Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1964, meldete sich 1 7. Juni 2011 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine Herz-Kreislauf-Erkrankung erstmals bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/2 ). Mit Verfügung vom 1 8. Oktober 2011 wurde das Leistungsbegehren des Versi cherten abgewiesen ( Urk. 8/23).
Am 2 1. September 2016 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte, zuletzt tätig als Taxifahrer (vgl. Urk. 8/31), erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/26). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen. Am 1 4. März 2017 teilte die IV-Stelle mit, dass keine beruflichen Eingliederungs massnahmen möglich seien, da sich der Versicherte gesundheitsbedingt nicht dazu in der Lage fühle ( Urk. 8/42). Die IV-Stelle holte daraufhin das poly dis ziplinäre Gutachten des Y.___ vom 2 0. März 2018 ein ( Urk. 8/70). Mit Vorbescheid vom 5. Juni 2018 ( Urk. 8/80 ) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nachdem der Ver sicherte hiergegen Einwand ( Urk. 8/83; ergänzende Einwandbegründungen vom 1 3. August und 17./21 September 2018, Urk. 8/87 und Urk. 8/94, Urk. 8/96) erho ben und den Bericht von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychothe rapie, sowie lic . phil. A.___ , Psychotherapeutin A SP, vom 1 2. September 2018 eingereicht hatte ( Urk. 8/97), stellte die IV-Stelle Rückfragen beim Y.___ ( Urk. 8/98). Die Gutachter des Y.___ nahmen dazu am 2 3. Oktober 2018 Stellung ( Urk. 8/99), wo zu sich der Versicherte erneut äusserte ( Urk. 8/103; Urk. 8/106). Die Gutachter des Y.___ beantworteten am 28. Februar 2019 weitere Rückfragen ( Urk. 8/110), wozu sich der Versicherte ebenfalls vernehmen liess ( Urk. 8/113 ; Urk. 8/118 ). Mit Verfügung vom 1 2. Dezember 2019 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab ( Urk. 8/128 = Urk. 2 ). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 3. Februar 2020 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien die gesetzlichen Leis tungen zu erbringen, insbesondere sei ihm ab dem 1. Juni 2017 eine ganze Inva lidenrente zuzusprechen ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 9. April 2020 ( Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-133) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, worüber der Beschwerdeführer am 1 1. Mai 2020 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass ge stützt auf das Gutachten von einer vollen Arbeitsunfähigkeit als Taxifahrer seit Juli 2016 auszugehen sei. Nach Ablauf des Wartejahres hab e für sämtliche körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten eine 80%ige Leistungs fähig keit bei einem vollen Pensum bestanden . Da keine aktuellen Lohnangaben vor lägen , stützten sie sich auf den Tabellenlohn gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) für Taxi fahrer ab. Als Invalideneinkommen zögen sie den Tabellenlohn für Hilfsarbeiter im Dienstleistungssektor heran und berücksichtigten zuerst eine 80%ige Leis tungsfähigkeit und ab Dezember eine 70%ige Leistungsfähigkeit, welche beide einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad ergäben ( Urk. 8/128).
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass nicht auf das Y.___ -Gutachten und insbesondere nicht auf das psychiatrische Teilgutachten abgestellt werden könne. Die behandelnden Ärzte kritisierten sowohl die viel zu kurze Be gutachtungsdauer und diagnostizierten eine chronisch verlaufende rezidivierende depressive Störung bei gegenwärtig mittelgradiger bis schwerer depressiver Epi sode, welche eine Arbeitsfähigkeit verunmögliche. Des Weiteren sei das Y.___ -Gut achten nicht mehr aktuell. Unter Berücksichtigung der Standardindikatoren sei ein invalidisierender Gesundheitsschaden klar ausgewiesen und es sei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Demnach sei nach Ablauf des Wartejahres antragsgemäss ab dem 1. Juli 2017 eine ganze Invalidenrente aus zurichten ( Urk. 1). 2.
2.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver sicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die fest gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidi tät zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2 ). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die ge samthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E.
4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund heit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssi g und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrschein lich keit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweis belastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen )..
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V
281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 2.4
Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom
11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 1 2. Dezem ber 2019 ( Urk.
2) im Wesentlichen auf das Y.___ -Gutachten vom 2 0. März 2018 ab ( Urk. 8/70) . Darin werden die bis zur B egutachtung des Beschwerdeführers akten kundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 8/70/3 ff.) , weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 3.1.1
Die Gutachter hielten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 8/70/25): - Lumbales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts (ICD-10 M54.55) - differentialdiagnostisch radikuläre Reizsymptomatik L5 rechts - fragliche spinale Claudicatio -Symptomatik - Meralgia
parästhetica rechts - mittel- bis hochgradige spinale Enge Lendenwirbelkörper (LWK) 4/5 (MRI 13.12.2017) - Chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0) - radiologisch rechtsbetonte Unkovertebralarthrose und Diskopathie Halswirbelkörper (HWK) 4/5 (MRI 12.12.2017) - Koronare Herzkrankheit (ICD 10 25.1) - Status nach inferolateralem STEMI 27.1.2011, Status nach inferiorem Myokardinfarkt 13.7.2016 - Status nach PTCA/Stent RCX (2 DES) am 27.1.2011 - Status nach PTCA/Stent RCA (DES) und RIVP (DES) am 31.7.2016 - Status nach NSTEMI 20.10.2016; PTCA Instent-Restenose Bifurkation RCX/PLA und PTCA/Stent (DES) Marginalast - Stressechokardiographie 13.10.2017: kein Ischämienachweis - kardiovaskuläre Risikofaktoren: arterielle Hypertonie, Hypercholeste ri nämie - Leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0, F32.1)
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit notierten sie (1) eine chronische Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), (2) eine Hyperurikämie (ICD-10 E79.0) und (3) eine Ps oriasis vulgaris . 3.1.2
Beim Beschwerdeführer bestünden gesundheitlich verschiedene Prob lemkreise. Er gebe Rückenschmerzen an, welche bei Belastung zunehmen würden. Wegen des zweimaligen Herzinfarktes sei er nicht mehr so leistungsfähig und habe Angst, vor allem beim Autofahren, dass wieder etwas passieren könnte.
Bei der orthopädischen Untersuchung sei ein chronisches zerviko
- und lumbo verte brales Schmerzsyndrom bei radiologisch dokumentierten deg enerativen Ver än derungen der Halswirbelsäule (HWS) und der Lendenwirbelsäule ( LWS ) diag nos tiziert worden . Die Belastbarkeit des Bewegungsapparates, i nsbesondere der Wirbelsäule, sei dadurch vermindert. Körperlich schwere und mittelschwere Tätig keiten sowie solche mit überwiegend stehenden und gehenden Anteilen, wie auch etwa die Tätigkeit als Kellner, s eien dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Für körperlich leichte und immer wie der sitzende Tätigkeiten bestehe aus ortho pädischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Ein e Tätigkeit als Taxichauffeur kö nn e nicht sicher ausgeschlossen werden.
Bei der neurologischen Untersuchung sei von der Halswirbelsäule her keine Nervenkompression festgestellt worden . Durch die radiologisch dokumentierte Enge des Spinalkanals lumbal sei eine radikuläre Reizsymptomatik L5 rechts und eine spinale Claudicatio m öglich. Dadurch seien auch bei leichten Belastungen Beschwerden mögli ch. Aus neurologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit für kör perlich angepasste, leichte Tätigkeiten um 30 % eingeschränkt bei einem erhö h ten Pausenbedarf.
Bei der kardiologischen Unte rsuchung sei eine koronare Herzkrankheit mit Status nach zweimaligem Stenting diagnostiziert worden . Bei der Stressechokardio gra phie sei keine Ischämie nachgewiesen worden. Körperlich schwere Tätigkeiten seien ihm nicht mehr zumutbar. Für eine körperlich leichte, intermittierend auch mittelsch wer belastende Tätigkeit bestehe aus kardiologischer Sicht keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit.
Bei der allgemeinintern istischen Untersuchung sei eine Hyperurikämie und eine Psoriasis diagnostiziert worden . Die Befunde seien
geringgradig pathologisch. Insgesamt best ünden klinisch kompensierte Verhältnisse. Die Arbeitsfähigkeit sei aus allgemeininternistischer Sicht nicht eingeschränkt.
Bei der psychiatrischen Untersuchung sei
durch Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine leichte bis mittelgrad ige depressive Episode diagnostiziert worden. Zudem bestehe eine chronische Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Faktoren. Durch die depressive Symptomatik komme es zu rascher Ermüdung und Leistungseinschränkungen. Auch die Schmerzemp fin dung kö nn e verstärkt sein. A us psychiatrischer Sicht bestehe daher eine Leistungseinschränkung von 20 % .
Zusammengefasst sei der Beschwerdeführer aus polydiszipl inärer Sicht für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit häufig sitzenden Anteilen zu 70 % arbeits- und leistungsfähig, in einem ganztägigen Pensum mit vermehrten Pausen verwertbar. Die Tätigkeit im Service und als Taxifahrer seien nicht mehr zumutbar. Die Leistungseinschränkung aus neurologischer und psychiatrischer Sicht kö nn e nicht kumuliert werden, da dieselben Zeitabschnitte für vermehrt notwendige Pausen genutzt werden könn t en.
Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorlie genden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei davon auszugehen, dass die Belastungsunfähigkeit für körperlich schwere Tätigkeiten seit dem ersten Herzinfarkt 2011 bestehe . Durch die zunehmenden degenerativen Veränderungen der HWS ha be sich die Belastbarkeit langsam vermindert. Ein e genaue Verlaufsbeurteilung sei nicht möglich. Von Juli 2016 bis Novembe r 2016 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten aufgrund der kardialen Situation bestanden . Die gutachterlich fes tgestellte Arbeitsfähigkeit be gründe auf den Abklärun gen im Dezember 201 7. Seither kö nn e die gutachter lich festgestellte Arbeitsfähigkeit bestätigt werden. Vorher habe eine 80% ige Arbeits fähigkeit für angepasste Tätigkeiten aufgrund der Einschränkungen durch das psychische Leiden bestanden.
Aus orthopädischer und allgemeininternistischer Sicht könn t en keine speziellen medizinischen Massnahmen vorgeschlagen werden. Aus neurologischer Sicht w e rd e eine ergänzende EMG-Untersuchung der Myotome L5-S1 empfohlen. Aus kardiologischer Sicht we rd e die Weiterführung der Sekundärprophylaxe vorge schlagen. Aus psychiatrischer Sicht sollte die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung weitergeführt werden. Berufliche Massnahmen könn t en nicht emp fohlen werden. Durch die subjektive Leistungseinschrä nkung des Beschwerde füh rers
seien die Erfolgsaussichten schlecht. 3.2
Am 2 4. Juli 2018 nahmen Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, und Dr. phil. D.___ , Klinischer Psychologe und Supervisor, zum psychiatrischen Teilgutachten Stellung ( Urk. 8/91). Sie konstatierten, dass die Be gutachtu ng nur kurze Zeit gedauert habe und ein Gespräch mit dem Beschwer deführer kaum zustande gekommen sei . Die Beschwerden seien oberflächlich aufgenommen worden, die Leitsymptome der in den Vorakten diagnostizierten Depression seien nicht erfragt worden, was eine begründete ICD-10-Diagnose verunmögliche. Das Gutachten sei entsprechend falsch. Das Ausmass der Ein schränkungen beurteilten sie in weit grösserem Umfang als der attestierten 20%igen Arbeitsunfähigkeit. Der psychopathologische Befund sei deutlich positiv überzeichnet im psychiatrischen Teilgutachten. Die Lebenskraft des Beschwerde führers sei praktisch erloschen, er mache den Haushalt nicht, schlafe kaum, spaziere noch etwas, wegen Schmerzen könne er nicht lange sitzen, stehen oder liegen. Er habe Gedankenkreisen um die Familie, Schuldgefühle lähmten ihn voll ständig. Unter diesen Umständen sei eine Arbeitsfähigkeit ausgeschlossen, er sei auch für angepasste Tätigkeiten voll arbeitsunfähig.
Das Gutachten sei daher oberflächlich und wegen der deutlich ungenügenden Beschwerdeaufnahme in den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit falsch. 3.3
Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurochirurgie, hielt in seinem Bericht vom 1 0. August 2018 folgende, gekürzt wiedergegebenen Diagnosen fest ( Urk. 8/92): - Chronisches cervico-occipital sowie cervico-spondylogenes Schmerz syn drom mit einem medio-lateralen, parazentralen Bandscheibenvorfall (BSV) HWK 6/7 rechts mit einer kleinen Diskushernie HWK 4/5 rechts mit Kom pression des Nackenwirbels (NW) C5 sowie multisegmentale, uncoverte brale Stenose HWK 4/5 und HWK 6/7 mit degenerativen Veränderungen - Chronisches lumbo-spondylogenes Schmerzsyndrom mit Lumboischia l gi en beidseits linksbetont, Diskusprotrusion L5/S1, Anteriolisthesis L4/5 mit Spondylarthrose sowie hochgradige Duralsackkompression bilateral Rezessusstenose LWK 4/5 beidseits - Multisegmentales Facettensyndrom LWK2/3-L5S1 - Chronische Spannungskopfschmerzen mit Depression und Konzentra tions störungen bei radiologisch habituell leichtem
Plagiocephalus - Koronare Herzkrankheit - Arterielle Hypertonie - Hypercholesterinämie
Aufgrund des neuroradiologischen und klinischen Befundes bestünden bei dem Beschwerdeführer die oben erwähnten Diagnosen. Er habe den Beschwerdeführer vorerst konservativ behandelt. Bei fehlender Besserung empfehle er lumbale Facetten infiltrationen und HWS-Facetteninfiltrationen. Über diese Interventio nen habe er den Beschwerdeführer aufgeklärt. Er habe jedoch sehr grosse Angst und möchte zuerst die konservative Therapie durchführen. Da die Facetten in fil tration schmerzbedingt eine Erleichterung bzw. viel Besserung gebracht habe, würden sie mit dieser Behandlung fortfahren und ihn in ein paar Wochen erneut zur Infiltration aufbieten. Nach Entnahme der Gesamtsituation sei der Beschwer deführer voll arbeitsunfähig und sollte eine ganze Invalidenrente erhalten. Eine Umschulung wäre in diesem Fall sehr sinnvoll, da er seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausführen könne. 3.4
Dr. h.c.med . F.___ , Fachärztin Allgemeine Innere Meidzin , hielt in ihrem Bericht vom 1 0. September 2018 zuhanden des Rechtsvertreters des Be schwerdeführers fest, dass sie seit 2015 die Hausärztin des Beschwerdeführers sei. Seit dem dritten kardialen Ereignis rechne er täglich mit dem Schlimmsten und sei aufgrund der unsicheren Lage der Familie in Pakistan sehr besorgt. Es gebe keinen Tag, an dem er ohne Angst lebe. Er kriege den Kopf nicht frei. Das Herz pumpe richtig, das Problem sei aber nicht die Pumpleistung, sondern das «darum herum», die « Gefässe hinzuführende und abführende » . Dazu kämen skelettale Probleme. Zu berücksichtigen seien noch Medikamente, welche es nicht erlaub ten, in professioneller Weise Menschen zu transportieren oder eine schwere Arbeit auszuführen. Er könne höchstens zu therapeutischen Zwecken eine leichte Arbeit erledigen ( Urk. 8/93). 3.5
Dr. Z.___ und lic . phil. A.___ nahmen zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers am 1 2. September 2018 Stellung ( Urk. 8/97). Sie hätten den Beschwerdeführer an vier Sitzungen à 60 Minuten gesehen.
Sie führten aus, dass dem Beschwerdeführer seine Lebenskraft und der Lebens wille weitgehend abhanden gekommen seien. Es scheine, als ob seine Vitalität aus ihm entwichen wäre. Seine Gedanken drehten sich dauernd um seine Schmer zen, um den Verlust seiner Gesundheit und vor allem um seinen beruflichen und gesellschaftlichen Abstieg. Er werde von Schuld- und Schamgefühlen geplagt und könne seinem Leben immer weniger Sinn abgewinnen, ja er sehe sich als Last für seine Familie, die er, so meine er, durch einen Suizid entlasten und befreien würde. Das Selbstwertgefühl sei sehr geschwächt, und es scheine, dass er sich anstrengen müsse, um sich immer wieder gegen seine Todeswünsche zu sperren. Seine dauernd anhaltenden Schmerzen, die seine Lebensqualität massiv beein trächtigten, trügen das ihre dazu bei. Die Suizidalität stuften sie als erheblich ein.
Psychopathologisch sei er allseits orientiert, leid e unter Gedankenkreisen, Schlaf- Konzentrations-, Antriebs- und Appetitstörungen mit Gewichtsverlust, schneller Ermüdbarkeit, Weinanfällen, ausgeprägter Lust- und Freudlosigkeit, Sinnlosig keitsgefühlen und unter latenter Suizidalität.
Der Beschwerdeführer leide unter einer mittelschweren bis schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.1 bis 32.2), die er nicht willentlich zu überwinden vermöge. Er sei ih res Erachtens aus psychiatrisch -psychologischer Sicht seit 2016 für jegliche Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. 3.6
Die Gutachter des Y.___ nahmen am 2 3. Oktober 2018 Stellung zu den Rückfragen der Beschwerdegegnerin ( Urk. 8/99).
Sie konstatierten insbesondere, dass aufgrund der Leitsymptome und der objek tiven Befunde eine leichte bis mittelgradige Episode diagnostiziert worden sei. Bei einer schweren depressiven Episode mit Suizidalität wäre eine ambulante Behandlung gar nicht mehr möglich, bei einer erheblichen Suizidalität sei nämlich eine Klinikbehandlung unumgänglich. Es sei gut möglich, dass sich eine Depression punktuell verschlechtern könne. Depressionen könnten aber behan delt werden, wenn eine Heilung auch nicht immer möglich sei.
Im Schreiben von Dr. E.___ seien im Vergleich zu seinem Bericht vom 1 5. Dezember 2017 keinerlei neue Aspekte enthalten. Es würden von ihm aus neurochirurgischer und neurologischer Ebene keinerlei Faktoren vorgebracht, welche gegen die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit für angepasste, körper lich leichte Tätigkeiten unter Wechselbelastung von 70 % bei ganztägigem Pen sum sprechen würden. Es handle sich somit um eine andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit eines offenbar unveränderten Gesundheitszustandes. 3.7
Mit Schreiben vom 3. Dezember 2018 liessen sich Dr. C.___ und Dr. phil. D.___ erneut zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vernehmen und übten wiederum Kritik am psychiatrischen Teilgutachten des Y.___ . Der psychia trische Gutacher
Dr. med. B.___ sei nur an seiner eigenen Beurteilung inte ressiert und nicht an den objektiv feststellba ren Symptomen des Beschwerde füh r ers. Eine sorgfältige Befundaufnahme, eine Gewichtung und der Verlauf der Symptomatik sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fehlten kom plett. Auch seien Patienten mit schwerer Depression mit Suizidalität aus klini scher Erfahrung auch in ambulanter Behandlung ( Urk. 8/105/1 f.). 3.8
Dr. Z.___
erstattete dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 5. Januar 2019 Bericht ( Urk. 8/105/3 f.). Der Beschwerdeführer leide an einer anhaltenden depressiven St immung, die kaum aufzuhellen sei , oft begleitet von Gefühlen der Verzweiflung und von grossen Zu kunftsängsten durchwirkt. Er habe das Interesse an Dingen, Aktivitäten oder an Kontakten weitg ehend verloren, und er empfinde kaum noch Freude . Er sei meistens müde und fühle sich antriebslos. Er mache sporadisch kleine Spaziergänge in der Nähe seiner Wohnung, wenn er die Kraft dazu aufbringen kö nn
e. Oder er gehe zu Fuss zur Familie seines Bruders, die nu r ein paar Häuser entfernt wohne . Das Selbstvertrauen sei ihm weitgehend verloren gegangen , nicht zuletzt deshalb, weil er n icht mehr imstande sei , für seine Familie zu sorgen. Der häufig wiederkehrende Satz, er könne nichts dafür, dass er krank sei, deute auf Schuldgefühle hin. Er mache sich deshalb auch Vorwürfe, aber die Gefühle der Scham überwiegten. Wenn diese überhandnä hmen, n ä hmen auch Emotionen der Wert- und Nutzlosigkeit zu, was wiederum seine Todeswünsche und Suizidgedanken verstärk
e. Im Laufe der Zeit hab e er erzählt , dass er im Früh jahr alle in der Wohnung vorhandenen Medika mente zu schlucken versucht hab
e. Weil sein B ruder zufällig vorbeigekommen und Zeuge der Szene gewesen sei und sofort eingriff en habe , habe das Schlimmste verhindert werden
können . Die Kon zentrations
- und die Denkfähigkeit seien eingeschränkt und verlangsamt. So habe er einmal an gerufen und mitgeteilt , dass er sich ve rspäten würde, denn er habe die Fahrtrichtung des Zuges verwechselt. Er habe diesen Irrtum jedoch erst be merkt ,
als der Zug am G.___ stat t am H.____ angehalten habe. Auch sein Gedächtnis sei in Mitl eidenschaft gezogen. Selbst die Wiedergabe eigener Lebensdaten bereite ihm Mühe. Psychomotorisch sei er verlangsamt, und in den Bewegungsabläufen, insbesondere im Gehen, wirk e er unsicher. Er leide zudem an Schlafstörungen. Oft m ü ss e er Medikamente einnehmen, weil er sonst den Schlaf nicht finde . Dies belaste ihn, denn die Schlafmedikamente bewirk t en oft einen «Überhang» am nächsten Morgen, wodurch er zus ätzlich müde sei . Der Beschwerdeführer leide an Appetitlosigkeit und habe viel Körpergewicht verloren. Er esse nur eine Mahlzeit am Tag; Essen, das ihm sein Bru der jeweils bring e u nd nur noch aufgewärmt werden mü ss
e. Der Beschwerdeführer habe viele körper liche Schmerzen, die medikamentös nur unzureichend gelindert werden könn t en, und welche die Symptome seiner psychischen Erkrankung zusätzlich verstärk t en.
Sie diagnostizierten eine rezidivierende depressive Störu ng, gegenwärtig mittel gradige bis schwere depressive Episode (ICD-10: F33.10/F33.2), c hronischer Ver lauf. Aufgrund der vorhandenen Symptomatik und der Schwere der Erkrankung erachte te n sie ihn aus psychologisch-psychiatrischer Sicht zu 100
% arbeitsun fähig. Er habe sich nach der Abklärung entschieden, die Behandlung bei ihnen fortzusetzen, ein Wechsel, der auch, zumindest anfänglich, Veru nsicherung mit sich gebracht habe . Es sei ihnen ein Anliegen, ein therapeutisches Bündnis ent stehen und so das Vertrauen und die Beziehung wachsen zu lassen, was bei einer stationären Behandlung so nicht möglich gewesen wäre. Er lebe allein in einer Ein-Zimmer -Wohnung in unmittelbarer Nähe zu seinem Bruder und de ssen Familie. Der Bruder besuche ihn täglich, helfe ihm in vielen Angelegenheiten, so auch bei Haushaltsarbeiten, die er nicht selber zu verrichten vermö g e , wie etwa staubsaugen. Seit seinem ver eitelten Suizidversuch verwalte sein B ruder die Medikamente und bringe ihm nur jene für ein paar Tage. Wenn es ihm körperlich schlechter gehe, er sich verwirrt fühle und schwach, fahre ihn sein Bruder zu den Terminen, eben oft auch in die Praxis. Dieses brüderliche Zusammenspiel, das ihm Sicherheit gebe, wollten sie möglichst erhalten. Der Beschwerdeführer sei fast täglich über Skype mit seiner Frau und seiner Tochter in Pakistan und mit seinen Söhnen i n England in Kontakt. Diese sprächen ihm all e Mut zu und unterstütz t en ihn darin, «durchzuhalten». D iese regelmässigen Kontakte seien für ihn sehr wichtig und hä lfen ihm, auch w enn er selber immer wieder meine , eigentlich für seine Familie e ine Last zu sein. In der Kli nik wäre das Skypen mit seiner Familie wahrscheinlich gar nicht möglich. Die eventuelle Notwendigkeit einer stationären Behandlung sei ein wiederkehrendes Thema zwischen ihnen und dem Be schwer deführer . Sollte sich sein Zustand verschlechtern, würde eine Klinikeinweisung unumgänglich sein. 3.9
Dr. E.___ , welcher den Beschwerdeführer am 2 9. November 2018 zuletzt ge sehen habe, führte in seinem Bericht vom 1 5. Januar 2019 zuhanden des Rechts vertreters des Beschwerdeführers aus, dass der Beschwerdeführer unter starken Nacken- und Rückenschmerzen (Chronische Cervico-Brachialgie und lumbo spon dylogenes Schmerzsyndrom) sowie auch unter einer schweren depressive n Epi sode mit ungewissem Ausgang leide . Der Beschwerdeführer sei deshalb keines falls arbeitsfähig, bis auf weiteres arbeitsunfähig zu 100 % , und auch für leichtere Arbeiten sei er aus ihrer Sicht nicht einsetzbar. Er kö nn e nicht arbeiten und sollte demnach eine 100 % ige IV-Rente erhalten ( Urk. 9/105/9). 3.10
Die Y.___ -Gutachter nahmen am 2 8. Februar 2019 erneut Stellung und konsta tierten, dass laut ICD-10 bei einer schweren depressiven Episode, welche eine volle Arbeitsunfähigkeit begründen könne, Tätigkeiten und Aktivitäten praktisch nicht mehr möglich seien. Er sei aber reges Interesse erwähnt worden, auf Skype mit seiner Frau und seiner Tochter und den Söhnen in England zu kom mu ni zieren, was bei einer mittel- bis schwergradigen depressiven Episode sicher nicht der Fall wäre. Neue Beurteilungen lägen keine vor ( Urk. 8/110). 3.11
Am 2 7. März 2019 erlitt der Beschwerdeführer eine Synkope mit Verletzungs folge, woraufhin er zuerst bis am 3 0. März 2019 im I.___ und danach in der Abteilung für Mund-, Kiefer und Gesichtschirurgie hospitalisiert war (Verlegungsbericht vom 3 0. März 2019, Urk. 8/114). Die Ärzte hielten folgende, gekürzt wiedergegebenen Diagnosen fest: - Synkope mit Verletzungsfolge am 27.03.2019 - Dislozierte Fraktur des Os zygomaticum links i.R. Synkope 27.03.2019 - Koronare 2-Gefässkrankheit - Aktuell Koronarangiographie 28.03.2019 mit Blutdruckabfall unter Belastung - Hypokaliämie 27.03.2019 - Steatosis
hepatis ( Abdomensonographie 2015) - Psoriasis palmoplantaris , capillitii et vulgaris (Erstmanifestation 2010) - Chronische thorako -lumbale Schmerzen - Status nach Hepatitis B (Erstdiagnose 2014) - Verdacht auf Medikamentenmalcompliance
Der Beschwerdeführer habe sich notfallmässig selbst vorgestellt bei stattgehabter zweiter Synkope innerhalb von zwei W ochen - aktuell mit Kopfanprall.
Er
habe über eine Synkope mit sehr kurzen Prodromi und anschl iessendem Kopfanprall berichtet . Pectanginöse Beschwerden oder Palpitationen hätten im Vorfeld nicht bestanden. Klinisch habe sich eine Prellmarke ü ber der linken Wange mit leichtem Hämatom und starker Druckdolenz gezeigt . Der Neurostatus sowie der Trauma- Check hätten sich unauffällig gezeigt . Eine CT des Schädels und der HWS habe eine intrakran i elle Blutung oder HWS-Fraktur ausschliessen können , allerdings habe sich sowohl klinisch als auch radiologisch eine dislozierte Fraktur des Os zygomaticus links mit Einsenkung gezeigt . Die operative Revision sei indiziert. Kurzzeitig sei eine Abschirmung mit Augmentin erfolgt , welche im Verlauf bei geschl ossenener Fraktur wieder habe sistiert werden k önnen . Ebenfalls sei eine Analgesie mittels Metamizol und Paracetamol etabliert worden. Der Be schwer deführer zeige sich kardial kompensiert und hämodynamisch stab il. Elektrokar diographisch zeig e sich ein Sinusrhythmus ohne Hinweise auf Ischämie oder höhergradige Rhythmusstörungen. Laborchemisch zeigten sich die Herzenzyme normwertig ohne signifikanten Verlauf. In einer echokardiographischen Kontrolle zeigte sich die stabil leicht eingeschränkte systolische Auswurffraktion bei 47 % . Im direkten Bildvergleich zu den Vo rwerten vom 24.10.2016 zeigte n sich diese unverändert. Die Ursache der Synkope sei aktuell unklar. Ein ACS sei bei seriell negativem Troponin ausgeschlossen worden . In der telemetrischen Überwachung ü ber 48-h zeig e sich abgesehen von wenigen monomorphen VES ein unauf fälliger Befund. Im 48-h-Holter-EKG hätten auch keine weiteren Rhythmusstö rungen nachgewiesen werden können . Er werde s ich nach seiner Entlassung bei seinem behandelnden Kardiologen vorstellen. Bei Narb e inferolateral und inferior sei eine rhythmogene Synkope möglich; diesbezüglich wäre eine Reveal -Implan tation zur weiteren Diagnostik sinnvoll.
Vor Freigabe für die Operation der Fraktur des Os zy gomaticus sei eine Fahr radergometrie durchgeführt worden . Hierbei hätten über 4 MET erreicht werden können . Allerdings hab e sich unter maximaler Belastung ein Blutdruckabfal l gezeigt , weswegen bei Synkopen unklarer Ätiologie und kardialer Vorgeschichte mit bekannter 2-Gefäss- KHK zur weiteren Abklärung eine Koronarangiographie durchgeführt wurde. In der Koronarangiographie habe sich eine signifikante Instent-Restenose des PLA3/RCX gezeigt, welche erfolgreich mittel s PTCA und Impl antation eines Drug
Eluting -Stents behandelt werden konnte. Bezüglich der
sekundärprophylaktischen Laborparameter habe das LDL-Chol esterin bei 2.8
mmol /L und der HbAlc bei 4.9 % gelegen . Bei LDL über dem Zielbereich sei eine Steigerung der etablierten Statintherapie erfolgt . Der Beschwerdeführer habe am 3 0. März 2019 in gutem Allgemeinzustand zur chirurgischen Revision der Os zygomaticus Fraktur verlegt werden können . 3.12
Med. pract . M. J.___ , Assistenzarzt der Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichts chirurgie, führte in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 3. Juni 2019 aus, dass sie keine Arbeitsunfähigkeit attestiert hätten. Aus ihrer Sicht sei keine Einschränkung zu erwarten ( Urk. 8/119). Entsprechend wurde die Behandlung am 1 1. Juli 2019 abgeschlossen ( Urk. 8/122). 4. 4.1
Das polydisziplinäre Gutachten des Y.___ erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.4). Es beruht auf fachärztlichen Untersuchungen durch die Gutachter (Urk. 8/70/6 ff.; Urk. 8/70/9 ff.; Urk. 8/70/14 ff.; Urk. 8/70/19 ff. und Urk. 8/70/23 ff. ) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 8/70/3 ff.) abgegeben. Es würdigt die vorhandenen Arztberichte sorgfältig ( Urk. 8/70/8; Urk. 8/70/12; Urk. 8/70/18 f.; Urk. 8/70/22) . Es berücksichtigt die vom Beschwer de führer geklagten Beschwerden ( Urk. 8/70/6; Urk. 8/70/9; Urk. 8/70/14; Urk. 8/70/19; Urk. 8/70/23 ) und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und das Gut achten ist schlüssig. 4.2 4.2.1
Dr. B.___ setzte sich ausreichend mit den Stand ardindikatoren (E. 2.3 ) ausein ander (vgl. Urk. 8/70/12 ff.). Seine Beurteilung umfasste das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E . 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Der psy chiatrische Gutachter ist bei der Beantwortung der Frage, wie er das Leis tungs vermögen einschätzte, den einschlägigen Indikatoren gefolgt und hat ausschliess lich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesund h eitlichen Beeinträchtigung sind.
Seine versicherungsmedizinische Zumutbar keits beurteilung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt. Die von der Rechtsan wen dung zu prüfende Frage, ob er sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund heit lichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachwei sen, weshalb auf das psychiatrische Teilgutachten abzustellen ist. 4.2.2
Der Beschwerdeführer brachte insbesondere vor, dass das psychiatrische Teilgut achten nicht beweiskräftig sei, da 55 Minuten eine viel zu kurze Begut achtungs dauer sei ( Urk. 1 S. 6).
Für den Aussagegehalt eines medizinischen Berichts kommt es nicht in erster Linie auf die Dauer der Untersuchung an. Massgeblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand hängt stets von der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie ab (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2 016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2).
Dr. B.___ erhob die psychopathologischen Befunde ( Urk. 8/70/10) ebenso aus führlich wie die geklagten Beschwerden und beurteilte gestützt darauf schlüssig und nachvollziehbar die Arbeitsfähigkeit. Inwieweit die Begutachtungsdauer von 55 Minuten zu falschen Schlüssen oder einer unvollständigen Erhebung der Anamnese, der Symptome oder der Verhaltenserfassung geführt hätten, geht aus der Rüge des Beschwerdeführers nicht hervor.
In der Stellungnahme von Dr. C.___ und Dr. phil. D.___ zum Y.___ -Gutachten vom 2 4. Juli 2017 diagnostizierten sie noch eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und rügten in Bezug auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. B.___ , dass die Beschwerden oberflächlich aufgenommen worden seien, der psychopathologische Befund deutlich positiv überzeichnet sei und ein Tagesab l auf fehle ( Urk. 8/91; vgl. E. 3.2 ). Auch Dr. Z.___ und lic . phil. A.___ kritisierten, dass das Gutachten deutlich zu positiv ausgefallen sei und ihres Erachtens die tatsächlichen Möglichkeiten d es Beschwerdeführers überschätzt würden . Sie diagnostizierten eine mittelschwere bis schwere depressive Episode und beurteilten ihn als voll arbeitsunfähig für jede Tätigkeit ( Urk. 8/97 , E. 3.5 ). Die Gutachter des Y.___ und insbesondere Dr. B.___ nahmen hierzu ausführlich Stellung am 2 3. Oktober 2018 und führten zusammengefasst aus, dass bei einer mittelgradigen bis schweren Episode mit erheblicher Suizidalität eine stationäre Behandlung unumgänglich wäre und sie aufgrund der objektiven Befunde als auch unter Berücksichtigung, dass sich Depressionen punktuell verschlechtern können aber eben auch eine Behandlung möglich sei, eine volle Arbeitsunfähig keit nicht gerechtfertigt sei ( Urk. 8/99, E. 3.6 ). Dem ist nichts hinzuzufügen.
Aus den weiteren Berichten von Dr. C.___ und Dr. phil. D.___ (vgl. Urk. 8/105; Urk. 8/117 ) sowie lic . phil
A.___ und Dr. Z.___ ( Urk. 8/105/3 f.; Urk. 8/117/3 ; Urk. 3/3 )
geh en keine konkreten, ob jektiv fassbaren Aspekte her vor , die den ärztlichen Experten entgangen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. August 2006 U 58/06 E. 2.2) oder die zu einer anderen rechtlichen Beur teilung Anlass geben würden.
Der Vollständigkeit halber ist auch auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass Berichte von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften mit unter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), was vorliegend auch die unterschiedlichen Beurtei lungen der Arbeitsfähigkeit mitbegründen könnte. 4.3
Dr. E.___ berücksichtigt in seinen Berichten jeweils auch den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und attestiert - unter Berück sichti gung der Einschätzungen der behandelnden Psychiater - ebenfalls eine volle Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 8/92; Urk. 8/105/5 ff. ; Urk. 3/4 ). Allerdings enthalten seine Berichte aus somatischer Sicht keine im Gutachten nicht berücksichtigten Befunde oder Beschwerden, womit diese Berichte das Gutachten bzw. die ent sprechend attestierte Arbeitsfähigkeit nicht in Zweifel zu ziehen vermögen.
Auch Dr. F.___ führt keine neuen Befunde, Diagnosen oder Beschwerden an, welche zu einer vom Y.___ -Gutachten abweichenden Beurteilung führen könnten ( Urk. 8/93; 3/5). 4.4
Aus dem Bericht des I.___ vom 1. April 2019 sowie dem Bericht von Dr. J.___
geht keine invalidenversicherungsrechtlich relevante lang andauernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes he rvor (vgl. E.
3.11-3.12; vgl. auch Urk. 8/122). 4.5
Zusammenfassend ist gestützt auf das Y.___ -Gutachten vom 2 0. März 2018 sowie die dazugehörigen Stellungnahmen vom 2 3. Oktober 2018 sowie vom 2 8. Februar 2019 ( Urk. 8/99; Urk. 8/110) von einer vollen Arbeitsunfähigkeit von Juli bis N ovember 2016, danach von einer 8 0%igen Arbeitsfähigkeit und ab Dezember 2017 von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszu gehen. 5.
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der eingeschränkten Arbeits fähigkeit. 5.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 5.2
5.2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte für das Valideneinkommen auf das Einkommen als Taxifahrer nach der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweize rischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 201 4 ab (TA1, Ziff. 49-52 Landverkehr; S chifffahrt; Luftfah rt; Lagerei , Kompetenzniveau 1 ) und korrigierte dieses um die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit als auch die Nominallohnentwicklung
bis ins Jahr 2017, wora us ein Valideneinkommen von Fr. 70'438.87 resultierte ( Urk. 2; vgl. Einkommensvergleich vom 5. Juni 2018, Urk. 8/78). Mit Blick auf den Auszug aus dem individuellen Konto ( Urk. 8/124) ist das Abstützen auf die LSE sicherlich nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers , da er seit der Aufnahme seiner selbständigen Tätigkeit als Taxifahrer im Jahr 2013 nie auch nur ein annähernd so hohes Einkommen erzielt hat. 5.2.2
Für das Invalideneinkommen zog die Beschwerdegegnerin das Einkommen als Hilfsarbeiter im Dienstleistungssektor nach LSE 2014 in Höhe von monatlich Fr. 4'971.-- heran (LSE 2014, TA1, Ziff. 45-96, Kompetenzniveau 1), welches sie ebenfalls um die betriebsübliche Arbeitszeit und die Nominallohnentwicklung korrigierte, woraus ein Invalideneinkommen von Fr. 63'124.50 bei einem vollen Pensum für das Jahr 2017 resultierte ( Urk. 8/78) . Als Begründung führte die Beschwerdegegnerin aus, dass aufgrund der medizinischen Beurteilung lediglich noch körperlich leichte Tätigkeiten in überwiegend sitzender Körperposition zumutbar seien, so dass auf den Dienstleistungssektor abgestellt werde.
E in leidensbedingter Abzug ist vorliegend nicht gerechtfertigt, da die begut ach tenden Ärzte des Y.___
bei der Beurteilung der medizinisch-theoretischen Arbeits fähigkeit bereits sämtliche Einschränkungen berücksichtigten . Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind diese nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzuges einzubringen, da dies ansonsten zu einer doppelten Anrechnung der gleichen Gesichtspunkte führen würde ( Urteile des Bundes ge richts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1).
5.3
Gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin errechneten Validen- und Inva lideneinkommen resultiert bei einer Arbeitsunfähigkeit von 20 bzw. 30 % ,
wie von der Beschwerdegegnerin in der Verfügung festgehalten ,
jeweils ein renten ausschliessender Invaliditätsgrad von rund 28 bzw. 37 % .
Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 6.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verwei gerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzli chen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 800.-- festzuset zen und dem u nterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1964, meldete sich 1 7. Juni 2011 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine Herz-Kreislauf-Erkrankung erstmals bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/2 ). Mit Verfügung vom 1 8. Oktober 2011 wurde das Leistungsbegehren des Versi cherten abgewiesen ( Urk. 8/23).
Am 2 1. September 2016 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte, zuletzt tätig als Taxifahrer (vgl. Urk. 8/31), erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/26). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen. Am 1 4. März 2017 teilte die IV-Stelle mit, dass keine beruflichen Eingliederungs massnahmen möglich seien, da sich der Versicherte gesundheitsbedingt nicht dazu in der Lage fühle ( Urk. 8/42). Die IV-Stelle holte daraufhin das poly dis ziplinäre Gutachten des Y.___ vom 2 0. März 2018 ein ( Urk. 8/70). Mit Vorbescheid vom 5. Juni 2018 ( Urk. 8/80 ) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nachdem der Ver sicherte hiergegen Einwand ( Urk. 8/83; ergänzende Einwandbegründungen vom 1 3. August und 17./21 September 2018, Urk. 8/87 und Urk. 8/94, Urk. 8/96) erho ben und den Bericht von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychothe rapie, sowie lic . phil. A.___ , Psychotherapeutin A SP, vom 1 2. September 2018 eingereicht hatte ( Urk. 8/97), stellte die IV-Stelle Rückfragen beim Y.___ ( Urk. 8/98). Die Gutachter des Y.___ nahmen dazu am 2 3. Oktober 2018 Stellung ( Urk. 8/99), wo zu sich der Versicherte erneut äusserte ( Urk. 8/103; Urk. 8/106). Die Gutachter des Y.___ beantworteten am 28. Februar 2019 weitere Rückfragen ( Urk. 8/110), wozu sich der Versicherte ebenfalls vernehmen liess ( Urk. 8/113 ; Urk. 8/118 ). Mit Verfügung vom 1 2. Dezember 2019 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab ( Urk. 8/128 = Urk. 2 ).
E. 2 Hiergegen erhob der Versicherte am 3. Februar 2020 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien die gesetzlichen Leis tungen zu erbringen, insbesondere sei ihm ab dem 1. Juni 2017 eine ganze Inva lidenrente zuzusprechen ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 9. April 2020 ( Urk.
E. 2.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver sicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die fest gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidi tät zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
E. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 2.3 ) ausein ander (vgl. Urk. 8/70/12 ff.). Seine Beurteilung umfasste das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E . 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Der psy chiatrische Gutachter ist bei der Beantwortung der Frage, wie er das Leis tungs vermögen einschätzte, den einschlägigen Indikatoren gefolgt und hat ausschliess lich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesund h eitlichen Beeinträchtigung sind.
Seine versicherungsmedizinische Zumutbar keits beurteilung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt. Die von der Rechtsan wen dung zu prüfende Frage, ob er sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund heit lichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachwei sen, weshalb auf das psychiatrische Teilgutachten abzustellen ist. 4.2.2
Der Beschwerdeführer brachte insbesondere vor, dass das psychiatrische Teilgut achten nicht beweiskräftig sei, da 55 Minuten eine viel zu kurze Begut achtungs dauer sei ( Urk. 1 S. 6).
Für den Aussagegehalt eines medizinischen Berichts kommt es nicht in erster Linie auf die Dauer der Untersuchung an. Massgeblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand hängt stets von der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie ab (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2 016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2).
Dr. B.___ erhob die psychopathologischen Befunde ( Urk. 8/70/10) ebenso aus führlich wie die geklagten Beschwerden und beurteilte gestützt darauf schlüssig und nachvollziehbar die Arbeitsfähigkeit. Inwieweit die Begutachtungsdauer von 55 Minuten zu falschen Schlüssen oder einer unvollständigen Erhebung der Anamnese, der Symptome oder der Verhaltenserfassung geführt hätten, geht aus der Rüge des Beschwerdeführers nicht hervor.
In der Stellungnahme von Dr. C.___ und Dr. phil. D.___ zum Y.___ -Gutachten vom 2 4. Juli 2017 diagnostizierten sie noch eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und rügten in Bezug auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. B.___ , dass die Beschwerden oberflächlich aufgenommen worden seien, der psychopathologische Befund deutlich positiv überzeichnet sei und ein Tagesab l auf fehle ( Urk. 8/91; vgl. E. 3.2 ). Auch Dr. Z.___ und lic . phil. A.___ kritisierten, dass das Gutachten deutlich zu positiv ausgefallen sei und ihres Erachtens die tatsächlichen Möglichkeiten d es Beschwerdeführers überschätzt würden . Sie diagnostizierten eine mittelschwere bis schwere depressive Episode und beurteilten ihn als voll arbeitsunfähig für jede Tätigkeit ( Urk. 8/97 , E. 3.5 ). Die Gutachter des Y.___ und insbesondere Dr. B.___ nahmen hierzu ausführlich Stellung am 2 3. Oktober 2018 und führten zusammengefasst aus, dass bei einer mittelgradigen bis schweren Episode mit erheblicher Suizidalität eine stationäre Behandlung unumgänglich wäre und sie aufgrund der objektiven Befunde als auch unter Berücksichtigung, dass sich Depressionen punktuell verschlechtern können aber eben auch eine Behandlung möglich sei, eine volle Arbeitsunfähig keit nicht gerechtfertigt sei ( Urk. 8/99, E. 3.6 ). Dem ist nichts hinzuzufügen.
Aus den weiteren Berichten von Dr. C.___ und Dr. phil. D.___ (vgl. Urk. 8/105; Urk. 8/117 ) sowie lic . phil
A.___ und Dr. Z.___ ( Urk. 8/105/3 f.; Urk. 8/117/3 ; Urk. 3/3 )
geh en keine konkreten, ob jektiv fassbaren Aspekte her vor , die den ärztlichen Experten entgangen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. August 2006 U 58/06 E. 2.2) oder die zu einer anderen rechtlichen Beur teilung Anlass geben würden.
Der Vollständigkeit halber ist auch auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass Berichte von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften mit unter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), was vorliegend auch die unterschiedlichen Beurtei lungen der Arbeitsfähigkeit mitbegründen könnte. 4.3
Dr. E.___ berücksichtigt in seinen Berichten jeweils auch den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und attestiert - unter Berück sichti gung der Einschätzungen der behandelnden Psychiater - ebenfalls eine volle Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 8/92; Urk. 8/105/5 ff. ; Urk. 3/4 ). Allerdings enthalten seine Berichte aus somatischer Sicht keine im Gutachten nicht berücksichtigten Befunde oder Beschwerden, womit diese Berichte das Gutachten bzw. die ent sprechend attestierte Arbeitsfähigkeit nicht in Zweifel zu ziehen vermögen.
Auch Dr. F.___ führt keine neuen Befunde, Diagnosen oder Beschwerden an, welche zu einer vom Y.___ -Gutachten abweichenden Beurteilung führen könnten ( Urk. 8/93; 3/5). 4.4
Aus dem Bericht des I.___ vom 1. April 2019 sowie dem Bericht von Dr. J.___
geht keine invalidenversicherungsrechtlich relevante lang andauernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes he rvor (vgl. E.
3.11-3.12; vgl. auch Urk. 8/122). 4.5
Zusammenfassend ist gestützt auf das Y.___ -Gutachten vom 2 0. März 2018 sowie die dazugehörigen Stellungnahmen vom 2 3. Oktober 2018 sowie vom 2 8. Februar 2019 ( Urk. 8/99; Urk. 8/110) von einer vollen Arbeitsunfähigkeit von Juli bis N ovember 2016, danach von einer 8 0%igen Arbeitsfähigkeit und ab Dezember 2017 von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszu gehen. 5.
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der eingeschränkten Arbeits fähigkeit. 5.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 5.2
5.2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte für das Valideneinkommen auf das Einkommen als Taxifahrer nach der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweize rischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 201 4 ab (TA1, Ziff. 49-52 Landverkehr; S chifffahrt; Luftfah rt; Lagerei , Kompetenzniveau 1 ) und korrigierte dieses um die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit als auch die Nominallohnentwicklung
bis ins Jahr 2017, wora us ein Valideneinkommen von Fr. 70'438.87 resultierte ( Urk. 2; vgl. Einkommensvergleich vom 5. Juni 2018, Urk. 8/78). Mit Blick auf den Auszug aus dem individuellen Konto ( Urk. 8/124) ist das Abstützen auf die LSE sicherlich nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers , da er seit der Aufnahme seiner selbständigen Tätigkeit als Taxifahrer im Jahr 2013 nie auch nur ein annähernd so hohes Einkommen erzielt hat. 5.2.2
Für das Invalideneinkommen zog die Beschwerdegegnerin das Einkommen als Hilfsarbeiter im Dienstleistungssektor nach LSE 2014 in Höhe von monatlich Fr. 4'971.-- heran (LSE 2014, TA1, Ziff. 45-96, Kompetenzniveau 1), welches sie ebenfalls um die betriebsübliche Arbeitszeit und die Nominallohnentwicklung korrigierte, woraus ein Invalideneinkommen von Fr. 63'124.50 bei einem vollen Pensum für das Jahr 2017 resultierte ( Urk. 8/78) . Als Begründung führte die Beschwerdegegnerin aus, dass aufgrund der medizinischen Beurteilung lediglich noch körperlich leichte Tätigkeiten in überwiegend sitzender Körperposition zumutbar seien, so dass auf den Dienstleistungssektor abgestellt werde.
E in leidensbedingter Abzug ist vorliegend nicht gerechtfertigt, da die begut ach tenden Ärzte des Y.___
bei der Beurteilung der medizinisch-theoretischen Arbeits fähigkeit bereits sämtliche Einschränkungen berücksichtigten . Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind diese nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzuges einzubringen, da dies ansonsten zu einer doppelten Anrechnung der gleichen Gesichtspunkte führen würde ( Urteile des Bundes ge richts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1).
5.3
Gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin errechneten Validen- und Inva lideneinkommen resultiert bei einer Arbeitsunfähigkeit von 20 bzw. 30 % ,
wie von der Beschwerdegegnerin in der Verfügung festgehalten ,
jeweils ein renten ausschliessender Invaliditätsgrad von rund 28 bzw. 37 % .
Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 6.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verwei gerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzli chen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 800.-- festzuset zen und dem u nterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova
E. 2.4 Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom
11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 1 2. Dezem ber 2019 ( Urk.
2) im Wesentlichen auf das Y.___ -Gutachten vom 2 0. März 2018 ab ( Urk. 8/70) . Darin werden die bis zur B egutachtung des Beschwerdeführers akten kundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 8/70/3 ff.) , weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 3.1.1
Die Gutachter hielten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 8/70/25): - Lumbales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts (ICD-10 M54.55) - differentialdiagnostisch radikuläre Reizsymptomatik L5 rechts - fragliche spinale Claudicatio -Symptomatik - Meralgia
parästhetica rechts - mittel- bis hochgradige spinale Enge Lendenwirbelkörper (LWK) 4/5 (MRI 13.12.2017) - Chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0) - radiologisch rechtsbetonte Unkovertebralarthrose und Diskopathie Halswirbelkörper (HWK) 4/5 (MRI 12.12.2017) - Koronare Herzkrankheit (ICD 10 25.1) - Status nach inferolateralem STEMI 27.1.2011, Status nach inferiorem Myokardinfarkt 13.7.2016 - Status nach PTCA/Stent RCX (2 DES) am 27.1.2011 - Status nach PTCA/Stent RCA (DES) und RIVP (DES) am 31.7.2016 - Status nach NSTEMI 20.10.2016; PTCA Instent-Restenose Bifurkation RCX/PLA und PTCA/Stent (DES) Marginalast - Stressechokardiographie 13.10.2017: kein Ischämienachweis - kardiovaskuläre Risikofaktoren: arterielle Hypertonie, Hypercholeste ri nämie - Leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0, F32.1)
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit notierten sie (1) eine chronische Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), (2) eine Hyperurikämie (ICD-10 E79.0) und (3) eine Ps oriasis vulgaris . 3.1.2
Beim Beschwerdeführer bestünden gesundheitlich verschiedene Prob lemkreise. Er gebe Rückenschmerzen an, welche bei Belastung zunehmen würden. Wegen des zweimaligen Herzinfarktes sei er nicht mehr so leistungsfähig und habe Angst, vor allem beim Autofahren, dass wieder etwas passieren könnte.
Bei der orthopädischen Untersuchung sei ein chronisches zerviko
- und lumbo verte brales Schmerzsyndrom bei radiologisch dokumentierten deg enerativen Ver än derungen der Halswirbelsäule (HWS) und der Lendenwirbelsäule ( LWS ) diag nos tiziert worden . Die Belastbarkeit des Bewegungsapparates, i nsbesondere der Wirbelsäule, sei dadurch vermindert. Körperlich schwere und mittelschwere Tätig keiten sowie solche mit überwiegend stehenden und gehenden Anteilen, wie auch etwa die Tätigkeit als Kellner, s eien dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Für körperlich leichte und immer wie der sitzende Tätigkeiten bestehe aus ortho pädischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Ein e Tätigkeit als Taxichauffeur kö nn e nicht sicher ausgeschlossen werden.
Bei der neurologischen Untersuchung sei von der Halswirbelsäule her keine Nervenkompression festgestellt worden . Durch die radiologisch dokumentierte Enge des Spinalkanals lumbal sei eine radikuläre Reizsymptomatik L5 rechts und eine spinale Claudicatio m öglich. Dadurch seien auch bei leichten Belastungen Beschwerden mögli ch. Aus neurologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit für kör perlich angepasste, leichte Tätigkeiten um 30 % eingeschränkt bei einem erhö h ten Pausenbedarf.
Bei der kardiologischen Unte rsuchung sei eine koronare Herzkrankheit mit Status nach zweimaligem Stenting diagnostiziert worden . Bei der Stressechokardio gra phie sei keine Ischämie nachgewiesen worden. Körperlich schwere Tätigkeiten seien ihm nicht mehr zumutbar. Für eine körperlich leichte, intermittierend auch mittelsch wer belastende Tätigkeit bestehe aus kardiologischer Sicht keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit.
Bei der allgemeinintern istischen Untersuchung sei eine Hyperurikämie und eine Psoriasis diagnostiziert worden . Die Befunde seien
geringgradig pathologisch. Insgesamt best ünden klinisch kompensierte Verhältnisse. Die Arbeitsfähigkeit sei aus allgemeininternistischer Sicht nicht eingeschränkt.
Bei der psychiatrischen Untersuchung sei
durch Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine leichte bis mittelgrad ige depressive Episode diagnostiziert worden. Zudem bestehe eine chronische Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Faktoren. Durch die depressive Symptomatik komme es zu rascher Ermüdung und Leistungseinschränkungen. Auch die Schmerzemp fin dung kö nn e verstärkt sein. A us psychiatrischer Sicht bestehe daher eine Leistungseinschränkung von 20 % .
Zusammengefasst sei der Beschwerdeführer aus polydiszipl inärer Sicht für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit häufig sitzenden Anteilen zu 70 % arbeits- und leistungsfähig, in einem ganztägigen Pensum mit vermehrten Pausen verwertbar. Die Tätigkeit im Service und als Taxifahrer seien nicht mehr zumutbar. Die Leistungseinschränkung aus neurologischer und psychiatrischer Sicht kö nn e nicht kumuliert werden, da dieselben Zeitabschnitte für vermehrt notwendige Pausen genutzt werden könn t en.
Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorlie genden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei davon auszugehen, dass die Belastungsunfähigkeit für körperlich schwere Tätigkeiten seit dem ersten Herzinfarkt 2011 bestehe . Durch die zunehmenden degenerativen Veränderungen der HWS ha be sich die Belastbarkeit langsam vermindert. Ein e genaue Verlaufsbeurteilung sei nicht möglich. Von Juli 2016 bis Novembe r 2016 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten aufgrund der kardialen Situation bestanden . Die gutachterlich fes tgestellte Arbeitsfähigkeit be gründe auf den Abklärun gen im Dezember 201 7. Seither kö nn e die gutachter lich festgestellte Arbeitsfähigkeit bestätigt werden. Vorher habe eine 80% ige Arbeits fähigkeit für angepasste Tätigkeiten aufgrund der Einschränkungen durch das psychische Leiden bestanden.
Aus orthopädischer und allgemeininternistischer Sicht könn t en keine speziellen medizinischen Massnahmen vorgeschlagen werden. Aus neurologischer Sicht w e rd e eine ergänzende EMG-Untersuchung der Myotome L5-S1 empfohlen. Aus kardiologischer Sicht we rd e die Weiterführung der Sekundärprophylaxe vorge schlagen. Aus psychiatrischer Sicht sollte die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung weitergeführt werden. Berufliche Massnahmen könn t en nicht emp fohlen werden. Durch die subjektive Leistungseinschrä nkung des Beschwerde füh rers
seien die Erfolgsaussichten schlecht. 3.2
Am 2 4. Juli 2018 nahmen Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, und Dr. phil. D.___ , Klinischer Psychologe und Supervisor, zum psychiatrischen Teilgutachten Stellung ( Urk. 8/91). Sie konstatierten, dass die Be gutachtu ng nur kurze Zeit gedauert habe und ein Gespräch mit dem Beschwer deführer kaum zustande gekommen sei . Die Beschwerden seien oberflächlich aufgenommen worden, die Leitsymptome der in den Vorakten diagnostizierten Depression seien nicht erfragt worden, was eine begründete ICD-10-Diagnose verunmögliche. Das Gutachten sei entsprechend falsch. Das Ausmass der Ein schränkungen beurteilten sie in weit grösserem Umfang als der attestierten 20%igen Arbeitsunfähigkeit. Der psychopathologische Befund sei deutlich positiv überzeichnet im psychiatrischen Teilgutachten. Die Lebenskraft des Beschwerde führers sei praktisch erloschen, er mache den Haushalt nicht, schlafe kaum, spaziere noch etwas, wegen Schmerzen könne er nicht lange sitzen, stehen oder liegen. Er habe Gedankenkreisen um die Familie, Schuldgefühle lähmten ihn voll ständig. Unter diesen Umständen sei eine Arbeitsfähigkeit ausgeschlossen, er sei auch für angepasste Tätigkeiten voll arbeitsunfähig.
Das Gutachten sei daher oberflächlich und wegen der deutlich ungenügenden Beschwerdeaufnahme in den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit falsch. 3.3
Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurochirurgie, hielt in seinem Bericht vom 1 0. August 2018 folgende, gekürzt wiedergegebenen Diagnosen fest ( Urk. 8/92): - Chronisches cervico-occipital sowie cervico-spondylogenes Schmerz syn drom mit einem medio-lateralen, parazentralen Bandscheibenvorfall (BSV) HWK 6/7 rechts mit einer kleinen Diskushernie HWK 4/5 rechts mit Kom pression des Nackenwirbels (NW) C5 sowie multisegmentale, uncoverte brale Stenose HWK 4/5 und HWK 6/7 mit degenerativen Veränderungen - Chronisches lumbo-spondylogenes Schmerzsyndrom mit Lumboischia l gi en beidseits linksbetont, Diskusprotrusion L5/S1, Anteriolisthesis L4/5 mit Spondylarthrose sowie hochgradige Duralsackkompression bilateral Rezessusstenose LWK 4/5 beidseits - Multisegmentales Facettensyndrom LWK2/3-L5S1 - Chronische Spannungskopfschmerzen mit Depression und Konzentra tions störungen bei radiologisch habituell leichtem
Plagiocephalus - Koronare Herzkrankheit - Arterielle Hypertonie - Hypercholesterinämie
Aufgrund des neuroradiologischen und klinischen Befundes bestünden bei dem Beschwerdeführer die oben erwähnten Diagnosen. Er habe den Beschwerdeführer vorerst konservativ behandelt. Bei fehlender Besserung empfehle er lumbale Facetten infiltrationen und HWS-Facetteninfiltrationen. Über diese Interventio nen habe er den Beschwerdeführer aufgeklärt. Er habe jedoch sehr grosse Angst und möchte zuerst die konservative Therapie durchführen. Da die Facetten in fil tration schmerzbedingt eine Erleichterung bzw. viel Besserung gebracht habe, würden sie mit dieser Behandlung fortfahren und ihn in ein paar Wochen erneut zur Infiltration aufbieten. Nach Entnahme der Gesamtsituation sei der Beschwer deführer voll arbeitsunfähig und sollte eine ganze Invalidenrente erhalten. Eine Umschulung wäre in diesem Fall sehr sinnvoll, da er seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausführen könne. 3.4
Dr. h.c.med . F.___ , Fachärztin Allgemeine Innere Meidzin , hielt in ihrem Bericht vom 1 0. September 2018 zuhanden des Rechtsvertreters des Be schwerdeführers fest, dass sie seit 2015 die Hausärztin des Beschwerdeführers sei. Seit dem dritten kardialen Ereignis rechne er täglich mit dem Schlimmsten und sei aufgrund der unsicheren Lage der Familie in Pakistan sehr besorgt. Es gebe keinen Tag, an dem er ohne Angst lebe. Er kriege den Kopf nicht frei. Das Herz pumpe richtig, das Problem sei aber nicht die Pumpleistung, sondern das «darum herum», die « Gefässe hinzuführende und abführende » . Dazu kämen skelettale Probleme. Zu berücksichtigen seien noch Medikamente, welche es nicht erlaub ten, in professioneller Weise Menschen zu transportieren oder eine schwere Arbeit auszuführen. Er könne höchstens zu therapeutischen Zwecken eine leichte Arbeit erledigen ( Urk. 8/93). 3.5
Dr. Z.___ und lic . phil. A.___ nahmen zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers am 1 2. September 2018 Stellung ( Urk. 8/97). Sie hätten den Beschwerdeführer an vier Sitzungen à 60 Minuten gesehen.
Sie führten aus, dass dem Beschwerdeführer seine Lebenskraft und der Lebens wille weitgehend abhanden gekommen seien. Es scheine, als ob seine Vitalität aus ihm entwichen wäre. Seine Gedanken drehten sich dauernd um seine Schmer zen, um den Verlust seiner Gesundheit und vor allem um seinen beruflichen und gesellschaftlichen Abstieg. Er werde von Schuld- und Schamgefühlen geplagt und könne seinem Leben immer weniger Sinn abgewinnen, ja er sehe sich als Last für seine Familie, die er, so meine er, durch einen Suizid entlasten und befreien würde. Das Selbstwertgefühl sei sehr geschwächt, und es scheine, dass er sich anstrengen müsse, um sich immer wieder gegen seine Todeswünsche zu sperren. Seine dauernd anhaltenden Schmerzen, die seine Lebensqualität massiv beein trächtigten, trügen das ihre dazu bei. Die Suizidalität stuften sie als erheblich ein.
Psychopathologisch sei er allseits orientiert, leid e unter Gedankenkreisen, Schlaf- Konzentrations-, Antriebs- und Appetitstörungen mit Gewichtsverlust, schneller Ermüdbarkeit, Weinanfällen, ausgeprägter Lust- und Freudlosigkeit, Sinnlosig keitsgefühlen und unter latenter Suizidalität.
Der Beschwerdeführer leide unter einer mittelschweren bis schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.1 bis 32.2), die er nicht willentlich zu überwinden vermöge. Er sei ih res Erachtens aus psychiatrisch -psychologischer Sicht seit 2016 für jegliche Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. 3.6
Die Gutachter des Y.___ nahmen am 2 3. Oktober 2018 Stellung zu den Rückfragen der Beschwerdegegnerin ( Urk. 8/99).
Sie konstatierten insbesondere, dass aufgrund der Leitsymptome und der objek tiven Befunde eine leichte bis mittelgradige Episode diagnostiziert worden sei. Bei einer schweren depressiven Episode mit Suizidalität wäre eine ambulante Behandlung gar nicht mehr möglich, bei einer erheblichen Suizidalität sei nämlich eine Klinikbehandlung unumgänglich. Es sei gut möglich, dass sich eine Depression punktuell verschlechtern könne. Depressionen könnten aber behan delt werden, wenn eine Heilung auch nicht immer möglich sei.
Im Schreiben von Dr. E.___ seien im Vergleich zu seinem Bericht vom 1 5. Dezember 2017 keinerlei neue Aspekte enthalten. Es würden von ihm aus neurochirurgischer und neurologischer Ebene keinerlei Faktoren vorgebracht, welche gegen die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit für angepasste, körper lich leichte Tätigkeiten unter Wechselbelastung von 70 % bei ganztägigem Pen sum sprechen würden. Es handle sich somit um eine andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit eines offenbar unveränderten Gesundheitszustandes. 3.7
Mit Schreiben vom 3. Dezember 2018 liessen sich Dr. C.___ und Dr. phil. D.___ erneut zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vernehmen und übten wiederum Kritik am psychiatrischen Teilgutachten des Y.___ . Der psychia trische Gutacher
Dr. med. B.___ sei nur an seiner eigenen Beurteilung inte ressiert und nicht an den objektiv feststellba ren Symptomen des Beschwerde füh r ers. Eine sorgfältige Befundaufnahme, eine Gewichtung und der Verlauf der Symptomatik sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fehlten kom plett. Auch seien Patienten mit schwerer Depression mit Suizidalität aus klini scher Erfahrung auch in ambulanter Behandlung ( Urk. 8/105/1 f.). 3.8
Dr. Z.___
erstattete dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 5. Januar 2019 Bericht ( Urk. 8/105/3 f.). Der Beschwerdeführer leide an einer anhaltenden depressiven St immung, die kaum aufzuhellen sei , oft begleitet von Gefühlen der Verzweiflung und von grossen Zu kunftsängsten durchwirkt. Er habe das Interesse an Dingen, Aktivitäten oder an Kontakten weitg ehend verloren, und er empfinde kaum noch Freude . Er sei meistens müde und fühle sich antriebslos. Er mache sporadisch kleine Spaziergänge in der Nähe seiner Wohnung, wenn er die Kraft dazu aufbringen kö nn
e. Oder er gehe zu Fuss zur Familie seines Bruders, die nu r ein paar Häuser entfernt wohne . Das Selbstvertrauen sei ihm weitgehend verloren gegangen , nicht zuletzt deshalb, weil er n icht mehr imstande sei , für seine Familie zu sorgen. Der häufig wiederkehrende Satz, er könne nichts dafür, dass er krank sei, deute auf Schuldgefühle hin. Er mache sich deshalb auch Vorwürfe, aber die Gefühle der Scham überwiegten. Wenn diese überhandnä hmen, n ä hmen auch Emotionen der Wert- und Nutzlosigkeit zu, was wiederum seine Todeswünsche und Suizidgedanken verstärk
e. Im Laufe der Zeit hab e er erzählt , dass er im Früh jahr alle in der Wohnung vorhandenen Medika mente zu schlucken versucht hab
e. Weil sein B ruder zufällig vorbeigekommen und Zeuge der Szene gewesen sei und sofort eingriff en habe , habe das Schlimmste verhindert werden
können . Die Kon zentrations
- und die Denkfähigkeit seien eingeschränkt und verlangsamt. So habe er einmal an gerufen und mitgeteilt , dass er sich ve rspäten würde, denn er habe die Fahrtrichtung des Zuges verwechselt. Er habe diesen Irrtum jedoch erst be merkt ,
als der Zug am G.___ stat t am H.____ angehalten habe. Auch sein Gedächtnis sei in Mitl eidenschaft gezogen. Selbst die Wiedergabe eigener Lebensdaten bereite ihm Mühe. Psychomotorisch sei er verlangsamt, und in den Bewegungsabläufen, insbesondere im Gehen, wirk e er unsicher. Er leide zudem an Schlafstörungen. Oft m ü ss e er Medikamente einnehmen, weil er sonst den Schlaf nicht finde . Dies belaste ihn, denn die Schlafmedikamente bewirk t en oft einen «Überhang» am nächsten Morgen, wodurch er zus ätzlich müde sei . Der Beschwerdeführer leide an Appetitlosigkeit und habe viel Körpergewicht verloren. Er esse nur eine Mahlzeit am Tag; Essen, das ihm sein Bru der jeweils bring e u nd nur noch aufgewärmt werden mü ss
e. Der Beschwerdeführer habe viele körper liche Schmerzen, die medikamentös nur unzureichend gelindert werden könn t en, und welche die Symptome seiner psychischen Erkrankung zusätzlich verstärk t en.
Sie diagnostizierten eine rezidivierende depressive Störu ng, gegenwärtig mittel gradige bis schwere depressive Episode (ICD-10: F33.10/F33.2), c hronischer Ver lauf. Aufgrund der vorhandenen Symptomatik und der Schwere der Erkrankung erachte te n sie ihn aus psychologisch-psychiatrischer Sicht zu 100
% arbeitsun fähig. Er habe sich nach der Abklärung entschieden, die Behandlung bei ihnen fortzusetzen, ein Wechsel, der auch, zumindest anfänglich, Veru nsicherung mit sich gebracht habe . Es sei ihnen ein Anliegen, ein therapeutisches Bündnis ent stehen und so das Vertrauen und die Beziehung wachsen zu lassen, was bei einer stationären Behandlung so nicht möglich gewesen wäre. Er lebe allein in einer Ein-Zimmer -Wohnung in unmittelbarer Nähe zu seinem Bruder und de ssen Familie. Der Bruder besuche ihn täglich, helfe ihm in vielen Angelegenheiten, so auch bei Haushaltsarbeiten, die er nicht selber zu verrichten vermö g e , wie etwa staubsaugen. Seit seinem ver eitelten Suizidversuch verwalte sein B ruder die Medikamente und bringe ihm nur jene für ein paar Tage. Wenn es ihm körperlich schlechter gehe, er sich verwirrt fühle und schwach, fahre ihn sein Bruder zu den Terminen, eben oft auch in die Praxis. Dieses brüderliche Zusammenspiel, das ihm Sicherheit gebe, wollten sie möglichst erhalten. Der Beschwerdeführer sei fast täglich über Skype mit seiner Frau und seiner Tochter in Pakistan und mit seinen Söhnen i n England in Kontakt. Diese sprächen ihm all e Mut zu und unterstütz t en ihn darin, «durchzuhalten». D iese regelmässigen Kontakte seien für ihn sehr wichtig und hä lfen ihm, auch w enn er selber immer wieder meine , eigentlich für seine Familie e ine Last zu sein. In der Kli nik wäre das Skypen mit seiner Familie wahrscheinlich gar nicht möglich. Die eventuelle Notwendigkeit einer stationären Behandlung sei ein wiederkehrendes Thema zwischen ihnen und dem Be schwer deführer . Sollte sich sein Zustand verschlechtern, würde eine Klinikeinweisung unumgänglich sein. 3.9
Dr. E.___ , welcher den Beschwerdeführer am 2 9. November 2018 zuletzt ge sehen habe, führte in seinem Bericht vom 1 5. Januar 2019 zuhanden des Rechts vertreters des Beschwerdeführers aus, dass der Beschwerdeführer unter starken Nacken- und Rückenschmerzen (Chronische Cervico-Brachialgie und lumbo spon dylogenes Schmerzsyndrom) sowie auch unter einer schweren depressive n Epi sode mit ungewissem Ausgang leide . Der Beschwerdeführer sei deshalb keines falls arbeitsfähig, bis auf weiteres arbeitsunfähig zu 100 % , und auch für leichtere Arbeiten sei er aus ihrer Sicht nicht einsetzbar. Er kö nn e nicht arbeiten und sollte demnach eine 100 % ige IV-Rente erhalten ( Urk. 9/105/9). 3.10
Die Y.___ -Gutachter nahmen am 2 8. Februar 2019 erneut Stellung und konsta tierten, dass laut ICD-10 bei einer schweren depressiven Episode, welche eine volle Arbeitsunfähigkeit begründen könne, Tätigkeiten und Aktivitäten praktisch nicht mehr möglich seien. Er sei aber reges Interesse erwähnt worden, auf Skype mit seiner Frau und seiner Tochter und den Söhnen in England zu kom mu ni zieren, was bei einer mittel- bis schwergradigen depressiven Episode sicher nicht der Fall wäre. Neue Beurteilungen lägen keine vor ( Urk. 8/110). 3.11
Am 2 7. März 2019 erlitt der Beschwerdeführer eine Synkope mit Verletzungs folge, woraufhin er zuerst bis am 3 0. März 2019 im I.___ und danach in der Abteilung für Mund-, Kiefer und Gesichtschirurgie hospitalisiert war (Verlegungsbericht vom 3 0. März 2019, Urk. 8/114). Die Ärzte hielten folgende, gekürzt wiedergegebenen Diagnosen fest: - Synkope mit Verletzungsfolge am 27.03.2019 - Dislozierte Fraktur des Os zygomaticum links i.R. Synkope 27.03.2019 - Koronare 2-Gefässkrankheit - Aktuell Koronarangiographie 28.03.2019 mit Blutdruckabfall unter Belastung - Hypokaliämie 27.03.2019 - Steatosis
hepatis ( Abdomensonographie 2015) - Psoriasis palmoplantaris , capillitii et vulgaris (Erstmanifestation 2010) - Chronische thorako -lumbale Schmerzen - Status nach Hepatitis B (Erstdiagnose 2014) - Verdacht auf Medikamentenmalcompliance
Der Beschwerdeführer habe sich notfallmässig selbst vorgestellt bei stattgehabter zweiter Synkope innerhalb von zwei W ochen - aktuell mit Kopfanprall.
Er
habe über eine Synkope mit sehr kurzen Prodromi und anschl iessendem Kopfanprall berichtet . Pectanginöse Beschwerden oder Palpitationen hätten im Vorfeld nicht bestanden. Klinisch habe sich eine Prellmarke ü ber der linken Wange mit leichtem Hämatom und starker Druckdolenz gezeigt . Der Neurostatus sowie der Trauma- Check hätten sich unauffällig gezeigt . Eine CT des Schädels und der HWS habe eine intrakran i elle Blutung oder HWS-Fraktur ausschliessen können , allerdings habe sich sowohl klinisch als auch radiologisch eine dislozierte Fraktur des Os zygomaticus links mit Einsenkung gezeigt . Die operative Revision sei indiziert. Kurzzeitig sei eine Abschirmung mit Augmentin erfolgt , welche im Verlauf bei geschl ossenener Fraktur wieder habe sistiert werden k önnen . Ebenfalls sei eine Analgesie mittels Metamizol und Paracetamol etabliert worden. Der Be schwer deführer zeige sich kardial kompensiert und hämodynamisch stab il. Elektrokar diographisch zeig e sich ein Sinusrhythmus ohne Hinweise auf Ischämie oder höhergradige Rhythmusstörungen. Laborchemisch zeigten sich die Herzenzyme normwertig ohne signifikanten Verlauf. In einer echokardiographischen Kontrolle zeigte sich die stabil leicht eingeschränkte systolische Auswurffraktion bei 47 % . Im direkten Bildvergleich zu den Vo rwerten vom 24.10.2016 zeigte n sich diese unverändert. Die Ursache der Synkope sei aktuell unklar. Ein ACS sei bei seriell negativem Troponin ausgeschlossen worden . In der telemetrischen Überwachung ü ber 48-h zeig e sich abgesehen von wenigen monomorphen VES ein unauf fälliger Befund. Im 48-h-Holter-EKG hätten auch keine weiteren Rhythmusstö rungen nachgewiesen werden können . Er werde s ich nach seiner Entlassung bei seinem behandelnden Kardiologen vorstellen. Bei Narb e inferolateral und inferior sei eine rhythmogene Synkope möglich; diesbezüglich wäre eine Reveal -Implan tation zur weiteren Diagnostik sinnvoll.
Vor Freigabe für die Operation der Fraktur des Os zy gomaticus sei eine Fahr radergometrie durchgeführt worden . Hierbei hätten über 4 MET erreicht werden können . Allerdings hab e sich unter maximaler Belastung ein Blutdruckabfal l gezeigt , weswegen bei Synkopen unklarer Ätiologie und kardialer Vorgeschichte mit bekannter 2-Gefäss- KHK zur weiteren Abklärung eine Koronarangiographie durchgeführt wurde. In der Koronarangiographie habe sich eine signifikante Instent-Restenose des PLA3/RCX gezeigt, welche erfolgreich mittel s PTCA und Impl antation eines Drug
Eluting -Stents behandelt werden konnte. Bezüglich der
sekundärprophylaktischen Laborparameter habe das LDL-Chol esterin bei
E. 2.8 mmol /L und der HbAlc bei 4.9 % gelegen . Bei LDL über dem Zielbereich sei eine Steigerung der etablierten Statintherapie erfolgt . Der Beschwerdeführer habe am 3 0. März 2019 in gutem Allgemeinzustand zur chirurgischen Revision der Os zygomaticus Fraktur verlegt werden können . 3.12
Med. pract . M. J.___ , Assistenzarzt der Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichts chirurgie, führte in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 3. Juni 2019 aus, dass sie keine Arbeitsunfähigkeit attestiert hätten. Aus ihrer Sicht sei keine Einschränkung zu erwarten ( Urk. 8/119). Entsprechend wurde die Behandlung am 1 1. Juli 2019 abgeschlossen ( Urk. 8/122). 4. 4.1
Das polydisziplinäre Gutachten des Y.___ erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.4). Es beruht auf fachärztlichen Untersuchungen durch die Gutachter (Urk. 8/70/6 ff.; Urk. 8/70/9 ff.; Urk. 8/70/14 ff.; Urk. 8/70/19 ff. und Urk. 8/70/23 ff. ) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 8/70/3 ff.) abgegeben. Es würdigt die vorhandenen Arztberichte sorgfältig ( Urk. 8/70/8; Urk. 8/70/12; Urk. 8/70/18 f.; Urk. 8/70/22) . Es berücksichtigt die vom Beschwer de führer geklagten Beschwerden ( Urk. 8/70/6; Urk. 8/70/9; Urk. 8/70/14; Urk. 8/70/19; Urk. 8/70/23 ) und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und das Gut achten ist schlüssig. 4.2 4.2.1
Dr. B.___ setzte sich ausreichend mit den Stand ardindikatoren (E.
E. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-133) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, worüber der Beschwerdeführer am 1 1. Mai 2020 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass ge stützt auf das Gutachten von einer vollen Arbeitsunfähigkeit als Taxifahrer seit Juli 2016 auszugehen sei. Nach Ablauf des Wartejahres hab e für sämtliche körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten eine 80%ige Leistungs fähig keit bei einem vollen Pensum bestanden . Da keine aktuellen Lohnangaben vor lägen , stützten sie sich auf den Tabellenlohn gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) für Taxi fahrer ab. Als Invalideneinkommen zögen sie den Tabellenlohn für Hilfsarbeiter im Dienstleistungssektor heran und berücksichtigten zuerst eine 80%ige Leis tungsfähigkeit und ab Dezember eine 70%ige Leistungsfähigkeit, welche beide einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad ergäben ( Urk. 8/128).
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass nicht auf das Y.___ -Gutachten und insbesondere nicht auf das psychiatrische Teilgutachten abgestellt werden könne. Die behandelnden Ärzte kritisierten sowohl die viel zu kurze Be gutachtungsdauer und diagnostizierten eine chronisch verlaufende rezidivierende depressive Störung bei gegenwärtig mittelgradiger bis schwerer depressiver Epi sode, welche eine Arbeitsfähigkeit verunmögliche. Des Weiteren sei das Y.___ -Gut achten nicht mehr aktuell. Unter Berücksichtigung der Standardindikatoren sei ein invalidisierender Gesundheitsschaden klar ausgewiesen und es sei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Demnach sei nach Ablauf des Wartejahres antragsgemäss ab dem 1. Juli 2017 eine ganze Invalidenrente aus zurichten ( Urk. 1). 2.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00087
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Casanova Urteil vom
24. September 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer Peyer Partner Rechtsanwälte Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1964, meldete sich 1 7. Juni 2011 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine Herz-Kreislauf-Erkrankung erstmals bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/2 ). Mit Verfügung vom 1 8. Oktober 2011 wurde das Leistungsbegehren des Versi cherten abgewiesen ( Urk. 8/23).
Am 2 1. September 2016 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte, zuletzt tätig als Taxifahrer (vgl. Urk. 8/31), erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/26). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen. Am 1 4. März 2017 teilte die IV-Stelle mit, dass keine beruflichen Eingliederungs massnahmen möglich seien, da sich der Versicherte gesundheitsbedingt nicht dazu in der Lage fühle ( Urk. 8/42). Die IV-Stelle holte daraufhin das poly dis ziplinäre Gutachten des Y.___ vom 2 0. März 2018 ein ( Urk. 8/70). Mit Vorbescheid vom 5. Juni 2018 ( Urk. 8/80 ) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nachdem der Ver sicherte hiergegen Einwand ( Urk. 8/83; ergänzende Einwandbegründungen vom 1 3. August und 17./21 September 2018, Urk. 8/87 und Urk. 8/94, Urk. 8/96) erho ben und den Bericht von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychothe rapie, sowie lic . phil. A.___ , Psychotherapeutin A SP, vom 1 2. September 2018 eingereicht hatte ( Urk. 8/97), stellte die IV-Stelle Rückfragen beim Y.___ ( Urk. 8/98). Die Gutachter des Y.___ nahmen dazu am 2 3. Oktober 2018 Stellung ( Urk. 8/99), wo zu sich der Versicherte erneut äusserte ( Urk. 8/103; Urk. 8/106). Die Gutachter des Y.___ beantworteten am 28. Februar 2019 weitere Rückfragen ( Urk. 8/110), wozu sich der Versicherte ebenfalls vernehmen liess ( Urk. 8/113 ; Urk. 8/118 ). Mit Verfügung vom 1 2. Dezember 2019 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab ( Urk. 8/128 = Urk. 2 ). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 3. Februar 2020 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien die gesetzlichen Leis tungen zu erbringen, insbesondere sei ihm ab dem 1. Juni 2017 eine ganze Inva lidenrente zuzusprechen ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 9. April 2020 ( Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-133) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, worüber der Beschwerdeführer am 1 1. Mai 2020 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass ge stützt auf das Gutachten von einer vollen Arbeitsunfähigkeit als Taxifahrer seit Juli 2016 auszugehen sei. Nach Ablauf des Wartejahres hab e für sämtliche körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten eine 80%ige Leistungs fähig keit bei einem vollen Pensum bestanden . Da keine aktuellen Lohnangaben vor lägen , stützten sie sich auf den Tabellenlohn gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) für Taxi fahrer ab. Als Invalideneinkommen zögen sie den Tabellenlohn für Hilfsarbeiter im Dienstleistungssektor heran und berücksichtigten zuerst eine 80%ige Leis tungsfähigkeit und ab Dezember eine 70%ige Leistungsfähigkeit, welche beide einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad ergäben ( Urk. 8/128).
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass nicht auf das Y.___ -Gutachten und insbesondere nicht auf das psychiatrische Teilgutachten abgestellt werden könne. Die behandelnden Ärzte kritisierten sowohl die viel zu kurze Be gutachtungsdauer und diagnostizierten eine chronisch verlaufende rezidivierende depressive Störung bei gegenwärtig mittelgradiger bis schwerer depressiver Epi sode, welche eine Arbeitsfähigkeit verunmögliche. Des Weiteren sei das Y.___ -Gut achten nicht mehr aktuell. Unter Berücksichtigung der Standardindikatoren sei ein invalidisierender Gesundheitsschaden klar ausgewiesen und es sei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Demnach sei nach Ablauf des Wartejahres antragsgemäss ab dem 1. Juli 2017 eine ganze Invalidenrente aus zurichten ( Urk. 1). 2.
2.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver sicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die fest gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidi tät zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2 ). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die ge samthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E.
4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund heit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssi g und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrschein lich keit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweis belastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen )..
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V
281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 2.4
Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom
11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 1 2. Dezem ber 2019 ( Urk.
2) im Wesentlichen auf das Y.___ -Gutachten vom 2 0. März 2018 ab ( Urk. 8/70) . Darin werden die bis zur B egutachtung des Beschwerdeführers akten kundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 8/70/3 ff.) , weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 3.1.1
Die Gutachter hielten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 8/70/25): - Lumbales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts (ICD-10 M54.55) - differentialdiagnostisch radikuläre Reizsymptomatik L5 rechts - fragliche spinale Claudicatio -Symptomatik - Meralgia
parästhetica rechts - mittel- bis hochgradige spinale Enge Lendenwirbelkörper (LWK) 4/5 (MRI 13.12.2017) - Chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0) - radiologisch rechtsbetonte Unkovertebralarthrose und Diskopathie Halswirbelkörper (HWK) 4/5 (MRI 12.12.2017) - Koronare Herzkrankheit (ICD 10 25.1) - Status nach inferolateralem STEMI 27.1.2011, Status nach inferiorem Myokardinfarkt 13.7.2016 - Status nach PTCA/Stent RCX (2 DES) am 27.1.2011 - Status nach PTCA/Stent RCA (DES) und RIVP (DES) am 31.7.2016 - Status nach NSTEMI 20.10.2016; PTCA Instent-Restenose Bifurkation RCX/PLA und PTCA/Stent (DES) Marginalast - Stressechokardiographie 13.10.2017: kein Ischämienachweis - kardiovaskuläre Risikofaktoren: arterielle Hypertonie, Hypercholeste ri nämie - Leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0, F32.1)
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit notierten sie (1) eine chronische Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), (2) eine Hyperurikämie (ICD-10 E79.0) und (3) eine Ps oriasis vulgaris . 3.1.2
Beim Beschwerdeführer bestünden gesundheitlich verschiedene Prob lemkreise. Er gebe Rückenschmerzen an, welche bei Belastung zunehmen würden. Wegen des zweimaligen Herzinfarktes sei er nicht mehr so leistungsfähig und habe Angst, vor allem beim Autofahren, dass wieder etwas passieren könnte.
Bei der orthopädischen Untersuchung sei ein chronisches zerviko
- und lumbo verte brales Schmerzsyndrom bei radiologisch dokumentierten deg enerativen Ver än derungen der Halswirbelsäule (HWS) und der Lendenwirbelsäule ( LWS ) diag nos tiziert worden . Die Belastbarkeit des Bewegungsapparates, i nsbesondere der Wirbelsäule, sei dadurch vermindert. Körperlich schwere und mittelschwere Tätig keiten sowie solche mit überwiegend stehenden und gehenden Anteilen, wie auch etwa die Tätigkeit als Kellner, s eien dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Für körperlich leichte und immer wie der sitzende Tätigkeiten bestehe aus ortho pädischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Ein e Tätigkeit als Taxichauffeur kö nn e nicht sicher ausgeschlossen werden.
Bei der neurologischen Untersuchung sei von der Halswirbelsäule her keine Nervenkompression festgestellt worden . Durch die radiologisch dokumentierte Enge des Spinalkanals lumbal sei eine radikuläre Reizsymptomatik L5 rechts und eine spinale Claudicatio m öglich. Dadurch seien auch bei leichten Belastungen Beschwerden mögli ch. Aus neurologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit für kör perlich angepasste, leichte Tätigkeiten um 30 % eingeschränkt bei einem erhö h ten Pausenbedarf.
Bei der kardiologischen Unte rsuchung sei eine koronare Herzkrankheit mit Status nach zweimaligem Stenting diagnostiziert worden . Bei der Stressechokardio gra phie sei keine Ischämie nachgewiesen worden. Körperlich schwere Tätigkeiten seien ihm nicht mehr zumutbar. Für eine körperlich leichte, intermittierend auch mittelsch wer belastende Tätigkeit bestehe aus kardiologischer Sicht keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit.
Bei der allgemeinintern istischen Untersuchung sei eine Hyperurikämie und eine Psoriasis diagnostiziert worden . Die Befunde seien
geringgradig pathologisch. Insgesamt best ünden klinisch kompensierte Verhältnisse. Die Arbeitsfähigkeit sei aus allgemeininternistischer Sicht nicht eingeschränkt.
Bei der psychiatrischen Untersuchung sei
durch Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine leichte bis mittelgrad ige depressive Episode diagnostiziert worden. Zudem bestehe eine chronische Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Faktoren. Durch die depressive Symptomatik komme es zu rascher Ermüdung und Leistungseinschränkungen. Auch die Schmerzemp fin dung kö nn e verstärkt sein. A us psychiatrischer Sicht bestehe daher eine Leistungseinschränkung von 20 % .
Zusammengefasst sei der Beschwerdeführer aus polydiszipl inärer Sicht für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit häufig sitzenden Anteilen zu 70 % arbeits- und leistungsfähig, in einem ganztägigen Pensum mit vermehrten Pausen verwertbar. Die Tätigkeit im Service und als Taxifahrer seien nicht mehr zumutbar. Die Leistungseinschränkung aus neurologischer und psychiatrischer Sicht kö nn e nicht kumuliert werden, da dieselben Zeitabschnitte für vermehrt notwendige Pausen genutzt werden könn t en.
Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorlie genden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei davon auszugehen, dass die Belastungsunfähigkeit für körperlich schwere Tätigkeiten seit dem ersten Herzinfarkt 2011 bestehe . Durch die zunehmenden degenerativen Veränderungen der HWS ha be sich die Belastbarkeit langsam vermindert. Ein e genaue Verlaufsbeurteilung sei nicht möglich. Von Juli 2016 bis Novembe r 2016 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten aufgrund der kardialen Situation bestanden . Die gutachterlich fes tgestellte Arbeitsfähigkeit be gründe auf den Abklärun gen im Dezember 201 7. Seither kö nn e die gutachter lich festgestellte Arbeitsfähigkeit bestätigt werden. Vorher habe eine 80% ige Arbeits fähigkeit für angepasste Tätigkeiten aufgrund der Einschränkungen durch das psychische Leiden bestanden.
Aus orthopädischer und allgemeininternistischer Sicht könn t en keine speziellen medizinischen Massnahmen vorgeschlagen werden. Aus neurologischer Sicht w e rd e eine ergänzende EMG-Untersuchung der Myotome L5-S1 empfohlen. Aus kardiologischer Sicht we rd e die Weiterführung der Sekundärprophylaxe vorge schlagen. Aus psychiatrischer Sicht sollte die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung weitergeführt werden. Berufliche Massnahmen könn t en nicht emp fohlen werden. Durch die subjektive Leistungseinschrä nkung des Beschwerde füh rers
seien die Erfolgsaussichten schlecht. 3.2
Am 2 4. Juli 2018 nahmen Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, und Dr. phil. D.___ , Klinischer Psychologe und Supervisor, zum psychiatrischen Teilgutachten Stellung ( Urk. 8/91). Sie konstatierten, dass die Be gutachtu ng nur kurze Zeit gedauert habe und ein Gespräch mit dem Beschwer deführer kaum zustande gekommen sei . Die Beschwerden seien oberflächlich aufgenommen worden, die Leitsymptome der in den Vorakten diagnostizierten Depression seien nicht erfragt worden, was eine begründete ICD-10-Diagnose verunmögliche. Das Gutachten sei entsprechend falsch. Das Ausmass der Ein schränkungen beurteilten sie in weit grösserem Umfang als der attestierten 20%igen Arbeitsunfähigkeit. Der psychopathologische Befund sei deutlich positiv überzeichnet im psychiatrischen Teilgutachten. Die Lebenskraft des Beschwerde führers sei praktisch erloschen, er mache den Haushalt nicht, schlafe kaum, spaziere noch etwas, wegen Schmerzen könne er nicht lange sitzen, stehen oder liegen. Er habe Gedankenkreisen um die Familie, Schuldgefühle lähmten ihn voll ständig. Unter diesen Umständen sei eine Arbeitsfähigkeit ausgeschlossen, er sei auch für angepasste Tätigkeiten voll arbeitsunfähig.
Das Gutachten sei daher oberflächlich und wegen der deutlich ungenügenden Beschwerdeaufnahme in den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit falsch. 3.3
Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurochirurgie, hielt in seinem Bericht vom 1 0. August 2018 folgende, gekürzt wiedergegebenen Diagnosen fest ( Urk. 8/92): - Chronisches cervico-occipital sowie cervico-spondylogenes Schmerz syn drom mit einem medio-lateralen, parazentralen Bandscheibenvorfall (BSV) HWK 6/7 rechts mit einer kleinen Diskushernie HWK 4/5 rechts mit Kom pression des Nackenwirbels (NW) C5 sowie multisegmentale, uncoverte brale Stenose HWK 4/5 und HWK 6/7 mit degenerativen Veränderungen - Chronisches lumbo-spondylogenes Schmerzsyndrom mit Lumboischia l gi en beidseits linksbetont, Diskusprotrusion L5/S1, Anteriolisthesis L4/5 mit Spondylarthrose sowie hochgradige Duralsackkompression bilateral Rezessusstenose LWK 4/5 beidseits - Multisegmentales Facettensyndrom LWK2/3-L5S1 - Chronische Spannungskopfschmerzen mit Depression und Konzentra tions störungen bei radiologisch habituell leichtem
Plagiocephalus - Koronare Herzkrankheit - Arterielle Hypertonie - Hypercholesterinämie
Aufgrund des neuroradiologischen und klinischen Befundes bestünden bei dem Beschwerdeführer die oben erwähnten Diagnosen. Er habe den Beschwerdeführer vorerst konservativ behandelt. Bei fehlender Besserung empfehle er lumbale Facetten infiltrationen und HWS-Facetteninfiltrationen. Über diese Interventio nen habe er den Beschwerdeführer aufgeklärt. Er habe jedoch sehr grosse Angst und möchte zuerst die konservative Therapie durchführen. Da die Facetten in fil tration schmerzbedingt eine Erleichterung bzw. viel Besserung gebracht habe, würden sie mit dieser Behandlung fortfahren und ihn in ein paar Wochen erneut zur Infiltration aufbieten. Nach Entnahme der Gesamtsituation sei der Beschwer deführer voll arbeitsunfähig und sollte eine ganze Invalidenrente erhalten. Eine Umschulung wäre in diesem Fall sehr sinnvoll, da er seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausführen könne. 3.4
Dr. h.c.med . F.___ , Fachärztin Allgemeine Innere Meidzin , hielt in ihrem Bericht vom 1 0. September 2018 zuhanden des Rechtsvertreters des Be schwerdeführers fest, dass sie seit 2015 die Hausärztin des Beschwerdeführers sei. Seit dem dritten kardialen Ereignis rechne er täglich mit dem Schlimmsten und sei aufgrund der unsicheren Lage der Familie in Pakistan sehr besorgt. Es gebe keinen Tag, an dem er ohne Angst lebe. Er kriege den Kopf nicht frei. Das Herz pumpe richtig, das Problem sei aber nicht die Pumpleistung, sondern das «darum herum», die « Gefässe hinzuführende und abführende » . Dazu kämen skelettale Probleme. Zu berücksichtigen seien noch Medikamente, welche es nicht erlaub ten, in professioneller Weise Menschen zu transportieren oder eine schwere Arbeit auszuführen. Er könne höchstens zu therapeutischen Zwecken eine leichte Arbeit erledigen ( Urk. 8/93). 3.5
Dr. Z.___ und lic . phil. A.___ nahmen zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers am 1 2. September 2018 Stellung ( Urk. 8/97). Sie hätten den Beschwerdeführer an vier Sitzungen à 60 Minuten gesehen.
Sie führten aus, dass dem Beschwerdeführer seine Lebenskraft und der Lebens wille weitgehend abhanden gekommen seien. Es scheine, als ob seine Vitalität aus ihm entwichen wäre. Seine Gedanken drehten sich dauernd um seine Schmer zen, um den Verlust seiner Gesundheit und vor allem um seinen beruflichen und gesellschaftlichen Abstieg. Er werde von Schuld- und Schamgefühlen geplagt und könne seinem Leben immer weniger Sinn abgewinnen, ja er sehe sich als Last für seine Familie, die er, so meine er, durch einen Suizid entlasten und befreien würde. Das Selbstwertgefühl sei sehr geschwächt, und es scheine, dass er sich anstrengen müsse, um sich immer wieder gegen seine Todeswünsche zu sperren. Seine dauernd anhaltenden Schmerzen, die seine Lebensqualität massiv beein trächtigten, trügen das ihre dazu bei. Die Suizidalität stuften sie als erheblich ein.
Psychopathologisch sei er allseits orientiert, leid e unter Gedankenkreisen, Schlaf- Konzentrations-, Antriebs- und Appetitstörungen mit Gewichtsverlust, schneller Ermüdbarkeit, Weinanfällen, ausgeprägter Lust- und Freudlosigkeit, Sinnlosig keitsgefühlen und unter latenter Suizidalität.
Der Beschwerdeführer leide unter einer mittelschweren bis schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.1 bis 32.2), die er nicht willentlich zu überwinden vermöge. Er sei ih res Erachtens aus psychiatrisch -psychologischer Sicht seit 2016 für jegliche Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. 3.6
Die Gutachter des Y.___ nahmen am 2 3. Oktober 2018 Stellung zu den Rückfragen der Beschwerdegegnerin ( Urk. 8/99).
Sie konstatierten insbesondere, dass aufgrund der Leitsymptome und der objek tiven Befunde eine leichte bis mittelgradige Episode diagnostiziert worden sei. Bei einer schweren depressiven Episode mit Suizidalität wäre eine ambulante Behandlung gar nicht mehr möglich, bei einer erheblichen Suizidalität sei nämlich eine Klinikbehandlung unumgänglich. Es sei gut möglich, dass sich eine Depression punktuell verschlechtern könne. Depressionen könnten aber behan delt werden, wenn eine Heilung auch nicht immer möglich sei.
Im Schreiben von Dr. E.___ seien im Vergleich zu seinem Bericht vom 1 5. Dezember 2017 keinerlei neue Aspekte enthalten. Es würden von ihm aus neurochirurgischer und neurologischer Ebene keinerlei Faktoren vorgebracht, welche gegen die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit für angepasste, körper lich leichte Tätigkeiten unter Wechselbelastung von 70 % bei ganztägigem Pen sum sprechen würden. Es handle sich somit um eine andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit eines offenbar unveränderten Gesundheitszustandes. 3.7
Mit Schreiben vom 3. Dezember 2018 liessen sich Dr. C.___ und Dr. phil. D.___ erneut zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vernehmen und übten wiederum Kritik am psychiatrischen Teilgutachten des Y.___ . Der psychia trische Gutacher
Dr. med. B.___ sei nur an seiner eigenen Beurteilung inte ressiert und nicht an den objektiv feststellba ren Symptomen des Beschwerde füh r ers. Eine sorgfältige Befundaufnahme, eine Gewichtung und der Verlauf der Symptomatik sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fehlten kom plett. Auch seien Patienten mit schwerer Depression mit Suizidalität aus klini scher Erfahrung auch in ambulanter Behandlung ( Urk. 8/105/1 f.). 3.8
Dr. Z.___
erstattete dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 5. Januar 2019 Bericht ( Urk. 8/105/3 f.). Der Beschwerdeführer leide an einer anhaltenden depressiven St immung, die kaum aufzuhellen sei , oft begleitet von Gefühlen der Verzweiflung und von grossen Zu kunftsängsten durchwirkt. Er habe das Interesse an Dingen, Aktivitäten oder an Kontakten weitg ehend verloren, und er empfinde kaum noch Freude . Er sei meistens müde und fühle sich antriebslos. Er mache sporadisch kleine Spaziergänge in der Nähe seiner Wohnung, wenn er die Kraft dazu aufbringen kö nn
e. Oder er gehe zu Fuss zur Familie seines Bruders, die nu r ein paar Häuser entfernt wohne . Das Selbstvertrauen sei ihm weitgehend verloren gegangen , nicht zuletzt deshalb, weil er n icht mehr imstande sei , für seine Familie zu sorgen. Der häufig wiederkehrende Satz, er könne nichts dafür, dass er krank sei, deute auf Schuldgefühle hin. Er mache sich deshalb auch Vorwürfe, aber die Gefühle der Scham überwiegten. Wenn diese überhandnä hmen, n ä hmen auch Emotionen der Wert- und Nutzlosigkeit zu, was wiederum seine Todeswünsche und Suizidgedanken verstärk
e. Im Laufe der Zeit hab e er erzählt , dass er im Früh jahr alle in der Wohnung vorhandenen Medika mente zu schlucken versucht hab
e. Weil sein B ruder zufällig vorbeigekommen und Zeuge der Szene gewesen sei und sofort eingriff en habe , habe das Schlimmste verhindert werden
können . Die Kon zentrations
- und die Denkfähigkeit seien eingeschränkt und verlangsamt. So habe er einmal an gerufen und mitgeteilt , dass er sich ve rspäten würde, denn er habe die Fahrtrichtung des Zuges verwechselt. Er habe diesen Irrtum jedoch erst be merkt ,
als der Zug am G.___ stat t am H.____ angehalten habe. Auch sein Gedächtnis sei in Mitl eidenschaft gezogen. Selbst die Wiedergabe eigener Lebensdaten bereite ihm Mühe. Psychomotorisch sei er verlangsamt, und in den Bewegungsabläufen, insbesondere im Gehen, wirk e er unsicher. Er leide zudem an Schlafstörungen. Oft m ü ss e er Medikamente einnehmen, weil er sonst den Schlaf nicht finde . Dies belaste ihn, denn die Schlafmedikamente bewirk t en oft einen «Überhang» am nächsten Morgen, wodurch er zus ätzlich müde sei . Der Beschwerdeführer leide an Appetitlosigkeit und habe viel Körpergewicht verloren. Er esse nur eine Mahlzeit am Tag; Essen, das ihm sein Bru der jeweils bring e u nd nur noch aufgewärmt werden mü ss
e. Der Beschwerdeführer habe viele körper liche Schmerzen, die medikamentös nur unzureichend gelindert werden könn t en, und welche die Symptome seiner psychischen Erkrankung zusätzlich verstärk t en.
Sie diagnostizierten eine rezidivierende depressive Störu ng, gegenwärtig mittel gradige bis schwere depressive Episode (ICD-10: F33.10/F33.2), c hronischer Ver lauf. Aufgrund der vorhandenen Symptomatik und der Schwere der Erkrankung erachte te n sie ihn aus psychologisch-psychiatrischer Sicht zu 100
% arbeitsun fähig. Er habe sich nach der Abklärung entschieden, die Behandlung bei ihnen fortzusetzen, ein Wechsel, der auch, zumindest anfänglich, Veru nsicherung mit sich gebracht habe . Es sei ihnen ein Anliegen, ein therapeutisches Bündnis ent stehen und so das Vertrauen und die Beziehung wachsen zu lassen, was bei einer stationären Behandlung so nicht möglich gewesen wäre. Er lebe allein in einer Ein-Zimmer -Wohnung in unmittelbarer Nähe zu seinem Bruder und de ssen Familie. Der Bruder besuche ihn täglich, helfe ihm in vielen Angelegenheiten, so auch bei Haushaltsarbeiten, die er nicht selber zu verrichten vermö g e , wie etwa staubsaugen. Seit seinem ver eitelten Suizidversuch verwalte sein B ruder die Medikamente und bringe ihm nur jene für ein paar Tage. Wenn es ihm körperlich schlechter gehe, er sich verwirrt fühle und schwach, fahre ihn sein Bruder zu den Terminen, eben oft auch in die Praxis. Dieses brüderliche Zusammenspiel, das ihm Sicherheit gebe, wollten sie möglichst erhalten. Der Beschwerdeführer sei fast täglich über Skype mit seiner Frau und seiner Tochter in Pakistan und mit seinen Söhnen i n England in Kontakt. Diese sprächen ihm all e Mut zu und unterstütz t en ihn darin, «durchzuhalten». D iese regelmässigen Kontakte seien für ihn sehr wichtig und hä lfen ihm, auch w enn er selber immer wieder meine , eigentlich für seine Familie e ine Last zu sein. In der Kli nik wäre das Skypen mit seiner Familie wahrscheinlich gar nicht möglich. Die eventuelle Notwendigkeit einer stationären Behandlung sei ein wiederkehrendes Thema zwischen ihnen und dem Be schwer deführer . Sollte sich sein Zustand verschlechtern, würde eine Klinikeinweisung unumgänglich sein. 3.9
Dr. E.___ , welcher den Beschwerdeführer am 2 9. November 2018 zuletzt ge sehen habe, führte in seinem Bericht vom 1 5. Januar 2019 zuhanden des Rechts vertreters des Beschwerdeführers aus, dass der Beschwerdeführer unter starken Nacken- und Rückenschmerzen (Chronische Cervico-Brachialgie und lumbo spon dylogenes Schmerzsyndrom) sowie auch unter einer schweren depressive n Epi sode mit ungewissem Ausgang leide . Der Beschwerdeführer sei deshalb keines falls arbeitsfähig, bis auf weiteres arbeitsunfähig zu 100 % , und auch für leichtere Arbeiten sei er aus ihrer Sicht nicht einsetzbar. Er kö nn e nicht arbeiten und sollte demnach eine 100 % ige IV-Rente erhalten ( Urk. 9/105/9). 3.10
Die Y.___ -Gutachter nahmen am 2 8. Februar 2019 erneut Stellung und konsta tierten, dass laut ICD-10 bei einer schweren depressiven Episode, welche eine volle Arbeitsunfähigkeit begründen könne, Tätigkeiten und Aktivitäten praktisch nicht mehr möglich seien. Er sei aber reges Interesse erwähnt worden, auf Skype mit seiner Frau und seiner Tochter und den Söhnen in England zu kom mu ni zieren, was bei einer mittel- bis schwergradigen depressiven Episode sicher nicht der Fall wäre. Neue Beurteilungen lägen keine vor ( Urk. 8/110). 3.11
Am 2 7. März 2019 erlitt der Beschwerdeführer eine Synkope mit Verletzungs folge, woraufhin er zuerst bis am 3 0. März 2019 im I.___ und danach in der Abteilung für Mund-, Kiefer und Gesichtschirurgie hospitalisiert war (Verlegungsbericht vom 3 0. März 2019, Urk. 8/114). Die Ärzte hielten folgende, gekürzt wiedergegebenen Diagnosen fest: - Synkope mit Verletzungsfolge am 27.03.2019 - Dislozierte Fraktur des Os zygomaticum links i.R. Synkope 27.03.2019 - Koronare 2-Gefässkrankheit - Aktuell Koronarangiographie 28.03.2019 mit Blutdruckabfall unter Belastung - Hypokaliämie 27.03.2019 - Steatosis
hepatis ( Abdomensonographie 2015) - Psoriasis palmoplantaris , capillitii et vulgaris (Erstmanifestation 2010) - Chronische thorako -lumbale Schmerzen - Status nach Hepatitis B (Erstdiagnose 2014) - Verdacht auf Medikamentenmalcompliance
Der Beschwerdeführer habe sich notfallmässig selbst vorgestellt bei stattgehabter zweiter Synkope innerhalb von zwei W ochen - aktuell mit Kopfanprall.
Er
habe über eine Synkope mit sehr kurzen Prodromi und anschl iessendem Kopfanprall berichtet . Pectanginöse Beschwerden oder Palpitationen hätten im Vorfeld nicht bestanden. Klinisch habe sich eine Prellmarke ü ber der linken Wange mit leichtem Hämatom und starker Druckdolenz gezeigt . Der Neurostatus sowie der Trauma- Check hätten sich unauffällig gezeigt . Eine CT des Schädels und der HWS habe eine intrakran i elle Blutung oder HWS-Fraktur ausschliessen können , allerdings habe sich sowohl klinisch als auch radiologisch eine dislozierte Fraktur des Os zygomaticus links mit Einsenkung gezeigt . Die operative Revision sei indiziert. Kurzzeitig sei eine Abschirmung mit Augmentin erfolgt , welche im Verlauf bei geschl ossenener Fraktur wieder habe sistiert werden k önnen . Ebenfalls sei eine Analgesie mittels Metamizol und Paracetamol etabliert worden. Der Be schwer deführer zeige sich kardial kompensiert und hämodynamisch stab il. Elektrokar diographisch zeig e sich ein Sinusrhythmus ohne Hinweise auf Ischämie oder höhergradige Rhythmusstörungen. Laborchemisch zeigten sich die Herzenzyme normwertig ohne signifikanten Verlauf. In einer echokardiographischen Kontrolle zeigte sich die stabil leicht eingeschränkte systolische Auswurffraktion bei 47 % . Im direkten Bildvergleich zu den Vo rwerten vom 24.10.2016 zeigte n sich diese unverändert. Die Ursache der Synkope sei aktuell unklar. Ein ACS sei bei seriell negativem Troponin ausgeschlossen worden . In der telemetrischen Überwachung ü ber 48-h zeig e sich abgesehen von wenigen monomorphen VES ein unauf fälliger Befund. Im 48-h-Holter-EKG hätten auch keine weiteren Rhythmusstö rungen nachgewiesen werden können . Er werde s ich nach seiner Entlassung bei seinem behandelnden Kardiologen vorstellen. Bei Narb e inferolateral und inferior sei eine rhythmogene Synkope möglich; diesbezüglich wäre eine Reveal -Implan tation zur weiteren Diagnostik sinnvoll.
Vor Freigabe für die Operation der Fraktur des Os zy gomaticus sei eine Fahr radergometrie durchgeführt worden . Hierbei hätten über 4 MET erreicht werden können . Allerdings hab e sich unter maximaler Belastung ein Blutdruckabfal l gezeigt , weswegen bei Synkopen unklarer Ätiologie und kardialer Vorgeschichte mit bekannter 2-Gefäss- KHK zur weiteren Abklärung eine Koronarangiographie durchgeführt wurde. In der Koronarangiographie habe sich eine signifikante Instent-Restenose des PLA3/RCX gezeigt, welche erfolgreich mittel s PTCA und Impl antation eines Drug
Eluting -Stents behandelt werden konnte. Bezüglich der
sekundärprophylaktischen Laborparameter habe das LDL-Chol esterin bei 2.8
mmol /L und der HbAlc bei 4.9 % gelegen . Bei LDL über dem Zielbereich sei eine Steigerung der etablierten Statintherapie erfolgt . Der Beschwerdeführer habe am 3 0. März 2019 in gutem Allgemeinzustand zur chirurgischen Revision der Os zygomaticus Fraktur verlegt werden können . 3.12
Med. pract . M. J.___ , Assistenzarzt der Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichts chirurgie, führte in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 3. Juni 2019 aus, dass sie keine Arbeitsunfähigkeit attestiert hätten. Aus ihrer Sicht sei keine Einschränkung zu erwarten ( Urk. 8/119). Entsprechend wurde die Behandlung am 1 1. Juli 2019 abgeschlossen ( Urk. 8/122). 4. 4.1
Das polydisziplinäre Gutachten des Y.___ erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.4). Es beruht auf fachärztlichen Untersuchungen durch die Gutachter (Urk. 8/70/6 ff.; Urk. 8/70/9 ff.; Urk. 8/70/14 ff.; Urk. 8/70/19 ff. und Urk. 8/70/23 ff. ) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 8/70/3 ff.) abgegeben. Es würdigt die vorhandenen Arztberichte sorgfältig ( Urk. 8/70/8; Urk. 8/70/12; Urk. 8/70/18 f.; Urk. 8/70/22) . Es berücksichtigt die vom Beschwer de führer geklagten Beschwerden ( Urk. 8/70/6; Urk. 8/70/9; Urk. 8/70/14; Urk. 8/70/19; Urk. 8/70/23 ) und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und das Gut achten ist schlüssig. 4.2 4.2.1
Dr. B.___ setzte sich ausreichend mit den Stand ardindikatoren (E. 2.3 ) ausein ander (vgl. Urk. 8/70/12 ff.). Seine Beurteilung umfasste das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E . 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Der psy chiatrische Gutachter ist bei der Beantwortung der Frage, wie er das Leis tungs vermögen einschätzte, den einschlägigen Indikatoren gefolgt und hat ausschliess lich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesund h eitlichen Beeinträchtigung sind.
Seine versicherungsmedizinische Zumutbar keits beurteilung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt. Die von der Rechtsan wen dung zu prüfende Frage, ob er sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund heit lichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachwei sen, weshalb auf das psychiatrische Teilgutachten abzustellen ist. 4.2.2
Der Beschwerdeführer brachte insbesondere vor, dass das psychiatrische Teilgut achten nicht beweiskräftig sei, da 55 Minuten eine viel zu kurze Begut achtungs dauer sei ( Urk. 1 S. 6).
Für den Aussagegehalt eines medizinischen Berichts kommt es nicht in erster Linie auf die Dauer der Untersuchung an. Massgeblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand hängt stets von der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie ab (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2 016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2).
Dr. B.___ erhob die psychopathologischen Befunde ( Urk. 8/70/10) ebenso aus führlich wie die geklagten Beschwerden und beurteilte gestützt darauf schlüssig und nachvollziehbar die Arbeitsfähigkeit. Inwieweit die Begutachtungsdauer von 55 Minuten zu falschen Schlüssen oder einer unvollständigen Erhebung der Anamnese, der Symptome oder der Verhaltenserfassung geführt hätten, geht aus der Rüge des Beschwerdeführers nicht hervor.
In der Stellungnahme von Dr. C.___ und Dr. phil. D.___ zum Y.___ -Gutachten vom 2 4. Juli 2017 diagnostizierten sie noch eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und rügten in Bezug auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. B.___ , dass die Beschwerden oberflächlich aufgenommen worden seien, der psychopathologische Befund deutlich positiv überzeichnet sei und ein Tagesab l auf fehle ( Urk. 8/91; vgl. E. 3.2 ). Auch Dr. Z.___ und lic . phil. A.___ kritisierten, dass das Gutachten deutlich zu positiv ausgefallen sei und ihres Erachtens die tatsächlichen Möglichkeiten d es Beschwerdeführers überschätzt würden . Sie diagnostizierten eine mittelschwere bis schwere depressive Episode und beurteilten ihn als voll arbeitsunfähig für jede Tätigkeit ( Urk. 8/97 , E. 3.5 ). Die Gutachter des Y.___ und insbesondere Dr. B.___ nahmen hierzu ausführlich Stellung am 2 3. Oktober 2018 und führten zusammengefasst aus, dass bei einer mittelgradigen bis schweren Episode mit erheblicher Suizidalität eine stationäre Behandlung unumgänglich wäre und sie aufgrund der objektiven Befunde als auch unter Berücksichtigung, dass sich Depressionen punktuell verschlechtern können aber eben auch eine Behandlung möglich sei, eine volle Arbeitsunfähig keit nicht gerechtfertigt sei ( Urk. 8/99, E. 3.6 ). Dem ist nichts hinzuzufügen.
Aus den weiteren Berichten von Dr. C.___ und Dr. phil. D.___ (vgl. Urk. 8/105; Urk. 8/117 ) sowie lic . phil
A.___ und Dr. Z.___ ( Urk. 8/105/3 f.; Urk. 8/117/3 ; Urk. 3/3 )
geh en keine konkreten, ob jektiv fassbaren Aspekte her vor , die den ärztlichen Experten entgangen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. August 2006 U 58/06 E. 2.2) oder die zu einer anderen rechtlichen Beur teilung Anlass geben würden.
Der Vollständigkeit halber ist auch auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass Berichte von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften mit unter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), was vorliegend auch die unterschiedlichen Beurtei lungen der Arbeitsfähigkeit mitbegründen könnte. 4.3
Dr. E.___ berücksichtigt in seinen Berichten jeweils auch den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und attestiert - unter Berück sichti gung der Einschätzungen der behandelnden Psychiater - ebenfalls eine volle Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 8/92; Urk. 8/105/5 ff. ; Urk. 3/4 ). Allerdings enthalten seine Berichte aus somatischer Sicht keine im Gutachten nicht berücksichtigten Befunde oder Beschwerden, womit diese Berichte das Gutachten bzw. die ent sprechend attestierte Arbeitsfähigkeit nicht in Zweifel zu ziehen vermögen.
Auch Dr. F.___ führt keine neuen Befunde, Diagnosen oder Beschwerden an, welche zu einer vom Y.___ -Gutachten abweichenden Beurteilung führen könnten ( Urk. 8/93; 3/5). 4.4
Aus dem Bericht des I.___ vom 1. April 2019 sowie dem Bericht von Dr. J.___
geht keine invalidenversicherungsrechtlich relevante lang andauernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes he rvor (vgl. E.
3.11-3.12; vgl. auch Urk. 8/122). 4.5
Zusammenfassend ist gestützt auf das Y.___ -Gutachten vom 2 0. März 2018 sowie die dazugehörigen Stellungnahmen vom 2 3. Oktober 2018 sowie vom 2 8. Februar 2019 ( Urk. 8/99; Urk. 8/110) von einer vollen Arbeitsunfähigkeit von Juli bis N ovember 2016, danach von einer 8 0%igen Arbeitsfähigkeit und ab Dezember 2017 von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszu gehen. 5.
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der eingeschränkten Arbeits fähigkeit. 5.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 5.2
5.2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte für das Valideneinkommen auf das Einkommen als Taxifahrer nach der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweize rischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 201 4 ab (TA1, Ziff. 49-52 Landverkehr; S chifffahrt; Luftfah rt; Lagerei , Kompetenzniveau 1 ) und korrigierte dieses um die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit als auch die Nominallohnentwicklung
bis ins Jahr 2017, wora us ein Valideneinkommen von Fr. 70'438.87 resultierte ( Urk. 2; vgl. Einkommensvergleich vom 5. Juni 2018, Urk. 8/78). Mit Blick auf den Auszug aus dem individuellen Konto ( Urk. 8/124) ist das Abstützen auf die LSE sicherlich nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers , da er seit der Aufnahme seiner selbständigen Tätigkeit als Taxifahrer im Jahr 2013 nie auch nur ein annähernd so hohes Einkommen erzielt hat. 5.2.2
Für das Invalideneinkommen zog die Beschwerdegegnerin das Einkommen als Hilfsarbeiter im Dienstleistungssektor nach LSE 2014 in Höhe von monatlich Fr. 4'971.-- heran (LSE 2014, TA1, Ziff. 45-96, Kompetenzniveau 1), welches sie ebenfalls um die betriebsübliche Arbeitszeit und die Nominallohnentwicklung korrigierte, woraus ein Invalideneinkommen von Fr. 63'124.50 bei einem vollen Pensum für das Jahr 2017 resultierte ( Urk. 8/78) . Als Begründung führte die Beschwerdegegnerin aus, dass aufgrund der medizinischen Beurteilung lediglich noch körperlich leichte Tätigkeiten in überwiegend sitzender Körperposition zumutbar seien, so dass auf den Dienstleistungssektor abgestellt werde.
E in leidensbedingter Abzug ist vorliegend nicht gerechtfertigt, da die begut ach tenden Ärzte des Y.___
bei der Beurteilung der medizinisch-theoretischen Arbeits fähigkeit bereits sämtliche Einschränkungen berücksichtigten . Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind diese nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzuges einzubringen, da dies ansonsten zu einer doppelten Anrechnung der gleichen Gesichtspunkte führen würde ( Urteile des Bundes ge richts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1).
5.3
Gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin errechneten Validen- und Inva lideneinkommen resultiert bei einer Arbeitsunfähigkeit von 20 bzw. 30 % ,
wie von der Beschwerdegegnerin in der Verfügung festgehalten ,
jeweils ein renten ausschliessender Invaliditätsgrad von rund 28 bzw. 37 % .
Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 6.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verwei gerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzli chen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 800.-- festzuset zen und dem u nterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova