Sachverhalt
1.
Der 1965 geborene X.___
arbeitete als Mitarbeiter Druck für die Y.___
(Urk. 6/8)
und war dadurch bei der Suva gegen die Folgen v on Unfällen versichert, als er in der Nacht vom 9. auf den
1 0. Dezember 201 6 Opfer eines tätlichen Angriffs wurde (Urk. 6/ 6 / 44- 61) . Dabei erlitt er
eine offene dislozierte, meh r fragmentäre Fraktur Grundphalanx Dig itus II Hands links, eine Kontusion Ellbogen links und ein grossflächiges subkutanes Häm atom Flanke links (Urk. 6/6/3-4,
Urk. 6/6/5) . Die Suva richtete i n der Folge Taggelder aus (Urk. 6/23/160 -161). Am
4. April 2017 (Eingangsdatum)
meldete sich X.___
bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die IV-Stelle führte mit X.___ ein Stand ortgespräch durch (Urk. 6/5), liess einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (Urk. 6/4), zog Akten der Suva bei (Urk. 6/6) und holte einen Arbeit geberbericht (Urk. 6/8) sowie einen Bericht von Dr. med.
Z.___, Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein (Urk. 6/12). Am 2 3. Oktober 2017 teilte die IV-Stelle X.___
mit, dass zurzeit keine Eingliede rungs massnahmen angezeigt seien (Urk. 6/18). In der Folge zog die IV-Stelle weitere Akten der Suva, welche ihre Leistungen per 3 0. April 2018 eingestellt hatte (Urk. 6/27/247-248), bei (Urk. 6/23, Urk. 6/27) . Nachdem die IV-Stelle einen weiteren Bericht von Dr. Z.___
ein geholt hatte (Urk. 6/38), stellte sie X.___ mit Mitteilung vom 2 7. November 2018 in Aussicht, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu gebe n (Urk. 6/43). Zunächst zog die IV-Stelle jedoch noch die Akten der Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellsch a ft AG (Helvet ia), bei welcher X.___
Erwerbsaus fallversicherungs-P olice n abge schlossen hatte (Urk. 6/46, Urk. 6/53/4), bei (Urk. 6/53). Da
sich aus den beige zo genen Akten ergab, dass die Helvetia ein psychiatrisches Gutachten bei pract . m ed . A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, (Urk. 6/53/9-44) eingeholt hatte, verzichtete die IV-Stelle auf die Einholung eines eigenen Gut achtens (Urk. 6/55). Ab Dezember 2018 arbeitete X.___ in einem 30%-Pensum als Chauffeur (Urk. 6/80). Mit Vorbescheid vom 1 1. Februar 2019 stellte die IV-Stelle in Aussicht, einen Leistungsanspruch von X.___
zu ver neinen (Urk. 6/56). Dagegen erhob dieser Einwand (Urk. 6/57) und reichte ver schiedene ärztliche Berichte ein (Urk. 6 /59, Urk. 6/60; Urk. 6/61, Urk. 6/62). Die IV-Stelle holte daraufhin einen Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Neurologie, ein (Urk. 6/68). Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, bei welcher die IV-Stelle ebenfalls einen Bericht einhol en wollte, teil t e hingegen mit, dass sie keine Beurteilung abgegeben könne (Urk. 6/79). Mit Verfügung vom 2 7. Februar 2020 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch von X.___ (Urk. 2). 2.
Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 4. Mai 2020 (Urk.
1) Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine Dreiviertelsrente nach den gesetzlichen Bestimmungen zuzusprechen, eventualiter sei die Angelegenheit zur Vornahme eines polydisziplinären Gutach tens (orthopädisch e, psychiatrische und neurologische Untersuchung) an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Be schwer deantwort vom 1 0. Juni 2020 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 7. Juni 2020 angezeigt wurde (Urk. 7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .
1 .1
Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Verneinung eines Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers im Wesentlichen (Urk. 1), der Beschwerdeführer sei ab dem 1 0. Dezember 2016 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei . Wie aus dem Gutachten der Suva hervorgehe, habe die Arbeitsunfähigkeit aus somatischer Sicht bis am 1 6. Mai 2017 gedauert. Aus somatischer Sicht sollte vor all em das Gewicht redu ziert werden . Damit wären die Leistenbänder und auch der Rücken beschwerde lindernd entlastet. Neben altersgemäss degenerativen LWS-Veränderungen und behandelbaren Leiden lie g e für eine angepasste Tätigkeit keine dauerhafte invalidenversicherungsrechtlich relevante gesundheitliche Einschränkung vor.
Aus psychiatrischer Sicht liege kein langandauernder Gesundheitsschaden vor. Die von Dr. Z.___ attestierte posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) könne vom Gutachter nicht nachvollzogen werden.
1 .2
Der Beschwerdeführer liess dagegen im Wesentlichen vorbringen (Urk. 1), dass der Gutachter pract . med. A.___ eine PTBS mit der Begründung verneine, es fehle ein traumatisches Ereignis von ausserordentlicher Schwere, überzeuge nicht.
E in schweres psychisches Trauma, das der Entwicklung einer PTBS vorausgehen müsse, könne auch kriminelle beziehungsweise körperliche Gewalt oder ein zivi les Gewalterleben sei n . Er sei im Dezember 2016 von zwei Angreifern, welche Metallstangen getragen hätten, mit dem Tode bedroht und danach von diesen verfolgt und mit Metallstangen wiederholt gegen Oberkörper und Kopfbereich geschlagen worden. Nur dem Zufall sei es zu verdanken, dass er die Schläge grösstenteils mit de n Händen und Armen habe abwehren können, was zu Brüchen geführt, ihn aber nicht lebensgefährlich verletzt habe. Dieses Ereignis sei geeig net, eine PTBS hervorzurufen.
Der Gutachter habe sodann ausgeführt, diagnos tisch müsse bei den Beschwerden an die Diagnose einer Depression gedacht werden,
Dr. Z.___ habe aber nie eine solche Diagnose gestellt. Dies treffe je doch ni cht zu. Dr. Z.___ habe am 8. Oktober 2018 und damit vor Vorliegen des Gutachtens vom 1 0. Oktober 2018
die Diagnose PTBS (ICD-10 F43.1) und eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode (ICD-10 F33.11) mit somatischem Syndrom diagnostiziert und eine Arbeitsfähigkeit von 20 % be schei nigt. Da die gutachterliche Untersuchung bereits am 1 6. Juli 2018 stattge funden gehabt habe, müsse davo n ausgegangen werden, dass sich der psychische Gesundheitszustand seit her verschlechtert habe, zumal nicht mehr nur von einer leichten, sondern von einer mittelschweren Depression die Rede sei . Die Be schw er degegnerin habe den Arztbericht von Dr. Z.___ vom 8. Oktober 201 8 dem Gutachter nicht vorgelegt . Dies stelle eine Verletzung des Untersuchungsprinzips dar .
Das psychiatrische Gutachten befasse sich zudem in keiner Weise mit der Wechselwirkung von somatisc hen und psychischen Beschwerden.
Die Beschwerdegegnerin habe die Akten zu den somatischen Beschwerden von Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, von ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) beurteilen lassen. Die Be urteilung von Dr. D.___ wi derspreche derjenigen von Dr. B.___ . Entgegen der Ansicht von Dr. D.___
liege gerade keine gute, sondern eine unsichere Prognose vor und dass eine Gewichtsreduktion zu einer Arbeitsfähigkeit führe, sei nicht belegt. Diesbezüglich sei zu beachten, dass die Gewichtszunahme gemäss ärztlicher Einschätzung auch mit der Medikamen teneinnahme im Zusammenhang stehe und das Gewicht demnach nicht einfach verringert werden könne, zumal er verschiedenste Medikamente gegen die psy chischen Beschwerden, den Bluthochdruck, die Schmerzen und die orthopädi sche n Beschwerden einnehmen müsse. Er sei aus somatischer Sicht sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 50 %
arbe itsunfähig. Dr. D.___ habe nicht ausgeführt, die orthopädischen Beschwerden würden am 2 7. Februar 2020 schon nicht derart sein, dass eine Arbeitsfähigkeit vorliegen würde. Vielmehr habe er ausgeführt, bei Gewichtsabnahme könne man davon ausgehen, dass in Zukunft wieder eine Arbeitsfähigkeit eintreten werde.
Der Entscheid d er Beschwerdegegnerin überzeuge auch nicht, weil eine vier jä h rige Arbeitsunfähigkeit und Invalidisierung gegeben sei, welche zumindest zu einer befristeten Invalidenrente hätte führen müssen.
Er sei zum Zeitpunkt des Angriff s als Druckassistent tätig gewesen und
ha b e im Jahr 2016 ein Einkommen von Fr. 78'082. -- erzielt. Diese Tätigkeit könne er nicht mehr ausüben. Seit dem 1. Dezember 2018 sei er als Chauffeur bei der E.___
in einem Pensum von 33 % angestellt und erziele
dort einen Monatslohn von Fr. 1’ 650. -- brutto. Wenn man davon ausgehe, dass ihm ein 50%-Pensum zumutbar wäre, könnte er jährlich Fr. 29'700. -- verdienen. Aus der Gegenüberstellung der beiden Einkommen ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 61,96 % und ein Anspruch auf eine Dreiviertelsre nte . 2. 2.1
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva li ditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V
281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 2.4
Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versiche rungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die not wendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Die Verfahrensleitung liegt dabei beim Versicherungs träger, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist (Urteil des Bundes gerichts 8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 3.4). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 E. 3.2.1). 3. 3.1
Dr. med. F.___ von der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des G.___ hielt mit internem Verlaufsbericht vom 1 6. Mai 2017 fest (Urk. 6/27/129), das aktuelle Problem des Beschwerdeführers s eien die Schlafstörungen und Zervikalgien, vermutlich verbunden mit dem Unfall. Er dürfe die linke Hand voll belasten. Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe nicht mehr. Die Hand sei im Alltag einsetzbar. Der Beschwerdeführer werde mit seinem Psychiater die weitere Behandlung und Arbeitsunfähigkeit besprechen. 3.2
Dr. Z.___ nannte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1 8. Oktober 2017 (Urk. 6/12) als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine PTBS (ICD-10 F43.1). Der Beschwerdeführer leide seit dem Angriff vom 10. Dezember 2016 an Schlafstörungen. Er benötige längere Einschlafzeit und erwache mehr mals in der Nacht, sodass er erst wieder gegen 3 Uhr einschlafen könne. Ferner leide er unter bildlichen Erlebnissen vom Ereignis. Am Morgen verspüre er ein Morgentief und Kraftlosigkeit. Er sei tagsüber schwach und schläfrig. Erst ab 14
Uhr komme er zu seiner Kraft. Er leide auch unter Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit. Er denke und grüble viel betreffend den Angriff. Er leide unter Ängsten hinsichtlich des Schicksals seiner Kinder, das heisst, er fürchte, dass sie aus Rache auch angegriffen werden könnten. Er ziehe sich vermehrt zurück und sei lärmempfindlich. Sein Appetit sei schlecht und er esse einfach, dass er Kraft habe. Er leide an niedergestimmter Stimmungslage, Gefühllosigkeit, Willenlosigkeit und Desinteresse für Aktivitäten und Hobbys. Er sei traurig und verängstigt. Die Gesellschaft mit Bekannten meide er. Familienanlässe wie Geburtstage vermeide er ebenfalls oder breche sie ab und ziehe sich zurück. Dr. Z.___ attestierte dem Beschwerdeführer seit dem 1 0. Dezember 2016 und bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. 3. 3
Dr. med. H.___, Facharzt FMH fü r Neurologie, berichtete am 28. Novem ber 2017 Dr. Z.___ (Urk. 6/23/205-208), rund ein Jahr nach schwerem Tr a um a bestünden residuale Beschwerden sowohl auf der psychologischen Ebene als auch im Bereich des linken oberen Körperqua d ranten, wo Frakturen und heftige Kon tusionen erlitten worden seien. Bei der neurologisch-klinischen Untersuchung liege bezüglich des Nervensystems ein weitgehe nder Normalbefu nd vor. Dies bestätige sich auch bei der elektrophysiologischen Untersuchung. Damit lasse sich glücklicherweise eine relevante S c hädigung der Medianus
- oder Ulnaris -Inner vation des linken Arms ausschliessen. Auch ein relevantes Thoracic - outlet-Syn drom liege elektrophysiologisch nicht vor. Klinisch führe aber das costo cla vi culäre Kompressionsmanöver zu einem Kribbeln im linken Arm, was für ein leichtes neurogenes Thoracic -outlet-Syndrom spreche. Aus neurologischer Sich t dominierten allerdings muskuloskelettale /weichteilrheumatische T r aumafolgen
das Bild. Kribbelnde Missempfindungen im linken Arm seien an muskuläre Ver spannungszustände assoziierte Fühlstörungen, welche durch ein leichtes Thoracic - outlet-Syndrom allenfalls akzentuiert werden könnten. Dieses Thoracic - outlet-Syndrom sei seinerseits gut durch die deutliche Gewichtszunahme zu erklären, welche der Beschwerdeführer im Anschluss an das Trauma vom 10. Dezember 2016 erlebt habe . Die Gewichtszunahme sei partiell durch die Medikamente und partiell durch den resultierende n Bewegungsmangel entstanden . Im neurolo gi schen Bereich ergäben sich zurzeit keine weiteren Abklä rungs- oder Therapie massnahmen. 3.4
Dr. med. I.___, Fachärztin FMH für Kardiologie und für Allgemeine Innere Medizin, nannte mit Bericht vom 2 7. Februar 2018 (Urk. 6/79/22-23) als Diagnosen eine arterielle Hypertonie bei normaler biventrikulärer systolischer Funktion, LVEF biplan
73 %, beginnende diastolische Dysfunktion Grad 1, und eine Adipositas Grad II (BMI 38,93). Der Beschwerdeführer sei im Alltag aus kardiopulmonaler Sicht beschwerdefrei leistungsfähig. Die Blutdruckeinstellung scheine jedoch noch ungenügend. 3.5
Dr. med. J.___, Fachärztin für Chirurgie, Kreisärztin der Suva, ant wor tete am 4. April 2018 (Urk. 6/27/242) auf die Frage, ob strukturelle Läsionen (Ellbogen links) vorlägen, welche mindestens überwiegend wahrscheinlich auf das Unfallereignis vom 1 0. Dezember 2016 zurückzuführen seien, das Sulcus
ulnaris Syndrom sei neurologisch nicht bestätigt. Die Frage, ob bezogen auf die Beschwerden an der Hand/Finger links von einer weiteren Heilbehandlung noch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Besserung des Gesundheitsz u s tande s zu erwarten sei, verneinte sie . 3. 6
Im Verlaufsb ericht an die Beschwerdegegnerin vom 8. Oktober 2018 (Urk. 6/38) nannte Dr. Z.___ als Diagnosen eine PTBS (ICD-10 F43.1) und eine rezidi vierende depressive Störung, mittelgradige Episode (ICD-10 F33.11), mit soma tische m Synd rom. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär. Derzeit sei der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 20 % arbeitsfähig. Bei günstigem Verlauf könne nach drei Monaten in einer leidens angepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden. 3. 7
Pract . med. A.___ nannte in seinem zu Händen der Helvetia verfassten Gut achten vom 1 0. Oktober 2018 (Urk. 6/53/9-44) als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/53/38) eine Anpassungsstörung mit längerer de pressiver Reaktion (ICD-10 F43.21). Eine Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte pract . med. A.___ nicht an (Urk. 6/53/39).
Für die Diagnose einer PTBS bedürfe es eines A-Kriteriums mit einem Ereignis oder einer Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmass es . Ein solches Ereignis liege nicht vor, sodass die A-Kriterien nicht erfüllt seien und somit auch die Diagnose einer PTBS nicht gestellt werden dürfe. Diagnostisch müsste auch an eine depressive Symptomatik gedacht werden, je doch habe Dr. Z.___ nie die Diagnose einer Depression gestellt. Auch zeigten sich zwischen der Arztberichterstattung und den Aussagen des Beschwerde füh rers doch Differenzen. So habe Dr. Z.___
am 1 5. Juli 2017 unter «Krankheits- und Behandlungsverlauf» berichtet (vgl. Urk. 6/53/106-107) : «Sein Appetit sei schlecht und er esse einfach, dass er Kraft habe. Er leide an niedergestimmter Stimmungslage, das Gefühl der Gefühllosigkeit, Willenslosigkeit und Desinteresse für Aktivitäten und Hobbys. E r sei traurig und verängstigt. Die Gesellschaft mit Bekanntschaft meide er und familiäre Anlässe wir Geburtstage oder zusammen essen vermeide er oder bräche es ab und ziehe sich zurück.». Der Beschwer de führer selber habe bei der Exploration berichtet, er habe seinen Vater und seine Mutter letztes Jahr im August besuch t und sei vom 1 5. August bis 5. September 2017 alleine zum Geburtstag des Vaters geflogen. Dies sei alles problemlos mög lich gewesen und habe ihm keinerlei Schwierigkeiten bereitet. Auch sei der Be schwerdeführer in seinem Tagesablauf nicht eingeschränkt, er könne problemlos in Restaurants gehen, sich gut konzentrieren und auch Sport und Filme schauen, Einkaufen sowie Essen zubereiten und auch problemlos das Haus verlassen. Eine depressive Symptomatik habe sich zum Untersuchungszeitpunkt nicht mehr ge zeig
t. Auch die von Dr. Z.___ beschriebene Gereiztheit, der soziale Rückzug, De sinteresse, Freudlosigkeit und Hoffnungslosigkeit sowie erhöhte Anspannung seien bei der Exploration nicht erkennbar gewesen . Deshalb sei seines Erachtens die Diagnose eine r Anpassungsstörung zu stellen (Urk. 6/53/41-42). Weder aus der klinischen Untersuchung noch aus der Montgomery- As b erger -Skala noch aus dem Mini-ICF hätten sich Hinweise für eine ausgeprägtere depressive Sympto matik ergeben. Den BDI-Wert von 32, welcher durch eine Selbstbeurteilung zu stande komme, könne aus psychiatrischer Sicht nicht nachvollzogen werden. Hier sei davon auszugehen, dass es sich um eine Beurteilung handle, welche über die Verdeutlichungstendenz hinausgehe und als bewusstseinsnahe Symptomatik an genommen werden müsse (Urk. 6/53/43).
Der Beschwerdeführer sei sowohl im angestammten Beruf als Drucker als auch für jegliche Verweistätigkeit ohne wesentliche Einschränkung zu 100 % arbeits fähig . Die Arbeitsfähigkeit gelte ab dem Untersuchungszeitpunkt, also ab dem 1 6. Juli 2018 (Urk. 6/53/43). 3. 8
Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, er klärte in seinem an Dr. C.___ gerichteten Bericht vom 2 7. November
2018 (Urk. 6/79/17), der Beschwerdeführer berichte seit längerer Zeit über lumboi schial gieforme Beschwerden, links stärker als rechts. Dabei komme es zu einer Ausstrahlung in beide Oberschenkellateralseiten, jedoch auch in die linke Ober schenkelve n tralseite . Rechtsseitig besteh e eine schwächere Symptomatik. Der Beschwerdeführer sei im Oktober 2018 bei Dr. B.___ gewesen. Dieser habe eine Infiltration im Bereich des Nervus
cutaneus
femoris
lateralis linksseitig durch geführt, was zu einer deutlichen Beschwerderemission geführt habe. Zehen und Fersengang seien demonstrierbar. Es zeige sich ein Druckschmerz über den tieflumbalen Facetten und den Iliosakralgelenken beidseits. Eine motorische Auf fälligkeit der unteren Extremitäten zeige sich nicht, es besteh e jedoch eine Sensibilitätsstörung in etwa dem Versorgungsgebi e t des N e rvus
cutaneus
femoris
lateralis linksseitig (etwas auch rechtsseitig) sowie in etwa den D e rmatomen von L5 beidseitig entsprechend. Eine im Vorfeld durchgeführte Kernspintomographie der LWS zeige eine deutliche Segmentdegeneration bei L4/5 mit Facettenge lenksarthrosen und Bandscheibenprotrusion . So komme es zu einer Kompression der Nervenwurzeln von L5 beidseits. Da der Beschwerdeführer von der Infiltration rund um den Nervus
cutaneus
femoris
lateralis linksseiti g bei Dr. B.___ sehr profitiere, würde er eine erneute Vorstellung bei ihm empfehlen um gegebenen falls eine erneute Infiltration dieses Bereiches durchzuführen. 3.9
Dr. Z.___ hielt mit Bericht vom 1 2. Juni 2019 (Urk. 6/76/4-6) als Diagnose eine PTBS (ICD-10 F43.1) fest. Der Beschwerdeführer sei zu 50 % arbeitsunfähig. Er arbeite derzei t als Kleintransport-Autofahrer; k ein Kurierdienst, mit geregelter Fahrstrecke und Zeit. Für diese leidensangepasste Tätigkeit sei der Beschwerde führer weiterhin
zu 50 % arbeitsfähig. Für den Behandlungsverlauf und die G e nesung erschwerend sei eine Meralgia
paraestheti c a beidseits mit Linksbeto nung. Die schmerzhaften Gefühlsstörungen am linken Oberschenkel beunruhigten und verängstigten ihn. Diesmal ginge es nicht um eine Schmerzverarbeitungsstörung, weil der Schmerz differenziert daure, lokalisiert sei und neurologische Befunde vorlägen. Eine relevante Prognose sei erst ab Sommer 2020 möglic h . 3. 10
Dr. B.___ nannte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1 9. Juni 2019 (Urk. 6/68) als Diagnose eine Meralgia
paraesthetica beidseits mit Linksbetonung (ICD-10 G 57.1). Der Beschwerdeführer sei als Chauffeur seit dem 1. Oktober 2018 und bis auf Weiteres zu 50 % arbeitsunfähig. Eine angepasste Tätigkeit müsste wechselbelastend sein. Der Beschwerdeführer müsse wegen Schmerzen in beiden Oberschenkeln die Arbeit immer wieder unterbrechen. Eine angepasste Tätigkeit wäre in einem Pensum von vier bis fünf Stunden pro Tag zumutbar. Längerfristig sei ein Abklingen der Beschwerden möglich. Im Haushalt sei der Beschwer de führer zu 50 % eingeschränkt (Urk. 6/68). 3. 1 1
RAD-Arzt Dr. D.___ erklärte mit Stellungnahme vom 1 6. Dezember 2019 (Urk. 6/87/5), aus somatischer Sicht sollte vor allem das Gewicht reduziert w erden. Damit seien die Leistenbänder und auch der Rücken erfahrungsgemäss beschwer delindernd wieder entlastet. Neben altersgemäss degenerativen LWS-Verände rungen und behandelbaren Gesundheitsschäden scheine für eine angepasste Tätig keit sonst kein dauerhafter invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesund heitsschaden vor zu liegen. 3.1 2
RAD-Ärztin Dr. med. L.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psy cho therapie, führte mit Stel lungnahme vom 2 0. Dezember 2019 aus
(Urk. 6/87/ 5-6), auf das psychiatrische Gutachten von pract . m ed. A.___ könne abgestellt werden. Der letzte Arztbericht von Dr. Z.___ vom 1 2. Juni 2019 mit der von ihm seit 2016 diagnostizierten PTBS sowie der nur 50%igen Arbeitsunfähigkeit könne aufgrund des Gutachtens von pract . med. A.___ nicht nachvollzogen werden. 4. 4.1 4.1.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte aus somatischer Sicht einen invaliden ver si che rungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden mit der Begründung, dass nur bis am 1 6. Mai 2017 aus somatischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe und dass neben altersgemäss degenerativen LWS-Veränderungen und be handelbaren Leiden für eine angepasste Tätigkeit keine dauerhafte invaliden ver sicherungsrechtlich relevante gesundheitlich e Einschränkung vorliege (E. 1.1).
Es erweist sich als schlüssig, dass die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der vom Beschwerdeführer nach dem Ereignis vom 1 0. Dezember 2016 geklagten Hand- und Ellbogenbeschwerden ab dem 1 6. Mai 201 7 eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit verneint hat. So ergibt sich aus dem Bericht von Dr. F.___ vom 1 6. Mai 2017 (E. 3. 1), dass hinsichtlich Hand keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit mehr besteht . Diese Einschätzung teilte die Suva-Kreisärztin Dr. J.___ (E.
3.5). Gemäss Dr. H.___ (E.
3.3) lässt sich eine relevante Schädigung der Medianus
- oder Ulnaris -Innervation des linken Arms ausschliessen. Aus den aktuellen ärztlichen Berichten, insbesondere von Dr. K.___ (E. 3.8) und Dr. B.___ (E. 3.10), ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Beschwerde führer weiterhin Beschwerden betreffend linke Hand und/oder Ellbogen verspü r en würde . Hand- beziehungsweise Ellbogenbeschwerden w u rden zudem vom Beschwerdeführer auch beschwerdeweise nicht geltend gemacht (vgl. E. 1.2) .
Der Beschwerdeführer klagt jedoch weiterhin über Rückenschmerzen (E. 3.8) und Schmerzen beziehungsweise Gefühlsstörungen in den Oberschenkeln, welche ge mäss Dr. B.___ durch eine Meralgia
paraesthetica beidseits mi t Linksbe to nung (ICD-10 G 57.1) begründet sind (E. 3.10). Die Beschwerdegegnerin mass diesen Beschwerden gestützt auf die Einschätzung ihres RAD-Arztes Dr. D.___
(E.
3.11) keine Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit zu, da altersgemäss dege - ne rative LWS- Veränderungen vorlägen respektive der Gesundheitsschaden behan d el bar sei (E. 3.11). Dass Dr. D.___
altersgemäss degenerativen Verän de rungen der LWS keine Auswirkungen für die Arbeitsfähigkeit in einer behinde rungsangepassten Tätigkeit zumass, erscheint schlüssig. Hinsichtlich der von Dr. D.___ angeführten Behandelbarkeit gilt es jedoch zu beachten, dass die Behandelbarkeit eines Leidens dem Eintritt einer rentenbegründenden Invalidität nicht grundsätzlich im Wege steht (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 127 V 294 E. 4).
Dies gilt grundsätzlich auch für durch eine Adipositas (mit-)begründete Beschwerden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_496 /2012 vom 1 9. September 2012 E. 2.2 und E. 3.2). Eine allenfalls fehlende Inanspruchnahme einer Behandlung könnte
dem Beschwerdeführer erst nach Durchführung des Mahn- und
Bedenkzeitverfahrens im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG zum Vorwurf gemacht werden . Ein solches wurde von der Beschwerdegegnerin jedoch nie durchgeführt. Da s heisst, es ist für den Anspruch auf eine Invalidenrente grundsätzlich nicht massgeblich, ob die
vom Beschwerdeführer g eklagten Beschwerden, namentlich die Schmerzen und Gefühlsstörungen in den Oberschenkeln, behandelbar sind oder nicht. Da sich aus den Ausführungen von Dr. D.___ nicht klar ergibt, inwieweit er lediglich aufgrund einer – angeblichen – Behandelbarkeit der Beschwerden einen invali de n versicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden verneint hat, bildet seine
Einschätzung keine schlüssige Beurteilungsgrundlage für die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers . 4.1.2
Der Neurologe Dr. B.___ untersuchte beziehungsweise behandelte den Be schwe rdeführer betreffend Meralgia
paraes thetica . Seinem Bericht vom 19. Juni 2019 (vgl. E. 3. 10) sind jedoch keine Angaben zu den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und zu den erhobenen Befunden zu entnehmen. Der von Dr. B.___ beigelegte Be richt vom 3. Oktober 2018 (Urk. 6/68/7-8) gibt zwar diesbezüglich Auskunft, die Angaben beziehen sich jedoch naturgemäss lediglich auf den Zeitraum bis Oktober 201 8. Nachdem dem Bericht vom 3. Oktober 2018 zu entnehmen ist, dass eine Besserung der Beschwerden durchaus möglich sei, kann ge stützt auf die Berichte von Dr. B.___ der - neurologische – Gesund heitszustand des Beschwerdeführers nicht schlüssig beurteilt werden . 4.1.3
Den übrigen ärztlichen Berichten ist ebenfalls keine schlüssige Beurteilung des somatischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers betreffend den ganzen vorliegend relevanten Zeitraum, das heisst vom 1 0. Dezember 2016 – bezie hungs weise Oktober 2016 (vgl. E. 2.1, Art. 29 Abs. 1 IVG) - bis 2 7. Februar 2020 (Urk. 2)
zu entnehmen. Der somatische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erweist sich deshalb als ungenügend abgeklärt. 4.2 4.2.1
Aus psychiatrischer Sicht stützt sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das zu Händen der Helvetia erstattete Gutachten von pract . med. A.___ vom 1 0. Oktober 2018 (E. 3. 7). Beim Gutachten von pract . med. A.___ gilt es zu beachten, dass er sich lediglich zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem Zeitpunkt der Begutachtung äussert e . Entsprechend stellte die Helvetia ihre Leistungen auch per Zeitpunkt der Begutachtung ein (Urk. 6/53/4-8). Zur Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers bis zur Begutachtung äusserte sich pract . med. A.___
hingegen nicht. Aus dem Gutachten ergeben sich jedoch Anhaltspunkte dafür, dass pract . med. A.___ den Beschwerdeführer in der Zeit vor der am 1 6. Juli 2018 erfolg t en Begutachtung als in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt erachtete, erklärte er doch, dass beim Beschwerdeführer wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ohne wesentlich e Einschränkungen bestehe (Urk. 6/53/43, Prognose). F ür die Beurteilung des invalidenversicherungsrecht lichen Leistungsanspruchs des Beschwerdeführer s
ist auch massgebend, über welche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführer seit Oktober 2016 beziehungs weise Dezember 2016 verfügte. Da sich pract . med.
A.___ dazu nicht äussert, bildet sein zu Händen der Helvetia verfasste s psychiatrische s Gutachten zumin dest nicht für den g esamten vorliegend zu beurteilenden Zeitraum eine beweis kräftig e
medizinische Grundlage . 4. 2.2
Die Berichte des behandelnden P sychiaters Dr. Z.___ (E. 3. 2, E. 3.6, E. 3.9) bilden ebenfalls keine rechtsgenügende Grundlage für die Beu rteilung der Leis tungs fähigkeit des Beschwerdefüh r ers . So sind den Berichten insbesondere keine schlüssigen Angaben zum Aktivität s niveau des Beschwerdeführers zu entneh men. Zwar ergibt sich aus den Berichten, dass der Beschwerdeführer teilweise die Gesellschaft mit Bekan n ten und familiäre Anässe wie G eburtstage oder Zusam menessen gemieden hat
und er Desinteresse für normale angenehme Aktivitäten zeigt (Urk. 6/12/3, Urk. 6/38/1, Urk. 6/76/5), welche Aktivitäten er tatsächlich noch ausübt beziehungsweise in der Vergangenheit ausgeübt hat, ergibt sich aus den Berichten jedoch nicht. Ausführungen zu den vom Beschwerdeführer noch ausgeübten Tätigkeiten sind f ür die Nachvollziehbarkeit der attestierten Ein schränkungen jedoch unerlässlich, ist doch der verhaltens bezogene Aspekt der Konsistenz beweisrechtlich entscheidend (vgl. E . 2.3). Vorliegend wären Ausfüh rungen von Dr. Z.___ umso erforderlicher, als sich aus dem Gutachten von pract . med. A.___ ein relativ hohes
Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers ergibt (Urk. 6/53/27). Bei der Würdigung der Berichte von Dr. Z.___ gilt es zudem ohnehin der Erfahrungstatsache Rechnung zu trag en, dass behandelnde Ärzte, mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung, in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 4 65 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 4.2.3
Da keine weiteren ärztlichen Berichte vorliegen, welche zum psychischen Ge sundheitszustand des Beschwerdeführers Auskunft geben, lässt sich auch der psy chische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gestützt auf die von der Be schwerdeführerin getätigten Abklärungen nicht rechtsgenügend beurteilen. 5. 5.1
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 5.2
Vorliegend steht die Rechtsprechung gemäss BGE 137 V 210, wonach bei unge nügenden Abklärungen des medizinischen Sachverhalts durch den Versiche rungs träger in der Regel ein Gerichtsgutachten einzuholen ist, einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin nicht entgegen. BGE 137 V 210 änderte nichts an der gesetzlichen Ordnung, wonach der Beweis über sozialversicherungsrechtliche An sprüche primär auf der Stufe des Administrativverfahrens (vgl. Art. 43 f. ATSG) und nicht im gerichtlichen Prozess geführt wird (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.2.2 und 4.2). Wie das Bundesgericht festgestellt hat, litte die Rechtsstaatlichkeit der Ver sicherungsdurchführung empfindlich und wäre von einem Substanzverlust be droht, wenn die Verwaltung von vornherein darauf bauen könnte, dass ihre Arbeit ohnehin in jedem verfügungsweise abgeschlossenen Sozialversiche rungs fall auf Beschwerde hin gleichsam gerichtlicher Nachbesserung unterläge (BGE 137 V 210 E. 4.2). Nimmt der Versicherungsträger wie vorliegend keine Abklä rungen zum Verlauf der Leistungsfähigkeit des Versicherten aus psychiatri scher Sicht vor, obwohl sich aus den Akten Hinweise auf eine zumindest zwischen zeitliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Versicherten ergeben, und stützt sich gleichzeitig die somatische Beurteilung auf eine nicht nachvollziehbare Aktenbeurteilung durch den RAD, sind die ergänzenden Abklärungen von der Verwaltung in die Wege zu leiten. Demnach ist die Sache an die Beschwer de gegnerin zurückzuweisen, damit sie ein medizinisches Gutachten einholt, welches sowohl zum somatischen als auch zum psychischen Gesundheitszustand des Be schwerdeführers seit dem Ereignis vom 1 0. Dezember 2016 Auskunft gibt. H er nach hat die Beschwerdegegnerin erneut über den Leistungsanspruch des Be schwe rdeführers zu entscheiden . Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzu heissen. 6. 6.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000. festgelegt. Vorlie gend sind sie auf Fr. 800.-- festzusetzen.
Die Rückweisung an die Verwaltung gilt nach ständiger Rechtsprechung als voll ständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 6.2
Der vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung (§ 34 Abs. 1 GSVGer). Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Die dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin auszurichtende Prozessentschädigung ist unter Berück sich ti gung der genannten Kriterien ermessensweise auf Fr. 2’200.-- (inkl. Bar auslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 7. Februar 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Urs P. Keller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 0. Dezember 201
E. 6 /59, Urk. 6/60; Urk. 6/61, Urk. 6/62). Die IV-Stelle holte daraufhin einen Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Neurologie, ein (Urk. 6/68). Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, bei welcher die IV-Stelle ebenfalls einen Bericht einhol en wollte, teil t e hingegen mit, dass sie keine Beurteilung abgegeben könne (Urk. 6/79). Mit Verfügung vom 2 7. Februar 2020 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch von X.___ (Urk. 2). 2.
Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 4. Mai 2020 (Urk.
1) Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine Dreiviertelsrente nach den gesetzlichen Bestimmungen zuzusprechen, eventualiter sei die Angelegenheit zur Vornahme eines polydisziplinären Gutach tens (orthopädisch e, psychiatrische und neurologische Untersuchung) an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Be schwer deantwort vom 1 0. Juni 2020 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 7. Juni 2020 angezeigt wurde (Urk.
E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000. festgelegt. Vorlie gend sind sie auf Fr. 800.-- festzusetzen.
Die Rückweisung an die Verwaltung gilt nach ständiger Rechtsprechung als voll ständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
E. 6.2 Der vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung (§ 34 Abs. 1 GSVGer). Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Die dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin auszurichtende Prozessentschädigung ist unter Berück sich ti gung der genannten Kriterien ermessensweise auf Fr. 2’200.-- (inkl. Bar auslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 7. Februar 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Urs P. Keller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
E. 7 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .
1 .1
Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Verneinung eines Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers im Wesentlichen (Urk. 1), der Beschwerdeführer sei ab dem 1 0. Dezember 2016 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei . Wie aus dem Gutachten der Suva hervorgehe, habe die Arbeitsunfähigkeit aus somatischer Sicht bis am 1 6. Mai 2017 gedauert. Aus somatischer Sicht sollte vor all em das Gewicht redu ziert werden . Damit wären die Leistenbänder und auch der Rücken beschwerde lindernd entlastet. Neben altersgemäss degenerativen LWS-Veränderungen und behandelbaren Leiden lie g e für eine angepasste Tätigkeit keine dauerhafte invalidenversicherungsrechtlich relevante gesundheitliche Einschränkung vor.
Aus psychiatrischer Sicht liege kein langandauernder Gesundheitsschaden vor. Die von Dr. Z.___ attestierte posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) könne vom Gutachter nicht nachvollzogen werden.
1 .2
Der Beschwerdeführer liess dagegen im Wesentlichen vorbringen (Urk. 1), dass der Gutachter pract . med. A.___ eine PTBS mit der Begründung verneine, es fehle ein traumatisches Ereignis von ausserordentlicher Schwere, überzeuge nicht.
E in schweres psychisches Trauma, das der Entwicklung einer PTBS vorausgehen müsse, könne auch kriminelle beziehungsweise körperliche Gewalt oder ein zivi les Gewalterleben sei n . Er sei im Dezember 2016 von zwei Angreifern, welche Metallstangen getragen hätten, mit dem Tode bedroht und danach von diesen verfolgt und mit Metallstangen wiederholt gegen Oberkörper und Kopfbereich geschlagen worden. Nur dem Zufall sei es zu verdanken, dass er die Schläge grösstenteils mit de n Händen und Armen habe abwehren können, was zu Brüchen geführt, ihn aber nicht lebensgefährlich verletzt habe. Dieses Ereignis sei geeig net, eine PTBS hervorzurufen.
Der Gutachter habe sodann ausgeführt, diagnos tisch müsse bei den Beschwerden an die Diagnose einer Depression gedacht werden,
Dr. Z.___ habe aber nie eine solche Diagnose gestellt. Dies treffe je doch ni cht zu. Dr. Z.___ habe am 8. Oktober 2018 und damit vor Vorliegen des Gutachtens vom 1 0. Oktober 2018
die Diagnose PTBS (ICD-10 F43.1) und eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode (ICD-10 F33.11) mit somatischem Syndrom diagnostiziert und eine Arbeitsfähigkeit von 20 % be schei nigt. Da die gutachterliche Untersuchung bereits am 1 6. Juli 2018 stattge funden gehabt habe, müsse davo n ausgegangen werden, dass sich der psychische Gesundheitszustand seit her verschlechtert habe, zumal nicht mehr nur von einer leichten, sondern von einer mittelschweren Depression die Rede sei . Die Be schw er degegnerin habe den Arztbericht von Dr. Z.___ vom 8. Oktober 201
E. 8 Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, er klärte in seinem an Dr. C.___ gerichteten Bericht vom 2 7. November
2018 (Urk. 6/79/17), der Beschwerdeführer berichte seit längerer Zeit über lumboi schial gieforme Beschwerden, links stärker als rechts. Dabei komme es zu einer Ausstrahlung in beide Oberschenkellateralseiten, jedoch auch in die linke Ober schenkelve n tralseite . Rechtsseitig besteh e eine schwächere Symptomatik. Der Beschwerdeführer sei im Oktober 2018 bei Dr. B.___ gewesen. Dieser habe eine Infiltration im Bereich des Nervus
cutaneus
femoris
lateralis linksseitig durch geführt, was zu einer deutlichen Beschwerderemission geführt habe. Zehen und Fersengang seien demonstrierbar. Es zeige sich ein Druckschmerz über den tieflumbalen Facetten und den Iliosakralgelenken beidseits. Eine motorische Auf fälligkeit der unteren Extremitäten zeige sich nicht, es besteh e jedoch eine Sensibilitätsstörung in etwa dem Versorgungsgebi e t des N e rvus
cutaneus
femoris
lateralis linksseitig (etwas auch rechtsseitig) sowie in etwa den D e rmatomen von L5 beidseitig entsprechend. Eine im Vorfeld durchgeführte Kernspintomographie der LWS zeige eine deutliche Segmentdegeneration bei L4/5 mit Facettenge lenksarthrosen und Bandscheibenprotrusion . So komme es zu einer Kompression der Nervenwurzeln von L5 beidseits. Da der Beschwerdeführer von der Infiltration rund um den Nervus
cutaneus
femoris
lateralis linksseiti g bei Dr. B.___ sehr profitiere, würde er eine erneute Vorstellung bei ihm empfehlen um gegebenen falls eine erneute Infiltration dieses Bereiches durchzuführen. 3.9
Dr. Z.___ hielt mit Bericht vom 1 2. Juni 2019 (Urk. 6/76/4-6) als Diagnose eine PTBS (ICD-10 F43.1) fest. Der Beschwerdeführer sei zu 50 % arbeitsunfähig. Er arbeite derzei t als Kleintransport-Autofahrer; k ein Kurierdienst, mit geregelter Fahrstrecke und Zeit. Für diese leidensangepasste Tätigkeit sei der Beschwerde führer weiterhin
zu 50 % arbeitsfähig. Für den Behandlungsverlauf und die G e nesung erschwerend sei eine Meralgia
paraestheti c a beidseits mit Linksbeto nung. Die schmerzhaften Gefühlsstörungen am linken Oberschenkel beunruhigten und verängstigten ihn. Diesmal ginge es nicht um eine Schmerzverarbeitungsstörung, weil der Schmerz differenziert daure, lokalisiert sei und neurologische Befunde vorlägen. Eine relevante Prognose sei erst ab Sommer 2020 möglic h . 3.
E. 10 ) sind jedoch keine Angaben zu den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und zu den erhobenen Befunden zu entnehmen. Der von Dr. B.___ beigelegte Be richt vom 3. Oktober 2018 (Urk. 6/68/7-8) gibt zwar diesbezüglich Auskunft, die Angaben beziehen sich jedoch naturgemäss lediglich auf den Zeitraum bis Oktober 201 8. Nachdem dem Bericht vom 3. Oktober 2018 zu entnehmen ist, dass eine Besserung der Beschwerden durchaus möglich sei, kann ge stützt auf die Berichte von Dr. B.___ der - neurologische – Gesund heitszustand des Beschwerdeführers nicht schlüssig beurteilt werden . 4.1.3
Den übrigen ärztlichen Berichten ist ebenfalls keine schlüssige Beurteilung des somatischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers betreffend den ganzen vorliegend relevanten Zeitraum, das heisst vom 1 0. Dezember 2016 – bezie hungs weise Oktober 2016 (vgl. E. 2.1, Art. 29 Abs. 1 IVG) - bis 2 7. Februar 2020 (Urk. 2)
zu entnehmen. Der somatische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erweist sich deshalb als ungenügend abgeklärt. 4.2 4.2.1
Aus psychiatrischer Sicht stützt sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das zu Händen der Helvetia erstattete Gutachten von pract . med. A.___ vom 1 0. Oktober 2018 (E. 3. 7). Beim Gutachten von pract . med. A.___ gilt es zu beachten, dass er sich lediglich zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem Zeitpunkt der Begutachtung äussert e . Entsprechend stellte die Helvetia ihre Leistungen auch per Zeitpunkt der Begutachtung ein (Urk. 6/53/4-8). Zur Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers bis zur Begutachtung äusserte sich pract . med. A.___
hingegen nicht. Aus dem Gutachten ergeben sich jedoch Anhaltspunkte dafür, dass pract . med. A.___ den Beschwerdeführer in der Zeit vor der am 1 6. Juli 2018 erfolg t en Begutachtung als in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt erachtete, erklärte er doch, dass beim Beschwerdeführer wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ohne wesentlich e Einschränkungen bestehe (Urk. 6/53/43, Prognose). F ür die Beurteilung des invalidenversicherungsrecht lichen Leistungsanspruchs des Beschwerdeführer s
ist auch massgebend, über welche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführer seit Oktober 2016 beziehungs weise Dezember 2016 verfügte. Da sich pract . med.
A.___ dazu nicht äussert, bildet sein zu Händen der Helvetia verfasste s psychiatrische s Gutachten zumin dest nicht für den g esamten vorliegend zu beurteilenden Zeitraum eine beweis kräftig e
medizinische Grundlage . 4. 2.2
Die Berichte des behandelnden P sychiaters Dr. Z.___ (E. 3. 2, E. 3.6, E. 3.9) bilden ebenfalls keine rechtsgenügende Grundlage für die Beu rteilung der Leis tungs fähigkeit des Beschwerdefüh r ers . So sind den Berichten insbesondere keine schlüssigen Angaben zum Aktivität s niveau des Beschwerdeführers zu entneh men. Zwar ergibt sich aus den Berichten, dass der Beschwerdeführer teilweise die Gesellschaft mit Bekan n ten und familiäre Anässe wie G eburtstage oder Zusam menessen gemieden hat
und er Desinteresse für normale angenehme Aktivitäten zeigt (Urk. 6/12/3, Urk. 6/38/1, Urk. 6/76/5), welche Aktivitäten er tatsächlich noch ausübt beziehungsweise in der Vergangenheit ausgeübt hat, ergibt sich aus den Berichten jedoch nicht. Ausführungen zu den vom Beschwerdeführer noch ausgeübten Tätigkeiten sind f ür die Nachvollziehbarkeit der attestierten Ein schränkungen jedoch unerlässlich, ist doch der verhaltens bezogene Aspekt der Konsistenz beweisrechtlich entscheidend (vgl. E . 2.3). Vorliegend wären Ausfüh rungen von Dr. Z.___ umso erforderlicher, als sich aus dem Gutachten von pract . med. A.___ ein relativ hohes
Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers ergibt (Urk. 6/53/27). Bei der Würdigung der Berichte von Dr. Z.___ gilt es zudem ohnehin der Erfahrungstatsache Rechnung zu trag en, dass behandelnde Ärzte, mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung, in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 4 65 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 4.2.3
Da keine weiteren ärztlichen Berichte vorliegen, welche zum psychischen Ge sundheitszustand des Beschwerdeführers Auskunft geben, lässt sich auch der psy chische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gestützt auf die von der Be schwerdeführerin getätigten Abklärungen nicht rechtsgenügend beurteilen. 5. 5.1
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 5.2
Vorliegend steht die Rechtsprechung gemäss BGE 137 V 210, wonach bei unge nügenden Abklärungen des medizinischen Sachverhalts durch den Versiche rungs träger in der Regel ein Gerichtsgutachten einzuholen ist, einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin nicht entgegen. BGE 137 V 210 änderte nichts an der gesetzlichen Ordnung, wonach der Beweis über sozialversicherungsrechtliche An sprüche primär auf der Stufe des Administrativverfahrens (vgl. Art. 43 f. ATSG) und nicht im gerichtlichen Prozess geführt wird (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.2.2 und 4.2). Wie das Bundesgericht festgestellt hat, litte die Rechtsstaatlichkeit der Ver sicherungsdurchführung empfindlich und wäre von einem Substanzverlust be droht, wenn die Verwaltung von vornherein darauf bauen könnte, dass ihre Arbeit ohnehin in jedem verfügungsweise abgeschlossenen Sozialversiche rungs fall auf Beschwerde hin gleichsam gerichtlicher Nachbesserung unterläge (BGE 137 V 210 E. 4.2). Nimmt der Versicherungsträger wie vorliegend keine Abklä rungen zum Verlauf der Leistungsfähigkeit des Versicherten aus psychiatri scher Sicht vor, obwohl sich aus den Akten Hinweise auf eine zumindest zwischen zeitliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Versicherten ergeben, und stützt sich gleichzeitig die somatische Beurteilung auf eine nicht nachvollziehbare Aktenbeurteilung durch den RAD, sind die ergänzenden Abklärungen von der Verwaltung in die Wege zu leiten. Demnach ist die Sache an die Beschwer de gegnerin zurückzuweisen, damit sie ein medizinisches Gutachten einholt, welches sowohl zum somatischen als auch zum psychischen Gesundheitszustand des Be schwerdeführers seit dem Ereignis vom 1 0. Dezember 2016 Auskunft gibt. H er nach hat die Beschwerdegegnerin erneut über den Leistungsanspruch des Be schwe rdeführers zu entscheiden . Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzu heissen. 6.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00275
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom
7. Oktober 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Urs P. Keller Suffert
Neuenschwander & Partner Rotfluhstrasse 91, Postfach 525, 8702 Zollikon gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1965 geborene X.___
arbeitete als Mitarbeiter Druck für die Y.___
(Urk. 6/8)
und war dadurch bei der Suva gegen die Folgen v on Unfällen versichert, als er in der Nacht vom 9. auf den
1 0. Dezember 201 6 Opfer eines tätlichen Angriffs wurde (Urk. 6/ 6 / 44- 61) . Dabei erlitt er
eine offene dislozierte, meh r fragmentäre Fraktur Grundphalanx Dig itus II Hands links, eine Kontusion Ellbogen links und ein grossflächiges subkutanes Häm atom Flanke links (Urk. 6/6/3-4,
Urk. 6/6/5) . Die Suva richtete i n der Folge Taggelder aus (Urk. 6/23/160 -161). Am
4. April 2017 (Eingangsdatum)
meldete sich X.___
bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die IV-Stelle führte mit X.___ ein Stand ortgespräch durch (Urk. 6/5), liess einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (Urk. 6/4), zog Akten der Suva bei (Urk. 6/6) und holte einen Arbeit geberbericht (Urk. 6/8) sowie einen Bericht von Dr. med.
Z.___, Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein (Urk. 6/12). Am 2 3. Oktober 2017 teilte die IV-Stelle X.___
mit, dass zurzeit keine Eingliede rungs massnahmen angezeigt seien (Urk. 6/18). In der Folge zog die IV-Stelle weitere Akten der Suva, welche ihre Leistungen per 3 0. April 2018 eingestellt hatte (Urk. 6/27/247-248), bei (Urk. 6/23, Urk. 6/27) . Nachdem die IV-Stelle einen weiteren Bericht von Dr. Z.___
ein geholt hatte (Urk. 6/38), stellte sie X.___ mit Mitteilung vom 2 7. November 2018 in Aussicht, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu gebe n (Urk. 6/43). Zunächst zog die IV-Stelle jedoch noch die Akten der Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellsch a ft AG (Helvet ia), bei welcher X.___
Erwerbsaus fallversicherungs-P olice n abge schlossen hatte (Urk. 6/46, Urk. 6/53/4), bei (Urk. 6/53). Da
sich aus den beige zo genen Akten ergab, dass die Helvetia ein psychiatrisches Gutachten bei pract . m ed . A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, (Urk. 6/53/9-44) eingeholt hatte, verzichtete die IV-Stelle auf die Einholung eines eigenen Gut achtens (Urk. 6/55). Ab Dezember 2018 arbeitete X.___ in einem 30%-Pensum als Chauffeur (Urk. 6/80). Mit Vorbescheid vom 1 1. Februar 2019 stellte die IV-Stelle in Aussicht, einen Leistungsanspruch von X.___
zu ver neinen (Urk. 6/56). Dagegen erhob dieser Einwand (Urk. 6/57) und reichte ver schiedene ärztliche Berichte ein (Urk. 6 /59, Urk. 6/60; Urk. 6/61, Urk. 6/62). Die IV-Stelle holte daraufhin einen Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Neurologie, ein (Urk. 6/68). Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, bei welcher die IV-Stelle ebenfalls einen Bericht einhol en wollte, teil t e hingegen mit, dass sie keine Beurteilung abgegeben könne (Urk. 6/79). Mit Verfügung vom 2 7. Februar 2020 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch von X.___ (Urk. 2). 2.
Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 4. Mai 2020 (Urk.
1) Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine Dreiviertelsrente nach den gesetzlichen Bestimmungen zuzusprechen, eventualiter sei die Angelegenheit zur Vornahme eines polydisziplinären Gutach tens (orthopädisch e, psychiatrische und neurologische Untersuchung) an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Be schwer deantwort vom 1 0. Juni 2020 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 7. Juni 2020 angezeigt wurde (Urk. 7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .
1 .1
Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Verneinung eines Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers im Wesentlichen (Urk. 1), der Beschwerdeführer sei ab dem 1 0. Dezember 2016 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei . Wie aus dem Gutachten der Suva hervorgehe, habe die Arbeitsunfähigkeit aus somatischer Sicht bis am 1 6. Mai 2017 gedauert. Aus somatischer Sicht sollte vor all em das Gewicht redu ziert werden . Damit wären die Leistenbänder und auch der Rücken beschwerde lindernd entlastet. Neben altersgemäss degenerativen LWS-Veränderungen und behandelbaren Leiden lie g e für eine angepasste Tätigkeit keine dauerhafte invalidenversicherungsrechtlich relevante gesundheitliche Einschränkung vor.
Aus psychiatrischer Sicht liege kein langandauernder Gesundheitsschaden vor. Die von Dr. Z.___ attestierte posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) könne vom Gutachter nicht nachvollzogen werden.
1 .2
Der Beschwerdeführer liess dagegen im Wesentlichen vorbringen (Urk. 1), dass der Gutachter pract . med. A.___ eine PTBS mit der Begründung verneine, es fehle ein traumatisches Ereignis von ausserordentlicher Schwere, überzeuge nicht.
E in schweres psychisches Trauma, das der Entwicklung einer PTBS vorausgehen müsse, könne auch kriminelle beziehungsweise körperliche Gewalt oder ein zivi les Gewalterleben sei n . Er sei im Dezember 2016 von zwei Angreifern, welche Metallstangen getragen hätten, mit dem Tode bedroht und danach von diesen verfolgt und mit Metallstangen wiederholt gegen Oberkörper und Kopfbereich geschlagen worden. Nur dem Zufall sei es zu verdanken, dass er die Schläge grösstenteils mit de n Händen und Armen habe abwehren können, was zu Brüchen geführt, ihn aber nicht lebensgefährlich verletzt habe. Dieses Ereignis sei geeig net, eine PTBS hervorzurufen.
Der Gutachter habe sodann ausgeführt, diagnos tisch müsse bei den Beschwerden an die Diagnose einer Depression gedacht werden,
Dr. Z.___ habe aber nie eine solche Diagnose gestellt. Dies treffe je doch ni cht zu. Dr. Z.___ habe am 8. Oktober 2018 und damit vor Vorliegen des Gutachtens vom 1 0. Oktober 2018
die Diagnose PTBS (ICD-10 F43.1) und eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode (ICD-10 F33.11) mit somatischem Syndrom diagnostiziert und eine Arbeitsfähigkeit von 20 % be schei nigt. Da die gutachterliche Untersuchung bereits am 1 6. Juli 2018 stattge funden gehabt habe, müsse davo n ausgegangen werden, dass sich der psychische Gesundheitszustand seit her verschlechtert habe, zumal nicht mehr nur von einer leichten, sondern von einer mittelschweren Depression die Rede sei . Die Be schw er degegnerin habe den Arztbericht von Dr. Z.___ vom 8. Oktober 201 8 dem Gutachter nicht vorgelegt . Dies stelle eine Verletzung des Untersuchungsprinzips dar .
Das psychiatrische Gutachten befasse sich zudem in keiner Weise mit der Wechselwirkung von somatisc hen und psychischen Beschwerden.
Die Beschwerdegegnerin habe die Akten zu den somatischen Beschwerden von Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, von ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) beurteilen lassen. Die Be urteilung von Dr. D.___ wi derspreche derjenigen von Dr. B.___ . Entgegen der Ansicht von Dr. D.___
liege gerade keine gute, sondern eine unsichere Prognose vor und dass eine Gewichtsreduktion zu einer Arbeitsfähigkeit führe, sei nicht belegt. Diesbezüglich sei zu beachten, dass die Gewichtszunahme gemäss ärztlicher Einschätzung auch mit der Medikamen teneinnahme im Zusammenhang stehe und das Gewicht demnach nicht einfach verringert werden könne, zumal er verschiedenste Medikamente gegen die psy chischen Beschwerden, den Bluthochdruck, die Schmerzen und die orthopädi sche n Beschwerden einnehmen müsse. Er sei aus somatischer Sicht sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 50 %
arbe itsunfähig. Dr. D.___ habe nicht ausgeführt, die orthopädischen Beschwerden würden am 2 7. Februar 2020 schon nicht derart sein, dass eine Arbeitsfähigkeit vorliegen würde. Vielmehr habe er ausgeführt, bei Gewichtsabnahme könne man davon ausgehen, dass in Zukunft wieder eine Arbeitsfähigkeit eintreten werde.
Der Entscheid d er Beschwerdegegnerin überzeuge auch nicht, weil eine vier jä h rige Arbeitsunfähigkeit und Invalidisierung gegeben sei, welche zumindest zu einer befristeten Invalidenrente hätte führen müssen.
Er sei zum Zeitpunkt des Angriff s als Druckassistent tätig gewesen und
ha b e im Jahr 2016 ein Einkommen von Fr. 78'082. -- erzielt. Diese Tätigkeit könne er nicht mehr ausüben. Seit dem 1. Dezember 2018 sei er als Chauffeur bei der E.___
in einem Pensum von 33 % angestellt und erziele
dort einen Monatslohn von Fr. 1’ 650. -- brutto. Wenn man davon ausgehe, dass ihm ein 50%-Pensum zumutbar wäre, könnte er jährlich Fr. 29'700. -- verdienen. Aus der Gegenüberstellung der beiden Einkommen ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 61,96 % und ein Anspruch auf eine Dreiviertelsre nte . 2. 2.1
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva li ditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V
281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 2.4
Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versiche rungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die not wendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Die Verfahrensleitung liegt dabei beim Versicherungs träger, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist (Urteil des Bundes gerichts 8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 3.4). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 E. 3.2.1). 3. 3.1
Dr. med. F.___ von der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des G.___ hielt mit internem Verlaufsbericht vom 1 6. Mai 2017 fest (Urk. 6/27/129), das aktuelle Problem des Beschwerdeführers s eien die Schlafstörungen und Zervikalgien, vermutlich verbunden mit dem Unfall. Er dürfe die linke Hand voll belasten. Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe nicht mehr. Die Hand sei im Alltag einsetzbar. Der Beschwerdeführer werde mit seinem Psychiater die weitere Behandlung und Arbeitsunfähigkeit besprechen. 3.2
Dr. Z.___ nannte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1 8. Oktober 2017 (Urk. 6/12) als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine PTBS (ICD-10 F43.1). Der Beschwerdeführer leide seit dem Angriff vom 10. Dezember 2016 an Schlafstörungen. Er benötige längere Einschlafzeit und erwache mehr mals in der Nacht, sodass er erst wieder gegen 3 Uhr einschlafen könne. Ferner leide er unter bildlichen Erlebnissen vom Ereignis. Am Morgen verspüre er ein Morgentief und Kraftlosigkeit. Er sei tagsüber schwach und schläfrig. Erst ab 14
Uhr komme er zu seiner Kraft. Er leide auch unter Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit. Er denke und grüble viel betreffend den Angriff. Er leide unter Ängsten hinsichtlich des Schicksals seiner Kinder, das heisst, er fürchte, dass sie aus Rache auch angegriffen werden könnten. Er ziehe sich vermehrt zurück und sei lärmempfindlich. Sein Appetit sei schlecht und er esse einfach, dass er Kraft habe. Er leide an niedergestimmter Stimmungslage, Gefühllosigkeit, Willenlosigkeit und Desinteresse für Aktivitäten und Hobbys. Er sei traurig und verängstigt. Die Gesellschaft mit Bekannten meide er. Familienanlässe wie Geburtstage vermeide er ebenfalls oder breche sie ab und ziehe sich zurück. Dr. Z.___ attestierte dem Beschwerdeführer seit dem 1 0. Dezember 2016 und bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. 3. 3
Dr. med. H.___, Facharzt FMH fü r Neurologie, berichtete am 28. Novem ber 2017 Dr. Z.___ (Urk. 6/23/205-208), rund ein Jahr nach schwerem Tr a um a bestünden residuale Beschwerden sowohl auf der psychologischen Ebene als auch im Bereich des linken oberen Körperqua d ranten, wo Frakturen und heftige Kon tusionen erlitten worden seien. Bei der neurologisch-klinischen Untersuchung liege bezüglich des Nervensystems ein weitgehe nder Normalbefu nd vor. Dies bestätige sich auch bei der elektrophysiologischen Untersuchung. Damit lasse sich glücklicherweise eine relevante S c hädigung der Medianus
- oder Ulnaris -Inner vation des linken Arms ausschliessen. Auch ein relevantes Thoracic - outlet-Syn drom liege elektrophysiologisch nicht vor. Klinisch führe aber das costo cla vi culäre Kompressionsmanöver zu einem Kribbeln im linken Arm, was für ein leichtes neurogenes Thoracic -outlet-Syndrom spreche. Aus neurologischer Sich t dominierten allerdings muskuloskelettale /weichteilrheumatische T r aumafolgen
das Bild. Kribbelnde Missempfindungen im linken Arm seien an muskuläre Ver spannungszustände assoziierte Fühlstörungen, welche durch ein leichtes Thoracic - outlet-Syndrom allenfalls akzentuiert werden könnten. Dieses Thoracic - outlet-Syndrom sei seinerseits gut durch die deutliche Gewichtszunahme zu erklären, welche der Beschwerdeführer im Anschluss an das Trauma vom 10. Dezember 2016 erlebt habe . Die Gewichtszunahme sei partiell durch die Medikamente und partiell durch den resultierende n Bewegungsmangel entstanden . Im neurolo gi schen Bereich ergäben sich zurzeit keine weiteren Abklä rungs- oder Therapie massnahmen. 3.4
Dr. med. I.___, Fachärztin FMH für Kardiologie und für Allgemeine Innere Medizin, nannte mit Bericht vom 2 7. Februar 2018 (Urk. 6/79/22-23) als Diagnosen eine arterielle Hypertonie bei normaler biventrikulärer systolischer Funktion, LVEF biplan
73 %, beginnende diastolische Dysfunktion Grad 1, und eine Adipositas Grad II (BMI 38,93). Der Beschwerdeführer sei im Alltag aus kardiopulmonaler Sicht beschwerdefrei leistungsfähig. Die Blutdruckeinstellung scheine jedoch noch ungenügend. 3.5
Dr. med. J.___, Fachärztin für Chirurgie, Kreisärztin der Suva, ant wor tete am 4. April 2018 (Urk. 6/27/242) auf die Frage, ob strukturelle Läsionen (Ellbogen links) vorlägen, welche mindestens überwiegend wahrscheinlich auf das Unfallereignis vom 1 0. Dezember 2016 zurückzuführen seien, das Sulcus
ulnaris Syndrom sei neurologisch nicht bestätigt. Die Frage, ob bezogen auf die Beschwerden an der Hand/Finger links von einer weiteren Heilbehandlung noch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Besserung des Gesundheitsz u s tande s zu erwarten sei, verneinte sie . 3. 6
Im Verlaufsb ericht an die Beschwerdegegnerin vom 8. Oktober 2018 (Urk. 6/38) nannte Dr. Z.___ als Diagnosen eine PTBS (ICD-10 F43.1) und eine rezidi vierende depressive Störung, mittelgradige Episode (ICD-10 F33.11), mit soma tische m Synd rom. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär. Derzeit sei der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 20 % arbeitsfähig. Bei günstigem Verlauf könne nach drei Monaten in einer leidens angepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden. 3. 7
Pract . med. A.___ nannte in seinem zu Händen der Helvetia verfassten Gut achten vom 1 0. Oktober 2018 (Urk. 6/53/9-44) als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/53/38) eine Anpassungsstörung mit längerer de pressiver Reaktion (ICD-10 F43.21). Eine Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte pract . med. A.___ nicht an (Urk. 6/53/39).
Für die Diagnose einer PTBS bedürfe es eines A-Kriteriums mit einem Ereignis oder einer Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmass es . Ein solches Ereignis liege nicht vor, sodass die A-Kriterien nicht erfüllt seien und somit auch die Diagnose einer PTBS nicht gestellt werden dürfe. Diagnostisch müsste auch an eine depressive Symptomatik gedacht werden, je doch habe Dr. Z.___ nie die Diagnose einer Depression gestellt. Auch zeigten sich zwischen der Arztberichterstattung und den Aussagen des Beschwerde füh rers doch Differenzen. So habe Dr. Z.___
am 1 5. Juli 2017 unter «Krankheits- und Behandlungsverlauf» berichtet (vgl. Urk. 6/53/106-107) : «Sein Appetit sei schlecht und er esse einfach, dass er Kraft habe. Er leide an niedergestimmter Stimmungslage, das Gefühl der Gefühllosigkeit, Willenslosigkeit und Desinteresse für Aktivitäten und Hobbys. E r sei traurig und verängstigt. Die Gesellschaft mit Bekanntschaft meide er und familiäre Anlässe wir Geburtstage oder zusammen essen vermeide er oder bräche es ab und ziehe sich zurück.». Der Beschwer de führer selber habe bei der Exploration berichtet, er habe seinen Vater und seine Mutter letztes Jahr im August besuch t und sei vom 1 5. August bis 5. September 2017 alleine zum Geburtstag des Vaters geflogen. Dies sei alles problemlos mög lich gewesen und habe ihm keinerlei Schwierigkeiten bereitet. Auch sei der Be schwerdeführer in seinem Tagesablauf nicht eingeschränkt, er könne problemlos in Restaurants gehen, sich gut konzentrieren und auch Sport und Filme schauen, Einkaufen sowie Essen zubereiten und auch problemlos das Haus verlassen. Eine depressive Symptomatik habe sich zum Untersuchungszeitpunkt nicht mehr ge zeig
t. Auch die von Dr. Z.___ beschriebene Gereiztheit, der soziale Rückzug, De sinteresse, Freudlosigkeit und Hoffnungslosigkeit sowie erhöhte Anspannung seien bei der Exploration nicht erkennbar gewesen . Deshalb sei seines Erachtens die Diagnose eine r Anpassungsstörung zu stellen (Urk. 6/53/41-42). Weder aus der klinischen Untersuchung noch aus der Montgomery- As b erger -Skala noch aus dem Mini-ICF hätten sich Hinweise für eine ausgeprägtere depressive Sympto matik ergeben. Den BDI-Wert von 32, welcher durch eine Selbstbeurteilung zu stande komme, könne aus psychiatrischer Sicht nicht nachvollzogen werden. Hier sei davon auszugehen, dass es sich um eine Beurteilung handle, welche über die Verdeutlichungstendenz hinausgehe und als bewusstseinsnahe Symptomatik an genommen werden müsse (Urk. 6/53/43).
Der Beschwerdeführer sei sowohl im angestammten Beruf als Drucker als auch für jegliche Verweistätigkeit ohne wesentliche Einschränkung zu 100 % arbeits fähig . Die Arbeitsfähigkeit gelte ab dem Untersuchungszeitpunkt, also ab dem 1 6. Juli 2018 (Urk. 6/53/43). 3. 8
Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, er klärte in seinem an Dr. C.___ gerichteten Bericht vom 2 7. November
2018 (Urk. 6/79/17), der Beschwerdeführer berichte seit längerer Zeit über lumboi schial gieforme Beschwerden, links stärker als rechts. Dabei komme es zu einer Ausstrahlung in beide Oberschenkellateralseiten, jedoch auch in die linke Ober schenkelve n tralseite . Rechtsseitig besteh e eine schwächere Symptomatik. Der Beschwerdeführer sei im Oktober 2018 bei Dr. B.___ gewesen. Dieser habe eine Infiltration im Bereich des Nervus
cutaneus
femoris
lateralis linksseitig durch geführt, was zu einer deutlichen Beschwerderemission geführt habe. Zehen und Fersengang seien demonstrierbar. Es zeige sich ein Druckschmerz über den tieflumbalen Facetten und den Iliosakralgelenken beidseits. Eine motorische Auf fälligkeit der unteren Extremitäten zeige sich nicht, es besteh e jedoch eine Sensibilitätsstörung in etwa dem Versorgungsgebi e t des N e rvus
cutaneus
femoris
lateralis linksseitig (etwas auch rechtsseitig) sowie in etwa den D e rmatomen von L5 beidseitig entsprechend. Eine im Vorfeld durchgeführte Kernspintomographie der LWS zeige eine deutliche Segmentdegeneration bei L4/5 mit Facettenge lenksarthrosen und Bandscheibenprotrusion . So komme es zu einer Kompression der Nervenwurzeln von L5 beidseits. Da der Beschwerdeführer von der Infiltration rund um den Nervus
cutaneus
femoris
lateralis linksseiti g bei Dr. B.___ sehr profitiere, würde er eine erneute Vorstellung bei ihm empfehlen um gegebenen falls eine erneute Infiltration dieses Bereiches durchzuführen. 3.9
Dr. Z.___ hielt mit Bericht vom 1 2. Juni 2019 (Urk. 6/76/4-6) als Diagnose eine PTBS (ICD-10 F43.1) fest. Der Beschwerdeführer sei zu 50 % arbeitsunfähig. Er arbeite derzei t als Kleintransport-Autofahrer; k ein Kurierdienst, mit geregelter Fahrstrecke und Zeit. Für diese leidensangepasste Tätigkeit sei der Beschwerde führer weiterhin
zu 50 % arbeitsfähig. Für den Behandlungsverlauf und die G e nesung erschwerend sei eine Meralgia
paraestheti c a beidseits mit Linksbeto nung. Die schmerzhaften Gefühlsstörungen am linken Oberschenkel beunruhigten und verängstigten ihn. Diesmal ginge es nicht um eine Schmerzverarbeitungsstörung, weil der Schmerz differenziert daure, lokalisiert sei und neurologische Befunde vorlägen. Eine relevante Prognose sei erst ab Sommer 2020 möglic h . 3. 10
Dr. B.___ nannte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1 9. Juni 2019 (Urk. 6/68) als Diagnose eine Meralgia
paraesthetica beidseits mit Linksbetonung (ICD-10 G 57.1). Der Beschwerdeführer sei als Chauffeur seit dem 1. Oktober 2018 und bis auf Weiteres zu 50 % arbeitsunfähig. Eine angepasste Tätigkeit müsste wechselbelastend sein. Der Beschwerdeführer müsse wegen Schmerzen in beiden Oberschenkeln die Arbeit immer wieder unterbrechen. Eine angepasste Tätigkeit wäre in einem Pensum von vier bis fünf Stunden pro Tag zumutbar. Längerfristig sei ein Abklingen der Beschwerden möglich. Im Haushalt sei der Beschwer de führer zu 50 % eingeschränkt (Urk. 6/68). 3. 1 1
RAD-Arzt Dr. D.___ erklärte mit Stellungnahme vom 1 6. Dezember 2019 (Urk. 6/87/5), aus somatischer Sicht sollte vor allem das Gewicht reduziert w erden. Damit seien die Leistenbänder und auch der Rücken erfahrungsgemäss beschwer delindernd wieder entlastet. Neben altersgemäss degenerativen LWS-Verände rungen und behandelbaren Gesundheitsschäden scheine für eine angepasste Tätig keit sonst kein dauerhafter invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesund heitsschaden vor zu liegen. 3.1 2
RAD-Ärztin Dr. med. L.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psy cho therapie, führte mit Stel lungnahme vom 2 0. Dezember 2019 aus
(Urk. 6/87/ 5-6), auf das psychiatrische Gutachten von pract . m ed. A.___ könne abgestellt werden. Der letzte Arztbericht von Dr. Z.___ vom 1 2. Juni 2019 mit der von ihm seit 2016 diagnostizierten PTBS sowie der nur 50%igen Arbeitsunfähigkeit könne aufgrund des Gutachtens von pract . med. A.___ nicht nachvollzogen werden. 4. 4.1 4.1.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte aus somatischer Sicht einen invaliden ver si che rungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden mit der Begründung, dass nur bis am 1 6. Mai 2017 aus somatischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe und dass neben altersgemäss degenerativen LWS-Veränderungen und be handelbaren Leiden für eine angepasste Tätigkeit keine dauerhafte invaliden ver sicherungsrechtlich relevante gesundheitlich e Einschränkung vorliege (E. 1.1).
Es erweist sich als schlüssig, dass die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der vom Beschwerdeführer nach dem Ereignis vom 1 0. Dezember 2016 geklagten Hand- und Ellbogenbeschwerden ab dem 1 6. Mai 201 7 eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit verneint hat. So ergibt sich aus dem Bericht von Dr. F.___ vom 1 6. Mai 2017 (E. 3. 1), dass hinsichtlich Hand keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit mehr besteht . Diese Einschätzung teilte die Suva-Kreisärztin Dr. J.___ (E.
3.5). Gemäss Dr. H.___ (E.
3.3) lässt sich eine relevante Schädigung der Medianus
- oder Ulnaris -Innervation des linken Arms ausschliessen. Aus den aktuellen ärztlichen Berichten, insbesondere von Dr. K.___ (E. 3.8) und Dr. B.___ (E. 3.10), ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Beschwerde führer weiterhin Beschwerden betreffend linke Hand und/oder Ellbogen verspü r en würde . Hand- beziehungsweise Ellbogenbeschwerden w u rden zudem vom Beschwerdeführer auch beschwerdeweise nicht geltend gemacht (vgl. E. 1.2) .
Der Beschwerdeführer klagt jedoch weiterhin über Rückenschmerzen (E. 3.8) und Schmerzen beziehungsweise Gefühlsstörungen in den Oberschenkeln, welche ge mäss Dr. B.___ durch eine Meralgia
paraesthetica beidseits mi t Linksbe to nung (ICD-10 G 57.1) begründet sind (E. 3.10). Die Beschwerdegegnerin mass diesen Beschwerden gestützt auf die Einschätzung ihres RAD-Arztes Dr. D.___
(E.
3.11) keine Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit zu, da altersgemäss dege - ne rative LWS- Veränderungen vorlägen respektive der Gesundheitsschaden behan d el bar sei (E. 3.11). Dass Dr. D.___
altersgemäss degenerativen Verän de rungen der LWS keine Auswirkungen für die Arbeitsfähigkeit in einer behinde rungsangepassten Tätigkeit zumass, erscheint schlüssig. Hinsichtlich der von Dr. D.___ angeführten Behandelbarkeit gilt es jedoch zu beachten, dass die Behandelbarkeit eines Leidens dem Eintritt einer rentenbegründenden Invalidität nicht grundsätzlich im Wege steht (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 127 V 294 E. 4).
Dies gilt grundsätzlich auch für durch eine Adipositas (mit-)begründete Beschwerden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_496 /2012 vom 1 9. September 2012 E. 2.2 und E. 3.2). Eine allenfalls fehlende Inanspruchnahme einer Behandlung könnte
dem Beschwerdeführer erst nach Durchführung des Mahn- und
Bedenkzeitverfahrens im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG zum Vorwurf gemacht werden . Ein solches wurde von der Beschwerdegegnerin jedoch nie durchgeführt. Da s heisst, es ist für den Anspruch auf eine Invalidenrente grundsätzlich nicht massgeblich, ob die
vom Beschwerdeführer g eklagten Beschwerden, namentlich die Schmerzen und Gefühlsstörungen in den Oberschenkeln, behandelbar sind oder nicht. Da sich aus den Ausführungen von Dr. D.___ nicht klar ergibt, inwieweit er lediglich aufgrund einer – angeblichen – Behandelbarkeit der Beschwerden einen invali de n versicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden verneint hat, bildet seine
Einschätzung keine schlüssige Beurteilungsgrundlage für die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers . 4.1.2
Der Neurologe Dr. B.___ untersuchte beziehungsweise behandelte den Be schwe rdeführer betreffend Meralgia
paraes thetica . Seinem Bericht vom 19. Juni 2019 (vgl. E. 3. 10) sind jedoch keine Angaben zu den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und zu den erhobenen Befunden zu entnehmen. Der von Dr. B.___ beigelegte Be richt vom 3. Oktober 2018 (Urk. 6/68/7-8) gibt zwar diesbezüglich Auskunft, die Angaben beziehen sich jedoch naturgemäss lediglich auf den Zeitraum bis Oktober 201 8. Nachdem dem Bericht vom 3. Oktober 2018 zu entnehmen ist, dass eine Besserung der Beschwerden durchaus möglich sei, kann ge stützt auf die Berichte von Dr. B.___ der - neurologische – Gesund heitszustand des Beschwerdeführers nicht schlüssig beurteilt werden . 4.1.3
Den übrigen ärztlichen Berichten ist ebenfalls keine schlüssige Beurteilung des somatischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers betreffend den ganzen vorliegend relevanten Zeitraum, das heisst vom 1 0. Dezember 2016 – bezie hungs weise Oktober 2016 (vgl. E. 2.1, Art. 29 Abs. 1 IVG) - bis 2 7. Februar 2020 (Urk. 2)
zu entnehmen. Der somatische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erweist sich deshalb als ungenügend abgeklärt. 4.2 4.2.1
Aus psychiatrischer Sicht stützt sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das zu Händen der Helvetia erstattete Gutachten von pract . med. A.___ vom 1 0. Oktober 2018 (E. 3. 7). Beim Gutachten von pract . med. A.___ gilt es zu beachten, dass er sich lediglich zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem Zeitpunkt der Begutachtung äussert e . Entsprechend stellte die Helvetia ihre Leistungen auch per Zeitpunkt der Begutachtung ein (Urk. 6/53/4-8). Zur Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers bis zur Begutachtung äusserte sich pract . med. A.___
hingegen nicht. Aus dem Gutachten ergeben sich jedoch Anhaltspunkte dafür, dass pract . med. A.___ den Beschwerdeführer in der Zeit vor der am 1 6. Juli 2018 erfolg t en Begutachtung als in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt erachtete, erklärte er doch, dass beim Beschwerdeführer wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ohne wesentlich e Einschränkungen bestehe (Urk. 6/53/43, Prognose). F ür die Beurteilung des invalidenversicherungsrecht lichen Leistungsanspruchs des Beschwerdeführer s
ist auch massgebend, über welche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführer seit Oktober 2016 beziehungs weise Dezember 2016 verfügte. Da sich pract . med.
A.___ dazu nicht äussert, bildet sein zu Händen der Helvetia verfasste s psychiatrische s Gutachten zumin dest nicht für den g esamten vorliegend zu beurteilenden Zeitraum eine beweis kräftig e
medizinische Grundlage . 4. 2.2
Die Berichte des behandelnden P sychiaters Dr. Z.___ (E. 3. 2, E. 3.6, E. 3.9) bilden ebenfalls keine rechtsgenügende Grundlage für die Beu rteilung der Leis tungs fähigkeit des Beschwerdefüh r ers . So sind den Berichten insbesondere keine schlüssigen Angaben zum Aktivität s niveau des Beschwerdeführers zu entneh men. Zwar ergibt sich aus den Berichten, dass der Beschwerdeführer teilweise die Gesellschaft mit Bekan n ten und familiäre Anässe wie G eburtstage oder Zusam menessen gemieden hat
und er Desinteresse für normale angenehme Aktivitäten zeigt (Urk. 6/12/3, Urk. 6/38/1, Urk. 6/76/5), welche Aktivitäten er tatsächlich noch ausübt beziehungsweise in der Vergangenheit ausgeübt hat, ergibt sich aus den Berichten jedoch nicht. Ausführungen zu den vom Beschwerdeführer noch ausgeübten Tätigkeiten sind f ür die Nachvollziehbarkeit der attestierten Ein schränkungen jedoch unerlässlich, ist doch der verhaltens bezogene Aspekt der Konsistenz beweisrechtlich entscheidend (vgl. E . 2.3). Vorliegend wären Ausfüh rungen von Dr. Z.___ umso erforderlicher, als sich aus dem Gutachten von pract . med. A.___ ein relativ hohes
Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers ergibt (Urk. 6/53/27). Bei der Würdigung der Berichte von Dr. Z.___ gilt es zudem ohnehin der Erfahrungstatsache Rechnung zu trag en, dass behandelnde Ärzte, mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung, in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 4 65 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 4.2.3
Da keine weiteren ärztlichen Berichte vorliegen, welche zum psychischen Ge sundheitszustand des Beschwerdeführers Auskunft geben, lässt sich auch der psy chische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gestützt auf die von der Be schwerdeführerin getätigten Abklärungen nicht rechtsgenügend beurteilen. 5. 5.1
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 5.2
Vorliegend steht die Rechtsprechung gemäss BGE 137 V 210, wonach bei unge nügenden Abklärungen des medizinischen Sachverhalts durch den Versiche rungs träger in der Regel ein Gerichtsgutachten einzuholen ist, einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin nicht entgegen. BGE 137 V 210 änderte nichts an der gesetzlichen Ordnung, wonach der Beweis über sozialversicherungsrechtliche An sprüche primär auf der Stufe des Administrativverfahrens (vgl. Art. 43 f. ATSG) und nicht im gerichtlichen Prozess geführt wird (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.2.2 und 4.2). Wie das Bundesgericht festgestellt hat, litte die Rechtsstaatlichkeit der Ver sicherungsdurchführung empfindlich und wäre von einem Substanzverlust be droht, wenn die Verwaltung von vornherein darauf bauen könnte, dass ihre Arbeit ohnehin in jedem verfügungsweise abgeschlossenen Sozialversiche rungs fall auf Beschwerde hin gleichsam gerichtlicher Nachbesserung unterläge (BGE 137 V 210 E. 4.2). Nimmt der Versicherungsträger wie vorliegend keine Abklä rungen zum Verlauf der Leistungsfähigkeit des Versicherten aus psychiatri scher Sicht vor, obwohl sich aus den Akten Hinweise auf eine zumindest zwischen zeitliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Versicherten ergeben, und stützt sich gleichzeitig die somatische Beurteilung auf eine nicht nachvollziehbare Aktenbeurteilung durch den RAD, sind die ergänzenden Abklärungen von der Verwaltung in die Wege zu leiten. Demnach ist die Sache an die Beschwer de gegnerin zurückzuweisen, damit sie ein medizinisches Gutachten einholt, welches sowohl zum somatischen als auch zum psychischen Gesundheitszustand des Be schwerdeführers seit dem Ereignis vom 1 0. Dezember 2016 Auskunft gibt. H er nach hat die Beschwerdegegnerin erneut über den Leistungsanspruch des Be schwe rdeführers zu entscheiden . Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzu heissen. 6. 6.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000. festgelegt. Vorlie gend sind sie auf Fr. 800.-- festzusetzen.
Die Rückweisung an die Verwaltung gilt nach ständiger Rechtsprechung als voll ständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 6.2
Der vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung (§ 34 Abs. 1 GSVGer). Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Die dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin auszurichtende Prozessentschädigung ist unter Berück sich ti gung der genannten Kriterien ermessensweise auf Fr. 2’200.-- (inkl. Bar auslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 7. Februar 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Urs P. Keller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler