Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1983, wurde erstmals durch ihre Eltern unter Hinweis auf mehrere Hüftoperationen bei kongenitaler Hüftluxation am 1 5. April 1996 (Ein gangs datum) bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (medi zinische Massnahmen) angemeldet (Urk. 7/1). Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 8. Juli 1996 einen Anspruch auf medizini sche Massnahmen (Urk. 7/6). Am 1 9. März 1999 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug (insbesondere Berufs beratung) an (Urk. 7/8) . Angesichts der intellektuellen Einschränkungen gewährte ihr d ie IV-Stelle
als berufliche Massnahme Kostengutsprache für eine Schnupp er lehre vom 1 5. November bis 3. De zember 1999 (Urk. 7/13) sowie eine erstmalige berufliche Ausbildung in Form einer Anlehre vom 1 4. August 2000 bis 1 3. August 2002 (Urk. 7/14). Im August 2002 beendete die Versicherte die BBT - Anlehre als Verkaufs helferin im Y.___ (Urk. 7/20, Urk. 7/124) und war in der Folge als Reform verkäuferin bei der Z.___ in einem 100%-Pensum an gestellt (vgl. Urk. 7/24). Mit Verfügung vom 3. März 2003 wurden die beruflichen Mass nahmen erfolg reich abgeschlossen (Urk. 7/25). 1.2
Nachdem die
Z.___
das Arbeitsverhältnis per Ende Mai 2014 aus gesundheit li chen Gründen aufgelöst hatte (Urk. 7/35/3-5, Urk. 7/57), meldete sich die Ver sicherte am 27. Mai 20 1 4 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/29). Ausgehend davon, dass die Versicherte in einer leidensangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei, wies die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 22 % eine Kos ten gutsprache für berufliche Mass nahmen ab (vgl. Ver fü gung vom 2 2. September 2004, Urk. 7/38) und verneinte auch einen An spruch auf eine In va lidenrente (Urk. 7/40).
Am 2 8. April 2006 (Eingangsdatum) reichte die Versicherte ein erneutes Leis tungs begehren ein (Urk. 7/45). Mit Verfügung vom 1 3. Juni 2007 (Urk. 7/66) ver neinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 8.5 % . Diesem Invaliditätsgrad legte sie die Annahme zugrunde, dass die Ve rsicherte im Gesundheitsfall zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig wäre . 1.3
Die Versicherte arbeitete von Oktober 2007 bis Ende Januar 2009 in einem 100 %-Pensum als Verkäuferin im A.___ . Nachdem sie im Februar 2009 zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben
worden war, reduzierte sie ihr Pensum auf 50 % (Urk. 7/82, Urk. 7/84).
Am 3 0. April 2009 (Eingangsdatum) meldete sie sich erneut bei der IV-Stelle unter Hinweis auf Hüftprobleme zum Leistungsbezug an (Urk. 7/78).
Die IV-Stelle nahm Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor, holte die Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/83, Urk. 7/85, Urk. 7/88, Urk. 7/93, Urk. 7/94) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versich er ten (IK-Auszug; Urk. 7/81) ein und ersuchte die letzte Arbeitgeberin um Aus künfte (Arbeit ge ber fragebogen vo m 8. Juni 2009; Urk. 7/82).
In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine medizinische Begutachtung bei Dr. med.
B.___, Orthopädische Chirurgie FMH, über welche am 2 2. März 2010 berichtet wurde (Urk. 7/98). Mit Stellungnahme vom 1 2. April 2010 präzisierte Dr. B.___ die Angaben zur Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 7/100). Dr. med. C.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie sowie Arzt des Regionalen Ärzt lichen Dienstes (RAD), nahm am 2 3. April 2010 abschliessend Stellung (vgl. Fest stellungsblatt, Urk. 7/102 S. 6). Gestützt darauf und ausgehend davon, dass der Versicherten unter Berück sich tigung des Belastungsprofils in einer leidensange passten Tätigkeit ein 65%-Pensum zumutbar ist, verneinte die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 30 % mit Verfügung vom 2 3. September 2010 einen An spruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/106). 1.4
Am 2 0. September 2019 (Eingangsdatum) reichte
die Versicherte und mittlerweile Mutter zweier Söhne (2005 und 2017) abermals ein Leistungs begehren ein (Urk. 7/125). Von der IV-Stelle darauf hingewiesen, dass sie zur Glaubhaft machung einer gesundheitlichen Veränderung entsprechende aktu el le Beweis mittel beibringen müsse (Urk. 7/127), reichte die Versicherte aktuelle Arzt berichte der D.___ (Urk. 7/128) ein. Die IV-Stelle holte einen Aus zug aus dem Individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 7/129) sowie eine aktenbasierte Einschätzung beim RAD ein. Dr. med.
E.___, Praktische Ärztin, nahm am 2 9. Oktober 2019 Stellung (vgl. Fest stellungs blatt; Urk. 7/1 3 1 S.
3). M it Vorbescheid vom 19.
No vem ber 2019 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungs begehrens in Aussicht mit der Begründung, der Gesund heitszustand habe sich seit der letzten IV-Verfügung nicht verändert (Urk. 7/132). Die Versicher te liess den Arztbericht vom 2. De zember 2019 der D.___ (Urk. 7/133) zu den Akten rei chen und e rhob am 1 2. Dezember 2019 (Urk. 7/135) sowie ergänzend am 3. Fe bru ar 2020 (Urk. 7/138) Einwand. RAD-Ärztin Dr. E.___ nahm am 1 1. Februar 2020 dazu Stellung (vgl. Feststellungsblatt; Urk. 7/ 140) . Mit Verfügung vom 2 6. Fe bruar 2020 verneinte die IV-Stelle wie vor beschieden einen Rentenanspruch (Urk. 7/141 = Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 3 1. März 2020 (Urk. 1) Be schwer de und beantragte, die angefoch tene Verfügung vom 2 6. Februar 2020 sei aufzuheben und die Sache sei zur weiteren Abklärung an die Beschwer de gegnerin zurückzuwiesen. Diese sei insbesondere anzuweisen, ein orthopädisches Gut ach ten einzuholen und hiernach über den Leistungsanspruch neu zu befinden.
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Mai 2020 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Ver fü gung vom 1 9. Mai 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhal ten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisi onsverfahren bleiben allfällige vorangehende Nichteintretensverfü gungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begrün dungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkun gen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtspre chung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entg egenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 2 6. Februar 2020 (Urk.
2) hielt die Be schwer de gegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass aus ver sicherungsmedizinischer Sicht keine Verschlechterung des Gesundheits zu standes zu erkennen sei. In Bezug auf die langjährige Arthrose seien die ärztlich em p foh le nen Therapieoptionen noch nicht ausgeschöpft. Es sei mit einem posi ti ven Ver lauf zu rechnen, im Rahmen dessen eine Arbeitsfähigkeit von 65 % wieder er reicht werden könne. Es bestehe weiterhin ein Invaliditätsgrad von 30 %. 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführer in in ihrer Beschwerde vom 3 1. März 2020 (Urk.
1) zusammengefasst geltend, aus den medizinischen Akten gehe her vor, dass die Beschwerden der Beschwerdeführerin klar zugenommen hätten . Es sei zu einer deutlichen Progredienz der gesundheitlichen Situation ge kom men. Ausgehend von einer Arbeitsunfähigkeit von 35 % und der erstellten klaren Verschlechterung der Gesundheitsleiden hätte die Beschwerdegegnerin den rechts er heblichen Sac hverhalt weiter abklären müssen und die Auswirkungen der Ver schlechterung des Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit der Be schwer de führerin erneut untersuchen und abk lären müssen. Indem sich die Be schwer degegnerin damit begnügt habe, auf das letzte Feststellungsblatt bzw. das letzte ärztliche Gutachten vom 2 2. März 2010 abzustellen, habe sie den Sach verhalt nicht rechtsgenügend abgeklärt und den Untersuchungsgrundsatz ver letzt. 2.3
Obwohl die Beschwerdegegnerin keinerlei medizinische Abklärungen anhand nahm und dem Feststellungsblatt zu entnehmen ist, dass die Aktenvorlage an den RAD letztlich der Beurteilung diente, ob im Hinblick auf die Eintretensfrage eine Veränderung der gesundheitlichen Situation ausgewiesen sei (Urk. 7/131/2), trat die Beschwerdegegnerin dem Wortlaut der Verfügung nach (wie schon im Vor bescheid) auf das neue Leistungsgesuch vom 2 0. September 2019 ein. So lautet der Eingangssatz: Wir haben den Anspruch auf eine Invalidenrente geprüft. Darauf ist sie - auch angesichts der verstrichenen Zeit seit der letztmaligen Ren tenprüfung - zu behaften. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob seit der mit Verfügung vom
23. September 2010 (Urk. 7/106) erfolgten Renten abweisung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 6. Februar 2020 (Urk.
2) eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Ver änderung der tatsächlichen Ver hältnisse eingetreten ist. 3. 3.1
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die Rentenverfügung vom 2 3. September 2010 (Urk. 7/106), welcher in medizi nischer Hinsicht im Wesentlichen das orthopädische Gutachten von Dr. B.___
zugrunde lag. 3.2
Die Beschwerdeführerin wurde am 1 7. März 2010 von Dr. B.___ untersucht. Dieser konstatierte in seinem Gutachten vom 2 2. März 2010 (Urk. 7/98), die Beschwerdeführerin leide an einer kongenitalen Hüftgelenksluxation auf der rechten Seite
und sei im ersten Lebensjahr in Ex-Jugoslawien operiert worden. Anschliessen d hätten diverse korrigierende Eingriffe in der D.___ stattgefunden. Aber das Auftreten einer zunehmen den Coxarthrose rechts habe trotz aller Eingriffe nicht verhindert werden können. Die Beschwer de führerin leide ausserdem an einer sekundären Skoliose und einer Beinverkür zung rechts von 3 cm. B ei der Befragung habe die Beschwerdeführerin belas tungs abhängige Schmerzen im Bereich des rechten Hüftgelenks angegeben. Ihre Geh- und Stehleistung sei eingeschränkt. Ausserdem nehme sie regelmässig Anal getika ein.
Dr. B.___ stellte im Rahmen der Exploration ein massives Verkür zungs hinken rechts, eine praktisch eingesteifte rechte Hüfte mit massiver Dysäs thesie über beiden Narben sowie eine sekundäre Skoliose fest.
Dr. B.___
führte abschliessend folgende Diagnosen auf (Urk. 7/98 S. 6): - Status nach kongenitaler Hüftgelenksluxation rechts - Status nach Hüftoperation in Ex-Jugoslawien (in den ersten Lebensjahren) - Status nach diversen korri gierenden Hüfteingriffen in der
D.___ (1991, 1996, 2002) - schwerste sekundäre Coxarthrose rechts - konsekutive S-förmige Skoliose - Beinverkürzung rechts von 3 cm
Er (Dr. B.___) befürworte die Arthroplastik des rechten Hüftgelenks, trotz des jugendlichen Alters der Be schwer de führerin. Mit einem solchen Eingriff könne die Arbeitsfähigkeit signi fi kant erhöht werden. Postoperativ (nach etwa sechs Monaten) könne in einer an ge passten Tätigkeit unter Berücksichtigung des Belas tungs profils mit einer vollen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. Das Belas tungs profil formulierte Dr. B.___ wie folgend: leichte Tätigkeit, vornehmlich aus geübt in Wechsel be lastung oder vorwiegend sitzend, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten (Urk. 7/98 S. 7) . Momentan sei die Beschwerdeführerin in ihrer bisher ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin zu 50 % arbeitsfähig. In einer ange passten Tätigkeit und unter Berücksichtigung des Belastungsprofils betrage die Arbeitsfähigkeit wahrscheinlich 60 bis 65 % (Urk. 7/98 S. 8). In seiner ergän zenden Stellungnahme vom 1 2. April 2010 (Urk. 7/100) präzisierte Dr. B.___, dass die Arbeitsunfähigkeit in einer leichten Tätigkeit 35 % betrage. 4. 4.1
Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 20. Sep tember 2019
liegen einzig
die von ihr eingereichten Arzt berichte der D.___ (Urk. 7/128, Urk. 7/133) sowie die Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. E.___ (Urk. 7/131, Urk. 7/140)
vor . 4.2
Aufgrund einer Schmerzexazerbation im Bereich der rechten Hüfte wurde die Beschwerdeführerin am 2 9. Dezember 2017 in der D.___ vor stellig. Der untersuchende Arzt hielt in seinem Arztbericht (Urk. 7/128/3) fest, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine sekundäre Coxarthrose bei Status nach multiplen Voroperationen. Die angebotene Hüftgelenksinfiltration sei von der Beschwer de führerin bei schlech ten Erfahrungen nach einem Arthro -MRI ab ge lehnt worden. Es wer de deshalb eine Magnetresonanztomographie (MRI) der Hüfte veranlasst. Diese
- so im nachfolgenden Bericht vom 1 7. Januar 2018 - zeige eine fortgeschrittene Atrophie und fettige Degene ra tion des Musculus
gluteus
minimus, medius und maximus sowie des Musculus
sartorius und tensor
fasciae
latae . Die Abduktorensehnen und die Piriformissehne würden in einer grossen Narbenplatte am Trochanter major enden. Bildgebend sei ausserdem eine deutliche Coxarthrose mit verschmälertem Gelenkspalt im Vergleich zu den Vor bildern und ein praktisch komplett aufgehobener Off-Set bei Innendrehung sowie sehr schmale m
femoralen Kanal ersichtlich. Der unter suchende Arzt der D.___ hielt im Arztbericht vom 1 7. Januar 2018 (Urk.
7/128/5) fest, es gebe die Möglichkeiten einer Arthrodese oder einer Pro these. B ei stark verfetteter und ver krümmter Hüftabduktoren m uskulatur und den Voreingriffen müsse nach einer Hüft-TP-Operation damit gerechnet werden, dass ein Hinken bestehen bleibe. Auch eine Instabilitäts problematik sei möglich. Des wegen werde die Hüft-TP direkt über einen postero later alen Zugang mit Double-Mobility- Cup empfohlen. Eine Hüftarthro dese sei zwar die sichere Variante, letztendlich funktionell aber eindeutig viel schlechter. 4.3
Aufgrund starker Knieschmerzen rechts sowie zunehmender Hüftschmerzen bei persistierender Beinlängendifferenz im Rahmen der sekundären Coxarthrose wurde die Beschwerdeführerin im Mai 2019 erneut in der D.___ vorstellig. Dr. F.___, leitender Arzt Orthopädie, hielt in seinem Arztbericht vom 2 8. Mai 2019 (Urk. 7/128/7) fest, es sei ein deutliches Verkürzungs- und Duchennehinken ersichtlich. Zur Kompensation des Becken schiefstandes flektiere die Beschwerdeführerin das linke Kniegelenk. Mit 3.5 cm Beinlängenausgleich unter dem rechten Fuss fühle sie sich subjektiv wohl und könne das linke Kniegelenk durchstrecken. Dadurch komme es aber zu einem deutlichen Beckenschiefstand rechts. Dr. F.___ verwies erneut auf die möglichen operativen Therapien einer Hüft-TP mit Double-Mobility-Cup sowie einer Hüftarthrodese . Letztere komme für die Beschwerdeführerin jedoch nicht in Frage und auch gegenüber einer Hüft-TP sei sie sehr zurückhaltend eingestellt. Aufgrund der Rückenbeschwerden und der funktionel len Beinlängendifferenz e mpfahl
Dr. F.___
der Beschwerde führerin eine probatorische Schuh zu richtung inital an einem Therapieschuh mit Beinlängenausgleich plus 3 cm rechts. Im Rahmen einer Verlaufskontrolle am 18. Sep tember 2019 habe die Beschwerdeführerin angegeben, hierdurch keine relevante Änderung bemerkt zu haben. Neu seien auch Schmerzen in der linken Leiste sowie vermehrte be las tungsabhängige Schmerzen im rechten Knie hinzu gekommen. Dr. F.___
konstatierte, bezüglich rechtem Kniegelenk könne ausser einer diagnostisch-the rapeutischen Infiltration ins rechte Kniegelenk mit Kortison nicht viel an ge boten werden. Zur Optimierung der Hilfsmittel, vor allem auch zur Beratung bezüglich eines Arthrodesestuhls, werde die Beschwerdeführerin an den tech nischen Ortho päden verwiesen. Was die neu aufgetretenen Schmerzen in der linken Hüfte betreffe, sei bei Persistenz in 1 bis 2 Monaten eine diagnostisch-therapeutische Infiltration mit Kortison zu empfehlen. Dr. F.___ fügte abschliessend an, aufgrund der rechten Seite mit den Begleitbeschwerden in w e i te ren Gelenken sei die Beschwerdeführerin sicher lich in einem hohen Prozentsatz nicht arbeits fähig (vgl. Arztbericht vom 25. Sep tember 2019, Urk. 7/128/1). 4.4
RAD-Ärztin Dr. E.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 2 9. Oktober 2019 aus, aus versicherungsmedizinischer Sicht würden sich bezüglich der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (65 % bei genanntem Belastungsprofil) im Vergleich zur RAD-Stellungnahme vom 2 3. April 2010 bei noch nicht ausgeschöpften Thera pie optionen keine wesentlichen Änderungen ergeben. Die Tätigkeit als Verkäu ferin (mehr heitlich stehend und gehend) sei jedoch nicht geeignet (vgl. Feststel lungs blatt, Urk. 7/131 S. 3). 4.5
Im Rahmen des Einwandverfahrens äusserte Dr. F.___
in seinem Arzt be richt vom 2. Dezember 2019 (Urk. 7/133), insgesamt zeige sich klinisch eine deut liche Progredienz der Situation, sodass er nicht nachvollziehen könne, dass im Vergleich zu 2010 keine Änderung bestehen solle. Damals sei der Gelenkspalt an der rechten Hüfte zum Teil noch vorhanden gewesen, mittlerweile sei die Arthrose jedoch deutlich fortgeschritten. Eine Festlegung der Arbeitsfähigkeit oder die Erstellung eines arbeitsmedizinischen Profils sei im Rahmen einer Sprech stunde nicht möglich. Diesbezüglich sei eine Begutachtung zu empfehlen. 4.6
Dr. E.___ präzisierte am 1 1. Februar 2020, mit keiner wesentlichen Änderung sei ins besondere die gleichbleibende zumutbare Arbeitsfähigkeit gemeint. Es seien noch Therapieoptionen (Infiltration, Hüft-TP) offen. Versicherungsmedizinisch-theoretisch gehe man beim Angehen dieser Therapieo p tionen immer von einem positiven Verlauf aus (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 7/140). 5. 5.1
Dr. F.___ verzeichnete hinsichtlich der Hüft gelenks problematik im Rah men einer fortgeschrittenen Coxarthrose immobilisierenden Charakters eine Zustands ve rschlechterung im Vergleich zur diagnostizierten sekundären Cox arthrose im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. B.___ . Fest steht indes auch, dass dies bezüglich noch nicht alle Therapieoptionen ausgeschöpft sind (vgl. E. 4.2 bis E. 4.3), wobei die vorliegenden Empfehlungen sich weder zur Zumut barkeit noch zum voraussichtlich zu erwartenden Erfolg abschliessend äussern und ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG nicht durchgeführt wurde (vgl. auch nachfolgend E. 5.3), weshalb die möglichen The ra pie erfolge bei der Beurteilung der Leistungs fähigkeit irrelevant sind.
Eine Ver änderung der langjährigen Arthrose wird von der Beschwerdegegnerin explizit nicht bestritten (vgl. Urk. 2). Strittig ist viel mehr, ob die Veränderung des Ge sund heits schadens invaliden versicherungs recht lich relevant ist. 5.2
Die Beschwerdeführerin hat mit den neueren Berichten der Ärzte der D.___ eine gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft dargelegt .
An hand der Berichte der D.___ lassen sich die Auswirkungen der somatischen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit indessen nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bestimmen.
Dr. F.___ äusserte, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Be schwer den auf der rechten Seite mit den Begleitbeschwerden in weiteren Ge len ken sicherlich in einem hohen Prozent satz ni cht arbeitsfähig sei (vgl. Urk. 7/128/1). Weitere Ausführungen hierzu und e ine konkrete
Einschätzung der Arbeitsfähig keit nahm er hingegen nicht vor. Vielmehr meinte er, dass eine Fest legung der Arbeitsunfähigkeit oder die Er stellung eines arbeitsmedizinischen Profils im Rah men einer Sprechstunde nicht möglich seien. Dies hätte im Zuge einer Begut achtung zu erfolgen (Urk. 7/133) . Bezüglich der Arbeitsfähigkeit bezog sich RAD-Ärztin Dr. E.___ in ihrer Stellung nahme vom 2 9. Oktober 2019 auf die frühere Einschätzung des RAD vom 23. April 2010 (Urk. 7/131), im Rah men derer auf das orthopädische Gut ach ten vom 2 4. März 2010 verwiesen und eine 65%ige Arbeits fähigkeit in einer kör per lich leichten Tätigkeit unter Berück sich ti gung des angepassten Be las tungs profils festgehalten wurde (vgl. Urk. 7/102 S. 6). Praxis gemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Unter suchungen beruhenden Ex pertise, welche auch die geklagten Beschwerden be rück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi zi nisch en Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und die Schluss folgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Be weiswert zu (Urteil des Bundes gerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4). Auf das Ergebnis versicherungs interner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann nicht ab gestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zu verlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Ok tober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
Die Beurteilung durch RAD-Ärztin Dr. E.___, wonach bei noch offenen Therapie optionen von einer gleichbleibenden zumut baren Arbeitsfähigkeit von 65 % aus zugehen sei (vorstehend E. 4.6), beruht nicht auf einer persönlichen Unter suchung der Beschwerdeführerin und genügt für eine abschliessende Beurteilung der Arbeits fähigkeit nicht, zumal der behandelnde Arzt explizit darauf hin ge wiesen hat, dass er keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vornehmen könne . Ferner fehlen in den medizinischen Akten konkrete Ausführungen zu den beschwerdebedingten Beeinträchtigungen, be schränkte sich der behandelnde Arzt doch auf die Dar le gung der verschiedenen (operativen) Therapieoptionen. Angesichts dessen, dass sich die RAD-Ärztin lediglich auf unzulängliche medizinische Akten abstützen konnte, und a ufgrund der klinisch ausge wiesenen Progredienz der Situation kann nicht ohne Weiteres auf eine unver änderte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geschlossen und eine invaliden ver siche rungs rechtliche Relevanz verneint wer den. Die Beschwerdegegnerin hat – obwohl sie auf die Neuanmeldung eingetreten ist – bei den involvierten Arztpersonen keine weiteren medizinischen Abklärun gen veranlasst und es somit in Verletzung ihrer Unt ersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) unterlassen, den behandelnden Ärzten Fragen betreffend die Aus wirkungen der erhobenen Befunde auf die Arbeitsfähigkeit zu unterbreiten.
Zur abschliessenden Klärung der Leistungs fähigkeit sind daher vorgängig weitere medizinische Abklä rungen, allenfalls eine Begutachtung, not wendig. Ferner ist je nach Ausgang der medizinischen Abklärungen nicht auszuschliessen, dass hin sichtlich der Qualifikationsfrage eine Haushaltsabklärung notwendig wird. 5.3
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz gilt, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzu kehren hat, um die Folgen ihrer In va lidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schaden minde rungs pflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren ver langt werden können, die unter Berück sichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzel falles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Recht sprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Auch hierzu sind allenfalls medizinische Beurteilungen notwendig.
Soweit die Beschwerdegegnerin auf die nicht ausreichend wahrgenommenen resp. noch ausstehenden Therapieoptionen hinwies, hat sie in Anwendung von Art. 21 Abs. 4 ATSG eine Verhaltensänderung anzustreben. Es ist Sache der IV-Stelle, der Versicherten eine entsprechende Schadenminderungspflicht aufzu er legen und innert angemessener Frist deren Auswirkung zu überprüfen. 5. 4
Bei dieser Sachlage ist festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand in rele vanter Weise verschlech tert haben könnte, aber eine schlüssige Beurteilung des Gesundheitszustands und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der vorliegenden Akten nicht möglich ist und sich der medizinische Sachverhalt als ergänzungsbedürftig erweist. Die Sache ist daher unter Aufhebung der ange fochtenen Verfügung vom 2 6. Februar 2020 (Urk. 2) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie weitere medizinische Abklärungen tätige und gestützt auf letztere in Berücksichtigung des gesundheit lichen Verlaufs erneut über die Sache entscheide.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. 6. 6.1
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegne rin aufzuerlegen. 6.2
Ausgangsgemäss steht der obsiegenden Beschwerde führerin eine Prozess ent schä digung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) – ohne Rücksicht auf den Streit wert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim praxis gemässen Stundenansatz von Fr. 185 .-- ist die Prozessentschädigung vor liegend auf Fr. 1’ 7 00 .-- (inkl. Barlauslagen und MWSt) festzusetzen und der Beschwer degegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird
die angefochtene Verfügung vom
26. Februar 2020 aufgeho ben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leis tungs anspruch der Beschwerdeführerin neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhal ten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
E. 1.4 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisi onsverfahren bleiben allfällige vorangehende Nichteintretensverfü gungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begrün dungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkun gen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtspre chung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entg egenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.).
E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 2 6. Februar 2020 (Urk.
2) hielt die Be schwer de gegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass aus ver sicherungsmedizinischer Sicht keine Verschlechterung des Gesundheits zu standes zu erkennen sei. In Bezug auf die langjährige Arthrose seien die ärztlich em p foh le nen Therapieoptionen noch nicht ausgeschöpft. Es sei mit einem posi ti ven Ver lauf zu rechnen, im Rahmen dessen eine Arbeitsfähigkeit von 65 % wieder er reicht werden könne. Es bestehe weiterhin ein Invaliditätsgrad von 30 %. 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführer in in ihrer Beschwerde vom 3 1. März 2020 (Urk.
1) zusammengefasst geltend, aus den medizinischen Akten gehe her vor, dass die Beschwerden der Beschwerdeführerin klar zugenommen hätten . Es sei zu einer deutlichen Progredienz der gesundheitlichen Situation ge kom men. Ausgehend von einer Arbeitsunfähigkeit von 35 % und der erstellten klaren Verschlechterung der Gesundheitsleiden hätte die Beschwerdegegnerin den rechts er heblichen Sac hverhalt weiter abklären müssen und die Auswirkungen der Ver schlechterung des Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit der Be schwer de führerin erneut untersuchen und abk lären müssen. Indem sich die Be schwer degegnerin damit begnügt habe, auf das letzte Feststellungsblatt bzw. das letzte ärztliche Gutachten vom 2 2. März 2010 abzustellen, habe sie den Sach verhalt nicht rechtsgenügend abgeklärt und den Untersuchungsgrundsatz ver letzt. 2.3
Obwohl die Beschwerdegegnerin keinerlei medizinische Abklärungen anhand nahm und dem Feststellungsblatt zu entnehmen ist, dass die Aktenvorlage an den RAD letztlich der Beurteilung diente, ob im Hinblick auf die Eintretensfrage eine Veränderung der gesundheitlichen Situation ausgewiesen sei (Urk. 7/131/2), trat die Beschwerdegegnerin dem Wortlaut der Verfügung nach (wie schon im Vor bescheid) auf das neue Leistungsgesuch vom 2 0. September 2019 ein. So lautet der Eingangssatz: Wir haben den Anspruch auf eine Invalidenrente geprüft. Darauf ist sie - auch angesichts der verstrichenen Zeit seit der letztmaligen Ren tenprüfung - zu behaften. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob seit der mit Verfügung vom
23. September 2010 (Urk. 7/106) erfolgten Renten abweisung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 6. Februar 2020 (Urk.
2) eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Ver änderung der tatsächlichen Ver hältnisse eingetreten ist. 3. 3.1
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die Rentenverfügung vom 2 3. September 2010 (Urk. 7/106), welcher in medizi nischer Hinsicht im Wesentlichen das orthopädische Gutachten von Dr. B.___
zugrunde lag. 3.2
Die Beschwerdeführerin wurde am 1 7. März 2010 von Dr. B.___ untersucht. Dieser konstatierte in seinem Gutachten vom 2 2. März 2010 (Urk. 7/98), die Beschwerdeführerin leide an einer kongenitalen Hüftgelenksluxation auf der rechten Seite
und sei im ersten Lebensjahr in Ex-Jugoslawien operiert worden. Anschliessen d hätten diverse korrigierende Eingriffe in der D.___ stattgefunden. Aber das Auftreten einer zunehmen den Coxarthrose rechts habe trotz aller Eingriffe nicht verhindert werden können. Die Beschwer de führerin leide ausserdem an einer sekundären Skoliose und einer Beinverkür zung rechts von 3 cm. B ei der Befragung habe die Beschwerdeführerin belas tungs abhängige Schmerzen im Bereich des rechten Hüftgelenks angegeben. Ihre Geh- und Stehleistung sei eingeschränkt. Ausserdem nehme sie regelmässig Anal getika ein.
Dr. B.___ stellte im Rahmen der Exploration ein massives Verkür zungs hinken rechts, eine praktisch eingesteifte rechte Hüfte mit massiver Dysäs thesie über beiden Narben sowie eine sekundäre Skoliose fest.
Dr. B.___
führte abschliessend folgende Diagnosen auf (Urk. 7/98 S. 6): - Status nach kongenitaler Hüftgelenksluxation rechts - Status nach Hüftoperation in Ex-Jugoslawien (in den ersten Lebensjahren) - Status nach diversen korri gierenden Hüfteingriffen in der
D.___ (1991, 1996, 2002) - schwerste sekundäre Coxarthrose rechts - konsekutive S-förmige Skoliose - Beinverkürzung rechts von 3 cm
Er (Dr. B.___) befürworte die Arthroplastik des rechten Hüftgelenks, trotz des jugendlichen Alters der Be schwer de führerin. Mit einem solchen Eingriff könne die Arbeitsfähigkeit signi fi kant erhöht werden. Postoperativ (nach etwa sechs Monaten) könne in einer an ge passten Tätigkeit unter Berücksichtigung des Belas tungs profils mit einer vollen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. Das Belas tungs profil formulierte Dr. B.___ wie folgend: leichte Tätigkeit, vornehmlich aus geübt in Wechsel be lastung oder vorwiegend sitzend, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten (Urk. 7/98 S. 7) . Momentan sei die Beschwerdeführerin in ihrer bisher ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin zu 50 % arbeitsfähig. In einer ange passten Tätigkeit und unter Berücksichtigung des Belastungsprofils betrage die Arbeitsfähigkeit wahrscheinlich 60 bis 65 % (Urk. 7/98 S. 8). In seiner ergän zenden Stellungnahme vom 1 2. April 2010 (Urk. 7/100) präzisierte Dr. B.___, dass die Arbeitsunfähigkeit in einer leichten Tätigkeit 35 % betrage. 4.
E. 4 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/29). Ausgehend davon, dass die Versicherte in einer leidensangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei, wies die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 22 % eine Kos ten gutsprache für berufliche Mass nahmen ab (vgl. Ver fü gung vom 2 2. September 2004, Urk. 7/38) und verneinte auch einen An spruch auf eine In va lidenrente (Urk. 7/40).
Am 2 8. April 2006 (Eingangsdatum) reichte die Versicherte ein erneutes Leis tungs begehren ein (Urk. 7/45). Mit Verfügung vom 1 3. Juni 2007 (Urk. 7/66) ver neinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 8.5 % . Diesem Invaliditätsgrad legte sie die Annahme zugrunde, dass die Ve rsicherte im Gesundheitsfall zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig wäre .
E. 4.1 Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 20. Sep tember 2019
liegen einzig
die von ihr eingereichten Arzt berichte der D.___ (Urk. 7/128, Urk. 7/133) sowie die Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. E.___ (Urk. 7/131, Urk. 7/140)
vor .
E. 4.2 Aufgrund einer Schmerzexazerbation im Bereich der rechten Hüfte wurde die Beschwerdeführerin am 2 9. Dezember 2017 in der D.___ vor stellig. Der untersuchende Arzt hielt in seinem Arztbericht (Urk. 7/128/3) fest, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine sekundäre Coxarthrose bei Status nach multiplen Voroperationen. Die angebotene Hüftgelenksinfiltration sei von der Beschwer de führerin bei schlech ten Erfahrungen nach einem Arthro -MRI ab ge lehnt worden. Es wer de deshalb eine Magnetresonanztomographie (MRI) der Hüfte veranlasst. Diese
- so im nachfolgenden Bericht vom 1 7. Januar 2018 - zeige eine fortgeschrittene Atrophie und fettige Degene ra tion des Musculus
gluteus
minimus, medius und maximus sowie des Musculus
sartorius und tensor
fasciae
latae . Die Abduktorensehnen und die Piriformissehne würden in einer grossen Narbenplatte am Trochanter major enden. Bildgebend sei ausserdem eine deutliche Coxarthrose mit verschmälertem Gelenkspalt im Vergleich zu den Vor bildern und ein praktisch komplett aufgehobener Off-Set bei Innendrehung sowie sehr schmale m
femoralen Kanal ersichtlich. Der unter suchende Arzt der D.___ hielt im Arztbericht vom 1 7. Januar 2018 (Urk.
7/128/5) fest, es gebe die Möglichkeiten einer Arthrodese oder einer Pro these. B ei stark verfetteter und ver krümmter Hüftabduktoren m uskulatur und den Voreingriffen müsse nach einer Hüft-TP-Operation damit gerechnet werden, dass ein Hinken bestehen bleibe. Auch eine Instabilitäts problematik sei möglich. Des wegen werde die Hüft-TP direkt über einen postero later alen Zugang mit Double-Mobility- Cup empfohlen. Eine Hüftarthro dese sei zwar die sichere Variante, letztendlich funktionell aber eindeutig viel schlechter.
E. 4.3 Aufgrund starker Knieschmerzen rechts sowie zunehmender Hüftschmerzen bei persistierender Beinlängendifferenz im Rahmen der sekundären Coxarthrose wurde die Beschwerdeführerin im Mai 2019 erneut in der D.___ vorstellig. Dr. F.___, leitender Arzt Orthopädie, hielt in seinem Arztbericht vom 2 8. Mai 2019 (Urk. 7/128/7) fest, es sei ein deutliches Verkürzungs- und Duchennehinken ersichtlich. Zur Kompensation des Becken schiefstandes flektiere die Beschwerdeführerin das linke Kniegelenk. Mit 3.5 cm Beinlängenausgleich unter dem rechten Fuss fühle sie sich subjektiv wohl und könne das linke Kniegelenk durchstrecken. Dadurch komme es aber zu einem deutlichen Beckenschiefstand rechts. Dr. F.___ verwies erneut auf die möglichen operativen Therapien einer Hüft-TP mit Double-Mobility-Cup sowie einer Hüftarthrodese . Letztere komme für die Beschwerdeführerin jedoch nicht in Frage und auch gegenüber einer Hüft-TP sei sie sehr zurückhaltend eingestellt. Aufgrund der Rückenbeschwerden und der funktionel len Beinlängendifferenz e mpfahl
Dr. F.___
der Beschwerde führerin eine probatorische Schuh zu richtung inital an einem Therapieschuh mit Beinlängenausgleich plus 3 cm rechts. Im Rahmen einer Verlaufskontrolle am 18. Sep tember 2019 habe die Beschwerdeführerin angegeben, hierdurch keine relevante Änderung bemerkt zu haben. Neu seien auch Schmerzen in der linken Leiste sowie vermehrte be las tungsabhängige Schmerzen im rechten Knie hinzu gekommen. Dr. F.___
konstatierte, bezüglich rechtem Kniegelenk könne ausser einer diagnostisch-the rapeutischen Infiltration ins rechte Kniegelenk mit Kortison nicht viel an ge boten werden. Zur Optimierung der Hilfsmittel, vor allem auch zur Beratung bezüglich eines Arthrodesestuhls, werde die Beschwerdeführerin an den tech nischen Ortho päden verwiesen. Was die neu aufgetretenen Schmerzen in der linken Hüfte betreffe, sei bei Persistenz in 1 bis 2 Monaten eine diagnostisch-therapeutische Infiltration mit Kortison zu empfehlen. Dr. F.___ fügte abschliessend an, aufgrund der rechten Seite mit den Begleitbeschwerden in w e i te ren Gelenken sei die Beschwerdeführerin sicher lich in einem hohen Prozentsatz nicht arbeits fähig (vgl. Arztbericht vom 25. Sep tember 2019, Urk. 7/128/1).
E. 4.4 RAD-Ärztin Dr. E.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 2 9. Oktober 2019 aus, aus versicherungsmedizinischer Sicht würden sich bezüglich der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (65 % bei genanntem Belastungsprofil) im Vergleich zur RAD-Stellungnahme vom 2 3. April 2010 bei noch nicht ausgeschöpften Thera pie optionen keine wesentlichen Änderungen ergeben. Die Tätigkeit als Verkäu ferin (mehr heitlich stehend und gehend) sei jedoch nicht geeignet (vgl. Feststel lungs blatt, Urk. 7/131 S. 3).
E. 4.5 Im Rahmen des Einwandverfahrens äusserte Dr. F.___
in seinem Arzt be richt vom 2. Dezember 2019 (Urk. 7/133), insgesamt zeige sich klinisch eine deut liche Progredienz der Situation, sodass er nicht nachvollziehen könne, dass im Vergleich zu 2010 keine Änderung bestehen solle. Damals sei der Gelenkspalt an der rechten Hüfte zum Teil noch vorhanden gewesen, mittlerweile sei die Arthrose jedoch deutlich fortgeschritten. Eine Festlegung der Arbeitsfähigkeit oder die Erstellung eines arbeitsmedizinischen Profils sei im Rahmen einer Sprech stunde nicht möglich. Diesbezüglich sei eine Begutachtung zu empfehlen.
E. 4.6 ), beruht nicht auf einer persönlichen Unter suchung der Beschwerdeführerin und genügt für eine abschliessende Beurteilung der Arbeits fähigkeit nicht, zumal der behandelnde Arzt explizit darauf hin ge wiesen hat, dass er keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vornehmen könne . Ferner fehlen in den medizinischen Akten konkrete Ausführungen zu den beschwerdebedingten Beeinträchtigungen, be schränkte sich der behandelnde Arzt doch auf die Dar le gung der verschiedenen (operativen) Therapieoptionen. Angesichts dessen, dass sich die RAD-Ärztin lediglich auf unzulängliche medizinische Akten abstützen konnte, und a ufgrund der klinisch ausge wiesenen Progredienz der Situation kann nicht ohne Weiteres auf eine unver änderte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geschlossen und eine invaliden ver siche rungs rechtliche Relevanz verneint wer den. Die Beschwerdegegnerin hat – obwohl sie auf die Neuanmeldung eingetreten ist – bei den involvierten Arztpersonen keine weiteren medizinischen Abklärun gen veranlasst und es somit in Verletzung ihrer Unt ersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) unterlassen, den behandelnden Ärzten Fragen betreffend die Aus wirkungen der erhobenen Befunde auf die Arbeitsfähigkeit zu unterbreiten.
Zur abschliessenden Klärung der Leistungs fähigkeit sind daher vorgängig weitere medizinische Abklä rungen, allenfalls eine Begutachtung, not wendig. Ferner ist je nach Ausgang der medizinischen Abklärungen nicht auszuschliessen, dass hin sichtlich der Qualifikationsfrage eine Haushaltsabklärung notwendig wird. 5.3
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz gilt, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzu kehren hat, um die Folgen ihrer In va lidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schaden minde rungs pflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren ver langt werden können, die unter Berück sichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzel falles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Recht sprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Auch hierzu sind allenfalls medizinische Beurteilungen notwendig.
Soweit die Beschwerdegegnerin auf die nicht ausreichend wahrgenommenen resp. noch ausstehenden Therapieoptionen hinwies, hat sie in Anwendung von Art. 21 Abs. 4 ATSG eine Verhaltensänderung anzustreben. Es ist Sache der IV-Stelle, der Versicherten eine entsprechende Schadenminderungspflicht aufzu er legen und innert angemessener Frist deren Auswirkung zu überprüfen. 5. 4
Bei dieser Sachlage ist festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand in rele vanter Weise verschlech tert haben könnte, aber eine schlüssige Beurteilung des Gesundheitszustands und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der vorliegenden Akten nicht möglich ist und sich der medizinische Sachverhalt als ergänzungsbedürftig erweist. Die Sache ist daher unter Aufhebung der ange fochtenen Verfügung vom 2 6. Februar 2020 (Urk. 2) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie weitere medizinische Abklärungen tätige und gestützt auf letztere in Berücksichtigung des gesundheit lichen Verlaufs erneut über die Sache entscheide.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. 6.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 6.1 Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegne rin aufzuerlegen.
E. 6.2 Ausgangsgemäss steht der obsiegenden Beschwerde führerin eine Prozess ent schä digung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) – ohne Rücksicht auf den Streit wert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim praxis gemässen Stundenansatz von Fr. 185 .-- ist die Prozessentschädigung vor liegend auf Fr. 1’ 7 00 .-- (inkl. Barlauslagen und MWSt) festzusetzen und der Beschwer degegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird
die angefochtene Verfügung vom
26. Februar 2020 aufgeho ben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leis tungs anspruch der Beschwerdeführerin neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00215
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom 1 8. Januar 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG Rechtsanwältin MLaw Marina Walther, Kundenrechtsdienst Zürich Postfach, 8010 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1983, wurde erstmals durch ihre Eltern unter Hinweis auf mehrere Hüftoperationen bei kongenitaler Hüftluxation am 1 5. April 1996 (Ein gangs datum) bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (medi zinische Massnahmen) angemeldet (Urk. 7/1). Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 8. Juli 1996 einen Anspruch auf medizini sche Massnahmen (Urk. 7/6). Am 1 9. März 1999 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug (insbesondere Berufs beratung) an (Urk. 7/8) . Angesichts der intellektuellen Einschränkungen gewährte ihr d ie IV-Stelle
als berufliche Massnahme Kostengutsprache für eine Schnupp er lehre vom 1 5. November bis 3. De zember 1999 (Urk. 7/13) sowie eine erstmalige berufliche Ausbildung in Form einer Anlehre vom 1 4. August 2000 bis 1 3. August 2002 (Urk. 7/14). Im August 2002 beendete die Versicherte die BBT - Anlehre als Verkaufs helferin im Y.___ (Urk. 7/20, Urk. 7/124) und war in der Folge als Reform verkäuferin bei der Z.___ in einem 100%-Pensum an gestellt (vgl. Urk. 7/24). Mit Verfügung vom 3. März 2003 wurden die beruflichen Mass nahmen erfolg reich abgeschlossen (Urk. 7/25). 1.2
Nachdem die
Z.___
das Arbeitsverhältnis per Ende Mai 2014 aus gesundheit li chen Gründen aufgelöst hatte (Urk. 7/35/3-5, Urk. 7/57), meldete sich die Ver sicherte am 27. Mai 20 1 4 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/29). Ausgehend davon, dass die Versicherte in einer leidensangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei, wies die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 22 % eine Kos ten gutsprache für berufliche Mass nahmen ab (vgl. Ver fü gung vom 2 2. September 2004, Urk. 7/38) und verneinte auch einen An spruch auf eine In va lidenrente (Urk. 7/40).
Am 2 8. April 2006 (Eingangsdatum) reichte die Versicherte ein erneutes Leis tungs begehren ein (Urk. 7/45). Mit Verfügung vom 1 3. Juni 2007 (Urk. 7/66) ver neinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 8.5 % . Diesem Invaliditätsgrad legte sie die Annahme zugrunde, dass die Ve rsicherte im Gesundheitsfall zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig wäre . 1.3
Die Versicherte arbeitete von Oktober 2007 bis Ende Januar 2009 in einem 100 %-Pensum als Verkäuferin im A.___ . Nachdem sie im Februar 2009 zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben
worden war, reduzierte sie ihr Pensum auf 50 % (Urk. 7/82, Urk. 7/84).
Am 3 0. April 2009 (Eingangsdatum) meldete sie sich erneut bei der IV-Stelle unter Hinweis auf Hüftprobleme zum Leistungsbezug an (Urk. 7/78).
Die IV-Stelle nahm Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor, holte die Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/83, Urk. 7/85, Urk. 7/88, Urk. 7/93, Urk. 7/94) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versich er ten (IK-Auszug; Urk. 7/81) ein und ersuchte die letzte Arbeitgeberin um Aus künfte (Arbeit ge ber fragebogen vo m 8. Juni 2009; Urk. 7/82).
In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine medizinische Begutachtung bei Dr. med.
B.___, Orthopädische Chirurgie FMH, über welche am 2 2. März 2010 berichtet wurde (Urk. 7/98). Mit Stellungnahme vom 1 2. April 2010 präzisierte Dr. B.___ die Angaben zur Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 7/100). Dr. med. C.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie sowie Arzt des Regionalen Ärzt lichen Dienstes (RAD), nahm am 2 3. April 2010 abschliessend Stellung (vgl. Fest stellungsblatt, Urk. 7/102 S. 6). Gestützt darauf und ausgehend davon, dass der Versicherten unter Berück sich tigung des Belastungsprofils in einer leidensange passten Tätigkeit ein 65%-Pensum zumutbar ist, verneinte die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 30 % mit Verfügung vom 2 3. September 2010 einen An spruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/106). 1.4
Am 2 0. September 2019 (Eingangsdatum) reichte
die Versicherte und mittlerweile Mutter zweier Söhne (2005 und 2017) abermals ein Leistungs begehren ein (Urk. 7/125). Von der IV-Stelle darauf hingewiesen, dass sie zur Glaubhaft machung einer gesundheitlichen Veränderung entsprechende aktu el le Beweis mittel beibringen müsse (Urk. 7/127), reichte die Versicherte aktuelle Arzt berichte der D.___ (Urk. 7/128) ein. Die IV-Stelle holte einen Aus zug aus dem Individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 7/129) sowie eine aktenbasierte Einschätzung beim RAD ein. Dr. med.
E.___, Praktische Ärztin, nahm am 2 9. Oktober 2019 Stellung (vgl. Fest stellungs blatt; Urk. 7/1 3 1 S.
3). M it Vorbescheid vom 19.
No vem ber 2019 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungs begehrens in Aussicht mit der Begründung, der Gesund heitszustand habe sich seit der letzten IV-Verfügung nicht verändert (Urk. 7/132). Die Versicher te liess den Arztbericht vom 2. De zember 2019 der D.___ (Urk. 7/133) zu den Akten rei chen und e rhob am 1 2. Dezember 2019 (Urk. 7/135) sowie ergänzend am 3. Fe bru ar 2020 (Urk. 7/138) Einwand. RAD-Ärztin Dr. E.___ nahm am 1 1. Februar 2020 dazu Stellung (vgl. Feststellungsblatt; Urk. 7/ 140) . Mit Verfügung vom 2 6. Fe bruar 2020 verneinte die IV-Stelle wie vor beschieden einen Rentenanspruch (Urk. 7/141 = Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 3 1. März 2020 (Urk. 1) Be schwer de und beantragte, die angefoch tene Verfügung vom 2 6. Februar 2020 sei aufzuheben und die Sache sei zur weiteren Abklärung an die Beschwer de gegnerin zurückzuwiesen. Diese sei insbesondere anzuweisen, ein orthopädisches Gut ach ten einzuholen und hiernach über den Leistungsanspruch neu zu befinden.
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Mai 2020 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Ver fü gung vom 1 9. Mai 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhal ten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisi onsverfahren bleiben allfällige vorangehende Nichteintretensverfü gungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begrün dungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkun gen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtspre chung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entg egenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 2 6. Februar 2020 (Urk.
2) hielt die Be schwer de gegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass aus ver sicherungsmedizinischer Sicht keine Verschlechterung des Gesundheits zu standes zu erkennen sei. In Bezug auf die langjährige Arthrose seien die ärztlich em p foh le nen Therapieoptionen noch nicht ausgeschöpft. Es sei mit einem posi ti ven Ver lauf zu rechnen, im Rahmen dessen eine Arbeitsfähigkeit von 65 % wieder er reicht werden könne. Es bestehe weiterhin ein Invaliditätsgrad von 30 %. 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführer in in ihrer Beschwerde vom 3 1. März 2020 (Urk.
1) zusammengefasst geltend, aus den medizinischen Akten gehe her vor, dass die Beschwerden der Beschwerdeführerin klar zugenommen hätten . Es sei zu einer deutlichen Progredienz der gesundheitlichen Situation ge kom men. Ausgehend von einer Arbeitsunfähigkeit von 35 % und der erstellten klaren Verschlechterung der Gesundheitsleiden hätte die Beschwerdegegnerin den rechts er heblichen Sac hverhalt weiter abklären müssen und die Auswirkungen der Ver schlechterung des Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit der Be schwer de führerin erneut untersuchen und abk lären müssen. Indem sich die Be schwer degegnerin damit begnügt habe, auf das letzte Feststellungsblatt bzw. das letzte ärztliche Gutachten vom 2 2. März 2010 abzustellen, habe sie den Sach verhalt nicht rechtsgenügend abgeklärt und den Untersuchungsgrundsatz ver letzt. 2.3
Obwohl die Beschwerdegegnerin keinerlei medizinische Abklärungen anhand nahm und dem Feststellungsblatt zu entnehmen ist, dass die Aktenvorlage an den RAD letztlich der Beurteilung diente, ob im Hinblick auf die Eintretensfrage eine Veränderung der gesundheitlichen Situation ausgewiesen sei (Urk. 7/131/2), trat die Beschwerdegegnerin dem Wortlaut der Verfügung nach (wie schon im Vor bescheid) auf das neue Leistungsgesuch vom 2 0. September 2019 ein. So lautet der Eingangssatz: Wir haben den Anspruch auf eine Invalidenrente geprüft. Darauf ist sie - auch angesichts der verstrichenen Zeit seit der letztmaligen Ren tenprüfung - zu behaften. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob seit der mit Verfügung vom
23. September 2010 (Urk. 7/106) erfolgten Renten abweisung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 6. Februar 2020 (Urk.
2) eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Ver änderung der tatsächlichen Ver hältnisse eingetreten ist. 3. 3.1
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die Rentenverfügung vom 2 3. September 2010 (Urk. 7/106), welcher in medizi nischer Hinsicht im Wesentlichen das orthopädische Gutachten von Dr. B.___
zugrunde lag. 3.2
Die Beschwerdeführerin wurde am 1 7. März 2010 von Dr. B.___ untersucht. Dieser konstatierte in seinem Gutachten vom 2 2. März 2010 (Urk. 7/98), die Beschwerdeführerin leide an einer kongenitalen Hüftgelenksluxation auf der rechten Seite
und sei im ersten Lebensjahr in Ex-Jugoslawien operiert worden. Anschliessen d hätten diverse korrigierende Eingriffe in der D.___ stattgefunden. Aber das Auftreten einer zunehmen den Coxarthrose rechts habe trotz aller Eingriffe nicht verhindert werden können. Die Beschwer de führerin leide ausserdem an einer sekundären Skoliose und einer Beinverkür zung rechts von 3 cm. B ei der Befragung habe die Beschwerdeführerin belas tungs abhängige Schmerzen im Bereich des rechten Hüftgelenks angegeben. Ihre Geh- und Stehleistung sei eingeschränkt. Ausserdem nehme sie regelmässig Anal getika ein.
Dr. B.___ stellte im Rahmen der Exploration ein massives Verkür zungs hinken rechts, eine praktisch eingesteifte rechte Hüfte mit massiver Dysäs thesie über beiden Narben sowie eine sekundäre Skoliose fest.
Dr. B.___
führte abschliessend folgende Diagnosen auf (Urk. 7/98 S. 6): - Status nach kongenitaler Hüftgelenksluxation rechts - Status nach Hüftoperation in Ex-Jugoslawien (in den ersten Lebensjahren) - Status nach diversen korri gierenden Hüfteingriffen in der
D.___ (1991, 1996, 2002) - schwerste sekundäre Coxarthrose rechts - konsekutive S-förmige Skoliose - Beinverkürzung rechts von 3 cm
Er (Dr. B.___) befürworte die Arthroplastik des rechten Hüftgelenks, trotz des jugendlichen Alters der Be schwer de führerin. Mit einem solchen Eingriff könne die Arbeitsfähigkeit signi fi kant erhöht werden. Postoperativ (nach etwa sechs Monaten) könne in einer an ge passten Tätigkeit unter Berücksichtigung des Belas tungs profils mit einer vollen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. Das Belas tungs profil formulierte Dr. B.___ wie folgend: leichte Tätigkeit, vornehmlich aus geübt in Wechsel be lastung oder vorwiegend sitzend, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten (Urk. 7/98 S. 7) . Momentan sei die Beschwerdeführerin in ihrer bisher ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin zu 50 % arbeitsfähig. In einer ange passten Tätigkeit und unter Berücksichtigung des Belastungsprofils betrage die Arbeitsfähigkeit wahrscheinlich 60 bis 65 % (Urk. 7/98 S. 8). In seiner ergän zenden Stellungnahme vom 1 2. April 2010 (Urk. 7/100) präzisierte Dr. B.___, dass die Arbeitsunfähigkeit in einer leichten Tätigkeit 35 % betrage. 4. 4.1
Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 20. Sep tember 2019
liegen einzig
die von ihr eingereichten Arzt berichte der D.___ (Urk. 7/128, Urk. 7/133) sowie die Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. E.___ (Urk. 7/131, Urk. 7/140)
vor . 4.2
Aufgrund einer Schmerzexazerbation im Bereich der rechten Hüfte wurde die Beschwerdeführerin am 2 9. Dezember 2017 in der D.___ vor stellig. Der untersuchende Arzt hielt in seinem Arztbericht (Urk. 7/128/3) fest, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine sekundäre Coxarthrose bei Status nach multiplen Voroperationen. Die angebotene Hüftgelenksinfiltration sei von der Beschwer de führerin bei schlech ten Erfahrungen nach einem Arthro -MRI ab ge lehnt worden. Es wer de deshalb eine Magnetresonanztomographie (MRI) der Hüfte veranlasst. Diese
- so im nachfolgenden Bericht vom 1 7. Januar 2018 - zeige eine fortgeschrittene Atrophie und fettige Degene ra tion des Musculus
gluteus
minimus, medius und maximus sowie des Musculus
sartorius und tensor
fasciae
latae . Die Abduktorensehnen und die Piriformissehne würden in einer grossen Narbenplatte am Trochanter major enden. Bildgebend sei ausserdem eine deutliche Coxarthrose mit verschmälertem Gelenkspalt im Vergleich zu den Vor bildern und ein praktisch komplett aufgehobener Off-Set bei Innendrehung sowie sehr schmale m
femoralen Kanal ersichtlich. Der unter suchende Arzt der D.___ hielt im Arztbericht vom 1 7. Januar 2018 (Urk.
7/128/5) fest, es gebe die Möglichkeiten einer Arthrodese oder einer Pro these. B ei stark verfetteter und ver krümmter Hüftabduktoren m uskulatur und den Voreingriffen müsse nach einer Hüft-TP-Operation damit gerechnet werden, dass ein Hinken bestehen bleibe. Auch eine Instabilitäts problematik sei möglich. Des wegen werde die Hüft-TP direkt über einen postero later alen Zugang mit Double-Mobility- Cup empfohlen. Eine Hüftarthro dese sei zwar die sichere Variante, letztendlich funktionell aber eindeutig viel schlechter. 4.3
Aufgrund starker Knieschmerzen rechts sowie zunehmender Hüftschmerzen bei persistierender Beinlängendifferenz im Rahmen der sekundären Coxarthrose wurde die Beschwerdeführerin im Mai 2019 erneut in der D.___ vorstellig. Dr. F.___, leitender Arzt Orthopädie, hielt in seinem Arztbericht vom 2 8. Mai 2019 (Urk. 7/128/7) fest, es sei ein deutliches Verkürzungs- und Duchennehinken ersichtlich. Zur Kompensation des Becken schiefstandes flektiere die Beschwerdeführerin das linke Kniegelenk. Mit 3.5 cm Beinlängenausgleich unter dem rechten Fuss fühle sie sich subjektiv wohl und könne das linke Kniegelenk durchstrecken. Dadurch komme es aber zu einem deutlichen Beckenschiefstand rechts. Dr. F.___ verwies erneut auf die möglichen operativen Therapien einer Hüft-TP mit Double-Mobility-Cup sowie einer Hüftarthrodese . Letztere komme für die Beschwerdeführerin jedoch nicht in Frage und auch gegenüber einer Hüft-TP sei sie sehr zurückhaltend eingestellt. Aufgrund der Rückenbeschwerden und der funktionel len Beinlängendifferenz e mpfahl
Dr. F.___
der Beschwerde führerin eine probatorische Schuh zu richtung inital an einem Therapieschuh mit Beinlängenausgleich plus 3 cm rechts. Im Rahmen einer Verlaufskontrolle am 18. Sep tember 2019 habe die Beschwerdeführerin angegeben, hierdurch keine relevante Änderung bemerkt zu haben. Neu seien auch Schmerzen in der linken Leiste sowie vermehrte be las tungsabhängige Schmerzen im rechten Knie hinzu gekommen. Dr. F.___
konstatierte, bezüglich rechtem Kniegelenk könne ausser einer diagnostisch-the rapeutischen Infiltration ins rechte Kniegelenk mit Kortison nicht viel an ge boten werden. Zur Optimierung der Hilfsmittel, vor allem auch zur Beratung bezüglich eines Arthrodesestuhls, werde die Beschwerdeführerin an den tech nischen Ortho päden verwiesen. Was die neu aufgetretenen Schmerzen in der linken Hüfte betreffe, sei bei Persistenz in 1 bis 2 Monaten eine diagnostisch-therapeutische Infiltration mit Kortison zu empfehlen. Dr. F.___ fügte abschliessend an, aufgrund der rechten Seite mit den Begleitbeschwerden in w e i te ren Gelenken sei die Beschwerdeführerin sicher lich in einem hohen Prozentsatz nicht arbeits fähig (vgl. Arztbericht vom 25. Sep tember 2019, Urk. 7/128/1). 4.4
RAD-Ärztin Dr. E.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 2 9. Oktober 2019 aus, aus versicherungsmedizinischer Sicht würden sich bezüglich der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (65 % bei genanntem Belastungsprofil) im Vergleich zur RAD-Stellungnahme vom 2 3. April 2010 bei noch nicht ausgeschöpften Thera pie optionen keine wesentlichen Änderungen ergeben. Die Tätigkeit als Verkäu ferin (mehr heitlich stehend und gehend) sei jedoch nicht geeignet (vgl. Feststel lungs blatt, Urk. 7/131 S. 3). 4.5
Im Rahmen des Einwandverfahrens äusserte Dr. F.___
in seinem Arzt be richt vom 2. Dezember 2019 (Urk. 7/133), insgesamt zeige sich klinisch eine deut liche Progredienz der Situation, sodass er nicht nachvollziehen könne, dass im Vergleich zu 2010 keine Änderung bestehen solle. Damals sei der Gelenkspalt an der rechten Hüfte zum Teil noch vorhanden gewesen, mittlerweile sei die Arthrose jedoch deutlich fortgeschritten. Eine Festlegung der Arbeitsfähigkeit oder die Erstellung eines arbeitsmedizinischen Profils sei im Rahmen einer Sprech stunde nicht möglich. Diesbezüglich sei eine Begutachtung zu empfehlen. 4.6
Dr. E.___ präzisierte am 1 1. Februar 2020, mit keiner wesentlichen Änderung sei ins besondere die gleichbleibende zumutbare Arbeitsfähigkeit gemeint. Es seien noch Therapieoptionen (Infiltration, Hüft-TP) offen. Versicherungsmedizinisch-theoretisch gehe man beim Angehen dieser Therapieo p tionen immer von einem positiven Verlauf aus (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 7/140). 5. 5.1
Dr. F.___ verzeichnete hinsichtlich der Hüft gelenks problematik im Rah men einer fortgeschrittenen Coxarthrose immobilisierenden Charakters eine Zustands ve rschlechterung im Vergleich zur diagnostizierten sekundären Cox arthrose im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. B.___ . Fest steht indes auch, dass dies bezüglich noch nicht alle Therapieoptionen ausgeschöpft sind (vgl. E. 4.2 bis E. 4.3), wobei die vorliegenden Empfehlungen sich weder zur Zumut barkeit noch zum voraussichtlich zu erwartenden Erfolg abschliessend äussern und ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG nicht durchgeführt wurde (vgl. auch nachfolgend E. 5.3), weshalb die möglichen The ra pie erfolge bei der Beurteilung der Leistungs fähigkeit irrelevant sind.
Eine Ver änderung der langjährigen Arthrose wird von der Beschwerdegegnerin explizit nicht bestritten (vgl. Urk. 2). Strittig ist viel mehr, ob die Veränderung des Ge sund heits schadens invaliden versicherungs recht lich relevant ist. 5.2
Die Beschwerdeführerin hat mit den neueren Berichten der Ärzte der D.___ eine gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft dargelegt .
An hand der Berichte der D.___ lassen sich die Auswirkungen der somatischen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit indessen nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bestimmen.
Dr. F.___ äusserte, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Be schwer den auf der rechten Seite mit den Begleitbeschwerden in weiteren Ge len ken sicherlich in einem hohen Prozent satz ni cht arbeitsfähig sei (vgl. Urk. 7/128/1). Weitere Ausführungen hierzu und e ine konkrete
Einschätzung der Arbeitsfähig keit nahm er hingegen nicht vor. Vielmehr meinte er, dass eine Fest legung der Arbeitsunfähigkeit oder die Er stellung eines arbeitsmedizinischen Profils im Rah men einer Sprechstunde nicht möglich seien. Dies hätte im Zuge einer Begut achtung zu erfolgen (Urk. 7/133) . Bezüglich der Arbeitsfähigkeit bezog sich RAD-Ärztin Dr. E.___ in ihrer Stellung nahme vom 2 9. Oktober 2019 auf die frühere Einschätzung des RAD vom 23. April 2010 (Urk. 7/131), im Rah men derer auf das orthopädische Gut ach ten vom 2 4. März 2010 verwiesen und eine 65%ige Arbeits fähigkeit in einer kör per lich leichten Tätigkeit unter Berück sich ti gung des angepassten Be las tungs profils festgehalten wurde (vgl. Urk. 7/102 S. 6). Praxis gemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Unter suchungen beruhenden Ex pertise, welche auch die geklagten Beschwerden be rück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi zi nisch en Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und die Schluss folgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Be weiswert zu (Urteil des Bundes gerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4). Auf das Ergebnis versicherungs interner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann nicht ab gestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zu verlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Ok tober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
Die Beurteilung durch RAD-Ärztin Dr. E.___, wonach bei noch offenen Therapie optionen von einer gleichbleibenden zumut baren Arbeitsfähigkeit von 65 % aus zugehen sei (vorstehend E. 4.6), beruht nicht auf einer persönlichen Unter suchung der Beschwerdeführerin und genügt für eine abschliessende Beurteilung der Arbeits fähigkeit nicht, zumal der behandelnde Arzt explizit darauf hin ge wiesen hat, dass er keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vornehmen könne . Ferner fehlen in den medizinischen Akten konkrete Ausführungen zu den beschwerdebedingten Beeinträchtigungen, be schränkte sich der behandelnde Arzt doch auf die Dar le gung der verschiedenen (operativen) Therapieoptionen. Angesichts dessen, dass sich die RAD-Ärztin lediglich auf unzulängliche medizinische Akten abstützen konnte, und a ufgrund der klinisch ausge wiesenen Progredienz der Situation kann nicht ohne Weiteres auf eine unver änderte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geschlossen und eine invaliden ver siche rungs rechtliche Relevanz verneint wer den. Die Beschwerdegegnerin hat – obwohl sie auf die Neuanmeldung eingetreten ist – bei den involvierten Arztpersonen keine weiteren medizinischen Abklärun gen veranlasst und es somit in Verletzung ihrer Unt ersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) unterlassen, den behandelnden Ärzten Fragen betreffend die Aus wirkungen der erhobenen Befunde auf die Arbeitsfähigkeit zu unterbreiten.
Zur abschliessenden Klärung der Leistungs fähigkeit sind daher vorgängig weitere medizinische Abklä rungen, allenfalls eine Begutachtung, not wendig. Ferner ist je nach Ausgang der medizinischen Abklärungen nicht auszuschliessen, dass hin sichtlich der Qualifikationsfrage eine Haushaltsabklärung notwendig wird. 5.3
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz gilt, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzu kehren hat, um die Folgen ihrer In va lidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schaden minde rungs pflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren ver langt werden können, die unter Berück sichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzel falles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Recht sprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Auch hierzu sind allenfalls medizinische Beurteilungen notwendig.
Soweit die Beschwerdegegnerin auf die nicht ausreichend wahrgenommenen resp. noch ausstehenden Therapieoptionen hinwies, hat sie in Anwendung von Art. 21 Abs. 4 ATSG eine Verhaltensänderung anzustreben. Es ist Sache der IV-Stelle, der Versicherten eine entsprechende Schadenminderungspflicht aufzu er legen und innert angemessener Frist deren Auswirkung zu überprüfen. 5. 4
Bei dieser Sachlage ist festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand in rele vanter Weise verschlech tert haben könnte, aber eine schlüssige Beurteilung des Gesundheitszustands und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der vorliegenden Akten nicht möglich ist und sich der medizinische Sachverhalt als ergänzungsbedürftig erweist. Die Sache ist daher unter Aufhebung der ange fochtenen Verfügung vom 2 6. Februar 2020 (Urk. 2) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie weitere medizinische Abklärungen tätige und gestützt auf letztere in Berücksichtigung des gesundheit lichen Verlaufs erneut über die Sache entscheide.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. 6. 6.1
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegne rin aufzuerlegen. 6.2
Ausgangsgemäss steht der obsiegenden Beschwerde führerin eine Prozess ent schä digung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) – ohne Rücksicht auf den Streit wert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim praxis gemässen Stundenansatz von Fr. 185 .-- ist die Prozessentschädigung vor liegend auf Fr. 1’ 7 00 .-- (inkl. Barlauslagen und MWSt) festzusetzen und der Beschwer degegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird
die angefochtene Verfügung vom
26. Februar 2020 aufgeho ben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leis tungs anspruch der Beschwerdeführerin neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler