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IV.2020.00222

Neuanmeldung; Verschlechterung Gesundheitszustand; Rückweisung zur Durchführung einer bidisziplinären Begutachtung.

Zürich SozVersG · 2020-12-29 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Die 1963 geborene und zuletzt bis Dezember 2017 als Serviceangestellte tätig gewesene X.___ meldete sich unter Hinweis auf diverse Beschwerden respektive einen Kurzaustrittsbericht des Universitätsspitals Y.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin (Urk. 8/13/3-4), am 7. März 2012 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen, zog die Akten des Krankentag geld versicherers bei (Urk. 8/13,

Urk. 8/19 und Urk. 8/34), verneinte den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen (Urk. 8/16) und legte der Versicherten eine Schadenminderungspflicht, in Form der Durchführung einer ant i depressiven, per sön lichkeitsstärkenden Therapie, auf (Urk. 8/ 28). Nach durchgeführtem Vorbe scheid verfahren wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2 7. Mai 2014 (Urk. 8/65) ab. 1.2

Am 2 5. Mai 2018 (Urk. 8/66) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Depressionen, ein Burnout, ein chronisches Schmerzsyndrom, Asthma bronchiale sowie

eine allergische Rhinopathie erneut zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle tätigte wiederum medizinische Abklärungen und zog die Akten des Krankentag geldversicherers bei (Urk. 8/67). Mit Vorbescheid vom 1 8. März 2019 (Urk. 8/85) stellte sie die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Nach erfolgten Ein wänden vom 2 1. März 2019 (Urk. 8/86), 2 7. Juni 2019 (Urk. 8/97) und 1 1. Juli 2019 (Urk. 8/100) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 5. März 2020 (Urk.

2) ab. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 3. April 2020 Beschwerde (Urk.

1) und be antragte, die Verfügung vom 5. März 2020 sei aufzuheben, ihr seien die gesetz lichen Leistungen, insbesondere eine ganze Invalidenrente zuzusprechen und eventualiter sei die Sache für weitere Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie unter Beilage diverser Unterlagen (Urk. 3/3-13) die Gewährung der unentgeltlichen Prozess füh rung sowie die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2).

Mit Gerichtsverfügung vom 14. April 2020 (Urk. 5) wurde der Beschwerde geg nerin die Beschwerde sowie der Beschwerdeführerin das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zugestellt, welches diese am 14. Mai 2020 unter Einreichung zusätzlicher Unterlagen retournierte (Urk. 9 bis 11). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Mai 2020 (Urk.

7) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. Mai

2020 (Urk. 12) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des

Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus setzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revi sionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versi cherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver sicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Inva lidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4

Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG betrifft Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 454 E. 7.1). Dazu gehört namentlich der Gesundheitszustand. Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unter schiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Das Hinzutreten einer neuen Diagnose stellt nicht per se einen Revisionsgrund dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsver schlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hin wei sen). Massgebend ist einzig, ob bzw. in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – den medizinischen Akten eine Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E. 9 und 9C_799/2016 vom 21. März 2017 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen). 1.5

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.6

08.2018 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fü gung vom 5. März 2020 (Urk.

2) damit, dass bei der Beschwerdeführerin per sönliche Sorgen wie Jobverlust, die Erkrankung ihres Hundes und die bel astende Wohnsituation genannt wü rden. Diese Sorgen seien nachvollziehbar, jedoch sei eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund solcher Sorgen in der Invalidenversicherung nicht versichert. Ein strukturiertes Beweisverfahren werde nur dann durchgeführt, wenn eine gesundheitliche Beeinträchtigung mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt werde, was vorliegend nicht der Fall sei. Auch im Rahmen des Einwands seien keine neuen unberücksichtigten Fakten vorgebracht worden. Es bestehe keine langandauernde und erheblich e gesundheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. 2.2

Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein (Urk. 1), mit Blick auf die Einschät zung der behandelnden Ärzte vermöge die Argumentation der Beschwerdegeg nerin nicht zu überzeugen. Insbesondere könne auf die Stellungnahme des regio nalen ärztlichen Dienstes (RAD) nicht abgestellt werden. Diese genüge den rechtlichen Anforderungen an den Beweiswert nicht. Darüber hinaus missachte die Beschwerdegegnerin die Rechtsprechung zur Prüfung der Standardindika to ren bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung (S. 4) . Aufgrund der Akten werde deutlich, dass ein chronifizierter verselbständigter Gesundheitsschaden vorliege. Die psychische Beeinträchtigung könne nicht allein auf psychosoziale Faktoren zurückgeführt werden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass ihre Ressourcen gänzlich erschöpft seien. Hinzu kämen weitere somatische Diagnosen und ein chronisches Schmerzsyndrom, wozu die Beschwerdegegnerin keine aktuellen Abklärungen getroffen habe (S. 9). Es stehe fest, dass sie aufgrund eines invalidi sierenden Gesundheitsschadens, insbesondere einer chronifizierten depressiven Störung sowie einer Persönlichkeitsstörung, in ihrer Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Aktuell sei von einer maximalen Arbeitsfähigkeit von 20 % auszugehen (S. 10 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist eine relevante Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 5. März 2020 (Urk. 2). Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die rechtskräftige, unangefochtene Verfügung vom 2 7. Mai 2014 (Urk. 8/65), welche auf einer materiellen Prüfung der Leistungsansprüche beruhte. 3. 3.1

Die leistungsabweis ende Verfügung vom 2 7. Mai 2014 fusste im Wesentlichen auf folgenden Unterlagen. 3.2

Die zuständigen Fachärzte von der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie am Y.___, Dr. med. Z.___ und Dr. med. A.___, hielten in ihrem Bericht vom 1 6. Juli 2012 (Urk. 8/32) zu den Diagnose n fest, bei der Beschwerdeführerin bestehe der Verdacht auf eine leicht- bis mittelgradig

rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.1) . Zudem bestehe ein Schmerzsyndrom der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule sowie der Verdacht auf ein beidseitiges Carpaltunnel syndrom

(S. 1). Die depressive Störung äussere sich klinisch durch eine gedrückte Stimmung, leichte Antriebsminderung und anamnestisch mindestens seit Juni 2011 durch Ein- und Durchschlafstörungen. Als möglicher depressogener Faktor erweise sich eine schwierige Partnerschaft und Kündigung durch den letzten Arbeitgeber nach einem Krankenstand in der Dauer von sieben Monaten (S. 1). 3.3

Im Bericht über die Arbeitsbezogene Rehabilitation (ABR) vom 8. August 2012 (Urk. 8/23/4-10) führten die zuständigen Ärzte der Rheumaklinik, Physiotherapie und Ergotherapie des Y.___ folgende Diagnosen auf (S. 4): - Zervikospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits (M53.1, EM 1995) - Hypermobilität C3/C4, Hypomobilität C5/ 6 - MRI Halswirbelsäule 15.11.2011 (Spital B.___): deutliche Osteo chondrose im Segment HWK 4/5, begleitend rechts para mediane Hernie mit höhergradiger Einengung des rechten Foramens; deutliche Osteo chondrose im Segment HWK 5/6 mit überwiegend ossärer Einengung des rechtsseitigen Foramens rechts, höhergradig imponierend - Thorakovertebrales Schmerzsyndrom (M54.6) - MRI Brustwirbelsäule 15.11.2011 (Spital B.___): rechts para mediane Diskushernie im Segment Th

1/2 sowie im Segmen t Th

2/3, hier mit foraminaler Enge rechts, keine Myelonkompression; kleiner Prolaps Th 9/10 recht s - Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits (M54.4) - MR I Lendenwirbelsäule 15.11.2011 (Spital B.___): Osteochondrose mit Bandscheibenbulging und Einriss des Anulus

fibrosus im Segment LWK 3/4, Facettengelenksarthrose

Dazu führten sie aus, zu Beginn der Rehabilitation (am 9. Mai 2012) habe sich eine Bewegungseinschränkung um 1/3 für die Rotation nach links bei eine r Funk tionsstörung im Segment C 1/2 mit ausgeprägten myofaszialen Begleitsymptomen gefunden. Eine Röntgenabklärung der Halswirbelsäule inklusive Funktionsauf nahmen habe eine ossäre Läsion oder eine os t eoligamentäre Instabilität der Hals wirbelsäule ausschliessen können. Unter Selbstbehandlung der muskulären Ver spannungen und Rehabilitationstraining hätten sich diese Befunde im Verlauf zurückgebildet (S. 4).

Zur Arbeitsfähigkeit gaben sie an, aufgrund einer noch bestehenden Beschwer dekumulation im Tagesverlauf seien vermehrt Pausen einzulegen, kumulativ etwa 1.5 Stunden pro Tag. Es sei somit von einer Leistungsminderung von ca. 15 % auszugehen. Aus rein rheumatologischer Sicht würde sich somit eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 85 % ergeben. Aus psychiatrischer Sicht sei keine klare Stellung zur Arbeitsfähigkeit bezogen worden. Gemäss telefonischer Rücksprache mit dem behandelnden Psychiater sei die zumutbare Arbeitsfähigkeit aus psy chiatrischer Sicht während der Betreuung in der ABR auf 50 % eingeschätzt worden (bei mittelschwerer depressiver Symptomatik). Aufgrund der eingetre tenen psychischen Stabilisierung könne aber davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsfähigkeit auch aus psychiatrischer Sicht heute höher liege. Längerfristig sei aus rein rheumatologischer Sicht mit dem Erreichen einer vollen Arbeits fähigkeit in der angestammt en Arbeitstätigkeit zu rechnen (S. 2 f.). In einer angepassten Tätigkeit ergebe sich aus rein rheumatologischer Sicht eine zumut bare Arbeitsdauer von 8 Stunden pro Tag, entsprechend einer medizinisch-theo retischen Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 3). 4. 4.1

Im vorliegend zur Beurteilung stehenden Neuanmeldeverfahren fanden im Wes entlichen die folgende n Berichte Eingang in die Akten: 4.2

Dr. med. C.___, Fachärztin für Rheumatologie FMH, hielt in ihrem Bericht vom 1 4. Mai 2019 (Urk. 8/99) folgende Diagnosen fest (S. 1): - Mögliche axiale Spondyloarthritis EM 3 8. Lebensjahr 2001, Erstdiagnose

7. Mai 2019 - Panvertebrales Syndrom mit - Chronischem cervicovertebralem, cervicocephalem Syndrom, thorako lum bovertebrales Syndrom - Chronisches Thorakolumbovertebralsyndrom - Periarthropathia

coxae beidseits - Epicondylopathia

humeri

ulnaris beidseits, Erstdiagnose 9. April 2019 - Fibromyalgie - Persistierender Vitamin-D-Mangel trotz Substitution, Erstdiagnose 11. April 2019 - Knapper Eisenspeicher, Erstdiagnose 1 1. April 2019 - Gonalgie rechts - Hypästhesie beider Vorderarme und Hände beidseits unklarer Genese - Chronische Diarrhoe 4x-8x/Tag - Sigmadivertikulose - Gastrooesophageale Reflux De sease mit Laryngitis und Pharyng itis gastrica - Adipositas BMI 38 kg/m 2 - 22 mm, gerin g

hyperintense Raumforderung im rechten Leberlappen unklarer Dignität MRI Mai 2019 - Diabetes mellitus Typ 2 (Erstdiagnose Juni 2017) - Mittelgradige rezidivierende depressive Störung - Gürtelrose thorakal rechts 2015

Dr. C.___ führte aus, das Ganzkörper MRI Bechterew Programm im D.___ am 7. Mai 2019 habe geringe erosive Veränderungen am ISG beidseits gezeigt, recht s mit leichtem aktive m Reizzustand im Sinne einer geringen aktiven ISG-Arthritis. Es sei entsprechend eine Spondyloarthritis möglich. Sonst bestünden an der Wirbelsäule eher degenerative Veränderungen (S. 3). 4.3

Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte in seinem Bericht vom 8. Januar 2020 (Urk. 8/106) folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1): - IC D-10: F 60.7, abhängige Persönlichkeitsstörung (seit Adoleszenz) - ICD-10: F45.4, anhaltende somatoforme Schmerzstörung (seit 2000) - ICD-10: F33.11, rezidivierende depressive Störungen - mittelgradige Episode - seit Ende 2011 chronisch fluktuierender Verlauf

Die nähere Krankengeschichte der Beschwerdeführerin beginne im Alter von 41 Jahren mit der Trennung von ihrem damaligen Lebenspartner nach sieben Jahren Beziehung. Seit dann bestehe eine Zunahme der vorbestehenden Labilität im Gemüt mit Stimmungsschwankungen, Ängsten, depressiver Grundstimmung und Verstimmungen, psychischer und physischer Erschöpfung und eine Zurückgezo genheit mittleren Grades. Ab 2011 best ü nden zusätzlich akute Rückenschmerzen. Seither bestehe ein chronischer Symptomverlauf der Rückenschmerzen, die somatisch nicht eindeutig geklärt seien. Seit 2011 sei die Beschwerdeführerin psychisch und physisch labil, sei durch die chronischen Rückenschmerzen und die wiederkehrenden depressiven Erschöpfungszustände dauerhaft geschwächt geblieben. Ab Juli 2013 habe sie in einem Pensum von 6 0 % gearbeitet, um sich vor einer weiteren Entkräftung zu schützen .

S ie habe sich dennoch dauerhaft psychisch und körperlich krank und am Rande eines Zusammenbruchs gefühlt. Nach einem Pächterwechsel habe sie zu 100 % arbeiten müssen und letztlich sei es zur psychischen Dekompensation gekommen. Die Stelle sei ihr gekündigt worden und sie sei seit Ende 20 1 7 arbeitslos und arbeitsunfähig geschrieben. An fang 2018 sei für zwei Monate eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behand lung im Sanatorium F.___ erfolgt, was ihren Zustand etwas stabilisiert habe. Kaum sei sie zu Hause angekommen, sei sie erneut depressiv geworden. Über die Invalidenversicherung sei im Jahr 2018 ein Training in der Tagesklinik der G.___ erfolgt, wobei festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin maximal 20 % arbeitsfähig sei (S. 2).

Zur Mini-ICF-APP gab Dr. E.___ an, die Beschwerdeführerin sei in fast allen Bereichen der Aktivität und Partizipation erheblich eingeschränkt. Mittelgradig bis schwer, also mit deutlichen Problemen, negativen Konsequenzen und mit wes entlich eingeschränkter Rollenerwartung seien so die Flexibilität und Umstel lungsfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit, die Selbstbehaup tung, die Kontaktfähigkeit zu Dritten, die Gruppenfähigkeit, die familiären und intimen Beziehungen sowie Spontanaktivitäten eingeschränkt (S. 3).

Bei der Beschwerdeführerin bestehe unter dieser chronischen psychischen und physischen Symptomatik noch eine Arbeitsfähigkeit von 20 % in angestammter Tätigkeit. Da schon alltägliche Begegnungen und Anforderungen ausser Haus zu einer ängstlichen Verstimmung und Ängsten führen würden, bedürfe es zum Gelingen einer Tätigkeit allenfalls einer der labilen Situation angepassten Stelle bis 20 % . Der ungünstige Krankheitsverlauf seit 2011, die Entkräftung und Ab nahme der persönlichen Ressourcen sowie das Vorliegen der Komorbidität mit Persönlichkeitsstörung, chronischer depressiver Störung und somatoformer Schmerzstörung würden die Prognose für eine Zustandsverbesserung deutlich ungünstig machen und es sei sehr wahrscheinlich, dass sich die Belastbarkeit auch langfristig nicht werde verbessern lassen (S. 4). 5. 5.1

Aufgrund der im Neuanmeldungsverfahren aufgelegten medizinischen Unterla gen bestehen gewisse Anhaltspunkte, dass sich der Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin seit der letztmaligen Rentenprüfung vom 2 7. Mai 2014 (vgl. E. 2.3)

verändert haben könnte . 5.2

Zunächst ist zu bemerken, dass aus rheumatologischer Sicht im Bericht von Dr. C.___ (vgl. E. 4.2) gewisse Diagnosen aufgeführt werden, welche im ABR (vgl. E. 3.2) noch nicht vorhanden waren. So wurden im ABR insbesondere das zervikospondylogene, das thorakovertebrale sowie das lumbospondylogene Schmerz syndrom aufgeführt (Urk. 8/23/4). Im aktuellsten (rheumatologischen) Bericht von Dr. C.___ vom 1 4. Mai 2019 werden zusätzlich zu den zuvor ge nannten die Diagnosen einer möglichen axialen Spondyloarthritis, einer Periar thropathia

coxae sowie einer Epicondylopathia

humeri

ulnaris festgehalten (Urk. 8/99). Seit dem früheren Bericht aus dem Jahr 2012 und der leistungs abweisenden Verfügung vom 2 7. Mai 2014 liegen aus somatischer Sicht folglich neue Befunde vor, welche möglicherweise für sich oder im Zusammenspiel mit den weiter en L eiden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin haben könnten . Zumal Dr. C.___ in seinem Bericht keine Angaben zur Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin macht, lässt sich gestützt auf die vorhandenen ärztlichen Angaben die Frage der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nicht abs chlies send beantworten. Namentlich kann aber auch auf die Einschätzung der RAD-Ärztin, Dr. H.___ (Urk. 8/111/3), wonach aus dem Bericht von Dr. C.___ keine wesentlichen neuen medizinischen Sachverhalte hervorgehen, nicht abge stellt werden.

So führte sie aus, im Jahr 2012 sei eine umfassende rheumatische Untersuchung durchgeführt worden (vgl. Urk. 8/111/3), wobei eine vollständige Arbeitsfähigkeit festgestellt worden sei. Diesbezüglich ist anzumerken, dass e ine im Verfügungszeitpunkt über sieben Jahre zurückliegende Untersuchung vorlie gend nicht zur Beurteilung der aktuellen ge sundheitlichen Verfas sung der Be schwerdeführerin her angezogen werden

kann . Es ist zudem darau f hinzuweisen, dass am 7. Mai 2019 ein Ganzkörper MRI durchgeführt und i m Rahmen dessen unter anderem eine geringe ISG-Arthritis recht s festgestellt wurde, womit die Untersuchungen im Jahr 2012 als überholt zu gelten haben. Ob aus somatischer Sicht im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung eine etwaige Arbeitsunfähigkeit bestanden hat, kann folglich nicht beurteilt werden. 5.3

Aus psychiatrischer Sicht wurde bei der Beschwerde führerin bereits im Jahr 2012 eine leicht- bis mittelgradig e rezidivierende depressive Störung diagnostiziert (U rk. 8/32). Durch das Sanatorium F.___ wurde anschliessend eine mittel gradige depressive Episode (Urk. 8/67/37-38), durch Dr. I.___ eine rezidivie rende depressive Störung gegenwärtig schweren Grades (Urk. 8/67/66), durch die G.___ eine rezidivierende depressive Störung gegenwärtig mittelgradige Episode (Urk. 8/76 und Urk. 8/80) und schliesslich durch Dr. C.___ ebenfalls eine rezidi vierende depressive Störung gegenwärtig mittelgradige Episode (Urk. 8/99) diag nostiziert . Neben der depressiven Störung stellte Dr. I.___ differentialdiagnos tisch eine dependente Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.7), eine chronische posttraumatische Symptomatik (ICD-10: F43.1), Kontrollzwänge (ICD-10: F42.1) sowie psychische Verhaltensstörungen durch Cannabinoide und Opioide (ICD-10: F12.1 und F11.1) fest (Urk. 8/67/66). Neben den bereits genannten diagnosti zierten die Fachärzte der G.___ ausserdem eine Panikstörung (ICD-10: F41.0; Urk. 8/76 und Urk. 8/80). Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gab Dr. I.___ an, aufgrund der ausgeprägten psychiatrischen Symptomatik bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/67/73). Die G.___ ging ebenso wie Dr. E.___ (vgl. E.

4.3) bei ihrer Einschätzung von einer maximal 20%igen Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 8/76/8 und Urk. 8/80/3).

Am 21. Februar 2019 sowie 25. Februar 2020 nahm Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, für den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Stellung zu den genannten Arztberichten (Urk. 8/83 S. 5 ff., 8/111 S.

4). Sie hielt fest, einer depressiven Episode fehle gemäss Definition der Charakter der Dauerhaftigkeit, zudem seien nicht alle Therapieoptionen genutzt worden. Eine Panikstörung lasse sich durch Expositionstraining behandeln. Da die Zwangsstörung bereits vor der Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, sei von keiner Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Daneben bestünden erhebliche psychosoziale Belastungen (Urk. 8/83 S. 6-7). Vor dem Hintergrund dessen, dass sowohl im Bericht des Sanatoriums F.___ vom 16. März 2018 (Urk. 8/67 S. 37) als auch in demjenigen von Dr. I.___ psychosoziale Belas tungen genannt werden (Urk. 8/67 S. 53), ist der RAD-Ärztin darin beizpflichten, dass eine Abgrenzung dieser Belastungen von einem allfällig vorhandenen Gesundheitsschaden unabdingbar erscheint. In allen Berichten der behandelnden Fachpersonen wurde dies indes unterlassen. Bereits aus diesem Grund vermögen diese nicht zu überzeugen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass in den Berichten darauf hingewiesen wird, dass die psychiatrischen Einschränkungen seit Jahren bestehen würden. So führte Dr. E.___ aus, die von ihm diagnostizierte Persön lichkeitsstörung würde seit der Adoleszenz bestehen, die anhaltende somatoforme Schmerzstörung seit dem Jahr 2000 und die rezidivierenden depressiven Episoden seit Ende 2011 in einem chronisch fluktuierenden Verlauf (Urk. 8/106 S. 1). Damit erscheint fraglich, inwiefern sich die Arbeitsfähigkeit seit Erlass der rentenab wei senden Verfügung vom 27. Mai 2014 verändert haben sollte. Da Dr. H.___ die Versicherte nicht persönlich untersuchte, sondern eine reine Aktenbeurteilung vornahm, eignet sich jedoch auch ihre Stellungnahme nicht als Entscheidungs grundlage, insbesondere da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhal tens beobachtung entscheidend ist für die Beurteilung des psychischen Gesund heitszustandes (Urteil des Bundesgerichts 9C_728/2018 vom 21. März 2019 E. 3.3). 5.4

Bei dieser Sachlage ist festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin dauerhaft verschlechtert haben könnte, aber eine schlüssige Beurteilung des Gesundheitszustands und dessen Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit aufgrund der vorliegenden Akten nicht möglich ist und sich der medi zinische Sachverhalt sowohl in psychischer als auch in somatischer Hinsicht als ergänzungsbedürftig erweist. Die Sache ist daher unter Aufhebung der ange fochtenen Verfügung vom 5. März 2020 (Urk. 2) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie weitere medizinische Abklärungen tätige, namentlich eine bidisziplinäre Begutachtung durchführen lasse und gestützt darauf in Be rücksichtigung des gesundheitlichen Verlaufs erneut über die Leistungs an sprüche der Beschwerdeführerin entscheide.

In dem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6.

6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwer degegnerin aufzuerlegen.

Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltli che Pro zessführung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. 6.2

Die Rückweisung eine r Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegne rin demnach zu verpflichten, der

Beschwerdeführer in eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie nach Ein sicht in die Honorarnote vom 4. Juni 2020 (Urk. 13) bei Anwendung des Ge richtsüblichen Satzes von Fr. 220. -- pro Stunde auf Fr. 2' 977 . 40 (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. März 2020 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie weitere medizinische Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und hernach über die Leistungsansprüche der Be schwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2'977.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Annemarie Gurtner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBabic

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des

Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus setzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revi sionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versi cherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver sicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Inva lidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

E. 1.4 Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG betrifft Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 454 E. 7.1). Dazu gehört namentlich der Gesundheitszustand. Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unter schiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Das Hinzutreten einer neuen Diagnose stellt nicht per se einen Revisionsgrund dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsver schlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hin wei sen). Massgebend ist einzig, ob bzw. in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – den medizinischen Akten eine Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E. 9 und 9C_799/2016 vom 21. März 2017 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen).

E. 1.5 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13

E. 1.6 08.2018 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 3. April 2020 Beschwerde (Urk.

1) und be antragte, die Verfügung vom 5. März 2020 sei aufzuheben, ihr seien die gesetz lichen Leistungen, insbesondere eine ganze Invalidenrente zuzusprechen und eventualiter sei die Sache für weitere Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie unter Beilage diverser Unterlagen (Urk. 3/3-13) die Gewährung der unentgeltlichen Prozess füh rung sowie die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2).

Mit Gerichtsverfügung vom 14. April 2020 (Urk. 5) wurde der Beschwerde geg nerin die Beschwerde sowie der Beschwerdeführerin das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zugestellt, welches diese am 14. Mai 2020 unter Einreichung zusätzlicher Unterlagen retournierte (Urk. 9 bis 11). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Mai 2020 (Urk.

7) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. Mai

2020 (Urk. 12) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fü gung vom 5. März 2020 (Urk.

2) damit, dass bei der Beschwerdeführerin per sönliche Sorgen wie Jobverlust, die Erkrankung ihres Hundes und die bel astende Wohnsituation genannt wü rden. Diese Sorgen seien nachvollziehbar, jedoch sei eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund solcher Sorgen in der Invalidenversicherung nicht versichert. Ein strukturiertes Beweisverfahren werde nur dann durchgeführt, wenn eine gesundheitliche Beeinträchtigung mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt werde, was vorliegend nicht der Fall sei. Auch im Rahmen des Einwands seien keine neuen unberücksichtigten Fakten vorgebracht worden. Es bestehe keine langandauernde und erheblich e gesundheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

E. 2.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein (Urk. 1), mit Blick auf die Einschät zung der behandelnden Ärzte vermöge die Argumentation der Beschwerdegeg nerin nicht zu überzeugen. Insbesondere könne auf die Stellungnahme des regio nalen ärztlichen Dienstes (RAD) nicht abgestellt werden. Diese genüge den rechtlichen Anforderungen an den Beweiswert nicht. Darüber hinaus missachte die Beschwerdegegnerin die Rechtsprechung zur Prüfung der Standardindika to ren bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung (S. 4) . Aufgrund der Akten werde deutlich, dass ein chronifizierter verselbständigter Gesundheitsschaden vorliege. Die psychische Beeinträchtigung könne nicht allein auf psychosoziale Faktoren zurückgeführt werden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass ihre Ressourcen gänzlich erschöpft seien. Hinzu kämen weitere somatische Diagnosen und ein chronisches Schmerzsyndrom, wozu die Beschwerdegegnerin keine aktuellen Abklärungen getroffen habe (S. 9). Es stehe fest, dass sie aufgrund eines invalidi sierenden Gesundheitsschadens, insbesondere einer chronifizierten depressiven Störung sowie einer Persönlichkeitsstörung, in ihrer Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Aktuell sei von einer maximalen Arbeitsfähigkeit von 20 % auszugehen (S. 10 f.).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist eine relevante Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 5. März 2020 (Urk. 2). Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die rechtskräftige, unangefochtene Verfügung vom 2 7. Mai 2014 (Urk. 8/65), welche auf einer materiellen Prüfung der Leistungsansprüche beruhte. 3. 3.1

Die leistungsabweis ende Verfügung vom 2 7. Mai 2014 fusste im Wesentlichen auf folgenden Unterlagen. 3.2

Die zuständigen Fachärzte von der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie am Y.___, Dr. med. Z.___ und Dr. med. A.___, hielten in ihrem Bericht vom 1 6. Juli 2012 (Urk. 8/32) zu den Diagnose n fest, bei der Beschwerdeführerin bestehe der Verdacht auf eine leicht- bis mittelgradig

rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.1) . Zudem bestehe ein Schmerzsyndrom der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule sowie der Verdacht auf ein beidseitiges Carpaltunnel syndrom

(S. 1). Die depressive Störung äussere sich klinisch durch eine gedrückte Stimmung, leichte Antriebsminderung und anamnestisch mindestens seit Juni 2011 durch Ein- und Durchschlafstörungen. Als möglicher depressogener Faktor erweise sich eine schwierige Partnerschaft und Kündigung durch den letzten Arbeitgeber nach einem Krankenstand in der Dauer von sieben Monaten (S. 1). 3.3

Im Bericht über die Arbeitsbezogene Rehabilitation (ABR) vom 8. August 2012 (Urk. 8/23/4-10) führten die zuständigen Ärzte der Rheumaklinik, Physiotherapie und Ergotherapie des Y.___ folgende Diagnosen auf (S. 4): - Zervikospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits (M53.1, EM 1995) - Hypermobilität C3/C4, Hypomobilität C5/ 6 - MRI Halswirbelsäule 15.11.2011 (Spital B.___): deutliche Osteo chondrose im Segment HWK 4/5, begleitend rechts para mediane Hernie mit höhergradiger Einengung des rechten Foramens; deutliche Osteo chondrose im Segment HWK 5/6 mit überwiegend ossärer Einengung des rechtsseitigen Foramens rechts, höhergradig imponierend - Thorakovertebrales Schmerzsyndrom (M54.6) - MRI Brustwirbelsäule 15.11.2011 (Spital B.___): rechts para mediane Diskushernie im Segment Th

1/2 sowie im Segmen t Th

2/3, hier mit foraminaler Enge rechts, keine Myelonkompression; kleiner Prolaps Th 9/10 recht s - Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits (M54.4) - MR I Lendenwirbelsäule 15.11.2011 (Spital B.___): Osteochondrose mit Bandscheibenbulging und Einriss des Anulus

fibrosus im Segment LWK 3/4, Facettengelenksarthrose

Dazu führten sie aus, zu Beginn der Rehabilitation (am 9. Mai 2012) habe sich eine Bewegungseinschränkung um 1/3 für die Rotation nach links bei eine r Funk tionsstörung im Segment C 1/2 mit ausgeprägten myofaszialen Begleitsymptomen gefunden. Eine Röntgenabklärung der Halswirbelsäule inklusive Funktionsauf nahmen habe eine ossäre Läsion oder eine os t eoligamentäre Instabilität der Hals wirbelsäule ausschliessen können. Unter Selbstbehandlung der muskulären Ver spannungen und Rehabilitationstraining hätten sich diese Befunde im Verlauf zurückgebildet (S. 4).

Zur Arbeitsfähigkeit gaben sie an, aufgrund einer noch bestehenden Beschwer dekumulation im Tagesverlauf seien vermehrt Pausen einzulegen, kumulativ etwa 1.5 Stunden pro Tag. Es sei somit von einer Leistungsminderung von ca. 15 % auszugehen. Aus rein rheumatologischer Sicht würde sich somit eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 85 % ergeben. Aus psychiatrischer Sicht sei keine klare Stellung zur Arbeitsfähigkeit bezogen worden. Gemäss telefonischer Rücksprache mit dem behandelnden Psychiater sei die zumutbare Arbeitsfähigkeit aus psy chiatrischer Sicht während der Betreuung in der ABR auf 50 % eingeschätzt worden (bei mittelschwerer depressiver Symptomatik). Aufgrund der eingetre tenen psychischen Stabilisierung könne aber davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsfähigkeit auch aus psychiatrischer Sicht heute höher liege. Längerfristig sei aus rein rheumatologischer Sicht mit dem Erreichen einer vollen Arbeits fähigkeit in der angestammt en Arbeitstätigkeit zu rechnen (S. 2 f.). In einer angepassten Tätigkeit ergebe sich aus rein rheumatologischer Sicht eine zumut bare Arbeitsdauer von 8 Stunden pro Tag, entsprechend einer medizinisch-theo retischen Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 3). 4. 4.1

Im vorliegend zur Beurteilung stehenden Neuanmeldeverfahren fanden im Wes entlichen die folgende n Berichte Eingang in die Akten: 4.2

Dr. med. C.___, Fachärztin für Rheumatologie FMH, hielt in ihrem Bericht vom 1 4. Mai 2019 (Urk. 8/99) folgende Diagnosen fest (S. 1): - Mögliche axiale Spondyloarthritis EM 3 8. Lebensjahr 2001, Erstdiagnose

7. Mai 2019 - Panvertebrales Syndrom mit - Chronischem cervicovertebralem, cervicocephalem Syndrom, thorako lum bovertebrales Syndrom - Chronisches Thorakolumbovertebralsyndrom - Periarthropathia

coxae beidseits - Epicondylopathia

humeri

ulnaris beidseits, Erstdiagnose 9. April 2019 - Fibromyalgie - Persistierender Vitamin-D-Mangel trotz Substitution, Erstdiagnose 11. April 2019 - Knapper Eisenspeicher, Erstdiagnose 1 1. April 2019 - Gonalgie rechts - Hypästhesie beider Vorderarme und Hände beidseits unklarer Genese - Chronische Diarrhoe 4x-8x/Tag - Sigmadivertikulose - Gastrooesophageale Reflux De sease mit Laryngitis und Pharyng itis gastrica - Adipositas BMI 38 kg/m 2 - 22 mm, gerin g

hyperintense Raumforderung im rechten Leberlappen unklarer Dignität MRI Mai 2019 - Diabetes mellitus Typ 2 (Erstdiagnose Juni 2017) - Mittelgradige rezidivierende depressive Störung - Gürtelrose thorakal rechts 2015

Dr. C.___ führte aus, das Ganzkörper MRI Bechterew Programm im D.___ am 7. Mai 2019 habe geringe erosive Veränderungen am ISG beidseits gezeigt, recht s mit leichtem aktive m Reizzustand im Sinne einer geringen aktiven ISG-Arthritis. Es sei entsprechend eine Spondyloarthritis möglich. Sonst bestünden an der Wirbelsäule eher degenerative Veränderungen (S. 3). 4.3

Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte in seinem Bericht vom 8. Januar 2020 (Urk. 8/106) folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1): - IC D-10: F 60.7, abhängige Persönlichkeitsstörung (seit Adoleszenz) - ICD-10: F45.4, anhaltende somatoforme Schmerzstörung (seit 2000) - ICD-10: F33.11, rezidivierende depressive Störungen - mittelgradige Episode - seit Ende 2011 chronisch fluktuierender Verlauf

Die nähere Krankengeschichte der Beschwerdeführerin beginne im Alter von 41 Jahren mit der Trennung von ihrem damaligen Lebenspartner nach sieben Jahren Beziehung. Seit dann bestehe eine Zunahme der vorbestehenden Labilität im Gemüt mit Stimmungsschwankungen, Ängsten, depressiver Grundstimmung und Verstimmungen, psychischer und physischer Erschöpfung und eine Zurückgezo genheit mittleren Grades. Ab 2011 best ü nden zusätzlich akute Rückenschmerzen. Seither bestehe ein chronischer Symptomverlauf der Rückenschmerzen, die somatisch nicht eindeutig geklärt seien. Seit 2011 sei die Beschwerdeführerin psychisch und physisch labil, sei durch die chronischen Rückenschmerzen und die wiederkehrenden depressiven Erschöpfungszustände dauerhaft geschwächt geblieben. Ab Juli 2013 habe sie in einem Pensum von 6 0 % gearbeitet, um sich vor einer weiteren Entkräftung zu schützen .

S ie habe sich dennoch dauerhaft psychisch und körperlich krank und am Rande eines Zusammenbruchs gefühlt. Nach einem Pächterwechsel habe sie zu 100 % arbeiten müssen und letztlich sei es zur psychischen Dekompensation gekommen. Die Stelle sei ihr gekündigt worden und sie sei seit Ende 20 1 7 arbeitslos und arbeitsunfähig geschrieben. An fang 2018 sei für zwei Monate eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behand lung im Sanatorium F.___ erfolgt, was ihren Zustand etwas stabilisiert habe. Kaum sei sie zu Hause angekommen, sei sie erneut depressiv geworden. Über die Invalidenversicherung sei im Jahr 2018 ein Training in der Tagesklinik der G.___ erfolgt, wobei festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin maximal 20 % arbeitsfähig sei (S. 2).

Zur Mini-ICF-APP gab Dr. E.___ an, die Beschwerdeführerin sei in fast allen Bereichen der Aktivität und Partizipation erheblich eingeschränkt. Mittelgradig bis schwer, also mit deutlichen Problemen, negativen Konsequenzen und mit wes entlich eingeschränkter Rollenerwartung seien so die Flexibilität und Umstel lungsfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit, die Selbstbehaup tung, die Kontaktfähigkeit zu Dritten, die Gruppenfähigkeit, die familiären und intimen Beziehungen sowie Spontanaktivitäten eingeschränkt (S. 3).

Bei der Beschwerdeführerin bestehe unter dieser chronischen psychischen und physischen Symptomatik noch eine Arbeitsfähigkeit von 20 % in angestammter Tätigkeit. Da schon alltägliche Begegnungen und Anforderungen ausser Haus zu einer ängstlichen Verstimmung und Ängsten führen würden, bedürfe es zum Gelingen einer Tätigkeit allenfalls einer der labilen Situation angepassten Stelle bis 20 % . Der ungünstige Krankheitsverlauf seit 2011, die Entkräftung und Ab nahme der persönlichen Ressourcen sowie das Vorliegen der Komorbidität mit Persönlichkeitsstörung, chronischer depressiver Störung und somatoformer Schmerzstörung würden die Prognose für eine Zustandsverbesserung deutlich ungünstig machen und es sei sehr wahrscheinlich, dass sich die Belastbarkeit auch langfristig nicht werde verbessern lassen (S. 4). 5. 5.1

Aufgrund der im Neuanmeldungsverfahren aufgelegten medizinischen Unterla gen bestehen gewisse Anhaltspunkte, dass sich der Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin seit der letztmaligen Rentenprüfung vom 2 7. Mai 2014 (vgl. E. 2.3)

verändert haben könnte . 5.2

Zunächst ist zu bemerken, dass aus rheumatologischer Sicht im Bericht von Dr. C.___ (vgl. E. 4.2) gewisse Diagnosen aufgeführt werden, welche im ABR (vgl. E. 3.2) noch nicht vorhanden waren. So wurden im ABR insbesondere das zervikospondylogene, das thorakovertebrale sowie das lumbospondylogene Schmerz syndrom aufgeführt (Urk. 8/23/4). Im aktuellsten (rheumatologischen) Bericht von Dr. C.___ vom 1 4. Mai 2019 werden zusätzlich zu den zuvor ge nannten die Diagnosen einer möglichen axialen Spondyloarthritis, einer Periar thropathia

coxae sowie einer Epicondylopathia

humeri

ulnaris festgehalten (Urk. 8/99). Seit dem früheren Bericht aus dem Jahr 2012 und der leistungs abweisenden Verfügung vom 2 7. Mai 2014 liegen aus somatischer Sicht folglich neue Befunde vor, welche möglicherweise für sich oder im Zusammenspiel mit den weiter en L eiden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin haben könnten . Zumal Dr. C.___ in seinem Bericht keine Angaben zur Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin macht, lässt sich gestützt auf die vorhandenen ärztlichen Angaben die Frage der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nicht abs chlies send beantworten. Namentlich kann aber auch auf die Einschätzung der RAD-Ärztin, Dr. H.___ (Urk. 8/111/3), wonach aus dem Bericht von Dr. C.___ keine wesentlichen neuen medizinischen Sachverhalte hervorgehen, nicht abge stellt werden.

So führte sie aus, im Jahr 2012 sei eine umfassende rheumatische Untersuchung durchgeführt worden (vgl. Urk. 8/111/3), wobei eine vollständige Arbeitsfähigkeit festgestellt worden sei. Diesbezüglich ist anzumerken, dass e ine im Verfügungszeitpunkt über sieben Jahre zurückliegende Untersuchung vorlie gend nicht zur Beurteilung der aktuellen ge sundheitlichen Verfas sung der Be schwerdeführerin her angezogen werden

kann . Es ist zudem darau f hinzuweisen, dass am 7. Mai 2019 ein Ganzkörper MRI durchgeführt und i m Rahmen dessen unter anderem eine geringe ISG-Arthritis recht s festgestellt wurde, womit die Untersuchungen im Jahr 2012 als überholt zu gelten haben. Ob aus somatischer Sicht im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung eine etwaige Arbeitsunfähigkeit bestanden hat, kann folglich nicht beurteilt werden. 5.3

Aus psychiatrischer Sicht wurde bei der Beschwerde führerin bereits im Jahr 2012 eine leicht- bis mittelgradig e rezidivierende depressive Störung diagnostiziert (U rk. 8/32). Durch das Sanatorium F.___ wurde anschliessend eine mittel gradige depressive Episode (Urk. 8/67/37-38), durch Dr. I.___ eine rezidivie rende depressive Störung gegenwärtig schweren Grades (Urk. 8/67/66), durch die G.___ eine rezidivierende depressive Störung gegenwärtig mittelgradige Episode (Urk. 8/76 und Urk. 8/80) und schliesslich durch Dr. C.___ ebenfalls eine rezidi vierende depressive Störung gegenwärtig mittelgradige Episode (Urk. 8/99) diag nostiziert . Neben der depressiven Störung stellte Dr. I.___ differentialdiagnos tisch eine dependente Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.7), eine chronische posttraumatische Symptomatik (ICD-10: F43.1), Kontrollzwänge (ICD-10: F42.1) sowie psychische Verhaltensstörungen durch Cannabinoide und Opioide (ICD-10: F12.1 und F11.1) fest (Urk. 8/67/66). Neben den bereits genannten diagnosti zierten die Fachärzte der G.___ ausserdem eine Panikstörung (ICD-10: F41.0; Urk. 8/76 und Urk. 8/80). Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gab Dr. I.___ an, aufgrund der ausgeprägten psychiatrischen Symptomatik bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/67/73). Die G.___ ging ebenso wie Dr. E.___ (vgl. E.

4.3) bei ihrer Einschätzung von einer maximal 20%igen Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 8/76/8 und Urk. 8/80/3).

Am 21. Februar 2019 sowie 25. Februar 2020 nahm Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, für den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Stellung zu den genannten Arztberichten (Urk. 8/83 S. 5 ff., 8/111 S.

4). Sie hielt fest, einer depressiven Episode fehle gemäss Definition der Charakter der Dauerhaftigkeit, zudem seien nicht alle Therapieoptionen genutzt worden. Eine Panikstörung lasse sich durch Expositionstraining behandeln. Da die Zwangsstörung bereits vor der Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, sei von keiner Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Daneben bestünden erhebliche psychosoziale Belastungen (Urk. 8/83 S. 6-7). Vor dem Hintergrund dessen, dass sowohl im Bericht des Sanatoriums F.___ vom 16. März 2018 (Urk. 8/67 S. 37) als auch in demjenigen von Dr. I.___ psychosoziale Belas tungen genannt werden (Urk. 8/67 S. 53), ist der RAD-Ärztin darin beizpflichten, dass eine Abgrenzung dieser Belastungen von einem allfällig vorhandenen Gesundheitsschaden unabdingbar erscheint. In allen Berichten der behandelnden Fachpersonen wurde dies indes unterlassen. Bereits aus diesem Grund vermögen diese nicht zu überzeugen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass in den Berichten darauf hingewiesen wird, dass die psychiatrischen Einschränkungen seit Jahren bestehen würden. So führte Dr. E.___ aus, die von ihm diagnostizierte Persön lichkeitsstörung würde seit der Adoleszenz bestehen, die anhaltende somatoforme Schmerzstörung seit dem Jahr 2000 und die rezidivierenden depressiven Episoden seit Ende 2011 in einem chronisch fluktuierenden Verlauf (Urk. 8/106 S. 1). Damit erscheint fraglich, inwiefern sich die Arbeitsfähigkeit seit Erlass der rentenab wei senden Verfügung vom 27. Mai 2014 verändert haben sollte. Da Dr. H.___ die Versicherte nicht persönlich untersuchte, sondern eine reine Aktenbeurteilung vornahm, eignet sich jedoch auch ihre Stellungnahme nicht als Entscheidungs grundlage, insbesondere da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhal tens beobachtung entscheidend ist für die Beurteilung des psychischen Gesund heitszustandes (Urteil des Bundesgerichts 9C_728/2018 vom 21. März 2019 E. 3.3). 5.4

Bei dieser Sachlage ist festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin dauerhaft verschlechtert haben könnte, aber eine schlüssige Beurteilung des Gesundheitszustands und dessen Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit aufgrund der vorliegenden Akten nicht möglich ist und sich der medi zinische Sachverhalt sowohl in psychischer als auch in somatischer Hinsicht als ergänzungsbedürftig erweist. Die Sache ist daher unter Aufhebung der ange fochtenen Verfügung vom 5. März 2020 (Urk. 2) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie weitere medizinische Abklärungen tätige, namentlich eine bidisziplinäre Begutachtung durchführen lasse und gestützt darauf in Be rücksichtigung des gesundheitlichen Verlaufs erneut über die Leistungs an sprüche der Beschwerdeführerin entscheide.

In dem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwer degegnerin aufzuerlegen.

Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltli che Pro zessführung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.

E. 6.2 Die Rückweisung eine r Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegne rin demnach zu verpflichten, der

Beschwerdeführer in eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie nach Ein sicht in die Honorarnote vom 4. Juni 2020 (Urk. 13) bei Anwendung des Ge richtsüblichen Satzes von Fr. 220. -- pro Stunde auf Fr. 2' 977 . 40 (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. März 2020 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie weitere medizinische Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und hernach über die Leistungsansprüche der Be schwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2'977.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Annemarie Gurtner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBabic

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00222

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiberin Babic Urteil vom

29. Dezember 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Gurtner KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1963 geborene und zuletzt bis Dezember 2017 als Serviceangestellte tätig gewesene X.___ meldete sich unter Hinweis auf diverse Beschwerden respektive einen Kurzaustrittsbericht des Universitätsspitals Y.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin (Urk. 8/13/3-4), am 7. März 2012 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen, zog die Akten des Krankentag geld versicherers bei (Urk. 8/13,

Urk. 8/19 und Urk. 8/34), verneinte den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen (Urk. 8/16) und legte der Versicherten eine Schadenminderungspflicht, in Form der Durchführung einer ant i depressiven, per sön lichkeitsstärkenden Therapie, auf (Urk. 8/ 28). Nach durchgeführtem Vorbe scheid verfahren wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2 7. Mai 2014 (Urk. 8/65) ab. 1.2

Am 2 5. Mai 2018 (Urk. 8/66) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Depressionen, ein Burnout, ein chronisches Schmerzsyndrom, Asthma bronchiale sowie

eine allergische Rhinopathie erneut zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle tätigte wiederum medizinische Abklärungen und zog die Akten des Krankentag geldversicherers bei (Urk. 8/67). Mit Vorbescheid vom 1 8. März 2019 (Urk. 8/85) stellte sie die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Nach erfolgten Ein wänden vom 2 1. März 2019 (Urk. 8/86), 2 7. Juni 2019 (Urk. 8/97) und 1 1. Juli 2019 (Urk. 8/100) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 5. März 2020 (Urk.

2) ab. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 3. April 2020 Beschwerde (Urk.

1) und be antragte, die Verfügung vom 5. März 2020 sei aufzuheben, ihr seien die gesetz lichen Leistungen, insbesondere eine ganze Invalidenrente zuzusprechen und eventualiter sei die Sache für weitere Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie unter Beilage diverser Unterlagen (Urk. 3/3-13) die Gewährung der unentgeltlichen Prozess füh rung sowie die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2).

Mit Gerichtsverfügung vom 14. April 2020 (Urk. 5) wurde der Beschwerde geg nerin die Beschwerde sowie der Beschwerdeführerin das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zugestellt, welches diese am 14. Mai 2020 unter Einreichung zusätzlicher Unterlagen retournierte (Urk. 9 bis 11). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Mai 2020 (Urk.

7) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. Mai

2020 (Urk. 12) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des

Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus setzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revi sionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versi cherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver sicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Inva lidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4

Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG betrifft Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 454 E. 7.1). Dazu gehört namentlich der Gesundheitszustand. Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unter schiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Das Hinzutreten einer neuen Diagnose stellt nicht per se einen Revisionsgrund dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsver schlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hin wei sen). Massgebend ist einzig, ob bzw. in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – den medizinischen Akten eine Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E. 9 und 9C_799/2016 vom 21. März 2017 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen). 1.5

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.6

08.2018 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fü gung vom 5. März 2020 (Urk.

2) damit, dass bei der Beschwerdeführerin per sönliche Sorgen wie Jobverlust, die Erkrankung ihres Hundes und die bel astende Wohnsituation genannt wü rden. Diese Sorgen seien nachvollziehbar, jedoch sei eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund solcher Sorgen in der Invalidenversicherung nicht versichert. Ein strukturiertes Beweisverfahren werde nur dann durchgeführt, wenn eine gesundheitliche Beeinträchtigung mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt werde, was vorliegend nicht der Fall sei. Auch im Rahmen des Einwands seien keine neuen unberücksichtigten Fakten vorgebracht worden. Es bestehe keine langandauernde und erheblich e gesundheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. 2.2

Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein (Urk. 1), mit Blick auf die Einschät zung der behandelnden Ärzte vermöge die Argumentation der Beschwerdegeg nerin nicht zu überzeugen. Insbesondere könne auf die Stellungnahme des regio nalen ärztlichen Dienstes (RAD) nicht abgestellt werden. Diese genüge den rechtlichen Anforderungen an den Beweiswert nicht. Darüber hinaus missachte die Beschwerdegegnerin die Rechtsprechung zur Prüfung der Standardindika to ren bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung (S. 4) . Aufgrund der Akten werde deutlich, dass ein chronifizierter verselbständigter Gesundheitsschaden vorliege. Die psychische Beeinträchtigung könne nicht allein auf psychosoziale Faktoren zurückgeführt werden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass ihre Ressourcen gänzlich erschöpft seien. Hinzu kämen weitere somatische Diagnosen und ein chronisches Schmerzsyndrom, wozu die Beschwerdegegnerin keine aktuellen Abklärungen getroffen habe (S. 9). Es stehe fest, dass sie aufgrund eines invalidi sierenden Gesundheitsschadens, insbesondere einer chronifizierten depressiven Störung sowie einer Persönlichkeitsstörung, in ihrer Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Aktuell sei von einer maximalen Arbeitsfähigkeit von 20 % auszugehen (S. 10 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist eine relevante Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 5. März 2020 (Urk. 2). Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die rechtskräftige, unangefochtene Verfügung vom 2 7. Mai 2014 (Urk. 8/65), welche auf einer materiellen Prüfung der Leistungsansprüche beruhte. 3. 3.1

Die leistungsabweis ende Verfügung vom 2 7. Mai 2014 fusste im Wesentlichen auf folgenden Unterlagen. 3.2

Die zuständigen Fachärzte von der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie am Y.___, Dr. med. Z.___ und Dr. med. A.___, hielten in ihrem Bericht vom 1 6. Juli 2012 (Urk. 8/32) zu den Diagnose n fest, bei der Beschwerdeführerin bestehe der Verdacht auf eine leicht- bis mittelgradig

rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.1) . Zudem bestehe ein Schmerzsyndrom der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule sowie der Verdacht auf ein beidseitiges Carpaltunnel syndrom

(S. 1). Die depressive Störung äussere sich klinisch durch eine gedrückte Stimmung, leichte Antriebsminderung und anamnestisch mindestens seit Juni 2011 durch Ein- und Durchschlafstörungen. Als möglicher depressogener Faktor erweise sich eine schwierige Partnerschaft und Kündigung durch den letzten Arbeitgeber nach einem Krankenstand in der Dauer von sieben Monaten (S. 1). 3.3

Im Bericht über die Arbeitsbezogene Rehabilitation (ABR) vom 8. August 2012 (Urk. 8/23/4-10) führten die zuständigen Ärzte der Rheumaklinik, Physiotherapie und Ergotherapie des Y.___ folgende Diagnosen auf (S. 4): - Zervikospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits (M53.1, EM 1995) - Hypermobilität C3/C4, Hypomobilität C5/ 6 - MRI Halswirbelsäule 15.11.2011 (Spital B.___): deutliche Osteo chondrose im Segment HWK 4/5, begleitend rechts para mediane Hernie mit höhergradiger Einengung des rechten Foramens; deutliche Osteo chondrose im Segment HWK 5/6 mit überwiegend ossärer Einengung des rechtsseitigen Foramens rechts, höhergradig imponierend - Thorakovertebrales Schmerzsyndrom (M54.6) - MRI Brustwirbelsäule 15.11.2011 (Spital B.___): rechts para mediane Diskushernie im Segment Th

1/2 sowie im Segmen t Th

2/3, hier mit foraminaler Enge rechts, keine Myelonkompression; kleiner Prolaps Th 9/10 recht s - Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits (M54.4) - MR I Lendenwirbelsäule 15.11.2011 (Spital B.___): Osteochondrose mit Bandscheibenbulging und Einriss des Anulus

fibrosus im Segment LWK 3/4, Facettengelenksarthrose

Dazu führten sie aus, zu Beginn der Rehabilitation (am 9. Mai 2012) habe sich eine Bewegungseinschränkung um 1/3 für die Rotation nach links bei eine r Funk tionsstörung im Segment C 1/2 mit ausgeprägten myofaszialen Begleitsymptomen gefunden. Eine Röntgenabklärung der Halswirbelsäule inklusive Funktionsauf nahmen habe eine ossäre Läsion oder eine os t eoligamentäre Instabilität der Hals wirbelsäule ausschliessen können. Unter Selbstbehandlung der muskulären Ver spannungen und Rehabilitationstraining hätten sich diese Befunde im Verlauf zurückgebildet (S. 4).

Zur Arbeitsfähigkeit gaben sie an, aufgrund einer noch bestehenden Beschwer dekumulation im Tagesverlauf seien vermehrt Pausen einzulegen, kumulativ etwa 1.5 Stunden pro Tag. Es sei somit von einer Leistungsminderung von ca. 15 % auszugehen. Aus rein rheumatologischer Sicht würde sich somit eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 85 % ergeben. Aus psychiatrischer Sicht sei keine klare Stellung zur Arbeitsfähigkeit bezogen worden. Gemäss telefonischer Rücksprache mit dem behandelnden Psychiater sei die zumutbare Arbeitsfähigkeit aus psy chiatrischer Sicht während der Betreuung in der ABR auf 50 % eingeschätzt worden (bei mittelschwerer depressiver Symptomatik). Aufgrund der eingetre tenen psychischen Stabilisierung könne aber davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsfähigkeit auch aus psychiatrischer Sicht heute höher liege. Längerfristig sei aus rein rheumatologischer Sicht mit dem Erreichen einer vollen Arbeits fähigkeit in der angestammt en Arbeitstätigkeit zu rechnen (S. 2 f.). In einer angepassten Tätigkeit ergebe sich aus rein rheumatologischer Sicht eine zumut bare Arbeitsdauer von 8 Stunden pro Tag, entsprechend einer medizinisch-theo retischen Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 3). 4. 4.1

Im vorliegend zur Beurteilung stehenden Neuanmeldeverfahren fanden im Wes entlichen die folgende n Berichte Eingang in die Akten: 4.2

Dr. med. C.___, Fachärztin für Rheumatologie FMH, hielt in ihrem Bericht vom 1 4. Mai 2019 (Urk. 8/99) folgende Diagnosen fest (S. 1): - Mögliche axiale Spondyloarthritis EM 3 8. Lebensjahr 2001, Erstdiagnose

7. Mai 2019 - Panvertebrales Syndrom mit - Chronischem cervicovertebralem, cervicocephalem Syndrom, thorako lum bovertebrales Syndrom - Chronisches Thorakolumbovertebralsyndrom - Periarthropathia

coxae beidseits - Epicondylopathia

humeri

ulnaris beidseits, Erstdiagnose 9. April 2019 - Fibromyalgie - Persistierender Vitamin-D-Mangel trotz Substitution, Erstdiagnose 11. April 2019 - Knapper Eisenspeicher, Erstdiagnose 1 1. April 2019 - Gonalgie rechts - Hypästhesie beider Vorderarme und Hände beidseits unklarer Genese - Chronische Diarrhoe 4x-8x/Tag - Sigmadivertikulose - Gastrooesophageale Reflux De sease mit Laryngitis und Pharyng itis gastrica - Adipositas BMI 38 kg/m 2 - 22 mm, gerin g

hyperintense Raumforderung im rechten Leberlappen unklarer Dignität MRI Mai 2019 - Diabetes mellitus Typ 2 (Erstdiagnose Juni 2017) - Mittelgradige rezidivierende depressive Störung - Gürtelrose thorakal rechts 2015

Dr. C.___ führte aus, das Ganzkörper MRI Bechterew Programm im D.___ am 7. Mai 2019 habe geringe erosive Veränderungen am ISG beidseits gezeigt, recht s mit leichtem aktive m Reizzustand im Sinne einer geringen aktiven ISG-Arthritis. Es sei entsprechend eine Spondyloarthritis möglich. Sonst bestünden an der Wirbelsäule eher degenerative Veränderungen (S. 3). 4.3

Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte in seinem Bericht vom 8. Januar 2020 (Urk. 8/106) folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1): - IC D-10: F 60.7, abhängige Persönlichkeitsstörung (seit Adoleszenz) - ICD-10: F45.4, anhaltende somatoforme Schmerzstörung (seit 2000) - ICD-10: F33.11, rezidivierende depressive Störungen - mittelgradige Episode - seit Ende 2011 chronisch fluktuierender Verlauf

Die nähere Krankengeschichte der Beschwerdeführerin beginne im Alter von 41 Jahren mit der Trennung von ihrem damaligen Lebenspartner nach sieben Jahren Beziehung. Seit dann bestehe eine Zunahme der vorbestehenden Labilität im Gemüt mit Stimmungsschwankungen, Ängsten, depressiver Grundstimmung und Verstimmungen, psychischer und physischer Erschöpfung und eine Zurückgezo genheit mittleren Grades. Ab 2011 best ü nden zusätzlich akute Rückenschmerzen. Seither bestehe ein chronischer Symptomverlauf der Rückenschmerzen, die somatisch nicht eindeutig geklärt seien. Seit 2011 sei die Beschwerdeführerin psychisch und physisch labil, sei durch die chronischen Rückenschmerzen und die wiederkehrenden depressiven Erschöpfungszustände dauerhaft geschwächt geblieben. Ab Juli 2013 habe sie in einem Pensum von 6 0 % gearbeitet, um sich vor einer weiteren Entkräftung zu schützen .

S ie habe sich dennoch dauerhaft psychisch und körperlich krank und am Rande eines Zusammenbruchs gefühlt. Nach einem Pächterwechsel habe sie zu 100 % arbeiten müssen und letztlich sei es zur psychischen Dekompensation gekommen. Die Stelle sei ihr gekündigt worden und sie sei seit Ende 20 1 7 arbeitslos und arbeitsunfähig geschrieben. An fang 2018 sei für zwei Monate eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behand lung im Sanatorium F.___ erfolgt, was ihren Zustand etwas stabilisiert habe. Kaum sei sie zu Hause angekommen, sei sie erneut depressiv geworden. Über die Invalidenversicherung sei im Jahr 2018 ein Training in der Tagesklinik der G.___ erfolgt, wobei festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin maximal 20 % arbeitsfähig sei (S. 2).

Zur Mini-ICF-APP gab Dr. E.___ an, die Beschwerdeführerin sei in fast allen Bereichen der Aktivität und Partizipation erheblich eingeschränkt. Mittelgradig bis schwer, also mit deutlichen Problemen, negativen Konsequenzen und mit wes entlich eingeschränkter Rollenerwartung seien so die Flexibilität und Umstel lungsfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit, die Selbstbehaup tung, die Kontaktfähigkeit zu Dritten, die Gruppenfähigkeit, die familiären und intimen Beziehungen sowie Spontanaktivitäten eingeschränkt (S. 3).

Bei der Beschwerdeführerin bestehe unter dieser chronischen psychischen und physischen Symptomatik noch eine Arbeitsfähigkeit von 20 % in angestammter Tätigkeit. Da schon alltägliche Begegnungen und Anforderungen ausser Haus zu einer ängstlichen Verstimmung und Ängsten führen würden, bedürfe es zum Gelingen einer Tätigkeit allenfalls einer der labilen Situation angepassten Stelle bis 20 % . Der ungünstige Krankheitsverlauf seit 2011, die Entkräftung und Ab nahme der persönlichen Ressourcen sowie das Vorliegen der Komorbidität mit Persönlichkeitsstörung, chronischer depressiver Störung und somatoformer Schmerzstörung würden die Prognose für eine Zustandsverbesserung deutlich ungünstig machen und es sei sehr wahrscheinlich, dass sich die Belastbarkeit auch langfristig nicht werde verbessern lassen (S. 4). 5. 5.1

Aufgrund der im Neuanmeldungsverfahren aufgelegten medizinischen Unterla gen bestehen gewisse Anhaltspunkte, dass sich der Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin seit der letztmaligen Rentenprüfung vom 2 7. Mai 2014 (vgl. E. 2.3)

verändert haben könnte . 5.2

Zunächst ist zu bemerken, dass aus rheumatologischer Sicht im Bericht von Dr. C.___ (vgl. E. 4.2) gewisse Diagnosen aufgeführt werden, welche im ABR (vgl. E. 3.2) noch nicht vorhanden waren. So wurden im ABR insbesondere das zervikospondylogene, das thorakovertebrale sowie das lumbospondylogene Schmerz syndrom aufgeführt (Urk. 8/23/4). Im aktuellsten (rheumatologischen) Bericht von Dr. C.___ vom 1 4. Mai 2019 werden zusätzlich zu den zuvor ge nannten die Diagnosen einer möglichen axialen Spondyloarthritis, einer Periar thropathia

coxae sowie einer Epicondylopathia

humeri

ulnaris festgehalten (Urk. 8/99). Seit dem früheren Bericht aus dem Jahr 2012 und der leistungs abweisenden Verfügung vom 2 7. Mai 2014 liegen aus somatischer Sicht folglich neue Befunde vor, welche möglicherweise für sich oder im Zusammenspiel mit den weiter en L eiden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin haben könnten . Zumal Dr. C.___ in seinem Bericht keine Angaben zur Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin macht, lässt sich gestützt auf die vorhandenen ärztlichen Angaben die Frage der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nicht abs chlies send beantworten. Namentlich kann aber auch auf die Einschätzung der RAD-Ärztin, Dr. H.___ (Urk. 8/111/3), wonach aus dem Bericht von Dr. C.___ keine wesentlichen neuen medizinischen Sachverhalte hervorgehen, nicht abge stellt werden.

So führte sie aus, im Jahr 2012 sei eine umfassende rheumatische Untersuchung durchgeführt worden (vgl. Urk. 8/111/3), wobei eine vollständige Arbeitsfähigkeit festgestellt worden sei. Diesbezüglich ist anzumerken, dass e ine im Verfügungszeitpunkt über sieben Jahre zurückliegende Untersuchung vorlie gend nicht zur Beurteilung der aktuellen ge sundheitlichen Verfas sung der Be schwerdeführerin her angezogen werden

kann . Es ist zudem darau f hinzuweisen, dass am 7. Mai 2019 ein Ganzkörper MRI durchgeführt und i m Rahmen dessen unter anderem eine geringe ISG-Arthritis recht s festgestellt wurde, womit die Untersuchungen im Jahr 2012 als überholt zu gelten haben. Ob aus somatischer Sicht im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung eine etwaige Arbeitsunfähigkeit bestanden hat, kann folglich nicht beurteilt werden. 5.3

Aus psychiatrischer Sicht wurde bei der Beschwerde führerin bereits im Jahr 2012 eine leicht- bis mittelgradig e rezidivierende depressive Störung diagnostiziert (U rk. 8/32). Durch das Sanatorium F.___ wurde anschliessend eine mittel gradige depressive Episode (Urk. 8/67/37-38), durch Dr. I.___ eine rezidivie rende depressive Störung gegenwärtig schweren Grades (Urk. 8/67/66), durch die G.___ eine rezidivierende depressive Störung gegenwärtig mittelgradige Episode (Urk. 8/76 und Urk. 8/80) und schliesslich durch Dr. C.___ ebenfalls eine rezidi vierende depressive Störung gegenwärtig mittelgradige Episode (Urk. 8/99) diag nostiziert . Neben der depressiven Störung stellte Dr. I.___ differentialdiagnos tisch eine dependente Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.7), eine chronische posttraumatische Symptomatik (ICD-10: F43.1), Kontrollzwänge (ICD-10: F42.1) sowie psychische Verhaltensstörungen durch Cannabinoide und Opioide (ICD-10: F12.1 und F11.1) fest (Urk. 8/67/66). Neben den bereits genannten diagnosti zierten die Fachärzte der G.___ ausserdem eine Panikstörung (ICD-10: F41.0; Urk. 8/76 und Urk. 8/80). Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gab Dr. I.___ an, aufgrund der ausgeprägten psychiatrischen Symptomatik bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/67/73). Die G.___ ging ebenso wie Dr. E.___ (vgl. E.

4.3) bei ihrer Einschätzung von einer maximal 20%igen Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 8/76/8 und Urk. 8/80/3).

Am 21. Februar 2019 sowie 25. Februar 2020 nahm Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, für den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Stellung zu den genannten Arztberichten (Urk. 8/83 S. 5 ff., 8/111 S.

4). Sie hielt fest, einer depressiven Episode fehle gemäss Definition der Charakter der Dauerhaftigkeit, zudem seien nicht alle Therapieoptionen genutzt worden. Eine Panikstörung lasse sich durch Expositionstraining behandeln. Da die Zwangsstörung bereits vor der Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, sei von keiner Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Daneben bestünden erhebliche psychosoziale Belastungen (Urk. 8/83 S. 6-7). Vor dem Hintergrund dessen, dass sowohl im Bericht des Sanatoriums F.___ vom 16. März 2018 (Urk. 8/67 S. 37) als auch in demjenigen von Dr. I.___ psychosoziale Belas tungen genannt werden (Urk. 8/67 S. 53), ist der RAD-Ärztin darin beizpflichten, dass eine Abgrenzung dieser Belastungen von einem allfällig vorhandenen Gesundheitsschaden unabdingbar erscheint. In allen Berichten der behandelnden Fachpersonen wurde dies indes unterlassen. Bereits aus diesem Grund vermögen diese nicht zu überzeugen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass in den Berichten darauf hingewiesen wird, dass die psychiatrischen Einschränkungen seit Jahren bestehen würden. So führte Dr. E.___ aus, die von ihm diagnostizierte Persön lichkeitsstörung würde seit der Adoleszenz bestehen, die anhaltende somatoforme Schmerzstörung seit dem Jahr 2000 und die rezidivierenden depressiven Episoden seit Ende 2011 in einem chronisch fluktuierenden Verlauf (Urk. 8/106 S. 1). Damit erscheint fraglich, inwiefern sich die Arbeitsfähigkeit seit Erlass der rentenab wei senden Verfügung vom 27. Mai 2014 verändert haben sollte. Da Dr. H.___ die Versicherte nicht persönlich untersuchte, sondern eine reine Aktenbeurteilung vornahm, eignet sich jedoch auch ihre Stellungnahme nicht als Entscheidungs grundlage, insbesondere da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhal tens beobachtung entscheidend ist für die Beurteilung des psychischen Gesund heitszustandes (Urteil des Bundesgerichts 9C_728/2018 vom 21. März 2019 E. 3.3). 5.4

Bei dieser Sachlage ist festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin dauerhaft verschlechtert haben könnte, aber eine schlüssige Beurteilung des Gesundheitszustands und dessen Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit aufgrund der vorliegenden Akten nicht möglich ist und sich der medi zinische Sachverhalt sowohl in psychischer als auch in somatischer Hinsicht als ergänzungsbedürftig erweist. Die Sache ist daher unter Aufhebung der ange fochtenen Verfügung vom 5. März 2020 (Urk. 2) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie weitere medizinische Abklärungen tätige, namentlich eine bidisziplinäre Begutachtung durchführen lasse und gestützt darauf in Be rücksichtigung des gesundheitlichen Verlaufs erneut über die Leistungs an sprüche der Beschwerdeführerin entscheide.

In dem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6.

6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwer degegnerin aufzuerlegen.

Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltli che Pro zessführung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. 6.2

Die Rückweisung eine r Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegne rin demnach zu verpflichten, der

Beschwerdeführer in eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie nach Ein sicht in die Honorarnote vom 4. Juni 2020 (Urk. 13) bei Anwendung des Ge richtsüblichen Satzes von Fr. 220. -- pro Stunde auf Fr. 2' 977 . 40 (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. März 2020 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie weitere medizinische Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und hernach über die Leistungsansprüche der Be schwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2'977.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Annemarie Gurtner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBabic