opencaselaw.ch

IV.2020.00081

Das psychiatrische Administrativgutachten vermag in Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens zu überzeugen; Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2017-07-14 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1969, stand bis Februar 2014 bei der Y.___

AG als Accountant in einem Arbeitsverhältnis (Urk. 5/34). Unter Hinweis auf eine Gleichgewichtsstörung und psychische Beschwerden meldete sie sich am 27. April 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/22). Nachdem die am 4. August 2014 begonnene n berufliche n Eingliederungsmass nahmen (Urk. 5/41) per 5. Mai 2015 abgeschlossen worden waren (Urk. 5/75), verneinte d ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach me dizinischen und erwerblichen Abklärungen einen Rentenanspruc h (Verfügung vom 14. Juli 2017, Urk. 5/159). Die dagegen gerichtete Beschwerde der Versicher ten vom 14. September 2017 (Urk. 5/161/3-8) hiess das Sozialversicherungsge richt mit Urteil vo m 12. Juni 2018 im Prozess Nr. I V.2017.01000 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zu neuem Ent scheid nach ergänzenden Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 5/163). 1.2

Nachdem die IV-Stelle ergänzende Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt vorgenommen hatte - unter anderem holte sie ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 5/186) ein -, teilte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 9. August 2019 mit, dass sie gedenke, den Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen (Urk. 5/193). Nach hiergegen von der Versicherten erhobenen Einwänden vom 11. September 2019 (Urk. 5/194) verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch mit Verfügung vom 13. Dezember 2019 (Urk. 2 = Urk. 5/197). 2.

Am 3. Februar 2020 erhob die Versicherte gegen die Verfügung vom 13. Dezem ber 2019 (Urk. 2) Beschwerde (Urk. 1) und beantragte deren Aufhebung (Ziff. 1) und die Zusprache einer ganzen Invalidenrente (Ziff. 2). Im Eventualantrag er suchte sie um Einholung eines Gerichtsgutachtens (Ziff. 3). Mit Beschwerdeant wort vom 10. März 2020, welche der Beschwerdeführerin am 11. März 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7), schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 4). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 1.2ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die

während eines Jahres ohne we sentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit . b) und

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit . c) .

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Der Rent enanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistung sanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung d es 18. Alters jahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem de r Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.4 1.4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4.2

Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom

11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 1.4.3

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente im We sentlichen mit der Begründung (Urk. 2), es sei aus rechtlicher Sicht von der Be urteilung der Arbeitsfähigkeit im psychiatrischen Gutachten abzuweichen. Auf grund der ihr vorliegenden Akten liege keine Persönlichkeitsstörung vor und auf grund der Befunde sei nicht nachvollziehbar, wie eine mittelgradige depressive Symptomatik habe diagnostiziert werden können. Auch seien die Eingangskrite rien für eine posttraumatische Belastungsstörung oder eine komplexe posttrau matische Belastungsstörung nicht klar erfüllt. Psychosoziale Belastungen lägen vor, und diese seien vom Gutachter bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht ausgeschlossen worden. Insgesamt liege keine schwerwiegende psychische Stö rung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vor (S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin hielt dem zusammengefasst entgegen (Urk. 1), der Gut achter begründe das Vorliegen einer mittelgradigen Depression, dies zusammen mit der anderen Hauptdiagnose der Persönlichkeitsstörung vom Typ Borderline (S. 6 oben). Der Gutachter negiere psychosoziale Belastungen keineswegs, son dern halte fest, dass dies e Folge der Diagnosen seien (S. 10 Mitte). E r widerspreche in sachkundiger Art und Weise dem grundsätzlichen Zweifel der RAD-Ärztin an der Diagnose der Persönlichkeitsstörung. Mit seinem Gutachten bestätige er auch das ältere Gutachten (S. 10 unten) . 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin an einer psychiatrischen Erkrankung leidet, die zur Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit führt. 3. 3.1

Mit Urteil vom 12. Juni 2018 (Urk. 5/163) hielt das Gericht fest, dass weder das psychiatrische Teilgutachten des Zentrums Z.___ noch die Beurteilung durch die Ärztin des RAD zu überzeugen vermöchten, wes halb die medizinische Aktenlage hinsichtlich des psychischen Gesundheitszu stands der Beschwerdeführerin - insbesondere in Bezug auf die Beurteilung der daraus resultierenden Arbeitsfähigkeit und auf die Frage des Vorliegens einer Persönlichkeitsstörung - als unzureichend abgeklärt erscheine. Die Sache sei da her zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (E. 5.5). 3. 2

Im am

30. September 2016 erstatteten polydisziplinären Gutachten des Z.___ (Urk. 5/134) wurden die folgende n psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 49): - emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.3) - rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig leichtgradig ausgeprägt (ICD-10: F33)

D ie psychiatrische Fachspezialist in, Dr. med. A.___,

Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt fest, in Überforderungssituationen bezie hungsweise bei Beziehungsabbrüchen sei es immer wieder zu depressiven Symp tomen gekommen. Bei der Exploration hätten sich eine Affektlabilität, Insuffi zienzgefühle, Zukunftsängste sowie Schlafstörungen gezeigt. Diese Symptome seien einer depressiven Episode zuzuordnen. Hauptproblem sei jedoch die emo tional instabile Persönlichkeitsstörung. Diese zeige sich in einer Störung der Affektregulation, in einer Impulsivität und in einem gestörten zwischen mensch lichen Verhalten. Biographisch kausal sei hier eine Fehlentwicklung in einem pa thologischen Elternhaus mit emotionaler Vernachlässigung zu nennen. Die Be schwerdeführerin habe dadurch dysfunktionale Verhaltensmuster erlernt und könne ihre Affekte nur schlecht regeln. Sie erlebe immer wieder ein Gefühlschaos. Sie gerate dadurch in chaotische Beziehungen, sei es in der Partnerschaft, am Arbeitsplatz oder mit Vermietern (S. 43 Mitte).

D ie depressive Symptomatik sei derzeit als leichtgradig einzustufen. Die Persön lichkeitsstörung sei deutlich ausgeprägter. Es habe sich gezeigt, dass sich die Be schwerdeführerin in den letzten Jahren nicht an einem Arbeitsplatz habe in tegrieren können. Die Beziehungsgestaltung allgemein sei ungünstig (S. 43 Ziff. 4.4.5.2) .

Die Beschwerdeführerin sei etwas misstrauisch, beziehungsweise unreflektiert. Sie reagiere impulsiv und binde sich unreflektiert an andere Personen, beziehungs weise nehme aus Angst jede Arbeitsstelle an. Sie nehme ihre Grenzen nicht adä quat wahr und die emotionale Interaktion zu anderen Personen sei gestört. Sie könne ihre Affekte nicht regulieren und habe Mühe, tragende und für sie positive Beziehungen einzugehen. Es bestehe ein latentes Misstrauen. Durch ihre Weit schweifigkeit und ihre Affektdysregulation überfordere sie andere Menschen in sozialen Interaktionen (S. 44 Ziff. 4.4.5.3) .

Die Beschwerdeführerin habe aktuell die Wohnungskündigung erhalten. Es sei unklar, wo sie ab Oktober (2016) wohnen werde. Ungünstig ers cheine, wenn sie aus der aktuellen finanziellen Not heraus sich wieder eine Zwischenlösung orga nisiere. Es scheine, dass sie zu ihrem ambulanten Therapeuten eine tragfähige Beziehung aufgebaut habe. Zudem habe sie eine abgeschlossene Ausbildung (S. 44 Ziff. 4.4.5.4) .

Die Beschwerdeführerin habe eine Persönlichkeitsstörung. Ursprung dieser sei eine pathologische Entwicklung in der Kindheit (S. 44 Ziff. 4.4.5.5).

Es ergäben sich keine Hi nweise auf Inkonsistenzen. Die b erüchtigte Symptomatik, der aktuelle psychopathologische Befund sowie die Aktenlage ergäben ein stim miges Bild (S. 44 Ziff. 4.4.5.6). 3.3

Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt mit Stellungnahme vom 1 5. Februar 2017 zur D iagnose der Persönlichkeitsstö rung (Urk. 5/138 S. 10 f.) fest, dass aufgrund der Familien- und Sozialanamnese sowie der beruflichen Anamnese im internisti s chen Teilgutachten und der fach spezifischen anamnestischen Ergänzungen im psychiatrischen Teilgutachten keine psychischen Auffälligkeiten oder andere Ab weichungen eruiert werden könnten, die im Kindes- oder Jugendalter bego nnen hätten. Aufgrund der unauf fälligen Schullaufbahn ohne Kontakte zu Schulpsy chologen und der durchwegs guten Arbeitszeugnisse, auch hinsichtlich der per sönlichen Qualitäten, könne keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert wer den. Es seien auch keine emotio nal instabilen Persönlichkeitsanteile festzustel len wie impulsives Handeln, Nei gung zu Ausbrüchen von Wut oder Gewalt, Stö rung und starke Unsicherheit be züglich des Selbstbilds, Drohungen oder Handlungen mit Selbstbeschä digung und Selbstverletzungen oder anhaltendes Gefühl der inneren Leere. Wegen der zum Teil theatralischen Darstellungen bestimmter Begeb enhei ten im Leben der Versicher ten könnten am ehesten noch histrionische Persön lichkeitszüge passen. In diesem Sinne könne den Diagnosen des psychiatrischen T eilgutachtens nicht gefolgt wer den. 3.4

Mit Bericht vom 5. November 2018 (Urk. 5/

174) diagnostizierte der behandelnde Psychiater Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (F33.0), eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (F60.3) sowie ein e

Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS) im Erwachsenenalter (S. 9 oben). Bis jetzt sei eine integrierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung (meist wöchent liche Konsultationen) erfolgt, und es habe eine gewisse affektive Stabilisierung stattfinden können, wobei die Beschwerdeführerin bei vermehrter Belastung je weils auch wieder affektiv dekomponiere. Es sei eine Einstellung auf verschiedene Psychopharmaka erfolgt. Die Beschwerdeführerin neige in stabileren Phasen dazu, sich sehr schnell zu überlasten respektive überschätzen, was in der Vergan genheit häufig zu erneuten depressiven Einbrüchen mit starken Suizidgedanken und -absichten geführt habe (S. 8 oben) . Im Vorderg r und stünden die interperso nellen Schwi e rigkeit e n im Rahmen der Persönlichkeitsstörung. Dies e führten so gar bei freiwilligen Arbeiten und Arbeitsversuchen in geschütztem Rahmen zur Dekompensation (Suizidalität, depressive Symptomatik, massive Spannungen etc.). 3. 5 3.5.1

Am 26. März 2019 erstattete D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, aufgrund seiner psychiatrischen Untersuchung sein Gutachten (Urk. 5/186) und stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (S. 33 Ziff. 6.1.1): - Borderline -Persönlichkeitsstörung (F60.31) DD: komplexe Traumafolge störung (F43.1/62.0) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1)

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (S. 33 Ziff. 6.1.2): - einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstör ung (ADHS; F90.0)

Zur Herleitung der Diagnosen (vgl. Auftrag der Beschwerdegegnerin, Urk. 5/178) hielt

der Gutachter fest, d ie diagnostische Beurteilung sei dadurch erschwert, dass einerseits nicht immer das Vollbild einer Symptomatik festzustellen sei und an dererseits sich die Symptome verschiedener Krankheitsbilder überlagerten. Dies führe dazu, dass einzelne Symptome nicht eindeutig der einen oder anderen Er krankung oder verschiedenen Krankheitsbilder n zugeordnet werden könnten (S. 29 oben) .

Es gebe unter Berücksichtigung der Aktenlage aufgrund der biographischen Anamnese und der klinischen Untersuchung deutliche Hinweise auf eine Persön lichkeitsstörung (S. 29 oben) .

Die Stimmung sei deutlich zum depressiven Pol hin verschoben, was durch die emotionale Instabilität überlagert werde. Von den Kardinalsymptomen einer de pressiven Störung gemäss dem ICD-10 seien eine depressive/gedrückte Stimmung ein Interessenverlust/Anhedonie, aber keine erhöhte Ermüdbarkeit festzustellen. Von den häufigen Symptomen einer depressiven Störung gemäss dem ICD-10 seien eine verminderte Konzentration oder Aufmerksamkeit, ein vermindertes Selbstwertgefühl/Selbstvertrauen, Schuldgefühle/Gefühle der Wertlosigkeit, pes simistische Zukunftsperspektiven, Suizidgedanken, atypisches selbstverletzendes Verhalten und ein verminderter Appetit festzustellen. Aufgrund dieser festgestell ten Symptome und unter Berücksichtigung der Kriterien des ICD-10, des klini schen Eindrucks und des Ratings mit der Hamilton Depressionsskala sei die Diagnose einer mittelgradigen Depression zu stellen. Da bereits früher Depres sionen diagnostiziert und behandelt worden seien, sei die Diagnose einer rezidi vierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1), zu stellen (S. 29 unten f.) .

Die von Dr. C.___ (vgl. vorstehende E. 3. 4) gestellte Diagnose eines ADHS werde hier als «aktenanamnestisch» aufgeführt, da sich die Symptome dieser Stö rung mit der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung überlapp t en und er keine eigenen Untersuchungen in Bezug auf das ADHS durchgeführt habe. Da diese Störung meistens gut behandelbar sei, werde sie hier als Diagnose ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnt, womit nicht bestritten werden soll, dass es Wechselwirkungen zwischen dieser und anderen Diagnosen gebe, die auch einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben könnten. Es werde hier also eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (F90.0) als Diagnose ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (S. 30 oben) .

Es gebe unter Berücksichtigung der Aktenlage aufgrund der biographischen Anamnese und der klinischen Untersuchung deutliche Hinweise auf eine verän derte Persönlichkeitsstruktur, die so ausgeprägt sei, dass nicht von akzentuierten Persönlichkeitszügen gesprochen werden könne, sondern eine Persönlichkeitsstö rung zu diagnostizieren sei (S. 30 Mitte) .

Bereits als Kind habe die Beschwerdeführerin kinderneurotische Zeichen gezeigt, von denen das den Kopf gegen die Wand schlagen, wenn sich die Eltern gestritten hätten, das auffallendste sei. Es bestehe keine emotional stabile und tragende Beziehung zu den Eltern, die Mutter sei unberechenbar, strafe mit Liebesentzug, sei selbst emotional bedürftig (Parentifizierung) und der Vater vollstrecke die von der Mutter angedrohten Strafen, wobei er so gewalttätig sei, dass man von Miss handlung (Treten, ans Bett fesseln) sprechen müsse. Noch in der Schulzeit werde die Beschwerdeführerin alleine in einer Wohnung gelassen, und sie müsse sich in der Lehre etwas dazuverdienen, um finanziell über die Runden zu kommen. Der Vater bringe der Beschwerdeführerin gegenüber immer wieder deutlich zum Aus druck, dass es besser wäre, wenn es sie nicht gäbe, beziehungsweise sie statt ihrer Schwester den Tod gefunden hätte. In der Schule werde sie von den Lehrern als Scheidungskind anders behandelt und der Blick auf den Lebenslauf verrate, dass die Beschwerdeführerin sehr viele Arbeitsstellen gehabt habe, an denen sie (mit einer Ausnahme) nie über längere Zeit tätig gewesen sei. Und auch die Geschichte ihrer zahlreichen persönlichen Beziehungen zeige, dass sie nicht in der Lage sei, persönliche Beziehungen über eine längere Zeit stabil aufrechtzuerhalten, dass sie sich immer wieder auf unzuverlässige Partner einlasse und bis heute keine längere stabile und tragfähige Beziehung habe eingehen können (S. 30 unten f.) .

Es gebe also eine deutliche Unausgeglichenheit in Einstellungen und Verhalten, die mehrere Funktionsbereiche (Affektivität, Antrieb, Impulskontrolle, Wahrneh men, Denken und die Beziehungen zu anderen) betreffe. Dieses auffällige Verhal tensmuster sei andauernd und nicht auf Phasen psychischer Krankheit begrenzt, es sei tiefgreifend, in vielen persönlichen und sozialen Situationen unpassend und beginne in der Kindheit. Die Störung habe zu deutlichem subjektivem Leiden geführt und sei mit gravierenden Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit verbunden. Damit seien die Bedingungen des ICD-10 für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung erfüllt (S. 31 oben) .

Die genauere Diagnose einer Persönlichkeitsstörung erfolge nach ihrem hervor stechendsten Merkmal beziehungsweise ihren typischen Erscheinungsformen. Das hervorstechendste Merkmal sei hier die emotionale Instabilität. Es bestehe eine grosse innere Leere, die nicht ausgehalten werden könne und daher von der Beschwerdeführerin mit zahlreichen Aktivitäten (Stricken, Backen, Besteck p o lie ren, Ba steln) überdeckt werden müsse. S ie sei nicht in d er Lage, ihre Beziehungs partner realistisch und integrierend einzuschätzen und stelle Borderline -typisch positive und negative Aspekte nebeneinander, ohne dass ihr Widersprüche auf fielen oder sie diese Aspekte integrieren und Ambivalenz zulassen könne. Sie zeige im Gespräch und aktenkund ig Ich-Störungen in Form von Derealisation. Es gebe eine Reihe von intensiven, aber unbeständigen Beziehungen und (atypische) selbstschädigende Verhaltensweisen (Kopf gegen die Wand schlagen als Kind, sich selbst blutig kratzen, absichtlich und gezielt nach dem Herzinfarkt intensiv weiterrauchen, vorübergehender und zumindest 2015/2016 gesundheitsgefähr dender Substanzkonsum (Cannabis) in der Vergangenheit; S. 31 Mitte).

Aufgrund dieser bestehenden Symptomatik und den diagnostischen Kriterien des ICD-10 entsprechend sei es gerechtfertigt, hier eine Borderline -Persönlichkeits störung (F60.31) zu diagnostizieren (S. 31 unten) .

Daneben gebe es Symptome, die auf eine komplexe Traumafolgestörung hindeu teten. Die zahlreichen von der Beschwerdeführerin genannten und auf ihr Selbst wertgefühl bezogenen Ängste, das Wiedererinnern von Situationen, wenn sie Menschen begegne, die sie an frühere Personen erinnerten, mit denen sie negative Erfahrungen verknüpfe, und das durch bestimmte Trigger ausgelöste emotionale Wiedererinnern und Wiederhineinversetzt werden in Situationen, in denen sie vom Vater misshandelt worden sei. Diese Form des Wiedererinnerns sei typisch für komplexe Traumafolgestörungen und unterscheide sich von den klassischen F lashbacks der posttraumatischen Belastungsstörung dadurch, dass es ein bild haftes Wiedererinnern, aber kein völliges bildhaftes Wiedererleben mit massiver emotionaler Auslenkung sei. Der erhöhte Antrieb könne auch als hyperarousal interpretiert werden. Das Vorhandensein einer komplexen Traumafolgestörung wäre auch vereinbar mit den anhaltenden wiederholten Gewalterfahrungen als Kind und entsprechenden psychischen und physischen (von Urs gewürgt) Verlet zungen in den späteren Beziehungen (S. 32 oben) .

Es sei also nicht überraschend, dass die exakte Diagnostik hier aufgrund der Viel falt der Symptome, die in ihrer Ausprägung mal mehr der einen (Borderline -Per sönlichkeitsstörung) und mal mehr der anderen (komplexe Traumafolgestörung) Erkrankung entspr ä chen, schwierig sei, zumal in der Kindheit beginnende Trau matisierungen sowohl zu Persönlichkeitsstörungen als auch - besonders wenn sie sich später fortsetzten - zu einer komplexen Traumafolgestörung führen könnten. Letztere seien im ICD-10 noch nicht als eigenständige Störung aufgeführt, aber für das ICD-11 vorgesehen. Im ICD-10 könnten sie derzeit nur unscha r f entweder als posttraumatische Belastungsstörung oder als anhaltende Wesensveränderung nach Extrembelastung kodiert werden. Die Diagnose einer komplexen Trauma folgestörung wäre nachvollziehbar. Die Diagnose werde hier aber lediglich als Differentialdiagnose gestellt, da die vorliegende Symptomatik mehr auf eine Borderline -Störung hindeute als auf eine komplexe Traumafolgestörung (S. 32 Mitte) .

Die bisherige Entwicklung sei gekennzeichnet durch emotionale Instabilität und entsprechend instabile Bindungen sowohl im privaten als auch im beruflichen Bereich. Aktuell dominierten vordergründig die verschiedenen Symptome, die sich auf die Auffassungs- und Konzentrationsfähigkeit auswirkten, aber es sei auch zu berücksichtigen, dass die emotionale Instabilität der Beschwerdeführerin Auswirkungen auf ihre Beziehungsgestaltung habe, wodurch ihre Zumutbarkeit für andere (Vorgesetzte, Teammitglieder) eingeschränkt werde. Die fehlenden stabilen Beziehungen entsprächen aktuell eher nur geringen Ressourcen (S. 33 Ziff. 7.1) .

Im bisherigen Verlauf sei eher eine Verschlechterung als eine Verbesserung der Symptomatik festzustellen, was krankheitsbedingt sei. Persönlichkeitsstörungen verliefen nicht linear und könnten oft nach einer längeren Zeit der Kompensation plötzlich dekompensieren . Aufgrund der Äusserungen der Beschwerdeführerin entstehe der Eindruck, dass frühere Behandlungen oft wenig erfolgreich gewesen seien, da es nicht gelungen s ei, eine therapeutische Beziehung herzustellen. Ak tuell habe sie bei Dr. C.___ das Gefühl, erstmals verstanden zu werden, was als positiv zu bewerten sei. Die Behandlung bei ihm sei in Frequenz und Pharmako therapie angemessen, so dass derzeit langfristig eine vorsichtig günstige Prognose bestehe. Da es bei Menschen mit Persönlichkeitsstörungen oft lange dauere, bis eine therapeutisch belastbare Beziehung hergestellt sei, sei wahrscheinlich frü hestens nach Ablauf von drei Jahren mit Veränderungen zu rechnen, die sich positiv auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken würden (S. 33 Ziff. 7.2) .

Es sei deutlich, dass die Beeinträchtigungen beziehungsweise die Symptomatik im privaten und im beruflichen Bereich in vergleichbarer Weise vorhanden seien. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden seien im Blick auf die gesamte Symptomatik plausibel, wobei in diesem Fall auch erkennbare Widersprüche in der Darstellung als zur Symptomatik (emotionale Instabilität vom Borderline -Typ) dazugehörend verstanden werden müssten, was die Plausi bilität erhöhe (S. 34 Ziff. 7.3) .

Im Vordergrund stünden hier einerseits die Auffassungs- und Konzentrationsstö rungen, die das zuverlässige und zeitgerechte Verstehen und Erledigen von Auf gaben erschwerten bis verunmöglichten. Andererseits beeinflusse die emotionale Instabilität auch die Beziehungsebene, wodurch sich in Bezug auf andere Men schen (Vorgesetze, Teammitglieder) immer wieder Konflikte ergäben, die die Zu mutbarkeit der Beschwerdeführerin für den ersten Arbeitsmarkt zumindest deut lich einschränkten (S. 34 Ziff. 7.3.1) .

Es bestehe eine massive Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Auf fassungs

- und Konzentrationsstörungen, der verminderten Belastbarkeit und der emotionalen Instabilität, die zu Konflikten mit anderen (Vorgesetzte, Team) führe. Im Blick auf den Gesamtverlauf der Erkrankung (Längsverlauf) sei - auch bei kleinen, aber nur vorübergehenden Verbesserungen de r Symptomatik - von einer völligen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Diese bestehe seit dem E nde des Auf bautrainings, ab Mai 201 5. Die darüber hinaus von der Beschwerdeführerin wahr genommenen Freiwilligenarbeiten entspr ä chen eher Beschäftigungen, um die Ta gesstruktur zu verbessern beziehungsweise aufrechtzuerhalten und seien nicht vergleichbar mit Arbeiten im ersten Arbeitsmarkt. Da es sich be i der Erkrankung um eine Störung handle, die die Persönlichkeitsstruktur betreffe, gelte die Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit als kaufmännische An gestellte und für allfällige Verweistätigkeiten (S. 36 Ziff. 7.4) . 3. 5.2

Auf entsprechende Anfrage der Beschwerdegegnerin vom 1. April 2019 (Urk. 5/187) hin ergänzte der Gutachter seine Einschätzung am 6. Mai 2019 (Urk. 5/189) und zählte die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Explora tion angegebenen innegehabten Stellen und die Umstände, die zu den Stellenver lusten führten, auf. Es sei auffällig gewesen, dass sich die Beschwerdeführerin aus dem Stand heraus bei einem Blick auf den von ihm ausgedruckten Lebenslauf spontan zu allen Anstellungen habe äussern können. Diese Art der Kommunika tion sei vergleichbar mit der im Gutachten dargestellten Form, in der sie ihre Medikation mitgeteilt habe (vgl. Urk. 5/186 S. 26 Ziff. 4.1), und spreche für den grossen Druck, den die Beschwerdeführerin offenbar ständig verspüre. Die Tatsa che, dass sie ursprünglich wohlwollende Arbeitgeber im Nachhinein als sie aus nutzend beschrieben habe, sei inhaltlich gut vereinbar mit der gestellten Diagnose einer Borderline -Persönlichkeitsstörung, da sie das Phänomen der Spaltung illustriere. Etwas sei entweder gut oder böse und diese Beurteilung könne voll kommen ins Gegenteil verkehrt werden, aber es erfolge keine differenzierte in tegrierende Beurteilung, die auch Zwischen- oder Grautöne zulasse (S. 3 Mitte) .

Das Aktivitätsniveau sei vor allem dadurch geprägt, dass die Beschwerdeführerin, weil sie ihre innere Leere nicht aushalte, sich pausenlos damit beschäftige, wie sie ihre Zeit totschlagen könne. In Bezug auf die Tätigkeiten wie Stricken, Häkeln, Baste l n, Besteck polieren oder einen Korkzapfen-Vorhang herzustellen, könne nicht von einem Hobby im eigentlichen Sinne, sondern allenfalls von einem Zeit vertreib gesprochen werden. Es sei ersichtlich, dass die Beschwerden in Bezug auf die emotionale Stabilität und zwischenmenschliche Kommunikation nicht nur privat, sondern auch beruflich ihre Beziehungen prägten. Das Nicht-Ertragen der inneren Leere sei die Ursache des geschilderten geregelten Tagesablaufs, der eher inhaltsarm sei. Weiter e als die im Gutachten genannten Freizeitaktivitäten habe die Beschwerdeführerin nicht genannt (S. 3 Mitte) .

Es bestehe derzeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Daraus folge, dass zum jet zigen Zeitpunkt berufliche Massnahmen nicht erfolgsversprechend und damit nicht angezeigt seien (S. 4 unten) .

Die bestehenden psychosozialen Belastungen seien Folge der vorliegenden Per sönlichkeitsstörung und nicht deren Ursache. Sie seien daher nicht als ursächliche psychosoziale Belastungsfaktoren unter den Diagnosen erwähnt worden. Diese hätten auch keinen Einfluss auf die Be urteilung der Arbeitsfähigkeit (S. 5 Mitte) . 3.6

Dr. B.___ äusserte sich am 21. Mai 201 9 (Urk. 5/192) zum psychiatrischen Gut achten dahingehend, dass keine Auffälligkeiten im Kindes- und Jugen d alter (der Beschwerdeführerin, nicht des Umfeldes) angegeben worden seien, womit gemäss dem ICD-10 keine Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gestellt werden könne. Aufgrund der Anmerkungen und persönlichen Ergänzungen zu den verschiede nen Anstellungen könne keine offensichtliche Persönlichkeitsstörung erkannt werden. Die Interpretation, dass das Aktivitätsniveau relativ hoch sei, weil die Beschwerdeführerin ihre innere Leere nicht aushalte, sei spekulativ. Die Be schwerdeführerin habe zwar angegeben, dass sie nicht untätig sein könne und sich selber Druck mache, dies könne nicht per se als borderlinetypisch beurteilt werden. Die Frage des sozialen Umfeldes sei nicht beantwortet worden, auch seien keine Ressourcen, sondern nur Einschränkungen angegeben worden. Gemäss Gutachter seien die psychosozialen Belastungen Folgen der Persönlichkeitsstö rung und nicht deren Ursache, wobei er in diesem Zusammenhang nur di e Part nerprobleme erwähnt habe.

Wie aufgrund eines Befundes bei dem die Stimmung zum depressiven Pol hin verschoben sei, primär jedoch die emotionale Labilität/Instabilität imponiere, da neben ein beschleunigter Antrieb und eine lebhafte Psychomotorik, aber redu zierte affektive Schwingungsfähigkeit eine mittelgradige depressive Symptomatik habe diagnostiziert werden können, könne nicht klar nachvollzogen werden. Der beschriebene Interessenverlust könne aufgrund der vielen Aktivitäten ebenfalls nicht klar nachvollzogen werden. Nicht aufgeführt worden sei, wie die Kon zentrations

- und Auffassungsstörungen nachgewiesen worden seien. Der Tages ablauf spreche gegen schwere Einschränkungen der Planung und Strukturierung von Aufgaben. Aufgrund welcher Merkmale Flexibilität und Umstellungsfähig keit, Anwendung fachlicher Kompetenzen oder Entscheidungs- und Urteilsfähig keit schwergradig eingeschränkt sein sollen, könne nicht erkannt werden.

Zusammenfassend könnten die im Gutachten genannten Diagnosen nicht klar nachvollzogen werden, so dass auf das Gutachten nicht abgestellt werden könne (S. 6).

Am 7. August 2019 (Urk. 5/192) hielt Dr. B.___ fest (Urk. 5/192), im Gutachten werde als Differentialdiagnose eine komplexe posttraumatische Belastungsstö rung erwähnt. Da es sich bei der Beschwerdeführerin um Traumata in der Kindheit handle, müssten die Kernsymptome schon in der Kinder-/Jugendzeit aufgetreten sein und die Symptome aus den weiteren Beeinträchtigungsbereichen müssten ebenfalls schon längerfristig aufgetreten sein. Aufgrund der beschriebenen Anamnese könne weder grobe Vernachlässigung noch sexualisierte Gewalt noch andere anhaltende Gewalt in der Kindheit erkannt werden, so dass das Eingangs kriterium nicht erfüllt sei. Die Beschwerdeführerin habe die kaufmännische Aus bildung erfolgreich absolvieren können, habe zahlreiche Weiterbildungen absol vieren und zwei Kinder grossziehen können. Flashbacks seien nicht angegeben worden und es bestehe kein Vermeidungsverhalten. Der vom Gutachter beschrie bene erhöhte A ntrieb habe absolut nicht s mit einer Übererregbarkeit zu tun. Auch Dissoziationen seien nirgends beschrieben worden. Es fänden sich keine Hinweise für Selbstkonzeptveränderungen oder Probleme der Beziehungsfähigkeit. Die Dif ferentialdiagnose einer (komplexen) posttraumatischen Belastungsstörung könne nicht nachvollzogen werden (S. 9 f.) . 4. 4. 1

Beide von der Beschwerdegegnerin beauftragten Experten, Dr. A.___ (E. 3.2) und Dr. D.___ (E. 3.5),

gingen übereinstimmend davon aus, dass die Be schwerdeführerin an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (F60.3) leide t, wobei Dr. D.___ diese weiter als Borderline -Persönlichkeitsstörung (F60.31) typisierte . Auch der beh andelnde Psychiater, Dr. C.___ (E. 3.4),

diag nostizierte eine Persönlichkeitsstörung. Ebenfalls übereinstimmend attestierten die genannten Ärzte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestamm ten als auch einer angepassten Tätigkeit . Einzig RAD-Ärztin

Dr. B.___ (E. 3.6) er achtet e eine schwerwiegende psychische Störung

durch die medizinischen Akten und insbesondere das Gutachten von Dr. D.___

als nicht ausgewiesen. 4. 2

Entgegen der Ansicht von Dr. B.___, ist dem Gutachten von Dr. D.___

(E. 3.5) sehr wohl ein auffälliges Verhalten der Beschwerdeführerin bereits im Kindes - und Jugendalter zu entnehmen: So wies Dr. D.___

(Urk. 5/186) auf kinder neurotische Zeichen hin, von denen das den Kopf gegen die Wand schlagen, wenn sich die Eltern gestritten haben, das auffälligste sei (S. 30 unten). Dem Gutachten kann weiter entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin bis ins Alter von 12 Jahren am Pyjama-Ärmel nuckelte, an den Fingernägeln kaute (S. 15 Mitte) und Probleme mit den Lehrern hatte, die sie selber allerdings nicht auf ihr Ver halten zurückführte, sondern auf den Umstand, dass ihre Eltern geschieden waren (S. 15 unten).

Insofern Dr. B.___

dafür hielt, dass aufgrund der Anmerkungen und den persön lichen Ergänzungen zu den verschiedenen Anstellungen keine offensichtliche Persönlichkeitsstörung erkannt werden könne, ist dem entgegenzuhalten, dass Dr. D.___ nicht allein aufgrund der häufigen Stellenwechsel eine Persönlich keitsstörung diagnostizierte, sondern er diese in den Kontext seiner psychiatri schen Erhebungen stellte . Tatsächlich kann den Akten entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin ihre Stellen auffällig oft und meistens nach nur wenigen Monaten wechselte, obwohl sie laut Arbeitszeugnissen sehr gute Arbeit leistete (Urk. 5/12).

Zwar ist Dr. B.___ darin beizupflichten, dass die Interpretation durch Dr. D.___, das Aktivitätsniveau sei relativ hoch, weil die Beschwerdeführerin ihre innere Leere nicht aushalten könne, spekulativ sei, hat doch die Beschwerdefüh rerin nicht über eine innere Leere berichtet . Sie gab aber an (Urk. 5/186), sie könne nicht untätig sein, und ihre Aktivitäten beinhalten im Wesentlichen ver schiedene Arten von Handarbeiten. Daneben hütet sie lediglich einmal wöchent lich den Hund ihrer Tochter und geht spazieren und zeigt, abgesehen von der Führung ihres Haushaltes und den wöchentlichen Therapien, keine weiteren Ak tivitäten (S. 17) . Die stundenweisen unentgeltlichen Beschäftigungen hat sie auf gegeben (S. 16) und sie unternimmt keine Wanderungen und Touren mehr, was sie im der Beschwerdegegnerin im Frühjahr 2014 eingereichten Lebenslauf (Urk. 5/12) noch als ihre liebste Freizeitbeschäftigung angegeben hat (S. 5) . Das Aktivitätsniveau

mag nach aussen zwar als hoch erscheinen, inhaltlich ist indes sen von einem tiefen Aktivitätsniveau auszugehen .

Auch der Vorwurf, Dr. D.___ habe die Frage des sozialen Umfelds nicht be antwortet, zielt ins Leere. Laut dessen Gutachten (Urk. 5/186) erlebt die Beschwer deführerin ausserhalb der Familie

kaum Kontakt e, wobei sie den Kontakt zu den Eltern abgebrochen hat (S. 18) . Sie leb t alleine

(S. 17), den aktuellen Partner sieht sie 1- bis 4-mal im Monat (S. 23), den Sohn alle 10-14 Tage, die Tochter alle 2-3 Tage (S. 22). Damit wurde, wenn auch nicht in einem eigenständigen Kapitel, das soziale Umfeld der Beschwerdeführerin

erhoben und es ist ersichtlich, dass sie nur beschränkte soziale Kontakte pflegt.

Zu den psychosozialen Belastungen führte der Gutachter aus (Urk. 5/189), diese seien Folge der Persönlichkeitsstörung und nicht deren Ursache (S. 5). Die bishe rige Entwicklung sei gekennzeichnet durch emotionale Instabilität und entspre chen d instabile Bindungen sowohl im privaten als auch im beruflichen Bereich (S. 33), was wohl im Endeffekt dazu führte, dass die Beschwerdeführerin stellen los und fürsorgeabhängig ist und regelmässige und langjährige soziale Kontakte lediglich zu ihren Kindern pflegt. Welche weiteren Informationen Dr. B.___

von Dr. D.___ in Bezug auf die psychosozialen Belastungen erwartet hätte, ist nicht ersichtlich. 4.3

Insoweit Dr. B.___ monierte, die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Epi sode könne nicht klar nachvollzogen werden, räumte Dr. D.___ (Urk. 5/186) ein, dass die diagnostische Beurteilung dadurch erschwert sei, dass einerseits nicht immer das Vollbild einer Symptomatik festzustellen sei und andererseits sich die Symptome verschiedener Krankheitsbilder überlagerten, was dazu führe, dass einzelne Symptome nicht eindeutig der einen oder anderen Erkrankung oder verschiedenen Krankheitsbildern zugeordnet werden könnten. Wie bereits er wähnt, kann nicht behauptet werden, es bestehe ein hohes Aktivitätsniveau, und der beschriebene Interessenverlust kann sehr wohl nachvollzogen werden, fokus siert doch die Beschwerdeführerin ihre F r eizeitaktivitäten vor allem auf Handar beiten und hat sie ihre liebste Freizeitbeschäftigung aufgegeben . Ob sich der be schriebene Tagesablauf (S. 17) dazu eignet, schwere Einschränkungen der Pla nung und Strukturierung von Aufgaben zu verneinen, ist fraglich, sind doch die Beschreib ungen eher oberflächlich abgegeben und wurden ausser der Wahrneh mung von Therapien nur innerhäusliche Aktivitäten mit nur vagen Zeitangaben beschrieben. Was die Konzentrations- und Auffassungsstörungen betrifft, führte der Gutachter aus, dass die Beschwerdeführerin im strukturierten Gespräch wie derholt den roten Faden verloren habe, abgeschweift sei und gebremst und fo kussiert habe werden müssen (S. 26 unten).

4. 4

Was die komplexe Traumafolgestörung betrifft, wurde diese von Dr. D.___ (Urk. 5/186) lediglich als Differentialdiagnose gestellt, und er führte dazu aus, dass es Symptome gebe, die auf eine komplexe Traumafolgestörung hindeuteten (S. 32) . Dass aber, wie Dr. B.___ kritisiert e, aufgrund der beschriebenen Anamnese weder grobe Vernachlässigung noch sexualisierte Gewalt noch andere anhaltende Gewalt in der Kindheit erkannt werden könnten, ist aktenwidrig. So beschrieb die Beschwerdeführerin, dass der Vater sie geschlagen, getreten und am Bett festge bunden und sie immer Angst vor ihm gehabt habe (S. 18 unten),

er sie nach der Scheidung der Eltern (die Beschwerdeführerin war im Scheidungszeitpunkt

4-jährig) überwiegend allein in der Wohnung gelassen (S. 18 Mitte) und ihr wäh rend der Lehre keinen Unterhalt bezahlt habe, so dass sie am Samstag eine Ne benbeschäftigung habe ausüben müssen (S. 19 unten), dass die Mutter unbere chenbar gewesen sei und sie mit Liebesentzug (während 2 Wochen nicht mit ihr gesprochen) bestraft habe und sie ab und zu nach dem Einkaufen beim Super markt absichtlich habe stehen lassen und sie erst später wieder abgeholt habe (S. 18 Mitte) sowie dass sie schon als Kind kalt abgeduscht worden sei (S. 25 unten) . Dass keine Flashbacks beschrieben worden sind, trifft zu, hingegen be schrieb Dr. D.___ ein Wiedererinnern, das typisch sei für eine komplexe Traumafolgestörung und sich von den klassischen F lashbacks der posttraumati schen Belastungsstörung unterscheide, indem ein bildhaftes Wiedererinnern, aber kein völliges bildhaftes Wiedererleben vorliege (S. 32). Auch dass kein Vermei dungsverhalten vorliege, trifft nicht zu, hat doch die Beschwerdeführerin den Kontakt zu ihren (peinigenden) Eltern vollständig abgebrochen (S. 18). 4. 5

Zusammenfassend vermögen die Einwendungen von Dr. B.___ die diagnostische Herleitung einer Persönlichkeitsstörung (DD: komplexe Traumafolgestörung) so wie einer rezidivierenden mittelgradigen depressiven Episode durch Dr. D.___ nicht zu entkräften. 4. 6

Dr. D.___ setzte sich eingehend mit den Standardindikatoren auseinander (Urk. 5/186 S. 33 f. Ziff. 7). Es trifft nicht zu, dass er sich, wie von Dr. B.___ be hauptet, nicht zu den verbliebenen Ressourcen der Beschwerdeführerin geäussert hat, sondern er ging davon aus, dass keine im Erwerbsbereich verwertbaren Res sourcen mehr vorhanden sind (Urk. 5/186 S. 33 Ziff. 7.1, S. 36 Ziff. 7.4), was nachvollziehbar ist, denn selbst die beste Berufsausbildung ist für das erwerbliche Fortkommen nutzlos, wenn die emotionale Instabilität immer wieder zu Arbeits konflikten führt. Auch dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, ihren Alltag zu meistern, deutet nicht darauf hin, dass sie in einem Arbeitsumfeld trotz der emotionalen Instabilität bestehen könnte.

Insgesamt umfasst die Beurteilung durch Dr. D.___

das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belas tungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. D er psy chiatrische Gutachter ist bei der Beantwortung der Frage, wie er das Leistungs vermögen einschätzte, den einschlägigen Indikatoren gefolgt, er hat ausschliess lich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesundheitlichen Be einträchtigung sind, und seine versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurtei lung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt. Die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob er sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingun gen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist klar zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen An spruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und wi derspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, weshalb auf das Gutachten abzustellen ist. 4. 7

Nach dem Dargelegten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin auf grund ihrer psychischen Erkrankung keine Tätigkeit mehr zumutbar ist. 5.

Der Beschwerdeführerin wurde vom

2. Dezember 2013 bis zum Ablauf des War tejahres am 1. Dezember 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 5/28/2, 6 und 9, Urk. 5/81/7-8). Während der beruflichen Massnahmen, welche per 5. Mai 2015 abgeschlossen worden sind (Urk. 5/75), entsteht kein Ren tenanspruch (vorstehende E. 1.2). Folglich hat die Beschwerdeführerin ab Mai 2015 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, was zur Gutheissung der Be schwerde führt. 6. 6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr.

800. anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Entsprechend hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädi gung. Diese ist nach Art.

61 lit .

g ATSG in Verbindung mit Art.

34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu be messen. In Anwendung dieser Grundsätze und unter Berücksichtigung des ge richtsüblichen Stundenansatzes von Fr.

220 . (zuzüglich Mehrwertsteuer, MWSt) rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'400. (inklusive Barauslagen und MWSt) zuzusprechen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Beschwerde gegnerin vom 13. Dezember 2019 aufgehoben wird mit der Feststellung, dass die Be schwerdeführerin ab Mai 2015 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Breidenstein - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 1.2ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die

während eines Jahres ohne we sentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

E. 1.4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.4.2 Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom

11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen).

E. 1.4.3 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 2.

E. 2 Am 3. Februar 2020 erhob die Versicherte gegen die Verfügung vom 13. Dezem ber 2019 (Urk. 2) Beschwerde (Urk. 1) und beantragte deren Aufhebung (Ziff. 1) und die Zusprache einer ganzen Invalidenrente (Ziff. 2). Im Eventualantrag er suchte sie um Einholung eines Gerichtsgutachtens (Ziff. 3). Mit Beschwerdeant wort vom 10. März 2020, welche der Beschwerdeführerin am 11. März 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7), schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 4). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente im We sentlichen mit der Begründung (Urk. 2), es sei aus rechtlicher Sicht von der Be urteilung der Arbeitsfähigkeit im psychiatrischen Gutachten abzuweichen. Auf grund der ihr vorliegenden Akten liege keine Persönlichkeitsstörung vor und auf grund der Befunde sei nicht nachvollziehbar, wie eine mittelgradige depressive Symptomatik habe diagnostiziert werden können. Auch seien die Eingangskrite rien für eine posttraumatische Belastungsstörung oder eine komplexe posttrau matische Belastungsstörung nicht klar erfüllt. Psychosoziale Belastungen lägen vor, und diese seien vom Gutachter bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht ausgeschlossen worden. Insgesamt liege keine schwerwiegende psychische Stö rung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vor (S. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem zusammengefasst entgegen (Urk. 1), der Gut achter begründe das Vorliegen einer mittelgradigen Depression, dies zusammen mit der anderen Hauptdiagnose der Persönlichkeitsstörung vom Typ Borderline (S. 6 oben). Der Gutachter negiere psychosoziale Belastungen keineswegs, son dern halte fest, dass dies e Folge der Diagnosen seien (S. 10 Mitte). E r widerspreche in sachkundiger Art und Weise dem grundsätzlichen Zweifel der RAD-Ärztin an der Diagnose der Persönlichkeitsstörung. Mit seinem Gutachten bestätige er auch das ältere Gutachten (S. 10 unten) .

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin an einer psychiatrischen Erkrankung leidet, die zur Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit führt. 3. 3.1

Mit Urteil vom 12. Juni 2018 (Urk. 5/163) hielt das Gericht fest, dass weder das psychiatrische Teilgutachten des Zentrums Z.___ noch die Beurteilung durch die Ärztin des RAD zu überzeugen vermöchten, wes halb die medizinische Aktenlage hinsichtlich des psychischen Gesundheitszu stands der Beschwerdeführerin - insbesondere in Bezug auf die Beurteilung der daraus resultierenden Arbeitsfähigkeit und auf die Frage des Vorliegens einer Persönlichkeitsstörung - als unzureichend abgeklärt erscheine. Die Sache sei da her zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (E. 5.5). 3. 2

Im am

30. September 2016 erstatteten polydisziplinären Gutachten des Z.___ (Urk. 5/134) wurden die folgende n psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 49): - emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.3) - rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig leichtgradig ausgeprägt (ICD-10: F33)

D ie psychiatrische Fachspezialist in, Dr. med. A.___,

Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt fest, in Überforderungssituationen bezie hungsweise bei Beziehungsabbrüchen sei es immer wieder zu depressiven Symp tomen gekommen. Bei der Exploration hätten sich eine Affektlabilität, Insuffi zienzgefühle, Zukunftsängste sowie Schlafstörungen gezeigt. Diese Symptome seien einer depressiven Episode zuzuordnen. Hauptproblem sei jedoch die emo tional instabile Persönlichkeitsstörung. Diese zeige sich in einer Störung der Affektregulation, in einer Impulsivität und in einem gestörten zwischen mensch lichen Verhalten. Biographisch kausal sei hier eine Fehlentwicklung in einem pa thologischen Elternhaus mit emotionaler Vernachlässigung zu nennen. Die Be schwerdeführerin habe dadurch dysfunktionale Verhaltensmuster erlernt und könne ihre Affekte nur schlecht regeln. Sie erlebe immer wieder ein Gefühlschaos. Sie gerate dadurch in chaotische Beziehungen, sei es in der Partnerschaft, am Arbeitsplatz oder mit Vermietern (S. 43 Mitte).

D ie depressive Symptomatik sei derzeit als leichtgradig einzustufen. Die Persön lichkeitsstörung sei deutlich ausgeprägter. Es habe sich gezeigt, dass sich die Be schwerdeführerin in den letzten Jahren nicht an einem Arbeitsplatz habe in tegrieren können. Die Beziehungsgestaltung allgemein sei ungünstig (S. 43 Ziff. 4.4.5.2) .

Die Beschwerdeführerin sei etwas misstrauisch, beziehungsweise unreflektiert. Sie reagiere impulsiv und binde sich unreflektiert an andere Personen, beziehungs weise nehme aus Angst jede Arbeitsstelle an. Sie nehme ihre Grenzen nicht adä quat wahr und die emotionale Interaktion zu anderen Personen sei gestört. Sie könne ihre Affekte nicht regulieren und habe Mühe, tragende und für sie positive Beziehungen einzugehen. Es bestehe ein latentes Misstrauen. Durch ihre Weit schweifigkeit und ihre Affektdysregulation überfordere sie andere Menschen in sozialen Interaktionen (S. 44 Ziff. 4.4.5.3) .

Die Beschwerdeführerin habe aktuell die Wohnungskündigung erhalten. Es sei unklar, wo sie ab Oktober (2016) wohnen werde. Ungünstig ers cheine, wenn sie aus der aktuellen finanziellen Not heraus sich wieder eine Zwischenlösung orga nisiere. Es scheine, dass sie zu ihrem ambulanten Therapeuten eine tragfähige Beziehung aufgebaut habe. Zudem habe sie eine abgeschlossene Ausbildung (S. 44 Ziff. 4.4.5.4) .

Die Beschwerdeführerin habe eine Persönlichkeitsstörung. Ursprung dieser sei eine pathologische Entwicklung in der Kindheit (S. 44 Ziff. 4.4.5.5).

Es ergäben sich keine Hi nweise auf Inkonsistenzen. Die b erüchtigte Symptomatik, der aktuelle psychopathologische Befund sowie die Aktenlage ergäben ein stim miges Bild (S. 44 Ziff. 4.4.5.6). 3.3

Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt mit Stellungnahme vom 1 5. Februar 2017 zur D iagnose der Persönlichkeitsstö rung (Urk. 5/138 S. 10 f.) fest, dass aufgrund der Familien- und Sozialanamnese sowie der beruflichen Anamnese im internisti s chen Teilgutachten und der fach spezifischen anamnestischen Ergänzungen im psychiatrischen Teilgutachten keine psychischen Auffälligkeiten oder andere Ab weichungen eruiert werden könnten, die im Kindes- oder Jugendalter bego nnen hätten. Aufgrund der unauf fälligen Schullaufbahn ohne Kontakte zu Schulpsy chologen und der durchwegs guten Arbeitszeugnisse, auch hinsichtlich der per sönlichen Qualitäten, könne keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert wer den. Es seien auch keine emotio nal instabilen Persönlichkeitsanteile festzustel len wie impulsives Handeln, Nei gung zu Ausbrüchen von Wut oder Gewalt, Stö rung und starke Unsicherheit be züglich des Selbstbilds, Drohungen oder Handlungen mit Selbstbeschä digung und Selbstverletzungen oder anhaltendes Gefühl der inneren Leere. Wegen der zum Teil theatralischen Darstellungen bestimmter Begeb enhei ten im Leben der Versicher ten könnten am ehesten noch histrionische Persön lichkeitszüge passen. In diesem Sinne könne den Diagnosen des psychiatrischen T eilgutachtens nicht gefolgt wer den. 3.4

Mit Bericht vom 5. November 2018 (Urk. 5/

174) diagnostizierte der behandelnde Psychiater Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (F33.0), eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (F60.3) sowie ein e

Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS) im Erwachsenenalter (S. 9 oben). Bis jetzt sei eine integrierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung (meist wöchent liche Konsultationen) erfolgt, und es habe eine gewisse affektive Stabilisierung stattfinden können, wobei die Beschwerdeführerin bei vermehrter Belastung je weils auch wieder affektiv dekomponiere. Es sei eine Einstellung auf verschiedene Psychopharmaka erfolgt. Die Beschwerdeführerin neige in stabileren Phasen dazu, sich sehr schnell zu überlasten respektive überschätzen, was in der Vergan genheit häufig zu erneuten depressiven Einbrüchen mit starken Suizidgedanken und -absichten geführt habe (S. 8 oben) . Im Vorderg r und stünden die interperso nellen Schwi e rigkeit e n im Rahmen der Persönlichkeitsstörung. Dies e führten so gar bei freiwilligen Arbeiten und Arbeitsversuchen in geschütztem Rahmen zur Dekompensation (Suizidalität, depressive Symptomatik, massive Spannungen etc.). 3. 5 3.5.1

Am 26. März 2019 erstattete D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, aufgrund seiner psychiatrischen Untersuchung sein Gutachten (Urk. 5/186) und stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (S. 33 Ziff. 6.1.1): - Borderline -Persönlichkeitsstörung (F60.31) DD: komplexe Traumafolge störung (F43.1/62.0) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1)

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (S. 33 Ziff. 6.1.2): - einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstör ung (ADHS; F90.0)

Zur Herleitung der Diagnosen (vgl. Auftrag der Beschwerdegegnerin, Urk. 5/178) hielt

der Gutachter fest, d ie diagnostische Beurteilung sei dadurch erschwert, dass einerseits nicht immer das Vollbild einer Symptomatik festzustellen sei und an dererseits sich die Symptome verschiedener Krankheitsbilder überlagerten. Dies führe dazu, dass einzelne Symptome nicht eindeutig der einen oder anderen Er krankung oder verschiedenen Krankheitsbilder n zugeordnet werden könnten (S. 29 oben) .

Es gebe unter Berücksichtigung der Aktenlage aufgrund der biographischen Anamnese und der klinischen Untersuchung deutliche Hinweise auf eine Persön lichkeitsstörung (S. 29 oben) .

Die Stimmung sei deutlich zum depressiven Pol hin verschoben, was durch die emotionale Instabilität überlagert werde. Von den Kardinalsymptomen einer de pressiven Störung gemäss dem ICD-10 seien eine depressive/gedrückte Stimmung ein Interessenverlust/Anhedonie, aber keine erhöhte Ermüdbarkeit festzustellen. Von den häufigen Symptomen einer depressiven Störung gemäss dem ICD-10 seien eine verminderte Konzentration oder Aufmerksamkeit, ein vermindertes Selbstwertgefühl/Selbstvertrauen, Schuldgefühle/Gefühle der Wertlosigkeit, pes simistische Zukunftsperspektiven, Suizidgedanken, atypisches selbstverletzendes Verhalten und ein verminderter Appetit festzustellen. Aufgrund dieser festgestell ten Symptome und unter Berücksichtigung der Kriterien des ICD-10, des klini schen Eindrucks und des Ratings mit der Hamilton Depressionsskala sei die Diagnose einer mittelgradigen Depression zu stellen. Da bereits früher Depres sionen diagnostiziert und behandelt worden seien, sei die Diagnose einer rezidi vierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1), zu stellen (S. 29 unten f.) .

Die von Dr. C.___ (vgl. vorstehende E. 3. 4) gestellte Diagnose eines ADHS werde hier als «aktenanamnestisch» aufgeführt, da sich die Symptome dieser Stö rung mit der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung überlapp t en und er keine eigenen Untersuchungen in Bezug auf das ADHS durchgeführt habe. Da diese Störung meistens gut behandelbar sei, werde sie hier als Diagnose ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnt, womit nicht bestritten werden soll, dass es Wechselwirkungen zwischen dieser und anderen Diagnosen gebe, die auch einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben könnten. Es werde hier also eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (F90.0) als Diagnose ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (S. 30 oben) .

Es gebe unter Berücksichtigung der Aktenlage aufgrund der biographischen Anamnese und der klinischen Untersuchung deutliche Hinweise auf eine verän derte Persönlichkeitsstruktur, die so ausgeprägt sei, dass nicht von akzentuierten Persönlichkeitszügen gesprochen werden könne, sondern eine Persönlichkeitsstö rung zu diagnostizieren sei (S. 30 Mitte) .

Bereits als Kind habe die Beschwerdeführerin kinderneurotische Zeichen gezeigt, von denen das den Kopf gegen die Wand schlagen, wenn sich die Eltern gestritten hätten, das auffallendste sei. Es bestehe keine emotional stabile und tragende Beziehung zu den Eltern, die Mutter sei unberechenbar, strafe mit Liebesentzug, sei selbst emotional bedürftig (Parentifizierung) und der Vater vollstrecke die von der Mutter angedrohten Strafen, wobei er so gewalttätig sei, dass man von Miss handlung (Treten, ans Bett fesseln) sprechen müsse. Noch in der Schulzeit werde die Beschwerdeführerin alleine in einer Wohnung gelassen, und sie müsse sich in der Lehre etwas dazuverdienen, um finanziell über die Runden zu kommen. Der Vater bringe der Beschwerdeführerin gegenüber immer wieder deutlich zum Aus druck, dass es besser wäre, wenn es sie nicht gäbe, beziehungsweise sie statt ihrer Schwester den Tod gefunden hätte. In der Schule werde sie von den Lehrern als Scheidungskind anders behandelt und der Blick auf den Lebenslauf verrate, dass die Beschwerdeführerin sehr viele Arbeitsstellen gehabt habe, an denen sie (mit einer Ausnahme) nie über längere Zeit tätig gewesen sei. Und auch die Geschichte ihrer zahlreichen persönlichen Beziehungen zeige, dass sie nicht in der Lage sei, persönliche Beziehungen über eine längere Zeit stabil aufrechtzuerhalten, dass sie sich immer wieder auf unzuverlässige Partner einlasse und bis heute keine längere stabile und tragfähige Beziehung habe eingehen können (S. 30 unten f.) .

Es gebe also eine deutliche Unausgeglichenheit in Einstellungen und Verhalten, die mehrere Funktionsbereiche (Affektivität, Antrieb, Impulskontrolle, Wahrneh men, Denken und die Beziehungen zu anderen) betreffe. Dieses auffällige Verhal tensmuster sei andauernd und nicht auf Phasen psychischer Krankheit begrenzt, es sei tiefgreifend, in vielen persönlichen und sozialen Situationen unpassend und beginne in der Kindheit. Die Störung habe zu deutlichem subjektivem Leiden geführt und sei mit gravierenden Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit verbunden. Damit seien die Bedingungen des ICD-10 für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung erfüllt (S. 31 oben) .

Die genauere Diagnose einer Persönlichkeitsstörung erfolge nach ihrem hervor stechendsten Merkmal beziehungsweise ihren typischen Erscheinungsformen. Das hervorstechendste Merkmal sei hier die emotionale Instabilität. Es bestehe eine grosse innere Leere, die nicht ausgehalten werden könne und daher von der Beschwerdeführerin mit zahlreichen Aktivitäten (Stricken, Backen, Besteck p o lie ren, Ba steln) überdeckt werden müsse. S ie sei nicht in d er Lage, ihre Beziehungs partner realistisch und integrierend einzuschätzen und stelle Borderline -typisch positive und negative Aspekte nebeneinander, ohne dass ihr Widersprüche auf fielen oder sie diese Aspekte integrieren und Ambivalenz zulassen könne. Sie zeige im Gespräch und aktenkund ig Ich-Störungen in Form von Derealisation. Es gebe eine Reihe von intensiven, aber unbeständigen Beziehungen und (atypische) selbstschädigende Verhaltensweisen (Kopf gegen die Wand schlagen als Kind, sich selbst blutig kratzen, absichtlich und gezielt nach dem Herzinfarkt intensiv weiterrauchen, vorübergehender und zumindest 2015/2016 gesundheitsgefähr dender Substanzkonsum (Cannabis) in der Vergangenheit; S. 31 Mitte).

Aufgrund dieser bestehenden Symptomatik und den diagnostischen Kriterien des ICD-10 entsprechend sei es gerechtfertigt, hier eine Borderline -Persönlichkeits störung (F60.31) zu diagnostizieren (S. 31 unten) .

Daneben gebe es Symptome, die auf eine komplexe Traumafolgestörung hindeu teten. Die zahlreichen von der Beschwerdeführerin genannten und auf ihr Selbst wertgefühl bezogenen Ängste, das Wiedererinnern von Situationen, wenn sie Menschen begegne, die sie an frühere Personen erinnerten, mit denen sie negative Erfahrungen verknüpfe, und das durch bestimmte Trigger ausgelöste emotionale Wiedererinnern und Wiederhineinversetzt werden in Situationen, in denen sie vom Vater misshandelt worden sei. Diese Form des Wiedererinnerns sei typisch für komplexe Traumafolgestörungen und unterscheide sich von den klassischen F lashbacks der posttraumatischen Belastungsstörung dadurch, dass es ein bild haftes Wiedererinnern, aber kein völliges bildhaftes Wiedererleben mit massiver emotionaler Auslenkung sei. Der erhöhte Antrieb könne auch als hyperarousal interpretiert werden. Das Vorhandensein einer komplexen Traumafolgestörung wäre auch vereinbar mit den anhaltenden wiederholten Gewalterfahrungen als Kind und entsprechenden psychischen und physischen (von Urs gewürgt) Verlet zungen in den späteren Beziehungen (S. 32 oben) .

Es sei also nicht überraschend, dass die exakte Diagnostik hier aufgrund der Viel falt der Symptome, die in ihrer Ausprägung mal mehr der einen (Borderline -Per sönlichkeitsstörung) und mal mehr der anderen (komplexe Traumafolgestörung) Erkrankung entspr ä chen, schwierig sei, zumal in der Kindheit beginnende Trau matisierungen sowohl zu Persönlichkeitsstörungen als auch - besonders wenn sie sich später fortsetzten - zu einer komplexen Traumafolgestörung führen könnten. Letztere seien im ICD-10 noch nicht als eigenständige Störung aufgeführt, aber für das ICD-11 vorgesehen. Im ICD-10 könnten sie derzeit nur unscha r f entweder als posttraumatische Belastungsstörung oder als anhaltende Wesensveränderung nach Extrembelastung kodiert werden. Die Diagnose einer komplexen Trauma folgestörung wäre nachvollziehbar. Die Diagnose werde hier aber lediglich als Differentialdiagnose gestellt, da die vorliegende Symptomatik mehr auf eine Borderline -Störung hindeute als auf eine komplexe Traumafolgestörung (S. 32 Mitte) .

Die bisherige Entwicklung sei gekennzeichnet durch emotionale Instabilität und entsprechend instabile Bindungen sowohl im privaten als auch im beruflichen Bereich. Aktuell dominierten vordergründig die verschiedenen Symptome, die sich auf die Auffassungs- und Konzentrationsfähigkeit auswirkten, aber es sei auch zu berücksichtigen, dass die emotionale Instabilität der Beschwerdeführerin Auswirkungen auf ihre Beziehungsgestaltung habe, wodurch ihre Zumutbarkeit für andere (Vorgesetzte, Teammitglieder) eingeschränkt werde. Die fehlenden stabilen Beziehungen entsprächen aktuell eher nur geringen Ressourcen (S. 33 Ziff. 7.1) .

Im bisherigen Verlauf sei eher eine Verschlechterung als eine Verbesserung der Symptomatik festzustellen, was krankheitsbedingt sei. Persönlichkeitsstörungen verliefen nicht linear und könnten oft nach einer längeren Zeit der Kompensation plötzlich dekompensieren . Aufgrund der Äusserungen der Beschwerdeführerin entstehe der Eindruck, dass frühere Behandlungen oft wenig erfolgreich gewesen seien, da es nicht gelungen s ei, eine therapeutische Beziehung herzustellen. Ak tuell habe sie bei Dr. C.___ das Gefühl, erstmals verstanden zu werden, was als positiv zu bewerten sei. Die Behandlung bei ihm sei in Frequenz und Pharmako therapie angemessen, so dass derzeit langfristig eine vorsichtig günstige Prognose bestehe. Da es bei Menschen mit Persönlichkeitsstörungen oft lange dauere, bis eine therapeutisch belastbare Beziehung hergestellt sei, sei wahrscheinlich frü hestens nach Ablauf von drei Jahren mit Veränderungen zu rechnen, die sich positiv auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken würden (S. 33 Ziff. 7.2) .

Es sei deutlich, dass die Beeinträchtigungen beziehungsweise die Symptomatik im privaten und im beruflichen Bereich in vergleichbarer Weise vorhanden seien. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden seien im Blick auf die gesamte Symptomatik plausibel, wobei in diesem Fall auch erkennbare Widersprüche in der Darstellung als zur Symptomatik (emotionale Instabilität vom Borderline -Typ) dazugehörend verstanden werden müssten, was die Plausi bilität erhöhe (S. 34 Ziff. 7.3) .

Im Vordergrund stünden hier einerseits die Auffassungs- und Konzentrationsstö rungen, die das zuverlässige und zeitgerechte Verstehen und Erledigen von Auf gaben erschwerten bis verunmöglichten. Andererseits beeinflusse die emotionale Instabilität auch die Beziehungsebene, wodurch sich in Bezug auf andere Men schen (Vorgesetze, Teammitglieder) immer wieder Konflikte ergäben, die die Zu mutbarkeit der Beschwerdeführerin für den ersten Arbeitsmarkt zumindest deut lich einschränkten (S. 34 Ziff. 7.3.1) .

Es bestehe eine massive Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Auf fassungs

- und Konzentrationsstörungen, der verminderten Belastbarkeit und der emotionalen Instabilität, die zu Konflikten mit anderen (Vorgesetzte, Team) führe. Im Blick auf den Gesamtverlauf der Erkrankung (Längsverlauf) sei - auch bei kleinen, aber nur vorübergehenden Verbesserungen de r Symptomatik - von einer völligen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Diese bestehe seit dem E nde des Auf bautrainings, ab Mai 201 5. Die darüber hinaus von der Beschwerdeführerin wahr genommenen Freiwilligenarbeiten entspr ä chen eher Beschäftigungen, um die Ta gesstruktur zu verbessern beziehungsweise aufrechtzuerhalten und seien nicht vergleichbar mit Arbeiten im ersten Arbeitsmarkt. Da es sich be i der Erkrankung um eine Störung handle, die die Persönlichkeitsstruktur betreffe, gelte die Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit als kaufmännische An gestellte und für allfällige Verweistätigkeiten (S. 36 Ziff. 7.4) . 3. 5.2

Auf entsprechende Anfrage der Beschwerdegegnerin vom 1. April 2019 (Urk. 5/187) hin ergänzte der Gutachter seine Einschätzung am 6. Mai 2019 (Urk. 5/189) und zählte die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Explora tion angegebenen innegehabten Stellen und die Umstände, die zu den Stellenver lusten führten, auf. Es sei auffällig gewesen, dass sich die Beschwerdeführerin aus dem Stand heraus bei einem Blick auf den von ihm ausgedruckten Lebenslauf spontan zu allen Anstellungen habe äussern können. Diese Art der Kommunika tion sei vergleichbar mit der im Gutachten dargestellten Form, in der sie ihre Medikation mitgeteilt habe (vgl. Urk. 5/186 S. 26 Ziff. 4.1), und spreche für den grossen Druck, den die Beschwerdeführerin offenbar ständig verspüre. Die Tatsa che, dass sie ursprünglich wohlwollende Arbeitgeber im Nachhinein als sie aus nutzend beschrieben habe, sei inhaltlich gut vereinbar mit der gestellten Diagnose einer Borderline -Persönlichkeitsstörung, da sie das Phänomen der Spaltung illustriere. Etwas sei entweder gut oder böse und diese Beurteilung könne voll kommen ins Gegenteil verkehrt werden, aber es erfolge keine differenzierte in tegrierende Beurteilung, die auch Zwischen- oder Grautöne zulasse (S. 3 Mitte) .

Das Aktivitätsniveau sei vor allem dadurch geprägt, dass die Beschwerdeführerin, weil sie ihre innere Leere nicht aushalte, sich pausenlos damit beschäftige, wie sie ihre Zeit totschlagen könne. In Bezug auf die Tätigkeiten wie Stricken, Häkeln, Baste l n, Besteck polieren oder einen Korkzapfen-Vorhang herzustellen, könne nicht von einem Hobby im eigentlichen Sinne, sondern allenfalls von einem Zeit vertreib gesprochen werden. Es sei ersichtlich, dass die Beschwerden in Bezug auf die emotionale Stabilität und zwischenmenschliche Kommunikation nicht nur privat, sondern auch beruflich ihre Beziehungen prägten. Das Nicht-Ertragen der inneren Leere sei die Ursache des geschilderten geregelten Tagesablaufs, der eher inhaltsarm sei. Weiter e als die im Gutachten genannten Freizeitaktivitäten habe die Beschwerdeführerin nicht genannt (S. 3 Mitte) .

Es bestehe derzeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Daraus folge, dass zum jet zigen Zeitpunkt berufliche Massnahmen nicht erfolgsversprechend und damit nicht angezeigt seien (S. 4 unten) .

Die bestehenden psychosozialen Belastungen seien Folge der vorliegenden Per sönlichkeitsstörung und nicht deren Ursache. Sie seien daher nicht als ursächliche psychosoziale Belastungsfaktoren unter den Diagnosen erwähnt worden. Diese hätten auch keinen Einfluss auf die Be urteilung der Arbeitsfähigkeit (S. 5 Mitte) . 3.6

Dr. B.___ äusserte sich am 21. Mai 201

E. 6 ATSG) gewesen sind (lit . b) und

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr.

800. anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 6.2 Entsprechend hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädi gung. Diese ist nach Art.

61 lit .

g ATSG in Verbindung mit Art.

34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu be messen. In Anwendung dieser Grundsätze und unter Berücksichtigung des ge richtsüblichen Stundenansatzes von Fr.

220 . (zuzüglich Mehrwertsteuer, MWSt) rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'400. (inklusive Barauslagen und MWSt) zuzusprechen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Beschwerde gegnerin vom 13. Dezember 2019 aufgehoben wird mit der Feststellung, dass die Be schwerdeführerin ab Mai 2015 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Breidenstein - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

E. 8 ATSG) sind (lit . c) .

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Der Rent enanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistung sanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung d es 18. Alters jahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem de r Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).

E. 9 (Urk. 5/192) zum psychiatrischen Gut achten dahingehend, dass keine Auffälligkeiten im Kindes- und Jugen d alter (der Beschwerdeführerin, nicht des Umfeldes) angegeben worden seien, womit gemäss dem ICD-10 keine Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gestellt werden könne. Aufgrund der Anmerkungen und persönlichen Ergänzungen zu den verschiede nen Anstellungen könne keine offensichtliche Persönlichkeitsstörung erkannt werden. Die Interpretation, dass das Aktivitätsniveau relativ hoch sei, weil die Beschwerdeführerin ihre innere Leere nicht aushalte, sei spekulativ. Die Be schwerdeführerin habe zwar angegeben, dass sie nicht untätig sein könne und sich selber Druck mache, dies könne nicht per se als borderlinetypisch beurteilt werden. Die Frage des sozialen Umfeldes sei nicht beantwortet worden, auch seien keine Ressourcen, sondern nur Einschränkungen angegeben worden. Gemäss Gutachter seien die psychosozialen Belastungen Folgen der Persönlichkeitsstö rung und nicht deren Ursache, wobei er in diesem Zusammenhang nur di e Part nerprobleme erwähnt habe.

Wie aufgrund eines Befundes bei dem die Stimmung zum depressiven Pol hin verschoben sei, primär jedoch die emotionale Labilität/Instabilität imponiere, da neben ein beschleunigter Antrieb und eine lebhafte Psychomotorik, aber redu zierte affektive Schwingungsfähigkeit eine mittelgradige depressive Symptomatik habe diagnostiziert werden können, könne nicht klar nachvollzogen werden. Der beschriebene Interessenverlust könne aufgrund der vielen Aktivitäten ebenfalls nicht klar nachvollzogen werden. Nicht aufgeführt worden sei, wie die Kon zentrations

- und Auffassungsstörungen nachgewiesen worden seien. Der Tages ablauf spreche gegen schwere Einschränkungen der Planung und Strukturierung von Aufgaben. Aufgrund welcher Merkmale Flexibilität und Umstellungsfähig keit, Anwendung fachlicher Kompetenzen oder Entscheidungs- und Urteilsfähig keit schwergradig eingeschränkt sein sollen, könne nicht erkannt werden.

Zusammenfassend könnten die im Gutachten genannten Diagnosen nicht klar nachvollzogen werden, so dass auf das Gutachten nicht abgestellt werden könne (S. 6).

Am 7. August 2019 (Urk. 5/192) hielt Dr. B.___ fest (Urk. 5/192), im Gutachten werde als Differentialdiagnose eine komplexe posttraumatische Belastungsstö rung erwähnt. Da es sich bei der Beschwerdeführerin um Traumata in der Kindheit handle, müssten die Kernsymptome schon in der Kinder-/Jugendzeit aufgetreten sein und die Symptome aus den weiteren Beeinträchtigungsbereichen müssten ebenfalls schon längerfristig aufgetreten sein. Aufgrund der beschriebenen Anamnese könne weder grobe Vernachlässigung noch sexualisierte Gewalt noch andere anhaltende Gewalt in der Kindheit erkannt werden, so dass das Eingangs kriterium nicht erfüllt sei. Die Beschwerdeführerin habe die kaufmännische Aus bildung erfolgreich absolvieren können, habe zahlreiche Weiterbildungen absol vieren und zwei Kinder grossziehen können. Flashbacks seien nicht angegeben worden und es bestehe kein Vermeidungsverhalten. Der vom Gutachter beschrie bene erhöhte A ntrieb habe absolut nicht s mit einer Übererregbarkeit zu tun. Auch Dissoziationen seien nirgends beschrieben worden. Es fänden sich keine Hinweise für Selbstkonzeptveränderungen oder Probleme der Beziehungsfähigkeit. Die Dif ferentialdiagnose einer (komplexen) posttraumatischen Belastungsstörung könne nicht nachvollzogen werden (S. 9 f.) . 4. 4. 1

Beide von der Beschwerdegegnerin beauftragten Experten, Dr. A.___ (E. 3.2) und Dr. D.___ (E. 3.5),

gingen übereinstimmend davon aus, dass die Be schwerdeführerin an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (F60.3) leide t, wobei Dr. D.___ diese weiter als Borderline -Persönlichkeitsstörung (F60.31) typisierte . Auch der beh andelnde Psychiater, Dr. C.___ (E. 3.4),

diag nostizierte eine Persönlichkeitsstörung. Ebenfalls übereinstimmend attestierten die genannten Ärzte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestamm ten als auch einer angepassten Tätigkeit . Einzig RAD-Ärztin

Dr. B.___ (E. 3.6) er achtet e eine schwerwiegende psychische Störung

durch die medizinischen Akten und insbesondere das Gutachten von Dr. D.___

als nicht ausgewiesen. 4. 2

Entgegen der Ansicht von Dr. B.___, ist dem Gutachten von Dr. D.___

(E. 3.5) sehr wohl ein auffälliges Verhalten der Beschwerdeführerin bereits im Kindes - und Jugendalter zu entnehmen: So wies Dr. D.___

(Urk. 5/186) auf kinder neurotische Zeichen hin, von denen das den Kopf gegen die Wand schlagen, wenn sich die Eltern gestritten haben, das auffälligste sei (S. 30 unten). Dem Gutachten kann weiter entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin bis ins Alter von 12 Jahren am Pyjama-Ärmel nuckelte, an den Fingernägeln kaute (S. 15 Mitte) und Probleme mit den Lehrern hatte, die sie selber allerdings nicht auf ihr Ver halten zurückführte, sondern auf den Umstand, dass ihre Eltern geschieden waren (S. 15 unten).

Insofern Dr. B.___

dafür hielt, dass aufgrund der Anmerkungen und den persön lichen Ergänzungen zu den verschiedenen Anstellungen keine offensichtliche Persönlichkeitsstörung erkannt werden könne, ist dem entgegenzuhalten, dass Dr. D.___ nicht allein aufgrund der häufigen Stellenwechsel eine Persönlich keitsstörung diagnostizierte, sondern er diese in den Kontext seiner psychiatri schen Erhebungen stellte . Tatsächlich kann den Akten entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin ihre Stellen auffällig oft und meistens nach nur wenigen Monaten wechselte, obwohl sie laut Arbeitszeugnissen sehr gute Arbeit leistete (Urk. 5/12).

Zwar ist Dr. B.___ darin beizupflichten, dass die Interpretation durch Dr. D.___, das Aktivitätsniveau sei relativ hoch, weil die Beschwerdeführerin ihre innere Leere nicht aushalten könne, spekulativ sei, hat doch die Beschwerdefüh rerin nicht über eine innere Leere berichtet . Sie gab aber an (Urk. 5/186), sie könne nicht untätig sein, und ihre Aktivitäten beinhalten im Wesentlichen ver schiedene Arten von Handarbeiten. Daneben hütet sie lediglich einmal wöchent lich den Hund ihrer Tochter und geht spazieren und zeigt, abgesehen von der Führung ihres Haushaltes und den wöchentlichen Therapien, keine weiteren Ak tivitäten (S. 17) . Die stundenweisen unentgeltlichen Beschäftigungen hat sie auf gegeben (S. 16) und sie unternimmt keine Wanderungen und Touren mehr, was sie im der Beschwerdegegnerin im Frühjahr 2014 eingereichten Lebenslauf (Urk. 5/12) noch als ihre liebste Freizeitbeschäftigung angegeben hat (S. 5) . Das Aktivitätsniveau

mag nach aussen zwar als hoch erscheinen, inhaltlich ist indes sen von einem tiefen Aktivitätsniveau auszugehen .

Auch der Vorwurf, Dr. D.___ habe die Frage des sozialen Umfelds nicht be antwortet, zielt ins Leere. Laut dessen Gutachten (Urk. 5/186) erlebt die Beschwer deführerin ausserhalb der Familie

kaum Kontakt e, wobei sie den Kontakt zu den Eltern abgebrochen hat (S. 18) . Sie leb t alleine

(S. 17), den aktuellen Partner sieht sie 1- bis 4-mal im Monat (S. 23), den Sohn alle 10-14 Tage, die Tochter alle 2-3 Tage (S. 22). Damit wurde, wenn auch nicht in einem eigenständigen Kapitel, das soziale Umfeld der Beschwerdeführerin

erhoben und es ist ersichtlich, dass sie nur beschränkte soziale Kontakte pflegt.

Zu den psychosozialen Belastungen führte der Gutachter aus (Urk. 5/189), diese seien Folge der Persönlichkeitsstörung und nicht deren Ursache (S. 5). Die bishe rige Entwicklung sei gekennzeichnet durch emotionale Instabilität und entspre chen d instabile Bindungen sowohl im privaten als auch im beruflichen Bereich (S. 33), was wohl im Endeffekt dazu führte, dass die Beschwerdeführerin stellen los und fürsorgeabhängig ist und regelmässige und langjährige soziale Kontakte lediglich zu ihren Kindern pflegt. Welche weiteren Informationen Dr. B.___

von Dr. D.___ in Bezug auf die psychosozialen Belastungen erwartet hätte, ist nicht ersichtlich. 4.3

Insoweit Dr. B.___ monierte, die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Epi sode könne nicht klar nachvollzogen werden, räumte Dr. D.___ (Urk. 5/186) ein, dass die diagnostische Beurteilung dadurch erschwert sei, dass einerseits nicht immer das Vollbild einer Symptomatik festzustellen sei und andererseits sich die Symptome verschiedener Krankheitsbilder überlagerten, was dazu führe, dass einzelne Symptome nicht eindeutig der einen oder anderen Erkrankung oder verschiedenen Krankheitsbildern zugeordnet werden könnten. Wie bereits er wähnt, kann nicht behauptet werden, es bestehe ein hohes Aktivitätsniveau, und der beschriebene Interessenverlust kann sehr wohl nachvollzogen werden, fokus siert doch die Beschwerdeführerin ihre F r eizeitaktivitäten vor allem auf Handar beiten und hat sie ihre liebste Freizeitbeschäftigung aufgegeben . Ob sich der be schriebene Tagesablauf (S. 17) dazu eignet, schwere Einschränkungen der Pla nung und Strukturierung von Aufgaben zu verneinen, ist fraglich, sind doch die Beschreib ungen eher oberflächlich abgegeben und wurden ausser der Wahrneh mung von Therapien nur innerhäusliche Aktivitäten mit nur vagen Zeitangaben beschrieben. Was die Konzentrations- und Auffassungsstörungen betrifft, führte der Gutachter aus, dass die Beschwerdeführerin im strukturierten Gespräch wie derholt den roten Faden verloren habe, abgeschweift sei und gebremst und fo kussiert habe werden müssen (S. 26 unten).

4. 4

Was die komplexe Traumafolgestörung betrifft, wurde diese von Dr. D.___ (Urk. 5/186) lediglich als Differentialdiagnose gestellt, und er führte dazu aus, dass es Symptome gebe, die auf eine komplexe Traumafolgestörung hindeuteten (S. 32) . Dass aber, wie Dr. B.___ kritisiert e, aufgrund der beschriebenen Anamnese weder grobe Vernachlässigung noch sexualisierte Gewalt noch andere anhaltende Gewalt in der Kindheit erkannt werden könnten, ist aktenwidrig. So beschrieb die Beschwerdeführerin, dass der Vater sie geschlagen, getreten und am Bett festge bunden und sie immer Angst vor ihm gehabt habe (S. 18 unten),

er sie nach der Scheidung der Eltern (die Beschwerdeführerin war im Scheidungszeitpunkt

4-jährig) überwiegend allein in der Wohnung gelassen (S. 18 Mitte) und ihr wäh rend der Lehre keinen Unterhalt bezahlt habe, so dass sie am Samstag eine Ne benbeschäftigung habe ausüben müssen (S. 19 unten), dass die Mutter unbere chenbar gewesen sei und sie mit Liebesentzug (während 2 Wochen nicht mit ihr gesprochen) bestraft habe und sie ab und zu nach dem Einkaufen beim Super markt absichtlich habe stehen lassen und sie erst später wieder abgeholt habe (S. 18 Mitte) sowie dass sie schon als Kind kalt abgeduscht worden sei (S. 25 unten) . Dass keine Flashbacks beschrieben worden sind, trifft zu, hingegen be schrieb Dr. D.___ ein Wiedererinnern, das typisch sei für eine komplexe Traumafolgestörung und sich von den klassischen F lashbacks der posttraumati schen Belastungsstörung unterscheide, indem ein bildhaftes Wiedererinnern, aber kein völliges bildhaftes Wiedererleben vorliege (S. 32). Auch dass kein Vermei dungsverhalten vorliege, trifft nicht zu, hat doch die Beschwerdeführerin den Kontakt zu ihren (peinigenden) Eltern vollständig abgebrochen (S. 18). 4. 5

Zusammenfassend vermögen die Einwendungen von Dr. B.___ die diagnostische Herleitung einer Persönlichkeitsstörung (DD: komplexe Traumafolgestörung) so wie einer rezidivierenden mittelgradigen depressiven Episode durch Dr. D.___ nicht zu entkräften. 4. 6

Dr. D.___ setzte sich eingehend mit den Standardindikatoren auseinander (Urk. 5/186 S. 33 f. Ziff. 7). Es trifft nicht zu, dass er sich, wie von Dr. B.___ be hauptet, nicht zu den verbliebenen Ressourcen der Beschwerdeführerin geäussert hat, sondern er ging davon aus, dass keine im Erwerbsbereich verwertbaren Res sourcen mehr vorhanden sind (Urk. 5/186 S. 33 Ziff. 7.1, S. 36 Ziff. 7.4), was nachvollziehbar ist, denn selbst die beste Berufsausbildung ist für das erwerbliche Fortkommen nutzlos, wenn die emotionale Instabilität immer wieder zu Arbeits konflikten führt. Auch dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, ihren Alltag zu meistern, deutet nicht darauf hin, dass sie in einem Arbeitsumfeld trotz der emotionalen Instabilität bestehen könnte.

Insgesamt umfasst die Beurteilung durch Dr. D.___

das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belas tungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. D er psy chiatrische Gutachter ist bei der Beantwortung der Frage, wie er das Leistungs vermögen einschätzte, den einschlägigen Indikatoren gefolgt, er hat ausschliess lich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesundheitlichen Be einträchtigung sind, und seine versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurtei lung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt. Die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob er sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingun gen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist klar zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen An spruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und wi derspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, weshalb auf das Gutachten abzustellen ist. 4. 7

Nach dem Dargelegten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin auf grund ihrer psychischen Erkrankung keine Tätigkeit mehr zumutbar ist. 5.

Der Beschwerdeführerin wurde vom

2. Dezember 2013 bis zum Ablauf des War tejahres am 1. Dezember 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 5/28/2, 6 und 9, Urk. 5/81/7-8). Während der beruflichen Massnahmen, welche per 5. Mai 2015 abgeschlossen worden sind (Urk. 5/75), entsteht kein Ren tenanspruch (vorstehende E. 1.2). Folglich hat die Beschwerdeführerin ab Mai 2015 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, was zur Gutheissung der Be schwerde führt. 6.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00081

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom 3 0. April 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Breidenstein OZB Rechtsanwälte Bahnhofplatz 9, Postfach, 8910 Affoltern am Albis gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1969, stand bis Februar 2014 bei der Y.___

AG als Accountant in einem Arbeitsverhältnis (Urk. 5/34). Unter Hinweis auf eine Gleichgewichtsstörung und psychische Beschwerden meldete sie sich am 27. April 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/22). Nachdem die am 4. August 2014 begonnene n berufliche n Eingliederungsmass nahmen (Urk. 5/41) per 5. Mai 2015 abgeschlossen worden waren (Urk. 5/75), verneinte d ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach me dizinischen und erwerblichen Abklärungen einen Rentenanspruc h (Verfügung vom 14. Juli 2017, Urk. 5/159). Die dagegen gerichtete Beschwerde der Versicher ten vom 14. September 2017 (Urk. 5/161/3-8) hiess das Sozialversicherungsge richt mit Urteil vo m 12. Juni 2018 im Prozess Nr. I V.2017.01000 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zu neuem Ent scheid nach ergänzenden Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 5/163). 1.2

Nachdem die IV-Stelle ergänzende Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt vorgenommen hatte - unter anderem holte sie ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 5/186) ein -, teilte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 9. August 2019 mit, dass sie gedenke, den Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen (Urk. 5/193). Nach hiergegen von der Versicherten erhobenen Einwänden vom 11. September 2019 (Urk. 5/194) verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch mit Verfügung vom 13. Dezember 2019 (Urk. 2 = Urk. 5/197). 2.

Am 3. Februar 2020 erhob die Versicherte gegen die Verfügung vom 13. Dezem ber 2019 (Urk. 2) Beschwerde (Urk. 1) und beantragte deren Aufhebung (Ziff. 1) und die Zusprache einer ganzen Invalidenrente (Ziff. 2). Im Eventualantrag er suchte sie um Einholung eines Gerichtsgutachtens (Ziff. 3). Mit Beschwerdeant wort vom 10. März 2020, welche der Beschwerdeführerin am 11. März 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7), schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 4). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 1.2ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die

während eines Jahres ohne we sentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit . b) und

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit . c) .

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Der Rent enanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistung sanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung d es 18. Alters jahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem de r Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.4 1.4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4.2

Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom

11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 1.4.3

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente im We sentlichen mit der Begründung (Urk. 2), es sei aus rechtlicher Sicht von der Be urteilung der Arbeitsfähigkeit im psychiatrischen Gutachten abzuweichen. Auf grund der ihr vorliegenden Akten liege keine Persönlichkeitsstörung vor und auf grund der Befunde sei nicht nachvollziehbar, wie eine mittelgradige depressive Symptomatik habe diagnostiziert werden können. Auch seien die Eingangskrite rien für eine posttraumatische Belastungsstörung oder eine komplexe posttrau matische Belastungsstörung nicht klar erfüllt. Psychosoziale Belastungen lägen vor, und diese seien vom Gutachter bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht ausgeschlossen worden. Insgesamt liege keine schwerwiegende psychische Stö rung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vor (S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin hielt dem zusammengefasst entgegen (Urk. 1), der Gut achter begründe das Vorliegen einer mittelgradigen Depression, dies zusammen mit der anderen Hauptdiagnose der Persönlichkeitsstörung vom Typ Borderline (S. 6 oben). Der Gutachter negiere psychosoziale Belastungen keineswegs, son dern halte fest, dass dies e Folge der Diagnosen seien (S. 10 Mitte). E r widerspreche in sachkundiger Art und Weise dem grundsätzlichen Zweifel der RAD-Ärztin an der Diagnose der Persönlichkeitsstörung. Mit seinem Gutachten bestätige er auch das ältere Gutachten (S. 10 unten) . 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin an einer psychiatrischen Erkrankung leidet, die zur Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit führt. 3. 3.1

Mit Urteil vom 12. Juni 2018 (Urk. 5/163) hielt das Gericht fest, dass weder das psychiatrische Teilgutachten des Zentrums Z.___ noch die Beurteilung durch die Ärztin des RAD zu überzeugen vermöchten, wes halb die medizinische Aktenlage hinsichtlich des psychischen Gesundheitszu stands der Beschwerdeführerin - insbesondere in Bezug auf die Beurteilung der daraus resultierenden Arbeitsfähigkeit und auf die Frage des Vorliegens einer Persönlichkeitsstörung - als unzureichend abgeklärt erscheine. Die Sache sei da her zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (E. 5.5). 3. 2

Im am

30. September 2016 erstatteten polydisziplinären Gutachten des Z.___ (Urk. 5/134) wurden die folgende n psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 49): - emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.3) - rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig leichtgradig ausgeprägt (ICD-10: F33)

D ie psychiatrische Fachspezialist in, Dr. med. A.___,

Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt fest, in Überforderungssituationen bezie hungsweise bei Beziehungsabbrüchen sei es immer wieder zu depressiven Symp tomen gekommen. Bei der Exploration hätten sich eine Affektlabilität, Insuffi zienzgefühle, Zukunftsängste sowie Schlafstörungen gezeigt. Diese Symptome seien einer depressiven Episode zuzuordnen. Hauptproblem sei jedoch die emo tional instabile Persönlichkeitsstörung. Diese zeige sich in einer Störung der Affektregulation, in einer Impulsivität und in einem gestörten zwischen mensch lichen Verhalten. Biographisch kausal sei hier eine Fehlentwicklung in einem pa thologischen Elternhaus mit emotionaler Vernachlässigung zu nennen. Die Be schwerdeführerin habe dadurch dysfunktionale Verhaltensmuster erlernt und könne ihre Affekte nur schlecht regeln. Sie erlebe immer wieder ein Gefühlschaos. Sie gerate dadurch in chaotische Beziehungen, sei es in der Partnerschaft, am Arbeitsplatz oder mit Vermietern (S. 43 Mitte).

D ie depressive Symptomatik sei derzeit als leichtgradig einzustufen. Die Persön lichkeitsstörung sei deutlich ausgeprägter. Es habe sich gezeigt, dass sich die Be schwerdeführerin in den letzten Jahren nicht an einem Arbeitsplatz habe in tegrieren können. Die Beziehungsgestaltung allgemein sei ungünstig (S. 43 Ziff. 4.4.5.2) .

Die Beschwerdeführerin sei etwas misstrauisch, beziehungsweise unreflektiert. Sie reagiere impulsiv und binde sich unreflektiert an andere Personen, beziehungs weise nehme aus Angst jede Arbeitsstelle an. Sie nehme ihre Grenzen nicht adä quat wahr und die emotionale Interaktion zu anderen Personen sei gestört. Sie könne ihre Affekte nicht regulieren und habe Mühe, tragende und für sie positive Beziehungen einzugehen. Es bestehe ein latentes Misstrauen. Durch ihre Weit schweifigkeit und ihre Affektdysregulation überfordere sie andere Menschen in sozialen Interaktionen (S. 44 Ziff. 4.4.5.3) .

Die Beschwerdeführerin habe aktuell die Wohnungskündigung erhalten. Es sei unklar, wo sie ab Oktober (2016) wohnen werde. Ungünstig ers cheine, wenn sie aus der aktuellen finanziellen Not heraus sich wieder eine Zwischenlösung orga nisiere. Es scheine, dass sie zu ihrem ambulanten Therapeuten eine tragfähige Beziehung aufgebaut habe. Zudem habe sie eine abgeschlossene Ausbildung (S. 44 Ziff. 4.4.5.4) .

Die Beschwerdeführerin habe eine Persönlichkeitsstörung. Ursprung dieser sei eine pathologische Entwicklung in der Kindheit (S. 44 Ziff. 4.4.5.5).

Es ergäben sich keine Hi nweise auf Inkonsistenzen. Die b erüchtigte Symptomatik, der aktuelle psychopathologische Befund sowie die Aktenlage ergäben ein stim miges Bild (S. 44 Ziff. 4.4.5.6). 3.3

Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt mit Stellungnahme vom 1 5. Februar 2017 zur D iagnose der Persönlichkeitsstö rung (Urk. 5/138 S. 10 f.) fest, dass aufgrund der Familien- und Sozialanamnese sowie der beruflichen Anamnese im internisti s chen Teilgutachten und der fach spezifischen anamnestischen Ergänzungen im psychiatrischen Teilgutachten keine psychischen Auffälligkeiten oder andere Ab weichungen eruiert werden könnten, die im Kindes- oder Jugendalter bego nnen hätten. Aufgrund der unauf fälligen Schullaufbahn ohne Kontakte zu Schulpsy chologen und der durchwegs guten Arbeitszeugnisse, auch hinsichtlich der per sönlichen Qualitäten, könne keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert wer den. Es seien auch keine emotio nal instabilen Persönlichkeitsanteile festzustel len wie impulsives Handeln, Nei gung zu Ausbrüchen von Wut oder Gewalt, Stö rung und starke Unsicherheit be züglich des Selbstbilds, Drohungen oder Handlungen mit Selbstbeschä digung und Selbstverletzungen oder anhaltendes Gefühl der inneren Leere. Wegen der zum Teil theatralischen Darstellungen bestimmter Begeb enhei ten im Leben der Versicher ten könnten am ehesten noch histrionische Persön lichkeitszüge passen. In diesem Sinne könne den Diagnosen des psychiatrischen T eilgutachtens nicht gefolgt wer den. 3.4

Mit Bericht vom 5. November 2018 (Urk. 5/

174) diagnostizierte der behandelnde Psychiater Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (F33.0), eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (F60.3) sowie ein e

Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS) im Erwachsenenalter (S. 9 oben). Bis jetzt sei eine integrierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung (meist wöchent liche Konsultationen) erfolgt, und es habe eine gewisse affektive Stabilisierung stattfinden können, wobei die Beschwerdeführerin bei vermehrter Belastung je weils auch wieder affektiv dekomponiere. Es sei eine Einstellung auf verschiedene Psychopharmaka erfolgt. Die Beschwerdeführerin neige in stabileren Phasen dazu, sich sehr schnell zu überlasten respektive überschätzen, was in der Vergan genheit häufig zu erneuten depressiven Einbrüchen mit starken Suizidgedanken und -absichten geführt habe (S. 8 oben) . Im Vorderg r und stünden die interperso nellen Schwi e rigkeit e n im Rahmen der Persönlichkeitsstörung. Dies e führten so gar bei freiwilligen Arbeiten und Arbeitsversuchen in geschütztem Rahmen zur Dekompensation (Suizidalität, depressive Symptomatik, massive Spannungen etc.). 3. 5 3.5.1

Am 26. März 2019 erstattete D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, aufgrund seiner psychiatrischen Untersuchung sein Gutachten (Urk. 5/186) und stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (S. 33 Ziff. 6.1.1): - Borderline -Persönlichkeitsstörung (F60.31) DD: komplexe Traumafolge störung (F43.1/62.0) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1)

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (S. 33 Ziff. 6.1.2): - einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstör ung (ADHS; F90.0)

Zur Herleitung der Diagnosen (vgl. Auftrag der Beschwerdegegnerin, Urk. 5/178) hielt

der Gutachter fest, d ie diagnostische Beurteilung sei dadurch erschwert, dass einerseits nicht immer das Vollbild einer Symptomatik festzustellen sei und an dererseits sich die Symptome verschiedener Krankheitsbilder überlagerten. Dies führe dazu, dass einzelne Symptome nicht eindeutig der einen oder anderen Er krankung oder verschiedenen Krankheitsbilder n zugeordnet werden könnten (S. 29 oben) .

Es gebe unter Berücksichtigung der Aktenlage aufgrund der biographischen Anamnese und der klinischen Untersuchung deutliche Hinweise auf eine Persön lichkeitsstörung (S. 29 oben) .

Die Stimmung sei deutlich zum depressiven Pol hin verschoben, was durch die emotionale Instabilität überlagert werde. Von den Kardinalsymptomen einer de pressiven Störung gemäss dem ICD-10 seien eine depressive/gedrückte Stimmung ein Interessenverlust/Anhedonie, aber keine erhöhte Ermüdbarkeit festzustellen. Von den häufigen Symptomen einer depressiven Störung gemäss dem ICD-10 seien eine verminderte Konzentration oder Aufmerksamkeit, ein vermindertes Selbstwertgefühl/Selbstvertrauen, Schuldgefühle/Gefühle der Wertlosigkeit, pes simistische Zukunftsperspektiven, Suizidgedanken, atypisches selbstverletzendes Verhalten und ein verminderter Appetit festzustellen. Aufgrund dieser festgestell ten Symptome und unter Berücksichtigung der Kriterien des ICD-10, des klini schen Eindrucks und des Ratings mit der Hamilton Depressionsskala sei die Diagnose einer mittelgradigen Depression zu stellen. Da bereits früher Depres sionen diagnostiziert und behandelt worden seien, sei die Diagnose einer rezidi vierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1), zu stellen (S. 29 unten f.) .

Die von Dr. C.___ (vgl. vorstehende E. 3. 4) gestellte Diagnose eines ADHS werde hier als «aktenanamnestisch» aufgeführt, da sich die Symptome dieser Stö rung mit der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung überlapp t en und er keine eigenen Untersuchungen in Bezug auf das ADHS durchgeführt habe. Da diese Störung meistens gut behandelbar sei, werde sie hier als Diagnose ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnt, womit nicht bestritten werden soll, dass es Wechselwirkungen zwischen dieser und anderen Diagnosen gebe, die auch einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben könnten. Es werde hier also eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (F90.0) als Diagnose ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (S. 30 oben) .

Es gebe unter Berücksichtigung der Aktenlage aufgrund der biographischen Anamnese und der klinischen Untersuchung deutliche Hinweise auf eine verän derte Persönlichkeitsstruktur, die so ausgeprägt sei, dass nicht von akzentuierten Persönlichkeitszügen gesprochen werden könne, sondern eine Persönlichkeitsstö rung zu diagnostizieren sei (S. 30 Mitte) .

Bereits als Kind habe die Beschwerdeführerin kinderneurotische Zeichen gezeigt, von denen das den Kopf gegen die Wand schlagen, wenn sich die Eltern gestritten hätten, das auffallendste sei. Es bestehe keine emotional stabile und tragende Beziehung zu den Eltern, die Mutter sei unberechenbar, strafe mit Liebesentzug, sei selbst emotional bedürftig (Parentifizierung) und der Vater vollstrecke die von der Mutter angedrohten Strafen, wobei er so gewalttätig sei, dass man von Miss handlung (Treten, ans Bett fesseln) sprechen müsse. Noch in der Schulzeit werde die Beschwerdeführerin alleine in einer Wohnung gelassen, und sie müsse sich in der Lehre etwas dazuverdienen, um finanziell über die Runden zu kommen. Der Vater bringe der Beschwerdeführerin gegenüber immer wieder deutlich zum Aus druck, dass es besser wäre, wenn es sie nicht gäbe, beziehungsweise sie statt ihrer Schwester den Tod gefunden hätte. In der Schule werde sie von den Lehrern als Scheidungskind anders behandelt und der Blick auf den Lebenslauf verrate, dass die Beschwerdeführerin sehr viele Arbeitsstellen gehabt habe, an denen sie (mit einer Ausnahme) nie über längere Zeit tätig gewesen sei. Und auch die Geschichte ihrer zahlreichen persönlichen Beziehungen zeige, dass sie nicht in der Lage sei, persönliche Beziehungen über eine längere Zeit stabil aufrechtzuerhalten, dass sie sich immer wieder auf unzuverlässige Partner einlasse und bis heute keine längere stabile und tragfähige Beziehung habe eingehen können (S. 30 unten f.) .

Es gebe also eine deutliche Unausgeglichenheit in Einstellungen und Verhalten, die mehrere Funktionsbereiche (Affektivität, Antrieb, Impulskontrolle, Wahrneh men, Denken und die Beziehungen zu anderen) betreffe. Dieses auffällige Verhal tensmuster sei andauernd und nicht auf Phasen psychischer Krankheit begrenzt, es sei tiefgreifend, in vielen persönlichen und sozialen Situationen unpassend und beginne in der Kindheit. Die Störung habe zu deutlichem subjektivem Leiden geführt und sei mit gravierenden Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit verbunden. Damit seien die Bedingungen des ICD-10 für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung erfüllt (S. 31 oben) .

Die genauere Diagnose einer Persönlichkeitsstörung erfolge nach ihrem hervor stechendsten Merkmal beziehungsweise ihren typischen Erscheinungsformen. Das hervorstechendste Merkmal sei hier die emotionale Instabilität. Es bestehe eine grosse innere Leere, die nicht ausgehalten werden könne und daher von der Beschwerdeführerin mit zahlreichen Aktivitäten (Stricken, Backen, Besteck p o lie ren, Ba steln) überdeckt werden müsse. S ie sei nicht in d er Lage, ihre Beziehungs partner realistisch und integrierend einzuschätzen und stelle Borderline -typisch positive und negative Aspekte nebeneinander, ohne dass ihr Widersprüche auf fielen oder sie diese Aspekte integrieren und Ambivalenz zulassen könne. Sie zeige im Gespräch und aktenkund ig Ich-Störungen in Form von Derealisation. Es gebe eine Reihe von intensiven, aber unbeständigen Beziehungen und (atypische) selbstschädigende Verhaltensweisen (Kopf gegen die Wand schlagen als Kind, sich selbst blutig kratzen, absichtlich und gezielt nach dem Herzinfarkt intensiv weiterrauchen, vorübergehender und zumindest 2015/2016 gesundheitsgefähr dender Substanzkonsum (Cannabis) in der Vergangenheit; S. 31 Mitte).

Aufgrund dieser bestehenden Symptomatik und den diagnostischen Kriterien des ICD-10 entsprechend sei es gerechtfertigt, hier eine Borderline -Persönlichkeits störung (F60.31) zu diagnostizieren (S. 31 unten) .

Daneben gebe es Symptome, die auf eine komplexe Traumafolgestörung hindeu teten. Die zahlreichen von der Beschwerdeführerin genannten und auf ihr Selbst wertgefühl bezogenen Ängste, das Wiedererinnern von Situationen, wenn sie Menschen begegne, die sie an frühere Personen erinnerten, mit denen sie negative Erfahrungen verknüpfe, und das durch bestimmte Trigger ausgelöste emotionale Wiedererinnern und Wiederhineinversetzt werden in Situationen, in denen sie vom Vater misshandelt worden sei. Diese Form des Wiedererinnerns sei typisch für komplexe Traumafolgestörungen und unterscheide sich von den klassischen F lashbacks der posttraumatischen Belastungsstörung dadurch, dass es ein bild haftes Wiedererinnern, aber kein völliges bildhaftes Wiedererleben mit massiver emotionaler Auslenkung sei. Der erhöhte Antrieb könne auch als hyperarousal interpretiert werden. Das Vorhandensein einer komplexen Traumafolgestörung wäre auch vereinbar mit den anhaltenden wiederholten Gewalterfahrungen als Kind und entsprechenden psychischen und physischen (von Urs gewürgt) Verlet zungen in den späteren Beziehungen (S. 32 oben) .

Es sei also nicht überraschend, dass die exakte Diagnostik hier aufgrund der Viel falt der Symptome, die in ihrer Ausprägung mal mehr der einen (Borderline -Per sönlichkeitsstörung) und mal mehr der anderen (komplexe Traumafolgestörung) Erkrankung entspr ä chen, schwierig sei, zumal in der Kindheit beginnende Trau matisierungen sowohl zu Persönlichkeitsstörungen als auch - besonders wenn sie sich später fortsetzten - zu einer komplexen Traumafolgestörung führen könnten. Letztere seien im ICD-10 noch nicht als eigenständige Störung aufgeführt, aber für das ICD-11 vorgesehen. Im ICD-10 könnten sie derzeit nur unscha r f entweder als posttraumatische Belastungsstörung oder als anhaltende Wesensveränderung nach Extrembelastung kodiert werden. Die Diagnose einer komplexen Trauma folgestörung wäre nachvollziehbar. Die Diagnose werde hier aber lediglich als Differentialdiagnose gestellt, da die vorliegende Symptomatik mehr auf eine Borderline -Störung hindeute als auf eine komplexe Traumafolgestörung (S. 32 Mitte) .

Die bisherige Entwicklung sei gekennzeichnet durch emotionale Instabilität und entsprechend instabile Bindungen sowohl im privaten als auch im beruflichen Bereich. Aktuell dominierten vordergründig die verschiedenen Symptome, die sich auf die Auffassungs- und Konzentrationsfähigkeit auswirkten, aber es sei auch zu berücksichtigen, dass die emotionale Instabilität der Beschwerdeführerin Auswirkungen auf ihre Beziehungsgestaltung habe, wodurch ihre Zumutbarkeit für andere (Vorgesetzte, Teammitglieder) eingeschränkt werde. Die fehlenden stabilen Beziehungen entsprächen aktuell eher nur geringen Ressourcen (S. 33 Ziff. 7.1) .

Im bisherigen Verlauf sei eher eine Verschlechterung als eine Verbesserung der Symptomatik festzustellen, was krankheitsbedingt sei. Persönlichkeitsstörungen verliefen nicht linear und könnten oft nach einer längeren Zeit der Kompensation plötzlich dekompensieren . Aufgrund der Äusserungen der Beschwerdeführerin entstehe der Eindruck, dass frühere Behandlungen oft wenig erfolgreich gewesen seien, da es nicht gelungen s ei, eine therapeutische Beziehung herzustellen. Ak tuell habe sie bei Dr. C.___ das Gefühl, erstmals verstanden zu werden, was als positiv zu bewerten sei. Die Behandlung bei ihm sei in Frequenz und Pharmako therapie angemessen, so dass derzeit langfristig eine vorsichtig günstige Prognose bestehe. Da es bei Menschen mit Persönlichkeitsstörungen oft lange dauere, bis eine therapeutisch belastbare Beziehung hergestellt sei, sei wahrscheinlich frü hestens nach Ablauf von drei Jahren mit Veränderungen zu rechnen, die sich positiv auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken würden (S. 33 Ziff. 7.2) .

Es sei deutlich, dass die Beeinträchtigungen beziehungsweise die Symptomatik im privaten und im beruflichen Bereich in vergleichbarer Weise vorhanden seien. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden seien im Blick auf die gesamte Symptomatik plausibel, wobei in diesem Fall auch erkennbare Widersprüche in der Darstellung als zur Symptomatik (emotionale Instabilität vom Borderline -Typ) dazugehörend verstanden werden müssten, was die Plausi bilität erhöhe (S. 34 Ziff. 7.3) .

Im Vordergrund stünden hier einerseits die Auffassungs- und Konzentrationsstö rungen, die das zuverlässige und zeitgerechte Verstehen und Erledigen von Auf gaben erschwerten bis verunmöglichten. Andererseits beeinflusse die emotionale Instabilität auch die Beziehungsebene, wodurch sich in Bezug auf andere Men schen (Vorgesetze, Teammitglieder) immer wieder Konflikte ergäben, die die Zu mutbarkeit der Beschwerdeführerin für den ersten Arbeitsmarkt zumindest deut lich einschränkten (S. 34 Ziff. 7.3.1) .

Es bestehe eine massive Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Auf fassungs

- und Konzentrationsstörungen, der verminderten Belastbarkeit und der emotionalen Instabilität, die zu Konflikten mit anderen (Vorgesetzte, Team) führe. Im Blick auf den Gesamtverlauf der Erkrankung (Längsverlauf) sei - auch bei kleinen, aber nur vorübergehenden Verbesserungen de r Symptomatik - von einer völligen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Diese bestehe seit dem E nde des Auf bautrainings, ab Mai 201 5. Die darüber hinaus von der Beschwerdeführerin wahr genommenen Freiwilligenarbeiten entspr ä chen eher Beschäftigungen, um die Ta gesstruktur zu verbessern beziehungsweise aufrechtzuerhalten und seien nicht vergleichbar mit Arbeiten im ersten Arbeitsmarkt. Da es sich be i der Erkrankung um eine Störung handle, die die Persönlichkeitsstruktur betreffe, gelte die Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit als kaufmännische An gestellte und für allfällige Verweistätigkeiten (S. 36 Ziff. 7.4) . 3. 5.2

Auf entsprechende Anfrage der Beschwerdegegnerin vom 1. April 2019 (Urk. 5/187) hin ergänzte der Gutachter seine Einschätzung am 6. Mai 2019 (Urk. 5/189) und zählte die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Explora tion angegebenen innegehabten Stellen und die Umstände, die zu den Stellenver lusten führten, auf. Es sei auffällig gewesen, dass sich die Beschwerdeführerin aus dem Stand heraus bei einem Blick auf den von ihm ausgedruckten Lebenslauf spontan zu allen Anstellungen habe äussern können. Diese Art der Kommunika tion sei vergleichbar mit der im Gutachten dargestellten Form, in der sie ihre Medikation mitgeteilt habe (vgl. Urk. 5/186 S. 26 Ziff. 4.1), und spreche für den grossen Druck, den die Beschwerdeführerin offenbar ständig verspüre. Die Tatsa che, dass sie ursprünglich wohlwollende Arbeitgeber im Nachhinein als sie aus nutzend beschrieben habe, sei inhaltlich gut vereinbar mit der gestellten Diagnose einer Borderline -Persönlichkeitsstörung, da sie das Phänomen der Spaltung illustriere. Etwas sei entweder gut oder böse und diese Beurteilung könne voll kommen ins Gegenteil verkehrt werden, aber es erfolge keine differenzierte in tegrierende Beurteilung, die auch Zwischen- oder Grautöne zulasse (S. 3 Mitte) .

Das Aktivitätsniveau sei vor allem dadurch geprägt, dass die Beschwerdeführerin, weil sie ihre innere Leere nicht aushalte, sich pausenlos damit beschäftige, wie sie ihre Zeit totschlagen könne. In Bezug auf die Tätigkeiten wie Stricken, Häkeln, Baste l n, Besteck polieren oder einen Korkzapfen-Vorhang herzustellen, könne nicht von einem Hobby im eigentlichen Sinne, sondern allenfalls von einem Zeit vertreib gesprochen werden. Es sei ersichtlich, dass die Beschwerden in Bezug auf die emotionale Stabilität und zwischenmenschliche Kommunikation nicht nur privat, sondern auch beruflich ihre Beziehungen prägten. Das Nicht-Ertragen der inneren Leere sei die Ursache des geschilderten geregelten Tagesablaufs, der eher inhaltsarm sei. Weiter e als die im Gutachten genannten Freizeitaktivitäten habe die Beschwerdeführerin nicht genannt (S. 3 Mitte) .

Es bestehe derzeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Daraus folge, dass zum jet zigen Zeitpunkt berufliche Massnahmen nicht erfolgsversprechend und damit nicht angezeigt seien (S. 4 unten) .

Die bestehenden psychosozialen Belastungen seien Folge der vorliegenden Per sönlichkeitsstörung und nicht deren Ursache. Sie seien daher nicht als ursächliche psychosoziale Belastungsfaktoren unter den Diagnosen erwähnt worden. Diese hätten auch keinen Einfluss auf die Be urteilung der Arbeitsfähigkeit (S. 5 Mitte) . 3.6

Dr. B.___ äusserte sich am 21. Mai 201 9 (Urk. 5/192) zum psychiatrischen Gut achten dahingehend, dass keine Auffälligkeiten im Kindes- und Jugen d alter (der Beschwerdeführerin, nicht des Umfeldes) angegeben worden seien, womit gemäss dem ICD-10 keine Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gestellt werden könne. Aufgrund der Anmerkungen und persönlichen Ergänzungen zu den verschiede nen Anstellungen könne keine offensichtliche Persönlichkeitsstörung erkannt werden. Die Interpretation, dass das Aktivitätsniveau relativ hoch sei, weil die Beschwerdeführerin ihre innere Leere nicht aushalte, sei spekulativ. Die Be schwerdeführerin habe zwar angegeben, dass sie nicht untätig sein könne und sich selber Druck mache, dies könne nicht per se als borderlinetypisch beurteilt werden. Die Frage des sozialen Umfeldes sei nicht beantwortet worden, auch seien keine Ressourcen, sondern nur Einschränkungen angegeben worden. Gemäss Gutachter seien die psychosozialen Belastungen Folgen der Persönlichkeitsstö rung und nicht deren Ursache, wobei er in diesem Zusammenhang nur di e Part nerprobleme erwähnt habe.

Wie aufgrund eines Befundes bei dem die Stimmung zum depressiven Pol hin verschoben sei, primär jedoch die emotionale Labilität/Instabilität imponiere, da neben ein beschleunigter Antrieb und eine lebhafte Psychomotorik, aber redu zierte affektive Schwingungsfähigkeit eine mittelgradige depressive Symptomatik habe diagnostiziert werden können, könne nicht klar nachvollzogen werden. Der beschriebene Interessenverlust könne aufgrund der vielen Aktivitäten ebenfalls nicht klar nachvollzogen werden. Nicht aufgeführt worden sei, wie die Kon zentrations

- und Auffassungsstörungen nachgewiesen worden seien. Der Tages ablauf spreche gegen schwere Einschränkungen der Planung und Strukturierung von Aufgaben. Aufgrund welcher Merkmale Flexibilität und Umstellungsfähig keit, Anwendung fachlicher Kompetenzen oder Entscheidungs- und Urteilsfähig keit schwergradig eingeschränkt sein sollen, könne nicht erkannt werden.

Zusammenfassend könnten die im Gutachten genannten Diagnosen nicht klar nachvollzogen werden, so dass auf das Gutachten nicht abgestellt werden könne (S. 6).

Am 7. August 2019 (Urk. 5/192) hielt Dr. B.___ fest (Urk. 5/192), im Gutachten werde als Differentialdiagnose eine komplexe posttraumatische Belastungsstö rung erwähnt. Da es sich bei der Beschwerdeführerin um Traumata in der Kindheit handle, müssten die Kernsymptome schon in der Kinder-/Jugendzeit aufgetreten sein und die Symptome aus den weiteren Beeinträchtigungsbereichen müssten ebenfalls schon längerfristig aufgetreten sein. Aufgrund der beschriebenen Anamnese könne weder grobe Vernachlässigung noch sexualisierte Gewalt noch andere anhaltende Gewalt in der Kindheit erkannt werden, so dass das Eingangs kriterium nicht erfüllt sei. Die Beschwerdeführerin habe die kaufmännische Aus bildung erfolgreich absolvieren können, habe zahlreiche Weiterbildungen absol vieren und zwei Kinder grossziehen können. Flashbacks seien nicht angegeben worden und es bestehe kein Vermeidungsverhalten. Der vom Gutachter beschrie bene erhöhte A ntrieb habe absolut nicht s mit einer Übererregbarkeit zu tun. Auch Dissoziationen seien nirgends beschrieben worden. Es fänden sich keine Hinweise für Selbstkonzeptveränderungen oder Probleme der Beziehungsfähigkeit. Die Dif ferentialdiagnose einer (komplexen) posttraumatischen Belastungsstörung könne nicht nachvollzogen werden (S. 9 f.) . 4. 4. 1

Beide von der Beschwerdegegnerin beauftragten Experten, Dr. A.___ (E. 3.2) und Dr. D.___ (E. 3.5),

gingen übereinstimmend davon aus, dass die Be schwerdeführerin an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (F60.3) leide t, wobei Dr. D.___ diese weiter als Borderline -Persönlichkeitsstörung (F60.31) typisierte . Auch der beh andelnde Psychiater, Dr. C.___ (E. 3.4),

diag nostizierte eine Persönlichkeitsstörung. Ebenfalls übereinstimmend attestierten die genannten Ärzte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestamm ten als auch einer angepassten Tätigkeit . Einzig RAD-Ärztin

Dr. B.___ (E. 3.6) er achtet e eine schwerwiegende psychische Störung

durch die medizinischen Akten und insbesondere das Gutachten von Dr. D.___

als nicht ausgewiesen. 4. 2

Entgegen der Ansicht von Dr. B.___, ist dem Gutachten von Dr. D.___

(E. 3.5) sehr wohl ein auffälliges Verhalten der Beschwerdeführerin bereits im Kindes - und Jugendalter zu entnehmen: So wies Dr. D.___

(Urk. 5/186) auf kinder neurotische Zeichen hin, von denen das den Kopf gegen die Wand schlagen, wenn sich die Eltern gestritten haben, das auffälligste sei (S. 30 unten). Dem Gutachten kann weiter entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin bis ins Alter von 12 Jahren am Pyjama-Ärmel nuckelte, an den Fingernägeln kaute (S. 15 Mitte) und Probleme mit den Lehrern hatte, die sie selber allerdings nicht auf ihr Ver halten zurückführte, sondern auf den Umstand, dass ihre Eltern geschieden waren (S. 15 unten).

Insofern Dr. B.___

dafür hielt, dass aufgrund der Anmerkungen und den persön lichen Ergänzungen zu den verschiedenen Anstellungen keine offensichtliche Persönlichkeitsstörung erkannt werden könne, ist dem entgegenzuhalten, dass Dr. D.___ nicht allein aufgrund der häufigen Stellenwechsel eine Persönlich keitsstörung diagnostizierte, sondern er diese in den Kontext seiner psychiatri schen Erhebungen stellte . Tatsächlich kann den Akten entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin ihre Stellen auffällig oft und meistens nach nur wenigen Monaten wechselte, obwohl sie laut Arbeitszeugnissen sehr gute Arbeit leistete (Urk. 5/12).

Zwar ist Dr. B.___ darin beizupflichten, dass die Interpretation durch Dr. D.___, das Aktivitätsniveau sei relativ hoch, weil die Beschwerdeführerin ihre innere Leere nicht aushalten könne, spekulativ sei, hat doch die Beschwerdefüh rerin nicht über eine innere Leere berichtet . Sie gab aber an (Urk. 5/186), sie könne nicht untätig sein, und ihre Aktivitäten beinhalten im Wesentlichen ver schiedene Arten von Handarbeiten. Daneben hütet sie lediglich einmal wöchent lich den Hund ihrer Tochter und geht spazieren und zeigt, abgesehen von der Führung ihres Haushaltes und den wöchentlichen Therapien, keine weiteren Ak tivitäten (S. 17) . Die stundenweisen unentgeltlichen Beschäftigungen hat sie auf gegeben (S. 16) und sie unternimmt keine Wanderungen und Touren mehr, was sie im der Beschwerdegegnerin im Frühjahr 2014 eingereichten Lebenslauf (Urk. 5/12) noch als ihre liebste Freizeitbeschäftigung angegeben hat (S. 5) . Das Aktivitätsniveau

mag nach aussen zwar als hoch erscheinen, inhaltlich ist indes sen von einem tiefen Aktivitätsniveau auszugehen .

Auch der Vorwurf, Dr. D.___ habe die Frage des sozialen Umfelds nicht be antwortet, zielt ins Leere. Laut dessen Gutachten (Urk. 5/186) erlebt die Beschwer deführerin ausserhalb der Familie

kaum Kontakt e, wobei sie den Kontakt zu den Eltern abgebrochen hat (S. 18) . Sie leb t alleine

(S. 17), den aktuellen Partner sieht sie 1- bis 4-mal im Monat (S. 23), den Sohn alle 10-14 Tage, die Tochter alle 2-3 Tage (S. 22). Damit wurde, wenn auch nicht in einem eigenständigen Kapitel, das soziale Umfeld der Beschwerdeführerin

erhoben und es ist ersichtlich, dass sie nur beschränkte soziale Kontakte pflegt.

Zu den psychosozialen Belastungen führte der Gutachter aus (Urk. 5/189), diese seien Folge der Persönlichkeitsstörung und nicht deren Ursache (S. 5). Die bishe rige Entwicklung sei gekennzeichnet durch emotionale Instabilität und entspre chen d instabile Bindungen sowohl im privaten als auch im beruflichen Bereich (S. 33), was wohl im Endeffekt dazu führte, dass die Beschwerdeführerin stellen los und fürsorgeabhängig ist und regelmässige und langjährige soziale Kontakte lediglich zu ihren Kindern pflegt. Welche weiteren Informationen Dr. B.___

von Dr. D.___ in Bezug auf die psychosozialen Belastungen erwartet hätte, ist nicht ersichtlich. 4.3

Insoweit Dr. B.___ monierte, die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Epi sode könne nicht klar nachvollzogen werden, räumte Dr. D.___ (Urk. 5/186) ein, dass die diagnostische Beurteilung dadurch erschwert sei, dass einerseits nicht immer das Vollbild einer Symptomatik festzustellen sei und andererseits sich die Symptome verschiedener Krankheitsbilder überlagerten, was dazu führe, dass einzelne Symptome nicht eindeutig der einen oder anderen Erkrankung oder verschiedenen Krankheitsbildern zugeordnet werden könnten. Wie bereits er wähnt, kann nicht behauptet werden, es bestehe ein hohes Aktivitätsniveau, und der beschriebene Interessenverlust kann sehr wohl nachvollzogen werden, fokus siert doch die Beschwerdeführerin ihre F r eizeitaktivitäten vor allem auf Handar beiten und hat sie ihre liebste Freizeitbeschäftigung aufgegeben . Ob sich der be schriebene Tagesablauf (S. 17) dazu eignet, schwere Einschränkungen der Pla nung und Strukturierung von Aufgaben zu verneinen, ist fraglich, sind doch die Beschreib ungen eher oberflächlich abgegeben und wurden ausser der Wahrneh mung von Therapien nur innerhäusliche Aktivitäten mit nur vagen Zeitangaben beschrieben. Was die Konzentrations- und Auffassungsstörungen betrifft, führte der Gutachter aus, dass die Beschwerdeführerin im strukturierten Gespräch wie derholt den roten Faden verloren habe, abgeschweift sei und gebremst und fo kussiert habe werden müssen (S. 26 unten).

4. 4

Was die komplexe Traumafolgestörung betrifft, wurde diese von Dr. D.___ (Urk. 5/186) lediglich als Differentialdiagnose gestellt, und er führte dazu aus, dass es Symptome gebe, die auf eine komplexe Traumafolgestörung hindeuteten (S. 32) . Dass aber, wie Dr. B.___ kritisiert e, aufgrund der beschriebenen Anamnese weder grobe Vernachlässigung noch sexualisierte Gewalt noch andere anhaltende Gewalt in der Kindheit erkannt werden könnten, ist aktenwidrig. So beschrieb die Beschwerdeführerin, dass der Vater sie geschlagen, getreten und am Bett festge bunden und sie immer Angst vor ihm gehabt habe (S. 18 unten),

er sie nach der Scheidung der Eltern (die Beschwerdeführerin war im Scheidungszeitpunkt

4-jährig) überwiegend allein in der Wohnung gelassen (S. 18 Mitte) und ihr wäh rend der Lehre keinen Unterhalt bezahlt habe, so dass sie am Samstag eine Ne benbeschäftigung habe ausüben müssen (S. 19 unten), dass die Mutter unbere chenbar gewesen sei und sie mit Liebesentzug (während 2 Wochen nicht mit ihr gesprochen) bestraft habe und sie ab und zu nach dem Einkaufen beim Super markt absichtlich habe stehen lassen und sie erst später wieder abgeholt habe (S. 18 Mitte) sowie dass sie schon als Kind kalt abgeduscht worden sei (S. 25 unten) . Dass keine Flashbacks beschrieben worden sind, trifft zu, hingegen be schrieb Dr. D.___ ein Wiedererinnern, das typisch sei für eine komplexe Traumafolgestörung und sich von den klassischen F lashbacks der posttraumati schen Belastungsstörung unterscheide, indem ein bildhaftes Wiedererinnern, aber kein völliges bildhaftes Wiedererleben vorliege (S. 32). Auch dass kein Vermei dungsverhalten vorliege, trifft nicht zu, hat doch die Beschwerdeführerin den Kontakt zu ihren (peinigenden) Eltern vollständig abgebrochen (S. 18). 4. 5

Zusammenfassend vermögen die Einwendungen von Dr. B.___ die diagnostische Herleitung einer Persönlichkeitsstörung (DD: komplexe Traumafolgestörung) so wie einer rezidivierenden mittelgradigen depressiven Episode durch Dr. D.___ nicht zu entkräften. 4. 6

Dr. D.___ setzte sich eingehend mit den Standardindikatoren auseinander (Urk. 5/186 S. 33 f. Ziff. 7). Es trifft nicht zu, dass er sich, wie von Dr. B.___ be hauptet, nicht zu den verbliebenen Ressourcen der Beschwerdeführerin geäussert hat, sondern er ging davon aus, dass keine im Erwerbsbereich verwertbaren Res sourcen mehr vorhanden sind (Urk. 5/186 S. 33 Ziff. 7.1, S. 36 Ziff. 7.4), was nachvollziehbar ist, denn selbst die beste Berufsausbildung ist für das erwerbliche Fortkommen nutzlos, wenn die emotionale Instabilität immer wieder zu Arbeits konflikten führt. Auch dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, ihren Alltag zu meistern, deutet nicht darauf hin, dass sie in einem Arbeitsumfeld trotz der emotionalen Instabilität bestehen könnte.

Insgesamt umfasst die Beurteilung durch Dr. D.___

das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belas tungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. D er psy chiatrische Gutachter ist bei der Beantwortung der Frage, wie er das Leistungs vermögen einschätzte, den einschlägigen Indikatoren gefolgt, er hat ausschliess lich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesundheitlichen Be einträchtigung sind, und seine versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurtei lung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt. Die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob er sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingun gen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist klar zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen An spruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und wi derspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, weshalb auf das Gutachten abzustellen ist. 4. 7

Nach dem Dargelegten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin auf grund ihrer psychischen Erkrankung keine Tätigkeit mehr zumutbar ist. 5.

Der Beschwerdeführerin wurde vom

2. Dezember 2013 bis zum Ablauf des War tejahres am 1. Dezember 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 5/28/2, 6 und 9, Urk. 5/81/7-8). Während der beruflichen Massnahmen, welche per 5. Mai 2015 abgeschlossen worden sind (Urk. 5/75), entsteht kein Ren tenanspruch (vorstehende E. 1.2). Folglich hat die Beschwerdeführerin ab Mai 2015 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, was zur Gutheissung der Be schwerde führt. 6. 6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr.

800. anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Entsprechend hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädi gung. Diese ist nach Art.

61 lit .

g ATSG in Verbindung mit Art.

34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu be messen. In Anwendung dieser Grundsätze und unter Berücksichtigung des ge richtsüblichen Stundenansatzes von Fr.

220 . (zuzüglich Mehrwertsteuer, MWSt) rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'400. (inklusive Barauslagen und MWSt) zuzusprechen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Beschwerde gegnerin vom 13. Dezember 2019 aufgehoben wird mit der Feststellung, dass die Be schwerdeführerin ab Mai 2015 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Breidenstein - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher