Sachverhalt
1. 1.1
Die 1990 geborene X.___ war zuletzt in einem 100 %-Pensum als Sach bearbeiterin Underwriting
MF bei de r
Z.___
AG an ge stellt (Urk. 6/ 14). Über ihre Arbeitgeberin und unter Hinweis auf psychische Prob leme meldete sie sich am 7. Januar 2016 bei der Sozial ver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung (Urk. 6/5) und – im An schluss an das Früherfassungsgespräch vom 13. Januar 2016 (Urk. 6/6) –
am 17. Januar 2016 zum Leistungsbezug an (Urk. 6/8). Die IV-Stelle tätigte beruflich-er werb li che und medizinische Abklärungen (Urk. 6/14, 6/20, 6/41), zog die Akten des Kran ken tag geld ver sicherers bei (Urk. 6/18), erteilte mit Schreiben vom 5. Juli 2016 (Urk. 6/24, 6/26) sowie mit Schreiben vom 11. Oktober 2016 (Urk. 6/34, 6/37) Kosten gut sprache für den ersten und den zweiten Teil der «Ar beits ver mitt lung plus» und richtete Taggelder aus (Urk. 6/34-36, 6/46) .
Infolge einer Fest an stellung per 1. April 2017 (Urk. 6/43) teilte die IV-Stelle der Versicherten am 10. April 2017 mit, mit Ausnahme der Nachbetreuung werde das Arbeitstraining zu gunsten der Fest anstellung ab ge brochen (Urk. 6/46); g leichentags erteilte sie Kosten gut sprache für einen Ein ar beitungszuschuss während 180 Tagen (Urk. 6/47, 6/49). Mit Schreiben vom 6. Juli 2017 teilte die IV-Stelle der Ver si cherten den Abschluss der Arbeits ver mittlung mit (Urk. 6/52). 1.2
Im Hinblick auf die Prüfung einer Rentenzusprache holte die IV-Stelle einen medi zi nische n Verlaufsbericht ein (Urk. 6/55) und zog erneut die Akten des Kran ken tag geldversicherers bei (Urk. 6/56). Mit Vorbescheid vom 29. November 2017 stellte sie der Versicherten die Verneinung
eines Rentenanspruches in Aussicht (Urk. 6/61). Dagegen erhob die Versicherte am 18. Dezember 2017 Einwand (Urk. 6/63), welchen sie am 26. Januar 2018 ergänzte (Urk. 6/66).
Aufgrund eines stationären psychiatrischen Aufenthaltes der Versicherten holte die IV-Stelle wei tere medizinische Berichte ein (Urk. 6/80, 6/82, 6/87, 6/93). A m 5. Dezember 2018 er teilte die IV-Stelle Kostengut sprache für ein Aufbautraining (Urk. 6/89, 6/91) und richtete vom 3. Dezember 2018 bis 5. Mai 2019 erneut Tag gelder aus (Urk. 6/90, 6/95, 6/104). Infolge einer Fest an stellung per 6. Mai 2019 (Urk. 6/101) teilte die IV-Stelle der Versicherten am 20. Juni 2019 den Ab bruch des Aufbautrainings mit (Urk. 6/10
4) und gewährte ihr für die An fangs phase der An stellung Unterstützung in Form ein es Job Coaching s (Urk. 6/105, 6/106). Mit Schreiben vom 12. Juli 2019 teilte die IV-Stelle der Ver sicherten den Ab schluss der Arbeitsvermittlung mit (Urk. 6/108).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 11. November 2019 [Urk. 6/114]; Einwand vom 12. Dezember 2019 [Urk. 6/115]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
13. Januar 2020 einen Rentenanspruch
der Versi cherten (Urk. 2 [= Urk. 6/ 118 ]). 2.
Gegen die Verfügung vom 13. Januar 2020 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Ein gabe vom 11. Februar 2020 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der an gefoch tenen Verfügung, die Zusprechung einer Viertelsrente vo n
1. April 2017 bis 30. April 2018 sowie die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente vo m
1. Mai 2018 bis 28. Februar 2019, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Be schwerde ant wort vom 16. März 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. März 2020 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Er werbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein glie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliess lich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.
28 Abs.
1 des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)
Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be täti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem struk tu rierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diag nostischen Ein ordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungs grundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu er bringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE
141
V
281 E. 3.7.2; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.4
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psy chi schen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE
143
V
418; 143
V
409;
141
V
281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 2. 2.1
Die IV-Stelle stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, bereits im Jahr 2017 sei von einem besserungsfähigen Gesundheitszustand aus gegangen worden, da die Beschwerdeführerin über persönliche Ressourcen, eine gute berufliche Ausbildung sowie über Ressourcen aus dem persönlichen Umfeld ver füg t habe . I m Anschluss an den stationären psychiatrischen Aufenthalt im Jahr 2018 habe sich ihr Gesundheitszustand s tetig verbessert, es bestehe nach wie vor kein erhebliches und länger andauerndes psychiatrisches Leiden. Die Be schwer deführerin arbeite
heute in einem 80 %-Pensum. Folglich sei die Aus übung einer Erwerbstätigkeit wieder rentenausschliessend möglich (Urk. 2). In der Vernehmlassung vom 16. März 2020 hielt die IV-Stelle ergänzend fest, ge mäss der durchgeführten Indi ka torenprüfung liege aus rechtlicher Sicht keine Er werbs unfähigkeit vor (Urk. 5). 2.2
Die Beschwerdeführerin argumentierte demgegenüber, gemäss ihrer be han deln den Psychiaterin habe ab November 2015 bis Ende März 2017 eine vollständige Ar beitsunfähigkeit vorgelegen, welche sich per April 2017 auf eine 40%ige Ar beits unfähigkeit reduziert habe. Die Prognose sei als gut bezeichnet worden. Zu der selben Einschätzung sei der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) gekommen, wel cher ein entsprechendes Belastungsprofil erstellt habe. Prognostisch sei die RAD -Ärztin bei Weiterführung der Behandlung von einer Stabilisierung des Ge sund heits zustandes ausgegangen, so dass innerhalb von einem oder zwei Jahren mit einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit habe gerechnet werden kön ne n . Dessen ungeachtet habe die Beschwerdegegnerin im ersten Vor bescheid auf grund der Indikatorenprüfung das Vorliegen einer relevanten Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit verneint, obwohl weder Aggravation oder Simu lation noch man gelnde Kooperations -, Eingliederungs- oder Behand lungs be reitschaft oder feh lende Konsistenz hinsichtlich der Ein schränkung des Aktivi täts niveaus in sämt lichen Lebensbereichen
vorgelegen hätten . Gute persönliche oder soziale Res sourcen genügten indes nicht, um eine klar diagnostizierte und medi zinisch schlüssig begründete Einschränkung der Ar beits fähigkeit zu ver neinen. Die im April 2017 noch immer vorhandenen er heb lichen Fun ktions ein schrän kungen seien sowohl von ihrer Psychiaterin als auch vom RAD auf den psy chischen Ge sund heitsschaden zurückgeführt worden. Folglich habe sie ab April 2017 An spruch auf eine Viertelsrente; a uch die Kranken tag geld ver siche rung habe die 40%ige Arbeitsunfähigkeit anerkannt und weiterhin Taggelder aus ge richtet. Be stätigt worden sei diese fehlende volle Arbeitsfähigkeit durch den er littenen Ein bruch im Februar 2018, der eine stationäre psychiatrische Be handlung sowie einen mehr monatigen teil stationären Aufenthalt in einer Tages klinik nach sich gezogen habe. Diese gesundheitliche Ver schlechterung sei zu be rücksichtigen und führe ab Mai 2018 bis Februar 2019 zu einer ganzen In va li den rente, wobei die be zogenen Taggelder zu berücksichtigen seien (Urk. 1). 3. 3.1
Die rentenablehnende Verfügung vom 13. Januar 2020 (Urk. 2) begründete die IV-Stelle im Wesentlichen gestützt auf die folgenden medizinischen Unterlagen:
Dr. med. A.___, Praxis B.___, führte in ihrem Bericht vom 17. November 2015 als Dia gnose einen Status nach Episode mit Perseverationen, starrem Blick, Be wusst seins verlust und fraglich motorischen Phänomenen am 6. November 2015, Diffe ren tialdiagnose epileptischer Anfall,
auf (Urk. 6/18 S. 1). 3.2
Vom 14. Dezember 2015 bis 25. Februar 2016 war die Beschwerdeführerin in der K linik C.___ hospitalisiert. Dem Austrittsbericht vom 1. März 2016 sind die folgenden Diagnosen zu entnehmen (Urk. 6/18 S. 6 ff.): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) - Soziale Phobien (ICD-10: F40.1) - Intermenstruelle Blutungen (ICD-10: N92.1)
Die Beschwerdeführerin leide unter leichtem Verfolgungswahn, Stimmenhören, Gedankenkreisen, Ge fühllosigkeit, sei deprimiert, hoffnungslos ängstlich in Be zie hungen, innerlich un ruhig und gereizt und habe ausgeprägte In suffi zienz ge fühle sowie Schuld ge fühle. Sie leide unter Einschlaf -, Konzentrations- und Ge dächt nis störungen, Müdi gkeit, vermindertem Appetit und sei sozial zurück ge zo gen. Sie tanze und bewege sich gern, höre Musik und reise gern, was zurzeit indes brachliege. Im Rahmen der Therapie habe sie sich motiviert und zu verlässig ge zeigt, sich aktiv und verbindlich beteiligt, der Therapieverlauf sei als sehr po sitiv zu beurteilen. Im Ent las sungs zeit punkt hätten sich eine Reduktion der de pres si ven Symptomatik sowie der Abbau der so zialen Ängste gezeigt (Urk. 6/18 S. 8-10). 3. 3
Die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im Bericht vom 4. April 2016 (Urk. 6/20) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: - Verdacht auf polymorphe psychotische Störung (ICD-10: F23.1), derzeit unvollständige Remission mit persistierenden Alterationen
Sie führte aus, die Be schwerde führerin habe be reits in der Ver gangenheit psy chi atrisch-psycho thera peutische Be handlungen in Anspruch ge nommen, von Juli 2014 bis November 2014 in ihr er Praxis . Im Oktober 2015 sei es auf grund einer er neuten mas siven Ver schlech terung des Ge sund heitszustandes infolge von Pro blemen am Arbeitsplatz zu einer not fall mässigen Kon sultation ge kom men und die Beschwerdeführerin habe sich zum Ein tritt in die K linik C.___ ent schlossen. Die dort gestellte Diagnose sei für sie indes nicht mit dem be schrie be nen psy cho patho logischen Befund vereinbar. Seit dem Austritt im Feb ruar 2016 werde die Be handlung ein schliess lich Psy cho phar makotherapie am bu lant durch ge führt. Auch wenn die poly forme psy cho tische Symptomatik noch nicht voll ständig re gre diert sei, habe auf grund der Medi kamente eine deutliche Be ruhi gung statt ge funden. Noch immer persistiere indes eine klare Tendenz zur para noiden Wahrnehmung, die Beschwerdeführerin fühle sich beobachtet, höre noch immer Stimmen, was aber deutlich abgenommen habe, ihr Vertrauen in sich und ihre Mitmenschen sei tief erschüttert, sie fühle sich verletzlich. Sie pflege zwar wieder soziale Kon tak te und traue sich, die ge wohnte Um gebung zu ver lassen, sobald sie alleine sei, werde sie aber von Zukunftssorgen überflutet . Die Prognose hin sicht lich ihrer Arbeits fähigkeit sei gut, zurzeit sei sie indes zu 100 % ar beits un fähig . Es bestünden Ein schränkungen der psy chischen Leistungs fähig keit im kog ni tiven Bereich (Konzentration, Auf merk sam keit), auch seien Durch hal te ver mögen, Ab gren zungs -, Ent schei dungs
- und Gruppen fähig keit sowie die Flexi bilität ein ge schränkt, was mit einer er höh ten Fehlerquote, Ar beits unter brüchen, erhöhter Kon fliktanfälligkeit sowie inter per sonellen Schwie rig keiten ein hergehe. 3. 4
Im Arztbericht vom 2. Februar 2017 (Urk. 6/41) führte Dr. D.___ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit den Status nach polymorpher psy cho tischer Störung (ICD-10: F23.1), derzeit unter Neuroleptika-Medikation fast voll ständig remittiert (mit diskreten Alterationen),
auf und hielt fest, die so ziale Situation sei stabil, die Beschwerdeführerin verfüge über ein stabiles so ziales Netz aus Familie, Freundeskreis und Kollegen. Sie bemühe sich, auf ihre Work-Life-Balance zu achten. Seit dem 1 0. Oktober 2016 absolviere sie ein Arbeitstrai ning, zunächst in einem Pensum von 50 % und seit Januar 2017 in einem solchen von 60 %. Aufgrund der aktuell erreichten Grenze der Be last bar keit könne im Moment nicht mit einer kurzfristigen Steigerung des Ar beits pensums ge rechnet werden; der weitere Verlauf müsse abgewartet werden, um beurteilen zu können, ob sie ihre volle Arbeitsfähigkeit wieder erreichen könne. Bis Ende April 2017 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. 3. 5
Am
15. Juli 2017 (Urk. 6/55) hielt Dr. D.___ fest, bei gleicher Dia g nose best ünden weiterhin eine herabgesetzte psychische Be last bar keit sowie eine ein ge schränkte Leistungsfähigkeit. Das aktuelle Arbeitspensum von 60 % ent spreche der objektiven Einschätzung der Arbeitsfähigkeit; in diesem Um fang be stehe kei ne weitere Einschränkung der Leistungsfähigkeit. 3.6
Unter Einbezug der vorstehend aufgeführten Berichte hielt RAD-Ärztin Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in ihrer Stellungnahme vom 2. August 2017 (Urk. 6/62 S. 3-5) fest, die Be schwerde füh rerin sei von November 2015 bis März 2017 vollständig arbeitsunfähig ge wesen, seit April 2017 sei ihre Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätig keit um 40 % reduziert. 3. 7
Vom 16. März 2018 bis 13. Juni 2018 war die Beschwerdeführerin in der Klinik F.___ hospitalisiert. Dem Austrittsbericht vom 9. Juli 2018 (Urk. 6/80) sind folgende Diagnosen zu entnehmen : - Hauptdiagnose: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel gradige Episode (ICD-10: F33.1) - Nebendiagnosen: Adipositas Grad I sowie HWS-Syndrom
G.___, M. Sc., Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, und Dr. med. H.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, führten aus, die Beschwerdeführerin berichte über depressive Symp tome mit Schlaf
- und Kon zentrations störungen, Energie- und Antriebslosigkeit sowie Ent schei dungs schwie rigkeiten. Der Zustand habe sich mit zunehmendem Druck an der Arbeits stelle deutlich verschlechtert, die Kündigung habe sie zusätzlich de sta bili siert. Sie wirke im Affekt arm und deprimiert, hoffnungslos, innerlich grü belnd und auf die Arbeitssituation fokussiert, im An trieb arm und gehemmt.
Es bestünden aber keine Hinweise auf Zwänge, Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Die Beschwerdeführerin lebe mit ihrem Partner in einer Wohnung, sie habe ein gutes Verhältnis zu ihrer Familie. Sie habe sich im Verlauf e der Therapie zu nehmend offener und zugänglich ge zeigt und wieder vermehrt soziale Kontakte ge pflegt, auch hätten sich die Schlafstörungen deutlich verbessert . Die finanzielle, Arbeits- und Kündigungssituation sei auffallend stark im Zentrum der Behandlung ge stan den, Themen darüber hinaus seien nur schwer zu gänglich ge wesen.
Im Ver laufe habe die Beschwerdeführerin indes einen zunehmend adäquaten Umgang mit ihrer beruflichen und finanziellen Situation gefunden. Sie habe in stabilisier tem Zustand austreten können. In der Austrittswoche sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit, im Anschluss daran von einer 40%igen Arbeits fähig keit mit zustandsangepasster Steigerung auszugehen. 3. 8
Dr. med. I.___ und Dr. phil. J.___, i ntegrierte Psy chi a trie K.___, stellten im Bericht vom 17. Septem ber 2018 (Urk. 6/87) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beits fähig keit : - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (ICD-10: F33.1; richtig: F33.0) seit 2010 - Anamnestisch akut polymorphe psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie seit 2016, Differentialdiagnose Erkrankungen des schizophrenen Krankheitsspektrums (ICD-10: F23.1)
Sie führten aus, die Beschwerdeführerin habe gedanklich leichte Grübel ten den zen, sei ansonsten geordnet im Denken; es lägen keine Hinweise auf höher gradige Defizite im Bereich von Konzentration, Aufmerksamkeit oder Gedächtnis vor, auch nicht auf eine floride psychotische Symptom atik . D ie Beschwerde füh rerin habe Zukunftsängste und Befürchtungen, keine Arbeitsstelle mehr zu fin den, ihre Stimmung sei eher depressiv verstimmt bis verflacht, bei ver min der ter affektiver Schwingungsfähigkeit. Sie gebe einen vermehrten sozialen Rückzug an. Indes habe sie sich im Rahmen der ab 18. Juni 2018 durchgeführten tages kli nischen Be handlung deutlich stabilisieren können . Aktuell sei sie zu 100 % ar beits un fä hig; l angfristig sei bei einer gün stigen Ent wicklung mit einer Teil ar beits fähig keit (50 bis 60 %) zu rechnen, auch wenn im Rah men einer depressiven De kom pen sation bei starken Belastungen die Stabilität fehle . Die Be schwerde füh rerin habe zahlreiche so ziale Kompetenzen, verfüge über Intelligenz und eine gute Aus bil dung, über so ziale Kontakte, eine Partnerschaft, Hobbies sowie Frei zeit be schäf ti gungen und werde wöchentlich von einer psy chia trischen Spitex be treut, wes halb sie parallel zur tagesklinischen Behandlung verhältnismässig gut inte griert sei . S ie sei sehr motiviert und könne im Umfang von vier Stunden pro Tag an einem Auf bau training teil nehmen. 3. 9
Im Verlaufsbericht vom 11. Dezember 2018 (Urk. 6/93) führte Dr. D.___ schliesslich aus, die psychische Krise im Frühling 2018 habe ambulant nicht mehr aufgefangen werden können, weshalb eine stationäre Behandlung er for derlich gewesen sei. Nach dem Austritt sei die Behandlung im intensiven teil stationären Rahmen fortgesetzt worden, womit die gewünschte Stabilität wieder habe erlangt werden können. Es imponierten bei derselben Diagnose sowie bei einem Status nach einer mittelschweren depressiven Episode (ICD-10: F33.2) im Frühling 2018 auf der psy cho pathologischen Ebene noch diskrete kognitive Beeinträchtigungen im Sinne von Kon zen tra tions schwächen bei komplexen Auf gaben und/oder unter Leis tungs druck und herab ge setzter psychischer Leistungs fähigkeit mit schneller Er schöpfung. Im Umfang von täglich viereinhalb Stunden sei die Be schwerde füh rerin aktuell belastbar im administrativen-kaufmännischen Bereich. Ob eine Verminderung der Leistungsfähigkeit bestehe, könne sie nicht beantworten; dies werde aktuell in der Stiftung L.___ abgeklärt. 4. 4.1
Zu prüfen ist, ob die IV-Stelle den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine In va liden rente zu Recht verneint hat. 4.2
Soweit die IV-Stelle d en Anspruch auf eine Viertelsrente ab 1. April 2017 mit dem Argument
verneinte, leichte bis mittelgradige Störungen aus dem depres si ven For men kreis seien in der Regel therapierbar und führten zu keiner Ein schrän kung der Arbeits fähigkeit (Urk. 6/62 S. 5-7), kann ihr nicht gefolgt werden, zumal sie dies nicht näher begründete, sondern sich dabei wohl irrtümlich auf die bereits seit einiger Zeit (genauer seit 30. November 2017) geänderte Recht sprechung des Bundes gerichts stützte (vgl. BGE 143 V 409).
Dessen ungeachtet ist unter Vornahme einer Indikatorenprüfung (vgl. vorstehend E. 1.4) festzustellen, ob die IV-Stelle zu Recht von der ab April 2017 attestierten 40%igen Ar beits unfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. vorstehend E. 3.5 und 3.6) abwich . 4. 3 4.3.1
Hinsichtlich des Komplexes «Gesundheitsschädigung» respektive der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde ist festzuhalten, dass sich die depressive Sym p to matik im Rahmen der Therapie in der K linik C.___ reduziert sowie die sozialen Ängste abgebaut haben
(vgl. vorstehend E. 3.2). Die von Dr. D.___
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte poly morphe psychotische Störung ist fast voll ständig re mittiert; die Ein schrän kun gen der psy chischen Leistungs fähig keit im kog ni tiven Bereich, des Durch hal te ver mögens, der Ab gren zungs -, Ent schei dungs
- und Gruppen fähig keit sowie der Flexi bilität gehen
mit einer um 40 % eingeschränkten Arbeits fähigkeit einher (vgl. vorstehend E. 3.3-3. 6). Vor diesem Hintergrund erweist sich der Indikator der diagnoserelevanten Befunde damit als leichtgradig ausgeprägt.
Bezüglich des Indikators «Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resis tenz » ist anzumerken, dass sich die Beschwerdeführerin in stationäre Behandlung be gab, nach welcher sich ihr Zustand verbesserte. Darüber hinaus steht sie in regel mäs siger am bu lanter Behandlung mit Neurol eptika-Medikation, welche zu einer Be ruhigung der Symptomatik ge führt haben (vgl. vorstehend E. 3.2-3.4) . RAD-Ärztin Dr. E.___ ging davon aus, dass sich der Gesundheitszustand durch die Fort führung der be reits eta blier ten Be hand lung weiter stabilisieren könne (Urk. 6/62 S. 5), weshalb von keiner Be hand lungs resis tenz auszugehen ist. Die Ein gliederungsmassnahmen kon nten zugunsten einer Fest anstellung ab ge brochen werden (Urk. 6/46 und 6/52); im Rahmen dieser Massnahmen zeigte sich die Beschwerdeführerin sehr moti viert (Urk. 6/33, 6/40, 6/51) .
Komorbiditäten liegen bei der Beschwerdeführerin keine vor. 4.3.2
Zum Komplex «Persönlichkeit» ist anzumerken, dass bei der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte für eine ressourcenhemmende Persönlichkeit vorliegen. 4.3.3
Hinsichtlich des Komplexes «Sozialer Kontext» ist festzuhalten, dass die Be schwer deführerin über ein stabiles soziales Netz mit Familie, Freunden und Kol le gen verfügt und sich bemüht, auf ihre Work-Life-Balance zu achten (vgl. vor stehend E. 3.4 und 3.5). 4.3.4
Im Rahmen der beweisrechtlich relevante n Kategorie der «Konsistenz» ist von kei nen Inkonsistenzen auszugehen, zumal Dr. D.___ nach einge tre tener Besserung des Gesundheitszustandes festhielt, die Beschwerdeführerin pfle ge wieder soziale Kontakte und traue sich, die gewohnte Umgebung zu ver lassen (vgl. vorstehend E. 3.3) . Hinweise auf eine n fehlenden Leidensdruck oder man gel hafte Medikamenteneinnahme bestehen keine,
zumal die Be schwerde führe rin in regelmässiger, wöchentlicher bis zweiwöchentlicher ambulanter Behandlung mit Psychopharmakotherapie steht und sich, gemäss Dr. D.___,
auf grund der Medikamente eine Beruhigung der Sym pto matik ergeben habe (vgl. vor stehend E. 3. 3; vgl. auch Urk. 6/20 S. 3) . 4.3.5
In Anbetracht der leichtgradig ausgeprägten Befunde, d er unauffälligen Per sön lich keit, der vorhandenen Ressourcen sowie der vorhandenen Konsistenz lässt sich die von Dr. D.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 40 % in an ge stammter und an ge passter Tätig keit ab April 2017 mit Blick auf die Stand ard indikatoren nachvollziehen, zumal die Mehrheit der Indikatoren für eine Ein schränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit spricht . 4. 4 4.4.1
Zu prüfen ist weiter, wie sich diese Arbeitsunfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 4.4.2
Bei er werbs tätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus ge glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Ein kommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er werbs ein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen über gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad be stimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Ein kommens ver gleichs; BGE
130 V 343 E. 3.4.2; 128 V 29 E. 1). 4.4.3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kom mens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Er fahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 139 V
28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1).
Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist auf den von der Beschwerde füh rerin zuletzt erzielten effektiven Jahreslohn abzustellen. Die Be schwerde fü hrerin arbeitete zuletzt bei der
Z.___ AG und verdiente im Jahr 2015 Fr. 66'240.-- (Urk. 6/14 S. 2), wodurch unter Be rück sich ti gung der Nomi nal lohn entwicklung bis ins massgebliche Jahr 2017 (0.7 % im Jahr 2016 und 0.4 % im Jahr 2017; vgl. Bundesamt für Statistik, Nominal lohn index 2009-2011) ein Vali deneinkommen von Fr. 66'970.50 resultiert. 4.4.4
Auch wenn f ür die Bestimmung des In va liden ein kommens nach der Recht spre chung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundes amt für Statistik periodisch heraus gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) he ran ge zogen werden können (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5 .2; 129 V 472 E. 4.2.1), so ist deren Verwendung subsidiär .
D eren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkom mens auf grund und nach Mass gabe der kon kre ten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reich muth,
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Art. 28a N 55 und 89).
Vorliegend war d ie Beschwerdeführerin ab April 2017 bei der M.___ AG tätig, weshalb sich ein Abstellen auf die konkreten Gegebenheiten recht fertigt. Sie verdiente in einem 60 %-Pensum Fr. 36'000.-- (Urk. 6/43), was zugleich einem Invalideneinkommen von Fr. 36'000.-- entspricht. 4 .4.5
Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen (Valideneinkommen Fr. 66'970.50; Invalideneinkommen Fr. 36'000.--) resultiert vorliegend eine Er werbs einbusse von Fr. 30'970.50, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 46 % entspricht (vgl. vorstehend E. 1.2). 4.5
Der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin entstand gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungs anspruches (Anmeldung vom 17. Januar 2016; Urk. 6/8) sowie nach Ablauf des sogenannten Wartejahres (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG; aktenkundige Arbeitsun fä hig keit ohne wesentlichen Unterbruch gemäss Art. 29 ter der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] seit
3. November 2015, vgl. Urk. 6/8 S. 4; vgl. auch Urk. 6/56 S. 101), mithin frühestens am 2. Novem ber 201 6. Allerdings ist zu beachten, dass nach Art. 29 Abs. 2 IVG ein Rentenanspruch nicht
entsteht, solange die ver sicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann; dementsprechend stehen Taggeld zahlungen der Entstehung eines Rentenanspru ches entgegen oder unterbrechen diesen (vgl. Meyer/ Reichmuth, a.a.O., Art. 29 N 11 f.). Die Beschwerdeführerin bezog bis 31. März 2017 im Rahmen der beruf lichen Massnahmen IV- Taggelder (Urk. 6/46). Angesichts dieses Umstandes ent stand der Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 2 IVG folglich erst am 1. April 201 7. Ab diesem Zeitpunkt hat sie Anspruch auf eine Viertelsrente (vgl. vorste hend E. 1.2).
5. 5 .1
Es bleibt zu prüfen, wie sich die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Ver schlechterung ihres Gesundheitszustandes ab Februar 2018 auswirkt (vgl. vor ste hend E. 2.2). Diesbezüglich finden die revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88 bis Abs. 2 IVV analog Anwendung (BGE 109 V 125 E. 4a und 4b; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, a.a.O., Art. 29 N 10) . Ob die Vo raussetzungen für eine Heraufsetzung der Rente gegeben sind, beruht dabei auf einem Vergleich der zeitlich massgeblichen Sachverhalte, was bedeutet, dass der Sachverhalt zum Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen anlässlich der He raufsetzung der Rente zu vergleichen ist (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hin weisen; vgl. statt vieler Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis) . Die Ver än de rung der Verhältnisse muss dabei erheblich, mithin hinsichtlich der Aus wir kun gen auf den Invaliditätsgrad rentenwirksam sein (BGE 130 V 343 E. 3.5.2) .
Zu berücksichtigen ist e ine anspruchsrelevante Verschlechterung der Er werbs fä hig keit, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate ange dauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV; statt vieler BGE 121 V 264 E. 6b/ dd). 5.2
Ein Vergleich der Sachverhalte im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruches sowie im Zeitpunkt der geltend gemachten gesundheitlichen Verschlechterung lässt auf keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes schlie s sen. So diagnostizierten sowohl die K linik C.___
als auch die Klinik F.___ eine rezidivierende de pressive Störung, gegenwärtig mittel gra dige Episode, welche bereits beim Austritt aus den Kliniken als sta bi li siert res pek tive als reduziert beschrieben wurde (vgl. vorstehend E. 3.2 und E. 3.7). Im An schluss an den stationären Auf ent halt in der F.___
wurde im Rahmen der teil stationären Be handlung in der K.___
denn auch eine rezi divierende depressive Störung, gegen wärtig leichtgradige Episode (ICD-10: F33.0) seit 2010 dia gnos ti ziert und fest ge halten, es lägen keine Hinweise auf höhergradige Defi zite im Bereich von Kon zen tration, Auf merksamkeit oder Gedächtnis vor. Nebst leichten Grübeltendenzen bestanden Zukunftsängste und Befürchtungen, keine Arbeitsstelle mehr zu finden. Die Stimmung wurde als eher depressiv verstimmt bis verflacht, bei verminderter affektiver Schwingungsfähigkeit, beschrieben. Überdies wurde ein vermehrter sozialer Rückzug vermerkt (vgl. vorstehend E. 3.8), was indes im Widerspruch steht zur Angabe im Austrittsbericht der Klinik F.___, wonach die Beschwerdeführerin nach und nach wieder zuneh mend soziale Kontakte gepflegt habe (vgl. vorstehend E. 3.7). Selbst wenn sodann im Rahmen der ab dem 18. Juni 2018 durchgeführten tagesklinischen Behand lung in der K.___ eine weitere Stabilisierung eintrat (vgl. vorstehend E. 3.8), so erfolgte die fragliche Behandlung gemäss Angaben der Beschwerdeführerin ins besondere im Hinblick auf die Einhaltung einer Tagesstruktur (Urk. 6/109/3-4, vgl. auch Urk. 6/80/5). Die be han delnde Psychiaterin Dr. D.___ hielt im Verlaufsbericht vom 11. Dezember 2018 dieselbe Diagnose wie im Zeit punkt des Rentenbeginns fest, zusätzlich den Status nach einer mittel schweren depres siven Episode . Sie bezeichnete die aktuelle psychische Situation der Beschwerdeführerin als stabil und bezifferte deren Arbeitsfähigkeit im administrativen/kaufmännischen Bereich mit 4.5 Stunden pro Tag (vgl. vor stehend E. 3.9), was auf der Basis einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden rund 56 % – mithin annähernd der vormaligen Arbeitsfähigkeit von 60 % (vgl. vor stehend E. 4.3.5) – entspricht. Dass dabei zusätzlich eine Verminderung der Leis tungsfähigkeit vorgelegen hätte, erscheint unter Berücksichtigung des Ver laufes des vom 3. Dezember 2018 bis 3. Mai 2019 absolvierten Aufbautrainings bei der Stiftung L.___ (vgl. Gesprächsprotokolle vom 22. November und 7. Dezember 2018 sowie vom 14. Januar, 27. Februar und 28. März 2019 [Urk. 6/88, 6/94, 6/96, 6/98-99] und Abschlussbericht vom 6. Juni 2019 [Urk. 6/103]) nicht als überwiegend wahrscheinlich. Schliesslich trat die Beschwerdeführerin am 6. Mai 2019 beim Schulamt der Stadt Zürich eine 80 %-Anstellung als Schulleitungs sekretärin an (Urk. 6/101). Vor diesem Hintergrund ist gestützt auf die durch eine belastende Situation am Arbeitsplatz ausgelöste und unter dem Eindruck sowohl des abschlägigen Vorbescheids vom 29. November 2017 betreffend Rente (Urk. 6/61) als auch der Kündigung der Arbeitsstelle bei M.___ AG stehende vorübergehende Verschlimmerung des psychischen Gesundheitszustandes mit Hospitalisation in der Klinik F.___ vom 16. März bis 13. Juni 2018 (vgl. Urk. 6/80 S. 2 «aktuelle Beschwerden») nicht auf eine anspruchsrelevante Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit von mindestens drei Monaten Dauer (Art. 88a Abs. 2 IVV) zu schliessen, zumal im Austrittsbericht der Klinik F.___ vom 9. Juli 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 40 % mit zustandsangepass ter Steigerung postuliert wurde. 5.3
Aufgrund des Umstandes, dass eine länger andauernde Verschlechterung des Ge sund heits zustandes
nicht ausgewiesen ist, hat die Beschwerdeführerin seit
1. April 2017 unverändert An spruch auf eine Viertelsrente
(vgl. vorstehend E. 4. 5) . 6. 6.1
Die Beschwerdeführerin bezog ab 3. Dezember 2018 im Rahmen beruflicher Mass nahmen erneut Taggelder (vgl. Urk. 6/90, 6/95), was Auswirkungen auf die auszurichtende Viertelsrente hat, indem der Taggeldanspruch einen bereits ent stan denen Rentenanspruch unter bricht (vgl. vorstehend E. 4.5;
ferner
EVGE 1968 E. 1) . 6.2
Nach Art. 47 Abs. 1 ter IVG wird ein Taggeld grundsätzlich zusätzlich zur Rente aus gerichtet, dieses wird jedoch während der Dauer des Doppelanspruches bei der Durch füh rung von Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen um einen Dreissigstel des Rentenbetrages gekürzt.
Während einer Eingliede rungs mass nahme, die zu einer länger als drei Monate dauernden Taggeldberechtigung führt, wird die Ren ten zahlung unterbrochen. Nach Wegfall des Taggeldanspruch e s lebt die Rente wieder auf,
wobei der
Rentenanspruch
für die Zukunft unter dem Gesichtspunkt der Revision zu erfolgen hat (AHI 1998 179 E.
2–3).
Vorliegend erstreckte sich die Dauer des Taggeldbezuges über eine längere Zeit als drei Monate (vgl. Urk. 6/95), was die Sistierung des Rentenanspruches zur Folge hat. Entsprechend ruhte der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin vo m
1. April 2019 (Ende des dritten vollen Monates, der dem Beginn der Massnahme folgte, vgl. Art. 47 Abs. 1 bis
lit . b IVG; Urk. 6/89) und lebte am 1. Mai 201 9
(Monat, in dem der Taggeldanspruch endete, vgl. Art. 47 Abs. 2 IVG; Urk. 6/104) grundsätzlich wieder auf.
Aufgrund des Doppelanspruches w ährend der Monate Dezember 2018, Januar 2019,
Februar 2019 und März 2019 ist das Taggeld um einen Dreissigstel des Renten betrages zu kürzen (Art. 47 Abs. 1 ter IVG) . 6.3
Die Beschwerdeführerin trat am 6. Mai 2019 eine neue Arbeitsstelle mit einem Pen sum von 80 % an (Urk. 6/101), weshalb ihr die IV-Stelle mitteilte, sie sei ab diesem Zeitpunkt renten aus schliessend eingegliedert (Urk. 6/108) .
Dies wird v on den Parteien nicht bestritten; e ntsprechend hat die Beschwerdeführerin ab
1. Mai 2019 keinen An spruch mehr auf eine Rente der Invalidenversicherung . 7 .
Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführerin vo m
1. April 2017 bis
31. März 2019 Anspruch auf eine Viertelsrente
der Invalidenversicherung hat
(vgl. vorstehend E. 4.5) . Für die Monate Dezember 2018, Januar 2019, Februar 2019 sowie März 2019 sind die Taggelder in Anwendung von Art. 47 Abs. 1 ter IVG um einen Dreissigstel des Rentenbetrages zu kürzen (vgl. vor ste hend E. 6.2) .
Insofern
ist die Beschwerde gutzuheissen.
Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 8 . 8.1
Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 8 00.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen . 8.2
Nach §
34 Abs.
1 des Gesetzes über das Sozi a lversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Be deu tung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Ob sie gens bemes sen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Ist das Quantitative einer Leistung streitig, so rechtfertigt eine « Überklagung » n ach der in Rentenangelegenheiten ergangenen bundesger ichtlichen Recht spre chung
eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das ziffern mässig be stimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand wesentlich beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c; vgl. auch
Urteil des Bun des gerichts 8C_568/2010 vom 3 . Dezember
2010 E. 4.1). Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb die IV-Stelle zu ver pflich ten ist, de r
Beschwerdeführerin eine volle Pro zess ent schä di gung zu be zahlen, welche bei Anwendung des
gerichts üblichen Stun den ansatz es von Fr. 185 .-- (zu züglich M ehrwertsteuer) auf Fr. 1 ’ 8 00.-- (inklusive Barauslagen un d Mehr wert steuer) festzusetzen ist . Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. Januar 2020 insofern abgeändert, als festgestellt
wird, dass die Beschwerdeführerin vom 1. April 2017 bis 31. März 2019 Anspruch auf eine Viertelsrente hat, welche entsprechend den Bestimmungen von Art. 47 IVG zu koordinieren ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Er werbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein glie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliess lich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.
E. 1.2 Im Hinblick auf die Prüfung einer Rentenzusprache holte die IV-Stelle einen medi zi nische n Verlaufsbericht ein (Urk. 6/55) und zog erneut die Akten des Kran ken tag geldversicherers bei (Urk. 6/56). Mit Vorbescheid vom 29. November 2017 stellte sie der Versicherten die Verneinung
eines Rentenanspruches in Aussicht (Urk. 6/61). Dagegen erhob die Versicherte am 18. Dezember 2017 Einwand (Urk. 6/63), welchen sie am 26. Januar 2018 ergänzte (Urk. 6/66).
Aufgrund eines stationären psychiatrischen Aufenthaltes der Versicherten holte die IV-Stelle wei tere medizinische Berichte ein (Urk. 6/80, 6/82, 6/87, 6/93). A m 5. Dezember 2018 er teilte die IV-Stelle Kostengut sprache für ein Aufbautraining (Urk. 6/89, 6/91) und richtete vom 3. Dezember 2018 bis 5. Mai 2019 erneut Tag gelder aus (Urk. 6/90, 6/95, 6/104). Infolge einer Fest an stellung per 6. Mai 2019 (Urk. 6/101) teilte die IV-Stelle der Versicherten am 20. Juni 2019 den Ab bruch des Aufbautrainings mit (Urk. 6/10
4) und gewährte ihr für die An fangs phase der An stellung Unterstützung in Form ein es Job Coaching s (Urk. 6/105, 6/106). Mit Schreiben vom 12. Juli 2019 teilte die IV-Stelle der Ver sicherten den Ab schluss der Arbeitsvermittlung mit (Urk. 6/108).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 11. November 2019 [Urk. 6/114]; Einwand vom 12. Dezember 2019 [Urk. 6/115]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
13. Januar 2020 einen Rentenanspruch
der Versi cherten (Urk. 2 [= Urk. 6/ 118 ]).
E. 1.4 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psy chi schen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE
143
V
418; 143
V
409;
141
V
281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 2.
E. 2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.
28 Abs.
1 des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)
Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be täti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 2.1 Die IV-Stelle stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, bereits im Jahr 2017 sei von einem besserungsfähigen Gesundheitszustand aus gegangen worden, da die Beschwerdeführerin über persönliche Ressourcen, eine gute berufliche Ausbildung sowie über Ressourcen aus dem persönlichen Umfeld ver füg t habe . I m Anschluss an den stationären psychiatrischen Aufenthalt im Jahr 2018 habe sich ihr Gesundheitszustand s tetig verbessert, es bestehe nach wie vor kein erhebliches und länger andauerndes psychiatrisches Leiden. Die Be schwer deführerin arbeite
heute in einem 80 %-Pensum. Folglich sei die Aus übung einer Erwerbstätigkeit wieder rentenausschliessend möglich (Urk. 2). In der Vernehmlassung vom 16. März 2020 hielt die IV-Stelle ergänzend fest, ge mäss der durchgeführten Indi ka torenprüfung liege aus rechtlicher Sicht keine Er werbs unfähigkeit vor (Urk. 5).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin argumentierte demgegenüber, gemäss ihrer be han deln den Psychiaterin habe ab November 2015 bis Ende März 2017 eine vollständige Ar beitsunfähigkeit vorgelegen, welche sich per April 2017 auf eine 40%ige Ar beits unfähigkeit reduziert habe. Die Prognose sei als gut bezeichnet worden. Zu der selben Einschätzung sei der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) gekommen, wel cher ein entsprechendes Belastungsprofil erstellt habe. Prognostisch sei die RAD -Ärztin bei Weiterführung der Behandlung von einer Stabilisierung des Ge sund heits zustandes ausgegangen, so dass innerhalb von einem oder zwei Jahren mit einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit habe gerechnet werden kön ne n . Dessen ungeachtet habe die Beschwerdegegnerin im ersten Vor bescheid auf grund der Indikatorenprüfung das Vorliegen einer relevanten Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit verneint, obwohl weder Aggravation oder Simu lation noch man gelnde Kooperations -, Eingliederungs- oder Behand lungs be reitschaft oder feh lende Konsistenz hinsichtlich der Ein schränkung des Aktivi täts niveaus in sämt lichen Lebensbereichen
vorgelegen hätten . Gute persönliche oder soziale Res sourcen genügten indes nicht, um eine klar diagnostizierte und medi zinisch schlüssig begründete Einschränkung der Ar beits fähigkeit zu ver neinen. Die im April 2017 noch immer vorhandenen er heb lichen Fun ktions ein schrän kungen seien sowohl von ihrer Psychiaterin als auch vom RAD auf den psy chischen Ge sund heitsschaden zurückgeführt worden. Folglich habe sie ab April 2017 An spruch auf eine Viertelsrente; a uch die Kranken tag geld ver siche rung habe die 40%ige Arbeitsunfähigkeit anerkannt und weiterhin Taggelder aus ge richtet. Be stätigt worden sei diese fehlende volle Arbeitsfähigkeit durch den er littenen Ein bruch im Februar 2018, der eine stationäre psychiatrische Be handlung sowie einen mehr monatigen teil stationären Aufenthalt in einer Tages klinik nach sich gezogen habe. Diese gesundheitliche Ver schlechterung sei zu be rücksichtigen und führe ab Mai 2018 bis Februar 2019 zu einer ganzen In va li den rente, wobei die be zogenen Taggelder zu berücksichtigen seien (Urk. 1). 3. 3.1
Die rentenablehnende Verfügung vom 13. Januar 2020 (Urk. 2) begründete die IV-Stelle im Wesentlichen gestützt auf die folgenden medizinischen Unterlagen:
Dr. med. A.___, Praxis B.___, führte in ihrem Bericht vom 17. November 2015 als Dia gnose einen Status nach Episode mit Perseverationen, starrem Blick, Be wusst seins verlust und fraglich motorischen Phänomenen am 6. November 2015, Diffe ren tialdiagnose epileptischer Anfall,
auf (Urk. 6/18 S. 1). 3.2
Vom 14. Dezember 2015 bis 25. Februar 2016 war die Beschwerdeführerin in der K linik C.___ hospitalisiert. Dem Austrittsbericht vom 1. März 2016 sind die folgenden Diagnosen zu entnehmen (Urk. 6/18 S. 6 ff.): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) - Soziale Phobien (ICD-10: F40.1) - Intermenstruelle Blutungen (ICD-10: N92.1)
Die Beschwerdeführerin leide unter leichtem Verfolgungswahn, Stimmenhören, Gedankenkreisen, Ge fühllosigkeit, sei deprimiert, hoffnungslos ängstlich in Be zie hungen, innerlich un ruhig und gereizt und habe ausgeprägte In suffi zienz ge fühle sowie Schuld ge fühle. Sie leide unter Einschlaf -, Konzentrations- und Ge dächt nis störungen, Müdi gkeit, vermindertem Appetit und sei sozial zurück ge zo gen. Sie tanze und bewege sich gern, höre Musik und reise gern, was zurzeit indes brachliege. Im Rahmen der Therapie habe sie sich motiviert und zu verlässig ge zeigt, sich aktiv und verbindlich beteiligt, der Therapieverlauf sei als sehr po sitiv zu beurteilen. Im Ent las sungs zeit punkt hätten sich eine Reduktion der de pres si ven Symptomatik sowie der Abbau der so zialen Ängste gezeigt (Urk. 6/18 S. 8-10). 3. 3
Die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im Bericht vom 4. April 2016 (Urk. 6/20) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: - Verdacht auf polymorphe psychotische Störung (ICD-10: F23.1), derzeit unvollständige Remission mit persistierenden Alterationen
Sie führte aus, die Be schwerde führerin habe be reits in der Ver gangenheit psy chi atrisch-psycho thera peutische Be handlungen in Anspruch ge nommen, von Juli 2014 bis November 2014 in ihr er Praxis . Im Oktober 2015 sei es auf grund einer er neuten mas siven Ver schlech terung des Ge sund heitszustandes infolge von Pro blemen am Arbeitsplatz zu einer not fall mässigen Kon sultation ge kom men und die Beschwerdeführerin habe sich zum Ein tritt in die K linik C.___ ent schlossen. Die dort gestellte Diagnose sei für sie indes nicht mit dem be schrie be nen psy cho patho logischen Befund vereinbar. Seit dem Austritt im Feb ruar 2016 werde die Be handlung ein schliess lich Psy cho phar makotherapie am bu lant durch ge führt. Auch wenn die poly forme psy cho tische Symptomatik noch nicht voll ständig re gre diert sei, habe auf grund der Medi kamente eine deutliche Be ruhi gung statt ge funden. Noch immer persistiere indes eine klare Tendenz zur para noiden Wahrnehmung, die Beschwerdeführerin fühle sich beobachtet, höre noch immer Stimmen, was aber deutlich abgenommen habe, ihr Vertrauen in sich und ihre Mitmenschen sei tief erschüttert, sie fühle sich verletzlich. Sie pflege zwar wieder soziale Kon tak te und traue sich, die ge wohnte Um gebung zu ver lassen, sobald sie alleine sei, werde sie aber von Zukunftssorgen überflutet . Die Prognose hin sicht lich ihrer Arbeits fähigkeit sei gut, zurzeit sei sie indes zu 100 % ar beits un fähig . Es bestünden Ein schränkungen der psy chischen Leistungs fähig keit im kog ni tiven Bereich (Konzentration, Auf merk sam keit), auch seien Durch hal te ver mögen, Ab gren zungs -, Ent schei dungs
- und Gruppen fähig keit sowie die Flexi bilität ein ge schränkt, was mit einer er höh ten Fehlerquote, Ar beits unter brüchen, erhöhter Kon fliktanfälligkeit sowie inter per sonellen Schwie rig keiten ein hergehe. 3. 4
Im Arztbericht vom 2. Februar 2017 (Urk. 6/41) führte Dr. D.___ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit den Status nach polymorpher psy cho tischer Störung (ICD-10: F23.1), derzeit unter Neuroleptika-Medikation fast voll ständig remittiert (mit diskreten Alterationen),
auf und hielt fest, die so ziale Situation sei stabil, die Beschwerdeführerin verfüge über ein stabiles so ziales Netz aus Familie, Freundeskreis und Kollegen. Sie bemühe sich, auf ihre Work-Life-Balance zu achten. Seit dem 1 0. Oktober 2016 absolviere sie ein Arbeitstrai ning, zunächst in einem Pensum von 50 % und seit Januar 2017 in einem solchen von 60 %. Aufgrund der aktuell erreichten Grenze der Be last bar keit könne im Moment nicht mit einer kurzfristigen Steigerung des Ar beits pensums ge rechnet werden; der weitere Verlauf müsse abgewartet werden, um beurteilen zu können, ob sie ihre volle Arbeitsfähigkeit wieder erreichen könne. Bis Ende April 2017 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. 3. 5
Am
15. Juli 2017 (Urk. 6/55) hielt Dr. D.___ fest, bei gleicher Dia g nose best ünden weiterhin eine herabgesetzte psychische Be last bar keit sowie eine ein ge schränkte Leistungsfähigkeit. Das aktuelle Arbeitspensum von 60 % ent spreche der objektiven Einschätzung der Arbeitsfähigkeit; in diesem Um fang be stehe kei ne weitere Einschränkung der Leistungsfähigkeit. 3.6
Unter Einbezug der vorstehend aufgeführten Berichte hielt RAD-Ärztin Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in ihrer Stellungnahme vom 2. August 2017 (Urk. 6/62 S. 3-5) fest, die Be schwerde füh rerin sei von November 2015 bis März 2017 vollständig arbeitsunfähig ge wesen, seit April 2017 sei ihre Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätig keit um 40 % reduziert. 3. 7
Vom 16. März 2018 bis 13. Juni 2018 war die Beschwerdeführerin in der Klinik F.___ hospitalisiert. Dem Austrittsbericht vom 9. Juli 2018 (Urk. 6/80) sind folgende Diagnosen zu entnehmen : - Hauptdiagnose: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel gradige Episode (ICD-10: F33.1) - Nebendiagnosen: Adipositas Grad I sowie HWS-Syndrom
G.___, M. Sc., Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, und Dr. med. H.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, führten aus, die Beschwerdeführerin berichte über depressive Symp tome mit Schlaf
- und Kon zentrations störungen, Energie- und Antriebslosigkeit sowie Ent schei dungs schwie rigkeiten. Der Zustand habe sich mit zunehmendem Druck an der Arbeits stelle deutlich verschlechtert, die Kündigung habe sie zusätzlich de sta bili siert. Sie wirke im Affekt arm und deprimiert, hoffnungslos, innerlich grü belnd und auf die Arbeitssituation fokussiert, im An trieb arm und gehemmt.
Es bestünden aber keine Hinweise auf Zwänge, Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Die Beschwerdeführerin lebe mit ihrem Partner in einer Wohnung, sie habe ein gutes Verhältnis zu ihrer Familie. Sie habe sich im Verlauf e der Therapie zu nehmend offener und zugänglich ge zeigt und wieder vermehrt soziale Kontakte ge pflegt, auch hätten sich die Schlafstörungen deutlich verbessert . Die finanzielle, Arbeits- und Kündigungssituation sei auffallend stark im Zentrum der Behandlung ge stan den, Themen darüber hinaus seien nur schwer zu gänglich ge wesen.
Im Ver laufe habe die Beschwerdeführerin indes einen zunehmend adäquaten Umgang mit ihrer beruflichen und finanziellen Situation gefunden. Sie habe in stabilisier tem Zustand austreten können. In der Austrittswoche sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit, im Anschluss daran von einer 40%igen Arbeits fähig keit mit zustandsangepasster Steigerung auszugehen. 3.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin bezog ab 3. Dezember 2018 im Rahmen beruflicher Mass nahmen erneut Taggelder (vgl. Urk. 6/90, 6/95), was Auswirkungen auf die auszurichtende Viertelsrente hat, indem der Taggeldanspruch einen bereits ent stan denen Rentenanspruch unter bricht (vgl. vorstehend E. 4.5;
ferner
EVGE 1968 E. 1) .
E. 6.2 Nach Art. 47 Abs. 1 ter IVG wird ein Taggeld grundsätzlich zusätzlich zur Rente aus gerichtet, dieses wird jedoch während der Dauer des Doppelanspruches bei der Durch füh rung von Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen um einen Dreissigstel des Rentenbetrages gekürzt.
Während einer Eingliede rungs mass nahme, die zu einer länger als drei Monate dauernden Taggeldberechtigung führt, wird die Ren ten zahlung unterbrochen. Nach Wegfall des Taggeldanspruch e s lebt die Rente wieder auf,
wobei der
Rentenanspruch
für die Zukunft unter dem Gesichtspunkt der Revision zu erfolgen hat (AHI 1998 179 E.
2–3).
Vorliegend erstreckte sich die Dauer des Taggeldbezuges über eine längere Zeit als drei Monate (vgl. Urk. 6/95), was die Sistierung des Rentenanspruches zur Folge hat. Entsprechend ruhte der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin vo m
1. April 2019 (Ende des dritten vollen Monates, der dem Beginn der Massnahme folgte, vgl. Art. 47 Abs. 1 bis
lit . b IVG; Urk. 6/89) und lebte am 1. Mai 201
E. 6.3 Die Beschwerdeführerin trat am 6. Mai 2019 eine neue Arbeitsstelle mit einem Pen sum von 80 % an (Urk. 6/101), weshalb ihr die IV-Stelle mitteilte, sie sei ab diesem Zeitpunkt renten aus schliessend eingegliedert (Urk. 6/108) .
Dies wird v on den Parteien nicht bestritten; e ntsprechend hat die Beschwerdeführerin ab
1. Mai 2019 keinen An spruch mehr auf eine Rente der Invalidenversicherung . 7 .
Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführerin vo m
1. April 2017 bis
31. März 2019 Anspruch auf eine Viertelsrente
der Invalidenversicherung hat
(vgl. vorstehend E. 4.5) . Für die Monate Dezember 2018, Januar 2019, Februar 2019 sowie März 2019 sind die Taggelder in Anwendung von Art. 47 Abs. 1 ter IVG um einen Dreissigstel des Rentenbetrages zu kürzen (vgl. vor ste hend E. 6.2) .
Insofern
ist die Beschwerde gutzuheissen.
Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 8 .
E. 8 Dr. med. I.___ und Dr. phil. J.___, i ntegrierte Psy chi a trie K.___, stellten im Bericht vom 17. Septem ber 2018 (Urk. 6/87) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beits fähig keit : - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (ICD-10: F33.1; richtig: F33.0) seit 2010 - Anamnestisch akut polymorphe psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie seit 2016, Differentialdiagnose Erkrankungen des schizophrenen Krankheitsspektrums (ICD-10: F23.1)
Sie führten aus, die Beschwerdeführerin habe gedanklich leichte Grübel ten den zen, sei ansonsten geordnet im Denken; es lägen keine Hinweise auf höher gradige Defizite im Bereich von Konzentration, Aufmerksamkeit oder Gedächtnis vor, auch nicht auf eine floride psychotische Symptom atik . D ie Beschwerde füh rerin habe Zukunftsängste und Befürchtungen, keine Arbeitsstelle mehr zu fin den, ihre Stimmung sei eher depressiv verstimmt bis verflacht, bei ver min der ter affektiver Schwingungsfähigkeit. Sie gebe einen vermehrten sozialen Rückzug an. Indes habe sie sich im Rahmen der ab 18. Juni 2018 durchgeführten tages kli nischen Be handlung deutlich stabilisieren können . Aktuell sei sie zu 100 % ar beits un fä hig; l angfristig sei bei einer gün stigen Ent wicklung mit einer Teil ar beits fähig keit (50 bis 60 %) zu rechnen, auch wenn im Rah men einer depressiven De kom pen sation bei starken Belastungen die Stabilität fehle . Die Be schwerde füh rerin habe zahlreiche so ziale Kompetenzen, verfüge über Intelligenz und eine gute Aus bil dung, über so ziale Kontakte, eine Partnerschaft, Hobbies sowie Frei zeit be schäf ti gungen und werde wöchentlich von einer psy chia trischen Spitex be treut, wes halb sie parallel zur tagesklinischen Behandlung verhältnismässig gut inte griert sei . S ie sei sehr motiviert und könne im Umfang von vier Stunden pro Tag an einem Auf bau training teil nehmen. 3.
E. 8.1 Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 8 00.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen .
E. 8.2 Nach §
34 Abs.
1 des Gesetzes über das Sozi a lversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Be deu tung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Ob sie gens bemes sen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Ist das Quantitative einer Leistung streitig, so rechtfertigt eine « Überklagung » n ach der in Rentenangelegenheiten ergangenen bundesger ichtlichen Recht spre chung
eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das ziffern mässig be stimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand wesentlich beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c; vgl. auch
Urteil des Bun des gerichts 8C_568/2010 vom 3 . Dezember
2010 E. 4.1). Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb die IV-Stelle zu ver pflich ten ist, de r
Beschwerdeführerin eine volle Pro zess ent schä di gung zu be zahlen, welche bei Anwendung des
gerichts üblichen Stun den ansatz es von Fr. 185 .-- (zu züglich M ehrwertsteuer) auf Fr. 1 ’ 8 00.-- (inklusive Barauslagen un d Mehr wert steuer) festzusetzen ist . Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. Januar 2020 insofern abgeändert, als festgestellt
wird, dass die Beschwerdeführerin vom 1. April 2017 bis 31. März 2019 Anspruch auf eine Viertelsrente hat, welche entsprechend den Bestimmungen von Art. 47 IVG zu koordinieren ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme
E. 9 (Monat, in dem der Taggeldanspruch endete, vgl. Art. 47 Abs. 2 IVG; Urk. 6/104) grundsätzlich wieder auf.
Aufgrund des Doppelanspruches w ährend der Monate Dezember 2018, Januar 2019,
Februar 2019 und März 2019 ist das Taggeld um einen Dreissigstel des Renten betrages zu kürzen (Art. 47 Abs. 1 ter IVG) .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00118
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichterin Senn Gerichtsschreiberin Böhme Urteil vom 1 7. März 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch lic . iur . Y.___ Rechtsdienst Inclusion Handicap Grütlistrasse 20, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Die 1990 geborene X.___ war zuletzt in einem 100 %-Pensum als Sach bearbeiterin Underwriting
MF bei de r
Z.___
AG an ge stellt (Urk. 6/ 14). Über ihre Arbeitgeberin und unter Hinweis auf psychische Prob leme meldete sie sich am 7. Januar 2016 bei der Sozial ver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung (Urk. 6/5) und – im An schluss an das Früherfassungsgespräch vom 13. Januar 2016 (Urk. 6/6) –
am 17. Januar 2016 zum Leistungsbezug an (Urk. 6/8). Die IV-Stelle tätigte beruflich-er werb li che und medizinische Abklärungen (Urk. 6/14, 6/20, 6/41), zog die Akten des Kran ken tag geld ver sicherers bei (Urk. 6/18), erteilte mit Schreiben vom 5. Juli 2016 (Urk. 6/24, 6/26) sowie mit Schreiben vom 11. Oktober 2016 (Urk. 6/34, 6/37) Kosten gut sprache für den ersten und den zweiten Teil der «Ar beits ver mitt lung plus» und richtete Taggelder aus (Urk. 6/34-36, 6/46) .
Infolge einer Fest an stellung per 1. April 2017 (Urk. 6/43) teilte die IV-Stelle der Versicherten am 10. April 2017 mit, mit Ausnahme der Nachbetreuung werde das Arbeitstraining zu gunsten der Fest anstellung ab ge brochen (Urk. 6/46); g leichentags erteilte sie Kosten gut sprache für einen Ein ar beitungszuschuss während 180 Tagen (Urk. 6/47, 6/49). Mit Schreiben vom 6. Juli 2017 teilte die IV-Stelle der Ver si cherten den Abschluss der Arbeits ver mittlung mit (Urk. 6/52). 1.2
Im Hinblick auf die Prüfung einer Rentenzusprache holte die IV-Stelle einen medi zi nische n Verlaufsbericht ein (Urk. 6/55) und zog erneut die Akten des Kran ken tag geldversicherers bei (Urk. 6/56). Mit Vorbescheid vom 29. November 2017 stellte sie der Versicherten die Verneinung
eines Rentenanspruches in Aussicht (Urk. 6/61). Dagegen erhob die Versicherte am 18. Dezember 2017 Einwand (Urk. 6/63), welchen sie am 26. Januar 2018 ergänzte (Urk. 6/66).
Aufgrund eines stationären psychiatrischen Aufenthaltes der Versicherten holte die IV-Stelle wei tere medizinische Berichte ein (Urk. 6/80, 6/82, 6/87, 6/93). A m 5. Dezember 2018 er teilte die IV-Stelle Kostengut sprache für ein Aufbautraining (Urk. 6/89, 6/91) und richtete vom 3. Dezember 2018 bis 5. Mai 2019 erneut Tag gelder aus (Urk. 6/90, 6/95, 6/104). Infolge einer Fest an stellung per 6. Mai 2019 (Urk. 6/101) teilte die IV-Stelle der Versicherten am 20. Juni 2019 den Ab bruch des Aufbautrainings mit (Urk. 6/10
4) und gewährte ihr für die An fangs phase der An stellung Unterstützung in Form ein es Job Coaching s (Urk. 6/105, 6/106). Mit Schreiben vom 12. Juli 2019 teilte die IV-Stelle der Ver sicherten den Ab schluss der Arbeitsvermittlung mit (Urk. 6/108).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 11. November 2019 [Urk. 6/114]; Einwand vom 12. Dezember 2019 [Urk. 6/115]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
13. Januar 2020 einen Rentenanspruch
der Versi cherten (Urk. 2 [= Urk. 6/ 118 ]). 2.
Gegen die Verfügung vom 13. Januar 2020 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Ein gabe vom 11. Februar 2020 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der an gefoch tenen Verfügung, die Zusprechung einer Viertelsrente vo n
1. April 2017 bis 30. April 2018 sowie die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente vo m
1. Mai 2018 bis 28. Februar 2019, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Be schwerde ant wort vom 16. März 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. März 2020 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Er werbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein glie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliess lich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.
28 Abs.
1 des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)
Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be täti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem struk tu rierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diag nostischen Ein ordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungs grundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu er bringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE
141
V
281 E. 3.7.2; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.4
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psy chi schen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE
143
V
418; 143
V
409;
141
V
281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 2. 2.1
Die IV-Stelle stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, bereits im Jahr 2017 sei von einem besserungsfähigen Gesundheitszustand aus gegangen worden, da die Beschwerdeführerin über persönliche Ressourcen, eine gute berufliche Ausbildung sowie über Ressourcen aus dem persönlichen Umfeld ver füg t habe . I m Anschluss an den stationären psychiatrischen Aufenthalt im Jahr 2018 habe sich ihr Gesundheitszustand s tetig verbessert, es bestehe nach wie vor kein erhebliches und länger andauerndes psychiatrisches Leiden. Die Be schwer deführerin arbeite
heute in einem 80 %-Pensum. Folglich sei die Aus übung einer Erwerbstätigkeit wieder rentenausschliessend möglich (Urk. 2). In der Vernehmlassung vom 16. März 2020 hielt die IV-Stelle ergänzend fest, ge mäss der durchgeführten Indi ka torenprüfung liege aus rechtlicher Sicht keine Er werbs unfähigkeit vor (Urk. 5). 2.2
Die Beschwerdeführerin argumentierte demgegenüber, gemäss ihrer be han deln den Psychiaterin habe ab November 2015 bis Ende März 2017 eine vollständige Ar beitsunfähigkeit vorgelegen, welche sich per April 2017 auf eine 40%ige Ar beits unfähigkeit reduziert habe. Die Prognose sei als gut bezeichnet worden. Zu der selben Einschätzung sei der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) gekommen, wel cher ein entsprechendes Belastungsprofil erstellt habe. Prognostisch sei die RAD -Ärztin bei Weiterführung der Behandlung von einer Stabilisierung des Ge sund heits zustandes ausgegangen, so dass innerhalb von einem oder zwei Jahren mit einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit habe gerechnet werden kön ne n . Dessen ungeachtet habe die Beschwerdegegnerin im ersten Vor bescheid auf grund der Indikatorenprüfung das Vorliegen einer relevanten Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit verneint, obwohl weder Aggravation oder Simu lation noch man gelnde Kooperations -, Eingliederungs- oder Behand lungs be reitschaft oder feh lende Konsistenz hinsichtlich der Ein schränkung des Aktivi täts niveaus in sämt lichen Lebensbereichen
vorgelegen hätten . Gute persönliche oder soziale Res sourcen genügten indes nicht, um eine klar diagnostizierte und medi zinisch schlüssig begründete Einschränkung der Ar beits fähigkeit zu ver neinen. Die im April 2017 noch immer vorhandenen er heb lichen Fun ktions ein schrän kungen seien sowohl von ihrer Psychiaterin als auch vom RAD auf den psy chischen Ge sund heitsschaden zurückgeführt worden. Folglich habe sie ab April 2017 An spruch auf eine Viertelsrente; a uch die Kranken tag geld ver siche rung habe die 40%ige Arbeitsunfähigkeit anerkannt und weiterhin Taggelder aus ge richtet. Be stätigt worden sei diese fehlende volle Arbeitsfähigkeit durch den er littenen Ein bruch im Februar 2018, der eine stationäre psychiatrische Be handlung sowie einen mehr monatigen teil stationären Aufenthalt in einer Tages klinik nach sich gezogen habe. Diese gesundheitliche Ver schlechterung sei zu be rücksichtigen und führe ab Mai 2018 bis Februar 2019 zu einer ganzen In va li den rente, wobei die be zogenen Taggelder zu berücksichtigen seien (Urk. 1). 3. 3.1
Die rentenablehnende Verfügung vom 13. Januar 2020 (Urk. 2) begründete die IV-Stelle im Wesentlichen gestützt auf die folgenden medizinischen Unterlagen:
Dr. med. A.___, Praxis B.___, führte in ihrem Bericht vom 17. November 2015 als Dia gnose einen Status nach Episode mit Perseverationen, starrem Blick, Be wusst seins verlust und fraglich motorischen Phänomenen am 6. November 2015, Diffe ren tialdiagnose epileptischer Anfall,
auf (Urk. 6/18 S. 1). 3.2
Vom 14. Dezember 2015 bis 25. Februar 2016 war die Beschwerdeführerin in der K linik C.___ hospitalisiert. Dem Austrittsbericht vom 1. März 2016 sind die folgenden Diagnosen zu entnehmen (Urk. 6/18 S. 6 ff.): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) - Soziale Phobien (ICD-10: F40.1) - Intermenstruelle Blutungen (ICD-10: N92.1)
Die Beschwerdeführerin leide unter leichtem Verfolgungswahn, Stimmenhören, Gedankenkreisen, Ge fühllosigkeit, sei deprimiert, hoffnungslos ängstlich in Be zie hungen, innerlich un ruhig und gereizt und habe ausgeprägte In suffi zienz ge fühle sowie Schuld ge fühle. Sie leide unter Einschlaf -, Konzentrations- und Ge dächt nis störungen, Müdi gkeit, vermindertem Appetit und sei sozial zurück ge zo gen. Sie tanze und bewege sich gern, höre Musik und reise gern, was zurzeit indes brachliege. Im Rahmen der Therapie habe sie sich motiviert und zu verlässig ge zeigt, sich aktiv und verbindlich beteiligt, der Therapieverlauf sei als sehr po sitiv zu beurteilen. Im Ent las sungs zeit punkt hätten sich eine Reduktion der de pres si ven Symptomatik sowie der Abbau der so zialen Ängste gezeigt (Urk. 6/18 S. 8-10). 3. 3
Die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im Bericht vom 4. April 2016 (Urk. 6/20) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: - Verdacht auf polymorphe psychotische Störung (ICD-10: F23.1), derzeit unvollständige Remission mit persistierenden Alterationen
Sie führte aus, die Be schwerde führerin habe be reits in der Ver gangenheit psy chi atrisch-psycho thera peutische Be handlungen in Anspruch ge nommen, von Juli 2014 bis November 2014 in ihr er Praxis . Im Oktober 2015 sei es auf grund einer er neuten mas siven Ver schlech terung des Ge sund heitszustandes infolge von Pro blemen am Arbeitsplatz zu einer not fall mässigen Kon sultation ge kom men und die Beschwerdeführerin habe sich zum Ein tritt in die K linik C.___ ent schlossen. Die dort gestellte Diagnose sei für sie indes nicht mit dem be schrie be nen psy cho patho logischen Befund vereinbar. Seit dem Austritt im Feb ruar 2016 werde die Be handlung ein schliess lich Psy cho phar makotherapie am bu lant durch ge führt. Auch wenn die poly forme psy cho tische Symptomatik noch nicht voll ständig re gre diert sei, habe auf grund der Medi kamente eine deutliche Be ruhi gung statt ge funden. Noch immer persistiere indes eine klare Tendenz zur para noiden Wahrnehmung, die Beschwerdeführerin fühle sich beobachtet, höre noch immer Stimmen, was aber deutlich abgenommen habe, ihr Vertrauen in sich und ihre Mitmenschen sei tief erschüttert, sie fühle sich verletzlich. Sie pflege zwar wieder soziale Kon tak te und traue sich, die ge wohnte Um gebung zu ver lassen, sobald sie alleine sei, werde sie aber von Zukunftssorgen überflutet . Die Prognose hin sicht lich ihrer Arbeits fähigkeit sei gut, zurzeit sei sie indes zu 100 % ar beits un fähig . Es bestünden Ein schränkungen der psy chischen Leistungs fähig keit im kog ni tiven Bereich (Konzentration, Auf merk sam keit), auch seien Durch hal te ver mögen, Ab gren zungs -, Ent schei dungs
- und Gruppen fähig keit sowie die Flexi bilität ein ge schränkt, was mit einer er höh ten Fehlerquote, Ar beits unter brüchen, erhöhter Kon fliktanfälligkeit sowie inter per sonellen Schwie rig keiten ein hergehe. 3. 4
Im Arztbericht vom 2. Februar 2017 (Urk. 6/41) führte Dr. D.___ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit den Status nach polymorpher psy cho tischer Störung (ICD-10: F23.1), derzeit unter Neuroleptika-Medikation fast voll ständig remittiert (mit diskreten Alterationen),
auf und hielt fest, die so ziale Situation sei stabil, die Beschwerdeführerin verfüge über ein stabiles so ziales Netz aus Familie, Freundeskreis und Kollegen. Sie bemühe sich, auf ihre Work-Life-Balance zu achten. Seit dem 1 0. Oktober 2016 absolviere sie ein Arbeitstrai ning, zunächst in einem Pensum von 50 % und seit Januar 2017 in einem solchen von 60 %. Aufgrund der aktuell erreichten Grenze der Be last bar keit könne im Moment nicht mit einer kurzfristigen Steigerung des Ar beits pensums ge rechnet werden; der weitere Verlauf müsse abgewartet werden, um beurteilen zu können, ob sie ihre volle Arbeitsfähigkeit wieder erreichen könne. Bis Ende April 2017 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. 3. 5
Am
15. Juli 2017 (Urk. 6/55) hielt Dr. D.___ fest, bei gleicher Dia g nose best ünden weiterhin eine herabgesetzte psychische Be last bar keit sowie eine ein ge schränkte Leistungsfähigkeit. Das aktuelle Arbeitspensum von 60 % ent spreche der objektiven Einschätzung der Arbeitsfähigkeit; in diesem Um fang be stehe kei ne weitere Einschränkung der Leistungsfähigkeit. 3.6
Unter Einbezug der vorstehend aufgeführten Berichte hielt RAD-Ärztin Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in ihrer Stellungnahme vom 2. August 2017 (Urk. 6/62 S. 3-5) fest, die Be schwerde füh rerin sei von November 2015 bis März 2017 vollständig arbeitsunfähig ge wesen, seit April 2017 sei ihre Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätig keit um 40 % reduziert. 3. 7
Vom 16. März 2018 bis 13. Juni 2018 war die Beschwerdeführerin in der Klinik F.___ hospitalisiert. Dem Austrittsbericht vom 9. Juli 2018 (Urk. 6/80) sind folgende Diagnosen zu entnehmen : - Hauptdiagnose: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel gradige Episode (ICD-10: F33.1) - Nebendiagnosen: Adipositas Grad I sowie HWS-Syndrom
G.___, M. Sc., Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, und Dr. med. H.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, führten aus, die Beschwerdeführerin berichte über depressive Symp tome mit Schlaf
- und Kon zentrations störungen, Energie- und Antriebslosigkeit sowie Ent schei dungs schwie rigkeiten. Der Zustand habe sich mit zunehmendem Druck an der Arbeits stelle deutlich verschlechtert, die Kündigung habe sie zusätzlich de sta bili siert. Sie wirke im Affekt arm und deprimiert, hoffnungslos, innerlich grü belnd und auf die Arbeitssituation fokussiert, im An trieb arm und gehemmt.
Es bestünden aber keine Hinweise auf Zwänge, Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Die Beschwerdeführerin lebe mit ihrem Partner in einer Wohnung, sie habe ein gutes Verhältnis zu ihrer Familie. Sie habe sich im Verlauf e der Therapie zu nehmend offener und zugänglich ge zeigt und wieder vermehrt soziale Kontakte ge pflegt, auch hätten sich die Schlafstörungen deutlich verbessert . Die finanzielle, Arbeits- und Kündigungssituation sei auffallend stark im Zentrum der Behandlung ge stan den, Themen darüber hinaus seien nur schwer zu gänglich ge wesen.
Im Ver laufe habe die Beschwerdeführerin indes einen zunehmend adäquaten Umgang mit ihrer beruflichen und finanziellen Situation gefunden. Sie habe in stabilisier tem Zustand austreten können. In der Austrittswoche sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit, im Anschluss daran von einer 40%igen Arbeits fähig keit mit zustandsangepasster Steigerung auszugehen. 3. 8
Dr. med. I.___ und Dr. phil. J.___, i ntegrierte Psy chi a trie K.___, stellten im Bericht vom 17. Septem ber 2018 (Urk. 6/87) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beits fähig keit : - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (ICD-10: F33.1; richtig: F33.0) seit 2010 - Anamnestisch akut polymorphe psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie seit 2016, Differentialdiagnose Erkrankungen des schizophrenen Krankheitsspektrums (ICD-10: F23.1)
Sie führten aus, die Beschwerdeführerin habe gedanklich leichte Grübel ten den zen, sei ansonsten geordnet im Denken; es lägen keine Hinweise auf höher gradige Defizite im Bereich von Konzentration, Aufmerksamkeit oder Gedächtnis vor, auch nicht auf eine floride psychotische Symptom atik . D ie Beschwerde füh rerin habe Zukunftsängste und Befürchtungen, keine Arbeitsstelle mehr zu fin den, ihre Stimmung sei eher depressiv verstimmt bis verflacht, bei ver min der ter affektiver Schwingungsfähigkeit. Sie gebe einen vermehrten sozialen Rückzug an. Indes habe sie sich im Rahmen der ab 18. Juni 2018 durchgeführten tages kli nischen Be handlung deutlich stabilisieren können . Aktuell sei sie zu 100 % ar beits un fä hig; l angfristig sei bei einer gün stigen Ent wicklung mit einer Teil ar beits fähig keit (50 bis 60 %) zu rechnen, auch wenn im Rah men einer depressiven De kom pen sation bei starken Belastungen die Stabilität fehle . Die Be schwerde füh rerin habe zahlreiche so ziale Kompetenzen, verfüge über Intelligenz und eine gute Aus bil dung, über so ziale Kontakte, eine Partnerschaft, Hobbies sowie Frei zeit be schäf ti gungen und werde wöchentlich von einer psy chia trischen Spitex be treut, wes halb sie parallel zur tagesklinischen Behandlung verhältnismässig gut inte griert sei . S ie sei sehr motiviert und könne im Umfang von vier Stunden pro Tag an einem Auf bau training teil nehmen. 3. 9
Im Verlaufsbericht vom 11. Dezember 2018 (Urk. 6/93) führte Dr. D.___ schliesslich aus, die psychische Krise im Frühling 2018 habe ambulant nicht mehr aufgefangen werden können, weshalb eine stationäre Behandlung er for derlich gewesen sei. Nach dem Austritt sei die Behandlung im intensiven teil stationären Rahmen fortgesetzt worden, womit die gewünschte Stabilität wieder habe erlangt werden können. Es imponierten bei derselben Diagnose sowie bei einem Status nach einer mittelschweren depressiven Episode (ICD-10: F33.2) im Frühling 2018 auf der psy cho pathologischen Ebene noch diskrete kognitive Beeinträchtigungen im Sinne von Kon zen tra tions schwächen bei komplexen Auf gaben und/oder unter Leis tungs druck und herab ge setzter psychischer Leistungs fähigkeit mit schneller Er schöpfung. Im Umfang von täglich viereinhalb Stunden sei die Be schwerde füh rerin aktuell belastbar im administrativen-kaufmännischen Bereich. Ob eine Verminderung der Leistungsfähigkeit bestehe, könne sie nicht beantworten; dies werde aktuell in der Stiftung L.___ abgeklärt. 4. 4.1
Zu prüfen ist, ob die IV-Stelle den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine In va liden rente zu Recht verneint hat. 4.2
Soweit die IV-Stelle d en Anspruch auf eine Viertelsrente ab 1. April 2017 mit dem Argument
verneinte, leichte bis mittelgradige Störungen aus dem depres si ven For men kreis seien in der Regel therapierbar und führten zu keiner Ein schrän kung der Arbeits fähigkeit (Urk. 6/62 S. 5-7), kann ihr nicht gefolgt werden, zumal sie dies nicht näher begründete, sondern sich dabei wohl irrtümlich auf die bereits seit einiger Zeit (genauer seit 30. November 2017) geänderte Recht sprechung des Bundes gerichts stützte (vgl. BGE 143 V 409).
Dessen ungeachtet ist unter Vornahme einer Indikatorenprüfung (vgl. vorstehend E. 1.4) festzustellen, ob die IV-Stelle zu Recht von der ab April 2017 attestierten 40%igen Ar beits unfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. vorstehend E. 3.5 und 3.6) abwich . 4. 3 4.3.1
Hinsichtlich des Komplexes «Gesundheitsschädigung» respektive der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde ist festzuhalten, dass sich die depressive Sym p to matik im Rahmen der Therapie in der K linik C.___ reduziert sowie die sozialen Ängste abgebaut haben
(vgl. vorstehend E. 3.2). Die von Dr. D.___
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte poly morphe psychotische Störung ist fast voll ständig re mittiert; die Ein schrän kun gen der psy chischen Leistungs fähig keit im kog ni tiven Bereich, des Durch hal te ver mögens, der Ab gren zungs -, Ent schei dungs
- und Gruppen fähig keit sowie der Flexi bilität gehen
mit einer um 40 % eingeschränkten Arbeits fähigkeit einher (vgl. vorstehend E. 3.3-3. 6). Vor diesem Hintergrund erweist sich der Indikator der diagnoserelevanten Befunde damit als leichtgradig ausgeprägt.
Bezüglich des Indikators «Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resis tenz » ist anzumerken, dass sich die Beschwerdeführerin in stationäre Behandlung be gab, nach welcher sich ihr Zustand verbesserte. Darüber hinaus steht sie in regel mäs siger am bu lanter Behandlung mit Neurol eptika-Medikation, welche zu einer Be ruhigung der Symptomatik ge führt haben (vgl. vorstehend E. 3.2-3.4) . RAD-Ärztin Dr. E.___ ging davon aus, dass sich der Gesundheitszustand durch die Fort führung der be reits eta blier ten Be hand lung weiter stabilisieren könne (Urk. 6/62 S. 5), weshalb von keiner Be hand lungs resis tenz auszugehen ist. Die Ein gliederungsmassnahmen kon nten zugunsten einer Fest anstellung ab ge brochen werden (Urk. 6/46 und 6/52); im Rahmen dieser Massnahmen zeigte sich die Beschwerdeführerin sehr moti viert (Urk. 6/33, 6/40, 6/51) .
Komorbiditäten liegen bei der Beschwerdeführerin keine vor. 4.3.2
Zum Komplex «Persönlichkeit» ist anzumerken, dass bei der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte für eine ressourcenhemmende Persönlichkeit vorliegen. 4.3.3
Hinsichtlich des Komplexes «Sozialer Kontext» ist festzuhalten, dass die Be schwer deführerin über ein stabiles soziales Netz mit Familie, Freunden und Kol le gen verfügt und sich bemüht, auf ihre Work-Life-Balance zu achten (vgl. vor stehend E. 3.4 und 3.5). 4.3.4
Im Rahmen der beweisrechtlich relevante n Kategorie der «Konsistenz» ist von kei nen Inkonsistenzen auszugehen, zumal Dr. D.___ nach einge tre tener Besserung des Gesundheitszustandes festhielt, die Beschwerdeführerin pfle ge wieder soziale Kontakte und traue sich, die gewohnte Umgebung zu ver lassen (vgl. vorstehend E. 3.3) . Hinweise auf eine n fehlenden Leidensdruck oder man gel hafte Medikamenteneinnahme bestehen keine,
zumal die Be schwerde führe rin in regelmässiger, wöchentlicher bis zweiwöchentlicher ambulanter Behandlung mit Psychopharmakotherapie steht und sich, gemäss Dr. D.___,
auf grund der Medikamente eine Beruhigung der Sym pto matik ergeben habe (vgl. vor stehend E. 3. 3; vgl. auch Urk. 6/20 S. 3) . 4.3.5
In Anbetracht der leichtgradig ausgeprägten Befunde, d er unauffälligen Per sön lich keit, der vorhandenen Ressourcen sowie der vorhandenen Konsistenz lässt sich die von Dr. D.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 40 % in an ge stammter und an ge passter Tätig keit ab April 2017 mit Blick auf die Stand ard indikatoren nachvollziehen, zumal die Mehrheit der Indikatoren für eine Ein schränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit spricht . 4. 4 4.4.1
Zu prüfen ist weiter, wie sich diese Arbeitsunfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 4.4.2
Bei er werbs tätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus ge glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Ein kommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er werbs ein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen über gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad be stimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Ein kommens ver gleichs; BGE
130 V 343 E. 3.4.2; 128 V 29 E. 1). 4.4.3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kom mens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Er fahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 139 V
28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1).
Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist auf den von der Beschwerde füh rerin zuletzt erzielten effektiven Jahreslohn abzustellen. Die Be schwerde fü hrerin arbeitete zuletzt bei der
Z.___ AG und verdiente im Jahr 2015 Fr. 66'240.-- (Urk. 6/14 S. 2), wodurch unter Be rück sich ti gung der Nomi nal lohn entwicklung bis ins massgebliche Jahr 2017 (0.7 % im Jahr 2016 und 0.4 % im Jahr 2017; vgl. Bundesamt für Statistik, Nominal lohn index 2009-2011) ein Vali deneinkommen von Fr. 66'970.50 resultiert. 4.4.4
Auch wenn f ür die Bestimmung des In va liden ein kommens nach der Recht spre chung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundes amt für Statistik periodisch heraus gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) he ran ge zogen werden können (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5 .2; 129 V 472 E. 4.2.1), so ist deren Verwendung subsidiär .
D eren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkom mens auf grund und nach Mass gabe der kon kre ten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reich muth,
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Art. 28a N 55 und 89).
Vorliegend war d ie Beschwerdeführerin ab April 2017 bei der M.___ AG tätig, weshalb sich ein Abstellen auf die konkreten Gegebenheiten recht fertigt. Sie verdiente in einem 60 %-Pensum Fr. 36'000.-- (Urk. 6/43), was zugleich einem Invalideneinkommen von Fr. 36'000.-- entspricht. 4 .4.5
Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen (Valideneinkommen Fr. 66'970.50; Invalideneinkommen Fr. 36'000.--) resultiert vorliegend eine Er werbs einbusse von Fr. 30'970.50, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 46 % entspricht (vgl. vorstehend E. 1.2). 4.5
Der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin entstand gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungs anspruches (Anmeldung vom 17. Januar 2016; Urk. 6/8) sowie nach Ablauf des sogenannten Wartejahres (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG; aktenkundige Arbeitsun fä hig keit ohne wesentlichen Unterbruch gemäss Art. 29 ter der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] seit
3. November 2015, vgl. Urk. 6/8 S. 4; vgl. auch Urk. 6/56 S. 101), mithin frühestens am 2. Novem ber 201 6. Allerdings ist zu beachten, dass nach Art. 29 Abs. 2 IVG ein Rentenanspruch nicht
entsteht, solange die ver sicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann; dementsprechend stehen Taggeld zahlungen der Entstehung eines Rentenanspru ches entgegen oder unterbrechen diesen (vgl. Meyer/ Reichmuth, a.a.O., Art. 29 N 11 f.). Die Beschwerdeführerin bezog bis 31. März 2017 im Rahmen der beruf lichen Massnahmen IV- Taggelder (Urk. 6/46). Angesichts dieses Umstandes ent stand der Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 2 IVG folglich erst am 1. April 201 7. Ab diesem Zeitpunkt hat sie Anspruch auf eine Viertelsrente (vgl. vorste hend E. 1.2).
5. 5 .1
Es bleibt zu prüfen, wie sich die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Ver schlechterung ihres Gesundheitszustandes ab Februar 2018 auswirkt (vgl. vor ste hend E. 2.2). Diesbezüglich finden die revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88 bis Abs. 2 IVV analog Anwendung (BGE 109 V 125 E. 4a und 4b; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, a.a.O., Art. 29 N 10) . Ob die Vo raussetzungen für eine Heraufsetzung der Rente gegeben sind, beruht dabei auf einem Vergleich der zeitlich massgeblichen Sachverhalte, was bedeutet, dass der Sachverhalt zum Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen anlässlich der He raufsetzung der Rente zu vergleichen ist (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hin weisen; vgl. statt vieler Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis) . Die Ver än de rung der Verhältnisse muss dabei erheblich, mithin hinsichtlich der Aus wir kun gen auf den Invaliditätsgrad rentenwirksam sein (BGE 130 V 343 E. 3.5.2) .
Zu berücksichtigen ist e ine anspruchsrelevante Verschlechterung der Er werbs fä hig keit, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate ange dauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV; statt vieler BGE 121 V 264 E. 6b/ dd). 5.2
Ein Vergleich der Sachverhalte im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruches sowie im Zeitpunkt der geltend gemachten gesundheitlichen Verschlechterung lässt auf keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes schlie s sen. So diagnostizierten sowohl die K linik C.___
als auch die Klinik F.___ eine rezidivierende de pressive Störung, gegenwärtig mittel gra dige Episode, welche bereits beim Austritt aus den Kliniken als sta bi li siert res pek tive als reduziert beschrieben wurde (vgl. vorstehend E. 3.2 und E. 3.7). Im An schluss an den stationären Auf ent halt in der F.___
wurde im Rahmen der teil stationären Be handlung in der K.___
denn auch eine rezi divierende depressive Störung, gegen wärtig leichtgradige Episode (ICD-10: F33.0) seit 2010 dia gnos ti ziert und fest ge halten, es lägen keine Hinweise auf höhergradige Defi zite im Bereich von Kon zen tration, Auf merksamkeit oder Gedächtnis vor. Nebst leichten Grübeltendenzen bestanden Zukunftsängste und Befürchtungen, keine Arbeitsstelle mehr zu finden. Die Stimmung wurde als eher depressiv verstimmt bis verflacht, bei verminderter affektiver Schwingungsfähigkeit, beschrieben. Überdies wurde ein vermehrter sozialer Rückzug vermerkt (vgl. vorstehend E. 3.8), was indes im Widerspruch steht zur Angabe im Austrittsbericht der Klinik F.___, wonach die Beschwerdeführerin nach und nach wieder zuneh mend soziale Kontakte gepflegt habe (vgl. vorstehend E. 3.7). Selbst wenn sodann im Rahmen der ab dem 18. Juni 2018 durchgeführten tagesklinischen Behand lung in der K.___ eine weitere Stabilisierung eintrat (vgl. vorstehend E. 3.8), so erfolgte die fragliche Behandlung gemäss Angaben der Beschwerdeführerin ins besondere im Hinblick auf die Einhaltung einer Tagesstruktur (Urk. 6/109/3-4, vgl. auch Urk. 6/80/5). Die be han delnde Psychiaterin Dr. D.___ hielt im Verlaufsbericht vom 11. Dezember 2018 dieselbe Diagnose wie im Zeit punkt des Rentenbeginns fest, zusätzlich den Status nach einer mittel schweren depres siven Episode . Sie bezeichnete die aktuelle psychische Situation der Beschwerdeführerin als stabil und bezifferte deren Arbeitsfähigkeit im administrativen/kaufmännischen Bereich mit 4.5 Stunden pro Tag (vgl. vor stehend E. 3.9), was auf der Basis einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden rund 56 % – mithin annähernd der vormaligen Arbeitsfähigkeit von 60 % (vgl. vor stehend E. 4.3.5) – entspricht. Dass dabei zusätzlich eine Verminderung der Leis tungsfähigkeit vorgelegen hätte, erscheint unter Berücksichtigung des Ver laufes des vom 3. Dezember 2018 bis 3. Mai 2019 absolvierten Aufbautrainings bei der Stiftung L.___ (vgl. Gesprächsprotokolle vom 22. November und 7. Dezember 2018 sowie vom 14. Januar, 27. Februar und 28. März 2019 [Urk. 6/88, 6/94, 6/96, 6/98-99] und Abschlussbericht vom 6. Juni 2019 [Urk. 6/103]) nicht als überwiegend wahrscheinlich. Schliesslich trat die Beschwerdeführerin am 6. Mai 2019 beim Schulamt der Stadt Zürich eine 80 %-Anstellung als Schulleitungs sekretärin an (Urk. 6/101). Vor diesem Hintergrund ist gestützt auf die durch eine belastende Situation am Arbeitsplatz ausgelöste und unter dem Eindruck sowohl des abschlägigen Vorbescheids vom 29. November 2017 betreffend Rente (Urk. 6/61) als auch der Kündigung der Arbeitsstelle bei M.___ AG stehende vorübergehende Verschlimmerung des psychischen Gesundheitszustandes mit Hospitalisation in der Klinik F.___ vom 16. März bis 13. Juni 2018 (vgl. Urk. 6/80 S. 2 «aktuelle Beschwerden») nicht auf eine anspruchsrelevante Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit von mindestens drei Monaten Dauer (Art. 88a Abs. 2 IVV) zu schliessen, zumal im Austrittsbericht der Klinik F.___ vom 9. Juli 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 40 % mit zustandsangepass ter Steigerung postuliert wurde. 5.3
Aufgrund des Umstandes, dass eine länger andauernde Verschlechterung des Ge sund heits zustandes
nicht ausgewiesen ist, hat die Beschwerdeführerin seit
1. April 2017 unverändert An spruch auf eine Viertelsrente
(vgl. vorstehend E. 4. 5) . 6. 6.1
Die Beschwerdeführerin bezog ab 3. Dezember 2018 im Rahmen beruflicher Mass nahmen erneut Taggelder (vgl. Urk. 6/90, 6/95), was Auswirkungen auf die auszurichtende Viertelsrente hat, indem der Taggeldanspruch einen bereits ent stan denen Rentenanspruch unter bricht (vgl. vorstehend E. 4.5;
ferner
EVGE 1968 E. 1) . 6.2
Nach Art. 47 Abs. 1 ter IVG wird ein Taggeld grundsätzlich zusätzlich zur Rente aus gerichtet, dieses wird jedoch während der Dauer des Doppelanspruches bei der Durch füh rung von Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen um einen Dreissigstel des Rentenbetrages gekürzt.
Während einer Eingliede rungs mass nahme, die zu einer länger als drei Monate dauernden Taggeldberechtigung führt, wird die Ren ten zahlung unterbrochen. Nach Wegfall des Taggeldanspruch e s lebt die Rente wieder auf,
wobei der
Rentenanspruch
für die Zukunft unter dem Gesichtspunkt der Revision zu erfolgen hat (AHI 1998 179 E.
2–3).
Vorliegend erstreckte sich die Dauer des Taggeldbezuges über eine längere Zeit als drei Monate (vgl. Urk. 6/95), was die Sistierung des Rentenanspruches zur Folge hat. Entsprechend ruhte der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin vo m
1. April 2019 (Ende des dritten vollen Monates, der dem Beginn der Massnahme folgte, vgl. Art. 47 Abs. 1 bis
lit . b IVG; Urk. 6/89) und lebte am 1. Mai 201 9
(Monat, in dem der Taggeldanspruch endete, vgl. Art. 47 Abs. 2 IVG; Urk. 6/104) grundsätzlich wieder auf.
Aufgrund des Doppelanspruches w ährend der Monate Dezember 2018, Januar 2019,
Februar 2019 und März 2019 ist das Taggeld um einen Dreissigstel des Renten betrages zu kürzen (Art. 47 Abs. 1 ter IVG) . 6.3
Die Beschwerdeführerin trat am 6. Mai 2019 eine neue Arbeitsstelle mit einem Pen sum von 80 % an (Urk. 6/101), weshalb ihr die IV-Stelle mitteilte, sie sei ab diesem Zeitpunkt renten aus schliessend eingegliedert (Urk. 6/108) .
Dies wird v on den Parteien nicht bestritten; e ntsprechend hat die Beschwerdeführerin ab
1. Mai 2019 keinen An spruch mehr auf eine Rente der Invalidenversicherung . 7 .
Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführerin vo m
1. April 2017 bis
31. März 2019 Anspruch auf eine Viertelsrente
der Invalidenversicherung hat
(vgl. vorstehend E. 4.5) . Für die Monate Dezember 2018, Januar 2019, Februar 2019 sowie März 2019 sind die Taggelder in Anwendung von Art. 47 Abs. 1 ter IVG um einen Dreissigstel des Rentenbetrages zu kürzen (vgl. vor ste hend E. 6.2) .
Insofern
ist die Beschwerde gutzuheissen.
Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 8 . 8.1
Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 8 00.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen . 8.2
Nach §
34 Abs.
1 des Gesetzes über das Sozi a lversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Be deu tung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Ob sie gens bemes sen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Ist das Quantitative einer Leistung streitig, so rechtfertigt eine « Überklagung » n ach der in Rentenangelegenheiten ergangenen bundesger ichtlichen Recht spre chung
eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das ziffern mässig be stimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand wesentlich beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c; vgl. auch
Urteil des Bun des gerichts 8C_568/2010 vom 3 . Dezember
2010 E. 4.1). Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb die IV-Stelle zu ver pflich ten ist, de r
Beschwerdeführerin eine volle Pro zess ent schä di gung zu be zahlen, welche bei Anwendung des
gerichts üblichen Stun den ansatz es von Fr. 185 .-- (zu züglich M ehrwertsteuer) auf Fr. 1 ’ 8 00.-- (inklusive Barauslagen un d Mehr wert steuer) festzusetzen ist . Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. Januar 2020 insofern abgeändert, als festgestellt
wird, dass die Beschwerdeführerin vom 1. April 2017 bis 31. März 2019 Anspruch auf eine Viertelsrente hat, welche entsprechend den Bestimmungen von Art. 47 IVG zu koordinieren ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme