Sachverhalt
1.
Die 1965 geborene X.___ , angelernte Buffettochter mit Diplom und angelernte Briefträgerin mit Bestätigung, arbeitete zuletzt seit dem 17. August 2011 als Fahrerin für die Z.___ GmbH (Urk. 7/54/2). Am 13. August 2012 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf mehrere gesundheitliche Beeinträchtigungen zum Bezug von Leistungen der Invaliden versicherung an (Urk. 7/6). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle Auszüge aus dem individuellen Konto bei (Urk. 7/10-11, Urk. 7/39 und Urk. 7/44) und holte die Akten der Krankentag geldversicherung der Versicherten (Urk. 7/17, Urk. 7/22 und Urk. 7/25-26) sowie Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 7/12, Urk. 7/20, Urk. 7/32 und Urk. 7/34-35). Mit Verfügung vom 15. Juli 2014 wurde der Versicherten wie vor beschieden ab dem 1. Juli 2013 eine ganze Invalidenrente bei einem Invalidi tätsgrad von 100 % zugesprochen (Urk. 7/64).
Da gegen die Versicherte eine Strafuntersuchung eingeleitet wo rde n war , ersuchte die zuständige Staatsanw ältin die IV-Stelle mit Schreiben vom
19. Februar 2015 um Amtshilfe sowie um Zustellung der Akten ( Urk. 7/ 80 ). Am
23. Juni
2015 sistierte die IV-Stelle die Ausrichtung der Invalidenrente per 31. Mai
2015 verfügungsweise ( Urk. 7/ 94 ).
Mit Urteil vom 13. Februar 2018 wurde die Versi cherte vom Bezirksgericht Münchwilen im abgekürzten Verfahren des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB), des versuchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m . Art. 22 Abs. 1 StGB, der Gehilfen schaft zum Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 STGB i.V.m . Art. 25 StGB, des Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB, der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte gemäss Art. 169 StGB sowie des Vergehens gegen das Bundes gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) gemäss Art. 87 Abs. 5 (ab 1. Janu ar 2018: Abs. 6) i.V.m . Art. 70 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) schuldig gesprochen (Urk. 7/121). Der Schuld spruch der Beschwerdeführerin erwuchs in Rechtskraft.
Daraufhin eröffnete die IV-Stelle im März 2018 ein Rentenrevisionsverfahren ( Urk. 7/122 ) ,
holte neue Arztberichte ein (Urk. 7/126, Urk. 7/128 und Urk. 7/140) und veranlasste eine erstmalige polydisziplinäre (internistische, rheumatolo gi sc he , neurologische, psychiatrische) Begutachtung
durch die A.___
(Expertise vom
12. Februar 2019 , Urk. 7/141 ). Mit Vorbescheid vom 27. August 2019 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Aufhebung der Invalidenrente rückwirkend auf den 1. Januar 2015 sowie die Rückforderung der zu viel ausbezahlten Leistungen aufgrund der Meldepflichtverletzung in Aussicht (Urk. 7/145).
Dagegen erhob die Versicherte am 2. September und am
13. Dezember 2019 Einwände (Urk. 7/147 und Urk . 7/150 ).
Mit Verfügung vom
7. Januar 2020 hob die IV-Stelle die Aus richtung der Invalidenrente rückwirkend per Januar 2015 wegen Vorliegens eines Revisionsgrundes auf ( Urk. 2/1 ). Mit Verfügung vom
13. Januar 2020 verpflich tete sie die Versicherte sodann , die zu Unrecht bezogenen Leistungen vom 1. Januar bis 31. Mai 2015 im Umfang von Fr. 8‘320 .-- zufolge Verletzung der Meldepflicht zurückzuerstatten ( Urk. 2/2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am
7. Februar 2020 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihr ab 1. Juni 2015 und weiterhin die bisherige ga nze Invalidenrente auszurichten, e ventualiter sei ihr eine Teilrente auszurichten. Überdies sei die Verfügung vom 13. Januar 2020 betreffend Rück forderung ersatzlos aufzuheben.
In prozessualer Hinsicht ersuchte d ie Beschwer deführer in um einen zweiten Schriftenwechsel sowie um Bewilligung der unent geltlichen Rechtspflege ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom
28. Februar 2020 schloss die IV-Stelle auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Eingabe vom
29. April 2020 reichte die Beschwerdeführerin innert erstreckter Frist die Unter lagen zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit sowie eine Stellungnahme ihrer behandelnden Psychiaterin ein (Urk. 9-12). Mit Verfügung vom
6. Mai 2020 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt und auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet ( Urk. 13 ).
Mit Eingabe vom
28. Juli 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ihres be handelnden Rheumatologen ein ( Urk. 14-15 ).
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2020 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer allfälligen Motivsubstitution gewährt ( Urk. 17 ), welche die Beschwerdeführerin wahrnahm (Stellungnahme vom 1 5. Januar 202 1, Urk. 20 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie benem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wes entlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe acht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.2
Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE
119 V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2017 vom 13. Februar 2017 E. 2.2). Die Wiederer wägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 8.2).
Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass kein vernünf tiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Ver fügung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zuge sprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis). Gleiches gilt bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2017 vom 2. August 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hin tergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung kann das Gericht eine zunächst auf Art. 17 ATSG gestützte Rentenaufhebung oder -herabsetzung gegebenenfalls mit der (substitu ierten) Begründung schützen, dass die ursprüngliche (bzw. die letzte auf einer umfassenden materiellen Prüfung beruhende, vgl. BGE 140 V 514, 133 V 108) Rentenverfügung oder Mitteilung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei (BGE 144 I 103 E. 2.2, 140 V 85 E. 4.2, 125 V 368 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenver si cherung, 3. Auflage 2014, Rn 77 zu Art. 30–31). 1.3
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo r aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit ge hend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 5
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2
IVG ). 1. 6
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 7
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfe n sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1. 8
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
In der Einstellungsverfügung vom 7. Januar 2020 erwog die Beschwerdegegnerin , die Beschwerdeführerin beziehe seit Juli 2013 eine ganze Invalidenrente. Auf grund eines gegen die Beschwerdeführerin eingeleitete n Strafverfahren s sei m it Verfügung vom 2 3. Juni 2015 die Auszahlung der Invalidenrente per Ende Mai 2015 sistiert worden. Nachdem am 1 3. Februar 2018 das Urteil des Bezirksge richts Mün chwilen ergangen sei, habe die IV-Stelle ihre Abklärungen neu aufge nommen. Gemäss der Anklageschrift vo m September 2017 habe die Beschwerde führerin im Januar 2015 erneut eine berufliche Tä tigkeit aufgenommen. Sie habe damit ein Einkomme n von gut Fr. 8'700. -- erzielt. Somit habe sich ihre erwerb liche Situation verändert. Die Einkommensverbess e rung im Vergleich zum Jahr 2014 liege zudem deutlich
über
Fr. 1'500.--. Aufgrund der Einkommensver besse rung sei ein Revisionsgrund ausgewiesen . Es könne daher der Rentenanspruch neu geprüft werden . Aus dem medizinischen Gutachten gehe hervor, dass aus psychiatrischer Sicht keine Diagnosen mit bleibende r
Auswirkung auf die Arbei ts fähigkeit vorlägen. Zwischen Juni 2016 und Juli 2017 habe eine eingeschränkte
Arbeitsfähigkeit aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode bestanden. Gestützt auf die vorhandenen Arztberichte der Klinik B.___ handle es sich dabei jedoch nich t um ein invalidisierendes Leiden . Sodann sei die Depression durch Behandlung innerhalb einiger Wochen bzw. wenige n
Monate n remittiert. Schliesslich seien die Beschwerden auch im Zusammenhang mit der privaten Situation der Beschwerdeführerin gestanden. Aus somatischer Sich t sei sie in einer angepassten Tätigkeit seit Januar 2015 durchgehend zu 100 % arbeitsfähig. Nach Durchführung des neuen Einkommensvergleichs bestehe bei einem Invaliditäts grad von 5 % kein Anspruch mehr auf eine Rente ( Urk. 2 /1 S. 2 f. ) . Wesentliche Änderungen in der gesundheitlichen und erwerblichen Situation seien der IV-Stelle umgehend zu melden. Die Beschwerdeführerin habe der IV-Stelle nicht mit geteilt, dass sie eine neue Arbeitsstelle aufgenommen habe. Somit liege eine Ver letzung der Meldepflicht vor. Aufgrund der Meldepflichtverletzung erfolge die Einstellung der Invalidenrenten somit rückwirkend ab Eintritt der Änderung. Die Arbeitstätigkeit habe die Beschwerdeführerin im Januar 2015 begonnen. Daher sei der Rentenanspruch per 1. Januar 2015 einzustellen und die seit diesem Zeit punkt zu viel ausgerichteten Leistungen zurückzufordern ( Urk. 2 S. 3). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, ihr Vali deneinkommen im Jahr 2015 habe
Fr. 56'915 betragen . Im Jahr 2015 habe sie mit ihrer vorübergehenden Erwerbstätigkeit gemäss IV-Verfügung ein Erwerbs einkommen vom Fr. 8'700.-- erzielt. Dies entspreche 15.3 % des Valideneinkom m e ns . Damit liege der Invaliditätsgrad im Jahr 2 0 15 weiterhin bei 84.7 % , wes halb kein Revisionsgrund vorliege. Wie aus den Akten hervorgehe, habe die Beschwerdeführerin ihre unregelmässigen Arbeitseinsätze auch nicht als Erwerb s tätigkeit im eigentlichen Sinne verstanden, sondern viel mehr als Beschäftigung im Sinne einer Tagesstruktur. Sie habe zur Bedingung gemacht, dass sie keine Pak e te schleppen müsse. Sie habe nur das Fahren übernommen und so neue Mitarbeit er einarbeiten können. Dass sie die Einsätze in den Jahren 2013/2014 lediglich gegen ihre Spesen (Essen und Getränke) geleistet und damit auch im Jahr 2015 ein sehr geringes Einkommen erzielt habe, mache deutlich, dass es sich bei ihren Einsätzen tatsächlich mehr um Beschäftigung als um eine ein kom mensorient i e rte Erwerbstätigkeit gehandelt habe . Zusammenfassend fehle es vor liegend sowohl aus gesundheitlicher wie aus erwerblicher Sicht an einem Revi sion s grund. Damit sei die ursprünglich zugesprochene ganze Rente rückwirkend weiterhin auszurichten ( Urk. 1 S. 9 f f.) .
2.3
Mit Eingabe vom 2 9. April 2020 führte die Beschwerdeführer i n weiter aus, Dr.
med. Dr. sc. nat. C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , bei welcher sie seit April 2017 in Behandlung sei, könne sich in ihrer Stellung nahme vom 2. März 2020 ( Urk. 10) nicht damit einverstanden erklären, dass ge mäss dem Gutachten der A.___ keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen sollte. Aufgrund der Beurteilung von Dr. C.___ sei ihre Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht eing eschränkt. Kombiniert mit den schweren körperlichen Beschwerden beurteile Dr. C.___ ihre Arbeitsunfähigkeit sogar mit 100 % . Sollte dem Antrag der Beschwerdegegnerin gefolgt werden, dass ein rückwirkender Revisionsgrund aufgrund der erwerblichen Situation ausge wiesen sein sollte, sei zur Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit von der Beurteilung von Dr. C.___ auszugehen und ihr sei eine ganze Rente zuzusprechen ( Urk. 9). 2.4
Sodann ergänzte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2 8. Juli 2020 , auch Dr. med. D.___ , Facharzt Rheumatologie und Physikalische Medizin und Rehabilitation ,
stimme in seiner Stellungnahme vom 2 5. Juli 2020 ( Urk. 15) mit dem Gutachten der A.___
nicht überein. Gemäss Dr. D.___ sei die Diagnose im Gutachten durch ein thorakovertebrales Schmerzsyndrom und einen Status nach Fibulafra k tur rechts zu ergänzen . Beides seien arbeitsrelevante Dia gnosen mit objektivierbaren Befunden/Vorgeschichten . Nachdem diese beiden arbeitsrelevanten Diagnosen im Gutachten nicht berücksichtigt worden seien, stimme Dr. D.___ auch mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten nicht überein. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus rheuma to logischer Sicht beurteile er unter Berücksichtigung aller rheumatologischen Dia gnosen mit Arbeitsrelevanz mit 80 % (100%-Pensum mit um 20 % leicht vermin derter Leistungsfähigkeit), wobei es sich bei dieser angepassten Tätigkeit um eine sehr leichte, wechselbelastende Arbeit handeln müsse. Das Gutachten sei alleine schon wegen der Fehler in der Diagnoseliste mit auch falscher Einordnung von arbeitsrelevanten Diagnosen als unsorgfältig und anfechtbar zu betrachten. Auch die psychiatrische Beurteilung mit Verdacht auf dissoziale Persönlichkeitsakzen tuierung
erscheine Dr. D.___ etwas willkürlich, obschon ihm die psychiatrische Beurteilung
nicht zustehe ( Urk. 14) . 2. 5
In der Stellungnahme vom 1 5. Januar 2021 führte die Beschwerdeführerin aus , die ursprüngliche leistungszusprechende Verfügung könne nicht als offen sicht lich unrichtig bezeichnet w e rden. Dr.
med. E.___ , Facharzt für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , habe in seinem Bericht vom 9. Juni 2013
eine angepasste Tätigkeit von drei Stunden als zumut bar erachtet ( vgl. nachfolgend E. 3.5) . Ganz offensichtlich habe sie zusätzlich auch eine auffällige psychische Struktur aufgewiesen. Hinweise daraus
ergäben sich aus dem Bericht des behandelnden
Hausarztes Dr.
med. F.___ vom 22.
Januar 2013 zuhanden der AX A
( Urk. 7/26)
und auch aus der IV- Anmeldung vom 13.
August 2012 ( Urk. 7/6/5) . Wie sich den IV-Akten entnehmen lasse, habe sie eine schwierige Kindheit gehabt. Sodann gehe aus dem Case Report hervor, dass sie zeitgleich zur erstmaligen IV-Abklärung die Kündigung ihrer Dreizim mer wohnung erhalten habe, weil sie darin zwei Hunde und 27 Katzen gehalten habe (7/54/12) . Eine derart exzessiv e Tierhaltung in einer 3-Zimmer- Mietwoh nung weise auf eine erhebliche psychische Auffälligkeit hin. Dies verdeutliche auch das Gutachten vom 12.
Februar 2019, welches ihr von Juli 2016 bis J uli 2017 eine 50% ige Arbeitsunfähigkeit aus psych iatrischer Sicht bei einer 100% igen
Arbeitsunfähigkeit während des stationären Aufenthalts in der psychiatrischen Klinik B.___ attestiert habe ( vgl. nachfolgend E . 4.2) und die aktuelle Stel lungnahme von Dr.
C.___ ,
in welcher sie eine Borderline - Störung und eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung diagnostiziert habe ( Urk. 10) . Beides seien Störungen , die sich in der Regel im Jugend- bzw. frühen Erwachsenenalter erstmanifestieren würden und sich schon länger auf ihre
Arbeitsfähigkeit ausgewirkt haben dürften. Vor diesem Hintergrund erscheine es in keiner Weise abwegig, dass die IV-Stelle in ihrer Case Runde nicht nur die orthopädischen Einschränkungen gewürdigt habe, sondern insgesamt zum Schluss gekommen sei, sie sei einem A r beitge ber zum damaligen Zeitpunkt nicht zumutbar gewesen. Man könne der Beschwerdeg egnerin vielleicht vorhalten, s i e hätte bezüglich der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht aufgrund der diversen Hinweise in den
Akten noch ergänzende Abklärungen tätigen sollen. In seiner Schlussfolgerung könne der Entsch eid der IV-Stelle jedoch keinesw egs als ursprünglich unrichtig
bezeichnet werden ( Urk. 20). 3.
Die Rentenzusprache vom 1 5. Juli 2014 (ganze Rente der Invalidenversicherung ab dem 1. Juli 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % [Urk. 7/64]) erfolgte gestützt auf folgende Arztberichte: 3.1
Dr. med. G.___ , Facharzt Allgemein e Innere Medizin, hielt in seinem Bericht vom 1 3. September 2012 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 7/12/1) : - Aktivierte G onarthrose bds . n ach Sturz 4/2009 - Chronisches lumbovertebrales Syndrom 4/1999 - Adip osit as per magna Die Beschwerdeführerin sei vom 1 4. April bis am 2 1. Juni 2009 voll arbeits unfähig gewesen und anschliessend bis am 1 6. August 2009 50
% (Urk.
7/12/2). 3.2
Dr. med. H.___ , Fachärzt i n Allgemeinmedizin , erhob in ihrem Be richt vom 3 1. Oktober 2012 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit ( Urk. 7/20/1) : - Arthrose - HWS-LWS-Schmerzen - Bänderzerrungen - Adipositas per magna
Die Beschwerdeführerin sei seit dem
3. Juli bis zum 31.
Oktober
2012 voll arbeitsunfähig gewesen . Aus medizinischer Sicht könne sie ihre bisherige Tätig keit noch im Umfang von 30 bis 42 Stunden ausüben ( Urk. 7/20/2) . 3.3
Dr. med. F.___ , Facharzt Allgemeine Innere Medizin, diagnos ti zierte in seinem Bericht vom 9. April 2013 mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine Gonarthrose bds . ( 2009 ) sowie ein c hronisch es
lumb o v ertebrales Syndrom ( 199 9 ). Als o hne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit h i e lt er eine e ssentielle Hypertonie fest ( Urk. 7/ 32 / 2 ) . Die bisherige n Tätigkeit en als Buffet toch t er oder Kurierfahrerin seien der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar , da d ie körperlichen Einschränkungen massiv seien . Die Beschwerdeführerin könne zum Teil fast nicht laufen (Urk.
7/32/3). Sie sei jedoch noch in rein sitzenden Tätigkeiten 4 bis 6 Stunden pro Tag arbeitsfähig . Zudem seien ihr g e legentliches Bücken sowie Heben/ Tragen von 10
kg
noch zumutbar (Urk. 7/32 /5 ). Ergänzend führte Dr. F.___ an, die Beschwerdeführerin sei vom
1. bis 3 0. November 2012 und vom 1.
Februar bis 3 0. April
2013
voll arbeitsunfähig gewesen ( Urk. 7/34/2). 3.4
Im MRI-Bericht Knie beidseits vom 3. Mai 2013
des Instituts I.___ wurde die Diagnose einer beidseits praktisch identisch en , mässig aus geprägte n medial betonten
femorotibiale n und f emoropatellar en A rthrose erho ben (Urk.
7/35/7).
3.5
Dr. E.___
nannte in seinem Bericht vom 1 9. Juni 2013 folgende Diagnosen: ( Urk. 7/35 -1 ) - Mittelschwere / schwere, permanent invalidisierend symptomatische Gonarthrose rechts - Leichte bis mittelschwere Gonarthrose links - Leichte , gelegentlich symptomatische
Coxarthrose rechts - Adiposita s permagna BMI 48 - Stummelgebiss unten Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er: - Schlecht saniertes Gebiss oben - Status nach Fibulafraktur , OSM in situ, verheilt - Hypert on ie Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar . Sie könne nicht mehr auf den Lastwagensitz hochklettern . Eine sitzende sowie eine wechselbelastende Tätigkeit seien ihr je 3
h pro Tag zumutbar ( Urk. 7/35/ 2- 4). Bereits heute gebe es eine gute Indikation für eine Knieprothese rechts. Eine Indikation für eine Hüftprothese rechts und eine Knieprothese links würden f olgen. Unabdingbare
Voraussetzung für eine prothetische Versorgung sei aber die vorherige Zahns anierung des Stum melgebisses unten (Ur k.
7/35/5). 3. 6
Im Case Report wurde am 1 7. Dezember 2013 vermerkt, es habe eine C ase -R unde mit dem RAD, Frau J.___ und
Dr. med. K.___ , Facharzt für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , stattgefunden. D ie bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. Aufgrund der Aktenlage sei wohl die Auflage einer Zahnsanierung möglich, weil aber die Auflage einer Knie operation nicht zumutbar sei bzw. nicht auferlegt werden könne, sei auch die Auflage einer Zahnsanierung nicht angezeigt. Eine adaptierte Tätigkeit sei aufgrund der gesamten Akten mit fraglicher Leistungs fähigkeit wohl teilzeitig möglich. Die Beschwerdeführerin sei aber einem Arbeit geber nicht zumutbar und sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht vermittelbar. Wenn alle medizinischen Massnahmen durchgeführt seien, sei wieder mit einer
Arbeits fähigkeit zu rechnen. Eine Revision sei in vier Jahren vorzunehmen (Urk.
7/54/13) . 4.
4.1
Der Verfügung vom 7. Januar 2020 ( Urk. 2 ) liegt in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das interdisziplinäre Gutachten der A.___ vom 1 2. Februar 2019 zugrunde (Urk. 7/141) .
Darin werden die bis zur Begutachtung de r
Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst ( Urk. 7/ 141/ 55-61) , weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 4. 2
Im polydisziplinären Gutachten wurde mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine rechts und femorotibial medial betonte und femoropatellare Arthrose beidseits ( ICD-10:
M17.0 ) diagnostiziert ( Urk. 7/141/7). Folgende Diagnosen wurden als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt: - Chronisches thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom , ICD10 : M54.85 - Klinisch keine Hinweise für eine Radikulo
- oder Myelopathie - Leichte rechtskonvexe Skoliose der LWS (Cobb-Winkel ca. 9 Grad ) , verstärkte lumbale Lordose und leicht akzentuierte Brustkyphose (Cobb-Winkel ca. 40 Grad) - Polyse g mentale spangenbildende Spondylosis im mittleren bi s unteren BWS-Ber e i ch vereinbar mit einer DISH (Diffuse idiopathische skelettale Hyperos t ose), ICD10:
M48.14 - Leichte Osteochondrose L5/S1, moderate Spondylarthrose der c a u dalen LWS - Laterale Diskuspr o trusion L3/4 mit wahrscheinlich Beeinträchtigung der L3-Wurzel links lateral (MRI LWS 03.05.2016) - St. n. Fibulafrak t ur rechts 2005 - OSM in situ verheilt - Senkfüsse
beidseits, ICD-10 : M21.4 - Meralgia
para e sthetica links , ICD10 : G57.1 - Klinisch : Hypästhesie im Versorgu n g sgebiet des N. cutaneus
femoris
lateralis links - St. n. CTS Operation rechts (1996) - Hyperurikämie (571 m mol/l) - Diabetes mellitus Typ ll (ED 2014) , ICD-10 : E11.90 - Adipositas Grad ll (BMI 38.1/kg/m2) , ICD-10 : E 66.11 - Zustand nach lap aro skopischer Sleeve -Gastrektomie am 21.06.2017 und Zustand nach 10/2018 erfolgter Magenbypassoperation - Arterielle Hypertonie , ICD-10 : I 10.00 - Chronischer Nikotinabusus - Aktenanamnestisch obstruktives Schlaf a pnoe-Syndrom , ICD-10 : G47.31 - Cholecystektomie 10/2018 bei asymptomatischer Cholezystolithiasis, ICD-10 : K80. 5 0 - Depressive Episode, mittelgradiger Ausprägung im Jahr 2016, ICD10:
F32.1, aktuell remit t iert - V.a. auf dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung
In der interdisziplinären Zusammenfassung wurde ausgeführt, a us allgemein internistischer Sicht fänden sich keine Erkrankungen von Relevanz und mit Ein fluss auf die Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Nach der Magenbypass-Operation infolge morbider Adipositas habe sich die Stoffwechs el situation bezüglich des Diabe tes mellitus gebessert. Auch die hypertonen Blut druckwerte und das aktenanamnestisch bekannte Schla fapnoesyndrom hätten sich nach deutlicher Gewichtsabnahme verbessert. Empfohlen
seien ein Nikotin stopp, Kontrollen der kardiovaskulären Risikofaktoren
sowie eine Lifestyle-Modi fikation zur Optimierung des Stoffwechselpro f ils. Ebenso bestünden aus neuro logischer Sicht keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit . Bei den von der Beschwerdeführerin geschilderten chronischen Rückenschmerzen
seien aus neurologischer Sicht keine Hinweise für eine Radikulo
- oder Myelopathi e fest stellbar. Aus rheumatologischer Sicht stünden subjektive Beschwerden einer rechts und femorotibial medial betonten und femoropatell a ren Arthrose beidseits im Vordergrund. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten bereits im 1 6. Lebensjahr aufgetretenen und bei der aktuellen rheumatologischen Untersu chung angegebenen diffusen thorakalen Rücke n schmerzen sei e n nicht mit dem radiologischen Befund einer DISH vereinbar . Eine DISH fände sich häufig bei Diabetes - Patienten und verlaufe beschwerdefrei . Die lumbos a kralen Rücken schmer zen korrelierten mit dem radiologischen Befund einer beginnenden Segmentdegeneration L5/S1 sowie Sp ondylarthrosen der caudalen LWS. Es sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin trotz
attestierter 100%iger Arbeitsun fähigkeit infolge invalidisierender Gelenksbeschwerden 2013 bis 2015 einer Teilzeitarbeit
als Kur i e rfahrerin na ch gegangen sei, weshalb die in den IV-Arzt berichten gemachten Angaben zur Arbeitsfähigkeit
retrospektiv anzuzwei feln seien. In weitgehender Übereinstimmung zu den bereits 2013 geäusserten dia gnos tischen Einschätzungen bestünden aus aktueller rhe umat o log i s cher Sicht eine nachvollziehbare
Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit bezüg lich kniebel a stender Arbeite n . Der subjektive L e i den s druck der Beschwerdefüh rer i n erscheine aber aus rheumatologischer S i c ht weniger gross als bei der Be gutachtung g eschildert. Trotz bereits 2013 a l s dringend und zwingend erachteter Knieprothesen-Implantation rechts sei eine solche bis dato nicht durchgeführt
worden . Die frühere medikamentöse Analgesie sei von der Beschwerdeführerin
storniert worden. Sie
nehme
gemäss
aktuellem
Medikamentend osierungsplan keine Analgetika/ NSAR ein. Sodann seien d ie früheren
physiotherapeutischen
Massnahmen
ebenfalls abgebrochen worden. Zu empfehlen sei ein regelmässige s Quadrizeps-Tr ai ning zur muskulären Stabilisation der Kniegelenke . Neben Paracetamol und/oder Metamizol könne bei
dekomp ens ierten /aktivierten Gon arth r o sen tropische /s ystemische NSAR bzw .
Coxibe
eingesetzt werden. Bei akti vierten
Arthrosen könnten auch intraartikuläre Steroide installiert werden. Mittel- bis längerfristig dürfte die Implant ation einer Kniet otalendop r o these
zumindest auf der rechten Seite nicht zu vermeiden sein. Aus
psychiatrischer Sicht würden keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erwä h nt. Die depressive Episode , 2016 mittelgradiger Ausprägung, sei aktuell remittiert . Es werde der Verdacht auf eine dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung
geäussert , auf grund welcher jedoch keine Einschrä nkung in der Arbeitsfähigkeit
best ehe ( Urk. 7/141/5-7) .
Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, e s b estehe eine Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit bezüglich kniend er oder in der Hocke auszu führender Arbeiten, des
Besteigens von Leitern, Treppen oder Gerüsten
aufgrund der fortgeschrittenen
Gonarthrosen . Die Wirbelsäulenbelas t bar k ei t sei leicht beeinträchtigt . Das Heben/Tragen schwer er Lasten sei zu vermeiden (>15 kg) . In
körperlich optimal
adaptier t en beruflichen Tä tig k eite n bestehe gemäss obigem Beschrieb eine 100%ige Arbeitsfähigkeit . Ei n e
konklusive
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der von der Beschwerdeführerin zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kur i e rfahrerin sei mangels Akten und wegen
teils
divergierender akten-anam nestischer Angaben
nicht mög li ch . Aus psychiatrischer S i ch t habe von Mitte Juli bis November 2016 eine schätzungsweise 50%ige, während der Hospitalisation eine 100%ige und bis Ende Juni 2017 wieder eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab dem 1. Juli 2017 bestehe aus psychiatrischer Sicht eine 100% ige Arbeits fähigkeit .
Trotz attestierter 100% iger Arbeitsunfähigkeit und einem Invaliditätsgrad von 100 % habe die Beschwerdeführerin gemäss Akten von 2013 bis 2015 in einem aktenanamnestisch nicht exakt eruierbaren Teilarbeitspensum als Kurierfahrerin gearbeitet. Die vom behandelnden Orthopäden im IV-Arztbericht vom 1 9. Juni 2013 gemachten Angaben bezüglich der Arthrose - bedingten Funktionseinbussen insbesondere seitens der Kniegelenke rechtsbetont s eien retrospektiv anzuzwei feln ( Urk. 7/141/8-9).
Die
psychiatrische Teilgutachter in führte im Einzelnen zur psychiatrischen Diagnose noch an, aufgrund delinquenter Handlungen bestehe bei der Beschwer deführerin der Verdacht auf eine dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung, DD Persönlichkeitsstörung. Es lägen jed och keine psychiatrischen oder medizinischen Akten vor, welche einen Einblick in die Persönlichkeitsentwicklung der Be schwerdeführerin im Längsschnitt ermöglichten . Die Beschwerdeführerin selbst spreche nur ungern, knapp und bagatellisierend über die Vorfälle, welche zur Verurteilung geführt hätten (Urk.
7/141/8) . Der rheumatologische Teilgutachter führte noch ergänzend an , klinisch seien die Kniegelenke aktuell beidseits reizlos und uneingeschränkt beweglich. Es werde einzig ein Hyperflexionsschmerz der Kniegelenke beidseits geäussert . Die vorgängig durch den behandelnden Rheu matologen 2013 diagnostizierte leichte und gelegentliche symptomatische Cox arthrose recht s könne aktuell weder klinisch noch radiologisch bestätigt werde n
( Urk. 7/141/10 -11 ). 5. 5.1
Das Gericht kann eine zunächst auf Art. 17 ATSG gestützte Rentenaufhebung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, wenn die ursprün gliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erhebli cher Bedeutung ist. Ohne Weiteres ist dabei mit Blick auf den Charakter der zugesprochenen Invalidenrente als periodische Dauerleistung die Voraussetzung der erheblichen Bedeutung der Berichtigung zu bejahen. Zu prüfen ist, ob die Verfügung vom 1 5. Juli 2014 zweifellos unrichtig und daher der Wiedererwägung zugänglich ist (E. 1. 2 ). 5.2
Aus somatischer Sicht äusserten sich lediglich der Hausarzt Dr. F.___ sowie Dr. E.___ zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführe rin in ihrer bisherigen und in angepassten Tätigkeit en . Dr. F.___
hielt in seinem Bericht vom 9. April 2013 fest, die bisherigen Tätigkeiten als Buffettochter oder Kurierfahrerin seien der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar, da die körperlichen Einschrän kun gen massiv seien. Sie sei jedoch noch in rein sitzenden Tätigkeiten 4 bis 6 Stunden pro Tag arbeitsfähig. Zudem seien ihr ge legentliches Bücken sowie Heben und Tragen von 10 kg zumutbar ( Urk. E. 3.3 ) . Auch Dr. E.___ erachtete die Be schwerdeführerin in seinem Bericht vom 1 9. Juni 2013 in ihrer bisherigen Tätig k eit für nicht mehr arbeitsfähig, er
f ührte jedoch aus, in einer sitzenden Tätigkeit könne sie drei Stunden pro Tag arbeiten und in einer wechselbelastenden Tätig keit ebenfalls ( E.
3.5 ). Gleichwohl wurde der Beschwerdeführerin eine ganze Rente
bei einem Invaliditätsgrad von 100 %
zugesprochen ( Urk. 7/64) , da sie einem Arbeitgeber nicht zumutbar und zum jetzigen Zeitpunkt nicht vermittelbar sei ( Urk. 7/54/13). 5.3
Nach dem Gesagten erfolgte die erstmalige Rentenzusprache aus somatischer Sicht ohne eine umfassende fachärztliche Abklärung , unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang der Beschwerdeführerin optimal angepasste – sitzende und wechselbelasten de - Tätigkeiten zumutbar sind , und aus psychiatrischer Sicht ohne jegliche aktenkundigen fach ärztlichen Stellungnahmen zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Stattdessen wurde aus der Annahme einer volle n Arbeit sun fähigkeit im bisherigen Beruf eine volle Erwerbsunfähigkeit angenommen.
Die Zusprechung ei ner ganzen Invalidenrente beruhte somit auf einer mangelhaften medizinischen Abklärung, aus der sich ab 1. Juli 2013 keine rechtsgenüglich nachweisbare volle Arbeitsunfähigkeit in bisherigen und angepassten Tätigkeiten ableiten lässt .
Dies umso mehr, als sich im Strafverfahren ergab, dass die Be schwerdeführerin von September 2013 bis zum 2 2. Juli 2014 sowie vom 1. Januar 2015 bis zum 30.
Juni 2015 bei der Unternehmung L.___ in einem unregelmässigen Pensum sogar in ihrer bisherigen Tätigkeit gearbeitet hatte
( Urk. 7/119/5 und Urk. 7/121) . Auch
von den Gutachtern wurden deshalb die von Dr. E.___ gemachten Angaben im Bericht vom 1 9. Juni 2013 (E. 3.5) bezüg lich der Arthrose - bedingten Funktionseinbussen insbesondere seitens der Kniege lenke rechtsbetont retrospektiv angezweifelt ( Urk. 7/141/9).
Demnach liegt eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
vor (E. 1.2) , wodurch die zweifel lose Unri chtigkeit ohne weiteres gegeben is t .
Diese kann
nicht alleine aufgrund der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente entfallen (E. 2.3). Denn dies e ändern nichts daran, dass
zum Zeitpunkt der Rentenzusprache
aus somatischer Sicht keine sorgfäl tige Beurteilung der Leistungs- bzw. Arbeits fähigkeit insbesondere in angepassten Tätigkeiten und
aus psychiatrischer Sicht gar keine fachärztliche Beurteilung der Leistungs- bzw. Arbeitsfähigkeit ab 1. Juli 2013 vorlag . 5.4
Nach dem Gesagten erweist sich die gestützt auf die Verfügung vom
15. Juli 2014 ( Urk. 7/64) erfolgte Rentenzusprache zwei fellos als unrichtig . Somit kann offen gelassen werden , ob aufgrund der erwerblichen Situation ein Revision sgrund ausgewiesen ist, zumal die Beschwerde führerin seit dem 3 0. Juni 2015 keiner Tätigkeit mehr nachging. In gesundheitlicher Hinsicht ist immerhin auf die aus allgemeininternistischer Sicht durch die massive Gewichtsabnahme eingetretene deutliche Verbesserung hinzuweisen (vgl. Urk. 8/141/10). 6.
6.1
Bei zweifelloser Unrichtigkeit wegen einer klaren Verletzung des Untersuchungs grundsatzes erübrigt es sich, den damals rechtserheblichen Sachverhalt weiter abzuklären und auf dieser nunmehr hinreichenden tatsächlichen Grundlage den Invaliditätsgrad zu ermitteln. Abgesehen davon, dass Abklärungen, welche einen weiter zurückliegenden Zeitraum betreffen, häufig keine verwertbaren Ergebnisse zu liefern vermögen, geht es im Kontext darum, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen (Urteile des Bundesgerichts 8C_789/2017 vom 3 0. Mai 2018 E. 3.2.1 und 9C_633/2015 vom 3. Novemebr 2015 E. 3.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdegegnerin ist daher beizupflichten, dass sie auf das neue Gutachten der A.___ vom 1 2. Februar 2019 ab stellen kann, sofern sich dieses als beweiskräftig erweist ( Urk. 7/141 ) . 6.2
Das Gutachten beruht auf für die streitigen Belange umfassenden fachärztlichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfasst (Urk. 7 / 141/55-61) . Die vorhandenen Arztberichte wurden sorgfältig gewürdigt ( Urk. 7/22-24, Urk. 7/42-44 und Urk. 7/52-53 ). Die Gutachter haben detaillierte Befunde und hieraus begründete Diagnosen erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten de r Beschwerdeführer in ausführlich auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nach vollziehbar begründet. Das Gutachten erfüllt daher die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 1.7). 6.3
Daran vermag auch der im Beschwerdeverfahren nachgereichte Arztbericht von Dr. C.___ vom 2. März 2020, in welchem die Diagnosen und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf der Befunderhebung vom 2 7. Februar 2020 basiert (Urk.
9-10), nichts zu ändern.
Der psychiatrische Gutachter schloss eine Persön lich keitsstörung nicht aus bzw. stellte differenzialdiagnostisch einen solchen Verdacht. Er konnte diese Frage nicht eindeutig beantworten, wobei er mit der behandelnden Psychotherapeutin Rücksprache hielt (Urk. 7/141/42). Dr. C.___ stellt nun offenbar neu nicht mehr nur die Diagnose einer vermutlichen Persön lichkeitsakzentuierung mit histrionischen und emotional-instabilen Anteilen, sondern geht in ihrer Stellungnahme vom 2. März 2020 von einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung F60.31, Borderline Typ, aus, wobei sie die diagnostische Einordnung mit den am 27. Februar 2020 durchgeführten testpsy chologischen Befunden begründet. Unabhängig der differierenden Diagnostik ist nicht dargetan, dass die Beschwerdeführer in aufgrund der Persönlichkeitsstörung vollumfänglich arbeitsunfähig in jeglichen Tätigkeiten sein soll, war sie doch jedenfalls bis ins Jahr 2012 teilweise über mehrere Jahre für denselben Arbeit geber in nicht unerheblichem Umfang effektiv erwerbstätig gewesen (vgl. IK-Auszug, Urk. 7/139) und sind die von der behandelnden Psychiaterin vermuteten konfliktbelasteten Arbeitsverhältnisse nicht aktenkundig. Sodann kann auch nicht auf den im Beschwerdeverfahren eingereichte n Bericht von Dr. med. D.___ , Facharzt Rheumatologie und Physikalische Medizin und Rehabilitation , vom 2 7. Juli 2020 abgestellt werden ( Urk. 14-15 ) . Der Bericht stützt sich nicht auf umfassende fachärztliche Untersuchungen und lässt schlüssige Ausfüh run gen, welche die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit begründen würden, vermissen . Dr. M.___ ist insoweit zuzustimmen, als die Auflistung der orthopädisch-rheu matologischen Diagnosen unter diejenigen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit den eigenen gutachterlichen Ausführungen zu widersprechen scheint, wonach in qualitativer Hinsicht daraus teilweise Anforderungen an eine zumutbare Arbeit gestellt wurden (vgl. Urk. 7/141/7, Urk. 7/141/9 und Urk. 7/141/24). Diese Ein ordnung erklärt sich jedoch zwangslos mit den im Vordergrund stehenden, bereits erschöpfend einschränkenden Kniearthrosen. Die übrigen Leiden fanden aber sowohl bei der Berücksichtigung der Beschwerdeschilderungen wie auch der Dis kussion der Vorakten und aktuellen bildgebenden Befunde Eingang in die gut achterliche Beurteilung und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 7/141/6).
Im Übrigen lassen die
Berichte der behandelnden Ärzte die Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag (BGE 137 V 210 E. 1.2.4, 124 k 170 E. 4) zu Tage treten sowie die Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte und Ärzt innen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifels fällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) . 6.4
Damit ist der me dizinische Sachverhalt erstellt und es ergeben sich keine hin reichenden Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist . Da kein rentenrelevanter Ge sundheitsschaden vor liegt, erübrigt sich die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2.2, Urteil des Bundesgericht 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.4).
Hierbei ist mit den Gut achtern davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nur von Juli 2016 bis Juni 2017 über einen längeren Zeitraum (aus psychiatrischen Gründen) eingeschränkt gewesen war (vgl. Urk. 7/141/9). 6.5 .
Die von der IV-Stelle für die Invaliditätsbemessung verwendeten Bemessungs faktoren werden weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht beanstandet. Es besteht angesichts der vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auch kein Anlass für eine nähere Prüfung von Amtes wegen. Demnach kann davon ausgegangen werden, dass aus dem Einkommensvergleich ein renten aus schliess ender Invaliditätsgrad resultiert ( Urk. 2 S. 3). 6.6
Im Sinne eines Zwischenfazit ist festzuhalten, die Invalidenrente ist in Anbetracht des rentenausschliessenden Invaliditätsgrads ex nunc et pro futuro aufzuheben. 7.
7.1
Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht eine Verletzung der Meldepflicht vorwarf und dadurch die rückwirkende Auf hebung der Invalidenrente und die Verpflichtung de r B eschwerdeführerin zur Rückerstattung von Fr. 8’320 .-- rechtens war. Zu ergänzen ist, dass die rück wirkende Korrektur eines unrechtmässigen Leistungsbezugs mittels Rückforde rung auch im Bereich der IV eines entsprechenden Titels bedarf. Im Einzelnen braucht es dazu einen Rückkommenstitel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 oder 2 ATSG (Wiedererwägung oder Revision). 7.2
7.2.1
Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Leistungsanspruches und zur Festsetzung der Versicherungsverhältnisse erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist unter anderem von den Bezügerinnen dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Gemäss Art.
77 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) hat der Berechtigte jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen. Gemäss Art. 7b Abs. 2 IVG können die Leistungen in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person unter anderem (b) der Melde pflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG nicht nachgekommen ist oder (c) Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat.
Wird eine Leistung der Invalidenversicherung zu Unrecht ausgerichtet und ist dies darauf zurückzuführen, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung (Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV , in der bis Ende 2014 geltenden Fassung). Seit 1. Januar 2015 gilt dies unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war . 7 .2.2
Ist die Strafverfolgung aufgenommen und bereits rechtskräftig (mit Urteil oder Einstellungsverfügung) abgeschlossen worden, so ist die über den Rückfor de rungsanspruch befindende Behörde an diesen Entscheid der Straf ( verfolgungs )
behörde gebunden (BGE 138 V 74 E. 6.1). Das Bezirksgericht Münchwilen sprach die Beschwerdeführerin im abgekürzten Verfahren unter anderem des Vergehens gegen Art. 87 Abs. 5 (ab 1. Januar 2018: Abs. 6) AHVG in Verbindung mit Art.
31 Abs. 1 ATSG und Art. 70 IVG für schuldig (Urk. 7/121). Demnach ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin ihre Meldepflicht qualifiziert schuldhaft verletzt hatte. Sie meldete der damals zuständigen IV-Stelle die Wiederaufnahme ihrer bishe rigen Tätigkeit ab September 2013 nicht. Diese Tätigkeit konnte sie jedenfalls bis 30. Juni 2015 mit Unterbrüchen konstant weiterführen, ohne dass sie entspre chen de Änderungen ihrer effektiven Erwerbstätigkeit meldete. Spätestens Anfang 2015 musste ihr bewusst gewesen sein, dass sie in der bisherigen und in ange passten Tätigkeiten nicht vollständig arbeitsunfähig ist. Wohl betrug das im Jahre 2015 ausgewiesene, AHV-pflichtig abgerechnete Erwerbseinkommen (lediglich) Fr. 8‘700.-- (Urk. 7/123) , was verglichen mit dem von der verfügenden IV-Stelle zugrundgelegte n
Valideneinkommen noch nicht rentenausschliessend gewesen wäre. Jedoch ist festzuhalten, dass sie (nach den bindenden Feststellungen des Strafrichters) eine Verletzung ihrer Meldepflichten beging und diese kausal dafür war, dass ihr (laufender) Leistungsanspruch nicht überprüft wurde (Urk. 7/119/5 und Urk. 7/121/9). Ferner ist davon auszugehen, dass wegen ihrer Auskunft- und Meldepflichtverletzung weitere relevante medizinische Abklärun gen unterblieben, weshalb ihre effektive Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht rechtzeitig abgeklärt wurden, auch wenn für die mangelnde Abklärung im Zeit punkt der Rentenverfügung die zuständige Stelle eine Mitverantwortung trägt. Spätestens Anfang 2015 hätte die Beschwerdeführerin die auch subjektiv ver besserte Erwerbsfähigkeit als erhebliche Änderung melden müssen. Gemäss den gutachterlichen Feststellungen ist erwiesen, dass sie zu diesem Zeitpunkt in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig gewesen wäre. Aufgrund der Melde pflicht verletzung erfolgt e die Aufhebung der Rente somit rückwirkend per 1.
Januar 2015 zu Recht . 7.3 7.3.1
Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zu rück zuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Liegt eine strafbare Handlung der versicherten Person im Sinne der Melde pflichtverletzung vor (Art. 87 Abs. 6 [bis 31. Dezember 2017: Abs. 5] und 9 AHVG in Verbindung mit Art. 70 IVG), beträgt die entsprechende Verfolgungs ver jäh rung sieben Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit . d StGB; vgl. auch das Urteil des Bundes gerichts 8C_580/2018 vom 9. Januar 2019 E. 4.3.4 mit Hinweis).
Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist , ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerk samkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rücker stat tung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versiche rungs träger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs (BGE 140 V 521 E. 2.1). Im Invalidenversiche rungs recht gilt sowohl für die relative einjährige als auch für die absolute fünfjährige (beziehungsweise eine längere strafrechtliche) Verwirkungsfrist der Erlass res pek tive die Zustellung eines Vorbescheids im Sinne von Art. 73 bis IVV als frist wahrend. 7.3.2
Mit Verfügung vom 23. Juni 2015 (Urk. 7/94), Vorbescheid vom 8. Mai 2015 (Urk.
7/91), sistierte die Beschwerdegegnerin die laufenden Renten per Ende Mai 2015. Dies aufgrund des Akteneinsichtsgesuchs der Staatsanwaltschaft vom 19.
Februar 2015 (Urk. 7/80) und der daraufhin nach weiteren Abklärungen (Urk.
7/82 ff.) erlangten Erkenntnis, dass ein unrechtmässiger Leistungsbezug vorliegen könnte (vgl. hierzu die Notizen zur Einsichtnahme in die Einver nahme protokolle, Urk. 7/86). Mit Verfügung vom 13. Januar 2020 (Urk. 2/2) forderte die Beschwerdegegnerin die Rentenbetreffnisse der Monate Januar bis Mai 2015 zurück. 7.3.3
Durch den Erlass des Vorbescheids am 27. August 2019 (Urk. 7/145) wurde die relative einjährige Verwirkungsfrist eingehalten. Von einer Kenntnis eines Rück forderungsanspruchs kann allerfrühestens in dem Moment ausgegangen werden, als die Beschwerdegegnerin um das definitive Ergebnis der Abklärungen wusste, auf denen der das Rentenstreitverfahren abschliessende Entscheid beruht. Das ist vorliegend der Zeitpunkt der Kenntnisnahme des polydisziplinären Gutachtens durch die A.___ vom 12. Februar 2019. 7.3.4
Eine Meldepflichtverletzung im Sinne von Art. 87 Abs. 5 (recte: Abs. 6) AHVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 ATSG und Art. 70 IVG ist als Vergehen zu qualifizieren, womit die zu Unrecht ausgerichteten Leistungen über sieben Jahre zurückzufordern sind. Die absolute siebenjährige Frist für die Rückforderung der Rentenbetreffnisse ab 1. Januar 2015 begann frühestens mit der tatsächlichen Ausrichtung der unrechtmässigen Leistung zu laufen (Urteil des Bundesgerichts 8C_843/2018 vom 22. Januar 2019 E. 4.2.1 mit Hinweisen). M it dem Erlass des Vorbescheids vom 27. August 2019 zur Rückforderung der Rentenbetreffnisse Januar bis und mit Mai 2015 wurde daher auch diese Frist gewahrt. 7. 4
Nach dem Gesagten ist die rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente per 1. Janu ar 2015 (spätester Zeitpunkt zur Meldung der subjektiv erheblichen Änderung) und die wiedererwägungsweise Rückforderung der zu viel ausge rich teten Rentenleistungen vom 1. Januar bis am 31. Mai 2015 in der Höhe von Fr. 8'320.-- nicht zu beanstanden (Urk. 2/2). Da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Renteneinstellung mittels Sistierungsverfügung vom 23. Juni 2015 aufgrund der gegen die Beschwerdeführerin aufgenommenen Strafermittlungen 50 Jahre alt war, konnte die Beschwerdegegnerin annehmen, dass die Beschwer deführerin ihre damals bereits vorhandene Restarbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung verwerten kann (8C_842/2016 vom 18. Mai 2017 E. 5.3.1 mit Hinweisen). 8.
Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die Aufhebung der bisher ausge rich teten ganzen Rente (Verfügung vom 7. Januar 2020; Urk. 2/1) mit der substi tuierten Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit der Verfügung vom 15. Juli 2014
geschützt werden kann. Die Rückforderungsverfügung vom 13. Januar 2020 (Urk. 2/2) erfolgte ebenfalls zu Recht. Somit erweisen sich die angefochtene n Verfügung en im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 9.
9.1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt ( Urk. 1 S. 10, Urk. 11 und Urk. 12 ) . Antragsgemäss ist der Beschwerdeführerin deshalb die unentgeltliche Prozessfüh rung zu bewilligen. 9.2
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unab hän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 900 .-- als angemessen. Aus gangsgemäss ist diese de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen, zufolge der bewilligten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ). 9.3
Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Prozessführung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist ( § 16 Abs. 4 GSVGer ). Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 7. Februar 2020 wird der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt , und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic.
iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage des Doppels von Urk. 20 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1 Die 1965 geborene X.___ , angelernte Buffettochter mit Diplom und angelernte Briefträgerin mit Bestätigung, arbeitete zuletzt seit dem 17. August 2011 als Fahrerin für die Z.___ GmbH (Urk. 7/54/2). Am 13. August 2012 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf mehrere gesundheitliche Beeinträchtigungen zum Bezug von Leistungen der Invaliden versicherung an (Urk. 7/6). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle Auszüge aus dem individuellen Konto bei (Urk. 7/10-11, Urk. 7/39 und Urk. 7/44) und holte die Akten der Krankentag geldversicherung der Versicherten (Urk. 7/17, Urk. 7/22 und Urk. 7/25-26) sowie Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 7/12, Urk. 7/20, Urk. 7/32 und Urk. 7/34-35). Mit Verfügung vom 15. Juli 2014 wurde der Versicherten wie vor beschieden ab dem 1. Juli 2013 eine ganze Invalidenrente bei einem Invalidi tätsgrad von 100 % zugesprochen (Urk. 7/64).
Da gegen die Versicherte eine Strafuntersuchung eingeleitet wo rde n war , ersuchte die zuständige Staatsanw ältin die IV-Stelle mit Schreiben vom
19. Februar 2015 um Amtshilfe sowie um Zustellung der Akten ( Urk. 7/ 80 ). Am
23. Juni
2015 sistierte die IV-Stelle die Ausrichtung der Invalidenrente per 31. Mai
2015 verfügungsweise ( Urk. 7/ 94 ).
Mit Urteil vom 13. Februar 2018 wurde die Versi cherte vom Bezirksgericht Münchwilen im abgekürzten Verfahren des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB), des versuchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m . Art. 22 Abs. 1 StGB, der Gehilfen schaft zum Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 STGB i.V.m . Art. 25 StGB, des Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB, der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte gemäss Art. 169 StGB sowie des Vergehens gegen das Bundes gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) gemäss Art. 87 Abs. 5 (ab 1. Janu ar 2018: Abs. 6) i.V.m . Art. 70 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) schuldig gesprochen (Urk. 7/121). Der Schuld spruch der Beschwerdeführerin erwuchs in Rechtskraft.
Daraufhin eröffnete die IV-Stelle im März 2018 ein Rentenrevisionsverfahren ( Urk. 7/122 ) ,
holte neue Arztberichte ein (Urk. 7/126, Urk. 7/128 und Urk. 7/140) und veranlasste eine erstmalige polydisziplinäre (internistische, rheumatolo gi sc he , neurologische, psychiatrische) Begutachtung
durch die A.___
(Expertise vom
12. Februar 2019 , Urk. 7/141 ). Mit Vorbescheid vom 27. August 2019 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Aufhebung der Invalidenrente rückwirkend auf den 1. Januar 2015 sowie die Rückforderung der zu viel ausbezahlten Leistungen aufgrund der Meldepflichtverletzung in Aussicht (Urk. 7/145).
Dagegen erhob die Versicherte am 2. September und am
13. Dezember 2019 Einwände (Urk. 7/147 und Urk . 7/150 ).
Mit Verfügung vom
7. Januar 2020 hob die IV-Stelle die Aus richtung der Invalidenrente rückwirkend per Januar 2015 wegen Vorliegens eines Revisionsgrundes auf ( Urk. 2/1 ). Mit Verfügung vom
13. Januar 2020 verpflich tete sie die Versicherte sodann , die zu Unrecht bezogenen Leistungen vom 1. Januar bis 31. Mai 2015 im Umfang von Fr. 8‘320 .-- zufolge Verletzung der Meldepflicht zurückzuerstatten ( Urk. 2/2).
E. 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie benem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wes entlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe acht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 1.2 Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE
119 V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2017 vom 13. Februar 2017 E. 2.2). Die Wiederer wägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 8.2).
Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass kein vernünf tiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Ver fügung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zuge sprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis). Gleiches gilt bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2017 vom 2. August 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hin tergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung kann das Gericht eine zunächst auf Art. 17 ATSG gestützte Rentenaufhebung oder -herabsetzung gegebenenfalls mit der (substitu ierten) Begründung schützen, dass die ursprüngliche (bzw. die letzte auf einer umfassenden materiellen Prüfung beruhende, vgl. BGE 140 V 514, 133 V 108) Rentenverfügung oder Mitteilung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei (BGE 144 I 103 E. 2.2, 140 V 85 E. 4.2, 125 V 368 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenver si cherung, 3. Auflage 2014, Rn 77 zu Art. 30–31).
E. 1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.4 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo r aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit ge hend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am
7. Februar 2020 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihr ab 1. Juni 2015 und weiterhin die bisherige ga nze Invalidenrente auszurichten, e ventualiter sei ihr eine Teilrente auszurichten. Überdies sei die Verfügung vom 13. Januar 2020 betreffend Rück forderung ersatzlos aufzuheben.
In prozessualer Hinsicht ersuchte d ie Beschwer deführer in um einen zweiten Schriftenwechsel sowie um Bewilligung der unent geltlichen Rechtspflege ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom
28. Februar 2020 schloss die IV-Stelle auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Eingabe vom
29. April 2020 reichte die Beschwerdeführerin innert erstreckter Frist die Unter lagen zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit sowie eine Stellungnahme ihrer behandelnden Psychiaterin ein (Urk. 9-12). Mit Verfügung vom
6. Mai 2020 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt und auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet ( Urk. 13 ).
Mit Eingabe vom
28. Juli 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ihres be handelnden Rheumatologen ein ( Urk. 14-15 ).
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2020 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer allfälligen Motivsubstitution gewährt ( Urk. 17 ), welche die Beschwerdeführerin wahrnahm (Stellungnahme vom 1 5. Januar 202 1, Urk. 20 ).
E. 2.1 In der Einstellungsverfügung vom 7. Januar 2020 erwog die Beschwerdegegnerin , die Beschwerdeführerin beziehe seit Juli 2013 eine ganze Invalidenrente. Auf grund eines gegen die Beschwerdeführerin eingeleitete n Strafverfahren s sei m it Verfügung vom 2 3. Juni 2015 die Auszahlung der Invalidenrente per Ende Mai 2015 sistiert worden. Nachdem am 1 3. Februar 2018 das Urteil des Bezirksge richts Mün chwilen ergangen sei, habe die IV-Stelle ihre Abklärungen neu aufge nommen. Gemäss der Anklageschrift vo m September 2017 habe die Beschwerde führerin im Januar 2015 erneut eine berufliche Tä tigkeit aufgenommen. Sie habe damit ein Einkomme n von gut Fr. 8'700. -- erzielt. Somit habe sich ihre erwerb liche Situation verändert. Die Einkommensverbess e rung im Vergleich zum Jahr 2014 liege zudem deutlich
über
Fr. 1'500.--. Aufgrund der Einkommensver besse rung sei ein Revisionsgrund ausgewiesen . Es könne daher der Rentenanspruch neu geprüft werden . Aus dem medizinischen Gutachten gehe hervor, dass aus psychiatrischer Sicht keine Diagnosen mit bleibende r
Auswirkung auf die Arbei ts fähigkeit vorlägen. Zwischen Juni 2016 und Juli 2017 habe eine eingeschränkte
Arbeitsfähigkeit aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode bestanden. Gestützt auf die vorhandenen Arztberichte der Klinik B.___ handle es sich dabei jedoch nich t um ein invalidisierendes Leiden . Sodann sei die Depression durch Behandlung innerhalb einiger Wochen bzw. wenige n
Monate n remittiert. Schliesslich seien die Beschwerden auch im Zusammenhang mit der privaten Situation der Beschwerdeführerin gestanden. Aus somatischer Sich t sei sie in einer angepassten Tätigkeit seit Januar 2015 durchgehend zu 100 % arbeitsfähig. Nach Durchführung des neuen Einkommensvergleichs bestehe bei einem Invaliditäts grad von 5 % kein Anspruch mehr auf eine Rente ( Urk. 2 /1 S. 2 f. ) . Wesentliche Änderungen in der gesundheitlichen und erwerblichen Situation seien der IV-Stelle umgehend zu melden. Die Beschwerdeführerin habe der IV-Stelle nicht mit geteilt, dass sie eine neue Arbeitsstelle aufgenommen habe. Somit liege eine Ver letzung der Meldepflicht vor. Aufgrund der Meldepflichtverletzung erfolge die Einstellung der Invalidenrenten somit rückwirkend ab Eintritt der Änderung. Die Arbeitstätigkeit habe die Beschwerdeführerin im Januar 2015 begonnen. Daher sei der Rentenanspruch per 1. Januar 2015 einzustellen und die seit diesem Zeit punkt zu viel ausgerichteten Leistungen zurückzufordern ( Urk. 2 S. 3).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, ihr Vali deneinkommen im Jahr 2015 habe
Fr. 56'915 betragen . Im Jahr 2015 habe sie mit ihrer vorübergehenden Erwerbstätigkeit gemäss IV-Verfügung ein Erwerbs einkommen vom Fr. 8'700.-- erzielt. Dies entspreche 15.3 % des Valideneinkom m e ns . Damit liege der Invaliditätsgrad im Jahr 2 0 15 weiterhin bei 84.7 % , wes halb kein Revisionsgrund vorliege. Wie aus den Akten hervorgehe, habe die Beschwerdeführerin ihre unregelmässigen Arbeitseinsätze auch nicht als Erwerb s tätigkeit im eigentlichen Sinne verstanden, sondern viel mehr als Beschäftigung im Sinne einer Tagesstruktur. Sie habe zur Bedingung gemacht, dass sie keine Pak e te schleppen müsse. Sie habe nur das Fahren übernommen und so neue Mitarbeit er einarbeiten können. Dass sie die Einsätze in den Jahren 2013/2014 lediglich gegen ihre Spesen (Essen und Getränke) geleistet und damit auch im Jahr 2015 ein sehr geringes Einkommen erzielt habe, mache deutlich, dass es sich bei ihren Einsätzen tatsächlich mehr um Beschäftigung als um eine ein kom mensorient i e rte Erwerbstätigkeit gehandelt habe . Zusammenfassend fehle es vor liegend sowohl aus gesundheitlicher wie aus erwerblicher Sicht an einem Revi sion s grund. Damit sei die ursprünglich zugesprochene ganze Rente rückwirkend weiterhin auszurichten ( Urk. 1 S. 9 f f.) .
E. 2.3 Mit Eingabe vom 2 9. April 2020 führte die Beschwerdeführer i n weiter aus, Dr.
med. Dr. sc. nat. C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , bei welcher sie seit April 2017 in Behandlung sei, könne sich in ihrer Stellung nahme vom 2. März 2020 ( Urk. 10) nicht damit einverstanden erklären, dass ge mäss dem Gutachten der A.___ keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen sollte. Aufgrund der Beurteilung von Dr. C.___ sei ihre Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht eing eschränkt. Kombiniert mit den schweren körperlichen Beschwerden beurteile Dr. C.___ ihre Arbeitsunfähigkeit sogar mit 100 % . Sollte dem Antrag der Beschwerdegegnerin gefolgt werden, dass ein rückwirkender Revisionsgrund aufgrund der erwerblichen Situation ausge wiesen sein sollte, sei zur Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit von der Beurteilung von Dr. C.___ auszugehen und ihr sei eine ganze Rente zuzusprechen ( Urk. 9).
E. 2.4 Sodann ergänzte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2 8. Juli 2020 , auch Dr. med. D.___ , Facharzt Rheumatologie und Physikalische Medizin und Rehabilitation ,
stimme in seiner Stellungnahme vom 2 5. Juli 2020 ( Urk. 15) mit dem Gutachten der A.___
nicht überein. Gemäss Dr. D.___ sei die Diagnose im Gutachten durch ein thorakovertebrales Schmerzsyndrom und einen Status nach Fibulafra k tur rechts zu ergänzen . Beides seien arbeitsrelevante Dia gnosen mit objektivierbaren Befunden/Vorgeschichten . Nachdem diese beiden arbeitsrelevanten Diagnosen im Gutachten nicht berücksichtigt worden seien, stimme Dr. D.___ auch mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten nicht überein. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus rheuma to logischer Sicht beurteile er unter Berücksichtigung aller rheumatologischen Dia gnosen mit Arbeitsrelevanz mit 80 % (100%-Pensum mit um 20 % leicht vermin derter Leistungsfähigkeit), wobei es sich bei dieser angepassten Tätigkeit um eine sehr leichte, wechselbelastende Arbeit handeln müsse. Das Gutachten sei alleine schon wegen der Fehler in der Diagnoseliste mit auch falscher Einordnung von arbeitsrelevanten Diagnosen als unsorgfältig und anfechtbar zu betrachten. Auch die psychiatrische Beurteilung mit Verdacht auf dissoziale Persönlichkeitsakzen tuierung
erscheine Dr. D.___ etwas willkürlich, obschon ihm die psychiatrische Beurteilung
nicht zustehe ( Urk. 14) . 2. 5
In der Stellungnahme vom 1 5. Januar 2021 führte die Beschwerdeführerin aus , die ursprüngliche leistungszusprechende Verfügung könne nicht als offen sicht lich unrichtig bezeichnet w e rden. Dr.
med. E.___ , Facharzt für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , habe in seinem Bericht vom 9. Juni 2013
eine angepasste Tätigkeit von drei Stunden als zumut bar erachtet ( vgl. nachfolgend E. 3.5) . Ganz offensichtlich habe sie zusätzlich auch eine auffällige psychische Struktur aufgewiesen. Hinweise daraus
ergäben sich aus dem Bericht des behandelnden
Hausarztes Dr.
med. F.___ vom 22.
Januar 2013 zuhanden der AX A
( Urk. 7/26)
und auch aus der IV- Anmeldung vom 13.
August 2012 ( Urk. 7/6/5) . Wie sich den IV-Akten entnehmen lasse, habe sie eine schwierige Kindheit gehabt. Sodann gehe aus dem Case Report hervor, dass sie zeitgleich zur erstmaligen IV-Abklärung die Kündigung ihrer Dreizim mer wohnung erhalten habe, weil sie darin zwei Hunde und 27 Katzen gehalten habe (7/54/12) . Eine derart exzessiv e Tierhaltung in einer 3-Zimmer- Mietwoh nung weise auf eine erhebliche psychische Auffälligkeit hin. Dies verdeutliche auch das Gutachten vom 12.
Februar 2019, welches ihr von Juli 2016 bis J uli 2017 eine 50% ige Arbeitsunfähigkeit aus psych iatrischer Sicht bei einer 100% igen
Arbeitsunfähigkeit während des stationären Aufenthalts in der psychiatrischen Klinik B.___ attestiert habe ( vgl. nachfolgend E . 4.2) und die aktuelle Stel lungnahme von Dr.
C.___ ,
in welcher sie eine Borderline - Störung und eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung diagnostiziert habe ( Urk. 10) . Beides seien Störungen , die sich in der Regel im Jugend- bzw. frühen Erwachsenenalter erstmanifestieren würden und sich schon länger auf ihre
Arbeitsfähigkeit ausgewirkt haben dürften. Vor diesem Hintergrund erscheine es in keiner Weise abwegig, dass die IV-Stelle in ihrer Case Runde nicht nur die orthopädischen Einschränkungen gewürdigt habe, sondern insgesamt zum Schluss gekommen sei, sie sei einem A r beitge ber zum damaligen Zeitpunkt nicht zumutbar gewesen. Man könne der Beschwerdeg egnerin vielleicht vorhalten, s i e hätte bezüglich der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht aufgrund der diversen Hinweise in den
Akten noch ergänzende Abklärungen tätigen sollen. In seiner Schlussfolgerung könne der Entsch eid der IV-Stelle jedoch keinesw egs als ursprünglich unrichtig
bezeichnet werden ( Urk. 20). 3.
Die Rentenzusprache vom 1 5. Juli 2014 (ganze Rente der Invalidenversicherung ab dem 1. Juli 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % [Urk. 7/64]) erfolgte gestützt auf folgende Arztberichte:
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Dr. med. G.___ , Facharzt Allgemein e Innere Medizin, hielt in seinem Bericht vom 1 3. September 2012 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 7/12/1) : - Aktivierte G onarthrose bds . n ach Sturz 4/2009 - Chronisches lumbovertebrales Syndrom 4/1999 - Adip osit as per magna Die Beschwerdeführerin sei vom 1 4. April bis am 2 1. Juni 2009 voll arbeits unfähig gewesen und anschliessend bis am 1 6. August 2009 50
% (Urk.
7/12/2).
E. 3.2 Dr. med. H.___ , Fachärzt i n Allgemeinmedizin , erhob in ihrem Be richt vom 3 1. Oktober 2012 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit ( Urk. 7/20/1) : - Arthrose - HWS-LWS-Schmerzen - Bänderzerrungen - Adipositas per magna
Die Beschwerdeführerin sei seit dem
3. Juli bis zum 31.
Oktober
2012 voll arbeitsunfähig gewesen . Aus medizinischer Sicht könne sie ihre bisherige Tätig keit noch im Umfang von 30 bis 42 Stunden ausüben ( Urk. 7/20/2) .
E. 3.3 Dr. med. F.___ , Facharzt Allgemeine Innere Medizin, diagnos ti zierte in seinem Bericht vom 9. April 2013 mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine Gonarthrose bds . ( 2009 ) sowie ein c hronisch es
lumb o v ertebrales Syndrom ( 199
E. 3.4 Im MRI-Bericht Knie beidseits vom 3. Mai 2013
des Instituts I.___ wurde die Diagnose einer beidseits praktisch identisch en , mässig aus geprägte n medial betonten
femorotibiale n und f emoropatellar en A rthrose erho ben (Urk.
7/35/7).
E. 3.5 ). Gleichwohl wurde der Beschwerdeführerin eine ganze Rente
bei einem Invaliditätsgrad von 100 %
zugesprochen ( Urk. 7/64) , da sie einem Arbeitgeber nicht zumutbar und zum jetzigen Zeitpunkt nicht vermittelbar sei ( Urk. 7/54/13). 5.3
Nach dem Gesagten erfolgte die erstmalige Rentenzusprache aus somatischer Sicht ohne eine umfassende fachärztliche Abklärung , unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang der Beschwerdeführerin optimal angepasste – sitzende und wechselbelasten de - Tätigkeiten zumutbar sind , und aus psychiatrischer Sicht ohne jegliche aktenkundigen fach ärztlichen Stellungnahmen zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Stattdessen wurde aus der Annahme einer volle n Arbeit sun fähigkeit im bisherigen Beruf eine volle Erwerbsunfähigkeit angenommen.
Die Zusprechung ei ner ganzen Invalidenrente beruhte somit auf einer mangelhaften medizinischen Abklärung, aus der sich ab 1. Juli 2013 keine rechtsgenüglich nachweisbare volle Arbeitsunfähigkeit in bisherigen und angepassten Tätigkeiten ableiten lässt .
Dies umso mehr, als sich im Strafverfahren ergab, dass die Be schwerdeführerin von September 2013 bis zum 2 2. Juli 2014 sowie vom 1. Januar 2015 bis zum 30.
Juni 2015 bei der Unternehmung L.___ in einem unregelmässigen Pensum sogar in ihrer bisherigen Tätigkeit gearbeitet hatte
( Urk. 7/119/5 und Urk. 7/121) . Auch
von den Gutachtern wurden deshalb die von Dr. E.___ gemachten Angaben im Bericht vom 1 9. Juni 2013 (E. 3.5) bezüg lich der Arthrose - bedingten Funktionseinbussen insbesondere seitens der Kniege lenke rechtsbetont retrospektiv angezweifelt ( Urk. 7/141/9).
Demnach liegt eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
vor (E. 1.2) , wodurch die zweifel lose Unri chtigkeit ohne weiteres gegeben is t .
Diese kann
nicht alleine aufgrund der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente entfallen (E. 2.3). Denn dies e ändern nichts daran, dass
zum Zeitpunkt der Rentenzusprache
aus somatischer Sicht keine sorgfäl tige Beurteilung der Leistungs- bzw. Arbeits fähigkeit insbesondere in angepassten Tätigkeiten und
aus psychiatrischer Sicht gar keine fachärztliche Beurteilung der Leistungs- bzw. Arbeitsfähigkeit ab 1. Juli 2013 vorlag . 5.4
Nach dem Gesagten erweist sich die gestützt auf die Verfügung vom
15. Juli 2014 ( Urk. 7/64) erfolgte Rentenzusprache zwei fellos als unrichtig . Somit kann offen gelassen werden , ob aufgrund der erwerblichen Situation ein Revision sgrund ausgewiesen ist, zumal die Beschwerde führerin seit dem 3 0. Juni 2015 keiner Tätigkeit mehr nachging. In gesundheitlicher Hinsicht ist immerhin auf die aus allgemeininternistischer Sicht durch die massive Gewichtsabnahme eingetretene deutliche Verbesserung hinzuweisen (vgl. Urk. 8/141/10). 6.
6.1
Bei zweifelloser Unrichtigkeit wegen einer klaren Verletzung des Untersuchungs grundsatzes erübrigt es sich, den damals rechtserheblichen Sachverhalt weiter abzuklären und auf dieser nunmehr hinreichenden tatsächlichen Grundlage den Invaliditätsgrad zu ermitteln. Abgesehen davon, dass Abklärungen, welche einen weiter zurückliegenden Zeitraum betreffen, häufig keine verwertbaren Ergebnisse zu liefern vermögen, geht es im Kontext darum, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen (Urteile des Bundesgerichts 8C_789/2017 vom 3 0. Mai 2018 E. 3.2.1 und 9C_633/2015 vom 3. Novemebr 2015 E. 3.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdegegnerin ist daher beizupflichten, dass sie auf das neue Gutachten der A.___ vom 1 2. Februar 2019 ab stellen kann, sofern sich dieses als beweiskräftig erweist ( Urk. 7/141 ) . 6.2
Das Gutachten beruht auf für die streitigen Belange umfassenden fachärztlichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfasst (Urk. 7 / 141/55-61) . Die vorhandenen Arztberichte wurden sorgfältig gewürdigt ( Urk. 7/22-24, Urk. 7/42-44 und Urk. 7/52-53 ). Die Gutachter haben detaillierte Befunde und hieraus begründete Diagnosen erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten de r Beschwerdeführer in ausführlich auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nach vollziehbar begründet. Das Gutachten erfüllt daher die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 1.7). 6.3
Daran vermag auch der im Beschwerdeverfahren nachgereichte Arztbericht von Dr. C.___ vom 2. März 2020, in welchem die Diagnosen und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf der Befunderhebung vom 2 7. Februar 2020 basiert (Urk.
9-10), nichts zu ändern.
Der psychiatrische Gutachter schloss eine Persön lich keitsstörung nicht aus bzw. stellte differenzialdiagnostisch einen solchen Verdacht. Er konnte diese Frage nicht eindeutig beantworten, wobei er mit der behandelnden Psychotherapeutin Rücksprache hielt (Urk. 7/141/42). Dr. C.___ stellt nun offenbar neu nicht mehr nur die Diagnose einer vermutlichen Persön lichkeitsakzentuierung mit histrionischen und emotional-instabilen Anteilen, sondern geht in ihrer Stellungnahme vom 2. März 2020 von einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung F60.31, Borderline Typ, aus, wobei sie die diagnostische Einordnung mit den am 27. Februar 2020 durchgeführten testpsy chologischen Befunden begründet. Unabhängig der differierenden Diagnostik ist nicht dargetan, dass die Beschwerdeführer in aufgrund der Persönlichkeitsstörung vollumfänglich arbeitsunfähig in jeglichen Tätigkeiten sein soll, war sie doch jedenfalls bis ins Jahr 2012 teilweise über mehrere Jahre für denselben Arbeit geber in nicht unerheblichem Umfang effektiv erwerbstätig gewesen (vgl. IK-Auszug, Urk. 7/139) und sind die von der behandelnden Psychiaterin vermuteten konfliktbelasteten Arbeitsverhältnisse nicht aktenkundig. Sodann kann auch nicht auf den im Beschwerdeverfahren eingereichte n Bericht von Dr. med. D.___ , Facharzt Rheumatologie und Physikalische Medizin und Rehabilitation , vom 2 7. Juli 2020 abgestellt werden ( Urk. 14-15 ) . Der Bericht stützt sich nicht auf umfassende fachärztliche Untersuchungen und lässt schlüssige Ausfüh run gen, welche die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit begründen würden, vermissen . Dr. M.___ ist insoweit zuzustimmen, als die Auflistung der orthopädisch-rheu matologischen Diagnosen unter diejenigen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit den eigenen gutachterlichen Ausführungen zu widersprechen scheint, wonach in qualitativer Hinsicht daraus teilweise Anforderungen an eine zumutbare Arbeit gestellt wurden (vgl. Urk. 7/141/7, Urk. 7/141/9 und Urk. 7/141/24). Diese Ein ordnung erklärt sich jedoch zwangslos mit den im Vordergrund stehenden, bereits erschöpfend einschränkenden Kniearthrosen. Die übrigen Leiden fanden aber sowohl bei der Berücksichtigung der Beschwerdeschilderungen wie auch der Dis kussion der Vorakten und aktuellen bildgebenden Befunde Eingang in die gut achterliche Beurteilung und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 7/141/6).
Im Übrigen lassen die
Berichte der behandelnden Ärzte die Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag (BGE 137 V 210 E. 1.2.4, 124 k 170 E. 4) zu Tage treten sowie die Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte und Ärzt innen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifels fällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) . 6.4
Damit ist der me dizinische Sachverhalt erstellt und es ergeben sich keine hin reichenden Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist . Da kein rentenrelevanter Ge sundheitsschaden vor liegt, erübrigt sich die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2.2, Urteil des Bundesgericht 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.4).
Hierbei ist mit den Gut achtern davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nur von Juli 2016 bis Juni 2017 über einen längeren Zeitraum (aus psychiatrischen Gründen) eingeschränkt gewesen war (vgl. Urk. 7/141/9). 6.5 .
Die von der IV-Stelle für die Invaliditätsbemessung verwendeten Bemessungs faktoren werden weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht beanstandet. Es besteht angesichts der vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auch kein Anlass für eine nähere Prüfung von Amtes wegen. Demnach kann davon ausgegangen werden, dass aus dem Einkommensvergleich ein renten aus schliess ender Invaliditätsgrad resultiert ( Urk. 2 S. 3). 6.6
Im Sinne eines Zwischenfazit ist festzuhalten, die Invalidenrente ist in Anbetracht des rentenausschliessenden Invaliditätsgrads ex nunc et pro futuro aufzuheben. 7.
E. 7 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfe n sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1.
E. 7.1 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht eine Verletzung der Meldepflicht vorwarf und dadurch die rückwirkende Auf hebung der Invalidenrente und die Verpflichtung de r B eschwerdeführerin zur Rückerstattung von Fr. 8’320 .-- rechtens war. Zu ergänzen ist, dass die rück wirkende Korrektur eines unrechtmässigen Leistungsbezugs mittels Rückforde rung auch im Bereich der IV eines entsprechenden Titels bedarf. Im Einzelnen braucht es dazu einen Rückkommenstitel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 oder 2 ATSG (Wiedererwägung oder Revision).
E. 7.2.1 Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Leistungsanspruches und zur Festsetzung der Versicherungsverhältnisse erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist unter anderem von den Bezügerinnen dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Gemäss Art.
77 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) hat der Berechtigte jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen. Gemäss Art. 7b Abs. 2 IVG können die Leistungen in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person unter anderem (b) der Melde pflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG nicht nachgekommen ist oder (c) Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat.
Wird eine Leistung der Invalidenversicherung zu Unrecht ausgerichtet und ist dies darauf zurückzuführen, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung (Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV , in der bis Ende 2014 geltenden Fassung). Seit 1. Januar 2015 gilt dies unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war . 7 .2.2
Ist die Strafverfolgung aufgenommen und bereits rechtskräftig (mit Urteil oder Einstellungsverfügung) abgeschlossen worden, so ist die über den Rückfor de rungsanspruch befindende Behörde an diesen Entscheid der Straf ( verfolgungs )
behörde gebunden (BGE 138 V 74 E. 6.1). Das Bezirksgericht Münchwilen sprach die Beschwerdeführerin im abgekürzten Verfahren unter anderem des Vergehens gegen Art. 87 Abs. 5 (ab 1. Januar 2018: Abs. 6) AHVG in Verbindung mit Art.
31 Abs. 1 ATSG und Art. 70 IVG für schuldig (Urk. 7/121). Demnach ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin ihre Meldepflicht qualifiziert schuldhaft verletzt hatte. Sie meldete der damals zuständigen IV-Stelle die Wiederaufnahme ihrer bishe rigen Tätigkeit ab September 2013 nicht. Diese Tätigkeit konnte sie jedenfalls bis 30. Juni 2015 mit Unterbrüchen konstant weiterführen, ohne dass sie entspre chen de Änderungen ihrer effektiven Erwerbstätigkeit meldete. Spätestens Anfang 2015 musste ihr bewusst gewesen sein, dass sie in der bisherigen und in ange passten Tätigkeiten nicht vollständig arbeitsunfähig ist. Wohl betrug das im Jahre 2015 ausgewiesene, AHV-pflichtig abgerechnete Erwerbseinkommen (lediglich) Fr. 8‘700.-- (Urk. 7/123) , was verglichen mit dem von der verfügenden IV-Stelle zugrundgelegte n
Valideneinkommen noch nicht rentenausschliessend gewesen wäre. Jedoch ist festzuhalten, dass sie (nach den bindenden Feststellungen des Strafrichters) eine Verletzung ihrer Meldepflichten beging und diese kausal dafür war, dass ihr (laufender) Leistungsanspruch nicht überprüft wurde (Urk. 7/119/5 und Urk. 7/121/9). Ferner ist davon auszugehen, dass wegen ihrer Auskunft- und Meldepflichtverletzung weitere relevante medizinische Abklärun gen unterblieben, weshalb ihre effektive Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht rechtzeitig abgeklärt wurden, auch wenn für die mangelnde Abklärung im Zeit punkt der Rentenverfügung die zuständige Stelle eine Mitverantwortung trägt. Spätestens Anfang 2015 hätte die Beschwerdeführerin die auch subjektiv ver besserte Erwerbsfähigkeit als erhebliche Änderung melden müssen. Gemäss den gutachterlichen Feststellungen ist erwiesen, dass sie zu diesem Zeitpunkt in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig gewesen wäre. Aufgrund der Melde pflicht verletzung erfolgt e die Aufhebung der Rente somit rückwirkend per 1.
Januar 2015 zu Recht .
E. 7.3.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zu rück zuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Liegt eine strafbare Handlung der versicherten Person im Sinne der Melde pflichtverletzung vor (Art. 87 Abs. 6 [bis 31. Dezember 2017: Abs. 5] und 9 AHVG in Verbindung mit Art. 70 IVG), beträgt die entsprechende Verfolgungs ver jäh rung sieben Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit . d StGB; vgl. auch das Urteil des Bundes gerichts 8C_580/2018 vom 9. Januar 2019 E. 4.3.4 mit Hinweis).
Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist , ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerk samkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rücker stat tung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versiche rungs träger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs (BGE 140 V 521 E. 2.1). Im Invalidenversiche rungs recht gilt sowohl für die relative einjährige als auch für die absolute fünfjährige (beziehungsweise eine längere strafrechtliche) Verwirkungsfrist der Erlass res pek tive die Zustellung eines Vorbescheids im Sinne von Art. 73 bis IVV als frist wahrend.
E. 7.3.2 Mit Verfügung vom 23. Juni 2015 (Urk. 7/94), Vorbescheid vom 8. Mai 2015 (Urk.
7/91), sistierte die Beschwerdegegnerin die laufenden Renten per Ende Mai 2015. Dies aufgrund des Akteneinsichtsgesuchs der Staatsanwaltschaft vom 19.
Februar 2015 (Urk. 7/80) und der daraufhin nach weiteren Abklärungen (Urk.
7/82 ff.) erlangten Erkenntnis, dass ein unrechtmässiger Leistungsbezug vorliegen könnte (vgl. hierzu die Notizen zur Einsichtnahme in die Einver nahme protokolle, Urk. 7/86). Mit Verfügung vom 13. Januar 2020 (Urk. 2/2) forderte die Beschwerdegegnerin die Rentenbetreffnisse der Monate Januar bis Mai 2015 zurück.
E. 7.3.3 Durch den Erlass des Vorbescheids am 27. August 2019 (Urk. 7/145) wurde die relative einjährige Verwirkungsfrist eingehalten. Von einer Kenntnis eines Rück forderungsanspruchs kann allerfrühestens in dem Moment ausgegangen werden, als die Beschwerdegegnerin um das definitive Ergebnis der Abklärungen wusste, auf denen der das Rentenstreitverfahren abschliessende Entscheid beruht. Das ist vorliegend der Zeitpunkt der Kenntnisnahme des polydisziplinären Gutachtens durch die A.___ vom 12. Februar 2019.
E. 7.3.4 Eine Meldepflichtverletzung im Sinne von Art. 87 Abs. 5 (recte: Abs. 6) AHVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 ATSG und Art. 70 IVG ist als Vergehen zu qualifizieren, womit die zu Unrecht ausgerichteten Leistungen über sieben Jahre zurückzufordern sind. Die absolute siebenjährige Frist für die Rückforderung der Rentenbetreffnisse ab 1. Januar 2015 begann frühestens mit der tatsächlichen Ausrichtung der unrechtmässigen Leistung zu laufen (Urteil des Bundesgerichts 8C_843/2018 vom 22. Januar 2019 E. 4.2.1 mit Hinweisen). M it dem Erlass des Vorbescheids vom 27. August 2019 zur Rückforderung der Rentenbetreffnisse Januar bis und mit Mai 2015 wurde daher auch diese Frist gewahrt. 7. 4
Nach dem Gesagten ist die rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente per 1. Janu ar 2015 (spätester Zeitpunkt zur Meldung der subjektiv erheblichen Änderung) und die wiedererwägungsweise Rückforderung der zu viel ausge rich teten Rentenleistungen vom 1. Januar bis am 31. Mai 2015 in der Höhe von Fr. 8'320.-- nicht zu beanstanden (Urk. 2/2). Da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Renteneinstellung mittels Sistierungsverfügung vom 23. Juni 2015 aufgrund der gegen die Beschwerdeführerin aufgenommenen Strafermittlungen 50 Jahre alt war, konnte die Beschwerdegegnerin annehmen, dass die Beschwer deführerin ihre damals bereits vorhandene Restarbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung verwerten kann (8C_842/2016 vom 18. Mai 2017 E. 5.3.1 mit Hinweisen). 8.
Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die Aufhebung der bisher ausge rich teten ganzen Rente (Verfügung vom 7. Januar 2020; Urk. 2/1) mit der substi tuierten Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit der Verfügung vom 15. Juli 2014
geschützt werden kann. Die Rückforderungsverfügung vom 13. Januar 2020 (Urk. 2/2) erfolgte ebenfalls zu Recht. Somit erweisen sich die angefochtene n Verfügung en im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
E. 8 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.
E. 9 ). Als o hne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit h i e lt er eine e ssentielle Hypertonie fest ( Urk. 7/ 32 / 2 ) . Die bisherige n Tätigkeit en als Buffet toch t er oder Kurierfahrerin seien der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar , da d ie körperlichen Einschränkungen massiv seien . Die Beschwerdeführerin könne zum Teil fast nicht laufen (Urk.
7/32/3). Sie sei jedoch noch in rein sitzenden Tätigkeiten 4 bis 6 Stunden pro Tag arbeitsfähig . Zudem seien ihr g e legentliches Bücken sowie Heben/ Tragen von 10
kg
noch zumutbar (Urk. 7/32 /5 ). Ergänzend führte Dr. F.___ an, die Beschwerdeführerin sei vom
1. bis 3 0. November 2012 und vom 1.
Februar bis 3 0. April
2013
voll arbeitsunfähig gewesen ( Urk. 7/34/2).
E. 9.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt ( Urk. 1 S. 10, Urk.
E. 9.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unab hän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 900 .-- als angemessen. Aus gangsgemäss ist diese de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen, zufolge der bewilligten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf §
E. 9.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Prozessführung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist ( §
E. 11 und Urk.
E. 12 ) . Antragsgemäss ist der Beschwerdeführerin deshalb die unentgeltliche Prozessfüh rung zu bewilligen.
E. 16 Abs. 4 GSVGer ). Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 7. Februar 2020 wird der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt , und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic.
iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage des Doppels von Urk.
E. 20 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00106
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Wantz Urteil vom
6. April 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch lic.
iur . Y.___ Rechtsdienst Inclusion Handicap Grütlistrasse 20, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1965 geborene X.___ , angelernte Buffettochter mit Diplom und angelernte Briefträgerin mit Bestätigung, arbeitete zuletzt seit dem 17. August 2011 als Fahrerin für die Z.___ GmbH (Urk. 7/54/2). Am 13. August 2012 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf mehrere gesundheitliche Beeinträchtigungen zum Bezug von Leistungen der Invaliden versicherung an (Urk. 7/6). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle Auszüge aus dem individuellen Konto bei (Urk. 7/10-11, Urk. 7/39 und Urk. 7/44) und holte die Akten der Krankentag geldversicherung der Versicherten (Urk. 7/17, Urk. 7/22 und Urk. 7/25-26) sowie Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 7/12, Urk. 7/20, Urk. 7/32 und Urk. 7/34-35). Mit Verfügung vom 15. Juli 2014 wurde der Versicherten wie vor beschieden ab dem 1. Juli 2013 eine ganze Invalidenrente bei einem Invalidi tätsgrad von 100 % zugesprochen (Urk. 7/64).
Da gegen die Versicherte eine Strafuntersuchung eingeleitet wo rde n war , ersuchte die zuständige Staatsanw ältin die IV-Stelle mit Schreiben vom
19. Februar 2015 um Amtshilfe sowie um Zustellung der Akten ( Urk. 7/ 80 ). Am
23. Juni
2015 sistierte die IV-Stelle die Ausrichtung der Invalidenrente per 31. Mai
2015 verfügungsweise ( Urk. 7/ 94 ).
Mit Urteil vom 13. Februar 2018 wurde die Versi cherte vom Bezirksgericht Münchwilen im abgekürzten Verfahren des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB), des versuchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m . Art. 22 Abs. 1 StGB, der Gehilfen schaft zum Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 STGB i.V.m . Art. 25 StGB, des Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB, der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte gemäss Art. 169 StGB sowie des Vergehens gegen das Bundes gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) gemäss Art. 87 Abs. 5 (ab 1. Janu ar 2018: Abs. 6) i.V.m . Art. 70 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) schuldig gesprochen (Urk. 7/121). Der Schuld spruch der Beschwerdeführerin erwuchs in Rechtskraft.
Daraufhin eröffnete die IV-Stelle im März 2018 ein Rentenrevisionsverfahren ( Urk. 7/122 ) ,
holte neue Arztberichte ein (Urk. 7/126, Urk. 7/128 und Urk. 7/140) und veranlasste eine erstmalige polydisziplinäre (internistische, rheumatolo gi sc he , neurologische, psychiatrische) Begutachtung
durch die A.___
(Expertise vom
12. Februar 2019 , Urk. 7/141 ). Mit Vorbescheid vom 27. August 2019 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Aufhebung der Invalidenrente rückwirkend auf den 1. Januar 2015 sowie die Rückforderung der zu viel ausbezahlten Leistungen aufgrund der Meldepflichtverletzung in Aussicht (Urk. 7/145).
Dagegen erhob die Versicherte am 2. September und am
13. Dezember 2019 Einwände (Urk. 7/147 und Urk . 7/150 ).
Mit Verfügung vom
7. Januar 2020 hob die IV-Stelle die Aus richtung der Invalidenrente rückwirkend per Januar 2015 wegen Vorliegens eines Revisionsgrundes auf ( Urk. 2/1 ). Mit Verfügung vom
13. Januar 2020 verpflich tete sie die Versicherte sodann , die zu Unrecht bezogenen Leistungen vom 1. Januar bis 31. Mai 2015 im Umfang von Fr. 8‘320 .-- zufolge Verletzung der Meldepflicht zurückzuerstatten ( Urk. 2/2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am
7. Februar 2020 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihr ab 1. Juni 2015 und weiterhin die bisherige ga nze Invalidenrente auszurichten, e ventualiter sei ihr eine Teilrente auszurichten. Überdies sei die Verfügung vom 13. Januar 2020 betreffend Rück forderung ersatzlos aufzuheben.
In prozessualer Hinsicht ersuchte d ie Beschwer deführer in um einen zweiten Schriftenwechsel sowie um Bewilligung der unent geltlichen Rechtspflege ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom
28. Februar 2020 schloss die IV-Stelle auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Eingabe vom
29. April 2020 reichte die Beschwerdeführerin innert erstreckter Frist die Unter lagen zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit sowie eine Stellungnahme ihrer behandelnden Psychiaterin ein (Urk. 9-12). Mit Verfügung vom
6. Mai 2020 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt und auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet ( Urk. 13 ).
Mit Eingabe vom
28. Juli 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ihres be handelnden Rheumatologen ein ( Urk. 14-15 ).
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2020 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer allfälligen Motivsubstitution gewährt ( Urk. 17 ), welche die Beschwerdeführerin wahrnahm (Stellungnahme vom 1 5. Januar 202 1, Urk. 20 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie benem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wes entlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe acht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.2
Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE
119 V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2017 vom 13. Februar 2017 E. 2.2). Die Wiederer wägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 8.2).
Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass kein vernünf tiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Ver fügung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zuge sprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis). Gleiches gilt bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2017 vom 2. August 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hin tergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung kann das Gericht eine zunächst auf Art. 17 ATSG gestützte Rentenaufhebung oder -herabsetzung gegebenenfalls mit der (substitu ierten) Begründung schützen, dass die ursprüngliche (bzw. die letzte auf einer umfassenden materiellen Prüfung beruhende, vgl. BGE 140 V 514, 133 V 108) Rentenverfügung oder Mitteilung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei (BGE 144 I 103 E. 2.2, 140 V 85 E. 4.2, 125 V 368 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenver si cherung, 3. Auflage 2014, Rn 77 zu Art. 30–31). 1.3
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo r aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit ge hend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 5
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2
IVG ). 1. 6
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 7
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfe n sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1. 8
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
In der Einstellungsverfügung vom 7. Januar 2020 erwog die Beschwerdegegnerin , die Beschwerdeführerin beziehe seit Juli 2013 eine ganze Invalidenrente. Auf grund eines gegen die Beschwerdeführerin eingeleitete n Strafverfahren s sei m it Verfügung vom 2 3. Juni 2015 die Auszahlung der Invalidenrente per Ende Mai 2015 sistiert worden. Nachdem am 1 3. Februar 2018 das Urteil des Bezirksge richts Mün chwilen ergangen sei, habe die IV-Stelle ihre Abklärungen neu aufge nommen. Gemäss der Anklageschrift vo m September 2017 habe die Beschwerde führerin im Januar 2015 erneut eine berufliche Tä tigkeit aufgenommen. Sie habe damit ein Einkomme n von gut Fr. 8'700. -- erzielt. Somit habe sich ihre erwerb liche Situation verändert. Die Einkommensverbess e rung im Vergleich zum Jahr 2014 liege zudem deutlich
über
Fr. 1'500.--. Aufgrund der Einkommensver besse rung sei ein Revisionsgrund ausgewiesen . Es könne daher der Rentenanspruch neu geprüft werden . Aus dem medizinischen Gutachten gehe hervor, dass aus psychiatrischer Sicht keine Diagnosen mit bleibende r
Auswirkung auf die Arbei ts fähigkeit vorlägen. Zwischen Juni 2016 und Juli 2017 habe eine eingeschränkte
Arbeitsfähigkeit aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode bestanden. Gestützt auf die vorhandenen Arztberichte der Klinik B.___ handle es sich dabei jedoch nich t um ein invalidisierendes Leiden . Sodann sei die Depression durch Behandlung innerhalb einiger Wochen bzw. wenige n
Monate n remittiert. Schliesslich seien die Beschwerden auch im Zusammenhang mit der privaten Situation der Beschwerdeführerin gestanden. Aus somatischer Sich t sei sie in einer angepassten Tätigkeit seit Januar 2015 durchgehend zu 100 % arbeitsfähig. Nach Durchführung des neuen Einkommensvergleichs bestehe bei einem Invaliditäts grad von 5 % kein Anspruch mehr auf eine Rente ( Urk. 2 /1 S. 2 f. ) . Wesentliche Änderungen in der gesundheitlichen und erwerblichen Situation seien der IV-Stelle umgehend zu melden. Die Beschwerdeführerin habe der IV-Stelle nicht mit geteilt, dass sie eine neue Arbeitsstelle aufgenommen habe. Somit liege eine Ver letzung der Meldepflicht vor. Aufgrund der Meldepflichtverletzung erfolge die Einstellung der Invalidenrenten somit rückwirkend ab Eintritt der Änderung. Die Arbeitstätigkeit habe die Beschwerdeführerin im Januar 2015 begonnen. Daher sei der Rentenanspruch per 1. Januar 2015 einzustellen und die seit diesem Zeit punkt zu viel ausgerichteten Leistungen zurückzufordern ( Urk. 2 S. 3). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, ihr Vali deneinkommen im Jahr 2015 habe
Fr. 56'915 betragen . Im Jahr 2015 habe sie mit ihrer vorübergehenden Erwerbstätigkeit gemäss IV-Verfügung ein Erwerbs einkommen vom Fr. 8'700.-- erzielt. Dies entspreche 15.3 % des Valideneinkom m e ns . Damit liege der Invaliditätsgrad im Jahr 2 0 15 weiterhin bei 84.7 % , wes halb kein Revisionsgrund vorliege. Wie aus den Akten hervorgehe, habe die Beschwerdeführerin ihre unregelmässigen Arbeitseinsätze auch nicht als Erwerb s tätigkeit im eigentlichen Sinne verstanden, sondern viel mehr als Beschäftigung im Sinne einer Tagesstruktur. Sie habe zur Bedingung gemacht, dass sie keine Pak e te schleppen müsse. Sie habe nur das Fahren übernommen und so neue Mitarbeit er einarbeiten können. Dass sie die Einsätze in den Jahren 2013/2014 lediglich gegen ihre Spesen (Essen und Getränke) geleistet und damit auch im Jahr 2015 ein sehr geringes Einkommen erzielt habe, mache deutlich, dass es sich bei ihren Einsätzen tatsächlich mehr um Beschäftigung als um eine ein kom mensorient i e rte Erwerbstätigkeit gehandelt habe . Zusammenfassend fehle es vor liegend sowohl aus gesundheitlicher wie aus erwerblicher Sicht an einem Revi sion s grund. Damit sei die ursprünglich zugesprochene ganze Rente rückwirkend weiterhin auszurichten ( Urk. 1 S. 9 f f.) .
2.3
Mit Eingabe vom 2 9. April 2020 führte die Beschwerdeführer i n weiter aus, Dr.
med. Dr. sc. nat. C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , bei welcher sie seit April 2017 in Behandlung sei, könne sich in ihrer Stellung nahme vom 2. März 2020 ( Urk. 10) nicht damit einverstanden erklären, dass ge mäss dem Gutachten der A.___ keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen sollte. Aufgrund der Beurteilung von Dr. C.___ sei ihre Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht eing eschränkt. Kombiniert mit den schweren körperlichen Beschwerden beurteile Dr. C.___ ihre Arbeitsunfähigkeit sogar mit 100 % . Sollte dem Antrag der Beschwerdegegnerin gefolgt werden, dass ein rückwirkender Revisionsgrund aufgrund der erwerblichen Situation ausge wiesen sein sollte, sei zur Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit von der Beurteilung von Dr. C.___ auszugehen und ihr sei eine ganze Rente zuzusprechen ( Urk. 9). 2.4
Sodann ergänzte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2 8. Juli 2020 , auch Dr. med. D.___ , Facharzt Rheumatologie und Physikalische Medizin und Rehabilitation ,
stimme in seiner Stellungnahme vom 2 5. Juli 2020 ( Urk. 15) mit dem Gutachten der A.___
nicht überein. Gemäss Dr. D.___ sei die Diagnose im Gutachten durch ein thorakovertebrales Schmerzsyndrom und einen Status nach Fibulafra k tur rechts zu ergänzen . Beides seien arbeitsrelevante Dia gnosen mit objektivierbaren Befunden/Vorgeschichten . Nachdem diese beiden arbeitsrelevanten Diagnosen im Gutachten nicht berücksichtigt worden seien, stimme Dr. D.___ auch mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten nicht überein. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus rheuma to logischer Sicht beurteile er unter Berücksichtigung aller rheumatologischen Dia gnosen mit Arbeitsrelevanz mit 80 % (100%-Pensum mit um 20 % leicht vermin derter Leistungsfähigkeit), wobei es sich bei dieser angepassten Tätigkeit um eine sehr leichte, wechselbelastende Arbeit handeln müsse. Das Gutachten sei alleine schon wegen der Fehler in der Diagnoseliste mit auch falscher Einordnung von arbeitsrelevanten Diagnosen als unsorgfältig und anfechtbar zu betrachten. Auch die psychiatrische Beurteilung mit Verdacht auf dissoziale Persönlichkeitsakzen tuierung
erscheine Dr. D.___ etwas willkürlich, obschon ihm die psychiatrische Beurteilung
nicht zustehe ( Urk. 14) . 2. 5
In der Stellungnahme vom 1 5. Januar 2021 führte die Beschwerdeführerin aus , die ursprüngliche leistungszusprechende Verfügung könne nicht als offen sicht lich unrichtig bezeichnet w e rden. Dr.
med. E.___ , Facharzt für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , habe in seinem Bericht vom 9. Juni 2013
eine angepasste Tätigkeit von drei Stunden als zumut bar erachtet ( vgl. nachfolgend E. 3.5) . Ganz offensichtlich habe sie zusätzlich auch eine auffällige psychische Struktur aufgewiesen. Hinweise daraus
ergäben sich aus dem Bericht des behandelnden
Hausarztes Dr.
med. F.___ vom 22.
Januar 2013 zuhanden der AX A
( Urk. 7/26)
und auch aus der IV- Anmeldung vom 13.
August 2012 ( Urk. 7/6/5) . Wie sich den IV-Akten entnehmen lasse, habe sie eine schwierige Kindheit gehabt. Sodann gehe aus dem Case Report hervor, dass sie zeitgleich zur erstmaligen IV-Abklärung die Kündigung ihrer Dreizim mer wohnung erhalten habe, weil sie darin zwei Hunde und 27 Katzen gehalten habe (7/54/12) . Eine derart exzessiv e Tierhaltung in einer 3-Zimmer- Mietwoh nung weise auf eine erhebliche psychische Auffälligkeit hin. Dies verdeutliche auch das Gutachten vom 12.
Februar 2019, welches ihr von Juli 2016 bis J uli 2017 eine 50% ige Arbeitsunfähigkeit aus psych iatrischer Sicht bei einer 100% igen
Arbeitsunfähigkeit während des stationären Aufenthalts in der psychiatrischen Klinik B.___ attestiert habe ( vgl. nachfolgend E . 4.2) und die aktuelle Stel lungnahme von Dr.
C.___ ,
in welcher sie eine Borderline - Störung und eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung diagnostiziert habe ( Urk. 10) . Beides seien Störungen , die sich in der Regel im Jugend- bzw. frühen Erwachsenenalter erstmanifestieren würden und sich schon länger auf ihre
Arbeitsfähigkeit ausgewirkt haben dürften. Vor diesem Hintergrund erscheine es in keiner Weise abwegig, dass die IV-Stelle in ihrer Case Runde nicht nur die orthopädischen Einschränkungen gewürdigt habe, sondern insgesamt zum Schluss gekommen sei, sie sei einem A r beitge ber zum damaligen Zeitpunkt nicht zumutbar gewesen. Man könne der Beschwerdeg egnerin vielleicht vorhalten, s i e hätte bezüglich der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht aufgrund der diversen Hinweise in den
Akten noch ergänzende Abklärungen tätigen sollen. In seiner Schlussfolgerung könne der Entsch eid der IV-Stelle jedoch keinesw egs als ursprünglich unrichtig
bezeichnet werden ( Urk. 20). 3.
Die Rentenzusprache vom 1 5. Juli 2014 (ganze Rente der Invalidenversicherung ab dem 1. Juli 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % [Urk. 7/64]) erfolgte gestützt auf folgende Arztberichte: 3.1
Dr. med. G.___ , Facharzt Allgemein e Innere Medizin, hielt in seinem Bericht vom 1 3. September 2012 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 7/12/1) : - Aktivierte G onarthrose bds . n ach Sturz 4/2009 - Chronisches lumbovertebrales Syndrom 4/1999 - Adip osit as per magna Die Beschwerdeführerin sei vom 1 4. April bis am 2 1. Juni 2009 voll arbeits unfähig gewesen und anschliessend bis am 1 6. August 2009 50
% (Urk.
7/12/2). 3.2
Dr. med. H.___ , Fachärzt i n Allgemeinmedizin , erhob in ihrem Be richt vom 3 1. Oktober 2012 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit ( Urk. 7/20/1) : - Arthrose - HWS-LWS-Schmerzen - Bänderzerrungen - Adipositas per magna
Die Beschwerdeführerin sei seit dem
3. Juli bis zum 31.
Oktober
2012 voll arbeitsunfähig gewesen . Aus medizinischer Sicht könne sie ihre bisherige Tätig keit noch im Umfang von 30 bis 42 Stunden ausüben ( Urk. 7/20/2) . 3.3
Dr. med. F.___ , Facharzt Allgemeine Innere Medizin, diagnos ti zierte in seinem Bericht vom 9. April 2013 mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine Gonarthrose bds . ( 2009 ) sowie ein c hronisch es
lumb o v ertebrales Syndrom ( 199 9 ). Als o hne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit h i e lt er eine e ssentielle Hypertonie fest ( Urk. 7/ 32 / 2 ) . Die bisherige n Tätigkeit en als Buffet toch t er oder Kurierfahrerin seien der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar , da d ie körperlichen Einschränkungen massiv seien . Die Beschwerdeführerin könne zum Teil fast nicht laufen (Urk.
7/32/3). Sie sei jedoch noch in rein sitzenden Tätigkeiten 4 bis 6 Stunden pro Tag arbeitsfähig . Zudem seien ihr g e legentliches Bücken sowie Heben/ Tragen von 10
kg
noch zumutbar (Urk. 7/32 /5 ). Ergänzend führte Dr. F.___ an, die Beschwerdeführerin sei vom
1. bis 3 0. November 2012 und vom 1.
Februar bis 3 0. April
2013
voll arbeitsunfähig gewesen ( Urk. 7/34/2). 3.4
Im MRI-Bericht Knie beidseits vom 3. Mai 2013
des Instituts I.___ wurde die Diagnose einer beidseits praktisch identisch en , mässig aus geprägte n medial betonten
femorotibiale n und f emoropatellar en A rthrose erho ben (Urk.
7/35/7).
3.5
Dr. E.___
nannte in seinem Bericht vom 1 9. Juni 2013 folgende Diagnosen: ( Urk. 7/35 -1 ) - Mittelschwere / schwere, permanent invalidisierend symptomatische Gonarthrose rechts - Leichte bis mittelschwere Gonarthrose links - Leichte , gelegentlich symptomatische
Coxarthrose rechts - Adiposita s permagna BMI 48 - Stummelgebiss unten Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er: - Schlecht saniertes Gebiss oben - Status nach Fibulafraktur , OSM in situ, verheilt - Hypert on ie Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar . Sie könne nicht mehr auf den Lastwagensitz hochklettern . Eine sitzende sowie eine wechselbelastende Tätigkeit seien ihr je 3
h pro Tag zumutbar ( Urk. 7/35/ 2- 4). Bereits heute gebe es eine gute Indikation für eine Knieprothese rechts. Eine Indikation für eine Hüftprothese rechts und eine Knieprothese links würden f olgen. Unabdingbare
Voraussetzung für eine prothetische Versorgung sei aber die vorherige Zahns anierung des Stum melgebisses unten (Ur k.
7/35/5). 3. 6
Im Case Report wurde am 1 7. Dezember 2013 vermerkt, es habe eine C ase -R unde mit dem RAD, Frau J.___ und
Dr. med. K.___ , Facharzt für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , stattgefunden. D ie bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. Aufgrund der Aktenlage sei wohl die Auflage einer Zahnsanierung möglich, weil aber die Auflage einer Knie operation nicht zumutbar sei bzw. nicht auferlegt werden könne, sei auch die Auflage einer Zahnsanierung nicht angezeigt. Eine adaptierte Tätigkeit sei aufgrund der gesamten Akten mit fraglicher Leistungs fähigkeit wohl teilzeitig möglich. Die Beschwerdeführerin sei aber einem Arbeit geber nicht zumutbar und sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht vermittelbar. Wenn alle medizinischen Massnahmen durchgeführt seien, sei wieder mit einer
Arbeits fähigkeit zu rechnen. Eine Revision sei in vier Jahren vorzunehmen (Urk.
7/54/13) . 4.
4.1
Der Verfügung vom 7. Januar 2020 ( Urk. 2 ) liegt in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das interdisziplinäre Gutachten der A.___ vom 1 2. Februar 2019 zugrunde (Urk. 7/141) .
Darin werden die bis zur Begutachtung de r
Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst ( Urk. 7/ 141/ 55-61) , weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 4. 2
Im polydisziplinären Gutachten wurde mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine rechts und femorotibial medial betonte und femoropatellare Arthrose beidseits ( ICD-10:
M17.0 ) diagnostiziert ( Urk. 7/141/7). Folgende Diagnosen wurden als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt: - Chronisches thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom , ICD10 : M54.85 - Klinisch keine Hinweise für eine Radikulo
- oder Myelopathie - Leichte rechtskonvexe Skoliose der LWS (Cobb-Winkel ca. 9 Grad ) , verstärkte lumbale Lordose und leicht akzentuierte Brustkyphose (Cobb-Winkel ca. 40 Grad) - Polyse g mentale spangenbildende Spondylosis im mittleren bi s unteren BWS-Ber e i ch vereinbar mit einer DISH (Diffuse idiopathische skelettale Hyperos t ose), ICD10:
M48.14 - Leichte Osteochondrose L5/S1, moderate Spondylarthrose der c a u dalen LWS - Laterale Diskuspr o trusion L3/4 mit wahrscheinlich Beeinträchtigung der L3-Wurzel links lateral (MRI LWS 03.05.2016) - St. n. Fibulafrak t ur rechts 2005 - OSM in situ verheilt - Senkfüsse
beidseits, ICD-10 : M21.4 - Meralgia
para e sthetica links , ICD10 : G57.1 - Klinisch : Hypästhesie im Versorgu n g sgebiet des N. cutaneus
femoris
lateralis links - St. n. CTS Operation rechts (1996) - Hyperurikämie (571 m mol/l) - Diabetes mellitus Typ ll (ED 2014) , ICD-10 : E11.90 - Adipositas Grad ll (BMI 38.1/kg/m2) , ICD-10 : E 66.11 - Zustand nach lap aro skopischer Sleeve -Gastrektomie am 21.06.2017 und Zustand nach 10/2018 erfolgter Magenbypassoperation - Arterielle Hypertonie , ICD-10 : I 10.00 - Chronischer Nikotinabusus - Aktenanamnestisch obstruktives Schlaf a pnoe-Syndrom , ICD-10 : G47.31 - Cholecystektomie 10/2018 bei asymptomatischer Cholezystolithiasis, ICD-10 : K80. 5 0 - Depressive Episode, mittelgradiger Ausprägung im Jahr 2016, ICD10:
F32.1, aktuell remit t iert - V.a. auf dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung
In der interdisziplinären Zusammenfassung wurde ausgeführt, a us allgemein internistischer Sicht fänden sich keine Erkrankungen von Relevanz und mit Ein fluss auf die Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Nach der Magenbypass-Operation infolge morbider Adipositas habe sich die Stoffwechs el situation bezüglich des Diabe tes mellitus gebessert. Auch die hypertonen Blut druckwerte und das aktenanamnestisch bekannte Schla fapnoesyndrom hätten sich nach deutlicher Gewichtsabnahme verbessert. Empfohlen
seien ein Nikotin stopp, Kontrollen der kardiovaskulären Risikofaktoren
sowie eine Lifestyle-Modi fikation zur Optimierung des Stoffwechselpro f ils. Ebenso bestünden aus neuro logischer Sicht keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit . Bei den von der Beschwerdeführerin geschilderten chronischen Rückenschmerzen
seien aus neurologischer Sicht keine Hinweise für eine Radikulo
- oder Myelopathi e fest stellbar. Aus rheumatologischer Sicht stünden subjektive Beschwerden einer rechts und femorotibial medial betonten und femoropatell a ren Arthrose beidseits im Vordergrund. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten bereits im 1 6. Lebensjahr aufgetretenen und bei der aktuellen rheumatologischen Untersu chung angegebenen diffusen thorakalen Rücke n schmerzen sei e n nicht mit dem radiologischen Befund einer DISH vereinbar . Eine DISH fände sich häufig bei Diabetes - Patienten und verlaufe beschwerdefrei . Die lumbos a kralen Rücken schmer zen korrelierten mit dem radiologischen Befund einer beginnenden Segmentdegeneration L5/S1 sowie Sp ondylarthrosen der caudalen LWS. Es sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin trotz
attestierter 100%iger Arbeitsun fähigkeit infolge invalidisierender Gelenksbeschwerden 2013 bis 2015 einer Teilzeitarbeit
als Kur i e rfahrerin na ch gegangen sei, weshalb die in den IV-Arzt berichten gemachten Angaben zur Arbeitsfähigkeit
retrospektiv anzuzwei feln seien. In weitgehender Übereinstimmung zu den bereits 2013 geäusserten dia gnos tischen Einschätzungen bestünden aus aktueller rhe umat o log i s cher Sicht eine nachvollziehbare
Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit bezüg lich kniebel a stender Arbeite n . Der subjektive L e i den s druck der Beschwerdefüh rer i n erscheine aber aus rheumatologischer S i c ht weniger gross als bei der Be gutachtung g eschildert. Trotz bereits 2013 a l s dringend und zwingend erachteter Knieprothesen-Implantation rechts sei eine solche bis dato nicht durchgeführt
worden . Die frühere medikamentöse Analgesie sei von der Beschwerdeführerin
storniert worden. Sie
nehme
gemäss
aktuellem
Medikamentend osierungsplan keine Analgetika/ NSAR ein. Sodann seien d ie früheren
physiotherapeutischen
Massnahmen
ebenfalls abgebrochen worden. Zu empfehlen sei ein regelmässige s Quadrizeps-Tr ai ning zur muskulären Stabilisation der Kniegelenke . Neben Paracetamol und/oder Metamizol könne bei
dekomp ens ierten /aktivierten Gon arth r o sen tropische /s ystemische NSAR bzw .
Coxibe
eingesetzt werden. Bei akti vierten
Arthrosen könnten auch intraartikuläre Steroide installiert werden. Mittel- bis längerfristig dürfte die Implant ation einer Kniet otalendop r o these
zumindest auf der rechten Seite nicht zu vermeiden sein. Aus
psychiatrischer Sicht würden keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erwä h nt. Die depressive Episode , 2016 mittelgradiger Ausprägung, sei aktuell remittiert . Es werde der Verdacht auf eine dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung
geäussert , auf grund welcher jedoch keine Einschrä nkung in der Arbeitsfähigkeit
best ehe ( Urk. 7/141/5-7) .
Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, e s b estehe eine Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit bezüglich kniend er oder in der Hocke auszu führender Arbeiten, des
Besteigens von Leitern, Treppen oder Gerüsten
aufgrund der fortgeschrittenen
Gonarthrosen . Die Wirbelsäulenbelas t bar k ei t sei leicht beeinträchtigt . Das Heben/Tragen schwer er Lasten sei zu vermeiden (>15 kg) . In
körperlich optimal
adaptier t en beruflichen Tä tig k eite n bestehe gemäss obigem Beschrieb eine 100%ige Arbeitsfähigkeit . Ei n e
konklusive
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der von der Beschwerdeführerin zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kur i e rfahrerin sei mangels Akten und wegen
teils
divergierender akten-anam nestischer Angaben
nicht mög li ch . Aus psychiatrischer S i ch t habe von Mitte Juli bis November 2016 eine schätzungsweise 50%ige, während der Hospitalisation eine 100%ige und bis Ende Juni 2017 wieder eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab dem 1. Juli 2017 bestehe aus psychiatrischer Sicht eine 100% ige Arbeits fähigkeit .
Trotz attestierter 100% iger Arbeitsunfähigkeit und einem Invaliditätsgrad von 100 % habe die Beschwerdeführerin gemäss Akten von 2013 bis 2015 in einem aktenanamnestisch nicht exakt eruierbaren Teilarbeitspensum als Kurierfahrerin gearbeitet. Die vom behandelnden Orthopäden im IV-Arztbericht vom 1 9. Juni 2013 gemachten Angaben bezüglich der Arthrose - bedingten Funktionseinbussen insbesondere seitens der Kniegelenke rechtsbetont s eien retrospektiv anzuzwei feln ( Urk. 7/141/8-9).
Die
psychiatrische Teilgutachter in führte im Einzelnen zur psychiatrischen Diagnose noch an, aufgrund delinquenter Handlungen bestehe bei der Beschwer deführerin der Verdacht auf eine dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung, DD Persönlichkeitsstörung. Es lägen jed och keine psychiatrischen oder medizinischen Akten vor, welche einen Einblick in die Persönlichkeitsentwicklung der Be schwerdeführerin im Längsschnitt ermöglichten . Die Beschwerdeführerin selbst spreche nur ungern, knapp und bagatellisierend über die Vorfälle, welche zur Verurteilung geführt hätten (Urk.
7/141/8) . Der rheumatologische Teilgutachter führte noch ergänzend an , klinisch seien die Kniegelenke aktuell beidseits reizlos und uneingeschränkt beweglich. Es werde einzig ein Hyperflexionsschmerz der Kniegelenke beidseits geäussert . Die vorgängig durch den behandelnden Rheu matologen 2013 diagnostizierte leichte und gelegentliche symptomatische Cox arthrose recht s könne aktuell weder klinisch noch radiologisch bestätigt werde n
( Urk. 7/141/10 -11 ). 5. 5.1
Das Gericht kann eine zunächst auf Art. 17 ATSG gestützte Rentenaufhebung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, wenn die ursprün gliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erhebli cher Bedeutung ist. Ohne Weiteres ist dabei mit Blick auf den Charakter der zugesprochenen Invalidenrente als periodische Dauerleistung die Voraussetzung der erheblichen Bedeutung der Berichtigung zu bejahen. Zu prüfen ist, ob die Verfügung vom 1 5. Juli 2014 zweifellos unrichtig und daher der Wiedererwägung zugänglich ist (E. 1. 2 ). 5.2
Aus somatischer Sicht äusserten sich lediglich der Hausarzt Dr. F.___ sowie Dr. E.___ zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführe rin in ihrer bisherigen und in angepassten Tätigkeit en . Dr. F.___
hielt in seinem Bericht vom 9. April 2013 fest, die bisherigen Tätigkeiten als Buffettochter oder Kurierfahrerin seien der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar, da die körperlichen Einschrän kun gen massiv seien. Sie sei jedoch noch in rein sitzenden Tätigkeiten 4 bis 6 Stunden pro Tag arbeitsfähig. Zudem seien ihr ge legentliches Bücken sowie Heben und Tragen von 10 kg zumutbar ( Urk. E. 3.3 ) . Auch Dr. E.___ erachtete die Be schwerdeführerin in seinem Bericht vom 1 9. Juni 2013 in ihrer bisherigen Tätig k eit für nicht mehr arbeitsfähig, er
f ührte jedoch aus, in einer sitzenden Tätigkeit könne sie drei Stunden pro Tag arbeiten und in einer wechselbelastenden Tätig keit ebenfalls ( E.
3.5 ). Gleichwohl wurde der Beschwerdeführerin eine ganze Rente
bei einem Invaliditätsgrad von 100 %
zugesprochen ( Urk. 7/64) , da sie einem Arbeitgeber nicht zumutbar und zum jetzigen Zeitpunkt nicht vermittelbar sei ( Urk. 7/54/13). 5.3
Nach dem Gesagten erfolgte die erstmalige Rentenzusprache aus somatischer Sicht ohne eine umfassende fachärztliche Abklärung , unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang der Beschwerdeführerin optimal angepasste – sitzende und wechselbelasten de - Tätigkeiten zumutbar sind , und aus psychiatrischer Sicht ohne jegliche aktenkundigen fach ärztlichen Stellungnahmen zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Stattdessen wurde aus der Annahme einer volle n Arbeit sun fähigkeit im bisherigen Beruf eine volle Erwerbsunfähigkeit angenommen.
Die Zusprechung ei ner ganzen Invalidenrente beruhte somit auf einer mangelhaften medizinischen Abklärung, aus der sich ab 1. Juli 2013 keine rechtsgenüglich nachweisbare volle Arbeitsunfähigkeit in bisherigen und angepassten Tätigkeiten ableiten lässt .
Dies umso mehr, als sich im Strafverfahren ergab, dass die Be schwerdeführerin von September 2013 bis zum 2 2. Juli 2014 sowie vom 1. Januar 2015 bis zum 30.
Juni 2015 bei der Unternehmung L.___ in einem unregelmässigen Pensum sogar in ihrer bisherigen Tätigkeit gearbeitet hatte
( Urk. 7/119/5 und Urk. 7/121) . Auch
von den Gutachtern wurden deshalb die von Dr. E.___ gemachten Angaben im Bericht vom 1 9. Juni 2013 (E. 3.5) bezüg lich der Arthrose - bedingten Funktionseinbussen insbesondere seitens der Kniege lenke rechtsbetont retrospektiv angezweifelt ( Urk. 7/141/9).
Demnach liegt eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
vor (E. 1.2) , wodurch die zweifel lose Unri chtigkeit ohne weiteres gegeben is t .
Diese kann
nicht alleine aufgrund der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente entfallen (E. 2.3). Denn dies e ändern nichts daran, dass
zum Zeitpunkt der Rentenzusprache
aus somatischer Sicht keine sorgfäl tige Beurteilung der Leistungs- bzw. Arbeits fähigkeit insbesondere in angepassten Tätigkeiten und
aus psychiatrischer Sicht gar keine fachärztliche Beurteilung der Leistungs- bzw. Arbeitsfähigkeit ab 1. Juli 2013 vorlag . 5.4
Nach dem Gesagten erweist sich die gestützt auf die Verfügung vom
15. Juli 2014 ( Urk. 7/64) erfolgte Rentenzusprache zwei fellos als unrichtig . Somit kann offen gelassen werden , ob aufgrund der erwerblichen Situation ein Revision sgrund ausgewiesen ist, zumal die Beschwerde führerin seit dem 3 0. Juni 2015 keiner Tätigkeit mehr nachging. In gesundheitlicher Hinsicht ist immerhin auf die aus allgemeininternistischer Sicht durch die massive Gewichtsabnahme eingetretene deutliche Verbesserung hinzuweisen (vgl. Urk. 8/141/10). 6.
6.1
Bei zweifelloser Unrichtigkeit wegen einer klaren Verletzung des Untersuchungs grundsatzes erübrigt es sich, den damals rechtserheblichen Sachverhalt weiter abzuklären und auf dieser nunmehr hinreichenden tatsächlichen Grundlage den Invaliditätsgrad zu ermitteln. Abgesehen davon, dass Abklärungen, welche einen weiter zurückliegenden Zeitraum betreffen, häufig keine verwertbaren Ergebnisse zu liefern vermögen, geht es im Kontext darum, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen (Urteile des Bundesgerichts 8C_789/2017 vom 3 0. Mai 2018 E. 3.2.1 und 9C_633/2015 vom 3. Novemebr 2015 E. 3.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdegegnerin ist daher beizupflichten, dass sie auf das neue Gutachten der A.___ vom 1 2. Februar 2019 ab stellen kann, sofern sich dieses als beweiskräftig erweist ( Urk. 7/141 ) . 6.2
Das Gutachten beruht auf für die streitigen Belange umfassenden fachärztlichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfasst (Urk. 7 / 141/55-61) . Die vorhandenen Arztberichte wurden sorgfältig gewürdigt ( Urk. 7/22-24, Urk. 7/42-44 und Urk. 7/52-53 ). Die Gutachter haben detaillierte Befunde und hieraus begründete Diagnosen erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten de r Beschwerdeführer in ausführlich auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nach vollziehbar begründet. Das Gutachten erfüllt daher die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 1.7). 6.3
Daran vermag auch der im Beschwerdeverfahren nachgereichte Arztbericht von Dr. C.___ vom 2. März 2020, in welchem die Diagnosen und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf der Befunderhebung vom 2 7. Februar 2020 basiert (Urk.
9-10), nichts zu ändern.
Der psychiatrische Gutachter schloss eine Persön lich keitsstörung nicht aus bzw. stellte differenzialdiagnostisch einen solchen Verdacht. Er konnte diese Frage nicht eindeutig beantworten, wobei er mit der behandelnden Psychotherapeutin Rücksprache hielt (Urk. 7/141/42). Dr. C.___ stellt nun offenbar neu nicht mehr nur die Diagnose einer vermutlichen Persön lichkeitsakzentuierung mit histrionischen und emotional-instabilen Anteilen, sondern geht in ihrer Stellungnahme vom 2. März 2020 von einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung F60.31, Borderline Typ, aus, wobei sie die diagnostische Einordnung mit den am 27. Februar 2020 durchgeführten testpsy chologischen Befunden begründet. Unabhängig der differierenden Diagnostik ist nicht dargetan, dass die Beschwerdeführer in aufgrund der Persönlichkeitsstörung vollumfänglich arbeitsunfähig in jeglichen Tätigkeiten sein soll, war sie doch jedenfalls bis ins Jahr 2012 teilweise über mehrere Jahre für denselben Arbeit geber in nicht unerheblichem Umfang effektiv erwerbstätig gewesen (vgl. IK-Auszug, Urk. 7/139) und sind die von der behandelnden Psychiaterin vermuteten konfliktbelasteten Arbeitsverhältnisse nicht aktenkundig. Sodann kann auch nicht auf den im Beschwerdeverfahren eingereichte n Bericht von Dr. med. D.___ , Facharzt Rheumatologie und Physikalische Medizin und Rehabilitation , vom 2 7. Juli 2020 abgestellt werden ( Urk. 14-15 ) . Der Bericht stützt sich nicht auf umfassende fachärztliche Untersuchungen und lässt schlüssige Ausfüh run gen, welche die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit begründen würden, vermissen . Dr. M.___ ist insoweit zuzustimmen, als die Auflistung der orthopädisch-rheu matologischen Diagnosen unter diejenigen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit den eigenen gutachterlichen Ausführungen zu widersprechen scheint, wonach in qualitativer Hinsicht daraus teilweise Anforderungen an eine zumutbare Arbeit gestellt wurden (vgl. Urk. 7/141/7, Urk. 7/141/9 und Urk. 7/141/24). Diese Ein ordnung erklärt sich jedoch zwangslos mit den im Vordergrund stehenden, bereits erschöpfend einschränkenden Kniearthrosen. Die übrigen Leiden fanden aber sowohl bei der Berücksichtigung der Beschwerdeschilderungen wie auch der Dis kussion der Vorakten und aktuellen bildgebenden Befunde Eingang in die gut achterliche Beurteilung und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 7/141/6).
Im Übrigen lassen die
Berichte der behandelnden Ärzte die Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag (BGE 137 V 210 E. 1.2.4, 124 k 170 E. 4) zu Tage treten sowie die Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte und Ärzt innen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifels fällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) . 6.4
Damit ist der me dizinische Sachverhalt erstellt und es ergeben sich keine hin reichenden Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist . Da kein rentenrelevanter Ge sundheitsschaden vor liegt, erübrigt sich die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2.2, Urteil des Bundesgericht 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.4).
Hierbei ist mit den Gut achtern davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nur von Juli 2016 bis Juni 2017 über einen längeren Zeitraum (aus psychiatrischen Gründen) eingeschränkt gewesen war (vgl. Urk. 7/141/9). 6.5 .
Die von der IV-Stelle für die Invaliditätsbemessung verwendeten Bemessungs faktoren werden weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht beanstandet. Es besteht angesichts der vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auch kein Anlass für eine nähere Prüfung von Amtes wegen. Demnach kann davon ausgegangen werden, dass aus dem Einkommensvergleich ein renten aus schliess ender Invaliditätsgrad resultiert ( Urk. 2 S. 3). 6.6
Im Sinne eines Zwischenfazit ist festzuhalten, die Invalidenrente ist in Anbetracht des rentenausschliessenden Invaliditätsgrads ex nunc et pro futuro aufzuheben. 7.
7.1
Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht eine Verletzung der Meldepflicht vorwarf und dadurch die rückwirkende Auf hebung der Invalidenrente und die Verpflichtung de r B eschwerdeführerin zur Rückerstattung von Fr. 8’320 .-- rechtens war. Zu ergänzen ist, dass die rück wirkende Korrektur eines unrechtmässigen Leistungsbezugs mittels Rückforde rung auch im Bereich der IV eines entsprechenden Titels bedarf. Im Einzelnen braucht es dazu einen Rückkommenstitel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 oder 2 ATSG (Wiedererwägung oder Revision). 7.2
7.2.1
Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Leistungsanspruches und zur Festsetzung der Versicherungsverhältnisse erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist unter anderem von den Bezügerinnen dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Gemäss Art.
77 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) hat der Berechtigte jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen. Gemäss Art. 7b Abs. 2 IVG können die Leistungen in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person unter anderem (b) der Melde pflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG nicht nachgekommen ist oder (c) Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat.
Wird eine Leistung der Invalidenversicherung zu Unrecht ausgerichtet und ist dies darauf zurückzuführen, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung (Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV , in der bis Ende 2014 geltenden Fassung). Seit 1. Januar 2015 gilt dies unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war . 7 .2.2
Ist die Strafverfolgung aufgenommen und bereits rechtskräftig (mit Urteil oder Einstellungsverfügung) abgeschlossen worden, so ist die über den Rückfor de rungsanspruch befindende Behörde an diesen Entscheid der Straf ( verfolgungs )
behörde gebunden (BGE 138 V 74 E. 6.1). Das Bezirksgericht Münchwilen sprach die Beschwerdeführerin im abgekürzten Verfahren unter anderem des Vergehens gegen Art. 87 Abs. 5 (ab 1. Januar 2018: Abs. 6) AHVG in Verbindung mit Art.
31 Abs. 1 ATSG und Art. 70 IVG für schuldig (Urk. 7/121). Demnach ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin ihre Meldepflicht qualifiziert schuldhaft verletzt hatte. Sie meldete der damals zuständigen IV-Stelle die Wiederaufnahme ihrer bishe rigen Tätigkeit ab September 2013 nicht. Diese Tätigkeit konnte sie jedenfalls bis 30. Juni 2015 mit Unterbrüchen konstant weiterführen, ohne dass sie entspre chen de Änderungen ihrer effektiven Erwerbstätigkeit meldete. Spätestens Anfang 2015 musste ihr bewusst gewesen sein, dass sie in der bisherigen und in ange passten Tätigkeiten nicht vollständig arbeitsunfähig ist. Wohl betrug das im Jahre 2015 ausgewiesene, AHV-pflichtig abgerechnete Erwerbseinkommen (lediglich) Fr. 8‘700.-- (Urk. 7/123) , was verglichen mit dem von der verfügenden IV-Stelle zugrundgelegte n
Valideneinkommen noch nicht rentenausschliessend gewesen wäre. Jedoch ist festzuhalten, dass sie (nach den bindenden Feststellungen des Strafrichters) eine Verletzung ihrer Meldepflichten beging und diese kausal dafür war, dass ihr (laufender) Leistungsanspruch nicht überprüft wurde (Urk. 7/119/5 und Urk. 7/121/9). Ferner ist davon auszugehen, dass wegen ihrer Auskunft- und Meldepflichtverletzung weitere relevante medizinische Abklärun gen unterblieben, weshalb ihre effektive Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht rechtzeitig abgeklärt wurden, auch wenn für die mangelnde Abklärung im Zeit punkt der Rentenverfügung die zuständige Stelle eine Mitverantwortung trägt. Spätestens Anfang 2015 hätte die Beschwerdeführerin die auch subjektiv ver besserte Erwerbsfähigkeit als erhebliche Änderung melden müssen. Gemäss den gutachterlichen Feststellungen ist erwiesen, dass sie zu diesem Zeitpunkt in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig gewesen wäre. Aufgrund der Melde pflicht verletzung erfolgt e die Aufhebung der Rente somit rückwirkend per 1.
Januar 2015 zu Recht . 7.3 7.3.1
Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zu rück zuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Liegt eine strafbare Handlung der versicherten Person im Sinne der Melde pflichtverletzung vor (Art. 87 Abs. 6 [bis 31. Dezember 2017: Abs. 5] und 9 AHVG in Verbindung mit Art. 70 IVG), beträgt die entsprechende Verfolgungs ver jäh rung sieben Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit . d StGB; vgl. auch das Urteil des Bundes gerichts 8C_580/2018 vom 9. Januar 2019 E. 4.3.4 mit Hinweis).
Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist , ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerk samkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rücker stat tung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versiche rungs träger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs (BGE 140 V 521 E. 2.1). Im Invalidenversiche rungs recht gilt sowohl für die relative einjährige als auch für die absolute fünfjährige (beziehungsweise eine längere strafrechtliche) Verwirkungsfrist der Erlass res pek tive die Zustellung eines Vorbescheids im Sinne von Art. 73 bis IVV als frist wahrend. 7.3.2
Mit Verfügung vom 23. Juni 2015 (Urk. 7/94), Vorbescheid vom 8. Mai 2015 (Urk.
7/91), sistierte die Beschwerdegegnerin die laufenden Renten per Ende Mai 2015. Dies aufgrund des Akteneinsichtsgesuchs der Staatsanwaltschaft vom 19.
Februar 2015 (Urk. 7/80) und der daraufhin nach weiteren Abklärungen (Urk.
7/82 ff.) erlangten Erkenntnis, dass ein unrechtmässiger Leistungsbezug vorliegen könnte (vgl. hierzu die Notizen zur Einsichtnahme in die Einver nahme protokolle, Urk. 7/86). Mit Verfügung vom 13. Januar 2020 (Urk. 2/2) forderte die Beschwerdegegnerin die Rentenbetreffnisse der Monate Januar bis Mai 2015 zurück. 7.3.3
Durch den Erlass des Vorbescheids am 27. August 2019 (Urk. 7/145) wurde die relative einjährige Verwirkungsfrist eingehalten. Von einer Kenntnis eines Rück forderungsanspruchs kann allerfrühestens in dem Moment ausgegangen werden, als die Beschwerdegegnerin um das definitive Ergebnis der Abklärungen wusste, auf denen der das Rentenstreitverfahren abschliessende Entscheid beruht. Das ist vorliegend der Zeitpunkt der Kenntnisnahme des polydisziplinären Gutachtens durch die A.___ vom 12. Februar 2019. 7.3.4
Eine Meldepflichtverletzung im Sinne von Art. 87 Abs. 5 (recte: Abs. 6) AHVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 ATSG und Art. 70 IVG ist als Vergehen zu qualifizieren, womit die zu Unrecht ausgerichteten Leistungen über sieben Jahre zurückzufordern sind. Die absolute siebenjährige Frist für die Rückforderung der Rentenbetreffnisse ab 1. Januar 2015 begann frühestens mit der tatsächlichen Ausrichtung der unrechtmässigen Leistung zu laufen (Urteil des Bundesgerichts 8C_843/2018 vom 22. Januar 2019 E. 4.2.1 mit Hinweisen). M it dem Erlass des Vorbescheids vom 27. August 2019 zur Rückforderung der Rentenbetreffnisse Januar bis und mit Mai 2015 wurde daher auch diese Frist gewahrt. 7. 4
Nach dem Gesagten ist die rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente per 1. Janu ar 2015 (spätester Zeitpunkt zur Meldung der subjektiv erheblichen Änderung) und die wiedererwägungsweise Rückforderung der zu viel ausge rich teten Rentenleistungen vom 1. Januar bis am 31. Mai 2015 in der Höhe von Fr. 8'320.-- nicht zu beanstanden (Urk. 2/2). Da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Renteneinstellung mittels Sistierungsverfügung vom 23. Juni 2015 aufgrund der gegen die Beschwerdeführerin aufgenommenen Strafermittlungen 50 Jahre alt war, konnte die Beschwerdegegnerin annehmen, dass die Beschwer deführerin ihre damals bereits vorhandene Restarbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung verwerten kann (8C_842/2016 vom 18. Mai 2017 E. 5.3.1 mit Hinweisen). 8.
Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die Aufhebung der bisher ausge rich teten ganzen Rente (Verfügung vom 7. Januar 2020; Urk. 2/1) mit der substi tuierten Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit der Verfügung vom 15. Juli 2014
geschützt werden kann. Die Rückforderungsverfügung vom 13. Januar 2020 (Urk. 2/2) erfolgte ebenfalls zu Recht. Somit erweisen sich die angefochtene n Verfügung en im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 9.
9.1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt ( Urk. 1 S. 10, Urk. 11 und Urk. 12 ) . Antragsgemäss ist der Beschwerdeführerin deshalb die unentgeltliche Prozessfüh rung zu bewilligen. 9.2
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unab hän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 900 .-- als angemessen. Aus gangsgemäss ist diese de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen, zufolge der bewilligten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ). 9.3
Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Prozessführung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist ( § 16 Abs. 4 GSVGer ). Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 7. Februar 2020 wird der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt , und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic.
iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage des Doppels von Urk. 20 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz