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IV.2020.00123

Rückweisung, da die Aktenbeurteilung des RAD nicht schlüssig ist.

Zürich SozVersG · 2020-08-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1967 geborene X.___, welcher gele rnter Maurer ist (Urk. 7/37/2), bezieht

seit September 2006 aufgrund einer Verletzung des rechten Mittelfingers (Urk. 7/8/2 9-32) eine 10%ige Rente der Suva (U r

k. 7/20, Urk. 7/32/3). Ab 2011 war er als Allrounder bei der Firma Y.___ GmbH angestellt (Urk. 7/37/3), wobei er ab

November 2012 Krankentaggelder bezog (Urk. 7 /25/5, Ur k. 7 /27/3) . Am

14. Februar 2013 meldete sich X.___

unter Angabe von seit 2011 immer wiederkehrenden Rückenbeschwerden bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/27). Von Dezember 2013 bis April 2014 absolvierte er, vermittelt durch das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum, eine Ausbildu ng zum Hauswart (Urk. 7/44-50; Urk.

7/121 /3).

Nachdem v om 24. November bis am

19. Dezember 2014 eine be rufliche

Abklärung im Z.___

durchgeführt worden war

(Urk. 7/78; vgl. Urk.

7 / 62), erteilte die IV-Stelle X.___

zunächst Kostengutsprache für Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (Urk. 7/79) und hernach für die Durchführung eines vom 1.

April bis am 30. September

2015 dauernde n Arbeitstraining s

(Urk.

7/84, Urk. 7/85, Urk. 7/93, Urk. 7/95- 98, Urk. 7/114). V om 1. Februar bis am

31. Juli 2016 absolvierte X.___

einen Arbeits ver such (Urk. 7/122, Urk. 7/12 3, Urk. 7/130, Urk. 7/131, Urk. 7/132). Dabei verrich tete er zunächst Tätigkeiten im Bereich Hauswartung (Urk. 7/124) und war ab dem 15. Februar 2016 im Universitätsspital A.___ in verschiedenen Bereichen wie Patientenbegleitung und Bettentransport tätig

(Urk. 7/128) . Die IV-Stelle sc hloss die Arbeitsvermittlung und die beruflichen Massnahmen nach Abschluss des Arbeitsversuchs ab, ohne dass eine Festanstellung von X.___ erreicht worden wäre (Urk. 7/133, Urk. 7/134).

In der Folge holte die IV-Stelle Berichte von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, (Urk. 7/142, Urk. 7/154), Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurg i e und Traumatologie des Bewe g ungs apparates, (Urk.

7/155) und der Universitätsklini k D.___, Orthopädie, (Urk. 7/158, Urk. 7/164) ein. Mit Vorbescheid vom 3. Januar 2018 stellte sie in Aussicht, einen Rentenanspruch von X.___ zu verneinen (Urk. 7/167). A m 13. Febru ar 2018 wurde X.___, welcher gegen den Vorbescheid Einwand erhob (Urk. 7/172), in der Universitätsklinik D.___

eine Hüfttotalend o prothese links implantiert (Urk.

7/170 /3) .

Nachdem postoperativ eine Instabi lität der Hüfttotal end o prothese

aufgetreten war, musste am 5. Juni 2018 ein Inlay -, Kopf- und Schaftwechsel (Urk. 7/175/4-5) vorgenommen werden . Da die Hüfte am 24. Juli 2018 luxierte, wurde zudem am 25. Juli 2018 (Urk. 7/178/3-4) in der Universi tätsklinik D.___

eine geschlossene Hüft-Reposition der linken Hüfte durchge führt. Die IV-Stelle holte in der Folge weitere Berichte der Universitätsklinik D.___

ein (Urk. 7/182, Urk. 7/200) und gab X.___

die Möglichkeit, sich dazu vernehmen zu lassen (Urk. 7/183, Urk. 7/201). Mit Verfügung vom 13. Januar 2020 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch von X.___

(Urk. 2). 2.

Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 13. Februar 2020 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung vom 13. Januar 2020 aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. In pro zessualer Hinsicht ersuchte er um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2020 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit dem Hin weis, dass das Gericht die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte, es den Parteien jedoch unbenommen bleibe, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen einzureichen, mit geteilt wurde. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 3. April 2020 (Urk.

3) einen Bericht von Dr. B.___

einreichen (Urk. 10), welcher der Beschwerd e geg nerin mit Verfügung vom 14. April 2020 zugestellt wurde (Urk. 11). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1

des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversi cherungs prozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E.

2, 122 V 157 E. 1a, vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisfüh rungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen geblie benen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungs grund satzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 13. Januar 2020 (Urk. 2)

davon aus, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätig keit als Fugenspezialist nicht mehr arbeitsfähig sei. Eine angepasste Tätigkeit, das heiss e eine leichte Tätigkeit in Wechselbel a stung ohne Heben, Tragen und Trans portieren von Lasten, welche schwerer als fünf Kilogramm seien und ohne Ver harren in Zwangshaltung, könne er jedoch noch zu 100 % ausüben.

Die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass ab dem 12. Februar 2018 keine länger

andauernde Verschlechterung der gesundheitlichen Beeinträchti g ung bestanden habe. Gemäss dem Bericht der Universitätsklinik D.___ vom 19. November 2019 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis am 30. November 2018 bestanden . Die Beschwerdegegnerin errechnete einen Invaliditätsgrad von 17 % (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer liess dagegen im Wesentlichen vorbringen (Urk. 1), die Beschwe r degegnerin stütze ihren Entscheid auf die Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie . Bereits die fachliche Qualifikation von Dr. E.___ als Chirurg genüge nicht, um den medizinischen Sachverha lt adäquat beurteilen zu können. Hierzu hätte die Beschwerdegegnerin angesichts de r Komplexität mehrere Fachärzte, insbesondere auch einen Ortho päden,

beiziehen müssen . Dr. E.___ habe ihn – den Beschwerdeführer –nie selbs t untersucht. Seine Aktenbeurteilung erfülle die höchstrichterlichen Anforderung en nicht, beruhe sie doch auf unvollständigen Akten und seien die Schluss folge rungen nicht nachvollziehbar begründet. Dr. E.___

weise in seinen Stel lung nahme n vom 6. Dezember 2017 und vom 13. Januar 2020 darauf

hin, dass ge mäss den vorliegenden Arztberichten weder eine klare Aussage zu m aktuellen Gesundheitszustand noch zur Arbeitsfähigkeit möglich sei. Dennoch halte er am Belastungsprofil, welches er bereits am 11. Oktober 2016 erstellt habe,

fest und berücksichtige damit die Verschlechterung des Gesundheitszusta ndes nicht.

Das von Dr. E.___ erstellte Belastungsprofil stehe im Widerspruch zu den Ein schätzungen der behandelnden Ärzte, insbesondere würden auch die Folgen des missglückten Eingriffs an der linken Hüfte vom Februar 2018 nicht berück sich tigt. Die Einschätzung von Dr. E.___ habe sich den n auch im Verlauf der beruflichen Massnahmen nicht bestätigt.

Der RAD-Arzt habe die Tätigkeit als Hauswart sowie auch als Patientenbegleiter für leidensangepasst gehalten. Im Rahmen der Tätigkeit als Hauswart seien bei m

Beschwerdeführer immer wieder starke Rückenschmerzen aufgetreten, die er durch Cortisonspritzen habe behan deln lassen müssen. Auch die wesentlich leichtere Tätigkeit als Patientenbegleiter im Universitätsspital A.___ habe zu erheblichen Schmerzen im Rücken und in der Hüfte geführt. Die Abklärungen im Rahmen eines durch die Sozialhilfe finan zierten Beschäftigungsprogrammes im Januar 2019 hätten gezeigt, dass ihm lediglich eine Beschäftigung zu 50 % empfohlen werden könne . Im Rahmen eines Pfleg e helfer-Praktikums, das er ab Mai 2019 in Angriff genommen habe, habe sich erneut eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes gezeigt. Die Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei ihm aufgrund der Beschwerdezunahme nicht gelungen. Schliesslich habe er das Praktikum im Dezember 2019 unter bre chen müssen. Mit MRI- Untersuchung vom 17. Dezember 2019 sei der V er dacht auf eine beginnenden O s teonekrose im lateralen Femurkondylus begründet wor den. V on Dezember 2019 bis Januar 2020 sei er wegen der Schmerzen im Knie zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. A b Februar 2020 habe sich die Arbeit sfähigkeit auf 50 % verbessert. 3. 3.1

Dr. B.___ nannte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 31. August 2016 (Urk. 7/142) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - a nhaltende Hüftschmerzen beidseits - Hüftnekrosen beidseits - c hronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom - c hronische s

lumboradikuläres Schmerzsyndrom - d epressive Episoden mit soma tischem Syndrom (ICD-10 F32.11) - Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozial ver halten (ICD-10 F43 .25)

Der Beschwerdeführer könne maximal Gewichte von 15 Kilogramm heben. Arbei ten mit Bücken, Über-Kopf-Arbeiten, Kauern und Knien seien nicht mehr zu mut bar. 3.2

RAD-Arzt Dr. E.___ erklärte mit Stellungn ahme vom 11.

Oktober

2016 (Urk. 7/166/4), seit dem 29. Oktober 2013 und bis auf Weiteres sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen. Das zumutbare Belastungsprofil umschrieb Dr. E.___ wie folgt: leichte (angepasste) Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne schweres Heben, Tragen und Transpor tie ren von Lasten von mehr als fünf Kilogramm und ohne Verharren in Zwangs haltungen. Mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei zu rechnen. Es sei bei i nstabilem, besserungsfähigem Gesundheitszustand eine medizinische Neubeurteilung in sechs bis zwölf Monaten empfohlen. 3. 3

Mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom

7. Juni 2017 (Urk. 7/154) erklärte Dr. B.___, d ie bisherige Tätigkeit als Patientenbegleiter und Hauswart sei dem Beschwerdeführer noch vier bis sechs Stunden pro Tag möglich. Eine angepasste Tätigkeit sei bei geringer Belastung maximal acht Stunden pro Tag möglich.

3. 4

Dr. C.___

führte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 8. Juni 2017 aus (Urk. 7/155), der Beschwerde führer sei wegen seiner Hüftkopfnekrose beidseits, stärker links als rechts, weiter in der Univer s i tätsklinik D.___ in Behandlung. Dort sei durch eine Infiltration eine Beschwerdelinderung erreicht worden . Der Beschwerdeführer berichte auch über Zervikobrachialgien beidseits und über Lumboischialgien, links stärker als rechts. Primär werde dem Beschwerdeführer geraten, dass er einen Termin zu einer erneuten Hüftgelenksinfiltration in der Universitätsklinik D.___ vereinbaren soll. Bei persistierenden Rückenbe schwer den werde er sich wieder bei ihm zur Verlaufskontrolle vorstellen. Der Beschwer deführer sei aus orthopädischer Sicht momentan sehr stark in seiner Arbeits fähig keit eing e schrän kt. 3. 5

Die Ärzte der Universitätsklinik D.___, Orthopädie, nannten mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 3. Juli 2017 als Diagnosen (Urk. 7/158/6-9) : - Hüftkopfnekrose beidseits - m ultifaktorielle Osteopeni e - Alkoh o labusus - Vitamin D-Mangel - c hronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits - c hron isches lumbospondylogenes bis – radikuläres Schmerzsyndrom beid seits

Im Rahmen der ersten Sprechstunde bei ihnen am 15. August 2016 habe der Be schwerdeführer berichtet, seit ungefähr einem halben Jahr Hüftschmerzen beid seits zu haben. Diese seien im Zug der Umschulung vom Maurer zum Patien tenbegleiter erstmals aufgetreten. Auswärts sei bere i t s die Diagnose einer Hüft kopfnekrose beidseits gestellt worden und mit Vitamin D3 begonnen worden. Eine Entlastung habe nie sta ttgefunden. Sie hätten die kons ervative Therapie durch Stockentlastung, Calcimagon und Miacalcic aufgestockt. Zudem hätten sie den Beschwerdeführer ihren Kollegen der Rheumatologie zugewiesen, wel che die Diagnostik ergänzt, aber neben dem bekannten Alkohol- und Nikotinkonsum keine Risikofaktoren hätten feststellen können. Laborchemisch habe sich eine deutliche Hypertriglyzeridämie und eine Hypercholesterinämie sowie erhöhte Transaminasen oder eine erhöhte GGT gezeigt. In der Osteodensitometrie hätten sich osteopene Knochendichtewerte an der LWS ergeb en. Im weiteren Verlauf hätten si e mehrfache Nachkontrollen in ihrer Hüftsprechstunde gemacht. Aus chirurgischer Sicht besteh e lediglich die Möglichkei t der Implantation einer Hüftt otalendoprothese, gelenkserhaltende Massnahmen seien nicht möglich. Der Zeitpunkt dieser Versorgung hänge vom Leidensdruck des Beschwerdeführers ab. Prinzipiell sei dem Beschwerdeführer die Ausübung eine r wechselbelastenden, auch gehenden Tätigkeit möglich. Schwer belastende Tätigkeiten seien bei ge nannter Diagnose nicht möglich. 3. 6

Am 21.

November

2017 berichtete

die Assistenzärztin der Univers itätsklin i k D.___, Orthopädie, der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/164). Dabei wurden grund sätzlich die gleichen Diagnosen wie im Bericht vom

3. Juli 2017 genannt. Als angepasste Tätigkeit wurde eine sitzende Tätigkeit bezeichnet . Es bestehe eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit aufgrund der eingeschränkten Belastbar keit beider Hüften. 3.7

Mit Stellungnahme vom

6. Dezember 2017 hielt RAD-Arzt Dr. E.___ fest (Urk. 7/166/7), gemäss de n wenige n verwertbaren Arztbe r ichten habe sich der medizinische Sachverhalt seit seiner letzten Stellungnahme nicht verändert. Die Diagnosen seien überwiegend die gleichen, neu hinzugekommen sei jedoch der chronische Alkoholabusus. Dieser scheine aber keinen signifikanten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu haben. Der Gesundheitszustand sei so lange als instabil anzusehen, bis die beidseitigen Hüftkopfnekrosen durch Prothesen ersetzt worden seien. Die angestammte Tätigkeit als Fugenspezialist sei unumstritten nicht mehr zumutbar. Seitens der Beschwerdegegnerin sei zwar schon eine Umschulung des Beschwerdeführers zum Hausabwart realisiert worden. Der Beschwerdeführer habe jedoch nie in diesem Beruf gearbeitet, da es angeblich keine freie Stelle gegeben habe. Daher habe er zuletzt als Patientenbegleiter gearbeitet. Dies ent spreche einer angepassten Tätigkeit, wobei für diese gemäss dem Bericht von Dr.

B.___ vom 7. Juni 2017 (E. 3.3) eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Dies entspreche auch der Konklusion seiner letzten Stellungnahme. 3.8

Nachdem dem Beschwerdeführer a m

13. Februar 2018 in der Universitätsklinik D.___ eine Hüfttotalend o prothese links eingesetzt

worden war (Urk. 7/170/3), wurde von der Universitätsklinik D.___

mit Bericht vom 24.

Mai

2018 (Urk.

7/174/7) der Verdacht auf eine Instabilität der Hüftprothese links

geäussert . Es sei eine Re vi sionsoperation am 5. Juni 2018 geplant. Seit dem stationären Aufenthalt, das heiss e seit dem 12. Februar 2018, sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. 3. 9

Am

5. Juni

2018 wurde in der Universitätsklinik D.___ an der linken Hüfte ein Inlay -, Kopf- und Schaftw echsel vorgenommen (Urk. 7/175/4 -5) . Da die Hüfte am 24. Juli 2018 luxierte, wurde zudem am 25. Juli 2018 eine geschlossene Hüft-Reposition links in Kurznarkose durchgeführt (U r

k. 7/178/3 -4). Am 8. Januar 2019 berichtete der Assistenzarzt der Universitätsklinik D.___ der Beschwerde gegnerin und nannte als Diagnosen (Urk. 7/182) : - Status nach geschlossener Hüft-Reposition links in Kurznarkose links am 25. Juli 2018 mit/bei - a nteriore r Prothesenluxation Hüfte links vom 24. Juli 2018 - Hüftkopfnekrose rechts (Ficat / Arlet Stadium I rechts) - a ktuell: Irritation Hüftabduktoren rechts - Status nach (an a mnestisch) Sturz mit Rippenfraktur links Juli 2018 - a kute Alkoh o lintoxikation vom 25. Juli 2018 - m ultifaktorielle Osteopeni e - c hronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits - c hronisches lumbospondylogenes bis – radikuläres Schmerzsyndrom beid seits - Nikotinabusus - Depression - Adipositas - p ostoperative Blutungsanämie

Es sei dem Beschwerdeführer vom 24. Juli bis am 17. Oktober 2018 und vom 22. Oktober bis am 30. November 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Nach dem 30.

November

2018 sei ihrerseits kein Arbeitsunfähig keits zeugnis mehr ausgestellt worden. Ein Jahr postoperativ könne von einem defi ni tiv zu erwartenden Resulta t ausgegangen werden. Es werde eine detailliert e Eva luation der Belastung erfolgen, diese sollte nicht vorher vorgenommen werden . 3.10

Am 9. April 2019 (Urk. 7/202/5-6) erklärte RAD-Arzt Dr. E.___, gemäss den neuesten Arztberichten habe in der Zeit seit seiner Stellungnahme vom 6. Dezem ber 2017 durchaus ein instabiler Gesundheitszustand bestanden, der eine defini tive Stellungnahme nicht zulasse. Zwar sei linksseitig eine Totalprothesen ver sorgung durchgeführt worden, jedoch sei diese mit rezidivierenden Luxationen verbunden gewesen, was eine Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ausschliessen lasse. Eine Sanierung der rechtsseitigen Hüftkopfnekrose sei bisher noch nicht angesprochen worden. Eine definitive Stellungnahme von ihm sei daher nicht möglich. Aus versicherungsmedizinisch theoretischer Sicht habe seit der Anmel dung bei der Invalidenversicherung ein instabiler Gesundheitszustand bestanden, der nicht nur eine Arbeitsfähigkeit in bisheriger und einer leidensangepassten Tätigkeit, sondern auch eine definitive Aussage des RAD verhindert habe. Es werde empfohlen, einen Bericht des Operateurs Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, einzuholen und ihm dabei unter anderem die folgenden Fragen zu stellen: Ist eine prothetische Versorgung der rechtsseitigen Hüftkopfnekrose geplant? Besteht Ihrer Meinung nach wieder eine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen (Fugenspezialist) oder einer dem Leiden angepassten Tätigkeit? Wenn ja, welche Arbeitsfähigkeit (chronologisch und prozentual) in bisheriger und angepasster Tätigkeit wird ge samthaft beurteilt? 3. 11

Am 1

9. November 2019 antwortete Dr. med. G.___, Assistenzarzt, von der Universitätsklinik D.___

auf die F ragen von Dr. E.___ (Urk. 7/200). Er nannte dabei im Wesentlichen die gleichen Diagnosen wie seine Kollegen im Bericht vom 8. Januar 2019 (E. 3. 9). Dr. G.___ erklärte, es sei keine prothe tische Versorgung der rechtsseitigen Hüftnekrose geplant. Ob in der angestam mten Tätigkeit als Fugenspezialist oder einer dem Leiden angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit bestehe, werde sich im Verlauf zeigen. Das Ziel wäre, dass der Beschwerdeführer die normalen Alltagsfun ktionen wieder ausüben könne . Es seien von der Universitätsklinik D.___ die folgenden 100%igen Arbeitsun fähig keiten attestiert worden: 15 . August bis 5. September 2016, 12 .

Februar bis 17.

Oktober 2018 sowie 22. Oktober bis 30. November 2018. Die letzte Kontrolle habe am 22. Oktober 2018 stattgefunden. 3.12

Dr. E.___

hielt mit Stellungnahme vom 13. Januar 2020 (Urk. 7/202/8-9) fest, gemäss den neuesten Arztberichten sei weder eine klare Aussage zum aktuellen Gesundheitszustand noch zur Arbeitsfähigkeit möglich. Eine Behandlung scheine aktuell nicht stattzufinden. Es seien weder die behandelnden Ärzte noch der in volvierte Rechtsvertreter im Stand, neue Arztberichte vorzubringen, die eine Ände rung des Gesundheitszustandes seit seiner letzten abschliessenden Stellung nahme vom 6. Dezember 2017 belegen würden. Es werde daher aus versiche rungsme dizinischer Sicht empfohlen, bei fehlender Zusammenarbeit und medizi nischer Dokumentation einer Verschlechteru ng an dieser festzuhalten (Urk. 7/202/7-8) 3. 13

Mit Bericht vom 31. März 2020 (Urk. 10) erklärte Dr. B.___, im Dezember 2019 habe der Beschwerdeführer über immobilisierende Schmerzen im Bereich des linken Knies geklagt. In den weiteren Abklärungen habe sich eine beginnende Osteonek rose des linken Knies gezeigt. Es habe dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden müsse n . Ab dem 30. Januar 2020 sei es zu einem Abk l ingen des Bone

Bruise im MRI und auch zu einer Verbesse rung der Belastbarkeit des linken Knies gekommen. Unklar sei aktuell, ob im weiteren Verlauf wieder eine volle Belastbarkeit erreicht werden könne. E s müsse zudem damit gerechnet werden, dass sich die Situation infolge einer allfälligen Überb elastung wieder verschlechtere. Betreffend Hüfte sei immer noch eine L uxation zu jedem Zeitpunkt möglich. Der Beschwerdeführer sei dadurch in s einer Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Eine Abduktion und Aussenrotation sei unbedingt zu vermeiden. Ebenso müssten grosse Belastungen auf dieses Gelenk zwingend vermieden werden. E s bestehe eine maximale Traglast von fünf Kilo gramm. Betreffend Rückenproblematik müsse aufgrund des diagnostizierten lum boradikulären Schmerzsyndrom s mit Kompression der Radix von L5 ebenfalls mit einer Verschlechterung gerechnet werden. Auch hier sei eine Belastung von über fünf Kilogramm nicht zumutbar. Aufgrund der zahlreichen Komorbiditäten und insbesondere aufgrund der Wechselwirkungen der Rücken- und Hüftproblematik sei mit einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustandes, wie dies bereit s in Bezug auf das linke Knie stattgefunden habe, zu rechnen.

Aktuell sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die komplexe Beschwerdeproblematik und den progredienten Krankheitsverlauf erheblich ein ge schränkt. Betreffend die angestammte Tätigkeit als Glaser und Fugenleger sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Für leichte, wechselbelastende Tätig keiten, ohne Heben und Tragen von Gewichten über fünf Kilogramm sowie Ein nahme von Zwangshaltungen sei aktuell von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit werde insbesondere mit der reduzierten Belastbarkeit der geschädigten Gelenke begründet. Ein Vollzeitpensum könne nicht mehr ausgeübt werden, ohne dass es zu einer erneuten Verschlechterung der gesundheitlichen Situation komme . Eine Überbelastung der Gelenke sei zwingend zu vermeiden. 4. 4.1 4.1.1

Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid im Wesentlichen auf die Ein schätzung von RAD-Arzt D r. E.___ .

Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beur teilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfü gung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massge bend e funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbs tätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizi nischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49

der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüf methoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdi gen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die ge klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfol ge rungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV, die auf einer Unter suchung durch den RAD beruhen, ist mit jenem externer medizinischer Sachver ständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE

139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 4. 1. 2

Die Beurteilung(en) der Leistungsfähigkeit des Beschw erdeführers durch Dr. E.___

beruhten n icht auf eigenen Untersuchungen, sondern auf den akten kundigen ärztlichen Berichten .

Dr. E.___ hielt mit seiner letzten Stellungnahme vom 13. Januar 2020 (E. 3.12) fest, dass weder die behandelnden Ärzte noch der involvierte Rechtsvertreter im Stande seien, neue Arztberichte vorzubringen, die eine Änderung des Gesund heitszustandes seit seiner letz ten abschliessenden Stellungnah m e

vom 6. Dezem ber 2017 (E. 3.7), mit welcher er von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit ausgegangen war, belegen würden. Er empfahl, bei fehlender Zusammen arbeit und medizinscher Dokumenta tion einer Verschlechterung an seiner dama ligen Beurteilung festzuhalten. Diese Schlussfolg erung von Dr. E.___ vermag nicht zu überzeugen, hatte er i n seiner zweitletzten Stellungnahme vom 9. April 2019 (E. 3.10) doch noch erklärt, dass aus versicherungsmedizinisch - theoretischer Sicht seit der IV-Anmeldung ein instabiler Gesundheitszustand bestanden habe, der nicht nur eine Arbeitsfähigkeit in bisheriger und einer leidensangepasste n Tätigkeit, sondern auch eine definitive A ussage des RAD verhindert habe. Zwi schen d en beiden Stellung n ahmen von Dr. E.___ vom 9. April 2019 und vom 13. Januar 2020 ging lediglich der Bericht von Dr. G.___ vom 19. November 2019 (E.

3.11) bei der Beschwerdegegnerin ein. Dieser gab allerdings nur über den Gesundheitszustand bis 22. Oktober 2018 Auskunft, fand an diesem Tag doch die letzte Behandlung in der Universitätsklinik D.___ statt. RAD-Arzt Dr. E.___ legt e in keiner Weise dar, weshalb gestützt auf den Bericht von Dr. G.___

nun eine 100%ige Arb eitsfähigkeit in einer angepass ten Tätigkeit ausgewiesen sein soll . Die Tatsache allein, dass Dr. G.___ lediglich bis 30. November 2018 eine Arbeitsunfähigkeit attestierte, genügt hierfür jedenfalls nicht, hielt Dr.

G.___ doch ausdrücklich fest, dass sich erst im Verlauf zeige n werde, ob in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit bestehe . Die von Dr. E.___ mit Stellungnahme vom 13. Januar 2020 attestierte Arbeitsfähigkeit scheint denn auch im Wesentlichen nicht auf medizinischen, sondern beweisrechtlichen Über legungen zu basieren, das heisst, Dr. E.___ schloss aus dem Fehlen von ärztli chen Unterlagen und der – angeblich

– fehlenden Mitwirkung des Beschwerde führers, dass keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei.

Die fehlenden ärztlichen Unterlagen lassen aus rechtlicher Sicht jedoch nicht den Schluss zu, es liege Beweislosigkeit vor. Be weislosigkeit kann nämlich erst ange nommen werden, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersu chungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermit t eln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (vgl. E. 1.3; BGE 138 V 218 E. 6). Vorliegend dürfte ein Gutachten ohne Weiteres zur Erhellung des rechtserheblichen Sachverhaltes beitragen können. Eine allfällige, von Dr. E.___

sinngemäss angeführte Verletzung der Mitwi r k ungspflicht durch den Beschwerdeführ e r vermag eine Leistungsver nei nung ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Die Sanktionierung einer Verletzung der Mitwirkungspflicht darf nämlich nur vorgenommen werden, wenn die versicherte Person zuvor schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen wurde (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Eine entsprechende Ermahnung des Beschwer deführers ist nicht aktenkundig .

Hinsichtlich der Beurteilung durch Dr. E.___ gilt es im Weiteren zu beachten, dass er sich in keiner Weise zu allfälligen postoperativen Einschränkungen des Beschwerdeführers äussert, obwohl der Beschwerdeführer im Jahr 2018 dreimal operiert wurde (E. 3. 8 und E. 3. 9) und ihm postoperativ von den behandelnden Ärzten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert

wurde (E. 3. 8, E. 3.9, E. 3.11), gestützt auf welche grundsätzlich Anspruch auf eine – befristete – Rente bestehen könnte.

Nach dem Gesagten kann nicht auf die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. E.___ abgestellt werden (vgl. E. 4.1.1) . 4.2

Die übrigen ärztlichen Berichte (vgl. E. 3 .1, E. 3.3-3.6, E. 3.8, E. 3.9, E. 3.11, E. 3.13) erfüllen die Voraussetzungen an beweiskräftige medizin ische Berichte ebenfalls nicht, was im Übrigen von den Parteien auch nicht behauptet wird . Der rechtserhebliche Sachverhalt erweist sich daher als ungenügend abgeklärt. 5. 5.1

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 5.2

Vorliegend steht die Rechtsprechung gemäss BGE 137 V 210, wonach bei unge nügenden Abklärungen des medizinischen Sachverhalts durch den Versiche rungs träger in der Regel ein Gerichtsgutachten einzuholen ist, einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin nicht entgegen . BGE 137 V 210 ändert e

nichts an der gesetzlichen Ordnung, wonach der Beweis über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche primär auf der Stufe des Administrativverfahrens (vgl. Art. 43 f. ATSG) und nicht im gerichtlichen Prozess geführt wird (vgl. BGE 137 V 210 E.

2.2.2 und 4.2). Wie das Bundesgericht festgestellt hat, litte die Rechtsstaatlich keit der Versicherungsdurchführung empfindlich und wäre von einem Substanz verlust bedroht, wenn die Verwaltung von vornherein darauf bauen könnte, dass ihre Arbeit ohnehin in jedem verfügungsweise abgeschlossenen Sozialversiche rungsfall auf Beschwerde hin gleichsam gerichtlicher Nachbesserung unterläge (BGE 137 V 210 E. 4.2). Stellt wie hier der RAD zunächst fest, dass sich der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt gestützt auf die getroffenen Abklä rungen medizinisch nicht beurteilen lässt, geht es nicht an, dass ohne dass je ein medizinisches Gutachten eingeholt oder zumindest eine Untersuchung durch den RAD vorgenommen wurde, das Leistungsbegehren mit der Begründung des fehlen den Nachweises eines Gesundheitsschadens abgewiesen wird. Demnach ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein medizinisches Gutachten einholt und hernach erneut über den Leistungsanspruch des Beschwer deführers entscheidet. Die Beschwerd e ist in diesem Sinne gutzuheissen . 6. 6.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000. festgelegt. Vorlie gend sind sie auf Fr. 800.-- festzusetzen.

Die Rückweisung an die Verwaltung gilt nach st ändiger Rechtsprechung als voll ständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 6.2

D er vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung (§ 34 Abs. 1 GSVGer). Diese

wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Die dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin auszurichtende Prozessentschädigung ist unter Berück sich tigung der genannten Kriterien ermessensweise auf Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

13. Januar 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Annemarie Gurtner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Der 1967 geborene X.___, welcher gele rnter Maurer ist (Urk. 7/37/2), bezieht

seit September 2006 aufgrund einer Verletzung des rechten Mittelfingers (Urk. 7/8/2 9-32) eine 10%ige Rente der Suva (U r

k. 7/20, Urk. 7/32/3). Ab 2011 war er als Allrounder bei der Firma Y.___ GmbH angestellt (Urk. 7/37/3), wobei er ab

November 2012 Krankentaggelder bezog (Urk. 7 /25/5, Ur k. 7 /27/3) . Am

14. Februar 2013 meldete sich X.___

unter Angabe von seit 2011 immer wiederkehrenden Rückenbeschwerden bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/27). Von Dezember 2013 bis April 2014 absolvierte er, vermittelt durch das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum, eine Ausbildu ng zum Hauswart (Urk. 7/44-50; Urk.

7/121 /3).

Nachdem v om 24. November bis am

19. Dezember 2014 eine be rufliche

Abklärung im Z.___

durchgeführt worden war

(Urk. 7/78; vgl. Urk.

7 / 62), erteilte die IV-Stelle X.___

zunächst Kostengutsprache für Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (Urk. 7/79) und hernach für die Durchführung eines vom 1.

April bis am 30. September

2015 dauernde n Arbeitstraining s

(Urk.

7/84, Urk. 7/85, Urk. 7/93, Urk. 7/95- 98, Urk. 7/114). V om 1. Februar bis am

31. Juli 2016 absolvierte X.___

einen Arbeits ver such (Urk. 7/122, Urk. 7/12 3, Urk. 7/130, Urk. 7/131, Urk. 7/132). Dabei verrich tete er zunächst Tätigkeiten im Bereich Hauswartung (Urk. 7/124) und war ab dem 15. Februar 2016 im Universitätsspital A.___ in verschiedenen Bereichen wie Patientenbegleitung und Bettentransport tätig

(Urk. 7/128) . Die IV-Stelle sc hloss die Arbeitsvermittlung und die beruflichen Massnahmen nach Abschluss des Arbeitsversuchs ab, ohne dass eine Festanstellung von X.___ erreicht worden wäre (Urk. 7/133, Urk. 7/134).

In der Folge holte die IV-Stelle Berichte von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, (Urk. 7/142, Urk. 7/154), Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurg i e und Traumatologie des Bewe g ungs apparates, (Urk.

7/155) und der Universitätsklini k D.___, Orthopädie, (Urk. 7/158, Urk. 7/164) ein. Mit Vorbescheid vom 3. Januar 2018 stellte sie in Aussicht, einen Rentenanspruch von X.___ zu verneinen (Urk. 7/167). A m 13. Febru ar 2018 wurde X.___, welcher gegen den Vorbescheid Einwand erhob (Urk. 7/172), in der Universitätsklinik D.___

eine Hüfttotalend o prothese links implantiert (Urk.

7/170 /3) .

Nachdem postoperativ eine Instabi lität der Hüfttotal end o prothese

aufgetreten war, musste am

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1

des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversi cherungs prozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E.

2, 122 V 157 E. 1a, vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisfüh rungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen geblie benen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungs grund satzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 13. Januar 2020 (Urk. 2)

davon aus, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätig keit als Fugenspezialist nicht mehr arbeitsfähig sei. Eine angepasste Tätigkeit, das heiss e eine leichte Tätigkeit in Wechselbel a stung ohne Heben, Tragen und Trans portieren von Lasten, welche schwerer als fünf Kilogramm seien und ohne Ver harren in Zwangshaltung, könne er jedoch noch zu 100 % ausüben.

Die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass ab dem 12. Februar 2018 keine länger

andauernde Verschlechterung der gesundheitlichen Beeinträchti g ung bestanden habe. Gemäss dem Bericht der Universitätsklinik D.___ vom 19. November 2019 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis am 30. November 2018 bestanden . Die Beschwerdegegnerin errechnete einen Invaliditätsgrad von 17 % (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer liess dagegen im Wesentlichen vorbringen (Urk. 1), die Beschwe r degegnerin stütze ihren Entscheid auf die Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie . Bereits die fachliche Qualifikation von Dr. E.___ als Chirurg genüge nicht, um den medizinischen Sachverha lt adäquat beurteilen zu können. Hierzu hätte die Beschwerdegegnerin angesichts de r Komplexität mehrere Fachärzte, insbesondere auch einen Ortho päden,

beiziehen müssen . Dr. E.___ habe ihn – den Beschwerdeführer –nie selbs t untersucht. Seine Aktenbeurteilung erfülle die höchstrichterlichen Anforderung en nicht, beruhe sie doch auf unvollständigen Akten und seien die Schluss folge rungen nicht nachvollziehbar begründet. Dr. E.___

weise in seinen Stel lung nahme n vom 6. Dezember 2017 und vom 13. Januar 2020 darauf

hin, dass ge mäss den vorliegenden Arztberichten weder eine klare Aussage zu m aktuellen Gesundheitszustand noch zur Arbeitsfähigkeit möglich sei. Dennoch halte er am Belastungsprofil, welches er bereits am 11. Oktober 2016 erstellt habe,

fest und berücksichtige damit die Verschlechterung des Gesundheitszusta ndes nicht.

Das von Dr. E.___ erstellte Belastungsprofil stehe im Widerspruch zu den Ein schätzungen der behandelnden Ärzte, insbesondere würden auch die Folgen des missglückten Eingriffs an der linken Hüfte vom Februar 2018 nicht berück sich tigt. Die Einschätzung von Dr. E.___ habe sich den n auch im Verlauf der beruflichen Massnahmen nicht bestätigt.

Der RAD-Arzt habe die Tätigkeit als Hauswart sowie auch als Patientenbegleiter für leidensangepasst gehalten. Im Rahmen der Tätigkeit als Hauswart seien bei m

Beschwerdeführer immer wieder starke Rückenschmerzen aufgetreten, die er durch Cortisonspritzen habe behan deln lassen müssen. Auch die wesentlich leichtere Tätigkeit als Patientenbegleiter im Universitätsspital A.___ habe zu erheblichen Schmerzen im Rücken und in der Hüfte geführt. Die Abklärungen im Rahmen eines durch die Sozialhilfe finan zierten Beschäftigungsprogrammes im Januar 2019 hätten gezeigt, dass ihm lediglich eine Beschäftigung zu 50 % empfohlen werden könne . Im Rahmen eines Pfleg e helfer-Praktikums, das er ab Mai 2019 in Angriff genommen habe, habe sich erneut eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes gezeigt. Die Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei ihm aufgrund der Beschwerdezunahme nicht gelungen. Schliesslich habe er das Praktikum im Dezember 2019 unter bre chen müssen. Mit MRI- Untersuchung vom 17. Dezember 2019 sei der V er dacht auf eine beginnenden O s teonekrose im lateralen Femurkondylus begründet wor den. V on Dezember 2019 bis Januar 2020 sei er wegen der Schmerzen im Knie zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. A b Februar 2020 habe sich die Arbeit sfähigkeit auf 50 % verbessert. 3. 3.1

Dr. B.___ nannte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 31. August 2016 (Urk. 7/142) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - a nhaltende Hüftschmerzen beidseits - Hüftnekrosen beidseits - c hronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom - c hronische s

lumboradikuläres Schmerzsyndrom - d epressive Episoden mit soma tischem Syndrom (ICD-10 F32.11) - Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozial ver halten (ICD-10 F43 .25)

Der Beschwerdeführer könne maximal Gewichte von 15 Kilogramm heben. Arbei ten mit Bücken, Über-Kopf-Arbeiten, Kauern und Knien seien nicht mehr zu mut bar. 3.2

RAD-Arzt Dr. E.___ erklärte mit Stellungn ahme vom 11.

Oktober

2016 (Urk. 7/166/4), seit dem 29. Oktober 2013 und bis auf Weiteres sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen. Das zumutbare Belastungsprofil umschrieb Dr. E.___ wie folgt: leichte (angepasste) Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne schweres Heben, Tragen und Transpor tie ren von Lasten von mehr als fünf Kilogramm und ohne Verharren in Zwangs haltungen. Mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei zu rechnen. Es sei bei i nstabilem, besserungsfähigem Gesundheitszustand eine medizinische Neubeurteilung in sechs bis zwölf Monaten empfohlen. 3. 3

Mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom

E. 5 Juni 2018 ein Inlay -, Kopf- und Schaftwechsel (Urk. 7/175/4-5) vorgenommen werden . Da die Hüfte am 24. Juli 2018 luxierte, wurde zudem am 25. Juli 2018 (Urk. 7/178/3-4) in der Universi tätsklinik D.___

eine geschlossene Hüft-Reposition der linken Hüfte durchge führt. Die IV-Stelle holte in der Folge weitere Berichte der Universitätsklinik D.___

ein (Urk. 7/182, Urk. 7/200) und gab X.___

die Möglichkeit, sich dazu vernehmen zu lassen (Urk. 7/183, Urk. 7/201). Mit Verfügung vom 13. Januar 2020 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch von X.___

(Urk. 2). 2.

Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 13. Februar 2020 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung vom 13. Januar 2020 aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. In pro zessualer Hinsicht ersuchte er um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2020 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit dem Hin weis, dass das Gericht die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte, es den Parteien jedoch unbenommen bleibe, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen einzureichen, mit geteilt wurde. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 3. April 2020 (Urk.

3) einen Bericht von Dr. B.___

einreichen (Urk. 10), welcher der Beschwerd e geg nerin mit Verfügung vom 14. April 2020 zugestellt wurde (Urk. 11). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 5.1 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

E. 5.2 Vorliegend steht die Rechtsprechung gemäss BGE 137 V 210, wonach bei unge nügenden Abklärungen des medizinischen Sachverhalts durch den Versiche rungs träger in der Regel ein Gerichtsgutachten einzuholen ist, einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin nicht entgegen . BGE 137 V 210 ändert e

nichts an der gesetzlichen Ordnung, wonach der Beweis über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche primär auf der Stufe des Administrativverfahrens (vgl. Art. 43 f. ATSG) und nicht im gerichtlichen Prozess geführt wird (vgl. BGE 137 V 210 E.

2.2.2 und 4.2). Wie das Bundesgericht festgestellt hat, litte die Rechtsstaatlich keit der Versicherungsdurchführung empfindlich und wäre von einem Substanz verlust bedroht, wenn die Verwaltung von vornherein darauf bauen könnte, dass ihre Arbeit ohnehin in jedem verfügungsweise abgeschlossenen Sozialversiche rungsfall auf Beschwerde hin gleichsam gerichtlicher Nachbesserung unterläge (BGE 137 V 210 E. 4.2). Stellt wie hier der RAD zunächst fest, dass sich der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt gestützt auf die getroffenen Abklä rungen medizinisch nicht beurteilen lässt, geht es nicht an, dass ohne dass je ein medizinisches Gutachten eingeholt oder zumindest eine Untersuchung durch den RAD vorgenommen wurde, das Leistungsbegehren mit der Begründung des fehlen den Nachweises eines Gesundheitsschadens abgewiesen wird. Demnach ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein medizinisches Gutachten einholt und hernach erneut über den Leistungsanspruch des Beschwer deführers entscheidet. Die Beschwerd e ist in diesem Sinne gutzuheissen . 6. 6.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000. festgelegt. Vorlie gend sind sie auf Fr. 800.-- festzusetzen.

Die Rückweisung an die Verwaltung gilt nach st ändiger Rechtsprechung als voll ständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 6.2

D er vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung (§ 34 Abs. 1 GSVGer). Diese

wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Die dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin auszurichtende Prozessentschädigung ist unter Berück sich tigung der genannten Kriterien ermessensweise auf Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

E. 7 Juni 2017 (Urk. 7/154) erklärte Dr. B.___, d ie bisherige Tätigkeit als Patientenbegleiter und Hauswart sei dem Beschwerdeführer noch vier bis sechs Stunden pro Tag möglich. Eine angepasste Tätigkeit sei bei geringer Belastung maximal acht Stunden pro Tag möglich.

3. 4

Dr. C.___

führte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 8. Juni 2017 aus (Urk. 7/155), der Beschwerde führer sei wegen seiner Hüftkopfnekrose beidseits, stärker links als rechts, weiter in der Univer s i tätsklinik D.___ in Behandlung. Dort sei durch eine Infiltration eine Beschwerdelinderung erreicht worden . Der Beschwerdeführer berichte auch über Zervikobrachialgien beidseits und über Lumboischialgien, links stärker als rechts. Primär werde dem Beschwerdeführer geraten, dass er einen Termin zu einer erneuten Hüftgelenksinfiltration in der Universitätsklinik D.___ vereinbaren soll. Bei persistierenden Rückenbe schwer den werde er sich wieder bei ihm zur Verlaufskontrolle vorstellen. Der Beschwer deführer sei aus orthopädischer Sicht momentan sehr stark in seiner Arbeits fähig keit eing e schrän kt. 3. 5

Die Ärzte der Universitätsklinik D.___, Orthopädie, nannten mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 3. Juli 2017 als Diagnosen (Urk. 7/158/6-9) : - Hüftkopfnekrose beidseits - m ultifaktorielle Osteopeni e - Alkoh o labusus - Vitamin D-Mangel - c hronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits - c hron isches lumbospondylogenes bis – radikuläres Schmerzsyndrom beid seits

Im Rahmen der ersten Sprechstunde bei ihnen am 15. August 2016 habe der Be schwerdeführer berichtet, seit ungefähr einem halben Jahr Hüftschmerzen beid seits zu haben. Diese seien im Zug der Umschulung vom Maurer zum Patien tenbegleiter erstmals aufgetreten. Auswärts sei bere i t s die Diagnose einer Hüft kopfnekrose beidseits gestellt worden und mit Vitamin D3 begonnen worden. Eine Entlastung habe nie sta ttgefunden. Sie hätten die kons ervative Therapie durch Stockentlastung, Calcimagon und Miacalcic aufgestockt. Zudem hätten sie den Beschwerdeführer ihren Kollegen der Rheumatologie zugewiesen, wel che die Diagnostik ergänzt, aber neben dem bekannten Alkohol- und Nikotinkonsum keine Risikofaktoren hätten feststellen können. Laborchemisch habe sich eine deutliche Hypertriglyzeridämie und eine Hypercholesterinämie sowie erhöhte Transaminasen oder eine erhöhte GGT gezeigt. In der Osteodensitometrie hätten sich osteopene Knochendichtewerte an der LWS ergeb en. Im weiteren Verlauf hätten si e mehrfache Nachkontrollen in ihrer Hüftsprechstunde gemacht. Aus chirurgischer Sicht besteh e lediglich die Möglichkei t der Implantation einer Hüftt otalendoprothese, gelenkserhaltende Massnahmen seien nicht möglich. Der Zeitpunkt dieser Versorgung hänge vom Leidensdruck des Beschwerdeführers ab. Prinzipiell sei dem Beschwerdeführer die Ausübung eine r wechselbelastenden, auch gehenden Tätigkeit möglich. Schwer belastende Tätigkeiten seien bei ge nannter Diagnose nicht möglich. 3. 6

Am 21.

November

2017 berichtete

die Assistenzärztin der Univers itätsklin i k D.___, Orthopädie, der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/164). Dabei wurden grund sätzlich die gleichen Diagnosen wie im Bericht vom

3. Juli 2017 genannt. Als angepasste Tätigkeit wurde eine sitzende Tätigkeit bezeichnet . Es bestehe eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit aufgrund der eingeschränkten Belastbar keit beider Hüften. 3.7

Mit Stellungnahme vom

6. Dezember 2017 hielt RAD-Arzt Dr. E.___ fest (Urk. 7/166/7), gemäss de n wenige n verwertbaren Arztbe r ichten habe sich der medizinische Sachverhalt seit seiner letzten Stellungnahme nicht verändert. Die Diagnosen seien überwiegend die gleichen, neu hinzugekommen sei jedoch der chronische Alkoholabusus. Dieser scheine aber keinen signifikanten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu haben. Der Gesundheitszustand sei so lange als instabil anzusehen, bis die beidseitigen Hüftkopfnekrosen durch Prothesen ersetzt worden seien. Die angestammte Tätigkeit als Fugenspezialist sei unumstritten nicht mehr zumutbar. Seitens der Beschwerdegegnerin sei zwar schon eine Umschulung des Beschwerdeführers zum Hausabwart realisiert worden. Der Beschwerdeführer habe jedoch nie in diesem Beruf gearbeitet, da es angeblich keine freie Stelle gegeben habe. Daher habe er zuletzt als Patientenbegleiter gearbeitet. Dies ent spreche einer angepassten Tätigkeit, wobei für diese gemäss dem Bericht von Dr.

B.___ vom 7. Juni 2017 (E. 3.3) eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Dies entspreche auch der Konklusion seiner letzten Stellungnahme. 3.8

Nachdem dem Beschwerdeführer a m

13. Februar 2018 in der Universitätsklinik D.___ eine Hüfttotalend o prothese links eingesetzt

worden war (Urk. 7/170/3), wurde von der Universitätsklinik D.___

mit Bericht vom 24.

Mai

2018 (Urk.

7/174/7) der Verdacht auf eine Instabilität der Hüftprothese links

geäussert . Es sei eine Re vi sionsoperation am 5. Juni 2018 geplant. Seit dem stationären Aufenthalt, das heiss e seit dem 12. Februar 2018, sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. 3.

E. 9 Am

5. Juni

2018 wurde in der Universitätsklinik D.___ an der linken Hüfte ein Inlay -, Kopf- und Schaftw echsel vorgenommen (Urk. 7/175/4 -5) . Da die Hüfte am 24. Juli 2018 luxierte, wurde zudem am 25. Juli 2018 eine geschlossene Hüft-Reposition links in Kurznarkose durchgeführt (U r

k. 7/178/3 -4). Am 8. Januar 2019 berichtete der Assistenzarzt der Universitätsklinik D.___ der Beschwerde gegnerin und nannte als Diagnosen (Urk. 7/182) : - Status nach geschlossener Hüft-Reposition links in Kurznarkose links am 25. Juli 2018 mit/bei - a nteriore r Prothesenluxation Hüfte links vom 24. Juli 2018 - Hüftkopfnekrose rechts (Ficat / Arlet Stadium I rechts) - a ktuell: Irritation Hüftabduktoren rechts - Status nach (an a mnestisch) Sturz mit Rippenfraktur links Juli 2018 - a kute Alkoh o lintoxikation vom 25. Juli 2018 - m ultifaktorielle Osteopeni e - c hronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits - c hronisches lumbospondylogenes bis – radikuläres Schmerzsyndrom beid seits - Nikotinabusus - Depression - Adipositas - p ostoperative Blutungsanämie

Es sei dem Beschwerdeführer vom 24. Juli bis am 17. Oktober 2018 und vom 22. Oktober bis am 30. November 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Nach dem 30.

November

2018 sei ihrerseits kein Arbeitsunfähig keits zeugnis mehr ausgestellt worden. Ein Jahr postoperativ könne von einem defi ni tiv zu erwartenden Resulta t ausgegangen werden. Es werde eine detailliert e Eva luation der Belastung erfolgen, diese sollte nicht vorher vorgenommen werden . 3.10

Am 9. April 2019 (Urk. 7/202/5-6) erklärte RAD-Arzt Dr. E.___, gemäss den neuesten Arztberichten habe in der Zeit seit seiner Stellungnahme vom 6. Dezem ber 2017 durchaus ein instabiler Gesundheitszustand bestanden, der eine defini tive Stellungnahme nicht zulasse. Zwar sei linksseitig eine Totalprothesen ver sorgung durchgeführt worden, jedoch sei diese mit rezidivierenden Luxationen verbunden gewesen, was eine Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ausschliessen lasse. Eine Sanierung der rechtsseitigen Hüftkopfnekrose sei bisher noch nicht angesprochen worden. Eine definitive Stellungnahme von ihm sei daher nicht möglich. Aus versicherungsmedizinisch theoretischer Sicht habe seit der Anmel dung bei der Invalidenversicherung ein instabiler Gesundheitszustand bestanden, der nicht nur eine Arbeitsfähigkeit in bisheriger und einer leidensangepassten Tätigkeit, sondern auch eine definitive Aussage des RAD verhindert habe. Es werde empfohlen, einen Bericht des Operateurs Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, einzuholen und ihm dabei unter anderem die folgenden Fragen zu stellen: Ist eine prothetische Versorgung der rechtsseitigen Hüftkopfnekrose geplant? Besteht Ihrer Meinung nach wieder eine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen (Fugenspezialist) oder einer dem Leiden angepassten Tätigkeit? Wenn ja, welche Arbeitsfähigkeit (chronologisch und prozentual) in bisheriger und angepasster Tätigkeit wird ge samthaft beurteilt? 3.

E. 11 Am 1

9. November 2019 antwortete Dr. med. G.___, Assistenzarzt, von der Universitätsklinik D.___

auf die F ragen von Dr. E.___ (Urk. 7/200). Er nannte dabei im Wesentlichen die gleichen Diagnosen wie seine Kollegen im Bericht vom 8. Januar 2019 (E. 3. 9). Dr. G.___ erklärte, es sei keine prothe tische Versorgung der rechtsseitigen Hüftnekrose geplant. Ob in der angestam mten Tätigkeit als Fugenspezialist oder einer dem Leiden angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit bestehe, werde sich im Verlauf zeigen. Das Ziel wäre, dass der Beschwerdeführer die normalen Alltagsfun ktionen wieder ausüben könne . Es seien von der Universitätsklinik D.___ die folgenden 100%igen Arbeitsun fähig keiten attestiert worden: 15 . August bis 5. September 2016, 12 .

Februar bis 17.

Oktober 2018 sowie 22. Oktober bis 30. November 2018. Die letzte Kontrolle habe am 22. Oktober 2018 stattgefunden. 3.12

Dr. E.___

hielt mit Stellungnahme vom 13. Januar 2020 (Urk. 7/202/8-9) fest, gemäss den neuesten Arztberichten sei weder eine klare Aussage zum aktuellen Gesundheitszustand noch zur Arbeitsfähigkeit möglich. Eine Behandlung scheine aktuell nicht stattzufinden. Es seien weder die behandelnden Ärzte noch der in volvierte Rechtsvertreter im Stand, neue Arztberichte vorzubringen, die eine Ände rung des Gesundheitszustandes seit seiner letzten abschliessenden Stellung nahme vom 6. Dezember 2017 belegen würden. Es werde daher aus versiche rungsme dizinischer Sicht empfohlen, bei fehlender Zusammenarbeit und medizi nischer Dokumentation einer Verschlechteru ng an dieser festzuhalten (Urk. 7/202/7-8) 3.

E. 13 Januar 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Annemarie Gurtner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00123

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom

29. August 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Gurtner KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1967 geborene X.___, welcher gele rnter Maurer ist (Urk. 7/37/2), bezieht

seit September 2006 aufgrund einer Verletzung des rechten Mittelfingers (Urk. 7/8/2 9-32) eine 10%ige Rente der Suva (U r

k. 7/20, Urk. 7/32/3). Ab 2011 war er als Allrounder bei der Firma Y.___ GmbH angestellt (Urk. 7/37/3), wobei er ab

November 2012 Krankentaggelder bezog (Urk. 7 /25/5, Ur k. 7 /27/3) . Am

14. Februar 2013 meldete sich X.___

unter Angabe von seit 2011 immer wiederkehrenden Rückenbeschwerden bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/27). Von Dezember 2013 bis April 2014 absolvierte er, vermittelt durch das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum, eine Ausbildu ng zum Hauswart (Urk. 7/44-50; Urk.

7/121 /3).

Nachdem v om 24. November bis am

19. Dezember 2014 eine be rufliche

Abklärung im Z.___

durchgeführt worden war

(Urk. 7/78; vgl. Urk.

7 / 62), erteilte die IV-Stelle X.___

zunächst Kostengutsprache für Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (Urk. 7/79) und hernach für die Durchführung eines vom 1.

April bis am 30. September

2015 dauernde n Arbeitstraining s

(Urk.

7/84, Urk. 7/85, Urk. 7/93, Urk. 7/95- 98, Urk. 7/114). V om 1. Februar bis am

31. Juli 2016 absolvierte X.___

einen Arbeits ver such (Urk. 7/122, Urk. 7/12 3, Urk. 7/130, Urk. 7/131, Urk. 7/132). Dabei verrich tete er zunächst Tätigkeiten im Bereich Hauswartung (Urk. 7/124) und war ab dem 15. Februar 2016 im Universitätsspital A.___ in verschiedenen Bereichen wie Patientenbegleitung und Bettentransport tätig

(Urk. 7/128) . Die IV-Stelle sc hloss die Arbeitsvermittlung und die beruflichen Massnahmen nach Abschluss des Arbeitsversuchs ab, ohne dass eine Festanstellung von X.___ erreicht worden wäre (Urk. 7/133, Urk. 7/134).

In der Folge holte die IV-Stelle Berichte von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, (Urk. 7/142, Urk. 7/154), Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurg i e und Traumatologie des Bewe g ungs apparates, (Urk.

7/155) und der Universitätsklini k D.___, Orthopädie, (Urk. 7/158, Urk. 7/164) ein. Mit Vorbescheid vom 3. Januar 2018 stellte sie in Aussicht, einen Rentenanspruch von X.___ zu verneinen (Urk. 7/167). A m 13. Febru ar 2018 wurde X.___, welcher gegen den Vorbescheid Einwand erhob (Urk. 7/172), in der Universitätsklinik D.___

eine Hüfttotalend o prothese links implantiert (Urk.

7/170 /3) .

Nachdem postoperativ eine Instabi lität der Hüfttotal end o prothese

aufgetreten war, musste am 5. Juni 2018 ein Inlay -, Kopf- und Schaftwechsel (Urk. 7/175/4-5) vorgenommen werden . Da die Hüfte am 24. Juli 2018 luxierte, wurde zudem am 25. Juli 2018 (Urk. 7/178/3-4) in der Universi tätsklinik D.___

eine geschlossene Hüft-Reposition der linken Hüfte durchge führt. Die IV-Stelle holte in der Folge weitere Berichte der Universitätsklinik D.___

ein (Urk. 7/182, Urk. 7/200) und gab X.___

die Möglichkeit, sich dazu vernehmen zu lassen (Urk. 7/183, Urk. 7/201). Mit Verfügung vom 13. Januar 2020 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch von X.___

(Urk. 2). 2.

Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 13. Februar 2020 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung vom 13. Januar 2020 aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. In pro zessualer Hinsicht ersuchte er um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2020 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit dem Hin weis, dass das Gericht die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte, es den Parteien jedoch unbenommen bleibe, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen einzureichen, mit geteilt wurde. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 3. April 2020 (Urk.

3) einen Bericht von Dr. B.___

einreichen (Urk. 10), welcher der Beschwerd e geg nerin mit Verfügung vom 14. April 2020 zugestellt wurde (Urk. 11). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1

des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversi cherungs prozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E.

2, 122 V 157 E. 1a, vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisfüh rungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen geblie benen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungs grund satzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 13. Januar 2020 (Urk. 2)

davon aus, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätig keit als Fugenspezialist nicht mehr arbeitsfähig sei. Eine angepasste Tätigkeit, das heiss e eine leichte Tätigkeit in Wechselbel a stung ohne Heben, Tragen und Trans portieren von Lasten, welche schwerer als fünf Kilogramm seien und ohne Ver harren in Zwangshaltung, könne er jedoch noch zu 100 % ausüben.

Die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass ab dem 12. Februar 2018 keine länger

andauernde Verschlechterung der gesundheitlichen Beeinträchti g ung bestanden habe. Gemäss dem Bericht der Universitätsklinik D.___ vom 19. November 2019 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis am 30. November 2018 bestanden . Die Beschwerdegegnerin errechnete einen Invaliditätsgrad von 17 % (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer liess dagegen im Wesentlichen vorbringen (Urk. 1), die Beschwe r degegnerin stütze ihren Entscheid auf die Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie . Bereits die fachliche Qualifikation von Dr. E.___ als Chirurg genüge nicht, um den medizinischen Sachverha lt adäquat beurteilen zu können. Hierzu hätte die Beschwerdegegnerin angesichts de r Komplexität mehrere Fachärzte, insbesondere auch einen Ortho päden,

beiziehen müssen . Dr. E.___ habe ihn – den Beschwerdeführer –nie selbs t untersucht. Seine Aktenbeurteilung erfülle die höchstrichterlichen Anforderung en nicht, beruhe sie doch auf unvollständigen Akten und seien die Schluss folge rungen nicht nachvollziehbar begründet. Dr. E.___

weise in seinen Stel lung nahme n vom 6. Dezember 2017 und vom 13. Januar 2020 darauf

hin, dass ge mäss den vorliegenden Arztberichten weder eine klare Aussage zu m aktuellen Gesundheitszustand noch zur Arbeitsfähigkeit möglich sei. Dennoch halte er am Belastungsprofil, welches er bereits am 11. Oktober 2016 erstellt habe,

fest und berücksichtige damit die Verschlechterung des Gesundheitszusta ndes nicht.

Das von Dr. E.___ erstellte Belastungsprofil stehe im Widerspruch zu den Ein schätzungen der behandelnden Ärzte, insbesondere würden auch die Folgen des missglückten Eingriffs an der linken Hüfte vom Februar 2018 nicht berück sich tigt. Die Einschätzung von Dr. E.___ habe sich den n auch im Verlauf der beruflichen Massnahmen nicht bestätigt.

Der RAD-Arzt habe die Tätigkeit als Hauswart sowie auch als Patientenbegleiter für leidensangepasst gehalten. Im Rahmen der Tätigkeit als Hauswart seien bei m

Beschwerdeführer immer wieder starke Rückenschmerzen aufgetreten, die er durch Cortisonspritzen habe behan deln lassen müssen. Auch die wesentlich leichtere Tätigkeit als Patientenbegleiter im Universitätsspital A.___ habe zu erheblichen Schmerzen im Rücken und in der Hüfte geführt. Die Abklärungen im Rahmen eines durch die Sozialhilfe finan zierten Beschäftigungsprogrammes im Januar 2019 hätten gezeigt, dass ihm lediglich eine Beschäftigung zu 50 % empfohlen werden könne . Im Rahmen eines Pfleg e helfer-Praktikums, das er ab Mai 2019 in Angriff genommen habe, habe sich erneut eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes gezeigt. Die Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei ihm aufgrund der Beschwerdezunahme nicht gelungen. Schliesslich habe er das Praktikum im Dezember 2019 unter bre chen müssen. Mit MRI- Untersuchung vom 17. Dezember 2019 sei der V er dacht auf eine beginnenden O s teonekrose im lateralen Femurkondylus begründet wor den. V on Dezember 2019 bis Januar 2020 sei er wegen der Schmerzen im Knie zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. A b Februar 2020 habe sich die Arbeit sfähigkeit auf 50 % verbessert. 3. 3.1

Dr. B.___ nannte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 31. August 2016 (Urk. 7/142) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - a nhaltende Hüftschmerzen beidseits - Hüftnekrosen beidseits - c hronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom - c hronische s

lumboradikuläres Schmerzsyndrom - d epressive Episoden mit soma tischem Syndrom (ICD-10 F32.11) - Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozial ver halten (ICD-10 F43 .25)

Der Beschwerdeführer könne maximal Gewichte von 15 Kilogramm heben. Arbei ten mit Bücken, Über-Kopf-Arbeiten, Kauern und Knien seien nicht mehr zu mut bar. 3.2

RAD-Arzt Dr. E.___ erklärte mit Stellungn ahme vom 11.

Oktober

2016 (Urk. 7/166/4), seit dem 29. Oktober 2013 und bis auf Weiteres sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen. Das zumutbare Belastungsprofil umschrieb Dr. E.___ wie folgt: leichte (angepasste) Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne schweres Heben, Tragen und Transpor tie ren von Lasten von mehr als fünf Kilogramm und ohne Verharren in Zwangs haltungen. Mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei zu rechnen. Es sei bei i nstabilem, besserungsfähigem Gesundheitszustand eine medizinische Neubeurteilung in sechs bis zwölf Monaten empfohlen. 3. 3

Mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom

7. Juni 2017 (Urk. 7/154) erklärte Dr. B.___, d ie bisherige Tätigkeit als Patientenbegleiter und Hauswart sei dem Beschwerdeführer noch vier bis sechs Stunden pro Tag möglich. Eine angepasste Tätigkeit sei bei geringer Belastung maximal acht Stunden pro Tag möglich.

3. 4

Dr. C.___

führte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 8. Juni 2017 aus (Urk. 7/155), der Beschwerde führer sei wegen seiner Hüftkopfnekrose beidseits, stärker links als rechts, weiter in der Univer s i tätsklinik D.___ in Behandlung. Dort sei durch eine Infiltration eine Beschwerdelinderung erreicht worden . Der Beschwerdeführer berichte auch über Zervikobrachialgien beidseits und über Lumboischialgien, links stärker als rechts. Primär werde dem Beschwerdeführer geraten, dass er einen Termin zu einer erneuten Hüftgelenksinfiltration in der Universitätsklinik D.___ vereinbaren soll. Bei persistierenden Rückenbe schwer den werde er sich wieder bei ihm zur Verlaufskontrolle vorstellen. Der Beschwer deführer sei aus orthopädischer Sicht momentan sehr stark in seiner Arbeits fähig keit eing e schrän kt. 3. 5

Die Ärzte der Universitätsklinik D.___, Orthopädie, nannten mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 3. Juli 2017 als Diagnosen (Urk. 7/158/6-9) : - Hüftkopfnekrose beidseits - m ultifaktorielle Osteopeni e - Alkoh o labusus - Vitamin D-Mangel - c hronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits - c hron isches lumbospondylogenes bis – radikuläres Schmerzsyndrom beid seits

Im Rahmen der ersten Sprechstunde bei ihnen am 15. August 2016 habe der Be schwerdeführer berichtet, seit ungefähr einem halben Jahr Hüftschmerzen beid seits zu haben. Diese seien im Zug der Umschulung vom Maurer zum Patien tenbegleiter erstmals aufgetreten. Auswärts sei bere i t s die Diagnose einer Hüft kopfnekrose beidseits gestellt worden und mit Vitamin D3 begonnen worden. Eine Entlastung habe nie sta ttgefunden. Sie hätten die kons ervative Therapie durch Stockentlastung, Calcimagon und Miacalcic aufgestockt. Zudem hätten sie den Beschwerdeführer ihren Kollegen der Rheumatologie zugewiesen, wel che die Diagnostik ergänzt, aber neben dem bekannten Alkohol- und Nikotinkonsum keine Risikofaktoren hätten feststellen können. Laborchemisch habe sich eine deutliche Hypertriglyzeridämie und eine Hypercholesterinämie sowie erhöhte Transaminasen oder eine erhöhte GGT gezeigt. In der Osteodensitometrie hätten sich osteopene Knochendichtewerte an der LWS ergeb en. Im weiteren Verlauf hätten si e mehrfache Nachkontrollen in ihrer Hüftsprechstunde gemacht. Aus chirurgischer Sicht besteh e lediglich die Möglichkei t der Implantation einer Hüftt otalendoprothese, gelenkserhaltende Massnahmen seien nicht möglich. Der Zeitpunkt dieser Versorgung hänge vom Leidensdruck des Beschwerdeführers ab. Prinzipiell sei dem Beschwerdeführer die Ausübung eine r wechselbelastenden, auch gehenden Tätigkeit möglich. Schwer belastende Tätigkeiten seien bei ge nannter Diagnose nicht möglich. 3. 6

Am 21.

November

2017 berichtete

die Assistenzärztin der Univers itätsklin i k D.___, Orthopädie, der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/164). Dabei wurden grund sätzlich die gleichen Diagnosen wie im Bericht vom

3. Juli 2017 genannt. Als angepasste Tätigkeit wurde eine sitzende Tätigkeit bezeichnet . Es bestehe eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit aufgrund der eingeschränkten Belastbar keit beider Hüften. 3.7

Mit Stellungnahme vom

6. Dezember 2017 hielt RAD-Arzt Dr. E.___ fest (Urk. 7/166/7), gemäss de n wenige n verwertbaren Arztbe r ichten habe sich der medizinische Sachverhalt seit seiner letzten Stellungnahme nicht verändert. Die Diagnosen seien überwiegend die gleichen, neu hinzugekommen sei jedoch der chronische Alkoholabusus. Dieser scheine aber keinen signifikanten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu haben. Der Gesundheitszustand sei so lange als instabil anzusehen, bis die beidseitigen Hüftkopfnekrosen durch Prothesen ersetzt worden seien. Die angestammte Tätigkeit als Fugenspezialist sei unumstritten nicht mehr zumutbar. Seitens der Beschwerdegegnerin sei zwar schon eine Umschulung des Beschwerdeführers zum Hausabwart realisiert worden. Der Beschwerdeführer habe jedoch nie in diesem Beruf gearbeitet, da es angeblich keine freie Stelle gegeben habe. Daher habe er zuletzt als Patientenbegleiter gearbeitet. Dies ent spreche einer angepassten Tätigkeit, wobei für diese gemäss dem Bericht von Dr.

B.___ vom 7. Juni 2017 (E. 3.3) eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Dies entspreche auch der Konklusion seiner letzten Stellungnahme. 3.8

Nachdem dem Beschwerdeführer a m

13. Februar 2018 in der Universitätsklinik D.___ eine Hüfttotalend o prothese links eingesetzt

worden war (Urk. 7/170/3), wurde von der Universitätsklinik D.___

mit Bericht vom 24.

Mai

2018 (Urk.

7/174/7) der Verdacht auf eine Instabilität der Hüftprothese links

geäussert . Es sei eine Re vi sionsoperation am 5. Juni 2018 geplant. Seit dem stationären Aufenthalt, das heiss e seit dem 12. Februar 2018, sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. 3. 9

Am

5. Juni

2018 wurde in der Universitätsklinik D.___ an der linken Hüfte ein Inlay -, Kopf- und Schaftw echsel vorgenommen (Urk. 7/175/4 -5) . Da die Hüfte am 24. Juli 2018 luxierte, wurde zudem am 25. Juli 2018 eine geschlossene Hüft-Reposition links in Kurznarkose durchgeführt (U r

k. 7/178/3 -4). Am 8. Januar 2019 berichtete der Assistenzarzt der Universitätsklinik D.___ der Beschwerde gegnerin und nannte als Diagnosen (Urk. 7/182) : - Status nach geschlossener Hüft-Reposition links in Kurznarkose links am 25. Juli 2018 mit/bei - a nteriore r Prothesenluxation Hüfte links vom 24. Juli 2018 - Hüftkopfnekrose rechts (Ficat / Arlet Stadium I rechts) - a ktuell: Irritation Hüftabduktoren rechts - Status nach (an a mnestisch) Sturz mit Rippenfraktur links Juli 2018 - a kute Alkoh o lintoxikation vom 25. Juli 2018 - m ultifaktorielle Osteopeni e - c hronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits - c hronisches lumbospondylogenes bis – radikuläres Schmerzsyndrom beid seits - Nikotinabusus - Depression - Adipositas - p ostoperative Blutungsanämie

Es sei dem Beschwerdeführer vom 24. Juli bis am 17. Oktober 2018 und vom 22. Oktober bis am 30. November 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Nach dem 30.

November

2018 sei ihrerseits kein Arbeitsunfähig keits zeugnis mehr ausgestellt worden. Ein Jahr postoperativ könne von einem defi ni tiv zu erwartenden Resulta t ausgegangen werden. Es werde eine detailliert e Eva luation der Belastung erfolgen, diese sollte nicht vorher vorgenommen werden . 3.10

Am 9. April 2019 (Urk. 7/202/5-6) erklärte RAD-Arzt Dr. E.___, gemäss den neuesten Arztberichten habe in der Zeit seit seiner Stellungnahme vom 6. Dezem ber 2017 durchaus ein instabiler Gesundheitszustand bestanden, der eine defini tive Stellungnahme nicht zulasse. Zwar sei linksseitig eine Totalprothesen ver sorgung durchgeführt worden, jedoch sei diese mit rezidivierenden Luxationen verbunden gewesen, was eine Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ausschliessen lasse. Eine Sanierung der rechtsseitigen Hüftkopfnekrose sei bisher noch nicht angesprochen worden. Eine definitive Stellungnahme von ihm sei daher nicht möglich. Aus versicherungsmedizinisch theoretischer Sicht habe seit der Anmel dung bei der Invalidenversicherung ein instabiler Gesundheitszustand bestanden, der nicht nur eine Arbeitsfähigkeit in bisheriger und einer leidensangepassten Tätigkeit, sondern auch eine definitive Aussage des RAD verhindert habe. Es werde empfohlen, einen Bericht des Operateurs Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, einzuholen und ihm dabei unter anderem die folgenden Fragen zu stellen: Ist eine prothetische Versorgung der rechtsseitigen Hüftkopfnekrose geplant? Besteht Ihrer Meinung nach wieder eine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen (Fugenspezialist) oder einer dem Leiden angepassten Tätigkeit? Wenn ja, welche Arbeitsfähigkeit (chronologisch und prozentual) in bisheriger und angepasster Tätigkeit wird ge samthaft beurteilt? 3. 11

Am 1

9. November 2019 antwortete Dr. med. G.___, Assistenzarzt, von der Universitätsklinik D.___

auf die F ragen von Dr. E.___ (Urk. 7/200). Er nannte dabei im Wesentlichen die gleichen Diagnosen wie seine Kollegen im Bericht vom 8. Januar 2019 (E. 3. 9). Dr. G.___ erklärte, es sei keine prothe tische Versorgung der rechtsseitigen Hüftnekrose geplant. Ob in der angestam mten Tätigkeit als Fugenspezialist oder einer dem Leiden angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit bestehe, werde sich im Verlauf zeigen. Das Ziel wäre, dass der Beschwerdeführer die normalen Alltagsfun ktionen wieder ausüben könne . Es seien von der Universitätsklinik D.___ die folgenden 100%igen Arbeitsun fähig keiten attestiert worden: 15 . August bis 5. September 2016, 12 .

Februar bis 17.

Oktober 2018 sowie 22. Oktober bis 30. November 2018. Die letzte Kontrolle habe am 22. Oktober 2018 stattgefunden. 3.12

Dr. E.___

hielt mit Stellungnahme vom 13. Januar 2020 (Urk. 7/202/8-9) fest, gemäss den neuesten Arztberichten sei weder eine klare Aussage zum aktuellen Gesundheitszustand noch zur Arbeitsfähigkeit möglich. Eine Behandlung scheine aktuell nicht stattzufinden. Es seien weder die behandelnden Ärzte noch der in volvierte Rechtsvertreter im Stand, neue Arztberichte vorzubringen, die eine Ände rung des Gesundheitszustandes seit seiner letzten abschliessenden Stellung nahme vom 6. Dezember 2017 belegen würden. Es werde daher aus versiche rungsme dizinischer Sicht empfohlen, bei fehlender Zusammenarbeit und medizi nischer Dokumentation einer Verschlechteru ng an dieser festzuhalten (Urk. 7/202/7-8) 3. 13

Mit Bericht vom 31. März 2020 (Urk. 10) erklärte Dr. B.___, im Dezember 2019 habe der Beschwerdeführer über immobilisierende Schmerzen im Bereich des linken Knies geklagt. In den weiteren Abklärungen habe sich eine beginnende Osteonek rose des linken Knies gezeigt. Es habe dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden müsse n . Ab dem 30. Januar 2020 sei es zu einem Abk l ingen des Bone

Bruise im MRI und auch zu einer Verbesse rung der Belastbarkeit des linken Knies gekommen. Unklar sei aktuell, ob im weiteren Verlauf wieder eine volle Belastbarkeit erreicht werden könne. E s müsse zudem damit gerechnet werden, dass sich die Situation infolge einer allfälligen Überb elastung wieder verschlechtere. Betreffend Hüfte sei immer noch eine L uxation zu jedem Zeitpunkt möglich. Der Beschwerdeführer sei dadurch in s einer Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Eine Abduktion und Aussenrotation sei unbedingt zu vermeiden. Ebenso müssten grosse Belastungen auf dieses Gelenk zwingend vermieden werden. E s bestehe eine maximale Traglast von fünf Kilo gramm. Betreffend Rückenproblematik müsse aufgrund des diagnostizierten lum boradikulären Schmerzsyndrom s mit Kompression der Radix von L5 ebenfalls mit einer Verschlechterung gerechnet werden. Auch hier sei eine Belastung von über fünf Kilogramm nicht zumutbar. Aufgrund der zahlreichen Komorbiditäten und insbesondere aufgrund der Wechselwirkungen der Rücken- und Hüftproblematik sei mit einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustandes, wie dies bereit s in Bezug auf das linke Knie stattgefunden habe, zu rechnen.

Aktuell sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die komplexe Beschwerdeproblematik und den progredienten Krankheitsverlauf erheblich ein ge schränkt. Betreffend die angestammte Tätigkeit als Glaser und Fugenleger sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Für leichte, wechselbelastende Tätig keiten, ohne Heben und Tragen von Gewichten über fünf Kilogramm sowie Ein nahme von Zwangshaltungen sei aktuell von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit werde insbesondere mit der reduzierten Belastbarkeit der geschädigten Gelenke begründet. Ein Vollzeitpensum könne nicht mehr ausgeübt werden, ohne dass es zu einer erneuten Verschlechterung der gesundheitlichen Situation komme . Eine Überbelastung der Gelenke sei zwingend zu vermeiden. 4. 4.1 4.1.1

Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid im Wesentlichen auf die Ein schätzung von RAD-Arzt D r. E.___ .

Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beur teilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfü gung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massge bend e funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbs tätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizi nischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49

der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüf methoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdi gen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die ge klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfol ge rungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV, die auf einer Unter suchung durch den RAD beruhen, ist mit jenem externer medizinischer Sachver ständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE

139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 4. 1. 2

Die Beurteilung(en) der Leistungsfähigkeit des Beschw erdeführers durch Dr. E.___

beruhten n icht auf eigenen Untersuchungen, sondern auf den akten kundigen ärztlichen Berichten .

Dr. E.___ hielt mit seiner letzten Stellungnahme vom 13. Januar 2020 (E. 3.12) fest, dass weder die behandelnden Ärzte noch der involvierte Rechtsvertreter im Stande seien, neue Arztberichte vorzubringen, die eine Änderung des Gesund heitszustandes seit seiner letz ten abschliessenden Stellungnah m e

vom 6. Dezem ber 2017 (E. 3.7), mit welcher er von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit ausgegangen war, belegen würden. Er empfahl, bei fehlender Zusammen arbeit und medizinscher Dokumenta tion einer Verschlechterung an seiner dama ligen Beurteilung festzuhalten. Diese Schlussfolg erung von Dr. E.___ vermag nicht zu überzeugen, hatte er i n seiner zweitletzten Stellungnahme vom 9. April 2019 (E. 3.10) doch noch erklärt, dass aus versicherungsmedizinisch - theoretischer Sicht seit der IV-Anmeldung ein instabiler Gesundheitszustand bestanden habe, der nicht nur eine Arbeitsfähigkeit in bisheriger und einer leidensangepasste n Tätigkeit, sondern auch eine definitive A ussage des RAD verhindert habe. Zwi schen d en beiden Stellung n ahmen von Dr. E.___ vom 9. April 2019 und vom 13. Januar 2020 ging lediglich der Bericht von Dr. G.___ vom 19. November 2019 (E.

3.11) bei der Beschwerdegegnerin ein. Dieser gab allerdings nur über den Gesundheitszustand bis 22. Oktober 2018 Auskunft, fand an diesem Tag doch die letzte Behandlung in der Universitätsklinik D.___ statt. RAD-Arzt Dr. E.___ legt e in keiner Weise dar, weshalb gestützt auf den Bericht von Dr. G.___

nun eine 100%ige Arb eitsfähigkeit in einer angepass ten Tätigkeit ausgewiesen sein soll . Die Tatsache allein, dass Dr. G.___ lediglich bis 30. November 2018 eine Arbeitsunfähigkeit attestierte, genügt hierfür jedenfalls nicht, hielt Dr.

G.___ doch ausdrücklich fest, dass sich erst im Verlauf zeige n werde, ob in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit bestehe . Die von Dr. E.___ mit Stellungnahme vom 13. Januar 2020 attestierte Arbeitsfähigkeit scheint denn auch im Wesentlichen nicht auf medizinischen, sondern beweisrechtlichen Über legungen zu basieren, das heisst, Dr. E.___ schloss aus dem Fehlen von ärztli chen Unterlagen und der – angeblich

– fehlenden Mitwirkung des Beschwerde führers, dass keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei.

Die fehlenden ärztlichen Unterlagen lassen aus rechtlicher Sicht jedoch nicht den Schluss zu, es liege Beweislosigkeit vor. Be weislosigkeit kann nämlich erst ange nommen werden, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersu chungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermit t eln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (vgl. E. 1.3; BGE 138 V 218 E. 6). Vorliegend dürfte ein Gutachten ohne Weiteres zur Erhellung des rechtserheblichen Sachverhaltes beitragen können. Eine allfällige, von Dr. E.___

sinngemäss angeführte Verletzung der Mitwi r k ungspflicht durch den Beschwerdeführ e r vermag eine Leistungsver nei nung ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Die Sanktionierung einer Verletzung der Mitwirkungspflicht darf nämlich nur vorgenommen werden, wenn die versicherte Person zuvor schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen wurde (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Eine entsprechende Ermahnung des Beschwer deführers ist nicht aktenkundig .

Hinsichtlich der Beurteilung durch Dr. E.___ gilt es im Weiteren zu beachten, dass er sich in keiner Weise zu allfälligen postoperativen Einschränkungen des Beschwerdeführers äussert, obwohl der Beschwerdeführer im Jahr 2018 dreimal operiert wurde (E. 3. 8 und E. 3. 9) und ihm postoperativ von den behandelnden Ärzten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert

wurde (E. 3. 8, E. 3.9, E. 3.11), gestützt auf welche grundsätzlich Anspruch auf eine – befristete – Rente bestehen könnte.

Nach dem Gesagten kann nicht auf die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. E.___ abgestellt werden (vgl. E. 4.1.1) . 4.2

Die übrigen ärztlichen Berichte (vgl. E. 3 .1, E. 3.3-3.6, E. 3.8, E. 3.9, E. 3.11, E. 3.13) erfüllen die Voraussetzungen an beweiskräftige medizin ische Berichte ebenfalls nicht, was im Übrigen von den Parteien auch nicht behauptet wird . Der rechtserhebliche Sachverhalt erweist sich daher als ungenügend abgeklärt. 5. 5.1

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 5.2

Vorliegend steht die Rechtsprechung gemäss BGE 137 V 210, wonach bei unge nügenden Abklärungen des medizinischen Sachverhalts durch den Versiche rungs träger in der Regel ein Gerichtsgutachten einzuholen ist, einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin nicht entgegen . BGE 137 V 210 ändert e

nichts an der gesetzlichen Ordnung, wonach der Beweis über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche primär auf der Stufe des Administrativverfahrens (vgl. Art. 43 f. ATSG) und nicht im gerichtlichen Prozess geführt wird (vgl. BGE 137 V 210 E.

2.2.2 und 4.2). Wie das Bundesgericht festgestellt hat, litte die Rechtsstaatlich keit der Versicherungsdurchführung empfindlich und wäre von einem Substanz verlust bedroht, wenn die Verwaltung von vornherein darauf bauen könnte, dass ihre Arbeit ohnehin in jedem verfügungsweise abgeschlossenen Sozialversiche rungsfall auf Beschwerde hin gleichsam gerichtlicher Nachbesserung unterläge (BGE 137 V 210 E. 4.2). Stellt wie hier der RAD zunächst fest, dass sich der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt gestützt auf die getroffenen Abklä rungen medizinisch nicht beurteilen lässt, geht es nicht an, dass ohne dass je ein medizinisches Gutachten eingeholt oder zumindest eine Untersuchung durch den RAD vorgenommen wurde, das Leistungsbegehren mit der Begründung des fehlen den Nachweises eines Gesundheitsschadens abgewiesen wird. Demnach ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein medizinisches Gutachten einholt und hernach erneut über den Leistungsanspruch des Beschwer deführers entscheidet. Die Beschwerd e ist in diesem Sinne gutzuheissen . 6. 6.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000. festgelegt. Vorlie gend sind sie auf Fr. 800.-- festzusetzen.

Die Rückweisung an die Verwaltung gilt nach st ändiger Rechtsprechung als voll ständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 6.2

D er vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung (§ 34 Abs. 1 GSVGer). Diese

wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Die dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin auszurichtende Prozessentschädigung ist unter Berück sich tigung der genannten Kriterien ermessensweise auf Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

13. Januar 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Annemarie Gurtner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler