Sachverhalt
1.
D er am 1 4. Februar 2000 geborene X.___ reist e im März 2003 von Tschetschenien, Russland, herkommend in die Schweiz ein und ersuchte zusam men mit seinen Eltern um Asyl. Seit Geburt leidet er an einer Hirnent wick lungs störung mit generalisiertem Entwicklungsrückstand sowie Gang- und Extre mi tä tenataxie ( Urk. 7/10/3). Seine Eltern meldeten ihn am 1 7. Juni 2004 (Eingangs datum) erstmals , unter Beilage des Ausweises N für Asylsuchende, ( Urk. 7/ 3-4 ) und am 1. Juni 2005 ein weiteres Mal ( Urk. 7/17) ,
diesmal unter Beilage einer Kopie des Ausländerausweises F für vorläufig aufgenommene Ausländer, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an , wobei die beantragten Leistungen (heilpädagogische Früherziehung, medizinische Massnahmen, Sonderschulmassnahmen) mit der Begründung, die versicherungs mässigen Voraussetzungen seien nicht gegeben, allesamt abgewiesen wurden ( Urk. 7/11, Urk. 7/20) . Die dritte Anmeldung mit
Hinweis darauf, dass sie den neuen «C-Ausweis» noch nicht erhalten hätten, ( Urk. 7/23 f.) wurde ebenfalls mit derselben Begründung abschlägig beschieden (Verfügung vom 2 3. September 2008 betreffend medizinische Mas snahmen [ Urk. 7/31 ] und Verfügung vom 2 7. Januar 2009 betreffend Hilflosenentschädigung [ Urk. 7/37]). In der Folge ge währte die IV-Stelle dem Versicherten medizinische Massnahmen für die am 2 3. November 2011 neu diagnostizierte symptomatische Epilepsie ( Urk. 7/50, Urk. 7/95, Urk. 7/114), wies weitere Leistungsgesuch e (Rumpforthese, Physiothe ra pie [ Urk. 7/80] , Brille [ Urk. 7/98] ) indes aus verschiedenen Gründen ab, insbe sondere verneinte sie mit Verfügung vom 3 0. Mai 2013 erneut einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung aufgrund fehlender versicherungsmässiger Voraus setzung ( Urk. 7/81). 2.
Am 9. Ja nuar 2018 (Eingangsdatum) meldete die Mutter den am 1 4. Februar 2018 volljährig gewordenen Versicherten mittels Formular für den Leistungsbezug für Erwachsene an ( Urk. 7/126). Mit der Anmeldung informiert e sie über den Be schluss des Bürgerrechtsa usschusses der Gemeinde Y.___ vom 6. November 2017 betreffend Einbürgerungsgesuch ( Urk. 7/125) und reichte den am 1 9. März 2013 ausgestellten Personalausweis Niederlassungsbewilligung C ein ( Urk. 7/ 128). Nach Abklärungen zur Hilfsbedürftigkeit vor Ort (Abklärungsbericht vom 1 6. Februar 2018, Urk. 7/135) teilte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 2 0. Februar 2018 ( Urk. 7/138) mit, dass der Versicherte ab
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 D er am 1 4. Februar 2000 geborene X.___ reist e im März 2003 von Tschetschenien, Russland, herkommend in die Schweiz ein und ersuchte zusam men mit seinen Eltern um Asyl. Seit Geburt leidet er an einer Hirnent wick lungs störung mit generalisiertem Entwicklungsrückstand sowie Gang- und Extre mi tä tenataxie ( Urk. 7/10/3). Seine Eltern meldeten ihn am 1 7. Juni 2004 (Eingangs datum) erstmals , unter Beilage des Ausweises N für Asylsuchende, ( Urk. 7/ 3-4 ) und am 1. Juni 2005 ein weiteres Mal ( Urk. 7/17) ,
diesmal unter Beilage einer Kopie des Ausländerausweises F für vorläufig aufgenommene Ausländer, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an , wobei die beantragten Leistungen (heilpädagogische Früherziehung, medizinische Massnahmen, Sonderschulmassnahmen) mit der Begründung, die versicherungs mässigen Voraussetzungen seien nicht gegeben, allesamt abgewiesen wurden ( Urk. 7/11, Urk. 7/20) . Die dritte Anmeldung mit
Hinweis darauf, dass sie den neuen «C-Ausweis» noch nicht erhalten hätten, ( Urk. 7/23 f.) wurde ebenfalls mit derselben Begründung abschlägig beschieden (Verfügung vom 2 3. September 2008 betreffend medizinische Mas snahmen [ Urk. 7/31 ] und Verfügung vom 2 7. Januar 2009 betreffend Hilflosenentschädigung [ Urk. 7/37]). In der Folge ge währte die IV-Stelle dem Versicherten medizinische Massnahmen für die am 2 3. November 2011 neu diagnostizierte symptomatische Epilepsie ( Urk. 7/50, Urk. 7/95, Urk. 7/114), wies weitere Leistungsgesuch e (Rumpforthese, Physiothe ra pie [ Urk. 7/80] , Brille [ Urk. 7/98] ) indes aus verschiedenen Gründen ab, insbe sondere verneinte sie mit Verfügung vom 3 0. Mai 2013 erneut einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung aufgrund fehlender versicherungsmässiger Voraus setzung ( Urk. 7/81).
E. 2 Am 9. Ja nuar 2018 (Eingangsdatum) meldete die Mutter den am 1 4. Februar 2018 volljährig gewordenen Versicherten mittels Formular für den Leistungsbezug für Erwachsene an ( Urk. 7/126). Mit der Anmeldung informiert e sie über den Be schluss des Bürgerrechtsa usschusses der Gemeinde Y.___ vom 6. November 2017 betreffend Einbürgerungsgesuch ( Urk. 7/125) und reichte den am 1 9. März 2013 ausgestellten Personalausweis Niederlassungsbewilligung C ein ( Urk. 7/ 128). Nach Abklärungen zur Hilfsbedürftigkeit vor Ort (Abklärungsbericht vom 1 6. Februar 2018, Urk. 7/135) teilte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 2 0. Februar 2018 ( Urk. 7/138) mit, dass der Versicherte ab
Dispositiv
- Dezember 2017 ( dem vermeintlichen Zeitpunkt der Einbürgerung) bis zum 2
- Februar 2018 (Vollen dung des 1
- Altersjahres) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für Minder jährige wegen leichter Hilflosigkeit habe. Weitere Abklärungen hinsichtlich des Personenstatus ergaben schliesslich , dass der Versicherte des Schweizer Bürger recht erst am 2
- August 2018 erlangt hatte ( Urk. 7/167, Urk. 7/169), weshalb mit Vorbescheid vom 2
- Januar 2019 ( Urk. 7/172) darauf hingewiesen wurde, dass der Anspruch auf Hilflosenentschädigung für Minderjährige infolge der versi che rungsmässigen Voraussetzungen verneint werden müsse. Mit Einwand vom 2 5 . Februar 2019 (Urk. 7/181) teilte die mittl erweile zur Beiständin ernannte Schwester des Versicherten ( Urk. 7/175) mit, dass ihre Familie bereits im Januar 2008 als Flüchtlinge anerkannt worden seien ( Urk. 7/178 = Urk. 18/2 ). Mit drittem , die vorangehenden Mitteilungen ersetzenden Vorbescheid vom 1
- Dezember 201 9 stellte die IV-Stelle schliesslich einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung für Minderjährige bei mittlerer Hilflosigkeit für die Periode
- Januar bis 2
- Februar 2018 in Aussicht ( Urk. 7/205). Gleichzeitig hob sie die ursprünglichen Verfü gun gen betreffend Hilflosenentschädigu n g vom 2
- Januar 2009 und vom 3
- Mai 2013 wiedererwägungsweise auf und stellte - nach Abschluss der Abklärungen - eine neue Verfügung in Aussicht ( Urk. 7/207). Nach Eingang des Einwandes vom 2
- Januar 2020 ( Urk. 7/209) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Ver fü gung vom 2
- Februar 2020 rückwirkend für die Periode
- Januar bis 2
- Februar 2018 eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige wegen mittlerer Hilflosig keit , ohne Intensivpflegezuschlag, zu ( Urk. 2).
- Dagegen erhob X.___ , vertreten durch seine Beiständin und diese vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Sintzel , Zürich, am 2
- M ä rz 2020 Be schwerd e und beantragte , dass dem Beschwerdeführer in Aufhebung des ange foch tenen Entscheids eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige wegen mittlerer Hilflosigkeit rückwirkend mit Wirkung ab 2
- Januar 2008 zuzu sprechen sei ( Urk. 1). Dem prozessualen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege entsprach das Gericht mit Verfügung vom 1
- Juni 2020 ( Urk. 11). Die Beschwer degegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 2
- April 2020 Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer angezeigt wurde (vgl. Urk. 11). Am 1
- Juni bzw. 1
- Juni . 2021 liess der Beschwerdeführer den Entscheid der Kindes- und Erwach senenschutzbehörde Bezirk Z.___ vom 1
- Juni 2021 betref fend Erteilung der Prozessführungsbefugnis ( Urk. 16 = Urk. 18/1 ) sowie eine leserliche Kopie des Entscheides des Bundesamtes für Migra tion über das Asyl gesuch vom 2
- Januar 2008 ( Urk. 18/2 ) nachreichen. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die aufgelegten Akten wird, soweit erfor der lich, in den Erwägungen eingegangen.
- Zu ergänzen ist, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2
- Juni 2018 mit Wirkung ab
- März 2018 eine ausserordentliche ganze Invalidenrente ( Urk. 7/154) und mit Verfügung vom 1
- März 2020 eine Hilflosenentschädigung für Erwachsene ab
- März 2018 ( Urk. 7/221) gesproch en wurden. Diese Leistun gen blie ben unangefochten. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Im angefochtenen Entscheid vom 2
- Februar 2020 ( Urk. 2) werden die Anspruchs voraussetzungen hinsichtlich der Hilfsbedürftigkeit in den Lebensverrichtungen sowie dem notwendigen Betreuungsaufwand allgemein dargelegt und den Bedarf an Hilfestellung des Beschwerdeführers im Besonderen ausgeführt . Zur Nach zahlung wird auf die Voraussetzungen für die Wiedererwägung ( Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) verwiesen und unter Hinweis auf Art. 88 bis Abs. 1 lit . c der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festgehalten, dass die Auszahlung der Hilf losenentschädigung frühestens von dem Monat an erfolgen kann, in dem der Mangel entdeckt wurde, wonach der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war. 1.2 Der Beschwerdeführer lässt dagegen vorbringen ( Urk. 1), aus medizinischer Sicht seien die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung für mittlere Hilflosig keit bereits ab Februar 2006 erfüllt gewesen . Die Beschwerdegegnerin habe nicht beachtet, dass d er Beschwerdeführer im Januar 2008 den Asylstatus erhalten und damit unter denselben versicherungsmässigen Voraussetzungen wie ein Schwei zer Bürger Anspruch auf die Leistungen habe. Art. 88 bis Abs. 1 lit . c IVV sei nicht anzuwenden, da der wiedererwägungsweise zu berichtigende Mangel eine AHV- spezifische Grundlage betreffe. Die Beschwerdegegnerin hätte bereits im Zeit punkt des Zusatzgesuches vom 1
- März 2008 oder spätestens anlässlich des Ab klä rungsgespräches im November 2008 erkennen müssen , dass sich der Aufent haltsstatus geändert hatte, oder hätte in diesem Zeitpunkt zumindest Anlass zu weiteren Abklärungen g ehabt. Bei diesen Gelegenheiten sei der Beschwerde geg n erin zur Kenntnis gelangt , dass der Beschwerdeführer die Bewilligung B bzw. C erlangt habe, allenfalls sei anlässlich des Abklärungsgespräches von der Mutter gar mitgeteilt worden, dass der Flüchtlingsstatus anerkannt worden sei. In An wendung der korrekten Rechtsgrundlage ( alt Art . 85 Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 46 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG] sowie Art. 77 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen ver sicherung [AHVV]) käme die Fünfjahresfrist gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG zur An wendung, welche ab der Neuanmeldung vom 1
- Mai 2008 zurück zu rechnen sei; d eshalb sei der Anspruch ab Januar 2008, dem Zeitpunkt der Anerkennung als Flüchtling, nachzuzahlen. Die Beschwerdegegnerin sei auf diese bereits im Vorbescheid erhobenen Einwendungen nicht eingegangen und habe das recht liche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Der Entscheid vom 2
- Februar 2020 sei daher bereits aus diesem formellen Grun d aufzuheben .
- 2.1 Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Partei en nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der recht lichen Erwä gungen ( Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Die Begründung eines Ent scheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechts mittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem r echtlichen Ein wand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge sichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b). Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann ge mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt wer den, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entschei den den Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1). 2.2 Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, als die Begründung zur stritti gen Frage des Nachzahlungsanspruches im angefochtenen Entscheid ( Urk. 2) relativ kurz ausgefallen ist. Die Beschwerdegegnerin hat sich jedoch in der Stel lung nahme ihres Rechtsdienstes vom 1
- Februar 2020 mit den Einwänden des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ihren rechtlichen Standpunkt einge hend dargelegt ( Urk. 7/211/1-4) . Es ist nicht bekannt, ob die daraus fliessende Zusammenfassung, als «Begründung» unter Urk. 7/213 akturiert , der Verfügu ng vom 2
- Februar 2020 beilag . Jedenfalls erhielt der Beschwerdeführer die voll stän digen Akten am 1
- März 2020 (Urk. 7/219) zugesandt, womit er von diesen Überlegungen der Beschwerdegegnerin Kenntnis erhielt und in der Lage war, seinen davon abweichenden Standpunkt mit der Beschwerde darzulegen. Damit wurde die aus dem verfassungsmässigen Recht auf rechtliches Gehör fliessende Begründungspflicht nicht verletzt.
- 3.1 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurück kommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 144 I 103 E. 2.2, 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1 mit Hinweis). Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG «kann» der Versicherungsträger wiedererwägen, muss aber nicht. Ob er eine Verfügung in Wiedererwägung zieht, liegt in seinem Ermessen. Er kann hierzu weder von der betroffenen Person noch vom Gericht verhalten werden. Es besteht mithin kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung (BGE 133 V 50 E. 4.2.1, 119 V 475 E. 1b/cc mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2017 vom 22. August 2017 E. 8.2 mit weiteren Hinweisen). 3.2 Gemäss Art. 6 und Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden versiche rung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilf losenentschädigung . Vorbehalten bleibt Art. 42 bis IVG. Minderjährige Schweizer Bürgerinnen und Bürger ohne Wohnsitz ( Art. 13 Abs. 1 ATSG) in der Schweiz sind hinsichtlich der Hilflosenentschädigung den Versicherten gleichgestellt, so fern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt ( Art. 13 Abs. 2 ATSG) in der Schweiz haben ( Art. 42 bis Abs. 1 IVG). Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben auch minderjährige Ausländer und Ausländerinnen, sofern sie die Vorausset zun gen von Art. 9 Abs. 3 IVG erfüllen ( Art. 42 Abs. 2 IVG). Vorbehalten bleiben staatsvertragliche Bestimmungen ( Art. 80 IVG). Gemäss dem Bundesbeschluss über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staa tenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ( FlüB ) haben Flüchtlinge mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf ordentliche Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie auf ordentliche Renten und Hilflosenentschädigungen der Invalidenversicherung. Das Erfordernis des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts ist von jeder Person, für die eine Rente ausgerichtet wird, einzeln zu erfüllen ( Art. 1 Abs. 1 FlüB ). 3.3 Gemäss Art. 42 Abs. 4 IVG wird d ie Hilflosenentschädigung frühestens ab der Geburt gewährt und der Anspruchsbeginn richtet sich nach Vollendung des ersten Lebensjahres nach Art. 29 Abs. 1 IVG . Entgegen dem wörtlich verstandenen Verweis in Art. 42 Abs. 4 in fine IVG richtet sich der zeitliche Beginn des An spruchs auf Hilflosenentschädigung nicht nach Art. 29 Abs. 1 IVG , sondern ge langt ( weiterhin ) sinngemäss die Bestimmung zu den Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente zur Anwendung, also Art. 28 Abs. 1 IVG (BGE 137 V 351 E. 5.1) . Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind ( Art. 35 Abs. 1 IVV). Die Auszahlung der Hilflosenentschädigung für Minderjährige erfolgt in Abwei chung von Art. 19 Abs. 3 ATSG nachschüssig gegen Rechnungsstellung ( Art. 47a IVG, in der seit
- Januar 2008 in Kraft stehenden Fassung). 3.4 3.4.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war. Bei dieser Frist handelt es sich dem Wortlaut nach um eine von Amtes wegen zu beachtende Verwirkungsfrist (Ueli Kieser , Kommentar zum ATSG,
- Aufl., Zürich 2020, Rz . 20 zu Art. 24 A TS G, mit Hinweis auf BGE 139 V 246). Diese Frist bezieht sich auf die einzelnen Monatsbetreffnisse und nicht das Leistungsstammrecht (BGE 133 V 9 E. 3.5). Die Verwirkungsfrist von fünf Jahren beginnt nach dem Ende des Monats zu laufen, für den die Leistung geschuldet war, mithin ab dem Fällig keits termin. Für die Fristwahrung bei Leistungsansprüchen w ird grundsätzlich auf die (Neu) Anmeldung abgestellt (Urteil des Bundesgerichts 8C_557/2019 vom 2
- Januar 2020 E. 7.1 mit Hinweisen). 3.4.2 Art. 48 IVG, (wieder)eingefügt durch die Änderung vom 1
- November 2011, in Kraft seit
- Januar 2012, (vgl. Nachstehendes) sieht zur Nachzahlung eines An spruches auf Hilflosenentschädigung jedoch Folgendes vor: Macht eine versi cherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltend machung vorangehen ( Abs. 1). Die Leistung wird für einen längeren Zeitraum nachgezahlt, wenn die versicherte Person (a.) den anspruchsbegründenden Sach verhalt nicht kennen konnte; und (b.) den Anspruch spätestens zwölf Monate, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, geltend macht ( Abs. 2). Unter dem an spruchsbegründenden Sachverhalt ist der körperliche, geistige oder psychische Ge sund heitsschaden zu verstehen, der einen Leistungsanspruch begründen kann (BGE 120 V 89 E. 4b). 3.4.3 Gemäss der ursprünglichen, bis zur Einführung des ATSG geltenden Fassung von alt Art . 48 IVG (in Kraft bis 3
- Dezember 2003) erlosch der Anspruch auf Leis tungen nach fünf Jahren ( Abs. 1), wobei bei einer Anmeldung mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs lediglich die Leistungen für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet wurde n; vorbehalten blie ben weitergehende Nachzahlungen bei Unkenntnis des anspruchsbegründenden Sach ver halts und Anmeldung innert zwölf Monaten seit Kenntnis ( Abs. 2). Mit Inkraft treten des ATSG am
- Januar 2003 wurde in alt Art . 48 Abs. 1 für die Anspruchs verwirkung auf Art. 24 Abs. 1 ATSG verwiesen; die auf zwölf Monate be schränk te Nachzahlung gemäss Abs. 2 blieb (als Abweichung vom ATSG bezeichnet) be stehen. Art. 85 Abs. 1 IVV , in der vom
- März 2004 bis zur Aufhebung am 3
- Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung , verwies für die Nachzahlung von Taggeldern, Renten und von Hilflosenentschädigungen auf den sinngemäss an wend baren Art. 77 AHVV ( Abs. 1), wobei die Verjährung und Verwirkung des Nachzahlungsanspruches gemäss Artikel 48 IVG vorbehalten wurde n . Art. 77 AHVV sieht die Nachzahlung nichtbezogener Renten unter dem Vorbehalt der Verjährung gemäss Art. 46 AHVG , eine dem damals und heut e geltenden Art. 48 IVG analoge Bestimmung, vor. Im Rahmen der
- IV-Revision, in Kraft getreten au f den
- Januar 2008, wurde alt Art . 48 IVG ersatzlos aufgehoben. In der Folge wurde erkannt, dass mit der
- IV-Revision ungewollt der rückwirkende Anspruch für Hilfslosene nt schädi gungen (und weitere Leistungen ) infolge des nun einzig anwendbaren Art. 24 ATSG von einem auf fünf Jahre verlängert worden war. Daher wurde mit der IV- Revision 6a, deren Bestimmungen am
- Januar 2012 in Kraft traten, der ur sprüng liche Zustand wieder hergestellt und Art. 48 in der heute geltenden Fassung wiedereingeführt (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth , Rechtsprechung des Bundes gerichts zum IVG,
- Aufl., Zürich 2014, Art. 48 N 1 f.). Die Schlussbestimmungen der Änderung vom 1
- November 2011 sehen in Abs. 3 vor, dass Art. 48 IVG (in der ab
- Januar 2012 geltenden Fassung) auch auf Ansprüche auf Hilflo senentschädigungen anwendbar ist , die vor Inkrafttreten der Änderung vom 1
- November 2011 dieser Verordnung (IVV) entstanden sind, sofern der Anspruch nicht vor diesem Zeitpunkt geltend gemacht worden ist. 3.4.4 Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sie beim zuständigen Versi cherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzu melden ( Art. 29 Abs. 1 ATSG; Art. 65 Abs. 1 IVV), wobei für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend ist, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzu stän digen Stelle eingereicht wird ( Art. 29 Abs. 3 ATSG). Mit der rechtsgenüg lichen Anmel dung bei der IV-Stelle wahrt die v ersicherte Person g emäss Recht sprechung nicht nur jene Ansprüche, die sie ausdrücklich auf dem Anmelde for mular auf zählt. Vielmehr umfasst eine Anmeldung alle Ansprüche, die nach Treu und Glau ben mit dem angemeldeten Risikoeintritt in Zusammenhang stehen. Die im An schluss an ein Leistungsgesuch durchzuführenden Abklärungen der Ver wal tung erstrecken sich jedoch nur auf die vernünftigerweise mit dem vorge tragenen Sach verhalt und allfälligen bisherigen oder neuen Akten in Zusammen hang stehenden Leistungen. Wird später geltend gemacht, es bestehe noch An spruch auf eine andere Versicherungsleistung, so ist nach den gesamten Umstän den des Einzelfalles im Lichte von Treu und Glauben zu prüfen, ob jene frühere ungenaue Anmeldung auch den zweiten, allenfalls später substantiierten Anspruch umfasst (BGE 121 V 195 E. 2 S. 196 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2012 vom 2
- Februar 2013 E. 3.4 mit Hinweisen ) .
- 4. 5 . Übersieht ein Versicherungsträger jedoch eine hinreichend substantiierte Anmel dung, werden nur die Leistungen der letzten fünf Jahre vor der Neuanmeldung nachbezahlt, weiter zurückliegende sind untergegangen (BGE 121 V 195 S. 201 f.). Anmeldung und Neuanmeldung wirken dabei gleichsam wie eine Unter brechung der fünfjährigen Frist ( Urteil des Bundesgerichts 8C_888/ 2012 vom 2
- Februar 2013 E. 3.3 mit Hinweisen ). Beide Urteile ergingen in Anwendung der in Art. 24 Abs. 1 ATSG vorgesehenen Verwirkungsfrist. Diese Ausführungen sind analog jedoch auch auf die in Art. 48 Abs. 1 IVG al s lex specialis vorge schriebene kürzere Frist von 12 Monaten anzuwenden . Damit die versicherte Person, welche darauf vertraut, durch die rechtzeitige An meldung ihre Ansprüche gewahrt zu haben, nicht in unbilliger Weise ihre An sprüche durch Zeitablauf verliert, dürfen an eine Neuanmeldung nicht allzu streng e formelle Voraussetzungen geknüpft werden. So hat jedes unmissverständliche Be harren der versicherten Person, dass der Versicherungsträger ihr weitere Leis tungen schulde, als sinngemässe Neuanmeldung zu gelten (Urteil des Bundes gerichts 8C_888/2012 vom 2
- Februar 2013 E. 3.5 mit Hinweisen). 3.4.6 Ist ein Leistungsbegehren rechtskräftig abgewiesen worden, so verliert die An meldung, mit der es geltend gemacht worden ist, jedoch jedenfalls ihre Wirkung. Ein späterer Leistungsanspruch kann nur durch eine neue Anmeldung gewahrt werden ( vgl. Ulrich Meye r/Marco Reichmuth , a.a.O., Rz . 4 zu Art. 48 IVG mit Hinweise n ).
- 4.1 Der Beschwerdeführer hatte nach Lage der Akten grundsätzlich die für eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige erforderliche Hilfslosigkeit sowie das sogenannte Wartejahr ( Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) bereits ab August 2003 (leichten Grades) bzw. Mai 2006 (mittleren Grades) erfüllt (vgl. Abklärung sbericht vom
- November 2008, Urk. 7/33). Unbestritten gebl ieben ist, dass sich am Ausmass der Hilflosigkeit, wonach er in mindestens vier Lebensbereichen dauernd der erheblichen Dritthilfe bedarf, seither nichts geändert hat und kein Anspruch auf Intensivpflegezuschlag besteh t (vgl. auch Abklärungsbericht vom 1
- Februar 2018, Urk. 7/137). Ferner entspricht es der Rechtslage, dass der Beschwerdeführer als russischer Staatsangehöriger mit Einreise in die Schweiz im März 2003 una bhängig seines Aufenthaltstatus die versicherungsmässigen Voraus set zun gen für den Anspruch auf eine Hilfslosenentschädigung für Minderjährige nicht erfüllte. Im Januar 2008 erhielten er und seine Familienangehörige n den Flüch t lingstatus ( Urk. 18/2) , weshalb ab diesem Zeitpunkt die Normen des FlüB zur Anwendung gelangten (E. 3.2 ) mit der Folge, dass er die für den Leistungs an spruch notwendigen versicherungsm ässigen Voraussetzungen nunmehr erfüllte. Strittig und zu prüfen ist der Nachzahlungsanspruch, das heisst die Frage, ab welchem Zeitpunkt die monatlichen Betreffnisse nachzuzahlen sind. 4.2 Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, als Art. 88 bis IVV nicht ein schlägig ist . Art. 88 bis Abs. 1 lit . c IVV lautet: D ie Erhöhung der Renten, der Hilfslosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens von dem Monat an, an dem der Mangel entdeckt wurde, falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war. Dem Wortlaut dieser Bestimmung nach erfordert diese wiedererwägungsweise Anpassung zu Gunsten des Versicherten einen laufenden Leistungsbezug. Ausserdem hielt d as Bundesgericht in seine m Entscheid 8C_778/2015 vom 29. Febru ar 2016 fest, dass die Frage der Versicherungsklausel nach a Art . 6 Abs. 1 IVG (in der bis 3
- Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung) einerseits den Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls als IV-spezifischen Aspekt, ander erseits die zu diesem Zeitpunkt notwendige Versichertene igenschaft umfass t , was eine AHV-analoge Frage darstelle . 4.3 Mit Verfügung vom 2
- September 2009 ( Urk. 7/37) wies die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige zufolge Nicht erfüllens der versicherungsmässigen Anspruchsvoraussetzungen ab. Diese Verfü gung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Wohl musste die Beschwerde geg nerin zu diesem Zeitpunk t aufgrund des mit der Anmel dung vom 1
- Mai 2008 ( Urk. 7/24 ) gemachten Hinweises auf den ausstehenden Ausländerausweises C und damit der Niederlassungsbewilligung , allenfalls infolge der anlässlich der Abklärungen vor Ort am
- November 2008 (vgl. Urk. 7/33) erhaltenen Auskünfte der Mutter, davon ausgehen, dass sich am Status des Asylbewerbers bzw. vor läufig Aufgenommenen (Ausweis «F») etwas geändert hat . Wie sich aus dem Feststellungsblatt ergibt, ging die Beschwerdegegnerin jedoch von der ( irrigen ) Meinung aus, dass eine Anerkennung als Flüchtling nicht erfolgt sei ( Urk. 7/34/2); ein entsprechender schriftlicher Hinweis oder der Beschluss des Bundesamtes für Migration findet sich bis zum Einwand vom 2
- Februar 2019 ( Urk. 7/181) nicht in den Akten . Auch die zweite negative Verfügung betreffend Hilflosenentschädigung für Minderjährige vom 3
- Mai 2013 ( Urk. 7/81) erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Damit kann der Beschwerdeführer auch aus der dieser Verfügung vorangegange nen Anmeldung vom 2
- Juni 2012, womit ohne Begründungsangabe aus gewiesen wurde, dass er über die Niederlassungsbe will ligung C verfügte ( Urk. 7/55 f. ; vgl. auch Beilage zur Anmeldung vom 2
- Dezember 2011, Urk. 7/45 ) , nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Zeitpunkt dieser Anmeldung war für den Nachzahlungsanspruch einer Hilflosenent schä digung die fünfjährige Verwirkungsfrist von Art. 24 ATSG ausserdem nicht mehr m assgebend (vgl. E. 3.4.3 ) . Die nach Mai 2013 eingereichten diversen Gesuch e zielten bis Ende 2016 ausschliesslich auf spezifische Leistungen ab, d.h. stellten Zusatzgesuche (Hilfsmittel, medizinische Massnahmen) in Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 387 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsge brechen, GgV (Überwachungsmonitor [ Urk. 7/85 f.], Physiotherapie [ Urk. 7/104], Verlängerungsgesuch für medizinische Massnahmen [ Urk. 7/113]) oder eines nicht als damit zusammenhängend erkannten Geburtsgebrechens (Brille wegen konge ni talem divergenten Schielsyndrom [ Urk. 7/92]) dar . Im Hinblick auf die Verwirkungsbestimmungen fristwahrend kann damit einzig die Neua nmeldung vom 5. Januar 2018, eingegangen am
- Januar 2018 , gelten ( Urk. 7/123 f.). Rückwirkend ab dies em Zeitpunkt sind die monatlich auszurich tenden Hilfslosenentschädigungen für Minderjährige nachzuzahlen , und zwar in Anwendung von Art. 48 Abs. 1 IVG, in der hier anwendbaren, seit
- Januar 2012 geltenden Fassung, für die der Neuanmeldung vom
- Januar 2018 vorgehenden zwölf Monate. Da Rechtsunkenntnis nicht unter den Tatbestand des Nichtkennens des anspruchsbegründenden Sachverhalts fällt, kommt die längere Frist von Art. 48 Abs. 2 IVG nicht zum Zuge (vgl. E. 3.4.2 in fine ). 5 . Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Nachzahlung der seiner Anmeldung vom 5 . Januar 2018 vorangehenden Leistungen für zwölf Monate; entsprechend ist ihm die Hilflosenentschädigung für Minderjährige ab
- Januar 2017 auszahlen. D ie angefochtene Verfügung vom 2
- Februar 2020 ist dem entsprechend zu korrigieren. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Be schwerde. 6 . 6.1 In Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitig keiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der hier anwendbaren, bis 3
- Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung ; vgl. Art. 82a ATSG ). Die Gerichtskosten sind vorliegend auf Fr. 9 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens zu einem Drittel ( Fr. 3 00.--) der Beschwerde geg nerin und zu zwei Dritteln ( Fr. 6 00.--) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; in folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist sein Kostenanteil indes vorläufig auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Ist das Quantitative einer Leistung streitig, recht fertigt eine " Überklagung " noch keine Reduktion der Parteientschädigung, jeden falls soweit der Aufwand nicht vom beantragten Umfang beeinflusst wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom
- Dezember 2010 E. 4.1 mit wei teren Hin weisen). Dies ist hier der Fall. Entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, dem Beschwerdeführer eine volle Prozessentschädigung zu be zahlen. Diese ist beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehr wert steuer) ermessensweise auf Fr. 2’0 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehr wert steu er) festzusetzen und von der Beschwer degegnerin direkt der zur unentgelt lichen Rechtsbeiständin bestellten Rechtsvertreterin zu bezahlen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_754/2013 vom 4. Februar 2014 E. 5) . Das Gericht erkennt:
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 21. Februar 2020 insoweit korrigiert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Nachzahlung der Hilflosenentschädigung für Minderjährige seit
- Januar 2017 hat.
- Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel auferlegt. Zufolge Gewährung der unent geltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten von Fr. 600 .-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Rechnung und Ein zahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ursula Sintzel, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Sintzel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00207
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom
29. Juni 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Sintzel Sintzel Krapf Widmer Rechtsanwälte Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
D er am 1 4. Februar 2000 geborene X.___ reist e im März 2003 von Tschetschenien, Russland, herkommend in die Schweiz ein und ersuchte zusam men mit seinen Eltern um Asyl. Seit Geburt leidet er an einer Hirnent wick lungs störung mit generalisiertem Entwicklungsrückstand sowie Gang- und Extre mi tä tenataxie ( Urk. 7/10/3). Seine Eltern meldeten ihn am 1 7. Juni 2004 (Eingangs datum) erstmals , unter Beilage des Ausweises N für Asylsuchende, ( Urk. 7/ 3-4 ) und am 1. Juni 2005 ein weiteres Mal ( Urk. 7/17) ,
diesmal unter Beilage einer Kopie des Ausländerausweises F für vorläufig aufgenommene Ausländer, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an , wobei die beantragten Leistungen (heilpädagogische Früherziehung, medizinische Massnahmen, Sonderschulmassnahmen) mit der Begründung, die versicherungs mässigen Voraussetzungen seien nicht gegeben, allesamt abgewiesen wurden ( Urk. 7/11, Urk. 7/20) . Die dritte Anmeldung mit
Hinweis darauf, dass sie den neuen «C-Ausweis» noch nicht erhalten hätten, ( Urk. 7/23 f.) wurde ebenfalls mit derselben Begründung abschlägig beschieden (Verfügung vom 2 3. September 2008 betreffend medizinische Mas snahmen [ Urk. 7/31 ] und Verfügung vom 2 7. Januar 2009 betreffend Hilflosenentschädigung [ Urk. 7/37]). In der Folge ge währte die IV-Stelle dem Versicherten medizinische Massnahmen für die am 2 3. November 2011 neu diagnostizierte symptomatische Epilepsie ( Urk. 7/50, Urk. 7/95, Urk. 7/114), wies weitere Leistungsgesuch e (Rumpforthese, Physiothe ra pie [ Urk. 7/80] , Brille [ Urk. 7/98] ) indes aus verschiedenen Gründen ab, insbe sondere verneinte sie mit Verfügung vom 3 0. Mai 2013 erneut einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung aufgrund fehlender versicherungsmässiger Voraus setzung ( Urk. 7/81). 2.
Am 9. Ja nuar 2018 (Eingangsdatum) meldete die Mutter den am 1 4. Februar 2018 volljährig gewordenen Versicherten mittels Formular für den Leistungsbezug für Erwachsene an ( Urk. 7/126). Mit der Anmeldung informiert e sie über den Be schluss des Bürgerrechtsa usschusses der Gemeinde Y.___ vom 6. November 2017 betreffend Einbürgerungsgesuch ( Urk. 7/125) und reichte den am 1 9. März 2013 ausgestellten Personalausweis Niederlassungsbewilligung C ein ( Urk. 7/ 128). Nach Abklärungen zur Hilfsbedürftigkeit vor Ort (Abklärungsbericht vom 1 6. Februar 2018, Urk. 7/135) teilte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 2 0. Februar 2018 ( Urk. 7/138) mit, dass der Versicherte ab 1. Dezember 2017 ( dem vermeintlichen Zeitpunkt der Einbürgerung) bis zum 2 8. Februar 2018 (Vollen dung des 1 8. Altersjahres) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für Minder jährige wegen leichter Hilflosigkeit habe. Weitere Abklärungen hinsichtlich des Personenstatus ergaben schliesslich , dass der Versicherte des Schweizer Bürger recht erst am 2 4. August 2018 erlangt hatte ( Urk. 7/167, Urk. 7/169), weshalb mit Vorbescheid vom 2 4. Januar 2019 ( Urk. 7/172) darauf hingewiesen wurde, dass der Anspruch auf Hilflosenentschädigung für Minderjährige infolge der versi che rungsmässigen Voraussetzungen verneint werden müsse. Mit Einwand vom 2 5 . Februar 2019 (Urk. 7/181) teilte die mittl erweile zur Beiständin ernannte
Schwester des Versicherten ( Urk. 7/175) mit, dass ihre Familie bereits im Januar 2008 als Flüchtlinge anerkannt worden seien ( Urk. 7/178 = Urk. 18/2 ). Mit drittem , die vorangehenden Mitteilungen ersetzenden Vorbescheid vom 1 2. Dezember 201 9 stellte die IV-Stelle schliesslich einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung für Minderjährige bei mittlerer Hilflosigkeit für die Periode 1. Januar bis 2 8. Februar 2018 in Aussicht ( Urk. 7/205). Gleichzeitig hob sie die ursprünglichen Verfü gun gen betreffend Hilflosenentschädigu n g vom 2 7. Januar 2009 und vom 3 0. Mai 2013 wiedererwägungsweise auf und stellte - nach Abschluss der Abklärungen - eine neue Verfügung in Aussicht ( Urk. 7/207). Nach Eingang des Einwandes vom 2 7. Januar 2020 ( Urk. 7/209) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Ver fü gung vom 2 1. Februar 2020 rückwirkend für die Periode 1. Januar bis 2 8. Februar 2018 eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige wegen mittlerer Hilflosig keit , ohne Intensivpflegezuschlag, zu ( Urk. 2). 3.
Dagegen erhob X.___ , vertreten durch seine Beiständin und diese vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Sintzel , Zürich, am 2 5. M ä rz 2020 Be schwerd e und beantragte , dass dem Beschwerdeführer in Aufhebung des ange foch tenen Entscheids eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige wegen mittlerer Hilflosigkeit rückwirkend mit Wirkung ab 2 0. Januar 2008 zuzu sprechen sei ( Urk. 1). Dem prozessualen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege entsprach das Gericht mit Verfügung vom 1 5. Juni 2020 ( Urk. 11). Die Beschwer degegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 2 2. April 2020 Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer angezeigt wurde (vgl. Urk. 11). Am 1 1. Juni bzw. 1 4. Juni . 2021 liess der Beschwerdeführer den Entscheid der Kindes- und Erwach senenschutzbehörde Bezirk Z.___
vom 1 0. Juni 2021 betref fend Erteilung der Prozessführungsbefugnis ( Urk. 16 = Urk. 18/1 ) sowie eine leserliche Kopie des Entscheides des Bundesamtes für Migra tion über das Asyl gesuch vom 2 0. Januar 2008 ( Urk. 18/2 ) nachreichen.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die aufgelegten Akten wird, soweit erfor der lich, in den Erwägungen eingegangen. 4.
Zu ergänzen ist, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 0. Juni 2018 mit Wirkung ab 1. März 2018 eine ausserordentliche ganze Invalidenrente ( Urk. 7/154) und mit Verfügung vom 1 9. März 2020 eine Hilflosenentschädigung für Erwachsene ab 1. März 2018 ( Urk. 7/221) gesproch en wurden. Diese Leistun gen blie ben unangefochten. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Im angefochtenen Entscheid vom 2 1. Februar 2020 ( Urk.
2) werden die Anspruchs voraussetzungen hinsichtlich der Hilfsbedürftigkeit in den Lebensverrichtungen sowie dem notwendigen Betreuungsaufwand allgemein dargelegt und den Bedarf an Hilfestellung des Beschwerdeführers im Besonderen ausgeführt . Zur Nach zahlung wird auf die Voraussetzungen für die Wiedererwägung ( Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) verwiesen und unter Hinweis auf Art. 88 bis
Abs. 1 lit . c der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festgehalten, dass die Auszahlung der
Hilf losenentschädigung frühestens von dem Monat an erfolgen kann, in dem der Mangel entdeckt wurde, wonach der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war. 1.2
Der Beschwerdeführer lässt dagegen vorbringen ( Urk. 1), aus medizinischer Sicht seien die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung für mittlere Hilflosig keit bereits ab Februar 2006 erfüllt gewesen . Die Beschwerdegegnerin habe nicht beachtet, dass d er Beschwerdeführer im Januar 2008 den Asylstatus erhalten und damit unter denselben versicherungsmässigen Voraussetzungen wie ein Schwei zer Bürger Anspruch auf die Leistungen habe. Art. 88 bis
Abs. 1 lit . c IVV sei nicht anzuwenden, da der wiedererwägungsweise zu berichtigende Mangel eine AHV- spezifische Grundlage betreffe. Die Beschwerdegegnerin hätte bereits im Zeit punkt
des Zusatzgesuches vom 1 4. März 2008 oder spätestens anlässlich des Ab klä rungsgespräches im November 2008 erkennen müssen , dass sich der Aufent haltsstatus geändert hatte, oder hätte in diesem Zeitpunkt zumindest Anlass zu weiteren Abklärungen g ehabt. Bei diesen Gelegenheiten sei der Beschwerde geg n erin zur Kenntnis gelangt , dass der Beschwerdeführer die Bewilligung B bzw. C erlangt habe, allenfalls sei anlässlich des Abklärungsgespräches von der Mutter gar mitgeteilt worden, dass der Flüchtlingsstatus anerkannt worden sei. In An wendung der korrekten Rechtsgrundlage ( alt Art . 85 Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 46 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
[AHVG] sowie Art. 77 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen ver sicherung [AHVV]) käme die Fünfjahresfrist gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG zur An wendung, welche ab der Neuanmeldung vom 1 5. Mai 2008 zurück zu rechnen sei; d eshalb sei der Anspruch ab Januar 2008, dem Zeitpunkt der Anerkennung als Flüchtling, nachzuzahlen. Die Beschwerdegegnerin sei auf diese bereits im Vorbescheid
erhobenen Einwendungen nicht eingegangen und habe das recht liche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Der Entscheid vom 2 1. Februar 2020 sei daher bereits aus diesem formellen Grun d aufzuheben . 2. 2.1
Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Partei en nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der recht lichen Erwä gungen ( Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Die Begründung eines Ent scheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechts mittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem r echtlichen Ein wand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge sichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b).
Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann ge mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt wer den, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entschei den den Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1). 2.2
Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, als die Begründung zur stritti gen Frage des Nachzahlungsanspruches im angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) relativ kurz ausgefallen ist. Die Beschwerdegegnerin hat sich jedoch in der Stel lung nahme ihres Rechtsdienstes vom 1 7. Februar 2020 mit den Einwänden des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ihren rechtlichen Standpunkt einge hend dargelegt ( Urk. 7/211/1-4) . Es ist nicht bekannt, ob die daraus fliessende Zusammenfassung, als «Begründung» unter Urk. 7/213 akturiert , der Verfügu ng vom 2 1. Februar 2020 beilag . Jedenfalls erhielt der Beschwerdeführer die voll stän digen Akten am 1 0. März 2020 (Urk. 7/219) zugesandt, womit er von diesen Überlegungen der Beschwerdegegnerin Kenntnis erhielt und in der Lage war,
seinen davon abweichenden Standpunkt mit der Beschwerde darzulegen. Damit wurde die aus dem verfassungsmässigen Recht auf rechtliches Gehör fliessende Begründungspflicht nicht verletzt. 3.
3.1
Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurück kommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 144 I 103 E. 2.2, 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1 mit Hinweis).
Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG «kann» der Versicherungsträger wiedererwägen, muss aber nicht. Ob er eine Verfügung in Wiedererwägung zieht, liegt in seinem Ermessen. Er kann hierzu weder von der betroffenen Person noch vom Gericht verhalten werden. Es besteht mithin kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung (BGE 133 V 50 E. 4.2.1, 119 V 475 E. 1b/cc mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2017 vom 22. August 2017 E. 8.2 mit weiteren Hinweisen). 3.2
Gemäss Art. 6 und Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden versiche rung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilf losenentschädigung . Vorbehalten bleibt Art. 42 bis IVG. Minderjährige Schweizer Bürgerinnen und Bürger ohne Wohnsitz ( Art. 13 Abs. 1 ATSG) in der Schweiz sind hinsichtlich der Hilflosenentschädigung den Versicherten gleichgestellt, so fern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt ( Art. 13 Abs. 2 ATSG) in der Schweiz haben ( Art. 42 bis
Abs. 1 IVG). Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben auch minderjährige Ausländer und Ausländerinnen, sofern sie die Vorausset zun gen von Art. 9 Abs. 3 IVG erfüllen ( Art. 42 Abs. 2 IVG). Vorbehalten bleiben staatsvertragliche Bestimmungen ( Art. 80 IVG).
Gemäss dem Bundesbeschluss über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staa tenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ( FlüB ) haben Flüchtlinge mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf ordentliche Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie auf ordentliche Renten und Hilflosenentschädigungen der Invalidenversicherung. Das Erfordernis des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts ist von jeder Person, für die eine Rente ausgerichtet wird, einzeln zu erfüllen ( Art. 1 Abs. 1 FlüB ). 3.3
Gemäss Art. 42 Abs. 4 IVG wird d ie Hilflosenentschädigung frühestens ab der Geburt gewährt und der Anspruchsbeginn richtet sich nach Vollendung des ersten Lebensjahres nach Art. 29 Abs. 1 IVG . Entgegen dem wörtlich verstandenen Verweis in Art. 42 Abs. 4 in fine IVG richtet sich der zeitliche Beginn des An spruchs auf Hilflosenentschädigung nicht nach Art. 29 Abs. 1 IVG , sondern ge langt ( weiterhin ) sinngemäss die Bestimmung zu den Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente zur Anwendung, also Art. 28 Abs. 1 IVG (BGE 137 V 351 E. 5.1) .
Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind ( Art. 35 Abs. 1 IVV).
Die Auszahlung der Hilflosenentschädigung für Minderjährige erfolgt in Abwei chung von Art. 19 Abs. 3 ATSG nachschüssig gegen Rechnungsstellung ( Art. 47a IVG, in der seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Fassung). 3.4
3.4.1
Gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war. Bei dieser Frist handelt es sich dem Wortlaut nach um eine von Amtes wegen zu beachtende Verwirkungsfrist (Ueli Kieser , Kommentar zum ATSG, 4. Aufl., Zürich 2020, Rz . 20 zu Art. 24 A TS G, mit Hinweis auf BGE 139 V 246). Diese Frist bezieht sich auf die einzelnen Monatsbetreffnisse und nicht das Leistungsstammrecht (BGE 133 V 9 E. 3.5). Die Verwirkungsfrist von fünf Jahren beginnt nach dem Ende des Monats zu laufen, für den die Leistung geschuldet war, mithin ab dem Fällig keits termin. Für die Fristwahrung bei Leistungsansprüchen w ird grundsätzlich auf die (Neu) Anmeldung abgestellt (Urteil des Bundesgerichts 8C_557/2019 vom 2 7. Januar 2020 E. 7.1 mit Hinweisen). 3.4.2
Art. 48 IVG, (wieder)eingefügt durch die Änderung vom 1 6. November 2011, in Kraft seit 1. Januar 2012, (vgl. Nachstehendes) sieht zur Nachzahlung eines An spruches auf Hilflosenentschädigung
jedoch Folgendes vor: Macht eine versi cherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltend machung vorangehen ( Abs. 1). Die Leistung wird für einen längeren Zeitraum nachgezahlt, wenn die versicherte Person (a.) den anspruchsbegründenden Sach verhalt nicht kennen konnte; und (b.) den Anspruch spätestens zwölf Monate, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, geltend macht ( Abs. 2). Unter dem an spruchsbegründenden Sachverhalt ist der körperliche, geistige oder psychische Ge sund heitsschaden zu verstehen, der einen Leistungsanspruch begründen kann (BGE 120 V 89 E. 4b). 3.4.3
Gemäss der ursprünglichen, bis zur Einführung des ATSG geltenden Fassung von alt Art . 48 IVG (in Kraft bis 3 1. Dezember 2003) erlosch der Anspruch auf Leis tungen nach fünf Jahren ( Abs. 1), wobei bei einer Anmeldung mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs lediglich die Leistungen für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet wurde n; vorbehalten blie ben weitergehende Nachzahlungen bei Unkenntnis des anspruchsbegründenden Sach ver halts und Anmeldung innert zwölf Monaten seit Kenntnis ( Abs. 2). Mit Inkraft treten des ATSG am 1. Januar 2003 wurde in alt Art . 48 Abs. 1 für die Anspruchs verwirkung auf Art. 24 Abs. 1 ATSG verwiesen; die auf zwölf Monate be schränk te Nachzahlung gemäss Abs. 2 blieb (als Abweichung vom ATSG bezeichnet) be stehen. Art. 85 Abs. 1 IVV , in der vom 1. März 2004 bis zur Aufhebung am 3 1. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung , verwies für die Nachzahlung von Taggeldern, Renten und von Hilflosenentschädigungen auf den sinngemäss an wend baren Art. 77 AHVV ( Abs. 1), wobei die Verjährung und Verwirkung des Nachzahlungsanspruches gemäss Artikel 48 IVG vorbehalten wurde n . Art. 77 AHVV sieht die Nachzahlung nichtbezogener Renten unter dem Vorbehalt der Verjährung gemäss Art. 46 AHVG , eine dem damals und heut e geltenden Art. 48 IVG analoge Bestimmung, vor.
Im Rahmen der 5. IV-Revision, in Kraft getreten au f den 1. Januar 2008, wurde alt Art . 48 IVG ersatzlos aufgehoben. In der Folge wurde erkannt, dass mit der 5. IV-Revision ungewollt der rückwirkende Anspruch für Hilfslosene nt schädi gungen (und weitere Leistungen ) infolge des nun einzig anwendbaren Art. 24 ATSG von einem auf fünf Jahre verlängert worden war. Daher wurde mit der IV- Revision 6a, deren Bestimmungen am 1. Januar 2012 in Kraft traten, der ur sprüng liche Zustand wieder hergestellt und Art. 48 in der heute geltenden Fassung wiedereingeführt (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth , Rechtsprechung des Bundes gerichts zum IVG, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 48 N 1 f.).
Die Schlussbestimmungen der Änderung vom 1 6. November 2011 sehen in Abs. 3 vor, dass Art. 48 IVG (in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung) auch auf Ansprüche auf Hilflo senentschädigungen
anwendbar ist , die vor Inkrafttreten der Änderung vom 1 6. November 2011 dieser Verordnung (IVV) entstanden sind, sofern der Anspruch nicht vor diesem Zeitpunkt geltend gemacht worden ist. 3.4.4
Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sie beim zuständigen Versi cherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzu melden ( Art. 29 Abs. 1 ATSG; Art. 65 Abs. 1 IVV), wobei für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend ist, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzu stän digen Stelle eingereicht wird ( Art. 29 Abs. 3 ATSG). Mit der rechtsgenüg lichen Anmel dung bei der IV-Stelle wahrt die v ersicherte Person g emäss Recht sprechung nicht nur jene Ansprüche, die sie ausdrücklich auf dem Anmelde for mular auf zählt. Vielmehr umfasst eine Anmeldung alle Ansprüche, die nach Treu und Glau ben mit dem angemeldeten Risikoeintritt in Zusammenhang stehen. Die im An schluss an ein Leistungsgesuch durchzuführenden Abklärungen der Ver wal tung erstrecken sich jedoch nur auf die vernünftigerweise mit dem vorge tragenen Sach verhalt und allfälligen bisherigen oder neuen Akten in Zusammen hang stehenden Leistungen. Wird später geltend gemacht, es bestehe noch An spruch auf eine andere Versicherungsleistung, so ist nach den gesamten Umstän den des Einzelfalles im Lichte von Treu und Glauben zu prüfen, ob jene frühere ungenaue Anmeldung auch den zweiten, allenfalls später substantiierten Anspruch umfasst (BGE 121 V 195 E. 2 S. 196 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2012 vom 2 0. Februar 2013 E. 3.4 mit Hinweisen ) . 3. 4. 5 .
Übersieht ein Versicherungsträger jedoch eine hinreichend substantiierte Anmel dung, werden nur die Leistungen der letzten fünf Jahre vor der Neuanmeldung nachbezahlt, weiter zurückliegende sind untergegangen (BGE 121 V 195 S. 201 f.). Anmeldung und Neuanmeldung wirken dabei gleichsam wie eine Unter brechung der fünfjährigen Frist ( Urteil des Bundesgerichts 8C_888/ 2012 vom 2 0. Februar 2013 E. 3.3 mit Hinweisen ). Beide Urteile ergingen in Anwendung der in Art. 24
Abs. 1 ATSG vorgesehenen Verwirkungsfrist. Diese Ausführungen sind analog jedoch auch auf die in Art. 48 Abs. 1 IVG al s lex specialis vorge schriebene kürzere Frist von 12 Monaten anzuwenden .
Damit die versicherte Person, welche darauf vertraut, durch die rechtzeitige An meldung ihre Ansprüche gewahrt zu haben, nicht in unbilliger Weise ihre An sprüche durch Zeitablauf verliert, dürfen an eine Neuanmeldung nicht allzu streng e formelle Voraussetzungen geknüpft werden. So hat jedes unmissverständliche Be harren der versicherten Person, dass der Versicherungsträger ihr weitere Leis tungen schulde, als sinngemässe Neuanmeldung zu gelten (Urteil des Bundes gerichts 8C_888/2012 vom 2 0. Februar 2013 E. 3.5 mit Hinweisen). 3.4.6
Ist ein Leistungsbegehren rechtskräftig abgewiesen worden, so verliert die An meldung, mit der es geltend gemacht worden ist, jedoch jedenfalls ihre Wirkung. Ein späterer Leistungsanspruch kann nur durch eine neue Anmeldung gewahrt werden ( vgl. Ulrich Meye r/Marco Reichmuth , a.a.O., Rz . 4 zu Art. 48 IVG mit Hinweise n ). 4. 4.1
Der Beschwerdeführer hatte
nach Lage der Akten grundsätzlich die für eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige erforderliche Hilfslosigkeit
sowie das sogenannte Wartejahr ( Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) bereits ab August 2003 (leichten Grades) bzw. Mai 2006 (mittleren Grades) erfüllt (vgl. Abklärung sbericht vom 6. November 2008, Urk. 7/33). Unbestritten gebl ieben ist, dass sich am Ausmass der Hilflosigkeit, wonach er in mindestens vier Lebensbereichen dauernd der erheblichen Dritthilfe bedarf, seither nichts geändert hat
und kein Anspruch auf Intensivpflegezuschlag besteh t (vgl. auch Abklärungsbericht vom 1 6. Februar 2018, Urk. 7/137). Ferner entspricht es der Rechtslage, dass der Beschwerdeführer als russischer Staatsangehöriger mit Einreise in die Schweiz im März 2003
una bhängig seines Aufenthaltstatus
die versicherungsmässigen Voraus set zun gen für den Anspruch auf eine Hilfslosenentschädigung für Minderjährige nicht erfüllte. Im Januar 2008 erhielten er und seine Familienangehörige n den Flüch t lingstatus ( Urk. 18/2) , weshalb ab diesem Zeitpunkt die Normen des FlüB zur Anwendung gelangten (E. 3.2 )
mit der Folge, dass er die für den Leistungs an spruch notwendigen versicherungsm ässigen Voraussetzungen
nunmehr erfüllte.
Strittig und zu prüfen ist der Nachzahlungsanspruch, das heisst die Frage, ab welchem Zeitpunkt die monatlichen Betreffnisse nachzuzahlen sind. 4.2
Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, als Art. 88 bis IVV nicht ein schlägig ist . Art. 88 bis
Abs. 1 lit . c IVV lautet: D ie Erhöhung der Renten, der Hilfslosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens von dem Monat an, an dem der Mangel entdeckt wurde, falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war. Dem Wortlaut dieser Bestimmung nach erfordert diese wiedererwägungsweise Anpassung zu Gunsten des Versicherten einen laufenden Leistungsbezug.
Ausserdem hielt d as Bundesgericht in seine m Entscheid 8C_778/2015 vom 29. Febru ar 2016 fest, dass die Frage der Versicherungsklausel nach a Art . 6 Abs. 1 IVG (in der bis 3 1. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung) einerseits den Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls als IV-spezifischen Aspekt, ander erseits die zu diesem Zeitpunkt notwendige Versichertene igenschaft umfass t , was eine AHV-analoge Frage darstelle .
4.3
Mit Verfügung vom 2 7. September 2009 ( Urk. 7/37) wies die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige zufolge Nicht erfüllens der versicherungsmässigen Anspruchsvoraussetzungen ab. Diese Verfü gung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Wohl musste die Beschwerde geg nerin zu diesem Zeitpunk t aufgrund des mit der Anmel dung vom 1 3. Mai 2008 ( Urk. 7/24 ) gemachten Hinweises auf den ausstehenden Ausländerausweises C und damit der Niederlassungsbewilligung , allenfalls infolge der anlässlich der Abklärungen vor Ort am 5. November 2008 (vgl. Urk. 7/33) erhaltenen Auskünfte der Mutter, davon ausgehen, dass sich am Status des Asylbewerbers bzw. vor läufig Aufgenommenen (Ausweis «F») etwas geändert hat . Wie sich aus dem Feststellungsblatt ergibt, ging die Beschwerdegegnerin jedoch von der ( irrigen ) Meinung aus, dass eine Anerkennung als Flüchtling nicht erfolgt sei ( Urk. 7/34/2); ein entsprechender schriftlicher Hinweis oder der Beschluss des Bundesamtes für Migration findet sich bis zum Einwand vom 2 6. Februar 2019 ( Urk. 7/181) nicht in den Akten . Auch die zweite negative Verfügung betreffend Hilflosenentschädigung für Minderjährige vom 3 0. Mai 2013 ( Urk. 7/81) erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Damit kann der Beschwerdeführer auch aus der dieser Verfügung vorangegange nen Anmeldung vom 2 2. Juni 2012, womit ohne Begründungsangabe aus gewiesen wurde, dass er über die Niederlassungsbe will ligung C verfügte ( Urk. 7/55 f. ; vgl. auch Beilage zur Anmeldung vom 2 2. Dezember 2011, Urk. 7/45 ) , nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Zeitpunkt dieser Anmeldung war für den Nachzahlungsanspruch einer Hilflosenent schä digung
die fünfjährige Verwirkungsfrist von Art. 24 ATSG ausserdem nicht mehr
m assgebend (vgl. E. 3.4.3 ) . Die nach Mai 2013 eingereichten diversen Gesuch e zielten bis Ende 2016 ausschliesslich auf spezifische Leistungen ab, d.h. stellten Zusatzgesuche (Hilfsmittel, medizinische Massnahmen) in Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 387 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsge brechen, GgV (Überwachungsmonitor [ Urk. 7/85 f.], Physiotherapie [ Urk. 7/104], Verlängerungsgesuch für medizinische Massnahmen [ Urk. 7/113]) oder eines nicht als damit zusammenhängend erkannten Geburtsgebrechens (Brille wegen konge ni talem divergenten Schielsyndrom [ Urk. 7/92]) dar .
Im Hinblick auf die Verwirkungsbestimmungen fristwahrend kann damit einzig die Neua nmeldung vom 5. Januar 2018, eingegangen am 8. Januar 2018 , gelten ( Urk. 7/123 f.). Rückwirkend ab dies em Zeitpunkt sind die monatlich auszurich tenden Hilfslosenentschädigungen für Minderjährige nachzuzahlen , und zwar in Anwendung von Art. 48 Abs. 1 IVG, in der hier anwendbaren, seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung, für die der Neuanmeldung vom 5. Januar 2018 vorgehenden zwölf Monate.
Da Rechtsunkenntnis nicht unter den Tatbestand des Nichtkennens
des anspruchsbegründenden Sachverhalts fällt, kommt die längere Frist von Art. 48 Abs. 2 IVG nicht zum Zuge (vgl. E. 3.4.2 in fine ). 5 .
Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Nachzahlung der seiner Anmeldung vom 5 . Januar 2018 vorangehenden Leistungen für zwölf Monate; entsprechend ist ihm die Hilflosenentschädigung für Minderjährige ab 1. Januar 2017 auszahlen. D ie angefochtene Verfügung vom 2 1. Februar 2020 ist dem entsprechend zu korrigieren. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Be schwerde. 6 .
6.1
In Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitig keiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt ( Art. 69 Abs. 1 bis
IVG in der hier anwendbaren, bis 3 1. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung ; vgl. Art. 82a ATSG ).
Die Gerichtskosten sind vorliegend auf Fr. 9 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens zu einem Drittel ( Fr. 3 00.--) der Beschwerde geg nerin und zu zwei Dritteln ( Fr. 6 00.--) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; in folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist sein Kostenanteil indes vorläufig auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).
Ist das Quantitative einer Leistung streitig, recht fertigt eine " Überklagung " noch keine Reduktion der Parteientschädigung, jeden falls soweit der Aufwand nicht vom beantragten Umfang beeinflusst wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1 mit wei teren Hin weisen). Dies ist hier der Fall. Entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, dem Beschwerdeführer eine volle Prozessentschädigung zu be zahlen. Diese ist beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehr wert steuer) ermessensweise auf Fr. 2’0 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehr wert steu er) festzusetzen und von der Beschwer degegnerin direkt der zur unentgelt lichen Rechtsbeiständin bestellten Rechtsvertreterin zu bezahlen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_754/2013 vom 4. Februar 2014 E. 5) . Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 21. Februar 2020 insoweit korrigiert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Nachzahlung der Hilflosenentschädigung für Minderjährige seit 1. Januar 2017 hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel auferlegt.
Zufolge Gewährung der unent geltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten von Fr. 600 .-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
Rechnung und Ein zahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ursula Sintzel, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Sintzel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler