Sachverhalt
1. Der 1969 geborene X.___ , Elektromonteur und Bäcker mit Fähigkeitsausweis (Urk. 7/40
Ziff. 5.3 ), meldete sich am 19. August 2003 unter Hinweis auf starke Störungen nach Erkrankung am Guillain-Barré-Syndrom bei der Invalidenversicherung zwecks Umschulung an (Urk. 7/2). D ie Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies am 29. Oktober 2003 das Leis tungsbegehren des Versicherten ab (Urk. 7/8). Am 14. Juli 2014 meldete sich der Versicherte mit Verweis auf eine gebrochene Schulter erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/19). Die IV-Stelle teilte dem Versicherten am 30. Oktober 2014 mit, dass der Arbeitsplatzerhalt erfolg reich abgeschlossen sei und er als rentenausschliessend eingegliedert gelte (Urk. 7/32).
Am 10. August 2017 erfolgte unter Hinweis auf einen Shone -Komplex eine erneute Anmeldung bei der Invalidenversicherung (Urk. 7/40). In der Folge tätigte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen und veranlasste bei der MEDAS Y.___
(MEDAS) eine polydisziplinäre Begutachtung (Allge meine Innere Medizin, Kardiologie und Neurologie; Expertise vom 10. Januar 2019 [ Urk. 7/76 ]). Mit Vorbescheid vom 15. April 2019 (Urk. 7/82) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Ausrichtung einer halben Rente ab April 2018 in Aussicht , wogegen letzterer am 23. Mai und 1 6. September 20 19 Einwand (Urk. 7/86, Urk. 7/98 ) erhob. Am 17. März 20 2 0 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab
1. April 2018 verfügungsweise eine halbe Rente inklusive Kinderrenten zu (Urk . 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 4. Mai 2020 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, dass die Verfügung vom 17. März 2020 aufzuheben und die Beschwer de gegnerin zu verpflichten sei, ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze Invalidenrente, auszurichten und ihm berufliche Eingliederungsmass nah men zu gewähren (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2020 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 21. Oktober 2020 erstattete der Beschwerdeführer unter Auflage des Berichts des Universitätsspitals Z.___ vom 24. Juni 2020 (Urk. 13) Replik (Urk. 12) , wobei er seine ur sprüngliche n Anträge insofern an passte, als dass er im Sinne eines Eventual antrags die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente und die Gewährung beruflicher Massnahmen verlangte (S. 2) . Die Beschwerdegegnerin reichte am 1. Dezember 2020 ihre Duplik ein
(Urk. 16), welche dem Beschwerdeführer am 2. Dezember 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung vom 17. März 2020 (Urk. 2) damit, dass der kardiale Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stabil sei , was auch seitens des Z.___ am 23. Dezember 2019 bestätigt worden sei.
Im Wei teren sei die medizinische Infrastruktur bei einem Notfall in der Schweiz ausrei chend, weshalb die Nähe ( des Arbeitsplatzes ) zu einer kardiologischen Klinik nicht nötig sei. Da die geplante bariatrische Operation noch nicht habe durch geführt werden können, sei der Gesundheitszustand weiterhin unverändert. In seiner bisherigen Tätigkeit als Instandhaltungsfachmann sei der Beschwerde füh rer voll arbeitsunfähig, eine den gesundheitlichen Beeinträchtigungen ange passte Tätigkeit sei ihm indes zu 70 % zumutbar. Aufgrund des Einkommensvergleichs resultiere unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % ein Invaliditätsgrad von 57 %, weshalb dem Beschwerdeführer eine halbe Rente zu stehe (S. 5 f.).
2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1),
es bestehe ein Anspruch auf eine ganze Invali denrente . Die von den MEDAS-Exper ten postulierte angepasste Tätigkeit gebe es auf dem (ausgeglichenen) Arbeits markt nicht, da diese in der Nähe zur betreuenden kardiologischen Klinik ver richtet werden sollte und ein en Arbeitgeber voraussetze, der im Verlauf der nächsten Jahre mit ein- oder mehrmaligen zumindest vorübergehenden 100% igen Ausfällen seines Arbeitnehmers r echnen müsse (S. 6 f. Ziff. 17 ). Abgesehen davon habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit den MEDAS-Unter suchungen verschlechtert (S. 9 f. Ziff. 18). Im Zusammenhang mit dem Einkom mens vergleich wies der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf hin, dass vorliegend ein maximaler Tabellenlohnabzug von 25 % gerechtfertigt sei (S. 11 f. Ziff. 19.2). 2.3
In der Beschwerdeantwort (Urk. 6) präzisierte die Beschwerdegegnerin, dass sich das Z.___ - Herzzentrum mitten in Zürich befinde und deshalb in der Nähe ohne Weiteres genügend passende Arbeitsstellen vorhanden seien. Die Aussage der MEDAS-Gutachte r betreffend Arbeitsort habe sich sodann auf den Ausschluss von Aussendienst-Tätigkeiten bezogen. Im Übrigen befinde sich der Wohnort des Beschwerdeführers mindestens 35 Autominuten vom Z.___ entfernt (S. 1 f.). 2.4
Der Beschwerdeführer machte in der Replik (Urk. 12) geltend, es könne nicht auf die Stellungnahme der Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD ) abgestellt werden . Letztere sei nicht im Fachbereich Kardiologie spezialisiert , sie habe sich nicht mit den vorgelegten Arztberichten auseinander gesetzt und ihre Einschätzung
sei nicht nachvollziehbar
(S. 2 ff. Ziff. 1). Im Übrigen sei die Beschwerdegegnerin von einem zu tiefen Validene inkommen ausgegangen (S. 5 f. Ziff. 3) . 2.5
In der Duplik (Urk. 16) führte die Beschw erdegegnerin aus, dass der im Z.___ -Bericht vom 24. Juni 2020 erwähnte Leistungseinbruch seit Ende März 2020 be stehe und somit na ch de m Verfügungserlass erfolgt sei . 3.
Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer aufgrund kardialer Beschwerden in seiner angestammten Tätigkeit als Instandhaltungsfachmann seit April 2017 voll arbeitsunfähig ist und im Zeitpunkt der MEDAS-Untersuchungen in einer angepassten Verrichtung eine 70%ige Arbeitsfähigkeit besteht. Strittig ist demgegenüber , ob die von den MEDAS- Experten attestierte Restarb eitsfähigkeit auf dem Arbeits markt verwer tbar
ist und ob
sich der kardiale Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der MEDAS-Begutachtung w esentlich verschlechtert hat .
4. - 4.1 Im Rahmen ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 10. Januar 2019 (Urk. 7/76/1-12) stellten die MEDAS-Gutachter
Dr. med. A.___ , Facharzt FMH Allgemeine Innere Medizin,
Dr. med. B.___ , Fachärztin Allgemeine Innere Medi zin, Dr. med. C.___ , FMH Kardiologie/ Allgemeine Innere Medizin , und Dr.
med. D.___ , ehemaliger Chefarzt Neurologie Spital E.___ ,
folgende Dia gno sen (S. 7): - Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Shone Komplex als angeborene Herzerkrankung bei - Zustand nach Dacron -Patch- Plastik (1973) - Zustand nach Extended Resection mit End-zu-End
Anastomose (1977) - schwergradiger Dilata tion des linken Vorhofes - Kardiomyo pathie unklarer Genes mit dilatiertem linken Ventrikel und Auswurffraktion im unteren Normbereich - r ezidivierendem Vorhofflimmern und atypischem Vorhofflattern (ED 2011) - Zustand nach zahlreichen Elektrokonversionen, circumferenzieller
Pul mo nal venenisolation (2012) und rechts atrialer Ra diofrequ en z ablation (2017) - aktuell Sinusrhythmus - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Adiposi tas WHO Grad III, BMI = 43 kg/m² - obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (ED 02/2018) - Zustand nach AC-Gelenksluxation Tossy IIII der rechten Schulter - Zustand nach AC -Gelenksresektion und AC- Ligamenttransfer (10/2013) - Zustand nach Guillain-Barré-Syndrom (2002) mit residuell diskreter peripherer Fazialisparese rechts und residuell
und/o der neu sehr diskreter sensibler Polyneuropathie. Differenzialdiagnose Polyneuropathie im Rah men eines subklinischen Diabetes - Faktor IX-Mutation, Einna 0 hme von Vitamin K-Antagonisten nicht möglich
Die MEDAS-Gutachter führten aus, dass die körperliche Leistungsfähigkeit anam nestisch und objektiv gemäss der durchgeführten Fahrradergometrie nur leicht eingeschränkt sei. Es fänden s ich im Rahmen der Therapie eine Sinusbradykardie und eine chronotrope Inkompetenz, welche Beschwerden wie Leistungsein schrän kung, Konzentrationsstörungen und rasche Ermüdbarkeit nachvollziehbar mach ten . Im Weiteren sei eine adrenerge Triggering der Tachyarrhythmien durch au s plausibel, weshalb körperlich schwere oder psychisch stressige Arbeiten nicht zumutbar seien. Es sei mit dem weiteren Auftreten von symptomatischen Tachyar rhythmien , der Notwendigkeit von Hospitalisationen , gegebenenfalls rhythmo lo gischen Untersuchungen/E ingriffen sowie unvorhersehbaren Unterbrechungen der reduzierten Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Mittelfristig sei eine Zunahme der Subaortenstenose und gegebenenfalls die Entwicklung einer relevanten Aorten klappenstenose mit nötiger Herzoperation wahrscheinlich. Die Entstehung einer erneuten behandlungsbedürftigen Aortenisthmusstenose im Verlauf der nächsten Jahre sei denkbar. Die Arrhythmie-Situation scheine sich seit Mitte Juni 2018 zwar recht gut stabilisiert zu haben, im weiteren Verlauf sei indes jederzeit mit erneuten hospitalisationspflicht ig en Arrhythmien zu rechnen. Entsprechend schwie rig gestalte sich die Einschätzung einer absehbar konstanten Arbeits fähigkeit (S. 7 f . ).
Die bisherige Tätigkeit als Instandhaltungsfachmann im Aussendienst sei aus internistischer und kardiologischer Sicht seit Frühjahr 2017 nicht mehr zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit sei zu 60 bis maximal 80 % (sechs Stunden pro Tag) ohne zusätzliche Leistungseinschränkung möglich, wobei es sich um eine kör perlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne häufige Überkopfarbeiten, ohne das Besteigen von Leitern/Gerüsten und ohne feinmanuelle Verrichtungen handeln sollte. Die Tätigkeit sollte in einem geografisch limitierten Umkreis stattfinden. Die Nähe zur betreuenden kardiologischen Klinik sei wichtig, weshalb Aussen dienst-Tätigkeiten wegfielen. Wesentlich sei zudem eine jederzeitige Pausen mög lichkeit beim Auftreten von Herzrhythmusstörungen. Sobald jedoch eine erneute
anha ltende hospitalisationsbedürftige Tachyarrhythmie auftrete, sei der Beschwer de führer zumindest vorübergehend zu 100 % arbeitsunfähig. Es könne als wahr scheinlich beurteilt werden, dass dieser Fall im Verlauf der nächsten Jahre ein- oder mehrmals auftreten werde. Entsprechend verstä ndnis- und rücksichtsvoll müsse ein zukünftiger Arbeitgeber sein respektive entsprechend schwierig werde sich die Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle gestalten (S. 9). 4.2
Prof. Dr. med. F.___ , Klinikdirektor Gefässchirurgie am
Z.___ , und Assi sten zä rztin G.___
berich teten am 16. Juli 2019 von einer im Vergleich zur Voruntersuchung CT-Herz vom 14. Juni
2018 minimal grössenprogrediente n
aneurysmatische n Aussackung am Abgang der linken A. subclavia, aktuell 26 mm. D ie Vor-CT vom Juni 2018 respektive Mai 2017 hätten eine Aussackung von 24 mm und 22 m m gezeigt. Es bestehe eine progrediente Ektasie der Aorta ascendes , aktuell maximal 4.7 cm (im Juni 2018 4.5 cm) , auf der Höhe der rechten Pul monal arterie (Urk. 7/97 S. 2). Als geplanten Eingriff nannten die Z.___ -Ärzte ein zweizeitiges Vorgehen mit initialer perkutaner Implantation einer thorakalen Stentprothese und einem carotis-axiliären Bypass sowie mit anschliessender Plug-Okklusion (S. 3). 4.3
PD Dr. med. H.___ , Leite nder Arzt Angeborene Herzfehler am
Z.___ , führte in seinem Bericht vom 5. September 2019 (Urk. 7/96) aus, dass es im Juni 2019 trotz Dauertherapie mit Amiodarone erneut zu einer anhaltenden intraatrialen
Reentry -Tachykardie (IART, atypisches Vorhofflattern) gekommen sei. Nach erneuter Elektrokonversion am 14. Juni 2019 sei es bereits am 19. Juni 2019 zu einem IART-Rezidiv gekommen, wobei seither eine Frequenzkontrollstrategie erfolgt sei. Dies habe zu einer deutlichen Verschlechterung der Leistungsfähigkeit geführt.
Im Vergleich zur Vor-Untersuchung vom 6. Juni 2019 habe die maximale Sauer stoffaufnahme bei Spiroergometrie von 17.5ml/kg/min auf 14.4ml/kg/min abge nommen, das Frequenzprofil sei relativ starr und unter Belastung komme es zu einem ungenügenden Blutdruckanstieg (maximal 120/80mmHg). Echokardiogra fisch zeige sich tend en ziell eine leichte Abnahme der linksventrikulären Aus wurffraktion (LVEF 45 %) und in der IART sei auch der NT-proBNP-Wert von zuletzt 378ng/l im Sinusrhythmus auf 637 ng/l an gestiegen .
Zusammenfassend könne aus
kardiologischer Sicht aufgrund der komplexen Kardiopathie mit schwieriger rhythmologischer Situation eine klare Verschlech terung seit der im MEDAS-Gutachten beschriebenen Untersuchung vom 25. Okto b er 2018 dokumentiert w erden, welche mittels Sp iroergometrie objektivierbar sei. 4.4
Am 23. Dezember 2019 berichtete Prof. Dr. H.___ unter anderem von einem seit 7. Juni 2019 anhaltenden IART- Rezidiv sowie einer am 14. Juni 2019 erfolgten Elektrokonversion mit einem bereits am 19. Juni 2019 aufgetretenen Rezidiv des atypischen Vorhofflatterns. In de r Folge habe eine Diskussion der Befunde betreffend Pseudoaneurysma an der linken A . subclavia mit Prof. Dr. F.___ stattgefunden, wobei zumindest eine relative Indikation zur Intervention (allenfalls Hybrid – Bypass Carotis – Subc lavia , endovasculärer
Stentgraf t ) bestehe. Anlässlich der Verlaufskontrolle am 2. Juli 2019 sei ein atypisches Vorhofflattern mit einer guten Frequenzkontrolle in Ruhe und einer ausgeprägten chronotropen Inkompetenz zu beobachten gewesen. Es liege eine deutliche Abnahme der körperlichen Leistungsfähigkei t vor, welche mittels Spiroergo metrie objektivierbar gewesen sei. Gemäss dem Gespräch mit Prof. Dr. F.___ vom 27 . August 2019 sei eine Sanierung des Pseudoaneu rys mas an der linken A. subclavia indiziert, wobei der Eingriff bis zu einer Ge wichtsreduktion nach Magenbypass-Operation verschoben werden sollte , da
da durch das perioperative Risiko markant gesenkt werden könne (Urk. 7/105 S. 9 f. ) .
Im W eiteren hielt Prof. Dr. H.___ fest, dass klinisc h recht stabile Befunde vorlägen. Unter der aktuellen Therapie fänden sich tiefe systemische Blutdruck werte. Echokardiographisch finde sich in etwa eine unveränderte Funktion der dysplastischen Mitralklappe und in etwa ein unveränderter systolischer Druck gradient über dem linksventrikulären Ausflusstrakt. Die biventrikuläre systolische Funktion sei
– im Vergleich zur Voruntersuchung – tendenziell etwas vermindert, aufgrund der Adipositas und der atrialen Herzrhythmusstörung sei aber die Beurteilbarkeit insgesamt nicht einfach. Der NT-proBNP-Wert liege im Bereich der Vorwerte, werde aber wahrscheinlich aufgrund der Adipositas eher unte r schätzt. Aufgrund des relativ stabilen Verlaufs werde aktuell an einem konser vativen Vorgehen festgehalten, da aufgrund der Klappenfunktion noch keine zwingende Indikation für einen Eingriff bestehe. Dies wäre aktuell, aufgrund der Komorbiditäten, sicherlich mit ei nem erheblichen Risiko behaftet. Insgesamt bleibe die medizinische Situation des Beschwerdeführers schwierig, wobei die nicht beherrschte Adipositas im Vordergrund stehe (S. 11 f.). 4.5
In ihrer Stellungnahme vom 3. Februar 2020 (Urk. 7/110/4-5) führte die RAD-Ärztin
Dr. med. I.___ , Fachärztin für Innere Medizin, aus, dass im aktuellen kardiologischen Z.___ -Bericht vom 23. Dezember 2019 anhand der objektiven Untersuchungen (klinische Untersuchung, Echokardiogramm) in der Zusammen fassung ein stabiler Verlauf beschrieben werde. Der Beschwerdeführer spüre nur noch selten Palpitationen, könne mehrere 100 m ohne Pause gehen, könne wieder besser schlafen und habe keine Ödeme, keinen Schwindel oder Synkopen. Im Vordergrund stehe die Adipositas. Die für den 28. November 2019 geplante baria trische Operation sei zunächst wegen weiterer Untersuchungen (Psychiatrie, Gastroenterologie, Endokrinologie) abgesagt worden, wobei aus kardiologischer Sicht keine Kontraindikation vorliege.
Die RAD-Ärztin bemerkte weiter , dass der kardiale Gesundheitszustand
– analog dem genannten Arztbericht – gesamthaft stabil sei. Die bariatrische Operation zur Gewichtsreduktion habe noch nicht durchgeführt werden können. Damit liege eine unveränderte gesundheitliche Situation vor und es lasse sich keine weitere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ableiten. 4.6
Gemäss Aktennotiz der zuständigen Kundenberaterin der Beschwerde gegnerin betreffend das Tel efongespräch mit RAD-Ärztin Dr. I.___ vom 20. Februar 2020 (Urk. 7/110/5) wurde gemäss dem Z.___ -Bericht vom 23. Dezember 2019 eine gute Frequenzkontrolle erreicht, wobei jährliche Kontrollen nötig seien. Der Beschwer de führer sei damit gut therapiert und die Nähe zu einem Arzt ausreichend. Kardial zeige sich der Kunde stabilisiert und die Arztbesuche würden weniger häufig. Sofern notfallmässig erforderlich , sei die medizinische Infrastruktur in der Schweiz ausreichend. 5. 5.1 1.%2.%3 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis ). Der ausgeglichene Arbeits markt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot von und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1).
Dabei ist nicht von realitätsfremden Ein satzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtspr echungsgemäss keine übermässige n Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1). Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist erst anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausge schlossen erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichtes 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen).
Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, R n 132 zu Art. 28a ). 2.%2.%3 Dem Beschwerdeführer sind körperlich leichte bis mittelschwere T ätigkeiten ohne häufige Überkopfarbeiten, ohne Besteigen von Leitern/Gerüsten und ohne fein manuelle Verrichtungen und mit jederzeitiger Pausenmöglichkeit beim Auftreten von Herzrhythmusstörungen sowie mit einem geografisch limitierten Umkreis respektive in der Nähe zur betreuenden kardiologischen Klinik zumutbar (vgl. E. 4.1). Rechtsprechungsgemäss sind körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus vorhanden (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 6.3). Obwohl der Beschwerdeführer zusätzlich durch eine jederzeitige Pausenmöglichkeit eingeschränkt ist, ist durchaus mit einer gewissen Rücksichtnahme seitens des Arbeitgebers zu rechnen, weshalb aus diesem Grund nicht von einer Unverwert barkeit auszugehen ist. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch Nischen arbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seitens des Arbeitsgebers rechnen können (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichtes 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen) . Gleiches gilt mit Bezug auf die möglicherweise in den nächsten Jahren ein- ode r mehrmalig auftretenden Hospitalisationen
und die damit einhergehenden vor übergehenden Arbeitsunfähigkeiten aufgru nd des Auftretens von Tachyar rh yth mien. Von einer Unverwertbarkeit
ist sodann auch nicht aufgrund der von den MEDAS-Experten postulierten Nähe zur betreuenden kardiologischen Klinik auszugehen. Die Gutachter machten keine spezifischen Angaben betreffend die maximale Distanz zwischen dem Arbeitsort un d Z.___ . Wäre eine geringe Entfernung zum Z.___ insofern medizinisch
indiziert gewesen , als dass eine aus reichende kardiologische Behandlung innerhalb kürzester Zeit nach dem Auftre ten kardialer Beschwerden einzig durch das Z.___ erfolgen könn t e, so wäre dies seitens der Experten so festgehalten worden. In diesem Zusammenhang ist so dann zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführ er in J.___ (AG) und somit nicht in unmittelbarer Nähe zum Z.___ wohnhaft ist.
Nach dem Gesagten ist die Verwertung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus noch als möglich und zumutbar zu erachten. 5.2. 5.2.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). 5.2.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 144 I 103 E. 5.3, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Die Beschwerdegegnerin setzte das Valideneinkommen gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin (Urk. 7/78/15 ) auf Fr. 97'500.-- fest (Urk. 7/109 S. 1). Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend , die Beschwerdegeg nerin habe nicht sämtliche weitere n Lohnbestandteile berücksichtigt und ging für das Jahr 2016 unter Hinweis auf den IK-Auszug vom 18. März 2019 (Urk. 7/79) von einem Validenlohn von Fr. 99'244.-- aus (Urk. 12 S. 5 f. Ziff. 3 ).
Ob auf das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen oder auf jenes des Beschwerdeführers abgestellt wird, hat
- w ie nachfolgend aufgezeigt wird (vgl. E . 5.2.5 ) – keine Auswirkungen auf die Höhe der Invalidenrente . 5.2.3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5 .2, 129 V 472 E. 4.2.1 ). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E . 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/
Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung , 3. Auflage 2014, Rn
55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf die LSE 2016, TA1 , monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschafts zweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Kompetenzniveau 1 ,
Total, Männer ab. Dies blieb zu Recht unbestritten (Urk. 12 S. 6 Ziff. 3.1). Im Zeitpunkt des Rentenbeginns im April 2018 (Urk. 7/92 S. 8) betrug der mass gebliche
Invalidenlohn
damit Fr. 46'650. -- für das dem Beschwerdeführer zumut bare Arbeitspensum von 70 % (ohne Aufrechnung der Nominallohnentwicklung entsprechend dem Valideneinkommen ) . 5.2.4
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schni tts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Aus wir kungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurch schnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht auto matisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflicht gemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen ( vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalidenein kommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen ( BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemä ss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BG E
137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merk mals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesam thaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgericht s 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ).
Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf den Ausfall feinmanueller Tätigkeiten einen Abzug vom Tabellenlohn von 10 % ( Urk. 2 S. 6, Urk. 7/109 S. 1). Dies erscheint unter der Berücksichtigung des Umstandes, dass die Zumutbarkeit von nur noch leichten Tätigkeiten kein en Grund für einen leidensbedingten Abzug darstellt (Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2) , als angemessen . Gleiches gilt mit Bezug auf
das Risiko von vermehrten gesundheitlichen Absenzen (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 266/2017 vom 29 . Mai 201 8 E. 3.4. 2). Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Invalidenein kommens auf das Kompetenzniveau 1 abstellte, der Beschwerdeführer indes über zwei Lehrabschlüsse verfügt und deshalb nicht nur die Ausübung einfacher Tätig keiten möglich sind (vgl. auch Urk. 7/109 S. 1). Der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug von 10 % ist somit nicht zu beanstanden und das anrechenbare Invalid eneinkommen ist auf Fr. 41’985. -- zu reduzieren.
5.2.5
Der Vergleich des (vom Beschwerdeführer geltend gemachten) Validenein kom mens von Fr. 99'244. --
mit dem Inv alideneinkommen von Fr. 41’985. -- ergibt einen Invaliditätsgrad von gerundet 58 % (zum Runden vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2) , was einem Anspruch auf eine halbe Rente (vgl. E. 1.2) entspricht . 6.
6.1
Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verschlechterung des Ge sund heitszustands seit der MEDAS-Begutachtung angeht (Urk. 1 S. 9 f. Ziff. 18, Urk. 12 S. 3 ff. Ziff. 1.2), ist Folgendes zu bemerken: Der behandelnde Z.___ -Kardiologe Dr. H.___
bestätigte am 5. September 2019 eine deutliche Ver schlechterung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der MEDAS-Untersuchung vom 25. Oktober 2018, welche durch die Ergebnisse der Spiro ergometrie objektivierbar sei. Er berichtete von einer im Juni 2019 erneut anhaltenden IART sowie einem – trotz Elektrokonversion
vom
14. Juni 2019
– bereits am 19 . Juni 2019 aufgetretenen IART-Rezidiv (vgl. E. 4. 3 ) .
Ebenso wurde im Bericht der Z.___ -Kardiologen vom 23. Dezember 2019 (vgl. E. 4.4) im Zu sammenhang mit der Verlaufskontrolle vom 2. Juli 2019 auf eine mittels Spiroergometrie objektivierte deutliche Abnahme der körperlichen Leistungs fähigkeit hingewiesen. Prof. Dr. F.___
berichtete am 16. Juli 2019 von eine r im Vergleich zum Juni 2018 minimal grössenprogrediente n
aneurys matische n Aussackung am Abgang des linken A. subclavia von 26 mm
und fasste ein zweizeitiges operatives Vorgehen mit initialer perkutaner Implantation einer thorakalen Stentprothese und einem carotis-axiliäre n Bypass sowie einer anschliessenden Plug-Okklusion ins Auge (vgl. E. 4.2 ).
Nach dem Gesagten liegen (bereits) gestützt auf die vorgenannten
Z.___ -Berichte klare Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustand e s des Beschwerdeführers seit Juli 20 19 vor.
Die Frage, ob der nach Verfügungserlass verfasste Z.___ -Bericht vom 24. Juni 2020 (Urk. 13) im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen ist (vgl. Urk. 16) , kann deshalb offenbleiben. 6.2
Die von der RAD-Ärztin am 3. Februar 2020 aufgeführte Begründung für die Verneinung einer gesundheitlichen Verschlechterung des Beschwerdeführers seit der MEDAS-Begutachtung (vgl. E. 4.
5) ist nicht nachvollziehbar. Dr. I.___
nahm einzig Bezug auf die Z.___ -Berichte vom 5 . November (Urk. 7/106 und
23. Dezember 2019 (vgl. E. 4.4) und setzt e sich mit den übrigen Berichten der Z.___ -Ärzte vom 16. Juli und
5. September 2019 ( vgl. E. 4.2-3) nicht auseinander . Aus dem Umstand, dass die für den 28. November 2019 ursprünglich geplante bariatrische Operation aufgrund unvollständiger präoperativer Abklärungen ver schoben werden musste respektive aus kardiologischer Sicht keine entsprechende Kontraindikation vorlag (Urk. 7/106 S. 2) , kann nicht automatisch auf einen unveränderten Gesundh eitszustand geschlossen werden.
Der im Bericht vom 23. Dezember 2019 erwähnte recht s tabile kardiologische Verlauf (Urk. 7/105 S. 10 ) kann - entgegen der Auffassung der RAD-Ärztin - nicht auf die
(gesamte) Zeit seit der MEDAS-Untersuchung erstreckt werden.
S owohl im genannten Bericht als auch in jenem vom 5. September 2019 ist von einer
deutlichen Verschlechterung der Leistungsfähigkeit seit der MEDAS-Untersuchung
die Rede, so dass es sich beim erwähnten stabilen Verlauf
offenkundig um den sich nach dem Eintritt der Verschlechterung im Sommer 2019
zwischenzeitlich
stabili sierten Gesundheitszustand
( auf verschlechtertem Niveau ) handelt. I m Übrigen ist darau f hinzuweisen, dass RAD-Ärztin D r. I.___ über k einen Facharzttitel in Kardiologie verfügt.
6. 3
Im Lichte der obigen Erwägungen ist fraglich, ob für die Zeit ab Ju n i 2019 nach wie vor von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen ist. Damit erweist sich der medizinische Sachverhalt
ab Ju n i 2019 als nicht hinreichend abgeklärt. 7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vom April 2018 bis August 2019 (Ju n i 2019 plus drei Monate, Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung ) bei einem Invaliditätsgrad von 58 % Ans pru ch auf eine halbe Rente hat und f ür die Zeit ab J un i 2019 weitere medizinische Abklä rungen erforderlich sind.
Die Beschwerde ist damit in
dem Sinne gutzuheissen , dass die angefochtene Verfügung vom 17. März 2020 insoweit aufzuheben ist, als sie den Anspruch auf eine die halbe Rente übersteigende Invalidenrente ab 1. September 2019 verneint und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen , damit diese, nach erfolg ter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leis tungsanspruch des
Beschwerdeführers neu verfüge.
Was den Eventualantrag des Beschwerdeführers betreffend berufliche Massnah men angeht (Urk. 12 S. 2), ist anzumerken, dass sowohl der Vorbescheid vom 15. April 2019 (Urk. 7/82) als auch die angefochtene Verfügung vom 17. März 2020 (Urk. 2) allein den Rentenanspruch beschlagen, weshalb die Frage nach einem Anspruch auf berufliche Massnahmen nicht Anfechtungsgegenstand ist und insoweit nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. Es bleibt dem Beschwer deführer indes unbenommen, bei der Beschwerdegegnerin ein entsprechendes Gesuch zu stellen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen , sofern darauf einzu treten ist . 8 . 8 .1
Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der über wiegend unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 8 .2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Der überwiegend obsiegende vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Be deutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeit aufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Entsprechend steht ihm eine Prozessent schädigung von Fr. 3 ‘100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu. Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird , soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass
die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 17. März 2020 insoweit aufgehoben wird, als sie den Anspruch auf eine die halbe Rente übersteigende Invalidenrente ab 1. September 2019 verneint, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, zurück ge wiesen, damit diese, nach erfolg ter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leis tungsanspruch des Beschwerdeführers ab 1. September 2019 neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 3’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Adrian Zogg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Der 1969 geborene X.___ , Elektromonteur und Bäcker mit Fähigkeitsausweis (Urk. 7/40
Ziff. 5.3 ), meldete sich am 19. August 2003 unter Hinweis auf starke Störungen nach Erkrankung am Guillain-Barré-Syndrom bei der Invalidenversicherung zwecks Umschulung an (Urk. 7/2). D ie Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies am 29. Oktober 2003 das Leis tungsbegehren des Versicherten ab (Urk. 7/8). Am 14. Juli 2014 meldete sich der Versicherte mit Verweis auf eine gebrochene Schulter erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/19). Die IV-Stelle teilte dem Versicherten am 30. Oktober 2014 mit, dass der Arbeitsplatzerhalt erfolg reich abgeschlossen sei und er als rentenausschliessend eingegliedert gelte (Urk. 7/32).
Am 10. August 2017 erfolgte unter Hinweis auf einen Shone -Komplex eine erneute Anmeldung bei der Invalidenversicherung (Urk. 7/40). In der Folge tätigte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen und veranlasste bei der MEDAS Y.___
(MEDAS) eine polydisziplinäre Begutachtung (Allge meine Innere Medizin, Kardiologie und Neurologie; Expertise vom 10. Januar 2019 [ Urk. 7/76 ]). Mit Vorbescheid vom 15. April 2019 (Urk. 7/82) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Ausrichtung einer halben Rente ab April 2018 in Aussicht , wogegen letzterer am 23. Mai und 1 6. September 20 19 Einwand (Urk. 7/86, Urk. 7/98 ) erhob. Am 17. März 20
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 4. Mai 2020 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, dass die Verfügung vom 17. März 2020 aufzuheben und die Beschwer de gegnerin zu verpflichten sei, ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze Invalidenrente, auszurichten und ihm berufliche Eingliederungsmass nah men zu gewähren (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2020 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 21. Oktober 2020 erstattete der Beschwerdeführer unter Auflage des Berichts des Universitätsspitals Z.___ vom 24. Juni 2020 (Urk. 13) Replik (Urk. 12) , wobei er seine ur sprüngliche n Anträge insofern an passte, als dass er im Sinne eines Eventual antrags die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente und die Gewährung beruflicher Massnahmen verlangte (S. 2) . Die Beschwerdegegnerin reichte am 1. Dezember 2020 ihre Duplik ein
(Urk. 16), welche dem Beschwerdeführer am 2. Dezember 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung vom 17. März 2020 (Urk. 2) damit, dass der kardiale Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stabil sei , was auch seitens des Z.___ am 23. Dezember 2019 bestätigt worden sei.
Im Wei teren sei die medizinische Infrastruktur bei einem Notfall in der Schweiz ausrei chend, weshalb die Nähe ( des Arbeitsplatzes ) zu einer kardiologischen Klinik nicht nötig sei. Da die geplante bariatrische Operation noch nicht habe durch geführt werden können, sei der Gesundheitszustand weiterhin unverändert. In seiner bisherigen Tätigkeit als Instandhaltungsfachmann sei der Beschwerde füh rer voll arbeitsunfähig, eine den gesundheitlichen Beeinträchtigungen ange passte Tätigkeit sei ihm indes zu 70 % zumutbar. Aufgrund des Einkommensvergleichs resultiere unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % ein Invaliditätsgrad von 57 %, weshalb dem Beschwerdeführer eine halbe Rente zu stehe (S. 5 f.).
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1),
es bestehe ein Anspruch auf eine ganze Invali denrente . Die von den MEDAS-Exper ten postulierte angepasste Tätigkeit gebe es auf dem (ausgeglichenen) Arbeits markt nicht, da diese in der Nähe zur betreuenden kardiologischen Klinik ver richtet werden sollte und ein en Arbeitgeber voraussetze, der im Verlauf der nächsten Jahre mit ein- oder mehrmaligen zumindest vorübergehenden 100% igen Ausfällen seines Arbeitnehmers r echnen müsse (S. 6 f. Ziff. 17 ). Abgesehen davon habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit den MEDAS-Unter suchungen verschlechtert (S. 9 f. Ziff. 18). Im Zusammenhang mit dem Einkom mens vergleich wies der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf hin, dass vorliegend ein maximaler Tabellenlohnabzug von 25 % gerechtfertigt sei (S. 11 f. Ziff. 19.2).
E. 2.3 In der Beschwerdeantwort (Urk. 6) präzisierte die Beschwerdegegnerin, dass sich das Z.___ - Herzzentrum mitten in Zürich befinde und deshalb in der Nähe ohne Weiteres genügend passende Arbeitsstellen vorhanden seien. Die Aussage der MEDAS-Gutachte r betreffend Arbeitsort habe sich sodann auf den Ausschluss von Aussendienst-Tätigkeiten bezogen. Im Übrigen befinde sich der Wohnort des Beschwerdeführers mindestens 35 Autominuten vom Z.___ entfernt (S. 1 f.).
E. 2.4 Der Beschwerdeführer machte in der Replik (Urk. 12) geltend, es könne nicht auf die Stellungnahme der Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD ) abgestellt werden . Letztere sei nicht im Fachbereich Kardiologie spezialisiert , sie habe sich nicht mit den vorgelegten Arztberichten auseinander gesetzt und ihre Einschätzung
sei nicht nachvollziehbar
(S. 2 ff. Ziff. 1). Im Übrigen sei die Beschwerdegegnerin von einem zu tiefen Validene inkommen ausgegangen (S. 5 f. Ziff. 3) .
E. 2.5 In der Duplik (Urk. 16) führte die Beschw erdegegnerin aus, dass der im Z.___ -Bericht vom 24. Juni 2020 erwähnte Leistungseinbruch seit Ende März 2020 be stehe und somit na ch de m Verfügungserlass erfolgt sei . 3.
Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer aufgrund kardialer Beschwerden in seiner angestammten Tätigkeit als Instandhaltungsfachmann seit April 2017 voll arbeitsunfähig ist und im Zeitpunkt der MEDAS-Untersuchungen in einer angepassten Verrichtung eine 70%ige Arbeitsfähigkeit besteht. Strittig ist demgegenüber , ob die von den MEDAS- Experten attestierte Restarb eitsfähigkeit auf dem Arbeits markt verwer tbar
ist und ob
sich der kardiale Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der MEDAS-Begutachtung w esentlich verschlechtert hat .
4. - 4.1 Im Rahmen ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 10. Januar 2019 (Urk. 7/76/1-12) stellten die MEDAS-Gutachter
Dr. med. A.___ , Facharzt FMH Allgemeine Innere Medizin,
Dr. med. B.___ , Fachärztin Allgemeine Innere Medi zin, Dr. med. C.___ , FMH Kardiologie/ Allgemeine Innere Medizin , und Dr.
med. D.___ , ehemaliger Chefarzt Neurologie Spital E.___ ,
folgende Dia gno sen (S. 7): - Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Shone Komplex als angeborene Herzerkrankung bei - Zustand nach Dacron -Patch- Plastik (1973) - Zustand nach Extended Resection mit End-zu-End
Anastomose (1977) - schwergradiger Dilata tion des linken Vorhofes - Kardiomyo pathie unklarer Genes mit dilatiertem linken Ventrikel und Auswurffraktion im unteren Normbereich - r ezidivierendem Vorhofflimmern und atypischem Vorhofflattern (ED 2011) - Zustand nach zahlreichen Elektrokonversionen, circumferenzieller
Pul mo nal venenisolation (2012) und rechts atrialer Ra diofrequ en z ablation (2017) - aktuell Sinusrhythmus - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Adiposi tas WHO Grad III, BMI = 43 kg/m² - obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (ED 02/2018) - Zustand nach AC-Gelenksluxation Tossy IIII der rechten Schulter - Zustand nach AC -Gelenksresektion und AC- Ligamenttransfer (10/2013) - Zustand nach Guillain-Barré-Syndrom (2002) mit residuell diskreter peripherer Fazialisparese rechts und residuell
und/o der neu sehr diskreter sensibler Polyneuropathie. Differenzialdiagnose Polyneuropathie im Rah men eines subklinischen Diabetes - Faktor IX-Mutation, Einna 0 hme von Vitamin K-Antagonisten nicht möglich
Die MEDAS-Gutachter führten aus, dass die körperliche Leistungsfähigkeit anam nestisch und objektiv gemäss der durchgeführten Fahrradergometrie nur leicht eingeschränkt sei. Es fänden s ich im Rahmen der Therapie eine Sinusbradykardie und eine chronotrope Inkompetenz, welche Beschwerden wie Leistungsein schrän kung, Konzentrationsstörungen und rasche Ermüdbarkeit nachvollziehbar mach ten . Im Weiteren sei eine adrenerge Triggering der Tachyarrhythmien durch au s plausibel, weshalb körperlich schwere oder psychisch stressige Arbeiten nicht zumutbar seien. Es sei mit dem weiteren Auftreten von symptomatischen Tachyar rhythmien , der Notwendigkeit von Hospitalisationen , gegebenenfalls rhythmo lo gischen Untersuchungen/E ingriffen sowie unvorhersehbaren Unterbrechungen der reduzierten Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Mittelfristig sei eine Zunahme der Subaortenstenose und gegebenenfalls die Entwicklung einer relevanten Aorten klappenstenose mit nötiger Herzoperation wahrscheinlich. Die Entstehung einer erneuten behandlungsbedürftigen Aortenisthmusstenose im Verlauf der nächsten Jahre sei denkbar. Die Arrhythmie-Situation scheine sich seit Mitte Juni 2018 zwar recht gut stabilisiert zu haben, im weiteren Verlauf sei indes jederzeit mit erneuten hospitalisationspflicht ig en Arrhythmien zu rechnen. Entsprechend schwie rig gestalte sich die Einschätzung einer absehbar konstanten Arbeits fähigkeit (S. 7 f . ).
Die bisherige Tätigkeit als Instandhaltungsfachmann im Aussendienst sei aus internistischer und kardiologischer Sicht seit Frühjahr 2017 nicht mehr zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit sei zu 60 bis maximal 80 % (sechs Stunden pro Tag) ohne zusätzliche Leistungseinschränkung möglich, wobei es sich um eine kör perlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne häufige Überkopfarbeiten, ohne das Besteigen von Leitern/Gerüsten und ohne feinmanuelle Verrichtungen handeln sollte. Die Tätigkeit sollte in einem geografisch limitierten Umkreis stattfinden. Die Nähe zur betreuenden kardiologischen Klinik sei wichtig, weshalb Aussen dienst-Tätigkeiten wegfielen. Wesentlich sei zudem eine jederzeitige Pausen mög lichkeit beim Auftreten von Herzrhythmusstörungen. Sobald jedoch eine erneute
anha ltende hospitalisationsbedürftige Tachyarrhythmie auftrete, sei der Beschwer de führer zumindest vorübergehend zu 100 % arbeitsunfähig. Es könne als wahr scheinlich beurteilt werden, dass dieser Fall im Verlauf der nächsten Jahre ein- oder mehrmals auftreten werde. Entsprechend verstä ndnis- und rücksichtsvoll müsse ein zukünftiger Arbeitgeber sein respektive entsprechend schwierig werde sich die Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle gestalten (S. 9). 4.2
Prof. Dr. med. F.___ , Klinikdirektor Gefässchirurgie am
Z.___ , und Assi sten zä rztin G.___
berich teten am 16. Juli 2019 von einer im Vergleich zur Voruntersuchung CT-Herz vom 14. Juni
2018 minimal grössenprogrediente n
aneurysmatische n Aussackung am Abgang der linken A. subclavia, aktuell 26 mm. D ie Vor-CT vom Juni 2018 respektive Mai 2017 hätten eine Aussackung von 24 mm und 22 m m gezeigt. Es bestehe eine progrediente Ektasie der Aorta ascendes , aktuell maximal 4.7 cm (im Juni 2018 4.5 cm) , auf der Höhe der rechten Pul monal arterie (Urk. 7/97 S. 2). Als geplanten Eingriff nannten die Z.___ -Ärzte ein zweizeitiges Vorgehen mit initialer perkutaner Implantation einer thorakalen Stentprothese und einem carotis-axiliären Bypass sowie mit anschliessender Plug-Okklusion (S. 3). 4.3
PD Dr. med. H.___ , Leite nder Arzt Angeborene Herzfehler am
Z.___ , führte in seinem Bericht vom 5. September 2019 (Urk. 7/96) aus, dass es im Juni 2019 trotz Dauertherapie mit Amiodarone erneut zu einer anhaltenden intraatrialen
Reentry -Tachykardie (IART, atypisches Vorhofflattern) gekommen sei. Nach erneuter Elektrokonversion am 14. Juni 2019 sei es bereits am 19. Juni 2019 zu einem IART-Rezidiv gekommen, wobei seither eine Frequenzkontrollstrategie erfolgt sei. Dies habe zu einer deutlichen Verschlechterung der Leistungsfähigkeit geführt.
Im Vergleich zur Vor-Untersuchung vom 6. Juni 2019 habe die maximale Sauer stoffaufnahme bei Spiroergometrie von 17.5ml/kg/min auf 14.4ml/kg/min abge nommen, das Frequenzprofil sei relativ starr und unter Belastung komme es zu einem ungenügenden Blutdruckanstieg (maximal 120/80mmHg). Echokardiogra fisch zeige sich tend en ziell eine leichte Abnahme der linksventrikulären Aus wurffraktion (LVEF 45 %) und in der IART sei auch der NT-proBNP-Wert von zuletzt 378ng/l im Sinusrhythmus auf 637 ng/l an gestiegen .
Zusammenfassend könne aus
kardiologischer Sicht aufgrund der komplexen Kardiopathie mit schwieriger rhythmologischer Situation eine klare Verschlech terung seit der im MEDAS-Gutachten beschriebenen Untersuchung vom 25. Okto b er 2018 dokumentiert w erden, welche mittels Sp iroergometrie objektivierbar sei. 4.4
Am 23. Dezember 2019 berichtete Prof. Dr. H.___ unter anderem von einem seit 7. Juni 2019 anhaltenden IART- Rezidiv sowie einer am 14. Juni 2019 erfolgten Elektrokonversion mit einem bereits am 19. Juni 2019 aufgetretenen Rezidiv des atypischen Vorhofflatterns. In de r Folge habe eine Diskussion der Befunde betreffend Pseudoaneurysma an der linken A . subclavia mit Prof. Dr. F.___ stattgefunden, wobei zumindest eine relative Indikation zur Intervention (allenfalls Hybrid – Bypass Carotis – Subc lavia , endovasculärer
Stentgraf t ) bestehe. Anlässlich der Verlaufskontrolle am 2. Juli 2019 sei ein atypisches Vorhofflattern mit einer guten Frequenzkontrolle in Ruhe und einer ausgeprägten chronotropen Inkompetenz zu beobachten gewesen. Es liege eine deutliche Abnahme der körperlichen Leistungsfähigkei t vor, welche mittels Spiroergo metrie objektivierbar gewesen sei. Gemäss dem Gespräch mit Prof. Dr. F.___ vom 27 . August 2019 sei eine Sanierung des Pseudoaneu rys mas an der linken A. subclavia indiziert, wobei der Eingriff bis zu einer Ge wichtsreduktion nach Magenbypass-Operation verschoben werden sollte , da
da durch das perioperative Risiko markant gesenkt werden könne (Urk. 7/105 S. 9 f. ) .
Im W eiteren hielt Prof. Dr. H.___ fest, dass klinisc h recht stabile Befunde vorlägen. Unter der aktuellen Therapie fänden sich tiefe systemische Blutdruck werte. Echokardiographisch finde sich in etwa eine unveränderte Funktion der dysplastischen Mitralklappe und in etwa ein unveränderter systolischer Druck gradient über dem linksventrikulären Ausflusstrakt. Die biventrikuläre systolische Funktion sei
– im Vergleich zur Voruntersuchung – tendenziell etwas vermindert, aufgrund der Adipositas und der atrialen Herzrhythmusstörung sei aber die Beurteilbarkeit insgesamt nicht einfach. Der NT-proBNP-Wert liege im Bereich der Vorwerte, werde aber wahrscheinlich aufgrund der Adipositas eher unte r schätzt. Aufgrund des relativ stabilen Verlaufs werde aktuell an einem konser vativen Vorgehen festgehalten, da aufgrund der Klappenfunktion noch keine zwingende Indikation für einen Eingriff bestehe. Dies wäre aktuell, aufgrund der Komorbiditäten, sicherlich mit ei nem erheblichen Risiko behaftet. Insgesamt bleibe die medizinische Situation des Beschwerdeführers schwierig, wobei die nicht beherrschte Adipositas im Vordergrund stehe (S. 11 f.). 4.5
In ihrer Stellungnahme vom 3. Februar 2020 (Urk. 7/110/4-5) führte die RAD-Ärztin
Dr. med. I.___ , Fachärztin für Innere Medizin, aus, dass im aktuellen kardiologischen Z.___ -Bericht vom 23. Dezember 2019 anhand der objektiven Untersuchungen (klinische Untersuchung, Echokardiogramm) in der Zusammen fassung ein stabiler Verlauf beschrieben werde. Der Beschwerdeführer spüre nur noch selten Palpitationen, könne mehrere 100 m ohne Pause gehen, könne wieder besser schlafen und habe keine Ödeme, keinen Schwindel oder Synkopen. Im Vordergrund stehe die Adipositas. Die für den 28. November 2019 geplante baria trische Operation sei zunächst wegen weiterer Untersuchungen (Psychiatrie, Gastroenterologie, Endokrinologie) abgesagt worden, wobei aus kardiologischer Sicht keine Kontraindikation vorliege.
Die RAD-Ärztin bemerkte weiter , dass der kardiale Gesundheitszustand
– analog dem genannten Arztbericht – gesamthaft stabil sei. Die bariatrische Operation zur Gewichtsreduktion habe noch nicht durchgeführt werden können. Damit liege eine unveränderte gesundheitliche Situation vor und es lasse sich keine weitere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ableiten. 4.6
Gemäss Aktennotiz der zuständigen Kundenberaterin der Beschwerde gegnerin betreffend das Tel efongespräch mit RAD-Ärztin Dr. I.___ vom 20. Februar 2020 (Urk. 7/110/5) wurde gemäss dem Z.___ -Bericht vom 23. Dezember 2019 eine gute Frequenzkontrolle erreicht, wobei jährliche Kontrollen nötig seien. Der Beschwer de führer sei damit gut therapiert und die Nähe zu einem Arzt ausreichend. Kardial zeige sich der Kunde stabilisiert und die Arztbesuche würden weniger häufig. Sofern notfallmässig erforderlich , sei die medizinische Infrastruktur in der Schweiz ausreichend. 5. 5.1 1.%2.%3 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis ). Der ausgeglichene Arbeits markt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot von und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1).
Dabei ist nicht von realitätsfremden Ein satzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtspr echungsgemäss keine übermässige n Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1). Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist erst anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausge schlossen erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichtes 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen).
Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, R n 132 zu Art. 28a ). 2.%2.%3 Dem Beschwerdeführer sind körperlich leichte bis mittelschwere T ätigkeiten ohne häufige Überkopfarbeiten, ohne Besteigen von Leitern/Gerüsten und ohne fein manuelle Verrichtungen und mit jederzeitiger Pausenmöglichkeit beim Auftreten von Herzrhythmusstörungen sowie mit einem geografisch limitierten Umkreis respektive in der Nähe zur betreuenden kardiologischen Klinik zumutbar (vgl. E. 4.1). Rechtsprechungsgemäss sind körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus vorhanden (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 6.3). Obwohl der Beschwerdeführer zusätzlich durch eine jederzeitige Pausenmöglichkeit eingeschränkt ist, ist durchaus mit einer gewissen Rücksichtnahme seitens des Arbeitgebers zu rechnen, weshalb aus diesem Grund nicht von einer Unverwert barkeit auszugehen ist. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch Nischen arbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seitens des Arbeitsgebers rechnen können (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichtes 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen) . Gleiches gilt mit Bezug auf die möglicherweise in den nächsten Jahren ein- ode r mehrmalig auftretenden Hospitalisationen
und die damit einhergehenden vor übergehenden Arbeitsunfähigkeiten aufgru nd des Auftretens von Tachyar rh yth mien. Von einer Unverwertbarkeit
ist sodann auch nicht aufgrund der von den MEDAS-Experten postulierten Nähe zur betreuenden kardiologischen Klinik auszugehen. Die Gutachter machten keine spezifischen Angaben betreffend die maximale Distanz zwischen dem Arbeitsort un d Z.___ . Wäre eine geringe Entfernung zum Z.___ insofern medizinisch
indiziert gewesen , als dass eine aus reichende kardiologische Behandlung innerhalb kürzester Zeit nach dem Auftre ten kardialer Beschwerden einzig durch das Z.___ erfolgen könn t e, so wäre dies seitens der Experten so festgehalten worden. In diesem Zusammenhang ist so dann zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführ er in J.___ (AG) und somit nicht in unmittelbarer Nähe zum Z.___ wohnhaft ist.
Nach dem Gesagten ist die Verwertung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus noch als möglich und zumutbar zu erachten. 5.2. 5.2.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). 5.2.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 144 I 103 E. 5.3, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Die Beschwerdegegnerin setzte das Valideneinkommen gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin (Urk. 7/78/15 ) auf Fr. 97'500.-- fest (Urk. 7/109 S. 1). Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend , die Beschwerdegeg nerin habe nicht sämtliche weitere n Lohnbestandteile berücksichtigt und ging für das Jahr 2016 unter Hinweis auf den IK-Auszug vom 18. März 2019 (Urk. 7/79) von einem Validenlohn von Fr. 99'244.-- aus (Urk. 12 S. 5 f. Ziff. 3 ).
Ob auf das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen oder auf jenes des Beschwerdeführers abgestellt wird, hat
- w ie nachfolgend aufgezeigt wird (vgl. E . 5.2.5 ) – keine Auswirkungen auf die Höhe der Invalidenrente . 5.2.3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5 .2, 129 V 472 E. 4.2.1 ). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E . 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/
Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung , 3. Auflage 2014, Rn
55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf die LSE 2016, TA1 , monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschafts zweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Kompetenzniveau 1 ,
Total, Männer ab. Dies blieb zu Recht unbestritten (Urk. 12 S. 6 Ziff. 3.1). Im Zeitpunkt des Rentenbeginns im April 2018 (Urk. 7/92 S. 8) betrug der mass gebliche
Invalidenlohn
damit Fr. 46'650. -- für das dem Beschwerdeführer zumut bare Arbeitspensum von 70 % (ohne Aufrechnung der Nominallohnentwicklung entsprechend dem Valideneinkommen ) . 5.2.4
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schni tts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Aus wir kungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurch schnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht auto matisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflicht gemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen ( vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalidenein kommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen ( BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemä ss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BG E
137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merk mals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesam thaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgericht s 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ).
Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf den Ausfall feinmanueller Tätigkeiten einen Abzug vom Tabellenlohn von 10 % ( Urk. 2 S. 6, Urk. 7/109 S. 1). Dies erscheint unter der Berücksichtigung des Umstandes, dass die Zumutbarkeit von nur noch leichten Tätigkeiten kein en Grund für einen leidensbedingten Abzug darstellt (Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2) , als angemessen . Gleiches gilt mit Bezug auf
das Risiko von vermehrten gesundheitlichen Absenzen (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 266/2017 vom 29 . Mai 201
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 6.1 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verschlechterung des Ge sund heitszustands seit der MEDAS-Begutachtung angeht (Urk. 1 S. 9 f. Ziff. 18, Urk. 12 S. 3 ff. Ziff. 1.2), ist Folgendes zu bemerken: Der behandelnde Z.___ -Kardiologe Dr. H.___
bestätigte am 5. September 2019 eine deutliche Ver schlechterung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der MEDAS-Untersuchung vom 25. Oktober 2018, welche durch die Ergebnisse der Spiro ergometrie objektivierbar sei. Er berichtete von einer im Juni 2019 erneut anhaltenden IART sowie einem – trotz Elektrokonversion
vom
14. Juni 2019
– bereits am 19 . Juni 2019 aufgetretenen IART-Rezidiv (vgl. E. 4. 3 ) .
Ebenso wurde im Bericht der Z.___ -Kardiologen vom 23. Dezember 2019 (vgl. E. 4.4) im Zu sammenhang mit der Verlaufskontrolle vom 2. Juli 2019 auf eine mittels Spiroergometrie objektivierte deutliche Abnahme der körperlichen Leistungs fähigkeit hingewiesen. Prof. Dr. F.___
berichtete am 16. Juli 2019 von eine r im Vergleich zum Juni 2018 minimal grössenprogrediente n
aneurys matische n Aussackung am Abgang des linken A. subclavia von 26 mm
und fasste ein zweizeitiges operatives Vorgehen mit initialer perkutaner Implantation einer thorakalen Stentprothese und einem carotis-axiliäre n Bypass sowie einer anschliessenden Plug-Okklusion ins Auge (vgl. E. 4.2 ).
Nach dem Gesagten liegen (bereits) gestützt auf die vorgenannten
Z.___ -Berichte klare Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustand e s des Beschwerdeführers seit Juli 20 19 vor.
Die Frage, ob der nach Verfügungserlass verfasste Z.___ -Bericht vom 24. Juni 2020 (Urk. 13) im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen ist (vgl. Urk. 16) , kann deshalb offenbleiben.
E. 6.2 Die von der RAD-Ärztin am 3. Februar 2020 aufgeführte Begründung für die Verneinung einer gesundheitlichen Verschlechterung des Beschwerdeführers seit der MEDAS-Begutachtung (vgl. E. 4.
5) ist nicht nachvollziehbar. Dr. I.___
nahm einzig Bezug auf die Z.___ -Berichte vom 5 . November (Urk. 7/106 und
23. Dezember 2019 (vgl. E. 4.4) und setzt e sich mit den übrigen Berichten der Z.___ -Ärzte vom 16. Juli und
5. September 2019 ( vgl. E. 4.2-3) nicht auseinander . Aus dem Umstand, dass die für den 28. November 2019 ursprünglich geplante bariatrische Operation aufgrund unvollständiger präoperativer Abklärungen ver schoben werden musste respektive aus kardiologischer Sicht keine entsprechende Kontraindikation vorlag (Urk. 7/106 S. 2) , kann nicht automatisch auf einen unveränderten Gesundh eitszustand geschlossen werden.
Der im Bericht vom 23. Dezember 2019 erwähnte recht s tabile kardiologische Verlauf (Urk. 7/105 S. 10 ) kann - entgegen der Auffassung der RAD-Ärztin - nicht auf die
(gesamte) Zeit seit der MEDAS-Untersuchung erstreckt werden.
S owohl im genannten Bericht als auch in jenem vom 5. September 2019 ist von einer
deutlichen Verschlechterung der Leistungsfähigkeit seit der MEDAS-Untersuchung
die Rede, so dass es sich beim erwähnten stabilen Verlauf
offenkundig um den sich nach dem Eintritt der Verschlechterung im Sommer 2019
zwischenzeitlich
stabili sierten Gesundheitszustand
( auf verschlechtertem Niveau ) handelt. I m Übrigen ist darau f hinzuweisen, dass RAD-Ärztin D r. I.___ über k einen Facharzttitel in Kardiologie verfügt.
6. 3
Im Lichte der obigen Erwägungen ist fraglich, ob für die Zeit ab Ju n i 2019 nach wie vor von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen ist. Damit erweist sich der medizinische Sachverhalt
ab Ju n i 2019 als nicht hinreichend abgeklärt. 7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vom April 2018 bis August 2019 (Ju n i 2019 plus drei Monate, Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung ) bei einem Invaliditätsgrad von 58 % Ans pru ch auf eine halbe Rente hat und f ür die Zeit ab J un i 2019 weitere medizinische Abklä rungen erforderlich sind.
Die Beschwerde ist damit in
dem Sinne gutzuheissen , dass die angefochtene Verfügung vom 17. März 2020 insoweit aufzuheben ist, als sie den Anspruch auf eine die halbe Rente übersteigende Invalidenrente ab 1. September 2019 verneint und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen , damit diese, nach erfolg ter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leis tungsanspruch des
Beschwerdeführers neu verfüge.
Was den Eventualantrag des Beschwerdeführers betreffend berufliche Massnah men angeht (Urk. 12 S. 2), ist anzumerken, dass sowohl der Vorbescheid vom 15. April 2019 (Urk. 7/82) als auch die angefochtene Verfügung vom 17. März 2020 (Urk. 2) allein den Rentenanspruch beschlagen, weshalb die Frage nach einem Anspruch auf berufliche Massnahmen nicht Anfechtungsgegenstand ist und insoweit nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. Es bleibt dem Beschwer deführer indes unbenommen, bei der Beschwerdegegnerin ein entsprechendes Gesuch zu stellen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen , sofern darauf einzu treten ist .
E. 8 .2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Der überwiegend obsiegende vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Be deutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeit aufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Entsprechend steht ihm eine Prozessent schädigung von Fr. 3 ‘100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu. Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird , soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass
die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 17. März 2020 insoweit aufgehoben wird, als sie den Anspruch auf eine die halbe Rente übersteigende Invalidenrente ab 1. September 2019 verneint, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, zurück ge wiesen, damit diese, nach erfolg ter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leis tungsanspruch des Beschwerdeführers ab 1. September 2019 neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 3’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Adrian Zogg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00279
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom 2 2. April 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Zogg Advokatur Bülach Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. Der 1969 geborene X.___ , Elektromonteur und Bäcker mit Fähigkeitsausweis (Urk. 7/40
Ziff. 5.3 ), meldete sich am 19. August 2003 unter Hinweis auf starke Störungen nach Erkrankung am Guillain-Barré-Syndrom bei der Invalidenversicherung zwecks Umschulung an (Urk. 7/2). D ie Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies am 29. Oktober 2003 das Leis tungsbegehren des Versicherten ab (Urk. 7/8). Am 14. Juli 2014 meldete sich der Versicherte mit Verweis auf eine gebrochene Schulter erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/19). Die IV-Stelle teilte dem Versicherten am 30. Oktober 2014 mit, dass der Arbeitsplatzerhalt erfolg reich abgeschlossen sei und er als rentenausschliessend eingegliedert gelte (Urk. 7/32).
Am 10. August 2017 erfolgte unter Hinweis auf einen Shone -Komplex eine erneute Anmeldung bei der Invalidenversicherung (Urk. 7/40). In der Folge tätigte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen und veranlasste bei der MEDAS Y.___
(MEDAS) eine polydisziplinäre Begutachtung (Allge meine Innere Medizin, Kardiologie und Neurologie; Expertise vom 10. Januar 2019 [ Urk. 7/76 ]). Mit Vorbescheid vom 15. April 2019 (Urk. 7/82) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Ausrichtung einer halben Rente ab April 2018 in Aussicht , wogegen letzterer am 23. Mai und 1 6. September 20 19 Einwand (Urk. 7/86, Urk. 7/98 ) erhob. Am 17. März 20 2 0 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab
1. April 2018 verfügungsweise eine halbe Rente inklusive Kinderrenten zu (Urk . 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 4. Mai 2020 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, dass die Verfügung vom 17. März 2020 aufzuheben und die Beschwer de gegnerin zu verpflichten sei, ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze Invalidenrente, auszurichten und ihm berufliche Eingliederungsmass nah men zu gewähren (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2020 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 21. Oktober 2020 erstattete der Beschwerdeführer unter Auflage des Berichts des Universitätsspitals Z.___ vom 24. Juni 2020 (Urk. 13) Replik (Urk. 12) , wobei er seine ur sprüngliche n Anträge insofern an passte, als dass er im Sinne eines Eventual antrags die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente und die Gewährung beruflicher Massnahmen verlangte (S. 2) . Die Beschwerdegegnerin reichte am 1. Dezember 2020 ihre Duplik ein
(Urk. 16), welche dem Beschwerdeführer am 2. Dezember 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung vom 17. März 2020 (Urk. 2) damit, dass der kardiale Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stabil sei , was auch seitens des Z.___ am 23. Dezember 2019 bestätigt worden sei.
Im Wei teren sei die medizinische Infrastruktur bei einem Notfall in der Schweiz ausrei chend, weshalb die Nähe ( des Arbeitsplatzes ) zu einer kardiologischen Klinik nicht nötig sei. Da die geplante bariatrische Operation noch nicht habe durch geführt werden können, sei der Gesundheitszustand weiterhin unverändert. In seiner bisherigen Tätigkeit als Instandhaltungsfachmann sei der Beschwerde füh rer voll arbeitsunfähig, eine den gesundheitlichen Beeinträchtigungen ange passte Tätigkeit sei ihm indes zu 70 % zumutbar. Aufgrund des Einkommensvergleichs resultiere unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % ein Invaliditätsgrad von 57 %, weshalb dem Beschwerdeführer eine halbe Rente zu stehe (S. 5 f.).
2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1),
es bestehe ein Anspruch auf eine ganze Invali denrente . Die von den MEDAS-Exper ten postulierte angepasste Tätigkeit gebe es auf dem (ausgeglichenen) Arbeits markt nicht, da diese in der Nähe zur betreuenden kardiologischen Klinik ver richtet werden sollte und ein en Arbeitgeber voraussetze, der im Verlauf der nächsten Jahre mit ein- oder mehrmaligen zumindest vorübergehenden 100% igen Ausfällen seines Arbeitnehmers r echnen müsse (S. 6 f. Ziff. 17 ). Abgesehen davon habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit den MEDAS-Unter suchungen verschlechtert (S. 9 f. Ziff. 18). Im Zusammenhang mit dem Einkom mens vergleich wies der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf hin, dass vorliegend ein maximaler Tabellenlohnabzug von 25 % gerechtfertigt sei (S. 11 f. Ziff. 19.2). 2.3
In der Beschwerdeantwort (Urk. 6) präzisierte die Beschwerdegegnerin, dass sich das Z.___ - Herzzentrum mitten in Zürich befinde und deshalb in der Nähe ohne Weiteres genügend passende Arbeitsstellen vorhanden seien. Die Aussage der MEDAS-Gutachte r betreffend Arbeitsort habe sich sodann auf den Ausschluss von Aussendienst-Tätigkeiten bezogen. Im Übrigen befinde sich der Wohnort des Beschwerdeführers mindestens 35 Autominuten vom Z.___ entfernt (S. 1 f.). 2.4
Der Beschwerdeführer machte in der Replik (Urk. 12) geltend, es könne nicht auf die Stellungnahme der Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD ) abgestellt werden . Letztere sei nicht im Fachbereich Kardiologie spezialisiert , sie habe sich nicht mit den vorgelegten Arztberichten auseinander gesetzt und ihre Einschätzung
sei nicht nachvollziehbar
(S. 2 ff. Ziff. 1). Im Übrigen sei die Beschwerdegegnerin von einem zu tiefen Validene inkommen ausgegangen (S. 5 f. Ziff. 3) . 2.5
In der Duplik (Urk. 16) führte die Beschw erdegegnerin aus, dass der im Z.___ -Bericht vom 24. Juni 2020 erwähnte Leistungseinbruch seit Ende März 2020 be stehe und somit na ch de m Verfügungserlass erfolgt sei . 3.
Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer aufgrund kardialer Beschwerden in seiner angestammten Tätigkeit als Instandhaltungsfachmann seit April 2017 voll arbeitsunfähig ist und im Zeitpunkt der MEDAS-Untersuchungen in einer angepassten Verrichtung eine 70%ige Arbeitsfähigkeit besteht. Strittig ist demgegenüber , ob die von den MEDAS- Experten attestierte Restarb eitsfähigkeit auf dem Arbeits markt verwer tbar
ist und ob
sich der kardiale Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der MEDAS-Begutachtung w esentlich verschlechtert hat .
4. - 4.1 Im Rahmen ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 10. Januar 2019 (Urk. 7/76/1-12) stellten die MEDAS-Gutachter
Dr. med. A.___ , Facharzt FMH Allgemeine Innere Medizin,
Dr. med. B.___ , Fachärztin Allgemeine Innere Medi zin, Dr. med. C.___ , FMH Kardiologie/ Allgemeine Innere Medizin , und Dr.
med. D.___ , ehemaliger Chefarzt Neurologie Spital E.___ ,
folgende Dia gno sen (S. 7): - Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Shone Komplex als angeborene Herzerkrankung bei - Zustand nach Dacron -Patch- Plastik (1973) - Zustand nach Extended Resection mit End-zu-End
Anastomose (1977) - schwergradiger Dilata tion des linken Vorhofes - Kardiomyo pathie unklarer Genes mit dilatiertem linken Ventrikel und Auswurffraktion im unteren Normbereich - r ezidivierendem Vorhofflimmern und atypischem Vorhofflattern (ED 2011) - Zustand nach zahlreichen Elektrokonversionen, circumferenzieller
Pul mo nal venenisolation (2012) und rechts atrialer Ra diofrequ en z ablation (2017) - aktuell Sinusrhythmus - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Adiposi tas WHO Grad III, BMI = 43 kg/m² - obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (ED 02/2018) - Zustand nach AC-Gelenksluxation Tossy IIII der rechten Schulter - Zustand nach AC -Gelenksresektion und AC- Ligamenttransfer (10/2013) - Zustand nach Guillain-Barré-Syndrom (2002) mit residuell diskreter peripherer Fazialisparese rechts und residuell
und/o der neu sehr diskreter sensibler Polyneuropathie. Differenzialdiagnose Polyneuropathie im Rah men eines subklinischen Diabetes - Faktor IX-Mutation, Einna 0 hme von Vitamin K-Antagonisten nicht möglich
Die MEDAS-Gutachter führten aus, dass die körperliche Leistungsfähigkeit anam nestisch und objektiv gemäss der durchgeführten Fahrradergometrie nur leicht eingeschränkt sei. Es fänden s ich im Rahmen der Therapie eine Sinusbradykardie und eine chronotrope Inkompetenz, welche Beschwerden wie Leistungsein schrän kung, Konzentrationsstörungen und rasche Ermüdbarkeit nachvollziehbar mach ten . Im Weiteren sei eine adrenerge Triggering der Tachyarrhythmien durch au s plausibel, weshalb körperlich schwere oder psychisch stressige Arbeiten nicht zumutbar seien. Es sei mit dem weiteren Auftreten von symptomatischen Tachyar rhythmien , der Notwendigkeit von Hospitalisationen , gegebenenfalls rhythmo lo gischen Untersuchungen/E ingriffen sowie unvorhersehbaren Unterbrechungen der reduzierten Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Mittelfristig sei eine Zunahme der Subaortenstenose und gegebenenfalls die Entwicklung einer relevanten Aorten klappenstenose mit nötiger Herzoperation wahrscheinlich. Die Entstehung einer erneuten behandlungsbedürftigen Aortenisthmusstenose im Verlauf der nächsten Jahre sei denkbar. Die Arrhythmie-Situation scheine sich seit Mitte Juni 2018 zwar recht gut stabilisiert zu haben, im weiteren Verlauf sei indes jederzeit mit erneuten hospitalisationspflicht ig en Arrhythmien zu rechnen. Entsprechend schwie rig gestalte sich die Einschätzung einer absehbar konstanten Arbeits fähigkeit (S. 7 f . ).
Die bisherige Tätigkeit als Instandhaltungsfachmann im Aussendienst sei aus internistischer und kardiologischer Sicht seit Frühjahr 2017 nicht mehr zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit sei zu 60 bis maximal 80 % (sechs Stunden pro Tag) ohne zusätzliche Leistungseinschränkung möglich, wobei es sich um eine kör perlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne häufige Überkopfarbeiten, ohne das Besteigen von Leitern/Gerüsten und ohne feinmanuelle Verrichtungen handeln sollte. Die Tätigkeit sollte in einem geografisch limitierten Umkreis stattfinden. Die Nähe zur betreuenden kardiologischen Klinik sei wichtig, weshalb Aussen dienst-Tätigkeiten wegfielen. Wesentlich sei zudem eine jederzeitige Pausen mög lichkeit beim Auftreten von Herzrhythmusstörungen. Sobald jedoch eine erneute
anha ltende hospitalisationsbedürftige Tachyarrhythmie auftrete, sei der Beschwer de führer zumindest vorübergehend zu 100 % arbeitsunfähig. Es könne als wahr scheinlich beurteilt werden, dass dieser Fall im Verlauf der nächsten Jahre ein- oder mehrmals auftreten werde. Entsprechend verstä ndnis- und rücksichtsvoll müsse ein zukünftiger Arbeitgeber sein respektive entsprechend schwierig werde sich die Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle gestalten (S. 9). 4.2
Prof. Dr. med. F.___ , Klinikdirektor Gefässchirurgie am
Z.___ , und Assi sten zä rztin G.___
berich teten am 16. Juli 2019 von einer im Vergleich zur Voruntersuchung CT-Herz vom 14. Juni
2018 minimal grössenprogrediente n
aneurysmatische n Aussackung am Abgang der linken A. subclavia, aktuell 26 mm. D ie Vor-CT vom Juni 2018 respektive Mai 2017 hätten eine Aussackung von 24 mm und 22 m m gezeigt. Es bestehe eine progrediente Ektasie der Aorta ascendes , aktuell maximal 4.7 cm (im Juni 2018 4.5 cm) , auf der Höhe der rechten Pul monal arterie (Urk. 7/97 S. 2). Als geplanten Eingriff nannten die Z.___ -Ärzte ein zweizeitiges Vorgehen mit initialer perkutaner Implantation einer thorakalen Stentprothese und einem carotis-axiliären Bypass sowie mit anschliessender Plug-Okklusion (S. 3). 4.3
PD Dr. med. H.___ , Leite nder Arzt Angeborene Herzfehler am
Z.___ , führte in seinem Bericht vom 5. September 2019 (Urk. 7/96) aus, dass es im Juni 2019 trotz Dauertherapie mit Amiodarone erneut zu einer anhaltenden intraatrialen
Reentry -Tachykardie (IART, atypisches Vorhofflattern) gekommen sei. Nach erneuter Elektrokonversion am 14. Juni 2019 sei es bereits am 19. Juni 2019 zu einem IART-Rezidiv gekommen, wobei seither eine Frequenzkontrollstrategie erfolgt sei. Dies habe zu einer deutlichen Verschlechterung der Leistungsfähigkeit geführt.
Im Vergleich zur Vor-Untersuchung vom 6. Juni 2019 habe die maximale Sauer stoffaufnahme bei Spiroergometrie von 17.5ml/kg/min auf 14.4ml/kg/min abge nommen, das Frequenzprofil sei relativ starr und unter Belastung komme es zu einem ungenügenden Blutdruckanstieg (maximal 120/80mmHg). Echokardiogra fisch zeige sich tend en ziell eine leichte Abnahme der linksventrikulären Aus wurffraktion (LVEF 45 %) und in der IART sei auch der NT-proBNP-Wert von zuletzt 378ng/l im Sinusrhythmus auf 637 ng/l an gestiegen .
Zusammenfassend könne aus
kardiologischer Sicht aufgrund der komplexen Kardiopathie mit schwieriger rhythmologischer Situation eine klare Verschlech terung seit der im MEDAS-Gutachten beschriebenen Untersuchung vom 25. Okto b er 2018 dokumentiert w erden, welche mittels Sp iroergometrie objektivierbar sei. 4.4
Am 23. Dezember 2019 berichtete Prof. Dr. H.___ unter anderem von einem seit 7. Juni 2019 anhaltenden IART- Rezidiv sowie einer am 14. Juni 2019 erfolgten Elektrokonversion mit einem bereits am 19. Juni 2019 aufgetretenen Rezidiv des atypischen Vorhofflatterns. In de r Folge habe eine Diskussion der Befunde betreffend Pseudoaneurysma an der linken A . subclavia mit Prof. Dr. F.___ stattgefunden, wobei zumindest eine relative Indikation zur Intervention (allenfalls Hybrid – Bypass Carotis – Subc lavia , endovasculärer
Stentgraf t ) bestehe. Anlässlich der Verlaufskontrolle am 2. Juli 2019 sei ein atypisches Vorhofflattern mit einer guten Frequenzkontrolle in Ruhe und einer ausgeprägten chronotropen Inkompetenz zu beobachten gewesen. Es liege eine deutliche Abnahme der körperlichen Leistungsfähigkei t vor, welche mittels Spiroergo metrie objektivierbar gewesen sei. Gemäss dem Gespräch mit Prof. Dr. F.___ vom 27 . August 2019 sei eine Sanierung des Pseudoaneu rys mas an der linken A. subclavia indiziert, wobei der Eingriff bis zu einer Ge wichtsreduktion nach Magenbypass-Operation verschoben werden sollte , da
da durch das perioperative Risiko markant gesenkt werden könne (Urk. 7/105 S. 9 f. ) .
Im W eiteren hielt Prof. Dr. H.___ fest, dass klinisc h recht stabile Befunde vorlägen. Unter der aktuellen Therapie fänden sich tiefe systemische Blutdruck werte. Echokardiographisch finde sich in etwa eine unveränderte Funktion der dysplastischen Mitralklappe und in etwa ein unveränderter systolischer Druck gradient über dem linksventrikulären Ausflusstrakt. Die biventrikuläre systolische Funktion sei
– im Vergleich zur Voruntersuchung – tendenziell etwas vermindert, aufgrund der Adipositas und der atrialen Herzrhythmusstörung sei aber die Beurteilbarkeit insgesamt nicht einfach. Der NT-proBNP-Wert liege im Bereich der Vorwerte, werde aber wahrscheinlich aufgrund der Adipositas eher unte r schätzt. Aufgrund des relativ stabilen Verlaufs werde aktuell an einem konser vativen Vorgehen festgehalten, da aufgrund der Klappenfunktion noch keine zwingende Indikation für einen Eingriff bestehe. Dies wäre aktuell, aufgrund der Komorbiditäten, sicherlich mit ei nem erheblichen Risiko behaftet. Insgesamt bleibe die medizinische Situation des Beschwerdeführers schwierig, wobei die nicht beherrschte Adipositas im Vordergrund stehe (S. 11 f.). 4.5
In ihrer Stellungnahme vom 3. Februar 2020 (Urk. 7/110/4-5) führte die RAD-Ärztin
Dr. med. I.___ , Fachärztin für Innere Medizin, aus, dass im aktuellen kardiologischen Z.___ -Bericht vom 23. Dezember 2019 anhand der objektiven Untersuchungen (klinische Untersuchung, Echokardiogramm) in der Zusammen fassung ein stabiler Verlauf beschrieben werde. Der Beschwerdeführer spüre nur noch selten Palpitationen, könne mehrere 100 m ohne Pause gehen, könne wieder besser schlafen und habe keine Ödeme, keinen Schwindel oder Synkopen. Im Vordergrund stehe die Adipositas. Die für den 28. November 2019 geplante baria trische Operation sei zunächst wegen weiterer Untersuchungen (Psychiatrie, Gastroenterologie, Endokrinologie) abgesagt worden, wobei aus kardiologischer Sicht keine Kontraindikation vorliege.
Die RAD-Ärztin bemerkte weiter , dass der kardiale Gesundheitszustand
– analog dem genannten Arztbericht – gesamthaft stabil sei. Die bariatrische Operation zur Gewichtsreduktion habe noch nicht durchgeführt werden können. Damit liege eine unveränderte gesundheitliche Situation vor und es lasse sich keine weitere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ableiten. 4.6
Gemäss Aktennotiz der zuständigen Kundenberaterin der Beschwerde gegnerin betreffend das Tel efongespräch mit RAD-Ärztin Dr. I.___ vom 20. Februar 2020 (Urk. 7/110/5) wurde gemäss dem Z.___ -Bericht vom 23. Dezember 2019 eine gute Frequenzkontrolle erreicht, wobei jährliche Kontrollen nötig seien. Der Beschwer de führer sei damit gut therapiert und die Nähe zu einem Arzt ausreichend. Kardial zeige sich der Kunde stabilisiert und die Arztbesuche würden weniger häufig. Sofern notfallmässig erforderlich , sei die medizinische Infrastruktur in der Schweiz ausreichend. 5. 5.1 1.%2.%3 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis ). Der ausgeglichene Arbeits markt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot von und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1).
Dabei ist nicht von realitätsfremden Ein satzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtspr echungsgemäss keine übermässige n Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1). Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist erst anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausge schlossen erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichtes 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen).
Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, R n 132 zu Art. 28a ). 2.%2.%3 Dem Beschwerdeführer sind körperlich leichte bis mittelschwere T ätigkeiten ohne häufige Überkopfarbeiten, ohne Besteigen von Leitern/Gerüsten und ohne fein manuelle Verrichtungen und mit jederzeitiger Pausenmöglichkeit beim Auftreten von Herzrhythmusstörungen sowie mit einem geografisch limitierten Umkreis respektive in der Nähe zur betreuenden kardiologischen Klinik zumutbar (vgl. E. 4.1). Rechtsprechungsgemäss sind körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus vorhanden (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 6.3). Obwohl der Beschwerdeführer zusätzlich durch eine jederzeitige Pausenmöglichkeit eingeschränkt ist, ist durchaus mit einer gewissen Rücksichtnahme seitens des Arbeitgebers zu rechnen, weshalb aus diesem Grund nicht von einer Unverwert barkeit auszugehen ist. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch Nischen arbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seitens des Arbeitsgebers rechnen können (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichtes 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen) . Gleiches gilt mit Bezug auf die möglicherweise in den nächsten Jahren ein- ode r mehrmalig auftretenden Hospitalisationen
und die damit einhergehenden vor übergehenden Arbeitsunfähigkeiten aufgru nd des Auftretens von Tachyar rh yth mien. Von einer Unverwertbarkeit
ist sodann auch nicht aufgrund der von den MEDAS-Experten postulierten Nähe zur betreuenden kardiologischen Klinik auszugehen. Die Gutachter machten keine spezifischen Angaben betreffend die maximale Distanz zwischen dem Arbeitsort un d Z.___ . Wäre eine geringe Entfernung zum Z.___ insofern medizinisch
indiziert gewesen , als dass eine aus reichende kardiologische Behandlung innerhalb kürzester Zeit nach dem Auftre ten kardialer Beschwerden einzig durch das Z.___ erfolgen könn t e, so wäre dies seitens der Experten so festgehalten worden. In diesem Zusammenhang ist so dann zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführ er in J.___ (AG) und somit nicht in unmittelbarer Nähe zum Z.___ wohnhaft ist.
Nach dem Gesagten ist die Verwertung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus noch als möglich und zumutbar zu erachten. 5.2. 5.2.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). 5.2.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 144 I 103 E. 5.3, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Die Beschwerdegegnerin setzte das Valideneinkommen gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin (Urk. 7/78/15 ) auf Fr. 97'500.-- fest (Urk. 7/109 S. 1). Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend , die Beschwerdegeg nerin habe nicht sämtliche weitere n Lohnbestandteile berücksichtigt und ging für das Jahr 2016 unter Hinweis auf den IK-Auszug vom 18. März 2019 (Urk. 7/79) von einem Validenlohn von Fr. 99'244.-- aus (Urk. 12 S. 5 f. Ziff. 3 ).
Ob auf das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen oder auf jenes des Beschwerdeführers abgestellt wird, hat
- w ie nachfolgend aufgezeigt wird (vgl. E . 5.2.5 ) – keine Auswirkungen auf die Höhe der Invalidenrente . 5.2.3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5 .2, 129 V 472 E. 4.2.1 ). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E . 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/
Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung , 3. Auflage 2014, Rn
55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf die LSE 2016, TA1 , monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschafts zweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Kompetenzniveau 1 ,
Total, Männer ab. Dies blieb zu Recht unbestritten (Urk. 12 S. 6 Ziff. 3.1). Im Zeitpunkt des Rentenbeginns im April 2018 (Urk. 7/92 S. 8) betrug der mass gebliche
Invalidenlohn
damit Fr. 46'650. -- für das dem Beschwerdeführer zumut bare Arbeitspensum von 70 % (ohne Aufrechnung der Nominallohnentwicklung entsprechend dem Valideneinkommen ) . 5.2.4
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schni tts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Aus wir kungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurch schnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht auto matisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflicht gemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen ( vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalidenein kommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen ( BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemä ss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BG E
137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merk mals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesam thaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgericht s 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ).
Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf den Ausfall feinmanueller Tätigkeiten einen Abzug vom Tabellenlohn von 10 % ( Urk. 2 S. 6, Urk. 7/109 S. 1). Dies erscheint unter der Berücksichtigung des Umstandes, dass die Zumutbarkeit von nur noch leichten Tätigkeiten kein en Grund für einen leidensbedingten Abzug darstellt (Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2) , als angemessen . Gleiches gilt mit Bezug auf
das Risiko von vermehrten gesundheitlichen Absenzen (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 266/2017 vom 29 . Mai 201 8 E. 3.4. 2). Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Invalidenein kommens auf das Kompetenzniveau 1 abstellte, der Beschwerdeführer indes über zwei Lehrabschlüsse verfügt und deshalb nicht nur die Ausübung einfacher Tätig keiten möglich sind (vgl. auch Urk. 7/109 S. 1). Der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug von 10 % ist somit nicht zu beanstanden und das anrechenbare Invalid eneinkommen ist auf Fr. 41’985. -- zu reduzieren.
5.2.5
Der Vergleich des (vom Beschwerdeführer geltend gemachten) Validenein kom mens von Fr. 99'244. --
mit dem Inv alideneinkommen von Fr. 41’985. -- ergibt einen Invaliditätsgrad von gerundet 58 % (zum Runden vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2) , was einem Anspruch auf eine halbe Rente (vgl. E. 1.2) entspricht . 6.
6.1
Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verschlechterung des Ge sund heitszustands seit der MEDAS-Begutachtung angeht (Urk. 1 S. 9 f. Ziff. 18, Urk. 12 S. 3 ff. Ziff. 1.2), ist Folgendes zu bemerken: Der behandelnde Z.___ -Kardiologe Dr. H.___
bestätigte am 5. September 2019 eine deutliche Ver schlechterung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der MEDAS-Untersuchung vom 25. Oktober 2018, welche durch die Ergebnisse der Spiro ergometrie objektivierbar sei. Er berichtete von einer im Juni 2019 erneut anhaltenden IART sowie einem – trotz Elektrokonversion
vom
14. Juni 2019
– bereits am 19 . Juni 2019 aufgetretenen IART-Rezidiv (vgl. E. 4. 3 ) .
Ebenso wurde im Bericht der Z.___ -Kardiologen vom 23. Dezember 2019 (vgl. E. 4.4) im Zu sammenhang mit der Verlaufskontrolle vom 2. Juli 2019 auf eine mittels Spiroergometrie objektivierte deutliche Abnahme der körperlichen Leistungs fähigkeit hingewiesen. Prof. Dr. F.___
berichtete am 16. Juli 2019 von eine r im Vergleich zum Juni 2018 minimal grössenprogrediente n
aneurys matische n Aussackung am Abgang des linken A. subclavia von 26 mm
und fasste ein zweizeitiges operatives Vorgehen mit initialer perkutaner Implantation einer thorakalen Stentprothese und einem carotis-axiliäre n Bypass sowie einer anschliessenden Plug-Okklusion ins Auge (vgl. E. 4.2 ).
Nach dem Gesagten liegen (bereits) gestützt auf die vorgenannten
Z.___ -Berichte klare Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustand e s des Beschwerdeführers seit Juli 20 19 vor.
Die Frage, ob der nach Verfügungserlass verfasste Z.___ -Bericht vom 24. Juni 2020 (Urk. 13) im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen ist (vgl. Urk. 16) , kann deshalb offenbleiben. 6.2
Die von der RAD-Ärztin am 3. Februar 2020 aufgeführte Begründung für die Verneinung einer gesundheitlichen Verschlechterung des Beschwerdeführers seit der MEDAS-Begutachtung (vgl. E. 4.
5) ist nicht nachvollziehbar. Dr. I.___
nahm einzig Bezug auf die Z.___ -Berichte vom 5 . November (Urk. 7/106 und
23. Dezember 2019 (vgl. E. 4.4) und setzt e sich mit den übrigen Berichten der Z.___ -Ärzte vom 16. Juli und
5. September 2019 ( vgl. E. 4.2-3) nicht auseinander . Aus dem Umstand, dass die für den 28. November 2019 ursprünglich geplante bariatrische Operation aufgrund unvollständiger präoperativer Abklärungen ver schoben werden musste respektive aus kardiologischer Sicht keine entsprechende Kontraindikation vorlag (Urk. 7/106 S. 2) , kann nicht automatisch auf einen unveränderten Gesundh eitszustand geschlossen werden.
Der im Bericht vom 23. Dezember 2019 erwähnte recht s tabile kardiologische Verlauf (Urk. 7/105 S. 10 ) kann - entgegen der Auffassung der RAD-Ärztin - nicht auf die
(gesamte) Zeit seit der MEDAS-Untersuchung erstreckt werden.
S owohl im genannten Bericht als auch in jenem vom 5. September 2019 ist von einer
deutlichen Verschlechterung der Leistungsfähigkeit seit der MEDAS-Untersuchung
die Rede, so dass es sich beim erwähnten stabilen Verlauf
offenkundig um den sich nach dem Eintritt der Verschlechterung im Sommer 2019
zwischenzeitlich
stabili sierten Gesundheitszustand
( auf verschlechtertem Niveau ) handelt. I m Übrigen ist darau f hinzuweisen, dass RAD-Ärztin D r. I.___ über k einen Facharzttitel in Kardiologie verfügt.
6. 3
Im Lichte der obigen Erwägungen ist fraglich, ob für die Zeit ab Ju n i 2019 nach wie vor von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen ist. Damit erweist sich der medizinische Sachverhalt
ab Ju n i 2019 als nicht hinreichend abgeklärt. 7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vom April 2018 bis August 2019 (Ju n i 2019 plus drei Monate, Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung ) bei einem Invaliditätsgrad von 58 % Ans pru ch auf eine halbe Rente hat und f ür die Zeit ab J un i 2019 weitere medizinische Abklä rungen erforderlich sind.
Die Beschwerde ist damit in
dem Sinne gutzuheissen , dass die angefochtene Verfügung vom 17. März 2020 insoweit aufzuheben ist, als sie den Anspruch auf eine die halbe Rente übersteigende Invalidenrente ab 1. September 2019 verneint und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen , damit diese, nach erfolg ter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leis tungsanspruch des
Beschwerdeführers neu verfüge.
Was den Eventualantrag des Beschwerdeführers betreffend berufliche Massnah men angeht (Urk. 12 S. 2), ist anzumerken, dass sowohl der Vorbescheid vom 15. April 2019 (Urk. 7/82) als auch die angefochtene Verfügung vom 17. März 2020 (Urk. 2) allein den Rentenanspruch beschlagen, weshalb die Frage nach einem Anspruch auf berufliche Massnahmen nicht Anfechtungsgegenstand ist und insoweit nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. Es bleibt dem Beschwer deführer indes unbenommen, bei der Beschwerdegegnerin ein entsprechendes Gesuch zu stellen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen , sofern darauf einzu treten ist . 8 . 8 .1
Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der über wiegend unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 8 .2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Der überwiegend obsiegende vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Be deutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeit aufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Entsprechend steht ihm eine Prozessent schädigung von Fr. 3 ‘100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu. Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird , soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass
die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 17. März 2020 insoweit aufgehoben wird, als sie den Anspruch auf eine die halbe Rente übersteigende Invalidenrente ab 1. September 2019 verneint, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, zurück ge wiesen, damit diese, nach erfolg ter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leis tungsanspruch des Beschwerdeführers ab 1. September 2019 neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 3’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Adrian Zogg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais