opencaselaw.ch

IV.2020.00170

Invalidisierende psychische Beschwerden sind nicht ausgewiesen, Rentenanspruch zu verneinen

Zürich SozVersG · 2021-01-09 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1961, war seit

dem 1. Juli 2003

als Chauffeur Katego rie B bei der Y.___ AG anges tellt (Urk. 7/6) . Am 1 9. Juni 2014 verletzte sich der Versicherte beim Abladen von Kunststoffrohren an der linken Schulter (Urk. 7/19/119). Am 7. April 2015 wurde er von seiner Arbeitgeberin bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung gemeldet (Urk. 7/1). Per 3 1. Mai 2015 löste die Y.___ AG das Arbeitsverhält nis mit dem Versicherten auf (Urk. 7/4). Am 8. September 2015 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/11). Am 1 9. November 2015 wurde er von Dr. med.

Z.___, FMH Chirurgie,

an der linken Schulter operiert (Urk. 7/34/7-8). Die IV-Stelle zog die

Akten der zuständigen Unfall versicherung Suva bei (Urk. 7/19, Urk. 7/28 und Urk. 7/38) und unterstützte den Versicherten bei d er Stellensuche (vgl. Urk. 7/10 und Urk. 7/ 25- 26). Am 1 5. September 2016 zog sich der Versicherte bei einem Trep pensturz eine Verletzung a n der rechten Schulter zu (Urk. 7/54/2). Am 1 6. Januar 2017 rutschte er auf Eis aus und verletzte sic h am rechten Knie (Urk. 7/78/2). Die IV-Stelle nahm medizinische Abklärungen vor und zog weitere Akten der Suva bei (Urk. 7/80 und Urk. 7/82).

Am 6. Dezember 2017 führte Kreisarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, eine Unt ersuchung durch (Urk. 7/99/13-20). Mit Schreiben vom 1 3. Dezember 2017 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass die Heilbehandlungsleistungen gleichentags eingestellt würden. Die Taggeldleistungen würden per 3 1. Januar 2018 eingestellt (Urk. 7/125/3-4). Mit Verfügung vom 1 8. Januar 2018 verneinte die Suva einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Aufgrund der Schädigung der linken Schulter habe er Anspruch auf eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritäts einbusse von 15 % (Urk. 7/125/47-50). Gegen die Verfügung der Suva vom 1 8. Januar 2018 erhob der Versicherte am 1 5. Februar bzw. 1 4. Mai 2018 Ein sprache (Urk. 7/125/60-61 und Urk. 7/125/84-86).

Am 2 6. Januar 2018 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die Arbeits vermittlung abgeschlossen werde (Urk. 7/87). Mit Vorbescheid vom 23. April 2018 stellte die IV-Stelle ihm

die Abweisung des Rentenbege hrens in Aussicht (Urk. 7/104), wogegen dieser am 2 2. Mai 2018 Einwand erhob (Urk. 7/109).

Am 2 9. Mai 2018 wurd e der Versicherte von Dr. Z.___ an der rechten Schulter operiert (Urk. 7/125/106-107).

Mit Schreiben vom 3 0. August 2018 teilte die Suva ihm mit, dass der Fallabschluss hinsichtlich der beidseitigen Schulter beschwerden zu früh erfolgt sei. Der Entscheid vom 1 8. Januar 2018 werde dies bezüglich vollumfänglich zurückgenommen (Urk. 7/138/48 -49). Mit Schreiben vom 7. September 2018 teilte die Suva mit, dass sie für die Folgen der unfallbe dingten Schulterverletzungen beidseits weiterhin die gesetzlichen Versicherungs leistungen ausrichte (Urk. 7/138/46). Am 2 6. Februar 2019 wurde der Versicherte von

Dr. med. B.___, FMH Chirurgie, an zwei Fingern der rechten Hand operiert (Urk. 7/154/7). Am 2. Juli 2019 führte Kreisarzt Dr. med. C.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, eine Untersuchung durch (Urk. 7/142/6-14). Mit Schreiben vom 6. August 2019 teilte die Suva dem Versi cherten mit, dass die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 3 1. August 2019 eingestellt würden (Urk. 7/ 144/2-3). Mit Verfügung vom 21. August 2019 ver neinte die Suva einen Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem ermittel ten Invaliditäts grad von 1,27 % . Aufgrund der Schädigung der rechten Schulter sprach sie ihm gestützt auf eine Integritätseinbusse von 15 %

eine zusätzliche Integritätsentschädigung zu (Urk. 7/145/2-6).

Am 2 9. Oktober 2019 wurde der Versicherte von

Dr. B.___

an zwei Fingern der

linken Hand operiert (Urk. 7/154/8). Mit Verfügung vom 5. Februar 2020 ver neinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten a uf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 4. März 2020 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Streitsache zu weiteren Abklärungen (insbesondere einer polydisziplinären Begutachtung) an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Mai 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 1 2. Mai 2020 angezeigt wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mut bar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Berichten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) nach Art. 49 Abs. 2 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie den von der Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Selbst eine Aktenbeur teilung ohne eigene Untersuchung kann beweiskräftig sein, sofern ein lückenlo ser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtspre chung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu ent scheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anfor derungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 465 E. 4.4; 122 V 157 E. 1d; Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.2 und 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.3). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass es sich bei den Beschwerden des Beschwerdeführers um reine Unfallfolgen handle. Die Beschwerdegegnerin stütze sich deshalb auf die Beurteilung der Suva ab, wonach der Beschwerdeführer ein rentenaus s chliessendes Einkommen erzielen könne . Nach der Einwanderhebung vom 2 2. Mai 2018 habe sich die Beschwer degegn erin mit der Suva ausgetauscht. Eine langandauernde gesundheitliche Einschränkung, welche die Arbeitsfähigkeit beeinflusse, liege nicht vor (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er unter unfall- und krankheitsbedingten Beschwerden leide, welche von der Unfallversicherung nur teilweise beurteilt worden seien. Dennoch stütze sich die Beschwerdegegnerin auf die Beurteilung der Suva ab und übersehe insbesondere, dass auch gemäss Suva zwischenzeitlich wiederum eine vollständige Arbe its unfähigkeit vorgelegen habe. Die psychischen Beschwerden seien nicht abgeklärt worden . Zudem sei auch keine schlüssige retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorgenom men worden.

Es liege deshalb eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. Die Streitsache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine polydisziplinäre Begutachtung in den Fachdisziplinen Neurologie, Orthopä die und Psychiatrie in Auftrag gebe und dana ch neu entscheide (Urk. 1 S. 2 ff.). 3. 3.1

Kreisarzt Dr. A.___

stellte im Bericht zur Untersuchung vom 6. Dezember 2017 folgende Diagnosen (Urk. 7/99/18): (1) Status nach SLAP Läsion linke Schulter am 1 9. Juni 2014 (2) Status nach Labrumrekonstruktion links und subacromialer Dekompression 19. November 2015 (3) Status nach AC-Gelenksverletzung rechts Typ Rockwood III 1 5. September 2016 (4) Status nach Partialruptur der Supraspinatussehne rechts 1 5. September 2016 (5) Status nach Kontusion rechtes Knie 1 6. Januar 2017

u nfallfremde Diagnosen: (1)

Omarthrose rechts (2)

Gonarthrose rechts Dr. A.___ gab an, dass bezüglich der Sch ulter links und rechts sowie des rechte n Knie s von weiteren ärztlichen Behandlungen/The rapien überwiegend wahr scheinlich k eine Besserung des Gesundheitszustands mehr zu erwarten sei.

In einer angepassten Tätigkeit gemäss des von ihm erstellten Zumutbarkeitsprofils bestehe keine zeitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/99/ 19- 20). 3.2

Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 2 2. März 2018 als Diagnosen mit Auswirkung auf di e Arbeitsfä higkeit (Urk. 7/99/23): (1) reaktive Depression nac h de m Verlust des Arbeitsplatzes vor ca. drei Jahren (2) rezidivierende Lumbalgien und Nervenwurzelkompressionssyndrom der Lenden - wirbelsäule (LWS), seit Jahren (3) Spondylarthrose der Halswirbelsäule (HWS) und Nervenwurzelkompressions - syndrom der HWS (4) komplexe Schädigungen der beiden Schultergelenke

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. D.___

keine an. Er erklärte, dass der Beschwerdeführer arbeitswillig sei. Er würde jede leichte bis mittelschwere Arbeit annehmen, wenn er sie nun fände. Der Beschwer deführer könne keine grossen Last en mehr heben und tragen. Ansonsten würden keine grossen Einschränkungen bestehen. Bei einer angepassten Tätigkeit sei eine vorzeitige (gemeint ist vermutlich: vollzeitige) Beschä ftigung möglich (Urk. 7/99/24-25) . 3.3

RAD-Arzt Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, gab in der Stellung nahme vom 1 0. April 2018 an, dass die B erichte von Kreisarzt Dr. A.___ und von Dr. D.___ schlüssig seien. Die angeführten medizinischen Fakten seien nachvollziehbar und es kön ne darauf abgestellt werden (Urk. 7/103/7-8). 3.4

Dr. Z.___ führte im Bericht vom 2 5. April 2018 zuhanden des Rechtsver treters des Beschwerdeführers aus, dass das von Kreisarzt Dr. A.___ erstellte Zumutbarkeitsprofil aufgrund der aktuellen klinischen Befunde der rechten Schulter nicht akzeptabel sei. Bei akuter Verschlechterung der Schmerzsituation und Einschränkung der Beweglichkeit sei das rechte Schultergelenk momentan nicht durch Gewichte belastbar. Daher sei auch das Hantieren mit Werkzeugen schwer grobmanuell rechts nicht möglich. Die übrigen Punkte des Belastungs profils, insbesondere betreffend die linke Schul ter und das rechte Kniegelenk seien korrekt (Urk. 7/108/4). 3.5

Die Fachpersonen des Zentrums F.___

stellten im Bericht vom 9. Oktober 2018 in psychiatrischer Hinsicht als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1). Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie keine. Sie gaben an, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit zwei Stunden pro Tag zumutbar sei. Auch eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei ihm wahr scheinlich zw ei Stunden pro Tag zumutbar (Urk. 7/129/3). 3.6

Dr. C.___

stellte im Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung vom 2. Juli 2019 bezüglich der rechten Schulter folgende Diagnose (Urk. 7/142/13):

Ereignis vom 1 5. September 2016 mit Sturz über die Treppe und Verletzung der Schulter rechts und - Status nach Schulterarthroskopie, anteriorer Kapselrekonstruktion, Teilsynovek tomie des glenohumeralen Gelenks, Knorpelglättung Humeruskopf und Glenoid, sub akromialer Dekompressionsoperation und Abtragung von Osteophyten unterhalb des AC-Gelenks am 2 9. Mai 2018 - Schmerzhaftigkeit, Funktionseinschränkung und Kraftminderung Schultergelenk rechts

Nebst den bereits von Kreisarzt Dr. A.___

genannten

unfallfremden Diagnosen (vgl. E. 3.1) führte Dr. C.___

noch folgende Diagnosen an (Urk. 7/142/13): (1)

Dupuytren ’ sche Kontraktur bei dseits mit Status nach Operation Februar 2019 rechts (2)

Zervikalsyndrom mit Spondylose, Spondylarthrose und Unkonkovertebralarth rose sowie Neuroforameneinengung Halswirbelkörper (HWK) 5/6 rechts (3)

Lumboischialgie rechts (4)

Verdacht auf Haglund-Exostose Ferse rechts

Dr. C.___ erklärte, dass durch die Fortsetzung der ärztlichen Behandlung der rechten Schulter keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr erwartet werden könne .

Gegenüber der vor eineinhalb Jahren festgestellten Ein schränkung des rechten Schultergelenks sei unfallbedingt eine wesentliche Ver änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten. Bezüglich der Beschwerden im linken Schultergelenk und im rechten Kniegelenk hätten sich die tatsächlichen Verhältnisse unfallbedingt seit der letzten kreisärztlichen Untersuchung 2017 nicht wesentlich verändert. In Anbetracht aller Unfallfolgen sei dem Beschwer deführer das Heben und Tragen leichter Lasten bis 5 kg für beide Schultergelenke zumutbar. Das Heben und Tragen von Lasten bis 5 kg sei bis Schulterhöhe zumutbar (Urk. 7/142/14). 3.7

PD Dr. med. G.___, FMH Orthopädische Chirurgie, von der Klinik H.___ hielt

im an Dr. D.___ gerichteten Bericht vom 1 3. Dezember 2019 fest, dass die vom Beschwerdeführer recht variabel beschrie benen panvertebralen Beschwerden eine lange Anamnese hätten und schon ver schiedentlich mit Abklärungen angegangen worden seien. K ernspintomogra ph isch, neurologisch und auch heute im W irbelsäulen-orth opädischen Status hätten sich aber keine fassbaren Hinweise objektivieren lassen. Die radiologi schen Veränderungen im Bereich der HWS und LWS seien lebensaltersentspre chend in etwa im Erwartungsbereich. Auffallend sei eine gewisse Delordo sierung der HWS und der LWS als ungünstiges statisches Moment. Der Beschwerdeführer wirke deutlich dekonditioniert mit Tendenz zur Symptomausweitung bei fehlen den objektiven Befunden. Grundsätzlich sei hier als therapeutische Massnahme eine roborierende Kräftigungsgymnastik zu empfehlen, um eine gewisse musku läre Aktivierung zu erreichen (Urk. 7/167/2). 3.8

RAD-Arzt Dr. E.___ hielt in der Stellungnahme vom 3. Februar 2020 fest, dass sich der Gesundheitszustand aufgrund der Dupuytren -Kontrakturen an beiden Händen vorübergehend verschlechtert habe. Er habe jedoch operativ vollständig und erfolgreich saniert werden können. Es werde daher empfohlen, von weiteren Abklärungen abzusehen und an der letzte n Stellungnahme des RAD vom 10. April 2018 bei unveränderten Arbeitsunfähigkeiten und unverändertem Belastungsprofil festzuhalten (Urk. 7/169/8). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizi nischer Hinsicht

im Wesentlichen auf die Abklärungen der Kreisä rzte Dr. A.___ und Dr. C.___ im unfallversicherungsrecht lichen Verfahren der Suva. 4.2

Di e beiden Kreisärzte, die den Beschwerdeführer je eingehend fachärztlich unter sucht hatten, erstellten in ihren Berichten vom 6. De zember 2017 und vom 3. Juli 2019 mit Blick auf die unfallbedingten Schulterbeschwerden beidseits und die Kniebeschwerden rechts zusammengefasst

folgendes Belastungsprofil:

Zunächst gab Dr. A.___ an, dass für die linke Schulter das Heben und Tragen sehr leichter Lasten bis 5 kg erlaubt sei. Das Heben von Lasten über Brusthöhe sei für die linke Schulter nicht gestattet.

Das Hantieren mit Werkzeugen sei links mit mittelschwerer Kraft möglich. Das Arbeiten über Kopfhöhe sei nicht mehr möglich . Vorgeneigtes Sitzen bzw. Stehen bereite keine Probleme. Arbeiten im Knien oder in der Kniebeuge seien nicht möglich. Längerdauernde Haltungen wie Sitzen und Stehen seien uneingeschränkt durchführbar. Die Fortbewegung sei bezüglich der Distanz nicht eingeschränkt. Das Treppensteigen sei möglich . Das Besteigen von Leitern und balancierende Tätigkeiten seien nicht gestattet

(Urk. 7/99/ 20). Nach dem operativen Eingriff an der rechten Schulter vom 29. Mai 2018 ergänzte

Dr. C.___, dass dem Beschwerdeführer für beide Schul tergelenke nur noch das Heben und Tragen leichter Lasten bis 5 kg zumutbar sei . Das Heben und Tragen von Lasten bis 5 kg sei bis Schulterhöhe zumutbar. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten, welche das Bedienen von rüttelnden, schlagenden oder vibrierenden Maschinen mit den Armen verlangen würden. Ebenfalls nicht zumutbar sei das Besteigen von Gerüsten . Dr. C.___ kam zum Schluss, dass die dem Zumutbarkeitsprofil entsprechenden Tätigkeiten vollzeitig zumutbar seien (Urk. 7/142/14).

Diese kreisärztlichen Beurteilungen sind angesichts der genannten Befunde sowie der dazugehörigen Erläuterungen nachvollziehbar. Sie wurden vom Beschwerde führer auch ni cht in Zweifel gezogen (vgl. Urk. 1). 4.3

Was die nicht unfallbedingten Kniebeschwerden betrifft, ist zu bemerken, dass Dr. A.___ und Dr. C.___ nicht nur isoliert das rechte Knie untersucht en. Dr. C.___ stellte

im Rahmen seiner Untersuchung beidseits eine freie Beweg lichkeit der Kniegelenke fest (Urk. 7/142/13). Dr. A.___

wies insbesondere darauf hin, dass die muskuläre Ausprägung der O ber- und Untersc henkel symmetrisch und kräftig s ei. Atrophiezeichen lägen im Bereich der unteren Extremitäten nicht vor. Es bestünden keine Ö deme der Unterschenkel. Weiter prüfte er das Treppen gehen, den Fersengang, Hackengang und Einbei n stand, welche allesamt weitge hend problemlos möglich waren (Urk. 7/99/18). Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass aufgrund der krankheitsbedingten Kniebeschwerden eine weitergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vorliegt, als von den Kreisärzten umschrieben. Dasselbe gilt auch für die vom Beschwerdeführ er geklagten Rückenbeschwerden, zumal Dr. G.___ im Bericht vom 1 3. Dezember 2019 im Wesentlichen zum Schluss kam, dass keine objektive n Befunde vorlägen, welche die

Beschwe rden erklären könnten (vgl. E. 3.7). 4.4

Was die vom Beschwerdeführer geklagten psychischen Beschwerden anbelangt, erklärte Dr. E.___ in der Stellungnahme vom 1 0. April 2018, dass diese als psy chosozial einzustufen seien. Die Beschwerdegegnerin präzisierte am 2 3. April 2018, dass die psychischen Beschwerden somi t nicht IV-relevant seien (Urk. 7/103/8). Diese Beu rteilung ist nachvollziehbar. Dr. D.___, der seit Mai 2003 Hausarzt des Beschwerdeführers ist, diagnostizierte im Bericht vom 22. März 2018 in psychiatrischer Hinsicht einzig eine offenbar bereits seit länge rem

regrediente reaktive Depression nach dem Verlust des Arbeitsplatzes vor ca. dre i Jahren . Dies, nachdem der Beschwerdeführer gleichentags in seiner Kontrolle war. Von späteren Kontrollen durch ande re Ärzte wusste er nichts (Urk. 7/99/22- 23) . Die von den Fachpersonen des Zentrums F.___ im Bericht vom 1 3. Fe bruar 2018, das heisst etwas mehr als ein Monat zuvor,

gestellte Diagnose einer mittelgradigen depressiven E pisode (ICD-10 F32.1; Urk. 7/101/8) steht

hierzu in eklatantem Widerspruch. Im Weiteren finden sich auch in den übrigen medizinischen Akten keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer unter

invalidisierenden psychis chen Beschwerden leiden könnte. Dr. A.___

stellte im Bericht zur Untersuchung vom 6. Dezember 2017 etwa fest, dass der Beschwerdeführer zugewandt und freundlich sei. Er befinde sich in gutem A llgemein- und Ernährungszustand. Der (verheiratete) Beschwer deführer gebe als Hobby Spazier en an . Er würde in Zukunft gerne eine Berufs ausbildung machen (Urk. 7/99/16). Dr. C.___

bemerkte im Bericht zur Unter suchung vom 2. Juli 2019, dass

der modisch entsprechend der Jahreszeit geklei det e Beschwerdeführer freundlich zugewandt und aufgestellt sei (Urk. 7/142/11). Unter diesen Umständen kann auf die Berichte des Zentrums F.___ vom 1 3. Februar und vom 8. Oktober 2018 (vgl. E. 3.5), in welchen jeweils eine mittelgradige depres sive Episode diagnostiziert und in einer ange passten Tätigkeit eine 80%ige (respektive 100%ige) Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, nicht abgestellt werden, zumal weder die Diagnose noch die attestierte Arbeitsunfähigkeit aufgrund erhobener objektivierbarer Befunde begründet wer den . Invalidisierende psychische Beschwerden sind nicht ausgewiesen. 4.5

Ebenfalls

plausibel ist schliesslich Dr. E.___ s Einschätzung vom 1 0. April 2018, wonach in einer angepassten Tätigkeit mit kurzen Unterbrüchen posttraumatisch keine Arbeitsunfähigkeiten vorgelegen hätten (Urk. 7/103/7). Zu ergänzen ist in diesem Zusammenhang, dass nach den operativen Eingriff en an der linken und rechten Schulter vom 1 9. November 2015

respektive 2 9. Mai 2018 und

nach den beiden (ambulant en) operativen Eingriffen an den Händen vom 2 6. Februar und 2 9. Oktober 2019 ausweislich der Akten keine Komplikationen aufgetreten sind . Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Suva dem Beschwerdeführer bis zum 3 1. August 2019 Taggeld ausrichtete, weil er in der angestammten Tätigkeit als Chauffeur arbeitsunfähig war (vgl. Sachverhalt E. 1) . Dies steht somit nicht im Widerspruch zur Einschätzung der Beschwerdegegnerin, wonach in einer ange passten Tätigkeit keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit gegeben sei. 4.6

Auf die Beurteilung des RAD, wonach der Beschwerdeführer mit kürzeren Unter brüchen in einer angepassten Tätigkeit seit jeher voll arbeitsfähig sei, kann dem nach abgestellt werden. Weitergehende medizinische Abklärungen sind nicht erforderlich. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 43 Abs. 1 ATSG liegt nicht vor. 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwer deführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 5.2

Die Suva ermittelte in der Verfügung vom 2 1. August 2019 gestützt auf die Angaben der Y.___ AG ein Valideneinkommen des Beschwerdeführers von Fr. 61‘750.--. Ausgehend von den Tabellenlöhnen der Schweizerischen Lohn strukturerhebung (LSE 2016; Kompetenzniveau 1, Männer) und unter Berück sichtigung eines sogenannten leidensbedingten Abzugs von 10 % errechnete sie ein Invalideneinkommen von Fr. 60‘968.70 (Fr. 67‘742.99 x 0,9). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 61‘750.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 60‘968.70 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 781.30 und damit ein Inva liditätsgrad von 1, 3 % (Fr. 781.30 : Fr. 61‘750.--; Urk. 7/145/3-4). 5.3

Die Verfügung der Suva vom 2 1. August 2019 wurde vom Beschwerdeführer offenbar nicht angefochten. Zudem hat er sich beschwerdeweise nicht zum Ein kommensvergleich geäussert (vgl. Urk. 1).

Da mit der Beschwerdegegnerin hin sichtlich der

eingeschränkte n Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von reinen Unfallfolgen ausgegangen werden kann, kann der Einkommensvergleich der Suva übernommen werden. Für eine nähere Überprüfung von Amtes wegen besteht kein Anlass (BGE 125 V 413 E. 1b und E. 2c).

Der ermittelte Invaliditäts grad liegt unter 40 %, weshalb ein Rentenanspruch zu verneinen ist .

Daran würde offensichtlich auch nichts ändern, wenn man eine P arallelisierung der Einkommen vornehmen würde . Das heisst, wenn man das Valideneinkommen heraufsetzen oder das Invalideneinkommen

herabsetzen würde, bis die Abwei chung vom branchenüblichen Tabellenlohn im Post-, Kurier- und Expressdienst gemäss LSE 5 % nicht mehr übersteigen würde (vgl. Rumo-Jungo /Holzer, Recht sprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 129 f.). 6.

Die angefochtene Verfügung vom 5. Februar 2020 (Urk. 2), mit der ein Anspruch des Beschwerdeführer s auf eine Rente verneint wurde, erweist sich somit als rech tens. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 7.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1 4. Mai 2018 Ein sprache (Urk. 7/125/60-61 und Urk. 7/125/84-86).

Am 2 6. Januar 2018 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die Arbeits vermittlung abgeschlossen werde (Urk. 7/87). Mit Vorbescheid vom 23. April 2018 stellte die IV-Stelle ihm

die Abweisung des Rentenbege hrens in Aussicht (Urk. 7/104), wogegen dieser am

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mut bar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Berichten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) nach Art. 49 Abs. 2 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie den von der Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Selbst eine Aktenbeur teilung ohne eigene Untersuchung kann beweiskräftig sein, sofern ein lückenlo ser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtspre chung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu ent scheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anfor derungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 465 E. 4.4; 122 V 157 E. 1d; Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.2 und 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.3). 2.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 4. März 2020 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Streitsache zu weiteren Abklärungen (insbesondere einer polydisziplinären Begutachtung) an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Mai 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 1 2. Mai 2020 angezeigt wurde (Urk. 8).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass es sich bei den Beschwerden des Beschwerdeführers um reine Unfallfolgen handle. Die Beschwerdegegnerin stütze sich deshalb auf die Beurteilung der Suva ab, wonach der Beschwerdeführer ein rentenaus s chliessendes Einkommen erzielen könne . Nach der Einwanderhebung vom 2 2. Mai 2018 habe sich die Beschwer degegn erin mit der Suva ausgetauscht. Eine langandauernde gesundheitliche Einschränkung, welche die Arbeitsfähigkeit beeinflusse, liege nicht vor (Urk. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er unter unfall- und krankheitsbedingten Beschwerden leide, welche von der Unfallversicherung nur teilweise beurteilt worden seien. Dennoch stütze sich die Beschwerdegegnerin auf die Beurteilung der Suva ab und übersehe insbesondere, dass auch gemäss Suva zwischenzeitlich wiederum eine vollständige Arbe its unfähigkeit vorgelegen habe. Die psychischen Beschwerden seien nicht abgeklärt worden . Zudem sei auch keine schlüssige retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorgenom men worden.

Es liege deshalb eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. Die Streitsache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine polydisziplinäre Begutachtung in den Fachdisziplinen Neurologie, Orthopä die und Psychiatrie in Auftrag gebe und dana ch neu entscheide (Urk. 1 S. 2 ff.).

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Kreisarzt Dr. A.___

stellte im Bericht zur Untersuchung vom 6. Dezember 2017 folgende Diagnosen (Urk. 7/99/18): (1) Status nach SLAP Läsion linke Schulter am 1 9. Juni 2014 (2) Status nach Labrumrekonstruktion links und subacromialer Dekompression 19. November 2015 (3) Status nach AC-Gelenksverletzung rechts Typ Rockwood III 1 5. September 2016 (4) Status nach Partialruptur der Supraspinatussehne rechts 1 5. September 2016 (5) Status nach Kontusion rechtes Knie 1 6. Januar 2017

u nfallfremde Diagnosen: (1)

Omarthrose rechts (2)

Gonarthrose rechts Dr. A.___ gab an, dass bezüglich der Sch ulter links und rechts sowie des rechte n Knie s von weiteren ärztlichen Behandlungen/The rapien überwiegend wahr scheinlich k eine Besserung des Gesundheitszustands mehr zu erwarten sei.

In einer angepassten Tätigkeit gemäss des von ihm erstellten Zumutbarkeitsprofils bestehe keine zeitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/99/ 19- 20).

E. 3.2 Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 2 2. März 2018 als Diagnosen mit Auswirkung auf di e Arbeitsfä higkeit (Urk. 7/99/23): (1) reaktive Depression nac h de m Verlust des Arbeitsplatzes vor ca. drei Jahren (2) rezidivierende Lumbalgien und Nervenwurzelkompressionssyndrom der Lenden - wirbelsäule (LWS), seit Jahren (3) Spondylarthrose der Halswirbelsäule (HWS) und Nervenwurzelkompressions - syndrom der HWS (4) komplexe Schädigungen der beiden Schultergelenke

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. D.___

keine an. Er erklärte, dass der Beschwerdeführer arbeitswillig sei. Er würde jede leichte bis mittelschwere Arbeit annehmen, wenn er sie nun fände. Der Beschwer deführer könne keine grossen Last en mehr heben und tragen. Ansonsten würden keine grossen Einschränkungen bestehen. Bei einer angepassten Tätigkeit sei eine vorzeitige (gemeint ist vermutlich: vollzeitige) Beschä ftigung möglich (Urk. 7/99/24-25) .

E. 3.3 RAD-Arzt Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, gab in der Stellung nahme vom 1 0. April 2018 an, dass die B erichte von Kreisarzt Dr. A.___ und von Dr. D.___ schlüssig seien. Die angeführten medizinischen Fakten seien nachvollziehbar und es kön ne darauf abgestellt werden (Urk. 7/103/7-8).

E. 3.4 Dr. Z.___ führte im Bericht vom 2 5. April 2018 zuhanden des Rechtsver treters des Beschwerdeführers aus, dass das von Kreisarzt Dr. A.___ erstellte Zumutbarkeitsprofil aufgrund der aktuellen klinischen Befunde der rechten Schulter nicht akzeptabel sei. Bei akuter Verschlechterung der Schmerzsituation und Einschränkung der Beweglichkeit sei das rechte Schultergelenk momentan nicht durch Gewichte belastbar. Daher sei auch das Hantieren mit Werkzeugen schwer grobmanuell rechts nicht möglich. Die übrigen Punkte des Belastungs profils, insbesondere betreffend die linke Schul ter und das rechte Kniegelenk seien korrekt (Urk. 7/108/4).

E. 3.5 Die Fachpersonen des Zentrums F.___

stellten im Bericht vom 9. Oktober 2018 in psychiatrischer Hinsicht als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1). Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie keine. Sie gaben an, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit zwei Stunden pro Tag zumutbar sei. Auch eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei ihm wahr scheinlich zw ei Stunden pro Tag zumutbar (Urk. 7/129/3).

E. 3.6 Dr. C.___

stellte im Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung vom 2. Juli 2019 bezüglich der rechten Schulter folgende Diagnose (Urk. 7/142/13):

Ereignis vom 1 5. September 2016 mit Sturz über die Treppe und Verletzung der Schulter rechts und - Status nach Schulterarthroskopie, anteriorer Kapselrekonstruktion, Teilsynovek tomie des glenohumeralen Gelenks, Knorpelglättung Humeruskopf und Glenoid, sub akromialer Dekompressionsoperation und Abtragung von Osteophyten unterhalb des AC-Gelenks am 2 9. Mai 2018 - Schmerzhaftigkeit, Funktionseinschränkung und Kraftminderung Schultergelenk rechts

Nebst den bereits von Kreisarzt Dr. A.___

genannten

unfallfremden Diagnosen (vgl. E. 3.1) führte Dr. C.___

noch folgende Diagnosen an (Urk. 7/142/13): (1)

Dupuytren ’ sche Kontraktur bei dseits mit Status nach Operation Februar 2019 rechts (2)

Zervikalsyndrom mit Spondylose, Spondylarthrose und Unkonkovertebralarth rose sowie Neuroforameneinengung Halswirbelkörper (HWK) 5/6 rechts (3)

Lumboischialgie rechts (4)

Verdacht auf Haglund-Exostose Ferse rechts

Dr. C.___ erklärte, dass durch die Fortsetzung der ärztlichen Behandlung der rechten Schulter keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr erwartet werden könne .

Gegenüber der vor eineinhalb Jahren festgestellten Ein schränkung des rechten Schultergelenks sei unfallbedingt eine wesentliche Ver änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten. Bezüglich der Beschwerden im linken Schultergelenk und im rechten Kniegelenk hätten sich die tatsächlichen Verhältnisse unfallbedingt seit der letzten kreisärztlichen Untersuchung 2017 nicht wesentlich verändert. In Anbetracht aller Unfallfolgen sei dem Beschwer deführer das Heben und Tragen leichter Lasten bis 5 kg für beide Schultergelenke zumutbar. Das Heben und Tragen von Lasten bis 5 kg sei bis Schulterhöhe zumutbar (Urk. 7/142/14).

E. 3.7 PD Dr. med. G.___, FMH Orthopädische Chirurgie, von der Klinik H.___ hielt

im an Dr. D.___ gerichteten Bericht vom 1 3. Dezember 2019 fest, dass die vom Beschwerdeführer recht variabel beschrie benen panvertebralen Beschwerden eine lange Anamnese hätten und schon ver schiedentlich mit Abklärungen angegangen worden seien. K ernspintomogra ph isch, neurologisch und auch heute im W irbelsäulen-orth opädischen Status hätten sich aber keine fassbaren Hinweise objektivieren lassen. Die radiologi schen Veränderungen im Bereich der HWS und LWS seien lebensaltersentspre chend in etwa im Erwartungsbereich. Auffallend sei eine gewisse Delordo sierung der HWS und der LWS als ungünstiges statisches Moment. Der Beschwerdeführer wirke deutlich dekonditioniert mit Tendenz zur Symptomausweitung bei fehlen den objektiven Befunden. Grundsätzlich sei hier als therapeutische Massnahme eine roborierende Kräftigungsgymnastik zu empfehlen, um eine gewisse musku läre Aktivierung zu erreichen (Urk. 7/167/2).

E. 3.8 RAD-Arzt Dr. E.___ hielt in der Stellungnahme vom 3. Februar 2020 fest, dass sich der Gesundheitszustand aufgrund der Dupuytren -Kontrakturen an beiden Händen vorübergehend verschlechtert habe. Er habe jedoch operativ vollständig und erfolgreich saniert werden können. Es werde daher empfohlen, von weiteren Abklärungen abzusehen und an der letzte n Stellungnahme des RAD vom 10. April 2018 bei unveränderten Arbeitsunfähigkeiten und unverändertem Belastungsprofil festzuhalten (Urk. 7/169/8).

E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizi nischer Hinsicht

im Wesentlichen auf die Abklärungen der Kreisä rzte Dr. A.___ und Dr. C.___ im unfallversicherungsrecht lichen Verfahren der Suva.

E. 4.2 Di e beiden Kreisärzte, die den Beschwerdeführer je eingehend fachärztlich unter sucht hatten, erstellten in ihren Berichten vom 6. De zember 2017 und vom 3. Juli 2019 mit Blick auf die unfallbedingten Schulterbeschwerden beidseits und die Kniebeschwerden rechts zusammengefasst

folgendes Belastungsprofil:

Zunächst gab Dr. A.___ an, dass für die linke Schulter das Heben und Tragen sehr leichter Lasten bis 5 kg erlaubt sei. Das Heben von Lasten über Brusthöhe sei für die linke Schulter nicht gestattet.

Das Hantieren mit Werkzeugen sei links mit mittelschwerer Kraft möglich. Das Arbeiten über Kopfhöhe sei nicht mehr möglich . Vorgeneigtes Sitzen bzw. Stehen bereite keine Probleme. Arbeiten im Knien oder in der Kniebeuge seien nicht möglich. Längerdauernde Haltungen wie Sitzen und Stehen seien uneingeschränkt durchführbar. Die Fortbewegung sei bezüglich der Distanz nicht eingeschränkt. Das Treppensteigen sei möglich . Das Besteigen von Leitern und balancierende Tätigkeiten seien nicht gestattet

(Urk. 7/99/ 20). Nach dem operativen Eingriff an der rechten Schulter vom 29. Mai 2018 ergänzte

Dr. C.___, dass dem Beschwerdeführer für beide Schul tergelenke nur noch das Heben und Tragen leichter Lasten bis 5 kg zumutbar sei . Das Heben und Tragen von Lasten bis 5 kg sei bis Schulterhöhe zumutbar. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten, welche das Bedienen von rüttelnden, schlagenden oder vibrierenden Maschinen mit den Armen verlangen würden. Ebenfalls nicht zumutbar sei das Besteigen von Gerüsten . Dr. C.___ kam zum Schluss, dass die dem Zumutbarkeitsprofil entsprechenden Tätigkeiten vollzeitig zumutbar seien (Urk. 7/142/14).

Diese kreisärztlichen Beurteilungen sind angesichts der genannten Befunde sowie der dazugehörigen Erläuterungen nachvollziehbar. Sie wurden vom Beschwerde führer auch ni cht in Zweifel gezogen (vgl. Urk. 1).

E. 4.3 Was die nicht unfallbedingten Kniebeschwerden betrifft, ist zu bemerken, dass Dr. A.___ und Dr. C.___ nicht nur isoliert das rechte Knie untersucht en. Dr. C.___ stellte

im Rahmen seiner Untersuchung beidseits eine freie Beweg lichkeit der Kniegelenke fest (Urk. 7/142/13). Dr. A.___

wies insbesondere darauf hin, dass die muskuläre Ausprägung der O ber- und Untersc henkel symmetrisch und kräftig s ei. Atrophiezeichen lägen im Bereich der unteren Extremitäten nicht vor. Es bestünden keine Ö deme der Unterschenkel. Weiter prüfte er das Treppen gehen, den Fersengang, Hackengang und Einbei n stand, welche allesamt weitge hend problemlos möglich waren (Urk. 7/99/18). Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass aufgrund der krankheitsbedingten Kniebeschwerden eine weitergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vorliegt, als von den Kreisärzten umschrieben. Dasselbe gilt auch für die vom Beschwerdeführ er geklagten Rückenbeschwerden, zumal Dr. G.___ im Bericht vom 1 3. Dezember 2019 im Wesentlichen zum Schluss kam, dass keine objektive n Befunde vorlägen, welche die

Beschwe rden erklären könnten (vgl. E. 3.7).

E. 4.4 Was die vom Beschwerdeführer geklagten psychischen Beschwerden anbelangt, erklärte Dr. E.___ in der Stellungnahme vom 1 0. April 2018, dass diese als psy chosozial einzustufen seien. Die Beschwerdegegnerin präzisierte am 2 3. April 2018, dass die psychischen Beschwerden somi t nicht IV-relevant seien (Urk. 7/103/8). Diese Beu rteilung ist nachvollziehbar. Dr. D.___, der seit Mai 2003 Hausarzt des Beschwerdeführers ist, diagnostizierte im Bericht vom 22. März 2018 in psychiatrischer Hinsicht einzig eine offenbar bereits seit länge rem

regrediente reaktive Depression nach dem Verlust des Arbeitsplatzes vor ca. dre i Jahren . Dies, nachdem der Beschwerdeführer gleichentags in seiner Kontrolle war. Von späteren Kontrollen durch ande re Ärzte wusste er nichts (Urk. 7/99/22- 23) . Die von den Fachpersonen des Zentrums F.___ im Bericht vom 1 3. Fe bruar 2018, das heisst etwas mehr als ein Monat zuvor,

gestellte Diagnose einer mittelgradigen depressiven E pisode (ICD-10 F32.1; Urk. 7/101/8) steht

hierzu in eklatantem Widerspruch. Im Weiteren finden sich auch in den übrigen medizinischen Akten keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer unter

invalidisierenden psychis chen Beschwerden leiden könnte. Dr. A.___

stellte im Bericht zur Untersuchung vom 6. Dezember 2017 etwa fest, dass der Beschwerdeführer zugewandt und freundlich sei. Er befinde sich in gutem A llgemein- und Ernährungszustand. Der (verheiratete) Beschwer deführer gebe als Hobby Spazier en an . Er würde in Zukunft gerne eine Berufs ausbildung machen (Urk. 7/99/16). Dr. C.___

bemerkte im Bericht zur Unter suchung vom 2. Juli 2019, dass

der modisch entsprechend der Jahreszeit geklei det e Beschwerdeführer freundlich zugewandt und aufgestellt sei (Urk. 7/142/11). Unter diesen Umständen kann auf die Berichte des Zentrums F.___ vom 1 3. Februar und vom 8. Oktober 2018 (vgl. E. 3.5), in welchen jeweils eine mittelgradige depres sive Episode diagnostiziert und in einer ange passten Tätigkeit eine 80%ige (respektive 100%ige) Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, nicht abgestellt werden, zumal weder die Diagnose noch die attestierte Arbeitsunfähigkeit aufgrund erhobener objektivierbarer Befunde begründet wer den . Invalidisierende psychische Beschwerden sind nicht ausgewiesen.

E. 4.5 Ebenfalls

plausibel ist schliesslich Dr. E.___ s Einschätzung vom 1 0. April 2018, wonach in einer angepassten Tätigkeit mit kurzen Unterbrüchen posttraumatisch keine Arbeitsunfähigkeiten vorgelegen hätten (Urk. 7/103/7). Zu ergänzen ist in diesem Zusammenhang, dass nach den operativen Eingriff en an der linken und rechten Schulter vom 1 9. November 2015

respektive 2 9. Mai 2018 und

nach den beiden (ambulant en) operativen Eingriffen an den Händen vom 2 6. Februar und 2 9. Oktober 2019 ausweislich der Akten keine Komplikationen aufgetreten sind . Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Suva dem Beschwerdeführer bis zum 3 1. August 2019 Taggeld ausrichtete, weil er in der angestammten Tätigkeit als Chauffeur arbeitsunfähig war (vgl. Sachverhalt E. 1) . Dies steht somit nicht im Widerspruch zur Einschätzung der Beschwerdegegnerin, wonach in einer ange passten Tätigkeit keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit gegeben sei.

E. 4.6 Auf die Beurteilung des RAD, wonach der Beschwerdeführer mit kürzeren Unter brüchen in einer angepassten Tätigkeit seit jeher voll arbeitsfähig sei, kann dem nach abgestellt werden. Weitergehende medizinische Abklärungen sind nicht erforderlich. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 43 Abs. 1 ATSG liegt nicht vor.

E. 5.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwer deführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt.

E. 5.2 Die Suva ermittelte in der Verfügung vom 2 1. August 2019 gestützt auf die Angaben der Y.___ AG ein Valideneinkommen des Beschwerdeführers von Fr. 61‘750.--. Ausgehend von den Tabellenlöhnen der Schweizerischen Lohn strukturerhebung (LSE 2016; Kompetenzniveau 1, Männer) und unter Berück sichtigung eines sogenannten leidensbedingten Abzugs von 10 % errechnete sie ein Invalideneinkommen von Fr. 60‘968.70 (Fr. 67‘742.99 x 0,9). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 61‘750.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 60‘968.70 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 781.30 und damit ein Inva liditätsgrad von 1, 3 % (Fr. 781.30 : Fr. 61‘750.--; Urk. 7/145/3-4).

E. 5.3 Die Verfügung der Suva vom 2 1. August 2019 wurde vom Beschwerdeführer offenbar nicht angefochten. Zudem hat er sich beschwerdeweise nicht zum Ein kommensvergleich geäussert (vgl. Urk. 1).

Da mit der Beschwerdegegnerin hin sichtlich der

eingeschränkte n Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von reinen Unfallfolgen ausgegangen werden kann, kann der Einkommensvergleich der Suva übernommen werden. Für eine nähere Überprüfung von Amtes wegen besteht kein Anlass (BGE 125 V 413 E. 1b und E. 2c).

Der ermittelte Invaliditäts grad liegt unter 40 %, weshalb ein Rentenanspruch zu verneinen ist .

Daran würde offensichtlich auch nichts ändern, wenn man eine P arallelisierung der Einkommen vornehmen würde . Das heisst, wenn man das Valideneinkommen heraufsetzen oder das Invalideneinkommen

herabsetzen würde, bis die Abwei chung vom branchenüblichen Tabellenlohn im Post-, Kurier- und Expressdienst gemäss LSE 5 % nicht mehr übersteigen würde (vgl. Rumo-Jungo /Holzer, Recht sprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 129 f.).

E. 6 Die angefochtene Verfügung vom 5. Februar 2020 (Urk. 2), mit der ein Anspruch des Beschwerdeführer s auf eine Rente verneint wurde, erweist sich somit als rech tens. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

E. 7 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00170

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom 2 9. Januar 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur

Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1961, war seit

dem 1. Juli 2003

als Chauffeur Katego rie B bei der Y.___ AG anges tellt (Urk. 7/6) . Am 1 9. Juni 2014 verletzte sich der Versicherte beim Abladen von Kunststoffrohren an der linken Schulter (Urk. 7/19/119). Am 7. April 2015 wurde er von seiner Arbeitgeberin bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung gemeldet (Urk. 7/1). Per 3 1. Mai 2015 löste die Y.___ AG das Arbeitsverhält nis mit dem Versicherten auf (Urk. 7/4). Am 8. September 2015 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/11). Am 1 9. November 2015 wurde er von Dr. med.

Z.___, FMH Chirurgie,

an der linken Schulter operiert (Urk. 7/34/7-8). Die IV-Stelle zog die

Akten der zuständigen Unfall versicherung Suva bei (Urk. 7/19, Urk. 7/28 und Urk. 7/38) und unterstützte den Versicherten bei d er Stellensuche (vgl. Urk. 7/10 und Urk. 7/ 25- 26). Am 1 5. September 2016 zog sich der Versicherte bei einem Trep pensturz eine Verletzung a n der rechten Schulter zu (Urk. 7/54/2). Am 1 6. Januar 2017 rutschte er auf Eis aus und verletzte sic h am rechten Knie (Urk. 7/78/2). Die IV-Stelle nahm medizinische Abklärungen vor und zog weitere Akten der Suva bei (Urk. 7/80 und Urk. 7/82).

Am 6. Dezember 2017 führte Kreisarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, eine Unt ersuchung durch (Urk. 7/99/13-20). Mit Schreiben vom 1 3. Dezember 2017 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass die Heilbehandlungsleistungen gleichentags eingestellt würden. Die Taggeldleistungen würden per 3 1. Januar 2018 eingestellt (Urk. 7/125/3-4). Mit Verfügung vom 1 8. Januar 2018 verneinte die Suva einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Aufgrund der Schädigung der linken Schulter habe er Anspruch auf eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritäts einbusse von 15 % (Urk. 7/125/47-50). Gegen die Verfügung der Suva vom 1 8. Januar 2018 erhob der Versicherte am 1 5. Februar bzw. 1 4. Mai 2018 Ein sprache (Urk. 7/125/60-61 und Urk. 7/125/84-86).

Am 2 6. Januar 2018 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die Arbeits vermittlung abgeschlossen werde (Urk. 7/87). Mit Vorbescheid vom 23. April 2018 stellte die IV-Stelle ihm

die Abweisung des Rentenbege hrens in Aussicht (Urk. 7/104), wogegen dieser am 2 2. Mai 2018 Einwand erhob (Urk. 7/109).

Am 2 9. Mai 2018 wurd e der Versicherte von Dr. Z.___ an der rechten Schulter operiert (Urk. 7/125/106-107).

Mit Schreiben vom 3 0. August 2018 teilte die Suva ihm mit, dass der Fallabschluss hinsichtlich der beidseitigen Schulter beschwerden zu früh erfolgt sei. Der Entscheid vom 1 8. Januar 2018 werde dies bezüglich vollumfänglich zurückgenommen (Urk. 7/138/48 -49). Mit Schreiben vom 7. September 2018 teilte die Suva mit, dass sie für die Folgen der unfallbe dingten Schulterverletzungen beidseits weiterhin die gesetzlichen Versicherungs leistungen ausrichte (Urk. 7/138/46). Am 2 6. Februar 2019 wurde der Versicherte von

Dr. med. B.___, FMH Chirurgie, an zwei Fingern der rechten Hand operiert (Urk. 7/154/7). Am 2. Juli 2019 führte Kreisarzt Dr. med. C.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, eine Untersuchung durch (Urk. 7/142/6-14). Mit Schreiben vom 6. August 2019 teilte die Suva dem Versi cherten mit, dass die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 3 1. August 2019 eingestellt würden (Urk. 7/ 144/2-3). Mit Verfügung vom 21. August 2019 ver neinte die Suva einen Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem ermittel ten Invaliditäts grad von 1,27 % . Aufgrund der Schädigung der rechten Schulter sprach sie ihm gestützt auf eine Integritätseinbusse von 15 %

eine zusätzliche Integritätsentschädigung zu (Urk. 7/145/2-6).

Am 2 9. Oktober 2019 wurde der Versicherte von

Dr. B.___

an zwei Fingern der

linken Hand operiert (Urk. 7/154/8). Mit Verfügung vom 5. Februar 2020 ver neinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten a uf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 4. März 2020 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Streitsache zu weiteren Abklärungen (insbesondere einer polydisziplinären Begutachtung) an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Mai 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 1 2. Mai 2020 angezeigt wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mut bar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Berichten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) nach Art. 49 Abs. 2 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie den von der Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Selbst eine Aktenbeur teilung ohne eigene Untersuchung kann beweiskräftig sein, sofern ein lückenlo ser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtspre chung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu ent scheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anfor derungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 465 E. 4.4; 122 V 157 E. 1d; Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.2 und 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.3). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass es sich bei den Beschwerden des Beschwerdeführers um reine Unfallfolgen handle. Die Beschwerdegegnerin stütze sich deshalb auf die Beurteilung der Suva ab, wonach der Beschwerdeführer ein rentenaus s chliessendes Einkommen erzielen könne . Nach der Einwanderhebung vom 2 2. Mai 2018 habe sich die Beschwer degegn erin mit der Suva ausgetauscht. Eine langandauernde gesundheitliche Einschränkung, welche die Arbeitsfähigkeit beeinflusse, liege nicht vor (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er unter unfall- und krankheitsbedingten Beschwerden leide, welche von der Unfallversicherung nur teilweise beurteilt worden seien. Dennoch stütze sich die Beschwerdegegnerin auf die Beurteilung der Suva ab und übersehe insbesondere, dass auch gemäss Suva zwischenzeitlich wiederum eine vollständige Arbe its unfähigkeit vorgelegen habe. Die psychischen Beschwerden seien nicht abgeklärt worden . Zudem sei auch keine schlüssige retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorgenom men worden.

Es liege deshalb eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. Die Streitsache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine polydisziplinäre Begutachtung in den Fachdisziplinen Neurologie, Orthopä die und Psychiatrie in Auftrag gebe und dana ch neu entscheide (Urk. 1 S. 2 ff.). 3. 3.1

Kreisarzt Dr. A.___

stellte im Bericht zur Untersuchung vom 6. Dezember 2017 folgende Diagnosen (Urk. 7/99/18): (1) Status nach SLAP Läsion linke Schulter am 1 9. Juni 2014 (2) Status nach Labrumrekonstruktion links und subacromialer Dekompression 19. November 2015 (3) Status nach AC-Gelenksverletzung rechts Typ Rockwood III 1 5. September 2016 (4) Status nach Partialruptur der Supraspinatussehne rechts 1 5. September 2016 (5) Status nach Kontusion rechtes Knie 1 6. Januar 2017

u nfallfremde Diagnosen: (1)

Omarthrose rechts (2)

Gonarthrose rechts Dr. A.___ gab an, dass bezüglich der Sch ulter links und rechts sowie des rechte n Knie s von weiteren ärztlichen Behandlungen/The rapien überwiegend wahr scheinlich k eine Besserung des Gesundheitszustands mehr zu erwarten sei.

In einer angepassten Tätigkeit gemäss des von ihm erstellten Zumutbarkeitsprofils bestehe keine zeitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/99/ 19- 20). 3.2

Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 2 2. März 2018 als Diagnosen mit Auswirkung auf di e Arbeitsfä higkeit (Urk. 7/99/23): (1) reaktive Depression nac h de m Verlust des Arbeitsplatzes vor ca. drei Jahren (2) rezidivierende Lumbalgien und Nervenwurzelkompressionssyndrom der Lenden - wirbelsäule (LWS), seit Jahren (3) Spondylarthrose der Halswirbelsäule (HWS) und Nervenwurzelkompressions - syndrom der HWS (4) komplexe Schädigungen der beiden Schultergelenke

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. D.___

keine an. Er erklärte, dass der Beschwerdeführer arbeitswillig sei. Er würde jede leichte bis mittelschwere Arbeit annehmen, wenn er sie nun fände. Der Beschwer deführer könne keine grossen Last en mehr heben und tragen. Ansonsten würden keine grossen Einschränkungen bestehen. Bei einer angepassten Tätigkeit sei eine vorzeitige (gemeint ist vermutlich: vollzeitige) Beschä ftigung möglich (Urk. 7/99/24-25) . 3.3

RAD-Arzt Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, gab in der Stellung nahme vom 1 0. April 2018 an, dass die B erichte von Kreisarzt Dr. A.___ und von Dr. D.___ schlüssig seien. Die angeführten medizinischen Fakten seien nachvollziehbar und es kön ne darauf abgestellt werden (Urk. 7/103/7-8). 3.4

Dr. Z.___ führte im Bericht vom 2 5. April 2018 zuhanden des Rechtsver treters des Beschwerdeführers aus, dass das von Kreisarzt Dr. A.___ erstellte Zumutbarkeitsprofil aufgrund der aktuellen klinischen Befunde der rechten Schulter nicht akzeptabel sei. Bei akuter Verschlechterung der Schmerzsituation und Einschränkung der Beweglichkeit sei das rechte Schultergelenk momentan nicht durch Gewichte belastbar. Daher sei auch das Hantieren mit Werkzeugen schwer grobmanuell rechts nicht möglich. Die übrigen Punkte des Belastungs profils, insbesondere betreffend die linke Schul ter und das rechte Kniegelenk seien korrekt (Urk. 7/108/4). 3.5

Die Fachpersonen des Zentrums F.___

stellten im Bericht vom 9. Oktober 2018 in psychiatrischer Hinsicht als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1). Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie keine. Sie gaben an, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit zwei Stunden pro Tag zumutbar sei. Auch eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei ihm wahr scheinlich zw ei Stunden pro Tag zumutbar (Urk. 7/129/3). 3.6

Dr. C.___

stellte im Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung vom 2. Juli 2019 bezüglich der rechten Schulter folgende Diagnose (Urk. 7/142/13):

Ereignis vom 1 5. September 2016 mit Sturz über die Treppe und Verletzung der Schulter rechts und - Status nach Schulterarthroskopie, anteriorer Kapselrekonstruktion, Teilsynovek tomie des glenohumeralen Gelenks, Knorpelglättung Humeruskopf und Glenoid, sub akromialer Dekompressionsoperation und Abtragung von Osteophyten unterhalb des AC-Gelenks am 2 9. Mai 2018 - Schmerzhaftigkeit, Funktionseinschränkung und Kraftminderung Schultergelenk rechts

Nebst den bereits von Kreisarzt Dr. A.___

genannten

unfallfremden Diagnosen (vgl. E. 3.1) führte Dr. C.___

noch folgende Diagnosen an (Urk. 7/142/13): (1)

Dupuytren ’ sche Kontraktur bei dseits mit Status nach Operation Februar 2019 rechts (2)

Zervikalsyndrom mit Spondylose, Spondylarthrose und Unkonkovertebralarth rose sowie Neuroforameneinengung Halswirbelkörper (HWK) 5/6 rechts (3)

Lumboischialgie rechts (4)

Verdacht auf Haglund-Exostose Ferse rechts

Dr. C.___ erklärte, dass durch die Fortsetzung der ärztlichen Behandlung der rechten Schulter keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr erwartet werden könne .

Gegenüber der vor eineinhalb Jahren festgestellten Ein schränkung des rechten Schultergelenks sei unfallbedingt eine wesentliche Ver änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten. Bezüglich der Beschwerden im linken Schultergelenk und im rechten Kniegelenk hätten sich die tatsächlichen Verhältnisse unfallbedingt seit der letzten kreisärztlichen Untersuchung 2017 nicht wesentlich verändert. In Anbetracht aller Unfallfolgen sei dem Beschwer deführer das Heben und Tragen leichter Lasten bis 5 kg für beide Schultergelenke zumutbar. Das Heben und Tragen von Lasten bis 5 kg sei bis Schulterhöhe zumutbar (Urk. 7/142/14). 3.7

PD Dr. med. G.___, FMH Orthopädische Chirurgie, von der Klinik H.___ hielt

im an Dr. D.___ gerichteten Bericht vom 1 3. Dezember 2019 fest, dass die vom Beschwerdeführer recht variabel beschrie benen panvertebralen Beschwerden eine lange Anamnese hätten und schon ver schiedentlich mit Abklärungen angegangen worden seien. K ernspintomogra ph isch, neurologisch und auch heute im W irbelsäulen-orth opädischen Status hätten sich aber keine fassbaren Hinweise objektivieren lassen. Die radiologi schen Veränderungen im Bereich der HWS und LWS seien lebensaltersentspre chend in etwa im Erwartungsbereich. Auffallend sei eine gewisse Delordo sierung der HWS und der LWS als ungünstiges statisches Moment. Der Beschwerdeführer wirke deutlich dekonditioniert mit Tendenz zur Symptomausweitung bei fehlen den objektiven Befunden. Grundsätzlich sei hier als therapeutische Massnahme eine roborierende Kräftigungsgymnastik zu empfehlen, um eine gewisse musku läre Aktivierung zu erreichen (Urk. 7/167/2). 3.8

RAD-Arzt Dr. E.___ hielt in der Stellungnahme vom 3. Februar 2020 fest, dass sich der Gesundheitszustand aufgrund der Dupuytren -Kontrakturen an beiden Händen vorübergehend verschlechtert habe. Er habe jedoch operativ vollständig und erfolgreich saniert werden können. Es werde daher empfohlen, von weiteren Abklärungen abzusehen und an der letzte n Stellungnahme des RAD vom 10. April 2018 bei unveränderten Arbeitsunfähigkeiten und unverändertem Belastungsprofil festzuhalten (Urk. 7/169/8). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizi nischer Hinsicht

im Wesentlichen auf die Abklärungen der Kreisä rzte Dr. A.___ und Dr. C.___ im unfallversicherungsrecht lichen Verfahren der Suva. 4.2

Di e beiden Kreisärzte, die den Beschwerdeführer je eingehend fachärztlich unter sucht hatten, erstellten in ihren Berichten vom 6. De zember 2017 und vom 3. Juli 2019 mit Blick auf die unfallbedingten Schulterbeschwerden beidseits und die Kniebeschwerden rechts zusammengefasst

folgendes Belastungsprofil:

Zunächst gab Dr. A.___ an, dass für die linke Schulter das Heben und Tragen sehr leichter Lasten bis 5 kg erlaubt sei. Das Heben von Lasten über Brusthöhe sei für die linke Schulter nicht gestattet.

Das Hantieren mit Werkzeugen sei links mit mittelschwerer Kraft möglich. Das Arbeiten über Kopfhöhe sei nicht mehr möglich . Vorgeneigtes Sitzen bzw. Stehen bereite keine Probleme. Arbeiten im Knien oder in der Kniebeuge seien nicht möglich. Längerdauernde Haltungen wie Sitzen und Stehen seien uneingeschränkt durchführbar. Die Fortbewegung sei bezüglich der Distanz nicht eingeschränkt. Das Treppensteigen sei möglich . Das Besteigen von Leitern und balancierende Tätigkeiten seien nicht gestattet

(Urk. 7/99/ 20). Nach dem operativen Eingriff an der rechten Schulter vom 29. Mai 2018 ergänzte

Dr. C.___, dass dem Beschwerdeführer für beide Schul tergelenke nur noch das Heben und Tragen leichter Lasten bis 5 kg zumutbar sei . Das Heben und Tragen von Lasten bis 5 kg sei bis Schulterhöhe zumutbar. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten, welche das Bedienen von rüttelnden, schlagenden oder vibrierenden Maschinen mit den Armen verlangen würden. Ebenfalls nicht zumutbar sei das Besteigen von Gerüsten . Dr. C.___ kam zum Schluss, dass die dem Zumutbarkeitsprofil entsprechenden Tätigkeiten vollzeitig zumutbar seien (Urk. 7/142/14).

Diese kreisärztlichen Beurteilungen sind angesichts der genannten Befunde sowie der dazugehörigen Erläuterungen nachvollziehbar. Sie wurden vom Beschwerde führer auch ni cht in Zweifel gezogen (vgl. Urk. 1). 4.3

Was die nicht unfallbedingten Kniebeschwerden betrifft, ist zu bemerken, dass Dr. A.___ und Dr. C.___ nicht nur isoliert das rechte Knie untersucht en. Dr. C.___ stellte

im Rahmen seiner Untersuchung beidseits eine freie Beweg lichkeit der Kniegelenke fest (Urk. 7/142/13). Dr. A.___

wies insbesondere darauf hin, dass die muskuläre Ausprägung der O ber- und Untersc henkel symmetrisch und kräftig s ei. Atrophiezeichen lägen im Bereich der unteren Extremitäten nicht vor. Es bestünden keine Ö deme der Unterschenkel. Weiter prüfte er das Treppen gehen, den Fersengang, Hackengang und Einbei n stand, welche allesamt weitge hend problemlos möglich waren (Urk. 7/99/18). Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass aufgrund der krankheitsbedingten Kniebeschwerden eine weitergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vorliegt, als von den Kreisärzten umschrieben. Dasselbe gilt auch für die vom Beschwerdeführ er geklagten Rückenbeschwerden, zumal Dr. G.___ im Bericht vom 1 3. Dezember 2019 im Wesentlichen zum Schluss kam, dass keine objektive n Befunde vorlägen, welche die

Beschwe rden erklären könnten (vgl. E. 3.7). 4.4

Was die vom Beschwerdeführer geklagten psychischen Beschwerden anbelangt, erklärte Dr. E.___ in der Stellungnahme vom 1 0. April 2018, dass diese als psy chosozial einzustufen seien. Die Beschwerdegegnerin präzisierte am 2 3. April 2018, dass die psychischen Beschwerden somi t nicht IV-relevant seien (Urk. 7/103/8). Diese Beu rteilung ist nachvollziehbar. Dr. D.___, der seit Mai 2003 Hausarzt des Beschwerdeführers ist, diagnostizierte im Bericht vom 22. März 2018 in psychiatrischer Hinsicht einzig eine offenbar bereits seit länge rem

regrediente reaktive Depression nach dem Verlust des Arbeitsplatzes vor ca. dre i Jahren . Dies, nachdem der Beschwerdeführer gleichentags in seiner Kontrolle war. Von späteren Kontrollen durch ande re Ärzte wusste er nichts (Urk. 7/99/22- 23) . Die von den Fachpersonen des Zentrums F.___ im Bericht vom 1 3. Fe bruar 2018, das heisst etwas mehr als ein Monat zuvor,

gestellte Diagnose einer mittelgradigen depressiven E pisode (ICD-10 F32.1; Urk. 7/101/8) steht

hierzu in eklatantem Widerspruch. Im Weiteren finden sich auch in den übrigen medizinischen Akten keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer unter

invalidisierenden psychis chen Beschwerden leiden könnte. Dr. A.___

stellte im Bericht zur Untersuchung vom 6. Dezember 2017 etwa fest, dass der Beschwerdeführer zugewandt und freundlich sei. Er befinde sich in gutem A llgemein- und Ernährungszustand. Der (verheiratete) Beschwer deführer gebe als Hobby Spazier en an . Er würde in Zukunft gerne eine Berufs ausbildung machen (Urk. 7/99/16). Dr. C.___

bemerkte im Bericht zur Unter suchung vom 2. Juli 2019, dass

der modisch entsprechend der Jahreszeit geklei det e Beschwerdeführer freundlich zugewandt und aufgestellt sei (Urk. 7/142/11). Unter diesen Umständen kann auf die Berichte des Zentrums F.___ vom 1 3. Februar und vom 8. Oktober 2018 (vgl. E. 3.5), in welchen jeweils eine mittelgradige depres sive Episode diagnostiziert und in einer ange passten Tätigkeit eine 80%ige (respektive 100%ige) Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, nicht abgestellt werden, zumal weder die Diagnose noch die attestierte Arbeitsunfähigkeit aufgrund erhobener objektivierbarer Befunde begründet wer den . Invalidisierende psychische Beschwerden sind nicht ausgewiesen. 4.5

Ebenfalls

plausibel ist schliesslich Dr. E.___ s Einschätzung vom 1 0. April 2018, wonach in einer angepassten Tätigkeit mit kurzen Unterbrüchen posttraumatisch keine Arbeitsunfähigkeiten vorgelegen hätten (Urk. 7/103/7). Zu ergänzen ist in diesem Zusammenhang, dass nach den operativen Eingriff en an der linken und rechten Schulter vom 1 9. November 2015

respektive 2 9. Mai 2018 und

nach den beiden (ambulant en) operativen Eingriffen an den Händen vom 2 6. Februar und 2 9. Oktober 2019 ausweislich der Akten keine Komplikationen aufgetreten sind . Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Suva dem Beschwerdeführer bis zum 3 1. August 2019 Taggeld ausrichtete, weil er in der angestammten Tätigkeit als Chauffeur arbeitsunfähig war (vgl. Sachverhalt E. 1) . Dies steht somit nicht im Widerspruch zur Einschätzung der Beschwerdegegnerin, wonach in einer ange passten Tätigkeit keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit gegeben sei. 4.6

Auf die Beurteilung des RAD, wonach der Beschwerdeführer mit kürzeren Unter brüchen in einer angepassten Tätigkeit seit jeher voll arbeitsfähig sei, kann dem nach abgestellt werden. Weitergehende medizinische Abklärungen sind nicht erforderlich. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 43 Abs. 1 ATSG liegt nicht vor. 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwer deführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 5.2

Die Suva ermittelte in der Verfügung vom 2 1. August 2019 gestützt auf die Angaben der Y.___ AG ein Valideneinkommen des Beschwerdeführers von Fr. 61‘750.--. Ausgehend von den Tabellenlöhnen der Schweizerischen Lohn strukturerhebung (LSE 2016; Kompetenzniveau 1, Männer) und unter Berück sichtigung eines sogenannten leidensbedingten Abzugs von 10 % errechnete sie ein Invalideneinkommen von Fr. 60‘968.70 (Fr. 67‘742.99 x 0,9). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 61‘750.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 60‘968.70 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 781.30 und damit ein Inva liditätsgrad von 1, 3 % (Fr. 781.30 : Fr. 61‘750.--; Urk. 7/145/3-4). 5.3

Die Verfügung der Suva vom 2 1. August 2019 wurde vom Beschwerdeführer offenbar nicht angefochten. Zudem hat er sich beschwerdeweise nicht zum Ein kommensvergleich geäussert (vgl. Urk. 1).

Da mit der Beschwerdegegnerin hin sichtlich der

eingeschränkte n Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von reinen Unfallfolgen ausgegangen werden kann, kann der Einkommensvergleich der Suva übernommen werden. Für eine nähere Überprüfung von Amtes wegen besteht kein Anlass (BGE 125 V 413 E. 1b und E. 2c).

Der ermittelte Invaliditäts grad liegt unter 40 %, weshalb ein Rentenanspruch zu verneinen ist .

Daran würde offensichtlich auch nichts ändern, wenn man eine P arallelisierung der Einkommen vornehmen würde . Das heisst, wenn man das Valideneinkommen heraufsetzen oder das Invalideneinkommen

herabsetzen würde, bis die Abwei chung vom branchenüblichen Tabellenlohn im Post-, Kurier- und Expressdienst gemäss LSE 5 % nicht mehr übersteigen würde (vgl. Rumo-Jungo /Holzer, Recht sprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 129 f.). 6.

Die angefochtene Verfügung vom 5. Februar 2020 (Urk. 2), mit der ein Anspruch des Beschwerdeführer s auf eine Rente verneint wurde, erweist sich somit als rech tens. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 7.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl