Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1987, reiste Ende 2014 in die Schweiz ein, wo er vom 1 6. März 2016 bis 3 1. August 2017 bei der Y.___ GmbH als Hilfsmitarbeiter in einem 100%-Pensum angestellt war ( Urk. 8/25, Urk. 8/36) .
Bei einem Sturz aus mehreren Metern Höhe am 4. November 2016 zog sich der Ver sicherte ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma und mehrere Brüche an Unterk iefer und Zähnen, Hüftgelenk links sowie mehrfragmentär an beiden Füssen zu (Urk. 8/8/ 96 ). 2.
Unter Beilage d es A ustritts berichts des Universitätsspitals Z.___
vom 2 9. November 2016 ( Urk. 8/1) mel de te sich der Versicherte am 4. Mai 2017 (Eingangsdatum) unter Hin weis auf ein Schädel-Hirn-Trauma und die unfallbe dingte n Beschwerden bei der Sozial versi che rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invali den ver siche rung an (Urk. 8/2). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medi zini schen Ver hältnisse ab und zog wie derholt die Akten der zustän di gen Unfall ver sicherung , der Suva, bei (Urk. 8/8, Urk. 8/13, Urk. 8/94, Urk. 8/110 ). Weiter holte sie Be richte der behandelnden Ärzte (Urk . 8/10, Urk. 8/39, Urk. 8/98, Urk. 8/100) sowie einen Aus zug aus dem In divi duellen Konto des Versicherten (IK Auszug, Urk. 8/15) ein und ersuchte die Arbeitgeberin um Aus künfte (vgl. Arbeitgeber frage bogen vom 1 6. Januar 2018, Urk. 8/25). Zur Klärung beruflicher Ein gliede rungs mass nahmen fand am 2 0. Dezember 2017 bei der IV-Stelle ein per sön liches Gespräch statt (Urk. 8/78 S. 3 ). Die IV-Stelle gewährte dem Versicherten im Rah men der Früh in tervention Kostengutsprache für eine Potenzialerhebung vom 15. Ja nuar bis 9. Februar 2018, durchgeführt beim Zentrum A.___ (vgl. Mitteilung vom 8. Januar 2018, Urk. 8/22). Alsdann gewährte die IV-Stelle dem Versicherten f ür die Zeit vom 1 2. Februar bis 12.
Au gust 2018 Kostengutsprache für ein Aufbau training beim A.___
und ein en Inten siv deutsch kurs (vgl. Mit tei lun gen vom 9. Februar 2018, Urk. 8/29-30) sowie
anschliessend für die Zeit vom 13. August bis 1 1. November 2018 ein Arbeits training beim A.___ (vgl. Mitteilung vom 2 3. Juli 2018, Urk. 8/59 ). Seit dem 1. Ja nuar 2019 war der Versicherte als Küchenhilfe in einem 50%-Pensum bei der
B.___ GmbH angestellt. Die IV-Stelle übernahm während der Anlern- bzw. Einarbei tungs zeit vom 1. Januar bis 3 1. März 2019 die Kosten eines Ein arbei tungs zuschusses (vgl. Mitteilung vom 3 0. Januar 2019, Urk. 8/89). Mit Schreiben vom 1. April 2019 beendete die IV-Stelle die Eingliederungs massnahme und leitete die Rentenprüfung ein ( Urk. 8 /95 ). Im Rahmen der Rentenprüfung be auf tragte die IV-Stelle das C.___ mit der Durch führung einer polydisziplinären
(internistisch, orthopädisch, psychiatrisch, neurologisch) Begutachtung, über wel che am 26. No ve mber 2019 berichtet wurde (Urk. 8/116). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine aktenbasierte Einschätz ung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD). Dr. med. D.___ , Orthopädische Chirurgie FMH, sowie Dr. med. E.___ , Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, nahmen am 2 0. De zem ber 2019 resp. 1 0. Januar 2020 Stellung (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 8/118 S. 7ff.). Ausgehend von einem In va li ditätsgrad von 0 % stellte die IV -Stelle mit Vorbescheid vom 13. Ja nuar 2020 die Abweisung des Leistungsbegeh rens in Aussicht ( Urk. 8/120). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 1 3. Fe bruar 2020 Einwand und ersuchte um Bestellung seines Rechtsvertreters zum unentgeltlichen Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren ( Urk. 8/122). Mit Verfügung vom 2. März 2020 verneinte die IV-Stelle wie vorbe schie den einen Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 8/126 = Urk. 2 /2 ). Mit Verfügung vom 1 4. April 2020 wies die IV-Stelle auch das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbei stand ab ( Urk 8/135 = Urk. 2/1). 3.
Die SUVA ihrerseits verneinte mit Verfügung vom 2. April 2020 eine n Anspruch auf eine
Rente der Unfallversicherung, sprach dem Versicherten jedoch eine Integritäts entschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 5 % zu (Urk. 8/130/3ff.). Mit Einspracheentscheid vom 1 6. Juni 2020 erhöhte sie diese gestützt auf eine Integritätseinbusse von 25 % ( Urk. 13/1-2). 4 .
Gegen die Verfügungen der IV-Stelle vom 2. März und 1 4. April 2020 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 4. Mai 2020 Beschwerde (Urk. 1 ) und be antragte, die angefochtene Ver fügung vom
2. März 2020 sei auf zu heben und die Beschwer degeg nerin sei zu ver pflichten, ihm eine Invalidenrente zuzusprechen. In pro zessualer Hinsicht be antragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche Rechtsverbei stän dung zu gewähren, was er mit Eingaben vom 1 5. Juni 2020 ( Urk. 9 ) sowie ergänzend am 2 4. Juni 2020 ( Urk. 12) substanziierte ( Urk. 10 , Urk. 11 / 2-4, Urk. 13/1-3) .
Ferner sei ihm in Aufhebung der angefochte nen Verfügung vom 1 4. April 2020 auch für das vorinstanzliche Verfahren ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zur Seite zu stellen.
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2020 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde , was dem Beschwerdeführer mit Ver fü gung vom 8. Juli 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 14). 5 .
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Nach Art. 29 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom
11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 2. März 2020 (Urk. 2/2) hielt die Be schwer degegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass dem Beschwer de führer die angestammte Tätigkeit als Hilfsmitarbeiter bis Juli 2018 nicht zu mutbar gewesen sei. Seit August 2018 sei ihm eine körperlich leichte, wechsel be lastende Tätigkeit unter Berücksichtigung des Belastungsprofils voll zumutbar. Ab November 2018 sei er auch aus psychiatrischer Sicht wieder voll arbeitsfähig und es sei ihm zuzumuten ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen, weshalb er keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Vo m 1 2. Feb ruar bis 1 1. November 2018 habe er ein IV-Taggeld bezogen. 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 4. Mai 2020 ( Urk.
1) zusammengefasst geltend, aufgrund der chronifizierten körper li chen Schmerzen sei ihm auch eine angepasste Tätigkeit höchstens zu 50 % zumutbar. Realistischerweise könne von ihm höchstens ein Invalideneinkommen von Fr. 1'520.-- erwartet werden, was dem tatsächlich erzielten Invaliden ein kom men im vergangenen Jahr entspreche, und nicht ein hypothetisches Einkommen basierend auf Tabellenwerten. Sicherlich sei er aufgrund der chronischen Schmer zen, seiner Biografie und seines Migrationshintergrundes nicht in der Lage, ein Einkommen zu erzielen, welches höher liege, als sein Einkommen ohne die un fallbedingten gesundheitlichen Einschränkungen. 3. 3.1
Am 4. November 2016 stürzte der Beschwerdeführer beim Reinigen der Dach traufe der Montagehalle
aus knapp 10 m Höhe durch das Dach auf den Boden
(vgl. Urk. 8/8/42f.) und zog sich dabei ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma, eine Avulsionsfraktur des Trochanter major links, eine gering dislozierte F raktur des Calcaneus Typ Joint Depression/Sanders 2C mit mehrfragmentärer Fraktur des Tuber
calcaneii rechts sowie eine nicht dis lozierte, intraartikuläre Avulsions frak tur Os metatarsale V Basis links zu (vgl. Urk. 8/8/5) . In der Folge war er bis am 2 9. November 2016 im Z.___ hospitalisiert . Die behandelnden Ärzte hielten in ihrem Aus trittsbericht vom 2 9. No vem ber 2016 (Urk. 8/8/14ff.) fest, es sei eine konservative Behandlung der Extrem i tätenfraktur mit Ruhigstellung des linken Fusses durchgeführt worden. De r Be schwer de führer sei mit Hilfe der Physio the rapie mobilisiert worden und habe bei Austritt mit dem Eulenburg selbständig laufen können. Ansonsten sei er mit dem Roll stuhl
mobil. Die radiologischen Verlaufs kon trol len hätten keine sekundäre Dis loka tion der Frakturen gezeigt und die neuro logische Überwachung in Folge einer Commotio cerebri sei komplika ti ons los verlaufen . Die Kieferfraktur sowie die Zahn frakturen seien behandelt wor den und eine maxillo -mandibuläre Fixation habe am 25. No vember 2016 entfernt werden kön nen. Zur stationären Weiter be hand lung und muskulo skelettalen Rehabili ta tion wurde der Beschwerdeführer ins Rehazentrum
F.___ über wiesen , wo er bis Ende Januar 2017 in Be hand lung war . Die Ärzte berichteten am 2 1. Februar 2017, b ei Austritt sei der Beschwerdeführer in der Lage gewesen, an zwei Unter armgehstützen im 4-Punkte-Gang unter Supervision eine Gehstre cke von ca. 100 m zurückzulegen sowie 20 Treppen stufen zu bewältigen . Limitieren der Faktor seien die immer wieder kehren den be lastungs abhängigen Schmerzen im Trochanter major -Bereich. Ansonsten sei er im Rollstuhl mobil. Die im Verlauf des Aufenthalts durchgeführte neuropsycho logische Untersuchung habe keine Auf fällig keiten gezeigt, ausser dass zu Beginn deutliche visuelle Ermüdungs er schei nun gen hätten beobachtet werden können und er angegeben habe, Doppel bilder sowie verschwommen zu sehen. Insgesamt habe der Beschwerdeführer in einem besseren Allgemein zustand entlassen werden können und d ie Schmerz medi ka tion habe vollständig abgebaut werden können. Gemäss Beschwerdeführer seien d ie unter Belastung immer wiederkehrenden Schmerzen aushaltbar. Die Ärzte empfahlen die Fortführung einer ambulanten Physiotherapie für den Kraft aufbau der unteren Extremitäten mit gezieltem Stockabbau und Verbesserung der moto risch en Kontrolle des Schultergürtel-Nacken-Bereichs (vg
l. Aus trittsbericht vom 21. Februar 2017, Urk. 8/8/89f.). 3.2
Vom 8. August 2017 bis 3. Oktober 2017 befand sich der Beschwerdeführer in der Reha klinik G.___ im Bereich der Arbeitsorientierten Rehabilitation. Die be han deln den Ärzte konstatierten in ihrem Austrittsb ericht vom
5. Oktober 2017 (Urk. 8/13/67ff.), 10 Monate nach dem Sturz aus ca. 10 m Höhe mit Polytrauma, das konservativ versorgt worden sei, würden nach wie vor belastungsabhängige Schulterschmerzen rechts, Schmerzen im Oberschenkel lateral links, minime Schmerzen im Bereich des rechten Kiefergelenks, insbesondere beim Reden oder Essen, und Schmerzen im unteren Sprunggelenk (USG) auf der rechten Seite be stehen. Mittlerweile könne der Beschwerdeführer ganztags stockfrei gehen. Die Kraft im rechten Bein habe deutlich gesteigert werden können und auch die Beweglichkeit des Kiefers habe sich eindeutig verbessert. Der Beschwerdeführer sehe seine enormen Fortschritte jedoch nicht, sondern betone vielmehr seine Beschwer den. Dies sei mit seiner psychiatrischen Diagnose einer mittelgradigen Depression zu erklären. Während der Rehabilitation sei eine psychosomatische Abklärung erfolgt. Anlässlich dieser Exploration habe sich ein etwas überan ge passter und bedrückt-besorgt wirkender Beschwerdeführer präsentiert, der neben den subjektiv seit dem Unfall stark limitierenden Schmerzen und Einschrän kun gen (Fuss, Hüfte und Kiefer) über Schlafprobleme ge klag t und im Gespräch einen deutlich depressiven Eindruck erweckt
habe (psychomotorische Anspannung bei gleich zeitiger Verminderung des Antriebs, Scham- und Insuffizienzgefühle, ver mindertes Interesse). Es gebe Hinweise auf latenten sozialen Rückzug und man geln de sinnvolle Tagesstruktur, was sich neben den Unfallfolgen zusätzlich nega tiv auf das Gemüt des Beschwerdeführers auswirken würde. Hinzu kämen anam nes tisch passive Todeswünsche ohne Handlungsimpulse und starke Rumi na tion über die empfundene Ungerechtigkeit hinsichtlich des Unfall her gangs (sein Vor gesetzter habe die Sturzhöhe auf ungefähr sechs Meter mani pu liert). Die unter su chende Psychotherapeutin konstatierte, insgesamt handle es sich am ehesten um eine depressive Entwicklung. Aufgrund der Unfallschwere mit Poly fraktur und mö glich er früherer traumatisierter Belastung ( der Beschwerdeführer sei als Asyl bewerber in die Schweiz eingereist) sowie Akrophobie , Schlafprobleme und pha sen weise auf tretende r vegetativer Übererregtheit mit Vigilanzsteigerung als psy cho trauma to logische Symptome, könne die Entwicklung einer posttrauma tischen Belas tungs störung nicht ausges chlossen werden (vgl. auch Urk. 8/13/ 82ff.) . In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führten die behandelnden Ärzte aus, die festge stellte psychische Störung begründe aktuell eine leichte bis mittel schwere arbeits rele van te Leis tungsminderung (zusätzlich zu den muskulo skelettal beding ten Ein schränkun gen). Aufgrund des Unfallhergangs und um Intrusion zu vermeiden sei eine Rück kehr an den bisherigen Arbeitsplatz nicht zumutbar. Bei der Wieder auf nahme einer Arbeitstätigkeit seien die Konzen tra tions schwierigkeiten sowie die reduzier te psychophysische Belastbarkeit zu be rücksichtigen. Vorerst sei auf grund der Akrophobie und um eine situative Triggerung des Unfall erlebens zu verhindern das Besteigen von Leitern zu vermeiden. Generell sei davon auszu ge hen, dass eine berufliche Wiederein gliederung durch die damit verbundene Tages struk tur, durch Sozialkontakte und eine Zunahme des Selbst wertgefühls zu einer verbesserten psychischen Situation beitragen würde. Zu empfehlen seien geeig ne te Eingliederungsmassnahmen für eine angepasste Tätig keit, z.B. ein vor gän gi ges Arbeitstraining. Die zuletzt aus geübte Tätigkeit als Mit arbeiter auf dem Schrottplatz sei nicht mehr zumutbar. Eine leichte bis mittel schwere Arbeit, die wechselbelastend sei und kein wieder holtes Gehen auf un ebenem Gelände erfor de re, sei hingegen ganztags zumutbar ( Urk. 8/13/70). Die behandelnden Ärzte empfahlen die Weiter führung der ambu lan ten Physiotherapie inklusive Medizi nische Trainingstherapie (MTT) sowie die Fortsetzung des instruierten Heim pro gramms. Ausserdem sei eine weiterführen de Psychotherapie in dessen Mutter sprache zu empfehlen. Die Ärzte verwiesen diesbezüglich auf Dr. med. H.___ , Facharzt Psychiatrie und Psycho therapie ( Urk. 8/13/69). 3.3
Dr. H.___ hielt in seinem Arztbericht vom 1 9. Februar 2018 ( Urk. 8/39) fest, der Beschwerdeführer sei bewusstseinsklar und allseitig orientiert. Das Den ken sei völlig auf die Schwierigkeiten der jetzigen Situation (Unfall, Schmerzen) sowie die unsichere Zukunft eingeengt. Er wirke insgesamt depressiv -nieder ge schlagen un d zeige wenig eigene Motivation . Denkstörungen seien keine er sicht lich, wenngleich die Besorgnis um die körperliche und psychische Gesund heit sein Denken einenge. Der Beschwerdeführer habe Wahr nehmungs störungen sowie Konzentrations- und Gedächtnisstörungen angegeben, die auch objektiv hätten beobachtet werden können. Die Konzentrationsfähigkeit sei leicht bis mit tel gradig eingeschränkt, was wohl auf die Unfallfolgen sowie sein dau er haftes Grübeln bezüglich seiner Probleme zurückzuführen sei. Beein flus send wirke aber auch seine derzeitig nachweisbare unterschwellige depressive Sympto ma tik und die posttraumatische Symptomatik. Amnesien sowie dissozia tive Sym pto me seien nicht vorhanden . Affektiv wirke der Beschwerdeführer bedrückt, verzweifelt und hilflos sowie insgesamt depressiv und besorgt. Er schildere seine Symptomatik sowie die Angst über das Schicksal seiner Familie. Bei der gezielten Befragung nach Flashbacks habe der Beschwerdeführer vegetative Erregung und emotionale Anspannung gezeigt. Das formale Denken sei, soweit überprüfbar, un auffällig, inhaltlich auf die momentane Situation und seine Schmerzen ein ge engt, sowie auf traumaspezifische Themen begrenzt. Er zeige jedoch Motiva tion, wenn es um sein jetziges Arbeitstraining in der A.___ gehe. Dr. H.___ diagnostizierte eine mittelschwere depressive Episode (ICD-10: F32.1) sowie eine anhaltende Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) und führte in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit aus, schwere und mittelschwere Arbeiten sowie Arbeitsplätze, die den Beschwerde füh rer an den Unfall erinnern könnten, seien nicht zu mut bar. Er empfe hl e weiter hin eine psychiatrische Behandlung sowie Psychotherapie zur Stabilisierung, zum Aufbauen einer Tagesstruktur sowie zur Erar bei tung von Zukunftsplänen und aktuellen Konfliktbewältigung. 3.4
Nach lediglich leichter Besserung der Schmerzen unter diversen thera peutischen Massnahmen seit 2016 (vgl. Urk. 8/94/71,
Urk. 8/94/83, Urk. 8/94/86, Urk. 8/94/91, Urk. 8/94/116, Urk. 8/94/140 ) wurde der Beschwer de führer bei chronischem posttraumatischen Schmerzsyndrom im rechten Fuss i n die Klinik für Neurologie des Z.___ überwiesen. Die untersuchenden Ärzte hielten in ihrem Arztbericht vom 3. September 2018 ( Urk. 8/94/60) fest, in der klinischen Unter suchung habe der Beschwerdeführer eine Hypästhesie im rechten Unter schenkel lateralseitig inklusive Zehen 4-5 sowie medial im Bereich der Ferse angegeben, welche nicht einem Dermatom bzw. einem peripheren Ner ven zu orden bar seien. Neurografisch würden sich alle untersuchten Bein nerven rechts un auffällig dar stellen. Die geschilderten Beschwerden hätten zwar einen «neuro pathischen» Cha rak ter, eine umschriebene Nervenschädigung lasse sich aber weder klinisch noch elektrophysiologisch definieren. 3.5
G egen Ende des Arbeitstrainings i m A.___ (1 3. August bis 1 1. November 2018) zeigte der Beschwerdeführer eine Präsenzzeit von 70 % bei guter Leistung , eine Steigerung auf ein 100%-Pensum wurde jedoch nicht erreicht (vgl. Urk. 8/72-74). Seit Dezember 2018 wurde dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 8/94/38) . In der Folge war der Beschwerdeführer als Küchen hilfe und Pizzakurier bei der B.___ GmbH in einem 50%-Pensum angestellt (vgl. Arbeitsvertrag vom 7. Dezember 2018, Urk. 8/94/36f. ; Urk. 8/94/26 ). Eine weitere Steige rung des Pensums in diesem Bereich könne - so der Hausarzt des Beschwerde führers - wegen sofort zunehmender Fussschmerzen rechts sowie Hüft schmerzen links nicht erfolgen (vgl. Arztbericht vom 4. März 2019, Urk.
8/110/45). Ideal sei eine rückenschonende und wechselbelastende Tätigkeit ohne Treppensteigen und ohne Heben von Lasten über 8 kg (vgl. Arzt bericht vom 12. Juni 2019, Urk. 8/110/37). 3.6
I m Oktober 2019 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der Beschwerde gegne rin im C.___ polydisziplinär (internistisch, ort hopädisch, psychiatrisch, neu ro logisch) begutachtet (vgl. Gutachten vom 2 6. November 2019, Urk. 8/116). 3. 6 .1
Im Rahmen der internistischen Untersuchung wurde n keine Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten. Es werde jedoch zu einer Ge wichts reduktion und zur Sistierung des Nikotinkonsums geraten. Der erhöhte TSH-Wert müsse kontrolliert und gegebenenfalls weiter abgeklärt werden ( Urk. 8/116 S. 25f.). 3.6 .2
Der psychiatrische Gutachter führte aus, es gebe keine Hinweise auf klinisch re le vante Einschränkungen der kognitiven Funktionen. Die Stimmungslage sei aus geglichen, der Antrieb normal bei guter affektier Modulationsfähigkeit. Es gebe auch keine Hinweise für psychotisches Erleben, insbesondere keine Hallu zi na tio nen und kein wahnhaftes Erleben. Das Ich-Erleben sei unbeeinträchtigt. Formal gedankliche Auffälligkeiten gebe es keine. Ebenso wenig Symptome aus dem Spek trum der Angststörungen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, keine Bil der und Albträume vom Unfallereignis mehr zu haben. Er treffe sich auch wieder regelmässig mit Kollegen, besuche einen Deutschkurs, habe eine Arbeits stelle in einem 50%-Pensum angenommen und letzten Monat geheiratet. Rück zugs ten den zen seien nicht mehr vorhanden. Für eine depressive Symptomatik gebe es - so der psychiatrische Gutachter - bei unauffälligem psychopatho logi schem Be fund keinen Anhalt. Der Beschwerdeführer habe über Schmerzen im Kiefer be reich, in den Hüften und in den Füssen berichtet. Insgesamt habe sich die Schmerz symptomatik im vergangenen Jahr jedoch gebessert. Die Schmerzen seien stärker ausgeprägt, wenn er alleine daheim sei. Gehe er arbeiten oder treffe er sich mit Kollegen, seien die Schmerzen weniger stark ausgeprägt. Der psychi a trische Gut achter konstatierte, Hinweise auf ausgeprägte psychosoziale Belas tungs faktoren, welche als ursächlich für eine Schmerz störung angesehen werden könnten, gebe es keine. Es sei jedoch möglich, dass bei inzwischen vollremittierter Depression, welche im letzten Jahr noch nach voll ziehbar bestanden habe, noch eine erhöhte Vulnerabilität bezüglich eines erhöhten Schmerzempfindens bestehe. Es sei daher von einer Schmerzstörung auszugehen, welche sich in Situationen, in denen sich der Beschwerdeführer ge danklich weniger mit den Schmerz symp to men beschäf ti ge, bessere. Aus ps ychiatrischer Sicht werde die Ar beits fähigkeit aufgrund der Diagnose einer anhal ten den somatoformen Schmerzstörung mittel gradiger Aus prägung (ICD-10: F45.4)
jedoch nicht beeinträchtigt , was auch dadurch bestätigt werde, dass der Be schwerdeführer trotz der angegebenen Schmerzen einer 50% igen Arbeits tätig keit nachgehen könne und zusätzlich an mehreren Tagen in der Woche zu jeweils mehreren Stunden einen Deutschkurs absolvieren könne. Auch plane er eine Erhöhung des Arbeitspensums n ach Abschluss des Sprachkurses ( Urk. 8/116 S. 31 f. ) . Der psychiatrische Gutachter attestierte dem Beschwerde führer eine volle Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit . Es sei davon aus zugehen - so der Gutachter - dass im Februar 2018 noch eine volle Ar beits un fähig keit bestanden habe und sich diese bis Ende 2018 auf 40 % ver bessert habe. Seit Sommer 2019 bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/116 S. 34). Bezüg lich der noch vorhandenen Schmerzsymptomatik, wel che offen bar nicht hin rei chend durch die erhobenen somatischen Befunde erklärt werden könne, sei eine schmerz dis tan zierende antidepressive Medikation zu emp fehlen ( Urk. 8/ 116 S. 35). 3.6 .3
Der orthopädische Gutachter konstatierte, sämtliche im Zuge des Unfalls am 4. No vember 2016 erlittenen Frakturen seien konservativ behandelt worden und korrekt ausgeheilt. Im Rahmen der Exploration habe d er Beschwerdeführer jedoch über anhaltende, mehrheitlich bewegungs- und belastungsabhängig auftretende Be schwerden vor allem an der rechten Ferse berichtet und intermittierend auf tre ten de Schmerzen an der linken Hüfte bekundet. Diese würden allerdings im Ver gleich zu den recht s seitigen Fuss schmerzen klar im Hintergrund stehen. Be züg lich des linken Fusses habe der Beschwerdeführer keine Schmerzen mehr an gegeben. Der orthopädische Gutachter hielt fest, während der Befunderhebung habe sich eine ordentlich gut erhaltene Belastungsfähigkeit der unteren Körper hälfte ge zeigt. Auch die Detailuntersuchung des Rumpfes habe keine Auffällig keiten er geben und eine sehr gute Beweglichkeit gezeigt. Der Kopf sei in alle Richtungen frei beweglich und die Nackenmuskulatur zeige keine Auffälligkeiten. Hinsicht lich der berichteten Schmerzsymptomatik an der Ferse hielt der orthopädische Gut achter fest, diese sei in Anbetracht der Ausgangssituation mit der erlittenen intraartikulären Kalkaneusfraktur plausibel. Darüber hinaus würden sich an bei den Beinen keine wesentlichen Auffälligkeiten ergeben. Der angegebene inter mittierende Bewegungsschmerz und die Druckdolenz über dem grossen Trochan ter massiv links seien funktionell kaum von höhergradiger Bedeutung. An den Armen zeige sich eine freie Beweglichkeit aller Gelenke bei sehr guter Kraft ent faltung bis in die Peripherie ohne erkennbare Schmerzäusserungen. Die vom Beschwerdeführer mitgebrachten Bilddokumente würden einen korrekten Zu stand nach der erlittenen intraartikulären Kalkaneusfraktur zeigen, wo nur noch marginale Residuen abgrenzbar seien. Insbesondere sei auch die Gelenklinie im unteren Sprunggelenk (USG) noch gut abgrenzbar und zeige keine höher gradige Arthrose, was das Vorliegen von vorwiegend belastungsabhängigen Be schwerden jedoch nicht ausschliesse. An der linken Hüfte wie auch am linken Fuss seien hingegen keine relevanten Residuen der erlittenen undislozierten Frak tu ren mehr abgrenzbar ( Urk. 8/116 S. 42f.) .
Zusammenfassend würden sich anlässlich der orthopädischen Untersuchung ob jektivierbare pathologische Befunde vor allem am rechten Rückfuss nach kon ser vativ behandelter intraartikulärer Kalkaneusfraktur ergeben. Deren Aus mass sei allerdings schwierig einzustufen. So gehe der Beschwerdeführer in einem Halb tagespensum einer rein stehend und gehend auszuübenden Tätigkeit nach, was eine erhebliche Belastungsfähigkeit voraussetz e . Weiter sei er mit Schuhen ohne wesentliche Fussbettung oder dämpfende n Sohlen zur Untersuchung er schienen, was das Vorliegen höhergradiger Fersenschmerzen ebenfalls eher aus schliesse. Insgesamt sei aber eine verminderte Belastungsfähigkeit des rechten Beines plau sibel und die Steh- und Gehfähigkeit des Beschwerdeführers wahr scheinlich leicht einge schränkt . An der linken Hüfte würden anamnestisch noch Beschwerden angegeben werden, in Anbetracht des klinisch und bildgebend weitestgehend blanden Befundes würden sich diese aber kaum in relevanter Weise auf die Leis tungsfähigkeit auswirken. Gleiches könne für die Situation am linken Fuss gesagt werden, wo eine undislozierte Basisfraktur am Os metatarsale V korrekt abgeheilt sei ( Urk. 8/116 S. 43) . Der orthopädische Gutachter attestierte dem Beschwerde führer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiter in der Küche eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 70 % . Dies sei an einem konkreten Arbeitsplatz aber nur schwierig um zusetzen . Eine ganztägige Präsenz sei zwar möglich, der Beschwerdeführer müss t e aber regel mässig die Möglichkeit haben, sitzende Aktivitäten auszuführen, welche sich in der Küche kaum finden lassen würden. In einer angepassten Tätigkeit, die insgesamt etwa zur Hälfte im Sitzen ausgeübt werden könne mit jeweils kürzeren zwischen zeitlichen Abschnitten im Stehen und Gehen am Stück, sei der Beschwerdeführer in einem 100%-Pensum arbeitsfähig . Dies wohl seit Abschluss der Behandlung am rechten Rückfuss im S ommer 2018 ( Urk. 8/116 S. 45). 3. 6 .4
Im Rahmen der neurologischen Untersuchung habe sich kein relevanter Befund ergeben. Eine geringe Deformierung des Kalkaneus sei orthopädisch zu beur tei len, ansonsten sei der Lokalbefund unauffällig. Die Trophik und Reflexe seien seitengleich. Eine Minderempfindung über der Ferse könne mit einer leichten Schädigung der Rami calcanei erklärt werden, dies bleibe aber hypothetisch. Auch wenn ein Dauerschmerz angegeben werde und dies eher für eine neuropathische Komponente spreche, wirke der Fersenschmerz primär doch nozizeptiv , mögli ch er weise begleitet von einer gewissen Verdeutlichungstendenz. Gegen die An nahme einer wesentlichen neuropathischen Komponente spreche auch die feh len de Einnahme hierfür typischerweise eingesetzter Medikamente. Eine relevante anderweitige nervale Läsion sei in der Neurologischen Klinik im Sep tem ber 2018 ausgeschlossen worden. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Behandlungsversuche des Schmerzambulatoriums I.___ zu verweisen, welche keine Wirkung gezeigt hätten. Die Schmerzen könnten als subjektives Symptom nicht bestritten werden, andererseits würde n die gegenwärtige Medikation, die seitengleiche Trophik und Belastung der Beine gegen eine wesentliche funk tio nel le Auswirkung sprechen. Des Weiteren werde noch eine Hypästhesie im Be reich der rechten Mandibula angegeben. Dies sei wahrscheinlich Folge der Läsion von Teilästen des Ramus
mandibularis , welche jedoch funktionell nicht ins Ge wicht falle ( Urk. 8/116 S. 50f.) .
Der neurologische Gutachter konstatierte, die Minderbelastbarkeit der rechten Ferse sei orthopädisch zu beurteilen. Aus neurologischer Sicht könnten körperlich leichte, punktuell auch mittelschwere Arbeiten verrichtet werden. Die moto risch en, sensorischen und kognitiven Fähigkeiten seien erhalten. Bezüglich der Ar beits fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit werde aus neurologischer Sicht auf die orthopädische Beurteilung verwiesen. Für überwiegend sitzende Arbeiten, gele gentlich im Stehen und Gehen, bestehe aus neurologischer Sicht eine volle Ar beits
- und Leistungsfähigkeit ( Urk. 8/116 S. 51f.) . 3 .7
Im Rahmen einer aktenbasierten Beurteilung empfahlen die RAD-Ärzte auf das Gutachten abzustellen (vgl. Urk. 8/118 S. 7-9). Übereinstimmend mit dem im Gut achten fest gehaltene n
Belastungsprofil erachtete Dr. D.___ körperliche leichte wechselbelastende Tätigkeiten, die hälftig sitzend ausgeübt werden kön nen , als zumutbar. Darüber hinausgehend präzisierte er jedoch, dass Zwangs stel lungen des rechten Fusses, regelmässiges Fusspedaltreten rechts, häufiges Laufen über unebenes Gelände sowie Leiter- oder Gerüststeigen zu vermeiden seien . 4. 4.1
Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2. März 2020 ( Urk.
2) stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten des C.___ vom 2 6. November 2019, wonach der Beschwerdeführer in einer der Be hin de rung optimal angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeits- und leistungsfähig sei (vgl. vorstehend E. 3.6). 4.2
Das polydisziplinäre Gutachten des C.___
wurde in Kenntnis der und Auseinander setzung mit den Vorakten (vgl. Urk. 8/116 S.
14-19 ) abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte Befunde erhoben (vgl. Urk. 8/116 S. 23 , S. 30f., S. 39ff., S. 49f. ), die geklagten Beschwerden berücksichtigt (vgl. Urk. 8/116 S. 21f., S. 27 ff., S. 37f., S. 47f. ) und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers aus ein an dergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und insbesondere auch die medizinischen Vorakten kri tisch gewürdigt (vgl. Urk. 8/116 S.
24, S. 33f., S. 42ff., S. 50f. ) und sich einlässlich mit der vorwiegend relevanten Frage der Arbeitsfähigkeit auseinandergesetzt ( Urk. 8/116 S. 10f. ). Das Gutachten erfüllt demnach die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.5 ). 4.3
Die von den Gutachtern attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer der Leiden angepassten Tätigkeit (vgl. E. 3.6 hiervor) wird durch die Einschätzung des Haus arztes
Dr. med. J.___ , Facharzt Allgemeine Innere Medizin FMH, wo nach dem Beschwerdeführer lediglich ein 50%-Pensum zumutbar sei und eine wesentliche Steigerung dieses Pensums nicht realistisch sei (vgl. E. 3.5 hiervor), in Frage gestellt.
Dr. J.___ erachtete den Beschwerdeführer in erster Linie auf grund der Fussschmerzen rechts sowie der Hüftschmerzen links nur teilweise arbeits fähig , wobei er sich bei seiner Beurteilung auf die Tätigkeit im Bereich der Gastronomie beschränkte (vgl. Urk. 8/110/45) .
Soweit er die Schmerzen im Fuss als neuropathische Schmerzen beurteilte (vgl. Urk. 8/110/37), wurde dies seitens des neurologischen Gutachters nicht bestätigt . Dagegen würden die fehlende Ein nahme hierfür typischerweise eingesetzter Medikamente, die seitengleiche Tro phik und Belastung der Beine ge gen eine wesentliche funktionelle Auswirkung der Schmerzen sprechen (vgl. vor stehend E. 3.6.4). Auch im Rahmen der neuro logischen Untersuchung im Z.___ konnte keine Nervenschädigung festgestellt wer den (vgl. E. 3.4 hiervor). Dass die Schmerzen im rechten Fuss neuropathisch bedingt sind oder zusätzlich funktionell beeinträchtigen , ist entsprechend nicht ausgewiesen.
Soweit der Beschwerdeführer geltend
machte, ihm sei aufgrund der chronifi zier ten körperlichen Schmerzen höchstens ein 50%-Pensum zumutbar ( Urk. 1 S. 5), ist darauf hinzuweisen, dass Schmerzen, Druckdolenzen , klinisch feststellbare Be wegungseinschränkungen, Muskulaturverhärtungen und Verspannungen jeden falls aus juristischer Sicht für sich allein kein klar fassbares organisches Korrelat eines Beschwerdebildes zu begründen vermögen (vgl. etwa Urteil U 9/05 des da ma ligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3. August 2005 E. 4; Urteile des Bundesgerichts U 354/06 vom 4. Juli 2007 E. 7.2, U 328/06 vom 2 5. Juli 2007 E. 5.2 sowie 8C_369/2007 vom 6. Mai 2008 E. 3) und sich hieraus auch noch keine Arbeitsunfähigkeit ableiten lässt.
Vorliegend erachtete der orthopädische Gutachter die berichtete Schmerzsymptomatik an der rechten Ferse angesichts der erlittenen intraartikulären Kalkaneusfraktur als plausibel, verwies jedoch auch auf Inkonsistenzen. So sei der Beschwerdeführer mit Schuhen ohne wesent liche Fussbettung oder dämpfende Sohle zur Untersuchung erschienen, was das Vorliegen höhergradiger Fersenschmerzen ausschliesse . Ausserdem gehe er als Küchenhilfe einer rein stehenden und gehenden Tätig keit nach, was eine er heb liche Belastung für den rechten Fuss darstelle (E. 3.6.3). Insgesamt er ach tete der orthopädische Gutachter eine verminderte Belastungsfähigkeit des rechten Beines jedoch als wahrscheinlich. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerden in der rechten Ferse - gemäss Aussage des Beschwerdeführers - jedoch mehrheitlich bewegungs- und be lastungsabhängig auf treten (E. 3.6.3), ist die Tätigkeit als Mit arbeiter in der Gastronomie keine optimal an die Leiden angepasste Tätigkeit. Die Gutachter des C.___ attestierten eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungs fä higkeit in jeder angepassten Erwerbstätigkeit , die mindestens zur Hälfte in sitz en der Position ausgeübt werden kann
mit jeweils kürzeren zwischenzeitlichen Abschnit ten im Stehen und Gehen (vgl.
Urk. 8/116 S. 10, E. 3.6.3 in fine ) .
Dieser Ein schätzung steht auch die Beurteilung von Dr. J.___ nicht entgegen, be schränkte dieser sich doch auf die Feststellung der Arbeits fähig keit in der Gast ro nomie und am aktuellen Arbeitsort (vgl. Urk. 8/110/45). Im Übrigen hat der Be schwerde führer gegenüber dem psychiatrischen Gutachter angegeben, bei wenig Ab len kung ein erhöhtes Schmerzempfinden zu habe n . Beschäftige er sich gedank lich hingegen w eniger mit den Schmerzsymptomen, se i die Situation bes ser (vgl. E. 3.6.2).
Aus orthopädischer Sicht war dem Beschwerdeführer seit Sommer 2018 eine leichte, den Leiden angepassten Tätigkeit vollzeitlich zumutbar (vgl. E. 3.6.3 in fine ). Aus psychiatrischer Sicht wurde dem Beschwerdeführer seitens der C.___ -Gutachter jedoch erst ab Sommer 2019 eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert (vgl. E. 3.6.2) , obwohl die psychiatrische Therapie laut Angaben des Beschwerdeführers im Oktober 2018 beendet wurde (vgl. Urk. 8/116 S. 30) . Mit der Beschwerde geg nerin ist a ngesichts dessen
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus zu gehen, dass spätestens Ende Oktober 2018 keine anhaltende Arbeitsun fähigkeit in einer leichten, den Leiden an gepassten Tätigkeit mehr bestanden hat. Da von weiteren medizinischen Ab klä run gen keine neuen entscheidrelevanten Erkennt nisse zu erwarten wären, kann da von in antizipierter B eweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b) abgesehen werden. 4.4
4.4.1
Rentenleistungen sind erst dann auszurichten, wenn keine zumutbaren Ein glie derungs massnahmen mehr in Betracht fallen. Der in der Invalidenversicherung geltende Grundsatz «Ein glie de rung vor Rente» bewirkt, dass die Rente hinter einer Eingliederungs mass nahme bzw. dem damit verbundenen Taggeld zurücktritt (so Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG). Ein Rentenanspruch kann erst nach Beendigung der Eingliederungs massnahmen entstehen, und zwar selbst dann, wenn diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten. Vor diesem Zeitpunkt ist eine Invali den rente, gegeben en falls auch rückwirkend, nur zuzusprechen, wenn die ver si cherte Person nicht oder noch nich t eingliederungsfähig ist (Urteil des Bundes ge richts 9C_689/2019 vom 20. De zem ber 2019 E. 3.1 mit Hinweisen ; vgl. auch Meyer/ Reichmuth Recht sprechung des Bundesge richts zum IVG, 3. Aufl. 2014,
N
7 zu Art. 28 ). 4.4.2
Unbestritten und nach Lage der Akten ausgewiesen ist, dass der Beschwerde führer nach seinem Unfall im November 2016 vorübergehend vollständig arbeitsunfähig war (vgl. Urk. 8/8/103 ). Ab Januar bis November 2018 nahm der Beschwerde füh rer ver schiedene Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 14aff. IVG in Anspruch, wofür ihm Taggelder ausgerichtet wurden. Nach retro spektiver Ein schätzung der C.___ -Gut achter bestand nach Ablauf des Warte jahres (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . b und c IVG) wie auch nach der sechsmonatigen Karenzzeit seit Gel tend machung des Leistungsanspruchs ( Art. 29 Abs. 1 IVG ; An meldung vom 4. Mai 2017 , Urk. 8/ 2 ) im November 201 7 zunächst
noch keine Arbeitsfähigkeit. Im Austrittsbericht der Rehaklinik G.___ vom 5. Oktober 2017 wurden jedoch geeignete Eingliederungs massnahmen für eine angepasste Tätig keit empfohlen (vgl. E. 3.2) und seitens der Unfallversicherung entsprechend die Prüfung eines Arbeitstrainings durch die Beschwerdegegnerin beantragt (vgl. Schreiben vom 24. Ok tober 2017, Urk. 8/12). Damit war der Beschwerde führer
am 1. November 2017 aus medizinischer Sicht eingliederungsfähig . Zu prüfen ist, ob nach Ende des Taggeldanspruches ein Rentenanspruch besteht (vgl. Art. 29 Abs. 2 IVG). 5.
5.1
Strittig
ist, ob der Beschwerdeführer angesichts der mangelnden Deutschkennt nisse, Ausbildung und Berufserfahrung in der Schweiz seine Restarbeitsfähigkeit durch eine ih m zumutbare Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch wirtschaftlich verwerten kann (vgl. Urk. 1 S. 5) . 5.2
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hin sichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbs fähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht über mäs sige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur so weit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Per son unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, son dern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeits kräf ten entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 2 9. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 1 3. März 2000 und U 176/98 vom 1 7. April 2000). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen vonseiten des Arbeit gebers rechnen können (Urteile des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 2 9. August 2007 E. 4.3 und 9C_98/2014 vom 2 2. April 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). 5.3
Das seitens der C.___ -Gutachter ( Urk. 8/116 ) formulierte A nforderungsprofil für eine angepasste Tätigkeit lautet folgendermassen: eine Tätigkeit, die mindestens zur Hälfte in sitzende r Position ausgeübt werden könn e mit dazwischen jeweils kürzeren Abschnitten im Stehen und Gehen ( Urk. 8/116 S. 10) . RAD-Arzt Dr. D.___ präzisierte das Belastungsprofil folgendermassen: körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeiten hälftig sitzend ausgeübt, keine Zwangs stel lun gen des rechten Fuss es , kein regelmässiges Fusspedaltreten rechts, kein häufi ges Lau fen über unebenes Gelände, kein Leiter- und Gerüststeigen (E. 3.7).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 5) darf vorliegend angenommen werden, dass auf dem hypothetischen Arbeitsmarkt genügend Tätigkeiten existieren, welche diesem Anforderungsprofil entsprechen. Männliche Hilfsarbeiter werden in der Regel für Handlanger- und andere körperliche Tätig keiten eingestellt. Der diesen Versicherten offenstehende Arbeitsmarkt ist aller dings nicht ausschliesslich auf solche Tätigkeiten beschränkt. In Industrie und Gewerbe werden Arbeiten, welche physische Kraft erfordern, in zu nehmen dem Masse durch Maschinen verrichtet, während den körperlich weniger be lasten den Bedienungs- und Überwachungsfunktionen eine stetig wachsende Be deutung zukommt; auch in diesen Bereichen stehen somit männlichen Hilfs arbeitern Stel len offen, ebenso im Dienstleistungssektor (Meyer/ Reichmuth , a.a.O., N 142 zu Art. 28a mit Hinweisen).
Inwiefern solche Überwachungs- und Kontrollarbeiten nicht zumutbar sind, is t nicht ersichtlich und wird vom Be schwerdeführer nicht begründet. Es ist diesbezüglich nicht von realitätsfremden und in diesem Sinn unmöglichen oder unzumutbaren Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es kann kei neswegs gesagt werden, dass die zumutbare Tätigkeit nurmehr in so einge schränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durch schnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_82/2009 vom 9. Oktober 2009 E. 5.5 mit Hinweisen; ZAK 1989 S. 322 E. 4a). D ie mangelnde Ausbildung sowie die fehlenden Deutsch kenntnisse stehen der Verwertbarkeit der Rest arbeits fähig keit in einer einfachen Hilfsarbeit ebenfalls nicht entgegen , erfordern doch Tätig keiten im Kompetenz niveau 1 definitions gemäss keine guten Kenntnisse der deutschen Sprache (Urteil des Bundesgerichts 9C_426/2014 vom 1 8. August 2014 E. 4.2).
Der Beschwerde führer erlangte im Deutschkurs das Niveau A2, was für den ersten Arbeitsmarkt genügt ( Urk. 8/78/2). Im Übrigen gewährte die Beschwerdegegnerin einen lei densbedingten Ab zug von 10 % , da nur noch leichte Tätigkeiten au sgeübt werden können (vgl. Urk. 8/117 ) , was im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung mangels Relevanz nicht anzutasten ist . Insofern wurde die somatisch bedingte Minderung der Leistungs fähig keit bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit respektive bei der Berechnung des Invaliditätsgrades jedenfalls genügend berücksichtigt.
6.
Zu prüfen sind die erwerblichen Auswirkungen. 6 .1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 6 .2 6 .2.1
Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt auf Grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teue rung und der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (BGE 134 V
322 E. 4.1 S. 325 f.; 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen; Urteil 8C_450/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 3.2.1). 6 .2.2
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch rea lisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ).
Ist die Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich, können für die Bestim mung des Invalideneinkommens nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhe bungen (LSE) herangezogen werden (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , a.a.O. , N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 1 0. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 1 1. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). 6 .3 6 .3.1
Vorliegend ist der Rentenanspruch nach Abschluss der Eingliederungs mass nah men am 1 1. November 2018, mithin per 1. November 2018 zu prüfen (vgl. vor stehend E. 4.4.2). Spätestens seit Oktober 2018 ist eine voll stän dige Arbeits fähig keit für jede leichte und den Leiden angepasste Tätigkeit gege ben (vgl. E. 4.3 in fine ). 6 .3.2
Nach Angaben der Arbeitgeberin im Arbeitgeberfragebogen vom 1 6. Januar 2018 ( Urk. 8/25 ) betrug der Monatslohn seit März 2016 Fr. 4'400.-- bzw. das Jahres einkommen de s Beschwerdeführer s (Stand 201 6 ) Fr.
52'800.-- (vgl. auch Urk. 8/8/3) . Dieser Wert ist als Valideneinkommen im Zeitpunkt des möglichen Rentenbeginns, das heisst im Jahre 2018 heranzuzi ehen. U nter Berücksichtigung der Nominal lohn ent wicklung (Bundesamt für Statistik, T 39 Entwicklung der Nominallöhne 2010-2019 , Männer ; Stand 201 6 : 2239 , Stand 2018 : 2260 ) ist das Valideneinkommen mit Fr. 53'295.20 (Fr. 52’800 . -- :
2239 x 22 60 ) zu beziffern. 6 .3.3
Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit mit der bis am 6. Januar 2020 (vgl. Urk. 1 S. 4) ausgeübten Stelle als Küchenhilfe in der B.___ GmbH
(50 %) nicht voll ausgeschöpft hat, ist das Invalideneinkommen gestützt auf den Tabellenwert der LSE zu bestimmen (vgl. BGE 139 V 592 E. 2.3) . Es ist das standardisierte Einkommen von Fr. 5'340.-- für männliche Hilfskräfte gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch her aus gegebenen Lohnstruk tur erhebungen (LSE 2016 , TOTAL in der Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Män ner) heran zuziehen , da körperlich leichte Arbeiten nicht nur auf den Sektor 3 (Dienstleistungen) beschränkt sind (vgl. E. 5.3 hiervor) .
Das standardisiert e monatliche Einkommen von Fr. 5 ’3 4 0.-- ist unter Berücksichtigung der durch schnitt lichen Arbeitszeit im Jahr 201 8 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bun desamt für Statistik, Betriebs übliche Arbeitszei t nach Wirtschaftsabteilungen, S
8) sowie der Nominal lohnentwicklung (Stand 2016 : 2239 , Stand 2018 : 2 2 60 ) auf ein Jahreseinkommen von Fr. 67' 429 . 9 5, Stand 201 8 , hochzurechnen (Fr. 5 ’3 4 0.-- x 12 : 40 x 41,7 : 2239 x 22 60 ). B ei der Berechnung des Invaliden einkommens gewährte die Beschwerdegegnerin einen 10%igen leidens bedingten Abzug aufgrund des ein ge sch ränkten Belastungsprofils (Urk. 8/117 ). Es resultiert hieraus ein Invalideneinkommen (Stand 201 8 ) von Fr. 60' 686 . 95 (Fr. 67'429.95 x 0.9). 6.3.4
Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ergibt sich k eine Erwerbseinbusse und somit ein Invaliditätsgrad von 0 % . Selbst wenn den körperlichen Einschränkungen beim Inv alideneinkommen mit einem maximalen Abzug von 25 % (vgl. BGE 126 V 75 E. 5b/cc) Rechnung getragen werden würde, was vorliegend nicht angezeigt ist, er rechnete sich kein rentenbegründender In va lidi täts grad (Fr. 53'295.20
gegenüber Fr. 50' 572 . 45 [ Fr. 67'429.95 x 0.75] ergibt eine Erwerbseinbuss e von Fr. 2'722.75 oder ein Invaliditätsgrad von gerundet 5 %) . 6.4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin einen invaliden rechtlich relevanten Invaliditätsgrad (vgl. vorstehend E. 1.2) zu Recht verneint hat. Damit erweist sich die Beschwerde diesbezüglich
(Verfügung vom 2. März 2020, Urk. 2/2) als unbegründet und ist ab zuweisen. 7. 7.1
Zu prüfen bleibt schliesslich, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf einen un ent geltlichen Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren hat. 7.2
I n der angefochtenen Verfügung vom 1 4. April 2020 ( Urk. 2/1) erwog die Be schwer de gegnerin, die Voraussetz ungen für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand seien nicht erfüllt, da
sich k eine medizinisch oder rechtlich komplexe n Frage n stellen würden . Ausserdem werde nicht begründet, warum die Vertretung durch Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen oder unentgeltlicher Rechtsbe ratung nicht möglich gewesen wäre. 7.3
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die man geln den Deutschkenntnisse sowie die fehlenden Rechtskenntnisse würden eine rechtliche Vertretung notwendig machen, zumal sich vorliegend komplexe recht liche und tatsächliche Fragen stellen würden ( Urk. 1 S. 6). 7.4
D ie Konkretisierung der Anspruchsvoraussetzungen der unentgeltlichen Rechts vertretung im Verwaltungsverfahren erfolgt in Analogie zu den entsprechenden Kriterien im Gerichtsverfahren, wobei hinsichtlich der Erforderlichkeit höhere Anforderungen gelten, während bei den beiden anderen Voraussetzungen (Be dürftigkeit, Nichtaussichtslosigkeit) keine strengere Prüfung angebracht ist als im Gerichtsverfahren ( Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 20 20 , N 38 f. zu Art. 37 ATSG). 7.5
Im Vorbescheidverfahren war hauptsächlich strittig, wie sich der Gesundheits schaden auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt (vgl. Urk. 8/120 ; Urk. 8/122 ). Diese Fragestellung erfordert zwar gewisse Kenntnisse im Umgang mit der medizini schen Aktenlage und juris tischen Sachverstand, um Schwach stellen einer fach ärztlichen Expertise und deren rechtliche Relevanz zu erkennen. Es kann nach konstanter Recht sprechung insoweit aber nicht von einer kom plexen Fragestel lung gesprochen werden, die eine anwaltliche Vertretung geböte. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf un ent geltliche Rechtsver beiständung in praktisch allen Vorbescheidverfahren bejaht werden müsste, in denen medi zi nische Unter lagen zur Diskussion stehen, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräche (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juli 2016 8C_676/2015 E. 7.2 mit Hinweisen).
Zur Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung bedarf es mithin weiterer Um stände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen lassen (Urteil des Bun desgerichts 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.2). Dies ist rechtsprechungsgemäss beispielsweise bei kom plexen Fragen betreffend die Bemessung des Invaliditätsgrades (Urteil des Bun desgerichts 9C_316/2014 vom 1 7. Juni 2014 E. 3.2) oder bei einer langen Ver fahrensdauer, insbesondere nach (mehrfachen) gerichtlichen Rückweis ung en (vgl. die Hinweise bei Ulrich Meyer/Marco Reichmuth , a.a.O. , N 10 zu Art. 57a) der Fall. Eine unentgeltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren ist sodann gebo ten, wenn das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betrof fe nen Person eingreift, wie etwa bei namhaften Rückforderungen gegenüber in bescheidenen Verhältnissen lebenden Versicherten (Urteil des Bun desgerichts 9C_720/2013 vom 9. April 2014 E. 5.1-5.2). Solche Umstände sind in casu nicht ersichtlich. Vielmehr beschränkte sich die Fragestellung im Vorbe scheidverfahren einzig auf die Würdig ung der medizinischen Aktenlage , die aus serdem keine Divergenzen zwischen behandelnden Ärzten und Gutachter enthielt, faktisch auch nicht hinsichtlich der Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit . Die Fragestellung erwies sich entsprechend auch nicht als besonders unübersichtlich. Bei dieser Sachlage ist die anwaltliche Rechtsvertretung bereits im Verwaltungs verfahren nicht ge boten . Sodann vermögen f ehlende Deutsch- und Rechtskennt nisse die Not wen digkeit der anwaltli chen Verbeiständung bzw. einen «Ausnah mefall» im Sinne der Rechtsprechung nicht zu begründen (Urteil e
des Bundesge richts 8C_559/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.4.2 sowie 8C_323/2013 E. 5.2.2 ).
Schliesslich haben sich die auf Unter stützung angewiesenen Rechts suchenden in einem – wie hier – sach verhaltlich und rechtlich relativ einfach gelagerten Ver waltungsverfahren mit dem Beizug von Fach- und Vertrauens leuten sozialer Institutionen bzw. unent geltlicher Rechtsberatungen zu behel fen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_323/2013 E. 5.2.2 sowie 8C_996/2012 vom 2 8. März 2013 E. 4.3.2).
Dass dies vorliegend objektiv nicht möglich war , wird in der Beschwerde zu Recht nicht behauptet . 7.6
Die angefochtene Verfügung vom 1 4. April 2020 ( Urk. 2/1) erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. 8.
8.1
Zu befinden bleibt über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung sowie um Bestellung von Rechts anwalt Roman Schuler als unent geltli chen Rechtsvertreter ( Urk. 1 S. 2).
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhalts nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 1
5. Januar 2010 E. 6.2.1 mit Hin weisen).
Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbe gehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträcht lich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen kön nen, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen). 8.2
Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden und bezüglich des Verfahrens vor Gericht kann die anwaltliche Vertre tung des Beschwerdeführers insbesondere
infolge des schriftlichen Verfahrens als gerechtfertigt
betrachtet werden. Indes ist angesichts der Auszahlung einer Integ ritätsentschädigung von Fr. 37'050.-- von keine r Bedürftigkeit me hr auszugehen ( Urk. 13/2-3), da die vermögensrechtliche Freigrenze für Einze lpersonen praxis gemäss bei Fr. 1 0'000.-- liegt. Integritätsentschädigungen unterliegen als Geld leistungen gemäss Art. 15 ATSG (vgl. hierzu Kieser , a.a.O., Rz . 10 zu Art.
15) zwar hinsichtlich Pfändbarkeit und Abtretungen den Einschränkungen von Art. 22 ATSG. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ( Urk.
12) besteht indes kein Grund, das Kapital bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zu berücksichtigen . Da der Beschwerdeführer ausserdem getrennt von seiner in Frankreich lebenden Ehefrau lebt, über deren Einkommens- und Vermögensv er hältnisse keine Belege eingereicht wurden, kann ihr Bedarf bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse nicht miteinbezogen werden. Wohl unterschreiten die seit Juni 2020 eingehenden Taggelder von durchschnittlich rund Fr. 1'404.-- netto den Grundbedarf des Beschwerdeführers selber um rund Fr. 900.--, weshalb das Vermögen laufend aufzubrauchen sein wird. Unter Berücksichtigung des Teil betrags im Umfang von Fr. 27'000.-- wird jedoch noch während rund zwei Jahren der Grundbedarf des Beschwerdeführers zuzüglich eines Freibetrages gedeckt sein und sind die Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung massge bend.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1987, reiste Ende 2014 in die Schweiz ein, wo er vom 1 6. März 2016 bis 3 1. August 2017 bei der Y.___ GmbH als Hilfsmitarbeiter in einem 100%-Pensum angestellt war ( Urk. 8/25, Urk. 8/36) .
Bei einem Sturz aus mehreren Metern Höhe am 4. November 2016 zog sich der Ver sicherte ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma und mehrere Brüche an Unterk iefer und Zähnen, Hüftgelenk links sowie mehrfragmentär an beiden Füssen zu (Urk. 8/8/ 96 ).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 Nach Art. 29 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.5 ). 4.3
Die von den Gutachtern attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer der Leiden angepassten Tätigkeit (vgl. E.
E. 2 0. Dezember 2017 bei der IV-Stelle ein per sön liches Gespräch statt (Urk. 8/78 S.
E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 2. März 2020 (Urk. 2/2) hielt die Be schwer degegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass dem Beschwer de führer die angestammte Tätigkeit als Hilfsmitarbeiter bis Juli 2018 nicht zu mutbar gewesen sei. Seit August 2018 sei ihm eine körperlich leichte, wechsel be lastende Tätigkeit unter Berücksichtigung des Belastungsprofils voll zumutbar. Ab November 2018 sei er auch aus psychiatrischer Sicht wieder voll arbeitsfähig und es sei ihm zuzumuten ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen, weshalb er keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Vo m 1 2. Feb ruar bis 1 1. November 2018 habe er ein IV-Taggeld bezogen.
E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 4. Mai 2020 ( Urk.
1) zusammengefasst geltend, aufgrund der chronifizierten körper li chen Schmerzen sei ihm auch eine angepasste Tätigkeit höchstens zu 50 % zumutbar. Realistischerweise könne von ihm höchstens ein Invalideneinkommen von Fr. 1'520.-- erwartet werden, was dem tatsächlich erzielten Invaliden ein kom men im vergangenen Jahr entspreche, und nicht ein hypothetisches Einkommen basierend auf Tabellenwerten. Sicherlich sei er aufgrund der chronischen Schmer zen, seiner Biografie und seines Migrationshintergrundes nicht in der Lage, ein Einkommen zu erzielen, welches höher liege, als sein Einkommen ohne die un fallbedingten gesundheitlichen Einschränkungen. 3.
E. 3 ). Die IV-Stelle gewährte dem Versicherten im Rah men der Früh in tervention Kostengutsprache für eine Potenzialerhebung vom 15. Ja nuar bis 9. Februar 2018, durchgeführt beim Zentrum A.___ (vgl. Mitteilung vom 8. Januar 2018, Urk. 8/22). Alsdann gewährte die IV-Stelle dem Versicherten f ür die Zeit vom 1 2. Februar bis 12.
Au gust 2018 Kostengutsprache für ein Aufbau training beim A.___
und ein en Inten siv deutsch kurs (vgl. Mit tei lun gen vom 9. Februar 2018, Urk. 8/29-30) sowie
anschliessend für die Zeit vom 13. August bis 1 1. November 2018 ein Arbeits training beim A.___ (vgl. Mitteilung vom 2 3. Juli 2018, Urk. 8/59 ). Seit dem 1. Ja nuar 2019 war der Versicherte als Küchenhilfe in einem 50%-Pensum bei der
B.___ GmbH angestellt. Die IV-Stelle übernahm während der Anlern- bzw. Einarbei tungs zeit vom 1. Januar bis 3 1. März 2019 die Kosten eines Ein arbei tungs zuschusses (vgl. Mitteilung vom 3 0. Januar 2019, Urk. 8/89). Mit Schreiben vom 1. April 2019 beendete die IV-Stelle die Eingliederungs massnahme und leitete die Rentenprüfung ein ( Urk.
E. 3.1 Am 4. November 2016 stürzte der Beschwerdeführer beim Reinigen der Dach traufe der Montagehalle
aus knapp 10 m Höhe durch das Dach auf den Boden
(vgl. Urk. 8/8/42f.) und zog sich dabei ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma, eine Avulsionsfraktur des Trochanter major links, eine gering dislozierte F raktur des Calcaneus Typ Joint Depression/Sanders 2C mit mehrfragmentärer Fraktur des Tuber
calcaneii rechts sowie eine nicht dis lozierte, intraartikuläre Avulsions frak tur Os metatarsale V Basis links zu (vgl. Urk. 8/8/5) . In der Folge war er bis am 2 9. November 2016 im Z.___ hospitalisiert . Die behandelnden Ärzte hielten in ihrem Aus trittsbericht vom 2 9. No vem ber 2016 (Urk. 8/8/14ff.) fest, es sei eine konservative Behandlung der Extrem i tätenfraktur mit Ruhigstellung des linken Fusses durchgeführt worden. De r Be schwer de führer sei mit Hilfe der Physio the rapie mobilisiert worden und habe bei Austritt mit dem Eulenburg selbständig laufen können. Ansonsten sei er mit dem Roll stuhl
mobil. Die radiologischen Verlaufs kon trol len hätten keine sekundäre Dis loka tion der Frakturen gezeigt und die neuro logische Überwachung in Folge einer Commotio cerebri sei komplika ti ons los verlaufen . Die Kieferfraktur sowie die Zahn frakturen seien behandelt wor den und eine maxillo -mandibuläre Fixation habe am 25. No vember 2016 entfernt werden kön nen. Zur stationären Weiter be hand lung und muskulo skelettalen Rehabili ta tion wurde der Beschwerdeführer ins Rehazentrum
F.___ über wiesen , wo er bis Ende Januar 2017 in Be hand lung war . Die Ärzte berichteten am 2 1. Februar 2017, b ei Austritt sei der Beschwerdeführer in der Lage gewesen, an zwei Unter armgehstützen im 4-Punkte-Gang unter Supervision eine Gehstre cke von ca. 100 m zurückzulegen sowie 20 Treppen stufen zu bewältigen . Limitieren der Faktor seien die immer wieder kehren den be lastungs abhängigen Schmerzen im Trochanter major -Bereich. Ansonsten sei er im Rollstuhl mobil. Die im Verlauf des Aufenthalts durchgeführte neuropsycho logische Untersuchung habe keine Auf fällig keiten gezeigt, ausser dass zu Beginn deutliche visuelle Ermüdungs er schei nun gen hätten beobachtet werden können und er angegeben habe, Doppel bilder sowie verschwommen zu sehen. Insgesamt habe der Beschwerdeführer in einem besseren Allgemein zustand entlassen werden können und d ie Schmerz medi ka tion habe vollständig abgebaut werden können. Gemäss Beschwerdeführer seien d ie unter Belastung immer wiederkehrenden Schmerzen aushaltbar. Die Ärzte empfahlen die Fortführung einer ambulanten Physiotherapie für den Kraft aufbau der unteren Extremitäten mit gezieltem Stockabbau und Verbesserung der moto risch en Kontrolle des Schultergürtel-Nacken-Bereichs (vg
l. Aus trittsbericht vom 21. Februar 2017, Urk. 8/8/89f.).
E. 3.2 Vom 8. August 2017 bis 3. Oktober 2017 befand sich der Beschwerdeführer in der Reha klinik G.___ im Bereich der Arbeitsorientierten Rehabilitation. Die be han deln den Ärzte konstatierten in ihrem Austrittsb ericht vom
5. Oktober 2017 (Urk. 8/13/67ff.), 10 Monate nach dem Sturz aus ca. 10 m Höhe mit Polytrauma, das konservativ versorgt worden sei, würden nach wie vor belastungsabhängige Schulterschmerzen rechts, Schmerzen im Oberschenkel lateral links, minime Schmerzen im Bereich des rechten Kiefergelenks, insbesondere beim Reden oder Essen, und Schmerzen im unteren Sprunggelenk (USG) auf der rechten Seite be stehen. Mittlerweile könne der Beschwerdeführer ganztags stockfrei gehen. Die Kraft im rechten Bein habe deutlich gesteigert werden können und auch die Beweglichkeit des Kiefers habe sich eindeutig verbessert. Der Beschwerdeführer sehe seine enormen Fortschritte jedoch nicht, sondern betone vielmehr seine Beschwer den. Dies sei mit seiner psychiatrischen Diagnose einer mittelgradigen Depression zu erklären. Während der Rehabilitation sei eine psychosomatische Abklärung erfolgt. Anlässlich dieser Exploration habe sich ein etwas überan ge passter und bedrückt-besorgt wirkender Beschwerdeführer präsentiert, der neben den subjektiv seit dem Unfall stark limitierenden Schmerzen und Einschrän kun gen (Fuss, Hüfte und Kiefer) über Schlafprobleme ge klag t und im Gespräch einen deutlich depressiven Eindruck erweckt
habe (psychomotorische Anspannung bei gleich zeitiger Verminderung des Antriebs, Scham- und Insuffizienzgefühle, ver mindertes Interesse). Es gebe Hinweise auf latenten sozialen Rückzug und man geln de sinnvolle Tagesstruktur, was sich neben den Unfallfolgen zusätzlich nega tiv auf das Gemüt des Beschwerdeführers auswirken würde. Hinzu kämen anam nes tisch passive Todeswünsche ohne Handlungsimpulse und starke Rumi na tion über die empfundene Ungerechtigkeit hinsichtlich des Unfall her gangs (sein Vor gesetzter habe die Sturzhöhe auf ungefähr sechs Meter mani pu liert). Die unter su chende Psychotherapeutin konstatierte, insgesamt handle es sich am ehesten um eine depressive Entwicklung. Aufgrund der Unfallschwere mit Poly fraktur und mö glich er früherer traumatisierter Belastung ( der Beschwerdeführer sei als Asyl bewerber in die Schweiz eingereist) sowie Akrophobie , Schlafprobleme und pha sen weise auf tretende r vegetativer Übererregtheit mit Vigilanzsteigerung als psy cho trauma to logische Symptome, könne die Entwicklung einer posttrauma tischen Belas tungs störung nicht ausges chlossen werden (vgl. auch Urk. 8/13/ 82ff.) . In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führten die behandelnden Ärzte aus, die festge stellte psychische Störung begründe aktuell eine leichte bis mittel schwere arbeits rele van te Leis tungsminderung (zusätzlich zu den muskulo skelettal beding ten Ein schränkun gen). Aufgrund des Unfallhergangs und um Intrusion zu vermeiden sei eine Rück kehr an den bisherigen Arbeitsplatz nicht zumutbar. Bei der Wieder auf nahme einer Arbeitstätigkeit seien die Konzen tra tions schwierigkeiten sowie die reduzier te psychophysische Belastbarkeit zu be rücksichtigen. Vorerst sei auf grund der Akrophobie und um eine situative Triggerung des Unfall erlebens zu verhindern das Besteigen von Leitern zu vermeiden. Generell sei davon auszu ge hen, dass eine berufliche Wiederein gliederung durch die damit verbundene Tages struk tur, durch Sozialkontakte und eine Zunahme des Selbst wertgefühls zu einer verbesserten psychischen Situation beitragen würde. Zu empfehlen seien geeig ne te Eingliederungsmassnahmen für eine angepasste Tätig keit, z.B. ein vor gän gi ges Arbeitstraining. Die zuletzt aus geübte Tätigkeit als Mit arbeiter auf dem Schrottplatz sei nicht mehr zumutbar. Eine leichte bis mittel schwere Arbeit, die wechselbelastend sei und kein wieder holtes Gehen auf un ebenem Gelände erfor de re, sei hingegen ganztags zumutbar ( Urk. 8/13/70). Die behandelnden Ärzte empfahlen die Weiter führung der ambu lan ten Physiotherapie inklusive Medizi nische Trainingstherapie (MTT) sowie die Fortsetzung des instruierten Heim pro gramms. Ausserdem sei eine weiterführen de Psychotherapie in dessen Mutter sprache zu empfehlen. Die Ärzte verwiesen diesbezüglich auf Dr. med. H.___ , Facharzt Psychiatrie und Psycho therapie ( Urk. 8/13/69).
E. 3.3 Dr. H.___ hielt in seinem Arztbericht vom 1 9. Februar 2018 ( Urk. 8/39) fest, der Beschwerdeführer sei bewusstseinsklar und allseitig orientiert. Das Den ken sei völlig auf die Schwierigkeiten der jetzigen Situation (Unfall, Schmerzen) sowie die unsichere Zukunft eingeengt. Er wirke insgesamt depressiv -nieder ge schlagen un d zeige wenig eigene Motivation . Denkstörungen seien keine er sicht lich, wenngleich die Besorgnis um die körperliche und psychische Gesund heit sein Denken einenge. Der Beschwerdeführer habe Wahr nehmungs störungen sowie Konzentrations- und Gedächtnisstörungen angegeben, die auch objektiv hätten beobachtet werden können. Die Konzentrationsfähigkeit sei leicht bis mit tel gradig eingeschränkt, was wohl auf die Unfallfolgen sowie sein dau er haftes Grübeln bezüglich seiner Probleme zurückzuführen sei. Beein flus send wirke aber auch seine derzeitig nachweisbare unterschwellige depressive Sympto ma tik und die posttraumatische Symptomatik. Amnesien sowie dissozia tive Sym pto me seien nicht vorhanden . Affektiv wirke der Beschwerdeführer bedrückt, verzweifelt und hilflos sowie insgesamt depressiv und besorgt. Er schildere seine Symptomatik sowie die Angst über das Schicksal seiner Familie. Bei der gezielten Befragung nach Flashbacks habe der Beschwerdeführer vegetative Erregung und emotionale Anspannung gezeigt. Das formale Denken sei, soweit überprüfbar, un auffällig, inhaltlich auf die momentane Situation und seine Schmerzen ein ge engt, sowie auf traumaspezifische Themen begrenzt. Er zeige jedoch Motiva tion, wenn es um sein jetziges Arbeitstraining in der A.___ gehe. Dr. H.___ diagnostizierte eine mittelschwere depressive Episode (ICD-10: F32.1) sowie eine anhaltende Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) und führte in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit aus, schwere und mittelschwere Arbeiten sowie Arbeitsplätze, die den Beschwerde füh rer an den Unfall erinnern könnten, seien nicht zu mut bar. Er empfe hl e weiter hin eine psychiatrische Behandlung sowie Psychotherapie zur Stabilisierung, zum Aufbauen einer Tagesstruktur sowie zur Erar bei tung von Zukunftsplänen und aktuellen Konfliktbewältigung.
E. 3.4 Nach lediglich leichter Besserung der Schmerzen unter diversen thera peutischen Massnahmen seit 2016 (vgl. Urk. 8/94/71,
Urk. 8/94/83, Urk. 8/94/86, Urk. 8/94/91, Urk. 8/94/116, Urk. 8/94/140 ) wurde der Beschwer de führer bei chronischem posttraumatischen Schmerzsyndrom im rechten Fuss i n die Klinik für Neurologie des Z.___ überwiesen. Die untersuchenden Ärzte hielten in ihrem Arztbericht vom 3. September 2018 ( Urk. 8/94/60) fest, in der klinischen Unter suchung habe der Beschwerdeführer eine Hypästhesie im rechten Unter schenkel lateralseitig inklusive Zehen 4-5 sowie medial im Bereich der Ferse angegeben, welche nicht einem Dermatom bzw. einem peripheren Ner ven zu orden bar seien. Neurografisch würden sich alle untersuchten Bein nerven rechts un auffällig dar stellen. Die geschilderten Beschwerden hätten zwar einen «neuro pathischen» Cha rak ter, eine umschriebene Nervenschädigung lasse sich aber weder klinisch noch elektrophysiologisch definieren.
E. 3.5 hiervor), in Frage gestellt.
Dr. J.___ erachtete den Beschwerdeführer in erster Linie auf grund der Fussschmerzen rechts sowie der Hüftschmerzen links nur teilweise arbeits fähig , wobei er sich bei seiner Beurteilung auf die Tätigkeit im Bereich der Gastronomie beschränkte (vgl. Urk. 8/110/45) .
Soweit er die Schmerzen im Fuss als neuropathische Schmerzen beurteilte (vgl. Urk. 8/110/37), wurde dies seitens des neurologischen Gutachters nicht bestätigt . Dagegen würden die fehlende Ein nahme hierfür typischerweise eingesetzter Medikamente, die seitengleiche Tro phik und Belastung der Beine ge gen eine wesentliche funktionelle Auswirkung der Schmerzen sprechen (vgl. vor stehend E. 3.6.4). Auch im Rahmen der neuro logischen Untersuchung im Z.___ konnte keine Nervenschädigung festgestellt wer den (vgl. E. 3.4 hiervor). Dass die Schmerzen im rechten Fuss neuropathisch bedingt sind oder zusätzlich funktionell beeinträchtigen , ist entsprechend nicht ausgewiesen.
Soweit der Beschwerdeführer geltend
machte, ihm sei aufgrund der chronifi zier ten körperlichen Schmerzen höchstens ein 50%-Pensum zumutbar ( Urk. 1 S. 5), ist darauf hinzuweisen, dass Schmerzen, Druckdolenzen , klinisch feststellbare Be wegungseinschränkungen, Muskulaturverhärtungen und Verspannungen jeden falls aus juristischer Sicht für sich allein kein klar fassbares organisches Korrelat eines Beschwerdebildes zu begründen vermögen (vgl. etwa Urteil U 9/05 des da ma ligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3. August 2005 E. 4; Urteile des Bundesgerichts U 354/06 vom 4. Juli 2007 E. 7.2, U 328/06 vom 2 5. Juli 2007 E. 5.2 sowie 8C_369/2007 vom 6. Mai 2008 E. 3) und sich hieraus auch noch keine Arbeitsunfähigkeit ableiten lässt.
Vorliegend erachtete der orthopädische Gutachter die berichtete Schmerzsymptomatik an der rechten Ferse angesichts der erlittenen intraartikulären Kalkaneusfraktur als plausibel, verwies jedoch auch auf Inkonsistenzen. So sei der Beschwerdeführer mit Schuhen ohne wesent liche Fussbettung oder dämpfende Sohle zur Untersuchung erschienen, was das Vorliegen höhergradiger Fersenschmerzen ausschliesse . Ausserdem gehe er als Küchenhilfe einer rein stehenden und gehenden Tätig keit nach, was eine er heb liche Belastung für den rechten Fuss darstelle (E. 3.6.3). Insgesamt er ach tete der orthopädische Gutachter eine verminderte Belastungsfähigkeit des rechten Beines jedoch als wahrscheinlich. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerden in der rechten Ferse - gemäss Aussage des Beschwerdeführers - jedoch mehrheitlich bewegungs- und be lastungsabhängig auf treten (E. 3.6.3), ist die Tätigkeit als Mit arbeiter in der Gastronomie keine optimal an die Leiden angepasste Tätigkeit. Die Gutachter des C.___ attestierten eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungs fä higkeit in jeder angepassten Erwerbstätigkeit , die mindestens zur Hälfte in sitz en der Position ausgeübt werden kann
mit jeweils kürzeren zwischenzeitlichen Abschnit ten im Stehen und Gehen (vgl.
Urk. 8/116 S. 10, E. 3.6.3 in fine ) .
Dieser Ein schätzung steht auch die Beurteilung von Dr. J.___ nicht entgegen, be schränkte dieser sich doch auf die Feststellung der Arbeits fähig keit in der Gast ro nomie und am aktuellen Arbeitsort (vgl. Urk. 8/110/45). Im Übrigen hat der Be schwerde führer gegenüber dem psychiatrischen Gutachter angegeben, bei wenig Ab len kung ein erhöhtes Schmerzempfinden zu habe n . Beschäftige er sich gedank lich hingegen w eniger mit den Schmerzsymptomen, se i die Situation bes ser (vgl. E. 3.6.2).
Aus orthopädischer Sicht war dem Beschwerdeführer seit Sommer 2018 eine leichte, den Leiden angepassten Tätigkeit vollzeitlich zumutbar (vgl. E. 3.6.3 in fine ). Aus psychiatrischer Sicht wurde dem Beschwerdeführer seitens der C.___ -Gutachter jedoch erst ab Sommer 2019 eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert (vgl. E. 3.6.2) , obwohl die psychiatrische Therapie laut Angaben des Beschwerdeführers im Oktober 2018 beendet wurde (vgl. Urk. 8/116 S. 30) . Mit der Beschwerde geg nerin ist a ngesichts dessen
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus zu gehen, dass spätestens Ende Oktober 2018 keine anhaltende Arbeitsun fähigkeit in einer leichten, den Leiden an gepassten Tätigkeit mehr bestanden hat. Da von weiteren medizinischen Ab klä run gen keine neuen entscheidrelevanten Erkennt nisse zu erwarten wären, kann da von in antizipierter B eweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b) abgesehen werden. 4.4
4.4.1
Rentenleistungen sind erst dann auszurichten, wenn keine zumutbaren Ein glie derungs massnahmen mehr in Betracht fallen. Der in der Invalidenversicherung geltende Grundsatz «Ein glie de rung vor Rente» bewirkt, dass die Rente hinter einer Eingliederungs mass nahme bzw. dem damit verbundenen Taggeld zurücktritt (so Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG). Ein Rentenanspruch kann erst nach Beendigung der Eingliederungs massnahmen entstehen, und zwar selbst dann, wenn diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten. Vor diesem Zeitpunkt ist eine Invali den rente, gegeben en falls auch rückwirkend, nur zuzusprechen, wenn die ver si cherte Person nicht oder noch nich t eingliederungsfähig ist (Urteil des Bundes ge richts 9C_689/2019 vom 20. De zem ber 2019 E. 3.1 mit Hinweisen ; vgl. auch Meyer/ Reichmuth Recht sprechung des Bundesge richts zum IVG, 3. Aufl. 2014,
N
7 zu Art. 28 ). 4.4.2
Unbestritten und nach Lage der Akten ausgewiesen ist, dass der Beschwerde führer nach seinem Unfall im November 2016 vorübergehend vollständig arbeitsunfähig war (vgl. Urk. 8/8/103 ). Ab Januar bis November 2018 nahm der Beschwerde füh rer ver schiedene Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 14aff. IVG in Anspruch, wofür ihm Taggelder ausgerichtet wurden. Nach retro spektiver Ein schätzung der C.___ -Gut achter bestand nach Ablauf des Warte jahres (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . b und c IVG) wie auch nach der sechsmonatigen Karenzzeit seit Gel tend machung des Leistungsanspruchs ( Art. 29 Abs. 1 IVG ; An meldung vom 4. Mai 2017 , Urk. 8/ 2 ) im November 201 7 zunächst
noch keine Arbeitsfähigkeit. Im Austrittsbericht der Rehaklinik G.___ vom 5. Oktober 2017 wurden jedoch geeignete Eingliederungs massnahmen für eine angepasste Tätig keit empfohlen (vgl. E. 3.2) und seitens der Unfallversicherung entsprechend die Prüfung eines Arbeitstrainings durch die Beschwerdegegnerin beantragt (vgl. Schreiben vom 24. Ok tober 2017, Urk. 8/12). Damit war der Beschwerde führer
am 1. November 2017 aus medizinischer Sicht eingliederungsfähig . Zu prüfen ist, ob nach Ende des Taggeldanspruches ein Rentenanspruch besteht (vgl. Art. 29 Abs. 2 IVG). 5.
5.1
Strittig
ist, ob der Beschwerdeführer angesichts der mangelnden Deutschkennt nisse, Ausbildung und Berufserfahrung in der Schweiz seine Restarbeitsfähigkeit durch eine ih m zumutbare Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch wirtschaftlich verwerten kann (vgl. Urk. 1 S. 5) . 5.2
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hin sichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbs fähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht über mäs sige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur so weit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Per son unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, son dern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeits kräf ten entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 2 9. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 1 3. März 2000 und U 176/98 vom 1 7. April 2000). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen vonseiten des Arbeit gebers rechnen können (Urteile des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 2 9. August 2007 E. 4.3 und 9C_98/2014 vom 2 2. April 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). 5.3
Das seitens der C.___ -Gutachter ( Urk. 8/116 ) formulierte A nforderungsprofil für eine angepasste Tätigkeit lautet folgendermassen: eine Tätigkeit, die mindestens zur Hälfte in sitzende r Position ausgeübt werden könn e mit dazwischen jeweils kürzeren Abschnitten im Stehen und Gehen ( Urk. 8/116 S. 10) . RAD-Arzt Dr. D.___ präzisierte das Belastungsprofil folgendermassen: körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeiten hälftig sitzend ausgeübt, keine Zwangs stel lun gen des rechten Fuss es , kein regelmässiges Fusspedaltreten rechts, kein häufi ges Lau fen über unebenes Gelände, kein Leiter- und Gerüststeigen (E. 3.7).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 5) darf vorliegend angenommen werden, dass auf dem hypothetischen Arbeitsmarkt genügend Tätigkeiten existieren, welche diesem Anforderungsprofil entsprechen. Männliche Hilfsarbeiter werden in der Regel für Handlanger- und andere körperliche Tätig keiten eingestellt. Der diesen Versicherten offenstehende Arbeitsmarkt ist aller dings nicht ausschliesslich auf solche Tätigkeiten beschränkt. In Industrie und Gewerbe werden Arbeiten, welche physische Kraft erfordern, in zu nehmen dem Masse durch Maschinen verrichtet, während den körperlich weniger be lasten den Bedienungs- und Überwachungsfunktionen eine stetig wachsende Be deutung zukommt; auch in diesen Bereichen stehen somit männlichen Hilfs arbeitern Stel len offen, ebenso im Dienstleistungssektor (Meyer/ Reichmuth , a.a.O., N 142 zu Art. 28a mit Hinweisen).
Inwiefern solche Überwachungs- und Kontrollarbeiten nicht zumutbar sind, is t nicht ersichtlich und wird vom Be schwerdeführer nicht begründet. Es ist diesbezüglich nicht von realitätsfremden und in diesem Sinn unmöglichen oder unzumutbaren Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es kann kei neswegs gesagt werden, dass die zumutbare Tätigkeit nurmehr in so einge schränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durch schnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_82/2009 vom 9. Oktober 2009 E. 5.5 mit Hinweisen; ZAK 1989 S. 322 E. 4a). D ie mangelnde Ausbildung sowie die fehlenden Deutsch kenntnisse stehen der Verwertbarkeit der Rest arbeits fähig keit in einer einfachen Hilfsarbeit ebenfalls nicht entgegen , erfordern doch Tätig keiten im Kompetenz niveau 1 definitions gemäss keine guten Kenntnisse der deutschen Sprache (Urteil des Bundesgerichts 9C_426/2014 vom 1 8. August 2014 E. 4.2).
Der Beschwerde führer erlangte im Deutschkurs das Niveau A2, was für den ersten Arbeitsmarkt genügt ( Urk. 8/78/2). Im Übrigen gewährte die Beschwerdegegnerin einen lei densbedingten Ab zug von 10 % , da nur noch leichte Tätigkeiten au sgeübt werden können (vgl. Urk. 8/117 ) , was im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung mangels Relevanz nicht anzutasten ist . Insofern wurde die somatisch bedingte Minderung der Leistungs fähig keit bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit respektive bei der Berechnung des Invaliditätsgrades jedenfalls genügend berücksichtigt.
6.
Zu prüfen sind die erwerblichen Auswirkungen. 6 .1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 6 .2 6 .2.1
Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt auf Grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teue rung und der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (BGE 134 V
322 E. 4.1 S. 325 f.; 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen; Urteil 8C_450/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 3.2.1). 6 .2.2
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch rea lisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ).
Ist die Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich, können für die Bestim mung des Invalideneinkommens nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhe bungen (LSE) herangezogen werden (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , a.a.O. , N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 1 0. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 1 1. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). 6 .3 6 .3.1
Vorliegend ist der Rentenanspruch nach Abschluss der Eingliederungs mass nah men am 1 1. November 2018, mithin per 1. November 2018 zu prüfen (vgl. vor stehend E. 4.4.2). Spätestens seit Oktober 2018 ist eine voll stän dige Arbeits fähig keit für jede leichte und den Leiden angepasste Tätigkeit gege ben (vgl. E. 4.3 in fine ). 6 .3.2
Nach Angaben der Arbeitgeberin im Arbeitgeberfragebogen vom 1 6. Januar 2018 ( Urk. 8/25 ) betrug der Monatslohn seit März 2016 Fr. 4'400.-- bzw. das Jahres einkommen de s Beschwerdeführer s (Stand 201 6 ) Fr.
52'800.-- (vgl. auch Urk. 8/8/3) . Dieser Wert ist als Valideneinkommen im Zeitpunkt des möglichen Rentenbeginns, das heisst im Jahre 2018 heranzuzi ehen. U nter Berücksichtigung der Nominal lohn ent wicklung (Bundesamt für Statistik, T 39 Entwicklung der Nominallöhne 2010-2019 , Männer ; Stand 201 6 : 2239 , Stand 2018 : 2260 ) ist das Valideneinkommen mit Fr. 53'295.20 (Fr. 52’800 . -- :
2239 x 22 60 ) zu beziffern. 6 .3.3
Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit mit der bis am 6. Januar 2020 (vgl. Urk. 1 S. 4) ausgeübten Stelle als Küchenhilfe in der B.___ GmbH
(50 %) nicht voll ausgeschöpft hat, ist das Invalideneinkommen gestützt auf den Tabellenwert der LSE zu bestimmen (vgl. BGE 139 V 592 E. 2.3) . Es ist das standardisierte Einkommen von Fr. 5'340.-- für männliche Hilfskräfte gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch her aus gegebenen Lohnstruk tur erhebungen (LSE 2016 , TOTAL in der Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Män ner) heran zuziehen , da körperlich leichte Arbeiten nicht nur auf den Sektor 3 (Dienstleistungen) beschränkt sind (vgl. E. 5.3 hiervor) .
Das standardisiert e monatliche Einkommen von Fr. 5 ’3 4 0.-- ist unter Berücksichtigung der durch schnitt lichen Arbeitszeit im Jahr 201 8 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bun desamt für Statistik, Betriebs übliche Arbeitszei t nach Wirtschaftsabteilungen, S
8) sowie der Nominal lohnentwicklung (Stand 2016 : 2239 , Stand 2018 : 2 2 60 ) auf ein Jahreseinkommen von Fr. 67' 429 . 9 5, Stand 201 8 , hochzurechnen (Fr. 5 ’3 4 0.-- x
E. 3.6 hiervor) wird durch die Einschätzung des Haus arztes
Dr. med. J.___ , Facharzt Allgemeine Innere Medizin FMH, wo nach dem Beschwerdeführer lediglich ein 50%-Pensum zumutbar sei und eine wesentliche Steigerung dieses Pensums nicht realistisch sei (vgl. E.
E. 8 /95 ). Im Rahmen der Rentenprüfung be auf tragte die IV-Stelle das C.___ mit der Durch führung einer polydisziplinären
(internistisch, orthopädisch, psychiatrisch, neurologisch) Begutachtung, über wel che am 26. No ve mber 2019 berichtet wurde (Urk. 8/116). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine aktenbasierte Einschätz ung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD). Dr. med. D.___ , Orthopädische Chirurgie FMH, sowie Dr. med. E.___ , Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, nahmen am 2 0. De zem ber 2019 resp. 1 0. Januar 2020 Stellung (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 8/118 S. 7ff.). Ausgehend von einem In va li ditätsgrad von 0 % stellte die IV -Stelle mit Vorbescheid vom 13. Ja nuar 2020 die Abweisung des Leistungsbegeh rens in Aussicht ( Urk. 8/120). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 1 3. Fe bruar 2020 Einwand und ersuchte um Bestellung seines Rechtsvertreters zum unentgeltlichen Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren ( Urk. 8/122). Mit Verfügung vom 2. März 2020 verneinte die IV-Stelle wie vorbe schie den einen Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 8/126 = Urk. 2 /2 ). Mit Verfügung vom 1 4. April 2020 wies die IV-Stelle auch das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbei stand ab ( Urk 8/135 = Urk. 2/1). 3.
Die SUVA ihrerseits verneinte mit Verfügung vom 2. April 2020 eine n Anspruch auf eine
Rente der Unfallversicherung, sprach dem Versicherten jedoch eine Integritäts entschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 5 % zu (Urk. 8/130/3ff.). Mit Einspracheentscheid vom 1 6. Juni 2020 erhöhte sie diese gestützt auf eine Integritätseinbusse von 25 % ( Urk. 13/1-2). 4 .
Gegen die Verfügungen der IV-Stelle vom 2. März und 1 4. April 2020 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 4. Mai 2020 Beschwerde (Urk. 1 ) und be antragte, die angefochtene Ver fügung vom
2. März 2020 sei auf zu heben und die Beschwer degeg nerin sei zu ver pflichten, ihm eine Invalidenrente zuzusprechen. In pro zessualer Hinsicht be antragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche Rechtsverbei stän dung zu gewähren, was er mit Eingaben vom 1 5. Juni 2020 ( Urk. 9 ) sowie ergänzend am 2 4. Juni 2020 ( Urk. 12) substanziierte ( Urk.
E. 8.1 Zu befinden bleibt über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung sowie um Bestellung von Rechts anwalt Roman Schuler als unent geltli chen Rechtsvertreter ( Urk. 1 S. 2).
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhalts nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 1
5. Januar 2010 E. 6.2.1 mit Hin weisen).
Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbe gehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträcht lich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen kön nen, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).
E. 8.2 Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden und bezüglich des Verfahrens vor Gericht kann die anwaltliche Vertre tung des Beschwerdeführers insbesondere
infolge des schriftlichen Verfahrens als gerechtfertigt
betrachtet werden. Indes ist angesichts der Auszahlung einer Integ ritätsentschädigung von Fr. 37'050.-- von keine r Bedürftigkeit me hr auszugehen ( Urk. 13/2-3), da die vermögensrechtliche Freigrenze für Einze lpersonen praxis gemäss bei Fr. 1 0'000.-- liegt. Integritätsentschädigungen unterliegen als Geld leistungen gemäss Art.
E. 10 , Urk.
E. 11 / 2-4, Urk. 13/1-3) .
Ferner sei ihm in Aufhebung der angefochte nen Verfügung vom 1 4. April 2020 auch für das vorinstanzliche Verfahren ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zur Seite zu stellen.
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2020 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde , was dem Beschwerdeführer mit Ver fü gung vom 8. Juli 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 14). 5 .
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 12 : 40 x 41,7 : 2239 x 22 60 ). B ei der Berechnung des Invaliden einkommens gewährte die Beschwerdegegnerin einen 10%igen leidens bedingten Abzug aufgrund des ein ge sch ränkten Belastungsprofils (Urk. 8/117 ). Es resultiert hieraus ein Invalideneinkommen (Stand 201 8 ) von Fr. 60' 686 . 95 (Fr. 67'429.95 x 0.9). 6.3.4
Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ergibt sich k eine Erwerbseinbusse und somit ein Invaliditätsgrad von 0 % . Selbst wenn den körperlichen Einschränkungen beim Inv alideneinkommen mit einem maximalen Abzug von 25 % (vgl. BGE 126 V 75 E. 5b/cc) Rechnung getragen werden würde, was vorliegend nicht angezeigt ist, er rechnete sich kein rentenbegründender In va lidi täts grad (Fr. 53'295.20
gegenüber Fr. 50' 572 . 45 [ Fr. 67'429.95 x 0.75] ergibt eine Erwerbseinbuss e von Fr. 2'722.75 oder ein Invaliditätsgrad von gerundet 5 %) . 6.4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin einen invaliden rechtlich relevanten Invaliditätsgrad (vgl. vorstehend E. 1.2) zu Recht verneint hat. Damit erweist sich die Beschwerde diesbezüglich
(Verfügung vom 2. März 2020, Urk. 2/2) als unbegründet und ist ab zuweisen. 7. 7.1
Zu prüfen bleibt schliesslich, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf einen un ent geltlichen Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren hat. 7.2
I n der angefochtenen Verfügung vom 1 4. April 2020 ( Urk. 2/1) erwog die Be schwer de gegnerin, die Voraussetz ungen für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand seien nicht erfüllt, da
sich k eine medizinisch oder rechtlich komplexe n Frage n stellen würden . Ausserdem werde nicht begründet, warum die Vertretung durch Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen oder unentgeltlicher Rechtsbe ratung nicht möglich gewesen wäre. 7.3
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die man geln den Deutschkenntnisse sowie die fehlenden Rechtskenntnisse würden eine rechtliche Vertretung notwendig machen, zumal sich vorliegend komplexe recht liche und tatsächliche Fragen stellen würden ( Urk. 1 S. 6). 7.4
D ie Konkretisierung der Anspruchsvoraussetzungen der unentgeltlichen Rechts vertretung im Verwaltungsverfahren erfolgt in Analogie zu den entsprechenden Kriterien im Gerichtsverfahren, wobei hinsichtlich der Erforderlichkeit höhere Anforderungen gelten, während bei den beiden anderen Voraussetzungen (Be dürftigkeit, Nichtaussichtslosigkeit) keine strengere Prüfung angebracht ist als im Gerichtsverfahren ( Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 20 20 , N 38 f. zu Art. 37 ATSG). 7.5
Im Vorbescheidverfahren war hauptsächlich strittig, wie sich der Gesundheits schaden auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt (vgl. Urk. 8/120 ; Urk. 8/122 ). Diese Fragestellung erfordert zwar gewisse Kenntnisse im Umgang mit der medizini schen Aktenlage und juris tischen Sachverstand, um Schwach stellen einer fach ärztlichen Expertise und deren rechtliche Relevanz zu erkennen. Es kann nach konstanter Recht sprechung insoweit aber nicht von einer kom plexen Fragestel lung gesprochen werden, die eine anwaltliche Vertretung geböte. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf un ent geltliche Rechtsver beiständung in praktisch allen Vorbescheidverfahren bejaht werden müsste, in denen medi zi nische Unter lagen zur Diskussion stehen, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräche (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juli 2016 8C_676/2015 E. 7.2 mit Hinweisen).
Zur Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung bedarf es mithin weiterer Um stände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen lassen (Urteil des Bun desgerichts 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.2). Dies ist rechtsprechungsgemäss beispielsweise bei kom plexen Fragen betreffend die Bemessung des Invaliditätsgrades (Urteil des Bun desgerichts 9C_316/2014 vom 1 7. Juni 2014 E. 3.2) oder bei einer langen Ver fahrensdauer, insbesondere nach (mehrfachen) gerichtlichen Rückweis ung en (vgl. die Hinweise bei Ulrich Meyer/Marco Reichmuth , a.a.O. , N 10 zu Art. 57a) der Fall. Eine unentgeltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren ist sodann gebo ten, wenn das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betrof fe nen Person eingreift, wie etwa bei namhaften Rückforderungen gegenüber in bescheidenen Verhältnissen lebenden Versicherten (Urteil des Bun desgerichts 9C_720/2013 vom 9. April 2014 E. 5.1-5.2). Solche Umstände sind in casu nicht ersichtlich. Vielmehr beschränkte sich die Fragestellung im Vorbe scheidverfahren einzig auf die Würdig ung der medizinischen Aktenlage , die aus serdem keine Divergenzen zwischen behandelnden Ärzten und Gutachter enthielt, faktisch auch nicht hinsichtlich der Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit . Die Fragestellung erwies sich entsprechend auch nicht als besonders unübersichtlich. Bei dieser Sachlage ist die anwaltliche Rechtsvertretung bereits im Verwaltungs verfahren nicht ge boten . Sodann vermögen f ehlende Deutsch- und Rechtskennt nisse die Not wen digkeit der anwaltli chen Verbeiständung bzw. einen «Ausnah mefall» im Sinne der Rechtsprechung nicht zu begründen (Urteil e
des Bundesge richts 8C_559/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.4.2 sowie 8C_323/2013 E. 5.2.2 ).
Schliesslich haben sich die auf Unter stützung angewiesenen Rechts suchenden in einem – wie hier – sach verhaltlich und rechtlich relativ einfach gelagerten Ver waltungsverfahren mit dem Beizug von Fach- und Vertrauens leuten sozialer Institutionen bzw. unent geltlicher Rechtsberatungen zu behel fen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_323/2013 E. 5.2.2 sowie 8C_996/2012 vom 2 8. März 2013 E. 4.3.2).
Dass dies vorliegend objektiv nicht möglich war , wird in der Beschwerde zu Recht nicht behauptet . 7.6
Die angefochtene Verfügung vom 1 4. April 2020 ( Urk. 2/1) erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. 8.
E. 15 ATSG (vgl. hierzu Kieser , a.a.O., Rz . 10 zu Art.
15) zwar hinsichtlich Pfändbarkeit und Abtretungen den Einschränkungen von Art. 22 ATSG. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ( Urk.
12) besteht indes kein Grund, das Kapital bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zu berücksichtigen . Da der Beschwerdeführer ausserdem getrennt von seiner in Frankreich lebenden Ehefrau lebt, über deren Einkommens- und Vermögensv er hältnisse keine Belege eingereicht wurden, kann ihr Bedarf bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse nicht miteinbezogen werden. Wohl unterschreiten die seit Juni 2020 eingehenden Taggelder von durchschnittlich rund Fr. 1'404.-- netto den Grundbedarf des Beschwerdeführers selber um rund Fr. 900.--, weshalb das Vermögen laufend aufzubrauchen sein wird. Unter Berücksichtigung des Teil betrags im Umfang von Fr. 27'000.-- wird jedoch noch während rund zwei Jahren der Grundbedarf des Beschwerdeführers zuzüglich eines Freibetrages gedeckt sein und sind die Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung massge bend.
Dispositiv
- März 2020) um die Bewilli gung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kos ten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und vor liegend auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m unterliegenden Beschwerdeführer auf zuerlegen . Das Gericht beschliesst: Das Gesuch vom
- Mai 2020 um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen ; und erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt . Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3 . Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Roman Schuler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 . Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00276
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom 5. März 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Roman Schuler Advokatur Kanonengasse Militärstrasse 76, Postfach 2115, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1987, reiste Ende 2014 in die Schweiz ein, wo er vom 1 6. März 2016 bis 3 1. August 2017 bei der Y.___ GmbH als Hilfsmitarbeiter in einem 100%-Pensum angestellt war ( Urk. 8/25, Urk. 8/36) .
Bei einem Sturz aus mehreren Metern Höhe am 4. November 2016 zog sich der Ver sicherte ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma und mehrere Brüche an Unterk iefer und Zähnen, Hüftgelenk links sowie mehrfragmentär an beiden Füssen zu (Urk. 8/8/ 96 ). 2.
Unter Beilage d es A ustritts berichts des Universitätsspitals Z.___
vom 2 9. November 2016 ( Urk. 8/1) mel de te sich der Versicherte am 4. Mai 2017 (Eingangsdatum) unter Hin weis auf ein Schädel-Hirn-Trauma und die unfallbe dingte n Beschwerden bei der Sozial versi che rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invali den ver siche rung an (Urk. 8/2). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medi zini schen Ver hältnisse ab und zog wie derholt die Akten der zustän di gen Unfall ver sicherung , der Suva, bei (Urk. 8/8, Urk. 8/13, Urk. 8/94, Urk. 8/110 ). Weiter holte sie Be richte der behandelnden Ärzte (Urk . 8/10, Urk. 8/39, Urk. 8/98, Urk. 8/100) sowie einen Aus zug aus dem In divi duellen Konto des Versicherten (IK Auszug, Urk. 8/15) ein und ersuchte die Arbeitgeberin um Aus künfte (vgl. Arbeitgeber frage bogen vom 1 6. Januar 2018, Urk. 8/25). Zur Klärung beruflicher Ein gliede rungs mass nahmen fand am 2 0. Dezember 2017 bei der IV-Stelle ein per sön liches Gespräch statt (Urk. 8/78 S. 3 ). Die IV-Stelle gewährte dem Versicherten im Rah men der Früh in tervention Kostengutsprache für eine Potenzialerhebung vom 15. Ja nuar bis 9. Februar 2018, durchgeführt beim Zentrum A.___ (vgl. Mitteilung vom 8. Januar 2018, Urk. 8/22). Alsdann gewährte die IV-Stelle dem Versicherten f ür die Zeit vom 1 2. Februar bis 12.
Au gust 2018 Kostengutsprache für ein Aufbau training beim A.___
und ein en Inten siv deutsch kurs (vgl. Mit tei lun gen vom 9. Februar 2018, Urk. 8/29-30) sowie
anschliessend für die Zeit vom 13. August bis 1 1. November 2018 ein Arbeits training beim A.___ (vgl. Mitteilung vom 2 3. Juli 2018, Urk. 8/59 ). Seit dem 1. Ja nuar 2019 war der Versicherte als Küchenhilfe in einem 50%-Pensum bei der
B.___ GmbH angestellt. Die IV-Stelle übernahm während der Anlern- bzw. Einarbei tungs zeit vom 1. Januar bis 3 1. März 2019 die Kosten eines Ein arbei tungs zuschusses (vgl. Mitteilung vom 3 0. Januar 2019, Urk. 8/89). Mit Schreiben vom 1. April 2019 beendete die IV-Stelle die Eingliederungs massnahme und leitete die Rentenprüfung ein ( Urk. 8 /95 ). Im Rahmen der Rentenprüfung be auf tragte die IV-Stelle das C.___ mit der Durch führung einer polydisziplinären
(internistisch, orthopädisch, psychiatrisch, neurologisch) Begutachtung, über wel che am 26. No ve mber 2019 berichtet wurde (Urk. 8/116). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine aktenbasierte Einschätz ung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD). Dr. med. D.___ , Orthopädische Chirurgie FMH, sowie Dr. med. E.___ , Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, nahmen am 2 0. De zem ber 2019 resp. 1 0. Januar 2020 Stellung (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 8/118 S. 7ff.). Ausgehend von einem In va li ditätsgrad von 0 % stellte die IV -Stelle mit Vorbescheid vom 13. Ja nuar 2020 die Abweisung des Leistungsbegeh rens in Aussicht ( Urk. 8/120). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 1 3. Fe bruar 2020 Einwand und ersuchte um Bestellung seines Rechtsvertreters zum unentgeltlichen Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren ( Urk. 8/122). Mit Verfügung vom 2. März 2020 verneinte die IV-Stelle wie vorbe schie den einen Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 8/126 = Urk. 2 /2 ). Mit Verfügung vom 1 4. April 2020 wies die IV-Stelle auch das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbei stand ab ( Urk 8/135 = Urk. 2/1). 3.
Die SUVA ihrerseits verneinte mit Verfügung vom 2. April 2020 eine n Anspruch auf eine
Rente der Unfallversicherung, sprach dem Versicherten jedoch eine Integritäts entschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 5 % zu (Urk. 8/130/3ff.). Mit Einspracheentscheid vom 1 6. Juni 2020 erhöhte sie diese gestützt auf eine Integritätseinbusse von 25 % ( Urk. 13/1-2). 4 .
Gegen die Verfügungen der IV-Stelle vom 2. März und 1 4. April 2020 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 4. Mai 2020 Beschwerde (Urk. 1 ) und be antragte, die angefochtene Ver fügung vom
2. März 2020 sei auf zu heben und die Beschwer degeg nerin sei zu ver pflichten, ihm eine Invalidenrente zuzusprechen. In pro zessualer Hinsicht be antragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche Rechtsverbei stän dung zu gewähren, was er mit Eingaben vom 1 5. Juni 2020 ( Urk. 9 ) sowie ergänzend am 2 4. Juni 2020 ( Urk. 12) substanziierte ( Urk. 10 , Urk. 11 / 2-4, Urk. 13/1-3) .
Ferner sei ihm in Aufhebung der angefochte nen Verfügung vom 1 4. April 2020 auch für das vorinstanzliche Verfahren ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zur Seite zu stellen.
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2020 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde , was dem Beschwerdeführer mit Ver fü gung vom 8. Juli 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 14). 5 .
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Nach Art. 29 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom
11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 2. März 2020 (Urk. 2/2) hielt die Be schwer degegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass dem Beschwer de führer die angestammte Tätigkeit als Hilfsmitarbeiter bis Juli 2018 nicht zu mutbar gewesen sei. Seit August 2018 sei ihm eine körperlich leichte, wechsel be lastende Tätigkeit unter Berücksichtigung des Belastungsprofils voll zumutbar. Ab November 2018 sei er auch aus psychiatrischer Sicht wieder voll arbeitsfähig und es sei ihm zuzumuten ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen, weshalb er keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Vo m 1 2. Feb ruar bis 1 1. November 2018 habe er ein IV-Taggeld bezogen. 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 4. Mai 2020 ( Urk.
1) zusammengefasst geltend, aufgrund der chronifizierten körper li chen Schmerzen sei ihm auch eine angepasste Tätigkeit höchstens zu 50 % zumutbar. Realistischerweise könne von ihm höchstens ein Invalideneinkommen von Fr. 1'520.-- erwartet werden, was dem tatsächlich erzielten Invaliden ein kom men im vergangenen Jahr entspreche, und nicht ein hypothetisches Einkommen basierend auf Tabellenwerten. Sicherlich sei er aufgrund der chronischen Schmer zen, seiner Biografie und seines Migrationshintergrundes nicht in der Lage, ein Einkommen zu erzielen, welches höher liege, als sein Einkommen ohne die un fallbedingten gesundheitlichen Einschränkungen. 3. 3.1
Am 4. November 2016 stürzte der Beschwerdeführer beim Reinigen der Dach traufe der Montagehalle
aus knapp 10 m Höhe durch das Dach auf den Boden
(vgl. Urk. 8/8/42f.) und zog sich dabei ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma, eine Avulsionsfraktur des Trochanter major links, eine gering dislozierte F raktur des Calcaneus Typ Joint Depression/Sanders 2C mit mehrfragmentärer Fraktur des Tuber
calcaneii rechts sowie eine nicht dis lozierte, intraartikuläre Avulsions frak tur Os metatarsale V Basis links zu (vgl. Urk. 8/8/5) . In der Folge war er bis am 2 9. November 2016 im Z.___ hospitalisiert . Die behandelnden Ärzte hielten in ihrem Aus trittsbericht vom 2 9. No vem ber 2016 (Urk. 8/8/14ff.) fest, es sei eine konservative Behandlung der Extrem i tätenfraktur mit Ruhigstellung des linken Fusses durchgeführt worden. De r Be schwer de führer sei mit Hilfe der Physio the rapie mobilisiert worden und habe bei Austritt mit dem Eulenburg selbständig laufen können. Ansonsten sei er mit dem Roll stuhl
mobil. Die radiologischen Verlaufs kon trol len hätten keine sekundäre Dis loka tion der Frakturen gezeigt und die neuro logische Überwachung in Folge einer Commotio cerebri sei komplika ti ons los verlaufen . Die Kieferfraktur sowie die Zahn frakturen seien behandelt wor den und eine maxillo -mandibuläre Fixation habe am 25. No vember 2016 entfernt werden kön nen. Zur stationären Weiter be hand lung und muskulo skelettalen Rehabili ta tion wurde der Beschwerdeführer ins Rehazentrum
F.___ über wiesen , wo er bis Ende Januar 2017 in Be hand lung war . Die Ärzte berichteten am 2 1. Februar 2017, b ei Austritt sei der Beschwerdeführer in der Lage gewesen, an zwei Unter armgehstützen im 4-Punkte-Gang unter Supervision eine Gehstre cke von ca. 100 m zurückzulegen sowie 20 Treppen stufen zu bewältigen . Limitieren der Faktor seien die immer wieder kehren den be lastungs abhängigen Schmerzen im Trochanter major -Bereich. Ansonsten sei er im Rollstuhl mobil. Die im Verlauf des Aufenthalts durchgeführte neuropsycho logische Untersuchung habe keine Auf fällig keiten gezeigt, ausser dass zu Beginn deutliche visuelle Ermüdungs er schei nun gen hätten beobachtet werden können und er angegeben habe, Doppel bilder sowie verschwommen zu sehen. Insgesamt habe der Beschwerdeführer in einem besseren Allgemein zustand entlassen werden können und d ie Schmerz medi ka tion habe vollständig abgebaut werden können. Gemäss Beschwerdeführer seien d ie unter Belastung immer wiederkehrenden Schmerzen aushaltbar. Die Ärzte empfahlen die Fortführung einer ambulanten Physiotherapie für den Kraft aufbau der unteren Extremitäten mit gezieltem Stockabbau und Verbesserung der moto risch en Kontrolle des Schultergürtel-Nacken-Bereichs (vg
l. Aus trittsbericht vom 21. Februar 2017, Urk. 8/8/89f.). 3.2
Vom 8. August 2017 bis 3. Oktober 2017 befand sich der Beschwerdeführer in der Reha klinik G.___ im Bereich der Arbeitsorientierten Rehabilitation. Die be han deln den Ärzte konstatierten in ihrem Austrittsb ericht vom
5. Oktober 2017 (Urk. 8/13/67ff.), 10 Monate nach dem Sturz aus ca. 10 m Höhe mit Polytrauma, das konservativ versorgt worden sei, würden nach wie vor belastungsabhängige Schulterschmerzen rechts, Schmerzen im Oberschenkel lateral links, minime Schmerzen im Bereich des rechten Kiefergelenks, insbesondere beim Reden oder Essen, und Schmerzen im unteren Sprunggelenk (USG) auf der rechten Seite be stehen. Mittlerweile könne der Beschwerdeführer ganztags stockfrei gehen. Die Kraft im rechten Bein habe deutlich gesteigert werden können und auch die Beweglichkeit des Kiefers habe sich eindeutig verbessert. Der Beschwerdeführer sehe seine enormen Fortschritte jedoch nicht, sondern betone vielmehr seine Beschwer den. Dies sei mit seiner psychiatrischen Diagnose einer mittelgradigen Depression zu erklären. Während der Rehabilitation sei eine psychosomatische Abklärung erfolgt. Anlässlich dieser Exploration habe sich ein etwas überan ge passter und bedrückt-besorgt wirkender Beschwerdeführer präsentiert, der neben den subjektiv seit dem Unfall stark limitierenden Schmerzen und Einschrän kun gen (Fuss, Hüfte und Kiefer) über Schlafprobleme ge klag t und im Gespräch einen deutlich depressiven Eindruck erweckt
habe (psychomotorische Anspannung bei gleich zeitiger Verminderung des Antriebs, Scham- und Insuffizienzgefühle, ver mindertes Interesse). Es gebe Hinweise auf latenten sozialen Rückzug und man geln de sinnvolle Tagesstruktur, was sich neben den Unfallfolgen zusätzlich nega tiv auf das Gemüt des Beschwerdeführers auswirken würde. Hinzu kämen anam nes tisch passive Todeswünsche ohne Handlungsimpulse und starke Rumi na tion über die empfundene Ungerechtigkeit hinsichtlich des Unfall her gangs (sein Vor gesetzter habe die Sturzhöhe auf ungefähr sechs Meter mani pu liert). Die unter su chende Psychotherapeutin konstatierte, insgesamt handle es sich am ehesten um eine depressive Entwicklung. Aufgrund der Unfallschwere mit Poly fraktur und mö glich er früherer traumatisierter Belastung ( der Beschwerdeführer sei als Asyl bewerber in die Schweiz eingereist) sowie Akrophobie , Schlafprobleme und pha sen weise auf tretende r vegetativer Übererregtheit mit Vigilanzsteigerung als psy cho trauma to logische Symptome, könne die Entwicklung einer posttrauma tischen Belas tungs störung nicht ausges chlossen werden (vgl. auch Urk. 8/13/ 82ff.) . In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führten die behandelnden Ärzte aus, die festge stellte psychische Störung begründe aktuell eine leichte bis mittel schwere arbeits rele van te Leis tungsminderung (zusätzlich zu den muskulo skelettal beding ten Ein schränkun gen). Aufgrund des Unfallhergangs und um Intrusion zu vermeiden sei eine Rück kehr an den bisherigen Arbeitsplatz nicht zumutbar. Bei der Wieder auf nahme einer Arbeitstätigkeit seien die Konzen tra tions schwierigkeiten sowie die reduzier te psychophysische Belastbarkeit zu be rücksichtigen. Vorerst sei auf grund der Akrophobie und um eine situative Triggerung des Unfall erlebens zu verhindern das Besteigen von Leitern zu vermeiden. Generell sei davon auszu ge hen, dass eine berufliche Wiederein gliederung durch die damit verbundene Tages struk tur, durch Sozialkontakte und eine Zunahme des Selbst wertgefühls zu einer verbesserten psychischen Situation beitragen würde. Zu empfehlen seien geeig ne te Eingliederungsmassnahmen für eine angepasste Tätig keit, z.B. ein vor gän gi ges Arbeitstraining. Die zuletzt aus geübte Tätigkeit als Mit arbeiter auf dem Schrottplatz sei nicht mehr zumutbar. Eine leichte bis mittel schwere Arbeit, die wechselbelastend sei und kein wieder holtes Gehen auf un ebenem Gelände erfor de re, sei hingegen ganztags zumutbar ( Urk. 8/13/70). Die behandelnden Ärzte empfahlen die Weiter führung der ambu lan ten Physiotherapie inklusive Medizi nische Trainingstherapie (MTT) sowie die Fortsetzung des instruierten Heim pro gramms. Ausserdem sei eine weiterführen de Psychotherapie in dessen Mutter sprache zu empfehlen. Die Ärzte verwiesen diesbezüglich auf Dr. med. H.___ , Facharzt Psychiatrie und Psycho therapie ( Urk. 8/13/69). 3.3
Dr. H.___ hielt in seinem Arztbericht vom 1 9. Februar 2018 ( Urk. 8/39) fest, der Beschwerdeführer sei bewusstseinsklar und allseitig orientiert. Das Den ken sei völlig auf die Schwierigkeiten der jetzigen Situation (Unfall, Schmerzen) sowie die unsichere Zukunft eingeengt. Er wirke insgesamt depressiv -nieder ge schlagen un d zeige wenig eigene Motivation . Denkstörungen seien keine er sicht lich, wenngleich die Besorgnis um die körperliche und psychische Gesund heit sein Denken einenge. Der Beschwerdeführer habe Wahr nehmungs störungen sowie Konzentrations- und Gedächtnisstörungen angegeben, die auch objektiv hätten beobachtet werden können. Die Konzentrationsfähigkeit sei leicht bis mit tel gradig eingeschränkt, was wohl auf die Unfallfolgen sowie sein dau er haftes Grübeln bezüglich seiner Probleme zurückzuführen sei. Beein flus send wirke aber auch seine derzeitig nachweisbare unterschwellige depressive Sympto ma tik und die posttraumatische Symptomatik. Amnesien sowie dissozia tive Sym pto me seien nicht vorhanden . Affektiv wirke der Beschwerdeführer bedrückt, verzweifelt und hilflos sowie insgesamt depressiv und besorgt. Er schildere seine Symptomatik sowie die Angst über das Schicksal seiner Familie. Bei der gezielten Befragung nach Flashbacks habe der Beschwerdeführer vegetative Erregung und emotionale Anspannung gezeigt. Das formale Denken sei, soweit überprüfbar, un auffällig, inhaltlich auf die momentane Situation und seine Schmerzen ein ge engt, sowie auf traumaspezifische Themen begrenzt. Er zeige jedoch Motiva tion, wenn es um sein jetziges Arbeitstraining in der A.___ gehe. Dr. H.___ diagnostizierte eine mittelschwere depressive Episode (ICD-10: F32.1) sowie eine anhaltende Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) und führte in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit aus, schwere und mittelschwere Arbeiten sowie Arbeitsplätze, die den Beschwerde füh rer an den Unfall erinnern könnten, seien nicht zu mut bar. Er empfe hl e weiter hin eine psychiatrische Behandlung sowie Psychotherapie zur Stabilisierung, zum Aufbauen einer Tagesstruktur sowie zur Erar bei tung von Zukunftsplänen und aktuellen Konfliktbewältigung. 3.4
Nach lediglich leichter Besserung der Schmerzen unter diversen thera peutischen Massnahmen seit 2016 (vgl. Urk. 8/94/71,
Urk. 8/94/83, Urk. 8/94/86, Urk. 8/94/91, Urk. 8/94/116, Urk. 8/94/140 ) wurde der Beschwer de führer bei chronischem posttraumatischen Schmerzsyndrom im rechten Fuss i n die Klinik für Neurologie des Z.___ überwiesen. Die untersuchenden Ärzte hielten in ihrem Arztbericht vom 3. September 2018 ( Urk. 8/94/60) fest, in der klinischen Unter suchung habe der Beschwerdeführer eine Hypästhesie im rechten Unter schenkel lateralseitig inklusive Zehen 4-5 sowie medial im Bereich der Ferse angegeben, welche nicht einem Dermatom bzw. einem peripheren Ner ven zu orden bar seien. Neurografisch würden sich alle untersuchten Bein nerven rechts un auffällig dar stellen. Die geschilderten Beschwerden hätten zwar einen «neuro pathischen» Cha rak ter, eine umschriebene Nervenschädigung lasse sich aber weder klinisch noch elektrophysiologisch definieren. 3.5
G egen Ende des Arbeitstrainings i m A.___ (1 3. August bis 1 1. November 2018) zeigte der Beschwerdeführer eine Präsenzzeit von 70 % bei guter Leistung , eine Steigerung auf ein 100%-Pensum wurde jedoch nicht erreicht (vgl. Urk. 8/72-74). Seit Dezember 2018 wurde dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 8/94/38) . In der Folge war der Beschwerdeführer als Küchen hilfe und Pizzakurier bei der B.___ GmbH in einem 50%-Pensum angestellt (vgl. Arbeitsvertrag vom 7. Dezember 2018, Urk. 8/94/36f. ; Urk. 8/94/26 ). Eine weitere Steige rung des Pensums in diesem Bereich könne - so der Hausarzt des Beschwerde führers - wegen sofort zunehmender Fussschmerzen rechts sowie Hüft schmerzen links nicht erfolgen (vgl. Arztbericht vom 4. März 2019, Urk.
8/110/45). Ideal sei eine rückenschonende und wechselbelastende Tätigkeit ohne Treppensteigen und ohne Heben von Lasten über 8 kg (vgl. Arzt bericht vom 12. Juni 2019, Urk. 8/110/37). 3.6
I m Oktober 2019 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der Beschwerde gegne rin im C.___ polydisziplinär (internistisch, ort hopädisch, psychiatrisch, neu ro logisch) begutachtet (vgl. Gutachten vom 2 6. November 2019, Urk. 8/116). 3. 6 .1
Im Rahmen der internistischen Untersuchung wurde n keine Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten. Es werde jedoch zu einer Ge wichts reduktion und zur Sistierung des Nikotinkonsums geraten. Der erhöhte TSH-Wert müsse kontrolliert und gegebenenfalls weiter abgeklärt werden ( Urk. 8/116 S. 25f.). 3.6 .2
Der psychiatrische Gutachter führte aus, es gebe keine Hinweise auf klinisch re le vante Einschränkungen der kognitiven Funktionen. Die Stimmungslage sei aus geglichen, der Antrieb normal bei guter affektier Modulationsfähigkeit. Es gebe auch keine Hinweise für psychotisches Erleben, insbesondere keine Hallu zi na tio nen und kein wahnhaftes Erleben. Das Ich-Erleben sei unbeeinträchtigt. Formal gedankliche Auffälligkeiten gebe es keine. Ebenso wenig Symptome aus dem Spek trum der Angststörungen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, keine Bil der und Albträume vom Unfallereignis mehr zu haben. Er treffe sich auch wieder regelmässig mit Kollegen, besuche einen Deutschkurs, habe eine Arbeits stelle in einem 50%-Pensum angenommen und letzten Monat geheiratet. Rück zugs ten den zen seien nicht mehr vorhanden. Für eine depressive Symptomatik gebe es - so der psychiatrische Gutachter - bei unauffälligem psychopatho logi schem Be fund keinen Anhalt. Der Beschwerdeführer habe über Schmerzen im Kiefer be reich, in den Hüften und in den Füssen berichtet. Insgesamt habe sich die Schmerz symptomatik im vergangenen Jahr jedoch gebessert. Die Schmerzen seien stärker ausgeprägt, wenn er alleine daheim sei. Gehe er arbeiten oder treffe er sich mit Kollegen, seien die Schmerzen weniger stark ausgeprägt. Der psychi a trische Gut achter konstatierte, Hinweise auf ausgeprägte psychosoziale Belas tungs faktoren, welche als ursächlich für eine Schmerz störung angesehen werden könnten, gebe es keine. Es sei jedoch möglich, dass bei inzwischen vollremittierter Depression, welche im letzten Jahr noch nach voll ziehbar bestanden habe, noch eine erhöhte Vulnerabilität bezüglich eines erhöhten Schmerzempfindens bestehe. Es sei daher von einer Schmerzstörung auszugehen, welche sich in Situationen, in denen sich der Beschwerdeführer ge danklich weniger mit den Schmerz symp to men beschäf ti ge, bessere. Aus ps ychiatrischer Sicht werde die Ar beits fähigkeit aufgrund der Diagnose einer anhal ten den somatoformen Schmerzstörung mittel gradiger Aus prägung (ICD-10: F45.4)
jedoch nicht beeinträchtigt , was auch dadurch bestätigt werde, dass der Be schwerdeführer trotz der angegebenen Schmerzen einer 50% igen Arbeits tätig keit nachgehen könne und zusätzlich an mehreren Tagen in der Woche zu jeweils mehreren Stunden einen Deutschkurs absolvieren könne. Auch plane er eine Erhöhung des Arbeitspensums n ach Abschluss des Sprachkurses ( Urk. 8/116 S. 31 f. ) . Der psychiatrische Gutachter attestierte dem Beschwerde führer eine volle Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit . Es sei davon aus zugehen - so der Gutachter - dass im Februar 2018 noch eine volle Ar beits un fähig keit bestanden habe und sich diese bis Ende 2018 auf 40 % ver bessert habe. Seit Sommer 2019 bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/116 S. 34). Bezüg lich der noch vorhandenen Schmerzsymptomatik, wel che offen bar nicht hin rei chend durch die erhobenen somatischen Befunde erklärt werden könne, sei eine schmerz dis tan zierende antidepressive Medikation zu emp fehlen ( Urk. 8/ 116 S. 35). 3.6 .3
Der orthopädische Gutachter konstatierte, sämtliche im Zuge des Unfalls am 4. No vember 2016 erlittenen Frakturen seien konservativ behandelt worden und korrekt ausgeheilt. Im Rahmen der Exploration habe d er Beschwerdeführer jedoch über anhaltende, mehrheitlich bewegungs- und belastungsabhängig auftretende Be schwerden vor allem an der rechten Ferse berichtet und intermittierend auf tre ten de Schmerzen an der linken Hüfte bekundet. Diese würden allerdings im Ver gleich zu den recht s seitigen Fuss schmerzen klar im Hintergrund stehen. Be züg lich des linken Fusses habe der Beschwerdeführer keine Schmerzen mehr an gegeben. Der orthopädische Gutachter hielt fest, während der Befunderhebung habe sich eine ordentlich gut erhaltene Belastungsfähigkeit der unteren Körper hälfte ge zeigt. Auch die Detailuntersuchung des Rumpfes habe keine Auffällig keiten er geben und eine sehr gute Beweglichkeit gezeigt. Der Kopf sei in alle Richtungen frei beweglich und die Nackenmuskulatur zeige keine Auffälligkeiten. Hinsicht lich der berichteten Schmerzsymptomatik an der Ferse hielt der orthopädische Gut achter fest, diese sei in Anbetracht der Ausgangssituation mit der erlittenen intraartikulären Kalkaneusfraktur plausibel. Darüber hinaus würden sich an bei den Beinen keine wesentlichen Auffälligkeiten ergeben. Der angegebene inter mittierende Bewegungsschmerz und die Druckdolenz über dem grossen Trochan ter massiv links seien funktionell kaum von höhergradiger Bedeutung. An den Armen zeige sich eine freie Beweglichkeit aller Gelenke bei sehr guter Kraft ent faltung bis in die Peripherie ohne erkennbare Schmerzäusserungen. Die vom Beschwerdeführer mitgebrachten Bilddokumente würden einen korrekten Zu stand nach der erlittenen intraartikulären Kalkaneusfraktur zeigen, wo nur noch marginale Residuen abgrenzbar seien. Insbesondere sei auch die Gelenklinie im unteren Sprunggelenk (USG) noch gut abgrenzbar und zeige keine höher gradige Arthrose, was das Vorliegen von vorwiegend belastungsabhängigen Be schwerden jedoch nicht ausschliesse. An der linken Hüfte wie auch am linken Fuss seien hingegen keine relevanten Residuen der erlittenen undislozierten Frak tu ren mehr abgrenzbar ( Urk. 8/116 S. 42f.) .
Zusammenfassend würden sich anlässlich der orthopädischen Untersuchung ob jektivierbare pathologische Befunde vor allem am rechten Rückfuss nach kon ser vativ behandelter intraartikulärer Kalkaneusfraktur ergeben. Deren Aus mass sei allerdings schwierig einzustufen. So gehe der Beschwerdeführer in einem Halb tagespensum einer rein stehend und gehend auszuübenden Tätigkeit nach, was eine erhebliche Belastungsfähigkeit voraussetz e . Weiter sei er mit Schuhen ohne wesentliche Fussbettung oder dämpfende n Sohlen zur Untersuchung er schienen, was das Vorliegen höhergradiger Fersenschmerzen ebenfalls eher aus schliesse. Insgesamt sei aber eine verminderte Belastungsfähigkeit des rechten Beines plau sibel und die Steh- und Gehfähigkeit des Beschwerdeführers wahr scheinlich leicht einge schränkt . An der linken Hüfte würden anamnestisch noch Beschwerden angegeben werden, in Anbetracht des klinisch und bildgebend weitestgehend blanden Befundes würden sich diese aber kaum in relevanter Weise auf die Leis tungsfähigkeit auswirken. Gleiches könne für die Situation am linken Fuss gesagt werden, wo eine undislozierte Basisfraktur am Os metatarsale V korrekt abgeheilt sei ( Urk. 8/116 S. 43) . Der orthopädische Gutachter attestierte dem Beschwerde führer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiter in der Küche eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 70 % . Dies sei an einem konkreten Arbeitsplatz aber nur schwierig um zusetzen . Eine ganztägige Präsenz sei zwar möglich, der Beschwerdeführer müss t e aber regel mässig die Möglichkeit haben, sitzende Aktivitäten auszuführen, welche sich in der Küche kaum finden lassen würden. In einer angepassten Tätigkeit, die insgesamt etwa zur Hälfte im Sitzen ausgeübt werden könne mit jeweils kürzeren zwischen zeitlichen Abschnitten im Stehen und Gehen am Stück, sei der Beschwerdeführer in einem 100%-Pensum arbeitsfähig . Dies wohl seit Abschluss der Behandlung am rechten Rückfuss im S ommer 2018 ( Urk. 8/116 S. 45). 3. 6 .4
Im Rahmen der neurologischen Untersuchung habe sich kein relevanter Befund ergeben. Eine geringe Deformierung des Kalkaneus sei orthopädisch zu beur tei len, ansonsten sei der Lokalbefund unauffällig. Die Trophik und Reflexe seien seitengleich. Eine Minderempfindung über der Ferse könne mit einer leichten Schädigung der Rami calcanei erklärt werden, dies bleibe aber hypothetisch. Auch wenn ein Dauerschmerz angegeben werde und dies eher für eine neuropathische Komponente spreche, wirke der Fersenschmerz primär doch nozizeptiv , mögli ch er weise begleitet von einer gewissen Verdeutlichungstendenz. Gegen die An nahme einer wesentlichen neuropathischen Komponente spreche auch die feh len de Einnahme hierfür typischerweise eingesetzter Medikamente. Eine relevante anderweitige nervale Läsion sei in der Neurologischen Klinik im Sep tem ber 2018 ausgeschlossen worden. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Behandlungsversuche des Schmerzambulatoriums I.___ zu verweisen, welche keine Wirkung gezeigt hätten. Die Schmerzen könnten als subjektives Symptom nicht bestritten werden, andererseits würde n die gegenwärtige Medikation, die seitengleiche Trophik und Belastung der Beine gegen eine wesentliche funk tio nel le Auswirkung sprechen. Des Weiteren werde noch eine Hypästhesie im Be reich der rechten Mandibula angegeben. Dies sei wahrscheinlich Folge der Läsion von Teilästen des Ramus
mandibularis , welche jedoch funktionell nicht ins Ge wicht falle ( Urk. 8/116 S. 50f.) .
Der neurologische Gutachter konstatierte, die Minderbelastbarkeit der rechten Ferse sei orthopädisch zu beurteilen. Aus neurologischer Sicht könnten körperlich leichte, punktuell auch mittelschwere Arbeiten verrichtet werden. Die moto risch en, sensorischen und kognitiven Fähigkeiten seien erhalten. Bezüglich der Ar beits fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit werde aus neurologischer Sicht auf die orthopädische Beurteilung verwiesen. Für überwiegend sitzende Arbeiten, gele gentlich im Stehen und Gehen, bestehe aus neurologischer Sicht eine volle Ar beits
- und Leistungsfähigkeit ( Urk. 8/116 S. 51f.) . 3 .7
Im Rahmen einer aktenbasierten Beurteilung empfahlen die RAD-Ärzte auf das Gutachten abzustellen (vgl. Urk. 8/118 S. 7-9). Übereinstimmend mit dem im Gut achten fest gehaltene n
Belastungsprofil erachtete Dr. D.___ körperliche leichte wechselbelastende Tätigkeiten, die hälftig sitzend ausgeübt werden kön nen , als zumutbar. Darüber hinausgehend präzisierte er jedoch, dass Zwangs stel lungen des rechten Fusses, regelmässiges Fusspedaltreten rechts, häufiges Laufen über unebenes Gelände sowie Leiter- oder Gerüststeigen zu vermeiden seien . 4. 4.1
Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2. März 2020 ( Urk.
2) stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten des C.___ vom 2 6. November 2019, wonach der Beschwerdeführer in einer der Be hin de rung optimal angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeits- und leistungsfähig sei (vgl. vorstehend E. 3.6). 4.2
Das polydisziplinäre Gutachten des C.___
wurde in Kenntnis der und Auseinander setzung mit den Vorakten (vgl. Urk. 8/116 S.
14-19 ) abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte Befunde erhoben (vgl. Urk. 8/116 S. 23 , S. 30f., S. 39ff., S. 49f. ), die geklagten Beschwerden berücksichtigt (vgl. Urk. 8/116 S. 21f., S. 27 ff., S. 37f., S. 47f. ) und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers aus ein an dergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und insbesondere auch die medizinischen Vorakten kri tisch gewürdigt (vgl. Urk. 8/116 S.
24, S. 33f., S. 42ff., S. 50f. ) und sich einlässlich mit der vorwiegend relevanten Frage der Arbeitsfähigkeit auseinandergesetzt ( Urk. 8/116 S. 10f. ). Das Gutachten erfüllt demnach die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.5 ). 4.3
Die von den Gutachtern attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer der Leiden angepassten Tätigkeit (vgl. E. 3.6 hiervor) wird durch die Einschätzung des Haus arztes
Dr. med. J.___ , Facharzt Allgemeine Innere Medizin FMH, wo nach dem Beschwerdeführer lediglich ein 50%-Pensum zumutbar sei und eine wesentliche Steigerung dieses Pensums nicht realistisch sei (vgl. E. 3.5 hiervor), in Frage gestellt.
Dr. J.___ erachtete den Beschwerdeführer in erster Linie auf grund der Fussschmerzen rechts sowie der Hüftschmerzen links nur teilweise arbeits fähig , wobei er sich bei seiner Beurteilung auf die Tätigkeit im Bereich der Gastronomie beschränkte (vgl. Urk. 8/110/45) .
Soweit er die Schmerzen im Fuss als neuropathische Schmerzen beurteilte (vgl. Urk. 8/110/37), wurde dies seitens des neurologischen Gutachters nicht bestätigt . Dagegen würden die fehlende Ein nahme hierfür typischerweise eingesetzter Medikamente, die seitengleiche Tro phik und Belastung der Beine ge gen eine wesentliche funktionelle Auswirkung der Schmerzen sprechen (vgl. vor stehend E. 3.6.4). Auch im Rahmen der neuro logischen Untersuchung im Z.___ konnte keine Nervenschädigung festgestellt wer den (vgl. E. 3.4 hiervor). Dass die Schmerzen im rechten Fuss neuropathisch bedingt sind oder zusätzlich funktionell beeinträchtigen , ist entsprechend nicht ausgewiesen.
Soweit der Beschwerdeführer geltend
machte, ihm sei aufgrund der chronifi zier ten körperlichen Schmerzen höchstens ein 50%-Pensum zumutbar ( Urk. 1 S. 5), ist darauf hinzuweisen, dass Schmerzen, Druckdolenzen , klinisch feststellbare Be wegungseinschränkungen, Muskulaturverhärtungen und Verspannungen jeden falls aus juristischer Sicht für sich allein kein klar fassbares organisches Korrelat eines Beschwerdebildes zu begründen vermögen (vgl. etwa Urteil U 9/05 des da ma ligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3. August 2005 E. 4; Urteile des Bundesgerichts U 354/06 vom 4. Juli 2007 E. 7.2, U 328/06 vom 2 5. Juli 2007 E. 5.2 sowie 8C_369/2007 vom 6. Mai 2008 E. 3) und sich hieraus auch noch keine Arbeitsunfähigkeit ableiten lässt.
Vorliegend erachtete der orthopädische Gutachter die berichtete Schmerzsymptomatik an der rechten Ferse angesichts der erlittenen intraartikulären Kalkaneusfraktur als plausibel, verwies jedoch auch auf Inkonsistenzen. So sei der Beschwerdeführer mit Schuhen ohne wesent liche Fussbettung oder dämpfende Sohle zur Untersuchung erschienen, was das Vorliegen höhergradiger Fersenschmerzen ausschliesse . Ausserdem gehe er als Küchenhilfe einer rein stehenden und gehenden Tätig keit nach, was eine er heb liche Belastung für den rechten Fuss darstelle (E. 3.6.3). Insgesamt er ach tete der orthopädische Gutachter eine verminderte Belastungsfähigkeit des rechten Beines jedoch als wahrscheinlich. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerden in der rechten Ferse - gemäss Aussage des Beschwerdeführers - jedoch mehrheitlich bewegungs- und be lastungsabhängig auf treten (E. 3.6.3), ist die Tätigkeit als Mit arbeiter in der Gastronomie keine optimal an die Leiden angepasste Tätigkeit. Die Gutachter des C.___ attestierten eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungs fä higkeit in jeder angepassten Erwerbstätigkeit , die mindestens zur Hälfte in sitz en der Position ausgeübt werden kann
mit jeweils kürzeren zwischenzeitlichen Abschnit ten im Stehen und Gehen (vgl.
Urk. 8/116 S. 10, E. 3.6.3 in fine ) .
Dieser Ein schätzung steht auch die Beurteilung von Dr. J.___ nicht entgegen, be schränkte dieser sich doch auf die Feststellung der Arbeits fähig keit in der Gast ro nomie und am aktuellen Arbeitsort (vgl. Urk. 8/110/45). Im Übrigen hat der Be schwerde führer gegenüber dem psychiatrischen Gutachter angegeben, bei wenig Ab len kung ein erhöhtes Schmerzempfinden zu habe n . Beschäftige er sich gedank lich hingegen w eniger mit den Schmerzsymptomen, se i die Situation bes ser (vgl. E. 3.6.2).
Aus orthopädischer Sicht war dem Beschwerdeführer seit Sommer 2018 eine leichte, den Leiden angepassten Tätigkeit vollzeitlich zumutbar (vgl. E. 3.6.3 in fine ). Aus psychiatrischer Sicht wurde dem Beschwerdeführer seitens der C.___ -Gutachter jedoch erst ab Sommer 2019 eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert (vgl. E. 3.6.2) , obwohl die psychiatrische Therapie laut Angaben des Beschwerdeführers im Oktober 2018 beendet wurde (vgl. Urk. 8/116 S. 30) . Mit der Beschwerde geg nerin ist a ngesichts dessen
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus zu gehen, dass spätestens Ende Oktober 2018 keine anhaltende Arbeitsun fähigkeit in einer leichten, den Leiden an gepassten Tätigkeit mehr bestanden hat. Da von weiteren medizinischen Ab klä run gen keine neuen entscheidrelevanten Erkennt nisse zu erwarten wären, kann da von in antizipierter B eweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b) abgesehen werden. 4.4
4.4.1
Rentenleistungen sind erst dann auszurichten, wenn keine zumutbaren Ein glie derungs massnahmen mehr in Betracht fallen. Der in der Invalidenversicherung geltende Grundsatz «Ein glie de rung vor Rente» bewirkt, dass die Rente hinter einer Eingliederungs mass nahme bzw. dem damit verbundenen Taggeld zurücktritt (so Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG). Ein Rentenanspruch kann erst nach Beendigung der Eingliederungs massnahmen entstehen, und zwar selbst dann, wenn diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten. Vor diesem Zeitpunkt ist eine Invali den rente, gegeben en falls auch rückwirkend, nur zuzusprechen, wenn die ver si cherte Person nicht oder noch nich t eingliederungsfähig ist (Urteil des Bundes ge richts 9C_689/2019 vom 20. De zem ber 2019 E. 3.1 mit Hinweisen ; vgl. auch Meyer/ Reichmuth Recht sprechung des Bundesge richts zum IVG, 3. Aufl. 2014,
N
7 zu Art. 28 ). 4.4.2
Unbestritten und nach Lage der Akten ausgewiesen ist, dass der Beschwerde führer nach seinem Unfall im November 2016 vorübergehend vollständig arbeitsunfähig war (vgl. Urk. 8/8/103 ). Ab Januar bis November 2018 nahm der Beschwerde füh rer ver schiedene Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 14aff. IVG in Anspruch, wofür ihm Taggelder ausgerichtet wurden. Nach retro spektiver Ein schätzung der C.___ -Gut achter bestand nach Ablauf des Warte jahres (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . b und c IVG) wie auch nach der sechsmonatigen Karenzzeit seit Gel tend machung des Leistungsanspruchs ( Art. 29 Abs. 1 IVG ; An meldung vom 4. Mai 2017 , Urk. 8/ 2 ) im November 201 7 zunächst
noch keine Arbeitsfähigkeit. Im Austrittsbericht der Rehaklinik G.___ vom 5. Oktober 2017 wurden jedoch geeignete Eingliederungs massnahmen für eine angepasste Tätig keit empfohlen (vgl. E. 3.2) und seitens der Unfallversicherung entsprechend die Prüfung eines Arbeitstrainings durch die Beschwerdegegnerin beantragt (vgl. Schreiben vom 24. Ok tober 2017, Urk. 8/12). Damit war der Beschwerde führer
am 1. November 2017 aus medizinischer Sicht eingliederungsfähig . Zu prüfen ist, ob nach Ende des Taggeldanspruches ein Rentenanspruch besteht (vgl. Art. 29 Abs. 2 IVG). 5.
5.1
Strittig
ist, ob der Beschwerdeführer angesichts der mangelnden Deutschkennt nisse, Ausbildung und Berufserfahrung in der Schweiz seine Restarbeitsfähigkeit durch eine ih m zumutbare Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch wirtschaftlich verwerten kann (vgl. Urk. 1 S. 5) . 5.2
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hin sichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbs fähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht über mäs sige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur so weit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Per son unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, son dern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeits kräf ten entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 2 9. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 1 3. März 2000 und U 176/98 vom 1 7. April 2000). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen vonseiten des Arbeit gebers rechnen können (Urteile des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 2 9. August 2007 E. 4.3 und 9C_98/2014 vom 2 2. April 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). 5.3
Das seitens der C.___ -Gutachter ( Urk. 8/116 ) formulierte A nforderungsprofil für eine angepasste Tätigkeit lautet folgendermassen: eine Tätigkeit, die mindestens zur Hälfte in sitzende r Position ausgeübt werden könn e mit dazwischen jeweils kürzeren Abschnitten im Stehen und Gehen ( Urk. 8/116 S. 10) . RAD-Arzt Dr. D.___ präzisierte das Belastungsprofil folgendermassen: körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeiten hälftig sitzend ausgeübt, keine Zwangs stel lun gen des rechten Fuss es , kein regelmässiges Fusspedaltreten rechts, kein häufi ges Lau fen über unebenes Gelände, kein Leiter- und Gerüststeigen (E. 3.7).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 5) darf vorliegend angenommen werden, dass auf dem hypothetischen Arbeitsmarkt genügend Tätigkeiten existieren, welche diesem Anforderungsprofil entsprechen. Männliche Hilfsarbeiter werden in der Regel für Handlanger- und andere körperliche Tätig keiten eingestellt. Der diesen Versicherten offenstehende Arbeitsmarkt ist aller dings nicht ausschliesslich auf solche Tätigkeiten beschränkt. In Industrie und Gewerbe werden Arbeiten, welche physische Kraft erfordern, in zu nehmen dem Masse durch Maschinen verrichtet, während den körperlich weniger be lasten den Bedienungs- und Überwachungsfunktionen eine stetig wachsende Be deutung zukommt; auch in diesen Bereichen stehen somit männlichen Hilfs arbeitern Stel len offen, ebenso im Dienstleistungssektor (Meyer/ Reichmuth , a.a.O., N 142 zu Art. 28a mit Hinweisen).
Inwiefern solche Überwachungs- und Kontrollarbeiten nicht zumutbar sind, is t nicht ersichtlich und wird vom Be schwerdeführer nicht begründet. Es ist diesbezüglich nicht von realitätsfremden und in diesem Sinn unmöglichen oder unzumutbaren Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es kann kei neswegs gesagt werden, dass die zumutbare Tätigkeit nurmehr in so einge schränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durch schnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_82/2009 vom 9. Oktober 2009 E. 5.5 mit Hinweisen; ZAK 1989 S. 322 E. 4a). D ie mangelnde Ausbildung sowie die fehlenden Deutsch kenntnisse stehen der Verwertbarkeit der Rest arbeits fähig keit in einer einfachen Hilfsarbeit ebenfalls nicht entgegen , erfordern doch Tätig keiten im Kompetenz niveau 1 definitions gemäss keine guten Kenntnisse der deutschen Sprache (Urteil des Bundesgerichts 9C_426/2014 vom 1 8. August 2014 E. 4.2).
Der Beschwerde führer erlangte im Deutschkurs das Niveau A2, was für den ersten Arbeitsmarkt genügt ( Urk. 8/78/2). Im Übrigen gewährte die Beschwerdegegnerin einen lei densbedingten Ab zug von 10 % , da nur noch leichte Tätigkeiten au sgeübt werden können (vgl. Urk. 8/117 ) , was im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung mangels Relevanz nicht anzutasten ist . Insofern wurde die somatisch bedingte Minderung der Leistungs fähig keit bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit respektive bei der Berechnung des Invaliditätsgrades jedenfalls genügend berücksichtigt.
6.
Zu prüfen sind die erwerblichen Auswirkungen. 6 .1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 6 .2 6 .2.1
Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt auf Grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teue rung und der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (BGE 134 V
322 E. 4.1 S. 325 f.; 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen; Urteil 8C_450/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 3.2.1). 6 .2.2
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch rea lisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ).
Ist die Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich, können für die Bestim mung des Invalideneinkommens nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhe bungen (LSE) herangezogen werden (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , a.a.O. , N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 1 0. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 1 1. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). 6 .3 6 .3.1
Vorliegend ist der Rentenanspruch nach Abschluss der Eingliederungs mass nah men am 1 1. November 2018, mithin per 1. November 2018 zu prüfen (vgl. vor stehend E. 4.4.2). Spätestens seit Oktober 2018 ist eine voll stän dige Arbeits fähig keit für jede leichte und den Leiden angepasste Tätigkeit gege ben (vgl. E. 4.3 in fine ). 6 .3.2
Nach Angaben der Arbeitgeberin im Arbeitgeberfragebogen vom 1 6. Januar 2018 ( Urk. 8/25 ) betrug der Monatslohn seit März 2016 Fr. 4'400.-- bzw. das Jahres einkommen de s Beschwerdeführer s (Stand 201 6 ) Fr.
52'800.-- (vgl. auch Urk. 8/8/3) . Dieser Wert ist als Valideneinkommen im Zeitpunkt des möglichen Rentenbeginns, das heisst im Jahre 2018 heranzuzi ehen. U nter Berücksichtigung der Nominal lohn ent wicklung (Bundesamt für Statistik, T 39 Entwicklung der Nominallöhne 2010-2019 , Männer ; Stand 201 6 : 2239 , Stand 2018 : 2260 ) ist das Valideneinkommen mit Fr. 53'295.20 (Fr. 52’800 . -- :
2239 x 22 60 ) zu beziffern. 6 .3.3
Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit mit der bis am 6. Januar 2020 (vgl. Urk. 1 S. 4) ausgeübten Stelle als Küchenhilfe in der B.___ GmbH
(50 %) nicht voll ausgeschöpft hat, ist das Invalideneinkommen gestützt auf den Tabellenwert der LSE zu bestimmen (vgl. BGE 139 V 592 E. 2.3) . Es ist das standardisierte Einkommen von Fr. 5'340.-- für männliche Hilfskräfte gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch her aus gegebenen Lohnstruk tur erhebungen (LSE 2016 , TOTAL in der Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Män ner) heran zuziehen , da körperlich leichte Arbeiten nicht nur auf den Sektor 3 (Dienstleistungen) beschränkt sind (vgl. E. 5.3 hiervor) .
Das standardisiert e monatliche Einkommen von Fr. 5 ’3 4 0.-- ist unter Berücksichtigung der durch schnitt lichen Arbeitszeit im Jahr 201 8 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bun desamt für Statistik, Betriebs übliche Arbeitszei t nach Wirtschaftsabteilungen, S
8) sowie der Nominal lohnentwicklung (Stand 2016 : 2239 , Stand 2018 : 2 2 60 ) auf ein Jahreseinkommen von Fr. 67' 429 . 9 5, Stand 201 8 , hochzurechnen (Fr. 5 ’3 4 0.-- x 12 : 40 x 41,7 : 2239 x 22 60 ). B ei der Berechnung des Invaliden einkommens gewährte die Beschwerdegegnerin einen 10%igen leidens bedingten Abzug aufgrund des ein ge sch ränkten Belastungsprofils (Urk. 8/117 ). Es resultiert hieraus ein Invalideneinkommen (Stand 201 8 ) von Fr. 60' 686 . 95 (Fr. 67'429.95 x 0.9). 6.3.4
Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ergibt sich k eine Erwerbseinbusse und somit ein Invaliditätsgrad von 0 % . Selbst wenn den körperlichen Einschränkungen beim Inv alideneinkommen mit einem maximalen Abzug von 25 % (vgl. BGE 126 V 75 E. 5b/cc) Rechnung getragen werden würde, was vorliegend nicht angezeigt ist, er rechnete sich kein rentenbegründender In va lidi täts grad (Fr. 53'295.20
gegenüber Fr. 50' 572 . 45 [ Fr. 67'429.95 x 0.75] ergibt eine Erwerbseinbuss e von Fr. 2'722.75 oder ein Invaliditätsgrad von gerundet 5 %) . 6.4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin einen invaliden rechtlich relevanten Invaliditätsgrad (vgl. vorstehend E. 1.2) zu Recht verneint hat. Damit erweist sich die Beschwerde diesbezüglich
(Verfügung vom 2. März 2020, Urk. 2/2) als unbegründet und ist ab zuweisen. 7. 7.1
Zu prüfen bleibt schliesslich, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf einen un ent geltlichen Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren hat. 7.2
I n der angefochtenen Verfügung vom 1 4. April 2020 ( Urk. 2/1) erwog die Be schwer de gegnerin, die Voraussetz ungen für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand seien nicht erfüllt, da
sich k eine medizinisch oder rechtlich komplexe n Frage n stellen würden . Ausserdem werde nicht begründet, warum die Vertretung durch Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen oder unentgeltlicher Rechtsbe ratung nicht möglich gewesen wäre. 7.3
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die man geln den Deutschkenntnisse sowie die fehlenden Rechtskenntnisse würden eine rechtliche Vertretung notwendig machen, zumal sich vorliegend komplexe recht liche und tatsächliche Fragen stellen würden ( Urk. 1 S. 6). 7.4
D ie Konkretisierung der Anspruchsvoraussetzungen der unentgeltlichen Rechts vertretung im Verwaltungsverfahren erfolgt in Analogie zu den entsprechenden Kriterien im Gerichtsverfahren, wobei hinsichtlich der Erforderlichkeit höhere Anforderungen gelten, während bei den beiden anderen Voraussetzungen (Be dürftigkeit, Nichtaussichtslosigkeit) keine strengere Prüfung angebracht ist als im Gerichtsverfahren ( Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 20 20 , N 38 f. zu Art. 37 ATSG). 7.5
Im Vorbescheidverfahren war hauptsächlich strittig, wie sich der Gesundheits schaden auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt (vgl. Urk. 8/120 ; Urk. 8/122 ). Diese Fragestellung erfordert zwar gewisse Kenntnisse im Umgang mit der medizini schen Aktenlage und juris tischen Sachverstand, um Schwach stellen einer fach ärztlichen Expertise und deren rechtliche Relevanz zu erkennen. Es kann nach konstanter Recht sprechung insoweit aber nicht von einer kom plexen Fragestel lung gesprochen werden, die eine anwaltliche Vertretung geböte. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf un ent geltliche Rechtsver beiständung in praktisch allen Vorbescheidverfahren bejaht werden müsste, in denen medi zi nische Unter lagen zur Diskussion stehen, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräche (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juli 2016 8C_676/2015 E. 7.2 mit Hinweisen).
Zur Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung bedarf es mithin weiterer Um stände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen lassen (Urteil des Bun desgerichts 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.2). Dies ist rechtsprechungsgemäss beispielsweise bei kom plexen Fragen betreffend die Bemessung des Invaliditätsgrades (Urteil des Bun desgerichts 9C_316/2014 vom 1 7. Juni 2014 E. 3.2) oder bei einer langen Ver fahrensdauer, insbesondere nach (mehrfachen) gerichtlichen Rückweis ung en (vgl. die Hinweise bei Ulrich Meyer/Marco Reichmuth , a.a.O. , N 10 zu Art. 57a) der Fall. Eine unentgeltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren ist sodann gebo ten, wenn das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betrof fe nen Person eingreift, wie etwa bei namhaften Rückforderungen gegenüber in bescheidenen Verhältnissen lebenden Versicherten (Urteil des Bun desgerichts 9C_720/2013 vom 9. April 2014 E. 5.1-5.2). Solche Umstände sind in casu nicht ersichtlich. Vielmehr beschränkte sich die Fragestellung im Vorbe scheidverfahren einzig auf die Würdig ung der medizinischen Aktenlage , die aus serdem keine Divergenzen zwischen behandelnden Ärzten und Gutachter enthielt, faktisch auch nicht hinsichtlich der Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit . Die Fragestellung erwies sich entsprechend auch nicht als besonders unübersichtlich. Bei dieser Sachlage ist die anwaltliche Rechtsvertretung bereits im Verwaltungs verfahren nicht ge boten . Sodann vermögen f ehlende Deutsch- und Rechtskennt nisse die Not wen digkeit der anwaltli chen Verbeiständung bzw. einen «Ausnah mefall» im Sinne der Rechtsprechung nicht zu begründen (Urteil e
des Bundesge richts 8C_559/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.4.2 sowie 8C_323/2013 E. 5.2.2 ).
Schliesslich haben sich die auf Unter stützung angewiesenen Rechts suchenden in einem – wie hier – sach verhaltlich und rechtlich relativ einfach gelagerten Ver waltungsverfahren mit dem Beizug von Fach- und Vertrauens leuten sozialer Institutionen bzw. unent geltlicher Rechtsberatungen zu behel fen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_323/2013 E. 5.2.2 sowie 8C_996/2012 vom 2 8. März 2013 E. 4.3.2).
Dass dies vorliegend objektiv nicht möglich war , wird in der Beschwerde zu Recht nicht behauptet . 7.6
Die angefochtene Verfügung vom 1 4. April 2020 ( Urk. 2/1) erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. 8.
8.1
Zu befinden bleibt über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung sowie um Bestellung von Rechts anwalt Roman Schuler als unent geltli chen Rechtsvertreter ( Urk. 1 S. 2).
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhalts nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 1
5. Januar 2010 E. 6.2.1 mit Hin weisen).
Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbe gehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträcht lich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen kön nen, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen). 8.2
Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden und bezüglich des Verfahrens vor Gericht kann die anwaltliche Vertre tung des Beschwerdeführers insbesondere
infolge des schriftlichen Verfahrens als gerechtfertigt
betrachtet werden. Indes ist angesichts der Auszahlung einer Integ ritätsentschädigung von Fr. 37'050.-- von keine r Bedürftigkeit me hr auszugehen ( Urk. 13/2-3), da die vermögensrechtliche Freigrenze für Einze lpersonen praxis gemäss bei Fr. 1 0'000.-- liegt. Integritätsentschädigungen unterliegen als Geld leistungen gemäss Art. 15 ATSG (vgl. hierzu Kieser , a.a.O., Rz . 10 zu Art.
15) zwar hinsichtlich Pfändbarkeit und Abtretungen den Einschränkungen von Art. 22 ATSG. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ( Urk.
12) besteht indes kein Grund, das Kapital bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zu berücksichtigen . Da der Beschwerdeführer ausserdem getrennt von seiner in Frankreich lebenden Ehefrau lebt, über deren Einkommens- und Vermögensv er hältnisse keine Belege eingereicht wurden, kann ihr Bedarf bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse nicht miteinbezogen werden. Wohl unterschreiten die seit Juni 2020 eingehenden Taggelder von durchschnittlich rund Fr. 1'404.-- netto den Grundbedarf des Beschwerdeführers selber um rund Fr. 900.--, weshalb das Vermögen laufend aufzubrauchen sein wird. Unter Berücksichtigung des Teil betrags im Umfang von Fr. 27'000.-- wird jedoch noch während rund zwei Jahren der Grundbedarf des Beschwerdeführers zuzüglich eines Freibetrages gedeckt sein und sind die Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung massge bend. Aus diesen Gründen ist die Bedürftigkeit nicht ausgewiesen. .
8.3
Da es im vorliegenden Verfahren (Verfügung vom 2. März 2020) um die Bewilli gung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kos ten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und vor liegend auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m unterliegenden Beschwerdeführer auf zuerlegen . Das Gericht beschliesst: Das Gesuch vom 4. Mai 2020
um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen ; und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt . Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Roman Schuler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler