Sachverhalt
1.
1.1
Die 1969 geborene X.___ , Mutter von zwei Kindern ( Jahrgang 200 0 und 2002 ) , war im Unternehmen ihres Ex-Ehemannes ( Y.___ ) tätig, über das im Jahr 2014 der Konkurs eröffnet wurde, wobei das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt wurde. Seither war sie nicht mehr erwerbstätig. Am 17. September 2015 (Eingangsdatum) mel dete sie sich unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stel le, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die IV-Stelle tätigte medizinische Abklärungen und verneinte nach durchgeführ tem Vorbescheid verfahren mit Verfügung vom 16. August 2016 einen Leistungs anspruch der Versicherten (Urk. 7/32). Die dagegen erhobene Beschwerde der Versicherten wurde mit Urteil des Sozialversiche rungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Februar 2018
in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfü gung aufgehoben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Ste lle zurückgewiesen wurde (Urk. 7/46 ). 1.2
Die IV-Stelle holte in der Folge einen Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH Psychiatri e und Psychotherapie, ein (Urk. 7/59) und beauftragte Dr. med. A.___ , Facharzt FMH Psychiatrie und Psy chotherapie, und lic . phil. B.___ mit der versicherungsmedizini schen Begutachtung. Das bidisziplinäre Gutachten (Psychiat rie/Neuropsychologie) wurde am 4. Februar 2019 erstattet (Urk. 7/70-71 ). Gestützt auf die Schlussfolgerungen der Gutachter stellte die IV-Stelle der Vers i cherten mit Vorbescheid vom 6. August 2019 die Abweisung des Leist ungsbegeh rens in Aussicht (Urk. 7/73). Im Rahmen des Einwandverfahrens holte die IV-Stelle eine Stellungnahme ihres Regionalen Ärzt lichen Dienstes (RAD) ein (Urk. 7/92 S. 3 f.). Mit Verfügung vom 29. Januar 2020 verneinte sie einen Leis tungsanspruch der Versicherten (Urk. 7/93 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2. März 2020 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Inva lidenrente zuzusprechen. Die Beschwerdeführerin sei durch das Gericht psychiat risch begutachten zu lassen. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) . Mit Beschwerde antwort vom 1. April 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 ), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
8. April 2020 mitgeteilt wurde (Urk. 11 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
1.2.1
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG) . 1.2.2
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunfts ängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vorder grund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträch tigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturel len Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklä rung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad sei ner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.2.3
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.2.4
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemesse n werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressi ven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines struk turierten Bew eisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_580/20 17 vom 16. Januar 2018 E. 3.1). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Hinsichtlich des Bewei swertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE
135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom
11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten hätten sich bei der Beschwerdeführerin anhand des psychopathologi schen Befundes keine Einschränkungen feststellen lassen . Aus neuropsychologi scher Sicht seien aufgrund der von der Beschwerdeführerin gezeigten Inkonsis tenzen keine Aussagen zu allfälligen effektiven neuropsychologischen Defiziten möglich. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht an einer invalidisierenden Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit leide. Es bestehe daher kein Leistungsanspruch (Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, der Beschwerdegegnerin sei sowohl eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes als auch des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorzuwerfen, da sie den Bericht de s C.___ vom 11. November 2019 nicht berücksichtigt habe und auch keinen detaillierten Verlaufsbericht eingeholt habe. Das vorliegende Gut achten entspreche den bundesgerichtlichen Anforderungen an eine umfassende, schlüssige und nachvollziehbare Expertise nicht, weshalb die Beschwerdegegne rin ihren Entscheid nicht darauf hätte stütz en dürfen
(Urk. 1 S. 7 ff.). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob bei der Beschwerdeführerin ein Gesundheitsschaden vorliegt, der sie derart in der Erwerbsfähigkeit einschränkt, dass sie
Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat . 3 .
3.1
Die medizinischen Akten, welche dem Rückweisungsurteil vom 15. Februar 2018 zugrunde lagen, wu rden darin zusammengefasst (Urk. 7/46 E. 3 .1-3.6 ). Darauf kann verwiesen werden. Das hiesige Gericht führte in seinem Urteil vom 15. Februar 2018 aus, aus den medizinischen Akten ergebe sich, dass zwischen Februar und Oktober 2015 drei stationäre Behandlungen im C.___ wegen depressiven Störungen stattgefunden hätten. In den Berichten vom 3. März und 29. Juni 2015 sei die Diagnose einer schweren depressiven Epi sode ohne psychotische Symptome und im Bericht vom 26. November 2015 die jenige einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, gestellt worden. Für die Zeit vor dem Eintritt im Februar 2015 und nach dem Austritt im Oktober 2015 sowie zwischen den stationären Aufenthalten lägen keinerlei Verlaufsberichte behandelnder Psychiater vor, obwohl aus den Berich ten des C.___ hervorgehe, dass sich die Beschwerdeführerin ambulant habe behandeln lassen . Dass die Beschwerdeführerin bereits seit 2012 an einer depressiven Erkrankung leide und sich deswegen in medikamentöser und therapeutischer Behandlung befunden habe, wie sie geltend mache, sei nicht aktenkundig. Eine Arbeitsunfähigkeit sei lediglich von der Hausärztin Dr. D.___ attestiert worden. Eine fachärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit liege hin gegen nicht vor. Aus dem Bericht des C.___ vom 3. März 2015 gehe hervor, dass sich die Beschwerdeführerin während des gesamten stationären Aufenthaltes gedanklich haftend an der ehelichen Trennungsproblematik gezeigt habe und dass sie eine extreme Kränkung erfahren habe, als sie beim Sozialamt um Geld habe bitten wollen. G egenüber den Geschehnissen um ihren Mann und im Umgang mit dem Sozialamt habe sie gehäuft das Gefühl der Hilflosigkeit aus gedrückt (Urk. 7/10 S. 17). Den Berichten des C.___ sei weiter zu entnehmen, dass eine längere stationäre Behandlung a ufgrund des dysfunk tionalen Verhaltens und der Gefahr eines zunehmenden Hospitalismus als kontraproduktiv erachtet worden sei (Urk. 7/10 S. 9). Es sei die Tendenz aufgefallen, Anforderungen aus dem Weg zu gehen und den Aufenthalt in erster Linie als Rückzug von alltäglichen Aufgaben zu nutzen (Urk. 7/10 S. 3). Auf die psycho soziale Belastungssituation werde in sämtlichen Berichten hingewiesen, ohne diese jedoch kritisch abzugrenzen. Gestützt auf die Berichte des C.___ sei RAD-Ärztin E.___ von einem reaktiven Geschehen ausgegangen, da die Auslöser ausschliesslich psychosozialer Natur seien. Unter Medikation sei eine Zustandsbesserung eingetreten. Es könne am ehesten von einer Anpassungs stö rung mit längerer depressiver Reaktion (F43.21) ausgegangen werden. Warum die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung gestellt worden sei, könne nicht klar nachvollzogen werden (Urk. 7/30 S. 2 f.). Die RAD-Ärztin habe sich zwar auf den Standpunkt gestellt, dass die Herleitung der vom C.___ gestellten Diagnosen nicht nachvollziehbar sei, habe aber selbst auch nicht lege artis eine Diagnosestellung vorgenommen. Das hiesige Gericht kam zum Schluss, dass aufgrund der vorliegenden Akten nicht beurteilt werden könne, o b eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andau ernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder ein damit vergleichbarer psy chischer Leidenszustand bestehe, welchem gegenüber einem reaktiven invalidi tätsfremden Geschehen auf psychosoziale Belastungen selbständige Bedeutung zukomme. Es liege weder eine nachvollziehbare Diagnosestellung vor noch seien den Akten schlüssige medizinische Ausführungen zu entnehmen, die eine zuver lässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erlauben würden (Urk. 7/46 E. 4.1). 3.2
3.2 .1
Im vorläufigen Austrittsbericht des C.___ vom 30. März 2017 betreffend d ie stationäre Behandlung vom 7. bis 30 .
März 2017 wurde als Haupt diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (F33.3) genannt. Als Z-Diagnose wurden Pro bleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung, « Trennung des Vaters ihrer Kinder » (Z73) erwähnt. Als Behandlung wurden Krisenintervention, Pharmakotherapie, Abklärung und aktivierende Therapien angegeben (Urk. 7/45) . 3.2 .2
Der behandelnde Psychiater Dr. Z.___ führte in seinem fachpsychiatrischen Attest vom 3. September 2018 aus, die Beschwerdeführerin stehe vor dem Hin tergrund einer chronifizierten agitiert-depressiven (verzweifelt-gespannten) Ent wicklung mit regelmässigen suizidalen Krisen in seiner ambulanten psy chia trisch-psychotherapeutischen Behandlung unter Beizug einer Kulturmediato rin . Zu den Kernsymptomen einer klinisch relevanten depressiven Störung gehörten neben Niedergestimmtheit, Traurigkeit und Hoffnungslosigkeit eine ver minderte Stresstoleranz mit Handlungsblockaden, ausgeprägte kognitiv-emotio nale Zent rierung und Absorption auf äussere und innere Reize/Stressoren, eine ausgeprägte Verminderung der Handlungsenergie mit Limitierung des Antriebs und der Durchhaltefähigkeit, die sogenannte Alltagsperformance/soziale Teilhabe sei dabei störungsbedingt phasenweise ausgeprägt limit i ert mit sozialem Rück zug. Die Beschwerdefü hrerin sei über die Dauer der Be h a ndlung nur bedingt belastbar bereits für die Alltagsanforderungen, emotional klinisch-objektiv sei sie durchgehend instabil, sie neige zu impulsiven Reaktionen und Affektdurch brüchen/Emotionsregulation mit suizidaler Gedankeneinengung. Es hätten mehr malige stationär-psychiatrische Behandlungen stattgefunden. Bei guter Medika menten-Compliance nehme sie regelmässig kombinierte Antidepressiva ein. Die Alltagsperformance sei störungsbedingt erheblich eingeschränkt (Urk. 7/59). 3.2 .3
Am 4. Februar 2019 wurde das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene bidisziplinäre Gutachten erstattet, welches sich auf die psychiatrische Untersu chung vom 21. Dezember 2018 und die neuropsychologischen Untersuchungen vom 2 2. u nd 23. Januar 2019 stützt. Darin wurden keine psychiatrischen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genannt. Als psychiatrische Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden die folgenden genannt (Urk. 7/70 S. 11 f.) : - Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10: Z 73.1) vom Cluster B mit emotio nal-instabilen, histrionischen und kränkbaren Anteilen mit oder bei - emotionaler Vernachlässigung (ICD-10: Z 62.4) in der Kindheit - körperlicher Gewalterfahrung (ICD-10: / 61.6) in der Kindheit - Ereignissen in der Kindheit und Jugend, welche ein Verlust des Selbst wertgefühls zur Folge haben (ICD-10: Z 61.3) - Familienzerrüttung durch Trennung (ICD-10: Z63.5) - Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (ICD-10: Z 60.3) - appellativ-suizidalen Krisen, mit und ohne suizidale Handlungen (ICD-10: X 84), welche im Rahmen der stationären Aufnahmen im Jahr 2015 als Anpassungsstörungen (ICD-10: F 43.2) zu diagnostizieren sind - Tabakabhängigkeit (ICD-10: F 17.25 - a ktenanamnestisch Nierensteine (ICD-10: N 20) - Verdacht auf Benzodiazepin a bhängigkeit (ICD-10: F 13.22)
Es wurden keine neuropsychologischen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit gestellt (Urk. 7/70 S. 12).
Der psychiatrische Gutachter Dr. A.___ führte aus, dass die Beschwerdeführe rin eine Kindheit und Jugendzeit mit mehreren Belastungsfaktoren schildere, wel che in der Diagnoseliste des vorliegenden Gutachtens aufgeführt und als äussere Faktoren zu würdigen seien, welche den Gesundheitszustand einer Person beein flussen und zur Inanspruchnahme von Gesundheitsdiensten führen könnten. Darunter zu subsumieren seien
eine emotionale Vernachlässigung in der Kindheit (ICD-10: Z 62.4), eine körperliche Gewalterfahrung in der Kindheit (ICD-10: Z 61.6) sowie Ereignisse in der Kindheit und Jugend, welche einen Verlust des Selbstwertgefühls zur F olge haben (ICD-10: Z 61.3). Die Beschwerdeführerin weise auf eine minimale Schulbildung und eine frühe und möglicherweise aus beuterische Arbeitstätigkeit hin. Im Jahr 2000, im Alter von 31 Jahren, sei sie mit ihrem gleichaltrigen Ehemann in die Schweiz eingereist, worauf im selben Jahr und zwei Jahre später die beiden Töchter zur Welt gekommen seien. Die Beschwerdeführerin habe sich sowohl als Hausfrau und Mutter wie auch als Berufsfrau im Gastro -Unternehmen, welches von ihrem Ehemann gegründet wor den sei , betätigt . Weiter sei davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin vornehmlich im familiären und angestammten Kulturkreis bewegt habe, da bis heute nie eine nennenswerte kulturelle Integration in der Schweiz stattgefunden zu haben scheine. Die Beschwerdeführerin spreche nach nunmehr 18 Jahren Auf enthalt in der Schweiz kaum d eutsch . Im Lichte dieser fehlenden kulturellen Ein gewöhnung sei auch die erhebliche und zeitlich überdauernde emotionale Reaktion nach der Trennung vom Ehemann zu verstehen, da die Beschwerdefüh rerin nur über wenige soziokulturelle Ressourcen verfüge. Die seit 2012 attestierte Arbeitsunfähigkeit bilde daher vornehmlich soziokulturelle Schwierigkeiten ab und lasse sich auch nach Würdigung sämtlicher medizinischer und nichtmedizi nischer Akten nicht als krankheitsbedingt herleiten. Auf der Grundlage einer vorbestehenden Persönlicheitsakze ntuierung (ICD-10: Z 73.1) vom C luster B mit emotional-instabilen, histrionischen und kränkbaren Anteilen hätten sich appellativ-suizidale Krisen entwickelt beziehungswei se verstärkt, welche sich aufgrund der beschriebenen Einweisungssituation als fehlende Möglich keiten der Anpas sung (ICD-10: F 43.2) bei limitierten psychosozialen Ressourcen interpretieren liessen. Da während der stationären und ambulanten Behandlungen zwar eine lege artis
Behandlung angeboten worden sei, aber gleichzeitig die sozialen Belas tungsfaktoren (fehlende Integration, fehlende Sprachkenntnisse, Abhängigkeit von Fürsorgegeldern, Abhängigkeit von Dritten im Alltag) unverändert bestehen geblieben seien, habe sich ein sekundärer Krankheitsgewinn entwickelt, welcher bis heute ein erhebliches Mass angenommen habe. Dies werde daran deutlich , dass weder im stationären noch im ambulanten Rahmen erfolgreiche Bemühun gen hinsichtlich der Etablierung einer Tagesstruktur vorzuweisen seien.
Entsprechend der Definition des Per sönlichkeitsakzentes (ICD-10: Z 72.1) sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin unter erheblichem emotionalem Stress (beispielsweise bei Fortbestehen sozialer Belastungsfaktoren) zur zeitlich limitierten Einschränkung der sozialen Funktions- und Leistungsfähigkeit, inklu sive der Arbeitsfähigkeit, neige und sich dies auch weiterhin in emotionalen und suizidalen Krisen zeigen werde. Gleichzeitig sei festzuhalten, dass die fehlende Mitwirkung der Explorandin bei der kulturellen Integration, bei der Übernahme von Verantwortung – beispielsweise gegenüber den Töchtern, welche eine Eltern funktion zu übernehmen schi e nen (Dokument vom 2 9. Juni 2015 mit Erwähnung eines Hospitalismus und einer fehlenden Bereitschaft elterliche Verantwortung zu übernehmen) – sowie bei der Mitwirkung mobilisierbarer Ressourcen , kein Krank heitswert besitze. Da die Beschwerdeführerin bis nach Beginn des fünften Lebens jahrzehnts keine Unterstützung durch Dritte bei der Lebensbewältigung benötigt habe, sei von vorhandenen mobilisierbaren Ressourcen und der Möglichkeit der privaten und beruflichen Teilnahme und Partizipation auszugehen. Aufgrund der aktenkundigen Informationen sowie aufgrund der Untersuchun g vom 21. Dezem ber 2018 sei bei der Beschwerdeführerin von intakten und tragenden Beziehun gen zu den beiden Töchtern auszugehen. Zudem schienen Kontakte zu anderen Angehörigen zu bestehen und es scheine auch eine ausserfamiliäre Person (Familienbegleitung) eine enge Beziehung zur Beschwerdeführerin aufgebaut zu haben. Es sei daher nicht von einer fehlenden Unterstützung im sozialen Umfeld auszugehen. Die Schwierigkeiten bei der Teilhabe und Partizipation liessen sich durch einen sekundären Krankheitsgewinn erklären, welcher sich bei konsequen ter psychotherapeutischer Intervention aber auflösen lasse.
Medizinisch- theoretisch seien die bisherigen Behandlungsansätze ausreichend (symptomentlastende Off-Label-Pharmakotherapie, ambulante Etablierung einer wirkungsvollen therapeutischen Allianz, Konfrontation mit dem sekundären Krankheitsgewinn in stationärem Rahmen wie im Dokument vom 2 9. Juni 2015 festgehalten). Als nicht leitliniengerecht müsse die bisherige Diagnostik bezeich net werden, welche der Beschwerdeführerin im Verlauf eine schwere und weit gehend therapierefraktäre Depression mit weitgehendem Funktionsverlust attes tier e und dazu gleichzeitig diametrale Verhaltensweisen im stationären Setti ng beschreib e (Dokument vom 26. November 2015 mit Erwähnung eines Verlaufs mit rascher Aufhellbarkeit und mitteilsamem und fröhlichem Verhalten gegen über Mitpatienten). Für einen zukünftigen Therapieerfolg unerlässlich sei daher eine angemessene Aufklärung der Beschwerdeführerin zu den relevanten emotional-instabilen Persönlichkeitsfaktoren sowie ein Skill -basiertes Therapie angebot mit Elementen, welche im Alltag praktikabel seien.
Es seien während der Exploration vom 21. Dezember 2018 eine Reihe von Inkon sistenzen z u dokumentieren gewesen. Die biographischen Anga ben hätten sich im Abgleich zur Aktenlage aber kongruent dargestellt und es hätten sich auch innerhalb der knapp dreieinhalb stündigen Exploration keine Widersprüche gezeigt. Die Beschwerdeführerin habe sich als Person mit erheblich hohem Behinderungsgrad und mit der Notwendigkeit einer Unterstützung durch Dritte in praktisch allen Lebenslagen beschrieben. Während der Untersuchung sei ein solcher Grad der Hilflosigkeit weder aus dem Verhalten in der Untersuchungs situation noch aus der geschilderten Anamnese herzuleiten gewesen. Die Beschwerdeführerin habe eine nennenswerte Tendenz zur Überbewertung ihrer funktionellen Einschränkungen gezeigt. Die subjektiven Beschwerden seien teils in maximaler Ausprägung selbstdeklariert worden (Hoffnungslosigkeit) und gleichzeitig seien Angaben zu relevanten Themen (Mobilität, Tagesroutine, arbeitsbezogenes Beschwerdebild) vage geblieben. Der Krankheitsverlauf sei vage beschrieben worden. Der Beginn der Beeinträchtigung sei mit der Trennung und der dadurch entstandenen Existenzunsicherheit in Verbindung gebracht worden. Das derzeitige Funktionsniveau entbehre einer präzisen Beschreibung . Die Beschwerden seien während der Exploration mehrheitlich sachlich ohne über mässige Emotionalität vorgetragen worden. Gleichzeitig habe sich ein langsam-kontrollierte r Sturz vor der Pause als erhebliche Theatralik mit Verdeutlichungs verhalten dargestellt, sodass neben der emotional-instabilen Persö nlichkeits komponente (ICD-10: Z 73.1) auch ein histrionischer Akzent zu dokumentieren sei.
Das vorliegende Gutachten gelange zur Diagnose eines emotional-instabilen Per sönlichkeitsakzentes (ICD-10: Z 73.1), welcher retrospektiv durch wiederholte appellativ-suizidale Krisen, mit und ohne suizidale Handlungen (ICD-10: X 84), zu stationären Aufenthalten im C.___ geführt habe . Die Suizidalität sei ein diagnoseübergreifendes Merkmal, welches im Rahmen jeder psychischen Störung auftreten könne. Bei der Beschwerdeführerin träfen dabei die Kriterien ein er Anpassungsstörung (ICD-10: F 43.2) am präzisesten zu. Im Rahmen solcher suizi dale r Krisen und den daraus sich ergebenden stationären Kriseninter ventionen sei die Funktion in Beruf und Alltag nicht gegeben. Dies treffe für sämtliche Hospitalisat ionen zu. In Zeiten, welche au sserhalb dieser Kriseninter ventionen lägen, sei keine Funktionsstörung nachvollziehbar. Die fehlende Beschäftigung in Zeiten, in welchen keine Krisen dominierten, sei aus Sicht des vorliegenden Gutachtens nicht durch eine Krankheit, sondern durch Schwierig keiten bei der kulturellen Ei ngewöhnung (ICD-10: Z 60.3), verstärkt durch eine Trennung (ICD-10: Z 63.5) von der primären Bezugsperson, zu erklären. Die Beschwerdeführerin habe bis zum fünften Lebensjahrzehnt in intakten familiären Verhältnissen keine nennenswerten Funktions - einschränkungen gezeigt, eine Übernahme von Funktionen im Alltag durch Dritte sei erst seit wenigen Jahren bekannt und könne am präzisesten mit einem sekundären Krankheitsgewinn beschrieben werden. Krankheitsgewinne seien insbesondere dann zu prüfen, wenn, wie im vorliegenden Fall, sich ein Vorzustand mit intakter Integration im ersten Arbeitsmarkt darbiete und sich das Beschwerdebild nach einem belasten den Ereignis oder einem kränkenden Erlebnis – im vorliegenden Fall die Tren nung – nicht bloss verschlechtert habe, sondern diese Verschlechterung mit einer Inanspruchnahme unterschiedlicher therapeutischer Angebote koinzidiere (im vorliegenden Fall Involvierung einer grossen Zahl ambulanter Behandler in rela tiv kurzer Zeit sowie Inanspruchnahme wiederholter stationärer Behandlungen in relativ kurzer Zeit) und eine Ausweitung des sogenannten Helfernetzes (psy chiatrisch-psychologische Betreuung mit neu gestellten Diagnosen und Therapie ansätzen, aufsuchende Pflegebetreuung wie im vorliegenden Fall die Spitexbe treuung , Begleitung im Alltag und administrative Hilfestellung wie im vorliegen den Fall durch die «Familienbegleitung») mit einer zunehmenden Hilflosigkeit und Unselbständigkeit der Betroffenen einhergehe. Der bei der Beschwerdeführerin relevante sekundäre Krankheitsgewinn sei demnach definiert als eine zuneh mende Unselbständigkeit bei gleichzeitig stetig wachsender Unterstützung durch Dritte, bei unbeeinträchtigtem Vorzustand und bei nicht vorhandener schwerer gesundheitlicher Beeinträchtigung .
Aus psychiatrischer Sicht liessen sich a ufgrund des derzeitigen psychopathologi schen Befundes keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit feststellen. Die bei der Beschwerdeführerin zu diagnostizierende emotional-instabile Persön lich keitsdisposition (ICD-10: Z 73.1) mit rezidivierenden appellativ-suizidalen Krisen werde aber definitionsgemäss auch zukünftig zu wiederholten, zeitlich limitierten und stressabhän gigen Funktionseinbussen führen (Urk. 7/70 S. 12) . Mit Aus nahme der Kriseninterventionen sei retrospektiv von einer 100%- igen Ar beitsfä higkeit auszugehen (Urk. 7/70 S. 50 ff.).
Die neuropsychologische Gutachterin
lic . phil
B.___ hielt fest, bei der Beschwer deführerin sei ein stark inhomogenes neuropsychologisches Leistungsprofil mit formal teilweise durchschnittlichen, grösstenteils jedoch reduzierten
Leistungen erhoben worden. Bezüglich der höheren kognitiven Funktionen hätten sich deut liche Minderleistungen vorwiegend in den Bereichen der Merkfähigkeit, der Auf merksamkeit und der Verarbeitungsgeschwindigkeit gezeigt. Allerdings müsse davon ausgegangen werden, dass die erhobenen Leistun gen nicht valider Natur seien. Hinweise darauf hätten sich zunächst im ersten Untersuchungsteil im Rah men eines verwendeten Performanz validierungsverfahrens ergeben, bei welchem das Resultat weit unterhalb des empfohlenen Schwellenwerts für noch als authentisch zu betrachtende Leistungen ausgefallen sei. Zudem hätten sich aus testinternen Validitätsparametern aus verschiedenen Domänen Hinweise für Ant wortverzerrungen ergeben. Nach entsprechender Rückmeldung an die Beschwer deführerin, dem Angebot möglicher Erklärungen und der erneuten Betonung der Notwendigkeit hinreichender Anstrengungsbereitschaft, seien an der Folgeunter suchung zwei weitere eingesetzte Performanz validierungsverfahren sowie erneut testinterne Validitätsparameter auffällig ausgefallen, nebst vereinzelt verbesser ten Leistungen. Weiter seien zahlreiche Diskrepanzen innerhalb des neuropsy chologische n Profils sowie Inkonsistenzen zwischen den Testergebnissen und dem beobachteten Verhalten festzuhalten. Gemäss der einschlägigen Literatur sei deshalb sehr wahrscheinlich von einer (mehr oder weniger) bewusstseinsnahen Aggravation auszugehen. Dies bedeute, dass die Ergebnisse der neuropsycholo gischen Tests nicht authentisch seien und über das effektive Leistungsvermögen keine Aussagen gemacht werden könnten (Urk. 7/71 S. 16 f.) . 3.2 .4
Im vorläufigen Austrittsbericht des C.___ vom 11. November 2019 betreffend di e stationäre Behandlung vom 14. Oktober 2019 bis (voraus sichtlich ) 25. November 2019 wurde die Hauptdiagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome genannt (F33.2). Als Nebendiagnosen wurden Probleme mit Bezug auf Schwie rigkeiten bei der Lebensbewältigung (Z73) sowie eine Cluster C Persönlichkeits störung (F60) in Kombination mit einer posttraumatischen Belastungsstörung mit dissoziativen Episoden (I10.90). Als Behandlung wurden Krise nintervention, Pharmakotherapie, Abklärung und aktivie rende Therapien angegeben (Urk. 7/91). 4 .
4 .1
Im angefochtenen Entscheid stützte sich die Beschwerdegegnerin in erster Linie auf das bidisziplinäre Gutachten vom 4. Februar 2019 , welches die rechtspre chungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungs grundlagen (vgl. vorne E. 1.5 ) erfüllt . Es ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf den erforderlichen fachärztli chen Untersuchungen und wurde
unter Beizug einer Dolmetscherin und in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben. Es würdigt die vorhandenen Arztberichte sorgfältig, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist nachvollziehbar und begründet . Das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ genügt im Übrigen den normativen Vorgaben von BGE 141 V 281 (vgl. vorne E. 1.2.3).
Inwiefern bei der neuropsychologischen Untersuchung Verständigungsprobleme bestanden haben sollen – wie die Beschwerdeführerin moniert (Urk. 1 S. 15)
– ist nicht ersichtlich und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht näher dargetan. Die Begutachtung hat unter Beizug einer Dolmetscherin stattgefunden (vgl. Urk. 7/71 S. 10) und es bestehen keine Anhaltspunkte, die auf sprachliche Schwierigkeiten schliessen lassen würden. Das Bildungsniveau wurde – entgegen der Darstellung de r Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 15)
– bei der neuropsychologi schen Begutachtung berücksichtigt (vgl. Urk. 7/71 S. 6 und S. 15) .
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, der psychiatrische Gutachter habe keine fremdanamnestischen Auskünfte eingeholt (Urk. 1 S. 9), ist festzuhalten, dass bezüglich der Wahl der Untersuchungsmethoden dem Experten ein weiter Ermessensspielraum zukommt, und es nicht zwingend notwendig ist, dass fremd anamnestische Angaben eingeholt oder Zusatzuntersuchungen angeordnet wer den (Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai 2014 E. 4.2.3; 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2 mit Hinweisen).
D er nach der Begutachtung datierende vorläufige Austrittsbericht des C.___ vom 11. November 2019 vermag nichts am Beweiswert des Gutachtens zu ändern, zumal dieser Bericht im Wesentlichen mit den übrigen aktenkundigen Berichten des C.___
übereinstimmt und sich das Gutachten damit eingehend auseinander ge setzt hat (vgl. nachfolgend E. 4.2) . So hielt der Gutachter denn auch ausdrücklich fest, dass auch in Zukunft mit appel lativ -suizidalen Krisen und damit einhe r gehenden Krisenintervention en z u rechnen sei ( vgl. Urk. 7/70 S. 58 ). Allein a ufgrund des Klinikaufenthaltes vom Okto ber/November 2019 ist somit
– entgegen der Auffassu ng der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S.
8) - noch
keine massgebliche Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustandes ausgewiesen. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass der Bericht
wiederum die bereits in den Vorberichten genannte Hauptdiagnose einer depressiven Störung
nennt. Objektive Befunde, die auf eine relevante Verände rung des Beschwerdebildes hindeuten würden, sind dem Bericht jedoch nicht zu entnehmen . Die Beschwerdegegnerin durfte somit in antizipierte r Beweiswürdi gung auf weitere Abklärungen verzichten.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht , die Beschwerdegegnerin hätte einen detaillierten Verlaufsbericht des C.___ einholen müssen (Urk. 1 S. 8 ) , ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin einen solchen selber hätte auflegen können, wenn sich daraus entscheidwesentliche Erkenntnisse ergeben hätten
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C _827/2018 vom 10. April 2019 E. 6.2.2 mit Hinweis). 4 .2
Zur Divergenz der Beurteilung des Gutachter s
Dr. A.___ einerseits und der behandelnden Ärzte des C.___ sowie Psychiater Dr. Z.___ ander er seits ist vorab festzuhalten, dass eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begut achtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zuläs sig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von mediz inischem Behandlungs- und Abklä rungsauftrag kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stelle n und zum Anlass weiterer Abklä rungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an solchen vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es si ch hingegen, wenn die behandeln den Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und die geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9 C_ 7 94 /2012 vom 4. März 2013 E. 4.2 mit Hinweis en ). Solche ergeben sich aus den Berichten der behandelnden Ärzte indessen nicht.
En t sprechend den Ausführungen von Dr. A.___
ist festzustellen, dass
der behandelnde Psychiater Dr. Z.___
die erwähnte Diagnose («chronisch agitiert-depressive Entwicklung mit regelmässigen suizidalen Krisen») weder lege artis hergeleitet noch mit objektiven psychischen Befunden untermauert hat. Eine ICD-10-Diagnostik fehlt. Dr. A.___
hält diesbezüglich
fest, das Attest erwähne eine Reihe von Symptomen, welche dem depressiven Syndrom zuzuordnen seien, mache aber keine Aussage darüber, welche der ge n annten Symptome zu welchen Zeitpunkten und in welchem Ausprägungsgrad für die Beschwerdeführerin zuträfen bzw. zugetroffen hätten. Das Attest beschreibe eine Impulsivität und Affektregulationsprobleme mit suizidaler Gedankeneinengung. Diese Eigenschaf ten stellten Persönlichkeitsmerkmale und keine episodisch-depressiven Merk male dar. Gleichzeitig enthalte das Attest keine Persönlichkeitsdiagnostik. Insgesamt sei die Stellungnahme kursorisch und vage formuliert und es würden keine kon kreten Angaben zur Beeinträchtigung der Arbei tsfähigkeit gemacht (Urk. 7/70 S. 26).
Der Bericht von Dr. Z.___ ist somit nicht geeignet, die gutachterliche B eurteilung in Frage zu stellen.
In Bezug auf die Diagnostik des C.___ kommt der Gutachter ebenfalls zum Schluss, dass dieser nicht gefolgt werden könne. Eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome sei weder durch den dargelegten Befund mit vorwiegend subjektiven Beschwerdeäusserungen und fehlenden fremdbeurteilbaren depressiven Merkmalen noch durch den Verlauf zu belegen. Eine appellative Suizidalität stelle kein ausreichendes Kriterium einer schweren depressiven Episode dar. Insbesondere bei Cluster B-Persönlichkeiten (Störung oder Akzent) liessen sich appellative Suizidäusserungen oder – handlungen auch ohne begleitendes depressives Syndrom beobachten. Letztlich belegten die Berichte das für die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung zwin gend zu fordernde Kriterium von symptomfreien oder symptomarmen Intervallen nicht, sodass aufgrund der Eintrittssituation und aufgrund des beschriebenen Verlaufs von einer Anpassungsstörung auszugehen sei, mit differentialdiagnosti scher Erwägung einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und histrionischen Anteilen (vgl. Urk. 7/70 S. 20 ff.) . Dr. A.___ weist sodann zu Recht darauf hin, dass die behandelnden Ärzte des C.___ vorwiegend beziehungsgetriebene sowie sozial belastende Faktoren beschrieben (vgl. Urk. 7/70 S. 20 und S. 24). Damit haben sie den negativen Ein fluss nicht krankheitsbedingter (sozialer) Faktoren nicht kritisch abgegrenzt , obwohl deutliche Anhaltspunkte dafür bestehen , dass das psychische Beschwer de bild von Anfang an erheblich durch psychosoziale Belastungsfaktoren mitbe stimmt wurde.
Nach dem Gesagten hat sich der Gutachter - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 11 f . ) - hinreichend mit den abweichenden Beurtei lungen der behandelnden Ärzte auseinandergesetzt.
Der Gutachter weist des weiteren auf das Vorliegen eines sekundären Krankheits gewinns hin , bei welchem sich ein Vorzustand mit intakter Integration im ersten Arbeitsmarkt darbiete und sich das Beschwerdebild nach einem belastenden Ereignis oder einem kränkenden Erlebnis – im vorliegenden Fall die Trennung – nicht bloss verschlechtert habe, sondern diese Verschlechterung mit einer Inan spruchnahme unterschiedlicher therapeutischer Angebote koinzidiere und mit einer Ausweitung des sogenannten Helfernetzes mit einer zunehmenden Hilf losigkeit und Unselbständigkeit der Betroffenen einhergehe (vgl. vorne E. 3.2.3).
In Übereinstimmung damit war b ereits den Berichten des C.___ vom 29. Juni 2015 und vom 26. November 2015 zu entnehmen, dass eine längere stationäre Behandlung a ufgrund des dysfunktionalen Verhaltens und der Gefahr eines zunehmenden Hospitalismus als kontraproduktiv erachtet worden sei (Urk. 7/10 S. 9). Es sei die Tendenz der Beschwerdeführerin aufgefallen, Anfor derungen aus dem Weg zu gehen und den Aufenthalt in erster Linie als Rückzug von alltäglichen Aufgaben zu nutzen (Urk. 7/10 S. 3).
Inwiefern die Ausführ un gen des Gutachters zum sekundären Krankheitsgewinn eine mangelnde Aus einandersetzung mit den Vorakten zeigen sollen
– wie die Beschwerdeführerin rügt (Urk. 1 S. 12) – ist nicht ersichtlich.
Soweit die Beschwerdeführerin das Vorliegen einer Aggravation in Abrede stellt (Urk. 1 S. 12 f.), ist darauf hinzuweisen, dass insbesondere die Befunde der neuro psychologischen Untersuchung ein Aggravationsverhalten zutage brachten, wes halb sie inhaltlich nicht auszuwerten waren. Der psychiatrische Gutachter beschrieb Verhaltensweisen wie beispielsweise eine nennenswerte Tendenz der Überbewertung funktioneller Einschränkungen sowie Verdeutlichungsverhalten (langsam-kontrollierter Sturz), welche er als Inkonsistenzen qualifizierte und bei seiner differenzierten Beurteilung mitberücksichtigte . 4.3
Gemäss der überzeugen den Beurteilung von Dr. A.___ waren die objektiven Befunde gering a usgeprägt und lediglich
Anpassungsstörung en (ICD-10: F 43.2) zu diagnostizieren , welchen
er nachvollziehbarerweise keinen erheblichen Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen hat (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_224/2018 vom 7. Juni 2018 E. 4.2.2) . A kzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 :
Z 73.1 ) sowie d ie weiteren gestellten Z-Diagnosen vermögen ebenfalls keinen rechtserheblichen Gesundheits schaden zu begründen
( vgl. Urteile des Bu ndesge richts 8C_300/2017 vom
1. Februar 2018 E. 5.3 und 8C_200/2018 vom 7. August 2018 E. 5.1, je mit Hinweisen) .
Der psychiatrische Gutachter hat einlässlich dargelegt, dass mangels Erfüllung der Diagnosekriterien nicht eine depressive Störung , sondern (überwindbare) Anpassungsstörung en vorliegen .
Unter Ausklammerung psychosozialer Belas tungsfaktoren sowie unter Berücksichtigung des sekundären Krankheitsgewinns sowie der aufgezeigten Inkonsistenzen gelangte das Gutachten
nachvollziehbar zum Ergebnis, dass ein erhebliches krankheitsmässiges Geschehen nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden konnte und entsprechend keine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit bestand.
Unter diesen Umständen kann von einer Indikatorenprüfung abgesehen
werden, da im Rahmen der Begutachtung eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wurde (vgl. vorne E. 1.2.3, BGE 143 V 409 E. 4.5.3; BGE 143 V 418 E. 7.1, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_825/2018 vom 6. März 2019 E. 8.3 ). 4 .4
Demzufolge hat d ie Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines invalidisierenden psychischen Leidens zu Recht verneint. Die Beschwerde erweist sich als unbe gründet und ist abzuweisen. 5.
5.1
Die Beschwerdeführerin stellte ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren (Urk. 1). Die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) sind er füllt, weshalb dem Gesuch zu entsprechen ist. Gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer ist die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung
verpflichtet, s obald sie da zu in der Lage ist. 5.2
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.3
Der Beschwerdeführerin ist in der Person von Rechtsanwältin Stephanie C. Elms eine
unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren zu bestellen, welche aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
Da die unentgeltliche Rechtsvertreter in dem Gericht keine Honorarnote einge reicht hat, ist die Entschädigung androhungsgemäss
nach Ermessen festzusetzen (vgl. Urk. 11) . Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist Rechtsanwältin
Elms mit Fr. 2‘000 . -- (inkl. Baraus lagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom
2. März 2020 wird der Beschwerdeführer in die unent geltliche Prozessführung gewährt, und es wird ihr Rechtsanwältin
Stephanie C. Elms als un entgeltliche Rechtsvertreter in für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie C. Elms , wird mit Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse ent schädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Die IV-Stelle holte in der Folge einen Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH Psychiatri e und Psychotherapie, ein (Urk. 7/59) und beauftragte Dr. med. A.___ , Facharzt FMH Psychiatrie und Psy chotherapie, und lic . phil. B.___ mit der versicherungsmedizini schen Begutachtung. Das bidisziplinäre Gutachten (Psychiat rie/Neuropsychologie) wurde am 4. Februar 2019 erstattet (Urk. 7/70-71 ). Gestützt auf die Schlussfolgerungen der Gutachter stellte die IV-Stelle der Vers i cherten mit Vorbescheid vom 6. August 2019 die Abweisung des Leist ungsbegeh rens in Aussicht (Urk. 7/73). Im Rahmen des Einwandverfahrens holte die IV-Stelle eine Stellungnahme ihres Regionalen Ärzt lichen Dienstes (RAD) ein (Urk. 7/92 S. 3 f.). Mit Verfügung vom 29. Januar 2020 verneinte sie einen Leis tungsanspruch der Versicherten (Urk. 7/93 = Urk. 2).
E. 1.2.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG) .
E. 1.2.2 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunfts ängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vorder grund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträch tigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturel len Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklä rung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad sei ner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).
E. 1.2.3 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
E. 1.2.4 Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemesse n werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressi ven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines struk turierten Bew eisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_580/20 17 vom 16. Januar 2018 E. 3.1).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.5 ) erfüllt . Es ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf den erforderlichen fachärztli chen Untersuchungen und wurde
unter Beizug einer Dolmetscherin und in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben. Es würdigt die vorhandenen Arztberichte sorgfältig, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist nachvollziehbar und begründet . Das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ genügt im Übrigen den normativen Vorgaben von BGE 141 V 281 (vgl. vorne E. 1.2.3).
Inwiefern bei der neuropsychologischen Untersuchung Verständigungsprobleme bestanden haben sollen – wie die Beschwerdeführerin moniert (Urk. 1 S. 15)
– ist nicht ersichtlich und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht näher dargetan. Die Begutachtung hat unter Beizug einer Dolmetscherin stattgefunden (vgl. Urk. 7/71 S. 10) und es bestehen keine Anhaltspunkte, die auf sprachliche Schwierigkeiten schliessen lassen würden. Das Bildungsniveau wurde – entgegen der Darstellung de r Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 15)
– bei der neuropsychologi schen Begutachtung berücksichtigt (vgl. Urk. 7/71 S. 6 und S. 15) .
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, der psychiatrische Gutachter habe keine fremdanamnestischen Auskünfte eingeholt (Urk. 1 S. 9), ist festzuhalten, dass bezüglich der Wahl der Untersuchungsmethoden dem Experten ein weiter Ermessensspielraum zukommt, und es nicht zwingend notwendig ist, dass fremd anamnestische Angaben eingeholt oder Zusatzuntersuchungen angeordnet wer den (Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai 2014 E. 4.2.3; 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2 mit Hinweisen).
D er nach der Begutachtung datierende vorläufige Austrittsbericht des C.___ vom 11. November 2019 vermag nichts am Beweiswert des Gutachtens zu ändern, zumal dieser Bericht im Wesentlichen mit den übrigen aktenkundigen Berichten des C.___
übereinstimmt und sich das Gutachten damit eingehend auseinander ge setzt hat (vgl. nachfolgend E. 4.2) . So hielt der Gutachter denn auch ausdrücklich fest, dass auch in Zukunft mit appel lativ -suizidalen Krisen und damit einhe r gehenden Krisenintervention en z u rechnen sei ( vgl. Urk. 7/70 S. 58 ). Allein a ufgrund des Klinikaufenthaltes vom Okto ber/November 2019 ist somit
– entgegen der Auffassu ng der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S.
8) - noch
keine massgebliche Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustandes ausgewiesen. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass der Bericht
wiederum die bereits in den Vorberichten genannte Hauptdiagnose einer depressiven Störung
nennt. Objektive Befunde, die auf eine relevante Verände rung des Beschwerdebildes hindeuten würden, sind dem Bericht jedoch nicht zu entnehmen . Die Beschwerdegegnerin durfte somit in antizipierte r Beweiswürdi gung auf weitere Abklärungen verzichten.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht , die Beschwerdegegnerin hätte einen detaillierten Verlaufsbericht des C.___ einholen müssen (Urk. 1 S. 8 ) , ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin einen solchen selber hätte auflegen können, wenn sich daraus entscheidwesentliche Erkenntnisse ergeben hätten
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C _827/2018 vom 10. April 2019 E. 6.2.2 mit Hinweis). 4 .2
Zur Divergenz der Beurteilung des Gutachter s
Dr. A.___ einerseits und der behandelnden Ärzte des C.___ sowie Psychiater Dr. Z.___ ander er seits ist vorab festzuhalten, dass eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begut achtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zuläs sig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von mediz inischem Behandlungs- und Abklä rungsauftrag kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stelle n und zum Anlass weiterer Abklä rungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an solchen vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es si ch hingegen, wenn die behandeln den Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und die geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9 C_ 7 94 /2012 vom 4. März 2013 E. 4.2 mit Hinweis en ). Solche ergeben sich aus den Berichten der behandelnden Ärzte indessen nicht.
En t sprechend den Ausführungen von Dr. A.___
ist festzustellen, dass
der behandelnde Psychiater Dr. Z.___
die erwähnte Diagnose («chronisch agitiert-depressive Entwicklung mit regelmässigen suizidalen Krisen») weder lege artis hergeleitet noch mit objektiven psychischen Befunden untermauert hat. Eine ICD-10-Diagnostik fehlt. Dr. A.___
hält diesbezüglich
fest, das Attest erwähne eine Reihe von Symptomen, welche dem depressiven Syndrom zuzuordnen seien, mache aber keine Aussage darüber, welche der ge n annten Symptome zu welchen Zeitpunkten und in welchem Ausprägungsgrad für die Beschwerdeführerin zuträfen bzw. zugetroffen hätten. Das Attest beschreibe eine Impulsivität und Affektregulationsprobleme mit suizidaler Gedankeneinengung. Diese Eigenschaf ten stellten Persönlichkeitsmerkmale und keine episodisch-depressiven Merk male dar. Gleichzeitig enthalte das Attest keine Persönlichkeitsdiagnostik. Insgesamt sei die Stellungnahme kursorisch und vage formuliert und es würden keine kon kreten Angaben zur Beeinträchtigung der Arbei tsfähigkeit gemacht (Urk. 7/70 S. 26).
Der Bericht von Dr. Z.___ ist somit nicht geeignet, die gutachterliche B eurteilung in Frage zu stellen.
In Bezug auf die Diagnostik des C.___ kommt der Gutachter ebenfalls zum Schluss, dass dieser nicht gefolgt werden könne. Eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome sei weder durch den dargelegten Befund mit vorwiegend subjektiven Beschwerdeäusserungen und fehlenden fremdbeurteilbaren depressiven Merkmalen noch durch den Verlauf zu belegen. Eine appellative Suizidalität stelle kein ausreichendes Kriterium einer schweren depressiven Episode dar. Insbesondere bei Cluster B-Persönlichkeiten (Störung oder Akzent) liessen sich appellative Suizidäusserungen oder – handlungen auch ohne begleitendes depressives Syndrom beobachten. Letztlich belegten die Berichte das für die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung zwin gend zu fordernde Kriterium von symptomfreien oder symptomarmen Intervallen nicht, sodass aufgrund der Eintrittssituation und aufgrund des beschriebenen Verlaufs von einer Anpassungsstörung auszugehen sei, mit differentialdiagnosti scher Erwägung einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und histrionischen Anteilen (vgl. Urk. 7/70 S. 20 ff.) . Dr. A.___ weist sodann zu Recht darauf hin, dass die behandelnden Ärzte des C.___ vorwiegend beziehungsgetriebene sowie sozial belastende Faktoren beschrieben (vgl. Urk. 7/70 S. 20 und S. 24). Damit haben sie den negativen Ein fluss nicht krankheitsbedingter (sozialer) Faktoren nicht kritisch abgegrenzt , obwohl deutliche Anhaltspunkte dafür bestehen , dass das psychische Beschwer de bild von Anfang an erheblich durch psychosoziale Belastungsfaktoren mitbe stimmt wurde.
Nach dem Gesagten hat sich der Gutachter - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 11 f . ) - hinreichend mit den abweichenden Beurtei lungen der behandelnden Ärzte auseinandergesetzt.
Der Gutachter weist des weiteren auf das Vorliegen eines sekundären Krankheits gewinns hin , bei welchem sich ein Vorzustand mit intakter Integration im ersten Arbeitsmarkt darbiete und sich das Beschwerdebild nach einem belastenden Ereignis oder einem kränkenden Erlebnis – im vorliegenden Fall die Trennung – nicht bloss verschlechtert habe, sondern diese Verschlechterung mit einer Inan spruchnahme unterschiedlicher therapeutischer Angebote koinzidiere und mit einer Ausweitung des sogenannten Helfernetzes mit einer zunehmenden Hilf losigkeit und Unselbständigkeit der Betroffenen einhergehe (vgl. vorne E. 3.2.3).
In Übereinstimmung damit war b ereits den Berichten des C.___ vom 29. Juni 2015 und vom 26. November 2015 zu entnehmen, dass eine längere stationäre Behandlung a ufgrund des dysfunktionalen Verhaltens und der Gefahr eines zunehmenden Hospitalismus als kontraproduktiv erachtet worden sei (Urk. 7/10 S. 9). Es sei die Tendenz der Beschwerdeführerin aufgefallen, Anfor derungen aus dem Weg zu gehen und den Aufenthalt in erster Linie als Rückzug von alltäglichen Aufgaben zu nutzen (Urk. 7/10 S. 3).
Inwiefern die Ausführ un gen des Gutachters zum sekundären Krankheitsgewinn eine mangelnde Aus einandersetzung mit den Vorakten zeigen sollen
– wie die Beschwerdeführerin rügt (Urk. 1 S. 12) – ist nicht ersichtlich.
Soweit die Beschwerdeführerin das Vorliegen einer Aggravation in Abrede stellt (Urk. 1 S. 12 f.), ist darauf hinzuweisen, dass insbesondere die Befunde der neuro psychologischen Untersuchung ein Aggravationsverhalten zutage brachten, wes halb sie inhaltlich nicht auszuwerten waren. Der psychiatrische Gutachter beschrieb Verhaltensweisen wie beispielsweise eine nennenswerte Tendenz der Überbewertung funktioneller Einschränkungen sowie Verdeutlichungsverhalten (langsam-kontrollierter Sturz), welche er als Inkonsistenzen qualifizierte und bei seiner differenzierten Beurteilung mitberücksichtigte . 4.3
Gemäss der überzeugen den Beurteilung von Dr. A.___ waren die objektiven Befunde gering a usgeprägt und lediglich
Anpassungsstörung en (ICD-10: F 43.2) zu diagnostizieren , welchen
er nachvollziehbarerweise keinen erheblichen Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen hat (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_224/2018 vom 7. Juni 2018 E. 4.2.2) . A kzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 :
Z 73.1 ) sowie d ie weiteren gestellten Z-Diagnosen vermögen ebenfalls keinen rechtserheblichen Gesundheits schaden zu begründen
( vgl. Urteile des Bu ndesge richts 8C_300/2017 vom
1. Februar 2018 E. 5.3 und 8C_200/2018 vom 7. August 2018 E. 5.1, je mit Hinweisen) .
Der psychiatrische Gutachter hat einlässlich dargelegt, dass mangels Erfüllung der Diagnosekriterien nicht eine depressive Störung , sondern (überwindbare) Anpassungsstörung en vorliegen .
Unter Ausklammerung psychosozialer Belas tungsfaktoren sowie unter Berücksichtigung des sekundären Krankheitsgewinns sowie der aufgezeigten Inkonsistenzen gelangte das Gutachten
nachvollziehbar zum Ergebnis, dass ein erhebliches krankheitsmässiges Geschehen nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden konnte und entsprechend keine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit bestand.
Unter diesen Umständen kann von einer Indikatorenprüfung abgesehen
werden, da im Rahmen der Begutachtung eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wurde (vgl. vorne E. 1.2.3, BGE 143 V 409 E. 4.5.3; BGE 143 V 418 E. 7.1, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_825/2018 vom 6. März 2019 E. 8.3 ). 4 .4
Demzufolge hat d ie Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines invalidisierenden psychischen Leidens zu Recht verneint. Die Beschwerde erweist sich als unbe gründet und ist abzuweisen. 5.
5.1
Die Beschwerdeführerin stellte ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren (Urk. 1). Die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) sind er füllt, weshalb dem Gesuch zu entsprechen ist. Gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer ist die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung
verpflichtet, s obald sie da zu in der Lage ist. 5.2
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.3
Der Beschwerdeführerin ist in der Person von Rechtsanwältin Stephanie C. Elms eine
unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren zu bestellen, welche aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
Da die unentgeltliche Rechtsvertreter in dem Gericht keine Honorarnote einge reicht hat, ist die Entschädigung androhungsgemäss
nach Ermessen festzusetzen (vgl. Urk. 11) . Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist Rechtsanwältin
Elms mit Fr. 2‘000 . -- (inkl. Baraus lagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom
2. März 2020 wird der Beschwerdeführer in die unent geltliche Prozessführung gewährt, und es wird ihr Rechtsanwältin
Stephanie C. Elms als un entgeltliche Rechtsvertreter in für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie C. Elms , wird mit Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse ent schädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2. März 2020 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Inva lidenrente zuzusprechen. Die Beschwerdeführerin sei durch das Gericht psychiat risch begutachten zu lassen. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) . Mit Beschwerde antwort vom 1. April 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk.
E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten hätten sich bei der Beschwerdeführerin anhand des psychopathologi schen Befundes keine Einschränkungen feststellen lassen . Aus neuropsychologi scher Sicht seien aufgrund der von der Beschwerdeführerin gezeigten Inkonsis tenzen keine Aussagen zu allfälligen effektiven neuropsychologischen Defiziten möglich. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht an einer invalidisierenden Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit leide. Es bestehe daher kein Leistungsanspruch (Urk. 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, der Beschwerdegegnerin sei sowohl eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes als auch des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorzuwerfen, da sie den Bericht de s C.___ vom 11. November 2019 nicht berücksichtigt habe und auch keinen detaillierten Verlaufsbericht eingeholt habe. Das vorliegende Gut achten entspreche den bundesgerichtlichen Anforderungen an eine umfassende, schlüssige und nachvollziehbare Expertise nicht, weshalb die Beschwerdegegne rin ihren Entscheid nicht darauf hätte stütz en dürfen
(Urk. 1 S. 7 ff.).
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob bei der Beschwerdeführerin ein Gesundheitsschaden vorliegt, der sie derart in der Erwerbsfähigkeit einschränkt, dass sie
Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat . 3 .
3.1
Die medizinischen Akten, welche dem Rückweisungsurteil vom 15. Februar 2018 zugrunde lagen, wu rden darin zusammengefasst (Urk. 7/46 E. 3 .1-3.6 ). Darauf kann verwiesen werden. Das hiesige Gericht führte in seinem Urteil vom 15. Februar 2018 aus, aus den medizinischen Akten ergebe sich, dass zwischen Februar und Oktober 2015 drei stationäre Behandlungen im C.___ wegen depressiven Störungen stattgefunden hätten. In den Berichten vom 3. März und 29. Juni 2015 sei die Diagnose einer schweren depressiven Epi sode ohne psychotische Symptome und im Bericht vom 26. November 2015 die jenige einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, gestellt worden. Für die Zeit vor dem Eintritt im Februar 2015 und nach dem Austritt im Oktober 2015 sowie zwischen den stationären Aufenthalten lägen keinerlei Verlaufsberichte behandelnder Psychiater vor, obwohl aus den Berich ten des C.___ hervorgehe, dass sich die Beschwerdeführerin ambulant habe behandeln lassen . Dass die Beschwerdeführerin bereits seit 2012 an einer depressiven Erkrankung leide und sich deswegen in medikamentöser und therapeutischer Behandlung befunden habe, wie sie geltend mache, sei nicht aktenkundig. Eine Arbeitsunfähigkeit sei lediglich von der Hausärztin Dr. D.___ attestiert worden. Eine fachärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit liege hin gegen nicht vor. Aus dem Bericht des C.___ vom 3. März 2015 gehe hervor, dass sich die Beschwerdeführerin während des gesamten stationären Aufenthaltes gedanklich haftend an der ehelichen Trennungsproblematik gezeigt habe und dass sie eine extreme Kränkung erfahren habe, als sie beim Sozialamt um Geld habe bitten wollen. G egenüber den Geschehnissen um ihren Mann und im Umgang mit dem Sozialamt habe sie gehäuft das Gefühl der Hilflosigkeit aus gedrückt (Urk. 7/10 S. 17). Den Berichten des C.___ sei weiter zu entnehmen, dass eine längere stationäre Behandlung a ufgrund des dysfunk tionalen Verhaltens und der Gefahr eines zunehmenden Hospitalismus als kontraproduktiv erachtet worden sei (Urk. 7/10 S. 9). Es sei die Tendenz aufgefallen, Anforderungen aus dem Weg zu gehen und den Aufenthalt in erster Linie als Rückzug von alltäglichen Aufgaben zu nutzen (Urk. 7/10 S. 3). Auf die psycho soziale Belastungssituation werde in sämtlichen Berichten hingewiesen, ohne diese jedoch kritisch abzugrenzen. Gestützt auf die Berichte des C.___ sei RAD-Ärztin E.___ von einem reaktiven Geschehen ausgegangen, da die Auslöser ausschliesslich psychosozialer Natur seien. Unter Medikation sei eine Zustandsbesserung eingetreten. Es könne am ehesten von einer Anpassungs stö rung mit längerer depressiver Reaktion (F43.21) ausgegangen werden. Warum die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung gestellt worden sei, könne nicht klar nachvollzogen werden (Urk. 7/30 S. 2 f.). Die RAD-Ärztin habe sich zwar auf den Standpunkt gestellt, dass die Herleitung der vom C.___ gestellten Diagnosen nicht nachvollziehbar sei, habe aber selbst auch nicht lege artis eine Diagnosestellung vorgenommen. Das hiesige Gericht kam zum Schluss, dass aufgrund der vorliegenden Akten nicht beurteilt werden könne, o b eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andau ernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder ein damit vergleichbarer psy chischer Leidenszustand bestehe, welchem gegenüber einem reaktiven invalidi tätsfremden Geschehen auf psychosoziale Belastungen selbständige Bedeutung zukomme. Es liege weder eine nachvollziehbare Diagnosestellung vor noch seien den Akten schlüssige medizinische Ausführungen zu entnehmen, die eine zuver lässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erlauben würden (Urk. 7/46 E. 4.1). 3.2
3.2 .1
Im vorläufigen Austrittsbericht des C.___ vom 30. März 2017 betreffend d ie stationäre Behandlung vom 7. bis 30 .
März 2017 wurde als Haupt diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (F33.3) genannt. Als Z-Diagnose wurden Pro bleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung, « Trennung des Vaters ihrer Kinder » (Z73) erwähnt. Als Behandlung wurden Krisenintervention, Pharmakotherapie, Abklärung und aktivierende Therapien angegeben (Urk. 7/45) . 3.2 .2
Der behandelnde Psychiater Dr. Z.___ führte in seinem fachpsychiatrischen Attest vom 3. September 2018 aus, die Beschwerdeführerin stehe vor dem Hin tergrund einer chronifizierten agitiert-depressiven (verzweifelt-gespannten) Ent wicklung mit regelmässigen suizidalen Krisen in seiner ambulanten psy chia trisch-psychotherapeutischen Behandlung unter Beizug einer Kulturmediato rin . Zu den Kernsymptomen einer klinisch relevanten depressiven Störung gehörten neben Niedergestimmtheit, Traurigkeit und Hoffnungslosigkeit eine ver minderte Stresstoleranz mit Handlungsblockaden, ausgeprägte kognitiv-emotio nale Zent rierung und Absorption auf äussere und innere Reize/Stressoren, eine ausgeprägte Verminderung der Handlungsenergie mit Limitierung des Antriebs und der Durchhaltefähigkeit, die sogenannte Alltagsperformance/soziale Teilhabe sei dabei störungsbedingt phasenweise ausgeprägt limit i ert mit sozialem Rück zug. Die Beschwerdefü hrerin sei über die Dauer der Be h a ndlung nur bedingt belastbar bereits für die Alltagsanforderungen, emotional klinisch-objektiv sei sie durchgehend instabil, sie neige zu impulsiven Reaktionen und Affektdurch brüchen/Emotionsregulation mit suizidaler Gedankeneinengung. Es hätten mehr malige stationär-psychiatrische Behandlungen stattgefunden. Bei guter Medika menten-Compliance nehme sie regelmässig kombinierte Antidepressiva ein. Die Alltagsperformance sei störungsbedingt erheblich eingeschränkt (Urk. 7/59). 3.2 .3
Am 4. Februar 2019 wurde das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene bidisziplinäre Gutachten erstattet, welches sich auf die psychiatrische Untersu chung vom 21. Dezember 2018 und die neuropsychologischen Untersuchungen vom 2 2. u nd 23. Januar 2019 stützt. Darin wurden keine psychiatrischen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genannt. Als psychiatrische Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden die folgenden genannt (Urk. 7/70 S. 11 f.) : - Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10: Z 73.1) vom Cluster B mit emotio nal-instabilen, histrionischen und kränkbaren Anteilen mit oder bei - emotionaler Vernachlässigung (ICD-10: Z 62.4) in der Kindheit - körperlicher Gewalterfahrung (ICD-10: / 61.6) in der Kindheit - Ereignissen in der Kindheit und Jugend, welche ein Verlust des Selbst wertgefühls zur Folge haben (ICD-10: Z 61.3) - Familienzerrüttung durch Trennung (ICD-10: Z63.5) - Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (ICD-10: Z 60.3) - appellativ-suizidalen Krisen, mit und ohne suizidale Handlungen (ICD-10: X 84), welche im Rahmen der stationären Aufnahmen im Jahr 2015 als Anpassungsstörungen (ICD-10: F 43.2) zu diagnostizieren sind - Tabakabhängigkeit (ICD-10: F 17.25 - a ktenanamnestisch Nierensteine (ICD-10: N 20) - Verdacht auf Benzodiazepin a bhängigkeit (ICD-10: F 13.22)
Es wurden keine neuropsychologischen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit gestellt (Urk. 7/70 S. 12).
Der psychiatrische Gutachter Dr. A.___ führte aus, dass die Beschwerdeführe rin eine Kindheit und Jugendzeit mit mehreren Belastungsfaktoren schildere, wel che in der Diagnoseliste des vorliegenden Gutachtens aufgeführt und als äussere Faktoren zu würdigen seien, welche den Gesundheitszustand einer Person beein flussen und zur Inanspruchnahme von Gesundheitsdiensten führen könnten. Darunter zu subsumieren seien
eine emotionale Vernachlässigung in der Kindheit (ICD-10: Z 62.4), eine körperliche Gewalterfahrung in der Kindheit (ICD-10: Z 61.6) sowie Ereignisse in der Kindheit und Jugend, welche einen Verlust des Selbstwertgefühls zur F olge haben (ICD-10: Z 61.3). Die Beschwerdeführerin weise auf eine minimale Schulbildung und eine frühe und möglicherweise aus beuterische Arbeitstätigkeit hin. Im Jahr 2000, im Alter von 31 Jahren, sei sie mit ihrem gleichaltrigen Ehemann in die Schweiz eingereist, worauf im selben Jahr und zwei Jahre später die beiden Töchter zur Welt gekommen seien. Die Beschwerdeführerin habe sich sowohl als Hausfrau und Mutter wie auch als Berufsfrau im Gastro -Unternehmen, welches von ihrem Ehemann gegründet wor den sei , betätigt . Weiter sei davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin vornehmlich im familiären und angestammten Kulturkreis bewegt habe, da bis heute nie eine nennenswerte kulturelle Integration in der Schweiz stattgefunden zu haben scheine. Die Beschwerdeführerin spreche nach nunmehr 18 Jahren Auf enthalt in der Schweiz kaum d eutsch . Im Lichte dieser fehlenden kulturellen Ein gewöhnung sei auch die erhebliche und zeitlich überdauernde emotionale Reaktion nach der Trennung vom Ehemann zu verstehen, da die Beschwerdefüh rerin nur über wenige soziokulturelle Ressourcen verfüge. Die seit 2012 attestierte Arbeitsunfähigkeit bilde daher vornehmlich soziokulturelle Schwierigkeiten ab und lasse sich auch nach Würdigung sämtlicher medizinischer und nichtmedizi nischer Akten nicht als krankheitsbedingt herleiten. Auf der Grundlage einer vorbestehenden Persönlicheitsakze ntuierung (ICD-10: Z 73.1) vom C luster B mit emotional-instabilen, histrionischen und kränkbaren Anteilen hätten sich appellativ-suizidale Krisen entwickelt beziehungswei se verstärkt, welche sich aufgrund der beschriebenen Einweisungssituation als fehlende Möglich keiten der Anpas sung (ICD-10: F 43.2) bei limitierten psychosozialen Ressourcen interpretieren liessen. Da während der stationären und ambulanten Behandlungen zwar eine lege artis
Behandlung angeboten worden sei, aber gleichzeitig die sozialen Belas tungsfaktoren (fehlende Integration, fehlende Sprachkenntnisse, Abhängigkeit von Fürsorgegeldern, Abhängigkeit von Dritten im Alltag) unverändert bestehen geblieben seien, habe sich ein sekundärer Krankheitsgewinn entwickelt, welcher bis heute ein erhebliches Mass angenommen habe. Dies werde daran deutlich , dass weder im stationären noch im ambulanten Rahmen erfolgreiche Bemühun gen hinsichtlich der Etablierung einer Tagesstruktur vorzuweisen seien.
Entsprechend der Definition des Per sönlichkeitsakzentes (ICD-10: Z 72.1) sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin unter erheblichem emotionalem Stress (beispielsweise bei Fortbestehen sozialer Belastungsfaktoren) zur zeitlich limitierten Einschränkung der sozialen Funktions- und Leistungsfähigkeit, inklu sive der Arbeitsfähigkeit, neige und sich dies auch weiterhin in emotionalen und suizidalen Krisen zeigen werde. Gleichzeitig sei festzuhalten, dass die fehlende Mitwirkung der Explorandin bei der kulturellen Integration, bei der Übernahme von Verantwortung – beispielsweise gegenüber den Töchtern, welche eine Eltern funktion zu übernehmen schi e nen (Dokument vom 2 9. Juni 2015 mit Erwähnung eines Hospitalismus und einer fehlenden Bereitschaft elterliche Verantwortung zu übernehmen) – sowie bei der Mitwirkung mobilisierbarer Ressourcen , kein Krank heitswert besitze. Da die Beschwerdeführerin bis nach Beginn des fünften Lebens jahrzehnts keine Unterstützung durch Dritte bei der Lebensbewältigung benötigt habe, sei von vorhandenen mobilisierbaren Ressourcen und der Möglichkeit der privaten und beruflichen Teilnahme und Partizipation auszugehen. Aufgrund der aktenkundigen Informationen sowie aufgrund der Untersuchun g vom 21. Dezem ber 2018 sei bei der Beschwerdeführerin von intakten und tragenden Beziehun gen zu den beiden Töchtern auszugehen. Zudem schienen Kontakte zu anderen Angehörigen zu bestehen und es scheine auch eine ausserfamiliäre Person (Familienbegleitung) eine enge Beziehung zur Beschwerdeführerin aufgebaut zu haben. Es sei daher nicht von einer fehlenden Unterstützung im sozialen Umfeld auszugehen. Die Schwierigkeiten bei der Teilhabe und Partizipation liessen sich durch einen sekundären Krankheitsgewinn erklären, welcher sich bei konsequen ter psychotherapeutischer Intervention aber auflösen lasse.
Medizinisch- theoretisch seien die bisherigen Behandlungsansätze ausreichend (symptomentlastende Off-Label-Pharmakotherapie, ambulante Etablierung einer wirkungsvollen therapeutischen Allianz, Konfrontation mit dem sekundären Krankheitsgewinn in stationärem Rahmen wie im Dokument vom 2 9. Juni 2015 festgehalten). Als nicht leitliniengerecht müsse die bisherige Diagnostik bezeich net werden, welche der Beschwerdeführerin im Verlauf eine schwere und weit gehend therapierefraktäre Depression mit weitgehendem Funktionsverlust attes tier e und dazu gleichzeitig diametrale Verhaltensweisen im stationären Setti ng beschreib e (Dokument vom 26. November 2015 mit Erwähnung eines Verlaufs mit rascher Aufhellbarkeit und mitteilsamem und fröhlichem Verhalten gegen über Mitpatienten). Für einen zukünftigen Therapieerfolg unerlässlich sei daher eine angemessene Aufklärung der Beschwerdeführerin zu den relevanten emotional-instabilen Persönlichkeitsfaktoren sowie ein Skill -basiertes Therapie angebot mit Elementen, welche im Alltag praktikabel seien.
Es seien während der Exploration vom 21. Dezember 2018 eine Reihe von Inkon sistenzen z u dokumentieren gewesen. Die biographischen Anga ben hätten sich im Abgleich zur Aktenlage aber kongruent dargestellt und es hätten sich auch innerhalb der knapp dreieinhalb stündigen Exploration keine Widersprüche gezeigt. Die Beschwerdeführerin habe sich als Person mit erheblich hohem Behinderungsgrad und mit der Notwendigkeit einer Unterstützung durch Dritte in praktisch allen Lebenslagen beschrieben. Während der Untersuchung sei ein solcher Grad der Hilflosigkeit weder aus dem Verhalten in der Untersuchungs situation noch aus der geschilderten Anamnese herzuleiten gewesen. Die Beschwerdeführerin habe eine nennenswerte Tendenz zur Überbewertung ihrer funktionellen Einschränkungen gezeigt. Die subjektiven Beschwerden seien teils in maximaler Ausprägung selbstdeklariert worden (Hoffnungslosigkeit) und gleichzeitig seien Angaben zu relevanten Themen (Mobilität, Tagesroutine, arbeitsbezogenes Beschwerdebild) vage geblieben. Der Krankheitsverlauf sei vage beschrieben worden. Der Beginn der Beeinträchtigung sei mit der Trennung und der dadurch entstandenen Existenzunsicherheit in Verbindung gebracht worden. Das derzeitige Funktionsniveau entbehre einer präzisen Beschreibung . Die Beschwerden seien während der Exploration mehrheitlich sachlich ohne über mässige Emotionalität vorgetragen worden. Gleichzeitig habe sich ein langsam-kontrollierte r Sturz vor der Pause als erhebliche Theatralik mit Verdeutlichungs verhalten dargestellt, sodass neben der emotional-instabilen Persö nlichkeits komponente (ICD-10: Z 73.1) auch ein histrionischer Akzent zu dokumentieren sei.
Das vorliegende Gutachten gelange zur Diagnose eines emotional-instabilen Per sönlichkeitsakzentes (ICD-10: Z 73.1), welcher retrospektiv durch wiederholte appellativ-suizidale Krisen, mit und ohne suizidale Handlungen (ICD-10: X 84), zu stationären Aufenthalten im C.___ geführt habe . Die Suizidalität sei ein diagnoseübergreifendes Merkmal, welches im Rahmen jeder psychischen Störung auftreten könne. Bei der Beschwerdeführerin träfen dabei die Kriterien ein er Anpassungsstörung (ICD-10: F 43.2) am präzisesten zu. Im Rahmen solcher suizi dale r Krisen und den daraus sich ergebenden stationären Kriseninter ventionen sei die Funktion in Beruf und Alltag nicht gegeben. Dies treffe für sämtliche Hospitalisat ionen zu. In Zeiten, welche au sserhalb dieser Kriseninter ventionen lägen, sei keine Funktionsstörung nachvollziehbar. Die fehlende Beschäftigung in Zeiten, in welchen keine Krisen dominierten, sei aus Sicht des vorliegenden Gutachtens nicht durch eine Krankheit, sondern durch Schwierig keiten bei der kulturellen Ei ngewöhnung (ICD-10: Z 60.3), verstärkt durch eine Trennung (ICD-10: Z 63.5) von der primären Bezugsperson, zu erklären. Die Beschwerdeführerin habe bis zum fünften Lebensjahrzehnt in intakten familiären Verhältnissen keine nennenswerten Funktions - einschränkungen gezeigt, eine Übernahme von Funktionen im Alltag durch Dritte sei erst seit wenigen Jahren bekannt und könne am präzisesten mit einem sekundären Krankheitsgewinn beschrieben werden. Krankheitsgewinne seien insbesondere dann zu prüfen, wenn, wie im vorliegenden Fall, sich ein Vorzustand mit intakter Integration im ersten Arbeitsmarkt darbiete und sich das Beschwerdebild nach einem belasten den Ereignis oder einem kränkenden Erlebnis – im vorliegenden Fall die Tren nung – nicht bloss verschlechtert habe, sondern diese Verschlechterung mit einer Inanspruchnahme unterschiedlicher therapeutischer Angebote koinzidiere (im vorliegenden Fall Involvierung einer grossen Zahl ambulanter Behandler in rela tiv kurzer Zeit sowie Inanspruchnahme wiederholter stationärer Behandlungen in relativ kurzer Zeit) und eine Ausweitung des sogenannten Helfernetzes (psy chiatrisch-psychologische Betreuung mit neu gestellten Diagnosen und Therapie ansätzen, aufsuchende Pflegebetreuung wie im vorliegenden Fall die Spitexbe treuung , Begleitung im Alltag und administrative Hilfestellung wie im vorliegen den Fall durch die «Familienbegleitung») mit einer zunehmenden Hilflosigkeit und Unselbständigkeit der Betroffenen einhergehe. Der bei der Beschwerdeführerin relevante sekundäre Krankheitsgewinn sei demnach definiert als eine zuneh mende Unselbständigkeit bei gleichzeitig stetig wachsender Unterstützung durch Dritte, bei unbeeinträchtigtem Vorzustand und bei nicht vorhandener schwerer gesundheitlicher Beeinträchtigung .
Aus psychiatrischer Sicht liessen sich a ufgrund des derzeitigen psychopathologi schen Befundes keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit feststellen. Die bei der Beschwerdeführerin zu diagnostizierende emotional-instabile Persön lich keitsdisposition (ICD-10: Z 73.1) mit rezidivierenden appellativ-suizidalen Krisen werde aber definitionsgemäss auch zukünftig zu wiederholten, zeitlich limitierten und stressabhän gigen Funktionseinbussen führen (Urk. 7/70 S. 12) . Mit Aus nahme der Kriseninterventionen sei retrospektiv von einer 100%- igen Ar beitsfä higkeit auszugehen (Urk. 7/70 S. 50 ff.).
Die neuropsychologische Gutachterin
lic . phil
B.___ hielt fest, bei der Beschwer deführerin sei ein stark inhomogenes neuropsychologisches Leistungsprofil mit formal teilweise durchschnittlichen, grösstenteils jedoch reduzierten
Leistungen erhoben worden. Bezüglich der höheren kognitiven Funktionen hätten sich deut liche Minderleistungen vorwiegend in den Bereichen der Merkfähigkeit, der Auf merksamkeit und der Verarbeitungsgeschwindigkeit gezeigt. Allerdings müsse davon ausgegangen werden, dass die erhobenen Leistun gen nicht valider Natur seien. Hinweise darauf hätten sich zunächst im ersten Untersuchungsteil im Rah men eines verwendeten Performanz validierungsverfahrens ergeben, bei welchem das Resultat weit unterhalb des empfohlenen Schwellenwerts für noch als authentisch zu betrachtende Leistungen ausgefallen sei. Zudem hätten sich aus testinternen Validitätsparametern aus verschiedenen Domänen Hinweise für Ant wortverzerrungen ergeben. Nach entsprechender Rückmeldung an die Beschwer deführerin, dem Angebot möglicher Erklärungen und der erneuten Betonung der Notwendigkeit hinreichender Anstrengungsbereitschaft, seien an der Folgeunter suchung zwei weitere eingesetzte Performanz validierungsverfahren sowie erneut testinterne Validitätsparameter auffällig ausgefallen, nebst vereinzelt verbesser ten Leistungen. Weiter seien zahlreiche Diskrepanzen innerhalb des neuropsy chologische n Profils sowie Inkonsistenzen zwischen den Testergebnissen und dem beobachteten Verhalten festzuhalten. Gemäss der einschlägigen Literatur sei deshalb sehr wahrscheinlich von einer (mehr oder weniger) bewusstseinsnahen Aggravation auszugehen. Dies bedeute, dass die Ergebnisse der neuropsycholo gischen Tests nicht authentisch seien und über das effektive Leistungsvermögen keine Aussagen gemacht werden könnten (Urk. 7/71 S. 16 f.) . 3.2 .4
Im vorläufigen Austrittsbericht des C.___ vom 11. November 2019 betreffend di e stationäre Behandlung vom 14. Oktober 2019 bis (voraus sichtlich ) 25. November 2019 wurde die Hauptdiagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome genannt (F33.2). Als Nebendiagnosen wurden Probleme mit Bezug auf Schwie rigkeiten bei der Lebensbewältigung (Z73) sowie eine Cluster C Persönlichkeits störung (F60) in Kombination mit einer posttraumatischen Belastungsstörung mit dissoziativen Episoden (I10.90). Als Behandlung wurden Krise nintervention, Pharmakotherapie, Abklärung und aktivie rende Therapien angegeben (Urk. 7/91). 4 .
4 .1
Im angefochtenen Entscheid stützte sich die Beschwerdegegnerin in erster Linie auf das bidisziplinäre Gutachten vom 4. Februar 2019 , welches die rechtspre chungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungs grundlagen (vgl. vorne E.
E. 6 ), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
8. April 2020 mitgeteilt wurde (Urk.
E. 11 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00158
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Leicht Urteil vom 1 0. Juli 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms schadenanwaelte AG Industriestrasse 13c, 6300 Zug gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1969 geborene X.___ , Mutter von zwei Kindern ( Jahrgang 200 0 und 2002 ) , war im Unternehmen ihres Ex-Ehemannes ( Y.___ ) tätig, über das im Jahr 2014 der Konkurs eröffnet wurde, wobei das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt wurde. Seither war sie nicht mehr erwerbstätig. Am 17. September 2015 (Eingangsdatum) mel dete sie sich unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stel le, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die IV-Stelle tätigte medizinische Abklärungen und verneinte nach durchgeführ tem Vorbescheid verfahren mit Verfügung vom 16. August 2016 einen Leistungs anspruch der Versicherten (Urk. 7/32). Die dagegen erhobene Beschwerde der Versicherten wurde mit Urteil des Sozialversiche rungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Februar 2018
in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfü gung aufgehoben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Ste lle zurückgewiesen wurde (Urk. 7/46 ). 1.2
Die IV-Stelle holte in der Folge einen Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH Psychiatri e und Psychotherapie, ein (Urk. 7/59) und beauftragte Dr. med. A.___ , Facharzt FMH Psychiatrie und Psy chotherapie, und lic . phil. B.___ mit der versicherungsmedizini schen Begutachtung. Das bidisziplinäre Gutachten (Psychiat rie/Neuropsychologie) wurde am 4. Februar 2019 erstattet (Urk. 7/70-71 ). Gestützt auf die Schlussfolgerungen der Gutachter stellte die IV-Stelle der Vers i cherten mit Vorbescheid vom 6. August 2019 die Abweisung des Leist ungsbegeh rens in Aussicht (Urk. 7/73). Im Rahmen des Einwandverfahrens holte die IV-Stelle eine Stellungnahme ihres Regionalen Ärzt lichen Dienstes (RAD) ein (Urk. 7/92 S. 3 f.). Mit Verfügung vom 29. Januar 2020 verneinte sie einen Leis tungsanspruch der Versicherten (Urk. 7/93 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2. März 2020 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Inva lidenrente zuzusprechen. Die Beschwerdeführerin sei durch das Gericht psychiat risch begutachten zu lassen. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) . Mit Beschwerde antwort vom 1. April 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 ), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
8. April 2020 mitgeteilt wurde (Urk. 11 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
1.2.1
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG) . 1.2.2
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunfts ängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vorder grund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträch tigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturel len Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklä rung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad sei ner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.2.3
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.2.4
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemesse n werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressi ven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines struk turierten Bew eisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_580/20 17 vom 16. Januar 2018 E. 3.1). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Hinsichtlich des Bewei swertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE
135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom
11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten hätten sich bei der Beschwerdeführerin anhand des psychopathologi schen Befundes keine Einschränkungen feststellen lassen . Aus neuropsychologi scher Sicht seien aufgrund der von der Beschwerdeführerin gezeigten Inkonsis tenzen keine Aussagen zu allfälligen effektiven neuropsychologischen Defiziten möglich. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht an einer invalidisierenden Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit leide. Es bestehe daher kein Leistungsanspruch (Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, der Beschwerdegegnerin sei sowohl eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes als auch des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorzuwerfen, da sie den Bericht de s C.___ vom 11. November 2019 nicht berücksichtigt habe und auch keinen detaillierten Verlaufsbericht eingeholt habe. Das vorliegende Gut achten entspreche den bundesgerichtlichen Anforderungen an eine umfassende, schlüssige und nachvollziehbare Expertise nicht, weshalb die Beschwerdegegne rin ihren Entscheid nicht darauf hätte stütz en dürfen
(Urk. 1 S. 7 ff.). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob bei der Beschwerdeführerin ein Gesundheitsschaden vorliegt, der sie derart in der Erwerbsfähigkeit einschränkt, dass sie
Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat . 3 .
3.1
Die medizinischen Akten, welche dem Rückweisungsurteil vom 15. Februar 2018 zugrunde lagen, wu rden darin zusammengefasst (Urk. 7/46 E. 3 .1-3.6 ). Darauf kann verwiesen werden. Das hiesige Gericht führte in seinem Urteil vom 15. Februar 2018 aus, aus den medizinischen Akten ergebe sich, dass zwischen Februar und Oktober 2015 drei stationäre Behandlungen im C.___ wegen depressiven Störungen stattgefunden hätten. In den Berichten vom 3. März und 29. Juni 2015 sei die Diagnose einer schweren depressiven Epi sode ohne psychotische Symptome und im Bericht vom 26. November 2015 die jenige einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, gestellt worden. Für die Zeit vor dem Eintritt im Februar 2015 und nach dem Austritt im Oktober 2015 sowie zwischen den stationären Aufenthalten lägen keinerlei Verlaufsberichte behandelnder Psychiater vor, obwohl aus den Berich ten des C.___ hervorgehe, dass sich die Beschwerdeführerin ambulant habe behandeln lassen . Dass die Beschwerdeführerin bereits seit 2012 an einer depressiven Erkrankung leide und sich deswegen in medikamentöser und therapeutischer Behandlung befunden habe, wie sie geltend mache, sei nicht aktenkundig. Eine Arbeitsunfähigkeit sei lediglich von der Hausärztin Dr. D.___ attestiert worden. Eine fachärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit liege hin gegen nicht vor. Aus dem Bericht des C.___ vom 3. März 2015 gehe hervor, dass sich die Beschwerdeführerin während des gesamten stationären Aufenthaltes gedanklich haftend an der ehelichen Trennungsproblematik gezeigt habe und dass sie eine extreme Kränkung erfahren habe, als sie beim Sozialamt um Geld habe bitten wollen. G egenüber den Geschehnissen um ihren Mann und im Umgang mit dem Sozialamt habe sie gehäuft das Gefühl der Hilflosigkeit aus gedrückt (Urk. 7/10 S. 17). Den Berichten des C.___ sei weiter zu entnehmen, dass eine längere stationäre Behandlung a ufgrund des dysfunk tionalen Verhaltens und der Gefahr eines zunehmenden Hospitalismus als kontraproduktiv erachtet worden sei (Urk. 7/10 S. 9). Es sei die Tendenz aufgefallen, Anforderungen aus dem Weg zu gehen und den Aufenthalt in erster Linie als Rückzug von alltäglichen Aufgaben zu nutzen (Urk. 7/10 S. 3). Auf die psycho soziale Belastungssituation werde in sämtlichen Berichten hingewiesen, ohne diese jedoch kritisch abzugrenzen. Gestützt auf die Berichte des C.___ sei RAD-Ärztin E.___ von einem reaktiven Geschehen ausgegangen, da die Auslöser ausschliesslich psychosozialer Natur seien. Unter Medikation sei eine Zustandsbesserung eingetreten. Es könne am ehesten von einer Anpassungs stö rung mit längerer depressiver Reaktion (F43.21) ausgegangen werden. Warum die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung gestellt worden sei, könne nicht klar nachvollzogen werden (Urk. 7/30 S. 2 f.). Die RAD-Ärztin habe sich zwar auf den Standpunkt gestellt, dass die Herleitung der vom C.___ gestellten Diagnosen nicht nachvollziehbar sei, habe aber selbst auch nicht lege artis eine Diagnosestellung vorgenommen. Das hiesige Gericht kam zum Schluss, dass aufgrund der vorliegenden Akten nicht beurteilt werden könne, o b eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andau ernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder ein damit vergleichbarer psy chischer Leidenszustand bestehe, welchem gegenüber einem reaktiven invalidi tätsfremden Geschehen auf psychosoziale Belastungen selbständige Bedeutung zukomme. Es liege weder eine nachvollziehbare Diagnosestellung vor noch seien den Akten schlüssige medizinische Ausführungen zu entnehmen, die eine zuver lässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erlauben würden (Urk. 7/46 E. 4.1). 3.2
3.2 .1
Im vorläufigen Austrittsbericht des C.___ vom 30. März 2017 betreffend d ie stationäre Behandlung vom 7. bis 30 .
März 2017 wurde als Haupt diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (F33.3) genannt. Als Z-Diagnose wurden Pro bleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung, « Trennung des Vaters ihrer Kinder » (Z73) erwähnt. Als Behandlung wurden Krisenintervention, Pharmakotherapie, Abklärung und aktivierende Therapien angegeben (Urk. 7/45) . 3.2 .2
Der behandelnde Psychiater Dr. Z.___ führte in seinem fachpsychiatrischen Attest vom 3. September 2018 aus, die Beschwerdeführerin stehe vor dem Hin tergrund einer chronifizierten agitiert-depressiven (verzweifelt-gespannten) Ent wicklung mit regelmässigen suizidalen Krisen in seiner ambulanten psy chia trisch-psychotherapeutischen Behandlung unter Beizug einer Kulturmediato rin . Zu den Kernsymptomen einer klinisch relevanten depressiven Störung gehörten neben Niedergestimmtheit, Traurigkeit und Hoffnungslosigkeit eine ver minderte Stresstoleranz mit Handlungsblockaden, ausgeprägte kognitiv-emotio nale Zent rierung und Absorption auf äussere und innere Reize/Stressoren, eine ausgeprägte Verminderung der Handlungsenergie mit Limitierung des Antriebs und der Durchhaltefähigkeit, die sogenannte Alltagsperformance/soziale Teilhabe sei dabei störungsbedingt phasenweise ausgeprägt limit i ert mit sozialem Rück zug. Die Beschwerdefü hrerin sei über die Dauer der Be h a ndlung nur bedingt belastbar bereits für die Alltagsanforderungen, emotional klinisch-objektiv sei sie durchgehend instabil, sie neige zu impulsiven Reaktionen und Affektdurch brüchen/Emotionsregulation mit suizidaler Gedankeneinengung. Es hätten mehr malige stationär-psychiatrische Behandlungen stattgefunden. Bei guter Medika menten-Compliance nehme sie regelmässig kombinierte Antidepressiva ein. Die Alltagsperformance sei störungsbedingt erheblich eingeschränkt (Urk. 7/59). 3.2 .3
Am 4. Februar 2019 wurde das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene bidisziplinäre Gutachten erstattet, welches sich auf die psychiatrische Untersu chung vom 21. Dezember 2018 und die neuropsychologischen Untersuchungen vom 2 2. u nd 23. Januar 2019 stützt. Darin wurden keine psychiatrischen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genannt. Als psychiatrische Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden die folgenden genannt (Urk. 7/70 S. 11 f.) : - Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10: Z 73.1) vom Cluster B mit emotio nal-instabilen, histrionischen und kränkbaren Anteilen mit oder bei - emotionaler Vernachlässigung (ICD-10: Z 62.4) in der Kindheit - körperlicher Gewalterfahrung (ICD-10: / 61.6) in der Kindheit - Ereignissen in der Kindheit und Jugend, welche ein Verlust des Selbst wertgefühls zur Folge haben (ICD-10: Z 61.3) - Familienzerrüttung durch Trennung (ICD-10: Z63.5) - Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (ICD-10: Z 60.3) - appellativ-suizidalen Krisen, mit und ohne suizidale Handlungen (ICD-10: X 84), welche im Rahmen der stationären Aufnahmen im Jahr 2015 als Anpassungsstörungen (ICD-10: F 43.2) zu diagnostizieren sind - Tabakabhängigkeit (ICD-10: F 17.25 - a ktenanamnestisch Nierensteine (ICD-10: N 20) - Verdacht auf Benzodiazepin a bhängigkeit (ICD-10: F 13.22)
Es wurden keine neuropsychologischen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit gestellt (Urk. 7/70 S. 12).
Der psychiatrische Gutachter Dr. A.___ führte aus, dass die Beschwerdeführe rin eine Kindheit und Jugendzeit mit mehreren Belastungsfaktoren schildere, wel che in der Diagnoseliste des vorliegenden Gutachtens aufgeführt und als äussere Faktoren zu würdigen seien, welche den Gesundheitszustand einer Person beein flussen und zur Inanspruchnahme von Gesundheitsdiensten führen könnten. Darunter zu subsumieren seien
eine emotionale Vernachlässigung in der Kindheit (ICD-10: Z 62.4), eine körperliche Gewalterfahrung in der Kindheit (ICD-10: Z 61.6) sowie Ereignisse in der Kindheit und Jugend, welche einen Verlust des Selbstwertgefühls zur F olge haben (ICD-10: Z 61.3). Die Beschwerdeführerin weise auf eine minimale Schulbildung und eine frühe und möglicherweise aus beuterische Arbeitstätigkeit hin. Im Jahr 2000, im Alter von 31 Jahren, sei sie mit ihrem gleichaltrigen Ehemann in die Schweiz eingereist, worauf im selben Jahr und zwei Jahre später die beiden Töchter zur Welt gekommen seien. Die Beschwerdeführerin habe sich sowohl als Hausfrau und Mutter wie auch als Berufsfrau im Gastro -Unternehmen, welches von ihrem Ehemann gegründet wor den sei , betätigt . Weiter sei davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin vornehmlich im familiären und angestammten Kulturkreis bewegt habe, da bis heute nie eine nennenswerte kulturelle Integration in der Schweiz stattgefunden zu haben scheine. Die Beschwerdeführerin spreche nach nunmehr 18 Jahren Auf enthalt in der Schweiz kaum d eutsch . Im Lichte dieser fehlenden kulturellen Ein gewöhnung sei auch die erhebliche und zeitlich überdauernde emotionale Reaktion nach der Trennung vom Ehemann zu verstehen, da die Beschwerdefüh rerin nur über wenige soziokulturelle Ressourcen verfüge. Die seit 2012 attestierte Arbeitsunfähigkeit bilde daher vornehmlich soziokulturelle Schwierigkeiten ab und lasse sich auch nach Würdigung sämtlicher medizinischer und nichtmedizi nischer Akten nicht als krankheitsbedingt herleiten. Auf der Grundlage einer vorbestehenden Persönlicheitsakze ntuierung (ICD-10: Z 73.1) vom C luster B mit emotional-instabilen, histrionischen und kränkbaren Anteilen hätten sich appellativ-suizidale Krisen entwickelt beziehungswei se verstärkt, welche sich aufgrund der beschriebenen Einweisungssituation als fehlende Möglich keiten der Anpas sung (ICD-10: F 43.2) bei limitierten psychosozialen Ressourcen interpretieren liessen. Da während der stationären und ambulanten Behandlungen zwar eine lege artis
Behandlung angeboten worden sei, aber gleichzeitig die sozialen Belas tungsfaktoren (fehlende Integration, fehlende Sprachkenntnisse, Abhängigkeit von Fürsorgegeldern, Abhängigkeit von Dritten im Alltag) unverändert bestehen geblieben seien, habe sich ein sekundärer Krankheitsgewinn entwickelt, welcher bis heute ein erhebliches Mass angenommen habe. Dies werde daran deutlich , dass weder im stationären noch im ambulanten Rahmen erfolgreiche Bemühun gen hinsichtlich der Etablierung einer Tagesstruktur vorzuweisen seien.
Entsprechend der Definition des Per sönlichkeitsakzentes (ICD-10: Z 72.1) sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin unter erheblichem emotionalem Stress (beispielsweise bei Fortbestehen sozialer Belastungsfaktoren) zur zeitlich limitierten Einschränkung der sozialen Funktions- und Leistungsfähigkeit, inklu sive der Arbeitsfähigkeit, neige und sich dies auch weiterhin in emotionalen und suizidalen Krisen zeigen werde. Gleichzeitig sei festzuhalten, dass die fehlende Mitwirkung der Explorandin bei der kulturellen Integration, bei der Übernahme von Verantwortung – beispielsweise gegenüber den Töchtern, welche eine Eltern funktion zu übernehmen schi e nen (Dokument vom 2 9. Juni 2015 mit Erwähnung eines Hospitalismus und einer fehlenden Bereitschaft elterliche Verantwortung zu übernehmen) – sowie bei der Mitwirkung mobilisierbarer Ressourcen , kein Krank heitswert besitze. Da die Beschwerdeführerin bis nach Beginn des fünften Lebens jahrzehnts keine Unterstützung durch Dritte bei der Lebensbewältigung benötigt habe, sei von vorhandenen mobilisierbaren Ressourcen und der Möglichkeit der privaten und beruflichen Teilnahme und Partizipation auszugehen. Aufgrund der aktenkundigen Informationen sowie aufgrund der Untersuchun g vom 21. Dezem ber 2018 sei bei der Beschwerdeführerin von intakten und tragenden Beziehun gen zu den beiden Töchtern auszugehen. Zudem schienen Kontakte zu anderen Angehörigen zu bestehen und es scheine auch eine ausserfamiliäre Person (Familienbegleitung) eine enge Beziehung zur Beschwerdeführerin aufgebaut zu haben. Es sei daher nicht von einer fehlenden Unterstützung im sozialen Umfeld auszugehen. Die Schwierigkeiten bei der Teilhabe und Partizipation liessen sich durch einen sekundären Krankheitsgewinn erklären, welcher sich bei konsequen ter psychotherapeutischer Intervention aber auflösen lasse.
Medizinisch- theoretisch seien die bisherigen Behandlungsansätze ausreichend (symptomentlastende Off-Label-Pharmakotherapie, ambulante Etablierung einer wirkungsvollen therapeutischen Allianz, Konfrontation mit dem sekundären Krankheitsgewinn in stationärem Rahmen wie im Dokument vom 2 9. Juni 2015 festgehalten). Als nicht leitliniengerecht müsse die bisherige Diagnostik bezeich net werden, welche der Beschwerdeführerin im Verlauf eine schwere und weit gehend therapierefraktäre Depression mit weitgehendem Funktionsverlust attes tier e und dazu gleichzeitig diametrale Verhaltensweisen im stationären Setti ng beschreib e (Dokument vom 26. November 2015 mit Erwähnung eines Verlaufs mit rascher Aufhellbarkeit und mitteilsamem und fröhlichem Verhalten gegen über Mitpatienten). Für einen zukünftigen Therapieerfolg unerlässlich sei daher eine angemessene Aufklärung der Beschwerdeführerin zu den relevanten emotional-instabilen Persönlichkeitsfaktoren sowie ein Skill -basiertes Therapie angebot mit Elementen, welche im Alltag praktikabel seien.
Es seien während der Exploration vom 21. Dezember 2018 eine Reihe von Inkon sistenzen z u dokumentieren gewesen. Die biographischen Anga ben hätten sich im Abgleich zur Aktenlage aber kongruent dargestellt und es hätten sich auch innerhalb der knapp dreieinhalb stündigen Exploration keine Widersprüche gezeigt. Die Beschwerdeführerin habe sich als Person mit erheblich hohem Behinderungsgrad und mit der Notwendigkeit einer Unterstützung durch Dritte in praktisch allen Lebenslagen beschrieben. Während der Untersuchung sei ein solcher Grad der Hilflosigkeit weder aus dem Verhalten in der Untersuchungs situation noch aus der geschilderten Anamnese herzuleiten gewesen. Die Beschwerdeführerin habe eine nennenswerte Tendenz zur Überbewertung ihrer funktionellen Einschränkungen gezeigt. Die subjektiven Beschwerden seien teils in maximaler Ausprägung selbstdeklariert worden (Hoffnungslosigkeit) und gleichzeitig seien Angaben zu relevanten Themen (Mobilität, Tagesroutine, arbeitsbezogenes Beschwerdebild) vage geblieben. Der Krankheitsverlauf sei vage beschrieben worden. Der Beginn der Beeinträchtigung sei mit der Trennung und der dadurch entstandenen Existenzunsicherheit in Verbindung gebracht worden. Das derzeitige Funktionsniveau entbehre einer präzisen Beschreibung . Die Beschwerden seien während der Exploration mehrheitlich sachlich ohne über mässige Emotionalität vorgetragen worden. Gleichzeitig habe sich ein langsam-kontrollierte r Sturz vor der Pause als erhebliche Theatralik mit Verdeutlichungs verhalten dargestellt, sodass neben der emotional-instabilen Persö nlichkeits komponente (ICD-10: Z 73.1) auch ein histrionischer Akzent zu dokumentieren sei.
Das vorliegende Gutachten gelange zur Diagnose eines emotional-instabilen Per sönlichkeitsakzentes (ICD-10: Z 73.1), welcher retrospektiv durch wiederholte appellativ-suizidale Krisen, mit und ohne suizidale Handlungen (ICD-10: X 84), zu stationären Aufenthalten im C.___ geführt habe . Die Suizidalität sei ein diagnoseübergreifendes Merkmal, welches im Rahmen jeder psychischen Störung auftreten könne. Bei der Beschwerdeführerin träfen dabei die Kriterien ein er Anpassungsstörung (ICD-10: F 43.2) am präzisesten zu. Im Rahmen solcher suizi dale r Krisen und den daraus sich ergebenden stationären Kriseninter ventionen sei die Funktion in Beruf und Alltag nicht gegeben. Dies treffe für sämtliche Hospitalisat ionen zu. In Zeiten, welche au sserhalb dieser Kriseninter ventionen lägen, sei keine Funktionsstörung nachvollziehbar. Die fehlende Beschäftigung in Zeiten, in welchen keine Krisen dominierten, sei aus Sicht des vorliegenden Gutachtens nicht durch eine Krankheit, sondern durch Schwierig keiten bei der kulturellen Ei ngewöhnung (ICD-10: Z 60.3), verstärkt durch eine Trennung (ICD-10: Z 63.5) von der primären Bezugsperson, zu erklären. Die Beschwerdeführerin habe bis zum fünften Lebensjahrzehnt in intakten familiären Verhältnissen keine nennenswerten Funktions - einschränkungen gezeigt, eine Übernahme von Funktionen im Alltag durch Dritte sei erst seit wenigen Jahren bekannt und könne am präzisesten mit einem sekundären Krankheitsgewinn beschrieben werden. Krankheitsgewinne seien insbesondere dann zu prüfen, wenn, wie im vorliegenden Fall, sich ein Vorzustand mit intakter Integration im ersten Arbeitsmarkt darbiete und sich das Beschwerdebild nach einem belasten den Ereignis oder einem kränkenden Erlebnis – im vorliegenden Fall die Tren nung – nicht bloss verschlechtert habe, sondern diese Verschlechterung mit einer Inanspruchnahme unterschiedlicher therapeutischer Angebote koinzidiere (im vorliegenden Fall Involvierung einer grossen Zahl ambulanter Behandler in rela tiv kurzer Zeit sowie Inanspruchnahme wiederholter stationärer Behandlungen in relativ kurzer Zeit) und eine Ausweitung des sogenannten Helfernetzes (psy chiatrisch-psychologische Betreuung mit neu gestellten Diagnosen und Therapie ansätzen, aufsuchende Pflegebetreuung wie im vorliegenden Fall die Spitexbe treuung , Begleitung im Alltag und administrative Hilfestellung wie im vorliegen den Fall durch die «Familienbegleitung») mit einer zunehmenden Hilflosigkeit und Unselbständigkeit der Betroffenen einhergehe. Der bei der Beschwerdeführerin relevante sekundäre Krankheitsgewinn sei demnach definiert als eine zuneh mende Unselbständigkeit bei gleichzeitig stetig wachsender Unterstützung durch Dritte, bei unbeeinträchtigtem Vorzustand und bei nicht vorhandener schwerer gesundheitlicher Beeinträchtigung .
Aus psychiatrischer Sicht liessen sich a ufgrund des derzeitigen psychopathologi schen Befundes keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit feststellen. Die bei der Beschwerdeführerin zu diagnostizierende emotional-instabile Persön lich keitsdisposition (ICD-10: Z 73.1) mit rezidivierenden appellativ-suizidalen Krisen werde aber definitionsgemäss auch zukünftig zu wiederholten, zeitlich limitierten und stressabhän gigen Funktionseinbussen führen (Urk. 7/70 S. 12) . Mit Aus nahme der Kriseninterventionen sei retrospektiv von einer 100%- igen Ar beitsfä higkeit auszugehen (Urk. 7/70 S. 50 ff.).
Die neuropsychologische Gutachterin
lic . phil
B.___ hielt fest, bei der Beschwer deführerin sei ein stark inhomogenes neuropsychologisches Leistungsprofil mit formal teilweise durchschnittlichen, grösstenteils jedoch reduzierten
Leistungen erhoben worden. Bezüglich der höheren kognitiven Funktionen hätten sich deut liche Minderleistungen vorwiegend in den Bereichen der Merkfähigkeit, der Auf merksamkeit und der Verarbeitungsgeschwindigkeit gezeigt. Allerdings müsse davon ausgegangen werden, dass die erhobenen Leistun gen nicht valider Natur seien. Hinweise darauf hätten sich zunächst im ersten Untersuchungsteil im Rah men eines verwendeten Performanz validierungsverfahrens ergeben, bei welchem das Resultat weit unterhalb des empfohlenen Schwellenwerts für noch als authentisch zu betrachtende Leistungen ausgefallen sei. Zudem hätten sich aus testinternen Validitätsparametern aus verschiedenen Domänen Hinweise für Ant wortverzerrungen ergeben. Nach entsprechender Rückmeldung an die Beschwer deführerin, dem Angebot möglicher Erklärungen und der erneuten Betonung der Notwendigkeit hinreichender Anstrengungsbereitschaft, seien an der Folgeunter suchung zwei weitere eingesetzte Performanz validierungsverfahren sowie erneut testinterne Validitätsparameter auffällig ausgefallen, nebst vereinzelt verbesser ten Leistungen. Weiter seien zahlreiche Diskrepanzen innerhalb des neuropsy chologische n Profils sowie Inkonsistenzen zwischen den Testergebnissen und dem beobachteten Verhalten festzuhalten. Gemäss der einschlägigen Literatur sei deshalb sehr wahrscheinlich von einer (mehr oder weniger) bewusstseinsnahen Aggravation auszugehen. Dies bedeute, dass die Ergebnisse der neuropsycholo gischen Tests nicht authentisch seien und über das effektive Leistungsvermögen keine Aussagen gemacht werden könnten (Urk. 7/71 S. 16 f.) . 3.2 .4
Im vorläufigen Austrittsbericht des C.___ vom 11. November 2019 betreffend di e stationäre Behandlung vom 14. Oktober 2019 bis (voraus sichtlich ) 25. November 2019 wurde die Hauptdiagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome genannt (F33.2). Als Nebendiagnosen wurden Probleme mit Bezug auf Schwie rigkeiten bei der Lebensbewältigung (Z73) sowie eine Cluster C Persönlichkeits störung (F60) in Kombination mit einer posttraumatischen Belastungsstörung mit dissoziativen Episoden (I10.90). Als Behandlung wurden Krise nintervention, Pharmakotherapie, Abklärung und aktivie rende Therapien angegeben (Urk. 7/91). 4 .
4 .1
Im angefochtenen Entscheid stützte sich die Beschwerdegegnerin in erster Linie auf das bidisziplinäre Gutachten vom 4. Februar 2019 , welches die rechtspre chungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungs grundlagen (vgl. vorne E. 1.5 ) erfüllt . Es ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf den erforderlichen fachärztli chen Untersuchungen und wurde
unter Beizug einer Dolmetscherin und in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben. Es würdigt die vorhandenen Arztberichte sorgfältig, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist nachvollziehbar und begründet . Das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ genügt im Übrigen den normativen Vorgaben von BGE 141 V 281 (vgl. vorne E. 1.2.3).
Inwiefern bei der neuropsychologischen Untersuchung Verständigungsprobleme bestanden haben sollen – wie die Beschwerdeführerin moniert (Urk. 1 S. 15)
– ist nicht ersichtlich und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht näher dargetan. Die Begutachtung hat unter Beizug einer Dolmetscherin stattgefunden (vgl. Urk. 7/71 S. 10) und es bestehen keine Anhaltspunkte, die auf sprachliche Schwierigkeiten schliessen lassen würden. Das Bildungsniveau wurde – entgegen der Darstellung de r Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 15)
– bei der neuropsychologi schen Begutachtung berücksichtigt (vgl. Urk. 7/71 S. 6 und S. 15) .
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, der psychiatrische Gutachter habe keine fremdanamnestischen Auskünfte eingeholt (Urk. 1 S. 9), ist festzuhalten, dass bezüglich der Wahl der Untersuchungsmethoden dem Experten ein weiter Ermessensspielraum zukommt, und es nicht zwingend notwendig ist, dass fremd anamnestische Angaben eingeholt oder Zusatzuntersuchungen angeordnet wer den (Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai 2014 E. 4.2.3; 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2 mit Hinweisen).
D er nach der Begutachtung datierende vorläufige Austrittsbericht des C.___ vom 11. November 2019 vermag nichts am Beweiswert des Gutachtens zu ändern, zumal dieser Bericht im Wesentlichen mit den übrigen aktenkundigen Berichten des C.___
übereinstimmt und sich das Gutachten damit eingehend auseinander ge setzt hat (vgl. nachfolgend E. 4.2) . So hielt der Gutachter denn auch ausdrücklich fest, dass auch in Zukunft mit appel lativ -suizidalen Krisen und damit einhe r gehenden Krisenintervention en z u rechnen sei ( vgl. Urk. 7/70 S. 58 ). Allein a ufgrund des Klinikaufenthaltes vom Okto ber/November 2019 ist somit
– entgegen der Auffassu ng der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S.
8) - noch
keine massgebliche Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustandes ausgewiesen. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass der Bericht
wiederum die bereits in den Vorberichten genannte Hauptdiagnose einer depressiven Störung
nennt. Objektive Befunde, die auf eine relevante Verände rung des Beschwerdebildes hindeuten würden, sind dem Bericht jedoch nicht zu entnehmen . Die Beschwerdegegnerin durfte somit in antizipierte r Beweiswürdi gung auf weitere Abklärungen verzichten.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht , die Beschwerdegegnerin hätte einen detaillierten Verlaufsbericht des C.___ einholen müssen (Urk. 1 S. 8 ) , ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin einen solchen selber hätte auflegen können, wenn sich daraus entscheidwesentliche Erkenntnisse ergeben hätten
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C _827/2018 vom 10. April 2019 E. 6.2.2 mit Hinweis). 4 .2
Zur Divergenz der Beurteilung des Gutachter s
Dr. A.___ einerseits und der behandelnden Ärzte des C.___ sowie Psychiater Dr. Z.___ ander er seits ist vorab festzuhalten, dass eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begut achtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zuläs sig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von mediz inischem Behandlungs- und Abklä rungsauftrag kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stelle n und zum Anlass weiterer Abklä rungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an solchen vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es si ch hingegen, wenn die behandeln den Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und die geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9 C_ 7 94 /2012 vom 4. März 2013 E. 4.2 mit Hinweis en ). Solche ergeben sich aus den Berichten der behandelnden Ärzte indessen nicht.
En t sprechend den Ausführungen von Dr. A.___
ist festzustellen, dass
der behandelnde Psychiater Dr. Z.___
die erwähnte Diagnose («chronisch agitiert-depressive Entwicklung mit regelmässigen suizidalen Krisen») weder lege artis hergeleitet noch mit objektiven psychischen Befunden untermauert hat. Eine ICD-10-Diagnostik fehlt. Dr. A.___
hält diesbezüglich
fest, das Attest erwähne eine Reihe von Symptomen, welche dem depressiven Syndrom zuzuordnen seien, mache aber keine Aussage darüber, welche der ge n annten Symptome zu welchen Zeitpunkten und in welchem Ausprägungsgrad für die Beschwerdeführerin zuträfen bzw. zugetroffen hätten. Das Attest beschreibe eine Impulsivität und Affektregulationsprobleme mit suizidaler Gedankeneinengung. Diese Eigenschaf ten stellten Persönlichkeitsmerkmale und keine episodisch-depressiven Merk male dar. Gleichzeitig enthalte das Attest keine Persönlichkeitsdiagnostik. Insgesamt sei die Stellungnahme kursorisch und vage formuliert und es würden keine kon kreten Angaben zur Beeinträchtigung der Arbei tsfähigkeit gemacht (Urk. 7/70 S. 26).
Der Bericht von Dr. Z.___ ist somit nicht geeignet, die gutachterliche B eurteilung in Frage zu stellen.
In Bezug auf die Diagnostik des C.___ kommt der Gutachter ebenfalls zum Schluss, dass dieser nicht gefolgt werden könne. Eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome sei weder durch den dargelegten Befund mit vorwiegend subjektiven Beschwerdeäusserungen und fehlenden fremdbeurteilbaren depressiven Merkmalen noch durch den Verlauf zu belegen. Eine appellative Suizidalität stelle kein ausreichendes Kriterium einer schweren depressiven Episode dar. Insbesondere bei Cluster B-Persönlichkeiten (Störung oder Akzent) liessen sich appellative Suizidäusserungen oder – handlungen auch ohne begleitendes depressives Syndrom beobachten. Letztlich belegten die Berichte das für die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung zwin gend zu fordernde Kriterium von symptomfreien oder symptomarmen Intervallen nicht, sodass aufgrund der Eintrittssituation und aufgrund des beschriebenen Verlaufs von einer Anpassungsstörung auszugehen sei, mit differentialdiagnosti scher Erwägung einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und histrionischen Anteilen (vgl. Urk. 7/70 S. 20 ff.) . Dr. A.___ weist sodann zu Recht darauf hin, dass die behandelnden Ärzte des C.___ vorwiegend beziehungsgetriebene sowie sozial belastende Faktoren beschrieben (vgl. Urk. 7/70 S. 20 und S. 24). Damit haben sie den negativen Ein fluss nicht krankheitsbedingter (sozialer) Faktoren nicht kritisch abgegrenzt , obwohl deutliche Anhaltspunkte dafür bestehen , dass das psychische Beschwer de bild von Anfang an erheblich durch psychosoziale Belastungsfaktoren mitbe stimmt wurde.
Nach dem Gesagten hat sich der Gutachter - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 11 f . ) - hinreichend mit den abweichenden Beurtei lungen der behandelnden Ärzte auseinandergesetzt.
Der Gutachter weist des weiteren auf das Vorliegen eines sekundären Krankheits gewinns hin , bei welchem sich ein Vorzustand mit intakter Integration im ersten Arbeitsmarkt darbiete und sich das Beschwerdebild nach einem belastenden Ereignis oder einem kränkenden Erlebnis – im vorliegenden Fall die Trennung – nicht bloss verschlechtert habe, sondern diese Verschlechterung mit einer Inan spruchnahme unterschiedlicher therapeutischer Angebote koinzidiere und mit einer Ausweitung des sogenannten Helfernetzes mit einer zunehmenden Hilf losigkeit und Unselbständigkeit der Betroffenen einhergehe (vgl. vorne E. 3.2.3).
In Übereinstimmung damit war b ereits den Berichten des C.___ vom 29. Juni 2015 und vom 26. November 2015 zu entnehmen, dass eine längere stationäre Behandlung a ufgrund des dysfunktionalen Verhaltens und der Gefahr eines zunehmenden Hospitalismus als kontraproduktiv erachtet worden sei (Urk. 7/10 S. 9). Es sei die Tendenz der Beschwerdeführerin aufgefallen, Anfor derungen aus dem Weg zu gehen und den Aufenthalt in erster Linie als Rückzug von alltäglichen Aufgaben zu nutzen (Urk. 7/10 S. 3).
Inwiefern die Ausführ un gen des Gutachters zum sekundären Krankheitsgewinn eine mangelnde Aus einandersetzung mit den Vorakten zeigen sollen
– wie die Beschwerdeführerin rügt (Urk. 1 S. 12) – ist nicht ersichtlich.
Soweit die Beschwerdeführerin das Vorliegen einer Aggravation in Abrede stellt (Urk. 1 S. 12 f.), ist darauf hinzuweisen, dass insbesondere die Befunde der neuro psychologischen Untersuchung ein Aggravationsverhalten zutage brachten, wes halb sie inhaltlich nicht auszuwerten waren. Der psychiatrische Gutachter beschrieb Verhaltensweisen wie beispielsweise eine nennenswerte Tendenz der Überbewertung funktioneller Einschränkungen sowie Verdeutlichungsverhalten (langsam-kontrollierter Sturz), welche er als Inkonsistenzen qualifizierte und bei seiner differenzierten Beurteilung mitberücksichtigte . 4.3
Gemäss der überzeugen den Beurteilung von Dr. A.___ waren die objektiven Befunde gering a usgeprägt und lediglich
Anpassungsstörung en (ICD-10: F 43.2) zu diagnostizieren , welchen
er nachvollziehbarerweise keinen erheblichen Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen hat (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_224/2018 vom 7. Juni 2018 E. 4.2.2) . A kzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 :
Z 73.1 ) sowie d ie weiteren gestellten Z-Diagnosen vermögen ebenfalls keinen rechtserheblichen Gesundheits schaden zu begründen
( vgl. Urteile des Bu ndesge richts 8C_300/2017 vom
1. Februar 2018 E. 5.3 und 8C_200/2018 vom 7. August 2018 E. 5.1, je mit Hinweisen) .
Der psychiatrische Gutachter hat einlässlich dargelegt, dass mangels Erfüllung der Diagnosekriterien nicht eine depressive Störung , sondern (überwindbare) Anpassungsstörung en vorliegen .
Unter Ausklammerung psychosozialer Belas tungsfaktoren sowie unter Berücksichtigung des sekundären Krankheitsgewinns sowie der aufgezeigten Inkonsistenzen gelangte das Gutachten
nachvollziehbar zum Ergebnis, dass ein erhebliches krankheitsmässiges Geschehen nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden konnte und entsprechend keine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit bestand.
Unter diesen Umständen kann von einer Indikatorenprüfung abgesehen
werden, da im Rahmen der Begutachtung eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wurde (vgl. vorne E. 1.2.3, BGE 143 V 409 E. 4.5.3; BGE 143 V 418 E. 7.1, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_825/2018 vom 6. März 2019 E. 8.3 ). 4 .4
Demzufolge hat d ie Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines invalidisierenden psychischen Leidens zu Recht verneint. Die Beschwerde erweist sich als unbe gründet und ist abzuweisen. 5.
5.1
Die Beschwerdeführerin stellte ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren (Urk. 1). Die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) sind er füllt, weshalb dem Gesuch zu entsprechen ist. Gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer ist die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung
verpflichtet, s obald sie da zu in der Lage ist. 5.2
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.3
Der Beschwerdeführerin ist in der Person von Rechtsanwältin Stephanie C. Elms eine
unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren zu bestellen, welche aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
Da die unentgeltliche Rechtsvertreter in dem Gericht keine Honorarnote einge reicht hat, ist die Entschädigung androhungsgemäss
nach Ermessen festzusetzen (vgl. Urk. 11) . Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist Rechtsanwältin
Elms mit Fr. 2‘000 . -- (inkl. Baraus lagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom
2. März 2020 wird der Beschwerdeführer in die unent geltliche Prozessführung gewährt, und es wird ihr Rechtsanwältin
Stephanie C. Elms als un entgeltliche Rechtsvertreter in für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie C. Elms , wird mit Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse ent schädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht