Sachverhalt
1.
Die 1990 geborene X.___ , Mutter von zwei Kindern (Jahrgang 2016 und 2018),
war – unterbrochen durch Phasen der Arbeitslosigkeit – bei verschie denen Arbeitgebern tätig (Urk. 7/12), zuletzt in einem Teilzeitpensum als Ver käuferin bei Y.___ (vgl. Urk. 7/8/6). Am 23. März 2018 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf einen Hirntumor sowie Ekzeme bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/8). Die Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte mit der Versicherten zur Ermittlung der aktuellen Situation ein telefonisches Gespräch durch (Urk. 7/11) und hielt mit
Mitteilung vom 13. April 2018 fest , aufgrund ihres Gesundheitszustandes könnten keine Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden ( Urk. 7/13). Die IV-Stelle zog einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) bei (Urk. 7/12) und tätigte medizinische Abklärungen (Urk. 7/14-15, 7/19 , 7/22, 7/27-28 ) . Mit Vor bescheid vom 20. Juni 2019 stellte sie der Versicherten die Abweisung des Leis tungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/32) ,
wogegen diese am 12. August 2019 Ein wand erheben liess (Urk. 7/33; ergänzend begründet am 25. September 2019, Urk. 7/36). Am 2 8. Februar 2020 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 2 [= Urk. 7/40]). 2.
Dagegen liess die Versicherte am 29. April 2020 Beschwerde erheben und bean tragen, die Verfügung vom 28. Februar 2020 sei aufzuheben und ihr sei eine Rent e von 100 % zuzusprechen ; eventualiter sei ein polydisziplinäres medizini sches Gutachten einzuholen; subeventualiter sei ein Gutachten bei einer spezia lisierten Klinik betreffend die Kopfschmerzen einzuholen. In prozessualer Hin sicht er suchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Ver beistän dung durch Rechtsanwalt David Sassa n Müller (Urk. 1 S. 2). Mit Be schwer de antwort vom 8. Juni 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6) , worüber die Beschwerdeführerin mit Verfü gung vom
11. Juni 2020 (Urk. 11) in Kenntnis gesetzt wurde. Mit Eingabe vom 7. Mai 2021 (Urk. 12) reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Honorarnote zu den Akten (Urk. 13). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Der Anspruch auf eine Invalidenrente setzt mithin eine Beeinträchtigung d er Gesundheit beziehungsweise einen Gesundheitsschaden voraus. Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist aber noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidi sierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Ge setzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten L eidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten (BGE 142 V 106 E. 4.4) . 1.4
Nach der allgemeinen Beweisregel (Art. 8 des Zivilgesetzbuches, ZGB) obliegt es bei erstmaliger Rentenprüfung der versicherten Person , die invalidisieren den Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der über wie gen den Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Denn sie leitet daraus Rechte, den An spruch auf eine Invalidenrente, ab. Gelingt es der versicherten Person, unter Ein bezug der im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes gebotenen Abklärungen des Ver sicherungsträgers (Art. 43 ATSG) beziehungsweise – im Beschwerdefall – des Sozialversicherungsgerichts (Art. 61 lit . c ATSG), nicht, den geklagten Gesund heitsschaden und dessen invalidisierende Auswirkungen nachzuweisen, trägt sie daher die Folgen der Beweislosigkeit und sie verfügt über keinen Leistungs an spruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit ver mutet, dass sich der ge klagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend aus wirkt. Vermutet wird daher Validität, nicht Invalidität (BGE 140 V 290 E. 4.1; 139 V 547 E. 8.1). Bleiben die Auswirkungen eines ob jektivierbaren wie auch eines nicht (bild gebend) fassbaren Leidens auf die Arbeits fähigkeit trotz in Nachachtung des Untersuchungs grund satzes sorg fältig durchgeführter Abklärungen vage und unbestimmt, ist der Be weis für die An spruchs grundlage nicht geleistet und nicht zu erbringen (BGE 140 V 290 E. 4.1 mit Hinweisen auf die Literatur). 1.5
Auszugehen ist davon, dass Erwerbsfähigkeit vermutet wird (vorstehend E. 1.4) und ein Gesundheitsschaden, der zu Leistungen der Invalidenversicherung be rechtigt, eine bestimmte Dauerhaftigkeit aufweisen und die Arbeitsfähigkeit er heblich einschränken muss. Das ist anhand der im Recht liegenden Beweise zu beurteilen. Es ist Sache des Versicherungsträgers, im Beschwerdefall des Gerichts, die Beweismittel auf ihre Aussagekraft und Kohärenz hin zu prüfen, um fest zustellen, ob eine solche Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Ergibt die Beweiswürdigung, dass eine dauerhafte und erhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, ist Invalidität zu verneinen und es erübrigt sich eine weitere Prüfung (Urteil des Bundesgerichts 8C_324/201 4 vom 15. Janu ar 2015 E. 3.3). 1.6
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin keine langandauernde gesundheitliche Einschrän kung vorliege, weshalb sie keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung habe. Aus dem Bericht des behandelnden Arztes gehe hervor, dass keine fokal neurologischen Ausfälle bestehen würden. Das MRI des Schädels habe einen unveränderten Befund gezeigt. Im Weiteren würden die Kopfschmerzen in keinem Zusammenhang mit dem Tumor stehen. Die Beschwerdeführerin nehme keine regelmässigen Schmerzmittel. Die Kopfwehsymptome könnten zu zeitweisen Ein schränkungen von durchschnittlich höchstens 10-20 % führen, was nicht renten tangierend
sei (Urk. 2).
An diesem Standpunkt hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2020 fest (Urk. 6). 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, die behandelnde Neuro log in habe eine Abklärung in einer spezialisierten Klinik vorgeschlagen, falls die Schmerzen anhalten würden. Sie sei bereits gestützt auf die Diagnose betreffend die Kopfbeschwerden 100 % arbeitsunfähig . Zudem seien noch Hand- und Fuss beschwerden vorhanden, welche ebenfalls direkte Auswirkung auf ihre Arbeits fähigkeit
hätten; a uch diesbezüglich sei ein Gutachten anzuordnen (Urk. 1 S. 5 f.) .
Der Sachverhalt sei nicht rechtsgenügend und abschliessend abgeklärt worden (Urk. 1 S. 7). 3. 3.1
Mit Bericht vom 1 5. Dezember 2016 hielt Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Dermatologie und Venerologie, fest, aktuell leide die Beschwerdeführerin betont an den Beinen an Exsikkationsekzeme n ; diese seien wahrscheinlich atopischer Natur. Während der Schwangerschaft könn e durch den hormonellen Einfluss häufig ein Schub respektive eine Erstmanifestation einer atopischen Dermatitis auftreten. Die Anamnese mit Ekzemen in der Kindheit lasse ebenfalls auf einen atopischen Hintergrund schliessen. Da die Beschwerdeführerin jedoch auch ange geben habe , dass sie gegen Ende der Schwangerschaft im Bereich der Striae Haut läsionen wahrgenommen habe , sei differentialdiagnostisch eine polymorphe Schwangerschaftsdermatose (PEP) denkbar. Diese trete häufig während der ersten Schwangerschaft bei übermässiger Gewichtszunahme auf und wiederhole sich in der Regel bei einer nächsten Schwangerschaft nicht. Eine reine PEP sei jedoch aufgrund der protrahierten Manifestationsdauer eher unwahrscheinlich . Es be stehe auch eine urtikarielle Komponente. Eine medikamentöse Therapie
sei aufge nommen
worden (Urk. 7/14/7).
Mit Verlaufsbericht vom 26. April 2018 hielt Dr. Z.___ fest, die Beschwerde füh rerin sei von Dezember 2016 bis am 15. März 2018 in ihrer Behandlung gewesen , wobei sich die Symptomatik zuletzt vor allem an den Händen und Füssen prä sentiert habe . Zur anschliessend geplanten Konsultation sei sie nicht erschienen und es seien keine Kontrollen mehr vereinbart worden .
Die Dermatologin dia gnostizierte – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – ein hyperkeratotisch-rhagadiforme s Hand- und Fuss ekzem und führte aus , bei Möglichkeit zum Tragen von Handschuhen bei Feuchtarbeiten und irritierenden Tätigkeiten sowie Zeit für die Handpflege sei die Beschwerdeführerin arbeitsfähig (Urk. 7/15/2 -3 ). Unter Be rücksichtigung dieser Einschränkungen sei der Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit als Kassiererin an einer Tankstelle zumutbar (Urk. 7/15/ 4- 5).
3.2
Der Hausarzt
Dr. med. A.___ , Facharzt Allgemein e Innere Medizin, notierte in seinem Bericht vom 24. April 2018 , die Beschwerdeführerin sei seit dem 5. Oktober 2016 zirka alle ein bis zwei Monate bei ihm in Behandlung. Sie leide an einem rezidiv ierend en Ekzem der Hände und Füsse und habe aktuell Rhagaden und teils schmerzhafte blutende Stellen an den Händen. Des Weiteren bestünden ein Verdacht auf ein pilozytisches
Astrozytom im Bereich des Vermis
cerebelli
sowie ein Pinealom . Die Prognose bezüglich Arbeitsfähigkeit sei noch offen (Urk. 7/14/2-4).
Im Verlaufsbericht vom 23. August 2018 notierte Dr. A.___ wiederum, den zeit lichen Umfang, in dem die bisherige oder eine angepasste Tätigkeit der Be schwerdeführer in
zumutbar sei, könne er nicht beurteilen . Die letzte Konsultation sei am 8. August 2018 wegen eines Ekzems an der Hüfte erfolgt (Urk. 7/19 /1-2 ). 3.3
Dr. med. B.___ , Fachärztin Neurologie , berichtete am 31. Oktober 2018 , ambulante Konsultationen hätten am 10. November 2017 und 1 2. September 2018 stattgefunden. Sie habe der Beschwerdeführerin keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Bis im Sommer 201 7 habe die Beschwerdeführer in keine Kopf schmer zen gehabt, obwohl eine positive Familienanamnese für Migräne bestehe. Seit September 2017 habe sie – ohne Trauma oder sonstige eruierbare Auslöser – täglich Kopfschmerzen , sobald sie aufwache. Die Schmerzen seien dauerhaft in einer Stärke von 5/10 Punkten
präsent . Sie müsse auch immer wieder erbrechen. Die Schmerzen seien drückenden Charakters ohne weitere vegetative Symptome. Im vom Hausarzt veranlassten Schädel-MR I vom Oktober 2017 habe eine medi a n e Läsion in den rostralen Anteilen des Verm i s
cerebelli (Kleinhirn) ohne makro zystische Komponenten oder raumforde r nden Effekt auf den vierten Ven tri kel und ohne Schrankenstörung festgestellt werden können . In der ersten Beurteilung sei am ehesten ein neuronal- glial gemischter niedriggradiger Tumor WHO-Grad I vermutet worden . Das Kontroll-MRI vom Dezember 2017 habe einen stationären Befund gezeigt. Die Beschwerdeführerin sei danach nicht mehr in seiner Sprech stunde erschienen , sondern bei PD Dr. med. C.___ , Facharzt Neu rochirurgie, vorstellig geworden . Das von diesem in Auftrag gege bene Schädel- MRI vom 11. Juni 2018, welches wegen der Schwangerschaft ohne Kontrastmittel angefertigt worden sei , habe ebenfalls stationäre Befunde gezeigt. Ein weiteres MRI sei für Juni 2019 geplant. Da die Beschwerdeführerin schwanger sei, sollte sie möglichst keine Analgetika einnehmen, weshalb ihr die regelmässige Behand lung mit Magnesium empfohlen worden sei. Nach der Geburt des zweiten Kindes sei die Situation erneut zu beurteilen. Falls die tägliche Kopfschmerz -Sympto matik persistieren sollte, müss t e die Beschwerdeführerin wahrscheinlich in einer spezialisierte n Klinik stationär behandelt werden
(Urk. 7/22/7 -8 ). 3.4
Am 5. Dezember 2018 hielt Dr. med. D.___ , Facharzt Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Invalidenversicherung, fest, die Beschwerdeführerin leide an chronischen Kopfschmerzen und einem chronischen Ekzem. Von der Dermatologin sei in Bezug auf das Ekzem keine längere Arbeits unfähigkeit attestiert worden. Soweit d ie Beschwerdeführerin keine Tätigkeiten im Feu ch tmillieu
beziehungsweise
keine mechanisch belastenden Tätigkeiten ausübe , die Möglichkeit zum Tragen von Handschuhen bei Feuchtarbeiten sowie irritierenden Arbeiten habe und ihr Zeit für die Handpflege gewährt werde, sei eine vollständige Arbeitsfähigkeit gegeben. Sodann sei d er Befund in der Kon trolle vom 1. Dezember 2017 im Vergleich zum MRI des Schädels vom Oktober 2017 stationär gewesen . Auch bei der MRI-Kontrolle am 1 1. Juni 2018 sei der Befund unverändert gewesen. Dr. D.___ empfahl , die MRI-Kontrolle von Mitte 2019 abzuwarten und vermerkte,
a llenfalls habe bis dahin auch die erwähnte stationäre Abklärung in einer spezialisierten Klinik stattgefunden (Urk. 7/31/4). 3.5
Mit Verlaufsbericht vom 29. Januar 2019 zuhanden der Beschwerdegegnerin ver merkte Dr. B.___ , es sei zu einer Exazerbation der Kopfschmerzen mit zum Teil Erbrechen, Schwindelgefühl und teilweise auch doppelt em Sehen gekommen. Die Beschwerdeführerin fühle sich nicht konzentriert und vergesslich, obwohl sie in der Nacht kaum von den Kindern gestört werde und dementsprechend nicht be sonders müde sei. Die Beschwerdeführerin sei derzeit nicht arbeitsfähig. Sie habe sie zuletzt am 28. Januar 2019 gesehen und an PD Dr. C.___
überwiesen, um eine zeitnahe Kontrolle durchführen zu lassen und das geplante Schädel-MRI vorzuziehen (Urk. 7/ 27/ 4-5).
In ihrem ebenfalls vom 29. Januar 2019 datierenden Bericht an den Hausarzt hielt Dr. B.___ ergänzend fest, dass die Beschwerdeführerin keine Schmerzmittel ein nehme, weil sie ihr nicht helfen würden. Magnesium werde hingegen regelmässig ein genommen . Weitere neurologische Kontrollen bei ihr würden im weiteren Ver lauf je nach Bedarf erfolgen (Urk. 7/28/4-5). 3.6
Dr. A.___ notierte mit Verlaufsbericht vom 15. Februar 2019, er habe keine Arbeitsunfähigkeit ausgestellt. Vermutlich sei die Beschwerdeführerin aus gynä kologischen Gründen (Geburt) krankgeschrieben gewesen. In Bezug auf den Hirn tumor könne er keine Stellung nahme zur Arbeitsfähigkeit abgeben. Seine letzte Konsultation habe am 1. Februar 2019 wegen Rückenschmerzen und einer Phy siotherapieverordnung stattgefunden. Aktuell werde das Lumbovertebralsyndrom physiotherapeutisch behandelt (Urk. 7/28/1- 3 ). 3.7
PD Dr. C.___ berichtete am
7. Februar 2019
über die ambulante Nach kontrolle vom 4. Februar 201 9. Als Diagnosen führte er einen Verdacht auf ein pilozytisches
Astrozytom im Vermis
cerebelli , eine zystische Glandula
pinealis ,
einen Status nach Geburt eines gesunden Sohnes am 29. November 2018 sowie einen Verdacht auf Spannungskopfschmerzen auf. Die Beschwerdeführerin habe über Kopfschmerzen seit Jahren sowie gelegentliche Doppelbilder, eine vermehrte Vergesslichkeit und subjektive Sehbeschwer d en geklagt. Fokalneurologische Ausfälle habe er nicht feststellen können . Das aktuelle MRI habe einen unver änderten Befund im Vermis
cerebelli und der zystischen Glandula
pinealis
ge zeigt. Er habe der Beschwerdeführerin nochmals die verschiedene n Optionen mit den jeweils dazugehörigen Komplikationsmöglichkeiten
geschildert und ihr er klärt ,
dass d ie Kopfschmerzen in keinem Zusammenhang mit dem Tumor stünden . Da keine fokalneurologischen Ausfälle aufgetreten seien, sei eine erneute MRI-Kontrolle in einem Jahr vereinbart worden (Urk. 7/28/6 -7 ). 3.8
Mit versicherungsmedizinischer Beurteilung vom 24. April 2019 ergänzte RAD-Arzt Dr. D.___ , aus den erhobenen Befunden und Einschätzungen der behan delnden Ärzte sei keine höhergradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit fest zu stellen.
Eine Einschränkung sei höchstens im Umfang von 10-20 % gegeben , wes halb von keiner invalidenversicherungsrechtlich relevanten höhergradigen , lang anhaltenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Die Be schwer deführerin habe am 29. November 2018 einen gesunden Knaben geboren. Das von Dr. A.___ erwähnte Lumbovertebralsyndrom werde mit Physiotherapie behan delt. Das MRI des Schädels vom 4. Februar 2019 habe gemäss PD
Dr. C.___
einen unveränderten Befund gezeigt ;
es lägen keine fokalneurologischen Ausfälle vor. Die Kopfschmerzen seien nicht auf den Tumor zurückzuführen , weshalb der Neurochirurg als Differentialdiagnose Spannungskopfschmerzen notiert habe. Sodann nehme die Beschwerdeführerin nicht regelmässig Schmerzmittel ein (Urk. 7/31/6). 4. 4.1
Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwer de führerin an einem rezidiv ierend en Ekzem insbesondere an Händen und Füssen leidet . Sie stand deswegen von Dezember 2016 bis Mitte März 2018 in derma to logischer Behandlung bei Dr. Z.___ , welche eine medikamentöse Therapie ( anti inflammatorische Behandlung mit Monovo Creme und Rückfettung mit Dexeryl Creme; Einnahme von Levocetirizin ) verordnete. Die Dermatologin postulierte – auch für die bisherige Tätigkeit als Kassiererin an einer Tankstelle – eine unein geschränkte Arbeits fähigkeit, soweit die Möglichkeit zum Tragen von Handschu hen bei Feuchtarbeiten sowie irritierenden Tätigkeiten bestehe und Zeit für die Handpflege gegeben sei (E. 3.1). Eine Arbeitsunfähigkeit (von 100 %) attestierte Dr. Z.___ lediglich für den kurzen Zei traum vom 2. bis 30. März 2018 und nur in Bezug auf mechanisch belastende Tätigkeiten und solche im Feuchtmilieu (Urk. 7/15/2 Ziff. 1.3). Im weiteren Verlauf ist keine fachärztliche dermatolo gische Behandlung mehr dokumentiert. Nach Lage der Akten erfolgte am 8. August 2018 wegen eines Ekzems an der Hüfte eine Konsultation beim Haus arzt Dr. A.___ , wobei offenbar kein Anlass für eine Wiedervorstellung bei einem Facharzt für Dermatologie bestand (Urk. 7/19/2 Ziff. 3.1 und 3.4) . Schliesslich umfasst die Diagnoseliste im Verlaufsbericht von Dr. A.___ vom 15. Februar 2019 zuhanden der Beschwerdegegnerin keine Diagnose aus dem dermatologischen Fachgebiet (Urk. 7/28/1 Ziff. 1.2). Hinweise darauf , dass die Beschwerdeführerin wegen de r Ekzeme unter Berücksichtigung der Möglichkeit zur Handpflege und zum Tragen von Handschuhen bei Feuchtarbeiten und irritierenden Tätigkeiten dauerhaft und wesentlich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein könnte, liegen nicht vor und wurden auch von ihr nicht benannt . Insbesondere ergibt sich solches nicht aus dem von ihr beschwerdeweise (Urk. 1 S. 3 f.) angerufenen Be richt über die von Dr. Z.___ veranlasste ambulante Konsultation in der derma tologischen Klinik E.___ vom 20. Februar 2018 (Urk. 7/15/7-8) .
Auch in Bezug auf die s eit Sommer 2017 geklagten Kopfschmerzen mit zeit wei se m Erbrechen kann – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 4 f.)
– nicht von einer wesentlichen Funktionseinschränkung ausgegangen werden . Die Schmerzen wurden als drückend beschrieben ohne vegetative Symp tome. Mittels Schädel-MRI vom 20. Oktober 2017 ( vgl. Urk. 7/19/8-9) wurde eine media n e Läsion in den rostralen Anteilen des Verm i s
cerebelli (Kleinhirn) fest gestellt. Die Kontroll-MRI vom Dezember 2017 (vgl. Urk. 7/19/6-7) und Juni 2018 zeigten einen stationären Befund, wobei am ehesten von einem neuronal- glial gemischten niedriggradigen Tumor WHO-G rad I ausgegangen wurde . Die Neuro login Dr. B.___ bestätigte im Bericht vom 31. Oktober 2018 noch, dass ihrerseits keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei (E. 3.3) . Nachdem die Beschwer de führerin über eine Exazerbation der Kopfschmerzen mit Erbrechen, Schwindel gefühl und teilweise doppeltem Sehen geklagt hatte, wurde am 29. Januar 2019 durch Dr. B.___ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (E. 3.5) . Die von ihr veranlassten weiteren Abklärungen durch PD
Dr. C.___
(ambulante Nachkontrolle vom 4. Februar 2019 mit MRI des Schädels) ergaben jedoch keine neuen Befunde. Fokalneurologische Ausfälle konnten wiederum nicht festgestellt werden. Der Neurochirurg äusserte weiterhin den Verdacht auf ein pilozystisches
Astrozytom im Vermis
cerebelli und eine zystische Glandula
pinealis . Neu notierte PD
Dr. C.___ einen Verdacht auf Spannung s kopfschmerzen.
Einen Zusammenhang zwischen den Kopfschmerzen und dem
– im Herbst 2017 als Zufallsbefund entdeckten (vgl. Urk. 7/19/5) – Tumor verneinte indes PD Dr. C.___
und vereinbarte eine Verlaufskontrolle erst in einem Jahr (E. 3. 7).
Gestützt auf die
festgestellten
objektiven Befunde ist die von Dr. B.___
beschei nigte 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar. Objektivierbare Befunde, welche eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit belegen würden, sind jedenfalls nicht aktenkundig. Soweit Dr. B.___
Ende Januar 2019 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausging, stützte sie sich im Wesentlichen auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin . Entsprechend kann auf ihre Einschätzung nicht abgestellt werden , zumal sie Ende Oktober 2018 eine Arbeits unfähigkeit bei Kopfschmerzen und Erbrechen selber noch verneint hatte und das
von ihr veranlasste MRI des Schädels von Anfang Februar 2019 ein en stationären Befund zeigte . Mithin lässt sich i hrer Beurteilung keine nachvollziehbare Begrün dung für die von ihr attestier t e 100%ige Arbeitsunfähigkeit infolge der Kopf schmerz- Symptomatik entnehmen. Überdies
gilt es die Erfahrungstatsache zu beachten, wonach Hausärzte und behandelnde Spezialä rzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aus sagen (Urteil e des Bundesgerichts 8C_871/2008 vom 24. März 2009 E. 3.2 und 8C_187/2019 vom 7. Juni 2019 E. 6.1 ; BGE 135 V 465 E. 4.5). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwer den lediglich mit Magnesium zur Muskelentspannung behandelt. Schmerzmittel nimmt sie
– infolge von Zweifeln an deren Wirksamkeit – nicht regelmässig ein (E. 3.6) , womit ein erheblicher Leidensdruck zumindest fraglich erscheint .
Dokumentiert ist schliesslich ein Lumbovertebralsyndrom , welches mit physio therapeutischen Massnahmen behandelt wurde und gemäss dem Hausarzt Dr. A.___
nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit führte ( E. 3.6 ) .
Gegenteiliges wurde von der Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend gemacht. 4.2
Gestützt auf diese Aktenlage ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massge benden Beweisgrad der überwiegende n Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Be schwerdeführerin sowohl in ihrer angestammten Tätigkeit im Verkauf als auch in jeder anderen angepassten Tätigkeit wie derjenigen im eigenen Haushalt zu 100 % arbeitsfähig ist. Die im Hinblick auf die zuweilen aufgetretenen dermato logischen Beschwerden empfohlenen Massnahmen (Tragen von Handschuhen bei Feuchtarbeiten und irritierenden Tätigkeiten, Handpflege) sind der Beschwer de führerin im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht (Art. 7 und 7a IVG) durch aus zumutbar (vgl. in diesem Zusammenhang auch Urk. 7/15/8) , was von ihr denn auch nicht in Abrede gestellt wurde. Vor diesem Hintergrund erscheint die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. D.___ , wonach in der Gesamtschau keine höhergradige Einschränkung festgestellt werden könne (E. 3.8), als nachvoll zieh bar und schlüssig.
Entgegen dem Standpunkt der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 5
f.) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht nicht einzig auf die Stellungnahme des RAD-Arztes, sondern berücksichtigte sämtliche Be richte der behandelnden Ärzte. 4.3
In Würdigung der gesamten Umstände gelingt es der Beschwerdeführerin trotz in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes sorgfältig durchgeführter Abklärun gen nicht, einen invalidisierenden, eine bestimmte Dauerhaftigkeit aufweisenden und die Arbeitsfähigkeit erh e blich einschränkenden Gesundheitsscha d en mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen (vgl. E. 1.4).
Mithin ist, o bwohl vorliegend feststeht, dass die Beschwerdeführerin an einer medianen Läsion in den rostralen Anteilen des Verm i s
cerebelli (Klein hirn) leidet, ein invalidisierender Gesundheitsschaden (vgl. E. 1.3) im mass geblichen Prüfungszeitraum nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt.
Da ergänzende Abklärungen
– namentlich die (sub-)eventualiter beantragte Ein holung eines Gutachtens (Urk. 1 S. 2 und S. 7) – an diesem Ergebnis nichts zu ändern vermöchten, ist darauf in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten (BGE 136 I 229 E. 5.3 und 124 V 90 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 8C_411/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 9). Insbesondere kann auch von Weiterungen in Bezug auf die Kopfschmerzsymptomatik abgesehen werden , zumal die von Dr. B.___ am 31. Oktober 2018 für den Fall einer Beschwerdepersistenz nach der Geburt des zweiten Kindes in Betracht gezogene stationäre Behandlung in einer spezia lisierten Klinik (E. 3.3) im weiteren Verlauf unterblieb und es nicht Aufgabe der Invalidenversicherung ist, Abklärungen zu tätigen, solange die beigezogenen Be richte der behandelnden Ärzte keine ernsthaften Anhaltspunkte für einen leis tungs begründenden Gesundheitsschaden ergeben. 4.4
Es ist nach dem Ausgeführten nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 28. Februar 2020 (Urk. 2) einen Leis tungs anspruch der Beschwerdeführerin verneinte, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
5.
5.1
Mit Beschwerde vom 2 9 . April 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin um Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung eines unent geltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt David Sassan Müller (Urk. 1 S. 2).
Da die Bedürftigkeit aktenkundig ist (Urk. 3/2-9, 9 und 10/1-15) und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin geboten war, die Beschwerde indes an der Grenze zur Aussichtslosigkeit liegt (BGE 125 V 372 E. 5b mit Hinweisen), ist dem Gesuch gestützt auf § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) stattzugeben. 5.2
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG)
und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Die der Beschwer deführerin ausgangsgemäss aufzuerlegenden Kosten sind infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen au f die Gerichtskasse zu nehmen . 5.3
Rechtsanwalt David Sassan Müller machte mit Honorarnote vom 7. Mai 2021 (Urk. 13) einen Aufwand von insgesamt 6.43 Stunden à Fr. 220.-- und 0.25
Stun den à Fr. 200.-- sowie Barauslagen von Fr. 150.35 entsprechend einem Honorar von Fr. 1'623.15 inklusive Mehrwertsteuer geltend. Unter Berücksichtigung der massgeb lich en Kriterien ( § 34 Abs. 3 GSVGer und § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV
SVGer ) erscheint eine Entschädigung in dieser Höhe gerade noch als angemessen, weshalb Rechtsanwalt David Sassan Müller mit Fr. 1'623.15 aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. 5.4
Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an Rechtsanwalt David Sassan Müller verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 29. April 2020 wird der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt David Sassan Müller, Bassersdorf, ein unent geltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt; und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Be schwerdeführerin, Rechtsanwalt David Sassan Müller, Bassersdorf, wird mit Fr. 1’623 .15 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Sassan Müller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSherif
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Die 1990 geborene X.___ , Mutter von zwei Kindern (Jahrgang 2016 und 2018),
war – unterbrochen durch Phasen der Arbeitslosigkeit – bei verschie denen Arbeitgebern tätig (Urk. 7/12), zuletzt in einem Teilzeitpensum als Ver käuferin bei Y.___ (vgl. Urk. 7/8/6). Am 23. März 2018 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf einen Hirntumor sowie Ekzeme bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/8). Die Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte mit der Versicherten zur Ermittlung der aktuellen Situation ein telefonisches Gespräch durch (Urk. 7/11) und hielt mit
Mitteilung vom 13. April 2018 fest , aufgrund ihres Gesundheitszustandes könnten keine Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden ( Urk. 7/13). Die IV-Stelle zog einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) bei (Urk. 7/12) und tätigte medizinische Abklärungen (Urk. 7/14-15, 7/19 , 7/22, 7/27-28 ) . Mit Vor bescheid vom 20. Juni 2019 stellte sie der Versicherten die Abweisung des Leis tungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/32) ,
wogegen diese am 12. August 2019 Ein wand erheben liess (Urk. 7/33; ergänzend begründet am 25. September 2019, Urk. 7/36). Am 2 8. Februar 2020 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 2 [= Urk. 7/40]).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3 Der Anspruch auf eine Invalidenrente setzt mithin eine Beeinträchtigung d er Gesundheit beziehungsweise einen Gesundheitsschaden voraus. Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist aber noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidi sierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Ge setzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten L eidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten (BGE 142 V 106 E. 4.4) .
E. 1.4 Nach der allgemeinen Beweisregel (Art. 8 des Zivilgesetzbuches, ZGB) obliegt es bei erstmaliger Rentenprüfung der versicherten Person , die invalidisieren den Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der über wie gen den Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Denn sie leitet daraus Rechte, den An spruch auf eine Invalidenrente, ab. Gelingt es der versicherten Person, unter Ein bezug der im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes gebotenen Abklärungen des Ver sicherungsträgers (Art. 43 ATSG) beziehungsweise – im Beschwerdefall – des Sozialversicherungsgerichts (Art. 61 lit . c ATSG), nicht, den geklagten Gesund heitsschaden und dessen invalidisierende Auswirkungen nachzuweisen, trägt sie daher die Folgen der Beweislosigkeit und sie verfügt über keinen Leistungs an spruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit ver mutet, dass sich der ge klagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend aus wirkt. Vermutet wird daher Validität, nicht Invalidität (BGE 140 V 290 E. 4.1; 139 V 547 E. 8.1). Bleiben die Auswirkungen eines ob jektivierbaren wie auch eines nicht (bild gebend) fassbaren Leidens auf die Arbeits fähigkeit trotz in Nachachtung des Untersuchungs grund satzes sorg fältig durchgeführter Abklärungen vage und unbestimmt, ist der Be weis für die An spruchs grundlage nicht geleistet und nicht zu erbringen (BGE 140 V 290 E. 4.1 mit Hinweisen auf die Literatur).
E. 1.5 Auszugehen ist davon, dass Erwerbsfähigkeit vermutet wird (vorstehend E. 1.4) und ein Gesundheitsschaden, der zu Leistungen der Invalidenversicherung be rechtigt, eine bestimmte Dauerhaftigkeit aufweisen und die Arbeitsfähigkeit er heblich einschränken muss. Das ist anhand der im Recht liegenden Beweise zu beurteilen. Es ist Sache des Versicherungsträgers, im Beschwerdefall des Gerichts, die Beweismittel auf ihre Aussagekraft und Kohärenz hin zu prüfen, um fest zustellen, ob eine solche Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Ergibt die Beweiswürdigung, dass eine dauerhafte und erhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, ist Invalidität zu verneinen und es erübrigt sich eine weitere Prüfung (Urteil des Bundesgerichts 8C_324/201 4 vom 15. Janu ar 2015 E. 3.3).
E. 1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
E. 2 Dagegen liess die Versicherte am 29. April 2020 Beschwerde erheben und bean tragen, die Verfügung vom 28. Februar 2020 sei aufzuheben und ihr sei eine Rent e von 100 % zuzusprechen ; eventualiter sei ein polydisziplinäres medizini sches Gutachten einzuholen; subeventualiter sei ein Gutachten bei einer spezia lisierten Klinik betreffend die Kopfschmerzen einzuholen. In prozessualer Hin sicht er suchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Ver beistän dung durch Rechtsanwalt David Sassa n Müller (Urk. 1 S. 2). Mit Be schwer de antwort vom 8. Juni 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6) , worüber die Beschwerdeführerin mit Verfü gung vom
11. Juni 2020 (Urk. 11) in Kenntnis gesetzt wurde. Mit Eingabe vom 7. Mai 2021 (Urk. 12) reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Honorarnote zu den Akten (Urk. 13).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin keine langandauernde gesundheitliche Einschrän kung vorliege, weshalb sie keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung habe. Aus dem Bericht des behandelnden Arztes gehe hervor, dass keine fokal neurologischen Ausfälle bestehen würden. Das MRI des Schädels habe einen unveränderten Befund gezeigt. Im Weiteren würden die Kopfschmerzen in keinem Zusammenhang mit dem Tumor stehen. Die Beschwerdeführerin nehme keine regelmässigen Schmerzmittel. Die Kopfwehsymptome könnten zu zeitweisen Ein schränkungen von durchschnittlich höchstens 10-20 % führen, was nicht renten tangierend
sei (Urk. 2).
An diesem Standpunkt hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2020 fest (Urk. 6).
E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, die behandelnde Neuro log in habe eine Abklärung in einer spezialisierten Klinik vorgeschlagen, falls die Schmerzen anhalten würden. Sie sei bereits gestützt auf die Diagnose betreffend die Kopfbeschwerden 100 % arbeitsunfähig . Zudem seien noch Hand- und Fuss beschwerden vorhanden, welche ebenfalls direkte Auswirkung auf ihre Arbeits fähigkeit
hätten; a uch diesbezüglich sei ein Gutachten anzuordnen (Urk. 1 S. 5 f.) .
Der Sachverhalt sei nicht rechtsgenügend und abschliessend abgeklärt worden (Urk. 1 S. 7). 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Mit Bericht vom 1 5. Dezember 2016 hielt Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Dermatologie und Venerologie, fest, aktuell leide die Beschwerdeführerin betont an den Beinen an Exsikkationsekzeme n ; diese seien wahrscheinlich atopischer Natur. Während der Schwangerschaft könn e durch den hormonellen Einfluss häufig ein Schub respektive eine Erstmanifestation einer atopischen Dermatitis auftreten. Die Anamnese mit Ekzemen in der Kindheit lasse ebenfalls auf einen atopischen Hintergrund schliessen. Da die Beschwerdeführerin jedoch auch ange geben habe , dass sie gegen Ende der Schwangerschaft im Bereich der Striae Haut läsionen wahrgenommen habe , sei differentialdiagnostisch eine polymorphe Schwangerschaftsdermatose (PEP) denkbar. Diese trete häufig während der ersten Schwangerschaft bei übermässiger Gewichtszunahme auf und wiederhole sich in der Regel bei einer nächsten Schwangerschaft nicht. Eine reine PEP sei jedoch aufgrund der protrahierten Manifestationsdauer eher unwahrscheinlich . Es be stehe auch eine urtikarielle Komponente. Eine medikamentöse Therapie
sei aufge nommen
worden (Urk. 7/14/7).
Mit Verlaufsbericht vom 26. April 2018 hielt Dr. Z.___ fest, die Beschwerde füh rerin sei von Dezember 2016 bis am 15. März 2018 in ihrer Behandlung gewesen , wobei sich die Symptomatik zuletzt vor allem an den Händen und Füssen prä sentiert habe . Zur anschliessend geplanten Konsultation sei sie nicht erschienen und es seien keine Kontrollen mehr vereinbart worden .
Die Dermatologin dia gnostizierte – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – ein hyperkeratotisch-rhagadiforme s Hand- und Fuss ekzem und führte aus , bei Möglichkeit zum Tragen von Handschuhen bei Feuchtarbeiten und irritierenden Tätigkeiten sowie Zeit für die Handpflege sei die Beschwerdeführerin arbeitsfähig (Urk. 7/15/2 -3 ). Unter Be rücksichtigung dieser Einschränkungen sei der Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit als Kassiererin an einer Tankstelle zumutbar (Urk. 7/15/ 4- 5).
E. 3.2 Der Hausarzt
Dr. med. A.___ , Facharzt Allgemein e Innere Medizin, notierte in seinem Bericht vom 24. April 2018 , die Beschwerdeführerin sei seit dem 5. Oktober 2016 zirka alle ein bis zwei Monate bei ihm in Behandlung. Sie leide an einem rezidiv ierend en Ekzem der Hände und Füsse und habe aktuell Rhagaden und teils schmerzhafte blutende Stellen an den Händen. Des Weiteren bestünden ein Verdacht auf ein pilozytisches
Astrozytom im Bereich des Vermis
cerebelli
sowie ein Pinealom . Die Prognose bezüglich Arbeitsfähigkeit sei noch offen (Urk. 7/14/2-4).
Im Verlaufsbericht vom 23. August 2018 notierte Dr. A.___ wiederum, den zeit lichen Umfang, in dem die bisherige oder eine angepasste Tätigkeit der Be schwerdeführer in
zumutbar sei, könne er nicht beurteilen . Die letzte Konsultation sei am 8. August 2018 wegen eines Ekzems an der Hüfte erfolgt (Urk. 7/19 /1-2 ).
E. 3.3 Dr. med. B.___ , Fachärztin Neurologie , berichtete am 31. Oktober 2018 , ambulante Konsultationen hätten am 10. November 2017 und 1 2. September 2018 stattgefunden. Sie habe der Beschwerdeführerin keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Bis im Sommer 201 7 habe die Beschwerdeführer in keine Kopf schmer zen gehabt, obwohl eine positive Familienanamnese für Migräne bestehe. Seit September 2017 habe sie – ohne Trauma oder sonstige eruierbare Auslöser – täglich Kopfschmerzen , sobald sie aufwache. Die Schmerzen seien dauerhaft in einer Stärke von 5/10 Punkten
präsent . Sie müsse auch immer wieder erbrechen. Die Schmerzen seien drückenden Charakters ohne weitere vegetative Symptome. Im vom Hausarzt veranlassten Schädel-MR I vom Oktober 2017 habe eine medi a n e Läsion in den rostralen Anteilen des Verm i s
cerebelli (Kleinhirn) ohne makro zystische Komponenten oder raumforde r nden Effekt auf den vierten Ven tri kel und ohne Schrankenstörung festgestellt werden können . In der ersten Beurteilung sei am ehesten ein neuronal- glial gemischter niedriggradiger Tumor WHO-Grad I vermutet worden . Das Kontroll-MRI vom Dezember 2017 habe einen stationären Befund gezeigt. Die Beschwerdeführerin sei danach nicht mehr in seiner Sprech stunde erschienen , sondern bei PD Dr. med. C.___ , Facharzt Neu rochirurgie, vorstellig geworden . Das von diesem in Auftrag gege bene Schädel- MRI vom 11. Juni 2018, welches wegen der Schwangerschaft ohne Kontrastmittel angefertigt worden sei , habe ebenfalls stationäre Befunde gezeigt. Ein weiteres MRI sei für Juni 2019 geplant. Da die Beschwerdeführerin schwanger sei, sollte sie möglichst keine Analgetika einnehmen, weshalb ihr die regelmässige Behand lung mit Magnesium empfohlen worden sei. Nach der Geburt des zweiten Kindes sei die Situation erneut zu beurteilen. Falls die tägliche Kopfschmerz -Sympto matik persistieren sollte, müss t e die Beschwerdeführerin wahrscheinlich in einer spezialisierte n Klinik stationär behandelt werden
(Urk. 7/22/7 -8 ).
E. 3.4 Am 5. Dezember 2018 hielt Dr. med. D.___ , Facharzt Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Invalidenversicherung, fest, die Beschwerdeführerin leide an chronischen Kopfschmerzen und einem chronischen Ekzem. Von der Dermatologin sei in Bezug auf das Ekzem keine längere Arbeits unfähigkeit attestiert worden. Soweit d ie Beschwerdeführerin keine Tätigkeiten im Feu ch tmillieu
beziehungsweise
keine mechanisch belastenden Tätigkeiten ausübe , die Möglichkeit zum Tragen von Handschuhen bei Feuchtarbeiten sowie irritierenden Arbeiten habe und ihr Zeit für die Handpflege gewährt werde, sei eine vollständige Arbeitsfähigkeit gegeben. Sodann sei d er Befund in der Kon trolle vom 1. Dezember 2017 im Vergleich zum MRI des Schädels vom Oktober 2017 stationär gewesen . Auch bei der MRI-Kontrolle am 1 1. Juni 2018 sei der Befund unverändert gewesen. Dr. D.___ empfahl , die MRI-Kontrolle von Mitte 2019 abzuwarten und vermerkte,
a llenfalls habe bis dahin auch die erwähnte stationäre Abklärung in einer spezialisierten Klinik stattgefunden (Urk. 7/31/4).
E. 3.5 Mit Verlaufsbericht vom 29. Januar 2019 zuhanden der Beschwerdegegnerin ver merkte Dr. B.___ , es sei zu einer Exazerbation der Kopfschmerzen mit zum Teil Erbrechen, Schwindelgefühl und teilweise auch doppelt em Sehen gekommen. Die Beschwerdeführerin fühle sich nicht konzentriert und vergesslich, obwohl sie in der Nacht kaum von den Kindern gestört werde und dementsprechend nicht be sonders müde sei. Die Beschwerdeführerin sei derzeit nicht arbeitsfähig. Sie habe sie zuletzt am 28. Januar 2019 gesehen und an PD Dr. C.___
überwiesen, um eine zeitnahe Kontrolle durchführen zu lassen und das geplante Schädel-MRI vorzuziehen (Urk. 7/ 27/ 4-5).
In ihrem ebenfalls vom 29. Januar 2019 datierenden Bericht an den Hausarzt hielt Dr. B.___ ergänzend fest, dass die Beschwerdeführerin keine Schmerzmittel ein nehme, weil sie ihr nicht helfen würden. Magnesium werde hingegen regelmässig ein genommen . Weitere neurologische Kontrollen bei ihr würden im weiteren Ver lauf je nach Bedarf erfolgen (Urk. 7/28/4-5).
E. 3.6 Dr. A.___ notierte mit Verlaufsbericht vom 15. Februar 2019, er habe keine Arbeitsunfähigkeit ausgestellt. Vermutlich sei die Beschwerdeführerin aus gynä kologischen Gründen (Geburt) krankgeschrieben gewesen. In Bezug auf den Hirn tumor könne er keine Stellung nahme zur Arbeitsfähigkeit abgeben. Seine letzte Konsultation habe am 1. Februar 2019 wegen Rückenschmerzen und einer Phy siotherapieverordnung stattgefunden. Aktuell werde das Lumbovertebralsyndrom physiotherapeutisch behandelt (Urk. 7/28/1- 3 ).
E. 3.7 PD Dr. C.___ berichtete am
7. Februar 2019
über die ambulante Nach kontrolle vom 4. Februar 201 9. Als Diagnosen führte er einen Verdacht auf ein pilozytisches
Astrozytom im Vermis
cerebelli , eine zystische Glandula
pinealis ,
einen Status nach Geburt eines gesunden Sohnes am 29. November 2018 sowie einen Verdacht auf Spannungskopfschmerzen auf. Die Beschwerdeführerin habe über Kopfschmerzen seit Jahren sowie gelegentliche Doppelbilder, eine vermehrte Vergesslichkeit und subjektive Sehbeschwer d en geklagt. Fokalneurologische Ausfälle habe er nicht feststellen können . Das aktuelle MRI habe einen unver änderten Befund im Vermis
cerebelli und der zystischen Glandula
pinealis
ge zeigt. Er habe der Beschwerdeführerin nochmals die verschiedene n Optionen mit den jeweils dazugehörigen Komplikationsmöglichkeiten
geschildert und ihr er klärt ,
dass d ie Kopfschmerzen in keinem Zusammenhang mit dem Tumor stünden . Da keine fokalneurologischen Ausfälle aufgetreten seien, sei eine erneute MRI-Kontrolle in einem Jahr vereinbart worden (Urk. 7/28/6 -7 ).
E. 3.8 Mit versicherungsmedizinischer Beurteilung vom 24. April 2019 ergänzte RAD-Arzt Dr. D.___ , aus den erhobenen Befunden und Einschätzungen der behan delnden Ärzte sei keine höhergradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit fest zu stellen.
Eine Einschränkung sei höchstens im Umfang von 10-20 % gegeben , wes halb von keiner invalidenversicherungsrechtlich relevanten höhergradigen , lang anhaltenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Die Be schwer deführerin habe am 29. November 2018 einen gesunden Knaben geboren. Das von Dr. A.___ erwähnte Lumbovertebralsyndrom werde mit Physiotherapie behan delt. Das MRI des Schädels vom 4. Februar 2019 habe gemäss PD
Dr. C.___
einen unveränderten Befund gezeigt ;
es lägen keine fokalneurologischen Ausfälle vor. Die Kopfschmerzen seien nicht auf den Tumor zurückzuführen , weshalb der Neurochirurg als Differentialdiagnose Spannungskopfschmerzen notiert habe. Sodann nehme die Beschwerdeführerin nicht regelmässig Schmerzmittel ein (Urk. 7/31/6). 4. 4.1
Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwer de führerin an einem rezidiv ierend en Ekzem insbesondere an Händen und Füssen leidet . Sie stand deswegen von Dezember 2016 bis Mitte März 2018 in derma to logischer Behandlung bei Dr. Z.___ , welche eine medikamentöse Therapie ( anti inflammatorische Behandlung mit Monovo Creme und Rückfettung mit Dexeryl Creme; Einnahme von Levocetirizin ) verordnete. Die Dermatologin postulierte – auch für die bisherige Tätigkeit als Kassiererin an einer Tankstelle – eine unein geschränkte Arbeits fähigkeit, soweit die Möglichkeit zum Tragen von Handschu hen bei Feuchtarbeiten sowie irritierenden Tätigkeiten bestehe und Zeit für die Handpflege gegeben sei (E. 3.1). Eine Arbeitsunfähigkeit (von 100 %) attestierte Dr. Z.___ lediglich für den kurzen Zei traum vom 2. bis 30. März 2018 und nur in Bezug auf mechanisch belastende Tätigkeiten und solche im Feuchtmilieu (Urk. 7/15/2 Ziff. 1.3). Im weiteren Verlauf ist keine fachärztliche dermatolo gische Behandlung mehr dokumentiert. Nach Lage der Akten erfolgte am 8. August 2018 wegen eines Ekzems an der Hüfte eine Konsultation beim Haus arzt Dr. A.___ , wobei offenbar kein Anlass für eine Wiedervorstellung bei einem Facharzt für Dermatologie bestand (Urk. 7/19/2 Ziff. 3.1 und 3.4) . Schliesslich umfasst die Diagnoseliste im Verlaufsbericht von Dr. A.___ vom 15. Februar 2019 zuhanden der Beschwerdegegnerin keine Diagnose aus dem dermatologischen Fachgebiet (Urk. 7/28/1 Ziff. 1.2). Hinweise darauf , dass die Beschwerdeführerin wegen de r Ekzeme unter Berücksichtigung der Möglichkeit zur Handpflege und zum Tragen von Handschuhen bei Feuchtarbeiten und irritierenden Tätigkeiten dauerhaft und wesentlich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein könnte, liegen nicht vor und wurden auch von ihr nicht benannt . Insbesondere ergibt sich solches nicht aus dem von ihr beschwerdeweise (Urk. 1 S. 3 f.) angerufenen Be richt über die von Dr. Z.___ veranlasste ambulante Konsultation in der derma tologischen Klinik E.___ vom 20. Februar 2018 (Urk. 7/15/7-8) .
Auch in Bezug auf die s eit Sommer 2017 geklagten Kopfschmerzen mit zeit wei se m Erbrechen kann – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 4 f.)
– nicht von einer wesentlichen Funktionseinschränkung ausgegangen werden . Die Schmerzen wurden als drückend beschrieben ohne vegetative Symp tome. Mittels Schädel-MRI vom 20. Oktober 2017 ( vgl. Urk. 7/19/8-9) wurde eine media n e Läsion in den rostralen Anteilen des Verm i s
cerebelli (Kleinhirn) fest gestellt. Die Kontroll-MRI vom Dezember 2017 (vgl. Urk. 7/19/6-7) und Juni 2018 zeigten einen stationären Befund, wobei am ehesten von einem neuronal- glial gemischten niedriggradigen Tumor WHO-G rad I ausgegangen wurde . Die Neuro login Dr. B.___ bestätigte im Bericht vom 31. Oktober 2018 noch, dass ihrerseits keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei (E. 3.3) . Nachdem die Beschwer de führerin über eine Exazerbation der Kopfschmerzen mit Erbrechen, Schwindel gefühl und teilweise doppeltem Sehen geklagt hatte, wurde am 29. Januar 2019 durch Dr. B.___ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (E. 3.5) . Die von ihr veranlassten weiteren Abklärungen durch PD
Dr. C.___
(ambulante Nachkontrolle vom 4. Februar 2019 mit MRI des Schädels) ergaben jedoch keine neuen Befunde. Fokalneurologische Ausfälle konnten wiederum nicht festgestellt werden. Der Neurochirurg äusserte weiterhin den Verdacht auf ein pilozystisches
Astrozytom im Vermis
cerebelli und eine zystische Glandula
pinealis . Neu notierte PD
Dr. C.___ einen Verdacht auf Spannung s kopfschmerzen.
Einen Zusammenhang zwischen den Kopfschmerzen und dem
– im Herbst 2017 als Zufallsbefund entdeckten (vgl. Urk. 7/19/5) – Tumor verneinte indes PD Dr. C.___
und vereinbarte eine Verlaufskontrolle erst in einem Jahr (E. 3. 7).
Gestützt auf die
festgestellten
objektiven Befunde ist die von Dr. B.___
beschei nigte 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar. Objektivierbare Befunde, welche eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit belegen würden, sind jedenfalls nicht aktenkundig. Soweit Dr. B.___
Ende Januar 2019 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausging, stützte sie sich im Wesentlichen auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin . Entsprechend kann auf ihre Einschätzung nicht abgestellt werden , zumal sie Ende Oktober 2018 eine Arbeits unfähigkeit bei Kopfschmerzen und Erbrechen selber noch verneint hatte und das
von ihr veranlasste MRI des Schädels von Anfang Februar 2019 ein en stationären Befund zeigte . Mithin lässt sich i hrer Beurteilung keine nachvollziehbare Begrün dung für die von ihr attestier t e 100%ige Arbeitsunfähigkeit infolge der Kopf schmerz- Symptomatik entnehmen. Überdies
gilt es die Erfahrungstatsache zu beachten, wonach Hausärzte und behandelnde Spezialä rzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aus sagen (Urteil e des Bundesgerichts 8C_871/2008 vom 24. März 2009 E. 3.2 und 8C_187/2019 vom 7. Juni 2019 E. 6.1 ; BGE 135 V 465 E. 4.5). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwer den lediglich mit Magnesium zur Muskelentspannung behandelt. Schmerzmittel nimmt sie
– infolge von Zweifeln an deren Wirksamkeit – nicht regelmässig ein (E. 3.6) , womit ein erheblicher Leidensdruck zumindest fraglich erscheint .
Dokumentiert ist schliesslich ein Lumbovertebralsyndrom , welches mit physio therapeutischen Massnahmen behandelt wurde und gemäss dem Hausarzt Dr. A.___
nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit führte ( E. 3.6 ) .
Gegenteiliges wurde von der Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend gemacht. 4.2
Gestützt auf diese Aktenlage ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massge benden Beweisgrad der überwiegende n Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Be schwerdeführerin sowohl in ihrer angestammten Tätigkeit im Verkauf als auch in jeder anderen angepassten Tätigkeit wie derjenigen im eigenen Haushalt zu 100 % arbeitsfähig ist. Die im Hinblick auf die zuweilen aufgetretenen dermato logischen Beschwerden empfohlenen Massnahmen (Tragen von Handschuhen bei Feuchtarbeiten und irritierenden Tätigkeiten, Handpflege) sind der Beschwer de führerin im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht (Art. 7 und 7a IVG) durch aus zumutbar (vgl. in diesem Zusammenhang auch Urk. 7/15/8) , was von ihr denn auch nicht in Abrede gestellt wurde. Vor diesem Hintergrund erscheint die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. D.___ , wonach in der Gesamtschau keine höhergradige Einschränkung festgestellt werden könne (E. 3.8), als nachvoll zieh bar und schlüssig.
Entgegen dem Standpunkt der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 5
f.) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht nicht einzig auf die Stellungnahme des RAD-Arztes, sondern berücksichtigte sämtliche Be richte der behandelnden Ärzte. 4.3
In Würdigung der gesamten Umstände gelingt es der Beschwerdeführerin trotz in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes sorgfältig durchgeführter Abklärun gen nicht, einen invalidisierenden, eine bestimmte Dauerhaftigkeit aufweisenden und die Arbeitsfähigkeit erh e blich einschränkenden Gesundheitsscha d en mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen (vgl. E. 1.4).
Mithin ist, o bwohl vorliegend feststeht, dass die Beschwerdeführerin an einer medianen Läsion in den rostralen Anteilen des Verm i s
cerebelli (Klein hirn) leidet, ein invalidisierender Gesundheitsschaden (vgl. E. 1.3) im mass geblichen Prüfungszeitraum nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt.
Da ergänzende Abklärungen
– namentlich die (sub-)eventualiter beantragte Ein holung eines Gutachtens (Urk. 1 S. 2 und S. 7) – an diesem Ergebnis nichts zu ändern vermöchten, ist darauf in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten (BGE 136 I 229 E. 5.3 und 124 V 90 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 8C_411/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 9). Insbesondere kann auch von Weiterungen in Bezug auf die Kopfschmerzsymptomatik abgesehen werden , zumal die von Dr. B.___ am 31. Oktober 2018 für den Fall einer Beschwerdepersistenz nach der Geburt des zweiten Kindes in Betracht gezogene stationäre Behandlung in einer spezia lisierten Klinik (E. 3.3) im weiteren Verlauf unterblieb und es nicht Aufgabe der Invalidenversicherung ist, Abklärungen zu tätigen, solange die beigezogenen Be richte der behandelnden Ärzte keine ernsthaften Anhaltspunkte für einen leis tungs begründenden Gesundheitsschaden ergeben. 4.4
Es ist nach dem Ausgeführten nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 28. Februar 2020 (Urk. 2) einen Leis tungs anspruch der Beschwerdeführerin verneinte, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
5.
5.1
Mit Beschwerde vom 2
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 9 . April 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin um Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung eines unent geltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt David Sassan Müller (Urk. 1 S. 2).
Da die Bedürftigkeit aktenkundig ist (Urk. 3/2-9, 9 und 10/1-15) und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin geboten war, die Beschwerde indes an der Grenze zur Aussichtslosigkeit liegt (BGE 125 V 372 E. 5b mit Hinweisen), ist dem Gesuch gestützt auf § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) stattzugeben. 5.2
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG)
und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Die der Beschwer deführerin ausgangsgemäss aufzuerlegenden Kosten sind infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen au f die Gerichtskasse zu nehmen . 5.3
Rechtsanwalt David Sassan Müller machte mit Honorarnote vom 7. Mai 2021 (Urk. 13) einen Aufwand von insgesamt 6.43 Stunden à Fr. 220.-- und 0.25
Stun den à Fr. 200.-- sowie Barauslagen von Fr. 150.35 entsprechend einem Honorar von Fr. 1'623.15 inklusive Mehrwertsteuer geltend. Unter Berücksichtigung der massgeb lich en Kriterien ( § 34 Abs. 3 GSVGer und § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV
SVGer ) erscheint eine Entschädigung in dieser Höhe gerade noch als angemessen, weshalb Rechtsanwalt David Sassan Müller mit Fr. 1'623.15 aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. 5.4
Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an Rechtsanwalt David Sassan Müller verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 29. April 2020 wird der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt David Sassan Müller, Bassersdorf, ein unent geltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt; und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Be schwerdeführerin, Rechtsanwalt David Sassan Müller, Bassersdorf, wird mit Fr. 1’623 .15 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Sassan Müller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSherif
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00266
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichterin Senn Gerichtsschreiberin Sherif Urteil vom
16. Juni 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt David Sassan Müller Küng Rechtsanwälte Poststrasse 1, 8303 Bassersdorf gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1990 geborene X.___ , Mutter von zwei Kindern (Jahrgang 2016 und 2018),
war – unterbrochen durch Phasen der Arbeitslosigkeit – bei verschie denen Arbeitgebern tätig (Urk. 7/12), zuletzt in einem Teilzeitpensum als Ver käuferin bei Y.___ (vgl. Urk. 7/8/6). Am 23. März 2018 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf einen Hirntumor sowie Ekzeme bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/8). Die Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte mit der Versicherten zur Ermittlung der aktuellen Situation ein telefonisches Gespräch durch (Urk. 7/11) und hielt mit
Mitteilung vom 13. April 2018 fest , aufgrund ihres Gesundheitszustandes könnten keine Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden ( Urk. 7/13). Die IV-Stelle zog einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) bei (Urk. 7/12) und tätigte medizinische Abklärungen (Urk. 7/14-15, 7/19 , 7/22, 7/27-28 ) . Mit Vor bescheid vom 20. Juni 2019 stellte sie der Versicherten die Abweisung des Leis tungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/32) ,
wogegen diese am 12. August 2019 Ein wand erheben liess (Urk. 7/33; ergänzend begründet am 25. September 2019, Urk. 7/36). Am 2 8. Februar 2020 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 2 [= Urk. 7/40]). 2.
Dagegen liess die Versicherte am 29. April 2020 Beschwerde erheben und bean tragen, die Verfügung vom 28. Februar 2020 sei aufzuheben und ihr sei eine Rent e von 100 % zuzusprechen ; eventualiter sei ein polydisziplinäres medizini sches Gutachten einzuholen; subeventualiter sei ein Gutachten bei einer spezia lisierten Klinik betreffend die Kopfschmerzen einzuholen. In prozessualer Hin sicht er suchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Ver beistän dung durch Rechtsanwalt David Sassa n Müller (Urk. 1 S. 2). Mit Be schwer de antwort vom 8. Juni 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6) , worüber die Beschwerdeführerin mit Verfü gung vom
11. Juni 2020 (Urk. 11) in Kenntnis gesetzt wurde. Mit Eingabe vom 7. Mai 2021 (Urk. 12) reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Honorarnote zu den Akten (Urk. 13). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Der Anspruch auf eine Invalidenrente setzt mithin eine Beeinträchtigung d er Gesundheit beziehungsweise einen Gesundheitsschaden voraus. Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist aber noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidi sierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Ge setzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten L eidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten (BGE 142 V 106 E. 4.4) . 1.4
Nach der allgemeinen Beweisregel (Art. 8 des Zivilgesetzbuches, ZGB) obliegt es bei erstmaliger Rentenprüfung der versicherten Person , die invalidisieren den Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der über wie gen den Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Denn sie leitet daraus Rechte, den An spruch auf eine Invalidenrente, ab. Gelingt es der versicherten Person, unter Ein bezug der im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes gebotenen Abklärungen des Ver sicherungsträgers (Art. 43 ATSG) beziehungsweise – im Beschwerdefall – des Sozialversicherungsgerichts (Art. 61 lit . c ATSG), nicht, den geklagten Gesund heitsschaden und dessen invalidisierende Auswirkungen nachzuweisen, trägt sie daher die Folgen der Beweislosigkeit und sie verfügt über keinen Leistungs an spruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit ver mutet, dass sich der ge klagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend aus wirkt. Vermutet wird daher Validität, nicht Invalidität (BGE 140 V 290 E. 4.1; 139 V 547 E. 8.1). Bleiben die Auswirkungen eines ob jektivierbaren wie auch eines nicht (bild gebend) fassbaren Leidens auf die Arbeits fähigkeit trotz in Nachachtung des Untersuchungs grund satzes sorg fältig durchgeführter Abklärungen vage und unbestimmt, ist der Be weis für die An spruchs grundlage nicht geleistet und nicht zu erbringen (BGE 140 V 290 E. 4.1 mit Hinweisen auf die Literatur). 1.5
Auszugehen ist davon, dass Erwerbsfähigkeit vermutet wird (vorstehend E. 1.4) und ein Gesundheitsschaden, der zu Leistungen der Invalidenversicherung be rechtigt, eine bestimmte Dauerhaftigkeit aufweisen und die Arbeitsfähigkeit er heblich einschränken muss. Das ist anhand der im Recht liegenden Beweise zu beurteilen. Es ist Sache des Versicherungsträgers, im Beschwerdefall des Gerichts, die Beweismittel auf ihre Aussagekraft und Kohärenz hin zu prüfen, um fest zustellen, ob eine solche Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Ergibt die Beweiswürdigung, dass eine dauerhafte und erhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, ist Invalidität zu verneinen und es erübrigt sich eine weitere Prüfung (Urteil des Bundesgerichts 8C_324/201 4 vom 15. Janu ar 2015 E. 3.3). 1.6
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin keine langandauernde gesundheitliche Einschrän kung vorliege, weshalb sie keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung habe. Aus dem Bericht des behandelnden Arztes gehe hervor, dass keine fokal neurologischen Ausfälle bestehen würden. Das MRI des Schädels habe einen unveränderten Befund gezeigt. Im Weiteren würden die Kopfschmerzen in keinem Zusammenhang mit dem Tumor stehen. Die Beschwerdeführerin nehme keine regelmässigen Schmerzmittel. Die Kopfwehsymptome könnten zu zeitweisen Ein schränkungen von durchschnittlich höchstens 10-20 % führen, was nicht renten tangierend
sei (Urk. 2).
An diesem Standpunkt hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2020 fest (Urk. 6). 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, die behandelnde Neuro log in habe eine Abklärung in einer spezialisierten Klinik vorgeschlagen, falls die Schmerzen anhalten würden. Sie sei bereits gestützt auf die Diagnose betreffend die Kopfbeschwerden 100 % arbeitsunfähig . Zudem seien noch Hand- und Fuss beschwerden vorhanden, welche ebenfalls direkte Auswirkung auf ihre Arbeits fähigkeit
hätten; a uch diesbezüglich sei ein Gutachten anzuordnen (Urk. 1 S. 5 f.) .
Der Sachverhalt sei nicht rechtsgenügend und abschliessend abgeklärt worden (Urk. 1 S. 7). 3. 3.1
Mit Bericht vom 1 5. Dezember 2016 hielt Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Dermatologie und Venerologie, fest, aktuell leide die Beschwerdeführerin betont an den Beinen an Exsikkationsekzeme n ; diese seien wahrscheinlich atopischer Natur. Während der Schwangerschaft könn e durch den hormonellen Einfluss häufig ein Schub respektive eine Erstmanifestation einer atopischen Dermatitis auftreten. Die Anamnese mit Ekzemen in der Kindheit lasse ebenfalls auf einen atopischen Hintergrund schliessen. Da die Beschwerdeführerin jedoch auch ange geben habe , dass sie gegen Ende der Schwangerschaft im Bereich der Striae Haut läsionen wahrgenommen habe , sei differentialdiagnostisch eine polymorphe Schwangerschaftsdermatose (PEP) denkbar. Diese trete häufig während der ersten Schwangerschaft bei übermässiger Gewichtszunahme auf und wiederhole sich in der Regel bei einer nächsten Schwangerschaft nicht. Eine reine PEP sei jedoch aufgrund der protrahierten Manifestationsdauer eher unwahrscheinlich . Es be stehe auch eine urtikarielle Komponente. Eine medikamentöse Therapie
sei aufge nommen
worden (Urk. 7/14/7).
Mit Verlaufsbericht vom 26. April 2018 hielt Dr. Z.___ fest, die Beschwerde füh rerin sei von Dezember 2016 bis am 15. März 2018 in ihrer Behandlung gewesen , wobei sich die Symptomatik zuletzt vor allem an den Händen und Füssen prä sentiert habe . Zur anschliessend geplanten Konsultation sei sie nicht erschienen und es seien keine Kontrollen mehr vereinbart worden .
Die Dermatologin dia gnostizierte – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – ein hyperkeratotisch-rhagadiforme s Hand- und Fuss ekzem und führte aus , bei Möglichkeit zum Tragen von Handschuhen bei Feuchtarbeiten und irritierenden Tätigkeiten sowie Zeit für die Handpflege sei die Beschwerdeführerin arbeitsfähig (Urk. 7/15/2 -3 ). Unter Be rücksichtigung dieser Einschränkungen sei der Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit als Kassiererin an einer Tankstelle zumutbar (Urk. 7/15/ 4- 5).
3.2
Der Hausarzt
Dr. med. A.___ , Facharzt Allgemein e Innere Medizin, notierte in seinem Bericht vom 24. April 2018 , die Beschwerdeführerin sei seit dem 5. Oktober 2016 zirka alle ein bis zwei Monate bei ihm in Behandlung. Sie leide an einem rezidiv ierend en Ekzem der Hände und Füsse und habe aktuell Rhagaden und teils schmerzhafte blutende Stellen an den Händen. Des Weiteren bestünden ein Verdacht auf ein pilozytisches
Astrozytom im Bereich des Vermis
cerebelli
sowie ein Pinealom . Die Prognose bezüglich Arbeitsfähigkeit sei noch offen (Urk. 7/14/2-4).
Im Verlaufsbericht vom 23. August 2018 notierte Dr. A.___ wiederum, den zeit lichen Umfang, in dem die bisherige oder eine angepasste Tätigkeit der Be schwerdeführer in
zumutbar sei, könne er nicht beurteilen . Die letzte Konsultation sei am 8. August 2018 wegen eines Ekzems an der Hüfte erfolgt (Urk. 7/19 /1-2 ). 3.3
Dr. med. B.___ , Fachärztin Neurologie , berichtete am 31. Oktober 2018 , ambulante Konsultationen hätten am 10. November 2017 und 1 2. September 2018 stattgefunden. Sie habe der Beschwerdeführerin keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Bis im Sommer 201 7 habe die Beschwerdeführer in keine Kopf schmer zen gehabt, obwohl eine positive Familienanamnese für Migräne bestehe. Seit September 2017 habe sie – ohne Trauma oder sonstige eruierbare Auslöser – täglich Kopfschmerzen , sobald sie aufwache. Die Schmerzen seien dauerhaft in einer Stärke von 5/10 Punkten
präsent . Sie müsse auch immer wieder erbrechen. Die Schmerzen seien drückenden Charakters ohne weitere vegetative Symptome. Im vom Hausarzt veranlassten Schädel-MR I vom Oktober 2017 habe eine medi a n e Läsion in den rostralen Anteilen des Verm i s
cerebelli (Kleinhirn) ohne makro zystische Komponenten oder raumforde r nden Effekt auf den vierten Ven tri kel und ohne Schrankenstörung festgestellt werden können . In der ersten Beurteilung sei am ehesten ein neuronal- glial gemischter niedriggradiger Tumor WHO-Grad I vermutet worden . Das Kontroll-MRI vom Dezember 2017 habe einen stationären Befund gezeigt. Die Beschwerdeführerin sei danach nicht mehr in seiner Sprech stunde erschienen , sondern bei PD Dr. med. C.___ , Facharzt Neu rochirurgie, vorstellig geworden . Das von diesem in Auftrag gege bene Schädel- MRI vom 11. Juni 2018, welches wegen der Schwangerschaft ohne Kontrastmittel angefertigt worden sei , habe ebenfalls stationäre Befunde gezeigt. Ein weiteres MRI sei für Juni 2019 geplant. Da die Beschwerdeführerin schwanger sei, sollte sie möglichst keine Analgetika einnehmen, weshalb ihr die regelmässige Behand lung mit Magnesium empfohlen worden sei. Nach der Geburt des zweiten Kindes sei die Situation erneut zu beurteilen. Falls die tägliche Kopfschmerz -Sympto matik persistieren sollte, müss t e die Beschwerdeführerin wahrscheinlich in einer spezialisierte n Klinik stationär behandelt werden
(Urk. 7/22/7 -8 ). 3.4
Am 5. Dezember 2018 hielt Dr. med. D.___ , Facharzt Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Invalidenversicherung, fest, die Beschwerdeführerin leide an chronischen Kopfschmerzen und einem chronischen Ekzem. Von der Dermatologin sei in Bezug auf das Ekzem keine längere Arbeits unfähigkeit attestiert worden. Soweit d ie Beschwerdeführerin keine Tätigkeiten im Feu ch tmillieu
beziehungsweise
keine mechanisch belastenden Tätigkeiten ausübe , die Möglichkeit zum Tragen von Handschuhen bei Feuchtarbeiten sowie irritierenden Arbeiten habe und ihr Zeit für die Handpflege gewährt werde, sei eine vollständige Arbeitsfähigkeit gegeben. Sodann sei d er Befund in der Kon trolle vom 1. Dezember 2017 im Vergleich zum MRI des Schädels vom Oktober 2017 stationär gewesen . Auch bei der MRI-Kontrolle am 1 1. Juni 2018 sei der Befund unverändert gewesen. Dr. D.___ empfahl , die MRI-Kontrolle von Mitte 2019 abzuwarten und vermerkte,
a llenfalls habe bis dahin auch die erwähnte stationäre Abklärung in einer spezialisierten Klinik stattgefunden (Urk. 7/31/4). 3.5
Mit Verlaufsbericht vom 29. Januar 2019 zuhanden der Beschwerdegegnerin ver merkte Dr. B.___ , es sei zu einer Exazerbation der Kopfschmerzen mit zum Teil Erbrechen, Schwindelgefühl und teilweise auch doppelt em Sehen gekommen. Die Beschwerdeführerin fühle sich nicht konzentriert und vergesslich, obwohl sie in der Nacht kaum von den Kindern gestört werde und dementsprechend nicht be sonders müde sei. Die Beschwerdeführerin sei derzeit nicht arbeitsfähig. Sie habe sie zuletzt am 28. Januar 2019 gesehen und an PD Dr. C.___
überwiesen, um eine zeitnahe Kontrolle durchführen zu lassen und das geplante Schädel-MRI vorzuziehen (Urk. 7/ 27/ 4-5).
In ihrem ebenfalls vom 29. Januar 2019 datierenden Bericht an den Hausarzt hielt Dr. B.___ ergänzend fest, dass die Beschwerdeführerin keine Schmerzmittel ein nehme, weil sie ihr nicht helfen würden. Magnesium werde hingegen regelmässig ein genommen . Weitere neurologische Kontrollen bei ihr würden im weiteren Ver lauf je nach Bedarf erfolgen (Urk. 7/28/4-5). 3.6
Dr. A.___ notierte mit Verlaufsbericht vom 15. Februar 2019, er habe keine Arbeitsunfähigkeit ausgestellt. Vermutlich sei die Beschwerdeführerin aus gynä kologischen Gründen (Geburt) krankgeschrieben gewesen. In Bezug auf den Hirn tumor könne er keine Stellung nahme zur Arbeitsfähigkeit abgeben. Seine letzte Konsultation habe am 1. Februar 2019 wegen Rückenschmerzen und einer Phy siotherapieverordnung stattgefunden. Aktuell werde das Lumbovertebralsyndrom physiotherapeutisch behandelt (Urk. 7/28/1- 3 ). 3.7
PD Dr. C.___ berichtete am
7. Februar 2019
über die ambulante Nach kontrolle vom 4. Februar 201 9. Als Diagnosen führte er einen Verdacht auf ein pilozytisches
Astrozytom im Vermis
cerebelli , eine zystische Glandula
pinealis ,
einen Status nach Geburt eines gesunden Sohnes am 29. November 2018 sowie einen Verdacht auf Spannungskopfschmerzen auf. Die Beschwerdeführerin habe über Kopfschmerzen seit Jahren sowie gelegentliche Doppelbilder, eine vermehrte Vergesslichkeit und subjektive Sehbeschwer d en geklagt. Fokalneurologische Ausfälle habe er nicht feststellen können . Das aktuelle MRI habe einen unver änderten Befund im Vermis
cerebelli und der zystischen Glandula
pinealis
ge zeigt. Er habe der Beschwerdeführerin nochmals die verschiedene n Optionen mit den jeweils dazugehörigen Komplikationsmöglichkeiten
geschildert und ihr er klärt ,
dass d ie Kopfschmerzen in keinem Zusammenhang mit dem Tumor stünden . Da keine fokalneurologischen Ausfälle aufgetreten seien, sei eine erneute MRI-Kontrolle in einem Jahr vereinbart worden (Urk. 7/28/6 -7 ). 3.8
Mit versicherungsmedizinischer Beurteilung vom 24. April 2019 ergänzte RAD-Arzt Dr. D.___ , aus den erhobenen Befunden und Einschätzungen der behan delnden Ärzte sei keine höhergradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit fest zu stellen.
Eine Einschränkung sei höchstens im Umfang von 10-20 % gegeben , wes halb von keiner invalidenversicherungsrechtlich relevanten höhergradigen , lang anhaltenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Die Be schwer deführerin habe am 29. November 2018 einen gesunden Knaben geboren. Das von Dr. A.___ erwähnte Lumbovertebralsyndrom werde mit Physiotherapie behan delt. Das MRI des Schädels vom 4. Februar 2019 habe gemäss PD
Dr. C.___
einen unveränderten Befund gezeigt ;
es lägen keine fokalneurologischen Ausfälle vor. Die Kopfschmerzen seien nicht auf den Tumor zurückzuführen , weshalb der Neurochirurg als Differentialdiagnose Spannungskopfschmerzen notiert habe. Sodann nehme die Beschwerdeführerin nicht regelmässig Schmerzmittel ein (Urk. 7/31/6). 4. 4.1
Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwer de führerin an einem rezidiv ierend en Ekzem insbesondere an Händen und Füssen leidet . Sie stand deswegen von Dezember 2016 bis Mitte März 2018 in derma to logischer Behandlung bei Dr. Z.___ , welche eine medikamentöse Therapie ( anti inflammatorische Behandlung mit Monovo Creme und Rückfettung mit Dexeryl Creme; Einnahme von Levocetirizin ) verordnete. Die Dermatologin postulierte – auch für die bisherige Tätigkeit als Kassiererin an einer Tankstelle – eine unein geschränkte Arbeits fähigkeit, soweit die Möglichkeit zum Tragen von Handschu hen bei Feuchtarbeiten sowie irritierenden Tätigkeiten bestehe und Zeit für die Handpflege gegeben sei (E. 3.1). Eine Arbeitsunfähigkeit (von 100 %) attestierte Dr. Z.___ lediglich für den kurzen Zei traum vom 2. bis 30. März 2018 und nur in Bezug auf mechanisch belastende Tätigkeiten und solche im Feuchtmilieu (Urk. 7/15/2 Ziff. 1.3). Im weiteren Verlauf ist keine fachärztliche dermatolo gische Behandlung mehr dokumentiert. Nach Lage der Akten erfolgte am 8. August 2018 wegen eines Ekzems an der Hüfte eine Konsultation beim Haus arzt Dr. A.___ , wobei offenbar kein Anlass für eine Wiedervorstellung bei einem Facharzt für Dermatologie bestand (Urk. 7/19/2 Ziff. 3.1 und 3.4) . Schliesslich umfasst die Diagnoseliste im Verlaufsbericht von Dr. A.___ vom 15. Februar 2019 zuhanden der Beschwerdegegnerin keine Diagnose aus dem dermatologischen Fachgebiet (Urk. 7/28/1 Ziff. 1.2). Hinweise darauf , dass die Beschwerdeführerin wegen de r Ekzeme unter Berücksichtigung der Möglichkeit zur Handpflege und zum Tragen von Handschuhen bei Feuchtarbeiten und irritierenden Tätigkeiten dauerhaft und wesentlich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein könnte, liegen nicht vor und wurden auch von ihr nicht benannt . Insbesondere ergibt sich solches nicht aus dem von ihr beschwerdeweise (Urk. 1 S. 3 f.) angerufenen Be richt über die von Dr. Z.___ veranlasste ambulante Konsultation in der derma tologischen Klinik E.___ vom 20. Februar 2018 (Urk. 7/15/7-8) .
Auch in Bezug auf die s eit Sommer 2017 geklagten Kopfschmerzen mit zeit wei se m Erbrechen kann – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 4 f.)
– nicht von einer wesentlichen Funktionseinschränkung ausgegangen werden . Die Schmerzen wurden als drückend beschrieben ohne vegetative Symp tome. Mittels Schädel-MRI vom 20. Oktober 2017 ( vgl. Urk. 7/19/8-9) wurde eine media n e Läsion in den rostralen Anteilen des Verm i s
cerebelli (Kleinhirn) fest gestellt. Die Kontroll-MRI vom Dezember 2017 (vgl. Urk. 7/19/6-7) und Juni 2018 zeigten einen stationären Befund, wobei am ehesten von einem neuronal- glial gemischten niedriggradigen Tumor WHO-G rad I ausgegangen wurde . Die Neuro login Dr. B.___ bestätigte im Bericht vom 31. Oktober 2018 noch, dass ihrerseits keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei (E. 3.3) . Nachdem die Beschwer de führerin über eine Exazerbation der Kopfschmerzen mit Erbrechen, Schwindel gefühl und teilweise doppeltem Sehen geklagt hatte, wurde am 29. Januar 2019 durch Dr. B.___ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (E. 3.5) . Die von ihr veranlassten weiteren Abklärungen durch PD
Dr. C.___
(ambulante Nachkontrolle vom 4. Februar 2019 mit MRI des Schädels) ergaben jedoch keine neuen Befunde. Fokalneurologische Ausfälle konnten wiederum nicht festgestellt werden. Der Neurochirurg äusserte weiterhin den Verdacht auf ein pilozystisches
Astrozytom im Vermis
cerebelli und eine zystische Glandula
pinealis . Neu notierte PD
Dr. C.___ einen Verdacht auf Spannung s kopfschmerzen.
Einen Zusammenhang zwischen den Kopfschmerzen und dem
– im Herbst 2017 als Zufallsbefund entdeckten (vgl. Urk. 7/19/5) – Tumor verneinte indes PD Dr. C.___
und vereinbarte eine Verlaufskontrolle erst in einem Jahr (E. 3. 7).
Gestützt auf die
festgestellten
objektiven Befunde ist die von Dr. B.___
beschei nigte 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar. Objektivierbare Befunde, welche eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit belegen würden, sind jedenfalls nicht aktenkundig. Soweit Dr. B.___
Ende Januar 2019 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausging, stützte sie sich im Wesentlichen auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin . Entsprechend kann auf ihre Einschätzung nicht abgestellt werden , zumal sie Ende Oktober 2018 eine Arbeits unfähigkeit bei Kopfschmerzen und Erbrechen selber noch verneint hatte und das
von ihr veranlasste MRI des Schädels von Anfang Februar 2019 ein en stationären Befund zeigte . Mithin lässt sich i hrer Beurteilung keine nachvollziehbare Begrün dung für die von ihr attestier t e 100%ige Arbeitsunfähigkeit infolge der Kopf schmerz- Symptomatik entnehmen. Überdies
gilt es die Erfahrungstatsache zu beachten, wonach Hausärzte und behandelnde Spezialä rzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aus sagen (Urteil e des Bundesgerichts 8C_871/2008 vom 24. März 2009 E. 3.2 und 8C_187/2019 vom 7. Juni 2019 E. 6.1 ; BGE 135 V 465 E. 4.5). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwer den lediglich mit Magnesium zur Muskelentspannung behandelt. Schmerzmittel nimmt sie
– infolge von Zweifeln an deren Wirksamkeit – nicht regelmässig ein (E. 3.6) , womit ein erheblicher Leidensdruck zumindest fraglich erscheint .
Dokumentiert ist schliesslich ein Lumbovertebralsyndrom , welches mit physio therapeutischen Massnahmen behandelt wurde und gemäss dem Hausarzt Dr. A.___
nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit führte ( E. 3.6 ) .
Gegenteiliges wurde von der Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend gemacht. 4.2
Gestützt auf diese Aktenlage ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massge benden Beweisgrad der überwiegende n Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Be schwerdeführerin sowohl in ihrer angestammten Tätigkeit im Verkauf als auch in jeder anderen angepassten Tätigkeit wie derjenigen im eigenen Haushalt zu 100 % arbeitsfähig ist. Die im Hinblick auf die zuweilen aufgetretenen dermato logischen Beschwerden empfohlenen Massnahmen (Tragen von Handschuhen bei Feuchtarbeiten und irritierenden Tätigkeiten, Handpflege) sind der Beschwer de führerin im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht (Art. 7 und 7a IVG) durch aus zumutbar (vgl. in diesem Zusammenhang auch Urk. 7/15/8) , was von ihr denn auch nicht in Abrede gestellt wurde. Vor diesem Hintergrund erscheint die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. D.___ , wonach in der Gesamtschau keine höhergradige Einschränkung festgestellt werden könne (E. 3.8), als nachvoll zieh bar und schlüssig.
Entgegen dem Standpunkt der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 5
f.) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht nicht einzig auf die Stellungnahme des RAD-Arztes, sondern berücksichtigte sämtliche Be richte der behandelnden Ärzte. 4.3
In Würdigung der gesamten Umstände gelingt es der Beschwerdeführerin trotz in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes sorgfältig durchgeführter Abklärun gen nicht, einen invalidisierenden, eine bestimmte Dauerhaftigkeit aufweisenden und die Arbeitsfähigkeit erh e blich einschränkenden Gesundheitsscha d en mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen (vgl. E. 1.4).
Mithin ist, o bwohl vorliegend feststeht, dass die Beschwerdeführerin an einer medianen Läsion in den rostralen Anteilen des Verm i s
cerebelli (Klein hirn) leidet, ein invalidisierender Gesundheitsschaden (vgl. E. 1.3) im mass geblichen Prüfungszeitraum nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt.
Da ergänzende Abklärungen
– namentlich die (sub-)eventualiter beantragte Ein holung eines Gutachtens (Urk. 1 S. 2 und S. 7) – an diesem Ergebnis nichts zu ändern vermöchten, ist darauf in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten (BGE 136 I 229 E. 5.3 und 124 V 90 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 8C_411/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 9). Insbesondere kann auch von Weiterungen in Bezug auf die Kopfschmerzsymptomatik abgesehen werden , zumal die von Dr. B.___ am 31. Oktober 2018 für den Fall einer Beschwerdepersistenz nach der Geburt des zweiten Kindes in Betracht gezogene stationäre Behandlung in einer spezia lisierten Klinik (E. 3.3) im weiteren Verlauf unterblieb und es nicht Aufgabe der Invalidenversicherung ist, Abklärungen zu tätigen, solange die beigezogenen Be richte der behandelnden Ärzte keine ernsthaften Anhaltspunkte für einen leis tungs begründenden Gesundheitsschaden ergeben. 4.4
Es ist nach dem Ausgeführten nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 28. Februar 2020 (Urk. 2) einen Leis tungs anspruch der Beschwerdeführerin verneinte, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
5.
5.1
Mit Beschwerde vom 2 9 . April 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin um Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung eines unent geltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt David Sassan Müller (Urk. 1 S. 2).
Da die Bedürftigkeit aktenkundig ist (Urk. 3/2-9, 9 und 10/1-15) und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin geboten war, die Beschwerde indes an der Grenze zur Aussichtslosigkeit liegt (BGE 125 V 372 E. 5b mit Hinweisen), ist dem Gesuch gestützt auf § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) stattzugeben. 5.2
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG)
und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Die der Beschwer deführerin ausgangsgemäss aufzuerlegenden Kosten sind infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen au f die Gerichtskasse zu nehmen . 5.3
Rechtsanwalt David Sassan Müller machte mit Honorarnote vom 7. Mai 2021 (Urk. 13) einen Aufwand von insgesamt 6.43 Stunden à Fr. 220.-- und 0.25
Stun den à Fr. 200.-- sowie Barauslagen von Fr. 150.35 entsprechend einem Honorar von Fr. 1'623.15 inklusive Mehrwertsteuer geltend. Unter Berücksichtigung der massgeb lich en Kriterien ( § 34 Abs. 3 GSVGer und § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV
SVGer ) erscheint eine Entschädigung in dieser Höhe gerade noch als angemessen, weshalb Rechtsanwalt David Sassan Müller mit Fr. 1'623.15 aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. 5.4
Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an Rechtsanwalt David Sassan Müller verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 29. April 2020 wird der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt David Sassan Müller, Bassersdorf, ein unent geltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt; und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Be schwerdeführerin, Rechtsanwalt David Sassan Müller, Bassersdorf, wird mit Fr. 1’623 .15 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Sassan Müller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSherif