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IV.2020.00146

Eine erhebliche gesundheitliche Veränderung wurde nicht glaubhaft dargelegt, die Beschwerdegegnerin ist daher zu Recht nicht auf das neue Leistungsbegehren eingetreten; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2020-06-03 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Die 1972 geborene X.___, Mutter von Zwillin gen (geboren 2007), war zuletzt von 2012 bis 2015 bei Y.___ AG als Zustellerin (Urk. 7/2/14, Urk. 7/33) und als Hauswartin (Urk. 7/2/15)

tätig. Am 1 6. Juni

2013 meldete sie sich unter Hinweis auf seit einem Unfall vom 4. Juni 2006 bestehende Schmerzen im rechten Handgelenk bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die Anmeldung ging am 1 8. März 2014 bei der Beschwerdegegnerin ein (vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 7/3).

Zudem reichte die Unfallversicherung ihre Akten ein (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Ab klärungen und sprach der Versicherten Frühinterventionsmassnahmen im Sinne einer externe n Arbeitsvermittlung und eine s Deutschkurs es zu (Urk. 7/12-13). Am 13. Januar 2015 wurde die Arbeitsvermittlung abgeschlossen (Urk. 7/21). Die IV Stelle veranlasste eine Abklärung im Haushalt (Urk. 7/ 34) und erliess einen Vor bescheid (Urk. 7/36). Nach Einwänden der Versicherten (Urk. 7/41, Urk. 7/49) wurde eine von der IV-Stelle veranlasste orthopädische Untersuchung durchge führt (Urk. 7/50). Nach Stellungnahme der Versicherten (Urk. 7/56-57) erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid (Urk. 7/61). Dagegen erhob die Versicherte Einwände (Urk. 7/66). Mit Verfügung vom 27. April 2017 (Urk. 7/69) wies die IV Stelle das Leistungsbegehren ab. 1.2

Am 1 1. Oktober 201 9 (Urk. 7/71) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Probleme in beiden Armen erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversiche rung an. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/73, Urk. 7/77, Urk. 7/79) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom

2 8. Januar 2020 a uf das erneute Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 7/84 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 2 6. Februar 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 8. Januar 2020 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, auf die Neuanmeldung einzutreten (Urk. 1 S. 2). Am 2 9. April 2020 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Mai 2020 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) muss mit einem Revisionsgesuch und gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV mit einer Neu anmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchs relevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Be weisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Dies gilt auch für eine erneute Anmeldung nach einer vorangegange nen,

aber befristeten Rentenzusprache (BGE 133 V 263 E. 6.1; siehe auch Frey/Mosimann/Bollinger [Hrsg.], AHVG/IVG Kommentar, 2018, Mosimann, N 20 zu Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungs rechts, ATSG).

Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement be treffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsab weisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenbe rechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2).

Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV

Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neu anmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 1. 2

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2). 1.3

Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine rentenrelevante Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, bildet der Zeitpunkt der letzten umfassenden ma teriellen Prüfung. Der Vergleichszeitraum erstreckt sich grundsätzlich bis zur Prü fung und Beurteilung des Gesuchs durch die Verwaltung, das heisst bis zum Erlass der Verfügung betreffend die Neuanmeldung. Für die beschwerdeweise Überprü fung einer Nichteintretensverfügung ist somit der Sachverhalt, wie er sich der Verwaltung bot, respektive die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung massge blich (Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2016 vom 2 1. Juni 2016 E. 2.1 mit Hin weisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk.

2) damit, dass aufgrund de s eingereichten Arztbericht s keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der letzten Verfügung vom 2 7. April 2017 festge stellt werden konnte (S. 1 unten).

Mit Beschwerdeantwort (Urk. 6) führte die Beschwerdegegnerin zudem aus, die Beschwerden im Bereich der Ellenbogen stellten bei noch offenen Therapieoptio nen keine Begründung für eine dauerhafte Veränderung des Gesundheitszustan des dar. Die medizinische Situation mit Epicondylitis beidseits sei aus näher genannten Gründen bereits bekannt gewesen. Die jetzige Diagnose des Extenso ren einrisses ändere gemäss dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) nichts am Be lastungsprofil für angepasste Tätigkeiten (S. 2) . 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), aus den ärztlichen Berichten gehe klar hervor, dass sich ihre gesundheitliche Situation seit der letzten Anmeldung verändert habe. Sie leide nun an einer Epico ndylitis links und nicht mehr nur rechts. Zudem sei die Extensorensehne einge rissen. Es sei durchaus möglich, dass sich diese weiteren Einschränkungen zu sätzlich negativ auf die Arbeitsfähigkeit sowie die Fähigkeit, die Haushalts arbei ten auszuführen, auswirkten (S. 4 f. Rz 3). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin – mangels einer glaubhaft gemachten Veränderung des Gesundheitszustandes seit der letztmaligen materi ellen Prüfung – zu Recht nicht auf das neue Leistungsbegehren eingetreten ist. 3. 3.1

Bei der letztmaligen materiellen Prüfung, in deren Rahmen ein Leistungsanspruch verneint wurde (vgl. Verfügung vom

27. April 2017, Urk. 7/69), stellte sich die massgebende medizinische Aktenlage wie folgt dar:

Dr. med. Z.___, Facharzt für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am

22. April 2013 (Urk. 7/26/5-6) über eine Sprechstunde vom 2 7. März 2013 (S. 1 oben) und nannte folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen (S. 1 Mitte): - chronisches Schmerzsyndrom des rechten Arms - chronische Epicondylitis

radialis beidseits, rechtsbetont (Erstdiagnose August 2011) - chronisches rezidivierendes cervikospondylogenes Syndrom

Hauptproblematik scheine die Überforderung im Alltag durch die diversen Auf gaben der Beschwerdeführerin bei den bekannten chronischen Schmerzen im rechten Arm seit 2006 zu sein. Nebst den Aufgaben zuhause sei sicherlich auch die manuelle Tätigkeit des Zeitungsvertragens ungünstig für diese Beschwerde symptomatik (S. 1 unten) . 3. 2

Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medi zin, führte mit Bericht vom 9. Februar 2015 (Urk. 7/47) aus, die Beschwerdefüh rerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit nicht arbeitsfähig. Seit Mai 2015 erhalte sie von ihr ein Zeugnis über eine vollständige Arbeitsunfähigkei t . In einer ange passten Tätigkeit würde die Beschwerdeführerin in einem Teilzeitpensum arbeits fähig sein, sofern sie kein Heben von Lasten sowie Belastung beider Hände haben würde. Eine solche Tätigkeit zu finden, die nur eine leichte Belastung der Hände und Handgelenke darstelle, sei schwierig. Insbesondere da die Beschwerdeführe rin auch im sprachlichen Bereich aufgrund ihrer Deutschkenntnisse eingeschränkt sei.

Dr. A.___

führte mit Bericht vom 7. März 2015 (Urk. 7/26/1-4)

aus, sie behandle die Beschwerdeführerin seit 2008 (Ziff. 1.2), und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - chronisches Schmerzsyndrom rechter Arm - Status nach Narbenr evision bei Schnittverletzung Nervus

ulnaris - Epicondylitis

radialis rechts - Status nach Medianusdekompression bei CTS

Anamnestisch

leide die Beschwerdeführerin unter persistierenden bewegungsab hängigen Schmerzen an der rechten Hand und am rechten Ellbogen unter Anal gesie und Ergotherapie (Ziff. 1.4). Zum Befund wurde ausgeführt, es werde um Rücksprache mit dem behandelnden Rheumatologen Dr. Z.___ gebeten (Ziff. 1.4). Es bestehe eine intermittierend e Arbeitsunfähigkeit als Zeitungsverträ gerin (hohe Belastung für den rechten Arm). Vom 3. bis 17. März 2015 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Ziff. 1.6). 3. 3

Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.1) führte mit Bericht vom 8. Mai 2015 (Urk. 7/28/1-4) aus, die Be schwerdeführerin von Januar 2005 bis August 2014 behandelt zu haben (Ziff. 1.2), und nannte folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen (Ziff. 1.1): - chronisches thorako

- und cervikospondylogenes Syndrom - Status nach Schnittverletzung des distalen Vorderarms palmar und ulnar mit Durchtrennung der Sehne des Musculus flexor

carpi

ulnaris rechts, sowie Teilläsion des Nervus

ulnaris rechts mit Revision, Sehnen- und Nervennaht am 4. Juni 2006 - Karpaltunnelsyndrom beidseits - Femoropatellares Schmerzsyndrom rechts Dezember 2014 - Fasciitis plantaris links, Erstdiagnose August 2014 - Metatarsalgie II und III links, Differentialdiagnose Morton Neurinom, Erstdiagnose August

2014 - depressive Phasen 2001, 2004 - Status nach Suizidversuch 2001

Da er die Beschwerdeführerin seit August 2014 nicht mehr gesehen habe, sei so wohl der aktuelle Befund wie auch der aktuelle Stand der Prognose schwierig festzulegen (Ziff. 1.4).

Es bestünden Einschränkungen für wiederholte Bewegungen des rechten Armes sowie eine generelle Erwerbsunfähigkeit für mittelschwere bis schwere körperli che Arbeiten. Diese seien der Beschwerdeführerin nicht mehr zuzu muten . Für leichte, hauptsächlich sitzende Tätigkeiten, in Wechselposition mit wenig Gehen und Stehen, bestehe medizinisch theoretisch eine volle Erwerbsfähigkeit (Ziff. 1.7). 3. 4

Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 18. Mai 2015 (Urk. 7/35/3-5) zum Belas tungsprofil einer angepassten Tätigkeit aus, leichte (angepasste) Tätigkeiten in Wechselbelastung, vorwiegend im Sitzen, ohne Heben, Tragen und Transportie ren von Lasten mit mehr als 10 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne dauerhafte Armvorhaltebelastungen und Überkopfarbeiten seien medizinisch the oretisch weiterhin zumutbar. Aus versicherungsmedizinischer Sicht seien der Be schwerdeführerin körperlich leichte (angepasste) Tätigkeiten mit Wechselbelas tung ohne erhöhte Anforderungen an die Kraft und Haltefunktion der rechten Hand, daher auch ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Heben und Tragen von Lasten und ohne Arbeiten mit ungünstigen Hebelwirkungen am Handgelenk (Stielwerkzeuge, Arbeiten mit ausgestreckten Armen), ohne repetitive Beanspruchung der rechten Hand und ohne erhöhte Anforderungen an das fein motorische Geschick der rechten Hand weiterhin zu 100 % zumutbar. 3. 5

Am 17. Dezember 2015 berichtete die Abklärungsperson über die am 31. Juli 2015 durchgeführ te Haushaltsabklärung (Urk. 7/34) . Die Abklärungsperson qua lifizierte die Beschwerdeführerin als zu 50 % im Haushalt tätig und zu 50 % er werbstätig (S. 5 Ziff. 2.6). Zur Begründung führt e sie unter anderem a us, die Be schwerdeführerin habe nach der Geburt der Kinder im Jahr 2011 die Arbeit mit wenigen Prozent wiederaufgenommen und diese 2012 auch gesteigert. Dies trotz des bereits bestehenden Gesundheitsschadens der rechten Hand. Dass die Be schwerdeführerin heute einer Erwerbstätigkeit von 50 % nachginge, sei realistisch (S. 5 Ziff. 2.6.1) . 3. 6

Die Ärzte des Universitätsspitals C.___, Klinik für Rheumatologie, führten mit Bericht vom 11. September 2015 (Urk. 7/31) aus, die Beschwerdeführerin seit Mai 2015 zu behandeln (Ziff. 1.2), und nannten folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Fasciitis plantaris beidseits bestehend seit 2013 - chronisches Schmerzsyndrom Arm rechts - chronische Epicondylitis

radialis

beidseits seit 2011 - chronisch-rezidivierendes c ervikospondylogenes S chmerzs yndrom

Die Beschwerdeführerin arbeite als Zeitungsverträgerin und sei zweimal pro Woche bis zu fünf Stunden hauptsächlich zu Fuss unterwegs. Zudem arbeite sie als Hauswartin in zwei Häusern. Die Arbeit umfasse Staubsaugen, Gelände- und Treppenhaus-Reinigung. Wegen den Fuss- und Ellbogenschmerzen sowie den chronischen Schmerzen im rechten Arm sei für die Beschwerdeführerin das Aus führen der bisherigen Tätigkeit erschwert und schmerzbedingt kaum mehr durch führbar. Dabei handle es sich jeweils um körperlich schwere Arbeit mit Heben von Lasten von mehr als 5 kg, was bei den Armschmerzen nicht zumutbar sei (Ziff. 1.6). Der Beschwerdeführerin seien längere Gehstrecken, repetitive Bewe gungen, das Heben von Lasten von mehr als 5 kg sowie häufige Kniebeugen oder kniende Tätigkeiten nicht zumutbar. Eine ideale angepasste Tätigkeit sollte diese Punkte berücksichtigen (Ziff. 1.7). 3. 7

Dr. B.___ (vorstehend E. 3. 4) führte mit Stellungnahme vom 22.

Oktober 2015 (Urk. 7/35/6) aus, die vorhandenen Einschränkungen des Gesundheitszu standes seien organisch erklärbar, anhaltende Belastungsschmerzen beider Füsse bei Fas c iitis plantaris wie auch Halteschmerz und Bewegungsschmerz beider Hände bei chronischer Epicondylitis

lateralis beidseitig. Der Arztbericht des Uni versitätsspitals C.___

vom 1 1. September 2015 bestätige die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit. Eine an gepasste Tätigkeit sei zumutbar und entspreche dem Belastungsprofil in der RAD-Stellungnahme vom 1 8. Mai 201 5. Es könne weiterhin auf die bisherige Stellungnahme abgestellt werden. 3. 8

Dr. A.___

(vorstehend E. 3. 2) führte mit Stellungnahme vom 5. Januar

2016 (Urk. 7/37) aus, sie betreue die Beschwerdeführerin a ufgrund chro ni scher Schmerzen ulnarseits bei Status nach Schnittverletzung am Vorder arm rechts mit Revisionen 200 6. Zudem bestehe aufgrund chronischer thorako

zervi kospondylogene r Schmerzen eine deutliche Einschränkung der Beweglich keit und Kraftminderung der Hände beidseits. Aus hausärztlicher Sicht sei die Fähigkeit für eine körperliche Tätigkeit aufgrund der erwähnten Beweglichkeit und Kraft beider Hände

eingeschränkt. 3. 9

Dr. B.___ (vorstehend E. 3. 4) führte mit Stellungnahme vom 1 9. Januar 2016 (Urk. 7/59/2) aus, im Arztbericht von Dr. A.___ vom 5. Januar 2016 werde eine eingeschränkte körperliche Tätigkeit dokumentiert, insbesondere mit Einschränkung der Kraft beider Hände . Zur Abklärung der Arbeitsunfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit sei eine chirurgische Untersuchung im RAD erforderlich. 3 .10

Dr. B.___ berichtete am 1 6. März 2016 (Urk. 7/50) über eine am 1 5. März 2016 durchgefü hrte orthopädische Untersuchung und nannte folgende, hier ge kürzt aufgeführte Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 8) : - chronisch-rezidivierendes cervikospondylogenes Schmerzsyndrom - chronische Schmerzen rechter Unterarm - Kniegelenkserguss rechts mit Belastungsschmerz

Zu ihren jetzigen Beschwerden habe die Beschwerdeführerin unter anderem an gegeben, sie sei insgesamt Rechtshänderin, würde aber einige Arbeiten nun mit der linken Hand erledigen, wobei nun auch der linke Arm zunehmend schmerze. Zudem beste he eine deutliche Überempfindlichkeit im Bereich der Narbe bei Status nach Schnittverletzung mit Sehnen- und Nervenbeteiligung im Jahre 200 6. Zudem sei schon mehrmals Cortison in beide Ellenboden injiziert worden, eine deutliche Besserung sei aber nicht eingetreten (S. 1

Ziff. 1).

Zum Befund betreffend Ellenbogengelenk rechts führte Dr. B.___ Folgendes aus: Keine Rötung, keine Schwellung, kein Erguss, deutlicher Druckschmerz des Epicondylus radialis, kein Druckschmerz des Radiusköpfchens, deutlicher Druck schmerz des Epicondylus ulnaris, Druckschmerz Sulcus

Nervus

ulnaris, kein Hart spann. Zum Befund betreffend Handgelenk rechts führte Dr. B.___ Folgen des aus: Keine Rötung, keine Schwellung, kein Erguss, Druckschmerz, kein Bewegungsschmerz, g eringer Druckschmerz über dem Strecksehnenfach D I rechts sowie über dem Daumensattelgelenk im Sinne einer Tendovaginitis stenosans DI de Quervain und einer beginnenden Rhizarthrose. Reizlose Narbe, 4

cm leicht gebo g en zum Karpaltunnel ziehend, keine Keloidbildung, ulnarseitig gelegen. Massive Überempfindlichkeit der Narbe mit Druckschmerz und ausstrah len den Schmerzen in die rechte Hand. Zum Schutz w e rd e ein Verband über der Narbe getragen. Ausgeprägter Berührungsschmerz. Reizlose Narbe bei Status nach KTS-Operation an typischer Stelle (S. 5).

Zum Befund betreffend Ellenbogengelenk links führte Dr. B.___

F olgendes aus: Keine Rötung, keine Schwellung, kein Erguss, geringer Druckschmerz des Epi c ondylus radialis, kein Druckschmerz des Radi u sköpfchens, kein Druck schmerz des Epicon d ylus ulnaris, kein Druckschmerz Sulcus

Nervus

ulnaris, kein Hartspann. Zum Befund betreffend Handgelenk links führte Dr. B.___

F olgendes aus : Keine Rötung, keine Schwellung, kein Erguss, kein Druckschmerz, kein Bewegungsschmerz, Funktion intakt (S. 5).

In der bisherigen Tätigkeit als Hauswartin und Zeitungsverträgerin (wie auch ehe mals Reinigungskraft und Maschinenführerin) bestehe seit dem 3. März 2015 keine Arbeitsfähigkeit mehr (S. 8 Ziff. 10). Dr. B.___ nahm ausführlich zum Belastungsprofil einer angepassten Tätigkeit Stellung (vgl. S. 9). Betreffend den rechten Arm/Unterarm führte er aus, Tätigkeiten mit häufigen Schlägen und Vibrationseinwirkungen auf den rechten Arm es sowie Überkopfarbeiten und Arbei ten in ständiger Armvorhalteposition, insbesondere repetitive Tätigkeiten mit Be lastung des rechten Arm s sollten nicht mehr zugemutet werden. Das Heben, Tra gen und Transportieren von Lasten über 5 bis 8 kg (unter ungünstigen Hebeln), in günstiger Belastungsposition (kö r pernah, bis Lendenhöhe) über 20 kg sollte vermieden werden. Mittelschwere und schwere körperliche Tätigkeiten, insbeson dere mit überwiegender Belastung des rechten Handgelenkes und mit erhöhten Anforderungen an die Kraft der rechten Hand sowie mit Kälte-/Nässe-Exposition, sollten vermieden werden (S. 9 oben).

Aus versicherungsmedizinischer Sicht seien der Beschwerdeführerin körperlich leichte (angepasste) Tätigkeiten mit Wechselbelastung ohne erhöhte Anforderun gen an die Kraft und Haltefunktion der rechten Hand, daher auch ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Heben und Tragen von Lasten und ohne Arbeiten mit ungünstigen Hebelwirkungen am Handgelenk (Stielwerkzeuge, Arbeiten mit ausgestreckten Armen), ohne repetitive Beanspruchung der rechten Hand und ohne erhöhte Anforderungen an das feinmotorische Geschick der rechten Hand weiterhin zu 70

% zumutbar (S. 9 unten). Eine Verbesserung der Fasciitis plant aris und der beidseitigen Epicondylitis

radialis sei noch zu erwarten. Die derzei tige antiphlo g istische Therapie sei sicher noch nicht vollständig ausgereizt bei 600

mg Ibuprofen täglich (S. 10). 3.1 1

Dr. B.___

(vorstehend E. 3. 4) wiederholte mit Stellungnahme vom

16. März 2016 (Urk. 7/59/2-4)

im Wesentlichen seine in der orthopädischen Beurteilung getätigten Ausführungen. 3.1 2

Die Ärzte des Universitätsspitals C.___, Klinik für Rheumatologie (vorstehend E. 3. 6), nannten mit Bericht vom 7. April 2016 (Urk. 7/55 = Urk. 7/65) folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - chronische therapieresistente Fasciitis plantaris beidseits (Erstdiagnose 2013) - chronische Epicondylopathie beidseits - chronisch-rezidivierendes cervikospondylogenes Schmerzsyndrom - anamnestisch Hashimoto Thyreoiditis - chronisch es Schmerzsyndrom Unterarm und Handgelenk rechts - schwerer Vitamin D-Mangel (Mai 2015)

Der Beschwerdeführerin seien längere Gehstrecken, repetitive Bewegungen, das Heben von Lasten von mehr als 5 kg nicht zumutbar. Das Einnehmen von Zwangspositionen und über Kopf arbeiten seien zudem nicht empfehlenswert. Eine ideale angepasste leichte Tätigkeit sollte diese Punkte berücksichtigen. Es werde ein extern durchgeführtes Arbeitsassessment im einer Evaluation der funk tionellen Leistungsfähigkeit (EFL) zur genauen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit empfohlen (S. 2). 3.1 3

Mit E-Mail vom 10. Mai

2016 (Urk. 7/58) führte die Assistenzär z t in Dr. med.

D.___, Universitätsspital C.___, Klinik für Rheumatologie (vgl. Urk. 7/31/4 und Urk. 7/55/2) gegenüber der damaligen Rechtsvertreterin der Beschwerdefüh rerin aus, nach Rücksprache mit der Kaderärztin Dr. med. E.___ könne keine Stellung zu der von Dr. B.___ festgelegten 70%igen Arbeitsfähigkeit bezo gen werden. Eine möglichs t genaue Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei einzig durch ein Arbeitsassessment (EFL) möglich. 3.1 4

Dr. B.___ (vorstehend E. 3. 4) führte mit Stellungnahme vom 1 9. September 2016 (Urk. 7/59/4-5)

unter anderem aus, bereits im Unte rsuchungsbericht vom 15. März 2016 sei bemerkt worden, dass Verbesserungen der Tennisellenbogen entzündung (Sehnenansatzreizung) beidseits wie der Fussfaszienentzün dung /Fer sen entzündung (Fersensporn) rechts mehr als links auf Dauer bei ent sprechender Therapie zu erwarten seien (S. 1) . Beide Krankheitsbilder seien noch nicht austherapiert. Bei vollständiger Ausnutzung sämtlicher Therapiemöglich keiten sei eine Verbesserung mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten (S. 2) . 4.

4.1

Bei der vorliegenden Neuanmeldung lag der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 2 8. Januar 2020 (Urk.

2) folgender medizinischer Be richt vor:

Dr. A.___

(vorstehend E. 3.2 und 3.8) nannte mit Bericht vom 9. Oktober 2019 (Urk. 7/70) folgende Diagnosen: - Epicondylitis

humeri

radialis links mit Einriss der Extensorensehne

- Status nach Schnittverletzung des distalen Vorderarms palmar und ulnar mit Durchtrennung der Sehne des Musculus flexor

carpi

ulnaris rechts, sowie Teilläsion des Nervus

ulnaris rechts mit Revision, Sehnen- und Ner vennaht 2006 - Schmerzsymptomatik seither sowie Einschränkung der Beweglichkeit - Status nach Medianusdekompression bei Karpaltunnelsyndrom beidseits 2012 - chronisches thorako und spondylogenes Schmerzsyndrom

Die Beschwerdeführerin habe anfangs 2019 eine Arbeitstätigkeit in einer Bäckerei im Service mit einem Pensum von 3.5 Stunden pro Tag aufgenommen. Im Juli 2019 sei erstmals eine Schmerzsymptomatik

bei Epicondylitis

humeri

radialis links und Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 2 4. Juli bis heute aufgetreten. Es sei eine fachärztliche Beurteilung durch Professor F.___ von G.___ der Univer sitätsklinik H.___ erfolgt. Es sei daraufhin eine intensivierte Physiotherapie mit Needling und Detonisierungen drei Mal pro Woche durchgeführt worden. Die Beschwerdeführerin beabsichtige eine Teilrente der Invalidenversicherung zu bean tragen und habe sie deshalb gebeten, diesen Bericht zur aktuellen Situation zu erstellen. 4. 2

Nach Rücksprache mit Dr. med. I.___, RAD, vo m 30. Oktober 2019 wurde seitens der Beschwerdegegnerin festgehalten (Urk. 7/72/2), dass die Epicondylitis schon bei der letzten Abweisung Thema gewesen sei . Mit der jetzigen Diagnose des Extensoreneinrisses ändere s ich nichts am Belastungsprofil für angepasste Tätigkeiten. Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe keine Verschlechte rung des Gesundheitszustandes. 5.

Nach Verfügungserlass wurden folgende Berichte eingereicht:

Prof. Dr. med. F.___, Chefarzt und Leiter Universitäres Zentrum für

Prävention und Sportmedizin, Universitätsklinik H.___, berichtete am 3 1. Oktober 2019 (Urk. 3/3) über eine gleichentags stattgefundene Sprechstunde und nannte folgende Diagnosen: - Aktuell: - Epicondylitis

radialis

humeri links (MRI vom 5. Oktober 2019) - Signalalteration inferiore Medulla o blongata (MRI 2 5. Oktober 2019) - partielle residuelle Halsrippe links (MRI 2 5. Oktober 2019) - lipomatöse Raumforderung in Musculus subscapularis (MRI 25. Oktober 2019) - chronische thorako

- und cervicospondylogene Schmerzen - Status nach Schnittverletzung Vorderarm rechts mit Revision Sehnen und Nervennaht 2006

Prof. F.___

führte unter anderem aus, es seien MRI-Termine zur vollständigen Abklärung besprochen worden.

Mit Bericht vom 1 4. November 2019 (Urk. 3/4) nannte Prof. F.___ folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen (S. 1 Mitte) : - Epicondylitis

radialis Ellbogen links mit Partialruptur der gemeinsamen Extensoren - MRI 2 5. Oktober 2019 - chronische thorako

- und cervicospondylogene Schmerzen bei Dg . 2 - Status nach Schnittverletzung Vorderarm rechts mit Revision Sehnen und Nervennaht 2006

Aktuell bestehe kein weiterer Abk l ärungsbedarf über den in den letzten Berichten beschriebenen hinaus. Aus diesem Grunde werde eine neurologische Verlaufs kontrolle im Intervall von sechs Monaten beziehungsweise bei Auftreten neuer Beschwerden entsprechend früher empfohlen. Zudem sei die antiphlogistische Medikation weiterzuführen. Im weiteren Verlauf seien dann auch detonisierende Massnahmen zu empfehlen. Sobald aufgrund der Beschwerden möglich, auch aktive Beübung und Heimtraining (S. 2) .

Prof .

F.___ berichtete am 1 0. Dezember 2019 (Urk. 3/5) über eine gleichentags stattgefundene Sprechstunde und nannte dieselben Diagnosen wie in seinem letz ten Bericht (S. 1 Mitte) .

Anamnestisch hätten sich seit einer Woche die Beschwerden am linken Arm seit dem Putzen der Wohnung verschlechtert. Seit zwei Wochen fänden sich nun wie der Beschwerden im Bereich des rechten Epicondylus humeri

radialis, welche vor vier Jahren erfolgreich durch Infiltration behandelt worden sei en (S. 1 unten) .

Die Beschwerdeführerin habe sich mit wechselnden B e schwerden im Bereich der Ellbogen beidseits vorgestellt. Da bisher noch keine aktive Physiotherapie durch geführt worden sei, sollte dies nun nachgeholt werden (S. 2 oben). 6. 6.1

Nach Einschätzung der Beschwerdegegnerin vermochte die Beschwerdeführerin seit Erlass der Verfügung vom 2 7. April 2017 (Urk. 7/69) keine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands glaubhaft zu machen. 6.2

Mit der Neuanmeldung vom 1 1. Oktober 2019 machte die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend, da jetzt beide Arme Probleme bereiten würden und nicht nur der rechte Arm

(Urk. 7/71) . Sie leide nun an einer Epicondylitis links und nicht mehr nur rechts (vorstehend E. 2.2) . Dies stimmt mit der Aktenlage nicht überein, bereiteten doch bereits im früheren Ren tenverfahren beide Arme gesundheitliche Probleme, nur rechts mehr.

So diagnostizierte Dr. Z.___

bereits damals unter anderem eine chronische Epi condylitis

radialis beidseits (vorstehend E. 3.1) und ein Karpaltunnelsyndrom beidseits (vorstehend E. 3.3). Auch

Dr. A.___

hatte damals beschrie ben, dass eine angepasste Tätigkeit beide Hände nicht belasten sollte (vorstehend E. 3.2) . Weiter hielt sie fest, dass a ufgrund chronischer thorako

c ervikospondylo gener Schmerzen eine deutliche Einschränkung der Beweglichkeit und Kraftmin derung der Hände beidseits bestehe (vorstehend E. 3.8) . Weiter diagnostizierten d ie Ärzte des Universitätsspitals C.___

eine chronische Epicondylitis

radialis beidseits (vorstehend E. 3.6) beziehungsweise eine chronische Epicondylopathie beidseits (vorstehend E. 3.12) . Zudem wurden beide Ellenbogen schon mehrmals mit Cortison behandelt (vorstehend E. 3.10). Der RAD-Arzt Dr. B.___ hielt einen Halteschmerz und Bewegungsschmerz beider Hände bei chronischer Epico ndylitis

lateralis beidseitig fest (vorstehend E. 3.7) .

Schliesslich klagte die Be schwerdeführerin anlässlich einer orthopädischen Untersuchung über zuneh mende Schmerzen im linken Arm (vorstehend E. 3.10).

Mit dem seit der letztmaligen materiellen Beurteilung eingereichten ärztlichen Bericht von Dr. A.___ (vorstehend E. 4.1) vermag die Beschwerde führerin keine relevante dauerhafte Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft darzutun. Es wird zwar neu ein Einriss der Extensorensehne bei diagnostizierter Epicondylitis

humeri

radialis links angeführt und eine voll ständ ige Arbeitsunfähigkeit seit 24. Juli 2019 attestiert. Diese bezieht sich wohl auf die Tätigkeit der Beschwerdeführerin bei einer Bäckerei im Service von 3.5

Stunden pro Tag, welche die Beschwerdeführerin seit anfangs 2019 ausübt und bei der es sich kaum um eine angepasste Tätigkeit handeln dürfte. Die Epicondylitis

humeri

radialis links war bereits bei der ersten Leistungs verweigerung bekannt.

Dr. A.___ stützte sich in ihrem Bericht vorwiegend auf die subjektiven Anga ben der Beschwerdeführerin und es finden sich keine Befunde, die eine (andau ernde) Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit belegen würden. Nach dem Gesagten erscheint d ie Beurteilung des RAD, wonach der Ex tensoreneinriss links nichts am Belastungs profil für angepasste Tätigkeiten än dere (vorstehend E. 4.2), als plausibel und nachvollziehbar.

Somit lässt v orliegend die Gegenüberstellung der bei der ersten Rentenprüfung vorhandenen (vgl. vorstehend E. 3. 1 - 3.14) mit de m seit der erneuten Anmeldung eingegangenen Bericht von Dr. A.___

(vorstehend E. 4. 1) auf keine wesentliche Veränderung des medizinischen Sachverhalts schliessen . 6.3

Die erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte von Prof.

F.___

(vor stehend E. 5) ändern nichts am Ergebnis. Denn zur entscheidenden Frage der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äussern sie sich nicht beziehungsweise geht aus ihnen hervor, dass die Schmerzzunahme des linken Tennisarms nach einer Überbelastung am 1 6. Juli 2019 erfolgt sei beziehungsweise seit Putzen er neut stärkere Beschwerden aufgetreten s eien . Die Beschwerden basieren somit grösstenteils auf individuellen Überlastungen und sind therapierbar. Zudem wurde noch keine aktive Physiotherapie durchgeführt, mithin sind mit der Be schwerdegegnerin die Therapieoptionen noch offen. Bereits bei der letzten Beur teilung durch den RAD im September 2016 wurde vermerkt, dass bei vollständiger Ausnutzung sämtlicher Therapieoptionen eine Verbesserung mit grosser Wahr scheinlichkeit zu erwarten sei (vorstehend E. 3.14) . Im Übrigen reichte die Be schwerdeführerin

die

von Oktober bis Dezember 2019 datierenden Berichte

von Prof. F.___

(Urk. 3/3-5) erst mit ihrer Beschwerde vom 26. Februar 2020 (Urk. 1) ein. Nachdem die Beschwerdeführerin mit der Neuanmeldung den Bericht von Dr. A.___ vom 9. Oktober 2019 (vorstehend E. 4.1) eingereicht hat te, hat sie im Vorbescheidverfahren Fristverlängerung zur Begründung des Einwan des und Einreichung weiterer Dokumente verlangt (Urk. 7/77) und auch erhalten (Urk. 7/78), mit dem begründeten Einwand am 1 2. Dezember 2019 (Urk. 7/79) aber keine neuen Dokumente eingereicht. Da für die beschwerdeweise Überprü fung einer Nichteintretensverfügung die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung massgeblich ist (vgl. vorstehend E. 1.3), sind die Berichte bei der Prüfung der streitigen Frage nach der Glaubhaftmachung einer anspruchsbeeinflussenden Tatsachenänderung somit sowieso nicht zu berücksichtigen.

Eine dauerhafte Änderung des Gesundheitszustandes, die massgeblich Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, auch angepasst, hat, ist damit nicht glaubhaft gemacht. 6. 4

Zusammengefasst bleibt festzuhalten, dass mit den eingereichten ärztlichen Be richten keine anspruchsrelevante Veränderung gegenüber dem im Jahr 2017 be urteilten Sachverhalt glaubhaft gemacht wurde. Selbst wenn mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV herabgesetzte An forderungen an den Beweis verbunden sind, sind keine genügenden Anhalts punkte ersichtlich, die eine eingehende Abklärung rechtfertigen würden.

Die Beschwerdegegnerin ist nach dem Gesagten auf die Neuanmeldung der Be schwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten. Die angefochtene Verfügung vom 2 8. Januar 2020 (Urk. 2) erweist sich folglich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr . 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Martin Boltshauser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 1. Oktober 201 9 (Urk. 7/71) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Probleme in beiden Armen erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversiche rung an. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/73, Urk. 7/77, Urk. 7/79) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom

E. 1.1 Gemäss Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) muss mit einem Revisionsgesuch und gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV mit einer Neu anmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchs relevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Be weisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Dies gilt auch für eine erneute Anmeldung nach einer vorangegange nen,

aber befristeten Rentenzusprache (BGE 133 V 263 E. 6.1; siehe auch Frey/Mosimann/Bollinger [Hrsg.], AHVG/IVG Kommentar, 2018, Mosimann, N 20 zu Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungs rechts, ATSG).

Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement be treffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsab weisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenbe rechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2).

Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV

Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neu anmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.

E. 1.3 Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine rentenrelevante Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, bildet der Zeitpunkt der letzten umfassenden ma teriellen Prüfung. Der Vergleichszeitraum erstreckt sich grundsätzlich bis zur Prü fung und Beurteilung des Gesuchs durch die Verwaltung, das heisst bis zum Erlass der Verfügung betreffend die Neuanmeldung. Für die beschwerdeweise Überprü fung einer Nichteintretensverfügung ist somit der Sachverhalt, wie er sich der Verwaltung bot, respektive die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung massge blich (Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2016 vom 2 1. Juni 2016 E. 2.1 mit Hin weisen).

E. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk.

2) damit, dass aufgrund de s eingereichten Arztbericht s keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der letzten Verfügung vom 2 7. April 2017 festge stellt werden konnte (S. 1 unten).

Mit Beschwerdeantwort (Urk. 6) führte die Beschwerdegegnerin zudem aus, die Beschwerden im Bereich der Ellenbogen stellten bei noch offenen Therapieoptio nen keine Begründung für eine dauerhafte Veränderung des Gesundheitszustan des dar. Die medizinische Situation mit Epicondylitis beidseits sei aus näher genannten Gründen bereits bekannt gewesen. Die jetzige Diagnose des Extenso ren einrisses ändere gemäss dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) nichts am Be lastungsprofil für angepasste Tätigkeiten (S. 2) .

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), aus den ärztlichen Berichten gehe klar hervor, dass sich ihre gesundheitliche Situation seit der letzten Anmeldung verändert habe. Sie leide nun an einer Epico ndylitis links und nicht mehr nur rechts. Zudem sei die Extensorensehne einge rissen. Es sei durchaus möglich, dass sich diese weiteren Einschränkungen zu sätzlich negativ auf die Arbeitsfähigkeit sowie die Fähigkeit, die Haushalts arbei ten auszuführen, auswirkten (S. 4 f. Rz 3).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin – mangels einer glaubhaft gemachten Veränderung des Gesundheitszustandes seit der letztmaligen materi ellen Prüfung – zu Recht nicht auf das neue Leistungsbegehren eingetreten ist.

E. 3 Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.1) führte mit Bericht vom 8. Mai 2015 (Urk. 7/28/1-4) aus, die Be schwerdeführerin von Januar 2005 bis August 2014 behandelt zu haben (Ziff. 1.2), und nannte folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen (Ziff. 1.1): - chronisches thorako

- und cervikospondylogenes Syndrom - Status nach Schnittverletzung des distalen Vorderarms palmar und ulnar mit Durchtrennung der Sehne des Musculus flexor

carpi

ulnaris rechts, sowie Teilläsion des Nervus

ulnaris rechts mit Revision, Sehnen- und Nervennaht am 4. Juni 2006 - Karpaltunnelsyndrom beidseits - Femoropatellares Schmerzsyndrom rechts Dezember 2014 - Fasciitis plantaris links, Erstdiagnose August 2014 - Metatarsalgie II und III links, Differentialdiagnose Morton Neurinom, Erstdiagnose August

2014 - depressive Phasen 2001, 2004 - Status nach Suizidversuch 2001

Da er die Beschwerdeführerin seit August 2014 nicht mehr gesehen habe, sei so wohl der aktuelle Befund wie auch der aktuelle Stand der Prognose schwierig festzulegen (Ziff. 1.4).

Es bestünden Einschränkungen für wiederholte Bewegungen des rechten Armes sowie eine generelle Erwerbsunfähigkeit für mittelschwere bis schwere körperli che Arbeiten. Diese seien der Beschwerdeführerin nicht mehr zuzu muten . Für leichte, hauptsächlich sitzende Tätigkeiten, in Wechselposition mit wenig Gehen und Stehen, bestehe medizinisch theoretisch eine volle Erwerbsfähigkeit (Ziff. 1.7).

E. 3.1 4

Dr. B.___ (vorstehend E. 3. 4) führte mit Stellungnahme vom 1 9. September 2016 (Urk. 7/59/4-5)

unter anderem aus, bereits im Unte rsuchungsbericht vom 15. März 2016 sei bemerkt worden, dass Verbesserungen der Tennisellenbogen entzündung (Sehnenansatzreizung) beidseits wie der Fussfaszienentzün dung /Fer sen entzündung (Fersensporn) rechts mehr als links auf Dauer bei ent sprechender Therapie zu erwarten seien (S. 1) . Beide Krankheitsbilder seien noch nicht austherapiert. Bei vollständiger Ausnutzung sämtlicher Therapiemöglich keiten sei eine Verbesserung mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten (S. 2) . 4.

E. 3.14 ) mit de m seit der erneuten Anmeldung eingegangenen Bericht von Dr. A.___

(vorstehend E. 4. 1) auf keine wesentliche Veränderung des medizinischen Sachverhalts schliessen .

E. 4 Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 18. Mai 2015 (Urk. 7/35/3-5) zum Belas tungsprofil einer angepassten Tätigkeit aus, leichte (angepasste) Tätigkeiten in Wechselbelastung, vorwiegend im Sitzen, ohne Heben, Tragen und Transportie ren von Lasten mit mehr als 10 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne dauerhafte Armvorhaltebelastungen und Überkopfarbeiten seien medizinisch the oretisch weiterhin zumutbar. Aus versicherungsmedizinischer Sicht seien der Be schwerdeführerin körperlich leichte (angepasste) Tätigkeiten mit Wechselbelas tung ohne erhöhte Anforderungen an die Kraft und Haltefunktion der rechten Hand, daher auch ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Heben und Tragen von Lasten und ohne Arbeiten mit ungünstigen Hebelwirkungen am Handgelenk (Stielwerkzeuge, Arbeiten mit ausgestreckten Armen), ohne repetitive Beanspruchung der rechten Hand und ohne erhöhte Anforderungen an das fein motorische Geschick der rechten Hand weiterhin zu 100 % zumutbar. 3.

E. 4.1 Bei der vorliegenden Neuanmeldung lag der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 2 8. Januar 2020 (Urk.

2) folgender medizinischer Be richt vor:

Dr. A.___

(vorstehend E. 3.2 und 3.8) nannte mit Bericht vom 9. Oktober 2019 (Urk. 7/70) folgende Diagnosen: - Epicondylitis

humeri

radialis links mit Einriss der Extensorensehne

- Status nach Schnittverletzung des distalen Vorderarms palmar und ulnar mit Durchtrennung der Sehne des Musculus flexor

carpi

ulnaris rechts, sowie Teilläsion des Nervus

ulnaris rechts mit Revision, Sehnen- und Ner vennaht 2006 - Schmerzsymptomatik seither sowie Einschränkung der Beweglichkeit - Status nach Medianusdekompression bei Karpaltunnelsyndrom beidseits 2012 - chronisches thorako und spondylogenes Schmerzsyndrom

Die Beschwerdeführerin habe anfangs 2019 eine Arbeitstätigkeit in einer Bäckerei im Service mit einem Pensum von 3.5 Stunden pro Tag aufgenommen. Im Juli 2019 sei erstmals eine Schmerzsymptomatik

bei Epicondylitis

humeri

radialis links und Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 2 4. Juli bis heute aufgetreten. Es sei eine fachärztliche Beurteilung durch Professor F.___ von G.___ der Univer sitätsklinik H.___ erfolgt. Es sei daraufhin eine intensivierte Physiotherapie mit Needling und Detonisierungen drei Mal pro Woche durchgeführt worden. Die Beschwerdeführerin beabsichtige eine Teilrente der Invalidenversicherung zu bean tragen und habe sie deshalb gebeten, diesen Bericht zur aktuellen Situation zu erstellen. 4. 2

Nach Rücksprache mit Dr. med. I.___, RAD, vo m 30. Oktober 2019 wurde seitens der Beschwerdegegnerin festgehalten (Urk. 7/72/2), dass die Epicondylitis schon bei der letzten Abweisung Thema gewesen sei . Mit der jetzigen Diagnose des Extensoreneinrisses ändere s ich nichts am Belastungsprofil für angepasste Tätigkeiten. Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe keine Verschlechte rung des Gesundheitszustandes. 5.

Nach Verfügungserlass wurden folgende Berichte eingereicht:

Prof. Dr. med. F.___, Chefarzt und Leiter Universitäres Zentrum für

Prävention und Sportmedizin, Universitätsklinik H.___, berichtete am 3 1. Oktober 2019 (Urk. 3/3) über eine gleichentags stattgefundene Sprechstunde und nannte folgende Diagnosen: - Aktuell: - Epicondylitis

radialis

humeri links (MRI vom 5. Oktober 2019) - Signalalteration inferiore Medulla o blongata (MRI 2 5. Oktober 2019) - partielle residuelle Halsrippe links (MRI 2 5. Oktober 2019) - lipomatöse Raumforderung in Musculus subscapularis (MRI 25. Oktober 2019) - chronische thorako

- und cervicospondylogene Schmerzen - Status nach Schnittverletzung Vorderarm rechts mit Revision Sehnen und Nervennaht 2006

Prof. F.___

führte unter anderem aus, es seien MRI-Termine zur vollständigen Abklärung besprochen worden.

Mit Bericht vom 1 4. November 2019 (Urk. 3/4) nannte Prof. F.___ folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen (S. 1 Mitte) : - Epicondylitis

radialis Ellbogen links mit Partialruptur der gemeinsamen Extensoren - MRI 2 5. Oktober 2019 - chronische thorako

- und cervicospondylogene Schmerzen bei Dg . 2 - Status nach Schnittverletzung Vorderarm rechts mit Revision Sehnen und Nervennaht 2006

Aktuell bestehe kein weiterer Abk l ärungsbedarf über den in den letzten Berichten beschriebenen hinaus. Aus diesem Grunde werde eine neurologische Verlaufs kontrolle im Intervall von sechs Monaten beziehungsweise bei Auftreten neuer Beschwerden entsprechend früher empfohlen. Zudem sei die antiphlogistische Medikation weiterzuführen. Im weiteren Verlauf seien dann auch detonisierende Massnahmen zu empfehlen. Sobald aufgrund der Beschwerden möglich, auch aktive Beübung und Heimtraining (S. 2) .

Prof .

F.___ berichtete am 1 0. Dezember 2019 (Urk. 3/5) über eine gleichentags stattgefundene Sprechstunde und nannte dieselben Diagnosen wie in seinem letz ten Bericht (S. 1 Mitte) .

Anamnestisch hätten sich seit einer Woche die Beschwerden am linken Arm seit dem Putzen der Wohnung verschlechtert. Seit zwei Wochen fänden sich nun wie der Beschwerden im Bereich des rechten Epicondylus humeri

radialis, welche vor vier Jahren erfolgreich durch Infiltration behandelt worden sei en (S. 1 unten) .

Die Beschwerdeführerin habe sich mit wechselnden B e schwerden im Bereich der Ellbogen beidseits vorgestellt. Da bisher noch keine aktive Physiotherapie durch geführt worden sei, sollte dies nun nachgeholt werden (S. 2 oben). 6.

E. 5 Am 17. Dezember 2015 berichtete die Abklärungsperson über die am 31. Juli 2015 durchgeführ te Haushaltsabklärung (Urk. 7/34) . Die Abklärungsperson qua lifizierte die Beschwerdeführerin als zu 50 % im Haushalt tätig und zu 50 % er werbstätig (S. 5 Ziff. 2.6). Zur Begründung führt e sie unter anderem a us, die Be schwerdeführerin habe nach der Geburt der Kinder im Jahr 2011 die Arbeit mit wenigen Prozent wiederaufgenommen und diese 2012 auch gesteigert. Dies trotz des bereits bestehenden Gesundheitsschadens der rechten Hand. Dass die Be schwerdeführerin heute einer Erwerbstätigkeit von 50 % nachginge, sei realistisch (S. 5 Ziff. 2.6.1) . 3.

E. 6 Die Ärzte des Universitätsspitals C.___, Klinik für Rheumatologie, führten mit Bericht vom 11. September 2015 (Urk. 7/31) aus, die Beschwerdeführerin seit Mai 2015 zu behandeln (Ziff. 1.2), und nannten folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Fasciitis plantaris beidseits bestehend seit 2013 - chronisches Schmerzsyndrom Arm rechts - chronische Epicondylitis

radialis

beidseits seit 2011 - chronisch-rezidivierendes c ervikospondylogenes S chmerzs yndrom

Die Beschwerdeführerin arbeite als Zeitungsverträgerin und sei zweimal pro Woche bis zu fünf Stunden hauptsächlich zu Fuss unterwegs. Zudem arbeite sie als Hauswartin in zwei Häusern. Die Arbeit umfasse Staubsaugen, Gelände- und Treppenhaus-Reinigung. Wegen den Fuss- und Ellbogenschmerzen sowie den chronischen Schmerzen im rechten Arm sei für die Beschwerdeführerin das Aus führen der bisherigen Tätigkeit erschwert und schmerzbedingt kaum mehr durch führbar. Dabei handle es sich jeweils um körperlich schwere Arbeit mit Heben von Lasten von mehr als 5 kg, was bei den Armschmerzen nicht zumutbar sei (Ziff. 1.6). Der Beschwerdeführerin seien längere Gehstrecken, repetitive Bewe gungen, das Heben von Lasten von mehr als 5 kg sowie häufige Kniebeugen oder kniende Tätigkeiten nicht zumutbar. Eine ideale angepasste Tätigkeit sollte diese Punkte berücksichtigen (Ziff. 1.7). 3.

E. 6.1 Nach Einschätzung der Beschwerdegegnerin vermochte die Beschwerdeführerin seit Erlass der Verfügung vom 2 7. April 2017 (Urk. 7/69) keine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands glaubhaft zu machen.

E. 6.2 Mit der Neuanmeldung vom 1 1. Oktober 2019 machte die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend, da jetzt beide Arme Probleme bereiten würden und nicht nur der rechte Arm

(Urk. 7/71) . Sie leide nun an einer Epicondylitis links und nicht mehr nur rechts (vorstehend E. 2.2) . Dies stimmt mit der Aktenlage nicht überein, bereiteten doch bereits im früheren Ren tenverfahren beide Arme gesundheitliche Probleme, nur rechts mehr.

So diagnostizierte Dr. Z.___

bereits damals unter anderem eine chronische Epi condylitis

radialis beidseits (vorstehend E. 3.1) und ein Karpaltunnelsyndrom beidseits (vorstehend E. 3.3). Auch

Dr. A.___

hatte damals beschrie ben, dass eine angepasste Tätigkeit beide Hände nicht belasten sollte (vorstehend E. 3.2) . Weiter hielt sie fest, dass a ufgrund chronischer thorako

c ervikospondylo gener Schmerzen eine deutliche Einschränkung der Beweglichkeit und Kraftmin derung der Hände beidseits bestehe (vorstehend E. 3.8) . Weiter diagnostizierten d ie Ärzte des Universitätsspitals C.___

eine chronische Epicondylitis

radialis beidseits (vorstehend E. 3.6) beziehungsweise eine chronische Epicondylopathie beidseits (vorstehend E. 3.12) . Zudem wurden beide Ellenbogen schon mehrmals mit Cortison behandelt (vorstehend E. 3.10). Der RAD-Arzt Dr. B.___ hielt einen Halteschmerz und Bewegungsschmerz beider Hände bei chronischer Epico ndylitis

lateralis beidseitig fest (vorstehend E. 3.7) .

Schliesslich klagte die Be schwerdeführerin anlässlich einer orthopädischen Untersuchung über zuneh mende Schmerzen im linken Arm (vorstehend E. 3.10).

Mit dem seit der letztmaligen materiellen Beurteilung eingereichten ärztlichen Bericht von Dr. A.___ (vorstehend E. 4.1) vermag die Beschwerde führerin keine relevante dauerhafte Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft darzutun. Es wird zwar neu ein Einriss der Extensorensehne bei diagnostizierter Epicondylitis

humeri

radialis links angeführt und eine voll ständ ige Arbeitsunfähigkeit seit 24. Juli 2019 attestiert. Diese bezieht sich wohl auf die Tätigkeit der Beschwerdeführerin bei einer Bäckerei im Service von 3.5

Stunden pro Tag, welche die Beschwerdeführerin seit anfangs 2019 ausübt und bei der es sich kaum um eine angepasste Tätigkeit handeln dürfte. Die Epicondylitis

humeri

radialis links war bereits bei der ersten Leistungs verweigerung bekannt.

Dr. A.___ stützte sich in ihrem Bericht vorwiegend auf die subjektiven Anga ben der Beschwerdeführerin und es finden sich keine Befunde, die eine (andau ernde) Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit belegen würden. Nach dem Gesagten erscheint d ie Beurteilung des RAD, wonach der Ex tensoreneinriss links nichts am Belastungs profil für angepasste Tätigkeiten än dere (vorstehend E. 4.2), als plausibel und nachvollziehbar.

Somit lässt v orliegend die Gegenüberstellung der bei der ersten Rentenprüfung vorhandenen (vgl. vorstehend E. 3. 1 -

E. 6.3 Die erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte von Prof.

F.___

(vor stehend E. 5) ändern nichts am Ergebnis. Denn zur entscheidenden Frage der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äussern sie sich nicht beziehungsweise geht aus ihnen hervor, dass die Schmerzzunahme des linken Tennisarms nach einer Überbelastung am 1 6. Juli 2019 erfolgt sei beziehungsweise seit Putzen er neut stärkere Beschwerden aufgetreten s eien . Die Beschwerden basieren somit grösstenteils auf individuellen Überlastungen und sind therapierbar. Zudem wurde noch keine aktive Physiotherapie durchgeführt, mithin sind mit der Be schwerdegegnerin die Therapieoptionen noch offen. Bereits bei der letzten Beur teilung durch den RAD im September 2016 wurde vermerkt, dass bei vollständiger Ausnutzung sämtlicher Therapieoptionen eine Verbesserung mit grosser Wahr scheinlichkeit zu erwarten sei (vorstehend E. 3.14) . Im Übrigen reichte die Be schwerdeführerin

die

von Oktober bis Dezember 2019 datierenden Berichte

von Prof. F.___

(Urk. 3/3-5) erst mit ihrer Beschwerde vom 26. Februar 2020 (Urk. 1) ein. Nachdem die Beschwerdeführerin mit der Neuanmeldung den Bericht von Dr. A.___ vom 9. Oktober 2019 (vorstehend E. 4.1) eingereicht hat te, hat sie im Vorbescheidverfahren Fristverlängerung zur Begründung des Einwan des und Einreichung weiterer Dokumente verlangt (Urk. 7/77) und auch erhalten (Urk. 7/78), mit dem begründeten Einwand am 1 2. Dezember 2019 (Urk. 7/79) aber keine neuen Dokumente eingereicht. Da für die beschwerdeweise Überprü fung einer Nichteintretensverfügung die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung massgeblich ist (vgl. vorstehend E. 1.3), sind die Berichte bei der Prüfung der streitigen Frage nach der Glaubhaftmachung einer anspruchsbeeinflussenden Tatsachenänderung somit sowieso nicht zu berücksichtigen.

Eine dauerhafte Änderung des Gesundheitszustandes, die massgeblich Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, auch angepasst, hat, ist damit nicht glaubhaft gemacht. 6. 4

Zusammengefasst bleibt festzuhalten, dass mit den eingereichten ärztlichen Be richten keine anspruchsrelevante Veränderung gegenüber dem im Jahr 2017 be urteilten Sachverhalt glaubhaft gemacht wurde. Selbst wenn mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV herabgesetzte An forderungen an den Beweis verbunden sind, sind keine genügenden Anhalts punkte ersichtlich, die eine eingehende Abklärung rechtfertigen würden.

Die Beschwerdegegnerin ist nach dem Gesagten auf die Neuanmeldung der Be schwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten. Die angefochtene Verfügung vom 2 8. Januar 2020 (Urk. 2) erweist sich folglich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr . 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Martin Boltshauser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller

E. 7 Dr. B.___ (vorstehend E. 3. 4) führte mit Stellungnahme vom 22.

Oktober 2015 (Urk. 7/35/6) aus, die vorhandenen Einschränkungen des Gesundheitszu standes seien organisch erklärbar, anhaltende Belastungsschmerzen beider Füsse bei Fas c iitis plantaris wie auch Halteschmerz und Bewegungsschmerz beider Hände bei chronischer Epicondylitis

lateralis beidseitig. Der Arztbericht des Uni versitätsspitals C.___

vom 1 1. September 2015 bestätige die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit. Eine an gepasste Tätigkeit sei zumutbar und entspreche dem Belastungsprofil in der RAD-Stellungnahme vom 1 8. Mai 201 5. Es könne weiterhin auf die bisherige Stellungnahme abgestellt werden. 3.

E. 8 Dr. A.___

(vorstehend E. 3. 2) führte mit Stellungnahme vom 5. Januar

2016 (Urk. 7/37) aus, sie betreue die Beschwerdeführerin a ufgrund chro ni scher Schmerzen ulnarseits bei Status nach Schnittverletzung am Vorder arm rechts mit Revisionen 200 6. Zudem bestehe aufgrund chronischer thorako

zervi kospondylogene r Schmerzen eine deutliche Einschränkung der Beweglich keit und Kraftminderung der Hände beidseits. Aus hausärztlicher Sicht sei die Fähigkeit für eine körperliche Tätigkeit aufgrund der erwähnten Beweglichkeit und Kraft beider Hände

eingeschränkt. 3.

E. 9 Dr. B.___ (vorstehend E. 3. 4) führte mit Stellungnahme vom 1 9. Januar 2016 (Urk. 7/59/2) aus, im Arztbericht von Dr. A.___ vom 5. Januar 2016 werde eine eingeschränkte körperliche Tätigkeit dokumentiert, insbesondere mit Einschränkung der Kraft beider Hände . Zur Abklärung der Arbeitsunfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit sei eine chirurgische Untersuchung im RAD erforderlich. 3 .10

Dr. B.___ berichtete am 1 6. März 2016 (Urk. 7/50) über eine am 1 5. März 2016 durchgefü hrte orthopädische Untersuchung und nannte folgende, hier ge kürzt aufgeführte Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 8) : - chronisch-rezidivierendes cervikospondylogenes Schmerzsyndrom - chronische Schmerzen rechter Unterarm - Kniegelenkserguss rechts mit Belastungsschmerz

Zu ihren jetzigen Beschwerden habe die Beschwerdeführerin unter anderem an gegeben, sie sei insgesamt Rechtshänderin, würde aber einige Arbeiten nun mit der linken Hand erledigen, wobei nun auch der linke Arm zunehmend schmerze. Zudem beste he eine deutliche Überempfindlichkeit im Bereich der Narbe bei Status nach Schnittverletzung mit Sehnen- und Nervenbeteiligung im Jahre 200 6. Zudem sei schon mehrmals Cortison in beide Ellenboden injiziert worden, eine deutliche Besserung sei aber nicht eingetreten (S. 1

Ziff. 1).

Zum Befund betreffend Ellenbogengelenk rechts führte Dr. B.___ Folgendes aus: Keine Rötung, keine Schwellung, kein Erguss, deutlicher Druckschmerz des Epicondylus radialis, kein Druckschmerz des Radiusköpfchens, deutlicher Druck schmerz des Epicondylus ulnaris, Druckschmerz Sulcus

Nervus

ulnaris, kein Hart spann. Zum Befund betreffend Handgelenk rechts führte Dr. B.___ Folgen des aus: Keine Rötung, keine Schwellung, kein Erguss, Druckschmerz, kein Bewegungsschmerz, g eringer Druckschmerz über dem Strecksehnenfach D I rechts sowie über dem Daumensattelgelenk im Sinne einer Tendovaginitis stenosans DI de Quervain und einer beginnenden Rhizarthrose. Reizlose Narbe, 4

cm leicht gebo g en zum Karpaltunnel ziehend, keine Keloidbildung, ulnarseitig gelegen. Massive Überempfindlichkeit der Narbe mit Druckschmerz und ausstrah len den Schmerzen in die rechte Hand. Zum Schutz w e rd e ein Verband über der Narbe getragen. Ausgeprägter Berührungsschmerz. Reizlose Narbe bei Status nach KTS-Operation an typischer Stelle (S. 5).

Zum Befund betreffend Ellenbogengelenk links führte Dr. B.___

F olgendes aus: Keine Rötung, keine Schwellung, kein Erguss, geringer Druckschmerz des Epi c ondylus radialis, kein Druckschmerz des Radi u sköpfchens, kein Druck schmerz des Epicon d ylus ulnaris, kein Druckschmerz Sulcus

Nervus

ulnaris, kein Hartspann. Zum Befund betreffend Handgelenk links führte Dr. B.___

F olgendes aus : Keine Rötung, keine Schwellung, kein Erguss, kein Druckschmerz, kein Bewegungsschmerz, Funktion intakt (S. 5).

In der bisherigen Tätigkeit als Hauswartin und Zeitungsverträgerin (wie auch ehe mals Reinigungskraft und Maschinenführerin) bestehe seit dem 3. März 2015 keine Arbeitsfähigkeit mehr (S. 8 Ziff. 10). Dr. B.___ nahm ausführlich zum Belastungsprofil einer angepassten Tätigkeit Stellung (vgl. S. 9). Betreffend den rechten Arm/Unterarm führte er aus, Tätigkeiten mit häufigen Schlägen und Vibrationseinwirkungen auf den rechten Arm es sowie Überkopfarbeiten und Arbei ten in ständiger Armvorhalteposition, insbesondere repetitive Tätigkeiten mit Be lastung des rechten Arm s sollten nicht mehr zugemutet werden. Das Heben, Tra gen und Transportieren von Lasten über 5 bis 8 kg (unter ungünstigen Hebeln), in günstiger Belastungsposition (kö r pernah, bis Lendenhöhe) über 20 kg sollte vermieden werden. Mittelschwere und schwere körperliche Tätigkeiten, insbeson dere mit überwiegender Belastung des rechten Handgelenkes und mit erhöhten Anforderungen an die Kraft der rechten Hand sowie mit Kälte-/Nässe-Exposition, sollten vermieden werden (S. 9 oben).

Aus versicherungsmedizinischer Sicht seien der Beschwerdeführerin körperlich leichte (angepasste) Tätigkeiten mit Wechselbelastung ohne erhöhte Anforderun gen an die Kraft und Haltefunktion der rechten Hand, daher auch ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Heben und Tragen von Lasten und ohne Arbeiten mit ungünstigen Hebelwirkungen am Handgelenk (Stielwerkzeuge, Arbeiten mit ausgestreckten Armen), ohne repetitive Beanspruchung der rechten Hand und ohne erhöhte Anforderungen an das feinmotorische Geschick der rechten Hand weiterhin zu 70

% zumutbar (S. 9 unten). Eine Verbesserung der Fasciitis plant aris und der beidseitigen Epicondylitis

radialis sei noch zu erwarten. Die derzei tige antiphlo g istische Therapie sei sicher noch nicht vollständig ausgereizt bei 600

mg Ibuprofen täglich (S. 10).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00146

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Keller Urteil vom 2 3. Juni 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Advokat Martin Boltshauser Procap Schweiz Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Die 1972 geborene X.___, Mutter von Zwillin gen (geboren 2007), war zuletzt von 2012 bis 2015 bei Y.___ AG als Zustellerin (Urk. 7/2/14, Urk. 7/33) und als Hauswartin (Urk. 7/2/15)

tätig. Am 1 6. Juni

2013 meldete sie sich unter Hinweis auf seit einem Unfall vom 4. Juni 2006 bestehende Schmerzen im rechten Handgelenk bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die Anmeldung ging am 1 8. März 2014 bei der Beschwerdegegnerin ein (vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 7/3).

Zudem reichte die Unfallversicherung ihre Akten ein (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Ab klärungen und sprach der Versicherten Frühinterventionsmassnahmen im Sinne einer externe n Arbeitsvermittlung und eine s Deutschkurs es zu (Urk. 7/12-13). Am 13. Januar 2015 wurde die Arbeitsvermittlung abgeschlossen (Urk. 7/21). Die IV Stelle veranlasste eine Abklärung im Haushalt (Urk. 7/ 34) und erliess einen Vor bescheid (Urk. 7/36). Nach Einwänden der Versicherten (Urk. 7/41, Urk. 7/49) wurde eine von der IV-Stelle veranlasste orthopädische Untersuchung durchge führt (Urk. 7/50). Nach Stellungnahme der Versicherten (Urk. 7/56-57) erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid (Urk. 7/61). Dagegen erhob die Versicherte Einwände (Urk. 7/66). Mit Verfügung vom 27. April 2017 (Urk. 7/69) wies die IV Stelle das Leistungsbegehren ab. 1.2

Am 1 1. Oktober 201 9 (Urk. 7/71) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Probleme in beiden Armen erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversiche rung an. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/73, Urk. 7/77, Urk. 7/79) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom

2 8. Januar 2020 a uf das erneute Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 7/84 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 2 6. Februar 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 8. Januar 2020 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, auf die Neuanmeldung einzutreten (Urk. 1 S. 2). Am 2 9. April 2020 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Mai 2020 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) muss mit einem Revisionsgesuch und gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV mit einer Neu anmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchs relevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Be weisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Dies gilt auch für eine erneute Anmeldung nach einer vorangegange nen,

aber befristeten Rentenzusprache (BGE 133 V 263 E. 6.1; siehe auch Frey/Mosimann/Bollinger [Hrsg.], AHVG/IVG Kommentar, 2018, Mosimann, N 20 zu Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungs rechts, ATSG).

Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement be treffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsab weisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenbe rechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2).

Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV

Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neu anmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 1. 2

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2). 1.3

Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine rentenrelevante Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, bildet der Zeitpunkt der letzten umfassenden ma teriellen Prüfung. Der Vergleichszeitraum erstreckt sich grundsätzlich bis zur Prü fung und Beurteilung des Gesuchs durch die Verwaltung, das heisst bis zum Erlass der Verfügung betreffend die Neuanmeldung. Für die beschwerdeweise Überprü fung einer Nichteintretensverfügung ist somit der Sachverhalt, wie er sich der Verwaltung bot, respektive die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung massge blich (Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2016 vom 2 1. Juni 2016 E. 2.1 mit Hin weisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk.

2) damit, dass aufgrund de s eingereichten Arztbericht s keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der letzten Verfügung vom 2 7. April 2017 festge stellt werden konnte (S. 1 unten).

Mit Beschwerdeantwort (Urk. 6) führte die Beschwerdegegnerin zudem aus, die Beschwerden im Bereich der Ellenbogen stellten bei noch offenen Therapieoptio nen keine Begründung für eine dauerhafte Veränderung des Gesundheitszustan des dar. Die medizinische Situation mit Epicondylitis beidseits sei aus näher genannten Gründen bereits bekannt gewesen. Die jetzige Diagnose des Extenso ren einrisses ändere gemäss dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) nichts am Be lastungsprofil für angepasste Tätigkeiten (S. 2) . 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), aus den ärztlichen Berichten gehe klar hervor, dass sich ihre gesundheitliche Situation seit der letzten Anmeldung verändert habe. Sie leide nun an einer Epico ndylitis links und nicht mehr nur rechts. Zudem sei die Extensorensehne einge rissen. Es sei durchaus möglich, dass sich diese weiteren Einschränkungen zu sätzlich negativ auf die Arbeitsfähigkeit sowie die Fähigkeit, die Haushalts arbei ten auszuführen, auswirkten (S. 4 f. Rz 3). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin – mangels einer glaubhaft gemachten Veränderung des Gesundheitszustandes seit der letztmaligen materi ellen Prüfung – zu Recht nicht auf das neue Leistungsbegehren eingetreten ist. 3. 3.1

Bei der letztmaligen materiellen Prüfung, in deren Rahmen ein Leistungsanspruch verneint wurde (vgl. Verfügung vom

27. April 2017, Urk. 7/69), stellte sich die massgebende medizinische Aktenlage wie folgt dar:

Dr. med. Z.___, Facharzt für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am

22. April 2013 (Urk. 7/26/5-6) über eine Sprechstunde vom 2 7. März 2013 (S. 1 oben) und nannte folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen (S. 1 Mitte): - chronisches Schmerzsyndrom des rechten Arms - chronische Epicondylitis

radialis beidseits, rechtsbetont (Erstdiagnose August 2011) - chronisches rezidivierendes cervikospondylogenes Syndrom

Hauptproblematik scheine die Überforderung im Alltag durch die diversen Auf gaben der Beschwerdeführerin bei den bekannten chronischen Schmerzen im rechten Arm seit 2006 zu sein. Nebst den Aufgaben zuhause sei sicherlich auch die manuelle Tätigkeit des Zeitungsvertragens ungünstig für diese Beschwerde symptomatik (S. 1 unten) . 3. 2

Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medi zin, führte mit Bericht vom 9. Februar 2015 (Urk. 7/47) aus, die Beschwerdefüh rerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit nicht arbeitsfähig. Seit Mai 2015 erhalte sie von ihr ein Zeugnis über eine vollständige Arbeitsunfähigkei t . In einer ange passten Tätigkeit würde die Beschwerdeführerin in einem Teilzeitpensum arbeits fähig sein, sofern sie kein Heben von Lasten sowie Belastung beider Hände haben würde. Eine solche Tätigkeit zu finden, die nur eine leichte Belastung der Hände und Handgelenke darstelle, sei schwierig. Insbesondere da die Beschwerdeführe rin auch im sprachlichen Bereich aufgrund ihrer Deutschkenntnisse eingeschränkt sei.

Dr. A.___

führte mit Bericht vom 7. März 2015 (Urk. 7/26/1-4)

aus, sie behandle die Beschwerdeführerin seit 2008 (Ziff. 1.2), und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - chronisches Schmerzsyndrom rechter Arm - Status nach Narbenr evision bei Schnittverletzung Nervus

ulnaris - Epicondylitis

radialis rechts - Status nach Medianusdekompression bei CTS

Anamnestisch

leide die Beschwerdeführerin unter persistierenden bewegungsab hängigen Schmerzen an der rechten Hand und am rechten Ellbogen unter Anal gesie und Ergotherapie (Ziff. 1.4). Zum Befund wurde ausgeführt, es werde um Rücksprache mit dem behandelnden Rheumatologen Dr. Z.___ gebeten (Ziff. 1.4). Es bestehe eine intermittierend e Arbeitsunfähigkeit als Zeitungsverträ gerin (hohe Belastung für den rechten Arm). Vom 3. bis 17. März 2015 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Ziff. 1.6). 3. 3

Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.1) führte mit Bericht vom 8. Mai 2015 (Urk. 7/28/1-4) aus, die Be schwerdeführerin von Januar 2005 bis August 2014 behandelt zu haben (Ziff. 1.2), und nannte folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen (Ziff. 1.1): - chronisches thorako

- und cervikospondylogenes Syndrom - Status nach Schnittverletzung des distalen Vorderarms palmar und ulnar mit Durchtrennung der Sehne des Musculus flexor

carpi

ulnaris rechts, sowie Teilläsion des Nervus

ulnaris rechts mit Revision, Sehnen- und Nervennaht am 4. Juni 2006 - Karpaltunnelsyndrom beidseits - Femoropatellares Schmerzsyndrom rechts Dezember 2014 - Fasciitis plantaris links, Erstdiagnose August 2014 - Metatarsalgie II und III links, Differentialdiagnose Morton Neurinom, Erstdiagnose August

2014 - depressive Phasen 2001, 2004 - Status nach Suizidversuch 2001

Da er die Beschwerdeführerin seit August 2014 nicht mehr gesehen habe, sei so wohl der aktuelle Befund wie auch der aktuelle Stand der Prognose schwierig festzulegen (Ziff. 1.4).

Es bestünden Einschränkungen für wiederholte Bewegungen des rechten Armes sowie eine generelle Erwerbsunfähigkeit für mittelschwere bis schwere körperli che Arbeiten. Diese seien der Beschwerdeführerin nicht mehr zuzu muten . Für leichte, hauptsächlich sitzende Tätigkeiten, in Wechselposition mit wenig Gehen und Stehen, bestehe medizinisch theoretisch eine volle Erwerbsfähigkeit (Ziff. 1.7). 3. 4

Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 18. Mai 2015 (Urk. 7/35/3-5) zum Belas tungsprofil einer angepassten Tätigkeit aus, leichte (angepasste) Tätigkeiten in Wechselbelastung, vorwiegend im Sitzen, ohne Heben, Tragen und Transportie ren von Lasten mit mehr als 10 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne dauerhafte Armvorhaltebelastungen und Überkopfarbeiten seien medizinisch the oretisch weiterhin zumutbar. Aus versicherungsmedizinischer Sicht seien der Be schwerdeführerin körperlich leichte (angepasste) Tätigkeiten mit Wechselbelas tung ohne erhöhte Anforderungen an die Kraft und Haltefunktion der rechten Hand, daher auch ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Heben und Tragen von Lasten und ohne Arbeiten mit ungünstigen Hebelwirkungen am Handgelenk (Stielwerkzeuge, Arbeiten mit ausgestreckten Armen), ohne repetitive Beanspruchung der rechten Hand und ohne erhöhte Anforderungen an das fein motorische Geschick der rechten Hand weiterhin zu 100 % zumutbar. 3. 5

Am 17. Dezember 2015 berichtete die Abklärungsperson über die am 31. Juli 2015 durchgeführ te Haushaltsabklärung (Urk. 7/34) . Die Abklärungsperson qua lifizierte die Beschwerdeführerin als zu 50 % im Haushalt tätig und zu 50 % er werbstätig (S. 5 Ziff. 2.6). Zur Begründung führt e sie unter anderem a us, die Be schwerdeführerin habe nach der Geburt der Kinder im Jahr 2011 die Arbeit mit wenigen Prozent wiederaufgenommen und diese 2012 auch gesteigert. Dies trotz des bereits bestehenden Gesundheitsschadens der rechten Hand. Dass die Be schwerdeführerin heute einer Erwerbstätigkeit von 50 % nachginge, sei realistisch (S. 5 Ziff. 2.6.1) . 3. 6

Die Ärzte des Universitätsspitals C.___, Klinik für Rheumatologie, führten mit Bericht vom 11. September 2015 (Urk. 7/31) aus, die Beschwerdeführerin seit Mai 2015 zu behandeln (Ziff. 1.2), und nannten folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Fasciitis plantaris beidseits bestehend seit 2013 - chronisches Schmerzsyndrom Arm rechts - chronische Epicondylitis

radialis

beidseits seit 2011 - chronisch-rezidivierendes c ervikospondylogenes S chmerzs yndrom

Die Beschwerdeführerin arbeite als Zeitungsverträgerin und sei zweimal pro Woche bis zu fünf Stunden hauptsächlich zu Fuss unterwegs. Zudem arbeite sie als Hauswartin in zwei Häusern. Die Arbeit umfasse Staubsaugen, Gelände- und Treppenhaus-Reinigung. Wegen den Fuss- und Ellbogenschmerzen sowie den chronischen Schmerzen im rechten Arm sei für die Beschwerdeführerin das Aus führen der bisherigen Tätigkeit erschwert und schmerzbedingt kaum mehr durch führbar. Dabei handle es sich jeweils um körperlich schwere Arbeit mit Heben von Lasten von mehr als 5 kg, was bei den Armschmerzen nicht zumutbar sei (Ziff. 1.6). Der Beschwerdeführerin seien längere Gehstrecken, repetitive Bewe gungen, das Heben von Lasten von mehr als 5 kg sowie häufige Kniebeugen oder kniende Tätigkeiten nicht zumutbar. Eine ideale angepasste Tätigkeit sollte diese Punkte berücksichtigen (Ziff. 1.7). 3. 7

Dr. B.___ (vorstehend E. 3. 4) führte mit Stellungnahme vom 22.

Oktober 2015 (Urk. 7/35/6) aus, die vorhandenen Einschränkungen des Gesundheitszu standes seien organisch erklärbar, anhaltende Belastungsschmerzen beider Füsse bei Fas c iitis plantaris wie auch Halteschmerz und Bewegungsschmerz beider Hände bei chronischer Epicondylitis

lateralis beidseitig. Der Arztbericht des Uni versitätsspitals C.___

vom 1 1. September 2015 bestätige die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit. Eine an gepasste Tätigkeit sei zumutbar und entspreche dem Belastungsprofil in der RAD-Stellungnahme vom 1 8. Mai 201 5. Es könne weiterhin auf die bisherige Stellungnahme abgestellt werden. 3. 8

Dr. A.___

(vorstehend E. 3. 2) führte mit Stellungnahme vom 5. Januar

2016 (Urk. 7/37) aus, sie betreue die Beschwerdeführerin a ufgrund chro ni scher Schmerzen ulnarseits bei Status nach Schnittverletzung am Vorder arm rechts mit Revisionen 200 6. Zudem bestehe aufgrund chronischer thorako

zervi kospondylogene r Schmerzen eine deutliche Einschränkung der Beweglich keit und Kraftminderung der Hände beidseits. Aus hausärztlicher Sicht sei die Fähigkeit für eine körperliche Tätigkeit aufgrund der erwähnten Beweglichkeit und Kraft beider Hände

eingeschränkt. 3. 9

Dr. B.___ (vorstehend E. 3. 4) führte mit Stellungnahme vom 1 9. Januar 2016 (Urk. 7/59/2) aus, im Arztbericht von Dr. A.___ vom 5. Januar 2016 werde eine eingeschränkte körperliche Tätigkeit dokumentiert, insbesondere mit Einschränkung der Kraft beider Hände . Zur Abklärung der Arbeitsunfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit sei eine chirurgische Untersuchung im RAD erforderlich. 3 .10

Dr. B.___ berichtete am 1 6. März 2016 (Urk. 7/50) über eine am 1 5. März 2016 durchgefü hrte orthopädische Untersuchung und nannte folgende, hier ge kürzt aufgeführte Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 8) : - chronisch-rezidivierendes cervikospondylogenes Schmerzsyndrom - chronische Schmerzen rechter Unterarm - Kniegelenkserguss rechts mit Belastungsschmerz

Zu ihren jetzigen Beschwerden habe die Beschwerdeführerin unter anderem an gegeben, sie sei insgesamt Rechtshänderin, würde aber einige Arbeiten nun mit der linken Hand erledigen, wobei nun auch der linke Arm zunehmend schmerze. Zudem beste he eine deutliche Überempfindlichkeit im Bereich der Narbe bei Status nach Schnittverletzung mit Sehnen- und Nervenbeteiligung im Jahre 200 6. Zudem sei schon mehrmals Cortison in beide Ellenboden injiziert worden, eine deutliche Besserung sei aber nicht eingetreten (S. 1

Ziff. 1).

Zum Befund betreffend Ellenbogengelenk rechts führte Dr. B.___ Folgendes aus: Keine Rötung, keine Schwellung, kein Erguss, deutlicher Druckschmerz des Epicondylus radialis, kein Druckschmerz des Radiusköpfchens, deutlicher Druck schmerz des Epicondylus ulnaris, Druckschmerz Sulcus

Nervus

ulnaris, kein Hart spann. Zum Befund betreffend Handgelenk rechts führte Dr. B.___ Folgen des aus: Keine Rötung, keine Schwellung, kein Erguss, Druckschmerz, kein Bewegungsschmerz, g eringer Druckschmerz über dem Strecksehnenfach D I rechts sowie über dem Daumensattelgelenk im Sinne einer Tendovaginitis stenosans DI de Quervain und einer beginnenden Rhizarthrose. Reizlose Narbe, 4

cm leicht gebo g en zum Karpaltunnel ziehend, keine Keloidbildung, ulnarseitig gelegen. Massive Überempfindlichkeit der Narbe mit Druckschmerz und ausstrah len den Schmerzen in die rechte Hand. Zum Schutz w e rd e ein Verband über der Narbe getragen. Ausgeprägter Berührungsschmerz. Reizlose Narbe bei Status nach KTS-Operation an typischer Stelle (S. 5).

Zum Befund betreffend Ellenbogengelenk links führte Dr. B.___

F olgendes aus: Keine Rötung, keine Schwellung, kein Erguss, geringer Druckschmerz des Epi c ondylus radialis, kein Druckschmerz des Radi u sköpfchens, kein Druck schmerz des Epicon d ylus ulnaris, kein Druckschmerz Sulcus

Nervus

ulnaris, kein Hartspann. Zum Befund betreffend Handgelenk links führte Dr. B.___

F olgendes aus : Keine Rötung, keine Schwellung, kein Erguss, kein Druckschmerz, kein Bewegungsschmerz, Funktion intakt (S. 5).

In der bisherigen Tätigkeit als Hauswartin und Zeitungsverträgerin (wie auch ehe mals Reinigungskraft und Maschinenführerin) bestehe seit dem 3. März 2015 keine Arbeitsfähigkeit mehr (S. 8 Ziff. 10). Dr. B.___ nahm ausführlich zum Belastungsprofil einer angepassten Tätigkeit Stellung (vgl. S. 9). Betreffend den rechten Arm/Unterarm führte er aus, Tätigkeiten mit häufigen Schlägen und Vibrationseinwirkungen auf den rechten Arm es sowie Überkopfarbeiten und Arbei ten in ständiger Armvorhalteposition, insbesondere repetitive Tätigkeiten mit Be lastung des rechten Arm s sollten nicht mehr zugemutet werden. Das Heben, Tra gen und Transportieren von Lasten über 5 bis 8 kg (unter ungünstigen Hebeln), in günstiger Belastungsposition (kö r pernah, bis Lendenhöhe) über 20 kg sollte vermieden werden. Mittelschwere und schwere körperliche Tätigkeiten, insbeson dere mit überwiegender Belastung des rechten Handgelenkes und mit erhöhten Anforderungen an die Kraft der rechten Hand sowie mit Kälte-/Nässe-Exposition, sollten vermieden werden (S. 9 oben).

Aus versicherungsmedizinischer Sicht seien der Beschwerdeführerin körperlich leichte (angepasste) Tätigkeiten mit Wechselbelastung ohne erhöhte Anforderun gen an die Kraft und Haltefunktion der rechten Hand, daher auch ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Heben und Tragen von Lasten und ohne Arbeiten mit ungünstigen Hebelwirkungen am Handgelenk (Stielwerkzeuge, Arbeiten mit ausgestreckten Armen), ohne repetitive Beanspruchung der rechten Hand und ohne erhöhte Anforderungen an das feinmotorische Geschick der rechten Hand weiterhin zu 70

% zumutbar (S. 9 unten). Eine Verbesserung der Fasciitis plant aris und der beidseitigen Epicondylitis

radialis sei noch zu erwarten. Die derzei tige antiphlo g istische Therapie sei sicher noch nicht vollständig ausgereizt bei 600

mg Ibuprofen täglich (S. 10). 3.1 1

Dr. B.___

(vorstehend E. 3. 4) wiederholte mit Stellungnahme vom

16. März 2016 (Urk. 7/59/2-4)

im Wesentlichen seine in der orthopädischen Beurteilung getätigten Ausführungen. 3.1 2

Die Ärzte des Universitätsspitals C.___, Klinik für Rheumatologie (vorstehend E. 3. 6), nannten mit Bericht vom 7. April 2016 (Urk. 7/55 = Urk. 7/65) folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - chronische therapieresistente Fasciitis plantaris beidseits (Erstdiagnose 2013) - chronische Epicondylopathie beidseits - chronisch-rezidivierendes cervikospondylogenes Schmerzsyndrom - anamnestisch Hashimoto Thyreoiditis - chronisch es Schmerzsyndrom Unterarm und Handgelenk rechts - schwerer Vitamin D-Mangel (Mai 2015)

Der Beschwerdeführerin seien längere Gehstrecken, repetitive Bewegungen, das Heben von Lasten von mehr als 5 kg nicht zumutbar. Das Einnehmen von Zwangspositionen und über Kopf arbeiten seien zudem nicht empfehlenswert. Eine ideale angepasste leichte Tätigkeit sollte diese Punkte berücksichtigen. Es werde ein extern durchgeführtes Arbeitsassessment im einer Evaluation der funk tionellen Leistungsfähigkeit (EFL) zur genauen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit empfohlen (S. 2). 3.1 3

Mit E-Mail vom 10. Mai

2016 (Urk. 7/58) führte die Assistenzär z t in Dr. med.

D.___, Universitätsspital C.___, Klinik für Rheumatologie (vgl. Urk. 7/31/4 und Urk. 7/55/2) gegenüber der damaligen Rechtsvertreterin der Beschwerdefüh rerin aus, nach Rücksprache mit der Kaderärztin Dr. med. E.___ könne keine Stellung zu der von Dr. B.___ festgelegten 70%igen Arbeitsfähigkeit bezo gen werden. Eine möglichs t genaue Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei einzig durch ein Arbeitsassessment (EFL) möglich. 3.1 4

Dr. B.___ (vorstehend E. 3. 4) führte mit Stellungnahme vom 1 9. September 2016 (Urk. 7/59/4-5)

unter anderem aus, bereits im Unte rsuchungsbericht vom 15. März 2016 sei bemerkt worden, dass Verbesserungen der Tennisellenbogen entzündung (Sehnenansatzreizung) beidseits wie der Fussfaszienentzün dung /Fer sen entzündung (Fersensporn) rechts mehr als links auf Dauer bei ent sprechender Therapie zu erwarten seien (S. 1) . Beide Krankheitsbilder seien noch nicht austherapiert. Bei vollständiger Ausnutzung sämtlicher Therapiemöglich keiten sei eine Verbesserung mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten (S. 2) . 4.

4.1

Bei der vorliegenden Neuanmeldung lag der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 2 8. Januar 2020 (Urk.

2) folgender medizinischer Be richt vor:

Dr. A.___

(vorstehend E. 3.2 und 3.8) nannte mit Bericht vom 9. Oktober 2019 (Urk. 7/70) folgende Diagnosen: - Epicondylitis

humeri

radialis links mit Einriss der Extensorensehne

- Status nach Schnittverletzung des distalen Vorderarms palmar und ulnar mit Durchtrennung der Sehne des Musculus flexor

carpi

ulnaris rechts, sowie Teilläsion des Nervus

ulnaris rechts mit Revision, Sehnen- und Ner vennaht 2006 - Schmerzsymptomatik seither sowie Einschränkung der Beweglichkeit - Status nach Medianusdekompression bei Karpaltunnelsyndrom beidseits 2012 - chronisches thorako und spondylogenes Schmerzsyndrom

Die Beschwerdeführerin habe anfangs 2019 eine Arbeitstätigkeit in einer Bäckerei im Service mit einem Pensum von 3.5 Stunden pro Tag aufgenommen. Im Juli 2019 sei erstmals eine Schmerzsymptomatik

bei Epicondylitis

humeri

radialis links und Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 2 4. Juli bis heute aufgetreten. Es sei eine fachärztliche Beurteilung durch Professor F.___ von G.___ der Univer sitätsklinik H.___ erfolgt. Es sei daraufhin eine intensivierte Physiotherapie mit Needling und Detonisierungen drei Mal pro Woche durchgeführt worden. Die Beschwerdeführerin beabsichtige eine Teilrente der Invalidenversicherung zu bean tragen und habe sie deshalb gebeten, diesen Bericht zur aktuellen Situation zu erstellen. 4. 2

Nach Rücksprache mit Dr. med. I.___, RAD, vo m 30. Oktober 2019 wurde seitens der Beschwerdegegnerin festgehalten (Urk. 7/72/2), dass die Epicondylitis schon bei der letzten Abweisung Thema gewesen sei . Mit der jetzigen Diagnose des Extensoreneinrisses ändere s ich nichts am Belastungsprofil für angepasste Tätigkeiten. Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe keine Verschlechte rung des Gesundheitszustandes. 5.

Nach Verfügungserlass wurden folgende Berichte eingereicht:

Prof. Dr. med. F.___, Chefarzt und Leiter Universitäres Zentrum für

Prävention und Sportmedizin, Universitätsklinik H.___, berichtete am 3 1. Oktober 2019 (Urk. 3/3) über eine gleichentags stattgefundene Sprechstunde und nannte folgende Diagnosen: - Aktuell: - Epicondylitis

radialis

humeri links (MRI vom 5. Oktober 2019) - Signalalteration inferiore Medulla o blongata (MRI 2 5. Oktober 2019) - partielle residuelle Halsrippe links (MRI 2 5. Oktober 2019) - lipomatöse Raumforderung in Musculus subscapularis (MRI 25. Oktober 2019) - chronische thorako

- und cervicospondylogene Schmerzen - Status nach Schnittverletzung Vorderarm rechts mit Revision Sehnen und Nervennaht 2006

Prof. F.___

führte unter anderem aus, es seien MRI-Termine zur vollständigen Abklärung besprochen worden.

Mit Bericht vom 1 4. November 2019 (Urk. 3/4) nannte Prof. F.___ folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen (S. 1 Mitte) : - Epicondylitis

radialis Ellbogen links mit Partialruptur der gemeinsamen Extensoren - MRI 2 5. Oktober 2019 - chronische thorako

- und cervicospondylogene Schmerzen bei Dg . 2 - Status nach Schnittverletzung Vorderarm rechts mit Revision Sehnen und Nervennaht 2006

Aktuell bestehe kein weiterer Abk l ärungsbedarf über den in den letzten Berichten beschriebenen hinaus. Aus diesem Grunde werde eine neurologische Verlaufs kontrolle im Intervall von sechs Monaten beziehungsweise bei Auftreten neuer Beschwerden entsprechend früher empfohlen. Zudem sei die antiphlogistische Medikation weiterzuführen. Im weiteren Verlauf seien dann auch detonisierende Massnahmen zu empfehlen. Sobald aufgrund der Beschwerden möglich, auch aktive Beübung und Heimtraining (S. 2) .

Prof .

F.___ berichtete am 1 0. Dezember 2019 (Urk. 3/5) über eine gleichentags stattgefundene Sprechstunde und nannte dieselben Diagnosen wie in seinem letz ten Bericht (S. 1 Mitte) .

Anamnestisch hätten sich seit einer Woche die Beschwerden am linken Arm seit dem Putzen der Wohnung verschlechtert. Seit zwei Wochen fänden sich nun wie der Beschwerden im Bereich des rechten Epicondylus humeri

radialis, welche vor vier Jahren erfolgreich durch Infiltration behandelt worden sei en (S. 1 unten) .

Die Beschwerdeführerin habe sich mit wechselnden B e schwerden im Bereich der Ellbogen beidseits vorgestellt. Da bisher noch keine aktive Physiotherapie durch geführt worden sei, sollte dies nun nachgeholt werden (S. 2 oben). 6. 6.1

Nach Einschätzung der Beschwerdegegnerin vermochte die Beschwerdeführerin seit Erlass der Verfügung vom 2 7. April 2017 (Urk. 7/69) keine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands glaubhaft zu machen. 6.2

Mit der Neuanmeldung vom 1 1. Oktober 2019 machte die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend, da jetzt beide Arme Probleme bereiten würden und nicht nur der rechte Arm

(Urk. 7/71) . Sie leide nun an einer Epicondylitis links und nicht mehr nur rechts (vorstehend E. 2.2) . Dies stimmt mit der Aktenlage nicht überein, bereiteten doch bereits im früheren Ren tenverfahren beide Arme gesundheitliche Probleme, nur rechts mehr.

So diagnostizierte Dr. Z.___

bereits damals unter anderem eine chronische Epi condylitis

radialis beidseits (vorstehend E. 3.1) und ein Karpaltunnelsyndrom beidseits (vorstehend E. 3.3). Auch

Dr. A.___

hatte damals beschrie ben, dass eine angepasste Tätigkeit beide Hände nicht belasten sollte (vorstehend E. 3.2) . Weiter hielt sie fest, dass a ufgrund chronischer thorako

c ervikospondylo gener Schmerzen eine deutliche Einschränkung der Beweglichkeit und Kraftmin derung der Hände beidseits bestehe (vorstehend E. 3.8) . Weiter diagnostizierten d ie Ärzte des Universitätsspitals C.___

eine chronische Epicondylitis

radialis beidseits (vorstehend E. 3.6) beziehungsweise eine chronische Epicondylopathie beidseits (vorstehend E. 3.12) . Zudem wurden beide Ellenbogen schon mehrmals mit Cortison behandelt (vorstehend E. 3.10). Der RAD-Arzt Dr. B.___ hielt einen Halteschmerz und Bewegungsschmerz beider Hände bei chronischer Epico ndylitis

lateralis beidseitig fest (vorstehend E. 3.7) .

Schliesslich klagte die Be schwerdeführerin anlässlich einer orthopädischen Untersuchung über zuneh mende Schmerzen im linken Arm (vorstehend E. 3.10).

Mit dem seit der letztmaligen materiellen Beurteilung eingereichten ärztlichen Bericht von Dr. A.___ (vorstehend E. 4.1) vermag die Beschwerde führerin keine relevante dauerhafte Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft darzutun. Es wird zwar neu ein Einriss der Extensorensehne bei diagnostizierter Epicondylitis

humeri

radialis links angeführt und eine voll ständ ige Arbeitsunfähigkeit seit 24. Juli 2019 attestiert. Diese bezieht sich wohl auf die Tätigkeit der Beschwerdeführerin bei einer Bäckerei im Service von 3.5

Stunden pro Tag, welche die Beschwerdeführerin seit anfangs 2019 ausübt und bei der es sich kaum um eine angepasste Tätigkeit handeln dürfte. Die Epicondylitis

humeri

radialis links war bereits bei der ersten Leistungs verweigerung bekannt.

Dr. A.___ stützte sich in ihrem Bericht vorwiegend auf die subjektiven Anga ben der Beschwerdeführerin und es finden sich keine Befunde, die eine (andau ernde) Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit belegen würden. Nach dem Gesagten erscheint d ie Beurteilung des RAD, wonach der Ex tensoreneinriss links nichts am Belastungs profil für angepasste Tätigkeiten än dere (vorstehend E. 4.2), als plausibel und nachvollziehbar.

Somit lässt v orliegend die Gegenüberstellung der bei der ersten Rentenprüfung vorhandenen (vgl. vorstehend E. 3. 1 - 3.14) mit de m seit der erneuten Anmeldung eingegangenen Bericht von Dr. A.___

(vorstehend E. 4. 1) auf keine wesentliche Veränderung des medizinischen Sachverhalts schliessen . 6.3

Die erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte von Prof.

F.___

(vor stehend E. 5) ändern nichts am Ergebnis. Denn zur entscheidenden Frage der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äussern sie sich nicht beziehungsweise geht aus ihnen hervor, dass die Schmerzzunahme des linken Tennisarms nach einer Überbelastung am 1 6. Juli 2019 erfolgt sei beziehungsweise seit Putzen er neut stärkere Beschwerden aufgetreten s eien . Die Beschwerden basieren somit grösstenteils auf individuellen Überlastungen und sind therapierbar. Zudem wurde noch keine aktive Physiotherapie durchgeführt, mithin sind mit der Be schwerdegegnerin die Therapieoptionen noch offen. Bereits bei der letzten Beur teilung durch den RAD im September 2016 wurde vermerkt, dass bei vollständiger Ausnutzung sämtlicher Therapieoptionen eine Verbesserung mit grosser Wahr scheinlichkeit zu erwarten sei (vorstehend E. 3.14) . Im Übrigen reichte die Be schwerdeführerin

die

von Oktober bis Dezember 2019 datierenden Berichte

von Prof. F.___

(Urk. 3/3-5) erst mit ihrer Beschwerde vom 26. Februar 2020 (Urk. 1) ein. Nachdem die Beschwerdeführerin mit der Neuanmeldung den Bericht von Dr. A.___ vom 9. Oktober 2019 (vorstehend E. 4.1) eingereicht hat te, hat sie im Vorbescheidverfahren Fristverlängerung zur Begründung des Einwan des und Einreichung weiterer Dokumente verlangt (Urk. 7/77) und auch erhalten (Urk. 7/78), mit dem begründeten Einwand am 1 2. Dezember 2019 (Urk. 7/79) aber keine neuen Dokumente eingereicht. Da für die beschwerdeweise Überprü fung einer Nichteintretensverfügung die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung massgeblich ist (vgl. vorstehend E. 1.3), sind die Berichte bei der Prüfung der streitigen Frage nach der Glaubhaftmachung einer anspruchsbeeinflussenden Tatsachenänderung somit sowieso nicht zu berücksichtigen.

Eine dauerhafte Änderung des Gesundheitszustandes, die massgeblich Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, auch angepasst, hat, ist damit nicht glaubhaft gemacht. 6. 4

Zusammengefasst bleibt festzuhalten, dass mit den eingereichten ärztlichen Be richten keine anspruchsrelevante Veränderung gegenüber dem im Jahr 2017 be urteilten Sachverhalt glaubhaft gemacht wurde. Selbst wenn mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV herabgesetzte An forderungen an den Beweis verbunden sind, sind keine genügenden Anhalts punkte ersichtlich, die eine eingehende Abklärung rechtfertigen würden.

Die Beschwerdegegnerin ist nach dem Gesagten auf die Neuanmeldung der Be schwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten. Die angefochtene Verfügung vom 2 8. Januar 2020 (Urk. 2) erweist sich folglich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr . 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Martin Boltshauser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller