Sachverhalt
1.
Die 1999 geborene X.___
wurde am 29. August 2017 unter Hinweis auf eine Traumatisierung und ADS/ADHS bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an gemeldet (Anmeldung für Minderjährige, Urk. 10/5).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi nische und erwerbliche Situation ab und auferlegte der Versicherten am 23.
April 2018 als Schadenminderu ngspflicht eine psychiatrisch e -psycho logische Behand lung und eine Abstinenz von Drogen und Alkohol (Urk. 10/22) . Mit Schreiben vom 2. August 2018 informierte die Gemeinde Y.___ die IV-Stelle über die Errichtung einer Beistandschaft für die Versicherte per 3 1. Mai
2018 (Urk. 10/29) . Im Dezember 2018
wurde
die Versicherte durch die Berufsbeistand schaft Y.___ erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an gemeldet (Anmeldung für Erwachsene: Beru fliche Integration/Rente, Urk. 10/50).
Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 10/67, Urk. 10/68, Urk. 10/72, Urk. 10/74- 79) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1 2. März 2020 (Urk. 10/85 = Urk.
2) ab. 2.
Die Versicherte erhob am 2 2. April 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 2. März 2020 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die IV Stelle zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Ren te, zu gewähren. Eventuell sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese nach den notwendigen Abklärungen in der Sache neu entscheide. Sub even tuell sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese nach Durch führung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens neu entscheide. In prozes sualer Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Mai 2020 (Urk. 9) die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen. Damit erklärte sich die Beschwerdeführer in mit Eingabe vom 7. Juli 2020 (Urk. 1 3) als einverstande n. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Unter suchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versi cherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).
In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 57
IVG in Ver bindung mit Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) fest, dass die IV-Stellen, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen er füllt sind, die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszu stand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen be schaffen und zu diesem Zwecke Berichte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öf fentlichen oder privaten Invalidenhilfe beiziehen können. 1.2
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.
2.1
Im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 2 6. Mai 2020 (Urk. 9) gelangte die Be schwerdegegnerin zum Schluss, dass nach der Praxisänderung des Bundesge richts betreffend Suchterkrankungen nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln sei, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnosti ziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsf ähigkeit auswirke (S.
1 Ziff. 1). Damit eine solche Indikatorenprüfung vorgenommen werden könne, seien aktuelle und umfassende Arztberichte erforderlich. Ein bei den Akten lie gender psychologischer Untersuchungsbericht von der behandelnden Psycholo gin sei hinsichtlich der Beweiswürdigkeit nicht ausreichend (S. 1 f. Ziff. 1). Auch die übrigen vorhandenen Arztberichte genügten den beweisrechtlichen Anforde rungen nicht. Auch der Regionale Ärztliche Dienst habe keine abschliessende Be urteilung vornehmen können. Allgemein sei v orliegend die Beurteilung der Er werbsunfähigkeit aufgrund fehlender Informationen nicht möglich. Auch das strukturierte Beweisverfahren könne nicht durchgeführt werden (S. 2 Ziff. 2). Ins gesamt liege keine rechtsgenügliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor . Weitere Abklärungen seien erforderlich. Die Sache sei hierfür an sie zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 3).
Diesem Antrag schloss sich d ie Beschwerdeführer in in ihrer Stellungnahme vom 7. Juli 2020 (Urk. 13) an. 2. 2
Nachdem in Bezug auf die Rückweisung zu weiteren Abklärungen übereinstim mende Anträge vorliegen (Urk. 9 und Urk. 13) und diese mit der Akten- und Rechts lage in Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 2. März 2020 (Urk.
2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die not wendigen Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 3. 3.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 200.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozes ses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Ge mäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialver sicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
Der von Rechtsanwältin
Susanne Friedauer
mit Eingabe vom
7. Juli
2020 (Urk. 1 3) geltend gemachte Aufwand von 12 . 3 Stunden und Barauslagen von Fr. 110.70 ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass sie die Beschwerde führerin ab August 2019 schon im Vorbescheidverfahren vertrat und die Akten somit bekannt waren. Namentlich erscheint ein pauschaler Aufwand von 10.4 Stunden für das Aktenstudium und das Verfassen der Beschwerdeschrift über höht. Angesichts der zu studierenden Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der 21 -sei tigen Beschwerdeschrift (Urk. 1),
de r Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie mit Blick auf die in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist die Prozessentschädigung bei An wendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehr wertsteuer) auf Fr. 2' 7 00.-- (inkl. MwSt und Barauslagen) festzusetzen. 3.3
Entsprechend erweist sich das Gesuch de r Beschwerdeführer in um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 2. März
2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, u nter Beilage einer Kopie von Urk. 13 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 2. März 2020 (Urk. 10/85 = Urk.
2) ab.
E. 1.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Unter suchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versi cherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).
In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 57
IVG in Ver bindung mit Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) fest, dass die IV-Stellen, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen er füllt sind, die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszu stand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen be schaffen und zu diesem Zwecke Berichte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öf fentlichen oder privaten Invalidenhilfe beiziehen können.
E. 1.2 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.
E. 2 6. Mai 2020 (Urk. 9) die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen. Damit erklärte sich die Beschwerdeführer in mit Eingabe vom 7. Juli 2020 (Urk. 1
E. 2.1 Im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 2 6. Mai 2020 (Urk. 9) gelangte die Be schwerdegegnerin zum Schluss, dass nach der Praxisänderung des Bundesge richts betreffend Suchterkrankungen nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln sei, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnosti ziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsf ähigkeit auswirke (S.
1 Ziff. 1). Damit eine solche Indikatorenprüfung vorgenommen werden könne, seien aktuelle und umfassende Arztberichte erforderlich. Ein bei den Akten lie gender psychologischer Untersuchungsbericht von der behandelnden Psycholo gin sei hinsichtlich der Beweiswürdigkeit nicht ausreichend (S. 1 f. Ziff. 1). Auch die übrigen vorhandenen Arztberichte genügten den beweisrechtlichen Anforde rungen nicht. Auch der Regionale Ärztliche Dienst habe keine abschliessende Be urteilung vornehmen können. Allgemein sei v orliegend die Beurteilung der Er werbsunfähigkeit aufgrund fehlender Informationen nicht möglich. Auch das strukturierte Beweisverfahren könne nicht durchgeführt werden (S. 2 Ziff. 2). Ins gesamt liege keine rechtsgenügliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor . Weitere Abklärungen seien erforderlich. Die Sache sei hierfür an sie zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 3).
Diesem Antrag schloss sich d ie Beschwerdeführer in in ihrer Stellungnahme vom 7. Juli 2020 (Urk. 13) an. 2. 2
Nachdem in Bezug auf die Rückweisung zu weiteren Abklärungen übereinstim mende Anträge vorliegen (Urk. 9 und Urk. 13) und diese mit der Akten- und Rechts lage in Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 2. März 2020 (Urk.
2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die not wendigen Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
E. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozes ses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Ge mäss §
E. 3.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 200.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 3.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Nach § 34 Abs.
E. 3.3 Entsprechend erweist sich das Gesuch de r Beschwerdeführer in um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 2. März
2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, u nter Beilage einer Kopie von Urk.
E. 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialver sicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
Der von Rechtsanwältin
Susanne Friedauer
mit Eingabe vom
7. Juli
2020 (Urk. 1 3) geltend gemachte Aufwand von 12 . 3 Stunden und Barauslagen von Fr. 110.70 ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass sie die Beschwerde führerin ab August 2019 schon im Vorbescheidverfahren vertrat und die Akten somit bekannt waren. Namentlich erscheint ein pauschaler Aufwand von 10.4 Stunden für das Aktenstudium und das Verfassen der Beschwerdeschrift über höht. Angesichts der zu studierenden Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der 21 -sei tigen Beschwerdeschrift (Urk. 1),
de r Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie mit Blick auf die in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist die Prozessentschädigung bei An wendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehr wertsteuer) auf Fr. 2' 7 00.-- (inkl. MwSt und Barauslagen) festzusetzen.
E. 13 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00247
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Keller Urteil vom 1 9. August 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1999 geborene X.___
wurde am 29. August 2017 unter Hinweis auf eine Traumatisierung und ADS/ADHS bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an gemeldet (Anmeldung für Minderjährige, Urk. 10/5).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi nische und erwerbliche Situation ab und auferlegte der Versicherten am 23.
April 2018 als Schadenminderu ngspflicht eine psychiatrisch e -psycho logische Behand lung und eine Abstinenz von Drogen und Alkohol (Urk. 10/22) . Mit Schreiben vom 2. August 2018 informierte die Gemeinde Y.___ die IV-Stelle über die Errichtung einer Beistandschaft für die Versicherte per 3 1. Mai
2018 (Urk. 10/29) . Im Dezember 2018
wurde
die Versicherte durch die Berufsbeistand schaft Y.___ erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an gemeldet (Anmeldung für Erwachsene: Beru fliche Integration/Rente, Urk. 10/50).
Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 10/67, Urk. 10/68, Urk. 10/72, Urk. 10/74- 79) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1 2. März 2020 (Urk. 10/85 = Urk.
2) ab. 2.
Die Versicherte erhob am 2 2. April 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 2. März 2020 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die IV Stelle zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Ren te, zu gewähren. Eventuell sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese nach den notwendigen Abklärungen in der Sache neu entscheide. Sub even tuell sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese nach Durch führung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens neu entscheide. In prozes sualer Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Mai 2020 (Urk. 9) die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen. Damit erklärte sich die Beschwerdeführer in mit Eingabe vom 7. Juli 2020 (Urk. 1 3) als einverstande n. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Unter suchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versi cherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).
In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 57
IVG in Ver bindung mit Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) fest, dass die IV-Stellen, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen er füllt sind, die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszu stand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen be schaffen und zu diesem Zwecke Berichte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öf fentlichen oder privaten Invalidenhilfe beiziehen können. 1.2
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.
2.1
Im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 2 6. Mai 2020 (Urk. 9) gelangte die Be schwerdegegnerin zum Schluss, dass nach der Praxisänderung des Bundesge richts betreffend Suchterkrankungen nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln sei, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnosti ziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsf ähigkeit auswirke (S.
1 Ziff. 1). Damit eine solche Indikatorenprüfung vorgenommen werden könne, seien aktuelle und umfassende Arztberichte erforderlich. Ein bei den Akten lie gender psychologischer Untersuchungsbericht von der behandelnden Psycholo gin sei hinsichtlich der Beweiswürdigkeit nicht ausreichend (S. 1 f. Ziff. 1). Auch die übrigen vorhandenen Arztberichte genügten den beweisrechtlichen Anforde rungen nicht. Auch der Regionale Ärztliche Dienst habe keine abschliessende Be urteilung vornehmen können. Allgemein sei v orliegend die Beurteilung der Er werbsunfähigkeit aufgrund fehlender Informationen nicht möglich. Auch das strukturierte Beweisverfahren könne nicht durchgeführt werden (S. 2 Ziff. 2). Ins gesamt liege keine rechtsgenügliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor . Weitere Abklärungen seien erforderlich. Die Sache sei hierfür an sie zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 3).
Diesem Antrag schloss sich d ie Beschwerdeführer in in ihrer Stellungnahme vom 7. Juli 2020 (Urk. 13) an. 2. 2
Nachdem in Bezug auf die Rückweisung zu weiteren Abklärungen übereinstim mende Anträge vorliegen (Urk. 9 und Urk. 13) und diese mit der Akten- und Rechts lage in Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 2. März 2020 (Urk.
2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die not wendigen Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 3. 3.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 200.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozes ses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Ge mäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialver sicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
Der von Rechtsanwältin
Susanne Friedauer
mit Eingabe vom
7. Juli
2020 (Urk. 1 3) geltend gemachte Aufwand von 12 . 3 Stunden und Barauslagen von Fr. 110.70 ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass sie die Beschwerde führerin ab August 2019 schon im Vorbescheidverfahren vertrat und die Akten somit bekannt waren. Namentlich erscheint ein pauschaler Aufwand von 10.4 Stunden für das Aktenstudium und das Verfassen der Beschwerdeschrift über höht. Angesichts der zu studierenden Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der 21 -sei tigen Beschwerdeschrift (Urk. 1),
de r Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie mit Blick auf die in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist die Prozessentschädigung bei An wendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehr wertsteuer) auf Fr. 2' 7 00.-- (inkl. MwSt und Barauslagen) festzusetzen. 3.3
Entsprechend erweist sich das Gesuch de r Beschwerdeführer in um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 2. März
2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, u nter Beilage einer Kopie von Urk. 13 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller