Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1965 und gelernter Koch , reiste 1990 in die Schweiz ein und war seither als Koch und Pizzaiolo tätig, zuletzt von November 2014 bis August 2015 (letzter effektiver Arbeitstag: 11. August 2015) bei der Y.___ AG in ein em 100%-Pensum (Urk. 9/ 16 , Urk. 9/ 41 ). Seither bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung bis zur Aussteuerung im Sep tember 2016 (Urk. 9/9).
Am 10. Mai 2017 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Nacken- und Rückenprobleme zum Bezug von Leistungen der Invalidenversiche rung an (Urk. 9/3). Die IV-Stelle nahm Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor, holte die Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 9/13, Urk. 9/17, Urk. 9/25 , Urk. 9/28, Urk. 9/33, Urk. 9/46, Urk. 9/50 ) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto de s Versich er ten (IK-Auszug; Urk. 9/12 ) ein und ersuchte die letzte Arbeitgeberin um Aus künfte (Arbeit ge ber fragebogen vom
28. Juni 2017 ; Urk. 9 / 16 ).
Mit Mitteilung vom
22. August 2018 teilte die IV-Stelle de m Ver si cher ten mit, dass beru fliche Eingliederungsmassnahmen nicht angezeigt seien (Urk. 9/39 ). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine bi disziplinäre Begut achtung bei der
Z.___ (Gutachten vom 23. Januar 2019, Urk. 9/55). Ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 12 % stellte die IV-Stelle mit Vorbe scheid vom 4. Juni 2019 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 9/59). Dagegen erhob der Ver sicherte am 19. Juni 2019 (Urk. 9/63) unter Beilage eines neuen Arztberichts (Urk. 9/62) Einwand. Gestützt auf weitere aktuelle Arzt berichte (Urk. 9/66, Urk. 9/77) sowie die Stellungnahme des Regionalen Ärzt lichen Dienstes (RAD) vom 12. September 2019 und 18. Dezember 2018 (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 9/78) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Januar 2020 wie vorbeschieden einen Anspruch auf eine Rente der Invaliden ver siche rung (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 7. Februar 2020 (Urk. 1) Beschwer de und beantragte, die angefoch tene Verfügung vom 8. Januar 2020 sei aufzuheben und die Beschwerde gegnerin sei zu verpflichten, ihm eine Invali den rente auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels sowie um die Gewährung der unentgelt lichen Prozessführung und Bestellung eines un ent gelt lichen Rechtsbeistandes , was er mit der Unter stützungs bestäti gung der Stadt A.___
substanziierte (vgl. Urk. 6).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 17. März 2020 (Urk. 8 ) auf Abweisung der Beschwerde . Mit Verfügung vom 18. März 2020 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt sowie mitgeteilt, dass ein weiterer Schriften wechsel als nicht erforderlich erachtet werde (Urk. 10). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom
11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 8. Januar 2020 (Urk. 2 ) hielt die Beschwer de gegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass in einer leichten Tätigkeit mit Möglichkeit zum regelmässigen Wechsel n der Arbeitsposition und vermehrten Ruhepausen eine Arbeitsfähigkeit von 80 % gegeben sei. Der Beschwer de führer könne entsprechend ein rentenausschliessendes Einkommen er zielen. 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 7. Feb ru ar 2020 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, die multiplen Beschwerden würden ihn wesentlich mehr einschränken als von den Gutachtern attestiert. Ausserdem erweise sich der vorgenommene Einkommensvergleich als falsch. 3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom
8. Januar 2020 (Urk. 2) im Wesentlichen auf das bi disziplinäre Gutachten der Z.___ vom
23. Januar 2019 ab. Darin wer den die bis zur Begutachtung des Beschwerdeführer s aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 9/55 S. 31ff. ), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 3.2
Am 23. Januar 2019 wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. B.___ , Facharzt Neurologie, und Dr. med. univ. C.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, begut achtet (vgl. Urk. 9/55). 3.2.1
Dr. B.___ hielt im neurologischen Teilgutachten fest, beim Beschwerde führer habe sich nach einer Augenverletzung im 15. Lebensjahr eine Visus reduk tion links entwickelt. Diese sei überwiegend wahrscheinlich Folge einer posttrau matischen Trübung der brechenden Medien. Durch korrigierende Augen operationen in den Jahren 2003 und 2013 sei diese behandelt worden, wobei zuletzt vermutlich eine Kunstlinse eingesetzt worden sei. Dadurch habe sich das 2013 auf Hell-Dunkel-Unterschiede reduzierte Sehvermögen auf der linken Seite wieder auf einen Visus von zwischen 0.3 und 0.4 verbessert. Eine weitere Ver besserung des Visus links sei nicht mehr zu erwarten. Auf die bisherige schulische und berufliche Laufbahn habe das geminderte Sehvermögen hingegen keine Aus wirkung gehabt.
Weiter führte Dr. B.___ aus, die schmerzhafte Be we gungs einschränkung für das linke Schultergelenk sei nicht durch eine Ver letzung peripherer Nerven bedingt, denn die das linke Schultergelenk bewegende Muskulatur zeige keine Zei chen einer nervlichen Schädigung. Es dürfe sich somit um eine gelenksbedingte Störung handeln. Darüber hinaus habe der Beschwerde führer Symptome einer Halswirbelsäulen (HWS)-Degeneration angegeben, die auch bildmorphologisch nachweisbar sei. Bei fehlenden sensiblen und moto risch en Defiziten gebe es trotz der ausgeprägten Spondylarthrosen
in den Halswirbel körpern ( HWK ) 3-6 mit punktum
maximum HWK3/4 links keine Be funde einer cervikoradikulären Kom pression. Ebenso wenig wür den Hinweise für eine Schä di gung des Halsmarkes vor lie gen. Auf grund der angegebenen Schmerzbetonung im Nacken-/Schulter bereich links so wie der für den Wurzelaustritt HWK3/4 links betonten Enge situ ation sei mit grosser Wahrscheinlichkeit eine cervikoradikuläre Irritation C4 links vor liegend. Bei Möglichkei t der Auslösung einer C4-I rritation links würden sich Einschrän kun gen für Tätigkeiten, die eine Belastung des Schultergürtels und des Nackens beding t en, ergeben. Die vom Beschwerdeführer angegebene Schmerz ab strahlung zum linken Thorax entspreche keinem radiku lä ren Störbild und sei pseu do radikulär , mithin orthopädisch zu bewerten
(Urk. 9/55 S. 16). 3.2.2
Dr. C.___ konstatierte, aus orthopädischer Sicht bestehe eine mässige bis deutliche Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit. Im Vordergrund würden die chronischen Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule stehen. Diese könnten auf die fortgeschrittenen mehretagigen degenerativen Verän de run gen C3-6 zurückgeführt werden. Dadurch bestehe eine eingeschränkte Beweg lich keit mit endlagiger Schmerzauslösung. Hinweis e auf eine periphere radikuläre Symptomatik oder neurologische Ausfälle gebe es keine . Zusätzlich würden be las tungsabhängige Beschwerden (beim längeren Stehen und Gehen) an der Len den wirbelsäule (LWS) bestehen. Diese seien am ehesten durch eine muskuläre Dys balance bei beginnenden degenerativen Veränderungen bedingt. Auch hier würde n kein e Hinweis e auf eine periphere radikuläre Symptomatik oder neuro lo gische Ausfälle bestehen. An der linken Schulter zeige sich klinisch ein Eng pass syndrom mit einer Tendinopathie bzw. Partialruptur der Rotatoren man schette und eine dadurch schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit. Als passen des bild gebendes Korrelat zeige sich eine Verminderung der subakromialen Dis tanz. Am rechten Handgelenk bestehe eine leichte residuelle Schmerz sympto matik bei einer forcierten Belastung bzw. bei der Stressprüfung nach der opera tiven Spaltung des 1. St r eckseh n enfaches vor ca. 20 Jahren. Diesbezüglich bestehe allerdings nur eine Einschränkung für eine forcierte Belastung bei manueller Tätigkeit (Urk. 9/55 S. 27f.). 3.2.3
Im Rahmen der Konsensbeurteilung hielten die Gutachter
folgende Diagnosen
mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit fest (Urk. 9/55 S. 6):
- Chronische Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule bei bekannten mehretagigen degenerativen Veränderungen (ICD-10: M42.12 und M54.92) mit chronifizierter
zervikoradikulärer Irritation C4 links - MR/HWS vom 4. Oktober 2017: Geringe Anterolisthese C3/4. Diskusde generation und Diskusprotrusion auf Höhen C3/4, C4/5 sowie C5/6. Keine Myelopathie - Aktuell Januar 2019: lokale Beschwerden mit einer schmerzhaft einge schränkten Beweglichkeit ohne Hinweis auf radikuläre neurologische Ausfälle. - Belastungsabhängige Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule bei beginnenden degenerativen Veränderungen (ICD-10: M54.5) - Aktuell Januar 2019: Lokale links akzentuierte Beschwerden bei einer vermehrten Belastung beim längeren Stehen und Gehen. - Schulterengpasssyndrom links mit Verdacht auf Tendinopathie ; Differen zialdiagnose: Teilriss der Rotatorenmanschette (ICD-10: M75.4) - Aktuell Januar 2019: bildgebend und klinisch Impingementsyndrom mit einer schmerzhaft eingeschränkten Beweglichkeit. - Zustand nach operativer Spaltung des 1. Strecksehnenfaches an der Hand rechts vor ca. 20 Jahren. - Belastungsabhängige leichte Beschwerden.
Die Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Hilfskraft in der Küche eine 40%ige Arbeitsfähigkeit. In einer ideal angepassten Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer seit Februar 2017 ein 80%-Pensum zumutbar. Zu empfehlen seien ausschliesslich leichte Arbeiten und Tätigkeiten mit der Mög lich keit zum regelmässigen Wechsel der Arbeitsposition sowie vermehrten Ruhe pausen (Urk. 9/55 S. 7f.) . Zu vermeiden sei en das Heben und Tragen von Gewich ten über 10 kg, Arbeits zwangs haltungen mit vermehrter Belastung der Hals-, Brust
- und Lenden wirbel säule (z.B.
Rotationsbewegungen, vorgebeugte Arbeits zwangshaltungen, Arbeiten mit ständig erhobenen Armen oder mit den Armen über Kopf), Arbeitszwangshaltungen in der tiefen Hocke, Arbeiten, die mit ver mehrtem Bücken unter Tischkantenniveau verbunden seien, häufiges Treppen steigen sowie Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten. Stehende oder gehende Tätig keiten seien auf 20 Minuten am Stück zu reduzieren mit anschliessender Möglichkeit zum Wech sel in eine sitzende Arbeitsposition . Schliesslich seien auch Tätigkeiten mit höheren visuellen Anforderungen zu vermeiden (Urk. 9/55 S. 7f.) .
Die Gutachter empfahlen eine aktive Physiotherapie mit Verbesserung des Trai nings zustandes und eine Gewichtsreduktion. Dadurch sei eine relevante Re duk tion der belastungsabhängigen Beschwerden, vor allem an der Lenden wirbel säule, möglich. Erfahrungsgemäss könne auch bei der begleitenden aktiven The ra pie an der Schulter links eine Verbesserung der Symptomatik un d Belas tungs fähigkeit erzielt werden (Urk. 9/55 S. 8). 3.3
Am 22. März 2019 unterzog sich der Beschwerdeführer einer Magenbypass-Ope ra tion zur Verringerung seines erheblichen Übergewichts . In diesem Zusammen hang kam es am 30. April 2019 zu einer gastrointestinalen kreislauf wirksamen Blutung mit Hämatemesis und analem Blutabgang infolgedessen der Beschwer de führer im Adipositas und Stoffwechsel zentrum der Klinik D.___ vorstellig wurde , wo er vom 30. April bis 6. Mai 2019 in stationärer Behandlung war. Der behandelnde Arzt hielt in seinem Aus trittsbericht vom 16. Mai 2019 (Urk. 9/62) fest, eine Gastroskopie habe eine post anastomotisch gelegene arterielle Blutung gezeigt. Diese habe unterspritzt und mittels Endoclips zum Stillstand gebracht werden können. Eine erste Kontrolle nach Entlassung am 13. Mai 2019 habe einen unauffälligen Befund ergeben. Im Rahmen einer weiteren Nachkontrolle am 20. Mai 2019 hielt der untersuchende Arzt fest, die Stichinzisionen am Abdo men sei en reizlos und komplikationslos verheilt (vgl. Arztbericht vom 21. Mai 2019, Urk. 9/66). 3.4
RAD-Arzt Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, verwies in seinen Stellungnahmen vom 12. September und 18.
Dezember
2019 (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 9/78 S. 3ff.) auf die im Z.___ -Gutachten vom 23. Januar 2019 beschriebenen somatischen Gesund heits schäden im Bereich des Stütz-, Halte- und Bewegungsapparates, welche die funktionelle Leistungsfähigkeit ein schränken würde n . Durch die am 22. März 2019 erfolgte
Magenbypass-Operation und die spätere Anastomo sen blutung habe sich der Gesundheits zu stand aus rein medizinischer Sicht zwar vorübergehend, aber nicht dauerhaft verändert. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte er aus, durch die im April 2019 aufgetretene massive, arterielle Blutung im Anastomo sen bereich habe sich die nach der Magenbypass-Operation attestierte vorüber gehende vollständige Ar beits unfähigkeit verlängert - m edizintheoretisch längs tens um etwa 8-10 Woch en, das heiss e bis höchstens Mitte/Ende Juli 2019. Ab August 2019 sei aus ver siche rungsmedizinischer Sicht überwiegend wahrschein lich wieder der Gesund heits zustand erreicht, wie er zum Zeitpunkt der Begut achtung bzw. vor der Ma gen bypass-Operation vorgelegen habe. Entsprechend sei seitdem wieder - wie im Gutachten festgestellt - für die bisherige Tätigkeit eine 40%ige Arbeitsfähigkeit und für eine behinderungsangepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % gegeben. 4. 4.1
Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom
8. Januar 2020 ( Urk.
2) stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gut achten der Z.___ vom 23. Januar 2019 , wonach
de m Be schwerdeführer aufgrund chronischer Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule, belastungsabhängiger Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule sowie auf grund eines Schulter eng passsyndroms auf der linken Seite in seiner bisherigen Tätig keit als Koch nur noch ein 40%-Pensum, in eine r leidensangepasste n Tätig keit jedoch ein 80%-Pen sum zumutbar ist
(vgl. vorstehend E. 3. 2 ) . 4.2
Das bidisziplinäre Gutachten der Z.___
wurde in Kenntnis der und Aus ein an dersetzung mit den Vorakten (vgl. Urk. 9/55 S. 31-34 ) abgegeben. Die Gut achter haben detaillierte Befunde erhoben (vgl. Urk. 9/55 S. 14f. und S. 23-27 ), die geklagten Be schwer den berücksichtigt (vgl. Urk. 9/55 S. 11 und S. 20 ) und sich mit diesen sowie dem Ver halten des Beschwerdeführer s auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizi ni schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dar ge legt und ins be sondere auch die medizinischen Vorakten kritisch gewürdigt (vgl. Urk. 9/55 S. 17f. und S. 29f.) und sich einlässlich mit der vor wiegend relevanten Frage der Arbeitsfähigkeit auseinandergesetzt (Urk. 9/55 S. 18 und S. 30) . Das Gutachten erfüllt demnach die recht spre chungs gemässen Anfor derungen an eine beweiskräftige ärztliche Ent sc heidungs grund lage (vgl. E. 1.3 ).
4.3
Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, die von den Gutachtern vor ge nom me ne Einschätzung einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit in einer leidensange pass ten Tätigkeit sei offensichtlich falsch (Urk. 1 S. 4), ist dem entgegenzuhalten, dass die beiden Gutachter ihre Beurteilung auf umfangreiche Abklärungen und die Vor akten abstützen und sie diese schlüssig begründeten . Dieser Einschätzung steht auch der Bericht der Klinik F.___ , in der der Beschwerdeführe r auf grund seiner Beschwerden an der Halswirbelsäule sowie Schmerzen in der linken Schul ter seit Februar 2017 immer wieder in Behandlung war und sich mehrmals einer Infiltration der Facettenebene C3/4 unterzog en hat (vgl. Urk. 9/ 13, Urk. 9/ 25, Urk. 9/28, Urk. 9/33/7-10, Urk. 9/34, Urk. 9/46 , Urk. 9/50), nicht ent gegen. Vielmehr äusserte der bericht er stattende Ortho päde in seinem Arzt bericht vom 8. Ok tober 2018 (Urk. 9/46), es habe eine massive Schmerz regredienz erreicht wer den können. Durch die Infiltrationen sowie die durchgeführte Physio therapie seien die Beschwerden massiv rückläufig und würden nur noch zirka 20 % be tragen. Der Beschwerdeführer sei mit dem Verlauf sehr zufrieden. Ihm (dem Schulter- Orthopäden) seien keine Funktions ein schränkungen bekannt, wes halb aus seiner Sicht die Arbeitsfähigkeit seitens der linken Schulter gegeben sei und die bisherige Tätigkeit zu 100 % möglich sei. Ferner hielt auch der be han delnde Arzt der Klinik D.___ in seinem Arztbericht vom
21. Mai 2019 (Urk. 9/66/7) fest, der Beschwerdeführer sei durch den Zwischenfall mit schockierender postanas to motischer Blutung in seiner Rekonvaleszenz zwar zurückgeworfen worden, habe nun aber keine Schmerzen mehr und befinde sich in gutem Allge mein zu stand. Einzig die Rückenproblematik wirke sich einschränkend auf die Arbeits fähigkeit aus , die Stichinzisionen am Abdomen seien hingegen reizlos ver heilt und würden die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht beein trächtigen. Weshalb dem Beschwerdeführer die Leistungsfähigkeit in einer lei densan ge pass ten Tätigkeit nicht zu 80
% zumutbar ist , wird nicht begründet und ist an gesichts der vorli egenden medizinischen Aktenlage in keiner Weise einsich tig , zumal aufgrund konservativ durchgeführter Therapien eine massive Schmerz regredienz erreicht werden konnte . 4.4
Weiter ist zu beurteilen, ob für den Beschwerdeführer auf dem allgemeinen Arbeits markt realistischerweise geeignete Arbeitsstellen zur Verfügung stehen, an denen er die ih m verbleibende (Rest-)Arbeitsfähigkeit zumutbarerweise noch ganz oder teilweise verwerten kann. 4.4.1
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes gemäss Art. 16 ATSG ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt und dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosen versicherung abzugrenzen (BGE 134 V 64 E. 4.2.1, BGE 110 V 273 E. 4b; vgl. auch BGE 141 V 351 E. 5.2, 141 V 343 E. 5.2). Er umschliesst einerseits ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1 und 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die versicherte Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbs fähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; Meyer/Reichmuth, Bundes gesetz über die Invaliden versicherung, 3. Auflage 2014, Rn 131 zu Art. 28a).
An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxis gemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_293/2016 vom 11. Juli 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat auch wieder holt darauf hingewiesen, dass körperlich leichte und wechselbelastende Tätig keiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durch aus vorhanden sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. De zember 2016 E. 3.2 und 6.3 mit Hin weisen). Eine Unverwertbarkeit der Rest arbeits fähig keit ist erst anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt prak tisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprech en den Stelle daher von vornherein als aus geschlossen erscheint (Urteil des Bun des gerichts 582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.11 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_712/2017 vom 12. Januar 2018 E. 4.2.2 mit Hinweisen). 4.4.2
Aus gutachterlicher Sicht sind die folgenden Tätigkeiten zu vermeiden: Heben und Tragen von Gewichten über 10 kg, häufiges Treppensteigen, Arbeitszwangs haltungen mit vermehrter Belastung der Hals-, Brust
- und Lenden wirbelsäule (zum Beispiel Überkopfarbeiten) , höhenexponierte Arbeiten (zum Beispiel auf Lei tern oder Gerüsten), Arbeits zwangs haltungen in der Hocke oder vermehrtes Bücken. Zu empfehlen sind aus schliesslich leichte Arbe iten mit vermehrten Ruhe pausen, eine überwiegend sitz en de Tätigkeit mit der Möglichkeit zum regel mässigen Wechsel der Arbeits posi tion (vgl. E. 3.2.3 vorstehend).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführer s darf vorliegend angenommen wer den, dass auf dem hypothetischen Arbeitsmarkt genügend Tätigkeiten existieren, welche diesem Anforderungsprofil entsprechen. Männliche Hilfsarbeiter werden in der Regel für Handlanger- und andere körperliche Tätigkeiten eingestellt. Der diesen Versicherten offenstehende Arbeitsmarkt ist allerdings nicht aus schliess lich auf solche Tätigkeiten beschränkt. In Industrie und Gewerbe werden Arbei ten, welche physische Kraft erfordern, in zunehmendem Masse durch Maschinen verrichtet, während den körperlich weniger belastenden Bedienungs- und Über wachungsfunktionen eine stetig wachsende Bedeutung zukommt; auch in diesen Bereichen stehen somit männlichen Hilfsarbeitern Stellen offen, ebenso im Dienst leistungssektor ( Meyer/Reichmuth, a.a.O ., Art. 28a R n 142 mit Hinweisen). Inwiefern solche Überwachungs- und Kontrollarbeiten nicht zumut bar sind res pektive nicht in einem 80%-Pensum zumutbar sind , ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht begründet. Es ist dies bezüglich nicht von realitäts fremden und in diesem Sinn unmöglichen oder un zumutbaren Einsatz möglichkeiten auszugehen. Es kann keineswegs ge sagt wer den, dass die zumut bare Tätigkeit nurmehr in so eingeschränkter Form mög lich ist, dass sie der aus ge glichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur un ter nicht realis tischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeit gebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vorn herein als ausge schlossen erscheint (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_82/2009 vom 9.
Oktober 2009 E. 5.5 mit Hinweisen; ZAK 1989 S. 322 E. 4a). 4.4.3
Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers haben sich sowohl im eingeschränkten Tätigkeitsprofil als auch in der sich daraus er geben den Arbeitsunfähigkeit vollumfänglich niedergeschlagen. Im Übrigen gewährte die Beschwerdegegnerin einen leidensbedingten Abzug von 10 % , da nur noch leichte Tätigkeiten ausgeübt werden können (vgl. Urk. 9/57) . Insofern wurde
die soma tisch bedingte Minderung der Leistungsfähigkeit bei der Beurteilung der Arbeits fähigkeit respektive bei der Berechnung des Invaliditätsgrades
genügend berück sichtigt .
Anzufügen ist, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, bei der Beschwerdegegnerin Eingliederungsmassnahmen zu beantragen.
5. 5.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 5.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 5.3
Da der Beschwerdeführer seine letzte unbefristete Anstellung bei der Y.___ AG verlor und arbeitslos ist, andererseits seine Restarbeits fähig keit nicht ausschöpft, kann sowohl für das Validen- wie auch das Invaliden ein kommen auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus gegebenen Lohn strukturerhe bungen (LSE) abgestellt werden. Die Beschwerde gegnerin (vgl. Urk. 9/57) zog für die Berechnung des Invalideneinkommens das von Männern über den Durch schnitt aller Wirtschafszweige im Kompetenzniveau 1 erzielte Ein kommen hinzu (vgl. LSE 2016, Tabelle TA1, Total Männer). Hierbei bleibt zu beachten, dass der frühest möglich e Rentenbeginn auf Mai 2017 anzusetzen ist. Das standardisierte monat liche Einkommen für männliche Hilfskräfte von Fr. 5'340.-- ist unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 201 7 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeits zei t nach Wirtschafts ab teilungen, R
8) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2017 ( Bundesamt für Statistik, T 39 Entwicklung der Nominallöhne 2010-2019, Männer; Stand 2016: 2239, Stand 2017: 2249) auf ein Jahres ein kommen von Fr. 67’101.75
hochzurechnen (Fr. 5'340.-- x 12 : 40 x 41,7 : 2239 x 2249 ). Bei einem zumut baren Pensum von 80 % ergibt sich ein Jahreslohn von Fr.
53'681.40. Bei der Be rechnung des Invalideneinkommens gewährte die Beschwerdegegnerin zu sätzlich zur schmerzbedingten zeitlichen Einschr änkung von 20 % einen weiteren 10 %igen leidensbedingten Abzug aufgrund des einge schränk ten Belastungs profils (Urk. 9/57 ) , was nicht zu beanstanden ist.
Es resul tiert daher ein Invalideneinkommen (Stand 2017) von Fr. 48'313.25 . Im Rahmen der Berechnung des Validenlohns stellte die Beschwerdegegnerin auf den Tabel len wert für Tätigkeiten in der Gastronomie im Kompetenzniveau 2 ab, was dem Umstand, dass der Beschwerdeführer über eine entsprechende berufliche Ausbil dung in seinem Heimatland verfügt und seit seiner Einreise in dieser Sparte gearbeitet hat, Rechnung trägt.
U nter Berück sichtigung der Nominallohn entwicklung und der im Jahr 2017 i m Bereich Gastronomie betriebsübli chen wöchentlichen Arbeitszeit errechnet sich
ein hypothet isches Valideneinkommen (Stand 2017) von Fr. 5 5 ' 030.-- (Fr. 4'307.-- x 12 : 40 x 42,4 : 2239 x 2249) . Aus der Gegenüberstellung beider Wert e ergibt sich ein Invalid itätsgrad von 12 % ([Fr. 55'030.-- - Fr. 48'313.25 ] : Fr. 55'030.--). Demnach erweist sich der von der Beschwerdegegnerin errechnete Invaliditätsgrad als angemessen und e s ist darauf ab zustellen. Der Einwand des Beschwerdeführers, der Einkommensvergleich sei falsch, dürfe doch nicht vom bestmöglichen Fall in einer ideal leidensadaptierten Tätigkeit ausge gangen werden, sondern von einer durchschnittlichen Tätigkeit, im Zuge derer eine wesentlich höhere Arbeitsun fähigkeit bestehen würde (Urk. 1 S. 4), vermag nach dem Gesagten nicht zu überzeugen, berücksichtigte die Beschwerdegegnerin doch das standardisierte Einkommen für männliche Hilfs kräfte in einer durchschnittlichen Tätigkeit.
5.4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin einen invaliden rechtlich relevanten Invaliditätsgrad (vgl. vorstehend E. 1.2) zu Recht verneint hat.
Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 6 .
6 .1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhalts nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 1
5. Januar 2010 E. 6.2.1 mit Hin weisen).
Der Beschwerdeführer ersuchte mit Beschwerde vom
7. Februar 2020 um Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung
sowie um Bestellung von Rechts anwalt lic. iur. Jürg Leimbacher als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 2). Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsvertretung
gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt (vgl. Urk. 5, Urk. 6 ), weshalb dem Gesuch stattzugeben ist. 6.2
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig v om Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs.
1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen , jedoch zufolge der Ge wäh rung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6 .3
Da Rechtsanwa lt Jürg Leimbacher keine Honorarnote eingereicht hat, ist dessen Entschädigung ermessensweise ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzu legen. Mit Blick auf den notwendig erscheinenden Aufwand und vergleichbare Fälle ist die aus der Gerichtskasse zu zahlende Entschädigung bei einem gerichts üblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- ermessensweise auf insgesamt Fr. 1’700 .-- (inkl. Bar aus lagen und MWSt) festzusetzen. 6.4
Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nach zah lung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist ( § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuch s vom
7. Februar 2020 wird dem Beschwerdeführer die unent gelt liche Rechtspflege gewährt; und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, Bülach, wird mit Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1965 und gelernter Koch , reiste 1990 in die Schweiz ein und war seither als Koch und Pizzaiolo tätig, zuletzt von November 2014 bis August 2015 (letzter effektiver Arbeitstag: 11. August 2015) bei der Y.___ AG in ein em 100%-Pensum (Urk. 9/ 16 , Urk. 9/ 41 ). Seither bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung bis zur Aussteuerung im Sep tember 2016 (Urk. 9/9).
Am 10. Mai 2017 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Nacken- und Rückenprobleme zum Bezug von Leistungen der Invalidenversiche rung an (Urk. 9/3). Die IV-Stelle nahm Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor, holte die Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 9/13, Urk. 9/17, Urk. 9/25 , Urk. 9/28, Urk. 9/33, Urk. 9/46, Urk. 9/50 ) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto de s Versich er ten (IK-Auszug; Urk. 9/12 ) ein und ersuchte die letzte Arbeitgeberin um Aus künfte (Arbeit ge ber fragebogen vom
28. Juni 2017 ; Urk. 9 / 16 ).
Mit Mitteilung vom
22. August 2018 teilte die IV-Stelle de m Ver si cher ten mit, dass beru fliche Eingliederungsmassnahmen nicht angezeigt seien (Urk. 9/39 ). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine bi disziplinäre Begut achtung bei der
Z.___ (Gutachten vom 23. Januar 2019, Urk. 9/55). Ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 12 % stellte die IV-Stelle mit Vorbe scheid vom 4. Juni 2019 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 9/59). Dagegen erhob der Ver sicherte am 19. Juni 2019 (Urk. 9/63) unter Beilage eines neuen Arztberichts (Urk. 9/62) Einwand. Gestützt auf weitere aktuelle Arzt berichte (Urk. 9/66, Urk. 9/77) sowie die Stellungnahme des Regionalen Ärzt lichen Dienstes (RAD) vom 12. September 2019 und 18. Dezember 2018 (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 9/78) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Januar 2020 wie vorbeschieden einen Anspruch auf eine Rente der Invaliden ver siche rung (Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 ).
4.3
Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, die von den Gutachtern vor ge nom me ne Einschätzung einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit in einer leidensange pass ten Tätigkeit sei offensichtlich falsch (Urk. 1 S. 4), ist dem entgegenzuhalten, dass die beiden Gutachter ihre Beurteilung auf umfangreiche Abklärungen und die Vor akten abstützen und sie diese schlüssig begründeten . Dieser Einschätzung steht auch der Bericht der Klinik F.___ , in der der Beschwerdeführe r auf grund seiner Beschwerden an der Halswirbelsäule sowie Schmerzen in der linken Schul ter seit Februar 2017 immer wieder in Behandlung war und sich mehrmals einer Infiltration der Facettenebene C3/4 unterzog en hat (vgl. Urk. 9/ 13, Urk. 9/ 25, Urk. 9/28, Urk. 9/33/7-10, Urk. 9/34, Urk. 9/46 , Urk. 9/50), nicht ent gegen. Vielmehr äusserte der bericht er stattende Ortho päde in seinem Arzt bericht vom 8. Ok tober 2018 (Urk. 9/46), es habe eine massive Schmerz regredienz erreicht wer den können. Durch die Infiltrationen sowie die durchgeführte Physio therapie seien die Beschwerden massiv rückläufig und würden nur noch zirka 20 % be tragen. Der Beschwerdeführer sei mit dem Verlauf sehr zufrieden. Ihm (dem Schulter- Orthopäden) seien keine Funktions ein schränkungen bekannt, wes halb aus seiner Sicht die Arbeitsfähigkeit seitens der linken Schulter gegeben sei und die bisherige Tätigkeit zu 100 % möglich sei. Ferner hielt auch der be han delnde Arzt der Klinik D.___ in seinem Arztbericht vom
21. Mai 2019 (Urk. 9/66/7) fest, der Beschwerdeführer sei durch den Zwischenfall mit schockierender postanas to motischer Blutung in seiner Rekonvaleszenz zwar zurückgeworfen worden, habe nun aber keine Schmerzen mehr und befinde sich in gutem Allge mein zu stand. Einzig die Rückenproblematik wirke sich einschränkend auf die Arbeits fähigkeit aus , die Stichinzisionen am Abdomen seien hingegen reizlos ver heilt und würden die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht beein trächtigen. Weshalb dem Beschwerdeführer die Leistungsfähigkeit in einer lei densan ge pass ten Tätigkeit nicht zu 80
% zumutbar ist , wird nicht begründet und ist an gesichts der vorli egenden medizinischen Aktenlage in keiner Weise einsich tig , zumal aufgrund konservativ durchgeführter Therapien eine massive Schmerz regredienz erreicht werden konnte . 4.4
Weiter ist zu beurteilen, ob für den Beschwerdeführer auf dem allgemeinen Arbeits markt realistischerweise geeignete Arbeitsstellen zur Verfügung stehen, an denen er die ih m verbleibende (Rest-)Arbeitsfähigkeit zumutbarerweise noch ganz oder teilweise verwerten kann. 4.4.1
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes gemäss Art. 16 ATSG ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt und dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosen versicherung abzugrenzen (BGE 134 V 64 E. 4.2.1, BGE 110 V 273 E. 4b; vgl. auch BGE 141 V 351 E. 5.2, 141 V 343 E. 5.2). Er umschliesst einerseits ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1 und 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die versicherte Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbs fähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; Meyer/Reichmuth, Bundes gesetz über die Invaliden versicherung, 3. Auflage 2014, Rn 131 zu Art. 28a).
An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxis gemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_293/2016 vom 11. Juli 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat auch wieder holt darauf hingewiesen, dass körperlich leichte und wechselbelastende Tätig keiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durch aus vorhanden sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. De zember 2016 E. 3.2 und 6.3 mit Hin weisen). Eine Unverwertbarkeit der Rest arbeits fähig keit ist erst anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt prak tisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprech en den Stelle daher von vornherein als aus geschlossen erscheint (Urteil des Bun des gerichts 582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.11 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_712/2017 vom 12. Januar 2018 E. 4.2.2 mit Hinweisen). 4.4.2
Aus gutachterlicher Sicht sind die folgenden Tätigkeiten zu vermeiden: Heben und Tragen von Gewichten über 10 kg, häufiges Treppensteigen, Arbeitszwangs haltungen mit vermehrter Belastung der Hals-, Brust
- und Lenden wirbelsäule (zum Beispiel Überkopfarbeiten) , höhenexponierte Arbeiten (zum Beispiel auf Lei tern oder Gerüsten), Arbeits zwangs haltungen in der Hocke oder vermehrtes Bücken. Zu empfehlen sind aus schliesslich leichte Arbe iten mit vermehrten Ruhe pausen, eine überwiegend sitz en de Tätigkeit mit der Möglichkeit zum regel mässigen Wechsel der Arbeits posi tion (vgl. E. 3.2.3 vorstehend).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführer s darf vorliegend angenommen wer den, dass auf dem hypothetischen Arbeitsmarkt genügend Tätigkeiten existieren, welche diesem Anforderungsprofil entsprechen. Männliche Hilfsarbeiter werden in der Regel für Handlanger- und andere körperliche Tätigkeiten eingestellt. Der diesen Versicherten offenstehende Arbeitsmarkt ist allerdings nicht aus schliess lich auf solche Tätigkeiten beschränkt. In Industrie und Gewerbe werden Arbei ten, welche physische Kraft erfordern, in zunehmendem Masse durch Maschinen verrichtet, während den körperlich weniger belastenden Bedienungs- und Über wachungsfunktionen eine stetig wachsende Bedeutung zukommt; auch in diesen Bereichen stehen somit männlichen Hilfsarbeitern Stellen offen, ebenso im Dienst leistungssektor ( Meyer/Reichmuth, a.a.O ., Art. 28a R n 142 mit Hinweisen). Inwiefern solche Überwachungs- und Kontrollarbeiten nicht zumut bar sind res pektive nicht in einem 80%-Pensum zumutbar sind , ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht begründet. Es ist dies bezüglich nicht von realitäts fremden und in diesem Sinn unmöglichen oder un zumutbaren Einsatz möglichkeiten auszugehen. Es kann keineswegs ge sagt wer den, dass die zumut bare Tätigkeit nurmehr in so eingeschränkter Form mög lich ist, dass sie der aus ge glichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur un ter nicht realis tischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeit gebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vorn herein als ausge schlossen erscheint (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_82/2009 vom 9.
Oktober 2009 E. 5.5 mit Hinweisen; ZAK 1989 S. 322 E. 4a). 4.4.3
Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers haben sich sowohl im eingeschränkten Tätigkeitsprofil als auch in der sich daraus er geben den Arbeitsunfähigkeit vollumfänglich niedergeschlagen. Im Übrigen gewährte die Beschwerdegegnerin einen leidensbedingten Abzug von 10 % , da nur noch leichte Tätigkeiten ausgeübt werden können (vgl. Urk. 9/57) . Insofern wurde
die soma tisch bedingte Minderung der Leistungsfähigkeit bei der Beurteilung der Arbeits fähigkeit respektive bei der Berechnung des Invaliditätsgrades
genügend berück sichtigt .
Anzufügen ist, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, bei der Beschwerdegegnerin Eingliederungsmassnahmen zu beantragen.
5. 5.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 5.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 5.3
Da der Beschwerdeführer seine letzte unbefristete Anstellung bei der Y.___ AG verlor und arbeitslos ist, andererseits seine Restarbeits fähig keit nicht ausschöpft, kann sowohl für das Validen- wie auch das Invaliden ein kommen auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus gegebenen Lohn strukturerhe bungen (LSE) abgestellt werden. Die Beschwerde gegnerin (vgl. Urk. 9/57) zog für die Berechnung des Invalideneinkommens das von Männern über den Durch schnitt aller Wirtschafszweige im Kompetenzniveau 1 erzielte Ein kommen hinzu (vgl. LSE 2016, Tabelle TA1, Total Männer). Hierbei bleibt zu beachten, dass der frühest möglich e Rentenbeginn auf Mai 2017 anzusetzen ist. Das standardisierte monat liche Einkommen für männliche Hilfskräfte von Fr. 5'340.-- ist unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 201 7 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeits zei t nach Wirtschafts ab teilungen, R
8) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2017 ( Bundesamt für Statistik, T 39 Entwicklung der Nominallöhne 2010-2019, Männer; Stand 2016: 2239, Stand 2017: 2249) auf ein Jahres ein kommen von Fr. 67’101.75
hochzurechnen (Fr. 5'340.-- x 12 : 40 x 41,7 : 2239 x 2249 ). Bei einem zumut baren Pensum von 80 % ergibt sich ein Jahreslohn von Fr.
53'681.40. Bei der Be rechnung des Invalideneinkommens gewährte die Beschwerdegegnerin zu sätzlich zur schmerzbedingten zeitlichen Einschr änkung von 20 % einen weiteren 10 %igen leidensbedingten Abzug aufgrund des einge schränk ten Belastungs profils (Urk. 9/57 ) , was nicht zu beanstanden ist.
Es resul tiert daher ein Invalideneinkommen (Stand 2017) von Fr. 48'313.25 . Im Rahmen der Berechnung des Validenlohns stellte die Beschwerdegegnerin auf den Tabel len wert für Tätigkeiten in der Gastronomie im Kompetenzniveau 2 ab, was dem Umstand, dass der Beschwerdeführer über eine entsprechende berufliche Ausbil dung in seinem Heimatland verfügt und seit seiner Einreise in dieser Sparte gearbeitet hat, Rechnung trägt.
U nter Berück sichtigung der Nominallohn entwicklung und der im Jahr 2017 i m Bereich Gastronomie betriebsübli chen wöchentlichen Arbeitszeit errechnet sich
ein hypothet isches Valideneinkommen (Stand 2017) von Fr. 5 5 ' 030.-- (Fr. 4'307.-- x
E. 1.4 Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom
11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 2.
E. 2 Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 7. Februar 2020 (Urk. 1) Beschwer de und beantragte, die angefoch tene Verfügung vom 8. Januar 2020 sei aufzuheben und die Beschwerde gegnerin sei zu verpflichten, ihm eine Invali den rente auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels sowie um die Gewährung der unentgelt lichen Prozessführung und Bestellung eines un ent gelt lichen Rechtsbeistandes , was er mit der Unter stützungs bestäti gung der Stadt A.___
substanziierte (vgl. Urk. 6).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 17. März 2020 (Urk. 8 ) auf Abweisung der Beschwerde . Mit Verfügung vom 18. März 2020 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt sowie mitgeteilt, dass ein weiterer Schriften wechsel als nicht erforderlich erachtet werde (Urk. 10).
E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 8. Januar 2020 (Urk. 2 ) hielt die Beschwer de gegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass in einer leichten Tätigkeit mit Möglichkeit zum regelmässigen Wechsel n der Arbeitsposition und vermehrten Ruhepausen eine Arbeitsfähigkeit von 80 % gegeben sei. Der Beschwer de führer könne entsprechend ein rentenausschliessendes Einkommen er zielen.
E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 7. Feb ru ar 2020 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, die multiplen Beschwerden würden ihn wesentlich mehr einschränken als von den Gutachtern attestiert. Ausserdem erweise sich der vorgenommene Einkommensvergleich als falsch.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom
E. 3.2 Am 23. Januar 2019 wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. B.___ , Facharzt Neurologie, und Dr. med. univ. C.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, begut achtet (vgl. Urk. 9/55).
E. 3.2.1 Dr. B.___ hielt im neurologischen Teilgutachten fest, beim Beschwerde führer habe sich nach einer Augenverletzung im 15. Lebensjahr eine Visus reduk tion links entwickelt. Diese sei überwiegend wahrscheinlich Folge einer posttrau matischen Trübung der brechenden Medien. Durch korrigierende Augen operationen in den Jahren 2003 und 2013 sei diese behandelt worden, wobei zuletzt vermutlich eine Kunstlinse eingesetzt worden sei. Dadurch habe sich das 2013 auf Hell-Dunkel-Unterschiede reduzierte Sehvermögen auf der linken Seite wieder auf einen Visus von zwischen 0.3 und 0.4 verbessert. Eine weitere Ver besserung des Visus links sei nicht mehr zu erwarten. Auf die bisherige schulische und berufliche Laufbahn habe das geminderte Sehvermögen hingegen keine Aus wirkung gehabt.
Weiter führte Dr. B.___ aus, die schmerzhafte Be we gungs einschränkung für das linke Schultergelenk sei nicht durch eine Ver letzung peripherer Nerven bedingt, denn die das linke Schultergelenk bewegende Muskulatur zeige keine Zei chen einer nervlichen Schädigung. Es dürfe sich somit um eine gelenksbedingte Störung handeln. Darüber hinaus habe der Beschwerde führer Symptome einer Halswirbelsäulen (HWS)-Degeneration angegeben, die auch bildmorphologisch nachweisbar sei. Bei fehlenden sensiblen und moto risch en Defiziten gebe es trotz der ausgeprägten Spondylarthrosen
in den Halswirbel körpern ( HWK ) 3-6 mit punktum
maximum HWK3/4 links keine Be funde einer cervikoradikulären Kom pression. Ebenso wenig wür den Hinweise für eine Schä di gung des Halsmarkes vor lie gen. Auf grund der angegebenen Schmerzbetonung im Nacken-/Schulter bereich links so wie der für den Wurzelaustritt HWK3/4 links betonten Enge situ ation sei mit grosser Wahrscheinlichkeit eine cervikoradikuläre Irritation C4 links vor liegend. Bei Möglichkei t der Auslösung einer C4-I rritation links würden sich Einschrän kun gen für Tätigkeiten, die eine Belastung des Schultergürtels und des Nackens beding t en, ergeben. Die vom Beschwerdeführer angegebene Schmerz ab strahlung zum linken Thorax entspreche keinem radiku lä ren Störbild und sei pseu do radikulär , mithin orthopädisch zu bewerten
(Urk. 9/55 S. 16).
E. 3.2.2 Dr. C.___ konstatierte, aus orthopädischer Sicht bestehe eine mässige bis deutliche Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit. Im Vordergrund würden die chronischen Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule stehen. Diese könnten auf die fortgeschrittenen mehretagigen degenerativen Verän de run gen C3-6 zurückgeführt werden. Dadurch bestehe eine eingeschränkte Beweg lich keit mit endlagiger Schmerzauslösung. Hinweis e auf eine periphere radikuläre Symptomatik oder neurologische Ausfälle gebe es keine . Zusätzlich würden be las tungsabhängige Beschwerden (beim längeren Stehen und Gehen) an der Len den wirbelsäule (LWS) bestehen. Diese seien am ehesten durch eine muskuläre Dys balance bei beginnenden degenerativen Veränderungen bedingt. Auch hier würde n kein e Hinweis e auf eine periphere radikuläre Symptomatik oder neuro lo gische Ausfälle bestehen. An der linken Schulter zeige sich klinisch ein Eng pass syndrom mit einer Tendinopathie bzw. Partialruptur der Rotatoren man schette und eine dadurch schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit. Als passen des bild gebendes Korrelat zeige sich eine Verminderung der subakromialen Dis tanz. Am rechten Handgelenk bestehe eine leichte residuelle Schmerz sympto matik bei einer forcierten Belastung bzw. bei der Stressprüfung nach der opera tiven Spaltung des 1. St r eckseh n enfaches vor ca. 20 Jahren. Diesbezüglich bestehe allerdings nur eine Einschränkung für eine forcierte Belastung bei manueller Tätigkeit (Urk. 9/55 S. 27f.).
E. 3.2.3 Im Rahmen der Konsensbeurteilung hielten die Gutachter
folgende Diagnosen
mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit fest (Urk. 9/55 S. 6):
- Chronische Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule bei bekannten mehretagigen degenerativen Veränderungen (ICD-10: M42.12 und M54.92) mit chronifizierter
zervikoradikulärer Irritation C4 links - MR/HWS vom 4. Oktober 2017: Geringe Anterolisthese C3/4. Diskusde generation und Diskusprotrusion auf Höhen C3/4, C4/5 sowie C5/6. Keine Myelopathie - Aktuell Januar 2019: lokale Beschwerden mit einer schmerzhaft einge schränkten Beweglichkeit ohne Hinweis auf radikuläre neurologische Ausfälle. - Belastungsabhängige Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule bei beginnenden degenerativen Veränderungen (ICD-10: M54.5) - Aktuell Januar 2019: Lokale links akzentuierte Beschwerden bei einer vermehrten Belastung beim längeren Stehen und Gehen. - Schulterengpasssyndrom links mit Verdacht auf Tendinopathie ; Differen zialdiagnose: Teilriss der Rotatorenmanschette (ICD-10: M75.4) - Aktuell Januar 2019: bildgebend und klinisch Impingementsyndrom mit einer schmerzhaft eingeschränkten Beweglichkeit. - Zustand nach operativer Spaltung des 1. Strecksehnenfaches an der Hand rechts vor ca. 20 Jahren. - Belastungsabhängige leichte Beschwerden.
Die Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Hilfskraft in der Küche eine 40%ige Arbeitsfähigkeit. In einer ideal angepassten Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer seit Februar 2017 ein 80%-Pensum zumutbar. Zu empfehlen seien ausschliesslich leichte Arbeiten und Tätigkeiten mit der Mög lich keit zum regelmässigen Wechsel der Arbeitsposition sowie vermehrten Ruhe pausen (Urk. 9/55 S. 7f.) . Zu vermeiden sei en das Heben und Tragen von Gewich ten über 10 kg, Arbeits zwangs haltungen mit vermehrter Belastung der Hals-, Brust
- und Lenden wirbel säule (z.B.
Rotationsbewegungen, vorgebeugte Arbeits zwangshaltungen, Arbeiten mit ständig erhobenen Armen oder mit den Armen über Kopf), Arbeitszwangshaltungen in der tiefen Hocke, Arbeiten, die mit ver mehrtem Bücken unter Tischkantenniveau verbunden seien, häufiges Treppen steigen sowie Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten. Stehende oder gehende Tätig keiten seien auf 20 Minuten am Stück zu reduzieren mit anschliessender Möglichkeit zum Wech sel in eine sitzende Arbeitsposition . Schliesslich seien auch Tätigkeiten mit höheren visuellen Anforderungen zu vermeiden (Urk. 9/55 S. 7f.) .
Die Gutachter empfahlen eine aktive Physiotherapie mit Verbesserung des Trai nings zustandes und eine Gewichtsreduktion. Dadurch sei eine relevante Re duk tion der belastungsabhängigen Beschwerden, vor allem an der Lenden wirbel säule, möglich. Erfahrungsgemäss könne auch bei der begleitenden aktiven The ra pie an der Schulter links eine Verbesserung der Symptomatik un d Belas tungs fähigkeit erzielt werden (Urk. 9/55 S. 8).
E. 3.3 Am 22. März 2019 unterzog sich der Beschwerdeführer einer Magenbypass-Ope ra tion zur Verringerung seines erheblichen Übergewichts . In diesem Zusammen hang kam es am 30. April 2019 zu einer gastrointestinalen kreislauf wirksamen Blutung mit Hämatemesis und analem Blutabgang infolgedessen der Beschwer de führer im Adipositas und Stoffwechsel zentrum der Klinik D.___ vorstellig wurde , wo er vom 30. April bis 6. Mai 2019 in stationärer Behandlung war. Der behandelnde Arzt hielt in seinem Aus trittsbericht vom 16. Mai 2019 (Urk. 9/62) fest, eine Gastroskopie habe eine post anastomotisch gelegene arterielle Blutung gezeigt. Diese habe unterspritzt und mittels Endoclips zum Stillstand gebracht werden können. Eine erste Kontrolle nach Entlassung am 13. Mai 2019 habe einen unauffälligen Befund ergeben. Im Rahmen einer weiteren Nachkontrolle am 20. Mai 2019 hielt der untersuchende Arzt fest, die Stichinzisionen am Abdo men sei en reizlos und komplikationslos verheilt (vgl. Arztbericht vom 21. Mai 2019, Urk. 9/66).
E. 3.4 RAD-Arzt Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, verwies in seinen Stellungnahmen vom 12. September und 18.
Dezember
2019 (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 9/78 S. 3ff.) auf die im Z.___ -Gutachten vom 23. Januar 2019 beschriebenen somatischen Gesund heits schäden im Bereich des Stütz-, Halte- und Bewegungsapparates, welche die funktionelle Leistungsfähigkeit ein schränken würde n . Durch die am 22. März 2019 erfolgte
Magenbypass-Operation und die spätere Anastomo sen blutung habe sich der Gesundheits zu stand aus rein medizinischer Sicht zwar vorübergehend, aber nicht dauerhaft verändert. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte er aus, durch die im April 2019 aufgetretene massive, arterielle Blutung im Anastomo sen bereich habe sich die nach der Magenbypass-Operation attestierte vorüber gehende vollständige Ar beits unfähigkeit verlängert - m edizintheoretisch längs tens um etwa 8-10 Woch en, das heiss e bis höchstens Mitte/Ende Juli 2019. Ab August 2019 sei aus ver siche rungsmedizinischer Sicht überwiegend wahrschein lich wieder der Gesund heits zustand erreicht, wie er zum Zeitpunkt der Begut achtung bzw. vor der Ma gen bypass-Operation vorgelegen habe. Entsprechend sei seitdem wieder - wie im Gutachten festgestellt - für die bisherige Tätigkeit eine 40%ige Arbeitsfähigkeit und für eine behinderungsangepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % gegeben. 4. 4.1
Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom
E. 8 Januar 2020 ( Urk.
2) stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gut achten der Z.___ vom 23. Januar 2019 , wonach
de m Be schwerdeführer aufgrund chronischer Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule, belastungsabhängiger Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule sowie auf grund eines Schulter eng passsyndroms auf der linken Seite in seiner bisherigen Tätig keit als Koch nur noch ein 40%-Pensum, in eine r leidensangepasste n Tätig keit jedoch ein 80%-Pen sum zumutbar ist
(vgl. vorstehend E. 3. 2 ) . 4.2
Das bidisziplinäre Gutachten der Z.___
wurde in Kenntnis der und Aus ein an dersetzung mit den Vorakten (vgl. Urk. 9/55 S. 31-34 ) abgegeben. Die Gut achter haben detaillierte Befunde erhoben (vgl. Urk. 9/55 S. 14f. und S. 23-27 ), die geklagten Be schwer den berücksichtigt (vgl. Urk. 9/55 S. 11 und S. 20 ) und sich mit diesen sowie dem Ver halten des Beschwerdeführer s auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizi ni schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dar ge legt und ins be sondere auch die medizinischen Vorakten kritisch gewürdigt (vgl. Urk. 9/55 S. 17f. und S. 29f.) und sich einlässlich mit der vor wiegend relevanten Frage der Arbeitsfähigkeit auseinandergesetzt (Urk. 9/55 S. 18 und S. 30) . Das Gutachten erfüllt demnach die recht spre chungs gemässen Anfor derungen an eine beweiskräftige ärztliche Ent sc heidungs grund lage (vgl. E.
E. 12 : 40 x 42,4 : 2239 x 2249) . Aus der Gegenüberstellung beider Wert e ergibt sich ein Invalid itätsgrad von 12 % ([Fr. 55'030.-- - Fr. 48'313.25 ] : Fr. 55'030.--). Demnach erweist sich der von der Beschwerdegegnerin errechnete Invaliditätsgrad als angemessen und e s ist darauf ab zustellen. Der Einwand des Beschwerdeführers, der Einkommensvergleich sei falsch, dürfe doch nicht vom bestmöglichen Fall in einer ideal leidensadaptierten Tätigkeit ausge gangen werden, sondern von einer durchschnittlichen Tätigkeit, im Zuge derer eine wesentlich höhere Arbeitsun fähigkeit bestehen würde (Urk. 1 S. 4), vermag nach dem Gesagten nicht zu überzeugen, berücksichtigte die Beschwerdegegnerin doch das standardisierte Einkommen für männliche Hilfs kräfte in einer durchschnittlichen Tätigkeit.
5.4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin einen invaliden rechtlich relevanten Invaliditätsgrad (vgl. vorstehend E. 1.2) zu Recht verneint hat.
Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 6 .
6 .1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhalts nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 1
5. Januar 2010 E. 6.2.1 mit Hin weisen).
Der Beschwerdeführer ersuchte mit Beschwerde vom
7. Februar 2020 um Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung
sowie um Bestellung von Rechts anwalt lic. iur. Jürg Leimbacher als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 2). Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsvertretung
gemäss §
E. 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuch s vom
7. Februar 2020 wird dem Beschwerdeführer die unent gelt liche Rechtspflege gewährt; und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, Bülach, wird mit Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00104
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom
30. Oktober 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher Advokatur Bülach Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1965 und gelernter Koch , reiste 1990 in die Schweiz ein und war seither als Koch und Pizzaiolo tätig, zuletzt von November 2014 bis August 2015 (letzter effektiver Arbeitstag: 11. August 2015) bei der Y.___ AG in ein em 100%-Pensum (Urk. 9/ 16 , Urk. 9/ 41 ). Seither bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung bis zur Aussteuerung im Sep tember 2016 (Urk. 9/9).
Am 10. Mai 2017 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Nacken- und Rückenprobleme zum Bezug von Leistungen der Invalidenversiche rung an (Urk. 9/3). Die IV-Stelle nahm Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor, holte die Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 9/13, Urk. 9/17, Urk. 9/25 , Urk. 9/28, Urk. 9/33, Urk. 9/46, Urk. 9/50 ) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto de s Versich er ten (IK-Auszug; Urk. 9/12 ) ein und ersuchte die letzte Arbeitgeberin um Aus künfte (Arbeit ge ber fragebogen vom
28. Juni 2017 ; Urk. 9 / 16 ).
Mit Mitteilung vom
22. August 2018 teilte die IV-Stelle de m Ver si cher ten mit, dass beru fliche Eingliederungsmassnahmen nicht angezeigt seien (Urk. 9/39 ). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine bi disziplinäre Begut achtung bei der
Z.___ (Gutachten vom 23. Januar 2019, Urk. 9/55). Ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 12 % stellte die IV-Stelle mit Vorbe scheid vom 4. Juni 2019 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 9/59). Dagegen erhob der Ver sicherte am 19. Juni 2019 (Urk. 9/63) unter Beilage eines neuen Arztberichts (Urk. 9/62) Einwand. Gestützt auf weitere aktuelle Arzt berichte (Urk. 9/66, Urk. 9/77) sowie die Stellungnahme des Regionalen Ärzt lichen Dienstes (RAD) vom 12. September 2019 und 18. Dezember 2018 (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 9/78) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Januar 2020 wie vorbeschieden einen Anspruch auf eine Rente der Invaliden ver siche rung (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 7. Februar 2020 (Urk. 1) Beschwer de und beantragte, die angefoch tene Verfügung vom 8. Januar 2020 sei aufzuheben und die Beschwerde gegnerin sei zu verpflichten, ihm eine Invali den rente auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels sowie um die Gewährung der unentgelt lichen Prozessführung und Bestellung eines un ent gelt lichen Rechtsbeistandes , was er mit der Unter stützungs bestäti gung der Stadt A.___
substanziierte (vgl. Urk. 6).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 17. März 2020 (Urk. 8 ) auf Abweisung der Beschwerde . Mit Verfügung vom 18. März 2020 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt sowie mitgeteilt, dass ein weiterer Schriften wechsel als nicht erforderlich erachtet werde (Urk. 10). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom
11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 8. Januar 2020 (Urk. 2 ) hielt die Beschwer de gegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass in einer leichten Tätigkeit mit Möglichkeit zum regelmässigen Wechsel n der Arbeitsposition und vermehrten Ruhepausen eine Arbeitsfähigkeit von 80 % gegeben sei. Der Beschwer de führer könne entsprechend ein rentenausschliessendes Einkommen er zielen. 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 7. Feb ru ar 2020 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, die multiplen Beschwerden würden ihn wesentlich mehr einschränken als von den Gutachtern attestiert. Ausserdem erweise sich der vorgenommene Einkommensvergleich als falsch. 3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom
8. Januar 2020 (Urk. 2) im Wesentlichen auf das bi disziplinäre Gutachten der Z.___ vom
23. Januar 2019 ab. Darin wer den die bis zur Begutachtung des Beschwerdeführer s aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 9/55 S. 31ff. ), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 3.2
Am 23. Januar 2019 wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. B.___ , Facharzt Neurologie, und Dr. med. univ. C.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, begut achtet (vgl. Urk. 9/55). 3.2.1
Dr. B.___ hielt im neurologischen Teilgutachten fest, beim Beschwerde führer habe sich nach einer Augenverletzung im 15. Lebensjahr eine Visus reduk tion links entwickelt. Diese sei überwiegend wahrscheinlich Folge einer posttrau matischen Trübung der brechenden Medien. Durch korrigierende Augen operationen in den Jahren 2003 und 2013 sei diese behandelt worden, wobei zuletzt vermutlich eine Kunstlinse eingesetzt worden sei. Dadurch habe sich das 2013 auf Hell-Dunkel-Unterschiede reduzierte Sehvermögen auf der linken Seite wieder auf einen Visus von zwischen 0.3 und 0.4 verbessert. Eine weitere Ver besserung des Visus links sei nicht mehr zu erwarten. Auf die bisherige schulische und berufliche Laufbahn habe das geminderte Sehvermögen hingegen keine Aus wirkung gehabt.
Weiter führte Dr. B.___ aus, die schmerzhafte Be we gungs einschränkung für das linke Schultergelenk sei nicht durch eine Ver letzung peripherer Nerven bedingt, denn die das linke Schultergelenk bewegende Muskulatur zeige keine Zei chen einer nervlichen Schädigung. Es dürfe sich somit um eine gelenksbedingte Störung handeln. Darüber hinaus habe der Beschwerde führer Symptome einer Halswirbelsäulen (HWS)-Degeneration angegeben, die auch bildmorphologisch nachweisbar sei. Bei fehlenden sensiblen und moto risch en Defiziten gebe es trotz der ausgeprägten Spondylarthrosen
in den Halswirbel körpern ( HWK ) 3-6 mit punktum
maximum HWK3/4 links keine Be funde einer cervikoradikulären Kom pression. Ebenso wenig wür den Hinweise für eine Schä di gung des Halsmarkes vor lie gen. Auf grund der angegebenen Schmerzbetonung im Nacken-/Schulter bereich links so wie der für den Wurzelaustritt HWK3/4 links betonten Enge situ ation sei mit grosser Wahrscheinlichkeit eine cervikoradikuläre Irritation C4 links vor liegend. Bei Möglichkei t der Auslösung einer C4-I rritation links würden sich Einschrän kun gen für Tätigkeiten, die eine Belastung des Schultergürtels und des Nackens beding t en, ergeben. Die vom Beschwerdeführer angegebene Schmerz ab strahlung zum linken Thorax entspreche keinem radiku lä ren Störbild und sei pseu do radikulär , mithin orthopädisch zu bewerten
(Urk. 9/55 S. 16). 3.2.2
Dr. C.___ konstatierte, aus orthopädischer Sicht bestehe eine mässige bis deutliche Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit. Im Vordergrund würden die chronischen Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule stehen. Diese könnten auf die fortgeschrittenen mehretagigen degenerativen Verän de run gen C3-6 zurückgeführt werden. Dadurch bestehe eine eingeschränkte Beweg lich keit mit endlagiger Schmerzauslösung. Hinweis e auf eine periphere radikuläre Symptomatik oder neurologische Ausfälle gebe es keine . Zusätzlich würden be las tungsabhängige Beschwerden (beim längeren Stehen und Gehen) an der Len den wirbelsäule (LWS) bestehen. Diese seien am ehesten durch eine muskuläre Dys balance bei beginnenden degenerativen Veränderungen bedingt. Auch hier würde n kein e Hinweis e auf eine periphere radikuläre Symptomatik oder neuro lo gische Ausfälle bestehen. An der linken Schulter zeige sich klinisch ein Eng pass syndrom mit einer Tendinopathie bzw. Partialruptur der Rotatoren man schette und eine dadurch schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit. Als passen des bild gebendes Korrelat zeige sich eine Verminderung der subakromialen Dis tanz. Am rechten Handgelenk bestehe eine leichte residuelle Schmerz sympto matik bei einer forcierten Belastung bzw. bei der Stressprüfung nach der opera tiven Spaltung des 1. St r eckseh n enfaches vor ca. 20 Jahren. Diesbezüglich bestehe allerdings nur eine Einschränkung für eine forcierte Belastung bei manueller Tätigkeit (Urk. 9/55 S. 27f.). 3.2.3
Im Rahmen der Konsensbeurteilung hielten die Gutachter
folgende Diagnosen
mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit fest (Urk. 9/55 S. 6):
- Chronische Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule bei bekannten mehretagigen degenerativen Veränderungen (ICD-10: M42.12 und M54.92) mit chronifizierter
zervikoradikulärer Irritation C4 links - MR/HWS vom 4. Oktober 2017: Geringe Anterolisthese C3/4. Diskusde generation und Diskusprotrusion auf Höhen C3/4, C4/5 sowie C5/6. Keine Myelopathie - Aktuell Januar 2019: lokale Beschwerden mit einer schmerzhaft einge schränkten Beweglichkeit ohne Hinweis auf radikuläre neurologische Ausfälle. - Belastungsabhängige Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule bei beginnenden degenerativen Veränderungen (ICD-10: M54.5) - Aktuell Januar 2019: Lokale links akzentuierte Beschwerden bei einer vermehrten Belastung beim längeren Stehen und Gehen. - Schulterengpasssyndrom links mit Verdacht auf Tendinopathie ; Differen zialdiagnose: Teilriss der Rotatorenmanschette (ICD-10: M75.4) - Aktuell Januar 2019: bildgebend und klinisch Impingementsyndrom mit einer schmerzhaft eingeschränkten Beweglichkeit. - Zustand nach operativer Spaltung des 1. Strecksehnenfaches an der Hand rechts vor ca. 20 Jahren. - Belastungsabhängige leichte Beschwerden.
Die Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Hilfskraft in der Küche eine 40%ige Arbeitsfähigkeit. In einer ideal angepassten Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer seit Februar 2017 ein 80%-Pensum zumutbar. Zu empfehlen seien ausschliesslich leichte Arbeiten und Tätigkeiten mit der Mög lich keit zum regelmässigen Wechsel der Arbeitsposition sowie vermehrten Ruhe pausen (Urk. 9/55 S. 7f.) . Zu vermeiden sei en das Heben und Tragen von Gewich ten über 10 kg, Arbeits zwangs haltungen mit vermehrter Belastung der Hals-, Brust
- und Lenden wirbel säule (z.B.
Rotationsbewegungen, vorgebeugte Arbeits zwangshaltungen, Arbeiten mit ständig erhobenen Armen oder mit den Armen über Kopf), Arbeitszwangshaltungen in der tiefen Hocke, Arbeiten, die mit ver mehrtem Bücken unter Tischkantenniveau verbunden seien, häufiges Treppen steigen sowie Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten. Stehende oder gehende Tätig keiten seien auf 20 Minuten am Stück zu reduzieren mit anschliessender Möglichkeit zum Wech sel in eine sitzende Arbeitsposition . Schliesslich seien auch Tätigkeiten mit höheren visuellen Anforderungen zu vermeiden (Urk. 9/55 S. 7f.) .
Die Gutachter empfahlen eine aktive Physiotherapie mit Verbesserung des Trai nings zustandes und eine Gewichtsreduktion. Dadurch sei eine relevante Re duk tion der belastungsabhängigen Beschwerden, vor allem an der Lenden wirbel säule, möglich. Erfahrungsgemäss könne auch bei der begleitenden aktiven The ra pie an der Schulter links eine Verbesserung der Symptomatik un d Belas tungs fähigkeit erzielt werden (Urk. 9/55 S. 8). 3.3
Am 22. März 2019 unterzog sich der Beschwerdeführer einer Magenbypass-Ope ra tion zur Verringerung seines erheblichen Übergewichts . In diesem Zusammen hang kam es am 30. April 2019 zu einer gastrointestinalen kreislauf wirksamen Blutung mit Hämatemesis und analem Blutabgang infolgedessen der Beschwer de führer im Adipositas und Stoffwechsel zentrum der Klinik D.___ vorstellig wurde , wo er vom 30. April bis 6. Mai 2019 in stationärer Behandlung war. Der behandelnde Arzt hielt in seinem Aus trittsbericht vom 16. Mai 2019 (Urk. 9/62) fest, eine Gastroskopie habe eine post anastomotisch gelegene arterielle Blutung gezeigt. Diese habe unterspritzt und mittels Endoclips zum Stillstand gebracht werden können. Eine erste Kontrolle nach Entlassung am 13. Mai 2019 habe einen unauffälligen Befund ergeben. Im Rahmen einer weiteren Nachkontrolle am 20. Mai 2019 hielt der untersuchende Arzt fest, die Stichinzisionen am Abdo men sei en reizlos und komplikationslos verheilt (vgl. Arztbericht vom 21. Mai 2019, Urk. 9/66). 3.4
RAD-Arzt Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, verwies in seinen Stellungnahmen vom 12. September und 18.
Dezember
2019 (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 9/78 S. 3ff.) auf die im Z.___ -Gutachten vom 23. Januar 2019 beschriebenen somatischen Gesund heits schäden im Bereich des Stütz-, Halte- und Bewegungsapparates, welche die funktionelle Leistungsfähigkeit ein schränken würde n . Durch die am 22. März 2019 erfolgte
Magenbypass-Operation und die spätere Anastomo sen blutung habe sich der Gesundheits zu stand aus rein medizinischer Sicht zwar vorübergehend, aber nicht dauerhaft verändert. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte er aus, durch die im April 2019 aufgetretene massive, arterielle Blutung im Anastomo sen bereich habe sich die nach der Magenbypass-Operation attestierte vorüber gehende vollständige Ar beits unfähigkeit verlängert - m edizintheoretisch längs tens um etwa 8-10 Woch en, das heiss e bis höchstens Mitte/Ende Juli 2019. Ab August 2019 sei aus ver siche rungsmedizinischer Sicht überwiegend wahrschein lich wieder der Gesund heits zustand erreicht, wie er zum Zeitpunkt der Begut achtung bzw. vor der Ma gen bypass-Operation vorgelegen habe. Entsprechend sei seitdem wieder - wie im Gutachten festgestellt - für die bisherige Tätigkeit eine 40%ige Arbeitsfähigkeit und für eine behinderungsangepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % gegeben. 4. 4.1
Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom
8. Januar 2020 ( Urk.
2) stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gut achten der Z.___ vom 23. Januar 2019 , wonach
de m Be schwerdeführer aufgrund chronischer Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule, belastungsabhängiger Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule sowie auf grund eines Schulter eng passsyndroms auf der linken Seite in seiner bisherigen Tätig keit als Koch nur noch ein 40%-Pensum, in eine r leidensangepasste n Tätig keit jedoch ein 80%-Pen sum zumutbar ist
(vgl. vorstehend E. 3. 2 ) . 4.2
Das bidisziplinäre Gutachten der Z.___
wurde in Kenntnis der und Aus ein an dersetzung mit den Vorakten (vgl. Urk. 9/55 S. 31-34 ) abgegeben. Die Gut achter haben detaillierte Befunde erhoben (vgl. Urk. 9/55 S. 14f. und S. 23-27 ), die geklagten Be schwer den berücksichtigt (vgl. Urk. 9/55 S. 11 und S. 20 ) und sich mit diesen sowie dem Ver halten des Beschwerdeführer s auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizi ni schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dar ge legt und ins be sondere auch die medizinischen Vorakten kritisch gewürdigt (vgl. Urk. 9/55 S. 17f. und S. 29f.) und sich einlässlich mit der vor wiegend relevanten Frage der Arbeitsfähigkeit auseinandergesetzt (Urk. 9/55 S. 18 und S. 30) . Das Gutachten erfüllt demnach die recht spre chungs gemässen Anfor derungen an eine beweiskräftige ärztliche Ent sc heidungs grund lage (vgl. E. 1.3 ).
4.3
Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, die von den Gutachtern vor ge nom me ne Einschätzung einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit in einer leidensange pass ten Tätigkeit sei offensichtlich falsch (Urk. 1 S. 4), ist dem entgegenzuhalten, dass die beiden Gutachter ihre Beurteilung auf umfangreiche Abklärungen und die Vor akten abstützen und sie diese schlüssig begründeten . Dieser Einschätzung steht auch der Bericht der Klinik F.___ , in der der Beschwerdeführe r auf grund seiner Beschwerden an der Halswirbelsäule sowie Schmerzen in der linken Schul ter seit Februar 2017 immer wieder in Behandlung war und sich mehrmals einer Infiltration der Facettenebene C3/4 unterzog en hat (vgl. Urk. 9/ 13, Urk. 9/ 25, Urk. 9/28, Urk. 9/33/7-10, Urk. 9/34, Urk. 9/46 , Urk. 9/50), nicht ent gegen. Vielmehr äusserte der bericht er stattende Ortho päde in seinem Arzt bericht vom 8. Ok tober 2018 (Urk. 9/46), es habe eine massive Schmerz regredienz erreicht wer den können. Durch die Infiltrationen sowie die durchgeführte Physio therapie seien die Beschwerden massiv rückläufig und würden nur noch zirka 20 % be tragen. Der Beschwerdeführer sei mit dem Verlauf sehr zufrieden. Ihm (dem Schulter- Orthopäden) seien keine Funktions ein schränkungen bekannt, wes halb aus seiner Sicht die Arbeitsfähigkeit seitens der linken Schulter gegeben sei und die bisherige Tätigkeit zu 100 % möglich sei. Ferner hielt auch der be han delnde Arzt der Klinik D.___ in seinem Arztbericht vom
21. Mai 2019 (Urk. 9/66/7) fest, der Beschwerdeführer sei durch den Zwischenfall mit schockierender postanas to motischer Blutung in seiner Rekonvaleszenz zwar zurückgeworfen worden, habe nun aber keine Schmerzen mehr und befinde sich in gutem Allge mein zu stand. Einzig die Rückenproblematik wirke sich einschränkend auf die Arbeits fähigkeit aus , die Stichinzisionen am Abdomen seien hingegen reizlos ver heilt und würden die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht beein trächtigen. Weshalb dem Beschwerdeführer die Leistungsfähigkeit in einer lei densan ge pass ten Tätigkeit nicht zu 80
% zumutbar ist , wird nicht begründet und ist an gesichts der vorli egenden medizinischen Aktenlage in keiner Weise einsich tig , zumal aufgrund konservativ durchgeführter Therapien eine massive Schmerz regredienz erreicht werden konnte . 4.4
Weiter ist zu beurteilen, ob für den Beschwerdeführer auf dem allgemeinen Arbeits markt realistischerweise geeignete Arbeitsstellen zur Verfügung stehen, an denen er die ih m verbleibende (Rest-)Arbeitsfähigkeit zumutbarerweise noch ganz oder teilweise verwerten kann. 4.4.1
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes gemäss Art. 16 ATSG ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt und dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosen versicherung abzugrenzen (BGE 134 V 64 E. 4.2.1, BGE 110 V 273 E. 4b; vgl. auch BGE 141 V 351 E. 5.2, 141 V 343 E. 5.2). Er umschliesst einerseits ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1 und 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die versicherte Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbs fähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; Meyer/Reichmuth, Bundes gesetz über die Invaliden versicherung, 3. Auflage 2014, Rn 131 zu Art. 28a).
An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxis gemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_293/2016 vom 11. Juli 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat auch wieder holt darauf hingewiesen, dass körperlich leichte und wechselbelastende Tätig keiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durch aus vorhanden sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. De zember 2016 E. 3.2 und 6.3 mit Hin weisen). Eine Unverwertbarkeit der Rest arbeits fähig keit ist erst anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt prak tisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprech en den Stelle daher von vornherein als aus geschlossen erscheint (Urteil des Bun des gerichts 582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.11 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_712/2017 vom 12. Januar 2018 E. 4.2.2 mit Hinweisen). 4.4.2
Aus gutachterlicher Sicht sind die folgenden Tätigkeiten zu vermeiden: Heben und Tragen von Gewichten über 10 kg, häufiges Treppensteigen, Arbeitszwangs haltungen mit vermehrter Belastung der Hals-, Brust
- und Lenden wirbelsäule (zum Beispiel Überkopfarbeiten) , höhenexponierte Arbeiten (zum Beispiel auf Lei tern oder Gerüsten), Arbeits zwangs haltungen in der Hocke oder vermehrtes Bücken. Zu empfehlen sind aus schliesslich leichte Arbe iten mit vermehrten Ruhe pausen, eine überwiegend sitz en de Tätigkeit mit der Möglichkeit zum regel mässigen Wechsel der Arbeits posi tion (vgl. E. 3.2.3 vorstehend).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführer s darf vorliegend angenommen wer den, dass auf dem hypothetischen Arbeitsmarkt genügend Tätigkeiten existieren, welche diesem Anforderungsprofil entsprechen. Männliche Hilfsarbeiter werden in der Regel für Handlanger- und andere körperliche Tätigkeiten eingestellt. Der diesen Versicherten offenstehende Arbeitsmarkt ist allerdings nicht aus schliess lich auf solche Tätigkeiten beschränkt. In Industrie und Gewerbe werden Arbei ten, welche physische Kraft erfordern, in zunehmendem Masse durch Maschinen verrichtet, während den körperlich weniger belastenden Bedienungs- und Über wachungsfunktionen eine stetig wachsende Bedeutung zukommt; auch in diesen Bereichen stehen somit männlichen Hilfsarbeitern Stellen offen, ebenso im Dienst leistungssektor ( Meyer/Reichmuth, a.a.O ., Art. 28a R n 142 mit Hinweisen). Inwiefern solche Überwachungs- und Kontrollarbeiten nicht zumut bar sind res pektive nicht in einem 80%-Pensum zumutbar sind , ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht begründet. Es ist dies bezüglich nicht von realitäts fremden und in diesem Sinn unmöglichen oder un zumutbaren Einsatz möglichkeiten auszugehen. Es kann keineswegs ge sagt wer den, dass die zumut bare Tätigkeit nurmehr in so eingeschränkter Form mög lich ist, dass sie der aus ge glichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur un ter nicht realis tischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeit gebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vorn herein als ausge schlossen erscheint (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_82/2009 vom 9.
Oktober 2009 E. 5.5 mit Hinweisen; ZAK 1989 S. 322 E. 4a). 4.4.3
Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers haben sich sowohl im eingeschränkten Tätigkeitsprofil als auch in der sich daraus er geben den Arbeitsunfähigkeit vollumfänglich niedergeschlagen. Im Übrigen gewährte die Beschwerdegegnerin einen leidensbedingten Abzug von 10 % , da nur noch leichte Tätigkeiten ausgeübt werden können (vgl. Urk. 9/57) . Insofern wurde
die soma tisch bedingte Minderung der Leistungsfähigkeit bei der Beurteilung der Arbeits fähigkeit respektive bei der Berechnung des Invaliditätsgrades
genügend berück sichtigt .
Anzufügen ist, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, bei der Beschwerdegegnerin Eingliederungsmassnahmen zu beantragen.
5. 5.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 5.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 5.3
Da der Beschwerdeführer seine letzte unbefristete Anstellung bei der Y.___ AG verlor und arbeitslos ist, andererseits seine Restarbeits fähig keit nicht ausschöpft, kann sowohl für das Validen- wie auch das Invaliden ein kommen auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus gegebenen Lohn strukturerhe bungen (LSE) abgestellt werden. Die Beschwerde gegnerin (vgl. Urk. 9/57) zog für die Berechnung des Invalideneinkommens das von Männern über den Durch schnitt aller Wirtschafszweige im Kompetenzniveau 1 erzielte Ein kommen hinzu (vgl. LSE 2016, Tabelle TA1, Total Männer). Hierbei bleibt zu beachten, dass der frühest möglich e Rentenbeginn auf Mai 2017 anzusetzen ist. Das standardisierte monat liche Einkommen für männliche Hilfskräfte von Fr. 5'340.-- ist unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 201 7 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeits zei t nach Wirtschafts ab teilungen, R
8) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2017 ( Bundesamt für Statistik, T 39 Entwicklung der Nominallöhne 2010-2019, Männer; Stand 2016: 2239, Stand 2017: 2249) auf ein Jahres ein kommen von Fr. 67’101.75
hochzurechnen (Fr. 5'340.-- x 12 : 40 x 41,7 : 2239 x 2249 ). Bei einem zumut baren Pensum von 80 % ergibt sich ein Jahreslohn von Fr.
53'681.40. Bei der Be rechnung des Invalideneinkommens gewährte die Beschwerdegegnerin zu sätzlich zur schmerzbedingten zeitlichen Einschr änkung von 20 % einen weiteren 10 %igen leidensbedingten Abzug aufgrund des einge schränk ten Belastungs profils (Urk. 9/57 ) , was nicht zu beanstanden ist.
Es resul tiert daher ein Invalideneinkommen (Stand 2017) von Fr. 48'313.25 . Im Rahmen der Berechnung des Validenlohns stellte die Beschwerdegegnerin auf den Tabel len wert für Tätigkeiten in der Gastronomie im Kompetenzniveau 2 ab, was dem Umstand, dass der Beschwerdeführer über eine entsprechende berufliche Ausbil dung in seinem Heimatland verfügt und seit seiner Einreise in dieser Sparte gearbeitet hat, Rechnung trägt.
U nter Berück sichtigung der Nominallohn entwicklung und der im Jahr 2017 i m Bereich Gastronomie betriebsübli chen wöchentlichen Arbeitszeit errechnet sich
ein hypothet isches Valideneinkommen (Stand 2017) von Fr. 5 5 ' 030.-- (Fr. 4'307.-- x 12 : 40 x 42,4 : 2239 x 2249) . Aus der Gegenüberstellung beider Wert e ergibt sich ein Invalid itätsgrad von 12 % ([Fr. 55'030.-- - Fr. 48'313.25 ] : Fr. 55'030.--). Demnach erweist sich der von der Beschwerdegegnerin errechnete Invaliditätsgrad als angemessen und e s ist darauf ab zustellen. Der Einwand des Beschwerdeführers, der Einkommensvergleich sei falsch, dürfe doch nicht vom bestmöglichen Fall in einer ideal leidensadaptierten Tätigkeit ausge gangen werden, sondern von einer durchschnittlichen Tätigkeit, im Zuge derer eine wesentlich höhere Arbeitsun fähigkeit bestehen würde (Urk. 1 S. 4), vermag nach dem Gesagten nicht zu überzeugen, berücksichtigte die Beschwerdegegnerin doch das standardisierte Einkommen für männliche Hilfs kräfte in einer durchschnittlichen Tätigkeit.
5.4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin einen invaliden rechtlich relevanten Invaliditätsgrad (vgl. vorstehend E. 1.2) zu Recht verneint hat.
Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 6 .
6 .1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhalts nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 1
5. Januar 2010 E. 6.2.1 mit Hin weisen).
Der Beschwerdeführer ersuchte mit Beschwerde vom
7. Februar 2020 um Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung
sowie um Bestellung von Rechts anwalt lic. iur. Jürg Leimbacher als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 2). Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsvertretung
gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt (vgl. Urk. 5, Urk. 6 ), weshalb dem Gesuch stattzugeben ist. 6.2
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig v om Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs.
1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen , jedoch zufolge der Ge wäh rung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6 .3
Da Rechtsanwa lt Jürg Leimbacher keine Honorarnote eingereicht hat, ist dessen Entschädigung ermessensweise ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzu legen. Mit Blick auf den notwendig erscheinenden Aufwand und vergleichbare Fälle ist die aus der Gerichtskasse zu zahlende Entschädigung bei einem gerichts üblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- ermessensweise auf insgesamt Fr. 1’700 .-- (inkl. Bar aus lagen und MWSt) festzusetzen. 6.4
Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nach zah lung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist ( § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuch s vom
7. Februar 2020 wird dem Beschwerdeführer die unent gelt liche Rechtspflege gewährt; und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, Bülach, wird mit Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler