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IV.2020.00167

Nichteintreten auf Neuanmeldung mangels glaubhaft gemachter Verschlechterung des Gesundheitszustandes bestätigt.

Zürich SozVersG · 2020-06-05 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Der 1974 geborene X.___, welcher über eine abgeschlossene Lehre als Mechaniker verfügt (Urk. 7/13/19), meldete sich am 2 0. November 2017 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6). Die IV-Stelle nahm in der Folge erwerbliche und medizinische Abklä rungen vor, in deren Rahmen sie bei Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, und PD Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine bidiszi plinäre Begutachtung in Auftrag gab (Urk. 7/ 74), welche am 8. Oktober

2018 erstattet wurde (Urk. 7/128). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 7/148) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13.

Februar

2019 einen Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente (Urk. 7/155). Diese Verfü gung blieb unangefochten (vgl. Urk. 7/156). 1.2

Am 1 7. Oktober 2019 meldete sich X.___ erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/163). Nachdem die Krankentaggeldversicherung von X.___ der IV-Stelle am 1 7. Oktober

2019 Akten zugestellt hatte (Urk.

7/164-165), wies die IV-Stelle X.___ m it Schreiben vom 22. Okto ber 2019 (Urk. 7/170) darauf hin, dass auf seinen Antrag nur eingetreten werden könne, wenn er glaubhaft mache, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Sie fordert e ihn auf, bis spätestens am 2 0. November 2019 entsprechende aktuelle Beweismittel nachzu reichen. Am 1 1. November 2019 ging bei der IV-Stelle ein Arztbericht von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 7. November 2019 ein (Urk. 7/172) . Die IV-Stelle stellte d araufhin mit Vorbescheid vom 9.

Dezember 2019 in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 7/174). Nachdem X.___ keinen Einwand dagegen erhoben hatte, verfügte die IV-Stelle am 4. Februar 2020 wie vorbeschieden (Urk. 2). 2.

Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 4. März 2020 (Urk.

1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung vom 4. Februar 2020 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf sein Gesuch einzutreten, um anschliessend, n ach materieller Prüfung, über einen allfälligen Anspruch auf In validenleistungen ab 1. Oktober 2019 zu entscheiden. In prozessualer Hinsicht ersucht e der Beschwerdeführer um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. April

2020 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 2 0. April 2020 wurde die Beschwerdeantwort mit dem Hinweis, dass das Gericht die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsel s nicht als erforderlich erachte, es den Parteien jedoch unbenommen bleibe, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezo gene Unterlagen einzureichen, dem Beschwerdeführer zugestell t (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen gegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

3

der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, das s sich der Grad der Invalidität in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Der versicherten Person kommt bei einer Neuanmeldung ausnahmsweise eine Be weisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). 1. 2

Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine rentenrelevante Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, bildet der Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung. Der Vergleichszeitraum erstreckt sich grundsätzlich bis zur Prü fung und Beurteilung des Gesuchs, d as heisst bis zum Erlass der Verfügung be treffend die Neuanmeldung . Für die beschwerdeweise Überprüfung einer Nicht eintretensverfügung ist somit der Sachverhalt, wie er sich der Verwaltung bot, respektive die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung massgeblich (Urteil des Bundesgerichts 9C_799/2016 vom 21. März 2017 E. 2.1) . 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erklärte in der angefochtenen Verfügung vom 4. Februar 2020 (Urk. 2), sie hätten – einzig – am 1 1. Nove mber 2019 einen Bericht von Dr. B.___ erhalten. Aus diesem ergebe sich k eine Veränderung der gesundheit lichen Situation, weshalb auf das neue Gesuch nicht eingetreten werden könne. 2.2

Der Beschwerdeführer liess dagegen im Wesentlichen vorbringen (Urk. 1), e ntge gen der Auffassung der Beschwerdegegnerin sei dem Bericht von Dr. B.___ vom 7. November 2019 zu entn e hmen, dass er neu nicht nur aufgrund der

chronifi zierten rheumatologischen Beschwerden, sondern zusätzlich aufgrund einer de pressiven Komponente in der Arbeitsf ähigkeit eingeschränkt sei. Dr. B.___ habe bereits im November 2019 die bevorstehende Aufnahme einer fachpsychia trischen Behandlung gemeldet. Seit Januar 2020 stehe er

nun in regelmässiger fachpsychiatrischer Behandlung . Mit dem Arztbericht von Dr. B.___ vom 7. Novem ber

2019 sei somit eine wesentliche Veränderung i m Sinne einer Ver schlechte rung seines Gesundheitszu standes glaubhaft dargetan. Dr. B.___ habe ihm eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in seiner jetzigen Tätigkeit als Leiter Online Marketing attestiert. Dabei handle es sich um eine angepasste Tä ti g k eit, welche er am 1. April 2019 angetreten habe und aus gesundheitlichen Gründen in redu zier t em Pensum von 60 % ausübe. Diese Veränderung im erwerblichen Bereich wäre als Änderung der tatsächlichen Verhältnisse von der Beschwerdegegnerin zu berück sichtigen gewesen. Die attestierte 30%ige Rest-Arbeitsfähigkeit begrün de neu einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.

Im Januar 2020 sei er im Auftrag seiner Krankentaggeldversicherung bidiszipli när begutachtet worden. Im Zusammenhang mit den Untersuchungen sei ihm nahegelegt worden, wegen seiner massiven Erschöpfung und massivem Konzen trationsverlust eine Schlafanalyse zu machen. Die entsprechende Abklärung sei am 7. Februar 2020 erfolgt, drei Tage nach der hier angefochtenen Verfügung vom 4. Februar 202 0. Es sei festgestellt worden, dass er an einem schwerstgradi gen obstruktiven Schlafapnoesyndrom leide, da s behandlungsbedürftig sei und massive Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe. 3. 3.1

Vergleich s basis für die Frage, ob der Beschwerdeführer eine wesentliche Verän derung der tatsächlichen Verhältnisse, das heisst insbesondere seine s Gesund heitszustandes, glaubhaft gemacht hat, ist der

13. Februar

2019, hat te die Be schwerdegegnerin doch mit Verfügung von diesem Datum (Urk. 7/155) einen Ren tenanspruch des Beschwerdeführers verneint.

Die Beschwerdegegnerin war in der Verfügung vom 1 3. Februar

2019 (Urk. 7/155) davon aus gegangen, dass es in der angestammten Tätigkeit des Beschwerde führers als Mechaniker einen Teilbereich gebe, nämlich Hantieren von Lasten über 12,5 Kilogramm, den er seit der Rückenoperation im Dezember 2016 nicht mehr ausüben könne. Jegliche angepassten Tätigkeiten seien ihm jedoch vollum fänglich zumutbar. D ie Beschwerdegegnerin errechnete einen Invaliditäts grad von 16 % . Aus medizinischer Sicht stütz t e sie sich im Wesentlichen auf das Gut achten der Dres . Z.___ und A.___

vom 8. Oktober 2018 (Urk. 7/128).

Dr. Z.___ und Dr. A.___ hatten in ihrem Gutachten die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 7/128/10 9): - v erminderte Belastbarkeit und intermittierende Beschwerden der HWS bei - Status nach Disku s hernie C5/C6 linksbetont mit - s chweren Foramenstenose n C5/C6 beidseits linksbetont und gerin ger auch C4/C5 beidseits linksbetont mit - HWS-Operation am 1. Dezember 2016 mit - Dekompression C5/C6 mit Spon d ylodese C5/C6 mit - e rhaltene m Al ignement der Wirbelkörper und normaler Weite des Spinalkanals bei mässigen Foramenstenosen C5/C6 beid seits mit - Verlagerung der Nervenwurzeln C6 beidseits ohne Kom pression (MRI März 2018) mit - l eicht abgeschwächten Bizepssehnen- und Radiusperiost-Reflexen links bei sonst klinisch und neurophysiologisch normalen Befunden (März 2018) und - Osteopenie des linken Radius jedoch nicht des rechten Radius (DEXA September

2018) und - daher möglicherweise verminderter Gebrauch des linken Armes und der linken Hand bei - normalem Gebrauch des rechten Armes und der rechten Hand - aktuell keine Nackenschmerzen - verminderte Belastbarkeit und intermittierende Beschwerden der unteren BWS bei - Verdacht auf Status nach Morbus Scheuermann mit - ä lterer Deckplattenimpressions-Fraktur Th12 (Erstdiagnose Sep tember 2018) mit

Schmorl’schen Impressionen bei osteopener Kno chen struktur mit - l eichten degenerativen Veränderungen L5/S1 (Röntgen September 2018) - ohne Kompression neurogener Strukturen (MRI September 2018) - ohne radikuläre Zeichen - aktuell schmerzfrei

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutach ter (Urk. 7/128/109): - mögliche rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD 10 F33.4) - Störung durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, Vollremission (ICD-10 F10.202) - Störung durch Coc ain, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F14.1) - St örungen durch multiplen Substanz gebrauch, Status nach schädlichem Gebrauch (ICD-10 F19.1) - i atrogene Vitamin D-Intoxikation - mehr als 400 nmol /l Vitamin D im Blut bei Toxizität ab mehr als 220

nmol /l - a ktuell Einnahme von 60'000 IE Vitamin pro Tag bei einem Tagesbe darf von 800 IE pro Tag

Der Beschwerdeführer könne mit Lasten bis zu 12,5 Kilogramm hantieren. Tätig keiten, die nicht das Hantieren mit schwereren Lasten erforderten, könne er zu 100 % ausüben. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/128/110-111). 3.2 3.2.1

Im aktuellen Neu anmeldeverfahren gingen bei der Beschwerdegegnerin die fol genden ärztlichen Berichte ein: 3.2.2

Gemäss Bericht von Dr. B.___ an die Kra nkentaggeldversicherung des Be schwerdeführers vom 16. August 2019 (Urk. 7/164/1) bestehen beim Beschwer deführer die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - chronische Epicondylitis

radialis

humeri rechts mehr als links (Rechtshän der); seit März 2017 - chronisches Panvertebralsyndrom - Konzentrationsstörungen bei depressiver Komponente

Dr. B.___ attestierte dem Beschwerdeführer vom 1 3. Mai bis am 3 1. Juli

2019 eine 80%ige und vom 1. August bis am 3. September 2019 eine 70%ige Arbeits unfähigkeit. Es sei eine Arbeitsaufnahme ab Mitte September in e inem Pensum von 60 oder 50 % geplant .

3.2.3

Mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 7. November 2019 erklärte Dr. B.___ (Urk. 7/172), eine erneute Anmeldung sei offenbar durch die Klinik C.___ initiiert worden, obwohl der Beschwerdeführer nic ht primär eine Rente anstrebe. Es bestünden jedoch nach wie vor gewichtige gesundheitli che Probleme, nämlich : - c hronische Epicondylitis

radialis

humeri rechts mehr als links - c ervicalausgelöstes

P a nvertebralsyndrom bei Status nach Diskushernien operation an der HWS am 1. Dezember 2016 - Konzentrationsstörungen bei depressiver Komponente

Immer mehr in den Vordergrund rücke nun aber die psychologische Komponente, welche eine Arbeitsfähigkeit zusätzlich gefährde. Bisher habe der Beschwerde führer guten Support von der Suchtberatungsstelle in D.___ erhalten, möglich erweise werde zukünftig auch eine psychologisch-psychiatrische Behandlung nötig werden. Er habe die Arbeitsunfäh i gkeit ab dem 1 1. November 2019 ver suchs weise von 60 auf 50 % reduziert. Der Beschwerdeführer mache weiterhin Physi otherapie. Das Schulterarmsyndrom rechts bleibe bestehen. 4. 4.1

Aus den im Rahmen der Neuanmeldung bei der Beschwerdegegnerin eingegan genen Berichte n von Dr. B.___ (E. 3.2.2 und E. 3.2.3) ergeben sich keine Hin weise auf eine Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers . Die von Dr. B.___ angeführten somatischen Diagnosen chro nische Epicondylitis

radialis

hum eri rechts mehr als links und ce rvical ausgelöstes

Panvertebralsyndrom bei Status nach Diskushernienoperation an der HWS am 1.

Dezember

2016 sind vorbestehend (E. 3.1; vgl. Urk. 7/62/1, Urk. 7/63 /5), wie auch aus seinen Bericht en vom 16. August 2019 (E. 3.2.2) und vom 7. November 2019 (E. 3.2.3) hervorgeht . Auch aus psychiatrischer Sicht ergeben sich aus den Berichten von Dr. B.___ keine relevanten Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Zwar führt Dr. B.___ im Be richt vom 7. November 2019 neu als Diagnose Konzen trations störungen bei de pressiver Komponente an. Dr. B.___ erachtete diese jedoch – noch – nicht als behandl ungsbedürftig, erwähnte er doch lediglich eine möglicherweise zukünf tige Behandlungsbedürftigkeit. Die von Dr. B.___ in seinen Berichten vom 1 6. August 2019 und vom 1 1. November 2019 attestierte Arbeitsunfähigkeit weicht zudem auch nicht relevant von de n von ihm bereits im Rahmen des zur Verfügung vom 1 3. Februar 2019 (Urk. 7/155) führenden Abklä rungsverfahrens attestierten Arbeitsunfähigkeit en

ab (vgl. Urk. 7/62,

Urk. 7/63 / 4,

Urk. 7/72, Urk. 7/78, Urk. 7/112) . Dabei

ist es unerheblich, dass der Beschwer de führer neu als Marketingangestellter und nicht mehr als Allrounder in einem Tenniscenter arbeitet, handelt es sich doch hinsichtlich der –

körperlichen –

Belastung um ver gleichbare Tätigkeiten (v gl. Urk. 7/62, Urk. 7/128/80; Urk. 3/8, Urk. 7/164).

Nach dem Gesagten ist gestützt auf die Berichte von Dr. B.___ vom 1 6. August 2019 und vom 1 1. November 2019 nicht glaubhaft gemacht, dass sich in der kurzen Zeit zwischen der rentenablehnenden Verfügung vom 13. Februar 2019 (Urk. 7/155)

und der nun angefochtenen Verfügung vom 4. Februar 2020 (Urk. 2) der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in einer für den Anspruch rele vanten Weise geändert hat (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b) . 4.2

Die vom Beschwerdeführer erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte der Klinik C.___ vom 1. April 2019 (Urk. 3/3) und der Klinik E.___

vom 1 8. Februar 2020 (Urk. 3/4), die Krankenkarte der Krankentaggeldver sicherung mit den von Dr. B.___ attestierten Arbeitsunfähigkeiten (Urk. 3/6) sowie das Schreiben der p sychiatrischen K linik F.___ betreffend Kon taktaufnahme vom 1 6. Dezember 2019 (Urk. 5) waren im Zeitpunkt des Erlasses der angefochte nen Verfügung nicht aktenkundig und sind daher für die Beurtei lung der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung unbeachtlich (vgl. E. 1. 2, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_65/2018 vom 1 4. Februar

2018 E.

4.1) . 5.

Nach dem Gesagten erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin eine Glaubhaftmachung einer relevanten Verschlechterung

des Gesundheitszu standes des Beschwerdeführers verneint hat . Entgegen dem Vorbringen des Be schwerdeführers (Urk. 1 S. 5) begründet zu de m sein Stellenwechsel (vgl. E. 4.1) keine relevante Änderung der erwerblichen Verhältnisse, wurde doch im Rahmen der mit Verfügung vom 1 3. Februar 2019 (Urk. 7/155) erfolgten Rentenablehnung das Invalideneinkommen nicht gestützt auf das von ihm zum damaligen Zeit punkt tatsächlich erzielte Einkommen, sondern gestützt auf die Tabellenlöhne berechnet und liegen keinerlei Anhaltpunkte vor, dass bei einer erneuten Renten prüfung anders zu verfahren wäre. Zusammenfassend ist daher nicht zu bean standen, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerde führers nicht eingetreten ist. Die Beschwerde erweist sich dementsprechend als unbegründet und ist abzuweisen. 6.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 500.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic.

iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 1. November 2019 ging bei der IV-Stelle ein Arztbericht von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 7. November 2019 ein (Urk. 7/172) . Die IV-Stelle stellte d araufhin mit Vorbescheid vom 9.

Dezember 2019 in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 7/174). Nachdem X.___ keinen Einwand dagegen erhoben hatte, verfügte die IV-Stelle am 4. Februar 2020 wie vorbeschieden (Urk. 2).

E. 1.1 Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

E. 1.2 Am 1 7. Oktober 2019 meldete sich X.___ erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/163). Nachdem die Krankentaggeldversicherung von X.___ der IV-Stelle am 1 7. Oktober

2019 Akten zugestellt hatte (Urk.

7/164-165), wies die IV-Stelle X.___ m it Schreiben vom 22. Okto ber 2019 (Urk. 7/170) darauf hin, dass auf seinen Antrag nur eingetreten werden könne, wenn er glaubhaft mache, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Sie fordert e ihn auf, bis spätestens am 2 0. November 2019 entsprechende aktuelle Beweismittel nachzu reichen. Am

E. 2 Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 4. März 2020 (Urk.

1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung vom 4. Februar 2020 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf sein Gesuch einzutreten, um anschliessend, n ach materieller Prüfung, über einen allfälligen Anspruch auf In validenleistungen ab 1. Oktober 2019 zu entscheiden. In prozessualer Hinsicht ersucht e der Beschwerdeführer um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. April

2020 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 2 0. April 2020 wurde die Beschwerdeantwort mit dem Hinweis, dass das Gericht die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsel s nicht als erforderlich erachte, es den Parteien jedoch unbenommen bleibe, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezo gene Unterlagen einzureichen, dem Beschwerdeführer zugestell t (Urk. 8).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte in der angefochtenen Verfügung vom 4. Februar 2020 (Urk. 2), sie hätten – einzig – am 1 1. Nove mber 2019 einen Bericht von Dr. B.___ erhalten. Aus diesem ergebe sich k eine Veränderung der gesundheit lichen Situation, weshalb auf das neue Gesuch nicht eingetreten werden könne.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer liess dagegen im Wesentlichen vorbringen (Urk. 1), e ntge gen der Auffassung der Beschwerdegegnerin sei dem Bericht von Dr. B.___ vom 7. November 2019 zu entn e hmen, dass er neu nicht nur aufgrund der

chronifi zierten rheumatologischen Beschwerden, sondern zusätzlich aufgrund einer de pressiven Komponente in der Arbeitsf ähigkeit eingeschränkt sei. Dr. B.___ habe bereits im November 2019 die bevorstehende Aufnahme einer fachpsychia trischen Behandlung gemeldet. Seit Januar 2020 stehe er

nun in regelmässiger fachpsychiatrischer Behandlung . Mit dem Arztbericht von Dr. B.___ vom 7. Novem ber

2019 sei somit eine wesentliche Veränderung i m Sinne einer Ver schlechte rung seines Gesundheitszu standes glaubhaft dargetan. Dr. B.___ habe ihm eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in seiner jetzigen Tätigkeit als Leiter Online Marketing attestiert. Dabei handle es sich um eine angepasste Tä ti g k eit, welche er am 1. April 2019 angetreten habe und aus gesundheitlichen Gründen in redu zier t em Pensum von 60 % ausübe. Diese Veränderung im erwerblichen Bereich wäre als Änderung der tatsächlichen Verhältnisse von der Beschwerdegegnerin zu berück sichtigen gewesen. Die attestierte 30%ige Rest-Arbeitsfähigkeit begrün de neu einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.

Im Januar 2020 sei er im Auftrag seiner Krankentaggeldversicherung bidiszipli när begutachtet worden. Im Zusammenhang mit den Untersuchungen sei ihm nahegelegt worden, wegen seiner massiven Erschöpfung und massivem Konzen trationsverlust eine Schlafanalyse zu machen. Die entsprechende Abklärung sei am 7. Februar 2020 erfolgt, drei Tage nach der hier angefochtenen Verfügung vom 4. Februar 202 0. Es sei festgestellt worden, dass er an einem schwerstgradi gen obstruktiven Schlafapnoesyndrom leide, da s behandlungsbedürftig sei und massive Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe.

E. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, das s sich der Grad der Invalidität in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Der versicherten Person kommt bei einer Neuanmeldung ausnahmsweise eine Be weisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). 1. 2

Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine rentenrelevante Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, bildet der Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung. Der Vergleichszeitraum erstreckt sich grundsätzlich bis zur Prü fung und Beurteilung des Gesuchs, d as heisst bis zum Erlass der Verfügung be treffend die Neuanmeldung . Für die beschwerdeweise Überprüfung einer Nicht eintretensverfügung ist somit der Sachverhalt, wie er sich der Verwaltung bot, respektive die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung massgeblich (Urteil des Bundesgerichts 9C_799/2016 vom 21. März 2017 E. 2.1) . 2.

E. 3.1 Vergleich s basis für die Frage, ob der Beschwerdeführer eine wesentliche Verän derung der tatsächlichen Verhältnisse, das heisst insbesondere seine s Gesund heitszustandes, glaubhaft gemacht hat, ist der

13. Februar

2019, hat te die Be schwerdegegnerin doch mit Verfügung von diesem Datum (Urk. 7/155) einen Ren tenanspruch des Beschwerdeführers verneint.

Die Beschwerdegegnerin war in der Verfügung vom 1 3. Februar

2019 (Urk. 7/155) davon aus gegangen, dass es in der angestammten Tätigkeit des Beschwerde führers als Mechaniker einen Teilbereich gebe, nämlich Hantieren von Lasten über 12,5 Kilogramm, den er seit der Rückenoperation im Dezember 2016 nicht mehr ausüben könne. Jegliche angepassten Tätigkeiten seien ihm jedoch vollum fänglich zumutbar. D ie Beschwerdegegnerin errechnete einen Invaliditäts grad von 16 % . Aus medizinischer Sicht stütz t e sie sich im Wesentlichen auf das Gut achten der Dres . Z.___ und A.___

vom 8. Oktober 2018 (Urk. 7/128).

Dr. Z.___ und Dr. A.___ hatten in ihrem Gutachten die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 7/128/10 9): - v erminderte Belastbarkeit und intermittierende Beschwerden der HWS bei - Status nach Disku s hernie C5/C6 linksbetont mit - s chweren Foramenstenose n C5/C6 beidseits linksbetont und gerin ger auch C4/C5 beidseits linksbetont mit - HWS-Operation am 1. Dezember 2016 mit - Dekompression C5/C6 mit Spon d ylodese C5/C6 mit - e rhaltene m Al ignement der Wirbelkörper und normaler Weite des Spinalkanals bei mässigen Foramenstenosen C5/C6 beid seits mit - Verlagerung der Nervenwurzeln C6 beidseits ohne Kom pression (MRI März 2018) mit - l eicht abgeschwächten Bizepssehnen- und Radiusperiost-Reflexen links bei sonst klinisch und neurophysiologisch normalen Befunden (März 2018) und - Osteopenie des linken Radius jedoch nicht des rechten Radius (DEXA September

2018) und - daher möglicherweise verminderter Gebrauch des linken Armes und der linken Hand bei - normalem Gebrauch des rechten Armes und der rechten Hand - aktuell keine Nackenschmerzen - verminderte Belastbarkeit und intermittierende Beschwerden der unteren BWS bei - Verdacht auf Status nach Morbus Scheuermann mit - ä lterer Deckplattenimpressions-Fraktur Th12 (Erstdiagnose Sep tember 2018) mit

Schmorl’schen Impressionen bei osteopener Kno chen struktur mit - l eichten degenerativen Veränderungen L5/S1 (Röntgen September 2018) - ohne Kompression neurogener Strukturen (MRI September 2018) - ohne radikuläre Zeichen - aktuell schmerzfrei

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutach ter (Urk. 7/128/109): - mögliche rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD 10 F33.4) - Störung durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, Vollremission (ICD-10 F10.202) - Störung durch Coc ain, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F14.1) - St örungen durch multiplen Substanz gebrauch, Status nach schädlichem Gebrauch (ICD-10 F19.1) - i atrogene Vitamin D-Intoxikation - mehr als 400 nmol /l Vitamin D im Blut bei Toxizität ab mehr als 220

nmol /l - a ktuell Einnahme von 60'000 IE Vitamin pro Tag bei einem Tagesbe darf von 800 IE pro Tag

Der Beschwerdeführer könne mit Lasten bis zu 12,5 Kilogramm hantieren. Tätig keiten, die nicht das Hantieren mit schwereren Lasten erforderten, könne er zu 100 % ausüben. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/128/110-111).

E. 3.2.1 Im aktuellen Neu anmeldeverfahren gingen bei der Beschwerdegegnerin die fol genden ärztlichen Berichte ein:

E. 3.2.2 Gemäss Bericht von Dr. B.___ an die Kra nkentaggeldversicherung des Be schwerdeführers vom 16. August 2019 (Urk. 7/164/1) bestehen beim Beschwer deführer die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - chronische Epicondylitis

radialis

humeri rechts mehr als links (Rechtshän der); seit März 2017 - chronisches Panvertebralsyndrom - Konzentrationsstörungen bei depressiver Komponente

Dr. B.___ attestierte dem Beschwerdeführer vom 1 3. Mai bis am 3 1. Juli

2019 eine 80%ige und vom 1. August bis am 3. September 2019 eine 70%ige Arbeits unfähigkeit. Es sei eine Arbeitsaufnahme ab Mitte September in e inem Pensum von 60 oder 50 % geplant .

E. 3.2.3 Mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 7. November 2019 erklärte Dr. B.___ (Urk. 7/172), eine erneute Anmeldung sei offenbar durch die Klinik C.___ initiiert worden, obwohl der Beschwerdeführer nic ht primär eine Rente anstrebe. Es bestünden jedoch nach wie vor gewichtige gesundheitli che Probleme, nämlich : - c hronische Epicondylitis

radialis

humeri rechts mehr als links - c ervicalausgelöstes

P a nvertebralsyndrom bei Status nach Diskushernien operation an der HWS am 1. Dezember 2016 - Konzentrationsstörungen bei depressiver Komponente

Immer mehr in den Vordergrund rücke nun aber die psychologische Komponente, welche eine Arbeitsfähigkeit zusätzlich gefährde. Bisher habe der Beschwerde führer guten Support von der Suchtberatungsstelle in D.___ erhalten, möglich erweise werde zukünftig auch eine psychologisch-psychiatrische Behandlung nötig werden. Er habe die Arbeitsunfäh i gkeit ab dem 1 1. November 2019 ver suchs weise von 60 auf 50 % reduziert. Der Beschwerdeführer mache weiterhin Physi otherapie. Das Schulterarmsyndrom rechts bleibe bestehen.

E. 4.1 ) .

E. 4.2 Die vom Beschwerdeführer erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte der Klinik C.___ vom 1. April 2019 (Urk. 3/3) und der Klinik E.___

vom 1 8. Februar 2020 (Urk. 3/4), die Krankenkarte der Krankentaggeldver sicherung mit den von Dr. B.___ attestierten Arbeitsunfähigkeiten (Urk. 3/6) sowie das Schreiben der p sychiatrischen K linik F.___ betreffend Kon taktaufnahme vom 1 6. Dezember 2019 (Urk. 5) waren im Zeitpunkt des Erlasses der angefochte nen Verfügung nicht aktenkundig und sind daher für die Beurtei lung der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung unbeachtlich (vgl. E. 1. 2, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_65/2018 vom 1 4. Februar

2018 E.

E. 5 Nach dem Gesagten erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin eine Glaubhaftmachung einer relevanten Verschlechterung

des Gesundheitszu standes des Beschwerdeführers verneint hat . Entgegen dem Vorbringen des Be schwerdeführers (Urk. 1 S. 5) begründet zu de m sein Stellenwechsel (vgl. E. 4.1) keine relevante Änderung der erwerblichen Verhältnisse, wurde doch im Rahmen der mit Verfügung vom 1 3. Februar 2019 (Urk. 7/155) erfolgten Rentenablehnung das Invalideneinkommen nicht gestützt auf das von ihm zum damaligen Zeit punkt tatsächlich erzielte Einkommen, sondern gestützt auf die Tabellenlöhne berechnet und liegen keinerlei Anhaltpunkte vor, dass bei einer erneuten Renten prüfung anders zu verfahren wäre. Zusammenfassend ist daher nicht zu bean standen, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerde führers nicht eingetreten ist. Die Beschwerde erweist sich dementsprechend als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 6 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 500.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic.

iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00167

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom 5. Juni 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch lic.

iur . Y.___ Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte Lutherstrasse 36, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Der 1974 geborene X.___, welcher über eine abgeschlossene Lehre als Mechaniker verfügt (Urk. 7/13/19), meldete sich am 2 0. November 2017 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6). Die IV-Stelle nahm in der Folge erwerbliche und medizinische Abklä rungen vor, in deren Rahmen sie bei Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, und PD Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine bidiszi plinäre Begutachtung in Auftrag gab (Urk. 7/ 74), welche am 8. Oktober

2018 erstattet wurde (Urk. 7/128). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 7/148) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13.

Februar

2019 einen Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente (Urk. 7/155). Diese Verfü gung blieb unangefochten (vgl. Urk. 7/156). 1.2

Am 1 7. Oktober 2019 meldete sich X.___ erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/163). Nachdem die Krankentaggeldversicherung von X.___ der IV-Stelle am 1 7. Oktober

2019 Akten zugestellt hatte (Urk.

7/164-165), wies die IV-Stelle X.___ m it Schreiben vom 22. Okto ber 2019 (Urk. 7/170) darauf hin, dass auf seinen Antrag nur eingetreten werden könne, wenn er glaubhaft mache, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Sie fordert e ihn auf, bis spätestens am 2 0. November 2019 entsprechende aktuelle Beweismittel nachzu reichen. Am 1 1. November 2019 ging bei der IV-Stelle ein Arztbericht von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 7. November 2019 ein (Urk. 7/172) . Die IV-Stelle stellte d araufhin mit Vorbescheid vom 9.

Dezember 2019 in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 7/174). Nachdem X.___ keinen Einwand dagegen erhoben hatte, verfügte die IV-Stelle am 4. Februar 2020 wie vorbeschieden (Urk. 2). 2.

Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 4. März 2020 (Urk.

1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung vom 4. Februar 2020 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf sein Gesuch einzutreten, um anschliessend, n ach materieller Prüfung, über einen allfälligen Anspruch auf In validenleistungen ab 1. Oktober 2019 zu entscheiden. In prozessualer Hinsicht ersucht e der Beschwerdeführer um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. April

2020 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 2 0. April 2020 wurde die Beschwerdeantwort mit dem Hinweis, dass das Gericht die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsel s nicht als erforderlich erachte, es den Parteien jedoch unbenommen bleibe, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezo gene Unterlagen einzureichen, dem Beschwerdeführer zugestell t (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen gegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

3

der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, das s sich der Grad der Invalidität in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Der versicherten Person kommt bei einer Neuanmeldung ausnahmsweise eine Be weisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). 1. 2

Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine rentenrelevante Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, bildet der Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung. Der Vergleichszeitraum erstreckt sich grundsätzlich bis zur Prü fung und Beurteilung des Gesuchs, d as heisst bis zum Erlass der Verfügung be treffend die Neuanmeldung . Für die beschwerdeweise Überprüfung einer Nicht eintretensverfügung ist somit der Sachverhalt, wie er sich der Verwaltung bot, respektive die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung massgeblich (Urteil des Bundesgerichts 9C_799/2016 vom 21. März 2017 E. 2.1) . 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erklärte in der angefochtenen Verfügung vom 4. Februar 2020 (Urk. 2), sie hätten – einzig – am 1 1. Nove mber 2019 einen Bericht von Dr. B.___ erhalten. Aus diesem ergebe sich k eine Veränderung der gesundheit lichen Situation, weshalb auf das neue Gesuch nicht eingetreten werden könne. 2.2

Der Beschwerdeführer liess dagegen im Wesentlichen vorbringen (Urk. 1), e ntge gen der Auffassung der Beschwerdegegnerin sei dem Bericht von Dr. B.___ vom 7. November 2019 zu entn e hmen, dass er neu nicht nur aufgrund der

chronifi zierten rheumatologischen Beschwerden, sondern zusätzlich aufgrund einer de pressiven Komponente in der Arbeitsf ähigkeit eingeschränkt sei. Dr. B.___ habe bereits im November 2019 die bevorstehende Aufnahme einer fachpsychia trischen Behandlung gemeldet. Seit Januar 2020 stehe er

nun in regelmässiger fachpsychiatrischer Behandlung . Mit dem Arztbericht von Dr. B.___ vom 7. Novem ber

2019 sei somit eine wesentliche Veränderung i m Sinne einer Ver schlechte rung seines Gesundheitszu standes glaubhaft dargetan. Dr. B.___ habe ihm eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in seiner jetzigen Tätigkeit als Leiter Online Marketing attestiert. Dabei handle es sich um eine angepasste Tä ti g k eit, welche er am 1. April 2019 angetreten habe und aus gesundheitlichen Gründen in redu zier t em Pensum von 60 % ausübe. Diese Veränderung im erwerblichen Bereich wäre als Änderung der tatsächlichen Verhältnisse von der Beschwerdegegnerin zu berück sichtigen gewesen. Die attestierte 30%ige Rest-Arbeitsfähigkeit begrün de neu einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.

Im Januar 2020 sei er im Auftrag seiner Krankentaggeldversicherung bidiszipli när begutachtet worden. Im Zusammenhang mit den Untersuchungen sei ihm nahegelegt worden, wegen seiner massiven Erschöpfung und massivem Konzen trationsverlust eine Schlafanalyse zu machen. Die entsprechende Abklärung sei am 7. Februar 2020 erfolgt, drei Tage nach der hier angefochtenen Verfügung vom 4. Februar 202 0. Es sei festgestellt worden, dass er an einem schwerstgradi gen obstruktiven Schlafapnoesyndrom leide, da s behandlungsbedürftig sei und massive Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe. 3. 3.1

Vergleich s basis für die Frage, ob der Beschwerdeführer eine wesentliche Verän derung der tatsächlichen Verhältnisse, das heisst insbesondere seine s Gesund heitszustandes, glaubhaft gemacht hat, ist der

13. Februar

2019, hat te die Be schwerdegegnerin doch mit Verfügung von diesem Datum (Urk. 7/155) einen Ren tenanspruch des Beschwerdeführers verneint.

Die Beschwerdegegnerin war in der Verfügung vom 1 3. Februar

2019 (Urk. 7/155) davon aus gegangen, dass es in der angestammten Tätigkeit des Beschwerde führers als Mechaniker einen Teilbereich gebe, nämlich Hantieren von Lasten über 12,5 Kilogramm, den er seit der Rückenoperation im Dezember 2016 nicht mehr ausüben könne. Jegliche angepassten Tätigkeiten seien ihm jedoch vollum fänglich zumutbar. D ie Beschwerdegegnerin errechnete einen Invaliditäts grad von 16 % . Aus medizinischer Sicht stütz t e sie sich im Wesentlichen auf das Gut achten der Dres . Z.___ und A.___

vom 8. Oktober 2018 (Urk. 7/128).

Dr. Z.___ und Dr. A.___ hatten in ihrem Gutachten die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 7/128/10 9): - v erminderte Belastbarkeit und intermittierende Beschwerden der HWS bei - Status nach Disku s hernie C5/C6 linksbetont mit - s chweren Foramenstenose n C5/C6 beidseits linksbetont und gerin ger auch C4/C5 beidseits linksbetont mit - HWS-Operation am 1. Dezember 2016 mit - Dekompression C5/C6 mit Spon d ylodese C5/C6 mit - e rhaltene m Al ignement der Wirbelkörper und normaler Weite des Spinalkanals bei mässigen Foramenstenosen C5/C6 beid seits mit - Verlagerung der Nervenwurzeln C6 beidseits ohne Kom pression (MRI März 2018) mit - l eicht abgeschwächten Bizepssehnen- und Radiusperiost-Reflexen links bei sonst klinisch und neurophysiologisch normalen Befunden (März 2018) und - Osteopenie des linken Radius jedoch nicht des rechten Radius (DEXA September

2018) und - daher möglicherweise verminderter Gebrauch des linken Armes und der linken Hand bei - normalem Gebrauch des rechten Armes und der rechten Hand - aktuell keine Nackenschmerzen - verminderte Belastbarkeit und intermittierende Beschwerden der unteren BWS bei - Verdacht auf Status nach Morbus Scheuermann mit - ä lterer Deckplattenimpressions-Fraktur Th12 (Erstdiagnose Sep tember 2018) mit

Schmorl’schen Impressionen bei osteopener Kno chen struktur mit - l eichten degenerativen Veränderungen L5/S1 (Röntgen September 2018) - ohne Kompression neurogener Strukturen (MRI September 2018) - ohne radikuläre Zeichen - aktuell schmerzfrei

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutach ter (Urk. 7/128/109): - mögliche rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD 10 F33.4) - Störung durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, Vollremission (ICD-10 F10.202) - Störung durch Coc ain, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F14.1) - St örungen durch multiplen Substanz gebrauch, Status nach schädlichem Gebrauch (ICD-10 F19.1) - i atrogene Vitamin D-Intoxikation - mehr als 400 nmol /l Vitamin D im Blut bei Toxizität ab mehr als 220

nmol /l - a ktuell Einnahme von 60'000 IE Vitamin pro Tag bei einem Tagesbe darf von 800 IE pro Tag

Der Beschwerdeführer könne mit Lasten bis zu 12,5 Kilogramm hantieren. Tätig keiten, die nicht das Hantieren mit schwereren Lasten erforderten, könne er zu 100 % ausüben. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/128/110-111). 3.2 3.2.1

Im aktuellen Neu anmeldeverfahren gingen bei der Beschwerdegegnerin die fol genden ärztlichen Berichte ein: 3.2.2

Gemäss Bericht von Dr. B.___ an die Kra nkentaggeldversicherung des Be schwerdeführers vom 16. August 2019 (Urk. 7/164/1) bestehen beim Beschwer deführer die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - chronische Epicondylitis

radialis

humeri rechts mehr als links (Rechtshän der); seit März 2017 - chronisches Panvertebralsyndrom - Konzentrationsstörungen bei depressiver Komponente

Dr. B.___ attestierte dem Beschwerdeführer vom 1 3. Mai bis am 3 1. Juli

2019 eine 80%ige und vom 1. August bis am 3. September 2019 eine 70%ige Arbeits unfähigkeit. Es sei eine Arbeitsaufnahme ab Mitte September in e inem Pensum von 60 oder 50 % geplant .

3.2.3

Mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 7. November 2019 erklärte Dr. B.___ (Urk. 7/172), eine erneute Anmeldung sei offenbar durch die Klinik C.___ initiiert worden, obwohl der Beschwerdeführer nic ht primär eine Rente anstrebe. Es bestünden jedoch nach wie vor gewichtige gesundheitli che Probleme, nämlich : - c hronische Epicondylitis

radialis

humeri rechts mehr als links - c ervicalausgelöstes

P a nvertebralsyndrom bei Status nach Diskushernien operation an der HWS am 1. Dezember 2016 - Konzentrationsstörungen bei depressiver Komponente

Immer mehr in den Vordergrund rücke nun aber die psychologische Komponente, welche eine Arbeitsfähigkeit zusätzlich gefährde. Bisher habe der Beschwerde führer guten Support von der Suchtberatungsstelle in D.___ erhalten, möglich erweise werde zukünftig auch eine psychologisch-psychiatrische Behandlung nötig werden. Er habe die Arbeitsunfäh i gkeit ab dem 1 1. November 2019 ver suchs weise von 60 auf 50 % reduziert. Der Beschwerdeführer mache weiterhin Physi otherapie. Das Schulterarmsyndrom rechts bleibe bestehen. 4. 4.1

Aus den im Rahmen der Neuanmeldung bei der Beschwerdegegnerin eingegan genen Berichte n von Dr. B.___ (E. 3.2.2 und E. 3.2.3) ergeben sich keine Hin weise auf eine Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers . Die von Dr. B.___ angeführten somatischen Diagnosen chro nische Epicondylitis

radialis

hum eri rechts mehr als links und ce rvical ausgelöstes

Panvertebralsyndrom bei Status nach Diskushernienoperation an der HWS am 1.

Dezember

2016 sind vorbestehend (E. 3.1; vgl. Urk. 7/62/1, Urk. 7/63 /5), wie auch aus seinen Bericht en vom 16. August 2019 (E. 3.2.2) und vom 7. November 2019 (E. 3.2.3) hervorgeht . Auch aus psychiatrischer Sicht ergeben sich aus den Berichten von Dr. B.___ keine relevanten Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Zwar führt Dr. B.___ im Be richt vom 7. November 2019 neu als Diagnose Konzen trations störungen bei de pressiver Komponente an. Dr. B.___ erachtete diese jedoch – noch – nicht als behandl ungsbedürftig, erwähnte er doch lediglich eine möglicherweise zukünf tige Behandlungsbedürftigkeit. Die von Dr. B.___ in seinen Berichten vom 1 6. August 2019 und vom 1 1. November 2019 attestierte Arbeitsunfähigkeit weicht zudem auch nicht relevant von de n von ihm bereits im Rahmen des zur Verfügung vom 1 3. Februar 2019 (Urk. 7/155) führenden Abklä rungsverfahrens attestierten Arbeitsunfähigkeit en

ab (vgl. Urk. 7/62,

Urk. 7/63 / 4,

Urk. 7/72, Urk. 7/78, Urk. 7/112) . Dabei

ist es unerheblich, dass der Beschwer de führer neu als Marketingangestellter und nicht mehr als Allrounder in einem Tenniscenter arbeitet, handelt es sich doch hinsichtlich der –

körperlichen –

Belastung um ver gleichbare Tätigkeiten (v gl. Urk. 7/62, Urk. 7/128/80; Urk. 3/8, Urk. 7/164).

Nach dem Gesagten ist gestützt auf die Berichte von Dr. B.___ vom 1 6. August 2019 und vom 1 1. November 2019 nicht glaubhaft gemacht, dass sich in der kurzen Zeit zwischen der rentenablehnenden Verfügung vom 13. Februar 2019 (Urk. 7/155)

und der nun angefochtenen Verfügung vom 4. Februar 2020 (Urk. 2) der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in einer für den Anspruch rele vanten Weise geändert hat (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b) . 4.2

Die vom Beschwerdeführer erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte der Klinik C.___ vom 1. April 2019 (Urk. 3/3) und der Klinik E.___

vom 1 8. Februar 2020 (Urk. 3/4), die Krankenkarte der Krankentaggeldver sicherung mit den von Dr. B.___ attestierten Arbeitsunfähigkeiten (Urk. 3/6) sowie das Schreiben der p sychiatrischen K linik F.___ betreffend Kon taktaufnahme vom 1 6. Dezember 2019 (Urk. 5) waren im Zeitpunkt des Erlasses der angefochte nen Verfügung nicht aktenkundig und sind daher für die Beurtei lung der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung unbeachtlich (vgl. E. 1. 2, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_65/2018 vom 1 4. Februar

2018 E.

4.1) . 5.

Nach dem Gesagten erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin eine Glaubhaftmachung einer relevanten Verschlechterung

des Gesundheitszu standes des Beschwerdeführers verneint hat . Entgegen dem Vorbringen des Be schwerdeführers (Urk. 1 S. 5) begründet zu de m sein Stellenwechsel (vgl. E. 4.1) keine relevante Änderung der erwerblichen Verhältnisse, wurde doch im Rahmen der mit Verfügung vom 1 3. Februar 2019 (Urk. 7/155) erfolgten Rentenablehnung das Invalideneinkommen nicht gestützt auf das von ihm zum damaligen Zeit punkt tatsächlich erzielte Einkommen, sondern gestützt auf die Tabellenlöhne berechnet und liegen keinerlei Anhaltpunkte vor, dass bei einer erneuten Renten prüfung anders zu verfahren wäre. Zusammenfassend ist daher nicht zu bean standen, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerde führers nicht eingetreten ist. Die Beschwerde erweist sich dementsprechend als unbegründet und ist abzuweisen. 6.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 500.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic.

iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler