Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1970, war seit 2006 bei der Y.___ AG als Kommissioniererin tätig ( Urk. 8/44/1-2). Am 2 1. Mai 2014 meldete sie sich wegen Rücken- und Kniebeschwerden bei der Invalidenversicherung an ( Urk. 8/16). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und sprach der Versicherten am 2 3. Juli 2014 Frühin terventionsmassnahmen in Form einer Arbeitsvermittlung ( Urk. 8/27) und eines Ausbildungskurses ( Urk. 8/33) zu. Sodann holte sie ein rheumatologisch-psychi atrisches Gutachten ein, welches am 2 4. November 2016 erstattet wurde ( Urk. 8/79). Am 9. Februar 2017 auferlegte die IV-Stelle der Versicherten eine Schadenminderungspflicht in Form einer multimodalen Schmerztherapie ( Urk. 8/84). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/85) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 3. Juli 2017 ( Urk. 8/97) einen Leistungsanspruch der Versicherten. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2
Am 1 5. Juni 2018 ( Urk. 8/103) beantragte die Versicherte die Zusprache berufli cher Massnahmen. Die IV-Stelle holte erneut medizinische Akten ein und veran lasste ein weiteres rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten, welches am 1 3. Mai 2019 erstattet wurde ( Urk. 8/140/38-56). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren ( Urk. 8/145; Urk. 8/148; Urk. 8/150; Urk. 8/153; Urk. 8/154) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Januar 2020 einen Leistungsan spruch der Versicherten ( Urk. 8/158 = Urk. 2). 2.
Am 4. Februar 2020 erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Januar 2020 ( Urk.
2) und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Ent scheides und die Zusprache einer Rente und beruflicher Massnahmen ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 0. März 2020 ( Urk.
7) beantragte die Beschwerdegeg nerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 5. April 2020 unter gleichzeitiger Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in
der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 1.3
Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfä hig (Art. 6 ATSG) sind, haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbe reitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1 IVG). Als Integrationsmassnah men gelten gemäss Abs. 2 gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation ( lit . a) und Beschäftigungs massnahmen ( lit . b). Es geht darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit verloren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten. Ist aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig; er braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen. Es gibt keinen Grund, Mass nahmen zur Ermöglichung einer beruflichen Eingliederung durchzuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits umgesetzt werden kann (BGE 137 V 1 E. 7.2.3 mit Hinweisen). 1.4
Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiellrechtliche Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung ein getretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Eingliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Bundesgericht entschieden, dass Eingliederungsleis tungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandel n sind und dass demzufolge Art. 17 ATSG sowie die dazugehörigen Verordnungsbestimmun gen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleistungen angewendet werden müssen. Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invaliden versicherung ( IVV ) betrifft – trotz seiner Stellung im Abschnitt E «Die Revision der Rente und der Hilflosenentschädigung» – zwar nicht die eigentliche materi ellrechtliche Revision laufender Leistungen, sondern einen ander e n Sachverhalt, nämlich die Neuprüfung nach vorangegangener Leistungsverweigerung. Es recht fertigt sich aber, die vorerwähn te Rechtsprechung auch auf Art. 87 Abs. 3 IVV auszudehnen und diese Bestimmung ebenfalls in analoger Weise auf Eingliede rungsleistungen anzuwenden. Aufgrund d er dortigen Verweisung auf Art. 87 Abs. 2 IVV ist daher, wenn eine Eingliederungsleistung verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn die versicherte Person glaubhaft mac ht (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen), dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (BGE 109 V 119 E. 3a , vgl. auch 125 V 410 E. 2b ; AHI 2000 S. 233 E. 1b). 1.5
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Leistungs an spruch zu beeinflussen. Insbesondere bildet eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes einen Revisionsgrund . Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Ände rung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Anspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkun gen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) wie folgt: Es seien neue Diagnosen genannt worden. Die ursprüngliche Tätigkeit als Kommissioniererin sei seit je her in einem Pensum von mindestens 80 % zumut bar. Die Therapiemöglichkeiten seien nicht vollständig ausgeschöpft. In einer angepassten körperlich sehr leichten bis selten leichten, nicht repetitiven, wech selbelastenden und auf Arbeitshöhe durchzuführenden Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % . Ein Anspruch auf berufliche Massnahmen entstehe nicht; für die Stellensuche bestehe keine Einschränkung (S. 1 f. ). Insge samt werde der für eine Rente erforderliche Invaliditätsgrad nicht erreicht. Da die Beschwerdeführerin gesundheitsbedingt nicht bei der Arbeitssuche eingeschränkt sei, bestehe auch kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen ( Urk. 7 S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen ( Urk. 1), ihre gesundheitlichen Einschränkungen seien gravierend und sie sei auf Unterstützung bei der Wieder ein gliederung angewiesen. Die eingereichten Arztberichte seien von der Beschwer degegnerin ignoriert worden. Es sei ihr nicht mehr möglich, als Kom mis sioniere rin zu arbeiten, da die Arbeit körperlich sehr streng und gesundheitlich nicht mehr machbar sei. 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob seit Erlass der anspruchsverneinenden Verfügung vom 1 3. Juli 2017 ( Urk. 8/97) eine relevante Veränderung eingetroffen ist und nunmehr ein Anspruch auf eine Rente oder Eingliederungsmassnahmen besteht. 3. 3.1
Die Leistungsabweisung vom 1 3. Juli 2017 erging gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten vom Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen ( Urk. 8/68) , und Prof. Dr. med. A.___ , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 4. Nove mber 2016 ( Urk. 8/79). 3.1.1
Dr. Z.___ stellte in ihrem rheumatologischen Teilgutachten vom 1 3. Juli 2016 ( Urk. 8/68) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 78 Ziff. 9.1.). Die folgenden, hier verkürzt wiedergegebenen Diagnosen hätten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S . 78 Ziff. 9.2): - Nikotin-Abusus - Status nach Drogen-Abusus während der Adoleszenz, aktuell Cannabis-Konsum - Status nach chronischer Hepatitis C - ausgedehnte chronische Schmerzen, differentialdiagnostisch paraneoplas tische Beschwerden bei dringendem Verdacht auf ein Bronchuskarzinom
- leichte bis mässige degenerative Veränderungen und mässige Foraminals tenose C3/C4 links sowie flache Protrusion C6/C7 ohne Kontakt zu neurogenen Strukturen und extraforaminale Wurzeltaschenzyste C6/C7 links mit kräftiger und symmetrischer Nackenmuskulatur - kongenitale Übergangsanomalie mit partieller Sakralisation von L5 und Neathros beidseits mit altersentsprechend normalen Bandscheiben und Facettengelenken bei kräftiger und symmetrischer Rückenmuskulatur - Status nach Arthroskopie des rechten Knies am 2 8. März 2014 mit medi aler Teilmeniskektomie bei intakten Bändern - beginnende Fingerpolyarthrosen
Aus rheumatologischer Sicht lägen keine Befunde vor, die die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin einschränkten. Das Ausmass und die Dauer ihrer Beschwerden könnten aus rheumatologischer Sicht nicht erklärt werden, weshalb sie sämtliche Tätigkeit ausführen könne (S. 80 unten). Die Arbeitsfähigkeit in allen angestammten Tätigkeiten betrage 100 % (S. 82 unten). 3.1.2
Prof. A.___ stellte in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 2 3. November 2016 ( Urk. 8/82)
keine psychiatrischen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit (S. 48 lit . E. Ziff. 1). Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten psychopathologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifi zierten Krankheiten (ICD-10 F54) und eine depressive Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4; S. 48 lit . E Ziff. 2). Der Verdacht auf ein Bronchialkar zinom habe sich nicht bestätigt (S. 45 unten). Im Rahmen der psychosozialen Belastungen (Entlassung und Arbeitslosigkeit, kranke Kinder, finanzielle Prob leme) und den Kr änkungsgefühlen nach der Entlass ung sei es offensichtlich zu einer vorübergehenden depressiven Entwicklung gekommen. Gegenwärtig beste he jedoch keine Störung der Affektsteuerung mehr. Hinweise auf ein Sucht verhalten fänden sich nicht. Im Psychostatus und in der Anamnese hätten keine ADHS-typischen Symptome erhoben werden können (S. 46). Die medikamentöse und multimodale Schmerztherapie sei unzureichend und es bestehe massives Verbesserungspotential (S. 48 oben).
Aus psychiatrisch-versicherungsmedizinischer Sicht lägen keine psychiatrischen Störungsbilder mit handicapierenden Fähigkeitsstörungen auf die mittel- und lang fristige Arbeitsfähigkeit vor. Aus psychiatrischer Sicht könne die Beschwer deführerin alle körperlichen leidensgerechten Tätigkeiten einer gleichaltrigen Person ausüben. Es habe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit keine Arbeitsunfä higkeit aus psychiatrischer Sicht vorgelegen (S. 49). 3.1.3
Aus bidisziplinärer Sicht bestehe keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit. Die Beschwerdeführerin könne sämtliche Tätigkeiten, die Frauen ihres Alters üblicherweise machen könnten, uneingeschränkt ausführen ( Urk. 8/79). 3.2
Gestützt auf diese Beurteilung verneinte die Beschwerdegegnerin nach zuvor durchgeführten Eingliederungsmassnahmen einen weiteren Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin. 4. 4.1
Eine bildgebende Untersuchung der Lendenwirbelsäule vom 8. August 2018 ( Urk. 8/131/19) ergab eine osteo- diskale
neuroforaminale Enge bei LWK 4/5 rechts mit Tangierung der Nervenwurzel L4 rechts, Zysten im Spinalkanal und am Eingang des Neuroforamens bei SWK 1, differentialdiagnostisch Ligamentum F lavum / Tarlov Zysten. Eine Reizung der Nervenwurzel S1 rechts sei möglich.
Eine bildgebende Untersuchung der Halswirbelsäule vom 8. August 2018 ( Urk. 8/131/18) ergab eine neuroforaminale Enge bei CWK 3/4 und CWK 6/7 links mit Tangierung von C4 und C7 links, Nervenwurzeltaschenzysten und im Verlauf seit 2017 keine wesentliche Befundänderung. 4.2
Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, führte mit Bericht vom 2 1. August 2018 ( Urk. 8/131/30-31) aus, die klinische Untersuchung zeige eine Patientin mit einer ausgeglichenen Wirbelsäulenstatik, einer sehr guten Rumpfmobilität in allen Ebenen ohne jegliche Schmerzprovokation und keine Hinweise für sensomotorische Beeinträchtigungen. Bildgebend sehe man bezüg lich der Lendenwirbelsäule ein physiologisches Profil, keine fortgeschrittenen Diskopathien, gegebenenfalls bei L4/5 rechts etwas hypertroph mit möglicher Kompromittierung der L5-Nervenwurzel. Sehr auffallend seien die extreme Schmerzsymptomatik thorakal mit Ausstrahlung nach ventral, die damit verbun dene Atemproblematik und die unklare Inkontinenz. Eine mögliche L5-Sympto matik, die aufgrund der Bildgebung gerade n och nachvollziehbar wäre, gebe d ie Beschwerdeführerin in der Anamnese nicht an. Gegebenenfalls sei eine gynäko logische/urologische Beurteilung sinnvoll. Im Moment sei von diagnostischen Injektionen im Bereich der Lendenwirbelsäule abzusehen (S. 2). 4.3
Lic. phil. C.___ , Neuropsychologin, und Dr. med.
D.___ , Fachärztin für Neurologie, führten mit Bericht vom 1 8. September 2018 ( Urk. 8/131/20-23) aus, die Beschwerdeführerin berichte, sie sei bei ihrer Geburt aufgrund der um den Hals liegenden Nabelschnur blau angelaufen (Hypoxie) und mit Hilfe einer Saugglocke zur Welt gekommen (S. 2 oben). E s bestehe unter Berücksichtigung der Befunde, der Ergebnisse in den ADHS-Fragebögen sowie der anamnestischen Angaben kein Zweifel am Vorliegen einer primären Aktivi täts
- und Aufmerksamkeitsstörung seit der Kindheit mit Fortbestand im Erwach senenalter als Folgen einer frühkindlich erworbenen zerebralen Entwicklungsstö rung (Hypoxie im Rahmen der Geburt). Unter Berücksichtigung der schul- und berufsanamnestischen Angaben führten die kognitiven Befunde zu relevanten Auswirkungen auf die Alltagsfunktionalität und die Leistungsfähigkeit der Pati entin, diese sei dringend auf IV-unterstützte berufliche Reintegrationsmassnah men angewiesen (S. 2 unten f.). 4.4
Dr. med. E.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie für Rheumatologie , stellte mit Bericht vom 1 1. Oktober 2018 ( Urk. 8/131/16-17) folgende Diagnosen (S. 1): - chronisch rezidivierendes zervikospondylogenes beziehungsweise zervikoradikuläres Schmerzsyndrom bei neuroforaminaler Enge C3/4 und C6/7 links mit Tangierung von C4 und C7 links - chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes beziehungsweise lumbo radikuläres Schmerzsyndrom links bei - osteo- diskale
neuroforaminaler Enge bei LWK 4/5 rechts mit Tangie rung der Nervenwurzel L4 rechts - Facettengelenksarthrose L1 bis S1 beidseits - psychiatrische Diagnosen anamnestisch
Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin aufgrund der jetzigen Schmerzen zu 100 % arbeitsunfähig. 4.5
Mit Bericht vom 6. November 2018 ( Urk. 8/131/8-14) stellten med. pract . F.___
und lic. phil. G.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit ( Ziff. 2.5): - einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) - psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak, Abhängigkeitssyn drom, gegenwärtig Substanzgebrauch (ICD-10 F17.24) - Zustand nach psychische und Verhaltensstörung durch Opioide, abstinent seit 2006 (ICD-10 F11.20) - Zustand nach psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain, absti nent seit 2006 (ICD-10 F15.20) - Verdacht auf chronisches Schmerzsyndrom - Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeitsakzentuierung, DD -störung, Borderline -Typ (ICD-10 F60.31) Die Beschwerdeführerin sei seit 2. Mai 2018 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsun fähig ( Ziff. 1.3). Der Arbeitsintegration stehe primär eine eingeschränkte kogni tive Flexibilität, körperliche Einschränkungen aufgrund der chronischen Schmer zen sowie eine psychische Instabilität und die damit einhergehende geringe Belastbarkeit entgegen. Die Beschwerdeführerin könne aufgrund der Schmerzsymptomatik nicht lange stehen oder sitzen, müsse sich immer wieder bewegen. Es bestehe eine erhöhte Erschöpfbarkeit in Abhängigkeit der Schmerzintensität ( Ziff. 2.7). Die Patientin könne nicht lange stehen oder sitzen, es seien keine Rücken- und Nackenbelastungen möglich, keine Überkopf-Tätig keiten, keine langdauernde, eintönige Haltung. Sie benötige eine möglichst reiz arme Umgebung ( Ziff. 3.4). 4.6
In seinem Teilgutachten vom 3. Mai 2019 ( Urk. 8/138) stellte Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumaerkrankungen, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 78): - unspezifische, panvertebrale Rückenschmerzen mit und bei - Chronifizierung und Symptomausweitung - ungenügender Rumpfstabilisation (Haltungsinsuffizienz) - Hohlrundrücken - symmetrischer Übergangsstörung mit Sakralisation von LWK 5 - Diskopathie C6/7 und Nervenwurzelzyste C7 links, unverändert im MRI HWS vom 8. August 2018 - minimale Diskopathie L4/5 und spinale Zysten im MR vom 8. August 2018 - chronifizierte myofasziale Schulter-Nacken-Armschmerzen linksbetont bei - muskulärer Dysbalance Die folgenden Diagnosen hätten keine Auswirku ng auf die Arbeitsfähigkeit (S. 78): - Vitamin D-Mangel - latente Hypothyreose - chronischer Nikotinkonsum - Status nach Hepatitis C 2006 - Status nach intravenösem Drogenabusus bis 2003 Die Beschwerdeführerin habe ihre Beschwerden auffallend gravierend und inva lidisierend geschildert. Dabei seien die klinischen Befunde allesamt unspezifisch und für sich allein nicht einmal sicher pathologisch. Dennoch sei die Kooperation bei der Untersuchung durchaus zuverlässig gewesen. So habe sich die Beschwer deführerin auch potentiell schmerzauslösenden belastenden Tests unterzogen. Schmerzhafte Funktionsstörungen hätten jedoch nicht beobachtet werden können. Dennoch seien aufgrund der muskulären Situation Beschwerden durch aus erklärbar. Die Beschwerdeführerin habe jedoch ohne schmerzhafte Entlas tungsreaktion während 1 ½ Stunden ruhig sitzen und ihre Heimübungen korrekt ohne Schmerzauslösung demonstrieren können (S. 69). Auch nach 2.5 Stunden Exploration sei sie durchaus aufmerksam gewesen und es habe sich kein Nach lassen der Konzentration beobachten lassen (S. 70).
Objektiv gesehen habe sich aus somatischer Sicht am Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich nichts relevant geändert. Es bestünden wei terhin ausgeprägte muskuläre Defizite. Medizinische und therapeutische Mass nahmen schienen geeignet, die Beschwerden zu kontrollieren und zu verbessern. Eine grössere körperliche Leistungsfähigkeit scheine jedoch kaum realistisch. Es seien wohl nicht zu wenige, sondern eher zu viele Massnahmen durchgeführt worden. Vor allem die zahlreichen schmerztherapeutischen Interventionen schie nen das somatische Krankheitsverständnis zu verstärken (S. 88). Die Beschwer deführerin sei von wenig muskelkräftigem Habitus, zeige eine Fehlform der Wirbelsäule und habe muskuläre Defizite. Die Wirbelsäule sei somit vermindert belastbar und reagiere mit Schmerzen, was auch für die Extremitäten und die peripheren Gelenke gelte. Ungünstig seien somit auch repetitive Tätigkeiten, solche in ungünstigen Positionen sowie in der Höhe. Trotz regelmässigen aktiven Therapien, Training und Heimübungen blieben offensichtlich relevante musku läre Defizite. Dennoch sollte die Beschwerdeführerin persönlich durchaus Ressourcen haben, um ihr Funktionsniveau noch leicht zu verbessern und dann auch aufrecht erhalten zu können. Mit einer viel grösseren Leistungs- und Belas tungsfähigkeit sei jedoch kaum mehr zu rechnen (S. 91).
Die Beschwerdeführerin könne die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, die mehrheitlich angepasst gewesen sei, auch heute noch ganztags ausüben. Dabei sei aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs von einer Leistungsminderung von 20 % auszu gehen, womit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bestehe. Es sei davon auszugehen, dass sich die Arbeitsfähigkeit seit Anfang 2017 nicht verändert habe (S. 92).
Eine der Behinderung optimal angepasste Tätigkeit sei körperlich sehr leicht bis selten leicht, nicht repetitiv, wechselbelastend und auf Arbeitshöhe durchzufüh ren. Eine solche angepasste Tätigkeit sei vollzeitig möglich, und es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit 2017 in einer angepassten Tätigkeit immer voll arbeitsfähig gewesen sei (S. 92 unten f.). 4.7
Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 7. Mai 2019 ( Urk. 8/140/1-37) keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die folgenden Diagnosen hätten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 27 f.): - Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) - psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak, Abhängigkeitssyn drom, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10 F17.24) - Differentialdiagnose: ADHS, rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig remittiert (ICD-10 F33.4) Im Kontext als Kommissioniererin habe das Mini-ICF-APP keine vollständigen, schweren oder mittelgradigen Beeinträchtigungen ergeben. Leicht eingeschränkt sei die Beschwerdeführerin in ihrer Selbstbehauptungsfähigkeit, ansonsten bestehe keine Einschränkung (S. 25 f.). Das Vorliegen eines ADHS habe in der Untersuchungssituation weder bestätigt noch ausgeschlossen werden können. Die Störung sei durch lic. phil. C.___ nachgewiesen worden, eine entsprechende medikamentöse Behandlung finde allerdings nicht statt. Auf grund dessen seien die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit lediglich aufgrund des ADHS wenig nachvollziehbar (S. 28 unten). Es sei insgesamt von erheblichen Inkonsistenzen und nicht nachweisbarer Plausibilität der geschilderten Beschwerden auszugehen (S. 34). Aufgrund des Fehlens einer psychischen Störung mit Krankheitswert respektive mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus rein psychiatrischer Sicht begründet werden. 4.8
In ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung ( Urk. 8/140/38-56) kamen die Gut achter zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht in der angestammten Tätigkeit seit Anfang 2017 mindestens 80 % arbeitsfähig sei. Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (S. 17 Ziff. 4.7). Eine optimal der Behinderung angepasste, körperlich sehr leichte bis selten leichte, nicht repetitive und wechselbelastende Tätigkeit auf Arbeitshöhe sei aus somati scher Sicht seit Anfang 2017 immer zu 100 % möglich gewesen (S. 18 Ziff. 4.8). 4.9
Dr. med. J.___ , Facharzt für Anästhesiologie und für Interventio nelle Schmerztherapie, hielt mit Bericht vom 2 9. Oktober 2019 ( Urk. 8/152/1-2) fest, es bestehe eine anhaltende, hartnäckige zervikale Wurzelreizsymptomatik sowie eine anhaltende zervikospondylogene wie auch lumbospondylogene Schmerzkomponente. Die Beschwerdeführerin sei mindestens mittelgradig in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Es sei eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durchzuführen (S. 2). 5. 5.1
Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG betrifft Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 454 E. 7.1). Dazu gehört namentlich der Gesundheitszustand. Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unter schiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 1 4. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Auch d as Hinzutreten einer neuen Diagnose stellt nicht per se einen Revisions grund dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsver schlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hinwei sen). Massgebend ist einzig, ob bzw. in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – den medizinischen Akten eine Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E. 9 und 9C_799/2016 vom 2 1. März 2017 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen). 5.2
Bei Erlass der Verfügung vom 1 3. Juli 2017 lagen im wesentlichen chronische Schmerzen bei leichten bis mässigen Veränderungen der Halswirbelsäule mit kräftiger und symmetrischer Halsmuskulatur, eine angeborene Übergangsanoma lie mit partieller Sakralisation von L5 und Neathros mit altersentsprechend normalen Bandscheiben und Facettengelenken und kräftiger und symmetrischer Rückenmuskulatur, ein Status nach Arthroskopie des rechten Knies im Jahr 2014 und beginnende Fingerpolyarthrosen vor, woraus sich nach gutachterlicher Einschätzung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergab. Da auch keine psy chiatrischen Diagnosen feststellbar waren, war von voller Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. vorstehend E. 3). 5.3
Im Vergleich dazu stellte Dr. H.___ , dessen Expertise den beweisrechtlichen Anforderungen (vgl. vorstehend E. 1.6) genügt,
nach sorgfältiger und ausführli cher Befunderhebung aus somatischer Sicht im Wesentlichen unverändert unspe zifische, panvertebrale Rückenschmerzen bei unveränderter Diskopathie der Bereiche C6/7 und C7 der Halswirbelsäule sowie einer minimalen Diskopathie L4/5 und spinalen Zysten und chronifizierte myofasziale Schulter-Nacken-Arm schmerzen linksbetont bei muskulärer Dysbalance fest. Kniebeschwerden waren nicht mehr von Relevanz . Dr. H.___ hielt fest, dass die klinischen Befunde alle samt unspezifisch und für sich allein nicht einmal sicher pathologisch seien, wobei aufgrund der muskulären Situation die Beschwerden erklärbar seien. Objektiv gesehen habe sich aus somatischer Sicht am Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich nichts geändert (vgl. vorstehend E. 4.6). Im Gegensatz zu Dr. Z.___ trug Dr. H.___ der Fehlform der Wirbelsäule und den muskulären Defiziten in dem Sinne Rechnung, als er die zuletzt ausgeübte Tätig keit nicht zu 100, sondern lediglich zu 80 % zumutbar erachtete. Damit nahm er jedoch eine lediglich andere und damit revisionsrechtlich unbeachtliche (vgl. vorstehend E. 1.5) Einschätzung eines unveränderten medizinischen Sachverhalts vor, zumal er ausdrücklich festhielt, dass sich die Arbeitsfähigkeit seit Anfang 2017 nicht verändert habe (vgl. vorstehend E. 4.6).
Der psychiatrische Teilgutachter Dr. I.___ stellte unverändert zu 2017 keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 4.7) und hielt fest, es lasse sich einzig in der Selbstbehauptungsfähigkeit eine leichte Einschrän kung erheben und es sei insgesamt von erheblichen Inkonsistenzen und nicht nachweisbarer Plausibilität der geschilderten Beschwerden auszugehen. Zu Recht wies Dr. I.___ darauf hin, dass bei fehlender Behandlung die Relevanz des ADHS auf die Arbeitsfähigkeit wenig nachvollziehbar sei. Dem ist beizufügen, dass die Beschwerdeführerin trotz dieser Diagnose von 2006 bis 2014 an der glei chen Arbeitsstelle tätig sein konnte (vgl. Urk. 8/44/1 Ziff. 2.1), womit mit über wiegender Wahrscheinlichkeit nicht von einer infolge dieser Diagnose relevanten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. 5.4
Aus den Berichten der behandelnden Ärzte ist demgegenüber nicht auf eine anspruchsrelevante Veränderung der Arbeitsfähigkeit zu schliessen. Ganz grund sätzlich stehen diese in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrie ren. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforde rungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte – beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) – mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 1 7. Februar 2011 E. 4.1). 5.5
Nebst diesen Kriterien ist darauf hinzuweisen, dass, wie Dr. I.___ festhielt, dem Bericht von Dr. D.___ und lic. phil. C.___ (vgl. vorstehend E. 4.3) keine relevanten Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Besch werdeführerin zu entnehmen sind. D ass die kognitiven Befunde «relevante» Auswirkungen auf die Alltagsfunk tionalität und die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin hätten, ist zu unge nau, als dass entscheidwesentlich darauf abgestellt werden könnte.
Auch Dr. E.___ (vorstehend E. 4.4) hielt in pauschaler und damit nicht genü gend begründeter Weise fest, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Schmerzen zu 100 % arbeitsunfähig. Eine substantiierte Auseinandersetzung mit den Anfor derungen in der bisherigen Tätigkeit oder mit der Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit fehlt und es ist davon auszugehen, dass Dr. E.___ seine Einschätzung im Wesentlichen auf die anamnestischen Angaben der Beschwer deführerin stützte , zumal sein Bericht keine eigene Befunderhebung enthält . Dies gilt auch für die Angaben von Dr. J.___ , der einzig von einer «mindestens mittelgradigen» Beeinträchtigung ausging (vorstehend E. 4.8). Demgegenüber wies Dr. B.___
in Übereinstimmung mit Dr. H.___
auf eine ausgeglichene Wirbelsäulenstatik, eine sehr gute Rumpfmobilität in allen Ebenen ohne jegliche Schmerzprovokation und keine Hinweise für sensomotorische Beeinträchtigun ge n hin (vgl. vorstehend E. 4.2).
Med. pract
F.___
und lic. phil. G.___ stützten ihre Einschätzung (vorstehend E. 4.5), wonach die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig sei, auch auf somati sche Befunde, was nicht in ihre Beurteilungskompetenz fällt. Nebst diesem Umstand kann mangels psychiatrisch- fachärztlicher Qualifikation ohnehin nicht auf ihren Bericht abgestellt werden. Rechtsprechungsgemäss sind f ür die verläss liche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.4).
5.6
Somit ist nach dem Gesagten von einer unveränderten Arbeitsfähigkeit in der angestammten und jeder anderen geeigneten Tätigkeit auszugehen und ein Revi sionsgrund zu verneinen. Damit besteht weder ein Renten- noch ein Eingliede rungsanspruch. Selbst wenn, wie von Dr. H.___ postuliert, von einer nun lediglich 80%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen wäre, bestünde aufgrund der vollen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten kein Anspruch auf Integrationsmassnahmen. Bei dieser Sachlage ist rechtsprechungs gemäss von einer selbständigen Umsetzbarkeit der beruflichen Eingliederung aus zugehen (vgl. vorstehend E. 1.3).
Der angefochtene Entscheid ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdefüh rerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in
der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d).
E. 1.3 Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfä hig (Art. 6 ATSG) sind, haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbe reitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1 IVG). Als Integrationsmassnah men gelten gemäss Abs. 2 gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation ( lit . a) und Beschäftigungs massnahmen ( lit . b). Es geht darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit verloren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten. Ist aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig; er braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen. Es gibt keinen Grund, Mass nahmen zur Ermöglichung einer beruflichen Eingliederung durchzuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits umgesetzt werden kann (BGE 137 V 1 E. 7.2.3 mit Hinweisen).
E. 1.4 Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiellrechtliche Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung ein getretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Eingliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Bundesgericht entschieden, dass Eingliederungsleis tungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandel n sind und dass demzufolge Art. 17 ATSG sowie die dazugehörigen Verordnungsbestimmun gen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleistungen angewendet werden müssen. Art. 87 Abs.
E. 1.5 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Leistungs an spruch zu beeinflussen. Insbesondere bildet eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes einen Revisionsgrund . Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Ände rung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Anspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkun gen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) .
E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
E. 2 Am 4. Februar 2020 erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Januar 2020 ( Urk.
2) und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Ent scheides und die Zusprache einer Rente und beruflicher Massnahmen ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 0. März 2020 ( Urk.
7) beantragte die Beschwerdegeg nerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 5. April 2020 unter gleichzeitiger Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) wie folgt: Es seien neue Diagnosen genannt worden. Die ursprüngliche Tätigkeit als Kommissioniererin sei seit je her in einem Pensum von mindestens 80 % zumut bar. Die Therapiemöglichkeiten seien nicht vollständig ausgeschöpft. In einer angepassten körperlich sehr leichten bis selten leichten, nicht repetitiven, wech selbelastenden und auf Arbeitshöhe durchzuführenden Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % . Ein Anspruch auf berufliche Massnahmen entstehe nicht; für die Stellensuche bestehe keine Einschränkung (S. 1 f. ). Insge samt werde der für eine Rente erforderliche Invaliditätsgrad nicht erreicht. Da die Beschwerdeführerin gesundheitsbedingt nicht bei der Arbeitssuche eingeschränkt sei, bestehe auch kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen ( Urk.
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen ( Urk. 1), ihre gesundheitlichen Einschränkungen seien gravierend und sie sei auf Unterstützung bei der Wieder ein gliederung angewiesen. Die eingereichten Arztberichte seien von der Beschwer degegnerin ignoriert worden. Es sei ihr nicht mehr möglich, als Kom mis sioniere rin zu arbeiten, da die Arbeit körperlich sehr streng und gesundheitlich nicht mehr machbar sei.
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob seit Erlass der anspruchsverneinenden Verfügung vom 1 3. Juli 2017 ( Urk. 8/97) eine relevante Veränderung eingetroffen ist und nunmehr ein Anspruch auf eine Rente oder Eingliederungsmassnahmen besteht. 3.
E. 3 IVV auszudehnen und diese Bestimmung ebenfalls in analoger Weise auf Eingliede rungsleistungen anzuwenden. Aufgrund d er dortigen Verweisung auf Art. 87 Abs. 2 IVV ist daher, wenn eine Eingliederungsleistung verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn die versicherte Person glaubhaft mac ht (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E.
E. 3.1 Die Leistungsabweisung vom 1 3. Juli 2017 erging gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten vom Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen ( Urk. 8/68) , und Prof. Dr. med. A.___ , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 4. Nove mber 2016 ( Urk. 8/79).
E. 3.1.1 Dr. Z.___ stellte in ihrem rheumatologischen Teilgutachten vom 1 3. Juli 2016 ( Urk. 8/68) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 78 Ziff. 9.1.). Die folgenden, hier verkürzt wiedergegebenen Diagnosen hätten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S . 78 Ziff. 9.2): - Nikotin-Abusus - Status nach Drogen-Abusus während der Adoleszenz, aktuell Cannabis-Konsum - Status nach chronischer Hepatitis C - ausgedehnte chronische Schmerzen, differentialdiagnostisch paraneoplas tische Beschwerden bei dringendem Verdacht auf ein Bronchuskarzinom
- leichte bis mässige degenerative Veränderungen und mässige Foraminals tenose C3/C4 links sowie flache Protrusion C6/C7 ohne Kontakt zu neurogenen Strukturen und extraforaminale Wurzeltaschenzyste C6/C7 links mit kräftiger und symmetrischer Nackenmuskulatur - kongenitale Übergangsanomalie mit partieller Sakralisation von L5 und Neathros beidseits mit altersentsprechend normalen Bandscheiben und Facettengelenken bei kräftiger und symmetrischer Rückenmuskulatur - Status nach Arthroskopie des rechten Knies am 2 8. März 2014 mit medi aler Teilmeniskektomie bei intakten Bändern - beginnende Fingerpolyarthrosen
Aus rheumatologischer Sicht lägen keine Befunde vor, die die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin einschränkten. Das Ausmass und die Dauer ihrer Beschwerden könnten aus rheumatologischer Sicht nicht erklärt werden, weshalb sie sämtliche Tätigkeit ausführen könne (S. 80 unten). Die Arbeitsfähigkeit in allen angestammten Tätigkeiten betrage 100 % (S. 82 unten).
E. 3.1.2 Prof. A.___ stellte in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 2 3. November 2016 ( Urk. 8/82)
keine psychiatrischen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit (S. 48 lit . E. Ziff. 1). Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten psychopathologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifi zierten Krankheiten (ICD-10 F54) und eine depressive Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4; S. 48 lit . E Ziff. 2). Der Verdacht auf ein Bronchialkar zinom habe sich nicht bestätigt (S. 45 unten). Im Rahmen der psychosozialen Belastungen (Entlassung und Arbeitslosigkeit, kranke Kinder, finanzielle Prob leme) und den Kr änkungsgefühlen nach der Entlass ung sei es offensichtlich zu einer vorübergehenden depressiven Entwicklung gekommen. Gegenwärtig beste he jedoch keine Störung der Affektsteuerung mehr. Hinweise auf ein Sucht verhalten fänden sich nicht. Im Psychostatus und in der Anamnese hätten keine ADHS-typischen Symptome erhoben werden können (S. 46). Die medikamentöse und multimodale Schmerztherapie sei unzureichend und es bestehe massives Verbesserungspotential (S. 48 oben).
Aus psychiatrisch-versicherungsmedizinischer Sicht lägen keine psychiatrischen Störungsbilder mit handicapierenden Fähigkeitsstörungen auf die mittel- und lang fristige Arbeitsfähigkeit vor. Aus psychiatrischer Sicht könne die Beschwer deführerin alle körperlichen leidensgerechten Tätigkeiten einer gleichaltrigen Person ausüben. Es habe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit keine Arbeitsunfä higkeit aus psychiatrischer Sicht vorgelegen (S. 49).
E. 3.1.3 Aus bidisziplinärer Sicht bestehe keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit. Die Beschwerdeführerin könne sämtliche Tätigkeiten, die Frauen ihres Alters üblicherweise machen könnten, uneingeschränkt ausführen ( Urk. 8/79).
E. 3.2 Gestützt auf diese Beurteilung verneinte die Beschwerdegegnerin nach zuvor durchgeführten Eingliederungsmassnahmen einen weiteren Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin. 4. 4.1
Eine bildgebende Untersuchung der Lendenwirbelsäule vom 8. August 2018 ( Urk. 8/131/19) ergab eine osteo- diskale
neuroforaminale Enge bei LWK 4/5 rechts mit Tangierung der Nervenwurzel L4 rechts, Zysten im Spinalkanal und am Eingang des Neuroforamens bei SWK 1, differentialdiagnostisch Ligamentum F lavum / Tarlov Zysten. Eine Reizung der Nervenwurzel S1 rechts sei möglich.
Eine bildgebende Untersuchung der Halswirbelsäule vom 8. August 2018 ( Urk. 8/131/18) ergab eine neuroforaminale Enge bei CWK 3/4 und CWK 6/7 links mit Tangierung von C4 und C7 links, Nervenwurzeltaschenzysten und im Verlauf seit 2017 keine wesentliche Befundänderung. 4.2
Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, führte mit Bericht vom 2 1. August 2018 ( Urk. 8/131/30-31) aus, die klinische Untersuchung zeige eine Patientin mit einer ausgeglichenen Wirbelsäulenstatik, einer sehr guten Rumpfmobilität in allen Ebenen ohne jegliche Schmerzprovokation und keine Hinweise für sensomotorische Beeinträchtigungen. Bildgebend sehe man bezüg lich der Lendenwirbelsäule ein physiologisches Profil, keine fortgeschrittenen Diskopathien, gegebenenfalls bei L4/5 rechts etwas hypertroph mit möglicher Kompromittierung der L5-Nervenwurzel. Sehr auffallend seien die extreme Schmerzsymptomatik thorakal mit Ausstrahlung nach ventral, die damit verbun dene Atemproblematik und die unklare Inkontinenz. Eine mögliche L5-Sympto matik, die aufgrund der Bildgebung gerade n och nachvollziehbar wäre, gebe d ie Beschwerdeführerin in der Anamnese nicht an. Gegebenenfalls sei eine gynäko logische/urologische Beurteilung sinnvoll. Im Moment sei von diagnostischen Injektionen im Bereich der Lendenwirbelsäule abzusehen (S. 2). 4.3
Lic. phil. C.___ , Neuropsychologin, und Dr. med.
D.___ , Fachärztin für Neurologie, führten mit Bericht vom 1 8. September 2018 ( Urk. 8/131/20-23) aus, die Beschwerdeführerin berichte, sie sei bei ihrer Geburt aufgrund der um den Hals liegenden Nabelschnur blau angelaufen (Hypoxie) und mit Hilfe einer Saugglocke zur Welt gekommen (S. 2 oben). E s bestehe unter Berücksichtigung der Befunde, der Ergebnisse in den ADHS-Fragebögen sowie der anamnestischen Angaben kein Zweifel am Vorliegen einer primären Aktivi täts
- und Aufmerksamkeitsstörung seit der Kindheit mit Fortbestand im Erwach senenalter als Folgen einer frühkindlich erworbenen zerebralen Entwicklungsstö rung (Hypoxie im Rahmen der Geburt). Unter Berücksichtigung der schul- und berufsanamnestischen Angaben führten die kognitiven Befunde zu relevanten Auswirkungen auf die Alltagsfunktionalität und die Leistungsfähigkeit der Pati entin, diese sei dringend auf IV-unterstützte berufliche Reintegrationsmassnah men angewiesen (S. 2 unten f.). 4.4
Dr. med. E.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie für Rheumatologie , stellte mit Bericht vom 1 1. Oktober 2018 ( Urk. 8/131/16-17) folgende Diagnosen (S. 1): - chronisch rezidivierendes zervikospondylogenes beziehungsweise zervikoradikuläres Schmerzsyndrom bei neuroforaminaler Enge C3/4 und C6/7 links mit Tangierung von C4 und C7 links - chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes beziehungsweise lumbo radikuläres Schmerzsyndrom links bei - osteo- diskale
neuroforaminaler Enge bei LWK 4/5 rechts mit Tangie rung der Nervenwurzel L4 rechts - Facettengelenksarthrose L1 bis S1 beidseits - psychiatrische Diagnosen anamnestisch
Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin aufgrund der jetzigen Schmerzen zu 100 % arbeitsunfähig. 4.5
Mit Bericht vom 6. November 2018 ( Urk. 8/131/8-14) stellten med. pract . F.___
und lic. phil. G.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit ( Ziff. 2.5): - einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) - psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak, Abhängigkeitssyn drom, gegenwärtig Substanzgebrauch (ICD-10 F17.24) - Zustand nach psychische und Verhaltensstörung durch Opioide, abstinent seit 2006 (ICD-10 F11.20) - Zustand nach psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain, absti nent seit 2006 (ICD-10 F15.20) - Verdacht auf chronisches Schmerzsyndrom - Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeitsakzentuierung, DD -störung, Borderline -Typ (ICD-10 F60.31) Die Beschwerdeführerin sei seit 2. Mai 2018 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsun fähig ( Ziff. 1.3). Der Arbeitsintegration stehe primär eine eingeschränkte kogni tive Flexibilität, körperliche Einschränkungen aufgrund der chronischen Schmer zen sowie eine psychische Instabilität und die damit einhergehende geringe Belastbarkeit entgegen. Die Beschwerdeführerin könne aufgrund der Schmerzsymptomatik nicht lange stehen oder sitzen, müsse sich immer wieder bewegen. Es bestehe eine erhöhte Erschöpfbarkeit in Abhängigkeit der Schmerzintensität ( Ziff. 2.7). Die Patientin könne nicht lange stehen oder sitzen, es seien keine Rücken- und Nackenbelastungen möglich, keine Überkopf-Tätig keiten, keine langdauernde, eintönige Haltung. Sie benötige eine möglichst reiz arme Umgebung ( Ziff. 3.4). 4.6
In seinem Teilgutachten vom 3. Mai 2019 ( Urk. 8/138) stellte Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumaerkrankungen, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 78): - unspezifische, panvertebrale Rückenschmerzen mit und bei - Chronifizierung und Symptomausweitung - ungenügender Rumpfstabilisation (Haltungsinsuffizienz) - Hohlrundrücken - symmetrischer Übergangsstörung mit Sakralisation von LWK 5 - Diskopathie C6/7 und Nervenwurzelzyste C7 links, unverändert im MRI HWS vom 8. August 2018 - minimale Diskopathie L4/5 und spinale Zysten im MR vom 8. August 2018 - chronifizierte myofasziale Schulter-Nacken-Armschmerzen linksbetont bei - muskulärer Dysbalance Die folgenden Diagnosen hätten keine Auswirku ng auf die Arbeitsfähigkeit (S. 78): - Vitamin D-Mangel - latente Hypothyreose - chronischer Nikotinkonsum - Status nach Hepatitis C 2006 - Status nach intravenösem Drogenabusus bis 2003 Die Beschwerdeführerin habe ihre Beschwerden auffallend gravierend und inva lidisierend geschildert. Dabei seien die klinischen Befunde allesamt unspezifisch und für sich allein nicht einmal sicher pathologisch. Dennoch sei die Kooperation bei der Untersuchung durchaus zuverlässig gewesen. So habe sich die Beschwer deführerin auch potentiell schmerzauslösenden belastenden Tests unterzogen. Schmerzhafte Funktionsstörungen hätten jedoch nicht beobachtet werden können. Dennoch seien aufgrund der muskulären Situation Beschwerden durch aus erklärbar. Die Beschwerdeführerin habe jedoch ohne schmerzhafte Entlas tungsreaktion während 1 ½ Stunden ruhig sitzen und ihre Heimübungen korrekt ohne Schmerzauslösung demonstrieren können (S. 69). Auch nach 2.5 Stunden Exploration sei sie durchaus aufmerksam gewesen und es habe sich kein Nach lassen der Konzentration beobachten lassen (S. 70).
Objektiv gesehen habe sich aus somatischer Sicht am Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich nichts relevant geändert. Es bestünden wei terhin ausgeprägte muskuläre Defizite. Medizinische und therapeutische Mass nahmen schienen geeignet, die Beschwerden zu kontrollieren und zu verbessern. Eine grössere körperliche Leistungsfähigkeit scheine jedoch kaum realistisch. Es seien wohl nicht zu wenige, sondern eher zu viele Massnahmen durchgeführt worden. Vor allem die zahlreichen schmerztherapeutischen Interventionen schie nen das somatische Krankheitsverständnis zu verstärken (S. 88). Die Beschwer deführerin sei von wenig muskelkräftigem Habitus, zeige eine Fehlform der Wirbelsäule und habe muskuläre Defizite. Die Wirbelsäule sei somit vermindert belastbar und reagiere mit Schmerzen, was auch für die Extremitäten und die peripheren Gelenke gelte. Ungünstig seien somit auch repetitive Tätigkeiten, solche in ungünstigen Positionen sowie in der Höhe. Trotz regelmässigen aktiven Therapien, Training und Heimübungen blieben offensichtlich relevante musku läre Defizite. Dennoch sollte die Beschwerdeführerin persönlich durchaus Ressourcen haben, um ihr Funktionsniveau noch leicht zu verbessern und dann auch aufrecht erhalten zu können. Mit einer viel grösseren Leistungs- und Belas tungsfähigkeit sei jedoch kaum mehr zu rechnen (S. 91).
Die Beschwerdeführerin könne die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, die mehrheitlich angepasst gewesen sei, auch heute noch ganztags ausüben. Dabei sei aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs von einer Leistungsminderung von 20 % auszu gehen, womit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bestehe. Es sei davon auszugehen, dass sich die Arbeitsfähigkeit seit Anfang 2017 nicht verändert habe (S. 92).
Eine der Behinderung optimal angepasste Tätigkeit sei körperlich sehr leicht bis selten leicht, nicht repetitiv, wechselbelastend und auf Arbeitshöhe durchzufüh ren. Eine solche angepasste Tätigkeit sei vollzeitig möglich, und es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit 2017 in einer angepassten Tätigkeit immer voll arbeitsfähig gewesen sei (S. 92 unten f.). 4.7
Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 7. Mai 2019 ( Urk. 8/140/1-37) keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die folgenden Diagnosen hätten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 27 f.): - Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) - psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak, Abhängigkeitssyn drom, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10 F17.24) - Differentialdiagnose: ADHS, rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig remittiert (ICD-10 F33.4) Im Kontext als Kommissioniererin habe das Mini-ICF-APP keine vollständigen, schweren oder mittelgradigen Beeinträchtigungen ergeben. Leicht eingeschränkt sei die Beschwerdeführerin in ihrer Selbstbehauptungsfähigkeit, ansonsten bestehe keine Einschränkung (S. 25 f.). Das Vorliegen eines ADHS habe in der Untersuchungssituation weder bestätigt noch ausgeschlossen werden können. Die Störung sei durch lic. phil. C.___ nachgewiesen worden, eine entsprechende medikamentöse Behandlung finde allerdings nicht statt. Auf grund dessen seien die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit lediglich aufgrund des ADHS wenig nachvollziehbar (S. 28 unten). Es sei insgesamt von erheblichen Inkonsistenzen und nicht nachweisbarer Plausibilität der geschilderten Beschwerden auszugehen (S. 34). Aufgrund des Fehlens einer psychischen Störung mit Krankheitswert respektive mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus rein psychiatrischer Sicht begründet werden. 4.8
In ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung ( Urk. 8/140/38-56) kamen die Gut achter zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht in der angestammten Tätigkeit seit Anfang 2017 mindestens 80 % arbeitsfähig sei. Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (S. 17 Ziff. 4.7). Eine optimal der Behinderung angepasste, körperlich sehr leichte bis selten leichte, nicht repetitive und wechselbelastende Tätigkeit auf Arbeitshöhe sei aus somati scher Sicht seit Anfang 2017 immer zu 100 % möglich gewesen (S. 18 Ziff. 4.8). 4.9
Dr. med. J.___ , Facharzt für Anästhesiologie und für Interventio nelle Schmerztherapie, hielt mit Bericht vom 2 9. Oktober 2019 ( Urk. 8/152/1-2) fest, es bestehe eine anhaltende, hartnäckige zervikale Wurzelreizsymptomatik sowie eine anhaltende zervikospondylogene wie auch lumbospondylogene Schmerzkomponente. Die Beschwerdeführerin sei mindestens mittelgradig in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Es sei eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durchzuführen (S. 2). 5. 5.1
Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG betrifft Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 454 E. 7.1). Dazu gehört namentlich der Gesundheitszustand. Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unter schiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 1 4. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Auch d as Hinzutreten einer neuen Diagnose stellt nicht per se einen Revisions grund dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsver schlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hinwei sen). Massgebend ist einzig, ob bzw. in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – den medizinischen Akten eine Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E. 9 und 9C_799/2016 vom 2 1. März 2017 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen). 5.2
Bei Erlass der Verfügung vom 1 3. Juli 2017 lagen im wesentlichen chronische Schmerzen bei leichten bis mässigen Veränderungen der Halswirbelsäule mit kräftiger und symmetrischer Halsmuskulatur, eine angeborene Übergangsanoma lie mit partieller Sakralisation von L5 und Neathros mit altersentsprechend normalen Bandscheiben und Facettengelenken und kräftiger und symmetrischer Rückenmuskulatur, ein Status nach Arthroskopie des rechten Knies im Jahr 2014 und beginnende Fingerpolyarthrosen vor, woraus sich nach gutachterlicher Einschätzung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergab. Da auch keine psy chiatrischen Diagnosen feststellbar waren, war von voller Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. vorstehend E. 3). 5.3
Im Vergleich dazu stellte Dr. H.___ , dessen Expertise den beweisrechtlichen Anforderungen (vgl. vorstehend E. 1.6) genügt,
nach sorgfältiger und ausführli cher Befunderhebung aus somatischer Sicht im Wesentlichen unverändert unspe zifische, panvertebrale Rückenschmerzen bei unveränderter Diskopathie der Bereiche C6/7 und C7 der Halswirbelsäule sowie einer minimalen Diskopathie L4/5 und spinalen Zysten und chronifizierte myofasziale Schulter-Nacken-Arm schmerzen linksbetont bei muskulärer Dysbalance fest. Kniebeschwerden waren nicht mehr von Relevanz . Dr. H.___ hielt fest, dass die klinischen Befunde alle samt unspezifisch und für sich allein nicht einmal sicher pathologisch seien, wobei aufgrund der muskulären Situation die Beschwerden erklärbar seien. Objektiv gesehen habe sich aus somatischer Sicht am Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich nichts geändert (vgl. vorstehend E. 4.6). Im Gegensatz zu Dr. Z.___ trug Dr. H.___ der Fehlform der Wirbelsäule und den muskulären Defiziten in dem Sinne Rechnung, als er die zuletzt ausgeübte Tätig keit nicht zu 100, sondern lediglich zu 80 % zumutbar erachtete. Damit nahm er jedoch eine lediglich andere und damit revisionsrechtlich unbeachtliche (vgl. vorstehend E. 1.5) Einschätzung eines unveränderten medizinischen Sachverhalts vor, zumal er ausdrücklich festhielt, dass sich die Arbeitsfähigkeit seit Anfang 2017 nicht verändert habe (vgl. vorstehend E. 4.6).
Der psychiatrische Teilgutachter Dr. I.___ stellte unverändert zu 2017 keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 4.7) und hielt fest, es lasse sich einzig in der Selbstbehauptungsfähigkeit eine leichte Einschrän kung erheben und es sei insgesamt von erheblichen Inkonsistenzen und nicht nachweisbarer Plausibilität der geschilderten Beschwerden auszugehen. Zu Recht wies Dr. I.___ darauf hin, dass bei fehlender Behandlung die Relevanz des ADHS auf die Arbeitsfähigkeit wenig nachvollziehbar sei. Dem ist beizufügen, dass die Beschwerdeführerin trotz dieser Diagnose von 2006 bis 2014 an der glei chen Arbeitsstelle tätig sein konnte (vgl. Urk. 8/44/1 Ziff. 2.1), womit mit über wiegender Wahrscheinlichkeit nicht von einer infolge dieser Diagnose relevanten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. 5.4
Aus den Berichten der behandelnden Ärzte ist demgegenüber nicht auf eine anspruchsrelevante Veränderung der Arbeitsfähigkeit zu schliessen. Ganz grund sätzlich stehen diese in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrie ren. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforde rungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte – beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) – mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 1 7. Februar 2011 E. 4.1). 5.5
Nebst diesen Kriterien ist darauf hinzuweisen, dass, wie Dr. I.___ festhielt, dem Bericht von Dr. D.___ und lic. phil. C.___ (vgl. vorstehend E. 4.3) keine relevanten Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Besch werdeführerin zu entnehmen sind. D ass die kognitiven Befunde «relevante» Auswirkungen auf die Alltagsfunk tionalität und die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin hätten, ist zu unge nau, als dass entscheidwesentlich darauf abgestellt werden könnte.
Auch Dr. E.___ (vorstehend E. 4.4) hielt in pauschaler und damit nicht genü gend begründeter Weise fest, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Schmerzen zu 100 % arbeitsunfähig. Eine substantiierte Auseinandersetzung mit den Anfor derungen in der bisherigen Tätigkeit oder mit der Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit fehlt und es ist davon auszugehen, dass Dr. E.___ seine Einschätzung im Wesentlichen auf die anamnestischen Angaben der Beschwer deführerin stützte , zumal sein Bericht keine eigene Befunderhebung enthält . Dies gilt auch für die Angaben von Dr. J.___ , der einzig von einer «mindestens mittelgradigen» Beeinträchtigung ausging (vorstehend E. 4.8). Demgegenüber wies Dr. B.___
in Übereinstimmung mit Dr. H.___
auf eine ausgeglichene Wirbelsäulenstatik, eine sehr gute Rumpfmobilität in allen Ebenen ohne jegliche Schmerzprovokation und keine Hinweise für sensomotorische Beeinträchtigun ge n hin (vgl. vorstehend E. 4.2).
Med. pract
F.___
und lic. phil. G.___ stützten ihre Einschätzung (vorstehend E. 4.5), wonach die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig sei, auch auf somati sche Befunde, was nicht in ihre Beurteilungskompetenz fällt. Nebst diesem Umstand kann mangels psychiatrisch- fachärztlicher Qualifikation ohnehin nicht auf ihren Bericht abgestellt werden. Rechtsprechungsgemäss sind f ür die verläss liche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.4).
5.6
Somit ist nach dem Gesagten von einer unveränderten Arbeitsfähigkeit in der angestammten und jeder anderen geeigneten Tätigkeit auszugehen und ein Revi sionsgrund zu verneinen. Damit besteht weder ein Renten- noch ein Eingliede rungsanspruch. Selbst wenn, wie von Dr. H.___ postuliert, von einer nun lediglich 80%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen wäre, bestünde aufgrund der vollen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten kein Anspruch auf Integrationsmassnahmen. Bei dieser Sachlage ist rechtsprechungs gemäss von einer selbständigen Umsetzbarkeit der beruflichen Eingliederung aus zugehen (vgl. vorstehend E. 1.3).
Der angefochtene Entscheid ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdefüh rerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard
E. 7 S. 2).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00154
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Lienhard Urteil vom 1 6. Juni 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1970, war seit 2006 bei der Y.___ AG als Kommissioniererin tätig ( Urk. 8/44/1-2). Am 2 1. Mai 2014 meldete sie sich wegen Rücken- und Kniebeschwerden bei der Invalidenversicherung an ( Urk. 8/16). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und sprach der Versicherten am 2 3. Juli 2014 Frühin terventionsmassnahmen in Form einer Arbeitsvermittlung ( Urk. 8/27) und eines Ausbildungskurses ( Urk. 8/33) zu. Sodann holte sie ein rheumatologisch-psychi atrisches Gutachten ein, welches am 2 4. November 2016 erstattet wurde ( Urk. 8/79). Am 9. Februar 2017 auferlegte die IV-Stelle der Versicherten eine Schadenminderungspflicht in Form einer multimodalen Schmerztherapie ( Urk. 8/84). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/85) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 3. Juli 2017 ( Urk. 8/97) einen Leistungsanspruch der Versicherten. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2
Am 1 5. Juni 2018 ( Urk. 8/103) beantragte die Versicherte die Zusprache berufli cher Massnahmen. Die IV-Stelle holte erneut medizinische Akten ein und veran lasste ein weiteres rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten, welches am 1 3. Mai 2019 erstattet wurde ( Urk. 8/140/38-56). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren ( Urk. 8/145; Urk. 8/148; Urk. 8/150; Urk. 8/153; Urk. 8/154) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Januar 2020 einen Leistungsan spruch der Versicherten ( Urk. 8/158 = Urk. 2). 2.
Am 4. Februar 2020 erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Januar 2020 ( Urk.
2) und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Ent scheides und die Zusprache einer Rente und beruflicher Massnahmen ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 0. März 2020 ( Urk.
7) beantragte die Beschwerdegeg nerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 5. April 2020 unter gleichzeitiger Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in
der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 1.3
Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfä hig (Art. 6 ATSG) sind, haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbe reitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1 IVG). Als Integrationsmassnah men gelten gemäss Abs. 2 gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation ( lit . a) und Beschäftigungs massnahmen ( lit . b). Es geht darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit verloren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten. Ist aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig; er braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen. Es gibt keinen Grund, Mass nahmen zur Ermöglichung einer beruflichen Eingliederung durchzuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits umgesetzt werden kann (BGE 137 V 1 E. 7.2.3 mit Hinweisen). 1.4
Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiellrechtliche Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung ein getretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Eingliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Bundesgericht entschieden, dass Eingliederungsleis tungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandel n sind und dass demzufolge Art. 17 ATSG sowie die dazugehörigen Verordnungsbestimmun gen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleistungen angewendet werden müssen. Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invaliden versicherung ( IVV ) betrifft – trotz seiner Stellung im Abschnitt E «Die Revision der Rente und der Hilflosenentschädigung» – zwar nicht die eigentliche materi ellrechtliche Revision laufender Leistungen, sondern einen ander e n Sachverhalt, nämlich die Neuprüfung nach vorangegangener Leistungsverweigerung. Es recht fertigt sich aber, die vorerwähn te Rechtsprechung auch auf Art. 87 Abs. 3 IVV auszudehnen und diese Bestimmung ebenfalls in analoger Weise auf Eingliede rungsleistungen anzuwenden. Aufgrund d er dortigen Verweisung auf Art. 87 Abs. 2 IVV ist daher, wenn eine Eingliederungsleistung verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn die versicherte Person glaubhaft mac ht (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen), dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (BGE 109 V 119 E. 3a , vgl. auch 125 V 410 E. 2b ; AHI 2000 S. 233 E. 1b). 1.5
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Leistungs an spruch zu beeinflussen. Insbesondere bildet eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes einen Revisionsgrund . Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Ände rung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Anspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkun gen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) wie folgt: Es seien neue Diagnosen genannt worden. Die ursprüngliche Tätigkeit als Kommissioniererin sei seit je her in einem Pensum von mindestens 80 % zumut bar. Die Therapiemöglichkeiten seien nicht vollständig ausgeschöpft. In einer angepassten körperlich sehr leichten bis selten leichten, nicht repetitiven, wech selbelastenden und auf Arbeitshöhe durchzuführenden Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % . Ein Anspruch auf berufliche Massnahmen entstehe nicht; für die Stellensuche bestehe keine Einschränkung (S. 1 f. ). Insge samt werde der für eine Rente erforderliche Invaliditätsgrad nicht erreicht. Da die Beschwerdeführerin gesundheitsbedingt nicht bei der Arbeitssuche eingeschränkt sei, bestehe auch kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen ( Urk. 7 S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen ( Urk. 1), ihre gesundheitlichen Einschränkungen seien gravierend und sie sei auf Unterstützung bei der Wieder ein gliederung angewiesen. Die eingereichten Arztberichte seien von der Beschwer degegnerin ignoriert worden. Es sei ihr nicht mehr möglich, als Kom mis sioniere rin zu arbeiten, da die Arbeit körperlich sehr streng und gesundheitlich nicht mehr machbar sei. 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob seit Erlass der anspruchsverneinenden Verfügung vom 1 3. Juli 2017 ( Urk. 8/97) eine relevante Veränderung eingetroffen ist und nunmehr ein Anspruch auf eine Rente oder Eingliederungsmassnahmen besteht. 3. 3.1
Die Leistungsabweisung vom 1 3. Juli 2017 erging gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten vom Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen ( Urk. 8/68) , und Prof. Dr. med. A.___ , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 4. Nove mber 2016 ( Urk. 8/79). 3.1.1
Dr. Z.___ stellte in ihrem rheumatologischen Teilgutachten vom 1 3. Juli 2016 ( Urk. 8/68) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 78 Ziff. 9.1.). Die folgenden, hier verkürzt wiedergegebenen Diagnosen hätten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S . 78 Ziff. 9.2): - Nikotin-Abusus - Status nach Drogen-Abusus während der Adoleszenz, aktuell Cannabis-Konsum - Status nach chronischer Hepatitis C - ausgedehnte chronische Schmerzen, differentialdiagnostisch paraneoplas tische Beschwerden bei dringendem Verdacht auf ein Bronchuskarzinom
- leichte bis mässige degenerative Veränderungen und mässige Foraminals tenose C3/C4 links sowie flache Protrusion C6/C7 ohne Kontakt zu neurogenen Strukturen und extraforaminale Wurzeltaschenzyste C6/C7 links mit kräftiger und symmetrischer Nackenmuskulatur - kongenitale Übergangsanomalie mit partieller Sakralisation von L5 und Neathros beidseits mit altersentsprechend normalen Bandscheiben und Facettengelenken bei kräftiger und symmetrischer Rückenmuskulatur - Status nach Arthroskopie des rechten Knies am 2 8. März 2014 mit medi aler Teilmeniskektomie bei intakten Bändern - beginnende Fingerpolyarthrosen
Aus rheumatologischer Sicht lägen keine Befunde vor, die die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin einschränkten. Das Ausmass und die Dauer ihrer Beschwerden könnten aus rheumatologischer Sicht nicht erklärt werden, weshalb sie sämtliche Tätigkeit ausführen könne (S. 80 unten). Die Arbeitsfähigkeit in allen angestammten Tätigkeiten betrage 100 % (S. 82 unten). 3.1.2
Prof. A.___ stellte in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 2 3. November 2016 ( Urk. 8/82)
keine psychiatrischen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit (S. 48 lit . E. Ziff. 1). Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten psychopathologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifi zierten Krankheiten (ICD-10 F54) und eine depressive Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4; S. 48 lit . E Ziff. 2). Der Verdacht auf ein Bronchialkar zinom habe sich nicht bestätigt (S. 45 unten). Im Rahmen der psychosozialen Belastungen (Entlassung und Arbeitslosigkeit, kranke Kinder, finanzielle Prob leme) und den Kr änkungsgefühlen nach der Entlass ung sei es offensichtlich zu einer vorübergehenden depressiven Entwicklung gekommen. Gegenwärtig beste he jedoch keine Störung der Affektsteuerung mehr. Hinweise auf ein Sucht verhalten fänden sich nicht. Im Psychostatus und in der Anamnese hätten keine ADHS-typischen Symptome erhoben werden können (S. 46). Die medikamentöse und multimodale Schmerztherapie sei unzureichend und es bestehe massives Verbesserungspotential (S. 48 oben).
Aus psychiatrisch-versicherungsmedizinischer Sicht lägen keine psychiatrischen Störungsbilder mit handicapierenden Fähigkeitsstörungen auf die mittel- und lang fristige Arbeitsfähigkeit vor. Aus psychiatrischer Sicht könne die Beschwer deführerin alle körperlichen leidensgerechten Tätigkeiten einer gleichaltrigen Person ausüben. Es habe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit keine Arbeitsunfä higkeit aus psychiatrischer Sicht vorgelegen (S. 49). 3.1.3
Aus bidisziplinärer Sicht bestehe keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit. Die Beschwerdeführerin könne sämtliche Tätigkeiten, die Frauen ihres Alters üblicherweise machen könnten, uneingeschränkt ausführen ( Urk. 8/79). 3.2
Gestützt auf diese Beurteilung verneinte die Beschwerdegegnerin nach zuvor durchgeführten Eingliederungsmassnahmen einen weiteren Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin. 4. 4.1
Eine bildgebende Untersuchung der Lendenwirbelsäule vom 8. August 2018 ( Urk. 8/131/19) ergab eine osteo- diskale
neuroforaminale Enge bei LWK 4/5 rechts mit Tangierung der Nervenwurzel L4 rechts, Zysten im Spinalkanal und am Eingang des Neuroforamens bei SWK 1, differentialdiagnostisch Ligamentum F lavum / Tarlov Zysten. Eine Reizung der Nervenwurzel S1 rechts sei möglich.
Eine bildgebende Untersuchung der Halswirbelsäule vom 8. August 2018 ( Urk. 8/131/18) ergab eine neuroforaminale Enge bei CWK 3/4 und CWK 6/7 links mit Tangierung von C4 und C7 links, Nervenwurzeltaschenzysten und im Verlauf seit 2017 keine wesentliche Befundänderung. 4.2
Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, führte mit Bericht vom 2 1. August 2018 ( Urk. 8/131/30-31) aus, die klinische Untersuchung zeige eine Patientin mit einer ausgeglichenen Wirbelsäulenstatik, einer sehr guten Rumpfmobilität in allen Ebenen ohne jegliche Schmerzprovokation und keine Hinweise für sensomotorische Beeinträchtigungen. Bildgebend sehe man bezüg lich der Lendenwirbelsäule ein physiologisches Profil, keine fortgeschrittenen Diskopathien, gegebenenfalls bei L4/5 rechts etwas hypertroph mit möglicher Kompromittierung der L5-Nervenwurzel. Sehr auffallend seien die extreme Schmerzsymptomatik thorakal mit Ausstrahlung nach ventral, die damit verbun dene Atemproblematik und die unklare Inkontinenz. Eine mögliche L5-Sympto matik, die aufgrund der Bildgebung gerade n och nachvollziehbar wäre, gebe d ie Beschwerdeführerin in der Anamnese nicht an. Gegebenenfalls sei eine gynäko logische/urologische Beurteilung sinnvoll. Im Moment sei von diagnostischen Injektionen im Bereich der Lendenwirbelsäule abzusehen (S. 2). 4.3
Lic. phil. C.___ , Neuropsychologin, und Dr. med.
D.___ , Fachärztin für Neurologie, führten mit Bericht vom 1 8. September 2018 ( Urk. 8/131/20-23) aus, die Beschwerdeführerin berichte, sie sei bei ihrer Geburt aufgrund der um den Hals liegenden Nabelschnur blau angelaufen (Hypoxie) und mit Hilfe einer Saugglocke zur Welt gekommen (S. 2 oben). E s bestehe unter Berücksichtigung der Befunde, der Ergebnisse in den ADHS-Fragebögen sowie der anamnestischen Angaben kein Zweifel am Vorliegen einer primären Aktivi täts
- und Aufmerksamkeitsstörung seit der Kindheit mit Fortbestand im Erwach senenalter als Folgen einer frühkindlich erworbenen zerebralen Entwicklungsstö rung (Hypoxie im Rahmen der Geburt). Unter Berücksichtigung der schul- und berufsanamnestischen Angaben führten die kognitiven Befunde zu relevanten Auswirkungen auf die Alltagsfunktionalität und die Leistungsfähigkeit der Pati entin, diese sei dringend auf IV-unterstützte berufliche Reintegrationsmassnah men angewiesen (S. 2 unten f.). 4.4
Dr. med. E.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie für Rheumatologie , stellte mit Bericht vom 1 1. Oktober 2018 ( Urk. 8/131/16-17) folgende Diagnosen (S. 1): - chronisch rezidivierendes zervikospondylogenes beziehungsweise zervikoradikuläres Schmerzsyndrom bei neuroforaminaler Enge C3/4 und C6/7 links mit Tangierung von C4 und C7 links - chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes beziehungsweise lumbo radikuläres Schmerzsyndrom links bei - osteo- diskale
neuroforaminaler Enge bei LWK 4/5 rechts mit Tangie rung der Nervenwurzel L4 rechts - Facettengelenksarthrose L1 bis S1 beidseits - psychiatrische Diagnosen anamnestisch
Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin aufgrund der jetzigen Schmerzen zu 100 % arbeitsunfähig. 4.5
Mit Bericht vom 6. November 2018 ( Urk. 8/131/8-14) stellten med. pract . F.___
und lic. phil. G.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit ( Ziff. 2.5): - einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) - psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak, Abhängigkeitssyn drom, gegenwärtig Substanzgebrauch (ICD-10 F17.24) - Zustand nach psychische und Verhaltensstörung durch Opioide, abstinent seit 2006 (ICD-10 F11.20) - Zustand nach psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain, absti nent seit 2006 (ICD-10 F15.20) - Verdacht auf chronisches Schmerzsyndrom - Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeitsakzentuierung, DD -störung, Borderline -Typ (ICD-10 F60.31) Die Beschwerdeführerin sei seit 2. Mai 2018 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsun fähig ( Ziff. 1.3). Der Arbeitsintegration stehe primär eine eingeschränkte kogni tive Flexibilität, körperliche Einschränkungen aufgrund der chronischen Schmer zen sowie eine psychische Instabilität und die damit einhergehende geringe Belastbarkeit entgegen. Die Beschwerdeführerin könne aufgrund der Schmerzsymptomatik nicht lange stehen oder sitzen, müsse sich immer wieder bewegen. Es bestehe eine erhöhte Erschöpfbarkeit in Abhängigkeit der Schmerzintensität ( Ziff. 2.7). Die Patientin könne nicht lange stehen oder sitzen, es seien keine Rücken- und Nackenbelastungen möglich, keine Überkopf-Tätig keiten, keine langdauernde, eintönige Haltung. Sie benötige eine möglichst reiz arme Umgebung ( Ziff. 3.4). 4.6
In seinem Teilgutachten vom 3. Mai 2019 ( Urk. 8/138) stellte Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumaerkrankungen, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 78): - unspezifische, panvertebrale Rückenschmerzen mit und bei - Chronifizierung und Symptomausweitung - ungenügender Rumpfstabilisation (Haltungsinsuffizienz) - Hohlrundrücken - symmetrischer Übergangsstörung mit Sakralisation von LWK 5 - Diskopathie C6/7 und Nervenwurzelzyste C7 links, unverändert im MRI HWS vom 8. August 2018 - minimale Diskopathie L4/5 und spinale Zysten im MR vom 8. August 2018 - chronifizierte myofasziale Schulter-Nacken-Armschmerzen linksbetont bei - muskulärer Dysbalance Die folgenden Diagnosen hätten keine Auswirku ng auf die Arbeitsfähigkeit (S. 78): - Vitamin D-Mangel - latente Hypothyreose - chronischer Nikotinkonsum - Status nach Hepatitis C 2006 - Status nach intravenösem Drogenabusus bis 2003 Die Beschwerdeführerin habe ihre Beschwerden auffallend gravierend und inva lidisierend geschildert. Dabei seien die klinischen Befunde allesamt unspezifisch und für sich allein nicht einmal sicher pathologisch. Dennoch sei die Kooperation bei der Untersuchung durchaus zuverlässig gewesen. So habe sich die Beschwer deführerin auch potentiell schmerzauslösenden belastenden Tests unterzogen. Schmerzhafte Funktionsstörungen hätten jedoch nicht beobachtet werden können. Dennoch seien aufgrund der muskulären Situation Beschwerden durch aus erklärbar. Die Beschwerdeführerin habe jedoch ohne schmerzhafte Entlas tungsreaktion während 1 ½ Stunden ruhig sitzen und ihre Heimübungen korrekt ohne Schmerzauslösung demonstrieren können (S. 69). Auch nach 2.5 Stunden Exploration sei sie durchaus aufmerksam gewesen und es habe sich kein Nach lassen der Konzentration beobachten lassen (S. 70).
Objektiv gesehen habe sich aus somatischer Sicht am Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich nichts relevant geändert. Es bestünden wei terhin ausgeprägte muskuläre Defizite. Medizinische und therapeutische Mass nahmen schienen geeignet, die Beschwerden zu kontrollieren und zu verbessern. Eine grössere körperliche Leistungsfähigkeit scheine jedoch kaum realistisch. Es seien wohl nicht zu wenige, sondern eher zu viele Massnahmen durchgeführt worden. Vor allem die zahlreichen schmerztherapeutischen Interventionen schie nen das somatische Krankheitsverständnis zu verstärken (S. 88). Die Beschwer deführerin sei von wenig muskelkräftigem Habitus, zeige eine Fehlform der Wirbelsäule und habe muskuläre Defizite. Die Wirbelsäule sei somit vermindert belastbar und reagiere mit Schmerzen, was auch für die Extremitäten und die peripheren Gelenke gelte. Ungünstig seien somit auch repetitive Tätigkeiten, solche in ungünstigen Positionen sowie in der Höhe. Trotz regelmässigen aktiven Therapien, Training und Heimübungen blieben offensichtlich relevante musku läre Defizite. Dennoch sollte die Beschwerdeführerin persönlich durchaus Ressourcen haben, um ihr Funktionsniveau noch leicht zu verbessern und dann auch aufrecht erhalten zu können. Mit einer viel grösseren Leistungs- und Belas tungsfähigkeit sei jedoch kaum mehr zu rechnen (S. 91).
Die Beschwerdeführerin könne die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, die mehrheitlich angepasst gewesen sei, auch heute noch ganztags ausüben. Dabei sei aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs von einer Leistungsminderung von 20 % auszu gehen, womit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bestehe. Es sei davon auszugehen, dass sich die Arbeitsfähigkeit seit Anfang 2017 nicht verändert habe (S. 92).
Eine der Behinderung optimal angepasste Tätigkeit sei körperlich sehr leicht bis selten leicht, nicht repetitiv, wechselbelastend und auf Arbeitshöhe durchzufüh ren. Eine solche angepasste Tätigkeit sei vollzeitig möglich, und es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit 2017 in einer angepassten Tätigkeit immer voll arbeitsfähig gewesen sei (S. 92 unten f.). 4.7
Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 7. Mai 2019 ( Urk. 8/140/1-37) keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die folgenden Diagnosen hätten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 27 f.): - Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) - psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak, Abhängigkeitssyn drom, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10 F17.24) - Differentialdiagnose: ADHS, rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig remittiert (ICD-10 F33.4) Im Kontext als Kommissioniererin habe das Mini-ICF-APP keine vollständigen, schweren oder mittelgradigen Beeinträchtigungen ergeben. Leicht eingeschränkt sei die Beschwerdeführerin in ihrer Selbstbehauptungsfähigkeit, ansonsten bestehe keine Einschränkung (S. 25 f.). Das Vorliegen eines ADHS habe in der Untersuchungssituation weder bestätigt noch ausgeschlossen werden können. Die Störung sei durch lic. phil. C.___ nachgewiesen worden, eine entsprechende medikamentöse Behandlung finde allerdings nicht statt. Auf grund dessen seien die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit lediglich aufgrund des ADHS wenig nachvollziehbar (S. 28 unten). Es sei insgesamt von erheblichen Inkonsistenzen und nicht nachweisbarer Plausibilität der geschilderten Beschwerden auszugehen (S. 34). Aufgrund des Fehlens einer psychischen Störung mit Krankheitswert respektive mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus rein psychiatrischer Sicht begründet werden. 4.8
In ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung ( Urk. 8/140/38-56) kamen die Gut achter zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht in der angestammten Tätigkeit seit Anfang 2017 mindestens 80 % arbeitsfähig sei. Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (S. 17 Ziff. 4.7). Eine optimal der Behinderung angepasste, körperlich sehr leichte bis selten leichte, nicht repetitive und wechselbelastende Tätigkeit auf Arbeitshöhe sei aus somati scher Sicht seit Anfang 2017 immer zu 100 % möglich gewesen (S. 18 Ziff. 4.8). 4.9
Dr. med. J.___ , Facharzt für Anästhesiologie und für Interventio nelle Schmerztherapie, hielt mit Bericht vom 2 9. Oktober 2019 ( Urk. 8/152/1-2) fest, es bestehe eine anhaltende, hartnäckige zervikale Wurzelreizsymptomatik sowie eine anhaltende zervikospondylogene wie auch lumbospondylogene Schmerzkomponente. Die Beschwerdeführerin sei mindestens mittelgradig in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Es sei eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durchzuführen (S. 2). 5. 5.1
Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG betrifft Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 454 E. 7.1). Dazu gehört namentlich der Gesundheitszustand. Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unter schiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 1 4. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Auch d as Hinzutreten einer neuen Diagnose stellt nicht per se einen Revisions grund dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsver schlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hinwei sen). Massgebend ist einzig, ob bzw. in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – den medizinischen Akten eine Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E. 9 und 9C_799/2016 vom 2 1. März 2017 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen). 5.2
Bei Erlass der Verfügung vom 1 3. Juli 2017 lagen im wesentlichen chronische Schmerzen bei leichten bis mässigen Veränderungen der Halswirbelsäule mit kräftiger und symmetrischer Halsmuskulatur, eine angeborene Übergangsanoma lie mit partieller Sakralisation von L5 und Neathros mit altersentsprechend normalen Bandscheiben und Facettengelenken und kräftiger und symmetrischer Rückenmuskulatur, ein Status nach Arthroskopie des rechten Knies im Jahr 2014 und beginnende Fingerpolyarthrosen vor, woraus sich nach gutachterlicher Einschätzung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergab. Da auch keine psy chiatrischen Diagnosen feststellbar waren, war von voller Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. vorstehend E. 3). 5.3
Im Vergleich dazu stellte Dr. H.___ , dessen Expertise den beweisrechtlichen Anforderungen (vgl. vorstehend E. 1.6) genügt,
nach sorgfältiger und ausführli cher Befunderhebung aus somatischer Sicht im Wesentlichen unverändert unspe zifische, panvertebrale Rückenschmerzen bei unveränderter Diskopathie der Bereiche C6/7 und C7 der Halswirbelsäule sowie einer minimalen Diskopathie L4/5 und spinalen Zysten und chronifizierte myofasziale Schulter-Nacken-Arm schmerzen linksbetont bei muskulärer Dysbalance fest. Kniebeschwerden waren nicht mehr von Relevanz . Dr. H.___ hielt fest, dass die klinischen Befunde alle samt unspezifisch und für sich allein nicht einmal sicher pathologisch seien, wobei aufgrund der muskulären Situation die Beschwerden erklärbar seien. Objektiv gesehen habe sich aus somatischer Sicht am Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich nichts geändert (vgl. vorstehend E. 4.6). Im Gegensatz zu Dr. Z.___ trug Dr. H.___ der Fehlform der Wirbelsäule und den muskulären Defiziten in dem Sinne Rechnung, als er die zuletzt ausgeübte Tätig keit nicht zu 100, sondern lediglich zu 80 % zumutbar erachtete. Damit nahm er jedoch eine lediglich andere und damit revisionsrechtlich unbeachtliche (vgl. vorstehend E. 1.5) Einschätzung eines unveränderten medizinischen Sachverhalts vor, zumal er ausdrücklich festhielt, dass sich die Arbeitsfähigkeit seit Anfang 2017 nicht verändert habe (vgl. vorstehend E. 4.6).
Der psychiatrische Teilgutachter Dr. I.___ stellte unverändert zu 2017 keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 4.7) und hielt fest, es lasse sich einzig in der Selbstbehauptungsfähigkeit eine leichte Einschrän kung erheben und es sei insgesamt von erheblichen Inkonsistenzen und nicht nachweisbarer Plausibilität der geschilderten Beschwerden auszugehen. Zu Recht wies Dr. I.___ darauf hin, dass bei fehlender Behandlung die Relevanz des ADHS auf die Arbeitsfähigkeit wenig nachvollziehbar sei. Dem ist beizufügen, dass die Beschwerdeführerin trotz dieser Diagnose von 2006 bis 2014 an der glei chen Arbeitsstelle tätig sein konnte (vgl. Urk. 8/44/1 Ziff. 2.1), womit mit über wiegender Wahrscheinlichkeit nicht von einer infolge dieser Diagnose relevanten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. 5.4
Aus den Berichten der behandelnden Ärzte ist demgegenüber nicht auf eine anspruchsrelevante Veränderung der Arbeitsfähigkeit zu schliessen. Ganz grund sätzlich stehen diese in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrie ren. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforde rungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte – beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) – mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 1 7. Februar 2011 E. 4.1). 5.5
Nebst diesen Kriterien ist darauf hinzuweisen, dass, wie Dr. I.___ festhielt, dem Bericht von Dr. D.___ und lic. phil. C.___ (vgl. vorstehend E. 4.3) keine relevanten Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Besch werdeführerin zu entnehmen sind. D ass die kognitiven Befunde «relevante» Auswirkungen auf die Alltagsfunk tionalität und die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin hätten, ist zu unge nau, als dass entscheidwesentlich darauf abgestellt werden könnte.
Auch Dr. E.___ (vorstehend E. 4.4) hielt in pauschaler und damit nicht genü gend begründeter Weise fest, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Schmerzen zu 100 % arbeitsunfähig. Eine substantiierte Auseinandersetzung mit den Anfor derungen in der bisherigen Tätigkeit oder mit der Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit fehlt und es ist davon auszugehen, dass Dr. E.___ seine Einschätzung im Wesentlichen auf die anamnestischen Angaben der Beschwer deführerin stützte , zumal sein Bericht keine eigene Befunderhebung enthält . Dies gilt auch für die Angaben von Dr. J.___ , der einzig von einer «mindestens mittelgradigen» Beeinträchtigung ausging (vorstehend E. 4.8). Demgegenüber wies Dr. B.___
in Übereinstimmung mit Dr. H.___
auf eine ausgeglichene Wirbelsäulenstatik, eine sehr gute Rumpfmobilität in allen Ebenen ohne jegliche Schmerzprovokation und keine Hinweise für sensomotorische Beeinträchtigun ge n hin (vgl. vorstehend E. 4.2).
Med. pract
F.___
und lic. phil. G.___ stützten ihre Einschätzung (vorstehend E. 4.5), wonach die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig sei, auch auf somati sche Befunde, was nicht in ihre Beurteilungskompetenz fällt. Nebst diesem Umstand kann mangels psychiatrisch- fachärztlicher Qualifikation ohnehin nicht auf ihren Bericht abgestellt werden. Rechtsprechungsgemäss sind f ür die verläss liche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.4).
5.6
Somit ist nach dem Gesagten von einer unveränderten Arbeitsfähigkeit in der angestammten und jeder anderen geeigneten Tätigkeit auszugehen und ein Revi sionsgrund zu verneinen. Damit besteht weder ein Renten- noch ein Eingliede rungsanspruch. Selbst wenn, wie von Dr. H.___ postuliert, von einer nun lediglich 80%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen wäre, bestünde aufgrund der vollen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten kein Anspruch auf Integrationsmassnahmen. Bei dieser Sachlage ist rechtsprechungs gemäss von einer selbständigen Umsetzbarkeit der beruflichen Eingliederung aus zugehen (vgl. vorstehend E. 1.3).
Der angefochtene Entscheid ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdefüh rerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard