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IV.2020.00117

Gutachten weist zahlreiche Inkonsistenzen auf. Insgesamt kann die attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % nicht schlüssig nachvollzogen werden und es bestehen relevante Anhaltspunkte dafür, dass die medizinischen Vorakten nicht ausreichend gewürdigt wurden; Rückweisung zur Einholung eines neuen Gutachtens.

Zürich SozVersG · 2010-09-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1977, meldete sich am 28. Juli 2009 unter Hinweis auf Fussbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/11). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ver neinte mit Verfügung vom 28. September 2010 aufgrund einer rentenaus schlies senden Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit einen Rentenan spruch (Urk. 10/32). 1.2

Am 21. Mai 2012 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Rücken be schwerden erneut bei der IV-Stelle zum Leist ungsbezug an

(Urk. 10/36). Mit Ver fügung vom 2. November 2012 trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 10/49). 1.3

Am 6. Februar 2017 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Geh- und Bewegungsbehinderung infolge Fuss- und Rückenschmerzen, auf Schulter-, Nacken- und Kopfschmerzen, eine Adipositas und eine Schilddrüsen unter funk tion sowie eine mittelschwere Depression erneut bei der IV-Stelle zum Leis tungsbezug an (Urk. 10/60). Die IV-Stelle stellte mit Vorbescheid vom 20. Juni 2017 (Urk. 10/76) in Aussicht, auf das neue Leistungsbegehren nicht einzutreten. Nach erhobenem Einwand (Urk. 10/81+84) holte sie beim Zent r um

Y.___ ein interdisziplinäres Gutachten ein, das am 3. Juni 2019 erstattet wurde (Urk. 10/112).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/114; Urk. 10/117; Urk. 1 0/120; Urk. 10/122; Urk. 10/124) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom

9. Januar 2020 eine n Rente nanspruch

(Urk. 10/126 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am

8. Februar 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom

9. Januar 2020 (Urk. 2) und b eantragte, diese sei aufzuheben und die Sache zur Einholung eines neuen Gutachtens an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

17. März 2020 (Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde, wobei sie die Akten nicht vollständig einreichte (Urk. 7). Mit Gerichtsverfügung vom 30. März 2020 (Urk. 8) wurde sie aufge fordert, die fehlenden Akten nachzureichen. Am 14. April 2020 (Urk. 9) reichte die Beschwerdegegnerin die vollständigen Akten (nochmals) ein (Urk. 10), womit diese nun mehrheitlich in doppelter Ausführung im Recht liegen. Der besseren Lesbarkeit halber werden im vorliegenden Urteil nur die in Urk. 10 vollständig enthaltenen Vorakten referenziert .

Mit Gerichtsverfügung vom

28. April 2020 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Be schwerdeantwort zugestellt (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.4

Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psy chosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Fak to ren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unter schei dende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psycho sozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb ständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).

Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invalidi tätsbegründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer ver sicherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vor gaben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszu klammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1). 1.5

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bun desgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beur teilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belas tungs fak toren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) ande rerseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge richts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5 .1). Die Anerkennung eines ren tenbe grün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktio nellen Aus wir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3) . 1.6

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 1.7

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass die angestammte auch einer angepassten Tätigkeit entspreche. Vo n Januar bis Juli 2017 sei der Beschwerdeführerin eine Arbeitstätigkeit von 70 % und seit dem August 2017 eine Arbeitstätigkeit von 80 % zumutbar gewesen. Aus diesem Grund entstehe kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (S. 1). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass ihre Beschwerden im Alltag nicht ausreichend beachtet worden seien. Sie sei auf verschiedenen Ebenen eingeschränkt und der Meinung, dass es eine erneute Prüfung durch unvoreingenommene Fachpersonen brauche. 2.3

Strittig und zu prüfen ist somit der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin sowie die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt genügend abgeklärt hat. 3. 3.1

Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Be richt vom 10. Juni 2010 (Urk. 10/26/3-6) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1): - Status nach Fersenkontusion links mit Fersenspornfraktur links - reaktive Calcaneodynie / Fasciitis plantaris beidseitig - rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom rechts bei - dorsaler Diskusprotrusion zwischen dem 4. und 5. Lendenwirbel (L4/5) ohne Neurokompression

- leichter Spondylarthrose zwischen dem 5. Lendenwirbel und dem Kreuzbein (L5/S1) und leichter Sklerosierung beider Iliosakralgelenke (ISG)

In der bisherigen Tätigkeit bestünden aktuell keine Einschränkungen. Vorsorglich seien häufige oder längerdauernde Gewichts- und Bückbelastungen des Rückens zu vermeiden (Ziff. 1.7). 3.2

Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Facharzt für Rheumatologie, erstattete am 25. März 2013 seinen Bericht zur konsiliarischen Untersuchung zuhanden des Krankentaggeldversicherers (Urk. 10/124/57-84). Er nannte folgende Diagnosen (S. 26 Ziff. 2): - unspezifische Rückenschmerzen bei - Fehlhaltung und Haltungsinsuffizienz - somatoforme Schmerzstörung - Adipositas

D ie klinische Untersuchung habe abgesehen von einem auffallenden Übergewicht keine sicher pathologischen Befunde ergeben. Das Beschwerdebild lasse sich somit nicht objektivieren. Die Versicherte habe sich bei den Untersuchungen limitiert. So seien zumindest vier der fünf Waddell -Zeichen (nicht-organische Befunde) eindeutig nachweisbar gewesen, hinweisend auf eine funktionelle Aus gestaltung des Beschwerdebildes. Hinweise auf eine relevante psychiatrische Erkrankung habe es keine gegeben, relevante psychosoziale Faktoren seien jedoch auch für einen Rheumatologen offensichtlich gewesen (S. 21 Ziff. 3.3).

Das Ausmass der Beschwerden, das präsentierte Schon- und Vermeidungs ver halten sowie die angegebenen Limitierungen liessen sich in keiner Art und Weise durch ein somatisches Leiden erklären. Schon der konstant hohe, durch keine Massnahmen signifikant beeinflussbare Schmerzpegel spreche für eine Schmerz verarbeitungsstörung. Ein Rheumatologe dürfe normalerweise nur auf diese Dis krepanzen hinweisen, welche auf eine somatoforme Störung hinwiesen. Diese Diagnose scheine vorliegend jedoch gesichert, wenn bereits 2006 die diagnostisch notwendigen psychosozialen Belastungsfaktoren durch einen psychiatrischen Facharzt festgestellt und gewürdigt worden seien (S. 24 unten).

Aus rheumatologischer Sicht lasse sich keine krankheitsbedingt e Arbeitsun fähig keit begründen (S. 27 Ziff. 6). 3.3

Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.1) nannte im Bericht vom 25. April

2017 (Urk. 10/73/2) folgende neue und reaktivierte Diagnosen seit 2010: - 2012 akutes lumbospondylogenes Syndrom mit (immer noch) inter mittie rendem radikulärem Syndrom L5 links (Hospitalisation in der Rheuma klinik des Universitätsspitals B.___) - Seit 2012 Übergang in massive generalisierte fibromuskuläre Schmerzen und Verspannung des gesamten Rückens inklusive Schultergürtel und Beckenregion, inzwischen chronifiziert, progredient, weitgehend therapie resistent. Benötigt Opiat- Analgetica - seit 2013 wieder Faciitis plantaris beidseitig, persistierend, bisher thera pieresistent - zunehmende Adipositas permagna (2004: 55 kg / 2015: 108 kg) als Folge der dauernden schmerzbedingten Immobilität (Überwei sung in Adipo sitas-/ Bariatrie -S prechstunde am B.___ ist pendent) - seit 2015 Hypothyreose, substituiert

In den letzten Jahren gebe es eine zunehmende Depression, die vor allem durch die chronischen Schmerzen, den Verlust an Mobilität und Selbständigkeit und die Sozialahilfeabhängigkeit bedingt sei. Das Stehen und Gehen sei seit einigen Jahren nur an 2 Unterarmstöcken und während höchstens 10 Minuten möglich. Danach müsse sich die Patientin jeweils schmerzbedingt wieder hinlegen. Sie könne deshalb auch ihren Haushalt nicht mehr selbst machen und benötige Spitexhilfe . Sie bleibe somit seit dem 2. Februar 2012 auf unbestimmte Zeit durchgehend zu 100 % arbeitsunfähig für jegliche Erwerbstätigkeit und weitge hend auch für ihren eigenen Haushalt. 3.4

Die Ärzte der psychiatrisch-p sychologischen K linik C.___ nannten im Bericht vom 9. Juni 2017 (Urk. 10/74) folgende psychiatrischen Diag nosen (S. 1): - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32 .11) mit/bei chronischen Schmerzen sowie Einschränkung der Mobi lität und Selbständigkeit - Verdacht auf histrionisch akzentuierte Persönlichkeit (Z73.1)

Bei deutlichen Hinweisen auf eine histrionische Persönlichkeitsakzentuierung könne ein Teil der beschriebenen Schmerzsymptomatik als histrionisch verar beiteter Schmerz verstanden werden. Es bestehe seit dem 28. März 2017 eine Arbeitsfähigkeit von 0 % sowohl im angestammten Beruf als Raumpflegerin als auch in einer Verweistätigkeit. Mit fachgerechter Behandlung könne in einer angepassten Tätigkeit längerfristig im Verlauf mit einer Arbeitsfähigkeit in einem niederschwelligen Pensum gerechnet werden (S. 4 Mitte). 3.5

Dr. med. D.___, Praktische Ärztin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in ihrer Stellungnahme vom 15. Juni 2017 (Urk. 10/75 S. 3 f.) aus, die somatischen Beschwerden (Schmerzen) würden mehrheitlich durch das ausge prägte Körpergewicht (108 kg) unterhalten. Dies betreffe den Bewegungsapparat (Lendenwirbelsäule, Fuss, Schultergürtel) und die dokumentierte R e fluxsympto matik, welche auch im Zusammenhang mit dem Übergewicht gesehen werden könne. Die mittelgradige depressive Episode sei unter leitliniengerechter Therapie behandelbar und sollte keine längerdauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (S. 3 unten). Ziel der indikationsgerechten Therapie (Ernährungsbe ratung, eigene körperliche Aktivität, Bewegungstherapie im Wasser, analgetische und antidepressive Therapie) sollte es sein, das Körpergewicht erheblich zu reduzieren. Die bariatrische Therapie sollte die letzte Option sein (S. 4 oben). 3.6

Die Ärzte der p sychiatrischen K linik E.___ berichteten am 8. August 2017 über die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 7. bis 25. Juli 2017 (Urk. 10/93) . Die Zuweisung sei freiwillig aufgrund von Suizidalität im Rahmen einer schweren depressiven Episode erfolgt (S. 1 unten). Es handle sich um eine Patientin mit im Querschnitt depressiver Symptomatik überwiegend schwerer Qualität, die teilweise auch mittelgradig einzustufen sei . Es bestehe zudem der dringende Verdacht auf eine anhaltende Schmerzstörung, ohne dass eine konkret objektiv fassbare Ursache auszumachen sei (S. 6). Die Nachbe handlun g erfolge durch die Kollegen der Klinik F.___ (S. 7). 3.7

Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Zentrum für Integrative Psychiatrie, Psychotische Störungen, F.___, berichtete am 27. Oktober 2017 über den stationären Klinikaufenthalt der Beschwerdeführerin vom 25. Juli bis 4. Oktober 2017 (Urk. 10/87). Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.1): - depressive Störung, schwer mit psychotischen Symptomen (F33.3), be stehend seit zirka 2 Jahren - chronische Schmerzstörung (F45.41)

Eine abschliessende prognostische Beurteilung sei nicht möglich. Bei der Be schwerdeführerin bestehe sicherlich eine schwere depressive Erkrankung, die auch die Kriterien einer Therapieresistenz erfülle. In Folge der depressiven Erkran kung verschlechtere sich ihre Schmerzproblematik, was mit einer erheblichen Funktionseinschränkung einhergehe. Daher empfehle sich eine stationäre psy chosomatische Behandlung. Eine Besserung der Symptomatik und eine Stei ge rung der Funktionalität werde als durchaus möglich erachtet (S. 3 unten). Es bestehe ein komplexes Zusammenspiel zwischen depressiver Erkrankung und den somatischen Schmerzen. Eine rein psychiatrisch-psychotherapeutische Behand lung scheine wenig hilfreich (S. 6 Ziff. 1.11).

Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, einer regelmässigen Tätigkeit nachzugehen, sie benötige längere Erholungspausen sowie einen erhöhten Zeit aufwand. Bei neuen oder komplexen Aufgaben komme es häufig zu Ü ber for derungen und zu Missverständnissen, dies vor allem deshalb, weil sie bezüglich ihrer Sprachkompetenz überschätzt werde (S. 5 Ziff. 1.7). 3.8

Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte im Bericht vom 25. April 2018 (Urk. 10/124/114-115) aus, die Pa tientin habe sich wegen diffuser Fussbe schwe r den gemeldet (S. 1). Es fände sich aber diesbezüglich weder klinisch noch radio logisch ein genügendes Korrelat (S. 2). 3.9

Dr. med. I.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, teilte der Beschwerdegegnerin gemäss deren Gesprächsnotiz vom 8. Mai 2018 (Urk. 10/97) mit, es hätten mit der Beschwerdeführerin insgesamt 6 Termine stattgefunden, zuletzt am 13. März 2018, seither habe sie nichts mehr von ihr gehört. Da diese nur «am Jammern» sei und selber keine Schritte für Veränderungen unternehme, würde Dr. I.___ die Therapie gerne beenden. Es wäre besser, einen türkisch spre chenden Therapeuten zu finden, da oft sprachliche Hürden bestünden. Wegen fehlender Behandlung könne sie keinen Arztbericht erstellen. 3.10

Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 21. September 2018 (Urk. 10/100) aus, er behandle die Beschwerde führerin seit dem 20. April 2018 (Ziff. 1.1), wobei Konsultationen alle zwei Wochen stattfänden (Ziff. 1.2, vgl. auch Ziff. 2.8). Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5): - rezidivierende depressive Störung, anhaltend mittelschwere Episode (F33.2) - chronische Schmerzstörung (F45.41)

In absehbarer Zeit sei keine wesentliche Remission der depressiven Symptome zu erwarten, entsprechend werde von einer langfristigen Arbeitsunfähigkeit aus ge gangen (Ziff. 2.7). 3.11

Am 3. Juni 2019 erstatteten Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Prof. Dr. med. L.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. M.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Y.___, ihr interdisziplinäres Gutachten (Urk. 10/112). 3.12

Im psychiatrischen Teilgutachten (S. 27-44) nannte Dr. K.___ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 37 Ziff. 6) eine chronische mittelgradige Depression (F32.8).

Die Angaben der Versicherten zum Tagesablauf seien auch auf wiederholtes Nachfragen sehr übersichtlich geblieben. Vielleicht erwache sie gegen 9 Uhr. Sie frühstücke, trinke Milch und nehme ihre Tabletten ein. Sie liege viel, manchmal telefoniere sie mit ihrer Familie oder ihrem Mann. Zum Mittag esse sie nicht, nachmittags mache sie sich einen Salat. Zum Abend koche sie sich allenfalls etwas Leichtes. Kleine Sachen kaufe sie selber, ansonsten habe sie Unterstützung durch die Spitex. Die meiste Zeit, fast immer, sei sie zuhause. Nach Mitternacht nehme sie ihre Schlaftr opfen ein und versuche zu schlafen. Manchmal lese sie Zeit ung und manchmal etwas zum Lernen, zum Beispiel über Halluzinationen oder Geister. Fernsehen schaue sie nicht viel (S. 32 unten).

Die Versicherte beschreibe Beschwerden auf unterschiedlichen psychischen und kognitiven Ebenen und auf der Verhaltensebene: Häufiges Studieren, Todes wunsch, verminderte Freude, Albträume, Intrusionen, paranoid gefärbte Ängste, mangelndes Vertrauen, psychosomatisch anmutende Beschwerden (Erbrechen im Zusammenhang mit Stress), Vergesslichkeit, sozialer Rückzug, eingeschränkte Alltaggestaltung . Im psychopathologischen Befund fielen eine subdepressive Stimmungslage, verminderte Affektivität, monotone Sprechweise, reduzierte Psy chomotorik, ein subjektives Insuffizienzgefühl und vermindertes Selbstwert ge - fühl auf. Somit bestehe eine dynamische Reduktion im Affekt, Antrieb, Denken und Fühlen. Die diagnostischen Kriterien für eine Depression wären somit erfüllt. Aufgrund der langen Dauer (über zwei Jahre) sei von einer Chronifizierung aus zugehen.

Formal würde man aufgrund der beschriebenen Auffälligkeiten beziehungsweise deren Ausprägung von einer mittelgradigen Depression ausgehen. Deren Alltags relevanz werde allerdings dadurch relativiert, dass die Versicherte sich Ende 2018 für eine Heirat mit einem neuen Mann habe entscheiden können, im Rahmen der Exploration durchaus auch gelächelt und sehr viel und weitschweifig geredet habe. Ausserdem habe die Versicherte wiederholt eine Abhängigkeit ihrer psy chi schen Gesamtverfassung von der jeweiligen Situation ihrer anderen, soma tischen Erkrankungen beschrieben . Schliesslich schienen psychosoziale Belastungsfakto r en ebenfalls eine Rolle zu spielen. Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen lasse sich eine Einschränkung der berufsbezogenen Leistungsfähigkeit um allen falls 20 % ableiten, womit die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht 80 % betrage.

Darüber hinaus könne keine psychiatrische Diagnose mit Relevanz für die Arbe itsfähigkeit gestellt werden. Die Schmerzen stünden nicht so im Fokus der Versicherten, dass eine somatoforme Schmerzstörung in Betracht komme (S. 37 Ziff. 6).

Die indizierten und zumutbaren ambulanten und stationären Behandlungs mög lichkeiten seien nicht ausgeschöpft worden. Die Versicherte erhalte seit zwei Jahren das Antidepressivum Duloxetin und das Neuroleptikum Fluanxol . Es bleibe unverstanden, warum bei unzureichender medikementöser Response keine anderen medikamentösen Therapieansätze erfolgt seien. Die begleitende psychia trische/psychotherapeutische Behandlung sei zu begrüssen, sei offenbar aber ebenfalls unzureichend (S. 38 Ziff. 7.2).

Die geklagten Symptome und Funktionseinbussen seien konsistent und plausibel. Es bestehe eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen. Hinsichtlich der Wahrnehmung von Therapien bestehe eine gute Kooperation, Medikamenten-Compliance sei gegeben. Beides lasse auf einen tatsächlich gegebenen Leidensdruck schliessen (S. 39 Ziff. 7.3).

Die Versicherte verfüge über gute Ressourcen in den komplexen Ich-Funktionen Realitätsprüfung, Urteilsbildung, Beziehungsfähigkeit, Kontaktgestaltung, Inter ak tionskompetenz, Regressionsfähigkeit und Intentionalität. Sie sei durchaus in der Lage, Willenskräfte zu mobilisieren, um allfällige Hindernisse bei der Be wältigung von Aufgaben zu überwinden. Im Längsschnittverlauf dürften ihre Ressourcen abgenommen haben. Dennoch sei ihre Selbsteinschätzung negativ akzentuiert, sie entspreche nicht der objektiven psychischen Gesamtverfassung und dem Funktionsniveau im Alltag (subjektives Insuffizienzgefühl; S. 39 Ziff. 7 .4) .

Die belastete biografische Anamnese bedeute eine erhöhte Vulnerabilität der Versicherten. Es bestehe ein gewisser sozialer Rückzug, die finanzielle Situation sei angespannt. Diese Belastungsfaktoren hätten direkt negative funktionelle Folgen und gälten als nicht medizinisch begründete Funktionsstörungen, die bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht Berücksichtigung finden könnten. In Anlehnung an das Mini-ICF-App lägen Beeinträchtigungen in folgenden Fähig keiten vor: Flexibilität und Umstellungsfähigkeit (leicht), Selbstbehauptungs fähig keit (leicht), Spontanaktivitäten (leicht), Durchhaltefähigkeit (mittelgradig), Kontaktfähigkeit zu Dritten (leicht), familiäre beziehungsweise intime Bezie hungen (leicht), Verkehrsfähigkeit (mittelgradig; S. 40 Ziff. 7.4) .

In den letzten beiden Tätigkeiten (Reinigungsbetrieb, Service Cafeteria) könne die Versicherte 6,8 Stunden am Tag anwesend sein, die Arbeitsfähigkeit werde also mit 80 % eingeschätzt (S. 40 f. Ziff. 8).

Im Juli 2017 sei es zu einer lediglich zweieinhalbwöchigen Hospitalisation gekommen .

Für diese Zeit sei die Arbeitsfähigkeit aufgehoben gewesen, für die davorliegende Zeit könne ab Anfang 2017 unter Annahme einer mittelgradigen Depression eine Arbeitsfähigkeit von 70 %, für die Zeit danach und bis anhin anhaltend eine Arbeitsfähigkeit von 80 % angenommen werden (S. 41 Mitte Ziff. 8).

Eine der Behinderung optimal angepasste Tätigkeit dürfe keinen hohen Stress pegel und keine hohe Verantwortung beinhalten. Die Ausdauer und die Fähigkeit, unter Zeitdruck zu arbeiten, seien reduziert. Es bestehe ein vermehrter Pausen- und Regenerationsbedarf. Multitasking wäre ungeeignet. Es bestehe ein Mehr auf wand bei Vorbereitung und Planung. Teamwork sollte nicht zugemutet werden. Die maximale Präsenzzeit liege auch hier bei 6,8 Stunden am Tag und die Arbeitsfähigkeit entsprechend bei 80 % (S. 41 f.). 3.13

Im internistischen Teilgutachten (S. 45-61) nannte Prof. L.___

keine Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 57). Aus allgemein-inter nis tischer Sicht habe zu keinem Zeitpunkt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen (S. 59 Ziff. 8). 3.14

Im orthopädisch-traumatologischen Teilgutachten (S. 62-76) nannte Dr. M.___ keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 71 Ziff. 6).

Die Beschwerdeführerin habe gemäss eigenen Angaben Probleme im Rücken, in den Füssen und in beiden Kniegelenken, Schmerzen im linksseitigen Nacken mit Schmerzausstrahlung in den linken Arm bis in die Finger, im unteren Lenden wirbelsäulenbereich zeitweilig ausstrahlenden Schmerz in beide Gesässhälften, Vorderknieschmerzen, bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen in den Fersen und Schmerzen in beiden Sprunggelenken. Der Schmerz sei permanent gegenwärtig, die Schmerzintensität sei häufig zwischen 8 und 9 auf der zehn stufigen Analogskala VAS, zeitweilig erreiche er auch eine Intensität von 10 (S. 65 Ziff. 3.1).

Die hohe Intensität der beklagten Schmerzen sei aus orthopädischer Sicht nicht nachvollziehbar. Die Einschränkungen des Aktivitätenniveaus seien der Körper fülle und der damit verbundenen Adipositas per magna geschuldet. Es bestehe eine ausgeprägte Inkonsistenz bei der Präsentation der Inklinationsfähigkeit der Brust- und Lendenwirbelsäule (S. 73 Ziff. 7.3). Die Versicherte sei in der Lage, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu maximal 15 kg durchzuführen. Tätigkeiten in Zwangshaltung, Tätigkeiten in kniender oder kauernder Stellung, Vorbeugung und Überkopfarbeiten sollten vermieden werden, ebenso wie Tätigkeiten mit einem erhöhten Anspruch auf Standsicherheit und Tätigkeiten unter extremen Temperaturschwankungen sowie Hitze, Kälte und Nässe. Unter Berücksichtigung d ies es Belastungsprofils sei die Arbeitsfähigkeit der Versicherten nicht eingeschränkt (S. 73 Ziff. 7.4). 3.15

I n der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (S. 1- 12) addierten die Gutachter die im psychiatrischen und im orthopädisch-traumatologischen Teilgutachten formu lierten Belastungsprofile (S. 8 f. Ziff. 4.5). Sie kamen zum Schluss, es bestehe in der bisherigen und in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (Ziff. 4.7-8). 4. 4.1

Nebst der ausgewiesenen Adipositas bestehende pathologische Befunde, welche das somatische Beschwerdebild und die von der Beschwerdeführerin angege benen Limitierungen objektiviert hätten, konnten schon im Jahr 2013 von Dr. A.___ nicht gefunden werden (vorstehend E. 3.2). Im April 2018 hielt auch Dr. H.___ fest, es fänden sich betreffend die diffusen Fussbeschwerden weder klinisch noch radiologisch ein genügendes Korrelat (vorstehend E. 3.8). Es ist damit stimmig, dass der orthopädisch-traumatologische Teilgutachter im Juni 2019 nach eingehender Untersuchung der Beschwerdeführerin zum Schluss kam, die hohe Intensität der beklagten Schmerzen sei aus orthopädischer Sicht nicht nachvollziehbar, die Einschränkungen des Aktivitätenniveaus seien der Körper fülle und der damit verbundenen Adipositas per magna geschuldet (vorstehend E. 3.14). Auch die weiteren Voraussetzungen an ein beweiskräftiges Gutachten (vgl. vorstehend E. 1.3) sind grundsätzlich erfüllt. Auf die Beurteilung von Dr. M.___, dass die Beschwerdeführerin aus orthopädisch-traumatologischer Sicht unter Berücksichtigung des formulierten Belastungsprofils nicht einge schränkt sei, kann deshalb abgestellt werden. 4.2

Nicht nachvollzogen werden kann indes, wie die Gutachter in der interdis zi pli nären Gesamtbeurteilung zum Schluss kamen, die aufgrund der psychiatrischen Einschränkungen reduzierte Arbeitsfähigkeit von 80 % könne in der bisherigen Tätigkeit umgesetzt werden (vorstehend E. 3.15). Zuletzt arbeitete die Beschwer deführerin nämlich als Reinigungskraft, eine Tätigkeit, die ohne die gemäss Belastungsprofil (vorstehend E. 3.14) zu vermeidenden Tätigkeiten in Zwangshal tung, in kniend er oder kauernder Stellung, mit Vorbeugung und Überkopfar beiten kaum vorstellbar ist . 4.3

In psychischer Hinsicht stellt sich angesichts der durchgängig geschilderten Schmerzen und den fehlenden adäquaten objektiven Befunden die Frage nach dem Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung. Dr. A.___

bezeichnete im Jahr 2013 die Diagnose einer somatoformen Störung als gesichert, wenn auch unter dem berechtigten Hinweis, dass er als Rheumatologe keine psychiatrische Diagnose stellen dürfe (vorstehend E. 3.2). Dies er

Vorbehalt gilt nicht für die psychiatrischen Fachärzte der E.___, welche nach einer zweieinhalbwöchigen Hospitalisation der Beschwerdeführerin im Juli 2017 den dringenden Verdacht auf eine anhaltende Schmerzstörung formulierten (vorstehend E. 3.6). Nach dem nachfolgenden Klinikaufenthalt in F.___ diagnostizierte Dr. G.___ eine chro nische Schmerzstörung (F45.41) und hielt fest, es bestehe ein komplexes Zusam menspiel zwischen depressiver Erkrankung und den somatischen Schmerzen (vor stehend E. 3.7). Es wäre entsprechend zu erwarten gewesen, dass sich der psy chiatrische Teilgutachter mit der Verdachtsdiagnose einer somatoformen Schmer z störung eingehend auseinandersetzen würde. Es vermag nicht zu überzeugen, wenn er darauf lediglich einen Satz verwendete und ausführte, die Schmerzen stünden nicht so im Fokus der Versicherten, dass eine somatoforme Schmerz störung in Betracht komme n würde (vorstehend E. 3.12). 4.4

Es befremdet zudem, wenn der psychiatrische Teilgutachter ausführt, die Be schwerdeführerin sei lediglich im Juli 2017 zweieinhalb Wochen lang hospita lisiert gewesen. Dies wirft die Frage auf, ob er überhaupt zur Kenntnis genommen hat, dass die Beschwerdeführerin anschliessend über zwei Monate lang im Zen trum für Integrative Psychiatrie der F.___ stationär behandelt wurde. Immerhin wurde n im entsprechenden Abschlussbericht vom 27. Oktober 2017 eine schwere Depression mit psychotischen Symptomen und eine chronische Schmerzstörung diagnostiziert und entsprechend festgehalten, die Beschwerde führerin sei nicht in der Lage, einer regelmässigen Tätigkeit nachzugehen (vor stehend E. 3.7). Für eine fehlende aktive Kenntnisnahme dieses Berichts spricht auch, dass der psychiatrische Teilgutachter unter dem Titel der zumutbaren Behandlungsmöglichkeiten lediglich darauf verwies, die Versicherte erhalte seit zwei Jahren ohne zureichenden Response dieselben Antidepressiva, ohne dass er auf die Wirksamkeit von bereits erfolgten und allfällige n

weiteren zukünftigen stationären Klinikaufenthalte n eingegangen wäre. Dass der Abschlussbericht aus F.___ in der Aktenzusammenfassung des Gesamtgutachtens aufgeführt wird (vgl. Urk. 10/112 S. 25 Ziff. 89), vermag die aufgeworfenen Zweifel an der sorg fältigen Würdigung der Vorakten und der damit verbundenen Schlüssigkeit des psychiatrischen Teilgutachtens nicht zu zerstreuen. 4.5

Der psychiatrische Teilgutachter befand, es liege eine chronische mittelgradige Depression vor, die entsprechenden diagnostischen Kriterien seien erfüllt. Es erhellt zunächst nicht, wieso sich deren Alltagsrelevanz dadurch relativieren sollte, dass sich die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 für eine Heirat mit einem neuen Mann habe entscheiden können. Zum einen sind weder Details bekannt, wie es zu diesem Eheschluss in der Türkei kam, zum anderen lassen sich daraus kaum ersichtliche Schlüsse auf die Alltagsfunktionalität der Beschwerdeführerin ziehen, dies umso weniger, als sie ein gemeinsames Leben

mittlerweile offenbar wieder in Frage stellt (Urk. 10/112 S. 38 Ziff. 7.1). Gleiches gilt für das angeführte gelegentliche Lächeln sowie weitschweifi ge Reden anlässlich der Exploration, zumal letzteres im Berufsalltag kaum förderlich sein dürfte und auch ersteres nicht weiter auffällig ist .

Der Zusammenhang dieser Feststellungen mit der ge stellten Diagnose ist nicht ohne Weiteres ersichtlich. 4.6

Nach dem Gesagten (vorstehend E. 4.5) verbleiben zur gutachterlichen Recht fertigung der doch recht hohen

Arbeitsfähigkeit lediglich die von der Beschwer deführerin geschilderte Abhängigkeit der psychischen Gesamtverfassung von der jeweiligen Situation der somatischen Erkrankungen sowie die grundsätzlich auszuklammernden psychosozialen Belastungsfaktoren. Nachdem der Zusam men hang zwischen den psychosozialen Belastungsfaktoren, der psychischen Verfass ung und den somatischen Beschwerden im Gutachten jedoch zu wenig beleuchtet und die Verdachtsdiagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht genügend tief diskutiert wurde, vermögen diese Argumente nicht zu über zeugen. Dies umso weniger, als nicht klar ist, welches Gewicht der psychiatrische Teilgutachter diesen Aspekten im Vergleich zu den irrelevant erscheinend en Aspekten (vgl. vorstehend E. 4.5) beigemessen hat. Schliesslich begründete er auch nicht näher, inwiefern vorliegend die psychosozialen Faktoren direkt nega tive funktionelle Folgen zeitigten. Diese Konstellation wäre von derjenigen abzu grenzen gewesen, in welcher die psychosozialen Faktoren den Wirkungsgrad des vorliegend bejahten selbständigen Gesundheitsschadens beeinflussen und somit immerhin mittelbar eine Invalidität begründen (vgl. vorstehend E. 1.4). 4.7

Die bei psychischen Störungen vorgeschriebene Prüfung der Standardindikatoren (vorstehend E. 1. 5-6) wurde

zwar durch geführt (vorstehend E. 3.12), doch beste hen auch hier wesentliche Unstimmigkeiten. Zwar erachtete d er Teilgutachter gute Ressourcen in den komplexen Ich-Funktionen als vorhanden, begründete dies aber nicht näher und nannte auch keine konkreten Fallb eispiele, anlässlich welcher sich solche Ressourcen offenbart hätten. Vielmehr sei der Tagesablauf der Beschwerdeführerin sehr übersichtlich. Effektiv ist dieser denn auch von erheblicher Passivität geprägt (vgl. vorstehend E. 3.12). Nicht nachvollziehbar ist deshalb die gutachterliche Beurteilung, die Selbsteinschätzung der Beschwerde führerin entspreche nicht dem Funktionsniveau im Alltag. Das Gegenteil scheint der Fall zu sein, worauf auch die an anderer Stelle getroffene gutachterliche Feststellung hinweist, die geklagten Symptome und Funktionseinbussen seien konsistent und plausibel, es bestehe eine gleichmässige Einschränkung des Akti vitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen. 4.8

Zusammengefasst weist das interdisziplinäre Y.___ -Gutachten somit zahlreiche Inkon sistenzen auf. Insgesamt kann die attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % nicht schlüssig nachvollzogen werden und es bestehen relevante Anhaltspunkte dafür, dass die medizinischen Vorakten nicht ausreichend gewürdigt wurden.

Entsprechend fehlt es an der Beweiskraft des Y.___ -Gutachtens (vgl. vorstehend E. 1.3)

und somit an einer Grundlage für den Entscheid. 4.9

Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine neue Begutachtung veranlasse, hernach eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen .

5.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle g en. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

9. Januar 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBoller

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 1.4 Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psy chosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Fak to ren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unter schei dende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psycho sozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb ständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).

Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invalidi tätsbegründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer ver sicherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vor gaben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszu klammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1).

E. 1.5 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bun desgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beur teilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belas tungs fak toren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) ande rerseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge richts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5 .1). Die Anerkennung eines ren tenbe grün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktio nellen Aus wir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3) .

E. 1.6 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

E. 1.7 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

E. 2 Die Versicherte erhob am

8. Februar 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom

9. Januar 2020 (Urk. 2) und b eantragte, diese sei aufzuheben und die Sache zur Einholung eines neuen Gutachtens an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

17. März 2020 (Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde, wobei sie die Akten nicht vollständig einreichte (Urk. 7). Mit Gerichtsverfügung vom 30. März 2020 (Urk. 8) wurde sie aufge fordert, die fehlenden Akten nachzureichen. Am 14. April 2020 (Urk. 9) reichte die Beschwerdegegnerin die vollständigen Akten (nochmals) ein (Urk. 10), womit diese nun mehrheitlich in doppelter Ausführung im Recht liegen. Der besseren Lesbarkeit halber werden im vorliegenden Urteil nur die in Urk. 10 vollständig enthaltenen Vorakten referenziert .

Mit Gerichtsverfügung vom

28. April 2020 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Be schwerdeantwort zugestellt (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass die angestammte auch einer angepassten Tätigkeit entspreche. Vo n Januar bis Juli 2017 sei der Beschwerdeführerin eine Arbeitstätigkeit von 70 % und seit dem August 2017 eine Arbeitstätigkeit von 80 % zumutbar gewesen. Aus diesem Grund entstehe kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (S. 1).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass ihre Beschwerden im Alltag nicht ausreichend beachtet worden seien. Sie sei auf verschiedenen Ebenen eingeschränkt und der Meinung, dass es eine erneute Prüfung durch unvoreingenommene Fachpersonen brauche.

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist somit der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin sowie die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt genügend abgeklärt hat. 3. 3.1

Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Be richt vom 10. Juni 2010 (Urk. 10/26/3-6) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1): - Status nach Fersenkontusion links mit Fersenspornfraktur links - reaktive Calcaneodynie / Fasciitis plantaris beidseitig - rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom rechts bei - dorsaler Diskusprotrusion zwischen dem 4. und 5. Lendenwirbel (L4/5) ohne Neurokompression

- leichter Spondylarthrose zwischen dem 5. Lendenwirbel und dem Kreuzbein (L5/S1) und leichter Sklerosierung beider Iliosakralgelenke (ISG)

In der bisherigen Tätigkeit bestünden aktuell keine Einschränkungen. Vorsorglich seien häufige oder längerdauernde Gewichts- und Bückbelastungen des Rückens zu vermeiden (Ziff. 1.7). 3.2

Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Facharzt für Rheumatologie, erstattete am 25. März 2013 seinen Bericht zur konsiliarischen Untersuchung zuhanden des Krankentaggeldversicherers (Urk. 10/124/57-84). Er nannte folgende Diagnosen (S. 26 Ziff. 2): - unspezifische Rückenschmerzen bei - Fehlhaltung und Haltungsinsuffizienz - somatoforme Schmerzstörung - Adipositas

D ie klinische Untersuchung habe abgesehen von einem auffallenden Übergewicht keine sicher pathologischen Befunde ergeben. Das Beschwerdebild lasse sich somit nicht objektivieren. Die Versicherte habe sich bei den Untersuchungen limitiert. So seien zumindest vier der fünf Waddell -Zeichen (nicht-organische Befunde) eindeutig nachweisbar gewesen, hinweisend auf eine funktionelle Aus gestaltung des Beschwerdebildes. Hinweise auf eine relevante psychiatrische Erkrankung habe es keine gegeben, relevante psychosoziale Faktoren seien jedoch auch für einen Rheumatologen offensichtlich gewesen (S. 21 Ziff. 3.3).

Das Ausmass der Beschwerden, das präsentierte Schon- und Vermeidungs ver halten sowie die angegebenen Limitierungen liessen sich in keiner Art und Weise durch ein somatisches Leiden erklären. Schon der konstant hohe, durch keine Massnahmen signifikant beeinflussbare Schmerzpegel spreche für eine Schmerz verarbeitungsstörung. Ein Rheumatologe dürfe normalerweise nur auf diese Dis krepanzen hinweisen, welche auf eine somatoforme Störung hinwiesen. Diese Diagnose scheine vorliegend jedoch gesichert, wenn bereits 2006 die diagnostisch notwendigen psychosozialen Belastungsfaktoren durch einen psychiatrischen Facharzt festgestellt und gewürdigt worden seien (S. 24 unten).

Aus rheumatologischer Sicht lasse sich keine krankheitsbedingt e Arbeitsun fähig keit begründen (S. 27 Ziff. 6). 3.3

Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.1) nannte im Bericht vom 25. April

2017 (Urk. 10/73/2) folgende neue und reaktivierte Diagnosen seit 2010: - 2012 akutes lumbospondylogenes Syndrom mit (immer noch) inter mittie rendem radikulärem Syndrom L5 links (Hospitalisation in der Rheuma klinik des Universitätsspitals B.___) - Seit 2012 Übergang in massive generalisierte fibromuskuläre Schmerzen und Verspannung des gesamten Rückens inklusive Schultergürtel und Beckenregion, inzwischen chronifiziert, progredient, weitgehend therapie resistent. Benötigt Opiat- Analgetica - seit 2013 wieder Faciitis plantaris beidseitig, persistierend, bisher thera pieresistent - zunehmende Adipositas permagna (2004: 55 kg / 2015: 108 kg) als Folge der dauernden schmerzbedingten Immobilität (Überwei sung in Adipo sitas-/ Bariatrie -S prechstunde am B.___ ist pendent) - seit 2015 Hypothyreose, substituiert

In den letzten Jahren gebe es eine zunehmende Depression, die vor allem durch die chronischen Schmerzen, den Verlust an Mobilität und Selbständigkeit und die Sozialahilfeabhängigkeit bedingt sei. Das Stehen und Gehen sei seit einigen Jahren nur an 2 Unterarmstöcken und während höchstens 10 Minuten möglich. Danach müsse sich die Patientin jeweils schmerzbedingt wieder hinlegen. Sie könne deshalb auch ihren Haushalt nicht mehr selbst machen und benötige Spitexhilfe . Sie bleibe somit seit dem 2. Februar 2012 auf unbestimmte Zeit durchgehend zu 100 % arbeitsunfähig für jegliche Erwerbstätigkeit und weitge hend auch für ihren eigenen Haushalt. 3.4

Die Ärzte der psychiatrisch-p sychologischen K linik C.___ nannten im Bericht vom 9. Juni 2017 (Urk. 10/74) folgende psychiatrischen Diag nosen (S. 1): - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32 .11) mit/bei chronischen Schmerzen sowie Einschränkung der Mobi lität und Selbständigkeit - Verdacht auf histrionisch akzentuierte Persönlichkeit (Z73.1)

Bei deutlichen Hinweisen auf eine histrionische Persönlichkeitsakzentuierung könne ein Teil der beschriebenen Schmerzsymptomatik als histrionisch verar beiteter Schmerz verstanden werden. Es bestehe seit dem 28. März 2017 eine Arbeitsfähigkeit von 0 % sowohl im angestammten Beruf als Raumpflegerin als auch in einer Verweistätigkeit. Mit fachgerechter Behandlung könne in einer angepassten Tätigkeit längerfristig im Verlauf mit einer Arbeitsfähigkeit in einem niederschwelligen Pensum gerechnet werden (S. 4 Mitte). 3.5

Dr. med. D.___, Praktische Ärztin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in ihrer Stellungnahme vom 15. Juni 2017 (Urk. 10/75 S. 3 f.) aus, die somatischen Beschwerden (Schmerzen) würden mehrheitlich durch das ausge prägte Körpergewicht (108 kg) unterhalten. Dies betreffe den Bewegungsapparat (Lendenwirbelsäule, Fuss, Schultergürtel) und die dokumentierte R e fluxsympto matik, welche auch im Zusammenhang mit dem Übergewicht gesehen werden könne. Die mittelgradige depressive Episode sei unter leitliniengerechter Therapie behandelbar und sollte keine längerdauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (S. 3 unten). Ziel der indikationsgerechten Therapie (Ernährungsbe ratung, eigene körperliche Aktivität, Bewegungstherapie im Wasser, analgetische und antidepressive Therapie) sollte es sein, das Körpergewicht erheblich zu reduzieren. Die bariatrische Therapie sollte die letzte Option sein (S. 4 oben). 3.6

Die Ärzte der p sychiatrischen K linik E.___ berichteten am 8. August 2017 über die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 7. bis 25. Juli 2017 (Urk. 10/93) . Die Zuweisung sei freiwillig aufgrund von Suizidalität im Rahmen einer schweren depressiven Episode erfolgt (S. 1 unten). Es handle sich um eine Patientin mit im Querschnitt depressiver Symptomatik überwiegend schwerer Qualität, die teilweise auch mittelgradig einzustufen sei . Es bestehe zudem der dringende Verdacht auf eine anhaltende Schmerzstörung, ohne dass eine konkret objektiv fassbare Ursache auszumachen sei (S. 6). Die Nachbe handlun g erfolge durch die Kollegen der Klinik F.___ (S. 7). 3.7

Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Zentrum für Integrative Psychiatrie, Psychotische Störungen, F.___, berichtete am 27. Oktober 2017 über den stationären Klinikaufenthalt der Beschwerdeführerin vom 25. Juli bis 4. Oktober 2017 (Urk. 10/87). Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.1): - depressive Störung, schwer mit psychotischen Symptomen (F33.3), be stehend seit zirka 2 Jahren - chronische Schmerzstörung (F45.41)

Eine abschliessende prognostische Beurteilung sei nicht möglich. Bei der Be schwerdeführerin bestehe sicherlich eine schwere depressive Erkrankung, die auch die Kriterien einer Therapieresistenz erfülle. In Folge der depressiven Erkran kung verschlechtere sich ihre Schmerzproblematik, was mit einer erheblichen Funktionseinschränkung einhergehe. Daher empfehle sich eine stationäre psy chosomatische Behandlung. Eine Besserung der Symptomatik und eine Stei ge rung der Funktionalität werde als durchaus möglich erachtet (S. 3 unten). Es bestehe ein komplexes Zusammenspiel zwischen depressiver Erkrankung und den somatischen Schmerzen. Eine rein psychiatrisch-psychotherapeutische Behand lung scheine wenig hilfreich (S. 6 Ziff. 1.11).

Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, einer regelmässigen Tätigkeit nachzugehen, sie benötige längere Erholungspausen sowie einen erhöhten Zeit aufwand. Bei neuen oder komplexen Aufgaben komme es häufig zu Ü ber for derungen und zu Missverständnissen, dies vor allem deshalb, weil sie bezüglich ihrer Sprachkompetenz überschätzt werde (S. 5 Ziff. 1.7). 3.8

Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte im Bericht vom 25. April 2018 (Urk. 10/124/114-115) aus, die Pa tientin habe sich wegen diffuser Fussbe schwe r den gemeldet (S. 1). Es fände sich aber diesbezüglich weder klinisch noch radio logisch ein genügendes Korrelat (S. 2). 3.9

Dr. med. I.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, teilte der Beschwerdegegnerin gemäss deren Gesprächsnotiz vom 8. Mai 2018 (Urk. 10/97) mit, es hätten mit der Beschwerdeführerin insgesamt 6 Termine stattgefunden, zuletzt am 13. März 2018, seither habe sie nichts mehr von ihr gehört. Da diese nur «am Jammern» sei und selber keine Schritte für Veränderungen unternehme, würde Dr. I.___ die Therapie gerne beenden. Es wäre besser, einen türkisch spre chenden Therapeuten zu finden, da oft sprachliche Hürden bestünden. Wegen fehlender Behandlung könne sie keinen Arztbericht erstellen. 3.10

Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 21. September 2018 (Urk. 10/100) aus, er behandle die Beschwerde führerin seit dem 20. April 2018 (Ziff. 1.1), wobei Konsultationen alle zwei Wochen stattfänden (Ziff. 1.2, vgl. auch Ziff. 2.8). Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5): - rezidivierende depressive Störung, anhaltend mittelschwere Episode (F33.2) - chronische Schmerzstörung (F45.41)

In absehbarer Zeit sei keine wesentliche Remission der depressiven Symptome zu erwarten, entsprechend werde von einer langfristigen Arbeitsunfähigkeit aus ge gangen (Ziff. 2.7). 3.11

Am 3. Juni 2019 erstatteten Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Prof. Dr. med. L.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. M.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Y.___, ihr interdisziplinäres Gutachten (Urk. 10/112). 3.12

Im psychiatrischen Teilgutachten (S. 27-44) nannte Dr. K.___ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 37 Ziff. 6) eine chronische mittelgradige Depression (F32.8).

Die Angaben der Versicherten zum Tagesablauf seien auch auf wiederholtes Nachfragen sehr übersichtlich geblieben. Vielleicht erwache sie gegen 9 Uhr. Sie frühstücke, trinke Milch und nehme ihre Tabletten ein. Sie liege viel, manchmal telefoniere sie mit ihrer Familie oder ihrem Mann. Zum Mittag esse sie nicht, nachmittags mache sie sich einen Salat. Zum Abend koche sie sich allenfalls etwas Leichtes. Kleine Sachen kaufe sie selber, ansonsten habe sie Unterstützung durch die Spitex. Die meiste Zeit, fast immer, sei sie zuhause. Nach Mitternacht nehme sie ihre Schlaftr opfen ein und versuche zu schlafen. Manchmal lese sie Zeit ung und manchmal etwas zum Lernen, zum Beispiel über Halluzinationen oder Geister. Fernsehen schaue sie nicht viel (S. 32 unten).

Die Versicherte beschreibe Beschwerden auf unterschiedlichen psychischen und kognitiven Ebenen und auf der Verhaltensebene: Häufiges Studieren, Todes wunsch, verminderte Freude, Albträume, Intrusionen, paranoid gefärbte Ängste, mangelndes Vertrauen, psychosomatisch anmutende Beschwerden (Erbrechen im Zusammenhang mit Stress), Vergesslichkeit, sozialer Rückzug, eingeschränkte Alltaggestaltung . Im psychopathologischen Befund fielen eine subdepressive Stimmungslage, verminderte Affektivität, monotone Sprechweise, reduzierte Psy chomotorik, ein subjektives Insuffizienzgefühl und vermindertes Selbstwert ge - fühl auf. Somit bestehe eine dynamische Reduktion im Affekt, Antrieb, Denken und Fühlen. Die diagnostischen Kriterien für eine Depression wären somit erfüllt. Aufgrund der langen Dauer (über zwei Jahre) sei von einer Chronifizierung aus zugehen.

Formal würde man aufgrund der beschriebenen Auffälligkeiten beziehungsweise deren Ausprägung von einer mittelgradigen Depression ausgehen. Deren Alltags relevanz werde allerdings dadurch relativiert, dass die Versicherte sich Ende 2018 für eine Heirat mit einem neuen Mann habe entscheiden können, im Rahmen der Exploration durchaus auch gelächelt und sehr viel und weitschweifig geredet habe. Ausserdem habe die Versicherte wiederholt eine Abhängigkeit ihrer psy chi schen Gesamtverfassung von der jeweiligen Situation ihrer anderen, soma tischen Erkrankungen beschrieben . Schliesslich schienen psychosoziale Belastungsfakto r en ebenfalls eine Rolle zu spielen. Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen lasse sich eine Einschränkung der berufsbezogenen Leistungsfähigkeit um allen falls 20 % ableiten, womit die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht 80 % betrage.

Darüber hinaus könne keine psychiatrische Diagnose mit Relevanz für die Arbe itsfähigkeit gestellt werden. Die Schmerzen stünden nicht so im Fokus der Versicherten, dass eine somatoforme Schmerzstörung in Betracht komme (S. 37 Ziff. 6).

Die indizierten und zumutbaren ambulanten und stationären Behandlungs mög lichkeiten seien nicht ausgeschöpft worden. Die Versicherte erhalte seit zwei Jahren das Antidepressivum Duloxetin und das Neuroleptikum Fluanxol . Es bleibe unverstanden, warum bei unzureichender medikementöser Response keine anderen medikamentösen Therapieansätze erfolgt seien. Die begleitende psychia trische/psychotherapeutische Behandlung sei zu begrüssen, sei offenbar aber ebenfalls unzureichend (S. 38 Ziff. 7.2).

Die geklagten Symptome und Funktionseinbussen seien konsistent und plausibel. Es bestehe eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen. Hinsichtlich der Wahrnehmung von Therapien bestehe eine gute Kooperation, Medikamenten-Compliance sei gegeben. Beides lasse auf einen tatsächlich gegebenen Leidensdruck schliessen (S. 39 Ziff. 7.3).

Die Versicherte verfüge über gute Ressourcen in den komplexen Ich-Funktionen Realitätsprüfung, Urteilsbildung, Beziehungsfähigkeit, Kontaktgestaltung, Inter ak tionskompetenz, Regressionsfähigkeit und Intentionalität. Sie sei durchaus in der Lage, Willenskräfte zu mobilisieren, um allfällige Hindernisse bei der Be wältigung von Aufgaben zu überwinden. Im Längsschnittverlauf dürften ihre Ressourcen abgenommen haben. Dennoch sei ihre Selbsteinschätzung negativ akzentuiert, sie entspreche nicht der objektiven psychischen Gesamtverfassung und dem Funktionsniveau im Alltag (subjektives Insuffizienzgefühl; S. 39 Ziff.

E. 7 .4) .

Die belastete biografische Anamnese bedeute eine erhöhte Vulnerabilität der Versicherten. Es bestehe ein gewisser sozialer Rückzug, die finanzielle Situation sei angespannt. Diese Belastungsfaktoren hätten direkt negative funktionelle Folgen und gälten als nicht medizinisch begründete Funktionsstörungen, die bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht Berücksichtigung finden könnten. In Anlehnung an das Mini-ICF-App lägen Beeinträchtigungen in folgenden Fähig keiten vor: Flexibilität und Umstellungsfähigkeit (leicht), Selbstbehauptungs fähig keit (leicht), Spontanaktivitäten (leicht), Durchhaltefähigkeit (mittelgradig), Kontaktfähigkeit zu Dritten (leicht), familiäre beziehungsweise intime Bezie hungen (leicht), Verkehrsfähigkeit (mittelgradig; S. 40 Ziff.

E. 7.4 ) .

In den letzten beiden Tätigkeiten (Reinigungsbetrieb, Service Cafeteria) könne die Versicherte 6,8 Stunden am Tag anwesend sein, die Arbeitsfähigkeit werde also mit 80 % eingeschätzt (S. 40 f. Ziff. 8).

Im Juli 2017 sei es zu einer lediglich zweieinhalbwöchigen Hospitalisation gekommen .

Für diese Zeit sei die Arbeitsfähigkeit aufgehoben gewesen, für die davorliegende Zeit könne ab Anfang 2017 unter Annahme einer mittelgradigen Depression eine Arbeitsfähigkeit von 70 %, für die Zeit danach und bis anhin anhaltend eine Arbeitsfähigkeit von 80 % angenommen werden (S. 41 Mitte Ziff. 8).

Eine der Behinderung optimal angepasste Tätigkeit dürfe keinen hohen Stress pegel und keine hohe Verantwortung beinhalten. Die Ausdauer und die Fähigkeit, unter Zeitdruck zu arbeiten, seien reduziert. Es bestehe ein vermehrter Pausen- und Regenerationsbedarf. Multitasking wäre ungeeignet. Es bestehe ein Mehr auf wand bei Vorbereitung und Planung. Teamwork sollte nicht zugemutet werden. Die maximale Präsenzzeit liege auch hier bei 6,8 Stunden am Tag und die Arbeitsfähigkeit entsprechend bei 80 % (S. 41 f.). 3.13

Im internistischen Teilgutachten (S. 45-61) nannte Prof. L.___

keine Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 57). Aus allgemein-inter nis tischer Sicht habe zu keinem Zeitpunkt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen (S. 59 Ziff. 8). 3.14

Im orthopädisch-traumatologischen Teilgutachten (S. 62-76) nannte Dr. M.___ keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 71 Ziff. 6).

Die Beschwerdeführerin habe gemäss eigenen Angaben Probleme im Rücken, in den Füssen und in beiden Kniegelenken, Schmerzen im linksseitigen Nacken mit Schmerzausstrahlung in den linken Arm bis in die Finger, im unteren Lenden wirbelsäulenbereich zeitweilig ausstrahlenden Schmerz in beide Gesässhälften, Vorderknieschmerzen, bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen in den Fersen und Schmerzen in beiden Sprunggelenken. Der Schmerz sei permanent gegenwärtig, die Schmerzintensität sei häufig zwischen 8 und 9 auf der zehn stufigen Analogskala VAS, zeitweilig erreiche er auch eine Intensität von 10 (S. 65 Ziff. 3.1).

Die hohe Intensität der beklagten Schmerzen sei aus orthopädischer Sicht nicht nachvollziehbar. Die Einschränkungen des Aktivitätenniveaus seien der Körper fülle und der damit verbundenen Adipositas per magna geschuldet. Es bestehe eine ausgeprägte Inkonsistenz bei der Präsentation der Inklinationsfähigkeit der Brust- und Lendenwirbelsäule (S. 73 Ziff. 7.3). Die Versicherte sei in der Lage, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu maximal 15 kg durchzuführen. Tätigkeiten in Zwangshaltung, Tätigkeiten in kniender oder kauernder Stellung, Vorbeugung und Überkopfarbeiten sollten vermieden werden, ebenso wie Tätigkeiten mit einem erhöhten Anspruch auf Standsicherheit und Tätigkeiten unter extremen Temperaturschwankungen sowie Hitze, Kälte und Nässe. Unter Berücksichtigung d ies es Belastungsprofils sei die Arbeitsfähigkeit der Versicherten nicht eingeschränkt (S. 73 Ziff. 7.4). 3.15

I n der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (S. 1-

E. 12 ) addierten die Gutachter die im psychiatrischen und im orthopädisch-traumatologischen Teilgutachten formu lierten Belastungsprofile (S. 8 f. Ziff. 4.5). Sie kamen zum Schluss, es bestehe in der bisherigen und in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (Ziff. 4.7-8). 4. 4.1

Nebst der ausgewiesenen Adipositas bestehende pathologische Befunde, welche das somatische Beschwerdebild und die von der Beschwerdeführerin angege benen Limitierungen objektiviert hätten, konnten schon im Jahr 2013 von Dr. A.___ nicht gefunden werden (vorstehend E. 3.2). Im April 2018 hielt auch Dr. H.___ fest, es fänden sich betreffend die diffusen Fussbeschwerden weder klinisch noch radiologisch ein genügendes Korrelat (vorstehend E. 3.8). Es ist damit stimmig, dass der orthopädisch-traumatologische Teilgutachter im Juni 2019 nach eingehender Untersuchung der Beschwerdeführerin zum Schluss kam, die hohe Intensität der beklagten Schmerzen sei aus orthopädischer Sicht nicht nachvollziehbar, die Einschränkungen des Aktivitätenniveaus seien der Körper fülle und der damit verbundenen Adipositas per magna geschuldet (vorstehend E. 3.14). Auch die weiteren Voraussetzungen an ein beweiskräftiges Gutachten (vgl. vorstehend E. 1.3) sind grundsätzlich erfüllt. Auf die Beurteilung von Dr. M.___, dass die Beschwerdeführerin aus orthopädisch-traumatologischer Sicht unter Berücksichtigung des formulierten Belastungsprofils nicht einge schränkt sei, kann deshalb abgestellt werden. 4.2

Nicht nachvollzogen werden kann indes, wie die Gutachter in der interdis zi pli nären Gesamtbeurteilung zum Schluss kamen, die aufgrund der psychiatrischen Einschränkungen reduzierte Arbeitsfähigkeit von 80 % könne in der bisherigen Tätigkeit umgesetzt werden (vorstehend E. 3.15). Zuletzt arbeitete die Beschwer deführerin nämlich als Reinigungskraft, eine Tätigkeit, die ohne die gemäss Belastungsprofil (vorstehend E. 3.14) zu vermeidenden Tätigkeiten in Zwangshal tung, in kniend er oder kauernder Stellung, mit Vorbeugung und Überkopfar beiten kaum vorstellbar ist . 4.3

In psychischer Hinsicht stellt sich angesichts der durchgängig geschilderten Schmerzen und den fehlenden adäquaten objektiven Befunden die Frage nach dem Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung. Dr. A.___

bezeichnete im Jahr 2013 die Diagnose einer somatoformen Störung als gesichert, wenn auch unter dem berechtigten Hinweis, dass er als Rheumatologe keine psychiatrische Diagnose stellen dürfe (vorstehend E. 3.2). Dies er

Vorbehalt gilt nicht für die psychiatrischen Fachärzte der E.___, welche nach einer zweieinhalbwöchigen Hospitalisation der Beschwerdeführerin im Juli 2017 den dringenden Verdacht auf eine anhaltende Schmerzstörung formulierten (vorstehend E. 3.6). Nach dem nachfolgenden Klinikaufenthalt in F.___ diagnostizierte Dr. G.___ eine chro nische Schmerzstörung (F45.41) und hielt fest, es bestehe ein komplexes Zusam menspiel zwischen depressiver Erkrankung und den somatischen Schmerzen (vor stehend E. 3.7). Es wäre entsprechend zu erwarten gewesen, dass sich der psy chiatrische Teilgutachter mit der Verdachtsdiagnose einer somatoformen Schmer z störung eingehend auseinandersetzen würde. Es vermag nicht zu überzeugen, wenn er darauf lediglich einen Satz verwendete und ausführte, die Schmerzen stünden nicht so im Fokus der Versicherten, dass eine somatoforme Schmerz störung in Betracht komme n würde (vorstehend E. 3.12). 4.4

Es befremdet zudem, wenn der psychiatrische Teilgutachter ausführt, die Be schwerdeführerin sei lediglich im Juli 2017 zweieinhalb Wochen lang hospita lisiert gewesen. Dies wirft die Frage auf, ob er überhaupt zur Kenntnis genommen hat, dass die Beschwerdeführerin anschliessend über zwei Monate lang im Zen trum für Integrative Psychiatrie der F.___ stationär behandelt wurde. Immerhin wurde n im entsprechenden Abschlussbericht vom 27. Oktober 2017 eine schwere Depression mit psychotischen Symptomen und eine chronische Schmerzstörung diagnostiziert und entsprechend festgehalten, die Beschwerde führerin sei nicht in der Lage, einer regelmässigen Tätigkeit nachzugehen (vor stehend E. 3.7). Für eine fehlende aktive Kenntnisnahme dieses Berichts spricht auch, dass der psychiatrische Teilgutachter unter dem Titel der zumutbaren Behandlungsmöglichkeiten lediglich darauf verwies, die Versicherte erhalte seit zwei Jahren ohne zureichenden Response dieselben Antidepressiva, ohne dass er auf die Wirksamkeit von bereits erfolgten und allfällige n

weiteren zukünftigen stationären Klinikaufenthalte n eingegangen wäre. Dass der Abschlussbericht aus F.___ in der Aktenzusammenfassung des Gesamtgutachtens aufgeführt wird (vgl. Urk. 10/112 S. 25 Ziff. 89), vermag die aufgeworfenen Zweifel an der sorg fältigen Würdigung der Vorakten und der damit verbundenen Schlüssigkeit des psychiatrischen Teilgutachtens nicht zu zerstreuen. 4.5

Der psychiatrische Teilgutachter befand, es liege eine chronische mittelgradige Depression vor, die entsprechenden diagnostischen Kriterien seien erfüllt. Es erhellt zunächst nicht, wieso sich deren Alltagsrelevanz dadurch relativieren sollte, dass sich die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 für eine Heirat mit einem neuen Mann habe entscheiden können. Zum einen sind weder Details bekannt, wie es zu diesem Eheschluss in der Türkei kam, zum anderen lassen sich daraus kaum ersichtliche Schlüsse auf die Alltagsfunktionalität der Beschwerdeführerin ziehen, dies umso weniger, als sie ein gemeinsames Leben

mittlerweile offenbar wieder in Frage stellt (Urk. 10/112 S. 38 Ziff. 7.1). Gleiches gilt für das angeführte gelegentliche Lächeln sowie weitschweifi ge Reden anlässlich der Exploration, zumal letzteres im Berufsalltag kaum förderlich sein dürfte und auch ersteres nicht weiter auffällig ist .

Der Zusammenhang dieser Feststellungen mit der ge stellten Diagnose ist nicht ohne Weiteres ersichtlich. 4.6

Nach dem Gesagten (vorstehend E. 4.5) verbleiben zur gutachterlichen Recht fertigung der doch recht hohen

Arbeitsfähigkeit lediglich die von der Beschwer deführerin geschilderte Abhängigkeit der psychischen Gesamtverfassung von der jeweiligen Situation der somatischen Erkrankungen sowie die grundsätzlich auszuklammernden psychosozialen Belastungsfaktoren. Nachdem der Zusam men hang zwischen den psychosozialen Belastungsfaktoren, der psychischen Verfass ung und den somatischen Beschwerden im Gutachten jedoch zu wenig beleuchtet und die Verdachtsdiagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht genügend tief diskutiert wurde, vermögen diese Argumente nicht zu über zeugen. Dies umso weniger, als nicht klar ist, welches Gewicht der psychiatrische Teilgutachter diesen Aspekten im Vergleich zu den irrelevant erscheinend en Aspekten (vgl. vorstehend E. 4.5) beigemessen hat. Schliesslich begründete er auch nicht näher, inwiefern vorliegend die psychosozialen Faktoren direkt nega tive funktionelle Folgen zeitigten. Diese Konstellation wäre von derjenigen abzu grenzen gewesen, in welcher die psychosozialen Faktoren den Wirkungsgrad des vorliegend bejahten selbständigen Gesundheitsschadens beeinflussen und somit immerhin mittelbar eine Invalidität begründen (vgl. vorstehend E. 1.4). 4.7

Die bei psychischen Störungen vorgeschriebene Prüfung der Standardindikatoren (vorstehend E. 1. 5-6) wurde

zwar durch geführt (vorstehend E. 3.12), doch beste hen auch hier wesentliche Unstimmigkeiten. Zwar erachtete d er Teilgutachter gute Ressourcen in den komplexen Ich-Funktionen als vorhanden, begründete dies aber nicht näher und nannte auch keine konkreten Fallb eispiele, anlässlich welcher sich solche Ressourcen offenbart hätten. Vielmehr sei der Tagesablauf der Beschwerdeführerin sehr übersichtlich. Effektiv ist dieser denn auch von erheblicher Passivität geprägt (vgl. vorstehend E. 3.12). Nicht nachvollziehbar ist deshalb die gutachterliche Beurteilung, die Selbsteinschätzung der Beschwerde führerin entspreche nicht dem Funktionsniveau im Alltag. Das Gegenteil scheint der Fall zu sein, worauf auch die an anderer Stelle getroffene gutachterliche Feststellung hinweist, die geklagten Symptome und Funktionseinbussen seien konsistent und plausibel, es bestehe eine gleichmässige Einschränkung des Akti vitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen. 4.8

Zusammengefasst weist das interdisziplinäre Y.___ -Gutachten somit zahlreiche Inkon sistenzen auf. Insgesamt kann die attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % nicht schlüssig nachvollzogen werden und es bestehen relevante Anhaltspunkte dafür, dass die medizinischen Vorakten nicht ausreichend gewürdigt wurden.

Entsprechend fehlt es an der Beweiskraft des Y.___ -Gutachtens (vgl. vorstehend E. 1.3)

und somit an einer Grundlage für den Entscheid. 4.9

Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine neue Begutachtung veranlasse, hernach eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen .

5.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle g en. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

9. Januar 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBoller

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00117

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Boller Urteil vom 1 0. September 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1977, meldete sich am 28. Juli 2009 unter Hinweis auf Fussbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/11). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ver neinte mit Verfügung vom 28. September 2010 aufgrund einer rentenaus schlies senden Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit einen Rentenan spruch (Urk. 10/32). 1.2

Am 21. Mai 2012 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Rücken be schwerden erneut bei der IV-Stelle zum Leist ungsbezug an

(Urk. 10/36). Mit Ver fügung vom 2. November 2012 trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 10/49). 1.3

Am 6. Februar 2017 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Geh- und Bewegungsbehinderung infolge Fuss- und Rückenschmerzen, auf Schulter-, Nacken- und Kopfschmerzen, eine Adipositas und eine Schilddrüsen unter funk tion sowie eine mittelschwere Depression erneut bei der IV-Stelle zum Leis tungsbezug an (Urk. 10/60). Die IV-Stelle stellte mit Vorbescheid vom 20. Juni 2017 (Urk. 10/76) in Aussicht, auf das neue Leistungsbegehren nicht einzutreten. Nach erhobenem Einwand (Urk. 10/81+84) holte sie beim Zent r um

Y.___ ein interdisziplinäres Gutachten ein, das am 3. Juni 2019 erstattet wurde (Urk. 10/112).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/114; Urk. 10/117; Urk. 1 0/120; Urk. 10/122; Urk. 10/124) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom

9. Januar 2020 eine n Rente nanspruch

(Urk. 10/126 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am

8. Februar 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom

9. Januar 2020 (Urk. 2) und b eantragte, diese sei aufzuheben und die Sache zur Einholung eines neuen Gutachtens an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

17. März 2020 (Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde, wobei sie die Akten nicht vollständig einreichte (Urk. 7). Mit Gerichtsverfügung vom 30. März 2020 (Urk. 8) wurde sie aufge fordert, die fehlenden Akten nachzureichen. Am 14. April 2020 (Urk. 9) reichte die Beschwerdegegnerin die vollständigen Akten (nochmals) ein (Urk. 10), womit diese nun mehrheitlich in doppelter Ausführung im Recht liegen. Der besseren Lesbarkeit halber werden im vorliegenden Urteil nur die in Urk. 10 vollständig enthaltenen Vorakten referenziert .

Mit Gerichtsverfügung vom

28. April 2020 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Be schwerdeantwort zugestellt (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.4

Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psy chosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Fak to ren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unter schei dende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psycho sozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb ständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).

Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invalidi tätsbegründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer ver sicherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vor gaben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszu klammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1). 1.5

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bun desgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beur teilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belas tungs fak toren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) ande rerseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge richts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5 .1). Die Anerkennung eines ren tenbe grün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktio nellen Aus wir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3) . 1.6

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 1.7

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass die angestammte auch einer angepassten Tätigkeit entspreche. Vo n Januar bis Juli 2017 sei der Beschwerdeführerin eine Arbeitstätigkeit von 70 % und seit dem August 2017 eine Arbeitstätigkeit von 80 % zumutbar gewesen. Aus diesem Grund entstehe kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (S. 1). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass ihre Beschwerden im Alltag nicht ausreichend beachtet worden seien. Sie sei auf verschiedenen Ebenen eingeschränkt und der Meinung, dass es eine erneute Prüfung durch unvoreingenommene Fachpersonen brauche. 2.3

Strittig und zu prüfen ist somit der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin sowie die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt genügend abgeklärt hat. 3. 3.1

Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Be richt vom 10. Juni 2010 (Urk. 10/26/3-6) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1): - Status nach Fersenkontusion links mit Fersenspornfraktur links - reaktive Calcaneodynie / Fasciitis plantaris beidseitig - rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom rechts bei - dorsaler Diskusprotrusion zwischen dem 4. und 5. Lendenwirbel (L4/5) ohne Neurokompression

- leichter Spondylarthrose zwischen dem 5. Lendenwirbel und dem Kreuzbein (L5/S1) und leichter Sklerosierung beider Iliosakralgelenke (ISG)

In der bisherigen Tätigkeit bestünden aktuell keine Einschränkungen. Vorsorglich seien häufige oder längerdauernde Gewichts- und Bückbelastungen des Rückens zu vermeiden (Ziff. 1.7). 3.2

Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Facharzt für Rheumatologie, erstattete am 25. März 2013 seinen Bericht zur konsiliarischen Untersuchung zuhanden des Krankentaggeldversicherers (Urk. 10/124/57-84). Er nannte folgende Diagnosen (S. 26 Ziff. 2): - unspezifische Rückenschmerzen bei - Fehlhaltung und Haltungsinsuffizienz - somatoforme Schmerzstörung - Adipositas

D ie klinische Untersuchung habe abgesehen von einem auffallenden Übergewicht keine sicher pathologischen Befunde ergeben. Das Beschwerdebild lasse sich somit nicht objektivieren. Die Versicherte habe sich bei den Untersuchungen limitiert. So seien zumindest vier der fünf Waddell -Zeichen (nicht-organische Befunde) eindeutig nachweisbar gewesen, hinweisend auf eine funktionelle Aus gestaltung des Beschwerdebildes. Hinweise auf eine relevante psychiatrische Erkrankung habe es keine gegeben, relevante psychosoziale Faktoren seien jedoch auch für einen Rheumatologen offensichtlich gewesen (S. 21 Ziff. 3.3).

Das Ausmass der Beschwerden, das präsentierte Schon- und Vermeidungs ver halten sowie die angegebenen Limitierungen liessen sich in keiner Art und Weise durch ein somatisches Leiden erklären. Schon der konstant hohe, durch keine Massnahmen signifikant beeinflussbare Schmerzpegel spreche für eine Schmerz verarbeitungsstörung. Ein Rheumatologe dürfe normalerweise nur auf diese Dis krepanzen hinweisen, welche auf eine somatoforme Störung hinwiesen. Diese Diagnose scheine vorliegend jedoch gesichert, wenn bereits 2006 die diagnostisch notwendigen psychosozialen Belastungsfaktoren durch einen psychiatrischen Facharzt festgestellt und gewürdigt worden seien (S. 24 unten).

Aus rheumatologischer Sicht lasse sich keine krankheitsbedingt e Arbeitsun fähig keit begründen (S. 27 Ziff. 6). 3.3

Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.1) nannte im Bericht vom 25. April

2017 (Urk. 10/73/2) folgende neue und reaktivierte Diagnosen seit 2010: - 2012 akutes lumbospondylogenes Syndrom mit (immer noch) inter mittie rendem radikulärem Syndrom L5 links (Hospitalisation in der Rheuma klinik des Universitätsspitals B.___) - Seit 2012 Übergang in massive generalisierte fibromuskuläre Schmerzen und Verspannung des gesamten Rückens inklusive Schultergürtel und Beckenregion, inzwischen chronifiziert, progredient, weitgehend therapie resistent. Benötigt Opiat- Analgetica - seit 2013 wieder Faciitis plantaris beidseitig, persistierend, bisher thera pieresistent - zunehmende Adipositas permagna (2004: 55 kg / 2015: 108 kg) als Folge der dauernden schmerzbedingten Immobilität (Überwei sung in Adipo sitas-/ Bariatrie -S prechstunde am B.___ ist pendent) - seit 2015 Hypothyreose, substituiert

In den letzten Jahren gebe es eine zunehmende Depression, die vor allem durch die chronischen Schmerzen, den Verlust an Mobilität und Selbständigkeit und die Sozialahilfeabhängigkeit bedingt sei. Das Stehen und Gehen sei seit einigen Jahren nur an 2 Unterarmstöcken und während höchstens 10 Minuten möglich. Danach müsse sich die Patientin jeweils schmerzbedingt wieder hinlegen. Sie könne deshalb auch ihren Haushalt nicht mehr selbst machen und benötige Spitexhilfe . Sie bleibe somit seit dem 2. Februar 2012 auf unbestimmte Zeit durchgehend zu 100 % arbeitsunfähig für jegliche Erwerbstätigkeit und weitge hend auch für ihren eigenen Haushalt. 3.4

Die Ärzte der psychiatrisch-p sychologischen K linik C.___ nannten im Bericht vom 9. Juni 2017 (Urk. 10/74) folgende psychiatrischen Diag nosen (S. 1): - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32 .11) mit/bei chronischen Schmerzen sowie Einschränkung der Mobi lität und Selbständigkeit - Verdacht auf histrionisch akzentuierte Persönlichkeit (Z73.1)

Bei deutlichen Hinweisen auf eine histrionische Persönlichkeitsakzentuierung könne ein Teil der beschriebenen Schmerzsymptomatik als histrionisch verar beiteter Schmerz verstanden werden. Es bestehe seit dem 28. März 2017 eine Arbeitsfähigkeit von 0 % sowohl im angestammten Beruf als Raumpflegerin als auch in einer Verweistätigkeit. Mit fachgerechter Behandlung könne in einer angepassten Tätigkeit längerfristig im Verlauf mit einer Arbeitsfähigkeit in einem niederschwelligen Pensum gerechnet werden (S. 4 Mitte). 3.5

Dr. med. D.___, Praktische Ärztin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in ihrer Stellungnahme vom 15. Juni 2017 (Urk. 10/75 S. 3 f.) aus, die somatischen Beschwerden (Schmerzen) würden mehrheitlich durch das ausge prägte Körpergewicht (108 kg) unterhalten. Dies betreffe den Bewegungsapparat (Lendenwirbelsäule, Fuss, Schultergürtel) und die dokumentierte R e fluxsympto matik, welche auch im Zusammenhang mit dem Übergewicht gesehen werden könne. Die mittelgradige depressive Episode sei unter leitliniengerechter Therapie behandelbar und sollte keine längerdauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (S. 3 unten). Ziel der indikationsgerechten Therapie (Ernährungsbe ratung, eigene körperliche Aktivität, Bewegungstherapie im Wasser, analgetische und antidepressive Therapie) sollte es sein, das Körpergewicht erheblich zu reduzieren. Die bariatrische Therapie sollte die letzte Option sein (S. 4 oben). 3.6

Die Ärzte der p sychiatrischen K linik E.___ berichteten am 8. August 2017 über die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 7. bis 25. Juli 2017 (Urk. 10/93) . Die Zuweisung sei freiwillig aufgrund von Suizidalität im Rahmen einer schweren depressiven Episode erfolgt (S. 1 unten). Es handle sich um eine Patientin mit im Querschnitt depressiver Symptomatik überwiegend schwerer Qualität, die teilweise auch mittelgradig einzustufen sei . Es bestehe zudem der dringende Verdacht auf eine anhaltende Schmerzstörung, ohne dass eine konkret objektiv fassbare Ursache auszumachen sei (S. 6). Die Nachbe handlun g erfolge durch die Kollegen der Klinik F.___ (S. 7). 3.7

Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Zentrum für Integrative Psychiatrie, Psychotische Störungen, F.___, berichtete am 27. Oktober 2017 über den stationären Klinikaufenthalt der Beschwerdeführerin vom 25. Juli bis 4. Oktober 2017 (Urk. 10/87). Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.1): - depressive Störung, schwer mit psychotischen Symptomen (F33.3), be stehend seit zirka 2 Jahren - chronische Schmerzstörung (F45.41)

Eine abschliessende prognostische Beurteilung sei nicht möglich. Bei der Be schwerdeführerin bestehe sicherlich eine schwere depressive Erkrankung, die auch die Kriterien einer Therapieresistenz erfülle. In Folge der depressiven Erkran kung verschlechtere sich ihre Schmerzproblematik, was mit einer erheblichen Funktionseinschränkung einhergehe. Daher empfehle sich eine stationäre psy chosomatische Behandlung. Eine Besserung der Symptomatik und eine Stei ge rung der Funktionalität werde als durchaus möglich erachtet (S. 3 unten). Es bestehe ein komplexes Zusammenspiel zwischen depressiver Erkrankung und den somatischen Schmerzen. Eine rein psychiatrisch-psychotherapeutische Behand lung scheine wenig hilfreich (S. 6 Ziff. 1.11).

Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, einer regelmässigen Tätigkeit nachzugehen, sie benötige längere Erholungspausen sowie einen erhöhten Zeit aufwand. Bei neuen oder komplexen Aufgaben komme es häufig zu Ü ber for derungen und zu Missverständnissen, dies vor allem deshalb, weil sie bezüglich ihrer Sprachkompetenz überschätzt werde (S. 5 Ziff. 1.7). 3.8

Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte im Bericht vom 25. April 2018 (Urk. 10/124/114-115) aus, die Pa tientin habe sich wegen diffuser Fussbe schwe r den gemeldet (S. 1). Es fände sich aber diesbezüglich weder klinisch noch radio logisch ein genügendes Korrelat (S. 2). 3.9

Dr. med. I.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, teilte der Beschwerdegegnerin gemäss deren Gesprächsnotiz vom 8. Mai 2018 (Urk. 10/97) mit, es hätten mit der Beschwerdeführerin insgesamt 6 Termine stattgefunden, zuletzt am 13. März 2018, seither habe sie nichts mehr von ihr gehört. Da diese nur «am Jammern» sei und selber keine Schritte für Veränderungen unternehme, würde Dr. I.___ die Therapie gerne beenden. Es wäre besser, einen türkisch spre chenden Therapeuten zu finden, da oft sprachliche Hürden bestünden. Wegen fehlender Behandlung könne sie keinen Arztbericht erstellen. 3.10

Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 21. September 2018 (Urk. 10/100) aus, er behandle die Beschwerde führerin seit dem 20. April 2018 (Ziff. 1.1), wobei Konsultationen alle zwei Wochen stattfänden (Ziff. 1.2, vgl. auch Ziff. 2.8). Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5): - rezidivierende depressive Störung, anhaltend mittelschwere Episode (F33.2) - chronische Schmerzstörung (F45.41)

In absehbarer Zeit sei keine wesentliche Remission der depressiven Symptome zu erwarten, entsprechend werde von einer langfristigen Arbeitsunfähigkeit aus ge gangen (Ziff. 2.7). 3.11

Am 3. Juni 2019 erstatteten Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Prof. Dr. med. L.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. M.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Y.___, ihr interdisziplinäres Gutachten (Urk. 10/112). 3.12

Im psychiatrischen Teilgutachten (S. 27-44) nannte Dr. K.___ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 37 Ziff. 6) eine chronische mittelgradige Depression (F32.8).

Die Angaben der Versicherten zum Tagesablauf seien auch auf wiederholtes Nachfragen sehr übersichtlich geblieben. Vielleicht erwache sie gegen 9 Uhr. Sie frühstücke, trinke Milch und nehme ihre Tabletten ein. Sie liege viel, manchmal telefoniere sie mit ihrer Familie oder ihrem Mann. Zum Mittag esse sie nicht, nachmittags mache sie sich einen Salat. Zum Abend koche sie sich allenfalls etwas Leichtes. Kleine Sachen kaufe sie selber, ansonsten habe sie Unterstützung durch die Spitex. Die meiste Zeit, fast immer, sei sie zuhause. Nach Mitternacht nehme sie ihre Schlaftr opfen ein und versuche zu schlafen. Manchmal lese sie Zeit ung und manchmal etwas zum Lernen, zum Beispiel über Halluzinationen oder Geister. Fernsehen schaue sie nicht viel (S. 32 unten).

Die Versicherte beschreibe Beschwerden auf unterschiedlichen psychischen und kognitiven Ebenen und auf der Verhaltensebene: Häufiges Studieren, Todes wunsch, verminderte Freude, Albträume, Intrusionen, paranoid gefärbte Ängste, mangelndes Vertrauen, psychosomatisch anmutende Beschwerden (Erbrechen im Zusammenhang mit Stress), Vergesslichkeit, sozialer Rückzug, eingeschränkte Alltaggestaltung . Im psychopathologischen Befund fielen eine subdepressive Stimmungslage, verminderte Affektivität, monotone Sprechweise, reduzierte Psy chomotorik, ein subjektives Insuffizienzgefühl und vermindertes Selbstwert ge - fühl auf. Somit bestehe eine dynamische Reduktion im Affekt, Antrieb, Denken und Fühlen. Die diagnostischen Kriterien für eine Depression wären somit erfüllt. Aufgrund der langen Dauer (über zwei Jahre) sei von einer Chronifizierung aus zugehen.

Formal würde man aufgrund der beschriebenen Auffälligkeiten beziehungsweise deren Ausprägung von einer mittelgradigen Depression ausgehen. Deren Alltags relevanz werde allerdings dadurch relativiert, dass die Versicherte sich Ende 2018 für eine Heirat mit einem neuen Mann habe entscheiden können, im Rahmen der Exploration durchaus auch gelächelt und sehr viel und weitschweifig geredet habe. Ausserdem habe die Versicherte wiederholt eine Abhängigkeit ihrer psy chi schen Gesamtverfassung von der jeweiligen Situation ihrer anderen, soma tischen Erkrankungen beschrieben . Schliesslich schienen psychosoziale Belastungsfakto r en ebenfalls eine Rolle zu spielen. Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen lasse sich eine Einschränkung der berufsbezogenen Leistungsfähigkeit um allen falls 20 % ableiten, womit die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht 80 % betrage.

Darüber hinaus könne keine psychiatrische Diagnose mit Relevanz für die Arbe itsfähigkeit gestellt werden. Die Schmerzen stünden nicht so im Fokus der Versicherten, dass eine somatoforme Schmerzstörung in Betracht komme (S. 37 Ziff. 6).

Die indizierten und zumutbaren ambulanten und stationären Behandlungs mög lichkeiten seien nicht ausgeschöpft worden. Die Versicherte erhalte seit zwei Jahren das Antidepressivum Duloxetin und das Neuroleptikum Fluanxol . Es bleibe unverstanden, warum bei unzureichender medikementöser Response keine anderen medikamentösen Therapieansätze erfolgt seien. Die begleitende psychia trische/psychotherapeutische Behandlung sei zu begrüssen, sei offenbar aber ebenfalls unzureichend (S. 38 Ziff. 7.2).

Die geklagten Symptome und Funktionseinbussen seien konsistent und plausibel. Es bestehe eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen. Hinsichtlich der Wahrnehmung von Therapien bestehe eine gute Kooperation, Medikamenten-Compliance sei gegeben. Beides lasse auf einen tatsächlich gegebenen Leidensdruck schliessen (S. 39 Ziff. 7.3).

Die Versicherte verfüge über gute Ressourcen in den komplexen Ich-Funktionen Realitätsprüfung, Urteilsbildung, Beziehungsfähigkeit, Kontaktgestaltung, Inter ak tionskompetenz, Regressionsfähigkeit und Intentionalität. Sie sei durchaus in der Lage, Willenskräfte zu mobilisieren, um allfällige Hindernisse bei der Be wältigung von Aufgaben zu überwinden. Im Längsschnittverlauf dürften ihre Ressourcen abgenommen haben. Dennoch sei ihre Selbsteinschätzung negativ akzentuiert, sie entspreche nicht der objektiven psychischen Gesamtverfassung und dem Funktionsniveau im Alltag (subjektives Insuffizienzgefühl; S. 39 Ziff. 7 .4) .

Die belastete biografische Anamnese bedeute eine erhöhte Vulnerabilität der Versicherten. Es bestehe ein gewisser sozialer Rückzug, die finanzielle Situation sei angespannt. Diese Belastungsfaktoren hätten direkt negative funktionelle Folgen und gälten als nicht medizinisch begründete Funktionsstörungen, die bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht Berücksichtigung finden könnten. In Anlehnung an das Mini-ICF-App lägen Beeinträchtigungen in folgenden Fähig keiten vor: Flexibilität und Umstellungsfähigkeit (leicht), Selbstbehauptungs fähig keit (leicht), Spontanaktivitäten (leicht), Durchhaltefähigkeit (mittelgradig), Kontaktfähigkeit zu Dritten (leicht), familiäre beziehungsweise intime Bezie hungen (leicht), Verkehrsfähigkeit (mittelgradig; S. 40 Ziff. 7.4) .

In den letzten beiden Tätigkeiten (Reinigungsbetrieb, Service Cafeteria) könne die Versicherte 6,8 Stunden am Tag anwesend sein, die Arbeitsfähigkeit werde also mit 80 % eingeschätzt (S. 40 f. Ziff. 8).

Im Juli 2017 sei es zu einer lediglich zweieinhalbwöchigen Hospitalisation gekommen .

Für diese Zeit sei die Arbeitsfähigkeit aufgehoben gewesen, für die davorliegende Zeit könne ab Anfang 2017 unter Annahme einer mittelgradigen Depression eine Arbeitsfähigkeit von 70 %, für die Zeit danach und bis anhin anhaltend eine Arbeitsfähigkeit von 80 % angenommen werden (S. 41 Mitte Ziff. 8).

Eine der Behinderung optimal angepasste Tätigkeit dürfe keinen hohen Stress pegel und keine hohe Verantwortung beinhalten. Die Ausdauer und die Fähigkeit, unter Zeitdruck zu arbeiten, seien reduziert. Es bestehe ein vermehrter Pausen- und Regenerationsbedarf. Multitasking wäre ungeeignet. Es bestehe ein Mehr auf wand bei Vorbereitung und Planung. Teamwork sollte nicht zugemutet werden. Die maximale Präsenzzeit liege auch hier bei 6,8 Stunden am Tag und die Arbeitsfähigkeit entsprechend bei 80 % (S. 41 f.). 3.13

Im internistischen Teilgutachten (S. 45-61) nannte Prof. L.___

keine Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 57). Aus allgemein-inter nis tischer Sicht habe zu keinem Zeitpunkt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen (S. 59 Ziff. 8). 3.14

Im orthopädisch-traumatologischen Teilgutachten (S. 62-76) nannte Dr. M.___ keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 71 Ziff. 6).

Die Beschwerdeführerin habe gemäss eigenen Angaben Probleme im Rücken, in den Füssen und in beiden Kniegelenken, Schmerzen im linksseitigen Nacken mit Schmerzausstrahlung in den linken Arm bis in die Finger, im unteren Lenden wirbelsäulenbereich zeitweilig ausstrahlenden Schmerz in beide Gesässhälften, Vorderknieschmerzen, bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen in den Fersen und Schmerzen in beiden Sprunggelenken. Der Schmerz sei permanent gegenwärtig, die Schmerzintensität sei häufig zwischen 8 und 9 auf der zehn stufigen Analogskala VAS, zeitweilig erreiche er auch eine Intensität von 10 (S. 65 Ziff. 3.1).

Die hohe Intensität der beklagten Schmerzen sei aus orthopädischer Sicht nicht nachvollziehbar. Die Einschränkungen des Aktivitätenniveaus seien der Körper fülle und der damit verbundenen Adipositas per magna geschuldet. Es bestehe eine ausgeprägte Inkonsistenz bei der Präsentation der Inklinationsfähigkeit der Brust- und Lendenwirbelsäule (S. 73 Ziff. 7.3). Die Versicherte sei in der Lage, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu maximal 15 kg durchzuführen. Tätigkeiten in Zwangshaltung, Tätigkeiten in kniender oder kauernder Stellung, Vorbeugung und Überkopfarbeiten sollten vermieden werden, ebenso wie Tätigkeiten mit einem erhöhten Anspruch auf Standsicherheit und Tätigkeiten unter extremen Temperaturschwankungen sowie Hitze, Kälte und Nässe. Unter Berücksichtigung d ies es Belastungsprofils sei die Arbeitsfähigkeit der Versicherten nicht eingeschränkt (S. 73 Ziff. 7.4). 3.15

I n der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (S. 1- 12) addierten die Gutachter die im psychiatrischen und im orthopädisch-traumatologischen Teilgutachten formu lierten Belastungsprofile (S. 8 f. Ziff. 4.5). Sie kamen zum Schluss, es bestehe in der bisherigen und in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (Ziff. 4.7-8). 4. 4.1

Nebst der ausgewiesenen Adipositas bestehende pathologische Befunde, welche das somatische Beschwerdebild und die von der Beschwerdeführerin angege benen Limitierungen objektiviert hätten, konnten schon im Jahr 2013 von Dr. A.___ nicht gefunden werden (vorstehend E. 3.2). Im April 2018 hielt auch Dr. H.___ fest, es fänden sich betreffend die diffusen Fussbeschwerden weder klinisch noch radiologisch ein genügendes Korrelat (vorstehend E. 3.8). Es ist damit stimmig, dass der orthopädisch-traumatologische Teilgutachter im Juni 2019 nach eingehender Untersuchung der Beschwerdeführerin zum Schluss kam, die hohe Intensität der beklagten Schmerzen sei aus orthopädischer Sicht nicht nachvollziehbar, die Einschränkungen des Aktivitätenniveaus seien der Körper fülle und der damit verbundenen Adipositas per magna geschuldet (vorstehend E. 3.14). Auch die weiteren Voraussetzungen an ein beweiskräftiges Gutachten (vgl. vorstehend E. 1.3) sind grundsätzlich erfüllt. Auf die Beurteilung von Dr. M.___, dass die Beschwerdeführerin aus orthopädisch-traumatologischer Sicht unter Berücksichtigung des formulierten Belastungsprofils nicht einge schränkt sei, kann deshalb abgestellt werden. 4.2

Nicht nachvollzogen werden kann indes, wie die Gutachter in der interdis zi pli nären Gesamtbeurteilung zum Schluss kamen, die aufgrund der psychiatrischen Einschränkungen reduzierte Arbeitsfähigkeit von 80 % könne in der bisherigen Tätigkeit umgesetzt werden (vorstehend E. 3.15). Zuletzt arbeitete die Beschwer deführerin nämlich als Reinigungskraft, eine Tätigkeit, die ohne die gemäss Belastungsprofil (vorstehend E. 3.14) zu vermeidenden Tätigkeiten in Zwangshal tung, in kniend er oder kauernder Stellung, mit Vorbeugung und Überkopfar beiten kaum vorstellbar ist . 4.3

In psychischer Hinsicht stellt sich angesichts der durchgängig geschilderten Schmerzen und den fehlenden adäquaten objektiven Befunden die Frage nach dem Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung. Dr. A.___

bezeichnete im Jahr 2013 die Diagnose einer somatoformen Störung als gesichert, wenn auch unter dem berechtigten Hinweis, dass er als Rheumatologe keine psychiatrische Diagnose stellen dürfe (vorstehend E. 3.2). Dies er

Vorbehalt gilt nicht für die psychiatrischen Fachärzte der E.___, welche nach einer zweieinhalbwöchigen Hospitalisation der Beschwerdeführerin im Juli 2017 den dringenden Verdacht auf eine anhaltende Schmerzstörung formulierten (vorstehend E. 3.6). Nach dem nachfolgenden Klinikaufenthalt in F.___ diagnostizierte Dr. G.___ eine chro nische Schmerzstörung (F45.41) und hielt fest, es bestehe ein komplexes Zusam menspiel zwischen depressiver Erkrankung und den somatischen Schmerzen (vor stehend E. 3.7). Es wäre entsprechend zu erwarten gewesen, dass sich der psy chiatrische Teilgutachter mit der Verdachtsdiagnose einer somatoformen Schmer z störung eingehend auseinandersetzen würde. Es vermag nicht zu überzeugen, wenn er darauf lediglich einen Satz verwendete und ausführte, die Schmerzen stünden nicht so im Fokus der Versicherten, dass eine somatoforme Schmerz störung in Betracht komme n würde (vorstehend E. 3.12). 4.4

Es befremdet zudem, wenn der psychiatrische Teilgutachter ausführt, die Be schwerdeführerin sei lediglich im Juli 2017 zweieinhalb Wochen lang hospita lisiert gewesen. Dies wirft die Frage auf, ob er überhaupt zur Kenntnis genommen hat, dass die Beschwerdeführerin anschliessend über zwei Monate lang im Zen trum für Integrative Psychiatrie der F.___ stationär behandelt wurde. Immerhin wurde n im entsprechenden Abschlussbericht vom 27. Oktober 2017 eine schwere Depression mit psychotischen Symptomen und eine chronische Schmerzstörung diagnostiziert und entsprechend festgehalten, die Beschwerde führerin sei nicht in der Lage, einer regelmässigen Tätigkeit nachzugehen (vor stehend E. 3.7). Für eine fehlende aktive Kenntnisnahme dieses Berichts spricht auch, dass der psychiatrische Teilgutachter unter dem Titel der zumutbaren Behandlungsmöglichkeiten lediglich darauf verwies, die Versicherte erhalte seit zwei Jahren ohne zureichenden Response dieselben Antidepressiva, ohne dass er auf die Wirksamkeit von bereits erfolgten und allfällige n

weiteren zukünftigen stationären Klinikaufenthalte n eingegangen wäre. Dass der Abschlussbericht aus F.___ in der Aktenzusammenfassung des Gesamtgutachtens aufgeführt wird (vgl. Urk. 10/112 S. 25 Ziff. 89), vermag die aufgeworfenen Zweifel an der sorg fältigen Würdigung der Vorakten und der damit verbundenen Schlüssigkeit des psychiatrischen Teilgutachtens nicht zu zerstreuen. 4.5

Der psychiatrische Teilgutachter befand, es liege eine chronische mittelgradige Depression vor, die entsprechenden diagnostischen Kriterien seien erfüllt. Es erhellt zunächst nicht, wieso sich deren Alltagsrelevanz dadurch relativieren sollte, dass sich die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 für eine Heirat mit einem neuen Mann habe entscheiden können. Zum einen sind weder Details bekannt, wie es zu diesem Eheschluss in der Türkei kam, zum anderen lassen sich daraus kaum ersichtliche Schlüsse auf die Alltagsfunktionalität der Beschwerdeführerin ziehen, dies umso weniger, als sie ein gemeinsames Leben

mittlerweile offenbar wieder in Frage stellt (Urk. 10/112 S. 38 Ziff. 7.1). Gleiches gilt für das angeführte gelegentliche Lächeln sowie weitschweifi ge Reden anlässlich der Exploration, zumal letzteres im Berufsalltag kaum förderlich sein dürfte und auch ersteres nicht weiter auffällig ist .

Der Zusammenhang dieser Feststellungen mit der ge stellten Diagnose ist nicht ohne Weiteres ersichtlich. 4.6

Nach dem Gesagten (vorstehend E. 4.5) verbleiben zur gutachterlichen Recht fertigung der doch recht hohen

Arbeitsfähigkeit lediglich die von der Beschwer deführerin geschilderte Abhängigkeit der psychischen Gesamtverfassung von der jeweiligen Situation der somatischen Erkrankungen sowie die grundsätzlich auszuklammernden psychosozialen Belastungsfaktoren. Nachdem der Zusam men hang zwischen den psychosozialen Belastungsfaktoren, der psychischen Verfass ung und den somatischen Beschwerden im Gutachten jedoch zu wenig beleuchtet und die Verdachtsdiagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht genügend tief diskutiert wurde, vermögen diese Argumente nicht zu über zeugen. Dies umso weniger, als nicht klar ist, welches Gewicht der psychiatrische Teilgutachter diesen Aspekten im Vergleich zu den irrelevant erscheinend en Aspekten (vgl. vorstehend E. 4.5) beigemessen hat. Schliesslich begründete er auch nicht näher, inwiefern vorliegend die psychosozialen Faktoren direkt nega tive funktionelle Folgen zeitigten. Diese Konstellation wäre von derjenigen abzu grenzen gewesen, in welcher die psychosozialen Faktoren den Wirkungsgrad des vorliegend bejahten selbständigen Gesundheitsschadens beeinflussen und somit immerhin mittelbar eine Invalidität begründen (vgl. vorstehend E. 1.4). 4.7

Die bei psychischen Störungen vorgeschriebene Prüfung der Standardindikatoren (vorstehend E. 1. 5-6) wurde

zwar durch geführt (vorstehend E. 3.12), doch beste hen auch hier wesentliche Unstimmigkeiten. Zwar erachtete d er Teilgutachter gute Ressourcen in den komplexen Ich-Funktionen als vorhanden, begründete dies aber nicht näher und nannte auch keine konkreten Fallb eispiele, anlässlich welcher sich solche Ressourcen offenbart hätten. Vielmehr sei der Tagesablauf der Beschwerdeführerin sehr übersichtlich. Effektiv ist dieser denn auch von erheblicher Passivität geprägt (vgl. vorstehend E. 3.12). Nicht nachvollziehbar ist deshalb die gutachterliche Beurteilung, die Selbsteinschätzung der Beschwerde führerin entspreche nicht dem Funktionsniveau im Alltag. Das Gegenteil scheint der Fall zu sein, worauf auch die an anderer Stelle getroffene gutachterliche Feststellung hinweist, die geklagten Symptome und Funktionseinbussen seien konsistent und plausibel, es bestehe eine gleichmässige Einschränkung des Akti vitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen. 4.8

Zusammengefasst weist das interdisziplinäre Y.___ -Gutachten somit zahlreiche Inkon sistenzen auf. Insgesamt kann die attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % nicht schlüssig nachvollzogen werden und es bestehen relevante Anhaltspunkte dafür, dass die medizinischen Vorakten nicht ausreichend gewürdigt wurden.

Entsprechend fehlt es an der Beweiskraft des Y.___ -Gutachtens (vgl. vorstehend E. 1.3)

und somit an einer Grundlage für den Entscheid. 4.9

Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine neue Begutachtung veranlasse, hernach eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen .

5.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle g en. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

9. Januar 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBoller