Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1992, absolvierte eine Lehre zum Logistiker EFZ , welche er am 1 9. August 2010 abschloss ( Urk. 6/14) . S eit dem 2 3. August 2010 war er als Magaziner
bei der Y.___ AG angestellt (Urk.
6 /2 und Urk. 6 /13) , als er a m 18.
Dezember 2010 einen Verkehrs unfall
erlitt (vgl. Urk. 6/3/75) , bei dem er sich ein schweres Schädelhirntrauma zuzo g . D ieses wurde
gl eichentags im Universitätsspital Z.___
notfallmässig operiert ( deko m pressive
Kraniek tomie rechts ; Urk.
6/ 3/35).
N ach stationärem Rehabilit a tionsaufenthalt in der Rehak l inik A.___ (vgl. Urk.
6/8) erfolgte a m 7.
März 2011 im Z.___ eine Kalo t - tenreimplantation rechts ( Urk. 6/3/9) .
Im Mai 2011 meldete sich X.___ unter Hinweis auf das unfallbedingte Schädelhirntrauma
erstmal s
bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle ,
zum Leistungsbezug an (Urk.
6/2) . Nach getätigten Abklä rungen und
n achdem sich ergebe n hatte, dass der Versicherte seine Erwerbstätig keit bei der Y.___ AG per 1 1. April 2011 zu einem Pensum von 50 % und a m
6. Juni 2011 wieder in vollem Umfang aufgenommen hatte (Urk.
6/13 und Urk. 6/15) , verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7.
Oktober 2011 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ( insbesondere Rente, vgl. Urk.
6 / 18), was unangefochten blieb .
1 .2
Am 2 4. Januar 2012 meldete sich X.___ , der seit dem 2 9. November 2011 infolge diverser Beschwerden (Kopfschmerzen, Müdigkeit, Konzentrations störungen) wieder im Umfang von 50 % arbeitsunfähig geschrieben war ( Urk. 6/22) , unter Hinweis auf die gesundheitlichen Folgen des Unfalls vom 18. Dezember 2010 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk.
6/23) .
Am 27.
Januar 2012 wurde er im Z.___
erneut operiert ( Implan t ation einer patien tenspezifischen PEEK Kranioplastik rechts als Folge einer fortges c hri t tenen Knochenresorption ; Urk. 6/28/5 und Urk. 6/33 ) ; in der Folge
wurde
er in der Rehaklinik A.___ erneut abgeklärt (Urk.
6/3 0 f. ) . Die IV -Stelle tätigte unter Bei zug der Akten des zuständigen Unfallversicherers
abermals Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht.
Per 31.
Juli 2013 verlor der Versicherte seinen Arbeitsplatz bei der Y.___ AG
aus gesundheitlichen Gründen (Urk.
6/45) .
Di e IV-Stelle
erteilte
mit Mitteilung vom 10. März 2014 im Rahmen von Frühinterventionsmassnahmen
Kosten gutsprache für die Massnahme Arbeitsvermittlung plus (Urk. 6/54) .
M it Mitteilung vom 2 6. Mai 2014
sprach sie ihm für die Zeit vo m 1 5. April 2014 bis 1 5. Juli 2014
Taggelder während eines Arbeitsve r suches bei der B.___ AG
zu ( Urk. 6/59 und Urk. 6/63/5 ) .
Per 1 5. Juli 2014 trat der Versicherte eine Anstellung bei der B.___
AG als Mitarbeiter Sicherheit
an ( Einsätze nach Vereinbarung, im Stundenlohn , Urk.
6/69). Im Rahmen dieser Tätigk eit ( Fahrkarten kontrolleur in Nachtbussen) war er am 3.
Januar 2015 in einen weiteren Unfall verwickelt (Fahrzeugkollision, Urk. 6/74 /5 ) . Das Arbeitsverhältnis wurde darauf durch die Arbeitgeberin aufge löst , worauf er ab Juli 2015 wiederum für die Y.___ AG tätig war ( vgl.
Urk.
6/88 ).
Gestützt auf zwei vo m
Unfallversicher er in Auftrag gegebene inter disziplinäre Gutachten (Gutachten der Interdiszi p linäre Begutachtungen C.___
vom 2 9 .
Oktober 2013 [Urk.
6/43] sowie
ergänzendes Verlaufsgutachten vom 24.
September 2014 [Urk.
6/68]) sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 1.
Dezember 2015 rückwirkend mit Wir kung ab 1. Juli 2012 bis zum 31.
Januar 2014 eine ganze Rente und ab 1.
Februar 2014 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu , welche sie bis zum 30.
April 2014 befristete
( vgl. Urk.
6/83 und Urk. 6/82/3 ).
Auch diese Verfügung blieb unangefochten. 1.3
Am 5.
April 2016 meldete sich X.___ erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an unter Hinw eis auf Depression, Schwindel und chronische Kopfschmerzen ( Urk. 6/85). Die IV-Stelle trat zunächst m it Vorbescheid vom 6.
J uli 2016 auf das neue Leistungsbegehren nicht ein ( Urk. 6/91 ) , veranlasste jedoch - n achdem der Versicherte unter Einreichung einer fachärztlichen Beur teilung des damals behandelnden Psychiaters Dr. med. D.___ , Facharzt für Ps ychiatrie und Psychotherapie (Bericht vom 2.
September 2016; Urk.
6/95) , dagegen opponiert hatte ( Urk. 6/97 ) - eine polydisziplinäre Begutachtung durch das E.___ ( E.___ , Urk.
6/108 ; E.___ - Gutac hten vom 31.
März 2017 [ Urk.
6/111 ] , einschliesslich ergänzende Stellungnahme vom 20.
Juni 2017 [ Urk. 6/118 ] ) .
Nach Erlass eines materiellen leistungsverneinenden Vorbescheids am 7.
November 2017 ( Urk. 6/123) und erneutem Einwand des Ver sicherten ( Urk. 6 /
133) h olte die IV-Stelle beim F.___
ein weiteres Gutachten ein (Gutachten vom 6.
August 2018
[ Urk.
6/147 ] ; einschliesslich ergänzende Stellungnahme vom 27.
Juni 2019 [ Urk. 6/170 ] ). Im Dezember 2017 nahm der Versicherte eine Erwerbstätigkeit am I.___ auf. Gestützt a uf das F.___ - Gutachten sowie nach Gewährung des rechtlichen Gehörs dazu ( Urk. 6/148 und Urk. 6/171) und nachdem der Ver sicherte im weiteren Verlauf des Verfahrens ein von ihm selber in Auftrag gege benes Gutachten von Dr. med. G.___ , Facharzt für Neurologie, hatte einreichen lassen (Urk.
6/159) ,
verfügte die IV-Stelle am 9.
März 2020, dass mangels einge tretener Verschlechterung seit der Verfügung vom 1. Dezember 2015 kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe ( Urk. 2). 2.
2.1
Dagegen erhob X.___ , vertreten durch Fürsprecher Dr. Stefan Werlen, hierorts am 2 2. April 2020 Beschwerde mit de m Rechtsbegehren, es sei der ange fochtene Entscheid aufzuheben (1.), es sei auf das Leistungsbegehren einzutreten und es seien die gesetzlichen Leistungen a usz urichten (2.), es sei dem Versicherten eine 50%ige IV-Rente zuzusprechen, rückwirken d ab frühestem Anmeldedatum (3.), eventualiter sei das Verfahren zur weiteren Abklärung zurückzuweisen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, beim E.___ zum Gutachten Dr. G.___ vom 28. Dezember 2018 eine fachärztliche Stellungnahme einzuholen (4.), sub eventualiter sei der Beschwerdeführer neu in einer ausgewiesenen Fachklinik von einem Spezialisten für Neurotraumatologie, Neuro-Rehabilitation, Neurologie ergänzend zu untersuchen und zu beg utachten (5.), es sei eine öffentliche Ver handlung durchzuführen (6.), alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Einsprache gegnerin (7.; Urk. 1 S. 32). Mit Vernehmlassung vom 3. Juni 2020 stellte die IV-Stelle Antrag auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Juni 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7) . 2.2
Mit Beschluss vom 6.
Juli 2021 wurde den Parteien die Einholung eines polydis ziplinären Gutachtens durch das Gericht bei der Gutachterstelle H.___ , angezeigt (Urk.
10) . Zu den in Aussicht genommenen Fragen nahmen die Parteien mit Schreiben vom 9.
August 2021 (Beschwerdegegnerin, Urk.
12) und vom 2 7. August 2021 (Beschwerdeführer, Urk.
13) Stellung .
D en vom Beschwerdeführer beantragten Änderung en
der Fragestellung wurde mit Beschluss vom 7. Oktober 2021 nicht stattgegeben ; gleichzeitig wurde
der defi nitive Fragenkatalog formuliert (Urk.
14). Gegen die daraufhin von
der Begut achtungsstelle vorgesehene Gutachterin und vorgesehenen Gutachter (Urk.
18) erhob die Beschwerdegegnerin keine Einwände (Urk.
21) .
D er Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen und brachte ( somit ) ebenfalls keine Ein wände vor. Die Gutachtenserteilung erfolgte mit Verfügung vom 1 4. April 2022 ( Urk. 22) . D as entsprechende Gutachten der
H.___ , datiert vom 30.
November 2022 ( Urk. 27) .
Mit Verfügung vom 1 6. Januar 2023 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, zum Gutachten des H.___ Stellung zu nehmen (Urk.
29). M it Eingaben vom 6.
Februar 2023 (Beschwerdeführer, Urk.
31 , einschliesslich Honorarnote, Urk.
32 -33 ) und vom 2 7. Februar 2023 ( Beschwerdegegnerin, Urk. 35-36)
reichten die Parteien ihre Stellung n ahmen ein . Die se
Eingaben wurden der jewei ligen Gegenpartei mit Verfügung vom 15.
März 2023 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 37).
Mit Verfügung vom 9. Mai 2023 wurde die Asga
Pensionskasse Genossenschaft ( Urk. 6/13/4)
zum Prozess beigeladen, welche sich nicht vernehmen liess . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden (BGE 148 V 174 E. 4.1). 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 1.3.1
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3.2
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.4 1.4.1
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). 1.5
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.6
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs . 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie benem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabe nbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetisc hen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesund heitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1.7
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strit tigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi zini schen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen). 2.
Im Streite liegt der Rentenanspruch des Beschwerdeführers . Da die Beschwerde gegnerin - entgegen der offenbaren Meinung des Beschwerdeführers (vgl. Antrag 2) - auf die Neuanmeldung vom 5. April 2016 ( letztlich ) eingetreten ist , ist zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (E. 1.5 hiervor). 3. 3.1
Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1.
Dezember 2015, mit welcher die se dem Beschwerde führer mit Wirkung ab 1.
Juli 2012 bis zum 31.
Januar 2014 rückwirkend eine ganze Invalidenr ente und ab 1.
Februar 2014 eine Viertelsrente zugesprochen hatte, welche sie per
30.
April 2014 befristet hatt e ( vgl. Urk.
6/83). In medizini scher Hinsicht stützte sich die Verfügung vom 1. Dezember 2015 auf die vo m zuständigen Unfallversicherer in Auftrag gegebe n e n Gutachten der C.___ vom 2 9 .
Oktober 2013 ( Urk.
6/43 )
und vom 24. September 2014 ( ergänzendes Folge gutachten der C.___
[ Urk. 6/68]).
Im vorliegend interessierenden
(Verlaufs-) Gutachten der C.___ vom 24.
September 2014 gingen die verantwortlichen Fachpersonen von folgenden Diagnosen aus (Urk.
6/68/18): - St. n. Auto-Selbstunfall am 1 8. Dezember 2010 mit/bei - S06.9 schwerem Schädelhirn-Trauma mit - Initialem GCS (Glasgow C oma
S c al e ) von 6 - Epiduralhämatom frontal, temporal und temporo -polar rechts - Pneumencephalon - Kontusionsblutung links temporal - Dekompressiver
Kraniektomie und Hämatomausräumung am 18. Dezember 2010, Kalotten-Reimplantation am 7.
März 2011 und Implantation einer Kranioplastik am 27.
Januar 2012 nach fortge schrittener Knochendeckelresorption - ohne nennenswerte neurologische Defizite - mit persistierenden leichten neuropsychologischen Defiziten im Aufmerksamkeitsbereich und bei den exekutiven Funktionen, bei im Ver gleich zur Voruntersuchung vor 1 Jahr gebesserten kognitiven Funkti o nen und deutlich ausgeglichenerer, stabilisierter Persön - lichkeitsstruk tur (ICD-10-Code F06.7 und F07.0) - G44.3 persistierenden posttraumatischen Kopfschmerzen - S02.9 diversen Schädel- und Gesichtsfrakturen, folgenlos ausgeheilt
Als unfallfremd wurden alsdann folgende Diagnosen gestellt: - Z73.1 Hinweis auf vorbestehend akzentuierte Persönlichkeitszüge mit unreifen und impulsiven Aspekten, ohne Krankheitswert - Z65.0 Führerscheinentzug wegen Fahren in angetrunkenem Zustand, inzwischen wurden alle Auflagen vom Versicherten erfüllt und er hat die Fahrerlaubnis wiedererlangt - H91.0 Anamnestisch vorbestehende Hörminderung rechts, ohne Krank heitswert
Die begutachtenden Fachpersonen führten damals im Wesentlichen aus, seit der ersten Begutachtung vor einem Jahr sei es zu einer deutlichen Besserung und Stabilisierung gekommen, was sich einerseits im Alltag des Versicherten mani festiere (er ha be die Fahrerlaubnis wiederlang t , eine Stelle gefunden und arbeite regelmässig) , andererseits aber auch in den Befunden .
Die bei der Vorunter suchung noch festgestellten hirnorganischen Persönlichkeitsveränderungen und neuropsychologischen Defizite präsentierten sich jetzt insgesamt als gebessert. Aktuell persistierten weiterhin neuropsychologische Defizite im Bereich Aufmerk samkeit und der exekutiven Funktionen, wenn auch in geringerem Ausmass als noch vor einem Jahr (Urk. 6/68/19) .
Zur Arbeitsfähigkeit hielten sie fest, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Blumen handel sei wegen der Nacht - und Schichtarbeit ungünstig und deshalb nicht mehr zumutbar. Auch die (damals) aktuelle Tätigkeit als Mitfahrer/Billet t - verkäufer/Kontrolleur in Nachtbussen sei wegen der Nacht- und Schichtarbeit ungünstig ; die Arbeitsfähigkeit in dieser Tätigkeit werde auf 70 % geschätzt. In optimal angepasster Tätigkeit, ohne Zeitdruck und ohne Nacht schicht , sei eine Arbeitsfähigkeit von 90 % zu realisieren, mit einer Einschrän kung von 10 % aufgrund der residuellen leichten neuropsychologischen Defizite. Aufgrund der nachweislich seit einem Jahr eingetretenen Verbesserung des Gesundheits - zustandes resultiere eine deutlich höhere Arbeitsfähigkeit als vor einem Jahr ( Urk. 6/68/ 20 f.). 3.2
Die für das polydisziplinäre (internistische, psychiatrische, neurologische, neuropsychologische) G erichtsg utachten der H.___ , verantwortlich zeichnenden Fach personen stellten in ihrem Gutach ten vom 30.
November 2022
konsensuell die folgenden Diagnosen ( Urk. 27 S. 11):
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Organisches Psychosyndrom/Frontalhirnsyndrom nach schwerem Schädel-/Hirntrauma mit initialem GCS von 6 bei PKW-Unfall am 18. Dezember 2010 mit/bei - Epiduralhämatom frontal, temporal und temporo -polar rechts, Pneumencephalon , Kontusionsblutung links temporal und K alotten fraktur rechts temporal - m ultiple Mittelgesichtsfrakturen - i mprimierte Squama temporalis rechts - Kraniotomie rechts bei Hirndrucksymptomatik am 1 8. Dezember 201 0 - a ktuell multiple rechtshirnige frontal betonte Gliosen im Sinne von «diffuse axonal injury » - n europsychologisch aktuell nicht quantifizierbarer Funktionsstörung am ehesten leichtgradiger Ausprägung bei zuletzt 2014 valider leicht gradiger neuropsychologischer Störung , C.___ 2. Rezidivierende depressive Störung, aktuell leicht - bis mittelgradig (ICD -10: F33.0/F33.1); enger Zusammenhang zu Diagnose 1 3. Anhaltender Kopfschmerz zurückzuführen auf eine traumatische Ver letzung des Kopfes (ICHD3:5.2)
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Kopfschmerz zurückzuführen auf einen Übergebrauch von Medikamen ten (ICHD3: 8.2) 2. St. n. MTBI (Minimal tissue
brain
injury ) am (richtig wohl) 0 3. Januar 2015 3. Anamnestisch V .a. schädlichen Alkoholgebrauch 2010/2011 (ICD-10: F10.1) 4. Status nach rezidivierenden Pankreatitiden - St.
n. ERCP 10 / 2016 - St. n. laparoskopischer Cholezystomie 10/2016 - a m ehesten bilärer Genese ( Z.___ , Klinik für Viszeral-
und Transplantationschiru r gie)
Die Gutachterpersonen führten im Wesentlichen aus, im Vordergrund stünden die komplexen Auswirkungen des hirnorganischen Psychosyndroms mit führendem Frontalhirnsyndrom. Die dadurch bedingten Symptome würden zusätzlich durch die psychiatrische Diagnose einer rezidivierenden depressiven, derzeit leicht- bis mittelgradigen Episode beeinflusst und verschlechtert. Es bestünden Einschrän kungen der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, wen n auch eine Durchführung der beruflichen Tätigkeit grundsätzlich gelinge, bestünden in diesem Bereich Defizite im ausserberuflichen Bereich. Sozial fordernde Interak tionen seien dem Exploranden nur mit Einschränkungen möglich, ebenso bestün den Einschränkungen im Bereich der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit. Die Durchhaltefähigkeit sei aufgrund der erhöhten Ermüdbarkeit und Erschöpfbarkeit leidensbedingt eingeschränkt, ebenso sei die Kontaktfähigkeit zu Dritten und die Gruppenfähigkeit reduziert. Es bestehe ein erheblicher sozialer Rückzug. Durch die Kopfschmerzen sei die Konzentrationsfähigkeit reduziert. Aufgrund der aus geprägten Müdigkeit b estehe eine schnelle Erschöpfbarkeit (S. 11 f.) .
Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, k onsensuell gesehen werde die se für die ursprünglich ausgeübte Tätigkeit als Logistiker, bei der auch Schicht- und Nacht dienst geleistet werden müsse, seit dem Unfallzeitpunkt als aufgehoben gewertet. Aufgrund des Frontalhirnsyndroms sei der Explorand nicht in der Lage, komplexe Zusammenhänge einzuordnen, ausreichend flexibel zu agieren, Planungen durchzuführen und Schicht - und Nach t arbeit zu absolvieren. Die früheren Arbeitsversuche in dieser Tätigkeit hätten gezeigt, dass der Beschwerdeführer langfristig gesehen, auch im reduzierten Pensum, nicht in der Lage gewesen sei, die angestammte Tätigkeit a usz uüben. Aus psychiatrischer Sicht könne ange nommen werden, dass es seit dem Unfallereignis neben dem als Residuum des Unfall s bestehenden Frontalhirnsyndrom auch zu einer reaktiven psychiatrischen Entwicklung gekommen sei mit im Vordergrund stehenden depressiv-affektiven Störungen, die den erkennbaren fluktuierenden Verlauf der Störung nachvoll ziehbar machten. Diese fluktuierenden psychiatrisch reaktiven Anteile hä t ten wesentlich auch die Begutachtung im September 2014 geprägt. Die damalige Rückläufigkeit der depressiven Symptomatik, einhergehend mit der immer wieder gut dokumentierten Bagatellisierungstendenz des Exploranden (krankheitsim manent im Rahmen des Psychosyndroms) , habe aus heutiger Sicht damals zu einer Überschätzung der Leistungsfähigkeit geführt. Es sei davon a usz ugehen, dass sich das Ausmass der Leistungseinschränkung 2013 (Zeitpunkt der ersten Begutachtung) , 2014, 2017 und 2018 in etwa unverändert darstelle, was bei einer neuropsychiatrischen Störung mit residuellen hirnorganischen Schäden zu erwar ten sei (S . 12 f.).
Zur Arbeits f ähigkeit in ei n er angepassten Tätigkeit führten sie aus, eine solche müsse grundsätzlich einfach struk t uriert sein, mit wiederkehrenden Abläufen und vorgegebenen Täti g keitsanteilen. Die Tätigkeit müsse die Möglichkeit bieten, geplante Pausen aufgrund der exazerbierenden Kopfschmerzsymptomatik einzu halten. Schicht- und Nachtarbeiten seien ni c ht möglich. Es könnten leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten ausgeübt werden. Körperliche Schwer arbeit sei ungeeignet. Der Beschwerdeführer arbeite zum aktuellen Gutachtens zeitpunkt gemäss eigener Aussage im Stundenlohn im 50
% - Pensum. Aufgrund der im psychiatrischen Gutachten dargelegten Gründe mit deutlicher Reduktion der Freizeitaktivitäten, sozialem Rückzug und Fokussierung allein auf die beruf liche Funktionsfähigkeit werde der Exp l orand mit diesem Pensum unter Berück sichtigung der Auswirkungen des Frontalhirnsyndroms und der depressiven Störung langfristig als überfordert erachtet. Aktuell bestehe daher eine maximal umsetzbare Arbeitsfähigkeit von 40
%. Es erscheine denkbar, dass nach Besse rung des depressiven Anteils eine 50%ige Arbeitsfähigkeit wieder er reicht werden könne. Diesbezüglich müsse eine Reevaluation erfolgen (S. 13) .
Zum Verlauf der Arbeitsfähi g keit hielten sie fest, retrospektiv sei davon a usz u gehen, dass der Explorand unter Berücksichtigung des genannten Belastungs profils für eine angepasste Tätigkeit arbeitsfähig gewesen sei. Bezüglich der psychiatrischen reaktiven Anteile, die sich additiv auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten, könne dabei von einem fluktuierenden Verlauf ausgegangen werden, sodass die Arbeitsfähigkeit aus retrospektiver Sicht leicht schwankend gewesen sei (S. 13) . 4. 4.1
Nach den Richtlinien zur Beweiswürdigung weicht das Gericht praxisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von Gerichtsgutachten ab (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2, 135 V 465 E. 4.4). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätz liche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Ober expertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/ aa ; Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2020 vom 3. November 2020 E. 4). 4.2
Der Beschwerdeführer wurde
– entsprechend dem Beschluss des hiesigen Gerichts vom 7. Oktober 2021 ( Urk. 14) - durch die H.___ internistisch, psychiatrisch, neu rologisch, und neuropsychologisch untersucht. Das Gutachten beruht somit auf den notwendigen Untersuchungen und erweist sich als für die streitigen Belange umfassend. Alsdann berücksichtigten die begutachtenden Fachpersonen die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzten sich damit auseinander ; auch gaben sie ihre Expertise in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den relevanten Vorakten ab sowie teilweise unter Einholung von fremdanamnes tische n Angaben (psychiatrisches Teilgutachten) .
Die psychiatrische Be urteilung erfolgte alsdann in umfassender Diskussion der Befunde, Funktionseinbussen , Fähigkeiten , Ressourcen und Belastungen sowie unter Einbezug einer Konsistenz- und Plausibilitätsprüfung (vgl. psychiatrisches Teilgutachten S. 40 ff.)
und somit unter Berücksichtigung der massgebenden normativen Rahmenbedingungen bzw. der einschlägigen Indikatoren ( vgl. E . 1.3 hiervor ).
D ie begutachtenden Fachpersonen begründeten
die Beurteilung der medizini schen Situation insbesondere
nachvollziehbar und legten einleuchtend dar , dass und inwiefern infolge de s
auf den Unfall vom 1 8. Dezember 2010 zurückzu führenden
resid u ellen hirnorganischen Gesundheitsschadens (organisches Psychosyndrom/Frontalhirnsyndrom ) und der unfallbedingte n Kopfschmerzen sowie der
– in ihrer Ausprägung fluktuierende n
- reaktiven depressiven Störung
der Gesundheit s zustand und die Arbeitsfähigkeit
beeinträchtigt sind .
So über zeugt , dass die ursprüngliche Tätigkeit als Logistiker nicht mehr zumutbar ist, da der Beschwerdeführer aufgrund des Frontalhirnsyndroms nicht mehr in der Lage ist, komplexe Zusammenhänge einzuordnen, ausreichend flexibel zu agieren, Planungen durchzuführen und Schicht - und Nachtarbeit zu leisten. Es leuchtet aber auch ein, dass die (auch) im Gutachtenszeitpunkt
vom Beschwerdeführer im Rahmen eines 50
% - Pensums ausgeübte leidensangepasste Erwerbst ätigkeit mit Blick auf das
ü brige Aktivitätsniveau im Alltag ( Reduktion der Freizeitaktivitäten, soziale r Rückzug mit Fokussierung allein auf die berufliche Funktionsfähigkeit)
den Beschwerdeführer überforder t , weshalb auch die Festlegung einer
effektiven Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit auf 40
% nachvollzogen werden kann .
4.3
Was die im Rahmen der Neuanmeldung erforderliche
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen (E. 1.5-1.6 hiervor) betrifft ,
ergibt sich F olgendes:
D ie H.___ - Gu ta chter beschri e ben in ihrer Konsensbeurteilung in Bezug auf die sich additiv zum organischen Psychosyndrom/Frontalhirnsyndrom auf die Arbeit s fähigkeit auswirkende n
( und diese verschlechternde n )
psychiatrisch reaktiven Anteile
einen
fluktuierenden Verlauf (Urk.
27 S. 13) . I n Bezug auf das Vergleichs basis bildende G utachten der C.___ vom 2 4. September 2014 (vgl. E. 3.1 hier vor) fällt denn auch auf , das s damals
- in psychiatrischer Hinsicht
- eine unau f fälligere
Befundlage vorlag ( Urk. 6/68/11 f.) .
D er
Beschwerdeführer wurde damals als höflich, zugewandt und bereitwillig A uskunft
gebend
sowie
unter anderem als euthym , ausgeglichen , entspannt beschrieben ;
er g e be sich cool, l ässig wach, alert, die Stimme sei fest und adäquat moduliert (keine Stimmmonot o nie mehr) . Auffassung, Aufmerksamkeit , Konzentrati o n und mnestische Funktionen waren im Gespräch nicht erkennbar ges tö rt. Der Versicherte wirk t e im Vergleich zur Vorbegutachtung auch emotional deutlich besser moduliert , war kooperativ und bemüht, seine Situation darzustellen . Zur Affektivität wurde damals festgehalten, die Grundstimmung wirke euthym , ausgeglichen und lebenszugewandt, es hätten sich auch keine Hinweise auf Suizidalität oder eine allgemeine Lebensmüdigkeit gegeben, der Versicherte wirke lediglich affektiv
leicht verflacht und der Antrieb diskret vermindert . Im Rahmen der Untersuchung seien keine Befürchtungen, Ängste oder Zwänge zum Ausdruck gebra c ht worden, die nicht als normale psychische Reaktion auf besondere Umstände im Leben zu begreifen wä re n ( Urk. 6/68/12). A ls Folge der beschriebenen Verbesserung der Befunde im Ver gleich zur Vorbegutachtung im Jahr 2013 wurden i m Gutachten der C.___ vom
24. September 2014 denn auch keine psychiatrischen Diagn o sen ( mehr ) gestellt ( Urk. 6/68/17) .
Anlässlich der p sych i atrischen Begutachtung vom 1 7. Juni 2022
durch die H.___
wurde der Beschwerdeführer als adynam und verlangsamt beschrieben in gebeug t er Haltung sowie etwas missmutig wirkend ; das Lächeln erwidere er
nicht (Urk.
27 , Psychiatrisches Teilgutachten S. 13 ff. ) .
Im psychiatrischen Befund wurde
im Wesentlichen was folgt ausgeführt : Der Explorand sei bewusstseinsklar, i m
H ier und J etzt voll orientiert, er gebe eine Müdigkeit/Schläfrigkeit als wesent liches Symptom an, das sich in der Explorati o n selbst zwar nicht in Form von Vigilanzschwankungen zeige, möglicherweise aber mit dem deutlich adynamen Ausdrucksverhalten korreliere. Auf die gestellten Fragen werde Bezug genom men, wobei die Antworten sehr kurz seien und durchgehend ohne jegliche Detaillierung erfolgten, zudem leicht verlangsamt. Der formale Gedankengang sei insgesamt aber geordnet, in keiner Weise gelockert und immer gut nachvollzieh bar, Hinweise auf formale Denkstörungen ergäben sich nicht, eine leichte psycho motorische Verlangsamung lasse sich feststellen. Der sprachliche Ausdruck ent spreche nach Wortwahl, Grammatik und Differenzierung im Wesentlichen dem Ausbildungsgrad. Die Beurteilung der Differenziertheit sei jedoch deutlich erschwert , da der Explorand augenscheinlich widerwillig und in der Wahrneh mung für den Referenten leicht dysphorisch-gereizt Auskunft gebe. Der Antrieb des Exploranden wirke reduziert, es werde eine Interesselosigkeit angegeben und ein weitgehender Gefühlsverlust, eine Anhedonie/Freudlosigkeit. Die Konzentra tion fluktuiere im Rahmen der Exploration nicht, der Explorand selbst gebe Konzentrationsstörungen insbesondere bei Erschöpfung und im Gefolge von Kopfschmerzen an, die rasch unter Belastung zunehmen würden. Grundsätzlich liessen sich aus der Exploration heraus eine wahnhafte Wahrnehmung, Ich-Stö rung oder Halluzinationen nicht erkennen. Der Explorand gebe allerdings gele gentlich imperative Stimmen an. Halluzinationen liessen sich indes nicht wirklich validieren. Hinweise auf spezifische Phobien ergäben sich nicht , wobei der Explorand angebe , Menschenmengen zu meiden. Angegeben werde auch eine ausgeprägte Angst vor dem Tod. Nachvollziehbar würden Zukunftsängste artiku liert. Affektiv sei der Explorand geprägt durch eine misstrauische subdepressive Grundstimmung. Eine affektive Schwingungsfähigkeit sei lediglich aus einem mittleren Bereich heraus zu einem negativen Pol erk e nnbar, der Explorand lächle im Verlauf der gesamten Exploration nicht, in s gesamt imponiere der Affekt als verflacht. Der Explorand arti k uliere passive Suizidgedanken, bereits über längere Zeit bestehend, eine Depression werde zwar nicht konkret angegeben, der Explo rand spreche jedoch von einer Gefühllosigkeit und I nteresseverlust. Der Explo rand erscheine wenig motiviert, verbittert. Als Di a gn o se stellte der psychiatrische Experte
– neben dem organischen P s ychosynd r om – eine rezidivierende depres sive St ö r ung , welche er ak t uell als leicht - bis mittelgradig bezeichnete (S. 18) .
Wie sich aus dem Dargestellten ohne Weiteres ergibt, zeichnen die aufgrund der Begutachtung vom 2 4. September 2014 ( C.___ ) in psychiatrischer Hinsicht beschriebenen Befunde und Beobachtungen ein anderes Bild des Beschwerdeführers , als es den diesbezüglichen Ausführungen vom 1 7. Juni 2022 (psychiatrische Begutachtung H.___ ) zu entnehmen ist . Daraus ist zu schliessen , dass
bezüglich der zu vergleichenden Beurteilungen nicht nur D ifferenzen d iag nostischer Art bestehen, sondern
verglichen mit de r Situation ,
wie sie sich im September 2014
darstellte , anlässlich der Begutachtung durch die H.___
effektiv auch eine
veränderte (verschlechterte)
psychiatrische Befund lage vor lag .
Dies korreliert denn auch damit, dass die Experten des
H.___ i n Bezug auf die Begut achtung durch die C.___
im September 2014
ausdrücklich fest hielten , die fluk tuierenden psychiatrisch-reaktiven Anteile hätten diese Begutachtung wesentlich geprägt, und dass die damalige Rückläufigkeit der
depressive n Symptomatik
zusammen mit der Bagatellisierungstenden z zu einer Üb erschätzung der Leis tungsfähigkeit geführt habe ( Urk. 27 S. 13). Auch wenn die H.___ - Gutachter dafür halten, dass das Leistungsvermögen aus ihrer Sicht damals zu optimistisch eingeschätzt worden ist ( was revisionsrechtlich unbeachtlich ist ) , verdeutlicht der Hinweis auf die damalige Rückläufigkeit der depressiven Störung ebenfalls, dass damals
jedenfalls auch eine andere Symptomatik
vorlag
und im Zeitpunkt der H.___ - Begutachtung im Rahmen des fluktuierenden Verlaufs der depressiven Störung eine
andere
(verschlechterte) Befundlage
festzustellen war .
Daran ändert nichts , dass die H.___ - G u tachter
den Gesundheitszustand in ihrer Konsensbeurtei lung über weite Sicht ( bzw. den g esamten Zeitraum seit 2010 )
als «in etwa» gl e ichbleibend bezeichnet en , wiesen sie doch g leichzeitig relativierend
auf den schwankenden Verlauf der sich additiv
auswirkenden d e pressiven Symptomatik und
die
damit einhergehende n
Schwankungen
der Arbeitsfähigkeit h in (vgl. zu beidem
Urk. 27 S. 13) . Liegt jedoch eine veränderte Befundlage mit Auswirkung auf die gestellten Diagnosen ( und letz t lich die Arbeitsfähigkeit ) vor,
von welcher alsdann retrospe k tiv anzunehmen ist, dass sie jedenfalls seit September 2016 gegeben war , nachdem der psychiatrische Experte des H.___
nach einlässlicher Würdigung der Vorakten (vgl. dazu psychiatrisches Teilgutachten S. 20 ff.) dafür hielt, dass zumindest «seit der Begutachtung 2016» (mithin seit der Beurteilung durch Dr. D.___ im September 2016; Urk. 6/95) keine relevanten Änderungen mehr eintraten
(vgl. psychiatrisches Teilgutachten S. 40) , stellt dies
einen Revisi onsgrund dar (vgl. E. 1.6 hiervor ; Urteil des Bundesgerichts 8C_247/2022 vom 2 4. März 2023 E. 4.3.2 ). 4.4
Zusammengefasst ist mithin gestützt auf das
H.___ - Gutachten vom 30.
November 2022
– dessen Beweiskraft auch seitens der Parteien nicht in Frage gestellt wird ( vgl. Urk.
31 und Urk. 35-36) - mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit erstellt , dass im vorliegend massgebenden Vergleichszeitraum eine relevante Veränderung der Situation dahin eingetreten ist, dass die bei der Beurteilung durch die C.___ vom 2 4. September 2014 noch rückläufige (bzw.
remit tierte) depressive Störung sich
im Rahmen
ihres
fluktuierenden Verlaufs
wiederum verschlechterte ( leicht- bis mittelgradig e Ausprägung ) , sodass - unter Berücksichtigung der sich überdies eingestellten Überforderung im Zuge der teil zeitlich (50 %) ausgeübten Erwerbstätigkeiten (vgl. dazu Urteil des Bundesge richts 8C_454/2016 vom 1 9. Dezember 2016 E. 2 e contrario) - je denfalls seit September 2016 in angepasster Tätigkeit ei ne Arbeitsfähigkeit von nur noch 40
% bestand bzw.
besteht .
Ist ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (E. 1.6) .
5. 5.1
Beim Valideneinkommen ist vom Einkommen a usz ugehen , welches der Beschwerdeführer als Logistiker zum Zeitpunkt des Unfalls bei der Y.___ AG erwirtschaftet hatte. Dies es betrug im Jahr 2010 Fr. 54'600. -- ( Urk. 6/13) ,
was hochgerechnet auf das Jahr 2016 (Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbe ginns) ein Einkommen von Fr. 55' 856 .-- ergibt ( 2010: 100, 2016: 102.3; vgl. Tabelle T1.1.10 Nominallohnindex Männer 2011-2021 , Ziff. 49-53) .
5.2 5.2.1
Der Beschwerdeführer war nach Eintritt der Invalidität an
verschiedenen Arbeits stellen im Umfang von jeweils ca. 50
% erwerbs tätig . Die fraglichen Erwerbsver hältnisse waren jedoch nicht besonders stabil . Schon allein deshalb sind
die recht sprechungsgemäss geforderten - kumulativ erforderlichen - Voraussetzungen für die Anrechnung des tatsächlich erzielten Verdienst e s als Invalidenlohn nicht gegeben (vg l . zum Ganzen BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ) , weshalb das Invalideneinkommen gestützt auf sta tistische Werte zu ermitteln ist .
Der Beschwerdeführer verfügt zwar über einen Lehrabschluss als Logistike r EFZ . Jedoch sind ihm gemäss der medizinischen Beurteilung des H.___
g rundsätzlich nur noch einfach strukturierte Tätigkeiten mit wiederkehrenden Abläufen und vorgegebenen Tätigkeitsanteilen zumutbar (vgl. E. 3.2 hiervor) . Das Invalidenein kommen ist daher
anhand der statistischen Durchschnittswerte der Schweizeri schen Lohnstrukturerhebung (LSE )
zu ermitteln , wobei
g estützt auf d en
entspre chenden Tabellenwert
entsprechend dem tiefsten Kompetenzniveau (für Männer) von einem monatlichen Einkommen per 2016 von
Fr. 5‘340. -- a usz ugehen ist
( vgl. LSE 2016 TA1 tirage
skill
level , Anforderungsniveau 1, Total) . N ach Berück sichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche im Jahr 2016 ( vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle 03.02.03.01.04.01, Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche , Total ) führt dies z u einem massgebenden Jahreseinkommen von Fr. 66‘803. 40 , womit i n
dem zumutbaren Pensum von 40
%
ein Wert von Fr.
26 ’ 721. 36 resultiert . 5.2.2
Mit Bezug auf den leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn (vgl. dazu BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ) ist zu berücksichtigen , dass dem Beschwerdeführer aus medizini scher Sicht grundsätzlich leichte bis intermittierend mittelschwere, einfach struk turierte Tätigkeiten mit wiederkehrenden Abläufen und vorgegebenen Tätigkeits anteilen zumutbar sind , bei denen geplante Pausen eingehalten werden können und die keine Schicht- und Nachtarbeiten erfordern (vgl. E .
3.2 hiervor). Auch angesichts dieses gutachtlich bescheinigten Zumutbarkeitsprofils steht dem Beschwerdeführer jedoch noch ein genügend
breites
Spektrum
an zumutbaren Verweistätigkeiten zur Verfügung , weshalb unter diesem Aspekt kein Abzug gerechtfertigt ist.
Nach der neueren Praxis des Bundesgerichts ist ein Abzug bei Männern wegen Teilzeitbeschäftigung alsdann nicht mehr automatisch vorzunehmen; o b sich eine entsprechende Reduktion rechtfertigt, ist stets mit Blick auf den konkreten Beschäftigungsgrad und die jeweils aktuellen Werte zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_561/2018 vom 4. März 2019 E. 4.3.1 ). Den statistischen Werten gemäss
LSE 2016 Tabelle T18 (monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, privater und öffent licher Sektor) ist zu entnehmen, dass Männer ohne Kaderfunktion im Jahr 2016 bei einem Beschäftigungsgrad von 25
%-49
% knapp 14 % weniger verdienten als Männer, die (wiederum ohne Kaderfunktion ) ein Pensum von 90 % oder mehr ausübten . Diese m Umstan d ist
– nachdem praxisgemäss eine Differenz von 5.85 % noch keine überproportionale Lohneinbusse darstellt ( Urteil des Bundes gerichts 8C_543/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 5.5)
- mit einem Abzug von 10
% Rechnung zu tragen.
Weitere Abzugsgründe sind nicht ersichtlich und werden auch vom Beschwerde führer nicht geltend gemacht. Unter Berücksichtigung eines Abzugs von 10
% resultiert somit ein Invalideneinkommen von Fr. 24‘049.-- . Die Gewährung eines Abzuges von 15 % würde im Hinblick auf den Rentenanspruch zum gleichen Resultat führen. 5.3
I n Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen
resultiert damit ein Invalidi tätsgrad von gerundet 5 7 % ( [ Fr.
55'856.-- - Fr. 24‘049.-- ]
/
Fr. 55'856.-- x 100 =
56.94
% ) . Dies ergibt Anspruch auf eine halbe Rente, wobei deren Beginn
– das Wartejahr ist nicht neu zu bestehen
(vgl. Art.
29 bis IVV)
– auf Dezember 2016 (drei Monate nach September 2016 ; E. 4.3 )
festzusetzen ist ( vgl. Art. 29 IVG und Art. 88a Abs. 2 IVV ) . 5.4
Zusammengefasst ergibt sich damit, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Dezember 2016 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. 6.
Betreffend den Antrag auf eine öffentliche Verhandlung ist auf die bundesge richtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach das kantonale Gericht von einer öffentlichen Verhandlung absehen kann, wenn es auch ohne eine solche aufgrund der Akten zum Schluss gelangt, dass dem materiellen Rechtsbegehren der bezüg lich der Verhandlung Antrag stellenden Partei zu entsprechen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_172/2022 vom 7. Juli 2022 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Ange sichts des vorliegenden Resultats, welches de facto dem Beschwerdeantrag ent spricht, kann auf eine öffentliche Verhandlung verzichtet werden. Der Rechtsver treter des Beschwerdeführers hat denn auch bereits seine Kostennote eingereicht ( Urk. 32). 7 . 7 .1
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht
( GSVGer ) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gericht lich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungs kriterien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädi gungen am Sozialversicherungsgericht ( GebV
SVGer ) den Zeitaufwand und die Barauslagen. 7.2
7.2.1
Fürsprecher Dr. Werlen machte mit Honorarnote vom 6. Februar 2023 einen Gesamtaufwand von 68.25 Stunden à Fr. 250. -- für Aufwendungen « seit 6.5 Jah ren » sowie Barauslagen von
Fr. 5‘880.10 ( einschliesslich
Fr. 5‘000.-- « Spesen » für das Gutachten Dr. G.___ ) zuzüglich Mehrwertsteuer geltend ( insgesamt Fr. 24‘709.20; Urk. 32). A nzumerken ist zunächst , dass der im vorinstanzlichen Verwaltungsverfahren angefallene Aufwand ( einschliesslich der Kosten
für das Parteigutachten von
Dr. G.___ vom 2 8. Dezember 2018
in Höhe von Fr. 5‘000.- ; vgl. Urk. 33/1 )
von v ornherein nicht zu entschädigen ist , da vorliegend ledig lich Aufwendungen im Zusammenhang mit dem
vorliegenden Prozess
zu ent schädigen sind ; die Kostenübernahme wurde im Verwaltungsverfahren nicht thematisiert und es fehlt ein diesb e züglicher Entscheid der Beschwerdegegnerin . In diesem Punkt ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Alsdann ist bei anwalt licher Vertretung vor dem hiesigen Gericht praxisgemäss
ein Stundensatz von aktuell Fr.
220. -- (zuzüglich MWSt ) anwendbar ( statt de s beanspruchten Ansatzes pro Stunde von Fr.
250.-- ). 7.2.2
Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdev erfahren wird ein zeit licher Aufwand von über 28 Stunden geltend gemacht
(vgl. Aufwand für die Jahre 2020 bis 2023 ; Urk. 33/5-7) .
Nachdem Fürsprecher Dr. Werlen den Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren
vertrat, weshalb ihm die wesentlichen Akten bekannt waren, erscheint ein solcher Aufwand der Bedeutung und der Schwierigkeit der Streitsache nicht angemessen. D arüber
hinaus erschei nen auch
die diversen für diesen Zeitraum aufgeführten zeitlichen Aufwen dungen für Telefonate und Schreiben mit dem Beschwerdeführer, mit
involvierten Ärzten und Dritten
hoch , soweit sie im vorliegenden Zusammenhang überhaupt zu berücksichtigen sind.
Angesichts der zu studierenden Aktenstücke, des gerechtfertigten Aufwands sowie mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle erweist sich vorliegend ein Aufwand von 1 7 Stunden für das Aktenstudium ( einschliesslich
des Studiums des Geri c hts gutachten s ) und das Verfassen der Rechtsschriften (Beschwerde, Stellungnahme zum Beschluss vom 6. Juli 2021 im Rahmen der gerichtlichen Gutachtensanord nung, Verfassen der Stellungnahme zum Gerichtsgutachten ) gerechtfertigt sowie ein Aufwand von insgesamt 5 Stunden für weitere Aufwendungen (wie beispiels weise Instruktion, Korrespondenz und Telefonate mit dem Beschwerdeführer und Dritten , weitere Abklärungen und Eingaben an das Gericht ). Damit beläuft sich der zu entschädigende ( gerechtfertigte )
Gesamtaufwand auf 2 2 Stunden. Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220. -- (zuzüglich M W S t ) und einer Spesenpauschale von 3 % (zuzüglich M W St ) ist die Prozessentschädigung somit auf insgesamt gerundet Fr. 5‘400.-- festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird
- soweit auf sie eingetreten wird - die angefoch tene Verfügung vom 9. März 2020 aufgehoben mit der Feststellung, dass der Beschwer deführer ab 1. Dezember 2016 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 5’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Dr. Stefan Werlen - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Asga
Pensionskasse Genossenschaft sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden (BGE 148 V 174 E. 4.1).
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Am 5.
April 2016 meldete sich X.___ erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an unter Hinw eis auf Depression, Schwindel und chronische Kopfschmerzen ( Urk. 6/85). Die IV-Stelle trat zunächst m it Vorbescheid vom 6.
J uli 2016 auf das neue Leistungsbegehren nicht ein ( Urk. 6/91 ) , veranlasste jedoch - n achdem der Versicherte unter Einreichung einer fachärztlichen Beur teilung des damals behandelnden Psychiaters Dr. med. D.___ , Facharzt für Ps ychiatrie und Psychotherapie (Bericht vom 2.
September 2016; Urk.
6/95) , dagegen opponiert hatte ( Urk. 6/97 ) - eine polydisziplinäre Begutachtung durch das E.___ ( E.___ , Urk.
6/108 ; E.___ - Gutac hten vom 31.
März 2017 [ Urk.
6/111 ] , einschliesslich ergänzende Stellungnahme vom 20.
Juni 2017 [ Urk. 6/118 ] ) .
Nach Erlass eines materiellen leistungsverneinenden Vorbescheids am 7.
November 2017 ( Urk. 6/123) und erneutem Einwand des Ver sicherten ( Urk. 6 /
133) h olte die IV-Stelle beim F.___
ein weiteres Gutachten ein (Gutachten vom 6.
August 2018
[ Urk.
6/147 ] ; einschliesslich ergänzende Stellungnahme vom 27.
Juni 2019 [ Urk. 6/170 ] ). Im Dezember 2017 nahm der Versicherte eine Erwerbstätigkeit am I.___ auf. Gestützt a uf das F.___ - Gutachten sowie nach Gewährung des rechtlichen Gehörs dazu ( Urk. 6/148 und Urk. 6/171) und nachdem der Ver sicherte im weiteren Verlauf des Verfahrens ein von ihm selber in Auftrag gege benes Gutachten von Dr. med. G.___ , Facharzt für Neurologie, hatte einreichen lassen (Urk.
6/159) ,
verfügte die IV-Stelle am 9.
März 2020, dass mangels einge tretener Verschlechterung seit der Verfügung vom 1. Dezember 2015 kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe ( Urk. 2). 2.
2.1
Dagegen erhob X.___ , vertreten durch Fürsprecher Dr. Stefan Werlen, hierorts am 2 2. April 2020 Beschwerde mit de m Rechtsbegehren, es sei der ange fochtene Entscheid aufzuheben (1.), es sei auf das Leistungsbegehren einzutreten und es seien die gesetzlichen Leistungen a usz urichten (2.), es sei dem Versicherten eine 50%ige IV-Rente zuzusprechen, rückwirken d ab frühestem Anmeldedatum (3.), eventualiter sei das Verfahren zur weiteren Abklärung zurückzuweisen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, beim E.___ zum Gutachten Dr. G.___ vom 28. Dezember 2018 eine fachärztliche Stellungnahme einzuholen (4.), sub eventualiter sei der Beschwerdeführer neu in einer ausgewiesenen Fachklinik von einem Spezialisten für Neurotraumatologie, Neuro-Rehabilitation, Neurologie ergänzend zu untersuchen und zu beg utachten (5.), es sei eine öffentliche Ver handlung durchzuführen (6.), alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Einsprache gegnerin (7.; Urk. 1 S. 32). Mit Vernehmlassung vom 3. Juni 2020 stellte die IV-Stelle Antrag auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Juni 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7) . 2.2
Mit Beschluss vom 6.
Juli 2021 wurde den Parteien die Einholung eines polydis ziplinären Gutachtens durch das Gericht bei der Gutachterstelle H.___ , angezeigt (Urk.
10) . Zu den in Aussicht genommenen Fragen nahmen die Parteien mit Schreiben vom
E. 1.3.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13
E. 1.3.2 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
E. 1.4.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.4.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ).
E. 1.5 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
E. 1.6 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs . 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie benem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabe nbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetisc hen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesund heitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).
E. 1.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strit tigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi zini schen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen). 2.
Im Streite liegt der Rentenanspruch des Beschwerdeführers . Da die Beschwerde gegnerin - entgegen der offenbaren Meinung des Beschwerdeführers (vgl. Antrag 2) - auf die Neuanmeldung vom 5. April 2016 ( letztlich ) eingetreten ist , ist zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (E. 1.5 hiervor). 3. 3.1
Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1.
Dezember 2015, mit welcher die se dem Beschwerde führer mit Wirkung ab 1.
Juli 2012 bis zum 31.
Januar 2014 rückwirkend eine ganze Invalidenr ente und ab 1.
Februar 2014 eine Viertelsrente zugesprochen hatte, welche sie per
30.
April 2014 befristet hatt e ( vgl. Urk.
6/83). In medizini scher Hinsicht stützte sich die Verfügung vom 1. Dezember 2015 auf die vo m zuständigen Unfallversicherer in Auftrag gegebe n e n Gutachten der C.___ vom 2
E. 6 /13) , als er a m 18.
Dezember 2010 einen Verkehrs unfall
erlitt (vgl. Urk. 6/3/75) , bei dem er sich ein schweres Schädelhirntrauma zuzo g . D ieses wurde
gl eichentags im Universitätsspital Z.___
notfallmässig operiert ( deko m pressive
Kraniek tomie rechts ; Urk.
6/ 3/35).
N ach stationärem Rehabilit a tionsaufenthalt in der Rehak l inik A.___ (vgl. Urk.
6/8) erfolgte a m
E. 7 März 2011 im Z.___ eine Kalo t - tenreimplantation rechts ( Urk. 6/3/9) .
Im Mai 2011 meldete sich X.___ unter Hinweis auf das unfallbedingte Schädelhirntrauma
erstmal s
bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle ,
zum Leistungsbezug an (Urk.
6/2) . Nach getätigten Abklä rungen und
n achdem sich ergebe n hatte, dass der Versicherte seine Erwerbstätig keit bei der Y.___ AG per 1 1. April 2011 zu einem Pensum von 50 % und a m
6. Juni 2011 wieder in vollem Umfang aufgenommen hatte (Urk.
6/13 und Urk. 6/15) , verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7.
Oktober 2011 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ( insbesondere Rente, vgl. Urk.
6 / 18), was unangefochten blieb .
1 .2
Am 2 4. Januar 2012 meldete sich X.___ , der seit dem 2 9. November 2011 infolge diverser Beschwerden (Kopfschmerzen, Müdigkeit, Konzentrations störungen) wieder im Umfang von 50 % arbeitsunfähig geschrieben war ( Urk. 6/22) , unter Hinweis auf die gesundheitlichen Folgen des Unfalls vom 18. Dezember 2010 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk.
6/23) .
Am 27.
Januar 2012 wurde er im Z.___
erneut operiert ( Implan t ation einer patien tenspezifischen PEEK Kranioplastik rechts als Folge einer fortges c hri t tenen Knochenresorption ; Urk. 6/28/5 und Urk. 6/33 ) ; in der Folge
wurde
er in der Rehaklinik A.___ erneut abgeklärt (Urk.
6/3 0 f. ) . Die IV -Stelle tätigte unter Bei zug der Akten des zuständigen Unfallversicherers
abermals Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht.
Per 31.
Juli 2013 verlor der Versicherte seinen Arbeitsplatz bei der Y.___ AG
aus gesundheitlichen Gründen (Urk.
6/45) .
Di e IV-Stelle
erteilte
mit Mitteilung vom 10. März 2014 im Rahmen von Frühinterventionsmassnahmen
Kosten gutsprache für die Massnahme Arbeitsvermittlung plus (Urk. 6/54) .
M it Mitteilung vom 2 6. Mai 2014
sprach sie ihm für die Zeit vo m 1 5. April 2014 bis 1 5. Juli 2014
Taggelder während eines Arbeitsve r suches bei der B.___ AG
zu ( Urk. 6/59 und Urk. 6/63/5 ) .
Per 1 5. Juli 2014 trat der Versicherte eine Anstellung bei der B.___
AG als Mitarbeiter Sicherheit
an ( Einsätze nach Vereinbarung, im Stundenlohn , Urk.
6/69). Im Rahmen dieser Tätigk eit ( Fahrkarten kontrolleur in Nachtbussen) war er am 3.
Januar 2015 in einen weiteren Unfall verwickelt (Fahrzeugkollision, Urk. 6/74 /5 ) . Das Arbeitsverhältnis wurde darauf durch die Arbeitgeberin aufge löst , worauf er ab Juli 2015 wiederum für die Y.___ AG tätig war ( vgl.
Urk.
6/88 ).
Gestützt auf zwei vo m
Unfallversicher er in Auftrag gegebene inter disziplinäre Gutachten (Gutachten der Interdiszi p linäre Begutachtungen C.___
vom 2
E. 7.2.1 Fürsprecher Dr. Werlen machte mit Honorarnote vom 6. Februar 2023 einen Gesamtaufwand von 68.25 Stunden à Fr. 250. -- für Aufwendungen « seit 6.5 Jah ren » sowie Barauslagen von
Fr. 5‘880.10 ( einschliesslich
Fr. 5‘000.-- « Spesen » für das Gutachten Dr. G.___ ) zuzüglich Mehrwertsteuer geltend ( insgesamt Fr. 24‘709.20; Urk. 32). A nzumerken ist zunächst , dass der im vorinstanzlichen Verwaltungsverfahren angefallene Aufwand ( einschliesslich der Kosten
für das Parteigutachten von
Dr. G.___ vom 2 8. Dezember 2018
in Höhe von Fr. 5‘000.- ; vgl. Urk. 33/1 )
von v ornherein nicht zu entschädigen ist , da vorliegend ledig lich Aufwendungen im Zusammenhang mit dem
vorliegenden Prozess
zu ent schädigen sind ; die Kostenübernahme wurde im Verwaltungsverfahren nicht thematisiert und es fehlt ein diesb e züglicher Entscheid der Beschwerdegegnerin . In diesem Punkt ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Alsdann ist bei anwalt licher Vertretung vor dem hiesigen Gericht praxisgemäss
ein Stundensatz von aktuell Fr.
220. -- (zuzüglich MWSt ) anwendbar ( statt de s beanspruchten Ansatzes pro Stunde von Fr.
250.-- ).
E. 7.2.2 Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdev erfahren wird ein zeit licher Aufwand von über 28 Stunden geltend gemacht
(vgl. Aufwand für die Jahre 2020 bis 2023 ; Urk. 33/5-7) .
Nachdem Fürsprecher Dr. Werlen den Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren
vertrat, weshalb ihm die wesentlichen Akten bekannt waren, erscheint ein solcher Aufwand der Bedeutung und der Schwierigkeit der Streitsache nicht angemessen. D arüber
hinaus erschei nen auch
die diversen für diesen Zeitraum aufgeführten zeitlichen Aufwen dungen für Telefonate und Schreiben mit dem Beschwerdeführer, mit
involvierten Ärzten und Dritten
hoch , soweit sie im vorliegenden Zusammenhang überhaupt zu berücksichtigen sind.
Angesichts der zu studierenden Aktenstücke, des gerechtfertigten Aufwands sowie mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle erweist sich vorliegend ein Aufwand von 1 7 Stunden für das Aktenstudium ( einschliesslich
des Studiums des Geri c hts gutachten s ) und das Verfassen der Rechtsschriften (Beschwerde, Stellungnahme zum Beschluss vom 6. Juli 2021 im Rahmen der gerichtlichen Gutachtensanord nung, Verfassen der Stellungnahme zum Gerichtsgutachten ) gerechtfertigt sowie ein Aufwand von insgesamt 5 Stunden für weitere Aufwendungen (wie beispiels weise Instruktion, Korrespondenz und Telefonate mit dem Beschwerdeführer und Dritten , weitere Abklärungen und Eingaben an das Gericht ). Damit beläuft sich der zu entschädigende ( gerechtfertigte )
Gesamtaufwand auf 2 2 Stunden. Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220. -- (zuzüglich M W S t ) und einer Spesenpauschale von 3 % (zuzüglich M W St ) ist die Prozessentschädigung somit auf insgesamt gerundet Fr. 5‘400.-- festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird
- soweit auf sie eingetreten wird - die angefoch tene Verfügung vom 9. März 2020 aufgehoben mit der Feststellung, dass der Beschwer deführer ab 1. Dezember 2016 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 5’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Dr. Stefan Werlen - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Asga
Pensionskasse Genossenschaft sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
E. 9 .
Oktober 2013 ( Urk.
6/43 )
und vom 24. September 2014 ( ergänzendes Folge gutachten der C.___
[ Urk. 6/68]).
Im vorliegend interessierenden
(Verlaufs-) Gutachten der C.___ vom 24.
September 2014 gingen die verantwortlichen Fachpersonen von folgenden Diagnosen aus (Urk.
6/68/18): - St. n. Auto-Selbstunfall am 1 8. Dezember 2010 mit/bei - S06.9 schwerem Schädelhirn-Trauma mit - Initialem GCS (Glasgow C oma
S c al e ) von 6 - Epiduralhämatom frontal, temporal und temporo -polar rechts - Pneumencephalon - Kontusionsblutung links temporal - Dekompressiver
Kraniektomie und Hämatomausräumung am 18. Dezember 2010, Kalotten-Reimplantation am 7.
März 2011 und Implantation einer Kranioplastik am 27.
Januar 2012 nach fortge schrittener Knochendeckelresorption - ohne nennenswerte neurologische Defizite - mit persistierenden leichten neuropsychologischen Defiziten im Aufmerksamkeitsbereich und bei den exekutiven Funktionen, bei im Ver gleich zur Voruntersuchung vor 1 Jahr gebesserten kognitiven Funkti o nen und deutlich ausgeglichenerer, stabilisierter Persön - lichkeitsstruk tur (ICD-10-Code F06.7 und F07.0) - G44.3 persistierenden posttraumatischen Kopfschmerzen - S02.9 diversen Schädel- und Gesichtsfrakturen, folgenlos ausgeheilt
Als unfallfremd wurden alsdann folgende Diagnosen gestellt: - Z73.1 Hinweis auf vorbestehend akzentuierte Persönlichkeitszüge mit unreifen und impulsiven Aspekten, ohne Krankheitswert - Z65.0 Führerscheinentzug wegen Fahren in angetrunkenem Zustand, inzwischen wurden alle Auflagen vom Versicherten erfüllt und er hat die Fahrerlaubnis wiedererlangt - H91.0 Anamnestisch vorbestehende Hörminderung rechts, ohne Krank heitswert
Die begutachtenden Fachpersonen führten damals im Wesentlichen aus, seit der ersten Begutachtung vor einem Jahr sei es zu einer deutlichen Besserung und Stabilisierung gekommen, was sich einerseits im Alltag des Versicherten mani festiere (er ha be die Fahrerlaubnis wiederlang t , eine Stelle gefunden und arbeite regelmässig) , andererseits aber auch in den Befunden .
Die bei der Vorunter suchung noch festgestellten hirnorganischen Persönlichkeitsveränderungen und neuropsychologischen Defizite präsentierten sich jetzt insgesamt als gebessert. Aktuell persistierten weiterhin neuropsychologische Defizite im Bereich Aufmerk samkeit und der exekutiven Funktionen, wenn auch in geringerem Ausmass als noch vor einem Jahr (Urk. 6/68/19) .
Zur Arbeitsfähigkeit hielten sie fest, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Blumen handel sei wegen der Nacht - und Schichtarbeit ungünstig und deshalb nicht mehr zumutbar. Auch die (damals) aktuelle Tätigkeit als Mitfahrer/Billet t - verkäufer/Kontrolleur in Nachtbussen sei wegen der Nacht- und Schichtarbeit ungünstig ; die Arbeitsfähigkeit in dieser Tätigkeit werde auf 70 % geschätzt. In optimal angepasster Tätigkeit, ohne Zeitdruck und ohne Nacht schicht , sei eine Arbeitsfähigkeit von 90 % zu realisieren, mit einer Einschrän kung von 10 % aufgrund der residuellen leichten neuropsychologischen Defizite. Aufgrund der nachweislich seit einem Jahr eingetretenen Verbesserung des Gesundheits - zustandes resultiere eine deutlich höhere Arbeitsfähigkeit als vor einem Jahr ( Urk. 6/68/ 20 f.). 3.2
Die für das polydisziplinäre (internistische, psychiatrische, neurologische, neuropsychologische) G erichtsg utachten der H.___ , verantwortlich zeichnenden Fach personen stellten in ihrem Gutach ten vom 30.
November 2022
konsensuell die folgenden Diagnosen ( Urk. 27 S. 11):
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Organisches Psychosyndrom/Frontalhirnsyndrom nach schwerem Schädel-/Hirntrauma mit initialem GCS von 6 bei PKW-Unfall am 18. Dezember 2010 mit/bei - Epiduralhämatom frontal, temporal und temporo -polar rechts, Pneumencephalon , Kontusionsblutung links temporal und K alotten fraktur rechts temporal - m ultiple Mittelgesichtsfrakturen - i mprimierte Squama temporalis rechts - Kraniotomie rechts bei Hirndrucksymptomatik am 1 8. Dezember 201 0 - a ktuell multiple rechtshirnige frontal betonte Gliosen im Sinne von «diffuse axonal injury » - n europsychologisch aktuell nicht quantifizierbarer Funktionsstörung am ehesten leichtgradiger Ausprägung bei zuletzt 2014 valider leicht gradiger neuropsychologischer Störung , C.___ 2. Rezidivierende depressive Störung, aktuell leicht - bis mittelgradig (ICD -10: F33.0/F33.1); enger Zusammenhang zu Diagnose 1 3. Anhaltender Kopfschmerz zurückzuführen auf eine traumatische Ver letzung des Kopfes (ICHD3:5.2)
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Kopfschmerz zurückzuführen auf einen Übergebrauch von Medikamen ten (ICHD3: 8.2) 2. St. n. MTBI (Minimal tissue
brain
injury ) am (richtig wohl) 0 3. Januar 2015 3. Anamnestisch V .a. schädlichen Alkoholgebrauch 2010/2011 (ICD-10: F10.1) 4. Status nach rezidivierenden Pankreatitiden - St.
n. ERCP 10 / 2016 - St. n. laparoskopischer Cholezystomie 10/2016 - a m ehesten bilärer Genese ( Z.___ , Klinik für Viszeral-
und Transplantationschiru r gie)
Die Gutachterpersonen führten im Wesentlichen aus, im Vordergrund stünden die komplexen Auswirkungen des hirnorganischen Psychosyndroms mit führendem Frontalhirnsyndrom. Die dadurch bedingten Symptome würden zusätzlich durch die psychiatrische Diagnose einer rezidivierenden depressiven, derzeit leicht- bis mittelgradigen Episode beeinflusst und verschlechtert. Es bestünden Einschrän kungen der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, wen n auch eine Durchführung der beruflichen Tätigkeit grundsätzlich gelinge, bestünden in diesem Bereich Defizite im ausserberuflichen Bereich. Sozial fordernde Interak tionen seien dem Exploranden nur mit Einschränkungen möglich, ebenso bestün den Einschränkungen im Bereich der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit. Die Durchhaltefähigkeit sei aufgrund der erhöhten Ermüdbarkeit und Erschöpfbarkeit leidensbedingt eingeschränkt, ebenso sei die Kontaktfähigkeit zu Dritten und die Gruppenfähigkeit reduziert. Es bestehe ein erheblicher sozialer Rückzug. Durch die Kopfschmerzen sei die Konzentrationsfähigkeit reduziert. Aufgrund der aus geprägten Müdigkeit b estehe eine schnelle Erschöpfbarkeit (S. 11 f.) .
Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, k onsensuell gesehen werde die se für die ursprünglich ausgeübte Tätigkeit als Logistiker, bei der auch Schicht- und Nacht dienst geleistet werden müsse, seit dem Unfallzeitpunkt als aufgehoben gewertet. Aufgrund des Frontalhirnsyndroms sei der Explorand nicht in der Lage, komplexe Zusammenhänge einzuordnen, ausreichend flexibel zu agieren, Planungen durchzuführen und Schicht - und Nach t arbeit zu absolvieren. Die früheren Arbeitsversuche in dieser Tätigkeit hätten gezeigt, dass der Beschwerdeführer langfristig gesehen, auch im reduzierten Pensum, nicht in der Lage gewesen sei, die angestammte Tätigkeit a usz uüben. Aus psychiatrischer Sicht könne ange nommen werden, dass es seit dem Unfallereignis neben dem als Residuum des Unfall s bestehenden Frontalhirnsyndrom auch zu einer reaktiven psychiatrischen Entwicklung gekommen sei mit im Vordergrund stehenden depressiv-affektiven Störungen, die den erkennbaren fluktuierenden Verlauf der Störung nachvoll ziehbar machten. Diese fluktuierenden psychiatrisch reaktiven Anteile hä t ten wesentlich auch die Begutachtung im September 2014 geprägt. Die damalige Rückläufigkeit der depressiven Symptomatik, einhergehend mit der immer wieder gut dokumentierten Bagatellisierungstendenz des Exploranden (krankheitsim manent im Rahmen des Psychosyndroms) , habe aus heutiger Sicht damals zu einer Überschätzung der Leistungsfähigkeit geführt. Es sei davon a usz ugehen, dass sich das Ausmass der Leistungseinschränkung 2013 (Zeitpunkt der ersten Begutachtung) , 2014, 2017 und 2018 in etwa unverändert darstelle, was bei einer neuropsychiatrischen Störung mit residuellen hirnorganischen Schäden zu erwar ten sei (S .
E. 12 f.).
Zur Arbeits f ähigkeit in ei n er angepassten Tätigkeit führten sie aus, eine solche müsse grundsätzlich einfach struk t uriert sein, mit wiederkehrenden Abläufen und vorgegebenen Täti g keitsanteilen. Die Tätigkeit müsse die Möglichkeit bieten, geplante Pausen aufgrund der exazerbierenden Kopfschmerzsymptomatik einzu halten. Schicht- und Nachtarbeiten seien ni c ht möglich. Es könnten leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten ausgeübt werden. Körperliche Schwer arbeit sei ungeeignet. Der Beschwerdeführer arbeite zum aktuellen Gutachtens zeitpunkt gemäss eigener Aussage im Stundenlohn im 50
% - Pensum. Aufgrund der im psychiatrischen Gutachten dargelegten Gründe mit deutlicher Reduktion der Freizeitaktivitäten, sozialem Rückzug und Fokussierung allein auf die beruf liche Funktionsfähigkeit werde der Exp l orand mit diesem Pensum unter Berück sichtigung der Auswirkungen des Frontalhirnsyndroms und der depressiven Störung langfristig als überfordert erachtet. Aktuell bestehe daher eine maximal umsetzbare Arbeitsfähigkeit von 40
%. Es erscheine denkbar, dass nach Besse rung des depressiven Anteils eine 50%ige Arbeitsfähigkeit wieder er reicht werden könne. Diesbezüglich müsse eine Reevaluation erfolgen (S. 13) .
Zum Verlauf der Arbeitsfähi g keit hielten sie fest, retrospektiv sei davon a usz u gehen, dass der Explorand unter Berücksichtigung des genannten Belastungs profils für eine angepasste Tätigkeit arbeitsfähig gewesen sei. Bezüglich der psychiatrischen reaktiven Anteile, die sich additiv auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten, könne dabei von einem fluktuierenden Verlauf ausgegangen werden, sodass die Arbeitsfähigkeit aus retrospektiver Sicht leicht schwankend gewesen sei (S. 13) . 4. 4.1
Nach den Richtlinien zur Beweiswürdigung weicht das Gericht praxisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von Gerichtsgutachten ab (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2, 135 V 465 E. 4.4). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätz liche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Ober expertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/ aa ; Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2020 vom 3. November 2020 E. 4). 4.2
Der Beschwerdeführer wurde
– entsprechend dem Beschluss des hiesigen Gerichts vom 7. Oktober 2021 ( Urk. 14) - durch die H.___ internistisch, psychiatrisch, neu rologisch, und neuropsychologisch untersucht. Das Gutachten beruht somit auf den notwendigen Untersuchungen und erweist sich als für die streitigen Belange umfassend. Alsdann berücksichtigten die begutachtenden Fachpersonen die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzten sich damit auseinander ; auch gaben sie ihre Expertise in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den relevanten Vorakten ab sowie teilweise unter Einholung von fremdanamnes tische n Angaben (psychiatrisches Teilgutachten) .
Die psychiatrische Be urteilung erfolgte alsdann in umfassender Diskussion der Befunde, Funktionseinbussen , Fähigkeiten , Ressourcen und Belastungen sowie unter Einbezug einer Konsistenz- und Plausibilitätsprüfung (vgl. psychiatrisches Teilgutachten S. 40 ff.)
und somit unter Berücksichtigung der massgebenden normativen Rahmenbedingungen bzw. der einschlägigen Indikatoren ( vgl. E . 1.3 hiervor ).
D ie begutachtenden Fachpersonen begründeten
die Beurteilung der medizini schen Situation insbesondere
nachvollziehbar und legten einleuchtend dar , dass und inwiefern infolge de s
auf den Unfall vom 1 8. Dezember 2010 zurückzu führenden
resid u ellen hirnorganischen Gesundheitsschadens (organisches Psychosyndrom/Frontalhirnsyndrom ) und der unfallbedingte n Kopfschmerzen sowie der
– in ihrer Ausprägung fluktuierende n
- reaktiven depressiven Störung
der Gesundheit s zustand und die Arbeitsfähigkeit
beeinträchtigt sind .
So über zeugt , dass die ursprüngliche Tätigkeit als Logistiker nicht mehr zumutbar ist, da der Beschwerdeführer aufgrund des Frontalhirnsyndroms nicht mehr in der Lage ist, komplexe Zusammenhänge einzuordnen, ausreichend flexibel zu agieren, Planungen durchzuführen und Schicht - und Nachtarbeit zu leisten. Es leuchtet aber auch ein, dass die (auch) im Gutachtenszeitpunkt
vom Beschwerdeführer im Rahmen eines 50
% - Pensums ausgeübte leidensangepasste Erwerbst ätigkeit mit Blick auf das
ü brige Aktivitätsniveau im Alltag ( Reduktion der Freizeitaktivitäten, soziale r Rückzug mit Fokussierung allein auf die berufliche Funktionsfähigkeit)
den Beschwerdeführer überforder t , weshalb auch die Festlegung einer
effektiven Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit auf 40
% nachvollzogen werden kann .
4.3
Was die im Rahmen der Neuanmeldung erforderliche
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen (E. 1.5-1.6 hiervor) betrifft ,
ergibt sich F olgendes:
D ie H.___ - Gu ta chter beschri e ben in ihrer Konsensbeurteilung in Bezug auf die sich additiv zum organischen Psychosyndrom/Frontalhirnsyndrom auf die Arbeit s fähigkeit auswirkende n
( und diese verschlechternde n )
psychiatrisch reaktiven Anteile
einen
fluktuierenden Verlauf (Urk.
27 S. 13) . I n Bezug auf das Vergleichs basis bildende G utachten der C.___ vom 2 4. September 2014 (vgl. E. 3.1 hier vor) fällt denn auch auf , das s damals
- in psychiatrischer Hinsicht
- eine unau f fälligere
Befundlage vorlag ( Urk. 6/68/11 f.) .
D er
Beschwerdeführer wurde damals als höflich, zugewandt und bereitwillig A uskunft
gebend
sowie
unter anderem als euthym , ausgeglichen , entspannt beschrieben ;
er g e be sich cool, l ässig wach, alert, die Stimme sei fest und adäquat moduliert (keine Stimmmonot o nie mehr) . Auffassung, Aufmerksamkeit , Konzentrati o n und mnestische Funktionen waren im Gespräch nicht erkennbar ges tö rt. Der Versicherte wirk t e im Vergleich zur Vorbegutachtung auch emotional deutlich besser moduliert , war kooperativ und bemüht, seine Situation darzustellen . Zur Affektivität wurde damals festgehalten, die Grundstimmung wirke euthym , ausgeglichen und lebenszugewandt, es hätten sich auch keine Hinweise auf Suizidalität oder eine allgemeine Lebensmüdigkeit gegeben, der Versicherte wirke lediglich affektiv
leicht verflacht und der Antrieb diskret vermindert . Im Rahmen der Untersuchung seien keine Befürchtungen, Ängste oder Zwänge zum Ausdruck gebra c ht worden, die nicht als normale psychische Reaktion auf besondere Umstände im Leben zu begreifen wä re n ( Urk. 6/68/12). A ls Folge der beschriebenen Verbesserung der Befunde im Ver gleich zur Vorbegutachtung im Jahr 2013 wurden i m Gutachten der C.___ vom
24. September 2014 denn auch keine psychiatrischen Diagn o sen ( mehr ) gestellt ( Urk. 6/68/17) .
Anlässlich der p sych i atrischen Begutachtung vom 1 7. Juni 2022
durch die H.___
wurde der Beschwerdeführer als adynam und verlangsamt beschrieben in gebeug t er Haltung sowie etwas missmutig wirkend ; das Lächeln erwidere er
nicht (Urk.
27 , Psychiatrisches Teilgutachten S. 13 ff. ) .
Im psychiatrischen Befund wurde
im Wesentlichen was folgt ausgeführt : Der Explorand sei bewusstseinsklar, i m
H ier und J etzt voll orientiert, er gebe eine Müdigkeit/Schläfrigkeit als wesent liches Symptom an, das sich in der Explorati o n selbst zwar nicht in Form von Vigilanzschwankungen zeige, möglicherweise aber mit dem deutlich adynamen Ausdrucksverhalten korreliere. Auf die gestellten Fragen werde Bezug genom men, wobei die Antworten sehr kurz seien und durchgehend ohne jegliche Detaillierung erfolgten, zudem leicht verlangsamt. Der formale Gedankengang sei insgesamt aber geordnet, in keiner Weise gelockert und immer gut nachvollzieh bar, Hinweise auf formale Denkstörungen ergäben sich nicht, eine leichte psycho motorische Verlangsamung lasse sich feststellen. Der sprachliche Ausdruck ent spreche nach Wortwahl, Grammatik und Differenzierung im Wesentlichen dem Ausbildungsgrad. Die Beurteilung der Differenziertheit sei jedoch deutlich erschwert , da der Explorand augenscheinlich widerwillig und in der Wahrneh mung für den Referenten leicht dysphorisch-gereizt Auskunft gebe. Der Antrieb des Exploranden wirke reduziert, es werde eine Interesselosigkeit angegeben und ein weitgehender Gefühlsverlust, eine Anhedonie/Freudlosigkeit. Die Konzentra tion fluktuiere im Rahmen der Exploration nicht, der Explorand selbst gebe Konzentrationsstörungen insbesondere bei Erschöpfung und im Gefolge von Kopfschmerzen an, die rasch unter Belastung zunehmen würden. Grundsätzlich liessen sich aus der Exploration heraus eine wahnhafte Wahrnehmung, Ich-Stö rung oder Halluzinationen nicht erkennen. Der Explorand gebe allerdings gele gentlich imperative Stimmen an. Halluzinationen liessen sich indes nicht wirklich validieren. Hinweise auf spezifische Phobien ergäben sich nicht , wobei der Explorand angebe , Menschenmengen zu meiden. Angegeben werde auch eine ausgeprägte Angst vor dem Tod. Nachvollziehbar würden Zukunftsängste artiku liert. Affektiv sei der Explorand geprägt durch eine misstrauische subdepressive Grundstimmung. Eine affektive Schwingungsfähigkeit sei lediglich aus einem mittleren Bereich heraus zu einem negativen Pol erk e nnbar, der Explorand lächle im Verlauf der gesamten Exploration nicht, in s gesamt imponiere der Affekt als verflacht. Der Explorand arti k uliere passive Suizidgedanken, bereits über längere Zeit bestehend, eine Depression werde zwar nicht konkret angegeben, der Explo rand spreche jedoch von einer Gefühllosigkeit und I nteresseverlust. Der Explo rand erscheine wenig motiviert, verbittert. Als Di a gn o se stellte der psychiatrische Experte
– neben dem organischen P s ychosynd r om – eine rezidivierende depres sive St ö r ung , welche er ak t uell als leicht - bis mittelgradig bezeichnete (S. 18) .
Wie sich aus dem Dargestellten ohne Weiteres ergibt, zeichnen die aufgrund der Begutachtung vom 2 4. September 2014 ( C.___ ) in psychiatrischer Hinsicht beschriebenen Befunde und Beobachtungen ein anderes Bild des Beschwerdeführers , als es den diesbezüglichen Ausführungen vom 1 7. Juni 2022 (psychiatrische Begutachtung H.___ ) zu entnehmen ist . Daraus ist zu schliessen , dass
bezüglich der zu vergleichenden Beurteilungen nicht nur D ifferenzen d iag nostischer Art bestehen, sondern
verglichen mit de r Situation ,
wie sie sich im September 2014
darstellte , anlässlich der Begutachtung durch die H.___
effektiv auch eine
veränderte (verschlechterte)
psychiatrische Befund lage vor lag .
Dies korreliert denn auch damit, dass die Experten des
H.___ i n Bezug auf die Begut achtung durch die C.___
im September 2014
ausdrücklich fest hielten , die fluk tuierenden psychiatrisch-reaktiven Anteile hätten diese Begutachtung wesentlich geprägt, und dass die damalige Rückläufigkeit der
depressive n Symptomatik
zusammen mit der Bagatellisierungstenden z zu einer Üb erschätzung der Leis tungsfähigkeit geführt habe ( Urk. 27 S. 13). Auch wenn die H.___ - Gutachter dafür halten, dass das Leistungsvermögen aus ihrer Sicht damals zu optimistisch eingeschätzt worden ist ( was revisionsrechtlich unbeachtlich ist ) , verdeutlicht der Hinweis auf die damalige Rückläufigkeit der depressiven Störung ebenfalls, dass damals
jedenfalls auch eine andere Symptomatik
vorlag
und im Zeitpunkt der H.___ - Begutachtung im Rahmen des fluktuierenden Verlaufs der depressiven Störung eine
andere
(verschlechterte) Befundlage
festzustellen war .
Daran ändert nichts , dass die H.___ - G u tachter
den Gesundheitszustand in ihrer Konsensbeurtei lung über weite Sicht ( bzw. den g esamten Zeitraum seit 2010 )
als «in etwa» gl e ichbleibend bezeichnet en , wiesen sie doch g leichzeitig relativierend
auf den schwankenden Verlauf der sich additiv
auswirkenden d e pressiven Symptomatik und
die
damit einhergehende n
Schwankungen
der Arbeitsfähigkeit h in (vgl. zu beidem
Urk. 27 S. 13) . Liegt jedoch eine veränderte Befundlage mit Auswirkung auf die gestellten Diagnosen ( und letz t lich die Arbeitsfähigkeit ) vor,
von welcher alsdann retrospe k tiv anzunehmen ist, dass sie jedenfalls seit September 2016 gegeben war , nachdem der psychiatrische Experte des H.___
nach einlässlicher Würdigung der Vorakten (vgl. dazu psychiatrisches Teilgutachten S. 20 ff.) dafür hielt, dass zumindest «seit der Begutachtung 2016» (mithin seit der Beurteilung durch Dr. D.___ im September 2016; Urk. 6/95) keine relevanten Änderungen mehr eintraten
(vgl. psychiatrisches Teilgutachten S. 40) , stellt dies
einen Revisi onsgrund dar (vgl. E. 1.6 hiervor ; Urteil des Bundesgerichts 8C_247/2022 vom 2 4. März 2023 E. 4.3.2 ). 4.4
Zusammengefasst ist mithin gestützt auf das
H.___ - Gutachten vom 30.
November 2022
– dessen Beweiskraft auch seitens der Parteien nicht in Frage gestellt wird ( vgl. Urk.
31 und Urk. 35-36) - mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit erstellt , dass im vorliegend massgebenden Vergleichszeitraum eine relevante Veränderung der Situation dahin eingetreten ist, dass die bei der Beurteilung durch die C.___ vom 2 4. September 2014 noch rückläufige (bzw.
remit tierte) depressive Störung sich
im Rahmen
ihres
fluktuierenden Verlaufs
wiederum verschlechterte ( leicht- bis mittelgradig e Ausprägung ) , sodass - unter Berücksichtigung der sich überdies eingestellten Überforderung im Zuge der teil zeitlich (50 %) ausgeübten Erwerbstätigkeiten (vgl. dazu Urteil des Bundesge richts 8C_454/2016 vom 1 9. Dezember 2016 E. 2 e contrario) - je denfalls seit September 2016 in angepasster Tätigkeit ei ne Arbeitsfähigkeit von nur noch 40
% bestand bzw.
besteht .
Ist ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (E. 1.6) .
5. 5.1
Beim Valideneinkommen ist vom Einkommen a usz ugehen , welches der Beschwerdeführer als Logistiker zum Zeitpunkt des Unfalls bei der Y.___ AG erwirtschaftet hatte. Dies es betrug im Jahr 2010 Fr. 54'600. -- ( Urk. 6/13) ,
was hochgerechnet auf das Jahr 2016 (Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbe ginns) ein Einkommen von Fr. 55' 856 .-- ergibt ( 2010: 100, 2016: 102.3; vgl. Tabelle T1.1.10 Nominallohnindex Männer 2011-2021 , Ziff. 49-53) .
5.2 5.2.1
Der Beschwerdeführer war nach Eintritt der Invalidität an
verschiedenen Arbeits stellen im Umfang von jeweils ca. 50
% erwerbs tätig . Die fraglichen Erwerbsver hältnisse waren jedoch nicht besonders stabil . Schon allein deshalb sind
die recht sprechungsgemäss geforderten - kumulativ erforderlichen - Voraussetzungen für die Anrechnung des tatsächlich erzielten Verdienst e s als Invalidenlohn nicht gegeben (vg l . zum Ganzen BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ) , weshalb das Invalideneinkommen gestützt auf sta tistische Werte zu ermitteln ist .
Der Beschwerdeführer verfügt zwar über einen Lehrabschluss als Logistike r EFZ . Jedoch sind ihm gemäss der medizinischen Beurteilung des H.___
g rundsätzlich nur noch einfach strukturierte Tätigkeiten mit wiederkehrenden Abläufen und vorgegebenen Tätigkeitsanteilen zumutbar (vgl. E. 3.2 hiervor) . Das Invalidenein kommen ist daher
anhand der statistischen Durchschnittswerte der Schweizeri schen Lohnstrukturerhebung (LSE )
zu ermitteln , wobei
g estützt auf d en
entspre chenden Tabellenwert
entsprechend dem tiefsten Kompetenzniveau (für Männer) von einem monatlichen Einkommen per 2016 von
Fr. 5‘340. -- a usz ugehen ist
( vgl. LSE 2016 TA1 tirage
skill
level , Anforderungsniveau 1, Total) . N ach Berück sichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche im Jahr 2016 ( vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle 03.02.03.01.04.01, Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche , Total ) führt dies z u einem massgebenden Jahreseinkommen von Fr. 66‘803. 40 , womit i n
dem zumutbaren Pensum von 40
%
ein Wert von Fr.
26 ’ 721. 36 resultiert . 5.2.2
Mit Bezug auf den leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn (vgl. dazu BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ) ist zu berücksichtigen , dass dem Beschwerdeführer aus medizini scher Sicht grundsätzlich leichte bis intermittierend mittelschwere, einfach struk turierte Tätigkeiten mit wiederkehrenden Abläufen und vorgegebenen Tätigkeits anteilen zumutbar sind , bei denen geplante Pausen eingehalten werden können und die keine Schicht- und Nachtarbeiten erfordern (vgl. E .
3.2 hiervor). Auch angesichts dieses gutachtlich bescheinigten Zumutbarkeitsprofils steht dem Beschwerdeführer jedoch noch ein genügend
breites
Spektrum
an zumutbaren Verweistätigkeiten zur Verfügung , weshalb unter diesem Aspekt kein Abzug gerechtfertigt ist.
Nach der neueren Praxis des Bundesgerichts ist ein Abzug bei Männern wegen Teilzeitbeschäftigung alsdann nicht mehr automatisch vorzunehmen; o b sich eine entsprechende Reduktion rechtfertigt, ist stets mit Blick auf den konkreten Beschäftigungsgrad und die jeweils aktuellen Werte zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_561/2018 vom 4. März 2019 E. 4.3.1 ). Den statistischen Werten gemäss
LSE 2016 Tabelle T18 (monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, privater und öffent licher Sektor) ist zu entnehmen, dass Männer ohne Kaderfunktion im Jahr 2016 bei einem Beschäftigungsgrad von 25
%-49
% knapp 14 % weniger verdienten als Männer, die (wiederum ohne Kaderfunktion ) ein Pensum von 90 % oder mehr ausübten . Diese m Umstan d ist
– nachdem praxisgemäss eine Differenz von 5.85 % noch keine überproportionale Lohneinbusse darstellt ( Urteil des Bundes gerichts 8C_543/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 5.5)
- mit einem Abzug von 10
% Rechnung zu tragen.
Weitere Abzugsgründe sind nicht ersichtlich und werden auch vom Beschwerde führer nicht geltend gemacht. Unter Berücksichtigung eines Abzugs von 10
% resultiert somit ein Invalideneinkommen von Fr. 24‘049.-- . Die Gewährung eines Abzuges von 15 % würde im Hinblick auf den Rentenanspruch zum gleichen Resultat führen. 5.3
I n Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen
resultiert damit ein Invalidi tätsgrad von gerundet 5 7 % ( [ Fr.
55'856.-- - Fr. 24‘049.-- ]
/
Fr. 55'856.-- x 100 =
56.94
% ) . Dies ergibt Anspruch auf eine halbe Rente, wobei deren Beginn
– das Wartejahr ist nicht neu zu bestehen
(vgl. Art.
29 bis IVV)
– auf Dezember 2016 (drei Monate nach September 2016 ; E. 4.3 )
festzusetzen ist ( vgl. Art. 29 IVG und Art. 88a Abs. 2 IVV ) . 5.4
Zusammengefasst ergibt sich damit, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Dezember 2016 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. 6.
Betreffend den Antrag auf eine öffentliche Verhandlung ist auf die bundesge richtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach das kantonale Gericht von einer öffentlichen Verhandlung absehen kann, wenn es auch ohne eine solche aufgrund der Akten zum Schluss gelangt, dass dem materiellen Rechtsbegehren der bezüg lich der Verhandlung Antrag stellenden Partei zu entsprechen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_172/2022 vom 7. Juli 2022 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Ange sichts des vorliegenden Resultats, welches de facto dem Beschwerdeantrag ent spricht, kann auf eine öffentliche Verhandlung verzichtet werden. Der Rechtsver treter des Beschwerdeführers hat denn auch bereits seine Kostennote eingereicht ( Urk. 32). 7 . 7 .1
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht
( GSVGer ) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gericht lich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungs kriterien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädi gungen am Sozialversicherungsgericht ( GebV
SVGer ) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00248
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom
17. August 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Fürsprecher Dr. Stefan Werlen Laurenzenvorstadt 57, 5000 Aarau gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Asga Pensionskasse Genossenschaft Rosenbergstrasse 16, 9001 St. Gallen Beigeladene Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1992, absolvierte eine Lehre zum Logistiker EFZ , welche er am 1 9. August 2010 abschloss ( Urk. 6/14) . S eit dem 2 3. August 2010 war er als Magaziner
bei der Y.___ AG angestellt (Urk.
6 /2 und Urk. 6 /13) , als er a m 18.
Dezember 2010 einen Verkehrs unfall
erlitt (vgl. Urk. 6/3/75) , bei dem er sich ein schweres Schädelhirntrauma zuzo g . D ieses wurde
gl eichentags im Universitätsspital Z.___
notfallmässig operiert ( deko m pressive
Kraniek tomie rechts ; Urk.
6/ 3/35).
N ach stationärem Rehabilit a tionsaufenthalt in der Rehak l inik A.___ (vgl. Urk.
6/8) erfolgte a m 7.
März 2011 im Z.___ eine Kalo t - tenreimplantation rechts ( Urk. 6/3/9) .
Im Mai 2011 meldete sich X.___ unter Hinweis auf das unfallbedingte Schädelhirntrauma
erstmal s
bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle ,
zum Leistungsbezug an (Urk.
6/2) . Nach getätigten Abklä rungen und
n achdem sich ergebe n hatte, dass der Versicherte seine Erwerbstätig keit bei der Y.___ AG per 1 1. April 2011 zu einem Pensum von 50 % und a m
6. Juni 2011 wieder in vollem Umfang aufgenommen hatte (Urk.
6/13 und Urk. 6/15) , verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7.
Oktober 2011 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ( insbesondere Rente, vgl. Urk.
6 / 18), was unangefochten blieb .
1 .2
Am 2 4. Januar 2012 meldete sich X.___ , der seit dem 2 9. November 2011 infolge diverser Beschwerden (Kopfschmerzen, Müdigkeit, Konzentrations störungen) wieder im Umfang von 50 % arbeitsunfähig geschrieben war ( Urk. 6/22) , unter Hinweis auf die gesundheitlichen Folgen des Unfalls vom 18. Dezember 2010 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk.
6/23) .
Am 27.
Januar 2012 wurde er im Z.___
erneut operiert ( Implan t ation einer patien tenspezifischen PEEK Kranioplastik rechts als Folge einer fortges c hri t tenen Knochenresorption ; Urk. 6/28/5 und Urk. 6/33 ) ; in der Folge
wurde
er in der Rehaklinik A.___ erneut abgeklärt (Urk.
6/3 0 f. ) . Die IV -Stelle tätigte unter Bei zug der Akten des zuständigen Unfallversicherers
abermals Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht.
Per 31.
Juli 2013 verlor der Versicherte seinen Arbeitsplatz bei der Y.___ AG
aus gesundheitlichen Gründen (Urk.
6/45) .
Di e IV-Stelle
erteilte
mit Mitteilung vom 10. März 2014 im Rahmen von Frühinterventionsmassnahmen
Kosten gutsprache für die Massnahme Arbeitsvermittlung plus (Urk. 6/54) .
M it Mitteilung vom 2 6. Mai 2014
sprach sie ihm für die Zeit vo m 1 5. April 2014 bis 1 5. Juli 2014
Taggelder während eines Arbeitsve r suches bei der B.___ AG
zu ( Urk. 6/59 und Urk. 6/63/5 ) .
Per 1 5. Juli 2014 trat der Versicherte eine Anstellung bei der B.___
AG als Mitarbeiter Sicherheit
an ( Einsätze nach Vereinbarung, im Stundenlohn , Urk.
6/69). Im Rahmen dieser Tätigk eit ( Fahrkarten kontrolleur in Nachtbussen) war er am 3.
Januar 2015 in einen weiteren Unfall verwickelt (Fahrzeugkollision, Urk. 6/74 /5 ) . Das Arbeitsverhältnis wurde darauf durch die Arbeitgeberin aufge löst , worauf er ab Juli 2015 wiederum für die Y.___ AG tätig war ( vgl.
Urk.
6/88 ).
Gestützt auf zwei vo m
Unfallversicher er in Auftrag gegebene inter disziplinäre Gutachten (Gutachten der Interdiszi p linäre Begutachtungen C.___
vom 2 9 .
Oktober 2013 [Urk.
6/43] sowie
ergänzendes Verlaufsgutachten vom 24.
September 2014 [Urk.
6/68]) sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 1.
Dezember 2015 rückwirkend mit Wir kung ab 1. Juli 2012 bis zum 31.
Januar 2014 eine ganze Rente und ab 1.
Februar 2014 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu , welche sie bis zum 30.
April 2014 befristete
( vgl. Urk.
6/83 und Urk. 6/82/3 ).
Auch diese Verfügung blieb unangefochten. 1.3
Am 5.
April 2016 meldete sich X.___ erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an unter Hinw eis auf Depression, Schwindel und chronische Kopfschmerzen ( Urk. 6/85). Die IV-Stelle trat zunächst m it Vorbescheid vom 6.
J uli 2016 auf das neue Leistungsbegehren nicht ein ( Urk. 6/91 ) , veranlasste jedoch - n achdem der Versicherte unter Einreichung einer fachärztlichen Beur teilung des damals behandelnden Psychiaters Dr. med. D.___ , Facharzt für Ps ychiatrie und Psychotherapie (Bericht vom 2.
September 2016; Urk.
6/95) , dagegen opponiert hatte ( Urk. 6/97 ) - eine polydisziplinäre Begutachtung durch das E.___ ( E.___ , Urk.
6/108 ; E.___ - Gutac hten vom 31.
März 2017 [ Urk.
6/111 ] , einschliesslich ergänzende Stellungnahme vom 20.
Juni 2017 [ Urk. 6/118 ] ) .
Nach Erlass eines materiellen leistungsverneinenden Vorbescheids am 7.
November 2017 ( Urk. 6/123) und erneutem Einwand des Ver sicherten ( Urk. 6 /
133) h olte die IV-Stelle beim F.___
ein weiteres Gutachten ein (Gutachten vom 6.
August 2018
[ Urk.
6/147 ] ; einschliesslich ergänzende Stellungnahme vom 27.
Juni 2019 [ Urk. 6/170 ] ). Im Dezember 2017 nahm der Versicherte eine Erwerbstätigkeit am I.___ auf. Gestützt a uf das F.___ - Gutachten sowie nach Gewährung des rechtlichen Gehörs dazu ( Urk. 6/148 und Urk. 6/171) und nachdem der Ver sicherte im weiteren Verlauf des Verfahrens ein von ihm selber in Auftrag gege benes Gutachten von Dr. med. G.___ , Facharzt für Neurologie, hatte einreichen lassen (Urk.
6/159) ,
verfügte die IV-Stelle am 9.
März 2020, dass mangels einge tretener Verschlechterung seit der Verfügung vom 1. Dezember 2015 kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe ( Urk. 2). 2.
2.1
Dagegen erhob X.___ , vertreten durch Fürsprecher Dr. Stefan Werlen, hierorts am 2 2. April 2020 Beschwerde mit de m Rechtsbegehren, es sei der ange fochtene Entscheid aufzuheben (1.), es sei auf das Leistungsbegehren einzutreten und es seien die gesetzlichen Leistungen a usz urichten (2.), es sei dem Versicherten eine 50%ige IV-Rente zuzusprechen, rückwirken d ab frühestem Anmeldedatum (3.), eventualiter sei das Verfahren zur weiteren Abklärung zurückzuweisen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, beim E.___ zum Gutachten Dr. G.___ vom 28. Dezember 2018 eine fachärztliche Stellungnahme einzuholen (4.), sub eventualiter sei der Beschwerdeführer neu in einer ausgewiesenen Fachklinik von einem Spezialisten für Neurotraumatologie, Neuro-Rehabilitation, Neurologie ergänzend zu untersuchen und zu beg utachten (5.), es sei eine öffentliche Ver handlung durchzuführen (6.), alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Einsprache gegnerin (7.; Urk. 1 S. 32). Mit Vernehmlassung vom 3. Juni 2020 stellte die IV-Stelle Antrag auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Juni 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7) . 2.2
Mit Beschluss vom 6.
Juli 2021 wurde den Parteien die Einholung eines polydis ziplinären Gutachtens durch das Gericht bei der Gutachterstelle H.___ , angezeigt (Urk.
10) . Zu den in Aussicht genommenen Fragen nahmen die Parteien mit Schreiben vom 9.
August 2021 (Beschwerdegegnerin, Urk.
12) und vom 2 7. August 2021 (Beschwerdeführer, Urk.
13) Stellung .
D en vom Beschwerdeführer beantragten Änderung en
der Fragestellung wurde mit Beschluss vom 7. Oktober 2021 nicht stattgegeben ; gleichzeitig wurde
der defi nitive Fragenkatalog formuliert (Urk.
14). Gegen die daraufhin von
der Begut achtungsstelle vorgesehene Gutachterin und vorgesehenen Gutachter (Urk.
18) erhob die Beschwerdegegnerin keine Einwände (Urk.
21) .
D er Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen und brachte ( somit ) ebenfalls keine Ein wände vor. Die Gutachtenserteilung erfolgte mit Verfügung vom 1 4. April 2022 ( Urk. 22) . D as entsprechende Gutachten der
H.___ , datiert vom 30.
November 2022 ( Urk. 27) .
Mit Verfügung vom 1 6. Januar 2023 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, zum Gutachten des H.___ Stellung zu nehmen (Urk.
29). M it Eingaben vom 6.
Februar 2023 (Beschwerdeführer, Urk.
31 , einschliesslich Honorarnote, Urk.
32 -33 ) und vom 2 7. Februar 2023 ( Beschwerdegegnerin, Urk. 35-36)
reichten die Parteien ihre Stellung n ahmen ein . Die se
Eingaben wurden der jewei ligen Gegenpartei mit Verfügung vom 15.
März 2023 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 37).
Mit Verfügung vom 9. Mai 2023 wurde die Asga
Pensionskasse Genossenschaft ( Urk. 6/13/4)
zum Prozess beigeladen, welche sich nicht vernehmen liess . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden (BGE 148 V 174 E. 4.1). 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 1.3.1
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3.2
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.4 1.4.1
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). 1.5
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.6
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs . 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie benem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabe nbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetisc hen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesund heitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1.7
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strit tigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi zini schen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen). 2.
Im Streite liegt der Rentenanspruch des Beschwerdeführers . Da die Beschwerde gegnerin - entgegen der offenbaren Meinung des Beschwerdeführers (vgl. Antrag 2) - auf die Neuanmeldung vom 5. April 2016 ( letztlich ) eingetreten ist , ist zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (E. 1.5 hiervor). 3. 3.1
Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1.
Dezember 2015, mit welcher die se dem Beschwerde führer mit Wirkung ab 1.
Juli 2012 bis zum 31.
Januar 2014 rückwirkend eine ganze Invalidenr ente und ab 1.
Februar 2014 eine Viertelsrente zugesprochen hatte, welche sie per
30.
April 2014 befristet hatt e ( vgl. Urk.
6/83). In medizini scher Hinsicht stützte sich die Verfügung vom 1. Dezember 2015 auf die vo m zuständigen Unfallversicherer in Auftrag gegebe n e n Gutachten der C.___ vom 2 9 .
Oktober 2013 ( Urk.
6/43 )
und vom 24. September 2014 ( ergänzendes Folge gutachten der C.___
[ Urk. 6/68]).
Im vorliegend interessierenden
(Verlaufs-) Gutachten der C.___ vom 24.
September 2014 gingen die verantwortlichen Fachpersonen von folgenden Diagnosen aus (Urk.
6/68/18): - St. n. Auto-Selbstunfall am 1 8. Dezember 2010 mit/bei - S06.9 schwerem Schädelhirn-Trauma mit - Initialem GCS (Glasgow C oma
S c al e ) von 6 - Epiduralhämatom frontal, temporal und temporo -polar rechts - Pneumencephalon - Kontusionsblutung links temporal - Dekompressiver
Kraniektomie und Hämatomausräumung am 18. Dezember 2010, Kalotten-Reimplantation am 7.
März 2011 und Implantation einer Kranioplastik am 27.
Januar 2012 nach fortge schrittener Knochendeckelresorption - ohne nennenswerte neurologische Defizite - mit persistierenden leichten neuropsychologischen Defiziten im Aufmerksamkeitsbereich und bei den exekutiven Funktionen, bei im Ver gleich zur Voruntersuchung vor 1 Jahr gebesserten kognitiven Funkti o nen und deutlich ausgeglichenerer, stabilisierter Persön - lichkeitsstruk tur (ICD-10-Code F06.7 und F07.0) - G44.3 persistierenden posttraumatischen Kopfschmerzen - S02.9 diversen Schädel- und Gesichtsfrakturen, folgenlos ausgeheilt
Als unfallfremd wurden alsdann folgende Diagnosen gestellt: - Z73.1 Hinweis auf vorbestehend akzentuierte Persönlichkeitszüge mit unreifen und impulsiven Aspekten, ohne Krankheitswert - Z65.0 Führerscheinentzug wegen Fahren in angetrunkenem Zustand, inzwischen wurden alle Auflagen vom Versicherten erfüllt und er hat die Fahrerlaubnis wiedererlangt - H91.0 Anamnestisch vorbestehende Hörminderung rechts, ohne Krank heitswert
Die begutachtenden Fachpersonen führten damals im Wesentlichen aus, seit der ersten Begutachtung vor einem Jahr sei es zu einer deutlichen Besserung und Stabilisierung gekommen, was sich einerseits im Alltag des Versicherten mani festiere (er ha be die Fahrerlaubnis wiederlang t , eine Stelle gefunden und arbeite regelmässig) , andererseits aber auch in den Befunden .
Die bei der Vorunter suchung noch festgestellten hirnorganischen Persönlichkeitsveränderungen und neuropsychologischen Defizite präsentierten sich jetzt insgesamt als gebessert. Aktuell persistierten weiterhin neuropsychologische Defizite im Bereich Aufmerk samkeit und der exekutiven Funktionen, wenn auch in geringerem Ausmass als noch vor einem Jahr (Urk. 6/68/19) .
Zur Arbeitsfähigkeit hielten sie fest, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Blumen handel sei wegen der Nacht - und Schichtarbeit ungünstig und deshalb nicht mehr zumutbar. Auch die (damals) aktuelle Tätigkeit als Mitfahrer/Billet t - verkäufer/Kontrolleur in Nachtbussen sei wegen der Nacht- und Schichtarbeit ungünstig ; die Arbeitsfähigkeit in dieser Tätigkeit werde auf 70 % geschätzt. In optimal angepasster Tätigkeit, ohne Zeitdruck und ohne Nacht schicht , sei eine Arbeitsfähigkeit von 90 % zu realisieren, mit einer Einschrän kung von 10 % aufgrund der residuellen leichten neuropsychologischen Defizite. Aufgrund der nachweislich seit einem Jahr eingetretenen Verbesserung des Gesundheits - zustandes resultiere eine deutlich höhere Arbeitsfähigkeit als vor einem Jahr ( Urk. 6/68/ 20 f.). 3.2
Die für das polydisziplinäre (internistische, psychiatrische, neurologische, neuropsychologische) G erichtsg utachten der H.___ , verantwortlich zeichnenden Fach personen stellten in ihrem Gutach ten vom 30.
November 2022
konsensuell die folgenden Diagnosen ( Urk. 27 S. 11):
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Organisches Psychosyndrom/Frontalhirnsyndrom nach schwerem Schädel-/Hirntrauma mit initialem GCS von 6 bei PKW-Unfall am 18. Dezember 2010 mit/bei - Epiduralhämatom frontal, temporal und temporo -polar rechts, Pneumencephalon , Kontusionsblutung links temporal und K alotten fraktur rechts temporal - m ultiple Mittelgesichtsfrakturen - i mprimierte Squama temporalis rechts - Kraniotomie rechts bei Hirndrucksymptomatik am 1 8. Dezember 201 0 - a ktuell multiple rechtshirnige frontal betonte Gliosen im Sinne von «diffuse axonal injury » - n europsychologisch aktuell nicht quantifizierbarer Funktionsstörung am ehesten leichtgradiger Ausprägung bei zuletzt 2014 valider leicht gradiger neuropsychologischer Störung , C.___ 2. Rezidivierende depressive Störung, aktuell leicht - bis mittelgradig (ICD -10: F33.0/F33.1); enger Zusammenhang zu Diagnose 1 3. Anhaltender Kopfschmerz zurückzuführen auf eine traumatische Ver letzung des Kopfes (ICHD3:5.2)
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Kopfschmerz zurückzuführen auf einen Übergebrauch von Medikamen ten (ICHD3: 8.2) 2. St. n. MTBI (Minimal tissue
brain
injury ) am (richtig wohl) 0 3. Januar 2015 3. Anamnestisch V .a. schädlichen Alkoholgebrauch 2010/2011 (ICD-10: F10.1) 4. Status nach rezidivierenden Pankreatitiden - St.
n. ERCP 10 / 2016 - St. n. laparoskopischer Cholezystomie 10/2016 - a m ehesten bilärer Genese ( Z.___ , Klinik für Viszeral-
und Transplantationschiru r gie)
Die Gutachterpersonen führten im Wesentlichen aus, im Vordergrund stünden die komplexen Auswirkungen des hirnorganischen Psychosyndroms mit führendem Frontalhirnsyndrom. Die dadurch bedingten Symptome würden zusätzlich durch die psychiatrische Diagnose einer rezidivierenden depressiven, derzeit leicht- bis mittelgradigen Episode beeinflusst und verschlechtert. Es bestünden Einschrän kungen der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, wen n auch eine Durchführung der beruflichen Tätigkeit grundsätzlich gelinge, bestünden in diesem Bereich Defizite im ausserberuflichen Bereich. Sozial fordernde Interak tionen seien dem Exploranden nur mit Einschränkungen möglich, ebenso bestün den Einschränkungen im Bereich der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit. Die Durchhaltefähigkeit sei aufgrund der erhöhten Ermüdbarkeit und Erschöpfbarkeit leidensbedingt eingeschränkt, ebenso sei die Kontaktfähigkeit zu Dritten und die Gruppenfähigkeit reduziert. Es bestehe ein erheblicher sozialer Rückzug. Durch die Kopfschmerzen sei die Konzentrationsfähigkeit reduziert. Aufgrund der aus geprägten Müdigkeit b estehe eine schnelle Erschöpfbarkeit (S. 11 f.) .
Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, k onsensuell gesehen werde die se für die ursprünglich ausgeübte Tätigkeit als Logistiker, bei der auch Schicht- und Nacht dienst geleistet werden müsse, seit dem Unfallzeitpunkt als aufgehoben gewertet. Aufgrund des Frontalhirnsyndroms sei der Explorand nicht in der Lage, komplexe Zusammenhänge einzuordnen, ausreichend flexibel zu agieren, Planungen durchzuführen und Schicht - und Nach t arbeit zu absolvieren. Die früheren Arbeitsversuche in dieser Tätigkeit hätten gezeigt, dass der Beschwerdeführer langfristig gesehen, auch im reduzierten Pensum, nicht in der Lage gewesen sei, die angestammte Tätigkeit a usz uüben. Aus psychiatrischer Sicht könne ange nommen werden, dass es seit dem Unfallereignis neben dem als Residuum des Unfall s bestehenden Frontalhirnsyndrom auch zu einer reaktiven psychiatrischen Entwicklung gekommen sei mit im Vordergrund stehenden depressiv-affektiven Störungen, die den erkennbaren fluktuierenden Verlauf der Störung nachvoll ziehbar machten. Diese fluktuierenden psychiatrisch reaktiven Anteile hä t ten wesentlich auch die Begutachtung im September 2014 geprägt. Die damalige Rückläufigkeit der depressiven Symptomatik, einhergehend mit der immer wieder gut dokumentierten Bagatellisierungstendenz des Exploranden (krankheitsim manent im Rahmen des Psychosyndroms) , habe aus heutiger Sicht damals zu einer Überschätzung der Leistungsfähigkeit geführt. Es sei davon a usz ugehen, dass sich das Ausmass der Leistungseinschränkung 2013 (Zeitpunkt der ersten Begutachtung) , 2014, 2017 und 2018 in etwa unverändert darstelle, was bei einer neuropsychiatrischen Störung mit residuellen hirnorganischen Schäden zu erwar ten sei (S . 12 f.).
Zur Arbeits f ähigkeit in ei n er angepassten Tätigkeit führten sie aus, eine solche müsse grundsätzlich einfach struk t uriert sein, mit wiederkehrenden Abläufen und vorgegebenen Täti g keitsanteilen. Die Tätigkeit müsse die Möglichkeit bieten, geplante Pausen aufgrund der exazerbierenden Kopfschmerzsymptomatik einzu halten. Schicht- und Nachtarbeiten seien ni c ht möglich. Es könnten leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten ausgeübt werden. Körperliche Schwer arbeit sei ungeeignet. Der Beschwerdeführer arbeite zum aktuellen Gutachtens zeitpunkt gemäss eigener Aussage im Stundenlohn im 50
% - Pensum. Aufgrund der im psychiatrischen Gutachten dargelegten Gründe mit deutlicher Reduktion der Freizeitaktivitäten, sozialem Rückzug und Fokussierung allein auf die beruf liche Funktionsfähigkeit werde der Exp l orand mit diesem Pensum unter Berück sichtigung der Auswirkungen des Frontalhirnsyndroms und der depressiven Störung langfristig als überfordert erachtet. Aktuell bestehe daher eine maximal umsetzbare Arbeitsfähigkeit von 40
%. Es erscheine denkbar, dass nach Besse rung des depressiven Anteils eine 50%ige Arbeitsfähigkeit wieder er reicht werden könne. Diesbezüglich müsse eine Reevaluation erfolgen (S. 13) .
Zum Verlauf der Arbeitsfähi g keit hielten sie fest, retrospektiv sei davon a usz u gehen, dass der Explorand unter Berücksichtigung des genannten Belastungs profils für eine angepasste Tätigkeit arbeitsfähig gewesen sei. Bezüglich der psychiatrischen reaktiven Anteile, die sich additiv auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten, könne dabei von einem fluktuierenden Verlauf ausgegangen werden, sodass die Arbeitsfähigkeit aus retrospektiver Sicht leicht schwankend gewesen sei (S. 13) . 4. 4.1
Nach den Richtlinien zur Beweiswürdigung weicht das Gericht praxisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von Gerichtsgutachten ab (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2, 135 V 465 E. 4.4). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätz liche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Ober expertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/ aa ; Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2020 vom 3. November 2020 E. 4). 4.2
Der Beschwerdeführer wurde
– entsprechend dem Beschluss des hiesigen Gerichts vom 7. Oktober 2021 ( Urk. 14) - durch die H.___ internistisch, psychiatrisch, neu rologisch, und neuropsychologisch untersucht. Das Gutachten beruht somit auf den notwendigen Untersuchungen und erweist sich als für die streitigen Belange umfassend. Alsdann berücksichtigten die begutachtenden Fachpersonen die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzten sich damit auseinander ; auch gaben sie ihre Expertise in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den relevanten Vorakten ab sowie teilweise unter Einholung von fremdanamnes tische n Angaben (psychiatrisches Teilgutachten) .
Die psychiatrische Be urteilung erfolgte alsdann in umfassender Diskussion der Befunde, Funktionseinbussen , Fähigkeiten , Ressourcen und Belastungen sowie unter Einbezug einer Konsistenz- und Plausibilitätsprüfung (vgl. psychiatrisches Teilgutachten S. 40 ff.)
und somit unter Berücksichtigung der massgebenden normativen Rahmenbedingungen bzw. der einschlägigen Indikatoren ( vgl. E . 1.3 hiervor ).
D ie begutachtenden Fachpersonen begründeten
die Beurteilung der medizini schen Situation insbesondere
nachvollziehbar und legten einleuchtend dar , dass und inwiefern infolge de s
auf den Unfall vom 1 8. Dezember 2010 zurückzu führenden
resid u ellen hirnorganischen Gesundheitsschadens (organisches Psychosyndrom/Frontalhirnsyndrom ) und der unfallbedingte n Kopfschmerzen sowie der
– in ihrer Ausprägung fluktuierende n
- reaktiven depressiven Störung
der Gesundheit s zustand und die Arbeitsfähigkeit
beeinträchtigt sind .
So über zeugt , dass die ursprüngliche Tätigkeit als Logistiker nicht mehr zumutbar ist, da der Beschwerdeführer aufgrund des Frontalhirnsyndroms nicht mehr in der Lage ist, komplexe Zusammenhänge einzuordnen, ausreichend flexibel zu agieren, Planungen durchzuführen und Schicht - und Nachtarbeit zu leisten. Es leuchtet aber auch ein, dass die (auch) im Gutachtenszeitpunkt
vom Beschwerdeführer im Rahmen eines 50
% - Pensums ausgeübte leidensangepasste Erwerbst ätigkeit mit Blick auf das
ü brige Aktivitätsniveau im Alltag ( Reduktion der Freizeitaktivitäten, soziale r Rückzug mit Fokussierung allein auf die berufliche Funktionsfähigkeit)
den Beschwerdeführer überforder t , weshalb auch die Festlegung einer
effektiven Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit auf 40
% nachvollzogen werden kann .
4.3
Was die im Rahmen der Neuanmeldung erforderliche
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen (E. 1.5-1.6 hiervor) betrifft ,
ergibt sich F olgendes:
D ie H.___ - Gu ta chter beschri e ben in ihrer Konsensbeurteilung in Bezug auf die sich additiv zum organischen Psychosyndrom/Frontalhirnsyndrom auf die Arbeit s fähigkeit auswirkende n
( und diese verschlechternde n )
psychiatrisch reaktiven Anteile
einen
fluktuierenden Verlauf (Urk.
27 S. 13) . I n Bezug auf das Vergleichs basis bildende G utachten der C.___ vom 2 4. September 2014 (vgl. E. 3.1 hier vor) fällt denn auch auf , das s damals
- in psychiatrischer Hinsicht
- eine unau f fälligere
Befundlage vorlag ( Urk. 6/68/11 f.) .
D er
Beschwerdeführer wurde damals als höflich, zugewandt und bereitwillig A uskunft
gebend
sowie
unter anderem als euthym , ausgeglichen , entspannt beschrieben ;
er g e be sich cool, l ässig wach, alert, die Stimme sei fest und adäquat moduliert (keine Stimmmonot o nie mehr) . Auffassung, Aufmerksamkeit , Konzentrati o n und mnestische Funktionen waren im Gespräch nicht erkennbar ges tö rt. Der Versicherte wirk t e im Vergleich zur Vorbegutachtung auch emotional deutlich besser moduliert , war kooperativ und bemüht, seine Situation darzustellen . Zur Affektivität wurde damals festgehalten, die Grundstimmung wirke euthym , ausgeglichen und lebenszugewandt, es hätten sich auch keine Hinweise auf Suizidalität oder eine allgemeine Lebensmüdigkeit gegeben, der Versicherte wirke lediglich affektiv
leicht verflacht und der Antrieb diskret vermindert . Im Rahmen der Untersuchung seien keine Befürchtungen, Ängste oder Zwänge zum Ausdruck gebra c ht worden, die nicht als normale psychische Reaktion auf besondere Umstände im Leben zu begreifen wä re n ( Urk. 6/68/12). A ls Folge der beschriebenen Verbesserung der Befunde im Ver gleich zur Vorbegutachtung im Jahr 2013 wurden i m Gutachten der C.___ vom
24. September 2014 denn auch keine psychiatrischen Diagn o sen ( mehr ) gestellt ( Urk. 6/68/17) .
Anlässlich der p sych i atrischen Begutachtung vom 1 7. Juni 2022
durch die H.___
wurde der Beschwerdeführer als adynam und verlangsamt beschrieben in gebeug t er Haltung sowie etwas missmutig wirkend ; das Lächeln erwidere er
nicht (Urk.
27 , Psychiatrisches Teilgutachten S. 13 ff. ) .
Im psychiatrischen Befund wurde
im Wesentlichen was folgt ausgeführt : Der Explorand sei bewusstseinsklar, i m
H ier und J etzt voll orientiert, er gebe eine Müdigkeit/Schläfrigkeit als wesent liches Symptom an, das sich in der Explorati o n selbst zwar nicht in Form von Vigilanzschwankungen zeige, möglicherweise aber mit dem deutlich adynamen Ausdrucksverhalten korreliere. Auf die gestellten Fragen werde Bezug genom men, wobei die Antworten sehr kurz seien und durchgehend ohne jegliche Detaillierung erfolgten, zudem leicht verlangsamt. Der formale Gedankengang sei insgesamt aber geordnet, in keiner Weise gelockert und immer gut nachvollzieh bar, Hinweise auf formale Denkstörungen ergäben sich nicht, eine leichte psycho motorische Verlangsamung lasse sich feststellen. Der sprachliche Ausdruck ent spreche nach Wortwahl, Grammatik und Differenzierung im Wesentlichen dem Ausbildungsgrad. Die Beurteilung der Differenziertheit sei jedoch deutlich erschwert , da der Explorand augenscheinlich widerwillig und in der Wahrneh mung für den Referenten leicht dysphorisch-gereizt Auskunft gebe. Der Antrieb des Exploranden wirke reduziert, es werde eine Interesselosigkeit angegeben und ein weitgehender Gefühlsverlust, eine Anhedonie/Freudlosigkeit. Die Konzentra tion fluktuiere im Rahmen der Exploration nicht, der Explorand selbst gebe Konzentrationsstörungen insbesondere bei Erschöpfung und im Gefolge von Kopfschmerzen an, die rasch unter Belastung zunehmen würden. Grundsätzlich liessen sich aus der Exploration heraus eine wahnhafte Wahrnehmung, Ich-Stö rung oder Halluzinationen nicht erkennen. Der Explorand gebe allerdings gele gentlich imperative Stimmen an. Halluzinationen liessen sich indes nicht wirklich validieren. Hinweise auf spezifische Phobien ergäben sich nicht , wobei der Explorand angebe , Menschenmengen zu meiden. Angegeben werde auch eine ausgeprägte Angst vor dem Tod. Nachvollziehbar würden Zukunftsängste artiku liert. Affektiv sei der Explorand geprägt durch eine misstrauische subdepressive Grundstimmung. Eine affektive Schwingungsfähigkeit sei lediglich aus einem mittleren Bereich heraus zu einem negativen Pol erk e nnbar, der Explorand lächle im Verlauf der gesamten Exploration nicht, in s gesamt imponiere der Affekt als verflacht. Der Explorand arti k uliere passive Suizidgedanken, bereits über längere Zeit bestehend, eine Depression werde zwar nicht konkret angegeben, der Explo rand spreche jedoch von einer Gefühllosigkeit und I nteresseverlust. Der Explo rand erscheine wenig motiviert, verbittert. Als Di a gn o se stellte der psychiatrische Experte
– neben dem organischen P s ychosynd r om – eine rezidivierende depres sive St ö r ung , welche er ak t uell als leicht - bis mittelgradig bezeichnete (S. 18) .
Wie sich aus dem Dargestellten ohne Weiteres ergibt, zeichnen die aufgrund der Begutachtung vom 2 4. September 2014 ( C.___ ) in psychiatrischer Hinsicht beschriebenen Befunde und Beobachtungen ein anderes Bild des Beschwerdeführers , als es den diesbezüglichen Ausführungen vom 1 7. Juni 2022 (psychiatrische Begutachtung H.___ ) zu entnehmen ist . Daraus ist zu schliessen , dass
bezüglich der zu vergleichenden Beurteilungen nicht nur D ifferenzen d iag nostischer Art bestehen, sondern
verglichen mit de r Situation ,
wie sie sich im September 2014
darstellte , anlässlich der Begutachtung durch die H.___
effektiv auch eine
veränderte (verschlechterte)
psychiatrische Befund lage vor lag .
Dies korreliert denn auch damit, dass die Experten des
H.___ i n Bezug auf die Begut achtung durch die C.___
im September 2014
ausdrücklich fest hielten , die fluk tuierenden psychiatrisch-reaktiven Anteile hätten diese Begutachtung wesentlich geprägt, und dass die damalige Rückläufigkeit der
depressive n Symptomatik
zusammen mit der Bagatellisierungstenden z zu einer Üb erschätzung der Leis tungsfähigkeit geführt habe ( Urk. 27 S. 13). Auch wenn die H.___ - Gutachter dafür halten, dass das Leistungsvermögen aus ihrer Sicht damals zu optimistisch eingeschätzt worden ist ( was revisionsrechtlich unbeachtlich ist ) , verdeutlicht der Hinweis auf die damalige Rückläufigkeit der depressiven Störung ebenfalls, dass damals
jedenfalls auch eine andere Symptomatik
vorlag
und im Zeitpunkt der H.___ - Begutachtung im Rahmen des fluktuierenden Verlaufs der depressiven Störung eine
andere
(verschlechterte) Befundlage
festzustellen war .
Daran ändert nichts , dass die H.___ - G u tachter
den Gesundheitszustand in ihrer Konsensbeurtei lung über weite Sicht ( bzw. den g esamten Zeitraum seit 2010 )
als «in etwa» gl e ichbleibend bezeichnet en , wiesen sie doch g leichzeitig relativierend
auf den schwankenden Verlauf der sich additiv
auswirkenden d e pressiven Symptomatik und
die
damit einhergehende n
Schwankungen
der Arbeitsfähigkeit h in (vgl. zu beidem
Urk. 27 S. 13) . Liegt jedoch eine veränderte Befundlage mit Auswirkung auf die gestellten Diagnosen ( und letz t lich die Arbeitsfähigkeit ) vor,
von welcher alsdann retrospe k tiv anzunehmen ist, dass sie jedenfalls seit September 2016 gegeben war , nachdem der psychiatrische Experte des H.___
nach einlässlicher Würdigung der Vorakten (vgl. dazu psychiatrisches Teilgutachten S. 20 ff.) dafür hielt, dass zumindest «seit der Begutachtung 2016» (mithin seit der Beurteilung durch Dr. D.___ im September 2016; Urk. 6/95) keine relevanten Änderungen mehr eintraten
(vgl. psychiatrisches Teilgutachten S. 40) , stellt dies
einen Revisi onsgrund dar (vgl. E. 1.6 hiervor ; Urteil des Bundesgerichts 8C_247/2022 vom 2 4. März 2023 E. 4.3.2 ). 4.4
Zusammengefasst ist mithin gestützt auf das
H.___ - Gutachten vom 30.
November 2022
– dessen Beweiskraft auch seitens der Parteien nicht in Frage gestellt wird ( vgl. Urk.
31 und Urk. 35-36) - mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit erstellt , dass im vorliegend massgebenden Vergleichszeitraum eine relevante Veränderung der Situation dahin eingetreten ist, dass die bei der Beurteilung durch die C.___ vom 2 4. September 2014 noch rückläufige (bzw.
remit tierte) depressive Störung sich
im Rahmen
ihres
fluktuierenden Verlaufs
wiederum verschlechterte ( leicht- bis mittelgradig e Ausprägung ) , sodass - unter Berücksichtigung der sich überdies eingestellten Überforderung im Zuge der teil zeitlich (50 %) ausgeübten Erwerbstätigkeiten (vgl. dazu Urteil des Bundesge richts 8C_454/2016 vom 1 9. Dezember 2016 E. 2 e contrario) - je denfalls seit September 2016 in angepasster Tätigkeit ei ne Arbeitsfähigkeit von nur noch 40
% bestand bzw.
besteht .
Ist ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (E. 1.6) .
5. 5.1
Beim Valideneinkommen ist vom Einkommen a usz ugehen , welches der Beschwerdeführer als Logistiker zum Zeitpunkt des Unfalls bei der Y.___ AG erwirtschaftet hatte. Dies es betrug im Jahr 2010 Fr. 54'600. -- ( Urk. 6/13) ,
was hochgerechnet auf das Jahr 2016 (Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbe ginns) ein Einkommen von Fr. 55' 856 .-- ergibt ( 2010: 100, 2016: 102.3; vgl. Tabelle T1.1.10 Nominallohnindex Männer 2011-2021 , Ziff. 49-53) .
5.2 5.2.1
Der Beschwerdeführer war nach Eintritt der Invalidität an
verschiedenen Arbeits stellen im Umfang von jeweils ca. 50
% erwerbs tätig . Die fraglichen Erwerbsver hältnisse waren jedoch nicht besonders stabil . Schon allein deshalb sind
die recht sprechungsgemäss geforderten - kumulativ erforderlichen - Voraussetzungen für die Anrechnung des tatsächlich erzielten Verdienst e s als Invalidenlohn nicht gegeben (vg l . zum Ganzen BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ) , weshalb das Invalideneinkommen gestützt auf sta tistische Werte zu ermitteln ist .
Der Beschwerdeführer verfügt zwar über einen Lehrabschluss als Logistike r EFZ . Jedoch sind ihm gemäss der medizinischen Beurteilung des H.___
g rundsätzlich nur noch einfach strukturierte Tätigkeiten mit wiederkehrenden Abläufen und vorgegebenen Tätigkeitsanteilen zumutbar (vgl. E. 3.2 hiervor) . Das Invalidenein kommen ist daher
anhand der statistischen Durchschnittswerte der Schweizeri schen Lohnstrukturerhebung (LSE )
zu ermitteln , wobei
g estützt auf d en
entspre chenden Tabellenwert
entsprechend dem tiefsten Kompetenzniveau (für Männer) von einem monatlichen Einkommen per 2016 von
Fr. 5‘340. -- a usz ugehen ist
( vgl. LSE 2016 TA1 tirage
skill
level , Anforderungsniveau 1, Total) . N ach Berück sichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche im Jahr 2016 ( vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle 03.02.03.01.04.01, Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche , Total ) führt dies z u einem massgebenden Jahreseinkommen von Fr. 66‘803. 40 , womit i n
dem zumutbaren Pensum von 40
%
ein Wert von Fr.
26 ’ 721. 36 resultiert . 5.2.2
Mit Bezug auf den leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn (vgl. dazu BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ) ist zu berücksichtigen , dass dem Beschwerdeführer aus medizini scher Sicht grundsätzlich leichte bis intermittierend mittelschwere, einfach struk turierte Tätigkeiten mit wiederkehrenden Abläufen und vorgegebenen Tätigkeits anteilen zumutbar sind , bei denen geplante Pausen eingehalten werden können und die keine Schicht- und Nachtarbeiten erfordern (vgl. E .
3.2 hiervor). Auch angesichts dieses gutachtlich bescheinigten Zumutbarkeitsprofils steht dem Beschwerdeführer jedoch noch ein genügend
breites
Spektrum
an zumutbaren Verweistätigkeiten zur Verfügung , weshalb unter diesem Aspekt kein Abzug gerechtfertigt ist.
Nach der neueren Praxis des Bundesgerichts ist ein Abzug bei Männern wegen Teilzeitbeschäftigung alsdann nicht mehr automatisch vorzunehmen; o b sich eine entsprechende Reduktion rechtfertigt, ist stets mit Blick auf den konkreten Beschäftigungsgrad und die jeweils aktuellen Werte zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_561/2018 vom 4. März 2019 E. 4.3.1 ). Den statistischen Werten gemäss
LSE 2016 Tabelle T18 (monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, privater und öffent licher Sektor) ist zu entnehmen, dass Männer ohne Kaderfunktion im Jahr 2016 bei einem Beschäftigungsgrad von 25
%-49
% knapp 14 % weniger verdienten als Männer, die (wiederum ohne Kaderfunktion ) ein Pensum von 90 % oder mehr ausübten . Diese m Umstan d ist
– nachdem praxisgemäss eine Differenz von 5.85 % noch keine überproportionale Lohneinbusse darstellt ( Urteil des Bundes gerichts 8C_543/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 5.5)
- mit einem Abzug von 10
% Rechnung zu tragen.
Weitere Abzugsgründe sind nicht ersichtlich und werden auch vom Beschwerde führer nicht geltend gemacht. Unter Berücksichtigung eines Abzugs von 10
% resultiert somit ein Invalideneinkommen von Fr. 24‘049.-- . Die Gewährung eines Abzuges von 15 % würde im Hinblick auf den Rentenanspruch zum gleichen Resultat führen. 5.3
I n Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen
resultiert damit ein Invalidi tätsgrad von gerundet 5 7 % ( [ Fr.
55'856.-- - Fr. 24‘049.-- ]
/
Fr. 55'856.-- x 100 =
56.94
% ) . Dies ergibt Anspruch auf eine halbe Rente, wobei deren Beginn
– das Wartejahr ist nicht neu zu bestehen
(vgl. Art.
29 bis IVV)
– auf Dezember 2016 (drei Monate nach September 2016 ; E. 4.3 )
festzusetzen ist ( vgl. Art. 29 IVG und Art. 88a Abs. 2 IVV ) . 5.4
Zusammengefasst ergibt sich damit, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Dezember 2016 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. 6.
Betreffend den Antrag auf eine öffentliche Verhandlung ist auf die bundesge richtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach das kantonale Gericht von einer öffentlichen Verhandlung absehen kann, wenn es auch ohne eine solche aufgrund der Akten zum Schluss gelangt, dass dem materiellen Rechtsbegehren der bezüg lich der Verhandlung Antrag stellenden Partei zu entsprechen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_172/2022 vom 7. Juli 2022 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Ange sichts des vorliegenden Resultats, welches de facto dem Beschwerdeantrag ent spricht, kann auf eine öffentliche Verhandlung verzichtet werden. Der Rechtsver treter des Beschwerdeführers hat denn auch bereits seine Kostennote eingereicht ( Urk. 32). 7 . 7 .1
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht
( GSVGer ) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gericht lich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungs kriterien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädi gungen am Sozialversicherungsgericht ( GebV
SVGer ) den Zeitaufwand und die Barauslagen. 7.2
7.2.1
Fürsprecher Dr. Werlen machte mit Honorarnote vom 6. Februar 2023 einen Gesamtaufwand von 68.25 Stunden à Fr. 250. -- für Aufwendungen « seit 6.5 Jah ren » sowie Barauslagen von
Fr. 5‘880.10 ( einschliesslich
Fr. 5‘000.-- « Spesen » für das Gutachten Dr. G.___ ) zuzüglich Mehrwertsteuer geltend ( insgesamt Fr. 24‘709.20; Urk. 32). A nzumerken ist zunächst , dass der im vorinstanzlichen Verwaltungsverfahren angefallene Aufwand ( einschliesslich der Kosten
für das Parteigutachten von
Dr. G.___ vom 2 8. Dezember 2018
in Höhe von Fr. 5‘000.- ; vgl. Urk. 33/1 )
von v ornherein nicht zu entschädigen ist , da vorliegend ledig lich Aufwendungen im Zusammenhang mit dem
vorliegenden Prozess
zu ent schädigen sind ; die Kostenübernahme wurde im Verwaltungsverfahren nicht thematisiert und es fehlt ein diesb e züglicher Entscheid der Beschwerdegegnerin . In diesem Punkt ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Alsdann ist bei anwalt licher Vertretung vor dem hiesigen Gericht praxisgemäss
ein Stundensatz von aktuell Fr.
220. -- (zuzüglich MWSt ) anwendbar ( statt de s beanspruchten Ansatzes pro Stunde von Fr.
250.-- ). 7.2.2
Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdev erfahren wird ein zeit licher Aufwand von über 28 Stunden geltend gemacht
(vgl. Aufwand für die Jahre 2020 bis 2023 ; Urk. 33/5-7) .
Nachdem Fürsprecher Dr. Werlen den Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren
vertrat, weshalb ihm die wesentlichen Akten bekannt waren, erscheint ein solcher Aufwand der Bedeutung und der Schwierigkeit der Streitsache nicht angemessen. D arüber
hinaus erschei nen auch
die diversen für diesen Zeitraum aufgeführten zeitlichen Aufwen dungen für Telefonate und Schreiben mit dem Beschwerdeführer, mit
involvierten Ärzten und Dritten
hoch , soweit sie im vorliegenden Zusammenhang überhaupt zu berücksichtigen sind.
Angesichts der zu studierenden Aktenstücke, des gerechtfertigten Aufwands sowie mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle erweist sich vorliegend ein Aufwand von 1 7 Stunden für das Aktenstudium ( einschliesslich
des Studiums des Geri c hts gutachten s ) und das Verfassen der Rechtsschriften (Beschwerde, Stellungnahme zum Beschluss vom 6. Juli 2021 im Rahmen der gerichtlichen Gutachtensanord nung, Verfassen der Stellungnahme zum Gerichtsgutachten ) gerechtfertigt sowie ein Aufwand von insgesamt 5 Stunden für weitere Aufwendungen (wie beispiels weise Instruktion, Korrespondenz und Telefonate mit dem Beschwerdeführer und Dritten , weitere Abklärungen und Eingaben an das Gericht ). Damit beläuft sich der zu entschädigende ( gerechtfertigte )
Gesamtaufwand auf 2 2 Stunden. Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220. -- (zuzüglich M W S t ) und einer Spesenpauschale von 3 % (zuzüglich M W St ) ist die Prozessentschädigung somit auf insgesamt gerundet Fr. 5‘400.-- festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird
- soweit auf sie eingetreten wird - die angefoch tene Verfügung vom 9. März 2020 aufgehoben mit der Feststellung, dass der Beschwer deführer ab 1. Dezember 2016 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 5’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Dr. Stefan Werlen - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Asga
Pensionskasse Genossenschaft sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann