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IV.2020.00083

Rentenanspruch verneint. Anspruch auf berufliche Massnahmen und Integrationsmassnahmen bei 100%iger Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit verneint.

Zürich SozVersG · 2020-09-01 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1960, war von Februar 2004 bis Ende Dezember 2013 bei der Z.___ AG als Mitarbeiterin Konfektionierung Semi- Solida und Liquida sowie Mitarbeiterin Handkonfektionierung Steril in einem 100%-Pensum angestellt (vgl. Urk. 10/14/1-2). In der Folge war sie vom 1 0. Juni bis 9. Sep tember

2014 für den Verein A.___ und vom 2 2. September bis 1 9. Dezember

2014 im Alterszentrum B.___ tätig und arbeitete jeweils in einem 100%-Pensum im Rahmen eines befristeten Einsatzes in der Lingerie (vgl. Urk. 3/5).

Am 6. Juli 2018 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Hüft- und Kniegelenksarthrosen beidseitig zum Bezug von Leistungen der Inva liden ver si che rung an (Urk. 10/2 ). Die IV-Stelle nahm Abklärungen in erwerblicher und me di zini scher Hinsicht vor. Sie holte die Berichte der behan delnden Ärzte (Urk. 10/7 , Urk. 10/9 , Urk. 10/12 ) sowie einen Auszug aus dem Indivi duellen Konto der Ver sicherten (IK-Auszug; Urk. 10/6 ) ein.

In der Folge veranlasste die IV-Stelle am 1 0. April 2019 eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (sog. Haushaltsabklä rung), wobei die Haushaltsabklärung

aufgrund der Qualifikation von 100 % im Erwerbsbereich entfiel ( Urk. 10/ 15 ) . D ie IV-Stelle stellte de r Ver sicher ten mit Vorbescheid vom 1 2. August 2019 die Abweisung des Leistungs begeh rens in Aussicht ( Urk. 10/17). Dagegen erhob die Versicherte am 5. September

2019 ( Urk. 10/18) sowie ergänzend am 2 8. Oktober

2019 ( Urk. 10/21) Einwand. Mit Verfügung vom 2 0. Dezember 2019 verneinte die IV-Stelle wie vor beschieden einen Anspruch auf eine Invali denrente ( Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 3. Februar 2020 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Streitsache sei zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese sei zu verpflichten, ein rechtskonformes Gutachten durchzuführen und ihr die ge setz li chen Leistungen zuzusprechen, unter anderem seien ihr auch berufliche Mass nahmen zu gewähren. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, eine beschwerdefähige Verfügung betreffend die Ablehnung der beruf lichen Mass nahmen zu erlassen (Urk. 1) . In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Ge währung der unentgeltlichen Rechtspflege , wobei sie dieses Gesuch mit Schrei ben vom 1 4. Februar 2020 zurückzog ( Urk. 6).

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 1. April

2020 (Urk. 9 ) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1 2. Mai 2020 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zuge stellt (Urk. 11 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingere ichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 2 0. Dezember 2019 ( Urk.

2) hielt die Be schwer degegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass die Be schwer deführerin unter Berücksichtigung ihrer Einschränkungen weiterhin zu 100 % arbeitsfähig sei und damit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne. Da die Beschwerdeführerin kein Deutsch spreche und auf eine Über set zung angewiesen sei, hätten keine beruflichen Massnahmen durchgeführt werden können. 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 3. Fe b ru ar 2020 ( Urk.

1) zusammengefasst geltend, aus den medizinischen Akten sei ersichtlich, dass bei ihr ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege, wel cher einen Einfluss auf die aktuelle und weitere Arbeits- und Leistungs fähig keit habe. Ihre bisherige körperlich schwere Tätigkeit könne sie gesund heits bedingt nicht mehr verrichten, weshalb sie bei der Suche einer neuen Ar beits stelle in einem neuen Tätigkeitsbereich auf die Unterstützung der Be schwer degegnerin an gewiesen sei. Sie verfüge über gute Deutschkenntnisse und sei im deutsch spra chigen Arbeitsmarkt bestens integriert gewesen. Indem die Beschwerde gegnerin jegliches Beratungsgespräch verweigert habe und den Anspruch auf berufliche Massnahme mangels genügender Deutschkenntnis verneint habe, habe sie das rechtliche Gehör verletzt. 3. 3.1

Dr. med. C.___ , leitende Oberärztin Orthopädie in der Klinik D.___ ,

verwies in ihrem Arztbericht vom 3. August 2018 (Urk. 10/7) auf bildgebende Befunde, welche im linken Knie deutliche Knorpelschäden in der Haupt belas tungs zone mit be gin nender Osteonekrose insbesondere am tibialen medialen Rand zeigen würden. Sie diagnostizierte eine aktivierte medial betonte Gonarth rose mit tibialem Knochen marks ödem und empfahl eine Infiltration sowie Phy sio therapie . In ihrem Verlaufsbericht vom 2 0. Dezember 2018 ( Urk. 10/12) hielt sie ausserdem ein Pincer-Impingement der linken Hüfte mit kleinen Knorpel schäden sowie ein Diabetes Typ II fest und verwies auf eine bekannte Bein län gen differenz. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär. Zu künftig werde sicherlich über eine künstliche Versorgung in Form einer unikon dy läre Prothese oder einer Knietotalprothese diskutiert werden müssen. Derzeit würden jedoch klar die Beschwerden medialseitig im Vordergrund stehen. Zur Ar beitsfähigkeit der Beschwerdeführerin machte Dr. C.___ keine Angaben res pek tive stellte fest, dass ihrerseits kein Arbeitszeugnis ausgestellt worden sei. 3.2

Bei med. prakt. E.___ , Allgemeine Innere Medizin, ist die Beschwer de führerin seit 2008 in Be handlung. In ihrem Arztbericht vom 1 4. September 2018 ( Urk. 10/9) diagnos ti zier te med. prakt. E.___ eine schwere Kniearthrose beidseits seit 2016, eine Hypertonie, eine Hypothyreose sowie einen Diabetes mel litus Typ II. Eine Arbeitsunfähigkeit attestierte sie nicht, führte je doch aus, dass aufgrund der zunehmende Beschwerdeproblematik nicht mehr mit einer Ar beits aufnahme gerechnet werden könne und die Prognose schlecht sei. Bei den Auf gaben im Haushalt sei die Beschwerdeführerin hingegen nicht ein geschränkt. 3.3

Im Rahmen der Haushaltsabklärung am 1 0. April 2019 (Urk. 10/15) gab die Be schwer deführerin an, momentan mache ihr das linke Bein vermehrt Probleme. Zeitweise sei das linke Knie blockiert, folglich sei das Gehen erschwert und bei längeren Gehstrecken müsse sie jeweils eine Pause einlegen. Um beweglicher zu sein , nehme sie nach dem Aufstehen einige Dehnübungen vor. Aufgrund der stän di gen Mehrbelastung sei auch das rechte Bein etwas angeschlagen und die linke Schulter mache ihr auch Probleme. 3.4

Am 1 1. März 2019 nahm Dr. med. F.___ , Facharzt Ortho pä di sche Chirurgie und Traumatologie sowie Arzt des Regionalen Ärzt lichen Dienstes (RAD) , eine aktenbasierte Einschätzung vor (vgl. Fest stellungs blatt, Urk. 10/16 S.

3f.), im Rahmen derer er eine beidseitige Gonarthrose mit dauer hafter Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin festhielt. Die in den vorlie genden Arztberichten diagnostizierte n arterielle Hypertonie, Hyper thyreose sowie das Hüftimpingement auf der linken Seite hätten hingegen keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Insgesamt seien s chwerere und die Knie belastende Tä tigkeiten nicht möglich , wobei ei ne Verbesserung des Gesundheits zustandes nicht zu erwarten

sei , da die dege ne rativen Veränderungen im Laufe des Lebens zu nehmen würden. Dr. F.___ formulierte folgendes Belastungsprofil: körperlich leichte Tätigkeiten über wie gend im Sitzen, ohne Arbeiten auf Leitern und Ge rüsten, ohne häufiges Treppen steigen, ohne kniebelastende Zwangs haltungen (bücken, hocken, knien), ohne Gehen auf unebenem Gelände. An dau ern de Vib ra ti onsbelastungen und Nässe-/Kälteexposition seien ebenfalls zu ver meiden. Unter Berücksichtigung dieses Belastungsprofils sei die Beschwerde füh re rin in ihrer Ar beitsfähigkeit nicht eingeschränkt. 4. 4.1

Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin an einer beidseitigen Gonarthrose leidet (vgl. E. 3.1-3.2, E. 3.4 hiervor). Das ist un be strit ten.

Seitens der behandelnden Ärzte wurde der Beschwerdeführerin aufgrund dessen jedoch keine Arbeits un fähigkeit attestiert (vgl. E. 3.1-3.2). Med. prakt. E.___

äusserte zwar , dass die Prognose schlecht sei und sie nicht mehr mit der Auf nahme einer Arbeitstätigkeit rechne (vgl. E. 3.2). Dabei bleibt jedoch unklar, in welchem Aus mass respektive für welche Arbeitstätigkeiten sie die Be schwer de führerin in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt erachtet e . Angesichts dessen, dass med. prakt .

E.___ die Beschwerdeführerin bei Aufgaben im Haushalt nicht eingeschränkt beurteilte, wäre eine vollständige Arbeitsunfähig keit für sämt li che Tätigkeiten nicht nachvollziehbar. Ferner konstatierte sie in ihrem Arzt be richt vom 1 9. Ja nu ar 2018 ( Urk. 3/3), dass der Beschwerdeführerin Arbei ten in aus schliesslich stehender Position für zwei bis drei Stunden täglich zumut bar seien. Arbeiten mit häufigem Treppensteigen sowie einem hohen Laufpensum seien hingegen nicht zumutbar.

Dies stimmt mit dem vom RAD-Arzt formulierten Zumutbarkeitsprofil überein. Mithin

ist mit ihm davon auszugehen, dass die Be schwerde führerin in einer ihrer Leiden angepassten Tätigkeit und unter Berück sich tigung des Belas tungs profils (vgl. E. 3.4) vollständig arbeitsfähig ist. Dies wird von der Be schwerdeführerin denn auch nicht bestritten. Von weiteren medizi ni schen Ab klärungen sind keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu er war ten, wes halb davon abzu sehen ist. 4.2

Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, sie sei in ihren bisherigen in der Schweiz ausgeführten Arbeits tätig keiten nicht mehr arbeitsfähig, habe sie doch ausschliesslich körper lich schwere und ausschliesslich stehende Tätigkeiten ver richtet ( Urk. 1 S. 11) , so ist d arauf hinzu weisen, dass sie fast zehn Jahre bei der Z.___ AG ge arbeitet und Medikamente versandfertig gemacht hat (vgl. Urk. 10/6, Urk. 10/14/2). Gegenüber der Ab klä rungs person

gab sie

an , dass die se Arbeit leicht gewesen sei (vgl. Urk. 10/15 S. 4). Angesichts des sen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass der Be schwerde führerin die angestammte Tätigkeit unter Be rück sichtigung des Be las tungs profils nach wie vor zu 100 % zumutbar sei. Daran vermögen die nach Auf lösung des Arbeitsverhältnisses mit der Z.___ AG ausgeübten Tätig keiten in der Lingerie (vgl. Urk. 3/5) und im Gastrogewerbe (vgl. Urk. 10/15 S. 3) nichts zu ändern, handelte es sich dabei doch jeweils um kürzere Einsätze von wenigen Wochen oder Monaten , die den medizinischen Anforderungen ausserdem nur teilweise entsprachen . Von einer angestammten Tätigkeit kann diesbe züg lich nicht gesprochen werden. Vor diesem Hintergrund ist nichts dagegen ein zu wen den , dass die Beschwerdegegnerin von keinem invalidi sie renden Ge sund heits schaden aus ging und entsprechend keinen Einkommens ver gleich vor nahm. Selbst wenn man jedoch davon ausgehen würde, dass die Beschwerde führerin in ihrer angestammte n Tätigkeit arbeitsunfähig

wäre, ergäbe sich kein Invaliditäts grad .

4.3

4.3.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen über gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 4.3.2

Da die Beschwerdeführerin ihre letzte unbefristete Anstellung bei der Z.___ AG verlor und arbeitslos ist, andererseits ihre Restarbeitsfähigkeit nicht ausschöpft, kann sowohl für das Validen- wie auch das Invalideneinkommen auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhe bungen (LSE) abgestellt werden. Dabei ist mangels beruflicher Ausbildung das standardisierte monatliche Einkommen für weibliche Hilfskräfte (Total, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Frauen) heranzuzuziehen. Damit ist das Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen und es erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad im Sinne einer rechnerischen Vereinfachung dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 mit weiteren Hinweisen). Sodann wären allfälligen lohnmindernden Faktoren wie A ufenthaltskategorie, mangelnde Berufsausbildung, fehlende Deutschkenntnisse

sowie Alter der Be schwerdeführerin – soweit überhaupt invaliden versicherungsrechtlich relevant - vorliegend sowohl beim hypothetischen Validen- als auch beim Invali denein kommen im gl eichen Masse Rechnung zu tragen. Selbst wenn den körperlichen Einschränkungen beim Valideneinkommen mit einem maximalen Abzug von 25 % (vgl. BGE 126 V 75 E. 5b/cc) Rechnung getragen würde, was vorliegend jedoch nicht gerechtfertigt wäre, errechnete sich kein rentenbegründender Inva liditätsgrad.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin einen invaliden rechtlich relevanten Invaliditätsgrad zu Recht verneint hat. 5. 5.1

Die Beschwerdeführerin monierte, dass die Beschwerdegegnerin bislang keine be ruflichen Abklärungen getätigt habe, mithin könne nicht ohne Weiteres gesagt werden, die Voraussetzungen für berufliche Massnahmen seien - von vornherein - nicht gegeben ( Urk. 1 S. 12) . Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin An spruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 8 ff. IVG hat. 5.2

Der Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung im Sinne von Art. 14a Abs. 1 IVG setzt eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nur im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich ( Art. 6 erster Satz ATSG), sondern auch in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich (zweiter Satz) voraus (BGE 137 V 1 E. 7). Bei einer Arbeitsfähigkeit ab 50 % gilt die (objektive) Eingliederungsfähigkeit als erreicht und es sind direkt Mass nah men beruflicher Art vorzusehen (vgl. E. 1.4; vgl. Kreisschreiben des Bundes amtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Integrationsmassnahmen [KSIM], gültig ab 1. Januar 2012, Stand 1. Januar 2019, Rz 1025.1).

Aus den Akten ist ersichtlich, dass eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von mehr als 50 % besteht (vgl. E. 4

hiervor), weshalb es vorliegend keiner Inte gra tionsmass nahmen bedarf, um die Eingliederungsfähigkeit der Beschwerde füh rerin herzu stellen. 5.3

Der Anspruch auf Umschulung gemäss Art. 17 IVG

setzt voraus, dass die versi cherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheits schadens in der bisher ausgeübten Tätigkeit und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zu mut baren Erwerbstätigkeiten eine blei ben de oder länger dau ernde Erwerbs einbusse von etwa 20 % erleidet (Urteil des Bun desgerichts 9C_511/2015 vom 15. Oktober 2015). Dieser Mindestinva li di täts grad ist vorlie gend nicht erreicht (vgl. E. 4 hiervor), weshalb die Beschwerdeführerin entspre chend keinen An spruch auf Umschulung

hat . Des Weiteren ist ihr auch der An spruch auf Berufs beratung im Sinne von Art. 15 IVG zu verneinen, verfügt sie mit ihren beschränk ten Deutschkennt nis sen doch nicht über die er for derlichen schulischen Grund vor aussetzungen für einen Erfolg versprech en den Beginn einer beruflichen Mass nahme. Daran vermö gen auch die von ihr ein ge reichte n Teil nahme-Bestäti gun gen des Deutsch unter richts aus dem Jahr 1999 (vgl. Urk. 3/ 6 ) nichts zu än dern. Im Rahmen der Haus halts abklärung wurde fest ge halten, der Sohn der Be schwer deführerin sei zum Über setzen anwesend, da man nicht sicher sei, ob der an ge forderte Dolmetscher auch Zeit habe. Dieser sei später eingetroffen und habe gegen über der Abklä rungs person angegeben, viel für die Beschwerde führerin und ihren Ehemann zu über setzen, wenn deren Sohn keine Zeit dafür habe (vgl. Urk. 10/15 S. 1). Dass die Beschwerdeführerin über gute Deutschkennt nisse verfügt, ist damit nicht erstellt. 5.4

Auch die Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 IVG fällt nicht in die Zuständigkeit der Beschwerde gegnerin. Für das Vorliegen eines Arbeitsvermittlungsanspruchs genügt der Eintritt einer (teilweisen) Arbeits unfähigkeit, welche quantitativ, qua litativ und zeitlich so beschaffen sein muss, dass sie den Versicherten bei der Arbeitssuche erheblich behindert. Vorausgesetzt ist sodann die Eingliederungs fä higkeit des Versicherten, das heisst seine objektive Möglichkeit und subjektive Bereit schaft, von einem durchschnittlichen Arbeitgeber angestellt zu werden. Ist die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit eingeschränkt, als dem Versicherten leichte Tätig keiten voll zumutbar sind, bedarf es zur Begründung des Anspruchs auf Ar beitsvermittlung zusätzlich einer spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Art (Urteil des Bundesgerichts 9C_594/2016 vom 1 8. November 2016 E. 3.2).

Die fehlende berufliche Eingliederung im Sinne der Verwertung der bestehenden Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit scheint vorliegend nicht in erster Linie auf gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche zurückzu führen sein,

sondern vielmehr durch invaliditätsfremde Faktoren wie fehlende Be rufs ausbildung und geri nge Deutschkenntnisse erschwert, wobei da rauf hinzu weisen ist, dass Tätig kei ten im Kompetenz niveau 1 definitions gemäss keine guten Kenntnisse der deutschen Sprache erfor dern (Urteil des Bun des gerichts 9C_426/2014 vom 18. Au gust 2014 E. 4.2) . Da der Beschwerdeführerin aber trotz ihrer Behinderung aus medizinischer Sicht jede körperlich leichte Tätigkeit, die ohne übermässige Belastung ihrer unteren Extremität en ausgeführt werden kann, in einem 100%igen Pensum ausüben kann, ihr mithin noch ein weites Betäti gungs feld offensteht, rechtfertigt sich ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung nicht. Für die Unterstützung in der Stellen suche ist das Regionale Arbeitsver mittlungs zentrum (RAV) zuständig . 5.5

Dies führt auch bezüglich beruflicher Massnahmen zur Abweisung der Beschwer de. 6 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 2. August 2019 die Abweisung des Leistungs begeh rens in Aussicht ( Urk. 10/17). Dagegen erhob die Versicherte am 5. September

2019 ( Urk. 10/18) sowie ergänzend am 2 8. Oktober

2019 ( Urk. 10/21) Einwand. Mit Verfügung vom

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

E. 2 1. April

2020 (Urk. 9 ) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1 2. Mai 2020 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zuge stellt (Urk. 11 ).

E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 2 0. Dezember 2019 ( Urk.

2) hielt die Be schwer degegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass die Be schwer deführerin unter Berücksichtigung ihrer Einschränkungen weiterhin zu 100 % arbeitsfähig sei und damit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne. Da die Beschwerdeführerin kein Deutsch spreche und auf eine Über set zung angewiesen sei, hätten keine beruflichen Massnahmen durchgeführt werden können.

E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 3. Fe b ru ar 2020 ( Urk.

1) zusammengefasst geltend, aus den medizinischen Akten sei ersichtlich, dass bei ihr ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege, wel cher einen Einfluss auf die aktuelle und weitere Arbeits- und Leistungs fähig keit habe. Ihre bisherige körperlich schwere Tätigkeit könne sie gesund heits bedingt nicht mehr verrichten, weshalb sie bei der Suche einer neuen Ar beits stelle in einem neuen Tätigkeitsbereich auf die Unterstützung der Be schwer degegnerin an gewiesen sei. Sie verfüge über gute Deutschkenntnisse und sei im deutsch spra chigen Arbeitsmarkt bestens integriert gewesen. Indem die Beschwerde gegnerin jegliches Beratungsgespräch verweigert habe und den Anspruch auf berufliche Massnahme mangels genügender Deutschkenntnis verneint habe, habe sie das rechtliche Gehör verletzt. 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingere ichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Dr. med. C.___ , leitende Oberärztin Orthopädie in der Klinik D.___ ,

verwies in ihrem Arztbericht vom 3. August 2018 (Urk. 10/7) auf bildgebende Befunde, welche im linken Knie deutliche Knorpelschäden in der Haupt belas tungs zone mit be gin nender Osteonekrose insbesondere am tibialen medialen Rand zeigen würden. Sie diagnostizierte eine aktivierte medial betonte Gonarth rose mit tibialem Knochen marks ödem und empfahl eine Infiltration sowie Phy sio therapie . In ihrem Verlaufsbericht vom 2 0. Dezember 2018 ( Urk. 10/12) hielt sie ausserdem ein Pincer-Impingement der linken Hüfte mit kleinen Knorpel schäden sowie ein Diabetes Typ II fest und verwies auf eine bekannte Bein län gen differenz. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär. Zu künftig werde sicherlich über eine künstliche Versorgung in Form einer unikon dy läre Prothese oder einer Knietotalprothese diskutiert werden müssen. Derzeit würden jedoch klar die Beschwerden medialseitig im Vordergrund stehen. Zur Ar beitsfähigkeit der Beschwerdeführerin machte Dr. C.___ keine Angaben res pek tive stellte fest, dass ihrerseits kein Arbeitszeugnis ausgestellt worden sei.

E. 3.2 Bei med. prakt. E.___ , Allgemeine Innere Medizin, ist die Beschwer de führerin seit 2008 in Be handlung. In ihrem Arztbericht vom 1 4. September 2018 ( Urk. 10/9) diagnos ti zier te med. prakt. E.___ eine schwere Kniearthrose beidseits seit 2016, eine Hypertonie, eine Hypothyreose sowie einen Diabetes mel litus Typ II. Eine Arbeitsunfähigkeit attestierte sie nicht, führte je doch aus, dass aufgrund der zunehmende Beschwerdeproblematik nicht mehr mit einer Ar beits aufnahme gerechnet werden könne und die Prognose schlecht sei. Bei den Auf gaben im Haushalt sei die Beschwerdeführerin hingegen nicht ein geschränkt.

E. 3.3 Im Rahmen der Haushaltsabklärung am 1 0. April 2019 (Urk. 10/15) gab die Be schwer deführerin an, momentan mache ihr das linke Bein vermehrt Probleme. Zeitweise sei das linke Knie blockiert, folglich sei das Gehen erschwert und bei längeren Gehstrecken müsse sie jeweils eine Pause einlegen. Um beweglicher zu sein , nehme sie nach dem Aufstehen einige Dehnübungen vor. Aufgrund der stän di gen Mehrbelastung sei auch das rechte Bein etwas angeschlagen und die linke Schulter mache ihr auch Probleme.

E. 3.4 hiervor). Das ist un be strit ten.

Seitens der behandelnden Ärzte wurde der Beschwerdeführerin aufgrund dessen jedoch keine Arbeits un fähigkeit attestiert (vgl. E. 3.1-3.2). Med. prakt. E.___

äusserte zwar , dass die Prognose schlecht sei und sie nicht mehr mit der Auf nahme einer Arbeitstätigkeit rechne (vgl. E. 3.2). Dabei bleibt jedoch unklar, in welchem Aus mass respektive für welche Arbeitstätigkeiten sie die Be schwer de führerin in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt erachtet e . Angesichts dessen, dass med. prakt .

E.___ die Beschwerdeführerin bei Aufgaben im Haushalt nicht eingeschränkt beurteilte, wäre eine vollständige Arbeitsunfähig keit für sämt li che Tätigkeiten nicht nachvollziehbar. Ferner konstatierte sie in ihrem Arzt be richt vom 1 9. Ja nu ar 2018 ( Urk. 3/3), dass der Beschwerdeführerin Arbei ten in aus schliesslich stehender Position für zwei bis drei Stunden täglich zumut bar seien. Arbeiten mit häufigem Treppensteigen sowie einem hohen Laufpensum seien hingegen nicht zumutbar.

Dies stimmt mit dem vom RAD-Arzt formulierten Zumutbarkeitsprofil überein. Mithin

ist mit ihm davon auszugehen, dass die Be schwerde führerin in einer ihrer Leiden angepassten Tätigkeit und unter Berück sich tigung des Belas tungs profils (vgl. E. 3.4) vollständig arbeitsfähig ist. Dies wird von der Be schwerdeführerin denn auch nicht bestritten. Von weiteren medizi ni schen Ab klärungen sind keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu er war ten, wes halb davon abzu sehen ist. 4.2

Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, sie sei in ihren bisherigen in der Schweiz ausgeführten Arbeits tätig keiten nicht mehr arbeitsfähig, habe sie doch ausschliesslich körper lich schwere und ausschliesslich stehende Tätigkeiten ver richtet ( Urk. 1 S. 11) , so ist d arauf hinzu weisen, dass sie fast zehn Jahre bei der Z.___ AG ge arbeitet und Medikamente versandfertig gemacht hat (vgl. Urk. 10/6, Urk. 10/14/2). Gegenüber der Ab klä rungs person

gab sie

an , dass die se Arbeit leicht gewesen sei (vgl. Urk. 10/15 S. 4). Angesichts des sen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass der Be schwerde führerin die angestammte Tätigkeit unter Be rück sichtigung des Be las tungs profils nach wie vor zu 100 % zumutbar sei. Daran vermögen die nach Auf lösung des Arbeitsverhältnisses mit der Z.___ AG ausgeübten Tätig keiten in der Lingerie (vgl. Urk. 3/5) und im Gastrogewerbe (vgl. Urk. 10/15 S. 3) nichts zu ändern, handelte es sich dabei doch jeweils um kürzere Einsätze von wenigen Wochen oder Monaten , die den medizinischen Anforderungen ausserdem nur teilweise entsprachen . Von einer angestammten Tätigkeit kann diesbe züg lich nicht gesprochen werden. Vor diesem Hintergrund ist nichts dagegen ein zu wen den , dass die Beschwerdegegnerin von keinem invalidi sie renden Ge sund heits schaden aus ging und entsprechend keinen Einkommens ver gleich vor nahm. Selbst wenn man jedoch davon ausgehen würde, dass die Beschwerde führerin in ihrer angestammte n Tätigkeit arbeitsunfähig

wäre, ergäbe sich kein Invaliditäts grad .

4.3

4.3.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen über gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 4.3.2

Da die Beschwerdeführerin ihre letzte unbefristete Anstellung bei der Z.___ AG verlor und arbeitslos ist, andererseits ihre Restarbeitsfähigkeit nicht ausschöpft, kann sowohl für das Validen- wie auch das Invalideneinkommen auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhe bungen (LSE) abgestellt werden. Dabei ist mangels beruflicher Ausbildung das standardisierte monatliche Einkommen für weibliche Hilfskräfte (Total, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Frauen) heranzuzuziehen. Damit ist das Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen und es erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad im Sinne einer rechnerischen Vereinfachung dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 mit weiteren Hinweisen). Sodann wären allfälligen lohnmindernden Faktoren wie A ufenthaltskategorie, mangelnde Berufsausbildung, fehlende Deutschkenntnisse

sowie Alter der Be schwerdeführerin – soweit überhaupt invaliden versicherungsrechtlich relevant - vorliegend sowohl beim hypothetischen Validen- als auch beim Invali denein kommen im gl eichen Masse Rechnung zu tragen. Selbst wenn den körperlichen Einschränkungen beim Valideneinkommen mit einem maximalen Abzug von 25 % (vgl. BGE 126 V 75 E. 5b/cc) Rechnung getragen würde, was vorliegend jedoch nicht gerechtfertigt wäre, errechnete sich kein rentenbegründender Inva liditätsgrad.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin einen invaliden rechtlich relevanten Invaliditätsgrad zu Recht verneint hat. 5. 5.1

Die Beschwerdeführerin monierte, dass die Beschwerdegegnerin bislang keine be ruflichen Abklärungen getätigt habe, mithin könne nicht ohne Weiteres gesagt werden, die Voraussetzungen für berufliche Massnahmen seien - von vornherein - nicht gegeben ( Urk. 1 S. 12) . Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin An spruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 ff. IVG hat. 5.2

Der Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung im Sinne von Art. 14a Abs. 1 IVG setzt eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nur im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich ( Art. 6 erster Satz ATSG), sondern auch in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich (zweiter Satz) voraus (BGE 137 V 1 E. 7). Bei einer Arbeitsfähigkeit ab 50 % gilt die (objektive) Eingliederungsfähigkeit als erreicht und es sind direkt Mass nah men beruflicher Art vorzusehen (vgl. E. 1.4; vgl. Kreisschreiben des Bundes amtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Integrationsmassnahmen [KSIM], gültig ab 1. Januar 2012, Stand 1. Januar 2019, Rz 1025.1).

Aus den Akten ist ersichtlich, dass eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von mehr als 50 % besteht (vgl. E. 4

hiervor), weshalb es vorliegend keiner Inte gra tionsmass nahmen bedarf, um die Eingliederungsfähigkeit der Beschwerde füh rerin herzu stellen. 5.3

Der Anspruch auf Umschulung gemäss Art. 17 IVG

setzt voraus, dass die versi cherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheits schadens in der bisher ausgeübten Tätigkeit und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zu mut baren Erwerbstätigkeiten eine blei ben de oder länger dau ernde Erwerbs einbusse von etwa 20 % erleidet (Urteil des Bun desgerichts 9C_511/2015 vom 15. Oktober 2015). Dieser Mindestinva li di täts grad ist vorlie gend nicht erreicht (vgl. E. 4 hiervor), weshalb die Beschwerdeführerin entspre chend keinen An spruch auf Umschulung

hat . Des Weiteren ist ihr auch der An spruch auf Berufs beratung im Sinne von Art. 15 IVG zu verneinen, verfügt sie mit ihren beschränk ten Deutschkennt nis sen doch nicht über die er for derlichen schulischen Grund vor aussetzungen für einen Erfolg versprech en den Beginn einer beruflichen Mass nahme. Daran vermö gen auch die von ihr ein ge reichte n Teil nahme-Bestäti gun gen des Deutsch unter richts aus dem Jahr 1999 (vgl. Urk. 3/ 6 ) nichts zu än dern. Im Rahmen der Haus halts abklärung wurde fest ge halten, der Sohn der Be schwer deführerin sei zum Über setzen anwesend, da man nicht sicher sei, ob der an ge forderte Dolmetscher auch Zeit habe. Dieser sei später eingetroffen und habe gegen über der Abklä rungs person angegeben, viel für die Beschwerde führerin und ihren Ehemann zu über setzen, wenn deren Sohn keine Zeit dafür habe (vgl. Urk. 10/15 S. 1). Dass die Beschwerdeführerin über gute Deutschkennt nisse verfügt, ist damit nicht erstellt. 5.4

Auch die Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 IVG fällt nicht in die Zuständigkeit der Beschwerde gegnerin. Für das Vorliegen eines Arbeitsvermittlungsanspruchs genügt der Eintritt einer (teilweisen) Arbeits unfähigkeit, welche quantitativ, qua litativ und zeitlich so beschaffen sein muss, dass sie den Versicherten bei der Arbeitssuche erheblich behindert. Vorausgesetzt ist sodann die Eingliederungs fä higkeit des Versicherten, das heisst seine objektive Möglichkeit und subjektive Bereit schaft, von einem durchschnittlichen Arbeitgeber angestellt zu werden. Ist die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit eingeschränkt, als dem Versicherten leichte Tätig keiten voll zumutbar sind, bedarf es zur Begründung des Anspruchs auf Ar beitsvermittlung zusätzlich einer spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Art (Urteil des Bundesgerichts 9C_594/2016 vom 1 8. November 2016 E. 3.2).

Die fehlende berufliche Eingliederung im Sinne der Verwertung der bestehenden Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit scheint vorliegend nicht in erster Linie auf gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche zurückzu führen sein,

sondern vielmehr durch invaliditätsfremde Faktoren wie fehlende Be rufs ausbildung und geri nge Deutschkenntnisse erschwert, wobei da rauf hinzu weisen ist, dass Tätig kei ten im Kompetenz niveau 1 definitions gemäss keine guten Kenntnisse der deutschen Sprache erfor dern (Urteil des Bun des gerichts 9C_426/2014 vom 18. Au gust 2014 E. 4.2) . Da der Beschwerdeführerin aber trotz ihrer Behinderung aus medizinischer Sicht jede körperlich leichte Tätigkeit, die ohne übermässige Belastung ihrer unteren Extremität en ausgeführt werden kann, in einem 100%igen Pensum ausüben kann, ihr mithin noch ein weites Betäti gungs feld offensteht, rechtfertigt sich ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung nicht. Für die Unterstützung in der Stellen suche ist das Regionale Arbeitsver mittlungs zentrum (RAV) zuständig . 5.5

Dies führt auch bezüglich beruflicher Massnahmen zur Abweisung der Beschwer de. 6 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00083

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom 2 1. September 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch lic . iur . Y.___ Erdös & Lehmann Rechtsanwälte Kernstrasse 37, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1960, war von Februar 2004 bis Ende Dezember 2013 bei der Z.___ AG als Mitarbeiterin Konfektionierung Semi- Solida und Liquida sowie Mitarbeiterin Handkonfektionierung Steril in einem 100%-Pensum angestellt (vgl. Urk. 10/14/1-2). In der Folge war sie vom 1 0. Juni bis 9. Sep tember

2014 für den Verein A.___ und vom 2 2. September bis 1 9. Dezember

2014 im Alterszentrum B.___ tätig und arbeitete jeweils in einem 100%-Pensum im Rahmen eines befristeten Einsatzes in der Lingerie (vgl. Urk. 3/5).

Am 6. Juli 2018 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Hüft- und Kniegelenksarthrosen beidseitig zum Bezug von Leistungen der Inva liden ver si che rung an (Urk. 10/2 ). Die IV-Stelle nahm Abklärungen in erwerblicher und me di zini scher Hinsicht vor. Sie holte die Berichte der behan delnden Ärzte (Urk. 10/7 , Urk. 10/9 , Urk. 10/12 ) sowie einen Auszug aus dem Indivi duellen Konto der Ver sicherten (IK-Auszug; Urk. 10/6 ) ein.

In der Folge veranlasste die IV-Stelle am 1 0. April 2019 eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (sog. Haushaltsabklä rung), wobei die Haushaltsabklärung

aufgrund der Qualifikation von 100 % im Erwerbsbereich entfiel ( Urk. 10/ 15 ) . D ie IV-Stelle stellte de r Ver sicher ten mit Vorbescheid vom 1 2. August 2019 die Abweisung des Leistungs begeh rens in Aussicht ( Urk. 10/17). Dagegen erhob die Versicherte am 5. September

2019 ( Urk. 10/18) sowie ergänzend am 2 8. Oktober

2019 ( Urk. 10/21) Einwand. Mit Verfügung vom 2 0. Dezember 2019 verneinte die IV-Stelle wie vor beschieden einen Anspruch auf eine Invali denrente ( Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 3. Februar 2020 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Streitsache sei zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese sei zu verpflichten, ein rechtskonformes Gutachten durchzuführen und ihr die ge setz li chen Leistungen zuzusprechen, unter anderem seien ihr auch berufliche Mass nahmen zu gewähren. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, eine beschwerdefähige Verfügung betreffend die Ablehnung der beruf lichen Mass nahmen zu erlassen (Urk. 1) . In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Ge währung der unentgeltlichen Rechtspflege , wobei sie dieses Gesuch mit Schrei ben vom 1 4. Februar 2020 zurückzog ( Urk. 6).

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 1. April

2020 (Urk. 9 ) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1 2. Mai 2020 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zuge stellt (Urk. 11 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingere ichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 2 0. Dezember 2019 ( Urk.

2) hielt die Be schwer degegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass die Be schwer deführerin unter Berücksichtigung ihrer Einschränkungen weiterhin zu 100 % arbeitsfähig sei und damit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne. Da die Beschwerdeführerin kein Deutsch spreche und auf eine Über set zung angewiesen sei, hätten keine beruflichen Massnahmen durchgeführt werden können. 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 3. Fe b ru ar 2020 ( Urk.

1) zusammengefasst geltend, aus den medizinischen Akten sei ersichtlich, dass bei ihr ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege, wel cher einen Einfluss auf die aktuelle und weitere Arbeits- und Leistungs fähig keit habe. Ihre bisherige körperlich schwere Tätigkeit könne sie gesund heits bedingt nicht mehr verrichten, weshalb sie bei der Suche einer neuen Ar beits stelle in einem neuen Tätigkeitsbereich auf die Unterstützung der Be schwer degegnerin an gewiesen sei. Sie verfüge über gute Deutschkenntnisse und sei im deutsch spra chigen Arbeitsmarkt bestens integriert gewesen. Indem die Beschwerde gegnerin jegliches Beratungsgespräch verweigert habe und den Anspruch auf berufliche Massnahme mangels genügender Deutschkenntnis verneint habe, habe sie das rechtliche Gehör verletzt. 3. 3.1

Dr. med. C.___ , leitende Oberärztin Orthopädie in der Klinik D.___ ,

verwies in ihrem Arztbericht vom 3. August 2018 (Urk. 10/7) auf bildgebende Befunde, welche im linken Knie deutliche Knorpelschäden in der Haupt belas tungs zone mit be gin nender Osteonekrose insbesondere am tibialen medialen Rand zeigen würden. Sie diagnostizierte eine aktivierte medial betonte Gonarth rose mit tibialem Knochen marks ödem und empfahl eine Infiltration sowie Phy sio therapie . In ihrem Verlaufsbericht vom 2 0. Dezember 2018 ( Urk. 10/12) hielt sie ausserdem ein Pincer-Impingement der linken Hüfte mit kleinen Knorpel schäden sowie ein Diabetes Typ II fest und verwies auf eine bekannte Bein län gen differenz. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär. Zu künftig werde sicherlich über eine künstliche Versorgung in Form einer unikon dy läre Prothese oder einer Knietotalprothese diskutiert werden müssen. Derzeit würden jedoch klar die Beschwerden medialseitig im Vordergrund stehen. Zur Ar beitsfähigkeit der Beschwerdeführerin machte Dr. C.___ keine Angaben res pek tive stellte fest, dass ihrerseits kein Arbeitszeugnis ausgestellt worden sei. 3.2

Bei med. prakt. E.___ , Allgemeine Innere Medizin, ist die Beschwer de führerin seit 2008 in Be handlung. In ihrem Arztbericht vom 1 4. September 2018 ( Urk. 10/9) diagnos ti zier te med. prakt. E.___ eine schwere Kniearthrose beidseits seit 2016, eine Hypertonie, eine Hypothyreose sowie einen Diabetes mel litus Typ II. Eine Arbeitsunfähigkeit attestierte sie nicht, führte je doch aus, dass aufgrund der zunehmende Beschwerdeproblematik nicht mehr mit einer Ar beits aufnahme gerechnet werden könne und die Prognose schlecht sei. Bei den Auf gaben im Haushalt sei die Beschwerdeführerin hingegen nicht ein geschränkt. 3.3

Im Rahmen der Haushaltsabklärung am 1 0. April 2019 (Urk. 10/15) gab die Be schwer deführerin an, momentan mache ihr das linke Bein vermehrt Probleme. Zeitweise sei das linke Knie blockiert, folglich sei das Gehen erschwert und bei längeren Gehstrecken müsse sie jeweils eine Pause einlegen. Um beweglicher zu sein , nehme sie nach dem Aufstehen einige Dehnübungen vor. Aufgrund der stän di gen Mehrbelastung sei auch das rechte Bein etwas angeschlagen und die linke Schulter mache ihr auch Probleme. 3.4

Am 1 1. März 2019 nahm Dr. med. F.___ , Facharzt Ortho pä di sche Chirurgie und Traumatologie sowie Arzt des Regionalen Ärzt lichen Dienstes (RAD) , eine aktenbasierte Einschätzung vor (vgl. Fest stellungs blatt, Urk. 10/16 S.

3f.), im Rahmen derer er eine beidseitige Gonarthrose mit dauer hafter Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin festhielt. Die in den vorlie genden Arztberichten diagnostizierte n arterielle Hypertonie, Hyper thyreose sowie das Hüftimpingement auf der linken Seite hätten hingegen keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Insgesamt seien s chwerere und die Knie belastende Tä tigkeiten nicht möglich , wobei ei ne Verbesserung des Gesundheits zustandes nicht zu erwarten

sei , da die dege ne rativen Veränderungen im Laufe des Lebens zu nehmen würden. Dr. F.___ formulierte folgendes Belastungsprofil: körperlich leichte Tätigkeiten über wie gend im Sitzen, ohne Arbeiten auf Leitern und Ge rüsten, ohne häufiges Treppen steigen, ohne kniebelastende Zwangs haltungen (bücken, hocken, knien), ohne Gehen auf unebenem Gelände. An dau ern de Vib ra ti onsbelastungen und Nässe-/Kälteexposition seien ebenfalls zu ver meiden. Unter Berücksichtigung dieses Belastungsprofils sei die Beschwerde füh re rin in ihrer Ar beitsfähigkeit nicht eingeschränkt. 4. 4.1

Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin an einer beidseitigen Gonarthrose leidet (vgl. E. 3.1-3.2, E. 3.4 hiervor). Das ist un be strit ten.

Seitens der behandelnden Ärzte wurde der Beschwerdeführerin aufgrund dessen jedoch keine Arbeits un fähigkeit attestiert (vgl. E. 3.1-3.2). Med. prakt. E.___

äusserte zwar , dass die Prognose schlecht sei und sie nicht mehr mit der Auf nahme einer Arbeitstätigkeit rechne (vgl. E. 3.2). Dabei bleibt jedoch unklar, in welchem Aus mass respektive für welche Arbeitstätigkeiten sie die Be schwer de führerin in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt erachtet e . Angesichts dessen, dass med. prakt .

E.___ die Beschwerdeführerin bei Aufgaben im Haushalt nicht eingeschränkt beurteilte, wäre eine vollständige Arbeitsunfähig keit für sämt li che Tätigkeiten nicht nachvollziehbar. Ferner konstatierte sie in ihrem Arzt be richt vom 1 9. Ja nu ar 2018 ( Urk. 3/3), dass der Beschwerdeführerin Arbei ten in aus schliesslich stehender Position für zwei bis drei Stunden täglich zumut bar seien. Arbeiten mit häufigem Treppensteigen sowie einem hohen Laufpensum seien hingegen nicht zumutbar.

Dies stimmt mit dem vom RAD-Arzt formulierten Zumutbarkeitsprofil überein. Mithin

ist mit ihm davon auszugehen, dass die Be schwerde führerin in einer ihrer Leiden angepassten Tätigkeit und unter Berück sich tigung des Belas tungs profils (vgl. E. 3.4) vollständig arbeitsfähig ist. Dies wird von der Be schwerdeführerin denn auch nicht bestritten. Von weiteren medizi ni schen Ab klärungen sind keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu er war ten, wes halb davon abzu sehen ist. 4.2

Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, sie sei in ihren bisherigen in der Schweiz ausgeführten Arbeits tätig keiten nicht mehr arbeitsfähig, habe sie doch ausschliesslich körper lich schwere und ausschliesslich stehende Tätigkeiten ver richtet ( Urk. 1 S. 11) , so ist d arauf hinzu weisen, dass sie fast zehn Jahre bei der Z.___ AG ge arbeitet und Medikamente versandfertig gemacht hat (vgl. Urk. 10/6, Urk. 10/14/2). Gegenüber der Ab klä rungs person

gab sie

an , dass die se Arbeit leicht gewesen sei (vgl. Urk. 10/15 S. 4). Angesichts des sen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass der Be schwerde führerin die angestammte Tätigkeit unter Be rück sichtigung des Be las tungs profils nach wie vor zu 100 % zumutbar sei. Daran vermögen die nach Auf lösung des Arbeitsverhältnisses mit der Z.___ AG ausgeübten Tätig keiten in der Lingerie (vgl. Urk. 3/5) und im Gastrogewerbe (vgl. Urk. 10/15 S. 3) nichts zu ändern, handelte es sich dabei doch jeweils um kürzere Einsätze von wenigen Wochen oder Monaten , die den medizinischen Anforderungen ausserdem nur teilweise entsprachen . Von einer angestammten Tätigkeit kann diesbe züg lich nicht gesprochen werden. Vor diesem Hintergrund ist nichts dagegen ein zu wen den , dass die Beschwerdegegnerin von keinem invalidi sie renden Ge sund heits schaden aus ging und entsprechend keinen Einkommens ver gleich vor nahm. Selbst wenn man jedoch davon ausgehen würde, dass die Beschwerde führerin in ihrer angestammte n Tätigkeit arbeitsunfähig

wäre, ergäbe sich kein Invaliditäts grad .

4.3

4.3.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen über gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 4.3.2

Da die Beschwerdeführerin ihre letzte unbefristete Anstellung bei der Z.___ AG verlor und arbeitslos ist, andererseits ihre Restarbeitsfähigkeit nicht ausschöpft, kann sowohl für das Validen- wie auch das Invalideneinkommen auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhe bungen (LSE) abgestellt werden. Dabei ist mangels beruflicher Ausbildung das standardisierte monatliche Einkommen für weibliche Hilfskräfte (Total, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Frauen) heranzuzuziehen. Damit ist das Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen und es erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad im Sinne einer rechnerischen Vereinfachung dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 mit weiteren Hinweisen). Sodann wären allfälligen lohnmindernden Faktoren wie A ufenthaltskategorie, mangelnde Berufsausbildung, fehlende Deutschkenntnisse

sowie Alter der Be schwerdeführerin – soweit überhaupt invaliden versicherungsrechtlich relevant - vorliegend sowohl beim hypothetischen Validen- als auch beim Invali denein kommen im gl eichen Masse Rechnung zu tragen. Selbst wenn den körperlichen Einschränkungen beim Valideneinkommen mit einem maximalen Abzug von 25 % (vgl. BGE 126 V 75 E. 5b/cc) Rechnung getragen würde, was vorliegend jedoch nicht gerechtfertigt wäre, errechnete sich kein rentenbegründender Inva liditätsgrad.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin einen invaliden rechtlich relevanten Invaliditätsgrad zu Recht verneint hat. 5. 5.1

Die Beschwerdeführerin monierte, dass die Beschwerdegegnerin bislang keine be ruflichen Abklärungen getätigt habe, mithin könne nicht ohne Weiteres gesagt werden, die Voraussetzungen für berufliche Massnahmen seien - von vornherein - nicht gegeben ( Urk. 1 S. 12) . Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin An spruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 8 ff. IVG hat. 5.2

Der Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung im Sinne von Art. 14a Abs. 1 IVG setzt eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nur im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich ( Art. 6 erster Satz ATSG), sondern auch in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich (zweiter Satz) voraus (BGE 137 V 1 E. 7). Bei einer Arbeitsfähigkeit ab 50 % gilt die (objektive) Eingliederungsfähigkeit als erreicht und es sind direkt Mass nah men beruflicher Art vorzusehen (vgl. E. 1.4; vgl. Kreisschreiben des Bundes amtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Integrationsmassnahmen [KSIM], gültig ab 1. Januar 2012, Stand 1. Januar 2019, Rz 1025.1).

Aus den Akten ist ersichtlich, dass eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von mehr als 50 % besteht (vgl. E. 4

hiervor), weshalb es vorliegend keiner Inte gra tionsmass nahmen bedarf, um die Eingliederungsfähigkeit der Beschwerde füh rerin herzu stellen. 5.3

Der Anspruch auf Umschulung gemäss Art. 17 IVG

setzt voraus, dass die versi cherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheits schadens in der bisher ausgeübten Tätigkeit und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zu mut baren Erwerbstätigkeiten eine blei ben de oder länger dau ernde Erwerbs einbusse von etwa 20 % erleidet (Urteil des Bun desgerichts 9C_511/2015 vom 15. Oktober 2015). Dieser Mindestinva li di täts grad ist vorlie gend nicht erreicht (vgl. E. 4 hiervor), weshalb die Beschwerdeführerin entspre chend keinen An spruch auf Umschulung

hat . Des Weiteren ist ihr auch der An spruch auf Berufs beratung im Sinne von Art. 15 IVG zu verneinen, verfügt sie mit ihren beschränk ten Deutschkennt nis sen doch nicht über die er for derlichen schulischen Grund vor aussetzungen für einen Erfolg versprech en den Beginn einer beruflichen Mass nahme. Daran vermö gen auch die von ihr ein ge reichte n Teil nahme-Bestäti gun gen des Deutsch unter richts aus dem Jahr 1999 (vgl. Urk. 3/ 6 ) nichts zu än dern. Im Rahmen der Haus halts abklärung wurde fest ge halten, der Sohn der Be schwer deführerin sei zum Über setzen anwesend, da man nicht sicher sei, ob der an ge forderte Dolmetscher auch Zeit habe. Dieser sei später eingetroffen und habe gegen über der Abklä rungs person angegeben, viel für die Beschwerde führerin und ihren Ehemann zu über setzen, wenn deren Sohn keine Zeit dafür habe (vgl. Urk. 10/15 S. 1). Dass die Beschwerdeführerin über gute Deutschkennt nisse verfügt, ist damit nicht erstellt. 5.4

Auch die Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 IVG fällt nicht in die Zuständigkeit der Beschwerde gegnerin. Für das Vorliegen eines Arbeitsvermittlungsanspruchs genügt der Eintritt einer (teilweisen) Arbeits unfähigkeit, welche quantitativ, qua litativ und zeitlich so beschaffen sein muss, dass sie den Versicherten bei der Arbeitssuche erheblich behindert. Vorausgesetzt ist sodann die Eingliederungs fä higkeit des Versicherten, das heisst seine objektive Möglichkeit und subjektive Bereit schaft, von einem durchschnittlichen Arbeitgeber angestellt zu werden. Ist die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit eingeschränkt, als dem Versicherten leichte Tätig keiten voll zumutbar sind, bedarf es zur Begründung des Anspruchs auf Ar beitsvermittlung zusätzlich einer spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Art (Urteil des Bundesgerichts 9C_594/2016 vom 1 8. November 2016 E. 3.2).

Die fehlende berufliche Eingliederung im Sinne der Verwertung der bestehenden Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit scheint vorliegend nicht in erster Linie auf gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche zurückzu führen sein,

sondern vielmehr durch invaliditätsfremde Faktoren wie fehlende Be rufs ausbildung und geri nge Deutschkenntnisse erschwert, wobei da rauf hinzu weisen ist, dass Tätig kei ten im Kompetenz niveau 1 definitions gemäss keine guten Kenntnisse der deutschen Sprache erfor dern (Urteil des Bun des gerichts 9C_426/2014 vom 18. Au gust 2014 E. 4.2) . Da der Beschwerdeführerin aber trotz ihrer Behinderung aus medizinischer Sicht jede körperlich leichte Tätigkeit, die ohne übermässige Belastung ihrer unteren Extremität en ausgeführt werden kann, in einem 100%igen Pensum ausüben kann, ihr mithin noch ein weites Betäti gungs feld offensteht, rechtfertigt sich ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung nicht. Für die Unterstützung in der Stellen suche ist das Regionale Arbeitsver mittlungs zentrum (RAV) zuständig . 5.5

Dies führt auch bezüglich beruflicher Massnahmen zur Abweisung der Beschwer de. 6 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler