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IV.2020.00188

Polydisziplinäres Gutachten beweistauglich, vorübergehende Trauerreaktion; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2020-11-13 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1978, war s eit Januar 2012 als Mitarbeiterin für die Küche

bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 10/12/1 Ziff. 2.1 und 2.2, Urk. 10/10 S. 2 Ziff. 2 oben). Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten am 30. Oktober 2017 schriftlich per 31.

Dezember 2017 (Urk. 10/12/8).

Am

4. September 2017 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Schmerzen am Arm bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/2 Ziff. 6 .1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte der Versicher ten am 23. November 2017 mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 10/11). In der Folge tätigte sie

erwerbliche (Urk. 10/8, Urk. 10/12) und medizinische (Urk. 10/14, Urk. 10/16/7-10, Urk. 10/18) Abklärungen, holte ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 10/32) ein und zog Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 10/4) zum Verfahren bei.

Die IV-Stelle

er liess am 16. Juli 201 9 (Urk. 10/35) den Vorbescheid, wogegen die Versicherte Einwände (Urk. 10/42, Urk. 10/47) vor brachte . Mit Verfügung vom 11. Februar 2020 (Urk. 10/49 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. 2.

Die Versicherte erhob am

13. März 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. Februar 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 oben). Die Versicherte reichte dem Gerich t am 24. März 2020 (Urk. 6) eine ärztliche Stellungnahme (Urk. 7) ein.

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. April 2020 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 4. Mai 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) unter Hinweis auf die medizinischen Abklärungen fest, gemäss dem von ihr eingeholten Gut achten bestehe aus internistischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit . Aus psychiatrischer Sicht lägen keine relevanten Symptome vor, die eine Erkrankung begründen würden. Insofern bestehe daher eine volle Arbeits fähigkeit . Die rheumatologische n Diagnose n

wirkten sich sodann nicht auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Produktionsmitarbeiterin aus (S. 1 unten). Neue Befunde oder Diagnosen lägen nicht vor. Zur Trauerreaktion der Beschwerdeführerin sei zu sagen, dass solche Reaktionen, so belastend und nach vollziehbar sie auch seien, vorübergehender Natur seien (S. 2 oben). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte vor, die behandelnden Ärzte und Fachärzte be stätigten, dass sie seit 2017 zu 100 % arbeitsunfähig sei . Sie leide an starken Kopfschmerzen und die Mobilität der linken Körperhälfte sei eingeschränkt. Wenn sie versuche, etwas in die Hände zu nehmen, fall e es ihr runter (S.

2 Ziff.

1-2 unten). Sie habe sich immer kooperativ g ezeigt und alles in ihrer Macht

S tehende unternommen, um ihren gesundheitlichen Zustand zu verbessern (S. 3 Ziff. 4 Mitte).

Gemäss den Ärzten des Zentrums Z.___ habe sie bereits 2016 an Panikattacken, plötzlicher Atemnot und Herzrasen gelitten. Eine Depression sei ebenfalls stark präsent. Sie leide an Lust- und Interesselosigkeit, Rückzug, Antriebs- und Kraftlosigkeit, Müdigkeit, Konzentrationsstörungen, Ver gesslichkeit, Gedankenkreisen und Sinnlosigkeitsgedanken (S. 3 Ziff. 4 unten). Weiter sei es zu einer deutlichen Verschlechterung gekommen, nachdem sich ihr Sohn im Juni 2019 das Leben genommen habe. Seither leide sie an einer schweren Depression, einem vollständi gen Rückzug, ständigem Gedankenkreisen, Schlaf störungen, Sinnlosigkeitsgedanken, Müdigkeit, Verwirrtheit, einer vollständigen Blockade, Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit (S. 3 Ziff. 5). 2.3

Streitig ist, ob ein Rentenanspruch besteht. Nachfolgend ist namentlich zu prüfen, ob auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten des Zentrums A.___ vom 23. April 2019 abgestellt werden kann. 3. 3.1

Dr. med. B.___, Fachärztin für Neurologie und für Psychiatrie und Psy chotherapie, berichtete am 30. November 2016 (Urk. 10/14/9-12) über die Unter suchung der Beschwerdeführerin vom 28. November 2016. Sie stellte folgende Diagnosen (S. 1): - Verdacht auf Epikondylitis humeri lateralis rechts - kein Anhalt für ein Karpaltunnelsyndrom - Verdacht auf Morton-Metatarsalgie Dig. III links

Dr. B.___ führte weiter aus, klinisch neurologisch finde sich keine Ausfallsymp tomatik im Bereich des N. medianus rechts. Auch elektrophysiologisch sei der Befund völlig unauffällig. Hinweise auf ein Karpaltunnelsyndrom bestünden nicht . Die Beschwerden seien am ehesten im Rahmen einer Epikondylitis humeri radialis rechts zu interpretieren . Die starken Schmerzen in der dritten Zehe links seien mit einer Morton-Metatarsalgie vereinbar (S. 1 unten). 3.2

Dr. med. C.___, Fachärztin für Rheumatologie und für Allge meine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 29. März 2017 (Urk. 10/4/4) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronifiziertes Schulter-/

Armsyndrom rechts bei im Vordergrund ste hender chronischer Epikondylopathia humeri radialis rechts (Ziff. 5 a). Als objektive Einschränkung bestehe eine ver minderte Belastbarkeit des rechten Armes für körperlich schwere Tätigkeiten. Für stereotype Bewegungsabläufe bestehe eine leichte Einschränkung (Ziff. 5 b).

Der Hausarzt der Beschwerdeführerin habe für die Zeit vom 5. Oktober bis 27.

November 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert. Vom 28.

Novem ber 2016 bis 31. März 2017 sei zum Teil durch sie und zum Teil

durch den Haus arzt eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert worden. Ab dem 1. April 2017 sei eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % vorgesehen (Ziff. 8). 3.3

Dr. C.___ gab im Bericht vom 10. Februar 2018 (Urk. 10/14/7-8) zur Krankengeschichte an, zirka Anfang 2016 seien Schmerzen im Bereich des rechten Ell enbogens und des Unterarmes aufgetreten. Im Verlauf sei es auch zu Schmerzen im Bereich der rechten Schulter, des Nackens und im rechten Hand gelenk gekommen. Trotz medikamentöser Behandlung mit NSAR und wieder hol ten physio- u nd ergotherapeutischen Behandlungen persistierten die Schmerzen im rechten Arm . Unter Mehrbelastungen komme es immer wieder zu Exa rzerba tionen (S. 1 Ziff. 2.1). Die Patientin klage unverändert über chronische Schmer zen, vor allem im rechten Arm, weniger links . Im Haushalt mache sie praktisch nichts (S. 1 Ziff. 2.2).

An der Halswirbelsäule (HWS) und an den Gelenken der ober en Extremitäten

liege keine rele vante Bewegungseinschränkung vor . Eine diffuse Druckdolenz der Muskulatur bestehe im Bereich des Nackens, des Schultergürtels und des rechten Armes. Neurologische Ausfälle b estünden nicht (S. 1 Ziff. 2.4). Dr. C.___ nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronifiziertes, überwiegend myofaszial bedingtes Nacken-/Schulter-/Armsyndrom rechts . Die Diagnose sei 2016 gestellt worden . Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit nannte sie Adipositas (S. 1 f. Ziff. 2.5 und 2.6). Die physio therapeutische und ergotherapeutische Behandlung werde

vorderhand pausiert und zurzeit stehe eine psychiatrische Evaluation und Behandlung im Vordergrund (S 2 Ziff. 2.8). Es bestehe eine verminderte Belastbarkeit des rechten Armes. Stereotype Bewegungsabläufe seien ungünstig. Ebenso das repetitive Hantieren mit Gewichten von mehr als 7.5 kg (S. 2 Ziff. 3.4).

Dr. C.___ attestierte für die bisherige Tätigkeit seit dem 26 . Mai 2017 wieder eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Es handle sich um eine leichte Tätig keit, jedoch mit stereotypen Bewegungsabläufen, die überwiegend stehend aus zuführen seien (S. 1 Ziff. 1.3). 3.4

Die Ärzte des Z.___ gaben im Bericht vom 17. März 2018 (Urk. 10/16/7-10) an, die Beschwerdeführerin sei seit November 2017 im Z.___ in Behandlung (S. 1 Ziff.

1.1). Eine psychiatrisch-medikamentöse, psychotherapeutische Einzelbe hand lung erfolge zirka zwei - bis dreimal pro Monat . Seit dem 15. Februar 2018 finde zudem eine i nterdisziplinäre Schmerzbehandlung statt (S. 1 Ziff. 1.2). Die Be schwerdeführerin habe seit 2012 zu 100 % als Produktionsmitarbeiter in gear bei tet (S. 2 Ziff. 2.1). Seit November 2016 beklage sie zunehmende Ängste und Panikattacken (Anspannung, Unruhe, Schlafstörung en, Gedankenkreisen, Herz klop fen, Kopfschmerzen, Nervosität, Druck im Thorax, Schwindel). Körperlich klage sie über Gelenkschmerzen, Kopfweh, geschwollene Hände, Anspannung, Schwindel und eine Pollenallergie (S. 2 Ziff. 2.2).

Die Ärzte des Z.___ nannten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) seit November 2017, und eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F54.4) seit November 2016 (S.

2 Ziff.

2.5) . Aufgrund der momentanen Ausprägung der Panikstörung und der Schmerzen sei die Patientin für sämtliche Tätigkeiten in der fr eien Marktwirt schaft sowie für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 oben). Hin sichtlich einer Eingliederung könne sie maximal ein bis zwei Stunden pro Tag einer angepassten leichten Tätigkeit nachgehen (S. 3 Ziff. 4.2). Es bestünden zu neh mend

Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Rückzug, Antriebslosigkeit, Müdigkeit, Gedankenkreisen und Sinnlosigkeitsgedanken. Weiter komme es immer öfter zu Panikattacken und die Beschwerdeführerin habe Angst, allein auf die Strasse zu gehen,

sowie vor Krankheiten (S. 4 Ziff. 4.4). 3.5

Die Ärzte des Z.___ erstatteten am 28. August 2018 (Urk. 10/18) einen Bericht zur i nterdisziplinären Schmerzbehandlung. Sie stellten folgende Diagnosen (S. 1): - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Adipositas per magna (BMI = 40) - chronif i ziertes Schulter-Armsyndrom rechts mit/bei - im Vordergrund stehender chronisch er Epikondylopathia humeri radialis, rechts mehr als links - l umbovertrebrales Syndrom mit/bei - vermehrter Lordose, Irreg ularitäten der Deckenplatte LWK 2, Diffe ren tialdiagnose: Schmorl’sches Knötchen, leichte degenerative Verände rungen im Sinne von Spondylose b etont im Segment LWK 3/4, nach kaudal hin zunehmende Spondy larthrose betont im Segment LWK 5/SWK 1 links - Verdacht auf Morton-Metatarsalgie Dig. III links

Zu den Beschwerden wurde ausgeführt, zirka 2016 seien chronische Schulte r beschwerden beidseits aufgetreten im Sinne einer Periarthritis humeroscapularis rechts betont sowie eine

Epikondylitits

humeri

radialis rechts. Die diesbezüglichen bildgebenden Abklärungen hätten keine Anhaltspunkte für schwer e patholo gi sche Veränderungen ergeben . Parallel zu den somatischen Schmerzen bestehe seit Jahren eine progrediente depressive Entwicklung (S. 1 unten).

Schmerztherapeutische Interventionen seien nicht erfolgt (S. 7 oben). Die medikamentöse Analgesie sei ungenügen d (S. 7 Mitte). Die Patientin habe durch die Dauerbelastung bei der Arbeit Panikattacken entwickelt, welche mit der Zeit gehäuft aufgetreten seien. Obwohl sie seit Juni 2017 nicht mehr arbeite und diverse Behandlungen hinter sich habe, seien die Schmerzen nicht zurückge gan gen . Basierend auf einer depressiven Störung bestünden eine Antriebslosigkeit sowie deutliche Schlafstörungen, welche zu einer erhöhten Ermüdbarkeit tags über führten. Neuropsychologisch seien eine reduzierte Belastbarkeit sowie eine verringerte Konzentrationsfähigkeit bestätigt worden (S. 7 unten). Aufgrund der chronischen Schmerzen, der Panikstörungen und der depressiven Symptome bestehe auf für eine leichte, angepasste Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 8 Mitte). Hinweise auf Aggravation o der Simulation bestünden nicht (S. 9 oben). 3.6

Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie und für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin,

nahm am

19. September 2018 (Urk. 10/34 S. 3 f.) Stel lung zu den medizinischen Akten. Er führte aus, die Beurteilung durch die Ärzte des Z.___ sei unter Berücksichtigung der rheumatologischen und neurologischen Berichte von November 2016 und Februar 2018 mit Blick auf die dokumentierten Befunde nicht nachvollziehbar. Eine langjährige und gar rezidivierende depres sive Störung sei nicht erkennbar. Für die behaupteten somatischen Diagnosen bestünden keine überzeugenden klinischen oder bildgebenden Belege. Weiter sei nicht plausibel, warum nach halbjähriger, multimodaler Behandlung im Z.___ trotz angeblich starker Ganzkörperschmerzen die Schmerztherapie in lediglich zwei Tabletten Dafalgan pro Woche bestehe (S. 4 unten). 3.7 3. 7 .1

Die Gutachter des A.___ erstatteten am 23. April 2019 (Urk. 10/32) im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten. Es ist von Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. F.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation und für Rheumatologie, und Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, unterzeichnet (S. 11) und beruht auf den fachärztlichen Untersuchungen vom 11. und 18. Februar 2019 und den den Gutachtern zur Verfügung gestellten Akten (S. 1).

Im internistischen Teilgutachten wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei 1996 zusammen mit ihrem Ehemann in die Schweiz immigriert. Zuletzt habe sie mit einem Pensum zwischen 80 und 90 % als Mitarbeiterin in der Küche der Y.___ AG gearbeitet. Es handle sich um eine leichte, stehende Tätigkeit mit stereotypen Bewegungen. Ab dem 26. Mai 2017 sei von ärztlicher Seite eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden (S. 19 Ziff. 1.2). Aufgrund der repetitiven Arbeit habe sie immer mehr Schmerzen im Bereich der rechten Hand, des Ellenbogens und der rechten Schulter entwickelt . Mit der Zeit seien auch Schmerzen im Nacken, im Kreuz und auch in den Füssen aufgetreten (S. 21 Ziff. 3.2).

Dr. G.___ nannte als internistische Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine Adipositas Grad II nach WHO. Eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er nicht (S. 27 Ziff. 6.1 und 6.2). Der bisherige Therapieverlauf sei aktenkundig offenbar unbefriedigend. Es bestehe eine chro nische psychische Problematik mit Ängsten und Schmerzen, für die sich kein eindeutig es organisches Korrelat objektivieren liesse, weder rheumatologisch noch neurologisch (S. 29 Ziff. 7.2 oben). Die Angaben der Beschwerdeführerin seien in sich häufig inkonsistent gewesen und wenig plausibel mit den klinisch erhobenen Befunden. Bei der klinischen Untersuchung imponiere sodann ei ne gewisse Selbstlimitierung . Zudem sei es zu häufigen Widersprüchen gekommen. Die Be schwerdeführerin habe zuerst berichtet, dass sie das Haus kaum je verlasse. Dann habe sie doch angegeben, dass sie regelmässig in den Coop oder zu Arztterminen gehe . Die Schilderung der Beschwerden sei weiter sehr vage und diffus gewesen (S. 29 Ziff. 7.3). 3. 7 .2

Dr. E.___ führte im psychiatrischen Teilgutachten aus, die Beschwerde führerin habe berichtet, dass sie unter Schlafstörungen, Ängsten und Antriebs losigkeit leide. Sie fühle sich nicht mehr in der Lage, irgendetwas zu tun und sei « zu nichts mehr zu gebrauchen » . Schmerzen bestünden in den Armen, im Fuss, in der Zehe, im Rücken und im rechten Arm. Sie könne nicht schlafen und leide unter grossen Ängsten. Sie habe Angst vor Menschen und gehe nicht mehr aus dem Haus (S. 35 Ziff. 3.2). Es geht ihr überhaupt nicht gut. Sie sei immer müde, kraftlos, ziehe sich sozial zurück und könne mit niemandem reden. Ferner leide sie unter Panikattacken (S. 36 oben). Die Schmerztherapie im Z.___

erfolge

einmal im Monat . Zu einer türkisch sprechenden Psychotherapeutin gehe sie all e drei Wochen (S. 37 oben). Die Beschwerdeführerin habe nur zirka drei oder vier Jahre die Grundschule in der Türkei besucht (S. 37 unten). 3. 7 .3

Bei der Beschwerdeführerin seien eine Vielzahl von Kriterien erfüllt, die auf eine nicht authentische Beschwerdeschilderung hinwiesen (S. 40 oben). Sie mache auf den Gutachter einen demonstrativ klagsa men Eindruck und wirke gecoacht. Der Beizug eines Dolmetschers sei notwendig gewesen (S. 41 Ziff. 4.1 und 4.2). Das Konzentrationsvermögen sei nicht reduziert gewesen. Die Beschwerdeführerin ha be sich ausdauernd der Exploration widmen können. Das Gedächtnis habe keine Denk- oder Merkfähigkeitsstörungen aufgewiesen und es bestünden keine Pho bien oder Zwänge mit Krankheitswert (S. 41 Ziff. 4.3 Mitte). Der Antrieb sei als erheblich herabgesetzt geschildert worden, was aufgrund der Verhaltensbeob achtung in dem geschilderten Ausmass nicht nachvollziehbar sei (S. 41 Ziff. 4.3 unten).

Der psychiatrische Gutachter stellte keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als psychiatrische Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit nannte er die Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0, S. 46 Ziff. 6.1 und 6.2). Die Beschwerdeführerin habe sich psychisch nicht wesentlich beeinträchtigt präsentiert. Relevante Symptome, die eine wesentliche depressive Störung oder eine Panikstörung rechtfertigen würden, s eien nicht festgestellt worden (S. 46 Ziff. 6.3 oben). Dem psycho pa tho logischen Befund könne kein relevanter depressiver Zustand von grösserem Aus mass entnomme n werden. Eine Störung der Affektivität verbunden mit Freud losigke it sei nicht ausgemacht worden und die Konzentration sei nicht reduziert gewesen. D er formale Gedankengang sei weder verlangsamt noch umständlich und nur im inhaltlichen Umfang etwas eingeengt auf die Schmerzsymptomatik gewesen. Die Hauptsymptome einer depressiven Störung lägen damit nicht vor (S. 46 Ziff. 6.3 Mitte).

Zusatzsymptome wie zum Beispiel eine verminderte Konzentration und Aufmerk samkeit, ein vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, Schuldgefühle, Gefühle von Wertlosigkeit oder eine pessimistische Zukunftsperspektive lägen ebenfalls nicht vor. Eine depressive Episode könne daher ebenso wie eine Panik störung ausgeschlossen werden . Klinische Symptome einer Panikstörung, wie von den behandelnden Ärzten des Z.___ diagnostiziert, seien während der Unter su chung nicht zu sehen gewesen, obwohl es sich bei der Begutachtung um eine wichtige «Prüfungssituation» gehandelt habe (S. 46 Ziff. 6.3 unten). Für die zuvor diagnostizierte chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren müsse eine Symptomausweitung beziehungsweise Aggravation ausge schlossen werden. Vorliegend sei jedoch von einer Symptomausweitung, wenn nicht sogar von einer Aggravation auszugehen. Es stehe der Bezug von Renten leistungen im Vordergrund und eine berufliche Wiedereingliederung dürfte durch invaliditätsfremde Faktoren limitiert sein (S. 46 f. Ziff. 6.3). Eine tiefgreifende Funktions- und Leistungsbeschränkung im psychiatrischen Bereich lasse sich nicht erkennen (S. 47 oben).

Die Beschwerdeführerin habe bei den Selbstbeurteilungsfragebögen sehr hohe Wert e erzielt. Auch sonst habe sie eine Vielzahl von Beschwerden an gegeben. Dabei habe zwischen der sub jektiven Schilderung von häufig massiven Be schwerden und dem gezeigten Verhalten in der Untersuchungssituation eine auffällige Diskrepanz bestanden . Ferner habe die geschilderte Intensität der Be schwerden in einem Missverhältnis

zur Vagheit der Schilderung einzelner Symp tome gestanden (S. 51 oben). E s bestünden erhebliche Bedenken, dass die Be schwerdeführerin ein so geringes Funktionsniveau bei der Alltagsbewältigung habe, wie sie es schildere. Es bestünden Inkonsistenzen innerhalb der Beschwer de schilderung und zwischen den Schilderungen und fremdanamnestischen Infor mationen einschliesslich der Aktenlage sowie zwischen der Schilderung der Beschwerden und den objektiven Untersuchungsbefunden (S. 51 f.).

Aus psychiatrischer Sicht bestehe für die bisherige Tätigkeit in der Kältepro duktion von Menüs keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 53 Ziff. 8.1 oben). Auch im retrospektiven Längsschnitt lasse sich aus psychiatrischer Sicht keine längere Arbeitsunfähigkeit begründen. Den Ausführungen der Ärzte des Z.___ könne nicht gefolgt werden (S. 53 Ziff. 8.1 unten). In einer angepassten Tätigkeit bestehe ebenfalls eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 100 % (S.

53 Ziff. 8.2). 3. 7 .4

Dr.

F.___ führte im rheumatologischen Teilgutachten aus, die Schmerzen im Bereich Schulter-Arm seien gemäss den Schilderungen der Beschwerdeführerin Tag und Nacht in gleicher Intensität vorhanden. Zu Kreuzschmerzen komme es vorwiegend beim Stehen oder beim Aufstehen vom Sitzen. Nackenschmerzen träten eb enfalls täglich auf und strahlten in den Hinterkopf und gelegentlich in den rechten Arm aus . Gehen könne sie 10 Minuten, aber nicht länger . Sitzen gehe eine halbe bis eine ganze Stunde (S. 58 Ziff. 3.2 unten). Die Beschwerdeführerin habe beide Schultergelenke frei bewegen können, schmerzlos mit negativem Jobe-Test. Beide Handgelenke und alle Fingergelenke zeigten eine freie und schmerzlose Beweglichkeit mit kräftigem, vollständigem Faustschluss (S.

60 Ziff.

4.3 oben).

Rheumatologisch-pathologisch seien Befunde erhoben worden im Bereich des Nacken-Schulter-Gürtels und des rechten Armes sowie lumbal und im Bere ich des linken Vorfusses. Zervi kal bestehe bei Fehlhaltung ohne degenerative Verän derungen ein chronisches zervikozephales und zerviko -occipitales Schmerzsyn drom ohne spondylogene oder gar radikuläre Ausstrahlung (S. 6 3 oben). Die Schmerzen im rechten Arm seien als myofasziales Schulter-Arm-Syndrom rechts bei Epikondylitis lateralis zu deuten. Die gelegentlichen Kreuzschmerzen hätten ihren Grund in leichten degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS), wobei MR-mässig keine Neurokompression nachgewiesen worden sei. Die Vorfussschmerzen würden aktuell als Morton II/III gedeutet. Die rheumatolo gi schen Probleme seien behandelbar und führten bei Weitem nicht zu einer andau ernden Invalidität (S. 63 Mitte).

Während der Anamneseerhebung und der rheumatologischen Untersuchung seien keine Inkonsistenzen beobachtet worden. Die angegebenen somatischen Beschwe r den erschienen plausibel (S. 64 Ziff. 7.3 oben). Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei geradezu ideal, könne sie doch stehend und gehend arbeiten ohne schwere Gewichte zu tragen und ohne den rechten Arm repetitiv zu belasten. Für diese Tätigkeit bestehe aus rheumatologischer Sicht eine A rbeitsfähigkeit von 100 % (S. 64 f. Ziff. 8.1). Optimal angepasst sei eine Tätigkeit ohne repetitives Heben schwerer Lasten mit dem rechten Arm von über 5 kg und ohne repetitive Bewegungen unter Krafteinwirkung mit dem rechten Arm. In einer solchen Tätig keit bestehe ebenfalls eine volle Arbeitsfähigkeit von 8.5 Stunden pro Tag an fünf Tagen die Woche (S. 65 Ziff. 8.2).

3. 7 . 5

Die Gutachter nannten gesamthaft als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6 Ziff. 4.2 oben): - Schulter-Armsyndrom rechts, myofaszial bedingt mit/bei - Epikondylitis lateralis rechts - chronisches Lumbovertrebralsyndrom mit/bei - degenerativen Veränderungen der LWS ohne Neuroko m pression im MRI vom 30. Mai 2018 - chronisches zervikozephales und zerviko -occipitales Schmerzsyndrom mit/bei - Fehlhaltung HWS im Sinne einer Streckhaltung - Morton-Metatarsalgie links Dig. II/III - massive Dekonditionierung mit/bei - Haltungsinsuffizienz und muskulärer Dysbalance - Adipositas Grad II nach WHO mit/bei - BMI von 38.6 - Fehlenden Hinweisen für ein metabolisches Syndrom - Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen

Eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellten die Gutachter nicht (S. 5 Ziff. 4.2). Zusammenfassend sei die Beschwerdeführerin weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht dauerhaft in ihrer Arbeitsfähigk eit eingeschränkt (S. 8 Ziff. 4.4 Mitte). Die Adipositas per se legitimiere aus internis tischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus rheumatologischer Sicht bestünden wenige Störungen der Funktionsfähigkeit. Trotz Schmerzen im Bereich des rechten Armes und der Schulter-Nackenpartie sei die HWS frei beweglich und alle Gelenke der oberen Extremitäten zeigten eine vollumfängliche Funktion. Auch die Schmerzen in der LWS stünden in Diskrepanz zur frei beweglichen LWS, ohne eine spondylogene oder radikuläre Symptomatik. Die diffusen Schmerzen könnten schwer nachvollzogen werden. Aus psychiatrischer Sicht könne keine Diagnose gestellt werden, welche die zumutbare Arbeits fähig keit limitieren würde. Entgegen der Beurteilung durch die Ä rzte des Z.___ sei der Beschwerdeführerin aus interdisziplinärer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100 % zumutbar (S. 8 Ziff. 4.4 unten).

Es bestünden wenige bis keine Ressourcen. Die Beschwerdeführerin habe nur drei Jahre die Schule absolviert und spreche kaum ein Wort Deutsch. Es handle sich um eine sehr einfach strukturierte Persönlichkeit mit sehr bescheidenen Coping-Strategien. Als wichtigste Ressource sei die Familie zu bezeichnen, insbesondere der Ehemann und die jüngste Tochter, die die Beschwerdeführerin in den Ver richtungen des Alltags unterstützten (S. 9 Ziff. 4.5). Zwischen den subjektiven Schilderungen von häufig massiven Beschwerden und dem in der Untersu chungs situation gezeigten Verhalten habe eine auffällige Diskrepanz bestanden. Die geschilderte Intensität der Beschwerden habe zudem in einem Missverhältnis zur Vagheit der Schilderung der einzelnen Symptome gestanden. Bei einem nicht authentischen Verhalten würden oftmals verschiedene Beschwerden vorgetragen, die allesamt durch nichts zu beeinflussen seien. Dies sei vorliegend der Fall. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass alle bisherigen Behandlungs massnah men keine Besserung bewirkt hätten. Darüber hinaus bestünden Inkonsistenzen (S. 9 Ziff. 4.6 Mitte).

Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiterin in einem Catering-Unter nehmen sei aus interdisziplinärer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100 % zumutbar (S. 9 Ziff. 4.7). In einer angepassten Tätigkeit bestehe ebenfalls eine nicht ein geschränkte Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 10 Ziff. 4.8). Im introspektiven Lang schnitt lasse sich aus interdisziplinärer Sicht ebenfalls keine längere Arbeits unfähigkeit begründen. Dabei könne den Ausführungen der Ärzte des Z.___ nicht gefolgt werden. Diese würden zum einen den vorangegangen medizinischen Be richten im psychiatrischen Bereich, z um anderen den Erkenntnissen der Gutachter widersprechen, die durch die aktuelle Untersuchung gewonnen worden seien (S.

10 Ziff. 4.9). 3.8

RAD-Arzt Dr. D.___

gab in der Stellungnahme vom 6.

Mai

2019 (Urk. 10/34 S.

4

ff.) zum Gutachten des A.___ vom 23. April 2019 an,

in Bezug auf die bis herige Tätigkeit bestehe als funktionelle Einschränkung eine reduzierte körper liche Belastbarkeit, insbesondere des rechten Arm es (S. 6 Mitte). Im Sinne des möglichen Belastungsprofil s seien repetitive Bewegungen unter Krafteinwir kung en zu vermeiden sowie repetitives Heben von Lasten von über 5 kg mit dem rechten Arm (S. 6 unten).

Die Diskrepanzen in der Aktenlage würden mit dem Gutachten des A.___ nach vollziehbar aufgeklärt. Gravierende Diagnosen oder Befunde mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien nicht festgestellt worden, während deutliche Hinweise auf Aggravation beschrieben worden seien. Der Gesundheitszustand werde im Wesentlichen ähnlich beurteilt wie in den Berichten von Dr. B.___ und Dr. C.___ . Aus dem Rahmen fielen die Berichte der Ärzte des Z.___ . Das dysfunktionale Verhalten der Beschwerdeführerin sei dort übersehen worden und die Inkonsistenzen seien in der eigenen Berichterstattung nicht wahrgenommen worden . Der gleiche Gesundheitszustand werde daher anders beurteilt (S. 6 f.). 3.9

Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und P sychotherapie, und Dr. phil. I.___, Klinischer Psychologe, Z.___, nahmen am 12. Oktober 2019 (Urk. 3 = Urk. 10/46) Stellung zum psychiatrischen Teilgutachten des

A.___ und w iesen auf eine im Juli 2019 eingetretene Verschlechterung aufgrund des

Suizid s des Sohnes der Beschwerdeführerin hin

(S. 1 unten).

Dr. H.___ und Dr. I.___

führten aus, eine Widersprüchlichkeit sei im Verlauf von bisher 54 Sitzungen im Z.___ nicht beobachtet worden. Dies im Gegensatz zu den Behauptungen des psychiatrischen Gutachters. Die angebliche n Wider sprüchlichkeit en

lösten sich auf, wenn die Patientin genau gefragt werde. Der Coop sei weniger als fünf Minuten entfernt und sie gehe alleine dorthin. Weiter könne s ie zehn Min uten alleine zum Hausarzt gehen.

Termine an weiter ent fernten Orten könne sie nicht alleine wahrnehmen (S. 1 Ziff. 2). Hohe Werte bei neuropsychologischen Beschwerdeinstrumenten würden im Gegensatz zur Ein schätzung durch Dr. E.___ nicht auf eine Inkonsistenz hin wiesen . Das Empfinden der Patientin sei im Verlauf hoffnungslos. Weiter bestünden ein deut liches Gedankenkreisen mit einer Vielzah l von Beschwerden, welche sich bisher weitgehend nicht hätten beeinflussen lassen . Der Ehemann der Beschwerde füh rerin habe diese im Verlauf fremdanamnestisch immer wieder bestätigt. Sie sei von Ängsten geplagt, die Arbeit zu verlieren und die Verantwortung in der Familie nicht wahrnehmen zu können sowie den Anforderungen ausserhalb (zum Beispiel sprachlich und anforderungsgemäss) nicht zu genügen (S. 2 Ziff. 2 oben). Die Beschwerden seien im Teilgutachten obe rflächlich aufgenommen worden. Aufgrund einer rudimentären Beschwerdeaufnahme sei der Gutachter zum Schluss gekommen, dass die Patientin an keiner klinisch relev anten psychischen Störung leide . Dies sei falsch und nicht nachvollziehbar (S. 2 Ziff. 3).

Bis zum Suizid des 23-jährigen Sohnes hätten im Verlauf folgende Sym ptome vorgelegen: Ab dem Jahr 2016 hätten effektiv Panikattacken bestanden in Zu sammenhang mit dem steigenden Druck bei der Arbeit und der Angst, die Arbeit zu verlieren. Zu Hause komme es bei Tag oder Nacht bei kleinsten Auslösern plötzlich zu Atemnot und Herzrasen während einer Dauer von über 20 Minuten. Dazu komme es zirka dreimal pro Woche. Hinsichtlich der Depression seien Lust- und Interesselosigkeit, ein Rückzug, Antriebslosigkeit, Kraftlosigkeit, Müdigkeit, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Gedankenkreisen und Sinnlosigkeits ge danken vorhanden. Durch den Suizid des Sohnes sei es zusätzlich zu einer deutlichen Verschlechterung gekommen. Seither bestehe verständlicherweise eine schwere Depression mit vollständigem Rückzug und ständigem Gedankenkreisen. Nachts finde sie kaum Schlaf. Weiter bestünden Sinnlosigkeitsgedanken, Müdig keit, Verwirrtheit, eine vollständige Blockade, Konzentrationsstörungen und Ver gesslichkeit (S. 2 Ziff. 4 und 5).

Aktuell sei die Stimmung deutlich depressiv-resigniert mit einer deutlichen Störung des Vitalgefühls . Verständlic herweise weine sie immer wieder. Die Gestik und Mimik sei gespannt . Verbal sei sie wortkarg. Sie schildere das Symp tome rleben und -verhalten zuerst in

Zusammenhang mit dem Arbeitsdruck und jetzt mit dem Suizid des Sohnes. Kognitiv seien die Aufmerksamkeit, die Kon zentration, die Merkfähigkeit und das Gedächtnis verlangsamt beziehungsweise deutlich eingeschränkt. Eine Verlangsamung des Denkens, eine Denkeinengung, Gedankendrängen oder eine Denkhemmung bestünden nicht. Die Schmerzen seien während 24 Stunden vorhanden (S. 2 Ziff. 6).

Dr. H.___ und Dr. I.___ nannten als Diagnosen eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2, S. 3 Ziff. 7). Die Arbeitsfähigkeit sei bereits vor dem Suizid des Sohnes vollständig aufgehoben gewesen. Die Patientin sei auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Sie sei nicht mehr reisefähig und nicht in der Lage, den Alltag zu bewältigen (S. 3 Ziff. 8). 3.10

Dr. D.___ führte in einer weiteren Stellungnahme vom 9. Dezember 2019 (Urk.

10/48 S. 2 f.) aus, nach dem Bericht der Ärzte des Z.___ vom 12. Oktober 2019 habe sich der Zustand der Beschwerdeführerin mit einer schweren depres siven Symptomatik und kognitiven Defiziten durch den Suizid ihres Sohnes noch verstärkt. Die Feststellung einer «Verschlechterung» von kognitiven Defiziten und des depressiven Zustandes sei nicht verwertbar. Die behandelnden Ärzte seien bereits in den Vorberichten von schweren kognitiven Einschränkungen und aus geprägten affektiven Störungen ausgegangen mit einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % selbst in einfachsten Tätigkeiten. Zudem hätten sie jegliche Hinweise auf Aggravation ignoriert. Eine Trauerreaktion oder gegebenenfalls eine Anpas sungs störung nach dem Suizid des Sohnes sei nachvollziehbar. Bei fehlender psychiatrischer Komorbidität könne aber eine Stabilisierung erwartet werden. Ein dauerhafter Gesundheitsschaden sei nicht zu erwarten (S. 3 unten). 3.11

Dr. H.___ und Dr. I.___, Z.___, reichte n am 13. März 2020 (Urk. 7) eine weitere Stellungnahme ein. Sie führten aus, in der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Februar 2020 werde eine vorübergehende Trauerreaktion genannt, die neun Monate nach dem Suizid des Sohnes der Beschwerdeführerin längst hätte abgeklungen sein müssen . Dies sei nicht der Fall. Es liege ein ständiges Ge dan kenkreisen Tag und Nach t

vor um Schuld am Suizid des Sohnes. Sämtliche Symp tome seien in der Stellungnahme vom 5. (richtig: 12.) Oktober 2019 erwähnt worden, wie ständiges Weinen, Rückzug und eine Antriebs- und Motivations losigkeit. Die Tage würden zur Qual. Suizidideen seien vorhanden. Es handle sich um eine pathologische Trauerreaktion im Rahmen der vorbestehenden rezidi vie renden depressiven Störung. Nach wie vor bestehe eine schwere depressive Epi sode, ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2). Eine Reduktion der Depres sion habe nicht stattgefunden, was nachvollziehbar sei (Ziff. 1).

Die Arbeitsfähigkeit sei bis heute vollständig aufgehoben. Der Suizid des Sohnes habe klar zu einer weiteren Verschlechterung des Zustandes im Rahmen der heute pathologischen Trauerreaktion geführt (Ziff. 2). 4. 4.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 4.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva li dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 4.3

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva li di tätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 4.4

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 5. 5.1

Die Gutachter des A.___

nannten als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit ein Schulter-Armsyndrom rechts, myofaszial bedingt, ein chronisches Lumbovertebralsyndrom, ein chronisches zervikozephales und zerviko -occipi tales Schmerzsyndrom, Morton- Metatarsalgie links Dig . II/III, eine massive De konditionierung, Adipositas Grad II und die Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen. Eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellten die Gutachter nicht . Sie verneinte n eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin in einem Catering-Unternehmen und für eine andere angepasste Tätigkeit atte stierten sie daher eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 100 % (vorstehend E.

3.7.5).

Die behandelnden Ärzte des Z.___ nannten dagegen im Bericht vom 17. März 2018 als Diagnosen eine Panikstörung sowie eine anhaltende somatoforme Schmerz störung. I m Bericht vom 28. August 2018 nannten sie als psychiatrische Diag nosen eine Panikstörung und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode .

Die Ärzte des Z.___ attestierten für die zuletzt ausgeübte und eine behinderungsangepasste Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (E. 3.4 und 3.5).

Nach dem Suizid des Sohnes der Beschwerdeführerin im Juni 2019

beschrieben sie eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes, wobei sie an einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % für jegliche Tätigkeit festhielten (E. 3. 9 hiervor). 5.2

Das Gutachten des A.___ erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens (vgl. E. 4.1) . Es basiert auf den erforderlichen polydis ziplinären Untersuchungen

und erweist sich für die streitigen Belange als um fassend. Den geklagten körperlichen und psychischen Beschwerden wurde aus reichend Rechnung getragen. Dem Vorwurf der Ärzte des Z.___, wonach der psy chiatrische Gutachter die Beschwerden oberflächlich aufgenommen hätte (E. 3.9 hiervor), kann mit Blick auf das ausführliche psychiatrische Teilgutachten (E.

3.7.2 und 3.7.3) nicht gefolgt werden. Die Beurteilung der Gutachter erfolgte sodann in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten.

Aus internistischer und psychiatrischer Sicht wurde n bei der Begutachtung keine

schwerwiegenden Befunde fest gestellt, die

eine Einschränkung der Arbeitsfähig keit rechtfertigen würden. Der psychiatrische Gutachter legte dabei

dar, dass die

Diagnosekriterien einer depressiven Störung, einer Panikstörung, und einer an haltendenden somatoformen Schmerzstörung nicht erfüllt seien (E. 3.7.1 und 3.7.3).

Gutachter Dr. F.___

kam zur Einschätzung, dass trotz leichter funktioneller rheumatologischer Einschränkungen die zuletzt ausgeübte und eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei en (E. 3.7.4) . Das Gutachten vermag somit

auch in der medizinischen Beurteilung und in den Schlussfolgerung en der Gutachter zu überzeugen, weshalb darauf abgestellt werden kann.

Bei dieser Ausgangslage ist auf weitere medizinische Abklärungen (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 2 oben) zu verzichten. 5.3

Es ist der Beurteilung durch die Gutachter des A.___ und RAD-Arzt Dr. D.___

zu folgen . Die abweichende Einschätzung durch die Ärzte des Z.___ ist dagegen zurückhaltend zu bewerten. Diese hatten bereits vor dem Suizid des Sohnes der Beschwerdeführerin für jede Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt konstant

eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (E. 3.4 und 3.5 hiervor) . Gemäss Dr. D.___

ist davon auszugehen, dass sie den bei der psychiatrischen Begutachtung fest ge stellten Inkonsistenzen

nicht ausreichend Rechnung

trugen (vorstehend E. 3.10). Im Vergl e ich mit den

Berichten der Ärzte des Z.___ vom März und August 2018 kann mit deren Stellungnahme vom 12. Oktober 201 9

aufgrund einer konstant hohen Arbeitsunfähigkeit von 100 % nicht auf eine längere Zeit dauernde über eine Trauerreaktion hinausgehende gesundheitliche Verschlechterung geschlo ssen werden. In diesem Zusammenhang ist zudem auf den Grundsatz hinzuweisen, wonach Berichte der behandelnden Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Ver trauensstelle zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 125 V 313 E.

3b/cc). Dies gilt für einen allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für einen behandelnden Spezialarzt (Urteil des Bundesgerichts I 803/05 vom 6. April 2005 E. 5.5). Der abweichenden Beurteilung durch die Ärzte des Z.___ kann daher nicht gefolgt werden. 5.4

Ausgehend vom Gutachten des A.___ vom 23. April 2019 ist eine Prüfung der sogenannten Standardindikatoren möglich. Dr. E.___ verneinte im psy chiatrischen Teilgutachten, dass bei der Begutachtung relevante Symptome vor gelegen hätten, die eine wesentliche depressive Störung oder eine Panikstörung rechtfertigen würden (vorstehend E. 3.7.3). Die bei der Begutachtung erhobenen diagnoserelevanten Befunde erweisen sich somit als nicht s chwerwiegend aus geprägt. Dies umso mehr ein Grossteil der bei der Begutachtung vorgebrachten

massiven Beschwerden auf Inkonsistenzen und Diskrepanzen zurückgeführt werden müssen (E. 3.7.3).

Gemäss den Angaben der Ärzte des Z.___ erfolgte die ambulante psychiatrische Behandlung im Z.___ lediglich zwei- bis dreimal pro Monat (E. 3.4). Soweit ersichtlich, begab sich die Beschwerdeführerin bislang auch nicht in stationäre Behandlung . Nachdem die Ärzte des Z.___ bereits im März und August 2018 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestierten, wäre an

sich eine Intensivierung der psy chia trischen Behandlung zu erwarten gewesen. Der Komplex «Gesundheits schä digung » erweist sich somit als nicht derart ausgeprägt, dass der Beschwerde führerin die zuletzt ausgeübte und eine angepasste Tätigkeit nicht vollumfänglich zugemutet werden könnte.

Zu Gunsten der Beschwerdeführerin ist zu berücksichtigen, das s sie aufgrund von

schlechten Deutschkenntnisse n und einer geringen Bildung über wenige Res sourcen verfügt, wobei die Gutachter die Unterstützung durch Familienmitglieder immerhin als Ressource bezeichneten (E. 3.7.5).

Bei der Prüfung der «Konsistenz» ist erneut auf die von den Gutachtern be schriebenen Inkonsistenzen und Diskrepanzen hinzuweisen.

Der psychiatrische Gutachter bezweifelte namentlich, dass das Aktivitätsniveau der Beschwerde führerin derart eingeschränkt sei, wie von ihr dargestellt (vorstehend E. 3.7.3) .

Nach Prüfung der Standardindikatoren besteht, wie von den Gutachtern attestiert, für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin und eine andere angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Weiter ist der Einschätzung durch RAD-Arzt Dr. D.___ zu folgen, wonach im Hinblick auf den Suizid des Sohnes der Beschwerdeführerin von einer vorübergehenden, aber nicht invalidi sie renden Trauerreaktion auszugehen ist (E. 3.10). 5.5

Zusammenfassend besteht im Hinblick auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin in einem Catering-Unternehmen und eine andere angepasste Tätigkeit eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 100 %. Auch nach dem Suizid des Sohnes der Beschwerdeführerin ist nicht von einer länger dauernden gesundheitlichen Einschränkung auszugehen. Die Beschwerdegegnerin hat einen Leistungsanspruch daher zu Recht verneint.

Die angefochtene Verfügung vom 11. Februar 2020 erweist sich nach dem Ge sagten als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 800.-- festzulegen. Ausgangsgemäss sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1978, war s eit Januar 2012 als Mitarbeiterin für die Küche

bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 10/12/1 Ziff. 2.1 und 2.2, Urk. 10/10 S. 2 Ziff. 2 oben). Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten am 30. Oktober 2017 schriftlich per 31.

Dezember 2017 (Urk. 10/12/8).

Am

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) unter Hinweis auf die medizinischen Abklärungen fest, gemäss dem von ihr eingeholten Gut achten bestehe aus internistischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit . Aus psychiatrischer Sicht lägen keine relevanten Symptome vor, die eine Erkrankung begründen würden. Insofern bestehe daher eine volle Arbeits fähigkeit . Die rheumatologische n Diagnose n

wirkten sich sodann nicht auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Produktionsmitarbeiterin aus (S. 1 unten). Neue Befunde oder Diagnosen lägen nicht vor. Zur Trauerreaktion der Beschwerdeführerin sei zu sagen, dass solche Reaktionen, so belastend und nach vollziehbar sie auch seien, vorübergehender Natur seien (S. 2 oben). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte vor, die behandelnden Ärzte und Fachärzte be stätigten, dass sie seit 2017 zu 100 % arbeitsunfähig sei . Sie leide an starken Kopfschmerzen und die Mobilität der linken Körperhälfte sei eingeschränkt. Wenn sie versuche, etwas in die Hände zu nehmen, fall e es ihr runter (S.

2 Ziff.

1-2 unten). Sie habe sich immer kooperativ g ezeigt und alles in ihrer Macht

S tehende unternommen, um ihren gesundheitlichen Zustand zu verbessern (S. 3 Ziff. 4 Mitte).

Gemäss den Ärzten des Zentrums Z.___ habe sie bereits 2016 an Panikattacken, plötzlicher Atemnot und Herzrasen gelitten. Eine Depression sei ebenfalls stark präsent. Sie leide an Lust- und Interesselosigkeit, Rückzug, Antriebs- und Kraftlosigkeit, Müdigkeit, Konzentrationsstörungen, Ver gesslichkeit, Gedankenkreisen und Sinnlosigkeitsgedanken (S. 3 Ziff. 4 unten). Weiter sei es zu einer deutlichen Verschlechterung gekommen, nachdem sich ihr Sohn im Juni 2019 das Leben genommen habe. Seither leide sie an einer schweren Depression, einem vollständi gen Rückzug, ständigem Gedankenkreisen, Schlaf störungen, Sinnlosigkeitsgedanken, Müdigkeit, Verwirrtheit, einer vollständigen Blockade, Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit (S. 3 Ziff. 5). 2.3

Streitig ist, ob ein Rentenanspruch besteht. Nachfolgend ist namentlich zu prüfen, ob auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten des Zentrums A.___ vom 23. April 2019 abgestellt werden kann. 3. 3.1

Dr. med. B.___, Fachärztin für Neurologie und für Psychiatrie und Psy chotherapie, berichtete am 30. November 2016 (Urk. 10/14/9-12) über die Unter suchung der Beschwerdeführerin vom 28. November 2016. Sie stellte folgende Diagnosen (S. 1): - Verdacht auf Epikondylitis humeri lateralis rechts - kein Anhalt für ein Karpaltunnelsyndrom - Verdacht auf Morton-Metatarsalgie Dig. III links

Dr. B.___ führte weiter aus, klinisch neurologisch finde sich keine Ausfallsymp tomatik im Bereich des N. medianus rechts. Auch elektrophysiologisch sei der Befund völlig unauffällig. Hinweise auf ein Karpaltunnelsyndrom bestünden nicht . Die Beschwerden seien am ehesten im Rahmen einer Epikondylitis humeri radialis rechts zu interpretieren . Die starken Schmerzen in der dritten Zehe links seien mit einer Morton-Metatarsalgie vereinbar (S. 1 unten). 3.2

Dr. med. C.___, Fachärztin für Rheumatologie und für Allge meine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 29. März 2017 (Urk. 10/4/4) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronifiziertes Schulter-/

Armsyndrom rechts bei im Vordergrund ste hender chronischer Epikondylopathia humeri radialis rechts (Ziff. 5 a). Als objektive Einschränkung bestehe eine ver minderte Belastbarkeit des rechten Armes für körperlich schwere Tätigkeiten. Für stereotype Bewegungsabläufe bestehe eine leichte Einschränkung (Ziff. 5 b).

Der Hausarzt der Beschwerdeführerin habe für die Zeit vom 5. Oktober bis 27.

November 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert. Vom 28.

Novem ber 2016 bis 31. März 2017 sei zum Teil durch sie und zum Teil

durch den Haus arzt eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert worden. Ab dem 1. April 2017 sei eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % vorgesehen (Ziff. 8). 3.3

Dr. C.___ gab im Bericht vom 10. Februar 2018 (Urk. 10/14/7-8) zur Krankengeschichte an, zirka Anfang 2016 seien Schmerzen im Bereich des rechten Ell enbogens und des Unterarmes aufgetreten. Im Verlauf sei es auch zu Schmerzen im Bereich der rechten Schulter, des Nackens und im rechten Hand gelenk gekommen. Trotz medikamentöser Behandlung mit NSAR und wieder hol ten physio- u nd ergotherapeutischen Behandlungen persistierten die Schmerzen im rechten Arm . Unter Mehrbelastungen komme es immer wieder zu Exa rzerba tionen (S. 1 Ziff. 2.1). Die Patientin klage unverändert über chronische Schmer zen, vor allem im rechten Arm, weniger links . Im Haushalt mache sie praktisch nichts (S. 1 Ziff. 2.2).

An der Halswirbelsäule (HWS) und an den Gelenken der ober en Extremitäten

liege keine rele vante Bewegungseinschränkung vor . Eine diffuse Druckdolenz der Muskulatur bestehe im Bereich des Nackens, des Schultergürtels und des rechten Armes. Neurologische Ausfälle b estünden nicht (S. 1 Ziff. 2.4). Dr. C.___ nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronifiziertes, überwiegend myofaszial bedingtes Nacken-/Schulter-/Armsyndrom rechts . Die Diagnose sei 2016 gestellt worden . Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit nannte sie Adipositas (S. 1 f. Ziff. 2.5 und 2.6). Die physio therapeutische und ergotherapeutische Behandlung werde

vorderhand pausiert und zurzeit stehe eine psychiatrische Evaluation und Behandlung im Vordergrund (S 2 Ziff. 2.8). Es bestehe eine verminderte Belastbarkeit des rechten Armes. Stereotype Bewegungsabläufe seien ungünstig. Ebenso das repetitive Hantieren mit Gewichten von mehr als 7.5 kg (S. 2 Ziff. 3.4).

Dr. C.___ attestierte für die bisherige Tätigkeit seit dem 26 . Mai 2017 wieder eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Es handle sich um eine leichte Tätig keit, jedoch mit stereotypen Bewegungsabläufen, die überwiegend stehend aus zuführen seien (S. 1 Ziff. 1.3). 3.4

Die Ärzte des Z.___ gaben im Bericht vom 17. März 2018 (Urk. 10/16/7-10) an, die Beschwerdeführerin sei seit November 2017 im Z.___ in Behandlung (S. 1 Ziff.

1.1). Eine psychiatrisch-medikamentöse, psychotherapeutische Einzelbe hand lung erfolge zirka zwei - bis dreimal pro Monat . Seit dem 15. Februar 2018 finde zudem eine i nterdisziplinäre Schmerzbehandlung statt (S. 1 Ziff. 1.2). Die Be schwerdeführerin habe seit 2012 zu 100 % als Produktionsmitarbeiter in gear bei tet (S. 2 Ziff. 2.1). Seit November 2016 beklage sie zunehmende Ängste und Panikattacken (Anspannung, Unruhe, Schlafstörung en, Gedankenkreisen, Herz klop fen, Kopfschmerzen, Nervosität, Druck im Thorax, Schwindel). Körperlich klage sie über Gelenkschmerzen, Kopfweh, geschwollene Hände, Anspannung, Schwindel und eine Pollenallergie (S. 2 Ziff. 2.2).

Die Ärzte des Z.___ nannten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) seit November 2017, und eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F54.4) seit November 2016 (S.

2 Ziff.

2.5) . Aufgrund der momentanen Ausprägung der Panikstörung und der Schmerzen sei die Patientin für sämtliche Tätigkeiten in der fr eien Marktwirt schaft sowie für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 oben). Hin sichtlich einer Eingliederung könne sie maximal ein bis zwei Stunden pro Tag einer angepassten leichten Tätigkeit nachgehen (S. 3 Ziff. 4.2). Es bestünden zu neh mend

Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Rückzug, Antriebslosigkeit, Müdigkeit, Gedankenkreisen und Sinnlosigkeitsgedanken. Weiter komme es immer öfter zu Panikattacken und die Beschwerdeführerin habe Angst, allein auf die Strasse zu gehen,

sowie vor Krankheiten (S. 4 Ziff. 4.4). 3.5

Die Ärzte des Z.___ erstatteten am 28. August 2018 (Urk. 10/18) einen Bericht zur i nterdisziplinären Schmerzbehandlung. Sie stellten folgende Diagnosen (S. 1): - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Adipositas per magna (BMI = 40) - chronif i ziertes Schulter-Armsyndrom rechts mit/bei - im Vordergrund stehender chronisch er Epikondylopathia humeri radialis, rechts mehr als links - l umbovertrebrales Syndrom mit/bei - vermehrter Lordose, Irreg ularitäten der Deckenplatte LWK 2, Diffe ren tialdiagnose: Schmorl’sches Knötchen, leichte degenerative Verände rungen im Sinne von Spondylose b etont im Segment LWK 3/4, nach kaudal hin zunehmende Spondy larthrose betont im Segment LWK 5/SWK 1 links - Verdacht auf Morton-Metatarsalgie Dig. III links

Zu den Beschwerden wurde ausgeführt, zirka 2016 seien chronische Schulte r beschwerden beidseits aufgetreten im Sinne einer Periarthritis humeroscapularis rechts betont sowie eine

Epikondylitits

humeri

radialis rechts. Die diesbezüglichen bildgebenden Abklärungen hätten keine Anhaltspunkte für schwer e patholo gi sche Veränderungen ergeben . Parallel zu den somatischen Schmerzen bestehe seit Jahren eine progrediente depressive Entwicklung (S. 1 unten).

Schmerztherapeutische Interventionen seien nicht erfolgt (S. 7 oben). Die medikamentöse Analgesie sei ungenügen d (S. 7 Mitte). Die Patientin habe durch die Dauerbelastung bei der Arbeit Panikattacken entwickelt, welche mit der Zeit gehäuft aufgetreten seien. Obwohl sie seit Juni 2017 nicht mehr arbeite und diverse Behandlungen hinter sich habe, seien die Schmerzen nicht zurückge gan gen . Basierend auf einer depressiven Störung bestünden eine Antriebslosigkeit sowie deutliche Schlafstörungen, welche zu einer erhöhten Ermüdbarkeit tags über führten. Neuropsychologisch seien eine reduzierte Belastbarkeit sowie eine verringerte Konzentrationsfähigkeit bestätigt worden (S. 7 unten). Aufgrund der chronischen Schmerzen, der Panikstörungen und der depressiven Symptome bestehe auf für eine leichte, angepasste Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 8 Mitte). Hinweise auf Aggravation o der Simulation bestünden nicht (S. 9 oben). 3.6

Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie und für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin,

nahm am

19. September 2018 (Urk. 10/34 S. 3 f.) Stel lung zu den medizinischen Akten. Er führte aus, die Beurteilung durch die Ärzte des Z.___ sei unter Berücksichtigung der rheumatologischen und neurologischen Berichte von November 2016 und Februar 2018 mit Blick auf die dokumentierten Befunde nicht nachvollziehbar. Eine langjährige und gar rezidivierende depres sive Störung sei nicht erkennbar. Für die behaupteten somatischen Diagnosen bestünden keine überzeugenden klinischen oder bildgebenden Belege. Weiter sei nicht plausibel, warum nach halbjähriger, multimodaler Behandlung im Z.___ trotz angeblich starker Ganzkörperschmerzen die Schmerztherapie in lediglich zwei Tabletten Dafalgan pro Woche bestehe (S. 4 unten). 3.7 3. 7 .1

Die Gutachter des A.___ erstatteten am 23. April 2019 (Urk. 10/32) im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten. Es ist von Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. F.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation und für Rheumatologie, und Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, unterzeichnet (S. 11) und beruht auf den fachärztlichen Untersuchungen vom 11. und 18. Februar 2019 und den den Gutachtern zur Verfügung gestellten Akten (S. 1).

Im internistischen Teilgutachten wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei 1996 zusammen mit ihrem Ehemann in die Schweiz immigriert. Zuletzt habe sie mit einem Pensum zwischen 80 und 90 % als Mitarbeiterin in der Küche der Y.___ AG gearbeitet. Es handle sich um eine leichte, stehende Tätigkeit mit stereotypen Bewegungen. Ab dem 26. Mai 2017 sei von ärztlicher Seite eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden (S. 19 Ziff. 1.2). Aufgrund der repetitiven Arbeit habe sie immer mehr Schmerzen im Bereich der rechten Hand, des Ellenbogens und der rechten Schulter entwickelt . Mit der Zeit seien auch Schmerzen im Nacken, im Kreuz und auch in den Füssen aufgetreten (S. 21 Ziff. 3.2).

Dr. G.___ nannte als internistische Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine Adipositas Grad II nach WHO. Eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er nicht (S. 27 Ziff. 6.1 und 6.2). Der bisherige Therapieverlauf sei aktenkundig offenbar unbefriedigend. Es bestehe eine chro nische psychische Problematik mit Ängsten und Schmerzen, für die sich kein eindeutig es organisches Korrelat objektivieren liesse, weder rheumatologisch noch neurologisch (S. 29 Ziff. 7.2 oben). Die Angaben der Beschwerdeführerin seien in sich häufig inkonsistent gewesen und wenig plausibel mit den klinisch erhobenen Befunden. Bei der klinischen Untersuchung imponiere sodann ei ne gewisse Selbstlimitierung . Zudem sei es zu häufigen Widersprüchen gekommen. Die Be schwerdeführerin habe zuerst berichtet, dass sie das Haus kaum je verlasse. Dann habe sie doch angegeben, dass sie regelmässig in den Coop oder zu Arztterminen gehe . Die Schilderung der Beschwerden sei weiter sehr vage und diffus gewesen (S. 29 Ziff. 7.3). 3. 7 .2

Dr. E.___ führte im psychiatrischen Teilgutachten aus, die Beschwerde führerin habe berichtet, dass sie unter Schlafstörungen, Ängsten und Antriebs losigkeit leide. Sie fühle sich nicht mehr in der Lage, irgendetwas zu tun und sei « zu nichts mehr zu gebrauchen » . Schmerzen bestünden in den Armen, im Fuss, in der Zehe, im Rücken und im rechten Arm. Sie könne nicht schlafen und leide unter grossen Ängsten. Sie habe Angst vor Menschen und gehe nicht mehr aus dem Haus (S. 35 Ziff. 3.2). Es geht ihr überhaupt nicht gut. Sie sei immer müde, kraftlos, ziehe sich sozial zurück und könne mit niemandem reden. Ferner leide sie unter Panikattacken (S. 36 oben). Die Schmerztherapie im Z.___

erfolge

einmal im Monat . Zu einer türkisch sprechenden Psychotherapeutin gehe sie all e drei Wochen (S. 37 oben). Die Beschwerdeführerin habe nur zirka drei oder vier Jahre die Grundschule in der Türkei besucht (S. 37 unten). 3. 7 .3

Bei der Beschwerdeführerin seien eine Vielzahl von Kriterien erfüllt, die auf eine nicht authentische Beschwerdeschilderung hinwiesen (S. 40 oben). Sie mache auf den Gutachter einen demonstrativ klagsa men Eindruck und wirke gecoacht. Der Beizug eines Dolmetschers sei notwendig gewesen (S. 41 Ziff.

E. 4 September 2017 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Schmerzen am Arm bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/2 Ziff. 6 .1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte der Versicher ten am 23. November 2017 mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 10/11). In der Folge tätigte sie

erwerbliche (Urk. 10/8, Urk. 10/12) und medizinische (Urk. 10/14, Urk. 10/16/7-10, Urk. 10/18) Abklärungen, holte ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 10/32) ein und zog Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 10/4) zum Verfahren bei.

Die IV-Stelle

er liess am 16. Juli 201

E. 4.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 4.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva li dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 4.3 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva li di tätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

E. 4.4 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 5. 5.1

Die Gutachter des A.___

nannten als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit ein Schulter-Armsyndrom rechts, myofaszial bedingt, ein chronisches Lumbovertebralsyndrom, ein chronisches zervikozephales und zerviko -occipi tales Schmerzsyndrom, Morton- Metatarsalgie links Dig . II/III, eine massive De konditionierung, Adipositas Grad II und die Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen. Eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellten die Gutachter nicht . Sie verneinte n eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin in einem Catering-Unternehmen und für eine andere angepasste Tätigkeit atte stierten sie daher eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 100 % (vorstehend E.

3.7.5).

Die behandelnden Ärzte des Z.___ nannten dagegen im Bericht vom 17. März 2018 als Diagnosen eine Panikstörung sowie eine anhaltende somatoforme Schmerz störung. I m Bericht vom 28. August 2018 nannten sie als psychiatrische Diag nosen eine Panikstörung und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode .

Die Ärzte des Z.___ attestierten für die zuletzt ausgeübte und eine behinderungsangepasste Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (E. 3.4 und 3.5).

Nach dem Suizid des Sohnes der Beschwerdeführerin im Juni 2019

beschrieben sie eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes, wobei sie an einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % für jegliche Tätigkeit festhielten (E. 3. 9 hiervor). 5.2

Das Gutachten des A.___ erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens (vgl. E. 4.1) . Es basiert auf den erforderlichen polydis ziplinären Untersuchungen

und erweist sich für die streitigen Belange als um fassend. Den geklagten körperlichen und psychischen Beschwerden wurde aus reichend Rechnung getragen. Dem Vorwurf der Ärzte des Z.___, wonach der psy chiatrische Gutachter die Beschwerden oberflächlich aufgenommen hätte (E. 3.9 hiervor), kann mit Blick auf das ausführliche psychiatrische Teilgutachten (E.

3.7.2 und 3.7.3) nicht gefolgt werden. Die Beurteilung der Gutachter erfolgte sodann in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten.

Aus internistischer und psychiatrischer Sicht wurde n bei der Begutachtung keine

schwerwiegenden Befunde fest gestellt, die

eine Einschränkung der Arbeitsfähig keit rechtfertigen würden. Der psychiatrische Gutachter legte dabei

dar, dass die

Diagnosekriterien einer depressiven Störung, einer Panikstörung, und einer an haltendenden somatoformen Schmerzstörung nicht erfüllt seien (E. 3.7.1 und 3.7.3).

Gutachter Dr. F.___

kam zur Einschätzung, dass trotz leichter funktioneller rheumatologischer Einschränkungen die zuletzt ausgeübte und eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei en (E. 3.7.4) . Das Gutachten vermag somit

auch in der medizinischen Beurteilung und in den Schlussfolgerung en der Gutachter zu überzeugen, weshalb darauf abgestellt werden kann.

Bei dieser Ausgangslage ist auf weitere medizinische Abklärungen (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 2 oben) zu verzichten. 5.3

Es ist der Beurteilung durch die Gutachter des A.___ und RAD-Arzt Dr. D.___

zu folgen . Die abweichende Einschätzung durch die Ärzte des Z.___ ist dagegen zurückhaltend zu bewerten. Diese hatten bereits vor dem Suizid des Sohnes der Beschwerdeführerin für jede Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt konstant

eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (E. 3.4 und 3.5 hiervor) . Gemäss Dr. D.___

ist davon auszugehen, dass sie den bei der psychiatrischen Begutachtung fest ge stellten Inkonsistenzen

nicht ausreichend Rechnung

trugen (vorstehend E. 3.10). Im Vergl e ich mit den

Berichten der Ärzte des Z.___ vom März und August 2018 kann mit deren Stellungnahme vom 12. Oktober 201 9

aufgrund einer konstant hohen Arbeitsunfähigkeit von 100 % nicht auf eine längere Zeit dauernde über eine Trauerreaktion hinausgehende gesundheitliche Verschlechterung geschlo ssen werden. In diesem Zusammenhang ist zudem auf den Grundsatz hinzuweisen, wonach Berichte der behandelnden Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Ver trauensstelle zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 125 V 313 E.

3b/cc). Dies gilt für einen allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für einen behandelnden Spezialarzt (Urteil des Bundesgerichts I 803/05 vom 6. April 2005 E. 5.5). Der abweichenden Beurteilung durch die Ärzte des Z.___ kann daher nicht gefolgt werden. 5.4

Ausgehend vom Gutachten des A.___ vom 23. April 2019 ist eine Prüfung der sogenannten Standardindikatoren möglich. Dr. E.___ verneinte im psy chiatrischen Teilgutachten, dass bei der Begutachtung relevante Symptome vor gelegen hätten, die eine wesentliche depressive Störung oder eine Panikstörung rechtfertigen würden (vorstehend E. 3.7.3). Die bei der Begutachtung erhobenen diagnoserelevanten Befunde erweisen sich somit als nicht s chwerwiegend aus geprägt. Dies umso mehr ein Grossteil der bei der Begutachtung vorgebrachten

massiven Beschwerden auf Inkonsistenzen und Diskrepanzen zurückgeführt werden müssen (E. 3.7.3).

Gemäss den Angaben der Ärzte des Z.___ erfolgte die ambulante psychiatrische Behandlung im Z.___ lediglich zwei- bis dreimal pro Monat (E. 3.4). Soweit ersichtlich, begab sich die Beschwerdeführerin bislang auch nicht in stationäre Behandlung . Nachdem die Ärzte des Z.___ bereits im März und August 2018 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestierten, wäre an

sich eine Intensivierung der psy chia trischen Behandlung zu erwarten gewesen. Der Komplex «Gesundheits schä digung » erweist sich somit als nicht derart ausgeprägt, dass der Beschwerde führerin die zuletzt ausgeübte und eine angepasste Tätigkeit nicht vollumfänglich zugemutet werden könnte.

Zu Gunsten der Beschwerdeführerin ist zu berücksichtigen, das s sie aufgrund von

schlechten Deutschkenntnisse n und einer geringen Bildung über wenige Res sourcen verfügt, wobei die Gutachter die Unterstützung durch Familienmitglieder immerhin als Ressource bezeichneten (E. 3.7.5).

Bei der Prüfung der «Konsistenz» ist erneut auf die von den Gutachtern be schriebenen Inkonsistenzen und Diskrepanzen hinzuweisen.

Der psychiatrische Gutachter bezweifelte namentlich, dass das Aktivitätsniveau der Beschwerde führerin derart eingeschränkt sei, wie von ihr dargestellt (vorstehend E. 3.7.3) .

Nach Prüfung der Standardindikatoren besteht, wie von den Gutachtern attestiert, für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin und eine andere angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Weiter ist der Einschätzung durch RAD-Arzt Dr. D.___ zu folgen, wonach im Hinblick auf den Suizid des Sohnes der Beschwerdeführerin von einer vorübergehenden, aber nicht invalidi sie renden Trauerreaktion auszugehen ist (E. 3.10). 5.5

Zusammenfassend besteht im Hinblick auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin in einem Catering-Unternehmen und eine andere angepasste Tätigkeit eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 100 %. Auch nach dem Suizid des Sohnes der Beschwerdeführerin ist nicht von einer länger dauernden gesundheitlichen Einschränkung auszugehen. Die Beschwerdegegnerin hat einen Leistungsanspruch daher zu Recht verneint.

Die angefochtene Verfügung vom 11. Februar 2020 erweist sich nach dem Ge sagten als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 800.-- festzulegen. Ausgangsgemäss sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger

E. 9 (Urk. 10/35) den Vorbescheid, wogegen die Versicherte Einwände (Urk. 10/42, Urk. 10/47) vor brachte . Mit Verfügung vom 11. Februar 2020 (Urk. 10/49 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. 2.

Die Versicherte erhob am

E. 13 März 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. Februar 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 oben). Die Versicherte reichte dem Gerich t am 24. März 2020 (Urk. 6) eine ärztliche Stellungnahme (Urk. 7) ein.

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. April 2020 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 4. Mai 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00188

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom

13. November 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1978, war s eit Januar 2012 als Mitarbeiterin für die Küche

bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 10/12/1 Ziff. 2.1 und 2.2, Urk. 10/10 S. 2 Ziff. 2 oben). Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten am 30. Oktober 2017 schriftlich per 31.

Dezember 2017 (Urk. 10/12/8).

Am

4. September 2017 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Schmerzen am Arm bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/2 Ziff. 6 .1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte der Versicher ten am 23. November 2017 mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 10/11). In der Folge tätigte sie

erwerbliche (Urk. 10/8, Urk. 10/12) und medizinische (Urk. 10/14, Urk. 10/16/7-10, Urk. 10/18) Abklärungen, holte ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 10/32) ein und zog Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 10/4) zum Verfahren bei.

Die IV-Stelle

er liess am 16. Juli 201 9 (Urk. 10/35) den Vorbescheid, wogegen die Versicherte Einwände (Urk. 10/42, Urk. 10/47) vor brachte . Mit Verfügung vom 11. Februar 2020 (Urk. 10/49 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. 2.

Die Versicherte erhob am

13. März 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. Februar 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 oben). Die Versicherte reichte dem Gerich t am 24. März 2020 (Urk. 6) eine ärztliche Stellungnahme (Urk. 7) ein.

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. April 2020 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 4. Mai 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) unter Hinweis auf die medizinischen Abklärungen fest, gemäss dem von ihr eingeholten Gut achten bestehe aus internistischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit . Aus psychiatrischer Sicht lägen keine relevanten Symptome vor, die eine Erkrankung begründen würden. Insofern bestehe daher eine volle Arbeits fähigkeit . Die rheumatologische n Diagnose n

wirkten sich sodann nicht auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Produktionsmitarbeiterin aus (S. 1 unten). Neue Befunde oder Diagnosen lägen nicht vor. Zur Trauerreaktion der Beschwerdeführerin sei zu sagen, dass solche Reaktionen, so belastend und nach vollziehbar sie auch seien, vorübergehender Natur seien (S. 2 oben). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte vor, die behandelnden Ärzte und Fachärzte be stätigten, dass sie seit 2017 zu 100 % arbeitsunfähig sei . Sie leide an starken Kopfschmerzen und die Mobilität der linken Körperhälfte sei eingeschränkt. Wenn sie versuche, etwas in die Hände zu nehmen, fall e es ihr runter (S.

2 Ziff.

1-2 unten). Sie habe sich immer kooperativ g ezeigt und alles in ihrer Macht

S tehende unternommen, um ihren gesundheitlichen Zustand zu verbessern (S. 3 Ziff. 4 Mitte).

Gemäss den Ärzten des Zentrums Z.___ habe sie bereits 2016 an Panikattacken, plötzlicher Atemnot und Herzrasen gelitten. Eine Depression sei ebenfalls stark präsent. Sie leide an Lust- und Interesselosigkeit, Rückzug, Antriebs- und Kraftlosigkeit, Müdigkeit, Konzentrationsstörungen, Ver gesslichkeit, Gedankenkreisen und Sinnlosigkeitsgedanken (S. 3 Ziff. 4 unten). Weiter sei es zu einer deutlichen Verschlechterung gekommen, nachdem sich ihr Sohn im Juni 2019 das Leben genommen habe. Seither leide sie an einer schweren Depression, einem vollständi gen Rückzug, ständigem Gedankenkreisen, Schlaf störungen, Sinnlosigkeitsgedanken, Müdigkeit, Verwirrtheit, einer vollständigen Blockade, Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit (S. 3 Ziff. 5). 2.3

Streitig ist, ob ein Rentenanspruch besteht. Nachfolgend ist namentlich zu prüfen, ob auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten des Zentrums A.___ vom 23. April 2019 abgestellt werden kann. 3. 3.1

Dr. med. B.___, Fachärztin für Neurologie und für Psychiatrie und Psy chotherapie, berichtete am 30. November 2016 (Urk. 10/14/9-12) über die Unter suchung der Beschwerdeführerin vom 28. November 2016. Sie stellte folgende Diagnosen (S. 1): - Verdacht auf Epikondylitis humeri lateralis rechts - kein Anhalt für ein Karpaltunnelsyndrom - Verdacht auf Morton-Metatarsalgie Dig. III links

Dr. B.___ führte weiter aus, klinisch neurologisch finde sich keine Ausfallsymp tomatik im Bereich des N. medianus rechts. Auch elektrophysiologisch sei der Befund völlig unauffällig. Hinweise auf ein Karpaltunnelsyndrom bestünden nicht . Die Beschwerden seien am ehesten im Rahmen einer Epikondylitis humeri radialis rechts zu interpretieren . Die starken Schmerzen in der dritten Zehe links seien mit einer Morton-Metatarsalgie vereinbar (S. 1 unten). 3.2

Dr. med. C.___, Fachärztin für Rheumatologie und für Allge meine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 29. März 2017 (Urk. 10/4/4) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronifiziertes Schulter-/

Armsyndrom rechts bei im Vordergrund ste hender chronischer Epikondylopathia humeri radialis rechts (Ziff. 5 a). Als objektive Einschränkung bestehe eine ver minderte Belastbarkeit des rechten Armes für körperlich schwere Tätigkeiten. Für stereotype Bewegungsabläufe bestehe eine leichte Einschränkung (Ziff. 5 b).

Der Hausarzt der Beschwerdeführerin habe für die Zeit vom 5. Oktober bis 27.

November 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert. Vom 28.

Novem ber 2016 bis 31. März 2017 sei zum Teil durch sie und zum Teil

durch den Haus arzt eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert worden. Ab dem 1. April 2017 sei eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % vorgesehen (Ziff. 8). 3.3

Dr. C.___ gab im Bericht vom 10. Februar 2018 (Urk. 10/14/7-8) zur Krankengeschichte an, zirka Anfang 2016 seien Schmerzen im Bereich des rechten Ell enbogens und des Unterarmes aufgetreten. Im Verlauf sei es auch zu Schmerzen im Bereich der rechten Schulter, des Nackens und im rechten Hand gelenk gekommen. Trotz medikamentöser Behandlung mit NSAR und wieder hol ten physio- u nd ergotherapeutischen Behandlungen persistierten die Schmerzen im rechten Arm . Unter Mehrbelastungen komme es immer wieder zu Exa rzerba tionen (S. 1 Ziff. 2.1). Die Patientin klage unverändert über chronische Schmer zen, vor allem im rechten Arm, weniger links . Im Haushalt mache sie praktisch nichts (S. 1 Ziff. 2.2).

An der Halswirbelsäule (HWS) und an den Gelenken der ober en Extremitäten

liege keine rele vante Bewegungseinschränkung vor . Eine diffuse Druckdolenz der Muskulatur bestehe im Bereich des Nackens, des Schultergürtels und des rechten Armes. Neurologische Ausfälle b estünden nicht (S. 1 Ziff. 2.4). Dr. C.___ nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronifiziertes, überwiegend myofaszial bedingtes Nacken-/Schulter-/Armsyndrom rechts . Die Diagnose sei 2016 gestellt worden . Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit nannte sie Adipositas (S. 1 f. Ziff. 2.5 und 2.6). Die physio therapeutische und ergotherapeutische Behandlung werde

vorderhand pausiert und zurzeit stehe eine psychiatrische Evaluation und Behandlung im Vordergrund (S 2 Ziff. 2.8). Es bestehe eine verminderte Belastbarkeit des rechten Armes. Stereotype Bewegungsabläufe seien ungünstig. Ebenso das repetitive Hantieren mit Gewichten von mehr als 7.5 kg (S. 2 Ziff. 3.4).

Dr. C.___ attestierte für die bisherige Tätigkeit seit dem 26 . Mai 2017 wieder eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Es handle sich um eine leichte Tätig keit, jedoch mit stereotypen Bewegungsabläufen, die überwiegend stehend aus zuführen seien (S. 1 Ziff. 1.3). 3.4

Die Ärzte des Z.___ gaben im Bericht vom 17. März 2018 (Urk. 10/16/7-10) an, die Beschwerdeführerin sei seit November 2017 im Z.___ in Behandlung (S. 1 Ziff.

1.1). Eine psychiatrisch-medikamentöse, psychotherapeutische Einzelbe hand lung erfolge zirka zwei - bis dreimal pro Monat . Seit dem 15. Februar 2018 finde zudem eine i nterdisziplinäre Schmerzbehandlung statt (S. 1 Ziff. 1.2). Die Be schwerdeführerin habe seit 2012 zu 100 % als Produktionsmitarbeiter in gear bei tet (S. 2 Ziff. 2.1). Seit November 2016 beklage sie zunehmende Ängste und Panikattacken (Anspannung, Unruhe, Schlafstörung en, Gedankenkreisen, Herz klop fen, Kopfschmerzen, Nervosität, Druck im Thorax, Schwindel). Körperlich klage sie über Gelenkschmerzen, Kopfweh, geschwollene Hände, Anspannung, Schwindel und eine Pollenallergie (S. 2 Ziff. 2.2).

Die Ärzte des Z.___ nannten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) seit November 2017, und eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F54.4) seit November 2016 (S.

2 Ziff.

2.5) . Aufgrund der momentanen Ausprägung der Panikstörung und der Schmerzen sei die Patientin für sämtliche Tätigkeiten in der fr eien Marktwirt schaft sowie für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 oben). Hin sichtlich einer Eingliederung könne sie maximal ein bis zwei Stunden pro Tag einer angepassten leichten Tätigkeit nachgehen (S. 3 Ziff. 4.2). Es bestünden zu neh mend

Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Rückzug, Antriebslosigkeit, Müdigkeit, Gedankenkreisen und Sinnlosigkeitsgedanken. Weiter komme es immer öfter zu Panikattacken und die Beschwerdeführerin habe Angst, allein auf die Strasse zu gehen,

sowie vor Krankheiten (S. 4 Ziff. 4.4). 3.5

Die Ärzte des Z.___ erstatteten am 28. August 2018 (Urk. 10/18) einen Bericht zur i nterdisziplinären Schmerzbehandlung. Sie stellten folgende Diagnosen (S. 1): - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Adipositas per magna (BMI = 40) - chronif i ziertes Schulter-Armsyndrom rechts mit/bei - im Vordergrund stehender chronisch er Epikondylopathia humeri radialis, rechts mehr als links - l umbovertrebrales Syndrom mit/bei - vermehrter Lordose, Irreg ularitäten der Deckenplatte LWK 2, Diffe ren tialdiagnose: Schmorl’sches Knötchen, leichte degenerative Verände rungen im Sinne von Spondylose b etont im Segment LWK 3/4, nach kaudal hin zunehmende Spondy larthrose betont im Segment LWK 5/SWK 1 links - Verdacht auf Morton-Metatarsalgie Dig. III links

Zu den Beschwerden wurde ausgeführt, zirka 2016 seien chronische Schulte r beschwerden beidseits aufgetreten im Sinne einer Periarthritis humeroscapularis rechts betont sowie eine

Epikondylitits

humeri

radialis rechts. Die diesbezüglichen bildgebenden Abklärungen hätten keine Anhaltspunkte für schwer e patholo gi sche Veränderungen ergeben . Parallel zu den somatischen Schmerzen bestehe seit Jahren eine progrediente depressive Entwicklung (S. 1 unten).

Schmerztherapeutische Interventionen seien nicht erfolgt (S. 7 oben). Die medikamentöse Analgesie sei ungenügen d (S. 7 Mitte). Die Patientin habe durch die Dauerbelastung bei der Arbeit Panikattacken entwickelt, welche mit der Zeit gehäuft aufgetreten seien. Obwohl sie seit Juni 2017 nicht mehr arbeite und diverse Behandlungen hinter sich habe, seien die Schmerzen nicht zurückge gan gen . Basierend auf einer depressiven Störung bestünden eine Antriebslosigkeit sowie deutliche Schlafstörungen, welche zu einer erhöhten Ermüdbarkeit tags über führten. Neuropsychologisch seien eine reduzierte Belastbarkeit sowie eine verringerte Konzentrationsfähigkeit bestätigt worden (S. 7 unten). Aufgrund der chronischen Schmerzen, der Panikstörungen und der depressiven Symptome bestehe auf für eine leichte, angepasste Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 8 Mitte). Hinweise auf Aggravation o der Simulation bestünden nicht (S. 9 oben). 3.6

Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie und für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin,

nahm am

19. September 2018 (Urk. 10/34 S. 3 f.) Stel lung zu den medizinischen Akten. Er führte aus, die Beurteilung durch die Ärzte des Z.___ sei unter Berücksichtigung der rheumatologischen und neurologischen Berichte von November 2016 und Februar 2018 mit Blick auf die dokumentierten Befunde nicht nachvollziehbar. Eine langjährige und gar rezidivierende depres sive Störung sei nicht erkennbar. Für die behaupteten somatischen Diagnosen bestünden keine überzeugenden klinischen oder bildgebenden Belege. Weiter sei nicht plausibel, warum nach halbjähriger, multimodaler Behandlung im Z.___ trotz angeblich starker Ganzkörperschmerzen die Schmerztherapie in lediglich zwei Tabletten Dafalgan pro Woche bestehe (S. 4 unten). 3.7 3. 7 .1

Die Gutachter des A.___ erstatteten am 23. April 2019 (Urk. 10/32) im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten. Es ist von Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. F.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation und für Rheumatologie, und Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, unterzeichnet (S. 11) und beruht auf den fachärztlichen Untersuchungen vom 11. und 18. Februar 2019 und den den Gutachtern zur Verfügung gestellten Akten (S. 1).

Im internistischen Teilgutachten wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei 1996 zusammen mit ihrem Ehemann in die Schweiz immigriert. Zuletzt habe sie mit einem Pensum zwischen 80 und 90 % als Mitarbeiterin in der Küche der Y.___ AG gearbeitet. Es handle sich um eine leichte, stehende Tätigkeit mit stereotypen Bewegungen. Ab dem 26. Mai 2017 sei von ärztlicher Seite eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden (S. 19 Ziff. 1.2). Aufgrund der repetitiven Arbeit habe sie immer mehr Schmerzen im Bereich der rechten Hand, des Ellenbogens und der rechten Schulter entwickelt . Mit der Zeit seien auch Schmerzen im Nacken, im Kreuz und auch in den Füssen aufgetreten (S. 21 Ziff. 3.2).

Dr. G.___ nannte als internistische Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine Adipositas Grad II nach WHO. Eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er nicht (S. 27 Ziff. 6.1 und 6.2). Der bisherige Therapieverlauf sei aktenkundig offenbar unbefriedigend. Es bestehe eine chro nische psychische Problematik mit Ängsten und Schmerzen, für die sich kein eindeutig es organisches Korrelat objektivieren liesse, weder rheumatologisch noch neurologisch (S. 29 Ziff. 7.2 oben). Die Angaben der Beschwerdeführerin seien in sich häufig inkonsistent gewesen und wenig plausibel mit den klinisch erhobenen Befunden. Bei der klinischen Untersuchung imponiere sodann ei ne gewisse Selbstlimitierung . Zudem sei es zu häufigen Widersprüchen gekommen. Die Be schwerdeführerin habe zuerst berichtet, dass sie das Haus kaum je verlasse. Dann habe sie doch angegeben, dass sie regelmässig in den Coop oder zu Arztterminen gehe . Die Schilderung der Beschwerden sei weiter sehr vage und diffus gewesen (S. 29 Ziff. 7.3). 3. 7 .2

Dr. E.___ führte im psychiatrischen Teilgutachten aus, die Beschwerde führerin habe berichtet, dass sie unter Schlafstörungen, Ängsten und Antriebs losigkeit leide. Sie fühle sich nicht mehr in der Lage, irgendetwas zu tun und sei « zu nichts mehr zu gebrauchen » . Schmerzen bestünden in den Armen, im Fuss, in der Zehe, im Rücken und im rechten Arm. Sie könne nicht schlafen und leide unter grossen Ängsten. Sie habe Angst vor Menschen und gehe nicht mehr aus dem Haus (S. 35 Ziff. 3.2). Es geht ihr überhaupt nicht gut. Sie sei immer müde, kraftlos, ziehe sich sozial zurück und könne mit niemandem reden. Ferner leide sie unter Panikattacken (S. 36 oben). Die Schmerztherapie im Z.___

erfolge

einmal im Monat . Zu einer türkisch sprechenden Psychotherapeutin gehe sie all e drei Wochen (S. 37 oben). Die Beschwerdeführerin habe nur zirka drei oder vier Jahre die Grundschule in der Türkei besucht (S. 37 unten). 3. 7 .3

Bei der Beschwerdeführerin seien eine Vielzahl von Kriterien erfüllt, die auf eine nicht authentische Beschwerdeschilderung hinwiesen (S. 40 oben). Sie mache auf den Gutachter einen demonstrativ klagsa men Eindruck und wirke gecoacht. Der Beizug eines Dolmetschers sei notwendig gewesen (S. 41 Ziff. 4.1 und 4.2). Das Konzentrationsvermögen sei nicht reduziert gewesen. Die Beschwerdeführerin ha be sich ausdauernd der Exploration widmen können. Das Gedächtnis habe keine Denk- oder Merkfähigkeitsstörungen aufgewiesen und es bestünden keine Pho bien oder Zwänge mit Krankheitswert (S. 41 Ziff. 4.3 Mitte). Der Antrieb sei als erheblich herabgesetzt geschildert worden, was aufgrund der Verhaltensbeob achtung in dem geschilderten Ausmass nicht nachvollziehbar sei (S. 41 Ziff. 4.3 unten).

Der psychiatrische Gutachter stellte keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als psychiatrische Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit nannte er die Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0, S. 46 Ziff. 6.1 und 6.2). Die Beschwerdeführerin habe sich psychisch nicht wesentlich beeinträchtigt präsentiert. Relevante Symptome, die eine wesentliche depressive Störung oder eine Panikstörung rechtfertigen würden, s eien nicht festgestellt worden (S. 46 Ziff. 6.3 oben). Dem psycho pa tho logischen Befund könne kein relevanter depressiver Zustand von grösserem Aus mass entnomme n werden. Eine Störung der Affektivität verbunden mit Freud losigke it sei nicht ausgemacht worden und die Konzentration sei nicht reduziert gewesen. D er formale Gedankengang sei weder verlangsamt noch umständlich und nur im inhaltlichen Umfang etwas eingeengt auf die Schmerzsymptomatik gewesen. Die Hauptsymptome einer depressiven Störung lägen damit nicht vor (S. 46 Ziff. 6.3 Mitte).

Zusatzsymptome wie zum Beispiel eine verminderte Konzentration und Aufmerk samkeit, ein vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, Schuldgefühle, Gefühle von Wertlosigkeit oder eine pessimistische Zukunftsperspektive lägen ebenfalls nicht vor. Eine depressive Episode könne daher ebenso wie eine Panik störung ausgeschlossen werden . Klinische Symptome einer Panikstörung, wie von den behandelnden Ärzten des Z.___ diagnostiziert, seien während der Unter su chung nicht zu sehen gewesen, obwohl es sich bei der Begutachtung um eine wichtige «Prüfungssituation» gehandelt habe (S. 46 Ziff. 6.3 unten). Für die zuvor diagnostizierte chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren müsse eine Symptomausweitung beziehungsweise Aggravation ausge schlossen werden. Vorliegend sei jedoch von einer Symptomausweitung, wenn nicht sogar von einer Aggravation auszugehen. Es stehe der Bezug von Renten leistungen im Vordergrund und eine berufliche Wiedereingliederung dürfte durch invaliditätsfremde Faktoren limitiert sein (S. 46 f. Ziff. 6.3). Eine tiefgreifende Funktions- und Leistungsbeschränkung im psychiatrischen Bereich lasse sich nicht erkennen (S. 47 oben).

Die Beschwerdeführerin habe bei den Selbstbeurteilungsfragebögen sehr hohe Wert e erzielt. Auch sonst habe sie eine Vielzahl von Beschwerden an gegeben. Dabei habe zwischen der sub jektiven Schilderung von häufig massiven Be schwerden und dem gezeigten Verhalten in der Untersuchungssituation eine auffällige Diskrepanz bestanden . Ferner habe die geschilderte Intensität der Be schwerden in einem Missverhältnis

zur Vagheit der Schilderung einzelner Symp tome gestanden (S. 51 oben). E s bestünden erhebliche Bedenken, dass die Be schwerdeführerin ein so geringes Funktionsniveau bei der Alltagsbewältigung habe, wie sie es schildere. Es bestünden Inkonsistenzen innerhalb der Beschwer de schilderung und zwischen den Schilderungen und fremdanamnestischen Infor mationen einschliesslich der Aktenlage sowie zwischen der Schilderung der Beschwerden und den objektiven Untersuchungsbefunden (S. 51 f.).

Aus psychiatrischer Sicht bestehe für die bisherige Tätigkeit in der Kältepro duktion von Menüs keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 53 Ziff. 8.1 oben). Auch im retrospektiven Längsschnitt lasse sich aus psychiatrischer Sicht keine längere Arbeitsunfähigkeit begründen. Den Ausführungen der Ärzte des Z.___ könne nicht gefolgt werden (S. 53 Ziff. 8.1 unten). In einer angepassten Tätigkeit bestehe ebenfalls eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 100 % (S.

53 Ziff. 8.2). 3. 7 .4

Dr.

F.___ führte im rheumatologischen Teilgutachten aus, die Schmerzen im Bereich Schulter-Arm seien gemäss den Schilderungen der Beschwerdeführerin Tag und Nacht in gleicher Intensität vorhanden. Zu Kreuzschmerzen komme es vorwiegend beim Stehen oder beim Aufstehen vom Sitzen. Nackenschmerzen träten eb enfalls täglich auf und strahlten in den Hinterkopf und gelegentlich in den rechten Arm aus . Gehen könne sie 10 Minuten, aber nicht länger . Sitzen gehe eine halbe bis eine ganze Stunde (S. 58 Ziff. 3.2 unten). Die Beschwerdeführerin habe beide Schultergelenke frei bewegen können, schmerzlos mit negativem Jobe-Test. Beide Handgelenke und alle Fingergelenke zeigten eine freie und schmerzlose Beweglichkeit mit kräftigem, vollständigem Faustschluss (S.

60 Ziff.

4.3 oben).

Rheumatologisch-pathologisch seien Befunde erhoben worden im Bereich des Nacken-Schulter-Gürtels und des rechten Armes sowie lumbal und im Bere ich des linken Vorfusses. Zervi kal bestehe bei Fehlhaltung ohne degenerative Verän derungen ein chronisches zervikozephales und zerviko -occipitales Schmerzsyn drom ohne spondylogene oder gar radikuläre Ausstrahlung (S. 6 3 oben). Die Schmerzen im rechten Arm seien als myofasziales Schulter-Arm-Syndrom rechts bei Epikondylitis lateralis zu deuten. Die gelegentlichen Kreuzschmerzen hätten ihren Grund in leichten degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS), wobei MR-mässig keine Neurokompression nachgewiesen worden sei. Die Vorfussschmerzen würden aktuell als Morton II/III gedeutet. Die rheumatolo gi schen Probleme seien behandelbar und führten bei Weitem nicht zu einer andau ernden Invalidität (S. 63 Mitte).

Während der Anamneseerhebung und der rheumatologischen Untersuchung seien keine Inkonsistenzen beobachtet worden. Die angegebenen somatischen Beschwe r den erschienen plausibel (S. 64 Ziff. 7.3 oben). Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei geradezu ideal, könne sie doch stehend und gehend arbeiten ohne schwere Gewichte zu tragen und ohne den rechten Arm repetitiv zu belasten. Für diese Tätigkeit bestehe aus rheumatologischer Sicht eine A rbeitsfähigkeit von 100 % (S. 64 f. Ziff. 8.1). Optimal angepasst sei eine Tätigkeit ohne repetitives Heben schwerer Lasten mit dem rechten Arm von über 5 kg und ohne repetitive Bewegungen unter Krafteinwirkung mit dem rechten Arm. In einer solchen Tätig keit bestehe ebenfalls eine volle Arbeitsfähigkeit von 8.5 Stunden pro Tag an fünf Tagen die Woche (S. 65 Ziff. 8.2).

3. 7 . 5

Die Gutachter nannten gesamthaft als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6 Ziff. 4.2 oben): - Schulter-Armsyndrom rechts, myofaszial bedingt mit/bei - Epikondylitis lateralis rechts - chronisches Lumbovertrebralsyndrom mit/bei - degenerativen Veränderungen der LWS ohne Neuroko m pression im MRI vom 30. Mai 2018 - chronisches zervikozephales und zerviko -occipitales Schmerzsyndrom mit/bei - Fehlhaltung HWS im Sinne einer Streckhaltung - Morton-Metatarsalgie links Dig. II/III - massive Dekonditionierung mit/bei - Haltungsinsuffizienz und muskulärer Dysbalance - Adipositas Grad II nach WHO mit/bei - BMI von 38.6 - Fehlenden Hinweisen für ein metabolisches Syndrom - Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen

Eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellten die Gutachter nicht (S. 5 Ziff. 4.2). Zusammenfassend sei die Beschwerdeführerin weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht dauerhaft in ihrer Arbeitsfähigk eit eingeschränkt (S. 8 Ziff. 4.4 Mitte). Die Adipositas per se legitimiere aus internis tischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus rheumatologischer Sicht bestünden wenige Störungen der Funktionsfähigkeit. Trotz Schmerzen im Bereich des rechten Armes und der Schulter-Nackenpartie sei die HWS frei beweglich und alle Gelenke der oberen Extremitäten zeigten eine vollumfängliche Funktion. Auch die Schmerzen in der LWS stünden in Diskrepanz zur frei beweglichen LWS, ohne eine spondylogene oder radikuläre Symptomatik. Die diffusen Schmerzen könnten schwer nachvollzogen werden. Aus psychiatrischer Sicht könne keine Diagnose gestellt werden, welche die zumutbare Arbeits fähig keit limitieren würde. Entgegen der Beurteilung durch die Ä rzte des Z.___ sei der Beschwerdeführerin aus interdisziplinärer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100 % zumutbar (S. 8 Ziff. 4.4 unten).

Es bestünden wenige bis keine Ressourcen. Die Beschwerdeführerin habe nur drei Jahre die Schule absolviert und spreche kaum ein Wort Deutsch. Es handle sich um eine sehr einfach strukturierte Persönlichkeit mit sehr bescheidenen Coping-Strategien. Als wichtigste Ressource sei die Familie zu bezeichnen, insbesondere der Ehemann und die jüngste Tochter, die die Beschwerdeführerin in den Ver richtungen des Alltags unterstützten (S. 9 Ziff. 4.5). Zwischen den subjektiven Schilderungen von häufig massiven Beschwerden und dem in der Untersu chungs situation gezeigten Verhalten habe eine auffällige Diskrepanz bestanden. Die geschilderte Intensität der Beschwerden habe zudem in einem Missverhältnis zur Vagheit der Schilderung der einzelnen Symptome gestanden. Bei einem nicht authentischen Verhalten würden oftmals verschiedene Beschwerden vorgetragen, die allesamt durch nichts zu beeinflussen seien. Dies sei vorliegend der Fall. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass alle bisherigen Behandlungs massnah men keine Besserung bewirkt hätten. Darüber hinaus bestünden Inkonsistenzen (S. 9 Ziff. 4.6 Mitte).

Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiterin in einem Catering-Unter nehmen sei aus interdisziplinärer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100 % zumutbar (S. 9 Ziff. 4.7). In einer angepassten Tätigkeit bestehe ebenfalls eine nicht ein geschränkte Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 10 Ziff. 4.8). Im introspektiven Lang schnitt lasse sich aus interdisziplinärer Sicht ebenfalls keine längere Arbeits unfähigkeit begründen. Dabei könne den Ausführungen der Ärzte des Z.___ nicht gefolgt werden. Diese würden zum einen den vorangegangen medizinischen Be richten im psychiatrischen Bereich, z um anderen den Erkenntnissen der Gutachter widersprechen, die durch die aktuelle Untersuchung gewonnen worden seien (S.

10 Ziff. 4.9). 3.8

RAD-Arzt Dr. D.___

gab in der Stellungnahme vom 6.

Mai

2019 (Urk. 10/34 S.

4

ff.) zum Gutachten des A.___ vom 23. April 2019 an,

in Bezug auf die bis herige Tätigkeit bestehe als funktionelle Einschränkung eine reduzierte körper liche Belastbarkeit, insbesondere des rechten Arm es (S. 6 Mitte). Im Sinne des möglichen Belastungsprofil s seien repetitive Bewegungen unter Krafteinwir kung en zu vermeiden sowie repetitives Heben von Lasten von über 5 kg mit dem rechten Arm (S. 6 unten).

Die Diskrepanzen in der Aktenlage würden mit dem Gutachten des A.___ nach vollziehbar aufgeklärt. Gravierende Diagnosen oder Befunde mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien nicht festgestellt worden, während deutliche Hinweise auf Aggravation beschrieben worden seien. Der Gesundheitszustand werde im Wesentlichen ähnlich beurteilt wie in den Berichten von Dr. B.___ und Dr. C.___ . Aus dem Rahmen fielen die Berichte der Ärzte des Z.___ . Das dysfunktionale Verhalten der Beschwerdeführerin sei dort übersehen worden und die Inkonsistenzen seien in der eigenen Berichterstattung nicht wahrgenommen worden . Der gleiche Gesundheitszustand werde daher anders beurteilt (S. 6 f.). 3.9

Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und P sychotherapie, und Dr. phil. I.___, Klinischer Psychologe, Z.___, nahmen am 12. Oktober 2019 (Urk. 3 = Urk. 10/46) Stellung zum psychiatrischen Teilgutachten des

A.___ und w iesen auf eine im Juli 2019 eingetretene Verschlechterung aufgrund des

Suizid s des Sohnes der Beschwerdeführerin hin

(S. 1 unten).

Dr. H.___ und Dr. I.___

führten aus, eine Widersprüchlichkeit sei im Verlauf von bisher 54 Sitzungen im Z.___ nicht beobachtet worden. Dies im Gegensatz zu den Behauptungen des psychiatrischen Gutachters. Die angebliche n Wider sprüchlichkeit en

lösten sich auf, wenn die Patientin genau gefragt werde. Der Coop sei weniger als fünf Minuten entfernt und sie gehe alleine dorthin. Weiter könne s ie zehn Min uten alleine zum Hausarzt gehen.

Termine an weiter ent fernten Orten könne sie nicht alleine wahrnehmen (S. 1 Ziff. 2). Hohe Werte bei neuropsychologischen Beschwerdeinstrumenten würden im Gegensatz zur Ein schätzung durch Dr. E.___ nicht auf eine Inkonsistenz hin wiesen . Das Empfinden der Patientin sei im Verlauf hoffnungslos. Weiter bestünden ein deut liches Gedankenkreisen mit einer Vielzah l von Beschwerden, welche sich bisher weitgehend nicht hätten beeinflussen lassen . Der Ehemann der Beschwerde füh rerin habe diese im Verlauf fremdanamnestisch immer wieder bestätigt. Sie sei von Ängsten geplagt, die Arbeit zu verlieren und die Verantwortung in der Familie nicht wahrnehmen zu können sowie den Anforderungen ausserhalb (zum Beispiel sprachlich und anforderungsgemäss) nicht zu genügen (S. 2 Ziff. 2 oben). Die Beschwerden seien im Teilgutachten obe rflächlich aufgenommen worden. Aufgrund einer rudimentären Beschwerdeaufnahme sei der Gutachter zum Schluss gekommen, dass die Patientin an keiner klinisch relev anten psychischen Störung leide . Dies sei falsch und nicht nachvollziehbar (S. 2 Ziff. 3).

Bis zum Suizid des 23-jährigen Sohnes hätten im Verlauf folgende Sym ptome vorgelegen: Ab dem Jahr 2016 hätten effektiv Panikattacken bestanden in Zu sammenhang mit dem steigenden Druck bei der Arbeit und der Angst, die Arbeit zu verlieren. Zu Hause komme es bei Tag oder Nacht bei kleinsten Auslösern plötzlich zu Atemnot und Herzrasen während einer Dauer von über 20 Minuten. Dazu komme es zirka dreimal pro Woche. Hinsichtlich der Depression seien Lust- und Interesselosigkeit, ein Rückzug, Antriebslosigkeit, Kraftlosigkeit, Müdigkeit, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Gedankenkreisen und Sinnlosigkeits ge danken vorhanden. Durch den Suizid des Sohnes sei es zusätzlich zu einer deutlichen Verschlechterung gekommen. Seither bestehe verständlicherweise eine schwere Depression mit vollständigem Rückzug und ständigem Gedankenkreisen. Nachts finde sie kaum Schlaf. Weiter bestünden Sinnlosigkeitsgedanken, Müdig keit, Verwirrtheit, eine vollständige Blockade, Konzentrationsstörungen und Ver gesslichkeit (S. 2 Ziff. 4 und 5).

Aktuell sei die Stimmung deutlich depressiv-resigniert mit einer deutlichen Störung des Vitalgefühls . Verständlic herweise weine sie immer wieder. Die Gestik und Mimik sei gespannt . Verbal sei sie wortkarg. Sie schildere das Symp tome rleben und -verhalten zuerst in

Zusammenhang mit dem Arbeitsdruck und jetzt mit dem Suizid des Sohnes. Kognitiv seien die Aufmerksamkeit, die Kon zentration, die Merkfähigkeit und das Gedächtnis verlangsamt beziehungsweise deutlich eingeschränkt. Eine Verlangsamung des Denkens, eine Denkeinengung, Gedankendrängen oder eine Denkhemmung bestünden nicht. Die Schmerzen seien während 24 Stunden vorhanden (S. 2 Ziff. 6).

Dr. H.___ und Dr. I.___ nannten als Diagnosen eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2, S. 3 Ziff. 7). Die Arbeitsfähigkeit sei bereits vor dem Suizid des Sohnes vollständig aufgehoben gewesen. Die Patientin sei auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Sie sei nicht mehr reisefähig und nicht in der Lage, den Alltag zu bewältigen (S. 3 Ziff. 8). 3.10

Dr. D.___ führte in einer weiteren Stellungnahme vom 9. Dezember 2019 (Urk.

10/48 S. 2 f.) aus, nach dem Bericht der Ärzte des Z.___ vom 12. Oktober 2019 habe sich der Zustand der Beschwerdeführerin mit einer schweren depres siven Symptomatik und kognitiven Defiziten durch den Suizid ihres Sohnes noch verstärkt. Die Feststellung einer «Verschlechterung» von kognitiven Defiziten und des depressiven Zustandes sei nicht verwertbar. Die behandelnden Ärzte seien bereits in den Vorberichten von schweren kognitiven Einschränkungen und aus geprägten affektiven Störungen ausgegangen mit einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % selbst in einfachsten Tätigkeiten. Zudem hätten sie jegliche Hinweise auf Aggravation ignoriert. Eine Trauerreaktion oder gegebenenfalls eine Anpas sungs störung nach dem Suizid des Sohnes sei nachvollziehbar. Bei fehlender psychiatrischer Komorbidität könne aber eine Stabilisierung erwartet werden. Ein dauerhafter Gesundheitsschaden sei nicht zu erwarten (S. 3 unten). 3.11

Dr. H.___ und Dr. I.___, Z.___, reichte n am 13. März 2020 (Urk. 7) eine weitere Stellungnahme ein. Sie führten aus, in der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Februar 2020 werde eine vorübergehende Trauerreaktion genannt, die neun Monate nach dem Suizid des Sohnes der Beschwerdeführerin längst hätte abgeklungen sein müssen . Dies sei nicht der Fall. Es liege ein ständiges Ge dan kenkreisen Tag und Nach t

vor um Schuld am Suizid des Sohnes. Sämtliche Symp tome seien in der Stellungnahme vom 5. (richtig: 12.) Oktober 2019 erwähnt worden, wie ständiges Weinen, Rückzug und eine Antriebs- und Motivations losigkeit. Die Tage würden zur Qual. Suizidideen seien vorhanden. Es handle sich um eine pathologische Trauerreaktion im Rahmen der vorbestehenden rezidi vie renden depressiven Störung. Nach wie vor bestehe eine schwere depressive Epi sode, ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2). Eine Reduktion der Depres sion habe nicht stattgefunden, was nachvollziehbar sei (Ziff. 1).

Die Arbeitsfähigkeit sei bis heute vollständig aufgehoben. Der Suizid des Sohnes habe klar zu einer weiteren Verschlechterung des Zustandes im Rahmen der heute pathologischen Trauerreaktion geführt (Ziff. 2). 4. 4.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 4.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva li dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 4.3

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva li di tätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 4.4

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 5. 5.1

Die Gutachter des A.___

nannten als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit ein Schulter-Armsyndrom rechts, myofaszial bedingt, ein chronisches Lumbovertebralsyndrom, ein chronisches zervikozephales und zerviko -occipi tales Schmerzsyndrom, Morton- Metatarsalgie links Dig . II/III, eine massive De konditionierung, Adipositas Grad II und die Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen. Eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellten die Gutachter nicht . Sie verneinte n eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin in einem Catering-Unternehmen und für eine andere angepasste Tätigkeit atte stierten sie daher eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 100 % (vorstehend E.

3.7.5).

Die behandelnden Ärzte des Z.___ nannten dagegen im Bericht vom 17. März 2018 als Diagnosen eine Panikstörung sowie eine anhaltende somatoforme Schmerz störung. I m Bericht vom 28. August 2018 nannten sie als psychiatrische Diag nosen eine Panikstörung und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode .

Die Ärzte des Z.___ attestierten für die zuletzt ausgeübte und eine behinderungsangepasste Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (E. 3.4 und 3.5).

Nach dem Suizid des Sohnes der Beschwerdeführerin im Juni 2019

beschrieben sie eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes, wobei sie an einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % für jegliche Tätigkeit festhielten (E. 3. 9 hiervor). 5.2

Das Gutachten des A.___ erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens (vgl. E. 4.1) . Es basiert auf den erforderlichen polydis ziplinären Untersuchungen

und erweist sich für die streitigen Belange als um fassend. Den geklagten körperlichen und psychischen Beschwerden wurde aus reichend Rechnung getragen. Dem Vorwurf der Ärzte des Z.___, wonach der psy chiatrische Gutachter die Beschwerden oberflächlich aufgenommen hätte (E. 3.9 hiervor), kann mit Blick auf das ausführliche psychiatrische Teilgutachten (E.

3.7.2 und 3.7.3) nicht gefolgt werden. Die Beurteilung der Gutachter erfolgte sodann in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten.

Aus internistischer und psychiatrischer Sicht wurde n bei der Begutachtung keine

schwerwiegenden Befunde fest gestellt, die

eine Einschränkung der Arbeitsfähig keit rechtfertigen würden. Der psychiatrische Gutachter legte dabei

dar, dass die

Diagnosekriterien einer depressiven Störung, einer Panikstörung, und einer an haltendenden somatoformen Schmerzstörung nicht erfüllt seien (E. 3.7.1 und 3.7.3).

Gutachter Dr. F.___

kam zur Einschätzung, dass trotz leichter funktioneller rheumatologischer Einschränkungen die zuletzt ausgeübte und eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei en (E. 3.7.4) . Das Gutachten vermag somit

auch in der medizinischen Beurteilung und in den Schlussfolgerung en der Gutachter zu überzeugen, weshalb darauf abgestellt werden kann.

Bei dieser Ausgangslage ist auf weitere medizinische Abklärungen (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 2 oben) zu verzichten. 5.3

Es ist der Beurteilung durch die Gutachter des A.___ und RAD-Arzt Dr. D.___

zu folgen . Die abweichende Einschätzung durch die Ärzte des Z.___ ist dagegen zurückhaltend zu bewerten. Diese hatten bereits vor dem Suizid des Sohnes der Beschwerdeführerin für jede Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt konstant

eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (E. 3.4 und 3.5 hiervor) . Gemäss Dr. D.___

ist davon auszugehen, dass sie den bei der psychiatrischen Begutachtung fest ge stellten Inkonsistenzen

nicht ausreichend Rechnung

trugen (vorstehend E. 3.10). Im Vergl e ich mit den

Berichten der Ärzte des Z.___ vom März und August 2018 kann mit deren Stellungnahme vom 12. Oktober 201 9

aufgrund einer konstant hohen Arbeitsunfähigkeit von 100 % nicht auf eine längere Zeit dauernde über eine Trauerreaktion hinausgehende gesundheitliche Verschlechterung geschlo ssen werden. In diesem Zusammenhang ist zudem auf den Grundsatz hinzuweisen, wonach Berichte der behandelnden Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Ver trauensstelle zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 125 V 313 E.

3b/cc). Dies gilt für einen allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für einen behandelnden Spezialarzt (Urteil des Bundesgerichts I 803/05 vom 6. April 2005 E. 5.5). Der abweichenden Beurteilung durch die Ärzte des Z.___ kann daher nicht gefolgt werden. 5.4

Ausgehend vom Gutachten des A.___ vom 23. April 2019 ist eine Prüfung der sogenannten Standardindikatoren möglich. Dr. E.___ verneinte im psy chiatrischen Teilgutachten, dass bei der Begutachtung relevante Symptome vor gelegen hätten, die eine wesentliche depressive Störung oder eine Panikstörung rechtfertigen würden (vorstehend E. 3.7.3). Die bei der Begutachtung erhobenen diagnoserelevanten Befunde erweisen sich somit als nicht s chwerwiegend aus geprägt. Dies umso mehr ein Grossteil der bei der Begutachtung vorgebrachten

massiven Beschwerden auf Inkonsistenzen und Diskrepanzen zurückgeführt werden müssen (E. 3.7.3).

Gemäss den Angaben der Ärzte des Z.___ erfolgte die ambulante psychiatrische Behandlung im Z.___ lediglich zwei- bis dreimal pro Monat (E. 3.4). Soweit ersichtlich, begab sich die Beschwerdeführerin bislang auch nicht in stationäre Behandlung . Nachdem die Ärzte des Z.___ bereits im März und August 2018 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestierten, wäre an

sich eine Intensivierung der psy chia trischen Behandlung zu erwarten gewesen. Der Komplex «Gesundheits schä digung » erweist sich somit als nicht derart ausgeprägt, dass der Beschwerde führerin die zuletzt ausgeübte und eine angepasste Tätigkeit nicht vollumfänglich zugemutet werden könnte.

Zu Gunsten der Beschwerdeführerin ist zu berücksichtigen, das s sie aufgrund von

schlechten Deutschkenntnisse n und einer geringen Bildung über wenige Res sourcen verfügt, wobei die Gutachter die Unterstützung durch Familienmitglieder immerhin als Ressource bezeichneten (E. 3.7.5).

Bei der Prüfung der «Konsistenz» ist erneut auf die von den Gutachtern be schriebenen Inkonsistenzen und Diskrepanzen hinzuweisen.

Der psychiatrische Gutachter bezweifelte namentlich, dass das Aktivitätsniveau der Beschwerde führerin derart eingeschränkt sei, wie von ihr dargestellt (vorstehend E. 3.7.3) .

Nach Prüfung der Standardindikatoren besteht, wie von den Gutachtern attestiert, für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin und eine andere angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Weiter ist der Einschätzung durch RAD-Arzt Dr. D.___ zu folgen, wonach im Hinblick auf den Suizid des Sohnes der Beschwerdeführerin von einer vorübergehenden, aber nicht invalidi sie renden Trauerreaktion auszugehen ist (E. 3.10). 5.5

Zusammenfassend besteht im Hinblick auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin in einem Catering-Unternehmen und eine andere angepasste Tätigkeit eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 100 %. Auch nach dem Suizid des Sohnes der Beschwerdeführerin ist nicht von einer länger dauernden gesundheitlichen Einschränkung auszugehen. Die Beschwerdegegnerin hat einen Leistungsanspruch daher zu Recht verneint.

Die angefochtene Verfügung vom 11. Februar 2020 erweist sich nach dem Ge sagten als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 800.-- festzulegen. Ausgangsgemäss sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger