opencaselaw.ch

IV.2020.00288

Berufliche Massnahmen, betreffend Umschulung keine 20%ige Erwerbseinbusse gegeben, Abweisung

Zürich SozVersG · 2020-09-01 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1977 geborene X.___ arbeitete ab Februar 200 7 als Reifen-Mon teur, Chauffeur und Lagerist bei Z.___ in A.___

( Urk. 7/33/1 f. ). Am 2 1. März 2019 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf eine Krankheit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 7/ 3 ). Im vollständig ausgefüllten Formular vom 9. April 2019 gab er weiter an, von 1995 bis 1998 bei der B.___ eine Ausbildung zum Auto-Mechaniker absolviert zu haben ( Urk. 7/9/5). Die IV-Stelle klärte die medizinische n

( Urk. 7/14-17, 7/37-39) und beruflich- erwerbliche n

( Urk. 7/30, 7/33, 7/45) Ver hältnisse ab und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei ( Urk. 7/21-24) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/41, 7/43) wies

sie das Leis tungsbegehren mit Verfügung vom 1 6. März 2020 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen liess der Versic herte am 8. Mai 2020 Beschwerde erheben ( Urk.

1) und beantragen, die Verfügung vom 1 6. März 2020 sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere berufliche Massnahmen, zu gew ähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Juni 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6) , was dem Be schwerdeführer mit Verfügung vom 7. Juli 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8) . Mit Eingabe vom 1 3. August 2020 nahm der Beschwerdeführer zur Be schwer deantwort Stellung ( Urk. 9) .

Auf die Vorbringen der Parteien wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nach folgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige be rufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 1 6. März 2020 ( Urk. 2) damit, dass dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht eine behinderungsangepa sste, körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne regelmässiges Heben oder Tragen von Lasten über 10-15 kg und ohne häufige Belastung der Wirbelsäule, Knie und Schultern zu 100 % zumutbar sei. So könne ihm beispielsweise zugemutet werden ,

in einer Tätigkeit als Lagerist eine An stellung zu suchen. Weiter führte die Beschwerdegegnerin aus, dass ein schrift liches Diplom der in der Schweiz absolvierten Lehre fehle ( Urk. 2 S. 1 f. ) . 2.2

Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor, dass die Verfügung vom 1 6. März 2020 bereits aus formellen Gründen aufgehoben werden müsse, da die Beschwerdegegnerin verfrüht über die beruflichen Massnahmen entschieden habe. Der von der Beschwerdegegnerin Anfang März 2020 angeforderte Bericht sei nun vorhanden und vital für die Beurteilung des Falles ( Urk. 1 S. 5) .

Betreffend die Umschulung machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Be schwerdegegnerin nicht abgeklärt habe, ob eine Einbusse von 20 %

vorliege und ob es sich um einen Ausnahmefall eines jungen Versicherten mit langer ver blei bender Aktivitätsdauer hand le . Die weiteren Voraussetzungen der drohenden oder eingetretenen Invalidität sei en

erfüllt und auch über die angepasste Arbeits fähig keit bestehe mehr oder weniger Einigkeit. D ie objektive und subjektive Einglie derungsfähigkeit sei gegeben, da der Beschwerdeführer über eine verblei bende Arbeitsfähigkeit verfüge und er willig sei , Eingliederungsmassnahmen in An spruch zu nehmen . Ob der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Erstau sbil dung über ein Diplom verfüge oder nicht, könne nicht entscheidend sei n , da ver schiedene Doku mente vorlägen und er seine gesamte Karriere lang in der Auto mechaniker branche gearbeitet habe ( Urk. 1 S. 6 f.).

Zum Anspruch auf Arbeitsvermittlung führte der Beschwerdeführer aus, dass er aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz habe, namentlich einen toleranten Arbeitgeber und ein Anforderungsprofil, wel ches auf sein Belastungsprofil zugeschnitten sei ( Urk. 1 S. 7 f.). 2.3

In der Vernehmlassung vom 2 2. Juni 2020 ( Urk. 6) brachte die Beschwerde geg nerin vor, dass dem Beschwerdeführer die Arbeitsvermittlung angeboten worden sei. Dieses Angebot sei jedoch ohne Begründung nicht in Anspruch genommen worden. Die aktive Mitwirkung der betroffenen Person sei bei der Arbeitsver mitt lung jedoch zwingend notwendig. Gemäss Fallverlauf sei die Bereitschaft zur Mitwirkung kaum ersichtlich gewesen. In der Stellensuche s ei der Beschwerde führer aber grundsätzlich nicht eingeschränkt und es sei daher das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuständig ( Urk. 6 S. 1).

Ein Anspruch auf Umschulung bestehe ebenfalls nicht, da es dem Beschwerde führer nicht möglich sei zu beweisen, dass er in der Schweiz eine Ausbildung mit Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis erworben habe; zudem erleide er keine dau ernde Erwerbsein busse ( Urk. 6 S. 2).

Gemäss dem Bericht der C.___ vom 9. Mai 2020 sei es dem Beschwer deführer sodann möglich, in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % zu arbeiten ( Urk. 6 S. 2). 2.4

Mit Stellungnahme vom 1 3. August 2020 ( Urk.

9) wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, dass ihm keine fehlende Mitwirkungsbereitschaft vorge worfen werden könne ( Urk. 9 S. 2). 2.5

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Rech t einen Anspruch auf Umschulung oder Arbeitsvermittlung verneinte. Nicht zu prüfen ist hingegen ein Rente n anspruch, da der Beschwerdeführer die Verfügung vom 1 6. März 2020 diesbezüglich ausdrücklich nicht an gefochten hat ( Urk. 1 S. 3). 3. 3.1

Dr. med. D.___ , Oberarzt O r thopädie Obere Extrem itäten in der C.___ ,

stellte im Bericht vom 1 1. Dezember

2018 folgende Diagnosen ( Urk. 7/ 31/4) : - Posteriore

Dezentrierung mit beginnender Omarthrose - Degenerative Subscapularissehnenruptur mit fortgeschrittener muskulärer Atrophie und interstitiellen Partialruptur en SSP/ISP Sehnen - SLAP-Läsion mit posterosuperiore r

Ganglion bildung Schulter rechts

Der Beschwerdeführer verspüre vor allem unter körperlich belastender Tätigkeit vermehrt Beschwerden. 3.2

PD Dr. med. E.___ , Leitender Oberarzt der Wirbelsäulenchirurgie und Neurochirur gie der C.___ , diagnostizierte im Bericht vom 1 0.

Januar 2019 ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei multisegmentaler Osteochondrose vor allem L3/4, L4/5 und eine kleine dorso -mediane Diskushernie L4/ 5. Zudem äusserte er den Verdacht auf einen thorako lumbalen Morbus Scheuermann . Dr. E.___ führte weiter aus, dass sich die Beschwerden bei starker körperlicher Belastung verstärken würden, wie sich im Beruf des Beschwerdeführers gezeigt habe , und er befürworte daher die Anmel dung bei der Invalidenversicherung zur Planung einer Umschulung in eine weni ger rückenbelastende Tätigkeit ( Urk. 7/22). 3. 3

Im Operationsbericht vom 6. März 2019 wurde festgehalten, dass sich der Be schwerdeführer einer Schulterathroskopie rechts mit LBS-Tenotomie, Débride ment-SLAP-Läsion /Labrum-Läsion, Refixation SSC-Sehne (1 x Titan Cork Screw , single

row )

sowie einer subacromiale n

Bursektomie und Acromioplastik unterzo gen h abe ( Urk. 7/31/7).

Im Austrittsbericht vom

8. März 2019 hielt Dr. D.___

fest, dass der peri

- und post operative Verlauf sich regelrecht gestaltet h abe . Der Beschwerdeführer habe i n gute m Allgemeinzustand entlassen werden können ( Urk. 7/31/9). Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zur zweiten Verlaufskontrolle in drei Monaten ( Urk. 7/31/10). 3.4

Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 5. Juni 2019 habe der Beschwerdeführer berichtet, dass auch d er Physiotherapeut mit dem erzielten Resultat soweit zu frieden sei. Kraftminderung und Beschwerden im Bereich der Trapeziusmusku latur seien noch im Vordergrund. Die Attestierung der Arbeitsunfähigkeit wurde bis zur Verlaufskontrolle in drei Monaten verlängert ( Urk. 7/35) . 3.5

Im Bericht vom 9. September 2019 hielt Dr. med. F.___ , Oberarzt der Schulter- und Ellbogenchirurgie der C.___ , fest, dass der Beschwerdeführer nach wie vor Schmerzen ventral und bei Abduktion angebe. Die Beschwerden seien insgesamt etwas besser als präoperativ, beschwerdefrei sei er jedoch nicht. Der Beschwerdeführer sehe sich noch ausserstande , kraftvolle Arbeiten auszuführen ( Urk. 7/38/1). Dr. F.___ stellte weiter fest, dass er objektiv eine klar e Besserung im Vergleich zum präoperativen Zustand sehe. Es bestehe jedoch weitere r Thera piebedarf und die Schmerzsituation sei für den Beschwerdeführer noch unbe frie digend. Die Arbeitsunfähigkeit werde daher um weitere vier Wochen verlän gert ( Urk. 7/38/2). 3. 6

Gemäss der in einer Telefonnotiz vom 2 5. Februar 2020 festgehaltenen Einschät zung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) sei die bisherige Tätigkeit auf grund der Beschwerden im Bereich Schulter rechts, Rücken und Knie zu schwer und nicht mehr zumutbar. Dagegen bestehe in einer angepassten Tätigkeit (kör perlich leicht, wechselbela stend, ohne regelmässiges Heben /Tragen von Lasten über 10-15 kg, ohne häufige wirbelsäulen-, knie- und schulterbelastende Tätig keiten) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Präsenz) abzüglich vermehrter Pausen zum Körpereinstellungswechsel von maximal 10 bis 20 % ( Urk. 7/46/2 f.). 3.7

Im vom Beschwerdeführer mit Beschwerde eingereichten Bericht vom 9. März 2020 führte Dr. F.___ aus, dass der Beschwerdeführer mit dem Verlauf noch nicht zufrieden sei. Die Beweglichkeit habe sich verbessert, stagniere aber auf hohem Niveau ( Urk. 3 S. 1).

Dr. F.___

erklärte sodann , dass klinisch eine Bewegungseinschränkung sowie vor allem myofasziale Schmerzen über de m Deltamuskel persistieren würden. Er er laube dem Beschwerdeführer jedoch , sportliche Belastungen wieder vollum fän glich aufzunehmen. Eine Wiedereingliederung könne schrittweise geplant werde

n. Er empfahl ein Arbeitsplatzprofil ohne Überkopfarbeit, maximales Heben bis Brusthöhe, limitiert auf 5 k

g. In diesem angepassten Profil seien ganztägige Arbeiten in einem Pensum vom 100 % erlaubt ( Urk. 3 S. 2). 4. 4.1

Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass der Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist. Einigkeit besteht des Weiteren darüber, dass er in einer behinderungsangepassten Tätigkeit grund sätzlich zu 100 % arbeitsfähig ist, gegebenenfalls unter Berücksichtigung eines zusätzlichen Pausenbedarfs. Dabei ging die Beschwerdegegnerin im angefoch tenen Entscheid noch davon aus, dass die Restarbeitsfähigkeit entsprechend der Einschätzung des RAD aufgrund der Notwendigkeit zu vermehrten Pausen um maximal 10 bis 20 % zu reduzieren sei. In der Vernehmlassung sprach sie sich sodann für eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit entsprechend der Einschätzung von Dr. F.___ aus ( Urk. 1 S. 5, 2 S. 5, 6 S. 2). 4.2

4.2.1

Nicht schlüssig erweist sich in diesem Zusammenhang die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach die angefochtene Verfügung bereits aus formellen Gründen aufzuheben sei, weil die Beschwerdegegnerin vor Einsicht in den Arzt bericht von Dr. F.___ vom 9. März 2020 und damit verfrüht verfügt habe, geht er doch offensichtlich selber von einer Heilung einer allfälligen Gehörsverletzung aus (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ), wenn er geltend macht, das Gericht habe den Bericht von Dr. F.___ bei der Feststellung der Restarbeitsfähigkeit zu berück sichtigen ( Urk. 1 S. 5). 4.2.2

Der Beschwerdeführer übersieht in seinen Ausführungen betreffend einer ver frühten Entscheidfi ndung sodann , dass es sich dabei dem Wesen nach um eine unfallrechtliche Argumentation handelt. So muss im Unfallversicherungsrecht vor Fallabschluss der medizin ische Endzustand erreicht sein.

Im invalidenver si cherungsrechtlichen Verfahren stellt sich dagegen einzig die Frage, ob die Be schwerdegegnerin ihrer Untersuchungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) im Rahmen des Verwaltungsverfahrens in rechtsgenügender Weise nachgekommen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt gestützt auf ihre Abklärungen – gegebenenfalls unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer in diesem Verfahren eingereichten Akten - mit

dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3)

4.2.3

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefocht enen Verfügung gestützt auf die Aktenb eurteilung des RAD ( Urk. 7/46/2 f.) fest, dass der Beschwerdeführer eine körperlich leich te, wechselbelastende Tätigkeit ohne regelmässiges Heben oder Tragen von Lasten über 10-15 k g und ohne häufige wirbelsäulen-, knie- oder schulterbelastende Arbeiten in einem 100%ige Pensum abzüglich vermehrter Pausen zum Stellungswechsel/zur Entlastung von maximal 10-20 %

ausüben könne ( Urk. 2 S. 2). Der vom Beschwerdeführer eingereichte Bericht von Dr. F.___

vom 9. März 2020 hält eine 100%ige angepasste Arbeitsfähigkeit in einer körper lich leichten Tätigkeit ohne Überkopfarbeit und mit maximalem Heben von 5 kg bis Brusthöhe fest. Das von der Beschwerdegegnerin als massgeblich erachtete Anforderungsprofil wird damit weit gehend bestätigt. Inwiefern die Beschwerde gegnerin daher nach Einsicht in diesen Bericht zu einem anderen Entscheid gekommen und der Beizug dieses Berichts zwingend erforderlich gewesen wäre , da er einen relevanten Einfluss auf die Leistungszusprache gehabt hätte, ist nicht ersichtlich. Angesichts der im Wesentlichen übereinstimmenden Einschätzung des RAD und von Dr. F.___ drängen sich denn auch keine ergänzenden Abklä rungen in Bezug auf die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf. Vielmehr ist f ür die weiterführende Beurteilung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen auf das leicht eingeschränktere Anforderungsprofil gemäss dem Bericht von Dr. F.___ , dessen Beurteilung auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwer deführers beruhte, vom 9. März 2020 abzustellen , wonach der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig ist in einer angepassten Tätigkeit ohne Überkopfarbeit und mit maximale m Heben von 5 kg bis Brusthöhe . Was die Reduktion des Arbeits pensums um maximal 10 bis 20 % aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs zum Körperstellungswechsel/zur Entlastung – wie vom RAD, wenn auch ohne Begrün dung empfohlen ( Urk. 7/46/3) – anbelangt, rechtfertigt es sich angesichts dessen, dass Dr. F.___ eine entsprechende Reduktion offensichtlich nicht als angezeigt erachtete, höchstens von einem notwendigen zusätzlichen Pausenbedarf von 10 % auszugehen. Ob derselbe überhaupt medizinisch-theoretisch begründet ist, kann offenbleiben, resultiert doch selbst unter Berücksichtigung desselben keine für den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen notwendige Erwerbseinbusse von mindestens 20 % (vgl. E. 6). 5. 5.1

Arbeitsunfähige ( Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes ( lit . a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes ( lit . b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind ( Abs. 2). 5.2

Eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität liegt vor, wenn der Ver sicherte bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat. Zwischen dem Gesundheitsschaden und der Not wen digkeit der Arbeitsvermittlung muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Ist die fehlende berufliche Eingliederung im Sinne der Verwertung einer bestehenden Arbeitsfähigkeit nicht auf gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Stel lensuche zurückzuführen, fällt die Arbeitsvermittlung auch weiterhin nicht in die Zuständigkeit der Invalidenversicherung, sondern gegebenenfalls in den Bereich der Arbeitslosenversicherung.

Ist die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit eingeschränkt, als dem Versicherten leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind, bedarf es zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung zusätzlich einer spezifischen Einschränkung gesundheit licher Art. Daran ist nach Inkrafttreten der 4. und der 5. IV-Revision festgehalten worden (Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversi cherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, S. 214 ff. Ziff. 2 zu Art. 18 IVG mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_142/2015 vom 5. Juni 2015 E. 4.3). 5.3

Der Beschwerdeführer machte geltend , dass er invaliditätsspezifische Anforde rungen an einen Arbeitsplatz und de n Arbeitgeber habe. Namentlich seien ein toleranter Arbeitgeber und ein Anforderungsprofil, das auf sein Belastungsprofil zugeschnitten sei, erforderlich. Entsprechende Stellen seien nicht in genügender Anzahl auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt vorhanden ( Urk. 1 S. 7 f.).

Vorliegend besteht die gesundheitliche Einschränkung des Beschwerdeführers primär darin, dass ihm eine Tätigkeit mit Überkopfarbeit und mit Heben von mehr als 5 kg über Brusthöhe nicht zumutbar ist (vgl. E. 4.2.3 ) . Die geforderte spezi fische Einschränkung gesundheitlicher Art (vgl. vorstehend E. 5 .2) muss sich je doch dahingehend auswirken, dass diese selbst Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies trifft zum Beispiel zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziellen Arbeit geber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen des Versicherten erläutert werden müssen (zum Beispiel, welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit der Behinderte überhaupt eine Chance hat, den ge wünschten Arbeitsplatz zu erhalten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_142/2015 vom 5. Juni 2015 E. 4.3, 8C_641/2015 vom 1 2. Januar 2016 E. 3.3).

Die dem Beschwerdeführer zumindest zu 90 % zumutbaren Tätigkeiten ohne Überkopfarbeit und mit maximale m Heben von 5 k g bis Brusthöhe sind auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in genügender Zahl gegeben. Aus welchem Grund der Beschwerdeführer einen toleranten Arbeitgeber brauche n sollte , konnte er zudem nicht darlegen , und es ist aufgrund der Aktenlage auch nicht ersichtlich, weshalb dies der Fall sein sollte . Damit liegen keine spezifischen Einschrän kungen gesundheitlicher Art im Sinne der genannten Rechtsprechung vor . Viel mehr kann der Beschwerdeführer aus rein invalidenversicherungsrechtlicher Sicht eine seiner Restarbeitsfähigkeit entsprechende Arbeitsstelle auf dem mass ge benden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 16 ATSG) ohne Arbeitsvermittlung durch die IV-Stelle finden. Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrollarbeiten, sowie Sortierarbeiten, die mit wenig körperlicher Anstren gung verbunden sind.

Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitsvermittlung ist daher , unab hängig von seinem subjektiven Eingliederungswillen, zu verneinen. 6. 6.1

Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann ( Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt ( Abs. 2). Als Umschu lung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Inva li dität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. 6.2

Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumut baren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsein busse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen). 6.3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an ge passten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Der Beschwerdeführer war seit Februar 2007 bei Z.___ als Reifen-Monteur, Chauffeur und Lagerist tätig ( Urk. 7/33/2) und verdiente hierbei gemäss IK-Auszug ( Urk. 7/28/2) von 2009 bis 2017 ein Jahreseinkommen von jeweils Fr. 65'000.0 0. Angepasst an die Nominallohnentwicklung für männliche Arbeits kräfte im Dienstleistungssektor (vgl. www.bfs.admin.ch; T1. 1. 10, Nominallohn index, Männer 2011-201 9 ) ergibt dies ein

massgebliches

Valideneinkommen

2019 von Fr. 65’978.50 ( Fr. 65’000 x 1.00 6 x 1.00 9 ) . 6.4

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statis tischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth ,

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers ist demnach ausgehend vom Tabellenlohn gemäss der LSE 201 6 , Tabelle TA1, zu ermitteln. Es ist dabei ent sprechend dem Anforderungsprofil der angepassten Tätigkeit auf den durch schnittlichen Totalwert im Kompetenzniveau 1 abzustellen (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_112/2020 vom 1 3. Mai 2020 E. 6.3). Unter Zugrundelegung eines Tabellenlohnes von Fr. 5’ 340 .-- (LSE 201 6 , Tabelle T A1_tirage_skill_level, Total Männer , Kompetenzniveau 1) und nach Anpassung an die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 201 9

(vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stun den pro Woche, 2004-2019)

sowie an die durchschnittliche Nominallohn ent wicklung aller Wirtschaftszweige (www.bfs.admin.ch; T1.10, Nominallohnindex, 2011-201 9 ) resultiert ein trotz Gesundheitsschaden erzielbares Einkommen in einem Pensum von 90 %

von Fr. 61'211.35 ( Fr. 5’ 340 .-- x 12 ./. 40 x 41,7 x 1.004 x 1.005 x 1.00 9 x 0.9 ).

Wird das Valideneinkommen von Fr. 65’978.50 dem Invalideneinkommen von Fr. 61'211.35 gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 4'767.15 und damit ein Invaliditätsgrad von 7 % ( Fr. 4'767. 15 . /. Fr. 65'978.50 x 100), womit die Mindesthöhe des Invaliditätsgrades von 20 % (E. 6.2) weit unter schritten ist, zumal kein Anlass für einen leidensbedingten Abzug besteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom 1 9. September E.6.3.2) . 6.5

Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, dass bei ihm der Ausnahmefall eines jung en Versicherten mit langer verbleibender Aktivitätsdauer vorliegen könnte. So kann von der Voraussetzung der Minde sterwerbseinbusse von rund 20 % namentlich bei jungen Versicherten mit entsprechend langer verbleibender Akti vi tätsdauer abgewichen werden, wenn es sich bei den ohne Umschulung zumut baren angepassten Tätigkeiten um unqualifizierte Hilfsarbeiten handelt, die im Vergleich zur erlernten Tätigkeit qualitativ nicht als annähernd gleichwertig be zeichnet werden können ( BGE 124 V 108 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2017 vom 1 1. Januar 2018 E. 3 ). Der Beschwerdeführer absolvierte gemäss Bestätigung der B.___ von August 1995 bis August 1998 eine Lehre zum Automonteur mit Dip lomabschluss ( Urk. 7/45). Ob mit dieser Bestätigung der Lehrabschluss bewiesen ist oder nicht (vgl. dazu entsprechende Ausführungen in: Urk. 1 S. 4, 2 S. 2, 6. S.

2), kann offenbleiben, arbeitete doch der Beschwerdeführer seit Februar 2007 nicht mehr in seiner erlernten Tätigkeit als Automechaniker, sondern als Reifen-Monteur, Lagerist von Autoreifen und Chauffeur ( Urk. 7/33/2) , mithin in Tätigkeiten , welche keine Ausbildung als Automechaniker voraus setzen , sondern vielmehr als Hilfsarbeiten zu qualifizier en sind . Unabhängig von der Frage, ob der Beschwerdeführer mit Jahrgang 1977 überhaupt noch als junger Versicherter im Sinne der obigen Rechtsprechung zu qualifizieren wäre, rechtfertigt es sich angesichts seiner Berufsbiographie sowie fehlender Hinweise, dass sich der Be schwerdeführer um eine Wiederaufnahme seiner erlernten Tätigkeit bemüht hätte, nicht, die erlernte Tätigkeit eines Automon teurs/Automechanikers für den Ver gleich der annähernden Gleichwertigkeit beizuziehen. Im Vergleich zur seit 2007 ausgeübten Tätigkeit aber erscheinen unqualifizierte Hilfsarbeiten, wie sie dem Beschwerdeführer zumutbar sind, als durchaus gleichwertig. Somit ist vorliegend nicht von der Voraussetzung einer Mindesterwerbseinbusse von 20 % abzu weichen .

Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Umschulung besteht daher nicht. 7 .

Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen in der angefochtenen Verfügung vom 1 6. März 2020 ( Urk.

2) zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist dementsprechend abzuweisen . 8.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Ver fahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelPerandres

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Der 1977 geborene X.___ arbeitete ab Februar 200 7 als Reifen-Mon teur, Chauffeur und Lagerist bei Z.___ in A.___

( Urk. 7/33/1 f. ). Am

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige be rufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 2.

E. 1.004 x 1.005 x

E. 2 1. März 2019 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf eine Krankheit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 7/

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 1 6. März 2020 ( Urk. 2) damit, dass dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht eine behinderungsangepa sste, körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne regelmässiges Heben oder Tragen von Lasten über 10-15 kg und ohne häufige Belastung der Wirbelsäule, Knie und Schultern zu 100 % zumutbar sei. So könne ihm beispielsweise zugemutet werden ,

in einer Tätigkeit als Lagerist eine An stellung zu suchen. Weiter führte die Beschwerdegegnerin aus, dass ein schrift liches Diplom der in der Schweiz absolvierten Lehre fehle ( Urk. 2 S. 1 f. ) .

E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor, dass die Verfügung vom 1 6. März 2020 bereits aus formellen Gründen aufgehoben werden müsse, da die Beschwerdegegnerin verfrüht über die beruflichen Massnahmen entschieden habe. Der von der Beschwerdegegnerin Anfang März 2020 angeforderte Bericht sei nun vorhanden und vital für die Beurteilung des Falles ( Urk. 1 S. 5) .

Betreffend die Umschulung machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Be schwerdegegnerin nicht abgeklärt habe, ob eine Einbusse von 20 %

vorliege und ob es sich um einen Ausnahmefall eines jungen Versicherten mit langer ver blei bender Aktivitätsdauer hand le . Die weiteren Voraussetzungen der drohenden oder eingetretenen Invalidität sei en

erfüllt und auch über die angepasste Arbeits fähig keit bestehe mehr oder weniger Einigkeit. D ie objektive und subjektive Einglie derungsfähigkeit sei gegeben, da der Beschwerdeführer über eine verblei bende Arbeitsfähigkeit verfüge und er willig sei , Eingliederungsmassnahmen in An spruch zu nehmen . Ob der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Erstau sbil dung über ein Diplom verfüge oder nicht, könne nicht entscheidend sei n , da ver schiedene Doku mente vorlägen und er seine gesamte Karriere lang in der Auto mechaniker branche gearbeitet habe ( Urk. 1 S. 6 f.).

Zum Anspruch auf Arbeitsvermittlung führte der Beschwerdeführer aus, dass er aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz habe, namentlich einen toleranten Arbeitgeber und ein Anforderungsprofil, wel ches auf sein Belastungsprofil zugeschnitten sei ( Urk. 1 S. 7 f.).

E. 2.3 In der Vernehmlassung vom 2 2. Juni 2020 ( Urk. 6) brachte die Beschwerde geg nerin vor, dass dem Beschwerdeführer die Arbeitsvermittlung angeboten worden sei. Dieses Angebot sei jedoch ohne Begründung nicht in Anspruch genommen worden. Die aktive Mitwirkung der betroffenen Person sei bei der Arbeitsver mitt lung jedoch zwingend notwendig. Gemäss Fallverlauf sei die Bereitschaft zur Mitwirkung kaum ersichtlich gewesen. In der Stellensuche s ei der Beschwerde führer aber grundsätzlich nicht eingeschränkt und es sei daher das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuständig ( Urk.

E. 2.4 Mit Stellungnahme vom 1 3. August 2020 ( Urk.

9) wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, dass ihm keine fehlende Mitwirkungsbereitschaft vorge worfen werden könne ( Urk.

E. 2.5 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Rech t einen Anspruch auf Umschulung oder Arbeitsvermittlung verneinte. Nicht zu prüfen ist hingegen ein Rente n anspruch, da der Beschwerdeführer die Verfügung vom 1 6. März 2020 diesbezüglich ausdrücklich nicht an gefochten hat ( Urk. 1 S. 3). 3.

E. 3 ). Im vollständig ausgefüllten Formular vom 9. April 2019 gab er weiter an, von 1995 bis 1998 bei der B.___ eine Ausbildung zum Auto-Mechaniker absolviert zu haben ( Urk. 7/9/5). Die IV-Stelle klärte die medizinische n

( Urk. 7/14-17, 7/37-39) und beruflich- erwerbliche n

( Urk. 7/30, 7/33, 7/45) Ver hältnisse ab und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei ( Urk. 7/21-24) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/41, 7/43) wies

sie das Leis tungsbegehren mit Verfügung vom 1 6. März 2020 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen liess der Versic herte am 8. Mai 2020 Beschwerde erheben ( Urk.

1) und beantragen, die Verfügung vom 1 6. März 2020 sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere berufliche Massnahmen, zu gew ähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Juni 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6) , was dem Be schwerdeführer mit Verfügung vom 7. Juli 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8) . Mit Eingabe vom 1 3. August 2020 nahm der Beschwerdeführer zur Be schwer deantwort Stellung ( Urk. 9) .

Auf die Vorbringen der Parteien wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nach folgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Dr. med. D.___ , Oberarzt O r thopädie Obere Extrem itäten in der C.___ ,

stellte im Bericht vom 1 1. Dezember

2018 folgende Diagnosen ( Urk. 7/ 31/4) : - Posteriore

Dezentrierung mit beginnender Omarthrose - Degenerative Subscapularissehnenruptur mit fortgeschrittener muskulärer Atrophie und interstitiellen Partialruptur en SSP/ISP Sehnen - SLAP-Läsion mit posterosuperiore r

Ganglion bildung Schulter rechts

Der Beschwerdeführer verspüre vor allem unter körperlich belastender Tätigkeit vermehrt Beschwerden.

E. 3.2 PD Dr. med. E.___ , Leitender Oberarzt der Wirbelsäulenchirurgie und Neurochirur gie der C.___ , diagnostizierte im Bericht vom 1 0.

Januar 2019 ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei multisegmentaler Osteochondrose vor allem L3/4, L4/5 und eine kleine dorso -mediane Diskushernie L4/ 5. Zudem äusserte er den Verdacht auf einen thorako lumbalen Morbus Scheuermann . Dr. E.___ führte weiter aus, dass sich die Beschwerden bei starker körperlicher Belastung verstärken würden, wie sich im Beruf des Beschwerdeführers gezeigt habe , und er befürworte daher die Anmel dung bei der Invalidenversicherung zur Planung einer Umschulung in eine weni ger rückenbelastende Tätigkeit ( Urk. 7/22). 3. 3

Im Operationsbericht vom 6. März 2019 wurde festgehalten, dass sich der Be schwerdeführer einer Schulterathroskopie rechts mit LBS-Tenotomie, Débride ment-SLAP-Läsion /Labrum-Läsion, Refixation SSC-Sehne (1 x Titan Cork Screw , single

row )

sowie einer subacromiale n

Bursektomie und Acromioplastik unterzo gen h abe ( Urk. 7/31/7).

Im Austrittsbericht vom

8. März 2019 hielt Dr. D.___

fest, dass der peri

- und post operative Verlauf sich regelrecht gestaltet h abe . Der Beschwerdeführer habe i n gute m Allgemeinzustand entlassen werden können ( Urk. 7/31/9). Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zur zweiten Verlaufskontrolle in drei Monaten ( Urk. 7/31/10).

E. 3.4 Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 5. Juni 2019 habe der Beschwerdeführer berichtet, dass auch d er Physiotherapeut mit dem erzielten Resultat soweit zu frieden sei. Kraftminderung und Beschwerden im Bereich der Trapeziusmusku latur seien noch im Vordergrund. Die Attestierung der Arbeitsunfähigkeit wurde bis zur Verlaufskontrolle in drei Monaten verlängert ( Urk. 7/35) .

E. 3.5 Im Bericht vom 9. September 2019 hielt Dr. med. F.___ , Oberarzt der Schulter- und Ellbogenchirurgie der C.___ , fest, dass der Beschwerdeführer nach wie vor Schmerzen ventral und bei Abduktion angebe. Die Beschwerden seien insgesamt etwas besser als präoperativ, beschwerdefrei sei er jedoch nicht. Der Beschwerdeführer sehe sich noch ausserstande , kraftvolle Arbeiten auszuführen ( Urk. 7/38/1). Dr. F.___ stellte weiter fest, dass er objektiv eine klar e Besserung im Vergleich zum präoperativen Zustand sehe. Es bestehe jedoch weitere r Thera piebedarf und die Schmerzsituation sei für den Beschwerdeführer noch unbe frie digend. Die Arbeitsunfähigkeit werde daher um weitere vier Wochen verlän gert ( Urk. 7/38/2). 3. 6

Gemäss der in einer Telefonnotiz vom 2 5. Februar 2020 festgehaltenen Einschät zung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) sei die bisherige Tätigkeit auf grund der Beschwerden im Bereich Schulter rechts, Rücken und Knie zu schwer und nicht mehr zumutbar. Dagegen bestehe in einer angepassten Tätigkeit (kör perlich leicht, wechselbela stend, ohne regelmässiges Heben /Tragen von Lasten über 10-15 kg, ohne häufige wirbelsäulen-, knie- und schulterbelastende Tätig keiten) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Präsenz) abzüglich vermehrter Pausen zum Körpereinstellungswechsel von maximal 10 bis 20 % ( Urk. 7/46/2 f.).

E. 3.7 Im vom Beschwerdeführer mit Beschwerde eingereichten Bericht vom 9. März 2020 führte Dr. F.___ aus, dass der Beschwerdeführer mit dem Verlauf noch nicht zufrieden sei. Die Beweglichkeit habe sich verbessert, stagniere aber auf hohem Niveau ( Urk. 3 S. 1).

Dr. F.___

erklärte sodann , dass klinisch eine Bewegungseinschränkung sowie vor allem myofasziale Schmerzen über de m Deltamuskel persistieren würden. Er er laube dem Beschwerdeführer jedoch , sportliche Belastungen wieder vollum fän glich aufzunehmen. Eine Wiedereingliederung könne schrittweise geplant werde

n. Er empfahl ein Arbeitsplatzprofil ohne Überkopfarbeit, maximales Heben bis Brusthöhe, limitiert auf 5 k

g. In diesem angepassten Profil seien ganztägige Arbeiten in einem Pensum vom 100 % erlaubt ( Urk. 3 S. 2). 4. 4.1

Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass der Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist. Einigkeit besteht des Weiteren darüber, dass er in einer behinderungsangepassten Tätigkeit grund sätzlich zu 100 % arbeitsfähig ist, gegebenenfalls unter Berücksichtigung eines zusätzlichen Pausenbedarfs. Dabei ging die Beschwerdegegnerin im angefoch tenen Entscheid noch davon aus, dass die Restarbeitsfähigkeit entsprechend der Einschätzung des RAD aufgrund der Notwendigkeit zu vermehrten Pausen um maximal 10 bis 20 % zu reduzieren sei. In der Vernehmlassung sprach sie sich sodann für eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit entsprechend der Einschätzung von Dr. F.___ aus ( Urk. 1 S. 5, 2 S. 5, 6 S. 2). 4.2

4.2.1

Nicht schlüssig erweist sich in diesem Zusammenhang die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach die angefochtene Verfügung bereits aus formellen Gründen aufzuheben sei, weil die Beschwerdegegnerin vor Einsicht in den Arzt bericht von Dr. F.___ vom 9. März 2020 und damit verfrüht verfügt habe, geht er doch offensichtlich selber von einer Heilung einer allfälligen Gehörsverletzung aus (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ), wenn er geltend macht, das Gericht habe den Bericht von Dr. F.___ bei der Feststellung der Restarbeitsfähigkeit zu berück sichtigen ( Urk. 1 S. 5). 4.2.2

Der Beschwerdeführer übersieht in seinen Ausführungen betreffend einer ver frühten Entscheidfi ndung sodann , dass es sich dabei dem Wesen nach um eine unfallrechtliche Argumentation handelt. So muss im Unfallversicherungsrecht vor Fallabschluss der medizin ische Endzustand erreicht sein.

Im invalidenver si cherungsrechtlichen Verfahren stellt sich dagegen einzig die Frage, ob die Be schwerdegegnerin ihrer Untersuchungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) im Rahmen des Verwaltungsverfahrens in rechtsgenügender Weise nachgekommen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt gestützt auf ihre Abklärungen – gegebenenfalls unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer in diesem Verfahren eingereichten Akten - mit

dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3)

4.2.3

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefocht enen Verfügung gestützt auf die Aktenb eurteilung des RAD ( Urk. 7/46/2 f.) fest, dass der Beschwerdeführer eine körperlich leich te, wechselbelastende Tätigkeit ohne regelmässiges Heben oder Tragen von Lasten über 10-15 k g und ohne häufige wirbelsäulen-, knie- oder schulterbelastende Arbeiten in einem 100%ige Pensum abzüglich vermehrter Pausen zum Stellungswechsel/zur Entlastung von maximal 10-20 %

ausüben könne ( Urk. 2 S. 2). Der vom Beschwerdeführer eingereichte Bericht von Dr. F.___

vom 9. März 2020 hält eine 100%ige angepasste Arbeitsfähigkeit in einer körper lich leichten Tätigkeit ohne Überkopfarbeit und mit maximalem Heben von 5 kg bis Brusthöhe fest. Das von der Beschwerdegegnerin als massgeblich erachtete Anforderungsprofil wird damit weit gehend bestätigt. Inwiefern die Beschwerde gegnerin daher nach Einsicht in diesen Bericht zu einem anderen Entscheid gekommen und der Beizug dieses Berichts zwingend erforderlich gewesen wäre , da er einen relevanten Einfluss auf die Leistungszusprache gehabt hätte, ist nicht ersichtlich. Angesichts der im Wesentlichen übereinstimmenden Einschätzung des RAD und von Dr. F.___ drängen sich denn auch keine ergänzenden Abklä rungen in Bezug auf die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf. Vielmehr ist f ür die weiterführende Beurteilung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen auf das leicht eingeschränktere Anforderungsprofil gemäss dem Bericht von Dr. F.___ , dessen Beurteilung auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwer deführers beruhte, vom 9. März 2020 abzustellen , wonach der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig ist in einer angepassten Tätigkeit ohne Überkopfarbeit und mit maximale m Heben von 5 kg bis Brusthöhe . Was die Reduktion des Arbeits pensums um maximal 10 bis 20 % aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs zum Körperstellungswechsel/zur Entlastung – wie vom RAD, wenn auch ohne Begrün dung empfohlen ( Urk. 7/46/3) – anbelangt, rechtfertigt es sich angesichts dessen, dass Dr. F.___ eine entsprechende Reduktion offensichtlich nicht als angezeigt erachtete, höchstens von einem notwendigen zusätzlichen Pausenbedarf von 10 % auszugehen. Ob derselbe überhaupt medizinisch-theoretisch begründet ist, kann offenbleiben, resultiert doch selbst unter Berücksichtigung desselben keine für den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen notwendige Erwerbseinbusse von mindestens 20 % (vgl. E. 6). 5. 5.1

Arbeitsunfähige ( Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes ( lit . a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes ( lit . b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind ( Abs. 2). 5.2

Eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität liegt vor, wenn der Ver sicherte bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat. Zwischen dem Gesundheitsschaden und der Not wen digkeit der Arbeitsvermittlung muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Ist die fehlende berufliche Eingliederung im Sinne der Verwertung einer bestehenden Arbeitsfähigkeit nicht auf gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Stel lensuche zurückzuführen, fällt die Arbeitsvermittlung auch weiterhin nicht in die Zuständigkeit der Invalidenversicherung, sondern gegebenenfalls in den Bereich der Arbeitslosenversicherung.

Ist die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit eingeschränkt, als dem Versicherten leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind, bedarf es zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung zusätzlich einer spezifischen Einschränkung gesundheit licher Art. Daran ist nach Inkrafttreten der 4. und der 5. IV-Revision festgehalten worden (Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversi cherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, S. 214 ff. Ziff. 2 zu Art. 18 IVG mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_142/2015 vom 5. Juni 2015 E. 4.3). 5.3

Der Beschwerdeführer machte geltend , dass er invaliditätsspezifische Anforde rungen an einen Arbeitsplatz und de n Arbeitgeber habe. Namentlich seien ein toleranter Arbeitgeber und ein Anforderungsprofil, das auf sein Belastungsprofil zugeschnitten sei, erforderlich. Entsprechende Stellen seien nicht in genügender Anzahl auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt vorhanden ( Urk. 1 S. 7 f.).

Vorliegend besteht die gesundheitliche Einschränkung des Beschwerdeführers primär darin, dass ihm eine Tätigkeit mit Überkopfarbeit und mit Heben von mehr als 5 kg über Brusthöhe nicht zumutbar ist (vgl. E. 4.2.3 ) . Die geforderte spezi fische Einschränkung gesundheitlicher Art (vgl. vorstehend E. 5 .2) muss sich je doch dahingehend auswirken, dass diese selbst Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies trifft zum Beispiel zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziellen Arbeit geber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen des Versicherten erläutert werden müssen (zum Beispiel, welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit der Behinderte überhaupt eine Chance hat, den ge wünschten Arbeitsplatz zu erhalten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_142/2015 vom 5. Juni 2015 E. 4.3, 8C_641/2015 vom 1 2. Januar 2016 E. 3.3).

Die dem Beschwerdeführer zumindest zu 90 % zumutbaren Tätigkeiten ohne Überkopfarbeit und mit maximale m Heben von 5 k g bis Brusthöhe sind auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in genügender Zahl gegeben. Aus welchem Grund der Beschwerdeführer einen toleranten Arbeitgeber brauche n sollte , konnte er zudem nicht darlegen , und es ist aufgrund der Aktenlage auch nicht ersichtlich, weshalb dies der Fall sein sollte . Damit liegen keine spezifischen Einschrän kungen gesundheitlicher Art im Sinne der genannten Rechtsprechung vor . Viel mehr kann der Beschwerdeführer aus rein invalidenversicherungsrechtlicher Sicht eine seiner Restarbeitsfähigkeit entsprechende Arbeitsstelle auf dem mass ge benden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 16 ATSG) ohne Arbeitsvermittlung durch die IV-Stelle finden. Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrollarbeiten, sowie Sortierarbeiten, die mit wenig körperlicher Anstren gung verbunden sind.

Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitsvermittlung ist daher , unab hängig von seinem subjektiven Eingliederungswillen, zu verneinen. 6.

E. 6 S. 2).

E. 6.1 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann ( Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt ( Abs. 2). Als Umschu lung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Inva li dität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.

E. 6.2 Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumut baren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsein busse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen).

E. 6.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an ge passten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Der Beschwerdeführer war seit Februar 2007 bei Z.___ als Reifen-Monteur, Chauffeur und Lagerist tätig ( Urk. 7/33/2) und verdiente hierbei gemäss IK-Auszug ( Urk. 7/28/2) von 2009 bis 2017 ein Jahreseinkommen von jeweils Fr. 65'000.0 0. Angepasst an die Nominallohnentwicklung für männliche Arbeits kräfte im Dienstleistungssektor (vgl. www.bfs.admin.ch; T1. 1. 10, Nominallohn index, Männer 2011-201

E. 6.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statis tischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth ,

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers ist demnach ausgehend vom Tabellenlohn gemäss der LSE 201 6 , Tabelle TA1, zu ermitteln. Es ist dabei ent sprechend dem Anforderungsprofil der angepassten Tätigkeit auf den durch schnittlichen Totalwert im Kompetenzniveau 1 abzustellen (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_112/2020 vom 1 3. Mai 2020 E. 6.3). Unter Zugrundelegung eines Tabellenlohnes von Fr. 5’ 340 .-- (LSE 201 6 , Tabelle T A1_tirage_skill_level, Total Männer , Kompetenzniveau 1) und nach Anpassung an die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 201

E. 6.5 Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, dass bei ihm der Ausnahmefall eines jung en Versicherten mit langer verbleibender Aktivitätsdauer vorliegen könnte. So kann von der Voraussetzung der Minde sterwerbseinbusse von rund 20 % namentlich bei jungen Versicherten mit entsprechend langer verbleibender Akti vi tätsdauer abgewichen werden, wenn es sich bei den ohne Umschulung zumut baren angepassten Tätigkeiten um unqualifizierte Hilfsarbeiten handelt, die im Vergleich zur erlernten Tätigkeit qualitativ nicht als annähernd gleichwertig be zeichnet werden können ( BGE 124 V 108 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2017 vom 1 1. Januar 2018 E. 3 ). Der Beschwerdeführer absolvierte gemäss Bestätigung der B.___ von August 1995 bis August 1998 eine Lehre zum Automonteur mit Dip lomabschluss ( Urk. 7/45). Ob mit dieser Bestätigung der Lehrabschluss bewiesen ist oder nicht (vgl. dazu entsprechende Ausführungen in: Urk. 1 S. 4, 2 S. 2, 6. S.

2), kann offenbleiben, arbeitete doch der Beschwerdeführer seit Februar 2007 nicht mehr in seiner erlernten Tätigkeit als Automechaniker, sondern als Reifen-Monteur, Lagerist von Autoreifen und Chauffeur ( Urk. 7/33/2) , mithin in Tätigkeiten , welche keine Ausbildung als Automechaniker voraus setzen , sondern vielmehr als Hilfsarbeiten zu qualifizier en sind . Unabhängig von der Frage, ob der Beschwerdeführer mit Jahrgang 1977 überhaupt noch als junger Versicherter im Sinne der obigen Rechtsprechung zu qualifizieren wäre, rechtfertigt es sich angesichts seiner Berufsbiographie sowie fehlender Hinweise, dass sich der Be schwerdeführer um eine Wiederaufnahme seiner erlernten Tätigkeit bemüht hätte, nicht, die erlernte Tätigkeit eines Automon teurs/Automechanikers für den Ver gleich der annähernden Gleichwertigkeit beizuziehen. Im Vergleich zur seit 2007 ausgeübten Tätigkeit aber erscheinen unqualifizierte Hilfsarbeiten, wie sie dem Beschwerdeführer zumutbar sind, als durchaus gleichwertig. Somit ist vorliegend nicht von der Voraussetzung einer Mindesterwerbseinbusse von 20 % abzu weichen .

Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Umschulung besteht daher nicht. 7 .

Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen in der angefochtenen Verfügung vom 1 6. März 2020 ( Urk.

2) zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist dementsprechend abzuweisen . 8.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Ver fahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk.

E. 9 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelPerandres

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00288

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Perandres Urteil vom

1. September 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG MLaw

Y.___ , Kundenrechtsdienst Zürich Postfach, 8010 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1977 geborene X.___ arbeitete ab Februar 200 7 als Reifen-Mon teur, Chauffeur und Lagerist bei Z.___ in A.___

( Urk. 7/33/1 f. ). Am 2 1. März 2019 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf eine Krankheit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 7/ 3 ). Im vollständig ausgefüllten Formular vom 9. April 2019 gab er weiter an, von 1995 bis 1998 bei der B.___ eine Ausbildung zum Auto-Mechaniker absolviert zu haben ( Urk. 7/9/5). Die IV-Stelle klärte die medizinische n

( Urk. 7/14-17, 7/37-39) und beruflich- erwerbliche n

( Urk. 7/30, 7/33, 7/45) Ver hältnisse ab und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei ( Urk. 7/21-24) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/41, 7/43) wies

sie das Leis tungsbegehren mit Verfügung vom 1 6. März 2020 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen liess der Versic herte am 8. Mai 2020 Beschwerde erheben ( Urk.

1) und beantragen, die Verfügung vom 1 6. März 2020 sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere berufliche Massnahmen, zu gew ähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Juni 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6) , was dem Be schwerdeführer mit Verfügung vom 7. Juli 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8) . Mit Eingabe vom 1 3. August 2020 nahm der Beschwerdeführer zur Be schwer deantwort Stellung ( Urk. 9) .

Auf die Vorbringen der Parteien wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nach folgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige be rufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 1 6. März 2020 ( Urk. 2) damit, dass dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht eine behinderungsangepa sste, körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne regelmässiges Heben oder Tragen von Lasten über 10-15 kg und ohne häufige Belastung der Wirbelsäule, Knie und Schultern zu 100 % zumutbar sei. So könne ihm beispielsweise zugemutet werden ,

in einer Tätigkeit als Lagerist eine An stellung zu suchen. Weiter führte die Beschwerdegegnerin aus, dass ein schrift liches Diplom der in der Schweiz absolvierten Lehre fehle ( Urk. 2 S. 1 f. ) . 2.2

Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor, dass die Verfügung vom 1 6. März 2020 bereits aus formellen Gründen aufgehoben werden müsse, da die Beschwerdegegnerin verfrüht über die beruflichen Massnahmen entschieden habe. Der von der Beschwerdegegnerin Anfang März 2020 angeforderte Bericht sei nun vorhanden und vital für die Beurteilung des Falles ( Urk. 1 S. 5) .

Betreffend die Umschulung machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Be schwerdegegnerin nicht abgeklärt habe, ob eine Einbusse von 20 %

vorliege und ob es sich um einen Ausnahmefall eines jungen Versicherten mit langer ver blei bender Aktivitätsdauer hand le . Die weiteren Voraussetzungen der drohenden oder eingetretenen Invalidität sei en

erfüllt und auch über die angepasste Arbeits fähig keit bestehe mehr oder weniger Einigkeit. D ie objektive und subjektive Einglie derungsfähigkeit sei gegeben, da der Beschwerdeführer über eine verblei bende Arbeitsfähigkeit verfüge und er willig sei , Eingliederungsmassnahmen in An spruch zu nehmen . Ob der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Erstau sbil dung über ein Diplom verfüge oder nicht, könne nicht entscheidend sei n , da ver schiedene Doku mente vorlägen und er seine gesamte Karriere lang in der Auto mechaniker branche gearbeitet habe ( Urk. 1 S. 6 f.).

Zum Anspruch auf Arbeitsvermittlung führte der Beschwerdeführer aus, dass er aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz habe, namentlich einen toleranten Arbeitgeber und ein Anforderungsprofil, wel ches auf sein Belastungsprofil zugeschnitten sei ( Urk. 1 S. 7 f.). 2.3

In der Vernehmlassung vom 2 2. Juni 2020 ( Urk. 6) brachte die Beschwerde geg nerin vor, dass dem Beschwerdeführer die Arbeitsvermittlung angeboten worden sei. Dieses Angebot sei jedoch ohne Begründung nicht in Anspruch genommen worden. Die aktive Mitwirkung der betroffenen Person sei bei der Arbeitsver mitt lung jedoch zwingend notwendig. Gemäss Fallverlauf sei die Bereitschaft zur Mitwirkung kaum ersichtlich gewesen. In der Stellensuche s ei der Beschwerde führer aber grundsätzlich nicht eingeschränkt und es sei daher das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuständig ( Urk. 6 S. 1).

Ein Anspruch auf Umschulung bestehe ebenfalls nicht, da es dem Beschwerde führer nicht möglich sei zu beweisen, dass er in der Schweiz eine Ausbildung mit Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis erworben habe; zudem erleide er keine dau ernde Erwerbsein busse ( Urk. 6 S. 2).

Gemäss dem Bericht der C.___ vom 9. Mai 2020 sei es dem Beschwer deführer sodann möglich, in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % zu arbeiten ( Urk. 6 S. 2). 2.4

Mit Stellungnahme vom 1 3. August 2020 ( Urk.

9) wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, dass ihm keine fehlende Mitwirkungsbereitschaft vorge worfen werden könne ( Urk. 9 S. 2). 2.5

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Rech t einen Anspruch auf Umschulung oder Arbeitsvermittlung verneinte. Nicht zu prüfen ist hingegen ein Rente n anspruch, da der Beschwerdeführer die Verfügung vom 1 6. März 2020 diesbezüglich ausdrücklich nicht an gefochten hat ( Urk. 1 S. 3). 3. 3.1

Dr. med. D.___ , Oberarzt O r thopädie Obere Extrem itäten in der C.___ ,

stellte im Bericht vom 1 1. Dezember

2018 folgende Diagnosen ( Urk. 7/ 31/4) : - Posteriore

Dezentrierung mit beginnender Omarthrose - Degenerative Subscapularissehnenruptur mit fortgeschrittener muskulärer Atrophie und interstitiellen Partialruptur en SSP/ISP Sehnen - SLAP-Läsion mit posterosuperiore r

Ganglion bildung Schulter rechts

Der Beschwerdeführer verspüre vor allem unter körperlich belastender Tätigkeit vermehrt Beschwerden. 3.2

PD Dr. med. E.___ , Leitender Oberarzt der Wirbelsäulenchirurgie und Neurochirur gie der C.___ , diagnostizierte im Bericht vom 1 0.

Januar 2019 ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei multisegmentaler Osteochondrose vor allem L3/4, L4/5 und eine kleine dorso -mediane Diskushernie L4/ 5. Zudem äusserte er den Verdacht auf einen thorako lumbalen Morbus Scheuermann . Dr. E.___ führte weiter aus, dass sich die Beschwerden bei starker körperlicher Belastung verstärken würden, wie sich im Beruf des Beschwerdeführers gezeigt habe , und er befürworte daher die Anmel dung bei der Invalidenversicherung zur Planung einer Umschulung in eine weni ger rückenbelastende Tätigkeit ( Urk. 7/22). 3. 3

Im Operationsbericht vom 6. März 2019 wurde festgehalten, dass sich der Be schwerdeführer einer Schulterathroskopie rechts mit LBS-Tenotomie, Débride ment-SLAP-Läsion /Labrum-Läsion, Refixation SSC-Sehne (1 x Titan Cork Screw , single

row )

sowie einer subacromiale n

Bursektomie und Acromioplastik unterzo gen h abe ( Urk. 7/31/7).

Im Austrittsbericht vom

8. März 2019 hielt Dr. D.___

fest, dass der peri

- und post operative Verlauf sich regelrecht gestaltet h abe . Der Beschwerdeführer habe i n gute m Allgemeinzustand entlassen werden können ( Urk. 7/31/9). Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zur zweiten Verlaufskontrolle in drei Monaten ( Urk. 7/31/10). 3.4

Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 5. Juni 2019 habe der Beschwerdeführer berichtet, dass auch d er Physiotherapeut mit dem erzielten Resultat soweit zu frieden sei. Kraftminderung und Beschwerden im Bereich der Trapeziusmusku latur seien noch im Vordergrund. Die Attestierung der Arbeitsunfähigkeit wurde bis zur Verlaufskontrolle in drei Monaten verlängert ( Urk. 7/35) . 3.5

Im Bericht vom 9. September 2019 hielt Dr. med. F.___ , Oberarzt der Schulter- und Ellbogenchirurgie der C.___ , fest, dass der Beschwerdeführer nach wie vor Schmerzen ventral und bei Abduktion angebe. Die Beschwerden seien insgesamt etwas besser als präoperativ, beschwerdefrei sei er jedoch nicht. Der Beschwerdeführer sehe sich noch ausserstande , kraftvolle Arbeiten auszuführen ( Urk. 7/38/1). Dr. F.___ stellte weiter fest, dass er objektiv eine klar e Besserung im Vergleich zum präoperativen Zustand sehe. Es bestehe jedoch weitere r Thera piebedarf und die Schmerzsituation sei für den Beschwerdeführer noch unbe frie digend. Die Arbeitsunfähigkeit werde daher um weitere vier Wochen verlän gert ( Urk. 7/38/2). 3. 6

Gemäss der in einer Telefonnotiz vom 2 5. Februar 2020 festgehaltenen Einschät zung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) sei die bisherige Tätigkeit auf grund der Beschwerden im Bereich Schulter rechts, Rücken und Knie zu schwer und nicht mehr zumutbar. Dagegen bestehe in einer angepassten Tätigkeit (kör perlich leicht, wechselbela stend, ohne regelmässiges Heben /Tragen von Lasten über 10-15 kg, ohne häufige wirbelsäulen-, knie- und schulterbelastende Tätig keiten) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Präsenz) abzüglich vermehrter Pausen zum Körpereinstellungswechsel von maximal 10 bis 20 % ( Urk. 7/46/2 f.). 3.7

Im vom Beschwerdeführer mit Beschwerde eingereichten Bericht vom 9. März 2020 führte Dr. F.___ aus, dass der Beschwerdeführer mit dem Verlauf noch nicht zufrieden sei. Die Beweglichkeit habe sich verbessert, stagniere aber auf hohem Niveau ( Urk. 3 S. 1).

Dr. F.___

erklärte sodann , dass klinisch eine Bewegungseinschränkung sowie vor allem myofasziale Schmerzen über de m Deltamuskel persistieren würden. Er er laube dem Beschwerdeführer jedoch , sportliche Belastungen wieder vollum fän glich aufzunehmen. Eine Wiedereingliederung könne schrittweise geplant werde

n. Er empfahl ein Arbeitsplatzprofil ohne Überkopfarbeit, maximales Heben bis Brusthöhe, limitiert auf 5 k

g. In diesem angepassten Profil seien ganztägige Arbeiten in einem Pensum vom 100 % erlaubt ( Urk. 3 S. 2). 4. 4.1

Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass der Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist. Einigkeit besteht des Weiteren darüber, dass er in einer behinderungsangepassten Tätigkeit grund sätzlich zu 100 % arbeitsfähig ist, gegebenenfalls unter Berücksichtigung eines zusätzlichen Pausenbedarfs. Dabei ging die Beschwerdegegnerin im angefoch tenen Entscheid noch davon aus, dass die Restarbeitsfähigkeit entsprechend der Einschätzung des RAD aufgrund der Notwendigkeit zu vermehrten Pausen um maximal 10 bis 20 % zu reduzieren sei. In der Vernehmlassung sprach sie sich sodann für eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit entsprechend der Einschätzung von Dr. F.___ aus ( Urk. 1 S. 5, 2 S. 5, 6 S. 2). 4.2

4.2.1

Nicht schlüssig erweist sich in diesem Zusammenhang die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach die angefochtene Verfügung bereits aus formellen Gründen aufzuheben sei, weil die Beschwerdegegnerin vor Einsicht in den Arzt bericht von Dr. F.___ vom 9. März 2020 und damit verfrüht verfügt habe, geht er doch offensichtlich selber von einer Heilung einer allfälligen Gehörsverletzung aus (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ), wenn er geltend macht, das Gericht habe den Bericht von Dr. F.___ bei der Feststellung der Restarbeitsfähigkeit zu berück sichtigen ( Urk. 1 S. 5). 4.2.2

Der Beschwerdeführer übersieht in seinen Ausführungen betreffend einer ver frühten Entscheidfi ndung sodann , dass es sich dabei dem Wesen nach um eine unfallrechtliche Argumentation handelt. So muss im Unfallversicherungsrecht vor Fallabschluss der medizin ische Endzustand erreicht sein.

Im invalidenver si cherungsrechtlichen Verfahren stellt sich dagegen einzig die Frage, ob die Be schwerdegegnerin ihrer Untersuchungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) im Rahmen des Verwaltungsverfahrens in rechtsgenügender Weise nachgekommen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt gestützt auf ihre Abklärungen – gegebenenfalls unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer in diesem Verfahren eingereichten Akten - mit

dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3)

4.2.3

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefocht enen Verfügung gestützt auf die Aktenb eurteilung des RAD ( Urk. 7/46/2 f.) fest, dass der Beschwerdeführer eine körperlich leich te, wechselbelastende Tätigkeit ohne regelmässiges Heben oder Tragen von Lasten über 10-15 k g und ohne häufige wirbelsäulen-, knie- oder schulterbelastende Arbeiten in einem 100%ige Pensum abzüglich vermehrter Pausen zum Stellungswechsel/zur Entlastung von maximal 10-20 %

ausüben könne ( Urk. 2 S. 2). Der vom Beschwerdeführer eingereichte Bericht von Dr. F.___

vom 9. März 2020 hält eine 100%ige angepasste Arbeitsfähigkeit in einer körper lich leichten Tätigkeit ohne Überkopfarbeit und mit maximalem Heben von 5 kg bis Brusthöhe fest. Das von der Beschwerdegegnerin als massgeblich erachtete Anforderungsprofil wird damit weit gehend bestätigt. Inwiefern die Beschwerde gegnerin daher nach Einsicht in diesen Bericht zu einem anderen Entscheid gekommen und der Beizug dieses Berichts zwingend erforderlich gewesen wäre , da er einen relevanten Einfluss auf die Leistungszusprache gehabt hätte, ist nicht ersichtlich. Angesichts der im Wesentlichen übereinstimmenden Einschätzung des RAD und von Dr. F.___ drängen sich denn auch keine ergänzenden Abklä rungen in Bezug auf die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf. Vielmehr ist f ür die weiterführende Beurteilung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen auf das leicht eingeschränktere Anforderungsprofil gemäss dem Bericht von Dr. F.___ , dessen Beurteilung auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwer deführers beruhte, vom 9. März 2020 abzustellen , wonach der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig ist in einer angepassten Tätigkeit ohne Überkopfarbeit und mit maximale m Heben von 5 kg bis Brusthöhe . Was die Reduktion des Arbeits pensums um maximal 10 bis 20 % aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs zum Körperstellungswechsel/zur Entlastung – wie vom RAD, wenn auch ohne Begrün dung empfohlen ( Urk. 7/46/3) – anbelangt, rechtfertigt es sich angesichts dessen, dass Dr. F.___ eine entsprechende Reduktion offensichtlich nicht als angezeigt erachtete, höchstens von einem notwendigen zusätzlichen Pausenbedarf von 10 % auszugehen. Ob derselbe überhaupt medizinisch-theoretisch begründet ist, kann offenbleiben, resultiert doch selbst unter Berücksichtigung desselben keine für den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen notwendige Erwerbseinbusse von mindestens 20 % (vgl. E. 6). 5. 5.1

Arbeitsunfähige ( Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes ( lit . a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes ( lit . b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind ( Abs. 2). 5.2

Eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität liegt vor, wenn der Ver sicherte bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat. Zwischen dem Gesundheitsschaden und der Not wen digkeit der Arbeitsvermittlung muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Ist die fehlende berufliche Eingliederung im Sinne der Verwertung einer bestehenden Arbeitsfähigkeit nicht auf gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Stel lensuche zurückzuführen, fällt die Arbeitsvermittlung auch weiterhin nicht in die Zuständigkeit der Invalidenversicherung, sondern gegebenenfalls in den Bereich der Arbeitslosenversicherung.

Ist die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit eingeschränkt, als dem Versicherten leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind, bedarf es zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung zusätzlich einer spezifischen Einschränkung gesundheit licher Art. Daran ist nach Inkrafttreten der 4. und der 5. IV-Revision festgehalten worden (Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversi cherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, S. 214 ff. Ziff. 2 zu Art. 18 IVG mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_142/2015 vom 5. Juni 2015 E. 4.3). 5.3

Der Beschwerdeführer machte geltend , dass er invaliditätsspezifische Anforde rungen an einen Arbeitsplatz und de n Arbeitgeber habe. Namentlich seien ein toleranter Arbeitgeber und ein Anforderungsprofil, das auf sein Belastungsprofil zugeschnitten sei, erforderlich. Entsprechende Stellen seien nicht in genügender Anzahl auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt vorhanden ( Urk. 1 S. 7 f.).

Vorliegend besteht die gesundheitliche Einschränkung des Beschwerdeführers primär darin, dass ihm eine Tätigkeit mit Überkopfarbeit und mit Heben von mehr als 5 kg über Brusthöhe nicht zumutbar ist (vgl. E. 4.2.3 ) . Die geforderte spezi fische Einschränkung gesundheitlicher Art (vgl. vorstehend E. 5 .2) muss sich je doch dahingehend auswirken, dass diese selbst Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies trifft zum Beispiel zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziellen Arbeit geber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen des Versicherten erläutert werden müssen (zum Beispiel, welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit der Behinderte überhaupt eine Chance hat, den ge wünschten Arbeitsplatz zu erhalten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_142/2015 vom 5. Juni 2015 E. 4.3, 8C_641/2015 vom 1 2. Januar 2016 E. 3.3).

Die dem Beschwerdeführer zumindest zu 90 % zumutbaren Tätigkeiten ohne Überkopfarbeit und mit maximale m Heben von 5 k g bis Brusthöhe sind auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in genügender Zahl gegeben. Aus welchem Grund der Beschwerdeführer einen toleranten Arbeitgeber brauche n sollte , konnte er zudem nicht darlegen , und es ist aufgrund der Aktenlage auch nicht ersichtlich, weshalb dies der Fall sein sollte . Damit liegen keine spezifischen Einschrän kungen gesundheitlicher Art im Sinne der genannten Rechtsprechung vor . Viel mehr kann der Beschwerdeführer aus rein invalidenversicherungsrechtlicher Sicht eine seiner Restarbeitsfähigkeit entsprechende Arbeitsstelle auf dem mass ge benden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 16 ATSG) ohne Arbeitsvermittlung durch die IV-Stelle finden. Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrollarbeiten, sowie Sortierarbeiten, die mit wenig körperlicher Anstren gung verbunden sind.

Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitsvermittlung ist daher , unab hängig von seinem subjektiven Eingliederungswillen, zu verneinen. 6. 6.1

Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann ( Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt ( Abs. 2). Als Umschu lung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Inva li dität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. 6.2

Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumut baren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsein busse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen). 6.3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an ge passten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Der Beschwerdeführer war seit Februar 2007 bei Z.___ als Reifen-Monteur, Chauffeur und Lagerist tätig ( Urk. 7/33/2) und verdiente hierbei gemäss IK-Auszug ( Urk. 7/28/2) von 2009 bis 2017 ein Jahreseinkommen von jeweils Fr. 65'000.0 0. Angepasst an die Nominallohnentwicklung für männliche Arbeits kräfte im Dienstleistungssektor (vgl. www.bfs.admin.ch; T1. 1. 10, Nominallohn index, Männer 2011-201 9 ) ergibt dies ein

massgebliches

Valideneinkommen

2019 von Fr. 65’978.50 ( Fr. 65’000 x 1.00 6 x 1.00 9 ) . 6.4

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statis tischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth ,

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers ist demnach ausgehend vom Tabellenlohn gemäss der LSE 201 6 , Tabelle TA1, zu ermitteln. Es ist dabei ent sprechend dem Anforderungsprofil der angepassten Tätigkeit auf den durch schnittlichen Totalwert im Kompetenzniveau 1 abzustellen (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_112/2020 vom 1 3. Mai 2020 E. 6.3). Unter Zugrundelegung eines Tabellenlohnes von Fr. 5’ 340 .-- (LSE 201 6 , Tabelle T A1_tirage_skill_level, Total Männer , Kompetenzniveau 1) und nach Anpassung an die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 201 9

(vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stun den pro Woche, 2004-2019)

sowie an die durchschnittliche Nominallohn ent wicklung aller Wirtschaftszweige (www.bfs.admin.ch; T1.10, Nominallohnindex, 2011-201 9 ) resultiert ein trotz Gesundheitsschaden erzielbares Einkommen in einem Pensum von 90 %

von Fr. 61'211.35 ( Fr. 5’ 340 .-- x 12 ./. 40 x 41,7 x 1.004 x 1.005 x 1.00 9 x 0.9 ).

Wird das Valideneinkommen von Fr. 65’978.50 dem Invalideneinkommen von Fr. 61'211.35 gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 4'767.15 und damit ein Invaliditätsgrad von 7 % ( Fr. 4'767. 15 . /. Fr. 65'978.50 x 100), womit die Mindesthöhe des Invaliditätsgrades von 20 % (E. 6.2) weit unter schritten ist, zumal kein Anlass für einen leidensbedingten Abzug besteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom 1 9. September E.6.3.2) . 6.5

Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, dass bei ihm der Ausnahmefall eines jung en Versicherten mit langer verbleibender Aktivitätsdauer vorliegen könnte. So kann von der Voraussetzung der Minde sterwerbseinbusse von rund 20 % namentlich bei jungen Versicherten mit entsprechend langer verbleibender Akti vi tätsdauer abgewichen werden, wenn es sich bei den ohne Umschulung zumut baren angepassten Tätigkeiten um unqualifizierte Hilfsarbeiten handelt, die im Vergleich zur erlernten Tätigkeit qualitativ nicht als annähernd gleichwertig be zeichnet werden können ( BGE 124 V 108 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2017 vom 1 1. Januar 2018 E. 3 ). Der Beschwerdeführer absolvierte gemäss Bestätigung der B.___ von August 1995 bis August 1998 eine Lehre zum Automonteur mit Dip lomabschluss ( Urk. 7/45). Ob mit dieser Bestätigung der Lehrabschluss bewiesen ist oder nicht (vgl. dazu entsprechende Ausführungen in: Urk. 1 S. 4, 2 S. 2, 6. S.

2), kann offenbleiben, arbeitete doch der Beschwerdeführer seit Februar 2007 nicht mehr in seiner erlernten Tätigkeit als Automechaniker, sondern als Reifen-Monteur, Lagerist von Autoreifen und Chauffeur ( Urk. 7/33/2) , mithin in Tätigkeiten , welche keine Ausbildung als Automechaniker voraus setzen , sondern vielmehr als Hilfsarbeiten zu qualifizier en sind . Unabhängig von der Frage, ob der Beschwerdeführer mit Jahrgang 1977 überhaupt noch als junger Versicherter im Sinne der obigen Rechtsprechung zu qualifizieren wäre, rechtfertigt es sich angesichts seiner Berufsbiographie sowie fehlender Hinweise, dass sich der Be schwerdeführer um eine Wiederaufnahme seiner erlernten Tätigkeit bemüht hätte, nicht, die erlernte Tätigkeit eines Automon teurs/Automechanikers für den Ver gleich der annähernden Gleichwertigkeit beizuziehen. Im Vergleich zur seit 2007 ausgeübten Tätigkeit aber erscheinen unqualifizierte Hilfsarbeiten, wie sie dem Beschwerdeführer zumutbar sind, als durchaus gleichwertig. Somit ist vorliegend nicht von der Voraussetzung einer Mindesterwerbseinbusse von 20 % abzu weichen .

Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Umschulung besteht daher nicht. 7 .

Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen in der angefochtenen Verfügung vom 1 6. März 2020 ( Urk.

2) zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist dementsprechend abzuweisen . 8.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Ver fahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelPerandres