Sachverhalt
1.
Der 1989 geborene und zum Sanitärinstallateur ausgebildete (Urk. 7/24/6) X.___ meldete sich unter Hinweis auf eine Neurodermitis bei Hyper ( IgE )Syndrom am 18. Dezember 2014 (Eingang bei der IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/4). Infolge Nichterfüllens des Wartejahres und der Erzielung eines rentenausschliessenden Erwerbsein kom mens durch den
Versicherten im Gartenbauunternehmen seines Vaters (Urk. 7/23) wurde das Verfahren bei der IV-Stelle mit Mitteilung vom 17. Juli 2015 abge schlossen (Urk. 7/22).
Am 22. Juni 2018 meldete si ch X.___ erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (Urk. 7/24) . Diese
klärte den medizinischen und erwerblichen Sachverhalt ab (Urk. 7/28-30 , 57-68 ) und gab ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (Expertise vom 31. Januar 2019, Urk. 7/50) . Am 26. Juni 2019 wurde der Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende erstattet (Urk. 7/72). Nach durch ge führtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 3. Oktober 2019, Urk. 7/74; Einwände vom 4. November 2019, Urk. 7/75 und vom 20. Januar 2020, Urk. 7/85 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Januar 2020 einen Rentenan spruch (Urk. 2). 2.
Dagegen liess X.___ am 26. Februar 2020 Beschwerde erheben und beantragen, es sei unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1). Die Beschwer degegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 7. April 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. April 2020 (Urk. 8) mitgeteilt wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfe n sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge ben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf i hre Abklärungen davon aus, die Anstellung des
Beschwerdeführers als Ge schäftsleiter bei der Y.___ GmbH entspreche in Bezug auf seine gesundheitliche Einschränkung
einer angepasste n Tätigkeit, wobei diesbezüglich eine gesundheitsbedingte Leistungseinbusse von 24 % bestehe. Trotz der gesund heitlichen Einschränkung sei der Lohn des Beschwerdeführers nicht gesunken, sondern gar markant gestiegen. Der Beschwerdeführer habe daher keine finan zielle Einbusse zu tragen, weshalb keine Grundlage für den Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung bestehe. 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend (Urk. 1) , die Beschwerde gegnerin habe trotz der Kenntnis, dass der Krankentaggeldversicherer Leistungen erbringe, deren Akten nicht beizogen. Dies sei auch nicht erfolgt, nachdem der Beschwerdeführer mit Einwand darauf hingewiesen habe, er sei seit August 2019 wieder ganz arbeitsunfähig. Auch habe die Beschwerdegegnerin die Umstände der angeblich ausgebliebenen finanziellen Einbusse trotz gesundheitlicher Ein schrän kung des Beschwerdeführers ausser Acht gelassen. So habe der Beschwer de führer Krankentaggelder und -
von seine r Mutter als Gesellschafterin der Unternehmung -
Soziallohn erhalten . Diese Umstände wären bei der Berechnung des Invalideneinkommens zu berücksichtigen gewesen. Auch hätte die Beschwer degegnerin anhand der Akten des Krankentaggeldversicherers ohne Weiteres eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ab August 2019 feststellen können. 3. 3.1
Im interdisziplinären Z.___ -Gutachten vom 31. Januar 2019 , welc hes auf den vom 2 0. b is 27. November 2018 durchgeführten Untersuchungen basiert (Urk. 7/50) , wurden folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit festge halten (Urk. 7/50/7) : - Hyper-IgE-Syndrom mit - a usge prägter exzematoider ( atopischer ) Dermatitis - Status nach multiplen Abszessen an unterschiedlicher Lokalisation und verminderte Immunkompetenz - Eisenmangel - Rechtkonvexe Thorakolumbalskoliose (Cobb-Winkel 37°, 6.03 .2018) im Rahmen des Hyper-IgE- Syndroms mit - i ntermittierenden Thorakalgien bei Verdacht auf symptomatische costotransversale Funktionsstörungen («Blockierungen») - b ewegungs- und belastungsabhängigen Facettenarthrosen und ilio sa kraler Schmerzsymptomatik bei muskulärer Insuffizienz und Dekondi tionierung - Dysplasiecoxarthrose beidseits mit schmerzhafter Beugehemmung - Rx Beckenübersicht 21.11.2018: fliehender Pfannenerker, zentrale Gelenksspaltverschmälerung. Beidseits, CE rechts ca 20°, links ca. 15°
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurde F olgendes festgehalten
(Urk. 7/50/7-8) :
GERD ( ED 2016) ; Hörminderung rechts unklarer Ätiologie (ED 2007 ); Leberenzymerhöhung unklarer Ätiologie; Fussinsuffizienz mit Rückfuss- Valgus , Pes
planus , intermittierend symptomatischem Hallux
rigidus und Sublu xation der Peronealsehne
submalleolär rechts; Status nach Unterarmfrakturen beidseits im Kindesalter mit leichter Einschränkung der Unterarmwende bewe gun gen; Status nach rezidivierenden Bursitiden am Olecranon beidseits und mehr fachen operativen Eingriffen; Status nach Knochenmarksödemen unklarer Ätio logie; Vitamin D-Mangel.
Im Rahmen der Begutachtung durch das Z.___ wurde der Beschwerdeführer allge mein internistisch, orthopädisch, dermatologisch und psychiatrisch untersucht (Urk. 7/ 50/2-3). Aus interdisziplinärer Sicht seien durch die erhöhte Infektan fällig keit leicht vermehrte Absenzen durchaus denkbar. Unter der aktuellen pro phylaktischen antibiotischen Therapie und raschem Eingreifen bei beginnenden Infekten sei dieser Punkt aktuell jedoch von geringem Ausmass, auch wenn weitere Infekte durchaus denkbar seien. Aufgrund der Neurodermitis würden sich weitere Einschränkungen im Bereich von manuellen Tätigkeiten ergeben, das Tragen von Schutzhandschuhen und Plastik-/Gummihandschuhen sei indesse n nicht indiziert. Betreffend de s Achsenskelett s und der Hüftproblematik würden sich ebenfalls Einschränkungen ergeben. Körperlich schwere Arbeiten seien nicht möglich (Urk. 7/50/8) . Aus psychiatrischer Sich t lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ableiten (Urk. 7/50/7). Durch die immer wiederkehrenden Infekte und die verminderte Belastbarkeit des Achsenskel ettes sei der Beschwer deführer sicherlich deutlich belastet. An seiner jetzigen Arbeitsstelle sei er jedoch optimal angepasst und habe gelernt , mit den Belastungen adäquat umzugehen. Im beruflichen als auch im privaten Be reich sei der Beschwerdeführer gleicher massen eingeschränkt. Anlässlich der Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf Symptomverdeutlichung, Aggravation oder gar Simulationen ergeben. In der aktuellen Tätigkeit bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 bis 20 % aufgrund vereinzelter vermehrter Absenzen bei Infekten, eines leicht ver mehr ten Pausenbedarfs und eines gering eingeschränkten Rendements. Diese Ein schränkung bestehe seit Beginn der aktuellen Tätigkeit im Jahr 2013 (Urk. 7/5 0/9). Wie sich der Zustand weiterentwickle , könne aus aktueller Sicht nicht voraus gesagt werden. Eine Tätigkeit, in welcher der Beschwerdeführer in grösserem Um fang arbeitsfähig wäre, könne nicht genannt werden (Urk. 7/50/10). 3.2
Vom 19. b is 28. März 2019 war der Beschwerdeführer in der Rehaklinik A.___ hospi talisiert. Gemäss dem Austrittsbericht vom 5. April 2019 (Urk. 3/4) sei der Beschwerdeführer zur Schmerzreduktion und Verbesserung der Beweglichkeit in ein multimodales, individuell abgestimmtes und leistungsangepasstes Therapie programm integriert worden. Nach wenigen Tagen sei es zu einer deutlichen Schmerzzunahme gekommen und der Beschwerdeführer habe über Ganzkör per schmerzen berichtet. Sein Gang habe sich sehr verkrampft und steif gezeigt und das Auf- und Absitzen sei nur ganz langsam und mit viel Abstützen auf den Armlehnen möglich gewesen. Nach Erschöpfung aller therapeutischen Möglich keiten habe der Beschwerdeführer sodann den Wunsch geäussert, frühzeitig aus der Rehabilitation auszutreten. 3.3
Aus dem Bericht vom 12. Novembe r 2019 des Spitals B.___ (Urk. 3/5) zuhanden des Kranken taggeldversicherers geht hervor, im März 2019 sei die Erstdiagnose eines restless
legs Syndroms und im Oktober 2019 diejenige eines chronifizierten
Panvert ebralsyndrom s gestellt worden. Dr. med. C.___ , stellvertre tende leitende Ärztin, hielt im Bericht sodann fest, der Beschwerdeführer werde seit dem 8. März 2019 alle vier Wochen mit Privigen , einem Human-Immun globuli n, therapiert. Bis anhin habe sich ein stabiler und insbesondere kein exa cerbierter Verlauf des Hyper-IgE-Syndroms unter der Privigen -Therapie gezeigt. Jedoch habe sich auch keine wesentliche Besserung der Sinusitisbeschwerden
e rgeben; die Privigen -Therapie we rde vorerst weitergeführt. Der Beschwerde führer habe die stationäre muskuloskelettale Rehabilitation zur Behandlung von progredienten Rückenschmerzen bei vorbekannter Skoliose bei fehlendem Effekt und Ex a cerbation der Beschwerden abgebrochen. Bei weiterhin fehlender Be schwerdeverbesserung trotz täglichen Übungen zuhause sei der Beschwerdeführer zur Rückensprechstunde auf der Rheumatologie des Universitätsspital s D.___
angemeldet worden , wo inzwischen ein chronifiziertes
Panverteb ralsyndrom
habe
diagnostiziert werden können . Weitere Abklärungen, vor allem in der Schmerz sprech stunde, seien geplant. Aufgrund der ausgeprägten Schmerzsymptomatik sei der Besch werdeführer seit August 2019 zu 100 % arbeitsunfähig. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer Beurteilung, wonach in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 bis 90 % bestehe, vorwiegend auf das Z.___ -Gutachten (vgl. Verfügung vom 24. Januar 2020, Urk. 2 und Feststellungs blatt vom 6. November 2019 , Urk. 7/78 ) . Das Z.___ -Gutachten wurde unter Ein bezu g aller relevanter medizinischer Disziplinen ( allgemeine innere Medizin, Orthopädie, Dermatologie und Psychiatrie ) erstellt, erging unter Berücksichtigung der Vorakten , der Anamnese sowie der vom Beschwerdeführer geklagten Be schwer den (Urk. 7/50/16-30, 38-40, 48 f. und 54-58). Die Gutachter legten ihr e Schlussfolgerung, wonach die aktuelle Tätigkeit des Beschwerdeführers als opti mal angepasst anzusehen sei und aufgrund der vereinzelt vermehr ten Absenzen bei Infekten, eines leicht vermehrten Pausenbedarf s und gering eingeschränkten Rendement s von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 10 bis 20 % auszugehen sei, nachvollziehbar dar. Das Gutachten erweist sich damit als beweiskräftig, was der Beschwerdeführer indessen auch nicht bestreitet. 4.2
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Leistungsanspruch des Beschwerde füh rers ,
weil er in seiner aktuellen Tätigkeit, welche einer angepassten Tätigkeit entspreche, keine finanzielle Einbusse erleide (Urk. 2). Anhand der Akten ergeben sich allerdings Hinweise, welche es als fraglich erscheinen lassen, ob der Be schwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit im Rahmen seiner aktuellen Tätigkeit noch in zumutbarer Weise umsetz en kann. Zwar erachteten die Gutachter die aktuelle Tätigkeit als Geschäftsführer in der Gartenbauunternehmung seiner Mutter als optimal angepasst (E. 3.1). Im Rahmen der Konsensbeurteilung führten sie aber aus, nachdem der Vater des Beschwerdeführers 2016 überraschend ver storben sei, habe der Beschwerdeführer die Leitung des Unternehmens übernom men. Damit sei er knapp an seiner Leistungsfähigkeit angelangt, beziehungsweise sei er damit zeitweise auch überfordert, weshalb er die Unterstützung seiner ältesten Schwester, die während zwei bis drei Tagen im Betrieb mithelfe, benötige (Urk. 7/50/6; vgl. auch Urk. 7/50/62, wonach sich der Beschwerdeführer – insbe sondere infolge seiner Rückenschmerzen - zunehmend ausserstande fühle, die anfallende Arbeit noch zu bewältigen). In den Akten finden sich denn auch unter schiedliche Angaben zum Arbeitsumfang in der aktuellen Tätigkeit des Beschwer deführers. Während der Beschwerdeführer anlässlich der orthopädischen Begut achtung ausführte, etwa 60 Stunden wöchentlich zu arbeiten, wobei er sich auf reine Organisations- und Bürotätigkeiten beschränke (Urk. 7/50/39), führte er im Rahmen der internistischen Abklärung aus, wenn er zu 50 % arbeiten könne, dann sei dies ein besonders guter Tag (Urk. 7/50/27). Im Rahmen der Erhebung des Abklärungsberichts erklärte der Beschwerdeführer im Juni 2019, sein gesund heitlich schlechter Zustand bestehe schon seit etwa 2.5 Jahren. Seither sei er als Mitarbeiter auf den Baustellen nicht mehr anzutreffen; er übe eigentlich nur noch Kontrollfunktion aus. Dadurch benötige er mehr temporäre Arbeitskräfte und übertrage Aufträge an Subunternehmer. Eigentlich nehme er nur noch Aufträge entgegen, die er dann zur Erledigung an Subunternehmer weiterleite. Die ganze Administration (Büro, Offerten, Abrechnungen, Akquisition, Kundenpflege usw.) erledige er weiterhin, brauche hierfür aber mehr Zeit, als eigentlich üblich wäre. Was er vorher am Abend noch an Büroarbeiten erledigt habe, verteile er nun über den ganzen Tag. Diese Arbeitssituation bestehe schon seit etwa 2017. Trotz diesen Anpassungen an seine gesundheitlichen Probleme sei sein Lohn von Fr. 12'000.--, den er seit 2018 monatlich erziele, unverändert geblieben. Den einst in der Haus wartung ausgeübten Nebenerwerb habe er im Jahr 2016 aufgegeben, da er nicht mehr in der Lage gewesen sei, die dafür notwendigen körperlichen Arbeiten auszuführen (Urk. 7/72/3). Gestützt auf diese Angaben ermittelte die Abklärungs person für den Arbeitsalltag eine gesundheitsbedingte Leistungseinbusse von 24 %
(Betriebsleitung, gewichtet: 76 %; keine Einschränkung; Garten- und Land schafts bau, Gewichtung: 24 %, Einschränkung: 100 %; Urk. 7/72/5). Ob, wie die Be schwerdegegnerin annimmt, der Beschwerdeführer die von den Gutachtern atte stierte Restarbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit noch verwerten kann, bleibt angesichts dieser widersprüchlichen Angaben unklar, zumal dem Beschwerde füh rer seit Februar 2018 Taggelder der Krankentaggeldversicherung für eine Arbeits unfähigkeit im Umfang von 50 bis 100 % ausgerichtet werden (Urk. 3/6 S. 6) und der Geschäftsabschluss für das Jahr 2018 der Abklärungsperson noch nicht vorlag (Urk. 7/72/8). Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer das Vorliegen von Soziallohn geltend macht (Urk. 1 S. 6), was mit Blick darauf, dass die Mutter des Beschwerdeführers alleinige Gesellschafterin des Familienbetriebs ist (Urk. 7/72 /2; vgl. auch den Handelsregistereintrag ), nicht ohne Wei teres auszuschliessen ist, fallen
doch als Indiz für eine freiwillige Sozialleistung insbesondere verwandtschaftliche Beziehungen zwischen dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin und der versicherten Person oder eine lange Dauer des Arbeits verhältnisses in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_320/2012 vom 11. Septem ber 2012 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 20 ff. zu Art. 28a). Die Beschwer degegnerin tätigte in diesem Zusammenhang keine weitergehenden Abklärungen (vgl. Urk. 7/72/8 und Urk. 7/78/5) und begründete ihren Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer keine Erwerbseinbusse erleide. Ob dies zutrifft und die Annahme gestattet, von einem stabilen Arbeitsverhältnis auszugehen, ist, wie dargelegt, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Auch wenn für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch reali sierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen ist , in welcher die ve rsi chert e Person konkret steht, ist zu klären, ob sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zu mutbarer Weise voll ausschöpft und das Einkommen aus der Arbeitsleistung als ange messen und nicht als Soziallohn gilt ( vgl. BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ). Was das Vorbringen des Beschwerdeführers anbelangt, es sei aufgrund einer Schmerzexazerbation im August 2019 gar von einer 100%igen Erwerbseinbusse auszugehen (Urk. 1 S. 2, 6), erlauben die Akten auch dies betreffend keine ab schliessende Beurteilung. Es trifft zwar zu, dass die Ärzte des Spitals B.___ seit August 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bescheinigten, nachdem zuvor eine solche von 70 % bestanden habe (E. 3.3). Dazu, ob diese Einschätzung auch die funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepassten Tätig keiten beschlägt, lassen sich dem Bericht keinerlei Angaben entnehmen. Dass der Beschwerdeführer aufgrund der skoliotischen Fehlstellung an Schmerzzuständen leidet, erkannten auch die Gutachter (Urk. 7/50/4-6), weshalb sie denn auch kör perlich schwere Arbeiten für nicht mehr zumutbar erachteten, leichte, inter mit tierend auch mittelschwere Tätigkeiten jedoch mit einer Einschränkung von 10
bis 20 % wegen vermehrter Absenzen bei Infekten und leicht vermehrten Pausenbedarfs für möglich hielten (E. 3.1; Urk. 7/50/8). Dass sich hieran bis zum Verfügungszeitpunkt eine relevante Veränderung zugetragen hat, lässt sich mit Blick auf die nach der Begutachtung ergangenen Arztberichte jedenfalls nicht ausschliessen. Mithin besteht auch in dieser Hinsicht Klärungsbedarf. 4.3
Nach dem Gesagten lässt sich vorliegend weder abschliessend feststellen, ob sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers nach der Begutachtung rele vant verschlechtert hat, noch ob er im Stande ist, seine Restarbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit zu verwerten.
Der Sachverhalt erweist sich unter diesen Umständen als nicht hinreichend ab geklärt, weshalb die angefochtene Verfügung vom 24. Januar 2020 aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen ist.
D ie Beschwerde ist daher gutzuheissen. 5. 5.1
Die Kosten des Verfahrens sind gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG auf Fr. 700.--festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegner in aufzuerlegen 5.2
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). 5.3
Dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht damit eine Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 1’5 00.-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuer legen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 24. Januar 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgew iesen , damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch neu befinde. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Der 1989 geborene und zum Sanitärinstallateur ausgebildete (Urk. 7/24/6) X.___ meldete sich unter Hinweis auf eine Neurodermitis bei Hyper ( IgE )Syndrom am 18. Dezember 2014 (Eingang bei der IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/4). Infolge Nichterfüllens des Wartejahres und der Erzielung eines rentenausschliessenden Erwerbsein kom mens durch den
Versicherten im Gartenbauunternehmen seines Vaters (Urk. 7/23) wurde das Verfahren bei der IV-Stelle mit Mitteilung vom 17. Juli 2015 abge schlossen (Urk. 7/22).
Am 22. Juni 2018 meldete si ch X.___ erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (Urk. 7/24) . Diese
klärte den medizinischen und erwerblichen Sachverhalt ab (Urk. 7/28-30 , 57-68 ) und gab ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (Expertise vom 31. Januar 2019, Urk. 7/50) . Am 26. Juni 2019 wurde der Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende erstattet (Urk. 7/72). Nach durch ge führtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 3. Oktober 2019, Urk. 7/74; Einwände vom 4. November 2019, Urk. 7/75 und vom 20. Januar 2020, Urk. 7/85 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Januar 2020 einen Rentenan spruch (Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfe n sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge ben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
E. 2 Dagegen liess X.___ am 26. Februar 2020 Beschwerde erheben und beantragen, es sei unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1). Die Beschwer degegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 7. April 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. April 2020 (Urk. 8) mitgeteilt wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf i hre Abklärungen davon aus, die Anstellung des
Beschwerdeführers als Ge schäftsleiter bei der Y.___ GmbH entspreche in Bezug auf seine gesundheitliche Einschränkung
einer angepasste n Tätigkeit, wobei diesbezüglich eine gesundheitsbedingte Leistungseinbusse von 24 % bestehe. Trotz der gesund heitlichen Einschränkung sei der Lohn des Beschwerdeführers nicht gesunken, sondern gar markant gestiegen. Der Beschwerdeführer habe daher keine finan zielle Einbusse zu tragen, weshalb keine Grundlage für den Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung bestehe.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend (Urk. 1) , die Beschwerde gegnerin habe trotz der Kenntnis, dass der Krankentaggeldversicherer Leistungen erbringe, deren Akten nicht beizogen. Dies sei auch nicht erfolgt, nachdem der Beschwerdeführer mit Einwand darauf hingewiesen habe, er sei seit August 2019 wieder ganz arbeitsunfähig. Auch habe die Beschwerdegegnerin die Umstände der angeblich ausgebliebenen finanziellen Einbusse trotz gesundheitlicher Ein schrän kung des Beschwerdeführers ausser Acht gelassen. So habe der Beschwer de führer Krankentaggelder und -
von seine r Mutter als Gesellschafterin der Unternehmung -
Soziallohn erhalten . Diese Umstände wären bei der Berechnung des Invalideneinkommens zu berücksichtigen gewesen. Auch hätte die Beschwer degegnerin anhand der Akten des Krankentaggeldversicherers ohne Weiteres eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ab August 2019 feststellen können. 3. 3.1
Im interdisziplinären Z.___ -Gutachten vom 31. Januar 2019 , welc hes auf den vom 2 0. b is 27. November 2018 durchgeführten Untersuchungen basiert (Urk. 7/50) , wurden folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit festge halten (Urk. 7/50/7) : - Hyper-IgE-Syndrom mit - a usge prägter exzematoider ( atopischer ) Dermatitis - Status nach multiplen Abszessen an unterschiedlicher Lokalisation und verminderte Immunkompetenz - Eisenmangel - Rechtkonvexe Thorakolumbalskoliose (Cobb-Winkel 37°, 6.03 .2018) im Rahmen des Hyper-IgE- Syndroms mit - i ntermittierenden Thorakalgien bei Verdacht auf symptomatische costotransversale Funktionsstörungen («Blockierungen») - b ewegungs- und belastungsabhängigen Facettenarthrosen und ilio sa kraler Schmerzsymptomatik bei muskulärer Insuffizienz und Dekondi tionierung - Dysplasiecoxarthrose beidseits mit schmerzhafter Beugehemmung - Rx Beckenübersicht 21.11.2018: fliehender Pfannenerker, zentrale Gelenksspaltverschmälerung. Beidseits, CE rechts ca 20°, links ca. 15°
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurde F olgendes festgehalten
(Urk. 7/50/7-8) :
GERD ( ED 2016) ; Hörminderung rechts unklarer Ätiologie (ED 2007 ); Leberenzymerhöhung unklarer Ätiologie; Fussinsuffizienz mit Rückfuss- Valgus , Pes
planus , intermittierend symptomatischem Hallux
rigidus und Sublu xation der Peronealsehne
submalleolär rechts; Status nach Unterarmfrakturen beidseits im Kindesalter mit leichter Einschränkung der Unterarmwende bewe gun gen; Status nach rezidivierenden Bursitiden am Olecranon beidseits und mehr fachen operativen Eingriffen; Status nach Knochenmarksödemen unklarer Ätio logie; Vitamin D-Mangel.
Im Rahmen der Begutachtung durch das Z.___ wurde der Beschwerdeführer allge mein internistisch, orthopädisch, dermatologisch und psychiatrisch untersucht (Urk. 7/ 50/2-3). Aus interdisziplinärer Sicht seien durch die erhöhte Infektan fällig keit leicht vermehrte Absenzen durchaus denkbar. Unter der aktuellen pro phylaktischen antibiotischen Therapie und raschem Eingreifen bei beginnenden Infekten sei dieser Punkt aktuell jedoch von geringem Ausmass, auch wenn weitere Infekte durchaus denkbar seien. Aufgrund der Neurodermitis würden sich weitere Einschränkungen im Bereich von manuellen Tätigkeiten ergeben, das Tragen von Schutzhandschuhen und Plastik-/Gummihandschuhen sei indesse n nicht indiziert. Betreffend de s Achsenskelett s und der Hüftproblematik würden sich ebenfalls Einschränkungen ergeben. Körperlich schwere Arbeiten seien nicht möglich (Urk. 7/50/8) . Aus psychiatrischer Sich t lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ableiten (Urk. 7/50/7). Durch die immer wiederkehrenden Infekte und die verminderte Belastbarkeit des Achsenskel ettes sei der Beschwer deführer sicherlich deutlich belastet. An seiner jetzigen Arbeitsstelle sei er jedoch optimal angepasst und habe gelernt , mit den Belastungen adäquat umzugehen. Im beruflichen als auch im privaten Be reich sei der Beschwerdeführer gleicher massen eingeschränkt. Anlässlich der Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf Symptomverdeutlichung, Aggravation oder gar Simulationen ergeben. In der aktuellen Tätigkeit bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 bis 20 % aufgrund vereinzelter vermehrter Absenzen bei Infekten, eines leicht ver mehr ten Pausenbedarfs und eines gering eingeschränkten Rendements. Diese Ein schränkung bestehe seit Beginn der aktuellen Tätigkeit im Jahr 2013 (Urk. 7/5 0/9). Wie sich der Zustand weiterentwickle , könne aus aktueller Sicht nicht voraus gesagt werden. Eine Tätigkeit, in welcher der Beschwerdeführer in grösserem Um fang arbeitsfähig wäre, könne nicht genannt werden (Urk. 7/50/10). 3.2
Vom 19. b is 28. März 2019 war der Beschwerdeführer in der Rehaklinik A.___ hospi talisiert. Gemäss dem Austrittsbericht vom 5. April 2019 (Urk. 3/4) sei der Beschwerdeführer zur Schmerzreduktion und Verbesserung der Beweglichkeit in ein multimodales, individuell abgestimmtes und leistungsangepasstes Therapie programm integriert worden. Nach wenigen Tagen sei es zu einer deutlichen Schmerzzunahme gekommen und der Beschwerdeführer habe über Ganzkör per schmerzen berichtet. Sein Gang habe sich sehr verkrampft und steif gezeigt und das Auf- und Absitzen sei nur ganz langsam und mit viel Abstützen auf den Armlehnen möglich gewesen. Nach Erschöpfung aller therapeutischen Möglich keiten habe der Beschwerdeführer sodann den Wunsch geäussert, frühzeitig aus der Rehabilitation auszutreten. 3.3
Aus dem Bericht vom 12. Novembe r 2019 des Spitals B.___ (Urk. 3/5) zuhanden des Kranken taggeldversicherers geht hervor, im März 2019 sei die Erstdiagnose eines restless
legs Syndroms und im Oktober 2019 diejenige eines chronifizierten
Panvert ebralsyndrom s gestellt worden. Dr. med. C.___ , stellvertre tende leitende Ärztin, hielt im Bericht sodann fest, der Beschwerdeführer werde seit dem 8. März 2019 alle vier Wochen mit Privigen , einem Human-Immun globuli n, therapiert. Bis anhin habe sich ein stabiler und insbesondere kein exa cerbierter Verlauf des Hyper-IgE-Syndroms unter der Privigen -Therapie gezeigt. Jedoch habe sich auch keine wesentliche Besserung der Sinusitisbeschwerden
e rgeben; die Privigen -Therapie we rde vorerst weitergeführt. Der Beschwerde führer habe die stationäre muskuloskelettale Rehabilitation zur Behandlung von progredienten Rückenschmerzen bei vorbekannter Skoliose bei fehlendem Effekt und Ex a cerbation der Beschwerden abgebrochen. Bei weiterhin fehlender Be schwerdeverbesserung trotz täglichen Übungen zuhause sei der Beschwerdeführer zur Rückensprechstunde auf der Rheumatologie des Universitätsspital s D.___
angemeldet worden , wo inzwischen ein chronifiziertes
Panverteb ralsyndrom
habe
diagnostiziert werden können . Weitere Abklärungen, vor allem in der Schmerz sprech stunde, seien geplant. Aufgrund der ausgeprägten Schmerzsymptomatik sei der Besch werdeführer seit August 2019 zu 100 % arbeitsunfähig. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer Beurteilung, wonach in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 bis 90 % bestehe, vorwiegend auf das Z.___ -Gutachten (vgl. Verfügung vom 24. Januar 2020, Urk. 2 und Feststellungs blatt vom 6. November 2019 , Urk. 7/78 ) . Das Z.___ -Gutachten wurde unter Ein bezu g aller relevanter medizinischer Disziplinen ( allgemeine innere Medizin, Orthopädie, Dermatologie und Psychiatrie ) erstellt, erging unter Berücksichtigung der Vorakten , der Anamnese sowie der vom Beschwerdeführer geklagten Be schwer den (Urk. 7/50/16-30, 38-40, 48 f. und 54-58). Die Gutachter legten ihr e Schlussfolgerung, wonach die aktuelle Tätigkeit des Beschwerdeführers als opti mal angepasst anzusehen sei und aufgrund der vereinzelt vermehr ten Absenzen bei Infekten, eines leicht vermehrten Pausenbedarf s und gering eingeschränkten Rendement s von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 10 bis 20 % auszugehen sei, nachvollziehbar dar. Das Gutachten erweist sich damit als beweiskräftig, was der Beschwerdeführer indessen auch nicht bestreitet. 4.2
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Leistungsanspruch des Beschwerde füh rers ,
weil er in seiner aktuellen Tätigkeit, welche einer angepassten Tätigkeit entspreche, keine finanzielle Einbusse erleide (Urk. 2). Anhand der Akten ergeben sich allerdings Hinweise, welche es als fraglich erscheinen lassen, ob der Be schwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit im Rahmen seiner aktuellen Tätigkeit noch in zumutbarer Weise umsetz en kann. Zwar erachteten die Gutachter die aktuelle Tätigkeit als Geschäftsführer in der Gartenbauunternehmung seiner Mutter als optimal angepasst (E. 3.1). Im Rahmen der Konsensbeurteilung führten sie aber aus, nachdem der Vater des Beschwerdeführers 2016 überraschend ver storben sei, habe der Beschwerdeführer die Leitung des Unternehmens übernom men. Damit sei er knapp an seiner Leistungsfähigkeit angelangt, beziehungsweise sei er damit zeitweise auch überfordert, weshalb er die Unterstützung seiner ältesten Schwester, die während zwei bis drei Tagen im Betrieb mithelfe, benötige (Urk. 7/50/6; vgl. auch Urk. 7/50/62, wonach sich der Beschwerdeführer – insbe sondere infolge seiner Rückenschmerzen - zunehmend ausserstande fühle, die anfallende Arbeit noch zu bewältigen). In den Akten finden sich denn auch unter schiedliche Angaben zum Arbeitsumfang in der aktuellen Tätigkeit des Beschwer deführers. Während der Beschwerdeführer anlässlich der orthopädischen Begut achtung ausführte, etwa 60 Stunden wöchentlich zu arbeiten, wobei er sich auf reine Organisations- und Bürotätigkeiten beschränke (Urk. 7/50/39), führte er im Rahmen der internistischen Abklärung aus, wenn er zu 50 % arbeiten könne, dann sei dies ein besonders guter Tag (Urk. 7/50/27). Im Rahmen der Erhebung des Abklärungsberichts erklärte der Beschwerdeführer im Juni 2019, sein gesund heitlich schlechter Zustand bestehe schon seit etwa 2.5 Jahren. Seither sei er als Mitarbeiter auf den Baustellen nicht mehr anzutreffen; er übe eigentlich nur noch Kontrollfunktion aus. Dadurch benötige er mehr temporäre Arbeitskräfte und übertrage Aufträge an Subunternehmer. Eigentlich nehme er nur noch Aufträge entgegen, die er dann zur Erledigung an Subunternehmer weiterleite. Die ganze Administration (Büro, Offerten, Abrechnungen, Akquisition, Kundenpflege usw.) erledige er weiterhin, brauche hierfür aber mehr Zeit, als eigentlich üblich wäre. Was er vorher am Abend noch an Büroarbeiten erledigt habe, verteile er nun über den ganzen Tag. Diese Arbeitssituation bestehe schon seit etwa 2017. Trotz diesen Anpassungen an seine gesundheitlichen Probleme sei sein Lohn von Fr. 12'000.--, den er seit 2018 monatlich erziele, unverändert geblieben. Den einst in der Haus wartung ausgeübten Nebenerwerb habe er im Jahr 2016 aufgegeben, da er nicht mehr in der Lage gewesen sei, die dafür notwendigen körperlichen Arbeiten auszuführen (Urk. 7/72/3). Gestützt auf diese Angaben ermittelte die Abklärungs person für den Arbeitsalltag eine gesundheitsbedingte Leistungseinbusse von 24 %
(Betriebsleitung, gewichtet: 76 %; keine Einschränkung; Garten- und Land schafts bau, Gewichtung: 24 %, Einschränkung: 100 %; Urk. 7/72/5). Ob, wie die Be schwerdegegnerin annimmt, der Beschwerdeführer die von den Gutachtern atte stierte Restarbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit noch verwerten kann, bleibt angesichts dieser widersprüchlichen Angaben unklar, zumal dem Beschwerde füh rer seit Februar 2018 Taggelder der Krankentaggeldversicherung für eine Arbeits unfähigkeit im Umfang von 50 bis 100 % ausgerichtet werden (Urk. 3/6 S. 6) und der Geschäftsabschluss für das Jahr 2018 der Abklärungsperson noch nicht vorlag (Urk. 7/72/8). Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer das Vorliegen von Soziallohn geltend macht (Urk. 1 S. 6), was mit Blick darauf, dass die Mutter des Beschwerdeführers alleinige Gesellschafterin des Familienbetriebs ist (Urk. 7/72 /2; vgl. auch den Handelsregistereintrag ), nicht ohne Wei teres auszuschliessen ist, fallen
doch als Indiz für eine freiwillige Sozialleistung insbesondere verwandtschaftliche Beziehungen zwischen dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin und der versicherten Person oder eine lange Dauer des Arbeits verhältnisses in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_320/2012 vom 11. Septem ber 2012 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 20 ff. zu Art. 28a). Die Beschwer degegnerin tätigte in diesem Zusammenhang keine weitergehenden Abklärungen (vgl. Urk. 7/72/8 und Urk. 7/78/5) und begründete ihren Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer keine Erwerbseinbusse erleide. Ob dies zutrifft und die Annahme gestattet, von einem stabilen Arbeitsverhältnis auszugehen, ist, wie dargelegt, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Auch wenn für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch reali sierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen ist , in welcher die ve rsi chert e Person konkret steht, ist zu klären, ob sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zu mutbarer Weise voll ausschöpft und das Einkommen aus der Arbeitsleistung als ange messen und nicht als Soziallohn gilt ( vgl. BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ). Was das Vorbringen des Beschwerdeführers anbelangt, es sei aufgrund einer Schmerzexazerbation im August 2019 gar von einer 100%igen Erwerbseinbusse auszugehen (Urk. 1 S. 2, 6), erlauben die Akten auch dies betreffend keine ab schliessende Beurteilung. Es trifft zwar zu, dass die Ärzte des Spitals B.___ seit August 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bescheinigten, nachdem zuvor eine solche von 70 % bestanden habe (E. 3.3). Dazu, ob diese Einschätzung auch die funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepassten Tätig keiten beschlägt, lassen sich dem Bericht keinerlei Angaben entnehmen. Dass der Beschwerdeführer aufgrund der skoliotischen Fehlstellung an Schmerzzuständen leidet, erkannten auch die Gutachter (Urk. 7/50/4-6), weshalb sie denn auch kör perlich schwere Arbeiten für nicht mehr zumutbar erachteten, leichte, inter mit tierend auch mittelschwere Tätigkeiten jedoch mit einer Einschränkung von 10
bis 20 % wegen vermehrter Absenzen bei Infekten und leicht vermehrten Pausenbedarfs für möglich hielten (E. 3.1; Urk. 7/50/8). Dass sich hieran bis zum Verfügungszeitpunkt eine relevante Veränderung zugetragen hat, lässt sich mit Blick auf die nach der Begutachtung ergangenen Arztberichte jedenfalls nicht ausschliessen. Mithin besteht auch in dieser Hinsicht Klärungsbedarf. 4.3
Nach dem Gesagten lässt sich vorliegend weder abschliessend feststellen, ob sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers nach der Begutachtung rele vant verschlechtert hat, noch ob er im Stande ist, seine Restarbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit zu verwerten.
Der Sachverhalt erweist sich unter diesen Umständen als nicht hinreichend ab geklärt, weshalb die angefochtene Verfügung vom 24. Januar 2020 aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen ist.
D ie Beschwerde ist daher gutzuheissen. 5. 5.1
Die Kosten des Verfahrens sind gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG auf Fr. 700.--festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegner in aufzuerlegen 5.2
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). 5.3
Dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht damit eine Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 1’5 00.-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuer legen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 24. Januar 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgew iesen , damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch neu befinde. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00147
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Schilling Urteil vom
28. Juni 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur
Glavas AG, Haus zur alten Dorfbank Dorfstrasse 33, 9313 Muolen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1989 geborene und zum Sanitärinstallateur ausgebildete (Urk. 7/24/6) X.___ meldete sich unter Hinweis auf eine Neurodermitis bei Hyper ( IgE )Syndrom am 18. Dezember 2014 (Eingang bei der IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/4). Infolge Nichterfüllens des Wartejahres und der Erzielung eines rentenausschliessenden Erwerbsein kom mens durch den
Versicherten im Gartenbauunternehmen seines Vaters (Urk. 7/23) wurde das Verfahren bei der IV-Stelle mit Mitteilung vom 17. Juli 2015 abge schlossen (Urk. 7/22).
Am 22. Juni 2018 meldete si ch X.___ erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (Urk. 7/24) . Diese
klärte den medizinischen und erwerblichen Sachverhalt ab (Urk. 7/28-30 , 57-68 ) und gab ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (Expertise vom 31. Januar 2019, Urk. 7/50) . Am 26. Juni 2019 wurde der Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende erstattet (Urk. 7/72). Nach durch ge führtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 3. Oktober 2019, Urk. 7/74; Einwände vom 4. November 2019, Urk. 7/75 und vom 20. Januar 2020, Urk. 7/85 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Januar 2020 einen Rentenan spruch (Urk. 2). 2.
Dagegen liess X.___ am 26. Februar 2020 Beschwerde erheben und beantragen, es sei unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1). Die Beschwer degegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 7. April 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. April 2020 (Urk. 8) mitgeteilt wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfe n sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge ben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf i hre Abklärungen davon aus, die Anstellung des
Beschwerdeführers als Ge schäftsleiter bei der Y.___ GmbH entspreche in Bezug auf seine gesundheitliche Einschränkung
einer angepasste n Tätigkeit, wobei diesbezüglich eine gesundheitsbedingte Leistungseinbusse von 24 % bestehe. Trotz der gesund heitlichen Einschränkung sei der Lohn des Beschwerdeführers nicht gesunken, sondern gar markant gestiegen. Der Beschwerdeführer habe daher keine finan zielle Einbusse zu tragen, weshalb keine Grundlage für den Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung bestehe. 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend (Urk. 1) , die Beschwerde gegnerin habe trotz der Kenntnis, dass der Krankentaggeldversicherer Leistungen erbringe, deren Akten nicht beizogen. Dies sei auch nicht erfolgt, nachdem der Beschwerdeführer mit Einwand darauf hingewiesen habe, er sei seit August 2019 wieder ganz arbeitsunfähig. Auch habe die Beschwerdegegnerin die Umstände der angeblich ausgebliebenen finanziellen Einbusse trotz gesundheitlicher Ein schrän kung des Beschwerdeführers ausser Acht gelassen. So habe der Beschwer de führer Krankentaggelder und -
von seine r Mutter als Gesellschafterin der Unternehmung -
Soziallohn erhalten . Diese Umstände wären bei der Berechnung des Invalideneinkommens zu berücksichtigen gewesen. Auch hätte die Beschwer degegnerin anhand der Akten des Krankentaggeldversicherers ohne Weiteres eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ab August 2019 feststellen können. 3. 3.1
Im interdisziplinären Z.___ -Gutachten vom 31. Januar 2019 , welc hes auf den vom 2 0. b is 27. November 2018 durchgeführten Untersuchungen basiert (Urk. 7/50) , wurden folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit festge halten (Urk. 7/50/7) : - Hyper-IgE-Syndrom mit - a usge prägter exzematoider ( atopischer ) Dermatitis - Status nach multiplen Abszessen an unterschiedlicher Lokalisation und verminderte Immunkompetenz - Eisenmangel - Rechtkonvexe Thorakolumbalskoliose (Cobb-Winkel 37°, 6.03 .2018) im Rahmen des Hyper-IgE- Syndroms mit - i ntermittierenden Thorakalgien bei Verdacht auf symptomatische costotransversale Funktionsstörungen («Blockierungen») - b ewegungs- und belastungsabhängigen Facettenarthrosen und ilio sa kraler Schmerzsymptomatik bei muskulärer Insuffizienz und Dekondi tionierung - Dysplasiecoxarthrose beidseits mit schmerzhafter Beugehemmung - Rx Beckenübersicht 21.11.2018: fliehender Pfannenerker, zentrale Gelenksspaltverschmälerung. Beidseits, CE rechts ca 20°, links ca. 15°
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurde F olgendes festgehalten
(Urk. 7/50/7-8) :
GERD ( ED 2016) ; Hörminderung rechts unklarer Ätiologie (ED 2007 ); Leberenzymerhöhung unklarer Ätiologie; Fussinsuffizienz mit Rückfuss- Valgus , Pes
planus , intermittierend symptomatischem Hallux
rigidus und Sublu xation der Peronealsehne
submalleolär rechts; Status nach Unterarmfrakturen beidseits im Kindesalter mit leichter Einschränkung der Unterarmwende bewe gun gen; Status nach rezidivierenden Bursitiden am Olecranon beidseits und mehr fachen operativen Eingriffen; Status nach Knochenmarksödemen unklarer Ätio logie; Vitamin D-Mangel.
Im Rahmen der Begutachtung durch das Z.___ wurde der Beschwerdeführer allge mein internistisch, orthopädisch, dermatologisch und psychiatrisch untersucht (Urk. 7/ 50/2-3). Aus interdisziplinärer Sicht seien durch die erhöhte Infektan fällig keit leicht vermehrte Absenzen durchaus denkbar. Unter der aktuellen pro phylaktischen antibiotischen Therapie und raschem Eingreifen bei beginnenden Infekten sei dieser Punkt aktuell jedoch von geringem Ausmass, auch wenn weitere Infekte durchaus denkbar seien. Aufgrund der Neurodermitis würden sich weitere Einschränkungen im Bereich von manuellen Tätigkeiten ergeben, das Tragen von Schutzhandschuhen und Plastik-/Gummihandschuhen sei indesse n nicht indiziert. Betreffend de s Achsenskelett s und der Hüftproblematik würden sich ebenfalls Einschränkungen ergeben. Körperlich schwere Arbeiten seien nicht möglich (Urk. 7/50/8) . Aus psychiatrischer Sich t lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ableiten (Urk. 7/50/7). Durch die immer wiederkehrenden Infekte und die verminderte Belastbarkeit des Achsenskel ettes sei der Beschwer deführer sicherlich deutlich belastet. An seiner jetzigen Arbeitsstelle sei er jedoch optimal angepasst und habe gelernt , mit den Belastungen adäquat umzugehen. Im beruflichen als auch im privaten Be reich sei der Beschwerdeführer gleicher massen eingeschränkt. Anlässlich der Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf Symptomverdeutlichung, Aggravation oder gar Simulationen ergeben. In der aktuellen Tätigkeit bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 bis 20 % aufgrund vereinzelter vermehrter Absenzen bei Infekten, eines leicht ver mehr ten Pausenbedarfs und eines gering eingeschränkten Rendements. Diese Ein schränkung bestehe seit Beginn der aktuellen Tätigkeit im Jahr 2013 (Urk. 7/5 0/9). Wie sich der Zustand weiterentwickle , könne aus aktueller Sicht nicht voraus gesagt werden. Eine Tätigkeit, in welcher der Beschwerdeführer in grösserem Um fang arbeitsfähig wäre, könne nicht genannt werden (Urk. 7/50/10). 3.2
Vom 19. b is 28. März 2019 war der Beschwerdeführer in der Rehaklinik A.___ hospi talisiert. Gemäss dem Austrittsbericht vom 5. April 2019 (Urk. 3/4) sei der Beschwerdeführer zur Schmerzreduktion und Verbesserung der Beweglichkeit in ein multimodales, individuell abgestimmtes und leistungsangepasstes Therapie programm integriert worden. Nach wenigen Tagen sei es zu einer deutlichen Schmerzzunahme gekommen und der Beschwerdeführer habe über Ganzkör per schmerzen berichtet. Sein Gang habe sich sehr verkrampft und steif gezeigt und das Auf- und Absitzen sei nur ganz langsam und mit viel Abstützen auf den Armlehnen möglich gewesen. Nach Erschöpfung aller therapeutischen Möglich keiten habe der Beschwerdeführer sodann den Wunsch geäussert, frühzeitig aus der Rehabilitation auszutreten. 3.3
Aus dem Bericht vom 12. Novembe r 2019 des Spitals B.___ (Urk. 3/5) zuhanden des Kranken taggeldversicherers geht hervor, im März 2019 sei die Erstdiagnose eines restless
legs Syndroms und im Oktober 2019 diejenige eines chronifizierten
Panvert ebralsyndrom s gestellt worden. Dr. med. C.___ , stellvertre tende leitende Ärztin, hielt im Bericht sodann fest, der Beschwerdeführer werde seit dem 8. März 2019 alle vier Wochen mit Privigen , einem Human-Immun globuli n, therapiert. Bis anhin habe sich ein stabiler und insbesondere kein exa cerbierter Verlauf des Hyper-IgE-Syndroms unter der Privigen -Therapie gezeigt. Jedoch habe sich auch keine wesentliche Besserung der Sinusitisbeschwerden
e rgeben; die Privigen -Therapie we rde vorerst weitergeführt. Der Beschwerde führer habe die stationäre muskuloskelettale Rehabilitation zur Behandlung von progredienten Rückenschmerzen bei vorbekannter Skoliose bei fehlendem Effekt und Ex a cerbation der Beschwerden abgebrochen. Bei weiterhin fehlender Be schwerdeverbesserung trotz täglichen Übungen zuhause sei der Beschwerdeführer zur Rückensprechstunde auf der Rheumatologie des Universitätsspital s D.___
angemeldet worden , wo inzwischen ein chronifiziertes
Panverteb ralsyndrom
habe
diagnostiziert werden können . Weitere Abklärungen, vor allem in der Schmerz sprech stunde, seien geplant. Aufgrund der ausgeprägten Schmerzsymptomatik sei der Besch werdeführer seit August 2019 zu 100 % arbeitsunfähig. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer Beurteilung, wonach in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 bis 90 % bestehe, vorwiegend auf das Z.___ -Gutachten (vgl. Verfügung vom 24. Januar 2020, Urk. 2 und Feststellungs blatt vom 6. November 2019 , Urk. 7/78 ) . Das Z.___ -Gutachten wurde unter Ein bezu g aller relevanter medizinischer Disziplinen ( allgemeine innere Medizin, Orthopädie, Dermatologie und Psychiatrie ) erstellt, erging unter Berücksichtigung der Vorakten , der Anamnese sowie der vom Beschwerdeführer geklagten Be schwer den (Urk. 7/50/16-30, 38-40, 48 f. und 54-58). Die Gutachter legten ihr e Schlussfolgerung, wonach die aktuelle Tätigkeit des Beschwerdeführers als opti mal angepasst anzusehen sei und aufgrund der vereinzelt vermehr ten Absenzen bei Infekten, eines leicht vermehrten Pausenbedarf s und gering eingeschränkten Rendement s von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 10 bis 20 % auszugehen sei, nachvollziehbar dar. Das Gutachten erweist sich damit als beweiskräftig, was der Beschwerdeführer indessen auch nicht bestreitet. 4.2
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Leistungsanspruch des Beschwerde füh rers ,
weil er in seiner aktuellen Tätigkeit, welche einer angepassten Tätigkeit entspreche, keine finanzielle Einbusse erleide (Urk. 2). Anhand der Akten ergeben sich allerdings Hinweise, welche es als fraglich erscheinen lassen, ob der Be schwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit im Rahmen seiner aktuellen Tätigkeit noch in zumutbarer Weise umsetz en kann. Zwar erachteten die Gutachter die aktuelle Tätigkeit als Geschäftsführer in der Gartenbauunternehmung seiner Mutter als optimal angepasst (E. 3.1). Im Rahmen der Konsensbeurteilung führten sie aber aus, nachdem der Vater des Beschwerdeführers 2016 überraschend ver storben sei, habe der Beschwerdeführer die Leitung des Unternehmens übernom men. Damit sei er knapp an seiner Leistungsfähigkeit angelangt, beziehungsweise sei er damit zeitweise auch überfordert, weshalb er die Unterstützung seiner ältesten Schwester, die während zwei bis drei Tagen im Betrieb mithelfe, benötige (Urk. 7/50/6; vgl. auch Urk. 7/50/62, wonach sich der Beschwerdeführer – insbe sondere infolge seiner Rückenschmerzen - zunehmend ausserstande fühle, die anfallende Arbeit noch zu bewältigen). In den Akten finden sich denn auch unter schiedliche Angaben zum Arbeitsumfang in der aktuellen Tätigkeit des Beschwer deführers. Während der Beschwerdeführer anlässlich der orthopädischen Begut achtung ausführte, etwa 60 Stunden wöchentlich zu arbeiten, wobei er sich auf reine Organisations- und Bürotätigkeiten beschränke (Urk. 7/50/39), führte er im Rahmen der internistischen Abklärung aus, wenn er zu 50 % arbeiten könne, dann sei dies ein besonders guter Tag (Urk. 7/50/27). Im Rahmen der Erhebung des Abklärungsberichts erklärte der Beschwerdeführer im Juni 2019, sein gesund heitlich schlechter Zustand bestehe schon seit etwa 2.5 Jahren. Seither sei er als Mitarbeiter auf den Baustellen nicht mehr anzutreffen; er übe eigentlich nur noch Kontrollfunktion aus. Dadurch benötige er mehr temporäre Arbeitskräfte und übertrage Aufträge an Subunternehmer. Eigentlich nehme er nur noch Aufträge entgegen, die er dann zur Erledigung an Subunternehmer weiterleite. Die ganze Administration (Büro, Offerten, Abrechnungen, Akquisition, Kundenpflege usw.) erledige er weiterhin, brauche hierfür aber mehr Zeit, als eigentlich üblich wäre. Was er vorher am Abend noch an Büroarbeiten erledigt habe, verteile er nun über den ganzen Tag. Diese Arbeitssituation bestehe schon seit etwa 2017. Trotz diesen Anpassungen an seine gesundheitlichen Probleme sei sein Lohn von Fr. 12'000.--, den er seit 2018 monatlich erziele, unverändert geblieben. Den einst in der Haus wartung ausgeübten Nebenerwerb habe er im Jahr 2016 aufgegeben, da er nicht mehr in der Lage gewesen sei, die dafür notwendigen körperlichen Arbeiten auszuführen (Urk. 7/72/3). Gestützt auf diese Angaben ermittelte die Abklärungs person für den Arbeitsalltag eine gesundheitsbedingte Leistungseinbusse von 24 %
(Betriebsleitung, gewichtet: 76 %; keine Einschränkung; Garten- und Land schafts bau, Gewichtung: 24 %, Einschränkung: 100 %; Urk. 7/72/5). Ob, wie die Be schwerdegegnerin annimmt, der Beschwerdeführer die von den Gutachtern atte stierte Restarbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit noch verwerten kann, bleibt angesichts dieser widersprüchlichen Angaben unklar, zumal dem Beschwerde füh rer seit Februar 2018 Taggelder der Krankentaggeldversicherung für eine Arbeits unfähigkeit im Umfang von 50 bis 100 % ausgerichtet werden (Urk. 3/6 S. 6) und der Geschäftsabschluss für das Jahr 2018 der Abklärungsperson noch nicht vorlag (Urk. 7/72/8). Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer das Vorliegen von Soziallohn geltend macht (Urk. 1 S. 6), was mit Blick darauf, dass die Mutter des Beschwerdeführers alleinige Gesellschafterin des Familienbetriebs ist (Urk. 7/72 /2; vgl. auch den Handelsregistereintrag ), nicht ohne Wei teres auszuschliessen ist, fallen
doch als Indiz für eine freiwillige Sozialleistung insbesondere verwandtschaftliche Beziehungen zwischen dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin und der versicherten Person oder eine lange Dauer des Arbeits verhältnisses in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_320/2012 vom 11. Septem ber 2012 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 20 ff. zu Art. 28a). Die Beschwer degegnerin tätigte in diesem Zusammenhang keine weitergehenden Abklärungen (vgl. Urk. 7/72/8 und Urk. 7/78/5) und begründete ihren Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer keine Erwerbseinbusse erleide. Ob dies zutrifft und die Annahme gestattet, von einem stabilen Arbeitsverhältnis auszugehen, ist, wie dargelegt, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Auch wenn für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch reali sierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen ist , in welcher die ve rsi chert e Person konkret steht, ist zu klären, ob sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zu mutbarer Weise voll ausschöpft und das Einkommen aus der Arbeitsleistung als ange messen und nicht als Soziallohn gilt ( vgl. BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ). Was das Vorbringen des Beschwerdeführers anbelangt, es sei aufgrund einer Schmerzexazerbation im August 2019 gar von einer 100%igen Erwerbseinbusse auszugehen (Urk. 1 S. 2, 6), erlauben die Akten auch dies betreffend keine ab schliessende Beurteilung. Es trifft zwar zu, dass die Ärzte des Spitals B.___ seit August 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bescheinigten, nachdem zuvor eine solche von 70 % bestanden habe (E. 3.3). Dazu, ob diese Einschätzung auch die funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepassten Tätig keiten beschlägt, lassen sich dem Bericht keinerlei Angaben entnehmen. Dass der Beschwerdeführer aufgrund der skoliotischen Fehlstellung an Schmerzzuständen leidet, erkannten auch die Gutachter (Urk. 7/50/4-6), weshalb sie denn auch kör perlich schwere Arbeiten für nicht mehr zumutbar erachteten, leichte, inter mit tierend auch mittelschwere Tätigkeiten jedoch mit einer Einschränkung von 10
bis 20 % wegen vermehrter Absenzen bei Infekten und leicht vermehrten Pausenbedarfs für möglich hielten (E. 3.1; Urk. 7/50/8). Dass sich hieran bis zum Verfügungszeitpunkt eine relevante Veränderung zugetragen hat, lässt sich mit Blick auf die nach der Begutachtung ergangenen Arztberichte jedenfalls nicht ausschliessen. Mithin besteht auch in dieser Hinsicht Klärungsbedarf. 4.3
Nach dem Gesagten lässt sich vorliegend weder abschliessend feststellen, ob sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers nach der Begutachtung rele vant verschlechtert hat, noch ob er im Stande ist, seine Restarbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit zu verwerten.
Der Sachverhalt erweist sich unter diesen Umständen als nicht hinreichend ab geklärt, weshalb die angefochtene Verfügung vom 24. Januar 2020 aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen ist.
D ie Beschwerde ist daher gutzuheissen. 5. 5.1
Die Kosten des Verfahrens sind gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG auf Fr. 700.--festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegner in aufzuerlegen 5.2
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). 5.3
Dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht damit eine Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 1’5 00.-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuer legen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 24. Januar 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgew iesen , damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch neu befinde. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling