Sachverhalt
1. Die 1979 geborene X.___, verheiratet und Mutter eines Sohnes (gebo ren 2012), war von September 2015 bis Dezember 2016 teilzeitlich als Crew-Mitarbeiterin bei Y.___ in Z.___ tä tig (Urk. 7/23). Am
28. September 2017 meldete sie sich unter Hinweis auf einen Schlittschuh- Unfall bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3, Urk. 7/9/16-17 S. 1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und zog unter anderem die Akten des Unfall ver sicherers (Urk. 7/9, Urk. 7/36) bei. Am 1. März 2018 teilte die IV-Stelle der Ver sicherten mit, dass aufgrund deren Gesundheitszustand s aktuell keine Eingliede rungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/25). Mit Vorbescheid vom 28. Oktober 2019 (Urk. 7/64) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leis tungs begehrens in Aussicht, wogegen letztere am 28. November 2019 Einwand (Urk. 7/67) erhob. Am 11. Februar 2020 wies die IV-Stelle das Renten begehren der Versicherten verfügungsweise ab (Urk. 2). 2. Dagegen erhob die Versicherte am 13. März 202 0 unter Auflage neuer medi zi nischer Unterlagen (Urk. 3/2-3) Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid vom 11. Februar 2020 aufzuheben und es sei ihr Leis tungsbegehren gutzuheissen und ihr eine (Teil-)Rente zuzusprechen. Eventuell sei ihr Gesundheitszustand genauer abzuklären und insbesondere ein unabhängiges Gutachten einzuholen. In formeller Hinsicht stellte die Beschwerdeführerin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (S. 2). Mit Be schwer deantwort vom 29. April 2020 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 10. Juni 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Gleichzeitig wurde das Gesuch um unent geltliche Rechtspflege mangels Substantiierung d er Bedürftigkeit abgewiesen. 3. Die zuständige Unfallversicherung stellte mit Verfügung vom 24. Juli 2018 die im Zusammenhang mit dem Unfall vom 12. Dezember 2016 ausgerichteten
Tag g e ldle istungen
per 15. Mai 2018 ein (Urk. 7/36/196-198), wogegen die Beschwer deführerin Einsprache (Urk. 7/36/316-318) erhob. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den leistungsabweisenden Entscheid damit, dass
die Beschwerdeführerin aufgrund der Fussverletzung vom 12. Dezember 2016
in ihrer bisherigen Tätigkeit als Crew-Mitarbeiterin bei Y.___ voll stän dig eingeschränkt gewesen sei . Im August 2017 habe sie (die Beschwerdeführerin) diese Arbeit wieder zu 50 % ihres ursprünglichen 50 %-Pensums aufgenommen und sich im Oktober 2017 zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet. Gemäss der medizinischen Beurteilung bestehe in der angestammten Tätigkeit eine dauerhafte 50%ige Arbeitsunfähigkeit.
Die Ausübun g einer angepassten Tätigkeit (überwie gend sitzend mit leichter Wechselbel astung) sei der Beschwerdeführerin indes mit einem Vollpensum zumutbar. Letztere habe vor dem Unfall mit einem 50 %-Pensum gearbeitet und dabei ein Jahreseinkommen von Fr. 24'084.60 erzielt. In einer angepassten Tätigkeit bestünden laut statistischer Werte die gleichen Ver dienstmöglichkeiten, weshalb im Erwerbsbereich keine Erwerbseinbusse resul tiere . Die restlichen 50 % entfielen in den Haushaltsbereich, wobei in der Ausübung der Haushaltsarbeiten im Hinblick auf das Krankheitsbild und die Schaden min derungspflicht des Ehepartners keine relevanten Einschränkungen begründet seien . Entsprechend resultiere ein Invaliditätsgrad von 0 %, weshalb kein Anspruch auf Rentenleistungen bestehe (S. 1 f.). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe sich bei ihrem Entscheid auf den Arztbericht von Dr. med. A.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates FMH, Klinik B.___, vom 3. September 2019 abgestützt. Dieser Bericht sei indes nicht überzeugend, da er im Wider spruch zu den Berichten von Dr. med. univ.
C.___, Allgemeine Innere Medizin, vom 6. April und 14. September 2019 stehe, i n welchen in einer angepassten Tätigkeit von einer 80%igen Arbeits un fähigkeit ausgegangen werde. Es sei zudem nicht plausibel, dass die Angstzustände und die Depression der Beschwerdeführerin gemäss Dr. A.___ keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten . Die Beschwer deführerin sei in einer angepassten Tätigkeit höchstens zu 20 % arbeitsfähig. Im Weiteren bestünden auch im Haushaltsbereich relevante Einschränkungen, wobei im Zusammenhang mit der Schadenminderungspflicht des Ehegatten der Be schwerdeführerin zu berücksichtigen sei, dass dieser ebenfalls gesundheitlich ein geschränkt sei (S. 3 f.). Die Beschwer degegnerin habe sodann nicht
das Resultat einer gar noch nie vorgenommenen neurologischen Abklärung abgewartet, obschon sie im Einwand auf die geplante Untersuchung hingewiesen worden sei . Somit sei die gesundheitliche Situation der Beschwerde führerin nur ungenügend abgeklärt worden und die Beschwerdegegnerin habe sich vor schnell auf den Bericht von Dr. A.___ abgestützt. Bei der vorliegenden Sachlage sei ein unab hängiges Gutachten über den Gesundheitszustand einzuholen, bei welchem in Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens zu ermitteln sei, inwieweit sich die gestellten Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung (insbesondere das Complex Regional Pain Syndrome [ CRPS ] und das chronische lumbovertebrale Schmerz syndrom) auf die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit und im Haushalts be r eich auswirk t en. Es sei insbesondere eine genaue Abklärung vorzunehmen, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich eingeschränkt sei (S. 4). 3. 3.1
In ihrem Bericht vom 15. Mai 2018 (Urk. 7/58/23-24) stellte Dr. med. D.___, Leitende Oberärztin Neurologie, Klinik E.___, folgende Diagnosen (S. 1): - Status nach osteosynthetisch versorgter Aussenknöchelfraktur Typ Weber B 12/2016 und OSME 01/2018 - klinisch: Druckdolenz im Bereich des Sinus tarsi und Vorfuss rechts - Elektromyographie und - neurographie (EMNG) 15.05.2018: normale Nerven des rechten Fusses, insbesondere keine Anhaltspunkte für eine Pathologie N. peroneus
superficialis
Die Ärztin wies auf ein bestehendes chronifiziertes Schmerzsyndrom des rechten Fusses bei CRPS Typ I in partieller Remission hin. Klinisch zeigten sich keine Hinweise für ein Nerv enengpass-Syndrom im Bereich d es vorderen und hinteren Tarsaltunnels oder über dem Fibulaköpfchen . Elektrophysiologisch hätten sich hochnormale Befunde gezeigt (S. 2). 3.2
Dr. med. F.___, Leitender Arzt Rheumatologie, und Dr. med. G.___, Assistenz ärztin Rheumatologie, Klinik E.___, nannten am 27. Nove mber 2018 fol gen de Diagnosen (Urk. 7/58/30-31 S. 1): - CRPS I in partieller Remission OSG rechts - Budapest-Kriterien anamnestisch erfüllt - Status nach osteosynthetisch versorgter Aussenknöchelfraktur Typ Weber B 12/2016 und OSME 01/2018 - Na rbenplatte des Ligamentum fibulot alare
anteri u s . Keine Hinweise für Knochenmarksödem oder osteochondrale Läsionen (MRI OSG rechts 05/ 2018) - keine Hinweise für Nervenengpass-Syndrom im Bereich des vorderen und hinteren Tarsaltunnels oder des Fi b ularköpfchens, EMNG normal (neuro logische Beurteilung 05/2018) - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom - leichte Haltungsinsuffizienz mit vermehrter Beckenprotrusion - Übergangsanomalie mit 6
LWK und Sacrum
arcuatum, leichte Spondyl arthrose
Anamnestisch als Nebendiagnose hielten die berichtenden Rheumatologen rezidi vierende Angstzustände mit Verschlimmerung der Schmerz-Symptomatik fest. Sie führten aus, dass es der Beschwerdeführerin seit der letzten Konsultation etwas besser gehe . Es bestünden weiterhin noch anhaltende Beschwerden, ins besondere werd e ein Ameisenlaufen mit Dysästhe sien im Bereich des lateralen Malleoulus mit stressbedingt verstärkten lateralen Fussbeschwerden beklagt, eben so bestehe eine erhöhte Druckempfindlichkeit. Die Rückenschmerzen stün den aktu ell nicht mehr im Vordergrund, bestünden jedoch weiterhin insbesondere rechts seitig im lumbosacralen Übergang. Die Wirbelsäulenbeweglichkeit zeige sich un ein geschränkt, ohne klare Schmerzprovokation. Im Röntgenbild der Wirbelsäule zeige sich eine leichte Übergangsanomalie mit Lumbalisierung des obersten Sakralwirbels und rudimentärem Bandscheibenfach SWK1/SWK2 sowie ein nebe n befundliches
Sacrum
arcuatum mit Hinweis auf eine beginnende Facetten ge l e nksarthrose der kau dalen LWS, möglicherweise ursächlich für die intermittie renden tieflumbalen Beschwerden (S. 1 f.). 3. 3
In seinem Bericht vom 17. Juni 2019 (Urk. 7/51) führte Dr. A.___
folgende Diagnosen auf (S. 1): - Verdacht auf Lumboischialgien mit S1-Wurzelreizung Bein rechts - u nklare OSG-Beschwerden posttraumatisch
Der Arzt führte aus, dass aufgrund des MRI des rechten Rückfus se s vom 8. Mai 2018 keine Anhaltspunkte für eine oste o chondrale Läsion bei kongruenter Ge lenksstellung ohne Anhaltspunkte für eine Fibula-Verlängerung/ - Verkürzung bestünden. Ebenso wenig könne eine Fehlrotation sicher eruiert werden (S. 1).
Anamnestisch und klinisch passten die Beschwerden am wahrscheinlichsten zu einer S1-Wurzelreizung im Sinne einer Lumboischalgie . Eine OSG-Symptomatik könne nicht das ganze Bein hochstrahlen . Entsprechend hätte n sie eine diagnos tische und therapeutische Infiltration der Nervenwurzel S1 vereinbart. Bei Persi stenz der Beschwerden müsste ein Spect -CT des Rückfusses rechts angefertigt werden (S. 2) . 3. 4
Am 3. S eptember 2019 äusserte sich Dr. A.___ zuhanden der Beschwerde gegnerin zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und reichte eine Kopie der Krankengeschichte (Urk. 7/56/7) ein . Darin befundet e er die nach der erfolg losen Infiltration im Juli 2019 angefertigten Spect -CT-Untersuchungsbilder und führte aus, dass die diffusen Restbeschwerden am rechten Fuss kein anatomisch strukturelles Korrelat zeigten, weshalb der Schmerz ak tuell durch weitere medizi nisch- therapeutische Massnahmen nicht verbessert werden könne. Mit der erwähn ten Diagnose müsste die Beschwerdeführerin eigentlich zu 50 % erwerbstätig sein, auch in einer mehrheitlich stehenden und gehenden Tätigkeit, welche nicht mehr als vier Stunden am Stück beinhalte. Für angepasste Verrichtungen, mehr heitlich sitzend mit kurzen Wechseln zum Stehen und Gehen, sei sie aufgrund des Fussproblems zu 100 % arbeitsfähig. Diese Einschätzung gelte ab dem 17. Juni 2019, dem Datum
der ersten Konsultation der Beschwerdeführerin
bei Dr. A.___ (Urk. 7/56/8-9). 3. 5
Die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. C.___,
nannte am 14. Septem ber 2019 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/58/1-3 S. 1 Ziff. 1.2): - Status nach osteosynthetisch versorgter Aussenknöchelfraktur Typ Weber B 12/2016 und OSME 01/2018 - CRPS in partieller Remission OSG rechts - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom - Angstzustände - Depression
Ein flüssiges Gangbild sei kaum möglich mit deutlichem Schonhinken und einer Dolenz im Bereich des anterolateralen OSG bei jedoch guter Beweglichkeit. Die Ärztin ging von einer Verminderung der Leistungsfähigkeit von 80 % aus und postulierte eine Belastbarkeit von maximal zwei Stunden pro Tag mit entspre chenden Pausen (S. 2 Ziff. 2.2., S. 3 Ziff. 4.2). 3. 6
In seiner Stellungnahme vom 1. Oktober 2019 (Urk. 7/63/6-7) führte der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin, Dr. med. H.___, Facharzt für Chirurgie, folgende Diagnosen auf : - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Zustand nach osteosynthetisch versorgter Aussenknöchelfraktur Typ Weber B (12.12.2006) - Zustand nach OSME (04.01.2018) - CRPS in partieller Remission OSG rechts - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Angstzustände - Depression
In der bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin bei Y.___ attestierte der RAD-Arzt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 12. Dezember 2016 bis 31. Juli 2017 sowie eine solche von 50 % seit 1. August 201 7. Unter dem Titel funktionelle Einschränkungen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit führte er aus, dass Verrichtungen mit Heben/Tragen/Transportieren von Lasten, mit Ersteigen von Treppen/Leitern/Gerüsten, mit Gehen auf unebenem Grund sowie mit über wiegender Geh-/Stehbelastung zu vermeiden seien. In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Periode vom 12. Dezember 2016 bis 31. Juli 2017 sowie von einer solchen von 0 % seit 1. August 2017 auszugehen. Als angepasste Verrichtungen
nannte der RAD-Arzt überwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeiten mit leichter Wechselbe lastung. 3. 7
Dr. med. I.___, Facharzt FMH Neurologie, diagnostizierte
am
9. März 2020 (Urk. 3/2) chronische persistierende Fussschmerzen, höchstwahrscheinlich infolge eines CRPS mit Status nach Malleo l ar -Fraktur Weber B (2016). Im Rahmen des Nervenultraschalls hät t en sich keine Hinweise für ein Tinelzeichen im Verlauf des Nervus
peron a eus
superficialis rechts als Ursache der persistierenden postope rativ en Schmerzen der rechten unteren Extremität gezeigt. Der Nervus
peron a eus
superficialis am Unterschenkel - insbesondere auch auf der Höhe des OSG –, der Nervus
cutaneus
dorsalis
intermedius und dorsalis
lateralis
hätten sich im proxi malen Bereich des Fussrückens normal dargestellt. Ebenso wenig hätten Hinweise für eine Läsion des Nervus
tibialis sowie des Nervus
suralis klinisch und neuro sonografisch objektiviert werden können. Insgesamt g ing
Dr. I.___ von Resi dual schmerzen nach CRPS aus (S. 2). 4. 4.1
Die Fussbeschwerden der Beschwerdeführerin wurden orthopädisch, rheumato lo gisch und neuro logisch abgeklärt, wobei die behandelnden Ärzte übereinstim mend
von einem CRPS I in parti eller Remission ausgingen (Urk. 7/58/23-34, Urk. 7/58/30 -31, Urk. 3/2) . Gestützt auf das MRI vom 8. Mai 2018 (Urk. 7/36/213)
wurden eine Signalalteration des Knochenmarks und eine ödematöse Verände run g der Weichteile ausgeschlossen und es zeigten sich normale Gelenke am Rückfuss ohne Knorpelschäden oder Ergüsse, normale Bänd er sowie keine Sehnenpatho logie. Entsprechend
verneinten
die behandelnden Ärzte
namentlich das Vorliegen einer osteochondralen Läsion im Bereich des rechten OSG (Urk. 7/51 S. 1, Urk. 7/47/18-20 S. 2).
Im Spect -CT des rechten Rückfusses vom Juli 2019 war eine Signalalteration im Bereich des calcaneocuboidalen Gelenks sowie des medialen Rückfusses unter dem Malleolus
medialis ersichtlich, wobei sich indes keine Degenerat ion de r entsprechenden Gelenke zeigte und die Signalalteration gemäss dem behandelnden Orthopäden nicht mit einem klinischen Schmerz korrelierte (Urk. 7/56/7).
Im Weiteren ergab en sich im Rahmen de r EMNG vom 15. Mai 2018 keine Hinweise für ein Nervenengpass-Syndrom im Bereich des vorderen und hinteren Tarsaltunn e ls
respektive über dem Fibulaköpfchen und es lagen auch in elektrophysiologisch er Hinsicht hochnor male Befunde vor (Urk. 7/58/23-2 4 S. 2).
Gleichermassen zeigte sich bei der Nervenultraschall unter suchung vom 9. März 2020 eine normale Darstellung des Nervus
peronaeus
superficialis rechts am Unterschenkel - insbesondere auch auf der Höhe des OSG -
sowie des Nervus
cutaneus
dorsalis
intermedius und dorsalis
lateralis und es konnten neurosonografisch keine Hinweise für eine Läsion des Nervus
tibialis
und des Nervus
suralis objektiviert werden (Urk. 3/2). Die Beschwerdeführerin sprach gegenüber den behandelnden Ärzten von mehrheitlich belastungsab hän gigen Beschwerden über dem lateralen Rückfuss respektive von Ameisenlaufen mit Dysästhesien im Bereich des lateralen Malleloulus
mit stressbedingt ver stärkten lateralen Fussbeschwerden (Urk. 7/51 S. 1, Urk. 7/58/30-31 S. 1 f.) .
Im Zusammenhang mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Rücken be schwerden gingen die behandelnden Rheumatologen am 27. November 2018 unter Hinweis auf das Röntgenbild der Wirbelsäule von einer leichten Haltungs insuffizienz mit vermehrter Beckenprotrusion sowie
einer Übergangsanomalie mit
sechs Lendenwirbelkörpern und Sacrum
arcuatum
und mit einer leichten Spon dylarthose aus (Urk. 7/58/30-31 S. 1). Der im rheumatologischen Arztbericht vom 25. September 2018 noch geäusserte Verdacht auf radikuläre Beteiligung L5 und S1 rechts (Urk. 7/47/21-23 S. 1) war am 27. November 2018 kein Thema mehr . Die Rückenbeschwerden standen gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin vom
27. November 2018 nicht mehr im Vordergrund (Urk. 7/58/30 -31 S. 1) und wurden in den späteren Arztberichten (Urk. 7/51, Urk. 3/2) nicht mehr thema ti siert. 4.2
Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung des RAD-Arztes vom 1. Oktober 2019, wonach seit 1. August 2017 in der angestammten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % und in einer angepassten Tätigkeit von einer solchen von 100% auszugehen ist, nachvollziehbar (Urk. 7/63/7) .
Die attestierte Arbeits fähigkeit deckt sich mit der vom behandelnden Orthopäden am 3. September 2019 statuierten Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer mehrheitlich stehenden und gehenden und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 7/56/8-9 S. 1) sowie mit den vom Spital J.___ ausgestellten Arztzeug nissen vom 11. Juli und 26. Oktober 2017 (Urk. 7/36/38, Urk. 7/36/120), in wel c hen ab 1. August 2017 respektive ab 26. Oktober 2017 mindestens in der ange stammten Tätigkeit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen wurde. Unte r Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geklagten Fuss- und Rücken beschwerden erweist sich das vom RAD-Arzt beschriebene Belastungsprofil als schlüssig, zumal es mehrheitlich stehende und gehende Tätigkeiten sowie das Heben, Tragen und Transportieren von Lasten ausschliesst und im Wesentlichen auch dem vom behandelnden Orthopäden postulierten Anforderungsprofil (Urk. 7/56/8-9 S. 1) entspricht.
7/63/4). 4.3
An dieser Beurteilung vermögen die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände nichts zu ändern. Sie macht e geltend, der Arztbericht des behandeln den Orthopäden vom 3. September 2019 (Urk. 7/56/8-9) sei deshalb nicht über zeug end, weil er im Wi derspruch zu de r
von der Hausärztin postulierten
80%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit
stehe (Urk. 1 S. 3). Bei Dr. C.___ handelt e s sich – im Gegensatz zu Dr. A.___
– um keine in orthopädischer Chirurgie ausgebildete Fachärztin. Die von der Hausärztin am 6. April und 14. September 2019 postulierte 80%ige Arbeitsunfähigkeit wurde sodann nicht näher begründet und es wurde insbesondere nicht dargelegt, weshalb aufgrund der genannten Funktionseinschränkungen –
Stehen, lang andauerndes Gehen und Heben seien
unmöglich – auch eine angepasste respektive sitzende wechsel be lastende Tätigkeit in quantitativer Hinsicht derart wesentlich eingeschränkt sein soll (Urk. 7/47/1-4 S. 3 Ziff. 3.3, Urk. 7/58/1-3 S. 2 Ziff. 2.2) .
Was den Hinweis angeht, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb den Angst zuständen und Depressionen der Beschwerdeführerin keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen worden seien (Urk. 1 S. 3),
ist Folgendes zu be mer ken:
Das Vorliegen der psychischen Störungen wurde durch
keinen psychia tri schen Bericht untermauert . Die Hausärztin stellte die entsprechenden Diagno sen ohne jegliche Begründung (Urk. 7/47/1-4 S. 2 Ziff. 2.6, Urk. 7/58/1-3 S. 1 Ziff. 1.2) und es liegen im Übrigen einzig die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin vor, wonach während der Arbeit
ausgeprägte Angstzustände aufträten, die darum kreisen würden, dass sie sich erneut eine Fussverletzung zuziehen könnte (Urk. 7/58/25-27 S. 1 f.).
So stellten auch d ie Ärzte der Klinik E.___ in psy chischer Hinsicht keine eigenen (Verdachts) di agnosen, sondern vermerkten solche anamnestisch als Nebendiagnosen (vgl. E. 3.2). Die Aufnahme einer psy chia trischen Behandlung wurde von keinem der behandelnden (Fach) ärzte angeraten, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass kein relevantes Ausmass der beklagten Symptomatik festzustellen war. Damit erübrigen sich auch weitere Abklärungen (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b).
Bezüglich des Einwand s, die Beschwerdegegnerin habe einen Entscheid gefällt, obwohl sie gewusst habe, da s s noch eine neurologische Abklärung ausstehend sei (Urk. 1 S. 4), ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aktenkundig bereits im Mai 2018 neurologisch abgeklärt wurde, wobei insbesondere auch ein e EMNG – zu einer solchen wurde die Beschwerdeführerin am 2. März 2020 eingeladen (Urk. 3/2) –
vorgenommen wurde (Urk. 7/58/23-24 S. 1). Die erneuten neurologi schen Untersuchungen vom 9. März 2020 haben keine neuen Erkenntnisse gebracht (vgl. E. 3.7). Die Beschwerdeführerin verzichtete denn auch darau f,
den Bericht von Dr. med. K.___ betreffend die Untersuchung vom 17. März 2020 (vgl. Urk. 3/2) im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einzureichen. 4.4
Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit seit August 2017 zu 100 % arbeitsfähig ist. 5. 5.1
Die Parteien gehen zu Recht übereinstimmend davon aus, dass die Be schwer deführerin als zu 50 % Erwerbstätige und zu 50 % im Haushalt Tätige zu qua lifizieren ist (Urk. 7/23, Urk. 7/7, Urk. 1 S. 3) .
5.2
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgaben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).
Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 der Verordnung über die Invalidenver siche rung (IVV) per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbs täti gen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich summiert (Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invalidi tätsgrads in Bezug auf die Erwerbs tätig keit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht in va lid geworden wäre, auf eine Vollerwerbs tätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäfti gungs grads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Inva liditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozen tuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Diffe renz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Voller werbstätigkeit gewichtet (Art. 27 bis Abs. 4 IVV). 5.3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lich keit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an ge passten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 144 I 103 E. 5.3, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werb lichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE)
her an gezo gen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E.
4.2.1). 5.4
Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Berechnung des Validen einkommens auf das im Jahre 2016 von der Beschwerdeführerin bei Y.___ erzielte Ein kom men von Fr. 23'869.30 ab und legte unter Berücksichtigung der Nominallohn ent wicklung für das massgebende Jahr 2018 ein en
Validen lohn von Fr. 24'084.60 fest. Unter Hinweis auf die 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit und gestützt auf die LSE 2016 (TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Brutto lohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total Frauen, Kompetenzniveau 1) ermittelte sie ein der Nominal lohnentwicklung angepasstes Invalideneinkommen von Fr. 55 '073. 45
(Urk. 7/62, Urk. 7/23).
Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden und blieb im Übrigen unbestritten .
Bei einer hypothetischen Vollerwerbstätigkeit (vgl. E. 5.2) ist von ein em Validen einkommen von Fr. 48'1 69.20 auszugehen. Unter Berücksichtigung des Inva li deneinkommens von Fr. 55'073.45 resultiert bei einer uneingeschränkten Leis tungsfähigkeit im Haushaltsbereich (vgl. Urk. 7/6 3 S. 8)
ein rentenausschliess en der Invaliditätsgrad von 0 % (vgl. Urk. 2 S. 2). Bei diesem Ergebnis braucht auch nicht geprüft zu werden, ob das von der Beschwerdeführerin tatsächlich erzielte
Erwerbseinkommen branchenspezifisch unterdurchschnittlich gewesen ist, was eine sogenannte Parallelisierung der Vergleichseinkommen nach sich ziehen würde (vgl. hierzu BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). 5.5
An dieser Beurteilung vermag der Einwand der Beschwerdeführerin, die Be schwer degegnerin habe zu Unrecht keine Abklärung betreffend die Einschrän kungen im Haushaltsbereich vorgenommen und der Ehemann der Beschwerde führerin sei ebenfalls gesundheitlich beeinträchtigt, weshalb er im Haushalt nicht oder nur begrenzt Unterstützung bieten könne (Urk. 1 S. 3 f.), nichts zu ändern. Unter Berücksichtigung einer fehlenden Erwerbseinbusse (vgl. E. 5.4) respektive eines Invaliditätsgrads von 0 % im Erwerbsbereich und eines verbleibenden Pen sums neben der Erwerbstätigkeit von 50 % (vgl. E. 5.1) würde ein rentenbegrün dender Gesamti nvaliditätsgrad von wenigstens 40 % (vgl. E. 1.2) eine Einschrän kung im Aufgabenbereich von mindestens 80 % voraussetzen .
Ein e solch hohe Einschränkung im Aufgabenbereich ist angesichts der 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (vgl. E. 4.4)
und des entsprechenden Belastungs profils indes nicht plausibel, weshalb der Verzicht der Beschwerdegegnerin auf die Durchführung eine r
Haushaltsabklärung (Urk. 7/63 S. 8) nicht zu beanstanden ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E . 4b, BGE 122 V 157 E. 1.d, BGE 136 I 229 E . 5.3). Im Übrigen machte die Beschwerdeführerin
keine kon kreten Angaben zur gesundheitlichen Beeinträchtigung ihres Ehegatten. Gemäss der Hausärztin ist der Ehemann beidseitig taub (Urk. 7/58/1-3 S. 3 Ziff. 4.4), was eine Unterstützung im Haushalt nicht automatisch verunmöglicht. 5.6
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwer defüh rerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Federspiel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Die 1979 geborene X.___, verheiratet und Mutter eines Sohnes (gebo ren 2012), war von September 2015 bis Dezember 2016 teilzeitlich als Crew-Mitarbeiterin bei Y.___ in Z.___ tä tig (Urk. 7/23). Am
28. September 2017 meldete sie sich unter Hinweis auf einen Schlittschuh- Unfall bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3, Urk. 7/9/16-17 S. 1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und zog unter anderem die Akten des Unfall ver sicherers (Urk. 7/9, Urk. 7/36) bei. Am 1. März 2018 teilte die IV-Stelle der Ver sicherten mit, dass aufgrund deren Gesundheitszustand s aktuell keine Eingliede rungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/25). Mit Vorbescheid vom 28. Oktober 2019 (Urk. 7/64) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leis tungs begehrens in Aussicht, wogegen letztere am 28. November 2019 Einwand (Urk. 7/67) erhob. Am 11. Februar 2020 wies die IV-Stelle das Renten begehren der Versicherten verfügungsweise ab (Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 13. März 202 0 unter Auflage neuer medi zi nischer Unterlagen (Urk. 3/2-3) Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid vom 11. Februar 2020 aufzuheben und es sei ihr Leis tungsbegehren gutzuheissen und ihr eine (Teil-)Rente zuzusprechen. Eventuell sei ihr Gesundheitszustand genauer abzuklären und insbesondere ein unabhängiges Gutachten einzuholen. In formeller Hinsicht stellte die Beschwerdeführerin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (S. 2). Mit Be schwer deantwort vom 29. April 2020 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 10. Juni 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Gleichzeitig wurde das Gesuch um unent geltliche Rechtspflege mangels Substantiierung d er Bedürftigkeit abgewiesen.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den leistungsabweisenden Entscheid damit, dass
die Beschwerdeführerin aufgrund der Fussverletzung vom 12. Dezember 2016
in ihrer bisherigen Tätigkeit als Crew-Mitarbeiterin bei Y.___ voll stän dig eingeschränkt gewesen sei . Im August 2017 habe sie (die Beschwerdeführerin) diese Arbeit wieder zu 50 % ihres ursprünglichen 50 %-Pensums aufgenommen und sich im Oktober 2017 zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet. Gemäss der medizinischen Beurteilung bestehe in der angestammten Tätigkeit eine dauerhafte 50%ige Arbeitsunfähigkeit.
Die Ausübun g einer angepassten Tätigkeit (überwie gend sitzend mit leichter Wechselbel astung) sei der Beschwerdeführerin indes mit einem Vollpensum zumutbar. Letztere habe vor dem Unfall mit einem 50 %-Pensum gearbeitet und dabei ein Jahreseinkommen von Fr. 24'084.60 erzielt. In einer angepassten Tätigkeit bestünden laut statistischer Werte die gleichen Ver dienstmöglichkeiten, weshalb im Erwerbsbereich keine Erwerbseinbusse resul tiere . Die restlichen 50 % entfielen in den Haushaltsbereich, wobei in der Ausübung der Haushaltsarbeiten im Hinblick auf das Krankheitsbild und die Schaden min derungspflicht des Ehepartners keine relevanten Einschränkungen begründet seien . Entsprechend resultiere ein Invaliditätsgrad von 0 %, weshalb kein Anspruch auf Rentenleistungen bestehe (S. 1 f.).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe sich bei ihrem Entscheid auf den Arztbericht von Dr. med. A.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates FMH, Klinik B.___, vom 3. September 2019 abgestützt. Dieser Bericht sei indes nicht überzeugend, da er im Wider spruch zu den Berichten von Dr. med. univ.
C.___, Allgemeine Innere Medizin, vom 6. April und 14. September 2019 stehe, i n welchen in einer angepassten Tätigkeit von einer 80%igen Arbeits un fähigkeit ausgegangen werde. Es sei zudem nicht plausibel, dass die Angstzustände und die Depression der Beschwerdeführerin gemäss Dr. A.___ keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten . Die Beschwer deführerin sei in einer angepassten Tätigkeit höchstens zu 20 % arbeitsfähig. Im Weiteren bestünden auch im Haushaltsbereich relevante Einschränkungen, wobei im Zusammenhang mit der Schadenminderungspflicht des Ehegatten der Be schwerdeführerin zu berücksichtigen sei, dass dieser ebenfalls gesundheitlich ein geschränkt sei (S. 3 f.). Die Beschwer degegnerin habe sodann nicht
das Resultat einer gar noch nie vorgenommenen neurologischen Abklärung abgewartet, obschon sie im Einwand auf die geplante Untersuchung hingewiesen worden sei . Somit sei die gesundheitliche Situation der Beschwerde führerin nur ungenügend abgeklärt worden und die Beschwerdegegnerin habe sich vor schnell auf den Bericht von Dr. A.___ abgestützt. Bei der vorliegenden Sachlage sei ein unab hängiges Gutachten über den Gesundheitszustand einzuholen, bei welchem in Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens zu ermitteln sei, inwieweit sich die gestellten Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung (insbesondere das Complex Regional Pain Syndrome [ CRPS ] und das chronische lumbovertebrale Schmerz syndrom) auf die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit und im Haushalts be r eich auswirk t en. Es sei insbesondere eine genaue Abklärung vorzunehmen, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich eingeschränkt sei (S. 4). 3.
E. 3 Die zuständige Unfallversicherung stellte mit Verfügung vom 24. Juli 2018 die im Zusammenhang mit dem Unfall vom 12. Dezember 2016 ausgerichteten
Tag g e ldle istungen
per 15. Mai 2018 ein (Urk. 7/36/196-198), wogegen die Beschwer deführerin Einsprache (Urk. 7/36/316-318) erhob. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 In ihrem Bericht vom 15. Mai 2018 (Urk. 7/58/23-24) stellte Dr. med. D.___, Leitende Oberärztin Neurologie, Klinik E.___, folgende Diagnosen (S. 1): - Status nach osteosynthetisch versorgter Aussenknöchelfraktur Typ Weber B 12/2016 und OSME 01/2018 - klinisch: Druckdolenz im Bereich des Sinus tarsi und Vorfuss rechts - Elektromyographie und - neurographie (EMNG) 15.05.2018: normale Nerven des rechten Fusses, insbesondere keine Anhaltspunkte für eine Pathologie N. peroneus
superficialis
Die Ärztin wies auf ein bestehendes chronifiziertes Schmerzsyndrom des rechten Fusses bei CRPS Typ I in partieller Remission hin. Klinisch zeigten sich keine Hinweise für ein Nerv enengpass-Syndrom im Bereich d es vorderen und hinteren Tarsaltunnels oder über dem Fibulaköpfchen . Elektrophysiologisch hätten sich hochnormale Befunde gezeigt (S. 2).
E. 3.2 Dr. med. F.___, Leitender Arzt Rheumatologie, und Dr. med. G.___, Assistenz ärztin Rheumatologie, Klinik E.___, nannten am 27. Nove mber 2018 fol gen de Diagnosen (Urk. 7/58/30-31 S. 1): - CRPS I in partieller Remission OSG rechts - Budapest-Kriterien anamnestisch erfüllt - Status nach osteosynthetisch versorgter Aussenknöchelfraktur Typ Weber B 12/2016 und OSME 01/2018 - Na rbenplatte des Ligamentum fibulot alare
anteri u s . Keine Hinweise für Knochenmarksödem oder osteochondrale Läsionen (MRI OSG rechts 05/ 2018) - keine Hinweise für Nervenengpass-Syndrom im Bereich des vorderen und hinteren Tarsaltunnels oder des Fi b ularköpfchens, EMNG normal (neuro logische Beurteilung 05/2018) - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom - leichte Haltungsinsuffizienz mit vermehrter Beckenprotrusion - Übergangsanomalie mit 6
LWK und Sacrum
arcuatum, leichte Spondyl arthrose
Anamnestisch als Nebendiagnose hielten die berichtenden Rheumatologen rezidi vierende Angstzustände mit Verschlimmerung der Schmerz-Symptomatik fest. Sie führten aus, dass es der Beschwerdeführerin seit der letzten Konsultation etwas besser gehe . Es bestünden weiterhin noch anhaltende Beschwerden, ins besondere werd e ein Ameisenlaufen mit Dysästhe sien im Bereich des lateralen Malleoulus mit stressbedingt verstärkten lateralen Fussbeschwerden beklagt, eben so bestehe eine erhöhte Druckempfindlichkeit. Die Rückenschmerzen stün den aktu ell nicht mehr im Vordergrund, bestünden jedoch weiterhin insbesondere rechts seitig im lumbosacralen Übergang. Die Wirbelsäulenbeweglichkeit zeige sich un ein geschränkt, ohne klare Schmerzprovokation. Im Röntgenbild der Wirbelsäule zeige sich eine leichte Übergangsanomalie mit Lumbalisierung des obersten Sakralwirbels und rudimentärem Bandscheibenfach SWK1/SWK2 sowie ein nebe n befundliches
Sacrum
arcuatum mit Hinweis auf eine beginnende Facetten ge l e nksarthrose der kau dalen LWS, möglicherweise ursächlich für die intermittie renden tieflumbalen Beschwerden (S. 1 f.). 3. 3
In seinem Bericht vom 17. Juni 2019 (Urk. 7/51) führte Dr. A.___
folgende Diagnosen auf (S. 1): - Verdacht auf Lumboischialgien mit S1-Wurzelreizung Bein rechts - u nklare OSG-Beschwerden posttraumatisch
Der Arzt führte aus, dass aufgrund des MRI des rechten Rückfus se s vom 8. Mai 2018 keine Anhaltspunkte für eine oste o chondrale Läsion bei kongruenter Ge lenksstellung ohne Anhaltspunkte für eine Fibula-Verlängerung/ - Verkürzung bestünden. Ebenso wenig könne eine Fehlrotation sicher eruiert werden (S. 1).
Anamnestisch und klinisch passten die Beschwerden am wahrscheinlichsten zu einer S1-Wurzelreizung im Sinne einer Lumboischalgie . Eine OSG-Symptomatik könne nicht das ganze Bein hochstrahlen . Entsprechend hätte n sie eine diagnos tische und therapeutische Infiltration der Nervenwurzel S1 vereinbart. Bei Persi stenz der Beschwerden müsste ein Spect -CT des Rückfusses rechts angefertigt werden (S. 2) . 3. 4
Am 3. S eptember 2019 äusserte sich Dr. A.___ zuhanden der Beschwerde gegnerin zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und reichte eine Kopie der Krankengeschichte (Urk. 7/56/7) ein . Darin befundet e er die nach der erfolg losen Infiltration im Juli 2019 angefertigten Spect -CT-Untersuchungsbilder und führte aus, dass die diffusen Restbeschwerden am rechten Fuss kein anatomisch strukturelles Korrelat zeigten, weshalb der Schmerz ak tuell durch weitere medizi nisch- therapeutische Massnahmen nicht verbessert werden könne. Mit der erwähn ten Diagnose müsste die Beschwerdeführerin eigentlich zu 50 % erwerbstätig sein, auch in einer mehrheitlich stehenden und gehenden Tätigkeit, welche nicht mehr als vier Stunden am Stück beinhalte. Für angepasste Verrichtungen, mehr heitlich sitzend mit kurzen Wechseln zum Stehen und Gehen, sei sie aufgrund des Fussproblems zu 100 % arbeitsfähig. Diese Einschätzung gelte ab dem 17. Juni 2019, dem Datum
der ersten Konsultation der Beschwerdeführerin
bei Dr. A.___ (Urk. 7/56/8-9). 3. 5
Die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. C.___,
nannte am 14. Septem ber 2019 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/58/1-3 S. 1 Ziff. 1.2): - Status nach osteosynthetisch versorgter Aussenknöchelfraktur Typ Weber B 12/2016 und OSME 01/2018 - CRPS in partieller Remission OSG rechts - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom - Angstzustände - Depression
Ein flüssiges Gangbild sei kaum möglich mit deutlichem Schonhinken und einer Dolenz im Bereich des anterolateralen OSG bei jedoch guter Beweglichkeit. Die Ärztin ging von einer Verminderung der Leistungsfähigkeit von 80 % aus und postulierte eine Belastbarkeit von maximal zwei Stunden pro Tag mit entspre chenden Pausen (S. 2 Ziff. 2.2., S. 3 Ziff. 4.2). 3. 6
In seiner Stellungnahme vom 1. Oktober 2019 (Urk. 7/63/6-7) führte der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin, Dr. med. H.___, Facharzt für Chirurgie, folgende Diagnosen auf : - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Zustand nach osteosynthetisch versorgter Aussenknöchelfraktur Typ Weber B (12.12.2006) - Zustand nach OSME (04.01.2018) - CRPS in partieller Remission OSG rechts - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Angstzustände - Depression
In der bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin bei Y.___ attestierte der RAD-Arzt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 12. Dezember 2016 bis 31. Juli 2017 sowie eine solche von 50 % seit 1. August 201 7. Unter dem Titel funktionelle Einschränkungen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit führte er aus, dass Verrichtungen mit Heben/Tragen/Transportieren von Lasten, mit Ersteigen von Treppen/Leitern/Gerüsten, mit Gehen auf unebenem Grund sowie mit über wiegender Geh-/Stehbelastung zu vermeiden seien. In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Periode vom 12. Dezember 2016 bis 31. Juli 2017 sowie von einer solchen von 0 % seit 1. August 2017 auszugehen. Als angepasste Verrichtungen
nannte der RAD-Arzt überwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeiten mit leichter Wechselbe lastung. 3. 7
Dr. med. I.___, Facharzt FMH Neurologie, diagnostizierte
am
9. März 2020 (Urk. 3/2) chronische persistierende Fussschmerzen, höchstwahrscheinlich infolge eines CRPS mit Status nach Malleo l ar -Fraktur Weber B (2016). Im Rahmen des Nervenultraschalls hät t en sich keine Hinweise für ein Tinelzeichen im Verlauf des Nervus
peron a eus
superficialis rechts als Ursache der persistierenden postope rativ en Schmerzen der rechten unteren Extremität gezeigt. Der Nervus
peron a eus
superficialis am Unterschenkel - insbesondere auch auf der Höhe des OSG –, der Nervus
cutaneus
dorsalis
intermedius und dorsalis
lateralis
hätten sich im proxi malen Bereich des Fussrückens normal dargestellt. Ebenso wenig hätten Hinweise für eine Läsion des Nervus
tibialis sowie des Nervus
suralis klinisch und neuro sonografisch objektiviert werden können. Insgesamt g ing
Dr. I.___ von Resi dual schmerzen nach CRPS aus (S. 2). 4. 4.1
Die Fussbeschwerden der Beschwerdeführerin wurden orthopädisch, rheumato lo gisch und neuro logisch abgeklärt, wobei die behandelnden Ärzte übereinstim mend
von einem CRPS I in parti eller Remission ausgingen (Urk. 7/58/23-34, Urk. 7/58/30 -31, Urk. 3/2) . Gestützt auf das MRI vom 8. Mai 2018 (Urk. 7/36/213)
wurden eine Signalalteration des Knochenmarks und eine ödematöse Verände run g der Weichteile ausgeschlossen und es zeigten sich normale Gelenke am Rückfuss ohne Knorpelschäden oder Ergüsse, normale Bänd er sowie keine Sehnenpatho logie. Entsprechend
verneinten
die behandelnden Ärzte
namentlich das Vorliegen einer osteochondralen Läsion im Bereich des rechten OSG (Urk. 7/51 S. 1, Urk. 7/47/18-20 S. 2).
Im Spect -CT des rechten Rückfusses vom Juli 2019 war eine Signalalteration im Bereich des calcaneocuboidalen Gelenks sowie des medialen Rückfusses unter dem Malleolus
medialis ersichtlich, wobei sich indes keine Degenerat ion de r entsprechenden Gelenke zeigte und die Signalalteration gemäss dem behandelnden Orthopäden nicht mit einem klinischen Schmerz korrelierte (Urk. 7/56/7).
Im Weiteren ergab en sich im Rahmen de r EMNG vom 15. Mai 2018 keine Hinweise für ein Nervenengpass-Syndrom im Bereich des vorderen und hinteren Tarsaltunn e ls
respektive über dem Fibulaköpfchen und es lagen auch in elektrophysiologisch er Hinsicht hochnor male Befunde vor (Urk. 7/58/23-2 4 S. 2).
Gleichermassen zeigte sich bei der Nervenultraschall unter suchung vom 9. März 2020 eine normale Darstellung des Nervus
peronaeus
superficialis rechts am Unterschenkel - insbesondere auch auf der Höhe des OSG -
sowie des Nervus
cutaneus
dorsalis
intermedius und dorsalis
lateralis und es konnten neurosonografisch keine Hinweise für eine Läsion des Nervus
tibialis
und des Nervus
suralis objektiviert werden (Urk. 3/2). Die Beschwerdeführerin sprach gegenüber den behandelnden Ärzten von mehrheitlich belastungsab hän gigen Beschwerden über dem lateralen Rückfuss respektive von Ameisenlaufen mit Dysästhesien im Bereich des lateralen Malleloulus
mit stressbedingt ver stärkten lateralen Fussbeschwerden (Urk. 7/51 S. 1, Urk. 7/58/30-31 S. 1 f.) .
Im Zusammenhang mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Rücken be schwerden gingen die behandelnden Rheumatologen am 27. November 2018 unter Hinweis auf das Röntgenbild der Wirbelsäule von einer leichten Haltungs insuffizienz mit vermehrter Beckenprotrusion sowie
einer Übergangsanomalie mit
sechs Lendenwirbelkörpern und Sacrum
arcuatum
und mit einer leichten Spon dylarthose aus (Urk. 7/58/30-31 S. 1). Der im rheumatologischen Arztbericht vom 25. September 2018 noch geäusserte Verdacht auf radikuläre Beteiligung L5 und S1 rechts (Urk. 7/47/21-23 S. 1) war am 27. November 2018 kein Thema mehr . Die Rückenbeschwerden standen gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin vom
27. November 2018 nicht mehr im Vordergrund (Urk. 7/58/30 -31 S. 1) und wurden in den späteren Arztberichten (Urk. 7/51, Urk. 3/2) nicht mehr thema ti siert. 4.2
Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung des RAD-Arztes vom 1. Oktober 2019, wonach seit 1. August 2017 in der angestammten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % und in einer angepassten Tätigkeit von einer solchen von 100% auszugehen ist, nachvollziehbar (Urk. 7/63/7) .
Die attestierte Arbeits fähigkeit deckt sich mit der vom behandelnden Orthopäden am 3. September 2019 statuierten Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer mehrheitlich stehenden und gehenden und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 7/56/8-9 S. 1) sowie mit den vom Spital J.___ ausgestellten Arztzeug nissen vom 11. Juli und 26. Oktober 2017 (Urk. 7/36/38, Urk. 7/36/120), in wel c hen ab 1. August 2017 respektive ab 26. Oktober 2017 mindestens in der ange stammten Tätigkeit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen wurde. Unte r Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geklagten Fuss- und Rücken beschwerden erweist sich das vom RAD-Arzt beschriebene Belastungsprofil als schlüssig, zumal es mehrheitlich stehende und gehende Tätigkeiten sowie das Heben, Tragen und Transportieren von Lasten ausschliesst und im Wesentlichen auch dem vom behandelnden Orthopäden postulierten Anforderungsprofil (Urk. 7/56/8-9 S. 1) entspricht.
7/63/4). 4.3
An dieser Beurteilung vermögen die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände nichts zu ändern. Sie macht e geltend, der Arztbericht des behandeln den Orthopäden vom 3. September 2019 (Urk. 7/56/8-9) sei deshalb nicht über zeug end, weil er im Wi derspruch zu de r
von der Hausärztin postulierten
80%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit
stehe (Urk. 1 S. 3). Bei Dr. C.___ handelt e s sich – im Gegensatz zu Dr. A.___
– um keine in orthopädischer Chirurgie ausgebildete Fachärztin. Die von der Hausärztin am 6. April und 14. September 2019 postulierte 80%ige Arbeitsunfähigkeit wurde sodann nicht näher begründet und es wurde insbesondere nicht dargelegt, weshalb aufgrund der genannten Funktionseinschränkungen –
Stehen, lang andauerndes Gehen und Heben seien
unmöglich – auch eine angepasste respektive sitzende wechsel be lastende Tätigkeit in quantitativer Hinsicht derart wesentlich eingeschränkt sein soll (Urk. 7/47/1-4 S. 3 Ziff. 3.3, Urk. 7/58/1-3 S. 2 Ziff. 2.2) .
Was den Hinweis angeht, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb den Angst zuständen und Depressionen der Beschwerdeführerin keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen worden seien (Urk. 1 S. 3),
ist Folgendes zu be mer ken:
Das Vorliegen der psychischen Störungen wurde durch
keinen psychia tri schen Bericht untermauert . Die Hausärztin stellte die entsprechenden Diagno sen ohne jegliche Begründung (Urk. 7/47/1-4 S. 2 Ziff. 2.6, Urk. 7/58/1-3 S. 1 Ziff. 1.2) und es liegen im Übrigen einzig die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin vor, wonach während der Arbeit
ausgeprägte Angstzustände aufträten, die darum kreisen würden, dass sie sich erneut eine Fussverletzung zuziehen könnte (Urk. 7/58/25-27 S. 1 f.).
So stellten auch d ie Ärzte der Klinik E.___ in psy chischer Hinsicht keine eigenen (Verdachts) di agnosen, sondern vermerkten solche anamnestisch als Nebendiagnosen (vgl. E. 3.2). Die Aufnahme einer psy chia trischen Behandlung wurde von keinem der behandelnden (Fach) ärzte angeraten, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass kein relevantes Ausmass der beklagten Symptomatik festzustellen war. Damit erübrigen sich auch weitere Abklärungen (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b).
Bezüglich des Einwand s, die Beschwerdegegnerin habe einen Entscheid gefällt, obwohl sie gewusst habe, da s s noch eine neurologische Abklärung ausstehend sei (Urk. 1 S. 4), ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aktenkundig bereits im Mai 2018 neurologisch abgeklärt wurde, wobei insbesondere auch ein e EMNG – zu einer solchen wurde die Beschwerdeführerin am 2. März 2020 eingeladen (Urk. 3/2) –
vorgenommen wurde (Urk. 7/58/23-24 S. 1). Die erneuten neurologi schen Untersuchungen vom 9. März 2020 haben keine neuen Erkenntnisse gebracht (vgl. E. 3.7). Die Beschwerdeführerin verzichtete denn auch darau f,
den Bericht von Dr. med. K.___ betreffend die Untersuchung vom 17. März 2020 (vgl. Urk. 3/2) im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einzureichen. 4.4
Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit seit August 2017 zu 100 % arbeitsfähig ist. 5. 5.1
Die Parteien gehen zu Recht übereinstimmend davon aus, dass die Be schwer deführerin als zu 50 % Erwerbstätige und zu 50 % im Haushalt Tätige zu qua lifizieren ist (Urk. 7/23, Urk. 7/7, Urk. 1 S. 3) .
5.2
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgaben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).
Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 der Verordnung über die Invalidenver siche rung (IVV) per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbs täti gen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich summiert (Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invalidi tätsgrads in Bezug auf die Erwerbs tätig keit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht in va lid geworden wäre, auf eine Vollerwerbs tätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäfti gungs grads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Inva liditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozen tuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Diffe renz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Voller werbstätigkeit gewichtet (Art. 27 bis Abs. 4 IVV). 5.3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lich keit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an ge passten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 144 I 103 E. 5.3, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werb lichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE)
her an gezo gen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E.
4.2.1). 5.4
Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Berechnung des Validen einkommens auf das im Jahre 2016 von der Beschwerdeführerin bei Y.___ erzielte Ein kom men von Fr. 23'869.30 ab und legte unter Berücksichtigung der Nominallohn ent wicklung für das massgebende Jahr 2018 ein en
Validen lohn von Fr. 24'084.60 fest. Unter Hinweis auf die 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit und gestützt auf die LSE 2016 (TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Brutto lohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total Frauen, Kompetenzniveau 1) ermittelte sie ein der Nominal lohnentwicklung angepasstes Invalideneinkommen von Fr. 55 '073. 45
(Urk. 7/62, Urk. 7/23).
Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden und blieb im Übrigen unbestritten .
Bei einer hypothetischen Vollerwerbstätigkeit (vgl. E. 5.2) ist von ein em Validen einkommen von Fr. 48'1 69.20 auszugehen. Unter Berücksichtigung des Inva li deneinkommens von Fr. 55'073.45 resultiert bei einer uneingeschränkten Leis tungsfähigkeit im Haushaltsbereich (vgl. Urk. 7/6 3 S. 8)
ein rentenausschliess en der Invaliditätsgrad von 0 % (vgl. Urk. 2 S. 2). Bei diesem Ergebnis braucht auch nicht geprüft zu werden, ob das von der Beschwerdeführerin tatsächlich erzielte
Erwerbseinkommen branchenspezifisch unterdurchschnittlich gewesen ist, was eine sogenannte Parallelisierung der Vergleichseinkommen nach sich ziehen würde (vgl. hierzu BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). 5.5
An dieser Beurteilung vermag der Einwand der Beschwerdeführerin, die Be schwer degegnerin habe zu Unrecht keine Abklärung betreffend die Einschrän kungen im Haushaltsbereich vorgenommen und der Ehemann der Beschwerde führerin sei ebenfalls gesundheitlich beeinträchtigt, weshalb er im Haushalt nicht oder nur begrenzt Unterstützung bieten könne (Urk. 1 S. 3 f.), nichts zu ändern. Unter Berücksichtigung einer fehlenden Erwerbseinbusse (vgl. E. 5.4) respektive eines Invaliditätsgrads von 0 % im Erwerbsbereich und eines verbleibenden Pen sums neben der Erwerbstätigkeit von 50 % (vgl. E. 5.1) würde ein rentenbegrün dender Gesamti nvaliditätsgrad von wenigstens 40 % (vgl. E. 1.2) eine Einschrän kung im Aufgabenbereich von mindestens 80 % voraussetzen .
Ein e solch hohe Einschränkung im Aufgabenbereich ist angesichts der 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (vgl. E. 4.4)
und des entsprechenden Belastungs profils indes nicht plausibel, weshalb der Verzicht der Beschwerdegegnerin auf die Durchführung eine r
Haushaltsabklärung (Urk. 7/63 S. 8) nicht zu beanstanden ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E . 4b, BGE 122 V 157 E. 1.d, BGE 136 I 229 E . 5.3). Im Übrigen machte die Beschwerdeführerin
keine kon kreten Angaben zur gesundheitlichen Beeinträchtigung ihres Ehegatten. Gemäss der Hausärztin ist der Ehemann beidseitig taub (Urk. 7/58/1-3 S. 3 Ziff. 4.4), was eine Unterstützung im Haushalt nicht automatisch verunmöglicht. 5.6
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 00.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwer defüh rerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Federspiel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00189
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Bachofner Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom 3 0. Juni 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel Advokaturbüro Federspiel Lindenstrasse 37, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. Die 1979 geborene X.___, verheiratet und Mutter eines Sohnes (gebo ren 2012), war von September 2015 bis Dezember 2016 teilzeitlich als Crew-Mitarbeiterin bei Y.___ in Z.___ tä tig (Urk. 7/23). Am
28. September 2017 meldete sie sich unter Hinweis auf einen Schlittschuh- Unfall bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3, Urk. 7/9/16-17 S. 1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und zog unter anderem die Akten des Unfall ver sicherers (Urk. 7/9, Urk. 7/36) bei. Am 1. März 2018 teilte die IV-Stelle der Ver sicherten mit, dass aufgrund deren Gesundheitszustand s aktuell keine Eingliede rungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/25). Mit Vorbescheid vom 28. Oktober 2019 (Urk. 7/64) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leis tungs begehrens in Aussicht, wogegen letztere am 28. November 2019 Einwand (Urk. 7/67) erhob. Am 11. Februar 2020 wies die IV-Stelle das Renten begehren der Versicherten verfügungsweise ab (Urk. 2). 2. Dagegen erhob die Versicherte am 13. März 202 0 unter Auflage neuer medi zi nischer Unterlagen (Urk. 3/2-3) Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid vom 11. Februar 2020 aufzuheben und es sei ihr Leis tungsbegehren gutzuheissen und ihr eine (Teil-)Rente zuzusprechen. Eventuell sei ihr Gesundheitszustand genauer abzuklären und insbesondere ein unabhängiges Gutachten einzuholen. In formeller Hinsicht stellte die Beschwerdeführerin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (S. 2). Mit Be schwer deantwort vom 29. April 2020 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 10. Juni 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Gleichzeitig wurde das Gesuch um unent geltliche Rechtspflege mangels Substantiierung d er Bedürftigkeit abgewiesen. 3. Die zuständige Unfallversicherung stellte mit Verfügung vom 24. Juli 2018 die im Zusammenhang mit dem Unfall vom 12. Dezember 2016 ausgerichteten
Tag g e ldle istungen
per 15. Mai 2018 ein (Urk. 7/36/196-198), wogegen die Beschwer deführerin Einsprache (Urk. 7/36/316-318) erhob. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den leistungsabweisenden Entscheid damit, dass
die Beschwerdeführerin aufgrund der Fussverletzung vom 12. Dezember 2016
in ihrer bisherigen Tätigkeit als Crew-Mitarbeiterin bei Y.___ voll stän dig eingeschränkt gewesen sei . Im August 2017 habe sie (die Beschwerdeführerin) diese Arbeit wieder zu 50 % ihres ursprünglichen 50 %-Pensums aufgenommen und sich im Oktober 2017 zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet. Gemäss der medizinischen Beurteilung bestehe in der angestammten Tätigkeit eine dauerhafte 50%ige Arbeitsunfähigkeit.
Die Ausübun g einer angepassten Tätigkeit (überwie gend sitzend mit leichter Wechselbel astung) sei der Beschwerdeführerin indes mit einem Vollpensum zumutbar. Letztere habe vor dem Unfall mit einem 50 %-Pensum gearbeitet und dabei ein Jahreseinkommen von Fr. 24'084.60 erzielt. In einer angepassten Tätigkeit bestünden laut statistischer Werte die gleichen Ver dienstmöglichkeiten, weshalb im Erwerbsbereich keine Erwerbseinbusse resul tiere . Die restlichen 50 % entfielen in den Haushaltsbereich, wobei in der Ausübung der Haushaltsarbeiten im Hinblick auf das Krankheitsbild und die Schaden min derungspflicht des Ehepartners keine relevanten Einschränkungen begründet seien . Entsprechend resultiere ein Invaliditätsgrad von 0 %, weshalb kein Anspruch auf Rentenleistungen bestehe (S. 1 f.). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe sich bei ihrem Entscheid auf den Arztbericht von Dr. med. A.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates FMH, Klinik B.___, vom 3. September 2019 abgestützt. Dieser Bericht sei indes nicht überzeugend, da er im Wider spruch zu den Berichten von Dr. med. univ.
C.___, Allgemeine Innere Medizin, vom 6. April und 14. September 2019 stehe, i n welchen in einer angepassten Tätigkeit von einer 80%igen Arbeits un fähigkeit ausgegangen werde. Es sei zudem nicht plausibel, dass die Angstzustände und die Depression der Beschwerdeführerin gemäss Dr. A.___ keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten . Die Beschwer deführerin sei in einer angepassten Tätigkeit höchstens zu 20 % arbeitsfähig. Im Weiteren bestünden auch im Haushaltsbereich relevante Einschränkungen, wobei im Zusammenhang mit der Schadenminderungspflicht des Ehegatten der Be schwerdeführerin zu berücksichtigen sei, dass dieser ebenfalls gesundheitlich ein geschränkt sei (S. 3 f.). Die Beschwer degegnerin habe sodann nicht
das Resultat einer gar noch nie vorgenommenen neurologischen Abklärung abgewartet, obschon sie im Einwand auf die geplante Untersuchung hingewiesen worden sei . Somit sei die gesundheitliche Situation der Beschwerde führerin nur ungenügend abgeklärt worden und die Beschwerdegegnerin habe sich vor schnell auf den Bericht von Dr. A.___ abgestützt. Bei der vorliegenden Sachlage sei ein unab hängiges Gutachten über den Gesundheitszustand einzuholen, bei welchem in Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens zu ermitteln sei, inwieweit sich die gestellten Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung (insbesondere das Complex Regional Pain Syndrome [ CRPS ] und das chronische lumbovertebrale Schmerz syndrom) auf die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit und im Haushalts be r eich auswirk t en. Es sei insbesondere eine genaue Abklärung vorzunehmen, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich eingeschränkt sei (S. 4). 3. 3.1
In ihrem Bericht vom 15. Mai 2018 (Urk. 7/58/23-24) stellte Dr. med. D.___, Leitende Oberärztin Neurologie, Klinik E.___, folgende Diagnosen (S. 1): - Status nach osteosynthetisch versorgter Aussenknöchelfraktur Typ Weber B 12/2016 und OSME 01/2018 - klinisch: Druckdolenz im Bereich des Sinus tarsi und Vorfuss rechts - Elektromyographie und - neurographie (EMNG) 15.05.2018: normale Nerven des rechten Fusses, insbesondere keine Anhaltspunkte für eine Pathologie N. peroneus
superficialis
Die Ärztin wies auf ein bestehendes chronifiziertes Schmerzsyndrom des rechten Fusses bei CRPS Typ I in partieller Remission hin. Klinisch zeigten sich keine Hinweise für ein Nerv enengpass-Syndrom im Bereich d es vorderen und hinteren Tarsaltunnels oder über dem Fibulaköpfchen . Elektrophysiologisch hätten sich hochnormale Befunde gezeigt (S. 2). 3.2
Dr. med. F.___, Leitender Arzt Rheumatologie, und Dr. med. G.___, Assistenz ärztin Rheumatologie, Klinik E.___, nannten am 27. Nove mber 2018 fol gen de Diagnosen (Urk. 7/58/30-31 S. 1): - CRPS I in partieller Remission OSG rechts - Budapest-Kriterien anamnestisch erfüllt - Status nach osteosynthetisch versorgter Aussenknöchelfraktur Typ Weber B 12/2016 und OSME 01/2018 - Na rbenplatte des Ligamentum fibulot alare
anteri u s . Keine Hinweise für Knochenmarksödem oder osteochondrale Läsionen (MRI OSG rechts 05/ 2018) - keine Hinweise für Nervenengpass-Syndrom im Bereich des vorderen und hinteren Tarsaltunnels oder des Fi b ularköpfchens, EMNG normal (neuro logische Beurteilung 05/2018) - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom - leichte Haltungsinsuffizienz mit vermehrter Beckenprotrusion - Übergangsanomalie mit 6
LWK und Sacrum
arcuatum, leichte Spondyl arthrose
Anamnestisch als Nebendiagnose hielten die berichtenden Rheumatologen rezidi vierende Angstzustände mit Verschlimmerung der Schmerz-Symptomatik fest. Sie führten aus, dass es der Beschwerdeführerin seit der letzten Konsultation etwas besser gehe . Es bestünden weiterhin noch anhaltende Beschwerden, ins besondere werd e ein Ameisenlaufen mit Dysästhe sien im Bereich des lateralen Malleoulus mit stressbedingt verstärkten lateralen Fussbeschwerden beklagt, eben so bestehe eine erhöhte Druckempfindlichkeit. Die Rückenschmerzen stün den aktu ell nicht mehr im Vordergrund, bestünden jedoch weiterhin insbesondere rechts seitig im lumbosacralen Übergang. Die Wirbelsäulenbeweglichkeit zeige sich un ein geschränkt, ohne klare Schmerzprovokation. Im Röntgenbild der Wirbelsäule zeige sich eine leichte Übergangsanomalie mit Lumbalisierung des obersten Sakralwirbels und rudimentärem Bandscheibenfach SWK1/SWK2 sowie ein nebe n befundliches
Sacrum
arcuatum mit Hinweis auf eine beginnende Facetten ge l e nksarthrose der kau dalen LWS, möglicherweise ursächlich für die intermittie renden tieflumbalen Beschwerden (S. 1 f.). 3. 3
In seinem Bericht vom 17. Juni 2019 (Urk. 7/51) führte Dr. A.___
folgende Diagnosen auf (S. 1): - Verdacht auf Lumboischialgien mit S1-Wurzelreizung Bein rechts - u nklare OSG-Beschwerden posttraumatisch
Der Arzt führte aus, dass aufgrund des MRI des rechten Rückfus se s vom 8. Mai 2018 keine Anhaltspunkte für eine oste o chondrale Läsion bei kongruenter Ge lenksstellung ohne Anhaltspunkte für eine Fibula-Verlängerung/ - Verkürzung bestünden. Ebenso wenig könne eine Fehlrotation sicher eruiert werden (S. 1).
Anamnestisch und klinisch passten die Beschwerden am wahrscheinlichsten zu einer S1-Wurzelreizung im Sinne einer Lumboischalgie . Eine OSG-Symptomatik könne nicht das ganze Bein hochstrahlen . Entsprechend hätte n sie eine diagnos tische und therapeutische Infiltration der Nervenwurzel S1 vereinbart. Bei Persi stenz der Beschwerden müsste ein Spect -CT des Rückfusses rechts angefertigt werden (S. 2) . 3. 4
Am 3. S eptember 2019 äusserte sich Dr. A.___ zuhanden der Beschwerde gegnerin zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und reichte eine Kopie der Krankengeschichte (Urk. 7/56/7) ein . Darin befundet e er die nach der erfolg losen Infiltration im Juli 2019 angefertigten Spect -CT-Untersuchungsbilder und führte aus, dass die diffusen Restbeschwerden am rechten Fuss kein anatomisch strukturelles Korrelat zeigten, weshalb der Schmerz ak tuell durch weitere medizi nisch- therapeutische Massnahmen nicht verbessert werden könne. Mit der erwähn ten Diagnose müsste die Beschwerdeführerin eigentlich zu 50 % erwerbstätig sein, auch in einer mehrheitlich stehenden und gehenden Tätigkeit, welche nicht mehr als vier Stunden am Stück beinhalte. Für angepasste Verrichtungen, mehr heitlich sitzend mit kurzen Wechseln zum Stehen und Gehen, sei sie aufgrund des Fussproblems zu 100 % arbeitsfähig. Diese Einschätzung gelte ab dem 17. Juni 2019, dem Datum
der ersten Konsultation der Beschwerdeführerin
bei Dr. A.___ (Urk. 7/56/8-9). 3. 5
Die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. C.___,
nannte am 14. Septem ber 2019 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/58/1-3 S. 1 Ziff. 1.2): - Status nach osteosynthetisch versorgter Aussenknöchelfraktur Typ Weber B 12/2016 und OSME 01/2018 - CRPS in partieller Remission OSG rechts - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom - Angstzustände - Depression
Ein flüssiges Gangbild sei kaum möglich mit deutlichem Schonhinken und einer Dolenz im Bereich des anterolateralen OSG bei jedoch guter Beweglichkeit. Die Ärztin ging von einer Verminderung der Leistungsfähigkeit von 80 % aus und postulierte eine Belastbarkeit von maximal zwei Stunden pro Tag mit entspre chenden Pausen (S. 2 Ziff. 2.2., S. 3 Ziff. 4.2). 3. 6
In seiner Stellungnahme vom 1. Oktober 2019 (Urk. 7/63/6-7) führte der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin, Dr. med. H.___, Facharzt für Chirurgie, folgende Diagnosen auf : - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Zustand nach osteosynthetisch versorgter Aussenknöchelfraktur Typ Weber B (12.12.2006) - Zustand nach OSME (04.01.2018) - CRPS in partieller Remission OSG rechts - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Angstzustände - Depression
In der bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin bei Y.___ attestierte der RAD-Arzt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 12. Dezember 2016 bis 31. Juli 2017 sowie eine solche von 50 % seit 1. August 201 7. Unter dem Titel funktionelle Einschränkungen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit führte er aus, dass Verrichtungen mit Heben/Tragen/Transportieren von Lasten, mit Ersteigen von Treppen/Leitern/Gerüsten, mit Gehen auf unebenem Grund sowie mit über wiegender Geh-/Stehbelastung zu vermeiden seien. In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Periode vom 12. Dezember 2016 bis 31. Juli 2017 sowie von einer solchen von 0 % seit 1. August 2017 auszugehen. Als angepasste Verrichtungen
nannte der RAD-Arzt überwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeiten mit leichter Wechselbe lastung. 3. 7
Dr. med. I.___, Facharzt FMH Neurologie, diagnostizierte
am
9. März 2020 (Urk. 3/2) chronische persistierende Fussschmerzen, höchstwahrscheinlich infolge eines CRPS mit Status nach Malleo l ar -Fraktur Weber B (2016). Im Rahmen des Nervenultraschalls hät t en sich keine Hinweise für ein Tinelzeichen im Verlauf des Nervus
peron a eus
superficialis rechts als Ursache der persistierenden postope rativ en Schmerzen der rechten unteren Extremität gezeigt. Der Nervus
peron a eus
superficialis am Unterschenkel - insbesondere auch auf der Höhe des OSG –, der Nervus
cutaneus
dorsalis
intermedius und dorsalis
lateralis
hätten sich im proxi malen Bereich des Fussrückens normal dargestellt. Ebenso wenig hätten Hinweise für eine Läsion des Nervus
tibialis sowie des Nervus
suralis klinisch und neuro sonografisch objektiviert werden können. Insgesamt g ing
Dr. I.___ von Resi dual schmerzen nach CRPS aus (S. 2). 4. 4.1
Die Fussbeschwerden der Beschwerdeführerin wurden orthopädisch, rheumato lo gisch und neuro logisch abgeklärt, wobei die behandelnden Ärzte übereinstim mend
von einem CRPS I in parti eller Remission ausgingen (Urk. 7/58/23-34, Urk. 7/58/30 -31, Urk. 3/2) . Gestützt auf das MRI vom 8. Mai 2018 (Urk. 7/36/213)
wurden eine Signalalteration des Knochenmarks und eine ödematöse Verände run g der Weichteile ausgeschlossen und es zeigten sich normale Gelenke am Rückfuss ohne Knorpelschäden oder Ergüsse, normale Bänd er sowie keine Sehnenpatho logie. Entsprechend
verneinten
die behandelnden Ärzte
namentlich das Vorliegen einer osteochondralen Läsion im Bereich des rechten OSG (Urk. 7/51 S. 1, Urk. 7/47/18-20 S. 2).
Im Spect -CT des rechten Rückfusses vom Juli 2019 war eine Signalalteration im Bereich des calcaneocuboidalen Gelenks sowie des medialen Rückfusses unter dem Malleolus
medialis ersichtlich, wobei sich indes keine Degenerat ion de r entsprechenden Gelenke zeigte und die Signalalteration gemäss dem behandelnden Orthopäden nicht mit einem klinischen Schmerz korrelierte (Urk. 7/56/7).
Im Weiteren ergab en sich im Rahmen de r EMNG vom 15. Mai 2018 keine Hinweise für ein Nervenengpass-Syndrom im Bereich des vorderen und hinteren Tarsaltunn e ls
respektive über dem Fibulaköpfchen und es lagen auch in elektrophysiologisch er Hinsicht hochnor male Befunde vor (Urk. 7/58/23-2 4 S. 2).
Gleichermassen zeigte sich bei der Nervenultraschall unter suchung vom 9. März 2020 eine normale Darstellung des Nervus
peronaeus
superficialis rechts am Unterschenkel - insbesondere auch auf der Höhe des OSG -
sowie des Nervus
cutaneus
dorsalis
intermedius und dorsalis
lateralis und es konnten neurosonografisch keine Hinweise für eine Läsion des Nervus
tibialis
und des Nervus
suralis objektiviert werden (Urk. 3/2). Die Beschwerdeführerin sprach gegenüber den behandelnden Ärzten von mehrheitlich belastungsab hän gigen Beschwerden über dem lateralen Rückfuss respektive von Ameisenlaufen mit Dysästhesien im Bereich des lateralen Malleloulus
mit stressbedingt ver stärkten lateralen Fussbeschwerden (Urk. 7/51 S. 1, Urk. 7/58/30-31 S. 1 f.) .
Im Zusammenhang mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Rücken be schwerden gingen die behandelnden Rheumatologen am 27. November 2018 unter Hinweis auf das Röntgenbild der Wirbelsäule von einer leichten Haltungs insuffizienz mit vermehrter Beckenprotrusion sowie
einer Übergangsanomalie mit
sechs Lendenwirbelkörpern und Sacrum
arcuatum
und mit einer leichten Spon dylarthose aus (Urk. 7/58/30-31 S. 1). Der im rheumatologischen Arztbericht vom 25. September 2018 noch geäusserte Verdacht auf radikuläre Beteiligung L5 und S1 rechts (Urk. 7/47/21-23 S. 1) war am 27. November 2018 kein Thema mehr . Die Rückenbeschwerden standen gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin vom
27. November 2018 nicht mehr im Vordergrund (Urk. 7/58/30 -31 S. 1) und wurden in den späteren Arztberichten (Urk. 7/51, Urk. 3/2) nicht mehr thema ti siert. 4.2
Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung des RAD-Arztes vom 1. Oktober 2019, wonach seit 1. August 2017 in der angestammten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % und in einer angepassten Tätigkeit von einer solchen von 100% auszugehen ist, nachvollziehbar (Urk. 7/63/7) .
Die attestierte Arbeits fähigkeit deckt sich mit der vom behandelnden Orthopäden am 3. September 2019 statuierten Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer mehrheitlich stehenden und gehenden und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 7/56/8-9 S. 1) sowie mit den vom Spital J.___ ausgestellten Arztzeug nissen vom 11. Juli und 26. Oktober 2017 (Urk. 7/36/38, Urk. 7/36/120), in wel c hen ab 1. August 2017 respektive ab 26. Oktober 2017 mindestens in der ange stammten Tätigkeit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen wurde. Unte r Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geklagten Fuss- und Rücken beschwerden erweist sich das vom RAD-Arzt beschriebene Belastungsprofil als schlüssig, zumal es mehrheitlich stehende und gehende Tätigkeiten sowie das Heben, Tragen und Transportieren von Lasten ausschliesst und im Wesentlichen auch dem vom behandelnden Orthopäden postulierten Anforderungsprofil (Urk. 7/56/8-9 S. 1) entspricht.
7/63/4). 4.3
An dieser Beurteilung vermögen die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände nichts zu ändern. Sie macht e geltend, der Arztbericht des behandeln den Orthopäden vom 3. September 2019 (Urk. 7/56/8-9) sei deshalb nicht über zeug end, weil er im Wi derspruch zu de r
von der Hausärztin postulierten
80%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit
stehe (Urk. 1 S. 3). Bei Dr. C.___ handelt e s sich – im Gegensatz zu Dr. A.___
– um keine in orthopädischer Chirurgie ausgebildete Fachärztin. Die von der Hausärztin am 6. April und 14. September 2019 postulierte 80%ige Arbeitsunfähigkeit wurde sodann nicht näher begründet und es wurde insbesondere nicht dargelegt, weshalb aufgrund der genannten Funktionseinschränkungen –
Stehen, lang andauerndes Gehen und Heben seien
unmöglich – auch eine angepasste respektive sitzende wechsel be lastende Tätigkeit in quantitativer Hinsicht derart wesentlich eingeschränkt sein soll (Urk. 7/47/1-4 S. 3 Ziff. 3.3, Urk. 7/58/1-3 S. 2 Ziff. 2.2) .
Was den Hinweis angeht, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb den Angst zuständen und Depressionen der Beschwerdeführerin keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen worden seien (Urk. 1 S. 3),
ist Folgendes zu be mer ken:
Das Vorliegen der psychischen Störungen wurde durch
keinen psychia tri schen Bericht untermauert . Die Hausärztin stellte die entsprechenden Diagno sen ohne jegliche Begründung (Urk. 7/47/1-4 S. 2 Ziff. 2.6, Urk. 7/58/1-3 S. 1 Ziff. 1.2) und es liegen im Übrigen einzig die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin vor, wonach während der Arbeit
ausgeprägte Angstzustände aufträten, die darum kreisen würden, dass sie sich erneut eine Fussverletzung zuziehen könnte (Urk. 7/58/25-27 S. 1 f.).
So stellten auch d ie Ärzte der Klinik E.___ in psy chischer Hinsicht keine eigenen (Verdachts) di agnosen, sondern vermerkten solche anamnestisch als Nebendiagnosen (vgl. E. 3.2). Die Aufnahme einer psy chia trischen Behandlung wurde von keinem der behandelnden (Fach) ärzte angeraten, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass kein relevantes Ausmass der beklagten Symptomatik festzustellen war. Damit erübrigen sich auch weitere Abklärungen (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b).
Bezüglich des Einwand s, die Beschwerdegegnerin habe einen Entscheid gefällt, obwohl sie gewusst habe, da s s noch eine neurologische Abklärung ausstehend sei (Urk. 1 S. 4), ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aktenkundig bereits im Mai 2018 neurologisch abgeklärt wurde, wobei insbesondere auch ein e EMNG – zu einer solchen wurde die Beschwerdeführerin am 2. März 2020 eingeladen (Urk. 3/2) –
vorgenommen wurde (Urk. 7/58/23-24 S. 1). Die erneuten neurologi schen Untersuchungen vom 9. März 2020 haben keine neuen Erkenntnisse gebracht (vgl. E. 3.7). Die Beschwerdeführerin verzichtete denn auch darau f,
den Bericht von Dr. med. K.___ betreffend die Untersuchung vom 17. März 2020 (vgl. Urk. 3/2) im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einzureichen. 4.4
Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit seit August 2017 zu 100 % arbeitsfähig ist. 5. 5.1
Die Parteien gehen zu Recht übereinstimmend davon aus, dass die Be schwer deführerin als zu 50 % Erwerbstätige und zu 50 % im Haushalt Tätige zu qua lifizieren ist (Urk. 7/23, Urk. 7/7, Urk. 1 S. 3) .
5.2
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgaben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).
Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 der Verordnung über die Invalidenver siche rung (IVV) per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbs täti gen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich summiert (Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invalidi tätsgrads in Bezug auf die Erwerbs tätig keit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht in va lid geworden wäre, auf eine Vollerwerbs tätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäfti gungs grads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Inva liditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozen tuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Diffe renz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Voller werbstätigkeit gewichtet (Art. 27 bis Abs. 4 IVV). 5.3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lich keit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an ge passten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 144 I 103 E. 5.3, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werb lichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE)
her an gezo gen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E.
4.2.1). 5.4
Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Berechnung des Validen einkommens auf das im Jahre 2016 von der Beschwerdeführerin bei Y.___ erzielte Ein kom men von Fr. 23'869.30 ab und legte unter Berücksichtigung der Nominallohn ent wicklung für das massgebende Jahr 2018 ein en
Validen lohn von Fr. 24'084.60 fest. Unter Hinweis auf die 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit und gestützt auf die LSE 2016 (TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Brutto lohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total Frauen, Kompetenzniveau 1) ermittelte sie ein der Nominal lohnentwicklung angepasstes Invalideneinkommen von Fr. 55 '073. 45
(Urk. 7/62, Urk. 7/23).
Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden und blieb im Übrigen unbestritten .
Bei einer hypothetischen Vollerwerbstätigkeit (vgl. E. 5.2) ist von ein em Validen einkommen von Fr. 48'1 69.20 auszugehen. Unter Berücksichtigung des Inva li deneinkommens von Fr. 55'073.45 resultiert bei einer uneingeschränkten Leis tungsfähigkeit im Haushaltsbereich (vgl. Urk. 7/6 3 S. 8)
ein rentenausschliess en der Invaliditätsgrad von 0 % (vgl. Urk. 2 S. 2). Bei diesem Ergebnis braucht auch nicht geprüft zu werden, ob das von der Beschwerdeführerin tatsächlich erzielte
Erwerbseinkommen branchenspezifisch unterdurchschnittlich gewesen ist, was eine sogenannte Parallelisierung der Vergleichseinkommen nach sich ziehen würde (vgl. hierzu BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). 5.5
An dieser Beurteilung vermag der Einwand der Beschwerdeführerin, die Be schwer degegnerin habe zu Unrecht keine Abklärung betreffend die Einschrän kungen im Haushaltsbereich vorgenommen und der Ehemann der Beschwerde führerin sei ebenfalls gesundheitlich beeinträchtigt, weshalb er im Haushalt nicht oder nur begrenzt Unterstützung bieten könne (Urk. 1 S. 3 f.), nichts zu ändern. Unter Berücksichtigung einer fehlenden Erwerbseinbusse (vgl. E. 5.4) respektive eines Invaliditätsgrads von 0 % im Erwerbsbereich und eines verbleibenden Pen sums neben der Erwerbstätigkeit von 50 % (vgl. E. 5.1) würde ein rentenbegrün dender Gesamti nvaliditätsgrad von wenigstens 40 % (vgl. E. 1.2) eine Einschrän kung im Aufgabenbereich von mindestens 80 % voraussetzen .
Ein e solch hohe Einschränkung im Aufgabenbereich ist angesichts der 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (vgl. E. 4.4)
und des entsprechenden Belastungs profils indes nicht plausibel, weshalb der Verzicht der Beschwerdegegnerin auf die Durchführung eine r
Haushaltsabklärung (Urk. 7/63 S. 8) nicht zu beanstanden ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E . 4b, BGE 122 V 157 E. 1.d, BGE 136 I 229 E . 5.3). Im Übrigen machte die Beschwerdeführerin
keine kon kreten Angaben zur gesundheitlichen Beeinträchtigung ihres Ehegatten. Gemäss der Hausärztin ist der Ehemann beidseitig taub (Urk. 7/58/1-3 S. 3 Ziff. 4.4), was eine Unterstützung im Haushalt nicht automatisch verunmöglicht. 5.6
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwer defüh rerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Federspiel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais