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IV.2020.00269

Neuanmeldung, Gehörsverletzung und ungenügende Abklärung neuer Diagnosen, Rückweisung

Zürich SozVersG · 2009-12-08 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Die 1959 geborene X.___ arbeitete ab 198 8

in Teilzeit als Mitarbeiterin in der Cafeteria eines Pflegezentrums (Urk. 7/ 5/1). Am 1 5. Juni 2006 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf chronische Rücken- und Schulterschmerzen sowie Glieder-, Gelenkschmerzen und Migräne zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/1). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, veranlasste eine poly disziplinäre Begutachtung der Versicherten. Die Begutachtungsstelle Y.___

erstat tete das Gutachten am 3. März 2009 (Urk. 7/30) . Sodann klärte die IV-Stelle am 2 6. März 2009 die Einschränkungen im Haushalt ab (Urk. 7/31) . Mit Verfügung vom 8. Dezember 2009 verneinte sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/44). 1.2

Am 8. Februar 2019 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und wies auf Migräne und Schwindelanfälle hin (Urk. 7/47). Mit V erfügung vom 1 0. April 2019 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 7/ 58). 1.3

Am 9. November 2019 stellte die Versicherte ein erneutes Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/73) und reichte mehrere ärztliche Berichte ein (Urk. 7/72). Nach durchgeführte m

Vorbescheidverfahren (Urk. 7/81, Urk. 7/82, Urk. 7/89) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. April 2020 einen Leis tungsanspruch. 2.

Dagegen liess die Versicherte am 3 0. April 2020 Beschwerde erheben und bean tragte, die Verfügung vom 9. April 2020 sei aufzuheben und es seien ihr die gesetz lichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 4). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 0. Juni 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 9. Juni 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).

Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird - soweit für die Entscheid findung erforderlich – nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhal ten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4

Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensver fügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begrün dungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. 1. 5

Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungs prozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweis würdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten, und es könnten weitere Beweis massnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierende Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren Hinweisen). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfest stellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungs massnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_662/2016 vom 1 5. März 2017 E. 2.2 mit Hinweis). 1.6

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 7

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) über wiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosig keit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.8

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsbegehren s in der Verfügung vom 9. April 2020 damit, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht und unter Ausschöpfung der Therapieoptionen von keiner dauerhaften Ver schlechterung des Gesundheitszustandes und keiner Einschränkung der Arbeits fähigkeit auszugehen sei (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde vom 3 0. April 2020 (Urk. 1) im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz und den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin verletzt habe (Urk. 1 S. 7). Die Beschwerdeführerin leide seit Juni 2018 neu an depressiven Störungen sowie einer Somatisierungsstörung mit chronisch rezidivierende m Schwindel und Panikat tacken im Sinne einer generalisierten Angststörung (Urk. 1 S. 3). Zudem sei en ein schweres Schlaf-Apnoe-Syndrom, ein Zustand nach benignem paroxys malen Lagerungsschwindel, eine Vestibularisparoxysmie, eine vestibuläre Mig räne bei bekannter Migräne mit Aura, ein phobischer Schwankschwindel sowie eine fragliche Bogengangsdehiszenz festgestellt worde

n. Die Beschwerdegegnerin stütz e sich jedoch ausschliesslic h auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztli chen Dienstes (RAD), welcher am Y.___ - Gutachten vom 3. März 2009 festhalte, und ignoriere die Berichte der Vertrauensärztin der Pensionskasse der Stadt Zü rich (Urk. 1 S. 5). Zudem sei die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Ver fügung substantiell überhaupt nicht auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Einwandbegründung

eingegangen, sondern verwerfe diese floskelhaft mit einem Satz (Urk. 1 S. 4). 2.3

Umstritten und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin nach der Neuanmeldung vom 9. November 2019 (Urk. 7/73) eine Rente der Invalidenversicherung zusteht. 3. 3.1

Unbestrittenermassen trat die Beschwerdegegnerin auf das Gesuch der Beschwer deführerin vom 9. November 2019 (Urk. 7/73) ein. Zur Prüfung eines Renten anspruchs ist nachfolgend zu untersuchen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der erstmaligen Rentenablehnung vom 8. Dezember 2009 (Urk. 7/44) wesentlich verändert hat. Der Nichteintretensentscheid vom 1 0. April 2019 (Urk. 7/58) erging nicht gestützt auf eine materielle Prüfung des Rentenanspruchs, so dass er als Vergleich s basis nicht in Betracht fällt. 3.2 3.2.1

Die rentenabweisende Verfügung vom 8. Dezember 2009 stützte sich in medizi nischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Gutachten des Y.___ vom 3. März 2009 (Urk. 7/30, 7/32/7). Die Beschwerdeführerin wurde hierfür internistisch, rheuma tologisch, neurologisch und psychiatrisch untersucht (vgl. Urk. 7/32/7, Urk. 7/30/2).

Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit wurden aus rheumatolo gischer Sicht folgende genann t (Urk. 7/30/9) : - Muskuläre Dysbalance betont vom Schulter/Nackengürteltyp mit sekun därem cervicocephalem Schmerzsyndrom - Beginnende Osteochondrose C4/C5 und C5/C6 sowie beginnende bis mäs siggradige

Spondylarthrosen der oberen und mittleren Halswirbelsäule, beginnende Osteochondrosen L1/L2, L2/L3 und L5/S1 sowie altersent s prechende Spondylarthrose L4-S1 beidseits, mögliche lumbosacrale Über gangsanomalie - Wirbelsäulenfehlform und Fehlhaltung

Weiter wurden folgende neurologische Diagnosen gestellt (Urk. 7/30/12): - Migräne mit seltenen Anfällen - Kopfschmerzen vom Spannungstyp - Periphere Vestibulopathie mit intermittierenden Drehschwindelattacken wahrscheinlich - Leicht bis mässig ausgeprägtes Lumbovertebralsyndrom - Leicht bis mässig ausgeprägtes Cervicalsyndrom

Im psychiatrischen Fachgutachten wurde der Verdacht auf eine anhaltende somato forme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fak toren geäus sert (Urk. 7/30/13), die aber keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründe. So sei der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht und vor dem Hintergrund der zumutbaren Willensanstrengung zuzumuten, einer ihren körperlichen Beschwer den angepassten Tätigkeit nachzugehen (Urk. 7/30/15).

Gesamtheitlich wurde im Fachgutachten festgehalten, dass in der angestammten Tätigkeit als Cafeteriamitarbeiterin eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 30 % vorlieg e und in einer angepassten Tätigkeit mit höchstens leichter Belas tung der Köperachse, ohne Kopfzwangshaltung und wechselnder Körper haltung eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % (Urk. 7/30/20). 3. 2.2

Am 2 6. März 2009 wurde bei der Beschwerdeführerin eine Haushaltsabklärung durchgeführt (Urk. 7/31/1). Im Bericht vom 3 1. März 2009 wurde sie im Gesund heitsfall zu 60 %

erwerb s t ätig und zu 40 % im Haushalt tätig qualifiziert (Urk. 7/31/3). Einschränkungen im Haushaltsbereich wurden in der Wohnungs pflege und in der Wäsche und Kleiderpflege festgestellt, w elche gemäss Bericht zu einer Einschränkung im Haushaltsbereich von 7 %

führten (Urk. 7/31/6). 3. 3

Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) präsentierte sich die medizi nische Sachlage im Wesentlichen wie folgt: 3.3.1

Im neuro- otologischen Verlaufsbericht von Prof. Dr. med. Z.___, Fach arzt FMH für Neurologie und Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, vom 1. April 2019 diag nostizierte dieser eine vestibuläre Migräne bei bekannter Migräne mit Aura, einen phobische n

Schwankschwindel und eine fragliche Bogengangsdehiszenz rechts (Urk. 7/72/1).

Mit Verlaufsbericht vom 1 4. Mai 2019 bestätigte Dr. Z.___ die ob genannten Diagnosen und fügte einen benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel hinzu (Urk. 7/72/4). Er führte aus, dass die Migräne deutlich weniger und schwächer geworden, aber seit etwa einem Monat ein Drehschwindel bei Lageänderung auf getreten sei. Unverändert würden starke Nackenverspannungen vor liegen (Urk. 7/72/4). Die Beschwerdeführerin habe zudem von deutlich vermehrter Tages müdigkeit berichtet und angegeben, dass sie sich bereits morgens müde fühle. Sie schnarche und habe Atempausen, weshalb Dr. Z.___ die Beschwer deführerin aufgrund hochgradigen Verdachts auf ein obstruktives Schlaf-Apnoe-Syndrom zu einer Schlaflaboruntersuchung anmeldete (Urk. 7/72/5). 3. 3.2

Mit Bericht vom 2 8. Mai 2019 hielt die Vertrauensärztin der Pensionskasse Stadt Zürich,

Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH,

fest, dass seit Anfang 2018 eine mittelgradige Depression mit Somatisierungsstörung und chronischem rezidivierenden Schwindel sowie Panikattacken bestehen würden, welche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten (Urk. 7/72/29) . Weiter führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin eine deutliche Verschlechte rung ihrer psychischen Situation erfahren habe und damit auch die somatischen Beschwerden zugenommen hätten. Aktuell sei sie mit zwei Mal drei Stunden Arbeit die Woche gerade so kompensiert . Dr. A.___

be fürchtete, dass die Beschwer deführerin mit einer Steigerung des Pensums überfordert wäre und dann ganz aus dem Arbeitsprozess fallen würde (Urk. 7/72/32). Zuhanden des Arbeit gebers attestierte Dr. A.___ eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bis Ende September 2019 (Urk. 7/72/24). 3. 3.3

Am 1 5. Juli 2019 diagnostizierte Dr. Z.___ ein schweres obstruktives Schlaf-Apnoe-Syndrom. Der Lagerungsschwindel sei hingegen nicht mehr aufgetreten. Betreffend die Schlaf-Apnoe habe die Beschwerdeführerin angegeben, bereits die fünfte CPAP-Maske auszuprobieren, ohne spürbaren Erfolg. Sie sei aktuell immer noch derart müde, dass sie keine Chance auf die Wiederaufnahme einer Arbeit in diesem Zustand sehe, w a s gemäss

Dr. Z.___ angesichts der Schlaflabor resultate sehr gut nachvollziehbar erscheine (Urk. 7/72/7). 3. 3.4

Mit Verlaufskontrollenbericht

zuhanden der Pensionskasse der Stadt Zürich vom 1 8. September 2019 hielt Dr. A.___ fest, dass sich die psychische Stimmungslage der Beschwerdeführerin seit Mai 2019 trotz Medikation und regelmässiger psycho logischer Betreuung nicht gebessert habe. Sie wirke sogar noch erschöpfter als zuvor. Zusammenfassend könne man festhalten, dass ein Jahr nach Krank h eitsbeginn und rund neun Monate seit Beginn des Arbeitsversuches kein Ein gliederungspotential mehr vorhanden sei. Dr. A.___ empfahl daher die Beschwer deführerin voll zu berenten (Urk. 7/72/43). Auch gegenüber dem Arbeitgeber attes tierte Dr. A.___ eine dauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/72/35). 3. 3.5

Mit Verlaufsbericht vom 1 4. Oktober 2019 bestätigte Dr. Z.___ die bereits genannten Diagnosen und diagnostizierte zudem eine Vestibularparoxysmie (Urk. 7/72/9). Die B eschwerdeführerin habe nun mit der CPAP-Maske etwas weniger Tagesmüdigkeit und es bestehe etwas weniger Schwindel. Bei Dreh schwindel nachts habe sie jeweils Panik . Allgemein hätten sich die Ängste zwar etwas gebessert, aber bei Schwindel gerate sie unverändert sofort in Panik. Tags über sei sie weitgehend schwindelfrei, fühle sich aber müde und habe das Gefühl einen leeren Kopf zu haben. Sie vergesse auch viel und sei öfters plötzlich des orientiert (Urk. 7/72/9). 3. 3.6

Mit Stellungnahme von Ende November 2019 hielt der RAD fest, dass im Ver gleich zum Y.___ -Gutachten vom 3. März 2009 die Diagnose eines schweren obstruk tiven Schlaf-Apnoe-Syndroms neu sei und durch eine 6-8 stündige CPAP-Beatmung behandelt werde, unter der sich «etwas weniger Sch w indel» zeige. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei keine dauerhafte Verschlechterung anzu nehmen. Durch Ausschöpfen der Therapieoptionen könne die Arbeitsfähigkeit erhalten bleiben (Urk. 7/80/3). 3. 3.7

Die Hausärztin der Beschwerdeführerin Dr. med. B.___ hielt mit Schreiben vom 3 1. Dezember 2019 fest, dass sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin verschlechtert habe. Es sei im Zusammenhang mit den Schwindelattacken zu einer therapieresistenten Depression mit Panikattacken gekommen. Eine Umstellung der medikamentösen Therapie und Psychotherapie habe keine Verbesserung gebracht, weshalb sie die Beschwerdeführerin an eine Psychiaterin überwiesen habe. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 9. September 2019 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 3/3). 3. 3.8

Mit Bericht vom 2 5. Februar 2019 der Klinik für Konsiliarpsychiatrie

und Psy chosomatik des Universitätsspital s

C.___

wurde festgehalten, dass sich bei der Beschwerdeführerin in der Vorgeschichte Hinweise für eine PTSD (engl. Abkürzung für posttraumatische Belastungsstörung) und depressive Episoden sowie aktuell Energielosigkeit, Erschöpfung, eine bedrückte Stimmungslage, Durchschlafinsomnie, Antriebsminderung, ein reduziertes Selbstwertgefühl, mas sive diffuse Ängste mit täglichen Panikattacken und Erwartungsangst vor erneu ten Schwindelattacken feststellen liessen. Es sei daher von einer rezidivierende n depressive n Störung mit gegenwärtig mittel gradiger bis schwerer Episode und eine r generalisierte n Angststörung mit Panikattacken auszugehen. Die Schwin delsymptomatik sei im Zusammenhang mit einer psychosozialen Belastungs situation am Arbeitsplatz einzuordnen (Urk. 3/4 S. 1). 4. 4.1

Die Beschwerdeführerin moniert in formeller Hinsicht, dass die angefochtene Ver fügung (Urk. 2) ungenügend begründet sei, da sich die Beschwerdegegnerin nicht mit den im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Einwänden (Urk. 7/89) auseinander gesetzt habe (vgl. E. 2.2) . Vorweg ist damit eine mögliche Gehörsver letzung zu prüfen. 4.2

Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstel lung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachver haltes und der rechtlichen Erwä gungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechts mittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rech tlichen Ein wand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts punkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis, 118 V 56 E.

5b). Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entschei denden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden

Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung neh men können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann es jedoch nicht der Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Versicherungsträger sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrens mängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angeho benen G erichts verfahren behoben würden. Der Umstand, dass eine solche Hei lungsmöglichkeit besteht, rechtfertigt es demnach nicht, auf die Anhörung des Betroffenen vor Erlass eines Entscheides zu verzichten. Denn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung. Abgesehen davon, dass ihr dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird der betroffenen Person zuge mutet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen

(BGE 120 V 357 E. 2b, 116 V 182 E. 3c und d). 4.3

Die Beschwerdeführerin brachte mit Einwandbegründung vom 1 6. März 2020 vor, dass die Beschwerdegegnerin die Berichte von Dr. A.___ ignorieren würde und es unterlassen habe, Berichte der Hausärztin Dr. B.___ und der behandelnden Psychologin Frau D.___ einzuholen (Urk. 7/89/3). Dies obwohl sich aus de n medizinisch en Akten genügend Hinweise auf eine se it 2018 einge tretene zunehmende Dekompensation mit unter anderem mittelgradiger Depres sion und Panikattacken ergäben hätten (Urk. 7/89/5).

Weiter führte die Beschwerde führerin aus, dass es nicht nur aus medizinischer Sicht inakzeptabel sei, sich bei dieser Aktenlage auf das Ergebnis der nun mehr als zehn Jahre zurück liegenden Begutachtung zu berufen, sondern, dass auch der damals vom psychiatrischen Fachgutachter vertretene Standpunkt, es sei der Beschwerde führerin trotz geäusserten Verdachts auf eine anhaltende somatoforme Schmerz störung durch reine Willensanstrengung möglich einer angepassten Tätigkeit nachzugehen, vom Bundesgericht nicht mehr gestützt werde (Urk. 7/89/4) . 4.4

Die Beschwerdegegnerin setzt e sich in der Verfügung vom 9. April 2020 nicht explizit mit diesen Einwänden auseinander, sondern führt e einzig aus, dass keine neuen medizinischen Tatsachen vorgebracht worden seien, die eine Verschlech terung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 9. Dezember 2009 belegen würden . Im Übrigen verwies sie, wie schon im Vorbe scheid vom 1 7. Dezember 2019 (Urk. 7/81), einzig auf ihre medizinische Beur teilung (Urk. 2 S.

1), womit wohl die im Feststellungsblatt vom 1 7. Dezember 2019 protokollierte, undatierte RAD-Stellungnahme gemeint war (Urk. 7/80/2). Dieser ist aber unter anderem nicht zu entnehmen,

gestützt auf welche Überle gungen die Beschwerdegegnerin eine Verschlechterung de s Gesundheitszustandes insbesondere im Zusammenhang mit der den Akten neu zu entnehmenden Diag nose einer mittelgradigen Depression (Urk. 7/72/40) aus schliesst . Eine Gehörsver letzung steht daher im Raum . Die Beschwerdeführerin konnte im vorlie genden Verfahren ihre Einwände erneut vorbringen, weshalb eine allfällige Gehörs verletzung wohl im Wesentlichen als geheilt anzusehen w äre, was jedoch

offengelassen werden kann, da, wie sich aus den nachste henden Erwägungen ergeben wird, bereits aus materiellen Gründen eine Rückweisung an die Beschwerde gegnerin zu erfolgen hat . 5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in materieller Hinsicht gemäss Feststel lungblatt vom 1 7. Dezember 2019 auf die undatierte Stellungnahme des RAD und schloss daraus, dass keine Diagnosen vorlägen, die eine dauerhafte Verschlech terung des Gesundheitszustandes begründen würden (Urk. 7/80/3, vgl. E. 3.3.6). Hierbei a nzumerken ist, dass die Stellungnah me des RAD ohne Angabe oder Visum des beteiligten RAD-Arztes erfolgt ist (Urk. 7/80/3), womit bereits keine Rückschlüsse auf das Fachwissen des Verfassers möglich sind. 5.2

Dieser Stellungnahme des RAD kann denn auch nicht ohne Weiter ungen gefolgt werden. So wurde das obstruktive Schlaf-Apnoe-Syndrom zwar als neue somati sche Diagnose erkannt, jedoch mit der Begründung, dass sich gemäss Bericht der Klinik E.___ vom 1 4. Oktober 2019 durch die CPAP-Beatmung «etwas weniger Schwindel» zeige, wieder als relevant verworfen (Urk. 7/80/3). In ebendiesem Bericht wurde jedoch auch ausgeführt, dass trotz der CPAP-Maske noch Tages müdigkeit bestehe und die Beschwerdeführerin das Gefühl habe einen «leeren Kopf» zu haben, weshalb sie vieles vergesse und öfter plötzlich desorientiert sei (Urk. 7/72/9 f.). Eine weitere Abklärung der Sachlage seitens der Beschwerde gegnerin fand nicht statt,

obschon aufgrund der Aktenlage nicht auszuschliessen

ist, dass die Schlaf-Apnoe

eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet . 5.3

Auch hinsichtlich eines psychischen Leidens der Beschwerdeführerin liegt keine ausreichende Abklärung vor. N icht nachvollziehbar ist, dass der RAD in seiner Stellungnahme zwar ausführt e, dass am 2 2. Mai 2019 eine vertrauensärztliche Untersuchung stattgefunden habe und eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit bis September 2019 dokumentiert worden sei (Urk. 7/80/3), jedoch völlig ausser Acht

lies, dass diese Arbeitsunfähigkeit seinschätzung auf die Diagnose n einer mittelgradigen Depression mit Somatisierungsstörung und chronischem rezidi vierenden Schwindel und Panikattacken gründet e (Urk. 7/72/29, vgl. E. 3.3.2), welche ebenfalls als neu einzustufen sind . Im Y.___ -Gutachten von 2009 wurde nämlich einzig der Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung geäussert und eine affektive psychiatrische Störung ausgeschlossen (Urk. 7/30/15). Der RAD äussert e sich in der Stellungnahme von November 2019 weiter nicht zum Folge bericht von Dr. A.___

vom 1 8. September 2019, wonach sich die psychische Stim mungslage der Beschwerdeführerin nicht gebessert habe und Dr. A.___ nun kein Eingliederungspotential mehr sehe (Urk. 7/72/43, vgl. E. 3.3.4). So holte die Beschwerde gegnerin keine weiteren Berichte des Hausarztes oder gar der behan delnden Psychologin ein, obschon sowohl in der Anmeldung (Urk. 7/73) als auch im vertrauensärztlichen Bericht vom 2 8. Mai 2019 (Urk. 7/72/30) Hinweise auf die behandelnden Fachleute vorhanden waren und noch am 1 3. November 2019 selbst im internen Feststellungsblatt das Einholen weitere r Unterlagen thema tisiert wurde (Urk. 7/80/2) . Auch in der Einwandbegründung vom 1 6. März 2020 monierte die Beschwerdeführerin ausdrücklich, dass es die Beschwerdegegnerin bisher unterlassen habe, entsprechende Berichte einzuholen (Urk. 7/89/3). Hätte die Beschwerdegegnerin jedoch eben dies getan, hätte sie im Bericht der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik des C.___ vom 2 5. Februar 2020 sehen müssen, dass die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung mit einer gegenwärtig mittelgradigen Episode und einer generalisierten Angststörung

sowohl von fachärztlicher Seite bestätigt wurden (Urk. 3/4),

als auch die Haus ärztin Dr. Frei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bestätigt hatte (Urk. 3/3).

Somit sind die Behandler und auch die Vertrauensärztin Dr. A.___ einhellig der Meinung, dass eine depressive Störung vorliegt. Ob dadurch eine invaliden versicherungsrechtlich

relevante Einschränkung verursacht wird, kann aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen nicht beurteilt werden. So fehlt es zunächst an einer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus fach psychiatrischer Sicht. So dann

sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkran kungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisver fahren zu unterziehen

(vgl. E. 1.7) . 6.

Nach dem Gesagten erweist sich der Sachverhalt in Bezug auf die somatischen wie auch auf die psychischen Beschwerden für die Belange der Invaliden versicherung als nicht ausreichend abgeklärt. Demzufolge ist die angefochtene Verfügung vom 9. April 2020 aufzuheben und die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit diese eine Begutachtung mit mindestens den Disziplinen Psychiatrie und Schlafmedizin, gegebenenfalls Neurologie durchfüh ren lasse .

Nach erfolgter medizinischer Abklärung wird sich die Beschwerdegegnerin – sollten weitere funktionelle Ei nschränkungen ausgewiesen sein – sodann auch über die erwerblichen Auswirkungen (Einkommensvergleich) und nach einer all fälligen Haushaltsabklärung zur Qualifikation und den möglichen Einschrän kungen im Aufgabenbereich zu äusser n und neuerlich über die Leistungs ansprüche der Beschwerdeführerin zu entscheiden haben.

Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 7 . 7 .1

Da es vorliegend um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leis tungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die R ückweisung der Sache an die Ver waltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2). Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7 .2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen. Ausgangsgemäss hat d ie vertretene Beschwerdeführer in demnach Anspruch auf eine Prozessentschädigung (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erscheint ermessensweise eine Prozess-entschädigung in der Höhe von Fr. 2 ' 0 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) als angemessen. Somit ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, de r Beschwerdeführer in eine Prozessentschädigung im genannten Betrag zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. April 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der

Erwägungen (4 Absätze)

E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

E. 3 Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Patrick Lerch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelPerandres

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00269

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Perandres Urteil vom 2 0. Juli 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Lerch Grieder

Bugada Baumann Lerch, Rechtsanwälte Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1959 geborene X.___ arbeitete ab 198 8

in Teilzeit als Mitarbeiterin in der Cafeteria eines Pflegezentrums (Urk. 7/ 5/1). Am 1 5. Juni 2006 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf chronische Rücken- und Schulterschmerzen sowie Glieder-, Gelenkschmerzen und Migräne zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/1). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, veranlasste eine poly disziplinäre Begutachtung der Versicherten. Die Begutachtungsstelle Y.___

erstat tete das Gutachten am 3. März 2009 (Urk. 7/30) . Sodann klärte die IV-Stelle am 2 6. März 2009 die Einschränkungen im Haushalt ab (Urk. 7/31) . Mit Verfügung vom 8. Dezember 2009 verneinte sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/44). 1.2

Am 8. Februar 2019 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und wies auf Migräne und Schwindelanfälle hin (Urk. 7/47). Mit V erfügung vom 1 0. April 2019 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 7/ 58). 1.3

Am 9. November 2019 stellte die Versicherte ein erneutes Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/73) und reichte mehrere ärztliche Berichte ein (Urk. 7/72). Nach durchgeführte m

Vorbescheidverfahren (Urk. 7/81, Urk. 7/82, Urk. 7/89) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. April 2020 einen Leis tungsanspruch. 2.

Dagegen liess die Versicherte am 3 0. April 2020 Beschwerde erheben und bean tragte, die Verfügung vom 9. April 2020 sei aufzuheben und es seien ihr die gesetz lichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 4). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 0. Juni 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 9. Juni 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).

Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird - soweit für die Entscheid findung erforderlich – nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhal ten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4

Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensver fügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begrün dungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. 1. 5

Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungs prozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweis würdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten, und es könnten weitere Beweis massnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierende Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren Hinweisen). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfest stellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungs massnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_662/2016 vom 1 5. März 2017 E. 2.2 mit Hinweis). 1.6

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 7

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) über wiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosig keit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.8

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsbegehren s in der Verfügung vom 9. April 2020 damit, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht und unter Ausschöpfung der Therapieoptionen von keiner dauerhaften Ver schlechterung des Gesundheitszustandes und keiner Einschränkung der Arbeits fähigkeit auszugehen sei (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde vom 3 0. April 2020 (Urk. 1) im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz und den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin verletzt habe (Urk. 1 S. 7). Die Beschwerdeführerin leide seit Juni 2018 neu an depressiven Störungen sowie einer Somatisierungsstörung mit chronisch rezidivierende m Schwindel und Panikat tacken im Sinne einer generalisierten Angststörung (Urk. 1 S. 3). Zudem sei en ein schweres Schlaf-Apnoe-Syndrom, ein Zustand nach benignem paroxys malen Lagerungsschwindel, eine Vestibularisparoxysmie, eine vestibuläre Mig räne bei bekannter Migräne mit Aura, ein phobischer Schwankschwindel sowie eine fragliche Bogengangsdehiszenz festgestellt worde

n. Die Beschwerdegegnerin stütz e sich jedoch ausschliesslic h auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztli chen Dienstes (RAD), welcher am Y.___ - Gutachten vom 3. März 2009 festhalte, und ignoriere die Berichte der Vertrauensärztin der Pensionskasse der Stadt Zü rich (Urk. 1 S. 5). Zudem sei die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Ver fügung substantiell überhaupt nicht auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Einwandbegründung

eingegangen, sondern verwerfe diese floskelhaft mit einem Satz (Urk. 1 S. 4). 2.3

Umstritten und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin nach der Neuanmeldung vom 9. November 2019 (Urk. 7/73) eine Rente der Invalidenversicherung zusteht. 3. 3.1

Unbestrittenermassen trat die Beschwerdegegnerin auf das Gesuch der Beschwer deführerin vom 9. November 2019 (Urk. 7/73) ein. Zur Prüfung eines Renten anspruchs ist nachfolgend zu untersuchen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der erstmaligen Rentenablehnung vom 8. Dezember 2009 (Urk. 7/44) wesentlich verändert hat. Der Nichteintretensentscheid vom 1 0. April 2019 (Urk. 7/58) erging nicht gestützt auf eine materielle Prüfung des Rentenanspruchs, so dass er als Vergleich s basis nicht in Betracht fällt. 3.2 3.2.1

Die rentenabweisende Verfügung vom 8. Dezember 2009 stützte sich in medizi nischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Gutachten des Y.___ vom 3. März 2009 (Urk. 7/30, 7/32/7). Die Beschwerdeführerin wurde hierfür internistisch, rheuma tologisch, neurologisch und psychiatrisch untersucht (vgl. Urk. 7/32/7, Urk. 7/30/2).

Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit wurden aus rheumatolo gischer Sicht folgende genann t (Urk. 7/30/9) : - Muskuläre Dysbalance betont vom Schulter/Nackengürteltyp mit sekun därem cervicocephalem Schmerzsyndrom - Beginnende Osteochondrose C4/C5 und C5/C6 sowie beginnende bis mäs siggradige

Spondylarthrosen der oberen und mittleren Halswirbelsäule, beginnende Osteochondrosen L1/L2, L2/L3 und L5/S1 sowie altersent s prechende Spondylarthrose L4-S1 beidseits, mögliche lumbosacrale Über gangsanomalie - Wirbelsäulenfehlform und Fehlhaltung

Weiter wurden folgende neurologische Diagnosen gestellt (Urk. 7/30/12): - Migräne mit seltenen Anfällen - Kopfschmerzen vom Spannungstyp - Periphere Vestibulopathie mit intermittierenden Drehschwindelattacken wahrscheinlich - Leicht bis mässig ausgeprägtes Lumbovertebralsyndrom - Leicht bis mässig ausgeprägtes Cervicalsyndrom

Im psychiatrischen Fachgutachten wurde der Verdacht auf eine anhaltende somato forme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fak toren geäus sert (Urk. 7/30/13), die aber keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründe. So sei der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht und vor dem Hintergrund der zumutbaren Willensanstrengung zuzumuten, einer ihren körperlichen Beschwer den angepassten Tätigkeit nachzugehen (Urk. 7/30/15).

Gesamtheitlich wurde im Fachgutachten festgehalten, dass in der angestammten Tätigkeit als Cafeteriamitarbeiterin eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 30 % vorlieg e und in einer angepassten Tätigkeit mit höchstens leichter Belas tung der Köperachse, ohne Kopfzwangshaltung und wechselnder Körper haltung eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % (Urk. 7/30/20). 3. 2.2

Am 2 6. März 2009 wurde bei der Beschwerdeführerin eine Haushaltsabklärung durchgeführt (Urk. 7/31/1). Im Bericht vom 3 1. März 2009 wurde sie im Gesund heitsfall zu 60 %

erwerb s t ätig und zu 40 % im Haushalt tätig qualifiziert (Urk. 7/31/3). Einschränkungen im Haushaltsbereich wurden in der Wohnungs pflege und in der Wäsche und Kleiderpflege festgestellt, w elche gemäss Bericht zu einer Einschränkung im Haushaltsbereich von 7 %

führten (Urk. 7/31/6). 3. 3

Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) präsentierte sich die medizi nische Sachlage im Wesentlichen wie folgt: 3.3.1

Im neuro- otologischen Verlaufsbericht von Prof. Dr. med. Z.___, Fach arzt FMH für Neurologie und Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, vom 1. April 2019 diag nostizierte dieser eine vestibuläre Migräne bei bekannter Migräne mit Aura, einen phobische n

Schwankschwindel und eine fragliche Bogengangsdehiszenz rechts (Urk. 7/72/1).

Mit Verlaufsbericht vom 1 4. Mai 2019 bestätigte Dr. Z.___ die ob genannten Diagnosen und fügte einen benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel hinzu (Urk. 7/72/4). Er führte aus, dass die Migräne deutlich weniger und schwächer geworden, aber seit etwa einem Monat ein Drehschwindel bei Lageänderung auf getreten sei. Unverändert würden starke Nackenverspannungen vor liegen (Urk. 7/72/4). Die Beschwerdeführerin habe zudem von deutlich vermehrter Tages müdigkeit berichtet und angegeben, dass sie sich bereits morgens müde fühle. Sie schnarche und habe Atempausen, weshalb Dr. Z.___ die Beschwer deführerin aufgrund hochgradigen Verdachts auf ein obstruktives Schlaf-Apnoe-Syndrom zu einer Schlaflaboruntersuchung anmeldete (Urk. 7/72/5). 3. 3.2

Mit Bericht vom 2 8. Mai 2019 hielt die Vertrauensärztin der Pensionskasse Stadt Zürich,

Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH,

fest, dass seit Anfang 2018 eine mittelgradige Depression mit Somatisierungsstörung und chronischem rezidivierenden Schwindel sowie Panikattacken bestehen würden, welche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten (Urk. 7/72/29) . Weiter führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin eine deutliche Verschlechte rung ihrer psychischen Situation erfahren habe und damit auch die somatischen Beschwerden zugenommen hätten. Aktuell sei sie mit zwei Mal drei Stunden Arbeit die Woche gerade so kompensiert . Dr. A.___

be fürchtete, dass die Beschwer deführerin mit einer Steigerung des Pensums überfordert wäre und dann ganz aus dem Arbeitsprozess fallen würde (Urk. 7/72/32). Zuhanden des Arbeit gebers attestierte Dr. A.___ eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bis Ende September 2019 (Urk. 7/72/24). 3. 3.3

Am 1 5. Juli 2019 diagnostizierte Dr. Z.___ ein schweres obstruktives Schlaf-Apnoe-Syndrom. Der Lagerungsschwindel sei hingegen nicht mehr aufgetreten. Betreffend die Schlaf-Apnoe habe die Beschwerdeführerin angegeben, bereits die fünfte CPAP-Maske auszuprobieren, ohne spürbaren Erfolg. Sie sei aktuell immer noch derart müde, dass sie keine Chance auf die Wiederaufnahme einer Arbeit in diesem Zustand sehe, w a s gemäss

Dr. Z.___ angesichts der Schlaflabor resultate sehr gut nachvollziehbar erscheine (Urk. 7/72/7). 3. 3.4

Mit Verlaufskontrollenbericht

zuhanden der Pensionskasse der Stadt Zürich vom 1 8. September 2019 hielt Dr. A.___ fest, dass sich die psychische Stimmungslage der Beschwerdeführerin seit Mai 2019 trotz Medikation und regelmässiger psycho logischer Betreuung nicht gebessert habe. Sie wirke sogar noch erschöpfter als zuvor. Zusammenfassend könne man festhalten, dass ein Jahr nach Krank h eitsbeginn und rund neun Monate seit Beginn des Arbeitsversuches kein Ein gliederungspotential mehr vorhanden sei. Dr. A.___ empfahl daher die Beschwer deführerin voll zu berenten (Urk. 7/72/43). Auch gegenüber dem Arbeitgeber attes tierte Dr. A.___ eine dauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/72/35). 3. 3.5

Mit Verlaufsbericht vom 1 4. Oktober 2019 bestätigte Dr. Z.___ die bereits genannten Diagnosen und diagnostizierte zudem eine Vestibularparoxysmie (Urk. 7/72/9). Die B eschwerdeführerin habe nun mit der CPAP-Maske etwas weniger Tagesmüdigkeit und es bestehe etwas weniger Schwindel. Bei Dreh schwindel nachts habe sie jeweils Panik . Allgemein hätten sich die Ängste zwar etwas gebessert, aber bei Schwindel gerate sie unverändert sofort in Panik. Tags über sei sie weitgehend schwindelfrei, fühle sich aber müde und habe das Gefühl einen leeren Kopf zu haben. Sie vergesse auch viel und sei öfters plötzlich des orientiert (Urk. 7/72/9). 3. 3.6

Mit Stellungnahme von Ende November 2019 hielt der RAD fest, dass im Ver gleich zum Y.___ -Gutachten vom 3. März 2009 die Diagnose eines schweren obstruk tiven Schlaf-Apnoe-Syndroms neu sei und durch eine 6-8 stündige CPAP-Beatmung behandelt werde, unter der sich «etwas weniger Sch w indel» zeige. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei keine dauerhafte Verschlechterung anzu nehmen. Durch Ausschöpfen der Therapieoptionen könne die Arbeitsfähigkeit erhalten bleiben (Urk. 7/80/3). 3. 3.7

Die Hausärztin der Beschwerdeführerin Dr. med. B.___ hielt mit Schreiben vom 3 1. Dezember 2019 fest, dass sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin verschlechtert habe. Es sei im Zusammenhang mit den Schwindelattacken zu einer therapieresistenten Depression mit Panikattacken gekommen. Eine Umstellung der medikamentösen Therapie und Psychotherapie habe keine Verbesserung gebracht, weshalb sie die Beschwerdeführerin an eine Psychiaterin überwiesen habe. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 9. September 2019 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 3/3). 3. 3.8

Mit Bericht vom 2 5. Februar 2019 der Klinik für Konsiliarpsychiatrie

und Psy chosomatik des Universitätsspital s

C.___

wurde festgehalten, dass sich bei der Beschwerdeführerin in der Vorgeschichte Hinweise für eine PTSD (engl. Abkürzung für posttraumatische Belastungsstörung) und depressive Episoden sowie aktuell Energielosigkeit, Erschöpfung, eine bedrückte Stimmungslage, Durchschlafinsomnie, Antriebsminderung, ein reduziertes Selbstwertgefühl, mas sive diffuse Ängste mit täglichen Panikattacken und Erwartungsangst vor erneu ten Schwindelattacken feststellen liessen. Es sei daher von einer rezidivierende n depressive n Störung mit gegenwärtig mittel gradiger bis schwerer Episode und eine r generalisierte n Angststörung mit Panikattacken auszugehen. Die Schwin delsymptomatik sei im Zusammenhang mit einer psychosozialen Belastungs situation am Arbeitsplatz einzuordnen (Urk. 3/4 S. 1). 4. 4.1

Die Beschwerdeführerin moniert in formeller Hinsicht, dass die angefochtene Ver fügung (Urk. 2) ungenügend begründet sei, da sich die Beschwerdegegnerin nicht mit den im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Einwänden (Urk. 7/89) auseinander gesetzt habe (vgl. E. 2.2) . Vorweg ist damit eine mögliche Gehörsver letzung zu prüfen. 4.2

Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstel lung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachver haltes und der rechtlichen Erwä gungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechts mittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rech tlichen Ein wand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts punkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis, 118 V 56 E.

5b). Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entschei denden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden

Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung neh men können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann es jedoch nicht der Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Versicherungsträger sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrens mängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angeho benen G erichts verfahren behoben würden. Der Umstand, dass eine solche Hei lungsmöglichkeit besteht, rechtfertigt es demnach nicht, auf die Anhörung des Betroffenen vor Erlass eines Entscheides zu verzichten. Denn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung. Abgesehen davon, dass ihr dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird der betroffenen Person zuge mutet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen

(BGE 120 V 357 E. 2b, 116 V 182 E. 3c und d). 4.3

Die Beschwerdeführerin brachte mit Einwandbegründung vom 1 6. März 2020 vor, dass die Beschwerdegegnerin die Berichte von Dr. A.___ ignorieren würde und es unterlassen habe, Berichte der Hausärztin Dr. B.___ und der behandelnden Psychologin Frau D.___ einzuholen (Urk. 7/89/3). Dies obwohl sich aus de n medizinisch en Akten genügend Hinweise auf eine se it 2018 einge tretene zunehmende Dekompensation mit unter anderem mittelgradiger Depres sion und Panikattacken ergäben hätten (Urk. 7/89/5).

Weiter führte die Beschwerde führerin aus, dass es nicht nur aus medizinischer Sicht inakzeptabel sei, sich bei dieser Aktenlage auf das Ergebnis der nun mehr als zehn Jahre zurück liegenden Begutachtung zu berufen, sondern, dass auch der damals vom psychiatrischen Fachgutachter vertretene Standpunkt, es sei der Beschwerde führerin trotz geäusserten Verdachts auf eine anhaltende somatoforme Schmerz störung durch reine Willensanstrengung möglich einer angepassten Tätigkeit nachzugehen, vom Bundesgericht nicht mehr gestützt werde (Urk. 7/89/4) . 4.4

Die Beschwerdegegnerin setzt e sich in der Verfügung vom 9. April 2020 nicht explizit mit diesen Einwänden auseinander, sondern führt e einzig aus, dass keine neuen medizinischen Tatsachen vorgebracht worden seien, die eine Verschlech terung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 9. Dezember 2009 belegen würden . Im Übrigen verwies sie, wie schon im Vorbe scheid vom 1 7. Dezember 2019 (Urk. 7/81), einzig auf ihre medizinische Beur teilung (Urk. 2 S.

1), womit wohl die im Feststellungsblatt vom 1 7. Dezember 2019 protokollierte, undatierte RAD-Stellungnahme gemeint war (Urk. 7/80/2). Dieser ist aber unter anderem nicht zu entnehmen,

gestützt auf welche Überle gungen die Beschwerdegegnerin eine Verschlechterung de s Gesundheitszustandes insbesondere im Zusammenhang mit der den Akten neu zu entnehmenden Diag nose einer mittelgradigen Depression (Urk. 7/72/40) aus schliesst . Eine Gehörsver letzung steht daher im Raum . Die Beschwerdeführerin konnte im vorlie genden Verfahren ihre Einwände erneut vorbringen, weshalb eine allfällige Gehörs verletzung wohl im Wesentlichen als geheilt anzusehen w äre, was jedoch

offengelassen werden kann, da, wie sich aus den nachste henden Erwägungen ergeben wird, bereits aus materiellen Gründen eine Rückweisung an die Beschwerde gegnerin zu erfolgen hat . 5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in materieller Hinsicht gemäss Feststel lungblatt vom 1 7. Dezember 2019 auf die undatierte Stellungnahme des RAD und schloss daraus, dass keine Diagnosen vorlägen, die eine dauerhafte Verschlech terung des Gesundheitszustandes begründen würden (Urk. 7/80/3, vgl. E. 3.3.6). Hierbei a nzumerken ist, dass die Stellungnah me des RAD ohne Angabe oder Visum des beteiligten RAD-Arztes erfolgt ist (Urk. 7/80/3), womit bereits keine Rückschlüsse auf das Fachwissen des Verfassers möglich sind. 5.2

Dieser Stellungnahme des RAD kann denn auch nicht ohne Weiter ungen gefolgt werden. So wurde das obstruktive Schlaf-Apnoe-Syndrom zwar als neue somati sche Diagnose erkannt, jedoch mit der Begründung, dass sich gemäss Bericht der Klinik E.___ vom 1 4. Oktober 2019 durch die CPAP-Beatmung «etwas weniger Schwindel» zeige, wieder als relevant verworfen (Urk. 7/80/3). In ebendiesem Bericht wurde jedoch auch ausgeführt, dass trotz der CPAP-Maske noch Tages müdigkeit bestehe und die Beschwerdeführerin das Gefühl habe einen «leeren Kopf» zu haben, weshalb sie vieles vergesse und öfter plötzlich desorientiert sei (Urk. 7/72/9 f.). Eine weitere Abklärung der Sachlage seitens der Beschwerde gegnerin fand nicht statt,

obschon aufgrund der Aktenlage nicht auszuschliessen

ist, dass die Schlaf-Apnoe

eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet . 5.3

Auch hinsichtlich eines psychischen Leidens der Beschwerdeführerin liegt keine ausreichende Abklärung vor. N icht nachvollziehbar ist, dass der RAD in seiner Stellungnahme zwar ausführt e, dass am 2 2. Mai 2019 eine vertrauensärztliche Untersuchung stattgefunden habe und eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit bis September 2019 dokumentiert worden sei (Urk. 7/80/3), jedoch völlig ausser Acht

lies, dass diese Arbeitsunfähigkeit seinschätzung auf die Diagnose n einer mittelgradigen Depression mit Somatisierungsstörung und chronischem rezidi vierenden Schwindel und Panikattacken gründet e (Urk. 7/72/29, vgl. E. 3.3.2), welche ebenfalls als neu einzustufen sind . Im Y.___ -Gutachten von 2009 wurde nämlich einzig der Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung geäussert und eine affektive psychiatrische Störung ausgeschlossen (Urk. 7/30/15). Der RAD äussert e sich in der Stellungnahme von November 2019 weiter nicht zum Folge bericht von Dr. A.___

vom 1 8. September 2019, wonach sich die psychische Stim mungslage der Beschwerdeführerin nicht gebessert habe und Dr. A.___ nun kein Eingliederungspotential mehr sehe (Urk. 7/72/43, vgl. E. 3.3.4). So holte die Beschwerde gegnerin keine weiteren Berichte des Hausarztes oder gar der behan delnden Psychologin ein, obschon sowohl in der Anmeldung (Urk. 7/73) als auch im vertrauensärztlichen Bericht vom 2 8. Mai 2019 (Urk. 7/72/30) Hinweise auf die behandelnden Fachleute vorhanden waren und noch am 1 3. November 2019 selbst im internen Feststellungsblatt das Einholen weitere r Unterlagen thema tisiert wurde (Urk. 7/80/2) . Auch in der Einwandbegründung vom 1 6. März 2020 monierte die Beschwerdeführerin ausdrücklich, dass es die Beschwerdegegnerin bisher unterlassen habe, entsprechende Berichte einzuholen (Urk. 7/89/3). Hätte die Beschwerdegegnerin jedoch eben dies getan, hätte sie im Bericht der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik des C.___ vom 2 5. Februar 2020 sehen müssen, dass die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung mit einer gegenwärtig mittelgradigen Episode und einer generalisierten Angststörung

sowohl von fachärztlicher Seite bestätigt wurden (Urk. 3/4),

als auch die Haus ärztin Dr. Frei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bestätigt hatte (Urk. 3/3).

Somit sind die Behandler und auch die Vertrauensärztin Dr. A.___ einhellig der Meinung, dass eine depressive Störung vorliegt. Ob dadurch eine invaliden versicherungsrechtlich

relevante Einschränkung verursacht wird, kann aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen nicht beurteilt werden. So fehlt es zunächst an einer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus fach psychiatrischer Sicht. So dann

sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkran kungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisver fahren zu unterziehen

(vgl. E. 1.7) . 6.

Nach dem Gesagten erweist sich der Sachverhalt in Bezug auf die somatischen wie auch auf die psychischen Beschwerden für die Belange der Invaliden versicherung als nicht ausreichend abgeklärt. Demzufolge ist die angefochtene Verfügung vom 9. April 2020 aufzuheben und die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit diese eine Begutachtung mit mindestens den Disziplinen Psychiatrie und Schlafmedizin, gegebenenfalls Neurologie durchfüh ren lasse .

Nach erfolgter medizinischer Abklärung wird sich die Beschwerdegegnerin – sollten weitere funktionelle Ei nschränkungen ausgewiesen sein – sodann auch über die erwerblichen Auswirkungen (Einkommensvergleich) und nach einer all fälligen Haushaltsabklärung zur Qualifikation und den möglichen Einschrän kungen im Aufgabenbereich zu äusser n und neuerlich über die Leistungs ansprüche der Beschwerdeführerin zu entscheiden haben.

Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 7 . 7 .1

Da es vorliegend um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leis tungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die R ückweisung der Sache an die Ver waltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2). Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7 .2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen. Ausgangsgemäss hat d ie vertretene Beschwerdeführer in demnach Anspruch auf eine Prozessentschädigung (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erscheint ermessensweise eine Prozess-entschädigung in der Höhe von Fr. 2 ' 0 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) als angemessen. Somit ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, de r Beschwerdeführer in eine Prozessentschädigung im genannten Betrag zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. April 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen

über den Rentenanspruch neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Patrick Lerch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelPerandres