Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1963, war von November 2005 bis Ende Februar 2011 bei der Y.___ AG als Raumpflegerin erst in einem 30 %-Pensum und ab Dezember 2010 in einem 50%-Pensum angestellt (Urk. 7/ 10). Seit Februar 2007 arbeitete sie ausserdem in einem 35.7%-Pensum in der Berufs bildu ngs schule Z.___ als Betriebsmitarbeiter i n (Urk. 7/11).
Am 25. November 2010 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf
eine Diskushernie zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/2).
Mangels Mitwirkungspflicht wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Ver fü gung vom 18. Oktober 2011 ab (Urk. 7/28). 1.2
Unter Beilage diverser Arbeitsunfähigkeitszeugnisse (Urk. 7/29) reichte die Ver sicherte am 18. Mai 2017 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine rezidivie rende depressive Störung sowie Rückenschmerzen ein neues Leistungsbegehren ein (Urk. 7/30). Von der IV-Stelle darauf hingewiesen, dass sie zur Glaubhaft ma chung einer gesundheitlichen Veränderung entsprechende aktu el le Beweis mittel bei bringen müsse (Urk. 7/33), liess die Versicherte den Arztbericht ihres Haus arztes zu den Akten reichen (Urk. 7/34). Hierauf nahm d ie IV-Stelle Abklä rungen in er werblicher und medi zinischer Hinsicht vor, holte die Berichte der behan deln den Ärzte (Urk. 7/37, Urk. 7/40, Urk. 7/41, Urk. 7/55) sowie einen Auszug aus dem Indivi duel len Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/36) ein und ersuchte die Ar beit geberin um Auskünfte (Arbeitge berfrage bogen vom 24. November 2017, Urk. 7/50). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine akten basierte Eins chätzung durch Dr. med. A.___, Fachärztin für ortho pädische Chirurgie und Trauma to logie sowie Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. Feststellungs blatt, Urk. 7/57). Gestützt darauf stellte die IV Stelle mit Vorbescheid vom 3. April 2018 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aus sicht (Urk. 7/58). Dagegen erhob die Versicherte am
8. Mai 2018 (Urk. 7/60) sowie ergänzend am 14. Juni 201 8 (Urk. 7/68)
und 2. April 2018 (Urk. 7/77) Einwand und legte weitere Arztberichte (Urk. 7/63-67, Urk. 7/71, Urk. 7/75-76, Urk. 7/81-86, Urk. 7/88) ins Recht. Die RAD-Ä rztinnen Dr. A.___ sowie Dr. med.
B.___, Fachärztin für Psychia trie und Psychotherapie, nahmen
am 18. Februar 2019 so wie am 23. September 2019 eine erneute Be urteilung der medizinischen Ak tenlage vor (vgl. Feststellungs blatt, Urk. 7/94). Mit Verfügung vom 20. Februar 2020 verneinte die IV-Stelle wie vorbeschieden einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/95 = Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingab e vom 25. März 2020 (Urk. 1) Be schwer de und beantragte, die angefochtene Verfügung sei auf zu heben und d er Beschwerde führer in spätestens ab September 2017 eine ganze Invalidenrente auszurichten.
Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 23. April 2020 auf Ab wei sung der Beschwerde (Urk. 6). M it Verfügung vom
5. Mai 2020 wurde de r Beschwer de führer in die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zuge stellt (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG) . 1.2
Die Annahme eines psychischen Gesundheitssc hadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 54 7 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Tritt die Verwaltung auf ein Revisionsgesuch ein (vgl. Art. 87 Abs. 2 IVV), so gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben Sozialversicherungsträger (Art. 43 Abs. 1 ATSG) und im Beschwerdefall das Sozialversicherungsgericht (Art. 61 lit . c ATSG) den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des strei tigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_382/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 2.2 mit Hinweis). 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
I n der angefochtenen Verfügung vom 2 0 . Februar 2020 (Urk. 2) hielt die Be schwer de gegnerin fest, medizinische Abkläru ngen hätten ergeben, dass keine schwere depressive Symptomatik bestehe und auch aus somatischer Sicht keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen würden. Es zeige sich zwar eine deutliche Einschränkung der Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule sowie eine geringe Einschränkung der Hals- und Brustwirbelsäule, die ange stamm te Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin in der Reinigung sei jedoch weit gehend angepasst. Es bestehe deshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente. 2.2
Demgegenüber machte d i e Beschwerdeführer in in i hrer Beschwerde vom 25. März 2020 (Urk. 1) zusammengefasst geltend,
es könne nicht bloss von einer nur vorübergehenden Anpassungsstörung ausgegangen werden. Die von der psychi a trischen Gutachterin erhobenen Befunde und Diagnosen seien klar und die voll ständige Arbeits-/Erwerbsunfähigkeit in angestammter und in adaptierter Tätig keit sei ausgewiesen (S. 14). Ausserdem leide sie inzwischen an grösseren Beschwer den im Rahmen der Lumboischialgie . Damit habe sie Anspruch auf eine ganze IV-Rente (S. 15). Ergänzend sei anzufügen, dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin zuletzt ausgeübten Tätigkeit (Reinigung Schulhaus) nicht um eine leichte Tätigkeit handle. Aufgrund ihrer Schmerzen und Bewegungsein schränkungen sowie den psychiatrischen Diagnosen seien ihr derartige Tätig keiten klar nicht mehr möglich (S. 20). 3.
Bei Vorliegen einer Diskushernie L5/S1 links wurde bei der Beschwerdeführerin am 17. Oktober 2000 i m Kantonsspital C.___ eine Diskektomie L5/S1 links durchgeführt, deren postoperative Verlauf sich gemäss Angaben des behan delnden Arztes komplikationslos gestaltet habe (vgl. Kurzaustrittsbericht vom 22. Oktober 2000, Urk. 7/63/3). Aufgrund zunehmender lumbaler Beschwerden, die nach gluteal rechts über den lateralen Ober- und Unterschenkel bis zum Fuss hin ausstrahlen würden, erfolgte a m 10. August 2010 eine lumbale und lumbo sakrale
Spondylodese . Laut Angaben der Fachärzte, habe sich der postoperative Verlauf ins gesamt komplikationslos mit unproblematischer Mobilisation und physio the ra peutischer Anleitung gestaltet. Postoperativ hätten sich jedoch persi stie rende Lumboischialgien mit Ausstrahlung von der Lendenwirbel säule (LWS) in den late ralen Ober- u nd Unterschenkel rechts gezeigt, die sich bis zum Austritt nur wenig gebessert hätten . Die Fachärzte diagnostizierten degenerative Verän de run gen im Bereich der unteren LWS bei Status nach Diskushernien-Operation L5/S1 (2000) sowie konsekutiver Sinterung im Bandscheibenfach mit nunmehr beidseitiger Foramen stenose L5/S1 sowie eine Osteochondrose L5/S1, Chondrose L4/5 und ein Anulus
fibrosus -Einriss in Höhe L4/5 (vgl. Austrit tsbericht vom 19. Au gust 2010, Urk. 7/9/12-14). Sie attestierten der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeits unfähigkeit bis zum Nachkontrolltermin im November 2010. Dann könne je nach radio logischer und klinischer Symptomatik über die weitere Arbeits fähig keit entschie den wer den. Grundsätzlich sei jedoch zumindest eine Teilarbeits fähig keit wieder zu er war ten (Urk. 7/9/16).
Die erstmalige Leistungsabweisung (Verfügung vom 18. Oktober 2011) erfolgte - nach entsprechender Mahnung und Darlegung der Säumnisfolgen (Urk. 7/24) - aufgrund dieser unzulänglichen Aktenlage (Urk. 7/28). 4. 4.1
Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 18. Mai 2017 präsentiert sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen folgender massen: 4 .2
Nach einem Suizidversuch am 8. August 2016 war die Beschwerdeführerin in der D.___ zunächst vom 8. bis 16. August 2016 in stationärer und vom 25. August bis 20. Oktober 2016 in ambulanter Behandlung. Gemäss den behandelnden Ärzten war das Zustands bild zu Beginn durch eine reduzierte Leistungsfähigkeit, Antriebslosig keit, Freud losigkeit, affektive Labili tät, Traurigkeit, massive Schlafstörungen sowie im Ver lauf neu auftretende Sui zid gedanken gekennzeichnet. Die Ärzte diagnostizierten eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41). Unter der medikamentösen Therapie mit Trazodon (Trittico) sei es jedoch zu einer Zustandsverbesserung gekommen. Aufgrund zeitweiser sprachlicher Probleme werde eine Weiterbehandlung durch eine italienisch sprechende Psychiater in empfohlen (vgl. Abschlussbericht vom 29. Juni 2017; Urk. 7/37/6). 4.3
Seit dem 24. Oktober 2016 war die Beschwer deführerin bei Dr. med.
E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in wöchentlicher, delegiert bei einer Psychotherapeutin stattfindender Therapie. Dr. E.___ beschrieb die Beschwerdeführerin in ihrem Bericht vom 21. Juli 2017 (Urk. 7/41) als wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert. Die Beschwer deführerin klage über Konzentrations- und Gedächtnisstörungen und wirke im Denken gehemmt, eingeengt und grüblerisch. Sie sei in der Grundstimmung sehr deprimiert, freud- und lustlos. Die Schwingungsfähigkeit sei vermindert und es sei eine massive Er schöpfung und Antriebsstörung sichtbar. E s würden immer wieder Suizid ge dan ken auftauchen. Anhaltspunkte für W ahn, Sinnestäuschungen oder Ich Störungen gebe es jedoch keine. Dr. E.___ hielt folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: - Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2) - Anpassungsstörung nach Tod des Ehepartners (ICD-10: F43.2) - Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10: Z56) - Verschwinden oder Tod eines Familienangehörigen (ICD-10: Z63.4)
Aufgrund der schweren depressiven Symptome mit massiver Angst, Lebens un lust, Schlafstörungen, Appetitverlust, sozialem Rück zug und mangelnden Zukunfts perspektiven attestierte Dr. E.___ der Be schwer deführerin keine Arbeits fähigkeit. Ausserdem sei von einer schlech ten Prognose auszugehen, da sie neben der schweren psychopatho lo gischen Sympto matik an unterschiedlichen körperlichen Symptomen leide. 4.4
Im Auftrag der BVK wurde die Beschwerdefü hrerin am 18. Juli 2017 von Dr. med. F.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, begutachtet . Die psych ia trische Gutachterin hielt im Bericht vom 4. September 2017 (Urk. 7/67) fest, d as Denken der Beschwerdeführerin sei inhaltlich auf den Verlust des Ehe mannes und die Geschehnisse am Arbeitsplatz mit Beeinträchtigungserleben ein geengt. Dieses mute überwertig an, indem es mit hoher Emotionalität beladen sei und keine Hinterfragung oder Relativierung zulasse. Gegenüber dem Arbeitgeber und der Vorgesetzten habe sich ein dysphorisch -emotional geladenes Beeinträch tigungs
- und Opfererleben ausgebildet, in welchem sie nicht zu irritieren sei. Die Beschwerdeführerin habe von Angst berichtet (Angst vor dem Vorgesetzten, vor dem Alleinsein, Panikattacken) und davon, dass sie das Vertrauen verloren habe sowie misstrauisch und verunsichert sei. Ausserdem habe sie von einer Störung der Vitalität, Appetitverlust, Ein- und Durc hschlafstörungen be richtet. Dr. F.___ be schrieb die Beschwerdeführerin im Affekt labil und deutlich zum depres si ven Pol verstimmt, zuweilen verzweifelt-agitiert, stellen weise dys pho risch . An trieb und Psychomotorik seien reduziert. Die Suizidalität lasse sich nicht ab schliessend be urteilen. Die Beschwerdeführerin habe Lebens überdruss ange ge ben und dass sie es bedaure, dass der Suizidversuch nicht erfolg reich ver laufen sei. Kon krete Pläne und/oder Vorbereitungshandlungen habe sie je doch
verneint (S. 15).
Dr. F.___ hielt folgende psychiatrische Diagnosen fest (S. 25): - Chronische, unter der aktuellen Behandlung therapieresistente, aktuell wieder schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome im üblichen Sinne (ICD-10: F32.2), aber mit überwertig anmutendem Beein trächtigungserleben gegenüber dem Arbeitgeber im Sinne einer krank heits wertigen sensitiven Konfliktreaktion (ICD-10: F22) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) - komorbid in Anteilen eventuell auch die Entwicklung körperlicher Symp tome aus psychischen Gründen (ICD-10: F68.0); dieser Störung werde in der Regel kein Krankheitswert zuerkannt
Dr. F.___ konstatierte, im Rahmen der gutachterlichen Exploration seien die psychischen Beschwerden im Vordergrund gestanden. Es würde wieder ein schwerer Ausprägungsgrad der depressiven Episode vorliegen mit erheblicher Krank heitssymptomatik, trotz einiger Inkonsistenzen. Über chronische Schmer zen, bei welchen keine Therapie helfe, klage die Beschwerdeführerin additiv. Die be handelnde Psychiaterin würde den zwischenzeitlich schwer depressiv ausge präg ten Krankheitszustand bestätigen. Seit S istieren der Arbeit verschlechtere sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Unter der gegenwärtigen anti depres siven und psychologisch-psychotherapeutischen Behandlung habe sich eine Therapieresistenz eingestellt. Der emotional-affektive Zustand werde laufend instabiler (S. 29f.). Laut Gutachterin seien e in Ausbau der Therapie und die Wieder herstellung der Arbeitsfähigkeit jedoch wichtig, weil die Arbeit auch Sinn findung, Aktivierung, soziale Integration und Tages struktur darstelle, sodass eine geeignete Tätigkeit bzw. die Hinführung zu einer solchen auch eine prognostisch wichtige Ressource darstelle (S. 37) . Hierbei erweise sich der Umstand, dass der vorliegende Krankheitszustand psychiatrisch noch nicht austherapiert sei, als prognostisch günstiger Faktor. Gerade depressive Störungen seien einer Behand lung zugänglich und eine Aktivierung/Beschäfti gung in einem halbstationären Setting würden eine geeignete Behandlungs methode der offensichtlichen Fixie rung auf die Krankenrolle im Rahmen der De pression in Kombination mit der somatoformen Störung sowie der Entwick lung körperlicher Symptome aus psychi schen Gründen darstellen (S. 38) .
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit äusserte Dr. F.___, die Haupteinschrän kung liege in der verminderten Durchhaltefähigkeit und Belastbarkeit sowie in den sozialen Kompetenzen mit seit der aktuellen schweren depressiven Episode erheblich eingeschränkter Fähigkeit sich an Regeln und Routinen zu halten. Weiter sei en die Flexibilität und die Umstellungsfähigkeit sowie die Kontakt fähigkeit gegenüber Dritten deutlich eingeschränkt (S. 41). Aus diesen Gründen sei die Beschwerdeführerin - auch aufgrund der medizinischen Prognose mit nur langsam zu erwartender Stabilisierung - aus psychiatrischer Sicht in der ange stammten Tätigkeit für lange Zeit nicht einsetzbar und zu 100 % arbeitsunfähig (S. 42). Dr. F.___ verneinte auch eine Arbeitsfähigkeit in einer Verweis tätig keit und konstatierte, aufgrund der erheblichen psychiatrischen Morbidität mit somatischer Multikomorbidität bestehe auch bei einer adaptierten Tätigkeit eine schwere Behinderung. Berücksichtige man den gegenwärtig schwer depressiven Zustand mit latenter Suizidalität und laufen d zunehmender Instabi li tät, sei bereits bei einer geringen Arbeitstätigkeit mit einer ausgeprägten Überfor derungs situa tion und gesundheitlicher Verschlechterung zu rechnen. Zudem würde die Zeit für die medizinisch dringend indizierte Therapieoptimierung fehlen. Sie emp fehle gegenwärtig auf die Anbindung an eine psychiatrische Tages klinik mit an schlies sen dem Belastungsaufbau zu fokussieren (S. 43). 4. 5
Gegenüber der Beschwerdegegnerin äusserte die behandelnde Psychiaterin Dr. E.___ in ihrem Verlaufsb ericht vom 22. Februar 2018 (Urk. 7/55), die Grund stimmung der Beschwerdeführerin sei nicht mehr so sehr deprimiert, wie noch zu Beginn der Behandlung. Sie leide jedoch massiv an ihren körperlichen Beschwer den, die zu ausgeprägter Freud- und Lustlosigkeit führen würden. Die Schwin gungs fähigkeit sei nach wie vor vermindert, die massive Erschöpfung habe sich jedoch gemildert und auch die Suizidgedanken seien aktuell im Hinter grund. Trotzdem müsse aufgrund der Belastung durch multiple kör per liche Be schwerden weiterhin von einer eher schlechten Prognose ausge gangen werden und eine Arbeitsfähigkeit sei weiterhin nicht ge geben.
In ihrem Bericht vom 4. März 2019 (Urk. 7/76) konstatierte Dr. E.___, die diagnostische Einschätzung habe sich im Verlauf von einer depressiven Episo de hin zu einer rezidivierenden depressiven Störung entwickelt. Es könne nicht mehr einfach von einer Anpas sungs störung gesprochen werden. Die Beschwerde führerin würde trotz antide pressiver Medikation das Bild einer Depression mit ausgeprägten Schlaf stö rungen, verminderter Konzentration und Aufmerksamkeit bis hin zu Erlebnis sen von Bewusstseinsverminderung mit Vigilanzherabsetzung zeigen. Passiv wer de ausserdem ein selbstdestruktives Verhalten im Nicht be handeln schwerer Infek te deutlich. Das komplexe Zusammenspiel körperlicher und psychischer Be schwer den führe dazu, dass die Beschwerdeführerin in der Bewältigung ihrer täg lich anstehenden Arbeit im Haushalt an die Grenzen der Belastbarkeit gerate. Ferner würden die chronischen körperlichen Beschwerden zur Chronifizierung des de pressiven Zustandes beitragen. Dr. E.___ erachtete die Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig und äusserte eine negative Prognose. 4.6
Aufgrund chronischer Rückenschmerzen sowie progredienter Nacken-Schulter- sowie Armschmerzen wurde die Beschwerdeführerin im No vem ber 2017 bei Dr. G.___, Chiropraktor SCG/ECU, vorstellig. Dieser äusserte in seinem Bericht vom 17. Januar 2018 (Urk. 7/65), die Anamnese sowie der Befund würden auf ein chronisch progredientes cervikoradikuläres Reiz
- und Ausfall syndrom bei stark fort geschrittener Osteochondrose C6/7 hindeuten. Die Beschwerdeführerin habe gut auf die chiro praktische Behandlung reagiert, weshalb er die Beschwerdeführerin bis zur Beschwerdefreiheit chiropraktisch betreuen werde . 4.7
Zur Abklärung einer Myokardischämie bei ausgeprägtem Risikoprofil mit Niko tin abusus, genetischer Disposition, Diabetes mellitus Typ II und Übergewicht wurde die Be schwerdefüh rerin bei Dr. med. H.___, Facharzt FMH Kardio logie, vorstellig. Dieser hielt in seinem Arztbericht vom 31. Oktober 2018 (Urk. 7/71/7-11) fest, in der durchgeführten transthorakalen Echokardiografie zeige sich eine gute LVEF und RVEF ohne Nachweis von regionalen Wand be wegungs störungen. Alle Herz höhlen seien normal gross und nicht hypertrophiert. Eine diastolische Dys funk tion könne ausgeschlossen werden. Es würden lediglich beginnend leicht gradige Insuffizienzen an de r Aorten- und Pulmonalklappe so wie eine Ektasie der Aorta ascendens
thorakalis bestehen. Im Rahmen der durch geführten Laufband ergo metrie habe die Beschwerdeführerin submaximal ausbe lastet werden können. Der Abbruch sei bei altersentsprechend normaler körper licher Leistungsfähigkeit wegen peripherer Erschöpfung erfolgt. Schwindel und thorakale Beschwerden seien komplett verneint worden und es würden sich auch keine signifikanten ST-Streckenveränderungen zeigen. Insofern würden sich klinisch und elektrisch zurzeit keinerlei Hinweise für eine Myokardischämie ergeben. 4.8
Wegen Verdacht auf eine Periarthropathia
humeroscapularis
tendopathica bzw. Omarthrose
erfolgte am 3. April 2019 eine rheumatologische Beur teilung durch Dr. med. I.___, FMH Rheumatologie und Innere Medizin (vgl. Arzt bericht vom 10. April 2019, Urk. 7/82). Dieser bestätigte einen dringenden Verdacht auf eine symptomatische AC-Gelenksarthrose im linken Schultergelenk. Zu dem bestehe ein chronisches cervikovertebrales bzw. lumbo vertebrales Syndrom bei Status nach zweimaliger Diskushernienoperation bzw. Spondylodese der unteren LWS . Aufgrund der Konturver gröberung an den Fingergelenken müsse auch von einer Fingerpolyarthrose und einer Rhizarthrose beidseits ausgegangen werden. Die Prognose sei ungewiss, da deutliche psycho soziale Belastungs fak to ren vorliegen würden und bei der Unter suchung auch eine Verdeutlichungs tendenz nachweisbar gewesen sei. Im Zuge einer Nachkontrolle berichtete Dr. I.___, sonografisch
habe an der linken Schulter eine Teilruptur der Supra spinatus sehne mit wenig artikulärem Erguss sowie eine aktivierte AC Gelenks arthro se do ku mentiert werden könne. In der Folge führte er eine Infiltration durch (vgl. Stellungnahme vom 21. Mai 2019, Urk. 7/81). Am 23. April 2019 wurde die Be schwerdeführerin in der J.___ vorstellig, wo die Schulter bei klin isch im vordergrundstehender AC Gelenkssymptomatik sowie sub acro mialer Bursitis mittels Arthro -MRI gen auer abgeklärt wurde (vgl. Urk. 7/84). 4.9
Aufgrund kurzer Bewusstseinsstörungen wurde die Beschwerdeführerin bei Dr. med. K.___, Facharzt Neurologie FMH, vorstellig. Dieser berichtete a m 27. Juni 2019 (Urk. 7/8 3), e ine sichere neurologische Ursache für die Beschwerden seien weder klinisch-neurologisch, elektroenephalographisch noch neurovaskulär zu finden. Die minimalen atherosklerotischen Veränderungen an den extra kra niellen Gefässen seien hämodynamisch nicht signifikant und nicht weiter kon troll bedürftig. Da die Beschwerden im Rahmen von Stressbedingungen deut lich stärker hervortreten würden, sei eine psychosomatische Ursache zu vermuten, möglicherw eise im Rahmen einer Depression . 4.10
RAD-Ärztin Dr. A.___ konstatierte im Rahmen der aktenbasierten Einschätz ung aus somatischer Sicht, es bestehe eine AC-Gelenksarthrose der linken Schul ter mit Bewegungseinschränkung für alle Bewegungen über der Horizon ta len. Ausserdem würden Degenerationen der HWS und LWS ohne neurologische Aus fälle bestehen. Die vom Hausarzt berichtete Gangbildstörung mit Gangun sicher heit habe von den Spezialärzten nicht beobachtet werden können. Damit könnten aus somatischer Sicht leichte bis gelegentlich mittel schwere angepasste Tätig kei ten ohne beidhändiges Arbeiten über der eigenen Schulterhöhe und ohne Tätig kei ten mit ungünstigen Hebelwirkungen auf den linken Schultergürtel weiter hin zugemutet werden. Dem Arbeitgeberfragebogen zufolge sei die ange stammte Tätigkeit weitgehend angepasst (vgl. Stellungnahme vom 23. Sep tem ber 2019, Urk. 7/94 S. 6) . Im Zuge der aktenbasierten psychiatrischen Be ur teilung hielt Dr. B.___
fest, die Diagnosen der depressiven Episode (ICD-10: F32) und der Anpassungsstörung (ICD.10: F43) würden sich gegenseitig ausschliessen. Da sich die Symptomatik nach verschiedenen psychosozialen Belastungen entwickelt habe (krebskranker Ehemann und dessen Tod, Todgeburt bei der Tochter und deren nachfolgende Erkrankung, Auszug des Sohnes, Arbeitsplatzkonflikte), sei am ehesten von einer Anpassungsstörung auszugehen. Aufgrund des psycho pathologischen Befundes zusammen mit den Beschwerden könne auch nicht von einer schweren depressiven Symptomatik ausgegangen werden. Dagegen würde auch die geringe medikamentöse Therapie mit Trittico sprechen. Aus psychia t rischer Sicht sei kein dauerhafter Gesundheitsschaden ausgewiesen (vgl. er gän zende psychiatrische Stellungnahme vom 18. Februar 2019, Urk. 7/94 S. 4). Ferner konstatierte Dr. B.___, die behandelnde Psychiaterin habe von einer inzwischen rezidivie ren den depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episo de, berichtet. An Symptomen habe sie einen passiven Todeswunsch, ein chro ni sches Früher wa chen, eine verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit, Phasen ver min der ten Appetits mit stark schwankendem Gewicht sowie Selbst schädigung durch Nicht-Behandeln von schweren Infekten genannt. Damit seien nach ICD-10 vier Zu satzsymptome ausgewiesen, ein Hauptsymptom der Depres sion werde hin ge gen nicht dokumentiert (vgl. Stellungnahme vom 23. Sep tem ber 2019, Urk. 7/94 S. 6) . 4.11
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin den Arzt ber icht von med. pract . L.___, Psychiatrie und P sychotherapie, sowie lic . phil.
M.___ vom 11. März 2020 (Urk. 3) zu den Akten. Diese diagnos ti zierten eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, (ICD-10: F33.2) und begründeten, inhalt lich sei das Denken auf depressive Themen eingeengt, wie Gefühle der Wertlosigkeit, Schuld gefühle, mangelnde Zukunftsperspektiven und Todes wünsche. Die Beschwerde führerin sei affektiv erreichbar, aber wenig moduliert. Die Stimmung sei vorwie gend traurig bis depressiv. Psychomotorisch wirke sie verlangsamt. Die körper lichen Schm erzen würden sich in ihrem Gang
- vornübergebeugt und in der Be wegung verlangsamt - zeigen. Die Beschwerde führerin zeige trotz anti depressiver Medikation das Vollbild einer Depression mit folgenden Symptomen: ausgeprägte Schlafstörungen (Einschlafprobleme und chronisches, frühes Erwachen), vermin derte Konzentration und Aufmerksamkeit bis hin zu Erlebnis sen von Bewusst seins verminderungen mit Vigilanz herab setzung . Passiv werde selbstdestruktives Verhalten im Nichtbehandeln schwerer Infekte deutlich. Das komplexe Zusam men spiel körperlicher und psychischer Beschwerden würde zu dem Gesamtbild einer gebrechlichen, vorgealterten Frau füh ren, die in der Bewältigung ihrer täglich anstehenden Arbeiten (in ihrem Haus halt) an die Gren zen der Belastbarkeit ge rate. Die chronischen körperlichen Beschwerden würden zur Chronifizierung des depressiven Zustandes der Beschwer deführerin beitragen. Aus all diesen Gründen sei die Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig und es sei von einer negativen Prognose auszugehen. 5. 5.1
Ge mäss
ein h elliger ärztlicher Einschätzung leidet die Beschwerdeführerin neben den degenerativen Veränderun gen im Bereich der unteren LWS und Osteo chondrose L5/S1 (vgl. vorstehend E. 3) neu a uch an einer symptomatischen AC Gelenks arthrose im linken Schul ter gelenk, welche sich einschränkend auf die Arbeits fähigkeit auswirkt (vgl. E. 4.8 und 4.10 hiervor). Der vorliegen den Akten lage sind diesbezüglich aber nur unvollständige Angaben zu entnehmen. So wurde die Beschwerde führerin im April 2019 i n der J.___ aufgrund ihrer Schulter problematik zwar genauer untersucht (vgl. E. 4.8 in fine), ein aus führ licher Be richt über die Untersuchungsergebnisse (ausser die Beur teilung des Rheumatologen I.___) sowie die Ergebnisse der Infiltrationstherapie (vgl. E. 4.8) sind allerdings nicht in den Akten und ha ben auch der RAD-Ärztin nicht vorgelegen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Ansicht der RAD-Ärztin Dr. A.___, die die Beschwerde führe rin nicht per sönlich untersucht hat und nur eine unvollständige Aktenlage beur teil te und ge stützt darauf sämtliche leichte bis gelegentlich mittelschwere ange passte Tätig keiten ohne beidhändiges Arbeiten über der eigenen Schulterhöhe und ohne Tätig keiten mit ungünstigen Hebelwirkungen auf den linken Schulter gürtel zumutbar er achtete sowie die von der Beschwerdeführerin bisher ausgeübte Tätig keit als Reini gungs angestellte in einer Schule als leichte Tätigkeit ein schätz te (E. 4.10), als nicht hinreichend verlässlich.
Soweit die Beschwerdeführerin i n somatischer Hinsicht geltend machte, die Herz erkrankung sowie die chronische Bronchitis schränke ihre Leistungsfähigk eit deutlich ein (Urk. 1 S. 17), ist sie darauf hinzuweisen, dass sich i n der vor liegen den medizinischen Aktenlage keine Anhaltspunkte für eine invaliden ver siche rungs relevante Herz- oder Lungenerkrankung finden lassen . Vielmehr konnte eine Myokardischämie von den Fach ärzten klinisch nicht nachgewiesen werden (vgl. E . 4.7) und Dr. med. N.___, Innere Medizin und Pneumologie FMH, äusserte explizit, dass ein IV-Ren ten anspruch aus den pulmonalen Befunden nicht abgeleitet werden könne (vgl. Arztbericht vom 8. März 2019, Urk. 7/85). 5.2
D ivergente ärztliche Beurteilungen bestehen indes
darüber, ob die Diagnose einer rezi di vie renden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psy cho tische Symptome, vorliegt und ihr
- auch im Verlauf - ein invaliden versicherungsrechtlich relevanter Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit zukommt. RAD-Ärztin Dr. B.___ hielt dies bezüglich in ihren Stellungnahme n vom 18. Februar und 23. September 2019 fest, dass keine die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränkende Diagnose vorliegt und führte aus, dass aufgrund des psycho pathologischen Befundes nicht von einer schweren depressiven Symptomatik ausgegangen werden könne. Es sei am ehesten von einer Anpassungsstörung auszugehen, welche am abklingen sei (E. 4.10). Wohl ergeben sich aus dem Gutachten von Dr. F.___ und ins besondere auch den diversen Berichten von Dr. E.___ wenig Angaben zu den objektiven Befunden und lassen sich die Diagnosen anhand ihre n Aus führungen nicht vollständig nachvollziehen, zumal sie wiederholt über schwierige soziale Umstände berichtet en und ihre Ausfüh rungen eine Abgrenzung zu einer psychia tri schen Diagnose missen lassen. Indes beruht die Stellungnahme de r RAD -Ärztin auf keiner persönlichen Untersuchung und konnte sich auch die psych ia trische Fach ärztin lediglich auf die unzuläng lichen Befunde der behandelnden Psychia terin abstützen. Angesichts der neusten Rechtsp rechung des Bundes gerichts (E. 1.2) darf aufgrund der Diagnose, vorlie gend immerhin (auch) eine re zi di vie ren de depressive Störung mit wiederholt schweren Episoden, und des Zeitablaufs nicht (mehr) ohne weiteres auf Thera pierbarkeit geschlossen bzw. die invaliden - versicherungs recht liche Rele vanz verneint werden.
Schlüssige medizinische Ausführungen, die eine zuverlässige Beurteilung der Arbeits fähigkeit im nunmehr anzuwendenden strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 erlauben würden, liegen hier nicht vor. Die Prüfung der invaliden versicherungsrechtlich relevanten Beeinträchtigungen ist nicht möglich, da sich die gegebenen Arztberichte sowie die Stellungnahmen der RAD - Ärzt innen nicht eingehender dazu äussern. Eine Auseinandersetzung der Beschwerde - gegnerin mit den rechtsprechungsgemäss massgebenden Standardindikatoren bezüglich einer allfälligen psychischen Beeinträchtigung fand nicht statt. Es ist nicht aus zu schliessen, dass die diagnostizierte depressive Störung ohne psychotische Sym p tome ein Ausmass erreicht hat, das invalidenversicherungs - rechtlich relevant ist. Solange aber Anhaltspunkte für eine psychiatrische Erkrankung vorliegen und weitere Sachverhaltsabklärungen möglich sind, darf im Rahmen des Unter suchungs grundsatzes (Art. 61 lit . c ATSG) die Folge der Beweislosigkeit für einen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden nicht greifen (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 221; 117 V 261 E. 3b S. 264 mit Hinweis; vgl. auch E. 1.4). Zur ab schliessenden Klärung sind weitere medizinische Angaben notwen dig. Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, insbesondere wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache einge treten oder der Sachverhalt ungenügen d festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Die Sache ist daher an die Beschwerde - gegnerin zurückzuweisen, damit sie weitere me dizinische Abklärungen, insbesondere ein psychiatrisches Gutachten, einhole. Ferner ist je nach Ausgang der medizinischen Abklärungen nicht auszuschliessen, dass hin sicht lich der Qualifikationsfrage eine Haushaltsabklärung notwendig wird.
Gestützt auf diese Abklärungen wird sie in Berücksichtigung des gesund heit lichen Verlaufs erneut über die Sache zu entscheiden haben.
Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 6. 6.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewil ligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwer t festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen 6.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb d ie
vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Ver bin dung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2' 200 . --
(inkl. Baraus lagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
20. Februar 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu rückge wie sen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Renten anspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG) .
E. 1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitssc hadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 54
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.4 Tritt die Verwaltung auf ein Revisionsgesuch ein (vgl. Art. 87 Abs. 2 IVV), so gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben Sozialversicherungsträger (Art. 43 Abs. 1 ATSG) und im Beschwerdefall das Sozialversicherungsgericht (Art. 61 lit . c ATSG) den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des strei tigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_382/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 2.2 mit Hinweis).
E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
E. 2 Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingab e vom 25. März 2020 (Urk. 1) Be schwer de und beantragte, die angefochtene Verfügung sei auf zu heben und d er Beschwerde führer in spätestens ab September 2017 eine ganze Invalidenrente auszurichten.
Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 23. April 2020 auf Ab wei sung der Beschwerde (Urk. 6). M it Verfügung vom
5. Mai 2020 wurde de r Beschwer de führer in die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zuge stellt (Urk. 8).
E. 2.1 I n der angefochtenen Verfügung vom 2 0 . Februar 2020 (Urk. 2) hielt die Be schwer de gegnerin fest, medizinische Abkläru ngen hätten ergeben, dass keine schwere depressive Symptomatik bestehe und auch aus somatischer Sicht keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen würden. Es zeige sich zwar eine deutliche Einschränkung der Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule sowie eine geringe Einschränkung der Hals- und Brustwirbelsäule, die ange stamm te Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin in der Reinigung sei jedoch weit gehend angepasst. Es bestehe deshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente.
E. 2.2 Demgegenüber machte d i e Beschwerdeführer in in i hrer Beschwerde vom 25. März 2020 (Urk. 1) zusammengefasst geltend,
es könne nicht bloss von einer nur vorübergehenden Anpassungsstörung ausgegangen werden. Die von der psychi a trischen Gutachterin erhobenen Befunde und Diagnosen seien klar und die voll ständige Arbeits-/Erwerbsunfähigkeit in angestammter und in adaptierter Tätig keit sei ausgewiesen (S. 14). Ausserdem leide sie inzwischen an grösseren Beschwer den im Rahmen der Lumboischialgie . Damit habe sie Anspruch auf eine ganze IV-Rente (S. 15). Ergänzend sei anzufügen, dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin zuletzt ausgeübten Tätigkeit (Reinigung Schulhaus) nicht um eine leichte Tätigkeit handle. Aufgrund ihrer Schmerzen und Bewegungsein schränkungen sowie den psychiatrischen Diagnosen seien ihr derartige Tätig keiten klar nicht mehr möglich (S. 20). 3.
Bei Vorliegen einer Diskushernie L5/S1 links wurde bei der Beschwerdeführerin am 17. Oktober 2000 i m Kantonsspital C.___ eine Diskektomie L5/S1 links durchgeführt, deren postoperative Verlauf sich gemäss Angaben des behan delnden Arztes komplikationslos gestaltet habe (vgl. Kurzaustrittsbericht vom 22. Oktober 2000, Urk. 7/63/3). Aufgrund zunehmender lumbaler Beschwerden, die nach gluteal rechts über den lateralen Ober- und Unterschenkel bis zum Fuss hin ausstrahlen würden, erfolgte a m 10. August 2010 eine lumbale und lumbo sakrale
Spondylodese . Laut Angaben der Fachärzte, habe sich der postoperative Verlauf ins gesamt komplikationslos mit unproblematischer Mobilisation und physio the ra peutischer Anleitung gestaltet. Postoperativ hätten sich jedoch persi stie rende Lumboischialgien mit Ausstrahlung von der Lendenwirbel säule (LWS) in den late ralen Ober- u nd Unterschenkel rechts gezeigt, die sich bis zum Austritt nur wenig gebessert hätten . Die Fachärzte diagnostizierten degenerative Verän de run gen im Bereich der unteren LWS bei Status nach Diskushernien-Operation L5/S1 (2000) sowie konsekutiver Sinterung im Bandscheibenfach mit nunmehr beidseitiger Foramen stenose L5/S1 sowie eine Osteochondrose L5/S1, Chondrose L4/5 und ein Anulus
fibrosus -Einriss in Höhe L4/5 (vgl. Austrit tsbericht vom 19. Au gust 2010, Urk. 7/9/12-14). Sie attestierten der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeits unfähigkeit bis zum Nachkontrolltermin im November 2010. Dann könne je nach radio logischer und klinischer Symptomatik über die weitere Arbeits fähig keit entschie den wer den. Grundsätzlich sei jedoch zumindest eine Teilarbeits fähig keit wieder zu er war ten (Urk. 7/9/16).
Die erstmalige Leistungsabweisung (Verfügung vom 18. Oktober 2011) erfolgte - nach entsprechender Mahnung und Darlegung der Säumnisfolgen (Urk. 7/24) - aufgrund dieser unzulänglichen Aktenlage (Urk. 7/28). 4. 4.1
Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 18. Mai 2017 präsentiert sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen folgender massen: 4 .2
Nach einem Suizidversuch am 8. August 2016 war die Beschwerdeführerin in der D.___ zunächst vom 8. bis 16. August 2016 in stationärer und vom 25. August bis 20. Oktober 2016 in ambulanter Behandlung. Gemäss den behandelnden Ärzten war das Zustands bild zu Beginn durch eine reduzierte Leistungsfähigkeit, Antriebslosig keit, Freud losigkeit, affektive Labili tät, Traurigkeit, massive Schlafstörungen sowie im Ver lauf neu auftretende Sui zid gedanken gekennzeichnet. Die Ärzte diagnostizierten eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41). Unter der medikamentösen Therapie mit Trazodon (Trittico) sei es jedoch zu einer Zustandsverbesserung gekommen. Aufgrund zeitweiser sprachlicher Probleme werde eine Weiterbehandlung durch eine italienisch sprechende Psychiater in empfohlen (vgl. Abschlussbericht vom 29. Juni 2017; Urk. 7/37/6). 4.3
Seit dem 24. Oktober 2016 war die Beschwer deführerin bei Dr. med.
E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in wöchentlicher, delegiert bei einer Psychotherapeutin stattfindender Therapie. Dr. E.___ beschrieb die Beschwerdeführerin in ihrem Bericht vom 21. Juli 2017 (Urk. 7/41) als wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert. Die Beschwer deführerin klage über Konzentrations- und Gedächtnisstörungen und wirke im Denken gehemmt, eingeengt und grüblerisch. Sie sei in der Grundstimmung sehr deprimiert, freud- und lustlos. Die Schwingungsfähigkeit sei vermindert und es sei eine massive Er schöpfung und Antriebsstörung sichtbar. E s würden immer wieder Suizid ge dan ken auftauchen. Anhaltspunkte für W ahn, Sinnestäuschungen oder Ich Störungen gebe es jedoch keine. Dr. E.___ hielt folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: - Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2) - Anpassungsstörung nach Tod des Ehepartners (ICD-10: F43.2) - Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10: Z56) - Verschwinden oder Tod eines Familienangehörigen (ICD-10: Z63.4)
Aufgrund der schweren depressiven Symptome mit massiver Angst, Lebens un lust, Schlafstörungen, Appetitverlust, sozialem Rück zug und mangelnden Zukunfts perspektiven attestierte Dr. E.___ der Be schwer deführerin keine Arbeits fähigkeit. Ausserdem sei von einer schlech ten Prognose auszugehen, da sie neben der schweren psychopatho lo gischen Sympto matik an unterschiedlichen körperlichen Symptomen leide. 4.4
Im Auftrag der BVK wurde die Beschwerdefü hrerin am 18. Juli 2017 von Dr. med. F.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, begutachtet . Die psych ia trische Gutachterin hielt im Bericht vom 4. September 2017 (Urk. 7/67) fest, d as Denken der Beschwerdeführerin sei inhaltlich auf den Verlust des Ehe mannes und die Geschehnisse am Arbeitsplatz mit Beeinträchtigungserleben ein geengt. Dieses mute überwertig an, indem es mit hoher Emotionalität beladen sei und keine Hinterfragung oder Relativierung zulasse. Gegenüber dem Arbeitgeber und der Vorgesetzten habe sich ein dysphorisch -emotional geladenes Beeinträch tigungs
- und Opfererleben ausgebildet, in welchem sie nicht zu irritieren sei. Die Beschwerdeführerin habe von Angst berichtet (Angst vor dem Vorgesetzten, vor dem Alleinsein, Panikattacken) und davon, dass sie das Vertrauen verloren habe sowie misstrauisch und verunsichert sei. Ausserdem habe sie von einer Störung der Vitalität, Appetitverlust, Ein- und Durc hschlafstörungen be richtet. Dr. F.___ be schrieb die Beschwerdeführerin im Affekt labil und deutlich zum depres si ven Pol verstimmt, zuweilen verzweifelt-agitiert, stellen weise dys pho risch . An trieb und Psychomotorik seien reduziert. Die Suizidalität lasse sich nicht ab schliessend be urteilen. Die Beschwerdeführerin habe Lebens überdruss ange ge ben und dass sie es bedaure, dass der Suizidversuch nicht erfolg reich ver laufen sei. Kon krete Pläne und/oder Vorbereitungshandlungen habe sie je doch
verneint (S. 15).
Dr. F.___ hielt folgende psychiatrische Diagnosen fest (S. 25): - Chronische, unter der aktuellen Behandlung therapieresistente, aktuell wieder schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome im üblichen Sinne (ICD-10: F32.2), aber mit überwertig anmutendem Beein trächtigungserleben gegenüber dem Arbeitgeber im Sinne einer krank heits wertigen sensitiven Konfliktreaktion (ICD-10: F22) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) - komorbid in Anteilen eventuell auch die Entwicklung körperlicher Symp tome aus psychischen Gründen (ICD-10: F68.0); dieser Störung werde in der Regel kein Krankheitswert zuerkannt
Dr. F.___ konstatierte, im Rahmen der gutachterlichen Exploration seien die psychischen Beschwerden im Vordergrund gestanden. Es würde wieder ein schwerer Ausprägungsgrad der depressiven Episode vorliegen mit erheblicher Krank heitssymptomatik, trotz einiger Inkonsistenzen. Über chronische Schmer zen, bei welchen keine Therapie helfe, klage die Beschwerdeführerin additiv. Die be handelnde Psychiaterin würde den zwischenzeitlich schwer depressiv ausge präg ten Krankheitszustand bestätigen. Seit S istieren der Arbeit verschlechtere sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Unter der gegenwärtigen anti depres siven und psychologisch-psychotherapeutischen Behandlung habe sich eine Therapieresistenz eingestellt. Der emotional-affektive Zustand werde laufend instabiler (S. 29f.). Laut Gutachterin seien e in Ausbau der Therapie und die Wieder herstellung der Arbeitsfähigkeit jedoch wichtig, weil die Arbeit auch Sinn findung, Aktivierung, soziale Integration und Tages struktur darstelle, sodass eine geeignete Tätigkeit bzw. die Hinführung zu einer solchen auch eine prognostisch wichtige Ressource darstelle (S. 37) . Hierbei erweise sich der Umstand, dass der vorliegende Krankheitszustand psychiatrisch noch nicht austherapiert sei, als prognostisch günstiger Faktor. Gerade depressive Störungen seien einer Behand lung zugänglich und eine Aktivierung/Beschäfti gung in einem halbstationären Setting würden eine geeignete Behandlungs methode der offensichtlichen Fixie rung auf die Krankenrolle im Rahmen der De pression in Kombination mit der somatoformen Störung sowie der Entwick lung körperlicher Symptome aus psychi schen Gründen darstellen (S. 38) .
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit äusserte Dr. F.___, die Haupteinschrän kung liege in der verminderten Durchhaltefähigkeit und Belastbarkeit sowie in den sozialen Kompetenzen mit seit der aktuellen schweren depressiven Episode erheblich eingeschränkter Fähigkeit sich an Regeln und Routinen zu halten. Weiter sei en die Flexibilität und die Umstellungsfähigkeit sowie die Kontakt fähigkeit gegenüber Dritten deutlich eingeschränkt (S. 41). Aus diesen Gründen sei die Beschwerdeführerin - auch aufgrund der medizinischen Prognose mit nur langsam zu erwartender Stabilisierung - aus psychiatrischer Sicht in der ange stammten Tätigkeit für lange Zeit nicht einsetzbar und zu 100 % arbeitsunfähig (S. 42). Dr. F.___ verneinte auch eine Arbeitsfähigkeit in einer Verweis tätig keit und konstatierte, aufgrund der erheblichen psychiatrischen Morbidität mit somatischer Multikomorbidität bestehe auch bei einer adaptierten Tätigkeit eine schwere Behinderung. Berücksichtige man den gegenwärtig schwer depressiven Zustand mit latenter Suizidalität und laufen d zunehmender Instabi li tät, sei bereits bei einer geringen Arbeitstätigkeit mit einer ausgeprägten Überfor derungs situa tion und gesundheitlicher Verschlechterung zu rechnen. Zudem würde die Zeit für die medizinisch dringend indizierte Therapieoptimierung fehlen. Sie emp fehle gegenwärtig auf die Anbindung an eine psychiatrische Tages klinik mit an schlies sen dem Belastungsaufbau zu fokussieren (S. 43). 4. 5
Gegenüber der Beschwerdegegnerin äusserte die behandelnde Psychiaterin Dr. E.___ in ihrem Verlaufsb ericht vom 22. Februar 2018 (Urk. 7/55), die Grund stimmung der Beschwerdeführerin sei nicht mehr so sehr deprimiert, wie noch zu Beginn der Behandlung. Sie leide jedoch massiv an ihren körperlichen Beschwer den, die zu ausgeprägter Freud- und Lustlosigkeit führen würden. Die Schwin gungs fähigkeit sei nach wie vor vermindert, die massive Erschöpfung habe sich jedoch gemildert und auch die Suizidgedanken seien aktuell im Hinter grund. Trotzdem müsse aufgrund der Belastung durch multiple kör per liche Be schwerden weiterhin von einer eher schlechten Prognose ausge gangen werden und eine Arbeitsfähigkeit sei weiterhin nicht ge geben.
In ihrem Bericht vom 4. März 2019 (Urk. 7/76) konstatierte Dr. E.___, die diagnostische Einschätzung habe sich im Verlauf von einer depressiven Episo de hin zu einer rezidivierenden depressiven Störung entwickelt. Es könne nicht mehr einfach von einer Anpas sungs störung gesprochen werden. Die Beschwerde führerin würde trotz antide pressiver Medikation das Bild einer Depression mit ausgeprägten Schlaf stö rungen, verminderter Konzentration und Aufmerksamkeit bis hin zu Erlebnis sen von Bewusstseinsverminderung mit Vigilanzherabsetzung zeigen. Passiv wer de ausserdem ein selbstdestruktives Verhalten im Nicht be handeln schwerer Infek te deutlich. Das komplexe Zusammenspiel körperlicher und psychischer Be schwer den führe dazu, dass die Beschwerdeführerin in der Bewältigung ihrer täg lich anstehenden Arbeit im Haushalt an die Grenzen der Belastbarkeit gerate. Ferner würden die chronischen körperlichen Beschwerden zur Chronifizierung des de pressiven Zustandes beitragen. Dr. E.___ erachtete die Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig und äusserte eine negative Prognose. 4.6
Aufgrund chronischer Rückenschmerzen sowie progredienter Nacken-Schulter- sowie Armschmerzen wurde die Beschwerdeführerin im No vem ber 2017 bei Dr. G.___, Chiropraktor SCG/ECU, vorstellig. Dieser äusserte in seinem Bericht vom 17. Januar 2018 (Urk. 7/65), die Anamnese sowie der Befund würden auf ein chronisch progredientes cervikoradikuläres Reiz
- und Ausfall syndrom bei stark fort geschrittener Osteochondrose C6/7 hindeuten. Die Beschwerdeführerin habe gut auf die chiro praktische Behandlung reagiert, weshalb er die Beschwerdeführerin bis zur Beschwerdefreiheit chiropraktisch betreuen werde . 4.7
Zur Abklärung einer Myokardischämie bei ausgeprägtem Risikoprofil mit Niko tin abusus, genetischer Disposition, Diabetes mellitus Typ II und Übergewicht wurde die Be schwerdefüh rerin bei Dr. med. H.___, Facharzt FMH Kardio logie, vorstellig. Dieser hielt in seinem Arztbericht vom 31. Oktober 2018 (Urk. 7/71/7-11) fest, in der durchgeführten transthorakalen Echokardiografie zeige sich eine gute LVEF und RVEF ohne Nachweis von regionalen Wand be wegungs störungen. Alle Herz höhlen seien normal gross und nicht hypertrophiert. Eine diastolische Dys funk tion könne ausgeschlossen werden. Es würden lediglich beginnend leicht gradige Insuffizienzen an de r Aorten- und Pulmonalklappe so wie eine Ektasie der Aorta ascendens
thorakalis bestehen. Im Rahmen der durch geführten Laufband ergo metrie habe die Beschwerdeführerin submaximal ausbe lastet werden können. Der Abbruch sei bei altersentsprechend normaler körper licher Leistungsfähigkeit wegen peripherer Erschöpfung erfolgt. Schwindel und thorakale Beschwerden seien komplett verneint worden und es würden sich auch keine signifikanten ST-Streckenveränderungen zeigen. Insofern würden sich klinisch und elektrisch zurzeit keinerlei Hinweise für eine Myokardischämie ergeben. 4.8
Wegen Verdacht auf eine Periarthropathia
humeroscapularis
tendopathica bzw. Omarthrose
erfolgte am 3. April 2019 eine rheumatologische Beur teilung durch Dr. med. I.___, FMH Rheumatologie und Innere Medizin (vgl. Arzt bericht vom 10. April 2019, Urk. 7/82). Dieser bestätigte einen dringenden Verdacht auf eine symptomatische AC-Gelenksarthrose im linken Schultergelenk. Zu dem bestehe ein chronisches cervikovertebrales bzw. lumbo vertebrales Syndrom bei Status nach zweimaliger Diskushernienoperation bzw. Spondylodese der unteren LWS . Aufgrund der Konturver gröberung an den Fingergelenken müsse auch von einer Fingerpolyarthrose und einer Rhizarthrose beidseits ausgegangen werden. Die Prognose sei ungewiss, da deutliche psycho soziale Belastungs fak to ren vorliegen würden und bei der Unter suchung auch eine Verdeutlichungs tendenz nachweisbar gewesen sei. Im Zuge einer Nachkontrolle berichtete Dr. I.___, sonografisch
habe an der linken Schulter eine Teilruptur der Supra spinatus sehne mit wenig artikulärem Erguss sowie eine aktivierte AC Gelenks arthro se do ku mentiert werden könne. In der Folge führte er eine Infiltration durch (vgl. Stellungnahme vom 21. Mai 2019, Urk. 7/81). Am 23. April 2019 wurde die Be schwerdeführerin in der J.___ vorstellig, wo die Schulter bei klin isch im vordergrundstehender AC Gelenkssymptomatik sowie sub acro mialer Bursitis mittels Arthro -MRI gen auer abgeklärt wurde (vgl. Urk. 7/84). 4.9
Aufgrund kurzer Bewusstseinsstörungen wurde die Beschwerdeführerin bei Dr. med. K.___, Facharzt Neurologie FMH, vorstellig. Dieser berichtete a m 27. Juni 2019 (Urk. 7/8 3), e ine sichere neurologische Ursache für die Beschwerden seien weder klinisch-neurologisch, elektroenephalographisch noch neurovaskulär zu finden. Die minimalen atherosklerotischen Veränderungen an den extra kra niellen Gefässen seien hämodynamisch nicht signifikant und nicht weiter kon troll bedürftig. Da die Beschwerden im Rahmen von Stressbedingungen deut lich stärker hervortreten würden, sei eine psychosomatische Ursache zu vermuten, möglicherw eise im Rahmen einer Depression . 4.10
RAD-Ärztin Dr. A.___ konstatierte im Rahmen der aktenbasierten Einschätz ung aus somatischer Sicht, es bestehe eine AC-Gelenksarthrose der linken Schul ter mit Bewegungseinschränkung für alle Bewegungen über der Horizon ta len. Ausserdem würden Degenerationen der HWS und LWS ohne neurologische Aus fälle bestehen. Die vom Hausarzt berichtete Gangbildstörung mit Gangun sicher heit habe von den Spezialärzten nicht beobachtet werden können. Damit könnten aus somatischer Sicht leichte bis gelegentlich mittel schwere angepasste Tätig kei ten ohne beidhändiges Arbeiten über der eigenen Schulterhöhe und ohne Tätig kei ten mit ungünstigen Hebelwirkungen auf den linken Schultergürtel weiter hin zugemutet werden. Dem Arbeitgeberfragebogen zufolge sei die ange stammte Tätigkeit weitgehend angepasst (vgl. Stellungnahme vom 23. Sep tem ber 2019, Urk. 7/94 S. 6) . Im Zuge der aktenbasierten psychiatrischen Be ur teilung hielt Dr. B.___
fest, die Diagnosen der depressiven Episode (ICD-10: F32) und der Anpassungsstörung (ICD.10: F43) würden sich gegenseitig ausschliessen. Da sich die Symptomatik nach verschiedenen psychosozialen Belastungen entwickelt habe (krebskranker Ehemann und dessen Tod, Todgeburt bei der Tochter und deren nachfolgende Erkrankung, Auszug des Sohnes, Arbeitsplatzkonflikte), sei am ehesten von einer Anpassungsstörung auszugehen. Aufgrund des psycho pathologischen Befundes zusammen mit den Beschwerden könne auch nicht von einer schweren depressiven Symptomatik ausgegangen werden. Dagegen würde auch die geringe medikamentöse Therapie mit Trittico sprechen. Aus psychia t rischer Sicht sei kein dauerhafter Gesundheitsschaden ausgewiesen (vgl. er gän zende psychiatrische Stellungnahme vom 18. Februar 2019, Urk. 7/94 S. 4). Ferner konstatierte Dr. B.___, die behandelnde Psychiaterin habe von einer inzwischen rezidivie ren den depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episo de, berichtet. An Symptomen habe sie einen passiven Todeswunsch, ein chro ni sches Früher wa chen, eine verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit, Phasen ver min der ten Appetits mit stark schwankendem Gewicht sowie Selbst schädigung durch Nicht-Behandeln von schweren Infekten genannt. Damit seien nach ICD-10 vier Zu satzsymptome ausgewiesen, ein Hauptsymptom der Depres sion werde hin ge gen nicht dokumentiert (vgl. Stellungnahme vom 23. Sep tem ber 2019, Urk. 7/94 S. 6) . 4.11
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin den Arzt ber icht von med. pract . L.___, Psychiatrie und P sychotherapie, sowie lic . phil.
M.___ vom 11. März 2020 (Urk. 3) zu den Akten. Diese diagnos ti zierten eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, (ICD-10: F33.2) und begründeten, inhalt lich sei das Denken auf depressive Themen eingeengt, wie Gefühle der Wertlosigkeit, Schuld gefühle, mangelnde Zukunftsperspektiven und Todes wünsche. Die Beschwerde führerin sei affektiv erreichbar, aber wenig moduliert. Die Stimmung sei vorwie gend traurig bis depressiv. Psychomotorisch wirke sie verlangsamt. Die körper lichen Schm erzen würden sich in ihrem Gang
- vornübergebeugt und in der Be wegung verlangsamt - zeigen. Die Beschwerde führerin zeige trotz anti depressiver Medikation das Vollbild einer Depression mit folgenden Symptomen: ausgeprägte Schlafstörungen (Einschlafprobleme und chronisches, frühes Erwachen), vermin derte Konzentration und Aufmerksamkeit bis hin zu Erlebnis sen von Bewusst seins verminderungen mit Vigilanz herab setzung . Passiv werde selbstdestruktives Verhalten im Nichtbehandeln schwerer Infekte deutlich. Das komplexe Zusam men spiel körperlicher und psychischer Beschwerden würde zu dem Gesamtbild einer gebrechlichen, vorgealterten Frau füh ren, die in der Bewältigung ihrer täglich anstehenden Arbeiten (in ihrem Haus halt) an die Gren zen der Belastbarkeit ge rate. Die chronischen körperlichen Beschwerden würden zur Chronifizierung des depressiven Zustandes der Beschwer deführerin beitragen. Aus all diesen Gründen sei die Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig und es sei von einer negativen Prognose auszugehen. 5. 5.1
Ge mäss
ein h elliger ärztlicher Einschätzung leidet die Beschwerdeführerin neben den degenerativen Veränderun gen im Bereich der unteren LWS und Osteo chondrose L5/S1 (vgl. vorstehend E. 3) neu a uch an einer symptomatischen AC Gelenks arthrose im linken Schul ter gelenk, welche sich einschränkend auf die Arbeits fähigkeit auswirkt (vgl. E. 4.8 und 4.10 hiervor). Der vorliegen den Akten lage sind diesbezüglich aber nur unvollständige Angaben zu entnehmen. So wurde die Beschwerde führerin im April 2019 i n der J.___ aufgrund ihrer Schulter problematik zwar genauer untersucht (vgl. E. 4.8 in fine), ein aus führ licher Be richt über die Untersuchungsergebnisse (ausser die Beur teilung des Rheumatologen I.___) sowie die Ergebnisse der Infiltrationstherapie (vgl. E. 4.8) sind allerdings nicht in den Akten und ha ben auch der RAD-Ärztin nicht vorgelegen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Ansicht der RAD-Ärztin Dr. A.___, die die Beschwerde führe rin nicht per sönlich untersucht hat und nur eine unvollständige Aktenlage beur teil te und ge stützt darauf sämtliche leichte bis gelegentlich mittelschwere ange passte Tätig keiten ohne beidhändiges Arbeiten über der eigenen Schulterhöhe und ohne Tätig keiten mit ungünstigen Hebelwirkungen auf den linken Schulter gürtel zumutbar er achtete sowie die von der Beschwerdeführerin bisher ausgeübte Tätig keit als Reini gungs angestellte in einer Schule als leichte Tätigkeit ein schätz te (E. 4.10), als nicht hinreichend verlässlich.
Soweit die Beschwerdeführerin i n somatischer Hinsicht geltend machte, die Herz erkrankung sowie die chronische Bronchitis schränke ihre Leistungsfähigk eit deutlich ein (Urk. 1 S. 17), ist sie darauf hinzuweisen, dass sich i n der vor liegen den medizinischen Aktenlage keine Anhaltspunkte für eine invaliden ver siche rungs relevante Herz- oder Lungenerkrankung finden lassen . Vielmehr konnte eine Myokardischämie von den Fach ärzten klinisch nicht nachgewiesen werden (vgl. E . 4.7) und Dr. med. N.___, Innere Medizin und Pneumologie FMH, äusserte explizit, dass ein IV-Ren ten anspruch aus den pulmonalen Befunden nicht abgeleitet werden könne (vgl. Arztbericht vom 8. März 2019, Urk. 7/85). 5.2
D ivergente ärztliche Beurteilungen bestehen indes
darüber, ob die Diagnose einer rezi di vie renden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psy cho tische Symptome, vorliegt und ihr
- auch im Verlauf - ein invaliden versicherungsrechtlich relevanter Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit zukommt. RAD-Ärztin Dr. B.___ hielt dies bezüglich in ihren Stellungnahme n vom 18. Februar und 23. September 2019 fest, dass keine die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränkende Diagnose vorliegt und führte aus, dass aufgrund des psycho pathologischen Befundes nicht von einer schweren depressiven Symptomatik ausgegangen werden könne. Es sei am ehesten von einer Anpassungsstörung auszugehen, welche am abklingen sei (E. 4.10). Wohl ergeben sich aus dem Gutachten von Dr. F.___ und ins besondere auch den diversen Berichten von Dr. E.___ wenig Angaben zu den objektiven Befunden und lassen sich die Diagnosen anhand ihre n Aus führungen nicht vollständig nachvollziehen, zumal sie wiederholt über schwierige soziale Umstände berichtet en und ihre Ausfüh rungen eine Abgrenzung zu einer psychia tri schen Diagnose missen lassen. Indes beruht die Stellungnahme de r RAD -Ärztin auf keiner persönlichen Untersuchung und konnte sich auch die psych ia trische Fach ärztin lediglich auf die unzuläng lichen Befunde der behandelnden Psychia terin abstützen. Angesichts der neusten Rechtsp rechung des Bundes gerichts (E. 1.2) darf aufgrund der Diagnose, vorlie gend immerhin (auch) eine re zi di vie ren de depressive Störung mit wiederholt schweren Episoden, und des Zeitablaufs nicht (mehr) ohne weiteres auf Thera pierbarkeit geschlossen bzw. die invaliden - versicherungs recht liche Rele vanz verneint werden.
Schlüssige medizinische Ausführungen, die eine zuverlässige Beurteilung der Arbeits fähigkeit im nunmehr anzuwendenden strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 erlauben würden, liegen hier nicht vor. Die Prüfung der invaliden versicherungsrechtlich relevanten Beeinträchtigungen ist nicht möglich, da sich die gegebenen Arztberichte sowie die Stellungnahmen der RAD - Ärzt innen nicht eingehender dazu äussern. Eine Auseinandersetzung der Beschwerde - gegnerin mit den rechtsprechungsgemäss massgebenden Standardindikatoren bezüglich einer allfälligen psychischen Beeinträchtigung fand nicht statt. Es ist nicht aus zu schliessen, dass die diagnostizierte depressive Störung ohne psychotische Sym p tome ein Ausmass erreicht hat, das invalidenversicherungs - rechtlich relevant ist. Solange aber Anhaltspunkte für eine psychiatrische Erkrankung vorliegen und weitere Sachverhaltsabklärungen möglich sind, darf im Rahmen des Unter suchungs grundsatzes (Art. 61 lit . c ATSG) die Folge der Beweislosigkeit für einen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden nicht greifen (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 221; 117 V 261 E. 3b S. 264 mit Hinweis; vgl. auch E. 1.4). Zur ab schliessenden Klärung sind weitere medizinische Angaben notwen dig. Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, insbesondere wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache einge treten oder der Sachverhalt ungenügen d festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Die Sache ist daher an die Beschwerde - gegnerin zurückzuweisen, damit sie weitere me dizinische Abklärungen, insbesondere ein psychiatrisches Gutachten, einhole. Ferner ist je nach Ausgang der medizinischen Abklärungen nicht auszuschliessen, dass hin sicht lich der Qualifikationsfrage eine Haushaltsabklärung notwendig wird.
Gestützt auf diese Abklärungen wird sie in Berücksichtigung des gesund heit lichen Verlaufs erneut über die Sache zu entscheiden haben.
Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 6. 6.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewil ligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwer t festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen 6.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb d ie
vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Ver bin dung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2' 200 . --
(inkl. Baraus lagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
20. Februar 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu rückge wie sen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Renten anspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 7 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00206
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom
10. Juni 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger Advokaturbureau Bertschinger Isler Wiesendanger Oberfeldstrasse 158, Postfach 5, 8408 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1963, war von November 2005 bis Ende Februar 2011 bei der Y.___ AG als Raumpflegerin erst in einem 30 %-Pensum und ab Dezember 2010 in einem 50%-Pensum angestellt (Urk. 7/ 10). Seit Februar 2007 arbeitete sie ausserdem in einem 35.7%-Pensum in der Berufs bildu ngs schule Z.___ als Betriebsmitarbeiter i n (Urk. 7/11).
Am 25. November 2010 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf
eine Diskushernie zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/2).
Mangels Mitwirkungspflicht wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Ver fü gung vom 18. Oktober 2011 ab (Urk. 7/28). 1.2
Unter Beilage diverser Arbeitsunfähigkeitszeugnisse (Urk. 7/29) reichte die Ver sicherte am 18. Mai 2017 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine rezidivie rende depressive Störung sowie Rückenschmerzen ein neues Leistungsbegehren ein (Urk. 7/30). Von der IV-Stelle darauf hingewiesen, dass sie zur Glaubhaft ma chung einer gesundheitlichen Veränderung entsprechende aktu el le Beweis mittel bei bringen müsse (Urk. 7/33), liess die Versicherte den Arztbericht ihres Haus arztes zu den Akten reichen (Urk. 7/34). Hierauf nahm d ie IV-Stelle Abklä rungen in er werblicher und medi zinischer Hinsicht vor, holte die Berichte der behan deln den Ärzte (Urk. 7/37, Urk. 7/40, Urk. 7/41, Urk. 7/55) sowie einen Auszug aus dem Indivi duel len Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/36) ein und ersuchte die Ar beit geberin um Auskünfte (Arbeitge berfrage bogen vom 24. November 2017, Urk. 7/50). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine akten basierte Eins chätzung durch Dr. med. A.___, Fachärztin für ortho pädische Chirurgie und Trauma to logie sowie Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. Feststellungs blatt, Urk. 7/57). Gestützt darauf stellte die IV Stelle mit Vorbescheid vom 3. April 2018 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aus sicht (Urk. 7/58). Dagegen erhob die Versicherte am
8. Mai 2018 (Urk. 7/60) sowie ergänzend am 14. Juni 201 8 (Urk. 7/68)
und 2. April 2018 (Urk. 7/77) Einwand und legte weitere Arztberichte (Urk. 7/63-67, Urk. 7/71, Urk. 7/75-76, Urk. 7/81-86, Urk. 7/88) ins Recht. Die RAD-Ä rztinnen Dr. A.___ sowie Dr. med.
B.___, Fachärztin für Psychia trie und Psychotherapie, nahmen
am 18. Februar 2019 so wie am 23. September 2019 eine erneute Be urteilung der medizinischen Ak tenlage vor (vgl. Feststellungs blatt, Urk. 7/94). Mit Verfügung vom 20. Februar 2020 verneinte die IV-Stelle wie vorbeschieden einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/95 = Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingab e vom 25. März 2020 (Urk. 1) Be schwer de und beantragte, die angefochtene Verfügung sei auf zu heben und d er Beschwerde führer in spätestens ab September 2017 eine ganze Invalidenrente auszurichten.
Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 23. April 2020 auf Ab wei sung der Beschwerde (Urk. 6). M it Verfügung vom
5. Mai 2020 wurde de r Beschwer de führer in die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zuge stellt (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG) . 1.2
Die Annahme eines psychischen Gesundheitssc hadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 54 7 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Tritt die Verwaltung auf ein Revisionsgesuch ein (vgl. Art. 87 Abs. 2 IVV), so gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben Sozialversicherungsträger (Art. 43 Abs. 1 ATSG) und im Beschwerdefall das Sozialversicherungsgericht (Art. 61 lit . c ATSG) den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des strei tigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_382/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 2.2 mit Hinweis). 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
I n der angefochtenen Verfügung vom 2 0 . Februar 2020 (Urk. 2) hielt die Be schwer de gegnerin fest, medizinische Abkläru ngen hätten ergeben, dass keine schwere depressive Symptomatik bestehe und auch aus somatischer Sicht keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen würden. Es zeige sich zwar eine deutliche Einschränkung der Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule sowie eine geringe Einschränkung der Hals- und Brustwirbelsäule, die ange stamm te Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin in der Reinigung sei jedoch weit gehend angepasst. Es bestehe deshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente. 2.2
Demgegenüber machte d i e Beschwerdeführer in in i hrer Beschwerde vom 25. März 2020 (Urk. 1) zusammengefasst geltend,
es könne nicht bloss von einer nur vorübergehenden Anpassungsstörung ausgegangen werden. Die von der psychi a trischen Gutachterin erhobenen Befunde und Diagnosen seien klar und die voll ständige Arbeits-/Erwerbsunfähigkeit in angestammter und in adaptierter Tätig keit sei ausgewiesen (S. 14). Ausserdem leide sie inzwischen an grösseren Beschwer den im Rahmen der Lumboischialgie . Damit habe sie Anspruch auf eine ganze IV-Rente (S. 15). Ergänzend sei anzufügen, dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin zuletzt ausgeübten Tätigkeit (Reinigung Schulhaus) nicht um eine leichte Tätigkeit handle. Aufgrund ihrer Schmerzen und Bewegungsein schränkungen sowie den psychiatrischen Diagnosen seien ihr derartige Tätig keiten klar nicht mehr möglich (S. 20). 3.
Bei Vorliegen einer Diskushernie L5/S1 links wurde bei der Beschwerdeführerin am 17. Oktober 2000 i m Kantonsspital C.___ eine Diskektomie L5/S1 links durchgeführt, deren postoperative Verlauf sich gemäss Angaben des behan delnden Arztes komplikationslos gestaltet habe (vgl. Kurzaustrittsbericht vom 22. Oktober 2000, Urk. 7/63/3). Aufgrund zunehmender lumbaler Beschwerden, die nach gluteal rechts über den lateralen Ober- und Unterschenkel bis zum Fuss hin ausstrahlen würden, erfolgte a m 10. August 2010 eine lumbale und lumbo sakrale
Spondylodese . Laut Angaben der Fachärzte, habe sich der postoperative Verlauf ins gesamt komplikationslos mit unproblematischer Mobilisation und physio the ra peutischer Anleitung gestaltet. Postoperativ hätten sich jedoch persi stie rende Lumboischialgien mit Ausstrahlung von der Lendenwirbel säule (LWS) in den late ralen Ober- u nd Unterschenkel rechts gezeigt, die sich bis zum Austritt nur wenig gebessert hätten . Die Fachärzte diagnostizierten degenerative Verän de run gen im Bereich der unteren LWS bei Status nach Diskushernien-Operation L5/S1 (2000) sowie konsekutiver Sinterung im Bandscheibenfach mit nunmehr beidseitiger Foramen stenose L5/S1 sowie eine Osteochondrose L5/S1, Chondrose L4/5 und ein Anulus
fibrosus -Einriss in Höhe L4/5 (vgl. Austrit tsbericht vom 19. Au gust 2010, Urk. 7/9/12-14). Sie attestierten der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeits unfähigkeit bis zum Nachkontrolltermin im November 2010. Dann könne je nach radio logischer und klinischer Symptomatik über die weitere Arbeits fähig keit entschie den wer den. Grundsätzlich sei jedoch zumindest eine Teilarbeits fähig keit wieder zu er war ten (Urk. 7/9/16).
Die erstmalige Leistungsabweisung (Verfügung vom 18. Oktober 2011) erfolgte - nach entsprechender Mahnung und Darlegung der Säumnisfolgen (Urk. 7/24) - aufgrund dieser unzulänglichen Aktenlage (Urk. 7/28). 4. 4.1
Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 18. Mai 2017 präsentiert sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen folgender massen: 4 .2
Nach einem Suizidversuch am 8. August 2016 war die Beschwerdeführerin in der D.___ zunächst vom 8. bis 16. August 2016 in stationärer und vom 25. August bis 20. Oktober 2016 in ambulanter Behandlung. Gemäss den behandelnden Ärzten war das Zustands bild zu Beginn durch eine reduzierte Leistungsfähigkeit, Antriebslosig keit, Freud losigkeit, affektive Labili tät, Traurigkeit, massive Schlafstörungen sowie im Ver lauf neu auftretende Sui zid gedanken gekennzeichnet. Die Ärzte diagnostizierten eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41). Unter der medikamentösen Therapie mit Trazodon (Trittico) sei es jedoch zu einer Zustandsverbesserung gekommen. Aufgrund zeitweiser sprachlicher Probleme werde eine Weiterbehandlung durch eine italienisch sprechende Psychiater in empfohlen (vgl. Abschlussbericht vom 29. Juni 2017; Urk. 7/37/6). 4.3
Seit dem 24. Oktober 2016 war die Beschwer deführerin bei Dr. med.
E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in wöchentlicher, delegiert bei einer Psychotherapeutin stattfindender Therapie. Dr. E.___ beschrieb die Beschwerdeführerin in ihrem Bericht vom 21. Juli 2017 (Urk. 7/41) als wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert. Die Beschwer deführerin klage über Konzentrations- und Gedächtnisstörungen und wirke im Denken gehemmt, eingeengt und grüblerisch. Sie sei in der Grundstimmung sehr deprimiert, freud- und lustlos. Die Schwingungsfähigkeit sei vermindert und es sei eine massive Er schöpfung und Antriebsstörung sichtbar. E s würden immer wieder Suizid ge dan ken auftauchen. Anhaltspunkte für W ahn, Sinnestäuschungen oder Ich Störungen gebe es jedoch keine. Dr. E.___ hielt folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: - Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2) - Anpassungsstörung nach Tod des Ehepartners (ICD-10: F43.2) - Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10: Z56) - Verschwinden oder Tod eines Familienangehörigen (ICD-10: Z63.4)
Aufgrund der schweren depressiven Symptome mit massiver Angst, Lebens un lust, Schlafstörungen, Appetitverlust, sozialem Rück zug und mangelnden Zukunfts perspektiven attestierte Dr. E.___ der Be schwer deführerin keine Arbeits fähigkeit. Ausserdem sei von einer schlech ten Prognose auszugehen, da sie neben der schweren psychopatho lo gischen Sympto matik an unterschiedlichen körperlichen Symptomen leide. 4.4
Im Auftrag der BVK wurde die Beschwerdefü hrerin am 18. Juli 2017 von Dr. med. F.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, begutachtet . Die psych ia trische Gutachterin hielt im Bericht vom 4. September 2017 (Urk. 7/67) fest, d as Denken der Beschwerdeführerin sei inhaltlich auf den Verlust des Ehe mannes und die Geschehnisse am Arbeitsplatz mit Beeinträchtigungserleben ein geengt. Dieses mute überwertig an, indem es mit hoher Emotionalität beladen sei und keine Hinterfragung oder Relativierung zulasse. Gegenüber dem Arbeitgeber und der Vorgesetzten habe sich ein dysphorisch -emotional geladenes Beeinträch tigungs
- und Opfererleben ausgebildet, in welchem sie nicht zu irritieren sei. Die Beschwerdeführerin habe von Angst berichtet (Angst vor dem Vorgesetzten, vor dem Alleinsein, Panikattacken) und davon, dass sie das Vertrauen verloren habe sowie misstrauisch und verunsichert sei. Ausserdem habe sie von einer Störung der Vitalität, Appetitverlust, Ein- und Durc hschlafstörungen be richtet. Dr. F.___ be schrieb die Beschwerdeführerin im Affekt labil und deutlich zum depres si ven Pol verstimmt, zuweilen verzweifelt-agitiert, stellen weise dys pho risch . An trieb und Psychomotorik seien reduziert. Die Suizidalität lasse sich nicht ab schliessend be urteilen. Die Beschwerdeführerin habe Lebens überdruss ange ge ben und dass sie es bedaure, dass der Suizidversuch nicht erfolg reich ver laufen sei. Kon krete Pläne und/oder Vorbereitungshandlungen habe sie je doch
verneint (S. 15).
Dr. F.___ hielt folgende psychiatrische Diagnosen fest (S. 25): - Chronische, unter der aktuellen Behandlung therapieresistente, aktuell wieder schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome im üblichen Sinne (ICD-10: F32.2), aber mit überwertig anmutendem Beein trächtigungserleben gegenüber dem Arbeitgeber im Sinne einer krank heits wertigen sensitiven Konfliktreaktion (ICD-10: F22) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) - komorbid in Anteilen eventuell auch die Entwicklung körperlicher Symp tome aus psychischen Gründen (ICD-10: F68.0); dieser Störung werde in der Regel kein Krankheitswert zuerkannt
Dr. F.___ konstatierte, im Rahmen der gutachterlichen Exploration seien die psychischen Beschwerden im Vordergrund gestanden. Es würde wieder ein schwerer Ausprägungsgrad der depressiven Episode vorliegen mit erheblicher Krank heitssymptomatik, trotz einiger Inkonsistenzen. Über chronische Schmer zen, bei welchen keine Therapie helfe, klage die Beschwerdeführerin additiv. Die be handelnde Psychiaterin würde den zwischenzeitlich schwer depressiv ausge präg ten Krankheitszustand bestätigen. Seit S istieren der Arbeit verschlechtere sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Unter der gegenwärtigen anti depres siven und psychologisch-psychotherapeutischen Behandlung habe sich eine Therapieresistenz eingestellt. Der emotional-affektive Zustand werde laufend instabiler (S. 29f.). Laut Gutachterin seien e in Ausbau der Therapie und die Wieder herstellung der Arbeitsfähigkeit jedoch wichtig, weil die Arbeit auch Sinn findung, Aktivierung, soziale Integration und Tages struktur darstelle, sodass eine geeignete Tätigkeit bzw. die Hinführung zu einer solchen auch eine prognostisch wichtige Ressource darstelle (S. 37) . Hierbei erweise sich der Umstand, dass der vorliegende Krankheitszustand psychiatrisch noch nicht austherapiert sei, als prognostisch günstiger Faktor. Gerade depressive Störungen seien einer Behand lung zugänglich und eine Aktivierung/Beschäfti gung in einem halbstationären Setting würden eine geeignete Behandlungs methode der offensichtlichen Fixie rung auf die Krankenrolle im Rahmen der De pression in Kombination mit der somatoformen Störung sowie der Entwick lung körperlicher Symptome aus psychi schen Gründen darstellen (S. 38) .
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit äusserte Dr. F.___, die Haupteinschrän kung liege in der verminderten Durchhaltefähigkeit und Belastbarkeit sowie in den sozialen Kompetenzen mit seit der aktuellen schweren depressiven Episode erheblich eingeschränkter Fähigkeit sich an Regeln und Routinen zu halten. Weiter sei en die Flexibilität und die Umstellungsfähigkeit sowie die Kontakt fähigkeit gegenüber Dritten deutlich eingeschränkt (S. 41). Aus diesen Gründen sei die Beschwerdeführerin - auch aufgrund der medizinischen Prognose mit nur langsam zu erwartender Stabilisierung - aus psychiatrischer Sicht in der ange stammten Tätigkeit für lange Zeit nicht einsetzbar und zu 100 % arbeitsunfähig (S. 42). Dr. F.___ verneinte auch eine Arbeitsfähigkeit in einer Verweis tätig keit und konstatierte, aufgrund der erheblichen psychiatrischen Morbidität mit somatischer Multikomorbidität bestehe auch bei einer adaptierten Tätigkeit eine schwere Behinderung. Berücksichtige man den gegenwärtig schwer depressiven Zustand mit latenter Suizidalität und laufen d zunehmender Instabi li tät, sei bereits bei einer geringen Arbeitstätigkeit mit einer ausgeprägten Überfor derungs situa tion und gesundheitlicher Verschlechterung zu rechnen. Zudem würde die Zeit für die medizinisch dringend indizierte Therapieoptimierung fehlen. Sie emp fehle gegenwärtig auf die Anbindung an eine psychiatrische Tages klinik mit an schlies sen dem Belastungsaufbau zu fokussieren (S. 43). 4. 5
Gegenüber der Beschwerdegegnerin äusserte die behandelnde Psychiaterin Dr. E.___ in ihrem Verlaufsb ericht vom 22. Februar 2018 (Urk. 7/55), die Grund stimmung der Beschwerdeführerin sei nicht mehr so sehr deprimiert, wie noch zu Beginn der Behandlung. Sie leide jedoch massiv an ihren körperlichen Beschwer den, die zu ausgeprägter Freud- und Lustlosigkeit führen würden. Die Schwin gungs fähigkeit sei nach wie vor vermindert, die massive Erschöpfung habe sich jedoch gemildert und auch die Suizidgedanken seien aktuell im Hinter grund. Trotzdem müsse aufgrund der Belastung durch multiple kör per liche Be schwerden weiterhin von einer eher schlechten Prognose ausge gangen werden und eine Arbeitsfähigkeit sei weiterhin nicht ge geben.
In ihrem Bericht vom 4. März 2019 (Urk. 7/76) konstatierte Dr. E.___, die diagnostische Einschätzung habe sich im Verlauf von einer depressiven Episo de hin zu einer rezidivierenden depressiven Störung entwickelt. Es könne nicht mehr einfach von einer Anpas sungs störung gesprochen werden. Die Beschwerde führerin würde trotz antide pressiver Medikation das Bild einer Depression mit ausgeprägten Schlaf stö rungen, verminderter Konzentration und Aufmerksamkeit bis hin zu Erlebnis sen von Bewusstseinsverminderung mit Vigilanzherabsetzung zeigen. Passiv wer de ausserdem ein selbstdestruktives Verhalten im Nicht be handeln schwerer Infek te deutlich. Das komplexe Zusammenspiel körperlicher und psychischer Be schwer den führe dazu, dass die Beschwerdeführerin in der Bewältigung ihrer täg lich anstehenden Arbeit im Haushalt an die Grenzen der Belastbarkeit gerate. Ferner würden die chronischen körperlichen Beschwerden zur Chronifizierung des de pressiven Zustandes beitragen. Dr. E.___ erachtete die Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig und äusserte eine negative Prognose. 4.6
Aufgrund chronischer Rückenschmerzen sowie progredienter Nacken-Schulter- sowie Armschmerzen wurde die Beschwerdeführerin im No vem ber 2017 bei Dr. G.___, Chiropraktor SCG/ECU, vorstellig. Dieser äusserte in seinem Bericht vom 17. Januar 2018 (Urk. 7/65), die Anamnese sowie der Befund würden auf ein chronisch progredientes cervikoradikuläres Reiz
- und Ausfall syndrom bei stark fort geschrittener Osteochondrose C6/7 hindeuten. Die Beschwerdeführerin habe gut auf die chiro praktische Behandlung reagiert, weshalb er die Beschwerdeführerin bis zur Beschwerdefreiheit chiropraktisch betreuen werde . 4.7
Zur Abklärung einer Myokardischämie bei ausgeprägtem Risikoprofil mit Niko tin abusus, genetischer Disposition, Diabetes mellitus Typ II und Übergewicht wurde die Be schwerdefüh rerin bei Dr. med. H.___, Facharzt FMH Kardio logie, vorstellig. Dieser hielt in seinem Arztbericht vom 31. Oktober 2018 (Urk. 7/71/7-11) fest, in der durchgeführten transthorakalen Echokardiografie zeige sich eine gute LVEF und RVEF ohne Nachweis von regionalen Wand be wegungs störungen. Alle Herz höhlen seien normal gross und nicht hypertrophiert. Eine diastolische Dys funk tion könne ausgeschlossen werden. Es würden lediglich beginnend leicht gradige Insuffizienzen an de r Aorten- und Pulmonalklappe so wie eine Ektasie der Aorta ascendens
thorakalis bestehen. Im Rahmen der durch geführten Laufband ergo metrie habe die Beschwerdeführerin submaximal ausbe lastet werden können. Der Abbruch sei bei altersentsprechend normaler körper licher Leistungsfähigkeit wegen peripherer Erschöpfung erfolgt. Schwindel und thorakale Beschwerden seien komplett verneint worden und es würden sich auch keine signifikanten ST-Streckenveränderungen zeigen. Insofern würden sich klinisch und elektrisch zurzeit keinerlei Hinweise für eine Myokardischämie ergeben. 4.8
Wegen Verdacht auf eine Periarthropathia
humeroscapularis
tendopathica bzw. Omarthrose
erfolgte am 3. April 2019 eine rheumatologische Beur teilung durch Dr. med. I.___, FMH Rheumatologie und Innere Medizin (vgl. Arzt bericht vom 10. April 2019, Urk. 7/82). Dieser bestätigte einen dringenden Verdacht auf eine symptomatische AC-Gelenksarthrose im linken Schultergelenk. Zu dem bestehe ein chronisches cervikovertebrales bzw. lumbo vertebrales Syndrom bei Status nach zweimaliger Diskushernienoperation bzw. Spondylodese der unteren LWS . Aufgrund der Konturver gröberung an den Fingergelenken müsse auch von einer Fingerpolyarthrose und einer Rhizarthrose beidseits ausgegangen werden. Die Prognose sei ungewiss, da deutliche psycho soziale Belastungs fak to ren vorliegen würden und bei der Unter suchung auch eine Verdeutlichungs tendenz nachweisbar gewesen sei. Im Zuge einer Nachkontrolle berichtete Dr. I.___, sonografisch
habe an der linken Schulter eine Teilruptur der Supra spinatus sehne mit wenig artikulärem Erguss sowie eine aktivierte AC Gelenks arthro se do ku mentiert werden könne. In der Folge führte er eine Infiltration durch (vgl. Stellungnahme vom 21. Mai 2019, Urk. 7/81). Am 23. April 2019 wurde die Be schwerdeführerin in der J.___ vorstellig, wo die Schulter bei klin isch im vordergrundstehender AC Gelenkssymptomatik sowie sub acro mialer Bursitis mittels Arthro -MRI gen auer abgeklärt wurde (vgl. Urk. 7/84). 4.9
Aufgrund kurzer Bewusstseinsstörungen wurde die Beschwerdeführerin bei Dr. med. K.___, Facharzt Neurologie FMH, vorstellig. Dieser berichtete a m 27. Juni 2019 (Urk. 7/8 3), e ine sichere neurologische Ursache für die Beschwerden seien weder klinisch-neurologisch, elektroenephalographisch noch neurovaskulär zu finden. Die minimalen atherosklerotischen Veränderungen an den extra kra niellen Gefässen seien hämodynamisch nicht signifikant und nicht weiter kon troll bedürftig. Da die Beschwerden im Rahmen von Stressbedingungen deut lich stärker hervortreten würden, sei eine psychosomatische Ursache zu vermuten, möglicherw eise im Rahmen einer Depression . 4.10
RAD-Ärztin Dr. A.___ konstatierte im Rahmen der aktenbasierten Einschätz ung aus somatischer Sicht, es bestehe eine AC-Gelenksarthrose der linken Schul ter mit Bewegungseinschränkung für alle Bewegungen über der Horizon ta len. Ausserdem würden Degenerationen der HWS und LWS ohne neurologische Aus fälle bestehen. Die vom Hausarzt berichtete Gangbildstörung mit Gangun sicher heit habe von den Spezialärzten nicht beobachtet werden können. Damit könnten aus somatischer Sicht leichte bis gelegentlich mittel schwere angepasste Tätig kei ten ohne beidhändiges Arbeiten über der eigenen Schulterhöhe und ohne Tätig kei ten mit ungünstigen Hebelwirkungen auf den linken Schultergürtel weiter hin zugemutet werden. Dem Arbeitgeberfragebogen zufolge sei die ange stammte Tätigkeit weitgehend angepasst (vgl. Stellungnahme vom 23. Sep tem ber 2019, Urk. 7/94 S. 6) . Im Zuge der aktenbasierten psychiatrischen Be ur teilung hielt Dr. B.___
fest, die Diagnosen der depressiven Episode (ICD-10: F32) und der Anpassungsstörung (ICD.10: F43) würden sich gegenseitig ausschliessen. Da sich die Symptomatik nach verschiedenen psychosozialen Belastungen entwickelt habe (krebskranker Ehemann und dessen Tod, Todgeburt bei der Tochter und deren nachfolgende Erkrankung, Auszug des Sohnes, Arbeitsplatzkonflikte), sei am ehesten von einer Anpassungsstörung auszugehen. Aufgrund des psycho pathologischen Befundes zusammen mit den Beschwerden könne auch nicht von einer schweren depressiven Symptomatik ausgegangen werden. Dagegen würde auch die geringe medikamentöse Therapie mit Trittico sprechen. Aus psychia t rischer Sicht sei kein dauerhafter Gesundheitsschaden ausgewiesen (vgl. er gän zende psychiatrische Stellungnahme vom 18. Februar 2019, Urk. 7/94 S. 4). Ferner konstatierte Dr. B.___, die behandelnde Psychiaterin habe von einer inzwischen rezidivie ren den depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episo de, berichtet. An Symptomen habe sie einen passiven Todeswunsch, ein chro ni sches Früher wa chen, eine verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit, Phasen ver min der ten Appetits mit stark schwankendem Gewicht sowie Selbst schädigung durch Nicht-Behandeln von schweren Infekten genannt. Damit seien nach ICD-10 vier Zu satzsymptome ausgewiesen, ein Hauptsymptom der Depres sion werde hin ge gen nicht dokumentiert (vgl. Stellungnahme vom 23. Sep tem ber 2019, Urk. 7/94 S. 6) . 4.11
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin den Arzt ber icht von med. pract . L.___, Psychiatrie und P sychotherapie, sowie lic . phil.
M.___ vom 11. März 2020 (Urk. 3) zu den Akten. Diese diagnos ti zierten eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, (ICD-10: F33.2) und begründeten, inhalt lich sei das Denken auf depressive Themen eingeengt, wie Gefühle der Wertlosigkeit, Schuld gefühle, mangelnde Zukunftsperspektiven und Todes wünsche. Die Beschwerde führerin sei affektiv erreichbar, aber wenig moduliert. Die Stimmung sei vorwie gend traurig bis depressiv. Psychomotorisch wirke sie verlangsamt. Die körper lichen Schm erzen würden sich in ihrem Gang
- vornübergebeugt und in der Be wegung verlangsamt - zeigen. Die Beschwerde führerin zeige trotz anti depressiver Medikation das Vollbild einer Depression mit folgenden Symptomen: ausgeprägte Schlafstörungen (Einschlafprobleme und chronisches, frühes Erwachen), vermin derte Konzentration und Aufmerksamkeit bis hin zu Erlebnis sen von Bewusst seins verminderungen mit Vigilanz herab setzung . Passiv werde selbstdestruktives Verhalten im Nichtbehandeln schwerer Infekte deutlich. Das komplexe Zusam men spiel körperlicher und psychischer Beschwerden würde zu dem Gesamtbild einer gebrechlichen, vorgealterten Frau füh ren, die in der Bewältigung ihrer täglich anstehenden Arbeiten (in ihrem Haus halt) an die Gren zen der Belastbarkeit ge rate. Die chronischen körperlichen Beschwerden würden zur Chronifizierung des depressiven Zustandes der Beschwer deführerin beitragen. Aus all diesen Gründen sei die Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig und es sei von einer negativen Prognose auszugehen. 5. 5.1
Ge mäss
ein h elliger ärztlicher Einschätzung leidet die Beschwerdeführerin neben den degenerativen Veränderun gen im Bereich der unteren LWS und Osteo chondrose L5/S1 (vgl. vorstehend E. 3) neu a uch an einer symptomatischen AC Gelenks arthrose im linken Schul ter gelenk, welche sich einschränkend auf die Arbeits fähigkeit auswirkt (vgl. E. 4.8 und 4.10 hiervor). Der vorliegen den Akten lage sind diesbezüglich aber nur unvollständige Angaben zu entnehmen. So wurde die Beschwerde führerin im April 2019 i n der J.___ aufgrund ihrer Schulter problematik zwar genauer untersucht (vgl. E. 4.8 in fine), ein aus führ licher Be richt über die Untersuchungsergebnisse (ausser die Beur teilung des Rheumatologen I.___) sowie die Ergebnisse der Infiltrationstherapie (vgl. E. 4.8) sind allerdings nicht in den Akten und ha ben auch der RAD-Ärztin nicht vorgelegen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Ansicht der RAD-Ärztin Dr. A.___, die die Beschwerde führe rin nicht per sönlich untersucht hat und nur eine unvollständige Aktenlage beur teil te und ge stützt darauf sämtliche leichte bis gelegentlich mittelschwere ange passte Tätig keiten ohne beidhändiges Arbeiten über der eigenen Schulterhöhe und ohne Tätig keiten mit ungünstigen Hebelwirkungen auf den linken Schulter gürtel zumutbar er achtete sowie die von der Beschwerdeführerin bisher ausgeübte Tätig keit als Reini gungs angestellte in einer Schule als leichte Tätigkeit ein schätz te (E. 4.10), als nicht hinreichend verlässlich.
Soweit die Beschwerdeführerin i n somatischer Hinsicht geltend machte, die Herz erkrankung sowie die chronische Bronchitis schränke ihre Leistungsfähigk eit deutlich ein (Urk. 1 S. 17), ist sie darauf hinzuweisen, dass sich i n der vor liegen den medizinischen Aktenlage keine Anhaltspunkte für eine invaliden ver siche rungs relevante Herz- oder Lungenerkrankung finden lassen . Vielmehr konnte eine Myokardischämie von den Fach ärzten klinisch nicht nachgewiesen werden (vgl. E . 4.7) und Dr. med. N.___, Innere Medizin und Pneumologie FMH, äusserte explizit, dass ein IV-Ren ten anspruch aus den pulmonalen Befunden nicht abgeleitet werden könne (vgl. Arztbericht vom 8. März 2019, Urk. 7/85). 5.2
D ivergente ärztliche Beurteilungen bestehen indes
darüber, ob die Diagnose einer rezi di vie renden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psy cho tische Symptome, vorliegt und ihr
- auch im Verlauf - ein invaliden versicherungsrechtlich relevanter Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit zukommt. RAD-Ärztin Dr. B.___ hielt dies bezüglich in ihren Stellungnahme n vom 18. Februar und 23. September 2019 fest, dass keine die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränkende Diagnose vorliegt und führte aus, dass aufgrund des psycho pathologischen Befundes nicht von einer schweren depressiven Symptomatik ausgegangen werden könne. Es sei am ehesten von einer Anpassungsstörung auszugehen, welche am abklingen sei (E. 4.10). Wohl ergeben sich aus dem Gutachten von Dr. F.___ und ins besondere auch den diversen Berichten von Dr. E.___ wenig Angaben zu den objektiven Befunden und lassen sich die Diagnosen anhand ihre n Aus führungen nicht vollständig nachvollziehen, zumal sie wiederholt über schwierige soziale Umstände berichtet en und ihre Ausfüh rungen eine Abgrenzung zu einer psychia tri schen Diagnose missen lassen. Indes beruht die Stellungnahme de r RAD -Ärztin auf keiner persönlichen Untersuchung und konnte sich auch die psych ia trische Fach ärztin lediglich auf die unzuläng lichen Befunde der behandelnden Psychia terin abstützen. Angesichts der neusten Rechtsp rechung des Bundes gerichts (E. 1.2) darf aufgrund der Diagnose, vorlie gend immerhin (auch) eine re zi di vie ren de depressive Störung mit wiederholt schweren Episoden, und des Zeitablaufs nicht (mehr) ohne weiteres auf Thera pierbarkeit geschlossen bzw. die invaliden - versicherungs recht liche Rele vanz verneint werden.
Schlüssige medizinische Ausführungen, die eine zuverlässige Beurteilung der Arbeits fähigkeit im nunmehr anzuwendenden strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 erlauben würden, liegen hier nicht vor. Die Prüfung der invaliden versicherungsrechtlich relevanten Beeinträchtigungen ist nicht möglich, da sich die gegebenen Arztberichte sowie die Stellungnahmen der RAD - Ärzt innen nicht eingehender dazu äussern. Eine Auseinandersetzung der Beschwerde - gegnerin mit den rechtsprechungsgemäss massgebenden Standardindikatoren bezüglich einer allfälligen psychischen Beeinträchtigung fand nicht statt. Es ist nicht aus zu schliessen, dass die diagnostizierte depressive Störung ohne psychotische Sym p tome ein Ausmass erreicht hat, das invalidenversicherungs - rechtlich relevant ist. Solange aber Anhaltspunkte für eine psychiatrische Erkrankung vorliegen und weitere Sachverhaltsabklärungen möglich sind, darf im Rahmen des Unter suchungs grundsatzes (Art. 61 lit . c ATSG) die Folge der Beweislosigkeit für einen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden nicht greifen (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 221; 117 V 261 E. 3b S. 264 mit Hinweis; vgl. auch E. 1.4). Zur ab schliessenden Klärung sind weitere medizinische Angaben notwen dig. Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, insbesondere wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache einge treten oder der Sachverhalt ungenügen d festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Die Sache ist daher an die Beschwerde - gegnerin zurückzuweisen, damit sie weitere me dizinische Abklärungen, insbesondere ein psychiatrisches Gutachten, einhole. Ferner ist je nach Ausgang der medizinischen Abklärungen nicht auszuschliessen, dass hin sicht lich der Qualifikationsfrage eine Haushaltsabklärung notwendig wird.
Gestützt auf diese Abklärungen wird sie in Berücksichtigung des gesund heit lichen Verlaufs erneut über die Sache zu entscheiden haben.
Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 6. 6.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewil ligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwer t festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen 6.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb d ie
vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Ver bin dung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2' 200 . --
(inkl. Baraus lagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
20. Februar 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu rückge wie sen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Renten anspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler