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IV.2020.00185

Befristete Rente aufgrund postoperativer Arbeitsunfähigkeit.

Zürich SozVersG · 2020-11-06 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der 1968 geborene n

X.___ mit Verfüg ungen vom 4. August 2005 vom 1. D ezember 2004 bis 3 1. Juli 2005 eine halbe und ab 1. August 2005

eine Viertelsrente zu ( Urk. 8/2 1-23 ). Die von X.___

erhob ene Einsprache (Urk. 8/24 )

wies die IV-Stelle mit Einsprachee ntscheid vom 1 6. September 2005 ab ( Urk. 8/28 ).

Dagegen erhob X.___ beim hiesigen Gericht Beschwerde ( Urk. 8/31/3-6) . Die Beschwerde wurde mit Urteil vom 2 2. März 2006 abgew ies en

( Urk. 8/38).

Ein im September 2008 eingeleitetes Rentenrevisionsverfahren ( Urk. 8/41) schloss die IV-Stelle mit Mitteilung vom 2. Dezember 2008 mit der Feststellung eines unveränderten Invaliditätsgrades ab ( Urk. 8/51).

Mit Eingabe vom 5. Dezember 2012 ersuchte X.___ die IV-Stelle um Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ( Urk. 8/58). Die IV-Stelle gab daraufhin bei Dr. med. Y.___ , Fachärztin FMH für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, und PD Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, ein bidisziplinäres Gut achten in Auftrag ( Urk. 8/62, Urk. 8/66), welches am 2 6. September 2013 erstattet wurde ( Urk. 8/68-70). Nach durchgefüh rtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/74; Urk. 8/78, Urk. 8/84) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Januar 2014 ( Urk. 8/86) die Rente von X.___ auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein ( Urk. 8/86). Auf die von X.___

dagegen erhobene Beschwerde trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 2 4. März 2014 nicht ein ( Urk. 8/96). 1.2

Am 1 8. Februar 2015 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ wieder bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/101). Die IV-Stelle liess einen Aus zug aus dem individuellen Konto erstellen ( Urk. 8/104) und holte je einen Bericht von Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , und lic. phil. B.___ ( Urk. 8/112), von Dr. med. C.___ , Fach arzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, ( Urk. 8/121) und von Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin und für Rheumatologie, ei n ( Urk. 8/124). Mit Vorbescheid vom 1 9. August 2016 stellte die IV-Stelle in Aussicht, das Leistungsbegehren abzuweisen ( Urk. 8/126). Dagegen liess X.___ Einwand erheben ( Urk. 8/127, Urk. 8/129). Die IV-Stelle holte daraufhin einen weiteren Bericht von Dr. D.___ ( Urk. 8/138) und einen Bericht von Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. B.___

( Urk. 8/139) ein und teilte X.___ am 2 4. Februar 2017 mit, dass sie eine bidisziplinäre medizinische Untersuchung als notwendig erachte . Sie schlage für die Begutachtung das Zentrum F.___

vor ( Urk. 8/142). X.___ wurde vom 2 0. März bis am 7. Mai 2017 stationär in der Klinik G.___ behandelt wurde ( Urk. 8/145-146). In der Folge teilte die IV-Stelle X.___ am 2 8. Juni 2017 mit, dass eine pol y disziplinäre medizinische Untersuchung notwendig sei ( Urk. 8/150) . Da X.___ am 1 5. Dezember 2017 im Kantonsspital H.___

an der linken Hüfte operiert werden sollte, wurde mit der Begutachtung bis nach der Operation zugewartet ( Urk. 8/159, Urk. 8/160 ). Nachdem die Operation am 15. Dezember 2017 durchgeführt worden war ( Urk. 8/163/1-3) , holte die IV-Stelle weitere Berichte des H.___ ( Urk. 8/162, Urk. 8/16 3, Urk. 8/166, Urk. 8/172, Urk. 8/174) so wie je einen Bericht von Dr. med. I.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, ( Urk. 8/168) und von Dr. D.___

ein ( Urk. 8/170). Am 2. August 2018 ( Urk. 8/175) und am 2 4. September 2018 ( Urk. 8/184) wurde X.___

im H.___ an der rechten Hüfte operiert . In der Folge holte die IV-Stelle einen weiteren Bericht von Dr. E.___ und lic. phil. B.___ ein ( Urk. 8/198)

und gab beim Z entr um J.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag ( Urk. 8/205). Das Gutachten wurde am 1 6. September 2019 erstattet ( Urk. 8/210). Mit Vorbescheid vom 21. Oktober 2019 stellte die IV-Stelle in Aussicht, das Leistungsbegehren abzu weisen ( Urk. 8/213). Dagegen liess X.___ Einwand erheben (Urk. 8/218, Urk. 8/220, Urk. 8/221, Urk. 8/22 3 ). Mit Verfügung vom 1 0. Februar 2020 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch von X.___ (Urk. 2). 2.

Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 1 3. März 2020 durch Rechts anwältin Linda Thaler Beschwerde erheben und beantragen ( Urk. 1), es sei ein gerichtliches Gutachten in Auftrag zu geben und über ihren Rentenanspruch neu zu entscheiden, eventualiter sei die angefochtene Verfügung vom 1 0. Februar 2020 vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen und anschliessender neuer Entscheidung über den Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und die Bestellung von Rechtsanwältin Linda Thaler als unentgeltliche Rechtsvertreterin. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 2. April 2020 ( Urk.

7) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 8. Mai 2020 angezeigt wurde ( Urk. 11 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1

des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 eingefügt:

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.5

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3

der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 0. Februar 2020 davon aus ( Urk. 2) , dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Kassiererin seit Sommer 2015 zu 20 % arbeitsunfähig sei . A b dem 15. Dezember 2017 habe bis April 2019 vorübergehend eine volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestanden. In einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin jedoch durchgehend voll arbeitsfähig gewesen. Um das Wartejahr zu erfüllen, müsse für die Dauer eines Jahres eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40 % vorliegen. Diese Voraussetzung sei bei der Beschwerdeführerin am 1 5. März 2018 erfüllt gewesen. Aus der Gegenüberstellung des Validen- und des Invalideneinkommens resultiere ab diesem Zeitpunkt ein Invaliditätsgrad von 1 %. Die Beschwerdeführerin habe d ahe r keinen Rentenanspruch. 2.2

Die Beschwerdeführerin liess dagegen im Wesentlichen vorbringen ( Urk. 1), das J.___ -Gutachten vom 1 6. September 2019 genüge den beweisrechtlichen Anforderungen nicht, da es sich mit ihren Beschwerden nicht umfass end auseinander setz e und die Würdigung betreffend Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit ungenügend und nicht nachvollziehbar sei. Es würden die Aus wirkun gen der Einnahme von Opiaten, d er durch das Fibromyal giesyndrom /chronischen Schmerzstörung ausgelösten Schmerzen sowie d er diagnostizierte n

F u ss heberparese auf die Arbeitsfähigkeit ungenügend berücksichtigt. Dr. med. K.___ , Leitender Arzt Orthopädie/Traumatologie, des H.___ halte in seiner E-Mail vom 2 1. Novembe r 2019 die Diagnose einer Fuss heberparese fest. Im orthopädischen und/oder im neurologischen Gutachten habe diese Diagnose jedoch in keiner Art und Weise Eingang gefunden und sei folglich auch nicht abgeklärt.

Die Stellungnahme des R egionalen Ä rztlichen Dienstes (RAD) beschränke sich im Wesentlichen auf die Feststellung , dass auf das J.___ - Gutachten abzustellen sei . Die Stellungnahme n der behandelnden Ärzte würden als «andere parteiliche Beurteilung aus Behandlersicht » abgetan, ohne sich eingehend mit diesen oder den weiteren in den Akten befindenden mediz inischen Unterlagen auseinander zuse tzen. Der Stellung

nehmende RAD-Arzt, Dr. med. L.___ , sei Facharzt für Orthopädische Chirurgie. Die Begutachtung habe aber nicht nur im Bereich der Orthopädie, sondern ebenso in den B ereichen der Psychiatrie, der Neurologie und der internistischen Medizin stattgefunden . Dabei seien die Ärzte insbesondere von Einschränkungen aus orthopädischer, neurologischer und psychiatrischer Sicht ausgegangen, sodass eine RAD- Stellungnahme aus allen diesen Fachbereichen hätte eingeholt werden müssen.

Die behandelnden Ärzte hätten ihr übereinstimmend und seit März 2014 bein ahe durchgehe nd eine fast 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt . Es erscheine folglich absolut nicht nachvollziehbar und gar willkürlich, dass da s Gutachten zum Schluss komme, ihr sei in der bisherigen Tätigkeit eine 80%ige und in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 100%ige Tätig keit zumutbar . Die bestehenden Differenzen seien mittels eines Gerichtsgutachtens zu klären. 3. 3.1

Im J.___ -Gutachten vom 1 6. September 2019 ( Urk. 8/210) werden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst ( Urk. 8/210/14 ff.) , weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werde n. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 3.2

Die J.___ -Gutachter nannten in ihrem Gutacht en vom 1 6. September 2019 (Urk. 8/210) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/210/7): - f ortbestehende Coxalgie links - n ach vielfachen Operationen (offene Offsetkorrektur 2001, Hüft-TEP-Implantation Dezember 2003) - Arthrotomie und Resektion des sehnigen Anteils des Iliops oa s a uf Niveau des vorderen Pfannen randes - Wechsel der Gleitpaarung Hüfte , 1 1. Februar 2009 - t ra n sfemorale Hüft- TEP -Revision links mit Wechsel von Pfanne und Schaft mit Osteosynthese vom Ac etabulum und Burch -Schneider-Ring und Reosteosynthese vom Femur mit Kabelcer clage n , 1 5. Dezember 2017 - m it Reizung Läsi o n des Nervus peroneus

communis (Fusshebe r- und Zehenheberparese ) mit au sreichender Hüftgelenksfunktion und keiner kl i nisch relevanten Fussheberparese - f ortbestehende Coxalgie recht s mit Status nach mehrmaligen Operationen (Hüft-TEP-Implantation rechts 1 1. Ok tober 2006 und TEP- Wechsel rechts 2 4. September 2018 mit Pfanneneinsatz und Kopfwechsel) mit ausreichender Funktion - c hronisches lumbospondylogenes Syndrom bei degenerativen Veränderungen L5/S 1 und möglicher Nervenwurzelrei zung S1 links ohne wesentliche Funktionseinschränkung - Polyarthralgien und Myalgien im Rahmen eines Fibromyalgiesyndroms , ohne Nachweis von höhergradigen Funktionseinschränkungen oder entzündliche n Veränderungen oder Degenerationen - r ezidiv i erende depressive Störung, leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Neuropathie des Nervus ischiadicus sowie des Nervus c utane u s

femoralis links

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit führten die Guta c h ter an ( Urk. 8/210/8): - c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - a kzentuierte Pers ö nlichkeit (ICD-10 Z73.1) mit asthen isch dependenten, ängstlich vermeidenden und emotional instabilen Akzenten - Spannungskopfschmerz - Zustand nach proximalem Magenbypass wegen Adipositas III am 2 2. Juni 2016 - Zustand nach laparoskopischer Cholezystektomie wegen symptomatischer Cholelithiasis

5. März 2013 - Zustand nach Varizen-OP 2001 - Belastungs inkontinenz bei Zustand nach Operation wegen Blasensenkung 2009

Es werde eingeschätzt, dass eine überwiegend sitzende Tätigkeit als Kassierin nicht eingeschränkt sei. Tätigkeiten auf unebenem Untergrund und T ätigkeiten mit erhöhtem Anspruch an

die Standsicherheit sollten vermieden werden. Aus neurologischer Sicht besteh e bei der Beschwerdeführerin eine Neuropathie, die zu sensiblen und motorischen Ausf ä llen im Bereich des linken Unterschenkels und Fusses führe. Diese Schädigung sei am ehesten auf die Hüftproblematik beziehungs wei s e die durchgeführten Operationen zurückzuführen. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin sei hierdurch nicht eingeschränkt, eine Einschränkung bestehe auch in einer Verwei stätigkeit nicht. Psychiatrisch ergebe sich eine Einschränkung für Tätigkeiten m it gelegentlichem Zeitdruck, so dass die Versicherte die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nur sieben Stunden täglich ausüben könne. Es bestehe int e gral d ahe r für die Tätigkeit als Verkäuferin eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 80 % (richtig: 20 % ) . Internistisch besteh e lediglich ein Zustand nach laparosko pischer proximaler Magenbypass-A nlage (2 2. Juni

2016) wegen Adipositas Grad III und ein Zustand nach laparoskopischer Cholezystek t omie wegen symptomatischer Cholezystholithiasis ( 5. März 2013). Die Arbeitsfähigkeit sei aufgrund geringer Oberbauchbeschwerden im Epigastri um bei unauffälliger Gastroskop ie vom 27. Juni 2019 nicht eingeschränkt ( Urk. 8/210/8).

Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu maximal 10 Kilogramm durchzuführen. Die Tätig keiten sollten überwiegend im Sitzen, zeitweilig im Stehen und Gehen erfolgen. Tätigkeiten mit einem erhöhten Anspruch an Stand- und Gangsicherheit, wie auf unebenem Gelände, Leitern und Treppen und Gerüsten sollten vermieden werden. Darüber hinaus sollten Tätigkeiten unter extremen Temperaturschwankungen, Hitze, Nässe u nd Kälte vermieden werden (Urk. 8/210/9).

In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Die Einschränkung bestehe seit Sommer 201 5. Seither sei keine wesentliche Veränderung der Arbeitsfähigkeit psychiatrisch festzustellen. Orthopädisch s ei die Arbeitsfähigkeit vom Zeitpunkt der Operationen vom 1 5. Dezember 2017 und 2 4. September 2018 durchgängig bis April 2019 aufgrund der verlängerten Rekonvaleszenzzeit aufgehoben gewesen ( Urk. 8/210/10).

In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Leistungsfähigkeit. Mit den zwei Operationen vom 1 5. Dezember 2017 und vom 2 4. September 2018 sei die Arbeitsfähigkeit postoperativ bis April 2019 aufgrund verlängerter Rekonvaleszenzzeit durchgängig aufgehoben gewesen ( Urk. 8/210/10). 3. 3

Mit E-Mail vom 1 8. November 2019 ersuchte die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. I.___ , Dr. K.___ um Stellungnahme zur Frage, inwieweit die Beschwerdeführerin aktuell/fo r tlaufend körperlich beruflich belastbar sei beziehungsweise unter welche n angepassten Bedingungen (Urk. 8/220/5). Dr. K.___ erklärte dazu mit E-Mail vom 2 1. Novemb er 2019 (Urk. 8/220/4), dass dies eine schwierige Frage sei, denn die Beschwerdeführerin leide an Schmerzen, für die er keine spezifische Ursache habe identifizieren könne n . Es wäre wahrscheinlich am besten, wenn die Invalidenversicherung eine Beobachtung der Leistung vornehme, was in gewissen Berufsschulen erfolg en könne. Grundsätzlich seien beide Hüfte n gut belastbar . Di e Beweglichkeit sei zwar eingeschränkt, aber nicht schlecht. Knien, Treppensteige n , Leitern und Gerüste sollten vermieden werde, da dafür die Beweglichkeit nicht ausreiche beziehungs weise es zu Schmerzen komme . Wie schnell sitzende und stehende Aktivitäten alterniert werden müss ten, könne er ebenso wenig beantworten wie die Frage, wie schwer Lasten maximal sein dürften. Die Beschwerdeführerin schaffe trotz den beklagten Schmerzen den Grossteil ihres Haushaltes. Die Schmerzen streite er nicht ab, diese habe er glaubhaft immer wieder beobachten können. Die Beschwerdeführerin habe zudem eine residuel le Ischiadicusläsion links, inf olge der Revision, die auch einschränkend sei, mit Schmerzen und einer residuellen

Fussheberparese . 3. 4

Am 4. Dezember 2019 nahm Dr. D.___ zum J.___ -Gutachten Stellung (Urk. 8/220 /1-2 ) . Er erklärte, bei den Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fehle das Fibromyalgi esyndrom . Dem Gutachten fehle eine orthopädische Stellungnahme zur funktionellen Auswirkung des Fibromyalgie syndroms . Ebenfalls fehle eine Stellungnahme aus psychiatrischer Sicht zur Einschränkung der Arbeitsfähig k e it bezüglich der Schmerzen bei Fibromyalgie syndrom . Im Rahmen der Diskussion von Belastungsfaktoren und Ressourcen werde im letzten Satz erwähnt, dass leichte Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in qualitativer und quanti tativer Hinsicht bestünden. Es fehle jedoch eine Stellungnahme zum ausgeprägten Leide nsdruck der Beschwerdeführerin und zur schwersten Schmerzstörung, welche sei t Jahren zur Opi atpflichtigkeit geführt hätten.

Hinsichtlich Konsistenzprüfung werde erwähnt, dass die Beschwerdeführerin Einschränkungen des A ktivitä t sniveau s in hohem Ausmass und in allen Lebens bereichen geltend mache. In der Anamnese würden jedoch einzelne Inkonsistenzen aus psychiatrischer Sicht auffallen. Die Beschwerdeführerin zeige zum Beispiel ein noch vorhandenes kleine s Aktivit ä ts niveau im Alltag, es gelinge ihr mit Einschränkungen eine Haushaltsführung. Insgesamt seien die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden psychiatrisch nicht vollumfänglich nachzuvollziehen. Hierzu sei festzuhalten, dass nicht detailliert auf die chronischen, opiatpflichtigen Schmerzen eingegangen werde . D ie mit Einschränkungen durchgeführte Haushaltsführung (in welchem Ausmass einges chränkt?) lasse sich nicht mit ein e r Arbeitsfähigkeit als Verkäuferin gleich setzen. Er empfehle die psychiatrische Beurteilung bezüglich der Überwindbarkeit der Schmerzen im Rahmen der Fibromyalgie/Arbeitsfähigkeiten detailliert neu beurteilen zu lassen. 3. 5

Dr. E.___ und lic. phil. B.___ erklärten mit Stellungnahme vom 9. Januar 2020 ( Urk. 8/223), die chronische Schmerzstörung werde im Gutachten zwar als mittelgradig diagnostiziert, allerdings werde dieser Diagnose auf der Ebene der Einschränkungen der Arbeitsfä higkeit kaum Rechnung getragen. Dies sei aus ihrer Sicht nicht nachvollziehbar . Im Weiteren werde die Beschwerdeführerin auf grund der ausgeprägten Schmerzstörung seit mehreren Jahren mit starken Schmerzmitteln behandelt. Auf diese medikamentöse Behandlung sowie auf die Auswirkungen respektive Nebenwirkungen der Medikamente (insbesondere Targin und Sirdalud ) werde in der Beurteilung in keiner Weise eingegangen.

Hinsichtlich Konsistenzprüfung werde von den Gutachtern festgehalten, dass die Beschwerdeführer in ein kleine s Aktivität s niveau im Alltag zeige und ihr mit Einschränkungen eine Haushaltsführung gelinge. Die Gutachter stellten die Führung eines Zweipersonenhaushaltes einer 80%igen Tätigkeit im Verkauf gleich, was aus ihrer Sicht nicht nachvollziehbar sei. Sie bäten, die bestehenden schmerzbedingten Einschränkungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin noch einmal psychiatrisch zu beurteilen. Sie schätzten d ie Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer in auf maximal 40 bis 50 % ein. Sollte von der Beschwerdegegnerin weiterhin an einer Arbeitsfähigkeit von 80 % festgehalten werden, bäten sie die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführerin ein Belastungstraining zur beruflichen Reintegration anzubieten. 4. 4.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom

11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 4.2

Vorliegend bestehen keine Indizien, welche gegen die Beweiskraft des J.___ -Gutachtens vom 1 6. September 2019

( Urk. 8/210 ) sprechen würden.

Soweit die Beschwerdeführerin unter Verweis auf die Stellungnahme von Dr. K.___

vom 2 1. November 2019 (E. 3.3) geltend macht ( Urk. 1 S. 11), die Diagnose Fussheberparese habe in keiner Weise Eingang ins Gutachten gefunden, verkennt sie, dass die Gutachter eine klinisch relevante Fussheberparese explizit verneint haben ( Urk. 8/210/7, Urk. 8/210/52).

Betreffend den Einwand von Dr. D.___ , es fehle

als D iagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit das

Fibromyalgiesyndrom (E. 3.4), ist festzuhalten, dass die Gutachter sehr wohl ein Fibromyalgiesyndrom

diagnostizierten , nannten sie doch die Diagnose Polyarthralgien und Myalgien im Ra hmen eines Fibromyalgiesyndroms . Gleichzeitig hielten sie

jedoch fest, dass dabei kein Nach weis von höhergradigen Funktionseinschränkungen oder entzündlichen Veränderungen oder Degenerationen erfolgt sei ( Urk. 8/210/7) . Entgegen dem Einwand von Dr. D.___ trifft es auch nicht zu, dass sich die Gutachter nicht zum Leidensdruck der Beschwerdeführerin und zur Schmerzstörung geäussert haben. Die Gutachter hielten betreffend Schmerzstörung eine deutliche Überlagerung mit der rezidivierenden Depression fest , weshalb die Schmerzstörung nicht zu einer weitergehenden als bereits durch die Depression begründeten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe ( Urk. 8/210/73). Entgegen dem sinngemässen Vorbringen von Dr. D.___ schl ossen die Gutachter auch nicht aus

der Fähigkeit der Haushaltsführung alleine auf eine 80%ige Arbeit sfähigkeit, führten

sie doch diese Fähigkeit lediglich neben anderen Ressourcen – und Einschränkungen – im Rahmen der Ressourcenprüfung an (vgl. Urk. 8/210/9-10) . Es kann d aher keine Rede davon sein, die Gutachter hätten aus der Fähigkeit der Haushaltsführung alleine eine 80%ige Arbeitsfähigkeit abgeleitet.

Der Einwand von Dr. E.___ und lic. phil. B.___ , die Gutachter hätten die Neben wirkungen der Medikamente, insbesondere von Targin und Sirdalud nicht hinreichend berücksichtigt (E. 3.5) , vermag das Gutachten ebenfalls nicht infrage zu stellen . Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch allfällige Nebenwirkungen ihrer Medikamente eingeschränkt wäre. So nennen denn auch Dr. E.___ und lic. phil B.___ selbst keine Nebenwirkungen (vgl. auch Urk. 8/139). 4.2 4.2.1

Die Frage, ob ein psychisches Leiden respektive ein fibromyalgieformes Schmerzsyndrom zu einer Arbeitsunfähigkeit führt, welche auch rechtlich bedeutsam ist, beurteilt sich in Nachachtung von Art. 7 Abs. 2 ATSG grundsätzlich auf der Grundlage eines strukturierten Beweisverfahrens ( Standardindikatorenprüfung ) nach BGE 141 V 281 und BGE 143 V 418 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_568/2019 vom 2 2. November 2019 E. 5.6).

Eine grössere Arbeitsunfähigkeit als die gutachterlich attestierte kann jedoch auch aus einer Indikatorenprüfung nicht resultieren ( Urteil des Bundesgerichts 8C_52/2020 vom 2 2. April 2020 E. 4.2 mit Hinweisen). 4.2.2

Be züglich des Komplexes «Gesundheitsschädigung» respektive des Indikators « Ausprägung der d iagnoserelevanten Befunde» ist festzuhalten, dass die J.___ -Gutachter aus psychiatrischer Sicht

eine rezidivierende depressi v e Störung, leichte bis mittelgradige de pressive Episode (ICD-10 F33.1) , und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD.10 F45.41) diagnost i zierten. Daneben führten die Gutachter e ine akzentuierte Persönlichkeit (ICD-10 Z73.1) mit asthen isch dependenten, ängstlich vermeidenden und emotion a l instabilen Akzenten

an ( Urk. 8/210/7-8, Urk. 8/2 10/73). Die Diagnosen aus der Z-Kategorie (Kapitel XXI) des ICD-10 Systems sind für Fälle vorgesehen, in denen Sac hverhalte als «Diagnosen» oder «Probleme» angegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A00-Y89 klassifizierbar sind. Diese Belastungen fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (Urteil des Bundesgerichtes 9C_894/2015 vom 2 5. April 2016 E. 5 .1 ). Betreffend rezidivierende depressi v e Störung, leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) ,

und chronische Schmerzstörung mit somatische n und psychischen Faktoren (ICD- 10 F45.41) sind die Befunde nur leicht bis mittelg radig ausgeprägt ( Urk. 8/210/72, Urk. 8/210/73 , Urk. 8/210/75 ). So legten die Gutachter betreffend depressive Störung insbesondere auch da r , dass keine Antriebsminderung oder Antriebssteigerung von Krankheitswert besteh t ( Urk. 8/210/71).

Hinsichtlich des Indikators « Behandlungs- und Eingl iederungserfolg oder –resistenz» ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin seit Oktober 2014 in psychiatrischer Behandlung steht ( Urk. 8/112) .

Die bisherigen Behandlungen verliefen in Hinblick auf eine Linderung des Schmerzsyndroms jedoch frustran ( Urk. 8/210/74).

Die Beschwerdeführerin leidet

an zahlreichen somatischen «Komorbiditäten» , welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, namentlich an fortbestehenden Coxalgien links und rechts, einem chronischem lumbospondylogenen Syndrom, an Polyarthralgien und Myalgien im Ra hmen eines Fibromyalgiesyndroms sowie an einer Neuropathie des Nervus ischiadicus sowie des Nervus cutaneus

femoralis links ( Urk. 8/210/7) .

Zudem leidet die Beschwerdeführerin an Spannungskopf schmerz und an Belastungsinkontinenz ( Urk. 8/210/8). In Bezug auf das von rheumatologischer Seite diagnostizierte Fibromyalgiesyndrom gilt es zu beachten, dass es sich bei diesem Leiden und der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren im Kern um Beschwerdebilder handelt , die bloss als diagnostisch unterschiedlich erfasste Varianten derselben Entität mit im Wesentlichen identischen Symptomen erscheinen. Diese bilden gemäss bundesgerichtlicher Praxis keine Komorbidität ( Urteil des hiesigen Gerichts IV.2019.00197 vom 3 0. September 2020

E. 4.2.3 mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3). Nichtsdestotrotz leidet die Beschwerdeführerin

insgesamt an nicht unerheblichen Komorbiditäten.

Hinsichtlic h des Komplexes «Persönlichkeit» ist der akzentuierte Persönlichkeit (ICD-10 Z73.1) mit asthen isch dependenten, ängstlich vermeidenden und emotional instabilen Akzenten

Rechnung zu tragen.

Zum Komplex « sozialer Kontext » ist festzuhalten , dass die Beschwerdeführerin mit ihrem e rwachsenen Sohn zusammenlebt. Sie bezeichnet den Kontakt als gut. Täglich unterhalte man sich über den Alltag, das T a gesgesche he n und sie nehme auch Anteil an seiner beru flichen Situation. Die Beschwerdeführerin b ekommt von Freu nde n ab und zu Besuch. Mit ihrer Tochter, welche in Italien lebt, telefoniert die Beschwerdeführerin regelmässig ( Urk. 8/210/68) .

Der «soziale Kontext» enthält somit insbesondere mit den guten Beziehungen zu den Kindern bestätigende, sich potenziell günstig auf die Ressourcen auswirkende Faktoren.

In der Kategorie «Konsistenz» zielt der Indikator «gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen» auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) andererseits gleich ausgeprägt ist, wobei das Aktivitätsniveau der versicherten Person stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 2 9. Juni 2016 E. 4.1.1).

Die Beschwerdeführerin erachtet sich für sämtliche Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt als arbeitsunfähig ( Urk. 8/210/48). Sie verneint, Hobbys zu haben ( Urk. 8/210/69). Die Beschwerdeführerin besorgt ihren Haushalt grösstenteils selber. Den B o den nimmt jedoch ihr Sohn auf. Er erledigt auch grössere Einkäufe. Die Beschwerdeführe rin erledigt kleinere Einkäufe und Besorgungen. Je nach Befinden geht die Beschwerdeführerin auch spazieren . Sie bereitet auch das gemeinsame Abendessen und das Frühstück des Sohnes zu

( Urk. 8/210/68, Urk. 8/ 2 10/ 47-48 ). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nur noch relativ wenige Aktivitäten ausübt. Es gilt jedoch zu beachten, dass sie bereits aus somatischen Gründen bei der Ausübung von Aktivitäten eingeschränkt ist. Entsprechend erachten die Gutachter auch nur noch körperlich leichte Tätigkeiten , die grundsätzlich im Sitzen auszuüben sind, für zumutbar ( Urk. 8/210/9). Es erscheint d ahe r nachvollziehbar, dass körperlich schwerere Arbeiten im Haushalt von ihrem Sohn, welcher ja mit ihr zusammenlebt, erledigt werden. Das eingeschränkte Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin lässt d ahe r nicht ohne Weiteres auf eine erhebliche – zusätzlich e

– psychische Einschränkung schliessen. Die Gutachter hielten denn auch fest, dass die Beschwerdeführerin

über genügend Ressourcen für eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verfügt ( Urk. 8/210/75).

Hinsichtl ich des Gesichtspunkts des « behandlungs- und eingliederungsanamnes tisch ausgewiesenen Leidensdrucks » ist festzuhalten, dass d ie Beschwerdeführer in

seit Oktober 2014 in psychiatrischer Behandlung steht und grundsätzlich Psycho pharmaka einnimmt ( Urk. 8/112 , Urk. 8/210/69 ) . Behandlungsanamnestisch ist d ahe r ein gewisser Leidensdruck ausgewiesen , auch wenn die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich eigenmächtig die Medikamente abgesetzt hatte ( Urk. 8/139/2).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die «Persönlichkeit» und die «Komorbiditäten» negativ auf die Ressourcen der Beschwerdeführerin auswirken. «Behandlungsanamnestisch» ist zudem ein gewisser Leidensdruck ausgewiesen und die Behandlungen verliefen bisher frustran . Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Einschränkungen und das von ihr berichtete Verhalten im Alltag erweisen sich zudem als konsistent. Die diagnoserelevanten Befunde sind jedoch nur leicht- bis mittelgradig ausgeprägt. Der soziale Kontext enthält zudem potenziell günstig auf die Ressourcen auswirkende Faktoren. Insgesamt erweis en sich die von den Gutachtern aus psychiatrischer Sicht attestierte 20% i ge Arbeits unfähigkeit für die angestammte Tätigkeit sowie die attestierte 100%ige Arbeits fähigkeit für eine angepasste Tätigkeit als nachvollziehbar und aus rechtlicher Sicht als nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_194/2018 vom 4. Juni 2018 E. 4.1 ). Es ist d ahe r grundsätzlich rechtens, dass die Beschwerdegegnerin auf das J.___ -Gutachten abgestellt hat. Hieran vermag auch die Tatsache, dass der

die Beweistauglichkeit des Gutachtens bestätigende RAD-Arzt , Dr. L.___ , keinen Facharztti t el für Psychiatrie innehat (vgl. Urk. 8/212/8-9) , nichts zu ändern, ist ein Arzt doch grundsätzlich una bhängig von seiner Fachrichtung in der Lage, die Kohärenz des Berichtes eines Kollegen zu beurteilen ( Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozial versicherungsrecht, IVG , 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 59 N 5 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_149/2008 vom 2 7. Oktober 2008 E. 3.2 ) . 4.3

Es gilt jedoch zu beachten, dass die Gutachter der Beschwerdeführerin für die Dauer nach den Operationen vom 1 5. Dezember 2017 (linke Hüfte , Urk. 8/163 ) und vom 24. September 2018 (rechte Hüfte ; Urk. 8/184 ) bis April 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit attestieren ( Urk. 8/210/10). Diese Arbeitsunfähigkeit wurde auch vom zuständigen RAD anerkannt und nicht infrage gestellt ( Urk. 8/212/8 -9 ). Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 0. Februar 2020 ( Urk.

2) jedoch – unrichtiger weise – davon aus, dass auch zwischen dem 1 5. Dezember 2017 und April 2019 in einer angepassten Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe. 4.4

Zusammenfassend steht nach dem Gesagten fest, dass die Beschwerdeführerin in der angestemmten Tätigkeit zu 80 %

und in einer angepassten Tätigkeit zu

100 % arbeitsfähig ist . In der Zeit vom 1 5. Dezember 2017 bis April 2019 bestand jedoch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten . 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich das Leistungsvermögen de r Beschwerdeführer in in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt.

5.2 5.2.1

Die Beschwerdeführerin ist seit Sommer 2015 in der angestammten Tätigkeit zu 20 % eingeschränkt ( Urk. 8/210/10). Ab dem 1 5. Dezember 2017 war sie in sämtlichen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Daraus folgt, dass ab 1. März 2018 die Voraussetzungen für eine Viertelsrente (9 Monate zu 20 % arbeitsunfähig, 3 Monate zu 100 % erwerbsunfähig) und ab Mai 2018 die Voraussetzungen für eine halbe Rente (7 Monate zu 20 % arbeitsunfähig, 5 Monate zu 100 %

erwerbsunfähig) erfüllt waren (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b, Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 650/00 vom 1 4. August 2001 E. 2b). Ab Juni 2018 besteht in Anwendung von Art. 88a Abs. 2 IVV sodann Anspruch auf eine ganze Rente. 5.2.2

Ab Mai 2019 war die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit wieder zu 80 % und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig. Diese Verbesserung ist in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV ab August 2019 zu berücksichtigen. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in der angestammten und von 100 % in einer angepassten Tätigkeit beträgt der Invaliditätsgrad maximal 20 % . Die Beschwerdeführerin hat d ahe r – unabhängig davon, ob sie als zu 100 % erwerbstätig oder lediglich als zu 80 % erwerbstätig qualifiziert wird (vgl. Urk. 8/21 beziehungsweise Urk.

2) - ab August 2019 keinen Rentenanspruch mehr. 6.

Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin vom 1. März 2018 bis 3 0. April 2018 Anspruch auf eine Viertelsrente, im Mai 2018 Anspruch auf eine halbe Rente und vom 1. Juni 2018 bis 3 1. August 2019 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Bis und mit Februar 2018 beziehungsweise ab September 2019 besteht hingegen kein Rentenanspruch. Insoweit ist die Beschwerde nur teilweise gutzuheissen. 7 . 7 .1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV -Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig.

Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgele gt. Vorliegend sind sie auf Fr. 900.

anzusetzen. Es rechtfertigt sich, diese der Beschwerdeführerin zu zwei Dritteln (Fr. 600.--) und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel (Fr. 300.--) aufzuerlegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2 010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.2) . 7.2

Bei Obsiegen hat die vertretene Partei gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streit sache

und der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erweist sich eine Prozess entschädigung von Fr. 2’ 7 00.-- (inkl. Barauslage und Mehrwertsteuer) als angemessen. Obwohl dem Begehren der Beschwerdeführerin nur teilweise entsprochen wurde, hat ihr «Überklagen» den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst. Von einer Kürzung der Prozessentschädigung ist d ahe r abzusehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). 7.3

Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das von der Beschwerdeführerin gestellt e Gesuc h um unentgeltliche Rechtsvertretung als gegenstandslos. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist angesichts der Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung bis zu einem Pauschalbetrag von Fr. 800.-- ( Urk. 10/3) abzuweisen, soweit es nicht gegenstandslos ist. Das Gericht erkennt:

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird, soweit nicht gegenstandslos, abgewiesen. und erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 0. Februar 2020 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. März 2018 Anspruch auf eine Viertels rente, ab 1. Mai 2018 Anspruch auf eine halbe Rente und ab 1. Juni 2018 bis 3 1. August 2019 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin zu zwei Dritteln ( Fr. 600.--) sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel ( Fr. 300.--) auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Linda Thaler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1

des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 eingefügt:

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

E. 1.5 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3

der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 0. Februar 2020 davon aus ( Urk. 2) , dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Kassiererin seit Sommer 2015 zu 20 % arbeitsunfähig sei . A b dem 15. Dezember 2017 habe bis April 2019 vorübergehend eine volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestanden. In einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin jedoch durchgehend voll arbeitsfähig gewesen. Um das Wartejahr zu erfüllen, müsse für die Dauer eines Jahres eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40 % vorliegen. Diese Voraussetzung sei bei der Beschwerdeführerin am 1 5. März 2018 erfüllt gewesen. Aus der Gegenüberstellung des Validen- und des Invalideneinkommens resultiere ab diesem Zeitpunkt ein Invaliditätsgrad von 1 %. Die Beschwerdeführerin habe d ahe r keinen Rentenanspruch. 2.2

Die Beschwerdeführerin liess dagegen im Wesentlichen vorbringen ( Urk. 1), das J.___ -Gutachten vom 1 6. September 2019 genüge den beweisrechtlichen Anforderungen nicht, da es sich mit ihren Beschwerden nicht umfass end auseinander setz e und die Würdigung betreffend Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit ungenügend und nicht nachvollziehbar sei. Es würden die Aus wirkun gen der Einnahme von Opiaten, d er durch das Fibromyal giesyndrom /chronischen Schmerzstörung ausgelösten Schmerzen sowie d er diagnostizierte n

F u ss heberparese auf die Arbeitsfähigkeit ungenügend berücksichtigt. Dr. med. K.___ , Leitender Arzt Orthopädie/Traumatologie, des H.___ halte in seiner E-Mail vom 2 1. Novembe r 2019 die Diagnose einer Fuss heberparese fest. Im orthopädischen und/oder im neurologischen Gutachten habe diese Diagnose jedoch in keiner Art und Weise Eingang gefunden und sei folglich auch nicht abgeklärt.

Die Stellungnahme des R egionalen Ä rztlichen Dienstes (RAD) beschränke sich im Wesentlichen auf die Feststellung , dass auf das J.___ - Gutachten abzustellen sei . Die Stellungnahme n der behandelnden Ärzte würden als «andere parteiliche Beurteilung aus Behandlersicht » abgetan, ohne sich eingehend mit diesen oder den weiteren in den Akten befindenden mediz inischen Unterlagen auseinander zuse tzen. Der Stellung

nehmende RAD-Arzt, Dr. med. L.___ , sei Facharzt für Orthopädische Chirurgie. Die Begutachtung habe aber nicht nur im Bereich der Orthopädie, sondern ebenso in den B ereichen der Psychiatrie, der Neurologie und der internistischen Medizin stattgefunden . Dabei seien die Ärzte insbesondere von Einschränkungen aus orthopädischer, neurologischer und psychiatrischer Sicht ausgegangen, sodass eine RAD- Stellungnahme aus allen diesen Fachbereichen hätte eingeholt werden müssen.

Die behandelnden Ärzte hätten ihr übereinstimmend und seit März 2014 bein ahe durchgehe nd eine fast 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt . Es erscheine folglich absolut nicht nachvollziehbar und gar willkürlich, dass da s Gutachten zum Schluss komme, ihr sei in der bisherigen Tätigkeit eine 80%ige und in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 100%ige Tätig keit zumutbar . Die bestehenden Differenzen seien mittels eines Gerichtsgutachtens zu klären. 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Im J.___ -Gutachten vom 1 6. September 2019 ( Urk. 8/210) werden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst ( Urk. 8/210/14 ff.) , weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werde n. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen.

E. 3.2 Die J.___ -Gutachter nannten in ihrem Gutacht en vom 1 6. September 2019 (Urk. 8/210) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/210/7): - f ortbestehende Coxalgie links - n ach vielfachen Operationen (offene Offsetkorrektur 2001, Hüft-TEP-Implantation Dezember 2003) - Arthrotomie und Resektion des sehnigen Anteils des Iliops oa s a uf Niveau des vorderen Pfannen randes - Wechsel der Gleitpaarung Hüfte , 1 1. Februar 2009 - t ra n sfemorale Hüft- TEP -Revision links mit Wechsel von Pfanne und Schaft mit Osteosynthese vom Ac etabulum und Burch -Schneider-Ring und Reosteosynthese vom Femur mit Kabelcer clage n , 1 5. Dezember 2017 - m it Reizung Läsi o n des Nervus peroneus

communis (Fusshebe r- und Zehenheberparese ) mit au sreichender Hüftgelenksfunktion und keiner kl i nisch relevanten Fussheberparese - f ortbestehende Coxalgie recht s mit Status nach mehrmaligen Operationen (Hüft-TEP-Implantation rechts 1 1. Ok tober 2006 und TEP- Wechsel rechts 2 4. September 2018 mit Pfanneneinsatz und Kopfwechsel) mit ausreichender Funktion - c hronisches lumbospondylogenes Syndrom bei degenerativen Veränderungen L5/S 1 und möglicher Nervenwurzelrei zung S1 links ohne wesentliche Funktionseinschränkung - Polyarthralgien und Myalgien im Rahmen eines Fibromyalgiesyndroms , ohne Nachweis von höhergradigen Funktionseinschränkungen oder entzündliche n Veränderungen oder Degenerationen - r ezidiv i erende depressive Störung, leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Neuropathie des Nervus ischiadicus sowie des Nervus c utane u s

femoralis links

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit führten die Guta c h ter an ( Urk. 8/210/8): - c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - a kzentuierte Pers ö nlichkeit (ICD-10 Z73.1) mit asthen isch dependenten, ängstlich vermeidenden und emotional instabilen Akzenten - Spannungskopfschmerz - Zustand nach proximalem Magenbypass wegen Adipositas III am 2 2. Juni 2016 - Zustand nach laparoskopischer Cholezystektomie wegen symptomatischer Cholelithiasis

5. März 2013 - Zustand nach Varizen-OP 2001 - Belastungs inkontinenz bei Zustand nach Operation wegen Blasensenkung 2009

Es werde eingeschätzt, dass eine überwiegend sitzende Tätigkeit als Kassierin nicht eingeschränkt sei. Tätigkeiten auf unebenem Untergrund und T ätigkeiten mit erhöhtem Anspruch an

die Standsicherheit sollten vermieden werden. Aus neurologischer Sicht besteh e bei der Beschwerdeführerin eine Neuropathie, die zu sensiblen und motorischen Ausf ä llen im Bereich des linken Unterschenkels und Fusses führe. Diese Schädigung sei am ehesten auf die Hüftproblematik beziehungs wei s e die durchgeführten Operationen zurückzuführen. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin sei hierdurch nicht eingeschränkt, eine Einschränkung bestehe auch in einer Verwei stätigkeit nicht. Psychiatrisch ergebe sich eine Einschränkung für Tätigkeiten m it gelegentlichem Zeitdruck, so dass die Versicherte die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nur sieben Stunden täglich ausüben könne. Es bestehe int e gral d ahe r für die Tätigkeit als Verkäuferin eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 80 % (richtig: 20 % ) . Internistisch besteh e lediglich ein Zustand nach laparosko pischer proximaler Magenbypass-A nlage (2 2. Juni

2016) wegen Adipositas Grad III und ein Zustand nach laparoskopischer Cholezystek t omie wegen symptomatischer Cholezystholithiasis ( 5. März 2013). Die Arbeitsfähigkeit sei aufgrund geringer Oberbauchbeschwerden im Epigastri um bei unauffälliger Gastroskop ie vom 27. Juni 2019 nicht eingeschränkt ( Urk. 8/210/8).

Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu maximal 10 Kilogramm durchzuführen. Die Tätig keiten sollten überwiegend im Sitzen, zeitweilig im Stehen und Gehen erfolgen. Tätigkeiten mit einem erhöhten Anspruch an Stand- und Gangsicherheit, wie auf unebenem Gelände, Leitern und Treppen und Gerüsten sollten vermieden werden. Darüber hinaus sollten Tätigkeiten unter extremen Temperaturschwankungen, Hitze, Nässe u nd Kälte vermieden werden (Urk. 8/210/9).

In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Die Einschränkung bestehe seit Sommer 201 5. Seither sei keine wesentliche Veränderung der Arbeitsfähigkeit psychiatrisch festzustellen. Orthopädisch s ei die Arbeitsfähigkeit vom Zeitpunkt der Operationen vom 1 5. Dezember 2017 und 2 4. September 2018 durchgängig bis April 2019 aufgrund der verlängerten Rekonvaleszenzzeit aufgehoben gewesen ( Urk. 8/210/10).

In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Leistungsfähigkeit. Mit den zwei Operationen vom 1 5. Dezember 2017 und vom 2 4. September 2018 sei die Arbeitsfähigkeit postoperativ bis April 2019 aufgrund verlängerter Rekonvaleszenzzeit durchgängig aufgehoben gewesen ( Urk. 8/210/10). 3. 3

Mit E-Mail vom 1 8. November 2019 ersuchte die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. I.___ , Dr. K.___ um Stellungnahme zur Frage, inwieweit die Beschwerdeführerin aktuell/fo r tlaufend körperlich beruflich belastbar sei beziehungsweise unter welche n angepassten Bedingungen (Urk. 8/220/5). Dr. K.___ erklärte dazu mit E-Mail vom 2 1. Novemb er 2019 (Urk. 8/220/4), dass dies eine schwierige Frage sei, denn die Beschwerdeführerin leide an Schmerzen, für die er keine spezifische Ursache habe identifizieren könne n . Es wäre wahrscheinlich am besten, wenn die Invalidenversicherung eine Beobachtung der Leistung vornehme, was in gewissen Berufsschulen erfolg en könne. Grundsätzlich seien beide Hüfte n gut belastbar . Di e Beweglichkeit sei zwar eingeschränkt, aber nicht schlecht. Knien, Treppensteige n , Leitern und Gerüste sollten vermieden werde, da dafür die Beweglichkeit nicht ausreiche beziehungs weise es zu Schmerzen komme . Wie schnell sitzende und stehende Aktivitäten alterniert werden müss ten, könne er ebenso wenig beantworten wie die Frage, wie schwer Lasten maximal sein dürften. Die Beschwerdeführerin schaffe trotz den beklagten Schmerzen den Grossteil ihres Haushaltes. Die Schmerzen streite er nicht ab, diese habe er glaubhaft immer wieder beobachten können. Die Beschwerdeführerin habe zudem eine residuel le Ischiadicusläsion links, inf olge der Revision, die auch einschränkend sei, mit Schmerzen und einer residuellen

Fussheberparese . 3. 4

Am 4. Dezember 2019 nahm Dr. D.___ zum J.___ -Gutachten Stellung (Urk. 8/220 /1-2 ) . Er erklärte, bei den Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fehle das Fibromyalgi esyndrom . Dem Gutachten fehle eine orthopädische Stellungnahme zur funktionellen Auswirkung des Fibromyalgie syndroms . Ebenfalls fehle eine Stellungnahme aus psychiatrischer Sicht zur Einschränkung der Arbeitsfähig k e it bezüglich der Schmerzen bei Fibromyalgie syndrom . Im Rahmen der Diskussion von Belastungsfaktoren und Ressourcen werde im letzten Satz erwähnt, dass leichte Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in qualitativer und quanti tativer Hinsicht bestünden. Es fehle jedoch eine Stellungnahme zum ausgeprägten Leide nsdruck der Beschwerdeführerin und zur schwersten Schmerzstörung, welche sei t Jahren zur Opi atpflichtigkeit geführt hätten.

Hinsichtlich Konsistenzprüfung werde erwähnt, dass die Beschwerdeführerin Einschränkungen des A ktivitä t sniveau s in hohem Ausmass und in allen Lebens bereichen geltend mache. In der Anamnese würden jedoch einzelne Inkonsistenzen aus psychiatrischer Sicht auffallen. Die Beschwerdeführerin zeige zum Beispiel ein noch vorhandenes kleine s Aktivit ä ts niveau im Alltag, es gelinge ihr mit Einschränkungen eine Haushaltsführung. Insgesamt seien die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden psychiatrisch nicht vollumfänglich nachzuvollziehen. Hierzu sei festzuhalten, dass nicht detailliert auf die chronischen, opiatpflichtigen Schmerzen eingegangen werde . D ie mit Einschränkungen durchgeführte Haushaltsführung (in welchem Ausmass einges chränkt?) lasse sich nicht mit ein e r Arbeitsfähigkeit als Verkäuferin gleich setzen. Er empfehle die psychiatrische Beurteilung bezüglich der Überwindbarkeit der Schmerzen im Rahmen der Fibromyalgie/Arbeitsfähigkeiten detailliert neu beurteilen zu lassen. 3. 5

Dr. E.___ und lic. phil. B.___ erklärten mit Stellungnahme vom 9. Januar 2020 ( Urk. 8/223), die chronische Schmerzstörung werde im Gutachten zwar als mittelgradig diagnostiziert, allerdings werde dieser Diagnose auf der Ebene der Einschränkungen der Arbeitsfä higkeit kaum Rechnung getragen. Dies sei aus ihrer Sicht nicht nachvollziehbar . Im Weiteren werde die Beschwerdeführerin auf grund der ausgeprägten Schmerzstörung seit mehreren Jahren mit starken Schmerzmitteln behandelt. Auf diese medikamentöse Behandlung sowie auf die Auswirkungen respektive Nebenwirkungen der Medikamente (insbesondere Targin und Sirdalud ) werde in der Beurteilung in keiner Weise eingegangen.

Hinsichtlich Konsistenzprüfung werde von den Gutachtern festgehalten, dass die Beschwerdeführer in ein kleine s Aktivität s niveau im Alltag zeige und ihr mit Einschränkungen eine Haushaltsführung gelinge. Die Gutachter stellten die Führung eines Zweipersonenhaushaltes einer 80%igen Tätigkeit im Verkauf gleich, was aus ihrer Sicht nicht nachvollziehbar sei. Sie bäten, die bestehenden schmerzbedingten Einschränkungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin noch einmal psychiatrisch zu beurteilen. Sie schätzten d ie Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer in auf maximal 40 bis 50 % ein. Sollte von der Beschwerdegegnerin weiterhin an einer Arbeitsfähigkeit von 80 % festgehalten werden, bäten sie die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführerin ein Belastungstraining zur beruflichen Reintegration anzubieten. 4. 4.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom

11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 4.2

Vorliegend bestehen keine Indizien, welche gegen die Beweiskraft des J.___ -Gutachtens vom 1 6. September 2019

( Urk. 8/210 ) sprechen würden.

Soweit die Beschwerdeführerin unter Verweis auf die Stellungnahme von Dr. K.___

vom 2 1. November 2019 (E. 3.3) geltend macht ( Urk. 1 S. 11), die Diagnose Fussheberparese habe in keiner Weise Eingang ins Gutachten gefunden, verkennt sie, dass die Gutachter eine klinisch relevante Fussheberparese explizit verneint haben ( Urk. 8/210/7, Urk. 8/210/52).

Betreffend den Einwand von Dr. D.___ , es fehle

als D iagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit das

Fibromyalgiesyndrom (E. 3.4), ist festzuhalten, dass die Gutachter sehr wohl ein Fibromyalgiesyndrom

diagnostizierten , nannten sie doch die Diagnose Polyarthralgien und Myalgien im Ra hmen eines Fibromyalgiesyndroms . Gleichzeitig hielten sie

jedoch fest, dass dabei kein Nach weis von höhergradigen Funktionseinschränkungen oder entzündlichen Veränderungen oder Degenerationen erfolgt sei ( Urk. 8/210/7) . Entgegen dem Einwand von Dr. D.___ trifft es auch nicht zu, dass sich die Gutachter nicht zum Leidensdruck der Beschwerdeführerin und zur Schmerzstörung geäussert haben. Die Gutachter hielten betreffend Schmerzstörung eine deutliche Überlagerung mit der rezidivierenden Depression fest , weshalb die Schmerzstörung nicht zu einer weitergehenden als bereits durch die Depression begründeten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe ( Urk. 8/210/73). Entgegen dem sinngemässen Vorbringen von Dr. D.___ schl ossen die Gutachter auch nicht aus

der Fähigkeit der Haushaltsführung alleine auf eine 80%ige Arbeit sfähigkeit, führten

sie doch diese Fähigkeit lediglich neben anderen Ressourcen – und Einschränkungen – im Rahmen der Ressourcenprüfung an (vgl. Urk. 8/210/9-10) . Es kann d aher keine Rede davon sein, die Gutachter hätten aus der Fähigkeit der Haushaltsführung alleine eine 80%ige Arbeitsfähigkeit abgeleitet.

Der Einwand von Dr. E.___ und lic. phil. B.___ , die Gutachter hätten die Neben wirkungen der Medikamente, insbesondere von Targin und Sirdalud nicht hinreichend berücksichtigt (E. 3.5) , vermag das Gutachten ebenfalls nicht infrage zu stellen . Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch allfällige Nebenwirkungen ihrer Medikamente eingeschränkt wäre. So nennen denn auch Dr. E.___ und lic. phil B.___ selbst keine Nebenwirkungen (vgl. auch Urk. 8/139). 4.2 4.2.1

Die Frage, ob ein psychisches Leiden respektive ein fibromyalgieformes Schmerzsyndrom zu einer Arbeitsunfähigkeit führt, welche auch rechtlich bedeutsam ist, beurteilt sich in Nachachtung von Art. 7 Abs. 2 ATSG grundsätzlich auf der Grundlage eines strukturierten Beweisverfahrens ( Standardindikatorenprüfung ) nach BGE 141 V 281 und BGE 143 V 418 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_568/2019 vom 2 2. November 2019 E. 5.6).

Eine grössere Arbeitsunfähigkeit als die gutachterlich attestierte kann jedoch auch aus einer Indikatorenprüfung nicht resultieren ( Urteil des Bundesgerichts 8C_52/2020 vom 2 2. April 2020 E. 4.2 mit Hinweisen). 4.2.2

Be züglich des Komplexes «Gesundheitsschädigung» respektive des Indikators « Ausprägung der d iagnoserelevanten Befunde» ist festzuhalten, dass die J.___ -Gutachter aus psychiatrischer Sicht

eine rezidivierende depressi v e Störung, leichte bis mittelgradige de pressive Episode (ICD-10 F33.1) , und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD.10 F45.41) diagnost i zierten. Daneben führten die Gutachter e ine akzentuierte Persönlichkeit (ICD-10 Z73.1) mit asthen isch dependenten, ängstlich vermeidenden und emotion a l instabilen Akzenten

an ( Urk. 8/210/7-8, Urk. 8/2 10/73). Die Diagnosen aus der Z-Kategorie (Kapitel XXI) des ICD-10 Systems sind für Fälle vorgesehen, in denen Sac hverhalte als «Diagnosen» oder «Probleme» angegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A00-Y89 klassifizierbar sind. Diese Belastungen fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (Urteil des Bundesgerichtes 9C_894/2015 vom 2 5. April 2016 E. 5 .1 ). Betreffend rezidivierende depressi v e Störung, leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) ,

und chronische Schmerzstörung mit somatische n und psychischen Faktoren (ICD-

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.2) . 7.2

Bei Obsiegen hat die vertretene Partei gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streit sache

und der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erweist sich eine Prozess entschädigung von Fr. 2’ 7 00.-- (inkl. Barauslage und Mehrwertsteuer) als angemessen. Obwohl dem Begehren der Beschwerdeführerin nur teilweise entsprochen wurde, hat ihr «Überklagen» den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst. Von einer Kürzung der Prozessentschädigung ist d ahe r abzusehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). 7.3

Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das von der Beschwerdeführerin gestellt e Gesuc h um unentgeltliche Rechtsvertretung als gegenstandslos. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist angesichts der Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung bis zu einem Pauschalbetrag von Fr. 800.-- ( Urk. 10/3) abzuweisen, soweit es nicht gegenstandslos ist. Das Gericht erkennt:

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird, soweit nicht gegenstandslos, abgewiesen. und erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 0. Februar 2020 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. März 2018 Anspruch auf eine Viertels rente, ab 1. Mai 2018 Anspruch auf eine halbe Rente und ab 1. Juni 2018 bis 3 1. August 2019 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin zu zwei Dritteln ( Fr. 600.--) sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel ( Fr. 300.--) auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Linda Thaler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

E. 10 F45.41) sind die Befunde nur leicht bis mittelg radig ausgeprägt ( Urk. 8/210/72, Urk. 8/210/73 , Urk. 8/210/75 ). So legten die Gutachter betreffend depressive Störung insbesondere auch da r , dass keine Antriebsminderung oder Antriebssteigerung von Krankheitswert besteh t ( Urk. 8/210/71).

Hinsichtlich des Indikators « Behandlungs- und Eingl iederungserfolg oder –resistenz» ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin seit Oktober 2014 in psychiatrischer Behandlung steht ( Urk. 8/112) .

Die bisherigen Behandlungen verliefen in Hinblick auf eine Linderung des Schmerzsyndroms jedoch frustran ( Urk. 8/210/74).

Die Beschwerdeführerin leidet

an zahlreichen somatischen «Komorbiditäten» , welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, namentlich an fortbestehenden Coxalgien links und rechts, einem chronischem lumbospondylogenen Syndrom, an Polyarthralgien und Myalgien im Ra hmen eines Fibromyalgiesyndroms sowie an einer Neuropathie des Nervus ischiadicus sowie des Nervus cutaneus

femoralis links ( Urk. 8/210/7) .

Zudem leidet die Beschwerdeführerin an Spannungskopf schmerz und an Belastungsinkontinenz ( Urk. 8/210/8). In Bezug auf das von rheumatologischer Seite diagnostizierte Fibromyalgiesyndrom gilt es zu beachten, dass es sich bei diesem Leiden und der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren im Kern um Beschwerdebilder handelt , die bloss als diagnostisch unterschiedlich erfasste Varianten derselben Entität mit im Wesentlichen identischen Symptomen erscheinen. Diese bilden gemäss bundesgerichtlicher Praxis keine Komorbidität ( Urteil des hiesigen Gerichts IV.2019.00197 vom 3 0. September 2020

E. 4.2.3 mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3). Nichtsdestotrotz leidet die Beschwerdeführerin

insgesamt an nicht unerheblichen Komorbiditäten.

Hinsichtlic h des Komplexes «Persönlichkeit» ist der akzentuierte Persönlichkeit (ICD-10 Z73.1) mit asthen isch dependenten, ängstlich vermeidenden und emotional instabilen Akzenten

Rechnung zu tragen.

Zum Komplex « sozialer Kontext » ist festzuhalten , dass die Beschwerdeführerin mit ihrem e rwachsenen Sohn zusammenlebt. Sie bezeichnet den Kontakt als gut. Täglich unterhalte man sich über den Alltag, das T a gesgesche he n und sie nehme auch Anteil an seiner beru flichen Situation. Die Beschwerdeführerin b ekommt von Freu nde n ab und zu Besuch. Mit ihrer Tochter, welche in Italien lebt, telefoniert die Beschwerdeführerin regelmässig ( Urk. 8/210/68) .

Der «soziale Kontext» enthält somit insbesondere mit den guten Beziehungen zu den Kindern bestätigende, sich potenziell günstig auf die Ressourcen auswirkende Faktoren.

In der Kategorie «Konsistenz» zielt der Indikator «gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen» auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) andererseits gleich ausgeprägt ist, wobei das Aktivitätsniveau der versicherten Person stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 2 9. Juni 2016 E. 4.1.1).

Die Beschwerdeführerin erachtet sich für sämtliche Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt als arbeitsunfähig ( Urk. 8/210/48). Sie verneint, Hobbys zu haben ( Urk. 8/210/69). Die Beschwerdeführerin besorgt ihren Haushalt grösstenteils selber. Den B o den nimmt jedoch ihr Sohn auf. Er erledigt auch grössere Einkäufe. Die Beschwerdeführe rin erledigt kleinere Einkäufe und Besorgungen. Je nach Befinden geht die Beschwerdeführerin auch spazieren . Sie bereitet auch das gemeinsame Abendessen und das Frühstück des Sohnes zu

( Urk. 8/210/68, Urk. 8/ 2 10/ 47-48 ). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nur noch relativ wenige Aktivitäten ausübt. Es gilt jedoch zu beachten, dass sie bereits aus somatischen Gründen bei der Ausübung von Aktivitäten eingeschränkt ist. Entsprechend erachten die Gutachter auch nur noch körperlich leichte Tätigkeiten , die grundsätzlich im Sitzen auszuüben sind, für zumutbar ( Urk. 8/210/9). Es erscheint d ahe r nachvollziehbar, dass körperlich schwerere Arbeiten im Haushalt von ihrem Sohn, welcher ja mit ihr zusammenlebt, erledigt werden. Das eingeschränkte Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin lässt d ahe r nicht ohne Weiteres auf eine erhebliche – zusätzlich e

– psychische Einschränkung schliessen. Die Gutachter hielten denn auch fest, dass die Beschwerdeführerin

über genügend Ressourcen für eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verfügt ( Urk. 8/210/75).

Hinsichtl ich des Gesichtspunkts des « behandlungs- und eingliederungsanamnes tisch ausgewiesenen Leidensdrucks » ist festzuhalten, dass d ie Beschwerdeführer in

seit Oktober 2014 in psychiatrischer Behandlung steht und grundsätzlich Psycho pharmaka einnimmt ( Urk. 8/112 , Urk. 8/210/69 ) . Behandlungsanamnestisch ist d ahe r ein gewisser Leidensdruck ausgewiesen , auch wenn die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich eigenmächtig die Medikamente abgesetzt hatte ( Urk. 8/139/2).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die «Persönlichkeit» und die «Komorbiditäten» negativ auf die Ressourcen der Beschwerdeführerin auswirken. «Behandlungsanamnestisch» ist zudem ein gewisser Leidensdruck ausgewiesen und die Behandlungen verliefen bisher frustran . Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Einschränkungen und das von ihr berichtete Verhalten im Alltag erweisen sich zudem als konsistent. Die diagnoserelevanten Befunde sind jedoch nur leicht- bis mittelgradig ausgeprägt. Der soziale Kontext enthält zudem potenziell günstig auf die Ressourcen auswirkende Faktoren. Insgesamt erweis en sich die von den Gutachtern aus psychiatrischer Sicht attestierte 20% i ge Arbeits unfähigkeit für die angestammte Tätigkeit sowie die attestierte 100%ige Arbeits fähigkeit für eine angepasste Tätigkeit als nachvollziehbar und aus rechtlicher Sicht als nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_194/2018 vom 4. Juni 2018 E. 4.1 ). Es ist d ahe r grundsätzlich rechtens, dass die Beschwerdegegnerin auf das J.___ -Gutachten abgestellt hat. Hieran vermag auch die Tatsache, dass der

die Beweistauglichkeit des Gutachtens bestätigende RAD-Arzt , Dr. L.___ , keinen Facharztti t el für Psychiatrie innehat (vgl. Urk. 8/212/8-9) , nichts zu ändern, ist ein Arzt doch grundsätzlich una bhängig von seiner Fachrichtung in der Lage, die Kohärenz des Berichtes eines Kollegen zu beurteilen ( Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozial versicherungsrecht, IVG , 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 59 N 5 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_149/2008 vom 2 7. Oktober 2008 E. 3.2 ) . 4.3

Es gilt jedoch zu beachten, dass die Gutachter der Beschwerdeführerin für die Dauer nach den Operationen vom 1 5. Dezember 2017 (linke Hüfte , Urk. 8/163 ) und vom 24. September 2018 (rechte Hüfte ; Urk. 8/184 ) bis April 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit attestieren ( Urk. 8/210/10). Diese Arbeitsunfähigkeit wurde auch vom zuständigen RAD anerkannt und nicht infrage gestellt ( Urk. 8/212/8 -9 ). Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 0. Februar 2020 ( Urk.

2) jedoch – unrichtiger weise – davon aus, dass auch zwischen dem 1 5. Dezember 2017 und April 2019 in einer angepassten Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe. 4.4

Zusammenfassend steht nach dem Gesagten fest, dass die Beschwerdeführerin in der angestemmten Tätigkeit zu 80 %

und in einer angepassten Tätigkeit zu

100 % arbeitsfähig ist . In der Zeit vom 1 5. Dezember 2017 bis April 2019 bestand jedoch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten . 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich das Leistungsvermögen de r Beschwerdeführer in in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt.

5.2 5.2.1

Die Beschwerdeführerin ist seit Sommer 2015 in der angestammten Tätigkeit zu 20 % eingeschränkt ( Urk. 8/210/10). Ab dem 1 5. Dezember 2017 war sie in sämtlichen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Daraus folgt, dass ab 1. März 2018 die Voraussetzungen für eine Viertelsrente (9 Monate zu 20 % arbeitsunfähig, 3 Monate zu 100 % erwerbsunfähig) und ab Mai 2018 die Voraussetzungen für eine halbe Rente (7 Monate zu 20 % arbeitsunfähig, 5 Monate zu 100 %

erwerbsunfähig) erfüllt waren (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b, Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 650/00 vom 1 4. August 2001 E. 2b). Ab Juni 2018 besteht in Anwendung von Art. 88a Abs. 2 IVV sodann Anspruch auf eine ganze Rente. 5.2.2

Ab Mai 2019 war die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit wieder zu 80 % und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig. Diese Verbesserung ist in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV ab August 2019 zu berücksichtigen. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in der angestammten und von 100 % in einer angepassten Tätigkeit beträgt der Invaliditätsgrad maximal 20 % . Die Beschwerdeführerin hat d ahe r – unabhängig davon, ob sie als zu 100 % erwerbstätig oder lediglich als zu 80 % erwerbstätig qualifiziert wird (vgl. Urk. 8/21 beziehungsweise Urk.

2) - ab August 2019 keinen Rentenanspruch mehr. 6.

Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin vom 1. März 2018 bis 3 0. April 2018 Anspruch auf eine Viertelsrente, im Mai 2018 Anspruch auf eine halbe Rente und vom 1. Juni 2018 bis 3 1. August 2019 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Bis und mit Februar 2018 beziehungsweise ab September 2019 besteht hingegen kein Rentenanspruch. Insoweit ist die Beschwerde nur teilweise gutzuheissen. 7 . 7 .1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV -Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig.

Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgele gt. Vorliegend sind sie auf Fr. 900.

anzusetzen. Es rechtfertigt sich, diese der Beschwerdeführerin zu zwei Dritteln (Fr. 600.--) und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel (Fr. 300.--) aufzuerlegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2

Dispositiv
  1. 1.1      Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der 1968 geborene n X.___ mit Verfüg ungen vom
  2. August 2005 vom 1.  D ezember 2004 bis 3
  3. Juli 2005 eine halbe und ab
  4. August 2005 eine Viertelsrente zu ( Urk.  8/2 1-23 ). Die von X.___ erhob ene Einsprache (Urk.  8/24 ) wies die IV-Stelle mit Einsprachee ntscheid vom 1
  5. September 2005 ab ( Urk.  8/28 ). Dagegen erhob X.___ beim hiesigen Gericht Beschwerde ( Urk.  8/31/3-6) . Die Beschwerde wurde mit Urteil vom 2
  6. März 2006 abgew ies en ( Urk.  8/38).      Ein im September 2008 eingeleitetes Rentenrevisionsverfahren ( Urk.  8/41) schloss die IV-Stelle mit Mitteilung vom
  7. Dezember 2008 mit der Feststellung eines unveränderten Invaliditätsgrades ab ( Urk.  8/51).      Mit Eingabe vom
  8. Dezember 2012 ersuchte X.___ die IV-Stelle um Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ( Urk.  8/58). Die IV-Stelle gab daraufhin bei Dr.  med. Y.___ , Fachärztin FMH für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, und PD Dr.  med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, ein bidisziplinäres Gut achten in Auftrag ( Urk.  8/62, Urk.  8/66), welches am 2
  9. September 2013 erstattet wurde ( Urk.  8/68-70). Nach durchgefüh rtem Vorbescheidverfahren (Urk.  8/74; Urk.  8/78, Urk.  8/84) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24.  Januar 2014 ( Urk.  8/86) die Rente von X.___ auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein ( Urk.  8/86). Auf die von X.___ dagegen erhobene Beschwerde trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 2
  10. März 2014 nicht ein ( Urk.  8/96). 1.2      Am 1
  11. Februar 2015 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ wieder bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk.  8/101). Die IV-Stelle liess einen Aus zug aus dem individuellen Konto erstellen ( Urk.  8/104) und holte je einen Bericht von Dr.  med. A.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , und lic. phil. B.___ ( Urk.  8/112), von Dr.  med. C.___ , Fach arzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, ( Urk.  8/121) und von Dr.  med. D.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin und für Rheumatologie, ei n ( Urk.  8/124). Mit Vorbescheid vom 1
  12. August 2016 stellte die IV-Stelle in Aussicht, das Leistungsbegehren abzuweisen ( Urk.  8/126). Dagegen liess X.___ Einwand erheben ( Urk.  8/127, Urk.  8/129). Die IV-Stelle holte daraufhin einen weiteren Bericht von Dr.  D.___ ( Urk.  8/138) und einen Bericht von Dr.  med. E.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. B.___ ( Urk.  8/139) ein und teilte X.___ am 2
  13. Februar 2017 mit, dass sie eine bidisziplinäre medizinische Untersuchung als notwendig erachte . Sie schlage für die Begutachtung das Zentrum F.___ vor ( Urk.  8/142). X.___ wurde vom 2
  14. März bis am
  15. Mai 2017 stationär in der Klinik G.___ behandelt wurde ( Urk.  8/145-146). In der Folge teilte die IV-Stelle X.___ am 2
  16. Juni 2017 mit, dass eine pol y disziplinäre medizinische Untersuchung notwendig sei ( Urk.  8/150) . Da X.___ am 1
  17. Dezember 2017 im Kantonsspital H.___ an der linken Hüfte operiert werden sollte, wurde mit der Begutachtung bis nach der Operation zugewartet ( Urk.  8/159, Urk.  8/160 ). Nachdem die Operation am 15.  Dezember 2017 durchgeführt worden war ( Urk.  8/163/1-3) , holte die IV-Stelle weitere Berichte des H.___ ( Urk.  8/162, Urk.  8/16 3, Urk.  8/166, Urk.  8/172, Urk.  8/174) so wie je einen Bericht von Dr.  med. I.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, ( Urk.  8/168) und von Dr.  D.___ ein ( Urk.  8/170). Am
  18. August 2018 ( Urk.  8/175) und am 2
  19. September 2018 ( Urk.  8/184) wurde X.___ im H.___ an der rechten Hüfte operiert . In der Folge holte die IV-Stelle einen weiteren Bericht von Dr.  E.___ und lic. phil. B.___ ein ( Urk.  8/198) und gab beim Z entr um J.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag ( Urk.  8/205). Das Gutachten wurde am 1
  20. September 2019 erstattet ( Urk.  8/210). Mit Vorbescheid vom 21.  Oktober 2019 stellte die IV-Stelle in Aussicht, das Leistungsbegehren abzu weisen ( Urk.  8/213). Dagegen liess X.___ Einwand erheben (Urk.  8/218, Urk.  8/220, Urk.  8/221, Urk.  8/22 3 ). Mit Verfügung vom 1
  21. Februar 2020 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch von X.___ (Urk.  2).
  22. Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 1
  23. März 2020 durch Rechts anwältin Linda Thaler Beschwerde erheben und beantragen ( Urk.  1), es sei ein gerichtliches Gutachten in Auftrag zu geben und über ihren Rentenanspruch neu zu entscheiden, eventualiter sei die angefochtene Verfügung vom 1
  24. Februar 2020 vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen und anschliessender neuer Entscheidung über den Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und die Bestellung von Rechtsanwältin Linda Thaler als unentgeltliche Rechtsvertreterin. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2
  25. April 2020 ( Urk.  7) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1
  26. Mai 2020 angezeigt wurde ( Urk.  11 ).
  27. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  28. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).      Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.   Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).      Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)      Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1
  29. März 2018 E. 7.4). 1.3      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 eingefügt: des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen , er halten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). 1.4      Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.5      War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
  30. 2.1      Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1
  31. Februar 2020 davon aus ( Urk.  2) , dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Kassiererin seit Sommer 2015 zu 20  % arbeitsunfähig sei . A b dem 15.  Dezember 2017 habe bis April 2019 vorübergehend eine volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestanden. In einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin jedoch durchgehend voll arbeitsfähig gewesen. Um das Wartejahr zu erfüllen, müsse für die Dauer eines Jahres eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40  % vorliegen. Diese Voraussetzung sei bei der Beschwerdeführerin am 1
  32. März 2018 erfüllt gewesen. Aus der Gegenüberstellung des Validen- und des Invalideneinkommens resultiere ab diesem Zeitpunkt ein Invaliditätsgrad von 1 %. Die Beschwerdeführerin habe d ahe r keinen Rentenanspruch. 2.2      Die Beschwerdeführerin liess dagegen im Wesentlichen vorbringen ( Urk.  1), das J.___ -Gutachten vom 1
  33. September 2019 genüge den beweisrechtlichen Anforderungen nicht, da es sich mit ihren Beschwerden nicht umfass end auseinander setz e und die Würdigung betreffend Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit ungenügend und nicht nachvollziehbar sei. Es würden die Aus wirkun gen der Einnahme von Opiaten, d er durch das Fibromyal giesyndrom /chronischen Schmerzstörung ausgelösten Schmerzen sowie d er diagnostizierte n F u ss heberparese auf die Arbeitsfähigkeit ungenügend berücksichtigt. Dr.  med. K.___ , Leitender Arzt Orthopädie/Traumatologie, des H.___ halte in seiner E-Mail vom 2
  34. Novembe r 2019 die Diagnose einer Fuss heberparese fest. Im orthopädischen und/oder im neurologischen Gutachten habe diese Diagnose jedoch in keiner Art und Weise Eingang gefunden und sei folglich auch nicht abgeklärt.      Die Stellungnahme des R egionalen Ä rztlichen Dienstes (RAD) beschränke sich im Wesentlichen auf die Feststellung , dass auf das J.___ - Gutachten abzustellen sei . Die Stellungnahme n der behandelnden Ärzte würden als «andere parteiliche Beurteilung aus Behandlersicht » abgetan, ohne sich eingehend mit diesen oder den weiteren in den Akten befindenden mediz inischen Unterlagen auseinander zuse tzen. Der Stellung nehmende RAD-Arzt, Dr.  med. L.___ , sei Facharzt für Orthopädische Chirurgie. Die Begutachtung habe aber nicht nur im Bereich der Orthopädie, sondern ebenso in den B ereichen der Psychiatrie, der Neurologie und der internistischen Medizin stattgefunden . Dabei seien die Ärzte insbesondere von Einschränkungen aus orthopädischer, neurologischer und psychiatrischer Sicht ausgegangen, sodass eine RAD- Stellungnahme aus allen diesen Fachbereichen hätte eingeholt werden müssen.      Die behandelnden Ärzte hätten ihr übereinstimmend und seit März 2014 bein ahe durchgehe nd eine fast 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt . Es erscheine folglich absolut nicht nachvollziehbar und gar willkürlich, dass da s Gutachten zum Schluss komme, ihr sei in der bisherigen Tätigkeit eine 80%ige und in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 100%ige Tätig keit zumutbar . Die bestehenden Differenzen seien mittels eines Gerichtsgutachtens zu klären.
  35. 3.1      Im J.___ -Gutachten vom 1
  36. September 2019 ( Urk.  8/210) werden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst ( Urk.  8/210/14 ff.) , weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werde n. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 3.2      Die J.___ -Gutachter nannten in ihrem Gutacht en vom 1
  37. September 2019 (Urk.  8/210) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk.  8/210/7): - f ortbestehende Coxalgie links - n ach vielfachen Operationen (offene Offsetkorrektur 2001, Hüft-TEP-Implantation Dezember 2003) - Arthrotomie und Resektion des sehnigen Anteils des Iliops oa s a uf Niveau des vorderen Pfannen randes - Wechsel der Gleitpaarung Hüfte , 1
  38. Februar 2009 - t ra n sfemorale Hüft- TEP -Revision links mit Wechsel von Pfanne und Schaft mit Osteosynthese vom Ac etabulum und Burch -Schneider-Ring und Reosteosynthese vom Femur mit Kabelcer clage n , 1
  39. Dezember 2017 - m it Reizung Läsi o n des Nervus peroneus communis (Fusshebe r- und Zehenheberparese ) mit au sreichender Hüftgelenksfunktion und keiner kl i nisch relevanten Fussheberparese - f ortbestehende Coxalgie recht s mit Status nach mehrmaligen Operationen (Hüft-TEP-Implantation rechts 1
  40. Ok tober 2006 und TEP- Wechsel rechts 2
  41. September 2018 mit Pfanneneinsatz und Kopfwechsel) mit ausreichender Funktion - c hronisches lumbospondylogenes Syndrom bei degenerativen Veränderungen L5/S 1 und möglicher Nervenwurzelrei zung S1 links ohne wesentliche Funktionseinschränkung - Polyarthralgien und Myalgien im Rahmen eines Fibromyalgiesyndroms , ohne Nachweis von höhergradigen Funktionseinschränkungen oder entzündliche n Veränderungen oder Degenerationen - r ezidiv i erende depressive Störung, leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Neuropathie des Nervus ischiadicus sowie des Nervus c utane u s femoralis links      Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit führten die Guta c h ter an ( Urk.  8/210/8): - c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - a kzentuierte Pers ö nlichkeit (ICD-10 Z73.1) mit asthen isch dependenten, ängstlich vermeidenden und emotional instabilen Akzenten - Spannungskopfschmerz - Zustand nach proximalem Magenbypass wegen Adipositas III am 2
  42. Juni 2016 - Zustand nach laparoskopischer Cholezystektomie wegen symptomatischer Cholelithiasis
  43. März 2013 - Zustand nach Varizen-OP 2001 - Belastungs inkontinenz bei Zustand nach Operation wegen Blasensenkung 2009      Es werde eingeschätzt, dass eine überwiegend sitzende Tätigkeit als Kassierin nicht eingeschränkt sei. Tätigkeiten auf unebenem Untergrund und T ätigkeiten mit erhöhtem Anspruch an die Standsicherheit sollten vermieden werden. Aus neurologischer Sicht besteh e bei der Beschwerdeführerin eine Neuropathie, die zu sensiblen und motorischen Ausf ä llen im Bereich des linken Unterschenkels und Fusses führe. Diese Schädigung sei am ehesten auf die Hüftproblematik beziehungs wei s e die durchgeführten Operationen zurückzuführen. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin sei hierdurch nicht eingeschränkt, eine Einschränkung bestehe auch in einer Verwei stätigkeit nicht. Psychiatrisch ergebe sich eine Einschränkung für Tätigkeiten m it gelegentlichem Zeitdruck, so dass die Versicherte die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nur sieben Stunden täglich ausüben könne. Es bestehe int e gral d ahe r für die Tätigkeit als Verkäuferin eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 80  % (richtig: 20  % ) . Internistisch besteh e lediglich ein Zustand nach laparosko pischer proximaler Magenbypass-A nlage (2
  44. Juni 2016) wegen Adipositas Grad III und ein Zustand nach laparoskopischer Cholezystek t omie wegen symptomatischer Cholezystholithiasis (
  45. März 2013). Die Arbeitsfähigkeit sei aufgrund geringer Oberbauchbeschwerden im Epigastri um bei unauffälliger Gastroskop ie vom 27.  Juni 2019 nicht eingeschränkt ( Urk.  8/210/8).      Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu maximal 10 Kilogramm durchzuführen. Die Tätig keiten sollten überwiegend im Sitzen, zeitweilig im Stehen und Gehen erfolgen. Tätigkeiten mit einem erhöhten Anspruch an Stand- und Gangsicherheit, wie auf unebenem Gelände, Leitern und Treppen und Gerüsten sollten vermieden werden. Darüber hinaus sollten Tätigkeiten unter extremen Temperaturschwankungen, Hitze, Nässe u nd Kälte vermieden werden (Urk.  8/210/9).      In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Die Einschränkung bestehe seit Sommer 201
  46. Seither sei keine wesentliche Veränderung der Arbeitsfähigkeit psychiatrisch festzustellen. Orthopädisch s ei die Arbeitsfähigkeit vom Zeitpunkt der Operationen vom 1
  47. Dezember 2017 und 2
  48. September 2018 durchgängig bis April 2019 aufgrund der verlängerten Rekonvaleszenzzeit aufgehoben gewesen ( Urk.  8/210/10).      In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Leistungsfähigkeit. Mit den zwei Operationen vom 1
  49. Dezember 2017 und vom 2
  50. September 2018 sei die Arbeitsfähigkeit postoperativ bis April 2019 aufgrund verlängerter Rekonvaleszenzzeit durchgängig aufgehoben gewesen ( Urk.  8/210/10).
  51. 3      Mit E-Mail vom 1
  52. November 2019 ersuchte die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr.  I.___ , Dr.  K.___ um Stellungnahme zur Frage, inwieweit die Beschwerdeführerin aktuell/fo r tlaufend körperlich beruflich belastbar sei beziehungsweise unter welche n angepassten Bedingungen (Urk.  8/220/5). Dr.  K.___ erklärte dazu mit E-Mail vom 2
  53. Novemb er 2019 (Urk.  8/220/4), dass dies eine schwierige Frage sei, denn die Beschwerdeführerin leide an Schmerzen, für die er keine spezifische Ursache habe identifizieren könne n . Es wäre wahrscheinlich am besten, wenn die Invalidenversicherung eine Beobachtung der Leistung vornehme, was in gewissen Berufsschulen erfolg en könne. Grundsätzlich seien beide Hüfte n gut belastbar . Di e Beweglichkeit sei zwar eingeschränkt, aber nicht schlecht. Knien, Treppensteige n , Leitern und Gerüste sollten vermieden werde, da dafür die Beweglichkeit nicht ausreiche beziehungs weise es zu Schmerzen komme . Wie schnell sitzende und stehende Aktivitäten alterniert werden müss ten, könne er ebenso wenig beantworten wie die Frage, wie schwer Lasten maximal sein dürften. Die Beschwerdeführerin schaffe trotz den beklagten Schmerzen den Grossteil ihres Haushaltes. Die Schmerzen streite er nicht ab, diese habe er glaubhaft immer wieder beobachten können. Die Beschwerdeführerin habe zudem eine residuel le Ischiadicusläsion links, inf olge der Revision, die auch einschränkend sei, mit Schmerzen und einer residuellen Fussheberparese .
  54. 4      Am
  55. Dezember 2019 nahm Dr.  D.___ zum J.___ -Gutachten Stellung (Urk.  8/220 /1-2 ) . Er erklärte, bei den Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fehle das Fibromyalgi esyndrom . Dem Gutachten fehle eine orthopädische Stellungnahme zur funktionellen Auswirkung des Fibromyalgie syndroms . Ebenfalls fehle eine Stellungnahme aus psychiatrischer Sicht zur Einschränkung der Arbeitsfähig k e it bezüglich der Schmerzen bei Fibromyalgie syndrom . Im Rahmen der Diskussion von Belastungsfaktoren und Ressourcen werde im letzten Satz erwähnt, dass leichte Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in qualitativer und quanti tativer Hinsicht bestünden. Es fehle jedoch eine Stellungnahme zum ausgeprägten Leide nsdruck der Beschwerdeführerin und zur schwersten Schmerzstörung, welche sei t Jahren zur Opi atpflichtigkeit geführt hätten.      Hinsichtlich Konsistenzprüfung werde erwähnt, dass die Beschwerdeführerin Einschränkungen des A ktivitä t sniveau s in hohem Ausmass und in allen Lebens bereichen geltend mache. In der Anamnese würden jedoch einzelne Inkonsistenzen aus psychiatrischer Sicht auffallen. Die Beschwerdeführerin zeige zum Beispiel ein noch vorhandenes kleine s Aktivit ä ts niveau im Alltag, es gelinge ihr mit Einschränkungen eine Haushaltsführung. Insgesamt seien die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden psychiatrisch nicht vollumfänglich nachzuvollziehen. Hierzu sei festzuhalten, dass nicht detailliert auf die chronischen, opiatpflichtigen Schmerzen eingegangen werde . D ie mit Einschränkungen durchgeführte Haushaltsführung (in welchem Ausmass einges chränkt?) lasse sich nicht mit ein e r Arbeitsfähigkeit als Verkäuferin gleich setzen. Er empfehle die psychiatrische Beurteilung bezüglich der Überwindbarkeit der Schmerzen im Rahmen der Fibromyalgie/Arbeitsfähigkeiten detailliert neu beurteilen zu lassen.
  56. 5      Dr.  E.___ und lic. phil. B.___ erklärten mit Stellungnahme vom
  57. Januar 2020 ( Urk.  8/223), die chronische Schmerzstörung werde im Gutachten zwar als mittelgradig diagnostiziert, allerdings werde dieser Diagnose auf der Ebene der Einschränkungen der Arbeitsfä higkeit kaum Rechnung getragen. Dies sei aus ihrer Sicht nicht nachvollziehbar . Im Weiteren werde die Beschwerdeführerin auf grund der ausgeprägten Schmerzstörung seit mehreren Jahren mit starken Schmerzmitteln behandelt. Auf diese medikamentöse Behandlung sowie auf die Auswirkungen respektive Nebenwirkungen der Medikamente (insbesondere Targin und Sirdalud ) werde in der Beurteilung in keiner Weise eingegangen.      Hinsichtlich Konsistenzprüfung werde von den Gutachtern festgehalten, dass die Beschwerdeführer in ein kleine s Aktivität s niveau im Alltag zeige und ihr mit Einschränkungen eine Haushaltsführung gelinge. Die Gutachter stellten die Führung eines Zweipersonenhaushaltes einer 80%igen Tätigkeit im Verkauf gleich, was aus ihrer Sicht nicht nachvollziehbar sei. Sie bäten, die bestehenden schmerzbedingten Einschränkungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin noch einmal psychiatrisch zu beurteilen. Sie schätzten d ie Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer in auf maximal 40 bis 50  % ein. Sollte von der Beschwerdegegnerin weiterhin an einer Arbeitsfähigkeit von 80  % festgehalten werden, bäten sie die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführerin ein Belastungstraining zur beruflichen Reintegration anzubieten.
  58. 4.1      Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).      Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art.  44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE 135 V 465 E.  4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom
  59. Juni 2019 E.  2 mit Hinweisen). 4.2      Vorliegend bestehen keine Indizien, welche gegen die Beweiskraft des J.___ -Gutachtens vom 1
  60. September 2019 ( Urk.  8/210 ) sprechen würden.      Soweit die Beschwerdeführerin unter Verweis auf die Stellungnahme von Dr.  K.___ vom 2
  61. November 2019 (E. 3.3) geltend macht ( Urk.  1 S. 11), die Diagnose Fussheberparese habe in keiner Weise Eingang ins Gutachten gefunden, verkennt sie, dass die Gutachter eine klinisch relevante Fussheberparese explizit verneint haben ( Urk.  8/210/7, Urk.  8/210/52).      Betreffend den Einwand von Dr.  D.___ , es fehle als D iagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit das Fibromyalgiesyndrom (E. 3.4), ist festzuhalten, dass die Gutachter sehr wohl ein Fibromyalgiesyndrom diagnostizierten , nannten sie doch die Diagnose Polyarthralgien und Myalgien im Ra hmen eines Fibromyalgiesyndroms . Gleichzeitig hielten sie jedoch fest, dass dabei kein Nach weis von höhergradigen Funktionseinschränkungen oder entzündlichen Veränderungen oder Degenerationen erfolgt sei ( Urk.  8/210/7) . Entgegen dem Einwand von Dr.  D.___ trifft es auch nicht zu, dass sich die Gutachter nicht zum Leidensdruck der Beschwerdeführerin und zur Schmerzstörung geäussert haben. Die Gutachter hielten betreffend Schmerzstörung eine deutliche Überlagerung mit der rezidivierenden Depression fest , weshalb die Schmerzstörung nicht zu einer weitergehenden als bereits durch die Depression begründeten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe ( Urk.  8/210/73). Entgegen dem sinngemässen Vorbringen von Dr.  D.___ schl ossen die Gutachter auch nicht aus der Fähigkeit der Haushaltsführung alleine auf eine 80%ige Arbeit sfähigkeit, führten sie doch diese Fähigkeit lediglich neben anderen Ressourcen – und Einschränkungen – im Rahmen der Ressourcenprüfung an (vgl. Urk.  8/210/9-10) . Es kann d aher keine Rede davon sein, die Gutachter hätten aus der Fähigkeit der Haushaltsführung alleine eine 80%ige Arbeitsfähigkeit abgeleitet.      Der Einwand von Dr.  E.___ und lic. phil. B.___ , die Gutachter hätten die Neben wirkungen der Medikamente, insbesondere von Targin und Sirdalud nicht hinreichend berücksichtigt (E. 3.5) , vermag das Gutachten ebenfalls nicht infrage zu stellen . Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch allfällige Nebenwirkungen ihrer Medikamente eingeschränkt wäre. So nennen denn auch Dr.  E.___ und lic. phil B.___ selbst keine Nebenwirkungen (vgl. auch Urk.  8/139). 4.2 4.2.1      Die Frage, ob ein psychisches Leiden respektive ein fibromyalgieformes Schmerzsyndrom zu einer Arbeitsunfähigkeit führt, welche auch rechtlich bedeutsam ist, beurteilt sich in Nachachtung von Art.  7 Abs.  2 ATSG grundsätzlich auf der Grundlage eines strukturierten Beweisverfahrens ( Standardindikatorenprüfung ) nach BGE 141 V 281 und BGE 143 V 418 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_568/2019 vom 2
  62. November 2019 E. 5.6). Eine grössere Arbeitsunfähigkeit als die gutachterlich attestierte kann jedoch auch aus einer Indikatorenprüfung nicht resultieren ( Urteil des Bundesgerichts 8C_52/2020 vom 2
  63. April 2020 E. 4.2 mit Hinweisen). 4.2.2      Be züglich des Komplexes «Gesundheitsschädigung» respektive des Indikators « Ausprägung der d iagnoserelevanten Befunde» ist festzuhalten, dass die J.___ -Gutachter aus psychiatrischer Sicht eine rezidivierende depressi v e Störung, leichte bis mittelgradige de pressive Episode (ICD-10 F33.1) , und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD.10 F45.41) diagnost i zierten. Daneben führten die Gutachter e ine akzentuierte Persönlichkeit (ICD-10 Z73.1) mit asthen isch dependenten, ängstlich vermeidenden und emotion a l instabilen Akzenten an ( Urk.  8/210/7-8, Urk.  8/2 10/73). Die Diagnosen aus der Z-Kategorie (Kapitel XXI) des ICD-10 Systems sind für Fälle vorgesehen, in denen Sac hverhalte als «Diagnosen» oder «Probleme» angegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A00-Y89 klassifizierbar sind. Diese Belastungen fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (Urteil des Bundesgerichtes 9C_894/2015 vom 2
  64. April 2016 E. 5 .1 ). Betreffend rezidivierende depressi v e Störung, leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) , und chronische Schmerzstörung mit somatische n und psychischen Faktoren (ICD- 10 F45.41) sind die Befunde nur leicht bis mittelg radig ausgeprägt ( Urk.  8/210/72, Urk.  8/210/73 , Urk.  8/210/75 ). So legten die Gutachter betreffend depressive Störung insbesondere auch da r , dass keine Antriebsminderung oder Antriebssteigerung von Krankheitswert besteh t ( Urk.  8/210/71).      Hinsichtlich des Indikators « Behandlungs- und Eingl iederungserfolg oder –resistenz» ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin seit Oktober 2014 in psychiatrischer Behandlung steht ( Urk.  8/112) . Die bisherigen Behandlungen verliefen in Hinblick auf eine Linderung des Schmerzsyndroms jedoch frustran ( Urk.  8/210/74).      Die Beschwerdeführerin leidet an zahlreichen somatischen «Komorbiditäten» , welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, namentlich an fortbestehenden Coxalgien links und rechts, einem chronischem lumbospondylogenen Syndrom, an Polyarthralgien und Myalgien im Ra hmen eines Fibromyalgiesyndroms sowie an einer Neuropathie des Nervus ischiadicus sowie des Nervus cutaneus femoralis links ( Urk.  8/210/7) . Zudem leidet die Beschwerdeführerin an Spannungskopf schmerz und an Belastungsinkontinenz ( Urk.  8/210/8). In Bezug auf das von rheumatologischer Seite diagnostizierte Fibromyalgiesyndrom gilt es zu beachten, dass es sich bei diesem Leiden und der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren im Kern um Beschwerdebilder handelt , die bloss als diagnostisch unterschiedlich erfasste Varianten derselben Entität mit im Wesentlichen identischen Symptomen erscheinen. Diese bilden gemäss bundesgerichtlicher Praxis keine Komorbidität ( Urteil des hiesigen Gerichts IV.2019.00197 vom 3
  65. September 2020 E. 4.2.3 mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3). Nichtsdestotrotz leidet die Beschwerdeführerin insgesamt an nicht unerheblichen Komorbiditäten.      Hinsichtlic h des Komplexes «Persönlichkeit» ist der akzentuierte Persönlichkeit (ICD-10 Z73.1) mit asthen isch dependenten, ängstlich vermeidenden und emotional instabilen Akzenten Rechnung zu tragen.      Zum Komplex « sozialer Kontext » ist festzuhalten , dass die Beschwerdeführerin mit ihrem e rwachsenen Sohn zusammenlebt. Sie bezeichnet den Kontakt als gut. Täglich unterhalte man sich über den Alltag, das T a gesgesche he n und sie nehme auch Anteil an seiner beru flichen Situation. Die Beschwerdeführerin b ekommt von Freu nde n ab und zu Besuch. Mit ihrer Tochter, welche in Italien lebt, telefoniert die Beschwerdeführerin regelmässig ( Urk.  8/210/68) . Der «soziale Kontext» enthält somit insbesondere mit den guten Beziehungen zu den Kindern bestätigende, sich potenziell günstig auf die Ressourcen auswirkende Faktoren.      In der Kategorie «Konsistenz» zielt der Indikator «gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen» auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) andererseits gleich ausgeprägt ist, wobei das Aktivitätsniveau der versicherten Person stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 2
  66. Juni 2016 E. 4.1.1). Die Beschwerdeführerin erachtet sich für sämtliche Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt als arbeitsunfähig ( Urk.  8/210/48). Sie verneint, Hobbys zu haben ( Urk.  8/210/69). Die Beschwerdeführerin besorgt ihren Haushalt grösstenteils selber. Den B o den nimmt jedoch ihr Sohn auf. Er erledigt auch grössere Einkäufe. Die Beschwerdeführe rin erledigt kleinere Einkäufe und Besorgungen. Je nach Befinden geht die Beschwerdeführerin auch spazieren . Sie bereitet auch das gemeinsame Abendessen und das Frühstück des Sohnes zu ( Urk.  8/210/68, Urk.  8/ 2 10/ 47-48 ). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nur noch relativ wenige Aktivitäten ausübt. Es gilt jedoch zu beachten, dass sie bereits aus somatischen Gründen bei der Ausübung von Aktivitäten eingeschränkt ist. Entsprechend erachten die Gutachter auch nur noch körperlich leichte Tätigkeiten , die grundsätzlich im Sitzen auszuüben sind, für zumutbar ( Urk.  8/210/9). Es erscheint d ahe r nachvollziehbar, dass körperlich schwerere Arbeiten im Haushalt von ihrem Sohn, welcher ja mit ihr zusammenlebt, erledigt werden. Das eingeschränkte Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin lässt d ahe r nicht ohne Weiteres auf eine erhebliche – zusätzlich e – psychische Einschränkung schliessen. Die Gutachter hielten denn auch fest, dass die Beschwerdeführerin über genügend Ressourcen für eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verfügt ( Urk.  8/210/75).      Hinsichtl ich des Gesichtspunkts des « behandlungs- und eingliederungsanamnes tisch ausgewiesenen Leidensdrucks » ist festzuhalten, dass d ie Beschwerdeführer in seit Oktober 2014 in psychiatrischer Behandlung steht und grundsätzlich Psycho pharmaka einnimmt ( Urk.  8/112 , Urk.  8/210/69 ) . Behandlungsanamnestisch ist d ahe r ein gewisser Leidensdruck ausgewiesen , auch wenn die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich eigenmächtig die Medikamente abgesetzt hatte ( Urk.  8/139/2).      Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die «Persönlichkeit» und die «Komorbiditäten» negativ auf die Ressourcen der Beschwerdeführerin auswirken. «Behandlungsanamnestisch» ist zudem ein gewisser Leidensdruck ausgewiesen und die Behandlungen verliefen bisher frustran . Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Einschränkungen und das von ihr berichtete Verhalten im Alltag erweisen sich zudem als konsistent. Die diagnoserelevanten Befunde sind jedoch nur leicht- bis mittelgradig ausgeprägt. Der soziale Kontext enthält zudem potenziell günstig auf die Ressourcen auswirkende Faktoren. Insgesamt erweis en sich die von den Gutachtern aus psychiatrischer Sicht attestierte 20% i ge Arbeits unfähigkeit für die angestammte Tätigkeit sowie die attestierte 100%ige Arbeits fähigkeit für eine angepasste Tätigkeit als nachvollziehbar und aus rechtlicher Sicht als nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_194/2018 vom
  67. Juni 2018 E. 4.1 ). Es ist d ahe r grundsätzlich rechtens, dass die Beschwerdegegnerin auf das J.___ -Gutachten abgestellt hat. Hieran vermag auch die Tatsache, dass der die Beweistauglichkeit des Gutachtens bestätigende RAD-Arzt , Dr.  L.___ , keinen Facharztti t el für Psychiatrie innehat (vgl. Urk.  8/212/8-9) , nichts zu ändern, ist ein Arzt doch grundsätzlich una bhängig von seiner Fachrichtung in der Lage, die Kohärenz des Berichtes eines Kollegen zu beurteilen ( Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozial versicherungsrecht, IVG ,
  68. Auflage, Zürich 2014, Art.  59 N 5 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_149/2008 vom 2
  69. Oktober 2008 E. 3.2 ) . 4.3      Es gilt jedoch zu beachten, dass die Gutachter der Beschwerdeführerin für die Dauer nach den Operationen vom 1
  70. Dezember 2017 (linke Hüfte , Urk.  8/163 ) und vom 24.  September 2018 (rechte Hüfte ; Urk.  8/184 ) bis April 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit attestieren ( Urk.  8/210/10). Diese Arbeitsunfähigkeit wurde auch vom zuständigen RAD anerkannt und nicht infrage gestellt ( Urk.  8/212/8 -9 ). Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1
  71. Februar 2020 ( Urk.  2) jedoch – unrichtiger weise – davon aus, dass auch zwischen dem 1
  72. Dezember 2017 und April 2019 in einer angepassten Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe. 4.4      Zusammenfassend steht nach dem Gesagten fest, dass die Beschwerdeführerin in der angestemmten Tätigkeit zu 80  % und in einer angepassten Tätigkeit zu 100  % arbeitsfähig ist . In der Zeit vom 1
  73. Dezember 2017 bis April 2019 bestand jedoch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten .
  74. 5.1      Zu prüfen bleibt, wie sich das Leistungsvermögen de r Beschwerdeführer in in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 5.2 5.2.1      Die Beschwerdeführerin ist seit Sommer 2015 in der angestammten Tätigkeit zu 20  % eingeschränkt ( Urk.  8/210/10). Ab dem 1
  75. Dezember 2017 war sie in sämtlichen Tätigkeiten zu 100  % arbeitsunfähig. Daraus folgt, dass ab
  76. März 2018 die Voraussetzungen für eine Viertelsrente (9 Monate zu 20  % arbeitsunfähig, 3 Monate zu 100  % erwerbsunfähig) und ab Mai 2018 die Voraussetzungen für eine halbe Rente (7 Monate zu 20  % arbeitsunfähig, 5 Monate zu 100  % erwerbsunfähig) erfüllt waren (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b, Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 650/00 vom 1
  77. August 2001 E. 2b). Ab Juni 2018 besteht in Anwendung von Art.  88a Abs.  2 IVV sodann Anspruch auf eine ganze Rente. 5.2.2      Ab Mai 2019 war die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit wieder zu 80  % und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit wieder zu 100  % arbeitsfähig. Diese Verbesserung ist in Anwendung von Art.  88a Abs.  1 IVV ab August 2019 zu berücksichtigen. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 80  % in der angestammten und von 100  % in einer angepassten Tätigkeit beträgt der Invaliditätsgrad maximal 20  % . Die Beschwerdeführerin hat d ahe r – unabhängig davon, ob sie als zu 100  % erwerbstätig oder lediglich als zu 80  % erwerbstätig qualifiziert wird (vgl. Urk.  8/21 beziehungsweise Urk.  2) - ab August 2019 keinen Rentenanspruch mehr.
  78. Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin vom
  79. März 2018 bis 3
  80. April 2018 Anspruch auf eine Viertelsrente, im Mai 2018 Anspruch auf eine halbe Rente und vom
  81. Juni 2018 bis 3
  82. August 2019 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Bis und mit Februar 2018 beziehungsweise ab September 2019 besteht hingegen kein Rentenanspruch. Insoweit ist die Beschwerde nur teilweise gutzuheissen. 7 . 7 .1      Gemäss Art.  69 Abs.  1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV -Leistungen abweichend von Art.  61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig.      Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr.  200.-- bis Fr.  1'000.-- festgele gt. Vorliegend sind sie auf Fr.
  83. anzusetzen. Es rechtfertigt sich, diese der Beschwerdeführerin zu zwei Dritteln (Fr. 600.--) und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel (Fr. 300.--) aufzuerlegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2 010 vom
  84. Dezember 2010 E. 4.2) . 7.2      Bei Obsiegen hat die vertretene Partei gestützt auf §  34 Abs.  1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erweist sich eine Prozess entschädigung von Fr.  2’ 7 00.-- (inkl. Barauslage und Mehrwertsteuer) als angemessen. Obwohl dem Begehren der Beschwerdeführerin nur teilweise entsprochen wurde, hat ihr «Überklagen» den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst. Von einer Kürzung der Prozessentschädigung ist d ahe r abzusehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom
  85. Dezember 2010 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). 7.3      Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das von der Beschwerdeführerin gestellt e Gesuc h um unentgeltliche Rechtsvertretung als gegenstandslos. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist angesichts der Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung bis zu einem Pauschalbetrag von Fr.  800.-- ( Urk.  10/3) abzuweisen, soweit es nicht gegenstandslos ist. Das Gericht erkennt:      Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird, soweit nicht gegenstandslos, abgewiesen. und erkennt:
  86. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1
  87. Februar 2020 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab
  88. März 2018 Anspruch auf eine Viertels rente, ab
  89. Mai 2018 Anspruch auf eine halbe Rente und ab
  90. Juni 2018 bis 3
  91. August 2019 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  92. Die Gerichtskosten von Fr.  900 .-- werden der Beschwerdeführerin zu zwei Dritteln ( Fr.  600.--) sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel ( Fr.  300.--) auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
  93. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr.  2’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
  94. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Linda Thaler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  95. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  96. Juli bis und mit 1
  97. August sowie vom 1
  98. Dezember bis und mit dem
  99. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00185

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom 2 6. November 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Linda Thaler MV Legal Partners Inc. Florastrasse 49, Postfach, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der 1968 geborene n

X.___ mit Verfüg ungen vom 4. August 2005 vom 1. D ezember 2004 bis 3 1. Juli 2005 eine halbe und ab 1. August 2005

eine Viertelsrente zu ( Urk. 8/2 1-23 ). Die von X.___

erhob ene Einsprache (Urk. 8/24 )

wies die IV-Stelle mit Einsprachee ntscheid vom 1 6. September 2005 ab ( Urk. 8/28 ).

Dagegen erhob X.___ beim hiesigen Gericht Beschwerde ( Urk. 8/31/3-6) . Die Beschwerde wurde mit Urteil vom 2 2. März 2006 abgew ies en

( Urk. 8/38).

Ein im September 2008 eingeleitetes Rentenrevisionsverfahren ( Urk. 8/41) schloss die IV-Stelle mit Mitteilung vom 2. Dezember 2008 mit der Feststellung eines unveränderten Invaliditätsgrades ab ( Urk. 8/51).

Mit Eingabe vom 5. Dezember 2012 ersuchte X.___ die IV-Stelle um Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ( Urk. 8/58). Die IV-Stelle gab daraufhin bei Dr. med. Y.___ , Fachärztin FMH für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, und PD Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, ein bidisziplinäres Gut achten in Auftrag ( Urk. 8/62, Urk. 8/66), welches am 2 6. September 2013 erstattet wurde ( Urk. 8/68-70). Nach durchgefüh rtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/74; Urk. 8/78, Urk. 8/84) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Januar 2014 ( Urk. 8/86) die Rente von X.___ auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein ( Urk. 8/86). Auf die von X.___

dagegen erhobene Beschwerde trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 2 4. März 2014 nicht ein ( Urk. 8/96). 1.2

Am 1 8. Februar 2015 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ wieder bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/101). Die IV-Stelle liess einen Aus zug aus dem individuellen Konto erstellen ( Urk. 8/104) und holte je einen Bericht von Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , und lic. phil. B.___ ( Urk. 8/112), von Dr. med. C.___ , Fach arzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, ( Urk. 8/121) und von Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin und für Rheumatologie, ei n ( Urk. 8/124). Mit Vorbescheid vom 1 9. August 2016 stellte die IV-Stelle in Aussicht, das Leistungsbegehren abzuweisen ( Urk. 8/126). Dagegen liess X.___ Einwand erheben ( Urk. 8/127, Urk. 8/129). Die IV-Stelle holte daraufhin einen weiteren Bericht von Dr. D.___ ( Urk. 8/138) und einen Bericht von Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. B.___

( Urk. 8/139) ein und teilte X.___ am 2 4. Februar 2017 mit, dass sie eine bidisziplinäre medizinische Untersuchung als notwendig erachte . Sie schlage für die Begutachtung das Zentrum F.___

vor ( Urk. 8/142). X.___ wurde vom 2 0. März bis am 7. Mai 2017 stationär in der Klinik G.___ behandelt wurde ( Urk. 8/145-146). In der Folge teilte die IV-Stelle X.___ am 2 8. Juni 2017 mit, dass eine pol y disziplinäre medizinische Untersuchung notwendig sei ( Urk. 8/150) . Da X.___ am 1 5. Dezember 2017 im Kantonsspital H.___

an der linken Hüfte operiert werden sollte, wurde mit der Begutachtung bis nach der Operation zugewartet ( Urk. 8/159, Urk. 8/160 ). Nachdem die Operation am 15. Dezember 2017 durchgeführt worden war ( Urk. 8/163/1-3) , holte die IV-Stelle weitere Berichte des H.___ ( Urk. 8/162, Urk. 8/16 3, Urk. 8/166, Urk. 8/172, Urk. 8/174) so wie je einen Bericht von Dr. med. I.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, ( Urk. 8/168) und von Dr. D.___

ein ( Urk. 8/170). Am 2. August 2018 ( Urk. 8/175) und am 2 4. September 2018 ( Urk. 8/184) wurde X.___

im H.___ an der rechten Hüfte operiert . In der Folge holte die IV-Stelle einen weiteren Bericht von Dr. E.___ und lic. phil. B.___ ein ( Urk. 8/198)

und gab beim Z entr um J.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag ( Urk. 8/205). Das Gutachten wurde am 1 6. September 2019 erstattet ( Urk. 8/210). Mit Vorbescheid vom 21. Oktober 2019 stellte die IV-Stelle in Aussicht, das Leistungsbegehren abzu weisen ( Urk. 8/213). Dagegen liess X.___ Einwand erheben (Urk. 8/218, Urk. 8/220, Urk. 8/221, Urk. 8/22 3 ). Mit Verfügung vom 1 0. Februar 2020 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch von X.___ (Urk. 2). 2.

Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 1 3. März 2020 durch Rechts anwältin Linda Thaler Beschwerde erheben und beantragen ( Urk. 1), es sei ein gerichtliches Gutachten in Auftrag zu geben und über ihren Rentenanspruch neu zu entscheiden, eventualiter sei die angefochtene Verfügung vom 1 0. Februar 2020 vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen und anschliessender neuer Entscheidung über den Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und die Bestellung von Rechtsanwältin Linda Thaler als unentgeltliche Rechtsvertreterin. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 2. April 2020 ( Urk.

7) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 8. Mai 2020 angezeigt wurde ( Urk. 11 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1

des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 eingefügt:

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.5

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3

der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 0. Februar 2020 davon aus ( Urk. 2) , dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Kassiererin seit Sommer 2015 zu 20 % arbeitsunfähig sei . A b dem 15. Dezember 2017 habe bis April 2019 vorübergehend eine volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestanden. In einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin jedoch durchgehend voll arbeitsfähig gewesen. Um das Wartejahr zu erfüllen, müsse für die Dauer eines Jahres eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40 % vorliegen. Diese Voraussetzung sei bei der Beschwerdeführerin am 1 5. März 2018 erfüllt gewesen. Aus der Gegenüberstellung des Validen- und des Invalideneinkommens resultiere ab diesem Zeitpunkt ein Invaliditätsgrad von 1 %. Die Beschwerdeführerin habe d ahe r keinen Rentenanspruch. 2.2

Die Beschwerdeführerin liess dagegen im Wesentlichen vorbringen ( Urk. 1), das J.___ -Gutachten vom 1 6. September 2019 genüge den beweisrechtlichen Anforderungen nicht, da es sich mit ihren Beschwerden nicht umfass end auseinander setz e und die Würdigung betreffend Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit ungenügend und nicht nachvollziehbar sei. Es würden die Aus wirkun gen der Einnahme von Opiaten, d er durch das Fibromyal giesyndrom /chronischen Schmerzstörung ausgelösten Schmerzen sowie d er diagnostizierte n

F u ss heberparese auf die Arbeitsfähigkeit ungenügend berücksichtigt. Dr. med. K.___ , Leitender Arzt Orthopädie/Traumatologie, des H.___ halte in seiner E-Mail vom 2 1. Novembe r 2019 die Diagnose einer Fuss heberparese fest. Im orthopädischen und/oder im neurologischen Gutachten habe diese Diagnose jedoch in keiner Art und Weise Eingang gefunden und sei folglich auch nicht abgeklärt.

Die Stellungnahme des R egionalen Ä rztlichen Dienstes (RAD) beschränke sich im Wesentlichen auf die Feststellung , dass auf das J.___ - Gutachten abzustellen sei . Die Stellungnahme n der behandelnden Ärzte würden als «andere parteiliche Beurteilung aus Behandlersicht » abgetan, ohne sich eingehend mit diesen oder den weiteren in den Akten befindenden mediz inischen Unterlagen auseinander zuse tzen. Der Stellung

nehmende RAD-Arzt, Dr. med. L.___ , sei Facharzt für Orthopädische Chirurgie. Die Begutachtung habe aber nicht nur im Bereich der Orthopädie, sondern ebenso in den B ereichen der Psychiatrie, der Neurologie und der internistischen Medizin stattgefunden . Dabei seien die Ärzte insbesondere von Einschränkungen aus orthopädischer, neurologischer und psychiatrischer Sicht ausgegangen, sodass eine RAD- Stellungnahme aus allen diesen Fachbereichen hätte eingeholt werden müssen.

Die behandelnden Ärzte hätten ihr übereinstimmend und seit März 2014 bein ahe durchgehe nd eine fast 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt . Es erscheine folglich absolut nicht nachvollziehbar und gar willkürlich, dass da s Gutachten zum Schluss komme, ihr sei in der bisherigen Tätigkeit eine 80%ige und in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 100%ige Tätig keit zumutbar . Die bestehenden Differenzen seien mittels eines Gerichtsgutachtens zu klären. 3. 3.1

Im J.___ -Gutachten vom 1 6. September 2019 ( Urk. 8/210) werden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst ( Urk. 8/210/14 ff.) , weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werde n. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 3.2

Die J.___ -Gutachter nannten in ihrem Gutacht en vom 1 6. September 2019 (Urk. 8/210) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/210/7): - f ortbestehende Coxalgie links - n ach vielfachen Operationen (offene Offsetkorrektur 2001, Hüft-TEP-Implantation Dezember 2003) - Arthrotomie und Resektion des sehnigen Anteils des Iliops oa s a uf Niveau des vorderen Pfannen randes - Wechsel der Gleitpaarung Hüfte , 1 1. Februar 2009 - t ra n sfemorale Hüft- TEP -Revision links mit Wechsel von Pfanne und Schaft mit Osteosynthese vom Ac etabulum und Burch -Schneider-Ring und Reosteosynthese vom Femur mit Kabelcer clage n , 1 5. Dezember 2017 - m it Reizung Läsi o n des Nervus peroneus

communis (Fusshebe r- und Zehenheberparese ) mit au sreichender Hüftgelenksfunktion und keiner kl i nisch relevanten Fussheberparese - f ortbestehende Coxalgie recht s mit Status nach mehrmaligen Operationen (Hüft-TEP-Implantation rechts 1 1. Ok tober 2006 und TEP- Wechsel rechts 2 4. September 2018 mit Pfanneneinsatz und Kopfwechsel) mit ausreichender Funktion - c hronisches lumbospondylogenes Syndrom bei degenerativen Veränderungen L5/S 1 und möglicher Nervenwurzelrei zung S1 links ohne wesentliche Funktionseinschränkung - Polyarthralgien und Myalgien im Rahmen eines Fibromyalgiesyndroms , ohne Nachweis von höhergradigen Funktionseinschränkungen oder entzündliche n Veränderungen oder Degenerationen - r ezidiv i erende depressive Störung, leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Neuropathie des Nervus ischiadicus sowie des Nervus c utane u s

femoralis links

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit führten die Guta c h ter an ( Urk. 8/210/8): - c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - a kzentuierte Pers ö nlichkeit (ICD-10 Z73.1) mit asthen isch dependenten, ängstlich vermeidenden und emotional instabilen Akzenten - Spannungskopfschmerz - Zustand nach proximalem Magenbypass wegen Adipositas III am 2 2. Juni 2016 - Zustand nach laparoskopischer Cholezystektomie wegen symptomatischer Cholelithiasis

5. März 2013 - Zustand nach Varizen-OP 2001 - Belastungs inkontinenz bei Zustand nach Operation wegen Blasensenkung 2009

Es werde eingeschätzt, dass eine überwiegend sitzende Tätigkeit als Kassierin nicht eingeschränkt sei. Tätigkeiten auf unebenem Untergrund und T ätigkeiten mit erhöhtem Anspruch an

die Standsicherheit sollten vermieden werden. Aus neurologischer Sicht besteh e bei der Beschwerdeführerin eine Neuropathie, die zu sensiblen und motorischen Ausf ä llen im Bereich des linken Unterschenkels und Fusses führe. Diese Schädigung sei am ehesten auf die Hüftproblematik beziehungs wei s e die durchgeführten Operationen zurückzuführen. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin sei hierdurch nicht eingeschränkt, eine Einschränkung bestehe auch in einer Verwei stätigkeit nicht. Psychiatrisch ergebe sich eine Einschränkung für Tätigkeiten m it gelegentlichem Zeitdruck, so dass die Versicherte die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nur sieben Stunden täglich ausüben könne. Es bestehe int e gral d ahe r für die Tätigkeit als Verkäuferin eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 80 % (richtig: 20 % ) . Internistisch besteh e lediglich ein Zustand nach laparosko pischer proximaler Magenbypass-A nlage (2 2. Juni

2016) wegen Adipositas Grad III und ein Zustand nach laparoskopischer Cholezystek t omie wegen symptomatischer Cholezystholithiasis ( 5. März 2013). Die Arbeitsfähigkeit sei aufgrund geringer Oberbauchbeschwerden im Epigastri um bei unauffälliger Gastroskop ie vom 27. Juni 2019 nicht eingeschränkt ( Urk. 8/210/8).

Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu maximal 10 Kilogramm durchzuführen. Die Tätig keiten sollten überwiegend im Sitzen, zeitweilig im Stehen und Gehen erfolgen. Tätigkeiten mit einem erhöhten Anspruch an Stand- und Gangsicherheit, wie auf unebenem Gelände, Leitern und Treppen und Gerüsten sollten vermieden werden. Darüber hinaus sollten Tätigkeiten unter extremen Temperaturschwankungen, Hitze, Nässe u nd Kälte vermieden werden (Urk. 8/210/9).

In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Die Einschränkung bestehe seit Sommer 201 5. Seither sei keine wesentliche Veränderung der Arbeitsfähigkeit psychiatrisch festzustellen. Orthopädisch s ei die Arbeitsfähigkeit vom Zeitpunkt der Operationen vom 1 5. Dezember 2017 und 2 4. September 2018 durchgängig bis April 2019 aufgrund der verlängerten Rekonvaleszenzzeit aufgehoben gewesen ( Urk. 8/210/10).

In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Leistungsfähigkeit. Mit den zwei Operationen vom 1 5. Dezember 2017 und vom 2 4. September 2018 sei die Arbeitsfähigkeit postoperativ bis April 2019 aufgrund verlängerter Rekonvaleszenzzeit durchgängig aufgehoben gewesen ( Urk. 8/210/10). 3. 3

Mit E-Mail vom 1 8. November 2019 ersuchte die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. I.___ , Dr. K.___ um Stellungnahme zur Frage, inwieweit die Beschwerdeführerin aktuell/fo r tlaufend körperlich beruflich belastbar sei beziehungsweise unter welche n angepassten Bedingungen (Urk. 8/220/5). Dr. K.___ erklärte dazu mit E-Mail vom 2 1. Novemb er 2019 (Urk. 8/220/4), dass dies eine schwierige Frage sei, denn die Beschwerdeführerin leide an Schmerzen, für die er keine spezifische Ursache habe identifizieren könne n . Es wäre wahrscheinlich am besten, wenn die Invalidenversicherung eine Beobachtung der Leistung vornehme, was in gewissen Berufsschulen erfolg en könne. Grundsätzlich seien beide Hüfte n gut belastbar . Di e Beweglichkeit sei zwar eingeschränkt, aber nicht schlecht. Knien, Treppensteige n , Leitern und Gerüste sollten vermieden werde, da dafür die Beweglichkeit nicht ausreiche beziehungs weise es zu Schmerzen komme . Wie schnell sitzende und stehende Aktivitäten alterniert werden müss ten, könne er ebenso wenig beantworten wie die Frage, wie schwer Lasten maximal sein dürften. Die Beschwerdeführerin schaffe trotz den beklagten Schmerzen den Grossteil ihres Haushaltes. Die Schmerzen streite er nicht ab, diese habe er glaubhaft immer wieder beobachten können. Die Beschwerdeführerin habe zudem eine residuel le Ischiadicusläsion links, inf olge der Revision, die auch einschränkend sei, mit Schmerzen und einer residuellen

Fussheberparese . 3. 4

Am 4. Dezember 2019 nahm Dr. D.___ zum J.___ -Gutachten Stellung (Urk. 8/220 /1-2 ) . Er erklärte, bei den Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fehle das Fibromyalgi esyndrom . Dem Gutachten fehle eine orthopädische Stellungnahme zur funktionellen Auswirkung des Fibromyalgie syndroms . Ebenfalls fehle eine Stellungnahme aus psychiatrischer Sicht zur Einschränkung der Arbeitsfähig k e it bezüglich der Schmerzen bei Fibromyalgie syndrom . Im Rahmen der Diskussion von Belastungsfaktoren und Ressourcen werde im letzten Satz erwähnt, dass leichte Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in qualitativer und quanti tativer Hinsicht bestünden. Es fehle jedoch eine Stellungnahme zum ausgeprägten Leide nsdruck der Beschwerdeführerin und zur schwersten Schmerzstörung, welche sei t Jahren zur Opi atpflichtigkeit geführt hätten.

Hinsichtlich Konsistenzprüfung werde erwähnt, dass die Beschwerdeführerin Einschränkungen des A ktivitä t sniveau s in hohem Ausmass und in allen Lebens bereichen geltend mache. In der Anamnese würden jedoch einzelne Inkonsistenzen aus psychiatrischer Sicht auffallen. Die Beschwerdeführerin zeige zum Beispiel ein noch vorhandenes kleine s Aktivit ä ts niveau im Alltag, es gelinge ihr mit Einschränkungen eine Haushaltsführung. Insgesamt seien die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden psychiatrisch nicht vollumfänglich nachzuvollziehen. Hierzu sei festzuhalten, dass nicht detailliert auf die chronischen, opiatpflichtigen Schmerzen eingegangen werde . D ie mit Einschränkungen durchgeführte Haushaltsführung (in welchem Ausmass einges chränkt?) lasse sich nicht mit ein e r Arbeitsfähigkeit als Verkäuferin gleich setzen. Er empfehle die psychiatrische Beurteilung bezüglich der Überwindbarkeit der Schmerzen im Rahmen der Fibromyalgie/Arbeitsfähigkeiten detailliert neu beurteilen zu lassen. 3. 5

Dr. E.___ und lic. phil. B.___ erklärten mit Stellungnahme vom 9. Januar 2020 ( Urk. 8/223), die chronische Schmerzstörung werde im Gutachten zwar als mittelgradig diagnostiziert, allerdings werde dieser Diagnose auf der Ebene der Einschränkungen der Arbeitsfä higkeit kaum Rechnung getragen. Dies sei aus ihrer Sicht nicht nachvollziehbar . Im Weiteren werde die Beschwerdeführerin auf grund der ausgeprägten Schmerzstörung seit mehreren Jahren mit starken Schmerzmitteln behandelt. Auf diese medikamentöse Behandlung sowie auf die Auswirkungen respektive Nebenwirkungen der Medikamente (insbesondere Targin und Sirdalud ) werde in der Beurteilung in keiner Weise eingegangen.

Hinsichtlich Konsistenzprüfung werde von den Gutachtern festgehalten, dass die Beschwerdeführer in ein kleine s Aktivität s niveau im Alltag zeige und ihr mit Einschränkungen eine Haushaltsführung gelinge. Die Gutachter stellten die Führung eines Zweipersonenhaushaltes einer 80%igen Tätigkeit im Verkauf gleich, was aus ihrer Sicht nicht nachvollziehbar sei. Sie bäten, die bestehenden schmerzbedingten Einschränkungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin noch einmal psychiatrisch zu beurteilen. Sie schätzten d ie Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer in auf maximal 40 bis 50 % ein. Sollte von der Beschwerdegegnerin weiterhin an einer Arbeitsfähigkeit von 80 % festgehalten werden, bäten sie die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführerin ein Belastungstraining zur beruflichen Reintegration anzubieten. 4. 4.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom

11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 4.2

Vorliegend bestehen keine Indizien, welche gegen die Beweiskraft des J.___ -Gutachtens vom 1 6. September 2019

( Urk. 8/210 ) sprechen würden.

Soweit die Beschwerdeführerin unter Verweis auf die Stellungnahme von Dr. K.___

vom 2 1. November 2019 (E. 3.3) geltend macht ( Urk. 1 S. 11), die Diagnose Fussheberparese habe in keiner Weise Eingang ins Gutachten gefunden, verkennt sie, dass die Gutachter eine klinisch relevante Fussheberparese explizit verneint haben ( Urk. 8/210/7, Urk. 8/210/52).

Betreffend den Einwand von Dr. D.___ , es fehle

als D iagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit das

Fibromyalgiesyndrom (E. 3.4), ist festzuhalten, dass die Gutachter sehr wohl ein Fibromyalgiesyndrom

diagnostizierten , nannten sie doch die Diagnose Polyarthralgien und Myalgien im Ra hmen eines Fibromyalgiesyndroms . Gleichzeitig hielten sie

jedoch fest, dass dabei kein Nach weis von höhergradigen Funktionseinschränkungen oder entzündlichen Veränderungen oder Degenerationen erfolgt sei ( Urk. 8/210/7) . Entgegen dem Einwand von Dr. D.___ trifft es auch nicht zu, dass sich die Gutachter nicht zum Leidensdruck der Beschwerdeführerin und zur Schmerzstörung geäussert haben. Die Gutachter hielten betreffend Schmerzstörung eine deutliche Überlagerung mit der rezidivierenden Depression fest , weshalb die Schmerzstörung nicht zu einer weitergehenden als bereits durch die Depression begründeten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe ( Urk. 8/210/73). Entgegen dem sinngemässen Vorbringen von Dr. D.___ schl ossen die Gutachter auch nicht aus

der Fähigkeit der Haushaltsführung alleine auf eine 80%ige Arbeit sfähigkeit, führten

sie doch diese Fähigkeit lediglich neben anderen Ressourcen – und Einschränkungen – im Rahmen der Ressourcenprüfung an (vgl. Urk. 8/210/9-10) . Es kann d aher keine Rede davon sein, die Gutachter hätten aus der Fähigkeit der Haushaltsführung alleine eine 80%ige Arbeitsfähigkeit abgeleitet.

Der Einwand von Dr. E.___ und lic. phil. B.___ , die Gutachter hätten die Neben wirkungen der Medikamente, insbesondere von Targin und Sirdalud nicht hinreichend berücksichtigt (E. 3.5) , vermag das Gutachten ebenfalls nicht infrage zu stellen . Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch allfällige Nebenwirkungen ihrer Medikamente eingeschränkt wäre. So nennen denn auch Dr. E.___ und lic. phil B.___ selbst keine Nebenwirkungen (vgl. auch Urk. 8/139). 4.2 4.2.1

Die Frage, ob ein psychisches Leiden respektive ein fibromyalgieformes Schmerzsyndrom zu einer Arbeitsunfähigkeit führt, welche auch rechtlich bedeutsam ist, beurteilt sich in Nachachtung von Art. 7 Abs. 2 ATSG grundsätzlich auf der Grundlage eines strukturierten Beweisverfahrens ( Standardindikatorenprüfung ) nach BGE 141 V 281 und BGE 143 V 418 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_568/2019 vom 2 2. November 2019 E. 5.6).

Eine grössere Arbeitsunfähigkeit als die gutachterlich attestierte kann jedoch auch aus einer Indikatorenprüfung nicht resultieren ( Urteil des Bundesgerichts 8C_52/2020 vom 2 2. April 2020 E. 4.2 mit Hinweisen). 4.2.2

Be züglich des Komplexes «Gesundheitsschädigung» respektive des Indikators « Ausprägung der d iagnoserelevanten Befunde» ist festzuhalten, dass die J.___ -Gutachter aus psychiatrischer Sicht

eine rezidivierende depressi v e Störung, leichte bis mittelgradige de pressive Episode (ICD-10 F33.1) , und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD.10 F45.41) diagnost i zierten. Daneben führten die Gutachter e ine akzentuierte Persönlichkeit (ICD-10 Z73.1) mit asthen isch dependenten, ängstlich vermeidenden und emotion a l instabilen Akzenten

an ( Urk. 8/210/7-8, Urk. 8/2 10/73). Die Diagnosen aus der Z-Kategorie (Kapitel XXI) des ICD-10 Systems sind für Fälle vorgesehen, in denen Sac hverhalte als «Diagnosen» oder «Probleme» angegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A00-Y89 klassifizierbar sind. Diese Belastungen fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (Urteil des Bundesgerichtes 9C_894/2015 vom 2 5. April 2016 E. 5 .1 ). Betreffend rezidivierende depressi v e Störung, leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) ,

und chronische Schmerzstörung mit somatische n und psychischen Faktoren (ICD- 10 F45.41) sind die Befunde nur leicht bis mittelg radig ausgeprägt ( Urk. 8/210/72, Urk. 8/210/73 , Urk. 8/210/75 ). So legten die Gutachter betreffend depressive Störung insbesondere auch da r , dass keine Antriebsminderung oder Antriebssteigerung von Krankheitswert besteh t ( Urk. 8/210/71).

Hinsichtlich des Indikators « Behandlungs- und Eingl iederungserfolg oder –resistenz» ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin seit Oktober 2014 in psychiatrischer Behandlung steht ( Urk. 8/112) .

Die bisherigen Behandlungen verliefen in Hinblick auf eine Linderung des Schmerzsyndroms jedoch frustran ( Urk. 8/210/74).

Die Beschwerdeführerin leidet

an zahlreichen somatischen «Komorbiditäten» , welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, namentlich an fortbestehenden Coxalgien links und rechts, einem chronischem lumbospondylogenen Syndrom, an Polyarthralgien und Myalgien im Ra hmen eines Fibromyalgiesyndroms sowie an einer Neuropathie des Nervus ischiadicus sowie des Nervus cutaneus

femoralis links ( Urk. 8/210/7) .

Zudem leidet die Beschwerdeführerin an Spannungskopf schmerz und an Belastungsinkontinenz ( Urk. 8/210/8). In Bezug auf das von rheumatologischer Seite diagnostizierte Fibromyalgiesyndrom gilt es zu beachten, dass es sich bei diesem Leiden und der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren im Kern um Beschwerdebilder handelt , die bloss als diagnostisch unterschiedlich erfasste Varianten derselben Entität mit im Wesentlichen identischen Symptomen erscheinen. Diese bilden gemäss bundesgerichtlicher Praxis keine Komorbidität ( Urteil des hiesigen Gerichts IV.2019.00197 vom 3 0. September 2020

E. 4.2.3 mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3). Nichtsdestotrotz leidet die Beschwerdeführerin

insgesamt an nicht unerheblichen Komorbiditäten.

Hinsichtlic h des Komplexes «Persönlichkeit» ist der akzentuierte Persönlichkeit (ICD-10 Z73.1) mit asthen isch dependenten, ängstlich vermeidenden und emotional instabilen Akzenten

Rechnung zu tragen.

Zum Komplex « sozialer Kontext » ist festzuhalten , dass die Beschwerdeführerin mit ihrem e rwachsenen Sohn zusammenlebt. Sie bezeichnet den Kontakt als gut. Täglich unterhalte man sich über den Alltag, das T a gesgesche he n und sie nehme auch Anteil an seiner beru flichen Situation. Die Beschwerdeführerin b ekommt von Freu nde n ab und zu Besuch. Mit ihrer Tochter, welche in Italien lebt, telefoniert die Beschwerdeführerin regelmässig ( Urk. 8/210/68) .

Der «soziale Kontext» enthält somit insbesondere mit den guten Beziehungen zu den Kindern bestätigende, sich potenziell günstig auf die Ressourcen auswirkende Faktoren.

In der Kategorie «Konsistenz» zielt der Indikator «gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen» auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) andererseits gleich ausgeprägt ist, wobei das Aktivitätsniveau der versicherten Person stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 2 9. Juni 2016 E. 4.1.1).

Die Beschwerdeführerin erachtet sich für sämtliche Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt als arbeitsunfähig ( Urk. 8/210/48). Sie verneint, Hobbys zu haben ( Urk. 8/210/69). Die Beschwerdeführerin besorgt ihren Haushalt grösstenteils selber. Den B o den nimmt jedoch ihr Sohn auf. Er erledigt auch grössere Einkäufe. Die Beschwerdeführe rin erledigt kleinere Einkäufe und Besorgungen. Je nach Befinden geht die Beschwerdeführerin auch spazieren . Sie bereitet auch das gemeinsame Abendessen und das Frühstück des Sohnes zu

( Urk. 8/210/68, Urk. 8/ 2 10/ 47-48 ). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nur noch relativ wenige Aktivitäten ausübt. Es gilt jedoch zu beachten, dass sie bereits aus somatischen Gründen bei der Ausübung von Aktivitäten eingeschränkt ist. Entsprechend erachten die Gutachter auch nur noch körperlich leichte Tätigkeiten , die grundsätzlich im Sitzen auszuüben sind, für zumutbar ( Urk. 8/210/9). Es erscheint d ahe r nachvollziehbar, dass körperlich schwerere Arbeiten im Haushalt von ihrem Sohn, welcher ja mit ihr zusammenlebt, erledigt werden. Das eingeschränkte Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin lässt d ahe r nicht ohne Weiteres auf eine erhebliche – zusätzlich e

– psychische Einschränkung schliessen. Die Gutachter hielten denn auch fest, dass die Beschwerdeführerin

über genügend Ressourcen für eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verfügt ( Urk. 8/210/75).

Hinsichtl ich des Gesichtspunkts des « behandlungs- und eingliederungsanamnes tisch ausgewiesenen Leidensdrucks » ist festzuhalten, dass d ie Beschwerdeführer in

seit Oktober 2014 in psychiatrischer Behandlung steht und grundsätzlich Psycho pharmaka einnimmt ( Urk. 8/112 , Urk. 8/210/69 ) . Behandlungsanamnestisch ist d ahe r ein gewisser Leidensdruck ausgewiesen , auch wenn die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich eigenmächtig die Medikamente abgesetzt hatte ( Urk. 8/139/2).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die «Persönlichkeit» und die «Komorbiditäten» negativ auf die Ressourcen der Beschwerdeführerin auswirken. «Behandlungsanamnestisch» ist zudem ein gewisser Leidensdruck ausgewiesen und die Behandlungen verliefen bisher frustran . Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Einschränkungen und das von ihr berichtete Verhalten im Alltag erweisen sich zudem als konsistent. Die diagnoserelevanten Befunde sind jedoch nur leicht- bis mittelgradig ausgeprägt. Der soziale Kontext enthält zudem potenziell günstig auf die Ressourcen auswirkende Faktoren. Insgesamt erweis en sich die von den Gutachtern aus psychiatrischer Sicht attestierte 20% i ge Arbeits unfähigkeit für die angestammte Tätigkeit sowie die attestierte 100%ige Arbeits fähigkeit für eine angepasste Tätigkeit als nachvollziehbar und aus rechtlicher Sicht als nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_194/2018 vom 4. Juni 2018 E. 4.1 ). Es ist d ahe r grundsätzlich rechtens, dass die Beschwerdegegnerin auf das J.___ -Gutachten abgestellt hat. Hieran vermag auch die Tatsache, dass der

die Beweistauglichkeit des Gutachtens bestätigende RAD-Arzt , Dr. L.___ , keinen Facharztti t el für Psychiatrie innehat (vgl. Urk. 8/212/8-9) , nichts zu ändern, ist ein Arzt doch grundsätzlich una bhängig von seiner Fachrichtung in der Lage, die Kohärenz des Berichtes eines Kollegen zu beurteilen ( Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozial versicherungsrecht, IVG , 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 59 N 5 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_149/2008 vom 2 7. Oktober 2008 E. 3.2 ) . 4.3

Es gilt jedoch zu beachten, dass die Gutachter der Beschwerdeführerin für die Dauer nach den Operationen vom 1 5. Dezember 2017 (linke Hüfte , Urk. 8/163 ) und vom 24. September 2018 (rechte Hüfte ; Urk. 8/184 ) bis April 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit attestieren ( Urk. 8/210/10). Diese Arbeitsunfähigkeit wurde auch vom zuständigen RAD anerkannt und nicht infrage gestellt ( Urk. 8/212/8 -9 ). Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 0. Februar 2020 ( Urk.

2) jedoch – unrichtiger weise – davon aus, dass auch zwischen dem 1 5. Dezember 2017 und April 2019 in einer angepassten Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe. 4.4

Zusammenfassend steht nach dem Gesagten fest, dass die Beschwerdeführerin in der angestemmten Tätigkeit zu 80 %

und in einer angepassten Tätigkeit zu

100 % arbeitsfähig ist . In der Zeit vom 1 5. Dezember 2017 bis April 2019 bestand jedoch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten . 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich das Leistungsvermögen de r Beschwerdeführer in in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt.

5.2 5.2.1

Die Beschwerdeführerin ist seit Sommer 2015 in der angestammten Tätigkeit zu 20 % eingeschränkt ( Urk. 8/210/10). Ab dem 1 5. Dezember 2017 war sie in sämtlichen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Daraus folgt, dass ab 1. März 2018 die Voraussetzungen für eine Viertelsrente (9 Monate zu 20 % arbeitsunfähig, 3 Monate zu 100 % erwerbsunfähig) und ab Mai 2018 die Voraussetzungen für eine halbe Rente (7 Monate zu 20 % arbeitsunfähig, 5 Monate zu 100 %

erwerbsunfähig) erfüllt waren (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b, Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 650/00 vom 1 4. August 2001 E. 2b). Ab Juni 2018 besteht in Anwendung von Art. 88a Abs. 2 IVV sodann Anspruch auf eine ganze Rente. 5.2.2

Ab Mai 2019 war die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit wieder zu 80 % und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig. Diese Verbesserung ist in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV ab August 2019 zu berücksichtigen. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in der angestammten und von 100 % in einer angepassten Tätigkeit beträgt der Invaliditätsgrad maximal 20 % . Die Beschwerdeführerin hat d ahe r – unabhängig davon, ob sie als zu 100 % erwerbstätig oder lediglich als zu 80 % erwerbstätig qualifiziert wird (vgl. Urk. 8/21 beziehungsweise Urk.

2) - ab August 2019 keinen Rentenanspruch mehr. 6.

Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin vom 1. März 2018 bis 3 0. April 2018 Anspruch auf eine Viertelsrente, im Mai 2018 Anspruch auf eine halbe Rente und vom 1. Juni 2018 bis 3 1. August 2019 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Bis und mit Februar 2018 beziehungsweise ab September 2019 besteht hingegen kein Rentenanspruch. Insoweit ist die Beschwerde nur teilweise gutzuheissen. 7 . 7 .1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV -Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig.

Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgele gt. Vorliegend sind sie auf Fr. 900.

anzusetzen. Es rechtfertigt sich, diese der Beschwerdeführerin zu zwei Dritteln (Fr. 600.--) und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel (Fr. 300.--) aufzuerlegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2 010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.2) . 7.2

Bei Obsiegen hat die vertretene Partei gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streit sache

und der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erweist sich eine Prozess entschädigung von Fr. 2’ 7 00.-- (inkl. Barauslage und Mehrwertsteuer) als angemessen. Obwohl dem Begehren der Beschwerdeführerin nur teilweise entsprochen wurde, hat ihr «Überklagen» den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst. Von einer Kürzung der Prozessentschädigung ist d ahe r abzusehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). 7.3

Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das von der Beschwerdeführerin gestellt e Gesuc h um unentgeltliche Rechtsvertretung als gegenstandslos. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist angesichts der Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung bis zu einem Pauschalbetrag von Fr. 800.-- ( Urk. 10/3) abzuweisen, soweit es nicht gegenstandslos ist. Das Gericht erkennt:

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird, soweit nicht gegenstandslos, abgewiesen. und erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 0. Februar 2020 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. März 2018 Anspruch auf eine Viertels rente, ab 1. Mai 2018 Anspruch auf eine halbe Rente und ab 1. Juni 2018 bis 3 1. August 2019 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin zu zwei Dritteln ( Fr. 600.--) sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel ( Fr. 300.--) auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Linda Thaler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler