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IV.2020.00109

Rentenrevision; ursprünglicher Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt, weshalb kein Vergleich möglich ist; widersprüchliche Arztberichte lassen keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu; Rückweisung zu ergänzenden Abklärungen und Neuentscheidung.

Zürich SozVersG · 2020-06-04 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1960, arbeitete bis 31. Dezember 2002 (letzter Arbeitstag: 17. April 2002) als Küchenhilfe (Urk. 6/5). Am 4. März 2003 meldete er sich unter Hinweis auf Rückenschmerzen, Schmerzen in der linken Schulter und Schmerzen an beiden Knien bei der In v alidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen verneinte die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 29. Oktober 2003 den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 6/19). Nachdem die ser am 27. November

2003 Einsprache erhoben hatte (Urk. 6/23), teilte ihm die IV-Stelle am 8. Januar 2004 mit, dass eine berufliche Abklärung in der Y.___

(BEFAS-Abklärung) notwendig sei (Urk. 6/30) und sprach ihm mit Verfügung vom 16. April 2004 für die Dauer der Massnahme ein Taggeld zu (Urk. 6/38). Nach abgebrochener beruflicher Abklä rung verneinte sie m it Einspracheentscheid

vom 29. Juni 2004 den Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 6/53), und mit Einspracheentscheid vom 9. Februar 2006 sprach sie dem Versicherten

ab 2 8. Juli 2004 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 6/7 0).

Gegen den Einspracheentscheid vom 9. Februar 2006 (Urk. 6/70) erhob der Ver sicherte am 13. März 2006 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer ganzen Rente ab 1. Mai 2003, eventuell einer Dreiviertelsrente (Urk. 6/82/3-8). Mit Beschluss vom 24. Mai 2006 drohte das Gericht eine reformatio in peius an (Urk. 6/84) und schrieb das Verfahren, nachdem der Versicherte die Beschwerde zurückgezogen hatte, mit Verfügung vom 13. Juni 2006 ab (Urk. 6/85). 1.2

Im Zuge eines im Januar 2007 eingeleiteten amtlichen Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 6/87) bestätigte

die IV-Stelle mit Mitteilung vom 16. April 2007 die halbe Invalidenrente (Urk. 6/92). 1.3

Am 1. September 2010 meldete sich der Versicherte zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/114). Mit Mitteilung vom 13. Oktober 2010 gewährte ihm die IV-Stelle Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche während eines Jah res (Urk. 6/119). 1.4

Im Rahmen eines im Mai 2011 eröffneten amtlichen Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 6/126) bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 30. März 2012 den An spruch des Versicherten auf eine halbe Invalidenrente erneut (Urk. 6/151). 1.5

Am 21. August 2019 machte der Versicherte ein e Verschlechterung seines Ge sundheitszustandes geltend (Urk. 6/183). Gestützt auf die medizinischen Akten stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 15. Oktober 2019 in Aussicht, die Inva lidenrente nicht zu erhöhen (Urk. 6/192). Nachdem der Versicherte dagegen am 11. Dezember 2019 Einwände erhoben hatte (Urk. 6/197), wies die IV-Stelle das Revisions gesuch mit Verfügung vom 9. Januar 2020 ab (Urk. 6/200 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 9. Januar 2020 (Urk. 2) erhob der Versichert e am 10. Februar 2020 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer Dreiviertels rente . Im Eventualantrag ersuchte

er um Rückweisung der Sache zu ergänzenden Abklärungen und neuer Entscheidung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 11. März 2020, welche dem Beschwerdeführer am 30. März 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7),

auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 5). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar.

Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Be urteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.3

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Da bei braucht es sich nicht u m eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Re visionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) auf dem W eg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachver halt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bun desgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 201 3 E. 3.1.2). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die ver sicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte die Erhöhung der Invalidenrente mit der Be gründung (Urk. 2), die medizinische Situation habe sich nicht wesentlich verän dert. Unter Umsetzung der angemessenen Therapien liege keine Veränderung der Arbeitsfähigkeit vor (S. 1 unten). 2.2

Der Beschwerdeführer machte dagegen im Wesentlichen geltend (Urk. 1), es liege sehr wohl eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes vor: D ie damals beginnenden degenerativen Veränderungen L4/S1 seien nun fortgeschritten, im Bereich L5/S1 mit erosiver Osteochondrose . Die Diskushernie L5/S1 sei inzwi schen grossvolumig mit rezessaler Enge der Nervenwurzel S 1. Neu werde eine Enge der Nervenwurzel L5 links festgestellt sowie eine Lendenlordose von 33° zwischen L1 und S1 und eine multisegmentale Spondylarthrose der Lendenwir belsäule (LWS) . Hinsichtlich des cervicospondylogenen Syndroms hätten durch die Neurologie radikuläre Ausstrahlungen und radikuläre Defizite C5 bis C8 (Finger I-III rechts und Finger IV-V links und lateraler Unterarm links) ebenfalls ob jektiviert werden können (S. 4 Mitte). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich verändert hat und er demzufolge Anspruch auf eine höhere als eine halbe Invalidenrente hat. Diese Frage beurteilt sich

durch einen Vergleich des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 9. Januar 2020 (Urk. 2) mit dem Zustand im Zeitpunkt der Zusprache der halben Invaliden rente mit Einspracheentscheid vom 9. Februar 2006 (Urk. 6/70). Damals wurde letztmals eine vollständige rechtskonforme Sachverhaltsabklärung mit Einkom mensvergleich durchgeführt. 3. 3.1 3.1.1

Dr. med. Z.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilita tion, stellte im Bericht vom 24. März 2003 (Urk. 6/9) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 lit . A): - chronisches cervikoradikuläres Reizsyndrom C6 und C7 links bei - grosser lateraler Diskushernie C6/7 links mit linksbetonter Foramens tenose und Osteochondrose C4/5 - rechtsseitiger Foramenstenose mit Osteochondrose C5/6 - diskretes lumboradikuläres sensibles Ausfallsyndrom L4/5 rechts bei - Disk ushernie L5/S1 und Protrusion L4/5 - chronische Periarthropathia

humeroscapularis

polytendinotica bei - Entzündung der Supraspinatussehne links

Der Beschwerdeführer sei seit 18. April 2002 bis auf weiteres zu 100 % arbeits unfähig (S. 1 lit . B). In einer angepassten, körperlich nicht belastenden Tätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bei halber Berentung (S. 2 und S. 4) . 3.1.2

Zu den bereits genannten Diagnosen stellte Dr. Z.___ a m 13. Dezember

2004 (Urk. 6/57) die folgenden Diagnosen (S. 1 lit . A): - chronische Tendinitis des Musculi

extensor pollicis longus und extensor

digitorium D2 mit - begleitende r ödematöse r Weichteilschwellung D1/2 - chronische Knieschmerzen rechts bei Status nach Kreuzbandplastik und Arthrofibrose - Hörverlust rechts - arterielle Hypertonie - Hypercholesterinämie - Adipositas - Hämorrhoidalleiden

D er Beschwerdeführer leide an invalidisierenden Schmerzen im ganzen Rücken bereich mit Betonung cervical und lumbal bei mediolateraler Diskushernie C6/7 lin k s sowie foraminaler Einengung links und Nervenwurzelkontrakt C8 links so wie Protrusionen C4/5 und C5/6 mit foraminaler Einengung links, die seine per manenten Cervicobrachialgien beidseits, vorwiegend links, hinreichen d erklärten. Nebenbei bestünden permanente Schmerzen lumbosakral mit Ausstrahlung ins rechte Bein bis zum Grosszehen reichend, verbunden mit Dysästhesien bei neu rologisch verifiziertem sensomotorischem Ausfall L5 rechts bei Diskushernie L5/S1 und Protrusion L4/ 5. Nebenbei bestünden belastungsabhängige Schmerzen des rechten Knies nach Kreuzbandplastik mit postoperativen fibrotischen Verän derungen intraartikulär sowie Schmerzen im Bereich beider Schultern, insbeson dere links bei Tendinitis der Supraspinatussehne. Es bestünden auch chronische Entzündungen im Bereich der rechten Hand bei radiologisch ebenfalls verifizier ter Tendovaginitis der Musculi

extensor

digitorium D2 und interossei D1/2 (S. 2 Mitte) .

In Anbetracht der gesamten Situation sei dem Beschwerdeführer eine ausschliess lich rückenschonende Arbeit für 2- 3 Stunden pro Tag zuzumuten, bei einer In validität von 70 % (S. 2 Mitte und S. 4) . 3.2

Dr. med. A.___, Facharzt für Rheumatologie und Rehabilitation, stellte im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachten vom 11. August

2003 (Urk. 6/12) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 4 Ziff. 4) : - chronisches Cervi c oradikulär -Syndrom C7 links (mit leichter Fingerexten sionsschwäche) bei - grosser lateraler und foraminaler Diskushernie C6/7 links - mässiger Osteochondrose C5/6 mit Diskusprotrusion - Lumbospondylogensyndrom, rechtsbetont bei - Flachrücken - beginnenden degenerativen Veränderungen unterhalb L4 - Diskusprotrusionen L4 bis S1 rechtsbetont

Als Begleitdiagnose (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) nannte er eine chronische Impingementproblematik bei Tendinitis (Supraspinatussehne) ohne Hinweise auf Läsion der Rotatorenmanschette (S. 4 Ziff. 4.1).

Es liege ein c hronifiziertes leichtes cervikoradikuläres Irritationssyndrom C7 bei grosser lateraler und foraminaler Hernie C6/7 vor. Als einzigen neurologischen Ausfall sei eine leichte Fingerextensionsschwäche links zu finden, sensible Aus fälle oder Reflexdifferenzen fehlten. Aufgrund der aktuellen klinischen Befunde stehe nicht die radikuläre, sondern die spondylogene Schmerzsymptomatik v or allem im linken Nacken- und Schultergürtelbereich im Vordergrund. Eigentliche radikuläre Schmerzen liessen sich zum aktuellen Zeitpunkt nicht mehr provozie ren (S. 4 Ziff. 5).

Als Küchenhilfe mit zum Teil schwereren körperlichen Belastungen sowie un günstigen Haltungen (Arbeit in Flexion) sowie langem Stehen sei der Beschwer deführer ab sofort zu 50 % arbeitsfähig (S. 5 Ziff. 6). Nach der Durchführung von Rehabilitationsmassnahmen bestehe durchaus eine Chance, dass die Arbeitsfä higkeit auf 75 % gesteigert werden könne. In einer körperlich leichten Tätigkeit, die in wechselnden Positionen verrichtet werden könne und keine monotone Kopfhaltung voraussetze, bestehe aus rheumatologischer Sicht eine Arbeitsfähig keit von 100 % (S. 6 oben). 3.3

Vom 1 0. bis 22. Dezember 2003 weilte der Beschwerdeführer stationär in der Uni versitätsklinik B.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medi zin, in stationärer Behandlung. Dem Austrittsbericht vom 23. Dezember

2003 (Urk. 6/40) ist zu entnehmen, dass die Befunde im Bereich der oberen Extremitä ten passend zu einem chronischen cervicospondylogenen Syndrom links bei be kannter lateraler Diskushernie C6/7 links mit Foramenstenose und Osteochond rose C4/5 links seien. Im Bereich der unteren Extremitäten und lumbal seien die Befunde passend zu einem lumbospondylogenen und diskreten chronischen lumboradikulären sensiblen Ausfallsyndrom L5 rechts bei Diskushernie L5/S1 (S. 2

oben) . Es sei eine Kontroll-MRI der Halswirbelsäule (HWS) durchgeführt worden, welche im Vergleich zum Vorbefund von November 2002 die bekannten Dis kushernien bei C6/7 links und C5/6 rechts deutlich grössenregredient gezeigt habe (S. 2 oben). Die Knieschmerzen seien im Verlauf deutlich in den Vor der grund getreten. Ausser einem diskreten femoropatellären Reiben beidseits habe sich bei der klinischen Untersuchung eine unauffällige Beweglichkeit in beiden Kniege lenken gefunden. Radiologische Hinweise auf das Vorliegen einer Knie gelenks arthrose sei en nicht gef unden worden (S. 2 Mitte).

Aufgrund der aktuellen Problematik bestehe aus rheumatologischer Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für wechselbelastende Tätigkeiten unter Vermeidung von repetitivem Heben von Lasten über 5 kg. Eine schrittweise Steigerung auf eine 100%ige Tätigkeit wurde empfohlen (S. 2 unten). 3.4

Im Schlussbericht über die B E FAS -Abklärung vom 24. Mai 2004 (Urk. 6/41) wurde festgehalten, die Schilderungen des Beschwerdeführers und die aktuellen klinischen Befunde ergäben die Diagnose eines chronischen linksbetonten cer vicospondylogenen Syndroms, bei gemäss MRI der HWS von Dezember

2 013 deutlich grössenregredienter

mediolateraler Diskushernie C6/7 links sowie bei be kannten degenerativen Veränderungen der unteren Hälfte der HWS. Während der Beobachtungszeit hätten sich keine gesicherten Hinweise für ein radikuläres Reizsyndrom ergeben. Zu bestätigen sei auch ein rechtsbetont es

lumbospondylo genes Syndrom bei beginnenden degenerativen Veränderungen und anamnes tisch Diskushernie L5/S 1 sowie gemäss B.___ diskretem lumboradikulärem moto rische m Ausfallsyndrom L5 rechts. Festzustellen sei eine muskuläre Dysbalance, ausgeprägt vor allem im Nacken- und Schulterbereich linksbetont, wobei links seitig auch Befunde vereinbar mit einer Per iarthropathi a

humeroscapularis hätten erhoben werden können, bei klinischem Verdacht auf Impingement der Supra spinatussehne (S. 7 Ziff. 2.3) .

Der Beschwerdeführer habe sich im Erstgespräch am Eintrittstag als schwer lei dender Mann gegeben und während des Gesprächs eine Schmerztablette einge nommen. Seine Einsatzbereitschaft sei sehr unterschiedlich erlebt worden (S. 4 unten). Der Beschwerdeführer habe die reguläre Arbeitszeit von 7.5 Stunden täg lich während der ersten beiden Wochen eingehalten, sei damit aber gut beobacht bar an die Grenzen seiner körperlichen Belastbarkeit gekommen. Bei den mittel schweren Arbeite n in der Holzwerkstatt während der dritten Woche sei deutlich geworden, dass seine Arbeitszeit vermindert werden müsse, und er habe nur noch täglich 6 Stunden gearbeitet (S. 4 Mitte). Am zweiten Tag der vierten Woche sei die Abklärung vorzeitig beendet worden (S. 5 oben). Die beruflichen Abklärungen hätten ergeben, dass eine behinderungsadaptierte 50%ige Arbeitsfähigkeit wäh rend 4 bis maximal 6 Stunden täglich verwertet werden könnte (S. 8 oben). Der Beschwerdeführer selber traue sich eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 2 bis 3 Stunden täglich zu (S. 9 Mitte). 4. 4.1

Als Grundlage für die ersten beiden Revisionsverfahren lagen der Beschwerde gegnerin die folgenden Arztberichte vor: 4.2

Dr. med. C.___, Oberärztin an der Klinik D.___, diagnosti zierte im Bericht vom 13. Juli 2006 (Urk. 6/148) eine Anpassungsstörung, aufge treten als Folge von körperlichen Beschwerden (F43.2; S. 2). Es lägen eine leichte depressive Symptomatik und ausgeprägte vegetative Symptome vor. Der Be schwerdeführer klage über Schmerzen. Es gebe keine Anhaltspunkte für Sinnes täuschungen, Wahn oder Ich-Störungen. Psychomotorisch sei der Beschwerde führer ruhig (S. 1) . 4.3 4.3 .1

Dr. Z.___ nannte im Bericht vom 14. Februar 2007 (Urk. 6/89) im Wesentlichen die bereits gestellten Diagnosen (vgl. E. 3.1). Es habe sich gegenüber 2004 weder die Arbeitsfähigkeit noch der Invaliditätsgrad verändert (S. 2 Mitte) . Eine behin derungsangepasste Tätigkeit sei halbtags zumutbar (S. 4) . 4.3 .2

Am 16. Mai 2011 berichtete Dr. Z.___ (Urk. 6/134), aufgrund der eher progre dienten Cervicalgien / Cervicobrachialgien und auch der seit Jahren persistieren den Lumboischialgien könne der Beschwerdeführer auf keinen Fall mehr rücken belastende Tätigkeiten ausüben. In rückenadaptierten Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 40 % (S. 5) . 4.3 .3

Am 20 . Dezember 2011 wiederholte Dr. Z.___ (Urk. 6/139), dass weiterhin Schmerzen im Nacken- und Schultergürtelbereich mit Ausstrahlungen in den lin ken Arm sowie permanente Dysästhesien im ganzen linken Arm, nebenbei Knie- und Schulterschmerzen beidseits sowie Lumbalgien mit spondylogenen Ausstrah lungen in beide Beine vorlägen (S. 2 Ziff. 1.4). Eine angepasste Tätigkeit könnte der Beschwerdeführer zu 40 % ausüben (S. 5). 4.3.4

Am 23. Februar 2012 ergänzte Dr. Z.___ (Urk. 6/149), der Gesundheitszustand habe sich bezüglich der Cervicalgien und der Cervicobrachialgien verschlechtert mit Schmerzen im Nacken- und Schultergürtelbereich und Ausstrahlungen in den linken Arm bei Diskushernie C6/7 mit Foramenstenose rechts sowie durchge machter Wurzelläsion C6 und C7 links. Nebenbei bestünden Lumboischialgien mit Ausstrahlungen in beide Beine über dem Dermatom S1 bei lumbosakraler Diskushernie mit intraspinalem Kontakt zur Nervenwurzel S1 beidseits. Zusätz lich bestünden Schulterschmerzen beidseits bei Rotatorenläsion links. Die Schmer zen hätten sich zwar verschl immert und die Dysästhesien an den oberen Extremitäten hätten zugenommen, insgesamt aber habe sich der Invaliditätsgrad nicht verändert (S. 2). 4.4 4 .4 .1

Dr. med. E.___, F acharzt für Radio-Onkologie und Strahlenthera pie, diagnostizierte im Bericht vom 6. März 2007 (Urk. 6/90) neben den bereits bekannten Diagnosen eine schwere Schlaflosigkeit und eine mittelschwere De pression sowie rezidivierende Gastritiden mit Helicobakter - pylori - Befall (S. 1 lit . A). Der Beschwerdeführer sei nach wie vor nicht beschwerdefrei und klage auch über eine schwere Schlaflosigkeit und Unruhe. Er sei infolge der Schmerzen und der langen Arbeitslosigkeit in eine zunehmend depressive Stimmung verfal len, weshalb er ihn in der p sychiatrischen Klinik F.___ angemeldet habe. Infolge der geographischen Entfernung sei er dort nur einmal gewesen und die Therapie bestehend aus psychotherapeutischen Gesprächen und Verabreichen milder An tidepressiva hab e er übernommen.

Aufgrund des langdauernden Verlaufs ohne Besserungstendenz sei er in Überein stimmung mit Dr. Z.___ (vgl. vorstehende E. 4.1) zum Schluss gekommen, dass die bisherige Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit unbedingt aufrechterhalten wer den sollte. Der Zustand des Beschwerdeführers habe sich keineswegs gebessert (S.

2 lit . D) . 4.4 .2

Am 1. Juni 2011 berichtete Dr. E.___ (Urk. 6/133), die chronischen cervicalen und lumbalen Schmerzen seien in den letzten Monaten trotz intensivster anti rheumatischer Behandlung und Physiotherapie zunehmend. Die Symptomatik habe sich sei t der letzten Berichterstattung deutlich verschlechtert und der Be schwerdeführer sei zu 60 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.4). 4.4 .3

Am 18. Februar 2012 schrieb Dr. E.___ (Urk. 6/147), der Beschwerdeführer sei ihm von der Rheumatologin zugewiesen worden, weil d ieser wenig Deutsch spre che und er imstande sei, eine Behandlung der zunehmenden depressiven Ver stimmung in seiner Muttersprache anzubieten. Er sehe den Beschwerdeführer in Abständen von je nachdem einigen Wochen, um die nicht optimal eingestellte Hypertension zu kontrollieren und ihn auch allgemein medizinisch zu betreuen. Da bei falle vor allem auf, dass der Beschwerdeführer infolge von Schmerzen bezie hungsweise daraus resultierender mangelnder körperlicher Aktivität und nicht zuletzt aufgrund der Depression und gelegentlich verabreichten Anti depressiva in der letzten Zeit 15 kg an Gewicht zugenommen habe (S. 1 unten f.). 4.4.4

Am 3. Dezember 2012 berichtete Dr. E.___ (Urk. 6/140), der Zustand des Be schwerdeführers verschlechtere sich seit 2003 zusehends. Er werde von Schmer zen geplagt. Ferner bestehe eine familiäre Belastung, da die Ehefrau auch schwer erkrankt sei. Der Beschwerdeführer verzweifle zusehends, und es sei bei den nicht gelösten Problemen auch finanzieller Art zu befürchten, dass die sich anzeigende larvierte Depression in eine manifeste Depression münde. Eine Berentung sei der einzige Ausweg (S. 3 Ziff. 1.11). 4.5

Mit dem Revisionsgesuch vom 21. August 2019 (Urk. 6/183) reichte der Be schwerdeführer folgende Arztberichte ein: 4.6

PD Dr. med. G.___, Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie und Neurochirurgie an der Klinik H.___, berichtete am 13. März 2019 (Urk. 6/187/11-13), im Vor dergrund stünden klar lumbale Rückenschmerzen mit einer Intensität von 5-10 auf der Schmerzskala

sowie eine Ausstrahlung im Bereich beider Beine am ehes ten gemäss dem Dermatom der Nervenwurzel S 1. Bei der klinischen Untersu chung zeige sich kein sensomotorisches Defizit im Bereich der unteren Extremi täten. Radiologisch finde sich eine fortgeschrittene Segmentdegeneration L5/S1 mit aktivierter Osteochondrose . Ausserdem bestehe in diesem Segment eine gross volumige Diskushernie mit rezessaler Enge der Nervenwurzel S1 beidseits und eine beginnende Segmentdegeneration L4/5 ohne höhergradige Neurokompres sion. Von einer Fazettengelenksinfiltration L 5/S1 beidseits (vgl. Urk. 6/187/ 14-15) habe der Beschwerdeführer kurzfristig profitiert (S. 2 Mitte). 4.7 4.7 .1

Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie, nannte im Bericht vom 16. April 2019 (Urk. 6/187/8-9) folgende Diagnosen (S. 1): - chronische Zervikalgie mit zervikal unterhaltenen Migränekopfschmerzen sowie w ahrscheinlich zervikal bedingtem Begleitschwindel - chronische Zerviko -Brachialgien beidseits - chronisches lumbo radikuläres Schmerzsyndrom beidseits, bei fortge schrittenen degenerativen Veränderungen der LWS mit Diskushernie L5/S1 - Adipositas permagna

Die geschilderten Kopfschmerzen hätten Merkmale einer Migräne, wobei diese weitgehend zervikal ausgelöst beziehungsweise zervikal unterhalten würden. Die Untersuchungen ergäben keine Hinweise für eine organisch-neurologische Ge nese. Das Beschwerdebild werde man nur physiotherapeutisch beeinflussen kön nen, ergänzend seien dem Beschwerdeführer Entspannungsübungen empfohlen worden. Wünschenswert sei auch eine Gewichtsabnahme. Die geschilderten Schwankschwindel dürften zervikal bedingt sein, es ergäben sich keine Hinweise für eine zentrale oder peripher-vestibuläre Genese (S. 2 unten). 4.7 .2

Am 26. April 2019 berichtete Dr. I.___ (Urk. 6/187 /10-11) nach einer Elektro myographie (EMG), es gebe keine Hinweise für eine relevante Läsion einer zervi kalen Wurzel. Im Status habe der Beschwerdeführer lediglich diffuse Hypästhe sien am linken Arm angegeben, weitere Ausfälle hätten sich keine gefunden. Im EMG seien im Einzelnen die Leitmuskeln der Segmente C5 rechts und links, C6 rechts und links sowie C7 rechts und links untersucht worden. Be i seit Jahren anhaltenden lumbo radikulären Beschwerden seien die Befunde ähnlich, auch hier fänden sich keine Hinweise für eine relevante Läsion einer lumbalen oder sakra len Wurzel. Im Einzelnen seien die Leitmuskeln der Segmente L4 rechts und links, L5 rechts und links sowie S1 rechts und links untersucht worden (S. 2 Mitte). 4. 8

Prof. Dr. med. J.___, Spezialarzt für Neurologie, stellte im Bericht vom 16. August 2019 (Urk. 6/187 /1-7) folgende neurologisch-rheumatologische Diag nosen (S. 1 f.) : - degenerative HWS-Veränderungen - schmerzhafte cervic ale muskuläre Dysbalance - r adikuläre Ausstrahlung = Hypäst hesie/ Hypalgesie Schwerpunkt C6 Hand/Finger rechts und C7/8 und Unterarm/Hand links sowie C5/6-Kennreflexabschwächung links - rezidivierender biapikaler Kopfdruck, verstärkt manifest bei B lutdruck -Anstieg im Rahmen der behandelten (labilen) Hypertonie - degenerative LWS-Veränderungen - schmerzhafte paravertebrale lumbale Verspannungen sowie radikuläre Ausstrahlung - Sensibilitätsdefizit L4 in beiden Oberschenkeln sowie L5 Fuss rechts und S1 Unterschenkel/Fuss links - formal Claudicatio spinalis mit Hauptman i festation links - Schwankschwindel im Sitzen/Stehen/beim Gehen, teils mit dem Eindruck eines Zuges nach links, ursächlich wahrscheinlich - intermittierende verteb r obasiläre Insuffizienz - cervicaler Schwindel bei degenerativen HWS-Veränderungen - funktionelle Überlagerung - neurovaskuläre minimale Läsionen ohne klinische Relevanz bezüglich O b genanntem - Status nach Kreuzbandruptur rechts 1994 - Status nach partieller Rotatorenmanschettenruptur links, aktuell kein Funktionsdefizit

Im Vordergrund stünden einerseits Schmerzen im Zusammenhang mit den dege nerativen cervicalen und lumbalen Veränderungen, wobei diese beispielsweise bei den Manövern unter der Frenzelbrille beziehungsweise bei der Instruktion der Lagerungsübungen etwas überschiessend demonstriert worden seien. Möglich sei, dass die Manifestation im linken Bein beim Gehen formal als sogenannte Clau dicatio spinalis zu klassifizieren sei. Andererseits werde ein Schwindel unter Ru hebedingungen sowie im Stehen und beim Gehen mit Zug nach l inks angegeben, wobei die klinische Gleichgewichtsprüfung grundsätzlich regelrecht imponiert habe, nicht zuletzt, weil die Korrekturbewegungen bei letzterem Manöver zwar vergröbert, jedoch relativ elegant imponiert h ätten . 4.9

Im Bericht vom 28. Februar

2017 (Urk. 6/187/17-18) diagnostizierte Dr. C.___ eine depressive Reaktion, aufgetreten als Folge einer schweren körperli chen Rückenproblematik (F 43 .8; S. 2). Stimmungsinstabilität, Verzwei flung, Misstrauen, Unsicherheit, eine Mischung aus Angst und Sorge betreffend Zu kunft, Schlafprobleme, verminderte Aufmerksamkeit und Konzentration, psy cho motorische Angespanntheit sowie innere Unruhe prägten den Alltag des Be schwerdeführers. Im Vordergrund stehe die körperliche Problematik (S. 1). 5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin kam anlässlich der mit Einspr acheentscheid vom 9. Feb ruar

200 6

zugesprochenen Invalidenrente gestützt auf die Einschätzung von Dr. K.___, Praktische Ärztin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD; Urk. 6/67 S. 2 unten f.), zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in behinderungsangepasster Tätigkeit seit April 2004 nur noch zu 50 % arbeitsfähig gewesen sei, davor aber in angepasster Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestanden habe (Urk. 6/ 70). Dagegen gelangte das Gericht im Rahmen einer vorläufigen Überprü fung des Falls g emäss Beschluss vom 24. Mai 2006 zur Auffassung, dass es mög lich sei, dass es die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in Würdigung der medizinischen Akten höher einschätzen könnte und es daher nicht ausgeschlos sen sei, dass sich aufgrund dieser Würdigung der Anspruch auf eine halbe Rente nicht bestätigen liesse (Urk. 6/84).

Der Beschwerdeführer zog daraufhin die Be schwerde zurück (vgl. Urk. 6/85).

Die Beschwerdegegnerin unterliess es in der Folge, die Rentenzusprache

einer materiellen Überprüfung zu unterziehen. 5.2

Im Gutachten vom 11. August 2003 kam Dr. A.___ (E. 3.2) zur Einschätzung, der Beschwerdeführer sei als Küchenhilfe ab sofort im Umfang von 50

% und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig. Insoweit die Ärzte des B.___ im Bericht vom 23. Dezember 2003 (E. 3.3) unter Hinweis auf die seit April 2002 (hausärztlich) attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit (in der ursprünglichen Tätigkeit) im Anschluss an die Rehabilitation eine 50%ige Arbeits fähigkeit in angepassten Tätigkeiten während 4 Wochen mit anschlies sender schrittweisen Steigerung bis 100 % attestierten, lässt darauf schliessen, dass sie sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht allein auf die objek tiven Be funde stützten, sondern auch dem Umstand der längeren Arbeits platzabstinenz des Beschwerdeführers Rechnung trugen. Damit ist durchaus davon auszugehen, dass die Einschätzung der Ärzte des B.___

in medizinisch-theoretischer Hinsicht mit derjenigen von Dr. A.___ übereinstimmt e . 5.3

Die Arztberichte von Dr. Z.___ vom 2 4. März 2003 (E. 3.1.1) und 1 3. Dezember 2004 (E. 3.1.2) überzeugen hingegen nicht und vermögen die Einschätzung en durch Dr. A.___

und die Ärzte des B.___

nicht zu entkräften . Insbesondere be gründete Dr. Z.___

nicht schlüssig, weshalb sie dem Beschwerdeführer

im Be richt vom 24. März 2003 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepass ter Tätigkeit und im Bericht vom 13. Dezember 2004 nur noch eine solche im Umfang von 30 % als zumutbar erachtete, unterschieden sich doch weder ihre gestellten Diagnosen wesentlich von denjenigen im Gutachten von Dr. A.___ und dem Bericht des B.___ noch führte sie eine Verschlechterung des gesundheit lichen Zustands zwischen März 2003 und Dezember 2004 an . In Anbetracht des sen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BEFAS-Abklärung aussagte, er fühle sich höchstens im Stande, 2-3 Stunden pro Tag zu arbeiten (E. 3.4), sch ien sich Dr. Z.___ bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mehr auf das subjektive Befinden des Beschwerdeführers als auf objektive Befunde gestützt zu haben. 5.4

Gestützt auf die im BEFAS-Bericht (E. 3.4) gestellten Diagnosen und Befunde, die im Wesentlichen mit denjenigen von Dr. A.___ und der Ärzte des B.___ überein stimmen, k onnte keine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der Be gutachtung durch Dr. A.___ angenommen werden. Allerding s

erfolgte die Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit anlässlich der BEFAS-Abklärung aufgrund der prakti schen Abklärungsresultate, welche gezeigt hatten, dass der Beschwerde führer, welcher sich am Anfang an die reguläre Arbeitszeit von 7.5 Stunden pro Tag gehalten hatte, an die Grenzen seiner körperlichen Belastbarkeit kam, die Arbeits zeit in der dritten Woche auf 6

Stunden täglich reduziert e und die Abklärungs massnahme in der vierten Woche aufgrund starker Schmerzen vorzeitig beendete .

Aus dem Bericht ergeben sich allerdings Hinweise auf Aggravation oder zumin dest eine Verdeutlichungstendenz und auf eine fragliche Einsatzbereitschaft (S. 2 unten). Ob diese Umstände bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausgeschlos sen wurden, erschliesst sich aus dem Bericht nicht, weshalb erhebliche Zweifel daran bestehen, ob der Beschwerdeführer ab April 2004 in behinderungsange passter Tätigkeit tatsächlich nur zu 50 % arbeitsfähig war. Aus diesem Grund hätte die Beschwerdegegnerin nicht allein aufgrund de s

BEFAS- Berichts von ei ner Verschlechterung des Gesundheitszustandes und einer Arbeitsfähigkeit von lediglich 50% in behinderungsangepasste r Tätigkeit aus gehen dürfen, sondern sie hätte weitere Abklärungen vornehmen sollen, um die Differenzen zwischen der BEFAS-Abklärung und den rein medizinischen Berichten auszuräumen. 5.5

Da der Sachverhalt im relevanten Vergleichszeitpunkt (April 2004) ungenügend abgeklärt war, ist ein Vergleich mit der aktuellen beruflichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht möglich . Deshalb ist vorliege nd allein darauf abzu stellen, wie sich die Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der Verfügung vom 9. Juni 2020 (Urk. 2) präsentierte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_602 vom 11. April 2008 E. 5.2). 6. 6.1

Gestützt auf die aktuellen Arztberichte geht unzweifelhaft hervor, dass Cervical gien / Cervicobrachialgien und Lu m boischialgien im Vordergrund stehen. Dr. Z.___ berichtete allerdings auch über Schulterschmerzen bei einer chroni schen Periarthritis humeroscapularis lin k s bei partiellem Supraspinatussehnenriss

und chronische Knie schmerzen beidseit s

bei beginnender Gonarthrose

(E . 4.3.3), welche aber in den nachfolgenden spezialärztlichen und aktuellsten Berichten gar keine oder nur

- im Bericht von Dr. I.___ (E. 4. 7 .1) - als vom Nacken ausstrah lende Schmerzen erwähnt werden.

Dr. C.___ (E. 4. 9), welche der Beschwerdeführer nach langem Unterbruch im Februar 2017 erneut konsultierte, diagnostizierte eine depressive Reaktion als

Fol ge der schweren Rückenproblematik (F43.8). Sie erachtete allerdings die Rücken problematik als im Vordergrund stehend und liess offen, ob aus psychiat rischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit besteht. 6.2

Zur Arbeitsfähigkeit äusserten sich nur Dr. Z.___ (E. 4.3) und Dr. E.___ (E. 4.4), wobei Dr. E.___ die Einschätzung durch Dr. Z.___ nach eigenen Aus sagen übernahm. Im Dezember 2004 ging Dr. Z.___ noch davon aus, dass dem Beschwerdeführer bei einer Invalidität von 70 % eine angepasste Tätigkeit wäh rend 2-3 Stunden pro Tag zugemutet werden könne (E. 3.1.2). Im Februar 2007 teilte sie mit, dass sich weder die Arbeitsfähigkeit noch der Invaliditätsgrad ver ändert habe, gab aber an, dass eine halbtägige angepasste Tätigkeit zumutbar sei (E. 4.3.1). Im Mai 2011 bescheinigte sie unter Hinweis auf eher progrediente Cer vicalgien / Cervicobrachialgien und persistierende

Lumboischialgien

eine Arbeits fähigkeit von 40 % in r ückenadaptierten Tätigkeiten (E. 4.3.2), was sie im Dezem ber 2011 bestätigte (E. 4.3.3). Im Februar 2012 schliesslich berichtete sie über eine Verschlechterung der Cervicalgien und der Cervicobrachialgien mit einer Zu nahme von Schmerzen und Dysästhesien an den oberen Extremitäten, wobei sich der Invaliditätsgrad nicht verändert habe (E. 4.3.4) .

Auffallend ist einerseits, dass Dr. Z.___ bei angeblich gleich gebliebenem Ge sundheitszustand von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit, andererseits aber von keiner Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit bei einem angeblich verschlechterten Ge sundheitszustand ausging, ohne jedoch zu erklären, welche Überlegungen sie zu de r jeweiligen Einschätzung führten. Andererseits äusserte sie sich zum Invalidi tätsgrad, obwohl die Aufgabe der Ärzte lediglich darin besteht, Aussagen zur me dizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit zu machen. Die Festsetzung des aus einer medizini s ch-theoretischen Arbeitsfähigkeit respektive Arbeits unfähigkeit resul tierenden Invaliditätsgrad ist Sache der Verwaltung beziehungsweise des Ge richts. 6.3

Angesichts de r widersprüchlichen medizinischen Berichten von Dr. Z.___ und dem Umstand, dass sich die Fachärzte nicht zur Arbeitsfähigkeit äusserten, kann der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers respektive seine Arbeits fähigkeit nicht beurteilt werden, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie ergänzende Abklärungen über den Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers seit seinem Revisionsgesuch vo m August

2019 (Urk. 6/183) vornehme. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 7. 7.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200. bis Fr. 1'000. festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600. als angemessen. Ausgangsgemäss ist sie der Beschwerdegegnerin auf zuerlegen. 7.2

Gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und des seit 1. Januar 2015 gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220. zuzüglich Mehrwertsteuer auf Fr. 1'500. (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 9. Januar 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Er wägun gen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 . werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’500 . (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Bohren - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar.

Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Be urteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 1.3 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Da bei braucht es sich nicht u m eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Re visionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) auf dem W eg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachver halt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bun desgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 201

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die ver sicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

E. 2 Gegen die Verfügung vom 9. Januar 2020 (Urk. 2) erhob der Versichert e am 10. Februar 2020 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer Dreiviertels rente . Im Eventualantrag ersuchte

er um Rückweisung der Sache zu ergänzenden Abklärungen und neuer Entscheidung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 11. März 2020, welche dem Beschwerdeführer am 30. März 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7),

auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 5). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte die Erhöhung der Invalidenrente mit der Be gründung (Urk. 2), die medizinische Situation habe sich nicht wesentlich verän dert. Unter Umsetzung der angemessenen Therapien liege keine Veränderung der Arbeitsfähigkeit vor (S. 1 unten).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte dagegen im Wesentlichen geltend (Urk. 1), es liege sehr wohl eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes vor: D ie damals beginnenden degenerativen Veränderungen L4/S1 seien nun fortgeschritten, im Bereich L5/S1 mit erosiver Osteochondrose . Die Diskushernie L5/S1 sei inzwi schen grossvolumig mit rezessaler Enge der Nervenwurzel S 1. Neu werde eine Enge der Nervenwurzel L5 links festgestellt sowie eine Lendenlordose von 33° zwischen L1 und S1 und eine multisegmentale Spondylarthrose der Lendenwir belsäule (LWS) . Hinsichtlich des cervicospondylogenen Syndroms hätten durch die Neurologie radikuläre Ausstrahlungen und radikuläre Defizite C5 bis C8 (Finger I-III rechts und Finger IV-V links und lateraler Unterarm links) ebenfalls ob jektiviert werden können (S. 4 Mitte).

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich verändert hat und er demzufolge Anspruch auf eine höhere als eine halbe Invalidenrente hat. Diese Frage beurteilt sich

durch einen Vergleich des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 9. Januar 2020 (Urk. 2) mit dem Zustand im Zeitpunkt der Zusprache der halben Invaliden rente mit Einspracheentscheid vom 9. Februar 2006 (Urk. 6/70). Damals wurde letztmals eine vollständige rechtskonforme Sachverhaltsabklärung mit Einkom mensvergleich durchgeführt.

E. 3 Stunden pro Tag zuzumuten, bei einer In validität von 70 % (S. 2 Mitte und S. 4) .

E. 3.1.1 Dr. med. Z.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilita tion, stellte im Bericht vom 24. März 2003 (Urk. 6/9) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 lit . A): - chronisches cervikoradikuläres Reizsyndrom C6 und C7 links bei - grosser lateraler Diskushernie C6/7 links mit linksbetonter Foramens tenose und Osteochondrose C4/5 - rechtsseitiger Foramenstenose mit Osteochondrose C5/6 - diskretes lumboradikuläres sensibles Ausfallsyndrom L4/5 rechts bei - Disk ushernie L5/S1 und Protrusion L4/5 - chronische Periarthropathia

humeroscapularis

polytendinotica bei - Entzündung der Supraspinatussehne links

Der Beschwerdeführer sei seit 18. April 2002 bis auf weiteres zu 100 % arbeits unfähig (S. 1 lit . B). In einer angepassten, körperlich nicht belastenden Tätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bei halber Berentung (S. 2 und S. 4) .

E. 3.1.2 Zu den bereits genannten Diagnosen stellte Dr. Z.___ a m 13. Dezember

2004 (Urk. 6/57) die folgenden Diagnosen (S. 1 lit . A): - chronische Tendinitis des Musculi

extensor pollicis longus und extensor

digitorium D2 mit - begleitende r ödematöse r Weichteilschwellung D1/2 - chronische Knieschmerzen rechts bei Status nach Kreuzbandplastik und Arthrofibrose - Hörverlust rechts - arterielle Hypertonie - Hypercholesterinämie - Adipositas - Hämorrhoidalleiden

D er Beschwerdeführer leide an invalidisierenden Schmerzen im ganzen Rücken bereich mit Betonung cervical und lumbal bei mediolateraler Diskushernie C6/7 lin k s sowie foraminaler Einengung links und Nervenwurzelkontrakt C8 links so wie Protrusionen C4/5 und C5/6 mit foraminaler Einengung links, die seine per manenten Cervicobrachialgien beidseits, vorwiegend links, hinreichen d erklärten. Nebenbei bestünden permanente Schmerzen lumbosakral mit Ausstrahlung ins rechte Bein bis zum Grosszehen reichend, verbunden mit Dysästhesien bei neu rologisch verifiziertem sensomotorischem Ausfall L5 rechts bei Diskushernie L5/S1 und Protrusion L4/ 5. Nebenbei bestünden belastungsabhängige Schmerzen des rechten Knies nach Kreuzbandplastik mit postoperativen fibrotischen Verän derungen intraartikulär sowie Schmerzen im Bereich beider Schultern, insbeson dere links bei Tendinitis der Supraspinatussehne. Es bestünden auch chronische Entzündungen im Bereich der rechten Hand bei radiologisch ebenfalls verifizier ter Tendovaginitis der Musculi

extensor

digitorium D2 und interossei D1/2 (S. 2 Mitte) .

In Anbetracht der gesamten Situation sei dem Beschwerdeführer eine ausschliess lich rückenschonende Arbeit für 2-

E. 3.2 Dr. med. A.___, Facharzt für Rheumatologie und Rehabilitation, stellte im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachten vom 11. August

2003 (Urk. 6/12) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 4 Ziff. 4) : - chronisches Cervi c oradikulär -Syndrom C7 links (mit leichter Fingerexten sionsschwäche) bei - grosser lateraler und foraminaler Diskushernie C6/7 links - mässiger Osteochondrose C5/6 mit Diskusprotrusion - Lumbospondylogensyndrom, rechtsbetont bei - Flachrücken - beginnenden degenerativen Veränderungen unterhalb L4 - Diskusprotrusionen L4 bis S1 rechtsbetont

Als Begleitdiagnose (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) nannte er eine chronische Impingementproblematik bei Tendinitis (Supraspinatussehne) ohne Hinweise auf Läsion der Rotatorenmanschette (S. 4 Ziff. 4.1).

Es liege ein c hronifiziertes leichtes cervikoradikuläres Irritationssyndrom C7 bei grosser lateraler und foraminaler Hernie C6/7 vor. Als einzigen neurologischen Ausfall sei eine leichte Fingerextensionsschwäche links zu finden, sensible Aus fälle oder Reflexdifferenzen fehlten. Aufgrund der aktuellen klinischen Befunde stehe nicht die radikuläre, sondern die spondylogene Schmerzsymptomatik v or allem im linken Nacken- und Schultergürtelbereich im Vordergrund. Eigentliche radikuläre Schmerzen liessen sich zum aktuellen Zeitpunkt nicht mehr provozie ren (S. 4 Ziff. 5).

Als Küchenhilfe mit zum Teil schwereren körperlichen Belastungen sowie un günstigen Haltungen (Arbeit in Flexion) sowie langem Stehen sei der Beschwer deführer ab sofort zu 50 % arbeitsfähig (S. 5 Ziff. 6). Nach der Durchführung von Rehabilitationsmassnahmen bestehe durchaus eine Chance, dass die Arbeitsfä higkeit auf 75 % gesteigert werden könne. In einer körperlich leichten Tätigkeit, die in wechselnden Positionen verrichtet werden könne und keine monotone Kopfhaltung voraussetze, bestehe aus rheumatologischer Sicht eine Arbeitsfähig keit von 100 % (S. 6 oben).

E. 3.3 Vom 1 0. bis 22. Dezember 2003 weilte der Beschwerdeführer stationär in der Uni versitätsklinik B.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medi zin, in stationärer Behandlung. Dem Austrittsbericht vom 23. Dezember

2003 (Urk. 6/40) ist zu entnehmen, dass die Befunde im Bereich der oberen Extremitä ten passend zu einem chronischen cervicospondylogenen Syndrom links bei be kannter lateraler Diskushernie C6/7 links mit Foramenstenose und Osteochond rose C4/5 links seien. Im Bereich der unteren Extremitäten und lumbal seien die Befunde passend zu einem lumbospondylogenen und diskreten chronischen lumboradikulären sensiblen Ausfallsyndrom L5 rechts bei Diskushernie L5/S1 (S. 2

oben) . Es sei eine Kontroll-MRI der Halswirbelsäule (HWS) durchgeführt worden, welche im Vergleich zum Vorbefund von November 2002 die bekannten Dis kushernien bei C6/7 links und C5/6 rechts deutlich grössenregredient gezeigt habe (S. 2 oben). Die Knieschmerzen seien im Verlauf deutlich in den Vor der grund getreten. Ausser einem diskreten femoropatellären Reiben beidseits habe sich bei der klinischen Untersuchung eine unauffällige Beweglichkeit in beiden Kniege lenken gefunden. Radiologische Hinweise auf das Vorliegen einer Knie gelenks arthrose sei en nicht gef unden worden (S. 2 Mitte).

Aufgrund der aktuellen Problematik bestehe aus rheumatologischer Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für wechselbelastende Tätigkeiten unter Vermeidung von repetitivem Heben von Lasten über 5 kg. Eine schrittweise Steigerung auf eine 100%ige Tätigkeit wurde empfohlen (S. 2 unten).

E. 3.4 Im Schlussbericht über die B E FAS -Abklärung vom 24. Mai 2004 (Urk. 6/41) wurde festgehalten, die Schilderungen des Beschwerdeführers und die aktuellen klinischen Befunde ergäben die Diagnose eines chronischen linksbetonten cer vicospondylogenen Syndroms, bei gemäss MRI der HWS von Dezember

2 013 deutlich grössenregredienter

mediolateraler Diskushernie C6/7 links sowie bei be kannten degenerativen Veränderungen der unteren Hälfte der HWS. Während der Beobachtungszeit hätten sich keine gesicherten Hinweise für ein radikuläres Reizsyndrom ergeben. Zu bestätigen sei auch ein rechtsbetont es

lumbospondylo genes Syndrom bei beginnenden degenerativen Veränderungen und anamnes tisch Diskushernie L5/S 1 sowie gemäss B.___ diskretem lumboradikulärem moto rische m Ausfallsyndrom L5 rechts. Festzustellen sei eine muskuläre Dysbalance, ausgeprägt vor allem im Nacken- und Schulterbereich linksbetont, wobei links seitig auch Befunde vereinbar mit einer Per iarthropathi a

humeroscapularis hätten erhoben werden können, bei klinischem Verdacht auf Impingement der Supra spinatussehne (S. 7 Ziff. 2.3) .

Der Beschwerdeführer habe sich im Erstgespräch am Eintrittstag als schwer lei dender Mann gegeben und während des Gesprächs eine Schmerztablette einge nommen. Seine Einsatzbereitschaft sei sehr unterschiedlich erlebt worden (S. 4 unten). Der Beschwerdeführer habe die reguläre Arbeitszeit von 7.5 Stunden täg lich während der ersten beiden Wochen eingehalten, sei damit aber gut beobacht bar an die Grenzen seiner körperlichen Belastbarkeit gekommen. Bei den mittel schweren Arbeite n in der Holzwerkstatt während der dritten Woche sei deutlich geworden, dass seine Arbeitszeit vermindert werden müsse, und er habe nur noch täglich 6 Stunden gearbeitet (S. 4 Mitte). Am zweiten Tag der vierten Woche sei die Abklärung vorzeitig beendet worden (S. 5 oben). Die beruflichen Abklärungen hätten ergeben, dass eine behinderungsadaptierte 50%ige Arbeitsfähigkeit wäh rend 4 bis maximal 6 Stunden täglich verwertet werden könnte (S. 8 oben). Der Beschwerdeführer selber traue sich eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 2 bis 3 Stunden täglich zu (S. 9 Mitte).

E. 4 .4 .1

Dr. med. E.___, F acharzt für Radio-Onkologie und Strahlenthera pie, diagnostizierte im Bericht vom 6. März 2007 (Urk. 6/90) neben den bereits bekannten Diagnosen eine schwere Schlaflosigkeit und eine mittelschwere De pression sowie rezidivierende Gastritiden mit Helicobakter - pylori - Befall (S. 1 lit . A). Der Beschwerdeführer sei nach wie vor nicht beschwerdefrei und klage auch über eine schwere Schlaflosigkeit und Unruhe. Er sei infolge der Schmerzen und der langen Arbeitslosigkeit in eine zunehmend depressive Stimmung verfal len, weshalb er ihn in der p sychiatrischen Klinik F.___ angemeldet habe. Infolge der geographischen Entfernung sei er dort nur einmal gewesen und die Therapie bestehend aus psychotherapeutischen Gesprächen und Verabreichen milder An tidepressiva hab e er übernommen.

Aufgrund des langdauernden Verlaufs ohne Besserungstendenz sei er in Überein stimmung mit Dr. Z.___ (vgl. vorstehende E. 4.1) zum Schluss gekommen, dass die bisherige Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit unbedingt aufrechterhalten wer den sollte. Der Zustand des Beschwerdeführers habe sich keineswegs gebessert (S.

2 lit . D) .

E. 4.1 Als Grundlage für die ersten beiden Revisionsverfahren lagen der Beschwerde gegnerin die folgenden Arztberichte vor:

E. 4.2 Dr. med. C.___, Oberärztin an der Klinik D.___, diagnosti zierte im Bericht vom 13. Juli 2006 (Urk. 6/148) eine Anpassungsstörung, aufge treten als Folge von körperlichen Beschwerden (F43.2; S. 2). Es lägen eine leichte depressive Symptomatik und ausgeprägte vegetative Symptome vor. Der Be schwerdeführer klage über Schmerzen. Es gebe keine Anhaltspunkte für Sinnes täuschungen, Wahn oder Ich-Störungen. Psychomotorisch sei der Beschwerde führer ruhig (S. 1) .

E. 4.3 .3

Am 20 . Dezember 2011 wiederholte Dr. Z.___ (Urk. 6/139), dass weiterhin Schmerzen im Nacken- und Schultergürtelbereich mit Ausstrahlungen in den lin ken Arm sowie permanente Dysästhesien im ganzen linken Arm, nebenbei Knie- und Schulterschmerzen beidseits sowie Lumbalgien mit spondylogenen Ausstrah lungen in beide Beine vorlägen (S. 2 Ziff. 1.4). Eine angepasste Tätigkeit könnte der Beschwerdeführer zu 40 % ausüben (S. 5).

E. 4.3.4 Am 23. Februar 2012 ergänzte Dr. Z.___ (Urk. 6/149), der Gesundheitszustand habe sich bezüglich der Cervicalgien und der Cervicobrachialgien verschlechtert mit Schmerzen im Nacken- und Schultergürtelbereich und Ausstrahlungen in den linken Arm bei Diskushernie C6/7 mit Foramenstenose rechts sowie durchge machter Wurzelläsion C6 und C7 links. Nebenbei bestünden Lumboischialgien mit Ausstrahlungen in beide Beine über dem Dermatom S1 bei lumbosakraler Diskushernie mit intraspinalem Kontakt zur Nervenwurzel S1 beidseits. Zusätz lich bestünden Schulterschmerzen beidseits bei Rotatorenläsion links. Die Schmer zen hätten sich zwar verschl immert und die Dysästhesien an den oberen Extremitäten hätten zugenommen, insgesamt aber habe sich der Invaliditätsgrad nicht verändert (S. 2).

E. 4.4 .3

Am 18. Februar 2012 schrieb Dr. E.___ (Urk. 6/147), der Beschwerdeführer sei ihm von der Rheumatologin zugewiesen worden, weil d ieser wenig Deutsch spre che und er imstande sei, eine Behandlung der zunehmenden depressiven Ver stimmung in seiner Muttersprache anzubieten. Er sehe den Beschwerdeführer in Abständen von je nachdem einigen Wochen, um die nicht optimal eingestellte Hypertension zu kontrollieren und ihn auch allgemein medizinisch zu betreuen. Da bei falle vor allem auf, dass der Beschwerdeführer infolge von Schmerzen bezie hungsweise daraus resultierender mangelnder körperlicher Aktivität und nicht zuletzt aufgrund der Depression und gelegentlich verabreichten Anti depressiva in der letzten Zeit 15 kg an Gewicht zugenommen habe (S. 1 unten f.).

E. 4.4.4 Am 3. Dezember 2012 berichtete Dr. E.___ (Urk. 6/140), der Zustand des Be schwerdeführers verschlechtere sich seit 2003 zusehends. Er werde von Schmer zen geplagt. Ferner bestehe eine familiäre Belastung, da die Ehefrau auch schwer erkrankt sei. Der Beschwerdeführer verzweifle zusehends, und es sei bei den nicht gelösten Problemen auch finanzieller Art zu befürchten, dass die sich anzeigende larvierte Depression in eine manifeste Depression münde. Eine Berentung sei der einzige Ausweg (S. 3 Ziff. 1.11).

E. 4.5 Mit dem Revisionsgesuch vom 21. August 2019 (Urk. 6/183) reichte der Be schwerdeführer folgende Arztberichte ein:

E. 4.6 PD Dr. med. G.___, Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie und Neurochirurgie an der Klinik H.___, berichtete am 13. März 2019 (Urk. 6/187/11-13), im Vor dergrund stünden klar lumbale Rückenschmerzen mit einer Intensität von 5-10 auf der Schmerzskala

sowie eine Ausstrahlung im Bereich beider Beine am ehes ten gemäss dem Dermatom der Nervenwurzel S 1. Bei der klinischen Untersu chung zeige sich kein sensomotorisches Defizit im Bereich der unteren Extremi täten. Radiologisch finde sich eine fortgeschrittene Segmentdegeneration L5/S1 mit aktivierter Osteochondrose . Ausserdem bestehe in diesem Segment eine gross volumige Diskushernie mit rezessaler Enge der Nervenwurzel S1 beidseits und eine beginnende Segmentdegeneration L4/5 ohne höhergradige Neurokompres sion. Von einer Fazettengelenksinfiltration L 5/S1 beidseits (vgl. Urk. 6/187/ 14-15) habe der Beschwerdeführer kurzfristig profitiert (S. 2 Mitte).

E. 4.7 .2

Am 26. April 2019 berichtete Dr. I.___ (Urk. 6/187 /10-11) nach einer Elektro myographie (EMG), es gebe keine Hinweise für eine relevante Läsion einer zervi kalen Wurzel. Im Status habe der Beschwerdeführer lediglich diffuse Hypästhe sien am linken Arm angegeben, weitere Ausfälle hätten sich keine gefunden. Im EMG seien im Einzelnen die Leitmuskeln der Segmente C5 rechts und links, C6 rechts und links sowie C7 rechts und links untersucht worden. Be i seit Jahren anhaltenden lumbo radikulären Beschwerden seien die Befunde ähnlich, auch hier fänden sich keine Hinweise für eine relevante Läsion einer lumbalen oder sakra len Wurzel. Im Einzelnen seien die Leitmuskeln der Segmente L4 rechts und links, L5 rechts und links sowie S1 rechts und links untersucht worden (S. 2 Mitte).

E. 4.9 Im Bericht vom 28. Februar

2017 (Urk. 6/187/17-18) diagnostizierte Dr. C.___ eine depressive Reaktion, aufgetreten als Folge einer schweren körperli chen Rückenproblematik (F 43 .8; S. 2). Stimmungsinstabilität, Verzwei flung, Misstrauen, Unsicherheit, eine Mischung aus Angst und Sorge betreffend Zu kunft, Schlafprobleme, verminderte Aufmerksamkeit und Konzentration, psy cho motorische Angespanntheit sowie innere Unruhe prägten den Alltag des Be schwerdeführers. Im Vordergrund stehe die körperliche Problematik (S. 1). 5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin kam anlässlich der mit Einspr acheentscheid vom 9. Feb ruar

200 6

zugesprochenen Invalidenrente gestützt auf die Einschätzung von Dr. K.___, Praktische Ärztin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD; Urk. 6/67 S. 2 unten f.), zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in behinderungsangepasster Tätigkeit seit April 2004 nur noch zu 50 % arbeitsfähig gewesen sei, davor aber in angepasster Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestanden habe (Urk. 6/ 70). Dagegen gelangte das Gericht im Rahmen einer vorläufigen Überprü fung des Falls g emäss Beschluss vom 24. Mai 2006 zur Auffassung, dass es mög lich sei, dass es die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in Würdigung der medizinischen Akten höher einschätzen könnte und es daher nicht ausgeschlos sen sei, dass sich aufgrund dieser Würdigung der Anspruch auf eine halbe Rente nicht bestätigen liesse (Urk. 6/84).

Der Beschwerdeführer zog daraufhin die Be schwerde zurück (vgl. Urk. 6/85).

Die Beschwerdegegnerin unterliess es in der Folge, die Rentenzusprache

einer materiellen Überprüfung zu unterziehen. 5.2

Im Gutachten vom 11. August 2003 kam Dr. A.___ (E. 3.2) zur Einschätzung, der Beschwerdeführer sei als Küchenhilfe ab sofort im Umfang von 50

% und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig. Insoweit die Ärzte des B.___ im Bericht vom 23. Dezember 2003 (E. 3.3) unter Hinweis auf die seit April 2002 (hausärztlich) attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit (in der ursprünglichen Tätigkeit) im Anschluss an die Rehabilitation eine 50%ige Arbeits fähigkeit in angepassten Tätigkeiten während 4 Wochen mit anschlies sender schrittweisen Steigerung bis 100 % attestierten, lässt darauf schliessen, dass sie sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht allein auf die objek tiven Be funde stützten, sondern auch dem Umstand der längeren Arbeits platzabstinenz des Beschwerdeführers Rechnung trugen. Damit ist durchaus davon auszugehen, dass die Einschätzung der Ärzte des B.___

in medizinisch-theoretischer Hinsicht mit derjenigen von Dr. A.___ übereinstimmt e . 5.3

Die Arztberichte von Dr. Z.___ vom 2 4. März 2003 (E. 3.1.1) und 1 3. Dezember 2004 (E. 3.1.2) überzeugen hingegen nicht und vermögen die Einschätzung en durch Dr. A.___

und die Ärzte des B.___

nicht zu entkräften . Insbesondere be gründete Dr. Z.___

nicht schlüssig, weshalb sie dem Beschwerdeführer

im Be richt vom 24. März 2003 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepass ter Tätigkeit und im Bericht vom

E. 8 Prof. Dr. med. J.___, Spezialarzt für Neurologie, stellte im Bericht vom 16. August 2019 (Urk. 6/187 /1-7) folgende neurologisch-rheumatologische Diag nosen (S. 1 f.) : - degenerative HWS-Veränderungen - schmerzhafte cervic ale muskuläre Dysbalance - r adikuläre Ausstrahlung = Hypäst hesie/ Hypalgesie Schwerpunkt C6 Hand/Finger rechts und C7/8 und Unterarm/Hand links sowie C5/6-Kennreflexabschwächung links - rezidivierender biapikaler Kopfdruck, verstärkt manifest bei B lutdruck -Anstieg im Rahmen der behandelten (labilen) Hypertonie - degenerative LWS-Veränderungen - schmerzhafte paravertebrale lumbale Verspannungen sowie radikuläre Ausstrahlung - Sensibilitätsdefizit L4 in beiden Oberschenkeln sowie L5 Fuss rechts und S1 Unterschenkel/Fuss links - formal Claudicatio spinalis mit Hauptman i festation links - Schwankschwindel im Sitzen/Stehen/beim Gehen, teils mit dem Eindruck eines Zuges nach links, ursächlich wahrscheinlich - intermittierende verteb r obasiläre Insuffizienz - cervicaler Schwindel bei degenerativen HWS-Veränderungen - funktionelle Überlagerung - neurovaskuläre minimale Läsionen ohne klinische Relevanz bezüglich O b genanntem - Status nach Kreuzbandruptur rechts 1994 - Status nach partieller Rotatorenmanschettenruptur links, aktuell kein Funktionsdefizit

Im Vordergrund stünden einerseits Schmerzen im Zusammenhang mit den dege nerativen cervicalen und lumbalen Veränderungen, wobei diese beispielsweise bei den Manövern unter der Frenzelbrille beziehungsweise bei der Instruktion der Lagerungsübungen etwas überschiessend demonstriert worden seien. Möglich sei, dass die Manifestation im linken Bein beim Gehen formal als sogenannte Clau dicatio spinalis zu klassifizieren sei. Andererseits werde ein Schwindel unter Ru hebedingungen sowie im Stehen und beim Gehen mit Zug nach l inks angegeben, wobei die klinische Gleichgewichtsprüfung grundsätzlich regelrecht imponiert habe, nicht zuletzt, weil die Korrekturbewegungen bei letzterem Manöver zwar vergröbert, jedoch relativ elegant imponiert h ätten .

E. 13 Dezember 2004 nur noch eine solche im Umfang von 30 % als zumutbar erachtete, unterschieden sich doch weder ihre gestellten Diagnosen wesentlich von denjenigen im Gutachten von Dr. A.___ und dem Bericht des B.___ noch führte sie eine Verschlechterung des gesundheit lichen Zustands zwischen März 2003 und Dezember 2004 an . In Anbetracht des sen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BEFAS-Abklärung aussagte, er fühle sich höchstens im Stande, 2-3 Stunden pro Tag zu arbeiten (E. 3.4), sch ien sich Dr. Z.___ bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mehr auf das subjektive Befinden des Beschwerdeführers als auf objektive Befunde gestützt zu haben. 5.4

Gestützt auf die im BEFAS-Bericht (E. 3.4) gestellten Diagnosen und Befunde, die im Wesentlichen mit denjenigen von Dr. A.___ und der Ärzte des B.___ überein stimmen, k onnte keine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der Be gutachtung durch Dr. A.___ angenommen werden. Allerding s

erfolgte die Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit anlässlich der BEFAS-Abklärung aufgrund der prakti schen Abklärungsresultate, welche gezeigt hatten, dass der Beschwerde führer, welcher sich am Anfang an die reguläre Arbeitszeit von 7.5 Stunden pro Tag gehalten hatte, an die Grenzen seiner körperlichen Belastbarkeit kam, die Arbeits zeit in der dritten Woche auf 6

Stunden täglich reduziert e und die Abklärungs massnahme in der vierten Woche aufgrund starker Schmerzen vorzeitig beendete .

Aus dem Bericht ergeben sich allerdings Hinweise auf Aggravation oder zumin dest eine Verdeutlichungstendenz und auf eine fragliche Einsatzbereitschaft (S. 2 unten). Ob diese Umstände bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausgeschlos sen wurden, erschliesst sich aus dem Bericht nicht, weshalb erhebliche Zweifel daran bestehen, ob der Beschwerdeführer ab April 2004 in behinderungsange passter Tätigkeit tatsächlich nur zu 50 % arbeitsfähig war. Aus diesem Grund hätte die Beschwerdegegnerin nicht allein aufgrund de s

BEFAS- Berichts von ei ner Verschlechterung des Gesundheitszustandes und einer Arbeitsfähigkeit von lediglich 50% in behinderungsangepasste r Tätigkeit aus gehen dürfen, sondern sie hätte weitere Abklärungen vornehmen sollen, um die Differenzen zwischen der BEFAS-Abklärung und den rein medizinischen Berichten auszuräumen. 5.5

Da der Sachverhalt im relevanten Vergleichszeitpunkt (April 2004) ungenügend abgeklärt war, ist ein Vergleich mit der aktuellen beruflichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht möglich . Deshalb ist vorliege nd allein darauf abzu stellen, wie sich die Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der Verfügung vom 9. Juni 2020 (Urk. 2) präsentierte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_602 vom 11. April 2008 E. 5.2). 6. 6.1

Gestützt auf die aktuellen Arztberichte geht unzweifelhaft hervor, dass Cervical gien / Cervicobrachialgien und Lu m boischialgien im Vordergrund stehen. Dr. Z.___ berichtete allerdings auch über Schulterschmerzen bei einer chroni schen Periarthritis humeroscapularis lin k s bei partiellem Supraspinatussehnenriss

und chronische Knie schmerzen beidseit s

bei beginnender Gonarthrose

(E . 4.3.3), welche aber in den nachfolgenden spezialärztlichen und aktuellsten Berichten gar keine oder nur

- im Bericht von Dr. I.___ (E. 4. 7 .1) - als vom Nacken ausstrah lende Schmerzen erwähnt werden.

Dr. C.___ (E. 4. 9), welche der Beschwerdeführer nach langem Unterbruch im Februar 2017 erneut konsultierte, diagnostizierte eine depressive Reaktion als

Fol ge der schweren Rückenproblematik (F43.8). Sie erachtete allerdings die Rücken problematik als im Vordergrund stehend und liess offen, ob aus psychiat rischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit besteht. 6.2

Zur Arbeitsfähigkeit äusserten sich nur Dr. Z.___ (E. 4.3) und Dr. E.___ (E. 4.4), wobei Dr. E.___ die Einschätzung durch Dr. Z.___ nach eigenen Aus sagen übernahm. Im Dezember 2004 ging Dr. Z.___ noch davon aus, dass dem Beschwerdeführer bei einer Invalidität von 70 % eine angepasste Tätigkeit wäh rend 2-3 Stunden pro Tag zugemutet werden könne (E. 3.1.2). Im Februar 2007 teilte sie mit, dass sich weder die Arbeitsfähigkeit noch der Invaliditätsgrad ver ändert habe, gab aber an, dass eine halbtägige angepasste Tätigkeit zumutbar sei (E. 4.3.1). Im Mai 2011 bescheinigte sie unter Hinweis auf eher progrediente Cer vicalgien / Cervicobrachialgien und persistierende

Lumboischialgien

eine Arbeits fähigkeit von 40 % in r ückenadaptierten Tätigkeiten (E. 4.3.2), was sie im Dezem ber 2011 bestätigte (E. 4.3.3). Im Februar 2012 schliesslich berichtete sie über eine Verschlechterung der Cervicalgien und der Cervicobrachialgien mit einer Zu nahme von Schmerzen und Dysästhesien an den oberen Extremitäten, wobei sich der Invaliditätsgrad nicht verändert habe (E. 4.3.4) .

Auffallend ist einerseits, dass Dr. Z.___ bei angeblich gleich gebliebenem Ge sundheitszustand von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit, andererseits aber von keiner Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit bei einem angeblich verschlechterten Ge sundheitszustand ausging, ohne jedoch zu erklären, welche Überlegungen sie zu de r jeweiligen Einschätzung führten. Andererseits äusserte sie sich zum Invalidi tätsgrad, obwohl die Aufgabe der Ärzte lediglich darin besteht, Aussagen zur me dizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit zu machen. Die Festsetzung des aus einer medizini s ch-theoretischen Arbeitsfähigkeit respektive Arbeits unfähigkeit resul tierenden Invaliditätsgrad ist Sache der Verwaltung beziehungsweise des Ge richts. 6.3

Angesichts de r widersprüchlichen medizinischen Berichten von Dr. Z.___ und dem Umstand, dass sich die Fachärzte nicht zur Arbeitsfähigkeit äusserten, kann der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers respektive seine Arbeits fähigkeit nicht beurteilt werden, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie ergänzende Abklärungen über den Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers seit seinem Revisionsgesuch vo m August

2019 (Urk. 6/183) vornehme. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 7. 7.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200. bis Fr. 1'000. festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600. als angemessen. Ausgangsgemäss ist sie der Beschwerdegegnerin auf zuerlegen. 7.2

Gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und des seit 1. Januar 2015 gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220. zuzüglich Mehrwertsteuer auf Fr. 1'500. (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 9. Januar 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Er wägun gen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 . werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’500 . (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Bohren - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00109

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom 4. Juni 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bohren Grossmünsterplatz 1, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1960, arbeitete bis 31. Dezember 2002 (letzter Arbeitstag: 17. April 2002) als Küchenhilfe (Urk. 6/5). Am 4. März 2003 meldete er sich unter Hinweis auf Rückenschmerzen, Schmerzen in der linken Schulter und Schmerzen an beiden Knien bei der In v alidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen verneinte die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 29. Oktober 2003 den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 6/19). Nachdem die ser am 27. November

2003 Einsprache erhoben hatte (Urk. 6/23), teilte ihm die IV-Stelle am 8. Januar 2004 mit, dass eine berufliche Abklärung in der Y.___

(BEFAS-Abklärung) notwendig sei (Urk. 6/30) und sprach ihm mit Verfügung vom 16. April 2004 für die Dauer der Massnahme ein Taggeld zu (Urk. 6/38). Nach abgebrochener beruflicher Abklä rung verneinte sie m it Einspracheentscheid

vom 29. Juni 2004 den Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 6/53), und mit Einspracheentscheid vom 9. Februar 2006 sprach sie dem Versicherten

ab 2 8. Juli 2004 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 6/7 0).

Gegen den Einspracheentscheid vom 9. Februar 2006 (Urk. 6/70) erhob der Ver sicherte am 13. März 2006 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer ganzen Rente ab 1. Mai 2003, eventuell einer Dreiviertelsrente (Urk. 6/82/3-8). Mit Beschluss vom 24. Mai 2006 drohte das Gericht eine reformatio in peius an (Urk. 6/84) und schrieb das Verfahren, nachdem der Versicherte die Beschwerde zurückgezogen hatte, mit Verfügung vom 13. Juni 2006 ab (Urk. 6/85). 1.2

Im Zuge eines im Januar 2007 eingeleiteten amtlichen Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 6/87) bestätigte

die IV-Stelle mit Mitteilung vom 16. April 2007 die halbe Invalidenrente (Urk. 6/92). 1.3

Am 1. September 2010 meldete sich der Versicherte zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/114). Mit Mitteilung vom 13. Oktober 2010 gewährte ihm die IV-Stelle Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche während eines Jah res (Urk. 6/119). 1.4

Im Rahmen eines im Mai 2011 eröffneten amtlichen Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 6/126) bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 30. März 2012 den An spruch des Versicherten auf eine halbe Invalidenrente erneut (Urk. 6/151). 1.5

Am 21. August 2019 machte der Versicherte ein e Verschlechterung seines Ge sundheitszustandes geltend (Urk. 6/183). Gestützt auf die medizinischen Akten stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 15. Oktober 2019 in Aussicht, die Inva lidenrente nicht zu erhöhen (Urk. 6/192). Nachdem der Versicherte dagegen am 11. Dezember 2019 Einwände erhoben hatte (Urk. 6/197), wies die IV-Stelle das Revisions gesuch mit Verfügung vom 9. Januar 2020 ab (Urk. 6/200 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 9. Januar 2020 (Urk. 2) erhob der Versichert e am 10. Februar 2020 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer Dreiviertels rente . Im Eventualantrag ersuchte

er um Rückweisung der Sache zu ergänzenden Abklärungen und neuer Entscheidung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 11. März 2020, welche dem Beschwerdeführer am 30. März 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7),

auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 5). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar.

Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Be urteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.3

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Da bei braucht es sich nicht u m eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Re visionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) auf dem W eg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachver halt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bun desgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 201 3 E. 3.1.2). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die ver sicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte die Erhöhung der Invalidenrente mit der Be gründung (Urk. 2), die medizinische Situation habe sich nicht wesentlich verän dert. Unter Umsetzung der angemessenen Therapien liege keine Veränderung der Arbeitsfähigkeit vor (S. 1 unten). 2.2

Der Beschwerdeführer machte dagegen im Wesentlichen geltend (Urk. 1), es liege sehr wohl eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes vor: D ie damals beginnenden degenerativen Veränderungen L4/S1 seien nun fortgeschritten, im Bereich L5/S1 mit erosiver Osteochondrose . Die Diskushernie L5/S1 sei inzwi schen grossvolumig mit rezessaler Enge der Nervenwurzel S 1. Neu werde eine Enge der Nervenwurzel L5 links festgestellt sowie eine Lendenlordose von 33° zwischen L1 und S1 und eine multisegmentale Spondylarthrose der Lendenwir belsäule (LWS) . Hinsichtlich des cervicospondylogenen Syndroms hätten durch die Neurologie radikuläre Ausstrahlungen und radikuläre Defizite C5 bis C8 (Finger I-III rechts und Finger IV-V links und lateraler Unterarm links) ebenfalls ob jektiviert werden können (S. 4 Mitte). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich verändert hat und er demzufolge Anspruch auf eine höhere als eine halbe Invalidenrente hat. Diese Frage beurteilt sich

durch einen Vergleich des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 9. Januar 2020 (Urk. 2) mit dem Zustand im Zeitpunkt der Zusprache der halben Invaliden rente mit Einspracheentscheid vom 9. Februar 2006 (Urk. 6/70). Damals wurde letztmals eine vollständige rechtskonforme Sachverhaltsabklärung mit Einkom mensvergleich durchgeführt. 3. 3.1 3.1.1

Dr. med. Z.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilita tion, stellte im Bericht vom 24. März 2003 (Urk. 6/9) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 lit . A): - chronisches cervikoradikuläres Reizsyndrom C6 und C7 links bei - grosser lateraler Diskushernie C6/7 links mit linksbetonter Foramens tenose und Osteochondrose C4/5 - rechtsseitiger Foramenstenose mit Osteochondrose C5/6 - diskretes lumboradikuläres sensibles Ausfallsyndrom L4/5 rechts bei - Disk ushernie L5/S1 und Protrusion L4/5 - chronische Periarthropathia

humeroscapularis

polytendinotica bei - Entzündung der Supraspinatussehne links

Der Beschwerdeführer sei seit 18. April 2002 bis auf weiteres zu 100 % arbeits unfähig (S. 1 lit . B). In einer angepassten, körperlich nicht belastenden Tätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bei halber Berentung (S. 2 und S. 4) . 3.1.2

Zu den bereits genannten Diagnosen stellte Dr. Z.___ a m 13. Dezember

2004 (Urk. 6/57) die folgenden Diagnosen (S. 1 lit . A): - chronische Tendinitis des Musculi

extensor pollicis longus und extensor

digitorium D2 mit - begleitende r ödematöse r Weichteilschwellung D1/2 - chronische Knieschmerzen rechts bei Status nach Kreuzbandplastik und Arthrofibrose - Hörverlust rechts - arterielle Hypertonie - Hypercholesterinämie - Adipositas - Hämorrhoidalleiden

D er Beschwerdeführer leide an invalidisierenden Schmerzen im ganzen Rücken bereich mit Betonung cervical und lumbal bei mediolateraler Diskushernie C6/7 lin k s sowie foraminaler Einengung links und Nervenwurzelkontrakt C8 links so wie Protrusionen C4/5 und C5/6 mit foraminaler Einengung links, die seine per manenten Cervicobrachialgien beidseits, vorwiegend links, hinreichen d erklärten. Nebenbei bestünden permanente Schmerzen lumbosakral mit Ausstrahlung ins rechte Bein bis zum Grosszehen reichend, verbunden mit Dysästhesien bei neu rologisch verifiziertem sensomotorischem Ausfall L5 rechts bei Diskushernie L5/S1 und Protrusion L4/ 5. Nebenbei bestünden belastungsabhängige Schmerzen des rechten Knies nach Kreuzbandplastik mit postoperativen fibrotischen Verän derungen intraartikulär sowie Schmerzen im Bereich beider Schultern, insbeson dere links bei Tendinitis der Supraspinatussehne. Es bestünden auch chronische Entzündungen im Bereich der rechten Hand bei radiologisch ebenfalls verifizier ter Tendovaginitis der Musculi

extensor

digitorium D2 und interossei D1/2 (S. 2 Mitte) .

In Anbetracht der gesamten Situation sei dem Beschwerdeführer eine ausschliess lich rückenschonende Arbeit für 2- 3 Stunden pro Tag zuzumuten, bei einer In validität von 70 % (S. 2 Mitte und S. 4) . 3.2

Dr. med. A.___, Facharzt für Rheumatologie und Rehabilitation, stellte im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachten vom 11. August

2003 (Urk. 6/12) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 4 Ziff. 4) : - chronisches Cervi c oradikulär -Syndrom C7 links (mit leichter Fingerexten sionsschwäche) bei - grosser lateraler und foraminaler Diskushernie C6/7 links - mässiger Osteochondrose C5/6 mit Diskusprotrusion - Lumbospondylogensyndrom, rechtsbetont bei - Flachrücken - beginnenden degenerativen Veränderungen unterhalb L4 - Diskusprotrusionen L4 bis S1 rechtsbetont

Als Begleitdiagnose (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) nannte er eine chronische Impingementproblematik bei Tendinitis (Supraspinatussehne) ohne Hinweise auf Läsion der Rotatorenmanschette (S. 4 Ziff. 4.1).

Es liege ein c hronifiziertes leichtes cervikoradikuläres Irritationssyndrom C7 bei grosser lateraler und foraminaler Hernie C6/7 vor. Als einzigen neurologischen Ausfall sei eine leichte Fingerextensionsschwäche links zu finden, sensible Aus fälle oder Reflexdifferenzen fehlten. Aufgrund der aktuellen klinischen Befunde stehe nicht die radikuläre, sondern die spondylogene Schmerzsymptomatik v or allem im linken Nacken- und Schultergürtelbereich im Vordergrund. Eigentliche radikuläre Schmerzen liessen sich zum aktuellen Zeitpunkt nicht mehr provozie ren (S. 4 Ziff. 5).

Als Küchenhilfe mit zum Teil schwereren körperlichen Belastungen sowie un günstigen Haltungen (Arbeit in Flexion) sowie langem Stehen sei der Beschwer deführer ab sofort zu 50 % arbeitsfähig (S. 5 Ziff. 6). Nach der Durchführung von Rehabilitationsmassnahmen bestehe durchaus eine Chance, dass die Arbeitsfä higkeit auf 75 % gesteigert werden könne. In einer körperlich leichten Tätigkeit, die in wechselnden Positionen verrichtet werden könne und keine monotone Kopfhaltung voraussetze, bestehe aus rheumatologischer Sicht eine Arbeitsfähig keit von 100 % (S. 6 oben). 3.3

Vom 1 0. bis 22. Dezember 2003 weilte der Beschwerdeführer stationär in der Uni versitätsklinik B.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medi zin, in stationärer Behandlung. Dem Austrittsbericht vom 23. Dezember

2003 (Urk. 6/40) ist zu entnehmen, dass die Befunde im Bereich der oberen Extremitä ten passend zu einem chronischen cervicospondylogenen Syndrom links bei be kannter lateraler Diskushernie C6/7 links mit Foramenstenose und Osteochond rose C4/5 links seien. Im Bereich der unteren Extremitäten und lumbal seien die Befunde passend zu einem lumbospondylogenen und diskreten chronischen lumboradikulären sensiblen Ausfallsyndrom L5 rechts bei Diskushernie L5/S1 (S. 2

oben) . Es sei eine Kontroll-MRI der Halswirbelsäule (HWS) durchgeführt worden, welche im Vergleich zum Vorbefund von November 2002 die bekannten Dis kushernien bei C6/7 links und C5/6 rechts deutlich grössenregredient gezeigt habe (S. 2 oben). Die Knieschmerzen seien im Verlauf deutlich in den Vor der grund getreten. Ausser einem diskreten femoropatellären Reiben beidseits habe sich bei der klinischen Untersuchung eine unauffällige Beweglichkeit in beiden Kniege lenken gefunden. Radiologische Hinweise auf das Vorliegen einer Knie gelenks arthrose sei en nicht gef unden worden (S. 2 Mitte).

Aufgrund der aktuellen Problematik bestehe aus rheumatologischer Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für wechselbelastende Tätigkeiten unter Vermeidung von repetitivem Heben von Lasten über 5 kg. Eine schrittweise Steigerung auf eine 100%ige Tätigkeit wurde empfohlen (S. 2 unten). 3.4

Im Schlussbericht über die B E FAS -Abklärung vom 24. Mai 2004 (Urk. 6/41) wurde festgehalten, die Schilderungen des Beschwerdeführers und die aktuellen klinischen Befunde ergäben die Diagnose eines chronischen linksbetonten cer vicospondylogenen Syndroms, bei gemäss MRI der HWS von Dezember

2 013 deutlich grössenregredienter

mediolateraler Diskushernie C6/7 links sowie bei be kannten degenerativen Veränderungen der unteren Hälfte der HWS. Während der Beobachtungszeit hätten sich keine gesicherten Hinweise für ein radikuläres Reizsyndrom ergeben. Zu bestätigen sei auch ein rechtsbetont es

lumbospondylo genes Syndrom bei beginnenden degenerativen Veränderungen und anamnes tisch Diskushernie L5/S 1 sowie gemäss B.___ diskretem lumboradikulärem moto rische m Ausfallsyndrom L5 rechts. Festzustellen sei eine muskuläre Dysbalance, ausgeprägt vor allem im Nacken- und Schulterbereich linksbetont, wobei links seitig auch Befunde vereinbar mit einer Per iarthropathi a

humeroscapularis hätten erhoben werden können, bei klinischem Verdacht auf Impingement der Supra spinatussehne (S. 7 Ziff. 2.3) .

Der Beschwerdeführer habe sich im Erstgespräch am Eintrittstag als schwer lei dender Mann gegeben und während des Gesprächs eine Schmerztablette einge nommen. Seine Einsatzbereitschaft sei sehr unterschiedlich erlebt worden (S. 4 unten). Der Beschwerdeführer habe die reguläre Arbeitszeit von 7.5 Stunden täg lich während der ersten beiden Wochen eingehalten, sei damit aber gut beobacht bar an die Grenzen seiner körperlichen Belastbarkeit gekommen. Bei den mittel schweren Arbeite n in der Holzwerkstatt während der dritten Woche sei deutlich geworden, dass seine Arbeitszeit vermindert werden müsse, und er habe nur noch täglich 6 Stunden gearbeitet (S. 4 Mitte). Am zweiten Tag der vierten Woche sei die Abklärung vorzeitig beendet worden (S. 5 oben). Die beruflichen Abklärungen hätten ergeben, dass eine behinderungsadaptierte 50%ige Arbeitsfähigkeit wäh rend 4 bis maximal 6 Stunden täglich verwertet werden könnte (S. 8 oben). Der Beschwerdeführer selber traue sich eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 2 bis 3 Stunden täglich zu (S. 9 Mitte). 4. 4.1

Als Grundlage für die ersten beiden Revisionsverfahren lagen der Beschwerde gegnerin die folgenden Arztberichte vor: 4.2

Dr. med. C.___, Oberärztin an der Klinik D.___, diagnosti zierte im Bericht vom 13. Juli 2006 (Urk. 6/148) eine Anpassungsstörung, aufge treten als Folge von körperlichen Beschwerden (F43.2; S. 2). Es lägen eine leichte depressive Symptomatik und ausgeprägte vegetative Symptome vor. Der Be schwerdeführer klage über Schmerzen. Es gebe keine Anhaltspunkte für Sinnes täuschungen, Wahn oder Ich-Störungen. Psychomotorisch sei der Beschwerde führer ruhig (S. 1) . 4.3 4.3 .1

Dr. Z.___ nannte im Bericht vom 14. Februar 2007 (Urk. 6/89) im Wesentlichen die bereits gestellten Diagnosen (vgl. E. 3.1). Es habe sich gegenüber 2004 weder die Arbeitsfähigkeit noch der Invaliditätsgrad verändert (S. 2 Mitte) . Eine behin derungsangepasste Tätigkeit sei halbtags zumutbar (S. 4) . 4.3 .2

Am 16. Mai 2011 berichtete Dr. Z.___ (Urk. 6/134), aufgrund der eher progre dienten Cervicalgien / Cervicobrachialgien und auch der seit Jahren persistieren den Lumboischialgien könne der Beschwerdeführer auf keinen Fall mehr rücken belastende Tätigkeiten ausüben. In rückenadaptierten Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 40 % (S. 5) . 4.3 .3

Am 20 . Dezember 2011 wiederholte Dr. Z.___ (Urk. 6/139), dass weiterhin Schmerzen im Nacken- und Schultergürtelbereich mit Ausstrahlungen in den lin ken Arm sowie permanente Dysästhesien im ganzen linken Arm, nebenbei Knie- und Schulterschmerzen beidseits sowie Lumbalgien mit spondylogenen Ausstrah lungen in beide Beine vorlägen (S. 2 Ziff. 1.4). Eine angepasste Tätigkeit könnte der Beschwerdeführer zu 40 % ausüben (S. 5). 4.3.4

Am 23. Februar 2012 ergänzte Dr. Z.___ (Urk. 6/149), der Gesundheitszustand habe sich bezüglich der Cervicalgien und der Cervicobrachialgien verschlechtert mit Schmerzen im Nacken- und Schultergürtelbereich und Ausstrahlungen in den linken Arm bei Diskushernie C6/7 mit Foramenstenose rechts sowie durchge machter Wurzelläsion C6 und C7 links. Nebenbei bestünden Lumboischialgien mit Ausstrahlungen in beide Beine über dem Dermatom S1 bei lumbosakraler Diskushernie mit intraspinalem Kontakt zur Nervenwurzel S1 beidseits. Zusätz lich bestünden Schulterschmerzen beidseits bei Rotatorenläsion links. Die Schmer zen hätten sich zwar verschl immert und die Dysästhesien an den oberen Extremitäten hätten zugenommen, insgesamt aber habe sich der Invaliditätsgrad nicht verändert (S. 2). 4.4 4 .4 .1

Dr. med. E.___, F acharzt für Radio-Onkologie und Strahlenthera pie, diagnostizierte im Bericht vom 6. März 2007 (Urk. 6/90) neben den bereits bekannten Diagnosen eine schwere Schlaflosigkeit und eine mittelschwere De pression sowie rezidivierende Gastritiden mit Helicobakter - pylori - Befall (S. 1 lit . A). Der Beschwerdeführer sei nach wie vor nicht beschwerdefrei und klage auch über eine schwere Schlaflosigkeit und Unruhe. Er sei infolge der Schmerzen und der langen Arbeitslosigkeit in eine zunehmend depressive Stimmung verfal len, weshalb er ihn in der p sychiatrischen Klinik F.___ angemeldet habe. Infolge der geographischen Entfernung sei er dort nur einmal gewesen und die Therapie bestehend aus psychotherapeutischen Gesprächen und Verabreichen milder An tidepressiva hab e er übernommen.

Aufgrund des langdauernden Verlaufs ohne Besserungstendenz sei er in Überein stimmung mit Dr. Z.___ (vgl. vorstehende E. 4.1) zum Schluss gekommen, dass die bisherige Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit unbedingt aufrechterhalten wer den sollte. Der Zustand des Beschwerdeführers habe sich keineswegs gebessert (S.

2 lit . D) . 4.4 .2

Am 1. Juni 2011 berichtete Dr. E.___ (Urk. 6/133), die chronischen cervicalen und lumbalen Schmerzen seien in den letzten Monaten trotz intensivster anti rheumatischer Behandlung und Physiotherapie zunehmend. Die Symptomatik habe sich sei t der letzten Berichterstattung deutlich verschlechtert und der Be schwerdeführer sei zu 60 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.4). 4.4 .3

Am 18. Februar 2012 schrieb Dr. E.___ (Urk. 6/147), der Beschwerdeführer sei ihm von der Rheumatologin zugewiesen worden, weil d ieser wenig Deutsch spre che und er imstande sei, eine Behandlung der zunehmenden depressiven Ver stimmung in seiner Muttersprache anzubieten. Er sehe den Beschwerdeführer in Abständen von je nachdem einigen Wochen, um die nicht optimal eingestellte Hypertension zu kontrollieren und ihn auch allgemein medizinisch zu betreuen. Da bei falle vor allem auf, dass der Beschwerdeführer infolge von Schmerzen bezie hungsweise daraus resultierender mangelnder körperlicher Aktivität und nicht zuletzt aufgrund der Depression und gelegentlich verabreichten Anti depressiva in der letzten Zeit 15 kg an Gewicht zugenommen habe (S. 1 unten f.). 4.4.4

Am 3. Dezember 2012 berichtete Dr. E.___ (Urk. 6/140), der Zustand des Be schwerdeführers verschlechtere sich seit 2003 zusehends. Er werde von Schmer zen geplagt. Ferner bestehe eine familiäre Belastung, da die Ehefrau auch schwer erkrankt sei. Der Beschwerdeführer verzweifle zusehends, und es sei bei den nicht gelösten Problemen auch finanzieller Art zu befürchten, dass die sich anzeigende larvierte Depression in eine manifeste Depression münde. Eine Berentung sei der einzige Ausweg (S. 3 Ziff. 1.11). 4.5

Mit dem Revisionsgesuch vom 21. August 2019 (Urk. 6/183) reichte der Be schwerdeführer folgende Arztberichte ein: 4.6

PD Dr. med. G.___, Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie und Neurochirurgie an der Klinik H.___, berichtete am 13. März 2019 (Urk. 6/187/11-13), im Vor dergrund stünden klar lumbale Rückenschmerzen mit einer Intensität von 5-10 auf der Schmerzskala

sowie eine Ausstrahlung im Bereich beider Beine am ehes ten gemäss dem Dermatom der Nervenwurzel S 1. Bei der klinischen Untersu chung zeige sich kein sensomotorisches Defizit im Bereich der unteren Extremi täten. Radiologisch finde sich eine fortgeschrittene Segmentdegeneration L5/S1 mit aktivierter Osteochondrose . Ausserdem bestehe in diesem Segment eine gross volumige Diskushernie mit rezessaler Enge der Nervenwurzel S1 beidseits und eine beginnende Segmentdegeneration L4/5 ohne höhergradige Neurokompres sion. Von einer Fazettengelenksinfiltration L 5/S1 beidseits (vgl. Urk. 6/187/ 14-15) habe der Beschwerdeführer kurzfristig profitiert (S. 2 Mitte). 4.7 4.7 .1

Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie, nannte im Bericht vom 16. April 2019 (Urk. 6/187/8-9) folgende Diagnosen (S. 1): - chronische Zervikalgie mit zervikal unterhaltenen Migränekopfschmerzen sowie w ahrscheinlich zervikal bedingtem Begleitschwindel - chronische Zerviko -Brachialgien beidseits - chronisches lumbo radikuläres Schmerzsyndrom beidseits, bei fortge schrittenen degenerativen Veränderungen der LWS mit Diskushernie L5/S1 - Adipositas permagna

Die geschilderten Kopfschmerzen hätten Merkmale einer Migräne, wobei diese weitgehend zervikal ausgelöst beziehungsweise zervikal unterhalten würden. Die Untersuchungen ergäben keine Hinweise für eine organisch-neurologische Ge nese. Das Beschwerdebild werde man nur physiotherapeutisch beeinflussen kön nen, ergänzend seien dem Beschwerdeführer Entspannungsübungen empfohlen worden. Wünschenswert sei auch eine Gewichtsabnahme. Die geschilderten Schwankschwindel dürften zervikal bedingt sein, es ergäben sich keine Hinweise für eine zentrale oder peripher-vestibuläre Genese (S. 2 unten). 4.7 .2

Am 26. April 2019 berichtete Dr. I.___ (Urk. 6/187 /10-11) nach einer Elektro myographie (EMG), es gebe keine Hinweise für eine relevante Läsion einer zervi kalen Wurzel. Im Status habe der Beschwerdeführer lediglich diffuse Hypästhe sien am linken Arm angegeben, weitere Ausfälle hätten sich keine gefunden. Im EMG seien im Einzelnen die Leitmuskeln der Segmente C5 rechts und links, C6 rechts und links sowie C7 rechts und links untersucht worden. Be i seit Jahren anhaltenden lumbo radikulären Beschwerden seien die Befunde ähnlich, auch hier fänden sich keine Hinweise für eine relevante Läsion einer lumbalen oder sakra len Wurzel. Im Einzelnen seien die Leitmuskeln der Segmente L4 rechts und links, L5 rechts und links sowie S1 rechts und links untersucht worden (S. 2 Mitte). 4. 8

Prof. Dr. med. J.___, Spezialarzt für Neurologie, stellte im Bericht vom 16. August 2019 (Urk. 6/187 /1-7) folgende neurologisch-rheumatologische Diag nosen (S. 1 f.) : - degenerative HWS-Veränderungen - schmerzhafte cervic ale muskuläre Dysbalance - r adikuläre Ausstrahlung = Hypäst hesie/ Hypalgesie Schwerpunkt C6 Hand/Finger rechts und C7/8 und Unterarm/Hand links sowie C5/6-Kennreflexabschwächung links - rezidivierender biapikaler Kopfdruck, verstärkt manifest bei B lutdruck -Anstieg im Rahmen der behandelten (labilen) Hypertonie - degenerative LWS-Veränderungen - schmerzhafte paravertebrale lumbale Verspannungen sowie radikuläre Ausstrahlung - Sensibilitätsdefizit L4 in beiden Oberschenkeln sowie L5 Fuss rechts und S1 Unterschenkel/Fuss links - formal Claudicatio spinalis mit Hauptman i festation links - Schwankschwindel im Sitzen/Stehen/beim Gehen, teils mit dem Eindruck eines Zuges nach links, ursächlich wahrscheinlich - intermittierende verteb r obasiläre Insuffizienz - cervicaler Schwindel bei degenerativen HWS-Veränderungen - funktionelle Überlagerung - neurovaskuläre minimale Läsionen ohne klinische Relevanz bezüglich O b genanntem - Status nach Kreuzbandruptur rechts 1994 - Status nach partieller Rotatorenmanschettenruptur links, aktuell kein Funktionsdefizit

Im Vordergrund stünden einerseits Schmerzen im Zusammenhang mit den dege nerativen cervicalen und lumbalen Veränderungen, wobei diese beispielsweise bei den Manövern unter der Frenzelbrille beziehungsweise bei der Instruktion der Lagerungsübungen etwas überschiessend demonstriert worden seien. Möglich sei, dass die Manifestation im linken Bein beim Gehen formal als sogenannte Clau dicatio spinalis zu klassifizieren sei. Andererseits werde ein Schwindel unter Ru hebedingungen sowie im Stehen und beim Gehen mit Zug nach l inks angegeben, wobei die klinische Gleichgewichtsprüfung grundsätzlich regelrecht imponiert habe, nicht zuletzt, weil die Korrekturbewegungen bei letzterem Manöver zwar vergröbert, jedoch relativ elegant imponiert h ätten . 4.9

Im Bericht vom 28. Februar

2017 (Urk. 6/187/17-18) diagnostizierte Dr. C.___ eine depressive Reaktion, aufgetreten als Folge einer schweren körperli chen Rückenproblematik (F 43 .8; S. 2). Stimmungsinstabilität, Verzwei flung, Misstrauen, Unsicherheit, eine Mischung aus Angst und Sorge betreffend Zu kunft, Schlafprobleme, verminderte Aufmerksamkeit und Konzentration, psy cho motorische Angespanntheit sowie innere Unruhe prägten den Alltag des Be schwerdeführers. Im Vordergrund stehe die körperliche Problematik (S. 1). 5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin kam anlässlich der mit Einspr acheentscheid vom 9. Feb ruar

200 6

zugesprochenen Invalidenrente gestützt auf die Einschätzung von Dr. K.___, Praktische Ärztin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD; Urk. 6/67 S. 2 unten f.), zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in behinderungsangepasster Tätigkeit seit April 2004 nur noch zu 50 % arbeitsfähig gewesen sei, davor aber in angepasster Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestanden habe (Urk. 6/ 70). Dagegen gelangte das Gericht im Rahmen einer vorläufigen Überprü fung des Falls g emäss Beschluss vom 24. Mai 2006 zur Auffassung, dass es mög lich sei, dass es die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in Würdigung der medizinischen Akten höher einschätzen könnte und es daher nicht ausgeschlos sen sei, dass sich aufgrund dieser Würdigung der Anspruch auf eine halbe Rente nicht bestätigen liesse (Urk. 6/84).

Der Beschwerdeführer zog daraufhin die Be schwerde zurück (vgl. Urk. 6/85).

Die Beschwerdegegnerin unterliess es in der Folge, die Rentenzusprache

einer materiellen Überprüfung zu unterziehen. 5.2

Im Gutachten vom 11. August 2003 kam Dr. A.___ (E. 3.2) zur Einschätzung, der Beschwerdeführer sei als Küchenhilfe ab sofort im Umfang von 50

% und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig. Insoweit die Ärzte des B.___ im Bericht vom 23. Dezember 2003 (E. 3.3) unter Hinweis auf die seit April 2002 (hausärztlich) attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit (in der ursprünglichen Tätigkeit) im Anschluss an die Rehabilitation eine 50%ige Arbeits fähigkeit in angepassten Tätigkeiten während 4 Wochen mit anschlies sender schrittweisen Steigerung bis 100 % attestierten, lässt darauf schliessen, dass sie sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht allein auf die objek tiven Be funde stützten, sondern auch dem Umstand der längeren Arbeits platzabstinenz des Beschwerdeführers Rechnung trugen. Damit ist durchaus davon auszugehen, dass die Einschätzung der Ärzte des B.___

in medizinisch-theoretischer Hinsicht mit derjenigen von Dr. A.___ übereinstimmt e . 5.3

Die Arztberichte von Dr. Z.___ vom 2 4. März 2003 (E. 3.1.1) und 1 3. Dezember 2004 (E. 3.1.2) überzeugen hingegen nicht und vermögen die Einschätzung en durch Dr. A.___

und die Ärzte des B.___

nicht zu entkräften . Insbesondere be gründete Dr. Z.___

nicht schlüssig, weshalb sie dem Beschwerdeführer

im Be richt vom 24. März 2003 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepass ter Tätigkeit und im Bericht vom 13. Dezember 2004 nur noch eine solche im Umfang von 30 % als zumutbar erachtete, unterschieden sich doch weder ihre gestellten Diagnosen wesentlich von denjenigen im Gutachten von Dr. A.___ und dem Bericht des B.___ noch führte sie eine Verschlechterung des gesundheit lichen Zustands zwischen März 2003 und Dezember 2004 an . In Anbetracht des sen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BEFAS-Abklärung aussagte, er fühle sich höchstens im Stande, 2-3 Stunden pro Tag zu arbeiten (E. 3.4), sch ien sich Dr. Z.___ bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mehr auf das subjektive Befinden des Beschwerdeführers als auf objektive Befunde gestützt zu haben. 5.4

Gestützt auf die im BEFAS-Bericht (E. 3.4) gestellten Diagnosen und Befunde, die im Wesentlichen mit denjenigen von Dr. A.___ und der Ärzte des B.___ überein stimmen, k onnte keine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der Be gutachtung durch Dr. A.___ angenommen werden. Allerding s

erfolgte die Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit anlässlich der BEFAS-Abklärung aufgrund der prakti schen Abklärungsresultate, welche gezeigt hatten, dass der Beschwerde führer, welcher sich am Anfang an die reguläre Arbeitszeit von 7.5 Stunden pro Tag gehalten hatte, an die Grenzen seiner körperlichen Belastbarkeit kam, die Arbeits zeit in der dritten Woche auf 6

Stunden täglich reduziert e und die Abklärungs massnahme in der vierten Woche aufgrund starker Schmerzen vorzeitig beendete .

Aus dem Bericht ergeben sich allerdings Hinweise auf Aggravation oder zumin dest eine Verdeutlichungstendenz und auf eine fragliche Einsatzbereitschaft (S. 2 unten). Ob diese Umstände bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausgeschlos sen wurden, erschliesst sich aus dem Bericht nicht, weshalb erhebliche Zweifel daran bestehen, ob der Beschwerdeführer ab April 2004 in behinderungsange passter Tätigkeit tatsächlich nur zu 50 % arbeitsfähig war. Aus diesem Grund hätte die Beschwerdegegnerin nicht allein aufgrund de s

BEFAS- Berichts von ei ner Verschlechterung des Gesundheitszustandes und einer Arbeitsfähigkeit von lediglich 50% in behinderungsangepasste r Tätigkeit aus gehen dürfen, sondern sie hätte weitere Abklärungen vornehmen sollen, um die Differenzen zwischen der BEFAS-Abklärung und den rein medizinischen Berichten auszuräumen. 5.5

Da der Sachverhalt im relevanten Vergleichszeitpunkt (April 2004) ungenügend abgeklärt war, ist ein Vergleich mit der aktuellen beruflichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht möglich . Deshalb ist vorliege nd allein darauf abzu stellen, wie sich die Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der Verfügung vom 9. Juni 2020 (Urk. 2) präsentierte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_602 vom 11. April 2008 E. 5.2). 6. 6.1

Gestützt auf die aktuellen Arztberichte geht unzweifelhaft hervor, dass Cervical gien / Cervicobrachialgien und Lu m boischialgien im Vordergrund stehen. Dr. Z.___ berichtete allerdings auch über Schulterschmerzen bei einer chroni schen Periarthritis humeroscapularis lin k s bei partiellem Supraspinatussehnenriss

und chronische Knie schmerzen beidseit s

bei beginnender Gonarthrose

(E . 4.3.3), welche aber in den nachfolgenden spezialärztlichen und aktuellsten Berichten gar keine oder nur

- im Bericht von Dr. I.___ (E. 4. 7 .1) - als vom Nacken ausstrah lende Schmerzen erwähnt werden.

Dr. C.___ (E. 4. 9), welche der Beschwerdeführer nach langem Unterbruch im Februar 2017 erneut konsultierte, diagnostizierte eine depressive Reaktion als

Fol ge der schweren Rückenproblematik (F43.8). Sie erachtete allerdings die Rücken problematik als im Vordergrund stehend und liess offen, ob aus psychiat rischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit besteht. 6.2

Zur Arbeitsfähigkeit äusserten sich nur Dr. Z.___ (E. 4.3) und Dr. E.___ (E. 4.4), wobei Dr. E.___ die Einschätzung durch Dr. Z.___ nach eigenen Aus sagen übernahm. Im Dezember 2004 ging Dr. Z.___ noch davon aus, dass dem Beschwerdeführer bei einer Invalidität von 70 % eine angepasste Tätigkeit wäh rend 2-3 Stunden pro Tag zugemutet werden könne (E. 3.1.2). Im Februar 2007 teilte sie mit, dass sich weder die Arbeitsfähigkeit noch der Invaliditätsgrad ver ändert habe, gab aber an, dass eine halbtägige angepasste Tätigkeit zumutbar sei (E. 4.3.1). Im Mai 2011 bescheinigte sie unter Hinweis auf eher progrediente Cer vicalgien / Cervicobrachialgien und persistierende

Lumboischialgien

eine Arbeits fähigkeit von 40 % in r ückenadaptierten Tätigkeiten (E. 4.3.2), was sie im Dezem ber 2011 bestätigte (E. 4.3.3). Im Februar 2012 schliesslich berichtete sie über eine Verschlechterung der Cervicalgien und der Cervicobrachialgien mit einer Zu nahme von Schmerzen und Dysästhesien an den oberen Extremitäten, wobei sich der Invaliditätsgrad nicht verändert habe (E. 4.3.4) .

Auffallend ist einerseits, dass Dr. Z.___ bei angeblich gleich gebliebenem Ge sundheitszustand von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit, andererseits aber von keiner Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit bei einem angeblich verschlechterten Ge sundheitszustand ausging, ohne jedoch zu erklären, welche Überlegungen sie zu de r jeweiligen Einschätzung führten. Andererseits äusserte sie sich zum Invalidi tätsgrad, obwohl die Aufgabe der Ärzte lediglich darin besteht, Aussagen zur me dizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit zu machen. Die Festsetzung des aus einer medizini s ch-theoretischen Arbeitsfähigkeit respektive Arbeits unfähigkeit resul tierenden Invaliditätsgrad ist Sache der Verwaltung beziehungsweise des Ge richts. 6.3

Angesichts de r widersprüchlichen medizinischen Berichten von Dr. Z.___ und dem Umstand, dass sich die Fachärzte nicht zur Arbeitsfähigkeit äusserten, kann der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers respektive seine Arbeits fähigkeit nicht beurteilt werden, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie ergänzende Abklärungen über den Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers seit seinem Revisionsgesuch vo m August

2019 (Urk. 6/183) vornehme. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 7. 7.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200. bis Fr. 1'000. festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600. als angemessen. Ausgangsgemäss ist sie der Beschwerdegegnerin auf zuerlegen. 7.2

Gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und des seit 1. Januar 2015 gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220. zuzüglich Mehrwertsteuer auf Fr. 1'500. (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 9. Januar 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Er wägun gen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 . werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’500 . (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Bohren - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher