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IV.2020.00128

Medizinischer Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Aktenbasierte Einschätzung des RAD genügt nicht. Rückweisung

Zürich SozVersG · 2020-11-12 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1988 und Mutter einer 2010 geborenen Tochter, hat ihre Lehre als Kauffrau abgebrochen und danach diverse Tätigkeiten im Gastro bereich und Verkauf ausgeführt, zuletzt von März bis Dezember 2016 als Ge schäftsführerin und Gesellschafterin der mittlerweile gelöschten A.___ GmbH (vgl. Urk. 7/13, Urk. 7/ 14, Urk. 7/42 S. 2; vgl. zh.chregister.ch). Seit her ging sie keiner ausserhäuslichen Arbeitstätigkeit mehr nach (vgl. Urk. 7/22 S.

6).

Am 1 9. Juli 2018 (Eingangsdatum) mel de te sich die Versicherte unter Hinweis auf eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome sowie eine post trau matische Belastungsstörung und epileptische Anfälle bei der Sozialver siche rungs anstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Be zug von Leistungen an (Urk. 7/7). Die IV-Stelle nahm Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor und holte die Be richte der behan delnden Ärzte (Urk. 7/ 18, Urk. 7/ 22, Urk. 7/ 28, Urk. 7/ 39) sowie einen Auszug aus dem Indivi duel len Konto der Versi cherten (IK-Auszug; Urk. 7 /14) ein. Mit Mitteilung vom 2 2. August 2018 teilte die IV-Stelle der Ver sich erten mit, dass berufliche Ein gliederungs mass nah men gesund heitsbedingt nicht angezeigt seien (Urk. 7/15). In der Folge veran lasste die IV-Stelle eine akten basierte Einschätzung durch Dr. med. B.___, Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. Fest stellungsblatt, Urk. 7/42 S.

6ff.).

Von keinem die Arbeits fähigkeit dauerhaft einschränkenden Gesund heits schaden ausgehend stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 7. Ok tober 2019 (Urk. 7/43) die Ab weisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Hiergegen erhob die Versicherte a m 1 1. Oktober 2019 (Urk. 7/45) so wie ergänzend a m 7. No vember 2019 (Urk. 7/47) Einwand.

M it Ver fügung vom 1 4. Januar 2020

wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 7/49 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1 3. Februar 2020 (Urk. 1) Be schwer de und beantragte sinngemäss, die angefoch tene Verfügung vom 1 4. Janu a r 2020 sei aufzuheben und die Beschwerde gegnerin sei zu verpflichten, ihr eine Invali den rente auszurichten.

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 7. März 2020 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Ver fügung vom 3. April 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ A TSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

1.3

Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psy cho soziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Fakto ren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unter schei dende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psycho sozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb ständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).

Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditäts begründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den inva liditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesund heits schadens be ein flussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, blei ben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung aus geklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer ver siche rungs medizinischen Begutachtung, welche sich nach den nor ma tiven Vor gaben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, son dern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeits fähigkeit auszu klammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 1 4. Januar 2020 (Urk. 2) hielt die Be schwer degegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass die aus ge wie se nen Diagnosen keine länger andauernden oder bleibenden Auswirk un gen auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Es würden psychosoziale Faktoren vorliegen, die bei der Beurteilung des IV-Leistungsanspruchs nicht berücksichtigt werden könnten. 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 1 3. Fe bru ar 2020 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, die medizinische Aktenlage würde einen langandauernden invalidisierenden Gesundheitsschaden aufzeigen. Hinzu kämen neue chronifizierende und schwer beeinträchtigende Diagnosen. 3.

Der medizinische Sachverhalt präsentiert sich im Wesentlichen folgendermassen: 3.1

Vom 1 9. Juni bis 2 2. August 2018 sowie vom 3 1. August bis 1 3. September 2018 war die Beschwerdeführerin in der p sychiatrischen Klinik Y.___, Zentrum für Akute Psychische Erkrankungen, in sta tionärer Behandlung. Die behan deln den Ärzte konstatierten in ihrem Arztbericht vom 8. Oktober 2018 (Urk. 7/22), die erneute aktuelle Zuweisung sei nach einem Suizidversuch mit Medikamenten erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe von traumatischen Erlebnissen, welche insbesondere während ihrer ersten Ehe in Form von physisch er und psychischer Misshandlung durch ihren Ex-Ehemann stattgefunden hätten, berichtet. Sie leide unter Symp to men einer komplexen Traumafolgestörung mit ausgeprägten Ein- und Durch schlaf störungen, Flashbacks, Vermeidung von Emo tionen, Hyper arou sal, Kon zen trationsstörungen, einem deprimierten Affekt und ausgeprägten An span nungs zuständen sowie Suizidgedanken. Die Ärzte hielten folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: - Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10: F43.1), bestehend seit mindestens 2015 - Mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1), bestehend seit zirka Mai 2018 - Verdacht auf komplex-fokale epileptische Anfälle mit absenzenartigem Zustand bis Bewusstseinsverlust bei bekanntem Kavernom frontal rechts (Differenzialdiagnose: psychogene Anfälle), seit 201 7.

Betreffend die Prognose zur Arbeitsfähigkeit führten die behandelnden Ärzte aus, die Beschwerdeführerin leide an einer komplexen Traumafolgestörung nach schwerer interpersoneller Gewalt. An positiven prognostischen Faktoren seien die intellektuelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowie ihre hohe Moti va tion, unabhängig zurecht zu kommen, zu nennen. Negative prognostische Fak to ren seien die schwere kognitive Verzerrung, die schlechte Selbstwahr nehmung und die Komplexität der Symptomatik. In den nächsten zwölf Monaten sei keine Belastbarkeit für eine Integrationsmassnahme gegeben. An Funktionsdefiziten würden aufgrund der Symptome eine reduzierte Konzentrationsfähigkeit, eine ver kürzte Aufmerksamkeitsspanne, eine reduzierte affektive Belastbarkeit, sowie eine reduzierte Belastbarkeit in Bezug auf interpersonelle Schwierigkeiten be stehen. Ausserdem könne die Beschwerdeführerin ihre Grenzen nur schwer er kennen, weshalb ein hohes Risiko einer Überforderung mit krisenhafter Zu spitz ung der Symptomatik bestehe. Bei Arbeiten im Bereich der Gastronomie und im Verkauf würde dies zu einem reduzierten Arbeitstempo, zu einer höheren Fehler anfälligkeit, Belastung durch Kundenkontakt, häufige Fehlzeiten sowie dem Risi ko einer Destabilisierung des Gesundheitszustandes führen. Durch die Schwere der psychiatrischen Erkrankung bestehe eine eingeschränkte Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit, welche sich auch auf die Tätigkeit im Haushalt auswirke. Grund sätzlich sei bei einem günstigen Verlauf eine nachhaltige Besserung der Symptomatik möglich, wobei eine berufliche Rehabilitation erst im Verlauf nach Besserung der Symptomatik wirksam werden könne. 3.2

Seit Oktober 2018 ist die Beschwerdeführerin bei Dr. med. Z.___, Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in ambulanter Behandlung. Diese beschrieb die Beschwerdeführerin in ihrem Arztbericht vom 1 4. Januar 2019 (Urk. 7/28/7-15) als wache, bewusstseinsklare und regelrecht orientierte Patien tin. Im Kontakt sei sie freundlich zugewandt, hilfesuchend und mitteilungs bereit. Ihr Antrieb sei leicht vermindert, d ie Auffassung im Gespräch ungestört, die Kon zentration reduziert. Hinweise auf psychotisches Geschehen gebe es keine und bis auf Flashbacks auch keine Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Im Affekt sei die Beschwerdeführerin deutlich niedergeschlagen und wirke belastet, verzweifelt und affektlabil. Sie habe von Insuffizienz-, Scham- und Schulderleben sowie von häufigen «Ausrastern» mit Weinattacken, Herumschreien und Hyper aktivität be richtet. Sie habe Schwierigkeiten ihre Emotionen zu steuern und schäme sich für ihre Ausbrüche. Ängste oder Zwänge seien keine eruierbar . Sie habe latente Suizidgedanken, eine akute Suizidalität werde hingegen glaubhaft verneint.

Dr. Z.___ diagnostizierte eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2), eine komplexe PTBS (ICD-10: F43.1; DD: PTBS plus emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline -Typ) sowie eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0) mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei der Verdacht auf komplex-fokale epileptische Anfälle mit « absenzartigem » Zustand bis Bewusst seins verlust bei bekanntem Kavernom frontal rechts.

Im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit konstatierte Dr. Z.___ weiter, die emotionale und kognitive Belastbarkeit seien deutlich reduziert. Daher komme es bei Belastungen sofort zur Überforderung mit emotionaler Dekompen sa tion und langfristig potenzieller mittelbarer Gefähr dung. Die Konzentration sei einge schränkt, die Ausdauer reduziert. Die Beschwer de führerin habe ausserdem eine reduzierte Entscheidungsfähigkeit bei Selbstun sicher heit und Selbstkritik. Sie leide unter Zukunftssorgen und immer wieder auf tretenden Symptomen der PTBS. Sie könne sich nur schwer abgrenzen und auf ihre Bedürfnisse achten. Durch die eingeschränkte Entscheidungsfähigkeit, die reduzierte Konzentration und die Intrusionen falle es der Beschwerdeführerin schwer, für eine Aufgabe Verantwortung zu übernehmen, obwohl sie ein hohes Verantwortungs bewusst sein und Zuverlässigkeit habe. Schliesslich sei auch die Fehlergefahr erhöht. Die Fähigkeit, im Team mit sozialen Belastungen und unter Stress zu arbeiten, sei reduziert. Aufgrund der bei der Beschwerdeführerin sichtbaren und spürbaren Selbstunsicherheit, de r ausgeprägten Selbstkritik, des hohen Verantwortungsbe wusst sein s und Schulderleben s falle es ihr schwer sich ab zu grenzen, wodurch es zu Überforderung komme. Die bisherige Tätigkeit in der Gastronomie sei auf grund der starken Belastung, des hohen Stress es und der geringen Fähigkeit zur Ab grenzung und Selbstfürsorge nicht mehr zumutbar, bis eine ausreichende Ver besserung der Symptomatik erzielt werde. Bei Fortschreiten der Therapie seien bessere Einschätzungen möglich. Dr. Z.___ befürwortete deshalb eine zeitlich be grenze Rente, damit die Beschwerdeführerin sich voll auf die umfangreiche und wahrscheinlich etwas länger dauernde Therapie konzentrieren könne und damit wieder zu einer guten Leistungsfähigkeit gebracht werden könne.

In Bezug auf die Prognose führte Dr. Z.___ aus, durch die Belastungssituation vor dem Hintergrund einer PTBS sei es zu einer Zunahme der depressiven Sympto matik und Überforderung gekommen, so dass aktuell schwere Funktions ein bussen bestehen würden. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin unter adäquater Behandlung der verschiedenen Diagnosen sowie ausreichender Unterstützung im sozialen Umfeld wieder eine gute Funktionsfähigkeit erreichen werde. Hierfür sei aber eine intensive adäquate Therapie erforderlich. Die Be schwer deführerin sei therapiemotiviert und habe gute Grundkompetenzen, wes halb davon auszugehen sei, dass nach Abschluss oder bei ausreichendem Fort schritt der Behandlung eine Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt mög lich sei. Derzeit nehme die Beschwerdeführerin wöchentlich stattfindende ambulante Therapietermine wahr. Zudem erhalte sie Psychopharmakotherapie. Es sei geplant, eine psychiatrische Spitex zu installieren sowie bei ausreichender Stabilisierung eine stationäre Traumatherapie zu beginnen. 3.3

Im August 2019 berichtete Dr. Z.___ von einem verschlechterten Gesund heits zustand (vgl. Arztbericht vom 2 6. August 2019, Urk. 7/39). Bei regelmässiger störungsspezifischer Psychotherapie sowie Psychopharmako therapie sei zwar davon auszugehen, dass irgendwann langfristig zumindest eine Teil-Arbeits fähigkeit (schrittweise) wiederhergestellt werden könne. Dies sei aber angesichts der inzwischen verhärteten depressiven Symptomatik momentan nicht absehbar. Sie empfehle eine Rente. Bei gewisser Stabilisierung sei i m Verlauf wieder über eine Wiedereingliederung nachzudenken. 3.4

RAD-Arzt Dr. B.___

hielt im Rahmen einer aktenbasierten Einschätzung am 2. Ok tober 2019 (vgl. Urk. 7/42 S. 7f.) fest, unter Berücksichtigung der vor liegen den Dokumente und des Verlaufs könne mit überwiegender Wahr schein lichkeit ein dauerhaft die Arbeitsfähigkeit einschränkender Gesund heits schaden ausge schlossen werden. Die Angaben würden in den vorgelegten Doku men ten er heb lich variieren und sich teilweise auch widersprechen. So würden beispielsweise die erhobenen psychopathologischen Befunde den gestell ten Diagno sen wider sprechen. Ferner sei die vom Behandler empfohlene und vorge sehene Hospitali sa tionsdauer nicht eingehalten worden. Die Ausweitung der Diagnosen nach Beginn der Behandlung in der Y.___ werde weder anhand ge klagter Beschwerden noch anhand objektiver Symptome hergeleitet. Ein vor zeitiger Austritt aus der Tagesklinik mit der Diagnose einer schweren depressiven Episode (ICD-10: F32.2) sei nicht nachvollziehbar. Schliesslich würden anhand der gestellten Diagnosen und geäusserten Be schwerden die Fähigkeit zum Führen eines Personenwagens und die Aufrecht erhaltung des Haushaltes mit Kindes erziehung und Eröffnung eines Geschäftes in C.___ im Jahr 2016 (selbständig erwerbend) weitere In kon sis ten zen darstellen. Es seie n die psychosozialen Faktoren (a llein er zie hend, Schul den, fehlende Berufsbildung) zu beachten. Eine neurologische Erkran kung/

Epilepsie habe aus ser dem durch entsprechende Unter suchungsbefunde aus ge schlos sen werden können. 4.

Gemäss vorliegender Aktenlage bestehen divergente Beurteilungen darüber, ob die Diagnosen einer schweren depressiven Episode,

einer komplexen PTBS sowie einer einfachen ADHS vorliegen und ihnen ein invaliden versicherungs rechtlich rele van ter Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit zukommt. RAD-Arzt Dr. B.___ hielt diesbezüglich in seiner Stellung nahme vom 2. Oktober 2019 fest, dass keine die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränkende n Diagnose n vor lie ge n und führte aus, dass die Einschätzung der be han delnden Psychiaterin nicht begründet und nachvollziehbar sei (E. 3.4). Wohl ergeben sich aus den Berichten von Dr. Z.___ wenig Angaben zu den objektiven Befunden und lassen sich die Diagnosen anhand ihrer Ausführungen nicht nachvollziehen, zumal sie auch über schwierige soziale Umstände berichtet und ihre Aus führun gen eine Abgrenzung zu einer psychiatrischen Diagnose missen lassen. Ferner erscheint auch der Austritt aus der tagesklinischen Behandlung (vgl. Urk. 7/34) bei Vor liegen einer schweren depressiven Episode fragwürdig. Indes be ruht die Stellung nahme des RAD auf keiner persönlichen Untersuchung und konnte sich auch der psychiatrische Fach arzt lediglich auf die unzuläng lichen Befunde der be han delnden Psychiaterin ab stützen. Angesichts der bundes gericht lichen Recht sprech ung (E. 1.2) darf auf grund der Diagnosen, vor liegend immer hin (auch) eine schwere depressive Epi sode, und des Zeitablaufs nicht (mehr) ohne W eiteres auf Thera pier barkeit geschlossen bzw. die invalidenversiche rungs recht liche Relevanz ver neint werden.

Schlüssige medizinische Ausführungen, die eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im nunmehr anzuwendenden strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 erlauben würden, liegen hier nicht vor. Die Prüfung der invaliden versicherungsrechtlich relevanten Beeinträchtigungen ist nicht mög lich, da sich die gegebenen Arztberichte sowie die Stellungnahme des RAD Arztes nicht ein gehender dazu äussern. Eine Auseinandersetzung mit den rechtsprechungsgemäss massgebenden Standard indika toren bezüglich einer all fälligen psychischen Beei n trächtigung fand nicht statt. Es ist nicht auszu schliessen, dass die diagnostizierte schwere de pressive Stö rung sowie die komplexe PTBS ein Ausmass erreicht haben, das invalidenversiche rungsrechtlich relevant ist. Solange aber Anhalts punkte für eine psychiatrische Erkrankung vorliegen und weitere Sachverhaltsab klärungen mög lich sind, darf im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit . c ATSG) die Folge der Beweislosigkeit für einen invalidenversiche rungs recht lich rele van ten Gesund heitsschaden nicht greifen (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 221; 117 V 261 E. 3b S. 264 mit Hinweis) .

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Ent scheidung an die Vorinstanz zurückweisen, insbesondere wenn mit dem an ge fochtenen Ent s cheid nicht auf die Sache einge treten oder der Sachverhalt un genügend fest gestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial ver siche rungsgericht, GSVGer). Zur abschlies sen den Klärung sind weitere medi zi nische Angaben not wendig. Die Sache ist daher unter Aufhebung der angefochtenen Ver fü gung vom 1 4. Januar 2020 an die Beschwerde gegne rin zurückzu weisen, da mit sie weitere medizinische Ab klä run gen, jeden falls ein psychiatri sches Gutach ten, einhole. Gestützt auf diese Ab klä rungen wird sie in Berück sichtigung des gesund heitlichen Verlaufs erneut über den Leistungsanspruch zu ent scheiden haben .

Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 5.

Das vorliegende Verfahren geht um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen, es ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 4. Januar 2020 aufgehoben wird und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen wird, damit diese nach den Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungs anspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - p sychiatrische K linik Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 1. Oktober 2019 (Urk. 7/45) so wie ergänzend a m 7. No vember 2019 (Urk. 7/47) Einwand.

M it Ver fügung vom 1 4. Januar 2020

wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 7/49 = Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ A TSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

E. 1.3 Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psy cho soziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Fakto ren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unter schei dende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psycho sozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb ständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).

Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditäts begründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den inva liditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesund heits schadens be ein flussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, blei ben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung aus geklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer ver siche rungs medizinischen Begutachtung, welche sich nach den nor ma tiven Vor gaben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, son dern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeits fähigkeit auszu klammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1).

E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

E. 2 Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1 3. Februar 2020 (Urk. 1) Be schwer de und beantragte sinngemäss, die angefoch tene Verfügung vom 1 4. Janu a r 2020 sei aufzuheben und die Beschwerde gegnerin sei zu verpflichten, ihr eine Invali den rente auszurichten.

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 7. März 2020 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Ver fügung vom 3. April 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).

E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 1 4. Januar 2020 (Urk. 2) hielt die Be schwer degegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass die aus ge wie se nen Diagnosen keine länger andauernden oder bleibenden Auswirk un gen auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Es würden psychosoziale Faktoren vorliegen, die bei der Beurteilung des IV-Leistungsanspruchs nicht berücksichtigt werden könnten.

E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 1 3. Fe bru ar 2020 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, die medizinische Aktenlage würde einen langandauernden invalidisierenden Gesundheitsschaden aufzeigen. Hinzu kämen neue chronifizierende und schwer beeinträchtigende Diagnosen. 3.

Der medizinische Sachverhalt präsentiert sich im Wesentlichen folgendermassen:

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Vom 1 9. Juni bis 2 2. August 2018 sowie vom 3 1. August bis 1 3. September 2018 war die Beschwerdeführerin in der p sychiatrischen Klinik Y.___, Zentrum für Akute Psychische Erkrankungen, in sta tionärer Behandlung. Die behan deln den Ärzte konstatierten in ihrem Arztbericht vom 8. Oktober 2018 (Urk. 7/22), die erneute aktuelle Zuweisung sei nach einem Suizidversuch mit Medikamenten erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe von traumatischen Erlebnissen, welche insbesondere während ihrer ersten Ehe in Form von physisch er und psychischer Misshandlung durch ihren Ex-Ehemann stattgefunden hätten, berichtet. Sie leide unter Symp to men einer komplexen Traumafolgestörung mit ausgeprägten Ein- und Durch schlaf störungen, Flashbacks, Vermeidung von Emo tionen, Hyper arou sal, Kon zen trationsstörungen, einem deprimierten Affekt und ausgeprägten An span nungs zuständen sowie Suizidgedanken. Die Ärzte hielten folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: - Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10: F43.1), bestehend seit mindestens 2015 - Mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1), bestehend seit zirka Mai 2018 - Verdacht auf komplex-fokale epileptische Anfälle mit absenzenartigem Zustand bis Bewusstseinsverlust bei bekanntem Kavernom frontal rechts (Differenzialdiagnose: psychogene Anfälle), seit 201 7.

Betreffend die Prognose zur Arbeitsfähigkeit führten die behandelnden Ärzte aus, die Beschwerdeführerin leide an einer komplexen Traumafolgestörung nach schwerer interpersoneller Gewalt. An positiven prognostischen Faktoren seien die intellektuelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowie ihre hohe Moti va tion, unabhängig zurecht zu kommen, zu nennen. Negative prognostische Fak to ren seien die schwere kognitive Verzerrung, die schlechte Selbstwahr nehmung und die Komplexität der Symptomatik. In den nächsten zwölf Monaten sei keine Belastbarkeit für eine Integrationsmassnahme gegeben. An Funktionsdefiziten würden aufgrund der Symptome eine reduzierte Konzentrationsfähigkeit, eine ver kürzte Aufmerksamkeitsspanne, eine reduzierte affektive Belastbarkeit, sowie eine reduzierte Belastbarkeit in Bezug auf interpersonelle Schwierigkeiten be stehen. Ausserdem könne die Beschwerdeführerin ihre Grenzen nur schwer er kennen, weshalb ein hohes Risiko einer Überforderung mit krisenhafter Zu spitz ung der Symptomatik bestehe. Bei Arbeiten im Bereich der Gastronomie und im Verkauf würde dies zu einem reduzierten Arbeitstempo, zu einer höheren Fehler anfälligkeit, Belastung durch Kundenkontakt, häufige Fehlzeiten sowie dem Risi ko einer Destabilisierung des Gesundheitszustandes führen. Durch die Schwere der psychiatrischen Erkrankung bestehe eine eingeschränkte Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit, welche sich auch auf die Tätigkeit im Haushalt auswirke. Grund sätzlich sei bei einem günstigen Verlauf eine nachhaltige Besserung der Symptomatik möglich, wobei eine berufliche Rehabilitation erst im Verlauf nach Besserung der Symptomatik wirksam werden könne.

E. 3.2 Seit Oktober 2018 ist die Beschwerdeführerin bei Dr. med. Z.___, Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in ambulanter Behandlung. Diese beschrieb die Beschwerdeführerin in ihrem Arztbericht vom 1 4. Januar 2019 (Urk. 7/28/7-15) als wache, bewusstseinsklare und regelrecht orientierte Patien tin. Im Kontakt sei sie freundlich zugewandt, hilfesuchend und mitteilungs bereit. Ihr Antrieb sei leicht vermindert, d ie Auffassung im Gespräch ungestört, die Kon zentration reduziert. Hinweise auf psychotisches Geschehen gebe es keine und bis auf Flashbacks auch keine Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Im Affekt sei die Beschwerdeführerin deutlich niedergeschlagen und wirke belastet, verzweifelt und affektlabil. Sie habe von Insuffizienz-, Scham- und Schulderleben sowie von häufigen «Ausrastern» mit Weinattacken, Herumschreien und Hyper aktivität be richtet. Sie habe Schwierigkeiten ihre Emotionen zu steuern und schäme sich für ihre Ausbrüche. Ängste oder Zwänge seien keine eruierbar . Sie habe latente Suizidgedanken, eine akute Suizidalität werde hingegen glaubhaft verneint.

Dr. Z.___ diagnostizierte eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2), eine komplexe PTBS (ICD-10: F43.1; DD: PTBS plus emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline -Typ) sowie eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0) mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei der Verdacht auf komplex-fokale epileptische Anfälle mit « absenzartigem » Zustand bis Bewusst seins verlust bei bekanntem Kavernom frontal rechts.

Im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit konstatierte Dr. Z.___ weiter, die emotionale und kognitive Belastbarkeit seien deutlich reduziert. Daher komme es bei Belastungen sofort zur Überforderung mit emotionaler Dekompen sa tion und langfristig potenzieller mittelbarer Gefähr dung. Die Konzentration sei einge schränkt, die Ausdauer reduziert. Die Beschwer de führerin habe ausserdem eine reduzierte Entscheidungsfähigkeit bei Selbstun sicher heit und Selbstkritik. Sie leide unter Zukunftssorgen und immer wieder auf tretenden Symptomen der PTBS. Sie könne sich nur schwer abgrenzen und auf ihre Bedürfnisse achten. Durch die eingeschränkte Entscheidungsfähigkeit, die reduzierte Konzentration und die Intrusionen falle es der Beschwerdeführerin schwer, für eine Aufgabe Verantwortung zu übernehmen, obwohl sie ein hohes Verantwortungs bewusst sein und Zuverlässigkeit habe. Schliesslich sei auch die Fehlergefahr erhöht. Die Fähigkeit, im Team mit sozialen Belastungen und unter Stress zu arbeiten, sei reduziert. Aufgrund der bei der Beschwerdeführerin sichtbaren und spürbaren Selbstunsicherheit, de r ausgeprägten Selbstkritik, des hohen Verantwortungsbe wusst sein s und Schulderleben s falle es ihr schwer sich ab zu grenzen, wodurch es zu Überforderung komme. Die bisherige Tätigkeit in der Gastronomie sei auf grund der starken Belastung, des hohen Stress es und der geringen Fähigkeit zur Ab grenzung und Selbstfürsorge nicht mehr zumutbar, bis eine ausreichende Ver besserung der Symptomatik erzielt werde. Bei Fortschreiten der Therapie seien bessere Einschätzungen möglich. Dr. Z.___ befürwortete deshalb eine zeitlich be grenze Rente, damit die Beschwerdeführerin sich voll auf die umfangreiche und wahrscheinlich etwas länger dauernde Therapie konzentrieren könne und damit wieder zu einer guten Leistungsfähigkeit gebracht werden könne.

In Bezug auf die Prognose führte Dr. Z.___ aus, durch die Belastungssituation vor dem Hintergrund einer PTBS sei es zu einer Zunahme der depressiven Sympto matik und Überforderung gekommen, so dass aktuell schwere Funktions ein bussen bestehen würden. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin unter adäquater Behandlung der verschiedenen Diagnosen sowie ausreichender Unterstützung im sozialen Umfeld wieder eine gute Funktionsfähigkeit erreichen werde. Hierfür sei aber eine intensive adäquate Therapie erforderlich. Die Be schwer deführerin sei therapiemotiviert und habe gute Grundkompetenzen, wes halb davon auszugehen sei, dass nach Abschluss oder bei ausreichendem Fort schritt der Behandlung eine Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt mög lich sei. Derzeit nehme die Beschwerdeführerin wöchentlich stattfindende ambulante Therapietermine wahr. Zudem erhalte sie Psychopharmakotherapie. Es sei geplant, eine psychiatrische Spitex zu installieren sowie bei ausreichender Stabilisierung eine stationäre Traumatherapie zu beginnen.

E. 3.3 Im August 2019 berichtete Dr. Z.___ von einem verschlechterten Gesund heits zustand (vgl. Arztbericht vom 2 6. August 2019, Urk. 7/39). Bei regelmässiger störungsspezifischer Psychotherapie sowie Psychopharmako therapie sei zwar davon auszugehen, dass irgendwann langfristig zumindest eine Teil-Arbeits fähigkeit (schrittweise) wiederhergestellt werden könne. Dies sei aber angesichts der inzwischen verhärteten depressiven Symptomatik momentan nicht absehbar. Sie empfehle eine Rente. Bei gewisser Stabilisierung sei i m Verlauf wieder über eine Wiedereingliederung nachzudenken.

E. 3.4 RAD-Arzt Dr. B.___

hielt im Rahmen einer aktenbasierten Einschätzung am 2. Ok tober 2019 (vgl. Urk. 7/42 S. 7f.) fest, unter Berücksichtigung der vor liegen den Dokumente und des Verlaufs könne mit überwiegender Wahr schein lichkeit ein dauerhaft die Arbeitsfähigkeit einschränkender Gesund heits schaden ausge schlossen werden. Die Angaben würden in den vorgelegten Doku men ten er heb lich variieren und sich teilweise auch widersprechen. So würden beispielsweise die erhobenen psychopathologischen Befunde den gestell ten Diagno sen wider sprechen. Ferner sei die vom Behandler empfohlene und vorge sehene Hospitali sa tionsdauer nicht eingehalten worden. Die Ausweitung der Diagnosen nach Beginn der Behandlung in der Y.___ werde weder anhand ge klagter Beschwerden noch anhand objektiver Symptome hergeleitet. Ein vor zeitiger Austritt aus der Tagesklinik mit der Diagnose einer schweren depressiven Episode (ICD-10: F32.2) sei nicht nachvollziehbar. Schliesslich würden anhand der gestellten Diagnosen und geäusserten Be schwerden die Fähigkeit zum Führen eines Personenwagens und die Aufrecht erhaltung des Haushaltes mit Kindes erziehung und Eröffnung eines Geschäftes in C.___ im Jahr 2016 (selbständig erwerbend) weitere In kon sis ten zen darstellen. Es seie n die psychosozialen Faktoren (a llein er zie hend, Schul den, fehlende Berufsbildung) zu beachten. Eine neurologische Erkran kung/

Epilepsie habe aus ser dem durch entsprechende Unter suchungsbefunde aus ge schlos sen werden können. 4.

Gemäss vorliegender Aktenlage bestehen divergente Beurteilungen darüber, ob die Diagnosen einer schweren depressiven Episode,

einer komplexen PTBS sowie einer einfachen ADHS vorliegen und ihnen ein invaliden versicherungs rechtlich rele van ter Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit zukommt. RAD-Arzt Dr. B.___ hielt diesbezüglich in seiner Stellung nahme vom 2. Oktober 2019 fest, dass keine die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränkende n Diagnose n vor lie ge n und führte aus, dass die Einschätzung der be han delnden Psychiaterin nicht begründet und nachvollziehbar sei (E. 3.4). Wohl ergeben sich aus den Berichten von Dr. Z.___ wenig Angaben zu den objektiven Befunden und lassen sich die Diagnosen anhand ihrer Ausführungen nicht nachvollziehen, zumal sie auch über schwierige soziale Umstände berichtet und ihre Aus führun gen eine Abgrenzung zu einer psychiatrischen Diagnose missen lassen. Ferner erscheint auch der Austritt aus der tagesklinischen Behandlung (vgl. Urk. 7/34) bei Vor liegen einer schweren depressiven Episode fragwürdig. Indes be ruht die Stellung nahme des RAD auf keiner persönlichen Untersuchung und konnte sich auch der psychiatrische Fach arzt lediglich auf die unzuläng lichen Befunde der be han delnden Psychiaterin ab stützen. Angesichts der bundes gericht lichen Recht sprech ung (E. 1.2) darf auf grund der Diagnosen, vor liegend immer hin (auch) eine schwere depressive Epi sode, und des Zeitablaufs nicht (mehr) ohne W eiteres auf Thera pier barkeit geschlossen bzw. die invalidenversiche rungs recht liche Relevanz ver neint werden.

Schlüssige medizinische Ausführungen, die eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im nunmehr anzuwendenden strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 erlauben würden, liegen hier nicht vor. Die Prüfung der invaliden versicherungsrechtlich relevanten Beeinträchtigungen ist nicht mög lich, da sich die gegebenen Arztberichte sowie die Stellungnahme des RAD Arztes nicht ein gehender dazu äussern. Eine Auseinandersetzung mit den rechtsprechungsgemäss massgebenden Standard indika toren bezüglich einer all fälligen psychischen Beei n trächtigung fand nicht statt. Es ist nicht auszu schliessen, dass die diagnostizierte schwere de pressive Stö rung sowie die komplexe PTBS ein Ausmass erreicht haben, das invalidenversiche rungsrechtlich relevant ist. Solange aber Anhalts punkte für eine psychiatrische Erkrankung vorliegen und weitere Sachverhaltsab klärungen mög lich sind, darf im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit . c ATSG) die Folge der Beweislosigkeit für einen invalidenversiche rungs recht lich rele van ten Gesund heitsschaden nicht greifen (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 221; 117 V 261 E. 3b S. 264 mit Hinweis) .

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Ent scheidung an die Vorinstanz zurückweisen, insbesondere wenn mit dem an ge fochtenen Ent s cheid nicht auf die Sache einge treten oder der Sachverhalt un genügend fest gestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial ver siche rungsgericht, GSVGer). Zur abschlies sen den Klärung sind weitere medi zi nische Angaben not wendig. Die Sache ist daher unter Aufhebung der angefochtenen Ver fü gung vom 1 4. Januar 2020 an die Beschwerde gegne rin zurückzu weisen, da mit sie weitere medizinische Ab klä run gen, jeden falls ein psychiatri sches Gutach ten, einhole. Gestützt auf diese Ab klä rungen wird sie in Berück sichtigung des gesund heitlichen Verlaufs erneut über den Leistungsanspruch zu ent scheiden haben .

Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 5.

Das vorliegende Verfahren geht um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen, es ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 4. Januar 2020 aufgehoben wird und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen wird, damit diese nach den Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungs anspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - p sychiatrische K linik Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Dispositiv
  1. X.___ , geboren 1988 und Mutter einer 2010 geborenen Tochter , hat ihre Lehre als Kauffrau abgebrochen und danach diverse Tätigkeiten im Gastro bereich und Verkauf ausgeführt, zuletzt von März bis Dezember 2016 als Ge schäftsführerin und Gesellschafterin der mittlerweile gelöschten A.___ GmbH (vgl. Urk.  7/13, Urk.  7/ 14 , Urk.  7/42 S. 2 ; vgl. zh.chregister.ch ). Seit her ging sie keiner ausserhäuslichen Arbeitstätigkeit mehr nach (vgl. Urk.  7/22 S.   6).      Am 1
  2. Juli 2018 (Eingangsdatum) mel de te sich die Versicherte unter Hinweis auf eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome sowie eine post trau matische Belastungsstörung und epileptische Anfälle bei der Sozialver siche rungs anstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Be zug von Leistungen an (Urk. 7/7). Die IV-Stelle nahm Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor und holte die Be richte der behan delnden Ärzte (Urk. 7/ 18 , Urk. 7/ 22 , Urk. 7/ 28 , Urk. 7/ 39 ) sowie einen Auszug aus dem Indivi duel len Konto der Versi cherten (IK-Auszug; Urk. 7 /14 ) ein. Mit Mitteilung vom 2
  3. August 2018 teilte die IV-Stelle der Ver sich erten mit, dass berufliche Ein gliederungs mass nah men gesund heitsbedingt nicht angezeigt seien (Urk. 7/15). In der Folge veran lasste die IV-Stelle eine akten basierte Einschätzung durch Dr.  med. B.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. Fest stellungsblatt, Urk. 7/42 S.   6ff. ). Von keinem die Arbeits fähigkeit dauerhaft einschränkenden Gesund heits schaden ausgehend stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 7. Ok tober 2019 ( Urk.  7/43) die Ab weisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Hiergegen erhob die Versicherte a m 1
  4. Oktober 2019 (Urk.  7/45) so wie ergänzend a m 7.  No vember 2019 ( Urk.  7/47) Einwand. M it Ver fügung vom 1
  5. Januar 2020 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab ( Urk.  7/49 = Urk.  2).
  6. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1
  7. Februar 2020 (Urk. 1) Be schwer de und beantragte sinngemäss , die angefoch tene Verfügung vom 1
  8. Janu a r 2020 sei aufzuheben und die Beschwerde gegnerin sei zu verpflichten, ihr eine Invali den rente auszurichten.      Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2
  9. März 2020 (Urk. 6 ) auf Abweisung der Beschwerde , was der Beschwerdeführerin mit Ver fügung vom
  10. April 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
  11. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  12. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ A TSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).      Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).      Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.   Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).      1.3      Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psy cho soziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Fakto ren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unter schei dende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psycho sozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb ständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).      Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditäts begründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den inva liditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesund heits schadens be ein flussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, blei ben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung aus geklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer ver siche rungs medizinischen Begutachtung, welche sich nach den nor ma tiven Vor gaben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, son dern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeits fähigkeit auszu klammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1). 1.4      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 IVG Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). 1.5      Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
  13. 2.1      In der angefochtenen Verfügung vom 1
  14. Januar 2020 (Urk. 2) hielt die Be schwer degegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass die aus ge wie se nen Diagnosen keine länger andauernden oder bleibenden Auswirk un gen auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Es würden psychosoziale Faktoren vorliegen, die bei der Beurteilung des IV-Leistungsanspruchs nicht berücksichtigt werden könnten. 2.2      Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 1
  15. Fe bru ar 2020 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, die medizinische Aktenlage würde einen langandauernden invalidisierenden Gesundheitsschaden aufzeigen. Hinzu kämen neue chronifizierende und schwer beeinträchtigende Diagnosen.
  16. Der medizinische Sachverhalt präsentiert sich im Wesentlichen folgendermassen: 3.1      Vom 1
  17. Juni bis 2
  18. August 2018 sowie vom 3
  19. August bis 1
  20. September 2018 war die Beschwerdeführerin in der p sychiatrischen Klinik Y.___ , Zentrum für Akute Psychische Erkrankungen, in sta tionärer Behandlung. Die behan deln den Ärzte konstatierten in ihrem Arztbericht vom
  21. Oktober 2018 ( Urk.  7/22), die erneute aktuelle Zuweisung sei nach einem Suizidversuch mit Medikamenten erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe von traumatischen Erlebnissen, welche insbesondere während ihrer ersten Ehe in Form von physisch er und psychischer Misshandlung durch ihren Ex-Ehemann stattgefunden hätten, berichtet. Sie leide unter Symp to men einer komplexen Traumafolgestörung mit ausgeprägten Ein- und Durch schlaf störungen, Flashbacks, Vermeidung von Emo tionen, Hyper arou sal , Kon zen trationsstörungen, einem deprimierten Affekt und ausgeprägten An span nungs zuständen sowie Suizidgedanken. Die Ärzte hielten folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: - Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10: F43.1) , bestehend seit mindestens 2015 - Mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) , bestehend seit zirka Mai 2018 - Verdacht auf komplex-fokale epileptische Anfälle mit absenzenartigem Zustand bis Bewusstseinsverlust bei bekanntem Kavernom frontal rechts (Differenzialdiagnose: psychogene Anfälle) , seit 201
  22. Betreffend die Prognose zur Arbeitsfähigkeit führten die behandelnden Ärzte aus, die Beschwerdeführerin leide an einer komplexen Traumafolgestörung nach schwerer interpersoneller Gewalt. An positiven prognostischen Faktoren seien die intellektuelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowie ihre hohe Moti va tion, unabhängig zurecht zu kommen, zu nennen. Negative prognostische Fak to ren seien die schwere kognitive Verzerrung, die schlechte Selbstwahr nehmung und die Komplexität der Symptomatik. In den nächsten zwölf Monaten sei keine Belastbarkeit für eine Integrationsmassnahme gegeben. An Funktionsdefiziten würden aufgrund der Symptome eine reduzierte Konzentrationsfähigkeit, eine ver kürzte Aufmerksamkeitsspanne, eine reduzierte affektive Belastbarkeit, sowie eine reduzierte Belastbarkeit in Bezug auf interpersonelle Schwierigkeiten be stehen. Ausserdem könne die Beschwerdeführerin ihre Grenzen nur schwer er kennen, weshalb ein hohes Risiko einer Überforderung mit krisenhafter Zu spitz ung der Symptomatik bestehe. Bei Arbeiten im Bereich der Gastronomie und im Verkauf würde dies zu einem reduzierten Arbeitstempo, zu einer höheren Fehler anfälligkeit, Belastung durch Kundenkontakt, häufige Fehlzeiten sowie dem Risi ko einer Destabilisierung des Gesundheitszustandes führen. Durch die Schwere der psychiatrischen Erkrankung bestehe eine eingeschränkte Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit, welche sich auch auf die Tätigkeit im Haushalt auswirke. Grund sätzlich sei bei einem günstigen Verlauf eine nachhaltige Besserung der Symptomatik möglich, wobei eine berufliche Rehabilitation erst im Verlauf nach Besserung der Symptomatik wirksam werden könne. 3.2      Seit Oktober 2018 ist die Beschwerdeführerin bei Dr.  med. Z.___ , Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , in ambulanter Behandlung. Diese beschrieb die Beschwerdeführerin in ihrem Arztbericht vom 1
  23. Januar 2019 (Urk.  7/28/7-15) als wache, bewusstseinsklare und regelrecht orientierte Patien tin. Im Kontakt sei sie freundlich zugewandt, hilfesuchend und mitteilungs bereit. Ihr Antrieb sei leicht vermindert, d ie Auffassung im Gespräch ungestört, die Kon zentration reduziert. Hinweise auf psychotisches Geschehen gebe es keine und bis auf Flashbacks auch keine Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Im Affekt sei die Beschwerdeführerin deutlich niedergeschlagen und wirke belastet, verzweifelt und affektlabil. Sie habe von Insuffizienz-, Scham- und Schulderleben sowie von häufigen «Ausrastern» mit Weinattacken, Herumschreien und Hyper aktivität be richtet. Sie habe Schwierigkeiten ihre Emotionen zu steuern und schäme sich für ihre Ausbrüche. Ängste oder Zwänge seien keine eruierbar . Sie habe latente Suizidgedanken, eine akute Suizidalität werde hingegen glaubhaft verneint.      Dr.  Z.___ diagnostizierte eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2), eine komplexe PTBS (ICD-10: F43.1; DD: PTBS plus emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline -Typ) sowie eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0) mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei der Verdacht auf komplex-fokale epileptische Anfälle mit « absenzartigem » Zustand bis Bewusst seins verlust bei bekanntem Kavernom frontal rechts.      Im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit konstatierte Dr.  Z.___ weiter, die emotionale und kognitive Belastbarkeit seien deutlich reduziert. Daher komme es bei Belastungen sofort zur Überforderung mit emotionaler Dekompen sa tion und langfristig potenzieller mittelbarer Gefähr dung. Die Konzentration sei einge schränkt, die Ausdauer reduziert. Die Beschwer de führerin habe ausserdem eine reduzierte Entscheidungsfähigkeit bei Selbstun sicher heit und Selbstkritik. Sie leide unter Zukunftssorgen und immer wieder auf tretenden Symptomen der PTBS. Sie könne sich nur schwer abgrenzen und auf ihre Bedürfnisse achten. Durch die eingeschränkte Entscheidungsfähigkeit, die reduzierte Konzentration und die Intrusionen falle es der Beschwerdeführerin schwer, für eine Aufgabe Verantwortung zu übernehmen, obwohl sie ein hohes Verantwortungs bewusst sein und Zuverlässigkeit habe. Schliesslich sei auch die Fehlergefahr erhöht. Die Fähigkeit , im Team mit sozialen Belastungen und unter Stress zu arbeiten , sei reduziert. Aufgrund der bei der Beschwerdeführerin sichtbaren und spürbaren Selbstunsicherheit, de r ausgeprägten Selbstkritik, des hohen Verantwortungsbe wusst sein s und Schulderleben s falle es ihr schwer sich ab zu grenzen, wodurch es zu Überforderung komme. Die bisherige Tätigkeit in der Gastronomie sei auf grund der starken Belastung, des hohen Stress es und der geringen Fähigkeit zur Ab grenzung und Selbstfürsorge nicht mehr zumutbar , bis eine ausreichende Ver besserung der Symptomatik erzielt werde. Bei Fortschreiten der Therapie seien bessere Einschätzungen möglich. Dr.  Z.___ befürwortete deshalb eine zeitlich be grenze Rente, damit die Beschwerdeführerin sich voll auf die umfangreiche und wahrscheinlich etwas länger dauernde Therapie konzentrieren könne und damit wieder zu einer guten Leistungsfähigkeit gebracht werden könne.      In Bezug auf die Prognose führte Dr.  Z.___ aus, durch die Belastungssituation vor dem Hintergrund einer PTBS sei es zu einer Zunahme der depressiven Sympto matik und Überforderung gekommen, so dass aktuell schwere Funktions ein bussen bestehen würden. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin unter adäquater Behandlung der verschiedenen Diagnosen sowie ausreichender Unterstützung im sozialen Umfeld wieder eine gute Funktionsfähigkeit erreichen werde. Hierfür sei aber eine intensive adäquate Therapie erforderlich. Die Be schwer deführerin sei therapiemotiviert und habe gute Grundkompetenzen, wes halb davon auszugehen sei, dass nach Abschluss oder bei ausreichendem Fort schritt der Behandlung eine Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt mög lich sei. Derzeit nehme die Beschwerdeführerin wöchentlich stattfindende ambulante Therapietermine wahr. Zudem erhalte sie Psychopharmakotherapie. Es sei geplant , eine psychiatrische Spitex zu installieren sowie bei ausreichender Stabilisierung eine stationäre Traumatherapie zu beginnen. 3.3      Im August 2019 berichtete Dr.  Z.___ von einem verschlechterten Gesund heits zustand (vgl. Arztbericht vom 2
  24. August 2019, Urk.  7/39). Bei regelmässiger störungsspezifischer Psychotherapie sowie Psychopharmako therapie sei zwar davon auszugehen, dass irgendwann langfristig zumindest eine Teil-Arbeits fähigkeit (schrittweise) wiederhergestellt werden könne. Dies sei aber angesichts der inzwischen verhärteten depressiven Symptomatik momentan nicht absehbar. Sie empfehle eine Rente. Bei gewisser Stabilisierung sei i m Verlauf wieder über eine Wiedereingliederung nachzudenken. 3.4      RAD-Arzt Dr.  B.___ hielt im Rahmen einer aktenbasierten Einschätzung am 2. Ok tober 2019 (vgl. Urk.  7/42 S. 7f.) fest, unter Berücksichtigung der vor liegen den Dokumente und des Verlaufs könne mit überwiegender Wahr schein lichkeit ein dauerhaft die Arbeitsfähigkeit einschränkender Gesund heits schaden ausge schlossen werden. Die Angaben würden in den vorgelegten Doku men ten er heb lich variieren und sich teilweise auch widersprechen. So würden beispielsweise die erhobenen psychopathologischen Befunde den gestell ten Diagno sen wider sprechen. Ferner sei die vom Behandler empfohlene und vorge sehene Hospitali sa tionsdauer nicht eingehalten worden. Die Ausweitung der Diagnosen nach Beginn der Behandlung in der Y.___ werde weder anhand ge klagter Beschwerden noch anhand objektiver Symptome hergeleitet. Ein vor zeitiger Austritt aus der Tagesklinik mit der Diagnose einer schweren depressiven Episode (ICD-10: F32.2) sei nicht nachvollziehbar. Schliesslich würden anhand der gestellten Diagnosen und geäusserten Be schwerden die Fähigkeit zum Führen eines Personenwagens und die Aufrecht erhaltung des Haushaltes mit Kindes erziehung und Eröffnung eines Geschäftes in C.___ im Jahr 2016 (selbständig erwerbend) weitere In kon sis ten zen darstellen. Es seie n die psychosozialen Faktoren (a llein er zie hend, Schul den, fehlende Berufsbildung) zu beachten. Eine neurologische Erkran kung/ Epilepsie habe aus ser dem durch entsprechende Unter suchungsbefunde aus ge schlos sen werden können.
  25. Gemäss vorliegender Aktenlage bestehen divergente Beurteilungen darüber, ob die Diagnosen einer schweren depressiven Episode , einer komplexen PTBS sowie einer einfachen ADHS vorliegen und ihnen ein invaliden versicherungs rechtlich rele van ter Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit zukommt. RAD-Arzt Dr.  B.___ hielt diesbezüglich in seiner Stellung nahme vom
  26. Oktober 2019 fest, dass keine die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränkende n Diagnose n vor lie ge n und führte aus, dass die Einschätzung der be han delnden Psychiaterin nicht begründet und nachvollziehbar sei (E. 3.4). Wohl ergeben sich aus den Berichten von Dr.  Z.___ wenig Angaben zu den objektiven Befunden und lassen sich die Diagnosen anhand ihrer Ausführungen nicht nachvollziehen, zumal sie auch über schwierige soziale Umstände berichtet und ihre Aus führun gen eine Abgrenzung zu einer psychiatrischen Diagnose missen lassen. Ferner erscheint auch der Austritt aus der tagesklinischen Behandlung (vgl. Urk.  7/34) bei Vor liegen einer schweren depressiven Episode fragwürdig. Indes be ruht die Stellung nahme des RAD auf keiner persönlichen Untersuchung und konnte sich auch der psychiatrische Fach arzt lediglich auf die unzuläng lichen Befunde der be han delnden Psychiaterin ab stützen. Angesichts der bundes gericht lichen Recht sprech ung (E. 1.2) darf auf grund der Diagnosen, vor liegend immer hin (auch) eine schwere depressive Epi sode, und des Zeitablaufs nicht (mehr) ohne W eiteres auf Thera pier barkeit geschlossen bzw. die invalidenversiche rungs recht liche Relevanz ver neint werden.      Schlüssige medizinische Ausführungen, die eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im nunmehr anzuwendenden strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 erlauben würden, liegen hier nicht vor. Die Prüfung der invaliden versicherungsrechtlich relevanten Beeinträchtigungen ist nicht mög lich, da sich die gegebenen Arztberichte sowie die Stellungnahme des RAD Arztes nicht ein gehender dazu äussern. Eine Auseinandersetzung mit den rechtsprechungsgemäss massgebenden Standard indika toren bezüglich einer all fälligen psychischen Beei n trächtigung fand nicht statt. Es ist nicht auszu schliessen, dass die diagnostizierte schwere de pressive Stö rung sowie die komplexe PTBS ein Ausmass erreicht haben, das invalidenversiche rungsrechtlich relevant ist. Solange aber Anhalts punkte für eine psychiatrische Erkrankung vorliegen und weitere Sachverhaltsab klärungen mög lich sind, darf im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit . c ATSG) die Folge der Beweislosigkeit für einen invalidenversiche rungs recht lich rele van ten Gesund heitsschaden nicht greifen (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 221; 117 V 261 E. 3b S. 264 mit Hinweis) . Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Ent scheidung an die Vorinstanz zurückweisen, insbesondere wenn mit dem an ge fochtenen Ent s cheid nicht auf die Sache einge treten oder der Sachverhalt un genügend fest gestellt wurde ( §  26 Abs.  1 des Gesetzes über das Sozial ver siche rungsgericht, GSVGer ). Zur abschlies sen den Klärung sind weitere medi zi nische Angaben not wendig. Die Sache ist daher unter Aufhebung der angefochtenen Ver fü gung vom 1
  27. Januar 2020 an die Beschwerde gegne rin zurückzu weisen, da mit sie weitere medizinische Ab klä run gen, jeden falls ein psychiatri sches Gutach ten, einhole. Gestützt auf diese Ab klä rungen wird sie in Berück sichtigung des gesund heitlichen Verlaufs erneut über den Leistungsanspruch zu ent scheiden haben .      Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.
  28. Das vorliegende Verfahren geht um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen, es ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
  29. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1
  30. Januar 2020 aufgehoben wird und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen wird, damit diese nach den Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungs anspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
  31. Die Gerichtskosten von Fr.  600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  32. Zustellung gegen Empfangsschein an: - p sychiatrische K linik Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  33. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  34. Juli bis und mit 1
  35. August sowie vom 1
  36. Dezember bis und mit dem
  37. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00128

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom

12. November 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch p sychiatrische K linik Y.___ Frau Dr. med. Z.___, Zentrum für Soziale Psychiatrie gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1988 und Mutter einer 2010 geborenen Tochter, hat ihre Lehre als Kauffrau abgebrochen und danach diverse Tätigkeiten im Gastro bereich und Verkauf ausgeführt, zuletzt von März bis Dezember 2016 als Ge schäftsführerin und Gesellschafterin der mittlerweile gelöschten A.___ GmbH (vgl. Urk. 7/13, Urk. 7/ 14, Urk. 7/42 S. 2; vgl. zh.chregister.ch). Seit her ging sie keiner ausserhäuslichen Arbeitstätigkeit mehr nach (vgl. Urk. 7/22 S.

6).

Am 1 9. Juli 2018 (Eingangsdatum) mel de te sich die Versicherte unter Hinweis auf eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome sowie eine post trau matische Belastungsstörung und epileptische Anfälle bei der Sozialver siche rungs anstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Be zug von Leistungen an (Urk. 7/7). Die IV-Stelle nahm Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor und holte die Be richte der behan delnden Ärzte (Urk. 7/ 18, Urk. 7/ 22, Urk. 7/ 28, Urk. 7/ 39) sowie einen Auszug aus dem Indivi duel len Konto der Versi cherten (IK-Auszug; Urk. 7 /14) ein. Mit Mitteilung vom 2 2. August 2018 teilte die IV-Stelle der Ver sich erten mit, dass berufliche Ein gliederungs mass nah men gesund heitsbedingt nicht angezeigt seien (Urk. 7/15). In der Folge veran lasste die IV-Stelle eine akten basierte Einschätzung durch Dr. med. B.___, Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. Fest stellungsblatt, Urk. 7/42 S.

6ff.).

Von keinem die Arbeits fähigkeit dauerhaft einschränkenden Gesund heits schaden ausgehend stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 7. Ok tober 2019 (Urk. 7/43) die Ab weisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Hiergegen erhob die Versicherte a m 1 1. Oktober 2019 (Urk. 7/45) so wie ergänzend a m 7. No vember 2019 (Urk. 7/47) Einwand.

M it Ver fügung vom 1 4. Januar 2020

wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 7/49 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1 3. Februar 2020 (Urk. 1) Be schwer de und beantragte sinngemäss, die angefoch tene Verfügung vom 1 4. Janu a r 2020 sei aufzuheben und die Beschwerde gegnerin sei zu verpflichten, ihr eine Invali den rente auszurichten.

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 7. März 2020 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Ver fügung vom 3. April 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ A TSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

1.3

Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psy cho soziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Fakto ren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unter schei dende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psycho sozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb ständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).

Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditäts begründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den inva liditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesund heits schadens be ein flussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, blei ben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung aus geklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer ver siche rungs medizinischen Begutachtung, welche sich nach den nor ma tiven Vor gaben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, son dern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeits fähigkeit auszu klammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 1 4. Januar 2020 (Urk. 2) hielt die Be schwer degegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass die aus ge wie se nen Diagnosen keine länger andauernden oder bleibenden Auswirk un gen auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Es würden psychosoziale Faktoren vorliegen, die bei der Beurteilung des IV-Leistungsanspruchs nicht berücksichtigt werden könnten. 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 1 3. Fe bru ar 2020 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, die medizinische Aktenlage würde einen langandauernden invalidisierenden Gesundheitsschaden aufzeigen. Hinzu kämen neue chronifizierende und schwer beeinträchtigende Diagnosen. 3.

Der medizinische Sachverhalt präsentiert sich im Wesentlichen folgendermassen: 3.1

Vom 1 9. Juni bis 2 2. August 2018 sowie vom 3 1. August bis 1 3. September 2018 war die Beschwerdeführerin in der p sychiatrischen Klinik Y.___, Zentrum für Akute Psychische Erkrankungen, in sta tionärer Behandlung. Die behan deln den Ärzte konstatierten in ihrem Arztbericht vom 8. Oktober 2018 (Urk. 7/22), die erneute aktuelle Zuweisung sei nach einem Suizidversuch mit Medikamenten erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe von traumatischen Erlebnissen, welche insbesondere während ihrer ersten Ehe in Form von physisch er und psychischer Misshandlung durch ihren Ex-Ehemann stattgefunden hätten, berichtet. Sie leide unter Symp to men einer komplexen Traumafolgestörung mit ausgeprägten Ein- und Durch schlaf störungen, Flashbacks, Vermeidung von Emo tionen, Hyper arou sal, Kon zen trationsstörungen, einem deprimierten Affekt und ausgeprägten An span nungs zuständen sowie Suizidgedanken. Die Ärzte hielten folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: - Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10: F43.1), bestehend seit mindestens 2015 - Mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1), bestehend seit zirka Mai 2018 - Verdacht auf komplex-fokale epileptische Anfälle mit absenzenartigem Zustand bis Bewusstseinsverlust bei bekanntem Kavernom frontal rechts (Differenzialdiagnose: psychogene Anfälle), seit 201 7.

Betreffend die Prognose zur Arbeitsfähigkeit führten die behandelnden Ärzte aus, die Beschwerdeführerin leide an einer komplexen Traumafolgestörung nach schwerer interpersoneller Gewalt. An positiven prognostischen Faktoren seien die intellektuelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowie ihre hohe Moti va tion, unabhängig zurecht zu kommen, zu nennen. Negative prognostische Fak to ren seien die schwere kognitive Verzerrung, die schlechte Selbstwahr nehmung und die Komplexität der Symptomatik. In den nächsten zwölf Monaten sei keine Belastbarkeit für eine Integrationsmassnahme gegeben. An Funktionsdefiziten würden aufgrund der Symptome eine reduzierte Konzentrationsfähigkeit, eine ver kürzte Aufmerksamkeitsspanne, eine reduzierte affektive Belastbarkeit, sowie eine reduzierte Belastbarkeit in Bezug auf interpersonelle Schwierigkeiten be stehen. Ausserdem könne die Beschwerdeführerin ihre Grenzen nur schwer er kennen, weshalb ein hohes Risiko einer Überforderung mit krisenhafter Zu spitz ung der Symptomatik bestehe. Bei Arbeiten im Bereich der Gastronomie und im Verkauf würde dies zu einem reduzierten Arbeitstempo, zu einer höheren Fehler anfälligkeit, Belastung durch Kundenkontakt, häufige Fehlzeiten sowie dem Risi ko einer Destabilisierung des Gesundheitszustandes führen. Durch die Schwere der psychiatrischen Erkrankung bestehe eine eingeschränkte Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit, welche sich auch auf die Tätigkeit im Haushalt auswirke. Grund sätzlich sei bei einem günstigen Verlauf eine nachhaltige Besserung der Symptomatik möglich, wobei eine berufliche Rehabilitation erst im Verlauf nach Besserung der Symptomatik wirksam werden könne. 3.2

Seit Oktober 2018 ist die Beschwerdeführerin bei Dr. med. Z.___, Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in ambulanter Behandlung. Diese beschrieb die Beschwerdeführerin in ihrem Arztbericht vom 1 4. Januar 2019 (Urk. 7/28/7-15) als wache, bewusstseinsklare und regelrecht orientierte Patien tin. Im Kontakt sei sie freundlich zugewandt, hilfesuchend und mitteilungs bereit. Ihr Antrieb sei leicht vermindert, d ie Auffassung im Gespräch ungestört, die Kon zentration reduziert. Hinweise auf psychotisches Geschehen gebe es keine und bis auf Flashbacks auch keine Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Im Affekt sei die Beschwerdeführerin deutlich niedergeschlagen und wirke belastet, verzweifelt und affektlabil. Sie habe von Insuffizienz-, Scham- und Schulderleben sowie von häufigen «Ausrastern» mit Weinattacken, Herumschreien und Hyper aktivität be richtet. Sie habe Schwierigkeiten ihre Emotionen zu steuern und schäme sich für ihre Ausbrüche. Ängste oder Zwänge seien keine eruierbar . Sie habe latente Suizidgedanken, eine akute Suizidalität werde hingegen glaubhaft verneint.

Dr. Z.___ diagnostizierte eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2), eine komplexe PTBS (ICD-10: F43.1; DD: PTBS plus emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline -Typ) sowie eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0) mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei der Verdacht auf komplex-fokale epileptische Anfälle mit « absenzartigem » Zustand bis Bewusst seins verlust bei bekanntem Kavernom frontal rechts.

Im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit konstatierte Dr. Z.___ weiter, die emotionale und kognitive Belastbarkeit seien deutlich reduziert. Daher komme es bei Belastungen sofort zur Überforderung mit emotionaler Dekompen sa tion und langfristig potenzieller mittelbarer Gefähr dung. Die Konzentration sei einge schränkt, die Ausdauer reduziert. Die Beschwer de führerin habe ausserdem eine reduzierte Entscheidungsfähigkeit bei Selbstun sicher heit und Selbstkritik. Sie leide unter Zukunftssorgen und immer wieder auf tretenden Symptomen der PTBS. Sie könne sich nur schwer abgrenzen und auf ihre Bedürfnisse achten. Durch die eingeschränkte Entscheidungsfähigkeit, die reduzierte Konzentration und die Intrusionen falle es der Beschwerdeführerin schwer, für eine Aufgabe Verantwortung zu übernehmen, obwohl sie ein hohes Verantwortungs bewusst sein und Zuverlässigkeit habe. Schliesslich sei auch die Fehlergefahr erhöht. Die Fähigkeit, im Team mit sozialen Belastungen und unter Stress zu arbeiten, sei reduziert. Aufgrund der bei der Beschwerdeführerin sichtbaren und spürbaren Selbstunsicherheit, de r ausgeprägten Selbstkritik, des hohen Verantwortungsbe wusst sein s und Schulderleben s falle es ihr schwer sich ab zu grenzen, wodurch es zu Überforderung komme. Die bisherige Tätigkeit in der Gastronomie sei auf grund der starken Belastung, des hohen Stress es und der geringen Fähigkeit zur Ab grenzung und Selbstfürsorge nicht mehr zumutbar, bis eine ausreichende Ver besserung der Symptomatik erzielt werde. Bei Fortschreiten der Therapie seien bessere Einschätzungen möglich. Dr. Z.___ befürwortete deshalb eine zeitlich be grenze Rente, damit die Beschwerdeführerin sich voll auf die umfangreiche und wahrscheinlich etwas länger dauernde Therapie konzentrieren könne und damit wieder zu einer guten Leistungsfähigkeit gebracht werden könne.

In Bezug auf die Prognose führte Dr. Z.___ aus, durch die Belastungssituation vor dem Hintergrund einer PTBS sei es zu einer Zunahme der depressiven Sympto matik und Überforderung gekommen, so dass aktuell schwere Funktions ein bussen bestehen würden. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin unter adäquater Behandlung der verschiedenen Diagnosen sowie ausreichender Unterstützung im sozialen Umfeld wieder eine gute Funktionsfähigkeit erreichen werde. Hierfür sei aber eine intensive adäquate Therapie erforderlich. Die Be schwer deführerin sei therapiemotiviert und habe gute Grundkompetenzen, wes halb davon auszugehen sei, dass nach Abschluss oder bei ausreichendem Fort schritt der Behandlung eine Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt mög lich sei. Derzeit nehme die Beschwerdeführerin wöchentlich stattfindende ambulante Therapietermine wahr. Zudem erhalte sie Psychopharmakotherapie. Es sei geplant, eine psychiatrische Spitex zu installieren sowie bei ausreichender Stabilisierung eine stationäre Traumatherapie zu beginnen. 3.3

Im August 2019 berichtete Dr. Z.___ von einem verschlechterten Gesund heits zustand (vgl. Arztbericht vom 2 6. August 2019, Urk. 7/39). Bei regelmässiger störungsspezifischer Psychotherapie sowie Psychopharmako therapie sei zwar davon auszugehen, dass irgendwann langfristig zumindest eine Teil-Arbeits fähigkeit (schrittweise) wiederhergestellt werden könne. Dies sei aber angesichts der inzwischen verhärteten depressiven Symptomatik momentan nicht absehbar. Sie empfehle eine Rente. Bei gewisser Stabilisierung sei i m Verlauf wieder über eine Wiedereingliederung nachzudenken. 3.4

RAD-Arzt Dr. B.___

hielt im Rahmen einer aktenbasierten Einschätzung am 2. Ok tober 2019 (vgl. Urk. 7/42 S. 7f.) fest, unter Berücksichtigung der vor liegen den Dokumente und des Verlaufs könne mit überwiegender Wahr schein lichkeit ein dauerhaft die Arbeitsfähigkeit einschränkender Gesund heits schaden ausge schlossen werden. Die Angaben würden in den vorgelegten Doku men ten er heb lich variieren und sich teilweise auch widersprechen. So würden beispielsweise die erhobenen psychopathologischen Befunde den gestell ten Diagno sen wider sprechen. Ferner sei die vom Behandler empfohlene und vorge sehene Hospitali sa tionsdauer nicht eingehalten worden. Die Ausweitung der Diagnosen nach Beginn der Behandlung in der Y.___ werde weder anhand ge klagter Beschwerden noch anhand objektiver Symptome hergeleitet. Ein vor zeitiger Austritt aus der Tagesklinik mit der Diagnose einer schweren depressiven Episode (ICD-10: F32.2) sei nicht nachvollziehbar. Schliesslich würden anhand der gestellten Diagnosen und geäusserten Be schwerden die Fähigkeit zum Führen eines Personenwagens und die Aufrecht erhaltung des Haushaltes mit Kindes erziehung und Eröffnung eines Geschäftes in C.___ im Jahr 2016 (selbständig erwerbend) weitere In kon sis ten zen darstellen. Es seie n die psychosozialen Faktoren (a llein er zie hend, Schul den, fehlende Berufsbildung) zu beachten. Eine neurologische Erkran kung/

Epilepsie habe aus ser dem durch entsprechende Unter suchungsbefunde aus ge schlos sen werden können. 4.

Gemäss vorliegender Aktenlage bestehen divergente Beurteilungen darüber, ob die Diagnosen einer schweren depressiven Episode,

einer komplexen PTBS sowie einer einfachen ADHS vorliegen und ihnen ein invaliden versicherungs rechtlich rele van ter Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit zukommt. RAD-Arzt Dr. B.___ hielt diesbezüglich in seiner Stellung nahme vom 2. Oktober 2019 fest, dass keine die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränkende n Diagnose n vor lie ge n und führte aus, dass die Einschätzung der be han delnden Psychiaterin nicht begründet und nachvollziehbar sei (E. 3.4). Wohl ergeben sich aus den Berichten von Dr. Z.___ wenig Angaben zu den objektiven Befunden und lassen sich die Diagnosen anhand ihrer Ausführungen nicht nachvollziehen, zumal sie auch über schwierige soziale Umstände berichtet und ihre Aus führun gen eine Abgrenzung zu einer psychiatrischen Diagnose missen lassen. Ferner erscheint auch der Austritt aus der tagesklinischen Behandlung (vgl. Urk. 7/34) bei Vor liegen einer schweren depressiven Episode fragwürdig. Indes be ruht die Stellung nahme des RAD auf keiner persönlichen Untersuchung und konnte sich auch der psychiatrische Fach arzt lediglich auf die unzuläng lichen Befunde der be han delnden Psychiaterin ab stützen. Angesichts der bundes gericht lichen Recht sprech ung (E. 1.2) darf auf grund der Diagnosen, vor liegend immer hin (auch) eine schwere depressive Epi sode, und des Zeitablaufs nicht (mehr) ohne W eiteres auf Thera pier barkeit geschlossen bzw. die invalidenversiche rungs recht liche Relevanz ver neint werden.

Schlüssige medizinische Ausführungen, die eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im nunmehr anzuwendenden strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 erlauben würden, liegen hier nicht vor. Die Prüfung der invaliden versicherungsrechtlich relevanten Beeinträchtigungen ist nicht mög lich, da sich die gegebenen Arztberichte sowie die Stellungnahme des RAD Arztes nicht ein gehender dazu äussern. Eine Auseinandersetzung mit den rechtsprechungsgemäss massgebenden Standard indika toren bezüglich einer all fälligen psychischen Beei n trächtigung fand nicht statt. Es ist nicht auszu schliessen, dass die diagnostizierte schwere de pressive Stö rung sowie die komplexe PTBS ein Ausmass erreicht haben, das invalidenversiche rungsrechtlich relevant ist. Solange aber Anhalts punkte für eine psychiatrische Erkrankung vorliegen und weitere Sachverhaltsab klärungen mög lich sind, darf im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit . c ATSG) die Folge der Beweislosigkeit für einen invalidenversiche rungs recht lich rele van ten Gesund heitsschaden nicht greifen (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 221; 117 V 261 E. 3b S. 264 mit Hinweis) .

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Ent scheidung an die Vorinstanz zurückweisen, insbesondere wenn mit dem an ge fochtenen Ent s cheid nicht auf die Sache einge treten oder der Sachverhalt un genügend fest gestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial ver siche rungsgericht, GSVGer). Zur abschlies sen den Klärung sind weitere medi zi nische Angaben not wendig. Die Sache ist daher unter Aufhebung der angefochtenen Ver fü gung vom 1 4. Januar 2020 an die Beschwerde gegne rin zurückzu weisen, da mit sie weitere medizinische Ab klä run gen, jeden falls ein psychiatri sches Gutach ten, einhole. Gestützt auf diese Ab klä rungen wird sie in Berück sichtigung des gesund heitlichen Verlaufs erneut über den Leistungsanspruch zu ent scheiden haben .

Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 5.

Das vorliegende Verfahren geht um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen, es ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 4. Januar 2020 aufgehoben wird und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen wird, damit diese nach den Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungs anspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - p sychiatrische K linik Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler