Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1963, meldete sich erstmals am 1 2. Januar 2006 (Ein gangsdatum) unter Hinweis auf Panikattacken, Depressionen, chronische Rücken- und Nackenschmerzen sowie Weichteilrheuma bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/1). Nachdem die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen getätigt und insbesondere eine Haushaltsabklärung durchgeführt hatte ( Urk. 8/9) , sprach sie der Versicher ten mit Verfügung vom 5. Juli 2006 mit Wirkung ab 1. Dezember 2005 gestützt auf einen IV-Grad von 47 % eine Viertelsrente zu ( Urk. 8/18; Verfügungsteil 2, Urk. 8/11).
Im Rahmen der von Amtes wegen eingeleiteten Revision (vgl. Revisions frage bogen, Urk. 8/19) im Jahr 2007 wurde die Rente unverändert bestätigt (Mitteilung vom 2 4. April 2007, Urk. 8/24). Mit Schreiben vom 1. Juli 2008 ersuchte die Ver sicherte um Erhöhung der Invalidenrente ( Urk. 8/25). Nachdem die IV-Stelle nach getätigten Abklärungen mit Vorbescheid vom 8. Dezember 2008 die Abweisung d ies es G esuches in Aussicht gestellt hatte ( Urk. 8/32), erhob die Versicherte Ein wand ( Urk. 8/34), woraufhin die IV-Stelle weiter abklärte und eine Haushalts ab klärung durchführte ( Urk. 8/47) . Mit Verfügung vom 6. April 2010 erhöhte die IV-Stelle die Viertelsrente mit Wirkung ab dem 1. April 2009 auf eine halbe Rente ( Urk. 8/57; Verfügungsteil 2, Urk. 8/55). Die hiergegen am 1 9. Mai 2010 erhobene Beschwerde am hiesigen Gericht ( Urk. 8/61) wurde nach Antrag auf Rückweisung durch die IV-Stelle (Beschwerdeantwort vom 2 4. Juni 2010, Urk. 8/67) mit Urteil vom 6. August 2010 in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfü gung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zur erneuten Abklärung zurückge wiesen wurde ( Urk. 8/68).
Die IV-Stelle holte daraufhin das polydisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 8. Februar 2012 ein ( Urk. 8/79; Beantwortung der Rückfragen vom 2 6. März 2012,
Urk. 8/81) und stellte mit Verfügung vom 7. September 2012 die Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats ein ( Urk. 8/96).
Mit Schreiben vom 1 7. Dezember 2012 ersuchte die Versicherte um Arbeitsver mittlung durch die IV-Stelle ( Urk. 8/98), was mit Verfügung vom 1 1. März 2013 abgelehnt wurde ( Urk. 8/101). 1.2
Am 1 4. März 2018 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/104). Nachdem mit Vorbescheid vom 1 3. April 2018 das Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren in Aussicht gestellt wurde ( Urk. 8/106), tätigte die IV-Stelle nach Eingang des Einwandes vom 4. Mai 2018 ( Urk. 8/107; ergänzende Einwandbegründung vom 1 4. Juni 2018, Urk. 8/111) Abklärungen und holte insbesondere den Haushaltsabklärungsbericht vom 1 5. März 2019 ein ( Urk. 8/124). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 8. Juli 2019, Urk. 8/126; Einwand vom 9. September 2019, Urk. 8/132) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2 0. Februar 2020 ab ( Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte am 2 3. März 2020 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihr eine ganze, even tualiter eine Dreivierte l srente zuzusprechen. Eventualiter sei die Beschwerde geg nerin zu verpflichten, eine polydisziplinäre Begutachtung zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu veranlassen, welche insbesondere auch die vom Bundesgericht entwickelten Standardindikatoren berücksichtigte. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Prozessführung und Be stellung von Rechtsanwältin Yolanda Schweri als unentgeltliche Rechtsver trete rin. Mit Beschwerdeantwort vom 1 4. April 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-141), worüber die Beschwerdeführerin am 2 5. Mai 2020 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 12). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass aus medizinischer Sicht im Vergleich zur Verfügung vom 7. September 2012 keine neuen Diagnosen, Befunde und Behandlungen vorlägen. Vom behandelnden Arzt werde eine seit Jahren unveränderte Symptomatik festgestellt. Betreffend Qualifi kation sei eine Abklärung durchgeführt worden. Da die Beschwerdeführe r i n seit 2012 keine geeignete Stelle in einem vollen Pensum gesucht habe, hielten sie an der bisherigen Qualifikation 50 % erwerbstätig und 50 % im Haushalt tätig fest. Damit bestehe ein unveränderter Sachverhalt und das Leistungsbegehren sei abzuweisen ( Urk. 2).
Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe. So seien weitere objektivierbare Be funde hinzugekommen und der psychiatrische Gesundheitszustand habe sich weiter chronifiziert. Da eine anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheits zustandes vorliege, sei eine neue umfassende Abklärung durchzuführen. Hinzu komme, dass sich auch die Qualifikation verändert habe. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, es wäre der Beschwerdeführerin möglich gewesen, eine geeignete Stelle zu suchen, schlügen fehl - aufgrund ihres psychiatrischen Stö rungsbildes sowie der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt sei nicht erstaun lich, dass die Stellensuche über die Arbeitslosenversicherung erfolglos geblieben sei. Sie wäre heute auch aus finanziellen Gründen gezwungen, im Gesundheitsfall wieder 100 % zu arbeiten, da das Ehepaar seit Jahren von der Sozialhilfe abhän gig sei und die Kinder erwachsen seien. Entsprechend sei auch ein neuer Ein kommensvergleich durchzuführen ( Urk. 1).
2.
2.1 2.1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.2 2.2.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die fest ge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2.2.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Än derung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.2.3
Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ist unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität (vgl. Art. 28a IVG) zur Anwendung gelangt (BGE 144 I 21 E. 2.2). Die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsbemessung präjudiziert die künftige Rechtsstellung der versicherten Person somit grundsätzlich nicht (vgl.
BGE 117 V 198 E. 3b, 113 V 273 E. 1a, 104 V 148; vgl. Meyer/Reichmuth, Bun des gesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 27 f. zu Art. 30–31 ). 2.2.4
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretens ver fü gungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begrün dungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend ge machten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhalts abklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhalts punkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesund heits zustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsan sprech ende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiederer wägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.). 3.
Im Rahmen des mit Verfügung vom 7. September 2012 ( Urk. 8/96) abge schlos senen Revisionsverfahren hatte die IV-Stelle eine rechtskonforme Sa chverhalts abklärung vorgenommen und in dessen Rahmen insbesondere das Gutachten des Y.___ vom 8. Februar 2012 eingeholt ( Urk. 8/79, vgl. auch Urk. 8/81 ) . Ver gleichs basis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditäts grades bildet somit die Verfügung vom 7. September 2012 . 3.1
Die Verfügung vom 2 3. Mai 2012 stellte aus medizinischer Hinsicht im Wesent lichen auf das Y.___ Gutachten vom 8. Februar 2012 ab (vgl. Feststellungsblatt vom 2 3. Mai 2012, Urk. 8/88). 3.1.1
Die Gutachter des Y.___ notierten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/79/20): - Capsulitis
adhaesiva links (ICD-10 M75.0) - Periarthropathia
humero-scapularis - sekundäre, überlastungsbedingte Tendinitis lange Bicepssehne rechts - muskuläre Dysbalance vom Schulter-/Nackengürteltyp - Anamnestisch rezidivierende depressive Störung, zurzeit leichten Grades (ICD-10 F33.0) - Panikstörung (ICD-10 F40.0) - Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Akzentuierte Persönlichkeitszüge vom kindlich affektgesteuerten, ängst lich vermeidenden Typ (ICD-10 Z73.1)
Als weitere Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit listeten sie folgende auf: - Chronisches seit Jahren therapieresistentes cervical
- und lumbalbetontes Panvertebralsyndrom - Beginnende altersentsprechende degenerative Wirbelsäulenverän de rungen - Wirbelsäulenfehlform und Fehlhaltung sowie muskuläre Dysbalance vom Schulter- wie auch Beckengürteltyp - Chronifizierungsproblematik mit Schmerzfehlverarbeitung und Schmerz generalisierung mit Übergang in multilokuläres Schmerz syndrom Typ Fibromyalgie - Intermittierendes leichtes Carpaltunnelsyndrom möglich - Grosszehengrundgelenksarthrose beidseits - Spreizfussdeformität - Diabetes mellitus (Erstdiagnose Oktober 2007), primär insulinpflichtig, aktuell unter oralen Antidiabetika - Rezidivierende Analfissuren, Status nach Fissurektomie und partieller Sphinkterotomie Dezember 2004, anamnestisch Proctalgia
fugax und Anismus
Die Gutachter führten in der Konsensbeurteilung aus ( Urk. 8/79/23
ff.), dass a us intern-medizinischer Sicht keine relevanten Diagnosen zu stellen seien , ausser ei nem Diabetes mellitus , der primär insulinpflichtig gewesen sei und aktuell oral mit Antidiabetika behandelt wer d e . Der Verlauf sei günstig.
Aus rheumatolog ischer Sicht sei zusammenfassend festzuhalten , dass lediglich aufgrund der im Vordergrund stehenden Schulterpathologie links eine Funktions beeint rächtigung beschrieben werden mü ss e , währenddem das generalisierte Schmerzsyndrom mit auch vorliegendem Panvertebralsynd rom und multiloku lärer Schmerz- Komponen te nicht funktionsbehindernd sei . Die Schulterpatho logie links sei mit einer deutlichen Funktionseinschränkung, insbesondere was Funktionen über der Horizontalen sowie mit einer vermehrten Retroversion an gehe , verbunden . D iese Symptome und Einschränkungen bestünden im Rahmen einer Capsulitis
adhaesiva . Als sekundäre Erscheinung und im Rahmen einer Überlastung liege im Weiteren eine objektivierbar e Tendinitis der langen Bizeps sehne mit entsprechenden Endphasenschmerzen vor allem bei Anteversion und Retroversion der rechten oberen Extremität vor , während keine Hinweise auf ein Impingement oder eine andere neg ative Rotatorenmanschettenpathologie objek tiv feststellbar sei . Die Untersuchung des linken Schultergelenkes habe sich schwierig gestaltet , dies aufgrund der deutlichen Schme rzfixation und Behinde rungsüber zeugung sowie Zeichen einer Schmerzverdeutlichungstendenz mit teil weise ungewöhnlichem Schmerzverhalten, so dass bei der Schultergelenksunter suchung links eine gewisse Selb stlimitierung sicherlich vorliege . Insgesamt sei jedoch bezüglich der lin ken Schulter an einer fassbaren morphologischen zu grunde liegenden Schulterpathologie nicht zu zweifeln. Bezüglich des multiloku lären Schmerzsyndroms Typ Fibromyalgie könnten weiterhin keine fassbaren pathologischen organischen Veränderungen mit Krankheitswert diagnostiziert werden . Das Schmerzsyndrom beziehe sich hauptsächlich auf ein primär cervi cales lumbal betontes Schmerzsyndrom mit zunehmender panvertebraler Auswei tung. Bezüglich dem Achsenskelett fä nde n sich beginnende, alters-entsprechende degene rative Wirbelsäulenveränderungen im Halswirbelsäulen( HWS )
- wie auch im Lendenwirbelsäulen( LWS ) -Bereich sowie eine Wirbelsäulen-Fehlform und Fehlhaltung mit muskulärer Dysbalance inkl. myofascialen Schmerzanteilen vor allem im Schulter-Nackengürtel-Bereich und sekundär aufsteigenden occipitalen Kopfschmerzen. Hinweise auf eine anderweitig relevante degenerative oder syste misch entzündlich rheumatologische Erkrankung mit entsprechendem Gelenkbe fall lägen nicht vor . Es sei eine eindrückliche Diskrepanz zwischen der subjektiven Beschwerdeschilderung und de r subjektiv angegebenen Behinderu ng im Ver gleich zur B eobachtung der Beschwerdeführerin vor allem in abgelenktem und unbeobachtetem Zustand fest zustellen . Da bei fä nden sich keinerlei Hinweise für eine Behinderung oder kö rperliche Beeinträchtigung. Zu erwähnen sei besonders, dass das längere Sitzen möglich sei, wie auch das flüssige An- und Auskleiden bzw. der Wechsel zwischen den verschiedenen Körperpositionen.
Aus neurologischer Sicht sei auch eine Verdeutlichungstendenz fest zustellen. Das Wehklagen über Schmerzen im Bereich des gesamten Rückens sowie der Extre mitäten sei aber nie von vegetativen Symptomen wie vermehrtem Schwitzen, Erblassen oder einer Pulserhöhung begleitet worden . Aufgrund der Fehlinnova tion habe die grobe Kraft an den oberen und unteren Extremitäten nicht beurteilt werden können . Geg en einen organischen Befund sprä chen die unauffällige Tro phik sowie der unauffällige Refl exbefund. Anhaltspunkte für ein Carpaltunnel syndrom lä gen keine vor. Auch fä nden sich keine Hinweise für eine im Rahmen des Diabetes mellitus mögliche Polyneuropathie.
Aus psychiatrischer Sicht sei eine gedrückte Stimmung mit Verlust an Interess e und Freude, einer erhöhten Erschöpfbarkeit, ein leicht verminderter Antrieb, eine Selbstwertproblematik verbunden mit Schuld- und Schamgefühlen und eine pessi mistische Zukunftsperspektive und angeblich auch eine erhebliche Schlafstörung fest zustellen. Die Hauptdiagnose sei im Bereiche der Ängste zu situieren. Die Beschwerdeführerin leide an einer Panikstörung und berichte dabei nachvoll zieh ba r über ihre Symptome. Diese begä nnen mit Atemnot, Herzrasen und V asokon striktion, verbunden mit einem heftigen Angstgefühl. Es besteh e aber auch eine andauernde Angstsymptomatik mit ängstlicher Anspannung im Sinne einer Be fürchtung und Sorge eines Unglücks in der Zukunft, einer andauernden Nervo sität und mot orischen Ans pannung sowie vegetativer Übererregbarkeit, die dann jeweils auch in eine Panikattacke mün de . Während der Untersuchung weise sie schnell einen trockenen Mund auf und man sehe im Jugulum-Bereich, dass ihr Herz schneller klopf e. Die Diagnosekriterien gemäss ICD-10 für die generalisierte Angststörung seien erfüllt. Als Grundlage für d iese affektive Problematik sei die Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin anzuführen , die eine verminderte Affekt- und Selbstwertregulierung zeige . Sie komme schnell in A ufregung und Dramatisierung . Es sei eine eher kindliche Af fektsteuerung fest zustellen, so dass ein akzentuierter Persönlichkeitszug mit infantilen Zügen zu diagnostizieren sei . Es sei auch auf eine Diskrepanz hin zuweisen , insofern sie sich selbst als dreckig fühl e und darüber beschämt sei, andererseits aber ge pflegt und auch manikürt sei. Darauf angesprochen, zeige sich, dass es sich um eine nicht realistische Selbstbeurteilung handle , die auf der in nerpsychischen Ebene stattfinde und durch die Realität nicht korrigiert we rd e . Eine eigentliche Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10-Kriterien sei auszuschliessen , weil sich die Symptomatik nicht schon in der frühen Ju gend und Kindheit nachhaltig negativ auf ihr Leben ausgewirkt habe. Zur De kompensation sei es erst im Jahre 2004 gekommen . Zu erwähnen sei dabei auch das Schockerlebnis und die damals wahrscheinlich akute Belastungsstörung, die sich bei der Beschwerdeführerin eingestellt habe , als sie Opfer des Erdbebens in der Türkei von 1999 geworden war. Die Diag nose einer posttra umatischen Belastungsstörung sei schwierig. Eine Symp tomatik im Sinne einer Nachhall- Erinnerung, vor ab aber eine dominierende Angstproblematik sei nicht zu finden. Die
Diagnose einer posttraumatische n Belastungsst örung sei daher nicht gesichert, evtl. habe diese Problematik 1999 bestanden. Bezüglich der Schmerzen sei gemäss ICD-10-Kriterien eine anhaltend somatoforme Schmerz störung zu diagnostizieren , da eine Komorbidität mit einer anderen ps ychiatri schen Erkrankung bestehe und die Schmerzen mit somatischen Befunden alleine nicht erklärt werden könn t en und sich auch therapieresistent über den ganzen Körper verteilt darstell ten. Zudem bestehe eine Tendenz zur Dramatisierung und Katastrophisierung und Selbstlimit ierung. Als psychosoziale Belas tungsfaktoren lägen das Alter der Beschwerdeführerin , die schlechte sprachliche Integration und die fehlende berufliche Ausbildung sowie eine immer wieder erwähnte Ehe problemati k vor.
Aus intern-medizinischer und neurologischer Sicht bestehe kei ne Beeinträch ti gung in der ange stammten Tätigkeit als Reinigungsangestellte. Aus rheumato log ischer Sicht sei die Beschwerdeführerin aufgrund der links seitigen Schulter pathologi e funktionell beeinträchtigt und es seien ihr repetitive mittelschwere, das Achsenskelett und insbesondere das linke Schultergelenk belastende Tätig keiten lang fristig nicht mehr zumutbar. Auch seien Tätigkeiten über der Hori zontalen mit dem linken Arm nicht möglich. In der angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin sei sie aus rheumatologischer Sicht als zu 50 % arbeitsunfähig. Die vorliegende Grunddiagnose der Capsulitis
adhaesiva ( Frozen
shoulder ) habe grundsätzlich eine gute Prognose und deshalb könne bei üblichem Verlauf auch von einer Verbesseru ng der Funktionsfä higkeit der linken Schulter ausgegangen werden .
Aus psy chiatrischer Sicht sei sie hauptsächlich wegen der affektiven Symptomatik und der Schmerzproblematik in ihrer Arbeits- und Leistungs fähig keit eingeschränk
t. Diese Beurteilung ge lt e sowohl für die früher e Tätigkeit als Reinigungsangestellte wie auch für jede andere Hilfstätigkeit. In der Konsen s besprechung seien die Referenten zum Schluss gekommen , dass hinsichtlich der Tätigkeit als Raumpflegerin die rheumatologische Beurteilung der Arbeits- und Leistungseinschränkung massgebend sei. Demzufolge bestehe keine Arbeitsfähig keit mehr in diesem Bereich, da er als schwer bis mittelschwer das Achsenskelett und insbesondere das linke Schultergelenk belasten d einzustufen sei .
Aus rheumatolo g ischer Sicht ge lt e eine leichte , wenn auch gelegentlich mittel schwere wirbelsäulenbelastende Tätigke it, die mit dem rechten Arm bzw. mit dem linken nur unterhalb der Horizontalen ausgeführt werde , als angepasst. Aus psy chiat rischer Sicht sei eine Tätigkeit mit viel Routinearbeit, wenig Planung und Arbeiten unter guter Führung angepasst . Die Beschwerdeführerin könne s ich grundsätzlich an Regeln und Routinen anpassen, und könne auch Aufgaben planen und strukturieren , solange es sich um einfach e repetitive Tätigkeiten handle . Unregelmässige Tä tigkeiten zu verrichten verlange eine gute Führung und Über wachung . Sie sei in ihrer Flexibilit ät und Umstellungsfähigkeit aufgrund ihrer Angsterkrankung deutlich eingeschränkt. Die fach lichen Kompetenzen allerdings kö nn e
sie als Reinigungsa ngestellte gut anwenden. Sie habe aber Entschei dungs s chwierigkeiten, sowohl wegen der Ängste, als auch wegen der Zweifel und Selbstunsicherheit im Rahmen der depressiv en Erkrankung. Grundsätzlich sei die Durchhaltefähigkeit und Selbstbehauptung ebenso wie die Kontaktfähigkeit und Gru ppenfähigkeit aufgrund der Affektregulationsproblematik eingeschränkt. Sie sei immer auf das Wohlwollen und das Getragen werden in der Gruppe am Arbeitsplatz angewiesen. En t sprechend sei eine 50%ige Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu attestieren . Bezüglich der Selbsteinschätzung , gar nicht mehr arbeitsfähig zu sein, sei festzuhalten , dass keine derartig schwere psychiatrische Erkrankung vorliege , als dass sie in den Abendstunden nicht ihre frühere Tät igkeit als Reini gungsangestellte ca. 20 Stunden pro Woche (50 % ) rea lisieren könnte. Zusammenfassend sei die Beschwerdeführerin in diesem Rahmen aufgrund der psychiatrischen Beurte ilung zu 50 % beeinträchtigt , womit ihr während 20 Stunden pro Woche zuzumuten sei , eine derartig angepasste Tätigkeit auszuüben. 3.1.2
Der psychiatrische Gutachter Dr. med. Z.___ hielt nach Rückfragen der Beschwerdegegnerin fest ( Urk. 8/81), dass nach nochmaliger Durchsicht der Akten lage und Besprechung mit dem rheumatologischen Gutachter festgestellt worden sei, dass ausschliesslich für schwere und mittelschwere belastende Tätigkeiten eine volle Arbeitsunfähigkeit und in der Tätigkeit als Raumpflegerin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, da es sich gemäss dem rheumatologischen Gutachter um keine schwere respektive mittelschwere Tätigkeit handle.
Entsprechend müsse die Konsensbesprechung folgen dermassen korrigiert werden: Es bestehe eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit als Raum pflegerin. Zudem gelte die psychiatrische Beurteilung in dieser Bemessung nicht additiv. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in anderen Berufen gelte, wie im Gutach ten festgestellt, dass sie aus psychiatrischer Sicht zu 50 % eingeschränkt sei, demzufolge ihr während 20 Stunden pro Woche eine Arbeitstätigkeit zugemutet werden könne, solange diese der körperlichen Beeinträchtigung angepasst sei. 3.2
Die aktuelle medizinische Aktenlage stellt sich folgendermassen dar: 3. 2. 1
Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin, ersuchte mit Schreiben vom 1 0. März 2018 zusammen mit der Beschwerdeführerin um eine neue Beur teilung der gesundheitlichen Situation im Hinblick auf Berentung/Teilberentung ( Urk. 8/104). Er diagnostizierte Folgendes: - Chronisches Panvertebralsyndrom mit vor allem myofaszialer Sympto matik , g eneralisierter Weichteilrheumatismus - Periarthropathia
humeroscapularis (PHS) beidseits, Status nach Frozen
shoulder links 5/2009, persistierende Bewegungseinschränkung links mehr als rechts - Chronische mittelschwere bis schwere depressive Störung, Paniker kran kung, Chronischer Erschöpfungszustand mit eingeschränkter körperlicher Belastbarkeit - Diabetes mellitus Typ II
Es bestehe trotz adäquaten Therapiemassnahmen (Physiotherapie, Analgetika, schon zweimal stationäre Schmerzprogramme, psychiatrische Therapie inklusive Medikamente) ein chronifizierter Zustand von Depression, Erschöpfung und Schmerzen. Für die Erledigung des Haushaltes bra u che d ie Beschwerdeführerin Hilfe der Familienmitglieder, müsse immer wieder Pausen machen und abliegen. Wegen der Schulterbeschwerden seien Arbeiten über Schulterhöhe kaum möglich.
Da die Beschwerdeführerin schon mit der Haushaltsführung überfordert sei, sei eine ausserhäusliche Tätigkeit nicht realistisch und zumutbar, insbesondere auch wenn man sich Arbeiten vor Augen halte, die eine Hilfsarbeiterin ohne berufliche Ausbildung theoretisch überhaupt machen könne, wie Reinigung oder Fabrikar beiten mit Montagearbeiten in monotoner Tätigkeit. 3.2 .2
Dr. A.___ hielt in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 3 1. Oktober 2018 als zusätzliche Diagnosen (1) rezidivierende Analfissuren, Status nach diversen Therapien, Status nach Operation März 2011 und (2) generalisierte Arthralgien und Myalgien bei generalisiertem Weichteilrheumatismus fest ( Urk. 8/117/7).
Sie sei aktuell nicht berufstätig. Als Hausfrau sei sie überfordert und brauche Unterstützung durch die Familie. Er sehe aktuell kein Potential zur Eingliederung. Aus seiner Sicht sei eine ausserhäusliche Tätigkeit nicht zumutbar. 3. 2. 3
Dr. med. B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in ihrem von der Beschwerd egegnerin eingeholten Bericht vo m 1 5. November 2018 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 8/118): - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01), seit 1999 - Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1), seit Kindheit - Rezidivierende depressive Störung, zur Zeit leichtgradige Episode (I CD-10 F32.01), seit Anfang 2009
Sie behandle die Beschwerdeführerin seit Januar 200 5. Der Zustand sei seit Jahren praktisch unverändert mit leichten Schwankungen. Es liege eine hohe körperliche Anspannung, Ein- und Durchschlafstörungen, eine ausgeprägte Reizbarkeit, täg liche Panikattacken und eine Konzentrationsstörung vor.
Die Beschwerdeführerin sei bewusstseinsklar, allseitig orientiert. Es bestehe eine ausgeprägte physisch-psychische Anspannung, sie rede ununterbrochen sehr laut und die Konzentrationsstörungen seien im Gespräch auffallend (Fragen müssten oft wiederholt werden). Die Stimmungslage sei ängstlich-agitiert, ihre Gedanken kreisten um die schwierige finanzielle Lage der Familie, die teils vom Sozialamt abhänge. Anhaltspunkte für wahnhafte Gedankeninhalte, Wahrnehmungs stö runge n sowie Zwänge oder Identitätsstörungen bestünden keine.
Die Prognose sei sehr schlecht, da seit Jahren eine praktisch unveränderte Symp tomatik vorliege.
Die Haushaltsarbeit könne sie immer nur mit langen Ruhezeiten zwischen den einzelnen Arbeiten erledigen. Funktionell sei sie durch ein stark vermindertes Energieniveau infolge der chronischen Angstspannung, eine Konzentrations störung mit fehlerhaftem Arbeiten und eine schnelle Erschöpfung eingeschränkt. Ressourcen seien ihr keine bekannt. 3. 2. 4
Dr. med. C.___ , Facharzt für Rheumatologie, diagnostizierte in s einem Bericht vom 1 0. Dezember 2018 folgendes ( Urk. 8/131): - PHS tendopathica rechts - pathologisches Bewegungsmuster scapulothorakal - sekundär tendomyotisches
Cervicobrachialsyndrom (CBS)
Die Beschwerdeführerin berichte über Schulterschmerzen rechts, die seit langem bekannt seien. Zusätzlich leide sie unter Schmerzen im Nacken-/Schultergürtel sowie dann schnellende Finger. Betroffen seien vorab der Mittel- und der Ring finger rechts.
Dr. C.___ führte am 10. Dezember 2018 eine Sonogra phie der rechten Schulter durch . Er konstatierte, dass die Hauptursache der Schulterschmerzen rechts ein pathologisches Bewegungsmuster bei Fehlhaltung mit Kopf-/ Sc hulterprotraktion , allgemeiner Deconditioning -Symptomatik und mangelnder glenohumeraler Zen trierung sei. Klinisch und sonographisch fänden sich keine Hinweise für eine Läsion der Rotatorenmanschette , keine Bursitits und keine Kalkdepots. Unab hängig davon bestünden Symptome einer Tenosynovitis
stenosans , betroffen seien die Beugesehne III und IV rechtsbetont. Therapeutisch erfolge eine subacro meale Mischinfiltration mit Triamject . Die Beschwerdeführerin werde über einen möglichen Blutzuckeranstieg informiert. Darüber hinaus werde sie zu einer ambulanten Physiotherapie überwiesen. 4 .
Vorab zu prüfen ist, ob eine wesentliche Veränderung des Gesundhei tszustandes vorliegt (vgl. E. 2.2 ). 4 .1 4 .1.1
Aus somatischer Sicht liegen aktuell die Berichte von Dr. A.___ sowie von Dr. C.___ vor. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, dass sich der somatische Z ustand verschlechtert habe.
Dr. A.___
qualifiziere insbesondere die multilokutä ren Schmerzen als chronifiziert . Darüber hinaus diagnostiziere Dr. C.___ an der rechten Schulter eine PHS tendopathica sowie eine Tendo synovitis
stenosans der Beugesehnen III und IV rechts. Im Y.___ -Gutachten sei lediglich von einer Einschränkung der linken Schu lterfunktion ausgegangen und der somatoforme n Schmerzstörung un d dem Weichteilrheumatismus sei im Lichte der damaligen Rechtsprechung kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen worden. Die Situation habe sich allerdings chronifiziert und es seien neue Be funde hinzugekommen, womit eine Veränderung des Gesundheitszustandes vor liege (vgl. Urk. 1). 4 .1.2
Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevant ist jede wesentliche Ände rung in den tatsächlichen Verhältnissen seit der letztmaligen materiellen Prüfung , die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenans pruch zu beein flussen (vgl. E.2.2 ).
Vergleicht man den Bericht von Dr. A.___ vom 2 7. November 2010 mit dem Bericht von Dr. A.___
vom 1 0. März 2018 , fällt auf, dass keine neuen Diagnosen hinzugekommen sind. So diagnostizierte Dr. A.___ bereits im November 2010 eine PHS beidseits ( Urk. 8/74 ), durch welche die Beschwerdeführerin beidseits eingeschränkt sei.
Hinzu kommt, dass auch d er rheumatologi sche Gutachter des Y.___ be züglich der rechten Schulter bereits Beschwerden erhob und berücksichtigte: D ie Beschwer deführerin gebe jeweils Endphasenschmerzen beim Prüfen der gesamten Schulter gelenksfunktionalität der rechten Schulter an ( Urk. 8/79/33). Es bestehe als Sekundärerscheinung und im Rahmen einer Überlastung vor allem der rechten oberen Extremität sowie auch der rechten Schulter eine objektivierbare Tendinit i s der langen Bicepssehne mit entsprec henden Endphasenschmerzen , während keine Hinweise auf ein Impingement oder eine anderweitig relevante Rotato renman schettenpathologie vorliege ( Urk. 8/79/37).
Dem entsprechen im Wesentlichen auch die aktuellen Ausführungen von
Dr. C.___ , welcher konstatierte, dass die Hauptursache der Schulterschmerzen rechts ein pathologisches Bewegungsmuster bei Fehlhaltung mit Kopf-/ Schulter protraktion , allgemeiner Deconditioning -Symptomatik und mangelnder glenohu me ra len Zentrierung sei. Klinisch und sonographisch gebe es keine Hinweise für eine Läsion der Rotatorenmanschette , für eine Bursitis oder Kalkdepots ( Urk. 8/131).
Aufgrund der vorliegenden Arztberichte ist damit von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand in Bezug auf die rechte Schulter auszugehen. 4 .1.3
In Bezug auf die Tenosynovitis
stenosans Beugesehne III und IV, welche von Dr. C.___ diagnostiziert wurde, ist festzuhalten, dass sich Dr. C.___ nicht dazu äusserte, ob dies funktionelle Auswirkungen nach sich ziehe (vgl. E.
3.2.4) . Dr. A.___ erwähnte diese Beschwerden nicht in seinen aktuellen Berichten (vgl. E. 3.2.1 und E. 3.2.2) . Darüber hinaus wurden Schmerzen in der rechten Hand bereits im rheumatologischen Gutachten des Y.___ erhoben und berücksichtigt: Die Beschwerdeführerin gebe Endphasenschmerzen sowohl in Dorsa l
- wie auch Palmarflexion des Handgelenkes an, dies ohne Funktionseinschränkung. Bei den Fingergelenken bestehe eine Duckdolenz isoliert über dem PIP-Gelenk III rechts und eine Druckdolenz über dem corp o radialen Übergang rechts. Insgesamt seien keine Synoviti den oder Tenosynovitiden fassbar ( Urk. 8/79/34).
Damit begründet diese Diagnose keine wesentliche Änderung des Gesund heits zustandes - dies umso mehr, als die Tenosynovitis
stenosans therapierbar ist und damit nicht überwiegend wahrscheinlich einen langanhaltenden i nvaliden versicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden zu begründen vermag (vgl . hierzu Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes von Dr. med. D.___ , Facharzt für Chirurgie, orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 1 8. September 2019, Urk. 8/137/4). 4 .1.4
Dr. A.___ führt des Weiteren aus, dass ein chronifizierter Zustand von Depres sion, Erschö p f ung und Schmerzen bestehe . Die Beschwerdeführerin brauche für die Erledigung des Haushaltes Hilfe der Familienmitglieder, müsse immer wieder Pausen machen und abliegen ( Urk. 8/104). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Dr. A.___ in seiner Beurteilung auch den psychischen Gesundheitszustand mit berücksichtigte, wozu er als Allgemeinmediziner in fachlicher Hinsicht nicht berufen ist.
Des Weiteren ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 4 .2
Zu klären bleibt, ob sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerde führerin wesentlich verändert hat.
Im Bericht vom 3. Dezember 2010 diagnostizierte Dr. B.___
(
1) eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01), (2) eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) und (3) eine rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradige de pressive Episode mit somatischem Syndrom mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit ( Urk. 8/75). Seit ihrem letzten Bericht vom 3. November 2008 habe sich der Zustand verschlechtert, es gebe immer wieder hoch agitiert depressive Phasen, was zu einer Kurzhospitalisation im November 2008 geführt habe. Die Beschwer deführerin sei nicht belastbar, reagiere auf nur geringe Stressoren mit Agitation und Verzweiflung. Sie sei voll arbeitsunfähig.
Im psychiatrischen Teilgutachten wurde die rezidivierende depressive Störung als zurzeit leicht beurteilt (ICD-10 F33.0) und zusätzlich zur Panikstörung und Angststörung wurde eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung als auch akzentuierte Persönlichkeitszüge vom kindlich affektgesteuerten, ängstlich ver meidenden Typ diagnostiziert ( Urk. 8/79/51).
Im aktuellen Arztbericht notierte Dr. B.___ die gleichen Diagnosen wie im letzten Bericht vom 3. Dezember 2010, beurteilte allerdings die rezidiverende depressive Störung als zurzeit leichtgradige Episode. Sie hielt fest, dass die Beschwerde führerin seit Jahren an Panikattacken, einer generalisierten Angststörung sowie rezidivierenden Depressionen leide. Der Zustand sei seit Jahren praktisch unver än dert mit leichten Schwankungen ( Urk. 8/1 18; vgl. E. 3.2.3 ). Dass ein im Wes entlichen unveränderter Zustand vorliegt, geht auch aus dem Vergleich der je weils attestierten funktionellen Einschränkungen sowie deren Auswirkungen auf die Arbeit aus: Dr. B.___ notierte in beiden Berichten identisch, dass ein (stark) vermindertes Energieniveau infolge der chronischen Anspann ung vorliege und die Beschwerdefüh rerin unter Konzentrationsstörungen mit fehlerhaftem Arbei ten leide und schnell erschöpft sei (vgl. Urk. 8/75/2; Urk. 8/118/4).
Aus psychiatrischer Sicht ist demnach von einem im W esentlichen unveränderten Gesundheitszustand auszugehen. 4 .3
Zusammenfassend liegt keine wesentliche Veränderung des Gesundheits zustan des vor, so dass keine in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassende Neu prüfung des Rentenanspruch s
vorzunehmen ist (vgl. E. 2.2). 5 .
Nebst einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes kann auch eine andere Art der Bemessung der Invalidität einen Revisionsgrund darstellen (vgl. E.
2.2.3). 5 .1
Im Haushaltsabklärungsbericht vom 1 5. Dezember 2009 führte die Abklä rungs person aus, dass die Beschwerdeführerin schildere, dass sie weiter gearbeitet hätte , wenn sie gesund wäre . Sie habe jeweils am Abend gearbeitet, damit sich ihr Ehe mann um die Kinder habe kümmern können. Ohne gesundheitliche Beein träch tigung würde sie heute 50 % arbeiten. Die Einnahmen des Ehemannes würden nur knapp reichen, um den Lebensunterhalt der Familie zu bestreiten. Sie hätten immer wieder finanzielle Schwierigkeiten. Sie betone, dass sie aus wirtschaft lichen Gründen 50 % arbeiten würde. Die Kinder seien nun auch in einem Alter, in welchem sie mal gut für einige Stunden allein gelassen werden könnten. Die Abklärungsperson konstatierte dazu, dass die Kinder 14- und 11-jährig seien und noch die Schule besuchten. Somit widerspreche sic h die Beschwerdeführerin im Ver g l eich mit den Angaben im Vorbericht. Es sei jedoch nicht ungewöhnlich, dass Mütter mit Kindern in diesem Alter das Pensum w eiter steigern würden. Sie schi l d ere die finanziellen Engpässe der Familie glaubhaft. Entsprechend könne davon ausgegangen werden, dass sie ab dem Schuljahr 2008/2009 das Pensum gesteigert hätte ( Urk. 8/47/3).
Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 6. Februar 2019 gab die Beschwerde führerin an, dass sie heute bei guter Gesundheit in einem 100%-Pensum arbeiten würde als Raumpflegerin, sie habe sich jedoch seit 2004 nicht mehr intensiv nach einer Stelle umgesehen. Die Abklärungsperson führte in der Folge aus, dass dieser spontanen Angabe nicht gefolgt werden könne. Hätte die Beschwerdeführerin wirklich einer Erwerbstätigkeit aus finanziellen Gründen nachgeh en müssen, hätte sie das bereit s
in früheren Jahren bzw. sp ätestens ab dem J ahr 2012 realisieren und umsetzen können, indem sie nach einer geeigneten Stelle gesucht hätte, was sie nicht gemacht habe. Entsprechend könne mit überwiegender Wahrschein lich keit davon ausgegangen werden, dass sie auch heute ohne Gesundheitsschaden in keinem höheren Pensum tätig sein würde, womit sich keine Änderung der Qualifikation ergebe ( Urk. 8/124/5). 5 .2
Die Beschwerdeführerin brachte dagegen insbesondere vor, dass sie vor Geburt der Kinder und vor Beginn der Beschwerden voll gearbeitet habe und zum Zeit punkt der Rentenaufhebung bereits seit 8 Jahren abwesend vom Arbeitsmarkt gewesen sei. Das Gesuch um Hilfe bei der Eingliederung sei abgewiesen worden, so dass die erfolglos gebliebene Stellensuche nicht erstaunlich sei. Des Weiteren habe sie sich bemüht, eine Stelle zu finden und wäre heute auch aus finanzieller Sicht gezwungen, voll zu arbeiten ( Urk. 1). 5 .3
Aus dem Auszug aus dem individuellen Konto vom 9. September 2019 geht her vor, dass sie zuletzt im Jahr 2004 einer Tätigkeit nachgegangen ist ( Urk. 8/1 30). Seit dem Jahr 2012 wird die Beschwerdeführerin vom Sozialamt unterstützt ( Urk. 11).
In den Monaten Dezember 2012 und Januar 2013 besuchte die Beschwer de füh rerin zwei Kurse im Rahmen der Stellensuche ( Urk. 3/4-5). Des Weiteren reichte die Beschwerdeführerin die Nachweise der persönlichen Arbeitsbe mü hungen für Dezember 2012 und Januar bis März 2013 ein ( Urk. 3/6).
Seit April 2013 liegen keine Nachweise irgendwelcher A rbeitsbemühungen mehr vor. Dafür, dass sie sich nicht weiter aktiv bemüht hat, spricht auch, dass der Lebenslauf im Jahr 2013 erstellt und - soweit ersichtlich - danach nicht mehr aktualisiert wurde (vgl. Urk. 3/3).
Dass die Beschwerdeführerin heute einer vollen Arbeitstätigkeit nachgehen wü rde , ist unter Berücksichtigung der vorliegenden Unterlagen nicht überwiegend wahr scheinlich: Trotz der finanziellen Abhängigkeit vom Sozialamt seit September 2012 und den in diesem Zeitpunkt bereits rund 17- und 14-jährigen Kindern (vgl. Urk. 8/1) versuchte die Beschwerdeführerin - soweit dies aus den Akten ersicht lich ist - nur bis März 2013 ihre Restarbeitsfähigkeit zu verwerten. Weitergehende Bemühungen tätigte sie in den darauffolgenden Jahren nicht mehr, obwohl die Kinder mittlerweile erwachsen sind. 6 .
Nach dem Gesagten erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerde geg nerin
eine erhebliche Än derung des Gesundheitszustandes sowie eine Verände rung der Statusfrage bzw. Bemessungsmethode und infolgedessen eine umfassen de Neu prü fung und damit auch einen
Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat.
Von weiteren Abklärungen, wie von der Beschwerdeführerin gefordert, sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Be weiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) zu verzichten
ist . Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen. 7 .
7 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 7 .2
Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Des Weiteren ist die Beschwerdeführerin bedürftig ( Urk. 11 ). Antragsge mäss (Urk. 1) ist ihr deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Da zudem die anwaltliche Vertretun g der Beschwerdeführerin gerechtfertigt war, ist ihr Rechtsanwältin Yolanda Schweri als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, womit - wie mit Verfügung 25. Mai 2020 (Urk. 12 ) mitgeteilt - die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist eine Entschädigung in Höhe von Fr . 1‘8 00.-- (inklusive Mehr wertsteuer und Barauslagen) angemessen.
Kommt die Beschwerdeführerin künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann sie das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des G esetzes über das Sozialversiche rung s gericht, GSVGer ). Das Gericht beschliesst, In Bewilligung des Gesuchs vom 2 3. März 2020 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Yolanda Schweri , Zürich , als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Yolanda Schweri, Zürich, wird mit Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 1963, meldete sich erstmals am 1 2. Januar 2006 (Ein gangsdatum) unter Hinweis auf Panikattacken, Depressionen, chronische Rücken- und Nackenschmerzen sowie Weichteilrheuma bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/1). Nachdem die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen getätigt und insbesondere eine Haushaltsabklärung durchgeführt hatte ( Urk. 8/9) , sprach sie der Versicher ten mit Verfügung vom 5. Juli 2006 mit Wirkung ab 1. Dezember 2005 gestützt auf einen IV-Grad von 47 % eine Viertelsrente zu ( Urk. 8/18; Verfügungsteil 2, Urk. 8/11).
Im Rahmen der von Amtes wegen eingeleiteten Revision (vgl. Revisions frage bogen, Urk. 8/19) im Jahr 2007 wurde die Rente unverändert bestätigt (Mitteilung vom 2 4. April 2007, Urk. 8/24). Mit Schreiben vom 1. Juli 2008 ersuchte die Ver sicherte um Erhöhung der Invalidenrente ( Urk. 8/25). Nachdem die IV-Stelle nach getätigten Abklärungen mit Vorbescheid vom 8. Dezember 2008 die Abweisung d ies es G esuches in Aussicht gestellt hatte ( Urk. 8/32), erhob die Versicherte Ein wand ( Urk. 8/34), woraufhin die IV-Stelle weiter abklärte und eine Haushalts ab klärung durchführte ( Urk. 8/47) . Mit Verfügung vom 6. April 2010 erhöhte die IV-Stelle die Viertelsrente mit Wirkung ab dem 1. April 2009 auf eine halbe Rente ( Urk. 8/57; Verfügungsteil 2, Urk. 8/55). Die hiergegen am 1 9. Mai 2010 erhobene Beschwerde am hiesigen Gericht ( Urk. 8/61) wurde nach Antrag auf Rückweisung durch die IV-Stelle (Beschwerdeantwort vom 2 4. Juni 2010, Urk. 8/67) mit Urteil vom 6. August 2010 in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfü gung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zur erneuten Abklärung zurückge wiesen wurde ( Urk. 8/68).
Die IV-Stelle holte daraufhin das polydisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 8. Februar 2012 ein ( Urk. 8/79; Beantwortung der Rückfragen vom 2 6. März 2012,
Urk. 8/81) und stellte mit Verfügung vom 7. September 2012 die Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats ein ( Urk. 8/96).
Mit Schreiben vom 1 7. Dezember 2012 ersuchte die Versicherte um Arbeitsver mittlung durch die IV-Stelle ( Urk. 8/98), was mit Verfügung vom 1 1. März 2013 abgelehnt wurde ( Urk. 8/101).
E. 1.2 Am 1 4. März 2018 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/104). Nachdem mit Vorbescheid vom 1 3. April 2018 das Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren in Aussicht gestellt wurde ( Urk. 8/106), tätigte die IV-Stelle nach Eingang des Einwandes vom 4. Mai 2018 ( Urk. 8/107; ergänzende Einwandbegründung vom 1 4. Juni 2018, Urk. 8/111) Abklärungen und holte insbesondere den Haushaltsabklärungsbericht vom 1 5. März 2019 ein ( Urk. 8/124). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 8. Juli 2019, Urk. 8/126; Einwand vom 9. September 2019, Urk. 8/132) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2 0. Februar 2020 ab ( Urk. 2).
E. 2 Hiergegen erhob die Versicherte am 2 3. März 2020 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihr eine ganze, even tualiter eine Dreivierte l srente zuzusprechen. Eventualiter sei die Beschwerde geg nerin zu verpflichten, eine polydisziplinäre Begutachtung zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu veranlassen, welche insbesondere auch die vom Bundesgericht entwickelten Standardindikatoren berücksichtigte. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Prozessführung und Be stellung von Rechtsanwältin Yolanda Schweri als unentgeltliche Rechtsver trete rin. Mit Beschwerdeantwort vom 1 4. April 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.
E. 2.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 2.1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 2.2.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die fest ge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
E. 2.2.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Än derung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 2.2.3 Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ist unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität (vgl. Art. 28a IVG) zur Anwendung gelangt (BGE 144 I 21 E. 2.2). Die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsbemessung präjudiziert die künftige Rechtsstellung der versicherten Person somit grundsätzlich nicht (vgl.
BGE 117 V 198 E. 3b, 113 V 273 E. 1a, 104 V 148; vgl. Meyer/Reichmuth, Bun des gesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 27 f. zu Art. 30–31 ).
E. 2.2.4 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretens ver fü gungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begrün dungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend ge machten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhalts abklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhalts punkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesund heits zustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsan sprech ende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiederer wägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.). 3.
Im Rahmen des mit Verfügung vom 7. September 2012 ( Urk. 8/96) abge schlos senen Revisionsverfahren hatte die IV-Stelle eine rechtskonforme Sa chverhalts abklärung vorgenommen und in dessen Rahmen insbesondere das Gutachten des Y.___ vom 8. Februar 2012 eingeholt ( Urk. 8/79, vgl. auch Urk. 8/81 ) . Ver gleichs basis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditäts grades bildet somit die Verfügung vom 7. September 2012 . 3.1
Die Verfügung vom 2 3. Mai 2012 stellte aus medizinischer Hinsicht im Wesent lichen auf das Y.___ Gutachten vom 8. Februar 2012 ab (vgl. Feststellungsblatt vom 2 3. Mai 2012, Urk. 8/88). 3.1.1
Die Gutachter des Y.___ notierten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/79/20): - Capsulitis
adhaesiva links (ICD-10 M75.0) - Periarthropathia
humero-scapularis - sekundäre, überlastungsbedingte Tendinitis lange Bicepssehne rechts - muskuläre Dysbalance vom Schulter-/Nackengürteltyp - Anamnestisch rezidivierende depressive Störung, zurzeit leichten Grades (ICD-10 F33.0) - Panikstörung (ICD-10 F40.0) - Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Akzentuierte Persönlichkeitszüge vom kindlich affektgesteuerten, ängst lich vermeidenden Typ (ICD-10 Z73.1)
Als weitere Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit listeten sie folgende auf: - Chronisches seit Jahren therapieresistentes cervical
- und lumbalbetontes Panvertebralsyndrom - Beginnende altersentsprechende degenerative Wirbelsäulenverän de rungen - Wirbelsäulenfehlform und Fehlhaltung sowie muskuläre Dysbalance vom Schulter- wie auch Beckengürteltyp - Chronifizierungsproblematik mit Schmerzfehlverarbeitung und Schmerz generalisierung mit Übergang in multilokuläres Schmerz syndrom Typ Fibromyalgie - Intermittierendes leichtes Carpaltunnelsyndrom möglich - Grosszehengrundgelenksarthrose beidseits - Spreizfussdeformität - Diabetes mellitus (Erstdiagnose Oktober 2007), primär insulinpflichtig, aktuell unter oralen Antidiabetika - Rezidivierende Analfissuren, Status nach Fissurektomie und partieller Sphinkterotomie Dezember 2004, anamnestisch Proctalgia
fugax und Anismus
Die Gutachter führten in der Konsensbeurteilung aus ( Urk. 8/79/23
ff.), dass a us intern-medizinischer Sicht keine relevanten Diagnosen zu stellen seien , ausser ei nem Diabetes mellitus , der primär insulinpflichtig gewesen sei und aktuell oral mit Antidiabetika behandelt wer d e . Der Verlauf sei günstig.
Aus rheumatolog ischer Sicht sei zusammenfassend festzuhalten , dass lediglich aufgrund der im Vordergrund stehenden Schulterpathologie links eine Funktions beeint rächtigung beschrieben werden mü ss e , währenddem das generalisierte Schmerzsyndrom mit auch vorliegendem Panvertebralsynd rom und multiloku lärer Schmerz- Komponen te nicht funktionsbehindernd sei . Die Schulterpatho logie links sei mit einer deutlichen Funktionseinschränkung, insbesondere was Funktionen über der Horizontalen sowie mit einer vermehrten Retroversion an gehe , verbunden . D iese Symptome und Einschränkungen bestünden im Rahmen einer Capsulitis
adhaesiva . Als sekundäre Erscheinung und im Rahmen einer Überlastung liege im Weiteren eine objektivierbar e Tendinitis der langen Bizeps sehne mit entsprechenden Endphasenschmerzen vor allem bei Anteversion und Retroversion der rechten oberen Extremität vor , während keine Hinweise auf ein Impingement oder eine andere neg ative Rotatorenmanschettenpathologie objek tiv feststellbar sei . Die Untersuchung des linken Schultergelenkes habe sich schwierig gestaltet , dies aufgrund der deutlichen Schme rzfixation und Behinde rungsüber zeugung sowie Zeichen einer Schmerzverdeutlichungstendenz mit teil weise ungewöhnlichem Schmerzverhalten, so dass bei der Schultergelenksunter suchung links eine gewisse Selb stlimitierung sicherlich vorliege . Insgesamt sei jedoch bezüglich der lin ken Schulter an einer fassbaren morphologischen zu grunde liegenden Schulterpathologie nicht zu zweifeln. Bezüglich des multiloku lären Schmerzsyndroms Typ Fibromyalgie könnten weiterhin keine fassbaren pathologischen organischen Veränderungen mit Krankheitswert diagnostiziert werden . Das Schmerzsyndrom beziehe sich hauptsächlich auf ein primär cervi cales lumbal betontes Schmerzsyndrom mit zunehmender panvertebraler Auswei tung. Bezüglich dem Achsenskelett fä nde n sich beginnende, alters-entsprechende degene rative Wirbelsäulenveränderungen im Halswirbelsäulen( HWS )
- wie auch im Lendenwirbelsäulen( LWS ) -Bereich sowie eine Wirbelsäulen-Fehlform und Fehlhaltung mit muskulärer Dysbalance inkl. myofascialen Schmerzanteilen vor allem im Schulter-Nackengürtel-Bereich und sekundär aufsteigenden occipitalen Kopfschmerzen. Hinweise auf eine anderweitig relevante degenerative oder syste misch entzündlich rheumatologische Erkrankung mit entsprechendem Gelenkbe fall lägen nicht vor . Es sei eine eindrückliche Diskrepanz zwischen der subjektiven Beschwerdeschilderung und de r subjektiv angegebenen Behinderu ng im Ver gleich zur B eobachtung der Beschwerdeführerin vor allem in abgelenktem und unbeobachtetem Zustand fest zustellen . Da bei fä nden sich keinerlei Hinweise für eine Behinderung oder kö rperliche Beeinträchtigung. Zu erwähnen sei besonders, dass das längere Sitzen möglich sei, wie auch das flüssige An- und Auskleiden bzw. der Wechsel zwischen den verschiedenen Körperpositionen.
Aus neurologischer Sicht sei auch eine Verdeutlichungstendenz fest zustellen. Das Wehklagen über Schmerzen im Bereich des gesamten Rückens sowie der Extre mitäten sei aber nie von vegetativen Symptomen wie vermehrtem Schwitzen, Erblassen oder einer Pulserhöhung begleitet worden . Aufgrund der Fehlinnova tion habe die grobe Kraft an den oberen und unteren Extremitäten nicht beurteilt werden können . Geg en einen organischen Befund sprä chen die unauffällige Tro phik sowie der unauffällige Refl exbefund. Anhaltspunkte für ein Carpaltunnel syndrom lä gen keine vor. Auch fä nden sich keine Hinweise für eine im Rahmen des Diabetes mellitus mögliche Polyneuropathie.
Aus psychiatrischer Sicht sei eine gedrückte Stimmung mit Verlust an Interess e und Freude, einer erhöhten Erschöpfbarkeit, ein leicht verminderter Antrieb, eine Selbstwertproblematik verbunden mit Schuld- und Schamgefühlen und eine pessi mistische Zukunftsperspektive und angeblich auch eine erhebliche Schlafstörung fest zustellen. Die Hauptdiagnose sei im Bereiche der Ängste zu situieren. Die Beschwerdeführerin leide an einer Panikstörung und berichte dabei nachvoll zieh ba r über ihre Symptome. Diese begä nnen mit Atemnot, Herzrasen und V asokon striktion, verbunden mit einem heftigen Angstgefühl. Es besteh e aber auch eine andauernde Angstsymptomatik mit ängstlicher Anspannung im Sinne einer Be fürchtung und Sorge eines Unglücks in der Zukunft, einer andauernden Nervo sität und mot orischen Ans pannung sowie vegetativer Übererregbarkeit, die dann jeweils auch in eine Panikattacke mün de . Während der Untersuchung weise sie schnell einen trockenen Mund auf und man sehe im Jugulum-Bereich, dass ihr Herz schneller klopf e. Die Diagnosekriterien gemäss ICD-10 für die generalisierte Angststörung seien erfüllt. Als Grundlage für d iese affektive Problematik sei die Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin anzuführen , die eine verminderte Affekt- und Selbstwertregulierung zeige . Sie komme schnell in A ufregung und Dramatisierung . Es sei eine eher kindliche Af fektsteuerung fest zustellen, so dass ein akzentuierter Persönlichkeitszug mit infantilen Zügen zu diagnostizieren sei . Es sei auch auf eine Diskrepanz hin zuweisen , insofern sie sich selbst als dreckig fühl e und darüber beschämt sei, andererseits aber ge pflegt und auch manikürt sei. Darauf angesprochen, zeige sich, dass es sich um eine nicht realistische Selbstbeurteilung handle , die auf der in nerpsychischen Ebene stattfinde und durch die Realität nicht korrigiert we rd e . Eine eigentliche Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10-Kriterien sei auszuschliessen , weil sich die Symptomatik nicht schon in der frühen Ju gend und Kindheit nachhaltig negativ auf ihr Leben ausgewirkt habe. Zur De kompensation sei es erst im Jahre 2004 gekommen . Zu erwähnen sei dabei auch das Schockerlebnis und die damals wahrscheinlich akute Belastungsstörung, die sich bei der Beschwerdeführerin eingestellt habe , als sie Opfer des Erdbebens in der Türkei von 1999 geworden war. Die Diag nose einer posttra umatischen Belastungsstörung sei schwierig. Eine Symp tomatik im Sinne einer Nachhall- Erinnerung, vor ab aber eine dominierende Angstproblematik sei nicht zu finden. Die
Diagnose einer posttraumatische n Belastungsst örung sei daher nicht gesichert, evtl. habe diese Problematik 1999 bestanden. Bezüglich der Schmerzen sei gemäss ICD-10-Kriterien eine anhaltend somatoforme Schmerz störung zu diagnostizieren , da eine Komorbidität mit einer anderen ps ychiatri schen Erkrankung bestehe und die Schmerzen mit somatischen Befunden alleine nicht erklärt werden könn t en und sich auch therapieresistent über den ganzen Körper verteilt darstell ten. Zudem bestehe eine Tendenz zur Dramatisierung und Katastrophisierung und Selbstlimit ierung. Als psychosoziale Belas tungsfaktoren lägen das Alter der Beschwerdeführerin , die schlechte sprachliche Integration und die fehlende berufliche Ausbildung sowie eine immer wieder erwähnte Ehe problemati k vor.
Aus intern-medizinischer und neurologischer Sicht bestehe kei ne Beeinträch ti gung in der ange stammten Tätigkeit als Reinigungsangestellte. Aus rheumato log ischer Sicht sei die Beschwerdeführerin aufgrund der links seitigen Schulter pathologi e funktionell beeinträchtigt und es seien ihr repetitive mittelschwere, das Achsenskelett und insbesondere das linke Schultergelenk belastende Tätig keiten lang fristig nicht mehr zumutbar. Auch seien Tätigkeiten über der Hori zontalen mit dem linken Arm nicht möglich. In der angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin sei sie aus rheumatologischer Sicht als zu 50 % arbeitsunfähig. Die vorliegende Grunddiagnose der Capsulitis
adhaesiva ( Frozen
shoulder ) habe grundsätzlich eine gute Prognose und deshalb könne bei üblichem Verlauf auch von einer Verbesseru ng der Funktionsfä higkeit der linken Schulter ausgegangen werden .
Aus psy chiatrischer Sicht sei sie hauptsächlich wegen der affektiven Symptomatik und der Schmerzproblematik in ihrer Arbeits- und Leistungs fähig keit eingeschränk
t. Diese Beurteilung ge lt e sowohl für die früher e Tätigkeit als Reinigungsangestellte wie auch für jede andere Hilfstätigkeit. In der Konsen s besprechung seien die Referenten zum Schluss gekommen , dass hinsichtlich der Tätigkeit als Raumpflegerin die rheumatologische Beurteilung der Arbeits- und Leistungseinschränkung massgebend sei. Demzufolge bestehe keine Arbeitsfähig keit mehr in diesem Bereich, da er als schwer bis mittelschwer das Achsenskelett und insbesondere das linke Schultergelenk belasten d einzustufen sei .
Aus rheumatolo g ischer Sicht ge lt e eine leichte , wenn auch gelegentlich mittel schwere wirbelsäulenbelastende Tätigke it, die mit dem rechten Arm bzw. mit dem linken nur unterhalb der Horizontalen ausgeführt werde , als angepasst. Aus psy chiat rischer Sicht sei eine Tätigkeit mit viel Routinearbeit, wenig Planung und Arbeiten unter guter Führung angepasst . Die Beschwerdeführerin könne s ich grundsätzlich an Regeln und Routinen anpassen, und könne auch Aufgaben planen und strukturieren , solange es sich um einfach e repetitive Tätigkeiten handle . Unregelmässige Tä tigkeiten zu verrichten verlange eine gute Führung und Über wachung . Sie sei in ihrer Flexibilit ät und Umstellungsfähigkeit aufgrund ihrer Angsterkrankung deutlich eingeschränkt. Die fach lichen Kompetenzen allerdings kö nn e
sie als Reinigungsa ngestellte gut anwenden. Sie habe aber Entschei dungs s chwierigkeiten, sowohl wegen der Ängste, als auch wegen der Zweifel und Selbstunsicherheit im Rahmen der depressiv en Erkrankung. Grundsätzlich sei die Durchhaltefähigkeit und Selbstbehauptung ebenso wie die Kontaktfähigkeit und Gru ppenfähigkeit aufgrund der Affektregulationsproblematik eingeschränkt. Sie sei immer auf das Wohlwollen und das Getragen werden in der Gruppe am Arbeitsplatz angewiesen. En t sprechend sei eine 50%ige Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu attestieren . Bezüglich der Selbsteinschätzung , gar nicht mehr arbeitsfähig zu sein, sei festzuhalten , dass keine derartig schwere psychiatrische Erkrankung vorliege , als dass sie in den Abendstunden nicht ihre frühere Tät igkeit als Reini gungsangestellte ca. 20 Stunden pro Woche (50 % ) rea lisieren könnte. Zusammenfassend sei die Beschwerdeführerin in diesem Rahmen aufgrund der psychiatrischen Beurte ilung zu 50 % beeinträchtigt , womit ihr während 20 Stunden pro Woche zuzumuten sei , eine derartig angepasste Tätigkeit auszuüben. 3.1.2
Der psychiatrische Gutachter Dr. med. Z.___ hielt nach Rückfragen der Beschwerdegegnerin fest ( Urk. 8/81), dass nach nochmaliger Durchsicht der Akten lage und Besprechung mit dem rheumatologischen Gutachter festgestellt worden sei, dass ausschliesslich für schwere und mittelschwere belastende Tätigkeiten eine volle Arbeitsunfähigkeit und in der Tätigkeit als Raumpflegerin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, da es sich gemäss dem rheumatologischen Gutachter um keine schwere respektive mittelschwere Tätigkeit handle.
Entsprechend müsse die Konsensbesprechung folgen dermassen korrigiert werden: Es bestehe eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit als Raum pflegerin. Zudem gelte die psychiatrische Beurteilung in dieser Bemessung nicht additiv. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in anderen Berufen gelte, wie im Gutach ten festgestellt, dass sie aus psychiatrischer Sicht zu 50 % eingeschränkt sei, demzufolge ihr während 20 Stunden pro Woche eine Arbeitstätigkeit zugemutet werden könne, solange diese der körperlichen Beeinträchtigung angepasst sei. 3.2
Die aktuelle medizinische Aktenlage stellt sich folgendermassen dar: 3. 2. 1
Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin, ersuchte mit Schreiben vom 1 0. März 2018 zusammen mit der Beschwerdeführerin um eine neue Beur teilung der gesundheitlichen Situation im Hinblick auf Berentung/Teilberentung ( Urk. 8/104). Er diagnostizierte Folgendes: - Chronisches Panvertebralsyndrom mit vor allem myofaszialer Sympto matik , g eneralisierter Weichteilrheumatismus - Periarthropathia
humeroscapularis (PHS) beidseits, Status nach Frozen
shoulder links 5/2009, persistierende Bewegungseinschränkung links mehr als rechts - Chronische mittelschwere bis schwere depressive Störung, Paniker kran kung, Chronischer Erschöpfungszustand mit eingeschränkter körperlicher Belastbarkeit - Diabetes mellitus Typ II
Es bestehe trotz adäquaten Therapiemassnahmen (Physiotherapie, Analgetika, schon zweimal stationäre Schmerzprogramme, psychiatrische Therapie inklusive Medikamente) ein chronifizierter Zustand von Depression, Erschöpfung und Schmerzen. Für die Erledigung des Haushaltes bra u che d ie Beschwerdeführerin Hilfe der Familienmitglieder, müsse immer wieder Pausen machen und abliegen. Wegen der Schulterbeschwerden seien Arbeiten über Schulterhöhe kaum möglich.
Da die Beschwerdeführerin schon mit der Haushaltsführung überfordert sei, sei eine ausserhäusliche Tätigkeit nicht realistisch und zumutbar, insbesondere auch wenn man sich Arbeiten vor Augen halte, die eine Hilfsarbeiterin ohne berufliche Ausbildung theoretisch überhaupt machen könne, wie Reinigung oder Fabrikar beiten mit Montagearbeiten in monotoner Tätigkeit. 3.2 .2
Dr. A.___ hielt in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 3 1. Oktober 2018 als zusätzliche Diagnosen (1) rezidivierende Analfissuren, Status nach diversen Therapien, Status nach Operation März 2011 und (2) generalisierte Arthralgien und Myalgien bei generalisiertem Weichteilrheumatismus fest ( Urk. 8/117/7).
Sie sei aktuell nicht berufstätig. Als Hausfrau sei sie überfordert und brauche Unterstützung durch die Familie. Er sehe aktuell kein Potential zur Eingliederung. Aus seiner Sicht sei eine ausserhäusliche Tätigkeit nicht zumutbar. 3. 2. 3
Dr. med. B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in ihrem von der Beschwerd egegnerin eingeholten Bericht vo m 1 5. November 2018 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 8/118): - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01), seit 1999 - Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1), seit Kindheit - Rezidivierende depressive Störung, zur Zeit leichtgradige Episode (I CD-10 F32.01), seit Anfang 2009
Sie behandle die Beschwerdeführerin seit Januar 200 5. Der Zustand sei seit Jahren praktisch unverändert mit leichten Schwankungen. Es liege eine hohe körperliche Anspannung, Ein- und Durchschlafstörungen, eine ausgeprägte Reizbarkeit, täg liche Panikattacken und eine Konzentrationsstörung vor.
Die Beschwerdeführerin sei bewusstseinsklar, allseitig orientiert. Es bestehe eine ausgeprägte physisch-psychische Anspannung, sie rede ununterbrochen sehr laut und die Konzentrationsstörungen seien im Gespräch auffallend (Fragen müssten oft wiederholt werden). Die Stimmungslage sei ängstlich-agitiert, ihre Gedanken kreisten um die schwierige finanzielle Lage der Familie, die teils vom Sozialamt abhänge. Anhaltspunkte für wahnhafte Gedankeninhalte, Wahrnehmungs stö runge n sowie Zwänge oder Identitätsstörungen bestünden keine.
Die Prognose sei sehr schlecht, da seit Jahren eine praktisch unveränderte Symp tomatik vorliege.
Die Haushaltsarbeit könne sie immer nur mit langen Ruhezeiten zwischen den einzelnen Arbeiten erledigen. Funktionell sei sie durch ein stark vermindertes Energieniveau infolge der chronischen Angstspannung, eine Konzentrations störung mit fehlerhaftem Arbeiten und eine schnelle Erschöpfung eingeschränkt. Ressourcen seien ihr keine bekannt. 3. 2. 4
Dr. med. C.___ , Facharzt für Rheumatologie, diagnostizierte in s einem Bericht vom 1 0. Dezember 2018 folgendes ( Urk. 8/131): - PHS tendopathica rechts - pathologisches Bewegungsmuster scapulothorakal - sekundär tendomyotisches
Cervicobrachialsyndrom (CBS)
Die Beschwerdeführerin berichte über Schulterschmerzen rechts, die seit langem bekannt seien. Zusätzlich leide sie unter Schmerzen im Nacken-/Schultergürtel sowie dann schnellende Finger. Betroffen seien vorab der Mittel- und der Ring finger rechts.
Dr. C.___ führte am 10. Dezember 2018 eine Sonogra phie der rechten Schulter durch . Er konstatierte, dass die Hauptursache der Schulterschmerzen rechts ein pathologisches Bewegungsmuster bei Fehlhaltung mit Kopf-/ Sc hulterprotraktion , allgemeiner Deconditioning -Symptomatik und mangelnder glenohumeraler Zen trierung sei. Klinisch und sonographisch fänden sich keine Hinweise für eine Läsion der Rotatorenmanschette , keine Bursitits und keine Kalkdepots. Unab hängig davon bestünden Symptome einer Tenosynovitis
stenosans , betroffen seien die Beugesehne III und IV rechtsbetont. Therapeutisch erfolge eine subacro meale Mischinfiltration mit Triamject . Die Beschwerdeführerin werde über einen möglichen Blutzuckeranstieg informiert. Darüber hinaus werde sie zu einer ambulanten Physiotherapie überwiesen. 4 .
Vorab zu prüfen ist, ob eine wesentliche Veränderung des Gesundhei tszustandes vorliegt (vgl. E. 2.2 ). 4 .1 4 .1.1
Aus somatischer Sicht liegen aktuell die Berichte von Dr. A.___ sowie von Dr. C.___ vor. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, dass sich der somatische Z ustand verschlechtert habe.
Dr. A.___
qualifiziere insbesondere die multilokutä ren Schmerzen als chronifiziert . Darüber hinaus diagnostiziere Dr. C.___ an der rechten Schulter eine PHS tendopathica sowie eine Tendo synovitis
stenosans der Beugesehnen III und IV rechts. Im Y.___ -Gutachten sei lediglich von einer Einschränkung der linken Schu lterfunktion ausgegangen und der somatoforme n Schmerzstörung un d dem Weichteilrheumatismus sei im Lichte der damaligen Rechtsprechung kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen worden. Die Situation habe sich allerdings chronifiziert und es seien neue Be funde hinzugekommen, womit eine Veränderung des Gesundheitszustandes vor liege (vgl. Urk. 1). 4 .1.2
Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevant ist jede wesentliche Ände rung in den tatsächlichen Verhältnissen seit der letztmaligen materiellen Prüfung , die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenans pruch zu beein flussen (vgl. E.2.2 ).
Vergleicht man den Bericht von Dr. A.___ vom 2 7. November 2010 mit dem Bericht von Dr. A.___
vom 1 0. März 2018 , fällt auf, dass keine neuen Diagnosen hinzugekommen sind. So diagnostizierte Dr. A.___ bereits im November 2010 eine PHS beidseits ( Urk. 8/74 ), durch welche die Beschwerdeführerin beidseits eingeschränkt sei.
Hinzu kommt, dass auch d er rheumatologi sche Gutachter des Y.___ be züglich der rechten Schulter bereits Beschwerden erhob und berücksichtigte: D ie Beschwer deführerin gebe jeweils Endphasenschmerzen beim Prüfen der gesamten Schulter gelenksfunktionalität der rechten Schulter an ( Urk. 8/79/33). Es bestehe als Sekundärerscheinung und im Rahmen einer Überlastung vor allem der rechten oberen Extremität sowie auch der rechten Schulter eine objektivierbare Tendinit i s der langen Bicepssehne mit entsprec henden Endphasenschmerzen , während keine Hinweise auf ein Impingement oder eine anderweitig relevante Rotato renman schettenpathologie vorliege ( Urk. 8/79/37).
Dem entsprechen im Wesentlichen auch die aktuellen Ausführungen von
Dr. C.___ , welcher konstatierte, dass die Hauptursache der Schulterschmerzen rechts ein pathologisches Bewegungsmuster bei Fehlhaltung mit Kopf-/ Schulter protraktion , allgemeiner Deconditioning -Symptomatik und mangelnder glenohu me ra len Zentrierung sei. Klinisch und sonographisch gebe es keine Hinweise für eine Läsion der Rotatorenmanschette , für eine Bursitis oder Kalkdepots ( Urk. 8/131).
Aufgrund der vorliegenden Arztberichte ist damit von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand in Bezug auf die rechte Schulter auszugehen. 4 .1.3
In Bezug auf die Tenosynovitis
stenosans Beugesehne III und IV, welche von Dr. C.___ diagnostiziert wurde, ist festzuhalten, dass sich Dr. C.___ nicht dazu äusserte, ob dies funktionelle Auswirkungen nach sich ziehe (vgl. E.
3.2.4) . Dr. A.___ erwähnte diese Beschwerden nicht in seinen aktuellen Berichten (vgl. E. 3.2.1 und E. 3.2.2) . Darüber hinaus wurden Schmerzen in der rechten Hand bereits im rheumatologischen Gutachten des Y.___ erhoben und berücksichtigt: Die Beschwerdeführerin gebe Endphasenschmerzen sowohl in Dorsa l
- wie auch Palmarflexion des Handgelenkes an, dies ohne Funktionseinschränkung. Bei den Fingergelenken bestehe eine Duckdolenz isoliert über dem PIP-Gelenk III rechts und eine Druckdolenz über dem corp o radialen Übergang rechts. Insgesamt seien keine Synoviti den oder Tenosynovitiden fassbar ( Urk. 8/79/34).
Damit begründet diese Diagnose keine wesentliche Änderung des Gesund heits zustandes - dies umso mehr, als die Tenosynovitis
stenosans therapierbar ist und damit nicht überwiegend wahrscheinlich einen langanhaltenden i nvaliden versicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden zu begründen vermag (vgl . hierzu Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes von Dr. med. D.___ , Facharzt für Chirurgie, orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 1 8. September 2019, Urk. 8/137/4). 4 .1.4
Dr. A.___ führt des Weiteren aus, dass ein chronifizierter Zustand von Depres sion, Erschö p f ung und Schmerzen bestehe . Die Beschwerdeführerin brauche für die Erledigung des Haushaltes Hilfe der Familienmitglieder, müsse immer wieder Pausen machen und abliegen ( Urk. 8/104). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Dr. A.___ in seiner Beurteilung auch den psychischen Gesundheitszustand mit berücksichtigte, wozu er als Allgemeinmediziner in fachlicher Hinsicht nicht berufen ist.
Des Weiteren ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 4 .2
Zu klären bleibt, ob sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerde führerin wesentlich verändert hat.
Im Bericht vom 3. Dezember 2010 diagnostizierte Dr. B.___
(
1) eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01), (2) eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) und (3) eine rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradige de pressive Episode mit somatischem Syndrom mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit ( Urk. 8/75). Seit ihrem letzten Bericht vom 3. November 2008 habe sich der Zustand verschlechtert, es gebe immer wieder hoch agitiert depressive Phasen, was zu einer Kurzhospitalisation im November 2008 geführt habe. Die Beschwer deführerin sei nicht belastbar, reagiere auf nur geringe Stressoren mit Agitation und Verzweiflung. Sie sei voll arbeitsunfähig.
Im psychiatrischen Teilgutachten wurde die rezidivierende depressive Störung als zurzeit leicht beurteilt (ICD-10 F33.0) und zusätzlich zur Panikstörung und Angststörung wurde eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung als auch akzentuierte Persönlichkeitszüge vom kindlich affektgesteuerten, ängstlich ver meidenden Typ diagnostiziert ( Urk. 8/79/51).
Im aktuellen Arztbericht notierte Dr. B.___ die gleichen Diagnosen wie im letzten Bericht vom 3. Dezember 2010, beurteilte allerdings die rezidiverende depressive Störung als zurzeit leichtgradige Episode. Sie hielt fest, dass die Beschwerde führerin seit Jahren an Panikattacken, einer generalisierten Angststörung sowie rezidivierenden Depressionen leide. Der Zustand sei seit Jahren praktisch unver än dert mit leichten Schwankungen ( Urk. 8/1 18; vgl. E. 3.2.3 ). Dass ein im Wes entlichen unveränderter Zustand vorliegt, geht auch aus dem Vergleich der je weils attestierten funktionellen Einschränkungen sowie deren Auswirkungen auf die Arbeit aus: Dr. B.___ notierte in beiden Berichten identisch, dass ein (stark) vermindertes Energieniveau infolge der chronischen Anspann ung vorliege und die Beschwerdefüh rerin unter Konzentrationsstörungen mit fehlerhaftem Arbei ten leide und schnell erschöpft sei (vgl. Urk. 8/75/2; Urk. 8/118/4).
Aus psychiatrischer Sicht ist demnach von einem im W esentlichen unveränderten Gesundheitszustand auszugehen. 4 .3
Zusammenfassend liegt keine wesentliche Veränderung des Gesundheits zustan des vor, so dass keine in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassende Neu prüfung des Rentenanspruch s
vorzunehmen ist (vgl. E. 2.2). 5 .
Nebst einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes kann auch eine andere Art der Bemessung der Invalidität einen Revisionsgrund darstellen (vgl. E.
2.2.3). 5 .1
Im Haushaltsabklärungsbericht vom 1 5. Dezember 2009 führte die Abklä rungs person aus, dass die Beschwerdeführerin schildere, dass sie weiter gearbeitet hätte , wenn sie gesund wäre . Sie habe jeweils am Abend gearbeitet, damit sich ihr Ehe mann um die Kinder habe kümmern können. Ohne gesundheitliche Beein träch tigung würde sie heute 50 % arbeiten. Die Einnahmen des Ehemannes würden nur knapp reichen, um den Lebensunterhalt der Familie zu bestreiten. Sie hätten immer wieder finanzielle Schwierigkeiten. Sie betone, dass sie aus wirtschaft lichen Gründen 50 % arbeiten würde. Die Kinder seien nun auch in einem Alter, in welchem sie mal gut für einige Stunden allein gelassen werden könnten. Die Abklärungsperson konstatierte dazu, dass die Kinder 14- und 11-jährig seien und noch die Schule besuchten. Somit widerspreche sic h die Beschwerdeführerin im Ver g l eich mit den Angaben im Vorbericht. Es sei jedoch nicht ungewöhnlich, dass Mütter mit Kindern in diesem Alter das Pensum w eiter steigern würden. Sie schi l d ere die finanziellen Engpässe der Familie glaubhaft. Entsprechend könne davon ausgegangen werden, dass sie ab dem Schuljahr 2008/2009 das Pensum gesteigert hätte ( Urk. 8/47/3).
Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 6. Februar 2019 gab die Beschwerde führerin an, dass sie heute bei guter Gesundheit in einem 100%-Pensum arbeiten würde als Raumpflegerin, sie habe sich jedoch seit 2004 nicht mehr intensiv nach einer Stelle umgesehen. Die Abklärungsperson führte in der Folge aus, dass dieser spontanen Angabe nicht gefolgt werden könne. Hätte die Beschwerdeführerin wirklich einer Erwerbstätigkeit aus finanziellen Gründen nachgeh en müssen, hätte sie das bereit s
in früheren Jahren bzw. sp ätestens ab dem J ahr 2012 realisieren und umsetzen können, indem sie nach einer geeigneten Stelle gesucht hätte, was sie nicht gemacht habe. Entsprechend könne mit überwiegender Wahrschein lich keit davon ausgegangen werden, dass sie auch heute ohne Gesundheitsschaden in keinem höheren Pensum tätig sein würde, womit sich keine Änderung der Qualifikation ergebe ( Urk. 8/124/5). 5 .2
Die Beschwerdeführerin brachte dagegen insbesondere vor, dass sie vor Geburt der Kinder und vor Beginn der Beschwerden voll gearbeitet habe und zum Zeit punkt der Rentenaufhebung bereits seit 8 Jahren abwesend vom Arbeitsmarkt gewesen sei. Das Gesuch um Hilfe bei der Eingliederung sei abgewiesen worden, so dass die erfolglos gebliebene Stellensuche nicht erstaunlich sei. Des Weiteren habe sie sich bemüht, eine Stelle zu finden und wäre heute auch aus finanzieller Sicht gezwungen, voll zu arbeiten ( Urk. 1). 5 .3
Aus dem Auszug aus dem individuellen Konto vom 9. September 2019 geht her vor, dass sie zuletzt im Jahr 2004 einer Tätigkeit nachgegangen ist ( Urk. 8/1 30). Seit dem Jahr 2012 wird die Beschwerdeführerin vom Sozialamt unterstützt ( Urk. 11).
In den Monaten Dezember 2012 und Januar 2013 besuchte die Beschwer de füh rerin zwei Kurse im Rahmen der Stellensuche ( Urk. 3/4-5). Des Weiteren reichte die Beschwerdeführerin die Nachweise der persönlichen Arbeitsbe mü hungen für Dezember 2012 und Januar bis März 2013 ein ( Urk. 3/6).
Seit April 2013 liegen keine Nachweise irgendwelcher A rbeitsbemühungen mehr vor. Dafür, dass sie sich nicht weiter aktiv bemüht hat, spricht auch, dass der Lebenslauf im Jahr 2013 erstellt und - soweit ersichtlich - danach nicht mehr aktualisiert wurde (vgl. Urk. 3/3).
Dass die Beschwerdeführerin heute einer vollen Arbeitstätigkeit nachgehen wü rde , ist unter Berücksichtigung der vorliegenden Unterlagen nicht überwiegend wahr scheinlich: Trotz der finanziellen Abhängigkeit vom Sozialamt seit September 2012 und den in diesem Zeitpunkt bereits rund 17- und 14-jährigen Kindern (vgl. Urk. 8/1) versuchte die Beschwerdeführerin - soweit dies aus den Akten ersicht lich ist - nur bis März 2013 ihre Restarbeitsfähigkeit zu verwerten. Weitergehende Bemühungen tätigte sie in den darauffolgenden Jahren nicht mehr, obwohl die Kinder mittlerweile erwachsen sind. 6 .
Nach dem Gesagten erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerde geg nerin
eine erhebliche Än derung des Gesundheitszustandes sowie eine Verände rung der Statusfrage bzw. Bemessungsmethode und infolgedessen eine umfassen de Neu prü fung und damit auch einen
Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat.
Von weiteren Abklärungen, wie von der Beschwerdeführerin gefordert, sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Be weiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) zu verzichten
ist . Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen. 7 .
7 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr.
E. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-141), worüber die Beschwerdeführerin am 2 5. Mai 2020 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 12). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass aus medizinischer Sicht im Vergleich zur Verfügung vom 7. September 2012 keine neuen Diagnosen, Befunde und Behandlungen vorlägen. Vom behandelnden Arzt werde eine seit Jahren unveränderte Symptomatik festgestellt. Betreffend Qualifi kation sei eine Abklärung durchgeführt worden. Da die Beschwerdeführe r i n seit 2012 keine geeignete Stelle in einem vollen Pensum gesucht habe, hielten sie an der bisherigen Qualifikation 50 % erwerbstätig und 50 % im Haushalt tätig fest. Damit bestehe ein unveränderter Sachverhalt und das Leistungsbegehren sei abzuweisen ( Urk. 2).
Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe. So seien weitere objektivierbare Be funde hinzugekommen und der psychiatrische Gesundheitszustand habe sich weiter chronifiziert. Da eine anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheits zustandes vorliege, sei eine neue umfassende Abklärung durchzuführen. Hinzu komme, dass sich auch die Qualifikation verändert habe. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, es wäre der Beschwerdeführerin möglich gewesen, eine geeignete Stelle zu suchen, schlügen fehl - aufgrund ihres psychiatrischen Stö rungsbildes sowie der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt sei nicht erstaun lich, dass die Stellensuche über die Arbeitslosenversicherung erfolglos geblieben sei. Sie wäre heute auch aus finanziellen Gründen gezwungen, im Gesundheitsfall wieder 100 % zu arbeiten, da das Ehepaar seit Jahren von der Sozialhilfe abhän gig sei und die Kinder erwachsen seien. Entsprechend sei auch ein neuer Ein kommensvergleich durchzuführen ( Urk. 1).
2.
E. 8 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 7 .2
Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Des Weiteren ist die Beschwerdeführerin bedürftig ( Urk.
E. 11 ). Antragsge mäss (Urk. 1) ist ihr deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Da zudem die anwaltliche Vertretun g der Beschwerdeführerin gerechtfertigt war, ist ihr Rechtsanwältin Yolanda Schweri als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, womit - wie mit Verfügung 25. Mai 2020 (Urk.
E. 12 ) mitgeteilt - die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist eine Entschädigung in Höhe von Fr . 1‘8 00.-- (inklusive Mehr wertsteuer und Barauslagen) angemessen.
Kommt die Beschwerdeführerin künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann sie das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des G esetzes über das Sozialversiche rung s gericht, GSVGer ). Das Gericht beschliesst, In Bewilligung des Gesuchs vom 2 3. März 2020 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Yolanda Schweri , Zürich , als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Yolanda Schweri, Zürich, wird mit Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova
Dispositiv
- 1.1 X.___ , geboren 1963, meldete sich erstmals am 1
- Januar 2006 (Ein gangsdatum) unter Hinweis auf Panikattacken, Depressionen, chronische Rücken- und Nackenschmerzen sowie Weichteilrheuma bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/1). Nachdem die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen getätigt und insbesondere eine Haushaltsabklärung durchgeführt hatte ( Urk. 8/9) , sprach sie der Versicher ten mit Verfügung vom
- Juli 2006 mit Wirkung ab
- Dezember 2005 gestützt auf einen IV-Grad von 47 % eine Viertelsrente zu ( Urk. 8/18; Verfügungsteil 2, Urk. 8/11). Im Rahmen der von Amtes wegen eingeleiteten Revision (vgl. Revisions frage bogen, Urk. 8/19) im Jahr 2007 wurde die Rente unverändert bestätigt (Mitteilung vom 2
- April 2007, Urk. 8/24). Mit Schreiben vom
- Juli 2008 ersuchte die Ver sicherte um Erhöhung der Invalidenrente ( Urk. 8/25). Nachdem die IV-Stelle nach getätigten Abklärungen mit Vorbescheid vom 8. Dezember 2008 die Abweisung d ies es G esuches in Aussicht gestellt hatte ( Urk. 8/32), erhob die Versicherte Ein wand ( Urk. 8/34), woraufhin die IV-Stelle weiter abklärte und eine Haushalts ab klärung durchführte ( Urk. 8/47) . Mit Verfügung vom
- April 2010 erhöhte die IV-Stelle die Viertelsrente mit Wirkung ab dem
- April 2009 auf eine halbe Rente ( Urk. 8/57; Verfügungsteil 2, Urk. 8/55). Die hiergegen am 1
- Mai 2010 erhobene Beschwerde am hiesigen Gericht ( Urk. 8/61) wurde nach Antrag auf Rückweisung durch die IV-Stelle (Beschwerdeantwort vom 2
- Juni 2010, Urk. 8/67) mit Urteil vom
- August 2010 in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfü gung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zur erneuten Abklärung zurückge wiesen wurde ( Urk. 8/68). Die IV-Stelle holte daraufhin das polydisziplinäre Gutachten des Y.___ vom
- Februar 2012 ein ( Urk. 8/79; Beantwortung der Rückfragen vom 2
- März 2012, Urk. 8/81) und stellte mit Verfügung vom
- September 2012 die Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats ein ( Urk. 8/96). Mit Schreiben vom 1
- Dezember 2012 ersuchte die Versicherte um Arbeitsver mittlung durch die IV-Stelle ( Urk. 8/98), was mit Verfügung vom 1
- März 2013 abgelehnt wurde ( Urk. 8/101). 1.2 Am 1
- März 2018 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/104). Nachdem mit Vorbescheid vom 1
- April 2018 das Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren in Aussicht gestellt wurde ( Urk. 8/106), tätigte die IV-Stelle nach Eingang des Einwandes vom
- Mai 2018 ( Urk. 8/107; ergänzende Einwandbegründung vom 1
- Juni 2018, Urk. 8/111) Abklärungen und holte insbesondere den Haushaltsabklärungsbericht vom 1
- März 2019 ein ( Urk. 8/124). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom
- Juli 2019, Urk. 8/126; Einwand vom
- September 2019, Urk. 8/132) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2
- Februar 2020 ab ( Urk. 2).
- Hiergegen erhob die Versicherte am 2
- März 2020 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihr eine ganze, even tualiter eine Dreivierte l srente zuzusprechen. Eventualiter sei die Beschwerde geg nerin zu verpflichten, eine polydisziplinäre Begutachtung zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu veranlassen, welche insbesondere auch die vom Bundesgericht entwickelten Standardindikatoren berücksichtigte. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Prozessführung und Be stellung von Rechtsanwältin Yolanda Schweri als unentgeltliche Rechtsver trete rin. Mit Beschwerdeantwort vom 1
- April 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-141), worüber die Beschwerdeführerin am 2
- Mai 2020 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 12).
- Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass aus medizinischer Sicht im Vergleich zur Verfügung vom
- September 2012 keine neuen Diagnosen, Befunde und Behandlungen vorlägen. Vom behandelnden Arzt werde eine seit Jahren unveränderte Symptomatik festgestellt. Betreffend Qualifi kation sei eine Abklärung durchgeführt worden. Da die Beschwerdeführe r i n seit 2012 keine geeignete Stelle in einem vollen Pensum gesucht habe, hielten sie an der bisherigen Qualifikation 50 % erwerbstätig und 50 % im Haushalt tätig fest. Damit bestehe ein unveränderter Sachverhalt und das Leistungsbegehren sei abzuweisen ( Urk. 2). Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe. So seien weitere objektivierbare Be funde hinzugekommen und der psychiatrische Gesundheitszustand habe sich weiter chronifiziert. Da eine anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheits zustandes vorliege, sei eine neue umfassende Abklärung durchzuführen. Hinzu komme, dass sich auch die Qualifikation verändert habe. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, es wäre der Beschwerdeführerin möglich gewesen, eine geeignete Stelle zu suchen, schlügen fehl - aufgrund ihres psychiatrischen Stö rungsbildes sowie der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt sei nicht erstaun lich, dass die Stellensuche über die Arbeitslosenversicherung erfolglos geblieben sei. Sie wäre heute auch aus finanziellen Gründen gezwungen, im Gesundheitsfall wieder 100 % zu arbeiten, da das Ehepaar seit Jahren von der Sozialhilfe abhän gig sei und die Kinder erwachsen seien. Entsprechend sei auch ein neuer Ein kommensvergleich durchzuführen ( Urk. 1).
- 2.1 2.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.2 2.2.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die fest ge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2.2.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Än derung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.2.3 Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ist unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität (vgl. Art. 28a IVG) zur Anwendung gelangt (BGE 144 I 21 E. 2.2). Die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsbemessung präjudiziert die künftige Rechtsstellung der versicherten Person somit grundsätzlich nicht (vgl. BGE 117 V 198 E. 3b, 113 V 273 E. 1a, 104 V 148; vgl. Meyer/Reichmuth, Bun des gesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 27 f. zu Art. 30–31 ). 2.2.4 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretens ver fü gungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begrün dungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend ge machten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhalts abklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhalts punkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesund heits zustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsan sprech ende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiederer wägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.).
- Im Rahmen des mit Verfügung vom
- September 2012 ( Urk. 8/96) abge schlos senen Revisionsverfahren hatte die IV-Stelle eine rechtskonforme Sa chverhalts abklärung vorgenommen und in dessen Rahmen insbesondere das Gutachten des Y.___ vom
- Februar 2012 eingeholt ( Urk. 8/79, vgl. auch Urk. 8/81 ) . Ver gleichs basis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditäts grades bildet somit die Verfügung vom
- September 2012 . 3.1 Die Verfügung vom 2
- Mai 2012 stellte aus medizinischer Hinsicht im Wesent lichen auf das Y.___ Gutachten vom
- Februar 2012 ab (vgl. Feststellungsblatt vom 2
- Mai 2012, Urk. 8/88). 3.1.1 Die Gutachter des Y.___ notierten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/79/20): - Capsulitis adhaesiva links (ICD-10 M75.0) - Periarthropathia humero-scapularis - sekundäre, überlastungsbedingte Tendinitis lange Bicepssehne rechts - muskuläre Dysbalance vom Schulter-/Nackengürteltyp - Anamnestisch rezidivierende depressive Störung, zurzeit leichten Grades (ICD-10 F33.0) - Panikstörung (ICD-10 F40.0) - Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Akzentuierte Persönlichkeitszüge vom kindlich affektgesteuerten, ängst lich vermeidenden Typ (ICD-10 Z73.1) Als weitere Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit listeten sie folgende auf: - Chronisches seit Jahren therapieresistentes cervical - und lumbalbetontes Panvertebralsyndrom - Beginnende altersentsprechende degenerative Wirbelsäulenverän de rungen - Wirbelsäulenfehlform und Fehlhaltung sowie muskuläre Dysbalance vom Schulter- wie auch Beckengürteltyp - Chronifizierungsproblematik mit Schmerzfehlverarbeitung und Schmerz generalisierung mit Übergang in multilokuläres Schmerz syndrom Typ Fibromyalgie - Intermittierendes leichtes Carpaltunnelsyndrom möglich - Grosszehengrundgelenksarthrose beidseits - Spreizfussdeformität - Diabetes mellitus (Erstdiagnose Oktober 2007), primär insulinpflichtig, aktuell unter oralen Antidiabetika - Rezidivierende Analfissuren, Status nach Fissurektomie und partieller Sphinkterotomie Dezember 2004, anamnestisch Proctalgia fugax und Anismus Die Gutachter führten in der Konsensbeurteilung aus ( Urk. 8/79/23 ff.), dass a us intern-medizinischer Sicht keine relevanten Diagnosen zu stellen seien , ausser ei nem Diabetes mellitus , der primär insulinpflichtig gewesen sei und aktuell oral mit Antidiabetika behandelt wer d e . Der Verlauf sei günstig. Aus rheumatolog ischer Sicht sei zusammenfassend festzuhalten , dass lediglich aufgrund der im Vordergrund stehenden Schulterpathologie links eine Funktions beeint rächtigung beschrieben werden mü ss e , währenddem das generalisierte Schmerzsyndrom mit auch vorliegendem Panvertebralsynd rom und multiloku lärer Schmerz- Komponen te nicht funktionsbehindernd sei . Die Schulterpatho logie links sei mit einer deutlichen Funktionseinschränkung, insbesondere was Funktionen über der Horizontalen sowie mit einer vermehrten Retroversion an gehe , verbunden . D iese Symptome und Einschränkungen bestünden im Rahmen einer Capsulitis adhaesiva . Als sekundäre Erscheinung und im Rahmen einer Überlastung liege im Weiteren eine objektivierbar e Tendinitis der langen Bizeps sehne mit entsprechenden Endphasenschmerzen vor allem bei Anteversion und Retroversion der rechten oberen Extremität vor , während keine Hinweise auf ein Impingement oder eine andere neg ative Rotatorenmanschettenpathologie objek tiv feststellbar sei . Die Untersuchung des linken Schultergelenkes habe sich schwierig gestaltet , dies aufgrund der deutlichen Schme rzfixation und Behinde rungsüber zeugung sowie Zeichen einer Schmerzverdeutlichungstendenz mit teil weise ungewöhnlichem Schmerzverhalten, so dass bei der Schultergelenksunter suchung links eine gewisse Selb stlimitierung sicherlich vorliege . Insgesamt sei jedoch bezüglich der lin ken Schulter an einer fassbaren morphologischen zu grunde liegenden Schulterpathologie nicht zu zweifeln. Bezüglich des multiloku lären Schmerzsyndroms Typ Fibromyalgie könnten weiterhin keine fassbaren pathologischen organischen Veränderungen mit Krankheitswert diagnostiziert werden . Das Schmerzsyndrom beziehe sich hauptsächlich auf ein primär cervi cales lumbal betontes Schmerzsyndrom mit zunehmender panvertebraler Auswei tung. Bezüglich dem Achsenskelett fä nde n sich beginnende, alters-entsprechende degene rative Wirbelsäulenveränderungen im Halswirbelsäulen( HWS ) - wie auch im Lendenwirbelsäulen( LWS ) -Bereich sowie eine Wirbelsäulen-Fehlform und Fehlhaltung mit muskulärer Dysbalance inkl. myofascialen Schmerzanteilen vor allem im Schulter-Nackengürtel-Bereich und sekundär aufsteigenden occipitalen Kopfschmerzen. Hinweise auf eine anderweitig relevante degenerative oder syste misch entzündlich rheumatologische Erkrankung mit entsprechendem Gelenkbe fall lägen nicht vor . Es sei eine eindrückliche Diskrepanz zwischen der subjektiven Beschwerdeschilderung und de r subjektiv angegebenen Behinderu ng im Ver gleich zur B eobachtung der Beschwerdeführerin vor allem in abgelenktem und unbeobachtetem Zustand fest zustellen . Da bei fä nden sich keinerlei Hinweise für eine Behinderung oder kö rperliche Beeinträchtigung. Zu erwähnen sei besonders, dass das längere Sitzen möglich sei, wie auch das flüssige An- und Auskleiden bzw. der Wechsel zwischen den verschiedenen Körperpositionen. Aus neurologischer Sicht sei auch eine Verdeutlichungstendenz fest zustellen. Das Wehklagen über Schmerzen im Bereich des gesamten Rückens sowie der Extre mitäten sei aber nie von vegetativen Symptomen wie vermehrtem Schwitzen, Erblassen oder einer Pulserhöhung begleitet worden . Aufgrund der Fehlinnova tion habe die grobe Kraft an den oberen und unteren Extremitäten nicht beurteilt werden können . Geg en einen organischen Befund sprä chen die unauffällige Tro phik sowie der unauffällige Refl exbefund. Anhaltspunkte für ein Carpaltunnel syndrom lä gen keine vor. Auch fä nden sich keine Hinweise für eine im Rahmen des Diabetes mellitus mögliche Polyneuropathie. Aus psychiatrischer Sicht sei eine gedrückte Stimmung mit Verlust an Interess e und Freude, einer erhöhten Erschöpfbarkeit, ein leicht verminderter Antrieb, eine Selbstwertproblematik verbunden mit Schuld- und Schamgefühlen und eine pessi mistische Zukunftsperspektive und angeblich auch eine erhebliche Schlafstörung fest zustellen. Die Hauptdiagnose sei im Bereiche der Ängste zu situieren. Die Beschwerdeführerin leide an einer Panikstörung und berichte dabei nachvoll zieh ba r über ihre Symptome. Diese begä nnen mit Atemnot, Herzrasen und V asokon striktion, verbunden mit einem heftigen Angstgefühl. Es besteh e aber auch eine andauernde Angstsymptomatik mit ängstlicher Anspannung im Sinne einer Be fürchtung und Sorge eines Unglücks in der Zukunft, einer andauernden Nervo sität und mot orischen Ans pannung sowie vegetativer Übererregbarkeit, die dann jeweils auch in eine Panikattacke mün de . Während der Untersuchung weise sie schnell einen trockenen Mund auf und man sehe im Jugulum-Bereich, dass ihr Herz schneller klopf e. Die Diagnosekriterien gemäss ICD-10 für die generalisierte Angststörung seien erfüllt. Als Grundlage für d iese affektive Problematik sei die Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin anzuführen , die eine verminderte Affekt- und Selbstwertregulierung zeige . Sie komme schnell in A ufregung und Dramatisierung . Es sei eine eher kindliche Af fektsteuerung fest zustellen, so dass ein akzentuierter Persönlichkeitszug mit infantilen Zügen zu diagnostizieren sei . Es sei auch auf eine Diskrepanz hin zuweisen , insofern sie sich selbst als dreckig fühl e und darüber beschämt sei, andererseits aber ge pflegt und auch manikürt sei. Darauf angesprochen, zeige sich, dass es sich um eine nicht realistische Selbstbeurteilung handle , die auf der in nerpsychischen Ebene stattfinde und durch die Realität nicht korrigiert we rd e . Eine eigentliche Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10-Kriterien sei auszuschliessen , weil sich die Symptomatik nicht schon in der frühen Ju gend und Kindheit nachhaltig negativ auf ihr Leben ausgewirkt habe. Zur De kompensation sei es erst im Jahre 2004 gekommen . Zu erwähnen sei dabei auch das Schockerlebnis und die damals wahrscheinlich akute Belastungsstörung, die sich bei der Beschwerdeführerin eingestellt habe , als sie Opfer des Erdbebens in der Türkei von 1999 geworden war. Die Diag nose einer posttra umatischen Belastungsstörung sei schwierig. Eine Symp tomatik im Sinne einer Nachhall- Erinnerung, vor ab aber eine dominierende Angstproblematik sei nicht zu finden. Die Diagnose einer posttraumatische n Belastungsst örung sei daher nicht gesichert, evtl. habe diese Problematik 1999 bestanden. Bezüglich der Schmerzen sei gemäss ICD-10-Kriterien eine anhaltend somatoforme Schmerz störung zu diagnostizieren , da eine Komorbidität mit einer anderen ps ychiatri schen Erkrankung bestehe und die Schmerzen mit somatischen Befunden alleine nicht erklärt werden könn t en und sich auch therapieresistent über den ganzen Körper verteilt darstell ten. Zudem bestehe eine Tendenz zur Dramatisierung und Katastrophisierung und Selbstlimit ierung. Als psychosoziale Belas tungsfaktoren lägen das Alter der Beschwerdeführerin , die schlechte sprachliche Integration und die fehlende berufliche Ausbildung sowie eine immer wieder erwähnte Ehe problemati k vor. Aus intern-medizinischer und neurologischer Sicht bestehe kei ne Beeinträch ti gung in der ange stammten Tätigkeit als Reinigungsangestellte. Aus rheumato log ischer Sicht sei die Beschwerdeführerin aufgrund der links seitigen Schulter pathologi e funktionell beeinträchtigt und es seien ihr repetitive mittelschwere, das Achsenskelett und insbesondere das linke Schultergelenk belastende Tätig keiten lang fristig nicht mehr zumutbar. Auch seien Tätigkeiten über der Hori zontalen mit dem linken Arm nicht möglich. In der angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin sei sie aus rheumatologischer Sicht als zu 50 % arbeitsunfähig. Die vorliegende Grunddiagnose der Capsulitis adhaesiva ( Frozen shoulder ) habe grundsätzlich eine gute Prognose und deshalb könne bei üblichem Verlauf auch von einer Verbesseru ng der Funktionsfä higkeit der linken Schulter ausgegangen werden . Aus psy chiatrischer Sicht sei sie hauptsächlich wegen der affektiven Symptomatik und der Schmerzproblematik in ihrer Arbeits- und Leistungs fähig keit eingeschränk t. Diese Beurteilung ge lt e sowohl für die früher e Tätigkeit als Reinigungsangestellte wie auch für jede andere Hilfstätigkeit. In der Konsen s besprechung seien die Referenten zum Schluss gekommen , dass hinsichtlich der Tätigkeit als Raumpflegerin die rheumatologische Beurteilung der Arbeits- und Leistungseinschränkung massgebend sei. Demzufolge bestehe keine Arbeitsfähig keit mehr in diesem Bereich, da er als schwer bis mittelschwer das Achsenskelett und insbesondere das linke Schultergelenk belasten d einzustufen sei . Aus rheumatolo g ischer Sicht ge lt e eine leichte , wenn auch gelegentlich mittel schwere wirbelsäulenbelastende Tätigke it, die mit dem rechten Arm bzw. mit dem linken nur unterhalb der Horizontalen ausgeführt werde , als angepasst. Aus psy chiat rischer Sicht sei eine Tätigkeit mit viel Routinearbeit, wenig Planung und Arbeiten unter guter Führung angepasst . Die Beschwerdeführerin könne s ich grundsätzlich an Regeln und Routinen anpassen, und könne auch Aufgaben planen und strukturieren , solange es sich um einfach e repetitive Tätigkeiten handle . Unregelmässige Tä tigkeiten zu verrichten verlange eine gute Führung und Über wachung . Sie sei in ihrer Flexibilit ät und Umstellungsfähigkeit aufgrund ihrer Angsterkrankung deutlich eingeschränkt. Die fach lichen Kompetenzen allerdings kö nn e sie als Reinigungsa ngestellte gut anwenden. Sie habe aber Entschei dungs s chwierigkeiten, sowohl wegen der Ängste, als auch wegen der Zweifel und Selbstunsicherheit im Rahmen der depressiv en Erkrankung. Grundsätzlich sei die Durchhaltefähigkeit und Selbstbehauptung ebenso wie die Kontaktfähigkeit und Gru ppenfähigkeit aufgrund der Affektregulationsproblematik eingeschränkt. Sie sei immer auf das Wohlwollen und das Getragen werden in der Gruppe am Arbeitsplatz angewiesen. En t sprechend sei eine 50%ige Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu attestieren . Bezüglich der Selbsteinschätzung , gar nicht mehr arbeitsfähig zu sein, sei festzuhalten , dass keine derartig schwere psychiatrische Erkrankung vorliege , als dass sie in den Abendstunden nicht ihre frühere Tät igkeit als Reini gungsangestellte ca. 20 Stunden pro Woche (50 % ) rea lisieren könnte. Zusammenfassend sei die Beschwerdeführerin in diesem Rahmen aufgrund der psychiatrischen Beurte ilung zu 50 % beeinträchtigt , womit ihr während 20 Stunden pro Woche zuzumuten sei , eine derartig angepasste Tätigkeit auszuüben. 3.1.2 Der psychiatrische Gutachter Dr. med. Z.___ hielt nach Rückfragen der Beschwerdegegnerin fest ( Urk. 8/81), dass nach nochmaliger Durchsicht der Akten lage und Besprechung mit dem rheumatologischen Gutachter festgestellt worden sei, dass ausschliesslich für schwere und mittelschwere belastende Tätigkeiten eine volle Arbeitsunfähigkeit und in der Tätigkeit als Raumpflegerin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, da es sich gemäss dem rheumatologischen Gutachter um keine schwere respektive mittelschwere Tätigkeit handle. Entsprechend müsse die Konsensbesprechung folgen dermassen korrigiert werden: Es bestehe eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit als Raum pflegerin. Zudem gelte die psychiatrische Beurteilung in dieser Bemessung nicht additiv. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in anderen Berufen gelte, wie im Gutach ten festgestellt, dass sie aus psychiatrischer Sicht zu 50 % eingeschränkt sei, demzufolge ihr während 20 Stunden pro Woche eine Arbeitstätigkeit zugemutet werden könne, solange diese der körperlichen Beeinträchtigung angepasst sei. 3.2 Die aktuelle medizinische Aktenlage stellt sich folgendermassen dar:
- 2. 1 Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin, ersuchte mit Schreiben vom 1
- März 2018 zusammen mit der Beschwerdeführerin um eine neue Beur teilung der gesundheitlichen Situation im Hinblick auf Berentung/Teilberentung ( Urk. 8/104). Er diagnostizierte Folgendes: - Chronisches Panvertebralsyndrom mit vor allem myofaszialer Sympto matik , g eneralisierter Weichteilrheumatismus - Periarthropathia humeroscapularis (PHS) beidseits, Status nach Frozen shoulder links 5/2009, persistierende Bewegungseinschränkung links mehr als rechts - Chronische mittelschwere bis schwere depressive Störung, Paniker kran kung, Chronischer Erschöpfungszustand mit eingeschränkter körperlicher Belastbarkeit - Diabetes mellitus Typ II Es bestehe trotz adäquaten Therapiemassnahmen (Physiotherapie, Analgetika, schon zweimal stationäre Schmerzprogramme, psychiatrische Therapie inklusive Medikamente) ein chronifizierter Zustand von Depression, Erschöpfung und Schmerzen. Für die Erledigung des Haushaltes bra u che d ie Beschwerdeführerin Hilfe der Familienmitglieder, müsse immer wieder Pausen machen und abliegen. Wegen der Schulterbeschwerden seien Arbeiten über Schulterhöhe kaum möglich. Da die Beschwerdeführerin schon mit der Haushaltsführung überfordert sei, sei eine ausserhäusliche Tätigkeit nicht realistisch und zumutbar, insbesondere auch wenn man sich Arbeiten vor Augen halte, die eine Hilfsarbeiterin ohne berufliche Ausbildung theoretisch überhaupt machen könne, wie Reinigung oder Fabrikar beiten mit Montagearbeiten in monotoner Tätigkeit. 3.2 .2 Dr. A.___ hielt in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 3
- Oktober 2018 als zusätzliche Diagnosen (1) rezidivierende Analfissuren, Status nach diversen Therapien, Status nach Operation März 2011 und (2) generalisierte Arthralgien und Myalgien bei generalisiertem Weichteilrheumatismus fest ( Urk. 8/117/7). Sie sei aktuell nicht berufstätig. Als Hausfrau sei sie überfordert und brauche Unterstützung durch die Familie. Er sehe aktuell kein Potential zur Eingliederung. Aus seiner Sicht sei eine ausserhäusliche Tätigkeit nicht zumutbar.
- 2. 3 Dr. med. B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in ihrem von der Beschwerd egegnerin eingeholten Bericht vo m 1
- November 2018 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 8/118): - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01), seit 1999 - Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1), seit Kindheit - Rezidivierende depressive Störung, zur Zeit leichtgradige Episode (I CD-10 F32.01), seit Anfang 2009 Sie behandle die Beschwerdeführerin seit Januar 200
- Der Zustand sei seit Jahren praktisch unverändert mit leichten Schwankungen. Es liege eine hohe körperliche Anspannung, Ein- und Durchschlafstörungen, eine ausgeprägte Reizbarkeit, täg liche Panikattacken und eine Konzentrationsstörung vor. Die Beschwerdeführerin sei bewusstseinsklar, allseitig orientiert. Es bestehe eine ausgeprägte physisch-psychische Anspannung, sie rede ununterbrochen sehr laut und die Konzentrationsstörungen seien im Gespräch auffallend (Fragen müssten oft wiederholt werden). Die Stimmungslage sei ängstlich-agitiert, ihre Gedanken kreisten um die schwierige finanzielle Lage der Familie, die teils vom Sozialamt abhänge. Anhaltspunkte für wahnhafte Gedankeninhalte, Wahrnehmungs stö runge n sowie Zwänge oder Identitätsstörungen bestünden keine. Die Prognose sei sehr schlecht, da seit Jahren eine praktisch unveränderte Symp tomatik vorliege. Die Haushaltsarbeit könne sie immer nur mit langen Ruhezeiten zwischen den einzelnen Arbeiten erledigen. Funktionell sei sie durch ein stark vermindertes Energieniveau infolge der chronischen Angstspannung, eine Konzentrations störung mit fehlerhaftem Arbeiten und eine schnelle Erschöpfung eingeschränkt. Ressourcen seien ihr keine bekannt.
- 2. 4 Dr. med. C.___ , Facharzt für Rheumatologie, diagnostizierte in s einem Bericht vom 1
- Dezember 2018 folgendes ( Urk. 8/131): - PHS tendopathica rechts - pathologisches Bewegungsmuster scapulothorakal - sekundär tendomyotisches Cervicobrachialsyndrom (CBS) Die Beschwerdeführerin berichte über Schulterschmerzen rechts, die seit langem bekannt seien. Zusätzlich leide sie unter Schmerzen im Nacken-/Schultergürtel sowie dann schnellende Finger. Betroffen seien vorab der Mittel- und der Ring finger rechts. Dr. C.___ führte am 10. Dezember 2018 eine Sonogra phie der rechten Schulter durch . Er konstatierte, dass die Hauptursache der Schulterschmerzen rechts ein pathologisches Bewegungsmuster bei Fehlhaltung mit Kopf-/ Sc hulterprotraktion , allgemeiner Deconditioning -Symptomatik und mangelnder glenohumeraler Zen trierung sei. Klinisch und sonographisch fänden sich keine Hinweise für eine Läsion der Rotatorenmanschette , keine Bursitits und keine Kalkdepots. Unab hängig davon bestünden Symptome einer Tenosynovitis stenosans , betroffen seien die Beugesehne III und IV rechtsbetont. Therapeutisch erfolge eine subacro meale Mischinfiltration mit Triamject . Die Beschwerdeführerin werde über einen möglichen Blutzuckeranstieg informiert. Darüber hinaus werde sie zu einer ambulanten Physiotherapie überwiesen. 4 . Vorab zu prüfen ist, ob eine wesentliche Veränderung des Gesundhei tszustandes vorliegt (vgl. E. 2.2 ). 4 .1 4 .1.1 Aus somatischer Sicht liegen aktuell die Berichte von Dr. A.___ sowie von Dr. C.___ vor. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, dass sich der somatische Z ustand verschlechtert habe. Dr. A.___ qualifiziere insbesondere die multilokutä ren Schmerzen als chronifiziert . Darüber hinaus diagnostiziere Dr. C.___ an der rechten Schulter eine PHS tendopathica sowie eine Tendo synovitis stenosans der Beugesehnen III und IV rechts. Im Y.___ -Gutachten sei lediglich von einer Einschränkung der linken Schu lterfunktion ausgegangen und der somatoforme n Schmerzstörung un d dem Weichteilrheumatismus sei im Lichte der damaligen Rechtsprechung kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen worden. Die Situation habe sich allerdings chronifiziert und es seien neue Be funde hinzugekommen, womit eine Veränderung des Gesundheitszustandes vor liege (vgl. Urk. 1). 4 .1.2 Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevant ist jede wesentliche Ände rung in den tatsächlichen Verhältnissen seit der letztmaligen materiellen Prüfung , die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenans pruch zu beein flussen (vgl. E.2.2 ). Vergleicht man den Bericht von Dr. A.___ vom 2
- November 2010 mit dem Bericht von Dr. A.___ vom 1
- März 2018 , fällt auf, dass keine neuen Diagnosen hinzugekommen sind. So diagnostizierte Dr. A.___ bereits im November 2010 eine PHS beidseits ( Urk. 8/74 ), durch welche die Beschwerdeführerin beidseits eingeschränkt sei. Hinzu kommt, dass auch d er rheumatologi sche Gutachter des Y.___ be züglich der rechten Schulter bereits Beschwerden erhob und berücksichtigte: D ie Beschwer deführerin gebe jeweils Endphasenschmerzen beim Prüfen der gesamten Schulter gelenksfunktionalität der rechten Schulter an ( Urk. 8/79/33). Es bestehe als Sekundärerscheinung und im Rahmen einer Überlastung vor allem der rechten oberen Extremität sowie auch der rechten Schulter eine objektivierbare Tendinit i s der langen Bicepssehne mit entsprec henden Endphasenschmerzen , während keine Hinweise auf ein Impingement oder eine anderweitig relevante Rotato renman schettenpathologie vorliege ( Urk. 8/79/37). Dem entsprechen im Wesentlichen auch die aktuellen Ausführungen von Dr. C.___ , welcher konstatierte, dass die Hauptursache der Schulterschmerzen rechts ein pathologisches Bewegungsmuster bei Fehlhaltung mit Kopf-/ Schulter protraktion , allgemeiner Deconditioning -Symptomatik und mangelnder glenohu me ra len Zentrierung sei. Klinisch und sonographisch gebe es keine Hinweise für eine Läsion der Rotatorenmanschette , für eine Bursitis oder Kalkdepots ( Urk. 8/131). Aufgrund der vorliegenden Arztberichte ist damit von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand in Bezug auf die rechte Schulter auszugehen. 4 .1.3 In Bezug auf die Tenosynovitis stenosans Beugesehne III und IV, welche von Dr. C.___ diagnostiziert wurde, ist festzuhalten, dass sich Dr. C.___ nicht dazu äusserte, ob dies funktionelle Auswirkungen nach sich ziehe (vgl. E. 3.2.4) . Dr. A.___ erwähnte diese Beschwerden nicht in seinen aktuellen Berichten (vgl. E. 3.2.1 und E. 3.2.2) . Darüber hinaus wurden Schmerzen in der rechten Hand bereits im rheumatologischen Gutachten des Y.___ erhoben und berücksichtigt: Die Beschwerdeführerin gebe Endphasenschmerzen sowohl in Dorsa l - wie auch Palmarflexion des Handgelenkes an, dies ohne Funktionseinschränkung. Bei den Fingergelenken bestehe eine Duckdolenz isoliert über dem PIP-Gelenk III rechts und eine Druckdolenz über dem corp o radialen Übergang rechts. Insgesamt seien keine Synoviti den oder Tenosynovitiden fassbar ( Urk. 8/79/34). Damit begründet diese Diagnose keine wesentliche Änderung des Gesund heits zustandes - dies umso mehr, als die Tenosynovitis stenosans therapierbar ist und damit nicht überwiegend wahrscheinlich einen langanhaltenden i nvaliden versicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden zu begründen vermag (vgl . hierzu Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes von Dr. med. D.___ , Facharzt für Chirurgie, orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 1
- September 2019, Urk. 8/137/4). 4 .1.4 Dr. A.___ führt des Weiteren aus, dass ein chronifizierter Zustand von Depres sion, Erschö p f ung und Schmerzen bestehe . Die Beschwerdeführerin brauche für die Erledigung des Haushaltes Hilfe der Familienmitglieder, müsse immer wieder Pausen machen und abliegen ( Urk. 8/104). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Dr. A.___ in seiner Beurteilung auch den psychischen Gesundheitszustand mit berücksichtigte, wozu er als Allgemeinmediziner in fachlicher Hinsicht nicht berufen ist. Des Weiteren ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 4 .2 Zu klären bleibt, ob sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerde führerin wesentlich verändert hat. Im Bericht vom
- Dezember 2010 diagnostizierte Dr. B.___ ( 1) eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01), (2) eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) und (3) eine rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradige de pressive Episode mit somatischem Syndrom mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit ( Urk. 8/75). Seit ihrem letzten Bericht vom
- November 2008 habe sich der Zustand verschlechtert, es gebe immer wieder hoch agitiert depressive Phasen, was zu einer Kurzhospitalisation im November 2008 geführt habe. Die Beschwer deführerin sei nicht belastbar, reagiere auf nur geringe Stressoren mit Agitation und Verzweiflung. Sie sei voll arbeitsunfähig. Im psychiatrischen Teilgutachten wurde die rezidivierende depressive Störung als zurzeit leicht beurteilt (ICD-10 F33.0) und zusätzlich zur Panikstörung und Angststörung wurde eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung als auch akzentuierte Persönlichkeitszüge vom kindlich affektgesteuerten, ängstlich ver meidenden Typ diagnostiziert ( Urk. 8/79/51). Im aktuellen Arztbericht notierte Dr. B.___ die gleichen Diagnosen wie im letzten Bericht vom
- Dezember 2010, beurteilte allerdings die rezidiverende depressive Störung als zurzeit leichtgradige Episode. Sie hielt fest, dass die Beschwerde führerin seit Jahren an Panikattacken, einer generalisierten Angststörung sowie rezidivierenden Depressionen leide. Der Zustand sei seit Jahren praktisch unver än dert mit leichten Schwankungen ( Urk. 8/1 18; vgl. E. 3.2.3 ). Dass ein im Wes entlichen unveränderter Zustand vorliegt, geht auch aus dem Vergleich der je weils attestierten funktionellen Einschränkungen sowie deren Auswirkungen auf die Arbeit aus: Dr. B.___ notierte in beiden Berichten identisch, dass ein (stark) vermindertes Energieniveau infolge der chronischen Anspann ung vorliege und die Beschwerdefüh rerin unter Konzentrationsstörungen mit fehlerhaftem Arbei ten leide und schnell erschöpft sei (vgl. Urk. 8/75/2; Urk. 8/118/4). Aus psychiatrischer Sicht ist demnach von einem im W esentlichen unveränderten Gesundheitszustand auszugehen. 4 .3 Zusammenfassend liegt keine wesentliche Veränderung des Gesundheits zustan des vor, so dass keine in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassende Neu prüfung des Rentenanspruch s vorzunehmen ist (vgl. E. 2.2). 5 . Nebst einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes kann auch eine andere Art der Bemessung der Invalidität einen Revisionsgrund darstellen (vgl. E. 2.2.3). 5 .1 Im Haushaltsabklärungsbericht vom 1
- Dezember 2009 führte die Abklä rungs person aus, dass die Beschwerdeführerin schildere, dass sie weiter gearbeitet hätte , wenn sie gesund wäre . Sie habe jeweils am Abend gearbeitet, damit sich ihr Ehe mann um die Kinder habe kümmern können. Ohne gesundheitliche Beein träch tigung würde sie heute 50 % arbeiten. Die Einnahmen des Ehemannes würden nur knapp reichen, um den Lebensunterhalt der Familie zu bestreiten. Sie hätten immer wieder finanzielle Schwierigkeiten. Sie betone, dass sie aus wirtschaft lichen Gründen 50 % arbeiten würde. Die Kinder seien nun auch in einem Alter, in welchem sie mal gut für einige Stunden allein gelassen werden könnten. Die Abklärungsperson konstatierte dazu, dass die Kinder 14- und 11-jährig seien und noch die Schule besuchten. Somit widerspreche sic h die Beschwerdeführerin im Ver g l eich mit den Angaben im Vorbericht. Es sei jedoch nicht ungewöhnlich, dass Mütter mit Kindern in diesem Alter das Pensum w eiter steigern würden. Sie schi l d ere die finanziellen Engpässe der Familie glaubhaft. Entsprechend könne davon ausgegangen werden, dass sie ab dem Schuljahr 2008/2009 das Pensum gesteigert hätte ( Urk. 8/47/3). Anlässlich der Haushaltsabklärung vom
- Februar 2019 gab die Beschwerde führerin an, dass sie heute bei guter Gesundheit in einem 100%-Pensum arbeiten würde als Raumpflegerin, sie habe sich jedoch seit 2004 nicht mehr intensiv nach einer Stelle umgesehen. Die Abklärungsperson führte in der Folge aus, dass dieser spontanen Angabe nicht gefolgt werden könne. Hätte die Beschwerdeführerin wirklich einer Erwerbstätigkeit aus finanziellen Gründen nachgeh en müssen, hätte sie das bereit s in früheren Jahren bzw. sp ätestens ab dem J ahr 2012 realisieren und umsetzen können, indem sie nach einer geeigneten Stelle gesucht hätte, was sie nicht gemacht habe. Entsprechend könne mit überwiegender Wahrschein lich keit davon ausgegangen werden, dass sie auch heute ohne Gesundheitsschaden in keinem höheren Pensum tätig sein würde, womit sich keine Änderung der Qualifikation ergebe ( Urk. 8/124/5). 5 .2 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen insbesondere vor, dass sie vor Geburt der Kinder und vor Beginn der Beschwerden voll gearbeitet habe und zum Zeit punkt der Rentenaufhebung bereits seit 8 Jahren abwesend vom Arbeitsmarkt gewesen sei. Das Gesuch um Hilfe bei der Eingliederung sei abgewiesen worden, so dass die erfolglos gebliebene Stellensuche nicht erstaunlich sei. Des Weiteren habe sie sich bemüht, eine Stelle zu finden und wäre heute auch aus finanzieller Sicht gezwungen, voll zu arbeiten ( Urk. 1). 5 .3 Aus dem Auszug aus dem individuellen Konto vom
- September 2019 geht her vor, dass sie zuletzt im Jahr 2004 einer Tätigkeit nachgegangen ist ( Urk. 8/1 30). Seit dem Jahr 2012 wird die Beschwerdeführerin vom Sozialamt unterstützt ( Urk. 11). In den Monaten Dezember 2012 und Januar 2013 besuchte die Beschwer de füh rerin zwei Kurse im Rahmen der Stellensuche ( Urk. 3/4-5). Des Weiteren reichte die Beschwerdeführerin die Nachweise der persönlichen Arbeitsbe mü hungen für Dezember 2012 und Januar bis März 2013 ein ( Urk. 3/6). Seit April 2013 liegen keine Nachweise irgendwelcher A rbeitsbemühungen mehr vor. Dafür, dass sie sich nicht weiter aktiv bemüht hat, spricht auch, dass der Lebenslauf im Jahr 2013 erstellt und - soweit ersichtlich - danach nicht mehr aktualisiert wurde (vgl. Urk. 3/3). Dass die Beschwerdeführerin heute einer vollen Arbeitstätigkeit nachgehen wü rde , ist unter Berücksichtigung der vorliegenden Unterlagen nicht überwiegend wahr scheinlich: Trotz der finanziellen Abhängigkeit vom Sozialamt seit September 2012 und den in diesem Zeitpunkt bereits rund 17- und 14-jährigen Kindern (vgl. Urk. 8/1) versuchte die Beschwerdeführerin - soweit dies aus den Akten ersicht lich ist - nur bis März 2013 ihre Restarbeitsfähigkeit zu verwerten. Weitergehende Bemühungen tätigte sie in den darauffolgenden Jahren nicht mehr, obwohl die Kinder mittlerweile erwachsen sind. 6 . Nach dem Gesagten erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerde geg nerin eine erhebliche Än derung des Gesundheitszustandes sowie eine Verände rung der Statusfrage bzw. Bemessungsmethode und infolgedessen eine umfassen de Neu prü fung und damit auch einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat. Von weiteren Abklärungen, wie von der Beschwerdeführerin gefordert, sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Be weiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) zu verzichten ist . Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen. 7 . 7 .1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 7 .2 Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Des Weiteren ist die Beschwerdeführerin bedürftig ( Urk. 11 ). Antragsge mäss (Urk. 1) ist ihr deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Da zudem die anwaltliche Vertretun g der Beschwerdeführerin gerechtfertigt war, ist ihr Rechtsanwältin Yolanda Schweri als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, womit - wie mit Verfügung 25. Mai 2020 (Urk. 12 ) mitgeteilt - die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist eine Entschädigung in Höhe von Fr . 1‘8 00.-- (inklusive Mehr wertsteuer und Barauslagen) angemessen. Kommt die Beschwerdeführerin künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann sie das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des G esetzes über das Sozialversiche rung s gericht, GSVGer ). Das Gericht beschliesst, In Bewilligung des Gesuchs vom 2
- März 2020 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Yolanda Schweri , Zürich , als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Yolanda Schweri, Zürich, wird mit Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00199
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Casanova Urteil vom
9. Dezember 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1963, meldete sich erstmals am 1 2. Januar 2006 (Ein gangsdatum) unter Hinweis auf Panikattacken, Depressionen, chronische Rücken- und Nackenschmerzen sowie Weichteilrheuma bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/1). Nachdem die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen getätigt und insbesondere eine Haushaltsabklärung durchgeführt hatte ( Urk. 8/9) , sprach sie der Versicher ten mit Verfügung vom 5. Juli 2006 mit Wirkung ab 1. Dezember 2005 gestützt auf einen IV-Grad von 47 % eine Viertelsrente zu ( Urk. 8/18; Verfügungsteil 2, Urk. 8/11).
Im Rahmen der von Amtes wegen eingeleiteten Revision (vgl. Revisions frage bogen, Urk. 8/19) im Jahr 2007 wurde die Rente unverändert bestätigt (Mitteilung vom 2 4. April 2007, Urk. 8/24). Mit Schreiben vom 1. Juli 2008 ersuchte die Ver sicherte um Erhöhung der Invalidenrente ( Urk. 8/25). Nachdem die IV-Stelle nach getätigten Abklärungen mit Vorbescheid vom 8. Dezember 2008 die Abweisung d ies es G esuches in Aussicht gestellt hatte ( Urk. 8/32), erhob die Versicherte Ein wand ( Urk. 8/34), woraufhin die IV-Stelle weiter abklärte und eine Haushalts ab klärung durchführte ( Urk. 8/47) . Mit Verfügung vom 6. April 2010 erhöhte die IV-Stelle die Viertelsrente mit Wirkung ab dem 1. April 2009 auf eine halbe Rente ( Urk. 8/57; Verfügungsteil 2, Urk. 8/55). Die hiergegen am 1 9. Mai 2010 erhobene Beschwerde am hiesigen Gericht ( Urk. 8/61) wurde nach Antrag auf Rückweisung durch die IV-Stelle (Beschwerdeantwort vom 2 4. Juni 2010, Urk. 8/67) mit Urteil vom 6. August 2010 in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfü gung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zur erneuten Abklärung zurückge wiesen wurde ( Urk. 8/68).
Die IV-Stelle holte daraufhin das polydisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 8. Februar 2012 ein ( Urk. 8/79; Beantwortung der Rückfragen vom 2 6. März 2012,
Urk. 8/81) und stellte mit Verfügung vom 7. September 2012 die Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats ein ( Urk. 8/96).
Mit Schreiben vom 1 7. Dezember 2012 ersuchte die Versicherte um Arbeitsver mittlung durch die IV-Stelle ( Urk. 8/98), was mit Verfügung vom 1 1. März 2013 abgelehnt wurde ( Urk. 8/101). 1.2
Am 1 4. März 2018 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/104). Nachdem mit Vorbescheid vom 1 3. April 2018 das Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren in Aussicht gestellt wurde ( Urk. 8/106), tätigte die IV-Stelle nach Eingang des Einwandes vom 4. Mai 2018 ( Urk. 8/107; ergänzende Einwandbegründung vom 1 4. Juni 2018, Urk. 8/111) Abklärungen und holte insbesondere den Haushaltsabklärungsbericht vom 1 5. März 2019 ein ( Urk. 8/124). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 8. Juli 2019, Urk. 8/126; Einwand vom 9. September 2019, Urk. 8/132) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2 0. Februar 2020 ab ( Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte am 2 3. März 2020 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihr eine ganze, even tualiter eine Dreivierte l srente zuzusprechen. Eventualiter sei die Beschwerde geg nerin zu verpflichten, eine polydisziplinäre Begutachtung zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu veranlassen, welche insbesondere auch die vom Bundesgericht entwickelten Standardindikatoren berücksichtigte. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Prozessführung und Be stellung von Rechtsanwältin Yolanda Schweri als unentgeltliche Rechtsver trete rin. Mit Beschwerdeantwort vom 1 4. April 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-141), worüber die Beschwerdeführerin am 2 5. Mai 2020 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 12). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass aus medizinischer Sicht im Vergleich zur Verfügung vom 7. September 2012 keine neuen Diagnosen, Befunde und Behandlungen vorlägen. Vom behandelnden Arzt werde eine seit Jahren unveränderte Symptomatik festgestellt. Betreffend Qualifi kation sei eine Abklärung durchgeführt worden. Da die Beschwerdeführe r i n seit 2012 keine geeignete Stelle in einem vollen Pensum gesucht habe, hielten sie an der bisherigen Qualifikation 50 % erwerbstätig und 50 % im Haushalt tätig fest. Damit bestehe ein unveränderter Sachverhalt und das Leistungsbegehren sei abzuweisen ( Urk. 2).
Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe. So seien weitere objektivierbare Be funde hinzugekommen und der psychiatrische Gesundheitszustand habe sich weiter chronifiziert. Da eine anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheits zustandes vorliege, sei eine neue umfassende Abklärung durchzuführen. Hinzu komme, dass sich auch die Qualifikation verändert habe. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, es wäre der Beschwerdeführerin möglich gewesen, eine geeignete Stelle zu suchen, schlügen fehl - aufgrund ihres psychiatrischen Stö rungsbildes sowie der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt sei nicht erstaun lich, dass die Stellensuche über die Arbeitslosenversicherung erfolglos geblieben sei. Sie wäre heute auch aus finanziellen Gründen gezwungen, im Gesundheitsfall wieder 100 % zu arbeiten, da das Ehepaar seit Jahren von der Sozialhilfe abhän gig sei und die Kinder erwachsen seien. Entsprechend sei auch ein neuer Ein kommensvergleich durchzuführen ( Urk. 1).
2.
2.1 2.1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.2 2.2.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die fest ge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2.2.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Än derung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.2.3
Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ist unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität (vgl. Art. 28a IVG) zur Anwendung gelangt (BGE 144 I 21 E. 2.2). Die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsbemessung präjudiziert die künftige Rechtsstellung der versicherten Person somit grundsätzlich nicht (vgl.
BGE 117 V 198 E. 3b, 113 V 273 E. 1a, 104 V 148; vgl. Meyer/Reichmuth, Bun des gesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 27 f. zu Art. 30–31 ). 2.2.4
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretens ver fü gungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begrün dungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend ge machten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhalts abklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhalts punkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesund heits zustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsan sprech ende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiederer wägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.). 3.
Im Rahmen des mit Verfügung vom 7. September 2012 ( Urk. 8/96) abge schlos senen Revisionsverfahren hatte die IV-Stelle eine rechtskonforme Sa chverhalts abklärung vorgenommen und in dessen Rahmen insbesondere das Gutachten des Y.___ vom 8. Februar 2012 eingeholt ( Urk. 8/79, vgl. auch Urk. 8/81 ) . Ver gleichs basis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditäts grades bildet somit die Verfügung vom 7. September 2012 . 3.1
Die Verfügung vom 2 3. Mai 2012 stellte aus medizinischer Hinsicht im Wesent lichen auf das Y.___ Gutachten vom 8. Februar 2012 ab (vgl. Feststellungsblatt vom 2 3. Mai 2012, Urk. 8/88). 3.1.1
Die Gutachter des Y.___ notierten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/79/20): - Capsulitis
adhaesiva links (ICD-10 M75.0) - Periarthropathia
humero-scapularis - sekundäre, überlastungsbedingte Tendinitis lange Bicepssehne rechts - muskuläre Dysbalance vom Schulter-/Nackengürteltyp - Anamnestisch rezidivierende depressive Störung, zurzeit leichten Grades (ICD-10 F33.0) - Panikstörung (ICD-10 F40.0) - Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Akzentuierte Persönlichkeitszüge vom kindlich affektgesteuerten, ängst lich vermeidenden Typ (ICD-10 Z73.1)
Als weitere Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit listeten sie folgende auf: - Chronisches seit Jahren therapieresistentes cervical
- und lumbalbetontes Panvertebralsyndrom - Beginnende altersentsprechende degenerative Wirbelsäulenverän de rungen - Wirbelsäulenfehlform und Fehlhaltung sowie muskuläre Dysbalance vom Schulter- wie auch Beckengürteltyp - Chronifizierungsproblematik mit Schmerzfehlverarbeitung und Schmerz generalisierung mit Übergang in multilokuläres Schmerz syndrom Typ Fibromyalgie - Intermittierendes leichtes Carpaltunnelsyndrom möglich - Grosszehengrundgelenksarthrose beidseits - Spreizfussdeformität - Diabetes mellitus (Erstdiagnose Oktober 2007), primär insulinpflichtig, aktuell unter oralen Antidiabetika - Rezidivierende Analfissuren, Status nach Fissurektomie und partieller Sphinkterotomie Dezember 2004, anamnestisch Proctalgia
fugax und Anismus
Die Gutachter führten in der Konsensbeurteilung aus ( Urk. 8/79/23
ff.), dass a us intern-medizinischer Sicht keine relevanten Diagnosen zu stellen seien , ausser ei nem Diabetes mellitus , der primär insulinpflichtig gewesen sei und aktuell oral mit Antidiabetika behandelt wer d e . Der Verlauf sei günstig.
Aus rheumatolog ischer Sicht sei zusammenfassend festzuhalten , dass lediglich aufgrund der im Vordergrund stehenden Schulterpathologie links eine Funktions beeint rächtigung beschrieben werden mü ss e , währenddem das generalisierte Schmerzsyndrom mit auch vorliegendem Panvertebralsynd rom und multiloku lärer Schmerz- Komponen te nicht funktionsbehindernd sei . Die Schulterpatho logie links sei mit einer deutlichen Funktionseinschränkung, insbesondere was Funktionen über der Horizontalen sowie mit einer vermehrten Retroversion an gehe , verbunden . D iese Symptome und Einschränkungen bestünden im Rahmen einer Capsulitis
adhaesiva . Als sekundäre Erscheinung und im Rahmen einer Überlastung liege im Weiteren eine objektivierbar e Tendinitis der langen Bizeps sehne mit entsprechenden Endphasenschmerzen vor allem bei Anteversion und Retroversion der rechten oberen Extremität vor , während keine Hinweise auf ein Impingement oder eine andere neg ative Rotatorenmanschettenpathologie objek tiv feststellbar sei . Die Untersuchung des linken Schultergelenkes habe sich schwierig gestaltet , dies aufgrund der deutlichen Schme rzfixation und Behinde rungsüber zeugung sowie Zeichen einer Schmerzverdeutlichungstendenz mit teil weise ungewöhnlichem Schmerzverhalten, so dass bei der Schultergelenksunter suchung links eine gewisse Selb stlimitierung sicherlich vorliege . Insgesamt sei jedoch bezüglich der lin ken Schulter an einer fassbaren morphologischen zu grunde liegenden Schulterpathologie nicht zu zweifeln. Bezüglich des multiloku lären Schmerzsyndroms Typ Fibromyalgie könnten weiterhin keine fassbaren pathologischen organischen Veränderungen mit Krankheitswert diagnostiziert werden . Das Schmerzsyndrom beziehe sich hauptsächlich auf ein primär cervi cales lumbal betontes Schmerzsyndrom mit zunehmender panvertebraler Auswei tung. Bezüglich dem Achsenskelett fä nde n sich beginnende, alters-entsprechende degene rative Wirbelsäulenveränderungen im Halswirbelsäulen( HWS )
- wie auch im Lendenwirbelsäulen( LWS ) -Bereich sowie eine Wirbelsäulen-Fehlform und Fehlhaltung mit muskulärer Dysbalance inkl. myofascialen Schmerzanteilen vor allem im Schulter-Nackengürtel-Bereich und sekundär aufsteigenden occipitalen Kopfschmerzen. Hinweise auf eine anderweitig relevante degenerative oder syste misch entzündlich rheumatologische Erkrankung mit entsprechendem Gelenkbe fall lägen nicht vor . Es sei eine eindrückliche Diskrepanz zwischen der subjektiven Beschwerdeschilderung und de r subjektiv angegebenen Behinderu ng im Ver gleich zur B eobachtung der Beschwerdeführerin vor allem in abgelenktem und unbeobachtetem Zustand fest zustellen . Da bei fä nden sich keinerlei Hinweise für eine Behinderung oder kö rperliche Beeinträchtigung. Zu erwähnen sei besonders, dass das längere Sitzen möglich sei, wie auch das flüssige An- und Auskleiden bzw. der Wechsel zwischen den verschiedenen Körperpositionen.
Aus neurologischer Sicht sei auch eine Verdeutlichungstendenz fest zustellen. Das Wehklagen über Schmerzen im Bereich des gesamten Rückens sowie der Extre mitäten sei aber nie von vegetativen Symptomen wie vermehrtem Schwitzen, Erblassen oder einer Pulserhöhung begleitet worden . Aufgrund der Fehlinnova tion habe die grobe Kraft an den oberen und unteren Extremitäten nicht beurteilt werden können . Geg en einen organischen Befund sprä chen die unauffällige Tro phik sowie der unauffällige Refl exbefund. Anhaltspunkte für ein Carpaltunnel syndrom lä gen keine vor. Auch fä nden sich keine Hinweise für eine im Rahmen des Diabetes mellitus mögliche Polyneuropathie.
Aus psychiatrischer Sicht sei eine gedrückte Stimmung mit Verlust an Interess e und Freude, einer erhöhten Erschöpfbarkeit, ein leicht verminderter Antrieb, eine Selbstwertproblematik verbunden mit Schuld- und Schamgefühlen und eine pessi mistische Zukunftsperspektive und angeblich auch eine erhebliche Schlafstörung fest zustellen. Die Hauptdiagnose sei im Bereiche der Ängste zu situieren. Die Beschwerdeführerin leide an einer Panikstörung und berichte dabei nachvoll zieh ba r über ihre Symptome. Diese begä nnen mit Atemnot, Herzrasen und V asokon striktion, verbunden mit einem heftigen Angstgefühl. Es besteh e aber auch eine andauernde Angstsymptomatik mit ängstlicher Anspannung im Sinne einer Be fürchtung und Sorge eines Unglücks in der Zukunft, einer andauernden Nervo sität und mot orischen Ans pannung sowie vegetativer Übererregbarkeit, die dann jeweils auch in eine Panikattacke mün de . Während der Untersuchung weise sie schnell einen trockenen Mund auf und man sehe im Jugulum-Bereich, dass ihr Herz schneller klopf e. Die Diagnosekriterien gemäss ICD-10 für die generalisierte Angststörung seien erfüllt. Als Grundlage für d iese affektive Problematik sei die Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin anzuführen , die eine verminderte Affekt- und Selbstwertregulierung zeige . Sie komme schnell in A ufregung und Dramatisierung . Es sei eine eher kindliche Af fektsteuerung fest zustellen, so dass ein akzentuierter Persönlichkeitszug mit infantilen Zügen zu diagnostizieren sei . Es sei auch auf eine Diskrepanz hin zuweisen , insofern sie sich selbst als dreckig fühl e und darüber beschämt sei, andererseits aber ge pflegt und auch manikürt sei. Darauf angesprochen, zeige sich, dass es sich um eine nicht realistische Selbstbeurteilung handle , die auf der in nerpsychischen Ebene stattfinde und durch die Realität nicht korrigiert we rd e . Eine eigentliche Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10-Kriterien sei auszuschliessen , weil sich die Symptomatik nicht schon in der frühen Ju gend und Kindheit nachhaltig negativ auf ihr Leben ausgewirkt habe. Zur De kompensation sei es erst im Jahre 2004 gekommen . Zu erwähnen sei dabei auch das Schockerlebnis und die damals wahrscheinlich akute Belastungsstörung, die sich bei der Beschwerdeführerin eingestellt habe , als sie Opfer des Erdbebens in der Türkei von 1999 geworden war. Die Diag nose einer posttra umatischen Belastungsstörung sei schwierig. Eine Symp tomatik im Sinne einer Nachhall- Erinnerung, vor ab aber eine dominierende Angstproblematik sei nicht zu finden. Die
Diagnose einer posttraumatische n Belastungsst örung sei daher nicht gesichert, evtl. habe diese Problematik 1999 bestanden. Bezüglich der Schmerzen sei gemäss ICD-10-Kriterien eine anhaltend somatoforme Schmerz störung zu diagnostizieren , da eine Komorbidität mit einer anderen ps ychiatri schen Erkrankung bestehe und die Schmerzen mit somatischen Befunden alleine nicht erklärt werden könn t en und sich auch therapieresistent über den ganzen Körper verteilt darstell ten. Zudem bestehe eine Tendenz zur Dramatisierung und Katastrophisierung und Selbstlimit ierung. Als psychosoziale Belas tungsfaktoren lägen das Alter der Beschwerdeführerin , die schlechte sprachliche Integration und die fehlende berufliche Ausbildung sowie eine immer wieder erwähnte Ehe problemati k vor.
Aus intern-medizinischer und neurologischer Sicht bestehe kei ne Beeinträch ti gung in der ange stammten Tätigkeit als Reinigungsangestellte. Aus rheumato log ischer Sicht sei die Beschwerdeführerin aufgrund der links seitigen Schulter pathologi e funktionell beeinträchtigt und es seien ihr repetitive mittelschwere, das Achsenskelett und insbesondere das linke Schultergelenk belastende Tätig keiten lang fristig nicht mehr zumutbar. Auch seien Tätigkeiten über der Hori zontalen mit dem linken Arm nicht möglich. In der angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin sei sie aus rheumatologischer Sicht als zu 50 % arbeitsunfähig. Die vorliegende Grunddiagnose der Capsulitis
adhaesiva ( Frozen
shoulder ) habe grundsätzlich eine gute Prognose und deshalb könne bei üblichem Verlauf auch von einer Verbesseru ng der Funktionsfä higkeit der linken Schulter ausgegangen werden .
Aus psy chiatrischer Sicht sei sie hauptsächlich wegen der affektiven Symptomatik und der Schmerzproblematik in ihrer Arbeits- und Leistungs fähig keit eingeschränk
t. Diese Beurteilung ge lt e sowohl für die früher e Tätigkeit als Reinigungsangestellte wie auch für jede andere Hilfstätigkeit. In der Konsen s besprechung seien die Referenten zum Schluss gekommen , dass hinsichtlich der Tätigkeit als Raumpflegerin die rheumatologische Beurteilung der Arbeits- und Leistungseinschränkung massgebend sei. Demzufolge bestehe keine Arbeitsfähig keit mehr in diesem Bereich, da er als schwer bis mittelschwer das Achsenskelett und insbesondere das linke Schultergelenk belasten d einzustufen sei .
Aus rheumatolo g ischer Sicht ge lt e eine leichte , wenn auch gelegentlich mittel schwere wirbelsäulenbelastende Tätigke it, die mit dem rechten Arm bzw. mit dem linken nur unterhalb der Horizontalen ausgeführt werde , als angepasst. Aus psy chiat rischer Sicht sei eine Tätigkeit mit viel Routinearbeit, wenig Planung und Arbeiten unter guter Führung angepasst . Die Beschwerdeführerin könne s ich grundsätzlich an Regeln und Routinen anpassen, und könne auch Aufgaben planen und strukturieren , solange es sich um einfach e repetitive Tätigkeiten handle . Unregelmässige Tä tigkeiten zu verrichten verlange eine gute Führung und Über wachung . Sie sei in ihrer Flexibilit ät und Umstellungsfähigkeit aufgrund ihrer Angsterkrankung deutlich eingeschränkt. Die fach lichen Kompetenzen allerdings kö nn e
sie als Reinigungsa ngestellte gut anwenden. Sie habe aber Entschei dungs s chwierigkeiten, sowohl wegen der Ängste, als auch wegen der Zweifel und Selbstunsicherheit im Rahmen der depressiv en Erkrankung. Grundsätzlich sei die Durchhaltefähigkeit und Selbstbehauptung ebenso wie die Kontaktfähigkeit und Gru ppenfähigkeit aufgrund der Affektregulationsproblematik eingeschränkt. Sie sei immer auf das Wohlwollen und das Getragen werden in der Gruppe am Arbeitsplatz angewiesen. En t sprechend sei eine 50%ige Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu attestieren . Bezüglich der Selbsteinschätzung , gar nicht mehr arbeitsfähig zu sein, sei festzuhalten , dass keine derartig schwere psychiatrische Erkrankung vorliege , als dass sie in den Abendstunden nicht ihre frühere Tät igkeit als Reini gungsangestellte ca. 20 Stunden pro Woche (50 % ) rea lisieren könnte. Zusammenfassend sei die Beschwerdeführerin in diesem Rahmen aufgrund der psychiatrischen Beurte ilung zu 50 % beeinträchtigt , womit ihr während 20 Stunden pro Woche zuzumuten sei , eine derartig angepasste Tätigkeit auszuüben. 3.1.2
Der psychiatrische Gutachter Dr. med. Z.___ hielt nach Rückfragen der Beschwerdegegnerin fest ( Urk. 8/81), dass nach nochmaliger Durchsicht der Akten lage und Besprechung mit dem rheumatologischen Gutachter festgestellt worden sei, dass ausschliesslich für schwere und mittelschwere belastende Tätigkeiten eine volle Arbeitsunfähigkeit und in der Tätigkeit als Raumpflegerin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, da es sich gemäss dem rheumatologischen Gutachter um keine schwere respektive mittelschwere Tätigkeit handle.
Entsprechend müsse die Konsensbesprechung folgen dermassen korrigiert werden: Es bestehe eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit als Raum pflegerin. Zudem gelte die psychiatrische Beurteilung in dieser Bemessung nicht additiv. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in anderen Berufen gelte, wie im Gutach ten festgestellt, dass sie aus psychiatrischer Sicht zu 50 % eingeschränkt sei, demzufolge ihr während 20 Stunden pro Woche eine Arbeitstätigkeit zugemutet werden könne, solange diese der körperlichen Beeinträchtigung angepasst sei. 3.2
Die aktuelle medizinische Aktenlage stellt sich folgendermassen dar: 3. 2. 1
Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin, ersuchte mit Schreiben vom 1 0. März 2018 zusammen mit der Beschwerdeführerin um eine neue Beur teilung der gesundheitlichen Situation im Hinblick auf Berentung/Teilberentung ( Urk. 8/104). Er diagnostizierte Folgendes: - Chronisches Panvertebralsyndrom mit vor allem myofaszialer Sympto matik , g eneralisierter Weichteilrheumatismus - Periarthropathia
humeroscapularis (PHS) beidseits, Status nach Frozen
shoulder links 5/2009, persistierende Bewegungseinschränkung links mehr als rechts - Chronische mittelschwere bis schwere depressive Störung, Paniker kran kung, Chronischer Erschöpfungszustand mit eingeschränkter körperlicher Belastbarkeit - Diabetes mellitus Typ II
Es bestehe trotz adäquaten Therapiemassnahmen (Physiotherapie, Analgetika, schon zweimal stationäre Schmerzprogramme, psychiatrische Therapie inklusive Medikamente) ein chronifizierter Zustand von Depression, Erschöpfung und Schmerzen. Für die Erledigung des Haushaltes bra u che d ie Beschwerdeführerin Hilfe der Familienmitglieder, müsse immer wieder Pausen machen und abliegen. Wegen der Schulterbeschwerden seien Arbeiten über Schulterhöhe kaum möglich.
Da die Beschwerdeführerin schon mit der Haushaltsführung überfordert sei, sei eine ausserhäusliche Tätigkeit nicht realistisch und zumutbar, insbesondere auch wenn man sich Arbeiten vor Augen halte, die eine Hilfsarbeiterin ohne berufliche Ausbildung theoretisch überhaupt machen könne, wie Reinigung oder Fabrikar beiten mit Montagearbeiten in monotoner Tätigkeit. 3.2 .2
Dr. A.___ hielt in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 3 1. Oktober 2018 als zusätzliche Diagnosen (1) rezidivierende Analfissuren, Status nach diversen Therapien, Status nach Operation März 2011 und (2) generalisierte Arthralgien und Myalgien bei generalisiertem Weichteilrheumatismus fest ( Urk. 8/117/7).
Sie sei aktuell nicht berufstätig. Als Hausfrau sei sie überfordert und brauche Unterstützung durch die Familie. Er sehe aktuell kein Potential zur Eingliederung. Aus seiner Sicht sei eine ausserhäusliche Tätigkeit nicht zumutbar. 3. 2. 3
Dr. med. B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in ihrem von der Beschwerd egegnerin eingeholten Bericht vo m 1 5. November 2018 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 8/118): - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01), seit 1999 - Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1), seit Kindheit - Rezidivierende depressive Störung, zur Zeit leichtgradige Episode (I CD-10 F32.01), seit Anfang 2009
Sie behandle die Beschwerdeführerin seit Januar 200 5. Der Zustand sei seit Jahren praktisch unverändert mit leichten Schwankungen. Es liege eine hohe körperliche Anspannung, Ein- und Durchschlafstörungen, eine ausgeprägte Reizbarkeit, täg liche Panikattacken und eine Konzentrationsstörung vor.
Die Beschwerdeführerin sei bewusstseinsklar, allseitig orientiert. Es bestehe eine ausgeprägte physisch-psychische Anspannung, sie rede ununterbrochen sehr laut und die Konzentrationsstörungen seien im Gespräch auffallend (Fragen müssten oft wiederholt werden). Die Stimmungslage sei ängstlich-agitiert, ihre Gedanken kreisten um die schwierige finanzielle Lage der Familie, die teils vom Sozialamt abhänge. Anhaltspunkte für wahnhafte Gedankeninhalte, Wahrnehmungs stö runge n sowie Zwänge oder Identitätsstörungen bestünden keine.
Die Prognose sei sehr schlecht, da seit Jahren eine praktisch unveränderte Symp tomatik vorliege.
Die Haushaltsarbeit könne sie immer nur mit langen Ruhezeiten zwischen den einzelnen Arbeiten erledigen. Funktionell sei sie durch ein stark vermindertes Energieniveau infolge der chronischen Angstspannung, eine Konzentrations störung mit fehlerhaftem Arbeiten und eine schnelle Erschöpfung eingeschränkt. Ressourcen seien ihr keine bekannt. 3. 2. 4
Dr. med. C.___ , Facharzt für Rheumatologie, diagnostizierte in s einem Bericht vom 1 0. Dezember 2018 folgendes ( Urk. 8/131): - PHS tendopathica rechts - pathologisches Bewegungsmuster scapulothorakal - sekundär tendomyotisches
Cervicobrachialsyndrom (CBS)
Die Beschwerdeführerin berichte über Schulterschmerzen rechts, die seit langem bekannt seien. Zusätzlich leide sie unter Schmerzen im Nacken-/Schultergürtel sowie dann schnellende Finger. Betroffen seien vorab der Mittel- und der Ring finger rechts.
Dr. C.___ führte am 10. Dezember 2018 eine Sonogra phie der rechten Schulter durch . Er konstatierte, dass die Hauptursache der Schulterschmerzen rechts ein pathologisches Bewegungsmuster bei Fehlhaltung mit Kopf-/ Sc hulterprotraktion , allgemeiner Deconditioning -Symptomatik und mangelnder glenohumeraler Zen trierung sei. Klinisch und sonographisch fänden sich keine Hinweise für eine Läsion der Rotatorenmanschette , keine Bursitits und keine Kalkdepots. Unab hängig davon bestünden Symptome einer Tenosynovitis
stenosans , betroffen seien die Beugesehne III und IV rechtsbetont. Therapeutisch erfolge eine subacro meale Mischinfiltration mit Triamject . Die Beschwerdeführerin werde über einen möglichen Blutzuckeranstieg informiert. Darüber hinaus werde sie zu einer ambulanten Physiotherapie überwiesen. 4 .
Vorab zu prüfen ist, ob eine wesentliche Veränderung des Gesundhei tszustandes vorliegt (vgl. E. 2.2 ). 4 .1 4 .1.1
Aus somatischer Sicht liegen aktuell die Berichte von Dr. A.___ sowie von Dr. C.___ vor. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, dass sich der somatische Z ustand verschlechtert habe.
Dr. A.___
qualifiziere insbesondere die multilokutä ren Schmerzen als chronifiziert . Darüber hinaus diagnostiziere Dr. C.___ an der rechten Schulter eine PHS tendopathica sowie eine Tendo synovitis
stenosans der Beugesehnen III und IV rechts. Im Y.___ -Gutachten sei lediglich von einer Einschränkung der linken Schu lterfunktion ausgegangen und der somatoforme n Schmerzstörung un d dem Weichteilrheumatismus sei im Lichte der damaligen Rechtsprechung kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen worden. Die Situation habe sich allerdings chronifiziert und es seien neue Be funde hinzugekommen, womit eine Veränderung des Gesundheitszustandes vor liege (vgl. Urk. 1). 4 .1.2
Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevant ist jede wesentliche Ände rung in den tatsächlichen Verhältnissen seit der letztmaligen materiellen Prüfung , die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenans pruch zu beein flussen (vgl. E.2.2 ).
Vergleicht man den Bericht von Dr. A.___ vom 2 7. November 2010 mit dem Bericht von Dr. A.___
vom 1 0. März 2018 , fällt auf, dass keine neuen Diagnosen hinzugekommen sind. So diagnostizierte Dr. A.___ bereits im November 2010 eine PHS beidseits ( Urk. 8/74 ), durch welche die Beschwerdeführerin beidseits eingeschränkt sei.
Hinzu kommt, dass auch d er rheumatologi sche Gutachter des Y.___ be züglich der rechten Schulter bereits Beschwerden erhob und berücksichtigte: D ie Beschwer deführerin gebe jeweils Endphasenschmerzen beim Prüfen der gesamten Schulter gelenksfunktionalität der rechten Schulter an ( Urk. 8/79/33). Es bestehe als Sekundärerscheinung und im Rahmen einer Überlastung vor allem der rechten oberen Extremität sowie auch der rechten Schulter eine objektivierbare Tendinit i s der langen Bicepssehne mit entsprec henden Endphasenschmerzen , während keine Hinweise auf ein Impingement oder eine anderweitig relevante Rotato renman schettenpathologie vorliege ( Urk. 8/79/37).
Dem entsprechen im Wesentlichen auch die aktuellen Ausführungen von
Dr. C.___ , welcher konstatierte, dass die Hauptursache der Schulterschmerzen rechts ein pathologisches Bewegungsmuster bei Fehlhaltung mit Kopf-/ Schulter protraktion , allgemeiner Deconditioning -Symptomatik und mangelnder glenohu me ra len Zentrierung sei. Klinisch und sonographisch gebe es keine Hinweise für eine Läsion der Rotatorenmanschette , für eine Bursitis oder Kalkdepots ( Urk. 8/131).
Aufgrund der vorliegenden Arztberichte ist damit von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand in Bezug auf die rechte Schulter auszugehen. 4 .1.3
In Bezug auf die Tenosynovitis
stenosans Beugesehne III und IV, welche von Dr. C.___ diagnostiziert wurde, ist festzuhalten, dass sich Dr. C.___ nicht dazu äusserte, ob dies funktionelle Auswirkungen nach sich ziehe (vgl. E.
3.2.4) . Dr. A.___ erwähnte diese Beschwerden nicht in seinen aktuellen Berichten (vgl. E. 3.2.1 und E. 3.2.2) . Darüber hinaus wurden Schmerzen in der rechten Hand bereits im rheumatologischen Gutachten des Y.___ erhoben und berücksichtigt: Die Beschwerdeführerin gebe Endphasenschmerzen sowohl in Dorsa l
- wie auch Palmarflexion des Handgelenkes an, dies ohne Funktionseinschränkung. Bei den Fingergelenken bestehe eine Duckdolenz isoliert über dem PIP-Gelenk III rechts und eine Druckdolenz über dem corp o radialen Übergang rechts. Insgesamt seien keine Synoviti den oder Tenosynovitiden fassbar ( Urk. 8/79/34).
Damit begründet diese Diagnose keine wesentliche Änderung des Gesund heits zustandes - dies umso mehr, als die Tenosynovitis
stenosans therapierbar ist und damit nicht überwiegend wahrscheinlich einen langanhaltenden i nvaliden versicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden zu begründen vermag (vgl . hierzu Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes von Dr. med. D.___ , Facharzt für Chirurgie, orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 1 8. September 2019, Urk. 8/137/4). 4 .1.4
Dr. A.___ führt des Weiteren aus, dass ein chronifizierter Zustand von Depres sion, Erschö p f ung und Schmerzen bestehe . Die Beschwerdeführerin brauche für die Erledigung des Haushaltes Hilfe der Familienmitglieder, müsse immer wieder Pausen machen und abliegen ( Urk. 8/104). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Dr. A.___ in seiner Beurteilung auch den psychischen Gesundheitszustand mit berücksichtigte, wozu er als Allgemeinmediziner in fachlicher Hinsicht nicht berufen ist.
Des Weiteren ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 4 .2
Zu klären bleibt, ob sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerde führerin wesentlich verändert hat.
Im Bericht vom 3. Dezember 2010 diagnostizierte Dr. B.___
(
1) eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01), (2) eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) und (3) eine rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradige de pressive Episode mit somatischem Syndrom mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit ( Urk. 8/75). Seit ihrem letzten Bericht vom 3. November 2008 habe sich der Zustand verschlechtert, es gebe immer wieder hoch agitiert depressive Phasen, was zu einer Kurzhospitalisation im November 2008 geführt habe. Die Beschwer deführerin sei nicht belastbar, reagiere auf nur geringe Stressoren mit Agitation und Verzweiflung. Sie sei voll arbeitsunfähig.
Im psychiatrischen Teilgutachten wurde die rezidivierende depressive Störung als zurzeit leicht beurteilt (ICD-10 F33.0) und zusätzlich zur Panikstörung und Angststörung wurde eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung als auch akzentuierte Persönlichkeitszüge vom kindlich affektgesteuerten, ängstlich ver meidenden Typ diagnostiziert ( Urk. 8/79/51).
Im aktuellen Arztbericht notierte Dr. B.___ die gleichen Diagnosen wie im letzten Bericht vom 3. Dezember 2010, beurteilte allerdings die rezidiverende depressive Störung als zurzeit leichtgradige Episode. Sie hielt fest, dass die Beschwerde führerin seit Jahren an Panikattacken, einer generalisierten Angststörung sowie rezidivierenden Depressionen leide. Der Zustand sei seit Jahren praktisch unver än dert mit leichten Schwankungen ( Urk. 8/1 18; vgl. E. 3.2.3 ). Dass ein im Wes entlichen unveränderter Zustand vorliegt, geht auch aus dem Vergleich der je weils attestierten funktionellen Einschränkungen sowie deren Auswirkungen auf die Arbeit aus: Dr. B.___ notierte in beiden Berichten identisch, dass ein (stark) vermindertes Energieniveau infolge der chronischen Anspann ung vorliege und die Beschwerdefüh rerin unter Konzentrationsstörungen mit fehlerhaftem Arbei ten leide und schnell erschöpft sei (vgl. Urk. 8/75/2; Urk. 8/118/4).
Aus psychiatrischer Sicht ist demnach von einem im W esentlichen unveränderten Gesundheitszustand auszugehen. 4 .3
Zusammenfassend liegt keine wesentliche Veränderung des Gesundheits zustan des vor, so dass keine in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassende Neu prüfung des Rentenanspruch s
vorzunehmen ist (vgl. E. 2.2). 5 .
Nebst einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes kann auch eine andere Art der Bemessung der Invalidität einen Revisionsgrund darstellen (vgl. E.
2.2.3). 5 .1
Im Haushaltsabklärungsbericht vom 1 5. Dezember 2009 führte die Abklä rungs person aus, dass die Beschwerdeführerin schildere, dass sie weiter gearbeitet hätte , wenn sie gesund wäre . Sie habe jeweils am Abend gearbeitet, damit sich ihr Ehe mann um die Kinder habe kümmern können. Ohne gesundheitliche Beein träch tigung würde sie heute 50 % arbeiten. Die Einnahmen des Ehemannes würden nur knapp reichen, um den Lebensunterhalt der Familie zu bestreiten. Sie hätten immer wieder finanzielle Schwierigkeiten. Sie betone, dass sie aus wirtschaft lichen Gründen 50 % arbeiten würde. Die Kinder seien nun auch in einem Alter, in welchem sie mal gut für einige Stunden allein gelassen werden könnten. Die Abklärungsperson konstatierte dazu, dass die Kinder 14- und 11-jährig seien und noch die Schule besuchten. Somit widerspreche sic h die Beschwerdeführerin im Ver g l eich mit den Angaben im Vorbericht. Es sei jedoch nicht ungewöhnlich, dass Mütter mit Kindern in diesem Alter das Pensum w eiter steigern würden. Sie schi l d ere die finanziellen Engpässe der Familie glaubhaft. Entsprechend könne davon ausgegangen werden, dass sie ab dem Schuljahr 2008/2009 das Pensum gesteigert hätte ( Urk. 8/47/3).
Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 6. Februar 2019 gab die Beschwerde führerin an, dass sie heute bei guter Gesundheit in einem 100%-Pensum arbeiten würde als Raumpflegerin, sie habe sich jedoch seit 2004 nicht mehr intensiv nach einer Stelle umgesehen. Die Abklärungsperson führte in der Folge aus, dass dieser spontanen Angabe nicht gefolgt werden könne. Hätte die Beschwerdeführerin wirklich einer Erwerbstätigkeit aus finanziellen Gründen nachgeh en müssen, hätte sie das bereit s
in früheren Jahren bzw. sp ätestens ab dem J ahr 2012 realisieren und umsetzen können, indem sie nach einer geeigneten Stelle gesucht hätte, was sie nicht gemacht habe. Entsprechend könne mit überwiegender Wahrschein lich keit davon ausgegangen werden, dass sie auch heute ohne Gesundheitsschaden in keinem höheren Pensum tätig sein würde, womit sich keine Änderung der Qualifikation ergebe ( Urk. 8/124/5). 5 .2
Die Beschwerdeführerin brachte dagegen insbesondere vor, dass sie vor Geburt der Kinder und vor Beginn der Beschwerden voll gearbeitet habe und zum Zeit punkt der Rentenaufhebung bereits seit 8 Jahren abwesend vom Arbeitsmarkt gewesen sei. Das Gesuch um Hilfe bei der Eingliederung sei abgewiesen worden, so dass die erfolglos gebliebene Stellensuche nicht erstaunlich sei. Des Weiteren habe sie sich bemüht, eine Stelle zu finden und wäre heute auch aus finanzieller Sicht gezwungen, voll zu arbeiten ( Urk. 1). 5 .3
Aus dem Auszug aus dem individuellen Konto vom 9. September 2019 geht her vor, dass sie zuletzt im Jahr 2004 einer Tätigkeit nachgegangen ist ( Urk. 8/1 30). Seit dem Jahr 2012 wird die Beschwerdeführerin vom Sozialamt unterstützt ( Urk. 11).
In den Monaten Dezember 2012 und Januar 2013 besuchte die Beschwer de füh rerin zwei Kurse im Rahmen der Stellensuche ( Urk. 3/4-5). Des Weiteren reichte die Beschwerdeführerin die Nachweise der persönlichen Arbeitsbe mü hungen für Dezember 2012 und Januar bis März 2013 ein ( Urk. 3/6).
Seit April 2013 liegen keine Nachweise irgendwelcher A rbeitsbemühungen mehr vor. Dafür, dass sie sich nicht weiter aktiv bemüht hat, spricht auch, dass der Lebenslauf im Jahr 2013 erstellt und - soweit ersichtlich - danach nicht mehr aktualisiert wurde (vgl. Urk. 3/3).
Dass die Beschwerdeführerin heute einer vollen Arbeitstätigkeit nachgehen wü rde , ist unter Berücksichtigung der vorliegenden Unterlagen nicht überwiegend wahr scheinlich: Trotz der finanziellen Abhängigkeit vom Sozialamt seit September 2012 und den in diesem Zeitpunkt bereits rund 17- und 14-jährigen Kindern (vgl. Urk. 8/1) versuchte die Beschwerdeführerin - soweit dies aus den Akten ersicht lich ist - nur bis März 2013 ihre Restarbeitsfähigkeit zu verwerten. Weitergehende Bemühungen tätigte sie in den darauffolgenden Jahren nicht mehr, obwohl die Kinder mittlerweile erwachsen sind. 6 .
Nach dem Gesagten erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerde geg nerin
eine erhebliche Än derung des Gesundheitszustandes sowie eine Verände rung der Statusfrage bzw. Bemessungsmethode und infolgedessen eine umfassen de Neu prü fung und damit auch einen
Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat.
Von weiteren Abklärungen, wie von der Beschwerdeführerin gefordert, sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Be weiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) zu verzichten
ist . Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen. 7 .
7 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 7 .2
Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Des Weiteren ist die Beschwerdeführerin bedürftig ( Urk. 11 ). Antragsge mäss (Urk. 1) ist ihr deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Da zudem die anwaltliche Vertretun g der Beschwerdeführerin gerechtfertigt war, ist ihr Rechtsanwältin Yolanda Schweri als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, womit - wie mit Verfügung 25. Mai 2020 (Urk. 12 ) mitgeteilt - die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist eine Entschädigung in Höhe von Fr . 1‘8 00.-- (inklusive Mehr wertsteuer und Barauslagen) angemessen.
Kommt die Beschwerdeführerin künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann sie das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des G esetzes über das Sozialversiche rung s gericht, GSVGer ). Das Gericht beschliesst, In Bewilligung des Gesuchs vom 2 3. März 2020 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Yolanda Schweri , Zürich , als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Yolanda Schweri, Zürich, wird mit Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova