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IV.2020.00228

Medizinischer Sachverhalt nach umfangreichen, letztlich aber gescheiterten Eingliederungsbemühungen im Rahmen der Rentenprüfung nicht genügend abgeklärt. RAD-Stellungnahme genügt nicht. Rückweisung zur medizinischen Abklärung.

Zürich SozVersG · 2021-03-10 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1999, bezog zwischen 1999 und 2004 aufgrund des Geburtsgebrechens Nr. 313 (angeborene Herz- und Gefässmissbildungen [ Urk. 8/10 ]) und des Geburtsgebrechens Nr. 395 (leichte cerebrale Bewegungsstö rungen [ Urk. 8/ 14] medizinische Massnahmen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle . Von März 2004 bis August 2006 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprachen für heilpädagogische Früherziehung und wegen eines schwe ren Sprachgebrechens Sonderschulung (Urk. 8/22, 8/24 und Urk. 8/26). Im Zusammenhang mit Abklärungen des Y.___ (Urk. 8/33) und der Anmeldung der Versicherten für berufliche Einglie derungsmassnahmen im Oktober 2013 (Urk. 8/28)

gewährte die IV-Stelle Berufs beratung (Urk. 8/30 und

Urk. 8/45) . Zusätzlich erteilte sie

Kostengutsprache für eine stationäre Psychotherapie vom 4. Dezember 2014 bis 4. März 2015 (Urk. 8/81) .

Vom 4. Mai 2015 bis 3. Mai 2016 mit Verlängerung bis 3 0. April 2017 sprach die IV-Stelle der Versicherten Eingliederungsmassnahmen im Sinne

einer erstmalige n

berufliche n

Ausbildung als Praktikerin PrA Hauswirtschaft in der Genossenschaft Z.___ mit betreutem Wohnen zu

(Urk. 8/61, Urk. 8/87, vgl. auch Ausbildung ss chlussbericht Urk. 8/85).

Dabei

gewährte die IV-Stelle von März 2015 bis März 2017 auch Kostengutsprachen für ambulante Psychotherapie (Urk. 8/79) und zur Behandlung des Geburtsgebrechens 446 (angeborene Schall empfindlichkeits - S chwerhörigkeit, [ Urk. 8/80]) . Sodann erteilte sie Kostengut sprache n für ein Arbeitstraining in der Genossenschaft Z.___

vom 14. August bis 1 1. November 2017 (Urk. 8/108) und ein Arbeitstraining bei der Stiftung A.___

vom 3 0. Oktober 2017 bis 2 9. April 2018 (Urk. 8/11 8) mit Ver längerung bis 2 9. Juli 2018 (Urk. 8/135;

vgl. auch Abschl ussbericht :

Urk. 8/146 und Urk. 8/148). Am 1 7. September 2018 (Urk. 8/151) teilte die IV-Stelle den erfolgreichen Abschluss und die Beendigung der beruflichen Massnahmen mit und wies auf die separate R entenprüfung hin. 1.2

Mit Vorbescheid vom 2 0. November 2018 (Urk. 8/159) stellte die IV-Stelle die V erneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht. Hieran hielt sie nach Einwand der Versicherten (Urk. (8/172) mit Verfügung vom 9. März 2020 (Urk.

2) fest. 2.

Hier gegen erhob die Versicherte am 2 0. April 2020 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte (S. 2), es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei fest zustellen, dass eine dauerhafte gesundheitliche Einschränkung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu 50 % bestehe und demgemäss sei ihr seit dem 3 0. Juli 2018 eine angemessene Invalidenrente zu entrichten. Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 2. Juni 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Am 2 1. August 2020 reichte die Beschwerdeführerin zusätzliche Unterlagen ein (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 1.2.1

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2.2

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2) Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist mit jenem externer medizinischer Sachverständi gengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungsabweisung damit (Urk. 2), dass sich die Beschwerdeführerin am 6. November 2013 für eine Massnahme der beruflichen Eingliederung angemeldet habe. Vom 4. Mai 2015 bis 3 0. April 2017 habe sie die e rstmalige berufliche Ausbildung zu r Praktikerin Hauswirtschaft P r A absolviert und v om 1 4. August 2017 bis 2 9. Juli 2018 hab e sie an einem Arbeits trai ning teilgenommen. Danach sei der Rentenanspruch geprüft worden, wobei die Abklärungen ergeben hätten, dass es ihr möglich sei, eine angepasste Tätigkeit zu 100 % auszuüben.

Da

ihr die Absolvierung einer Ausbildung in der freien Wirtschaft nicht möglich gewesen sei, seien für das Valideneinkommen die sta tistischen Lohnangaben herangezogen worden

und daraus ergebe sich ein Ein komm en von Fr. 57'400.-- . Für die Festlegung des Einkommens mit gesundheit licher Einschränkung (Invalideneinkommen) ergebe sich gestützt auf die statisti schen Lohnangaben für eine angepasste Tätigkeit im Jahr 2018 ein Einkommen von

Fr. 52'753.15 und daraus resultiere e in rentenausschliessender IV-Grad von 8 % . Abgestellt auf die Angaben in der Ausbildungsinstitution könne die Beschwerdeführerin eine Präsenz von 8.2 Stunden täglich gut bewältigen .

Von einer dauerhaften gesundheitlichen Einschränkung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei nicht auszugehen und eine Integration in den ersten Arbeits markt sei möglich . 2.2

Die Beschwerdeführer in stellte sich demgege nüber auf den Standpunkt (Urk. 3

S. 3),

sie habe bereits seit dem Kindesalter eine Störung mit sozialer Ängstlichkeit, eine niedrige Intelligenz sowie eine Lernbehinderung und sei daher durch einen Psychotherapeuten betreut worden. Trotz durchgeführter Therapie,

ambulant und stationär, leide sie immer noch unter sozialer Phobie sowie einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert, welche eine Eingliederung erschwere. Aufgrund der schwankenden Stabilität und Leistung finde sie keine Anstellung, obwohl sie gemäss Abschlus sbericht in der Lage sei,

eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt im Bereich Hauswirtschaft anzutreten. Auch ihr e behan delnde Psychotherapeutin habe ihr in stabilen Phasen und in einer engen Beglei tung eine 100%ige Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt zugemutet, sofern es sich um einen Chef mit Verständnis handle, der sie unterstütze, freundlich sei und nicht zu viel Druck aufsetze. Zudem sei ein Wohnheim wichtig. Sie vermöge die tägliche Präsenzzeit von 8.2 Stun den aber nur bei stabiler Gesundheit und posi tivem Wohlbefinden durchzu halten (S. 4) . Daneben spielten jedoch viele begüns tigende und erschwerende Faktoren mit . So könne sie a llein schon ein neues Arbeitsumfeld in soziale Angst versetzen. Aufgrund ihrer Ängstlichkeit habe sie auch bis zum Ende ihrer Ausbildung zur Praktikern PrA Hauswirtschaft keine Schnupperlehren absolvieren können. Sie habe bis jetzt selbst nicht einmal eine Beschäftigung als freiwillige Mitarbeiterin finden können, da s ie überall abge lehnt werde. E ine Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt zu finden und diese zu behalten sei für sie noch viel schwieriger . Auch hinderten sie ihre sozialen Ängste zu telefonieren, um ihr Interesse an einer Arbeit mitzuteilen (S. 5 f.) . Ebenso hät ten a uch die testpsychologische n Abklärung en vom 1. und 2. April 2019 ergeben, dass sie aus neuropsychologischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit zu 50 % einge schränkt sei (S. 6). 3.

3.1

Im Bericht des Spitals B.___ vom 1 6. April 2015 (Urk. 8/76/4-8) über die Hospitalisation der Beschwerdeführerin auf der psychosomatisch-p sychiatrischen Therapiestation vom 4. Dezember 2014 bis 4. März 2015 führten die Ärzte fol gende Diagnosen auf: Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) mit/bei: - e lterliche r Ü berfürsorge - i solierte r Familie Verdacht auf term inales Deletionssyndrom 2q37 mit/ bei: - Störung mit sozialer Ängstlichkeit des Kindes - Intelligenzminderung (testpsychologisch untersucht) - Hyperandrogenämie mit ausgeprägtem Hirsutismus - Mikrozephalie - Brachymetapodie und Brachydaktylie Als neuropsychologische Testbefunde bestünden eine allgemein kognitive Leis tungsfähigkeit im unterdurchschnittlichen Bereich mit einem Gesamt IQ von 72 mit/bei: -

w eit unterdurchschnittlichem Sprachverständnis (IW 67) - e x pressive und rezeptive Sprachstörung -

i n dividuelle r Teilleistungsstärke i m wahrnehmungsgebundenen logischen Denken -

Aufmerksamkeitsbeeinträchtigungen und Schwierigkeiten in Teilbereichen exekutiver Funktionen -

a uditive r und visuo -räumliche r Lernleistungen im Normbereich -

weit unterdurchschnittlichem Lesequotient (LQ < 62)

Die logopädische Abklärung habe Redeflussauffälligkeiten bei unprägnanter Artikulation und einen einfachen Wortschatz mit Wortabrufproblemen ergeben. Die Beschwerdeführerin habe z u Beginn des Aufenthaltes deutliche Defizite in der Bewältigung von Alltagshandlungen auf gewiesen . So habe sie Begleitung auf dem Weg zur internen Schule, Aufforderung die Körperpflege durchzuführen und regelmässig und ausreichend zu essen etc. benötigt. In einem Verhaltenst raining seien diese Fertigkeiten schrittweise beigebracht worden und es habe sich ge zeigt, dass sie lernfähig sei un d die Kompetenzen erworben habe . Nach zirka zwei Wochen habe sie sich

an die Struktur d er Therapiestation gewöhnt und habe

sämtlichen Tätigkeiten selbstä ndig nachkommen können .

Das selbständige Ü ben des Weges von zu Hause auf die Therapiestation habe die Mutter

nicht erlaubt, da sie befürchtet habe, die Beschwerdeführerin könnte sich in der Stadt verirren. Die vor Eintritt auf die Therapiestation

geschilderten somatischen Beschwerden wie Übelkeit, Bauch- und Kopfweh, seien während des gesamten

Aufenthaltes kaum Thema gewesen. Als grosse Herausforderung habe sich die Gestaltung sozialer Kontakte abgezeichnet. Die Beschwerdeführeri n sei zwar in der Jugend lichen-G ruppe anwesend gewesen, jedoch wenig in der Interaktion mit den anderen gestanden. Dies sei dadurch erschwert gewesen, dass sie ihre Kontakte im Internet als real erle be und zum Beispiel auch

schilder e, dass ein Popstar ihr Freund sei. Der Umgan g mit den sozialen Medien stell e aus Sicht des Behand lungsteams ein ausgeprägtes Problem dar. Über die familiären Verhältnisse hätten kaum Informationen gewonnen werden können. Sie habe sich aber dahin geäus serte, dass es ihr zu Hause langweilig sei, niemand etwas mit ihr unternehmen würde, sie oft alleine vor dem Fernseher sei und sie an den Wochenenden lieber auf der Therapiestation bleiben wolle. Aufgrund der erreichten Fortschritte unter stationären Bedingungen sei deshalb eingehend eine ausserfamiliäre Wohnform mit interner Beschulung, um die erreichten Fortschritte weiter zu fördern und zu stabilisieren, zu empfehlen. 3.2

Dr. med. univ. C.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 1 6. Juli 2 018 (Urk. 8/142)

folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5): - S oziale Phobie (ICD-10 F40.1) - R ezidivierende depressive Störung, gegenwär tig remittiert (ICD-10 F33.4) Der Arzt führte aus, er behandle die Beschwerdeführerin

seit 2. Februar 2018 mit zweiwöchentlichen Termine n (Ziff. 1.1) . S eit Behandlungsbeginn habe aus psy chiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit bestanden (Ziff. 1.3) . P sychopatholo gisch (Ziff. 4.2) sei die Beschwerdeführerin zu allen Qualitäten orientiert, im Kon takt freundlich, kooperativ und zugewandt. Die Aufmerksamkeit und das Gedächtnis im Gespräch seien gegeben. Das formale Denken sei kohärent und es sei kein Anhalt au f Wahn und Sinnestäuschungen eruierbar und es bestünden auch keine Hinweise auf Ich-Störungen in Form von Depersonalisation und Dere alisation .

Affektiv sei die Beschwerdeführerin euthym . Es bestünden aber Tren nungsängste und Angst vor Zurückweisung,

jedoch keine Schlafs törungen. Der Antrieb sei leicht vermindert und es bestehe teils ein soziale r Rückzug. V on akuter handlun gsrel evanter S uizidalität und Fremdgefährdung sei die Beschwerdeführe rin klar distanziert und der Appetit sei normal (Ziff. 2.4) .

Die Beschwerdeführerin berichte, sie arbeite in einem Restaurant der Stiftung A.___ . Sie sei in der Hauswirtschaft tätig (Reinigung, Wäscherei etc.), bediene auch an der Vitrine, wo Sandwiches, Birchermüesli etc. verkauft würden (Ziff. 3.1) .

Eine Eingliederung auf dem ersten Arbeitsmarkt sei nur in einer wohl wollenden, freundlichen Umgebung möglich. Die Beschwerdeführerin brauche Unterstützung und könne nur in einem freundlichen, akzeptierenden Team arbei ten (Ziff. 4.3). 3.3

Gemäss dem Abschlussbericht der Verantwortlichen der Stiftung A.___ vom 9. August 2018 wurde eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt als möglich erachtet. Empfohlen werde eine Arbeitsstelle oder ein Praktikum im Bereich Haus wirtschaft, Back Office, Buffet, Lingerie oder in Ähnlichem mit einer Präsenz von 60 % bis 80 % . In stabilen Phasen und bei einer engen Begleitung entspreche die Leistungsfähigkeit den Anforderungen des ersten Arbeitsmarkts. Notwendige Begleitmassnahmen seien ein Job Coaching und Psychotherapie (Urk. 8/4 Ziffer 6). 3.4

Am 1 7. September 2018 beurteilte die zuständige Berufsberaterin der Beschwer degegnerin die aktuelle (gesundheitliche) Situation wegen bestehender Defizite in der Selbständigkeit und häufiger Absenzen wegen Krankheiten und Unpässlich keiten beziehungsweise wegen schwankender Stabilität und Leistung als zu wenig klar, um davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin rentenausschliessend eingegliedert werden könne und empfahl die Rentenprüfung (vgl. Urk. 8/150

S. 2 und S. 3). 3.5

Im Bericht vom 2. April 2019 (Urk. 8/179) wies lic . phil. D.___ auf die durch Dr. C.___ erfolgte Zuweisung der Beschwerdeführerin zur neuropsychologi sche n Abklärung mit Fragen nac h kognitiven Einschränkungen hin. Der Psycho loge führte aus, d ie Beschwerdeführerin berichte, sie sei nach Abschluss ihrer IV-gestützten zweijährigen Ausbildung zur Hauswirtschaftspraktikerin seit August 2018 erwerbslos, aber nicht beim RAV angemeldet, da sie nich t i mstande sei, Bewerbungen zu schreiben. Sie lebe bei den Eltern und sei finanziell von ihnen abhängig. In der Hauswirtschaftsausbildung habe ihr die Arbeit i m Service und im Kundenkontakt gut gefallen. Noch lieber würde sie mit Tieren arbeiten. E s habe jedoch wenig freie Stellen. Bei der Arbeit sei ihr die Abgrenzung gegenüber anderen Mitarbeiterinnen oft schwergefallen, weil sich diese jeweils ihr anver traut hätten, wenn es ihnen schlecht gegangen sei, was sie selbst dann belastet habe, sodass sie in solchen Phasen deshalb nicht mehr gern e zur Arbeit gegangen sei. Sie gebe an, ihre Stimmung sei soweit gut und die letzte depressive Phase sei schon länger her.

Im Symptomvalidierungsverfahren hätten s ich unauffällige Ergebnisse gezeigt, was gegen eine Aggravation spreche. Das Beck Depressions- Inventar weise bei einem Summenwert von 5 auf eine subklinische Ausprägung depressiver Symp tome hin (S. 4) . In den Aufmerksamkeitsleistungen hätten sich leichte bis schwere Beeinträchtigungen (visuell-verbale Verarbeitungsgeschwindigkeit) und bei den untersuchten Exekutivfunktionen ebenfalls leichte bis schwere Beeinträchtigun gen (kognitive Flexibilität Arbeitsgedächtnis) gezeigt . Die verbal en und nonver balen Gedächtnisfunktionen seien mehrheitlich leicht eingeschränkt und in der Visuokonstruktion bestehe eine leichte Beeinträchtigung . Hingegen seien die Sprachfunktionen und die Orientierung insgesam t weitgehend unauffällig, wäh rend sich das Intelligenzniveau an der unteren Normgrenze zeige . I m Vergleich zu den Vorbefu nden des Y.___ scheine

sich die früh diagnos tizierte Sprachstörung unter erfolgreich er logopädischer Therapie wesentl ich verbessert zu haben und diese sei grobkursorisch unauffällig . Die im Y.___ ermittelte unterdurchschnittli che Intelligenz sei in der aktuellen Untersuchung leicht besser aus gefallen und knapp normgerecht . Im Verhalten sei die Beschwerdeführerin ruhig und ange passt . Es bestehe aber eine deutlich eingeschränkte Abgrenzungsfäh igkeit gegen über (Arbeits-)

Kollegen und Kolleginnen, welche immer wieder zu Belastungssi tuationen und daraus resultierenden Absenzen geführt habe. S eit der Pubertät best ünden auch soziale Ängste (S. 4 f.) .

Die beschriebenen Minderfunktionen entsprächen einer mittelgradigen kogniti ven Störung, die ätiopathogenetisch im Rahmen einer organischen Persönlich keits

- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funk tionsstörung des Gehirns (ICD-10 F07.8), die bereits ab Kleinkindalter sowie in Kindheit und Jugend unter verschiedenen Diagnosen (hypertone Cerebralparese, schweres Sprachgebrechen bzw. Sprachstörung, Lernbehinderung, niedrige Intel ligenz) beschrieben worden sei. Die ebenfalls seit der Kindheit bestehenden Angststörungen (Panikstörung, Trennungsangst, soziale Phobie ICD-10 F40.1) seien wahrscheinlich zumindest teilweise auf die kognitive Störung zurückzufüh ren, beziehungsweise sei en in ihrer Entstehung durch diese beeinflusst.

Zur Arbeitsfähigkeit hielt der Fachpsychologe fest, die Funktionsfähigkeit i m All tag sei in der Selbstbehauptungs fähigkeit, in der Fähigk eit zur Flexibilität und Umstell fähigkeit und in der Fähigk eit zur Anpassung an Regeln und Routinen

mittelgradig eingeschränkt. Die restlichen Bereiche von Aktivitäten und Partizi pation nach ICF seien soweit beurteilbar nicht wesentlich eingeschränkt . Aus rein neuropsychologi scher Sicht sei die Arbei tsfäh igkeit aufgrund der aktuellen mit telgradigen Beeinträchtigungen in attentional -exekutiven sowie in Gedächtnis funktionen und in der

Visuokonstruktion

zu 50 % eingeschränkt . Darin seien möglic he zusätzliche Arbeitsunfähigkeiten aus psychi atrischer Sicht, beispiels weise aufgrund einer vorhandenen affektiven Stö rung, welche von psychiatri scher Seite

gesondert ei nzuschätzen wäre, nicht enthalten (S. 5). 3. 6

Dr. C.___

führte in seinem Bericht vom 1 2. Juli 2019 aus, seitens der Beschwer degegnerin sei nicht ausreichend gewürdigt worden, dass die Beschwerdeführerin unter einem Geburtsgebr e chen leide. Die daraus resultierenden klinischen Ein schränkungen seien deutlich und übergreifend (durchgängig). Sie entsprächen einer sozialen Phobie, einer generalisierten Angststörung, einer mehrdimensio nalen Sprachstörung und einem signifikanten sozialen Vermeidungsverhalten. Es bestehe keine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt. Die Beschwerdeführerin benötige den Schutz des zweiten Arbeitsmarktes (Urk. 8/178 S. 3 f.). 3. 7

Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapi e, vom regio nalen ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin führte in ihrer Aktenbe urteilung vom 1 8. Februar 2020 (Urk. 8/180/3 -4) aus, die Beschwerdeführerin leide unter einer sozialen Phobie (ICD-10 F40.1) und einer depressiven Störung, die seit mindestens 2018 remittiert sei (ICD-10 F33.4). In dem Arztbericht des behandelnden Psychiaters zur Einsprache werde neu die Diagnose einer genera lisierten Angststörung (ICD-10 F41.1) aufgelistet. Die entsprechende Symptoma tik spiegle sich we der im Befund noch in der Anamnese, so dass dieser Diagnose nicht gefolgt werden könne. Die früh diagnostizierte Sprachstörung habe sich nach logopädischer Therapie wesentlich verbessert und sei in der neuropsycho logischen Abklärung unauffällig gewesen, so dass von einem Status nach rezep tiver und expressiver Sprachstörung ausgegangen werden müsse. Das niedrige Intelligenzniveau (IQ 70-84) sei per definitionem nicht von Krankheitswert . Die ebenfal ls gelistete hypertone Cerebralparese sei nicht mehr zu finden und fein motorisch werde die Beschwerdeführerin als geschickt beschrieben. Der Verdacht auf ein terminales Deletionssyndrom 2q37 sei nicht auszuschliessen . A ufgrund der sozialen Phobie (ICD-10 F40.1), die seit Jahren bestehe, sei nachvollziehbar, dass Kundenkontakt eine Herausforderung darstelle n könne, ebenso Teamarbeit. Eine Arbeitsunfähigkeit ergebe sich daraus dennoch nicht. Aus psychiatrischer Sicht habe seit Februar 2018 keine Arbeitsunfähigkeit bestanden und ein acht Stunden-Pensum sei zumutbar und die Eingliederung auf dem ersten Arbeits markt in freundlicher Umgebung möglich. Dies stimme auch mit den Angaben im Abschlussbericht der Stiftung A.___ überein, wonach d ie Beschwerdeführerin eine Prä senz von 8.2 Stunden gut bewältigen könne und eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt als möglich erachtet wurde. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei kein dauerhaft die Arbeitsfähigkeit einschränkender Gesundheitsscha den ausgewiesen . 3 . 8

Am 2 5. März 2020 (Urk. 4/9) führte Dr. C.___

aus, die Beschwerdeführer in sei seit ihrer letzten Tätigkeit in der Stiftung A.___ praktisch immer zuhause, die meiste Zeit in ihrem Zimmer und beschäftige sich mit digitalen Medien wie Mobiltelefon und TV schauen. Sie habe einige Bewerbungen als freiwillige Mit arbeiterin geschickt, jedoch nur Absagen bekommen. Sie getraue sich nicht anzurufen, um sich zu bewerben, habe Angst Kontakt aufzunehmen, wisse auch nicht, wie man sich bewerbe, wisse nicht, was in einem Interview zu sage n sei und fühle sich sehr unsicher. Sie könne nicht mit Stress umgehen und sei nicht belastbar und auch der Umgang mit Menschen im ersten Arbeit smarkt sei erschwert, weil sie in diesem Umfeld mit den anderen nicht mithalten und sich nicht wehren könne. Sie sei in ihren sozialen Kompetenzen stark eingeschränkt und werde im ersten Arbeitsmarkt nicht akzeptiert. Sie sei nicht fähig, Freiwilli genarbeit auch nur für einige Stunden in der Woche zu suchen und zu finden, um die Wohnung manchmal verlassen zu können. Ihre sozialen Ängste hi nderten sie zu telefonieren und um ihr Interes se an einer Arbeit mitzuteilen. 4. 4.1

Die mediz inischen Akten ergeben, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ver schiedener Geburtsgebrechen (Nr. 313, Nr. 395, Nr. 446) Leistungen zugesprochen wurden. Bereits im Kindesalter traten Schwierigkeiten

auf, die heilpädagogische Früh erziehung, Sonderschulung und A b k lärungen beim Jugendpsychiatrischen Dienst erforderten und bereits im Jugendalter zu einem dreimonatigen stationä ren Aufenthalt in der Psychiatrie des Spital s B.___

(Urk. 8/76/4-8) und offenbar zu einer weiteren stationären Behandlung ab 12.

August 2016 in der p sychiatrischen K lin i k F.___

(vgl. Urk. 8/95) führten. Aufgrund der psychischen Problematik und sich dadurch abzeichnende r Schwierigkeiten bei der Berufswahl und bei der Eingliederung ins Erwerbsleben wurden - n och b evor die Beschwerdeführerin die obligatorische Schulpflicht erfüllt hatte -

umfangrei che Eingliederungsmassnahmen erforderlich, wobei es letztlich nicht gelungen ist, dass die Beschwerdeführerin auf dem ersten Arbeitsmarkt Fuss fassen konnte (vgl. E. 1.1 Sachverhalt) .

Dabei ergaben sich weder aus den

Validierungstests anlässlich der neuropsycho logischen Untersuchungen (vgl. E. 3.3)

noch aufgrund der Ausbildungsberichte der Genossenschaft Z.___ (Urk. 8/85) und der Stiftung A.___ (Urk. 8/146; vgl. auch

Urk. 8/148)

Anhaltspunkte,

die auf ein

aggravatorisches Verhalten

im Sinne, dass die Beschwerdeführerin nicht will, schliessen lassen . Die in der neu ropsychologischen Untersuchung festgestellten kognitiven Störung en wurden sodann im Rahmen einer organischen Persönlichkeits- und Verhal - tensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstö run g des Gehirns (ICD-10 F07.8) gesehen, die bereits ab Kleinkindalter sowie in Kindheit und Jugend unter verschiedenen Diagnosen (Hypertone Cerebralparese, schweres Sprachge brechen bzw. Sprachstörung, Lernbehinderung, niedrige Intelligenz) beschrieben wurden . Bereits anlässlich de s stationären Aufenthaltes in der psychiatrischen Therapiestation des Spital s B.___

Ende 20 14 / Anfang 2015 wurde sodann die Verdachtsdiagnose eines terminalen

Deletionssyndrom s 2q37

erhoben . Ein solcher Defekt im c hromosomalen Bereich 2q37 schloss auch die RAD Ärztin Dr. E.___

o ffenbar aufgrund der Biogr afie, der Symptomatik und der (Krankheits -) E ntwicklung in ihrer Aktenbeurteilung nicht aus . Dabei fehlen aber n ähere Abklärungen dazu und relevante Akten, wie jene zum stationären Auf enthalt der Beschwerdeführerin in der K linik F.___ ab 12. August 2016 (vgl. Urk. 8/95). 4.2

Damit kann der RAD-Ärztin zwar darin gefolgt werden, dass offenbar von einem Status nach rezeptiver und expressiver Sprachstörung aus zugehen ist und e in niedrige s Intelligenzniveau mit einem IQ von 70-84 grundsätzlich kein en invali disierende n Gesundheitsschaden darstellt . Ebenso kann davon ausgegangen wer den, dass sich die

Cerebralparese

soweit normalisiert hat, dass keine relevanten Defizite mehr bestehen und die depressive Störung, da remittiert, keine Arbeits unfähigkeit mehr zu begründen vermag. Die RAD-Stellungnahme greift jedoch zu kurz, wenn sie der psychischen Symptomatik als kein en Krankheitswert zu misst . Denn mit der diagnostizierten

sozialen Phobie (ICD-10 F40.1)

ist ein psychisches Leiden ausgewiesen, dessen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit grund sätzlich im Rahmen

einer I ndikatoren prüfung

(vgl. E. 1. 2.2) zu beurteilen ist. Im Hinblick auf die Entwicklung der verschiedenen und teilweise bereits seit Kindheit bestehenden Leiden und der Erfahrungen bei der beruflichen Eingliederung (vgl. E. 3.3 und 3.4) erfordert dies eine umfassende Prüfung und Begutachtung, wie sie mit einer reinen Aktenbeurteilung nicht erfolgen kann. Zudem fehlt in der RAD-Stellungnahme auch eine Auseinandersetzung mit den ne uropsychologi schen Untersuchungsergebnissen, welche Einschränkungen in der Arbeitsfähig keit aufgrund von kognitiven Störungen aufzeigten und auf eine Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns hinwiesen. L etztlich sind auch die Akten unvollständig (vgl. E. 4.1 hiervor).

Nachdem Hinweise vorliegen, mitunter auch von lic . phil. D.___

und Dr. C.___

(E. 3.3, 3.4 und 3.8), dass weitergehende Einschränkungen vorliegen und die Beschwerdegegnerin diesbezüglich keine eigenen Abklärungen tätigte, verbleiben zumindest geringe Zweifel (E. 1.4 hiervor) an der Zuverlässig keit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen. Jedenfalls durfte die Beschwerdegegnerin bei dieser Sachlage ohne entsprechende umfassende fach ärztliche Abklärung en nicht einfach darauf schliessen, dass keine dauerhafte gesundheitliche Einschränkung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt . 5. 5.1

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders, wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; vgl. auch BGE 139 V 99 E. 1.1 und 137 V 210 E. 4.4.1.4). 5.2

Vo rliegend erweist sich der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die Beurtei lung der Restarbeitsfähigkeit der Beschw erdeführerin in somatischer wie auch in psychischer Hin sicht im Verfügungszeitpunkt als ungenügend ab geklärt . An der seits sind auch die Akten unvollständig (vorstehend E. 4. 1) .

Der angefochtene Entscheid ist daher aufzu heben und zur entsprechenden Ab klärung mit anschliessender Neuverfügung a n die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen. 6.

6.1

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind vorliegend auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 6.2

Ausgangsgemäss steht der ver tretenen Beschwerdeführerin eine Prozessentschä digung zu, welche auf Fr. 1' 4 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. März 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Mit Vorbescheid vom 2 0. November 2018 (Urk. 8/159) stellte die IV-Stelle die V erneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht. Hieran hielt sie nach Einwand der Versicherten (Urk. (8/172) mit Verfügung vom 9. März 2020 (Urk.

2) fest.

E. 1.2.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art.

E. 1.2.2 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2) Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 1.4 hiervor) an der Zuverlässig keit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen. Jedenfalls durfte die Beschwerdegegnerin bei dieser Sachlage ohne entsprechende umfassende fach ärztliche Abklärung en nicht einfach darauf schliessen, dass keine dauerhafte gesundheitliche Einschränkung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt . 5. 5.1

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders, wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; vgl. auch BGE 139 V 99 E. 1.1 und 137 V 210 E. 4.4.1.4). 5.2

Vo rliegend erweist sich der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die Beurtei lung der Restarbeitsfähigkeit der Beschw erdeführerin in somatischer wie auch in psychischer Hin sicht im Verfügungszeitpunkt als ungenügend ab geklärt . An der seits sind auch die Akten unvollständig (vorstehend E. 4. 1) .

Der angefochtene Entscheid ist daher aufzu heben und zur entsprechenden Ab klärung mit anschliessender Neuverfügung a n die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen. 6.

6.1

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind vorliegend auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 6.2

Ausgangsgemäss steht der ver tretenen Beschwerdeführerin eine Prozessentschä digung zu, welche auf Fr. 1' 4 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. März 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage einer Kopie von Urk.

E. 2 Hier gegen erhob die Versicherte am 2 0. April 2020 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte (S. 2), es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei fest zustellen, dass eine dauerhafte gesundheitliche Einschränkung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu 50 % bestehe und demgemäss sei ihr seit dem 3 0. Juli 2018 eine angemessene Invalidenrente zu entrichten. Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 2. Juni 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Am 2 1. August 2020 reichte die Beschwerdeführerin zusätzliche Unterlagen ein (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungsabweisung damit (Urk. 2), dass sich die Beschwerdeführerin am 6. November 2013 für eine Massnahme der beruflichen Eingliederung angemeldet habe. Vom 4. Mai 2015 bis 3 0. April 2017 habe sie die e rstmalige berufliche Ausbildung zu r Praktikerin Hauswirtschaft P r A absolviert und v om 1 4. August 2017 bis 2 9. Juli 2018 hab e sie an einem Arbeits trai ning teilgenommen. Danach sei der Rentenanspruch geprüft worden, wobei die Abklärungen ergeben hätten, dass es ihr möglich sei, eine angepasste Tätigkeit zu 100 % auszuüben.

Da

ihr die Absolvierung einer Ausbildung in der freien Wirtschaft nicht möglich gewesen sei, seien für das Valideneinkommen die sta tistischen Lohnangaben herangezogen worden

und daraus ergebe sich ein Ein komm en von Fr. 57'400.-- . Für die Festlegung des Einkommens mit gesundheit licher Einschränkung (Invalideneinkommen) ergebe sich gestützt auf die statisti schen Lohnangaben für eine angepasste Tätigkeit im Jahr 2018 ein Einkommen von

Fr. 52'753.15 und daraus resultiere e in rentenausschliessender IV-Grad von 8 % . Abgestellt auf die Angaben in der Ausbildungsinstitution könne die Beschwerdeführerin eine Präsenz von 8.2 Stunden täglich gut bewältigen .

Von einer dauerhaften gesundheitlichen Einschränkung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei nicht auszugehen und eine Integration in den ersten Arbeits markt sei möglich .

E. 2.2 ) zu beurteilen ist. Im Hinblick auf die Entwicklung der verschiedenen und teilweise bereits seit Kindheit bestehenden Leiden und der Erfahrungen bei der beruflichen Eingliederung (vgl. E. 3.3 und 3.4) erfordert dies eine umfassende Prüfung und Begutachtung, wie sie mit einer reinen Aktenbeurteilung nicht erfolgen kann. Zudem fehlt in der RAD-Stellungnahme auch eine Auseinandersetzung mit den ne uropsychologi schen Untersuchungsergebnissen, welche Einschränkungen in der Arbeitsfähig keit aufgrund von kognitiven Störungen aufzeigten und auf eine Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns hinwiesen. L etztlich sind auch die Akten unvollständig (vgl. E. 4.1 hiervor).

Nachdem Hinweise vorliegen, mitunter auch von lic . phil. D.___

und Dr. C.___

(E. 3.3, 3.4 und 3.8), dass weitergehende Einschränkungen vorliegen und die Beschwerdegegnerin diesbezüglich keine eigenen Abklärungen tätigte, verbleiben zumindest geringe Zweifel (E.

E. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 8 Am 2 5. März 2020 (Urk. 4/9) führte Dr. C.___

aus, die Beschwerdeführer in sei seit ihrer letzten Tätigkeit in der Stiftung A.___ praktisch immer zuhause, die meiste Zeit in ihrem Zimmer und beschäftige sich mit digitalen Medien wie Mobiltelefon und TV schauen. Sie habe einige Bewerbungen als freiwillige Mit arbeiterin geschickt, jedoch nur Absagen bekommen. Sie getraue sich nicht anzurufen, um sich zu bewerben, habe Angst Kontakt aufzunehmen, wisse auch nicht, wie man sich bewerbe, wisse nicht, was in einem Interview zu sage n sei und fühle sich sehr unsicher. Sie könne nicht mit Stress umgehen und sei nicht belastbar und auch der Umgang mit Menschen im ersten Arbeit smarkt sei erschwert, weil sie in diesem Umfeld mit den anderen nicht mithalten und sich nicht wehren könne. Sie sei in ihren sozialen Kompetenzen stark eingeschränkt und werde im ersten Arbeitsmarkt nicht akzeptiert. Sie sei nicht fähig, Freiwilli genarbeit auch nur für einige Stunden in der Woche zu suchen und zu finden, um die Wohnung manchmal verlassen zu können. Ihre sozialen Ängste hi nderten sie zu telefonieren und um ihr Interes se an einer Arbeit mitzuteilen. 4. 4.1

Die mediz inischen Akten ergeben, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ver schiedener Geburtsgebrechen (Nr. 313, Nr. 395, Nr. 446) Leistungen zugesprochen wurden. Bereits im Kindesalter traten Schwierigkeiten

auf, die heilpädagogische Früh erziehung, Sonderschulung und A b k lärungen beim Jugendpsychiatrischen Dienst erforderten und bereits im Jugendalter zu einem dreimonatigen stationä ren Aufenthalt in der Psychiatrie des Spital s B.___

(Urk. 8/76/4-8) und offenbar zu einer weiteren stationären Behandlung ab 12.

August 2016 in der p sychiatrischen K lin i k F.___

(vgl. Urk. 8/95) führten. Aufgrund der psychischen Problematik und sich dadurch abzeichnende r Schwierigkeiten bei der Berufswahl und bei der Eingliederung ins Erwerbsleben wurden - n och b evor die Beschwerdeführerin die obligatorische Schulpflicht erfüllt hatte -

umfangrei che Eingliederungsmassnahmen erforderlich, wobei es letztlich nicht gelungen ist, dass die Beschwerdeführerin auf dem ersten Arbeitsmarkt Fuss fassen konnte (vgl. E. 1.1 Sachverhalt) .

Dabei ergaben sich weder aus den

Validierungstests anlässlich der neuropsycho logischen Untersuchungen (vgl. E. 3.3)

noch aufgrund der Ausbildungsberichte der Genossenschaft Z.___ (Urk. 8/85) und der Stiftung A.___ (Urk. 8/146; vgl. auch

Urk. 8/148)

Anhaltspunkte,

die auf ein

aggravatorisches Verhalten

im Sinne, dass die Beschwerdeführerin nicht will, schliessen lassen . Die in der neu ropsychologischen Untersuchung festgestellten kognitiven Störung en wurden sodann im Rahmen einer organischen Persönlichkeits- und Verhal - tensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstö run g des Gehirns (ICD-10 F07.8) gesehen, die bereits ab Kleinkindalter sowie in Kindheit und Jugend unter verschiedenen Diagnosen (Hypertone Cerebralparese, schweres Sprachge brechen bzw. Sprachstörung, Lernbehinderung, niedrige Intelligenz) beschrieben wurden . Bereits anlässlich de s stationären Aufenthaltes in der psychiatrischen Therapiestation des Spital s B.___

Ende 20 14 / Anfang 2015 wurde sodann die Verdachtsdiagnose eines terminalen

Deletionssyndrom s 2q37

erhoben . Ein solcher Defekt im c hromosomalen Bereich 2q37 schloss auch die RAD Ärztin Dr. E.___

o ffenbar aufgrund der Biogr afie, der Symptomatik und der (Krankheits -) E ntwicklung in ihrer Aktenbeurteilung nicht aus . Dabei fehlen aber n ähere Abklärungen dazu und relevante Akten, wie jene zum stationären Auf enthalt der Beschwerdeführerin in der K linik F.___ ab 12. August 2016 (vgl. Urk. 8/95). 4.2

Damit kann der RAD-Ärztin zwar darin gefolgt werden, dass offenbar von einem Status nach rezeptiver und expressiver Sprachstörung aus zugehen ist und e in niedrige s Intelligenzniveau mit einem IQ von 70-84 grundsätzlich kein en invali disierende n Gesundheitsschaden darstellt . Ebenso kann davon ausgegangen wer den, dass sich die

Cerebralparese

soweit normalisiert hat, dass keine relevanten Defizite mehr bestehen und die depressive Störung, da remittiert, keine Arbeits unfähigkeit mehr zu begründen vermag. Die RAD-Stellungnahme greift jedoch zu kurz, wenn sie der psychischen Symptomatik als kein en Krankheitswert zu misst . Denn mit der diagnostizierten

sozialen Phobie (ICD-10 F40.1)

ist ein psychisches Leiden ausgewiesen, dessen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit grund sätzlich im Rahmen

einer I ndikatoren prüfung

(vgl. E. 1.

E. 11 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00228

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Nef Urteil vom 1 0. März 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG Rautistrasse 33, 8047 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1999, bezog zwischen 1999 und 2004 aufgrund des Geburtsgebrechens Nr. 313 (angeborene Herz- und Gefässmissbildungen [ Urk. 8/10 ]) und des Geburtsgebrechens Nr. 395 (leichte cerebrale Bewegungsstö rungen [ Urk. 8/ 14] medizinische Massnahmen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle . Von März 2004 bis August 2006 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprachen für heilpädagogische Früherziehung und wegen eines schwe ren Sprachgebrechens Sonderschulung (Urk. 8/22, 8/24 und Urk. 8/26). Im Zusammenhang mit Abklärungen des Y.___ (Urk. 8/33) und der Anmeldung der Versicherten für berufliche Einglie derungsmassnahmen im Oktober 2013 (Urk. 8/28)

gewährte die IV-Stelle Berufs beratung (Urk. 8/30 und

Urk. 8/45) . Zusätzlich erteilte sie

Kostengutsprache für eine stationäre Psychotherapie vom 4. Dezember 2014 bis 4. März 2015 (Urk. 8/81) .

Vom 4. Mai 2015 bis 3. Mai 2016 mit Verlängerung bis 3 0. April 2017 sprach die IV-Stelle der Versicherten Eingliederungsmassnahmen im Sinne

einer erstmalige n

berufliche n

Ausbildung als Praktikerin PrA Hauswirtschaft in der Genossenschaft Z.___ mit betreutem Wohnen zu

(Urk. 8/61, Urk. 8/87, vgl. auch Ausbildung ss chlussbericht Urk. 8/85).

Dabei

gewährte die IV-Stelle von März 2015 bis März 2017 auch Kostengutsprachen für ambulante Psychotherapie (Urk. 8/79) und zur Behandlung des Geburtsgebrechens 446 (angeborene Schall empfindlichkeits - S chwerhörigkeit, [ Urk. 8/80]) . Sodann erteilte sie Kostengut sprache n für ein Arbeitstraining in der Genossenschaft Z.___

vom 14. August bis 1 1. November 2017 (Urk. 8/108) und ein Arbeitstraining bei der Stiftung A.___

vom 3 0. Oktober 2017 bis 2 9. April 2018 (Urk. 8/11 8) mit Ver längerung bis 2 9. Juli 2018 (Urk. 8/135;

vgl. auch Abschl ussbericht :

Urk. 8/146 und Urk. 8/148). Am 1 7. September 2018 (Urk. 8/151) teilte die IV-Stelle den erfolgreichen Abschluss und die Beendigung der beruflichen Massnahmen mit und wies auf die separate R entenprüfung hin. 1.2

Mit Vorbescheid vom 2 0. November 2018 (Urk. 8/159) stellte die IV-Stelle die V erneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht. Hieran hielt sie nach Einwand der Versicherten (Urk. (8/172) mit Verfügung vom 9. März 2020 (Urk.

2) fest. 2.

Hier gegen erhob die Versicherte am 2 0. April 2020 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte (S. 2), es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei fest zustellen, dass eine dauerhafte gesundheitliche Einschränkung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu 50 % bestehe und demgemäss sei ihr seit dem 3 0. Juli 2018 eine angemessene Invalidenrente zu entrichten. Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 2. Juni 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Am 2 1. August 2020 reichte die Beschwerdeführerin zusätzliche Unterlagen ein (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 1.2.1

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2.2

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2) Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist mit jenem externer medizinischer Sachverständi gengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungsabweisung damit (Urk. 2), dass sich die Beschwerdeführerin am 6. November 2013 für eine Massnahme der beruflichen Eingliederung angemeldet habe. Vom 4. Mai 2015 bis 3 0. April 2017 habe sie die e rstmalige berufliche Ausbildung zu r Praktikerin Hauswirtschaft P r A absolviert und v om 1 4. August 2017 bis 2 9. Juli 2018 hab e sie an einem Arbeits trai ning teilgenommen. Danach sei der Rentenanspruch geprüft worden, wobei die Abklärungen ergeben hätten, dass es ihr möglich sei, eine angepasste Tätigkeit zu 100 % auszuüben.

Da

ihr die Absolvierung einer Ausbildung in der freien Wirtschaft nicht möglich gewesen sei, seien für das Valideneinkommen die sta tistischen Lohnangaben herangezogen worden

und daraus ergebe sich ein Ein komm en von Fr. 57'400.-- . Für die Festlegung des Einkommens mit gesundheit licher Einschränkung (Invalideneinkommen) ergebe sich gestützt auf die statisti schen Lohnangaben für eine angepasste Tätigkeit im Jahr 2018 ein Einkommen von

Fr. 52'753.15 und daraus resultiere e in rentenausschliessender IV-Grad von 8 % . Abgestellt auf die Angaben in der Ausbildungsinstitution könne die Beschwerdeführerin eine Präsenz von 8.2 Stunden täglich gut bewältigen .

Von einer dauerhaften gesundheitlichen Einschränkung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei nicht auszugehen und eine Integration in den ersten Arbeits markt sei möglich . 2.2

Die Beschwerdeführer in stellte sich demgege nüber auf den Standpunkt (Urk. 3

S. 3),

sie habe bereits seit dem Kindesalter eine Störung mit sozialer Ängstlichkeit, eine niedrige Intelligenz sowie eine Lernbehinderung und sei daher durch einen Psychotherapeuten betreut worden. Trotz durchgeführter Therapie,

ambulant und stationär, leide sie immer noch unter sozialer Phobie sowie einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert, welche eine Eingliederung erschwere. Aufgrund der schwankenden Stabilität und Leistung finde sie keine Anstellung, obwohl sie gemäss Abschlus sbericht in der Lage sei,

eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt im Bereich Hauswirtschaft anzutreten. Auch ihr e behan delnde Psychotherapeutin habe ihr in stabilen Phasen und in einer engen Beglei tung eine 100%ige Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt zugemutet, sofern es sich um einen Chef mit Verständnis handle, der sie unterstütze, freundlich sei und nicht zu viel Druck aufsetze. Zudem sei ein Wohnheim wichtig. Sie vermöge die tägliche Präsenzzeit von 8.2 Stun den aber nur bei stabiler Gesundheit und posi tivem Wohlbefinden durchzu halten (S. 4) . Daneben spielten jedoch viele begüns tigende und erschwerende Faktoren mit . So könne sie a llein schon ein neues Arbeitsumfeld in soziale Angst versetzen. Aufgrund ihrer Ängstlichkeit habe sie auch bis zum Ende ihrer Ausbildung zur Praktikern PrA Hauswirtschaft keine Schnupperlehren absolvieren können. Sie habe bis jetzt selbst nicht einmal eine Beschäftigung als freiwillige Mitarbeiterin finden können, da s ie überall abge lehnt werde. E ine Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt zu finden und diese zu behalten sei für sie noch viel schwieriger . Auch hinderten sie ihre sozialen Ängste zu telefonieren, um ihr Interesse an einer Arbeit mitzuteilen (S. 5 f.) . Ebenso hät ten a uch die testpsychologische n Abklärung en vom 1. und 2. April 2019 ergeben, dass sie aus neuropsychologischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit zu 50 % einge schränkt sei (S. 6). 3.

3.1

Im Bericht des Spitals B.___ vom 1 6. April 2015 (Urk. 8/76/4-8) über die Hospitalisation der Beschwerdeführerin auf der psychosomatisch-p sychiatrischen Therapiestation vom 4. Dezember 2014 bis 4. März 2015 führten die Ärzte fol gende Diagnosen auf: Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) mit/bei: - e lterliche r Ü berfürsorge - i solierte r Familie Verdacht auf term inales Deletionssyndrom 2q37 mit/ bei: - Störung mit sozialer Ängstlichkeit des Kindes - Intelligenzminderung (testpsychologisch untersucht) - Hyperandrogenämie mit ausgeprägtem Hirsutismus - Mikrozephalie - Brachymetapodie und Brachydaktylie Als neuropsychologische Testbefunde bestünden eine allgemein kognitive Leis tungsfähigkeit im unterdurchschnittlichen Bereich mit einem Gesamt IQ von 72 mit/bei: -

w eit unterdurchschnittlichem Sprachverständnis (IW 67) - e x pressive und rezeptive Sprachstörung -

i n dividuelle r Teilleistungsstärke i m wahrnehmungsgebundenen logischen Denken -

Aufmerksamkeitsbeeinträchtigungen und Schwierigkeiten in Teilbereichen exekutiver Funktionen -

a uditive r und visuo -räumliche r Lernleistungen im Normbereich -

weit unterdurchschnittlichem Lesequotient (LQ < 62)

Die logopädische Abklärung habe Redeflussauffälligkeiten bei unprägnanter Artikulation und einen einfachen Wortschatz mit Wortabrufproblemen ergeben. Die Beschwerdeführerin habe z u Beginn des Aufenthaltes deutliche Defizite in der Bewältigung von Alltagshandlungen auf gewiesen . So habe sie Begleitung auf dem Weg zur internen Schule, Aufforderung die Körperpflege durchzuführen und regelmässig und ausreichend zu essen etc. benötigt. In einem Verhaltenst raining seien diese Fertigkeiten schrittweise beigebracht worden und es habe sich ge zeigt, dass sie lernfähig sei un d die Kompetenzen erworben habe . Nach zirka zwei Wochen habe sie sich

an die Struktur d er Therapiestation gewöhnt und habe

sämtlichen Tätigkeiten selbstä ndig nachkommen können .

Das selbständige Ü ben des Weges von zu Hause auf die Therapiestation habe die Mutter

nicht erlaubt, da sie befürchtet habe, die Beschwerdeführerin könnte sich in der Stadt verirren. Die vor Eintritt auf die Therapiestation

geschilderten somatischen Beschwerden wie Übelkeit, Bauch- und Kopfweh, seien während des gesamten

Aufenthaltes kaum Thema gewesen. Als grosse Herausforderung habe sich die Gestaltung sozialer Kontakte abgezeichnet. Die Beschwerdeführeri n sei zwar in der Jugend lichen-G ruppe anwesend gewesen, jedoch wenig in der Interaktion mit den anderen gestanden. Dies sei dadurch erschwert gewesen, dass sie ihre Kontakte im Internet als real erle be und zum Beispiel auch

schilder e, dass ein Popstar ihr Freund sei. Der Umgan g mit den sozialen Medien stell e aus Sicht des Behand lungsteams ein ausgeprägtes Problem dar. Über die familiären Verhältnisse hätten kaum Informationen gewonnen werden können. Sie habe sich aber dahin geäus serte, dass es ihr zu Hause langweilig sei, niemand etwas mit ihr unternehmen würde, sie oft alleine vor dem Fernseher sei und sie an den Wochenenden lieber auf der Therapiestation bleiben wolle. Aufgrund der erreichten Fortschritte unter stationären Bedingungen sei deshalb eingehend eine ausserfamiliäre Wohnform mit interner Beschulung, um die erreichten Fortschritte weiter zu fördern und zu stabilisieren, zu empfehlen. 3.2

Dr. med. univ. C.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 1 6. Juli 2 018 (Urk. 8/142)

folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5): - S oziale Phobie (ICD-10 F40.1) - R ezidivierende depressive Störung, gegenwär tig remittiert (ICD-10 F33.4) Der Arzt führte aus, er behandle die Beschwerdeführerin

seit 2. Februar 2018 mit zweiwöchentlichen Termine n (Ziff. 1.1) . S eit Behandlungsbeginn habe aus psy chiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit bestanden (Ziff. 1.3) . P sychopatholo gisch (Ziff. 4.2) sei die Beschwerdeführerin zu allen Qualitäten orientiert, im Kon takt freundlich, kooperativ und zugewandt. Die Aufmerksamkeit und das Gedächtnis im Gespräch seien gegeben. Das formale Denken sei kohärent und es sei kein Anhalt au f Wahn und Sinnestäuschungen eruierbar und es bestünden auch keine Hinweise auf Ich-Störungen in Form von Depersonalisation und Dere alisation .

Affektiv sei die Beschwerdeführerin euthym . Es bestünden aber Tren nungsängste und Angst vor Zurückweisung,

jedoch keine Schlafs törungen. Der Antrieb sei leicht vermindert und es bestehe teils ein soziale r Rückzug. V on akuter handlun gsrel evanter S uizidalität und Fremdgefährdung sei die Beschwerdeführe rin klar distanziert und der Appetit sei normal (Ziff. 2.4) .

Die Beschwerdeführerin berichte, sie arbeite in einem Restaurant der Stiftung A.___ . Sie sei in der Hauswirtschaft tätig (Reinigung, Wäscherei etc.), bediene auch an der Vitrine, wo Sandwiches, Birchermüesli etc. verkauft würden (Ziff. 3.1) .

Eine Eingliederung auf dem ersten Arbeitsmarkt sei nur in einer wohl wollenden, freundlichen Umgebung möglich. Die Beschwerdeführerin brauche Unterstützung und könne nur in einem freundlichen, akzeptierenden Team arbei ten (Ziff. 4.3). 3.3

Gemäss dem Abschlussbericht der Verantwortlichen der Stiftung A.___ vom 9. August 2018 wurde eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt als möglich erachtet. Empfohlen werde eine Arbeitsstelle oder ein Praktikum im Bereich Haus wirtschaft, Back Office, Buffet, Lingerie oder in Ähnlichem mit einer Präsenz von 60 % bis 80 % . In stabilen Phasen und bei einer engen Begleitung entspreche die Leistungsfähigkeit den Anforderungen des ersten Arbeitsmarkts. Notwendige Begleitmassnahmen seien ein Job Coaching und Psychotherapie (Urk. 8/4 Ziffer 6). 3.4

Am 1 7. September 2018 beurteilte die zuständige Berufsberaterin der Beschwer degegnerin die aktuelle (gesundheitliche) Situation wegen bestehender Defizite in der Selbständigkeit und häufiger Absenzen wegen Krankheiten und Unpässlich keiten beziehungsweise wegen schwankender Stabilität und Leistung als zu wenig klar, um davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin rentenausschliessend eingegliedert werden könne und empfahl die Rentenprüfung (vgl. Urk. 8/150

S. 2 und S. 3). 3.5

Im Bericht vom 2. April 2019 (Urk. 8/179) wies lic . phil. D.___ auf die durch Dr. C.___ erfolgte Zuweisung der Beschwerdeführerin zur neuropsychologi sche n Abklärung mit Fragen nac h kognitiven Einschränkungen hin. Der Psycho loge führte aus, d ie Beschwerdeführerin berichte, sie sei nach Abschluss ihrer IV-gestützten zweijährigen Ausbildung zur Hauswirtschaftspraktikerin seit August 2018 erwerbslos, aber nicht beim RAV angemeldet, da sie nich t i mstande sei, Bewerbungen zu schreiben. Sie lebe bei den Eltern und sei finanziell von ihnen abhängig. In der Hauswirtschaftsausbildung habe ihr die Arbeit i m Service und im Kundenkontakt gut gefallen. Noch lieber würde sie mit Tieren arbeiten. E s habe jedoch wenig freie Stellen. Bei der Arbeit sei ihr die Abgrenzung gegenüber anderen Mitarbeiterinnen oft schwergefallen, weil sich diese jeweils ihr anver traut hätten, wenn es ihnen schlecht gegangen sei, was sie selbst dann belastet habe, sodass sie in solchen Phasen deshalb nicht mehr gern e zur Arbeit gegangen sei. Sie gebe an, ihre Stimmung sei soweit gut und die letzte depressive Phase sei schon länger her.

Im Symptomvalidierungsverfahren hätten s ich unauffällige Ergebnisse gezeigt, was gegen eine Aggravation spreche. Das Beck Depressions- Inventar weise bei einem Summenwert von 5 auf eine subklinische Ausprägung depressiver Symp tome hin (S. 4) . In den Aufmerksamkeitsleistungen hätten sich leichte bis schwere Beeinträchtigungen (visuell-verbale Verarbeitungsgeschwindigkeit) und bei den untersuchten Exekutivfunktionen ebenfalls leichte bis schwere Beeinträchtigun gen (kognitive Flexibilität Arbeitsgedächtnis) gezeigt . Die verbal en und nonver balen Gedächtnisfunktionen seien mehrheitlich leicht eingeschränkt und in der Visuokonstruktion bestehe eine leichte Beeinträchtigung . Hingegen seien die Sprachfunktionen und die Orientierung insgesam t weitgehend unauffällig, wäh rend sich das Intelligenzniveau an der unteren Normgrenze zeige . I m Vergleich zu den Vorbefu nden des Y.___ scheine

sich die früh diagnos tizierte Sprachstörung unter erfolgreich er logopädischer Therapie wesentl ich verbessert zu haben und diese sei grobkursorisch unauffällig . Die im Y.___ ermittelte unterdurchschnittli che Intelligenz sei in der aktuellen Untersuchung leicht besser aus gefallen und knapp normgerecht . Im Verhalten sei die Beschwerdeführerin ruhig und ange passt . Es bestehe aber eine deutlich eingeschränkte Abgrenzungsfäh igkeit gegen über (Arbeits-)

Kollegen und Kolleginnen, welche immer wieder zu Belastungssi tuationen und daraus resultierenden Absenzen geführt habe. S eit der Pubertät best ünden auch soziale Ängste (S. 4 f.) .

Die beschriebenen Minderfunktionen entsprächen einer mittelgradigen kogniti ven Störung, die ätiopathogenetisch im Rahmen einer organischen Persönlich keits

- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funk tionsstörung des Gehirns (ICD-10 F07.8), die bereits ab Kleinkindalter sowie in Kindheit und Jugend unter verschiedenen Diagnosen (hypertone Cerebralparese, schweres Sprachgebrechen bzw. Sprachstörung, Lernbehinderung, niedrige Intel ligenz) beschrieben worden sei. Die ebenfalls seit der Kindheit bestehenden Angststörungen (Panikstörung, Trennungsangst, soziale Phobie ICD-10 F40.1) seien wahrscheinlich zumindest teilweise auf die kognitive Störung zurückzufüh ren, beziehungsweise sei en in ihrer Entstehung durch diese beeinflusst.

Zur Arbeitsfähigkeit hielt der Fachpsychologe fest, die Funktionsfähigkeit i m All tag sei in der Selbstbehauptungs fähigkeit, in der Fähigk eit zur Flexibilität und Umstell fähigkeit und in der Fähigk eit zur Anpassung an Regeln und Routinen

mittelgradig eingeschränkt. Die restlichen Bereiche von Aktivitäten und Partizi pation nach ICF seien soweit beurteilbar nicht wesentlich eingeschränkt . Aus rein neuropsychologi scher Sicht sei die Arbei tsfäh igkeit aufgrund der aktuellen mit telgradigen Beeinträchtigungen in attentional -exekutiven sowie in Gedächtnis funktionen und in der

Visuokonstruktion

zu 50 % eingeschränkt . Darin seien möglic he zusätzliche Arbeitsunfähigkeiten aus psychi atrischer Sicht, beispiels weise aufgrund einer vorhandenen affektiven Stö rung, welche von psychiatri scher Seite

gesondert ei nzuschätzen wäre, nicht enthalten (S. 5). 3. 6

Dr. C.___

führte in seinem Bericht vom 1 2. Juli 2019 aus, seitens der Beschwer degegnerin sei nicht ausreichend gewürdigt worden, dass die Beschwerdeführerin unter einem Geburtsgebr e chen leide. Die daraus resultierenden klinischen Ein schränkungen seien deutlich und übergreifend (durchgängig). Sie entsprächen einer sozialen Phobie, einer generalisierten Angststörung, einer mehrdimensio nalen Sprachstörung und einem signifikanten sozialen Vermeidungsverhalten. Es bestehe keine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt. Die Beschwerdeführerin benötige den Schutz des zweiten Arbeitsmarktes (Urk. 8/178 S. 3 f.). 3. 7

Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapi e, vom regio nalen ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin führte in ihrer Aktenbe urteilung vom 1 8. Februar 2020 (Urk. 8/180/3 -4) aus, die Beschwerdeführerin leide unter einer sozialen Phobie (ICD-10 F40.1) und einer depressiven Störung, die seit mindestens 2018 remittiert sei (ICD-10 F33.4). In dem Arztbericht des behandelnden Psychiaters zur Einsprache werde neu die Diagnose einer genera lisierten Angststörung (ICD-10 F41.1) aufgelistet. Die entsprechende Symptoma tik spiegle sich we der im Befund noch in der Anamnese, so dass dieser Diagnose nicht gefolgt werden könne. Die früh diagnostizierte Sprachstörung habe sich nach logopädischer Therapie wesentlich verbessert und sei in der neuropsycho logischen Abklärung unauffällig gewesen, so dass von einem Status nach rezep tiver und expressiver Sprachstörung ausgegangen werden müsse. Das niedrige Intelligenzniveau (IQ 70-84) sei per definitionem nicht von Krankheitswert . Die ebenfal ls gelistete hypertone Cerebralparese sei nicht mehr zu finden und fein motorisch werde die Beschwerdeführerin als geschickt beschrieben. Der Verdacht auf ein terminales Deletionssyndrom 2q37 sei nicht auszuschliessen . A ufgrund der sozialen Phobie (ICD-10 F40.1), die seit Jahren bestehe, sei nachvollziehbar, dass Kundenkontakt eine Herausforderung darstelle n könne, ebenso Teamarbeit. Eine Arbeitsunfähigkeit ergebe sich daraus dennoch nicht. Aus psychiatrischer Sicht habe seit Februar 2018 keine Arbeitsunfähigkeit bestanden und ein acht Stunden-Pensum sei zumutbar und die Eingliederung auf dem ersten Arbeits markt in freundlicher Umgebung möglich. Dies stimme auch mit den Angaben im Abschlussbericht der Stiftung A.___ überein, wonach d ie Beschwerdeführerin eine Prä senz von 8.2 Stunden gut bewältigen könne und eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt als möglich erachtet wurde. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei kein dauerhaft die Arbeitsfähigkeit einschränkender Gesundheitsscha den ausgewiesen . 3 . 8

Am 2 5. März 2020 (Urk. 4/9) führte Dr. C.___

aus, die Beschwerdeführer in sei seit ihrer letzten Tätigkeit in der Stiftung A.___ praktisch immer zuhause, die meiste Zeit in ihrem Zimmer und beschäftige sich mit digitalen Medien wie Mobiltelefon und TV schauen. Sie habe einige Bewerbungen als freiwillige Mit arbeiterin geschickt, jedoch nur Absagen bekommen. Sie getraue sich nicht anzurufen, um sich zu bewerben, habe Angst Kontakt aufzunehmen, wisse auch nicht, wie man sich bewerbe, wisse nicht, was in einem Interview zu sage n sei und fühle sich sehr unsicher. Sie könne nicht mit Stress umgehen und sei nicht belastbar und auch der Umgang mit Menschen im ersten Arbeit smarkt sei erschwert, weil sie in diesem Umfeld mit den anderen nicht mithalten und sich nicht wehren könne. Sie sei in ihren sozialen Kompetenzen stark eingeschränkt und werde im ersten Arbeitsmarkt nicht akzeptiert. Sie sei nicht fähig, Freiwilli genarbeit auch nur für einige Stunden in der Woche zu suchen und zu finden, um die Wohnung manchmal verlassen zu können. Ihre sozialen Ängste hi nderten sie zu telefonieren und um ihr Interes se an einer Arbeit mitzuteilen. 4. 4.1

Die mediz inischen Akten ergeben, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ver schiedener Geburtsgebrechen (Nr. 313, Nr. 395, Nr. 446) Leistungen zugesprochen wurden. Bereits im Kindesalter traten Schwierigkeiten

auf, die heilpädagogische Früh erziehung, Sonderschulung und A b k lärungen beim Jugendpsychiatrischen Dienst erforderten und bereits im Jugendalter zu einem dreimonatigen stationä ren Aufenthalt in der Psychiatrie des Spital s B.___

(Urk. 8/76/4-8) und offenbar zu einer weiteren stationären Behandlung ab 12.

August 2016 in der p sychiatrischen K lin i k F.___

(vgl. Urk. 8/95) führten. Aufgrund der psychischen Problematik und sich dadurch abzeichnende r Schwierigkeiten bei der Berufswahl und bei der Eingliederung ins Erwerbsleben wurden - n och b evor die Beschwerdeführerin die obligatorische Schulpflicht erfüllt hatte -

umfangrei che Eingliederungsmassnahmen erforderlich, wobei es letztlich nicht gelungen ist, dass die Beschwerdeführerin auf dem ersten Arbeitsmarkt Fuss fassen konnte (vgl. E. 1.1 Sachverhalt) .

Dabei ergaben sich weder aus den

Validierungstests anlässlich der neuropsycho logischen Untersuchungen (vgl. E. 3.3)

noch aufgrund der Ausbildungsberichte der Genossenschaft Z.___ (Urk. 8/85) und der Stiftung A.___ (Urk. 8/146; vgl. auch

Urk. 8/148)

Anhaltspunkte,

die auf ein

aggravatorisches Verhalten

im Sinne, dass die Beschwerdeführerin nicht will, schliessen lassen . Die in der neu ropsychologischen Untersuchung festgestellten kognitiven Störung en wurden sodann im Rahmen einer organischen Persönlichkeits- und Verhal - tensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstö run g des Gehirns (ICD-10 F07.8) gesehen, die bereits ab Kleinkindalter sowie in Kindheit und Jugend unter verschiedenen Diagnosen (Hypertone Cerebralparese, schweres Sprachge brechen bzw. Sprachstörung, Lernbehinderung, niedrige Intelligenz) beschrieben wurden . Bereits anlässlich de s stationären Aufenthaltes in der psychiatrischen Therapiestation des Spital s B.___

Ende 20 14 / Anfang 2015 wurde sodann die Verdachtsdiagnose eines terminalen

Deletionssyndrom s 2q37

erhoben . Ein solcher Defekt im c hromosomalen Bereich 2q37 schloss auch die RAD Ärztin Dr. E.___

o ffenbar aufgrund der Biogr afie, der Symptomatik und der (Krankheits -) E ntwicklung in ihrer Aktenbeurteilung nicht aus . Dabei fehlen aber n ähere Abklärungen dazu und relevante Akten, wie jene zum stationären Auf enthalt der Beschwerdeführerin in der K linik F.___ ab 12. August 2016 (vgl. Urk. 8/95). 4.2

Damit kann der RAD-Ärztin zwar darin gefolgt werden, dass offenbar von einem Status nach rezeptiver und expressiver Sprachstörung aus zugehen ist und e in niedrige s Intelligenzniveau mit einem IQ von 70-84 grundsätzlich kein en invali disierende n Gesundheitsschaden darstellt . Ebenso kann davon ausgegangen wer den, dass sich die

Cerebralparese

soweit normalisiert hat, dass keine relevanten Defizite mehr bestehen und die depressive Störung, da remittiert, keine Arbeits unfähigkeit mehr zu begründen vermag. Die RAD-Stellungnahme greift jedoch zu kurz, wenn sie der psychischen Symptomatik als kein en Krankheitswert zu misst . Denn mit der diagnostizierten

sozialen Phobie (ICD-10 F40.1)

ist ein psychisches Leiden ausgewiesen, dessen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit grund sätzlich im Rahmen

einer I ndikatoren prüfung

(vgl. E. 1. 2.2) zu beurteilen ist. Im Hinblick auf die Entwicklung der verschiedenen und teilweise bereits seit Kindheit bestehenden Leiden und der Erfahrungen bei der beruflichen Eingliederung (vgl. E. 3.3 und 3.4) erfordert dies eine umfassende Prüfung und Begutachtung, wie sie mit einer reinen Aktenbeurteilung nicht erfolgen kann. Zudem fehlt in der RAD-Stellungnahme auch eine Auseinandersetzung mit den ne uropsychologi schen Untersuchungsergebnissen, welche Einschränkungen in der Arbeitsfähig keit aufgrund von kognitiven Störungen aufzeigten und auf eine Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns hinwiesen. L etztlich sind auch die Akten unvollständig (vgl. E. 4.1 hiervor).

Nachdem Hinweise vorliegen, mitunter auch von lic . phil. D.___

und Dr. C.___

(E. 3.3, 3.4 und 3.8), dass weitergehende Einschränkungen vorliegen und die Beschwerdegegnerin diesbezüglich keine eigenen Abklärungen tätigte, verbleiben zumindest geringe Zweifel (E. 1.4 hiervor) an der Zuverlässig keit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen. Jedenfalls durfte die Beschwerdegegnerin bei dieser Sachlage ohne entsprechende umfassende fach ärztliche Abklärung en nicht einfach darauf schliessen, dass keine dauerhafte gesundheitliche Einschränkung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt . 5. 5.1

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders, wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; vgl. auch BGE 139 V 99 E. 1.1 und 137 V 210 E. 4.4.1.4). 5.2

Vo rliegend erweist sich der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die Beurtei lung der Restarbeitsfähigkeit der Beschw erdeführerin in somatischer wie auch in psychischer Hin sicht im Verfügungszeitpunkt als ungenügend ab geklärt . An der seits sind auch die Akten unvollständig (vorstehend E. 4. 1) .

Der angefochtene Entscheid ist daher aufzu heben und zur entsprechenden Ab klärung mit anschliessender Neuverfügung a n die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen. 6.

6.1

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind vorliegend auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 6.2

Ausgangsgemäss steht der ver tretenen Beschwerdeführerin eine Prozessentschä digung zu, welche auf Fr. 1' 4 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. März 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef