Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1963,
in der Türkei ausgebildeter Buchhalter (Urk. 10/7/5),
war seit Oktober 2004 mit Unterbrüchen als Hilfskoch tätig
(vgl. Urk. 10/44/8 und Urk. 10/63/1). Am 1 7. April 2009 (Eingangsdatu
m) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine hypertensive und wahrscheinlich koro nare Herzkrankheit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/7). Mit Verfügung vom 3 0. Juni 2010 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf IV-Leistungen (Urk. 10/34). 1.2
Am 6. Dezember 2011 (Eingangsdatum) meldete sich de r Versicherte wegen eines Herzinfarkts und einer Depression erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/35). Die IV-Stelle gab bei Dr. med. Z.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten in Auftrag, welches dieser am 8. Mai 2012 er stattete (Urk. 10/44; vgl. auch Stellungnahmen von Dr. Z.___ vom 2 6. Mai und vom
2. Juli 2012, Urk. 10/46 und Urk. 10/49). Mit Verfügung vom 6. September 2013 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf eine Inva li denrente (Urk. 10/62). 1.3
Ab dem
1. September 2017 arbeitete der Versicherte als Kurier bei der A.___
GmbH (vgl. Urk. 10/64/6). Am 1 7. Juli 2018 (Eingangsdatum) meldete er sich u nter Hinweis auf eine n
Hallux
valgus bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/64). Am 2 0. August 2018 wurde der Versicherte in der Klinik B.___ an den Füssen operiert (Urk. 10/78/19-20). Die IV-Stelle nahm beruflich- erwerbliche und medizinische Abklärungen vor. Mit Vorbesc heid vom 12. Febru ar
2019 stellte sie dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aus sicht (Urk. 10/84), wogegen dieser am 7. März
2019 Einwand erhob (Urk. 10 /86). Am 1 1. Juni 2019 wurde der Versicherte im Stadtspital C.___ am Herz operiert (Urk. 10/103/13-15). Mit Verfügung vom 6. April 2020 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf IV-Leist ungen (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 8. Mai 2020 Beschwerde und beantragte, es sei en die angefochtene Verfügung aufzuheben und weitere medizinische Abklä rungen vorzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2; vgl. auch Beschwerdeverbesserung vom 1 9. Mai 2020 [Eingangsstempel], Urk. 7). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 1 6. Juli 2020 angezeigt wurde (Urk. 11). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi che rung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeits marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. all gemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.3
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
Wurde eine Rente
wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver sicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die fest gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Inva lidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.6
01.2021 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Berichten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) n ach Art. 49 Abs. 2 IVV
kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie den von der Rechtsprechung um schrie benen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Selbst eine Aktenbeurteilung ohne eigene Untersuchung kann beweis kräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sach verhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Be richte und Stellungnahmen der RAD (Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hin weisen). Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweis wür digung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Fest stellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 465 E. 4.4; 122 V 157 E. 1d; Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.2 und 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.3). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund der geklagten Beschwerden in der bisherigen Tätig keit als Kurier zwar eingeschränkt sei. Die Beschwerden, die teilweise nur vor übergehender Natur seien, würden ihn in eine r
angepasste n Tätigkeit aber nicht einschränken (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass sich sein Gesund heitszustand seit der Einrei chung des Gesuches um IV-Leistungen im Juli 2018 laufend verschlechtert habe . Die Beschwerdegegnerin habe den komplexen Ge sundheitsschaden nicht hinreichend abgeklärt. Die medizinische Einschätzung des RAD sei nicht nachvollziehbar . Es sei eine polydisziplinäre Begutachtung durchzuführen. Danach sei ein Einkommensvergleich vorzunehmen, welcher sich auch mit der Frage eines leidensbedingten Abzugs und der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit im erst en Arbeitsmarkt auseinanderzusetzen habe (Urk. 1 S. 7 f.). 3. 3.1
3.1.1
Der rentenverneinenden Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. September 2013 (Urk. 10/62) lag en im Wesentlichen folgende medizinische n Beurteilungen zugrunde: 3.1.2
Die Ärzte der Abteilung für Kardio logie des Stadtspitals C.___
stellte n im Bericht vom 6. März 2012 (Eingangsdatum) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (Urk. 10/40/5):
k oronare Eingefässerkrankung und hypertensive Herzkrankheit - Status nach NSTEMI am 1 3. Dezember 2010 bei Verschluss des mittleren RIVA (2 x DES) - Status nach PCI/ Stenting RIVA/ 1. Septalast August 2006 - leichte eingeschränkte linksventrikuläre Kontraktilität (EF 54 %) bei antero -apikaler Dyskinesie (Laevokardiographie 1 3. Dezember 2010) - MIBI-Szintigraphie vom 1 7. August 2011: fixierte, wenig ausgeprägte Minder belegung antero -apikal (Differentialdiagnose: nicht transmurale Narbe, Mamma- Atten uation). Keine Hinweise auf belastungsinduzierte Myokardischämie. LV-EF 67 % Die Ärzte des Stadtspitals C.___
hielt en fest, dass aus kardiologischer Sicht für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Küchenhilfe keine Einschränkungen bestünden . Für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten sei ebenfalls keine Arbeitsunfähigkeit gegeben (Urk. 10/40/7). 3.1.3
Dr. Z.___ stellte im Gutachten vom 8. Ma i
2012 folgende Diagnosen (Urk. 10/44/9): (1) subsyndromale posttraumatische Belastungsstörung bei Status nach Misshandlungen im Heimatland (ICD-10 F43.1) (2) gemischte Angststörung mit generalisier t en Ängsten, hypochondrischen Ängsten bezüglich Herzerkrankung bei Status nach zweimaliger Stent-Implantation (ICD-10 F41.3) (3) depressive Entwicklung, aktuell leichtgradiges Syndrom, anamnestisch werden auch mittelgradige Episoden beschrieben; Differentialdiagnose: leichte depressive Episode (ICD-10 F32. 0)/ Dysthymie (ICD-10 F34.1)/double depression (anamnestisch mittelgradiges depressives Syndrom diagnostiziert durch das Zentrum D.___)
Dr. Z.___ erklärte, dass aufgrund des psychopathologischen Befundes medizi nisch-theoretisch bereits aktuell eine 50%ig e Arbeitstätigkeit zumutbar sei. Innert sechs bis zwölf Monaten sei mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Urk. 10/44/9 -10). 3.1.4
In der Stellungnahme vom 2 6. Mai 2012 gab Dr. Z.___ an, dass die Sympto matik des Beschwerdeführers am ehesten im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung nach multiplen lebensgeschichtlichen Belastungen (Miss hand lungen im Heimatland/Flucht/nur teilweise geglückte Integration in der Schweiz/Ausüben von Hilfstätigkeiten trotz guter Ausbildung) einzuordnen sei. Auch in einer körperlich leichte n, adaptierte n Tätigkeit sei seit Dezember 2010 von einer 50%igen Einschränkung auszugehen (Urk. 10/46/1-2). 3.1.5
RAD-Arzt med. pract . E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, führte in der Stellungnahme vom 6. Mai 2013 aus, dass erst ab dem Zeitpunkt der Gutachtenserstellung im Mai 2012 sicher von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden könne. Prognostisch werde sich die Arbeitsfähigkeit in sechs bis zwölf Monaten verbessern. Bei einer leichten de pressiven Episode sei nicht von einem längerdauernden Gesundheitsschaden aus zugehen. Spätestens am 1 1. April 2013 sei wieder eine voll e Arbeitsfähigkeit erreicht gewesen (Urk. 10/52/9). 3.2
3.2.1
Anlässlich der Neuanmeldung vom 1 7. Juli 2018 (Eingangsdatum, Urk. 10/64)
sind im Wesentlichen folgende Beurteilungen aktenkundig: 3.2.2
Die Ärzte des Z entrum s
F.___ diagnostizierten im an Dr. med. G.___, FMH Allgemeinmedizin, gerichteten Bericht vom 9. Okto ber 2018 ein e idiopathische periphere Fazialisparese links, aufgetreten am 3 1. August 201 8. Sie gaben an, dass sich i n der klinischen Untersuchung vom 1 9. September 2018 eine fehlende Funktion der Stirn- und Mundmuskulatur und eine deutlich reduzierte Funktion der Augenmuskulatur links mit inkomplettem Lidschluss und Bell’schem - Phänomen gezeigt habe . In der Verlaufskontrolle nach einer Woche sei eine rele vante Funktionsverbesserung der Mund- und Augenmuskulatur festgestellt worden . In der Elektromyogr aphi e des
Musculus
frontalis links sei eine patho logische Spontanaktivität, aber noch keine Willküraktivität registriert worden. In der Elektroneurograph ie des Nervus
facialis habe sich eine nahezu symmetrische Amplitude des MSAP gezeigt. Die klinische Verlaufskontrolle eine Woche später habe eine beginnende Funktion der Stirnmuskulatur ergeben. Im Labor hätten sich eine negative Borrelien
- und HIV-Serologie sowie keine Hinweise auf eine frische VZV-Infektion gezeigt. Insgesamt sei bei regelrechtem klinischem Verlauf von einer guten Prognose auszugehen. Eine Wiedervorstellung sei nur erforder lich, falls im Verlauf Besonderheiten auftreten würden (Urk. 10/81/40). 3.2.3
Dr. med.
H.___, Assistenzärztin des Muskulo -Skelettal-Zentrums der Klinik B.___, stellte im Bericht vom 1 9. Oktober 2018 in fusschirurgischer Hinsicht folgende Diagnosen (Urk. 10/78/8): (1) Status nach - Scarf -Osteotomie Metatarsus 1 links - Akin-Osteotomie Grundphalanz
Grosszehe links - FDL-Sehnentenotomie-2 beidseits vom 2 0. August 2018 mit/bei - Hallux
valgus links und Krallenzeh 2 beidseits (2) Verdacht auf Gicht Arthritis MTP-1 rechts Status nach Tendinopathie der Peronealsehne rechts (Erstdiagnose: März 2018) - Weichteilschwellung lateral mit peritendinöser Flüssigkeit der Peroneussehne
rechts, kein Gelenkserguss, keine
synoviale Verdickung (Sonographi e März 2018) - normale sonograph ische Darstellu ng der Peritonealsehne (Sonograph ie Juni 2018) Dr. H.___ gab an, dass bezüglich der Fussoperation
– wie schon präoperativ geplant - bis zum 1 2. November 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt werde (Urk. 10/78/8). 3.2.4
Dr. G.___
führte im Bericht vom 2 2. November 2018 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an (Urk. 10/81/2): (1) koronare und hypertensive Herzkrankheit (2) Status nach Fazialisparese links mit Restbeschwerden (3) Status nach Fussoperation links im Sommer 2018 mit diffusen Restbeschwerden (4) chronische Myalgien und Arthralgien sowie Kopfschmerzen
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit nannte Dr. G.___ eine Adipositas. Er gab an, dass der Beschwerdeführer aktuell für eine mittel schwere bis schwere Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei. Für eine körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit sei er ca. 40 % bis 50 % einsatzfähig (Urk. 10/81/2). 3.2.5
Die Ärzte der Klinik für Herzchirurgie des Stadtspitals C.___ diagnostizierten im an Dr. G.___ gerichteten Bericht vom 1 9. Juni 2019 eine koronare Zwei gefässerkrankung. Sie erklärten, dass am 1 1. Juni 2019 ein zweifacher aortoko ronarer Bypass eingesetzt worden sei. Drei Monate postoperativ sollten keine schweren Lasten getragen werden, um die Heilung des Sternums nicht zu ge fährden (Urk. 10/103/13-15). 3.2.6
Med. pract . I.___, Oberärztin der K linik
J.___, hielt im Bericht vom 1 1. Dezember 2019 fest, dass der Beschwerdeführer vom 1 9. Juni bis zum 1 6. Juli
2019 bei ihnen behandelt worden sei. Vom 1 1. Juni bis zum 11. September 2019 sei er z u 100 % arbeitsunfähig gewesen . In der Austrittser gometrie zeige sich noch eine eingeschränkte körperliche Belastbarkeit, e nt sprechend 77 % des Alterssolls bei körperlicher Dekonditionierung . Zudem be stehe eine An ämie, welche im Rahmen einer T halassämie minor vermutet werde und sicherlich auch zu einer eingeschränkten körperlichen Belastungsfähigkeit beitrage
(Urk. 10/102/5). 3.2.7
Dr. med. K.___, Leitender Arzt der Klinik für Rheumatologie des Stadtspitals C.___, diagnostizierte im Bericht vom 2 1. Januar 2020 zuhanden von Dr. H.___ eine chronische Reizsymptomatik recht e s oberes Sprunggelenk (OSG) bei/mit leichtgradig ausgeprägter Arthrose. Er hielt fest, dass der Beschwer deführer für die bisher ausgeübte Tätigkeit als Kurierfahrer bei einseitige n und schweren Belastungen weiterhin arbeitsunfähig sei. Dies sei bis zum 1 2. Februar 2020 bescheinigt worden. Leichte Tätigkeiten in wechselnder Ausgangsstellung ohne häufige Hebe- und Tragebelastungen, Arbeiten auf unebenem Boden sowie Besteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten sei en dem Beschwerdeführer zu mutbar (Urk. 10/112/3-4). 3.2.8
Dr. G.___
erklärte im Verl aufsbericht vom 2 3. Januar 2020, dass der Be schwerdeführer weiterhin diffuse Thoraxschmerzen ventral habe und unter Kurz atmigkeit, allgemeiner Erschöpfung, OSG-Schmerzen rechts, persistierenden Zu ckungen und einem komischen Gefühl bzw. Kribbeln un d Ameisenlaufen im Gesicht bei Faz ialisparese links leide . I n einer körperlich leichten, wechsel be las tenden, vorwiegend sitzenden Tätigkeit, ohne Heben und Stossen von schweren Lasten, ohne repetitive Bewegungen sei er maximal zu 30 % bis 35 % ar beits fähig (Urk. 10/105/1). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medi zinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Stellun gnahme n von RAD-Arzt Dr.
med. L.___, Facharzt für Chiru rgie, vom 4. Dezember 2018, 31. Janu ar und 4. April 2020 (Urk. 10/83/4-5, Urk. 10/120/7 und Urk. 10/120/9).
RAD-Arzt Dr. L.___
kam in der Stellungnahme vom 4. Dezember 2018 gestützt auf die medizinische Aktenlage zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Kurier folgende Einschränkungen gegeben seien. Zu vermeiden seien Tätigkeiten mit Heben, Tragen, Transportieren von Lasten, mit Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten, mit Gehen auf une be nem Grund sowie über wiegende Geh- und Stehbelastung. Überwiegend sitzend ausgeübte (angepasste) Tätigkeiten mit leichter Wechselbelastung seien medizi nisch-theoretisch seit jeher zu 100 % zumutbar (Urk. 10/83/4). In der Stel lun g nahme vom 3 1. Januar 2020 führte RAD-Arzt Dr. L.___ aus, dass die vom Hausarzt Dr. G.___
aufgeführten Beschwerden am rechten Fuss je nach Untersucher (bei der orthopädi schen Untersuchung sei ein Schonhinken fest gestellt worden, bei der kardiologischen Untersuchung ein unauffälliger Gang) unterschiedlich gewesen seien . Im Rahm en des Reha-Aufenthaltes habe ein nahezu normaler und altersentsprechender 6-Minuten-Gehtest durchgeführt werden können. Die Fussbeschwerden seien daher nicht objektivierbar und würden aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht keine Einschränkung für die Arbeitsfähigkeit darstellen. Auch die neu aufgetretenen postoperativen Thorax schmerzen
würden vom Hausarzt als mass iv beschrieben, während sie gemäss den Fachärzten nur gelegentlich auftreten würden und eher leicht seien . Da bei der Schmerzmedikation lediglich « Dafalgan bei Bedarf» angegeben werde, be stehe hier zur Optimierung noch sehr viel Spielraum nach oben. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit, wie in der Stellungnahme vom 4. Dezember 2018 beschrie ben, sei wei terhin vollumfänglich zumutbar (Urk. 10/120/7).
In der Stellung nahme vom 4. April 2020 ergänzte RAD-Arzt Dr. L.___, dass die geklagten Beschwerden aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht entwe der vor über gehend und damit ohne dauerhafte Auswirkung auf Arbeitsfähigkeit oder aber nur für die bisherige Tätigkeit einschränkend seien. An der letzten Stel lu n gnahme des RAD könne festgehalten werden (Urk. 10/120/9). 4.2
Diese Beurteil ung von RAD-Arzt Dr. L.___, die ein detailliertes Belastungsprofil enthält,
ist plausibel
und findet in den vorliegenden medizinischen Akten ihre Stütze . So geht aus dem
Bericht der K linik J.___ vom 1. November 2019 hervor, dass im Rahmen des 6-Minuten-Gehtests bei Eintritt mit 270 m eine deutlich verminderte maximale Gehstrecke dokumentiert worden sei. Vor dem Austritt habe die Gehstrecke aber auf
465 m verbessert werden können. Das Alterssoll betrage 501 m (Urk. 10/103/10). Dr. med. M.___, Leiterin des Zentrums für Schmerzmedizin des Stadtspitals C.___, stellte
im Bericht vom 14. Januar 2020 fest, dass der Gang des Beschwer deführers unauffällig sei (Urk. 10/105/17). Dem Bericht der Klinik für Herzchirurgie des Stadtspitals C.___ vom 9. Dezember 2019 ist zu entnehmen, dass sich nach dem operativen Eingriff vom 1 1. Juni 2019 zusammenfassend ein zufriedenstellender Verlauf gezeigt habe. Der Beschwerdeführer leide an einem leichten thorakalen Druck gefühl, besonders beim Liegen auf der rechten Seite. Er habe noch Gefühls stö rungen linksthorakal. Zudem spüre er beim Tragen von Gegenständen gelegent lich noch stechende, punktförmige thorakale Schmerzen, welche auch auf Druck auslösbar seien (Urk. 10/105/15).
Dr. G.___ hat in den Berichten vom 2 2. November 2018 (Urk. 10/81/1-4) und vom 2 3. Januar 2020 (Urk. 10/105/1-3) nicht nachvollziehbar be gründet, weshalb der Beschwerdeführer selbst in einer den Leiden ideal ange passten Tätigkeit (dauerhaft) zu 50 % respektive 65 % eingeschränkt sein soll. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass Dr. G.___
im ärztlichen Zeugnis vom 1 8. Mai 2019 im Widerspruch dazu angab, dass der Beschwerdeführer ab dem 1 0. Juni 2019 nicht mehr arbeitsunfähig sei (dies offenbar selbst in der bisherigen Tätigkeit; Urk. 10/94). Auf die Berichte von Dr. G.___ kann daher nicht abgestellt werden. 4.3
Demgemäss kann mit dem RAD davon ausgegangen werden, dass der Be schwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit
– mit kürzeren Unterbrüchen postoperativ –
seit der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin am 1 7. Juli 2018 (Eingangsdatum) voll arbeitsfähig ist.
Nachdem er in neurologischer, kardio logi scher und rheumatologischer Hinsicht umfassend abgeklärt wurde (vgl. E. 3.2.2, E.
3.2.7 und E.
4.2), sind weitergehende medizinische Abklärungen nicht erfor derlich. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 43 Abs. 1 ATSG liegt nicht vor.
Im Übrigen kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, der im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung 56-jährig war, seine Rest arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch wirtschaftlich ver werten kann (vgl. dazu BGE 138 V 457 E. 3.1-2 mit Hinweisen). 5. 5.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwer deführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 5.2
Nach dem Bew eisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist der Beschwer deführer in der bisherigen Tätigkeit als Kurier seit dem 2 0. August 2018 (ope rativer Eingriff an den Füssen; vgl. E. 3.2.3) zu mindestens 40 % eingeschränkt. Das Wartejahr lief somit am 1 9. August 2019 ab (vgl. E. 1.4). 5.3
Aufseiten des Valideneinkommens ist vo m Einkommen in der Höhe von Fr. 5'416.70 auszugehen, das der Beschwerdeführer als Kurier bei der A.___ GmbH im Jahr 2018 zuletzt erzielte (Urk. 10/67/8). U nter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Jahr 2019 (vgl. Bundesamt für Statistik, Entwick lung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010 bis 2019, T39)
beläuft sich das Valideneinkommen somit auf Fr. 71'009.10 (Fr. 5'416.70 x 13 [mutmasslich ] : 2'260 x 2'279).
Da dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Kurier nicht mehr zumutbar ist, sind aufseiten des Inva l ideneinkommens die Tabellenlöhne
gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2016, TA1_tirage_skill_level, Kom petenzniveau 1, Männer) heranzuziehen. Unter Berücksichtigung der durchschnitt lichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. Bun desamt für Statistik, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, 1990 bis 2018, T 03.02.03.01.04.01)
und der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2019
(vgl. Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010 bis 2019, T39)
resultiert ein Ein kommen von Fr. 67‘996.85 (Fr. 5‘340.-- x 12 : 40 x 41,7 : 2‘239 x 2‘279). 5.4
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 71'009.10 und einem Invalideneinkommen von Fr. 67‘996.85
ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 3‘012.25 und damit ein nicht rentenbegründender Invaliditätsg rad von 4 % (Fr. 3‘ 012.25 :
Fr. 71‘009.10). Ein sogenannter leidensbedingter Abzug ist ni cht zu gewähren (vgl. dazu BGE 126 V 75).
Im Weiteren sind auch die Voraussetzungen für berufliche Massn ahmen nicht erfüllt (vgl. E. 1.3).
Eine erhebliche Verschlechterung der tatsächlichen Verhältnisse ist somit zu verneinen. 6.
Die angefochtene Verfügung, mit welcher ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint wurde, erweist sich somit als rechtens. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 7.
7.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem u nterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. 7.2
Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeich net werden. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer bedürftig (Urk. 3; vgl. § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Ant ragsgemäss (Urk. 1 S. 2) ist ihm daher die unentgeltliche Proze ssführung zu bewilligen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, ist zur Nach zahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 Satz 1 GSVGer). Das Gericht beschliesst:
Dem Beschwerdeführer wird in Bewilligung seines Gesuchs vom 8. Mai 2020
die unentgeltliche Prozessführung bewilligt; und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 7. Juli 2018 (Eingangsdatum) meldete er sich u nter Hinweis auf eine n
Hallux
valgus bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/64). Am 2 0. August 2018 wurde der Versicherte in der Klinik B.___ an den Füssen operiert (Urk. 10/78/19-20). Die IV-Stelle nahm beruflich- erwerbliche und medizinische Abklärungen vor. Mit Vorbesc heid vom 12. Febru ar
2019 stellte sie dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aus sicht (Urk. 10/84), wogegen dieser am 7. März
2019 Einwand erhob (Urk. 10 /86). Am 1 1. Juni 2019 wurde der Versicherte im Stadtspital C.___ am Herz operiert (Urk. 10/103/13-15). Mit Verfügung vom 6. April 2020 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf IV-Leist ungen (Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi che rung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeits marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. all gemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
E. 1.3 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d).
E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.5 Wurde eine Rente
wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver sicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die fest gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Inva lidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
E. 1.6 01.2021 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Berichten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) n ach Art. 49 Abs. 2 IVV
kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie den von der Rechtsprechung um schrie benen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Selbst eine Aktenbeurteilung ohne eigene Untersuchung kann beweis kräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sach verhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Be richte und Stellungnahmen der RAD (Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hin weisen). Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweis wür digung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Fest stellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 465 E. 4.4; 122 V 157 E. 1d; Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.2 und 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.3). 2.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 8. Mai 2020 Beschwerde und beantragte, es sei en die angefochtene Verfügung aufzuheben und weitere medizinische Abklä rungen vorzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2; vgl. auch Beschwerdeverbesserung vom 1 9. Mai 2020 [Eingangsstempel], Urk. 7). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 1 6. Juli 2020 angezeigt wurde (Urk. 11).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund der geklagten Beschwerden in der bisherigen Tätig keit als Kurier zwar eingeschränkt sei. Die Beschwerden, die teilweise nur vor übergehender Natur seien, würden ihn in eine r
angepasste n Tätigkeit aber nicht einschränken (Urk. 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass sich sein Gesund heitszustand seit der Einrei chung des Gesuches um IV-Leistungen im Juli 2018 laufend verschlechtert habe . Die Beschwerdegegnerin habe den komplexen Ge sundheitsschaden nicht hinreichend abgeklärt. Die medizinische Einschätzung des RAD sei nicht nachvollziehbar . Es sei eine polydisziplinäre Begutachtung durchzuführen. Danach sei ein Einkommensvergleich vorzunehmen, welcher sich auch mit der Frage eines leidensbedingten Abzugs und der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit im erst en Arbeitsmarkt auseinanderzusetzen habe (Urk. 1 S. 7 f.). 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1.1 Der rentenverneinenden Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. September 2013 (Urk. 10/62) lag en im Wesentlichen folgende medizinische n Beurteilungen zugrunde:
E. 3.1.2 Die Ärzte der Abteilung für Kardio logie des Stadtspitals C.___
stellte n im Bericht vom 6. März 2012 (Eingangsdatum) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (Urk. 10/40/5):
k oronare Eingefässerkrankung und hypertensive Herzkrankheit - Status nach NSTEMI am 1 3. Dezember 2010 bei Verschluss des mittleren RIVA (2 x DES) - Status nach PCI/ Stenting RIVA/ 1. Septalast August 2006 - leichte eingeschränkte linksventrikuläre Kontraktilität (EF 54 %) bei antero -apikaler Dyskinesie (Laevokardiographie 1 3. Dezember 2010) - MIBI-Szintigraphie vom 1 7. August 2011: fixierte, wenig ausgeprägte Minder belegung antero -apikal (Differentialdiagnose: nicht transmurale Narbe, Mamma- Atten uation). Keine Hinweise auf belastungsinduzierte Myokardischämie. LV-EF 67 % Die Ärzte des Stadtspitals C.___
hielt en fest, dass aus kardiologischer Sicht für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Küchenhilfe keine Einschränkungen bestünden . Für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten sei ebenfalls keine Arbeitsunfähigkeit gegeben (Urk. 10/40/7).
E. 3.1.3 Dr. Z.___ stellte im Gutachten vom 8. Ma i
2012 folgende Diagnosen (Urk. 10/44/9): (1) subsyndromale posttraumatische Belastungsstörung bei Status nach Misshandlungen im Heimatland (ICD-10 F43.1) (2) gemischte Angststörung mit generalisier t en Ängsten, hypochondrischen Ängsten bezüglich Herzerkrankung bei Status nach zweimaliger Stent-Implantation (ICD-10 F41.3) (3) depressive Entwicklung, aktuell leichtgradiges Syndrom, anamnestisch werden auch mittelgradige Episoden beschrieben; Differentialdiagnose: leichte depressive Episode (ICD-10 F32. 0)/ Dysthymie (ICD-10 F34.1)/double depression (anamnestisch mittelgradiges depressives Syndrom diagnostiziert durch das Zentrum D.___)
Dr. Z.___ erklärte, dass aufgrund des psychopathologischen Befundes medizi nisch-theoretisch bereits aktuell eine 50%ig e Arbeitstätigkeit zumutbar sei. Innert sechs bis zwölf Monaten sei mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Urk. 10/44/9 -10).
E. 3.1.4 In der Stellungnahme vom 2 6. Mai 2012 gab Dr. Z.___ an, dass die Sympto matik des Beschwerdeführers am ehesten im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung nach multiplen lebensgeschichtlichen Belastungen (Miss hand lungen im Heimatland/Flucht/nur teilweise geglückte Integration in der Schweiz/Ausüben von Hilfstätigkeiten trotz guter Ausbildung) einzuordnen sei. Auch in einer körperlich leichte n, adaptierte n Tätigkeit sei seit Dezember 2010 von einer 50%igen Einschränkung auszugehen (Urk. 10/46/1-2).
E. 3.1.5 RAD-Arzt med. pract . E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, führte in der Stellungnahme vom 6. Mai 2013 aus, dass erst ab dem Zeitpunkt der Gutachtenserstellung im Mai 2012 sicher von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden könne. Prognostisch werde sich die Arbeitsfähigkeit in sechs bis zwölf Monaten verbessern. Bei einer leichten de pressiven Episode sei nicht von einem längerdauernden Gesundheitsschaden aus zugehen. Spätestens am 1 1. April 2013 sei wieder eine voll e Arbeitsfähigkeit erreicht gewesen (Urk. 10/52/9).
E. 3.2.1 Anlässlich der Neuanmeldung vom 1 7. Juli 2018 (Eingangsdatum, Urk. 10/64)
sind im Wesentlichen folgende Beurteilungen aktenkundig:
E. 3.2.2 Die Ärzte des Z entrum s
F.___ diagnostizierten im an Dr. med. G.___, FMH Allgemeinmedizin, gerichteten Bericht vom 9. Okto ber 2018 ein e idiopathische periphere Fazialisparese links, aufgetreten am 3 1. August 201 8. Sie gaben an, dass sich i n der klinischen Untersuchung vom 1 9. September 2018 eine fehlende Funktion der Stirn- und Mundmuskulatur und eine deutlich reduzierte Funktion der Augenmuskulatur links mit inkomplettem Lidschluss und Bell’schem - Phänomen gezeigt habe . In der Verlaufskontrolle nach einer Woche sei eine rele vante Funktionsverbesserung der Mund- und Augenmuskulatur festgestellt worden . In der Elektromyogr aphi e des
Musculus
frontalis links sei eine patho logische Spontanaktivität, aber noch keine Willküraktivität registriert worden. In der Elektroneurograph ie des Nervus
facialis habe sich eine nahezu symmetrische Amplitude des MSAP gezeigt. Die klinische Verlaufskontrolle eine Woche später habe eine beginnende Funktion der Stirnmuskulatur ergeben. Im Labor hätten sich eine negative Borrelien
- und HIV-Serologie sowie keine Hinweise auf eine frische VZV-Infektion gezeigt. Insgesamt sei bei regelrechtem klinischem Verlauf von einer guten Prognose auszugehen. Eine Wiedervorstellung sei nur erforder lich, falls im Verlauf Besonderheiten auftreten würden (Urk. 10/81/40).
E. 3.2.3 Dr. med.
H.___, Assistenzärztin des Muskulo -Skelettal-Zentrums der Klinik B.___, stellte im Bericht vom 1 9. Oktober 2018 in fusschirurgischer Hinsicht folgende Diagnosen (Urk. 10/78/8): (1) Status nach - Scarf -Osteotomie Metatarsus 1 links - Akin-Osteotomie Grundphalanz
Grosszehe links - FDL-Sehnentenotomie-2 beidseits vom 2 0. August 2018 mit/bei - Hallux
valgus links und Krallenzeh 2 beidseits (2) Verdacht auf Gicht Arthritis MTP-1 rechts Status nach Tendinopathie der Peronealsehne rechts (Erstdiagnose: März 2018) - Weichteilschwellung lateral mit peritendinöser Flüssigkeit der Peroneussehne
rechts, kein Gelenkserguss, keine
synoviale Verdickung (Sonographi e März 2018) - normale sonograph ische Darstellu ng der Peritonealsehne (Sonograph ie Juni 2018) Dr. H.___ gab an, dass bezüglich der Fussoperation
– wie schon präoperativ geplant - bis zum 1 2. November 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt werde (Urk. 10/78/8).
E. 3.2.4 Dr. G.___
führte im Bericht vom 2 2. November 2018 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an (Urk. 10/81/2): (1) koronare und hypertensive Herzkrankheit (2) Status nach Fazialisparese links mit Restbeschwerden (3) Status nach Fussoperation links im Sommer 2018 mit diffusen Restbeschwerden (4) chronische Myalgien und Arthralgien sowie Kopfschmerzen
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit nannte Dr. G.___ eine Adipositas. Er gab an, dass der Beschwerdeführer aktuell für eine mittel schwere bis schwere Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei. Für eine körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit sei er ca. 40 % bis 50 % einsatzfähig (Urk. 10/81/2).
E. 3.2.5 Die Ärzte der Klinik für Herzchirurgie des Stadtspitals C.___ diagnostizierten im an Dr. G.___ gerichteten Bericht vom 1 9. Juni 2019 eine koronare Zwei gefässerkrankung. Sie erklärten, dass am 1 1. Juni 2019 ein zweifacher aortoko ronarer Bypass eingesetzt worden sei. Drei Monate postoperativ sollten keine schweren Lasten getragen werden, um die Heilung des Sternums nicht zu ge fährden (Urk. 10/103/13-15).
E. 3.2.6 Med. pract . I.___, Oberärztin der K linik
J.___, hielt im Bericht vom 1 1. Dezember 2019 fest, dass der Beschwerdeführer vom 1 9. Juni bis zum 1 6. Juli
2019 bei ihnen behandelt worden sei. Vom 1 1. Juni bis zum 11. September 2019 sei er z u 100 % arbeitsunfähig gewesen . In der Austrittser gometrie zeige sich noch eine eingeschränkte körperliche Belastbarkeit, e nt sprechend 77 % des Alterssolls bei körperlicher Dekonditionierung . Zudem be stehe eine An ämie, welche im Rahmen einer T halassämie minor vermutet werde und sicherlich auch zu einer eingeschränkten körperlichen Belastungsfähigkeit beitrage
(Urk. 10/102/5).
E. 3.2.7 und E.
4.2), sind weitergehende medizinische Abklärungen nicht erfor derlich. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 43 Abs. 1 ATSG liegt nicht vor.
Im Übrigen kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, der im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung 56-jährig war, seine Rest arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch wirtschaftlich ver werten kann (vgl. dazu BGE 138 V 457 E. 3.1-2 mit Hinweisen). 5. 5.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwer deführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 5.2
Nach dem Bew eisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist der Beschwer deführer in der bisherigen Tätigkeit als Kurier seit dem 2 0. August 2018 (ope rativer Eingriff an den Füssen; vgl. E. 3.2.3) zu mindestens 40 % eingeschränkt. Das Wartejahr lief somit am 1 9. August 2019 ab (vgl. E. 1.4). 5.3
Aufseiten des Valideneinkommens ist vo m Einkommen in der Höhe von Fr. 5'416.70 auszugehen, das der Beschwerdeführer als Kurier bei der A.___ GmbH im Jahr 2018 zuletzt erzielte (Urk. 10/67/8). U nter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Jahr 2019 (vgl. Bundesamt für Statistik, Entwick lung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010 bis 2019, T39)
beläuft sich das Valideneinkommen somit auf Fr. 71'009.10 (Fr. 5'416.70 x 13 [mutmasslich ] : 2'260 x 2'279).
Da dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Kurier nicht mehr zumutbar ist, sind aufseiten des Inva l ideneinkommens die Tabellenlöhne
gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2016, TA1_tirage_skill_level, Kom petenzniveau 1, Männer) heranzuziehen. Unter Berücksichtigung der durchschnitt lichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. Bun desamt für Statistik, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, 1990 bis 2018, T 03.02.03.01.04.01)
und der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2019
(vgl. Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010 bis 2019, T39)
resultiert ein Ein kommen von Fr. 67‘996.85 (Fr. 5‘340.-- x
E. 3.2.8 Dr. G.___
erklärte im Verl aufsbericht vom 2 3. Januar 2020, dass der Be schwerdeführer weiterhin diffuse Thoraxschmerzen ventral habe und unter Kurz atmigkeit, allgemeiner Erschöpfung, OSG-Schmerzen rechts, persistierenden Zu ckungen und einem komischen Gefühl bzw. Kribbeln un d Ameisenlaufen im Gesicht bei Faz ialisparese links leide . I n einer körperlich leichten, wechsel be las tenden, vorwiegend sitzenden Tätigkeit, ohne Heben und Stossen von schweren Lasten, ohne repetitive Bewegungen sei er maximal zu 30 % bis 35 % ar beits fähig (Urk. 10/105/1). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medi zinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Stellun gnahme n von RAD-Arzt Dr.
med. L.___, Facharzt für Chiru rgie, vom 4. Dezember 2018, 31. Janu ar und 4. April 2020 (Urk. 10/83/4-5, Urk. 10/120/7 und Urk. 10/120/9).
RAD-Arzt Dr. L.___
kam in der Stellungnahme vom 4. Dezember 2018 gestützt auf die medizinische Aktenlage zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Kurier folgende Einschränkungen gegeben seien. Zu vermeiden seien Tätigkeiten mit Heben, Tragen, Transportieren von Lasten, mit Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten, mit Gehen auf une be nem Grund sowie über wiegende Geh- und Stehbelastung. Überwiegend sitzend ausgeübte (angepasste) Tätigkeiten mit leichter Wechselbelastung seien medizi nisch-theoretisch seit jeher zu 100 % zumutbar (Urk. 10/83/4). In der Stel lun g nahme vom 3 1. Januar 2020 führte RAD-Arzt Dr. L.___ aus, dass die vom Hausarzt Dr. G.___
aufgeführten Beschwerden am rechten Fuss je nach Untersucher (bei der orthopädi schen Untersuchung sei ein Schonhinken fest gestellt worden, bei der kardiologischen Untersuchung ein unauffälliger Gang) unterschiedlich gewesen seien . Im Rahm en des Reha-Aufenthaltes habe ein nahezu normaler und altersentsprechender 6-Minuten-Gehtest durchgeführt werden können. Die Fussbeschwerden seien daher nicht objektivierbar und würden aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht keine Einschränkung für die Arbeitsfähigkeit darstellen. Auch die neu aufgetretenen postoperativen Thorax schmerzen
würden vom Hausarzt als mass iv beschrieben, während sie gemäss den Fachärzten nur gelegentlich auftreten würden und eher leicht seien . Da bei der Schmerzmedikation lediglich « Dafalgan bei Bedarf» angegeben werde, be stehe hier zur Optimierung noch sehr viel Spielraum nach oben. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit, wie in der Stellungnahme vom 4. Dezember 2018 beschrie ben, sei wei terhin vollumfänglich zumutbar (Urk. 10/120/7).
In der Stellung nahme vom 4. April 2020 ergänzte RAD-Arzt Dr. L.___, dass die geklagten Beschwerden aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht entwe der vor über gehend und damit ohne dauerhafte Auswirkung auf Arbeitsfähigkeit oder aber nur für die bisherige Tätigkeit einschränkend seien. An der letzten Stel lu n gnahme des RAD könne festgehalten werden (Urk. 10/120/9). 4.2
Diese Beurteil ung von RAD-Arzt Dr. L.___, die ein detailliertes Belastungsprofil enthält,
ist plausibel
und findet in den vorliegenden medizinischen Akten ihre Stütze . So geht aus dem
Bericht der K linik J.___ vom 1. November 2019 hervor, dass im Rahmen des 6-Minuten-Gehtests bei Eintritt mit 270 m eine deutlich verminderte maximale Gehstrecke dokumentiert worden sei. Vor dem Austritt habe die Gehstrecke aber auf
465 m verbessert werden können. Das Alterssoll betrage 501 m (Urk. 10/103/10). Dr. med. M.___, Leiterin des Zentrums für Schmerzmedizin des Stadtspitals C.___, stellte
im Bericht vom 14. Januar 2020 fest, dass der Gang des Beschwer deführers unauffällig sei (Urk. 10/105/17). Dem Bericht der Klinik für Herzchirurgie des Stadtspitals C.___ vom 9. Dezember 2019 ist zu entnehmen, dass sich nach dem operativen Eingriff vom 1 1. Juni 2019 zusammenfassend ein zufriedenstellender Verlauf gezeigt habe. Der Beschwerdeführer leide an einem leichten thorakalen Druck gefühl, besonders beim Liegen auf der rechten Seite. Er habe noch Gefühls stö rungen linksthorakal. Zudem spüre er beim Tragen von Gegenständen gelegent lich noch stechende, punktförmige thorakale Schmerzen, welche auch auf Druck auslösbar seien (Urk. 10/105/15).
Dr. G.___ hat in den Berichten vom 2 2. November 2018 (Urk. 10/81/1-4) und vom 2 3. Januar 2020 (Urk. 10/105/1-3) nicht nachvollziehbar be gründet, weshalb der Beschwerdeführer selbst in einer den Leiden ideal ange passten Tätigkeit (dauerhaft) zu 50 % respektive 65 % eingeschränkt sein soll. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass Dr. G.___
im ärztlichen Zeugnis vom 1 8. Mai 2019 im Widerspruch dazu angab, dass der Beschwerdeführer ab dem 1 0. Juni 2019 nicht mehr arbeitsunfähig sei (dies offenbar selbst in der bisherigen Tätigkeit; Urk. 10/94). Auf die Berichte von Dr. G.___ kann daher nicht abgestellt werden. 4.3
Demgemäss kann mit dem RAD davon ausgegangen werden, dass der Be schwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit
– mit kürzeren Unterbrüchen postoperativ –
seit der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin am 1 7. Juli 2018 (Eingangsdatum) voll arbeitsfähig ist.
Nachdem er in neurologischer, kardio logi scher und rheumatologischer Hinsicht umfassend abgeklärt wurde (vgl. E. 3.2.2, E.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 12 : 40 x 41,7 : 2‘239 x 2‘279). 5.4
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 71'009.10 und einem Invalideneinkommen von Fr. 67‘996.85
ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 3‘012.25 und damit ein nicht rentenbegründender Invaliditätsg rad von 4 % (Fr. 3‘ 012.25 :
Fr. 71‘009.10). Ein sogenannter leidensbedingter Abzug ist ni cht zu gewähren (vgl. dazu BGE 126 V 75).
Im Weiteren sind auch die Voraussetzungen für berufliche Massn ahmen nicht erfüllt (vgl. E. 1.3).
Eine erhebliche Verschlechterung der tatsächlichen Verhältnisse ist somit zu verneinen. 6.
Die angefochtene Verfügung, mit welcher ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint wurde, erweist sich somit als rechtens. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 7.
7.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem u nterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. 7.2
Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeich net werden. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer bedürftig (Urk. 3; vgl. §
E. 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Ant ragsgemäss (Urk. 1 S. 2) ist ihm daher die unentgeltliche Proze ssführung zu bewilligen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, ist zur Nach zahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 Satz 1 GSVGer). Das Gericht beschliesst:
Dem Beschwerdeführer wird in Bewilligung seines Gesuchs vom 8. Mai 2020
die unentgeltliche Prozessführung bewilligt; und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00289
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom
6. März 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1963,
in der Türkei ausgebildeter Buchhalter (Urk. 10/7/5),
war seit Oktober 2004 mit Unterbrüchen als Hilfskoch tätig
(vgl. Urk. 10/44/8 und Urk. 10/63/1). Am 1 7. April 2009 (Eingangsdatu
m) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine hypertensive und wahrscheinlich koro nare Herzkrankheit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/7). Mit Verfügung vom 3 0. Juni 2010 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf IV-Leistungen (Urk. 10/34). 1.2
Am 6. Dezember 2011 (Eingangsdatum) meldete sich de r Versicherte wegen eines Herzinfarkts und einer Depression erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/35). Die IV-Stelle gab bei Dr. med. Z.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten in Auftrag, welches dieser am 8. Mai 2012 er stattete (Urk. 10/44; vgl. auch Stellungnahmen von Dr. Z.___ vom 2 6. Mai und vom
2. Juli 2012, Urk. 10/46 und Urk. 10/49). Mit Verfügung vom 6. September 2013 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf eine Inva li denrente (Urk. 10/62). 1.3
Ab dem
1. September 2017 arbeitete der Versicherte als Kurier bei der A.___
GmbH (vgl. Urk. 10/64/6). Am 1 7. Juli 2018 (Eingangsdatum) meldete er sich u nter Hinweis auf eine n
Hallux
valgus bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/64). Am 2 0. August 2018 wurde der Versicherte in der Klinik B.___ an den Füssen operiert (Urk. 10/78/19-20). Die IV-Stelle nahm beruflich- erwerbliche und medizinische Abklärungen vor. Mit Vorbesc heid vom 12. Febru ar
2019 stellte sie dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aus sicht (Urk. 10/84), wogegen dieser am 7. März
2019 Einwand erhob (Urk. 10 /86). Am 1 1. Juni 2019 wurde der Versicherte im Stadtspital C.___ am Herz operiert (Urk. 10/103/13-15). Mit Verfügung vom 6. April 2020 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf IV-Leist ungen (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 8. Mai 2020 Beschwerde und beantragte, es sei en die angefochtene Verfügung aufzuheben und weitere medizinische Abklä rungen vorzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2; vgl. auch Beschwerdeverbesserung vom 1 9. Mai 2020 [Eingangsstempel], Urk. 7). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 1 6. Juli 2020 angezeigt wurde (Urk. 11). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi che rung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeits marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. all gemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.3
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
Wurde eine Rente
wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver sicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die fest gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Inva lidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.6
01.2021 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Berichten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) n ach Art. 49 Abs. 2 IVV
kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie den von der Rechtsprechung um schrie benen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Selbst eine Aktenbeurteilung ohne eigene Untersuchung kann beweis kräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sach verhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Be richte und Stellungnahmen der RAD (Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hin weisen). Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweis wür digung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Fest stellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 465 E. 4.4; 122 V 157 E. 1d; Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.2 und 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.3). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund der geklagten Beschwerden in der bisherigen Tätig keit als Kurier zwar eingeschränkt sei. Die Beschwerden, die teilweise nur vor übergehender Natur seien, würden ihn in eine r
angepasste n Tätigkeit aber nicht einschränken (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass sich sein Gesund heitszustand seit der Einrei chung des Gesuches um IV-Leistungen im Juli 2018 laufend verschlechtert habe . Die Beschwerdegegnerin habe den komplexen Ge sundheitsschaden nicht hinreichend abgeklärt. Die medizinische Einschätzung des RAD sei nicht nachvollziehbar . Es sei eine polydisziplinäre Begutachtung durchzuführen. Danach sei ein Einkommensvergleich vorzunehmen, welcher sich auch mit der Frage eines leidensbedingten Abzugs und der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit im erst en Arbeitsmarkt auseinanderzusetzen habe (Urk. 1 S. 7 f.). 3. 3.1
3.1.1
Der rentenverneinenden Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. September 2013 (Urk. 10/62) lag en im Wesentlichen folgende medizinische n Beurteilungen zugrunde: 3.1.2
Die Ärzte der Abteilung für Kardio logie des Stadtspitals C.___
stellte n im Bericht vom 6. März 2012 (Eingangsdatum) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (Urk. 10/40/5):
k oronare Eingefässerkrankung und hypertensive Herzkrankheit - Status nach NSTEMI am 1 3. Dezember 2010 bei Verschluss des mittleren RIVA (2 x DES) - Status nach PCI/ Stenting RIVA/ 1. Septalast August 2006 - leichte eingeschränkte linksventrikuläre Kontraktilität (EF 54 %) bei antero -apikaler Dyskinesie (Laevokardiographie 1 3. Dezember 2010) - MIBI-Szintigraphie vom 1 7. August 2011: fixierte, wenig ausgeprägte Minder belegung antero -apikal (Differentialdiagnose: nicht transmurale Narbe, Mamma- Atten uation). Keine Hinweise auf belastungsinduzierte Myokardischämie. LV-EF 67 % Die Ärzte des Stadtspitals C.___
hielt en fest, dass aus kardiologischer Sicht für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Küchenhilfe keine Einschränkungen bestünden . Für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten sei ebenfalls keine Arbeitsunfähigkeit gegeben (Urk. 10/40/7). 3.1.3
Dr. Z.___ stellte im Gutachten vom 8. Ma i
2012 folgende Diagnosen (Urk. 10/44/9): (1) subsyndromale posttraumatische Belastungsstörung bei Status nach Misshandlungen im Heimatland (ICD-10 F43.1) (2) gemischte Angststörung mit generalisier t en Ängsten, hypochondrischen Ängsten bezüglich Herzerkrankung bei Status nach zweimaliger Stent-Implantation (ICD-10 F41.3) (3) depressive Entwicklung, aktuell leichtgradiges Syndrom, anamnestisch werden auch mittelgradige Episoden beschrieben; Differentialdiagnose: leichte depressive Episode (ICD-10 F32. 0)/ Dysthymie (ICD-10 F34.1)/double depression (anamnestisch mittelgradiges depressives Syndrom diagnostiziert durch das Zentrum D.___)
Dr. Z.___ erklärte, dass aufgrund des psychopathologischen Befundes medizi nisch-theoretisch bereits aktuell eine 50%ig e Arbeitstätigkeit zumutbar sei. Innert sechs bis zwölf Monaten sei mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Urk. 10/44/9 -10). 3.1.4
In der Stellungnahme vom 2 6. Mai 2012 gab Dr. Z.___ an, dass die Sympto matik des Beschwerdeführers am ehesten im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung nach multiplen lebensgeschichtlichen Belastungen (Miss hand lungen im Heimatland/Flucht/nur teilweise geglückte Integration in der Schweiz/Ausüben von Hilfstätigkeiten trotz guter Ausbildung) einzuordnen sei. Auch in einer körperlich leichte n, adaptierte n Tätigkeit sei seit Dezember 2010 von einer 50%igen Einschränkung auszugehen (Urk. 10/46/1-2). 3.1.5
RAD-Arzt med. pract . E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, führte in der Stellungnahme vom 6. Mai 2013 aus, dass erst ab dem Zeitpunkt der Gutachtenserstellung im Mai 2012 sicher von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden könne. Prognostisch werde sich die Arbeitsfähigkeit in sechs bis zwölf Monaten verbessern. Bei einer leichten de pressiven Episode sei nicht von einem längerdauernden Gesundheitsschaden aus zugehen. Spätestens am 1 1. April 2013 sei wieder eine voll e Arbeitsfähigkeit erreicht gewesen (Urk. 10/52/9). 3.2
3.2.1
Anlässlich der Neuanmeldung vom 1 7. Juli 2018 (Eingangsdatum, Urk. 10/64)
sind im Wesentlichen folgende Beurteilungen aktenkundig: 3.2.2
Die Ärzte des Z entrum s
F.___ diagnostizierten im an Dr. med. G.___, FMH Allgemeinmedizin, gerichteten Bericht vom 9. Okto ber 2018 ein e idiopathische periphere Fazialisparese links, aufgetreten am 3 1. August 201 8. Sie gaben an, dass sich i n der klinischen Untersuchung vom 1 9. September 2018 eine fehlende Funktion der Stirn- und Mundmuskulatur und eine deutlich reduzierte Funktion der Augenmuskulatur links mit inkomplettem Lidschluss und Bell’schem - Phänomen gezeigt habe . In der Verlaufskontrolle nach einer Woche sei eine rele vante Funktionsverbesserung der Mund- und Augenmuskulatur festgestellt worden . In der Elektromyogr aphi e des
Musculus
frontalis links sei eine patho logische Spontanaktivität, aber noch keine Willküraktivität registriert worden. In der Elektroneurograph ie des Nervus
facialis habe sich eine nahezu symmetrische Amplitude des MSAP gezeigt. Die klinische Verlaufskontrolle eine Woche später habe eine beginnende Funktion der Stirnmuskulatur ergeben. Im Labor hätten sich eine negative Borrelien
- und HIV-Serologie sowie keine Hinweise auf eine frische VZV-Infektion gezeigt. Insgesamt sei bei regelrechtem klinischem Verlauf von einer guten Prognose auszugehen. Eine Wiedervorstellung sei nur erforder lich, falls im Verlauf Besonderheiten auftreten würden (Urk. 10/81/40). 3.2.3
Dr. med.
H.___, Assistenzärztin des Muskulo -Skelettal-Zentrums der Klinik B.___, stellte im Bericht vom 1 9. Oktober 2018 in fusschirurgischer Hinsicht folgende Diagnosen (Urk. 10/78/8): (1) Status nach - Scarf -Osteotomie Metatarsus 1 links - Akin-Osteotomie Grundphalanz
Grosszehe links - FDL-Sehnentenotomie-2 beidseits vom 2 0. August 2018 mit/bei - Hallux
valgus links und Krallenzeh 2 beidseits (2) Verdacht auf Gicht Arthritis MTP-1 rechts Status nach Tendinopathie der Peronealsehne rechts (Erstdiagnose: März 2018) - Weichteilschwellung lateral mit peritendinöser Flüssigkeit der Peroneussehne
rechts, kein Gelenkserguss, keine
synoviale Verdickung (Sonographi e März 2018) - normale sonograph ische Darstellu ng der Peritonealsehne (Sonograph ie Juni 2018) Dr. H.___ gab an, dass bezüglich der Fussoperation
– wie schon präoperativ geplant - bis zum 1 2. November 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt werde (Urk. 10/78/8). 3.2.4
Dr. G.___
führte im Bericht vom 2 2. November 2018 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an (Urk. 10/81/2): (1) koronare und hypertensive Herzkrankheit (2) Status nach Fazialisparese links mit Restbeschwerden (3) Status nach Fussoperation links im Sommer 2018 mit diffusen Restbeschwerden (4) chronische Myalgien und Arthralgien sowie Kopfschmerzen
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit nannte Dr. G.___ eine Adipositas. Er gab an, dass der Beschwerdeführer aktuell für eine mittel schwere bis schwere Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei. Für eine körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit sei er ca. 40 % bis 50 % einsatzfähig (Urk. 10/81/2). 3.2.5
Die Ärzte der Klinik für Herzchirurgie des Stadtspitals C.___ diagnostizierten im an Dr. G.___ gerichteten Bericht vom 1 9. Juni 2019 eine koronare Zwei gefässerkrankung. Sie erklärten, dass am 1 1. Juni 2019 ein zweifacher aortoko ronarer Bypass eingesetzt worden sei. Drei Monate postoperativ sollten keine schweren Lasten getragen werden, um die Heilung des Sternums nicht zu ge fährden (Urk. 10/103/13-15). 3.2.6
Med. pract . I.___, Oberärztin der K linik
J.___, hielt im Bericht vom 1 1. Dezember 2019 fest, dass der Beschwerdeführer vom 1 9. Juni bis zum 1 6. Juli
2019 bei ihnen behandelt worden sei. Vom 1 1. Juni bis zum 11. September 2019 sei er z u 100 % arbeitsunfähig gewesen . In der Austrittser gometrie zeige sich noch eine eingeschränkte körperliche Belastbarkeit, e nt sprechend 77 % des Alterssolls bei körperlicher Dekonditionierung . Zudem be stehe eine An ämie, welche im Rahmen einer T halassämie minor vermutet werde und sicherlich auch zu einer eingeschränkten körperlichen Belastungsfähigkeit beitrage
(Urk. 10/102/5). 3.2.7
Dr. med. K.___, Leitender Arzt der Klinik für Rheumatologie des Stadtspitals C.___, diagnostizierte im Bericht vom 2 1. Januar 2020 zuhanden von Dr. H.___ eine chronische Reizsymptomatik recht e s oberes Sprunggelenk (OSG) bei/mit leichtgradig ausgeprägter Arthrose. Er hielt fest, dass der Beschwer deführer für die bisher ausgeübte Tätigkeit als Kurierfahrer bei einseitige n und schweren Belastungen weiterhin arbeitsunfähig sei. Dies sei bis zum 1 2. Februar 2020 bescheinigt worden. Leichte Tätigkeiten in wechselnder Ausgangsstellung ohne häufige Hebe- und Tragebelastungen, Arbeiten auf unebenem Boden sowie Besteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten sei en dem Beschwerdeführer zu mutbar (Urk. 10/112/3-4). 3.2.8
Dr. G.___
erklärte im Verl aufsbericht vom 2 3. Januar 2020, dass der Be schwerdeführer weiterhin diffuse Thoraxschmerzen ventral habe und unter Kurz atmigkeit, allgemeiner Erschöpfung, OSG-Schmerzen rechts, persistierenden Zu ckungen und einem komischen Gefühl bzw. Kribbeln un d Ameisenlaufen im Gesicht bei Faz ialisparese links leide . I n einer körperlich leichten, wechsel be las tenden, vorwiegend sitzenden Tätigkeit, ohne Heben und Stossen von schweren Lasten, ohne repetitive Bewegungen sei er maximal zu 30 % bis 35 % ar beits fähig (Urk. 10/105/1). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medi zinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Stellun gnahme n von RAD-Arzt Dr.
med. L.___, Facharzt für Chiru rgie, vom 4. Dezember 2018, 31. Janu ar und 4. April 2020 (Urk. 10/83/4-5, Urk. 10/120/7 und Urk. 10/120/9).
RAD-Arzt Dr. L.___
kam in der Stellungnahme vom 4. Dezember 2018 gestützt auf die medizinische Aktenlage zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Kurier folgende Einschränkungen gegeben seien. Zu vermeiden seien Tätigkeiten mit Heben, Tragen, Transportieren von Lasten, mit Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten, mit Gehen auf une be nem Grund sowie über wiegende Geh- und Stehbelastung. Überwiegend sitzend ausgeübte (angepasste) Tätigkeiten mit leichter Wechselbelastung seien medizi nisch-theoretisch seit jeher zu 100 % zumutbar (Urk. 10/83/4). In der Stel lun g nahme vom 3 1. Januar 2020 führte RAD-Arzt Dr. L.___ aus, dass die vom Hausarzt Dr. G.___
aufgeführten Beschwerden am rechten Fuss je nach Untersucher (bei der orthopädi schen Untersuchung sei ein Schonhinken fest gestellt worden, bei der kardiologischen Untersuchung ein unauffälliger Gang) unterschiedlich gewesen seien . Im Rahm en des Reha-Aufenthaltes habe ein nahezu normaler und altersentsprechender 6-Minuten-Gehtest durchgeführt werden können. Die Fussbeschwerden seien daher nicht objektivierbar und würden aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht keine Einschränkung für die Arbeitsfähigkeit darstellen. Auch die neu aufgetretenen postoperativen Thorax schmerzen
würden vom Hausarzt als mass iv beschrieben, während sie gemäss den Fachärzten nur gelegentlich auftreten würden und eher leicht seien . Da bei der Schmerzmedikation lediglich « Dafalgan bei Bedarf» angegeben werde, be stehe hier zur Optimierung noch sehr viel Spielraum nach oben. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit, wie in der Stellungnahme vom 4. Dezember 2018 beschrie ben, sei wei terhin vollumfänglich zumutbar (Urk. 10/120/7).
In der Stellung nahme vom 4. April 2020 ergänzte RAD-Arzt Dr. L.___, dass die geklagten Beschwerden aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht entwe der vor über gehend und damit ohne dauerhafte Auswirkung auf Arbeitsfähigkeit oder aber nur für die bisherige Tätigkeit einschränkend seien. An der letzten Stel lu n gnahme des RAD könne festgehalten werden (Urk. 10/120/9). 4.2
Diese Beurteil ung von RAD-Arzt Dr. L.___, die ein detailliertes Belastungsprofil enthält,
ist plausibel
und findet in den vorliegenden medizinischen Akten ihre Stütze . So geht aus dem
Bericht der K linik J.___ vom 1. November 2019 hervor, dass im Rahmen des 6-Minuten-Gehtests bei Eintritt mit 270 m eine deutlich verminderte maximale Gehstrecke dokumentiert worden sei. Vor dem Austritt habe die Gehstrecke aber auf
465 m verbessert werden können. Das Alterssoll betrage 501 m (Urk. 10/103/10). Dr. med. M.___, Leiterin des Zentrums für Schmerzmedizin des Stadtspitals C.___, stellte
im Bericht vom 14. Januar 2020 fest, dass der Gang des Beschwer deführers unauffällig sei (Urk. 10/105/17). Dem Bericht der Klinik für Herzchirurgie des Stadtspitals C.___ vom 9. Dezember 2019 ist zu entnehmen, dass sich nach dem operativen Eingriff vom 1 1. Juni 2019 zusammenfassend ein zufriedenstellender Verlauf gezeigt habe. Der Beschwerdeführer leide an einem leichten thorakalen Druck gefühl, besonders beim Liegen auf der rechten Seite. Er habe noch Gefühls stö rungen linksthorakal. Zudem spüre er beim Tragen von Gegenständen gelegent lich noch stechende, punktförmige thorakale Schmerzen, welche auch auf Druck auslösbar seien (Urk. 10/105/15).
Dr. G.___ hat in den Berichten vom 2 2. November 2018 (Urk. 10/81/1-4) und vom 2 3. Januar 2020 (Urk. 10/105/1-3) nicht nachvollziehbar be gründet, weshalb der Beschwerdeführer selbst in einer den Leiden ideal ange passten Tätigkeit (dauerhaft) zu 50 % respektive 65 % eingeschränkt sein soll. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass Dr. G.___
im ärztlichen Zeugnis vom 1 8. Mai 2019 im Widerspruch dazu angab, dass der Beschwerdeführer ab dem 1 0. Juni 2019 nicht mehr arbeitsunfähig sei (dies offenbar selbst in der bisherigen Tätigkeit; Urk. 10/94). Auf die Berichte von Dr. G.___ kann daher nicht abgestellt werden. 4.3
Demgemäss kann mit dem RAD davon ausgegangen werden, dass der Be schwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit
– mit kürzeren Unterbrüchen postoperativ –
seit der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin am 1 7. Juli 2018 (Eingangsdatum) voll arbeitsfähig ist.
Nachdem er in neurologischer, kardio logi scher und rheumatologischer Hinsicht umfassend abgeklärt wurde (vgl. E. 3.2.2, E.
3.2.7 und E.
4.2), sind weitergehende medizinische Abklärungen nicht erfor derlich. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 43 Abs. 1 ATSG liegt nicht vor.
Im Übrigen kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, der im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung 56-jährig war, seine Rest arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch wirtschaftlich ver werten kann (vgl. dazu BGE 138 V 457 E. 3.1-2 mit Hinweisen). 5. 5.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwer deführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 5.2
Nach dem Bew eisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist der Beschwer deführer in der bisherigen Tätigkeit als Kurier seit dem 2 0. August 2018 (ope rativer Eingriff an den Füssen; vgl. E. 3.2.3) zu mindestens 40 % eingeschränkt. Das Wartejahr lief somit am 1 9. August 2019 ab (vgl. E. 1.4). 5.3
Aufseiten des Valideneinkommens ist vo m Einkommen in der Höhe von Fr. 5'416.70 auszugehen, das der Beschwerdeführer als Kurier bei der A.___ GmbH im Jahr 2018 zuletzt erzielte (Urk. 10/67/8). U nter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Jahr 2019 (vgl. Bundesamt für Statistik, Entwick lung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010 bis 2019, T39)
beläuft sich das Valideneinkommen somit auf Fr. 71'009.10 (Fr. 5'416.70 x 13 [mutmasslich ] : 2'260 x 2'279).
Da dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Kurier nicht mehr zumutbar ist, sind aufseiten des Inva l ideneinkommens die Tabellenlöhne
gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2016, TA1_tirage_skill_level, Kom petenzniveau 1, Männer) heranzuziehen. Unter Berücksichtigung der durchschnitt lichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. Bun desamt für Statistik, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, 1990 bis 2018, T 03.02.03.01.04.01)
und der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2019
(vgl. Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010 bis 2019, T39)
resultiert ein Ein kommen von Fr. 67‘996.85 (Fr. 5‘340.-- x 12 : 40 x 41,7 : 2‘239 x 2‘279). 5.4
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 71'009.10 und einem Invalideneinkommen von Fr. 67‘996.85
ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 3‘012.25 und damit ein nicht rentenbegründender Invaliditätsg rad von 4 % (Fr. 3‘ 012.25 :
Fr. 71‘009.10). Ein sogenannter leidensbedingter Abzug ist ni cht zu gewähren (vgl. dazu BGE 126 V 75).
Im Weiteren sind auch die Voraussetzungen für berufliche Massn ahmen nicht erfüllt (vgl. E. 1.3).
Eine erhebliche Verschlechterung der tatsächlichen Verhältnisse ist somit zu verneinen. 6.
Die angefochtene Verfügung, mit welcher ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint wurde, erweist sich somit als rechtens. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 7.
7.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem u nterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. 7.2
Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeich net werden. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer bedürftig (Urk. 3; vgl. § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Ant ragsgemäss (Urk. 1 S. 2) ist ihm daher die unentgeltliche Proze ssführung zu bewilligen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, ist zur Nach zahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 Satz 1 GSVGer). Das Gericht beschliesst:
Dem Beschwerdeführer wird in Bewilligung seines Gesuchs vom 8. Mai 2020
die unentgeltliche Prozessführung bewilligt; und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl