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IV.2020.00110

Rentenberechnung und Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens korrekt (BGE 8C_179/2021)

Zürich SozVersG · 2021-01-07 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1967, meldete sich a m 1 0. Oktober 2014 (Ein gangsdatum) unter Hinweis auf verschiedene B eschwerden bei der Sozialversi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 12/4) . Ab dem 1. Dezember 2014 war die Versicherte als Leiterin des Tageszentrums der Stiftung Y.___ angestellt (Urk. 12/31). Mit Verfügung vom 1 8. Mai 2015 ver neinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente (Urk. 12/20). 1.2

Per 3 0. A pril 2016 löste die Versicherte das Arbe itsverhältnis mit der Stiftung Y.___ auf (Urk. 12/31). Am 7. Dezember 2016 (Eingangsdatum) meldete sie sich erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 12/22). Die IV-Stelle nahm medizinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen vor. Mit Vorbescheid vom 2 7. März 2017 stellte sie der Versicherten die Abweisung ihres Leistungs be gehrens in Aussicht (Urk. 12/47), wogegen diese am 1 0. April 2017 Einwand erhob (Urk. 12/49 -50). In der Folge gab die IV-Stelle bei der Z.___ ein poly disziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am 1 6. August 2019 erstattet wurde (Urk. 12/154). Nach entsprechendem Vorbescheid vom 1 3. September

2019 (Urk. 12 /158) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 13. Janu ar 2020 (Urk. 2) bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 100 %

mit W irkung ab dem 1. Juni 2017 e ine ganze Rente in der Höhe von monatlich Fr. 2‘0 87.-- (ab dem 1. Juni 2017) bzw. Fr. 2‘105.-- (ab dem 1. Januar 2019) zu. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1 0. Februar 2020 (Poststempe

l) Besc hwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung dahi ngehend abzuändern, dass ihr pro Monat eine um Fr. 265.-- höhere Rente auszurichten sei. In prozes sualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels und um die Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 9. März 2020 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11; vgl. auch Stellung nahme des Recht sdienstes der Ausgleichskasse vom 1 9. März 2020, Urk. 13). Mit Replik vom 3. Mai 2020 hielt die Beschwerdeführerin an ihren

Anträgen fest (Urk. 16). Die Beschwerdegegnerin teilte mit Eingabe vom 1 6. Juni 2020 mit, dass sie auf das Einreichen einer Duplik verzichte (Urk. 19). Dies wurde der Beschwer de führerin am 1 8. Juni 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 20). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind für die Berechnung der ordentlichen Invalidenrenten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sinnge mäss anwendbar. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen. 1.2

Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Bei trags dauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29 ter Abs. 1 AHVG), wobei gemäss Art. 29 ter Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit . a), in welchen der Ehe gatte gemäss Artikel 3 Absatz 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit . b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften ange rechnet werden können (lit . c). Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht An spruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG). 1.3

Gemäss Art. 29 bis Abs. 1 AHVG werden für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der renten be rech tigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Alters jahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Gemäss Art. 29 quater AHVG wird die Rente nach Mass gabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet, welches sich aus den Erwerbseinkommen (lit . a), den Erziehungsgutschriften (lit . b) und den Betreu ungsgutschriften (lit . c) zusammensetzt.

Bei erwerbstätigen Personen werden nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden (Art. 29 quinquies Abs. 1 AHVG).

Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33 ter AHVG aufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jähr lich feststellen (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Die Summe der aufgewerteten Erwerbs einkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 2 AHVG). 1.4

Für jede beitragspflichtige versicherte Person werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30 ter AHVG und Art. 135 ff. AHVV).

Laut Art. 141 AHVV hat die versicherte Person das Recht, bei jeder Ausgleichs kasse, die für sie ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin ge machten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Abs. 1). Sie kann überdies bei der für den Beitragsbezug zuständigen oder einer andern Ausgleichskasse Auszüge aus sämtlichen bei den einzelnen Ausgleichskassen für sie geführten individuellen Konten verlangen (Abs. 1 bis). Versicherte Personen, welche die Richtigkeit einer Eintragung nicht anerkennen, können innert 30

Tag en seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berich tigung verlangen, worüber die Ausgleichskasse mit Verfügung entscheidet (Abs. 2). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Be richti gungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berich tigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Abs. 3). 1.5

Nach der Rentenskala, M onatliche Vollrenten, Skala 44, AHV/IV des Bundes amtes für Sozialversicherungen (BSV; gültig ab dem 1. Januar 2015) besteht bei

einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen zwischen Fr. 64’860 . -- und Fr. 66’ 269 .-- Anspruch auf eine monatliche Invalidenrente von Fr. 2' 087.--. Bei einem massgebenden durchschnittl ichen Jahreseinkommen von Fr. 84’600 .-- oder mehr besteht Anspruch auf eine monatliche Invalidenrente von Fr. 2' 35 0.--.

Mit Verordnung 19 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO vom 21. September 2018 (vom Bundesrat erlassen gestützt auf Art. 33ter Abs. 1 AHVG) wurden die ordentlichen laufenden Voll- und Teilrenten angepasst, indem das bisher massgebende durchschnittlich e Jahreseinkommen um 0,9 Prozent erhöht wurde. Anwendbar sind die ab dem 1. Januar 2019 gültigen Rententabellen (Art. 3 Abs. 2).

Nach der Rentenskala, M onatliche Vollrenten, Skala 44, AHV/IV des BSV (gültig ab dem 1. Januar 2019) besteht bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahres einkommen zwischen Fr. 65'412. -- und Fr. 66'833. -- Anspruch auf eine monatliche Invalidenrente von Fr. 2'105 .--. Bei einem massgebenden durch schnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 85'320.-- oder mehr besteht Anspruch auf eine monatliche Invalidenrente von Fr. 2'370.--.

1.6

Nach Art. 8 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) sind Mann und Frau gleich be rechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin legte der Rente der Beschwerdeführerin eine Beitragszeit von 29 Jahren, di e Rentens kala 44 (Vollrente) und ein durchschnittliches Jahres einkommen von Fr. 64‘860.-- (Stand: 2017) bzw.

Fr. 65‘412. -- (Stand: 2019) zu grunde (Urk. 2). 2.2

Die Beschwer deführerin machte geltend, dass das von der Beschwerdegegnerin errechnete dur chschnittliche Jahreseinkommen

zu tief sei . Die von ihr über viele Jahre hinweg erbrachte Freiwilligenarbeit und die berufliche n Ausbildungen seien bei dessen Bemessung angemessen zu berücksichtigen. Das Einkommen aus dem Unfalljahr 2016 dürfe

nicht hinzugerechnet werden. Im Weiteren sei ein Karrierezuschlag zu berücksichtigen . Schliesslich sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Frau en für gleichwertige Arbeit nach wie vor schlechter entlöhnt würden als Männer (Urk. 1; vgl. auch Urk. 16). 3. 3.1

Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin seit Februar 2016 vollständig arbeitsunfähig ist und ab dem 1. Juni 2017 (sechs Monate nach der Anmeldung vom 7. Dezember 2016, vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) Anspruch auf eine ganze Invali denrente hat. Streitig und zu prüfen ist die Berechnung der Rente, insbesondere die Höhe des massgebenden durch schnittlichen Jahreseinkommens. 3.2

Der Versicherungsfall (rentenspezifische Invalidität, vgl. Art. 4 Abs. 2 IVG) ist im Februar 2017 eingetreten, weshalb gemäss

Art. 29 bis Abs. 1 AHVG für die Renten berechnung der 1967 geborenen Beschwerdeführerin die Zeit periode vom 1. Janu ar 1988 bis 31. Dezember 2016 massgebend ist .

Gestützt auf den Auszug aus dem Individuellen Konto hat die Beschwerdegegnerin ein Einkommen aus den Jahren 1988 bis 2016 von insgesamt Fr. 1‘855‘088.-- ermittelt und dieses – bei einem Aufwertungsfaktor 1.0 – entsprechend Art. 30 Abs. 2 AHVG durch die Anzahl Beitragsjahre geteilt, womit ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 6 3 ‘ 969 .-- resultierte (Urk. 2). Dieses Vorgehen entspricht den gesetzlichen Vorgaben und die Beschwerdeführerin macht zu Recht nicht geltend, die Eintra gungen im individuellen Konto enthielten offenkundige Unrichtigkeiten, die auch nach Eintritt des Versicherungsfalls zu berichtigen wären .

Zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist zudem Folgendes zu bemerken:

Mit den

geltend gemachten Tätigkeiten als Freiwillige erzielte die Beschwerde führerin kein Einkommen und es wurden keine Beiträge bezahlt. Diese Tätig keite n können bei der Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens deshalb nicht berücksichtigt werden (vgl. E. 1.3) .

Aus demselben Grund nicht angerechnet werden können die Zeiten, in denen die Beschwerdeführerin Aus- oder Weiterbildungen absolvierte. Ein allfälliger Anspruch auf Erziehungsgut schriften, welcher bei elterlicher Sorge für eines oder mehrere Kinder gegeben wäre (vgl. Art. 29 sexies Abs. 1 AHVG),

oder auf Betreuungsgutschriften, welcher im Falle der Betreuung eines hilfsbedürftigen Verwandten (mindestens mittlere Hilfslosigkeit) zu bejahen wäre (vgl. Art. 29 septies

Abs. 1 AHVG), ist nicht ausge wiesen.

Würde das von der Beschwerdeführerin im Jahr 2016 in den Monaten Januar bis April erzielte Einkommen von Fr. 38'413.-- (Urk. 12/31/5) nicht berücksichtigt, ergäbe dies ein tieferes durchschnittliches Jahreseinkommen und somit auch einen tieferen Rentenbetrag . Wesentlich ist, dass sie auch in diesem Jahr mehr als den Mindestbeitrag entrichtet hat.

Einen sogenannten Karrierezuschlag, der bei der Bemessung des durchschnitt lichen Jahreseinkommens zu berücksichtigen wäre, gibt es seit der 5. IV-Revision (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) nicht mehr,

wobei dieser ohnehin nur bei im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität unter 45-jährigen Versicherten zur Anwen dung kam (vgl. Art. 36 Abs. 3 IVG in der bis Ende 2007 geltenden Fassung).

Dass Frauen für gleichwertige Arbeit regelmässig schlechter entlöhnt werden als Männer, ist zutreffend (vgl. Urk. 1 6 S. 5-7). Einen allfälligen sich aus Art. 8 Abs. 3 Satz 3 BV ergebenden Anspruch auf gleichen Lohn

(vgl. dazu Häfelin /

Haller/Keller/ Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Auflage, 2016, Rz . 793) hätte die Beschwerdeführerin, falls die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt wären, allerdings zunächst (erfolgreich) gegenüber ih ren früheren Arbeit geber n geltend machen müssen, mit der Folge, dass im individuellen Konto höhere Einkommen eingetragen worden wären . Auch aus diesem Vorbringen kann sie somit

nichts zu ihren Gunsten ableiten. 4.

Die angefocht ene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Ab weisung der Beschwerde führt. 5.

5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 5.2 5.2.1

Einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offen sichtlich aussichtslos erscheint, wird in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (§ 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Eine Partei, der die unentgeltliche Rechts pflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Ver fahrens (§ 16 Abs. 4 GSVGer).

Bedürftig im Sinne von Art. 64 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) ist eine Per son, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Fa milie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt, in dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (§ 28 lit . a GSVGer

i.V.m . Art. 119 der Zivilprozessordnung, ZPO) eingereicht wird (BGE 120 Ia 179 E. 3a), oder – bei seither eingetretenen Veränderungen – auch in demjenigen der Entscheidfindung (BGE 108 V 265 E. 4). 5.2.2

Aus dem eingereichten Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit vom 2 6. Februar 2020 (Urk.

6) und den dazugehörigen Beilagen (Urk. 7-10) geht unter anderem hervor, dass die Beschwerdeführerin

über ein Vermögen auf Bank- und Postkonti von insgesamt Fr. 1 33'498.45 verfügt (vgl. Urk. 7/2 und Urk. 7/38-39). Zieht man hiervon den gericht süblichen Freibetrag von Fr. 10'000.-- für eine Einzelperson ab, verbleibt ihr ein Barvermögen von Fr. 123'498.4 5. Die Be schwer de führerin ist damit in der Lage, die anfallenden Gerichtskosten selbst zu begleichen. Die finanzielle Bedürftigkeit ist nicht ausgewiesen. Es erübrigt sich deshalb, das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zur Gewährung der unent geltlichen Prozessführung zu prüfen. Das Gesuch um Gewährung der unentgelt lichen Prozessführung ist abzuweisen. Das Gericht beschliesst : Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen, und erkennt : 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Nach Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind für die Berechnung der ordentlichen Invalidenrenten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sinnge mäss anwendbar. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen.

E. 1.2 Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Bei trags dauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29 ter Abs. 1 AHVG), wobei gemäss Art. 29 ter Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit . a), in welchen der Ehe gatte gemäss Artikel 3 Absatz 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit . b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften ange rechnet werden können (lit . c). Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht An spruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG).

E. 1.3 Gemäss Art. 29 bis Abs. 1 AHVG werden für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der renten be rech tigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Alters jahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Gemäss Art. 29 quater AHVG wird die Rente nach Mass gabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet, welches sich aus den Erwerbseinkommen (lit . a), den Erziehungsgutschriften (lit . b) und den Betreu ungsgutschriften (lit . c) zusammensetzt.

Bei erwerbstätigen Personen werden nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden (Art. 29 quinquies Abs. 1 AHVG).

Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33 ter AHVG aufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jähr lich feststellen (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Die Summe der aufgewerteten Erwerbs einkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 2 AHVG).

E. 1.4 Für jede beitragspflichtige versicherte Person werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30 ter AHVG und Art. 135 ff. AHVV).

Laut Art. 141 AHVV hat die versicherte Person das Recht, bei jeder Ausgleichs kasse, die für sie ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin ge machten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Abs. 1). Sie kann überdies bei der für den Beitragsbezug zuständigen oder einer andern Ausgleichskasse Auszüge aus sämtlichen bei den einzelnen Ausgleichskassen für sie geführten individuellen Konten verlangen (Abs. 1 bis). Versicherte Personen, welche die Richtigkeit einer Eintragung nicht anerkennen, können innert 30

Tag en seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berich tigung verlangen, worüber die Ausgleichskasse mit Verfügung entscheidet (Abs. 2). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Be richti gungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berich tigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Abs. 3).

E. 1.5 Nach der Rentenskala, M onatliche Vollrenten, Skala 44, AHV/IV des Bundes amtes für Sozialversicherungen (BSV; gültig ab dem 1. Januar 2015) besteht bei

einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen zwischen Fr. 64’860 . -- und Fr. 66’ 269 .-- Anspruch auf eine monatliche Invalidenrente von Fr. 2' 087.--. Bei einem massgebenden durchschnittl ichen Jahreseinkommen von Fr. 84’600 .-- oder mehr besteht Anspruch auf eine monatliche Invalidenrente von Fr. 2' 35 0.--.

Mit Verordnung 19 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO vom 21. September 2018 (vom Bundesrat erlassen gestützt auf Art. 33ter Abs. 1 AHVG) wurden die ordentlichen laufenden Voll- und Teilrenten angepasst, indem das bisher massgebende durchschnittlich e Jahreseinkommen um 0,9 Prozent erhöht wurde. Anwendbar sind die ab dem 1. Januar 2019 gültigen Rententabellen (Art. 3 Abs. 2).

Nach der Rentenskala, M onatliche Vollrenten, Skala 44, AHV/IV des BSV (gültig ab dem 1. Januar 2019) besteht bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahres einkommen zwischen Fr. 65'412. -- und Fr. 66'833. -- Anspruch auf eine monatliche Invalidenrente von Fr. 2'105 .--. Bei einem massgebenden durch schnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 85'320.-- oder mehr besteht Anspruch auf eine monatliche Invalidenrente von Fr. 2'370.--.

E. 1.6 Nach Art.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 1 0. Februar 2020 (Poststempe

l) Besc hwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung dahi ngehend abzuändern, dass ihr pro Monat eine um Fr. 265.-- höhere Rente auszurichten sei. In prozes sualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels und um die Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 9. März 2020 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11; vgl. auch Stellung nahme des Recht sdienstes der Ausgleichskasse vom 1 9. März 2020, Urk. 13). Mit Replik vom 3. Mai 2020 hielt die Beschwerdeführerin an ihren

Anträgen fest (Urk. 16). Die Beschwerdegegnerin teilte mit Eingabe vom 1 6. Juni 2020 mit, dass sie auf das Einreichen einer Duplik verzichte (Urk. 19). Dies wurde der Beschwer de führerin am 1 8. Juni 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 20).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin legte der Rente der Beschwerdeführerin eine Beitragszeit von 29 Jahren, di e Rentens kala 44 (Vollrente) und ein durchschnittliches Jahres einkommen von Fr. 64‘860.-- (Stand: 2017) bzw.

Fr. 65‘412. -- (Stand: 2019) zu grunde (Urk. 2).

E. 2.2 Die Beschwer deführerin machte geltend, dass das von der Beschwerdegegnerin errechnete dur chschnittliche Jahreseinkommen

zu tief sei . Die von ihr über viele Jahre hinweg erbrachte Freiwilligenarbeit und die berufliche n Ausbildungen seien bei dessen Bemessung angemessen zu berücksichtigen. Das Einkommen aus dem Unfalljahr 2016 dürfe

nicht hinzugerechnet werden. Im Weiteren sei ein Karrierezuschlag zu berücksichtigen . Schliesslich sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Frau en für gleichwertige Arbeit nach wie vor schlechter entlöhnt würden als Männer (Urk. 1; vgl. auch Urk. 16). 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin seit Februar 2016 vollständig arbeitsunfähig ist und ab dem 1. Juni 2017 (sechs Monate nach der Anmeldung vom 7. Dezember 2016, vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) Anspruch auf eine ganze Invali denrente hat. Streitig und zu prüfen ist die Berechnung der Rente, insbesondere die Höhe des massgebenden durch schnittlichen Jahreseinkommens.

E. 3.2 Der Versicherungsfall (rentenspezifische Invalidität, vgl. Art. 4 Abs. 2 IVG) ist im Februar 2017 eingetreten, weshalb gemäss

Art. 29 bis Abs. 1 AHVG für die Renten berechnung der 1967 geborenen Beschwerdeführerin die Zeit periode vom 1. Janu ar 1988 bis 31. Dezember 2016 massgebend ist .

Gestützt auf den Auszug aus dem Individuellen Konto hat die Beschwerdegegnerin ein Einkommen aus den Jahren 1988 bis 2016 von insgesamt Fr. 1‘855‘088.-- ermittelt und dieses – bei einem Aufwertungsfaktor 1.0 – entsprechend Art. 30 Abs. 2 AHVG durch die Anzahl Beitragsjahre geteilt, womit ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 6 3 ‘ 969 .-- resultierte (Urk. 2). Dieses Vorgehen entspricht den gesetzlichen Vorgaben und die Beschwerdeführerin macht zu Recht nicht geltend, die Eintra gungen im individuellen Konto enthielten offenkundige Unrichtigkeiten, die auch nach Eintritt des Versicherungsfalls zu berichtigen wären .

Zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist zudem Folgendes zu bemerken:

Mit den

geltend gemachten Tätigkeiten als Freiwillige erzielte die Beschwerde führerin kein Einkommen und es wurden keine Beiträge bezahlt. Diese Tätig keite n können bei der Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens deshalb nicht berücksichtigt werden (vgl. E. 1.3) .

Aus demselben Grund nicht angerechnet werden können die Zeiten, in denen die Beschwerdeführerin Aus- oder Weiterbildungen absolvierte. Ein allfälliger Anspruch auf Erziehungsgut schriften, welcher bei elterlicher Sorge für eines oder mehrere Kinder gegeben wäre (vgl. Art. 29 sexies Abs. 1 AHVG),

oder auf Betreuungsgutschriften, welcher im Falle der Betreuung eines hilfsbedürftigen Verwandten (mindestens mittlere Hilfslosigkeit) zu bejahen wäre (vgl. Art. 29 septies

Abs. 1 AHVG), ist nicht ausge wiesen.

Würde das von der Beschwerdeführerin im Jahr 2016 in den Monaten Januar bis April erzielte Einkommen von Fr. 38'413.-- (Urk. 12/31/5) nicht berücksichtigt, ergäbe dies ein tieferes durchschnittliches Jahreseinkommen und somit auch einen tieferen Rentenbetrag . Wesentlich ist, dass sie auch in diesem Jahr mehr als den Mindestbeitrag entrichtet hat.

Einen sogenannten Karrierezuschlag, der bei der Bemessung des durchschnitt lichen Jahreseinkommens zu berücksichtigen wäre, gibt es seit der 5. IV-Revision (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) nicht mehr,

wobei dieser ohnehin nur bei im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität unter 45-jährigen Versicherten zur Anwen dung kam (vgl. Art. 36 Abs. 3 IVG in der bis Ende 2007 geltenden Fassung).

Dass Frauen für gleichwertige Arbeit regelmässig schlechter entlöhnt werden als Männer, ist zutreffend (vgl. Urk. 1 6 S. 5-7). Einen allfälligen sich aus Art.

E. 8 Abs. 3 Satz 3 BV ergebenden Anspruch auf gleichen Lohn

(vgl. dazu Häfelin /

Haller/Keller/ Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Auflage, 2016, Rz . 793) hätte die Beschwerdeführerin, falls die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt wären, allerdings zunächst (erfolgreich) gegenüber ih ren früheren Arbeit geber n geltend machen müssen, mit der Folge, dass im individuellen Konto höhere Einkommen eingetragen worden wären . Auch aus diesem Vorbringen kann sie somit

nichts zu ihren Gunsten ableiten. 4.

Die angefocht ene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Ab weisung der Beschwerde führt. 5.

5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 5.2 5.2.1

Einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offen sichtlich aussichtslos erscheint, wird in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (§ 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Eine Partei, der die unentgeltliche Rechts pflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Ver fahrens (§ 16 Abs. 4 GSVGer).

Bedürftig im Sinne von Art. 64 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) ist eine Per son, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Fa milie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt, in dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (§ 28 lit . a GSVGer

i.V.m . Art. 119 der Zivilprozessordnung, ZPO) eingereicht wird (BGE 120 Ia 179 E. 3a), oder – bei seither eingetretenen Veränderungen – auch in demjenigen der Entscheidfindung (BGE 108 V 265 E. 4). 5.2.2

Aus dem eingereichten Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit vom 2 6. Februar 2020 (Urk.

6) und den dazugehörigen Beilagen (Urk. 7-10) geht unter anderem hervor, dass die Beschwerdeführerin

über ein Vermögen auf Bank- und Postkonti von insgesamt Fr. 1 33'498.45 verfügt (vgl. Urk. 7/2 und Urk. 7/38-39). Zieht man hiervon den gericht süblichen Freibetrag von Fr. 10'000.-- für eine Einzelperson ab, verbleibt ihr ein Barvermögen von Fr. 123'498.4 5. Die Be schwer de führerin ist damit in der Lage, die anfallenden Gerichtskosten selbst zu begleichen. Die finanzielle Bedürftigkeit ist nicht ausgewiesen. Es erübrigt sich deshalb, das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zur Gewährung der unent geltlichen Prozessführung zu prüfen. Das Gesuch um Gewährung der unentgelt lichen Prozessführung ist abzuweisen. Das Gericht beschliesst : Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen, und erkennt : 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00110

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

7. Januar 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1967, meldete sich a m 1 0. Oktober 2014 (Ein gangsdatum) unter Hinweis auf verschiedene B eschwerden bei der Sozialversi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 12/4) . Ab dem 1. Dezember 2014 war die Versicherte als Leiterin des Tageszentrums der Stiftung Y.___ angestellt (Urk. 12/31). Mit Verfügung vom 1 8. Mai 2015 ver neinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente (Urk. 12/20). 1.2

Per 3 0. A pril 2016 löste die Versicherte das Arbe itsverhältnis mit der Stiftung Y.___ auf (Urk. 12/31). Am 7. Dezember 2016 (Eingangsdatum) meldete sie sich erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 12/22). Die IV-Stelle nahm medizinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen vor. Mit Vorbescheid vom 2 7. März 2017 stellte sie der Versicherten die Abweisung ihres Leistungs be gehrens in Aussicht (Urk. 12/47), wogegen diese am 1 0. April 2017 Einwand erhob (Urk. 12/49 -50). In der Folge gab die IV-Stelle bei der Z.___ ein poly disziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am 1 6. August 2019 erstattet wurde (Urk. 12/154). Nach entsprechendem Vorbescheid vom 1 3. September

2019 (Urk. 12 /158) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 13. Janu ar 2020 (Urk. 2) bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 100 %

mit W irkung ab dem 1. Juni 2017 e ine ganze Rente in der Höhe von monatlich Fr. 2‘0 87.-- (ab dem 1. Juni 2017) bzw. Fr. 2‘105.-- (ab dem 1. Januar 2019) zu. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1 0. Februar 2020 (Poststempe

l) Besc hwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung dahi ngehend abzuändern, dass ihr pro Monat eine um Fr. 265.-- höhere Rente auszurichten sei. In prozes sualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels und um die Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 9. März 2020 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11; vgl. auch Stellung nahme des Recht sdienstes der Ausgleichskasse vom 1 9. März 2020, Urk. 13). Mit Replik vom 3. Mai 2020 hielt die Beschwerdeführerin an ihren

Anträgen fest (Urk. 16). Die Beschwerdegegnerin teilte mit Eingabe vom 1 6. Juni 2020 mit, dass sie auf das Einreichen einer Duplik verzichte (Urk. 19). Dies wurde der Beschwer de führerin am 1 8. Juni 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 20). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind für die Berechnung der ordentlichen Invalidenrenten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sinnge mäss anwendbar. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen. 1.2

Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Bei trags dauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29 ter Abs. 1 AHVG), wobei gemäss Art. 29 ter Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit . a), in welchen der Ehe gatte gemäss Artikel 3 Absatz 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit . b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften ange rechnet werden können (lit . c). Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht An spruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG). 1.3

Gemäss Art. 29 bis Abs. 1 AHVG werden für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der renten be rech tigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Alters jahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Gemäss Art. 29 quater AHVG wird die Rente nach Mass gabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet, welches sich aus den Erwerbseinkommen (lit . a), den Erziehungsgutschriften (lit . b) und den Betreu ungsgutschriften (lit . c) zusammensetzt.

Bei erwerbstätigen Personen werden nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden (Art. 29 quinquies Abs. 1 AHVG).

Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33 ter AHVG aufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jähr lich feststellen (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Die Summe der aufgewerteten Erwerbs einkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 2 AHVG). 1.4

Für jede beitragspflichtige versicherte Person werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30 ter AHVG und Art. 135 ff. AHVV).

Laut Art. 141 AHVV hat die versicherte Person das Recht, bei jeder Ausgleichs kasse, die für sie ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin ge machten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Abs. 1). Sie kann überdies bei der für den Beitragsbezug zuständigen oder einer andern Ausgleichskasse Auszüge aus sämtlichen bei den einzelnen Ausgleichskassen für sie geführten individuellen Konten verlangen (Abs. 1 bis). Versicherte Personen, welche die Richtigkeit einer Eintragung nicht anerkennen, können innert 30

Tag en seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berich tigung verlangen, worüber die Ausgleichskasse mit Verfügung entscheidet (Abs. 2). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Be richti gungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berich tigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Abs. 3). 1.5

Nach der Rentenskala, M onatliche Vollrenten, Skala 44, AHV/IV des Bundes amtes für Sozialversicherungen (BSV; gültig ab dem 1. Januar 2015) besteht bei

einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen zwischen Fr. 64’860 . -- und Fr. 66’ 269 .-- Anspruch auf eine monatliche Invalidenrente von Fr. 2' 087.--. Bei einem massgebenden durchschnittl ichen Jahreseinkommen von Fr. 84’600 .-- oder mehr besteht Anspruch auf eine monatliche Invalidenrente von Fr. 2' 35 0.--.

Mit Verordnung 19 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO vom 21. September 2018 (vom Bundesrat erlassen gestützt auf Art. 33ter Abs. 1 AHVG) wurden die ordentlichen laufenden Voll- und Teilrenten angepasst, indem das bisher massgebende durchschnittlich e Jahreseinkommen um 0,9 Prozent erhöht wurde. Anwendbar sind die ab dem 1. Januar 2019 gültigen Rententabellen (Art. 3 Abs. 2).

Nach der Rentenskala, M onatliche Vollrenten, Skala 44, AHV/IV des BSV (gültig ab dem 1. Januar 2019) besteht bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahres einkommen zwischen Fr. 65'412. -- und Fr. 66'833. -- Anspruch auf eine monatliche Invalidenrente von Fr. 2'105 .--. Bei einem massgebenden durch schnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 85'320.-- oder mehr besteht Anspruch auf eine monatliche Invalidenrente von Fr. 2'370.--.

1.6

Nach Art. 8 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) sind Mann und Frau gleich be rechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin legte der Rente der Beschwerdeführerin eine Beitragszeit von 29 Jahren, di e Rentens kala 44 (Vollrente) und ein durchschnittliches Jahres einkommen von Fr. 64‘860.-- (Stand: 2017) bzw.

Fr. 65‘412. -- (Stand: 2019) zu grunde (Urk. 2). 2.2

Die Beschwer deführerin machte geltend, dass das von der Beschwerdegegnerin errechnete dur chschnittliche Jahreseinkommen

zu tief sei . Die von ihr über viele Jahre hinweg erbrachte Freiwilligenarbeit und die berufliche n Ausbildungen seien bei dessen Bemessung angemessen zu berücksichtigen. Das Einkommen aus dem Unfalljahr 2016 dürfe

nicht hinzugerechnet werden. Im Weiteren sei ein Karrierezuschlag zu berücksichtigen . Schliesslich sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Frau en für gleichwertige Arbeit nach wie vor schlechter entlöhnt würden als Männer (Urk. 1; vgl. auch Urk. 16). 3. 3.1

Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin seit Februar 2016 vollständig arbeitsunfähig ist und ab dem 1. Juni 2017 (sechs Monate nach der Anmeldung vom 7. Dezember 2016, vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) Anspruch auf eine ganze Invali denrente hat. Streitig und zu prüfen ist die Berechnung der Rente, insbesondere die Höhe des massgebenden durch schnittlichen Jahreseinkommens. 3.2

Der Versicherungsfall (rentenspezifische Invalidität, vgl. Art. 4 Abs. 2 IVG) ist im Februar 2017 eingetreten, weshalb gemäss

Art. 29 bis Abs. 1 AHVG für die Renten berechnung der 1967 geborenen Beschwerdeführerin die Zeit periode vom 1. Janu ar 1988 bis 31. Dezember 2016 massgebend ist .

Gestützt auf den Auszug aus dem Individuellen Konto hat die Beschwerdegegnerin ein Einkommen aus den Jahren 1988 bis 2016 von insgesamt Fr. 1‘855‘088.-- ermittelt und dieses – bei einem Aufwertungsfaktor 1.0 – entsprechend Art. 30 Abs. 2 AHVG durch die Anzahl Beitragsjahre geteilt, womit ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 6 3 ‘ 969 .-- resultierte (Urk. 2). Dieses Vorgehen entspricht den gesetzlichen Vorgaben und die Beschwerdeführerin macht zu Recht nicht geltend, die Eintra gungen im individuellen Konto enthielten offenkundige Unrichtigkeiten, die auch nach Eintritt des Versicherungsfalls zu berichtigen wären .

Zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist zudem Folgendes zu bemerken:

Mit den

geltend gemachten Tätigkeiten als Freiwillige erzielte die Beschwerde führerin kein Einkommen und es wurden keine Beiträge bezahlt. Diese Tätig keite n können bei der Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens deshalb nicht berücksichtigt werden (vgl. E. 1.3) .

Aus demselben Grund nicht angerechnet werden können die Zeiten, in denen die Beschwerdeführerin Aus- oder Weiterbildungen absolvierte. Ein allfälliger Anspruch auf Erziehungsgut schriften, welcher bei elterlicher Sorge für eines oder mehrere Kinder gegeben wäre (vgl. Art. 29 sexies Abs. 1 AHVG),

oder auf Betreuungsgutschriften, welcher im Falle der Betreuung eines hilfsbedürftigen Verwandten (mindestens mittlere Hilfslosigkeit) zu bejahen wäre (vgl. Art. 29 septies

Abs. 1 AHVG), ist nicht ausge wiesen.

Würde das von der Beschwerdeführerin im Jahr 2016 in den Monaten Januar bis April erzielte Einkommen von Fr. 38'413.-- (Urk. 12/31/5) nicht berücksichtigt, ergäbe dies ein tieferes durchschnittliches Jahreseinkommen und somit auch einen tieferen Rentenbetrag . Wesentlich ist, dass sie auch in diesem Jahr mehr als den Mindestbeitrag entrichtet hat.

Einen sogenannten Karrierezuschlag, der bei der Bemessung des durchschnitt lichen Jahreseinkommens zu berücksichtigen wäre, gibt es seit der 5. IV-Revision (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) nicht mehr,

wobei dieser ohnehin nur bei im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität unter 45-jährigen Versicherten zur Anwen dung kam (vgl. Art. 36 Abs. 3 IVG in der bis Ende 2007 geltenden Fassung).

Dass Frauen für gleichwertige Arbeit regelmässig schlechter entlöhnt werden als Männer, ist zutreffend (vgl. Urk. 1 6 S. 5-7). Einen allfälligen sich aus Art. 8 Abs. 3 Satz 3 BV ergebenden Anspruch auf gleichen Lohn

(vgl. dazu Häfelin /

Haller/Keller/ Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Auflage, 2016, Rz . 793) hätte die Beschwerdeführerin, falls die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt wären, allerdings zunächst (erfolgreich) gegenüber ih ren früheren Arbeit geber n geltend machen müssen, mit der Folge, dass im individuellen Konto höhere Einkommen eingetragen worden wären . Auch aus diesem Vorbringen kann sie somit

nichts zu ihren Gunsten ableiten. 4.

Die angefocht ene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Ab weisung der Beschwerde führt. 5.

5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 5.2 5.2.1

Einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offen sichtlich aussichtslos erscheint, wird in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (§ 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Eine Partei, der die unentgeltliche Rechts pflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Ver fahrens (§ 16 Abs. 4 GSVGer).

Bedürftig im Sinne von Art. 64 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) ist eine Per son, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Fa milie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt, in dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (§ 28 lit . a GSVGer

i.V.m . Art. 119 der Zivilprozessordnung, ZPO) eingereicht wird (BGE 120 Ia 179 E. 3a), oder – bei seither eingetretenen Veränderungen – auch in demjenigen der Entscheidfindung (BGE 108 V 265 E. 4). 5.2.2

Aus dem eingereichten Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit vom 2 6. Februar 2020 (Urk.

6) und den dazugehörigen Beilagen (Urk. 7-10) geht unter anderem hervor, dass die Beschwerdeführerin

über ein Vermögen auf Bank- und Postkonti von insgesamt Fr. 1 33'498.45 verfügt (vgl. Urk. 7/2 und Urk. 7/38-39). Zieht man hiervon den gericht süblichen Freibetrag von Fr. 10'000.-- für eine Einzelperson ab, verbleibt ihr ein Barvermögen von Fr. 123'498.4 5. Die Be schwer de führerin ist damit in der Lage, die anfallenden Gerichtskosten selbst zu begleichen. Die finanzielle Bedürftigkeit ist nicht ausgewiesen. Es erübrigt sich deshalb, das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zur Gewährung der unent geltlichen Prozessführung zu prüfen. Das Gesuch um Gewährung der unentgelt lichen Prozessführung ist abzuweisen. Das Gericht beschliesst : Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen, und erkennt : 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl