Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1961, leidet seit einer im Kindesalter erlitte nen Pol i omyelitis sowie einer thorakolumbalen Spinalkanalstenose an einer linksbetonten Tetrap arese (Urk. 6/349 und viele weitere). Wegen dieser körper li chen Behinderung gewährte die Invalidenversicherung dem Versicherten diverse Leistungen, unter anderem sprach sie ihm mit Verfügung vom 1 9. Mai 2011 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zu (Urk. 6/232). Am 1 6. August 2019 (Eingangsdatum) stellte X.___ das Gesuch um Erhöhung der Hilflosenentschädigung (Urk. 6/345). Die Sozialver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, forderte den Versicherten mit Schreiben vom 2. September 2019 auf, Beweismittel für die geltend gemachte Verschlech te rung des Gesundheitszustandes einzureichen (Urk. 6/347). Der Vers icherte reichte in der Folge die Verlaufsbericht e der Universitätsklinik Y.___, Zentrum für Paraplegie vom 1 0. Juli 2019, vom 21. März 2019, vom 16. Februar 2018, vom 2 6. Juli 2017, vom 6. Juni 2017 und vom 8. Mai 2017 ein (Urk. 6/ 349/1-14) . Am 1 4. Oktober 2019 nahm die IV-Stelle im Haushalt des Versicherten eine Abklä rung über dessen Hilf sbedürftigkeit
bei den alltäglichen Verrichtungen vor (vgl. Abklärungsbericht für Hilflosen entsc hädigung für Erwachsene vom 21. Oktober 2019, Urk. 6/352). Mit Vorbescheid vom 2 2. Oktober 2019 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten an, dass sie ab August 2019 eine Hilflosen entschädigung für eine Hilflosigkeit mittlere n Grades ausrichten werde (Urk. 6/353). Dagegen erhob X.___ durch Rechtsanwalt Michael Bütikofer am 2 1. Januar 2020 Einwand (Urk. 6/364). Die Abklärungs person der IV-Stelle nahm am 3 1. Januar 202 0 zum Einwand Stellung (Urk. 6/370). Mit Verfügung vom 2 1. Februar 2020 sprach die IV-Stelle X.___ mit Wirkung ab dem 1. August 2019 eine Hilf losenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittle ren Grades zu (Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt Bütikofer am 2 5. März 2020 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): «1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 1. Februar 2020 sei insoweit aufzuheben, als damit dem Beschwerdeführer keine Hilflosenentschädigung schweren Grades zugesprochen wird, und es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, dem Beschwerdeführer rückwirkend ab August 2019 eine Hilf losenentschädigung schweren Grades auszurichten. 2. Eventualiter: Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 1. Februar 2020 sei insoweit aufzuheben, als damit dem Beschwerdeführer keine Hilflosen entschädigung schweren Grades zugesprochen wird, und es sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen verbunden mit der Anordnung, eine neue Verfügung im Sinne der Beschwerde zu erlassen. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.»
Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 1 5. Mai 2020 um Abweisung der Be sch werde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 1 9. Mai 2020 mitgeteilt wurde (Urk. 7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenent schädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebens praktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Ab gabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).
Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter ange wiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Über wachung bedarf.
Die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei Vornahme der einzelnen Lebensver rich tungen ist bereits derart umfassend, dass der weiteren – gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV kumulativ notwendigen – Voraussetzung der dauernden Pflege oder der dauernden persönlichen Überwachung nur noch eine untergeordnete Bedeutung zukommen kann und dass im Rahmen der genannten Vorschrift daher schon eine minimale Erfüllung eines dieser zusätzlichen Erfordernisse genügen muss (BGE 116 V 41 E. 6b, 107 V 145 E. 1d, 106 V 153). 1.2
Die Revision einer Hilflosenentschädigung richtet sich nach Art. 17 Abs . 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV; das gesamte Rentenrevisionsrecht ist sinn gemäss anwendbar (BGE 137 V 424 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundes gerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2 und 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invaliden ver sicherung, 3. Auflage 2014, R n 139 zu Art. 30–31).
Nach Art. 17 Abs. 2 ATSG wird jede andere (als eine Invalidenrente) formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheb lich verändert hat. Gemäss Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV finden die Art. 87–88 bis IVV Anwendung, wenn sich in der Folge – nach Entstehung des Hilflosenentschädigungsanspruchs (Art. 35 Abs. 1 IVV; BGE
125
V 256 E. 3b) – der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise ändert.
Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung ge stützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG setzt folglich einen Revisionsgrund voraus. Darunter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, unter anderem Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Ver wendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosig keit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (BGE 137 V 424 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_248/ 2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer an spruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer Sach verhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht (vgl. BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2014 vom 9. September 2014 E. 3.2 und E. 3.3).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Anspruch auf Hilflosen entschädigung in rechtlicher und tat sächlicher Hinsicht umfassend (« allseitig ») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und E. 6.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_72/2017 vom 23. Mai 2017 E. 1). 1.3
Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungs anspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen
(vgl. auch Rz 8131 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgen den Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhält nisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebe nden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltäg liche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leis tenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Betei lig ten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrich tung en sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliess lich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entschei dungs grundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklä rung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f.). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichts punkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_ 573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2). 2.
Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Beschwerdeführer nun in den vier Bereichen Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege und Fortbe we gung/ Kontaktaufnahme hilfsbedürftig ist, insofern eine Verschlechterung eingetreten ist, und er damit zumindest Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades hat. Unterschiedliche Stand punkte bestehen dage gen bezüglich der Frage, ob auch in den Bereichen Anklei den/Auskleiden sowie Verrichtung der Notdurft eine Hilfsbedürftigkeit besteht. Während die Beschwer degegnerin die Hilfsbedürftig keit in diesen beiden Berei chen verneint, macht der Beschwerdeführer geltend, im Bereich Anklei den/Auskleiden habe die Beschwer degegnerin bereits selber behinderungs bedingte Einschrän kungen festgestellt, nämlich beim Bedienen von Knöpfen und Reissverschlüssen, beim Binden von Schuhen und beim Anziehen von dicken Winterjacken. Sie hätte den Beschwer deführer aber auch fragen müssen, wie er Hosen anziehe. Selbständig anziehen könne er nur Trainerhosen und dies ausserdem nur im Liegen. Dickere und wär mere Hosen sowie Unterhosen könne er dagegen nicht selbständig anziehen. Beim Verrichten der Notdurft sei der Beschwerdeführer beim Ordnen bzw. Wiederan ziehen der Kleider (namentlich der Hosen) auf die Hilfe Dritter angewiesen. Hosen könne er nur liegend anziehen, was auf der Toilette nicht möglich sei. Ausserdem könne er sich nachts nicht selbständig zur Toilette begeben, weshalb er – wie auch von der Beschwerde gegnerin festgehalten - auf eine Urinflasche angewiesen sei. Der Beschwerde führer sei damit auch in diesen beiden Bereichen hilflos. Die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt. Es treffe wohl zu, dass der Beschwerdeführer die Frage, ob er selbständig auf die Toilette gehen könne, mit ja beantwortet habe, die Beschwerdegegnerin hätte ihn aber explizit danach fragen müssen, ob er danach auf die Unterstützung Dritter ange wiesen sei. Es könne nicht dem rechtsunkundigen Beschwerdeführer angelastet werden, wenn er nicht zu Protokoll gebe, dass er beim Ordnen bzw. Wieder an ziehen der Kleider auf die Hilfe Dritter angewiesen sei. Dies abzuklären, wäre Pflicht der Beschwerdegegnerin gewesen. Soweit man dem Beschwerdeführer nicht so schon eine Hilflosigkeit schweren Grades attestieren könne, sei die Sache deshalb zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen (Urk. 1). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin stützt ihren Entscheid, die Hilflosenentschädigung des Beschwerdeführers ab August 2019 auf eine solche mittleren Grades zu erhöhen, auf den Abklärungsbericht vom 2 1. Oktober 2019 (Urk. 6/352). Zum Bereich Ankleiden/Auskleiden hielt die Abklärungsperson fest, der Beschwerdeführer könne die Kleider für den Ober- und Unterkörper selbständig anziehen (T-Shirt, Pullover, Socken). Beim Bedienen von Knöpfen und Reissverschlüssen benötige er Dritthilfe. Er trage Schlüpfschuhe oder Schuhe mit Reissverschluss, welche er selbständig anziehen könne. Das Binden von Schuhen sei ihm nicht mehr mög lich. Während er elastische Jacken selbständig anziehen könne, benötige er bei dicken (unelastischen) Winterjacken Dritthilfe. Der Beschwerdeführer sei damit beim Ankleiden/Ausziehen funktionell unter Erschwernissen selbständig. D as Tragen von b ehinderung sangepassten Kleider n ohne Knöpfe und Reissverschlüsse sowie Schlüpfschuhe n oder Schuhe n
mit Reissverschluss seien zumutbar. Ebenso könne der Beschwerdeführer im Winter Jacken mit Materialien verwenden, wel che elastischer seien, damit er sie selber anziehen könne. Es sei damit in diesem Ber e ich keine regelmässige und erhebliche Dritthilfe ausgewiesen (Urk. 6/352/3) .
In der Stellungnahme zum Einwand des Beschwerdeführers vom 3 1. Januar 2020 (Urk. 6/370) führte die Abklärungsperson aus, behinderungsangepasste Kleider (keine Knöpfe, keine Reissverschlüsse, keine Schnürschuhe, elastische Jacken, Trainerhosen) seien in Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar. Die Mit hilfe beim An- und Ausziehen der Stützstrümpfe sei bei der medizinisch-pfle ger i s chen Hilfe angerechnet worden. 3. 2
Hilflosigkeit im Bereich «An- und Auskleiden» liegt vor, wenn die versicherte Person ein unentbehrliches Kleidungsstück nicht selber an- oder ausziehen kann (KSIH Rz 8014). Hilfsmittel, die der medi zinischen Behandlung dienen (z. B. Stützstrümpfe, Nachtschienen usw.), sind nicht unter dieser Verrichtung, sondern bei der Pflege zu berücksichtigen. Beim An-/Auskleiden dürfen nur Hilfsmittel berücksichtigt werden, die zur Aufrechterhaltung einer alltäglichen Lebens ver richtung dienen (z. B. Orthes e oder Prothese für das Gehen;
KSIH Rz 8014.1). 3. 3
Im Revisionsgesuch vom 1 3. August 2019 (Urk. 6/345) hat der Beschwerdeführer angegeben, im Bereich Ankleiden/Auskleiden brauche er Hilfe bei den Kompres sionsstrümpfen sowie bei Jacken und Mänteln (Urk. 6/345/3). Anlässlich der Ab klä rung vor Ort gab er an, er könne die Kleider für den Ober- und Unterkörper selbständig anziehen (T-Shirt, Pullover, Socken). Hilfe brauche er beim Bedienen von Knöpfen und Reissverschlüssen, beim Binden von Schuhen und beim Anzieh en von dicken (unelastischen) Jacken (Urk. 6/353/3). Es bestehen mithin beim Ankleiden/Auskleiden anerkanntermassen gewisse behinderungs bedingte Ein schrän kungen. Die Abklärungsperson ist aber zum Ergebnis gelangt, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, mehrheitlich angepasste Kleider (ohne Knöpfe und Reissverschlüsse, elastische Jacken) und Schuhe (ohne Schnürsenkel) zu ver wenden, womit die Dritthilfe in diesem Bereich nicht regelmässig erforder lich ist . Es scheint im Übrigen nicht als zutreffend, dass der Beschwerdeführer sich am Unterkörper nur mit Trainerhosen bekleiden kann, sondern es finden sich
diverse
Angebote für andere Schlupfhosen ohne Knöpfe und Reissverschlüsse. Dass der Beschwerdeführer Unterhosen nicht selbständig anziehen kann, hat er bei der Abklärung nicht ausgeführt, und es ist auch nicht nachvollziehbar, warum er lange Hosen und Socken sollte selber anziehen können, Unterhosen dagegen nicht. Die Abklärungsperson hat sodann richtig festgehalten, dass die Mithilfe bei m An- und Ausziehen der Stützstrümpfe bei der medizinisch-pflegerischen Hilfe zu berücksichtigen ist. Unter Berücksichtigung des Gesagten sah die Beschwerde gegnerin die Hilfsbedürftigkeit im Bereich An kleiden/Auskleiden deshalb zurecht als nicht ausgewiesen an.
3.4
Zur Verrichtung der Notdurft hielt die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin fest, der Beschwerde führer gehe selbständig auf die Toilette und mache auch die Transfers knapp selbständig. Nachts benutze er selbständig eine Urin-Flasche. Er sei in diesem Bereich selbständig. Eine Erschwerung in der Verrichtung (Urin-Flasche nachts) begründe keinen Hilfsbedarf im Sinne des Gesetzes (Urk 6/352/4).
In der Stellungnahme zum Einwand des Beschwerdeführers am 3 1. Januar 2020 (Urk. 6/370) hielt die Abklärungsperson fest, der Beschwerdeführer habe vor Ort klar angegeben, dass er selbständig auf die Toilette gehe. Auch in der Anmeldung vom 1 6. August 2019 habe er angegeben, keine regelmässige Hilfe in diesem Be reich zu benötigen. Betreffend d i e nächtliche Urin-Flasche liege eine Er schwerung in der Verrichtung vor, welche jedoch keinen Hilfsbedarf im Sinne des Gesetzes begründe. 3.5
Hilflosigkeit im Bereich Verrichtung der Notdurft liegt vor, wenn die versicherte Person für die Körperreinigung beziehungsweise das Über prüfen der Reinlichkeit, für das Ordnen der Kleider oder für das Absitzen bezie hungsweise Wieder auf stehen der Hilfe Dritter bedarf (BGE 121 V 88 E. 6). Hilflo sigkeit ist ferner bei einer unüblichen Art der Verrichtung der Notdurft gegeben (z.B. Topf ans Bett bringen und entleeren, Urinflasche reichen, mit dem Urinal ausrüsten, regel mäs sige Hilfe beim Urinieren usw.; AHI-Praxis 1996 S. 170; vgl. KSIH Rz 8027). Die Körperreinigung nach dem Toilettengang ist nach ständiger Rechtsprechung eine Teil funktion der Lebensverrichtung Notdurft (statt vieler : Urteil des Bundes gerichts 9C_560/2017 vom 1 7. Oktober 2017 E. 4.2). 3.6
Dem Abklärungsbericht ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei dieser Verrichtung selbständig ist. Eine Erschwerung in der Verrichtung (Urin-Flasche nachts) begründe keinen Hilfsbedarf im Sinne des Gesetzes (Urk. 6/352/4). In der Stellungnahme vom 3 1. Januar 2020 hielt die Abklärungsperson daran fest, dass der Beschwerdeführer klare Angaben gemacht habe (Urk. 6/370/2). Sie verwies sodann zurecht darauf hin, dass der Beschwerdeführer auch in der Anmeldung vom 1 6. August 2019 angegeben habe, keine regelmässige Hilfe in diesem Bereich zu benötigen (Urk. 6/345/4). Auf dem Anmeldeformular für Hilflosenent schä digung wird ausdrücklich aufgeführt, dass zum Bereich Verrichtung der Notdurft die Teilverrichtungen «Reinigung nach Toilettengang», «Ordnen der Kleider nach Toilettengang» und «Katheterisierung oder ähnliches» gehören. Der Beschwerde führer hat mithin bereits mit dem Ausfüllen des Anmeldeformulars zur Kenntnis nehmen können, dass das Ordnen der Kleider nach dem Toilettengang zur Ver richtung der Notdurft gehört und in Bewusstsein dessen hat er eine Hilfsbe dürftigkeit verneint. Der Beschwerdeführer anerkennt auch, dass er die Frage nach der Hilfsbedürftigkeit bei der Verrichtung der Notdurft anlässlich der Abklä rung vor Ort verneint hat. Selbst wenn die Beschwerdegegnerin nicht explizit danach gefragt hätte, ob der Beschwerdeführer nach dem Verrichten der Notdurft und vor dem Verlassen der Toilette auf die Hilfe und Unterstützung auf Dritte an gewiesen sei, - was im Übrigen keineswegs belegt ist – läge somit keine Verletzung der Abklärungspflicht durch die Beschwerdegegnerin vor.
Dass die Beschwerdegegnerin durchaus auch in denjenigen Bereichen nähere Ab klärungen vornahm, in welchen der Beschwerdeführer bei der Anmeldung keine Hilfsbedürftigkeit angeben hatte, zeigt im Übrigen der Umstand, dass sie im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen aufgrund ihrer Abklärung en eine Hilfs be dürftigkeit anerkannte, obwohl der Beschwerdeführer eine so lche bei der Anmel dung verneint hatte (Urk. 6/345/3). Im Bereich Verrichtung der Notdurft, für den der Beschwerdeführer bei der Anmeldung ebenfalls keine Einschränkungen ange geben hat te,
hat die Beschwerdegegnerin ausserdem die Feststellung getro ffen, dass der Beschwerdeführer nachts ei ne Urin-Flasche verwendet (Urk. 6/345/4). Der Beschwerdeführer kann die Urinflasche aber selbständi g verwenden, sie muss ihm nicht ans Bett gebracht werden. Der Beschwerdeführer scheint ausserdem grundsätzlich in der Lage zu sein, sich ohne Hilfe vom Bett auf den Rollstuhl zu verschieben. Ein Toilettengang in der Nacht wäre somit z war zweifellos mit erheblichem A ufwand verbunden, scheint aber nicht gänzlich unmöglich. 3.7
Unter Berücksichti gung des Gesagten, insbesondere, dass der Beschwerdeführer sowohl bei der Stellung des Gesuchs um Erhöhung der Hilflosenentschädigung als auch anlässlich der Abklärung vor Ort ein Unterstüt zungsbedürfnis für den Bereich Verrichtung der Notdurft verneinte sowie e ine blosse Erschwerung oder Verlangsamung bei der Vornahme von Lebensverrichtungen grundsätzlich keine Hilflosigkeit
be gründet, ist der von der Beschwerdegegnerin gezogene Schluss, eine Hilfsbedürftigkeit im Be reich Verrichtung der Notdurft sei nicht ausgewiesen, nicht zu beanstanden. 4 .
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass klar feststellbare Fehleinschätzungen, die ein Eingreifen in das Ermessen der abklä renden Person erlauben würden, nicht vorliegen. Auch besteht b ei der insoweit hinreichend aufschlussreichen und kongruenten Aktenlage kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswür digung; BGE 136 I 229 E. 5.3). Somit ist gestützt auf den Ab klärungsbericht vom 2 1. Oktober 2019 (Urk. 6/352)
von einer ausgewiesenen Hilflosigkeit in den Be reichen Ankleiden/Auskleiden, Essen, Körperpflege und Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte auszugehen. Damit ist der Beschwerde führer in vier alltäg lichen Le bens verrich tungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter ange wiesen und er hat Anspruch auf eine Entschädigung für eine Hilf losigkeit mittleren Grades (Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV). In Anwendung von Art. 88 bis lit. a IVV hat die Beschwerdegegnerin die bisherige Hilfslosenent s chädigung des Beschwerdeführers richtigerweise ab dem Monat erhöht, in welchem das Revi sionsgesuch gestellt worden ist (August 2019, vgl. Urk. 6/345).
Damit erweist sich die an ge fochtene Verfügung vom 2 1. Februar 2020 (Urk. 2) als rechtens, was zur Ab weisung der Beschwerde führt. 5 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie de m Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Bütikofer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1961, leidet seit einer im Kindesalter erlitte nen Pol i omyelitis sowie einer thorakolumbalen Spinalkanalstenose an einer linksbetonten Tetrap arese (Urk. 6/349 und viele weitere). Wegen dieser körper li chen Behinderung gewährte die Invalidenversicherung dem Versicherten diverse Leistungen, unter anderem sprach sie ihm mit Verfügung vom 1 9. Mai 2011 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zu (Urk. 6/232). Am 1 6. August 2019 (Eingangsdatum) stellte X.___ das Gesuch um Erhöhung der Hilflosenentschädigung (Urk. 6/345). Die Sozialver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, forderte den Versicherten mit Schreiben vom 2. September 2019 auf, Beweismittel für die geltend gemachte Verschlech te rung des Gesundheitszustandes einzureichen (Urk. 6/347). Der Vers icherte reichte in der Folge die Verlaufsbericht e der Universitätsklinik Y.___, Zentrum für Paraplegie vom 1 0. Juli 2019, vom 21. März 2019, vom 16. Februar 2018, vom 2 6. Juli 2017, vom 6. Juni 2017 und vom 8. Mai 2017 ein (Urk. 6/ 349/1-14) . Am 1 4. Oktober 2019 nahm die IV-Stelle im Haushalt des Versicherten eine Abklä rung über dessen Hilf sbedürftigkeit
bei den alltäglichen Verrichtungen vor (vgl. Abklärungsbericht für Hilflosen entsc hädigung für Erwachsene vom 21. Oktober 2019, Urk. 6/352). Mit Vorbescheid vom 2 2. Oktober 2019 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten an, dass sie ab August 2019 eine Hilflosen entschädigung für eine Hilflosigkeit mittlere n Grades ausrichten werde (Urk. 6/353). Dagegen erhob X.___ durch Rechtsanwalt Michael Bütikofer am 2 1. Januar 2020 Einwand (Urk. 6/364). Die Abklärungs person der IV-Stelle nahm am 3 1. Januar 202 0 zum Einwand Stellung (Urk. 6/370). Mit Verfügung vom 2 1. Februar 2020 sprach die IV-Stelle X.___ mit Wirkung ab dem 1. August 2019 eine Hilf losenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittle ren Grades zu (Urk. 2).
E. 1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenent schädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebens praktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs.
E. 1.2 Die Revision einer Hilflosenentschädigung richtet sich nach Art. 17 Abs . 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV; das gesamte Rentenrevisionsrecht ist sinn gemäss anwendbar (BGE 137 V 424 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundes gerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2 und 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invaliden ver sicherung, 3. Auflage 2014, R n 139 zu Art. 30–31).
Nach Art. 17 Abs. 2 ATSG wird jede andere (als eine Invalidenrente) formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheb lich verändert hat. Gemäss Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV finden die Art. 87–88 bis IVV Anwendung, wenn sich in der Folge – nach Entstehung des Hilflosenentschädigungsanspruchs (Art. 35 Abs. 1 IVV; BGE
125
V 256 E. 3b) – der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise ändert.
Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung ge stützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG setzt folglich einen Revisionsgrund voraus. Darunter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, unter anderem Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Ver wendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosig keit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (BGE 137 V 424 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_248/ 2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer an spruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer Sach verhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht (vgl. BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2014 vom 9. September 2014 E. 3.2 und E. 3.3).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Anspruch auf Hilflosen entschädigung in rechtlicher und tat sächlicher Hinsicht umfassend (« allseitig ») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und E. 6.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_72/2017 vom 23. Mai 2017 E. 1).
E. 1.3 Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungs anspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen
(vgl. auch Rz 8131 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgen den Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhält nisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebe nden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltäg liche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leis tenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Betei lig ten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrich tung en sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliess lich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entschei dungs grundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklä rung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f.). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichts punkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_ 573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2). 2.
Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Beschwerdeführer nun in den vier Bereichen Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege und Fortbe we gung/ Kontaktaufnahme hilfsbedürftig ist, insofern eine Verschlechterung eingetreten ist, und er damit zumindest Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades hat. Unterschiedliche Stand punkte bestehen dage gen bezüglich der Frage, ob auch in den Bereichen Anklei den/Auskleiden sowie Verrichtung der Notdurft eine Hilfsbedürftigkeit besteht. Während die Beschwer degegnerin die Hilfsbedürftig keit in diesen beiden Berei chen verneint, macht der Beschwerdeführer geltend, im Bereich Anklei den/Auskleiden habe die Beschwer degegnerin bereits selber behinderungs bedingte Einschrän kungen festgestellt, nämlich beim Bedienen von Knöpfen und Reissverschlüssen, beim Binden von Schuhen und beim Anziehen von dicken Winterjacken. Sie hätte den Beschwer deführer aber auch fragen müssen, wie er Hosen anziehe. Selbständig anziehen könne er nur Trainerhosen und dies ausserdem nur im Liegen. Dickere und wär mere Hosen sowie Unterhosen könne er dagegen nicht selbständig anziehen. Beim Verrichten der Notdurft sei der Beschwerdeführer beim Ordnen bzw. Wiederan ziehen der Kleider (namentlich der Hosen) auf die Hilfe Dritter angewiesen. Hosen könne er nur liegend anziehen, was auf der Toilette nicht möglich sei. Ausserdem könne er sich nachts nicht selbständig zur Toilette begeben, weshalb er – wie auch von der Beschwerde gegnerin festgehalten - auf eine Urinflasche angewiesen sei. Der Beschwerde führer sei damit auch in diesen beiden Bereichen hilflos. Die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt. Es treffe wohl zu, dass der Beschwerdeführer die Frage, ob er selbständig auf die Toilette gehen könne, mit ja beantwortet habe, die Beschwerdegegnerin hätte ihn aber explizit danach fragen müssen, ob er danach auf die Unterstützung Dritter ange wiesen sei. Es könne nicht dem rechtsunkundigen Beschwerdeführer angelastet werden, wenn er nicht zu Protokoll gebe, dass er beim Ordnen bzw. Wieder an ziehen der Kleider auf die Hilfe Dritter angewiesen sei. Dies abzuklären, wäre Pflicht der Beschwerdegegnerin gewesen. Soweit man dem Beschwerdeführer nicht so schon eine Hilflosigkeit schweren Grades attestieren könne, sei die Sache deshalb zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen (Urk. 1).
E. 2 Eventualiter: Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 1. Februar 2020 sei insoweit aufzuheben, als damit dem Beschwerdeführer keine Hilflosen entschädigung schweren Grades zugesprochen wird, und es sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen verbunden mit der Anordnung, eine neue Verfügung im Sinne der Beschwerde zu erlassen. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.»
Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 1 5. Mai 2020 um Abweisung der Be sch werde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 1 9. Mai 2020 mitgeteilt wurde (Urk. 7).
E. 3 Im Revisionsgesuch vom 1 3. August 2019 (Urk. 6/345) hat der Beschwerdeführer angegeben, im Bereich Ankleiden/Auskleiden brauche er Hilfe bei den Kompres sionsstrümpfen sowie bei Jacken und Mänteln (Urk. 6/345/3). Anlässlich der Ab klä rung vor Ort gab er an, er könne die Kleider für den Ober- und Unterkörper selbständig anziehen (T-Shirt, Pullover, Socken). Hilfe brauche er beim Bedienen von Knöpfen und Reissverschlüssen, beim Binden von Schuhen und beim Anzieh en von dicken (unelastischen) Jacken (Urk. 6/353/3). Es bestehen mithin beim Ankleiden/Auskleiden anerkanntermassen gewisse behinderungs bedingte Ein schrän kungen. Die Abklärungsperson ist aber zum Ergebnis gelangt, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, mehrheitlich angepasste Kleider (ohne Knöpfe und Reissverschlüsse, elastische Jacken) und Schuhe (ohne Schnürsenkel) zu ver wenden, womit die Dritthilfe in diesem Bereich nicht regelmässig erforder lich ist . Es scheint im Übrigen nicht als zutreffend, dass der Beschwerdeführer sich am Unterkörper nur mit Trainerhosen bekleiden kann, sondern es finden sich
diverse
Angebote für andere Schlupfhosen ohne Knöpfe und Reissverschlüsse. Dass der Beschwerdeführer Unterhosen nicht selbständig anziehen kann, hat er bei der Abklärung nicht ausgeführt, und es ist auch nicht nachvollziehbar, warum er lange Hosen und Socken sollte selber anziehen können, Unterhosen dagegen nicht. Die Abklärungsperson hat sodann richtig festgehalten, dass die Mithilfe bei m An- und Ausziehen der Stützstrümpfe bei der medizinisch-pflegerischen Hilfe zu berücksichtigen ist. Unter Berücksichtigung des Gesagten sah die Beschwerde gegnerin die Hilfsbedürftigkeit im Bereich An kleiden/Auskleiden deshalb zurecht als nicht ausgewiesen an.
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin stützt ihren Entscheid, die Hilflosenentschädigung des Beschwerdeführers ab August 2019 auf eine solche mittleren Grades zu erhöhen, auf den Abklärungsbericht vom 2 1. Oktober 2019 (Urk. 6/352). Zum Bereich Ankleiden/Auskleiden hielt die Abklärungsperson fest, der Beschwerdeführer könne die Kleider für den Ober- und Unterkörper selbständig anziehen (T-Shirt, Pullover, Socken). Beim Bedienen von Knöpfen und Reissverschlüssen benötige er Dritthilfe. Er trage Schlüpfschuhe oder Schuhe mit Reissverschluss, welche er selbständig anziehen könne. Das Binden von Schuhen sei ihm nicht mehr mög lich. Während er elastische Jacken selbständig anziehen könne, benötige er bei dicken (unelastischen) Winterjacken Dritthilfe. Der Beschwerdeführer sei damit beim Ankleiden/Ausziehen funktionell unter Erschwernissen selbständig. D as Tragen von b ehinderung sangepassten Kleider n ohne Knöpfe und Reissverschlüsse sowie Schlüpfschuhe n oder Schuhe n
mit Reissverschluss seien zumutbar. Ebenso könne der Beschwerdeführer im Winter Jacken mit Materialien verwenden, wel che elastischer seien, damit er sie selber anziehen könne. Es sei damit in diesem Ber e ich keine regelmässige und erhebliche Dritthilfe ausgewiesen (Urk. 6/352/3) .
In der Stellungnahme zum Einwand des Beschwerdeführers vom 3 1. Januar 2020 (Urk. 6/370) führte die Abklärungsperson aus, behinderungsangepasste Kleider (keine Knöpfe, keine Reissverschlüsse, keine Schnürschuhe, elastische Jacken, Trainerhosen) seien in Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar. Die Mit hilfe beim An- und Ausziehen der Stützstrümpfe sei bei der medizinisch-pfle ger i s chen Hilfe angerechnet worden.
E. 3.4 Zur Verrichtung der Notdurft hielt die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin fest, der Beschwerde führer gehe selbständig auf die Toilette und mache auch die Transfers knapp selbständig. Nachts benutze er selbständig eine Urin-Flasche. Er sei in diesem Bereich selbständig. Eine Erschwerung in der Verrichtung (Urin-Flasche nachts) begründe keinen Hilfsbedarf im Sinne des Gesetzes (Urk 6/352/4).
In der Stellungnahme zum Einwand des Beschwerdeführers am 3 1. Januar 2020 (Urk. 6/370) hielt die Abklärungsperson fest, der Beschwerdeführer habe vor Ort klar angegeben, dass er selbständig auf die Toilette gehe. Auch in der Anmeldung vom 1 6. August 2019 habe er angegeben, keine regelmässige Hilfe in diesem Be reich zu benötigen. Betreffend d i e nächtliche Urin-Flasche liege eine Er schwerung in der Verrichtung vor, welche jedoch keinen Hilfsbedarf im Sinne des Gesetzes begründe.
E. 3.5 Hilflosigkeit im Bereich Verrichtung der Notdurft liegt vor, wenn die versicherte Person für die Körperreinigung beziehungsweise das Über prüfen der Reinlichkeit, für das Ordnen der Kleider oder für das Absitzen bezie hungsweise Wieder auf stehen der Hilfe Dritter bedarf (BGE 121 V 88 E. 6). Hilflo sigkeit ist ferner bei einer unüblichen Art der Verrichtung der Notdurft gegeben (z.B. Topf ans Bett bringen und entleeren, Urinflasche reichen, mit dem Urinal ausrüsten, regel mäs sige Hilfe beim Urinieren usw.; AHI-Praxis 1996 S. 170; vgl. KSIH Rz 8027). Die Körperreinigung nach dem Toilettengang ist nach ständiger Rechtsprechung eine Teil funktion der Lebensverrichtung Notdurft (statt vieler : Urteil des Bundes gerichts 9C_560/2017 vom 1 7. Oktober 2017 E. 4.2).
E. 3.6 Dem Abklärungsbericht ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei dieser Verrichtung selbständig ist. Eine Erschwerung in der Verrichtung (Urin-Flasche nachts) begründe keinen Hilfsbedarf im Sinne des Gesetzes (Urk. 6/352/4). In der Stellungnahme vom 3 1. Januar 2020 hielt die Abklärungsperson daran fest, dass der Beschwerdeführer klare Angaben gemacht habe (Urk. 6/370/2). Sie verwies sodann zurecht darauf hin, dass der Beschwerdeführer auch in der Anmeldung vom 1 6. August 2019 angegeben habe, keine regelmässige Hilfe in diesem Bereich zu benötigen (Urk. 6/345/4). Auf dem Anmeldeformular für Hilflosenent schä digung wird ausdrücklich aufgeführt, dass zum Bereich Verrichtung der Notdurft die Teilverrichtungen «Reinigung nach Toilettengang», «Ordnen der Kleider nach Toilettengang» und «Katheterisierung oder ähnliches» gehören. Der Beschwerde führer hat mithin bereits mit dem Ausfüllen des Anmeldeformulars zur Kenntnis nehmen können, dass das Ordnen der Kleider nach dem Toilettengang zur Ver richtung der Notdurft gehört und in Bewusstsein dessen hat er eine Hilfsbe dürftigkeit verneint. Der Beschwerdeführer anerkennt auch, dass er die Frage nach der Hilfsbedürftigkeit bei der Verrichtung der Notdurft anlässlich der Abklä rung vor Ort verneint hat. Selbst wenn die Beschwerdegegnerin nicht explizit danach gefragt hätte, ob der Beschwerdeführer nach dem Verrichten der Notdurft und vor dem Verlassen der Toilette auf die Hilfe und Unterstützung auf Dritte an gewiesen sei, - was im Übrigen keineswegs belegt ist – läge somit keine Verletzung der Abklärungspflicht durch die Beschwerdegegnerin vor.
Dass die Beschwerdegegnerin durchaus auch in denjenigen Bereichen nähere Ab klärungen vornahm, in welchen der Beschwerdeführer bei der Anmeldung keine Hilfsbedürftigkeit angeben hatte, zeigt im Übrigen der Umstand, dass sie im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen aufgrund ihrer Abklärung en eine Hilfs be dürftigkeit anerkannte, obwohl der Beschwerdeführer eine so lche bei der Anmel dung verneint hatte (Urk. 6/345/3). Im Bereich Verrichtung der Notdurft, für den der Beschwerdeführer bei der Anmeldung ebenfalls keine Einschränkungen ange geben hat te,
hat die Beschwerdegegnerin ausserdem die Feststellung getro ffen, dass der Beschwerdeführer nachts ei ne Urin-Flasche verwendet (Urk. 6/345/4). Der Beschwerdeführer kann die Urinflasche aber selbständi g verwenden, sie muss ihm nicht ans Bett gebracht werden. Der Beschwerdeführer scheint ausserdem grundsätzlich in der Lage zu sein, sich ohne Hilfe vom Bett auf den Rollstuhl zu verschieben. Ein Toilettengang in der Nacht wäre somit z war zweifellos mit erheblichem A ufwand verbunden, scheint aber nicht gänzlich unmöglich.
E. 3.7 Unter Berücksichti gung des Gesagten, insbesondere, dass der Beschwerdeführer sowohl bei der Stellung des Gesuchs um Erhöhung der Hilflosenentschädigung als auch anlässlich der Abklärung vor Ort ein Unterstüt zungsbedürfnis für den Bereich Verrichtung der Notdurft verneinte sowie e ine blosse Erschwerung oder Verlangsamung bei der Vornahme von Lebensverrichtungen grundsätzlich keine Hilflosigkeit
be gründet, ist der von der Beschwerdegegnerin gezogene Schluss, eine Hilfsbedürftigkeit im Be reich Verrichtung der Notdurft sei nicht ausgewiesen, nicht zu beanstanden.
E. 4 .
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass klar feststellbare Fehleinschätzungen, die ein Eingreifen in das Ermessen der abklä renden Person erlauben würden, nicht vorliegen. Auch besteht b ei der insoweit hinreichend aufschlussreichen und kongruenten Aktenlage kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswür digung; BGE 136 I 229 E. 5.3). Somit ist gestützt auf den Ab klärungsbericht vom 2 1. Oktober 2019 (Urk. 6/352)
von einer ausgewiesenen Hilflosigkeit in den Be reichen Ankleiden/Auskleiden, Essen, Körperpflege und Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte auszugehen. Damit ist der Beschwerde führer in vier alltäg lichen Le bens verrich tungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter ange wiesen und er hat Anspruch auf eine Entschädigung für eine Hilf losigkeit mittleren Grades (Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV). In Anwendung von Art. 88 bis lit. a IVV hat die Beschwerdegegnerin die bisherige Hilfslosenent s chädigung des Beschwerdeführers richtigerweise ab dem Monat erhöht, in welchem das Revi sionsgesuch gestellt worden ist (August 2019, vgl. Urk. 6/345).
Damit erweist sich die an ge fochtene Verfügung vom 2 1. Februar 2020 (Urk. 2) als rechtens, was zur Ab weisung der Beschwerde führt.
E. 5 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie de m Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Bütikofer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00203
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom
4. November 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Michael Bütikofer Weissberg Bütikofer, Advokatur
- Notariat Zentralstrasse 47, Postfach 93, 2502 Biel/Bienne gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1961, leidet seit einer im Kindesalter erlitte nen Pol i omyelitis sowie einer thorakolumbalen Spinalkanalstenose an einer linksbetonten Tetrap arese (Urk. 6/349 und viele weitere). Wegen dieser körper li chen Behinderung gewährte die Invalidenversicherung dem Versicherten diverse Leistungen, unter anderem sprach sie ihm mit Verfügung vom 1 9. Mai 2011 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zu (Urk. 6/232). Am 1 6. August 2019 (Eingangsdatum) stellte X.___ das Gesuch um Erhöhung der Hilflosenentschädigung (Urk. 6/345). Die Sozialver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, forderte den Versicherten mit Schreiben vom 2. September 2019 auf, Beweismittel für die geltend gemachte Verschlech te rung des Gesundheitszustandes einzureichen (Urk. 6/347). Der Vers icherte reichte in der Folge die Verlaufsbericht e der Universitätsklinik Y.___, Zentrum für Paraplegie vom 1 0. Juli 2019, vom 21. März 2019, vom 16. Februar 2018, vom 2 6. Juli 2017, vom 6. Juni 2017 und vom 8. Mai 2017 ein (Urk. 6/ 349/1-14) . Am 1 4. Oktober 2019 nahm die IV-Stelle im Haushalt des Versicherten eine Abklä rung über dessen Hilf sbedürftigkeit
bei den alltäglichen Verrichtungen vor (vgl. Abklärungsbericht für Hilflosen entsc hädigung für Erwachsene vom 21. Oktober 2019, Urk. 6/352). Mit Vorbescheid vom 2 2. Oktober 2019 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten an, dass sie ab August 2019 eine Hilflosen entschädigung für eine Hilflosigkeit mittlere n Grades ausrichten werde (Urk. 6/353). Dagegen erhob X.___ durch Rechtsanwalt Michael Bütikofer am 2 1. Januar 2020 Einwand (Urk. 6/364). Die Abklärungs person der IV-Stelle nahm am 3 1. Januar 202 0 zum Einwand Stellung (Urk. 6/370). Mit Verfügung vom 2 1. Februar 2020 sprach die IV-Stelle X.___ mit Wirkung ab dem 1. August 2019 eine Hilf losenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittle ren Grades zu (Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt Bütikofer am 2 5. März 2020 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): «1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 1. Februar 2020 sei insoweit aufzuheben, als damit dem Beschwerdeführer keine Hilflosenentschädigung schweren Grades zugesprochen wird, und es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, dem Beschwerdeführer rückwirkend ab August 2019 eine Hilf losenentschädigung schweren Grades auszurichten. 2. Eventualiter: Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 1. Februar 2020 sei insoweit aufzuheben, als damit dem Beschwerdeführer keine Hilflosen entschädigung schweren Grades zugesprochen wird, und es sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen verbunden mit der Anordnung, eine neue Verfügung im Sinne der Beschwerde zu erlassen. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.»
Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 1 5. Mai 2020 um Abweisung der Be sch werde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 1 9. Mai 2020 mitgeteilt wurde (Urk. 7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenent schädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebens praktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Ab gabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).
Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter ange wiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Über wachung bedarf.
Die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei Vornahme der einzelnen Lebensver rich tungen ist bereits derart umfassend, dass der weiteren – gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV kumulativ notwendigen – Voraussetzung der dauernden Pflege oder der dauernden persönlichen Überwachung nur noch eine untergeordnete Bedeutung zukommen kann und dass im Rahmen der genannten Vorschrift daher schon eine minimale Erfüllung eines dieser zusätzlichen Erfordernisse genügen muss (BGE 116 V 41 E. 6b, 107 V 145 E. 1d, 106 V 153). 1.2
Die Revision einer Hilflosenentschädigung richtet sich nach Art. 17 Abs . 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV; das gesamte Rentenrevisionsrecht ist sinn gemäss anwendbar (BGE 137 V 424 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundes gerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2 und 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invaliden ver sicherung, 3. Auflage 2014, R n 139 zu Art. 30–31).
Nach Art. 17 Abs. 2 ATSG wird jede andere (als eine Invalidenrente) formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheb lich verändert hat. Gemäss Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV finden die Art. 87–88 bis IVV Anwendung, wenn sich in der Folge – nach Entstehung des Hilflosenentschädigungsanspruchs (Art. 35 Abs. 1 IVV; BGE
125
V 256 E. 3b) – der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise ändert.
Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung ge stützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG setzt folglich einen Revisionsgrund voraus. Darunter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, unter anderem Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Ver wendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosig keit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (BGE 137 V 424 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_248/ 2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer an spruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer Sach verhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht (vgl. BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2014 vom 9. September 2014 E. 3.2 und E. 3.3).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Anspruch auf Hilflosen entschädigung in rechtlicher und tat sächlicher Hinsicht umfassend (« allseitig ») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und E. 6.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_72/2017 vom 23. Mai 2017 E. 1). 1.3
Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungs anspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen
(vgl. auch Rz 8131 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgen den Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhält nisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebe nden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltäg liche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leis tenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Betei lig ten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrich tung en sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliess lich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entschei dungs grundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklä rung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f.). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichts punkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_ 573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2). 2.
Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Beschwerdeführer nun in den vier Bereichen Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege und Fortbe we gung/ Kontaktaufnahme hilfsbedürftig ist, insofern eine Verschlechterung eingetreten ist, und er damit zumindest Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades hat. Unterschiedliche Stand punkte bestehen dage gen bezüglich der Frage, ob auch in den Bereichen Anklei den/Auskleiden sowie Verrichtung der Notdurft eine Hilfsbedürftigkeit besteht. Während die Beschwer degegnerin die Hilfsbedürftig keit in diesen beiden Berei chen verneint, macht der Beschwerdeführer geltend, im Bereich Anklei den/Auskleiden habe die Beschwer degegnerin bereits selber behinderungs bedingte Einschrän kungen festgestellt, nämlich beim Bedienen von Knöpfen und Reissverschlüssen, beim Binden von Schuhen und beim Anziehen von dicken Winterjacken. Sie hätte den Beschwer deführer aber auch fragen müssen, wie er Hosen anziehe. Selbständig anziehen könne er nur Trainerhosen und dies ausserdem nur im Liegen. Dickere und wär mere Hosen sowie Unterhosen könne er dagegen nicht selbständig anziehen. Beim Verrichten der Notdurft sei der Beschwerdeführer beim Ordnen bzw. Wiederan ziehen der Kleider (namentlich der Hosen) auf die Hilfe Dritter angewiesen. Hosen könne er nur liegend anziehen, was auf der Toilette nicht möglich sei. Ausserdem könne er sich nachts nicht selbständig zur Toilette begeben, weshalb er – wie auch von der Beschwerde gegnerin festgehalten - auf eine Urinflasche angewiesen sei. Der Beschwerde führer sei damit auch in diesen beiden Bereichen hilflos. Die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt. Es treffe wohl zu, dass der Beschwerdeführer die Frage, ob er selbständig auf die Toilette gehen könne, mit ja beantwortet habe, die Beschwerdegegnerin hätte ihn aber explizit danach fragen müssen, ob er danach auf die Unterstützung Dritter ange wiesen sei. Es könne nicht dem rechtsunkundigen Beschwerdeführer angelastet werden, wenn er nicht zu Protokoll gebe, dass er beim Ordnen bzw. Wieder an ziehen der Kleider auf die Hilfe Dritter angewiesen sei. Dies abzuklären, wäre Pflicht der Beschwerdegegnerin gewesen. Soweit man dem Beschwerdeführer nicht so schon eine Hilflosigkeit schweren Grades attestieren könne, sei die Sache deshalb zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen (Urk. 1). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin stützt ihren Entscheid, die Hilflosenentschädigung des Beschwerdeführers ab August 2019 auf eine solche mittleren Grades zu erhöhen, auf den Abklärungsbericht vom 2 1. Oktober 2019 (Urk. 6/352). Zum Bereich Ankleiden/Auskleiden hielt die Abklärungsperson fest, der Beschwerdeführer könne die Kleider für den Ober- und Unterkörper selbständig anziehen (T-Shirt, Pullover, Socken). Beim Bedienen von Knöpfen und Reissverschlüssen benötige er Dritthilfe. Er trage Schlüpfschuhe oder Schuhe mit Reissverschluss, welche er selbständig anziehen könne. Das Binden von Schuhen sei ihm nicht mehr mög lich. Während er elastische Jacken selbständig anziehen könne, benötige er bei dicken (unelastischen) Winterjacken Dritthilfe. Der Beschwerdeführer sei damit beim Ankleiden/Ausziehen funktionell unter Erschwernissen selbständig. D as Tragen von b ehinderung sangepassten Kleider n ohne Knöpfe und Reissverschlüsse sowie Schlüpfschuhe n oder Schuhe n
mit Reissverschluss seien zumutbar. Ebenso könne der Beschwerdeführer im Winter Jacken mit Materialien verwenden, wel che elastischer seien, damit er sie selber anziehen könne. Es sei damit in diesem Ber e ich keine regelmässige und erhebliche Dritthilfe ausgewiesen (Urk. 6/352/3) .
In der Stellungnahme zum Einwand des Beschwerdeführers vom 3 1. Januar 2020 (Urk. 6/370) führte die Abklärungsperson aus, behinderungsangepasste Kleider (keine Knöpfe, keine Reissverschlüsse, keine Schnürschuhe, elastische Jacken, Trainerhosen) seien in Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar. Die Mit hilfe beim An- und Ausziehen der Stützstrümpfe sei bei der medizinisch-pfle ger i s chen Hilfe angerechnet worden. 3. 2
Hilflosigkeit im Bereich «An- und Auskleiden» liegt vor, wenn die versicherte Person ein unentbehrliches Kleidungsstück nicht selber an- oder ausziehen kann (KSIH Rz 8014). Hilfsmittel, die der medi zinischen Behandlung dienen (z. B. Stützstrümpfe, Nachtschienen usw.), sind nicht unter dieser Verrichtung, sondern bei der Pflege zu berücksichtigen. Beim An-/Auskleiden dürfen nur Hilfsmittel berücksichtigt werden, die zur Aufrechterhaltung einer alltäglichen Lebens ver richtung dienen (z. B. Orthes e oder Prothese für das Gehen;
KSIH Rz 8014.1). 3. 3
Im Revisionsgesuch vom 1 3. August 2019 (Urk. 6/345) hat der Beschwerdeführer angegeben, im Bereich Ankleiden/Auskleiden brauche er Hilfe bei den Kompres sionsstrümpfen sowie bei Jacken und Mänteln (Urk. 6/345/3). Anlässlich der Ab klä rung vor Ort gab er an, er könne die Kleider für den Ober- und Unterkörper selbständig anziehen (T-Shirt, Pullover, Socken). Hilfe brauche er beim Bedienen von Knöpfen und Reissverschlüssen, beim Binden von Schuhen und beim Anzieh en von dicken (unelastischen) Jacken (Urk. 6/353/3). Es bestehen mithin beim Ankleiden/Auskleiden anerkanntermassen gewisse behinderungs bedingte Ein schrän kungen. Die Abklärungsperson ist aber zum Ergebnis gelangt, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, mehrheitlich angepasste Kleider (ohne Knöpfe und Reissverschlüsse, elastische Jacken) und Schuhe (ohne Schnürsenkel) zu ver wenden, womit die Dritthilfe in diesem Bereich nicht regelmässig erforder lich ist . Es scheint im Übrigen nicht als zutreffend, dass der Beschwerdeführer sich am Unterkörper nur mit Trainerhosen bekleiden kann, sondern es finden sich
diverse
Angebote für andere Schlupfhosen ohne Knöpfe und Reissverschlüsse. Dass der Beschwerdeführer Unterhosen nicht selbständig anziehen kann, hat er bei der Abklärung nicht ausgeführt, und es ist auch nicht nachvollziehbar, warum er lange Hosen und Socken sollte selber anziehen können, Unterhosen dagegen nicht. Die Abklärungsperson hat sodann richtig festgehalten, dass die Mithilfe bei m An- und Ausziehen der Stützstrümpfe bei der medizinisch-pflegerischen Hilfe zu berücksichtigen ist. Unter Berücksichtigung des Gesagten sah die Beschwerde gegnerin die Hilfsbedürftigkeit im Bereich An kleiden/Auskleiden deshalb zurecht als nicht ausgewiesen an.
3.4
Zur Verrichtung der Notdurft hielt die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin fest, der Beschwerde führer gehe selbständig auf die Toilette und mache auch die Transfers knapp selbständig. Nachts benutze er selbständig eine Urin-Flasche. Er sei in diesem Bereich selbständig. Eine Erschwerung in der Verrichtung (Urin-Flasche nachts) begründe keinen Hilfsbedarf im Sinne des Gesetzes (Urk 6/352/4).
In der Stellungnahme zum Einwand des Beschwerdeführers am 3 1. Januar 2020 (Urk. 6/370) hielt die Abklärungsperson fest, der Beschwerdeführer habe vor Ort klar angegeben, dass er selbständig auf die Toilette gehe. Auch in der Anmeldung vom 1 6. August 2019 habe er angegeben, keine regelmässige Hilfe in diesem Be reich zu benötigen. Betreffend d i e nächtliche Urin-Flasche liege eine Er schwerung in der Verrichtung vor, welche jedoch keinen Hilfsbedarf im Sinne des Gesetzes begründe. 3.5
Hilflosigkeit im Bereich Verrichtung der Notdurft liegt vor, wenn die versicherte Person für die Körperreinigung beziehungsweise das Über prüfen der Reinlichkeit, für das Ordnen der Kleider oder für das Absitzen bezie hungsweise Wieder auf stehen der Hilfe Dritter bedarf (BGE 121 V 88 E. 6). Hilflo sigkeit ist ferner bei einer unüblichen Art der Verrichtung der Notdurft gegeben (z.B. Topf ans Bett bringen und entleeren, Urinflasche reichen, mit dem Urinal ausrüsten, regel mäs sige Hilfe beim Urinieren usw.; AHI-Praxis 1996 S. 170; vgl. KSIH Rz 8027). Die Körperreinigung nach dem Toilettengang ist nach ständiger Rechtsprechung eine Teil funktion der Lebensverrichtung Notdurft (statt vieler : Urteil des Bundes gerichts 9C_560/2017 vom 1 7. Oktober 2017 E. 4.2). 3.6
Dem Abklärungsbericht ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei dieser Verrichtung selbständig ist. Eine Erschwerung in der Verrichtung (Urin-Flasche nachts) begründe keinen Hilfsbedarf im Sinne des Gesetzes (Urk. 6/352/4). In der Stellungnahme vom 3 1. Januar 2020 hielt die Abklärungsperson daran fest, dass der Beschwerdeführer klare Angaben gemacht habe (Urk. 6/370/2). Sie verwies sodann zurecht darauf hin, dass der Beschwerdeführer auch in der Anmeldung vom 1 6. August 2019 angegeben habe, keine regelmässige Hilfe in diesem Bereich zu benötigen (Urk. 6/345/4). Auf dem Anmeldeformular für Hilflosenent schä digung wird ausdrücklich aufgeführt, dass zum Bereich Verrichtung der Notdurft die Teilverrichtungen «Reinigung nach Toilettengang», «Ordnen der Kleider nach Toilettengang» und «Katheterisierung oder ähnliches» gehören. Der Beschwerde führer hat mithin bereits mit dem Ausfüllen des Anmeldeformulars zur Kenntnis nehmen können, dass das Ordnen der Kleider nach dem Toilettengang zur Ver richtung der Notdurft gehört und in Bewusstsein dessen hat er eine Hilfsbe dürftigkeit verneint. Der Beschwerdeführer anerkennt auch, dass er die Frage nach der Hilfsbedürftigkeit bei der Verrichtung der Notdurft anlässlich der Abklä rung vor Ort verneint hat. Selbst wenn die Beschwerdegegnerin nicht explizit danach gefragt hätte, ob der Beschwerdeführer nach dem Verrichten der Notdurft und vor dem Verlassen der Toilette auf die Hilfe und Unterstützung auf Dritte an gewiesen sei, - was im Übrigen keineswegs belegt ist – läge somit keine Verletzung der Abklärungspflicht durch die Beschwerdegegnerin vor.
Dass die Beschwerdegegnerin durchaus auch in denjenigen Bereichen nähere Ab klärungen vornahm, in welchen der Beschwerdeführer bei der Anmeldung keine Hilfsbedürftigkeit angeben hatte, zeigt im Übrigen der Umstand, dass sie im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen aufgrund ihrer Abklärung en eine Hilfs be dürftigkeit anerkannte, obwohl der Beschwerdeführer eine so lche bei der Anmel dung verneint hatte (Urk. 6/345/3). Im Bereich Verrichtung der Notdurft, für den der Beschwerdeführer bei der Anmeldung ebenfalls keine Einschränkungen ange geben hat te,
hat die Beschwerdegegnerin ausserdem die Feststellung getro ffen, dass der Beschwerdeführer nachts ei ne Urin-Flasche verwendet (Urk. 6/345/4). Der Beschwerdeführer kann die Urinflasche aber selbständi g verwenden, sie muss ihm nicht ans Bett gebracht werden. Der Beschwerdeführer scheint ausserdem grundsätzlich in der Lage zu sein, sich ohne Hilfe vom Bett auf den Rollstuhl zu verschieben. Ein Toilettengang in der Nacht wäre somit z war zweifellos mit erheblichem A ufwand verbunden, scheint aber nicht gänzlich unmöglich. 3.7
Unter Berücksichti gung des Gesagten, insbesondere, dass der Beschwerdeführer sowohl bei der Stellung des Gesuchs um Erhöhung der Hilflosenentschädigung als auch anlässlich der Abklärung vor Ort ein Unterstüt zungsbedürfnis für den Bereich Verrichtung der Notdurft verneinte sowie e ine blosse Erschwerung oder Verlangsamung bei der Vornahme von Lebensverrichtungen grundsätzlich keine Hilflosigkeit
be gründet, ist der von der Beschwerdegegnerin gezogene Schluss, eine Hilfsbedürftigkeit im Be reich Verrichtung der Notdurft sei nicht ausgewiesen, nicht zu beanstanden. 4 .
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass klar feststellbare Fehleinschätzungen, die ein Eingreifen in das Ermessen der abklä renden Person erlauben würden, nicht vorliegen. Auch besteht b ei der insoweit hinreichend aufschlussreichen und kongruenten Aktenlage kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswür digung; BGE 136 I 229 E. 5.3). Somit ist gestützt auf den Ab klärungsbericht vom 2 1. Oktober 2019 (Urk. 6/352)
von einer ausgewiesenen Hilflosigkeit in den Be reichen Ankleiden/Auskleiden, Essen, Körperpflege und Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte auszugehen. Damit ist der Beschwerde führer in vier alltäg lichen Le bens verrich tungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter ange wiesen und er hat Anspruch auf eine Entschädigung für eine Hilf losigkeit mittleren Grades (Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV). In Anwendung von Art. 88 bis lit. a IVV hat die Beschwerdegegnerin die bisherige Hilfslosenent s chädigung des Beschwerdeführers richtigerweise ab dem Monat erhöht, in welchem das Revi sionsgesuch gestellt worden ist (August 2019, vgl. Urk. 6/345).
Damit erweist sich die an ge fochtene Verfügung vom 2 1. Februar 2020 (Urk. 2) als rechtens, was zur Ab weisung der Beschwerde führt. 5 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie de m Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Bütikofer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger