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IV.2020.00235

Befristete Rente, Berechnung des Wartejahres.

Zürich SozVersG · 2021-02-08 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Der im Jahre 1965 geborene X.___

ist gelernter Metallbauschlosser und ausgebildeter Lokführer und war ab dem 1. Dezember 1990 für die Y.___ tätig, zuletzt als Lokführer Kategorie B ( Urk. 6/3 S. 5, Urk. 6/1). Bei einem Gleit schirm unfall am 6. August 2015 zog sich der Versicherte eine Fraktur des Pilo n

tibiale rechts sowie eine Deckplattenimpressionsfraktur BWK 12 und LWK 1 zu ( Urk. 6/19/41, Urk. 6/19/3). Die Verletzung am rechten Bein wurde am 6.

und 1 7. August 2015 operativ behandelt ( Hospitalisation vom 6. bis 2 4. August 2015, Urk. 6/19/14). Mit Schreiben vom 2. Oktober 2015 anerkannte die Suva ihre Leistungspflicht und stellte die Ausrichtung eines Taggeldes in Aussicht ( Urk. 6/19/25). Im Zusammenhang mit den Unfallfolgen meldete sich der Versi cherte am 8. Januar 2016 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/3). Nachdem er bereits im November 2015 seine angestammte Tätigkeit im Umfang von 50 % wieder hatte aufnehmen k önnen ( Urk. 6/19/4 3 , Urk. 6/10), teilte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 1. April

2016 mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen nötig seien ( Urk. 6/15 ). Ab dem 1 2. Mai 2016 konnte der Versicherte seiner angestammten Tätigkeit wieder im Umfang von 70 % nachgehen ( Urk. 6/19/75), eine weitere Steigerung war aufgrund der persistierenden Fussbeschwerden nicht möglich ( Urk. 6/19/89). 1.2

Am 2 6. April 2017 musste sich der Versicherte im Zusammenhang mit einer Pseu doarthrose Pilon

tibiale sowie einer posttraumatischen Sprunggelenks ar thro se rechts einem weiteren operativen Eingri ff unterziehen ( Urk. 6/26/241) . Am 1 7. Ma i 2017 wurde eine OSG- Arthrodese durchgeführt ( Hospitalisation bis zum 2 6. Mai 2017, Urk. 6/26/275) ; die Entfernung des Truelock Ringfixateurs erfolgte am 2 8. August 2017 ( Hospitalisation bis zum 3 1. August 2017, Urk. 6/26/327). In der Zeit vom 1 6. Oktober bis 2. November 2017 war der Versicherte in der Reha k lini k

Z.___ hospitalisiert ( Urk. 6/26/357). Ab 1. Dezember 2017 konnte der Ver sicherte seine angestammte Tätigkeit im Umfang von 50 %

wieder aufnehmen ( Urk. 6/26/363) .

D ie Steigerung des Pensums auf 80 % erfolgte am 1 6. Februar 2018 ( Urk. 6/26/374) und

diejenige auf 100 % am 1 9. März 2018 ( Urk. 6/26/401). Am 1. März 2019 erfolgte eine operative Arthrodesematerial entfernung ( Urk. 6 /29/15), wobei der Versicherte nach einer USG-Infiltration im April 2019 seine angestammte Tätigkeit wieder zu 100

% aufnehmen konnte ( Urk. 6/30/17).

Mit Verfügung vom 5. Juni 2019 schloss die Suva den Fall ab und sprach dem Versicherten, ausgehend von einer Integritätseinbusse von 20 % eine Integritäts entschädigung zu ( Urk. 6/30/9). Die IV-Stelle stellte mit Vorbescheid vom 1 2. Dezember 2019 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 6/36) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 1 9. März 2020 fest ( Urk. 6/44 = Urk. 2). 2.

Dagegen liess der Versicherte am 1 6. April 2020 Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei ihm ab dem 1. August 2016 eine Dreiviertelsrente , ab dem 1.

April 2017 eine ganze und ab dem 1. Dezember 2017 bis 3 1. Mai 2018 eine halbe Rente auszurichten ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Mai 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfü gung vom 2. Juni 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben Versicherte somit , wenn sie während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind ( Art. 28 Abs. 1 lit . b und c IVG). Die Rentenhöhe ist sowohl vom Ausmass der nach Ablauf der Wartezeit weiterhin bestehenden Erwerbsunfähigkeit als auch von einem ent sprechend hohen Grad der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während des vor angegangenen Jahres abhängig. Somit kommt eine ganze Rente erst in Be tracht, wenn der Versicherte während eines Jahres durchschnittlich mindestens zu 70 % arbeitsunfähig gewesen und weiterhin wenigstens im gleichen Umfang invalid im Sinne von Art. 28 Abs. 2 IVG ist (vgl. Urteil I 392/02 vom 2 3. Oktober 2003 E. 4.2.1). Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit wäh rend eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsun fähigkeit müssen somit kumulativ und in der für die einzelnen Rentenab stu fun gen erfor derlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entspre chen den Um fang zugesprochen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_996/2010 und 9C _ 1005/2010 vom 5. Mai 2011 E. 7.1 mit Hinweisen). 1.4

Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgaben be reich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditäts bedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem ange nommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird ( Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV ).

Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufga benbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder der Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfes ist zu berück sichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29 bis

ist sinngemäss anwendbar ( Art. 88a Abs. 2 IVV) . Die Dreimonatsfrist beginnt nich t vor der Entstehung des Renten anspruchs zu laufen

(Urteil des Bun desgerichts 9C_985/2009 vom 2. März 2010 E. 4.4.3). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass nach Ablauf des Wartejahres am 5. August 2016 noch von einer Arbeitsun fähig keit von 30 % auszugehen sei. Die Operationen vom 2 6. April und 2 8. August 2017 hätten nicht zu andauernden und bleibenden Arbeitsunfähigkeiten geführt. Per 2019 sei von einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 9 % auszu gehen, was zur Abweisung des Rentenbegehrens führe ( Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass die Feststellung, dass nach Ablauf des Wartejahres nur noch eine 30%ige Arbeits fähigkeit (richtig: Arbeitsunfähigkeit) vorgelegen habe, nicht korrekt sei. So sei in der Zeit vom 2 6. April bis 3 0. November 2017 von einer 100%igen, vom 1. Dezember 2017 bis 1 5. Februar 2018 von einer 50%igen und danach von einer 20%i gen Arbeits un fähigkeit auszugehen, sodass ein Anspruch auf eine befristete Rente gegeben sei ( Urk. 1 S. 3 ). 3. 3.1

Der Beschwerdeführer verunfallte am 6. August 2015, was zu einem früh e st möglichen Rentenbeginn ab 1. August 2016 führt. Unbestritten und durch die Akten belegt ist dabei, dass für die Zeit ab dem 1 2. Mai 2016 bis zur erneuten Operation am 2 6. April 2017 in der angestammten Tätigkeit von einer Arbeits fähigkeit von 70 % und damit von einer Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit von 30 % auszugehen ist. Die kurzfristige (versuchsweise) Steigerung des Pensums auf 100 % im Juni 2016 musste rückgängig gemacht werden und ist demzufolge nicht zu berücksichtigen ( Urk. 6/19/89) . Nach Ablauf des Wartejahres konnte ein Rentenanspruch demnach trotz während des Wartejahrs bestandener durch schnitt licher 60%iger Arbeitsunfähigkeit ( 110 Tage 100%iger Arbeitsunfähigkeit, 169 Tage 50%iger Arbeitsunfähigkeit, 86 Tage 30%iger Arbeitsunfähigkeit; im Schnitt von 365 Tagen 60.35 % ; vgl. Sachverhalt E. 1.1 ) mangels ausreichender anschliessender Erwerbsunfähigkeit nicht entstehen (vgl. vorne E. 1 .3) . 3.2

Nach Art. 29 bis IVV werden bei der Berechnung der Wartezeit nach Artikel 28 Abs. 1 lit . b IVG früher zurückgelegte Zeiten dann angerechnet, wenn die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben worden war, dieser jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass erreicht. In BGE 142 V 547 E. 3.1 hat das Bundesgericht erkannt, dass Art. 29 bis IVV nicht anwendbar ist, wenn nach Ablauf der Wartezeit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vorlag. Diesfalls

ist die nachfolgende gesundheitliche Verschlechterung als neuer Versicherungsfall zu betrachten mit der Folge, dass die Wartezeit erneut zu be stehen ist. Da das Gesetz keine Vorgaben betreffend den Beginn und das Ende der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG macht, genügt dabei eine Arbeits unfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % ohne wesentlichen Unterbruch während eines Jahres (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 412/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 3.2.2 und E. 4.3).

Für die Zeit ab dem 2 6. April 2017 ist aufgrund der nötig gewordenen Opera tio nen bis zum 3 0. November 2017 von einer vollständigen Arbeits

- und Erwerbs unfähigkeit auszugehen (vgl. Sachverhalt E. 1.2) . Am 2 6. April 2017 ist dabei bezüglich des Wartejahres von einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von rund 30 %

( 16 Tage 50%iger Arbeitsunfähigkeit und 349 Tage 30 %iger Arbeits unfähigkeit) auszugehen, sodass ein Rentenanspruch ab dem 1. April 2017 ausser Betracht fällt. Demgegenüber ist von einer Erfüllung des Wartejahres im Juni 2017 auszugehen. So ergibt sich erstmals per 1 7. Juni 2017 eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40 % (312 Tage 30%iger Arbeitsunfähigkeit und 53 Tage 100%iger Arbeitsunfähigkeit; im Schnitt von 365 Tagen 40.16 % ) .

Für die Zeit ab 1. Juni 2017 hat der Beschwerdeführer demnach Anspruch auf eine Viertelsrente ( vorne E.

1 .3) . Diese ist aufgrund der seit 2 6. April

2017 gege benen vollständigen Erwerbsunfähigkeit und drei Monate nach Entstehen des Rentenanspruchs per 1. September 20 17 auf eine ganze Rente zu erhöhen ( vgl. vorne E.

3.4 und Urteil des Bundesgerichts 9C_985/2009 vom 2. März

2010 E.

4.4.3). 3.3

Nachdem in der Zeit vom 1. Dezember 2017 bis zum 1 5. Februar 2018 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestanden hat, ist ab dem 16.

Februar 2018 von einer Steigerung der Leistungsfähigkeit auf 80 % aus zugehen ( Urk. 6/26/373 f.). Unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV wirk en sich diese Verbesserung en per 1. März und per 1. Juni 2018 aus, so dass für die Zeit vom 1.

März bis 3 1. Mai 2018 ein Anspruch auf eine halbe Rente besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_687/2018 vom 1 6. Mai 2019 E. 2) . 3.4

Nicht zu überzeugen vermag die Argumentation der Beschwerdegegnerin, dass die erneute Arbeitsunfähigkeit ab April und August 2017 nur vorübergehender Natur war und deshalb keinen Rentenanspruch auslösen kann . Vielmehr ist beim Beschwerdeführer wegen der Folgen des am 6. August 2015 erlittenen Unfalles und bis circa März 2018 und mithin während knapp drei Jahren von eine r durch gehende n Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit unterschiedlichen Ausmasses auszu gehen . Insbesondere im Nachgang zur Operation vom 2 6. April 2017 lag sodann eine zehn monatige g anze und teilweise Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit renten relevanten Ausmasses vor . Damit kann sich die Beschwerdegegnerin nicht mit Erfolg auf den Standpunkt stellen, es liege keine zu berücksichtigende Erwerbs unfähigkeit vor (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_677/2012 vom 3. Juli 2013 E. 2.3 am Schluss ; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_942/2015 vom 1 8. Februar 2016 E. 3.3.3 ). Auch eine verbleibende Erwerbsunfähigkeit von nur kurzer Dauer vermag denn einen Rentenanspruch auszulösen ( Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung vom 1. Januar 2015 Stand vom 1. Januar 2021 , R andziffer [ Rz ] 2021).

3. 5

Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Juni 2017 bis 3 1. August 2017 Anspruch auf eine Viertelsrente und vom 1. September 2017 bis 2 8. Februar 2018 Anspruch auf eine ganze und für die Zeit vom 1. März bis 31.

Mai 2018 Anspruch auf eine halbe Rente. 4.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie zu zwei Fünfteln dem Beschwerdeführer ( Fr. 24 0.--) und zu drei Fünfteln

( Fr. 360 .--) der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 19.

März 2020 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1.

Juni 2017 bis 3 1. August 2017 Anspruch auf eine Viertelsrente , vom 1. September 2017 bis 2 8. Februar 2018 Anspruch auf eine ganze Rente und vom 1. März bis 3 1. Mai 2018 Anspruch auf eine halbe Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 . — werden zu zwei Fünfteln dem Beschwerdeführer ( Fr. 24 0.--) und zu drei Fünfteln ( Fr. 360.--)

der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte somit , wenn sie während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind ( Art. 28 Abs. 1 lit . b und c IVG). Die Rentenhöhe ist sowohl vom Ausmass der nach Ablauf der Wartezeit weiterhin bestehenden Erwerbsunfähigkeit als auch von einem ent sprechend hohen Grad der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während des vor angegangenen Jahres abhängig. Somit kommt eine ganze Rente erst in Be tracht, wenn der Versicherte während eines Jahres durchschnittlich mindestens zu 70 % arbeitsunfähig gewesen und weiterhin wenigstens im gleichen Umfang invalid im Sinne von Art. 28 Abs. 2 IVG ist (vgl. Urteil I 392/02 vom 2 3. Oktober 2003 E. 4.2.1). Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit wäh rend eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsun fähigkeit müssen somit kumulativ und in der für die einzelnen Rentenab stu fun gen erfor derlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entspre chen den Um fang zugesprochen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_996/2010 und 9C _ 1005/2010 vom 5. Mai 2011 E. 7.1 mit Hinweisen).

E. 1.4 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgaben be reich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditäts bedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem ange nommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird ( Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV ).

Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufga benbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder der Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfes ist zu berück sichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29 bis

ist sinngemäss anwendbar ( Art. 88a Abs. 2 IVV) . Die Dreimonatsfrist beginnt nich t vor der Entstehung des Renten anspruchs zu laufen

(Urteil des Bun desgerichts 9C_985/2009 vom 2. März 2010 E. 4.4.3). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass nach Ablauf des Wartejahres am 5. August 2016 noch von einer Arbeitsun fähig keit von 30 % auszugehen sei. Die Operationen vom 2 6. April und 2 8. August 2017 hätten nicht zu andauernden und bleibenden Arbeitsunfähigkeiten geführt. Per 2019 sei von einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 9 % auszu gehen, was zur Abweisung des Rentenbegehrens führe ( Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass die Feststellung, dass nach Ablauf des Wartejahres nur noch eine 30%ige Arbeits fähigkeit (richtig: Arbeitsunfähigkeit) vorgelegen habe, nicht korrekt sei. So sei in der Zeit vom 2 6. April bis 3 0. November 2017 von einer 100%igen, vom 1. Dezember 2017 bis 1 5. Februar 2018 von einer 50%igen und danach von einer 20%i gen Arbeits un fähigkeit auszugehen, sodass ein Anspruch auf eine befristete Rente gegeben sei ( Urk. 1 S. 3 ). 3.

E. 3 , Urk. 6/10), teilte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 1. April

2016 mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen nötig seien ( Urk. 6/15 ). Ab dem 1 2. Mai 2016 konnte der Versicherte seiner angestammten Tätigkeit wieder im Umfang von 70 % nachgehen ( Urk. 6/19/75), eine weitere Steigerung war aufgrund der persistierenden Fussbeschwerden nicht möglich ( Urk. 6/19/89).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer verunfallte am 6. August 2015, was zu einem früh e st möglichen Rentenbeginn ab 1. August 2016 führt. Unbestritten und durch die Akten belegt ist dabei, dass für die Zeit ab dem 1 2. Mai 2016 bis zur erneuten Operation am 2 6. April 2017 in der angestammten Tätigkeit von einer Arbeits fähigkeit von 70 % und damit von einer Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit von 30 % auszugehen ist. Die kurzfristige (versuchsweise) Steigerung des Pensums auf 100 % im Juni 2016 musste rückgängig gemacht werden und ist demzufolge nicht zu berücksichtigen ( Urk. 6/19/89) . Nach Ablauf des Wartejahres konnte ein Rentenanspruch demnach trotz während des Wartejahrs bestandener durch schnitt licher 60%iger Arbeitsunfähigkeit ( 110 Tage 100%iger Arbeitsunfähigkeit, 169 Tage 50%iger Arbeitsunfähigkeit, 86 Tage 30%iger Arbeitsunfähigkeit; im Schnitt von 365 Tagen 60.35 % ; vgl. Sachverhalt E. 1.1 ) mangels ausreichender anschliessender Erwerbsunfähigkeit nicht entstehen (vgl. vorne E. 1 .3) .

E. 3.2 Nach Art. 29 bis IVV werden bei der Berechnung der Wartezeit nach Artikel 28 Abs. 1 lit . b IVG früher zurückgelegte Zeiten dann angerechnet, wenn die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben worden war, dieser jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass erreicht. In BGE 142 V 547 E. 3.1 hat das Bundesgericht erkannt, dass Art. 29 bis IVV nicht anwendbar ist, wenn nach Ablauf der Wartezeit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vorlag. Diesfalls

ist die nachfolgende gesundheitliche Verschlechterung als neuer Versicherungsfall zu betrachten mit der Folge, dass die Wartezeit erneut zu be stehen ist. Da das Gesetz keine Vorgaben betreffend den Beginn und das Ende der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG macht, genügt dabei eine Arbeits unfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % ohne wesentlichen Unterbruch während eines Jahres (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 412/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 3.2.2 und E. 4.3).

Für die Zeit ab dem 2 6. April 2017 ist aufgrund der nötig gewordenen Opera tio nen bis zum 3 0. November 2017 von einer vollständigen Arbeits

- und Erwerbs unfähigkeit auszugehen (vgl. Sachverhalt E. 1.2) . Am 2 6. April 2017 ist dabei bezüglich des Wartejahres von einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von rund 30 %

( 16 Tage 50%iger Arbeitsunfähigkeit und 349 Tage 30 %iger Arbeits unfähigkeit) auszugehen, sodass ein Rentenanspruch ab dem 1. April 2017 ausser Betracht fällt. Demgegenüber ist von einer Erfüllung des Wartejahres im Juni 2017 auszugehen. So ergibt sich erstmals per 1 7. Juni 2017 eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40 % (312 Tage 30%iger Arbeitsunfähigkeit und 53 Tage 100%iger Arbeitsunfähigkeit; im Schnitt von 365 Tagen 40.16 % ) .

Für die Zeit ab 1. Juni 2017 hat der Beschwerdeführer demnach Anspruch auf eine Viertelsrente ( vorne E.

1 .3) . Diese ist aufgrund der seit 2 6. April

2017 gege benen vollständigen Erwerbsunfähigkeit und drei Monate nach Entstehen des Rentenanspruchs per 1. September 20 17 auf eine ganze Rente zu erhöhen ( vgl. vorne E.

E. 3.3 Nachdem in der Zeit vom 1. Dezember 2017 bis zum 1 5. Februar 2018 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestanden hat, ist ab dem 16.

Februar 2018 von einer Steigerung der Leistungsfähigkeit auf 80 % aus zugehen ( Urk. 6/26/373 f.). Unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV wirk en sich diese Verbesserung en per 1. März und per 1. Juni 2018 aus, so dass für die Zeit vom 1.

März bis 3 1. Mai 2018 ein Anspruch auf eine halbe Rente besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_687/2018 vom 1 6. Mai 2019 E. 2) .

E. 3.4 Nicht zu überzeugen vermag die Argumentation der Beschwerdegegnerin, dass die erneute Arbeitsunfähigkeit ab April und August 2017 nur vorübergehender Natur war und deshalb keinen Rentenanspruch auslösen kann . Vielmehr ist beim Beschwerdeführer wegen der Folgen des am 6. August 2015 erlittenen Unfalles und bis circa März 2018 und mithin während knapp drei Jahren von eine r durch gehende n Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit unterschiedlichen Ausmasses auszu gehen . Insbesondere im Nachgang zur Operation vom 2 6. April 2017 lag sodann eine zehn monatige g anze und teilweise Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit renten relevanten Ausmasses vor . Damit kann sich die Beschwerdegegnerin nicht mit Erfolg auf den Standpunkt stellen, es liege keine zu berücksichtigende Erwerbs unfähigkeit vor (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_677/2012 vom 3. Juli 2013 E. 2.3 am Schluss ; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_942/2015 vom 1 8. Februar 2016 E. 3.3.3 ). Auch eine verbleibende Erwerbsunfähigkeit von nur kurzer Dauer vermag denn einen Rentenanspruch auszulösen ( Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung vom 1. Januar 2015 Stand vom 1. Januar 2021 , R andziffer [ Rz ] 2021).

3. 5

Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Juni 2017 bis 3 1. August 2017 Anspruch auf eine Viertelsrente und vom 1. September 2017 bis 2 8. Februar 2018 Anspruch auf eine ganze und für die Zeit vom 1. März bis 31.

Mai 2018 Anspruch auf eine halbe Rente. 4.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie zu zwei Fünfteln dem Beschwerdeführer ( Fr. 24 0.--) und zu drei Fünfteln

( Fr. 360 .--) der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 19.

März 2020 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1.

Juni 2017 bis 3 1. August 2017 Anspruch auf eine Viertelsrente , vom 1. September 2017 bis 2 8. Februar 2018 Anspruch auf eine ganze Rente und vom 1. März bis 3 1. Mai 2018 Anspruch auf eine halbe Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 . — werden zu zwei Fünfteln dem Beschwerdeführer ( Fr. 24 0.--) und zu drei Fünfteln ( Fr. 360.--)

der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

Dispositiv
  1. 1.1      Der im Jahre 1965 geborene X.___ ist gelernter Metallbauschlosser und ausgebildeter Lokführer und war ab dem
  2. Dezember 1990 für die Y.___ tätig, zuletzt als Lokführer Kategorie B ( Urk.  6/3 S. 5, Urk.  6/1). Bei einem Gleit schirm unfall am
  3. August 2015 zog sich der Versicherte eine Fraktur des Pilo n tibiale rechts sowie eine Deckplattenimpressionsfraktur BWK 12 und LWK 1 zu ( Urk.  6/19/41, Urk.  6/19/3). Die Verletzung am rechten Bein wurde am 6.   und 1
  4. August 2015 operativ behandelt ( Hospitalisation vom
  5. bis 2
  6. August 2015, Urk.  6/19/14). Mit Schreiben vom
  7. Oktober 2015 anerkannte die Suva ihre Leistungspflicht und stellte die Ausrichtung eines Taggeldes in Aussicht ( Urk.  6/19/25). Im Zusammenhang mit den Unfallfolgen meldete sich der Versi cherte am
  8. Januar 2016 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk.  6/3). Nachdem er bereits im November 2015 seine angestammte Tätigkeit im Umfang von 50  % wieder hatte aufnehmen k önnen ( Urk.  6/19/4 3 , Urk.  6/10), teilte die IV-Stelle mit Mitteilung vom
  9. April   2016 mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen nötig seien ( Urk.  6/15 ). Ab dem 1
  10. Mai 2016 konnte der Versicherte seiner angestammten Tätigkeit wieder im Umfang von 70  % nachgehen ( Urk.  6/19/75), eine weitere Steigerung war aufgrund der persistierenden Fussbeschwerden nicht möglich ( Urk.  6/19/89). 1.2      Am 2
  11. April 2017 musste sich der Versicherte im Zusammenhang mit einer Pseu doarthrose Pilon tibiale sowie einer posttraumatischen Sprunggelenks ar thro se rechts einem weiteren operativen Eingri ff unterziehen ( Urk.  6/26/241) . Am 1
  12. Ma i 2017 wurde eine OSG- Arthrodese durchgeführt ( Hospitalisation bis zum 2
  13. Mai 2017, Urk.  6/26/275) ; die Entfernung des Truelock Ringfixateurs erfolgte am 2
  14. August 2017 ( Hospitalisation bis zum 3
  15. August 2017, Urk.  6/26/327). In der Zeit vom 1
  16. Oktober bis
  17. November 2017 war der Versicherte in der Reha k lini k Z.___ hospitalisiert ( Urk.  6/26/357). Ab
  18. Dezember 2017 konnte der Ver sicherte seine angestammte Tätigkeit im Umfang von 50  % wieder aufnehmen ( Urk.  6/26/363) . D ie Steigerung des Pensums auf 80  % erfolgte am 1
  19. Februar 2018 ( Urk.  6/26/374) und diejenige auf 100  % am 1
  20. März 2018 ( Urk.  6/26/401). Am
  21. März 2019 erfolgte eine operative Arthrodesematerial entfernung ( Urk.  6 /29/15), wobei der Versicherte nach einer USG-Infiltration im April 2019 seine angestammte Tätigkeit wieder zu 100   % aufnehmen konnte ( Urk.  6/30/17).      Mit Verfügung vom
  22. Juni 2019 schloss die Suva den Fall ab und sprach dem Versicherten, ausgehend von einer Integritätseinbusse von 20  % eine Integritäts entschädigung zu ( Urk.  6/30/9). Die IV-Stelle stellte mit Vorbescheid vom 1
  23. Dezember 2019 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 6/36) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 1
  24. März 2020 fest ( Urk.  6/44 = Urk.  2).
  25. Dagegen liess der Versicherte am 1
  26. April 2020 Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei ihm ab dem
  27. August 2016 eine Dreiviertelsrente , ab dem 1.   April 2017 eine ganze und ab dem
  28. Dezember 2017 bis 3
  29. Mai 2018 eine halbe Rente auszurichten ( Urk.  1 S. 2).      Mit Beschwerdeantwort vom 2
  30. Mai 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk.  5), was dem Beschwerdeführer mit Verfü gung vom
  31. Juni 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.  7). Das Gericht zieht in Erwägung:
  32. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). 1.3      Anspruch auf eine Rente haben Versicherte somit , wenn sie während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40  % arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40  % invalid sind ( Art.  28 Abs.  1 lit . b und c IVG). Die Rentenhöhe ist sowohl vom Ausmass der nach Ablauf der Wartezeit weiterhin bestehenden Erwerbsunfähigkeit als auch von einem ent sprechend hohen Grad der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während des vor angegangenen Jahres abhängig. Somit kommt eine ganze Rente erst in Be tracht, wenn der Versicherte während eines Jahres durchschnittlich mindestens zu 70  % arbeitsunfähig gewesen und weiterhin wenigstens im gleichen Umfang invalid im Sinne von Art.  28 Abs.  2 IVG ist (vgl. Urteil I 392/02 vom 2
  33. Oktober 2003 E. 4.2.1). Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit wäh rend eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsun fähigkeit müssen somit kumulativ und in der für die einzelnen Rentenab stu fun gen erfor derlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entspre chen den Um fang zugesprochen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_996/2010 und 9C _ 1005/2010 vom
  34. Mai 2011 E. 7.1 mit Hinweisen). 1.4      Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgaben be reich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditäts bedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem ange nommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird ( Art.  88a Abs.  1 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV ).      Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufga benbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder der Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfes ist zu berück sichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29 bis ist sinngemäss anwendbar ( Art.  88a Abs.  2 IVV) . Die Dreimonatsfrist beginnt nich t vor der Entstehung des Renten anspruchs zu laufen (Urteil des Bun desgerichts 9C_985/2009 vom
  35. März 2010 E. 4.4.3).
  36. 2.1      Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass nach Ablauf des Wartejahres am
  37. August 2016 noch von einer Arbeitsun fähig keit von 30  % auszugehen sei. Die Operationen vom 2
  38. April und 2
  39. August 2017 hätten nicht zu andauernden und bleibenden Arbeitsunfähigkeiten geführt. Per 2019 sei von einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 9  % auszu gehen, was zur Abweisung des Rentenbegehrens führe ( Urk.  2). 2.2      Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass die Feststellung, dass nach Ablauf des Wartejahres nur noch eine 30%ige Arbeits fähigkeit (richtig: Arbeitsunfähigkeit) vorgelegen habe, nicht korrekt sei. So sei in der Zeit vom 2
  40. April bis 3
  41. November 2017 von einer 100%igen, vom
  42. Dezember 2017 bis 1
  43. Februar 2018 von einer 50%igen und danach von einer 20%i gen Arbeits un fähigkeit auszugehen, sodass ein Anspruch auf eine befristete Rente gegeben sei ( Urk.  1 S. 3 ).
  44. 3.1      Der Beschwerdeführer verunfallte am
  45. August 2015, was zu einem früh e st möglichen Rentenbeginn ab
  46. August 2016 führt. Unbestritten und durch die Akten belegt ist dabei, dass für die Zeit ab dem 1
  47. Mai 2016 bis zur erneuten Operation am 2
  48. April 2017 in der angestammten Tätigkeit von einer Arbeits fähigkeit von 70  % und damit von einer Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit von 30  % auszugehen ist. Die kurzfristige (versuchsweise) Steigerung des Pensums auf 100  % im Juni 2016 musste rückgängig gemacht werden und ist demzufolge nicht zu berücksichtigen ( Urk.  6/19/89) . Nach Ablauf des Wartejahres konnte ein Rentenanspruch demnach trotz während des Wartejahrs bestandener durch schnitt licher 60%iger Arbeitsunfähigkeit ( 110 Tage 100%iger Arbeitsunfähigkeit, 169 Tage 50%iger Arbeitsunfähigkeit, 86 Tage 30%iger Arbeitsunfähigkeit; im Schnitt von 365 Tagen 60.35 % ; vgl. Sachverhalt E. 1.1 ) mangels ausreichender anschliessender Erwerbsunfähigkeit nicht entstehen (vgl. vorne E. 1 .3) . 3.2      Nach Art.  29 bis IVV werden bei der Berechnung der Wartezeit nach Artikel 28 Abs.  1 lit . b IVG früher zurückgelegte Zeiten dann angerechnet, wenn die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben worden war, dieser jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass erreicht. In BGE 142 V 547 E. 3.1 hat das Bundesgericht erkannt, dass Art.  29 bis IVV nicht anwendbar ist, wenn nach Ablauf der Wartezeit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vorlag. Diesfalls ist die nachfolgende gesundheitliche Verschlechterung als neuer Versicherungsfall zu betrachten mit der Folge, dass die Wartezeit erneut zu be stehen ist. Da das Gesetz keine Vorgaben betreffend den Beginn und das Ende der Wartezeit nach Art.  28 Abs.  1 lit . b IVG macht, genügt dabei eine Arbeits unfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40  % ohne wesentlichen Unterbruch während eines Jahres (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 412/2017 vom
  49. Oktober 2017 E. 3.2.2 und E. 4.3).      Für die Zeit ab dem 2
  50. April 2017 ist aufgrund der nötig gewordenen Opera tio nen bis zum 3
  51. November 2017 von einer vollständigen Arbeits - und Erwerbs unfähigkeit auszugehen (vgl. Sachverhalt E. 1.2) . Am 2
  52. April 2017 ist dabei bezüglich des Wartejahres von einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von rund 30  % ( 16 Tage 50%iger Arbeitsunfähigkeit und 349 Tage 30 %iger Arbeits unfähigkeit) auszugehen, sodass ein Rentenanspruch ab dem
  53. April 2017 ausser Betracht fällt. Demgegenüber ist von einer Erfüllung des Wartejahres im Juni 2017 auszugehen. So ergibt sich erstmals per 1
  54. Juni 2017 eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40  % (312 Tage 30%iger Arbeitsunfähigkeit und 53 Tage 100%iger Arbeitsunfähigkeit; im Schnitt von 365 Tagen 40.16  % ) .      Für die Zeit ab
  55. Juni 2017 hat der Beschwerdeführer demnach Anspruch auf eine Viertelsrente ( vorne E.   1 .3) . Diese ist aufgrund der seit 2
  56. April   2017 gege benen vollständigen Erwerbsunfähigkeit und drei Monate nach Entstehen des Rentenanspruchs per
  57. September 20 17 auf eine ganze Rente zu erhöhen ( vgl. vorne E.   3.4 und Urteil des Bundesgerichts 9C_985/2009 vom 2. März   2010 E.   4.4.3). 3.3      Nachdem in der Zeit vom
  58. Dezember 2017 bis zum 1
  59. Februar 2018 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestanden hat, ist ab dem 16.   Februar 2018 von einer Steigerung der Leistungsfähigkeit auf 80  % aus zugehen ( Urk.  6/26/373 f.). Unter Berücksichtigung von Art.  88a Abs.  1 Satz 2 IVV wirk en sich diese Verbesserung en per
  60. März und per
  61. Juni 2018 aus, so dass für die Zeit vom 1.   März bis 3
  62. Mai 2018 ein Anspruch auf eine halbe Rente besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_687/2018 vom 1
  63. Mai 2019 E. 2) . 3.4      Nicht zu überzeugen vermag die Argumentation der Beschwerdegegnerin, dass die erneute Arbeitsunfähigkeit ab April und August 2017 nur vorübergehender Natur war und deshalb keinen Rentenanspruch auslösen kann . Vielmehr ist beim Beschwerdeführer wegen der Folgen des am 6. August 2015 erlittenen Unfalles und bis circa März 2018 und mithin während knapp drei Jahren von eine r durch gehende n Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit unterschiedlichen Ausmasses auszu gehen . Insbesondere im Nachgang zur Operation vom 2
  64. April 2017 lag sodann eine zehn monatige g anze und teilweise Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit renten relevanten Ausmasses vor . Damit kann sich die Beschwerdegegnerin nicht mit Erfolg auf den Standpunkt stellen, es liege keine zu berücksichtigende Erwerbs unfähigkeit vor (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_677/2012 vom 3. Juli 2013 E. 2.3 am Schluss ; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_942/2015 vom 1
  65. Februar 2016 E. 3.3.3 ). Auch eine verbleibende Erwerbsunfähigkeit von nur kurzer Dauer vermag denn einen Rentenanspruch auszulösen ( Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung vom
  66. Januar 2015 Stand vom
  67. Januar 2021 , R andziffer [ Rz ] 2021).
  68. 5      Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer für die Zeit vom
  69. Juni 2017 bis 3
  70. August 2017 Anspruch auf eine Viertelsrente und vom
  71. September 2017 bis 2
  72. Februar 2018 Anspruch auf eine ganze und für die Zeit vom
  73. März bis 31.   Mai 2018 Anspruch auf eine halbe Rente.
  74. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr.  6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie zu zwei Fünfteln dem Beschwerdeführer ( Fr.  24 0.--) und zu drei Fünfteln ( Fr.  360 .--) der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
  75. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 19.   März 2020 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1.   Juni 2017 bis 3
  76. August 2017 Anspruch auf eine Viertelsrente , vom
  77. September 2017 bis 2
  78. Februar 2018 Anspruch auf eine ganze Rente und vom
  79. März bis 3
  80. Mai 2018 Anspruch auf eine halbe Rente hat.
  81. Die Gerichtskosten von Fr.  6 00 . — werden zu zwei Fünfteln dem Beschwerdeführer ( Fr.  24 0.--) und zu drei Fünfteln ( Fr.  360.--) der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt.
  82. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  83. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  84. Juli bis und mit 1
  85. August sowie vom 1
  86. Dezember bis und mit dem
  87. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00235

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom 1 8. Februar 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Der im Jahre 1965 geborene X.___

ist gelernter Metallbauschlosser und ausgebildeter Lokführer und war ab dem 1. Dezember 1990 für die Y.___ tätig, zuletzt als Lokführer Kategorie B ( Urk. 6/3 S. 5, Urk. 6/1). Bei einem Gleit schirm unfall am 6. August 2015 zog sich der Versicherte eine Fraktur des Pilo n

tibiale rechts sowie eine Deckplattenimpressionsfraktur BWK 12 und LWK 1 zu ( Urk. 6/19/41, Urk. 6/19/3). Die Verletzung am rechten Bein wurde am 6.

und 1 7. August 2015 operativ behandelt ( Hospitalisation vom 6. bis 2 4. August 2015, Urk. 6/19/14). Mit Schreiben vom 2. Oktober 2015 anerkannte die Suva ihre Leistungspflicht und stellte die Ausrichtung eines Taggeldes in Aussicht ( Urk. 6/19/25). Im Zusammenhang mit den Unfallfolgen meldete sich der Versi cherte am 8. Januar 2016 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/3). Nachdem er bereits im November 2015 seine angestammte Tätigkeit im Umfang von 50 % wieder hatte aufnehmen k önnen ( Urk. 6/19/4 3 , Urk. 6/10), teilte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 1. April

2016 mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen nötig seien ( Urk. 6/15 ). Ab dem 1 2. Mai 2016 konnte der Versicherte seiner angestammten Tätigkeit wieder im Umfang von 70 % nachgehen ( Urk. 6/19/75), eine weitere Steigerung war aufgrund der persistierenden Fussbeschwerden nicht möglich ( Urk. 6/19/89). 1.2

Am 2 6. April 2017 musste sich der Versicherte im Zusammenhang mit einer Pseu doarthrose Pilon

tibiale sowie einer posttraumatischen Sprunggelenks ar thro se rechts einem weiteren operativen Eingri ff unterziehen ( Urk. 6/26/241) . Am 1 7. Ma i 2017 wurde eine OSG- Arthrodese durchgeführt ( Hospitalisation bis zum 2 6. Mai 2017, Urk. 6/26/275) ; die Entfernung des Truelock Ringfixateurs erfolgte am 2 8. August 2017 ( Hospitalisation bis zum 3 1. August 2017, Urk. 6/26/327). In der Zeit vom 1 6. Oktober bis 2. November 2017 war der Versicherte in der Reha k lini k

Z.___ hospitalisiert ( Urk. 6/26/357). Ab 1. Dezember 2017 konnte der Ver sicherte seine angestammte Tätigkeit im Umfang von 50 %

wieder aufnehmen ( Urk. 6/26/363) .

D ie Steigerung des Pensums auf 80 % erfolgte am 1 6. Februar 2018 ( Urk. 6/26/374) und

diejenige auf 100 % am 1 9. März 2018 ( Urk. 6/26/401). Am 1. März 2019 erfolgte eine operative Arthrodesematerial entfernung ( Urk. 6 /29/15), wobei der Versicherte nach einer USG-Infiltration im April 2019 seine angestammte Tätigkeit wieder zu 100

% aufnehmen konnte ( Urk. 6/30/17).

Mit Verfügung vom 5. Juni 2019 schloss die Suva den Fall ab und sprach dem Versicherten, ausgehend von einer Integritätseinbusse von 20 % eine Integritäts entschädigung zu ( Urk. 6/30/9). Die IV-Stelle stellte mit Vorbescheid vom 1 2. Dezember 2019 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 6/36) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 1 9. März 2020 fest ( Urk. 6/44 = Urk. 2). 2.

Dagegen liess der Versicherte am 1 6. April 2020 Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei ihm ab dem 1. August 2016 eine Dreiviertelsrente , ab dem 1.

April 2017 eine ganze und ab dem 1. Dezember 2017 bis 3 1. Mai 2018 eine halbe Rente auszurichten ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Mai 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfü gung vom 2. Juni 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben Versicherte somit , wenn sie während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind ( Art. 28 Abs. 1 lit . b und c IVG). Die Rentenhöhe ist sowohl vom Ausmass der nach Ablauf der Wartezeit weiterhin bestehenden Erwerbsunfähigkeit als auch von einem ent sprechend hohen Grad der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während des vor angegangenen Jahres abhängig. Somit kommt eine ganze Rente erst in Be tracht, wenn der Versicherte während eines Jahres durchschnittlich mindestens zu 70 % arbeitsunfähig gewesen und weiterhin wenigstens im gleichen Umfang invalid im Sinne von Art. 28 Abs. 2 IVG ist (vgl. Urteil I 392/02 vom 2 3. Oktober 2003 E. 4.2.1). Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit wäh rend eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsun fähigkeit müssen somit kumulativ und in der für die einzelnen Rentenab stu fun gen erfor derlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entspre chen den Um fang zugesprochen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_996/2010 und 9C _ 1005/2010 vom 5. Mai 2011 E. 7.1 mit Hinweisen). 1.4

Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgaben be reich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditäts bedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem ange nommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird ( Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV ).

Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufga benbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder der Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfes ist zu berück sichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29 bis

ist sinngemäss anwendbar ( Art. 88a Abs. 2 IVV) . Die Dreimonatsfrist beginnt nich t vor der Entstehung des Renten anspruchs zu laufen

(Urteil des Bun desgerichts 9C_985/2009 vom 2. März 2010 E. 4.4.3). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass nach Ablauf des Wartejahres am 5. August 2016 noch von einer Arbeitsun fähig keit von 30 % auszugehen sei. Die Operationen vom 2 6. April und 2 8. August 2017 hätten nicht zu andauernden und bleibenden Arbeitsunfähigkeiten geführt. Per 2019 sei von einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 9 % auszu gehen, was zur Abweisung des Rentenbegehrens führe ( Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass die Feststellung, dass nach Ablauf des Wartejahres nur noch eine 30%ige Arbeits fähigkeit (richtig: Arbeitsunfähigkeit) vorgelegen habe, nicht korrekt sei. So sei in der Zeit vom 2 6. April bis 3 0. November 2017 von einer 100%igen, vom 1. Dezember 2017 bis 1 5. Februar 2018 von einer 50%igen und danach von einer 20%i gen Arbeits un fähigkeit auszugehen, sodass ein Anspruch auf eine befristete Rente gegeben sei ( Urk. 1 S. 3 ). 3. 3.1

Der Beschwerdeführer verunfallte am 6. August 2015, was zu einem früh e st möglichen Rentenbeginn ab 1. August 2016 führt. Unbestritten und durch die Akten belegt ist dabei, dass für die Zeit ab dem 1 2. Mai 2016 bis zur erneuten Operation am 2 6. April 2017 in der angestammten Tätigkeit von einer Arbeits fähigkeit von 70 % und damit von einer Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit von 30 % auszugehen ist. Die kurzfristige (versuchsweise) Steigerung des Pensums auf 100 % im Juni 2016 musste rückgängig gemacht werden und ist demzufolge nicht zu berücksichtigen ( Urk. 6/19/89) . Nach Ablauf des Wartejahres konnte ein Rentenanspruch demnach trotz während des Wartejahrs bestandener durch schnitt licher 60%iger Arbeitsunfähigkeit ( 110 Tage 100%iger Arbeitsunfähigkeit, 169 Tage 50%iger Arbeitsunfähigkeit, 86 Tage 30%iger Arbeitsunfähigkeit; im Schnitt von 365 Tagen 60.35 % ; vgl. Sachverhalt E. 1.1 ) mangels ausreichender anschliessender Erwerbsunfähigkeit nicht entstehen (vgl. vorne E. 1 .3) . 3.2

Nach Art. 29 bis IVV werden bei der Berechnung der Wartezeit nach Artikel 28 Abs. 1 lit . b IVG früher zurückgelegte Zeiten dann angerechnet, wenn die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben worden war, dieser jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass erreicht. In BGE 142 V 547 E. 3.1 hat das Bundesgericht erkannt, dass Art. 29 bis IVV nicht anwendbar ist, wenn nach Ablauf der Wartezeit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vorlag. Diesfalls

ist die nachfolgende gesundheitliche Verschlechterung als neuer Versicherungsfall zu betrachten mit der Folge, dass die Wartezeit erneut zu be stehen ist. Da das Gesetz keine Vorgaben betreffend den Beginn und das Ende der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG macht, genügt dabei eine Arbeits unfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % ohne wesentlichen Unterbruch während eines Jahres (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 412/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 3.2.2 und E. 4.3).

Für die Zeit ab dem 2 6. April 2017 ist aufgrund der nötig gewordenen Opera tio nen bis zum 3 0. November 2017 von einer vollständigen Arbeits

- und Erwerbs unfähigkeit auszugehen (vgl. Sachverhalt E. 1.2) . Am 2 6. April 2017 ist dabei bezüglich des Wartejahres von einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von rund 30 %

( 16 Tage 50%iger Arbeitsunfähigkeit und 349 Tage 30 %iger Arbeits unfähigkeit) auszugehen, sodass ein Rentenanspruch ab dem 1. April 2017 ausser Betracht fällt. Demgegenüber ist von einer Erfüllung des Wartejahres im Juni 2017 auszugehen. So ergibt sich erstmals per 1 7. Juni 2017 eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40 % (312 Tage 30%iger Arbeitsunfähigkeit und 53 Tage 100%iger Arbeitsunfähigkeit; im Schnitt von 365 Tagen 40.16 % ) .

Für die Zeit ab 1. Juni 2017 hat der Beschwerdeführer demnach Anspruch auf eine Viertelsrente ( vorne E.

1 .3) . Diese ist aufgrund der seit 2 6. April

2017 gege benen vollständigen Erwerbsunfähigkeit und drei Monate nach Entstehen des Rentenanspruchs per 1. September 20 17 auf eine ganze Rente zu erhöhen ( vgl. vorne E.

3.4 und Urteil des Bundesgerichts 9C_985/2009 vom 2. März

2010 E.

4.4.3). 3.3

Nachdem in der Zeit vom 1. Dezember 2017 bis zum 1 5. Februar 2018 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestanden hat, ist ab dem 16.

Februar 2018 von einer Steigerung der Leistungsfähigkeit auf 80 % aus zugehen ( Urk. 6/26/373 f.). Unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV wirk en sich diese Verbesserung en per 1. März und per 1. Juni 2018 aus, so dass für die Zeit vom 1.

März bis 3 1. Mai 2018 ein Anspruch auf eine halbe Rente besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_687/2018 vom 1 6. Mai 2019 E. 2) . 3.4

Nicht zu überzeugen vermag die Argumentation der Beschwerdegegnerin, dass die erneute Arbeitsunfähigkeit ab April und August 2017 nur vorübergehender Natur war und deshalb keinen Rentenanspruch auslösen kann . Vielmehr ist beim Beschwerdeführer wegen der Folgen des am 6. August 2015 erlittenen Unfalles und bis circa März 2018 und mithin während knapp drei Jahren von eine r durch gehende n Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit unterschiedlichen Ausmasses auszu gehen . Insbesondere im Nachgang zur Operation vom 2 6. April 2017 lag sodann eine zehn monatige g anze und teilweise Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit renten relevanten Ausmasses vor . Damit kann sich die Beschwerdegegnerin nicht mit Erfolg auf den Standpunkt stellen, es liege keine zu berücksichtigende Erwerbs unfähigkeit vor (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_677/2012 vom 3. Juli 2013 E. 2.3 am Schluss ; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_942/2015 vom 1 8. Februar 2016 E. 3.3.3 ). Auch eine verbleibende Erwerbsunfähigkeit von nur kurzer Dauer vermag denn einen Rentenanspruch auszulösen ( Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung vom 1. Januar 2015 Stand vom 1. Januar 2021 , R andziffer [ Rz ] 2021).

3. 5

Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Juni 2017 bis 3 1. August 2017 Anspruch auf eine Viertelsrente und vom 1. September 2017 bis 2 8. Februar 2018 Anspruch auf eine ganze und für die Zeit vom 1. März bis 31.

Mai 2018 Anspruch auf eine halbe Rente. 4.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie zu zwei Fünfteln dem Beschwerdeführer ( Fr. 24 0.--) und zu drei Fünfteln

( Fr. 360 .--) der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 19.

März 2020 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1.

Juni 2017 bis 3 1. August 2017 Anspruch auf eine Viertelsrente , vom 1. September 2017 bis 2 8. Februar 2018 Anspruch auf eine ganze Rente und vom 1. März bis 3 1. Mai 2018 Anspruch auf eine halbe Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 . — werden zu zwei Fünfteln dem Beschwerdeführer ( Fr. 24 0.--) und zu drei Fünfteln ( Fr. 360.--)

der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty