Sachverhalt
1.
Die 1966 geborene und zur diplomierten Pflegefachfrau ausgebildete (Urk. 7/5/6) X.___
war zuletzt als
selbständige Verkäuferin und Beraterin tätig (Urk. 7/5/7) . Am 3 1. Januar 2017 (Eingangsdatum, Urk. 7/5) meldete sie sich unter Hinweis auf eine mittelgradige depressive Episode und eine Familienzerrüt tung durch Trennung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen. Sodann gewährte die IV-Stelle Massnahmen der Frühintervention und Eingliederung (Potenzialabklärung, Urk. 7/26; Job Coaching, Urk. 7/33;
Belastbarkeits- und Aufbautraining, Urk. 7/46, 52).
Unter Hinweis darauf, dass keine 50%ige Arbeitsfähigkeit habe erreicht werden können,
wurde der Versicherten mitgeteilt, dass die Integrations massnahmen beendet würden und nunmehr ein Rentenanspruch geprüft werde (Mitteilung vom 6. August 2019, Urk. 7/62). Nach Aktualisierung der Aktenlage teilte di e IV-Stelle der Versicherten mit, das Leistungsbegehren werde mangels eines versicherten Gesundheitsschadens abgewiesen (V orbescheid vom 2 4. Sep tember 2019, Urk. 7/70). Die Versicherte erhob daraufhin am 2 2. Oktober 2019 Einwand (Urk. 7/71) und liess weitere Berichte auflegen (Urk. 7/79-80) . Mit Verfügung vom
8. Januar 2020 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 0. Februar 2020 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicher ungs gericht (Urk.
1) und beantragte, der Entscheid vom 8. Januar 2020 sei aufzuheben und ihr sei eine ganze Invalidenrente zuzuspre chen, eventualiter sei ein Gerichtsgutachten einzuholen, subeventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. März 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), wovon der Beschwerdeführerin am 9. März 2020 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG)
Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
1.3.1
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbring en (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3.2
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunfts ängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vorder grund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträch tigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturel len Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklä rung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswir ken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.4
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbegehren mit der Begründung ab, die Arbeitsunfähigkeit sei infolge einer durch die Scheidung hervorgerufene n Belas tung ausgelöst worden und werde dadurch auch aufrechterhalten. Infolge dieser bestehenden psychosoziale n Belastungsfaktoren sei ein Rentenanspruch nicht ausgewiesen. Die nunmehr beklagten kognitiven Beeinträchtigungen seien eben falls durch die Scheidung ausgelöst worden und würden durch diese aufrecht erhalten. Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass mittels einer Anpassung der Medikation eine erhebliche Verbesserung der Situation erreicht werden könne. Zudem werde eine konsequente Therapie nicht befolgt (Urk. 2, 6). 2.2
Die Beschwerdeführe rin machte demgegenüber geltend, eine bei ihr vorliegende vollständige Arbeitsunfähigkeit sei ausgewiesen, weshalb sie Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Im Weiteren und für den Fall, dass das Gericht nicht von einem Rentenanspruch ausgehen würde, sei zu berücksichtigen, dass der Sachverhalt nicht hinreichend abgeklä rt worden sei. So seien die für die Durch führung des strukturierten Beweisverfahrens
notwendigen Indikatoren nicht erhoben worden. Im Weiteren läge n mehrere Berichte im Recht, welche erhebliche Zweifel an der von der Beschwerdegegnerin vertretenen Auffassung
aufkommen liessen, wonach der Gesundheitsschaden durch psychosoziale Belastungsfaktoren aufrechterhalten
werde (Urk. 1) . 3. 3.1
Dr. med. Y.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, (vormalig) behandelnde Ärztin, nannte in ihrem Verlaufsbericht vom 1 6. August 2019 (Urk. 7/66) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Rezidivierende depressive S törung, gegenwärtig langandauer nde mittel gradige Episode (ICD - 10
F33.1) - Akzentuierte Persönlichkeit mit abhängigen und perfektionistischen Zügen (ICD-10 F 48.9, DD: ICD-10 F61.0) - Familienzerrüttung durch Trennung im Juli 2015 (ICD-10 Z63.5), Kampf scheidung (ICD-10 Z63.7)
Dr. Y.___ attestierte der Beschwerdeführerin in Bezug auf die angestammte Tätig keit eine vollständige Arbeits un fähigkeit. Hinsichtlich einer adaptierten Tätigkeit schloss sie auf eine Leistungsfähigkeit von «maximal» 20 % (Urk. 7/66/2). Im psychopathologischen Befund wies sie unter anderem auf eine deutlich einge schränkte Konzentrations- und Merkfähigkeit sowie auf Zukunftsängste im Sinne existenzieller Ängste und solcher bezogen auf den Gesundheitszustand hin (Urk. 7/66/1). Im Weiteren machte sie darauf aufmerksam, das laufende Schei dungsverfahren habe - infolge einer im März 2019 vom Ehemann eingereichten Klageschrift - zu einer deutlichen D estabilisierung im psychischen B efinden mit einer Zunahme der depressiven Symptomatik verbunden mit Ängsten, Selbst zweifeln, ausgeprägter Müdigkeit, Erschöpfung, Antriebsverminderung, « Dünn häutigkeit » und Konzentrationsstörungen geführt . Dies habe den Prozess der Wiedereingliederung deutlich beeinträchtigt (Urk. 7/66/3). Das psychische Befin den sei von Schwankungen gekennzeichnet, wobei insbesondere Konfrontationen mit dem Ehemann im Rahmen des Scheidungsverfahrens, Auseinandersetzung en mit Versicherungen sowie die Planung der beruflichen Wiedereingliederung jeweils zu Stimmungseinbrüchen und vermehrter Stimmungslabilität geführt hätten (Urk. 7/66/4). Zur (langfristigen) Prognose hielt Dr. Y.___ fest, eine solche lasse sich aufgrund des bisherigen langdauernden Verlaufs mit anhaltender depressiver Symptomatik und ausgeprägter Erschöpfung zur z eit nicht stellen (Urk. 7/66/2). 3.2
Dr. med.
Z. ___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, behan delnder Arzt, nannte in seinem Bericht vom 4. Dezember 2019 (Urk. 7/80) fol gende Diagnosen: - Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) - Neuropsychologisch festgestellte kognitive Störungen im Rahmen einer mittelschweren bis schweren depressiven Störung
Dr. Z.___
attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, wobei er dies auf die (schwere) depressive Symptomatik mit damit einhergehenden kognitiven Ein schränkungen zurückführte . Demgegenüber verneinte er einen (anhaltenden) Einfluss von psychosozialen Belastungsfaktoren auf die vorhandene Arbeitsun fähigkeit, hielt jedoch fest, dass diese die Depression ausgelöst hätten
(Urk. 7/80/8). In befundmässiger Hinsicht wies Dr. Z.___ auf aus klinischer Sicht bestehende Konzentrationsstörungen (Urk. 7/80/2) sowie auf eine Störung der Affektqualitäten im Sinne einer übermässigen Niedergestimmtheit, einer inneren Leere und von Insuffizienzgefühlen (Urk. 7/80/4) hin. Im Weiteren stellte er eine Störung des Antriebs im Sinne einer mittelgradig ausgeprägten Antriebshem mung fest . Zudem konstatierte er ein en Interessenverlust (Urk. 7/80/4). Eine in absehbarer Zeit eintretende substanzielle Verbesserung des Gesundheitszustan des, welche ein e Rückkehr in den Arbeitsprozess ermöglichen würde, ersah Dr. Z.___
- unter Hinweis auf einen mehrjährigen Krankheitsverlauf mit weiter hin bestehender schwerer depressiver Symptomatik - als we nig wahrscheinlich (Urk. 7/80 /8). 4.
Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und seine Auswirkung auf deren Leistungsfähigkeit lassen sich aufgrund der aktuellen Aktenlage nicht abschlies send beurteilen.
Der Beschwerdegegnerin ist zwar dahingehend beizupflichten, dass psychosoziale Belastungsfaktoren (Depression des Ehemannes [ Urk. 7/10/4, 7/16/3, 7/80/6 ], Scheidung [ Urk. 7/15/2, 7/16/3, 7/66/3, 7/80/8 ], Existenzängste [ Urk. 7/66/1 ] und Überforderung am Arbeitsplatz [ Urk. 7/16/5, 7/59/6 ]) Auslöser der Beeinträchti gungen de r Beschwerdeführer in
waren (vgl. auch E. 3.2) . Zudem wies der regio nale ärztliche Dienst (RAD) grundsätzlich zutreffend auf ei ne geringe Therapiefre quenz (vierzehntäglich psychotherapeutisch und monatlich psychiatrisch, vgl. Bericht von Dr. Y.___ vom 1 6. August 2019 [ Urk. 7/66/3 ]) hin
(Urk. 7/69/4) .
Aufgrund der vorliegenden Arztberichte kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit auf eine von den Folgen der belastenden psychosozialen Faktoren verselbständigte psychische Störung mit Krankheitswert zurückzuführen ist und damit ein allfällig invalidisierender Gesundheitsschaden nicht ohne W eiteres verneint werden kann (E. 1.3.2) .
Diese Frage lässt sich anhand der Akten jedoch nicht abschliessend beurteilen, zumal die für die Durchführung des strukturierten Beweisverfahrens notwendigen Indi katoren nicht erhoben wurden (E. 1.4) .
Zwar wiesen die behandelnden Psychiater auf kogni tive Einschränkungen, eine Störung der Affektqualitäten, namentlich im Sinne einer übermässigen Niederge stimmtheit, eine Antriebsstörung sowie einen Interessenverlust hin (E. 3.1, 3.2) . Zudem
wird im Bericht von Dr. Z.___ vom 4. Dezember 2019
die Diagnose eine r schwere n depressive n Episode ohne psychotische Symptome genannt (E. 3.2), was, im Vergleich zur zuvor
von Dr. Y.___
am 1 6. August 2019 diagnostizierte n rezidivierende n depressive n Störung, gegenwärtig langandauernd mittelgradige Episode (E. 3.1), auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes hin deutet . Währen d d em sich Dr. Y.___ jedoch gänzlich darüber ausschwieg, ob von einem verselbständigen Gesundheitsschaden auszugehen sei (vgl. Urk. 7/66), vermag die von Dr. Z.___ vorgenommene Differenzierung nicht zu überzeugen. So hielt er fest, dass sich der Gesundheitszustand
kaum gebessert
habe, obgleich die Belas tung durch die Scheidung nach Angaben der Beschwerdeführerin geringer geworden sei
(Urk. 7/80/8). Aus dem neuropsychologischen Bericht vom 2 8. No vember 2019 geht jedoch hervor, dass die Scheidung
- gemäss Angaben der Beschwerdeführerin - hoch konfliktgeladen sei und immer noch andaure (Urk. 7/79/2) . Die von Dr. Z.___ getroffene Annahme, die psychosozialen Belas tungsfaktoren seien im Begriff abzuklingen, lässt sich deshalb nicht bestätigen .
5.
Nach dem Gesagten ist es bei der aktuellen medizinischen Aktenlage nicht mög lich, mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Mithin kann deshalb weder auf die Beurteilung der behandelnden Psychiater (E. 3.1, 3.2) abgestellt werden, noch findet die Annahme des RAD, aus versicherungsmedizi nischer Sicht sei kein dauerhafter Gesundheitsschaden ausgewiesen (Urk. 7/69/4), in den Akten eine hinreichende Stütze. Die Be schwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. Januar 2020 (Urk.
2) auf zuheben und die Sache zur Durchführung einer psychiatrischen Abklärung und zu neuem Entscheid an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Dabei wird die Beschwerdegegnerin insbesondere abzuklären haben, ob in Bezug auf (allfäl lige) psychosoziale Belastungsfaktoren von einem verselbständigten Gesund heitsschaden auszugehen ist (E. 1.3.2). Im Rahmen der weiteren Abklärungen wird sodann gegebenenfalls
den Erfordernissen des strukturierten Beweisverfahrens Beachtung zu schenken sein (E. 1.4). 6. 6.1
Die Verfahrensko sten sind auf Fr. 6 00.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen; nach ständiger Recht sprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). 6.2
Ausgangsgemäss steht der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer in gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG und § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetz es über das Sozialversi cherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zu, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und auf Fr. 1’3 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. Januar 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’3 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dextra Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelWeber
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Die 1966 geborene und zur diplomierten Pflegefachfrau ausgebildete (Urk. 7/5/6) X.___
war zuletzt als
selbständige Verkäuferin und Beraterin tätig (Urk. 7/5/7) . Am
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG)
Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.3.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbring en (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3.2 Zur Annahme der Invalidität nach Art.
E. 1.4 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbegehren mit der Begründung ab, die Arbeitsunfähigkeit sei infolge einer durch die Scheidung hervorgerufene n Belas tung ausgelöst worden und werde dadurch auch aufrechterhalten. Infolge dieser bestehenden psychosoziale n Belastungsfaktoren sei ein Rentenanspruch nicht ausgewiesen. Die nunmehr beklagten kognitiven Beeinträchtigungen seien eben falls durch die Scheidung ausgelöst worden und würden durch diese aufrecht erhalten. Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass mittels einer Anpassung der Medikation eine erhebliche Verbesserung der Situation erreicht werden könne. Zudem werde eine konsequente Therapie nicht befolgt (Urk. 2, 6). 2.2
Die Beschwerdeführe rin machte demgegenüber geltend, eine bei ihr vorliegende vollständige Arbeitsunfähigkeit sei ausgewiesen, weshalb sie Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Im Weiteren und für den Fall, dass das Gericht nicht von einem Rentenanspruch ausgehen würde, sei zu berücksichtigen, dass der Sachverhalt nicht hinreichend abgeklä rt worden sei. So seien die für die Durch führung des strukturierten Beweisverfahrens
notwendigen Indikatoren nicht erhoben worden. Im Weiteren läge n mehrere Berichte im Recht, welche erhebliche Zweifel an der von der Beschwerdegegnerin vertretenen Auffassung
aufkommen liessen, wonach der Gesundheitsschaden durch psychosoziale Belastungsfaktoren aufrechterhalten
werde (Urk. 1) . 3.
E. 3 1. Januar 2017 (Eingangsdatum, Urk. 7/5) meldete sie sich unter Hinweis auf eine mittelgradige depressive Episode und eine Familienzerrüt tung durch Trennung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen. Sodann gewährte die IV-Stelle Massnahmen der Frühintervention und Eingliederung (Potenzialabklärung, Urk. 7/26; Job Coaching, Urk. 7/33;
Belastbarkeits- und Aufbautraining, Urk. 7/46, 52).
Unter Hinweis darauf, dass keine 50%ige Arbeitsfähigkeit habe erreicht werden können,
wurde der Versicherten mitgeteilt, dass die Integrations massnahmen beendet würden und nunmehr ein Rentenanspruch geprüft werde (Mitteilung vom 6. August 2019, Urk. 7/62). Nach Aktualisierung der Aktenlage teilte di e IV-Stelle der Versicherten mit, das Leistungsbegehren werde mangels eines versicherten Gesundheitsschadens abgewiesen (V orbescheid vom 2 4. Sep tember 2019, Urk. 7/70). Die Versicherte erhob daraufhin am 2 2. Oktober 2019 Einwand (Urk. 7/71) und liess weitere Berichte auflegen (Urk. 7/79-80) . Mit Verfügung vom
8. Januar 2020 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 0. Februar 2020 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicher ungs gericht (Urk.
1) und beantragte, der Entscheid vom 8. Januar 2020 sei aufzuheben und ihr sei eine ganze Invalidenrente zuzuspre chen, eventualiter sei ein Gerichtsgutachten einzuholen, subeventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. März 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), wovon der Beschwerdeführerin am 9. März 2020 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Dr. med. Y.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, (vormalig) behandelnde Ärztin, nannte in ihrem Verlaufsbericht vom 1 6. August 2019 (Urk. 7/66) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Rezidivierende depressive S törung, gegenwärtig langandauer nde mittel gradige Episode (ICD -
E. 3.2 Dr. med.
Z. ___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, behan delnder Arzt, nannte in seinem Bericht vom 4. Dezember 2019 (Urk. 7/80) fol gende Diagnosen: - Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) - Neuropsychologisch festgestellte kognitive Störungen im Rahmen einer mittelschweren bis schweren depressiven Störung
Dr. Z.___
attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, wobei er dies auf die (schwere) depressive Symptomatik mit damit einhergehenden kognitiven Ein schränkungen zurückführte . Demgegenüber verneinte er einen (anhaltenden) Einfluss von psychosozialen Belastungsfaktoren auf die vorhandene Arbeitsun fähigkeit, hielt jedoch fest, dass diese die Depression ausgelöst hätten
(Urk. 7/80/8). In befundmässiger Hinsicht wies Dr. Z.___ auf aus klinischer Sicht bestehende Konzentrationsstörungen (Urk. 7/80/2) sowie auf eine Störung der Affektqualitäten im Sinne einer übermässigen Niedergestimmtheit, einer inneren Leere und von Insuffizienzgefühlen (Urk. 7/80/4) hin. Im Weiteren stellte er eine Störung des Antriebs im Sinne einer mittelgradig ausgeprägten Antriebshem mung fest . Zudem konstatierte er ein en Interessenverlust (Urk. 7/80/4). Eine in absehbarer Zeit eintretende substanzielle Verbesserung des Gesundheitszustan des, welche ein e Rückkehr in den Arbeitsprozess ermöglichen würde, ersah Dr. Z.___
- unter Hinweis auf einen mehrjährigen Krankheitsverlauf mit weiter hin bestehender schwerer depressiver Symptomatik - als we nig wahrscheinlich (Urk. 7/80 /8). 4.
Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und seine Auswirkung auf deren Leistungsfähigkeit lassen sich aufgrund der aktuellen Aktenlage nicht abschlies send beurteilen.
Der Beschwerdegegnerin ist zwar dahingehend beizupflichten, dass psychosoziale Belastungsfaktoren (Depression des Ehemannes [ Urk. 7/10/4, 7/16/3, 7/80/6 ], Scheidung [ Urk. 7/15/2, 7/16/3, 7/66/3, 7/80/8 ], Existenzängste [ Urk. 7/66/1 ] und Überforderung am Arbeitsplatz [ Urk. 7/16/5, 7/59/6 ]) Auslöser der Beeinträchti gungen de r Beschwerdeführer in
waren (vgl. auch E. 3.2) . Zudem wies der regio nale ärztliche Dienst (RAD) grundsätzlich zutreffend auf ei ne geringe Therapiefre quenz (vierzehntäglich psychotherapeutisch und monatlich psychiatrisch, vgl. Bericht von Dr. Y.___ vom 1 6. August 2019 [ Urk. 7/66/3 ]) hin
(Urk. 7/69/4) .
Aufgrund der vorliegenden Arztberichte kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit auf eine von den Folgen der belastenden psychosozialen Faktoren verselbständigte psychische Störung mit Krankheitswert zurückzuführen ist und damit ein allfällig invalidisierender Gesundheitsschaden nicht ohne W eiteres verneint werden kann (E. 1.3.2) .
Diese Frage lässt sich anhand der Akten jedoch nicht abschliessend beurteilen, zumal die für die Durchführung des strukturierten Beweisverfahrens notwendigen Indi katoren nicht erhoben wurden (E. 1.4) .
Zwar wiesen die behandelnden Psychiater auf kogni tive Einschränkungen, eine Störung der Affektqualitäten, namentlich im Sinne einer übermässigen Niederge stimmtheit, eine Antriebsstörung sowie einen Interessenverlust hin (E. 3.1, 3.2) . Zudem
wird im Bericht von Dr. Z.___ vom 4. Dezember 2019
die Diagnose eine r schwere n depressive n Episode ohne psychotische Symptome genannt (E. 3.2), was, im Vergleich zur zuvor
von Dr. Y.___
am 1 6. August 2019 diagnostizierte n rezidivierende n depressive n Störung, gegenwärtig langandauernd mittelgradige Episode (E. 3.1), auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes hin deutet . Währen d d em sich Dr. Y.___ jedoch gänzlich darüber ausschwieg, ob von einem verselbständigen Gesundheitsschaden auszugehen sei (vgl. Urk. 7/66), vermag die von Dr. Z.___ vorgenommene Differenzierung nicht zu überzeugen. So hielt er fest, dass sich der Gesundheitszustand
kaum gebessert
habe, obgleich die Belas tung durch die Scheidung nach Angaben der Beschwerdeführerin geringer geworden sei
(Urk. 7/80/8). Aus dem neuropsychologischen Bericht vom 2 8. No vember 2019 geht jedoch hervor, dass die Scheidung
- gemäss Angaben der Beschwerdeführerin - hoch konfliktgeladen sei und immer noch andaure (Urk. 7/79/2) . Die von Dr. Z.___ getroffene Annahme, die psychosozialen Belas tungsfaktoren seien im Begriff abzuklingen, lässt sich deshalb nicht bestätigen .
5.
Nach dem Gesagten ist es bei der aktuellen medizinischen Aktenlage nicht mög lich, mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Mithin kann deshalb weder auf die Beurteilung der behandelnden Psychiater (E. 3.1, 3.2) abgestellt werden, noch findet die Annahme des RAD, aus versicherungsmedizi nischer Sicht sei kein dauerhafter Gesundheitsschaden ausgewiesen (Urk. 7/69/4), in den Akten eine hinreichende Stütze. Die Be schwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. Januar 2020 (Urk.
2) auf zuheben und die Sache zur Durchführung einer psychiatrischen Abklärung und zu neuem Entscheid an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Dabei wird die Beschwerdegegnerin insbesondere abzuklären haben, ob in Bezug auf (allfäl lige) psychosoziale Belastungsfaktoren von einem verselbständigten Gesund heitsschaden auszugehen ist (E. 1.3.2). Im Rahmen der weiteren Abklärungen wird sodann gegebenenfalls
den Erfordernissen des strukturierten Beweisverfahrens Beachtung zu schenken sein (E. 1.4). 6.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 6.1 Die Verfahrensko sten sind auf Fr. 6 00.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen; nach ständiger Recht sprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57).
E. 6.2 Ausgangsgemäss steht der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer in gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG und § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetz es über das Sozialversi cherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zu, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und auf Fr. 1’3 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. Januar 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’3 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dextra Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelWeber
E. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunfts ängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vorder grund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträch tigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturel len Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklä rung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswir ken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).
E. 10 F33.1) - Akzentuierte Persönlichkeit mit abhängigen und perfektionistischen Zügen (ICD-10 F 48.9, DD: ICD-10 F61.0) - Familienzerrüttung durch Trennung im Juli 2015 (ICD-10 Z63.5), Kampf scheidung (ICD-10 Z63.7)
Dr. Y.___ attestierte der Beschwerdeführerin in Bezug auf die angestammte Tätig keit eine vollständige Arbeits un fähigkeit. Hinsichtlich einer adaptierten Tätigkeit schloss sie auf eine Leistungsfähigkeit von «maximal» 20 % (Urk. 7/66/2). Im psychopathologischen Befund wies sie unter anderem auf eine deutlich einge schränkte Konzentrations- und Merkfähigkeit sowie auf Zukunftsängste im Sinne existenzieller Ängste und solcher bezogen auf den Gesundheitszustand hin (Urk. 7/66/1). Im Weiteren machte sie darauf aufmerksam, das laufende Schei dungsverfahren habe - infolge einer im März 2019 vom Ehemann eingereichten Klageschrift - zu einer deutlichen D estabilisierung im psychischen B efinden mit einer Zunahme der depressiven Symptomatik verbunden mit Ängsten, Selbst zweifeln, ausgeprägter Müdigkeit, Erschöpfung, Antriebsverminderung, « Dünn häutigkeit » und Konzentrationsstörungen geführt . Dies habe den Prozess der Wiedereingliederung deutlich beeinträchtigt (Urk. 7/66/3). Das psychische Befin den sei von Schwankungen gekennzeichnet, wobei insbesondere Konfrontationen mit dem Ehemann im Rahmen des Scheidungsverfahrens, Auseinandersetzung en mit Versicherungen sowie die Planung der beruflichen Wiedereingliederung jeweils zu Stimmungseinbrüchen und vermehrter Stimmungslabilität geführt hätten (Urk. 7/66/4). Zur (langfristigen) Prognose hielt Dr. Y.___ fest, eine solche lasse sich aufgrund des bisherigen langdauernden Verlaufs mit anhaltender depressiver Symptomatik und ausgeprägter Erschöpfung zur z eit nicht stellen (Urk. 7/66/2).
Dispositiv
- Die 1966 geborene und zur diplomierten Pflegefachfrau ausgebildete ( Urk. 7/5/6) X.___ war zuletzt als selbständige Verkäuferin und Beraterin tätig ( Urk. 7/5/7) . Am 3
- Januar 2017 (Eingangsdatum, Urk. 7/5) meldete sie sich unter Hinweis auf eine mittelgradige depressive Episode und eine Familienzerrüt tung durch Trennung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen. Sodann gewährte die IV-Stelle Massnahmen der Frühintervention und Eingliederung ( Potenzialabklärung , Urk. 7/26; Job Coaching, Urk. 7/33 ; Belastbarkeits- und Aufbautraining , Urk. 7/46, 52). Unter Hinweis darauf, dass keine 50%ige Arbeitsfähigkeit habe erreicht werden können, wurde der Versicherten mitgeteilt, dass die Integrations massnahmen beendet würden und nunmehr ein Rentenanspruch geprüft werde (Mitteilung vom
- August 2019, Urk. 7/62). Nach Aktualisierung der Aktenlage teilte di e IV-Stelle der Versicherten mit, das Leistungsbegehren werde mangels eines versicherten Gesundheitsschadens abgewiesen (V orbescheid vom 2
- Sep tember 2019, Urk. 7/70). Die Versicherte erhob daraufhin am 2
- Oktober 2019 Einwand ( Urk. 7/71) und liess weitere Berichte auflegen ( Urk. 7/79-80) . Mit Verfügung vom
- Januar 2020 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten ab ( Urk. 2).
- Dagegen erhob X.___ am 1
- Februar 2020 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicher ungs gericht ( Urk. 1) und beantragte, der Entscheid vom
- Januar 2020 sei aufzuheben und ihr sei eine ganze Invalidenrente zuzuspre chen, eventualiter sei ein Gerichtsgutachten einzuholen, subeventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom
- März 2020 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), wovon der Beschwerdeführerin am
- März 2020 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 1.3.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbring en (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3.2 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunfts ängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vorder grund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträch tigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturel len Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklä rung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswir ken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2
- Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.4 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen). Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbegehren mit der Begründung ab, die Arbeitsunfähigkeit sei infolge einer durch die Scheidung hervorgerufene n Belas tung ausgelöst worden und werde dadurch auch aufrechterhalten. Infolge dieser bestehenden psychosoziale n Belastungsfaktoren sei ein Rentenanspruch nicht ausgewiesen. Die nunmehr beklagten kognitiven Beeinträchtigungen seien eben falls durch die Scheidung ausgelöst worden und würden durch diese aufrecht erhalten. Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass mittels einer Anpassung der Medikation eine erhebliche Verbesserung der Situation erreicht werden könne. Zudem werde eine konsequente Therapie nicht befolgt ( Urk. 2 , 6). 2.2 Die Beschwerdeführe rin machte demgegenüber geltend, eine bei ihr vorliegende vollständige Arbeitsunfähigkeit sei ausgewiesen, weshalb sie Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Im Weiteren und für den Fall, dass das Gericht nicht von einem Rentenanspruch ausgehen würde , sei zu berücksichtigen, dass der Sachverhalt nicht hinreichend abgeklä rt worden sei. So seien die für die Durch führung des strukturierten Beweisverfahrens notwendigen Indikatoren nicht erhoben worden. Im Weiteren läge n mehrere Berichte im Recht, welche erhebliche Zweifel an der von der Beschwerdegegnerin vertretenen Auffassung aufkommen liessen , wonach der Gesundheitsschaden durch psychosoziale Belastungsfaktoren aufrechterhalten werde ( Urk. 1) .
- 3.1 Dr. med. Y.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, (vormalig) behandelnde Ärztin , nannte in ihrem Verlaufsbericht vom 1
- August 2019 ( Urk. 7/66) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Rezidivierende depressive S törung, gegenwärtig langandauer nde mittel gradige Episode (ICD - 10 F33.1) - Akzentuierte Persönlichkeit mit abhängigen und perfektionistischen Zügen (ICD-10 F 48.9, DD: ICD-10 F61.0) - Familienzerrüttung durch Trennung im Juli 2015 (ICD-10 Z63.5), Kampf scheidung (ICD-10 Z63.7) Dr. Y.___ attestierte der Beschwerdeführerin in Bezug auf die angestammte Tätig keit eine vollständige Arbeits un fähigkeit. Hinsichtlich einer adaptierten Tätigkeit schloss sie auf eine Leistungsfähigkeit von «maximal» 20 % ( Urk. 7/66/2). Im psychopathologischen Befund wies sie unter anderem auf eine deutlich einge schränkte Konzentrations- und Merkfähigkeit sowie auf Zukunftsängste im Sinne existenzieller Ängste und solcher bezogen auf den Gesundheitszustand hin ( Urk. 7/66/1). Im Weiteren machte sie darauf aufmerksam, das laufende Schei dungsverfahren habe - infolge einer im März 2019 vom Ehemann eingereichten Klageschrift - zu einer deutlichen D estabilisierung im psychischen B efinden mit einer Zunahme der depressiven Symptomatik verbunden mit Ängsten, Selbst zweifeln, ausgeprägter Müdigkeit, Erschöpfung, Antriebsverminderung, « Dünn häutigkeit » und Konzentrationsstörungen geführt . Dies habe den Prozess der Wiedereingliederung deutlich beeinträchtigt ( Urk. 7/66/3). Das psychische Befin den sei von Schwankungen gekennzeichnet, wobei insbesondere Konfrontationen mit dem Ehemann im Rahmen des Scheidungsverfahrens, Auseinandersetzung en mit Versicherungen sowie die Planung der beruflichen Wiedereingliederung jeweils zu Stimmungseinbrüchen und vermehrter Stimmungslabilität geführt hätten ( Urk. 7/66/4). Zur (langfristigen) Prognose hielt Dr. Y.___ fest, eine solche lasse sich aufgrund des bisherigen langdauernden Verlaufs mit anhaltender depressiver Symptomatik und ausgeprägter Erschöpfung zur z eit nicht stellen ( Urk. 7/66/2). 3.2 Dr. med. Z. ___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, behan delnder Arzt, nannte in seinem Bericht vom
- Dezember 2019 ( Urk. 7/80) fol gende Diagnosen: - Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) - Neuropsychologisch festgestellte kognitive Störungen im Rahmen einer mittelschweren bis schweren depressiven Störung Dr. Z.___ attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, wobei er dies auf die (schwere) depressive Symptomatik mit damit einhergehenden kognitiven Ein schränkungen zurückführte . Demgegenüber verneinte er einen (anhaltenden) Einfluss von psychosozialen Belastungsfaktoren auf die vorhandene Arbeitsun fähigkeit, hielt jedoch fest, dass diese die Depression ausgelöst hätten ( Urk. 7/80/8). In befundmässiger Hinsicht wies Dr. Z.___ auf aus klinischer Sicht bestehende Konzentrationsstörungen ( Urk. 7/80/2) sowie auf eine Störung der Affektqualitäten im Sinne einer übermässigen Niedergestimmtheit, einer inneren Leere und von Insuffizienzgefühlen ( Urk. 7/80/4) hin. Im Weiteren stellte er eine Störung des Antriebs im Sinne einer mittelgradig ausgeprägten Antriebshem mung fest . Zudem konstatierte er ein en Interessenverlust ( Urk. 7/80/4). Eine in absehbarer Zeit eintretende substanzielle Verbesserung des Gesundheitszustan des, welche ein e Rückkehr in den Arbeitsprozess ermöglichen würde , ersah Dr. Z.___ - unter Hinweis auf einen mehrjährigen Krankheitsverlauf mit weiter hin bestehender schwerer depressiver Symptomatik - als we nig wahrscheinlich ( Urk. 7/80 /8).
- Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und seine Auswirkung auf deren Leistungsfähigkeit lassen sich aufgrund der aktuellen Aktenlage nicht abschlies send beurteilen. Der Beschwerdegegnerin ist zwar dahingehend beizupflichten, dass psychosoziale Belastungsfaktoren (Depression des Ehemannes [ Urk. 7/10/4, 7/16/3, 7/80/6 ] , Scheidung [ Urk. 7/15/2, 7/16/3, 7/66/3, 7/80/8 ] , Existenzängste [ Urk. 7/66/1 ] und Überforderung am Arbeitsplatz [ Urk. 7/16/5, 7/59/6 ] ) Auslöser der Beeinträchti gungen de r Beschwerdeführer in waren (vgl. auch E. 3.2) . Zudem wies der regio nale ärztliche Dienst (RAD) grundsätzlich zutreffend auf ei ne geringe Therapiefre quenz (vierzehntäglich psychotherapeutisch und monatlich psychiatrisch, vgl. Bericht von Dr. Y.___ vom 1
- August 2019 [ Urk. 7/66/3 ] ) hin ( Urk. 7/69/4) . Aufgrund der vorliegenden Arztberichte kann jedoch nicht ausgeschlossen werden , dass die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit auf eine von den Folgen der belastenden psychosozialen Faktoren verselbständigte psychische Störung mit Krankheitswert zurückzuführen ist und damit ein allfällig invalidisierender Gesundheitsschaden nicht ohne W eiteres verneint werden kann (E. 1.3.2) . Diese Frage lässt sich anhand der Akten jedoch nicht abschliessend beurteilen , zumal die für die Durchführung des strukturierten Beweisverfahrens notwendigen Indi katoren nicht erhoben wurden (E. 1.4) . Zwar wiesen die behandelnden Psychiater auf kogni tive Einschränkungen, eine Störung der Affektqualitäten, namentlich im Sinne einer übermässigen Niederge stimmtheit, eine Antriebsstörung sowie einen Interessenverlust hin ( E. 3.1, 3.2 ) . Zudem wird im Bericht von Dr. Z.___ vom
- Dezember 2019 die Diagnose eine r schwere n depressive n Episode ohne psychotische Symptome genannt (E. 3.2) , was , im Vergleich zur zuvor von Dr. Y.___ am 1
- August 2019 diagnostizierte n rezidivierende n depressive n Störung, gegenwärtig langandauernd mittelgradige Episode (E. 3.1), auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes hin deutet . Währen d d em sich Dr. Y.___ jedoch gänzlich darüber ausschwieg , ob von einem verselbständigen Gesundheitsschaden auszugehen sei (vgl. Urk. 7/66), vermag die von Dr. Z.___ vorgenommene Differenzierung nicht zu überzeugen. So hielt er fest , dass sich der Gesundheitszustand kaum gebessert habe , obgleich die Belas tung durch die Scheidung nach Angaben der Beschwerdeführerin geringer geworden sei ( Urk. 7/80/8). Aus dem neuropsychologischen Bericht vom 2
- No vember 2019 geht jedoch hervor, dass die Scheidung - gemäss Angaben der Beschwerdeführerin - hoch konfliktgeladen sei und immer noch andaure ( Urk. 7/79/2) . Die von Dr. Z.___ getroffene Annahme, die psychosozialen Belas tungsfaktoren seien im Begriff abzuklingen, lässt sich deshalb nicht bestätigen .
- Nach dem Gesagten ist es bei der aktuellen medizinischen Aktenlage nicht mög lich, mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Mithin kann deshalb weder auf die Beurteilung der behandelnden Psychiater (E. 3.1, 3.2) abgestellt werden, noch findet die Annahme des RAD, aus versicherungsmedizi nischer Sicht sei kein dauerhafter Gesundheitsschaden ausgewiesen ( Urk. 7/69/4), in den Akten eine hinreichende Stütze. Die Be schwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
- Januar 2020 ( Urk. 2) auf zuheben und die Sache zur Durchführung einer psychiatrischen Abklärung und zu neuem Entscheid an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Dabei wird die Beschwerdegegnerin insbesondere abzuklären haben, ob in Bezug auf (allfäl lige) psychosoziale Belastungsfaktoren von einem verselbständigten Gesund heitsschaden auszugehen ist (E. 1.3.2). Im Rahmen der weiteren Abklärungen wird sodann gegebenenfalls den Erfordernissen des strukturierten Beweisverfahrens Beachtung zu schenken sein ( E. 1.4 ).
- 6.1 Die Verfahrensko sten sind auf Fr. 6 00.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen; nach ständiger Recht sprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). 6.2 Ausgangsgemäss steht der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer in gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG und § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetz es über das Sozialversi cherungsgericht ( GSVGer ) eine Prozessentschädigung zu, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und auf Fr. 1’3 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
- Januar 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
- Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’3 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 . Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dextra Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 . Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelWeber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00114
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichterin Senn Gerichtsschreiber Weber Urteil vom 2 7. April 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Dextra Rechtsschutz AG Rechtsanwalt Urs Wüthrich Hohlstrasse 556, 8048 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1966 geborene und zur diplomierten Pflegefachfrau ausgebildete (Urk. 7/5/6) X.___
war zuletzt als
selbständige Verkäuferin und Beraterin tätig (Urk. 7/5/7) . Am 3 1. Januar 2017 (Eingangsdatum, Urk. 7/5) meldete sie sich unter Hinweis auf eine mittelgradige depressive Episode und eine Familienzerrüt tung durch Trennung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen. Sodann gewährte die IV-Stelle Massnahmen der Frühintervention und Eingliederung (Potenzialabklärung, Urk. 7/26; Job Coaching, Urk. 7/33;
Belastbarkeits- und Aufbautraining, Urk. 7/46, 52).
Unter Hinweis darauf, dass keine 50%ige Arbeitsfähigkeit habe erreicht werden können,
wurde der Versicherten mitgeteilt, dass die Integrations massnahmen beendet würden und nunmehr ein Rentenanspruch geprüft werde (Mitteilung vom 6. August 2019, Urk. 7/62). Nach Aktualisierung der Aktenlage teilte di e IV-Stelle der Versicherten mit, das Leistungsbegehren werde mangels eines versicherten Gesundheitsschadens abgewiesen (V orbescheid vom 2 4. Sep tember 2019, Urk. 7/70). Die Versicherte erhob daraufhin am 2 2. Oktober 2019 Einwand (Urk. 7/71) und liess weitere Berichte auflegen (Urk. 7/79-80) . Mit Verfügung vom
8. Januar 2020 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 0. Februar 2020 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicher ungs gericht (Urk.
1) und beantragte, der Entscheid vom 8. Januar 2020 sei aufzuheben und ihr sei eine ganze Invalidenrente zuzuspre chen, eventualiter sei ein Gerichtsgutachten einzuholen, subeventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. März 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), wovon der Beschwerdeführerin am 9. März 2020 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG)
Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
1.3.1
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbring en (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3.2
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunfts ängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vorder grund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträch tigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturel len Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklä rung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswir ken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.4
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbegehren mit der Begründung ab, die Arbeitsunfähigkeit sei infolge einer durch die Scheidung hervorgerufene n Belas tung ausgelöst worden und werde dadurch auch aufrechterhalten. Infolge dieser bestehenden psychosoziale n Belastungsfaktoren sei ein Rentenanspruch nicht ausgewiesen. Die nunmehr beklagten kognitiven Beeinträchtigungen seien eben falls durch die Scheidung ausgelöst worden und würden durch diese aufrecht erhalten. Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass mittels einer Anpassung der Medikation eine erhebliche Verbesserung der Situation erreicht werden könne. Zudem werde eine konsequente Therapie nicht befolgt (Urk. 2, 6). 2.2
Die Beschwerdeführe rin machte demgegenüber geltend, eine bei ihr vorliegende vollständige Arbeitsunfähigkeit sei ausgewiesen, weshalb sie Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Im Weiteren und für den Fall, dass das Gericht nicht von einem Rentenanspruch ausgehen würde, sei zu berücksichtigen, dass der Sachverhalt nicht hinreichend abgeklä rt worden sei. So seien die für die Durch führung des strukturierten Beweisverfahrens
notwendigen Indikatoren nicht erhoben worden. Im Weiteren läge n mehrere Berichte im Recht, welche erhebliche Zweifel an der von der Beschwerdegegnerin vertretenen Auffassung
aufkommen liessen, wonach der Gesundheitsschaden durch psychosoziale Belastungsfaktoren aufrechterhalten
werde (Urk. 1) . 3. 3.1
Dr. med. Y.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, (vormalig) behandelnde Ärztin, nannte in ihrem Verlaufsbericht vom 1 6. August 2019 (Urk. 7/66) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Rezidivierende depressive S törung, gegenwärtig langandauer nde mittel gradige Episode (ICD - 10
F33.1) - Akzentuierte Persönlichkeit mit abhängigen und perfektionistischen Zügen (ICD-10 F 48.9, DD: ICD-10 F61.0) - Familienzerrüttung durch Trennung im Juli 2015 (ICD-10 Z63.5), Kampf scheidung (ICD-10 Z63.7)
Dr. Y.___ attestierte der Beschwerdeführerin in Bezug auf die angestammte Tätig keit eine vollständige Arbeits un fähigkeit. Hinsichtlich einer adaptierten Tätigkeit schloss sie auf eine Leistungsfähigkeit von «maximal» 20 % (Urk. 7/66/2). Im psychopathologischen Befund wies sie unter anderem auf eine deutlich einge schränkte Konzentrations- und Merkfähigkeit sowie auf Zukunftsängste im Sinne existenzieller Ängste und solcher bezogen auf den Gesundheitszustand hin (Urk. 7/66/1). Im Weiteren machte sie darauf aufmerksam, das laufende Schei dungsverfahren habe - infolge einer im März 2019 vom Ehemann eingereichten Klageschrift - zu einer deutlichen D estabilisierung im psychischen B efinden mit einer Zunahme der depressiven Symptomatik verbunden mit Ängsten, Selbst zweifeln, ausgeprägter Müdigkeit, Erschöpfung, Antriebsverminderung, « Dünn häutigkeit » und Konzentrationsstörungen geführt . Dies habe den Prozess der Wiedereingliederung deutlich beeinträchtigt (Urk. 7/66/3). Das psychische Befin den sei von Schwankungen gekennzeichnet, wobei insbesondere Konfrontationen mit dem Ehemann im Rahmen des Scheidungsverfahrens, Auseinandersetzung en mit Versicherungen sowie die Planung der beruflichen Wiedereingliederung jeweils zu Stimmungseinbrüchen und vermehrter Stimmungslabilität geführt hätten (Urk. 7/66/4). Zur (langfristigen) Prognose hielt Dr. Y.___ fest, eine solche lasse sich aufgrund des bisherigen langdauernden Verlaufs mit anhaltender depressiver Symptomatik und ausgeprägter Erschöpfung zur z eit nicht stellen (Urk. 7/66/2). 3.2
Dr. med.
Z. ___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, behan delnder Arzt, nannte in seinem Bericht vom 4. Dezember 2019 (Urk. 7/80) fol gende Diagnosen: - Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) - Neuropsychologisch festgestellte kognitive Störungen im Rahmen einer mittelschweren bis schweren depressiven Störung
Dr. Z.___
attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, wobei er dies auf die (schwere) depressive Symptomatik mit damit einhergehenden kognitiven Ein schränkungen zurückführte . Demgegenüber verneinte er einen (anhaltenden) Einfluss von psychosozialen Belastungsfaktoren auf die vorhandene Arbeitsun fähigkeit, hielt jedoch fest, dass diese die Depression ausgelöst hätten
(Urk. 7/80/8). In befundmässiger Hinsicht wies Dr. Z.___ auf aus klinischer Sicht bestehende Konzentrationsstörungen (Urk. 7/80/2) sowie auf eine Störung der Affektqualitäten im Sinne einer übermässigen Niedergestimmtheit, einer inneren Leere und von Insuffizienzgefühlen (Urk. 7/80/4) hin. Im Weiteren stellte er eine Störung des Antriebs im Sinne einer mittelgradig ausgeprägten Antriebshem mung fest . Zudem konstatierte er ein en Interessenverlust (Urk. 7/80/4). Eine in absehbarer Zeit eintretende substanzielle Verbesserung des Gesundheitszustan des, welche ein e Rückkehr in den Arbeitsprozess ermöglichen würde, ersah Dr. Z.___
- unter Hinweis auf einen mehrjährigen Krankheitsverlauf mit weiter hin bestehender schwerer depressiver Symptomatik - als we nig wahrscheinlich (Urk. 7/80 /8). 4.
Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und seine Auswirkung auf deren Leistungsfähigkeit lassen sich aufgrund der aktuellen Aktenlage nicht abschlies send beurteilen.
Der Beschwerdegegnerin ist zwar dahingehend beizupflichten, dass psychosoziale Belastungsfaktoren (Depression des Ehemannes [ Urk. 7/10/4, 7/16/3, 7/80/6 ], Scheidung [ Urk. 7/15/2, 7/16/3, 7/66/3, 7/80/8 ], Existenzängste [ Urk. 7/66/1 ] und Überforderung am Arbeitsplatz [ Urk. 7/16/5, 7/59/6 ]) Auslöser der Beeinträchti gungen de r Beschwerdeführer in
waren (vgl. auch E. 3.2) . Zudem wies der regio nale ärztliche Dienst (RAD) grundsätzlich zutreffend auf ei ne geringe Therapiefre quenz (vierzehntäglich psychotherapeutisch und monatlich psychiatrisch, vgl. Bericht von Dr. Y.___ vom 1 6. August 2019 [ Urk. 7/66/3 ]) hin
(Urk. 7/69/4) .
Aufgrund der vorliegenden Arztberichte kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit auf eine von den Folgen der belastenden psychosozialen Faktoren verselbständigte psychische Störung mit Krankheitswert zurückzuführen ist und damit ein allfällig invalidisierender Gesundheitsschaden nicht ohne W eiteres verneint werden kann (E. 1.3.2) .
Diese Frage lässt sich anhand der Akten jedoch nicht abschliessend beurteilen, zumal die für die Durchführung des strukturierten Beweisverfahrens notwendigen Indi katoren nicht erhoben wurden (E. 1.4) .
Zwar wiesen die behandelnden Psychiater auf kogni tive Einschränkungen, eine Störung der Affektqualitäten, namentlich im Sinne einer übermässigen Niederge stimmtheit, eine Antriebsstörung sowie einen Interessenverlust hin (E. 3.1, 3.2) . Zudem
wird im Bericht von Dr. Z.___ vom 4. Dezember 2019
die Diagnose eine r schwere n depressive n Episode ohne psychotische Symptome genannt (E. 3.2), was, im Vergleich zur zuvor
von Dr. Y.___
am 1 6. August 2019 diagnostizierte n rezidivierende n depressive n Störung, gegenwärtig langandauernd mittelgradige Episode (E. 3.1), auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes hin deutet . Währen d d em sich Dr. Y.___ jedoch gänzlich darüber ausschwieg, ob von einem verselbständigen Gesundheitsschaden auszugehen sei (vgl. Urk. 7/66), vermag die von Dr. Z.___ vorgenommene Differenzierung nicht zu überzeugen. So hielt er fest, dass sich der Gesundheitszustand
kaum gebessert
habe, obgleich die Belas tung durch die Scheidung nach Angaben der Beschwerdeführerin geringer geworden sei
(Urk. 7/80/8). Aus dem neuropsychologischen Bericht vom 2 8. No vember 2019 geht jedoch hervor, dass die Scheidung
- gemäss Angaben der Beschwerdeführerin - hoch konfliktgeladen sei und immer noch andaure (Urk. 7/79/2) . Die von Dr. Z.___ getroffene Annahme, die psychosozialen Belas tungsfaktoren seien im Begriff abzuklingen, lässt sich deshalb nicht bestätigen .
5.
Nach dem Gesagten ist es bei der aktuellen medizinischen Aktenlage nicht mög lich, mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Mithin kann deshalb weder auf die Beurteilung der behandelnden Psychiater (E. 3.1, 3.2) abgestellt werden, noch findet die Annahme des RAD, aus versicherungsmedizi nischer Sicht sei kein dauerhafter Gesundheitsschaden ausgewiesen (Urk. 7/69/4), in den Akten eine hinreichende Stütze. Die Be schwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. Januar 2020 (Urk.
2) auf zuheben und die Sache zur Durchführung einer psychiatrischen Abklärung und zu neuem Entscheid an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Dabei wird die Beschwerdegegnerin insbesondere abzuklären haben, ob in Bezug auf (allfäl lige) psychosoziale Belastungsfaktoren von einem verselbständigten Gesund heitsschaden auszugehen ist (E. 1.3.2). Im Rahmen der weiteren Abklärungen wird sodann gegebenenfalls
den Erfordernissen des strukturierten Beweisverfahrens Beachtung zu schenken sein (E. 1.4). 6. 6.1
Die Verfahrensko sten sind auf Fr. 6 00.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen; nach ständiger Recht sprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). 6.2
Ausgangsgemäss steht der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer in gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG und § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetz es über das Sozialversi cherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zu, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und auf Fr. 1’3 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. Januar 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’3 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dextra Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelWeber