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IV.2020.00135

Gestützt auf neuropsychologisch-psychiatrisches Gutachten nur qualitativ leicht eingeschränkt. Keine Einkommenseinbusse. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2020-10-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1964 und eidg . dipl. Sortimentsb uchhändler, meldete sich am 1. September 2017 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf schwere Depressionen mit Schlafstörungen und Angstzuständen, starken Stimmungsschwankungen und Wutanfällen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/4). Initiiert durch die S ozialen Dienste der Stadt Zürich absolvierte der Versicherte vom 1. bis zum 2 6. August 2016 eine Basisbe schäftigung in einem Pensum von 75 % ( Urk. 7/23) .

A b dem 1. Dezember

2017 war er in einem Umfang von 60 % in einem Sozialzentrum tätig ( Urk. 7/26). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte das neu ropsychologisch-psychiatrische Gutachten vom 2 2. Mai 2019 ein ( Urk. 7/41/3 ff.).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1 9. Juni

2019, Urk. 7/43; Einwand vom 2. Juli 2019, Urk. 7/44; ergänzende Einwandbe grün dung vom 2 0. Dezember

2019, Urk. 7/57) wies die IV-Stelle das Leistungs begeh ren mit Verfügung vom 2 0. Januar 2020 ab ( Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 1 9. Februar 2020 Beschwerde und bean tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihm rückwirkend eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache für weitere medizinische Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In pro zessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung ( Urk. 1). Mit Be schwerdeantwort vom 6. März 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-65), worüber der Beschwerdeführer am 1 7. März 2020 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

In der angefochtenen Verfügung hielt die Beschwerdegegnerin dafür, dass aus den Unterlagen keine Diagnose hervor gehe , welche die Arbeitsfähigkeit in erheb lichem Masse einschränke. Sämtliche Tätigkeiten seien ihm vollumfänglich zu mutbar. Es sei lediglich zu beachten, dass die Tätigkeit nur

g eringe soziale Kon takte und Verpflichtungen und keine direkten Kontakte im Kundenbereich, mit Kunden oder im Verkaufsbereich beinhalte . Aus Sicht der Invalidenversicherung liege somit keine Einschränkung vor und es bestehe kein Anspruch auf berufliche Massnahmen oder eine Invalidenrente ( Urk. 1).

Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, dass Dr. med. Z.___ , Fachärztin für des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), festgehalten habe, dass die Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin lediglich eine an dere Be urteilung desselben Sachverhalts wie im Gutachten sei. Allerdings habe dipl. psych. A.___ , Approbierter Psychologischer Psychotherapeut und Fach psychologe für Neuropsychologie/Verkehrspsychologie und zertifizierter neuro psycho logischer Gutachter, im neuropsychologischen Gutac hten den Bericht über den Einsatz bei den B.___ , Arbeits integration, nicht berücksichtigt, aus welchem die bekannten Probleme, nämlich Konflikte mit anderen Menschen, Mitarbei tern und Vorgesetzen, hervorgingen . Hinzu komme, dass das von dip l . psych.

A.___ festgehaltene Belastungsprofil einer Tätigkeit im geschützten Rahmen gleichkomme, da Arbeiten mit geringen sozialen Kontakten und Verpflichtungen kaum zu finden seien. Das psy chia tri sche Teilgutachten sei ebenfalls nicht nachvollziehbar, da darin die Sucht proble matik als mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit klassifiziert würden, obwohl diese nicht mehr bestehe. D ie Einschränkungen seien nicht nur im erwerblichen Bereich gegeben, sondern auch in weiteren, wie z.B. im sozialen Bereich. Das beschriebene Aktivi tätsniveau und die festgestellten Ressourcen im Gutachten seien nicht nachvoll ziehbar, die ressourcenhemmende Wirkung der psychiatri schen Diagnosen sei in alle n Bereichen erwiesen und hielt der Konsistenzprüfung statt. Die Behandlung des Einwandes sei darüber hinaus nur ungenügend erfolgt, so dass die Verfügung nicht nachvollziehbar sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beschwerde führer keiner Tätigkeit im erste n Arbeitsmarkt nachgehen könne. Aktuell leiste er wieder einen Einsatz bei den B.___ im geschützten Rahmen zu 60 % , wobei ein höheres Pensum nicht möglich sei ( Urk. 1). 2 .

Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die Behandlung des Einwandes durch die Beschwerdegegnerin nur rechtsungenügend erfo l gt sei, so dass die Verfügung nicht nachvollzogen werden könne ( Urk. 1). Entsprechend ist zu prüfen, ob die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durchdringt, da dies falls die angefochtene Verfügung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Be schwerde aufzuheben wäre.

Die Begründungspflicht als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör bedeu tet nicht, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausein andersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Es genügt, wenn die Begründung kurz die Überlegungen nennt, auf die sich der Entscheid stützt und dieser sachgerecht angefochten werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_511/2007 vom 2 2. November 2007 E. 4.2.2 mit weiteren Hin weisen). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rück weisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Ver letzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückwei sung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffe nen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E.2.2).

Inwiefern der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung nicht sachgerecht anfechten konnte, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht näher dargetan. Eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des Anspruchs auf rechtliches Ge hör liegt daher nicht vor. 3 .

3 .1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3 .2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ih rem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3 .3 3 .3.1

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die ge samthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E.

4.2.1).

Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüs sig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen ).. 3 .3.2

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 3 .4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 3 .5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom

11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 4 .

4 .1

Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 2 0. Janu ar

2020 ( Urk.

2) im Wesentlichen auf das neuropsychologi sch-psychiatrische Gutachten von

dipl. psych. A.___ und Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 2. Mai 2019 ab. Darin werden die bis zur Begut achtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusam mengefasst ( 7/41/24 ff.), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wieder gegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwä gun gen aber darauf Bezug genommen.

Die Gutachter hielten folgende Diagnosen fest ( Urk. 7/41/11): - L eichte kognitive Funktionsstörungen in der visuellen Wahrnehmung und des figuralen und verbalen Lernens - L eicht beeinträchtigtes kognitives Leistungsvermögen - R ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) - Narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1)

Zum aktuellen Zeitpunkt f inde sich eine geringgradig ausgeprägte neuropsycho logische Einschränkung. Zu berücksichtigen sei jedoch auch, dass keine klare Aussage bezüglich der Alkoholzufuhr innerhalb der Gesamtzeit vor der Untersu chung möglich sei. Zusätzlich könne nicht validiert werden, inwieweit Kokain eingenommen werde. In der angestammten Tätigkeit werde eine maximale Arbeitsunfähigkeit aufgrund der kognitiven Fähigkeiten von 20 % formuliert. Psy chiatrisch fänden sich keinerlei Einschränkungen. Es sei damit von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit zum aktuellen Zeitpunkt auszugehen.

Zu problematisieren sei die Tatsache, dass anlässlich einer Untersuchung im Jahr 2005 ke ine Einschränkung von Konzentra t i on und Aufmerksamkeit zu finden gewesen sei. Zu diskutieren wäre in diesem Gesamtzusammenhang, dass ab 2005 bis zum aktuellen Zeitpunkt immer noch Alkohol und Kokain nachweisbar ein genommen worden seien. Die wahrscheinlichste Hypothese wäre eine Einschrän kung aufgrund der dauerhaften Kokain-, Alkohol- und Cannabiszufuhr. Dies sei dann als Folgeerkrankung einer Drogenabhängigkeit zu sehen. Hierbei sei zusätz lich zu berücksichtigen, dass dringend weiter eine Abstinenz nötig sei.

Unklar sei auch, wie der Beschwerdeführer Bücher von Marcel Proust, Voltaire oder James Joyce mit einer entsprechenden Einschränkung der kog nitiven Fähig keit lesen könne ( Urk. 7/41/13).

Bei m Beschwerdeführer lägen folgende, beruflich relevanten Einschränkungen vor:

A uffälliges Sozialverhalten und leichte Gedächtnisprobleme bzw. Lernstö rungen bei der Aufna hme neuer Informationen sowohl figuraler als auch verbaler Art.

Insgesamt könne auf die vorliegende Dokumentation nicht nachvollziehbar ab gestellt werden. Der Beschwerdeführer gebe eine volle Arbeitsunfähigkeit für sich selber an. Andererseits könne er zurzeit in einer Massnahme zu 60 % arbeiten und es fänden sich dort keinerlei Einschränkungen. In allen anderen Feldern fän den sich Einschränkungen. Er selber empfinde es nicht als einschränkend, wenn er jahrela ng intravenös kokainabhängig sei , und dies sei für ihn nicht einschrän kend bezüglich der Arbeitsfä higkeit. Auch dies sei nicht nachvollziehbar . Es sei damit der zeitliche Verlauf der Arbeitsfähigkeit weder aus der Aktendokumenta tion noch aus den Angaben des Beschwerdeführers mit ausreichender Sicherheit darstellbar. Zum ak tuellen Zeitpunkt sei eine 100%ige Arbeitsfäh igkeit dokumen tierbar . Damit sei nicht mit

ausreichender Sicherheit davon auszugeh en, dass retro spektiv eine Arbeitsunfähigkeit dokumentierbar

sei . Basierend auf der neuen neurop sychologischen Dokumentation sei daher zum aktuellen Zeitpunkt von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit auszugehen

( Urk. 7/41/14).

Basierend auf den neuropsychologischen Einschränkungen sei eine volle Arbeits fähigkeit mit folgenden Definitionen bezüglich angestammter Tätigkeit mö glich: Geringe soziale Kontakte bzw. Verpflichtungen und keine direkte Tätigkeit im Kundenbereich, mit Kundenkontakten oder im Verkaufsbereich ( Urk. 7/41/14). 4 .2

Dr. med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera pie, nahm am 1 7. Dezember 2019 zuhanden der Vertreterin des Beschwerdefüh rers Stellung zum Gutachten. Sie hielt folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 7/56): - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, emotional insta bilen und dissozialen Anteilen (ICD-10 F61) - Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom mit Persistenz ins Erwachsenenalter (ICD-10 F90.0) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.0)

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierte sie psychische und Verhal tensstörungen durch Alkohol, Cannabis und Kokain, Abhängigkeitssyndrom, ge genwärtig abstinent (ICD-10 F10.20; ICD-10 F12.20; ICD-10 F14.20) sowie eine Hepatits C, Status nach Interferontherapie 2002-200 3.

Dr. D.___ führte aus, dass ein ADHD vorliege. Dies könne auch an den Arbeits- und Schulzeugnissen festgemacht werden

- die Argumentation im Gut achten schlage diesbezüglich fehl. Auch würden das ADHD und die Persönlich keitsstörung im Gutachten getrennt besprochen, der im ICD-10 beschriebene Zusammenhang der Diagnosen werde einfach ausgeklammert, obwohl mehrfach betont werde, dass der Besch werdeführer die Pathologie vor a llem im Verhalten zeige.

Die gutachterliche Stellungnahme bezüglich gemischte Persönlichkeitsstörung sei extrem tendenziös, da , wo es ihm passe, bringe er die Aussagen des Beschwerde führers als Argument e und da wo es nicht passe , als Widerspruch. So werde fest gehalten, dass der Beschwerdeführer gesagt habe, dass die Einschränkungen nur im Arbeitsbereich bestünden - als langjährige Behandlerin sehe sie allerdings, dass diese in mehreren Funktionsbereichen vorhanden seien (Streit mit Nachbarn, Bauleiter, keine Freunde mehr, könne keine Arbeitsstelle länger aufrechterhalten, konflikthafte Beziehungen). Die Mitarbeiter der aktuellen Arbeitsstelle (in einer angepassten Tätigkeit) seien die einzigen sozialen Kontakte, die er habe.

Der Be schwerdeführer sehe sie aber nicht in der Freizeit und gehe ihnen während der Arbeit aus dem Weg. Die anderen Kontakte seien nicht spürbar oder tragend v or handen. Er habe mit denen ein- bis zwei mal pro Jahr Kontakt, sehe sie alle drei bis vier Jahre. In einer Krise könne er sich nur an seine Partnerin wenden, andere Vertrauenspersonen gebe es nicht. Dass er eine Beziehung habe und reise n könne , heisse nicht, dass seine ausserberuflichen Aktivitäten nicht deutlich einge schränkt seien. Die Impulskontrolle sei nicht nur während der Arbeit ein Problem, sondern auch in anderen Lebensbereichen.

Die rezidivierende depressive Störung sei aktuell remittiert, da er aber rezidivie rend auch mittelgradige Episoden habe, sei fraglich, ob dies nicht als relevant für die Arbeitsfähigkeit beurteilt werden müsste, da sie klar eine komorbide Störung der Persönlichkeitsstörung sei. Dass die Hauptursache dafür die psychosoziale Situation sei, könne nicht argumentiert werden, da er zum aktuellen Zeitpunkt si cherlich in der für ihn schwierigsten psychosozialen Situation sei und die de pres siven Symptome aktuell trotzdem nicht vorhanden seien.

Bezüglich Abhängigkeitserkrankungen sei festzuhalten, dass er nur in adäquaten Mengen trinke - er nütze zwar den Alkohol teilweise zur Emotionsregulation, dies aber sicherlich nicht im Rahmen einer Abhängigkeit. Die Depression sei im Rah men der Persönlichkeitsstörung zu sehen und nicht mit dem Konsum in Verbin dung zu bringen. Er sei - bis auf ein einmaliges Rauchen eines Joints - abstinent von Cannabis und Kokai n .

5 .

5 .1

Das neuropsychologisch-psychiatrische Gutachten vom 2. Mai

2019 erfüllt sämtliche Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E.

2.4). Es beruht auf fachärztlichen Untersuchungen durch die Gutachter (Urk. 7/41/28 ff.

und Urk. 7/37/5 ff.) und wurde in Kenntnis der relevanten Vor akten (Urk. 7/41/24 ff.) abgegeben. Es würdigt die vorhandenen Arztberichte sorgfältig ( Urk. 7/41/38 ff.; Urk. 7/41/6 ff.). Es berücksichtigt die vom Beschwer de führer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend ausein ander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und das Gutach ten ist schlüssig. 5 .2 5 .2.1

Dr. C.___ setzte sich ausreichend mit den Standardindikatoren (E. 2.3) aus einander (vgl. 7/41/44 ff.) . Seine Beurteilung umfasste das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belas tungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Der psychiatrische Gutachter ist bei der Beantwortung der Frage, wie er das Leistungs vermögen einschätzte, den einschlägigen Indikatoren gefolgt und hat ausschliess lich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesundheitlichen Be einträchtigung sind. Seine versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt. Die von der Rechtsanwendung zu prü fende Frage, ob er sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist zu bejahen. Die funktio nellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, weshalb auf das psychiatrische Teilgutachten abzustellen ist.

5 .2.2

Der Beschwerdeführer brachte vor, dass der Bericht der B.___ ( Urk. 7/26) im Gegensatz zum Bericht der Basisbeschäftigung ( Urk. 7/23), welcher bereits über drei Jahre alt sei, seitens des neuropsychologi schen Gutachters nicht berücksichtigt worden sei. Entsprechend seien im neu ropsychologischen Gutachten nicht alle Akten gewürdigt worden ( Urk. 1 S. 7).

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass dem psychiatrischen Gutachter die Dokumen tation Arbeitsintegration ( Urk. 7/26) vorlag und dieser den Bericht in der Akten zusammenfassung aufführt ( Urk. 7/41/27). Auch der neuropsychologische Gut achter notierte, dass ihm sämtliche Akten zur Verfügung gestanden hätten, er aber auf eine vollständige Darstellung verzichte ( Urk. 7/37/5) - an anderer Stelle notierte er, dass der Beschwerdeführer gemäss Schreiben vom Sozialamt vom 3 0. Mai 2018 in einem gemeinnützigen Einsatz in einem Pensum von 60 % tätig sei, wobei sie von dieser Stelle noch keinen Bericht erhalten hätten ( Urk. 7/37/3). Es kann offen bleiben , ob der neuropsychologische Gutachter im Besitze dieses Berichts war oder nicht - seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit beruht auf den durch ihn erhobenen objektiven Befunden, welche er entsprechend würdigte. Hinzu kommt, dass dipl. -psych. A.___ berücksichtigte, dass der Beschwerdefüh rer auffälliges Sozialverhalten sowie Probleme mit hierarchischen Strukturen auf weise ( Urk. 7/37/17). Entsprechend vermag dies die Beweiskraft des neuropsy chologischen Gutachtens nicht zu entkräften. 5 .2.3

Der Beschwerdeführer bringt des Weiteren vor, dass Dr. D.___ in ihrem Bericht vom 1 7. Dezember 2019 klar aufzeige, dass das Gutachten tendenziös sei und weder die Diagnosestellung, die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit noch die beschriebenen funktionellen Einschränkungen nachvollziehbar seien ( Urk. 1).

Zur Diagnosestellung ist festzuhalten, dass Dr. C.___ ausführlich darlegt, war um er kein frühkindliches ADHS diagnostiziert ( Urk. 7/41/6 f.).

In Bezug auf die durch die Behandler diagnostizierte Persönlichkeitsstörung führt Dr. C.___ aus, dass der Beschwerdeführer Impulskontrollstörungen immer wieder nur im Zusam menhang mit der Arbeit angebe . I nnerhalb der sozialen In teraktion, die er als po sitiv und angenehm empfinde , speziell, wenn ihm B ewun derung entgegengebracht werde, kö nn e er adäquat agieren. Die Unausgeglichen heit inn erhalb der Struktur dokumentiere sich immer wieder be i Kritik. Im Ge gensatz hierzu kö nn e er jedoch bei sozial wichtigen Strukturen wie innerhalb der Untersuchung eine ausreichende Impulskontrolle aufrechterhalten, er w e rd e nicht wütend, sondern kö nn e fast charmant interagieren . Entsprechend sei keine Per sönlichkeitsstörung zu diagnostizieren, sondern lediglich eine narzisstische Per sönlichkeitsakzentuierung ( Urk. 7/41/8 f.). Dem ist nichts hinzuzufügen.

Dr. C.___ erklärte des Weiteren, dass psychische Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen, Störung durch Alkohol und Cannabinoide , schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1; ICD-10 F12.1) zu dokumentieren sei, da er gelegentlich Alkohol trinke und vor kurzem einen Joint geraucht habe - bei einer vorbeste henden Hepatitis C-Erkrankung sei die Zufuhr von Alkohol als nicht sinnvoll zu erachten, womit die Diagnose eines schädlichen Gebrauchs gerechtfertigt sei ( Urk. 7/41/42). Dr. C.___ und Dr. D.___

sind sich aber darin einig, dass der aktuelle Gebrauch dieser Substanzen keinen unmittelbaren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zeitigt (vgl. hierzu Urk. 7/41/52 f.) , womit sich eine weitere Diskussion diesbezüglich erübrigt.

Dr. D.___ und Dr. C.___ sind sich des Weiteren auch einig, dass die rezidivierende depressive Störung aktuell remittiert sei. Soweit Dr. D.___ ausführt, dass fraglich sei, ob diese Erkrankung nicht doch Einfluss auf die Arbeitsfäh igkeit zeitige, da der Beschwerdeführer auch mittelgradige Episoden habe, ist festzuhalten, dass invalidenversicherungsrechtlich nur lang andauernde Verschlechterung en des Gesundheitszustandes relevant sind .

Dies ist bei depres siven Episoden nicht ohne Weiteres gegeben und in casu nicht überwiegend wahrscheinlich .

Zusammenfassend hat Dr. C.___ nachvollziehbar erläutert, warum er von den

Behandlern abweichende Diagnosen gestellt hat. Aus dem Bericht von Dr. D.___ gehen darüber hinaus keine konkreten, objektiv fassbaren Aspekte hervor , die den ärztlichen Experten entgangen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom

2. August

2006 U 58/06 E. 2.2) oder die zu einer anderen rechtlichen Beur teilung Anlass geben würden.

Der Bericht von Dr. D.___ vermag das Gutachten entsprechend nicht in Zweifel zu ziehen. 5 .3

Zusammenfassend ist gestützt auf das Gutachten von einer vollen Arbeitsfähig keit in einer Tätigkeit mit geringen sozialen Kontakten und Verpflichtungen sowie ohne direkte Kontakte im Kundenbereich, mit Kunden oder im Verkaufsbe reich auszugehen. 6.

Zu prüfen bleibt, ob die auf qualitativer Ebene eingeschränkte Arbeitsfähigkeit der angestammten Tätigkeit entspricht und falls nein, ob dies erwerbliche Aus wirkungen zeitigt. 6.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 6.2

Der Beschwerdeführer absolvierte nach dem Abbruch des Gymnasiums eine Lehre als Eidg . Dipl. Sortimentsbuchhändler. Danach arbeitete er an diversen unter schiedlichen Stellen, wobei er diese jeweils nur während relativ kurzer Dauer innehatte (Lebenslauf, Urk. 7/1).

Auch inhaltlich unterschieden sich die Stellen , z uletzt war er für zwei verschiedene Arbeitgeber bzw. mit Unterbrüchen

als Marke ting Assistent/Internal Sales

Associate tätig, wobei er dabei ein Einkommen von Fr. 58'353 .--

im Jahr

2012 , von Fr. 65'855. -- im Jahr

2013 und von Fr. 75'317.-- im Jahr 2014 erzielte, woraus ein durchschnittliches Einkommen in Höhe von Fr. 66'508.-- resultiert. Dazu ist allerdings zu bemerken, dass er in den Jahren davor und danach zu keinem Zeitpunkt ein vergleichbar hohes Ein kommen erzielt hat (Auszug aus dem individuellen Konto, Urk. 7/6). 6.3

Aufgrund der häufigen Stellenwechsel, sowie der langen Absenz von der ur sprünglich gelernten Tätigkeit als Sortimentsbuchhändler ist fraglich, was genau die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers ist. Das zuletzt erzielte Ein kommen von durchschnittlich jährlich Fr. 66'508.-- entspricht allerdings nahezu dem Einkommen, das ein Hilfsarbeiter gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) erzielen würde (LSE 2016, Männer, Total Kompetenzniveau 1 = Einfache Tätigkeiten kör perlicher oder handwerklicher Art , Fr. 5'340.--; Fr. 5'340.-- : 40 x 41.7 [BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche] x 12 = Fr. 66'803.--). Entsprechend kann offen bleiben , ob für das Valideneinkom men das zuletzt erzielte durchschnittliche Einkommen oder aber der Tabellenlohn für Hilfsarbeiter heranzuziehen wäre. 6.4

Für das Invalideneinkommen ist auf den Tabellenlohn als Hilfsarbeiter abzu stellen. Dieser beinhaltet bereits eine grosse Bandbreite an unterschiedlichen Tätig keiten, wobei e ine psychisch bedingt verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorge setzter und Arbeitskollegen nach der Gerichtspraxis in der Regel nicht als eigen ständiger Abzugsgrund anerkannt w ird , ebenso wenig etwa das Risiko von ver mehrten gesundheitlichen Absenzen, ein grösserer Betreuungsaufwand oder we niger Flexibilität, was das Leisten von Überstunden etwa bei Verhinderung eines Mitarbeiters anbetrifft (Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.4.2). Entsprechend ist kein Leidensabzug gerechtfertigt. 6.5

Da das Validen- dem Invalideneinkommen entspricht bzw. bei Abstellen auf di e letzte Tätigkeit sogar minim

höher ausfällt, liegt kein e Invalidität vor. Damit kann auch offen bleiben , was genau die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers wäre.

Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 7.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzuset zen. Ausgangsgemäss sind sie dem Be schwerdeführer aufzuerlegen.

Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeich net werden. Des Weiteren ist der Beschwerdeführ er bedürftig (Urk. 3). Antrags ge mäss (Urk. 1) ist ihm deshalb die unentgeltliche Proze ssführung zu bewilligen. Die dem

Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechts pflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungs gericht, GSVGer ). Das Gericht beschliesst, In Bewilligung des Gesuchs vom 1 9. Februar 2020 wird dem Beschwerdeführer die unentg elt liche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1964 und eidg . dipl. Sortimentsb uchhändler, meldete sich am 1. September 2017 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf schwere Depressionen mit Schlafstörungen und Angstzuständen, starken Stimmungsschwankungen und Wutanfällen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/4). Initiiert durch die S ozialen Dienste der Stadt Zürich absolvierte der Versicherte vom 1. bis zum 2 6. August 2016 eine Basisbe schäftigung in einem Pensum von 75 % ( Urk. 7/23) .

A b dem 1. Dezember

2017 war er in einem Umfang von 60 % in einem Sozialzentrum tätig ( Urk. 7/26). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte das neu ropsychologisch-psychiatrische Gutachten vom 2 2. Mai 2019 ein ( Urk. 7/41/3 ff.).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1 9. Juni

2019, Urk. 7/43; Einwand vom 2. Juli 2019, Urk. 7/44; ergänzende Einwandbe grün dung vom 2 0. Dezember

2019, Urk. 7/57) wies die IV-Stelle das Leistungs begeh ren mit Verfügung vom 2 0. Januar 2020 ab ( Urk. 2).

E. 2 Hiergegen erhob der Versicherte am 1 9. Februar 2020 Beschwerde und bean tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihm rückwirkend eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache für weitere medizinische Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In pro zessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung ( Urk. 1). Mit Be schwerdeantwort vom 6. März 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abwei sung der Beschwerde ( Urk.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 6.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer absolvierte nach dem Abbruch des Gymnasiums eine Lehre als Eidg . Dipl. Sortimentsbuchhändler. Danach arbeitete er an diversen unter schiedlichen Stellen, wobei er diese jeweils nur während relativ kurzer Dauer innehatte (Lebenslauf, Urk. 7/1).

Auch inhaltlich unterschieden sich die Stellen , z uletzt war er für zwei verschiedene Arbeitgeber bzw. mit Unterbrüchen

als Marke ting Assistent/Internal Sales

Associate tätig, wobei er dabei ein Einkommen von Fr. 58'353 .--

im Jahr

2012 , von Fr. 65'855. -- im Jahr

2013 und von Fr. 75'317.-- im Jahr 2014 erzielte, woraus ein durchschnittliches Einkommen in Höhe von Fr. 66'508.-- resultiert. Dazu ist allerdings zu bemerken, dass er in den Jahren davor und danach zu keinem Zeitpunkt ein vergleichbar hohes Ein kommen erzielt hat (Auszug aus dem individuellen Konto, Urk. 7/6).

E. 6.3 Aufgrund der häufigen Stellenwechsel, sowie der langen Absenz von der ur sprünglich gelernten Tätigkeit als Sortimentsbuchhändler ist fraglich, was genau die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers ist. Das zuletzt erzielte Ein kommen von durchschnittlich jährlich Fr. 66'508.-- entspricht allerdings nahezu dem Einkommen, das ein Hilfsarbeiter gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) erzielen würde (LSE 2016, Männer, Total Kompetenzniveau 1 = Einfache Tätigkeiten kör perlicher oder handwerklicher Art , Fr. 5'340.--; Fr. 5'340.-- : 40 x 41.7 [BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche] x 12 = Fr. 66'803.--). Entsprechend kann offen bleiben , ob für das Valideneinkom men das zuletzt erzielte durchschnittliche Einkommen oder aber der Tabellenlohn für Hilfsarbeiter heranzuziehen wäre.

E. 6.4 Für das Invalideneinkommen ist auf den Tabellenlohn als Hilfsarbeiter abzu stellen. Dieser beinhaltet bereits eine grosse Bandbreite an unterschiedlichen Tätig keiten, wobei e ine psychisch bedingt verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorge setzter und Arbeitskollegen nach der Gerichtspraxis in der Regel nicht als eigen ständiger Abzugsgrund anerkannt w ird , ebenso wenig etwa das Risiko von ver mehrten gesundheitlichen Absenzen, ein grösserer Betreuungsaufwand oder we niger Flexibilität, was das Leisten von Überstunden etwa bei Verhinderung eines Mitarbeiters anbetrifft (Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.4.2). Entsprechend ist kein Leidensabzug gerechtfertigt.

E. 6.5 Da das Validen- dem Invalideneinkommen entspricht bzw. bei Abstellen auf di e letzte Tätigkeit sogar minim

höher ausfällt, liegt kein e Invalidität vor. Damit kann auch offen bleiben , was genau die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers wäre.

Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 7.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzuset zen. Ausgangsgemäss sind sie dem Be schwerdeführer aufzuerlegen.

Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeich net werden. Des Weiteren ist der Beschwerdeführ er bedürftig (Urk. 3). Antrags ge mäss (Urk. 1) ist ihm deshalb die unentgeltliche Proze ssführung zu bewilligen. Die dem

Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechts pflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungs gericht, GSVGer ). Das Gericht beschliesst, In Bewilligung des Gesuchs vom 1 9. Februar 2020 wird dem Beschwerdeführer die unentg elt liche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 3 .5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom

11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 4 .

4 .1

Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 2 0. Janu ar

2020 ( Urk.

2) im Wesentlichen auf das neuropsychologi sch-psychiatrische Gutachten von

dipl. psych. A.___ und Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 2. Mai 2019 ab. Darin werden die bis zur Begut achtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusam mengefasst ( 7/41/24 ff.), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wieder gegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwä gun gen aber darauf Bezug genommen.

Die Gutachter hielten folgende Diagnosen fest ( Urk. 7/41/11): - L eichte kognitive Funktionsstörungen in der visuellen Wahrnehmung und des figuralen und verbalen Lernens - L eicht beeinträchtigtes kognitives Leistungsvermögen - R ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) - Narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1)

Zum aktuellen Zeitpunkt f inde sich eine geringgradig ausgeprägte neuropsycho logische Einschränkung. Zu berücksichtigen sei jedoch auch, dass keine klare Aussage bezüglich der Alkoholzufuhr innerhalb der Gesamtzeit vor der Untersu chung möglich sei. Zusätzlich könne nicht validiert werden, inwieweit Kokain eingenommen werde. In der angestammten Tätigkeit werde eine maximale Arbeitsunfähigkeit aufgrund der kognitiven Fähigkeiten von 20 % formuliert. Psy chiatrisch fänden sich keinerlei Einschränkungen. Es sei damit von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit zum aktuellen Zeitpunkt auszugehen.

Zu problematisieren sei die Tatsache, dass anlässlich einer Untersuchung im Jahr 2005 ke ine Einschränkung von Konzentra t i on und Aufmerksamkeit zu finden gewesen sei. Zu diskutieren wäre in diesem Gesamtzusammenhang, dass ab 2005 bis zum aktuellen Zeitpunkt immer noch Alkohol und Kokain nachweisbar ein genommen worden seien. Die wahrscheinlichste Hypothese wäre eine Einschrän kung aufgrund der dauerhaften Kokain-, Alkohol- und Cannabiszufuhr. Dies sei dann als Folgeerkrankung einer Drogenabhängigkeit zu sehen. Hierbei sei zusätz lich zu berücksichtigen, dass dringend weiter eine Abstinenz nötig sei.

Unklar sei auch, wie der Beschwerdeführer Bücher von Marcel Proust, Voltaire oder James Joyce mit einer entsprechenden Einschränkung der kog nitiven Fähig keit lesen könne ( Urk. 7/41/13).

Bei m Beschwerdeführer lägen folgende, beruflich relevanten Einschränkungen vor:

A uffälliges Sozialverhalten und leichte Gedächtnisprobleme bzw. Lernstö rungen bei der Aufna hme neuer Informationen sowohl figuraler als auch verbaler Art.

Insgesamt könne auf die vorliegende Dokumentation nicht nachvollziehbar ab gestellt werden. Der Beschwerdeführer gebe eine volle Arbeitsunfähigkeit für sich selber an. Andererseits könne er zurzeit in einer Massnahme zu 60 % arbeiten und es fänden sich dort keinerlei Einschränkungen. In allen anderen Feldern fän den sich Einschränkungen. Er selber empfinde es nicht als einschränkend, wenn er jahrela ng intravenös kokainabhängig sei , und dies sei für ihn nicht einschrän kend bezüglich der Arbeitsfä higkeit. Auch dies sei nicht nachvollziehbar . Es sei damit der zeitliche Verlauf der Arbeitsfähigkeit weder aus der Aktendokumenta tion noch aus den Angaben des Beschwerdeführers mit ausreichender Sicherheit darstellbar. Zum ak tuellen Zeitpunkt sei eine 100%ige Arbeitsfäh igkeit dokumen tierbar . Damit sei nicht mit

ausreichender Sicherheit davon auszugeh en, dass retro spektiv eine Arbeitsunfähigkeit dokumentierbar

sei . Basierend auf der neuen neurop sychologischen Dokumentation sei daher zum aktuellen Zeitpunkt von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit auszugehen

( Urk. 7/41/14).

Basierend auf den neuropsychologischen Einschränkungen sei eine volle Arbeits fähigkeit mit folgenden Definitionen bezüglich angestammter Tätigkeit mö glich: Geringe soziale Kontakte bzw. Verpflichtungen und keine direkte Tätigkeit im Kundenbereich, mit Kundenkontakten oder im Verkaufsbereich ( Urk. 7/41/14). 4 .2

Dr. med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera pie, nahm am 1 7. Dezember 2019 zuhanden der Vertreterin des Beschwerdefüh rers Stellung zum Gutachten. Sie hielt folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 7/56): - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, emotional insta bilen und dissozialen Anteilen (ICD-10 F61) - Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom mit Persistenz ins Erwachsenenalter (ICD-10 F90.0) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.0)

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierte sie psychische und Verhal tensstörungen durch Alkohol, Cannabis und Kokain, Abhängigkeitssyndrom, ge genwärtig abstinent (ICD-10 F10.20; ICD-10 F12.20; ICD-10 F14.20) sowie eine Hepatits C, Status nach Interferontherapie 2002-200 3.

Dr. D.___ führte aus, dass ein ADHD vorliege. Dies könne auch an den Arbeits- und Schulzeugnissen festgemacht werden

- die Argumentation im Gut achten schlage diesbezüglich fehl. Auch würden das ADHD und die Persönlich keitsstörung im Gutachten getrennt besprochen, der im ICD-10 beschriebene Zusammenhang der Diagnosen werde einfach ausgeklammert, obwohl mehrfach betont werde, dass der Besch werdeführer die Pathologie vor a llem im Verhalten zeige.

Die gutachterliche Stellungnahme bezüglich gemischte Persönlichkeitsstörung sei extrem tendenziös, da , wo es ihm passe, bringe er die Aussagen des Beschwerde führers als Argument e und da wo es nicht passe , als Widerspruch. So werde fest gehalten, dass der Beschwerdeführer gesagt habe, dass die Einschränkungen nur im Arbeitsbereich bestünden - als langjährige Behandlerin sehe sie allerdings, dass diese in mehreren Funktionsbereichen vorhanden seien (Streit mit Nachbarn, Bauleiter, keine Freunde mehr, könne keine Arbeitsstelle länger aufrechterhalten, konflikthafte Beziehungen). Die Mitarbeiter der aktuellen Arbeitsstelle (in einer angepassten Tätigkeit) seien die einzigen sozialen Kontakte, die er habe.

Der Be schwerdeführer sehe sie aber nicht in der Freizeit und gehe ihnen während der Arbeit aus dem Weg. Die anderen Kontakte seien nicht spürbar oder tragend v or handen. Er habe mit denen ein- bis zwei mal pro Jahr Kontakt, sehe sie alle drei bis vier Jahre. In einer Krise könne er sich nur an seine Partnerin wenden, andere Vertrauenspersonen gebe es nicht. Dass er eine Beziehung habe und reise n könne , heisse nicht, dass seine ausserberuflichen Aktivitäten nicht deutlich einge schränkt seien. Die Impulskontrolle sei nicht nur während der Arbeit ein Problem, sondern auch in anderen Lebensbereichen.

Die rezidivierende depressive Störung sei aktuell remittiert, da er aber rezidivie rend auch mittelgradige Episoden habe, sei fraglich, ob dies nicht als relevant für die Arbeitsfähigkeit beurteilt werden müsste, da sie klar eine komorbide Störung der Persönlichkeitsstörung sei. Dass die Hauptursache dafür die psychosoziale Situation sei, könne nicht argumentiert werden, da er zum aktuellen Zeitpunkt si cherlich in der für ihn schwierigsten psychosozialen Situation sei und die de pres siven Symptome aktuell trotzdem nicht vorhanden seien.

Bezüglich Abhängigkeitserkrankungen sei festzuhalten, dass er nur in adäquaten Mengen trinke - er nütze zwar den Alkohol teilweise zur Emotionsregulation, dies aber sicherlich nicht im Rahmen einer Abhängigkeit. Die Depression sei im Rah men der Persönlichkeitsstörung zu sehen und nicht mit dem Konsum in Verbin dung zu bringen. Er sei - bis auf ein einmaliges Rauchen eines Joints - abstinent von Cannabis und Kokai n .

5 .

5 .1

Das neuropsychologisch-psychiatrische Gutachten vom 2. Mai

2019 erfüllt sämtliche Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E.

2.4). Es beruht auf fachärztlichen Untersuchungen durch die Gutachter (Urk. 7/41/28 ff.

und Urk. 7/37/5 ff.) und wurde in Kenntnis der relevanten Vor akten (Urk. 7/41/24 ff.) abgegeben. Es würdigt die vorhandenen Arztberichte sorgfältig ( Urk. 7/41/38 ff.; Urk. 7/41/6 ff.). Es berücksichtigt die vom Beschwer de führer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend ausein ander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und das Gutach ten ist schlüssig. 5 .2 5 .2.1

Dr. C.___ setzte sich ausreichend mit den Standardindikatoren (E. 2.3) aus einander (vgl. 7/41/44 ff.) . Seine Beurteilung umfasste das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belas tungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Der psychiatrische Gutachter ist bei der Beantwortung der Frage, wie er das Leistungs vermögen einschätzte, den einschlägigen Indikatoren gefolgt und hat ausschliess lich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesundheitlichen Be einträchtigung sind. Seine versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt. Die von der Rechtsanwendung zu prü fende Frage, ob er sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist zu bejahen. Die funktio nellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, weshalb auf das psychiatrische Teilgutachten abzustellen ist.

5 .2.2

Der Beschwerdeführer brachte vor, dass der Bericht der B.___ ( Urk. 7/26) im Gegensatz zum Bericht der Basisbeschäftigung ( Urk. 7/23), welcher bereits über drei Jahre alt sei, seitens des neuropsychologi schen Gutachters nicht berücksichtigt worden sei. Entsprechend seien im neu ropsychologischen Gutachten nicht alle Akten gewürdigt worden ( Urk. 1 S. 7).

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass dem psychiatrischen Gutachter die Dokumen tation Arbeitsintegration ( Urk. 7/26) vorlag und dieser den Bericht in der Akten zusammenfassung aufführt ( Urk. 7/41/27). Auch der neuropsychologische Gut achter notierte, dass ihm sämtliche Akten zur Verfügung gestanden hätten, er aber auf eine vollständige Darstellung verzichte ( Urk. 7/37/5) - an anderer Stelle notierte er, dass der Beschwerdeführer gemäss Schreiben vom Sozialamt vom 3 0. Mai 2018 in einem gemeinnützigen Einsatz in einem Pensum von 60 % tätig sei, wobei sie von dieser Stelle noch keinen Bericht erhalten hätten ( Urk. 7/37/3). Es kann offen bleiben , ob der neuropsychologische Gutachter im Besitze dieses Berichts war oder nicht - seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit beruht auf den durch ihn erhobenen objektiven Befunden, welche er entsprechend würdigte. Hinzu kommt, dass dipl. -psych. A.___ berücksichtigte, dass der Beschwerdefüh rer auffälliges Sozialverhalten sowie Probleme mit hierarchischen Strukturen auf weise ( Urk. 7/37/17). Entsprechend vermag dies die Beweiskraft des neuropsy chologischen Gutachtens nicht zu entkräften. 5 .2.3

Der Beschwerdeführer bringt des Weiteren vor, dass Dr. D.___ in ihrem Bericht vom 1 7. Dezember 2019 klar aufzeige, dass das Gutachten tendenziös sei und weder die Diagnosestellung, die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit noch die beschriebenen funktionellen Einschränkungen nachvollziehbar seien ( Urk. 1).

Zur Diagnosestellung ist festzuhalten, dass Dr. C.___ ausführlich darlegt, war um er kein frühkindliches ADHS diagnostiziert ( Urk. 7/41/6 f.).

In Bezug auf die durch die Behandler diagnostizierte Persönlichkeitsstörung führt Dr. C.___ aus, dass der Beschwerdeführer Impulskontrollstörungen immer wieder nur im Zusam menhang mit der Arbeit angebe . I nnerhalb der sozialen In teraktion, die er als po sitiv und angenehm empfinde , speziell, wenn ihm B ewun derung entgegengebracht werde, kö nn e er adäquat agieren. Die Unausgeglichen heit inn erhalb der Struktur dokumentiere sich immer wieder be i Kritik. Im Ge gensatz hierzu kö nn e er jedoch bei sozial wichtigen Strukturen wie innerhalb der Untersuchung eine ausreichende Impulskontrolle aufrechterhalten, er w e rd e nicht wütend, sondern kö nn e fast charmant interagieren . Entsprechend sei keine Per sönlichkeitsstörung zu diagnostizieren, sondern lediglich eine narzisstische Per sönlichkeitsakzentuierung ( Urk. 7/41/8 f.). Dem ist nichts hinzuzufügen.

Dr. C.___ erklärte des Weiteren, dass psychische Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen, Störung durch Alkohol und Cannabinoide , schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1; ICD-10 F12.1) zu dokumentieren sei, da er gelegentlich Alkohol trinke und vor kurzem einen Joint geraucht habe - bei einer vorbeste henden Hepatitis C-Erkrankung sei die Zufuhr von Alkohol als nicht sinnvoll zu erachten, womit die Diagnose eines schädlichen Gebrauchs gerechtfertigt sei ( Urk. 7/41/42). Dr. C.___ und Dr. D.___

sind sich aber darin einig, dass der aktuelle Gebrauch dieser Substanzen keinen unmittelbaren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zeitigt (vgl. hierzu Urk. 7/41/52 f.) , womit sich eine weitere Diskussion diesbezüglich erübrigt.

Dr. D.___ und Dr. C.___ sind sich des Weiteren auch einig, dass die rezidivierende depressive Störung aktuell remittiert sei. Soweit Dr. D.___ ausführt, dass fraglich sei, ob diese Erkrankung nicht doch Einfluss auf die Arbeitsfäh igkeit zeitige, da der Beschwerdeführer auch mittelgradige Episoden habe, ist festzuhalten, dass invalidenversicherungsrechtlich nur lang andauernde Verschlechterung en des Gesundheitszustandes relevant sind .

Dies ist bei depres siven Episoden nicht ohne Weiteres gegeben und in casu nicht überwiegend wahrscheinlich .

Zusammenfassend hat Dr. C.___ nachvollziehbar erläutert, warum er von den

Behandlern abweichende Diagnosen gestellt hat. Aus dem Bericht von Dr. D.___ gehen darüber hinaus keine konkreten, objektiv fassbaren Aspekte hervor , die den ärztlichen Experten entgangen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom

2. August

2006 U 58/06 E. 2.2) oder die zu einer anderen rechtlichen Beur teilung Anlass geben würden.

Der Bericht von Dr. D.___ vermag das Gutachten entsprechend nicht in Zweifel zu ziehen. 5 .3

Zusammenfassend ist gestützt auf das Gutachten von einer vollen Arbeitsfähig keit in einer Tätigkeit mit geringen sozialen Kontakten und Verpflichtungen sowie ohne direkte Kontakte im Kundenbereich, mit Kunden oder im Verkaufsbe reich auszugehen. 6.

Zu prüfen bleibt, ob die auf qualitativer Ebene eingeschränkte Arbeitsfähigkeit der angestammten Tätigkeit entspricht und falls nein, ob dies erwerbliche Aus wirkungen zeitigt.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00135

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Casanova Urteil vom 3 0. Oktober 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste MLaw

Y.___ , Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1964 und eidg . dipl. Sortimentsb uchhändler, meldete sich am 1. September 2017 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf schwere Depressionen mit Schlafstörungen und Angstzuständen, starken Stimmungsschwankungen und Wutanfällen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/4). Initiiert durch die S ozialen Dienste der Stadt Zürich absolvierte der Versicherte vom 1. bis zum 2 6. August 2016 eine Basisbe schäftigung in einem Pensum von 75 % ( Urk. 7/23) .

A b dem 1. Dezember

2017 war er in einem Umfang von 60 % in einem Sozialzentrum tätig ( Urk. 7/26). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte das neu ropsychologisch-psychiatrische Gutachten vom 2 2. Mai 2019 ein ( Urk. 7/41/3 ff.).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1 9. Juni

2019, Urk. 7/43; Einwand vom 2. Juli 2019, Urk. 7/44; ergänzende Einwandbe grün dung vom 2 0. Dezember

2019, Urk. 7/57) wies die IV-Stelle das Leistungs begeh ren mit Verfügung vom 2 0. Januar 2020 ab ( Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 1 9. Februar 2020 Beschwerde und bean tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihm rückwirkend eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache für weitere medizinische Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In pro zessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung ( Urk. 1). Mit Be schwerdeantwort vom 6. März 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-65), worüber der Beschwerdeführer am 1 7. März 2020 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

In der angefochtenen Verfügung hielt die Beschwerdegegnerin dafür, dass aus den Unterlagen keine Diagnose hervor gehe , welche die Arbeitsfähigkeit in erheb lichem Masse einschränke. Sämtliche Tätigkeiten seien ihm vollumfänglich zu mutbar. Es sei lediglich zu beachten, dass die Tätigkeit nur

g eringe soziale Kon takte und Verpflichtungen und keine direkten Kontakte im Kundenbereich, mit Kunden oder im Verkaufsbereich beinhalte . Aus Sicht der Invalidenversicherung liege somit keine Einschränkung vor und es bestehe kein Anspruch auf berufliche Massnahmen oder eine Invalidenrente ( Urk. 1).

Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, dass Dr. med. Z.___ , Fachärztin für des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), festgehalten habe, dass die Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin lediglich eine an dere Be urteilung desselben Sachverhalts wie im Gutachten sei. Allerdings habe dipl. psych. A.___ , Approbierter Psychologischer Psychotherapeut und Fach psychologe für Neuropsychologie/Verkehrspsychologie und zertifizierter neuro psycho logischer Gutachter, im neuropsychologischen Gutac hten den Bericht über den Einsatz bei den B.___ , Arbeits integration, nicht berücksichtigt, aus welchem die bekannten Probleme, nämlich Konflikte mit anderen Menschen, Mitarbei tern und Vorgesetzen, hervorgingen . Hinzu komme, dass das von dip l . psych.

A.___ festgehaltene Belastungsprofil einer Tätigkeit im geschützten Rahmen gleichkomme, da Arbeiten mit geringen sozialen Kontakten und Verpflichtungen kaum zu finden seien. Das psy chia tri sche Teilgutachten sei ebenfalls nicht nachvollziehbar, da darin die Sucht proble matik als mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit klassifiziert würden, obwohl diese nicht mehr bestehe. D ie Einschränkungen seien nicht nur im erwerblichen Bereich gegeben, sondern auch in weiteren, wie z.B. im sozialen Bereich. Das beschriebene Aktivi tätsniveau und die festgestellten Ressourcen im Gutachten seien nicht nachvoll ziehbar, die ressourcenhemmende Wirkung der psychiatri schen Diagnosen sei in alle n Bereichen erwiesen und hielt der Konsistenzprüfung statt. Die Behandlung des Einwandes sei darüber hinaus nur ungenügend erfolgt, so dass die Verfügung nicht nachvollziehbar sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beschwerde führer keiner Tätigkeit im erste n Arbeitsmarkt nachgehen könne. Aktuell leiste er wieder einen Einsatz bei den B.___ im geschützten Rahmen zu 60 % , wobei ein höheres Pensum nicht möglich sei ( Urk. 1). 2 .

Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die Behandlung des Einwandes durch die Beschwerdegegnerin nur rechtsungenügend erfo l gt sei, so dass die Verfügung nicht nachvollzogen werden könne ( Urk. 1). Entsprechend ist zu prüfen, ob die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durchdringt, da dies falls die angefochtene Verfügung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Be schwerde aufzuheben wäre.

Die Begründungspflicht als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör bedeu tet nicht, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausein andersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Es genügt, wenn die Begründung kurz die Überlegungen nennt, auf die sich der Entscheid stützt und dieser sachgerecht angefochten werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_511/2007 vom 2 2. November 2007 E. 4.2.2 mit weiteren Hin weisen). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rück weisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Ver letzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückwei sung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffe nen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E.2.2).

Inwiefern der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung nicht sachgerecht anfechten konnte, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht näher dargetan. Eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des Anspruchs auf rechtliches Ge hör liegt daher nicht vor. 3 .

3 .1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3 .2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ih rem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3 .3 3 .3.1

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die ge samthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E.

4.2.1).

Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüs sig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen ).. 3 .3.2

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 3 .4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 3 .5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom

11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 4 .

4 .1

Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 2 0. Janu ar

2020 ( Urk.

2) im Wesentlichen auf das neuropsychologi sch-psychiatrische Gutachten von

dipl. psych. A.___ und Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 2. Mai 2019 ab. Darin werden die bis zur Begut achtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusam mengefasst ( 7/41/24 ff.), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wieder gegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwä gun gen aber darauf Bezug genommen.

Die Gutachter hielten folgende Diagnosen fest ( Urk. 7/41/11): - L eichte kognitive Funktionsstörungen in der visuellen Wahrnehmung und des figuralen und verbalen Lernens - L eicht beeinträchtigtes kognitives Leistungsvermögen - R ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) - Narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1)

Zum aktuellen Zeitpunkt f inde sich eine geringgradig ausgeprägte neuropsycho logische Einschränkung. Zu berücksichtigen sei jedoch auch, dass keine klare Aussage bezüglich der Alkoholzufuhr innerhalb der Gesamtzeit vor der Untersu chung möglich sei. Zusätzlich könne nicht validiert werden, inwieweit Kokain eingenommen werde. In der angestammten Tätigkeit werde eine maximale Arbeitsunfähigkeit aufgrund der kognitiven Fähigkeiten von 20 % formuliert. Psy chiatrisch fänden sich keinerlei Einschränkungen. Es sei damit von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit zum aktuellen Zeitpunkt auszugehen.

Zu problematisieren sei die Tatsache, dass anlässlich einer Untersuchung im Jahr 2005 ke ine Einschränkung von Konzentra t i on und Aufmerksamkeit zu finden gewesen sei. Zu diskutieren wäre in diesem Gesamtzusammenhang, dass ab 2005 bis zum aktuellen Zeitpunkt immer noch Alkohol und Kokain nachweisbar ein genommen worden seien. Die wahrscheinlichste Hypothese wäre eine Einschrän kung aufgrund der dauerhaften Kokain-, Alkohol- und Cannabiszufuhr. Dies sei dann als Folgeerkrankung einer Drogenabhängigkeit zu sehen. Hierbei sei zusätz lich zu berücksichtigen, dass dringend weiter eine Abstinenz nötig sei.

Unklar sei auch, wie der Beschwerdeführer Bücher von Marcel Proust, Voltaire oder James Joyce mit einer entsprechenden Einschränkung der kog nitiven Fähig keit lesen könne ( Urk. 7/41/13).

Bei m Beschwerdeführer lägen folgende, beruflich relevanten Einschränkungen vor:

A uffälliges Sozialverhalten und leichte Gedächtnisprobleme bzw. Lernstö rungen bei der Aufna hme neuer Informationen sowohl figuraler als auch verbaler Art.

Insgesamt könne auf die vorliegende Dokumentation nicht nachvollziehbar ab gestellt werden. Der Beschwerdeführer gebe eine volle Arbeitsunfähigkeit für sich selber an. Andererseits könne er zurzeit in einer Massnahme zu 60 % arbeiten und es fänden sich dort keinerlei Einschränkungen. In allen anderen Feldern fän den sich Einschränkungen. Er selber empfinde es nicht als einschränkend, wenn er jahrela ng intravenös kokainabhängig sei , und dies sei für ihn nicht einschrän kend bezüglich der Arbeitsfä higkeit. Auch dies sei nicht nachvollziehbar . Es sei damit der zeitliche Verlauf der Arbeitsfähigkeit weder aus der Aktendokumenta tion noch aus den Angaben des Beschwerdeführers mit ausreichender Sicherheit darstellbar. Zum ak tuellen Zeitpunkt sei eine 100%ige Arbeitsfäh igkeit dokumen tierbar . Damit sei nicht mit

ausreichender Sicherheit davon auszugeh en, dass retro spektiv eine Arbeitsunfähigkeit dokumentierbar

sei . Basierend auf der neuen neurop sychologischen Dokumentation sei daher zum aktuellen Zeitpunkt von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit auszugehen

( Urk. 7/41/14).

Basierend auf den neuropsychologischen Einschränkungen sei eine volle Arbeits fähigkeit mit folgenden Definitionen bezüglich angestammter Tätigkeit mö glich: Geringe soziale Kontakte bzw. Verpflichtungen und keine direkte Tätigkeit im Kundenbereich, mit Kundenkontakten oder im Verkaufsbereich ( Urk. 7/41/14). 4 .2

Dr. med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera pie, nahm am 1 7. Dezember 2019 zuhanden der Vertreterin des Beschwerdefüh rers Stellung zum Gutachten. Sie hielt folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 7/56): - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, emotional insta bilen und dissozialen Anteilen (ICD-10 F61) - Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom mit Persistenz ins Erwachsenenalter (ICD-10 F90.0) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.0)

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierte sie psychische und Verhal tensstörungen durch Alkohol, Cannabis und Kokain, Abhängigkeitssyndrom, ge genwärtig abstinent (ICD-10 F10.20; ICD-10 F12.20; ICD-10 F14.20) sowie eine Hepatits C, Status nach Interferontherapie 2002-200 3.

Dr. D.___ führte aus, dass ein ADHD vorliege. Dies könne auch an den Arbeits- und Schulzeugnissen festgemacht werden

- die Argumentation im Gut achten schlage diesbezüglich fehl. Auch würden das ADHD und die Persönlich keitsstörung im Gutachten getrennt besprochen, der im ICD-10 beschriebene Zusammenhang der Diagnosen werde einfach ausgeklammert, obwohl mehrfach betont werde, dass der Besch werdeführer die Pathologie vor a llem im Verhalten zeige.

Die gutachterliche Stellungnahme bezüglich gemischte Persönlichkeitsstörung sei extrem tendenziös, da , wo es ihm passe, bringe er die Aussagen des Beschwerde führers als Argument e und da wo es nicht passe , als Widerspruch. So werde fest gehalten, dass der Beschwerdeführer gesagt habe, dass die Einschränkungen nur im Arbeitsbereich bestünden - als langjährige Behandlerin sehe sie allerdings, dass diese in mehreren Funktionsbereichen vorhanden seien (Streit mit Nachbarn, Bauleiter, keine Freunde mehr, könne keine Arbeitsstelle länger aufrechterhalten, konflikthafte Beziehungen). Die Mitarbeiter der aktuellen Arbeitsstelle (in einer angepassten Tätigkeit) seien die einzigen sozialen Kontakte, die er habe.

Der Be schwerdeführer sehe sie aber nicht in der Freizeit und gehe ihnen während der Arbeit aus dem Weg. Die anderen Kontakte seien nicht spürbar oder tragend v or handen. Er habe mit denen ein- bis zwei mal pro Jahr Kontakt, sehe sie alle drei bis vier Jahre. In einer Krise könne er sich nur an seine Partnerin wenden, andere Vertrauenspersonen gebe es nicht. Dass er eine Beziehung habe und reise n könne , heisse nicht, dass seine ausserberuflichen Aktivitäten nicht deutlich einge schränkt seien. Die Impulskontrolle sei nicht nur während der Arbeit ein Problem, sondern auch in anderen Lebensbereichen.

Die rezidivierende depressive Störung sei aktuell remittiert, da er aber rezidivie rend auch mittelgradige Episoden habe, sei fraglich, ob dies nicht als relevant für die Arbeitsfähigkeit beurteilt werden müsste, da sie klar eine komorbide Störung der Persönlichkeitsstörung sei. Dass die Hauptursache dafür die psychosoziale Situation sei, könne nicht argumentiert werden, da er zum aktuellen Zeitpunkt si cherlich in der für ihn schwierigsten psychosozialen Situation sei und die de pres siven Symptome aktuell trotzdem nicht vorhanden seien.

Bezüglich Abhängigkeitserkrankungen sei festzuhalten, dass er nur in adäquaten Mengen trinke - er nütze zwar den Alkohol teilweise zur Emotionsregulation, dies aber sicherlich nicht im Rahmen einer Abhängigkeit. Die Depression sei im Rah men der Persönlichkeitsstörung zu sehen und nicht mit dem Konsum in Verbin dung zu bringen. Er sei - bis auf ein einmaliges Rauchen eines Joints - abstinent von Cannabis und Kokai n .

5 .

5 .1

Das neuropsychologisch-psychiatrische Gutachten vom 2. Mai

2019 erfüllt sämtliche Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E.

2.4). Es beruht auf fachärztlichen Untersuchungen durch die Gutachter (Urk. 7/41/28 ff.

und Urk. 7/37/5 ff.) und wurde in Kenntnis der relevanten Vor akten (Urk. 7/41/24 ff.) abgegeben. Es würdigt die vorhandenen Arztberichte sorgfältig ( Urk. 7/41/38 ff.; Urk. 7/41/6 ff.). Es berücksichtigt die vom Beschwer de führer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend ausein ander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und das Gutach ten ist schlüssig. 5 .2 5 .2.1

Dr. C.___ setzte sich ausreichend mit den Standardindikatoren (E. 2.3) aus einander (vgl. 7/41/44 ff.) . Seine Beurteilung umfasste das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belas tungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Der psychiatrische Gutachter ist bei der Beantwortung der Frage, wie er das Leistungs vermögen einschätzte, den einschlägigen Indikatoren gefolgt und hat ausschliess lich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesundheitlichen Be einträchtigung sind. Seine versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt. Die von der Rechtsanwendung zu prü fende Frage, ob er sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist zu bejahen. Die funktio nellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, weshalb auf das psychiatrische Teilgutachten abzustellen ist.

5 .2.2

Der Beschwerdeführer brachte vor, dass der Bericht der B.___ ( Urk. 7/26) im Gegensatz zum Bericht der Basisbeschäftigung ( Urk. 7/23), welcher bereits über drei Jahre alt sei, seitens des neuropsychologi schen Gutachters nicht berücksichtigt worden sei. Entsprechend seien im neu ropsychologischen Gutachten nicht alle Akten gewürdigt worden ( Urk. 1 S. 7).

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass dem psychiatrischen Gutachter die Dokumen tation Arbeitsintegration ( Urk. 7/26) vorlag und dieser den Bericht in der Akten zusammenfassung aufführt ( Urk. 7/41/27). Auch der neuropsychologische Gut achter notierte, dass ihm sämtliche Akten zur Verfügung gestanden hätten, er aber auf eine vollständige Darstellung verzichte ( Urk. 7/37/5) - an anderer Stelle notierte er, dass der Beschwerdeführer gemäss Schreiben vom Sozialamt vom 3 0. Mai 2018 in einem gemeinnützigen Einsatz in einem Pensum von 60 % tätig sei, wobei sie von dieser Stelle noch keinen Bericht erhalten hätten ( Urk. 7/37/3). Es kann offen bleiben , ob der neuropsychologische Gutachter im Besitze dieses Berichts war oder nicht - seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit beruht auf den durch ihn erhobenen objektiven Befunden, welche er entsprechend würdigte. Hinzu kommt, dass dipl. -psych. A.___ berücksichtigte, dass der Beschwerdefüh rer auffälliges Sozialverhalten sowie Probleme mit hierarchischen Strukturen auf weise ( Urk. 7/37/17). Entsprechend vermag dies die Beweiskraft des neuropsy chologischen Gutachtens nicht zu entkräften. 5 .2.3

Der Beschwerdeführer bringt des Weiteren vor, dass Dr. D.___ in ihrem Bericht vom 1 7. Dezember 2019 klar aufzeige, dass das Gutachten tendenziös sei und weder die Diagnosestellung, die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit noch die beschriebenen funktionellen Einschränkungen nachvollziehbar seien ( Urk. 1).

Zur Diagnosestellung ist festzuhalten, dass Dr. C.___ ausführlich darlegt, war um er kein frühkindliches ADHS diagnostiziert ( Urk. 7/41/6 f.).

In Bezug auf die durch die Behandler diagnostizierte Persönlichkeitsstörung führt Dr. C.___ aus, dass der Beschwerdeführer Impulskontrollstörungen immer wieder nur im Zusam menhang mit der Arbeit angebe . I nnerhalb der sozialen In teraktion, die er als po sitiv und angenehm empfinde , speziell, wenn ihm B ewun derung entgegengebracht werde, kö nn e er adäquat agieren. Die Unausgeglichen heit inn erhalb der Struktur dokumentiere sich immer wieder be i Kritik. Im Ge gensatz hierzu kö nn e er jedoch bei sozial wichtigen Strukturen wie innerhalb der Untersuchung eine ausreichende Impulskontrolle aufrechterhalten, er w e rd e nicht wütend, sondern kö nn e fast charmant interagieren . Entsprechend sei keine Per sönlichkeitsstörung zu diagnostizieren, sondern lediglich eine narzisstische Per sönlichkeitsakzentuierung ( Urk. 7/41/8 f.). Dem ist nichts hinzuzufügen.

Dr. C.___ erklärte des Weiteren, dass psychische Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen, Störung durch Alkohol und Cannabinoide , schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1; ICD-10 F12.1) zu dokumentieren sei, da er gelegentlich Alkohol trinke und vor kurzem einen Joint geraucht habe - bei einer vorbeste henden Hepatitis C-Erkrankung sei die Zufuhr von Alkohol als nicht sinnvoll zu erachten, womit die Diagnose eines schädlichen Gebrauchs gerechtfertigt sei ( Urk. 7/41/42). Dr. C.___ und Dr. D.___

sind sich aber darin einig, dass der aktuelle Gebrauch dieser Substanzen keinen unmittelbaren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zeitigt (vgl. hierzu Urk. 7/41/52 f.) , womit sich eine weitere Diskussion diesbezüglich erübrigt.

Dr. D.___ und Dr. C.___ sind sich des Weiteren auch einig, dass die rezidivierende depressive Störung aktuell remittiert sei. Soweit Dr. D.___ ausführt, dass fraglich sei, ob diese Erkrankung nicht doch Einfluss auf die Arbeitsfäh igkeit zeitige, da der Beschwerdeführer auch mittelgradige Episoden habe, ist festzuhalten, dass invalidenversicherungsrechtlich nur lang andauernde Verschlechterung en des Gesundheitszustandes relevant sind .

Dies ist bei depres siven Episoden nicht ohne Weiteres gegeben und in casu nicht überwiegend wahrscheinlich .

Zusammenfassend hat Dr. C.___ nachvollziehbar erläutert, warum er von den

Behandlern abweichende Diagnosen gestellt hat. Aus dem Bericht von Dr. D.___ gehen darüber hinaus keine konkreten, objektiv fassbaren Aspekte hervor , die den ärztlichen Experten entgangen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom

2. August

2006 U 58/06 E. 2.2) oder die zu einer anderen rechtlichen Beur teilung Anlass geben würden.

Der Bericht von Dr. D.___ vermag das Gutachten entsprechend nicht in Zweifel zu ziehen. 5 .3

Zusammenfassend ist gestützt auf das Gutachten von einer vollen Arbeitsfähig keit in einer Tätigkeit mit geringen sozialen Kontakten und Verpflichtungen sowie ohne direkte Kontakte im Kundenbereich, mit Kunden oder im Verkaufsbe reich auszugehen. 6.

Zu prüfen bleibt, ob die auf qualitativer Ebene eingeschränkte Arbeitsfähigkeit der angestammten Tätigkeit entspricht und falls nein, ob dies erwerbliche Aus wirkungen zeitigt. 6.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 6.2

Der Beschwerdeführer absolvierte nach dem Abbruch des Gymnasiums eine Lehre als Eidg . Dipl. Sortimentsbuchhändler. Danach arbeitete er an diversen unter schiedlichen Stellen, wobei er diese jeweils nur während relativ kurzer Dauer innehatte (Lebenslauf, Urk. 7/1).

Auch inhaltlich unterschieden sich die Stellen , z uletzt war er für zwei verschiedene Arbeitgeber bzw. mit Unterbrüchen

als Marke ting Assistent/Internal Sales

Associate tätig, wobei er dabei ein Einkommen von Fr. 58'353 .--

im Jahr

2012 , von Fr. 65'855. -- im Jahr

2013 und von Fr. 75'317.-- im Jahr 2014 erzielte, woraus ein durchschnittliches Einkommen in Höhe von Fr. 66'508.-- resultiert. Dazu ist allerdings zu bemerken, dass er in den Jahren davor und danach zu keinem Zeitpunkt ein vergleichbar hohes Ein kommen erzielt hat (Auszug aus dem individuellen Konto, Urk. 7/6). 6.3

Aufgrund der häufigen Stellenwechsel, sowie der langen Absenz von der ur sprünglich gelernten Tätigkeit als Sortimentsbuchhändler ist fraglich, was genau die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers ist. Das zuletzt erzielte Ein kommen von durchschnittlich jährlich Fr. 66'508.-- entspricht allerdings nahezu dem Einkommen, das ein Hilfsarbeiter gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) erzielen würde (LSE 2016, Männer, Total Kompetenzniveau 1 = Einfache Tätigkeiten kör perlicher oder handwerklicher Art , Fr. 5'340.--; Fr. 5'340.-- : 40 x 41.7 [BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche] x 12 = Fr. 66'803.--). Entsprechend kann offen bleiben , ob für das Valideneinkom men das zuletzt erzielte durchschnittliche Einkommen oder aber der Tabellenlohn für Hilfsarbeiter heranzuziehen wäre. 6.4

Für das Invalideneinkommen ist auf den Tabellenlohn als Hilfsarbeiter abzu stellen. Dieser beinhaltet bereits eine grosse Bandbreite an unterschiedlichen Tätig keiten, wobei e ine psychisch bedingt verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorge setzter und Arbeitskollegen nach der Gerichtspraxis in der Regel nicht als eigen ständiger Abzugsgrund anerkannt w ird , ebenso wenig etwa das Risiko von ver mehrten gesundheitlichen Absenzen, ein grösserer Betreuungsaufwand oder we niger Flexibilität, was das Leisten von Überstunden etwa bei Verhinderung eines Mitarbeiters anbetrifft (Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.4.2). Entsprechend ist kein Leidensabzug gerechtfertigt. 6.5

Da das Validen- dem Invalideneinkommen entspricht bzw. bei Abstellen auf di e letzte Tätigkeit sogar minim

höher ausfällt, liegt kein e Invalidität vor. Damit kann auch offen bleiben , was genau die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers wäre.

Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 7.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzuset zen. Ausgangsgemäss sind sie dem Be schwerdeführer aufzuerlegen.

Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeich net werden. Des Weiteren ist der Beschwerdeführ er bedürftig (Urk. 3). Antrags ge mäss (Urk. 1) ist ihm deshalb die unentgeltliche Proze ssführung zu bewilligen. Die dem

Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechts pflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungs gericht, GSVGer ). Das Gericht beschliesst, In Bewilligung des Gesuchs vom 1 9. Februar 2020 wird dem Beschwerdeführer die unentg elt liche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova