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IV.2020.00096

Rentenrevision mit Aufhebung der bisherigen Dreiviertelsrente. Die Verfügung beruht auf einem unvollständig festgestellten Sachverhalt. Rückweisung zur ergänzenden Abklärung.

Zürich SozVersG · 2021-03-05 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1982, schloss nach der Schule keine Berufslehre ab (vgl.

Urk. 10/2/4,

Urk. 10/ 9/8,

Urk. 10/12/7). Am 1 8. Mai 2007 (Eingangs da tum) meldete er sich unter Hinweis auf ein seit der Pubertät bestehendes psy chisches Leiden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

zum Leistungsbezug an (Urk. 10/2 /6, Urk. 10/5). Nach Abklärung en

in medizi nischer

Hinsicht (Urk. 10/11)

und zu den

beruflich- erwerblichen Verhält nisse n

(Urk. 10 /7,

Urk. 10/9, Urk. 10/16) gewährte d ie IV-Stelle dem Versicherten beruf liche Massnahmen in der Form von Kostengutsprachen für eine berufliche Ab klärung (Urk. 10/14, Urk. 10/22) und für ein Arbeitstraining (Urk. 10/26, Urk. 10/33) .

Hernach erteilte sie dem Versicherten am 3. Juni 2008 Kosten gut sprache für die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung zum Koch (Urk. 10/35).

Am 8. August 2011 schloss die IV-Stelle die beruflichen Mass nah men ab, weil gemäss der Einschätzung der Ausbildungsinstitution beim Versi cherten keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr bestand (Urk. 10/54).

Bei der nachfolgenden Rentenprüfung holte die IV-Stelle insbesondere das Gutachten von PD Dr. med. Y.___, Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie für Erwachsene, vom 2 8. Dezember 2011 (Urk. 10/61) ein. Nachdem er die Ab schlussprüfung bestanden hatte, erlangte der Versicherte am 3 0. Januar 2012 das Eidg. Fähigkeitszeugnis als Koch (Urk. 10/83). Die IV-Stelle auferlegte dem Versi cherte n sodann am 2 9. Februar 2012 eine Schadenminderungspflicht im Sinne einer intensiven fachpsychiatrischen Therapie (Urk. 10/65). Als dann sprach sie ihm

nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 10/67) mit Verfügung vom 1 5. Juni 2012 mit Wirkung ab

1. Juli 2011 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 10/71/2, Urk. 10/78).

1.2

Im Zuge einer im Mai

2013 eingele iteten Rentenrevision (vgl. Urk. 10/92) liess die IV-Stelle den Versicherten unter anderem

am 8. und 2 9. April 2014 durch Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, unter suchen (Urk. 10/107/1) .

Dr. Z.___ erstatte te sein Gutachten am 1 0. Juni 2014 (Urk. 10/107).

Die IV-Stelle auferlegte dem Versicherten a m 2 6. Juni 2014 erneut die Pflicht zur Durchführung einer intensiven fachpsychiatrischen Thera pie zur Verbes serung des Gesundheitszustandes (Urk. 10/109). Am selben Tag teilte sie ihm zu dem mit, dass sie bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung festgestellt habe. Er habe deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Invaliden rente bei einem Invaliditätsgrad von 61 % (Urk. 10/110). 1.3

Im Mai 2015 leitete die IV-Stelle eine weitere Rentenrevision ein (Urk. 10/116). Per 1. Oktober 2015 erhöhte der Versicherte sein Arbeitspensum als Koch für eine

Kindertagesstätte von 30 % auf 80 % (Urk. 10/116/4, Urk. 10/126). Mit Vor be scheid vom 2. Februar 2016 kündigte ihm die IV-Stelle die Ein stel lung der bis herigen Dreiviertelsrente an (Urk. 10/133). Zur Begründung führte sie im We sentlichen aus, dass er durch die Erhöhung des Arbeits pen sums auf 80 % ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne (Urk. 10/133/2). Unter Hin weis darauf, dass sein Arbeitsverhältnis per 3 0. April 2016 gekündigt worden sei, erhob der Versicherte am 2 9. Februar 2016 Einwand gegen den Vorbesc heid vom 2. Februar 2016 (Urk. 10/134). Vom 6. Mai bis 1 5. Juli 2016 befand er sich in der Akut-Tagesklinik der p sychiatrischen K linik A.___

(Urk. 10 /162/2). Die IV-Stelle zog daraufhin den Bericht der A.___ vom 2 2. Novem ber 2016 (Urk. 10/162) bei. Dr. med. B.___, Fach ärztin für Psy chiatrie und Psychotherapie, vom Regionale n Ärztliche n Dienst (RAD) der IV-Stelle, hielt am 1 3. Februar 2017 fest, dass von einer vorüber gehenden Ver schlech terung des Gesund heitszustandes des Versicherten auszu gehen und in drei Monaten ein Arzt bericht des ambulanten Behandlers einzu holen sei (Urk. 10/221 / 2). In der Folge ging bei der IV-Stelle

der Bericht des damaligen Psychiaters des Versicherten, Dr. med. C.___, Facharzt für Psychotherapie und Psycho therapie FMH, vom 6. November 2017 (Urk. 10/176) ein . In ihrer Aktenbeurteilung vom 8. Dezember

2017 gelang t e RAD-Ärztin Dr. B.___

zum Schluss, dass beim Versicherten ab November 2017 eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt bestehe (Urk. 10/221/4) . Nach dem Eingang des Schreibens von

Dr. C.___

vom

5. März 2018 (Urk. 10/180) auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten am 1 7. April 2018 eine Abstinenz von Alkohol und Cannabis für mindestens 6 Monate (Urk. 10/181). Am 7. Juni

2018 beantragte der Ver sicherte die Aufhebung dieser Auflage (Urk. 10/190). Nach Eingang der Stellungnahme von Dr. med. univ. D.___, Assistenzarzt Psychiatrie, Zentrum E.___, vom 3. Juli 2018 (Urk. 10/194), hielt die IV-Stelle mit Schreiben vom 2 6. Juli 2018 fest, dass auf die Abstinenz von Alkohol und Cannabis verzichtet werden könne, da sich diese destabilisierend auf den Gesund heits zu stand des Versicherten aus wirken würde. Im Rahmen der bereits statt findenden Psychotherapie solle jedoch weiterhin eine Reduktion des Kon sums von Alkohol und Cannabis thematisiert werden (Urk. 10/195). Daraufhin zog die IV-Stelle den Verlaufsbericht von Dr. D.___ vom 1 3. November 2018 (Urk. 10/197) und den Bericht der neuen Psychiaterin des Versicherten, F.___, praktische Ärztin FMH, Eidg. anerkannte Psychotherapeutin für Erwachsene, Dignität Psychiatrie und Psycho therapie FMH, sowie der Psychotherapeutin, lic. phil. G.___, Fach psychologin für Psychotherapie, Eidg. anerkannte Psychotherapeutin für Erwach sene FSP, vom 1 5. März 2019 bei (Urk. 10/201). Sie holte zudem das psychia trische Gutachten

von med. pract . H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. September 2019 (Urk. 10/209) ein. Am 2 6. September 2019 hielt med. pract . H.___ sodann fest, dass er eine 80%ige Arbeitsfähigkeit des Versicherten ab dem Zeitpunkt seiner Untersuchung vo m 1 5. Juli 2019 bestätigen könne (Urk. 10/209/1, Urk. 10/212/2). Der Versicherte nahm am 2 7. November 2019 zum Gutachten Stellung (Urk. 10/220).

Hernach hob die IV-Stelle die bis herige Dreiviertelsrente

des Versicherten m it Verfügung vom 7. Janua r 20 20 auf Ende des folgenden Monats auf (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 4. Februar 2020 Beschwerde und be antragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 7. Janua r 20 20 sei ihm weiterhin eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S.

1). Mit Be schwerdeantwort vom 18. Mä r z 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin Abwei sung der Beschwerde (Urk. 9, unter Beilage der IV-Akten, Urk. 10/1-227), was dem Beschwerdeführer am 2 3. März 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

1.2.1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2.2

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E . 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). 1.4

1.4.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Fe rner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4.2

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu han deln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer mate riellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter

lit . f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 1.5

1.5.1

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfe n sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1.5.2

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 1.5.3

In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patient innen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und B e gutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Ein schät zungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Be urteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundes gerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). 2.

2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige Dreiviertels rente des Beschwerdeführers zu Recht per 1. März 2020 aufgehoben hat. 2.2

In der angefochtenen Verfügung vom 7. Januar 2020 führte die Beschwerde geg nerin im Wesentlichen aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers verbessert habe. Spätestens seit der Begutachtung im Juli 2019 bestehe nur noch eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 20 % . Eine Tätigkeit wie die zuletzt ausgeübte als Koch sei dem Beschwerdeführer zu 80 % zumut bar. Dadurch könnte er ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen (Urk. 2 S. 2) . 2.3

Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass er ent gegen der Annahme der Beschwerdegegnerin aufgrund seiner gesundheit lichen Beschwerden weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit in der Lage sei, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen . Sein Gesund heitszustand habe sich seit der letzten Rentenüberprüfung nicht verbessert. Zwar werde die depres sive Störung heute als remittiert angesehen. Dies habe aber keine Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit, weil sich diesbezüglich andere Diag nosen, wie die Persönlichkeitsstörungen und die Aktivitäts- und Aufmerk sam keits störung viel gravierender auswirken würden. Im Übrigen sei auch vom psy chiat rischen Gutach ter med. pract .

H.___ eine Dysthymie diagnostiziert worden. Im Ver gleich zur Diag nose rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig leicht gra dig, habe eine Dysthymie k aum andere Auswirkungen auf seine Arbeits fähigkeit. Weil sich sein Gesundheitszustand nicht verbessert habe, bestehe auch kein Grund für eine revisionsweise Aufhebung seiner bisherigen Drei viertelsrente . Es handle sich nur um eine andere Beurteilung von einem in seiner Auswirkung unveränderten Sachverhalt. Zudem sei der Gutachter fälschlicherweise davon ausgegangen, dass er zu 80 % arbeitstätig sei. Damit habe er bei der Ermittlung des für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgebenden Sachverhalts einen groben Fehler gemacht. Daraus ergebe sich, dass auf die Schlussfolgerung en des Gutachte r s nicht abgestellt werden

könne.

Die Beschwerdegegnerin sei darauf in der angefochtenen Verfügung vom 7. Januar 2020 nicht eingegangen, obwohl er dies bereits im Einwand vorgebracht habe. Sie habe damit sein rechtliches Gehör verletzt. Falls sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen werde sollte, habe die Beschwerde gegnerin folglich, unabhängig von der Gutheissung oder Abweisung der Beschwerde, die Verfahrenskosten zu tragen .

Und schliesslich sei s eine behan delnde Psychiaterin mit dem Gutachten eben falls nicht einverstanden. Er bitte das Sozialversicherungsgericht um die Anord nung eines zweiten Schrif ten wechsels, damit er die Stellungnahme seiner Psychia terin einreichen könne (Urk. 1 S. 2) . 3. 3.1

Vergleichsbasis im vorliegenden Revisions verfahren bildet die Mitteil ung der Beschwerde gegnerin vom 2 6. Juni 2014, wonach der Beschwerdeführer weiterhin An spruch auf die bisherige Invaliden rente bei einem Invaliditätsgrad von 61 % habe (Urk. 10/110). Dabei stellte die Beschwerdegegnerin auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ vom 10. Juni

2014 (Urk. 10/107) ab (Urk. 10/108/3-4). 3.2

3.2.1

Dr. Z.___ stellte in seinem Gutachten vom 10. Juni 2014 die folgende n Diagnose n (Urk. 10/15 / 21): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0) - Emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.3) - Anamnestisch Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 : F90.0) - Status nach Alkohol- und Cannabismissbrauch, gegenwärtig abstinent. 3.2.2

Der Beurteilung von Dr. Z.___

ist unter anderem zu entnehmen, dass es dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Untersuchung aus seiner Sicht nicht schlecht gegangen sei. Objektiv habe noch eine leichte depressive Episode bestanden. Er habe sich sehr positiv über seine Arbeit geäussert. Am Arbeitsplatz habe er sich sehr wohl gefühlt. Die Tätigkeit als Koch in der Krippe habe er als Glücksfall bezeichnet. Seine Arbeitsleistung sei stabil. Es sei seit längerer Zeit nicht mehr zu Absenzen gekommen. Allerdings müsse er die Arbeitsabläufe bewusst struktu rieren und auf ritualisierte Mechanismen zurückgreifen, um seine Aufgaben zuverlässig zu erledigen. Nach der Arbeit brauche er noch immer einige Zeit zur Erholung. Beim vom normalen Arbeitsalltag abweichenden Anforderungen trete noch eine erhöhte Erschöpfbarkeit auf. Die Verhältnisse am Arbeitsplatz, unter anderem die Arbeiten relativ eigenständig zu verrichten, die Notwendigkeit, Ver antwortung und sozialpädagogische Aufgaben übernehmen zu müssen, hätten wesentlich zur gesundheitlichen Stabilisierung und zum Entstehen einer beruf lichen Perspektive beigetragen. Der Beschwerdeführer habe sich im Septem ber 2013 noch vehement gegen ein Arbeitspensum von 50 % gewehrt, nun halte er eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 50 %, eventuell sogar auf 60% als durch aus möglich. Die jetzt erbrachte Arbeitsleistung stimme zuversichtlich, die Dauer sei mit vier Wochen aber noch gering und erlaube erst eine vorläufige Beur teilung (Urk. 10/107/16) . Es handle sich im Fall des Beschwerdeführers um einen chro nischen Verlauf einer bereits im Kindesalter aufgetretenen psychischen Krank heit bei ausgesprochen schwere r hereditärer Belastung. Der Krankheits verlauf und die Auswirkungen auf die berufliche Tätigkeit würden wesentlich von der Persön lichkeitsstörung und den depressiven Episoden bestimmt. Dank der psychia trischen Behandlung habe eine vorläufige Stabilisierung des Gesundheits zustan des erreicht werden können. In Kombination mit den beruflichen Massnahmen habe der Beschwerdeführer eine Lehre abschliessen können. Seit K urzem arbeite er in einer Küche in einem Pensum von 30 % und erbringe dort eine stabile Arbeits leistung. Die Verhältnisse am Arbeitsplatz würden seinen gesundheitlich bedingten Einschränkungen entgegenkommen. Sein derzeitiger Gesund heits zu stand erlaube eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % eventuell auch auf 60 % . Die psychiatrische Behandlung sollte zwingend in der geforderten Inten sität fortgeführt werden (Urk. 10/107/18). 3.2.3

Zum Grad der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Arbeitsverhältnis hielt

Dr. Z.___

darüber hinaus fe s t, dass die aktuell ausgeübte Tätigkeit als Koch (für eine Kindertagesstätte) als ideal leidensangepasst bezeichnet werden könne. In einer «normalen» Küche, beispielsweise mit einem à-la-carte-Angebot wäre mit einer wesentlich tief eren Arbeitsfähigkeit von circa 25 % zu rechnen (Urk. 10/107/19). 3.2.4

Zur Frage, ob sich Grad der Arbeitsfähigkeit seit der letzten Rentenrevision verändert habe, führte Dr. Z.___

F olgendes aus: Bis zum Abschluss der Kochlehre im Verein O.___ habe der Beschwerdeführer in einem 50%-Pensum gearbeitet. Seine durchschnittliche Leistungsfähigkeit sei (damals) mit 30 % angegeben worden. Zum Zeitpunkt der letzten Revision (richtig: der erst maligen Rentenprüfung durch die Beschwerdegegnerin) sei gestützt auf das Gutachten von Dr. Y.___ eine Arbeitsfähigkeit von 50 % angegeben worden. Seit dem 1. April 2014 arbeite der Beschwerdeführer in einem Pensum von 30 % . Aufgrund der aktuellen Untersuchung sei die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht mit 50 % anzunehmen. Eine weitere Steigerung auf 60 % sei bei weiterhin gutem Verlauf und adäquater Behandlung realistisch (Urk. 10/107/20) . Des Wei teren hielt Dr. Z.___ fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers im Vergleich zur Beurteilung von Dr. Y.___ im Dezember 2011 leicht verbessert habe (Urk. 10/107/21). 4. 4.1

Vor dem angefochtenen Entscheid vom 7. Januar 2020, mit welchem die Be schwerde gegnerin die Aufhebung die bisherige Dreiviertelsrente des Beschw erde führers auf Ende des folgenden Monats verfügte (Urk. 2), finden sich die folgen den entscheidwesentlichen ärztliche n Berich te und Gutachten bei den Akten: 4.2

4.2.1

Dr. med. I.___, Oberärztin, und med. pract . J.___, Assi s tenzarzt, Akut-Tagesklinik, Zentrum für Soziale Psychiatrie, A.___, stellten in ihrem Bericht vom 2 2. November 2016 die folgenden Diagnosen (Urk. 10/162/2) : - Emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Impulsiver Typ (ICD-10: F60.30, bestehend seit der Jugend) - Dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10: F60.2) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Schädlicher Ge brauch (ICD-10: F10.1, bestehend seit der Jugend) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Schädlicher Gebrauch (ICD-10: F12.1, bestehend seit der Jugend) - Anamnestisch bipolare affektive Störung (ICD-10: F31.8) 4.2.2

Dazu hielten sie unter anderem fest, dass, soweit aktenanamnestisch beurteilbar, im Rahmen des Aufenthalts in der Akut-Tagesklinik vom 6. Mai bis 1 5. Juli 2016 ein stationärer bis tendenziell verschlechterter Befund im Vergleich zur letzten Beurteilung im Jahr 2013 bestanden habe. Im Rahmen der klinischen Beurteilung und einer SKID-Untersuchung sei im Längs- und Querschnitt von einer emo tional-instabilen Persönlichkeitsstörung mit dissozialen Anteilen bei komorbide m schädlichen Gebrauch von Alkohol und Cannabis ausgegangen worden. Für das Vorliegen einer bipolaren Erkrankung hätten sich keine Hinweise ergeben. Eine zusätzlich beschriebene vorbestehende psychotische Symptomatik mit Ich-Stö rungen im Sinne von Gedankenausbreitung habe sich im Verlauf nicht ein deutig bestätigen lassen. Differentialdiagnostisch könnte diesbezüglich das Vor liegen einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis mit ent sprechen dem Resi duum diskutiert werden (Urk. 10/162/2).

Zu den funktionellen Einschränkungen des Beschwerdeführers hielten sie fest, dass ausgeprägte psychische Einschränkungen im Sinne einer deutlich reduzier ten Frustrationstoleranz, emotionaler Instabilität, verminderter Belastbarkeit und Anpassungsfähigkeit/Flexibilität vorliegen würden . Ferner bestünden starke Stim mungs schwan kungen mit Depressivität im Rahmen der emotional-instabilen Persönlichkeits störung, differentialdiagnostisch auch im Rahmen der vorbe schrie benen rezi divierenden depressiven Störung (Urk. 10/162/3).

Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers könne durch eine regelmässige am bulante psychiatrisch-psychotherapeutische Betreu ung und störungs spezi fische Therapie verbessert werden. Allerdings sei auch langfristig nicht mit einer Arbeit s fähigkeit von über 50 % zu rechnen (Urk. 10/162/6). 4.3

Dr. med. C.___ stellte in seinem Verlaufsbericht vom

6. November 2017 im Wesentlichen die gleichen Diagnosen wie die Fachpersonen der A.___

(Urk. 10/176 /1; vgl. Urk. 10/162/6) . Des Weiteren hielt er fest, dass sich d er Be schwerde führer seit dem 4.

Oktober 2016 in eine r psychiatrisch-psychothera peutischen, seine Ressourcen und Resilienz s tützende n Behandlung

befinde . Derzeit werde ein Arbeits ver such in einer Tagesschule mit ein- bis zweimaligem Kochen über Mittag durch geführt (Urk. 10/176/3) . Die Leistungsfähigkeit schätzte er um 80 % reduziert ein (Urk. 10/176/2) . 4.4

In ihrer Aktenbeurteilung vom 8. Dezember 2017 führte RAD-Ärztin Dr. B.___

aus, dass der bereits bekannte Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers ab März 2016 wieder zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt geführt habe . A b November 2017 bestehe eine 70%ige Arbeitsunfähigkei t im ersten Arbeitsmarkt . Der Gesundheitszustand solle unter Fortführung der fach psychiatrischen Behandlung und des Arbeitsversuchs in einem Jahr neu beurteilt werden . Zur Vervollständigung (des Dossiers) sei noch ein aktueller Ver laufs be richt des Behandlers mit Angaben zur Therapie, zur Frequenz der Sitzun gen und Angaben zum Suchtmittelkonsum einzuholen (Urk. 10/221/4). 4.5

Dr. C.___ und lic. phil. K.___, Fach p sychologe für Psycho therapie FSP,

führte n i m Schreiben vom 5. März 2018 aus, der Beschwer de führer wisse, dass er den Konsum von Alkohol und Cannabis ein schränken müsse, wenn nach erfolgreichem Abschluss des Arbeitsversuchs sein Arbeits pen sum erhöht werden soll. Der Alkoholkonsum diene dem Beschwerde führer dazu, seine Hemmungen und Ängste im sozialen Umfeld zu reduzieren und sei gleich zeitig verbindendes Element mit seiner Peergruppe. Ziel der Therapie sei es ge wesen, den Alkoholkonsum unter der Woch e möglichst zu minimieren. Da durch soll te seine Schlaf-Wach-Rhythmus-Störung reduziert und sein pünkt liches Erscheinen am Arbeitsplatz verbessert werden (Urk. 10/180 /1) . Der Cannabis konsum ermögliche es dem Beschwerdeführer, seine Aggressionen ein zu schrän ken, die innere Unruhe zu reduzieren sowie seine Arbeitsmotivation zu steigern. Hinsichtlich einer Stabilisierung des Schlaf-Wach- Rhythmus und einer Steige rung seiner Arbeitseinsätze sei ein kontrollierter Konsum bei möglichst niedriger Dosis angestrebt worden (Urk. 10/180/2).

4.6

Dr. D.___ hielt in seinem Schreiben vom

3. Juli 2018 fest, dass sich laut den Angaben des Beschwerdeführer s und seiner ambulanten psychiatrisch-psycho therapeutischen Behandlerin

lic. phil. G.___ in den letzten Jahren eine we sentliche Verbesserung des psychischen Allgemeinzustandes gezeigt habe . Unter anderem durch die ambulante Behandlung bei lic. phil. G.___ habe nicht nur eine Stabilisierung des Beschwerdeführers, son dern auch eine wesentliche Reduk tion des Konsums von Cannabis und Alkohol erreicht werden können (Urk. 10/194/1). Cannabis werde vom Beschwerdeführer als stabilisierende Mass nahme eingesetzt, um den Stress zu reduzieren. Alkohol werde von ihm als Ge nussfaktor in Gesellschaft konsumiert.

Zurzeit würde sich eine Abstinenz des Beschwerdeführers von Cannabis und Alkohol eher destabi lisierend auswirken, da er nicht über funktionale Strategien verfüge, um mit Stress umzugehen. Diese Strategien könnten während einer längeren stabilen ambulanten psychothera peutischen Behandlung erlangt werden. Aus psychia trisch-psychotherapeutischer Sicht sei die Auflage einer Abstinenz von Cannabis und Alkohol mit dem hohen Risiko einer Zustandsverschlechterung verbunden

(Urk. 10/194 /2). 4.7

In seinem Verlaufsbericht vom 13. November 2018 führte Dr. D.___ die fol genden Diagnosen an (Urk. 10/197/1): - Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0) - Psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide: Abhängigkeits syndrom (ICD-10: F12.2) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4)

Während der Behandlung vom 7. Mai bis 3 0. August 2018 habe sich ein stabiler Verlauf gezeigt. Es sei dem Beschwerdeführer gelungen, über mehrere Monate auf Alkohol und Cannabinoide völlig zu verzichten. Er habe sich aber weiterhin affektlabil und unruhig gezeigt. Gemäss seinen eigenen Angaben fühle sich der Beschwerde führer bei zwischenmenschlichen Kontakten, vor allem a m Arbeits platz, relativ schnell überfordert (Urk. 10/197/5). 4.8

4.8.1

Im z usammen mit der Psychotherapeutin lic. phil. G.___ verfassten Bericht vom 1 5. März 2019 stellte die Psychiaterin F.___

die folgenden Diag nosen (Urk. 10/201/4) : - Nichtorganische Störung des Schlaf-Wach-Rhythmus (ICD-10: F51.2) - Emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typus (ICD-10: F60.3) - Akzentuiert dissoziale Persönlichkeitszüge (keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) - Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung - Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Abhängig keitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F12.2) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4) - Differentialdiagnostisch (DD:) gegenwärtig leichte bipolare affektive Störung mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F31.3)

Dazu wurde festgehalten, dass die oberen beiden Diagnosen früh und auch zu Recht gestellt worden seien. Allerdings stünden diese Persönlichkeitsanteile nicht mehr im Vordergrund, auch wenn sie (vor allem die emotional i nstabilen) noch ansatzweise vorhanden seien. Statt d essen seien hohe Perfektionsansprüche und eine frühkindliche Bindungsstörung als Folge von Vernachlässigung und Verken nung in der Kindheit festzustellen (Urk. 10/201/4). 4.8.2

Zur Entwicklung des Beschwerdeführers führten die Psychiaterin F.___ und die Psychotherapeutin G.___ aus, dass der Beschwerdeführer einen langen und letztlich heilsamen Weg hinter sich zu haben scheine. Er habe den Willen zur Integration und den Willen, an sich zu arbeiten. Dem Beschwerdeführer sei es gelungen, vom Leben auf der Strasse und nach einer Politox -Drogensucht ein geregeltes Leben zu führen und sogar den Cannabiskonsum aufzugeben so wie auch den Alkoholkonsum deutlich zu reduzieren. Seine allgemeine Belastbarkeit sei allerdings im Vergleich zu Arbeitnehmern auf dem freien Arbeitsmarkt noch deutlich reduziert, aber vermutlich nach längerer Psychotherapie ausbaufähig (Urk. 10/201/3). 4.8.3

Die Arbeit als Koch (welche der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2018 für den Verein L.___ ausübte, vgl. Urk. 10/184) ermüde ihn schnell, vor allem, wenn er Schlafschwierigkeiten habe. Die Konzentrationsfähigkeit sei durch den Schlafmangel (ungeregelter Tag-Nacht-Rhythmus) zusätzlich ein ge sch ränkt. Das «Abschalten» von der Arbeit brauche bei ihm sehr lange, bis er wieder einen «freien Kopf » habe (Urk. 10/201/5). Die Tätigkeit als Koch sei dem Beschwer deführer während 2 x 4 Stunden pro Woche zumutbar. Ein tägliches Arbeiten sei zur Zeit wegen dem Schlafmangel/Schlafrhythmus noch nicht mög lich. Diese Angaben würden auch für eine dem Leiden angepasste Tätigkeit gelten . Aus therapeutischer Sicht wäre es sinnvoll, den Beschwerdeführer bei den gemachten Fortschritten zu unterstützen und ihn nicht gleich zu überfordern mit der Steigerung des Arbeitspensums (Urk. 10/201/6). 4.9

4.9 .1

M ed. pract . H.___ stellte in seinem psychiatrischen Gutachten vom

6. September 2019 die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/209/18): - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, astheni schen und passiv-aggressiven Zügen (ICD-10: F61) - Verdacht auf eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeits stö rung (ICD-10: F90.0) - Dysthymia (ICD-10: F34.1) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4)

Dazu hielt er fest, dass die Diagnose einer nicht-organischen Störung des Schlaf-Wach-Rhythmus e rstmals im Arzt bericht der Psychiaterin F.___ vom 15. März 2019 aufgeführt worden sei. Dagegen würden allerdings die eigenen Angaben des Beschwerdeführers sprechen. Er habe zwar über Schwierigkeiten beim Ein- und Durchschlafen sowie über ein längeres Ausschlafen an Tagen ohne Arbeit be richtet. Er sei aber gleichwohl in der Lage, an den Arbeitstagen rechtzeitig auf zustehen. Die Schlafstörung werde ebenfalls lediglich mit einem leichten Sedati vum behandelt. Die berichteten Schlaf störun gen seien am ehesten im Rahmen der emotionalen und persönlichkeits bedingten Problematik zu sehen.

Die emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ sei eine Per sönlichkeitsstörung mit deutlicher Tendenz, impulsiv zu handeln, ohne Berück sichtigung von Konsequenzen und mit wechselnder instabiler Stimmung. Die Fähigkeit vorauszuplanen sei gering und Ausbrüche intensiven Ärgers könnten zu oft gewalttätigem und explosivem Verhalten führen (Urk. 10/209/16). Die we sentlichen Charakterzüge seien emotionale Instabilität und mangelnde Impuls kontrolle. Ausbrüche von gewalttätigem und bedrohliche m Verhalten seien hä ufig, vor allem bei Kritik durch andere. Beim Beschwerdeführer seien allerdings die Bereiche der emotionalen Instabilität und der Impulsivität von einer existen ziellen diffusen Angst begleitet. Ebenfalls seien Verhaltensauffälligkeiten, min des tens in den letzten Berufsjahren, nicht bekannt, mindestens nicht in dem Aus mass, welches die Diagnose rechtfertigen würde. Die Angstsymptomatik sowie die Beziehungsanamnese würden eher die Diagnose einer emotional-in stabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ (ICD-10: F60.32) unter stützen. Werde die berufliche Interaktion des Beschwerdeführers betrachtet, so würden sich aber auch bestimmte passiv-aggressive (negativistische) Persönlich keitszüge zeigen. S einer Beschreibung seines Verhaltens unter bestehender Belastung würden sich ebenfalls einige asthenische Persönlichkeitszüge ent nehmen lassen . In diesem Sinne wäre es geeigneter von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, asthenischen und passiv-ag gressiven Zügen (ICD-10: F61) zu sprechen (Urk. 10/209/17).

Es werde ferner eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung be schrie ben. Aus den Akten sei allerdings nicht ersichtlich, dass diese Diagnose durch standardisierte und strukturelle Testverfahren bestätigt worden sei. Es bestünden allerdings Hinweise darauf: Die Auffälligkeiten beginnend im Kindes- und Jugend alter, die Schwierigkeiten in der Planung und Strukturierung von Auf ga ben sowie die eingeschränkte emotionale Kontrolle. Korrekterweise müsse die Diagnose hier Verdacht auf eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeits stö rung im Erwachsenenalter (ICD-10: F90.0) lauten (Urk. 10/209/17).

Zu den in den Akten ebenfalls genannten Diagnose rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert, sei sodann festzuhalten: Laut den Angaben des Beschwerdeführers sei die letzte Episode im Frühling des Jahres (2019) gewesen, habe eine Dauer von einer Woche gehabt und sei spontan remittiert. Aber auf grund der anhaltenden Antriebshemmung sowie von anderen Beschwerden wie der Schlafstörung, der asthenischen Züge und der teilweise vorhandene n Depres sivität er scheine die Diagnose einer Dysthymia (ICD-10: F34.1) als korrek ter (Urk. 10 /209/17). 4.9 .2

U nter der fortlaufenden psychotherapeutischen Behandlung sei eine bestimmte psychische Stabilisierung erreicht worden. Die vorbeschriebene rezidivierende depressive Störung bleibe auch ohne Einfluss von Antidepressiva remittiert. Die geltend gemachten Schlafprobleme schi e nen durch Schlafhygiene und Willens anstrengung überwindbar und könnten weder als Schlafstörung im Sinne der ICD-10 noch als invalidisierend betrachtet werden. Ausserdem würden diese lediglich durch Einnahme eines milden Sedativums behandelt (Urk. 10/209/19). 4.9 .3

Der Beschwerdeführer weise mittelschwere Einschränkungen der folgenden Funk tionen auf: Anpassung an Regeln und Routinen, Planung und Struktu rierung von Aufgaben, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Widerstands- und Durchhalte fähigkeit, Selbstbehaup tungsfähigkeit sowie Aufnehmen und Auf rechterhalten von engen dyadischen Beziehungen. Ausserdem bestünden leichte Einschrän kun gen im Bereich von Gruppenfähigkeit und Kontakt zu Dritten. Grundsätzlich seien allerdings Tätigkeiten in einem strukturierten Umfeld, ohne Publikumsver kehr und ohne besonderen Anforderungen an das Anpassungsver mögen sowie nicht in leitender Pos ition min destens im Umfang von 80 % möglich (Urk. 10/209/23). 4.9 .4

Zusammenfassend führt e der Gutachter zunächst aus, der Beschwerdeführer sei aktuell zu 80 % in einem Schulbetrieb angestellt (Urk. 10/209/18). Zur Frage nach der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit hielt er fest, i n der zuletzt aus geübten Tätigkeit als Koch in einfacher Anstellung könne der Beschwerdeführer mindestens sechs Stunden täglich respektive in einem Pensum von 80 % arbeiten (Urk. 10/209/23) . 4.9 .5

Auf entsprechende Rückfrage der Beschwerdegegnerin führte m ed. pract . H.___ in seinem Schreiben vom 26. September 2019 sodann aus, dass er eine 80%ige Arbeitsfähigkeit des Versicherten ab dem Zeitpunkt seiner Untersuchung vom 1 5. Juli 2019 bestätigen könne (Urk. 10/209/1, Urk. 10/212/2). 5. 5.1

Vorliegend sprechen verschiedene Indizi en gegen die Zuverlässigkeit des von der Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachtens .

5.2

Wie bereits im Vorbescheidverfahren vorgebracht wurde (Urk. 10/220), ging der Gutachter fälschlicherweise davon aus, dass der Beschwerdeführer aktuell in einem 80 %-Pensum erwerbstätig sei. Ob diese unzutreffende Annahme (auch) einen Grund für die attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % bildete, lässt sich dem Gutachten nicht entnehmen. Sodann stellte der Gutachter fest, die Diagnose einer nicht-organischen Störung des Schlaf-Wach-Rhythmus sei e rstmals im Arzt be richt der Psychiaterin F.___ vom 15. März 2019 aufgeführt worden und die Schlafstörung werde lediglich mit einem leichten Sedativum behandelt, ohne darauf einzugehen, dass eine Störung des Schlaf-Wach-Rhythmus insbesondere in Zusammenhang mit der von der Beschwerdegegnerin geforderten Cannabis abstinenz eingehen d thematisiert worden ist (vgl. E. 4.5 sowie Urk. 10/176/2).

5.3

5.3.1

Soweit der Gutachter bei seinen diagnostischen Überlegungen sodann feststellte, Verhaltensauffälligkeiten seien mindestens in den letzten Berufsjahren nicht be kannt, mindestens nicht in dem Ausmass, welches die Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ rechtfertigen würde, ist zudem auf Folgendes hinzuweisen :

5.3.2

Mit seinem Einwand gegen den (ersten) Vorbescheid vom 2. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer das Kündigung sschreiben

des Arbeitgeber s (M.___) vom 24.

Februar 2016 ein. Darin wurde zur Begründung der Auf lösung des Arbeitsverhältnisses (per Ende April 2016) auf die «besprochenen Vor kommnisse» verwiesen (Urk. 10/135). Nach der Aufforderung der Beschwerdegeg nerin, den Grund der Kündigung mitzuteilen (Urk. 10/137), führte der Beschwer deführer in seiner Eingabe vom 29. Februar 2016 aus, er könne ihr die Begrün dung für die Kündigung

leider nicht zusenden, weil der Arbeitgeber nicht gewillt sei, eine solche schriftliche Begründung zu erstellen (Urk. 10/141). Zuvor hatte der Arbeitgeber die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 11. April 2016 unter anderem darüber informiert, dass sie dem Beschwerdeführer per 30. April 2016 gekündigt habe; aufgrund verschiedener Vorfälle seien sie nicht mehr gewillt, das seit 2014 bestehende Arbeitsverhältnis weiterzuführen (Urk. 10/140). Welche Vorfälle den Arbeitgeber -

wenige Monate nach der Erhöhung des Arbeits pensums von 30 % auf 80 % - zur Kündigung bewogen haben, geht aus den Akten nicht hervor.

Weiter lässt sich einem Bericht betreffend Arbeitstraining von N.___, Sozialpädagogin, L.___ (u ndatiert, Eingang 11. Juni 2018), en t nehmen, dass der Beschwerdeführer als Koch im Status freiwilliger unbezahlter Mitarbeiter für ca. 5-6 Stunden pro Woche arbeite. Durch die steigende Anzahl Kinder und die wachsende Konstanz des Beschwerdeführer s

sei auf 1. Juni 2018 ein Arbeitstraining eingerichtet worden mit dem Ziel, den Beschwerdeführer in Zukunft an der L.___ beschäftigen zu können. In der Zeit des freiwilligen Einsatzes habe er ein Mindestmass an Arbeitsfähigkeit erlangen können. Um ihn fest beschäftigen zu können, seien noch einige Ziele zu erreichen. Es wurden folgende Arbeitstrainingsziele festgelegt: Konstanz der Leistungs fähi g keit unabhängig von äusseren Einflüssen; Stressbewältigungsstrategien finden und anwenden; Eigen- und Fremdeinschätzung nähern sich an; Wertschätzung sich selbst und der geleisteten Arbeit gegenüber; Anpassung der Arbeitsstruk turen. Im neuen Jahr werde anhand der festgelegten Ziele besprochen, wie es im kommenden Schuljahr (August 2019) weitergehe und ob eine Anstellung in dem gewünschten Pensum realistisch sei (Urk. 10/191; vgl. auch Urk. 10/185 und Urk. 10/184) . Die L.___

kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 30. April 2019 per 31. Juli 2019 ohne Angabe von Gründen, jedoch unter Hinweis auf das persönliche Gespräch vom 15. März

2019 (Urk. 10/213). Dem Grund für diese Kündigung ist die Beschwerdegegnerin nicht weiter nachgegangen. 5.3.3

Angesichts der vorliegend in Frage stehenden psychischen Störungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wäre einerseits die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, Abklärungen zu den Gründen der Auflösung der beiden Arbeitsverhältnisse vorzunehmen bevor sie ein psychiatrisches Gutachten einholt, andererseits hätte dem Gutachter bei pflichtgemässer Würdigung der Akten deren Lückenhaftigkeit (zumindest bezogen auf das Arbeitsverhältnis mit dem M.___) auffallen müssen. 5.4

Schliesslich bleibt festzustellen, dass das psychiatrische Gutachten den Anfor de rungen der Rechtsprechung auch deshalb nicht entspricht, weil der Gutachter seine Arbeitsunfähigkeitsschätzung nicht mit Bezug auf die normativ vorgegebe nen Kriterien (Standardindikatoren, vgl. E. 1.2.2) vorgenommen hat. 5.5 5.5.1

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Eine Rück weisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Ver fahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hin weisen; Urteil des Bundes ge richts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 5.5.2

Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweiser gebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (BGE 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen).

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des recht lichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materi el len Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/ aa). 5.5.3

Die Rechtsprechung gemäss B GE 137 V 210 steht vorliegend einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin nicht entgegen. Den berechtigten Einwand des Be schwerdeführers im Vorbescheidverfahren (Urk. 10/220) betreffend falscher An nahmen des Gutachters zum damals ausgeübten Arbeitspensum

hat die Beschwer degegnerin offensichtlich nicht berücksichtigt (vgl. auch Urk. 10/221/11) . Andernfalls hätte sie beim Gutachter klärende Rückfragen gestellt und (anschlies send) vermutlich auch bemerkt, dass die Umstände der Auflösung der beiden Arbeitsverhältnisse (M.___ und L.___) wei terer Abklärung bedürfen . D as rechtliche Gehör stellt - wie hier deutlich wird - nicht nur ein persönlichkeitsbezo genes Mitwirkungsrecht dar, sondern dient auch der Sachaufklärung (vgl. BGE 143 V 71 E. 4.1 mit Hinweisen); eine Heilung der Gehörsverletzung

fällt unter diesen Umständen nicht in Betracht . Sodann

ändert BGE 137 V 210 nichts an der gesetzlichen Ordnung, wonach der Beweis über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche primär auf der Stufe des Admini strativverfahrens (vgl. Art. 43 f. ATSG) und nicht im gerichtlichen Prozess geführt wird (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.2.2 und 4.2). Wie das Bundesgericht festgestellt hat, litte die Rechtsstaatlichkeit der Versicherungsdurchführung empfindlich und wäre von einem Substanzverlust bedroht, wenn die Verwaltung von vornherein darauf bauen könnte, dass ihre Arbeit ohnehin in jedem verfügungsweise ab ge schlossenen Sozialversicherungsfall auf Beschwerde hin gleichsam gerichtli cher Nachbesserung unterläge (BGE 137 V 210 E. 4.2). 5.6

Demnach ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Umstände der Auflösung der beiden Arbeitsverhältnisse mit dem M.___ und der L.___ abkläre, anschliessend erneut ein psychiatrisches Gutachten einhole und danach über den Renten anspruch neu entscheide. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

6 . 6 .1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG (in der hier anwendbaren, bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung)

kostenpflichtig (vgl. ab 1. Januar 2021 : Art. 61 lit . f bis ATSG) . Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unab hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.

Eine die Rückweisung an die Verwaltung gilt nach ständiger Rechtsp rechung als vollständiges Obsie gen der Beschwerde füh renden Partei (BGE 137 V 57 E. 2.29). 6 .2

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Januar 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt .

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (43 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Im Zuge einer im Mai

2013 eingele iteten Rentenrevision (vgl. Urk. 10/92) liess die IV-Stelle den Versicherten unter anderem

am 8. und 2 9. April 2014 durch Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, unter suchen (Urk. 10/107/1) .

Dr. Z.___ erstatte te sein Gutachten am 1 0. Juni 2014 (Urk. 10/107).

Die IV-Stelle auferlegte dem Versicherten a m 2 6. Juni 2014 erneut die Pflicht zur Durchführung einer intensiven fachpsychiatrischen Thera pie zur Verbes serung des Gesundheitszustandes (Urk. 10/109). Am selben Tag teilte sie ihm zu dem mit, dass sie bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung festgestellt habe. Er habe deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Invaliden rente bei einem Invaliditätsgrad von 61 % (Urk. 10/110).

E. 1.2.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2.2 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E . 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

E. 1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

E. 1.4.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Fe rner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 1.4.2 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu han deln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer mate riellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter

lit . f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).

E. 1.5.1 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfe n sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

E. 1.5.2 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen).

E. 1.5.3 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patient innen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und B e gutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Ein schät zungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Be urteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundes gerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). 2.

E. 2 Dagegen erhob X.___ am 4. Februar 2020 Beschwerde und be antragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 7. Janua r 20 20 sei ihm weiterhin eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S.

1). Mit Be schwerdeantwort vom 18. Mä r z 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin Abwei sung der Beschwerde (Urk. 9, unter Beilage der IV-Akten, Urk. 10/1-227), was dem Beschwerdeführer am 2 3. März 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).

E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige Dreiviertels rente des Beschwerdeführers zu Recht per 1. März 2020 aufgehoben hat.

E. 2.2 In der angefochtenen Verfügung vom 7. Januar 2020 führte die Beschwerde geg nerin im Wesentlichen aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers verbessert habe. Spätestens seit der Begutachtung im Juli 2019 bestehe nur noch eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 20 % . Eine Tätigkeit wie die zuletzt ausgeübte als Koch sei dem Beschwerdeführer zu 80 % zumut bar. Dadurch könnte er ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen (Urk. 2 S. 2) .

E. 2.3 Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass er ent gegen der Annahme der Beschwerdegegnerin aufgrund seiner gesundheit lichen Beschwerden weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit in der Lage sei, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen . Sein Gesund heitszustand habe sich seit der letzten Rentenüberprüfung nicht verbessert. Zwar werde die depres sive Störung heute als remittiert angesehen. Dies habe aber keine Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit, weil sich diesbezüglich andere Diag nosen, wie die Persönlichkeitsstörungen und die Aktivitäts- und Aufmerk sam keits störung viel gravierender auswirken würden. Im Übrigen sei auch vom psy chiat rischen Gutach ter med. pract .

H.___ eine Dysthymie diagnostiziert worden. Im Ver gleich zur Diag nose rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig leicht gra dig, habe eine Dysthymie k aum andere Auswirkungen auf seine Arbeits fähigkeit. Weil sich sein Gesundheitszustand nicht verbessert habe, bestehe auch kein Grund für eine revisionsweise Aufhebung seiner bisherigen Drei viertelsrente . Es handle sich nur um eine andere Beurteilung von einem in seiner Auswirkung unveränderten Sachverhalt. Zudem sei der Gutachter fälschlicherweise davon ausgegangen, dass er zu 80 % arbeitstätig sei. Damit habe er bei der Ermittlung des für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgebenden Sachverhalts einen groben Fehler gemacht. Daraus ergebe sich, dass auf die Schlussfolgerung en des Gutachte r s nicht abgestellt werden

könne.

Die Beschwerdegegnerin sei darauf in der angefochtenen Verfügung vom 7. Januar 2020 nicht eingegangen, obwohl er dies bereits im Einwand vorgebracht habe. Sie habe damit sein rechtliches Gehör verletzt. Falls sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen werde sollte, habe die Beschwerde gegnerin folglich, unabhängig von der Gutheissung oder Abweisung der Beschwerde, die Verfahrenskosten zu tragen .

Und schliesslich sei s eine behan delnde Psychiaterin mit dem Gutachten eben falls nicht einverstanden. Er bitte das Sozialversicherungsgericht um die Anord nung eines zweiten Schrif ten wechsels, damit er die Stellungnahme seiner Psychia terin einreichen könne (Urk. 1 S. 2) .

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Vergleichsbasis im vorliegenden Revisions verfahren bildet die Mitteil ung der Beschwerde gegnerin vom 2 6. Juni 2014, wonach der Beschwerdeführer weiterhin An spruch auf die bisherige Invaliden rente bei einem Invaliditätsgrad von 61 % habe (Urk. 10/110). Dabei stellte die Beschwerdegegnerin auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ vom 10. Juni

2014 (Urk. 10/107) ab (Urk. 10/108/3-4).

E. 3.2.1 Dr. Z.___ stellte in seinem Gutachten vom 10. Juni 2014 die folgende n Diagnose n (Urk. 10/15 / 21): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0) - Emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.3) - Anamnestisch Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 : F90.0) - Status nach Alkohol- und Cannabismissbrauch, gegenwärtig abstinent.

E. 3.2.2 Der Beurteilung von Dr. Z.___

ist unter anderem zu entnehmen, dass es dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Untersuchung aus seiner Sicht nicht schlecht gegangen sei. Objektiv habe noch eine leichte depressive Episode bestanden. Er habe sich sehr positiv über seine Arbeit geäussert. Am Arbeitsplatz habe er sich sehr wohl gefühlt. Die Tätigkeit als Koch in der Krippe habe er als Glücksfall bezeichnet. Seine Arbeitsleistung sei stabil. Es sei seit längerer Zeit nicht mehr zu Absenzen gekommen. Allerdings müsse er die Arbeitsabläufe bewusst struktu rieren und auf ritualisierte Mechanismen zurückgreifen, um seine Aufgaben zuverlässig zu erledigen. Nach der Arbeit brauche er noch immer einige Zeit zur Erholung. Beim vom normalen Arbeitsalltag abweichenden Anforderungen trete noch eine erhöhte Erschöpfbarkeit auf. Die Verhältnisse am Arbeitsplatz, unter anderem die Arbeiten relativ eigenständig zu verrichten, die Notwendigkeit, Ver antwortung und sozialpädagogische Aufgaben übernehmen zu müssen, hätten wesentlich zur gesundheitlichen Stabilisierung und zum Entstehen einer beruf lichen Perspektive beigetragen. Der Beschwerdeführer habe sich im Septem ber 2013 noch vehement gegen ein Arbeitspensum von 50 % gewehrt, nun halte er eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 50 %, eventuell sogar auf 60% als durch aus möglich. Die jetzt erbrachte Arbeitsleistung stimme zuversichtlich, die Dauer sei mit vier Wochen aber noch gering und erlaube erst eine vorläufige Beur teilung (Urk. 10/107/16) . Es handle sich im Fall des Beschwerdeführers um einen chro nischen Verlauf einer bereits im Kindesalter aufgetretenen psychischen Krank heit bei ausgesprochen schwere r hereditärer Belastung. Der Krankheits verlauf und die Auswirkungen auf die berufliche Tätigkeit würden wesentlich von der Persön lichkeitsstörung und den depressiven Episoden bestimmt. Dank der psychia trischen Behandlung habe eine vorläufige Stabilisierung des Gesundheits zustan des erreicht werden können. In Kombination mit den beruflichen Massnahmen habe der Beschwerdeführer eine Lehre abschliessen können. Seit K urzem arbeite er in einer Küche in einem Pensum von 30 % und erbringe dort eine stabile Arbeits leistung. Die Verhältnisse am Arbeitsplatz würden seinen gesundheitlich bedingten Einschränkungen entgegenkommen. Sein derzeitiger Gesund heits zu stand erlaube eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % eventuell auch auf 60 % . Die psychiatrische Behandlung sollte zwingend in der geforderten Inten sität fortgeführt werden (Urk. 10/107/18).

E. 3.2.3 Zum Grad der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Arbeitsverhältnis hielt

Dr. Z.___

darüber hinaus fe s t, dass die aktuell ausgeübte Tätigkeit als Koch (für eine Kindertagesstätte) als ideal leidensangepasst bezeichnet werden könne. In einer «normalen» Küche, beispielsweise mit einem à-la-carte-Angebot wäre mit einer wesentlich tief eren Arbeitsfähigkeit von circa 25 % zu rechnen (Urk. 10/107/19).

E. 3.2.4 Zur Frage, ob sich Grad der Arbeitsfähigkeit seit der letzten Rentenrevision verändert habe, führte Dr. Z.___

F olgendes aus: Bis zum Abschluss der Kochlehre im Verein O.___ habe der Beschwerdeführer in einem 50%-Pensum gearbeitet. Seine durchschnittliche Leistungsfähigkeit sei (damals) mit 30 % angegeben worden. Zum Zeitpunkt der letzten Revision (richtig: der erst maligen Rentenprüfung durch die Beschwerdegegnerin) sei gestützt auf das Gutachten von Dr. Y.___ eine Arbeitsfähigkeit von 50 % angegeben worden. Seit dem 1. April 2014 arbeite der Beschwerdeführer in einem Pensum von 30 % . Aufgrund der aktuellen Untersuchung sei die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht mit 50 % anzunehmen. Eine weitere Steigerung auf 60 % sei bei weiterhin gutem Verlauf und adäquater Behandlung realistisch (Urk. 10/107/20) . Des Wei teren hielt Dr. Z.___ fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers im Vergleich zur Beurteilung von Dr. Y.___ im Dezember 2011 leicht verbessert habe (Urk. 10/107/21).

E. 4.1 Vor dem angefochtenen Entscheid vom 7. Januar 2020, mit welchem die Be schwerde gegnerin die Aufhebung die bisherige Dreiviertelsrente des Beschw erde führers auf Ende des folgenden Monats verfügte (Urk. 2), finden sich die folgen den entscheidwesentlichen ärztliche n Berich te und Gutachten bei den Akten:

E. 4.2.1 Dr. med. I.___, Oberärztin, und med. pract . J.___, Assi s tenzarzt, Akut-Tagesklinik, Zentrum für Soziale Psychiatrie, A.___, stellten in ihrem Bericht vom 2 2. November 2016 die folgenden Diagnosen (Urk. 10/162/2) : - Emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Impulsiver Typ (ICD-10: F60.30, bestehend seit der Jugend) - Dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10: F60.2) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Schädlicher Ge brauch (ICD-10: F10.1, bestehend seit der Jugend) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Schädlicher Gebrauch (ICD-10: F12.1, bestehend seit der Jugend) - Anamnestisch bipolare affektive Störung (ICD-10: F31.8)

E. 4.2.2 Dazu hielten sie unter anderem fest, dass, soweit aktenanamnestisch beurteilbar, im Rahmen des Aufenthalts in der Akut-Tagesklinik vom 6. Mai bis 1 5. Juli 2016 ein stationärer bis tendenziell verschlechterter Befund im Vergleich zur letzten Beurteilung im Jahr 2013 bestanden habe. Im Rahmen der klinischen Beurteilung und einer SKID-Untersuchung sei im Längs- und Querschnitt von einer emo tional-instabilen Persönlichkeitsstörung mit dissozialen Anteilen bei komorbide m schädlichen Gebrauch von Alkohol und Cannabis ausgegangen worden. Für das Vorliegen einer bipolaren Erkrankung hätten sich keine Hinweise ergeben. Eine zusätzlich beschriebene vorbestehende psychotische Symptomatik mit Ich-Stö rungen im Sinne von Gedankenausbreitung habe sich im Verlauf nicht ein deutig bestätigen lassen. Differentialdiagnostisch könnte diesbezüglich das Vor liegen einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis mit ent sprechen dem Resi duum diskutiert werden (Urk. 10/162/2).

Zu den funktionellen Einschränkungen des Beschwerdeführers hielten sie fest, dass ausgeprägte psychische Einschränkungen im Sinne einer deutlich reduzier ten Frustrationstoleranz, emotionaler Instabilität, verminderter Belastbarkeit und Anpassungsfähigkeit/Flexibilität vorliegen würden . Ferner bestünden starke Stim mungs schwan kungen mit Depressivität im Rahmen der emotional-instabilen Persönlichkeits störung, differentialdiagnostisch auch im Rahmen der vorbe schrie benen rezi divierenden depressiven Störung (Urk. 10/162/3).

Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers könne durch eine regelmässige am bulante psychiatrisch-psychotherapeutische Betreu ung und störungs spezi fische Therapie verbessert werden. Allerdings sei auch langfristig nicht mit einer Arbeit s fähigkeit von über 50 % zu rechnen (Urk. 10/162/6).

E. 4.3 Dr. med. C.___ stellte in seinem Verlaufsbericht vom

6. November 2017 im Wesentlichen die gleichen Diagnosen wie die Fachpersonen der A.___

(Urk. 10/176 /1; vgl. Urk. 10/162/6) . Des Weiteren hielt er fest, dass sich d er Be schwerde führer seit dem 4.

Oktober 2016 in eine r psychiatrisch-psychothera peutischen, seine Ressourcen und Resilienz s tützende n Behandlung

befinde . Derzeit werde ein Arbeits ver such in einer Tagesschule mit ein- bis zweimaligem Kochen über Mittag durch geführt (Urk. 10/176/3) . Die Leistungsfähigkeit schätzte er um 80 % reduziert ein (Urk. 10/176/2) .

E. 4.4 In ihrer Aktenbeurteilung vom 8. Dezember 2017 führte RAD-Ärztin Dr. B.___

aus, dass der bereits bekannte Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers ab März 2016 wieder zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt geführt habe . A b November 2017 bestehe eine 70%ige Arbeitsunfähigkei t im ersten Arbeitsmarkt . Der Gesundheitszustand solle unter Fortführung der fach psychiatrischen Behandlung und des Arbeitsversuchs in einem Jahr neu beurteilt werden . Zur Vervollständigung (des Dossiers) sei noch ein aktueller Ver laufs be richt des Behandlers mit Angaben zur Therapie, zur Frequenz der Sitzun gen und Angaben zum Suchtmittelkonsum einzuholen (Urk. 10/221/4).

E. 4.5 Dr. C.___ und lic. phil. K.___, Fach p sychologe für Psycho therapie FSP,

führte n i m Schreiben vom 5. März 2018 aus, der Beschwer de führer wisse, dass er den Konsum von Alkohol und Cannabis ein schränken müsse, wenn nach erfolgreichem Abschluss des Arbeitsversuchs sein Arbeits pen sum erhöht werden soll. Der Alkoholkonsum diene dem Beschwerde führer dazu, seine Hemmungen und Ängste im sozialen Umfeld zu reduzieren und sei gleich zeitig verbindendes Element mit seiner Peergruppe. Ziel der Therapie sei es ge wesen, den Alkoholkonsum unter der Woch e möglichst zu minimieren. Da durch soll te seine Schlaf-Wach-Rhythmus-Störung reduziert und sein pünkt liches Erscheinen am Arbeitsplatz verbessert werden (Urk. 10/180 /1) . Der Cannabis konsum ermögliche es dem Beschwerdeführer, seine Aggressionen ein zu schrän ken, die innere Unruhe zu reduzieren sowie seine Arbeitsmotivation zu steigern. Hinsichtlich einer Stabilisierung des Schlaf-Wach- Rhythmus und einer Steige rung seiner Arbeitseinsätze sei ein kontrollierter Konsum bei möglichst niedriger Dosis angestrebt worden (Urk. 10/180/2).

E. 4.6 Dr. D.___ hielt in seinem Schreiben vom

3. Juli 2018 fest, dass sich laut den Angaben des Beschwerdeführer s und seiner ambulanten psychiatrisch-psycho therapeutischen Behandlerin

lic. phil. G.___ in den letzten Jahren eine we sentliche Verbesserung des psychischen Allgemeinzustandes gezeigt habe . Unter anderem durch die ambulante Behandlung bei lic. phil. G.___ habe nicht nur eine Stabilisierung des Beschwerdeführers, son dern auch eine wesentliche Reduk tion des Konsums von Cannabis und Alkohol erreicht werden können (Urk. 10/194/1). Cannabis werde vom Beschwerdeführer als stabilisierende Mass nahme eingesetzt, um den Stress zu reduzieren. Alkohol werde von ihm als Ge nussfaktor in Gesellschaft konsumiert.

Zurzeit würde sich eine Abstinenz des Beschwerdeführers von Cannabis und Alkohol eher destabi lisierend auswirken, da er nicht über funktionale Strategien verfüge, um mit Stress umzugehen. Diese Strategien könnten während einer längeren stabilen ambulanten psychothera peutischen Behandlung erlangt werden. Aus psychia trisch-psychotherapeutischer Sicht sei die Auflage einer Abstinenz von Cannabis und Alkohol mit dem hohen Risiko einer Zustandsverschlechterung verbunden

(Urk. 10/194 /2).

E. 4.7 In seinem Verlaufsbericht vom 13. November 2018 führte Dr. D.___ die fol genden Diagnosen an (Urk. 10/197/1): - Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0) - Psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide: Abhängigkeits syndrom (ICD-10: F12.2) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4)

Während der Behandlung vom 7. Mai bis 3 0. August 2018 habe sich ein stabiler Verlauf gezeigt. Es sei dem Beschwerdeführer gelungen, über mehrere Monate auf Alkohol und Cannabinoide völlig zu verzichten. Er habe sich aber weiterhin affektlabil und unruhig gezeigt. Gemäss seinen eigenen Angaben fühle sich der Beschwerde führer bei zwischenmenschlichen Kontakten, vor allem a m Arbeits platz, relativ schnell überfordert (Urk. 10/197/5).

E. 4.8.1 Im z usammen mit der Psychotherapeutin lic. phil. G.___ verfassten Bericht vom 1 5. März 2019 stellte die Psychiaterin F.___

die folgenden Diag nosen (Urk. 10/201/4) : - Nichtorganische Störung des Schlaf-Wach-Rhythmus (ICD-10: F51.2) - Emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typus (ICD-10: F60.3) - Akzentuiert dissoziale Persönlichkeitszüge (keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) - Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung - Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Abhängig keitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F12.2) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4) - Differentialdiagnostisch (DD:) gegenwärtig leichte bipolare affektive Störung mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F31.3)

Dazu wurde festgehalten, dass die oberen beiden Diagnosen früh und auch zu Recht gestellt worden seien. Allerdings stünden diese Persönlichkeitsanteile nicht mehr im Vordergrund, auch wenn sie (vor allem die emotional i nstabilen) noch ansatzweise vorhanden seien. Statt d essen seien hohe Perfektionsansprüche und eine frühkindliche Bindungsstörung als Folge von Vernachlässigung und Verken nung in der Kindheit festzustellen (Urk. 10/201/4).

E. 4.8.2 Zur Entwicklung des Beschwerdeführers führten die Psychiaterin F.___ und die Psychotherapeutin G.___ aus, dass der Beschwerdeführer einen langen und letztlich heilsamen Weg hinter sich zu haben scheine. Er habe den Willen zur Integration und den Willen, an sich zu arbeiten. Dem Beschwerdeführer sei es gelungen, vom Leben auf der Strasse und nach einer Politox -Drogensucht ein geregeltes Leben zu führen und sogar den Cannabiskonsum aufzugeben so wie auch den Alkoholkonsum deutlich zu reduzieren. Seine allgemeine Belastbarkeit sei allerdings im Vergleich zu Arbeitnehmern auf dem freien Arbeitsmarkt noch deutlich reduziert, aber vermutlich nach längerer Psychotherapie ausbaufähig (Urk. 10/201/3).

E. 4.8.3 Die Arbeit als Koch (welche der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2018 für den Verein L.___ ausübte, vgl. Urk. 10/184) ermüde ihn schnell, vor allem, wenn er Schlafschwierigkeiten habe. Die Konzentrationsfähigkeit sei durch den Schlafmangel (ungeregelter Tag-Nacht-Rhythmus) zusätzlich ein ge sch ränkt. Das «Abschalten» von der Arbeit brauche bei ihm sehr lange, bis er wieder einen «freien Kopf » habe (Urk. 10/201/5). Die Tätigkeit als Koch sei dem Beschwer deführer während 2 x 4 Stunden pro Woche zumutbar. Ein tägliches Arbeiten sei zur Zeit wegen dem Schlafmangel/Schlafrhythmus noch nicht mög lich. Diese Angaben würden auch für eine dem Leiden angepasste Tätigkeit gelten . Aus therapeutischer Sicht wäre es sinnvoll, den Beschwerdeführer bei den gemachten Fortschritten zu unterstützen und ihn nicht gleich zu überfordern mit der Steigerung des Arbeitspensums (Urk. 10/201/6).

E. 4.9 .5

Auf entsprechende Rückfrage der Beschwerdegegnerin führte m ed. pract . H.___ in seinem Schreiben vom 26. September 2019 sodann aus, dass er eine 80%ige Arbeitsfähigkeit des Versicherten ab dem Zeitpunkt seiner Untersuchung vom 1 5. Juli 2019 bestätigen könne (Urk. 10/209/1, Urk. 10/212/2).

E. 5.1 Vorliegend sprechen verschiedene Indizi en gegen die Zuverlässigkeit des von der Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachtens .

E. 5.2 Wie bereits im Vorbescheidverfahren vorgebracht wurde (Urk. 10/220), ging der Gutachter fälschlicherweise davon aus, dass der Beschwerdeführer aktuell in einem 80 %-Pensum erwerbstätig sei. Ob diese unzutreffende Annahme (auch) einen Grund für die attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % bildete, lässt sich dem Gutachten nicht entnehmen. Sodann stellte der Gutachter fest, die Diagnose einer nicht-organischen Störung des Schlaf-Wach-Rhythmus sei e rstmals im Arzt be richt der Psychiaterin F.___ vom 15. März 2019 aufgeführt worden und die Schlafstörung werde lediglich mit einem leichten Sedativum behandelt, ohne darauf einzugehen, dass eine Störung des Schlaf-Wach-Rhythmus insbesondere in Zusammenhang mit der von der Beschwerdegegnerin geforderten Cannabis abstinenz eingehen d thematisiert worden ist (vgl. E. 4.5 sowie Urk. 10/176/2).

E. 5.3.1 Soweit der Gutachter bei seinen diagnostischen Überlegungen sodann feststellte, Verhaltensauffälligkeiten seien mindestens in den letzten Berufsjahren nicht be kannt, mindestens nicht in dem Ausmass, welches die Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ rechtfertigen würde, ist zudem auf Folgendes hinzuweisen :

E. 5.3.2 Mit seinem Einwand gegen den (ersten) Vorbescheid vom 2. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer das Kündigung sschreiben

des Arbeitgeber s (M.___) vom 24.

Februar 2016 ein. Darin wurde zur Begründung der Auf lösung des Arbeitsverhältnisses (per Ende April 2016) auf die «besprochenen Vor kommnisse» verwiesen (Urk. 10/135). Nach der Aufforderung der Beschwerdegeg nerin, den Grund der Kündigung mitzuteilen (Urk. 10/137), führte der Beschwer deführer in seiner Eingabe vom 29. Februar 2016 aus, er könne ihr die Begrün dung für die Kündigung

leider nicht zusenden, weil der Arbeitgeber nicht gewillt sei, eine solche schriftliche Begründung zu erstellen (Urk. 10/141). Zuvor hatte der Arbeitgeber die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 11. April 2016 unter anderem darüber informiert, dass sie dem Beschwerdeführer per 30. April 2016 gekündigt habe; aufgrund verschiedener Vorfälle seien sie nicht mehr gewillt, das seit 2014 bestehende Arbeitsverhältnis weiterzuführen (Urk. 10/140). Welche Vorfälle den Arbeitgeber -

wenige Monate nach der Erhöhung des Arbeits pensums von 30 % auf 80 % - zur Kündigung bewogen haben, geht aus den Akten nicht hervor.

Weiter lässt sich einem Bericht betreffend Arbeitstraining von N.___, Sozialpädagogin, L.___ (u ndatiert, Eingang 11. Juni 2018), en t nehmen, dass der Beschwerdeführer als Koch im Status freiwilliger unbezahlter Mitarbeiter für ca. 5-6 Stunden pro Woche arbeite. Durch die steigende Anzahl Kinder und die wachsende Konstanz des Beschwerdeführer s

sei auf 1. Juni 2018 ein Arbeitstraining eingerichtet worden mit dem Ziel, den Beschwerdeführer in Zukunft an der L.___ beschäftigen zu können. In der Zeit des freiwilligen Einsatzes habe er ein Mindestmass an Arbeitsfähigkeit erlangen können. Um ihn fest beschäftigen zu können, seien noch einige Ziele zu erreichen. Es wurden folgende Arbeitstrainingsziele festgelegt: Konstanz der Leistungs fähi g keit unabhängig von äusseren Einflüssen; Stressbewältigungsstrategien finden und anwenden; Eigen- und Fremdeinschätzung nähern sich an; Wertschätzung sich selbst und der geleisteten Arbeit gegenüber; Anpassung der Arbeitsstruk turen. Im neuen Jahr werde anhand der festgelegten Ziele besprochen, wie es im kommenden Schuljahr (August 2019) weitergehe und ob eine Anstellung in dem gewünschten Pensum realistisch sei (Urk. 10/191; vgl. auch Urk. 10/185 und Urk. 10/184) . Die L.___

kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 30. April 2019 per 31. Juli 2019 ohne Angabe von Gründen, jedoch unter Hinweis auf das persönliche Gespräch vom 15. März

2019 (Urk. 10/213). Dem Grund für diese Kündigung ist die Beschwerdegegnerin nicht weiter nachgegangen.

E. 5.3.3 Angesichts der vorliegend in Frage stehenden psychischen Störungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wäre einerseits die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, Abklärungen zu den Gründen der Auflösung der beiden Arbeitsverhältnisse vorzunehmen bevor sie ein psychiatrisches Gutachten einholt, andererseits hätte dem Gutachter bei pflichtgemässer Würdigung der Akten deren Lückenhaftigkeit (zumindest bezogen auf das Arbeitsverhältnis mit dem M.___) auffallen müssen.

E. 5.4 Schliesslich bleibt festzustellen, dass das psychiatrische Gutachten den Anfor de rungen der Rechtsprechung auch deshalb nicht entspricht, weil der Gutachter seine Arbeitsunfähigkeitsschätzung nicht mit Bezug auf die normativ vorgegebe nen Kriterien (Standardindikatoren, vgl. E. 1.2.2) vorgenommen hat.

E. 5.5.1 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Eine Rück weisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Ver fahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hin weisen; Urteil des Bundes ge richts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) .

E. 5.5.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweiser gebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (BGE 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen).

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des recht lichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materi el len Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/ aa).

E. 5.5.3 Die Rechtsprechung gemäss B GE 137 V 210 steht vorliegend einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin nicht entgegen. Den berechtigten Einwand des Be schwerdeführers im Vorbescheidverfahren (Urk. 10/220) betreffend falscher An nahmen des Gutachters zum damals ausgeübten Arbeitspensum

hat die Beschwer degegnerin offensichtlich nicht berücksichtigt (vgl. auch Urk. 10/221/11) . Andernfalls hätte sie beim Gutachter klärende Rückfragen gestellt und (anschlies send) vermutlich auch bemerkt, dass die Umstände der Auflösung der beiden Arbeitsverhältnisse (M.___ und L.___) wei terer Abklärung bedürfen . D as rechtliche Gehör stellt - wie hier deutlich wird - nicht nur ein persönlichkeitsbezo genes Mitwirkungsrecht dar, sondern dient auch der Sachaufklärung (vgl. BGE 143 V 71 E. 4.1 mit Hinweisen); eine Heilung der Gehörsverletzung

fällt unter diesen Umständen nicht in Betracht . Sodann

ändert BGE 137 V 210 nichts an der gesetzlichen Ordnung, wonach der Beweis über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche primär auf der Stufe des Admini strativverfahrens (vgl. Art. 43 f. ATSG) und nicht im gerichtlichen Prozess geführt wird (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.2.2 und 4.2). Wie das Bundesgericht festgestellt hat, litte die Rechtsstaatlichkeit der Versicherungsdurchführung empfindlich und wäre von einem Substanzverlust bedroht, wenn die Verwaltung von vornherein darauf bauen könnte, dass ihre Arbeit ohnehin in jedem verfügungsweise ab ge schlossenen Sozialversicherungsfall auf Beschwerde hin gleichsam gerichtli cher Nachbesserung unterläge (BGE 137 V 210 E. 4.2).

E. 5.6 Demnach ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Umstände der Auflösung der beiden Arbeitsverhältnisse mit dem M.___ und der L.___ abkläre, anschliessend erneut ein psychiatrisches Gutachten einhole und danach über den Renten anspruch neu entscheide. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

E. 6 .2

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Januar 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt .

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00096

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

5. März 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1982, schloss nach der Schule keine Berufslehre ab (vgl.

Urk. 10/2/4,

Urk. 10/ 9/8,

Urk. 10/12/7). Am 1 8. Mai 2007 (Eingangs da tum) meldete er sich unter Hinweis auf ein seit der Pubertät bestehendes psy chisches Leiden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

zum Leistungsbezug an (Urk. 10/2 /6, Urk. 10/5). Nach Abklärung en

in medizi nischer

Hinsicht (Urk. 10/11)

und zu den

beruflich- erwerblichen Verhält nisse n

(Urk. 10 /7,

Urk. 10/9, Urk. 10/16) gewährte d ie IV-Stelle dem Versicherten beruf liche Massnahmen in der Form von Kostengutsprachen für eine berufliche Ab klärung (Urk. 10/14, Urk. 10/22) und für ein Arbeitstraining (Urk. 10/26, Urk. 10/33) .

Hernach erteilte sie dem Versicherten am 3. Juni 2008 Kosten gut sprache für die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung zum Koch (Urk. 10/35).

Am 8. August 2011 schloss die IV-Stelle die beruflichen Mass nah men ab, weil gemäss der Einschätzung der Ausbildungsinstitution beim Versi cherten keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr bestand (Urk. 10/54).

Bei der nachfolgenden Rentenprüfung holte die IV-Stelle insbesondere das Gutachten von PD Dr. med. Y.___, Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie für Erwachsene, vom 2 8. Dezember 2011 (Urk. 10/61) ein. Nachdem er die Ab schlussprüfung bestanden hatte, erlangte der Versicherte am 3 0. Januar 2012 das Eidg. Fähigkeitszeugnis als Koch (Urk. 10/83). Die IV-Stelle auferlegte dem Versi cherte n sodann am 2 9. Februar 2012 eine Schadenminderungspflicht im Sinne einer intensiven fachpsychiatrischen Therapie (Urk. 10/65). Als dann sprach sie ihm

nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 10/67) mit Verfügung vom 1 5. Juni 2012 mit Wirkung ab

1. Juli 2011 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 10/71/2, Urk. 10/78).

1.2

Im Zuge einer im Mai

2013 eingele iteten Rentenrevision (vgl. Urk. 10/92) liess die IV-Stelle den Versicherten unter anderem

am 8. und 2 9. April 2014 durch Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, unter suchen (Urk. 10/107/1) .

Dr. Z.___ erstatte te sein Gutachten am 1 0. Juni 2014 (Urk. 10/107).

Die IV-Stelle auferlegte dem Versicherten a m 2 6. Juni 2014 erneut die Pflicht zur Durchführung einer intensiven fachpsychiatrischen Thera pie zur Verbes serung des Gesundheitszustandes (Urk. 10/109). Am selben Tag teilte sie ihm zu dem mit, dass sie bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung festgestellt habe. Er habe deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Invaliden rente bei einem Invaliditätsgrad von 61 % (Urk. 10/110). 1.3

Im Mai 2015 leitete die IV-Stelle eine weitere Rentenrevision ein (Urk. 10/116). Per 1. Oktober 2015 erhöhte der Versicherte sein Arbeitspensum als Koch für eine

Kindertagesstätte von 30 % auf 80 % (Urk. 10/116/4, Urk. 10/126). Mit Vor be scheid vom 2. Februar 2016 kündigte ihm die IV-Stelle die Ein stel lung der bis herigen Dreiviertelsrente an (Urk. 10/133). Zur Begründung führte sie im We sentlichen aus, dass er durch die Erhöhung des Arbeits pen sums auf 80 % ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne (Urk. 10/133/2). Unter Hin weis darauf, dass sein Arbeitsverhältnis per 3 0. April 2016 gekündigt worden sei, erhob der Versicherte am 2 9. Februar 2016 Einwand gegen den Vorbesc heid vom 2. Februar 2016 (Urk. 10/134). Vom 6. Mai bis 1 5. Juli 2016 befand er sich in der Akut-Tagesklinik der p sychiatrischen K linik A.___

(Urk. 10 /162/2). Die IV-Stelle zog daraufhin den Bericht der A.___ vom 2 2. Novem ber 2016 (Urk. 10/162) bei. Dr. med. B.___, Fach ärztin für Psy chiatrie und Psychotherapie, vom Regionale n Ärztliche n Dienst (RAD) der IV-Stelle, hielt am 1 3. Februar 2017 fest, dass von einer vorüber gehenden Ver schlech terung des Gesund heitszustandes des Versicherten auszu gehen und in drei Monaten ein Arzt bericht des ambulanten Behandlers einzu holen sei (Urk. 10/221 / 2). In der Folge ging bei der IV-Stelle

der Bericht des damaligen Psychiaters des Versicherten, Dr. med. C.___, Facharzt für Psychotherapie und Psycho therapie FMH, vom 6. November 2017 (Urk. 10/176) ein . In ihrer Aktenbeurteilung vom 8. Dezember

2017 gelang t e RAD-Ärztin Dr. B.___

zum Schluss, dass beim Versicherten ab November 2017 eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt bestehe (Urk. 10/221/4) . Nach dem Eingang des Schreibens von

Dr. C.___

vom

5. März 2018 (Urk. 10/180) auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten am 1 7. April 2018 eine Abstinenz von Alkohol und Cannabis für mindestens 6 Monate (Urk. 10/181). Am 7. Juni

2018 beantragte der Ver sicherte die Aufhebung dieser Auflage (Urk. 10/190). Nach Eingang der Stellungnahme von Dr. med. univ. D.___, Assistenzarzt Psychiatrie, Zentrum E.___, vom 3. Juli 2018 (Urk. 10/194), hielt die IV-Stelle mit Schreiben vom 2 6. Juli 2018 fest, dass auf die Abstinenz von Alkohol und Cannabis verzichtet werden könne, da sich diese destabilisierend auf den Gesund heits zu stand des Versicherten aus wirken würde. Im Rahmen der bereits statt findenden Psychotherapie solle jedoch weiterhin eine Reduktion des Kon sums von Alkohol und Cannabis thematisiert werden (Urk. 10/195). Daraufhin zog die IV-Stelle den Verlaufsbericht von Dr. D.___ vom 1 3. November 2018 (Urk. 10/197) und den Bericht der neuen Psychiaterin des Versicherten, F.___, praktische Ärztin FMH, Eidg. anerkannte Psychotherapeutin für Erwachsene, Dignität Psychiatrie und Psycho therapie FMH, sowie der Psychotherapeutin, lic. phil. G.___, Fach psychologin für Psychotherapie, Eidg. anerkannte Psychotherapeutin für Erwach sene FSP, vom 1 5. März 2019 bei (Urk. 10/201). Sie holte zudem das psychia trische Gutachten

von med. pract . H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. September 2019 (Urk. 10/209) ein. Am 2 6. September 2019 hielt med. pract . H.___ sodann fest, dass er eine 80%ige Arbeitsfähigkeit des Versicherten ab dem Zeitpunkt seiner Untersuchung vo m 1 5. Juli 2019 bestätigen könne (Urk. 10/209/1, Urk. 10/212/2). Der Versicherte nahm am 2 7. November 2019 zum Gutachten Stellung (Urk. 10/220).

Hernach hob die IV-Stelle die bis herige Dreiviertelsrente

des Versicherten m it Verfügung vom 7. Janua r 20 20 auf Ende des folgenden Monats auf (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 4. Februar 2020 Beschwerde und be antragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 7. Janua r 20 20 sei ihm weiterhin eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S.

1). Mit Be schwerdeantwort vom 18. Mä r z 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin Abwei sung der Beschwerde (Urk. 9, unter Beilage der IV-Akten, Urk. 10/1-227), was dem Beschwerdeführer am 2 3. März 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

1.2.1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2.2

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E . 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). 1.4

1.4.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Fe rner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4.2

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu han deln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer mate riellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter

lit . f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 1.5

1.5.1

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfe n sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1.5.2

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 1.5.3

In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patient innen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und B e gutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Ein schät zungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Be urteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundes gerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). 2.

2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige Dreiviertels rente des Beschwerdeführers zu Recht per 1. März 2020 aufgehoben hat. 2.2

In der angefochtenen Verfügung vom 7. Januar 2020 führte die Beschwerde geg nerin im Wesentlichen aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers verbessert habe. Spätestens seit der Begutachtung im Juli 2019 bestehe nur noch eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 20 % . Eine Tätigkeit wie die zuletzt ausgeübte als Koch sei dem Beschwerdeführer zu 80 % zumut bar. Dadurch könnte er ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen (Urk. 2 S. 2) . 2.3

Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass er ent gegen der Annahme der Beschwerdegegnerin aufgrund seiner gesundheit lichen Beschwerden weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit in der Lage sei, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen . Sein Gesund heitszustand habe sich seit der letzten Rentenüberprüfung nicht verbessert. Zwar werde die depres sive Störung heute als remittiert angesehen. Dies habe aber keine Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit, weil sich diesbezüglich andere Diag nosen, wie die Persönlichkeitsstörungen und die Aktivitäts- und Aufmerk sam keits störung viel gravierender auswirken würden. Im Übrigen sei auch vom psy chiat rischen Gutach ter med. pract .

H.___ eine Dysthymie diagnostiziert worden. Im Ver gleich zur Diag nose rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig leicht gra dig, habe eine Dysthymie k aum andere Auswirkungen auf seine Arbeits fähigkeit. Weil sich sein Gesundheitszustand nicht verbessert habe, bestehe auch kein Grund für eine revisionsweise Aufhebung seiner bisherigen Drei viertelsrente . Es handle sich nur um eine andere Beurteilung von einem in seiner Auswirkung unveränderten Sachverhalt. Zudem sei der Gutachter fälschlicherweise davon ausgegangen, dass er zu 80 % arbeitstätig sei. Damit habe er bei der Ermittlung des für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgebenden Sachverhalts einen groben Fehler gemacht. Daraus ergebe sich, dass auf die Schlussfolgerung en des Gutachte r s nicht abgestellt werden

könne.

Die Beschwerdegegnerin sei darauf in der angefochtenen Verfügung vom 7. Januar 2020 nicht eingegangen, obwohl er dies bereits im Einwand vorgebracht habe. Sie habe damit sein rechtliches Gehör verletzt. Falls sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen werde sollte, habe die Beschwerde gegnerin folglich, unabhängig von der Gutheissung oder Abweisung der Beschwerde, die Verfahrenskosten zu tragen .

Und schliesslich sei s eine behan delnde Psychiaterin mit dem Gutachten eben falls nicht einverstanden. Er bitte das Sozialversicherungsgericht um die Anord nung eines zweiten Schrif ten wechsels, damit er die Stellungnahme seiner Psychia terin einreichen könne (Urk. 1 S. 2) . 3. 3.1

Vergleichsbasis im vorliegenden Revisions verfahren bildet die Mitteil ung der Beschwerde gegnerin vom 2 6. Juni 2014, wonach der Beschwerdeführer weiterhin An spruch auf die bisherige Invaliden rente bei einem Invaliditätsgrad von 61 % habe (Urk. 10/110). Dabei stellte die Beschwerdegegnerin auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ vom 10. Juni

2014 (Urk. 10/107) ab (Urk. 10/108/3-4). 3.2

3.2.1

Dr. Z.___ stellte in seinem Gutachten vom 10. Juni 2014 die folgende n Diagnose n (Urk. 10/15 / 21): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0) - Emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.3) - Anamnestisch Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 : F90.0) - Status nach Alkohol- und Cannabismissbrauch, gegenwärtig abstinent. 3.2.2

Der Beurteilung von Dr. Z.___

ist unter anderem zu entnehmen, dass es dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Untersuchung aus seiner Sicht nicht schlecht gegangen sei. Objektiv habe noch eine leichte depressive Episode bestanden. Er habe sich sehr positiv über seine Arbeit geäussert. Am Arbeitsplatz habe er sich sehr wohl gefühlt. Die Tätigkeit als Koch in der Krippe habe er als Glücksfall bezeichnet. Seine Arbeitsleistung sei stabil. Es sei seit längerer Zeit nicht mehr zu Absenzen gekommen. Allerdings müsse er die Arbeitsabläufe bewusst struktu rieren und auf ritualisierte Mechanismen zurückgreifen, um seine Aufgaben zuverlässig zu erledigen. Nach der Arbeit brauche er noch immer einige Zeit zur Erholung. Beim vom normalen Arbeitsalltag abweichenden Anforderungen trete noch eine erhöhte Erschöpfbarkeit auf. Die Verhältnisse am Arbeitsplatz, unter anderem die Arbeiten relativ eigenständig zu verrichten, die Notwendigkeit, Ver antwortung und sozialpädagogische Aufgaben übernehmen zu müssen, hätten wesentlich zur gesundheitlichen Stabilisierung und zum Entstehen einer beruf lichen Perspektive beigetragen. Der Beschwerdeführer habe sich im Septem ber 2013 noch vehement gegen ein Arbeitspensum von 50 % gewehrt, nun halte er eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 50 %, eventuell sogar auf 60% als durch aus möglich. Die jetzt erbrachte Arbeitsleistung stimme zuversichtlich, die Dauer sei mit vier Wochen aber noch gering und erlaube erst eine vorläufige Beur teilung (Urk. 10/107/16) . Es handle sich im Fall des Beschwerdeführers um einen chro nischen Verlauf einer bereits im Kindesalter aufgetretenen psychischen Krank heit bei ausgesprochen schwere r hereditärer Belastung. Der Krankheits verlauf und die Auswirkungen auf die berufliche Tätigkeit würden wesentlich von der Persön lichkeitsstörung und den depressiven Episoden bestimmt. Dank der psychia trischen Behandlung habe eine vorläufige Stabilisierung des Gesundheits zustan des erreicht werden können. In Kombination mit den beruflichen Massnahmen habe der Beschwerdeführer eine Lehre abschliessen können. Seit K urzem arbeite er in einer Küche in einem Pensum von 30 % und erbringe dort eine stabile Arbeits leistung. Die Verhältnisse am Arbeitsplatz würden seinen gesundheitlich bedingten Einschränkungen entgegenkommen. Sein derzeitiger Gesund heits zu stand erlaube eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % eventuell auch auf 60 % . Die psychiatrische Behandlung sollte zwingend in der geforderten Inten sität fortgeführt werden (Urk. 10/107/18). 3.2.3

Zum Grad der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Arbeitsverhältnis hielt

Dr. Z.___

darüber hinaus fe s t, dass die aktuell ausgeübte Tätigkeit als Koch (für eine Kindertagesstätte) als ideal leidensangepasst bezeichnet werden könne. In einer «normalen» Küche, beispielsweise mit einem à-la-carte-Angebot wäre mit einer wesentlich tief eren Arbeitsfähigkeit von circa 25 % zu rechnen (Urk. 10/107/19). 3.2.4

Zur Frage, ob sich Grad der Arbeitsfähigkeit seit der letzten Rentenrevision verändert habe, führte Dr. Z.___

F olgendes aus: Bis zum Abschluss der Kochlehre im Verein O.___ habe der Beschwerdeführer in einem 50%-Pensum gearbeitet. Seine durchschnittliche Leistungsfähigkeit sei (damals) mit 30 % angegeben worden. Zum Zeitpunkt der letzten Revision (richtig: der erst maligen Rentenprüfung durch die Beschwerdegegnerin) sei gestützt auf das Gutachten von Dr. Y.___ eine Arbeitsfähigkeit von 50 % angegeben worden. Seit dem 1. April 2014 arbeite der Beschwerdeführer in einem Pensum von 30 % . Aufgrund der aktuellen Untersuchung sei die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht mit 50 % anzunehmen. Eine weitere Steigerung auf 60 % sei bei weiterhin gutem Verlauf und adäquater Behandlung realistisch (Urk. 10/107/20) . Des Wei teren hielt Dr. Z.___ fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers im Vergleich zur Beurteilung von Dr. Y.___ im Dezember 2011 leicht verbessert habe (Urk. 10/107/21). 4. 4.1

Vor dem angefochtenen Entscheid vom 7. Januar 2020, mit welchem die Be schwerde gegnerin die Aufhebung die bisherige Dreiviertelsrente des Beschw erde führers auf Ende des folgenden Monats verfügte (Urk. 2), finden sich die folgen den entscheidwesentlichen ärztliche n Berich te und Gutachten bei den Akten: 4.2

4.2.1

Dr. med. I.___, Oberärztin, und med. pract . J.___, Assi s tenzarzt, Akut-Tagesklinik, Zentrum für Soziale Psychiatrie, A.___, stellten in ihrem Bericht vom 2 2. November 2016 die folgenden Diagnosen (Urk. 10/162/2) : - Emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Impulsiver Typ (ICD-10: F60.30, bestehend seit der Jugend) - Dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10: F60.2) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Schädlicher Ge brauch (ICD-10: F10.1, bestehend seit der Jugend) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Schädlicher Gebrauch (ICD-10: F12.1, bestehend seit der Jugend) - Anamnestisch bipolare affektive Störung (ICD-10: F31.8) 4.2.2

Dazu hielten sie unter anderem fest, dass, soweit aktenanamnestisch beurteilbar, im Rahmen des Aufenthalts in der Akut-Tagesklinik vom 6. Mai bis 1 5. Juli 2016 ein stationärer bis tendenziell verschlechterter Befund im Vergleich zur letzten Beurteilung im Jahr 2013 bestanden habe. Im Rahmen der klinischen Beurteilung und einer SKID-Untersuchung sei im Längs- und Querschnitt von einer emo tional-instabilen Persönlichkeitsstörung mit dissozialen Anteilen bei komorbide m schädlichen Gebrauch von Alkohol und Cannabis ausgegangen worden. Für das Vorliegen einer bipolaren Erkrankung hätten sich keine Hinweise ergeben. Eine zusätzlich beschriebene vorbestehende psychotische Symptomatik mit Ich-Stö rungen im Sinne von Gedankenausbreitung habe sich im Verlauf nicht ein deutig bestätigen lassen. Differentialdiagnostisch könnte diesbezüglich das Vor liegen einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis mit ent sprechen dem Resi duum diskutiert werden (Urk. 10/162/2).

Zu den funktionellen Einschränkungen des Beschwerdeführers hielten sie fest, dass ausgeprägte psychische Einschränkungen im Sinne einer deutlich reduzier ten Frustrationstoleranz, emotionaler Instabilität, verminderter Belastbarkeit und Anpassungsfähigkeit/Flexibilität vorliegen würden . Ferner bestünden starke Stim mungs schwan kungen mit Depressivität im Rahmen der emotional-instabilen Persönlichkeits störung, differentialdiagnostisch auch im Rahmen der vorbe schrie benen rezi divierenden depressiven Störung (Urk. 10/162/3).

Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers könne durch eine regelmässige am bulante psychiatrisch-psychotherapeutische Betreu ung und störungs spezi fische Therapie verbessert werden. Allerdings sei auch langfristig nicht mit einer Arbeit s fähigkeit von über 50 % zu rechnen (Urk. 10/162/6). 4.3

Dr. med. C.___ stellte in seinem Verlaufsbericht vom

6. November 2017 im Wesentlichen die gleichen Diagnosen wie die Fachpersonen der A.___

(Urk. 10/176 /1; vgl. Urk. 10/162/6) . Des Weiteren hielt er fest, dass sich d er Be schwerde führer seit dem 4.

Oktober 2016 in eine r psychiatrisch-psychothera peutischen, seine Ressourcen und Resilienz s tützende n Behandlung

befinde . Derzeit werde ein Arbeits ver such in einer Tagesschule mit ein- bis zweimaligem Kochen über Mittag durch geführt (Urk. 10/176/3) . Die Leistungsfähigkeit schätzte er um 80 % reduziert ein (Urk. 10/176/2) . 4.4

In ihrer Aktenbeurteilung vom 8. Dezember 2017 führte RAD-Ärztin Dr. B.___

aus, dass der bereits bekannte Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers ab März 2016 wieder zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt geführt habe . A b November 2017 bestehe eine 70%ige Arbeitsunfähigkei t im ersten Arbeitsmarkt . Der Gesundheitszustand solle unter Fortführung der fach psychiatrischen Behandlung und des Arbeitsversuchs in einem Jahr neu beurteilt werden . Zur Vervollständigung (des Dossiers) sei noch ein aktueller Ver laufs be richt des Behandlers mit Angaben zur Therapie, zur Frequenz der Sitzun gen und Angaben zum Suchtmittelkonsum einzuholen (Urk. 10/221/4). 4.5

Dr. C.___ und lic. phil. K.___, Fach p sychologe für Psycho therapie FSP,

führte n i m Schreiben vom 5. März 2018 aus, der Beschwer de führer wisse, dass er den Konsum von Alkohol und Cannabis ein schränken müsse, wenn nach erfolgreichem Abschluss des Arbeitsversuchs sein Arbeits pen sum erhöht werden soll. Der Alkoholkonsum diene dem Beschwerde führer dazu, seine Hemmungen und Ängste im sozialen Umfeld zu reduzieren und sei gleich zeitig verbindendes Element mit seiner Peergruppe. Ziel der Therapie sei es ge wesen, den Alkoholkonsum unter der Woch e möglichst zu minimieren. Da durch soll te seine Schlaf-Wach-Rhythmus-Störung reduziert und sein pünkt liches Erscheinen am Arbeitsplatz verbessert werden (Urk. 10/180 /1) . Der Cannabis konsum ermögliche es dem Beschwerdeführer, seine Aggressionen ein zu schrän ken, die innere Unruhe zu reduzieren sowie seine Arbeitsmotivation zu steigern. Hinsichtlich einer Stabilisierung des Schlaf-Wach- Rhythmus und einer Steige rung seiner Arbeitseinsätze sei ein kontrollierter Konsum bei möglichst niedriger Dosis angestrebt worden (Urk. 10/180/2).

4.6

Dr. D.___ hielt in seinem Schreiben vom

3. Juli 2018 fest, dass sich laut den Angaben des Beschwerdeführer s und seiner ambulanten psychiatrisch-psycho therapeutischen Behandlerin

lic. phil. G.___ in den letzten Jahren eine we sentliche Verbesserung des psychischen Allgemeinzustandes gezeigt habe . Unter anderem durch die ambulante Behandlung bei lic. phil. G.___ habe nicht nur eine Stabilisierung des Beschwerdeführers, son dern auch eine wesentliche Reduk tion des Konsums von Cannabis und Alkohol erreicht werden können (Urk. 10/194/1). Cannabis werde vom Beschwerdeführer als stabilisierende Mass nahme eingesetzt, um den Stress zu reduzieren. Alkohol werde von ihm als Ge nussfaktor in Gesellschaft konsumiert.

Zurzeit würde sich eine Abstinenz des Beschwerdeführers von Cannabis und Alkohol eher destabi lisierend auswirken, da er nicht über funktionale Strategien verfüge, um mit Stress umzugehen. Diese Strategien könnten während einer längeren stabilen ambulanten psychothera peutischen Behandlung erlangt werden. Aus psychia trisch-psychotherapeutischer Sicht sei die Auflage einer Abstinenz von Cannabis und Alkohol mit dem hohen Risiko einer Zustandsverschlechterung verbunden

(Urk. 10/194 /2). 4.7

In seinem Verlaufsbericht vom 13. November 2018 führte Dr. D.___ die fol genden Diagnosen an (Urk. 10/197/1): - Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0) - Psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide: Abhängigkeits syndrom (ICD-10: F12.2) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4)

Während der Behandlung vom 7. Mai bis 3 0. August 2018 habe sich ein stabiler Verlauf gezeigt. Es sei dem Beschwerdeführer gelungen, über mehrere Monate auf Alkohol und Cannabinoide völlig zu verzichten. Er habe sich aber weiterhin affektlabil und unruhig gezeigt. Gemäss seinen eigenen Angaben fühle sich der Beschwerde führer bei zwischenmenschlichen Kontakten, vor allem a m Arbeits platz, relativ schnell überfordert (Urk. 10/197/5). 4.8

4.8.1

Im z usammen mit der Psychotherapeutin lic. phil. G.___ verfassten Bericht vom 1 5. März 2019 stellte die Psychiaterin F.___

die folgenden Diag nosen (Urk. 10/201/4) : - Nichtorganische Störung des Schlaf-Wach-Rhythmus (ICD-10: F51.2) - Emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typus (ICD-10: F60.3) - Akzentuiert dissoziale Persönlichkeitszüge (keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) - Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung - Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Abhängig keitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F12.2) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4) - Differentialdiagnostisch (DD:) gegenwärtig leichte bipolare affektive Störung mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F31.3)

Dazu wurde festgehalten, dass die oberen beiden Diagnosen früh und auch zu Recht gestellt worden seien. Allerdings stünden diese Persönlichkeitsanteile nicht mehr im Vordergrund, auch wenn sie (vor allem die emotional i nstabilen) noch ansatzweise vorhanden seien. Statt d essen seien hohe Perfektionsansprüche und eine frühkindliche Bindungsstörung als Folge von Vernachlässigung und Verken nung in der Kindheit festzustellen (Urk. 10/201/4). 4.8.2

Zur Entwicklung des Beschwerdeführers führten die Psychiaterin F.___ und die Psychotherapeutin G.___ aus, dass der Beschwerdeführer einen langen und letztlich heilsamen Weg hinter sich zu haben scheine. Er habe den Willen zur Integration und den Willen, an sich zu arbeiten. Dem Beschwerdeführer sei es gelungen, vom Leben auf der Strasse und nach einer Politox -Drogensucht ein geregeltes Leben zu führen und sogar den Cannabiskonsum aufzugeben so wie auch den Alkoholkonsum deutlich zu reduzieren. Seine allgemeine Belastbarkeit sei allerdings im Vergleich zu Arbeitnehmern auf dem freien Arbeitsmarkt noch deutlich reduziert, aber vermutlich nach längerer Psychotherapie ausbaufähig (Urk. 10/201/3). 4.8.3

Die Arbeit als Koch (welche der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2018 für den Verein L.___ ausübte, vgl. Urk. 10/184) ermüde ihn schnell, vor allem, wenn er Schlafschwierigkeiten habe. Die Konzentrationsfähigkeit sei durch den Schlafmangel (ungeregelter Tag-Nacht-Rhythmus) zusätzlich ein ge sch ränkt. Das «Abschalten» von der Arbeit brauche bei ihm sehr lange, bis er wieder einen «freien Kopf » habe (Urk. 10/201/5). Die Tätigkeit als Koch sei dem Beschwer deführer während 2 x 4 Stunden pro Woche zumutbar. Ein tägliches Arbeiten sei zur Zeit wegen dem Schlafmangel/Schlafrhythmus noch nicht mög lich. Diese Angaben würden auch für eine dem Leiden angepasste Tätigkeit gelten . Aus therapeutischer Sicht wäre es sinnvoll, den Beschwerdeführer bei den gemachten Fortschritten zu unterstützen und ihn nicht gleich zu überfordern mit der Steigerung des Arbeitspensums (Urk. 10/201/6). 4.9

4.9 .1

M ed. pract . H.___ stellte in seinem psychiatrischen Gutachten vom

6. September 2019 die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/209/18): - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, astheni schen und passiv-aggressiven Zügen (ICD-10: F61) - Verdacht auf eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeits stö rung (ICD-10: F90.0) - Dysthymia (ICD-10: F34.1) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4)

Dazu hielt er fest, dass die Diagnose einer nicht-organischen Störung des Schlaf-Wach-Rhythmus e rstmals im Arzt bericht der Psychiaterin F.___ vom 15. März 2019 aufgeführt worden sei. Dagegen würden allerdings die eigenen Angaben des Beschwerdeführers sprechen. Er habe zwar über Schwierigkeiten beim Ein- und Durchschlafen sowie über ein längeres Ausschlafen an Tagen ohne Arbeit be richtet. Er sei aber gleichwohl in der Lage, an den Arbeitstagen rechtzeitig auf zustehen. Die Schlafstörung werde ebenfalls lediglich mit einem leichten Sedati vum behandelt. Die berichteten Schlaf störun gen seien am ehesten im Rahmen der emotionalen und persönlichkeits bedingten Problematik zu sehen.

Die emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ sei eine Per sönlichkeitsstörung mit deutlicher Tendenz, impulsiv zu handeln, ohne Berück sichtigung von Konsequenzen und mit wechselnder instabiler Stimmung. Die Fähigkeit vorauszuplanen sei gering und Ausbrüche intensiven Ärgers könnten zu oft gewalttätigem und explosivem Verhalten führen (Urk. 10/209/16). Die we sentlichen Charakterzüge seien emotionale Instabilität und mangelnde Impuls kontrolle. Ausbrüche von gewalttätigem und bedrohliche m Verhalten seien hä ufig, vor allem bei Kritik durch andere. Beim Beschwerdeführer seien allerdings die Bereiche der emotionalen Instabilität und der Impulsivität von einer existen ziellen diffusen Angst begleitet. Ebenfalls seien Verhaltensauffälligkeiten, min des tens in den letzten Berufsjahren, nicht bekannt, mindestens nicht in dem Aus mass, welches die Diagnose rechtfertigen würde. Die Angstsymptomatik sowie die Beziehungsanamnese würden eher die Diagnose einer emotional-in stabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ (ICD-10: F60.32) unter stützen. Werde die berufliche Interaktion des Beschwerdeführers betrachtet, so würden sich aber auch bestimmte passiv-aggressive (negativistische) Persönlich keitszüge zeigen. S einer Beschreibung seines Verhaltens unter bestehender Belastung würden sich ebenfalls einige asthenische Persönlichkeitszüge ent nehmen lassen . In diesem Sinne wäre es geeigneter von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, asthenischen und passiv-ag gressiven Zügen (ICD-10: F61) zu sprechen (Urk. 10/209/17).

Es werde ferner eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung be schrie ben. Aus den Akten sei allerdings nicht ersichtlich, dass diese Diagnose durch standardisierte und strukturelle Testverfahren bestätigt worden sei. Es bestünden allerdings Hinweise darauf: Die Auffälligkeiten beginnend im Kindes- und Jugend alter, die Schwierigkeiten in der Planung und Strukturierung von Auf ga ben sowie die eingeschränkte emotionale Kontrolle. Korrekterweise müsse die Diagnose hier Verdacht auf eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeits stö rung im Erwachsenenalter (ICD-10: F90.0) lauten (Urk. 10/209/17).

Zu den in den Akten ebenfalls genannten Diagnose rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert, sei sodann festzuhalten: Laut den Angaben des Beschwerdeführers sei die letzte Episode im Frühling des Jahres (2019) gewesen, habe eine Dauer von einer Woche gehabt und sei spontan remittiert. Aber auf grund der anhaltenden Antriebshemmung sowie von anderen Beschwerden wie der Schlafstörung, der asthenischen Züge und der teilweise vorhandene n Depres sivität er scheine die Diagnose einer Dysthymia (ICD-10: F34.1) als korrek ter (Urk. 10 /209/17). 4.9 .2

U nter der fortlaufenden psychotherapeutischen Behandlung sei eine bestimmte psychische Stabilisierung erreicht worden. Die vorbeschriebene rezidivierende depressive Störung bleibe auch ohne Einfluss von Antidepressiva remittiert. Die geltend gemachten Schlafprobleme schi e nen durch Schlafhygiene und Willens anstrengung überwindbar und könnten weder als Schlafstörung im Sinne der ICD-10 noch als invalidisierend betrachtet werden. Ausserdem würden diese lediglich durch Einnahme eines milden Sedativums behandelt (Urk. 10/209/19). 4.9 .3

Der Beschwerdeführer weise mittelschwere Einschränkungen der folgenden Funk tionen auf: Anpassung an Regeln und Routinen, Planung und Struktu rierung von Aufgaben, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Widerstands- und Durchhalte fähigkeit, Selbstbehaup tungsfähigkeit sowie Aufnehmen und Auf rechterhalten von engen dyadischen Beziehungen. Ausserdem bestünden leichte Einschrän kun gen im Bereich von Gruppenfähigkeit und Kontakt zu Dritten. Grundsätzlich seien allerdings Tätigkeiten in einem strukturierten Umfeld, ohne Publikumsver kehr und ohne besonderen Anforderungen an das Anpassungsver mögen sowie nicht in leitender Pos ition min destens im Umfang von 80 % möglich (Urk. 10/209/23). 4.9 .4

Zusammenfassend führt e der Gutachter zunächst aus, der Beschwerdeführer sei aktuell zu 80 % in einem Schulbetrieb angestellt (Urk. 10/209/18). Zur Frage nach der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit hielt er fest, i n der zuletzt aus geübten Tätigkeit als Koch in einfacher Anstellung könne der Beschwerdeführer mindestens sechs Stunden täglich respektive in einem Pensum von 80 % arbeiten (Urk. 10/209/23) . 4.9 .5

Auf entsprechende Rückfrage der Beschwerdegegnerin führte m ed. pract . H.___ in seinem Schreiben vom 26. September 2019 sodann aus, dass er eine 80%ige Arbeitsfähigkeit des Versicherten ab dem Zeitpunkt seiner Untersuchung vom 1 5. Juli 2019 bestätigen könne (Urk. 10/209/1, Urk. 10/212/2). 5. 5.1

Vorliegend sprechen verschiedene Indizi en gegen die Zuverlässigkeit des von der Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachtens .

5.2

Wie bereits im Vorbescheidverfahren vorgebracht wurde (Urk. 10/220), ging der Gutachter fälschlicherweise davon aus, dass der Beschwerdeführer aktuell in einem 80 %-Pensum erwerbstätig sei. Ob diese unzutreffende Annahme (auch) einen Grund für die attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % bildete, lässt sich dem Gutachten nicht entnehmen. Sodann stellte der Gutachter fest, die Diagnose einer nicht-organischen Störung des Schlaf-Wach-Rhythmus sei e rstmals im Arzt be richt der Psychiaterin F.___ vom 15. März 2019 aufgeführt worden und die Schlafstörung werde lediglich mit einem leichten Sedativum behandelt, ohne darauf einzugehen, dass eine Störung des Schlaf-Wach-Rhythmus insbesondere in Zusammenhang mit der von der Beschwerdegegnerin geforderten Cannabis abstinenz eingehen d thematisiert worden ist (vgl. E. 4.5 sowie Urk. 10/176/2).

5.3

5.3.1

Soweit der Gutachter bei seinen diagnostischen Überlegungen sodann feststellte, Verhaltensauffälligkeiten seien mindestens in den letzten Berufsjahren nicht be kannt, mindestens nicht in dem Ausmass, welches die Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ rechtfertigen würde, ist zudem auf Folgendes hinzuweisen :

5.3.2

Mit seinem Einwand gegen den (ersten) Vorbescheid vom 2. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer das Kündigung sschreiben

des Arbeitgeber s (M.___) vom 24.

Februar 2016 ein. Darin wurde zur Begründung der Auf lösung des Arbeitsverhältnisses (per Ende April 2016) auf die «besprochenen Vor kommnisse» verwiesen (Urk. 10/135). Nach der Aufforderung der Beschwerdegeg nerin, den Grund der Kündigung mitzuteilen (Urk. 10/137), führte der Beschwer deführer in seiner Eingabe vom 29. Februar 2016 aus, er könne ihr die Begrün dung für die Kündigung

leider nicht zusenden, weil der Arbeitgeber nicht gewillt sei, eine solche schriftliche Begründung zu erstellen (Urk. 10/141). Zuvor hatte der Arbeitgeber die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 11. April 2016 unter anderem darüber informiert, dass sie dem Beschwerdeführer per 30. April 2016 gekündigt habe; aufgrund verschiedener Vorfälle seien sie nicht mehr gewillt, das seit 2014 bestehende Arbeitsverhältnis weiterzuführen (Urk. 10/140). Welche Vorfälle den Arbeitgeber -

wenige Monate nach der Erhöhung des Arbeits pensums von 30 % auf 80 % - zur Kündigung bewogen haben, geht aus den Akten nicht hervor.

Weiter lässt sich einem Bericht betreffend Arbeitstraining von N.___, Sozialpädagogin, L.___ (u ndatiert, Eingang 11. Juni 2018), en t nehmen, dass der Beschwerdeführer als Koch im Status freiwilliger unbezahlter Mitarbeiter für ca. 5-6 Stunden pro Woche arbeite. Durch die steigende Anzahl Kinder und die wachsende Konstanz des Beschwerdeführer s

sei auf 1. Juni 2018 ein Arbeitstraining eingerichtet worden mit dem Ziel, den Beschwerdeführer in Zukunft an der L.___ beschäftigen zu können. In der Zeit des freiwilligen Einsatzes habe er ein Mindestmass an Arbeitsfähigkeit erlangen können. Um ihn fest beschäftigen zu können, seien noch einige Ziele zu erreichen. Es wurden folgende Arbeitstrainingsziele festgelegt: Konstanz der Leistungs fähi g keit unabhängig von äusseren Einflüssen; Stressbewältigungsstrategien finden und anwenden; Eigen- und Fremdeinschätzung nähern sich an; Wertschätzung sich selbst und der geleisteten Arbeit gegenüber; Anpassung der Arbeitsstruk turen. Im neuen Jahr werde anhand der festgelegten Ziele besprochen, wie es im kommenden Schuljahr (August 2019) weitergehe und ob eine Anstellung in dem gewünschten Pensum realistisch sei (Urk. 10/191; vgl. auch Urk. 10/185 und Urk. 10/184) . Die L.___

kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 30. April 2019 per 31. Juli 2019 ohne Angabe von Gründen, jedoch unter Hinweis auf das persönliche Gespräch vom 15. März

2019 (Urk. 10/213). Dem Grund für diese Kündigung ist die Beschwerdegegnerin nicht weiter nachgegangen. 5.3.3

Angesichts der vorliegend in Frage stehenden psychischen Störungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wäre einerseits die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, Abklärungen zu den Gründen der Auflösung der beiden Arbeitsverhältnisse vorzunehmen bevor sie ein psychiatrisches Gutachten einholt, andererseits hätte dem Gutachter bei pflichtgemässer Würdigung der Akten deren Lückenhaftigkeit (zumindest bezogen auf das Arbeitsverhältnis mit dem M.___) auffallen müssen. 5.4

Schliesslich bleibt festzustellen, dass das psychiatrische Gutachten den Anfor de rungen der Rechtsprechung auch deshalb nicht entspricht, weil der Gutachter seine Arbeitsunfähigkeitsschätzung nicht mit Bezug auf die normativ vorgegebe nen Kriterien (Standardindikatoren, vgl. E. 1.2.2) vorgenommen hat. 5.5 5.5.1

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Eine Rück weisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Ver fahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hin weisen; Urteil des Bundes ge richts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 5.5.2

Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweiser gebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (BGE 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen).

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des recht lichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materi el len Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/ aa). 5.5.3

Die Rechtsprechung gemäss B GE 137 V 210 steht vorliegend einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin nicht entgegen. Den berechtigten Einwand des Be schwerdeführers im Vorbescheidverfahren (Urk. 10/220) betreffend falscher An nahmen des Gutachters zum damals ausgeübten Arbeitspensum

hat die Beschwer degegnerin offensichtlich nicht berücksichtigt (vgl. auch Urk. 10/221/11) . Andernfalls hätte sie beim Gutachter klärende Rückfragen gestellt und (anschlies send) vermutlich auch bemerkt, dass die Umstände der Auflösung der beiden Arbeitsverhältnisse (M.___ und L.___) wei terer Abklärung bedürfen . D as rechtliche Gehör stellt - wie hier deutlich wird - nicht nur ein persönlichkeitsbezo genes Mitwirkungsrecht dar, sondern dient auch der Sachaufklärung (vgl. BGE 143 V 71 E. 4.1 mit Hinweisen); eine Heilung der Gehörsverletzung

fällt unter diesen Umständen nicht in Betracht . Sodann

ändert BGE 137 V 210 nichts an der gesetzlichen Ordnung, wonach der Beweis über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche primär auf der Stufe des Admini strativverfahrens (vgl. Art. 43 f. ATSG) und nicht im gerichtlichen Prozess geführt wird (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.2.2 und 4.2). Wie das Bundesgericht festgestellt hat, litte die Rechtsstaatlichkeit der Versicherungsdurchführung empfindlich und wäre von einem Substanzverlust bedroht, wenn die Verwaltung von vornherein darauf bauen könnte, dass ihre Arbeit ohnehin in jedem verfügungsweise ab ge schlossenen Sozialversicherungsfall auf Beschwerde hin gleichsam gerichtli cher Nachbesserung unterläge (BGE 137 V 210 E. 4.2). 5.6

Demnach ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Umstände der Auflösung der beiden Arbeitsverhältnisse mit dem M.___ und der L.___ abkläre, anschliessend erneut ein psychiatrisches Gutachten einhole und danach über den Renten anspruch neu entscheide. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

6 . 6 .1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG (in der hier anwendbaren, bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung)

kostenpflichtig (vgl. ab 1. Januar 2021 : Art. 61 lit . f bis ATSG) . Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unab hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.

Eine die Rückweisung an die Verwaltung gilt nach ständiger Rechtsp rechung als vollständiges Obsie gen der Beschwerde füh renden Partei (BGE 137 V 57 E. 2.29). 6 .2

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Januar 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt .

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher