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IV.2020.00195

Es bestehen Anhaltspunkte für relevante psychische Beeinträchtigungen; die IV-Stelle verzichtete jedoch auf weitere Abklärungen oder auf den Beizug des RAD; genaue Abklärung notwendig; Rückweisung

Zürich SozVersG · 2021-06-01 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1965, führte von 1982-1990 in Z.___ und von 1990-2004 in A.___ diverse Tätigkeiten aus und arbeitete von 2004 bis 2011 bei verschiedenen Restaurants in B.___ als Küchenhilfe (Urk. 7/5; Urk. 7/7). Unter Hinweis auf näher genannte somatische B eschwerden sowie eine Depression meldete er sich am

30. April 2019 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der obligatorischen Krankenversicherung bei (Urk. 7/19) und verneinte n ach ergan genem Vorbescheid (Urk. 7/22) mit Verfügung vom

18. Februar 2020 einen Rentenanspruch (Urk. 7/24 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am

17. März 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom

18. Februar 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei en weitere medizinische Abklärungen in die Wege zu leiten (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

7. Mai 2020 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am

20. Mai 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsm assnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerich tspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätze n (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweis würdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bu ndesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1). 1.4

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswe rt beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). 1.5

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invaliden versicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgaben bereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraus setzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben

– den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

1.6

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren über haupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheid relevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass beim Beschwerdeführer eine gesundheitliche Einschränkung in Zusam menhang mit erhöhtem Harndrang und vermindertem psychischem Antrieb mit negativem Zukunftsbild bestehe. Eine regelmässige fachärztliche Behandlung erfolge nicht und eine Arbeitsunfähigkeit sei nicht ausgewiesen. Der Beschwer deführer sei somit in der bisherigen Tätigkeit als Küchenhilfe oder in einer anderen Hilfs tätigkeit zu 100 % erwerbsfähig. Entsprechend bestehe keine Invalidität (S. 1 unten). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), den vorliegenden medizinischen Berichten sei klar zu entnehmen, dass er sich seit mehreren Jahren in fachpsychiatrischer und regelmässiger Behandlung befinde (S. 5 Ziff. 3). Die Einschätzung der Beschwerdegegnerin, dass eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vorliege, sei keine medizinische und widerspreche ebenfalls den Akten. Es sei unklar, wie sie zu diesem Ergebnis gelange (S. 5 Ziff. 4). Die Beschwerdegegnerin sei aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet, seinen Gesundheitszustand umfassend abzuklären (S. 5 Ziff. 5). 2.3

In der Beschwerdeantwort (Urk. 6) räumte die Beschwerdegegnerin ein, dass der Beschwerdeführer sich entgegen der Begründung in der angefochtenen Verfü gung (vgl. vorstehend E. 2.1) ab August 2016 in psychiatrische Behandlung begeben habe (S. 1 f.). Es werde hingegen nicht dokumentiert, in welchen zeit lichen Abständen eine solche erfolgt sei. Die psychiatrische Anamnese sei bis zur Erstdiagnose des Karzinoms unauffällig gewesen, erst im Verlauf hätten sich auf grund der Krebserkrankung nachvollziehbare psychische Probleme eingestellt (S. 2 oben). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer an vier Tagen die Woche zu je sieben Stunden in einem Reintegrationsprogramm tätig sei, lasse an der von den Behandlern attestierten fortdauernden Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab Februar 2019 und der schlechten Prognose zweifeln (S. 2 Mitte). Überwiegend wahrscheinlich sei davon auszugehen, dass es sich bei den psychischen Beein trächtigungen um ein reaktives Geschehen handle. Eine reaktive Depression stelle keinen Gesundheitsschaden dar, der eine Invalidität auszulösen vermöge. Von weiteren Abklärungen seien keine neuen wesentlichen Aufschlüsse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten sei (S. 2 unten). 2.4

Strittig und zu prüfen ist somit der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers und damit zusammenhängend die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den medi zinischen Sachverhalt rechtsgenügend abgeklärt hat. 3. 3.1

Die Ärzte der Klinik für Urologie des Spitals B.___ nannten im Bericht vom 31. Mai 2019 (Urk. 7/12/9-10 = Urk. 7/16/7-8) folgende Diagnosen (S. 1 oben): - Harnblasenfunktionsstörung mit Mischinkontinenz - imperative Harndrangsymptomatik mit Inkontinenz und Belastungs inkontinenz ersten Grades (I°) - unter Physiotherapie seit Juli 2018, hierunter Besserung der Belastungsinkontinenz - unter Betmiga 50 mg und Vesicare 10 mg seit November 2018, hier unter deutliche Besserung der Dranginkontinenz - postoperativ im Rahmen der Diagnose 2 - Adenokarzinom der Prostata - Status nach laparoskopischer, DaVinci -assistierter, radikaler Prostatektomie mit Gefässnervenschonung beidseits ohne Lymphadenektomie im Mai 2015 - Prostata-spezifischer-Antigen (PSA)-Wert im Mai 2019: < 0.03 ng /ml (Vorwerte Mai 2018: <0.03 ng /ml, präoperativ: 6.4 ng /ml)

Es habe sich kein Hinweis für ein Rezidiv des bekannten Adenokarzinoms der Prostata gefunden. Bezüglich der Harnblasenspeichersymptome bestehe bis auf eine leichte Belastungsinkontinenz eine zufriedenstellende Situation unter fort geführter Therapie mit Betmiga und Vesicare . Eine laborchemische Verlaufs kontrolle des PSA-Wertes sowie eine urologische Verlaufskontrolle seien in einem Jahr geplant (S. 2 unten). 3.2

Dr. med. D.___, Praktische Ärztin, führte im Bericht vom 20. August 2019 (Urk. 7/16/1-6) aus, der Patient habe nach einer Prostatektomie Inkontinenz- und Ejakulationsprobleme. Dies habe zu einer depressiven Stimmung und Antriebslosigkeit geführt und sein Leben deutlich beeinträchtigt (S. 3 Ziff. 2.2). Die Arbeitsfähigkeit sei durch die Psychiatrie zu beurteilen (S. 3 Ziff. 2.7). Der Patient arbeite gemäss eigenen Angaben im Rahmen eines Sozial hilfeprogramms in einem Pensum von 50 % in einem Recycling-Center (S. 4 Ziff. 3.2). 3.3

Dr. med. E.___, Assistenzarzt, und Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrisch-Psychologische Klinik

G.___, nannten im Bericht vom 13. Dezember 2019 (Urk. 7/20) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 2.5) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwä rtig mittelgradige Episode (ICD 10 F33.1), Erstdiagnose (ED) August

2018. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 2.6) nannten sie eine Störung durch Alkohol, seit August 2018 abstinent (F10.20).

Die Behandlung erfolge seit dem 5. August 2016 bis auf Weiteres (S. 2 Ziff. 1.1). Sie finde gegenwärtig jede zweite bis dritte Woche statt (S. 2 Ziff. 1.2). Eine Arbeitsunfähigkeit sei von der Psychiatrisch-Psychologischen Klinik G.___

nicht attestiert worden. Nach Aktenstudium sei der Beschwerdeführer vom 5. August 2016 bis 3. Dezember 2018 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit Januar 2019 sei er zu 50 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.3).

Bis zur Erstdiagnose eines Prostatakarzinoms im Sommer 2015 bestehe eine unauffällige psychiatrische Anamnese. Nach einer Prostatektomie habe es eine erste depressive Episode gegeben, in der dem Beschwerdeführer alles zu viel geworden sei. Die chronologische symptomatische Entwicklung von Sommer 2015 bis Ende 2018 lasse sich nicht eruieren. In dieser Zeit hätten vordergründig Freudlosigkeit, gesteigerte Ermüdbarkeit, Wertlosigkeit, psychomotorische Hemmung und negative Zukunftsperspektiven bestanden. Er habe begonnen, regelmässig Alkohol zu trinken, und habe die sechs Kriterien für eine Alkohol abhängigkeit entwickelt (S. 2 Ziff. 2.1). Vom 7. bis 13. August 2018 sei ein frei williger Eintritt in die Psychiatrische Klinik H.___ für einen Alkoholentzug erfolgt. Seitdem habe sich der psychische Zustand leicht gebessert, jedoch nicht ausreichend für eine berufliche Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt. Seit August 2018 sei er alkohol- und kokainabstinent (S. 3 Ziff. 2.1).

Seit Ende 2018 berichte der Beschwerdeführer über depressive Verstimmungen, Verlust von Interesse, verminderten Antrieb, gesteigerte Ermüdbarkeit, vermin dertes Selbstvertrauen, Wertlosigkeit, psychomotorische Hemmung, negative Zukunftsperspektiven, Ein- und Durchschlafstörungen mit Verkürzung der Schlafdauer sowie Appetitverlust (S. 3 Ziff. 2.2). Zum objektiven Befund wurde unter anderem festgehalten (S. 3 Ziff. 2.4): Kontaktverhalten: mitteilungsbereit, unsicher, Leistungsdruck gut spürbar; Konzentration leicht reduziert; im formalen Denken logisch, kohärent, leicht verlangsamt; Befürchtungen im Sinne, er werde nie wieder eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt finden; im Affekt Störung der Vitalgefühle, deprimiert, ängstlich, gereizt, klagsam, Insuffizienzgefühl; psycho motorisch antriebsgehemmt; morgens schlechter; sozialer Rückzug; Krankheits gefühl; Ein- und Durchschlafstörungen zwei- bis dreimal pro Woche mit Verkür zung der Schlafdauer; Appetit vermindert .

Der psychische Gesundheitszustand habe sich seit Ende 2018 verbessert, jedoch bestünden Stimmungsschwankungen, die alle Bereiche im Leben (Arbeits fähigkeit, Belastbarkeit, soziale Kontakte, Freizeitbeschäftigung) beeinflussten. Aus psychiatrischer Sicht sei nicht mit einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in den nächsten Jahren zu rechnen . Seit dem Frühjahr 2019 übe der Beschwerde führer eine Tätigkeit in einem Arbeitsintegrationsprogramm der Stadt B.___ im Sinne einer Arbeitserprobung aus. Es gehe um das Recycling von elektronischen Geräten. Die Präsenzzeit sei von Montag bis Donnerstag jeweils sieben Stunden pro Tag. Die Belastbarkeit sei durch die Ärzte der Psychiatrisch-Psychologischen Klinik G.___ nicht eruierbar (S. 4 Ziff. 3.1). 4. 4.1

Der Beschwerdeführer befindet sich seit August 2016 in regelmässiger psychi atrischer Behandlung (E. 3.3). Dies wurde mittlerweile auch von der Beschwerde gegnerin anerkannt (E. 2.3), nachdem sie in der angefochtenen Verfügung noch davon ausgegangen war, es bestehe keine regelmässige fachärztliche Behandlung (E. 2.1), obwohl der anderslautende Bericht der Psychiatrisch-Psychologischen Klinik G.___ vom 13. Dezember 2019 (E. 3.3) bereits damals in den Akten lag.

Die Fachärztin der Psychiatrisch-Psychologischen Klinik G.___ stellte dabei die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittel gradige Episode (ICD-10 F33.1). Der Bericht erscheint sorgfältig verfasst und enthält unter ande rem eine ausführliche Darstellung der aktuellen objektiven Befunde. Auch wenn diese möglicherweise aktuell nicht besonders stark ausgeprägt sind, erscheint die Einschätzung einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % durch die Ärzte der Psychiatrisch-Psychologischen Klinik G.___ grund sätzlich nicht als abwegig. Diese Angabe bezieht sich auf den ersten Arbeitsmarkt und lässt

sich deshalb entgegen der Beschwerdegegnerin (E. 2.3) mit einem offenbar durch den Beschwerdeführer effektiv geleisteten Pensum von 28 Wochenstunden oder rund 70 % im zweiten Arbeitsmarkt ohne Weiteres in Einklang bringen. Dies umso mehr, als die Behandler explizit festhielten, es handle sich dabei um eine Tätigkeit in einem Arbeitsintegrationsprogramm im Sinne einer Arbeitserprobung, wobei die Belastbarkeit durch sie nicht evaluierbar sei . Es wurde jedoch klar darauf hingewiesen, dass der psychische Zustand des Beschwerdeführers für eine berufliche Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht ausreichend sei (E. 3.3). 4.2

Mit der Beschwerdegegnerin (E. 2.3) ist nicht mit echtzeitlichen medizinischen Berichten dokumentiert, in welchen zeitliche n Abständen die psychiatrische Behandlung ab August 2016 erfolgte. Immerhin lässt sich jedoch anhand der Auszüge aus den medizinischen Leistungen der obligatorischen Kranken versicherung (Urk. 7/19/2-11) sowohl der Behandlungsbeginn am 5. August 2016 verifizieren als auch auf ein relativ regelmässiges Behandlungsintervall schlies sen. Wie es sich damit im Detail verhielt, kann derzeit offenbleiben. Nachdem sich der Beschwerdeführer erst am 30. April 2019 zum Leistungsbezug ange meldet hat und ein allfälliger Rentenanspruch somit frühestens ab dem 1. November 2019 bestünde, ist vorliegend unter Berücksichtigung der einjäh rigen Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in erster Linie

der Gesundheits zustand und das Therapieintervall

für den Zeitraum seit November 2018 relevant.

Dennoch kann die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit durch die Ärzte der Psychiatrisch-Psychologischen Klinik G.___ nicht unbesehen zum Nennwert genommen werden. Das Gericht hat unter anderem der Erfah rungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifels fall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen), sprich deren Gesundheitsbeeinträchtigung tendenziell eher gravierender und deren Arbeitsfähigkeit tendenziell eher tiefer einschätzen als dies objektiv gerechtfertigt wäre. 4.3

Dennoch liefert der Bericht der Psychiatrisch-Psychologischen Klinik G.___ ernstzunehmende Anhaltspunkte für einen schon länger bestehenden relevanten psychischen Gesundheitsschaden. Wie es sich genau mit der Diagnose verhält und

o b und inwieweit diese die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits beeinträchtigt, lässt sich derzeit nicht beurteilen, da die Aktenlage für die höchstrichterlich vorgesehene Indikatorenprüfung (E. 1.3) nicht ausreicht. Die Beschwerdegegnerin hätte nach genauer Prüfung der Diagnose entsprechend ein strukturiertes Beweis verfahren durchführen müssen. Davon, dass dieses entbehrlich wäre, weil im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit verneint worden wäre (E. 1. 4), kann keine Rede sein. Im Gegenteil lieg en weder ein entsprechender Arztbericht, noch eine fachärztliche RAD-Stellungnahme und schon gar nicht eine RAD-Untersuchung (E. 1. 5) oder ein neutrales psychiatri sches Gutachten vor.

Es erstaunt, dass die Beschwerdegegnerin darauf verzichtete, wenigstens bei den RAD eine fachmedizinische Einschätzung einzuholen. Insbesondere ist mit dem Beschwerdeführer (E. 2.2) unklar, wie die Beschwerdegegnerin zur Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit von 100 % gelangte. Die behauptete Diagnose einer reak tiven Depression entspringt sodann keinem Arztbericht, sondern einzig einer Einschätzung durch Mitarbeitende des Rechtsdienst es der Beschwerdegegnerin, mithin medizinischen Laien.

Indem die Beschwerdegegnerin von weiteren Abklä rungen absah, hat sie ihrer Untersuchungspflicht nicht Genüge getan. 4. 4

Der medizinische Sachverhalt kann nach dem Gesagten nicht erstellt werden.

Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach umfassender fachärzt licher Untersuchung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers eine neue Beurteilung vornehme und hernach über den Leistungs an spruch des Beschwerdeführers neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 5.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 5 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. Damit ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2) gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 18. Februar 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurück gewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä gungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBoller

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1965, führte von 1982-1990 in Z.___ und von 1990-2004 in A.___ diverse Tätigkeiten aus und arbeitete von 2004 bis 2011 bei verschiedenen Restaurants in B.___ als Küchenhilfe (Urk. 7/5; Urk. 7/7). Unter Hinweis auf näher genannte somatische B eschwerden sowie eine Depression meldete er sich am

30. April 2019 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der obligatorischen Krankenversicherung bei (Urk. 7/19) und verneinte n ach ergan genem Vorbescheid (Urk. 7/22) mit Verfügung vom

18. Februar 2020 einen Rentenanspruch (Urk. 7/24 = Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsm assnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerich tspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätze n (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweis würdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bu ndesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).

E. 1.4 Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswe rt beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1).

E. 1.5 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invaliden versicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgaben bereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraus setzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben

– den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

E. 1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren über haupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheid relevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.

E. 2 Der Versicherte erhob am

17. März 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom

18. Februar 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei en weitere medizinische Abklärungen in die Wege zu leiten (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

7. Mai 2020 (Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass beim Beschwerdeführer eine gesundheitliche Einschränkung in Zusam menhang mit erhöhtem Harndrang und vermindertem psychischem Antrieb mit negativem Zukunftsbild bestehe. Eine regelmässige fachärztliche Behandlung erfolge nicht und eine Arbeitsunfähigkeit sei nicht ausgewiesen. Der Beschwer deführer sei somit in der bisherigen Tätigkeit als Küchenhilfe oder in einer anderen Hilfs tätigkeit zu 100 % erwerbsfähig. Entsprechend bestehe keine Invalidität (S. 1 unten).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), den vorliegenden medizinischen Berichten sei klar zu entnehmen, dass er sich seit mehreren Jahren in fachpsychiatrischer und regelmässiger Behandlung befinde (S. 5 Ziff. 3). Die Einschätzung der Beschwerdegegnerin, dass eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vorliege, sei keine medizinische und widerspreche ebenfalls den Akten. Es sei unklar, wie sie zu diesem Ergebnis gelange (S. 5 Ziff. 4). Die Beschwerdegegnerin sei aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet, seinen Gesundheitszustand umfassend abzuklären (S. 5 Ziff. 5).

E. 2.3 In der Beschwerdeantwort (Urk. 6) räumte die Beschwerdegegnerin ein, dass der Beschwerdeführer sich entgegen der Begründung in der angefochtenen Verfü gung (vgl. vorstehend E. 2.1) ab August 2016 in psychiatrische Behandlung begeben habe (S. 1 f.). Es werde hingegen nicht dokumentiert, in welchen zeit lichen Abständen eine solche erfolgt sei. Die psychiatrische Anamnese sei bis zur Erstdiagnose des Karzinoms unauffällig gewesen, erst im Verlauf hätten sich auf grund der Krebserkrankung nachvollziehbare psychische Probleme eingestellt (S. 2 oben). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer an vier Tagen die Woche zu je sieben Stunden in einem Reintegrationsprogramm tätig sei, lasse an der von den Behandlern attestierten fortdauernden Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab Februar 2019 und der schlechten Prognose zweifeln (S. 2 Mitte). Überwiegend wahrscheinlich sei davon auszugehen, dass es sich bei den psychischen Beein trächtigungen um ein reaktives Geschehen handle. Eine reaktive Depression stelle keinen Gesundheitsschaden dar, der eine Invalidität auszulösen vermöge. Von weiteren Abklärungen seien keine neuen wesentlichen Aufschlüsse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten sei (S. 2 unten).

E. 2.4 Strittig und zu prüfen ist somit der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers und damit zusammenhängend die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den medi zinischen Sachverhalt rechtsgenügend abgeklärt hat. 3. 3.1

Die Ärzte der Klinik für Urologie des Spitals B.___ nannten im Bericht vom 31. Mai 2019 (Urk. 7/12/9-10 = Urk. 7/16/7-8) folgende Diagnosen (S. 1 oben): - Harnblasenfunktionsstörung mit Mischinkontinenz - imperative Harndrangsymptomatik mit Inkontinenz und Belastungs inkontinenz ersten Grades (I°) - unter Physiotherapie seit Juli 2018, hierunter Besserung der Belastungsinkontinenz - unter Betmiga 50 mg und Vesicare

E. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am

20. Mai 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk.

E. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 10 F33.1), Erstdiagnose (ED) August

2018. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 2.6) nannten sie eine Störung durch Alkohol, seit August 2018 abstinent (F10.20).

Die Behandlung erfolge seit dem 5. August 2016 bis auf Weiteres (S. 2 Ziff. 1.1). Sie finde gegenwärtig jede zweite bis dritte Woche statt (S. 2 Ziff. 1.2). Eine Arbeitsunfähigkeit sei von der Psychiatrisch-Psychologischen Klinik G.___

nicht attestiert worden. Nach Aktenstudium sei der Beschwerdeführer vom 5. August 2016 bis 3. Dezember 2018 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit Januar 2019 sei er zu 50 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.3).

Bis zur Erstdiagnose eines Prostatakarzinoms im Sommer 2015 bestehe eine unauffällige psychiatrische Anamnese. Nach einer Prostatektomie habe es eine erste depressive Episode gegeben, in der dem Beschwerdeführer alles zu viel geworden sei. Die chronologische symptomatische Entwicklung von Sommer 2015 bis Ende 2018 lasse sich nicht eruieren. In dieser Zeit hätten vordergründig Freudlosigkeit, gesteigerte Ermüdbarkeit, Wertlosigkeit, psychomotorische Hemmung und negative Zukunftsperspektiven bestanden. Er habe begonnen, regelmässig Alkohol zu trinken, und habe die sechs Kriterien für eine Alkohol abhängigkeit entwickelt (S. 2 Ziff. 2.1). Vom 7. bis 13. August 2018 sei ein frei williger Eintritt in die Psychiatrische Klinik H.___ für einen Alkoholentzug erfolgt. Seitdem habe sich der psychische Zustand leicht gebessert, jedoch nicht ausreichend für eine berufliche Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt. Seit August 2018 sei er alkohol- und kokainabstinent (S. 3 Ziff. 2.1).

Seit Ende 2018 berichte der Beschwerdeführer über depressive Verstimmungen, Verlust von Interesse, verminderten Antrieb, gesteigerte Ermüdbarkeit, vermin dertes Selbstvertrauen, Wertlosigkeit, psychomotorische Hemmung, negative Zukunftsperspektiven, Ein- und Durchschlafstörungen mit Verkürzung der Schlafdauer sowie Appetitverlust (S. 3 Ziff. 2.2). Zum objektiven Befund wurde unter anderem festgehalten (S. 3 Ziff. 2.4): Kontaktverhalten: mitteilungsbereit, unsicher, Leistungsdruck gut spürbar; Konzentration leicht reduziert; im formalen Denken logisch, kohärent, leicht verlangsamt; Befürchtungen im Sinne, er werde nie wieder eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt finden; im Affekt Störung der Vitalgefühle, deprimiert, ängstlich, gereizt, klagsam, Insuffizienzgefühl; psycho motorisch antriebsgehemmt; morgens schlechter; sozialer Rückzug; Krankheits gefühl; Ein- und Durchschlafstörungen zwei- bis dreimal pro Woche mit Verkür zung der Schlafdauer; Appetit vermindert .

Der psychische Gesundheitszustand habe sich seit Ende 2018 verbessert, jedoch bestünden Stimmungsschwankungen, die alle Bereiche im Leben (Arbeits fähigkeit, Belastbarkeit, soziale Kontakte, Freizeitbeschäftigung) beeinflussten. Aus psychiatrischer Sicht sei nicht mit einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in den nächsten Jahren zu rechnen . Seit dem Frühjahr 2019 übe der Beschwerde führer eine Tätigkeit in einem Arbeitsintegrationsprogramm der Stadt B.___ im Sinne einer Arbeitserprobung aus. Es gehe um das Recycling von elektronischen Geräten. Die Präsenzzeit sei von Montag bis Donnerstag jeweils sieben Stunden pro Tag. Die Belastbarkeit sei durch die Ärzte der Psychiatrisch-Psychologischen Klinik G.___ nicht eruierbar (S. 4 Ziff. 3.1). 4. 4.1

Der Beschwerdeführer befindet sich seit August 2016 in regelmässiger psychi atrischer Behandlung (E. 3.3). Dies wurde mittlerweile auch von der Beschwerde gegnerin anerkannt (E. 2.3), nachdem sie in der angefochtenen Verfügung noch davon ausgegangen war, es bestehe keine regelmässige fachärztliche Behandlung (E. 2.1), obwohl der anderslautende Bericht der Psychiatrisch-Psychologischen Klinik G.___ vom 13. Dezember 2019 (E. 3.3) bereits damals in den Akten lag.

Die Fachärztin der Psychiatrisch-Psychologischen Klinik G.___ stellte dabei die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittel gradige Episode (ICD-10 F33.1). Der Bericht erscheint sorgfältig verfasst und enthält unter ande rem eine ausführliche Darstellung der aktuellen objektiven Befunde. Auch wenn diese möglicherweise aktuell nicht besonders stark ausgeprägt sind, erscheint die Einschätzung einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % durch die Ärzte der Psychiatrisch-Psychologischen Klinik G.___ grund sätzlich nicht als abwegig. Diese Angabe bezieht sich auf den ersten Arbeitsmarkt und lässt

sich deshalb entgegen der Beschwerdegegnerin (E. 2.3) mit einem offenbar durch den Beschwerdeführer effektiv geleisteten Pensum von 28 Wochenstunden oder rund 70 % im zweiten Arbeitsmarkt ohne Weiteres in Einklang bringen. Dies umso mehr, als die Behandler explizit festhielten, es handle sich dabei um eine Tätigkeit in einem Arbeitsintegrationsprogramm im Sinne einer Arbeitserprobung, wobei die Belastbarkeit durch sie nicht evaluierbar sei . Es wurde jedoch klar darauf hingewiesen, dass der psychische Zustand des Beschwerdeführers für eine berufliche Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht ausreichend sei (E. 3.3). 4.2

Mit der Beschwerdegegnerin (E. 2.3) ist nicht mit echtzeitlichen medizinischen Berichten dokumentiert, in welchen zeitliche n Abständen die psychiatrische Behandlung ab August 2016 erfolgte. Immerhin lässt sich jedoch anhand der Auszüge aus den medizinischen Leistungen der obligatorischen Kranken versicherung (Urk. 7/19/2-11) sowohl der Behandlungsbeginn am 5. August 2016 verifizieren als auch auf ein relativ regelmässiges Behandlungsintervall schlies sen. Wie es sich damit im Detail verhielt, kann derzeit offenbleiben. Nachdem sich der Beschwerdeführer erst am 30. April 2019 zum Leistungsbezug ange meldet hat und ein allfälliger Rentenanspruch somit frühestens ab dem 1. November 2019 bestünde, ist vorliegend unter Berücksichtigung der einjäh rigen Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in erster Linie

der Gesundheits zustand und das Therapieintervall

für den Zeitraum seit November 2018 relevant.

Dennoch kann die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit durch die Ärzte der Psychiatrisch-Psychologischen Klinik G.___ nicht unbesehen zum Nennwert genommen werden. Das Gericht hat unter anderem der Erfah rungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifels fall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen), sprich deren Gesundheitsbeeinträchtigung tendenziell eher gravierender und deren Arbeitsfähigkeit tendenziell eher tiefer einschätzen als dies objektiv gerechtfertigt wäre. 4.3

Dennoch liefert der Bericht der Psychiatrisch-Psychologischen Klinik G.___ ernstzunehmende Anhaltspunkte für einen schon länger bestehenden relevanten psychischen Gesundheitsschaden. Wie es sich genau mit der Diagnose verhält und

o b und inwieweit diese die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits beeinträchtigt, lässt sich derzeit nicht beurteilen, da die Aktenlage für die höchstrichterlich vorgesehene Indikatorenprüfung (E. 1.3) nicht ausreicht. Die Beschwerdegegnerin hätte nach genauer Prüfung der Diagnose entsprechend ein strukturiertes Beweis verfahren durchführen müssen. Davon, dass dieses entbehrlich wäre, weil im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit verneint worden wäre (E. 1. 4), kann keine Rede sein. Im Gegenteil lieg en weder ein entsprechender Arztbericht, noch eine fachärztliche RAD-Stellungnahme und schon gar nicht eine RAD-Untersuchung (E. 1. 5) oder ein neutrales psychiatri sches Gutachten vor.

Es erstaunt, dass die Beschwerdegegnerin darauf verzichtete, wenigstens bei den RAD eine fachmedizinische Einschätzung einzuholen. Insbesondere ist mit dem Beschwerdeführer (E. 2.2) unklar, wie die Beschwerdegegnerin zur Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit von 100 % gelangte. Die behauptete Diagnose einer reak tiven Depression entspringt sodann keinem Arztbericht, sondern einzig einer Einschätzung durch Mitarbeitende des Rechtsdienst es der Beschwerdegegnerin, mithin medizinischen Laien.

Indem die Beschwerdegegnerin von weiteren Abklä rungen absah, hat sie ihrer Untersuchungspflicht nicht Genüge getan. 4. 4

Der medizinische Sachverhalt kann nach dem Gesagten nicht erstellt werden.

Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach umfassender fachärzt licher Untersuchung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers eine neue Beurteilung vornehme und hernach über den Leistungs an spruch des Beschwerdeführers neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 5.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 5 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. Damit ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2) gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 18. Februar 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurück gewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä gungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBoller

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00195

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Boller Urteil vom

1. Juni 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1965, führte von 1982-1990 in Z.___ und von 1990-2004 in A.___ diverse Tätigkeiten aus und arbeitete von 2004 bis 2011 bei verschiedenen Restaurants in B.___ als Küchenhilfe (Urk. 7/5; Urk. 7/7). Unter Hinweis auf näher genannte somatische B eschwerden sowie eine Depression meldete er sich am

30. April 2019 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der obligatorischen Krankenversicherung bei (Urk. 7/19) und verneinte n ach ergan genem Vorbescheid (Urk. 7/22) mit Verfügung vom

18. Februar 2020 einen Rentenanspruch (Urk. 7/24 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am

17. März 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom

18. Februar 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei en weitere medizinische Abklärungen in die Wege zu leiten (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

7. Mai 2020 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am

20. Mai 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsm assnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerich tspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätze n (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweis würdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bu ndesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1). 1.4

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswe rt beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). 1.5

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invaliden versicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgaben bereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraus setzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben

– den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

1.6

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren über haupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheid relevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass beim Beschwerdeführer eine gesundheitliche Einschränkung in Zusam menhang mit erhöhtem Harndrang und vermindertem psychischem Antrieb mit negativem Zukunftsbild bestehe. Eine regelmässige fachärztliche Behandlung erfolge nicht und eine Arbeitsunfähigkeit sei nicht ausgewiesen. Der Beschwer deführer sei somit in der bisherigen Tätigkeit als Küchenhilfe oder in einer anderen Hilfs tätigkeit zu 100 % erwerbsfähig. Entsprechend bestehe keine Invalidität (S. 1 unten). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), den vorliegenden medizinischen Berichten sei klar zu entnehmen, dass er sich seit mehreren Jahren in fachpsychiatrischer und regelmässiger Behandlung befinde (S. 5 Ziff. 3). Die Einschätzung der Beschwerdegegnerin, dass eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vorliege, sei keine medizinische und widerspreche ebenfalls den Akten. Es sei unklar, wie sie zu diesem Ergebnis gelange (S. 5 Ziff. 4). Die Beschwerdegegnerin sei aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet, seinen Gesundheitszustand umfassend abzuklären (S. 5 Ziff. 5). 2.3

In der Beschwerdeantwort (Urk. 6) räumte die Beschwerdegegnerin ein, dass der Beschwerdeführer sich entgegen der Begründung in der angefochtenen Verfü gung (vgl. vorstehend E. 2.1) ab August 2016 in psychiatrische Behandlung begeben habe (S. 1 f.). Es werde hingegen nicht dokumentiert, in welchen zeit lichen Abständen eine solche erfolgt sei. Die psychiatrische Anamnese sei bis zur Erstdiagnose des Karzinoms unauffällig gewesen, erst im Verlauf hätten sich auf grund der Krebserkrankung nachvollziehbare psychische Probleme eingestellt (S. 2 oben). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer an vier Tagen die Woche zu je sieben Stunden in einem Reintegrationsprogramm tätig sei, lasse an der von den Behandlern attestierten fortdauernden Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab Februar 2019 und der schlechten Prognose zweifeln (S. 2 Mitte). Überwiegend wahrscheinlich sei davon auszugehen, dass es sich bei den psychischen Beein trächtigungen um ein reaktives Geschehen handle. Eine reaktive Depression stelle keinen Gesundheitsschaden dar, der eine Invalidität auszulösen vermöge. Von weiteren Abklärungen seien keine neuen wesentlichen Aufschlüsse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten sei (S. 2 unten). 2.4

Strittig und zu prüfen ist somit der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers und damit zusammenhängend die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den medi zinischen Sachverhalt rechtsgenügend abgeklärt hat. 3. 3.1

Die Ärzte der Klinik für Urologie des Spitals B.___ nannten im Bericht vom 31. Mai 2019 (Urk. 7/12/9-10 = Urk. 7/16/7-8) folgende Diagnosen (S. 1 oben): - Harnblasenfunktionsstörung mit Mischinkontinenz - imperative Harndrangsymptomatik mit Inkontinenz und Belastungs inkontinenz ersten Grades (I°) - unter Physiotherapie seit Juli 2018, hierunter Besserung der Belastungsinkontinenz - unter Betmiga 50 mg und Vesicare 10 mg seit November 2018, hier unter deutliche Besserung der Dranginkontinenz - postoperativ im Rahmen der Diagnose 2 - Adenokarzinom der Prostata - Status nach laparoskopischer, DaVinci -assistierter, radikaler Prostatektomie mit Gefässnervenschonung beidseits ohne Lymphadenektomie im Mai 2015 - Prostata-spezifischer-Antigen (PSA)-Wert im Mai 2019: < 0.03 ng /ml (Vorwerte Mai 2018: <0.03 ng /ml, präoperativ: 6.4 ng /ml)

Es habe sich kein Hinweis für ein Rezidiv des bekannten Adenokarzinoms der Prostata gefunden. Bezüglich der Harnblasenspeichersymptome bestehe bis auf eine leichte Belastungsinkontinenz eine zufriedenstellende Situation unter fort geführter Therapie mit Betmiga und Vesicare . Eine laborchemische Verlaufs kontrolle des PSA-Wertes sowie eine urologische Verlaufskontrolle seien in einem Jahr geplant (S. 2 unten). 3.2

Dr. med. D.___, Praktische Ärztin, führte im Bericht vom 20. August 2019 (Urk. 7/16/1-6) aus, der Patient habe nach einer Prostatektomie Inkontinenz- und Ejakulationsprobleme. Dies habe zu einer depressiven Stimmung und Antriebslosigkeit geführt und sein Leben deutlich beeinträchtigt (S. 3 Ziff. 2.2). Die Arbeitsfähigkeit sei durch die Psychiatrie zu beurteilen (S. 3 Ziff. 2.7). Der Patient arbeite gemäss eigenen Angaben im Rahmen eines Sozial hilfeprogramms in einem Pensum von 50 % in einem Recycling-Center (S. 4 Ziff. 3.2). 3.3

Dr. med. E.___, Assistenzarzt, und Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrisch-Psychologische Klinik

G.___, nannten im Bericht vom 13. Dezember 2019 (Urk. 7/20) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 2.5) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwä rtig mittelgradige Episode (ICD 10 F33.1), Erstdiagnose (ED) August

2018. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 2.6) nannten sie eine Störung durch Alkohol, seit August 2018 abstinent (F10.20).

Die Behandlung erfolge seit dem 5. August 2016 bis auf Weiteres (S. 2 Ziff. 1.1). Sie finde gegenwärtig jede zweite bis dritte Woche statt (S. 2 Ziff. 1.2). Eine Arbeitsunfähigkeit sei von der Psychiatrisch-Psychologischen Klinik G.___

nicht attestiert worden. Nach Aktenstudium sei der Beschwerdeführer vom 5. August 2016 bis 3. Dezember 2018 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit Januar 2019 sei er zu 50 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.3).

Bis zur Erstdiagnose eines Prostatakarzinoms im Sommer 2015 bestehe eine unauffällige psychiatrische Anamnese. Nach einer Prostatektomie habe es eine erste depressive Episode gegeben, in der dem Beschwerdeführer alles zu viel geworden sei. Die chronologische symptomatische Entwicklung von Sommer 2015 bis Ende 2018 lasse sich nicht eruieren. In dieser Zeit hätten vordergründig Freudlosigkeit, gesteigerte Ermüdbarkeit, Wertlosigkeit, psychomotorische Hemmung und negative Zukunftsperspektiven bestanden. Er habe begonnen, regelmässig Alkohol zu trinken, und habe die sechs Kriterien für eine Alkohol abhängigkeit entwickelt (S. 2 Ziff. 2.1). Vom 7. bis 13. August 2018 sei ein frei williger Eintritt in die Psychiatrische Klinik H.___ für einen Alkoholentzug erfolgt. Seitdem habe sich der psychische Zustand leicht gebessert, jedoch nicht ausreichend für eine berufliche Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt. Seit August 2018 sei er alkohol- und kokainabstinent (S. 3 Ziff. 2.1).

Seit Ende 2018 berichte der Beschwerdeführer über depressive Verstimmungen, Verlust von Interesse, verminderten Antrieb, gesteigerte Ermüdbarkeit, vermin dertes Selbstvertrauen, Wertlosigkeit, psychomotorische Hemmung, negative Zukunftsperspektiven, Ein- und Durchschlafstörungen mit Verkürzung der Schlafdauer sowie Appetitverlust (S. 3 Ziff. 2.2). Zum objektiven Befund wurde unter anderem festgehalten (S. 3 Ziff. 2.4): Kontaktverhalten: mitteilungsbereit, unsicher, Leistungsdruck gut spürbar; Konzentration leicht reduziert; im formalen Denken logisch, kohärent, leicht verlangsamt; Befürchtungen im Sinne, er werde nie wieder eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt finden; im Affekt Störung der Vitalgefühle, deprimiert, ängstlich, gereizt, klagsam, Insuffizienzgefühl; psycho motorisch antriebsgehemmt; morgens schlechter; sozialer Rückzug; Krankheits gefühl; Ein- und Durchschlafstörungen zwei- bis dreimal pro Woche mit Verkür zung der Schlafdauer; Appetit vermindert .

Der psychische Gesundheitszustand habe sich seit Ende 2018 verbessert, jedoch bestünden Stimmungsschwankungen, die alle Bereiche im Leben (Arbeits fähigkeit, Belastbarkeit, soziale Kontakte, Freizeitbeschäftigung) beeinflussten. Aus psychiatrischer Sicht sei nicht mit einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in den nächsten Jahren zu rechnen . Seit dem Frühjahr 2019 übe der Beschwerde führer eine Tätigkeit in einem Arbeitsintegrationsprogramm der Stadt B.___ im Sinne einer Arbeitserprobung aus. Es gehe um das Recycling von elektronischen Geräten. Die Präsenzzeit sei von Montag bis Donnerstag jeweils sieben Stunden pro Tag. Die Belastbarkeit sei durch die Ärzte der Psychiatrisch-Psychologischen Klinik G.___ nicht eruierbar (S. 4 Ziff. 3.1). 4. 4.1

Der Beschwerdeführer befindet sich seit August 2016 in regelmässiger psychi atrischer Behandlung (E. 3.3). Dies wurde mittlerweile auch von der Beschwerde gegnerin anerkannt (E. 2.3), nachdem sie in der angefochtenen Verfügung noch davon ausgegangen war, es bestehe keine regelmässige fachärztliche Behandlung (E. 2.1), obwohl der anderslautende Bericht der Psychiatrisch-Psychologischen Klinik G.___ vom 13. Dezember 2019 (E. 3.3) bereits damals in den Akten lag.

Die Fachärztin der Psychiatrisch-Psychologischen Klinik G.___ stellte dabei die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittel gradige Episode (ICD-10 F33.1). Der Bericht erscheint sorgfältig verfasst und enthält unter ande rem eine ausführliche Darstellung der aktuellen objektiven Befunde. Auch wenn diese möglicherweise aktuell nicht besonders stark ausgeprägt sind, erscheint die Einschätzung einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % durch die Ärzte der Psychiatrisch-Psychologischen Klinik G.___ grund sätzlich nicht als abwegig. Diese Angabe bezieht sich auf den ersten Arbeitsmarkt und lässt

sich deshalb entgegen der Beschwerdegegnerin (E. 2.3) mit einem offenbar durch den Beschwerdeführer effektiv geleisteten Pensum von 28 Wochenstunden oder rund 70 % im zweiten Arbeitsmarkt ohne Weiteres in Einklang bringen. Dies umso mehr, als die Behandler explizit festhielten, es handle sich dabei um eine Tätigkeit in einem Arbeitsintegrationsprogramm im Sinne einer Arbeitserprobung, wobei die Belastbarkeit durch sie nicht evaluierbar sei . Es wurde jedoch klar darauf hingewiesen, dass der psychische Zustand des Beschwerdeführers für eine berufliche Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht ausreichend sei (E. 3.3). 4.2

Mit der Beschwerdegegnerin (E. 2.3) ist nicht mit echtzeitlichen medizinischen Berichten dokumentiert, in welchen zeitliche n Abständen die psychiatrische Behandlung ab August 2016 erfolgte. Immerhin lässt sich jedoch anhand der Auszüge aus den medizinischen Leistungen der obligatorischen Kranken versicherung (Urk. 7/19/2-11) sowohl der Behandlungsbeginn am 5. August 2016 verifizieren als auch auf ein relativ regelmässiges Behandlungsintervall schlies sen. Wie es sich damit im Detail verhielt, kann derzeit offenbleiben. Nachdem sich der Beschwerdeführer erst am 30. April 2019 zum Leistungsbezug ange meldet hat und ein allfälliger Rentenanspruch somit frühestens ab dem 1. November 2019 bestünde, ist vorliegend unter Berücksichtigung der einjäh rigen Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in erster Linie

der Gesundheits zustand und das Therapieintervall

für den Zeitraum seit November 2018 relevant.

Dennoch kann die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit durch die Ärzte der Psychiatrisch-Psychologischen Klinik G.___ nicht unbesehen zum Nennwert genommen werden. Das Gericht hat unter anderem der Erfah rungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifels fall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen), sprich deren Gesundheitsbeeinträchtigung tendenziell eher gravierender und deren Arbeitsfähigkeit tendenziell eher tiefer einschätzen als dies objektiv gerechtfertigt wäre. 4.3

Dennoch liefert der Bericht der Psychiatrisch-Psychologischen Klinik G.___ ernstzunehmende Anhaltspunkte für einen schon länger bestehenden relevanten psychischen Gesundheitsschaden. Wie es sich genau mit der Diagnose verhält und

o b und inwieweit diese die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits beeinträchtigt, lässt sich derzeit nicht beurteilen, da die Aktenlage für die höchstrichterlich vorgesehene Indikatorenprüfung (E. 1.3) nicht ausreicht. Die Beschwerdegegnerin hätte nach genauer Prüfung der Diagnose entsprechend ein strukturiertes Beweis verfahren durchführen müssen. Davon, dass dieses entbehrlich wäre, weil im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit verneint worden wäre (E. 1. 4), kann keine Rede sein. Im Gegenteil lieg en weder ein entsprechender Arztbericht, noch eine fachärztliche RAD-Stellungnahme und schon gar nicht eine RAD-Untersuchung (E. 1. 5) oder ein neutrales psychiatri sches Gutachten vor.

Es erstaunt, dass die Beschwerdegegnerin darauf verzichtete, wenigstens bei den RAD eine fachmedizinische Einschätzung einzuholen. Insbesondere ist mit dem Beschwerdeführer (E. 2.2) unklar, wie die Beschwerdegegnerin zur Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit von 100 % gelangte. Die behauptete Diagnose einer reak tiven Depression entspringt sodann keinem Arztbericht, sondern einzig einer Einschätzung durch Mitarbeitende des Rechtsdienst es der Beschwerdegegnerin, mithin medizinischen Laien.

Indem die Beschwerdegegnerin von weiteren Abklä rungen absah, hat sie ihrer Untersuchungspflicht nicht Genüge getan. 4. 4

Der medizinische Sachverhalt kann nach dem Gesagten nicht erstellt werden.

Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach umfassender fachärzt licher Untersuchung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers eine neue Beurteilung vornehme und hernach über den Leistungs an spruch des Beschwerdeführers neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 5.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 5 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. Damit ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2) gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 18. Februar 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurück gewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä gungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBoller