opencaselaw.ch

IV.2020.00280

Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich das Suchtleiden auf die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt. Kein invalidisierendes Leiden ausgewiesen. Abstellen auf RAD-Aktenbeurteilung.

Zürich SozVersG · 2021-03-08 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1973 geborene X.___ meldete sich am 4. September 2019 unter Hinweis auf «Suchterkrankung Methadon und Heroin» bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/13). Nachdem die IV-Stelle beim Hausarzt der Versicherten, Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, einen Bericht eingeholt (Urk. 11/19) und das Dossier ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme vorgelegt hatte (RAD-Stellungnahme Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. November 2019 [Urk. 11/20/2-3]), stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 26. November 2019 die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 11/21). Dagegen erhob die Versicherte am

3. Februar 2020 Einwand (Urk. 11/32), begründete diesen mit Eingabe vom 5. März 2020 (Urk. 11/42) und reichte in diesem Zusammenhang weitere medizinische Unterlagen zu den Akten (Urk. 11/35-41). Nach erneuter Vorlage an den RAD (RAD-Stellungnahme vom 15. April 2020 [Urk. 11/44/3]) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Ver sicherten mit Verfügung vom 16. April 2020 ab (Urk. 2 = Urk. 11/45). 2.

Gegen die

Verfügung vom 16. April 2020 erhob die Versicherte am 5. Mai 2020 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien weitere medizini sche Abklärungen in die Wege zu leiten. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 20. Mai 2020 (Eingangsdatum; Urk. 7) reichte die Beschwerdeführerin

– auf forderungsgemäss (Urk. 5) – eine eigenhändig unterzeichnete Beschwerdeschrift nach. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2020 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 2. Juli 2020 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 12), woraufhin die Beschwerdeführe rin mit Replik vom 16. Juli 2020 an ihren bisherigen Anträgen festhielt (Urk. 14). Mit Verfügung vom 3. August 2020 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Proze ssführung bewilligt (Urk. 16). Die Beschwerdegegnerin verzichtete m it Eingabe vom 9. September 2020 auf die Erstattung einer Duplik (Urk. 18, der Beschwerdeführerin zugestellt am

28. Sep tember 2020 [Urk. 19]). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

1.2.1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2.2

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E . 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.2.3

Mit BGE 145 V 215 liess das Bundesgericht die bisherige Rechtsprechung fallen, wonach primäre Abhängigkeitssyndrome beziehungsweise Substanzkonsumstö rungen zum vornherein keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschäden darstellen können, und ihre funktionellen Auswirkungen deshalb keiner näheren Abklärung bedürfen. Fortan ist – gleich wie bei allen an deren psychischen Erkrankungen – nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostizier tes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit de r versicherten Person auswirkt. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann immerhin dort von einem struktu rierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeignet ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn f ür eine – länger dauernde (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) – Arbeitsunfähigkeit nach bestehender Aktenla ge keine Hin weise bestehen oder e ine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (E.

7). 1.3

Anspruch a uf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medi zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmetho den können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allge meinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Unter suchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Entscheides aus, gemäss den eingeholten medizinischen Unterlagen und der Stellungnahme des RAD liege keine gesundheitliche Einschränkung vor, welche die Beschwerde führerin in der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit oder in der Haushaltsführung beeinträchtigen würde.

Eine Veranlassung für eine psychiatrische Behandlung habe bisher nicht bestanden. Somit sei der Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit als Hausfrau sowie eine allfällige Erwerbst ätigkeit vollumfänglich möglich und stehe ihr kein Anspruch auf Leistunge n der Invalidenversicherung zu (Urk. 2). 2.2

Dagegen brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die Beschwerde gegnerin sei ihrer Untersuchungspflicht un genügend nachgekommen . Gemäss den medizinischen Berichten sei durchaus von einer invaliditätsrelevanten Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. So würden die Einschätzung en des Hausarztes, Dr. Z.___, sowie diejenige des früheren Hausarztes, Dr. med.

B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin,

vorliegen, wel che ihr klar eine gesundheitliche Einschränkung attestierten. Es sei die Pflicht der Beschwerdegegnerin, das Ausmass dieser Einschränkung und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festzulegen und abzuklären. D ie RAD-Ärztin habe nicht begründet, weshalb eine andere medizinisch e Einschätzung als von hausärztlicher Seite vorgenommen werde. Ihre Einschätzung vermöge auch aufgrund einer feh lenden persönlichen Un tersuchung nicht zu überzeugen (Urk. 7 S. 4 f.). 2.3

In ihrer Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin fest, nach Rücksprache mit der RAD-Ärztin bestünden keine Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin in der heutigen Situation auf dem ersten Arbeitsmarkt arbeiten könne, wobei es sich um eine angepasste einfache Tätigkeit in einer ruhigen Umgebung handeln sollte. So sei der Beschwerdeführerin

– auch gemäss dem Bericht von Dr. Z.___ vom 1. Oktober 2019 –

die Tätigkeit als Hausfrau neben der Durchfüh rung der Methadontherapie zumutbar. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden sei a uch unter Berücksichtigung der im Rahmen des strukturierten Beweisverfah rens massgeblichen Indikatoren nicht überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen (Urk. 10). 2.4

Replicando führte die Beschwerdeführerin aus, es liege ein B ericht des behan delnden Arzte s vor, welcher besage, dass sie in der Vergangenheit keine Erwerbs tätigkeit habe ausüben können, weshalb nur eine bedingte Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt gegeben sei. Unter der aktuellen medizinischen Berichterstat tung sei es nicht möglich, über einen Leistungsanspruch zu entscheiden oder eine Indikatorenprüfung vorzunehmen. Jedoch würden diverse medizinische Unterla gen vorliegen, welche belegten, dass sie seit längerer Zeit gesundheitlich beein trächtigt sei und diverse medizinische Behandlungen in Anspruch genommen habe (Urk. 14). 2.5

Streitig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invaliden versicherung und in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Beschwerdegegne rin den entscheidrelevanten Sachverhalt in Nachachtung des Untersuchungs grundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) hinreichend abgeklärt hat. 3.

3.1

Dr. Z.___ stellte in seinem Bericht vom 1 . Oktober 2019 (Datum der letzten Kontrolle) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/19/2): - Langjährige Opiatabhängigkeit, aktuell unter Methadon Daneben stellte er folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/19/2): - Herzrhythmusstörungen - Rezidivierende Pneumonien

Die Beschwerdeführerin sei gegenwärtig alle drei Monate bei ihm in Behandlung . Sie habe 1993 mit einem intravenösen Heroinkonsum begonnen, habe verschie dene Entzugsprogramme durchlaufen und sei auch im Heroinprogramm gewesen. Seit circa 20 Jahren nehme sie a m Methadonprogramm teil . Die aktuelle Metha don- Medikation belaufe sich auf 320 mg (4 x 80 mg) pro Tag . Es bestehe nur eine bedingte Arbeitsfähigkeit. Nach 20 Jahren ohne Arbeit sei die Beschwerdeführe rin beim Sozialamt und habe dort an verschiedenen Programmen teilgenommen. Das Methadonprogramm sei fortzuführen. Aktuell sei sie als Hausfrau und Mutter tätig. Es läg en keine Informationen zur beruflichen Situation vor, das Sozialamt habe mit der Beschwerdeführerin aber verschiedene Integrationsprogramme ver sucht. Als Funktionseinschränkungen würden eine verminderte Konzentrations fähigkeit, eine leichte Ermüdbarkeit sowie leichte depressive Zustände bestehen. Die Beschwerdeführerin verfüge über keine Berufsausbildung und über keinen Führerschein . Als Freizeitaktivität gehe sie (selten) mit Freunden im Sommer baden oder ins Kino. Es könne nicht beantwortet werden, wie viele Stunden pro Tag die bisherige Tätigkeit zumutbar sei. Regelmässige Arbeiten würden nach bisherigen Erfahrungen nicht funktionieren. Eine Prognose zur Eingliederung sei bei momentan bestehendem Zustand

schwierig . Das Methadonprogramm und die unstrukturierte Persönlichkeit würden einer Eingliederung im Wege stehen. In welchem Ausmass die Beschwerdeführerin bei Aufgaben im Haushalt einge schränkt sei, könne nicht beantwortet werden. Eventuell sollte eine psychiatrische Begutachtung stattfinden (Urk. 11/19). 3.2

RAD-Ärztin A.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 18. November 2019 fest, bei der 46-jährigen Beschwerdeführerin bestehe eine langjährige Opiatab hängigkeit und eine Substitution mit Methadon. Sie habe an verschiedenen Ent zugsprogrammen teilgenommen und sei im Heroinprogramm gewesen, seit 20 Jahren sei sie im Methadonprogramm. Die Beschwerdeführerin sei bis zur Geburt ihres ersten Kindes (31. Januar 1992) erwerbstätig gewesen. Sie habe vier Kinder, welche 27, 19, 13 und 12 Jahre alt seien. Laut ihrer IV-Anmeldung sei sie zunächst wegen des Drogenkonsums, dann aufgrund der Haushaltsführung und der Kinderbetreuung nicht erwerbstätig gewesen. Es bestünden keine Zweifel an ihrer funktionellen Leistungsfähigkeit als Hausfrau und Mutter. Laut Angaben des Hausarztes habe die Beschwerdeführerin eine unstrukturierte Persönlichkeit. Eine Veranlassung für eine psychiatrische Begutachtung habe bisher nicht bestanden. Die hausärztliche Betreuung erfolge einmal im Quartal. Es bestünden psychoso ziale Belastungsfaktoren (Hilfe vom Sozialamt, keine Berufsausbildung, familiäre Belastungen). Die medizinischen Angaben seien konsistent, es bestehe keine Notwendigkeit für ein psychiatrisches Gutachten. Ein Gesundheitsschaden, der die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Hausfrau und Mutter ein schränke, sei nicht ausgewiesen (Urk. 11/20/3). 4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in medizinischer Hinsicht auf die RAD-Stellungnahme von Dr. A.___, welche als Fachärztin für Psychiatrie über die notwendige fachliche Qualifikation verfügt und am

18. November 2019 Stellung bezog. Dr. A.___ nahm aufgrund der vorliegenden Akten eine Beurteilung vor, ob bei der Beschwerdeführerin

aufgrund de r

langjährige n Opiat - abhängigkeit mit Methadon-Substitution ein

ihre

Leistungsfähigke it längerfristig einschrän kender Gesundheitsschaden vorliegt (Urk. 11/20/3) . Bei feststehendem medizini schen Sachverhalt rückte die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Per son vorliegend in den Hintergrund (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen), weshalb der Verzicht auf eine persönliche Untersuchung den Beweiswert der Beurteilung von Dr. A.___

– entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin (E. 2.2) – nicht zu schmälern vermag.

Dr. A.___ bestätigte sodann a m 15. April 2020, dass ihre r Beurtei lung auch nach Vorlage der im Rahmen des Einwandverfahrens eingereichten medizinischen Unterlagen (Urk. 11/35-41) nach wie vor Geltung zukomme (Urk. 11/44/3). 4.2 4.2.1

Näher zu prüfen bleibt, ob die Stellungnahme des RAD auch hinsichtlich der Beurteilung der medizinischen Situation und insbesondere der Arbeitsfähigkeit überzeugt. Dr. A.___ verneinte das Vorliegen eines Gesundheitsschaden s mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (E. 3.2). Die Beschwerdeführerin erachtet die RAD-Stellungnahme vom 18. November 2019 nicht als beweiskräftig. Gestützt auf den Bericht von Dr. Z.___ vom 1 . Oktober 2019 bestehe im ersten Arbeitsmarkt nur eine bedingte Arbeitsfähigkeit. Ferner sei a nhand der eingereichten Dokumente belegt, dass sie seit längerer Zeit gesundheitlich beein trächtigt sei und diverse medizinische Behandlungen in Anspruch genommen habe (E. 2.2, E. 2.4). 4. 2.2

Was Dr. Z.___ zur Begründung s eine r

Einschätzung einer bloss

bedingten Arbeitsfähigkeit

anführt, erweist sich nicht als schlüssig:

Soweit er festhält, dass regelmässige Tätigkeiten n icht funktionieren würden (E. 3.1), ist unklar, auf wel che «bisherigen Erfahrungen» er sich dabei stützt. Seine diesbezügliche Einschät zung ist auch

deswegen nicht nachzuvollziehen, weil die Beschwerdeführerin mit der Übernahme von

Erziehungs- und Betreuungsaufgaben für vier Kinder mit den Jahrgängen 1992, 2000, 2005 und 2007 (Urk. 11/7-11, Urk. 11/13/3)

sowie der gleichzeitigen Besorgung des Haushaltes

(vgl. Urk. 11/13/6) über Jahre hinweg regelmässigen Tätigkeiten nachgekommen ist und weder den Akten noch den Vorbringen der Beschwerdeführerin Hinweise auf eine fehlende Funktionsfähig keit in denselben zu entnehmen sind.

Vor diesem Hintergrund sowie auch unter Berücksichtigung, dass der Abbruch der Berufsausbildung zeitlich mit der Geburt i hres ersten Kindes zusammenfiel (E. 3.2, Urk. 11/16,

Urk. 11/37/1), vermag auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin seit über 20 Jahren keiner Erwerbstä tigkeit mehr nachgegangen ist (vgl. Urk. 11/16), keinen hinreichenden Anhalts punkt für eine Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit infolge des Suchtleidens zu bilden.

Gegen eine funktionell einschränkende Pathologie spricht vorliegend auch, dass Dr. Z.___

mit einer verminderte n Konzentrationsfähigkeit, eine r leichte n Ermüdbarkeit sowie leichte n depressive n Zustände n

ausschliesslich gering ausge p rägte Befunde erhoben und er keine Einschränkungen bei Aufgaben im Haushalt festgehalten hat (Urk. 11/19/3 -4). Ferner fällt auf, dass die Beschwer deführerin

– soweit ersichtlich –

keine psychiatrische Behandlung in Anspruch nimmt und auch ihren Hausarzt lediglich alle drei Monate aufsucht (Urk. 11/19/1), was auf einen nicht allzu grossen Leidensdruck

schliessen lässt .

Die

von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Einwandverfahrens eingereich t en Berichte (Urk. 11/35-41)

sind vorliegend nur schon deswegen von unterge ordnete r Bedeutung, weil sie über die medizinische n Gegebenheiten in einem weit zurückliegenden Zeitraum orientieren und ein Rentenanspruch der Beschwerde führerin

– bei erfülltem Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG – frühestens ab dem 1. März 2020 entstehen konnte (Art. 29 Abs. 1 IVG [Anmeldung vom 4. September 2019, Urk. 11/13]). Aus medizinischer Sicht lässt sich den betref fenden Unterlagen ein e langjährige Opiatabhängigkeit und Methadon-Substitu tion sowie die Teilnahme an Entzugsprogrammen

entnehmen, was Dr. A.___

in ihrer Stellungnahme vom 18. November 2019 bereits berücksichtigt

hatte (Urk. 11/20/3, vgl. Urk. 11/44/3). Soweit der bis ins Jahr 2014 behandelnde Haus arzt, Dr. B.___,

die Beschwerdeführerin

in seinem Schreiben vom 3. März 2020 retrospektiv als stabile Methadonpat ientin ohne gewichtige Beikonsum probleme beschreibt, deren Drogensituation mit einer individuellen, dem Meta bolismus angepassten Methadondosierung habe stabilisiert werden können (Urk. 11/39), bekräftigt dies die Annahme von Dr. A.___, wonach das Sucht leiden keine erhebliche n Auswirkungen auf die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin

zeitigt . 4.3

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder die Vorbringen de r Beschwerde führerin noch die weiteren ärztlichen Berichte eine uneingeschränkte Leistungs fähigkeit sowohl im Haushalt als auch in einer angepassten leichten Tätigkeit in ruhiger Umgebung (vgl. Urk. 10 S. 1) in Frage st ellen. Damit ergeben sich keine Zweifel an der Zu verlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung der RAD-Ärztin und es

kann

darauf

abgestellt werden .

Auch durfte die Beschwerdegegnerin ohne Verletzung ihrer Untersuchungspflicht auf weitere Abklärungen, wie das Einho len eines psychiatrischen Gutachtens, verzichten, nachdem die Aktenlage und dabei insbesondere die von Dr. Z.___ erhobenen nur gering ausgeprägten Befunde und die Tatsache der jahrelang offensichtlich uneingeschränkt ausgeüb ten Haushaltstätigkeit mit Betreuung von insgesamt vier Kindern keinen hinrei chenden Anlass hierfür boten. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin führt weder die Diagnose einer Suchterkrankung alleine noch der Umstand, dass sie Jahre zuvor Entzugsprogramme durchlaufen und Bemühungen zur Behand lung des Suchtgeschehens unternommen hat (Urk. 1 S. 3), automatisch zur Annahme, es liege eine abklärungsbedürftige psychische Erkrankung vor. Hieran ändert auch nichts, dass Dr. Z.___ in seinem der Beschwerdegegnerin ein gereichten Bericht die Einholung eines psychiatrischen Gutachten s – wenn auch nur eventuell – empfahl (E. 3.1), nachdem er eine psychiatrische Behandlung offensichtlich während seiner über fünfjährigen Behandlung als nicht notwendig erachtet hatte. Folglich ist nicht zu beanstanden, da ss die

Beschwerdegegnerin davon

ausging, ein Gesundheitsschaden mit anhaltender Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit im Erwerbs- oder Haushaltsbereich sei nicht mit dem massge benden Beweisgrad der überwiegenden Wahrs cheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) ausgewiesen. Diese Beweislosigkeit wirkt sich zu Lasten der Beschwerdeführerin aus, welche die (materielle) Beweislast trägt (BGE 144 V 427 E. 3.2, 138 V 218 E. 6). Nichts daran zu ändern vermag die Rechtsprechungsänderung des Bundes gerichts zu den Suchtleiden (vgl. E. 1.2.2; vgl. Urk. 11/13/6, Urk. 14 S. 2 Ziff. II.2), zumal ein

solches invalidenversicherungsrechtlich nach wie vor nur dann von Belang

sein kann, falls es sich

auf die funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person überwiegend wahrscheinlich auswirkt, wofür nach dem Gesagten keine hinreichenden Anhaltspunkte bestehen . Von der Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens kann demgemäss

abgesehen werden (E. 1.2.3).

Nach dem Dargelegten ist ein invalidisierender Gesundheitsschaden unabhängig von der Qualifikation der Beschwerdeführerin nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit ausgewiesen, weshalb sich die angefochtene Verfügung vom

16. April 2020 (Urk. 2) als rechtens erweist. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. 5.

Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG sind auf Fr. 700.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstwei len auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelKübler

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Die 1973 geborene X.___ meldete sich am 4. September 2019 unter Hinweis auf «Suchterkrankung Methadon und Heroin» bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/13). Nachdem die IV-Stelle beim Hausarzt der Versicherten, Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, einen Bericht eingeholt (Urk. 11/19) und das Dossier ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme vorgelegt hatte (RAD-Stellungnahme Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. November 2019 [Urk. 11/20/2-3]), stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 26. November 2019 die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 11/21). Dagegen erhob die Versicherte am

3. Februar 2020 Einwand (Urk. 11/32), begründete diesen mit Eingabe vom 5. März 2020 (Urk. 11/42) und reichte in diesem Zusammenhang weitere medizinische Unterlagen zu den Akten (Urk. 11/35-41). Nach erneuter Vorlage an den RAD (RAD-Stellungnahme vom 15. April 2020 [Urk. 11/44/3]) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Ver sicherten mit Verfügung vom 16. April 2020 ab (Urk. 2 = Urk. 11/45).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2.2 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E . 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

E. 1.2.3 Mit BGE 145 V 215 liess das Bundesgericht die bisherige Rechtsprechung fallen, wonach primäre Abhängigkeitssyndrome beziehungsweise Substanzkonsumstö rungen zum vornherein keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschäden darstellen können, und ihre funktionellen Auswirkungen deshalb keiner näheren Abklärung bedürfen. Fortan ist – gleich wie bei allen an deren psychischen Erkrankungen – nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostizier tes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit de r versicherten Person auswirkt. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann immerhin dort von einem struktu rierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeignet ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn f ür eine – länger dauernde (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) – Arbeitsunfähigkeit nach bestehender Aktenla ge keine Hin weise bestehen oder e ine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (E.

7).

E. 1.3 Anspruch a uf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.4 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medi zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmetho den können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allge meinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Unter suchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). 2.

E. 2 Gegen die

Verfügung vom 16. April 2020 erhob die Versicherte am 5. Mai 2020 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien weitere medizini sche Abklärungen in die Wege zu leiten. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 20. Mai 2020 (Eingangsdatum; Urk. 7) reichte die Beschwerdeführerin

– auf forderungsgemäss (Urk. 5) – eine eigenhändig unterzeichnete Beschwerdeschrift nach. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2020 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 2. Juli 2020 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 12), woraufhin die Beschwerdeführe rin mit Replik vom 16. Juli 2020 an ihren bisherigen Anträgen festhielt (Urk. 14). Mit Verfügung vom 3. August 2020 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Proze ssführung bewilligt (Urk. 16). Die Beschwerdegegnerin verzichtete m it Eingabe vom 9. September 2020 auf die Erstattung einer Duplik (Urk. 18, der Beschwerdeführerin zugestellt am

28. Sep tember 2020 [Urk. 19]). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Entscheides aus, gemäss den eingeholten medizinischen Unterlagen und der Stellungnahme des RAD liege keine gesundheitliche Einschränkung vor, welche die Beschwerde führerin in der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit oder in der Haushaltsführung beeinträchtigen würde.

Eine Veranlassung für eine psychiatrische Behandlung habe bisher nicht bestanden. Somit sei der Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit als Hausfrau sowie eine allfällige Erwerbst ätigkeit vollumfänglich möglich und stehe ihr kein Anspruch auf Leistunge n der Invalidenversicherung zu (Urk. 2).

E. 2.2 Was Dr. Z.___ zur Begründung s eine r

Einschätzung einer bloss

bedingten Arbeitsfähigkeit

anführt, erweist sich nicht als schlüssig:

Soweit er festhält, dass regelmässige Tätigkeiten n icht funktionieren würden (E. 3.1), ist unklar, auf wel che «bisherigen Erfahrungen» er sich dabei stützt. Seine diesbezügliche Einschät zung ist auch

deswegen nicht nachzuvollziehen, weil die Beschwerdeführerin mit der Übernahme von

Erziehungs- und Betreuungsaufgaben für vier Kinder mit den Jahrgängen 1992, 2000, 2005 und 2007 (Urk. 11/7-11, Urk. 11/13/3)

sowie der gleichzeitigen Besorgung des Haushaltes

(vgl. Urk. 11/13/6) über Jahre hinweg regelmässigen Tätigkeiten nachgekommen ist und weder den Akten noch den Vorbringen der Beschwerdeführerin Hinweise auf eine fehlende Funktionsfähig keit in denselben zu entnehmen sind.

Vor diesem Hintergrund sowie auch unter Berücksichtigung, dass der Abbruch der Berufsausbildung zeitlich mit der Geburt i hres ersten Kindes zusammenfiel (E. 3.2, Urk. 11/16,

Urk. 11/37/1), vermag auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin seit über 20 Jahren keiner Erwerbstä tigkeit mehr nachgegangen ist (vgl. Urk. 11/16), keinen hinreichenden Anhalts punkt für eine Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit infolge des Suchtleidens zu bilden.

Gegen eine funktionell einschränkende Pathologie spricht vorliegend auch, dass Dr. Z.___

mit einer verminderte n Konzentrationsfähigkeit, eine r leichte n Ermüdbarkeit sowie leichte n depressive n Zustände n

ausschliesslich gering ausge p rägte Befunde erhoben und er keine Einschränkungen bei Aufgaben im Haushalt festgehalten hat (Urk. 11/19/3 -4). Ferner fällt auf, dass die Beschwer deführerin

– soweit ersichtlich –

keine psychiatrische Behandlung in Anspruch nimmt und auch ihren Hausarzt lediglich alle drei Monate aufsucht (Urk. 11/19/1), was auf einen nicht allzu grossen Leidensdruck

schliessen lässt .

Die

von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Einwandverfahrens eingereich t en Berichte (Urk. 11/35-41)

sind vorliegend nur schon deswegen von unterge ordnete r Bedeutung, weil sie über die medizinische n Gegebenheiten in einem weit zurückliegenden Zeitraum orientieren und ein Rentenanspruch der Beschwerde führerin

– bei erfülltem Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG – frühestens ab dem 1. März 2020 entstehen konnte (Art. 29 Abs. 1 IVG [Anmeldung vom 4. September 2019, Urk. 11/13]). Aus medizinischer Sicht lässt sich den betref fenden Unterlagen ein e langjährige Opiatabhängigkeit und Methadon-Substitu tion sowie die Teilnahme an Entzugsprogrammen

entnehmen, was Dr. A.___

in ihrer Stellungnahme vom 18. November 2019 bereits berücksichtigt

hatte (Urk. 11/20/3, vgl. Urk. 11/44/3). Soweit der bis ins Jahr 2014 behandelnde Haus arzt, Dr. B.___,

die Beschwerdeführerin

in seinem Schreiben vom 3. März 2020 retrospektiv als stabile Methadonpat ientin ohne gewichtige Beikonsum probleme beschreibt, deren Drogensituation mit einer individuellen, dem Meta bolismus angepassten Methadondosierung habe stabilisiert werden können (Urk. 11/39), bekräftigt dies die Annahme von Dr. A.___, wonach das Sucht leiden keine erhebliche n Auswirkungen auf die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin

zeitigt . 4.3

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder die Vorbringen de r Beschwerde führerin noch die weiteren ärztlichen Berichte eine uneingeschränkte Leistungs fähigkeit sowohl im Haushalt als auch in einer angepassten leichten Tätigkeit in ruhiger Umgebung (vgl. Urk.

E. 2.3 In ihrer Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin fest, nach Rücksprache mit der RAD-Ärztin bestünden keine Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin in der heutigen Situation auf dem ersten Arbeitsmarkt arbeiten könne, wobei es sich um eine angepasste einfache Tätigkeit in einer ruhigen Umgebung handeln sollte. So sei der Beschwerdeführerin

– auch gemäss dem Bericht von Dr. Z.___ vom 1. Oktober 2019 –

die Tätigkeit als Hausfrau neben der Durchfüh rung der Methadontherapie zumutbar. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden sei a uch unter Berücksichtigung der im Rahmen des strukturierten Beweisverfah rens massgeblichen Indikatoren nicht überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen (Urk. 10).

E. 2.4 Replicando führte die Beschwerdeführerin aus, es liege ein B ericht des behan delnden Arzte s vor, welcher besage, dass sie in der Vergangenheit keine Erwerbs tätigkeit habe ausüben können, weshalb nur eine bedingte Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt gegeben sei. Unter der aktuellen medizinischen Berichterstat tung sei es nicht möglich, über einen Leistungsanspruch zu entscheiden oder eine Indikatorenprüfung vorzunehmen. Jedoch würden diverse medizinische Unterla gen vorliegen, welche belegten, dass sie seit längerer Zeit gesundheitlich beein trächtigt sei und diverse medizinische Behandlungen in Anspruch genommen habe (Urk. 14).

E. 2.5 Streitig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invaliden versicherung und in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Beschwerdegegne rin den entscheidrelevanten Sachverhalt in Nachachtung des Untersuchungs grundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) hinreichend abgeklärt hat. 3.

3.1

Dr. Z.___ stellte in seinem Bericht vom 1 . Oktober 2019 (Datum der letzten Kontrolle) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/19/2): - Langjährige Opiatabhängigkeit, aktuell unter Methadon Daneben stellte er folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/19/2): - Herzrhythmusstörungen - Rezidivierende Pneumonien

Die Beschwerdeführerin sei gegenwärtig alle drei Monate bei ihm in Behandlung . Sie habe 1993 mit einem intravenösen Heroinkonsum begonnen, habe verschie dene Entzugsprogramme durchlaufen und sei auch im Heroinprogramm gewesen. Seit circa 20 Jahren nehme sie a m Methadonprogramm teil . Die aktuelle Metha don- Medikation belaufe sich auf 320 mg (4 x 80 mg) pro Tag . Es bestehe nur eine bedingte Arbeitsfähigkeit. Nach 20 Jahren ohne Arbeit sei die Beschwerdeführe rin beim Sozialamt und habe dort an verschiedenen Programmen teilgenommen. Das Methadonprogramm sei fortzuführen. Aktuell sei sie als Hausfrau und Mutter tätig. Es läg en keine Informationen zur beruflichen Situation vor, das Sozialamt habe mit der Beschwerdeführerin aber verschiedene Integrationsprogramme ver sucht. Als Funktionseinschränkungen würden eine verminderte Konzentrations fähigkeit, eine leichte Ermüdbarkeit sowie leichte depressive Zustände bestehen. Die Beschwerdeführerin verfüge über keine Berufsausbildung und über keinen Führerschein . Als Freizeitaktivität gehe sie (selten) mit Freunden im Sommer baden oder ins Kino. Es könne nicht beantwortet werden, wie viele Stunden pro Tag die bisherige Tätigkeit zumutbar sei. Regelmässige Arbeiten würden nach bisherigen Erfahrungen nicht funktionieren. Eine Prognose zur Eingliederung sei bei momentan bestehendem Zustand

schwierig . Das Methadonprogramm und die unstrukturierte Persönlichkeit würden einer Eingliederung im Wege stehen. In welchem Ausmass die Beschwerdeführerin bei Aufgaben im Haushalt einge schränkt sei, könne nicht beantwortet werden. Eventuell sollte eine psychiatrische Begutachtung stattfinden (Urk. 11/19). 3.2

RAD-Ärztin A.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 18. November 2019 fest, bei der 46-jährigen Beschwerdeführerin bestehe eine langjährige Opiatab hängigkeit und eine Substitution mit Methadon. Sie habe an verschiedenen Ent zugsprogrammen teilgenommen und sei im Heroinprogramm gewesen, seit 20 Jahren sei sie im Methadonprogramm. Die Beschwerdeführerin sei bis zur Geburt ihres ersten Kindes (31. Januar 1992) erwerbstätig gewesen. Sie habe vier Kinder, welche 27, 19, 13 und 12 Jahre alt seien. Laut ihrer IV-Anmeldung sei sie zunächst wegen des Drogenkonsums, dann aufgrund der Haushaltsführung und der Kinderbetreuung nicht erwerbstätig gewesen. Es bestünden keine Zweifel an ihrer funktionellen Leistungsfähigkeit als Hausfrau und Mutter. Laut Angaben des Hausarztes habe die Beschwerdeführerin eine unstrukturierte Persönlichkeit. Eine Veranlassung für eine psychiatrische Begutachtung habe bisher nicht bestanden. Die hausärztliche Betreuung erfolge einmal im Quartal. Es bestünden psychoso ziale Belastungsfaktoren (Hilfe vom Sozialamt, keine Berufsausbildung, familiäre Belastungen). Die medizinischen Angaben seien konsistent, es bestehe keine Notwendigkeit für ein psychiatrisches Gutachten. Ein Gesundheitsschaden, der die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Hausfrau und Mutter ein schränke, sei nicht ausgewiesen (Urk. 11/20/3). 4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in medizinischer Hinsicht auf die RAD-Stellungnahme von Dr. A.___, welche als Fachärztin für Psychiatrie über die notwendige fachliche Qualifikation verfügt und am

18. November 2019 Stellung bezog. Dr. A.___ nahm aufgrund der vorliegenden Akten eine Beurteilung vor, ob bei der Beschwerdeführerin

aufgrund de r

langjährige n Opiat - abhängigkeit mit Methadon-Substitution ein

ihre

Leistungsfähigke it längerfristig einschrän kender Gesundheitsschaden vorliegt (Urk. 11/20/3) . Bei feststehendem medizini schen Sachverhalt rückte die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Per son vorliegend in den Hintergrund (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen), weshalb der Verzicht auf eine persönliche Untersuchung den Beweiswert der Beurteilung von Dr. A.___

– entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin (E. 2.2) – nicht zu schmälern vermag.

Dr. A.___ bestätigte sodann a m 15. April 2020, dass ihre r Beurtei lung auch nach Vorlage der im Rahmen des Einwandverfahrens eingereichten medizinischen Unterlagen (Urk. 11/35-41) nach wie vor Geltung zukomme (Urk. 11/44/3). 4.2 4.2.1

Näher zu prüfen bleibt, ob die Stellungnahme des RAD auch hinsichtlich der Beurteilung der medizinischen Situation und insbesondere der Arbeitsfähigkeit überzeugt. Dr. A.___ verneinte das Vorliegen eines Gesundheitsschaden s mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (E. 3.2). Die Beschwerdeführerin erachtet die RAD-Stellungnahme vom 18. November 2019 nicht als beweiskräftig. Gestützt auf den Bericht von Dr. Z.___ vom 1 . Oktober 2019 bestehe im ersten Arbeitsmarkt nur eine bedingte Arbeitsfähigkeit. Ferner sei a nhand der eingereichten Dokumente belegt, dass sie seit längerer Zeit gesundheitlich beein trächtigt sei und diverse medizinische Behandlungen in Anspruch genommen habe (E. 2.2, E. 2.4). 4.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 10 S. 1) in Frage st ellen. Damit ergeben sich keine Zweifel an der Zu verlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung der RAD-Ärztin und es

kann

darauf

abgestellt werden .

Auch durfte die Beschwerdegegnerin ohne Verletzung ihrer Untersuchungspflicht auf weitere Abklärungen, wie das Einho len eines psychiatrischen Gutachtens, verzichten, nachdem die Aktenlage und dabei insbesondere die von Dr. Z.___ erhobenen nur gering ausgeprägten Befunde und die Tatsache der jahrelang offensichtlich uneingeschränkt ausgeüb ten Haushaltstätigkeit mit Betreuung von insgesamt vier Kindern keinen hinrei chenden Anlass hierfür boten. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin führt weder die Diagnose einer Suchterkrankung alleine noch der Umstand, dass sie Jahre zuvor Entzugsprogramme durchlaufen und Bemühungen zur Behand lung des Suchtgeschehens unternommen hat (Urk. 1 S. 3), automatisch zur Annahme, es liege eine abklärungsbedürftige psychische Erkrankung vor. Hieran ändert auch nichts, dass Dr. Z.___ in seinem der Beschwerdegegnerin ein gereichten Bericht die Einholung eines psychiatrischen Gutachten s – wenn auch nur eventuell – empfahl (E. 3.1), nachdem er eine psychiatrische Behandlung offensichtlich während seiner über fünfjährigen Behandlung als nicht notwendig erachtet hatte. Folglich ist nicht zu beanstanden, da ss die

Beschwerdegegnerin davon

ausging, ein Gesundheitsschaden mit anhaltender Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit im Erwerbs- oder Haushaltsbereich sei nicht mit dem massge benden Beweisgrad der überwiegenden Wahrs cheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) ausgewiesen. Diese Beweislosigkeit wirkt sich zu Lasten der Beschwerdeführerin aus, welche die (materielle) Beweislast trägt (BGE 144 V 427 E. 3.2, 138 V 218 E. 6). Nichts daran zu ändern vermag die Rechtsprechungsänderung des Bundes gerichts zu den Suchtleiden (vgl. E. 1.2.2; vgl. Urk. 11/13/6, Urk. 14 S. 2 Ziff. II.2), zumal ein

solches invalidenversicherungsrechtlich nach wie vor nur dann von Belang

sein kann, falls es sich

auf die funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person überwiegend wahrscheinlich auswirkt, wofür nach dem Gesagten keine hinreichenden Anhaltspunkte bestehen . Von der Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens kann demgemäss

abgesehen werden (E. 1.2.3).

Nach dem Dargelegten ist ein invalidisierender Gesundheitsschaden unabhängig von der Qualifikation der Beschwerdeführerin nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit ausgewiesen, weshalb sich die angefochtene Verfügung vom

16. April 2020 (Urk. 2) als rechtens erweist. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. 5.

Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG sind auf Fr. 700.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstwei len auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelKübler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00280

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiber Kübler Urteil vom 1 8. März 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1973 geborene X.___ meldete sich am 4. September 2019 unter Hinweis auf «Suchterkrankung Methadon und Heroin» bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/13). Nachdem die IV-Stelle beim Hausarzt der Versicherten, Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, einen Bericht eingeholt (Urk. 11/19) und das Dossier ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme vorgelegt hatte (RAD-Stellungnahme Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. November 2019 [Urk. 11/20/2-3]), stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 26. November 2019 die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 11/21). Dagegen erhob die Versicherte am

3. Februar 2020 Einwand (Urk. 11/32), begründete diesen mit Eingabe vom 5. März 2020 (Urk. 11/42) und reichte in diesem Zusammenhang weitere medizinische Unterlagen zu den Akten (Urk. 11/35-41). Nach erneuter Vorlage an den RAD (RAD-Stellungnahme vom 15. April 2020 [Urk. 11/44/3]) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Ver sicherten mit Verfügung vom 16. April 2020 ab (Urk. 2 = Urk. 11/45). 2.

Gegen die

Verfügung vom 16. April 2020 erhob die Versicherte am 5. Mai 2020 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien weitere medizini sche Abklärungen in die Wege zu leiten. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 20. Mai 2020 (Eingangsdatum; Urk. 7) reichte die Beschwerdeführerin

– auf forderungsgemäss (Urk. 5) – eine eigenhändig unterzeichnete Beschwerdeschrift nach. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2020 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 2. Juli 2020 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 12), woraufhin die Beschwerdeführe rin mit Replik vom 16. Juli 2020 an ihren bisherigen Anträgen festhielt (Urk. 14). Mit Verfügung vom 3. August 2020 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Proze ssführung bewilligt (Urk. 16). Die Beschwerdegegnerin verzichtete m it Eingabe vom 9. September 2020 auf die Erstattung einer Duplik (Urk. 18, der Beschwerdeführerin zugestellt am

28. Sep tember 2020 [Urk. 19]). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

1.2.1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2.2

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E . 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.2.3

Mit BGE 145 V 215 liess das Bundesgericht die bisherige Rechtsprechung fallen, wonach primäre Abhängigkeitssyndrome beziehungsweise Substanzkonsumstö rungen zum vornherein keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschäden darstellen können, und ihre funktionellen Auswirkungen deshalb keiner näheren Abklärung bedürfen. Fortan ist – gleich wie bei allen an deren psychischen Erkrankungen – nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostizier tes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit de r versicherten Person auswirkt. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann immerhin dort von einem struktu rierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeignet ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn f ür eine – länger dauernde (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) – Arbeitsunfähigkeit nach bestehender Aktenla ge keine Hin weise bestehen oder e ine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (E.

7). 1.3

Anspruch a uf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medi zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmetho den können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allge meinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Unter suchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Entscheides aus, gemäss den eingeholten medizinischen Unterlagen und der Stellungnahme des RAD liege keine gesundheitliche Einschränkung vor, welche die Beschwerde führerin in der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit oder in der Haushaltsführung beeinträchtigen würde.

Eine Veranlassung für eine psychiatrische Behandlung habe bisher nicht bestanden. Somit sei der Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit als Hausfrau sowie eine allfällige Erwerbst ätigkeit vollumfänglich möglich und stehe ihr kein Anspruch auf Leistunge n der Invalidenversicherung zu (Urk. 2). 2.2

Dagegen brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die Beschwerde gegnerin sei ihrer Untersuchungspflicht un genügend nachgekommen . Gemäss den medizinischen Berichten sei durchaus von einer invaliditätsrelevanten Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. So würden die Einschätzung en des Hausarztes, Dr. Z.___, sowie diejenige des früheren Hausarztes, Dr. med.

B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin,

vorliegen, wel che ihr klar eine gesundheitliche Einschränkung attestierten. Es sei die Pflicht der Beschwerdegegnerin, das Ausmass dieser Einschränkung und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festzulegen und abzuklären. D ie RAD-Ärztin habe nicht begründet, weshalb eine andere medizinisch e Einschätzung als von hausärztlicher Seite vorgenommen werde. Ihre Einschätzung vermöge auch aufgrund einer feh lenden persönlichen Un tersuchung nicht zu überzeugen (Urk. 7 S. 4 f.). 2.3

In ihrer Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin fest, nach Rücksprache mit der RAD-Ärztin bestünden keine Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin in der heutigen Situation auf dem ersten Arbeitsmarkt arbeiten könne, wobei es sich um eine angepasste einfache Tätigkeit in einer ruhigen Umgebung handeln sollte. So sei der Beschwerdeführerin

– auch gemäss dem Bericht von Dr. Z.___ vom 1. Oktober 2019 –

die Tätigkeit als Hausfrau neben der Durchfüh rung der Methadontherapie zumutbar. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden sei a uch unter Berücksichtigung der im Rahmen des strukturierten Beweisverfah rens massgeblichen Indikatoren nicht überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen (Urk. 10). 2.4

Replicando führte die Beschwerdeführerin aus, es liege ein B ericht des behan delnden Arzte s vor, welcher besage, dass sie in der Vergangenheit keine Erwerbs tätigkeit habe ausüben können, weshalb nur eine bedingte Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt gegeben sei. Unter der aktuellen medizinischen Berichterstat tung sei es nicht möglich, über einen Leistungsanspruch zu entscheiden oder eine Indikatorenprüfung vorzunehmen. Jedoch würden diverse medizinische Unterla gen vorliegen, welche belegten, dass sie seit längerer Zeit gesundheitlich beein trächtigt sei und diverse medizinische Behandlungen in Anspruch genommen habe (Urk. 14). 2.5

Streitig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invaliden versicherung und in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Beschwerdegegne rin den entscheidrelevanten Sachverhalt in Nachachtung des Untersuchungs grundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) hinreichend abgeklärt hat. 3.

3.1

Dr. Z.___ stellte in seinem Bericht vom 1 . Oktober 2019 (Datum der letzten Kontrolle) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/19/2): - Langjährige Opiatabhängigkeit, aktuell unter Methadon Daneben stellte er folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/19/2): - Herzrhythmusstörungen - Rezidivierende Pneumonien

Die Beschwerdeführerin sei gegenwärtig alle drei Monate bei ihm in Behandlung . Sie habe 1993 mit einem intravenösen Heroinkonsum begonnen, habe verschie dene Entzugsprogramme durchlaufen und sei auch im Heroinprogramm gewesen. Seit circa 20 Jahren nehme sie a m Methadonprogramm teil . Die aktuelle Metha don- Medikation belaufe sich auf 320 mg (4 x 80 mg) pro Tag . Es bestehe nur eine bedingte Arbeitsfähigkeit. Nach 20 Jahren ohne Arbeit sei die Beschwerdeführe rin beim Sozialamt und habe dort an verschiedenen Programmen teilgenommen. Das Methadonprogramm sei fortzuführen. Aktuell sei sie als Hausfrau und Mutter tätig. Es läg en keine Informationen zur beruflichen Situation vor, das Sozialamt habe mit der Beschwerdeführerin aber verschiedene Integrationsprogramme ver sucht. Als Funktionseinschränkungen würden eine verminderte Konzentrations fähigkeit, eine leichte Ermüdbarkeit sowie leichte depressive Zustände bestehen. Die Beschwerdeführerin verfüge über keine Berufsausbildung und über keinen Führerschein . Als Freizeitaktivität gehe sie (selten) mit Freunden im Sommer baden oder ins Kino. Es könne nicht beantwortet werden, wie viele Stunden pro Tag die bisherige Tätigkeit zumutbar sei. Regelmässige Arbeiten würden nach bisherigen Erfahrungen nicht funktionieren. Eine Prognose zur Eingliederung sei bei momentan bestehendem Zustand

schwierig . Das Methadonprogramm und die unstrukturierte Persönlichkeit würden einer Eingliederung im Wege stehen. In welchem Ausmass die Beschwerdeführerin bei Aufgaben im Haushalt einge schränkt sei, könne nicht beantwortet werden. Eventuell sollte eine psychiatrische Begutachtung stattfinden (Urk. 11/19). 3.2

RAD-Ärztin A.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 18. November 2019 fest, bei der 46-jährigen Beschwerdeführerin bestehe eine langjährige Opiatab hängigkeit und eine Substitution mit Methadon. Sie habe an verschiedenen Ent zugsprogrammen teilgenommen und sei im Heroinprogramm gewesen, seit 20 Jahren sei sie im Methadonprogramm. Die Beschwerdeführerin sei bis zur Geburt ihres ersten Kindes (31. Januar 1992) erwerbstätig gewesen. Sie habe vier Kinder, welche 27, 19, 13 und 12 Jahre alt seien. Laut ihrer IV-Anmeldung sei sie zunächst wegen des Drogenkonsums, dann aufgrund der Haushaltsführung und der Kinderbetreuung nicht erwerbstätig gewesen. Es bestünden keine Zweifel an ihrer funktionellen Leistungsfähigkeit als Hausfrau und Mutter. Laut Angaben des Hausarztes habe die Beschwerdeführerin eine unstrukturierte Persönlichkeit. Eine Veranlassung für eine psychiatrische Begutachtung habe bisher nicht bestanden. Die hausärztliche Betreuung erfolge einmal im Quartal. Es bestünden psychoso ziale Belastungsfaktoren (Hilfe vom Sozialamt, keine Berufsausbildung, familiäre Belastungen). Die medizinischen Angaben seien konsistent, es bestehe keine Notwendigkeit für ein psychiatrisches Gutachten. Ein Gesundheitsschaden, der die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Hausfrau und Mutter ein schränke, sei nicht ausgewiesen (Urk. 11/20/3). 4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in medizinischer Hinsicht auf die RAD-Stellungnahme von Dr. A.___, welche als Fachärztin für Psychiatrie über die notwendige fachliche Qualifikation verfügt und am

18. November 2019 Stellung bezog. Dr. A.___ nahm aufgrund der vorliegenden Akten eine Beurteilung vor, ob bei der Beschwerdeführerin

aufgrund de r

langjährige n Opiat - abhängigkeit mit Methadon-Substitution ein

ihre

Leistungsfähigke it längerfristig einschrän kender Gesundheitsschaden vorliegt (Urk. 11/20/3) . Bei feststehendem medizini schen Sachverhalt rückte die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Per son vorliegend in den Hintergrund (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen), weshalb der Verzicht auf eine persönliche Untersuchung den Beweiswert der Beurteilung von Dr. A.___

– entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin (E. 2.2) – nicht zu schmälern vermag.

Dr. A.___ bestätigte sodann a m 15. April 2020, dass ihre r Beurtei lung auch nach Vorlage der im Rahmen des Einwandverfahrens eingereichten medizinischen Unterlagen (Urk. 11/35-41) nach wie vor Geltung zukomme (Urk. 11/44/3). 4.2 4.2.1

Näher zu prüfen bleibt, ob die Stellungnahme des RAD auch hinsichtlich der Beurteilung der medizinischen Situation und insbesondere der Arbeitsfähigkeit überzeugt. Dr. A.___ verneinte das Vorliegen eines Gesundheitsschaden s mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (E. 3.2). Die Beschwerdeführerin erachtet die RAD-Stellungnahme vom 18. November 2019 nicht als beweiskräftig. Gestützt auf den Bericht von Dr. Z.___ vom 1 . Oktober 2019 bestehe im ersten Arbeitsmarkt nur eine bedingte Arbeitsfähigkeit. Ferner sei a nhand der eingereichten Dokumente belegt, dass sie seit längerer Zeit gesundheitlich beein trächtigt sei und diverse medizinische Behandlungen in Anspruch genommen habe (E. 2.2, E. 2.4). 4. 2.2

Was Dr. Z.___ zur Begründung s eine r

Einschätzung einer bloss

bedingten Arbeitsfähigkeit

anführt, erweist sich nicht als schlüssig:

Soweit er festhält, dass regelmässige Tätigkeiten n icht funktionieren würden (E. 3.1), ist unklar, auf wel che «bisherigen Erfahrungen» er sich dabei stützt. Seine diesbezügliche Einschät zung ist auch

deswegen nicht nachzuvollziehen, weil die Beschwerdeführerin mit der Übernahme von

Erziehungs- und Betreuungsaufgaben für vier Kinder mit den Jahrgängen 1992, 2000, 2005 und 2007 (Urk. 11/7-11, Urk. 11/13/3)

sowie der gleichzeitigen Besorgung des Haushaltes

(vgl. Urk. 11/13/6) über Jahre hinweg regelmässigen Tätigkeiten nachgekommen ist und weder den Akten noch den Vorbringen der Beschwerdeführerin Hinweise auf eine fehlende Funktionsfähig keit in denselben zu entnehmen sind.

Vor diesem Hintergrund sowie auch unter Berücksichtigung, dass der Abbruch der Berufsausbildung zeitlich mit der Geburt i hres ersten Kindes zusammenfiel (E. 3.2, Urk. 11/16,

Urk. 11/37/1), vermag auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin seit über 20 Jahren keiner Erwerbstä tigkeit mehr nachgegangen ist (vgl. Urk. 11/16), keinen hinreichenden Anhalts punkt für eine Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit infolge des Suchtleidens zu bilden.

Gegen eine funktionell einschränkende Pathologie spricht vorliegend auch, dass Dr. Z.___

mit einer verminderte n Konzentrationsfähigkeit, eine r leichte n Ermüdbarkeit sowie leichte n depressive n Zustände n

ausschliesslich gering ausge p rägte Befunde erhoben und er keine Einschränkungen bei Aufgaben im Haushalt festgehalten hat (Urk. 11/19/3 -4). Ferner fällt auf, dass die Beschwer deführerin

– soweit ersichtlich –

keine psychiatrische Behandlung in Anspruch nimmt und auch ihren Hausarzt lediglich alle drei Monate aufsucht (Urk. 11/19/1), was auf einen nicht allzu grossen Leidensdruck

schliessen lässt .

Die

von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Einwandverfahrens eingereich t en Berichte (Urk. 11/35-41)

sind vorliegend nur schon deswegen von unterge ordnete r Bedeutung, weil sie über die medizinische n Gegebenheiten in einem weit zurückliegenden Zeitraum orientieren und ein Rentenanspruch der Beschwerde führerin

– bei erfülltem Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG – frühestens ab dem 1. März 2020 entstehen konnte (Art. 29 Abs. 1 IVG [Anmeldung vom 4. September 2019, Urk. 11/13]). Aus medizinischer Sicht lässt sich den betref fenden Unterlagen ein e langjährige Opiatabhängigkeit und Methadon-Substitu tion sowie die Teilnahme an Entzugsprogrammen

entnehmen, was Dr. A.___

in ihrer Stellungnahme vom 18. November 2019 bereits berücksichtigt

hatte (Urk. 11/20/3, vgl. Urk. 11/44/3). Soweit der bis ins Jahr 2014 behandelnde Haus arzt, Dr. B.___,

die Beschwerdeführerin

in seinem Schreiben vom 3. März 2020 retrospektiv als stabile Methadonpat ientin ohne gewichtige Beikonsum probleme beschreibt, deren Drogensituation mit einer individuellen, dem Meta bolismus angepassten Methadondosierung habe stabilisiert werden können (Urk. 11/39), bekräftigt dies die Annahme von Dr. A.___, wonach das Sucht leiden keine erhebliche n Auswirkungen auf die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin

zeitigt . 4.3

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder die Vorbringen de r Beschwerde führerin noch die weiteren ärztlichen Berichte eine uneingeschränkte Leistungs fähigkeit sowohl im Haushalt als auch in einer angepassten leichten Tätigkeit in ruhiger Umgebung (vgl. Urk. 10 S. 1) in Frage st ellen. Damit ergeben sich keine Zweifel an der Zu verlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung der RAD-Ärztin und es

kann

darauf

abgestellt werden .

Auch durfte die Beschwerdegegnerin ohne Verletzung ihrer Untersuchungspflicht auf weitere Abklärungen, wie das Einho len eines psychiatrischen Gutachtens, verzichten, nachdem die Aktenlage und dabei insbesondere die von Dr. Z.___ erhobenen nur gering ausgeprägten Befunde und die Tatsache der jahrelang offensichtlich uneingeschränkt ausgeüb ten Haushaltstätigkeit mit Betreuung von insgesamt vier Kindern keinen hinrei chenden Anlass hierfür boten. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin führt weder die Diagnose einer Suchterkrankung alleine noch der Umstand, dass sie Jahre zuvor Entzugsprogramme durchlaufen und Bemühungen zur Behand lung des Suchtgeschehens unternommen hat (Urk. 1 S. 3), automatisch zur Annahme, es liege eine abklärungsbedürftige psychische Erkrankung vor. Hieran ändert auch nichts, dass Dr. Z.___ in seinem der Beschwerdegegnerin ein gereichten Bericht die Einholung eines psychiatrischen Gutachten s – wenn auch nur eventuell – empfahl (E. 3.1), nachdem er eine psychiatrische Behandlung offensichtlich während seiner über fünfjährigen Behandlung als nicht notwendig erachtet hatte. Folglich ist nicht zu beanstanden, da ss die

Beschwerdegegnerin davon

ausging, ein Gesundheitsschaden mit anhaltender Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit im Erwerbs- oder Haushaltsbereich sei nicht mit dem massge benden Beweisgrad der überwiegenden Wahrs cheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) ausgewiesen. Diese Beweislosigkeit wirkt sich zu Lasten der Beschwerdeführerin aus, welche die (materielle) Beweislast trägt (BGE 144 V 427 E. 3.2, 138 V 218 E. 6). Nichts daran zu ändern vermag die Rechtsprechungsänderung des Bundes gerichts zu den Suchtleiden (vgl. E. 1.2.2; vgl. Urk. 11/13/6, Urk. 14 S. 2 Ziff. II.2), zumal ein

solches invalidenversicherungsrechtlich nach wie vor nur dann von Belang

sein kann, falls es sich

auf die funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person überwiegend wahrscheinlich auswirkt, wofür nach dem Gesagten keine hinreichenden Anhaltspunkte bestehen . Von der Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens kann demgemäss

abgesehen werden (E. 1.2.3).

Nach dem Dargelegten ist ein invalidisierender Gesundheitsschaden unabhängig von der Qualifikation der Beschwerdeführerin nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit ausgewiesen, weshalb sich die angefochtene Verfügung vom

16. April 2020 (Urk. 2) als rechtens erweist. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. 5.

Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG sind auf Fr. 700.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstwei len auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelKübler