Sachverhalt
1.
X.___, geboren 19 61, ohne berufliche Ausbildung und zuletzt n ichterwerbs tätig, meldete sich am 2 4. Januar 2017 unter Hinweis auf ein psychisches Leiden, Tremor und Folgen von Operationen an der Hand und am Bauch bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbe zug an (Urk. 7/9 und Urk. 7/12). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und verneinte mit Mitteilung vom 1 0. Mai 2017
(Urk. 7/23) aus gesundheitlichen Gründen die Möglichkeit, berufliche Eingliede rungsmassnahmen durchzuführen . Sie aufer legte dem Versicherten sodann mit Schreiben vom 2 6. Mai 2017 (Urk. 7/24) eine Schadenminderungspflicht
im Sinne einer tagesklinischen Behandlung, einer fachärztlichen psychiatrisch-psy chotherapeutischen Behandlung sowie einer psychopharmakologischen Therapie . Nach Einholung weiterer medizinischer Unterlagen veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung (Expertise vom 7. Dezember 2018; Urk. 7/52). Mit Vorbescheid vom 1 1. Januar 2019 (Urk. 7/54) stell t e die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Im Rahmen des Einwandverfahrens (Urk. 7/59, Urk. 7/66)
liess die IV-Stelle aufgrund von neu eingereichten medizi nischen Unterlagen vo m
Gutachter zwei m al Rückfragen beantworten (Urk. 7/72 und Urk. 7/84), zu welche n
der Versicherte jeweils Stellung nehmen konnte (Urk. 7/82, Urk. 7/86). Am 14. Februar 2020 verfügte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 7. Februar 2020 (Urk.
1) Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 1 4. Februar 2020 sei aufzuhe ben, es seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen und hernach über einen Rentenanspruch zu entscheiden und es sei ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltli chen Prozessführung.
Die IV-Stelle schloss am 3 0. März 2020 (Urk.
6) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 4. April 2020 (Urk.
8) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Tei l des Sozialversicherungsrechts,
ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V
396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V
215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 1 4. Februar 2020 (Urk.
2) damit, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2016 immer wieder in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei, wobei die 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1 3. Dezember 2016 bis 26. Januar 2017 sowie vom 2 4. September 2017 bis 6. März 2018 anerkannt werde . Die Ein schränkungen seien jedoch nicht dauerhaft gewesen, da zwischen Februar 2017 und September 2017 sowie seit 7. März 2018 wieder eine 100%ige Arbeitsfähig keit vorgelegen habe. Bezüglich der abweichenden Einschätzung der Arbeitsfä higkeit durch den Behandler, i nsbesondere den neuen Behandler, handle es sich um eine andere Beurteilung des im Wesentlichen unveränderten medizinischen Sachverhalts (S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), er leide sehr wohl an einer dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, was selbst das als Basis herangezogene Gutachten festhalte. Das attestierte Belas tungsprofil lasse sich jedoch im ersten Arbeitsmarkt nicht finden und stelle ein mal mehr eine Tätigkeit im geschützten Rahmen dar. Das eingeholte Gutachten vermöge aber weder in der Diagnosestellung noch in der Beurteilung der Arbeits fähigkeit zu überzeugen, sondern zeige wesentliche Widersprüche und Unklar heiten auf. Es gelte entsprechend auf eine andere medizinische Grundlage abzu stellen, um über einen Leistungsanspruch entscheiden zu können (S. 9). 3. 3.1
Vom 21. Dezember 2016 bis 26. Januar 2017 und vom 8. Februar 2017 bis 16. März 2017 hielt sich der Beschwerdeführer zur stationären Behandlung in der p sychiatrischen K linik Z.___
auf, deren Ärzte
mit Bericht vom 1 0. April 2017 (Urk. 7/21) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit nannten (S. 2): - F32.3: Schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen, seit Februar 2016 - F43.1: Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung, seit ca. 1980 - Synkope mit Kopfanprall unklarer Genese am 13.12.2016 - a.e . vasovagal bei neubegonnenem Propranolol, Differentialdiagnose psychogen bei Dissoziation - cCT / Traumaspirale 13.12.2016: Keine Frakturen, keine ICB, keine Lun genembolie, keine Aortendissektion, kein Koronarverschluss
Die Ärzte führten aus, der Eintritt in die Klinik sei freiwillig aufgrund der schwe ren depressiven Episode mit affektiver Niedergestimmtheit, Freudlosigkeit und Antriebsmangel sowie vermindertem Selbstwertgefühl, Konzentrationsstörungen, intermittierenden passiven Suizidgedanken, negativer Zukunftsperspektive, Schlafstörungen und reduziertem Appetit erfolgt (S. 5). Der Beschwerdeführer habe im Verlauf von akustischen Halluzinationen und wahnhaften Beeinträchti gungserlebnissen berichtet. Daneben seien Hyperarousal, Alpträume, Flashback s und Vermeidungsverhalten eruierbar gewesen. Die Antriebsarmut verunmögliche es dem Beschwerdeführer, an einem geregelten Berufsalltag teilzunehmen. Im gegenwärtige n Krankheitszustand sei es für den Patienten eine Herausforderung, im ambulanten Setting einer sehr niederschwelligen Tagesstruktur selbstständig nachzugehen. Daher sei durch die Z.___ eine Anbindung an die Tageskl inik A.___ erfolgt. Ein Berufsalltag mit fixen Terminen und Präsenzphasen sei aktuell nicht möglich. Ebenso gelte dies für die genannten Konzentrationsstörun gen, welche eine effektive und leistungsorientierte Beteiligung auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht zul ie ssen . Gesondert müsse der genannte Aspekt der reduzier ten Stressresilienz in Verbindung mit passiven Todeswünschen erwähnt werden. Eine Anstellung auf dem ersten Arbeitsmarkt würde die Wahrscheinlichkeit von Me hrbelastung durch Stresserfahrungen deutlich erhöhen. Diese, in Kombination mit dem reduzierten Antrieb und den Konzentrationsstörungen bei herabgesetzter Stressresilienz, würden höchstwahrscheinlich nicht nur eine Verschlechterung der psychischen Erkrankung nach sich ziehen, sondern auch den Beschwerdeführer gefährden (S. 7).
Zur Arbeitsfähigkeit führten sie aus, d er Beschwerdeführer sei aktuell durch seine depressive Symptomatik zu 100 % arbeitsunfähig. Eine mögliche Verbesserung dieser Symptome und deren Nachhaltigkeit sei massgeblich durch den Erfolg der ambulanten Interventionen (Pharmakotherapie, Tagesstruktur, Krankheitsver ständnis) abhängig . Um eine deutlich intensivere und längerfristige Therapie als bisher zu gewährleisten, habe man zusätzlich noch einen Platz in der Tagesklinik A.___ organisiert. Insbesondere sei der Aufbau einer selbstwertfördernden Tagesstruktur, der weitere Aufbau eines Krankheitsmodells und die psychophar makologische Medikation mit Lithium essentiell für eine gute Prognose. Durch diese Massnahmen sei eine Reduktion der depressiven Symptome möglich (S. 8). Die genannten Angaben würden spätestens seit dem 2 1. Dezember 2016 gelten (S. 11). 3.2
In einem weiteren Bericht vom 4. Juli 2018 (Urk. 7/41) nannten die behandelnden Ärzte der Z.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5): - F31.2: Bipolare affektive Störung, gegenwärtig manische Episode mit psy chotischen Symptomen - F43.1: Posttraumatische Belastungsstörung - H00.0: Hordeolum und sonstige tiefe Entzündung des Augenlides - D64.9: Anämie, nicht näher bezeichnet - Bewusstseinsverlust mit Kopfanprall unklarer Genese am 13.12.2016 - Differentialdiagnose am ehesten vasovagale Synkope aggraviert bei neubegonnenem Propranolol (Inderal), Differentialdiagnose psychogen bei Dissoziation - RQW occipital (1 x 5mm, 1 x 10mm), konservativ versorgt (B.___) - CCT/ Traumaspirale /CT Triple- Rule -Out 13.12.2016; keine Frakturen, keine ICB, keine Lungenembolie, keine Aortendissektion, kein Koronar verschluss - CT Schädel 17.05.2016 bei Kopfanschlag (Stadtspital C.___), Arachno idalzyste in hinterer Schädelgrube, keine ICB, kein Tumor - Episoden von Bewusstseinsveränderungen unklarer Ätiologie - Differentialdiagnose dissoziative Störung bei PTBS - Aktuell in psychiatrischer Betreuung im Zentrum A.___, unter Trittico und Fluoxetin - Gemäss Hausarzt Dr. med. D.___ vereinzelt Episoden von Bewusstseinsveränderung (keine Sprache möglich; starke Agitation, Wesensveränderung; wusste nicht, was passiert ist) - Generalisierter Tremor unklarer Genese, Differentialdiagnose essentieller Tremor - Differentialdiagnose psychovegetativ bei psychischer Erkrankung - Inderal seit 6.12.2016 - Karpaltunnelsyndrom Operation recht s (3/2015)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie die Folgen de n (S. 5): - Operation Umbilikalhernie 6/2016 (Spital
C.___) - Novalginunverträglichkeit (Exanthem), Penicillin-Allergie
Zur Arbeitsfähigkeit führten die Fachärzte aus, der Beschwerdeführer habe bereits anfangs 2017 an einer Arbeitstherapie teilgenommen. Seitdem sei keine Verbes serung der Leistungsfähigkeit erreich t worden. Wie bereits bei der vorangegan genen Teilnahme zeige der Beschwerdeführer aktuell ebenfalls keine Leistungs fähigkeit für eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Aus arbeitsthera peutischer Sicht werde eine Rentenprüfung empfohlen. Bei positivem Rentenbe scheid sei eine halbtägige Arbeitsstruktur im geschützten Rahmen als Tagesstruk turierung sinnvoll. Vorerst empfehle man Therapien im ambulanten Setting, um den aktuellen Gesundheitszustand zu erhalten (S. 6). 3.3
Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
stellte in seinem Gutachten vom 7. Dezember 2018 (Urk. 7/52) folgende Diagnosen (S. 20): - Leichte depressive Episode (F31.3.) - Bei einer bipolaren affektiven Störung (depressive Symptome ab 12/2016, manische Episode Ende 2017) - Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) - Anamnestisch in der Folge von Foltererfahrungen zwischen 1979 und 1982 mit zunehmenden Symptomen seit 2011 bzw. 2014 - Gemisch t e dissoziative Störung (F44.7) - Mit grobschlägigem distal betontem Rumpf- und Extremitätentremor seit 2016 sowie Synkope im 12/2016 und anamnestisch Bewusstseins veränderungen und Dysphonie seit 2006
Zu den einzelnen Störungsbildern führte der Gutachter aus, die ICD-10 Kriterien einer depressiven Episode gemäss F32/F33 würden in den Akten zu keinem Zeit punkt nachvollziehbar erörtert. Dadurch sei vor allem die jeweilige Einschätzung des Schwer e grads aus versicherungspsychiatrischer Sicht unklar. Aufgrund der Angaben in den Akten könne aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass vom 2 1. Dezember 2016 bis 2 6. Januar 2017 eine kli nisch relevante entsprechende Störung vorgelegen habe. Nach der Rückkehr des Beschwerdeführers aus der Türkei könne jedoch nur noch eine maximal mittel schwere Ausprägung angenommen werden. Mitte/Ende 2017 sei es schliesslich zu einer manisch-psychotischen Phase gekommen, die spätestens ab März 2018 als remittiert gelten könne. In der Folge hätten die behandelnden Fachpersonen eine mittelschwer ausgeprägte depressive Episode diagnostiziert, was aber nicht substantiiert werde. Aktuell sei von einer leichten depressiven Episode auszuge hen (S. 21). Bezüglich der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung fehle in den Akten eine Erörterung. Entsprechende objektive psychopathologische Befunde würden nicht beschrieben . Es werde vollständig auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers abgestellt. Eine posttraumatische Belastungsstö rung könne zusammenfassend aus rein versicherungspsychiatrischer Sicht ab Dezember 2016 begründet werden (Foltererfahrung, Alpträume, andauerndes Gefühl von Betäubtsein, emotionale Stumpfhe i t, Teilnahmslosigkeit der Umge bung gegenüber, Schlafstörungen, Selbstunsicherheit und Nervosität, S. 22 f f .). Aufgrund eines grobschlägigen distal betonten Rumpf- und Extremitätentremors seit 2016 sowie einer Synkope im Dezember 2016 und anamnestisch Bewusst seinsveränderungen und Dysphonie seit 2006 mit einer nicht ausreichenden Erklärbarkeit der subjektiven Wahrnehmung und Darstellung dieser Defizite durch ein somatisches Korrelat stelle sich die Frage nach einer dissoziativen oder Konversionsstörung gemäss ICD-10: F4 4. Die Kriterien für die Diagnose einer gemischten dissoziativen Störung (F44.7) seien zwar nur teilweise, aber aus ver sicherungspsychiatrischer Sicht hinreichend erfüllt. Funktionelle Einschränkun gen würden sich anschaulich vor allem durch die motorischen Defizite des Zit terns ergeben (S. 24 f f .).
Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. E.___ fest, der Beschwerdeführer könne bei seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit für sechs Stunden pro Tag anwesend sein. Während dieser Anwesenheitszeit bestehe aber eine Einschränkung der Leistung im Umfang von 25 % aufgrund einer verminderten Belastbarkeit bei Defiziten, vor allem in den Bereichen Planung/Strukturierung von Aufgaben, Flexibili tät/Umstellungsfähigkeit, Entscheidungs-/Urteilsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit und zwischenmenschliche Kontaktfähigkeit sowie motorische r Defizite durch Zit tern. Für die Arbeitsfähigk eit in der bisherigen Tätigkeit
führe dies bei sechs Stunden Präsenzzeit an fünf Arbeitstagen pro Woche mit einer zusätzlichen Leis tungsminderung von 25 % bezog en auf 40 Arbeitsstunden pro Woche zu einem Wert von 56.25 % (von 100 %). Eine Minderung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei aus versicherungspsychiatrischer Sicht nicht zu begrün den (S. 37 und S. 39).
Zur Entwicklung der Arbeitsfähigkeit gab der Gutachter an, dass mit Austrittsbe richt vom 2 8. Dezember 2 0 16 vom B.___
(Hospitalisation vom 1 3. bis 1 9. Dezem ber 2016 aufgrund eines Kopfanpralls, Urk. 7/22/23-29)
erstmals ein Gesund heitsschaden dokumentiert werde, der zu einer Arbeits un fähigkeit von 100 % zwischen dem 1 3. Dezember 2016 und 2 6. Januar 2017 geführt habe. Danach könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch eine maximal mittelschwere Ausprägung des Gesundheitsschadens angenommen und somit auf die oben genannte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 56.25 % abgestellt werden. Zwi schen dem 2 4. September und 2 3. November 2017 werde eine akute manisch-psychotische Episode dokumentiert, die bis maximal 6. März 2018 eine erneute Arbeitsunfähigkeit von 100 % begründet habe. Danach könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch eine maximal mittelschwere Ausprägung des Gesund heitsschadens angenommen und somit wiederum auf die bereits dargelegte Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit abgestellt werden (S. 37 f.).
Gesamthaft ergäben sich unter Berücksichtigung der vorliegenden Arztberichte, der in den Akten dokumentierten fremdanam nestischen Angaben und des aktu ellen Untersuchungsbefundes aus versicherungspsychiatrischer Sicht keine hin reichenden Belege für eine aktuelle und/oder im Verlauf stattgefundene Aggra vation der beschriebenen Beeinträchtigungen (S. 33). 3.4
Mit Bericht vom 2 5. März 2019 (Urk. 7/64) nahmen die behandelnden Ärzte des Zentrums A.___
Stellung zum Gutachten und führ ten aus, der Gutachter habe Beeinträchtigungen in der Urteils-, Durchhalte- und Kontaktfähigkeit zu Dritten, der Gruppenfähigkeit sowie der Fähigkeit zu famili ären Beziehungen festgestellt, welche dann aber nicht nachvollziehbar keine Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben sollen (S. 1). Die Diagnose einer leich ten depressiven Episode sei falsch. Offenbar gehe Dr. E.___ von einer bipolaren affektiven Störung aus, was zur Diagnose einer bipolare n affektive n Störung und gegenwärtig leichte r depressive r Episode führe. Sodann stelle Dr. E.___ als ein zige Fachperson eine gemischte dissoziative Störung fest und versuche damit, den seit Jahren bestehenden Tremor zu begründen. Selbst wenn diese Diagnosen kor rekt sei e n, würden sie nicht zur Indikation von Lithiofor, Risperdal und Quetiapin führen. Des Weiteren seien die Beschwerden im Gutachten oberflächlich aufge nommen worden. Die in der Z.___ dokumentierten manischen Phasen seien nicht im Ansatz erfragt worden. Auch das bipolare Krankheitsgeschehen fehle und ein Hinweis auf eine vertiefte Befragung hinsichtlich psychotischer Symptome (S. 2).
Der Beschwerdeführer leide seit einem Unfall vo m 1 6. Juli 2011 (mit Auto in eine Garage gefahren) unter Zittern der Hände, Wutanfällen, Gereiztheit, Schlafstö rungen, Grübelzwang, Kraftlosigkeit und Nutzlosigkeitsgedanken. Er habe heute noch regelmässig nachts Erinnerungen an die Folterzeit aus dem Jahr 1979 und leide an Flashbacks, deutlichem Vermeidungsverhalten und habe Herzrasen sowie Schweissausbrüche. Er berichte zudem über starke Konzentrationsstörungen, Ver gesslichkeit, Ein- und Durchschlafstörungen, Freud- und Sinnlosigkeitsgedanken, Traurigkeit und Blockaden. Zudem habe er manische Phasen mit deutlich gestei gertem Selbstwert. Der Beschwerdeführer habe vier Jahre seine Ehefrau (an Epi lepsie erkrankt) und seinen damals zweijährigen Sohn zu Hause betreuen müssen, was ihn zusätzlich belastet und überfordert habe (S. 2).
Als Diagnosen führ t en sie eine bipolare affektive Störung gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F31.5) sowie eine posttrauma tische Belastungsstörung (F43.1) auf. An eine Arbeitsfähigkeit sei nicht zu den ken. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Dauermüdigkeit nicht in der Lage, im Haushalt zu helfen, sei bei kleinsten Anforderungen, störungsbedingt, über fordert und habe aus diesem Grund auch das Autofahren aufgegeben (S. 3). 3.5
In seiner Stellungnahme vom 2. Juli 2019 (Urk. 7/72) zum Bericht des Zentrums A.___ (E. 3.4) führte Dr. E.___ aus, dass für die genann ten Beeinträchtigungen eine Einschränkung der Leistung von 25 % festgestellt worden sei (S. 1 f.). Im Gutachten habe er zudem ausdrücklich unter anderem eine bipolare affektive Störung attestiert, die zum Zeitpunkt der Untersuchung am 6. November 2018 mit einer leicht ausgeprägten depressiven Episode in Erscheinung getreten sei. Es werde im betreffenden Bericht nicht substantiiert, weshalb dies falsch sein soll. Ebenso habe am 6. November 2018 keine neuropsy chologische Untersuchung stattgefunden. Neben einer Verhaltensbeobachtung und ausführlichen Exploration habe der Beschwerdeführer mit Hilfe einer struk turierten Selbstbeurteilung (SCL-90-R) weitere Angaben ergänzen können. Die Fremdbeurteilung mit Hilfe der MADRS diene einer transparenten nachvollzieh baren Einschätzung depressiver Symptome. Hinzu gekommen sei eine Untersu chung von Urin und Blut. Die in den Akten dokumentierte manische Phase des Beschwerdeführers sei gewürdigt worden und habe zur Diagnose gemäss ICD-10: F31 geführt. Ein vollständiger objektiver psychopathologischer Befund finde sich im Gutachten unter Punkt 4.1 und 4. 3. Im Bericht des A.___ werde das Postulat einer «gegenwärtig schweren depressiven Episode» nicht substantiiert. Auch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit stütze sich offensichtlich vollständig auf die Selbsteinschätzung durch den Beschwerdeführer, bleibe undifferenziert, berück sichtige krankheitsfremde Aspekte und werde zeitlich nicht konkretisiert (S 2 f.). Dr. E.___
konstatierte, aufgrund des neuen Berichts könne er keine Änderung seiner Einschätzung hinsichtlich Diagnose und Arbeitsfähigkeit begründen (S. 3). 3.6
Li c . phil. F.___, Psychologe FSP und Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte n in ihrem Ber icht vom 1 0. Oktober 2019 (Urk. 7/81) aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 2 8. Mai 2019 bei lic . phil. F.___ in Behandlung und nehme alle zwei Wochen einen Termin wahr (S. 1). Des Weiteren
gaben
sie an, Dr. E.___ habe in seinem Gutachten eine fal sche Diagnose gestellt. Ihrer Meinung nach seien die folgenden Diagnosen zutreffend: - ICD-10: F33.1, rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgra dige Episode (seit 2007) - ICD-10: F43.1, Posttraumatische Belastungsstörung (seit 2006) - ICD-10: F44.7, gemischte dissoziative Störung
Der Beschwerdeführer leide stark unter Symptomen der depressiven Störung. Seine Niedergeschlagenheit sei auch während der Therapiegespräche spürbar. Er leide aktuell zudem unter Ein- und Durchschlafstörungen, Antrieb s losigkeit, innerer Unruhe, Angst, eingeschränktem Denk- und Konzentrationsvermögen, sozialer Isolation, Selbstwert- und Interessenverlust sowie an körperlicher Müdig keit. Aufgrund dieser Symptome sei die Diagnose einer rezidivierenden depressi ven Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode korrekt (S. 5). Aktuell sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beschwerden im ersten Arbeitsmarkt bis zu 100 % arbeitsunfähig. Eine angepasste leichte Tätigkeit könne ihm bis zu 30 % zugemutet werden (S. 5). 3.7
Dr. E.___ nahm in einem weiteren Bericht vom 2 7. November 2019 (Urk. 7/84) Stellung zu den Ausführungen von lic . phil. F.___ und Dr. G.___ (E. 3.6). E r hielt fest, dass durch den Bericht keine Fehler, Wiedersprüche und/oder wesent liche Unklarheiten in seinem Gutachten vom 7. Dezember 2018 hätten aufgezeigt werden können. Es seien auch keine neuen, relevanten Informationen dokumen tiert worden. Mit diesem neu vorgelegten Bericht könne er keine Änderung seiner Einschätzung, insbesondere bezüglich Diagnosen und Arbeitsfähigkeit, wie er sie in seinem Gutachten dargelegt habe, begründen . Es sei von einer anderen Beur teilung des gleichen Sachverhalts auszugehen (S. 4). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Erlass der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. E.___ (Urk. 7/52) sowie dessen Stellungnahmen vom 2. Juli 2019 (Urk. 7/72) und 2 7. November 2019 (Urk. 7/84). Als Diagnosen führte er eine leichte depressive Episode, eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine gemischte dissoziative Störung auf. Dazu attestierte er dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 13. Dezember 2016 bis 2 6. Januar 2017 und vom 2 4. September bis maximal 6. März 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für die übrige Zeit ging er in der angestammten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 56.25 % und in einer angepassten von 100 % aus. Gestützt darauf ging die Beschwerdegegnerin von einer Arbeitsfähig keit von 100 % aus und wies das Rentenbegehren ab. Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer vom 21. Dezember 2016 bis 2 6. Januar 2017 (Urk. 7/18/6- 13), vom 8. Februar bis 16. März 2017 (Urk. 7/22/11-12), vom 2 4. bis 2 9. September 201 7 (Urk. 7/52/49-51) und vom 30. September bis 2 3. November 2017 (Urk. 7/41) jeweils in stationäre r
respektive zuletzt in am b ulanter
Behandlung befand.
Im Rahmen des ersten stationären Aufenthalts in der Z.___ wurde die Diagnose einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen sowie der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung gestellt. Insbesondere beschrieben die zuständigen Ärzte eine affektive Niedergestimmtheit, Freudlosig keit und Antriebsmangel sowie ein vermindertes Selbstwertgefühl, Konzentrati onsstörungen, intermittierende passive Suizidgedanken, negative Zukunftsper spektive n, Schlafstörungen und einen reduzierten Appetit. Sie berichtete n zudem über akustische Halluzinationen und wahnhafte Beeinträchtigungserlebnisse, wobei zusätzlich Hyperarousal, Alpträume, Flashbacks und ein Vermeidungsver halten eruierbar waren. Der Beschwerdeführer erfüllte damit die Kriterien einer schweren depressiven Episode. Auch im Rahmen des zweiten stationären Aufent halts in der Z.___ wurden ähnliche Symptome geschildert und die bereits gestellten Diagnosen bestätigt (Urk. 7/22/19). Im Rahmen de r letzten Therapiebemühungen wurden unter anderem aufgrund der paranoiden Wahnvorstellungen die Diag nose einer bipolaren affektiven Störung, gegenwärtig manische Episode mit psy chotischen Symptomen, gestellt und die Diagnose einer posttraumatischen Belas tungsstörung bestätigt (Urk. 7/41/5). Im weiteren Verlauf diagnostizierten die behandelnden Ärzte des A.___
eine bipolare affektive Störung gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome und eine posttrauma tische Belastungsstörung (E. 3.4) sowie lic . phil. F.___ und Dr. G.___
eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, eine post traumatische Belastungsstörung und eine gemischte dissoziative Störung (E. 3.6). Sowohl die genannten Befunde als auch die jeweilige Diagnosestellung wurden einleuchtend geschildert . 4.2
Bei dieser Ausgangslage stellt sich insbesondere die Frage, ob auf die gutachter liche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgestellt werden kann und ob diese Ein schätzung i m Einklang mit den Akten steht. Die behandelnden Ärzte der Z.___ führten im Bericht vom 1 0. April 2017 (Urk. 7/21) zur Arbeitsfähigkeit aus, dem Beschwerdeführer sei es nicht möglich an einem geregelten Berufsalltag teilzu nehmen. Aufgrund der Konzentrationsstörungen sei zudem eine effektive und leistungsorientierte Beteiligung auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht möglich und er sei aufgrund der depressiven Symptomatik zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/21/7). In einem weiteren Bericht vom 4. Juli 2018 (Urk. 7/41) gaben sie diesbezüglich an, der Beschwerdeführer habe im Jahr 2017 an einer Arbeitsthe rapie teilgenommen und seitdem habe keine Verbesserung der Leistungsfähigkeit erreicht werden können. Es bestehe bei ihm weiterhin keine Leistungsfähigkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt und es wurde zudem eine Rentenprüfung emp fohlen. Lediglich bei einem positiven Rentenbescheid könne eine halbtägige Arbeitsstruktur in geschütztem Rahmen im Sinne einer Tagesstrukturierung in Erwägung gezogen werden (S. 6). Die weiteren behandelnden Ärzte des Zentrums A.___ gingen von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus und lic . phil. F.___ und Dr. med. G.___ von einer 100%igen in angestamm ter und 30%igen in einer angepassten Tätigkeit aus. 4.3
Aufgrund der vorliegenden Aktenlage ist nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. E.___ nur für die Zeit vom 1 3. Dezember 2016 bis 2 6. Januar 2017 und 24. September 2017 bis 6. März 2018 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausging. Obschon sich die Verfassung des Beschwerdeführers im Rahmen der sta tionären Unterbringungen teilweise besser te
respektive stabilisier t e, bestehen keine genügenden Anhaltspunkte, welche eine anschliessende Arbeitsfähigkeit von 56.25 % begründen würden. In den Akten befinden sich als echtzeitliche Ber ichte jene der Z.___ (Urk. 7/21 und Urk. 7/41), aus welchen
indes hervor geht, dass eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht möglich war und lediglich eine Tagesstrukturierung in Form einer Arbeitsstruktur im geschützten Rahmen emp fohlen wurde. Die retrospektive Einschätzung von Dr. E.___, wonach der Beschwerdeführer zwischen den stationären Aufenthalten und bis zur Begutach tung in der angestammten Tätigkeit im Umfang von 56.25 % und in einer ange passten zu 100 % arbeitsfähig gewesen sein soll, ist nicht schlüssig . Insbesondere berichteten die Ärzte der Z.___
lediglich von einer leichten Zustandsverbesserung respektive Teilremission der depressiven Symptomatik, was eine derartige Steige rung der Leis tungsfähigkeit
- zumindest ohne nähere Begründung - in Frage stellt (Urk. 7/18/9 und Urk. 7/21/5).
4. 4
Der Beschwerdeführer arbeitete gemäss eigenen Angaben zuletzt als Chauff eur bzw. Zügelmann (Urk. 7/9/6) . Hinsichtlich des zeitlichen Aspekts machte der Beschwerdeführer hingegen widersprüchliche Angaben. In der Z.___ gab er an,
im Jahr 2013 den Job verloren zu haben, was er als Auslö s er der Depression wahr nahm (Urk. 7/18/7) .
B eim Gutachter berichtete er hingegen, im Jahr 2011
bei der Arbeit einen Autounfall erlitten zu haben und seither arbeitsunfähig zu sein (Urk. 7/52 S. 11) . Ein Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers zeigt, dass seine letzte Anstellung in den Monate n Juni bis November 2008 lag (Urk. 7/12). Unbestritten ist jedoch grundsätzlich, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz im Bereich von Hilfsarbeiten tätig war.
Zum Belastungsprofil gab Dr. E.___ in seinem Gutachten an, der Beschwerde führer könne unter Berücksichtigung einer verminderten Belastbarkeit bei Defi ziten, vor allem in den Bereichen Planung und Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit und zwischenmenschliche r Kontaktfähigkeit sowie wegen motorischen Defiziten durch Zittern insgesamt in einem Umfang von 56.25 % in der bisherigen Tätigkeit arbeiten (Urk. 7/52 S. 37). Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nannte Dr. E.___ das gleiche Belastungsprofil mit der Ergänzung, eine erhöhte emotionale Belastung, Zeitdruck, Ansprüche an eine grössere geistige Flexibilität und überdurchschnittliche Dauerbelastung sollten vermieden werden (S. 38). Eine Minderung der Arbeitsfähigkeit in einer ange p assten Tätigkeit war gemäss Dr. E.___ jedoch nicht zu begründen (S. 39).
Es erscheint nicht nachvollziehbar, w eshalb die vorliegende Pathologie in der angestammten Tätigkeit zu einer massiven Mind erung der Arbeitsfähigkeit füh ren, in einer angepassten Tätigkeit je doch keinen Einfluss haben soll . So unter scheidet sich das Belastungsprofil für eine angepasste Tätigkeit nur rudimentär von der bisherigen - zuletzt vor gut einem Jahrzehnt ausgeübten - Tätigkeit. So ist nicht anzuneh m en, dass er als Hilfsarbeiter mit vier Jahren Schulbildung Auf gaben planen oder strukturieren musste, eine hohe Flexibili tät/Umstellungsfäh i gkeit benötigte, Entscheidungen treffen musste oder gar eine höhere geistige Flexibilität gefordert war. Damit verbleibt als effektive relevante Leistungseinschränkung die Durchhaltefähigkeit, Probleme in zwischenmensch lichen Kontakten, bei erhöhter emotionaler Belastung und Zeitdruck. Dass dies zu einer Steigerung der Arbeitsfäh i gkeit im Umfang von 43.75 % führen soll, ist nicht nachvollziehbar begründet. Jedenfalls wurde nicht dargetan, weshalb die doch erheblichen Befunde mit lediglich rudimentären Anpassungen der Arbeits stelle keine Auswirkungen mehr haben sollen.
Auch in den nachfolgenden Stellungnahmen (vgl. E. 3. 5 u nd 3. 7 hiervor) zeigte der Gutachter nicht schlüssig auf, aus welchem Grund sich die genannten Defizite bei einer angepassten Tätigkeit nicht ebenfalls auf die Arbeitsfähigkeit auswirken sollten . Die gutachterliche Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit in angestammter sowie angepasster Tätigkeit erscheint somit widersprüchlich und ist nicht plausi bel. Das Abstellen auf die Einschätzung des Gutachters vermag auch in dieser Hinsicht somit nicht zu überze u gen. 4. 5
Die Frage, ob die von Dr. E.___ gestellten Diagnosen zutreffend sind, kann einstweilen offengelassen werden, da das Gutachten n ach dem Gesagten
nament lich in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und das Belastungsprofil des Beschwerdeführers nicht den rechtsprechungsgemässen Anforde rungen an eine beweiskräftige ärztliche Expertise entspricht (E. 1.7), weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Auch die anderen Berichte lassen keine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit über den ganzen Zeitraum zu. Der behandelnde Psychologe lic . phil. F.___ und Dr. G.___ begründeten ihre Diagnosestellung sowie die Einschätzung des Leistungsvermögens in ihrem aktuellen Bericht vom 1 0. Oktober 2019 (vgl. E. 3.6 hiervor) nur vage und allgemein, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Die Ärzte des A.___ begründeten ihre Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit ebenfalls wenig differenziert (Urk. 7/64). Zudem ist
in Bezug auf Berichte von Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifels fällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Die Ärzte der H.___ äusserten sich nicht zur Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/ 52/49-51) und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei tens de r Z.___ bezog sich lediglich auf den Zeitraum bis ca. November 2017 (Urk. 7/ 41 /1). Damit erw eist sich der medizinische Sach verhalt als ungenügend abgeklärt. 4. 6
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Aktenlage für eine ab schlies sende Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerde führers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im gesamten Zeitverlauf als unzureichend erweist. Für eine rechtsgenügliche Einschätzung des verbleibenden Leistungsvermögens erscheinen damit weitere Abklärungen, insbesondere ein neues psychiatrisches Gutachten, unumgänglich. Die zuständigen Fachpersonen werden sich dabei in Auseinandersetzung auch mit den Vorakten nicht nur zur Arbeitsfähigkeit und deren Verlauf zu äussern, sondern auch zu den seit BGE 143 V 418 für alle psychischen Erkrankungen massgebenden Standardindikatoren Stellung zu nehmen haben, damit die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in Ein klang mit der geltenden Rechtslage vorgenommen werden kann (vgl. zum struk turierten Beweisverfahren BGE 143 V 418 und BGE 141 V 281). In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozess führung bei diesem Verfahrensausgang als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 14. Februar 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie weitere medizinische Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und hernach über die Leistungsansprüche des Beschwerde führers neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBabic
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 19 61, ohne berufliche Ausbildung und zuletzt n ichterwerbs tätig, meldete sich am
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Tei l des Sozialversicherungsrechts,
ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V
396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V
215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 7. Februar 2020 (Urk.
1) Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 1 4. Februar 2020 sei aufzuhe ben, es seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen und hernach über einen Rentenanspruch zu entscheiden und es sei ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltli chen Prozessführung.
Die IV-Stelle schloss am 3 0. März 2020 (Urk.
6) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 4. April 2020 (Urk.
8) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 1 4. Februar 2020 (Urk.
2) damit, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2016 immer wieder in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei, wobei die 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1 3. Dezember 2016 bis 26. Januar 2017 sowie vom 2 4. September 2017 bis 6. März 2018 anerkannt werde . Die Ein schränkungen seien jedoch nicht dauerhaft gewesen, da zwischen Februar 2017 und September 2017 sowie seit 7. März 2018 wieder eine 100%ige Arbeitsfähig keit vorgelegen habe. Bezüglich der abweichenden Einschätzung der Arbeitsfä higkeit durch den Behandler, i nsbesondere den neuen Behandler, handle es sich um eine andere Beurteilung des im Wesentlichen unveränderten medizinischen Sachverhalts (S. 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), er leide sehr wohl an einer dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, was selbst das als Basis herangezogene Gutachten festhalte. Das attestierte Belas tungsprofil lasse sich jedoch im ersten Arbeitsmarkt nicht finden und stelle ein mal mehr eine Tätigkeit im geschützten Rahmen dar. Das eingeholte Gutachten vermöge aber weder in der Diagnosestellung noch in der Beurteilung der Arbeits fähigkeit zu überzeugen, sondern zeige wesentliche Widersprüche und Unklar heiten auf. Es gelte entsprechend auf eine andere medizinische Grundlage abzu stellen, um über einen Leistungsanspruch entscheiden zu können (S. 9). 3. 3.1
Vom 21. Dezember 2016 bis 26. Januar 2017 und vom 8. Februar 2017 bis 16. März 2017 hielt sich der Beschwerdeführer zur stationären Behandlung in der p sychiatrischen K linik Z.___
auf, deren Ärzte
mit Bericht vom 1 0. April 2017 (Urk. 7/21) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit nannten (S. 2): - F32.3: Schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen, seit Februar 2016 - F43.1: Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung, seit ca. 1980 - Synkope mit Kopfanprall unklarer Genese am 13.12.2016 - a.e . vasovagal bei neubegonnenem Propranolol, Differentialdiagnose psychogen bei Dissoziation - cCT / Traumaspirale 13.12.2016: Keine Frakturen, keine ICB, keine Lun genembolie, keine Aortendissektion, kein Koronarverschluss
Die Ärzte führten aus, der Eintritt in die Klinik sei freiwillig aufgrund der schwe ren depressiven Episode mit affektiver Niedergestimmtheit, Freudlosigkeit und Antriebsmangel sowie vermindertem Selbstwertgefühl, Konzentrationsstörungen, intermittierenden passiven Suizidgedanken, negativer Zukunftsperspektive, Schlafstörungen und reduziertem Appetit erfolgt (S. 5). Der Beschwerdeführer habe im Verlauf von akustischen Halluzinationen und wahnhaften Beeinträchti gungserlebnissen berichtet. Daneben seien Hyperarousal, Alpträume, Flashback s und Vermeidungsverhalten eruierbar gewesen. Die Antriebsarmut verunmögliche es dem Beschwerdeführer, an einem geregelten Berufsalltag teilzunehmen. Im gegenwärtige n Krankheitszustand sei es für den Patienten eine Herausforderung, im ambulanten Setting einer sehr niederschwelligen Tagesstruktur selbstständig nachzugehen. Daher sei durch die Z.___ eine Anbindung an die Tageskl inik A.___ erfolgt. Ein Berufsalltag mit fixen Terminen und Präsenzphasen sei aktuell nicht möglich. Ebenso gelte dies für die genannten Konzentrationsstörun gen, welche eine effektive und leistungsorientierte Beteiligung auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht zul ie ssen . Gesondert müsse der genannte Aspekt der reduzier ten Stressresilienz in Verbindung mit passiven Todeswünschen erwähnt werden. Eine Anstellung auf dem ersten Arbeitsmarkt würde die Wahrscheinlichkeit von Me hrbelastung durch Stresserfahrungen deutlich erhöhen. Diese, in Kombination mit dem reduzierten Antrieb und den Konzentrationsstörungen bei herabgesetzter Stressresilienz, würden höchstwahrscheinlich nicht nur eine Verschlechterung der psychischen Erkrankung nach sich ziehen, sondern auch den Beschwerdeführer gefährden (S. 7).
Zur Arbeitsfähigkeit führten sie aus, d er Beschwerdeführer sei aktuell durch seine depressive Symptomatik zu 100 % arbeitsunfähig. Eine mögliche Verbesserung dieser Symptome und deren Nachhaltigkeit sei massgeblich durch den Erfolg der ambulanten Interventionen (Pharmakotherapie, Tagesstruktur, Krankheitsver ständnis) abhängig . Um eine deutlich intensivere und längerfristige Therapie als bisher zu gewährleisten, habe man zusätzlich noch einen Platz in der Tagesklinik A.___ organisiert. Insbesondere sei der Aufbau einer selbstwertfördernden Tagesstruktur, der weitere Aufbau eines Krankheitsmodells und die psychophar makologische Medikation mit Lithium essentiell für eine gute Prognose. Durch diese Massnahmen sei eine Reduktion der depressiven Symptome möglich (S. 8). Die genannten Angaben würden spätestens seit dem 2 1. Dezember 2016 gelten (S. 11). 3.2
In einem weiteren Bericht vom 4. Juli 2018 (Urk. 7/41) nannten die behandelnden Ärzte der Z.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5): - F31.2: Bipolare affektive Störung, gegenwärtig manische Episode mit psy chotischen Symptomen - F43.1: Posttraumatische Belastungsstörung - H00.0: Hordeolum und sonstige tiefe Entzündung des Augenlides - D64.9: Anämie, nicht näher bezeichnet - Bewusstseinsverlust mit Kopfanprall unklarer Genese am 13.12.2016 - Differentialdiagnose am ehesten vasovagale Synkope aggraviert bei neubegonnenem Propranolol (Inderal), Differentialdiagnose psychogen bei Dissoziation - RQW occipital (1 x 5mm, 1 x 10mm), konservativ versorgt (B.___) - CCT/ Traumaspirale /CT Triple- Rule -Out 13.12.2016; keine Frakturen, keine ICB, keine Lungenembolie, keine Aortendissektion, kein Koronar verschluss - CT Schädel 17.05.2016 bei Kopfanschlag (Stadtspital C.___), Arachno idalzyste in hinterer Schädelgrube, keine ICB, kein Tumor - Episoden von Bewusstseinsveränderungen unklarer Ätiologie - Differentialdiagnose dissoziative Störung bei PTBS - Aktuell in psychiatrischer Betreuung im Zentrum A.___, unter Trittico und Fluoxetin - Gemäss Hausarzt Dr. med. D.___ vereinzelt Episoden von Bewusstseinsveränderung (keine Sprache möglich; starke Agitation, Wesensveränderung; wusste nicht, was passiert ist) - Generalisierter Tremor unklarer Genese, Differentialdiagnose essentieller Tremor - Differentialdiagnose psychovegetativ bei psychischer Erkrankung - Inderal seit 6.12.2016 - Karpaltunnelsyndrom Operation recht s (3/2015)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie die Folgen de n (S. 5): - Operation Umbilikalhernie 6/2016 (Spital
C.___) - Novalginunverträglichkeit (Exanthem), Penicillin-Allergie
Zur Arbeitsfähigkeit führten die Fachärzte aus, der Beschwerdeführer habe bereits anfangs 2017 an einer Arbeitstherapie teilgenommen. Seitdem sei keine Verbes serung der Leistungsfähigkeit erreich t worden. Wie bereits bei der vorangegan genen Teilnahme zeige der Beschwerdeführer aktuell ebenfalls keine Leistungs fähigkeit für eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Aus arbeitsthera peutischer Sicht werde eine Rentenprüfung empfohlen. Bei positivem Rentenbe scheid sei eine halbtägige Arbeitsstruktur im geschützten Rahmen als Tagesstruk turierung sinnvoll. Vorerst empfehle man Therapien im ambulanten Setting, um den aktuellen Gesundheitszustand zu erhalten (S. 6). 3.3
Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
stellte in seinem Gutachten vom 7. Dezember 2018 (Urk. 7/52) folgende Diagnosen (S. 20): - Leichte depressive Episode (F31.3.) - Bei einer bipolaren affektiven Störung (depressive Symptome ab 12/2016, manische Episode Ende 2017) - Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) - Anamnestisch in der Folge von Foltererfahrungen zwischen 1979 und 1982 mit zunehmenden Symptomen seit 2011 bzw. 2014 - Gemisch t e dissoziative Störung (F44.7) - Mit grobschlägigem distal betontem Rumpf- und Extremitätentremor seit 2016 sowie Synkope im 12/2016 und anamnestisch Bewusstseins veränderungen und Dysphonie seit 2006
Zu den einzelnen Störungsbildern führte der Gutachter aus, die ICD-10 Kriterien einer depressiven Episode gemäss F32/F33 würden in den Akten zu keinem Zeit punkt nachvollziehbar erörtert. Dadurch sei vor allem die jeweilige Einschätzung des Schwer e grads aus versicherungspsychiatrischer Sicht unklar. Aufgrund der Angaben in den Akten könne aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass vom 2 1. Dezember 2016 bis 2 6. Januar 2017 eine kli nisch relevante entsprechende Störung vorgelegen habe. Nach der Rückkehr des Beschwerdeführers aus der Türkei könne jedoch nur noch eine maximal mittel schwere Ausprägung angenommen werden. Mitte/Ende 2017 sei es schliesslich zu einer manisch-psychotischen Phase gekommen, die spätestens ab März 2018 als remittiert gelten könne. In der Folge hätten die behandelnden Fachpersonen eine mittelschwer ausgeprägte depressive Episode diagnostiziert, was aber nicht substantiiert werde. Aktuell sei von einer leichten depressiven Episode auszuge hen (S. 21). Bezüglich der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung fehle in den Akten eine Erörterung. Entsprechende objektive psychopathologische Befunde würden nicht beschrieben . Es werde vollständig auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers abgestellt. Eine posttraumatische Belastungsstö rung könne zusammenfassend aus rein versicherungspsychiatrischer Sicht ab Dezember 2016 begründet werden (Foltererfahrung, Alpträume, andauerndes Gefühl von Betäubtsein, emotionale Stumpfhe i t, Teilnahmslosigkeit der Umge bung gegenüber, Schlafstörungen, Selbstunsicherheit und Nervosität, S. 22 f f .). Aufgrund eines grobschlägigen distal betonten Rumpf- und Extremitätentremors seit 2016 sowie einer Synkope im Dezember 2016 und anamnestisch Bewusst seinsveränderungen und Dysphonie seit 2006 mit einer nicht ausreichenden Erklärbarkeit der subjektiven Wahrnehmung und Darstellung dieser Defizite durch ein somatisches Korrelat stelle sich die Frage nach einer dissoziativen oder Konversionsstörung gemäss ICD-10: F4 4. Die Kriterien für die Diagnose einer gemischten dissoziativen Störung (F44.7) seien zwar nur teilweise, aber aus ver sicherungspsychiatrischer Sicht hinreichend erfüllt. Funktionelle Einschränkun gen würden sich anschaulich vor allem durch die motorischen Defizite des Zit terns ergeben (S. 24 f f .).
Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. E.___ fest, der Beschwerdeführer könne bei seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit für sechs Stunden pro Tag anwesend sein. Während dieser Anwesenheitszeit bestehe aber eine Einschränkung der Leistung im Umfang von 25 % aufgrund einer verminderten Belastbarkeit bei Defiziten, vor allem in den Bereichen Planung/Strukturierung von Aufgaben, Flexibili tät/Umstellungsfähigkeit, Entscheidungs-/Urteilsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit und zwischenmenschliche Kontaktfähigkeit sowie motorische r Defizite durch Zit tern. Für die Arbeitsfähigk eit in der bisherigen Tätigkeit
führe dies bei sechs Stunden Präsenzzeit an fünf Arbeitstagen pro Woche mit einer zusätzlichen Leis tungsminderung von 25 % bezog en auf 40 Arbeitsstunden pro Woche zu einem Wert von 56.25 % (von 100 %). Eine Minderung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei aus versicherungspsychiatrischer Sicht nicht zu begrün den (S. 37 und S. 39).
Zur Entwicklung der Arbeitsfähigkeit gab der Gutachter an, dass mit Austrittsbe richt vom 2 8. Dezember 2 0 16 vom B.___
(Hospitalisation vom 1 3. bis 1 9. Dezem ber 2016 aufgrund eines Kopfanpralls, Urk. 7/22/23-29)
erstmals ein Gesund heitsschaden dokumentiert werde, der zu einer Arbeits un fähigkeit von 100 % zwischen dem 1 3. Dezember 2016 und 2 6. Januar 2017 geführt habe. Danach könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch eine maximal mittelschwere Ausprägung des Gesundheitsschadens angenommen und somit auf die oben genannte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 56.25 % abgestellt werden. Zwi schen dem 2 4. September und 2 3. November 2017 werde eine akute manisch-psychotische Episode dokumentiert, die bis maximal 6. März 2018 eine erneute Arbeitsunfähigkeit von 100 % begründet habe. Danach könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch eine maximal mittelschwere Ausprägung des Gesund heitsschadens angenommen und somit wiederum auf die bereits dargelegte Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit abgestellt werden (S. 37 f.).
Gesamthaft ergäben sich unter Berücksichtigung der vorliegenden Arztberichte, der in den Akten dokumentierten fremdanam nestischen Angaben und des aktu ellen Untersuchungsbefundes aus versicherungspsychiatrischer Sicht keine hin reichenden Belege für eine aktuelle und/oder im Verlauf stattgefundene Aggra vation der beschriebenen Beeinträchtigungen (S. 33). 3.4
Mit Bericht vom 2 5. März 2019 (Urk. 7/64) nahmen die behandelnden Ärzte des Zentrums A.___
Stellung zum Gutachten und führ ten aus, der Gutachter habe Beeinträchtigungen in der Urteils-, Durchhalte- und Kontaktfähigkeit zu Dritten, der Gruppenfähigkeit sowie der Fähigkeit zu famili ären Beziehungen festgestellt, welche dann aber nicht nachvollziehbar keine Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben sollen (S. 1). Die Diagnose einer leich ten depressiven Episode sei falsch. Offenbar gehe Dr. E.___ von einer bipolaren affektiven Störung aus, was zur Diagnose einer bipolare n affektive n Störung und gegenwärtig leichte r depressive r Episode führe. Sodann stelle Dr. E.___ als ein zige Fachperson eine gemischte dissoziative Störung fest und versuche damit, den seit Jahren bestehenden Tremor zu begründen. Selbst wenn diese Diagnosen kor rekt sei e n, würden sie nicht zur Indikation von Lithiofor, Risperdal und Quetiapin führen. Des Weiteren seien die Beschwerden im Gutachten oberflächlich aufge nommen worden. Die in der Z.___ dokumentierten manischen Phasen seien nicht im Ansatz erfragt worden. Auch das bipolare Krankheitsgeschehen fehle und ein Hinweis auf eine vertiefte Befragung hinsichtlich psychotischer Symptome (S. 2).
Der Beschwerdeführer leide seit einem Unfall vo m 1 6. Juli 2011 (mit Auto in eine Garage gefahren) unter Zittern der Hände, Wutanfällen, Gereiztheit, Schlafstö rungen, Grübelzwang, Kraftlosigkeit und Nutzlosigkeitsgedanken. Er habe heute noch regelmässig nachts Erinnerungen an die Folterzeit aus dem Jahr 1979 und leide an Flashbacks, deutlichem Vermeidungsverhalten und habe Herzrasen sowie Schweissausbrüche. Er berichte zudem über starke Konzentrationsstörungen, Ver gesslichkeit, Ein- und Durchschlafstörungen, Freud- und Sinnlosigkeitsgedanken, Traurigkeit und Blockaden. Zudem habe er manische Phasen mit deutlich gestei gertem Selbstwert. Der Beschwerdeführer habe vier Jahre seine Ehefrau (an Epi lepsie erkrankt) und seinen damals zweijährigen Sohn zu Hause betreuen müssen, was ihn zusätzlich belastet und überfordert habe (S. 2).
Als Diagnosen führ t en sie eine bipolare affektive Störung gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F31.5) sowie eine posttrauma tische Belastungsstörung (F43.1) auf. An eine Arbeitsfähigkeit sei nicht zu den ken. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Dauermüdigkeit nicht in der Lage, im Haushalt zu helfen, sei bei kleinsten Anforderungen, störungsbedingt, über fordert und habe aus diesem Grund auch das Autofahren aufgegeben (S. 3). 3.5
In seiner Stellungnahme vom 2. Juli 2019 (Urk. 7/72) zum Bericht des Zentrums A.___ (E. 3.4) führte Dr. E.___ aus, dass für die genann ten Beeinträchtigungen eine Einschränkung der Leistung von 25 % festgestellt worden sei (S. 1 f.). Im Gutachten habe er zudem ausdrücklich unter anderem eine bipolare affektive Störung attestiert, die zum Zeitpunkt der Untersuchung am 6. November 2018 mit einer leicht ausgeprägten depressiven Episode in Erscheinung getreten sei. Es werde im betreffenden Bericht nicht substantiiert, weshalb dies falsch sein soll. Ebenso habe am 6. November 2018 keine neuropsy chologische Untersuchung stattgefunden. Neben einer Verhaltensbeobachtung und ausführlichen Exploration habe der Beschwerdeführer mit Hilfe einer struk turierten Selbstbeurteilung (SCL-90-R) weitere Angaben ergänzen können. Die Fremdbeurteilung mit Hilfe der MADRS diene einer transparenten nachvollzieh baren Einschätzung depressiver Symptome. Hinzu gekommen sei eine Untersu chung von Urin und Blut. Die in den Akten dokumentierte manische Phase des Beschwerdeführers sei gewürdigt worden und habe zur Diagnose gemäss ICD-10: F31 geführt. Ein vollständiger objektiver psychopathologischer Befund finde sich im Gutachten unter Punkt 4.1 und 4. 3. Im Bericht des A.___ werde das Postulat einer «gegenwärtig schweren depressiven Episode» nicht substantiiert. Auch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit stütze sich offensichtlich vollständig auf die Selbsteinschätzung durch den Beschwerdeführer, bleibe undifferenziert, berück sichtige krankheitsfremde Aspekte und werde zeitlich nicht konkretisiert (S 2 f.). Dr. E.___
konstatierte, aufgrund des neuen Berichts könne er keine Änderung seiner Einschätzung hinsichtlich Diagnose und Arbeitsfähigkeit begründen (S. 3). 3.6
Li c . phil. F.___, Psychologe FSP und Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte n in ihrem Ber icht vom 1 0. Oktober 2019 (Urk. 7/81) aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 2 8. Mai 2019 bei lic . phil. F.___ in Behandlung und nehme alle zwei Wochen einen Termin wahr (S. 1). Des Weiteren
gaben
sie an, Dr. E.___ habe in seinem Gutachten eine fal sche Diagnose gestellt. Ihrer Meinung nach seien die folgenden Diagnosen zutreffend: - ICD-10: F33.1, rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgra dige Episode (seit 2007) - ICD-10: F43.1, Posttraumatische Belastungsstörung (seit 2006) - ICD-10: F44.7, gemischte dissoziative Störung
Der Beschwerdeführer leide stark unter Symptomen der depressiven Störung. Seine Niedergeschlagenheit sei auch während der Therapiegespräche spürbar. Er leide aktuell zudem unter Ein- und Durchschlafstörungen, Antrieb s losigkeit, innerer Unruhe, Angst, eingeschränktem Denk- und Konzentrationsvermögen, sozialer Isolation, Selbstwert- und Interessenverlust sowie an körperlicher Müdig keit. Aufgrund dieser Symptome sei die Diagnose einer rezidivierenden depressi ven Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode korrekt (S. 5). Aktuell sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beschwerden im ersten Arbeitsmarkt bis zu 100 % arbeitsunfähig. Eine angepasste leichte Tätigkeit könne ihm bis zu 30 % zugemutet werden (S. 5). 3.7
Dr. E.___ nahm in einem weiteren Bericht vom 2 7. November 2019 (Urk. 7/84) Stellung zu den Ausführungen von lic . phil. F.___ und Dr. G.___ (E. 3.6). E r hielt fest, dass durch den Bericht keine Fehler, Wiedersprüche und/oder wesent liche Unklarheiten in seinem Gutachten vom 7. Dezember 2018 hätten aufgezeigt werden können. Es seien auch keine neuen, relevanten Informationen dokumen tiert worden. Mit diesem neu vorgelegten Bericht könne er keine Änderung seiner Einschätzung, insbesondere bezüglich Diagnosen und Arbeitsfähigkeit, wie er sie in seinem Gutachten dargelegt habe, begründen . Es sei von einer anderen Beur teilung des gleichen Sachverhalts auszugehen (S. 4). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Erlass der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. E.___ (Urk. 7/52) sowie dessen Stellungnahmen vom 2. Juli 2019 (Urk. 7/72) und 2 7. November 2019 (Urk. 7/84). Als Diagnosen führte er eine leichte depressive Episode, eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine gemischte dissoziative Störung auf. Dazu attestierte er dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 13. Dezember 2016 bis 2 6. Januar 2017 und vom 2 4. September bis maximal 6. März 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für die übrige Zeit ging er in der angestammten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 56.25 % und in einer angepassten von 100 % aus. Gestützt darauf ging die Beschwerdegegnerin von einer Arbeitsfähig keit von 100 % aus und wies das Rentenbegehren ab. Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer vom 21. Dezember 2016 bis 2 6. Januar 2017 (Urk. 7/18/6- 13), vom 8. Februar bis 16. März 2017 (Urk. 7/22/11-12), vom 2 4. bis 2 9. September 201 7 (Urk. 7/52/49-51) und vom 30. September bis 2 3. November 2017 (Urk. 7/41) jeweils in stationäre r
respektive zuletzt in am b ulanter
Behandlung befand.
Im Rahmen des ersten stationären Aufenthalts in der Z.___ wurde die Diagnose einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen sowie der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung gestellt. Insbesondere beschrieben die zuständigen Ärzte eine affektive Niedergestimmtheit, Freudlosig keit und Antriebsmangel sowie ein vermindertes Selbstwertgefühl, Konzentrati onsstörungen, intermittierende passive Suizidgedanken, negative Zukunftsper spektive n, Schlafstörungen und einen reduzierten Appetit. Sie berichtete n zudem über akustische Halluzinationen und wahnhafte Beeinträchtigungserlebnisse, wobei zusätzlich Hyperarousal, Alpträume, Flashbacks und ein Vermeidungsver halten eruierbar waren. Der Beschwerdeführer erfüllte damit die Kriterien einer schweren depressiven Episode. Auch im Rahmen des zweiten stationären Aufent halts in der Z.___ wurden ähnliche Symptome geschildert und die bereits gestellten Diagnosen bestätigt (Urk. 7/22/19). Im Rahmen de r letzten Therapiebemühungen wurden unter anderem aufgrund der paranoiden Wahnvorstellungen die Diag nose einer bipolaren affektiven Störung, gegenwärtig manische Episode mit psy chotischen Symptomen, gestellt und die Diagnose einer posttraumatischen Belas tungsstörung bestätigt (Urk. 7/41/5). Im weiteren Verlauf diagnostizierten die behandelnden Ärzte des A.___
eine bipolare affektive Störung gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome und eine posttrauma tische Belastungsstörung (E. 3.4) sowie lic . phil. F.___ und Dr. G.___
eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, eine post traumatische Belastungsstörung und eine gemischte dissoziative Störung (E. 3.6). Sowohl die genannten Befunde als auch die jeweilige Diagnosestellung wurden einleuchtend geschildert . 4.2
Bei dieser Ausgangslage stellt sich insbesondere die Frage, ob auf die gutachter liche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgestellt werden kann und ob diese Ein schätzung i m Einklang mit den Akten steht. Die behandelnden Ärzte der Z.___ führten im Bericht vom 1 0. April 2017 (Urk. 7/21) zur Arbeitsfähigkeit aus, dem Beschwerdeführer sei es nicht möglich an einem geregelten Berufsalltag teilzu nehmen. Aufgrund der Konzentrationsstörungen sei zudem eine effektive und leistungsorientierte Beteiligung auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht möglich und er sei aufgrund der depressiven Symptomatik zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/21/7). In einem weiteren Bericht vom 4. Juli 2018 (Urk. 7/41) gaben sie diesbezüglich an, der Beschwerdeführer habe im Jahr 2017 an einer Arbeitsthe rapie teilgenommen und seitdem habe keine Verbesserung der Leistungsfähigkeit erreicht werden können. Es bestehe bei ihm weiterhin keine Leistungsfähigkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt und es wurde zudem eine Rentenprüfung emp fohlen. Lediglich bei einem positiven Rentenbescheid könne eine halbtägige Arbeitsstruktur in geschütztem Rahmen im Sinne einer Tagesstrukturierung in Erwägung gezogen werden (S. 6). Die weiteren behandelnden Ärzte des Zentrums A.___ gingen von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus und lic . phil. F.___ und Dr. med. G.___ von einer 100%igen in angestamm ter und 30%igen in einer angepassten Tätigkeit aus. 4.3
Aufgrund der vorliegenden Aktenlage ist nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. E.___ nur für die Zeit vom 1 3. Dezember 2016 bis 2 6. Januar 2017 und 24. September 2017 bis 6. März 2018 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausging. Obschon sich die Verfassung des Beschwerdeführers im Rahmen der sta tionären Unterbringungen teilweise besser te
respektive stabilisier t e, bestehen keine genügenden Anhaltspunkte, welche eine anschliessende Arbeitsfähigkeit von 56.25 % begründen würden. In den Akten befinden sich als echtzeitliche Ber ichte jene der Z.___ (Urk. 7/21 und Urk. 7/41), aus welchen
indes hervor geht, dass eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht möglich war und lediglich eine Tagesstrukturierung in Form einer Arbeitsstruktur im geschützten Rahmen emp fohlen wurde. Die retrospektive Einschätzung von Dr. E.___, wonach der Beschwerdeführer zwischen den stationären Aufenthalten und bis zur Begutach tung in der angestammten Tätigkeit im Umfang von 56.25 % und in einer ange passten zu 100 % arbeitsfähig gewesen sein soll, ist nicht schlüssig . Insbesondere berichteten die Ärzte der Z.___
lediglich von einer leichten Zustandsverbesserung respektive Teilremission der depressiven Symptomatik, was eine derartige Steige rung der Leis tungsfähigkeit
- zumindest ohne nähere Begründung - in Frage stellt (Urk. 7/18/9 und Urk. 7/21/5).
4. 4
Der Beschwerdeführer arbeitete gemäss eigenen Angaben zuletzt als Chauff eur bzw. Zügelmann (Urk. 7/9/6) . Hinsichtlich des zeitlichen Aspekts machte der Beschwerdeführer hingegen widersprüchliche Angaben. In der Z.___ gab er an,
im Jahr 2013 den Job verloren zu haben, was er als Auslö s er der Depression wahr nahm (Urk. 7/18/7) .
B eim Gutachter berichtete er hingegen, im Jahr 2011
bei der Arbeit einen Autounfall erlitten zu haben und seither arbeitsunfähig zu sein (Urk. 7/52 S. 11) . Ein Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers zeigt, dass seine letzte Anstellung in den Monate n Juni bis November 2008 lag (Urk. 7/12). Unbestritten ist jedoch grundsätzlich, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz im Bereich von Hilfsarbeiten tätig war.
Zum Belastungsprofil gab Dr. E.___ in seinem Gutachten an, der Beschwerde führer könne unter Berücksichtigung einer verminderten Belastbarkeit bei Defi ziten, vor allem in den Bereichen Planung und Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit und zwischenmenschliche r Kontaktfähigkeit sowie wegen motorischen Defiziten durch Zittern insgesamt in einem Umfang von 56.25 % in der bisherigen Tätigkeit arbeiten (Urk. 7/52 S. 37). Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nannte Dr. E.___ das gleiche Belastungsprofil mit der Ergänzung, eine erhöhte emotionale Belastung, Zeitdruck, Ansprüche an eine grössere geistige Flexibilität und überdurchschnittliche Dauerbelastung sollten vermieden werden (S. 38). Eine Minderung der Arbeitsfähigkeit in einer ange p assten Tätigkeit war gemäss Dr. E.___ jedoch nicht zu begründen (S. 39).
Es erscheint nicht nachvollziehbar, w eshalb die vorliegende Pathologie in der angestammten Tätigkeit zu einer massiven Mind erung der Arbeitsfähigkeit füh ren, in einer angepassten Tätigkeit je doch keinen Einfluss haben soll . So unter scheidet sich das Belastungsprofil für eine angepasste Tätigkeit nur rudimentär von der bisherigen - zuletzt vor gut einem Jahrzehnt ausgeübten - Tätigkeit. So ist nicht anzuneh m en, dass er als Hilfsarbeiter mit vier Jahren Schulbildung Auf gaben planen oder strukturieren musste, eine hohe Flexibili tät/Umstellungsfäh i gkeit benötigte, Entscheidungen treffen musste oder gar eine höhere geistige Flexibilität gefordert war. Damit verbleibt als effektive relevante Leistungseinschränkung die Durchhaltefähigkeit, Probleme in zwischenmensch lichen Kontakten, bei erhöhter emotionaler Belastung und Zeitdruck. Dass dies zu einer Steigerung der Arbeitsfäh i gkeit im Umfang von 43.75 % führen soll, ist nicht nachvollziehbar begründet. Jedenfalls wurde nicht dargetan, weshalb die doch erheblichen Befunde mit lediglich rudimentären Anpassungen der Arbeits stelle keine Auswirkungen mehr haben sollen.
Auch in den nachfolgenden Stellungnahmen (vgl. E. 3. 5 u nd 3. 7 hiervor) zeigte der Gutachter nicht schlüssig auf, aus welchem Grund sich die genannten Defizite bei einer angepassten Tätigkeit nicht ebenfalls auf die Arbeitsfähigkeit auswirken sollten . Die gutachterliche Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit in angestammter sowie angepasster Tätigkeit erscheint somit widersprüchlich und ist nicht plausi bel. Das Abstellen auf die Einschätzung des Gutachters vermag auch in dieser Hinsicht somit nicht zu überze u gen. 4. 5
Die Frage, ob die von Dr. E.___ gestellten Diagnosen zutreffend sind, kann einstweilen offengelassen werden, da das Gutachten n ach dem Gesagten
nament lich in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und das Belastungsprofil des Beschwerdeführers nicht den rechtsprechungsgemässen Anforde rungen an eine beweiskräftige ärztliche Expertise entspricht (E. 1.7), weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Auch die anderen Berichte lassen keine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit über den ganzen Zeitraum zu. Der behandelnde Psychologe lic . phil. F.___ und Dr. G.___ begründeten ihre Diagnosestellung sowie die Einschätzung des Leistungsvermögens in ihrem aktuellen Bericht vom 1 0. Oktober 2019 (vgl. E. 3.6 hiervor) nur vage und allgemein, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Die Ärzte des A.___ begründeten ihre Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit ebenfalls wenig differenziert (Urk. 7/64). Zudem ist
in Bezug auf Berichte von Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifels fällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Die Ärzte der H.___ äusserten sich nicht zur Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/ 52/49-51) und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei tens de r Z.___ bezog sich lediglich auf den Zeitraum bis ca. November 2017 (Urk. 7/ 41 /1). Damit erw eist sich der medizinische Sach verhalt als ungenügend abgeklärt. 4. 6
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Aktenlage für eine ab schlies sende Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerde führers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im gesamten Zeitverlauf als unzureichend erweist. Für eine rechtsgenügliche Einschätzung des verbleibenden Leistungsvermögens erscheinen damit weitere Abklärungen, insbesondere ein neues psychiatrisches Gutachten, unumgänglich. Die zuständigen Fachpersonen werden sich dabei in Auseinandersetzung auch mit den Vorakten nicht nur zur Arbeitsfähigkeit und deren Verlauf zu äussern, sondern auch zu den seit BGE 143 V 418 für alle psychischen Erkrankungen massgebenden Standardindikatoren Stellung zu nehmen haben, damit die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in Ein klang mit der geltenden Rechtslage vorgenommen werden kann (vgl. zum struk turierten Beweisverfahren BGE 143 V 418 und BGE 141 V 281). In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozess führung bei diesem Verfahrensausgang als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 14. Februar 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie weitere medizinische Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und hernach über die Leistungsansprüche des Beschwerde führers neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBabic
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Dispositiv
- X.___ , geboren 19 61 , ohne berufliche Ausbildung und zuletzt n ichterwerbs tätig, meldete sich am 2
- Januar 2017 unter Hinweis auf ein psychisches Leiden, Tremor und Folgen von Operationen an der Hand und am Bauch bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbe zug an (Urk. 7/9 und Urk. 7/12 ). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und verneinte mit Mitteilung vom 1
- Mai 2017 (Urk. 7/23) aus gesundheitlichen Gründen die Möglichkeit , berufliche Eingliede rungsmassnahmen durchzuführen . Sie aufer legte dem Versicherten sodann mit Schreiben vom 2
- Mai 2017 ( Urk. 7/24) eine Schadenminderungspflicht im Sinne einer tagesklinischen Behandlung, einer fachärztlichen psychiatrisch-psy chotherapeutischen Behandlung sowie einer psychopharmakologischen Therapie . Nach Einholung weiterer medizinischer Unterlagen veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung ( Expertise vom
- Dezember 2018; Urk. 7/52). Mit Vorbescheid vom 1
- Januar 2019 (Urk. 7/54) stell t e die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Im Rahmen des Einwandverfahrens ( Urk. 7/59, Urk. 7/66) liess die IV-Stelle aufgrund von neu eingereichten medizi nischen Unterlagen vo m Gutachter zwei m al Rückfragen beantworten ( Urk. 7/72 und Urk. 7/84) , zu welche n der Versicherte jeweils Stellung nehmen konnte (Urk. 7/82 , Urk. 7/86 ). Am 14. Februar 2020 verfügte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 2).
- Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2
- Februar 2020 ( Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 1
- Februar 2020 sei aufzuhe ben, es seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen und hernach über einen Rentenanspruch zu entscheiden und es sei ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltli chen Prozessführung. Die IV-Stelle schloss am 3
- März 2020 ( Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1
- April 2020 ( Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Tei l des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 1
- Februar 2020 ( Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2016 immer wieder in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei , wobei die 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1
- Dezember 2016 bis 26. Januar 2017 sowie vom 2
- September 2017 bis
- März 2018 anerkannt werde . Die Ein schränkungen seien jedoch nicht dauerhaft gewesen, da zwischen Februar 2017 und September 2017 sowie seit
- März 2018 wieder eine 100%ige Arbeitsfähig keit vorgelegen habe. Bezüglich der abweichenden Einschätzung der Arbeitsfä higkeit durch den Behandler, i nsbesondere den neuen Behandler , handle es sich um eine andere Beurteilung des im Wesentlichen unveränderten medizinischen Sachverhalts (S. 2). 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), er leide sehr wohl an einer dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, was selbst das als Basis herangezogene Gutachten festhalte. Das attestierte Belas tungsprofil lasse sich jedoch im ersten Arbeitsmarkt nicht finden und stelle ein mal mehr eine Tätigkeit im geschützten Rahmen dar. Das eingeholte Gutachten vermöge aber weder in der Diagnosestellung noch in der Beurteilung der Arbeits fähigkeit zu überzeugen, sondern zeige wesentliche Widersprüche und Unklar heiten auf. Es gelte entsprechend auf eine andere medizinische Grundlage abzu stellen, um über einen Leistungsanspruch entscheiden zu können (S. 9).
- 3.1 Vom 21. Dezember 2016 bis 26. Januar 2017 und vom
- Februar 2017 bis 16. März 2017 hielt sich der Beschwerdeführer zur stationären Behandlung in der p sychiatrischen K linik Z.___ auf, deren Ärzte mit Bericht vom 1
- April 2017 ( Urk. 7/21) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit nannten (S. 2): - F32.3: Schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen, seit Februar 2016 - F43.1: Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung, seit ca. 1980 - Synkope mit Kopfanprall unklarer Genese am 13.12.2016 - a.e . vasovagal bei neubegonnenem Propranolol , Differentialdiagnose psychogen bei Dissoziation - cCT / Traumaspirale 13.12.2016: Keine Frakturen, keine ICB, keine Lun genembolie, keine Aortendissektion , kein Koronarverschluss Die Ärzte führten aus , der Eintritt in die Klinik sei freiwillig aufgrund der schwe ren depressiven Episode mit affektiver Niedergestimmtheit, Freudlosigkeit und Antriebsmangel sowie vermindertem Selbstwertgefühl, Konzentrationsstörungen, intermittierenden passiven Suizidgedanken, negativer Zukunftsperspektive, Schlafstörungen und reduziertem Appetit erfolgt (S. 5). Der Beschwerdeführer habe im Verlauf von akustischen Halluzinationen und wahnhaften Beeinträchti gungserlebnissen berichtet. Daneben seien Hyperarousal , Alpträume, Flashback s und Vermeidungsverhalten eruierbar gewesen. Die Antriebsarmut verunmögliche es dem Beschwerdeführer, an einem geregelten Berufsalltag teilzunehmen. Im gegenwärtige n Krankheitszustand sei es für den Patienten eine Herausforderung , im ambulanten Setting einer sehr niederschwelligen Tagesstruktur selbstständig nachzugehen. Daher sei durch die Z.___ eine Anbindung an die Tageskl inik A.___ erfolgt. Ein Berufsalltag mit fixen Terminen und Präsenzphasen sei aktuell nicht möglich. Ebenso gelte dies für die genannten Konzentrationsstörun gen, welche eine effektive und leistungsorientierte Beteiligung auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht zul ie ssen . Gesondert müsse der genannte Aspekt der reduzier ten Stressresilienz in Verbindung mit passiven Todeswünschen erwähnt werden. Eine Anstellung auf dem ersten Arbeitsmarkt würde die Wahrscheinlichkeit von Me hrbelastung durch Stresserfahrungen deutlich erhöhen. Diese, in Kombination mit dem reduzierten Antrieb und den Konzentrationsstörungen bei herabgesetzter Stressresilienz , würden höchstwahrscheinlich nicht nur eine Verschlechterung der psychischen Erkrankung nach sich ziehen, sondern auch den Beschwerdeführer gefährden (S. 7). Zur Arbeitsfähigkeit führten sie aus, d er Beschwerdeführer sei aktuell durch seine depressive Symptomatik zu 100 % arbeitsunfähig. Eine mögliche Verbesserung dieser Symptome und deren Nachhaltigkeit sei massgeblich durch den Erfolg der ambulanten Interventionen (Pharmakotherapie, Tagesstruktur, Krankheitsver ständnis) abhängig . Um eine deutlich intensivere und längerfristige Therapie als bisher zu gewährleisten , habe man zusätzlich noch einen Platz in der Tagesklinik A.___ organisiert. Insbesondere sei der Aufbau einer selbstwertfördernden Tagesstruktur, der weitere Aufbau eines Krankheitsmodells und die psychophar makologische Medikation mit Lithium essentiell für eine gute Prognose. Durch diese Massnahmen sei eine Reduktion der depressiven Symptome möglich (S. 8). Die genannten Angaben würden spätestens seit dem 2
- Dezember 2016 gelten (S. 11). 3.2 In einem weiteren Bericht vom
- Juli 2018 ( Urk. 7/41) nannten die behandelnden Ärzte der Z.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5): - F31.2: Bipolare affektive Störung, gegenwärtig manische Episode mit psy chotischen Symptomen - F43.1: Posttraumatische Belastungsstörung - H00.0: Hordeolum und sonstige tiefe Entzündung des Augenlides - D64.9: Anämie, nicht näher bezeichnet - Bewusstseinsverlust mit Kopfanprall unklarer Genese am 13.12.2016 - Differentialdiagnose am ehesten vasovagale Synkope aggraviert bei neubegonnenem Propranolol ( Inderal ), Differentialdiagnose psychogen bei Dissoziation - RQW occipital (1 x 5mm, 1 x 10mm), konservativ versorgt ( B.___ ) - CCT/ Traumaspirale /CT Triple- Rule -Out 13.12.2016; keine Frakturen, keine ICB, keine Lungenembolie, keine Aortendissektion , kein Koronar verschluss - CT Schädel 17.05.2016 bei Kopfanschlag (Stadtspital C.___ ), Arachno idalzyste in hinterer Schädelgrube, keine ICB, kein Tumor - Episoden von Bewusstseinsveränderungen unklarer Ätiologie - Differentialdiagnose dissoziative Störung bei PTBS - Aktuell in psychiatrischer Betreuung im Zentrum A.___ , unter Trittico und Fluoxetin - Gemäss Hausarzt Dr. med. D.___ vereinzelt Episoden von Bewusstseinsveränderung (keine Sprache möglich; starke Agitation, Wesensveränderung; wusste nicht, was passiert ist) - Generalisierter Tremor unklarer Genese, Differentialdiagnose essentieller Tremor - Differentialdiagnose psychovegetativ bei psychischer Erkrankung - Inderal seit 6.12.2016 - Karpaltunnelsyndrom Operation recht s (3/2015) Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie die Folgen de n (S. 5): - Operation Umbilikalhernie 6/2016 ( Spital C.___ ) - Novalginunverträglichkeit (Exanthem) , Penicillin-Allergie Zur Arbeitsfähigkeit führten die Fachärzte aus, der Beschwerdeführer habe bereits anfangs 2017 an einer Arbeitstherapie teilgenommen. Seitdem sei keine Verbes serung der Leistungsfähigkeit erreich t worden. Wie bereits bei der vorangegan genen Teilnahme zeige der Beschwerdeführer aktuell ebenfalls keine Leistungs fähigkeit für eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Aus arbeitsthera peutischer Sicht werde eine Rentenprüfung empfohlen. Bei positivem Rentenbe scheid sei eine halbtägige Arbeitsstruktur im geschützten Rahmen als Tagesstruk turierung sinnvoll. Vorerst empfehle man Therapien im ambulanten Setting, um den aktuellen Gesundheitszustand zu erhalten (S. 6). 3.3 Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , stellte in seinem Gutachten vom
- Dezember 2018 ( Urk. 7/52) folgende Diagnosen (S. 20): - Leichte depressive Episode (F31.3.) - Bei einer bipolaren affektiven Störung (depressive Symptome ab 12/2016, manische Episode Ende 2017) - Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) - Anamnestisch in der Folge von Foltererfahrungen zwischen 1979 und 1982 mit zunehmenden Symptomen seit 2011 bzw. 2014 - Gemisch t e dissoziative Störung (F44.7) - Mit grobschlägigem distal betontem Rumpf- und Extremitätentremor seit 2016 sowie Synkope im 12/2016 und anamnestisch Bewusstseins veränderungen und Dysphonie seit 2006 Zu den einzelnen Störungsbildern führte der Gutachter aus, die ICD-10 Kriterien einer depressiven Episode gemäss F32/F33 würden in den Akten zu keinem Zeit punkt nachvollziehbar erörtert. Dadurch sei vor allem die jeweilige Einschätzung des Schwer e grads aus versicherungspsychiatrischer Sicht unklar. Aufgrund der Angaben in den Akten könne aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass vom 2
- Dezember 2016 bis 2
- Januar 2017 eine kli nisch relevante entsprechende Störung vorgelegen habe. Nach der Rückkehr des Beschwerdeführers aus der Türkei könne jedoch nur noch eine maximal mittel schwere Ausprägung angenommen werden. Mitte/Ende 2017 sei es schliesslich zu einer manisch-psychotischen Phase gekommen, die spätestens ab März 2018 als remittiert gelten könne. In der Folge hätten die behandelnden Fachpersonen eine mittelschwer ausgeprägte depressive Episode diagnostiziert , was aber nicht substantiiert werde. Aktuell sei von einer leichten depressiven Episode auszuge hen (S. 21). Bezüglich der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung fehle in den Akten eine Erörterung. Entsprechende objektive psychopathologische Befunde würden nicht beschrieben . Es werde vollständig auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers abgestellt. Eine posttraumatische Belastungsstö rung könne zusammenfassend aus rein versicherungspsychiatrischer Sicht ab Dezember 2016 begründet werden (Foltererfahrung, Alpträume, andauerndes Gefühl von Betäubtsein , emotionale Stumpfhe i t, Teilnahmslosigkeit der Umge bung gegenüber, Schlafstörungen, Selbstunsicherheit und Nervosität , S. 22 f f .). Aufgrund eines grobschlägigen distal betonten Rumpf- und Extremitätentremors seit 2016 sowie einer Synkope im Dezember 2016 und anamnestisch Bewusst seinsveränderungen und Dysphonie seit 2006 mit einer nicht ausreichenden Erklärbarkeit der subjektiven Wahrnehmung und Darstellung dieser Defizite durch ein somatisches Korrelat stelle sich die Frage nach einer dissoziativen oder Konversionsstörung gemäss ICD-10: F4
- Die Kriterien für die Diagnose einer gemischten dissoziativen Störung (F44.7) seien zwar nur teilweise, aber aus ver sicherungspsychiatrischer Sicht hinreichend erfüllt. Funktionelle Einschränkun gen würden sich anschaulich vor allem durch die motorischen Defizite des Zit terns ergeben (S. 24 f f .). Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. E.___ fest, der Beschwerdeführer könne bei seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit für sechs Stunden pro Tag anwesend sein. Während dieser Anwesenheitszeit bestehe aber eine Einschränkung der Leistung im Umfang von 25 % aufgrund einer verminderten Belastbarkeit bei Defiziten, vor allem in den Bereichen Planung/Strukturierung von Aufgaben, Flexibili tät/Umstellungsfähigkeit, Entscheidungs-/Urteilsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit und zwischenmenschliche Kontaktfähigkeit sowie motorische r Defizite durch Zit tern. Für die Arbeitsfähigk eit in der bisherigen Tätigkeit führe dies bei sechs Stunden Präsenzzeit an fünf Arbeitstagen pro Woche mit einer zusätzlichen Leis tungsminderung von 25 % bezog en auf 40 Arbeitsstunden pro Woche zu einem Wert von 56.25 % (von 100 % ). Eine Minderung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei aus versicherungspsychiatrischer Sicht nicht zu begrün den (S. 37 und S. 39). Zur Entwicklung der Arbeitsfähigkeit gab der Gutachter an, dass mit Austrittsbe richt vom 2
- Dezember 2 0 16 vom B.___ ( Hospitalisation vom 1
- bis 1
- Dezem ber 2016 aufgrund eines Kopfanpralls, Urk. 7/22/23-29) erstmals ein Gesund heitsschaden dokumentiert werde, der zu einer Arbeits un fähigkeit von 100 % zwischen dem 1
- Dezember 2016 und 2
- Januar 2017 geführt habe. Danach könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch eine maximal mittelschwere Ausprägung des Gesundheitsschadens angenommen und somit auf die oben genannte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 56.25 % abgestellt werden. Zwi schen dem 2
- September und 2
- November 2017 werde eine akute manisch-psychotische Episode dokumentiert, die bis maximal
- März 2018 eine erneute Arbeitsunfähigkeit von 100 % begründet habe. Danach könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch eine maximal mittelschwere Ausprägung des Gesund heitsschadens angenommen und somit wiederum auf die bereits dargelegte Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit abgestellt werden (S. 37 f.). Gesamthaft ergäben sich unter Berücksichtigung der vorliegenden Arztberichte, der in den Akten dokumentierten fremdanam nestischen Angaben und des aktu ellen Untersuchungsbefundes aus versicherungspsychiatrischer Sicht keine hin reichenden Belege für eine aktuelle und/oder im Verlauf stattgefundene Aggra vation der beschriebenen Beeinträchtigungen (S. 33). 3.4 Mit Bericht vom 2
- März 2019 ( Urk. 7/64) nahmen die behandelnden Ärzte des Zentrums A.___ Stellung zum Gutachten und führ ten aus, der Gutachter habe Beeinträchtigungen in der Urteils-, Durchhalte- und Kontaktfähigkeit zu Dritten, der Gruppenfähigkeit sowie der Fähigkeit zu famili ären Beziehungen festgestellt, welche dann aber nicht nachvollziehbar keine Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben sollen (S. 1). Die Diagnose einer leich ten depressiven Episode sei falsch. Offenbar gehe Dr. E.___ von einer bipolaren affektiven Störung aus, was zur Diagnose einer bipolare n affektive n Störung und gegenwärtig leichte r depressive r Episode führe. Sodann stelle Dr. E.___ als ein zige Fachperson eine gemischte dissoziative Störung fest und versuche damit, den seit Jahren bestehenden Tremor zu begründen. Selbst wenn diese Diagnosen kor rekt sei e n, würden sie nicht zur Indikation von Lithiofor , Risperdal und Quetiapin führen. Des Weiteren seien die Beschwerden im Gutachten oberflächlich aufge nommen worden. Die in der Z.___ dokumentierten manischen Phasen seien nicht im Ansatz erfragt worden. Auch das bipolare Krankheitsgeschehen fehle und ein Hinweis auf eine vertiefte Befragung hinsichtlich psychotischer Symptome (S. 2). Der Beschwerdeführer leide seit einem Unfall vo m 1
- Juli 2011 (mit Auto in eine Garage gefahren ) unter Zittern der Hände, Wutanfällen, Gereiztheit, Schlafstö rungen, Grübelzwang , Kraftlosigkeit und Nutzlosigkeitsgedanken. Er habe heute noch regelmässig nachts Erinnerungen an die Folterzeit aus dem Jahr 1979 und leide an Flashbacks, deutlichem Vermeidungsverhalten und habe Herzrasen sowie Schweissausbrüche. Er berichte zudem über starke Konzentrationsstörungen, Ver gesslichkeit, Ein- und Durchschlafstörungen, Freud- und Sinnlosigkeitsgedanken, Traurigkeit und Blockaden. Zudem habe er manische Phasen mit deutlich gestei gertem Selbstwert. Der Beschwerdeführer habe vier Jahre seine Ehefrau (an Epi lepsie erkrankt) und seinen damals zweijährigen Sohn zu Hause betreuen müssen, was ihn zusätzlich belastet und überfordert habe (S. 2). Als Diagnosen führ t en sie eine bipolare affektive Störung gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F31.5) sowie eine posttrauma tische Belastungsstörung (F43.1) auf. An eine Arbeitsfähigkeit sei nicht zu den ken. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Dauermüdigkeit nicht in der Lage , im Haushalt zu helfen , sei bei kleinsten Anforderungen, störungsbedingt , über fordert und habe aus diesem Grund auch das Autofahren aufgegeben (S. 3). 3.5 In seiner Stellungnahme vom
- Juli 2019 ( Urk. 7/72) zum Bericht des Zentrums A.___ (E. 3.4) führte Dr. E.___ aus, dass für die genann ten Beeinträchtigungen eine Einschränkung der Leistung von 25 % festgestellt worden sei (S. 1 f. ). Im Gutachten habe er zudem ausdrücklich unter anderem eine bipolare affektive Störung attestiert, die zum Zeitpunkt der Untersuchung am
- November 2018 mit einer leicht ausgeprägten depressiven Episode in Erscheinung getreten sei. Es werde im betreffenden Bericht nicht substantiiert, weshalb dies falsch sein soll. Ebenso habe am 6. November 2018 keine neuropsy chologische Untersuchung stattgefunden. Neben einer Verhaltensbeobachtung und ausführlichen Exploration habe der Beschwerdeführer mit Hilfe einer struk turierten Selbstbeurteilung (SCL-90-R) weitere Angaben ergänzen können. Die Fremdbeurteilung mit Hilfe der MADRS diene einer transparenten nachvollzieh baren Einschätzung depressiver Symptome. Hinzu gekommen sei eine Untersu chung von Urin und Blut. Die in den Akten dokumentierte manische Phase des Beschwerdeführers sei gewürdigt worden und habe zur Diagnose gemäss ICD-10: F31 geführt. Ein vollständiger objektiver psychopathologischer Befund finde sich im Gutachten unter Punkt 4.1 und 4.
- Im Bericht des A.___ werde das Postulat einer «gegenwärtig schweren depressiven Episode» nicht substantiiert. Auch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit stütze sich offensichtlich vollständig auf die Selbsteinschätzung durch den Beschwerdeführer, bleibe undifferenziert, berück sichtige krankheitsfremde Aspekte und werde zeitlich nicht konkretisiert (S 2 f.). Dr. E.___ konstatierte , aufgrund des neuen Berichts könne er keine Änderung seiner Einschätzung hinsichtlich Diagnose und Arbeitsfähigkeit begründen (S. 3). 3.6 Li c . phil. F.___ , Psychologe FSP und Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte n in ihrem Ber icht vom 1
- Oktober 2019 (Urk. 7/81) aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 2
- Mai 2019 bei lic . phil. F.___ in Behandlung und nehme alle zwei Wochen einen Termin wahr (S. 1). Des Weiteren gaben sie an, Dr. E.___ habe in seinem Gutachten eine fal sche Diagnose gestellt. Ihrer Meinung nach seien die folgenden Diagnosen zutreffend: - ICD-10: F33.1, rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgra dige Episode (seit 2007) - ICD-10: F43.1, Posttraumatische Belastungsstörung (seit 2006) - ICD-10: F44.7, gemischte dissoziative Störung Der Beschwerdeführer leide stark unter Symptomen der depressiven Störung. Seine Niedergeschlagenheit sei auch während der Therapiegespräche spürbar. Er leide aktuell zudem unter Ein- und Durchschlafstörungen, Antrieb s losigkeit, innerer Unruhe, Angst, eingeschränktem Denk- und Konzentrationsvermögen, sozialer Isolation, Selbstwert- und Interessenverlust sowie an körperlicher Müdig keit. Aufgrund dieser Symptome sei die Diagnose einer rezidivierenden depressi ven Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode korrekt (S. 5). Aktuell sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beschwerden im ersten Arbeitsmarkt bis zu 100 % arbeitsunfähig. Eine angepasste leichte Tätigkeit könne ihm bis zu 30 % zugemutet werden (S. 5). 3.7 Dr. E.___ nahm in einem weiteren Bericht vom 2
- November 2019 ( Urk. 7/84) Stellung zu den Ausführungen von lic . phil. F.___ und Dr. G.___ (E. 3.6 ). E r hielt fest, dass durch den Bericht keine Fehler, Wiedersprüche und/oder wesent liche Unklarheiten in seinem Gutachten vom 7. Dezember 2018 hätten aufgezeigt werden können. Es seien auch keine neuen, relevanten Informationen dokumen tiert worden. Mit diesem neu vorgelegten Bericht könne er keine Änderung seiner Einschätzung, insbesondere bezüglich Diagnosen und Arbeitsfähigkeit, wie er sie in seinem Gutachten dargelegt habe, begründen . Es sei von einer anderen Beur teilung des gleichen Sachverhalts auszugehen (S. 4).
- 4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Erlass der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. E.___ ( Urk. 7/52) sowie dessen Stellungnahmen vom
- Juli 2019 ( Urk. 7/72) und 2
- November 2019 ( Urk. 7/84). Als Diagnosen führte er eine leichte depressive Episode, eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine gemischte dissoziative Störung auf. Dazu attestierte er dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 13. Dezember 2016 bis 2
- Januar 2017 und vom 2
- September bis maximal 6. März 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für die übrige Zeit ging er in der angestammten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 56.25 % und in einer angepassten von 100 % aus. Gestützt darauf ging die Beschwerdegegnerin von einer Arbeitsfähig keit von 100 % aus und wies das Rentenbegehren ab. Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer vom 21. Dezember 2016 bis 2
- Januar 2017 ( Urk. 7/18/6- 13), vom
- Februar bis 16. März 2017 ( Urk. 7/22/11-12), vom 2
- bis 2
- September 201 7 ( Urk. 7/52/49-51) und vom 30. September bis 2
- November 2017 ( Urk. 7/41) jeweils in stationäre r respektive zuletzt in am b ulanter Behandlung befand. Im Rahmen des ersten stationären Aufenthalts in der Z.___ wurde die Diagnose einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen sowie der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung gestellt. Insbesondere beschrieben die zuständigen Ärzte eine affektive Niedergestimmtheit, Freudlosig keit und Antriebsmangel sowie ein vermindertes Selbstwertgefühl, Konzentrati onsstörungen, intermittierende passive Suizidgedanken, negative Zukunftsper spektive n , Schlafstörungen und einen reduzierten Appetit. Sie berichtete n zudem über akustische Halluzinationen und wahnhafte Beeinträchtigungserlebnisse, wobei zusätzlich Hyperarousal , Alpträume, Flashbacks und ein Vermeidungsver halten eruierbar waren. Der Beschwerdeführer erfüllte damit die Kriterien einer schweren depressiven Episode. Auch im Rahmen des zweiten stationären Aufent halts in der Z.___ wurden ähnliche Symptome geschildert und die bereits gestellten Diagnosen bestätigt (Urk. 7/22/19). Im Rahmen de r letzten Therapiebemühungen wurden unter anderem aufgrund der paranoiden Wahnvorstellungen die Diag nose einer bipolaren affektiven Störung, gegenwärtig manische Episode mit psy chotischen Symptomen , gestellt und die Diagnose einer posttraumatischen Belas tungsstörung bestätigt (Urk. 7/41/5). Im weiteren Verlauf diagnostizierten die behandelnden Ärzte des A.___ eine bipolare affektive Störung gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome und eine posttrauma tische Belastungsstörung (E. 3.4) sowie lic . phil. F.___ und Dr. G.___ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, eine post traumatische Belastungsstörung und eine gemischte dissoziative Störung ( E. 3.6). Sowohl die genannten Befunde als auch die jeweilige Diagnosestellung wurden einleuchtend geschildert . 4.2 Bei dieser Ausgangslage stellt sich insbesondere die Frage, ob auf die gutachter liche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgestellt werden kann und ob diese Ein schätzung i m Einklang mit den Akten steht. Die behandelnden Ärzte der Z.___ führten im Bericht vom 1
- April 2017 (Urk. 7/21) zur Arbeitsfähigkeit aus, dem Beschwerdeführer sei es nicht möglich an einem geregelten Berufsalltag teilzu nehmen. Aufgrund der Konzentrationsstörungen sei zudem eine effektive und leistungsorientierte Beteiligung auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht möglich und er sei aufgrund der depressiven Symptomatik zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/21/7). In einem weiteren Bericht vom
- Juli 2018 ( Urk. 7/41) gaben sie diesbezüglich an, der Beschwerdeführer habe im Jahr 2017 an einer Arbeitsthe rapie teilgenommen und seitdem habe keine Verbesserung der Leistungsfähigkeit erreicht werden können. Es bestehe bei ihm weiterhin keine Leistungsfähigkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt und es wurde zudem eine Rentenprüfung emp fohlen. Lediglich bei einem positiven Rentenbescheid könne eine halbtägige Arbeitsstruktur in geschütztem Rahmen im Sinne einer Tagesstrukturierung in Erwägung gezogen werden (S. 6). Die weiteren behandelnden Ärzte des Zentrums A.___ gingen von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus und lic . phil. F.___ und Dr. med. G.___ von einer 100%igen in angestamm ter und 30%igen in einer angepassten Tätigkeit aus. 4.3 Aufgrund der vorliegenden Aktenlage ist nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. E.___ nur für die Zeit vom 1
- Dezember 2016 bis 2
- Januar 2017 und 24. September 2017 bis
- März 2018 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausging. Obschon sich die Verfassung des Beschwerdeführers im Rahmen der sta tionären Unterbringungen teilweise besser te respektive stabilisier t e , bestehen keine genügenden Anhaltspunkte, welche eine anschliessende Arbeitsfähigkeit von 56.25 % begründen würden. In den Akten befinden sich als echtzeitliche Ber ichte jene der Z.___ ( Urk. 7/21 und Urk. 7/41) , aus welchen indes hervor geht , dass eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht möglich war und lediglich eine Tagesstrukturierung in Form einer Arbeitsstruktur im geschützten Rahmen emp fohlen wurde. Die retrospektive Einschätzung von Dr. E.___ , wonach der Beschwerdeführer zwischen den stationären Aufenthalten und bis zur Begutach tung in der angestammten Tätigkeit im Umfang von 56.25 % und in einer ange passten zu 100 % arbeitsfähig gewesen sein soll, ist nicht schlüssig . Insbesondere berichteten die Ärzte der Z.___ lediglich von einer leichten Zustandsverbesserung respektive Teilremission der depressiven Symptomatik , was eine derartige Steige rung der Leis tungsfähigkeit - zumindest ohne nähere Begründung - in Frage stellt ( Urk. 7/18/9 und Urk. 7/21/5 ).
- 4 Der Beschwerdeführer arbeitete gemäss eigenen Angaben zuletzt als Chauff eur bzw. Zügelmann ( Urk. 7/9/6) . Hinsichtlich des zeitlichen Aspekts machte der Beschwerdeführer hingegen widersprüchliche Angaben. In der Z.___ gab er an , im Jahr 2013 den Job verloren zu haben, was er als Auslö s er der Depression wahr nahm ( Urk. 7/18/7) . B eim Gutachter berichtete er hingegen , im Jahr 2011 bei der Arbeit einen Autounfall erlitten zu haben und seither arbeitsunfähig zu sein ( Urk. 7/52 S. 11) . Ein Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers zeigt, dass seine letzte Anstellung in den Monate n Juni bis November 2008 lag ( Urk. 7/12). Unbestritten ist jedoch grundsätzlich, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz im Bereich von Hilfsarbeiten tätig war. Zum Belastungsprofil gab Dr. E.___ in seinem Gutachten an , der Beschwerde führer könne unter Berücksichtigung einer verminderten Belastbarkeit bei Defi ziten, vor allem in den Bereichen Planung und Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit und zwischenmenschliche r Kontaktfähigkeit sowie wegen motorischen Defiziten durch Zittern insgesamt in einem Umfang von 56.25 % in der bisherigen Tätigkeit arbeiten ( Urk. 7/52 S. 37). Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nannte Dr. E.___ das gleiche Belastungsprofil mit der Ergänzung, eine erhöhte emotionale Belastung, Zeitdruck, Ansprüche an eine grössere geistige Flexibilität und überdurchschnittliche Dauerbelastung sollten vermieden werden (S. 38). Eine Minderung der Arbeitsfähigkeit in einer ange p assten Tätigkeit war gemäss Dr. E.___ jedoch nicht zu begründen (S. 39). Es erscheint nicht nachvollziehbar, w eshalb die vorliegende Pathologie in der angestammten Tätigkeit zu einer massiven Mind erung der Arbeitsfähigkeit füh ren , in einer angepassten Tätigkeit je doch keinen Einfluss haben soll . So unter scheidet sich das Belastungsprofil für eine angepasste Tätigkeit nur rudimentär von der bisherigen - zuletzt vor gut einem Jahrzehnt ausgeübten - Tätigkeit. So ist nicht anzuneh m en, dass er als Hilfsarbeiter mit vier Jahren Schulbildung Auf gaben planen oder strukturieren musste, eine hohe Flexibili tät/Umstellungsfäh i gkeit benötigte, Entscheidungen treffen musste oder gar eine höhere geistige Flexibilität gefordert war. Damit verbleibt als effektive relevante Leistungseinschränkung die Durchhaltefähigkeit, Probleme in zwischenmensch lichen Kontakten, bei erhöhter emotionaler Belastung und Zeitdruck. Dass dies zu einer Steigerung der Arbeitsfäh i gkeit im Umfang von 43.75 % führen soll, ist nicht nachvollziehbar begründet. Jedenfalls wurde nicht dargetan, weshalb die doch erheblichen Befunde mit lediglich rudimentären Anpassungen der Arbeits stelle keine Auswirkungen mehr haben sollen. Auch in den nachfolgenden Stellungnahmen (vgl. E. 3. 5 u nd 3. 7 hiervor) zeigte der Gutachter nicht schlüssig auf, aus welchem Grund sich die genannten Defizite bei einer angepassten Tätigkeit nicht ebenfalls auf die Arbeitsfähigkeit auswirken sollten . Die gutachterliche Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit in angestammter sowie angepasster Tätigkeit erscheint somit widersprüchlich und ist nicht plausi bel. Das Abstellen auf die Einschätzung des Gutachters vermag auch in dieser Hinsicht somit nicht zu überze u gen.
- 5 Die Frage, ob die von Dr. E.___ gestellten Diagnosen zutreffend sind, kann einstweilen offengelassen werden, da das Gutachten n ach dem Gesagten nament lich in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und das Belastungsprofil des Beschwerdeführers nicht den rechtsprechungsgemässen Anforde rungen an eine beweiskräftige ärztliche Expertise entspricht (E. 1.7), weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Auch die anderen Berichte lassen keine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit über den ganzen Zeitraum zu. Der behandelnde Psychologe lic . phil. F.___ und Dr. G.___ begründeten ihre Diagnosestellung sowie die Einschätzung des Leistungsvermögens in ihrem aktuellen Bericht vom 1
- Oktober 2019 ( vgl. E. 3.6 hiervor ) nur vage und allgemein, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Die Ärzte des A.___ begründeten ihre Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit ebenfalls wenig differenziert ( Urk. 7/64). Zudem ist in Bezug auf Berichte von Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifels fällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Die Ärzte der H.___ äusserten sich nicht zur Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/ 52/49-51 ) und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei tens de r Z.___ bezog sich lediglich auf den Zeitraum bis ca. November 2017 (Urk. 7/ 41 /1 ). Damit erw eist sich der medizinische Sach verhalt als ungenügend abgeklärt.
- 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Aktenlage für eine ab schlies sende Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerde führers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im gesamten Zeitverlauf als unzureichend erweist. Für eine rechtsgenügliche Einschätzung des verbleibenden Leistungsvermögens erscheinen damit weitere Abklärungen , insbesondere ein neues psychiatrisches Gutachten, unumgänglich. Die zuständigen Fachpersonen werden sich dabei in Auseinandersetzung auch mit den Vorakten nicht nur zur Arbeitsfähigkeit und deren Verlauf zu äussern, sondern auch zu den seit BGE 143 V 418 für alle psychischen Erkrankungen massgebenden Standardindikatoren Stellung zu nehmen haben, damit die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in Ein klang mit der geltenden Rechtslage vorgenommen werden kann (vgl. zum struk turierten Beweisverfahren BGE 143 V 418 und BGE 141 V 281). In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
- 5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2 Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozess führung bei diesem Verfahrensausgang als gegenstandslos. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 14. Februar 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie weitere medizinische Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und hernach über die Leistungsansprüche des Beschwerde führers neu verfüge .
- Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBabic
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00150
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Babic Urteil vom 1 6. November 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 19 61, ohne berufliche Ausbildung und zuletzt n ichterwerbs tätig, meldete sich am 2 4. Januar 2017 unter Hinweis auf ein psychisches Leiden, Tremor und Folgen von Operationen an der Hand und am Bauch bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbe zug an (Urk. 7/9 und Urk. 7/12). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und verneinte mit Mitteilung vom 1 0. Mai 2017
(Urk. 7/23) aus gesundheitlichen Gründen die Möglichkeit, berufliche Eingliede rungsmassnahmen durchzuführen . Sie aufer legte dem Versicherten sodann mit Schreiben vom 2 6. Mai 2017 (Urk. 7/24) eine Schadenminderungspflicht
im Sinne einer tagesklinischen Behandlung, einer fachärztlichen psychiatrisch-psy chotherapeutischen Behandlung sowie einer psychopharmakologischen Therapie . Nach Einholung weiterer medizinischer Unterlagen veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung (Expertise vom 7. Dezember 2018; Urk. 7/52). Mit Vorbescheid vom 1 1. Januar 2019 (Urk. 7/54) stell t e die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Im Rahmen des Einwandverfahrens (Urk. 7/59, Urk. 7/66)
liess die IV-Stelle aufgrund von neu eingereichten medizi nischen Unterlagen vo m
Gutachter zwei m al Rückfragen beantworten (Urk. 7/72 und Urk. 7/84), zu welche n
der Versicherte jeweils Stellung nehmen konnte (Urk. 7/82, Urk. 7/86). Am 14. Februar 2020 verfügte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 7. Februar 2020 (Urk.
1) Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 1 4. Februar 2020 sei aufzuhe ben, es seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen und hernach über einen Rentenanspruch zu entscheiden und es sei ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltli chen Prozessführung.
Die IV-Stelle schloss am 3 0. März 2020 (Urk.
6) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 4. April 2020 (Urk.
8) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Tei l des Sozialversicherungsrechts,
ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V
396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V
215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 1 4. Februar 2020 (Urk.
2) damit, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2016 immer wieder in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei, wobei die 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1 3. Dezember 2016 bis 26. Januar 2017 sowie vom 2 4. September 2017 bis 6. März 2018 anerkannt werde . Die Ein schränkungen seien jedoch nicht dauerhaft gewesen, da zwischen Februar 2017 und September 2017 sowie seit 7. März 2018 wieder eine 100%ige Arbeitsfähig keit vorgelegen habe. Bezüglich der abweichenden Einschätzung der Arbeitsfä higkeit durch den Behandler, i nsbesondere den neuen Behandler, handle es sich um eine andere Beurteilung des im Wesentlichen unveränderten medizinischen Sachverhalts (S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), er leide sehr wohl an einer dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, was selbst das als Basis herangezogene Gutachten festhalte. Das attestierte Belas tungsprofil lasse sich jedoch im ersten Arbeitsmarkt nicht finden und stelle ein mal mehr eine Tätigkeit im geschützten Rahmen dar. Das eingeholte Gutachten vermöge aber weder in der Diagnosestellung noch in der Beurteilung der Arbeits fähigkeit zu überzeugen, sondern zeige wesentliche Widersprüche und Unklar heiten auf. Es gelte entsprechend auf eine andere medizinische Grundlage abzu stellen, um über einen Leistungsanspruch entscheiden zu können (S. 9). 3. 3.1
Vom 21. Dezember 2016 bis 26. Januar 2017 und vom 8. Februar 2017 bis 16. März 2017 hielt sich der Beschwerdeführer zur stationären Behandlung in der p sychiatrischen K linik Z.___
auf, deren Ärzte
mit Bericht vom 1 0. April 2017 (Urk. 7/21) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit nannten (S. 2): - F32.3: Schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen, seit Februar 2016 - F43.1: Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung, seit ca. 1980 - Synkope mit Kopfanprall unklarer Genese am 13.12.2016 - a.e . vasovagal bei neubegonnenem Propranolol, Differentialdiagnose psychogen bei Dissoziation - cCT / Traumaspirale 13.12.2016: Keine Frakturen, keine ICB, keine Lun genembolie, keine Aortendissektion, kein Koronarverschluss
Die Ärzte führten aus, der Eintritt in die Klinik sei freiwillig aufgrund der schwe ren depressiven Episode mit affektiver Niedergestimmtheit, Freudlosigkeit und Antriebsmangel sowie vermindertem Selbstwertgefühl, Konzentrationsstörungen, intermittierenden passiven Suizidgedanken, negativer Zukunftsperspektive, Schlafstörungen und reduziertem Appetit erfolgt (S. 5). Der Beschwerdeführer habe im Verlauf von akustischen Halluzinationen und wahnhaften Beeinträchti gungserlebnissen berichtet. Daneben seien Hyperarousal, Alpträume, Flashback s und Vermeidungsverhalten eruierbar gewesen. Die Antriebsarmut verunmögliche es dem Beschwerdeführer, an einem geregelten Berufsalltag teilzunehmen. Im gegenwärtige n Krankheitszustand sei es für den Patienten eine Herausforderung, im ambulanten Setting einer sehr niederschwelligen Tagesstruktur selbstständig nachzugehen. Daher sei durch die Z.___ eine Anbindung an die Tageskl inik A.___ erfolgt. Ein Berufsalltag mit fixen Terminen und Präsenzphasen sei aktuell nicht möglich. Ebenso gelte dies für die genannten Konzentrationsstörun gen, welche eine effektive und leistungsorientierte Beteiligung auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht zul ie ssen . Gesondert müsse der genannte Aspekt der reduzier ten Stressresilienz in Verbindung mit passiven Todeswünschen erwähnt werden. Eine Anstellung auf dem ersten Arbeitsmarkt würde die Wahrscheinlichkeit von Me hrbelastung durch Stresserfahrungen deutlich erhöhen. Diese, in Kombination mit dem reduzierten Antrieb und den Konzentrationsstörungen bei herabgesetzter Stressresilienz, würden höchstwahrscheinlich nicht nur eine Verschlechterung der psychischen Erkrankung nach sich ziehen, sondern auch den Beschwerdeführer gefährden (S. 7).
Zur Arbeitsfähigkeit führten sie aus, d er Beschwerdeführer sei aktuell durch seine depressive Symptomatik zu 100 % arbeitsunfähig. Eine mögliche Verbesserung dieser Symptome und deren Nachhaltigkeit sei massgeblich durch den Erfolg der ambulanten Interventionen (Pharmakotherapie, Tagesstruktur, Krankheitsver ständnis) abhängig . Um eine deutlich intensivere und längerfristige Therapie als bisher zu gewährleisten, habe man zusätzlich noch einen Platz in der Tagesklinik A.___ organisiert. Insbesondere sei der Aufbau einer selbstwertfördernden Tagesstruktur, der weitere Aufbau eines Krankheitsmodells und die psychophar makologische Medikation mit Lithium essentiell für eine gute Prognose. Durch diese Massnahmen sei eine Reduktion der depressiven Symptome möglich (S. 8). Die genannten Angaben würden spätestens seit dem 2 1. Dezember 2016 gelten (S. 11). 3.2
In einem weiteren Bericht vom 4. Juli 2018 (Urk. 7/41) nannten die behandelnden Ärzte der Z.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5): - F31.2: Bipolare affektive Störung, gegenwärtig manische Episode mit psy chotischen Symptomen - F43.1: Posttraumatische Belastungsstörung - H00.0: Hordeolum und sonstige tiefe Entzündung des Augenlides - D64.9: Anämie, nicht näher bezeichnet - Bewusstseinsverlust mit Kopfanprall unklarer Genese am 13.12.2016 - Differentialdiagnose am ehesten vasovagale Synkope aggraviert bei neubegonnenem Propranolol (Inderal), Differentialdiagnose psychogen bei Dissoziation - RQW occipital (1 x 5mm, 1 x 10mm), konservativ versorgt (B.___) - CCT/ Traumaspirale /CT Triple- Rule -Out 13.12.2016; keine Frakturen, keine ICB, keine Lungenembolie, keine Aortendissektion, kein Koronar verschluss - CT Schädel 17.05.2016 bei Kopfanschlag (Stadtspital C.___), Arachno idalzyste in hinterer Schädelgrube, keine ICB, kein Tumor - Episoden von Bewusstseinsveränderungen unklarer Ätiologie - Differentialdiagnose dissoziative Störung bei PTBS - Aktuell in psychiatrischer Betreuung im Zentrum A.___, unter Trittico und Fluoxetin - Gemäss Hausarzt Dr. med. D.___ vereinzelt Episoden von Bewusstseinsveränderung (keine Sprache möglich; starke Agitation, Wesensveränderung; wusste nicht, was passiert ist) - Generalisierter Tremor unklarer Genese, Differentialdiagnose essentieller Tremor - Differentialdiagnose psychovegetativ bei psychischer Erkrankung - Inderal seit 6.12.2016 - Karpaltunnelsyndrom Operation recht s (3/2015)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie die Folgen de n (S. 5): - Operation Umbilikalhernie 6/2016 (Spital
C.___) - Novalginunverträglichkeit (Exanthem), Penicillin-Allergie
Zur Arbeitsfähigkeit führten die Fachärzte aus, der Beschwerdeführer habe bereits anfangs 2017 an einer Arbeitstherapie teilgenommen. Seitdem sei keine Verbes serung der Leistungsfähigkeit erreich t worden. Wie bereits bei der vorangegan genen Teilnahme zeige der Beschwerdeführer aktuell ebenfalls keine Leistungs fähigkeit für eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Aus arbeitsthera peutischer Sicht werde eine Rentenprüfung empfohlen. Bei positivem Rentenbe scheid sei eine halbtägige Arbeitsstruktur im geschützten Rahmen als Tagesstruk turierung sinnvoll. Vorerst empfehle man Therapien im ambulanten Setting, um den aktuellen Gesundheitszustand zu erhalten (S. 6). 3.3
Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
stellte in seinem Gutachten vom 7. Dezember 2018 (Urk. 7/52) folgende Diagnosen (S. 20): - Leichte depressive Episode (F31.3.) - Bei einer bipolaren affektiven Störung (depressive Symptome ab 12/2016, manische Episode Ende 2017) - Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) - Anamnestisch in der Folge von Foltererfahrungen zwischen 1979 und 1982 mit zunehmenden Symptomen seit 2011 bzw. 2014 - Gemisch t e dissoziative Störung (F44.7) - Mit grobschlägigem distal betontem Rumpf- und Extremitätentremor seit 2016 sowie Synkope im 12/2016 und anamnestisch Bewusstseins veränderungen und Dysphonie seit 2006
Zu den einzelnen Störungsbildern führte der Gutachter aus, die ICD-10 Kriterien einer depressiven Episode gemäss F32/F33 würden in den Akten zu keinem Zeit punkt nachvollziehbar erörtert. Dadurch sei vor allem die jeweilige Einschätzung des Schwer e grads aus versicherungspsychiatrischer Sicht unklar. Aufgrund der Angaben in den Akten könne aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass vom 2 1. Dezember 2016 bis 2 6. Januar 2017 eine kli nisch relevante entsprechende Störung vorgelegen habe. Nach der Rückkehr des Beschwerdeführers aus der Türkei könne jedoch nur noch eine maximal mittel schwere Ausprägung angenommen werden. Mitte/Ende 2017 sei es schliesslich zu einer manisch-psychotischen Phase gekommen, die spätestens ab März 2018 als remittiert gelten könne. In der Folge hätten die behandelnden Fachpersonen eine mittelschwer ausgeprägte depressive Episode diagnostiziert, was aber nicht substantiiert werde. Aktuell sei von einer leichten depressiven Episode auszuge hen (S. 21). Bezüglich der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung fehle in den Akten eine Erörterung. Entsprechende objektive psychopathologische Befunde würden nicht beschrieben . Es werde vollständig auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers abgestellt. Eine posttraumatische Belastungsstö rung könne zusammenfassend aus rein versicherungspsychiatrischer Sicht ab Dezember 2016 begründet werden (Foltererfahrung, Alpträume, andauerndes Gefühl von Betäubtsein, emotionale Stumpfhe i t, Teilnahmslosigkeit der Umge bung gegenüber, Schlafstörungen, Selbstunsicherheit und Nervosität, S. 22 f f .). Aufgrund eines grobschlägigen distal betonten Rumpf- und Extremitätentremors seit 2016 sowie einer Synkope im Dezember 2016 und anamnestisch Bewusst seinsveränderungen und Dysphonie seit 2006 mit einer nicht ausreichenden Erklärbarkeit der subjektiven Wahrnehmung und Darstellung dieser Defizite durch ein somatisches Korrelat stelle sich die Frage nach einer dissoziativen oder Konversionsstörung gemäss ICD-10: F4 4. Die Kriterien für die Diagnose einer gemischten dissoziativen Störung (F44.7) seien zwar nur teilweise, aber aus ver sicherungspsychiatrischer Sicht hinreichend erfüllt. Funktionelle Einschränkun gen würden sich anschaulich vor allem durch die motorischen Defizite des Zit terns ergeben (S. 24 f f .).
Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. E.___ fest, der Beschwerdeführer könne bei seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit für sechs Stunden pro Tag anwesend sein. Während dieser Anwesenheitszeit bestehe aber eine Einschränkung der Leistung im Umfang von 25 % aufgrund einer verminderten Belastbarkeit bei Defiziten, vor allem in den Bereichen Planung/Strukturierung von Aufgaben, Flexibili tät/Umstellungsfähigkeit, Entscheidungs-/Urteilsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit und zwischenmenschliche Kontaktfähigkeit sowie motorische r Defizite durch Zit tern. Für die Arbeitsfähigk eit in der bisherigen Tätigkeit
führe dies bei sechs Stunden Präsenzzeit an fünf Arbeitstagen pro Woche mit einer zusätzlichen Leis tungsminderung von 25 % bezog en auf 40 Arbeitsstunden pro Woche zu einem Wert von 56.25 % (von 100 %). Eine Minderung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei aus versicherungspsychiatrischer Sicht nicht zu begrün den (S. 37 und S. 39).
Zur Entwicklung der Arbeitsfähigkeit gab der Gutachter an, dass mit Austrittsbe richt vom 2 8. Dezember 2 0 16 vom B.___
(Hospitalisation vom 1 3. bis 1 9. Dezem ber 2016 aufgrund eines Kopfanpralls, Urk. 7/22/23-29)
erstmals ein Gesund heitsschaden dokumentiert werde, der zu einer Arbeits un fähigkeit von 100 % zwischen dem 1 3. Dezember 2016 und 2 6. Januar 2017 geführt habe. Danach könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch eine maximal mittelschwere Ausprägung des Gesundheitsschadens angenommen und somit auf die oben genannte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 56.25 % abgestellt werden. Zwi schen dem 2 4. September und 2 3. November 2017 werde eine akute manisch-psychotische Episode dokumentiert, die bis maximal 6. März 2018 eine erneute Arbeitsunfähigkeit von 100 % begründet habe. Danach könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch eine maximal mittelschwere Ausprägung des Gesund heitsschadens angenommen und somit wiederum auf die bereits dargelegte Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit abgestellt werden (S. 37 f.).
Gesamthaft ergäben sich unter Berücksichtigung der vorliegenden Arztberichte, der in den Akten dokumentierten fremdanam nestischen Angaben und des aktu ellen Untersuchungsbefundes aus versicherungspsychiatrischer Sicht keine hin reichenden Belege für eine aktuelle und/oder im Verlauf stattgefundene Aggra vation der beschriebenen Beeinträchtigungen (S. 33). 3.4
Mit Bericht vom 2 5. März 2019 (Urk. 7/64) nahmen die behandelnden Ärzte des Zentrums A.___
Stellung zum Gutachten und führ ten aus, der Gutachter habe Beeinträchtigungen in der Urteils-, Durchhalte- und Kontaktfähigkeit zu Dritten, der Gruppenfähigkeit sowie der Fähigkeit zu famili ären Beziehungen festgestellt, welche dann aber nicht nachvollziehbar keine Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben sollen (S. 1). Die Diagnose einer leich ten depressiven Episode sei falsch. Offenbar gehe Dr. E.___ von einer bipolaren affektiven Störung aus, was zur Diagnose einer bipolare n affektive n Störung und gegenwärtig leichte r depressive r Episode führe. Sodann stelle Dr. E.___ als ein zige Fachperson eine gemischte dissoziative Störung fest und versuche damit, den seit Jahren bestehenden Tremor zu begründen. Selbst wenn diese Diagnosen kor rekt sei e n, würden sie nicht zur Indikation von Lithiofor, Risperdal und Quetiapin führen. Des Weiteren seien die Beschwerden im Gutachten oberflächlich aufge nommen worden. Die in der Z.___ dokumentierten manischen Phasen seien nicht im Ansatz erfragt worden. Auch das bipolare Krankheitsgeschehen fehle und ein Hinweis auf eine vertiefte Befragung hinsichtlich psychotischer Symptome (S. 2).
Der Beschwerdeführer leide seit einem Unfall vo m 1 6. Juli 2011 (mit Auto in eine Garage gefahren) unter Zittern der Hände, Wutanfällen, Gereiztheit, Schlafstö rungen, Grübelzwang, Kraftlosigkeit und Nutzlosigkeitsgedanken. Er habe heute noch regelmässig nachts Erinnerungen an die Folterzeit aus dem Jahr 1979 und leide an Flashbacks, deutlichem Vermeidungsverhalten und habe Herzrasen sowie Schweissausbrüche. Er berichte zudem über starke Konzentrationsstörungen, Ver gesslichkeit, Ein- und Durchschlafstörungen, Freud- und Sinnlosigkeitsgedanken, Traurigkeit und Blockaden. Zudem habe er manische Phasen mit deutlich gestei gertem Selbstwert. Der Beschwerdeführer habe vier Jahre seine Ehefrau (an Epi lepsie erkrankt) und seinen damals zweijährigen Sohn zu Hause betreuen müssen, was ihn zusätzlich belastet und überfordert habe (S. 2).
Als Diagnosen führ t en sie eine bipolare affektive Störung gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F31.5) sowie eine posttrauma tische Belastungsstörung (F43.1) auf. An eine Arbeitsfähigkeit sei nicht zu den ken. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Dauermüdigkeit nicht in der Lage, im Haushalt zu helfen, sei bei kleinsten Anforderungen, störungsbedingt, über fordert und habe aus diesem Grund auch das Autofahren aufgegeben (S. 3). 3.5
In seiner Stellungnahme vom 2. Juli 2019 (Urk. 7/72) zum Bericht des Zentrums A.___ (E. 3.4) führte Dr. E.___ aus, dass für die genann ten Beeinträchtigungen eine Einschränkung der Leistung von 25 % festgestellt worden sei (S. 1 f.). Im Gutachten habe er zudem ausdrücklich unter anderem eine bipolare affektive Störung attestiert, die zum Zeitpunkt der Untersuchung am 6. November 2018 mit einer leicht ausgeprägten depressiven Episode in Erscheinung getreten sei. Es werde im betreffenden Bericht nicht substantiiert, weshalb dies falsch sein soll. Ebenso habe am 6. November 2018 keine neuropsy chologische Untersuchung stattgefunden. Neben einer Verhaltensbeobachtung und ausführlichen Exploration habe der Beschwerdeführer mit Hilfe einer struk turierten Selbstbeurteilung (SCL-90-R) weitere Angaben ergänzen können. Die Fremdbeurteilung mit Hilfe der MADRS diene einer transparenten nachvollzieh baren Einschätzung depressiver Symptome. Hinzu gekommen sei eine Untersu chung von Urin und Blut. Die in den Akten dokumentierte manische Phase des Beschwerdeführers sei gewürdigt worden und habe zur Diagnose gemäss ICD-10: F31 geführt. Ein vollständiger objektiver psychopathologischer Befund finde sich im Gutachten unter Punkt 4.1 und 4. 3. Im Bericht des A.___ werde das Postulat einer «gegenwärtig schweren depressiven Episode» nicht substantiiert. Auch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit stütze sich offensichtlich vollständig auf die Selbsteinschätzung durch den Beschwerdeführer, bleibe undifferenziert, berück sichtige krankheitsfremde Aspekte und werde zeitlich nicht konkretisiert (S 2 f.). Dr. E.___
konstatierte, aufgrund des neuen Berichts könne er keine Änderung seiner Einschätzung hinsichtlich Diagnose und Arbeitsfähigkeit begründen (S. 3). 3.6
Li c . phil. F.___, Psychologe FSP und Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte n in ihrem Ber icht vom 1 0. Oktober 2019 (Urk. 7/81) aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 2 8. Mai 2019 bei lic . phil. F.___ in Behandlung und nehme alle zwei Wochen einen Termin wahr (S. 1). Des Weiteren
gaben
sie an, Dr. E.___ habe in seinem Gutachten eine fal sche Diagnose gestellt. Ihrer Meinung nach seien die folgenden Diagnosen zutreffend: - ICD-10: F33.1, rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgra dige Episode (seit 2007) - ICD-10: F43.1, Posttraumatische Belastungsstörung (seit 2006) - ICD-10: F44.7, gemischte dissoziative Störung
Der Beschwerdeführer leide stark unter Symptomen der depressiven Störung. Seine Niedergeschlagenheit sei auch während der Therapiegespräche spürbar. Er leide aktuell zudem unter Ein- und Durchschlafstörungen, Antrieb s losigkeit, innerer Unruhe, Angst, eingeschränktem Denk- und Konzentrationsvermögen, sozialer Isolation, Selbstwert- und Interessenverlust sowie an körperlicher Müdig keit. Aufgrund dieser Symptome sei die Diagnose einer rezidivierenden depressi ven Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode korrekt (S. 5). Aktuell sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beschwerden im ersten Arbeitsmarkt bis zu 100 % arbeitsunfähig. Eine angepasste leichte Tätigkeit könne ihm bis zu 30 % zugemutet werden (S. 5). 3.7
Dr. E.___ nahm in einem weiteren Bericht vom 2 7. November 2019 (Urk. 7/84) Stellung zu den Ausführungen von lic . phil. F.___ und Dr. G.___ (E. 3.6). E r hielt fest, dass durch den Bericht keine Fehler, Wiedersprüche und/oder wesent liche Unklarheiten in seinem Gutachten vom 7. Dezember 2018 hätten aufgezeigt werden können. Es seien auch keine neuen, relevanten Informationen dokumen tiert worden. Mit diesem neu vorgelegten Bericht könne er keine Änderung seiner Einschätzung, insbesondere bezüglich Diagnosen und Arbeitsfähigkeit, wie er sie in seinem Gutachten dargelegt habe, begründen . Es sei von einer anderen Beur teilung des gleichen Sachverhalts auszugehen (S. 4). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Erlass der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. E.___ (Urk. 7/52) sowie dessen Stellungnahmen vom 2. Juli 2019 (Urk. 7/72) und 2 7. November 2019 (Urk. 7/84). Als Diagnosen führte er eine leichte depressive Episode, eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine gemischte dissoziative Störung auf. Dazu attestierte er dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 13. Dezember 2016 bis 2 6. Januar 2017 und vom 2 4. September bis maximal 6. März 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für die übrige Zeit ging er in der angestammten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 56.25 % und in einer angepassten von 100 % aus. Gestützt darauf ging die Beschwerdegegnerin von einer Arbeitsfähig keit von 100 % aus und wies das Rentenbegehren ab. Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer vom 21. Dezember 2016 bis 2 6. Januar 2017 (Urk. 7/18/6- 13), vom 8. Februar bis 16. März 2017 (Urk. 7/22/11-12), vom 2 4. bis 2 9. September 201 7 (Urk. 7/52/49-51) und vom 30. September bis 2 3. November 2017 (Urk. 7/41) jeweils in stationäre r
respektive zuletzt in am b ulanter
Behandlung befand.
Im Rahmen des ersten stationären Aufenthalts in der Z.___ wurde die Diagnose einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen sowie der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung gestellt. Insbesondere beschrieben die zuständigen Ärzte eine affektive Niedergestimmtheit, Freudlosig keit und Antriebsmangel sowie ein vermindertes Selbstwertgefühl, Konzentrati onsstörungen, intermittierende passive Suizidgedanken, negative Zukunftsper spektive n, Schlafstörungen und einen reduzierten Appetit. Sie berichtete n zudem über akustische Halluzinationen und wahnhafte Beeinträchtigungserlebnisse, wobei zusätzlich Hyperarousal, Alpträume, Flashbacks und ein Vermeidungsver halten eruierbar waren. Der Beschwerdeführer erfüllte damit die Kriterien einer schweren depressiven Episode. Auch im Rahmen des zweiten stationären Aufent halts in der Z.___ wurden ähnliche Symptome geschildert und die bereits gestellten Diagnosen bestätigt (Urk. 7/22/19). Im Rahmen de r letzten Therapiebemühungen wurden unter anderem aufgrund der paranoiden Wahnvorstellungen die Diag nose einer bipolaren affektiven Störung, gegenwärtig manische Episode mit psy chotischen Symptomen, gestellt und die Diagnose einer posttraumatischen Belas tungsstörung bestätigt (Urk. 7/41/5). Im weiteren Verlauf diagnostizierten die behandelnden Ärzte des A.___
eine bipolare affektive Störung gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome und eine posttrauma tische Belastungsstörung (E. 3.4) sowie lic . phil. F.___ und Dr. G.___
eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, eine post traumatische Belastungsstörung und eine gemischte dissoziative Störung (E. 3.6). Sowohl die genannten Befunde als auch die jeweilige Diagnosestellung wurden einleuchtend geschildert . 4.2
Bei dieser Ausgangslage stellt sich insbesondere die Frage, ob auf die gutachter liche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgestellt werden kann und ob diese Ein schätzung i m Einklang mit den Akten steht. Die behandelnden Ärzte der Z.___ führten im Bericht vom 1 0. April 2017 (Urk. 7/21) zur Arbeitsfähigkeit aus, dem Beschwerdeführer sei es nicht möglich an einem geregelten Berufsalltag teilzu nehmen. Aufgrund der Konzentrationsstörungen sei zudem eine effektive und leistungsorientierte Beteiligung auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht möglich und er sei aufgrund der depressiven Symptomatik zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/21/7). In einem weiteren Bericht vom 4. Juli 2018 (Urk. 7/41) gaben sie diesbezüglich an, der Beschwerdeführer habe im Jahr 2017 an einer Arbeitsthe rapie teilgenommen und seitdem habe keine Verbesserung der Leistungsfähigkeit erreicht werden können. Es bestehe bei ihm weiterhin keine Leistungsfähigkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt und es wurde zudem eine Rentenprüfung emp fohlen. Lediglich bei einem positiven Rentenbescheid könne eine halbtägige Arbeitsstruktur in geschütztem Rahmen im Sinne einer Tagesstrukturierung in Erwägung gezogen werden (S. 6). Die weiteren behandelnden Ärzte des Zentrums A.___ gingen von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus und lic . phil. F.___ und Dr. med. G.___ von einer 100%igen in angestamm ter und 30%igen in einer angepassten Tätigkeit aus. 4.3
Aufgrund der vorliegenden Aktenlage ist nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. E.___ nur für die Zeit vom 1 3. Dezember 2016 bis 2 6. Januar 2017 und 24. September 2017 bis 6. März 2018 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausging. Obschon sich die Verfassung des Beschwerdeführers im Rahmen der sta tionären Unterbringungen teilweise besser te
respektive stabilisier t e, bestehen keine genügenden Anhaltspunkte, welche eine anschliessende Arbeitsfähigkeit von 56.25 % begründen würden. In den Akten befinden sich als echtzeitliche Ber ichte jene der Z.___ (Urk. 7/21 und Urk. 7/41), aus welchen
indes hervor geht, dass eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht möglich war und lediglich eine Tagesstrukturierung in Form einer Arbeitsstruktur im geschützten Rahmen emp fohlen wurde. Die retrospektive Einschätzung von Dr. E.___, wonach der Beschwerdeführer zwischen den stationären Aufenthalten und bis zur Begutach tung in der angestammten Tätigkeit im Umfang von 56.25 % und in einer ange passten zu 100 % arbeitsfähig gewesen sein soll, ist nicht schlüssig . Insbesondere berichteten die Ärzte der Z.___
lediglich von einer leichten Zustandsverbesserung respektive Teilremission der depressiven Symptomatik, was eine derartige Steige rung der Leis tungsfähigkeit
- zumindest ohne nähere Begründung - in Frage stellt (Urk. 7/18/9 und Urk. 7/21/5).
4. 4
Der Beschwerdeführer arbeitete gemäss eigenen Angaben zuletzt als Chauff eur bzw. Zügelmann (Urk. 7/9/6) . Hinsichtlich des zeitlichen Aspekts machte der Beschwerdeführer hingegen widersprüchliche Angaben. In der Z.___ gab er an,
im Jahr 2013 den Job verloren zu haben, was er als Auslö s er der Depression wahr nahm (Urk. 7/18/7) .
B eim Gutachter berichtete er hingegen, im Jahr 2011
bei der Arbeit einen Autounfall erlitten zu haben und seither arbeitsunfähig zu sein (Urk. 7/52 S. 11) . Ein Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers zeigt, dass seine letzte Anstellung in den Monate n Juni bis November 2008 lag (Urk. 7/12). Unbestritten ist jedoch grundsätzlich, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz im Bereich von Hilfsarbeiten tätig war.
Zum Belastungsprofil gab Dr. E.___ in seinem Gutachten an, der Beschwerde führer könne unter Berücksichtigung einer verminderten Belastbarkeit bei Defi ziten, vor allem in den Bereichen Planung und Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit und zwischenmenschliche r Kontaktfähigkeit sowie wegen motorischen Defiziten durch Zittern insgesamt in einem Umfang von 56.25 % in der bisherigen Tätigkeit arbeiten (Urk. 7/52 S. 37). Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nannte Dr. E.___ das gleiche Belastungsprofil mit der Ergänzung, eine erhöhte emotionale Belastung, Zeitdruck, Ansprüche an eine grössere geistige Flexibilität und überdurchschnittliche Dauerbelastung sollten vermieden werden (S. 38). Eine Minderung der Arbeitsfähigkeit in einer ange p assten Tätigkeit war gemäss Dr. E.___ jedoch nicht zu begründen (S. 39).
Es erscheint nicht nachvollziehbar, w eshalb die vorliegende Pathologie in der angestammten Tätigkeit zu einer massiven Mind erung der Arbeitsfähigkeit füh ren, in einer angepassten Tätigkeit je doch keinen Einfluss haben soll . So unter scheidet sich das Belastungsprofil für eine angepasste Tätigkeit nur rudimentär von der bisherigen - zuletzt vor gut einem Jahrzehnt ausgeübten - Tätigkeit. So ist nicht anzuneh m en, dass er als Hilfsarbeiter mit vier Jahren Schulbildung Auf gaben planen oder strukturieren musste, eine hohe Flexibili tät/Umstellungsfäh i gkeit benötigte, Entscheidungen treffen musste oder gar eine höhere geistige Flexibilität gefordert war. Damit verbleibt als effektive relevante Leistungseinschränkung die Durchhaltefähigkeit, Probleme in zwischenmensch lichen Kontakten, bei erhöhter emotionaler Belastung und Zeitdruck. Dass dies zu einer Steigerung der Arbeitsfäh i gkeit im Umfang von 43.75 % führen soll, ist nicht nachvollziehbar begründet. Jedenfalls wurde nicht dargetan, weshalb die doch erheblichen Befunde mit lediglich rudimentären Anpassungen der Arbeits stelle keine Auswirkungen mehr haben sollen.
Auch in den nachfolgenden Stellungnahmen (vgl. E. 3. 5 u nd 3. 7 hiervor) zeigte der Gutachter nicht schlüssig auf, aus welchem Grund sich die genannten Defizite bei einer angepassten Tätigkeit nicht ebenfalls auf die Arbeitsfähigkeit auswirken sollten . Die gutachterliche Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit in angestammter sowie angepasster Tätigkeit erscheint somit widersprüchlich und ist nicht plausi bel. Das Abstellen auf die Einschätzung des Gutachters vermag auch in dieser Hinsicht somit nicht zu überze u gen. 4. 5
Die Frage, ob die von Dr. E.___ gestellten Diagnosen zutreffend sind, kann einstweilen offengelassen werden, da das Gutachten n ach dem Gesagten
nament lich in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und das Belastungsprofil des Beschwerdeführers nicht den rechtsprechungsgemässen Anforde rungen an eine beweiskräftige ärztliche Expertise entspricht (E. 1.7), weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Auch die anderen Berichte lassen keine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit über den ganzen Zeitraum zu. Der behandelnde Psychologe lic . phil. F.___ und Dr. G.___ begründeten ihre Diagnosestellung sowie die Einschätzung des Leistungsvermögens in ihrem aktuellen Bericht vom 1 0. Oktober 2019 (vgl. E. 3.6 hiervor) nur vage und allgemein, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Die Ärzte des A.___ begründeten ihre Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit ebenfalls wenig differenziert (Urk. 7/64). Zudem ist
in Bezug auf Berichte von Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifels fällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Die Ärzte der H.___ äusserten sich nicht zur Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/ 52/49-51) und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei tens de r Z.___ bezog sich lediglich auf den Zeitraum bis ca. November 2017 (Urk. 7/ 41 /1). Damit erw eist sich der medizinische Sach verhalt als ungenügend abgeklärt. 4. 6
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Aktenlage für eine ab schlies sende Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerde führers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im gesamten Zeitverlauf als unzureichend erweist. Für eine rechtsgenügliche Einschätzung des verbleibenden Leistungsvermögens erscheinen damit weitere Abklärungen, insbesondere ein neues psychiatrisches Gutachten, unumgänglich. Die zuständigen Fachpersonen werden sich dabei in Auseinandersetzung auch mit den Vorakten nicht nur zur Arbeitsfähigkeit und deren Verlauf zu äussern, sondern auch zu den seit BGE 143 V 418 für alle psychischen Erkrankungen massgebenden Standardindikatoren Stellung zu nehmen haben, damit die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in Ein klang mit der geltenden Rechtslage vorgenommen werden kann (vgl. zum struk turierten Beweisverfahren BGE 143 V 418 und BGE 141 V 281). In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozess führung bei diesem Verfahrensausgang als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 14. Februar 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie weitere medizinische Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und hernach über die Leistungsansprüche des Beschwerde führers neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBabic