Sachverhalt
1. 1.1
Der im Jahre 1971 geborene X.___ reiste 1976 aus Ser bien/ Mon te negro in die Schweiz ein, schloss 1990 eine Bürolehre ab und liess sich in der Folge zum kaufmännischen Angestellten we iterbilden (Diplom 2002). Am 12. M ärz 2004 verletzte er sich bei einem Sturz am linken Arm, im Nacken- und Kopf bereich sowie am rechten Becken und schied aus dem Arbeitsprozess aus . Die Suva richtete in der Folge Taggelder aus, welche ab dem 4. Oktober 2004 auf 50 % reduziert und per 1. November 2004 (100%ige Arbeitsfähigkeit) vollständig ein gestellt wurden (vgl. Urk. 6/60 S. 2). Am 29. Juni 2005 meldete sich der Ver sicherte bei der
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6 /4). Nach erfolgten Abklärungen insbesondere der polydisziplinären Begutachtung am Y.___ (Y.___ Gutachten vom
23. Mai 2006, Urk. 6/42) - stellte diese mit Vorbescheiden vom 11./12. Juli 2006 die Abweisung des Renten begehrens sowie des Leistungsbe gehrens betreffend berufliche Ma ss nah men in Aussicht (Urk. 6/47 f.) und hielt an diesen Entscheiden mit Ver fü gungen vom 10. und 11. Januar 2 007 fest (Urk. 6/54 f.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Beschluss und Urteil vom 8. Dezember 2008 ab (Urk. 6/60); auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 9. Februar 2009 nicht ein (Urk. 6/62). 1.2
Am 2 8. August 2015 meldete sich der Versicherte infolge somatischer und psy chischer Beschwerden erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/65). Im Rahmen der Abklärung des Leistungsanspruchs liess diese den Versicherten polydisziplinär abklären; das entsprechende Z.___ -Gutachten datiert vom 1 6. Januar 2017 (Urk. 6/91). Die Rückfragen der IV-Stelle beantworteten die Z.___ -Gutachter mit Schreiben vom 2 8. Februar sowie 3. April 2017 (Urk. 6/93, Urk. 6/98). Mit Vorbescheid vom 8. Juni 2017 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/100) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 1 3. Januar 2020 fest (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 1 1. Februar 2020 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Ange le genheit an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen, eventualiter seien dem Beschwerdeführer die geschuldeten Leistungen, insbe son dere eine Rente auszurichten. Weiter sei ein zweiter Schriftenwechsel durch zu füh r en; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde geg nerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 9. März 2020 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf weitere Ausführungen und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
Antragsgemäss wurde mit Verfügung vom 2 4. März 2020 ein zweiter Schriften wechsel angeordnet (Urk. 7). Mit Replik vom 1 8. August 2020 präzisierte die Ver treterin des Beschwerdeführers die Anträge unter Einreichung weiterer medizi ni scher Berichte dahingehend, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer die ihm von Gesetzes wegen zustehenden Leistungen aus zurichten seien; insbesondere eine Rente. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzu wei sen. Die Beschwerdegegnerin erklärte, sich nicht weiter vernehmen lassen zu wollen (Urk. 13), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28.
September 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er werbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.4
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie be nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hin weisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe acht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass das Z.___ -Gutachten Inkonsistenzen und Ag gravationen in den Aussagen des Be schwerdeführers ausweise. Die psychiatrischen Einschränkungen seien bei einer leitliniengerechten Behandlung und Medikamentencompliance ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Seit Behandlungsbeginn im Jahr 2014 sei von einem stationären Gesundheitszustand auszugehen (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte die Vertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass die Frage nach der invalidisierenden Wirkung der psychischen Beeinträchtigungen anhand einer Standardindikatorenprüfung zu erfolgen habe (Urk. 1 S. 6). Die Gutachter würden dabei in der angestammten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 64 % und in einer angepassten Tätigkeit von einer solchen von 80 % ausgehen (S. 7). Es könne nicht von anspruchsverneinenden Ausschlussgründen infolge Aggravation oder Simulation ausgegangen werden (S. 8). Aufgrund der Zweifel im Zusammenhang mit der Verneinung einer Per sönlichkeitsstörung und insbesondere aufgrund der Umstände, dass das Gutach ten im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung bereits drei Jahre alt war und von den neu behandelnden Psychiatern kein Bericht in den Akten vorhanden sei, könne auf das Gutachten nicht abgestellt werden. Die Angelegenheit sei an die Beschwerdegegnerin zur neuen Abklärung des medizinischen Sachverhalts zurüc k zuweisen (S. 16). Selbst wenn man gestützt auf das Gutachten von einer Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 80 % ausginge, würde dies unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges zu einem Invaliditätsgrad von 43.77 % führen (S. 17 f.).
Aufgrund der im Wesentlichen übereinstimmenden Diagnosen und Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit der behandelnden Ärzte und Ärztinnen sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer n icht mehr arbeitsfähig sei (Urk. 10 S. 7). 2.3
Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die Verfügung vom 1 1. Januar 2007 (Urk. 6/54), welche sich in medizinischer Hinsicht auf das Y.___ -Gutachten vom 23. Mai 2006 stützte. Die dafür v erantwortlichen Fachärzte stellten keine Diagnose mit Auswirk ungen auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine anhaltende somatoforme Schmerz störung (ICD-10 F45.4); ein chronisches zervikobrachiales Schmerzsyndrom links, aktuell ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10 M53.1) bei Status nach Distorsionstrauma des linken Armes vom 12. März 2004 (ICD 10 T92.3); Status nach Schmerz mittelabhängigkeit seit Herbst 2004 (ICD 10 F11.21) sowie akzentuierte narzis s tische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1). In der ange stammten oder jeder ande ren körperlich leichten bis mittelschweren, adaptierten Tätigkeit bestehe seit min destens November 2004 wieder eine zumutbare Ar beitsfähigkeit von 100 % nach vorgängiger Einschränkung als Folge des Unfall ereignisses vom 12. März 2004 (Urk. 6/42). 3. 3.1
Die für das Z.___ -Gutachten vom 1 6. Januar 2017 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit psychologische Fakto ren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10 F54). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit würden die folgenden Diagnosen bleiben (Urk. 6/91 S. 13): - Sonstige anhaltende affektive Störungen (ICD-10 F34.8) - Persönlichkeitsakzentuierung, narzisstisch und schizotypisch (ICD-10 Z73) - Chronisch rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom, ohne wes ent liche Funktionseinschränkung - Chronisch rezidivierendes Zervikovertebralsyndrom, ohne wesentliche Funktionseinschränkung - Adipositas Grad I (BMI 30.2 kg/m2) - Zustand nach Appendektomie - Wurzelreizsyndrom rechts L5/S1 - Neuropsychologisch: leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung: Beeinträchtigung in den Bereichen Lernen und Gedächtnis, Aufmerksamkeit und Exekutivfunktionen
Zusammenfassend sei aus psychiatrischen und neuropsychologischen Gründen von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 15) . In der bis he rigen Tätigkeit sei ab April 2014 von einer Arbeitsfähi gkeit in der Höhe von 60 bis 70 % auszugehen, in einer angepassten Tätigkeit von e iner solchen von ca. 80 % (S. 16). Der Beschwerdeführer verfüge über eine gute Kontakt- und Kom muni kationsfähigkeit, von daher seien Tätigkeiten, die mit Kundenkontakt verbunden seien, gut geeignet. Es dürfe sich dabei allerdings nicht um emotional belastende, konflikthafte Kundenbeziehungen handeln. Vor dem Hintergrund der neuropsy cho logisch nachgewiesenen Beeinträchtigungen seien Tätigkeiten optimal, die gut strukturiert seien und keine besonderen Anforderungen an die Daueraufmerk samkeit, die Umstellungsfähigkeit und das Gedächtnis stellen würden. In soma tischer Hinsicht sei der Beschwerdeführer in der Lage, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 15 kg über wiegend im Stehen oder Gehen und (richtig wohl: nicht) ständig im Sitzen durch zuführen. Aufgrund der unter Belastung entstehenden Reizsymptomatik im Bereich L5/S1 sollten Tätigkeiten wie häufiges Bücken, H eben von schweren Gewichten und anhaltendes Sitzen vermieden werden (S. 15). 3.2
Am 2 8. September 2017 wurde eine MRI-Abklärung der Etagen L4 bis S1 durch geführt. Prof. Dr. med. A.___ beurteil t e die bildgebende Abklärung dahingehend, dass von einer leichten multisegmentalen Wirbelsäulenveränder ung am ausge prägtesten
auf der Etage L4/5 mit breitbasigem rechts recessal betontem Bulging der höhengeminderten und dehydrierten Bandscheibe auszugehen sei, mit Ver dacht auf recessalen Nervenwurzelkontakt zur L5 Wurzel rechts. Das Myelon stelle sich regelrecht dar, es liege keine Spinalkanalstenose vor (Urk. 6/121/8). Am 1 6. November 2017 wurde eine Infiltration der L5 Wurzel rechts durchge führt, wobei es postinterventionell zu einer Besserung der Symptomatik gekom men sei (Urk. 6/121/10). 3.3
Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Neurologie, diagnostizierte in seinem Be richt vom 3 0. Mai 2018 eine chronisch rezidivierende Ischialgie und ein inter mit tierendes sensomotorisches Defizit rechtes Bein bei degenerativen LWS-Verände rungen mit Diskushernie L4/5, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), eine rezidivierende depressive Stö rung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) sowie eine kognitive Leistungsminderung unklarer Ursache – DD: im Rahmen der affektiven Störung/beginnende neurodegenerative Erkrankung (Urk. 6/121/1).
Durch die Infiltration L5 im November 2017 sei es zu einer leichten Beschwer deverbesserung gekom men, es habe aber keine Schmerzf reiheit erzielt werden können. Zudem bestehe eine anhaltend psychosoziale Belastungssituation durch die schwere Behinderung der Tochter sowie die Depression der Ehefrau sowie die depressive Krise einer weiteren Tochter (Urk. 6/121/2). Im gegenwärtigen Zustand sei der Beschwerdeführer in der gesamten Sicht und unter Berücksichtigung der neurologischen und der psychiatrischen Krankheitsfolgen arbeitsunfähig (Urk. 6/121 /3). 3.4
Die für die neuropsychologische Untersuchung vom 1 3. November 2018 verant wortlichen Fachpersonen hielten abschliessend fest, dass die heutigen Befunde, soweit vergleichbar mit der Voruntersuchung, stabil seien. Sie könnten nicht auf eine Aggravation zurückgeführt werden; der Patient habe sich mit normaler Leis tungsorientierung kooperativ an der heutigen Untersuchung beteiligt und seine Leistung sei in zwei Symptomvalidisierungsverfahren normal ausgefallen. Die kognitive n Minderleistung en seien aber unspezifisch und am ehesten vor dem Hintergrund der beschriebenen Depression respektive der akuten psychischen Be lastungssituation zu sehen. Dies treffe sicher vorwiegend für die Verlangsamung und die verminderte Wachheit zu; hier sei auch die chronische Schmerzsituation zu vermerken. Ein Teil der Testergebnisse könn t e auf die bildgeberisch nach gewiesenen strukturellen Auffälligkeiten zurückgeführt werden. Gemäss cMRI vom 3. November 2017 liege eine wenn auch diskrete Hirnvolumenminderung frontal beidseitig sowie eine geringgradige
Hippocampusatrophie vor. Diese Auf fälligkeiten würden im Vergleich zu r Voruntersuchung vom Dezember 2015 als stationär bezeichnet. Längerfristig empfehle sich bei erfolgreicher Behandlung der Depression eine Verlaufskontrolle in ihrer Demenzsprechstunde (Urk. 6/128/5 f.). 3.5
In seinem Bericht vom 2 9. Januar 2019 ging Dr. B.___ unter Hinweis auf die neuropsychologische Abklärung vom 2 3. November 2018 von einem stationären Gesundheitszustand aus; die letzte Kontrolle habe am 3. November 2018 stattge funden (Urk. 6/121/1). 3.6
Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnos tizierte in ihrem Bericht vom 2. März 2020 eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.41), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel gra dige Episode (ICD-10 F33.1) sowie einen Verdacht auf Persönlichkeits akzen tuie rung, narzisstisch. Der Beschwerdeführer habe bei i hr in der Zeit von September 2017 bis Juli 2018 in psychiatrischer Behandlung gestanden. Während der Thera piedauer habe ihres Erachtens eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit be standen, im Falle einer weiteren Chronifizierung gehe sie prognostisch weiter hin von einer Arbeitsunfähigkeit in dieser Höhe aus (Urk. 11/1) . 3.7
Dr. med. univ. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ging in seinem Bericht vom 1 0. Juli 2020 von den folgenden Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 11/2 S. 6) : - Posttraumatische Belastungsstörung, Reaktion en auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen (ICD-10 F43.1) - Sonstige organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (ICD-10 F07.08) - Auditive Verarbeitungs- und Auffassungsstörung (Kindheit; ICD-10 F80 .20) bei Funktions-/Perfusionsminderung beidseits frontal, temporal links und Dorsolateral präfrontal links, im Thalamus rechts und okzipital rechts (Spect /MR 3.11.2017) - Alexithymie - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Mittelgradige depressive Episode, chronifiziert (ICD-10 F32.11)
Der Beschwerdeführer stehe seit dem 1 0. Januar 2019 in ihrer Behandlung, wobei wöchentliche bis zweiwöchentliche Sitzungen stattfinden würden (S. 2). Der Be schwerdeführer sei aufgrund d er depressionsbedingten Reduktion seines Alltags funktions niveaus zu 100 % arbeits unfähig. Bereits nach der kleinsten Verrich tung, wie zum Beispiel einkaufen gehen, stelle sich eine rasche Ermüdbarkeit ein, wonach sich der Beschwerdeführer hinlegen und erholen müsse. Diese Umstände würden zusammen mit den Schmerzen und den neuropsychologischen Beein träch tigungen, welche ihn vor allem am eigenständigen und zielgerichteten Handeln hindern würden, zur gänzlichen Aufhebung der Arbeitsfähigkeit führen (S. 8). Unter der obgenannten Therapie habe nur eine sehr minimale Besserung erzielt werden können (S. 9). 4. 4.1
Der psychiatrische Gutachter der Z.___
ging im entsprechenden Teilg ut achten davon aus, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit falle einzig eine psychogene Schmerzüberlagerung unterhalb des Schweregrades einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung in Betracht; aus diesem Grund sei die Diag nose F 54 (psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andern orts klassifizierten Krankheiten) gestellt worden (Urk. 6/91 S.
32; vgl. auch Urk. 6/98). Die vom untersuchenden Neuropsychologen diagnostizierte leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung wurde in der Konsensbeurteilung als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit aufgeführt,
bei der Bemes - sung der Arbeitsfähigkeit jedoch berücksichtigt (S. 13 f f .). Gemäss psychiatrischer und neuropsych ologischer Einschätzung ist s ie am ehesten im Rahmen der chro nisc hen Schmerzstörung zu sehen (S. 72, S. 32).
Die Gutachter der Z.___ gehen somit im Ergebnis davon aus, dass eine (leichte)
Schmerzüberlagerung besteht, welche jedoch zu einer relevanten, sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden neuropsychologischen Funktionsstörung führt. Dies vermag nicht
unmittelbar einzuleuchten, weshalb auf die Expertise der Z.___
und die damit erfolgte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht ohne Weiterungen
abgestellt werden kann . 4.2
4.2.1
D ie Vertreterin des Beschwerdeführers wies sodann zu Recht darauf hin, dass das Z.___ -Gutachten
vom 1 6. Januar 2017 im Zeitpunkt der angefochtenen Verfü gung vom 1 3. Januar 2020 bereits drei Jahre alt war.
Im Zeitpunkt des Z.___ -Gutachtens stand der Beschwerdeführer seit einem halben Jahr nicht mehr in ambulanter psychiatrischer Behandlung (Urk. 6/91 S. 27). Hinsichtlich der de pressiven Verstimmung führte der für das psychia trische Teilgutachten verant wortliche Facharzt aus, dass der Beschwerdeführer bereits seit längerem an einer chronischen depressiven Verstimmung leide. Eine stärker ausgeprägte depressive Symptomatik, im Sinne einer depressiven Episode, liege aber nicht vor. Selbst für eine nur leichte depressive Episode müssten min destens zwei der drei Haupt kriterien depressiver Episoden (Antriebsmin de rung, depressive Stimmung, Verlust von Interesse und Freude) deutlich ausgeprägt sein. Es liege keine stärker aus ge prägte Antriebsminderung vor, des Weiteren sei kein Verlust von Interesse und Freude erkennbar, allenfalls bestehe eine leichte und auch nicht durchgehende depressive Stimmung (S. 32).
In der Folge begab sich der Beschwerdeführer im September 2017 wieder in am bulante psychiatrische Betreuung, wobei die zuständige Fachärztin von einem mittelgradig depressiven Geschehen ausging, bei einer Arbeitsfähigkeit von maxi mal 50 % . Das Zustandsbild sei von stark bedrückter Stimmung, Konzen tra tionsstörung, Interesse- und Freudlosigkeit, Antriebsminderung, Schlafstörung sowie von einer Schmerzsympto matik geprägt. Des Weiteren habe eine starke Unruhe, eine Aggressivität sowie eine dysphorische Stimmung bestanden. Auch der ab Januar 2019 betreuende Dr. D.___ ging - neben weiteren Diagnosen – von einem mittelgradig depressiven Geschehen aus, welches die Arbeitsfähigkeit massgeblich einschränke. Dabei habe durch die Behandlung nur eine minime Verbesserung erzielt werden können (100%ige Arbeitsunfähigkeit, vgl. E. 3.7). 4.2.2
Aufgrund der im September 2017 wieder aufgenommenen psychiatrischen Be handlung sowie der aktuellen Einschätzungen der behandelnden Fachärzte steht eine Verschlechterung des depressiven Geschehens im Raum, welche es im Rah men eines Verlaufsgutachtens abzuklären gilt. In Bezug auf Berichte von Haus ärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen bezie hungsweise Therapiekräften ist dabei auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), sodass die Einschätzung der involvierten Fachärzte nicht unbesehen übernommen werden kann. Weiter ist vorliegend auch unbestritten, dass eine Reihe psychosozialer Belastungsfaktoren gegeben, welche im Rahmen der Beurteilung der Leistungsfähigkeit auszuklammern sind; auch dies gelingt im Rahmen einer unabhängigen Begutachtung zuverlässiger.
Auch zur Einschätzung von Dr. D.___, die neuropsychologisch festgestellte Dysfunktion b estehe seit der Kindheit, was er mit Originaldokumenten aus der Kindheit des Beschwerdeführers untermauerte (Urk. 11/2 Anhang 1-2), wird sich das Verlaufsgutachten zu äussern haben. D abei
ist es grundsätzlich
Sache des begutachtenden Psychi aters oder der Psychiaterin, die Notwendigkeit ergän zen der neuropsychologischer Testungen zu prüfen und gegebenenfalls zu veran lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_752/2018 vom 1 2. April 2019 E. 5.3).
4.2. 3
Hinsichtlich der Rückenbeschwerden konnte anlässlich der bildgebenden Abklä rung vom 2 8. September 2017 ein Verdacht auf recessalen Nervenwurzelkontakt zur L5 Wurzel rechts festgestellt werden, welcher eine Infiltration am 1 6. Novem ber 2017 nötig machte. Gemäss Dr. B.___ habe diese nur zu einer leichten Beschwerdeverbesserung geführt, wobei keine Schmerzfreiheit habe erzielt w erden können (vgl. E. 3.3). Auch in dieser Hinsicht erscheint demnach eine Verlaufs abklärung angezeigt.
4.3
Zusammenfassend erscheint
es aufgrund des zumin dest ergänzungsbedürftigen (vgl. E. 4.1) und im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung bereits drei Jahre alten
Z.___ -Gutachtens sowie des seitherigen Verlaufs der Beschwerden unab dingbar, ein erneutes
G utachten bei einer unbe fassten Gutachterstelle einzuholen. Dieses wird sich
– wie bereits erwähnt - auch zu den von den zuletzt behan delnden Fachärzten gestellten Diagnosen zu äussern haben, insbesondere zu der genannten Persönlichkeitsakzentuierung respektive Persönlichkeits- und Verhal tens störung. Dazu ist die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berück sich tigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwi erigkeit des Prozesses auf Fr. 3'2 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass
die angefochtene Verfügung vom 1 3. Januar 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu ver füg e. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 3’200 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne von Aesch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er werbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
E. 1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie be nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hin weisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe acht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.
E. 2 Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 1 1. Februar 2020 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Ange le genheit an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen, eventualiter seien dem Beschwerdeführer die geschuldeten Leistungen, insbe son dere eine Rente auszurichten. Weiter sei ein zweiter Schriftenwechsel durch zu füh r en; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde geg nerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 9. März 2020 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf weitere Ausführungen und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
Antragsgemäss wurde mit Verfügung vom 2 4. März 2020 ein zweiter Schriften wechsel angeordnet (Urk. 7). Mit Replik vom 1 8. August 2020 präzisierte die Ver treterin des Beschwerdeführers die Anträge unter Einreichung weiterer medizi ni scher Berichte dahingehend, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer die ihm von Gesetzes wegen zustehenden Leistungen aus zurichten seien; insbesondere eine Rente. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzu wei sen. Die Beschwerdegegnerin erklärte, sich nicht weiter vernehmen lassen zu wollen (Urk. 13), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28.
September 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass das Z.___ -Gutachten Inkonsistenzen und Ag gravationen in den Aussagen des Be schwerdeführers ausweise. Die psychiatrischen Einschränkungen seien bei einer leitliniengerechten Behandlung und Medikamentencompliance ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Seit Behandlungsbeginn im Jahr 2014 sei von einem stationären Gesundheitszustand auszugehen (Urk. 2).
E. 2.2 Demgegenüber machte die Vertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass die Frage nach der invalidisierenden Wirkung der psychischen Beeinträchtigungen anhand einer Standardindikatorenprüfung zu erfolgen habe (Urk. 1 S. 6). Die Gutachter würden dabei in der angestammten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 64 % und in einer angepassten Tätigkeit von einer solchen von 80 % ausgehen (S. 7). Es könne nicht von anspruchsverneinenden Ausschlussgründen infolge Aggravation oder Simulation ausgegangen werden (S. 8). Aufgrund der Zweifel im Zusammenhang mit der Verneinung einer Per sönlichkeitsstörung und insbesondere aufgrund der Umstände, dass das Gutach ten im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung bereits drei Jahre alt war und von den neu behandelnden Psychiatern kein Bericht in den Akten vorhanden sei, könne auf das Gutachten nicht abgestellt werden. Die Angelegenheit sei an die Beschwerdegegnerin zur neuen Abklärung des medizinischen Sachverhalts zurüc k zuweisen (S. 16). Selbst wenn man gestützt auf das Gutachten von einer Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 80 % ausginge, würde dies unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges zu einem Invaliditätsgrad von 43.77 % führen (S. 17 f.).
Aufgrund der im Wesentlichen übereinstimmenden Diagnosen und Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit der behandelnden Ärzte und Ärztinnen sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer n icht mehr arbeitsfähig sei (Urk.
E. 2.3 Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die Verfügung vom 1 1. Januar 2007 (Urk. 6/54), welche sich in medizinischer Hinsicht auf das Y.___ -Gutachten vom 23. Mai 2006 stützte. Die dafür v erantwortlichen Fachärzte stellten keine Diagnose mit Auswirk ungen auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine anhaltende somatoforme Schmerz störung (ICD-10 F45.4); ein chronisches zervikobrachiales Schmerzsyndrom links, aktuell ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10 M53.1) bei Status nach Distorsionstrauma des linken Armes vom 12. März 2004 (ICD
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 10 F11.21) sowie akzentuierte narzis s tische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1). In der ange stammten oder jeder ande ren körperlich leichten bis mittelschweren, adaptierten Tätigkeit bestehe seit min destens November 2004 wieder eine zumutbare Ar beitsfähigkeit von 100 % nach vorgängiger Einschränkung als Folge des Unfall ereignisses vom 12. März 2004 (Urk. 6/42). 3. 3.1
Die für das Z.___ -Gutachten vom 1 6. Januar 2017 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit psychologische Fakto ren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10 F54). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit würden die folgenden Diagnosen bleiben (Urk. 6/91 S. 13): - Sonstige anhaltende affektive Störungen (ICD-10 F34.8) - Persönlichkeitsakzentuierung, narzisstisch und schizotypisch (ICD-10 Z73) - Chronisch rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom, ohne wes ent liche Funktionseinschränkung - Chronisch rezidivierendes Zervikovertebralsyndrom, ohne wesentliche Funktionseinschränkung - Adipositas Grad I (BMI 30.2 kg/m2) - Zustand nach Appendektomie - Wurzelreizsyndrom rechts L5/S1 - Neuropsychologisch: leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung: Beeinträchtigung in den Bereichen Lernen und Gedächtnis, Aufmerksamkeit und Exekutivfunktionen
Zusammenfassend sei aus psychiatrischen und neuropsychologischen Gründen von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 15) . In der bis he rigen Tätigkeit sei ab April 2014 von einer Arbeitsfähi gkeit in der Höhe von 60 bis 70 % auszugehen, in einer angepassten Tätigkeit von e iner solchen von ca. 80 % (S. 16). Der Beschwerdeführer verfüge über eine gute Kontakt- und Kom muni kationsfähigkeit, von daher seien Tätigkeiten, die mit Kundenkontakt verbunden seien, gut geeignet. Es dürfe sich dabei allerdings nicht um emotional belastende, konflikthafte Kundenbeziehungen handeln. Vor dem Hintergrund der neuropsy cho logisch nachgewiesenen Beeinträchtigungen seien Tätigkeiten optimal, die gut strukturiert seien und keine besonderen Anforderungen an die Daueraufmerk samkeit, die Umstellungsfähigkeit und das Gedächtnis stellen würden. In soma tischer Hinsicht sei der Beschwerdeführer in der Lage, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 15 kg über wiegend im Stehen oder Gehen und (richtig wohl: nicht) ständig im Sitzen durch zuführen. Aufgrund der unter Belastung entstehenden Reizsymptomatik im Bereich L5/S1 sollten Tätigkeiten wie häufiges Bücken, H eben von schweren Gewichten und anhaltendes Sitzen vermieden werden (S. 15). 3.2
Am 2 8. September 2017 wurde eine MRI-Abklärung der Etagen L4 bis S1 durch geführt. Prof. Dr. med. A.___ beurteil t e die bildgebende Abklärung dahingehend, dass von einer leichten multisegmentalen Wirbelsäulenveränder ung am ausge prägtesten
auf der Etage L4/5 mit breitbasigem rechts recessal betontem Bulging der höhengeminderten und dehydrierten Bandscheibe auszugehen sei, mit Ver dacht auf recessalen Nervenwurzelkontakt zur L5 Wurzel rechts. Das Myelon stelle sich regelrecht dar, es liege keine Spinalkanalstenose vor (Urk. 6/121/8). Am 1 6. November 2017 wurde eine Infiltration der L5 Wurzel rechts durchge führt, wobei es postinterventionell zu einer Besserung der Symptomatik gekom men sei (Urk. 6/121/10). 3.3
Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Neurologie, diagnostizierte in seinem Be richt vom 3 0. Mai 2018 eine chronisch rezidivierende Ischialgie und ein inter mit tierendes sensomotorisches Defizit rechtes Bein bei degenerativen LWS-Verände rungen mit Diskushernie L4/5, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), eine rezidivierende depressive Stö rung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) sowie eine kognitive Leistungsminderung unklarer Ursache – DD: im Rahmen der affektiven Störung/beginnende neurodegenerative Erkrankung (Urk. 6/121/1).
Durch die Infiltration L5 im November 2017 sei es zu einer leichten Beschwer deverbesserung gekom men, es habe aber keine Schmerzf reiheit erzielt werden können. Zudem bestehe eine anhaltend psychosoziale Belastungssituation durch die schwere Behinderung der Tochter sowie die Depression der Ehefrau sowie die depressive Krise einer weiteren Tochter (Urk. 6/121/2). Im gegenwärtigen Zustand sei der Beschwerdeführer in der gesamten Sicht und unter Berücksichtigung der neurologischen und der psychiatrischen Krankheitsfolgen arbeitsunfähig (Urk. 6/121 /3). 3.4
Die für die neuropsychologische Untersuchung vom 1 3. November 2018 verant wortlichen Fachpersonen hielten abschliessend fest, dass die heutigen Befunde, soweit vergleichbar mit der Voruntersuchung, stabil seien. Sie könnten nicht auf eine Aggravation zurückgeführt werden; der Patient habe sich mit normaler Leis tungsorientierung kooperativ an der heutigen Untersuchung beteiligt und seine Leistung sei in zwei Symptomvalidisierungsverfahren normal ausgefallen. Die kognitive n Minderleistung en seien aber unspezifisch und am ehesten vor dem Hintergrund der beschriebenen Depression respektive der akuten psychischen Be lastungssituation zu sehen. Dies treffe sicher vorwiegend für die Verlangsamung und die verminderte Wachheit zu; hier sei auch die chronische Schmerzsituation zu vermerken. Ein Teil der Testergebnisse könn t e auf die bildgeberisch nach gewiesenen strukturellen Auffälligkeiten zurückgeführt werden. Gemäss cMRI vom 3. November 2017 liege eine wenn auch diskrete Hirnvolumenminderung frontal beidseitig sowie eine geringgradige
Hippocampusatrophie vor. Diese Auf fälligkeiten würden im Vergleich zu r Voruntersuchung vom Dezember 2015 als stationär bezeichnet. Längerfristig empfehle sich bei erfolgreicher Behandlung der Depression eine Verlaufskontrolle in ihrer Demenzsprechstunde (Urk. 6/128/5 f.). 3.5
In seinem Bericht vom 2 9. Januar 2019 ging Dr. B.___ unter Hinweis auf die neuropsychologische Abklärung vom 2 3. November 2018 von einem stationären Gesundheitszustand aus; die letzte Kontrolle habe am 3. November 2018 stattge funden (Urk. 6/121/1). 3.6
Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnos tizierte in ihrem Bericht vom 2. März 2020 eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.41), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel gra dige Episode (ICD-10 F33.1) sowie einen Verdacht auf Persönlichkeits akzen tuie rung, narzisstisch. Der Beschwerdeführer habe bei i hr in der Zeit von September 2017 bis Juli 2018 in psychiatrischer Behandlung gestanden. Während der Thera piedauer habe ihres Erachtens eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit be standen, im Falle einer weiteren Chronifizierung gehe sie prognostisch weiter hin von einer Arbeitsunfähigkeit in dieser Höhe aus (Urk. 11/1) . 3.7
Dr. med. univ. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ging in seinem Bericht vom 1 0. Juli 2020 von den folgenden Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 11/2 S. 6) : - Posttraumatische Belastungsstörung, Reaktion en auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen (ICD-10 F43.1) - Sonstige organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (ICD-10 F07.08) - Auditive Verarbeitungs- und Auffassungsstörung (Kindheit; ICD-10 F80 .20) bei Funktions-/Perfusionsminderung beidseits frontal, temporal links und Dorsolateral präfrontal links, im Thalamus rechts und okzipital rechts (Spect /MR 3.11.2017) - Alexithymie - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Mittelgradige depressive Episode, chronifiziert (ICD-10 F32.11)
Der Beschwerdeführer stehe seit dem 1 0. Januar 2019 in ihrer Behandlung, wobei wöchentliche bis zweiwöchentliche Sitzungen stattfinden würden (S. 2). Der Be schwerdeführer sei aufgrund d er depressionsbedingten Reduktion seines Alltags funktions niveaus zu 100 % arbeits unfähig. Bereits nach der kleinsten Verrich tung, wie zum Beispiel einkaufen gehen, stelle sich eine rasche Ermüdbarkeit ein, wonach sich der Beschwerdeführer hinlegen und erholen müsse. Diese Umstände würden zusammen mit den Schmerzen und den neuropsychologischen Beein träch tigungen, welche ihn vor allem am eigenständigen und zielgerichteten Handeln hindern würden, zur gänzlichen Aufhebung der Arbeitsfähigkeit führen (S. 8). Unter der obgenannten Therapie habe nur eine sehr minimale Besserung erzielt werden können (S. 9). 4. 4.1
Der psychiatrische Gutachter der Z.___
ging im entsprechenden Teilg ut achten davon aus, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit falle einzig eine psychogene Schmerzüberlagerung unterhalb des Schweregrades einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung in Betracht; aus diesem Grund sei die Diag nose F 54 (psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andern orts klassifizierten Krankheiten) gestellt worden (Urk. 6/91 S.
32; vgl. auch Urk. 6/98). Die vom untersuchenden Neuropsychologen diagnostizierte leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung wurde in der Konsensbeurteilung als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit aufgeführt,
bei der Bemes - sung der Arbeitsfähigkeit jedoch berücksichtigt (S. 13 f f .). Gemäss psychiatrischer und neuropsych ologischer Einschätzung ist s ie am ehesten im Rahmen der chro nisc hen Schmerzstörung zu sehen (S. 72, S. 32).
Die Gutachter der Z.___ gehen somit im Ergebnis davon aus, dass eine (leichte)
Schmerzüberlagerung besteht, welche jedoch zu einer relevanten, sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden neuropsychologischen Funktionsstörung führt. Dies vermag nicht
unmittelbar einzuleuchten, weshalb auf die Expertise der Z.___
und die damit erfolgte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht ohne Weiterungen
abgestellt werden kann . 4.2
4.2.1
D ie Vertreterin des Beschwerdeführers wies sodann zu Recht darauf hin, dass das Z.___ -Gutachten
vom 1 6. Januar 2017 im Zeitpunkt der angefochtenen Verfü gung vom 1 3. Januar 2020 bereits drei Jahre alt war.
Im Zeitpunkt des Z.___ -Gutachtens stand der Beschwerdeführer seit einem halben Jahr nicht mehr in ambulanter psychiatrischer Behandlung (Urk. 6/91 S. 27). Hinsichtlich der de pressiven Verstimmung führte der für das psychia trische Teilgutachten verant wortliche Facharzt aus, dass der Beschwerdeführer bereits seit längerem an einer chronischen depressiven Verstimmung leide. Eine stärker ausgeprägte depressive Symptomatik, im Sinne einer depressiven Episode, liege aber nicht vor. Selbst für eine nur leichte depressive Episode müssten min destens zwei der drei Haupt kriterien depressiver Episoden (Antriebsmin de rung, depressive Stimmung, Verlust von Interesse und Freude) deutlich ausgeprägt sein. Es liege keine stärker aus ge prägte Antriebsminderung vor, des Weiteren sei kein Verlust von Interesse und Freude erkennbar, allenfalls bestehe eine leichte und auch nicht durchgehende depressive Stimmung (S. 32).
In der Folge begab sich der Beschwerdeführer im September 2017 wieder in am bulante psychiatrische Betreuung, wobei die zuständige Fachärztin von einem mittelgradig depressiven Geschehen ausging, bei einer Arbeitsfähigkeit von maxi mal 50 % . Das Zustandsbild sei von stark bedrückter Stimmung, Konzen tra tionsstörung, Interesse- und Freudlosigkeit, Antriebsminderung, Schlafstörung sowie von einer Schmerzsympto matik geprägt. Des Weiteren habe eine starke Unruhe, eine Aggressivität sowie eine dysphorische Stimmung bestanden. Auch der ab Januar 2019 betreuende Dr. D.___ ging - neben weiteren Diagnosen – von einem mittelgradig depressiven Geschehen aus, welches die Arbeitsfähigkeit massgeblich einschränke. Dabei habe durch die Behandlung nur eine minime Verbesserung erzielt werden können (100%ige Arbeitsunfähigkeit, vgl. E. 3.7). 4.2.2
Aufgrund der im September 2017 wieder aufgenommenen psychiatrischen Be handlung sowie der aktuellen Einschätzungen der behandelnden Fachärzte steht eine Verschlechterung des depressiven Geschehens im Raum, welche es im Rah men eines Verlaufsgutachtens abzuklären gilt. In Bezug auf Berichte von Haus ärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen bezie hungsweise Therapiekräften ist dabei auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), sodass die Einschätzung der involvierten Fachärzte nicht unbesehen übernommen werden kann. Weiter ist vorliegend auch unbestritten, dass eine Reihe psychosozialer Belastungsfaktoren gegeben, welche im Rahmen der Beurteilung der Leistungsfähigkeit auszuklammern sind; auch dies gelingt im Rahmen einer unabhängigen Begutachtung zuverlässiger.
Auch zur Einschätzung von Dr. D.___, die neuropsychologisch festgestellte Dysfunktion b estehe seit der Kindheit, was er mit Originaldokumenten aus der Kindheit des Beschwerdeführers untermauerte (Urk. 11/2 Anhang 1-2), wird sich das Verlaufsgutachten zu äussern haben. D abei
ist es grundsätzlich
Sache des begutachtenden Psychi aters oder der Psychiaterin, die Notwendigkeit ergän zen der neuropsychologischer Testungen zu prüfen und gegebenenfalls zu veran lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_752/2018 vom 1 2. April 2019 E. 5.3).
4.2. 3
Hinsichtlich der Rückenbeschwerden konnte anlässlich der bildgebenden Abklä rung vom 2 8. September 2017 ein Verdacht auf recessalen Nervenwurzelkontakt zur L5 Wurzel rechts festgestellt werden, welcher eine Infiltration am 1 6. Novem ber 2017 nötig machte. Gemäss Dr. B.___ habe diese nur zu einer leichten Beschwerdeverbesserung geführt, wobei keine Schmerzfreiheit habe erzielt w erden können (vgl. E. 3.3). Auch in dieser Hinsicht erscheint demnach eine Verlaufs abklärung angezeigt.
4.3
Zusammenfassend erscheint
es aufgrund des zumin dest ergänzungsbedürftigen (vgl. E. 4.1) und im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung bereits drei Jahre alten
Z.___ -Gutachtens sowie des seitherigen Verlaufs der Beschwerden unab dingbar, ein erneutes
G utachten bei einer unbe fassten Gutachterstelle einzuholen. Dieses wird sich
– wie bereits erwähnt - auch zu den von den zuletzt behan delnden Fachärzten gestellten Diagnosen zu äussern haben, insbesondere zu der genannten Persönlichkeitsakzentuierung respektive Persönlichkeits- und Verhal tens störung. Dazu ist die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berück sich tigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwi erigkeit des Prozesses auf Fr. 3'2 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass
die angefochtene Verfügung vom 1 3. Januar 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu ver füg e. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 3’200 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne von Aesch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00116
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom 1 8. Februar 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Susanne von Aesch KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Der im Jahre 1971 geborene X.___ reiste 1976 aus Ser bien/ Mon te negro in die Schweiz ein, schloss 1990 eine Bürolehre ab und liess sich in der Folge zum kaufmännischen Angestellten we iterbilden (Diplom 2002). Am 12. M ärz 2004 verletzte er sich bei einem Sturz am linken Arm, im Nacken- und Kopf bereich sowie am rechten Becken und schied aus dem Arbeitsprozess aus . Die Suva richtete in der Folge Taggelder aus, welche ab dem 4. Oktober 2004 auf 50 % reduziert und per 1. November 2004 (100%ige Arbeitsfähigkeit) vollständig ein gestellt wurden (vgl. Urk. 6/60 S. 2). Am 29. Juni 2005 meldete sich der Ver sicherte bei der
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6 /4). Nach erfolgten Abklärungen insbesondere der polydisziplinären Begutachtung am Y.___ (Y.___ Gutachten vom
23. Mai 2006, Urk. 6/42) - stellte diese mit Vorbescheiden vom 11./12. Juli 2006 die Abweisung des Renten begehrens sowie des Leistungsbe gehrens betreffend berufliche Ma ss nah men in Aussicht (Urk. 6/47 f.) und hielt an diesen Entscheiden mit Ver fü gungen vom 10. und 11. Januar 2 007 fest (Urk. 6/54 f.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Beschluss und Urteil vom 8. Dezember 2008 ab (Urk. 6/60); auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 9. Februar 2009 nicht ein (Urk. 6/62). 1.2
Am 2 8. August 2015 meldete sich der Versicherte infolge somatischer und psy chischer Beschwerden erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/65). Im Rahmen der Abklärung des Leistungsanspruchs liess diese den Versicherten polydisziplinär abklären; das entsprechende Z.___ -Gutachten datiert vom 1 6. Januar 2017 (Urk. 6/91). Die Rückfragen der IV-Stelle beantworteten die Z.___ -Gutachter mit Schreiben vom 2 8. Februar sowie 3. April 2017 (Urk. 6/93, Urk. 6/98). Mit Vorbescheid vom 8. Juni 2017 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/100) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 1 3. Januar 2020 fest (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 1 1. Februar 2020 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Ange le genheit an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen, eventualiter seien dem Beschwerdeführer die geschuldeten Leistungen, insbe son dere eine Rente auszurichten. Weiter sei ein zweiter Schriftenwechsel durch zu füh r en; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde geg nerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 9. März 2020 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf weitere Ausführungen und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
Antragsgemäss wurde mit Verfügung vom 2 4. März 2020 ein zweiter Schriften wechsel angeordnet (Urk. 7). Mit Replik vom 1 8. August 2020 präzisierte die Ver treterin des Beschwerdeführers die Anträge unter Einreichung weiterer medizi ni scher Berichte dahingehend, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer die ihm von Gesetzes wegen zustehenden Leistungen aus zurichten seien; insbesondere eine Rente. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzu wei sen. Die Beschwerdegegnerin erklärte, sich nicht weiter vernehmen lassen zu wollen (Urk. 13), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28.
September 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er werbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.4
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie be nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hin weisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe acht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass das Z.___ -Gutachten Inkonsistenzen und Ag gravationen in den Aussagen des Be schwerdeführers ausweise. Die psychiatrischen Einschränkungen seien bei einer leitliniengerechten Behandlung und Medikamentencompliance ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Seit Behandlungsbeginn im Jahr 2014 sei von einem stationären Gesundheitszustand auszugehen (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte die Vertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass die Frage nach der invalidisierenden Wirkung der psychischen Beeinträchtigungen anhand einer Standardindikatorenprüfung zu erfolgen habe (Urk. 1 S. 6). Die Gutachter würden dabei in der angestammten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 64 % und in einer angepassten Tätigkeit von einer solchen von 80 % ausgehen (S. 7). Es könne nicht von anspruchsverneinenden Ausschlussgründen infolge Aggravation oder Simulation ausgegangen werden (S. 8). Aufgrund der Zweifel im Zusammenhang mit der Verneinung einer Per sönlichkeitsstörung und insbesondere aufgrund der Umstände, dass das Gutach ten im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung bereits drei Jahre alt war und von den neu behandelnden Psychiatern kein Bericht in den Akten vorhanden sei, könne auf das Gutachten nicht abgestellt werden. Die Angelegenheit sei an die Beschwerdegegnerin zur neuen Abklärung des medizinischen Sachverhalts zurüc k zuweisen (S. 16). Selbst wenn man gestützt auf das Gutachten von einer Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 80 % ausginge, würde dies unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges zu einem Invaliditätsgrad von 43.77 % führen (S. 17 f.).
Aufgrund der im Wesentlichen übereinstimmenden Diagnosen und Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit der behandelnden Ärzte und Ärztinnen sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer n icht mehr arbeitsfähig sei (Urk. 10 S. 7). 2.3
Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die Verfügung vom 1 1. Januar 2007 (Urk. 6/54), welche sich in medizinischer Hinsicht auf das Y.___ -Gutachten vom 23. Mai 2006 stützte. Die dafür v erantwortlichen Fachärzte stellten keine Diagnose mit Auswirk ungen auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine anhaltende somatoforme Schmerz störung (ICD-10 F45.4); ein chronisches zervikobrachiales Schmerzsyndrom links, aktuell ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10 M53.1) bei Status nach Distorsionstrauma des linken Armes vom 12. März 2004 (ICD 10 T92.3); Status nach Schmerz mittelabhängigkeit seit Herbst 2004 (ICD 10 F11.21) sowie akzentuierte narzis s tische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1). In der ange stammten oder jeder ande ren körperlich leichten bis mittelschweren, adaptierten Tätigkeit bestehe seit min destens November 2004 wieder eine zumutbare Ar beitsfähigkeit von 100 % nach vorgängiger Einschränkung als Folge des Unfall ereignisses vom 12. März 2004 (Urk. 6/42). 3. 3.1
Die für das Z.___ -Gutachten vom 1 6. Januar 2017 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit psychologische Fakto ren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10 F54). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit würden die folgenden Diagnosen bleiben (Urk. 6/91 S. 13): - Sonstige anhaltende affektive Störungen (ICD-10 F34.8) - Persönlichkeitsakzentuierung, narzisstisch und schizotypisch (ICD-10 Z73) - Chronisch rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom, ohne wes ent liche Funktionseinschränkung - Chronisch rezidivierendes Zervikovertebralsyndrom, ohne wesentliche Funktionseinschränkung - Adipositas Grad I (BMI 30.2 kg/m2) - Zustand nach Appendektomie - Wurzelreizsyndrom rechts L5/S1 - Neuropsychologisch: leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung: Beeinträchtigung in den Bereichen Lernen und Gedächtnis, Aufmerksamkeit und Exekutivfunktionen
Zusammenfassend sei aus psychiatrischen und neuropsychologischen Gründen von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 15) . In der bis he rigen Tätigkeit sei ab April 2014 von einer Arbeitsfähi gkeit in der Höhe von 60 bis 70 % auszugehen, in einer angepassten Tätigkeit von e iner solchen von ca. 80 % (S. 16). Der Beschwerdeführer verfüge über eine gute Kontakt- und Kom muni kationsfähigkeit, von daher seien Tätigkeiten, die mit Kundenkontakt verbunden seien, gut geeignet. Es dürfe sich dabei allerdings nicht um emotional belastende, konflikthafte Kundenbeziehungen handeln. Vor dem Hintergrund der neuropsy cho logisch nachgewiesenen Beeinträchtigungen seien Tätigkeiten optimal, die gut strukturiert seien und keine besonderen Anforderungen an die Daueraufmerk samkeit, die Umstellungsfähigkeit und das Gedächtnis stellen würden. In soma tischer Hinsicht sei der Beschwerdeführer in der Lage, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 15 kg über wiegend im Stehen oder Gehen und (richtig wohl: nicht) ständig im Sitzen durch zuführen. Aufgrund der unter Belastung entstehenden Reizsymptomatik im Bereich L5/S1 sollten Tätigkeiten wie häufiges Bücken, H eben von schweren Gewichten und anhaltendes Sitzen vermieden werden (S. 15). 3.2
Am 2 8. September 2017 wurde eine MRI-Abklärung der Etagen L4 bis S1 durch geführt. Prof. Dr. med. A.___ beurteil t e die bildgebende Abklärung dahingehend, dass von einer leichten multisegmentalen Wirbelsäulenveränder ung am ausge prägtesten
auf der Etage L4/5 mit breitbasigem rechts recessal betontem Bulging der höhengeminderten und dehydrierten Bandscheibe auszugehen sei, mit Ver dacht auf recessalen Nervenwurzelkontakt zur L5 Wurzel rechts. Das Myelon stelle sich regelrecht dar, es liege keine Spinalkanalstenose vor (Urk. 6/121/8). Am 1 6. November 2017 wurde eine Infiltration der L5 Wurzel rechts durchge führt, wobei es postinterventionell zu einer Besserung der Symptomatik gekom men sei (Urk. 6/121/10). 3.3
Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Neurologie, diagnostizierte in seinem Be richt vom 3 0. Mai 2018 eine chronisch rezidivierende Ischialgie und ein inter mit tierendes sensomotorisches Defizit rechtes Bein bei degenerativen LWS-Verände rungen mit Diskushernie L4/5, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), eine rezidivierende depressive Stö rung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) sowie eine kognitive Leistungsminderung unklarer Ursache – DD: im Rahmen der affektiven Störung/beginnende neurodegenerative Erkrankung (Urk. 6/121/1).
Durch die Infiltration L5 im November 2017 sei es zu einer leichten Beschwer deverbesserung gekom men, es habe aber keine Schmerzf reiheit erzielt werden können. Zudem bestehe eine anhaltend psychosoziale Belastungssituation durch die schwere Behinderung der Tochter sowie die Depression der Ehefrau sowie die depressive Krise einer weiteren Tochter (Urk. 6/121/2). Im gegenwärtigen Zustand sei der Beschwerdeführer in der gesamten Sicht und unter Berücksichtigung der neurologischen und der psychiatrischen Krankheitsfolgen arbeitsunfähig (Urk. 6/121 /3). 3.4
Die für die neuropsychologische Untersuchung vom 1 3. November 2018 verant wortlichen Fachpersonen hielten abschliessend fest, dass die heutigen Befunde, soweit vergleichbar mit der Voruntersuchung, stabil seien. Sie könnten nicht auf eine Aggravation zurückgeführt werden; der Patient habe sich mit normaler Leis tungsorientierung kooperativ an der heutigen Untersuchung beteiligt und seine Leistung sei in zwei Symptomvalidisierungsverfahren normal ausgefallen. Die kognitive n Minderleistung en seien aber unspezifisch und am ehesten vor dem Hintergrund der beschriebenen Depression respektive der akuten psychischen Be lastungssituation zu sehen. Dies treffe sicher vorwiegend für die Verlangsamung und die verminderte Wachheit zu; hier sei auch die chronische Schmerzsituation zu vermerken. Ein Teil der Testergebnisse könn t e auf die bildgeberisch nach gewiesenen strukturellen Auffälligkeiten zurückgeführt werden. Gemäss cMRI vom 3. November 2017 liege eine wenn auch diskrete Hirnvolumenminderung frontal beidseitig sowie eine geringgradige
Hippocampusatrophie vor. Diese Auf fälligkeiten würden im Vergleich zu r Voruntersuchung vom Dezember 2015 als stationär bezeichnet. Längerfristig empfehle sich bei erfolgreicher Behandlung der Depression eine Verlaufskontrolle in ihrer Demenzsprechstunde (Urk. 6/128/5 f.). 3.5
In seinem Bericht vom 2 9. Januar 2019 ging Dr. B.___ unter Hinweis auf die neuropsychologische Abklärung vom 2 3. November 2018 von einem stationären Gesundheitszustand aus; die letzte Kontrolle habe am 3. November 2018 stattge funden (Urk. 6/121/1). 3.6
Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnos tizierte in ihrem Bericht vom 2. März 2020 eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.41), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel gra dige Episode (ICD-10 F33.1) sowie einen Verdacht auf Persönlichkeits akzen tuie rung, narzisstisch. Der Beschwerdeführer habe bei i hr in der Zeit von September 2017 bis Juli 2018 in psychiatrischer Behandlung gestanden. Während der Thera piedauer habe ihres Erachtens eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit be standen, im Falle einer weiteren Chronifizierung gehe sie prognostisch weiter hin von einer Arbeitsunfähigkeit in dieser Höhe aus (Urk. 11/1) . 3.7
Dr. med. univ. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ging in seinem Bericht vom 1 0. Juli 2020 von den folgenden Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 11/2 S. 6) : - Posttraumatische Belastungsstörung, Reaktion en auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen (ICD-10 F43.1) - Sonstige organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (ICD-10 F07.08) - Auditive Verarbeitungs- und Auffassungsstörung (Kindheit; ICD-10 F80 .20) bei Funktions-/Perfusionsminderung beidseits frontal, temporal links und Dorsolateral präfrontal links, im Thalamus rechts und okzipital rechts (Spect /MR 3.11.2017) - Alexithymie - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Mittelgradige depressive Episode, chronifiziert (ICD-10 F32.11)
Der Beschwerdeführer stehe seit dem 1 0. Januar 2019 in ihrer Behandlung, wobei wöchentliche bis zweiwöchentliche Sitzungen stattfinden würden (S. 2). Der Be schwerdeführer sei aufgrund d er depressionsbedingten Reduktion seines Alltags funktions niveaus zu 100 % arbeits unfähig. Bereits nach der kleinsten Verrich tung, wie zum Beispiel einkaufen gehen, stelle sich eine rasche Ermüdbarkeit ein, wonach sich der Beschwerdeführer hinlegen und erholen müsse. Diese Umstände würden zusammen mit den Schmerzen und den neuropsychologischen Beein träch tigungen, welche ihn vor allem am eigenständigen und zielgerichteten Handeln hindern würden, zur gänzlichen Aufhebung der Arbeitsfähigkeit führen (S. 8). Unter der obgenannten Therapie habe nur eine sehr minimale Besserung erzielt werden können (S. 9). 4. 4.1
Der psychiatrische Gutachter der Z.___
ging im entsprechenden Teilg ut achten davon aus, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit falle einzig eine psychogene Schmerzüberlagerung unterhalb des Schweregrades einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung in Betracht; aus diesem Grund sei die Diag nose F 54 (psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andern orts klassifizierten Krankheiten) gestellt worden (Urk. 6/91 S.
32; vgl. auch Urk. 6/98). Die vom untersuchenden Neuropsychologen diagnostizierte leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung wurde in der Konsensbeurteilung als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit aufgeführt,
bei der Bemes - sung der Arbeitsfähigkeit jedoch berücksichtigt (S. 13 f f .). Gemäss psychiatrischer und neuropsych ologischer Einschätzung ist s ie am ehesten im Rahmen der chro nisc hen Schmerzstörung zu sehen (S. 72, S. 32).
Die Gutachter der Z.___ gehen somit im Ergebnis davon aus, dass eine (leichte)
Schmerzüberlagerung besteht, welche jedoch zu einer relevanten, sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden neuropsychologischen Funktionsstörung führt. Dies vermag nicht
unmittelbar einzuleuchten, weshalb auf die Expertise der Z.___
und die damit erfolgte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht ohne Weiterungen
abgestellt werden kann . 4.2
4.2.1
D ie Vertreterin des Beschwerdeführers wies sodann zu Recht darauf hin, dass das Z.___ -Gutachten
vom 1 6. Januar 2017 im Zeitpunkt der angefochtenen Verfü gung vom 1 3. Januar 2020 bereits drei Jahre alt war.
Im Zeitpunkt des Z.___ -Gutachtens stand der Beschwerdeführer seit einem halben Jahr nicht mehr in ambulanter psychiatrischer Behandlung (Urk. 6/91 S. 27). Hinsichtlich der de pressiven Verstimmung führte der für das psychia trische Teilgutachten verant wortliche Facharzt aus, dass der Beschwerdeführer bereits seit längerem an einer chronischen depressiven Verstimmung leide. Eine stärker ausgeprägte depressive Symptomatik, im Sinne einer depressiven Episode, liege aber nicht vor. Selbst für eine nur leichte depressive Episode müssten min destens zwei der drei Haupt kriterien depressiver Episoden (Antriebsmin de rung, depressive Stimmung, Verlust von Interesse und Freude) deutlich ausgeprägt sein. Es liege keine stärker aus ge prägte Antriebsminderung vor, des Weiteren sei kein Verlust von Interesse und Freude erkennbar, allenfalls bestehe eine leichte und auch nicht durchgehende depressive Stimmung (S. 32).
In der Folge begab sich der Beschwerdeführer im September 2017 wieder in am bulante psychiatrische Betreuung, wobei die zuständige Fachärztin von einem mittelgradig depressiven Geschehen ausging, bei einer Arbeitsfähigkeit von maxi mal 50 % . Das Zustandsbild sei von stark bedrückter Stimmung, Konzen tra tionsstörung, Interesse- und Freudlosigkeit, Antriebsminderung, Schlafstörung sowie von einer Schmerzsympto matik geprägt. Des Weiteren habe eine starke Unruhe, eine Aggressivität sowie eine dysphorische Stimmung bestanden. Auch der ab Januar 2019 betreuende Dr. D.___ ging - neben weiteren Diagnosen – von einem mittelgradig depressiven Geschehen aus, welches die Arbeitsfähigkeit massgeblich einschränke. Dabei habe durch die Behandlung nur eine minime Verbesserung erzielt werden können (100%ige Arbeitsunfähigkeit, vgl. E. 3.7). 4.2.2
Aufgrund der im September 2017 wieder aufgenommenen psychiatrischen Be handlung sowie der aktuellen Einschätzungen der behandelnden Fachärzte steht eine Verschlechterung des depressiven Geschehens im Raum, welche es im Rah men eines Verlaufsgutachtens abzuklären gilt. In Bezug auf Berichte von Haus ärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen bezie hungsweise Therapiekräften ist dabei auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), sodass die Einschätzung der involvierten Fachärzte nicht unbesehen übernommen werden kann. Weiter ist vorliegend auch unbestritten, dass eine Reihe psychosozialer Belastungsfaktoren gegeben, welche im Rahmen der Beurteilung der Leistungsfähigkeit auszuklammern sind; auch dies gelingt im Rahmen einer unabhängigen Begutachtung zuverlässiger.
Auch zur Einschätzung von Dr. D.___, die neuropsychologisch festgestellte Dysfunktion b estehe seit der Kindheit, was er mit Originaldokumenten aus der Kindheit des Beschwerdeführers untermauerte (Urk. 11/2 Anhang 1-2), wird sich das Verlaufsgutachten zu äussern haben. D abei
ist es grundsätzlich
Sache des begutachtenden Psychi aters oder der Psychiaterin, die Notwendigkeit ergän zen der neuropsychologischer Testungen zu prüfen und gegebenenfalls zu veran lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_752/2018 vom 1 2. April 2019 E. 5.3).
4.2. 3
Hinsichtlich der Rückenbeschwerden konnte anlässlich der bildgebenden Abklä rung vom 2 8. September 2017 ein Verdacht auf recessalen Nervenwurzelkontakt zur L5 Wurzel rechts festgestellt werden, welcher eine Infiltration am 1 6. Novem ber 2017 nötig machte. Gemäss Dr. B.___ habe diese nur zu einer leichten Beschwerdeverbesserung geführt, wobei keine Schmerzfreiheit habe erzielt w erden können (vgl. E. 3.3). Auch in dieser Hinsicht erscheint demnach eine Verlaufs abklärung angezeigt.
4.3
Zusammenfassend erscheint
es aufgrund des zumin dest ergänzungsbedürftigen (vgl. E. 4.1) und im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung bereits drei Jahre alten
Z.___ -Gutachtens sowie des seitherigen Verlaufs der Beschwerden unab dingbar, ein erneutes
G utachten bei einer unbe fassten Gutachterstelle einzuholen. Dieses wird sich
– wie bereits erwähnt - auch zu den von den zuletzt behan delnden Fachärzten gestellten Diagnosen zu äussern haben, insbesondere zu der genannten Persönlichkeitsakzentuierung respektive Persönlichkeits- und Verhal tens störung. Dazu ist die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berück sich tigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwi erigkeit des Prozesses auf Fr. 3'2 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass
die angefochtene Verfügung vom 1 3. Januar 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu ver füg e. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 3’200 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne von Aesch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty