Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1977 , arbeitete nach diversen Tätigkeiten als Service mit arbeiter und Barmann
seit 2011 als Betriebsleiter der Y.___ GmbH ( Urk. 7/9/1, Urk. 7/9/6 , Urk. 7/52/2 ). Am 27 . Juni 2016 (Eingangsdatum) meldete er sich bei der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hin weis auf eine seit 2004 bestehende Depression und Such t zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/9-10 ). In der Folge arbeitete der Versicherte ab August 2016 wieder in einem vollen Pensum für die Y.___ GmbH. Er erklärte sich damit einverstanden, dass die IV-Stelle sein Dossier abschliesst ( Urk. 7/13). Gestützt darauf wies die IV-Stelle sein Leistungsbegehren vom 2 7. Juni 2016 mit Verfügung vom 18.
Oktober 2016 ab ( Urk. 7/16). 1.2
Am 3 0. Januar 2017 meldete sich X.___ bei der IV-Stelle wieder zum Leis tungsbezug an ( Urk. 7/22-23). Daraufhin tätigte die IV-Stelle Abklärungen in be ruf lich-erwerblicher ( Urk. 7/30, Urk. 7/36-37, Urk. 7/40-42 , Urk. 7/52 ) und medi zi nischer ( Urk. 7/43, Urk. 7/45 , Urk. 7/47, Urk. 7/51 ) Hinsicht. Der Ver sicherte trat am 1 7. April 2017 eine Arbeitsstelle als Serviceangestellter in einem 60%-Pen sum bei Z.___ an ( Urk. 7/63/1). Die IV-Stelle gewährte dem Versicherten Frühinterventionsmassnahmen in Form von Support durch einen Job-Coach am Arbeitsplatz für die Periode vom 15. August 2017 bis 14. Februar 2018 (Mittei lung vom 17. Oktober 2017 [Urk. 7/62]; vgl. auch Verlaufsprotokoll Eingliede rungsberatung vom 17. Oktober 2017 [ Urk. 7/63]).
Ab 1. November 2017 stei gerte der Versicherte sein Arbeitspensum bei Z.___ auf 80 % . Der neue Arbeitsvertrag wurde bis 2 8. Februar 2018 befristet ( Urk. 7/72/1). Auf Ersuchen des Versicherten hin ( Urk. 7/73) teilte ihm die IV-Stelle am 1 3. Februar 2018 mit, dass sie seine berufliche E ingliederung bei
Z.___ im Sinne eines Arbeits versuchs unterstütze ( Urk. 7/75/1). Mit Verfügungen vom 27. März 2018 sprach sie ihm rückwirkend für die Zeitperiode vom 1. September 2017 bis 2 8. Februar 2018 ein Taggeld zu ( Urk. 7/76 , Urk. 7/87 , Urk. 7/90 ). Am 2 1. März 2018 erklärte die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen als ab ge schlossen, da der Ver sicherte beim Abschluss ge spräch vom 2 0. Februar 2018 ausgeführt habe, dass er ab dem 1. März 2020 ein volles Arbeitspensum bei der
Z.___ aufnehmen werde ( Urk. 7/84).
Hernach prüfte die IV-Stelle den Rentenanspruch des Versicherten. Dafür holte sie zunächst beim behandelnden Psychiater Dr. med. A.___ , Psychiatrie/
Psychotherapie FMH, den Verlaufsbericht vom 1. Mai 2018 (Urk. 7/95) und den Arztbericht von B.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 1 7. Mai 2018 ( Urk. 7/97) ein. Alsdann auferlegte sie dem Versicherten mit Schreiben vom 6. Juli 2018 die Durchführung eines Entzugs von Kokain und Alkohol mit Urin kon trollen und Haaranalyse zum Abstinen z nachweis ; weiter forderte sie ihn auf bis am 8. August 2018 mitzuteilen, bei welchem Arzt oder welcher Ärztin er den Entzug durchführen werde ( Urk. 7/98). Dieser liess mit Eingabe vom 11. Juli 2018 einwenden, die ihm auferlegte Schadenminderungspflicht sei zumindest teilweise unmöglich, da der Entzug vor längerer Zeit erfolgt sei , teilte die Adresse seines behandelnden Psychiaters mit und ersuchte um umgehenden Rentenentscheid (Urk. 7/99). Mit Schreiben vom 25. Juli 2018 hielt die IV-Stelle daran fest, dass nach sechs bis acht Monaten der Nachweis der Suchtmittelabstinenz durch Haar analyse zu erfolgen habe und der Rentenanspruch erst anschliessend geprüft wer den könne (Urk. 7/101). Nach Eingang der Berichte zu Haaranalysen am 4. Januar 2019 (Urk. 7/115) holte die IV-Stelle
bei Dr. A.___ den Verlaufsbericht vom 1 9. Februar 2019 ein ( Urk. 7/116). Am 1 0. Mai 2019 nahm Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie/Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle Stellung ( Urk. 7/120/11). Alsdann kündigte die IV-Stelle dem Ver sicherten m it Vorbescheid vom 4 . September 2019
die Abweisung seines Ge suches um Ausrichtung einer Invalidenrente an ( Urk. 7/121).
Da ge g en erhob der Ver sicherte am 20 . September 2016 Einwand (Urk. 7 / 124 ). Nach der Prüfung des Einwandes wies die IV-Stelle das Leistungs begehren von X.___ mit Ver fügung vom 24. Januar 2020 wie vorbeschieden ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 2 . Mä r z 2020 Beschwerde und be antragte, in Auf hebung der angefochtenen Verfügung vom
24. Januar 2020 sei die Beschwer degegnerin zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente nach Massgabe eines Invali di tätsgrades von 55 % auszurichten. Eventualiter sei ihm eine Invaliden rente ge mäss einem Invaliditätsgrad von 43 %
auszurichten ( Urk. 1 S. 2).
Die Beschwer degegnerin beantragte m it Beschwerde antwort vom 1. Ap r il 2020
Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 , unter Beilage der IV-Akten, Urk. 7/1-131 ), was dem Be schwer deführer am 20. April 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglich keiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
1.2.1
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkann ten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 1.2.2
Nach bisheriger und langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung führten Sucht erkrankungen als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Sie wurden im Rahmen der Invalidenversicherung erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt haben, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender, Gesundheitsschaden eingetre ten war, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesund heits schadens waren, dem Krankheitswert zukam. Ein invalidisierender psychi scher Gesundheitsschaden fehlte demgegenüber, wo in der Begutachtung im Wes ent li chen nur Befunde erhoben wurden, welche in der Sucht ihre hinreichende Erklä rung fanden (Hinweise zur bisherigen Rechtsprechung in BGE 145 V 215 E. 4.1).Diese bisherige Rechtsprechung änderte das Bundesgericht mit BGE 145 V 215 dahingehend, dass - fachärztlich einwandfrei diagnostizierten - Abhängig keits syndromen beziehungsweise Substanzkonsumstörungen nicht zum vornhe rein jede invalidenversicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen werden kann (E. 5.3.3), sondern diese vielmehr als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht fallen (E. 6). Gemäss BGE 143 V 418 E. 6 f. ist die Frage nach den Auswirkungen sämtlicher psychischer Erkrankungen auf das funktionelle Leistungsvermögen grundsätzlich unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu beantworten. Hierzu gehören nach dem oben Ausgeführten auch Abhängigkeits syn drome (E. 6.2). Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens kann und muss insbesondere dem Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden. Diesem kommt nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhängig kei tserkrankungen - wie auch bei anderen psychischen Störungen - oft eine Gemengelage aus krankheitswertiger Störung sowie psychosozialen und sozio kultu rellen Faktoren vorliegt. Letztere sind selbstverständlich auch bei Abhängig keits er krankungen auszuklammern, wenn sie direkt negative funktionelle Folgen zei tigen (vgl. bezüglich der Depressionen BGE 143 V 409 ff. E. 4.5.2). Eine krank heitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psycho soziale oder soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (E. 6.3).
Diese neue Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden ( zur BGE-Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 9C_132/2020 vom 7. Juni 2021 E. 2.2 mit Hinweis). 1.2.3
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Be weis verfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälli gen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3 , 145 V 215 E. 7 ; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leicht gradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Rege l keines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4
1. 4 .1
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1. 4 .2
Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktio nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs .
Berichten des RAD, welche auf eigenen Untersuchungen beruhen (Art. 49 Abs. 2 IVV), kommt Beweiswert zu, sofern sie den von der Rechtsprechung umschrie be nen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Selbst eine reine Aktenbeurteilung des RAD kann beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesent lichen nur um die fach ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medi zinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 9C_730/2018 vom 27. März 2019 E. 5.1.3, 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozial versicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (ver sicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1.5
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2.
2.1
Die Allgemeinmedizinerin B.___ hielt in ihrem Bericht vom 1 7. Mai 2018 fest, dass sie dem Beschwerdeführer keine längeren Arbeitsunfähigkeitsatteste aus gestellt habe. Sie könne die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht be ur teilen ( Urk. 7/97 /5 ) . 2.2
2.2.1
Dem an die Beschwerdegegnerin gerichteten Bericht der Psychiatrischen Klinik D.___ , Zentrum für Integrative Psychiatrie und Alkoholent wöhnung 72A, vom 24. März 2017 (Urk. 7/45) lässt sich entnehmen, dass der Be schwerdeführer vom 5. Dezember 2016 bis 1 8. Februar 2017 stationär behan delt wurde. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (nach ICD-10)
wurden aufgeführt: - Rezidivierende depressive Störung, nicht näher bezeichnet (F33.9) - Einfache Aufmerksamkeitsstörung (F90.0) - Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) - Asymptomatische HIV-Infektion (Z21) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: gegenwärtig absti nent (F10.21 - Psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain: gegenwärtig absti nent (F14.21)
Der Beschwerdeführer sei zuvor vom 3. bis 1 4. November 2016 in der Klinik E.___ zum Entzug und vom 15. November bis 4. Dezember 2016 in der Klinik F.___ gewesen, zudem ab 12. Januar 2016 während vier Monaten sowie im Juni 2016 während vier Wochen in der Klinik G.___ in H.___ . Weiter werden anamnestisch zwei Suizidversuche (am 23. Dezember 2015 und 2. November 2016) aufgeführt. Die posttraumatische Belastungsstörung sei seit Jugendalter im Vordergrund ste hend. Die depressive Symptomatik bestehe sei t 15 Jahren. Die ADHS-Sympto matik sei hier erstmals bestätigt und medikamentös behandelt worden, was zu einer wesentlichen Verbesserung in der Konzentration geführt habe. Die Kokain abhängigkeit bestehe seit drei Jahren, zuvor habe er nur gelegentlich konsumiert. Nach sechsjähriger Alkoholabstinenz sei der Beschwerdeführer vor einem Jahr wieder rückfällig geworden.
Zum Befund (ohne Angabe des Untersuchungsdatums) wird namentlich festge halten, dass Aufmerksamkeit, Gedächtnis und Merkfähigkeit unauffällig seien ; im formalen Denken beschleunigt, logisch und inhaltlich kohärent . Die Konzentra tion sei eingeschränkt. In der Affektivität sei er leichtgradig verflacht; der Antrieb sei unauffällig. Keine Veränderung der zirkadianen Besonderheiten.
Bei der Prog nose wird darauf hingewiesen, dass beim Beschwerdeführer multiple psychia tri sche und somatische Diagnosen vorlägen. Dabei falle insbesondere eine vermin derte Stresstoleranz auf. Der Beschwerdeführer verfüge über gute kognitive Fähig keiten, über Introspektionsfähigkeit und den Willen zur Aufrechterhaltung der Abstinenz. Da er stets im Arbeitsprozess eingebunden gewesen sei, würde die Prognose als gut angesehen. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Der Beschwerdeführer möchte baldmöglichst wieder in den Arbeitsalltag einsteigen mit einem 50 %-Pensum, das evtl. anschliessend gesteigert werden könne. Beruf liche Massnahmen und Job-Coaching seien angezeigt. 2.2.2
Der behandelnde Psychiater Dr. A.___ stellte in seinem Bericht vom 2 6. April 2017 die folgenden Diagnosen ( Urk. 7/51/1): - Rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.4) mit Erstmanifestation im Februar 2003 - Einfache Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.9) mit Erstdiagnose bei Behandlungsbeginn 2003 - Schädlicher Alkoholabusus im Kontext mit depressiven Entgleisungen (ICD-10: F10.20), zur Zeit abstinent - Schädlicher Kokainmissbrauch im Kontext mit depressiven Entgleisungen (ICD-10: F14.20), zur Zeit abstinent - Asymptomatische HIV-Infektion (ICD-10: Z21).
Dem Bericht von Dr. A.___ ist zu entnehmen, dass ihm der Beschwerdeführer im Jahr 2003 zugewiesen worden sei ( Urk. 7/51/2, vgl. dazu auch das Psychia trische Konsilium der Psychiatrischen Polyklinik des Universitätsspitals I.___ , vom 7. Oktober 2003, Urk. 7/51/8) . Unter Antidepressiva habe bis 2009 eine weit gehende Stabilität erreicht werden können. Damals sei der B eschwerde führer erst mals im Kontext mit depressiver Dekompensation und sekundärem Alkohol abusus hospitalisiert worden ( Urk. 7/51/2, vgl. den Austritts bericht der Psychia trischen Dienste J.___ , vom 2 9. September 2009, Urk. 7/51/6-7). Im Mai 2014 sei die Diagnose HIV positiv gestellt worden. Seit 2015 sei es im Kontext von beruflichen Überlastungssituationen und depres siven Schwankungen zu eskalierenden Phasen von Aethyl- und Kokain miss brauch gekommen, die zu mehreren stationären Entzugsbehand lungen geführt hätten ( Urk. 7/51/2, vgl. die Austrittsbericht e
der Integrierten Psychiatrie K.___ vom 6. Januar 2017 betreffend statio näre Behandlung vom 3. bis 1 1. November 2016 , des Sanatorium s
F.___ vom 2 9. Dezember 2016 betreffend stationäre Behandlung vom 1 5. bis 30. November 2016
sowie den Kurzaustrittsbericht der Psychiatrischen Klinik D.___ , Zentrum für Integrative Psychiatrie und Alkoholentwöhnung 72A, vom 1 8. Februar 2017 betreffend stationäre Behandlung vom 5. Dezember 2016 bis 1 8. Februar 2017 , Urk. 7/51/9-15).
Dr. A.___ hielt fest, dass beim Beschwerdeführer körperlich keine Defizite be stehen würden. Geistig würden solche aber insbesondere mit depressiven Dekom pensa tionen , mangelnde r Flexibilität und Vergesslichkeit bei teils stark verrin gerter Leistungsfähigkeit zum Tragen kommen ( Urk. 7/51/2).
Dr. A.___ attestierte dem Beschwerdeführer seit November 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 7/51/2). 2.2. 3
In seinem Verlaufsbericht vom 1. Mai 2018 führte
Dr. A.___
aus , dass der Be schwerdeführer mit Ausnahme von erhöhter Vergesslichkeit und rascher Er müdbarkeit symptomfrei sei. Er zeige einen adäquaten Realitätsbezug. Im Rah men des angelaufenen Wiedereingliederungsprogramms bei Z.___ zeige er ein enormes Engagement, aber auch Tendenzen zur Selbstüberforderung. Von einem Wiedereinstieg in die frühere Erwerbstätigkeit müsse aus ärztlicher Sicht infolge Überforderungsgefahr mit konsekutiv hohem Rückfallrisiko absolut abge raten werden. Bei Z.___ habe der Beschwerdeführer eine neue, sinn ge bende Arbeit gefunden, die ihn beglücke und ausfülle. Aktuell arbeite er dort in einem 80%-Pensum. Von einer Steigerung müsse aktuell noch abgeraten werden
(Urk. 7/95 /1 ) . 2.2. 4
Dr. A.___ führte sodann in seinem Verlaufsbericht vom 1 9. Februar 2019 aus, dass die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers aktuell zu 20 % vermindert sei. Die Möglichkeit, die aktuell vorliegende Erwerbsfähigkeit längerfristig erhal ten zu können, scheine realistisch ( Urk. 7/116 /2 ). 2. 3
RAD-Arzt Dr. C.___ schrieb in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung, dass die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung nachvollzogen wer den könne. Allerdings werde diese vom langjährigen ambulanten Psychiater als remittiert beurteilt. Die Diagnose einfache Aufmerksamkeitsstörung (Erst diagnose bei Behandlungsbeginn bei Dr. A.___ ) könne aufgrund fehlender Befunde, anam nestischer Angaben und F ehlen spezifischer Testungen nicht nachvollzogen werden. Es bestehe zudem ein Zustand nach Alkohol- und Kokainabhängigkeit. D ie Abstinenz sei durch die Haaranalyse des Instituts für L.___ vom 3. Januar 2019 (vgl. Urk. 7/115) nachgewiesen . Auf grund der Akten bestehe der Verdacht einer narzisstischen Akzentuierung. Wegen der Abhängigkeitserkrankungen und des Risikos eines Rückfalls sei die bisherige Tätigkeit als Geschäftsführer des Saunaclubs des Lebenspartners des Beschwerde führers (gemeint ist
dessen frühere Tätigkeit
als Betriebsleiter der Y.___ GmbH, vgl. Urk. 7/23, Urk. 7/30, Urk. 7/36-37, Urk. 7/40-42, Urk. 7/52) nicht mehr zu mut bar. Für diese Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit Novem ber 201 6. Für angepasste Tätigkeiten könne jedoch spätestens seit Mitte April 2017 keine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit nachvollzogen werden ( Urk. 7/120/11).
Auf Nachfrage der Sachbearbeiterin führte Dr. C.___ am 2 8. August 2019 sodann aus, dass für den Beschwerdeführer sämtliche Tätigkeiten zumutbar seien, die ohne Suchtpotential seien. Fraglich sei daher, ob die neue Tätigkeit des Be schwerde führers im Z.___ wegen des Alkoholausschanks überhaupt geeignet sei ( Urk. 7/120/12). 3.
3.1
Dem RAD-Arzt ist insoweit zuzustimmen, dass die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in ihren knapp gehaltenen Berichten die von ihnen gestellten Diagnosen respektive den Schweregrad der Störung nicht aufgrund der erhobenen Befunde nachvollziehbar dargelegt haben. Auch begründete Dr. A.___ in seinem Ver laufs bericht vom 19. Februar 2019 nicht, weshalb er dem Beschwerdeführer (wei ter hin) eine um 20 % verminderte Leistungsfähigkeit attestierte (vgl. E. 2.2.4). Indessen begründet auch Dr. C.___
- der den Beschwerdeführer nicht selber untersucht hat - nicht, weshalb er offenbar davon ausgeht, dass die Abhängig keitserkrankungen im Vordergrund stehen und allein diese bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und des Zumutbarkeitsprofils zu berücksichtigen sind (und die rezidivierende depressive Episode keinerlei Einfluss hat), wogegen die Fach personen der Kliniken Integrierte Psychiatrie K.___ , Psychiatrische Klinik D.___ und Sanatorium F.___ sowie der behan deln de Psychiater die Substanzkonsumstörungen eher als Ausdruck einer depressiven Störung (mit Suizidalität bzw. selbstschädigendem Verhalten) und verminderter Stresstoleranz beschrieben (vgl. Urk. 7/51/9, Urk. 7/51/11, Urk. 7/45/3-4). Ob aus der vom behandelnden Psychiater gestellten Diagnose einer rezidivierenden de pres siven Störung, gegenwärtig remittiert (F33.4), geschlossen werden kann, dass diese Störung für die Beurteilung des Leistungsvermögens unbeachtlich ist, weil sie remittiert ist, wäre aufgrund der vorliegenden Umstände zu diskutieren ge wesen, zumal diese Diagnose auch bei Behandlung zur Verminderung des Rück fallrisikos verwendet wird (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt, Internationale Klassi fi kation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F] Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10., überarbeitete Auflage, Bern 2015, S. 181). Wären die «Abstürze» des Beschwerdeführers als Folge einer depressiven (oder einer anderen) Störung zu qualifizieren, würde das vom RAD-Arzt definierte Belastungsprofil, wonach sämtliche Tätigkeiten ohne Suchtpotential (spätestens seit Mitte April 2017) un eingeschränkt zumutbar seien, kaum Sinn machen. Zudem wird durch die RAD-Beurteilung auch die Zweckmässigkeit der von der Beschwerdegegnerin durchge führten Ein gliederungs massnahmen infrage gestellt.
3.2
Indem der RAD-Arzt allein auf die Abhängigkeitsstörungen fokussierte, setzte er sich auch nicht weiter mit den Gründen für die attestierte vollständige Arbeits unfähigkeit in der Tätigkeit als Betriebsleiter bei der Y.___ GmbH auseinander. Laut Dr. A.___ können insbesondere berufliche Überlastungssituationen respek tive Überforderung zu Rückfällen führen (vgl. E. 2.2.2 und E. 2.2.3). Es wäre daher zu berücksichtigen gewesen, dass der Beschwerdeführer von 1995 bis 1997 eine Lehre als Verkäufer in einem TV-Geschäft absolviert und anschliessend stets im Gastgewerbe als Servicemitarbeiter oder Barmann gearbeitet hatte (Urk. 7/52/2) , bevor er im Mai 2011 die Funktion eines Betriebsverantwortlichen bei der Y.___ GmbH (bzw. im Betrieb seines Lebenspartners) übernahm. Deren Arbeitgeber be richt ist zu ent nehmen, dass der Beschwerdeführer Arbeiten verrichten könne, welche weni ger Verantwortung sowie persönliche Belastungen verlangten; die Aufgaben sollten keine langfristigen Projekte oder Pendenzen beinhalten. Der Be schwerdeführer brauche Strukturen und klare Arbeitsanweisungen/Aufga ben zuteilungen. Er habe die Fähigkeit, jederzeit ein verständnisvoller, aufmerksamer Gastgeber zu sein, der ein respektvolles und von Wertschätzung geprägtes Klima generiere (Urk. 7/36/3). Angesichts der Berufsbiografie des Beschwerdeführers und den von der Arbeitgeberin angeführten Ressourcen und Defiziten wäre zu erörtern ge wesen, ob respektive inwieweit die Überforderungssituationen tat säch lich mit einer psychischen Störung zusammenhängen oder ob primär eine unge nügende berufliche Qualifikation zur Überforderung führte. 3.3
Zusammenfassend ergeben sich zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Einschätzung von Dr. C.___ und sind die Voraussetzungen für das Abstellen auf eine reine Aktenbeurteilung des RAD nicht erfüllt (vgl. E. 1. 4 .2). Der rechtserhebliche Sachverhalt erweist sich da mit als unzureichend abgeklärt.
Die Sache ist deshalb in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt in psychiatrischer Hinsicht gutachterlich abklären lässt und danach über einen möglichen Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfügt. 4 .
4 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is IVG) und ermessensweise auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtspre chung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 4 .2
Der vertretene Beschwerde führer hat zudem Anspruch auf eine Prozess ent schä digung. Seine Rechtsvertreterin macht mit Honorarnote vom 2. M ärz 2020 einen Aufwand von 7,42 Stunden sowie Spesen und Auslagen von Fr. 66.75 geltend (Urk. 3), was nicht unangemessen erscheint. Beim gerichtsüblichen Stundenan satz von Fr. 220.-- ergibt dies inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer einen Betrag von Fr. 1'830.--.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 4. Januar 2020 aufgehoben und die Sache an der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach der Einholung eines psychiatrischen Gutachtens über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’83 0 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 9. Februar 2019 ein ( Urk. 7/116). Am 1 0. Mai 2019 nahm Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie/Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle Stellung ( Urk. 7/120/11). Alsdann kündigte die IV-Stelle dem Ver sicherten m it Vorbescheid vom 4 . September 2019
die Abweisung seines Ge suches um Ausrichtung einer Invalidenrente an ( Urk. 7/121).
Da ge g en erhob der Ver sicherte am 20 . September 2016 Einwand (Urk. 7 / 124 ). Nach der Prüfung des Einwandes wies die IV-Stelle das Leistungs begehren von X.___ mit Ver fügung vom 24. Januar 2020 wie vorbeschieden ab (Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglich keiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Am 3 0. Januar 2017 meldete sich X.___ bei der IV-Stelle wieder zum Leis tungsbezug an ( Urk. 7/22-23). Daraufhin tätigte die IV-Stelle Abklärungen in be ruf lich-erwerblicher ( Urk. 7/30, Urk. 7/36-37, Urk. 7/40-42 , Urk. 7/52 ) und medi zi nischer ( Urk. 7/43, Urk. 7/45 , Urk. 7/47, Urk. 7/51 ) Hinsicht. Der Ver sicherte trat am 1 7. April 2017 eine Arbeitsstelle als Serviceangestellter in einem 60%-Pen sum bei Z.___ an ( Urk. 7/63/1). Die IV-Stelle gewährte dem Versicherten Frühinterventionsmassnahmen in Form von Support durch einen Job-Coach am Arbeitsplatz für die Periode vom 15. August 2017 bis 14. Februar 2018 (Mittei lung vom 17. Oktober 2017 [Urk. 7/62]; vgl. auch Verlaufsprotokoll Eingliede rungsberatung vom 17. Oktober 2017 [ Urk. 7/63]).
Ab 1. November 2017 stei gerte der Versicherte sein Arbeitspensum bei Z.___ auf 80 % . Der neue Arbeitsvertrag wurde bis 2 8. Februar 2018 befristet ( Urk. 7/72/1). Auf Ersuchen des Versicherten hin ( Urk. 7/73) teilte ihm die IV-Stelle am 1 3. Februar 2018 mit, dass sie seine berufliche E ingliederung bei
Z.___ im Sinne eines Arbeits versuchs unterstütze ( Urk. 7/75/1). Mit Verfügungen vom 27. März 2018 sprach sie ihm rückwirkend für die Zeitperiode vom 1. September 2017 bis 2 8. Februar 2018 ein Taggeld zu ( Urk. 7/76 , Urk. 7/87 , Urk. 7/90 ). Am 2 1. März 2018 erklärte die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen als ab ge schlossen, da der Ver sicherte beim Abschluss ge spräch vom 2 0. Februar 2018 ausgeführt habe, dass er ab dem 1. März 2020 ein volles Arbeitspensum bei der
Z.___ aufnehmen werde ( Urk. 7/84).
Hernach prüfte die IV-Stelle den Rentenanspruch des Versicherten. Dafür holte sie zunächst beim behandelnden Psychiater Dr. med. A.___ , Psychiatrie/
Psychotherapie FMH, den Verlaufsbericht vom 1. Mai 2018 (Urk. 7/95) und den Arztbericht von B.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 1 7. Mai 2018 ( Urk. 7/97) ein. Alsdann auferlegte sie dem Versicherten mit Schreiben vom 6. Juli 2018 die Durchführung eines Entzugs von Kokain und Alkohol mit Urin kon trollen und Haaranalyse zum Abstinen z nachweis ; weiter forderte sie ihn auf bis am 8. August 2018 mitzuteilen, bei welchem Arzt oder welcher Ärztin er den Entzug durchführen werde ( Urk. 7/98). Dieser liess mit Eingabe vom 11. Juli 2018 einwenden, die ihm auferlegte Schadenminderungspflicht sei zumindest teilweise unmöglich, da der Entzug vor längerer Zeit erfolgt sei , teilte die Adresse seines behandelnden Psychiaters mit und ersuchte um umgehenden Rentenentscheid (Urk. 7/99). Mit Schreiben vom 25. Juli 2018 hielt die IV-Stelle daran fest, dass nach sechs bis acht Monaten der Nachweis der Suchtmittelabstinenz durch Haar analyse zu erfolgen habe und der Rentenanspruch erst anschliessend geprüft wer den könne (Urk. 7/101). Nach Eingang der Berichte zu Haaranalysen am 4. Januar 2019 (Urk. 7/115) holte die IV-Stelle
bei Dr. A.___ den Verlaufsbericht vom
E. 1.2.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkann ten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG ).
E. 1.2.2 Nach bisheriger und langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung führten Sucht erkrankungen als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Sie wurden im Rahmen der Invalidenversicherung erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt haben, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender, Gesundheitsschaden eingetre ten war, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesund heits schadens waren, dem Krankheitswert zukam. Ein invalidisierender psychi scher Gesundheitsschaden fehlte demgegenüber, wo in der Begutachtung im Wes ent li chen nur Befunde erhoben wurden, welche in der Sucht ihre hinreichende Erklä rung fanden (Hinweise zur bisherigen Rechtsprechung in BGE 145 V 215 E. 4.1).Diese bisherige Rechtsprechung änderte das Bundesgericht mit BGE 145 V 215 dahingehend, dass - fachärztlich einwandfrei diagnostizierten - Abhängig keits syndromen beziehungsweise Substanzkonsumstörungen nicht zum vornhe rein jede invalidenversicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen werden kann (E. 5.3.3), sondern diese vielmehr als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht fallen (E. 6). Gemäss BGE 143 V 418 E. 6 f. ist die Frage nach den Auswirkungen sämtlicher psychischer Erkrankungen auf das funktionelle Leistungsvermögen grundsätzlich unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu beantworten. Hierzu gehören nach dem oben Ausgeführten auch Abhängigkeits syn drome (E. 6.2). Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens kann und muss insbesondere dem Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden. Diesem kommt nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhängig kei tserkrankungen - wie auch bei anderen psychischen Störungen - oft eine Gemengelage aus krankheitswertiger Störung sowie psychosozialen und sozio kultu rellen Faktoren vorliegt. Letztere sind selbstverständlich auch bei Abhängig keits er krankungen auszuklammern, wenn sie direkt negative funktionelle Folgen zei tigen (vgl. bezüglich der Depressionen BGE 143 V 409 ff. E. 4.5.2). Eine krank heitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psycho soziale oder soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (E. 6.3).
Diese neue Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden ( zur BGE-Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 9C_132/2020 vom 7. Juni 2021 E. 2.2 mit Hinweis).
E. 1.2.3 Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Be weis verfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälli gen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3 , 145 V 215 E. 7 ; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leicht gradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Rege l keines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2.
E. 2 . Mä r z 2020 Beschwerde und be antragte, in Auf hebung der angefochtenen Verfügung vom
24. Januar 2020 sei die Beschwer degegnerin zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente nach Massgabe eines Invali di tätsgrades von 55 % auszurichten. Eventualiter sei ihm eine Invaliden rente ge mäss einem Invaliditätsgrad von 43 %
auszurichten ( Urk. 1 S. 2).
Die Beschwer degegnerin beantragte m it Beschwerde antwort vom 1. Ap r il 2020
Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 , unter Beilage der IV-Akten, Urk. 7/1-131 ), was dem Be schwer deführer am 20. April 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
E. 2.1 Die Allgemeinmedizinerin B.___ hielt in ihrem Bericht vom 1 7. Mai 2018 fest, dass sie dem Beschwerdeführer keine längeren Arbeitsunfähigkeitsatteste aus gestellt habe. Sie könne die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht be ur teilen ( Urk. 7/97 /5 ) .
E. 2.2 4
Dr. A.___ führte sodann in seinem Verlaufsbericht vom 1 9. Februar 2019 aus, dass die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers aktuell zu 20 % vermindert sei. Die Möglichkeit, die aktuell vorliegende Erwerbsfähigkeit längerfristig erhal ten zu können, scheine realistisch ( Urk. 7/116 /2 ). 2. 3
RAD-Arzt Dr. C.___ schrieb in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung, dass die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung nachvollzogen wer den könne. Allerdings werde diese vom langjährigen ambulanten Psychiater als remittiert beurteilt. Die Diagnose einfache Aufmerksamkeitsstörung (Erst diagnose bei Behandlungsbeginn bei Dr. A.___ ) könne aufgrund fehlender Befunde, anam nestischer Angaben und F ehlen spezifischer Testungen nicht nachvollzogen werden. Es bestehe zudem ein Zustand nach Alkohol- und Kokainabhängigkeit. D ie Abstinenz sei durch die Haaranalyse des Instituts für L.___ vom 3. Januar 2019 (vgl. Urk. 7/115) nachgewiesen . Auf grund der Akten bestehe der Verdacht einer narzisstischen Akzentuierung. Wegen der Abhängigkeitserkrankungen und des Risikos eines Rückfalls sei die bisherige Tätigkeit als Geschäftsführer des Saunaclubs des Lebenspartners des Beschwerde führers (gemeint ist
dessen frühere Tätigkeit
als Betriebsleiter der Y.___ GmbH, vgl. Urk. 7/23, Urk. 7/30, Urk. 7/36-37, Urk. 7/40-42, Urk. 7/52) nicht mehr zu mut bar. Für diese Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit Novem ber 201 6. Für angepasste Tätigkeiten könne jedoch spätestens seit Mitte April 2017 keine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit nachvollzogen werden ( Urk. 7/120/11).
Auf Nachfrage der Sachbearbeiterin führte Dr. C.___ am 2 8. August 2019 sodann aus, dass für den Beschwerdeführer sämtliche Tätigkeiten zumutbar seien, die ohne Suchtpotential seien. Fraglich sei daher, ob die neue Tätigkeit des Be schwerde führers im Z.___ wegen des Alkoholausschanks überhaupt geeignet sei ( Urk. 7/120/12). 3.
E. 2.2.1 Dem an die Beschwerdegegnerin gerichteten Bericht der Psychiatrischen Klinik D.___ , Zentrum für Integrative Psychiatrie und Alkoholent wöhnung 72A, vom 24. März 2017 (Urk. 7/45) lässt sich entnehmen, dass der Be schwerdeführer vom 5. Dezember 2016 bis 1 8. Februar 2017 stationär behan delt wurde. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (nach ICD-10)
wurden aufgeführt: - Rezidivierende depressive Störung, nicht näher bezeichnet (F33.9) - Einfache Aufmerksamkeitsstörung (F90.0) - Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) - Asymptomatische HIV-Infektion (Z21) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: gegenwärtig absti nent (F10.21 - Psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain: gegenwärtig absti nent (F14.21)
Der Beschwerdeführer sei zuvor vom 3. bis 1 4. November 2016 in der Klinik E.___ zum Entzug und vom 15. November bis 4. Dezember 2016 in der Klinik F.___ gewesen, zudem ab 12. Januar 2016 während vier Monaten sowie im Juni 2016 während vier Wochen in der Klinik G.___ in H.___ . Weiter werden anamnestisch zwei Suizidversuche (am 23. Dezember 2015 und 2. November 2016) aufgeführt. Die posttraumatische Belastungsstörung sei seit Jugendalter im Vordergrund ste hend. Die depressive Symptomatik bestehe sei t 15 Jahren. Die ADHS-Sympto matik sei hier erstmals bestätigt und medikamentös behandelt worden, was zu einer wesentlichen Verbesserung in der Konzentration geführt habe. Die Kokain abhängigkeit bestehe seit drei Jahren, zuvor habe er nur gelegentlich konsumiert. Nach sechsjähriger Alkoholabstinenz sei der Beschwerdeführer vor einem Jahr wieder rückfällig geworden.
Zum Befund (ohne Angabe des Untersuchungsdatums) wird namentlich festge halten, dass Aufmerksamkeit, Gedächtnis und Merkfähigkeit unauffällig seien ; im formalen Denken beschleunigt, logisch und inhaltlich kohärent . Die Konzentra tion sei eingeschränkt. In der Affektivität sei er leichtgradig verflacht; der Antrieb sei unauffällig. Keine Veränderung der zirkadianen Besonderheiten.
Bei der Prog nose wird darauf hingewiesen, dass beim Beschwerdeführer multiple psychia tri sche und somatische Diagnosen vorlägen. Dabei falle insbesondere eine vermin derte Stresstoleranz auf. Der Beschwerdeführer verfüge über gute kognitive Fähig keiten, über Introspektionsfähigkeit und den Willen zur Aufrechterhaltung der Abstinenz. Da er stets im Arbeitsprozess eingebunden gewesen sei, würde die Prognose als gut angesehen. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Der Beschwerdeführer möchte baldmöglichst wieder in den Arbeitsalltag einsteigen mit einem 50 %-Pensum, das evtl. anschliessend gesteigert werden könne. Beruf liche Massnahmen und Job-Coaching seien angezeigt.
E. 2.2.2 Der behandelnde Psychiater Dr. A.___ stellte in seinem Bericht vom 2 6. April 2017 die folgenden Diagnosen ( Urk. 7/51/1): - Rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.4) mit Erstmanifestation im Februar 2003 - Einfache Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.9) mit Erstdiagnose bei Behandlungsbeginn 2003 - Schädlicher Alkoholabusus im Kontext mit depressiven Entgleisungen (ICD-10: F10.20), zur Zeit abstinent - Schädlicher Kokainmissbrauch im Kontext mit depressiven Entgleisungen (ICD-10: F14.20), zur Zeit abstinent - Asymptomatische HIV-Infektion (ICD-10: Z21).
Dem Bericht von Dr. A.___ ist zu entnehmen, dass ihm der Beschwerdeführer im Jahr 2003 zugewiesen worden sei ( Urk. 7/51/2, vgl. dazu auch das Psychia trische Konsilium der Psychiatrischen Polyklinik des Universitätsspitals I.___ , vom 7. Oktober 2003, Urk. 7/51/8) . Unter Antidepressiva habe bis 2009 eine weit gehende Stabilität erreicht werden können. Damals sei der B eschwerde führer erst mals im Kontext mit depressiver Dekompensation und sekundärem Alkohol abusus hospitalisiert worden ( Urk. 7/51/2, vgl. den Austritts bericht der Psychia trischen Dienste J.___ , vom 2 9. September 2009, Urk. 7/51/6-7). Im Mai 2014 sei die Diagnose HIV positiv gestellt worden. Seit 2015 sei es im Kontext von beruflichen Überlastungssituationen und depres siven Schwankungen zu eskalierenden Phasen von Aethyl- und Kokain miss brauch gekommen, die zu mehreren stationären Entzugsbehand lungen geführt hätten ( Urk. 7/51/2, vgl. die Austrittsbericht e
der Integrierten Psychiatrie K.___ vom 6. Januar 2017 betreffend statio näre Behandlung vom 3. bis 1 1. November 2016 , des Sanatorium s
F.___ vom 2 9. Dezember 2016 betreffend stationäre Behandlung vom 1 5. bis 30. November 2016
sowie den Kurzaustrittsbericht der Psychiatrischen Klinik D.___ , Zentrum für Integrative Psychiatrie und Alkoholentwöhnung 72A, vom 1 8. Februar 2017 betreffend stationäre Behandlung vom 5. Dezember 2016 bis 1 8. Februar 2017 , Urk. 7/51/9-15).
Dr. A.___ hielt fest, dass beim Beschwerdeführer körperlich keine Defizite be stehen würden. Geistig würden solche aber insbesondere mit depressiven Dekom pensa tionen , mangelnde r Flexibilität und Vergesslichkeit bei teils stark verrin gerter Leistungsfähigkeit zum Tragen kommen ( Urk. 7/51/2).
Dr. A.___ attestierte dem Beschwerdeführer seit November 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 7/51/2).
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Dem RAD-Arzt ist insoweit zuzustimmen, dass die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in ihren knapp gehaltenen Berichten die von ihnen gestellten Diagnosen respektive den Schweregrad der Störung nicht aufgrund der erhobenen Befunde nachvollziehbar dargelegt haben. Auch begründete Dr. A.___ in seinem Ver laufs bericht vom 19. Februar 2019 nicht, weshalb er dem Beschwerdeführer (wei ter hin) eine um 20 % verminderte Leistungsfähigkeit attestierte (vgl. E. 2.2.4). Indessen begründet auch Dr. C.___
- der den Beschwerdeführer nicht selber untersucht hat - nicht, weshalb er offenbar davon ausgeht, dass die Abhängig keitserkrankungen im Vordergrund stehen und allein diese bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und des Zumutbarkeitsprofils zu berücksichtigen sind (und die rezidivierende depressive Episode keinerlei Einfluss hat), wogegen die Fach personen der Kliniken Integrierte Psychiatrie K.___ , Psychiatrische Klinik D.___ und Sanatorium F.___ sowie der behan deln de Psychiater die Substanzkonsumstörungen eher als Ausdruck einer depressiven Störung (mit Suizidalität bzw. selbstschädigendem Verhalten) und verminderter Stresstoleranz beschrieben (vgl. Urk. 7/51/9, Urk. 7/51/11, Urk. 7/45/3-4). Ob aus der vom behandelnden Psychiater gestellten Diagnose einer rezidivierenden de pres siven Störung, gegenwärtig remittiert (F33.4), geschlossen werden kann, dass diese Störung für die Beurteilung des Leistungsvermögens unbeachtlich ist, weil sie remittiert ist, wäre aufgrund der vorliegenden Umstände zu diskutieren ge wesen, zumal diese Diagnose auch bei Behandlung zur Verminderung des Rück fallrisikos verwendet wird (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt, Internationale Klassi fi kation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F] Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10., überarbeitete Auflage, Bern 2015, S. 181). Wären die «Abstürze» des Beschwerdeführers als Folge einer depressiven (oder einer anderen) Störung zu qualifizieren, würde das vom RAD-Arzt definierte Belastungsprofil, wonach sämtliche Tätigkeiten ohne Suchtpotential (spätestens seit Mitte April 2017) un eingeschränkt zumutbar seien, kaum Sinn machen. Zudem wird durch die RAD-Beurteilung auch die Zweckmässigkeit der von der Beschwerdegegnerin durchge führten Ein gliederungs massnahmen infrage gestellt.
E. 3.2 Indem der RAD-Arzt allein auf die Abhängigkeitsstörungen fokussierte, setzte er sich auch nicht weiter mit den Gründen für die attestierte vollständige Arbeits unfähigkeit in der Tätigkeit als Betriebsleiter bei der Y.___ GmbH auseinander. Laut Dr. A.___ können insbesondere berufliche Überlastungssituationen respek tive Überforderung zu Rückfällen führen (vgl. E. 2.2.2 und E. 2.2.3). Es wäre daher zu berücksichtigen gewesen, dass der Beschwerdeführer von 1995 bis 1997 eine Lehre als Verkäufer in einem TV-Geschäft absolviert und anschliessend stets im Gastgewerbe als Servicemitarbeiter oder Barmann gearbeitet hatte (Urk. 7/52/2) , bevor er im Mai 2011 die Funktion eines Betriebsverantwortlichen bei der Y.___ GmbH (bzw. im Betrieb seines Lebenspartners) übernahm. Deren Arbeitgeber be richt ist zu ent nehmen, dass der Beschwerdeführer Arbeiten verrichten könne, welche weni ger Verantwortung sowie persönliche Belastungen verlangten; die Aufgaben sollten keine langfristigen Projekte oder Pendenzen beinhalten. Der Be schwerdeführer brauche Strukturen und klare Arbeitsanweisungen/Aufga ben zuteilungen. Er habe die Fähigkeit, jederzeit ein verständnisvoller, aufmerksamer Gastgeber zu sein, der ein respektvolles und von Wertschätzung geprägtes Klima generiere (Urk. 7/36/3). Angesichts der Berufsbiografie des Beschwerdeführers und den von der Arbeitgeberin angeführten Ressourcen und Defiziten wäre zu erörtern ge wesen, ob respektive inwieweit die Überforderungssituationen tat säch lich mit einer psychischen Störung zusammenhängen oder ob primär eine unge nügende berufliche Qualifikation zur Überforderung führte.
E. 3.3 Zusammenfassend ergeben sich zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Einschätzung von Dr. C.___ und sind die Voraussetzungen für das Abstellen auf eine reine Aktenbeurteilung des RAD nicht erfüllt (vgl. E. 1. 4 .2). Der rechtserhebliche Sachverhalt erweist sich da mit als unzureichend abgeklärt.
Die Sache ist deshalb in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt in psychiatrischer Hinsicht gutachterlich abklären lässt und danach über einen möglichen Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfügt. 4 .
4 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is IVG) und ermessensweise auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtspre chung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 4 .2
Der vertretene Beschwerde führer hat zudem Anspruch auf eine Prozess ent schä digung. Seine Rechtsvertreterin macht mit Honorarnote vom 2. M ärz 2020 einen Aufwand von 7,42 Stunden sowie Spesen und Auslagen von Fr. 66.75 geltend (Urk. 3), was nicht unangemessen erscheint. Beim gerichtsüblichen Stundenan satz von Fr. 220.-- ergibt dies inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer einen Betrag von Fr. 1'830.--.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 4. Januar 2020 aufgehoben und die Sache an der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach der Einholung eines psychiatrischen Gutachtens über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’83 0 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4
1. 4 .1
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1. 4 .2
Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktio nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs .
Berichten des RAD, welche auf eigenen Untersuchungen beruhen (Art. 49 Abs. 2 IVV), kommt Beweiswert zu, sofern sie den von der Rechtsprechung umschrie be nen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Selbst eine reine Aktenbeurteilung des RAD kann beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesent lichen nur um die fach ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medi zinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 9C_730/2018 vom 27. März 2019 E. 5.1.3, 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozial versicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (ver sicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00159
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
3. September 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi goldbach law Gustav-Siber Weg 4, Postfach 645, 8700 Küsnacht ZH gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1977 , arbeitete nach diversen Tätigkeiten als Service mit arbeiter und Barmann
seit 2011 als Betriebsleiter der Y.___ GmbH ( Urk. 7/9/1, Urk. 7/9/6 , Urk. 7/52/2 ). Am 27 . Juni 2016 (Eingangsdatum) meldete er sich bei der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hin weis auf eine seit 2004 bestehende Depression und Such t zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/9-10 ). In der Folge arbeitete der Versicherte ab August 2016 wieder in einem vollen Pensum für die Y.___ GmbH. Er erklärte sich damit einverstanden, dass die IV-Stelle sein Dossier abschliesst ( Urk. 7/13). Gestützt darauf wies die IV-Stelle sein Leistungsbegehren vom 2 7. Juni 2016 mit Verfügung vom 18.
Oktober 2016 ab ( Urk. 7/16). 1.2
Am 3 0. Januar 2017 meldete sich X.___ bei der IV-Stelle wieder zum Leis tungsbezug an ( Urk. 7/22-23). Daraufhin tätigte die IV-Stelle Abklärungen in be ruf lich-erwerblicher ( Urk. 7/30, Urk. 7/36-37, Urk. 7/40-42 , Urk. 7/52 ) und medi zi nischer ( Urk. 7/43, Urk. 7/45 , Urk. 7/47, Urk. 7/51 ) Hinsicht. Der Ver sicherte trat am 1 7. April 2017 eine Arbeitsstelle als Serviceangestellter in einem 60%-Pen sum bei Z.___ an ( Urk. 7/63/1). Die IV-Stelle gewährte dem Versicherten Frühinterventionsmassnahmen in Form von Support durch einen Job-Coach am Arbeitsplatz für die Periode vom 15. August 2017 bis 14. Februar 2018 (Mittei lung vom 17. Oktober 2017 [Urk. 7/62]; vgl. auch Verlaufsprotokoll Eingliede rungsberatung vom 17. Oktober 2017 [ Urk. 7/63]).
Ab 1. November 2017 stei gerte der Versicherte sein Arbeitspensum bei Z.___ auf 80 % . Der neue Arbeitsvertrag wurde bis 2 8. Februar 2018 befristet ( Urk. 7/72/1). Auf Ersuchen des Versicherten hin ( Urk. 7/73) teilte ihm die IV-Stelle am 1 3. Februar 2018 mit, dass sie seine berufliche E ingliederung bei
Z.___ im Sinne eines Arbeits versuchs unterstütze ( Urk. 7/75/1). Mit Verfügungen vom 27. März 2018 sprach sie ihm rückwirkend für die Zeitperiode vom 1. September 2017 bis 2 8. Februar 2018 ein Taggeld zu ( Urk. 7/76 , Urk. 7/87 , Urk. 7/90 ). Am 2 1. März 2018 erklärte die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen als ab ge schlossen, da der Ver sicherte beim Abschluss ge spräch vom 2 0. Februar 2018 ausgeführt habe, dass er ab dem 1. März 2020 ein volles Arbeitspensum bei der
Z.___ aufnehmen werde ( Urk. 7/84).
Hernach prüfte die IV-Stelle den Rentenanspruch des Versicherten. Dafür holte sie zunächst beim behandelnden Psychiater Dr. med. A.___ , Psychiatrie/
Psychotherapie FMH, den Verlaufsbericht vom 1. Mai 2018 (Urk. 7/95) und den Arztbericht von B.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 1 7. Mai 2018 ( Urk. 7/97) ein. Alsdann auferlegte sie dem Versicherten mit Schreiben vom 6. Juli 2018 die Durchführung eines Entzugs von Kokain und Alkohol mit Urin kon trollen und Haaranalyse zum Abstinen z nachweis ; weiter forderte sie ihn auf bis am 8. August 2018 mitzuteilen, bei welchem Arzt oder welcher Ärztin er den Entzug durchführen werde ( Urk. 7/98). Dieser liess mit Eingabe vom 11. Juli 2018 einwenden, die ihm auferlegte Schadenminderungspflicht sei zumindest teilweise unmöglich, da der Entzug vor längerer Zeit erfolgt sei , teilte die Adresse seines behandelnden Psychiaters mit und ersuchte um umgehenden Rentenentscheid (Urk. 7/99). Mit Schreiben vom 25. Juli 2018 hielt die IV-Stelle daran fest, dass nach sechs bis acht Monaten der Nachweis der Suchtmittelabstinenz durch Haar analyse zu erfolgen habe und der Rentenanspruch erst anschliessend geprüft wer den könne (Urk. 7/101). Nach Eingang der Berichte zu Haaranalysen am 4. Januar 2019 (Urk. 7/115) holte die IV-Stelle
bei Dr. A.___ den Verlaufsbericht vom 1 9. Februar 2019 ein ( Urk. 7/116). Am 1 0. Mai 2019 nahm Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie/Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle Stellung ( Urk. 7/120/11). Alsdann kündigte die IV-Stelle dem Ver sicherten m it Vorbescheid vom 4 . September 2019
die Abweisung seines Ge suches um Ausrichtung einer Invalidenrente an ( Urk. 7/121).
Da ge g en erhob der Ver sicherte am 20 . September 2016 Einwand (Urk. 7 / 124 ). Nach der Prüfung des Einwandes wies die IV-Stelle das Leistungs begehren von X.___ mit Ver fügung vom 24. Januar 2020 wie vorbeschieden ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 2 . Mä r z 2020 Beschwerde und be antragte, in Auf hebung der angefochtenen Verfügung vom
24. Januar 2020 sei die Beschwer degegnerin zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente nach Massgabe eines Invali di tätsgrades von 55 % auszurichten. Eventualiter sei ihm eine Invaliden rente ge mäss einem Invaliditätsgrad von 43 %
auszurichten ( Urk. 1 S. 2).
Die Beschwer degegnerin beantragte m it Beschwerde antwort vom 1. Ap r il 2020
Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 , unter Beilage der IV-Akten, Urk. 7/1-131 ), was dem Be schwer deführer am 20. April 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglich keiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
1.2.1
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkann ten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 1.2.2
Nach bisheriger und langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung führten Sucht erkrankungen als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Sie wurden im Rahmen der Invalidenversicherung erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt haben, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender, Gesundheitsschaden eingetre ten war, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesund heits schadens waren, dem Krankheitswert zukam. Ein invalidisierender psychi scher Gesundheitsschaden fehlte demgegenüber, wo in der Begutachtung im Wes ent li chen nur Befunde erhoben wurden, welche in der Sucht ihre hinreichende Erklä rung fanden (Hinweise zur bisherigen Rechtsprechung in BGE 145 V 215 E. 4.1).Diese bisherige Rechtsprechung änderte das Bundesgericht mit BGE 145 V 215 dahingehend, dass - fachärztlich einwandfrei diagnostizierten - Abhängig keits syndromen beziehungsweise Substanzkonsumstörungen nicht zum vornhe rein jede invalidenversicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen werden kann (E. 5.3.3), sondern diese vielmehr als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht fallen (E. 6). Gemäss BGE 143 V 418 E. 6 f. ist die Frage nach den Auswirkungen sämtlicher psychischer Erkrankungen auf das funktionelle Leistungsvermögen grundsätzlich unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu beantworten. Hierzu gehören nach dem oben Ausgeführten auch Abhängigkeits syn drome (E. 6.2). Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens kann und muss insbesondere dem Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden. Diesem kommt nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhängig kei tserkrankungen - wie auch bei anderen psychischen Störungen - oft eine Gemengelage aus krankheitswertiger Störung sowie psychosozialen und sozio kultu rellen Faktoren vorliegt. Letztere sind selbstverständlich auch bei Abhängig keits er krankungen auszuklammern, wenn sie direkt negative funktionelle Folgen zei tigen (vgl. bezüglich der Depressionen BGE 143 V 409 ff. E. 4.5.2). Eine krank heitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psycho soziale oder soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (E. 6.3).
Diese neue Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden ( zur BGE-Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 9C_132/2020 vom 7. Juni 2021 E. 2.2 mit Hinweis). 1.2.3
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Be weis verfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälli gen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3 , 145 V 215 E. 7 ; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leicht gradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Rege l keines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4
1. 4 .1
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1. 4 .2
Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktio nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs .
Berichten des RAD, welche auf eigenen Untersuchungen beruhen (Art. 49 Abs. 2 IVV), kommt Beweiswert zu, sofern sie den von der Rechtsprechung umschrie be nen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Selbst eine reine Aktenbeurteilung des RAD kann beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesent lichen nur um die fach ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medi zinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 9C_730/2018 vom 27. März 2019 E. 5.1.3, 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozial versicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (ver sicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1.5
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2.
2.1
Die Allgemeinmedizinerin B.___ hielt in ihrem Bericht vom 1 7. Mai 2018 fest, dass sie dem Beschwerdeführer keine längeren Arbeitsunfähigkeitsatteste aus gestellt habe. Sie könne die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht be ur teilen ( Urk. 7/97 /5 ) . 2.2
2.2.1
Dem an die Beschwerdegegnerin gerichteten Bericht der Psychiatrischen Klinik D.___ , Zentrum für Integrative Psychiatrie und Alkoholent wöhnung 72A, vom 24. März 2017 (Urk. 7/45) lässt sich entnehmen, dass der Be schwerdeführer vom 5. Dezember 2016 bis 1 8. Februar 2017 stationär behan delt wurde. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (nach ICD-10)
wurden aufgeführt: - Rezidivierende depressive Störung, nicht näher bezeichnet (F33.9) - Einfache Aufmerksamkeitsstörung (F90.0) - Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) - Asymptomatische HIV-Infektion (Z21) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: gegenwärtig absti nent (F10.21 - Psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain: gegenwärtig absti nent (F14.21)
Der Beschwerdeführer sei zuvor vom 3. bis 1 4. November 2016 in der Klinik E.___ zum Entzug und vom 15. November bis 4. Dezember 2016 in der Klinik F.___ gewesen, zudem ab 12. Januar 2016 während vier Monaten sowie im Juni 2016 während vier Wochen in der Klinik G.___ in H.___ . Weiter werden anamnestisch zwei Suizidversuche (am 23. Dezember 2015 und 2. November 2016) aufgeführt. Die posttraumatische Belastungsstörung sei seit Jugendalter im Vordergrund ste hend. Die depressive Symptomatik bestehe sei t 15 Jahren. Die ADHS-Sympto matik sei hier erstmals bestätigt und medikamentös behandelt worden, was zu einer wesentlichen Verbesserung in der Konzentration geführt habe. Die Kokain abhängigkeit bestehe seit drei Jahren, zuvor habe er nur gelegentlich konsumiert. Nach sechsjähriger Alkoholabstinenz sei der Beschwerdeführer vor einem Jahr wieder rückfällig geworden.
Zum Befund (ohne Angabe des Untersuchungsdatums) wird namentlich festge halten, dass Aufmerksamkeit, Gedächtnis und Merkfähigkeit unauffällig seien ; im formalen Denken beschleunigt, logisch und inhaltlich kohärent . Die Konzentra tion sei eingeschränkt. In der Affektivität sei er leichtgradig verflacht; der Antrieb sei unauffällig. Keine Veränderung der zirkadianen Besonderheiten.
Bei der Prog nose wird darauf hingewiesen, dass beim Beschwerdeführer multiple psychia tri sche und somatische Diagnosen vorlägen. Dabei falle insbesondere eine vermin derte Stresstoleranz auf. Der Beschwerdeführer verfüge über gute kognitive Fähig keiten, über Introspektionsfähigkeit und den Willen zur Aufrechterhaltung der Abstinenz. Da er stets im Arbeitsprozess eingebunden gewesen sei, würde die Prognose als gut angesehen. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Der Beschwerdeführer möchte baldmöglichst wieder in den Arbeitsalltag einsteigen mit einem 50 %-Pensum, das evtl. anschliessend gesteigert werden könne. Beruf liche Massnahmen und Job-Coaching seien angezeigt. 2.2.2
Der behandelnde Psychiater Dr. A.___ stellte in seinem Bericht vom 2 6. April 2017 die folgenden Diagnosen ( Urk. 7/51/1): - Rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.4) mit Erstmanifestation im Februar 2003 - Einfache Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.9) mit Erstdiagnose bei Behandlungsbeginn 2003 - Schädlicher Alkoholabusus im Kontext mit depressiven Entgleisungen (ICD-10: F10.20), zur Zeit abstinent - Schädlicher Kokainmissbrauch im Kontext mit depressiven Entgleisungen (ICD-10: F14.20), zur Zeit abstinent - Asymptomatische HIV-Infektion (ICD-10: Z21).
Dem Bericht von Dr. A.___ ist zu entnehmen, dass ihm der Beschwerdeführer im Jahr 2003 zugewiesen worden sei ( Urk. 7/51/2, vgl. dazu auch das Psychia trische Konsilium der Psychiatrischen Polyklinik des Universitätsspitals I.___ , vom 7. Oktober 2003, Urk. 7/51/8) . Unter Antidepressiva habe bis 2009 eine weit gehende Stabilität erreicht werden können. Damals sei der B eschwerde führer erst mals im Kontext mit depressiver Dekompensation und sekundärem Alkohol abusus hospitalisiert worden ( Urk. 7/51/2, vgl. den Austritts bericht der Psychia trischen Dienste J.___ , vom 2 9. September 2009, Urk. 7/51/6-7). Im Mai 2014 sei die Diagnose HIV positiv gestellt worden. Seit 2015 sei es im Kontext von beruflichen Überlastungssituationen und depres siven Schwankungen zu eskalierenden Phasen von Aethyl- und Kokain miss brauch gekommen, die zu mehreren stationären Entzugsbehand lungen geführt hätten ( Urk. 7/51/2, vgl. die Austrittsbericht e
der Integrierten Psychiatrie K.___ vom 6. Januar 2017 betreffend statio näre Behandlung vom 3. bis 1 1. November 2016 , des Sanatorium s
F.___ vom 2 9. Dezember 2016 betreffend stationäre Behandlung vom 1 5. bis 30. November 2016
sowie den Kurzaustrittsbericht der Psychiatrischen Klinik D.___ , Zentrum für Integrative Psychiatrie und Alkoholentwöhnung 72A, vom 1 8. Februar 2017 betreffend stationäre Behandlung vom 5. Dezember 2016 bis 1 8. Februar 2017 , Urk. 7/51/9-15).
Dr. A.___ hielt fest, dass beim Beschwerdeführer körperlich keine Defizite be stehen würden. Geistig würden solche aber insbesondere mit depressiven Dekom pensa tionen , mangelnde r Flexibilität und Vergesslichkeit bei teils stark verrin gerter Leistungsfähigkeit zum Tragen kommen ( Urk. 7/51/2).
Dr. A.___ attestierte dem Beschwerdeführer seit November 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 7/51/2). 2.2. 3
In seinem Verlaufsbericht vom 1. Mai 2018 führte
Dr. A.___
aus , dass der Be schwerdeführer mit Ausnahme von erhöhter Vergesslichkeit und rascher Er müdbarkeit symptomfrei sei. Er zeige einen adäquaten Realitätsbezug. Im Rah men des angelaufenen Wiedereingliederungsprogramms bei Z.___ zeige er ein enormes Engagement, aber auch Tendenzen zur Selbstüberforderung. Von einem Wiedereinstieg in die frühere Erwerbstätigkeit müsse aus ärztlicher Sicht infolge Überforderungsgefahr mit konsekutiv hohem Rückfallrisiko absolut abge raten werden. Bei Z.___ habe der Beschwerdeführer eine neue, sinn ge bende Arbeit gefunden, die ihn beglücke und ausfülle. Aktuell arbeite er dort in einem 80%-Pensum. Von einer Steigerung müsse aktuell noch abgeraten werden
(Urk. 7/95 /1 ) . 2.2. 4
Dr. A.___ führte sodann in seinem Verlaufsbericht vom 1 9. Februar 2019 aus, dass die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers aktuell zu 20 % vermindert sei. Die Möglichkeit, die aktuell vorliegende Erwerbsfähigkeit längerfristig erhal ten zu können, scheine realistisch ( Urk. 7/116 /2 ). 2. 3
RAD-Arzt Dr. C.___ schrieb in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung, dass die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung nachvollzogen wer den könne. Allerdings werde diese vom langjährigen ambulanten Psychiater als remittiert beurteilt. Die Diagnose einfache Aufmerksamkeitsstörung (Erst diagnose bei Behandlungsbeginn bei Dr. A.___ ) könne aufgrund fehlender Befunde, anam nestischer Angaben und F ehlen spezifischer Testungen nicht nachvollzogen werden. Es bestehe zudem ein Zustand nach Alkohol- und Kokainabhängigkeit. D ie Abstinenz sei durch die Haaranalyse des Instituts für L.___ vom 3. Januar 2019 (vgl. Urk. 7/115) nachgewiesen . Auf grund der Akten bestehe der Verdacht einer narzisstischen Akzentuierung. Wegen der Abhängigkeitserkrankungen und des Risikos eines Rückfalls sei die bisherige Tätigkeit als Geschäftsführer des Saunaclubs des Lebenspartners des Beschwerde führers (gemeint ist
dessen frühere Tätigkeit
als Betriebsleiter der Y.___ GmbH, vgl. Urk. 7/23, Urk. 7/30, Urk. 7/36-37, Urk. 7/40-42, Urk. 7/52) nicht mehr zu mut bar. Für diese Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit Novem ber 201 6. Für angepasste Tätigkeiten könne jedoch spätestens seit Mitte April 2017 keine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit nachvollzogen werden ( Urk. 7/120/11).
Auf Nachfrage der Sachbearbeiterin führte Dr. C.___ am 2 8. August 2019 sodann aus, dass für den Beschwerdeführer sämtliche Tätigkeiten zumutbar seien, die ohne Suchtpotential seien. Fraglich sei daher, ob die neue Tätigkeit des Be schwerde führers im Z.___ wegen des Alkoholausschanks überhaupt geeignet sei ( Urk. 7/120/12). 3.
3.1
Dem RAD-Arzt ist insoweit zuzustimmen, dass die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in ihren knapp gehaltenen Berichten die von ihnen gestellten Diagnosen respektive den Schweregrad der Störung nicht aufgrund der erhobenen Befunde nachvollziehbar dargelegt haben. Auch begründete Dr. A.___ in seinem Ver laufs bericht vom 19. Februar 2019 nicht, weshalb er dem Beschwerdeführer (wei ter hin) eine um 20 % verminderte Leistungsfähigkeit attestierte (vgl. E. 2.2.4). Indessen begründet auch Dr. C.___
- der den Beschwerdeführer nicht selber untersucht hat - nicht, weshalb er offenbar davon ausgeht, dass die Abhängig keitserkrankungen im Vordergrund stehen und allein diese bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und des Zumutbarkeitsprofils zu berücksichtigen sind (und die rezidivierende depressive Episode keinerlei Einfluss hat), wogegen die Fach personen der Kliniken Integrierte Psychiatrie K.___ , Psychiatrische Klinik D.___ und Sanatorium F.___ sowie der behan deln de Psychiater die Substanzkonsumstörungen eher als Ausdruck einer depressiven Störung (mit Suizidalität bzw. selbstschädigendem Verhalten) und verminderter Stresstoleranz beschrieben (vgl. Urk. 7/51/9, Urk. 7/51/11, Urk. 7/45/3-4). Ob aus der vom behandelnden Psychiater gestellten Diagnose einer rezidivierenden de pres siven Störung, gegenwärtig remittiert (F33.4), geschlossen werden kann, dass diese Störung für die Beurteilung des Leistungsvermögens unbeachtlich ist, weil sie remittiert ist, wäre aufgrund der vorliegenden Umstände zu diskutieren ge wesen, zumal diese Diagnose auch bei Behandlung zur Verminderung des Rück fallrisikos verwendet wird (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt, Internationale Klassi fi kation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F] Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10., überarbeitete Auflage, Bern 2015, S. 181). Wären die «Abstürze» des Beschwerdeführers als Folge einer depressiven (oder einer anderen) Störung zu qualifizieren, würde das vom RAD-Arzt definierte Belastungsprofil, wonach sämtliche Tätigkeiten ohne Suchtpotential (spätestens seit Mitte April 2017) un eingeschränkt zumutbar seien, kaum Sinn machen. Zudem wird durch die RAD-Beurteilung auch die Zweckmässigkeit der von der Beschwerdegegnerin durchge führten Ein gliederungs massnahmen infrage gestellt.
3.2
Indem der RAD-Arzt allein auf die Abhängigkeitsstörungen fokussierte, setzte er sich auch nicht weiter mit den Gründen für die attestierte vollständige Arbeits unfähigkeit in der Tätigkeit als Betriebsleiter bei der Y.___ GmbH auseinander. Laut Dr. A.___ können insbesondere berufliche Überlastungssituationen respek tive Überforderung zu Rückfällen führen (vgl. E. 2.2.2 und E. 2.2.3). Es wäre daher zu berücksichtigen gewesen, dass der Beschwerdeführer von 1995 bis 1997 eine Lehre als Verkäufer in einem TV-Geschäft absolviert und anschliessend stets im Gastgewerbe als Servicemitarbeiter oder Barmann gearbeitet hatte (Urk. 7/52/2) , bevor er im Mai 2011 die Funktion eines Betriebsverantwortlichen bei der Y.___ GmbH (bzw. im Betrieb seines Lebenspartners) übernahm. Deren Arbeitgeber be richt ist zu ent nehmen, dass der Beschwerdeführer Arbeiten verrichten könne, welche weni ger Verantwortung sowie persönliche Belastungen verlangten; die Aufgaben sollten keine langfristigen Projekte oder Pendenzen beinhalten. Der Be schwerdeführer brauche Strukturen und klare Arbeitsanweisungen/Aufga ben zuteilungen. Er habe die Fähigkeit, jederzeit ein verständnisvoller, aufmerksamer Gastgeber zu sein, der ein respektvolles und von Wertschätzung geprägtes Klima generiere (Urk. 7/36/3). Angesichts der Berufsbiografie des Beschwerdeführers und den von der Arbeitgeberin angeführten Ressourcen und Defiziten wäre zu erörtern ge wesen, ob respektive inwieweit die Überforderungssituationen tat säch lich mit einer psychischen Störung zusammenhängen oder ob primär eine unge nügende berufliche Qualifikation zur Überforderung führte. 3.3
Zusammenfassend ergeben sich zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Einschätzung von Dr. C.___ und sind die Voraussetzungen für das Abstellen auf eine reine Aktenbeurteilung des RAD nicht erfüllt (vgl. E. 1. 4 .2). Der rechtserhebliche Sachverhalt erweist sich da mit als unzureichend abgeklärt.
Die Sache ist deshalb in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt in psychiatrischer Hinsicht gutachterlich abklären lässt und danach über einen möglichen Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfügt. 4 .
4 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is IVG) und ermessensweise auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtspre chung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 4 .2
Der vertretene Beschwerde führer hat zudem Anspruch auf eine Prozess ent schä digung. Seine Rechtsvertreterin macht mit Honorarnote vom 2. M ärz 2020 einen Aufwand von 7,42 Stunden sowie Spesen und Auslagen von Fr. 66.75 geltend (Urk. 3), was nicht unangemessen erscheint. Beim gerichtsüblichen Stundenan satz von Fr. 220.-- ergibt dies inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer einen Betrag von Fr. 1'830.--.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 4. Januar 2020 aufgehoben und die Sache an der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach der Einholung eines psychiatrischen Gutachtens über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’83 0 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher