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IV.2020.00113

Beweiskräftiges polydisziplinäres Gutachten; 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus somatischer Sicht; Indikatorenprüfung, Abweichung von Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht; Rentenanspruch verneint; Kürzung Honorarnote URV

Zürich SozVersG · 2021-02-25 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Der 1975 geborene und im Jahr 2009 in die Schweiz eingereiste X.___ meldete sich unter Hinweis auf Depressionen, Migräne und eine post trau ma tische Belastungsstörung am 16. Juli 2018 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsb ezug an (Urk. 10/2). Die IV-Stelle tätigte beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen (Urk. 10/4, 10/11, 10/13), teilte dem Versicherten am 28. August 2018 mit, dass keine Ein glie de rungs mass nahmen möglich seien (Urk. 10/9), und stellte ihm mit Vorbescheid vom

11. Oktober 2018 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 10/16), wogegen der Versicherte mit Eingabe vom 12. November 2018 Ein wand erhob (Urk. 10/20). Mit Verfügung vom 2. April 2019 wies die IV-Stelle das Gesuch des Versicherten um die Gewährung eines unentgeltlichen Rechts bei stand es ab (Urk. 10/32; vgl. auch Urk. 10/26 und 10/27). 1.2

Am 28. März 2019 veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten in den Disziplinen Innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie und Ortho pädie (Urk. 10/29, 10/35, 10/36); die Y.___

erstattete ihr Gutachten am 27. September 2019 (Urk. 10/43, 10/49).

Ge stützt auf das Gutachten stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 17. Oktober 2019 erneut die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 10/46). Den dagegen vom Versicherten mit Eingabe vom 15. November 2019 erhobenen Einwand (Urk. 10/53) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Januar 2020 ab und verfügte wie angekündigt (Urk. 2 [= Urk. 10/59]). 2.

Gegen die Verfügung vom 9. Januar 2020 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Ein gabe vom 10. Februar 2020 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der an ge fochtenen Verfügung, das Einholen eines Gerichtsgutachtens sowie die Neu be urteilung des Rentenanspruches, eventualiter sei die Sache zur Vornahme wei te rer medizinischer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, un ter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu deren Lasten . In prozessualer Hinsicht be antragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Mit Ein gabe vom 19. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer weitere Unter lagen zum

Nachweis seiner prozessualen Bedürftigkeit zu den Akten (Urk. 7, 8). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2020 auf Abweisung der Be schwer de (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. März 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).

Mit Eingabe vom 23. März 2020 reichte die Rechtsvertreterin des Be schwerde führers, Rechtsanwältin Noemi Attanasio, ihre Honorarnote zu den Akten (Urk. 12,

13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Er werbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein glie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliess lich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bun des gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)

Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen all seitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vor akten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusam menhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex perten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prü fend nach vollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsi cherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen er schweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die IV-Stelle stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dem Beschwerdeführer sei aus somatischer Sicht eine optimal angepasste Tätig keit mit körperlich leichten, wechselbelastenden Arbeiten ohne vermehrtes res pek tive anhaltendes Gehen oder Stehen und ohne Zwangshaltungen im Stehen zu 100 % zumutbar; da er als Hilfsarbeiter zu qualifizieren sei, liege bei einer sol chen Tätigkeit keine Erwerbseinbusse vor. Aus psychischer Sicht stünden die psy cho sozialen Faktoren deutlich im Vordergrund, welche bei der Leistungs be ur tei lung indes abgegrenzt werden müssten; eine eigenständige psychische Er kran kung, welche die Arbeitsfähigkeit langandauernd einschränke, sei nicht aus ge wiesen. Die medizinische Gesamtwürdigung der Akten habe eine 100%ige Ar beits fähigkeit in angepasster Tätigkeit ergeben (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer argumentierte demgegenüber, in der Konsensbeurteilung des Gutachtens vom September 2019 fehle eine gesamthafte Einschätzung der Ar beitsfähigkeit. Das Teilgutachten der Allgemeinmedizin sei ebenfalls nicht voll stän dig, insbesondere fehle eine Aussage zur Arbeitsfähigkeit sowie zu den Dia gnosen. Im Rahmen des G utachtens werde zudem in erster Linie bloss ein Arzt bericht aus den Vorakten berücksichtigt, welcher aufgrund der darin falsch auf ge führten Beschwerden überdies nicht korrekt sei. Folglich könne darauf nicht ab gestellt werden, weshalb die Richtigkeit des Gutachtens in Frage gestellt werde, zu mal Indizien bestünden, dass die darin getroffenen Feststellungen aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten ebenfalls nicht zutreffend seien. Dies gelte umso mehr, als drei der vier Explorationen ohne Dolmetscher und die psy chia trische Ex ploration mit einer nicht namentlich bekannten Dolmetscherin statt gefunden habe. Schliess lich sei das Gutachten in sich und im Verhältnis zu den Berichten der be han deln den Fachärzte widersprüchlich, woran die Stellungnahme des Regio nalen Ärzt lichen Dienstes (RAD) nichts geändert habe. Hinzu komme, dass der RAD-Arzt mangels entsprechender fachlicher Kompetenzen nicht habe nach voll zie hen kön nen, ob die im Gutachten getroffenen Einschätzungen nach vollziehbar und schlüssig seien. Aus diesem Grund sei eine erneute Begutachtung uner läss lich; nur mit einem Gerichtsgutachten könn t e n die Arbeitsfähigkeit und der Ren ten an spruch geprüft werden (Urk. 1). 3. 3.1

Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf das Gutachten der Y.___ vom 27. September 2019 (Urk. 10/43) . Die Gutachter führten darin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 9) : - Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10: F41.2) - Chronische Schmerzen im Bereich des Unterschenkels rechts mit/bei - Muskelhernie Musculus

tibialis

anterior rechts (ICD-10: M62.06) nach Schrotschussverletzung 2008 in Nigeria - Status nach tibialis

anterior-Fasziennaht am 06.07.2012, Spital Z.___ - Status nach Faszien-Rekonstruktion bei kleiner Rezidivmuskelhernie

prätibial mittlerer rechter Unterschenkel am 18.09.2012, Spital Z.___ - R ezidiv Muskelhernie Musculus

tibialis

anterior -Loge auf Höhe proxi males Drittel Tibia rechts 01/2013 - Status nach endoskopischer Faszienspaltung

tibialis

anterior Loge rechts am 16.07.2018, Kantonsspital A.___, und Hämatom eva kua tion Unterschenkel rechts am 16.07.2018/23.07.2018 - Klinik: diffuse Schmerzen im Bereich des gesamten Unterschenkels ohne klaren neuropathischen Charakter, sensible Defizite für ober fläch liche Berührung, Schmerz und Temperatur ab Knie distal bis Knöchel - Ätiologie: am ehesten im Sinne eines Weichteilschmerzes; eine zu sätzliche neuropathische Komponente ist nicht mit letzter Sicherheit aus zuschliessen

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden die folgenden festgehalten (S. 9): - Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10: Z73) - Migräne ohne Aura - Verdacht auf Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmerz mit/bei Ein nah me von Paracetamol - Verdacht auf allergisches Asthma bronchiale (Sensibilisierung auf Haus staub gemäss Akten) - Arterielle Hypertonie

In der versicherungsmedizinischen Beurteilung wurde festgehalten, aus inter nis tischer Sicht bestünden keine Einschränkungen, welche die Arbeitsfähigkeit be ein trächtigten, im Vordergrund stehe die desolate psychosoziale respektive fa mi liäre Situation (S. 39).

Aus psychiatrischer Sicht habe die Diagnose «Angst und depressive Störung ge mischt» Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, nicht jedoch die Diagnose «Pro bleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung». Es ergäben sich keine Hinweise auf eine manifeste post traumatische Belastungsstörung, auch zeig ten sich keine Denkstörungen oder eine schizophrene Symptomatik, sodass die beschriebenen akustischen Halluzinationen am ehesten kulturell bedingt in ter pretiert würden. Im Vordergrund stehe aktuell sowohl eine depressive als auch eine ängstliche Symptomatik, wobei weder eine genuine depressive Episode noch eine genuine Angststörung hinsichtlich der Kriterien erreicht würde n, obwohl der Ex plorand über eine depressive Grundstimmung, Energielosigkeit, Lustlosigkeit, so zialen Rückzug und Schlafstörungen mit erhöhter Ermüdbarkeit berichte. Die vom Exploranden angegebenen Kriterien einer genuinen depressiven Episode seien am ehesten im Rahmen einer Symptomausweitung zu interpretieren. Die De pressivität werde negativ unterhalten durch die psychosoziale Problematik (un klare Lebenssituation, bisher gescheiterte Integration auf dem Arb eitsmarkt). Die im Bericht der i ntegrierten Psychiatrie B.___ vom 26. April 2018 beschriebene emotionale Überforderung scheine nach wie vor zu zutreffen. Eine Persönlichkeitsstörung scheine nicht im Vordergrund zu stehen, es ergäben sich auch keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsakzentuierung, auch wenn der Explorand seine Symptomatik sehr demonstrativ und mit manifestem Lei densdruck schildere . In seiner bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiter eines Re cycling-Unternehmens sei der Explorand als 70 % ar beitsfähig zu beurteilen; ein fach auszuführende Arbeiten ohne zu hohe An sprüche an kognitive oder krea tive Fähig keiten in einem konfliktarmen Umfeld mit klaren Arbeitszeiten, regel mäs sigen Rückmeldungen und, aufgrund der feh len den Sprachkenntnisse, ohne Pub likumsverkehr seien aus psychiatrischer Sicht zu mutbar

(S. 47 -49) .

Aus neuropsychologische r

Sicht

seien die Symptome einer Mi gräne ohne Aura er füllt, hinsichtlich der angegebenen beinahe täglich auf tre ten den dumpf-drück enden holokraniellen Kopfschmerzen liege bei anamnestisch täg lichem Kon sum von zwei bis drei Mal ein Gramm Paracetamol sowie Konsum von Suma trip tan unklarer Dosis am ehesten überlagernd ein Medi ka menten über ge brauchs-Kopf schmerz vor. Auch bestehe eine chronische Schmerzsymptomatik des rechten Unter schenkels, der Schmerzcharakter sowie die anamnestisch mitt ler weile be stehende Bewegungsabhängigkeit sprächen für einen Weich teil schmerz. Auf grund dieser Symptomatik sei in der angestammten Tätigkeit eine Ein schränkung von 30 % anzunehmen, unter Berücksichtigung der im ortho pä dischen Teil gut achten formulierten strukturellen Weichteilbeschwerden. Durch die bestehende Migräne sei die Arbeitsfähigkeit nicht dauerhaft eingeschränkt. In ei ner leichten, wechselbelastenden, sitzend durchgeführten Tätigkeit

ohne Zwangs haltung im Stehen oder vermehrtem Stehen und Gehen bestehe in an ge passter Tätigkeit keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 57 -59 .)

Aus orthopädischer Sicht habe sich die Belastungsfähigkeit des Unterschenkels trotz der Operationen nicht verbessert . Der Explorand berichte indes nicht von einer Verschlechterung im Bereich des Unterschenkels, sondern über eine all ge meine Verschlechterung, vor allem über die neu aufgetretene Migräne, die Asth ma - artige Beschwerdesymptomatik sowie einen auftretenden Ge samt kör per schmerz . Es habe sich im Rahmen der klinischen Untersuchung eine vollständige Be weglichkeit der rechten unteren Extremität gezeigt, ebenfalls eine verminderte Be lastbarkeit des rechten Unterschenkels mit Schonhaltung und hinkendem Gang bild rechtsseitig, welches auf die durch die Schussverletzung hervorgerufene mus kuläre Schädigung zurückzuführen sei. Aufgrund der zunehmenden Schwel lung nehme die Schmerzsituation zu, auch werde dadurch die Beweglichkeit des Fusses eingeschränkt. Die vom Exploranden beschriebenen Beschwerden seien nach vollziehbar und glaubhaft.

Da der Ganzkörperschmerz, die Migräne und die Lun gen problematik nicht auf eine orthopädische Diagnose zurückzuführen seien, wür den diese Beschwerden bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht be rück sichtigt, weshalb k eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (S. 67- 69) .

Zusammengefasst sei von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen, bestehend seit mindestens 2015, was sich psychiatrisch be grün den lasse und für jede Tätig keit gelte, die aus somatischer Sicht in Frage kom me. In k örperlich an spruchs vollen Tätigkeiten liege zudem eine 30%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit aus neurologischer Sicht vor, welche indes nicht additiv zu derjenigen aus psy chia trischer Sicht zu verstehen sei; durch die Migräne sei die Arbeitsfähigkeit da rüber hinausgehend nicht dauerhaft ein geschränkt. Aufgrund der Beschwerden kön ne der Explorand Gehstrecken bis zu 20 Minuten am Stück zurücklegen, Gewichte von zehn bis 12 Kilo gramm heben oder tragen sowie wechselseitig belastend ar bei ten. Dauer haftes Laufen auf un ebenem Gelände, auf Treppen oder Leitern sowie Arbeiten in Zwangs hal tun gen, in der Hocke, mit dauerhaft oder vermehrt an gewinkeltem Bein seien ihm in des nicht möglich (S. 10 f. und S. 49) . 3.2 3.2.1

Mit Beschwerdeerhebung reichte der Beschwerdeführer zwei medi zi nische Be richte zu den Akten.

Im ärztlichen Zeugnis vom 22. Januar 2020 (Urk. 3/1) der B.___ wurden die

Dia gno sen r ezidivierende depressive Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), posttraumatische Be las tungs störung anamnestisch (ICD-10: F43. 1), chronische Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41), Status nach Schuss ver letzung rechter Unterschenkel 2008 in Nigeria und Status nach Muskelhernie Tibialis

anterior rechts mit Tibialis

anterior-Fas ziennaht 2012, Asthma bronchiale sowie Migränekopfschmerz auf ge führt.

Oberarzt C.___ hielt fest, der Beschwerdeführer befinde sich seit 2017 in ambulanter Behandlung, wiederholte Krisen hätten zu kürzeren Klinik auf enthalten geführt, insgesamt erscheine die Symptomatik deutlich chronifiziert . Er sei bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig, sein geäusserter Arbeitswunsch sei als absolut unrealistisch einzuschätzen. 3.2.2

Im Zwischenbericht des Kantonsspitals A.___ vom 27. Januar 2020 (Urk. 3/2) wurden die Diagnosen unklares Schmerzsyndrom rechter Unter schen kel mit neu ropathischer Schmerzkomponente, chronische Migräne, akten anam nes tisch rezi di vierende depressive Störung, arterielle Hypertonie sowie Asth ma bronchiale bei Sensibilisierung auf Hausstaub aufgeführt .

Oberärztin Dr. med. D.___ führte aus, das Gangbild habe soweit ver bes sert werden können, dass der Gehstock nicht mehr benutzt werden müsse, die Schmerz lin derung sei allerdings nur gering gewesen, was für chronisch neuro pathische Schmerzen häufig sei. Auch die chronifizierte Migräne sei schwierig zu be han deln, die Anfallshäufigkeit habe nicht abgenommen, zusätzlich habe der Be schwer de führer innerhalb des letzten Jahres an akuter Lumbalgie gelitten. Da ne ben bestehe eine psychische Komorbidität, weshalb keine Arbeitsfähigkeit vor zu liegen scheine. 4. 4.1

Das Gutachten der Y.___ vom September 2019

(vgl. vorstehend E. 3.1) beruht auf allseitigen Untersuchungen und berücksichtigt die geklagten Beschwerden. Es wurde in Kenntnis der Vorakten ab ge ge ben (Urk. 10/43 S. 16-32) und erfolgte – soweit nötig – in Auseinandersetzung mit dies e n; insbesondere stützten sich die Gut achter nicht bloss auf d en Bericht der B.___ vom 14. September 2018, sondern berücksichtigten die jeweils relevanten Berichte in ihren Beur tei lun gen (vgl. Urk. 10/43 S. 8, 43, 48). Mangels Vorliegens fallspezifischer Fra gen be ant wortet das Gutachten keine sol chen (Urk. 10/43 S. 5) .

E s erscheint in der Darlegung der medi zi nischen Zustände und Zu sam men hänge als einleuchtend und be grün det die Schluss folgerungen in nach voll zieh barer Weise. Es legt ins besondere dar, aus wel chem Grund von einer Ge samt ar beitsfähigkeit von 70 % auszugehen ist, äussert sich zu r Herleitung der Dia gno sen sowie zu deren funktionellen Aus wir kungen, zu den Be las tungs faktoren und Ressourcen, zur Kon sis tenz sowie zu den The ra pie mög lich keiten (Urk. 10/43 S. 5 -13) . 4.2

Es trifft zwar zu, dass die Untersuchungen – mit Ausnahme der psychiatrischen – ohne Dol metscher stattgefunden haben, indes hielten die Gutachter fest, dass der Be schwerde führer ein gutes, differenziertes Englisch spreche und die Kommu ni kation mühelos gewesen sei (Urk. 10/43 S. 38, 55, 65); vor diesem Hintergrund kann von Verständigungsschwierigkeiten nicht die Rede sein . Anlässlich der psy chiatrischen Untersuchung wurde der Beschwerdefü hrer von derjenigen Be glei t person begleitet, welche ihn offenbar auch in anderen Belangen regelmässig unter stützt, weshalb auch diesbezüglich keine Verständigungsschwierigkeiten er sicht lich

sind (Urk. 10/43 S. 45). 4.3

Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, es bestünden Diskrepanzen zwischen dem Gutachten und den Berichten der behandelnden Therapeuten, ist er zunächst auf die Er fah rungstatsache hinzuweisen, dass Berichte von Haus ärzt innen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arzt per sonen bezie hungsweise Therapiekräften mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aus sagen (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Be handlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Be gut achtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die be handelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Ein schät zun gen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine ab weichende Be ur teilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundes gerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).

Vorliegend vermögen die Berichte der behandelnden Ärzte und Therapeuten das Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen, zumal erstere in Übereinstimmung mit den Gutachtern den Zusammenhang zwischen der ängstlich-depressiven Sympto matik und der un ge klärten Lebenssituation des Beschwerdeführers bereits im März 2017 be jah ten und von einer emotionalen Überlastungssituation ausgingen (Urk. 10/11 S. 44 f.) . Auch hielten die behandelnden Therapeuten

im Februar 2018 ebenfalls Aggra vationstendenzen fest (Urk. 10/11 S. 40 f.), was sie im April 2018 be stä tig ten, und dia gnos ti zier ten zugleich Probleme mit Bezug auf Schwie rigkeiten bei der Lebens be wältigung (ICD-10: Z73), da der Be schwer de führer im Kontakt in halt lich sehr eingeengt auf seine psychosoziale Be las tungs situation sei . Darüber hinaus wurde in diesem Zeitpunkt auch bereits von einem mög lichen Zu sammen hang zwischen dem Migränekopfschmerz und dem Anal ge tika abusus berichtet, wo raufhin dem Beschwerdeführer die Re duk tion des Schmerz mittel konsums emp fohlen wurde (Urk. 10/11 S. 30-33). Schliesslich wurde im Bericht der B.___ zu handen der IV-Stelle vom 14. September 2019 (Urk. 10/13) festge hal ten, dass es wegen der psychischen Symptome keine Hin weise auf eine reduzierte Ar beits fähigkeit des Beschwerdeführers geben würde, eine solche jedoch auf grund der kör perlichen Beeinträchtigung möglich sei. Ent sprechend wurde eine rezi di vie rende depressive Störung mit leichtgradiger Aus prä gung (ICD-10: F33.0) dia gnos tiziert und die gegenwärtig remittierte post trau ma tische Belastungs stö rung als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf ge führt . 4. 4

Nach dem Gesagten vermögen die Berichte der behandelnden Ärzte und Thera peuten (vgl. vorstehend E. 3.2) das Gut achten nicht in Zweifel zu ziehen; vielmehr erfüllt das Gutachten die for mellen An forde rungen an eine be weiskräftige Exper tise (vgl. vorstehend E. 1. 3), weshalb darauf ab zustellen ist . Die von den Gutach tern

aus somatischer Sicht attestierte Ar beits fähigkeit von 70 % in körperlich an spruchs vollen und von 100 % in körperlich leichten, leidensangepassten Tätig keiten er scheint vor diesem Hintergrund schlüssig (vgl. Urk. 10/43 S. 1 0 f.) .

Zu prüfen ist, ob auch auf die diesbezügliche Einschätzung aus psychiatrischer Sicht abzustellen ist. 5. 5.1

Für den Rechtsanwender ist die medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen nicht ohne weiteres verbindlich; gemäss bundes ge richt licher Rechtsprechung kann davon abgewichen werden, ohne dass eine wie vor liegend beweiskräftige Expertise dadurch ihren Beweiswert verlöre (vgl. Urteil des Bun des gerichts 8C_604/2017 vom 15. März

2018 E. 3.2).

Grundsätzlich sind

sämt liche psychischen Leiden – namentlich auch depressive Störungen – ein em

strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu unterziehen (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5. 2; 143 V 418 E. 7.1), dessen systematisierte Indikatoren es er lauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und E. 4.1 . Dabei ist im kon kreten Fall zu prüfen, ob die beigezogenen Gutachten – allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Be richten – eine schlüssige Beurteilung anhand der mass geblichen Indikatoren erlauben oder nicht (vgl. statt vieler Urteil des Bun des gerichts 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2). 5.2

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psy chischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE

143

V

418; 143

V

409; 141

V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E.

4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.

4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E.

4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E.

4.3.1.2) - Komorbiditäten (E.

4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E.

4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E.

4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E.

4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E.

4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E.

4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten ge sundheitlichen An spruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Stand ard indi ka toren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr schein lich keit nach ge wiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell be weis belastete ver sicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 5.3 5.3.1

Was den Komplex «Gesundheitsschaden» betrifft, ist bezüglich des Indikators «Aus prägung der diagnoserelevanten Befunde» festzuhalten, dass die dia gnosti zierte «Angst und depressive Störung gemischt» (ICD-10: F41.2) gemäss Gut achtern einen direkten Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit des Be schwerde führers hat, indem die leicht bis mittel gradig eingeschränkte Durchhaltefähigkeit, Flexi bilität und Um stellungs fähig keit sowie die mittelgradig eingeschränkte An pas sungs fähigkeit an Regeln und Routinen und die eingeschränkte Kontakt fähigkeit zu Dritten mit einer um 30 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit einhergeh en (Urk. 10/43 S. 9).

Mit Blick auf den Indikator «Behandlungs- und Eingliederungserfolg» ist zu be rück sichtigen, dass nicht sämtlich e Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft wur den. A us psychiatrischer Sicht wäre eine intensive psychiatrisch/psy cho thera peu tische Begleitung wünschenswert, ebenso wie eine medikamentöse anti de pressive The rapie, auch zur Reduktion der Schmerz mittel (Urk. 10/43 S. 1 3) .

Hinsichtlich des Indikators «Komorbidität» ist zu berücksichtigen, dass die psy chia trische Symptomatik unabhängig von den klaren somatischen Ein schrän kun gen erschein t und keine relevante Interaktion nachvollziehbar ist (Urk. 10/43 S. 12). 5.3.2

Was den Komplex « Persönlichkeit » anbelangt, ist festzuhalten, dass von den Gut ach tern weder eine Persönlichkeitsakzentuierung noch eine Per sön lich keits stö rung festgestellt werden konnte, wenngleich der Beschwerdeführer seine Sym pto matik sehr demonstrativ und mit einem manifesten Leidensdruck geschildert habe (Urk. 10/43 S. 9). Insgesamt fehlt es indes an Anhaltspunkten, welche für eine ressourcen hem mende Persönlichkeitsstruktur sprechen. 5.3.3

Zum Komplex « sozialer Kontext » ist dem Gutachten zu entnehmen, dass der Be schwerdeführer alleine in einer Einzimmerwohnung lebt und zu seinem in Nigeria lebenden Sohn und zu seinem in Kanada lebenden Onkel Kontakt hält, nicht je doch zur Kindsmutter. Er verfügt mittlerweile über ein Aufenthaltsrecht. Früher sei er oft in die Kirche gegangen, mittlerweile gehe er nicht mehr gerne unter Leu te und habe sich etwas zurückgezogen . Wenn es ihm besser gehe, versuche er zu kochen und den Haushalt zu erledigen, er mache alle notwendigen Tätigkeiten selber .

An sonsten nehme er mit Hilfe der öffentlichen Verkehrsmittel die vielen The rapietermine wahr, zudem schaue er fern. In der Nähe habe es einen Swim ming pool, was sehr angenehm sei, wenn es heiss sei . Er werde regelmässig von der Person, die ihn zur Untersuchung begleitet habe, sowie von einer NGO betreut (Urk. 10/43 S. 36 f., S. 43 f., S. 54, S. 64 f.) . 5.3.4

Bezüglich der beweisrechtlich relevanten Kategorie « Konsistenz » ist auf die von den Gutachtern als erheblich bezeichneten Inkonsistenzen hinzuweisen. So habe de r Beschwerdeführer demonstrativ leidend

imponiert, die Symptomatik nach hal tig

geschildert, so dass der Eindruck einer Symptomausweitung entstanden sei. Auch habe er die Symptomatik sehr demonstrativ vorgetragen, so dass der Ein druck einer Aggravation nicht habe ausgeschlossen werden können. Dies korre lier e mit den vorhandenen Berichten der B.___, wo von einer Dysthymie aus ge gangen worden sei und keine genuin e depressive Episode im Vordergrund ge stan den habe . Im Untersuchungszeitpunkt sei der Beschwerdeführer indes ten den ziell de pressiv und ängstlich gestimmt gewesen. Dennoch stehe die psycho so ziale Pro blematik klar im Vordergrund, er fokussiere stark auf die für ihn un be friedigende Situation, was indes von einer eigenständigen psychischen Er krankung ab zu gren zen sei (Urk. 10/43 S. 10 f.) . Ins Gewicht fällt zudem, dass der Be schwerde führer in der Lage ist, seinen Haushalt selber zu erledigen, zu kochen und zu waschen, die Therapietermine eigenständig und mit Hilfe der öffentlichen Ver kehrs mittel wah r nimmt, Fern sieht und den Swimmingpool aufsucht (vgl. vor stehend E. 5.3 .3) .

Ein Leidensdruck ist zudem nur bedingt ausgewiesen. So nimmt er die ambulante psy chotherapeutische Therapie wöchentlich oder alle zwei Wochen wahr, gemäss Be richten der B.___ bloss sporadisch, auch war das Medikament Pregabalin

Mepha 75 mg im Labor nicht nachweisbar (Urk. 10/43 S. 11; Urk. 10/ 49). 5.3.5

Zusammengefasst ist aus der detaillierten Prüfung der Standardindikatoren sowie deren Gesamtwürdigung ersichtlich, dass die Ressourcen des Beschwerdeführers durch seine Beschwerden zwar leicht beeinträchtigt sind, indes weder Be hand lungs resistenz noch eine ressourcenhemmende Persönlichkeitsstruktur vorliegt. Im sozialen Kontext verfügt er über wenige mobilisierende Ressourcen. Für die Be ur teilung ausschlaggebend sind schliesslich die vorstehend aufge führten In kon sis tenzen, der Umstand, dass klar die psychosoziale Problematik im Vor der grund steht respektive dass die psychischen Beschwerden zentral durch diese Um stände ge prägt und unterhalten werden, eine Aggravation nicht voll stän dig aus ge schlossen werden konnte und auch ein Leidensdruck bloss bedingt aus ge wiesen ist.

Folglich fehlt es aus psychiatrischer Sicht an einem stimmigen Gesamtbild für die An nahme einer rechtlich rele vanten Funktionseinbusse (BGE 145 V 361 E. 4.4), was sich zu Ungunsten des Beschwerdeführers auswirkt (vgl. vorstehend E. 5.2). 5.4

Damit steht gestützt auf das Gutachten der Y.___ vom 27. September 2019 fest, dass der Beschwerdeführer infolge seiner somatischen Beschwerden in körperlich an spruchsvollen Tätigkeiten zu 70 % und in körperlich leichten, leidens an ge passten Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig ist (vgl. vorstehend E. 4.4) . 6. 6.1

Es bleibt zu prüfen, wie sich diese Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht aus wirkt . 6. 2

Bei er werbs tätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der In validität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus ge glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Ein kommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er werbs ein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen über gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Ein kommens ver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2; 128 V 29 E. 1). 6. 3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des früh est möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt er zielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kom mens entwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Er fah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre. Aus nah men müssen mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt s ein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2;

Meyer/ Reichmuth, a.a.O., Rn 55 f. zu Art. 28a). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3).

Der Beschwerdeführer war seit seiner Einreise in die Schweiz nie arbeitstätig (vgl. Aus zug aus dem individuellen Konto [Urk. 10/5]). Aktenkundig sind indes Ein sätze über die Sozialen Dienste der Stadt Winterthur; in diesem Rahmen war der Be schwer deführer zuletzt im Jahr 2017 als Mitarbeiter Recycling tätig (Urk. 10/2 S. 6; 10/7 S. 2). In Anbetracht dieser Ausgangslage erscheint es sachgerecht, für die Er mitt lung des Valideneinkommens die Tabellenlöhne der LSE heranzuziehen, wobei v orliegend

auf die LSE 2016, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, Total, abzustellen ist . 6. 4

Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, können zur Er mittlung des Invalideneinkommens ebenfalls die Tabellenlöhne der LSE heran gezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 f.).

Demnach ist auch zur Ermittlung des In va lideneinkommens auf die LSE 2016, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, M änner, Total, abzustellen . 6. 5

Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Dies falls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Be rück sichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn, was keinen «Pro zent ver gleich» dar stellt, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bun desgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1).

Vorliegend sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Ta bel lenlohn zu berechnen; Anhaltspunkte für einen Leidensabzug sind weder ersichtlich noch geltend gemacht. Nach dem Gesagten ergibt sich bei der fest ge stellten 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (vgl. vorstehend E. 5.4) ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 0 % (vgl. vorstehend E. 1.2) . 7.

Zusammenfassend hat die IV-Stelle den Rentenanspruch des Beschwerde führers zu Recht verneint. Angesichts der beweiskräftigen medizinischen Aktenlage be steht entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers weder

Anlass für die Ein ho lung eines Gerichtsgutachtens noch für weitere Abklärungen (antizipierte Be weis würdigung, vgl. BGE

124 V 90 E. 4b; 136 I 229 E. 5.3).

Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 9. Januar 2020 demzufolge als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 8 . 8 .1

Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege unter Bestellung von Rechtsanwältin Noemi Attanasio als unentgeltliche Rechts vertreterin (Urk. 1 S. 2).

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Be willigung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Ver beistän dung not wendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

D ie Bedürftigkeit des Be schwer de führe rs

ist ausgewiesen

(Urk. 3/4, vgl. auch Urk. 3/5, 5 und 8); da auch die weiter e n Voraussetzungen erfüllt sind, ist dem Be schwer de führer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und die un ent geltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwältin Noemi Attanasio zu gewähren . 8 .2

Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 7 00.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und aus gangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der un entgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 8.3

Mit Eingabe vom 23. März 2020 reichte Rechtsanwältin Noemi Attanasio ihre Hono rarnote zu den Akten (Urk. 12 und 13) .

Sie macht einen Auf wand von 26.1

Stun den beziehungsweise Fr. 6'156.65 (einschliesslich

7.7 % Mehrwert steuer, Por to-Spesen [ Fr. 18.90 ], Kopierkosten [ Fr. 115.-- ] sowie 3 % Kleinspesen [ Fr. 162.60 ]) geltend. Dies er Aufwand erscheint

vor dem Hintergrund, dass sie im Wesentlichen bloss die Beweiskraft eines Gutachtens mit der abweichenden Auf fassung der behandelnden Ärzte und Therapeuten in Frage stellte, als weit über setzt .

Angesichts de s

Umfang e s der Beschwerdeschrift sowie der zu konsultierenden Akten, den Aufwendungen im Zusammenhang mit der Instruktion, der Nach bearbeitung und dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie der in ähn lichen Fällen zugesprochenen Be träge ist die Pro zess ent schä di gung von Rechtsanwältin Noemi Attanasio bei An wendung des gerichtsüblichen An satzes von Fr. 220.--

(zuzüglich Mehr wert steuer) auf

Fr. 2 ’ 3 00.-- (inklusive Mehr wertsteuer und Barauslagen) festzusetzen . 8 . 4

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten und der Kosten seiner Rechts vertretung ver pflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuches vom 10 . Februar 2020 wird dem Beschwerdeführer die un ent geltliche Prozessführung bewilligt und ihm in der Person von Rechtsanwältin Noemi Attanasio eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt, und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4

GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Noemi Attanasio, Zürich, wird mit Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noemi Attanasio - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Er werbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein glie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliess lich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bun des gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)

Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 2 Gegen die Verfügung vom 9. Januar 2020 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Ein gabe vom 10. Februar 2020 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der an ge fochtenen Verfügung, das Einholen eines Gerichtsgutachtens sowie die Neu be urteilung des Rentenanspruches, eventualiter sei die Sache zur Vornahme wei te rer medizinischer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, un ter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu deren Lasten . In prozessualer Hinsicht be antragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Mit Ein gabe vom 19. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer weitere Unter lagen zum

Nachweis seiner prozessualen Bedürftigkeit zu den Akten (Urk. 7, 8). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2020 auf Abweisung der Be schwer de (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. März 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).

Mit Eingabe vom 23. März 2020 reichte die Rechtsvertreterin des Be schwerde führers, Rechtsanwältin Noemi Attanasio, ihre Honorarnote zu den Akten (Urk. 12,

13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die IV-Stelle stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dem Beschwerdeführer sei aus somatischer Sicht eine optimal angepasste Tätig keit mit körperlich leichten, wechselbelastenden Arbeiten ohne vermehrtes res pek tive anhaltendes Gehen oder Stehen und ohne Zwangshaltungen im Stehen zu 100 % zumutbar; da er als Hilfsarbeiter zu qualifizieren sei, liege bei einer sol chen Tätigkeit keine Erwerbseinbusse vor. Aus psychischer Sicht stünden die psy cho sozialen Faktoren deutlich im Vordergrund, welche bei der Leistungs be ur tei lung indes abgegrenzt werden müssten; eine eigenständige psychische Er kran kung, welche die Arbeitsfähigkeit langandauernd einschränke, sei nicht aus ge wiesen. Die medizinische Gesamtwürdigung der Akten habe eine 100%ige Ar beits fähigkeit in angepasster Tätigkeit ergeben (Urk. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer argumentierte demgegenüber, in der Konsensbeurteilung des Gutachtens vom September 2019 fehle eine gesamthafte Einschätzung der Ar beitsfähigkeit. Das Teilgutachten der Allgemeinmedizin sei ebenfalls nicht voll stän dig, insbesondere fehle eine Aussage zur Arbeitsfähigkeit sowie zu den Dia gnosen. Im Rahmen des G utachtens werde zudem in erster Linie bloss ein Arzt bericht aus den Vorakten berücksichtigt, welcher aufgrund der darin falsch auf ge führten Beschwerden überdies nicht korrekt sei. Folglich könne darauf nicht ab gestellt werden, weshalb die Richtigkeit des Gutachtens in Frage gestellt werde, zu mal Indizien bestünden, dass die darin getroffenen Feststellungen aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten ebenfalls nicht zutreffend seien. Dies gelte umso mehr, als drei der vier Explorationen ohne Dolmetscher und die psy chia trische Ex ploration mit einer nicht namentlich bekannten Dolmetscherin statt gefunden habe. Schliess lich sei das Gutachten in sich und im Verhältnis zu den Berichten der be han deln den Fachärzte widersprüchlich, woran die Stellungnahme des Regio nalen Ärzt lichen Dienstes (RAD) nichts geändert habe. Hinzu komme, dass der RAD-Arzt mangels entsprechender fachlicher Kompetenzen nicht habe nach voll zie hen kön nen, ob die im Gutachten getroffenen Einschätzungen nach vollziehbar und schlüssig seien. Aus diesem Grund sei eine erneute Begutachtung uner läss lich; nur mit einem Gerichtsgutachten könn t e n die Arbeitsfähigkeit und der Ren ten an spruch geprüft werden (Urk. 1). 3. 3.1

Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf das Gutachten der Y.___ vom 27. September 2019 (Urk. 10/43) . Die Gutachter führten darin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 9) : - Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10: F41.2) - Chronische Schmerzen im Bereich des Unterschenkels rechts mit/bei - Muskelhernie Musculus

tibialis

anterior rechts (ICD-10: M62.06) nach Schrotschussverletzung 2008 in Nigeria - Status nach tibialis

anterior-Fasziennaht am 06.07.2012, Spital Z.___ - Status nach Faszien-Rekonstruktion bei kleiner Rezidivmuskelhernie

prätibial mittlerer rechter Unterschenkel am 18.09.2012, Spital Z.___ - R ezidiv Muskelhernie Musculus

tibialis

anterior -Loge auf Höhe proxi males Drittel Tibia rechts 01/2013 - Status nach endoskopischer Faszienspaltung

tibialis

anterior Loge rechts am 16.07.2018, Kantonsspital A.___, und Hämatom eva kua tion Unterschenkel rechts am 16.07.2018/23.07.2018 - Klinik: diffuse Schmerzen im Bereich des gesamten Unterschenkels ohne klaren neuropathischen Charakter, sensible Defizite für ober fläch liche Berührung, Schmerz und Temperatur ab Knie distal bis Knöchel - Ätiologie: am ehesten im Sinne eines Weichteilschmerzes; eine zu sätzliche neuropathische Komponente ist nicht mit letzter Sicherheit aus zuschliessen

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden die folgenden festgehalten (S. 9): - Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10: Z73) - Migräne ohne Aura - Verdacht auf Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmerz mit/bei Ein nah me von Paracetamol - Verdacht auf allergisches Asthma bronchiale (Sensibilisierung auf Haus staub gemäss Akten) - Arterielle Hypertonie

In der versicherungsmedizinischen Beurteilung wurde festgehalten, aus inter nis tischer Sicht bestünden keine Einschränkungen, welche die Arbeitsfähigkeit be ein trächtigten, im Vordergrund stehe die desolate psychosoziale respektive fa mi liäre Situation (S. 39).

Aus psychiatrischer Sicht habe die Diagnose «Angst und depressive Störung ge mischt» Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, nicht jedoch die Diagnose «Pro bleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung». Es ergäben sich keine Hinweise auf eine manifeste post traumatische Belastungsstörung, auch zeig ten sich keine Denkstörungen oder eine schizophrene Symptomatik, sodass die beschriebenen akustischen Halluzinationen am ehesten kulturell bedingt in ter pretiert würden. Im Vordergrund stehe aktuell sowohl eine depressive als auch eine ängstliche Symptomatik, wobei weder eine genuine depressive Episode noch eine genuine Angststörung hinsichtlich der Kriterien erreicht würde n, obwohl der Ex plorand über eine depressive Grundstimmung, Energielosigkeit, Lustlosigkeit, so zialen Rückzug und Schlafstörungen mit erhöhter Ermüdbarkeit berichte. Die vom Exploranden angegebenen Kriterien einer genuinen depressiven Episode seien am ehesten im Rahmen einer Symptomausweitung zu interpretieren. Die De pressivität werde negativ unterhalten durch die psychosoziale Problematik (un klare Lebenssituation, bisher gescheiterte Integration auf dem Arb eitsmarkt). Die im Bericht der i ntegrierten Psychiatrie B.___ vom 26. April 2018 beschriebene emotionale Überforderung scheine nach wie vor zu zutreffen. Eine Persönlichkeitsstörung scheine nicht im Vordergrund zu stehen, es ergäben sich auch keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsakzentuierung, auch wenn der Explorand seine Symptomatik sehr demonstrativ und mit manifestem Lei densdruck schildere . In seiner bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiter eines Re cycling-Unternehmens sei der Explorand als 70 % ar beitsfähig zu beurteilen; ein fach auszuführende Arbeiten ohne zu hohe An sprüche an kognitive oder krea tive Fähig keiten in einem konfliktarmen Umfeld mit klaren Arbeitszeiten, regel mäs sigen Rückmeldungen und, aufgrund der feh len den Sprachkenntnisse, ohne Pub likumsverkehr seien aus psychiatrischer Sicht zu mutbar

(S. 47 -49) .

Aus neuropsychologische r

Sicht

seien die Symptome einer Mi gräne ohne Aura er füllt, hinsichtlich der angegebenen beinahe täglich auf tre ten den dumpf-drück enden holokraniellen Kopfschmerzen liege bei anamnestisch täg lichem Kon sum von zwei bis drei Mal ein Gramm Paracetamol sowie Konsum von Suma trip tan unklarer Dosis am ehesten überlagernd ein Medi ka menten über ge brauchs-Kopf schmerz vor. Auch bestehe eine chronische Schmerzsymptomatik des rechten Unter schenkels, der Schmerzcharakter sowie die anamnestisch mitt ler weile be stehende Bewegungsabhängigkeit sprächen für einen Weich teil schmerz. Auf grund dieser Symptomatik sei in der angestammten Tätigkeit eine Ein schränkung von 30 % anzunehmen, unter Berücksichtigung der im ortho pä dischen Teil gut achten formulierten strukturellen Weichteilbeschwerden. Durch die bestehende Migräne sei die Arbeitsfähigkeit nicht dauerhaft eingeschränkt. In ei ner leichten, wechselbelastenden, sitzend durchgeführten Tätigkeit

ohne Zwangs haltung im Stehen oder vermehrtem Stehen und Gehen bestehe in an ge passter Tätigkeit keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 57 -59 .)

Aus orthopädischer Sicht habe sich die Belastungsfähigkeit des Unterschenkels trotz der Operationen nicht verbessert . Der Explorand berichte indes nicht von einer Verschlechterung im Bereich des Unterschenkels, sondern über eine all ge meine Verschlechterung, vor allem über die neu aufgetretene Migräne, die Asth ma - artige Beschwerdesymptomatik sowie einen auftretenden Ge samt kör per schmerz . Es habe sich im Rahmen der klinischen Untersuchung eine vollständige Be weglichkeit der rechten unteren Extremität gezeigt, ebenfalls eine verminderte Be lastbarkeit des rechten Unterschenkels mit Schonhaltung und hinkendem Gang bild rechtsseitig, welches auf die durch die Schussverletzung hervorgerufene mus kuläre Schädigung zurückzuführen sei. Aufgrund der zunehmenden Schwel lung nehme die Schmerzsituation zu, auch werde dadurch die Beweglichkeit des Fusses eingeschränkt. Die vom Exploranden beschriebenen Beschwerden seien nach vollziehbar und glaubhaft.

Da der Ganzkörperschmerz, die Migräne und die Lun gen problematik nicht auf eine orthopädische Diagnose zurückzuführen seien, wür den diese Beschwerden bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht be rück sichtigt, weshalb k eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (S. 67- 69) .

Zusammengefasst sei von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen, bestehend seit mindestens 2015, was sich psychiatrisch be grün den lasse und für jede Tätig keit gelte, die aus somatischer Sicht in Frage kom me. In k örperlich an spruchs vollen Tätigkeiten liege zudem eine 30%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit aus neurologischer Sicht vor, welche indes nicht additiv zu derjenigen aus psy chia trischer Sicht zu verstehen sei; durch die Migräne sei die Arbeitsfähigkeit da rüber hinausgehend nicht dauerhaft ein geschränkt. Aufgrund der Beschwerden kön ne der Explorand Gehstrecken bis zu 20 Minuten am Stück zurücklegen, Gewichte von zehn bis 12 Kilo gramm heben oder tragen sowie wechselseitig belastend ar bei ten. Dauer haftes Laufen auf un ebenem Gelände, auf Treppen oder Leitern sowie Arbeiten in Zwangs hal tun gen, in der Hocke, mit dauerhaft oder vermehrt an gewinkeltem Bein seien ihm in des nicht möglich (S. 10 f. und S. 49) . 3.2 3.2.1

Mit Beschwerdeerhebung reichte der Beschwerdeführer zwei medi zi nische Be richte zu den Akten.

Im ärztlichen Zeugnis vom 22. Januar 2020 (Urk. 3/1) der B.___ wurden die

Dia gno sen r ezidivierende depressive Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), posttraumatische Be las tungs störung anamnestisch (ICD-10: F43. 1), chronische Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41), Status nach Schuss ver letzung rechter Unterschenkel 2008 in Nigeria und Status nach Muskelhernie Tibialis

anterior rechts mit Tibialis

anterior-Fas ziennaht 2012, Asthma bronchiale sowie Migränekopfschmerz auf ge führt.

Oberarzt C.___ hielt fest, der Beschwerdeführer befinde sich seit 2017 in ambulanter Behandlung, wiederholte Krisen hätten zu kürzeren Klinik auf enthalten geführt, insgesamt erscheine die Symptomatik deutlich chronifiziert . Er sei bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig, sein geäusserter Arbeitswunsch sei als absolut unrealistisch einzuschätzen. 3.2.2

Im Zwischenbericht des Kantonsspitals A.___ vom 27. Januar 2020 (Urk. 3/2) wurden die Diagnosen unklares Schmerzsyndrom rechter Unter schen kel mit neu ropathischer Schmerzkomponente, chronische Migräne, akten anam nes tisch rezi di vierende depressive Störung, arterielle Hypertonie sowie Asth ma bronchiale bei Sensibilisierung auf Hausstaub aufgeführt .

Oberärztin Dr. med. D.___ führte aus, das Gangbild habe soweit ver bes sert werden können, dass der Gehstock nicht mehr benutzt werden müsse, die Schmerz lin derung sei allerdings nur gering gewesen, was für chronisch neuro pathische Schmerzen häufig sei. Auch die chronifizierte Migräne sei schwierig zu be han deln, die Anfallshäufigkeit habe nicht abgenommen, zusätzlich habe der Be schwer de führer innerhalb des letzten Jahres an akuter Lumbalgie gelitten. Da ne ben bestehe eine psychische Komorbidität, weshalb keine Arbeitsfähigkeit vor zu liegen scheine. 4. 4.1

Das Gutachten der Y.___ vom September 2019

(vgl. vorstehend E. 3.1) beruht auf allseitigen Untersuchungen und berücksichtigt die geklagten Beschwerden. Es wurde in Kenntnis der Vorakten ab ge ge ben (Urk. 10/43 S. 16-32) und erfolgte – soweit nötig – in Auseinandersetzung mit dies e n; insbesondere stützten sich die Gut achter nicht bloss auf d en Bericht der B.___ vom 14. September 2018, sondern berücksichtigten die jeweils relevanten Berichte in ihren Beur tei lun gen (vgl. Urk. 10/43 S. 8, 43, 48). Mangels Vorliegens fallspezifischer Fra gen be ant wortet das Gutachten keine sol chen (Urk. 10/43 S. 5) .

E s erscheint in der Darlegung der medi zi nischen Zustände und Zu sam men hänge als einleuchtend und be grün det die Schluss folgerungen in nach voll zieh barer Weise. Es legt ins besondere dar, aus wel chem Grund von einer Ge samt ar beitsfähigkeit von 70 % auszugehen ist, äussert sich zu r Herleitung der Dia gno sen sowie zu deren funktionellen Aus wir kungen, zu den Be las tungs faktoren und Ressourcen, zur Kon sis tenz sowie zu den The ra pie mög lich keiten (Urk. 10/43 S. 5 -13) . 4.2

Es trifft zwar zu, dass die Untersuchungen – mit Ausnahme der psychiatrischen – ohne Dol metscher stattgefunden haben, indes hielten die Gutachter fest, dass der Be schwerde führer ein gutes, differenziertes Englisch spreche und die Kommu ni kation mühelos gewesen sei (Urk. 10/43 S. 38, 55, 65); vor diesem Hintergrund kann von Verständigungsschwierigkeiten nicht die Rede sein . Anlässlich der psy chiatrischen Untersuchung wurde der Beschwerdefü hrer von derjenigen Be glei t person begleitet, welche ihn offenbar auch in anderen Belangen regelmässig unter stützt, weshalb auch diesbezüglich keine Verständigungsschwierigkeiten er sicht lich

sind (Urk. 10/43 S. 45). 4.3

Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, es bestünden Diskrepanzen zwischen dem Gutachten und den Berichten der behandelnden Therapeuten, ist er zunächst auf die Er fah rungstatsache hinzuweisen, dass Berichte von Haus ärzt innen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arzt per sonen bezie hungsweise Therapiekräften mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aus sagen (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Be handlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Be gut achtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die be handelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Ein schät zun gen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine ab weichende Be ur teilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundes gerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).

Vorliegend vermögen die Berichte der behandelnden Ärzte und Therapeuten das Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen, zumal erstere in Übereinstimmung mit den Gutachtern den Zusammenhang zwischen der ängstlich-depressiven Sympto matik und der un ge klärten Lebenssituation des Beschwerdeführers bereits im März 2017 be jah ten und von einer emotionalen Überlastungssituation ausgingen (Urk. 10/11 S. 44 f.) . Auch hielten die behandelnden Therapeuten

im Februar 2018 ebenfalls Aggra vationstendenzen fest (Urk. 10/11 S. 40 f.), was sie im April 2018 be stä tig ten, und dia gnos ti zier ten zugleich Probleme mit Bezug auf Schwie rigkeiten bei der Lebens be wältigung (ICD-10: Z73), da der Be schwer de führer im Kontakt in halt lich sehr eingeengt auf seine psychosoziale Be las tungs situation sei . Darüber hinaus wurde in diesem Zeitpunkt auch bereits von einem mög lichen Zu sammen hang zwischen dem Migränekopfschmerz und dem Anal ge tika abusus berichtet, wo raufhin dem Beschwerdeführer die Re duk tion des Schmerz mittel konsums emp fohlen wurde (Urk. 10/11 S. 30-33). Schliesslich wurde im Bericht der B.___ zu handen der IV-Stelle vom 14. September 2019 (Urk. 10/13) festge hal ten, dass es wegen der psychischen Symptome keine Hin weise auf eine reduzierte Ar beits fähigkeit des Beschwerdeführers geben würde, eine solche jedoch auf grund der kör perlichen Beeinträchtigung möglich sei. Ent sprechend wurde eine rezi di vie rende depressive Störung mit leichtgradiger Aus prä gung (ICD-10: F33.0) dia gnos tiziert und die gegenwärtig remittierte post trau ma tische Belastungs stö rung als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf ge führt . 4. 4

Nach dem Gesagten vermögen die Berichte der behandelnden Ärzte und Thera peuten (vgl. vorstehend E. 3.2) das Gut achten nicht in Zweifel zu ziehen; vielmehr erfüllt das Gutachten die for mellen An forde rungen an eine be weiskräftige Exper tise (vgl. vorstehend E. 1. 3), weshalb darauf ab zustellen ist . Die von den Gutach tern

aus somatischer Sicht attestierte Ar beits fähigkeit von 70 % in körperlich an spruchs vollen und von 100 % in körperlich leichten, leidensangepassten Tätig keiten er scheint vor diesem Hintergrund schlüssig (vgl. Urk. 10/43 S. 1 0 f.) .

Zu prüfen ist, ob auch auf die diesbezügliche Einschätzung aus psychiatrischer Sicht abzustellen ist. 5. 5.1

Für den Rechtsanwender ist die medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen nicht ohne weiteres verbindlich; gemäss bundes ge richt licher Rechtsprechung kann davon abgewichen werden, ohne dass eine wie vor liegend beweiskräftige Expertise dadurch ihren Beweiswert verlöre (vgl. Urteil des Bun des gerichts 8C_604/2017 vom 15. März

2018 E. 3.2).

Grundsätzlich sind

sämt liche psychischen Leiden – namentlich auch depressive Störungen – ein em

strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu unterziehen (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5. 2; 143 V 418 E. 7.1), dessen systematisierte Indikatoren es er lauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und E. 4.1 . Dabei ist im kon kreten Fall zu prüfen, ob die beigezogenen Gutachten – allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Be richten – eine schlüssige Beurteilung anhand der mass geblichen Indikatoren erlauben oder nicht (vgl. statt vieler Urteil des Bun des gerichts 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2). 5.2

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psy chischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE

143

V

418; 143

V

409; 141

V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E.

4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.

4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E.

4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E.

4.3.1.2) - Komorbiditäten (E.

4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E.

4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E.

4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E.

4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E.

4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E.

4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten ge sundheitlichen An spruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Stand ard indi ka toren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr schein lich keit nach ge wiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell be weis belastete ver sicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 5.3 5.3.1

Was den Komplex «Gesundheitsschaden» betrifft, ist bezüglich des Indikators «Aus prägung der diagnoserelevanten Befunde» festzuhalten, dass die dia gnosti zierte «Angst und depressive Störung gemischt» (ICD-10: F41.2) gemäss Gut achtern einen direkten Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit des Be schwerde führers hat, indem die leicht bis mittel gradig eingeschränkte Durchhaltefähigkeit, Flexi bilität und Um stellungs fähig keit sowie die mittelgradig eingeschränkte An pas sungs fähigkeit an Regeln und Routinen und die eingeschränkte Kontakt fähigkeit zu Dritten mit einer um 30 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit einhergeh en (Urk. 10/43 S.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 6.1 Es bleibt zu prüfen, wie sich diese Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht aus wirkt . 6. 2

Bei er werbs tätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der In validität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus ge glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Ein kommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er werbs ein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen über gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Ein kommens ver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2; 128 V 29 E. 1). 6. 3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des früh est möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt er zielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kom mens entwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Er fah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre. Aus nah men müssen mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt s ein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2;

Meyer/ Reichmuth, a.a.O., Rn 55 f. zu Art. 28a). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3).

Der Beschwerdeführer war seit seiner Einreise in die Schweiz nie arbeitstätig (vgl. Aus zug aus dem individuellen Konto [Urk. 10/5]). Aktenkundig sind indes Ein sätze über die Sozialen Dienste der Stadt Winterthur; in diesem Rahmen war der Be schwer deführer zuletzt im Jahr 2017 als Mitarbeiter Recycling tätig (Urk. 10/2 S. 6; 10/7 S. 2). In Anbetracht dieser Ausgangslage erscheint es sachgerecht, für die Er mitt lung des Valideneinkommens die Tabellenlöhne der LSE heranzuziehen, wobei v orliegend

auf die LSE 2016, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, Total, abzustellen ist . 6. 4

Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, können zur Er mittlung des Invalideneinkommens ebenfalls die Tabellenlöhne der LSE heran gezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 f.).

Demnach ist auch zur Ermittlung des In va lideneinkommens auf die LSE 2016, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, M änner, Total, abzustellen . 6. 5

Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Dies falls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Be rück sichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn, was keinen «Pro zent ver gleich» dar stellt, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bun desgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1).

Vorliegend sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Ta bel lenlohn zu berechnen; Anhaltspunkte für einen Leidensabzug sind weder ersichtlich noch geltend gemacht. Nach dem Gesagten ergibt sich bei der fest ge stellten 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (vgl. vorstehend E. 5.4) ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 0 % (vgl. vorstehend E. 1.2) . 7.

Zusammenfassend hat die IV-Stelle den Rentenanspruch des Beschwerde führers zu Recht verneint. Angesichts der beweiskräftigen medizinischen Aktenlage be steht entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers weder

Anlass für die Ein ho lung eines Gerichtsgutachtens noch für weitere Abklärungen (antizipierte Be weis würdigung, vgl. BGE

124 V 90 E. 4b; 136 I 229 E. 5.3).

Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 9. Januar 2020 demzufolge als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 8 . 8 .1

Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege unter Bestellung von Rechtsanwältin Noemi Attanasio als unentgeltliche Rechts vertreterin (Urk. 1 S. 2).

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Be willigung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Ver beistän dung not wendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

D ie Bedürftigkeit des Be schwer de führe rs

ist ausgewiesen

(Urk. 3/4, vgl. auch Urk. 3/5, 5 und 8); da auch die weiter e n Voraussetzungen erfüllt sind, ist dem Be schwer de führer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und die un ent geltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwältin Noemi Attanasio zu gewähren . 8 .2

Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 7 00.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und aus gangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der un entgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen all seitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vor akten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusam menhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex perten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prü fend nach vollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsi cherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen er schweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 8.3 Mit Eingabe vom 23. März 2020 reichte Rechtsanwältin Noemi Attanasio ihre Hono rarnote zu den Akten (Urk. 12 und 13) .

Sie macht einen Auf wand von 26.1

Stun den beziehungsweise Fr. 6'156.65 (einschliesslich

7.7 % Mehrwert steuer, Por to-Spesen [ Fr. 18.90 ], Kopierkosten [ Fr. 115.-- ] sowie 3 % Kleinspesen [ Fr. 162.60 ]) geltend. Dies er Aufwand erscheint

vor dem Hintergrund, dass sie im Wesentlichen bloss die Beweiskraft eines Gutachtens mit der abweichenden Auf fassung der behandelnden Ärzte und Therapeuten in Frage stellte, als weit über setzt .

Angesichts de s

Umfang e s der Beschwerdeschrift sowie der zu konsultierenden Akten, den Aufwendungen im Zusammenhang mit der Instruktion, der Nach bearbeitung und dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie der in ähn lichen Fällen zugesprochenen Be träge ist die Pro zess ent schä di gung von Rechtsanwältin Noemi Attanasio bei An wendung des gerichtsüblichen An satzes von Fr. 220.--

(zuzüglich Mehr wert steuer) auf

Fr. 2 ’ 3 00.-- (inklusive Mehr wertsteuer und Barauslagen) festzusetzen . 8 . 4

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten und der Kosten seiner Rechts vertretung ver pflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuches vom 10 . Februar 2020 wird dem Beschwerdeführer die un ent geltliche Prozessführung bewilligt und ihm in der Person von Rechtsanwältin Noemi Attanasio eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt, und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4

GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Noemi Attanasio, Zürich, wird mit Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noemi Attanasio - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme

E. 9 ).

Mit Blick auf den Indikator «Behandlungs- und Eingliederungserfolg» ist zu be rück sichtigen, dass nicht sämtlich e Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft wur den. A us psychiatrischer Sicht wäre eine intensive psychiatrisch/psy cho thera peu tische Begleitung wünschenswert, ebenso wie eine medikamentöse anti de pressive The rapie, auch zur Reduktion der Schmerz mittel (Urk. 10/43 S. 1 3) .

Hinsichtlich des Indikators «Komorbidität» ist zu berücksichtigen, dass die psy chia trische Symptomatik unabhängig von den klaren somatischen Ein schrän kun gen erschein t und keine relevante Interaktion nachvollziehbar ist (Urk. 10/43 S.

E. 12 ). 5.3.2

Was den Komplex « Persönlichkeit » anbelangt, ist festzuhalten, dass von den Gut ach tern weder eine Persönlichkeitsakzentuierung noch eine Per sön lich keits stö rung festgestellt werden konnte, wenngleich der Beschwerdeführer seine Sym pto matik sehr demonstrativ und mit einem manifesten Leidensdruck geschildert habe (Urk. 10/43 S. 9). Insgesamt fehlt es indes an Anhaltspunkten, welche für eine ressourcen hem mende Persönlichkeitsstruktur sprechen. 5.3.3

Zum Komplex « sozialer Kontext » ist dem Gutachten zu entnehmen, dass der Be schwerdeführer alleine in einer Einzimmerwohnung lebt und zu seinem in Nigeria lebenden Sohn und zu seinem in Kanada lebenden Onkel Kontakt hält, nicht je doch zur Kindsmutter. Er verfügt mittlerweile über ein Aufenthaltsrecht. Früher sei er oft in die Kirche gegangen, mittlerweile gehe er nicht mehr gerne unter Leu te und habe sich etwas zurückgezogen . Wenn es ihm besser gehe, versuche er zu kochen und den Haushalt zu erledigen, er mache alle notwendigen Tätigkeiten selber .

An sonsten nehme er mit Hilfe der öffentlichen Verkehrsmittel die vielen The rapietermine wahr, zudem schaue er fern. In der Nähe habe es einen Swim ming pool, was sehr angenehm sei, wenn es heiss sei . Er werde regelmässig von der Person, die ihn zur Untersuchung begleitet habe, sowie von einer NGO betreut (Urk. 10/43 S. 36 f., S. 43 f., S. 54, S. 64 f.) . 5.3.4

Bezüglich der beweisrechtlich relevanten Kategorie « Konsistenz » ist auf die von den Gutachtern als erheblich bezeichneten Inkonsistenzen hinzuweisen. So habe de r Beschwerdeführer demonstrativ leidend

imponiert, die Symptomatik nach hal tig

geschildert, so dass der Eindruck einer Symptomausweitung entstanden sei. Auch habe er die Symptomatik sehr demonstrativ vorgetragen, so dass der Ein druck einer Aggravation nicht habe ausgeschlossen werden können. Dies korre lier e mit den vorhandenen Berichten der B.___, wo von einer Dysthymie aus ge gangen worden sei und keine genuin e depressive Episode im Vordergrund ge stan den habe . Im Untersuchungszeitpunkt sei der Beschwerdeführer indes ten den ziell de pressiv und ängstlich gestimmt gewesen. Dennoch stehe die psycho so ziale Pro blematik klar im Vordergrund, er fokussiere stark auf die für ihn un be friedigende Situation, was indes von einer eigenständigen psychischen Er krankung ab zu gren zen sei (Urk. 10/43 S. 10 f.) . Ins Gewicht fällt zudem, dass der Be schwerde führer in der Lage ist, seinen Haushalt selber zu erledigen, zu kochen und zu waschen, die Therapietermine eigenständig und mit Hilfe der öffentlichen Ver kehrs mittel wah r nimmt, Fern sieht und den Swimmingpool aufsucht (vgl. vor stehend E. 5.3 .3) .

Ein Leidensdruck ist zudem nur bedingt ausgewiesen. So nimmt er die ambulante psy chotherapeutische Therapie wöchentlich oder alle zwei Wochen wahr, gemäss Be richten der B.___ bloss sporadisch, auch war das Medikament Pregabalin

Mepha 75 mg im Labor nicht nachweisbar (Urk. 10/43 S. 11; Urk. 10/ 49). 5.3.5

Zusammengefasst ist aus der detaillierten Prüfung der Standardindikatoren sowie deren Gesamtwürdigung ersichtlich, dass die Ressourcen des Beschwerdeführers durch seine Beschwerden zwar leicht beeinträchtigt sind, indes weder Be hand lungs resistenz noch eine ressourcenhemmende Persönlichkeitsstruktur vorliegt. Im sozialen Kontext verfügt er über wenige mobilisierende Ressourcen. Für die Be ur teilung ausschlaggebend sind schliesslich die vorstehend aufge führten In kon sis tenzen, der Umstand, dass klar die psychosoziale Problematik im Vor der grund steht respektive dass die psychischen Beschwerden zentral durch diese Um stände ge prägt und unterhalten werden, eine Aggravation nicht voll stän dig aus ge schlossen werden konnte und auch ein Leidensdruck bloss bedingt aus ge wiesen ist.

Folglich fehlt es aus psychiatrischer Sicht an einem stimmigen Gesamtbild für die An nahme einer rechtlich rele vanten Funktionseinbusse (BGE 145 V 361 E. 4.4), was sich zu Ungunsten des Beschwerdeführers auswirkt (vgl. vorstehend E. 5.2). 5.4

Damit steht gestützt auf das Gutachten der Y.___ vom 27. September 2019 fest, dass der Beschwerdeführer infolge seiner somatischen Beschwerden in körperlich an spruchsvollen Tätigkeiten zu 70 % und in körperlich leichten, leidens an ge passten Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig ist (vgl. vorstehend E. 4.4) . 6.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00113

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichterin Senn Gerichtsschreiberin Böhme Urteil vom

25. Februar 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Noemi Attanasio Teichmann International (Schweiz) AG Bahnhofstrasse 82, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Der 1975 geborene und im Jahr 2009 in die Schweiz eingereiste X.___ meldete sich unter Hinweis auf Depressionen, Migräne und eine post trau ma tische Belastungsstörung am 16. Juli 2018 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsb ezug an (Urk. 10/2). Die IV-Stelle tätigte beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen (Urk. 10/4, 10/11, 10/13), teilte dem Versicherten am 28. August 2018 mit, dass keine Ein glie de rungs mass nahmen möglich seien (Urk. 10/9), und stellte ihm mit Vorbescheid vom

11. Oktober 2018 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 10/16), wogegen der Versicherte mit Eingabe vom 12. November 2018 Ein wand erhob (Urk. 10/20). Mit Verfügung vom 2. April 2019 wies die IV-Stelle das Gesuch des Versicherten um die Gewährung eines unentgeltlichen Rechts bei stand es ab (Urk. 10/32; vgl. auch Urk. 10/26 und 10/27). 1.2

Am 28. März 2019 veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten in den Disziplinen Innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie und Ortho pädie (Urk. 10/29, 10/35, 10/36); die Y.___

erstattete ihr Gutachten am 27. September 2019 (Urk. 10/43, 10/49).

Ge stützt auf das Gutachten stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 17. Oktober 2019 erneut die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 10/46). Den dagegen vom Versicherten mit Eingabe vom 15. November 2019 erhobenen Einwand (Urk. 10/53) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Januar 2020 ab und verfügte wie angekündigt (Urk. 2 [= Urk. 10/59]). 2.

Gegen die Verfügung vom 9. Januar 2020 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Ein gabe vom 10. Februar 2020 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der an ge fochtenen Verfügung, das Einholen eines Gerichtsgutachtens sowie die Neu be urteilung des Rentenanspruches, eventualiter sei die Sache zur Vornahme wei te rer medizinischer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, un ter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu deren Lasten . In prozessualer Hinsicht be antragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Mit Ein gabe vom 19. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer weitere Unter lagen zum

Nachweis seiner prozessualen Bedürftigkeit zu den Akten (Urk. 7, 8). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2020 auf Abweisung der Be schwer de (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. März 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).

Mit Eingabe vom 23. März 2020 reichte die Rechtsvertreterin des Be schwerde führers, Rechtsanwältin Noemi Attanasio, ihre Honorarnote zu den Akten (Urk. 12,

13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Er werbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein glie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliess lich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bun des gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)

Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen all seitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vor akten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusam menhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex perten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prü fend nach vollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsi cherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen er schweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die IV-Stelle stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dem Beschwerdeführer sei aus somatischer Sicht eine optimal angepasste Tätig keit mit körperlich leichten, wechselbelastenden Arbeiten ohne vermehrtes res pek tive anhaltendes Gehen oder Stehen und ohne Zwangshaltungen im Stehen zu 100 % zumutbar; da er als Hilfsarbeiter zu qualifizieren sei, liege bei einer sol chen Tätigkeit keine Erwerbseinbusse vor. Aus psychischer Sicht stünden die psy cho sozialen Faktoren deutlich im Vordergrund, welche bei der Leistungs be ur tei lung indes abgegrenzt werden müssten; eine eigenständige psychische Er kran kung, welche die Arbeitsfähigkeit langandauernd einschränke, sei nicht aus ge wiesen. Die medizinische Gesamtwürdigung der Akten habe eine 100%ige Ar beits fähigkeit in angepasster Tätigkeit ergeben (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer argumentierte demgegenüber, in der Konsensbeurteilung des Gutachtens vom September 2019 fehle eine gesamthafte Einschätzung der Ar beitsfähigkeit. Das Teilgutachten der Allgemeinmedizin sei ebenfalls nicht voll stän dig, insbesondere fehle eine Aussage zur Arbeitsfähigkeit sowie zu den Dia gnosen. Im Rahmen des G utachtens werde zudem in erster Linie bloss ein Arzt bericht aus den Vorakten berücksichtigt, welcher aufgrund der darin falsch auf ge führten Beschwerden überdies nicht korrekt sei. Folglich könne darauf nicht ab gestellt werden, weshalb die Richtigkeit des Gutachtens in Frage gestellt werde, zu mal Indizien bestünden, dass die darin getroffenen Feststellungen aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten ebenfalls nicht zutreffend seien. Dies gelte umso mehr, als drei der vier Explorationen ohne Dolmetscher und die psy chia trische Ex ploration mit einer nicht namentlich bekannten Dolmetscherin statt gefunden habe. Schliess lich sei das Gutachten in sich und im Verhältnis zu den Berichten der be han deln den Fachärzte widersprüchlich, woran die Stellungnahme des Regio nalen Ärzt lichen Dienstes (RAD) nichts geändert habe. Hinzu komme, dass der RAD-Arzt mangels entsprechender fachlicher Kompetenzen nicht habe nach voll zie hen kön nen, ob die im Gutachten getroffenen Einschätzungen nach vollziehbar und schlüssig seien. Aus diesem Grund sei eine erneute Begutachtung uner läss lich; nur mit einem Gerichtsgutachten könn t e n die Arbeitsfähigkeit und der Ren ten an spruch geprüft werden (Urk. 1). 3. 3.1

Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf das Gutachten der Y.___ vom 27. September 2019 (Urk. 10/43) . Die Gutachter führten darin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 9) : - Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10: F41.2) - Chronische Schmerzen im Bereich des Unterschenkels rechts mit/bei - Muskelhernie Musculus

tibialis

anterior rechts (ICD-10: M62.06) nach Schrotschussverletzung 2008 in Nigeria - Status nach tibialis

anterior-Fasziennaht am 06.07.2012, Spital Z.___ - Status nach Faszien-Rekonstruktion bei kleiner Rezidivmuskelhernie

prätibial mittlerer rechter Unterschenkel am 18.09.2012, Spital Z.___ - R ezidiv Muskelhernie Musculus

tibialis

anterior -Loge auf Höhe proxi males Drittel Tibia rechts 01/2013 - Status nach endoskopischer Faszienspaltung

tibialis

anterior Loge rechts am 16.07.2018, Kantonsspital A.___, und Hämatom eva kua tion Unterschenkel rechts am 16.07.2018/23.07.2018 - Klinik: diffuse Schmerzen im Bereich des gesamten Unterschenkels ohne klaren neuropathischen Charakter, sensible Defizite für ober fläch liche Berührung, Schmerz und Temperatur ab Knie distal bis Knöchel - Ätiologie: am ehesten im Sinne eines Weichteilschmerzes; eine zu sätzliche neuropathische Komponente ist nicht mit letzter Sicherheit aus zuschliessen

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden die folgenden festgehalten (S. 9): - Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10: Z73) - Migräne ohne Aura - Verdacht auf Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmerz mit/bei Ein nah me von Paracetamol - Verdacht auf allergisches Asthma bronchiale (Sensibilisierung auf Haus staub gemäss Akten) - Arterielle Hypertonie

In der versicherungsmedizinischen Beurteilung wurde festgehalten, aus inter nis tischer Sicht bestünden keine Einschränkungen, welche die Arbeitsfähigkeit be ein trächtigten, im Vordergrund stehe die desolate psychosoziale respektive fa mi liäre Situation (S. 39).

Aus psychiatrischer Sicht habe die Diagnose «Angst und depressive Störung ge mischt» Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, nicht jedoch die Diagnose «Pro bleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung». Es ergäben sich keine Hinweise auf eine manifeste post traumatische Belastungsstörung, auch zeig ten sich keine Denkstörungen oder eine schizophrene Symptomatik, sodass die beschriebenen akustischen Halluzinationen am ehesten kulturell bedingt in ter pretiert würden. Im Vordergrund stehe aktuell sowohl eine depressive als auch eine ängstliche Symptomatik, wobei weder eine genuine depressive Episode noch eine genuine Angststörung hinsichtlich der Kriterien erreicht würde n, obwohl der Ex plorand über eine depressive Grundstimmung, Energielosigkeit, Lustlosigkeit, so zialen Rückzug und Schlafstörungen mit erhöhter Ermüdbarkeit berichte. Die vom Exploranden angegebenen Kriterien einer genuinen depressiven Episode seien am ehesten im Rahmen einer Symptomausweitung zu interpretieren. Die De pressivität werde negativ unterhalten durch die psychosoziale Problematik (un klare Lebenssituation, bisher gescheiterte Integration auf dem Arb eitsmarkt). Die im Bericht der i ntegrierten Psychiatrie B.___ vom 26. April 2018 beschriebene emotionale Überforderung scheine nach wie vor zu zutreffen. Eine Persönlichkeitsstörung scheine nicht im Vordergrund zu stehen, es ergäben sich auch keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsakzentuierung, auch wenn der Explorand seine Symptomatik sehr demonstrativ und mit manifestem Lei densdruck schildere . In seiner bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiter eines Re cycling-Unternehmens sei der Explorand als 70 % ar beitsfähig zu beurteilen; ein fach auszuführende Arbeiten ohne zu hohe An sprüche an kognitive oder krea tive Fähig keiten in einem konfliktarmen Umfeld mit klaren Arbeitszeiten, regel mäs sigen Rückmeldungen und, aufgrund der feh len den Sprachkenntnisse, ohne Pub likumsverkehr seien aus psychiatrischer Sicht zu mutbar

(S. 47 -49) .

Aus neuropsychologische r

Sicht

seien die Symptome einer Mi gräne ohne Aura er füllt, hinsichtlich der angegebenen beinahe täglich auf tre ten den dumpf-drück enden holokraniellen Kopfschmerzen liege bei anamnestisch täg lichem Kon sum von zwei bis drei Mal ein Gramm Paracetamol sowie Konsum von Suma trip tan unklarer Dosis am ehesten überlagernd ein Medi ka menten über ge brauchs-Kopf schmerz vor. Auch bestehe eine chronische Schmerzsymptomatik des rechten Unter schenkels, der Schmerzcharakter sowie die anamnestisch mitt ler weile be stehende Bewegungsabhängigkeit sprächen für einen Weich teil schmerz. Auf grund dieser Symptomatik sei in der angestammten Tätigkeit eine Ein schränkung von 30 % anzunehmen, unter Berücksichtigung der im ortho pä dischen Teil gut achten formulierten strukturellen Weichteilbeschwerden. Durch die bestehende Migräne sei die Arbeitsfähigkeit nicht dauerhaft eingeschränkt. In ei ner leichten, wechselbelastenden, sitzend durchgeführten Tätigkeit

ohne Zwangs haltung im Stehen oder vermehrtem Stehen und Gehen bestehe in an ge passter Tätigkeit keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 57 -59 .)

Aus orthopädischer Sicht habe sich die Belastungsfähigkeit des Unterschenkels trotz der Operationen nicht verbessert . Der Explorand berichte indes nicht von einer Verschlechterung im Bereich des Unterschenkels, sondern über eine all ge meine Verschlechterung, vor allem über die neu aufgetretene Migräne, die Asth ma - artige Beschwerdesymptomatik sowie einen auftretenden Ge samt kör per schmerz . Es habe sich im Rahmen der klinischen Untersuchung eine vollständige Be weglichkeit der rechten unteren Extremität gezeigt, ebenfalls eine verminderte Be lastbarkeit des rechten Unterschenkels mit Schonhaltung und hinkendem Gang bild rechtsseitig, welches auf die durch die Schussverletzung hervorgerufene mus kuläre Schädigung zurückzuführen sei. Aufgrund der zunehmenden Schwel lung nehme die Schmerzsituation zu, auch werde dadurch die Beweglichkeit des Fusses eingeschränkt. Die vom Exploranden beschriebenen Beschwerden seien nach vollziehbar und glaubhaft.

Da der Ganzkörperschmerz, die Migräne und die Lun gen problematik nicht auf eine orthopädische Diagnose zurückzuführen seien, wür den diese Beschwerden bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht be rück sichtigt, weshalb k eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (S. 67- 69) .

Zusammengefasst sei von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen, bestehend seit mindestens 2015, was sich psychiatrisch be grün den lasse und für jede Tätig keit gelte, die aus somatischer Sicht in Frage kom me. In k örperlich an spruchs vollen Tätigkeiten liege zudem eine 30%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit aus neurologischer Sicht vor, welche indes nicht additiv zu derjenigen aus psy chia trischer Sicht zu verstehen sei; durch die Migräne sei die Arbeitsfähigkeit da rüber hinausgehend nicht dauerhaft ein geschränkt. Aufgrund der Beschwerden kön ne der Explorand Gehstrecken bis zu 20 Minuten am Stück zurücklegen, Gewichte von zehn bis 12 Kilo gramm heben oder tragen sowie wechselseitig belastend ar bei ten. Dauer haftes Laufen auf un ebenem Gelände, auf Treppen oder Leitern sowie Arbeiten in Zwangs hal tun gen, in der Hocke, mit dauerhaft oder vermehrt an gewinkeltem Bein seien ihm in des nicht möglich (S. 10 f. und S. 49) . 3.2 3.2.1

Mit Beschwerdeerhebung reichte der Beschwerdeführer zwei medi zi nische Be richte zu den Akten.

Im ärztlichen Zeugnis vom 22. Januar 2020 (Urk. 3/1) der B.___ wurden die

Dia gno sen r ezidivierende depressive Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), posttraumatische Be las tungs störung anamnestisch (ICD-10: F43. 1), chronische Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41), Status nach Schuss ver letzung rechter Unterschenkel 2008 in Nigeria und Status nach Muskelhernie Tibialis

anterior rechts mit Tibialis

anterior-Fas ziennaht 2012, Asthma bronchiale sowie Migränekopfschmerz auf ge führt.

Oberarzt C.___ hielt fest, der Beschwerdeführer befinde sich seit 2017 in ambulanter Behandlung, wiederholte Krisen hätten zu kürzeren Klinik auf enthalten geführt, insgesamt erscheine die Symptomatik deutlich chronifiziert . Er sei bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig, sein geäusserter Arbeitswunsch sei als absolut unrealistisch einzuschätzen. 3.2.2

Im Zwischenbericht des Kantonsspitals A.___ vom 27. Januar 2020 (Urk. 3/2) wurden die Diagnosen unklares Schmerzsyndrom rechter Unter schen kel mit neu ropathischer Schmerzkomponente, chronische Migräne, akten anam nes tisch rezi di vierende depressive Störung, arterielle Hypertonie sowie Asth ma bronchiale bei Sensibilisierung auf Hausstaub aufgeführt .

Oberärztin Dr. med. D.___ führte aus, das Gangbild habe soweit ver bes sert werden können, dass der Gehstock nicht mehr benutzt werden müsse, die Schmerz lin derung sei allerdings nur gering gewesen, was für chronisch neuro pathische Schmerzen häufig sei. Auch die chronifizierte Migräne sei schwierig zu be han deln, die Anfallshäufigkeit habe nicht abgenommen, zusätzlich habe der Be schwer de führer innerhalb des letzten Jahres an akuter Lumbalgie gelitten. Da ne ben bestehe eine psychische Komorbidität, weshalb keine Arbeitsfähigkeit vor zu liegen scheine. 4. 4.1

Das Gutachten der Y.___ vom September 2019

(vgl. vorstehend E. 3.1) beruht auf allseitigen Untersuchungen und berücksichtigt die geklagten Beschwerden. Es wurde in Kenntnis der Vorakten ab ge ge ben (Urk. 10/43 S. 16-32) und erfolgte – soweit nötig – in Auseinandersetzung mit dies e n; insbesondere stützten sich die Gut achter nicht bloss auf d en Bericht der B.___ vom 14. September 2018, sondern berücksichtigten die jeweils relevanten Berichte in ihren Beur tei lun gen (vgl. Urk. 10/43 S. 8, 43, 48). Mangels Vorliegens fallspezifischer Fra gen be ant wortet das Gutachten keine sol chen (Urk. 10/43 S. 5) .

E s erscheint in der Darlegung der medi zi nischen Zustände und Zu sam men hänge als einleuchtend und be grün det die Schluss folgerungen in nach voll zieh barer Weise. Es legt ins besondere dar, aus wel chem Grund von einer Ge samt ar beitsfähigkeit von 70 % auszugehen ist, äussert sich zu r Herleitung der Dia gno sen sowie zu deren funktionellen Aus wir kungen, zu den Be las tungs faktoren und Ressourcen, zur Kon sis tenz sowie zu den The ra pie mög lich keiten (Urk. 10/43 S. 5 -13) . 4.2

Es trifft zwar zu, dass die Untersuchungen – mit Ausnahme der psychiatrischen – ohne Dol metscher stattgefunden haben, indes hielten die Gutachter fest, dass der Be schwerde führer ein gutes, differenziertes Englisch spreche und die Kommu ni kation mühelos gewesen sei (Urk. 10/43 S. 38, 55, 65); vor diesem Hintergrund kann von Verständigungsschwierigkeiten nicht die Rede sein . Anlässlich der psy chiatrischen Untersuchung wurde der Beschwerdefü hrer von derjenigen Be glei t person begleitet, welche ihn offenbar auch in anderen Belangen regelmässig unter stützt, weshalb auch diesbezüglich keine Verständigungsschwierigkeiten er sicht lich

sind (Urk. 10/43 S. 45). 4.3

Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, es bestünden Diskrepanzen zwischen dem Gutachten und den Berichten der behandelnden Therapeuten, ist er zunächst auf die Er fah rungstatsache hinzuweisen, dass Berichte von Haus ärzt innen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arzt per sonen bezie hungsweise Therapiekräften mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aus sagen (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Be handlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Be gut achtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die be handelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Ein schät zun gen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine ab weichende Be ur teilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundes gerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).

Vorliegend vermögen die Berichte der behandelnden Ärzte und Therapeuten das Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen, zumal erstere in Übereinstimmung mit den Gutachtern den Zusammenhang zwischen der ängstlich-depressiven Sympto matik und der un ge klärten Lebenssituation des Beschwerdeführers bereits im März 2017 be jah ten und von einer emotionalen Überlastungssituation ausgingen (Urk. 10/11 S. 44 f.) . Auch hielten die behandelnden Therapeuten

im Februar 2018 ebenfalls Aggra vationstendenzen fest (Urk. 10/11 S. 40 f.), was sie im April 2018 be stä tig ten, und dia gnos ti zier ten zugleich Probleme mit Bezug auf Schwie rigkeiten bei der Lebens be wältigung (ICD-10: Z73), da der Be schwer de führer im Kontakt in halt lich sehr eingeengt auf seine psychosoziale Be las tungs situation sei . Darüber hinaus wurde in diesem Zeitpunkt auch bereits von einem mög lichen Zu sammen hang zwischen dem Migränekopfschmerz und dem Anal ge tika abusus berichtet, wo raufhin dem Beschwerdeführer die Re duk tion des Schmerz mittel konsums emp fohlen wurde (Urk. 10/11 S. 30-33). Schliesslich wurde im Bericht der B.___ zu handen der IV-Stelle vom 14. September 2019 (Urk. 10/13) festge hal ten, dass es wegen der psychischen Symptome keine Hin weise auf eine reduzierte Ar beits fähigkeit des Beschwerdeführers geben würde, eine solche jedoch auf grund der kör perlichen Beeinträchtigung möglich sei. Ent sprechend wurde eine rezi di vie rende depressive Störung mit leichtgradiger Aus prä gung (ICD-10: F33.0) dia gnos tiziert und die gegenwärtig remittierte post trau ma tische Belastungs stö rung als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf ge führt . 4. 4

Nach dem Gesagten vermögen die Berichte der behandelnden Ärzte und Thera peuten (vgl. vorstehend E. 3.2) das Gut achten nicht in Zweifel zu ziehen; vielmehr erfüllt das Gutachten die for mellen An forde rungen an eine be weiskräftige Exper tise (vgl. vorstehend E. 1. 3), weshalb darauf ab zustellen ist . Die von den Gutach tern

aus somatischer Sicht attestierte Ar beits fähigkeit von 70 % in körperlich an spruchs vollen und von 100 % in körperlich leichten, leidensangepassten Tätig keiten er scheint vor diesem Hintergrund schlüssig (vgl. Urk. 10/43 S. 1 0 f.) .

Zu prüfen ist, ob auch auf die diesbezügliche Einschätzung aus psychiatrischer Sicht abzustellen ist. 5. 5.1

Für den Rechtsanwender ist die medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen nicht ohne weiteres verbindlich; gemäss bundes ge richt licher Rechtsprechung kann davon abgewichen werden, ohne dass eine wie vor liegend beweiskräftige Expertise dadurch ihren Beweiswert verlöre (vgl. Urteil des Bun des gerichts 8C_604/2017 vom 15. März

2018 E. 3.2).

Grundsätzlich sind

sämt liche psychischen Leiden – namentlich auch depressive Störungen – ein em

strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu unterziehen (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5. 2; 143 V 418 E. 7.1), dessen systematisierte Indikatoren es er lauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und E. 4.1 . Dabei ist im kon kreten Fall zu prüfen, ob die beigezogenen Gutachten – allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Be richten – eine schlüssige Beurteilung anhand der mass geblichen Indikatoren erlauben oder nicht (vgl. statt vieler Urteil des Bun des gerichts 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2). 5.2

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psy chischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE

143

V

418; 143

V

409; 141

V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E.

4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.

4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E.

4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E.

4.3.1.2) - Komorbiditäten (E.

4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E.

4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E.

4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E.

4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E.

4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E.

4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten ge sundheitlichen An spruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Stand ard indi ka toren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr schein lich keit nach ge wiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell be weis belastete ver sicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 5.3 5.3.1

Was den Komplex «Gesundheitsschaden» betrifft, ist bezüglich des Indikators «Aus prägung der diagnoserelevanten Befunde» festzuhalten, dass die dia gnosti zierte «Angst und depressive Störung gemischt» (ICD-10: F41.2) gemäss Gut achtern einen direkten Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit des Be schwerde führers hat, indem die leicht bis mittel gradig eingeschränkte Durchhaltefähigkeit, Flexi bilität und Um stellungs fähig keit sowie die mittelgradig eingeschränkte An pas sungs fähigkeit an Regeln und Routinen und die eingeschränkte Kontakt fähigkeit zu Dritten mit einer um 30 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit einhergeh en (Urk. 10/43 S. 9).

Mit Blick auf den Indikator «Behandlungs- und Eingliederungserfolg» ist zu be rück sichtigen, dass nicht sämtlich e Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft wur den. A us psychiatrischer Sicht wäre eine intensive psychiatrisch/psy cho thera peu tische Begleitung wünschenswert, ebenso wie eine medikamentöse anti de pressive The rapie, auch zur Reduktion der Schmerz mittel (Urk. 10/43 S. 1 3) .

Hinsichtlich des Indikators «Komorbidität» ist zu berücksichtigen, dass die psy chia trische Symptomatik unabhängig von den klaren somatischen Ein schrän kun gen erschein t und keine relevante Interaktion nachvollziehbar ist (Urk. 10/43 S. 12). 5.3.2

Was den Komplex « Persönlichkeit » anbelangt, ist festzuhalten, dass von den Gut ach tern weder eine Persönlichkeitsakzentuierung noch eine Per sön lich keits stö rung festgestellt werden konnte, wenngleich der Beschwerdeführer seine Sym pto matik sehr demonstrativ und mit einem manifesten Leidensdruck geschildert habe (Urk. 10/43 S. 9). Insgesamt fehlt es indes an Anhaltspunkten, welche für eine ressourcen hem mende Persönlichkeitsstruktur sprechen. 5.3.3

Zum Komplex « sozialer Kontext » ist dem Gutachten zu entnehmen, dass der Be schwerdeführer alleine in einer Einzimmerwohnung lebt und zu seinem in Nigeria lebenden Sohn und zu seinem in Kanada lebenden Onkel Kontakt hält, nicht je doch zur Kindsmutter. Er verfügt mittlerweile über ein Aufenthaltsrecht. Früher sei er oft in die Kirche gegangen, mittlerweile gehe er nicht mehr gerne unter Leu te und habe sich etwas zurückgezogen . Wenn es ihm besser gehe, versuche er zu kochen und den Haushalt zu erledigen, er mache alle notwendigen Tätigkeiten selber .

An sonsten nehme er mit Hilfe der öffentlichen Verkehrsmittel die vielen The rapietermine wahr, zudem schaue er fern. In der Nähe habe es einen Swim ming pool, was sehr angenehm sei, wenn es heiss sei . Er werde regelmässig von der Person, die ihn zur Untersuchung begleitet habe, sowie von einer NGO betreut (Urk. 10/43 S. 36 f., S. 43 f., S. 54, S. 64 f.) . 5.3.4

Bezüglich der beweisrechtlich relevanten Kategorie « Konsistenz » ist auf die von den Gutachtern als erheblich bezeichneten Inkonsistenzen hinzuweisen. So habe de r Beschwerdeführer demonstrativ leidend

imponiert, die Symptomatik nach hal tig

geschildert, so dass der Eindruck einer Symptomausweitung entstanden sei. Auch habe er die Symptomatik sehr demonstrativ vorgetragen, so dass der Ein druck einer Aggravation nicht habe ausgeschlossen werden können. Dies korre lier e mit den vorhandenen Berichten der B.___, wo von einer Dysthymie aus ge gangen worden sei und keine genuin e depressive Episode im Vordergrund ge stan den habe . Im Untersuchungszeitpunkt sei der Beschwerdeführer indes ten den ziell de pressiv und ängstlich gestimmt gewesen. Dennoch stehe die psycho so ziale Pro blematik klar im Vordergrund, er fokussiere stark auf die für ihn un be friedigende Situation, was indes von einer eigenständigen psychischen Er krankung ab zu gren zen sei (Urk. 10/43 S. 10 f.) . Ins Gewicht fällt zudem, dass der Be schwerde führer in der Lage ist, seinen Haushalt selber zu erledigen, zu kochen und zu waschen, die Therapietermine eigenständig und mit Hilfe der öffentlichen Ver kehrs mittel wah r nimmt, Fern sieht und den Swimmingpool aufsucht (vgl. vor stehend E. 5.3 .3) .

Ein Leidensdruck ist zudem nur bedingt ausgewiesen. So nimmt er die ambulante psy chotherapeutische Therapie wöchentlich oder alle zwei Wochen wahr, gemäss Be richten der B.___ bloss sporadisch, auch war das Medikament Pregabalin

Mepha 75 mg im Labor nicht nachweisbar (Urk. 10/43 S. 11; Urk. 10/ 49). 5.3.5

Zusammengefasst ist aus der detaillierten Prüfung der Standardindikatoren sowie deren Gesamtwürdigung ersichtlich, dass die Ressourcen des Beschwerdeführers durch seine Beschwerden zwar leicht beeinträchtigt sind, indes weder Be hand lungs resistenz noch eine ressourcenhemmende Persönlichkeitsstruktur vorliegt. Im sozialen Kontext verfügt er über wenige mobilisierende Ressourcen. Für die Be ur teilung ausschlaggebend sind schliesslich die vorstehend aufge führten In kon sis tenzen, der Umstand, dass klar die psychosoziale Problematik im Vor der grund steht respektive dass die psychischen Beschwerden zentral durch diese Um stände ge prägt und unterhalten werden, eine Aggravation nicht voll stän dig aus ge schlossen werden konnte und auch ein Leidensdruck bloss bedingt aus ge wiesen ist.

Folglich fehlt es aus psychiatrischer Sicht an einem stimmigen Gesamtbild für die An nahme einer rechtlich rele vanten Funktionseinbusse (BGE 145 V 361 E. 4.4), was sich zu Ungunsten des Beschwerdeführers auswirkt (vgl. vorstehend E. 5.2). 5.4

Damit steht gestützt auf das Gutachten der Y.___ vom 27. September 2019 fest, dass der Beschwerdeführer infolge seiner somatischen Beschwerden in körperlich an spruchsvollen Tätigkeiten zu 70 % und in körperlich leichten, leidens an ge passten Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig ist (vgl. vorstehend E. 4.4) . 6. 6.1

Es bleibt zu prüfen, wie sich diese Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht aus wirkt . 6. 2

Bei er werbs tätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der In validität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus ge glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Ein kommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er werbs ein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen über gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Ein kommens ver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2; 128 V 29 E. 1). 6. 3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des früh est möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt er zielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kom mens entwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Er fah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre. Aus nah men müssen mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt s ein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2;

Meyer/ Reichmuth, a.a.O., Rn 55 f. zu Art. 28a). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3).

Der Beschwerdeführer war seit seiner Einreise in die Schweiz nie arbeitstätig (vgl. Aus zug aus dem individuellen Konto [Urk. 10/5]). Aktenkundig sind indes Ein sätze über die Sozialen Dienste der Stadt Winterthur; in diesem Rahmen war der Be schwer deführer zuletzt im Jahr 2017 als Mitarbeiter Recycling tätig (Urk. 10/2 S. 6; 10/7 S. 2). In Anbetracht dieser Ausgangslage erscheint es sachgerecht, für die Er mitt lung des Valideneinkommens die Tabellenlöhne der LSE heranzuziehen, wobei v orliegend

auf die LSE 2016, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, Total, abzustellen ist . 6. 4

Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, können zur Er mittlung des Invalideneinkommens ebenfalls die Tabellenlöhne der LSE heran gezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 f.).

Demnach ist auch zur Ermittlung des In va lideneinkommens auf die LSE 2016, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, M änner, Total, abzustellen . 6. 5

Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Dies falls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Be rück sichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn, was keinen «Pro zent ver gleich» dar stellt, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bun desgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1).

Vorliegend sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Ta bel lenlohn zu berechnen; Anhaltspunkte für einen Leidensabzug sind weder ersichtlich noch geltend gemacht. Nach dem Gesagten ergibt sich bei der fest ge stellten 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (vgl. vorstehend E. 5.4) ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 0 % (vgl. vorstehend E. 1.2) . 7.

Zusammenfassend hat die IV-Stelle den Rentenanspruch des Beschwerde führers zu Recht verneint. Angesichts der beweiskräftigen medizinischen Aktenlage be steht entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers weder

Anlass für die Ein ho lung eines Gerichtsgutachtens noch für weitere Abklärungen (antizipierte Be weis würdigung, vgl. BGE

124 V 90 E. 4b; 136 I 229 E. 5.3).

Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 9. Januar 2020 demzufolge als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 8 . 8 .1

Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege unter Bestellung von Rechtsanwältin Noemi Attanasio als unentgeltliche Rechts vertreterin (Urk. 1 S. 2).

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Be willigung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Ver beistän dung not wendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

D ie Bedürftigkeit des Be schwer de führe rs

ist ausgewiesen

(Urk. 3/4, vgl. auch Urk. 3/5, 5 und 8); da auch die weiter e n Voraussetzungen erfüllt sind, ist dem Be schwer de führer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und die un ent geltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwältin Noemi Attanasio zu gewähren . 8 .2

Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 7 00.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und aus gangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der un entgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 8.3

Mit Eingabe vom 23. März 2020 reichte Rechtsanwältin Noemi Attanasio ihre Hono rarnote zu den Akten (Urk. 12 und 13) .

Sie macht einen Auf wand von 26.1

Stun den beziehungsweise Fr. 6'156.65 (einschliesslich

7.7 % Mehrwert steuer, Por to-Spesen [ Fr. 18.90 ], Kopierkosten [ Fr. 115.-- ] sowie 3 % Kleinspesen [ Fr. 162.60 ]) geltend. Dies er Aufwand erscheint

vor dem Hintergrund, dass sie im Wesentlichen bloss die Beweiskraft eines Gutachtens mit der abweichenden Auf fassung der behandelnden Ärzte und Therapeuten in Frage stellte, als weit über setzt .

Angesichts de s

Umfang e s der Beschwerdeschrift sowie der zu konsultierenden Akten, den Aufwendungen im Zusammenhang mit der Instruktion, der Nach bearbeitung und dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie der in ähn lichen Fällen zugesprochenen Be träge ist die Pro zess ent schä di gung von Rechtsanwältin Noemi Attanasio bei An wendung des gerichtsüblichen An satzes von Fr. 220.--

(zuzüglich Mehr wert steuer) auf

Fr. 2 ’ 3 00.-- (inklusive Mehr wertsteuer und Barauslagen) festzusetzen . 8 . 4

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten und der Kosten seiner Rechts vertretung ver pflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuches vom 10 . Februar 2020 wird dem Beschwerdeführer die un ent geltliche Prozessführung bewilligt und ihm in der Person von Rechtsanwältin Noemi Attanasio eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt, und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4

GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Noemi Attanasio, Zürich, wird mit Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noemi Attanasio - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme