Sachverhalt
1.
Die 1964 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. Dezember 2014 als Assistentin der Geschäftsleitung/Leitung Administration in einem 80%-Pensum für die Y.___ (Urk. 6/4). Am 2 7. Juni 2019 (Ein gangsdatum) wurde sie von der Arbeitgeberin unter Hinweis auf eine seit dem 2 0. März 2019 bestehende 60%ige Arbeitsunfähigkeit bei der Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung gemeldet (Urk.
6/4). Nachdem die IV-Stelle mehrmals versucht hatte, X.___ zu kontaktieren, fand am 12.
August 2019 ein telefonisches Gespräch statt (Urk. 6/5). Am 2 3. September 2019 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ bei der IV Ste lle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/8). Am 3 0. September 2019 fand ein Standortgespräch statt (Urk. 6/12). Die IV-Stelle holte in der Folge einen Arbeitgeberbericht (Urk.
6/15) ein und zog die Akten der Krankentaggeld versi cherung von X.___, der SWICA Krankenversicherung AG (Swica), bei (Urk. 6/17) . Nach durchgefüh rtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/21) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. März 2020 einen Rentenanspruch von X.___ (Urk. 2). 2.
Mit Eingabe vom 2. April 2020 erhob X.___ Beschwerde gegen die Verfü gung vom 1 0. März 2020 (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Mai 2020, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei (Urk. 5). Die Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin am 1 8. Mai 2020 zur Kenntnisnahme zugestellte (Urk. 7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 . 1 .1
Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesentli chen (Urk. 2), damit Rentenleistungen der Invalidenversicherung geprüft werden könnten, müsse während eine s Jahres eine Arbeitsunfähigkeit von durch schnittlich mindestens 40 % gegeben sein. Da seit November 2019 die Arbeitsfä higkeit gemäss dem behandelnden Arzt 70 % betrage, werde dieses Kriterium nicht erfüllt und es könn t en keine Rentenleistungen zugesprochen werden. 1 .2
Die Beschwerdeführerin brachte beschwerdeweise vor (Urk. 1), da sich ihre Situation geändert habe, beantrage sie die Überprüfung der angefochtenen Ver fügung. Ihr Gesundheitszustand habe sich massiv verschlechtert, weshalb sie seit dem 16.
März 2020 zu 100 % krankgeschrieben sei. Sie wäre froh um Unter stützung beim Erhalt ihrer Arbeitsstelle. 1 .3
Die Beschwerdegegnerin erklärte dazu mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Mai 2020 (Urk. 5), die Beschwerdeführerin sei während des Wartejahres durchschnittlich weniger als zu 40 % arbeitsunfähig gewesen. Auch im Zeitpunkt des Erlasses der Rentenverfügung sei sie weniger als zu 40 % arbeitsunfähig gewesen. Sie habe daher keinen Rentenanspruch. Dass sie nun seit dem 1 6. März 2020 erneut über 40 % arbeitsunfähig sei, ändere an der Sachlage nicht s .
Mit der angefochtenen Verfügung sei einzig über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin entschieden worden. Betreffend die beantragten beruflichen Massnahmen sei auf die Beschwerde demzufolge nicht einzutreten. Wie sie der Beschwerdeführerin im Rahmen des Ressourcengesprächs sowie auch mit der angefochtenen Verfügung mitgeteilt habe, dürfe sie sich jederzeit betreffend Ein gliederungsmassnahmen bei ihr melden. 2. 2.1
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvor aussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Ein sprache entscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 2.2
Sowohl aus der Bezeichnung der angefochtenen Verfügung vom 1 0. März 2020 (Urk.
2) als «Verfügung kein Rentenanspruch» wie auch aus den Erwägungen der Beschwerdegegnerin ergibt sich, dass sie lediglich über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente entschieden hat. Berufliche Mass nahmen werden zwar in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung erwähnt, jedoch nur dahingehend, dass der Unterstützungsbedarf der Beschwerdeführerin beim Erhalt der Arbeitsstelle nicht zu klären gewesen sei, sie sich be i entspre chendem Bedarf jedoch bei der Beschwerdegegnerin melden könne. Der Entscheid über berufliche Massnahmen war daher gemäss den unzweideutigen Erwägungen nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 1 0. März 202 0. Mangels anfechtbare n Entscheid s kann daher auf die Beschwerde hinsichtlich der bean tragten Unterstützung beim Erhalt des Arbeitsplatzes nicht eingetreten werden. 3 . 3 .1
Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invali denversicherung hat. 3.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 3.3
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3.4 3.4.1
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderer seits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge richts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchs frei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 3.4.2
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemesse n werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). 3. 5
Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Ver siche rungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die not wendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechts lage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundes gerichts 8C_815/2012 vom 2 1. Oktober 2013 E. 3.2.1). 4. 4.1
Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Allgemein Innere Medizin, attestierte der Beschwerdeführerin mit ä rztlichen Zeugnissen vom 2 0. März 2019 (Urk. 6/3/1) und vom 1. April 2019 (Urk. 6/3/
2) vom 2 0. März 2019 bis am 17. April 2019 eine 60 %ige Arbeitsunfähigkeit, wobei sie auf dem ärztlichen Zeugnis vom 2 0. März 2019 anführte, die Beschwerdeführerin könne an zwei nicht aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeiten und an den übrigen drei Tagen der Woche nicht. Mit
ä rztliche m Zeugnis vom 6. Mai 2019 (Urk. 6/3/3) hielt Dr. Z.___ eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit vom 2. Mai bis am 3 1. Mai 2019 fest und erklärte, die Beschwerdeführerin könne an drei ganzen Tagen pro Woche arbeiten (Urk. 6/3/3). Mit ärztlichen Zeugnis vom 5. Juni 2019 (Urk. 6/3/4) attestierte
Dr. Z.___ für Juni 2019 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit. 4.2
Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt mit ä rztlichem Zeugnis vom 1 9. August 2019 (Urk. 6/7/6) vom 4. Juli bis am 1 5. August 2019 eine 50%ige und vom 1 6. bis am 2 3. August 2019 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit fest. 4.3
Mit Bericht an die Swica
vom 1 2. August 2019 (Urk. 6/17/37) erklärte Dr. A.___, die Beschwerdeführerin leide seit Monaten an Energielosigkeit, Schlafstörungen, Müdigkeit und Kraftlosigkeit. Zudem bestehe ein sozialer Rückzu g und eine «Stimmungsbeeinträchtigung» . Als Dia g nose nannte Dr. A.___ ein psycho physisches Erschöpfungssyndrom (ICD-10 Z73). Die Beschwerdeführerin sei vom 4. Juli bis am 1 5. August 2019 zu 50 % und ab dem 1 6. August 2019 zu 60 % arbeitsfähig. 4.4
Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erklärte mit ä rztlichem Zeugnis vom 2 6. August 2019 (Urk. 6/7/7), dass die Beschwerdeführerin vom 2 6. August bis am 1 5. September 2019 zu 50 % arbeits unfähig sei (bezogen auf das Arbeitspensum von 80 %). Mit ä rztliche n Zeugnis sen vom 1 7. September 2019 (Urk. 6/7/8) und vom 1 4. Oktober 2019 (Urk. 6/17/67) hielt er für die Zeit vom 1 6. September bis am 1 0. November 2019 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit (bezogen auf das Arbeitspensum von 80 %) fest. Mit ä rztlichem Zeugnis vom 1 1. November 2019 (Urk. 6/17/70) attestierte er der Beschwerdeführerin vom 1 1. November bis am 8. Dezember 2019 eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit (bezogen auf das Arbeitspensum von 80 %). 4.5
Mit ä rztlichem Zeugnis vom 1 6. März 2020 (Urk.
3) attestierte Dr. B.___ der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1 6. März bis 1 2. April 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. 5. 5.1
Die Be schwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 1 0. März 2020 (Urk. 2) einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit der Begründung verneint, ein Rentenanspruch setze voraus, dass eine Arbeitsunfähigkeit von min destens 40 % durchschnittlich ein Jahr lang angedauert habe. D a die Arbeitsfä higkeit seit November 2019 70 % betrage, sei dieses Kriterium nicht erfüllt (vgl.
E.
1.1) . 5.2
Entgegen den Erwägungen der Beschwerdegegnerin kann allein aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführerin im November 2019 – zwischenzeitlich – eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (E. 4.4), nicht geschlossen werden, da s Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG könne nicht erfüllt werden, setzt Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG doch lediglich voraus, dass durchschnittlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit vor liegt. Eine zwischenzeitlich lediglich 30%ig e Arbeitsunfähigkeit stellt keinen wesentlichen Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit dar (Art. 29 ter
der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).
Der Beschwerdeführerin war,
wie dargelegt (E. 4.1), von Dr. Z.___
für die Zeit vom 2 0. März bis am 1 7. April 2019 eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit beziehungs weise eine Arbeitsfähigkeit für zwei Tage pro Woche und für die Zeit vom 2. Mai bis am 30. Juni 2019
eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise eine Arbeitsfähigkeit für drei Ta ge pro Woche attestiert worden . Das heisst, bezogen auf ein 80%-Pensum wurde von Dr. Z.___ vom 2 0. März bis am 1 7. April 2019 eine 50%ige und vom 2. Mai bis am 3 0. Juni 2019 eine 25%ige Arbeitsun fähigkeit attestiert. V om 4. Juli bis am 1 5. August 2019 hielt Dr. A.___ eine 50%ige und vom 1 6. August bis am 1 5. September 2019 e ine 4 0%ige Arbeitsun fähigkeit
– bezogen auf ein 80%-Arbeitspensum - fest (E. 4.2), das heisst, es war der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 4. Juli bis am 15. August 2019 möglich, zwei Tage pro Woche (Urk. 6/7/5) und in der Zeit vom 1 6. bis am 2 3. August 2019 zweieinhalb Tage pro Woche zu arbeiten (Urk. 6/7/6) . Vom 2 6. August bis am 1 5. September 2019 attestierte Dr. B.___
der Beschwerdeführerin
– bezo gen auf ein Arbeitspensum von 80 %
– eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, womit es der Beschwerdeführerin in dieser Zeit möglich war, zwei Tage pro Woche zu arbeiten. Vom 1 6. September bis am 1 0. November 2019 hielt Dr. B.___ eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit – bezogen auf ein Arbeits pensum von 80 % - fest (E.
4.4), das bedeutet, es war der Beschwerde führerin i n dieser Zeit m öglich, zwei einhalb Tage pro Woche zu arbeiten (Urk. 6/7/8). Vom 1 1. November bis am 8. Dezember 2019 attestierte D r. B.___ eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit (bezogen auf das Arbeitspensum von 80%; E. 4.4). Durch schnittlich entsprechen die att estierten Arbeitsun fähigkeiten
für die Zeit vom 20.
März bis am 8. Dezem ber 2019 b ezogen auf ein 80%-Pensum einer rund 36%igen Arbeitsunfähigkeit und bezogen auf ein 100%-Pensum einer rund 35%igen Arbeitsunfähigkeit .
Für die Zeit zwischen dem 9. Dezember 2019 und dem 1 5. März 2020 lieg en keine ärztlichen Berichte vor. Gemäss interner Notiz der Beschwerdegegnerin vom 28. Januar 2020 (Urk. 6/20/2-3) wurde der Beschwerdeführerin von Dr. B.___ jedoch zu Händen der Swica
zumindest auch im Januar 2020 eine (Teil-)Arbeits unfähigkeit attestiert.
Die Beschwerdegegnerin zog trotz dieser Auskunft weder die Akten der Swica bei noch holte sie einen Bericht von Dr. B.___ ein . Ins besondere auch unter Berücksichtigung, dass Dr. B.___ der Beschwerde führerin ab dem 1 6. März 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk.
6), scheint es jedoch zumindest nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerde führerin auch im Februar und anfangs März 2020 in der Arbeitsfähigkeit einge schränkt war und sie zwischen dem 2 0. März 2019 und dem 1 9. März 2020 durchschnittlich zu mindestens 40 % arbeitsunfähig war. Da die Beschwerde gegnerin
zur Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zwischen dem 9.
Dezem ber 2019 und dem 1 5. März 2020 keine relevanten A bklärungen getätigt hat, kann die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in dieser Zeit jedoch nicht hinreichend beurteilt werden.
Darüber hinaus gilt es zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1 0. März 2020 (Urk.
2) einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ver neint hat, obwohl der Beschwerdeführerin erstmals ab 2 0. März 2019 (E. 4.1) eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde . D as heisst die Beschwerdegegnerin hat ihren Entscheid – nach bereits im Januar 2020 eingeleiteten Vorbescheid verfarhen (Urk. 6/21)
–
zu einem Zeitpunkt gefällt, in dem das Wartejahr noch gar nicht vollendet sein konnte. Nachdem vom 2 0. März bis Dezember 2020 der Beschwer deführerin ununterbrochen eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (vgl. E. 4) und
– wie eben dargelegt - eine Erfüllung des Wartejahres im März 2020 nicht aus geschlossen werden konnte, erscheint dies willkürlich. 5.3
Die Beschwerdegegnerin hat es jedoch nicht nur unterlassen, die Leistungsfähig keit der Beschwerdeführerin während des Wartejahres abzuklären, sondern es ergeben sich aus den Akten auch keine schlüssigen Angaben zum Status der Beschwerdeführerin. D ie Beschwerdegegnerin ging gemäss ihrem internen Feststellungsblatt (Urk. 6/20/1) davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesund heitsfall zu 80 % erwerbstätig wäre und über keinen (anrechenbaren) Aufgaben bereich verfüg t . In den Akten finden sich keine Angaben
dazu, ob die Beschwer degegnerin abgeklärt hat, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin «ledig lich» einer 80%igen Arbeitstätigkeit nachgeht. Es ist daher namentlich auch nicht klar, ob die Beschwerdeführerin allenfalls aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund einer Tätigkeit im Aufgabenbereich – wie beispielswiese Betreuung von Angehörigen – keiner 100%igen Arbeitstätigkeit nachgeht. Dies könnte jedoch gegebenenfalls für die Beurteilung ihres Leistungsanspruchs entscheidend sein . 5.4
Aus dem Gesagten ergibt sich, aufgrund der fehlenden Abklärungen betreffend Status und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beurteilt werden kann, ob die Beschwer deführerin im März 2020 während eines Jahres durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig war. Da der Beschwerdeführerin zudem ein Jahr nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit (ab 1 6. März 2020) von ihrem behandelnden Arzt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wird (Urk. 3), erscheint auch nicht ausge schlossen, dass sie die Anspruchsvoraussetzung gemäss Art. 2 8
Abs. 1
lit . c IVG erfüllt und Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Der rechtserheblich e Sachver halt erweist sich somit als ungenügend abgeklärt, weshalb die angefochtene Ver fügung vom 1 0. März 2020 aufzuheben und die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen ist, damit sie den medizinischen Sachverhalt sowie den Status der Beschwerdeführerin rechtsgenüg end
abklärt. Hernach hat die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch der Beschwerde führerin neu zu entscheiden. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 0. März 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach den Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenan spruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Die 1964 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. Dezember 2014 als Assistentin der Geschäftsleitung/Leitung Administration in einem 80%-Pensum für die Y.___ (Urk. 6/4). Am 2 7. Juni 2019 (Ein gangsdatum) wurde sie von der Arbeitgeberin unter Hinweis auf eine seit dem 2 0. März 2019 bestehende 60%ige Arbeitsunfähigkeit bei der Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung gemeldet (Urk.
6/4). Nachdem die IV-Stelle mehrmals versucht hatte, X.___ zu kontaktieren, fand am 12.
August 2019 ein telefonisches Gespräch statt (Urk. 6/5). Am 2 3. September 2019 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ bei der IV Ste lle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/8). Am 3 0. September 2019 fand ein Standortgespräch statt (Urk. 6/12). Die IV-Stelle holte in der Folge einen Arbeitgeberbericht (Urk.
6/15) ein und zog die Akten der Krankentaggeld versi cherung von X.___, der SWICA Krankenversicherung AG (Swica), bei (Urk. 6/17) . Nach durchgefüh rtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/21) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. März 2020 einen Rentenanspruch von X.___ (Urk. 2).
E. 2 Mit Eingabe vom 2. April 2020 erhob X.___ Beschwerde gegen die Verfü gung vom 1 0. März 2020 (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Mai 2020, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei (Urk. 5). Die Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin am 1 8. Mai 2020 zur Kenntnisnahme zugestellte (Urk. 7).
E. 2.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvor aussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Ein sprache entscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
E. 2.2 Sowohl aus der Bezeichnung der angefochtenen Verfügung vom 1 0. März 2020 (Urk.
2) als «Verfügung kein Rentenanspruch» wie auch aus den Erwägungen der Beschwerdegegnerin ergibt sich, dass sie lediglich über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente entschieden hat. Berufliche Mass nahmen werden zwar in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung erwähnt, jedoch nur dahingehend, dass der Unterstützungsbedarf der Beschwerdeführerin beim Erhalt der Arbeitsstelle nicht zu klären gewesen sei, sie sich be i entspre chendem Bedarf jedoch bei der Beschwerdegegnerin melden könne. Der Entscheid über berufliche Massnahmen war daher gemäss den unzweideutigen Erwägungen nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 1 0. März 202 0. Mangels anfechtbare n Entscheid s kann daher auf die Beschwerde hinsichtlich der bean tragten Unterstützung beim Erhalt des Arbeitsplatzes nicht eingetreten werden.
E. 3 .1
Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invali denversicherung hat.
E. 3.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 3.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 3.4.1 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderer seits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge richts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchs frei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).
E. 3.4.2 Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemesse n werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). 3. 5
Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Ver siche rungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die not wendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechts lage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundes gerichts 8C_815/2012 vom 2 1. Oktober 2013 E. 3.2.1). 4. 4.1
Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Allgemein Innere Medizin, attestierte der Beschwerdeführerin mit ä rztlichen Zeugnissen vom 2 0. März 2019 (Urk. 6/3/1) und vom 1. April 2019 (Urk. 6/3/
2) vom 2 0. März 2019 bis am 17. April 2019 eine 60 %ige Arbeitsunfähigkeit, wobei sie auf dem ärztlichen Zeugnis vom 2 0. März 2019 anführte, die Beschwerdeführerin könne an zwei nicht aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeiten und an den übrigen drei Tagen der Woche nicht. Mit
ä rztliche m Zeugnis vom 6. Mai 2019 (Urk. 6/3/3) hielt Dr. Z.___ eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit vom 2. Mai bis am 3 1. Mai 2019 fest und erklärte, die Beschwerdeführerin könne an drei ganzen Tagen pro Woche arbeiten (Urk. 6/3/3). Mit ärztlichen Zeugnis vom 5. Juni 2019 (Urk. 6/3/4) attestierte
Dr. Z.___ für Juni 2019 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit. 4.2
Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt mit ä rztlichem Zeugnis vom 1 9. August 2019 (Urk. 6/7/6) vom 4. Juli bis am 1 5. August 2019 eine 50%ige und vom 1 6. bis am 2 3. August 2019 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit fest. 4.3
Mit Bericht an die Swica
vom 1 2. August 2019 (Urk. 6/17/37) erklärte Dr. A.___, die Beschwerdeführerin leide seit Monaten an Energielosigkeit, Schlafstörungen, Müdigkeit und Kraftlosigkeit. Zudem bestehe ein sozialer Rückzu g und eine «Stimmungsbeeinträchtigung» . Als Dia g nose nannte Dr. A.___ ein psycho physisches Erschöpfungssyndrom (ICD-10 Z73). Die Beschwerdeführerin sei vom 4. Juli bis am 1 5. August 2019 zu 50 % und ab dem 1 6. August 2019 zu 60 % arbeitsfähig. 4.4
Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erklärte mit ä rztlichem Zeugnis vom 2 6. August 2019 (Urk. 6/7/7), dass die Beschwerdeführerin vom 2 6. August bis am 1 5. September 2019 zu 50 % arbeits unfähig sei (bezogen auf das Arbeitspensum von 80 %). Mit ä rztliche n Zeugnis sen vom 1 7. September 2019 (Urk. 6/7/8) und vom 1 4. Oktober 2019 (Urk. 6/17/67) hielt er für die Zeit vom 1 6. September bis am 1 0. November 2019 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit (bezogen auf das Arbeitspensum von 80 %) fest. Mit ä rztlichem Zeugnis vom 1 1. November 2019 (Urk. 6/17/70) attestierte er der Beschwerdeführerin vom 1 1. November bis am 8. Dezember 2019 eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit (bezogen auf das Arbeitspensum von 80 %). 4.5
Mit ä rztlichem Zeugnis vom 1 6. März 2020 (Urk.
3) attestierte Dr. B.___ der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1 6. März bis 1 2. April 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. 5. 5.1
Die Be schwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 1 0. März 2020 (Urk. 2) einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit der Begründung verneint, ein Rentenanspruch setze voraus, dass eine Arbeitsunfähigkeit von min destens 40 % durchschnittlich ein Jahr lang angedauert habe. D a die Arbeitsfä higkeit seit November 2019 70 % betrage, sei dieses Kriterium nicht erfüllt (vgl.
E.
1.1) . 5.2
Entgegen den Erwägungen der Beschwerdegegnerin kann allein aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführerin im November 2019 – zwischenzeitlich – eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (E. 4.4), nicht geschlossen werden, da s Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG könne nicht erfüllt werden, setzt Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG doch lediglich voraus, dass durchschnittlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit vor liegt. Eine zwischenzeitlich lediglich 30%ig e Arbeitsunfähigkeit stellt keinen wesentlichen Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit dar (Art. 29 ter
der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).
Der Beschwerdeführerin war,
wie dargelegt (E. 4.1), von Dr. Z.___
für die Zeit vom 2 0. März bis am 1 7. April 2019 eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit beziehungs weise eine Arbeitsfähigkeit für zwei Tage pro Woche und für die Zeit vom 2. Mai bis am 30. Juni 2019
eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise eine Arbeitsfähigkeit für drei Ta ge pro Woche attestiert worden . Das heisst, bezogen auf ein 80%-Pensum wurde von Dr. Z.___ vom 2 0. März bis am 1 7. April 2019 eine 50%ige und vom 2. Mai bis am 3 0. Juni 2019 eine 25%ige Arbeitsun fähigkeit attestiert. V om 4. Juli bis am 1 5. August 2019 hielt Dr. A.___ eine 50%ige und vom 1 6. August bis am 1 5. September 2019 e ine 4 0%ige Arbeitsun fähigkeit
– bezogen auf ein 80%-Arbeitspensum - fest (E. 4.2), das heisst, es war der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 4. Juli bis am 15. August 2019 möglich, zwei Tage pro Woche (Urk. 6/7/5) und in der Zeit vom 1 6. bis am 2 3. August 2019 zweieinhalb Tage pro Woche zu arbeiten (Urk. 6/7/6) . Vom 2 6. August bis am 1 5. September 2019 attestierte Dr. B.___
der Beschwerdeführerin
– bezo gen auf ein Arbeitspensum von 80 %
– eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, womit es der Beschwerdeführerin in dieser Zeit möglich war, zwei Tage pro Woche zu arbeiten. Vom 1 6. September bis am 1 0. November 2019 hielt Dr. B.___ eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit – bezogen auf ein Arbeits pensum von 80 % - fest (E.
4.4), das bedeutet, es war der Beschwerde führerin i n dieser Zeit m öglich, zwei einhalb Tage pro Woche zu arbeiten (Urk. 6/7/8). Vom 1 1. November bis am 8. Dezember 2019 attestierte D r. B.___ eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit (bezogen auf das Arbeitspensum von 80%; E. 4.4). Durch schnittlich entsprechen die att estierten Arbeitsun fähigkeiten
für die Zeit vom 20.
März bis am 8. Dezem ber 2019 b ezogen auf ein 80%-Pensum einer rund 36%igen Arbeitsunfähigkeit und bezogen auf ein 100%-Pensum einer rund 35%igen Arbeitsunfähigkeit .
Für die Zeit zwischen dem 9. Dezember 2019 und dem 1 5. März 2020 lieg en keine ärztlichen Berichte vor. Gemäss interner Notiz der Beschwerdegegnerin vom 28. Januar 2020 (Urk. 6/20/2-3) wurde der Beschwerdeführerin von Dr. B.___ jedoch zu Händen der Swica
zumindest auch im Januar 2020 eine (Teil-)Arbeits unfähigkeit attestiert.
Die Beschwerdegegnerin zog trotz dieser Auskunft weder die Akten der Swica bei noch holte sie einen Bericht von Dr. B.___ ein . Ins besondere auch unter Berücksichtigung, dass Dr. B.___ der Beschwerde führerin ab dem 1 6. März 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk.
6), scheint es jedoch zumindest nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerde führerin auch im Februar und anfangs März 2020 in der Arbeitsfähigkeit einge schränkt war und sie zwischen dem 2 0. März 2019 und dem 1 9. März 2020 durchschnittlich zu mindestens 40 % arbeitsunfähig war. Da die Beschwerde gegnerin
zur Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zwischen dem 9.
Dezem ber 2019 und dem 1 5. März 2020 keine relevanten A bklärungen getätigt hat, kann die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in dieser Zeit jedoch nicht hinreichend beurteilt werden.
Darüber hinaus gilt es zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1 0. März 2020 (Urk.
2) einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ver neint hat, obwohl der Beschwerdeführerin erstmals ab 2 0. März 2019 (E. 4.1) eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde . D as heisst die Beschwerdegegnerin hat ihren Entscheid – nach bereits im Januar 2020 eingeleiteten Vorbescheid verfarhen (Urk. 6/21)
–
zu einem Zeitpunkt gefällt, in dem das Wartejahr noch gar nicht vollendet sein konnte. Nachdem vom 2 0. März bis Dezember 2020 der Beschwer deführerin ununterbrochen eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (vgl. E. 4) und
– wie eben dargelegt - eine Erfüllung des Wartejahres im März 2020 nicht aus geschlossen werden konnte, erscheint dies willkürlich. 5.3
Die Beschwerdegegnerin hat es jedoch nicht nur unterlassen, die Leistungsfähig keit der Beschwerdeführerin während des Wartejahres abzuklären, sondern es ergeben sich aus den Akten auch keine schlüssigen Angaben zum Status der Beschwerdeführerin. D ie Beschwerdegegnerin ging gemäss ihrem internen Feststellungsblatt (Urk. 6/20/1) davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesund heitsfall zu 80 % erwerbstätig wäre und über keinen (anrechenbaren) Aufgaben bereich verfüg t . In den Akten finden sich keine Angaben
dazu, ob die Beschwer degegnerin abgeklärt hat, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin «ledig lich» einer 80%igen Arbeitstätigkeit nachgeht. Es ist daher namentlich auch nicht klar, ob die Beschwerdeführerin allenfalls aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund einer Tätigkeit im Aufgabenbereich – wie beispielswiese Betreuung von Angehörigen – keiner 100%igen Arbeitstätigkeit nachgeht. Dies könnte jedoch gegebenenfalls für die Beurteilung ihres Leistungsanspruchs entscheidend sein . 5.4
Aus dem Gesagten ergibt sich, aufgrund der fehlenden Abklärungen betreffend Status und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beurteilt werden kann, ob die Beschwer deführerin im März 2020 während eines Jahres durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig war. Da der Beschwerdeführerin zudem ein Jahr nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit (ab 1 6. März 2020) von ihrem behandelnden Arzt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wird (Urk. 3), erscheint auch nicht ausge schlossen, dass sie die Anspruchsvoraussetzung gemäss Art. 2
E. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 Abs. 1
lit . c IVG erfüllt und Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Der rechtserheblich e Sachver halt erweist sich somit als ungenügend abgeklärt, weshalb die angefochtene Ver fügung vom 1 0. März 2020 aufzuheben und die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen ist, damit sie den medizinischen Sachverhalt sowie den Status der Beschwerdeführerin rechtsgenüg end
abklärt. Hernach hat die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch der Beschwerde führerin neu zu entscheiden. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 0. März 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach den Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenan spruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00220
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom 2 5. September 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1964 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. Dezember 2014 als Assistentin der Geschäftsleitung/Leitung Administration in einem 80%-Pensum für die Y.___ (Urk. 6/4). Am 2 7. Juni 2019 (Ein gangsdatum) wurde sie von der Arbeitgeberin unter Hinweis auf eine seit dem 2 0. März 2019 bestehende 60%ige Arbeitsunfähigkeit bei der Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung gemeldet (Urk.
6/4). Nachdem die IV-Stelle mehrmals versucht hatte, X.___ zu kontaktieren, fand am 12.
August 2019 ein telefonisches Gespräch statt (Urk. 6/5). Am 2 3. September 2019 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ bei der IV Ste lle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/8). Am 3 0. September 2019 fand ein Standortgespräch statt (Urk. 6/12). Die IV-Stelle holte in der Folge einen Arbeitgeberbericht (Urk.
6/15) ein und zog die Akten der Krankentaggeld versi cherung von X.___, der SWICA Krankenversicherung AG (Swica), bei (Urk. 6/17) . Nach durchgefüh rtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/21) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. März 2020 einen Rentenanspruch von X.___ (Urk. 2). 2.
Mit Eingabe vom 2. April 2020 erhob X.___ Beschwerde gegen die Verfü gung vom 1 0. März 2020 (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Mai 2020, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei (Urk. 5). Die Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin am 1 8. Mai 2020 zur Kenntnisnahme zugestellte (Urk. 7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 . 1 .1
Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesentli chen (Urk. 2), damit Rentenleistungen der Invalidenversicherung geprüft werden könnten, müsse während eine s Jahres eine Arbeitsunfähigkeit von durch schnittlich mindestens 40 % gegeben sein. Da seit November 2019 die Arbeitsfä higkeit gemäss dem behandelnden Arzt 70 % betrage, werde dieses Kriterium nicht erfüllt und es könn t en keine Rentenleistungen zugesprochen werden. 1 .2
Die Beschwerdeführerin brachte beschwerdeweise vor (Urk. 1), da sich ihre Situation geändert habe, beantrage sie die Überprüfung der angefochtenen Ver fügung. Ihr Gesundheitszustand habe sich massiv verschlechtert, weshalb sie seit dem 16.
März 2020 zu 100 % krankgeschrieben sei. Sie wäre froh um Unter stützung beim Erhalt ihrer Arbeitsstelle. 1 .3
Die Beschwerdegegnerin erklärte dazu mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Mai 2020 (Urk. 5), die Beschwerdeführerin sei während des Wartejahres durchschnittlich weniger als zu 40 % arbeitsunfähig gewesen. Auch im Zeitpunkt des Erlasses der Rentenverfügung sei sie weniger als zu 40 % arbeitsunfähig gewesen. Sie habe daher keinen Rentenanspruch. Dass sie nun seit dem 1 6. März 2020 erneut über 40 % arbeitsunfähig sei, ändere an der Sachlage nicht s .
Mit der angefochtenen Verfügung sei einzig über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin entschieden worden. Betreffend die beantragten beruflichen Massnahmen sei auf die Beschwerde demzufolge nicht einzutreten. Wie sie der Beschwerdeführerin im Rahmen des Ressourcengesprächs sowie auch mit der angefochtenen Verfügung mitgeteilt habe, dürfe sie sich jederzeit betreffend Ein gliederungsmassnahmen bei ihr melden. 2. 2.1
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvor aussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Ein sprache entscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 2.2
Sowohl aus der Bezeichnung der angefochtenen Verfügung vom 1 0. März 2020 (Urk.
2) als «Verfügung kein Rentenanspruch» wie auch aus den Erwägungen der Beschwerdegegnerin ergibt sich, dass sie lediglich über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente entschieden hat. Berufliche Mass nahmen werden zwar in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung erwähnt, jedoch nur dahingehend, dass der Unterstützungsbedarf der Beschwerdeführerin beim Erhalt der Arbeitsstelle nicht zu klären gewesen sei, sie sich be i entspre chendem Bedarf jedoch bei der Beschwerdegegnerin melden könne. Der Entscheid über berufliche Massnahmen war daher gemäss den unzweideutigen Erwägungen nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 1 0. März 202 0. Mangels anfechtbare n Entscheid s kann daher auf die Beschwerde hinsichtlich der bean tragten Unterstützung beim Erhalt des Arbeitsplatzes nicht eingetreten werden. 3 . 3 .1
Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invali denversicherung hat. 3.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 3.3
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3.4 3.4.1
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderer seits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge richts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchs frei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 3.4.2
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemesse n werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). 3. 5
Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Ver siche rungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die not wendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechts lage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundes gerichts 8C_815/2012 vom 2 1. Oktober 2013 E. 3.2.1). 4. 4.1
Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Allgemein Innere Medizin, attestierte der Beschwerdeführerin mit ä rztlichen Zeugnissen vom 2 0. März 2019 (Urk. 6/3/1) und vom 1. April 2019 (Urk. 6/3/
2) vom 2 0. März 2019 bis am 17. April 2019 eine 60 %ige Arbeitsunfähigkeit, wobei sie auf dem ärztlichen Zeugnis vom 2 0. März 2019 anführte, die Beschwerdeführerin könne an zwei nicht aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeiten und an den übrigen drei Tagen der Woche nicht. Mit
ä rztliche m Zeugnis vom 6. Mai 2019 (Urk. 6/3/3) hielt Dr. Z.___ eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit vom 2. Mai bis am 3 1. Mai 2019 fest und erklärte, die Beschwerdeführerin könne an drei ganzen Tagen pro Woche arbeiten (Urk. 6/3/3). Mit ärztlichen Zeugnis vom 5. Juni 2019 (Urk. 6/3/4) attestierte
Dr. Z.___ für Juni 2019 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit. 4.2
Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt mit ä rztlichem Zeugnis vom 1 9. August 2019 (Urk. 6/7/6) vom 4. Juli bis am 1 5. August 2019 eine 50%ige und vom 1 6. bis am 2 3. August 2019 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit fest. 4.3
Mit Bericht an die Swica
vom 1 2. August 2019 (Urk. 6/17/37) erklärte Dr. A.___, die Beschwerdeführerin leide seit Monaten an Energielosigkeit, Schlafstörungen, Müdigkeit und Kraftlosigkeit. Zudem bestehe ein sozialer Rückzu g und eine «Stimmungsbeeinträchtigung» . Als Dia g nose nannte Dr. A.___ ein psycho physisches Erschöpfungssyndrom (ICD-10 Z73). Die Beschwerdeführerin sei vom 4. Juli bis am 1 5. August 2019 zu 50 % und ab dem 1 6. August 2019 zu 60 % arbeitsfähig. 4.4
Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erklärte mit ä rztlichem Zeugnis vom 2 6. August 2019 (Urk. 6/7/7), dass die Beschwerdeführerin vom 2 6. August bis am 1 5. September 2019 zu 50 % arbeits unfähig sei (bezogen auf das Arbeitspensum von 80 %). Mit ä rztliche n Zeugnis sen vom 1 7. September 2019 (Urk. 6/7/8) und vom 1 4. Oktober 2019 (Urk. 6/17/67) hielt er für die Zeit vom 1 6. September bis am 1 0. November 2019 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit (bezogen auf das Arbeitspensum von 80 %) fest. Mit ä rztlichem Zeugnis vom 1 1. November 2019 (Urk. 6/17/70) attestierte er der Beschwerdeführerin vom 1 1. November bis am 8. Dezember 2019 eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit (bezogen auf das Arbeitspensum von 80 %). 4.5
Mit ä rztlichem Zeugnis vom 1 6. März 2020 (Urk.
3) attestierte Dr. B.___ der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1 6. März bis 1 2. April 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. 5. 5.1
Die Be schwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 1 0. März 2020 (Urk. 2) einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit der Begründung verneint, ein Rentenanspruch setze voraus, dass eine Arbeitsunfähigkeit von min destens 40 % durchschnittlich ein Jahr lang angedauert habe. D a die Arbeitsfä higkeit seit November 2019 70 % betrage, sei dieses Kriterium nicht erfüllt (vgl.
E.
1.1) . 5.2
Entgegen den Erwägungen der Beschwerdegegnerin kann allein aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführerin im November 2019 – zwischenzeitlich – eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (E. 4.4), nicht geschlossen werden, da s Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG könne nicht erfüllt werden, setzt Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG doch lediglich voraus, dass durchschnittlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit vor liegt. Eine zwischenzeitlich lediglich 30%ig e Arbeitsunfähigkeit stellt keinen wesentlichen Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit dar (Art. 29 ter
der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).
Der Beschwerdeführerin war,
wie dargelegt (E. 4.1), von Dr. Z.___
für die Zeit vom 2 0. März bis am 1 7. April 2019 eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit beziehungs weise eine Arbeitsfähigkeit für zwei Tage pro Woche und für die Zeit vom 2. Mai bis am 30. Juni 2019
eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise eine Arbeitsfähigkeit für drei Ta ge pro Woche attestiert worden . Das heisst, bezogen auf ein 80%-Pensum wurde von Dr. Z.___ vom 2 0. März bis am 1 7. April 2019 eine 50%ige und vom 2. Mai bis am 3 0. Juni 2019 eine 25%ige Arbeitsun fähigkeit attestiert. V om 4. Juli bis am 1 5. August 2019 hielt Dr. A.___ eine 50%ige und vom 1 6. August bis am 1 5. September 2019 e ine 4 0%ige Arbeitsun fähigkeit
– bezogen auf ein 80%-Arbeitspensum - fest (E. 4.2), das heisst, es war der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 4. Juli bis am 15. August 2019 möglich, zwei Tage pro Woche (Urk. 6/7/5) und in der Zeit vom 1 6. bis am 2 3. August 2019 zweieinhalb Tage pro Woche zu arbeiten (Urk. 6/7/6) . Vom 2 6. August bis am 1 5. September 2019 attestierte Dr. B.___
der Beschwerdeführerin
– bezo gen auf ein Arbeitspensum von 80 %
– eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, womit es der Beschwerdeführerin in dieser Zeit möglich war, zwei Tage pro Woche zu arbeiten. Vom 1 6. September bis am 1 0. November 2019 hielt Dr. B.___ eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit – bezogen auf ein Arbeits pensum von 80 % - fest (E.
4.4), das bedeutet, es war der Beschwerde führerin i n dieser Zeit m öglich, zwei einhalb Tage pro Woche zu arbeiten (Urk. 6/7/8). Vom 1 1. November bis am 8. Dezember 2019 attestierte D r. B.___ eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit (bezogen auf das Arbeitspensum von 80%; E. 4.4). Durch schnittlich entsprechen die att estierten Arbeitsun fähigkeiten
für die Zeit vom 20.
März bis am 8. Dezem ber 2019 b ezogen auf ein 80%-Pensum einer rund 36%igen Arbeitsunfähigkeit und bezogen auf ein 100%-Pensum einer rund 35%igen Arbeitsunfähigkeit .
Für die Zeit zwischen dem 9. Dezember 2019 und dem 1 5. März 2020 lieg en keine ärztlichen Berichte vor. Gemäss interner Notiz der Beschwerdegegnerin vom 28. Januar 2020 (Urk. 6/20/2-3) wurde der Beschwerdeführerin von Dr. B.___ jedoch zu Händen der Swica
zumindest auch im Januar 2020 eine (Teil-)Arbeits unfähigkeit attestiert.
Die Beschwerdegegnerin zog trotz dieser Auskunft weder die Akten der Swica bei noch holte sie einen Bericht von Dr. B.___ ein . Ins besondere auch unter Berücksichtigung, dass Dr. B.___ der Beschwerde führerin ab dem 1 6. März 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk.
6), scheint es jedoch zumindest nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerde führerin auch im Februar und anfangs März 2020 in der Arbeitsfähigkeit einge schränkt war und sie zwischen dem 2 0. März 2019 und dem 1 9. März 2020 durchschnittlich zu mindestens 40 % arbeitsunfähig war. Da die Beschwerde gegnerin
zur Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zwischen dem 9.
Dezem ber 2019 und dem 1 5. März 2020 keine relevanten A bklärungen getätigt hat, kann die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in dieser Zeit jedoch nicht hinreichend beurteilt werden.
Darüber hinaus gilt es zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1 0. März 2020 (Urk.
2) einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ver neint hat, obwohl der Beschwerdeführerin erstmals ab 2 0. März 2019 (E. 4.1) eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde . D as heisst die Beschwerdegegnerin hat ihren Entscheid – nach bereits im Januar 2020 eingeleiteten Vorbescheid verfarhen (Urk. 6/21)
–
zu einem Zeitpunkt gefällt, in dem das Wartejahr noch gar nicht vollendet sein konnte. Nachdem vom 2 0. März bis Dezember 2020 der Beschwer deführerin ununterbrochen eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (vgl. E. 4) und
– wie eben dargelegt - eine Erfüllung des Wartejahres im März 2020 nicht aus geschlossen werden konnte, erscheint dies willkürlich. 5.3
Die Beschwerdegegnerin hat es jedoch nicht nur unterlassen, die Leistungsfähig keit der Beschwerdeführerin während des Wartejahres abzuklären, sondern es ergeben sich aus den Akten auch keine schlüssigen Angaben zum Status der Beschwerdeführerin. D ie Beschwerdegegnerin ging gemäss ihrem internen Feststellungsblatt (Urk. 6/20/1) davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesund heitsfall zu 80 % erwerbstätig wäre und über keinen (anrechenbaren) Aufgaben bereich verfüg t . In den Akten finden sich keine Angaben
dazu, ob die Beschwer degegnerin abgeklärt hat, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin «ledig lich» einer 80%igen Arbeitstätigkeit nachgeht. Es ist daher namentlich auch nicht klar, ob die Beschwerdeführerin allenfalls aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund einer Tätigkeit im Aufgabenbereich – wie beispielswiese Betreuung von Angehörigen – keiner 100%igen Arbeitstätigkeit nachgeht. Dies könnte jedoch gegebenenfalls für die Beurteilung ihres Leistungsanspruchs entscheidend sein . 5.4
Aus dem Gesagten ergibt sich, aufgrund der fehlenden Abklärungen betreffend Status und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beurteilt werden kann, ob die Beschwer deführerin im März 2020 während eines Jahres durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig war. Da der Beschwerdeführerin zudem ein Jahr nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit (ab 1 6. März 2020) von ihrem behandelnden Arzt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wird (Urk. 3), erscheint auch nicht ausge schlossen, dass sie die Anspruchsvoraussetzung gemäss Art. 2 8
Abs. 1
lit . c IVG erfüllt und Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Der rechtserheblich e Sachver halt erweist sich somit als ungenügend abgeklärt, weshalb die angefochtene Ver fügung vom 1 0. März 2020 aufzuheben und die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen ist, damit sie den medizinischen Sachverhalt sowie den Status der Beschwerdeführerin rechtsgenüg end
abklärt. Hernach hat die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch der Beschwerde führerin neu zu entscheiden. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 0. März 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach den Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenan spruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler