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IV.2020.00080

Rentenaufhebung aufgrund eines verbesserten Gesundheitszustandes; Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen mangels subjektiver Eingliederungsfähigkeit verneint. (BGE 8C_138/2021)

Zürich SozVersG · 2020-12-01 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1969 geborene X.___ meldete sich am 2 6. Oktober 2000 bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/2). Nach Vornahme medizinischer und erwerblicher Abklärungen sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. August 20 01 mit Wirkung ab 1. Novem ber 1999 eine ganze Rente zu ( Urk. 11/13-14). Ein im Januar 2003 eingeleitetes Revisionsverfahren ( Urk. 11/18) schloss die IV-Stelle mit Mitteilung vom 5. Mai 2004 mit der Feststellung eines unveränderten Invaliditätsgrades ab ( Urk. 11/21) . Im Februar 2009 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein ( Urk. 11/27) . Dieses schloss sie mit Mitteilung vom 4. März 2010 ab, wobei sie weiterhin einen unveränderten Rentenanspruch festhielt ( Urk. 11/37). Im Jahr 2015 führte die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren durch ( Urk. 11/42-48 ) , welches sie mit Mitteilung vom 2 7. Oktober 2015 wiederum mit der Feststellung eines unveränderten Rentenanspruchs abschloss ( Urk. 11/49) . 1.2

Im Juli 2017 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein ( Urk. 11/60). Dabei liess sie einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen ( Urk. 11/61), holte einen Bericht von Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein ( Urk. 11/71) und zog die Akten des Amts für Zusatzleis tungen zur AHV/IV der Stadt Zürich ( Urk. 11/73, Urk. 11/74)

sowie

die Akten der Krankenversicherung von X.___ bei ( Urk. 11/75, Urk. 11/76). In der Folge gab die IV-Stelle bei Dr. med.

Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und dipl . -psych .

A.___ , Fachpsycholog e FSP für Neuropsychologie und für Verkehrspsychologie, ein bidisziplinäres

(psychiatri sches/neuropsychologisches) Gutachten in Auftrag ( Urk. 11/79). X.___ war vom 2 1. November bis am 2 4. Dezember 2018 in der B.___

hospitalisiert ( Urk. 11/98), weshalb die gutachterlichen Untersu chungen erst am 3 0. Januar 2019 ( Urk. 11/105/1) beziehungsweise am 4. Februar 2019 ( Urk. 11/107/5) stattfanden. Das bidisziplinäre Gutachten wurde am 1 8. März 2019 erstattet ( Urk. 11/107 /33-4 7 ). Nachdem X.___ am 1 4. Mai 2019 erklärt hatte, (subjektiv) nicht in der Lage zu sein, an Eingliederungsmass nahmen teilzunehmen, schloss die IV-Stelle mit Mitteilung vom gleichen Tag die Arbeitsvermittlung ab (Urk. 11/111). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 11/113; Urk. 11/115, Urk. 11/117, Urk. 11/121-123 ) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 8. Dezember 2019 die Rente von X.___ auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein ( Urk. 2). 2.

Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 3 1. Januar 2020 ( Urk.

1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen der Invalidenversicherung auszurichten, insbesondere sei ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung von Rechtsanwältin Annemarie Gurtner als unentgeltliche Rechtsvertreterin. Mit Verfügung vom 1 1. Februar 2020 ( Urk.

5) wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zugestellt, und es wurde ihm Frist

angesetzt, um das Formular, vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt sowie unter Beilage sämtlicher Belege zur aktuellen finanziellen Situation dem Gericht einzureichen. Der Beschwerdeführer reichte das Formular am 1 6. März 2020 unter Beilage von Belegen dem Gericht ein (Urk. 7 , Urk. 8, Urk. 9/2-11 ). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 8. März 2020 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 3. März 2020 angezeigt wurde ( Urk. 12). Mit Verfügung vom 2 1. Oktober 2020 ( Urk.

14) wurde dem Beschwerdeführer erneut das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zugestellt und Frist angesetzt, um das Formular vollständig, das heisst auch betreffend die von Sozialhilfebezügern normaler weise nicht zu beantwortenden Fragen, und wahrheitsgetreu ausgefüllt unter Bei lage sämtlicher Belege

zur aktuellen finanziellen Situation dem Gericht einzu reichen. Der Beschwerdeführer reichte das Formular am 2 7. November 2020 unter Beilage von Belegen ein ( Urk. 17, Urk. 18, Urk. 19/1-4). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesentli chen ( Urk. 2 ) , die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers massiv verbessert habe. Eine arbeits einschränkende psychiatrische Symptomatik liege nicht mehr vor. Der neuropsy chologische Befund dokumentiere schwerstgradige Hinweise auf Aggravation und Simulation, die so weit gingen, dass weder Konzentration, Aufmerksamkeit, Merkfähigkeit noch die anderen kognitiven Fähigkeiten adäquat bewertet werden könnten. Aktuell könne nur noch davon ausgegangen werden, dass die geäusser ten optischen Halluzinationen bestünden. Diese schränkten den Beschwerdefüh rer in seiner Arbeitsfähigkeit jedoch nicht weiter ein. Der Beschwerdeführer ver füge zudem über erhebliche Ressourcen. Er habe innerhalb der letzten zehn Jahre in der Türkei ein Immobilienvermögen aufgebaut, einen BMW erwor ben, er sei Auto gefahren, habe

Reisen geplant und verfüge über erhebliche interaktionelle und kognitive Kompetenzen. Funktionsstörungen seien nicht nachvollziehbar.

In den psychopathologischen Befunden der Berichte des Behandlers seien mehrheit lich Aussagen des Beschwerdeführers aufgeführt worden. Die beschriebene Symptomatik sei nicht typisch für eine paranoide Schizophrenie.

Dass der Beschwerdeführer in deutscher Sprache nur schwerfällig verbalisieren könne, sei eine Aussage des behandelnden Psychiaters. Die Gutachter hätten erklärt , dass die sprachliche Verständigung ohne Dolmetscher problemlos möglich gewesen sei. 1.2

Der Beschwerdeführer liess dagegen im Wesentlichen vorbringen ( Urk. 1 ), d as Gutachten von Dr. Z.___ stütze sich auf unrichtige Tatsachen und sei in sich widersprüchlich. Es seien zudem entscheidende Tatsachen unberücksichtigt geblieben . Dr. Z.___ habe keine Einschränkung bezüglich der Verständigung feststellen könne n . Im Eheschutzverfahren habe hingegen der Richter seinen Aus führungen auf Deutsch nicht folgen können. Auch Dr. Y.___ habe darauf hin gewiesen, dass er sich in deutscher Sprache nur sehr schwerfällig verbalisieren könne. Das angebliche Vermögen stütze sich auf Aussagen der Ehefrau im strit t ig en Eheschutzverfahren. Fest stehe, dass er 1996, vor Eintritt der Arbeitsunfä higkeit, ein Grundstück seines Vaters in der Türkei geerbt habe. Zusammen mit seiner Ehefrau habe er damals beschlossen, darauf eine Immobilie zu erstellen. Danach habe er keine weiteren Immobilien erworben. Der Besitz von Immobilien sei für die Beurteilung seines Leistungsanspruchs jedoch ohnehin unerheblich.

Dr. Y.___ habe im Gegensatz zu Dr. Z.___ nicht feststellen können, dass seine Hände sehr rau und schwielig seien. Dr. Z.___ berücksichtige im Rah men seines Gutachte n s nicht, dass er gelernt habe, mit den Halluzinationen umzugehen. Unter der Kategorie «Antriebs- und psychomotorische Störungen» habe der Gutachter lediglich auf Trippelbewegungen mit dem Fuss hin gewiesen . Aus dem Gutachten selbst gehe jedoch hervor, dass sein Antrieb stark vermindert sei. Sein Tag beginn e trotz frühem zu Bett gehen und zehn bis elf Stunden Schlaf erst um 12:00 Uhr. Nach der Einnahme von Leponex brauche er immer etwa zwei bis drei Stunden, um in den Tag zu kommen. Den Nachmittag verbringe er nur zu Hause. Die Wohnung verlasse er kau m . Hobbys habe er kein e ; w eder lese er , noch erledige er Dinge. Er sitze nur zu Hause und s chaue fern.

Die Schlussfolgerung des psychiatrischen Gutachters, es besteh e eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als C.___ -Wagenreiniger, sei bereits im Hinblick auf den bisherigen Krankheitsverlauf, insbesondere unter Berücksichtigung des letzten stationären Aufenthaltes in der B.___ , absurd.

Der psychiatrische Gutachter h ätte sich grundsätzlich die Frage stellen müssen , ob die angewandten Testverfahren für mit Neuroleptika behandelte Person en überhaupt validiert sei en .

Wenn das Gericht wider Erwarten die angefochtene Verfügung bestätigen sollte, seien vor der Rentenaufhebung zwingend Eingliederungsmassnahmen zu prüfen. Er habe über 15 Jahre eine Rente bezogen und s ei nicht in der Lage, sich selbst einzugliedern. Er sei bereit, an entsprechenden Eingliederungsmassnahmen teil zun e hmen. Während den Abklärungen möglicher Eingliederungsmassnahmen sei die Rente weiterhin auszurichten. Auch wenn er der Beschwerdegegnerin mitge teilt habe, dass er sich im Mai 2019 nicht in der Lage gefühlt habe, an Eingliede rungsmassnahmen teilzunehmen, könnten die Leistungen nicht ohne Weiteres eingestellt werden. Leistungen könnten nur gekürzt oder verweigert werden, wenn zuvor ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt worden sei. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin dieser Anforderung nachgekommen sei. 2. 2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Tei l des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 2.2.1

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits –

erlau - ben , das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines renten - begründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs - grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider - spruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 2.2.2

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 2.3 2.3.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.3.2

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Dabei braucht es sich nicht u m eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu han deln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Inva lidenversicherung (IVV) auf dem W eg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssach verhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bun desgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 201 3 E. 3.1.2). 2.3.3

Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Einglie derungsmassnahmen durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grund sätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbstein gliederung liegen namentlich dann vor, wenn die lang jä hrige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versi cherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1). 2.3.4

UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 08.2018 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 3. 3.1 3.1.1

Bei der mit Verfügung vom 9. August 2001 erfolgten Zusprache einer ganzen Rente mit Wirkung ab 1. November 1999 ( Urk. 11/13-14) war die Beschwerde gegnerin davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer zu 100 % invalid sei. Aus medizinischer Sicht hatte sie sich im Wesentlichen auf Bericht e von Dr. Y.___ gestützt ( Urk. 11/12).

Dr. Y.___ hatte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1 6. Februar 2001 ( Urk. 11/11) als Diagnose genannt: - p aranoide Schizophrenie, Differentialdiagnose medikamentös induzierte Psychose

Der Beschwerdeführer sei allseits orientiert. Das Denken sei verlangsamt, auf Familie und familiäre Situation eingeengt. Der Beschwerdeführer berichte von Gedankenabbruch und Gedankeneingebung. Weiter zeigten sich Müdigkeit, Ver folgungswahn, wechselnde Stimmen- und Geräuschhalluzinationen, gestörte Konzentrationsfähigkeit, psychotische Ängste und sozialer Rückzug. Unter Druck der halluzinierten Stimmen bestehe eine latente, gelegentliche akute Suizidalität. Dr. Y.___ attestierte dem Beschwerdeführer von Mitte 1998 bis Ende Novem ber 1999 eine 50%ige und ab etwa 1. Dezember 1999 eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit. 3.1.2

Im Rahmen des mit Mitteilung vom 2 7. Oktober 2015 ( Urk. 11/49) ab g eschlosse nen Revisionsverfahren s hatte die Beschwerdegegnerin den Be richt von Dr. Y.___ vom 7. Oktober 2015 eingeh olt ( Urk. 11/46). Dr. Y.___ nannte dabei als Diagnose eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.04), bestehend seit 199 5. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär. Der Beschwerdeführer sei voll orientiert. Er sei jedoch ängstlich und im Denken verlangsamt. Es bestün den eine Ermüd ung und eine gedämpfte Grundstimmung. Der Beschwerdeführer sei wegen zerr ütteter ehelicher Beziehung sorgenvoll. Er habe Verfolgungsideen und höre Stimmen. Die Konzentrationsfähigkeit sei gestört. Er leide unter psy chotischen Ängsten, sozialem Rückzug und stehe unter Druck der halluzinierten Stimmen. Eine Suizidalität werde verneint. Der Beschwerdeführer wirke bezüglich aggressiver Handlungen bei Angriffen halluzinierter Verfolger kontrolliert. Eine Arbeitstätigkeit s ei nicht möglich. 3.2 3.2.1

Im aktuellen Revisionsverfahren wurden insbesondere die folgenden ärztlichen Berichte aufgelegt: 3.2.2

Dr. Y.___ führte mit Verlaufsbericht an die Beschwerdegegnerin vom 6. April 2018 ( Urk. 11/7 1 )

als Diagnose eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.04) seit 1995 an. Der Gesundheitszustand sei stationär und gegenüber 2015 unverändert. Die Ausübung einer Arbeitstätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht möglich. 3.2.3

Dr. med. D.___ , Assistenzärztin, und Dr. med. E.___ , Oberarzt, von der B.___ , führten mit Austrittsbericht vom 1 6. Januar 2019 ( Urk. 11/ 98 ) als Diagno sen an: - p aranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) - Obstipation (ICD-10 K 59.0)

Durch die Incompliance des Beschwerdeführers bei der Einnahme von Leponex sei es bei einmaliger Einnahme der verordne ten Dosis zu einer Überdosierung gekommen, da nicht schrittweise aufdosiert worden sei . Der Beschw e rdefüh re r habe zur Überwachung auf die Intensivstation der F.___ verlegt wer den müssen. Nach der Rückkehr habe er sich noch sediert, aber in stabilem All gemeinzustand gezeigt. Es sei mit der Eindosierung von Leponex 75 mg begon nen und unter laborchemischer Kontrolle sowie Kontrollen des Blutspiegels schrittweise auf 400 mg aufdosiert worden. Die Medikation mit Solian sei wäh renddessen reduziert worden und habe schliesslich abgesetzt werden könne n . Zur Nachbehandlung sei ein Übertrit t ins Home-Treatment vorgesehen gewesen . D as Vorgespräch dafür habe am 1 3. November 2018 stattgefunden. Der Beschwerde führer habe schliesslich die angebotenen Therapien abgelehnt und es sei die Betreuung durch die psychosoziale Spitex organisiert worden. Der Beschwerde führer sei mehrmals über die Wichtigkeit der Medikamentencompliance aufge klärt worden. Er sei am 24. Dezember 2018 in teilweise remittiertem Zustandsbild in die häusliche Umgebung entlassen worden. 3.2 .4

Dr. Z.___ und dipl. -psych. A.___ erklärten im Gutachten vom 1 8. März 2019 im Rahmen der Konsensbeurteil ung ( Urk. 11/ 107/ 33-47), der neuropsychologi sche Befund dokumentiere schwergradige Hinweise auf eine Aggravation und Simulation, die so weit gingen, dass weder Konzentration, Aufmerksamkeit, Merkfähigkeit noch die anderen kognitiven Fähigkeiten adäquat bewertet werden könnten . Aus neuropsychologischer Sicht würden aufgrund der Inkonsistenzen die erzielten Testergebnisse des kognitiven Leistungsprofiles als ni cht interpre tierbar eingestuft . Aus psychiatrischer Sicht bestehe als Diagnose mit Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit eine paranoid halluzinatorische Schizophrenie (ICD-10 F20.0) ,

geringgradig ausgeprägt ( Urk. 11/107/37 +39 ).

Hinsichtlich der fun ktionellen Auswirkungen der Befunde und Diagnosen erklär ten die Gutachter, bei der Bewertung der gesamten Untersuchung und innerhalb der Beurteilung der angegebenen Fakten fänden sich nur sehr geringe Einschrän kungen bezüglich Befunde und Symptome. Funktionelle Auswirkungen fänden sich keine. Zu eventuell relevanten Persönlichkeitsaspekten erklärten sie, der Beschwerdeführer wirke innerhalb der Untersuchung adäquat durchsetzungsfä hig, teilweise fordernd und klar abgegrenzt. Betreffend Belastungsfaktoren und Ressourcen führten die Gutachter aus, dass aufgrund der sehr schwierigen, aus geprägten unterschiedlichen Angaben die Ressourcen nur teilweise nachvollzieh bar seien. Der Beschwerdeführer könne Reisen selber buche n , ohne Einschrän kung Auto fahren, sein Vermögen und seine persönlichen Interessen ordnen und den Haushalt selbständig führen. Es sei eine erhebliche Diskrepanz zwi s chen den eigenen anamnestischen Angaben und den Fakten sowie der interaktionellen Kompetenz innerhalb der Untersuchung darzustellen. Persönlichkeit und Res sourcen würden daher a uf grund der Untersuchung und der entsprechenden Aktenlage gewertet ( Urk. 11/107/37).

Bei einer paranoiden Schizophrenie fänden sich bei einem erheblichen Anteil der Versicherten bei bestehenden akustischen Halluzinationen auch formale Denk störungen. Der Beschwerdeführer sei nicht affektiv beteiligt an den Halluzinatio nen. Im Gegensatz zu typischen Verlaufsformen der paranoiden Schizophrenie komme es nicht zu formalen und kognitiven Einschränkungen. Auch der Bericht der B.___ zeige nur sehr geringe affektive und keine kognitiven Einschränkungen. Explizit finde sich nicht der typische Befund der affektiven Stumpfheit und der formalen Denkstörungen. Die Erkrankung sei als medizinisch nicht nachvollzieh bar einzustufen. Die Symptome passten nicht zueinander ( Urk. 11/107/39) .

Im Entlassungs bericht der B.___ sei die Rückverlegung nach der Verlegung auf die Intensivstation der F.___ dokumentiert. Dies werde vom Beschwer deführer nicht entsprechend angegeben. Im Entlassungsbericht der B.___ finde sich, dass der Beschwerdeführer zu dies e m Zeitpunkt nicht g enau gewusst habe , wie viel Le ponex und Solian er in der letzten Zeit eingenommen habe. Die ver schriebene Dosis sei zu

viel gewesen, daher habe er weniger eingenommen. Es sei widersprüchlich, wenn der Beschwer deführer angebe , es sei ihm vor der stationä ren Aufnahme deutlich schlechter gegangen, er jedoch gleichzeitig weniger Medikamente als verordnet eingenommen habe ( Urk. 11/107/38) .

Der Beschwerdeführer habe in der Türkei innerhalb der letzten Jahre ein Immo bilienvermögen aufbauen könne n . Er habe i m Rahmen einer sehr komplex en Scheidung adäquat interagier en und mit Anwälten sich in einer hochkomplexen Situation adäquat verteidigen können. Dies zeige die Durchsetzungsfähigkeit, den Antrieb und die Kompetenz des Beschwerdeführers. Im Protokoll zur Abänderung der Eheschutzmassnahmen werde angegeben, der Beschwerdeführer habe nur ein «kleines Auto, aber er sei nie einen BMW gefahren». In der gutachterlichen Untersuchung gebe er hingegen im Widerspruch dazu an, er habe einen BMW in der Türkei. Bei der oberflächlichen Inspektion zeig t en sich sodann raue, schwie lige Hände wie typisch für Arbeiterhände, die rege l mässig genutzt würden. Der Beschwerdeführer gebe jedoch an, er würde in keiner Weise körperlich arbeiten.

Die in der neuropsychologischen Testung erzielten Minderleistungen könnten nicht eindeutig als Funktionsstörungen interpretiert werde n . Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Besch w erdeführer nicht sein volles kognitives Potenzial abgerufen habe. Die spezifischen Testverfahren, welche die Kooperati onsbereitschaft in der Testuntersuchung erfassten, hätten Ergebnisse auf einem Zufallsniveau erbracht und begründeten erhebliche Zweifel an der ausreichenden Mit wirkung des Beschwerdeführers . Auf der Grundlage der Befunderhebung könnten deshalb keine Aussagen über krankheitsbedingte Funktionsstörungen gemacht werden. Ob eine bewusste Simulation der Testergebnisse vorliege, könne nicht mit Sicherheit gesagt, aber auch nicht ganz ausgeschlossen werden. Mög licherweise li ege auch nur eine psychiatrisch bedingte Aggravation vor ( Urk. 11/107/38-40).

Zum aktuellen Zeitpunkt sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit auszugehen. Es finde sich keine Leistungseinschränkung ( Urk. 11/107/40).

Auf die Frage der Beschwerdegegnerin, ob sich der Gesundheitsschaden seit der letzten materiellen Stellungnahme ihres Regionalen Ä rztlichen Dienstes (RAD) vom 1 3. März 2001 verändert habe, erklärten die Gutachter, es zeige sich ein vollständig veränderte s Bild sowohl der psychiatrischen Symptomatik als auch der Leistungsfähigkeit. Die Symptomatik sei nur noch anamnestisch in den Angaben des Beschwerdeführers nachweisbar. Sonstige medizinische S ymptome fänden sich nicht. Es sei damit von einer vollst ä ndig anderen Symptomatik zum Zeitpunkt Januar 2019 auszugehen ( Urk. 11/107/41).

Auf die Frage der Beschwer degegnerin, ob überhaupt jemals eine psychiatrische Störung vorgelegen habe, antworteten die Gutachter, zum aktuellen Zeitpunkt könne nur basierend auf den anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers eine psychiatrische Erkrankung dokumentiert werden. Der Ausprägungsgrad sei geringgradig bis nicht einschrän kend. Ob zum Zeitpunkt 2001 eine psychiatrische Symptomatik vorgelegen habe, sei weder auszuschliessen noch zu bejahen ( Urk. 11/107/41). 3.2.5

Dr. Y.___ nahm am 1 6. August 2019 zu Händen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zum Gutachten Stellung ( Urk. 11/121) , d as Gutachten von Dr. Z.___ vermöge aus medizinischer Sicht nicht zu überzeugen und basiere auf offensichtlich falschen Befunden und falscher Ana mneseerhebung. Zunächst verkenn e der Gutachter nicht nur das offensichtliche sprachliche Unvermögen des sich in deutscher Sprache schwerfällig verbalisierenden Beschwerdeführers ; im Gegenteil halte er fest, dass sich

d er Beschwerdeführer in sehr gutem Deutsch unterhalte n könne .

Die Idee der RAD-Ärzti n , einen an der oberen Grenze neuroleptisch behandelten Versicherten, welcher unter der an einer Universitätsklinik mehrfach bestätigten Diagnose einer Schizophrenie militärbefreit sei, neuropsychologisch zu testen, sei nicht nachvollziehbar. Es würde ihn erstaunen, wenn auch nur eine s der ange wandten Testverfahren

für Neuroleptika- behandelte Patienten validiert wäre. Es sei wenig erstaunlich , dass in allen Teilbereichen des n europsychologischen Teil gutachtens nicht interpretierbare Ergebnisse resultierten. Weit weniger verständ lich sei aber , wenn der Gutachter seinem Auftraggeber ein Gutachten abliefere unter ausdrücklichem Einbezug einer nicht verwertbaren (da nicht interpretier baren) neuropsychologischen Begutachtung, welche er unvorsichtigerweise gar noch teilweise als Bestätigung für seine gutachterlich unzureichend geklärten Diskrepanzen verwende und da m it einen vor Negativsymptomatik strotzenden, chronisch schizophrenen Menschen – sozusagen blind – de r vollen Arbeitsfähig keit zuführe.

Psychopathologisch unzureichend dargestellt sei im Gutachten die ausgeprägte Negativsymptomatik. Der ängstliche Beschwerdeführer sei affektiv wenig spür bar, affektstarr, zeige eingeschränkte emotionale Erlebnisfähigkeit, wirke freudlos und affektiv wenig schwingungsfähig. Der Antrieb sei vermindert, er zeige wenig Interessen und habe keine Hobbys. Mimik und Gestik seien starr, die Stimme monoton.

Das Denken sei verlangsamt, inhaltlich verarmt. Widersprüche in sei nen Aussage n bezüglich Immobilien störten den Beschwerdeführer kaum, dies er habe

selbst auf wiederholtes Nachfragen grösste Mühe, zu diesen präzise Anga ben zu machen. In diesem Sinne erachte er formale Denkstörungen ebenso wie Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen als gegeben . Nicht unerwähnt bleiben dürfe die gutachterlich erwähnte Beschaffenheit der Hände des Beschwer deführers. E r habe sie getastet und stelle fest, dass die kräftigen Männerhände des Beschwerdeführers wesentlich geringere Schwielen aufwiesen als s eine eigenen, die eines voll berufstätigen Psychiaters. Weiter sei familienanamnestisch darauf hinzuweisen, dass eine Nicht e des Beschwerdeführers ähnliche Krankheitssymp tome entwickelt habe.

Etwa 2005 sei der Beschwerdeführer als Türke zum Militärdienst einberufen wor den. Es seien 2005 und 2006 ausführliche militärärztliche Untersuchungen in der Türkei mit einer militärischen Au smusterung im Jahr 2008 erfolgt. Dies nachdem von einem Ärztegremium die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie bestätigt worden sei. Aus seinen damaligen Aufzeichnungen entnehme er folgende Schil derung des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer sei in einen Hörsaal zu mehreren Militärpersonen gebeten worden. Die Sitze im Hörsaal seien allesamt von Verfolgern besetzt gewesen und er hätte deshalb gefragt, wo er sich hinsetzen solle. Das Zöge r n hätte die Sachkundigen überzeugt, dass Halluzinationen im Spiel seien.

Der Beschwerdeführer halluziniere neben schwarzen und weissen Verfolgern auch En gel, Kollegen, freundliche Männ er und hübsche junge Frauen sowie ihn beschützende Sicherheitsleute in militärischen Uniformen. Sicherheitsleute oder Kollegen würden ihn auffordern, seinen äl te sten Sohn und seine Ehefrau mit einem Messer zu töten, dann wäre alles gelöst; Engel forderten ihn auf, vom vierten Stock aus herunterzuspringen respektive zu fliegen und versprächen eine schöne Welt ohne Sorgen. Freundliche Männer und Kollegen redeten mit ihm, er könne aber bezüglich Echtheit nie sicher sein. Jün g st habe er in seiner Wohnung während einer ganzen Stunde mit seinem jüngsten Sohn diskutiert und danach bei dessen Rückkehr aus dem Ausgang erfahren, dass er in besagter Zeit allein in der Wohnung gewesen sei. Dies hätte sich gleichentags zweimal ereigne

t. Manch mal könne er seinen Soh n, welcher mit ihm in Zürich zusammenwohne und ihn ausser Haus begleite, fragen, ob die Leute echt seien. Er werde gelegentlich vom Sohn angesprochen, wenn er rede ohne ein reales Gegenübe r zu haben. In

der Sprechstunde sei es schon vor gekommen , dass er s ich nur zögern d auf den Stuhl habe setzen wollen , weil bereits ein Verfolger darauf gesessen s ei.

Der Beschwerdeführer sei in allen Belangen stark verunsichert. Er fahre nach Möglichk e it nur kurze, vertraute Strecken allein mit dem Auto, um jederzeit das Steuer abgeben zu können. Er halte stets Abstand von Leuten, glaub e fremden Leuten wie auch vertrauten Personen nur zöger lich oder gar nicht. So klagten Bruder und Kollegen darüber, dass er nicht s ernst nehme, was sie ihm sagten. Er zögere und warte stets ab, weil er s elbst bei vertrauten Personen unsicher sei, ob sie echt seien oder nicht. Er frequentie re nur sicher e Orte, gehe in ste ts gleiche Einkaufsläden, wähl e vertrau t e Wege, wäh l e wegen Verfolgern bewusst Umwege, verlass e mit viel Zeitreserve das Haus bei Terminen, um unterwegs Spielraum für Ausweich möglichkeiten zu haben, versuch e , nicht berechenbar zu sein, begebe sich beispielsweise erst zwei Stunden später oder zu früh auf den Weg, wechsle unverhofft die Strassenseite etc. Er habe Angst, aggressiv zu reagieren, wenn unklar sei, was passiere. Sei n en Zweitwohnsitz in der Türkei habe er in eine andere Stadt verlegt, um eine aggressive Handlung gegenüber seiner Ehefrau bei überrasche nden Begegnungen zu verhindern.

Er habe den Beschwerdeführer minutiös auf die gutachterlichen Untersuchungs situationen vorbereitet, um aggressivem Verhalten vorzubeugen. In s besondere die Blutentnahme sowie die Haargewinnung zur Haaranalyse wären für den über raschten Beschwerdeführer mit bedrohlicher körperlicher Nähe verbunden gewe sen. Der Gutachter vermerke denn auch folgerichtig, ein «interaktionell kompe tentes Verhalten» und «Verständnis für die Arbeitstätigkeit des Untersuchers» und habe es als «erhebliche Reflexionsfähigkeit und affektive Schwingungskontrolle» gedeutet. Der Beschwerdeführer vertraue ihm und sei nach Jahren nun rigid auf die Einhaltung seiner Anweisungen eingest ellt : bei bedrohlichen Situationen weglaufen, jedenfalls nicht aggressiv reagieren, allenfalls Temesta einnehmen. Wie alle mit Psychopharmaka behandelten Patienten empfinde der Beschwerde führer die Dosierung gelegentlich als zu hoch und sei vermutlich vor seiner Hos pitalisierung unterdosiert gewesen. Anders als gutachterlich dargestellt, sei die zweite und letzte Hospitalisation in der B.___ freiwillig zum Selbstschutz und wegen Gefahr der Fremdaggression gegenüber seiner Ehefrau bei Verfolgern, wel che unerwartet in seine Wohnung eingedrungen seien , erfolgt.

Der Gutachter erwähne praktisch in allen Tei len des Gutachtens wesentliche Dis krepanzen bei seiner Untersuchung. Deren exploratorische Klärung gelinge ihm in keiner Weise. Vielmehr scheine er beim Nachfragen neue Varianten oder ins besondere seine eigene Vorstellung seitens des ängstlichen Beschwerdeführers bestätigt zu erhalten, wodurch die Diskrepanzen verstärkt würden. Im verhaltens therapeutischen Setting habe der Beschwerdeführer gelernt, sei n en Stimmen und seinen halluzinierten Verfolgern ebenso wie den unsicher erkannten realen Men schen vorsichtig zu begegnen und deshalb mit Reaktionen darauf zuzuwarten. In der gutachterlichen Befragung sei der Beschwerdefü hrer deshalb reflexartig bereit , psychopathologische Symptome nicht mehr zu erwähnen oder zu bestäti gen, wenn der Gutachter in diese Richtung insistent nachfrage. Das entspreche einem in der Therapie erlernten Verhalten eines halluzinatorisch Verunsicherten. 3.2.6

Dr. med. G.___ Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD der Beschwerdegegnerin, erklärte mit Stellungnahme vom 1 3. Dezember 2019 ( Urk. 11/127/ 3- 4), mit dem Bericht von Dr. Y.___ seien keine neuen medizinischen Fakten/Tatsachen vorgebracht worden. Aus RAD-Sicht könne wei terhin auf das plausible nachvollziehbare Gutachten abgestellt werden. 4. 4.1

Die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit durch den medizinisch-psychiatrischen Sachverständigen unterliegt der (freien) Überprüfung durch die rechtsanwendende Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall durch das Gericht. Von einer lege artis erfolgten medizinischen Schätzung ist jedoch nur aus triftigen Gründen abzuweichen. Solche liegen vor, wenn die medizinisch-psychiatrische Annahme einer Arbeitsunfähigkeit letztlich, im Ergebnis, unter dem entscheidenden Gesichtswinkel von Konsistenz und materieller Beweislast der versicherten, rentenansprechenden Person zu wenig gesichert ist und insofern nicht überzeugt. Dabei gilt es zu beachten und gilt es als Leitschnur, dass die ärztliche Beurteilung - von der Natur der Sache her unausweichlich - Ermessens züge aufweist, die auch den Rechtsanwender begrenzen. Demnach besteht zum Einen das rechtsprechungsgemässe Verbot unzulässiger juristischer Parallelprü fung im Vergleich zur Arbeitsunfähigkeitsfestlegung durch die Gutachter. Zum Anderen umschreibt BGE 141 V 281 die Befugnis, im Rahmen der (freien) Über prüfung durch den Rechtsanwender von der ärztlichen Folgenabschätzung abzu weichen. Diese beiden Argumentationslinien sind wie folgt abzugrenzen: In allen Fällen ist durch den Versicherungsträger und im Beschwerdefall durch das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähig keitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychi atrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befunden, Diagnosen usw.), d as heisst sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kom petenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergebnisse fachgerech ter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also substanziiert dar zulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen . Kom men die Experten dieser Aufgabe unter Berücksichtigung der durch BGE 141 V

281 normierten Beweisthemen überzeugend nach, wird die medizinisch-psychi atrische Folgenabschätzung auch aus der juristischen Sicht des Rechtsanwenders - Durchführungsstelle oder Gericht - Bestand haben. Andern - falls liegt ein triftiger Grund vor, der rechtlich ein Abweichen davon gebiete (BGE 145 V 361 E. 4.3). 4.2 4.2.1

Das bidisziplinäre Gutachten von Dr. Z.___ und dipl. -psych. A.___ vom 1 8. März 2019 erfüllt die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweis kräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5 .1; E. 2.3.4 hier vor). Insbesondere haben die Gutachter ihre Arbeits ( un ) fähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren ( vgl. E. 2.2.2 ) hinreichend und nach vollziehbar begründet. So legten sie hinsichtlich des Komplexes «Gesundheits schädigung» dar , dass der Schwer egrad der paranoiden Schizophrenie lediglich als geringgradig anzusehen sei. Als einziges Symptom fände sich die Angabe von Halluzinationen, wobei der Beschwerdeführer affektiv nicht auf diese Halluzina tionen reagiere, was als medizinisch ungewöhnlich anzusehen sei. Die diagnose rel e vanten Befunde seien als geringgradig bis nicht vorhanden zu dokumentieren. Eingliederungsbemühungen seien keine dokumentiert. Hinweise auf Komorbidi täten fänden sich nicht.

Hinsichtlich des Komplexes «Persönlichkeit» legten die Gutachter da r , dass sich beim Beschwerdeführer gute persönliche Ressourcen fän den. So könne er reisen, sei in der Lage, im Rahmen einer sehr schwierigen Schei dung adäquat zu agieren und seine Immobilien in der Türkei zu verwalten. Betreffend «sozialer Kontext» wiese n die Gutachter darauf hin, dass dieser sich grösstenteils innerhalb der Türkei zeige . Zur Kategorie «Konsistenz» führten die Gutachter aus, dass sich in den Bereich en a usserhalb von Arbeitsfähigkeit fak tengestützt nur sehr geringe Einschränkungen fänden. Es fänden sich auch nur sehr geringe Hinweise für einen Leiden s druck. Der Beschwerdeführer sei nach der Aufnahme in die B.___ notfallmässig in eine somatische Klinik verlegt worden , da er den Ärzten nicht mitgeteilt habe, dass er nur eine sehr geringe Dosis oder gar keine Dosis von Clopazin eingenommen habe. Dies werde auch innerhalb der Untersuchungsbefunde der B.___ als Complianceproblematik gewertet . Es fänden sich nur sehr geringe Hinweise für einen subjektiv empfundenen Leidensdruck inn erhalb der Gesamtanamnese (Urk. 11/107/42- 4 3) . 4.2.2

Hinsichtlich des Einwandes des Beschwerdeführers, es erstaune, dass der Gutach ter festgehalten habe, er – der Beschwerdeführer – könne sich in sehr gutem De utsch unterhalten ( Urk. 1 S. 5), obwohl de r R ichter im Ehe sch utzverfahren sei nen A u s führungen auf Deutsch nicht habe folgen können und ihn deshalb ange wiesen habe ,

auf Türkisch weiter zu reden , und Dr. Y.___ zudem festgehalten habe , dass er – der Beschwerdeführer – sich nur sehr schwerfällig in deutscher Sprache verbalisieren könne, ist festzuhalten, dass sich aus dem Protokoll des Eheschutzverfahrens tatsächlich ergibt , dass der Bezirksrichter Ausführungen des Beschwerdeführers nicht verstanden und ihn angewiesen hatte, auf T ürkisch zu antworten ( Urk. 11/74/51) . Dies betraf die Beantwortung der Frage, wie weit das t ürk i s che Scheidungsverfahren fortgeschritten sei . Wie sich aus der nachfolgend vom Beschwerdeführer auf Türkisch gegeben en Antwort unschwer ergibt, handelt es sich dabei um eine komplexe Auskunft ( Urk. 11 /74/51). Aus Schwierigkeiten des Beschwerdeführers diese spezifische Frage als Laie zu beantworten, kann daher nicht geschlossen werden, er wäre nicht in der Lage, im Rahmen der psy chiatrischen Untersuchung adäquat Auskunft zu geben. Der Beschwerdeführer selber hatte denn im Rahmen des Eheschutzverfahrens auch angegeben , sowohl Hoch- als auch Schweizerdeutsch zu verstehen ( Urk. 11/74/50). Betreffend die von Dr. Y.___ angeführten sprachlichen Schwierigkeiten des Beschwerdefüh rers fällt auf , dass Dr. Y.___

selber sich offenbar ohne Kenntnisse der t ürki schen Sprach e ( https://doctorfmh.ch/

)

in der Lage sieht , den Beschwerdeführer psychiatrisch über viele Jahre zu behandeln, und dabei Therapieerfolge zu erzielen ( Urk. 11/121/ 4). Es ist daher nicht nach vollziehbar, dass er die Sprache des Beschwerdeführers als Hindernis für eine Begutachtung ohne Dolmetscher erachtet.

Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, die Gutachter sei en zu Unrecht auf grund seiner angeblichen Aktivitäten in der Türkei von Ressourcen ausgegangen ( Urk. 1 S. 5) , ist festzuhalten , dass er selber im Rahmen des Eheschutzverfahrens anerkennt, dass er ein Appartementhaus in der Türkei besitzt ( Urk. 11/74/73-74 ) und offensichtlich in der Lage ist , dieses Haus zu renovieren beziehungsweise renovieren zu lassen ( Urk. 11/74/73). Es fällt zudem auf, dass er im Rahmen der Begutachtung nicht nur eine, sondern mehrere Liegenschaften in der Türkei erwähnte ( Urk. 11/107/16). Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer in der Türkei noch weitere Liegenschaften besitzt oder nicht, lässt die Tatsache, dass er in der Lage ist, das eigene Appartementhaus zu renovieren beziehungsweise renovieren zu lassen, auf Ressourcen schliessen.

Der Beschwerdeführer ( Urk. 1 S. 5) beziehungsweise Dr. Y.___

(vgl. E. 3.2.5) kritisiert en , im Gutachten sei die Negativsymptomatik unzureichend dargestellt. Es fällt jedoch auf, dass der von Dr. Y.___

angeführte B efund nicht nur von demjenigen , welcher Dr. Z.___ erhob (vgl. 11/107/20-21) , sondern auch von demjenigen , welchen die Ärzte der

B.___

erhoben, erheblich abweicht. So hielten die Ärzte der

B.___ einen als normal beschriebenen gerichteten Antrieb fest (Urk. 11/ 98 /2). Dr. Y.___ nannte demgege nüber einen verminderten Antrieb ( Urk. 11/121/2) . Während Dr. Y.___ die Mi mik und Gestik als starr beschrieb (Urk. 11/ 121 /2) , erhoben die Ärzte der B.___ reg elrechte Gestik und Mimik (Urk. 11/ 98 /2). Unterschiedliche Befunde erhoben Dr. Y.___ und die Ärzte der B.___ auch bezüglich Aufmerksamkeit und Konzentration. Während die Ärzte der B.___ keine offensichtlichen Störungen von Aufmerksamkeit und Konzentrations fähigkeit feststellen konnten ( Urk. 11/98/2) , führte Dr. Y.___

Aufmerksam keits

- und Konzentrationsstörungen an ( Urk. 11/121/2).

Inwieweit die von Dr. Y.___ beschriebene Episode betreffend militärärztliche Untersuchung (E. 3.2.5) gegen die Beweistauglichkeit des Gutachtens spr e chen soll, ist nicht ersichtlich. Der Sachverhalt betreffend militärärztliche Untersu chung basiert zudem ohnehin lediglich auf den Schilderungen des Beschwerde führers. Dies gilt im Übrigen auch für die weiteren Ausführungen von Dr. Y.___ betreffend halluzinierte Stimmen und Personen , liegen doch keine Anhalts punkte dafür vor, dass d ie Halluzinationen von Dr. Y.___ selbst so wahrge nommen oder bestätigt

worden wären . Der Umstand alleine, dass der Beschwer deführer sich im Rahmen der Sprechstunde schon nur zögern d auf den Stuhl habe setzen wollen, vermag die von Dr. Y.___ angeführten Einschränkungen jeden falls nicht zu begründen (vgl. E. 3.2.5) .

Es fällt denn auch auf, dass Dr. Y.___ die Angaben des Beschwerdeführers nicht überprüfte, nahm der Beschwerdefüh rer doch die von ihm als eingenommen deklarierten Medikamente ( Urk. 11/122) nicht entsprechend ein (vgl. Urk. 11/101).

Wie RAD-Ärztin G.___ in ihrer Stel lungnahme vom 1 3. Dezember 2019 zutreffend festhält, gehört das Erkennen von Aggravation/Simulation denn auch nicht zu den Kernaufgaben des Behandlers ( Urk. 11/127/4) .

Hinsichtlich des Einwandes von Dr. Y.___ , die gutachterliche Einschätzung stütze sich – unter anderem – auf eine nicht verwertbare neuropsychologische Begutachtung, ist zu beachten , dass die Gutachter ausdrücklich festhielten, dass auf der Grundlage der neuropsychologischen Befunderhebung keine Aussagen über krankheitsbedingte Funktionsstörung en gemacht werden könnten (Urk. 11/107/40). Entsprechend wurde für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit grossteils auf die konkrete Interaktion und Untersuchungssituation abgestellt ( Urk. 11/107/39) beziehungsweise wurden Persönlichkeit und Ressourcen auf grund der Untersuchung und der entsprechenden Aktenlage gewertet ( Urk. 11/107/37). Entgegen dem Einwand von Dr. Y.___ basiert die gutachter liche Einschätzung somit grundsätzlich nicht auf der nicht interpretierbaren neu ropsychologischen Untersuchung. 4.2.3

Der Bericht der Ärzte der B.___ vom 1 6. Januar 2019 (E. 3.2.3) stellt die gutachter liche Einschätzung ebenfalls nicht infrage. Der von den Ärzten der B.___ ange führte Befund zeigt nur sehr geringe affektive, aber keine kognitiven Einschrän kungen. Explizit finde t sich gemäss den Gutachtern nicht der typische Befund der affektiven Stumpfheit und der formalen Denkstörungen (U r k. 11/107/28). 4.3

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das Gutachten von Dr. Z.___ und dipl. -psych. A.___ die Anforderungen an ein beweistaugliches Gutachten erfüllt. Da gemäss den Gutachtern eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht und sich im Ver gleich zum Zeitpunkt der Rentenzusprache

e in vollständig verändert e s Bild sowohl der psychiatrischen Symptomatik als auch der Leistungsfähig ke it zeigt ( Urk. 11/107/41) , ist ein Revisionsgrund zu bejahen und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowohl in der angestammten als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen. 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, ob d er Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung noch verwerten kann. 5.2

Der Beschwerdeführer hat während mehr als 20 Jahren eine Invalidenrente bezo gen. Damit fällt er grundsätzlich unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezügerkreis (vgl. vorne E. 2 .3.3). Um Eingliederungsmassnahmen durchführen zu können, muss eine Eingliederungsfähigkeit bestehen, es braucht demnach die objektive Möglichkeit und die subjektive Bereitschaft der versicher ten Person, von einem durchschnittlichen Arbeitgeber angestellt zu werden. Vorausgesetzt ist immer der Eingliederungswille der versicherten Person, das heisst ihre Bereitschaft und das entsprechende Verhalten, arbeiten zu wollen ( Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung , IVG , 3. Auflage 2014 N 5 und 8 zu Art. 18 IVG). Nach der Rechtsprechung ist nur dann von fehlendem Eingliederungswillen beziehungsweise fehlender subjektiver Einglie derungsfähigkeit auszugehen, wenn er mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht. Dabei sind insbesondere die gegenüber der Verwal tung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend Krank heitsüberzeugung bzw. Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren und vor kantonalem Versiche rungsgericht gemachten Ausführungen bzw. gestellten Anträge (Urteil des Bun desgerichts 9C_231/2015 vom 7. September 2015 E. 4.2).

Der Beschwerdeführer hat gegenüber den Gutachtern erklärt, er erachte sich als zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 11/107/15). Diese Selbsteinschätzung begründete er nicht nur mit gesundheitlichen Gründen, sondern er machte auch geltend, dass er seine Unabhängigkeit brauche. Der Beschwerdeführ e r hat zudem

im Mai 2019 gegenüber der Beschwerdegegnerin s chrif t lich erklärt, auf Eingliederungs mass nahmen zu verzichten, da er sich subjektiv nicht in der Lage fühle, an Eingliede rungsmassnahmen teilzunehmen ( Urk. 11/109). Es erweist sich daher als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin ohne Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeit verfahrens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_6 66/2017 vom 6. September 2018 E. 4.5.2 mit Verweis auf das Urteil 9C_442/2017 vom 8. Juni 2018 E. 3.2.3) auf grund fehlender Eingliederungsbereitschaft auf Ein g liederungsmassnahmen ver zichtet hat. Hieran vermag auch die im Vorbescheid- ( Urk. 11/123/13) und im Beschwerdeverfahren ( Urk. 1 S. 10 f.) von der Rechtsvertreterin angeführten Ein gliederungsbereitschaft des Beschwerdeführers nichts zu ändern.

6.

Zusammenfassend steht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinli c h keit fest, dass der Beschwerdeführer wieder zu 100 % arbeitsfähig ist. Da die Beschwerdegegnerin zudem zu Recht auf die Durchführung von Eingliederungs massnahmen verzichtet hat, erweist es sich als rechtens, dass sie die Rente des Beschwerdeführers auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufgehoben hat. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen. 7. 7.1

Der Beschwerdeführer beantragte die unentgeltliche Rechtspflege und die Bestel lung von Rechtsanwältin Annemarie Gurtner als unentgeltliche Rechtsvertreterin ( Urk. 1). Vorliegend sind die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltli chen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) erfüllt ( Urk. 3, Urk. 7, Urk. 8, Urk. 9/2-11, Urk. 17, Urk. 18, urk. 19/1-4), weshalb dem Gesuch stattzugeben ist. 7.2

Die Kosten des Verfahrens ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 9 00.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 7.3

Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozes ses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Rechtsanwältin Annemarie Gurtner machte mit Honorarnote vom 3. April 2020 ( Urk. 13) einen zeitlichen Aufwand von 11 Stunden geltend, was sich der Sache als angemessen erweist mit Ausnahme der geltend gemachten diversen Bespre chungen mit dem Beschwerdeführer von 1,5 Stunden. Deren Notwendigkeit ist nicht ersichtlich. Unter Berücksichtigung, dass Rechtsanwältin Annemarie Gurtner nach Einreichung der Honorarnote eine weitere Stellungnahme zu erstat ten hatte ( Urk. 17) , ist die Entschädigung bei einem gerichtsüblichen Stundenan satz von Fr. 220. auf Fr. 2' 5 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 7.4

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Prozesskosten und der Auslagen für die unentgeltliche Rechts vertretung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 3 1. Januar 2020 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt , und es wird ihm in der Person von Rechtsan wältin Annemarie Gurtner, Zürich, eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Annemarie Gurtner, Zürich, wird mit Fr. 2’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Annemarie Gurtner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Erwägungen (35 Absätze)

E. 01 mit Wirkung ab 1. Novem ber 1999 eine ganze Rente zu ( Urk. 11/13-14). Ein im Januar 2003 eingeleitetes Revisionsverfahren ( Urk. 11/18) schloss die IV-Stelle mit Mitteilung vom 5. Mai 2004 mit der Feststellung eines unveränderten Invaliditätsgrades ab ( Urk. 11/21) . Im Februar 2009 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein ( Urk. 11/27) . Dieses schloss sie mit Mitteilung vom 4. März 2010 ab, wobei sie weiterhin einen unveränderten Rentenanspruch festhielt ( Urk. 11/37). Im Jahr 2015 führte die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren durch ( Urk. 11/42-48 ) , welches sie mit Mitteilung vom 2 7. Oktober 2015 wiederum mit der Feststellung eines unveränderten Rentenanspruchs abschloss ( Urk. 11/49) .

E. 1 Der 1969 geborene X.___ meldete sich am 2 6. Oktober 2000 bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/2). Nach Vornahme medizinischer und erwerblicher Abklärungen sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. August 20

E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesentli chen ( Urk. 2 ) , die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers massiv verbessert habe. Eine arbeits einschränkende psychiatrische Symptomatik liege nicht mehr vor. Der neuropsy chologische Befund dokumentiere schwerstgradige Hinweise auf Aggravation und Simulation, die so weit gingen, dass weder Konzentration, Aufmerksamkeit, Merkfähigkeit noch die anderen kognitiven Fähigkeiten adäquat bewertet werden könnten. Aktuell könne nur noch davon ausgegangen werden, dass die geäusser ten optischen Halluzinationen bestünden. Diese schränkten den Beschwerdefüh rer in seiner Arbeitsfähigkeit jedoch nicht weiter ein. Der Beschwerdeführer ver füge zudem über erhebliche Ressourcen. Er habe innerhalb der letzten zehn Jahre in der Türkei ein Immobilienvermögen aufgebaut, einen BMW erwor ben, er sei Auto gefahren, habe

Reisen geplant und verfüge über erhebliche interaktionelle und kognitive Kompetenzen. Funktionsstörungen seien nicht nachvollziehbar.

In den psychopathologischen Befunden der Berichte des Behandlers seien mehrheit lich Aussagen des Beschwerdeführers aufgeführt worden. Die beschriebene Symptomatik sei nicht typisch für eine paranoide Schizophrenie.

Dass der Beschwerdeführer in deutscher Sprache nur schwerfällig verbalisieren könne, sei eine Aussage des behandelnden Psychiaters. Die Gutachter hätten erklärt , dass die sprachliche Verständigung ohne Dolmetscher problemlos möglich gewesen sei.

E. 1.2 Der Beschwerdeführer liess dagegen im Wesentlichen vorbringen ( Urk. 1 ), d as Gutachten von Dr. Z.___ stütze sich auf unrichtige Tatsachen und sei in sich widersprüchlich. Es seien zudem entscheidende Tatsachen unberücksichtigt geblieben . Dr. Z.___ habe keine Einschränkung bezüglich der Verständigung feststellen könne n . Im Eheschutzverfahren habe hingegen der Richter seinen Aus führungen auf Deutsch nicht folgen können. Auch Dr. Y.___ habe darauf hin gewiesen, dass er sich in deutscher Sprache nur sehr schwerfällig verbalisieren könne. Das angebliche Vermögen stütze sich auf Aussagen der Ehefrau im strit t ig en Eheschutzverfahren. Fest stehe, dass er 1996, vor Eintritt der Arbeitsunfä higkeit, ein Grundstück seines Vaters in der Türkei geerbt habe. Zusammen mit seiner Ehefrau habe er damals beschlossen, darauf eine Immobilie zu erstellen. Danach habe er keine weiteren Immobilien erworben. Der Besitz von Immobilien sei für die Beurteilung seines Leistungsanspruchs jedoch ohnehin unerheblich.

Dr. Y.___ habe im Gegensatz zu Dr. Z.___ nicht feststellen können, dass seine Hände sehr rau und schwielig seien. Dr. Z.___ berücksichtige im Rah men seines Gutachte n s nicht, dass er gelernt habe, mit den Halluzinationen umzugehen. Unter der Kategorie «Antriebs- und psychomotorische Störungen» habe der Gutachter lediglich auf Trippelbewegungen mit dem Fuss hin gewiesen . Aus dem Gutachten selbst gehe jedoch hervor, dass sein Antrieb stark vermindert sei. Sein Tag beginn e trotz frühem zu Bett gehen und zehn bis elf Stunden Schlaf erst um 12:00 Uhr. Nach der Einnahme von Leponex brauche er immer etwa zwei bis drei Stunden, um in den Tag zu kommen. Den Nachmittag verbringe er nur zu Hause. Die Wohnung verlasse er kau m . Hobbys habe er kein e ; w eder lese er , noch erledige er Dinge. Er sitze nur zu Hause und s chaue fern.

Die Schlussfolgerung des psychiatrischen Gutachters, es besteh e eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als C.___ -Wagenreiniger, sei bereits im Hinblick auf den bisherigen Krankheitsverlauf, insbesondere unter Berücksichtigung des letzten stationären Aufenthaltes in der B.___ , absurd.

Der psychiatrische Gutachter h ätte sich grundsätzlich die Frage stellen müssen , ob die angewandten Testverfahren für mit Neuroleptika behandelte Person en überhaupt validiert sei en .

Wenn das Gericht wider Erwarten die angefochtene Verfügung bestätigen sollte, seien vor der Rentenaufhebung zwingend Eingliederungsmassnahmen zu prüfen. Er habe über 15 Jahre eine Rente bezogen und s ei nicht in der Lage, sich selbst einzugliedern. Er sei bereit, an entsprechenden Eingliederungsmassnahmen teil zun e hmen. Während den Abklärungen möglicher Eingliederungsmassnahmen sei die Rente weiterhin auszurichten. Auch wenn er der Beschwerdegegnerin mitge teilt habe, dass er sich im Mai 2019 nicht in der Lage gefühlt habe, an Eingliede rungsmassnahmen teilzunehmen, könnten die Leistungen nicht ohne Weiteres eingestellt werden. Leistungen könnten nur gekürzt oder verweigert werden, wenn zuvor ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt worden sei. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin dieser Anforderung nachgekommen sei. 2.

E. 2 Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 3 1. Januar 2020 ( Urk.

1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen der Invalidenversicherung auszurichten, insbesondere sei ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung von Rechtsanwältin Annemarie Gurtner als unentgeltliche Rechtsvertreterin. Mit Verfügung vom 1 1. Februar 2020 ( Urk.

5) wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zugestellt, und es wurde ihm Frist

angesetzt, um das Formular, vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt sowie unter Beilage sämtlicher Belege zur aktuellen finanziellen Situation dem Gericht einzureichen. Der Beschwerdeführer reichte das Formular am 1 6. März 2020 unter Beilage von Belegen dem Gericht ein (Urk. 7 , Urk. 8, Urk. 9/2-11 ). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 8. März 2020 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 3. März 2020 angezeigt wurde ( Urk. 12). Mit Verfügung vom 2 1. Oktober 2020 ( Urk.

14) wurde dem Beschwerdeführer erneut das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zugestellt und Frist angesetzt, um das Formular vollständig, das heisst auch betreffend die von Sozialhilfebezügern normaler weise nicht zu beantwortenden Fragen, und wahrheitsgetreu ausgefüllt unter Bei lage sämtlicher Belege

zur aktuellen finanziellen Situation dem Gericht einzu reichen. Der Beschwerdeführer reichte das Formular am 2 7. November 2020 unter Beilage von Belegen ein ( Urk. 17, Urk. 18, Urk. 19/1-4).

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Tei l des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 2.2.1 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits –

erlau - ben , das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines renten - begründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs - grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider - spruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

E. 2.2.2 ) hinreichend und nach vollziehbar begründet. So legten sie hinsichtlich des Komplexes «Gesundheits schädigung» dar , dass der Schwer egrad der paranoiden Schizophrenie lediglich als geringgradig anzusehen sei. Als einziges Symptom fände sich die Angabe von Halluzinationen, wobei der Beschwerdeführer affektiv nicht auf diese Halluzina tionen reagiere, was als medizinisch ungewöhnlich anzusehen sei. Die diagnose rel e vanten Befunde seien als geringgradig bis nicht vorhanden zu dokumentieren. Eingliederungsbemühungen seien keine dokumentiert. Hinweise auf Komorbidi täten fänden sich nicht.

Hinsichtlich des Komplexes «Persönlichkeit» legten die Gutachter da r , dass sich beim Beschwerdeführer gute persönliche Ressourcen fän den. So könne er reisen, sei in der Lage, im Rahmen einer sehr schwierigen Schei dung adäquat zu agieren und seine Immobilien in der Türkei zu verwalten. Betreffend «sozialer Kontext» wiese n die Gutachter darauf hin, dass dieser sich grösstenteils innerhalb der Türkei zeige . Zur Kategorie «Konsistenz» führten die Gutachter aus, dass sich in den Bereich en a usserhalb von Arbeitsfähigkeit fak tengestützt nur sehr geringe Einschränkungen fänden. Es fänden sich auch nur sehr geringe Hinweise für einen Leiden s druck. Der Beschwerdeführer sei nach der Aufnahme in die B.___ notfallmässig in eine somatische Klinik verlegt worden , da er den Ärzten nicht mitgeteilt habe, dass er nur eine sehr geringe Dosis oder gar keine Dosis von Clopazin eingenommen habe. Dies werde auch innerhalb der Untersuchungsbefunde der B.___ als Complianceproblematik gewertet . Es fänden sich nur sehr geringe Hinweise für einen subjektiv empfundenen Leidensdruck inn erhalb der Gesamtanamnese (Urk. 11/107/42-

E. 2.3.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 2.3.2 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Dabei braucht es sich nicht u m eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu han deln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Inva lidenversicherung (IVV) auf dem W eg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssach verhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bun desgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 201

E. 2.3.3 Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Einglie derungsmassnahmen durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grund sätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbstein gliederung liegen namentlich dann vor, wenn die lang jä hrige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versi cherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1).

E. 2.3.4 UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 08.2018 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

E. 3 4), mit dem Bericht von Dr. Y.___ seien keine neuen medizinischen Fakten/Tatsachen vorgebracht worden. Aus RAD-Sicht könne wei terhin auf das plausible nachvollziehbare Gutachten abgestellt werden.

E. 3.1.1 Bei der mit Verfügung vom 9. August 2001 erfolgten Zusprache einer ganzen Rente mit Wirkung ab 1. November 1999 ( Urk. 11/13-14) war die Beschwerde gegnerin davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer zu 100 % invalid sei. Aus medizinischer Sicht hatte sie sich im Wesentlichen auf Bericht e von Dr. Y.___ gestützt ( Urk. 11/12).

Dr. Y.___ hatte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1 6. Februar 2001 ( Urk. 11/11) als Diagnose genannt: - p aranoide Schizophrenie, Differentialdiagnose medikamentös induzierte Psychose

Der Beschwerdeführer sei allseits orientiert. Das Denken sei verlangsamt, auf Familie und familiäre Situation eingeengt. Der Beschwerdeführer berichte von Gedankenabbruch und Gedankeneingebung. Weiter zeigten sich Müdigkeit, Ver folgungswahn, wechselnde Stimmen- und Geräuschhalluzinationen, gestörte Konzentrationsfähigkeit, psychotische Ängste und sozialer Rückzug. Unter Druck der halluzinierten Stimmen bestehe eine latente, gelegentliche akute Suizidalität. Dr. Y.___ attestierte dem Beschwerdeführer von Mitte 1998 bis Ende Novem ber 1999 eine 50%ige und ab etwa 1. Dezember 1999 eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit.

E. 3.1.2 Im Rahmen des mit Mitteilung vom 2 7. Oktober 2015 ( Urk. 11/49) ab g eschlosse nen Revisionsverfahren s hatte die Beschwerdegegnerin den Be richt von Dr. Y.___ vom 7. Oktober 2015 eingeh olt ( Urk. 11/46). Dr. Y.___ nannte dabei als Diagnose eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.04), bestehend seit 199 5. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär. Der Beschwerdeführer sei voll orientiert. Er sei jedoch ängstlich und im Denken verlangsamt. Es bestün den eine Ermüd ung und eine gedämpfte Grundstimmung. Der Beschwerdeführer sei wegen zerr ütteter ehelicher Beziehung sorgenvoll. Er habe Verfolgungsideen und höre Stimmen. Die Konzentrationsfähigkeit sei gestört. Er leide unter psy chotischen Ängsten, sozialem Rückzug und stehe unter Druck der halluzinierten Stimmen. Eine Suizidalität werde verneint. Der Beschwerdeführer wirke bezüglich aggressiver Handlungen bei Angriffen halluzinierter Verfolger kontrolliert. Eine Arbeitstätigkeit s ei nicht möglich.

E. 3.2 .4

Dr. Z.___ und dipl. -psych. A.___ erklärten im Gutachten vom 1 8. März 2019 im Rahmen der Konsensbeurteil ung ( Urk. 11/ 107/ 33-47), der neuropsychologi sche Befund dokumentiere schwergradige Hinweise auf eine Aggravation und Simulation, die so weit gingen, dass weder Konzentration, Aufmerksamkeit, Merkfähigkeit noch die anderen kognitiven Fähigkeiten adäquat bewertet werden könnten . Aus neuropsychologischer Sicht würden aufgrund der Inkonsistenzen die erzielten Testergebnisse des kognitiven Leistungsprofiles als ni cht interpre tierbar eingestuft . Aus psychiatrischer Sicht bestehe als Diagnose mit Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit eine paranoid halluzinatorische Schizophrenie (ICD-10 F20.0) ,

geringgradig ausgeprägt ( Urk. 11/107/37 +39 ).

Hinsichtlich der fun ktionellen Auswirkungen der Befunde und Diagnosen erklär ten die Gutachter, bei der Bewertung der gesamten Untersuchung und innerhalb der Beurteilung der angegebenen Fakten fänden sich nur sehr geringe Einschrän kungen bezüglich Befunde und Symptome. Funktionelle Auswirkungen fänden sich keine. Zu eventuell relevanten Persönlichkeitsaspekten erklärten sie, der Beschwerdeführer wirke innerhalb der Untersuchung adäquat durchsetzungsfä hig, teilweise fordernd und klar abgegrenzt. Betreffend Belastungsfaktoren und Ressourcen führten die Gutachter aus, dass aufgrund der sehr schwierigen, aus geprägten unterschiedlichen Angaben die Ressourcen nur teilweise nachvollzieh bar seien. Der Beschwerdeführer könne Reisen selber buche n , ohne Einschrän kung Auto fahren, sein Vermögen und seine persönlichen Interessen ordnen und den Haushalt selbständig führen. Es sei eine erhebliche Diskrepanz zwi s chen den eigenen anamnestischen Angaben und den Fakten sowie der interaktionellen Kompetenz innerhalb der Untersuchung darzustellen. Persönlichkeit und Res sourcen würden daher a uf grund der Untersuchung und der entsprechenden Aktenlage gewertet ( Urk. 11/107/37).

Bei einer paranoiden Schizophrenie fänden sich bei einem erheblichen Anteil der Versicherten bei bestehenden akustischen Halluzinationen auch formale Denk störungen. Der Beschwerdeführer sei nicht affektiv beteiligt an den Halluzinatio nen. Im Gegensatz zu typischen Verlaufsformen der paranoiden Schizophrenie komme es nicht zu formalen und kognitiven Einschränkungen. Auch der Bericht der B.___ zeige nur sehr geringe affektive und keine kognitiven Einschränkungen. Explizit finde sich nicht der typische Befund der affektiven Stumpfheit und der formalen Denkstörungen. Die Erkrankung sei als medizinisch nicht nachvollzieh bar einzustufen. Die Symptome passten nicht zueinander ( Urk. 11/107/39) .

Im Entlassungs bericht der B.___ sei die Rückverlegung nach der Verlegung auf die Intensivstation der F.___ dokumentiert. Dies werde vom Beschwer deführer nicht entsprechend angegeben. Im Entlassungsbericht der B.___ finde sich, dass der Beschwerdeführer zu dies e m Zeitpunkt nicht g enau gewusst habe , wie viel Le ponex und Solian er in der letzten Zeit eingenommen habe. Die ver schriebene Dosis sei zu

viel gewesen, daher habe er weniger eingenommen. Es sei widersprüchlich, wenn der Beschwer deführer angebe , es sei ihm vor der stationä ren Aufnahme deutlich schlechter gegangen, er jedoch gleichzeitig weniger Medikamente als verordnet eingenommen habe ( Urk. 11/107/38) .

Der Beschwerdeführer habe in der Türkei innerhalb der letzten Jahre ein Immo bilienvermögen aufbauen könne n . Er habe i m Rahmen einer sehr komplex en Scheidung adäquat interagier en und mit Anwälten sich in einer hochkomplexen Situation adäquat verteidigen können. Dies zeige die Durchsetzungsfähigkeit, den Antrieb und die Kompetenz des Beschwerdeführers. Im Protokoll zur Abänderung der Eheschutzmassnahmen werde angegeben, der Beschwerdeführer habe nur ein «kleines Auto, aber er sei nie einen BMW gefahren». In der gutachterlichen Untersuchung gebe er hingegen im Widerspruch dazu an, er habe einen BMW in der Türkei. Bei der oberflächlichen Inspektion zeig t en sich sodann raue, schwie lige Hände wie typisch für Arbeiterhände, die rege l mässig genutzt würden. Der Beschwerdeführer gebe jedoch an, er würde in keiner Weise körperlich arbeiten.

Die in der neuropsychologischen Testung erzielten Minderleistungen könnten nicht eindeutig als Funktionsstörungen interpretiert werde n . Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Besch w erdeführer nicht sein volles kognitives Potenzial abgerufen habe. Die spezifischen Testverfahren, welche die Kooperati onsbereitschaft in der Testuntersuchung erfassten, hätten Ergebnisse auf einem Zufallsniveau erbracht und begründeten erhebliche Zweifel an der ausreichenden Mit wirkung des Beschwerdeführers . Auf der Grundlage der Befunderhebung könnten deshalb keine Aussagen über krankheitsbedingte Funktionsstörungen gemacht werden. Ob eine bewusste Simulation der Testergebnisse vorliege, könne nicht mit Sicherheit gesagt, aber auch nicht ganz ausgeschlossen werden. Mög licherweise li ege auch nur eine psychiatrisch bedingte Aggravation vor ( Urk. 11/107/38-40).

Zum aktuellen Zeitpunkt sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit auszugehen. Es finde sich keine Leistungseinschränkung ( Urk. 11/107/40).

Auf die Frage der Beschwerdegegnerin, ob sich der Gesundheitsschaden seit der letzten materiellen Stellungnahme ihres Regionalen Ä rztlichen Dienstes (RAD) vom 1 3. März 2001 verändert habe, erklärten die Gutachter, es zeige sich ein vollständig veränderte s Bild sowohl der psychiatrischen Symptomatik als auch der Leistungsfähigkeit. Die Symptomatik sei nur noch anamnestisch in den Angaben des Beschwerdeführers nachweisbar. Sonstige medizinische S ymptome fänden sich nicht. Es sei damit von einer vollst ä ndig anderen Symptomatik zum Zeitpunkt Januar 2019 auszugehen ( Urk. 11/107/41).

Auf die Frage der Beschwer degegnerin, ob überhaupt jemals eine psychiatrische Störung vorgelegen habe, antworteten die Gutachter, zum aktuellen Zeitpunkt könne nur basierend auf den anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers eine psychiatrische Erkrankung dokumentiert werden. Der Ausprägungsgrad sei geringgradig bis nicht einschrän kend. Ob zum Zeitpunkt 2001 eine psychiatrische Symptomatik vorgelegen habe, sei weder auszuschliessen noch zu bejahen ( Urk. 11/107/41).

E. 3.2.1 Im aktuellen Revisionsverfahren wurden insbesondere die folgenden ärztlichen Berichte aufgelegt:

E. 3.2.2 Dr. Y.___ führte mit Verlaufsbericht an die Beschwerdegegnerin vom 6. April 2018 ( Urk. 11/7 1 )

als Diagnose eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.04) seit 1995 an. Der Gesundheitszustand sei stationär und gegenüber 2015 unverändert. Die Ausübung einer Arbeitstätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht möglich.

E. 3.2.3 Dr. med. D.___ , Assistenzärztin, und Dr. med. E.___ , Oberarzt, von der B.___ , führten mit Austrittsbericht vom 1 6. Januar 2019 ( Urk. 11/ 98 ) als Diagno sen an: - p aranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) - Obstipation (ICD-10 K 59.0)

Durch die Incompliance des Beschwerdeführers bei der Einnahme von Leponex sei es bei einmaliger Einnahme der verordne ten Dosis zu einer Überdosierung gekommen, da nicht schrittweise aufdosiert worden sei . Der Beschw e rdefüh re r habe zur Überwachung auf die Intensivstation der F.___ verlegt wer den müssen. Nach der Rückkehr habe er sich noch sediert, aber in stabilem All gemeinzustand gezeigt. Es sei mit der Eindosierung von Leponex 75 mg begon nen und unter laborchemischer Kontrolle sowie Kontrollen des Blutspiegels schrittweise auf 400 mg aufdosiert worden. Die Medikation mit Solian sei wäh renddessen reduziert worden und habe schliesslich abgesetzt werden könne n . Zur Nachbehandlung sei ein Übertrit t ins Home-Treatment vorgesehen gewesen . D as Vorgespräch dafür habe am 1 3. November 2018 stattgefunden. Der Beschwerde führer habe schliesslich die angebotenen Therapien abgelehnt und es sei die Betreuung durch die psychosoziale Spitex organisiert worden. Der Beschwerde führer sei mehrmals über die Wichtigkeit der Medikamentencompliance aufge klärt worden. Er sei am 24. Dezember 2018 in teilweise remittiertem Zustandsbild in die häusliche Umgebung entlassen worden.

E. 3.2.5 Dr. Y.___ nahm am 1 6. August 2019 zu Händen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zum Gutachten Stellung ( Urk. 11/121) , d as Gutachten von Dr. Z.___ vermöge aus medizinischer Sicht nicht zu überzeugen und basiere auf offensichtlich falschen Befunden und falscher Ana mneseerhebung. Zunächst verkenn e der Gutachter nicht nur das offensichtliche sprachliche Unvermögen des sich in deutscher Sprache schwerfällig verbalisierenden Beschwerdeführers ; im Gegenteil halte er fest, dass sich

d er Beschwerdeführer in sehr gutem Deutsch unterhalte n könne .

Die Idee der RAD-Ärzti n , einen an der oberen Grenze neuroleptisch behandelten Versicherten, welcher unter der an einer Universitätsklinik mehrfach bestätigten Diagnose einer Schizophrenie militärbefreit sei, neuropsychologisch zu testen, sei nicht nachvollziehbar. Es würde ihn erstaunen, wenn auch nur eine s der ange wandten Testverfahren

für Neuroleptika- behandelte Patienten validiert wäre. Es sei wenig erstaunlich , dass in allen Teilbereichen des n europsychologischen Teil gutachtens nicht interpretierbare Ergebnisse resultierten. Weit weniger verständ lich sei aber , wenn der Gutachter seinem Auftraggeber ein Gutachten abliefere unter ausdrücklichem Einbezug einer nicht verwertbaren (da nicht interpretier baren) neuropsychologischen Begutachtung, welche er unvorsichtigerweise gar noch teilweise als Bestätigung für seine gutachterlich unzureichend geklärten Diskrepanzen verwende und da m it einen vor Negativsymptomatik strotzenden, chronisch schizophrenen Menschen – sozusagen blind – de r vollen Arbeitsfähig keit zuführe.

Psychopathologisch unzureichend dargestellt sei im Gutachten die ausgeprägte Negativsymptomatik. Der ängstliche Beschwerdeführer sei affektiv wenig spür bar, affektstarr, zeige eingeschränkte emotionale Erlebnisfähigkeit, wirke freudlos und affektiv wenig schwingungsfähig. Der Antrieb sei vermindert, er zeige wenig Interessen und habe keine Hobbys. Mimik und Gestik seien starr, die Stimme monoton.

Das Denken sei verlangsamt, inhaltlich verarmt. Widersprüche in sei nen Aussage n bezüglich Immobilien störten den Beschwerdeführer kaum, dies er habe

selbst auf wiederholtes Nachfragen grösste Mühe, zu diesen präzise Anga ben zu machen. In diesem Sinne erachte er formale Denkstörungen ebenso wie Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen als gegeben . Nicht unerwähnt bleiben dürfe die gutachterlich erwähnte Beschaffenheit der Hände des Beschwer deführers. E r habe sie getastet und stelle fest, dass die kräftigen Männerhände des Beschwerdeführers wesentlich geringere Schwielen aufwiesen als s eine eigenen, die eines voll berufstätigen Psychiaters. Weiter sei familienanamnestisch darauf hinzuweisen, dass eine Nicht e des Beschwerdeführers ähnliche Krankheitssymp tome entwickelt habe.

Etwa 2005 sei der Beschwerdeführer als Türke zum Militärdienst einberufen wor den. Es seien 2005 und 2006 ausführliche militärärztliche Untersuchungen in der Türkei mit einer militärischen Au smusterung im Jahr 2008 erfolgt. Dies nachdem von einem Ärztegremium die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie bestätigt worden sei. Aus seinen damaligen Aufzeichnungen entnehme er folgende Schil derung des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer sei in einen Hörsaal zu mehreren Militärpersonen gebeten worden. Die Sitze im Hörsaal seien allesamt von Verfolgern besetzt gewesen und er hätte deshalb gefragt, wo er sich hinsetzen solle. Das Zöge r n hätte die Sachkundigen überzeugt, dass Halluzinationen im Spiel seien.

Der Beschwerdeführer halluziniere neben schwarzen und weissen Verfolgern auch En gel, Kollegen, freundliche Männ er und hübsche junge Frauen sowie ihn beschützende Sicherheitsleute in militärischen Uniformen. Sicherheitsleute oder Kollegen würden ihn auffordern, seinen äl te sten Sohn und seine Ehefrau mit einem Messer zu töten, dann wäre alles gelöst; Engel forderten ihn auf, vom vierten Stock aus herunterzuspringen respektive zu fliegen und versprächen eine schöne Welt ohne Sorgen. Freundliche Männer und Kollegen redeten mit ihm, er könne aber bezüglich Echtheit nie sicher sein. Jün g st habe er in seiner Wohnung während einer ganzen Stunde mit seinem jüngsten Sohn diskutiert und danach bei dessen Rückkehr aus dem Ausgang erfahren, dass er in besagter Zeit allein in der Wohnung gewesen sei. Dies hätte sich gleichentags zweimal ereigne

t. Manch mal könne er seinen Soh n, welcher mit ihm in Zürich zusammenwohne und ihn ausser Haus begleite, fragen, ob die Leute echt seien. Er werde gelegentlich vom Sohn angesprochen, wenn er rede ohne ein reales Gegenübe r zu haben. In

der Sprechstunde sei es schon vor gekommen , dass er s ich nur zögern d auf den Stuhl habe setzen wollen , weil bereits ein Verfolger darauf gesessen s ei.

Der Beschwerdeführer sei in allen Belangen stark verunsichert. Er fahre nach Möglichk e it nur kurze, vertraute Strecken allein mit dem Auto, um jederzeit das Steuer abgeben zu können. Er halte stets Abstand von Leuten, glaub e fremden Leuten wie auch vertrauten Personen nur zöger lich oder gar nicht. So klagten Bruder und Kollegen darüber, dass er nicht s ernst nehme, was sie ihm sagten. Er zögere und warte stets ab, weil er s elbst bei vertrauten Personen unsicher sei, ob sie echt seien oder nicht. Er frequentie re nur sicher e Orte, gehe in ste ts gleiche Einkaufsläden, wähl e vertrau t e Wege, wäh l e wegen Verfolgern bewusst Umwege, verlass e mit viel Zeitreserve das Haus bei Terminen, um unterwegs Spielraum für Ausweich möglichkeiten zu haben, versuch e , nicht berechenbar zu sein, begebe sich beispielsweise erst zwei Stunden später oder zu früh auf den Weg, wechsle unverhofft die Strassenseite etc. Er habe Angst, aggressiv zu reagieren, wenn unklar sei, was passiere. Sei n en Zweitwohnsitz in der Türkei habe er in eine andere Stadt verlegt, um eine aggressive Handlung gegenüber seiner Ehefrau bei überrasche nden Begegnungen zu verhindern.

Er habe den Beschwerdeführer minutiös auf die gutachterlichen Untersuchungs situationen vorbereitet, um aggressivem Verhalten vorzubeugen. In s besondere die Blutentnahme sowie die Haargewinnung zur Haaranalyse wären für den über raschten Beschwerdeführer mit bedrohlicher körperlicher Nähe verbunden gewe sen. Der Gutachter vermerke denn auch folgerichtig, ein «interaktionell kompe tentes Verhalten» und «Verständnis für die Arbeitstätigkeit des Untersuchers» und habe es als «erhebliche Reflexionsfähigkeit und affektive Schwingungskontrolle» gedeutet. Der Beschwerdeführer vertraue ihm und sei nach Jahren nun rigid auf die Einhaltung seiner Anweisungen eingest ellt : bei bedrohlichen Situationen weglaufen, jedenfalls nicht aggressiv reagieren, allenfalls Temesta einnehmen. Wie alle mit Psychopharmaka behandelten Patienten empfinde der Beschwerde führer die Dosierung gelegentlich als zu hoch und sei vermutlich vor seiner Hos pitalisierung unterdosiert gewesen. Anders als gutachterlich dargestellt, sei die zweite und letzte Hospitalisation in der B.___ freiwillig zum Selbstschutz und wegen Gefahr der Fremdaggression gegenüber seiner Ehefrau bei Verfolgern, wel che unerwartet in seine Wohnung eingedrungen seien , erfolgt.

Der Gutachter erwähne praktisch in allen Tei len des Gutachtens wesentliche Dis krepanzen bei seiner Untersuchung. Deren exploratorische Klärung gelinge ihm in keiner Weise. Vielmehr scheine er beim Nachfragen neue Varianten oder ins besondere seine eigene Vorstellung seitens des ängstlichen Beschwerdeführers bestätigt zu erhalten, wodurch die Diskrepanzen verstärkt würden. Im verhaltens therapeutischen Setting habe der Beschwerdeführer gelernt, sei n en Stimmen und seinen halluzinierten Verfolgern ebenso wie den unsicher erkannten realen Men schen vorsichtig zu begegnen und deshalb mit Reaktionen darauf zuzuwarten. In der gutachterlichen Befragung sei der Beschwerdefü hrer deshalb reflexartig bereit , psychopathologische Symptome nicht mehr zu erwähnen oder zu bestäti gen, wenn der Gutachter in diese Richtung insistent nachfrage. Das entspreche einem in der Therapie erlernten Verhalten eines halluzinatorisch Verunsicherten.

E. 3.2.6 Dr. med. G.___ Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD der Beschwerdegegnerin, erklärte mit Stellungnahme vom 1 3. Dezember 2019 ( Urk. 11/127/

E. 4 3) .

E. 4.1 Die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit durch den medizinisch-psychiatrischen Sachverständigen unterliegt der (freien) Überprüfung durch die rechtsanwendende Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall durch das Gericht. Von einer lege artis erfolgten medizinischen Schätzung ist jedoch nur aus triftigen Gründen abzuweichen. Solche liegen vor, wenn die medizinisch-psychiatrische Annahme einer Arbeitsunfähigkeit letztlich, im Ergebnis, unter dem entscheidenden Gesichtswinkel von Konsistenz und materieller Beweislast der versicherten, rentenansprechenden Person zu wenig gesichert ist und insofern nicht überzeugt. Dabei gilt es zu beachten und gilt es als Leitschnur, dass die ärztliche Beurteilung - von der Natur der Sache her unausweichlich - Ermessens züge aufweist, die auch den Rechtsanwender begrenzen. Demnach besteht zum Einen das rechtsprechungsgemässe Verbot unzulässiger juristischer Parallelprü fung im Vergleich zur Arbeitsunfähigkeitsfestlegung durch die Gutachter. Zum Anderen umschreibt BGE 141 V 281 die Befugnis, im Rahmen der (freien) Über prüfung durch den Rechtsanwender von der ärztlichen Folgenabschätzung abzu weichen. Diese beiden Argumentationslinien sind wie folgt abzugrenzen: In allen Fällen ist durch den Versicherungsträger und im Beschwerdefall durch das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähig keitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychi atrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befunden, Diagnosen usw.), d as heisst sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kom petenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergebnisse fachgerech ter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also substanziiert dar zulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen . Kom men die Experten dieser Aufgabe unter Berücksichtigung der durch BGE 141 V

281 normierten Beweisthemen überzeugend nach, wird die medizinisch-psychi atrische Folgenabschätzung auch aus der juristischen Sicht des Rechtsanwenders - Durchführungsstelle oder Gericht - Bestand haben. Andern - falls liegt ein triftiger Grund vor, der rechtlich ein Abweichen davon gebiete (BGE 145 V 361 E. 4.3).

E. 4.2.1 Das bidisziplinäre Gutachten von Dr. Z.___ und dipl. -psych. A.___ vom 1 8. März 2019 erfüllt die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweis kräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5 .1; E. 2.3.4 hier vor). Insbesondere haben die Gutachter ihre Arbeits ( un ) fähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren ( vgl. E.

E. 4.2.2 Hinsichtlich des Einwandes des Beschwerdeführers, es erstaune, dass der Gutach ter festgehalten habe, er – der Beschwerdeführer – könne sich in sehr gutem De utsch unterhalten ( Urk. 1 S. 5), obwohl de r R ichter im Ehe sch utzverfahren sei nen A u s führungen auf Deutsch nicht habe folgen können und ihn deshalb ange wiesen habe ,

auf Türkisch weiter zu reden , und Dr. Y.___ zudem festgehalten habe , dass er – der Beschwerdeführer – sich nur sehr schwerfällig in deutscher Sprache verbalisieren könne, ist festzuhalten, dass sich aus dem Protokoll des Eheschutzverfahrens tatsächlich ergibt , dass der Bezirksrichter Ausführungen des Beschwerdeführers nicht verstanden und ihn angewiesen hatte, auf T ürkisch zu antworten ( Urk. 11/74/51) . Dies betraf die Beantwortung der Frage, wie weit das t ürk i s che Scheidungsverfahren fortgeschritten sei . Wie sich aus der nachfolgend vom Beschwerdeführer auf Türkisch gegeben en Antwort unschwer ergibt, handelt es sich dabei um eine komplexe Auskunft ( Urk. 11 /74/51). Aus Schwierigkeiten des Beschwerdeführers diese spezifische Frage als Laie zu beantworten, kann daher nicht geschlossen werden, er wäre nicht in der Lage, im Rahmen der psy chiatrischen Untersuchung adäquat Auskunft zu geben. Der Beschwerdeführer selber hatte denn im Rahmen des Eheschutzverfahrens auch angegeben , sowohl Hoch- als auch Schweizerdeutsch zu verstehen ( Urk. 11/74/50). Betreffend die von Dr. Y.___ angeführten sprachlichen Schwierigkeiten des Beschwerdefüh rers fällt auf , dass Dr. Y.___

selber sich offenbar ohne Kenntnisse der t ürki schen Sprach e ( https://doctorfmh.ch/

)

in der Lage sieht , den Beschwerdeführer psychiatrisch über viele Jahre zu behandeln, und dabei Therapieerfolge zu erzielen ( Urk. 11/121/ 4). Es ist daher nicht nach vollziehbar, dass er die Sprache des Beschwerdeführers als Hindernis für eine Begutachtung ohne Dolmetscher erachtet.

Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, die Gutachter sei en zu Unrecht auf grund seiner angeblichen Aktivitäten in der Türkei von Ressourcen ausgegangen ( Urk. 1 S. 5) , ist festzuhalten , dass er selber im Rahmen des Eheschutzverfahrens anerkennt, dass er ein Appartementhaus in der Türkei besitzt ( Urk. 11/74/73-74 ) und offensichtlich in der Lage ist , dieses Haus zu renovieren beziehungsweise renovieren zu lassen ( Urk. 11/74/73). Es fällt zudem auf, dass er im Rahmen der Begutachtung nicht nur eine, sondern mehrere Liegenschaften in der Türkei erwähnte ( Urk. 11/107/16). Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer in der Türkei noch weitere Liegenschaften besitzt oder nicht, lässt die Tatsache, dass er in der Lage ist, das eigene Appartementhaus zu renovieren beziehungsweise renovieren zu lassen, auf Ressourcen schliessen.

Der Beschwerdeführer ( Urk. 1 S. 5) beziehungsweise Dr. Y.___

(vgl. E. 3.2.5) kritisiert en , im Gutachten sei die Negativsymptomatik unzureichend dargestellt. Es fällt jedoch auf, dass der von Dr. Y.___

angeführte B efund nicht nur von demjenigen , welcher Dr. Z.___ erhob (vgl. 11/107/20-21) , sondern auch von demjenigen , welchen die Ärzte der

B.___

erhoben, erheblich abweicht. So hielten die Ärzte der

B.___ einen als normal beschriebenen gerichteten Antrieb fest (Urk. 11/ 98 /2). Dr. Y.___ nannte demgege nüber einen verminderten Antrieb ( Urk. 11/121/2) . Während Dr. Y.___ die Mi mik und Gestik als starr beschrieb (Urk. 11/ 121 /2) , erhoben die Ärzte der B.___ reg elrechte Gestik und Mimik (Urk. 11/ 98 /2). Unterschiedliche Befunde erhoben Dr. Y.___ und die Ärzte der B.___ auch bezüglich Aufmerksamkeit und Konzentration. Während die Ärzte der B.___ keine offensichtlichen Störungen von Aufmerksamkeit und Konzentrations fähigkeit feststellen konnten ( Urk. 11/98/2) , führte Dr. Y.___

Aufmerksam keits

- und Konzentrationsstörungen an ( Urk. 11/121/2).

Inwieweit die von Dr. Y.___ beschriebene Episode betreffend militärärztliche Untersuchung (E. 3.2.5) gegen die Beweistauglichkeit des Gutachtens spr e chen soll, ist nicht ersichtlich. Der Sachverhalt betreffend militärärztliche Untersu chung basiert zudem ohnehin lediglich auf den Schilderungen des Beschwerde führers. Dies gilt im Übrigen auch für die weiteren Ausführungen von Dr. Y.___ betreffend halluzinierte Stimmen und Personen , liegen doch keine Anhalts punkte dafür vor, dass d ie Halluzinationen von Dr. Y.___ selbst so wahrge nommen oder bestätigt

worden wären . Der Umstand alleine, dass der Beschwer deführer sich im Rahmen der Sprechstunde schon nur zögern d auf den Stuhl habe setzen wollen, vermag die von Dr. Y.___ angeführten Einschränkungen jeden falls nicht zu begründen (vgl. E. 3.2.5) .

Es fällt denn auch auf, dass Dr. Y.___ die Angaben des Beschwerdeführers nicht überprüfte, nahm der Beschwerdefüh rer doch die von ihm als eingenommen deklarierten Medikamente ( Urk. 11/122) nicht entsprechend ein (vgl. Urk. 11/101).

Wie RAD-Ärztin G.___ in ihrer Stel lungnahme vom 1 3. Dezember 2019 zutreffend festhält, gehört das Erkennen von Aggravation/Simulation denn auch nicht zu den Kernaufgaben des Behandlers ( Urk. 11/127/4) .

Hinsichtlich des Einwandes von Dr. Y.___ , die gutachterliche Einschätzung stütze sich – unter anderem – auf eine nicht verwertbare neuropsychologische Begutachtung, ist zu beachten , dass die Gutachter ausdrücklich festhielten, dass auf der Grundlage der neuropsychologischen Befunderhebung keine Aussagen über krankheitsbedingte Funktionsstörung en gemacht werden könnten (Urk. 11/107/40). Entsprechend wurde für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit grossteils auf die konkrete Interaktion und Untersuchungssituation abgestellt ( Urk. 11/107/39) beziehungsweise wurden Persönlichkeit und Ressourcen auf grund der Untersuchung und der entsprechenden Aktenlage gewertet ( Urk. 11/107/37). Entgegen dem Einwand von Dr. Y.___ basiert die gutachter liche Einschätzung somit grundsätzlich nicht auf der nicht interpretierbaren neu ropsychologischen Untersuchung.

E. 4.2.3 Der Bericht der Ärzte der B.___ vom 1 6. Januar 2019 (E. 3.2.3) stellt die gutachter liche Einschätzung ebenfalls nicht infrage. Der von den Ärzten der B.___ ange führte Befund zeigt nur sehr geringe affektive, aber keine kognitiven Einschrän kungen. Explizit finde t sich gemäss den Gutachtern nicht der typische Befund der affektiven Stumpfheit und der formalen Denkstörungen (U r k. 11/107/28).

E. 4.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das Gutachten von Dr. Z.___ und dipl. -psych. A.___ die Anforderungen an ein beweistaugliches Gutachten erfüllt. Da gemäss den Gutachtern eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht und sich im Ver gleich zum Zeitpunkt der Rentenzusprache

e in vollständig verändert e s Bild sowohl der psychiatrischen Symptomatik als auch der Leistungsfähig ke it zeigt ( Urk. 11/107/41) , ist ein Revisionsgrund zu bejahen und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowohl in der angestammten als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen.

E. 5.1 Zu prüfen bleibt, ob d er Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung noch verwerten kann.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer hat während mehr als 20 Jahren eine Invalidenrente bezo gen. Damit fällt er grundsätzlich unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezügerkreis (vgl. vorne E. 2 .3.3). Um Eingliederungsmassnahmen durchführen zu können, muss eine Eingliederungsfähigkeit bestehen, es braucht demnach die objektive Möglichkeit und die subjektive Bereitschaft der versicher ten Person, von einem durchschnittlichen Arbeitgeber angestellt zu werden. Vorausgesetzt ist immer der Eingliederungswille der versicherten Person, das heisst ihre Bereitschaft und das entsprechende Verhalten, arbeiten zu wollen ( Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung , IVG , 3. Auflage 2014 N 5 und 8 zu Art. 18 IVG). Nach der Rechtsprechung ist nur dann von fehlendem Eingliederungswillen beziehungsweise fehlender subjektiver Einglie derungsfähigkeit auszugehen, wenn er mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht. Dabei sind insbesondere die gegenüber der Verwal tung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend Krank heitsüberzeugung bzw. Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren und vor kantonalem Versiche rungsgericht gemachten Ausführungen bzw. gestellten Anträge (Urteil des Bun desgerichts 9C_231/2015 vom 7. September 2015 E. 4.2).

Der Beschwerdeführer hat gegenüber den Gutachtern erklärt, er erachte sich als zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 11/107/15). Diese Selbsteinschätzung begründete er nicht nur mit gesundheitlichen Gründen, sondern er machte auch geltend, dass er seine Unabhängigkeit brauche. Der Beschwerdeführ e r hat zudem

im Mai 2019 gegenüber der Beschwerdegegnerin s chrif t lich erklärt, auf Eingliederungs mass nahmen zu verzichten, da er sich subjektiv nicht in der Lage fühle, an Eingliede rungsmassnahmen teilzunehmen ( Urk. 11/109). Es erweist sich daher als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin ohne Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeit verfahrens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_6 66/2017 vom 6. September 2018 E. 4.5.2 mit Verweis auf das Urteil 9C_442/2017 vom 8. Juni 2018 E. 3.2.3) auf grund fehlender Eingliederungsbereitschaft auf Ein g liederungsmassnahmen ver zichtet hat. Hieran vermag auch die im Vorbescheid- ( Urk. 11/123/13) und im Beschwerdeverfahren ( Urk. 1 S. 10 f.) von der Rechtsvertreterin angeführten Ein gliederungsbereitschaft des Beschwerdeführers nichts zu ändern.

E. 6 Zusammenfassend steht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinli c h keit fest, dass der Beschwerdeführer wieder zu 100 % arbeitsfähig ist. Da die Beschwerdegegnerin zudem zu Recht auf die Durchführung von Eingliederungs massnahmen verzichtet hat, erweist es sich als rechtens, dass sie die Rente des Beschwerdeführers auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufgehoben hat. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragte die unentgeltliche Rechtspflege und die Bestel lung von Rechtsanwältin Annemarie Gurtner als unentgeltliche Rechtsvertreterin ( Urk. 1). Vorliegend sind die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltli chen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) erfüllt ( Urk. 3, Urk. 7, Urk. 8, Urk. 9/2-11, Urk. 17, Urk. 18, urk. 19/1-4), weshalb dem Gesuch stattzugeben ist.

E. 7.2 Die Kosten des Verfahrens ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr.

E. 7.3 Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozes ses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Rechtsanwältin Annemarie Gurtner machte mit Honorarnote vom 3. April 2020 ( Urk. 13) einen zeitlichen Aufwand von 11 Stunden geltend, was sich der Sache als angemessen erweist mit Ausnahme der geltend gemachten diversen Bespre chungen mit dem Beschwerdeführer von 1,5 Stunden. Deren Notwendigkeit ist nicht ersichtlich. Unter Berücksichtigung, dass Rechtsanwältin Annemarie Gurtner nach Einreichung der Honorarnote eine weitere Stellungnahme zu erstat ten hatte ( Urk. 17) , ist die Entschädigung bei einem gerichtsüblichen Stundenan satz von Fr. 220. auf Fr. 2' 5 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

E. 7.4 Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Prozesskosten und der Auslagen für die unentgeltliche Rechts vertretung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 3 1. Januar 2020 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt , und es wird ihm in der Person von Rechtsan wältin Annemarie Gurtner, Zürich, eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Annemarie Gurtner, Zürich, wird mit Fr. 2’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Annemarie Gurtner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

E. 9 00.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen.

Dispositiv
  1. Dezember 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Gurtner KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt:
  2. Der 1969 geborene X.___ meldete sich am 2
  3. Oktober 2000 bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk.  11/2). Nach Vornahme medizinischer und erwerblicher Abklärungen sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom
  4. August 20 01 mit Wirkung ab 1.  Novem ber 1999 eine ganze Rente zu ( Urk.  11/13-14). Ein im Januar 2003 eingeleitetes Revisionsverfahren ( Urk.  11/18) schloss die IV-Stelle mit Mitteilung vom
  5. Mai 2004 mit der Feststellung eines unveränderten Invaliditätsgrades ab ( Urk.  11/21) . Im Februar 2009 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein ( Urk.  11/27) . Dieses schloss sie mit Mitteilung vom
  6. März 2010 ab, wobei sie weiterhin einen unveränderten Rentenanspruch festhielt ( Urk.  11/37). Im Jahr 2015 führte die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren durch ( Urk.  11/42-48 ) , welches sie mit Mitteilung vom 2
  7. Oktober 2015 wiederum mit der Feststellung eines unveränderten Rentenanspruchs abschloss ( Urk.  11/49) . 1.2      Im Juli 2017 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein ( Urk.  11/60). Dabei liess sie einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen ( Urk.  11/61), holte einen Bericht von Dr.  med. Y.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein ( Urk.  11/71) und zog die Akten des Amts für Zusatzleis tungen zur AHV/IV der Stadt Zürich ( Urk.  11/73, Urk.  11/74) sowie die Akten der Krankenversicherung von X.___ bei ( Urk.  11/75, Urk.  11/76). In der Folge gab die IV-Stelle bei Dr.  med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und dipl . -psych . A.___ , Fachpsycholog e FSP für Neuropsychologie und für Verkehrspsychologie, ein bidisziplinäres (psychiatri sches/neuropsychologisches) Gutachten in Auftrag ( Urk.  11/79). X.___ war vom 2
  8. November bis am 2
  9. Dezember 2018 in der B.___ hospitalisiert ( Urk.  11/98), weshalb die gutachterlichen Untersu chungen erst am 3
  10. Januar 2019 ( Urk.  11/105/1) beziehungsweise am
  11. Februar 2019 ( Urk.  11/107/5) stattfanden. Das bidisziplinäre Gutachten wurde am 1
  12. März 2019 erstattet ( Urk.  11/107 /33-4 7 ). Nachdem X.___ am 1
  13. Mai 2019 erklärt hatte, (subjektiv) nicht in der Lage zu sein, an Eingliederungsmass nahmen teilzunehmen, schloss die IV-Stelle mit Mitteilung vom gleichen Tag die Arbeitsvermittlung ab (Urk.  11/111). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk.  11/113; Urk.  11/115, Urk.  11/117, Urk.  11/121-123 ) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1
  14. Dezember 2019 die Rente von X.___ auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein ( Urk.  2).
  15. Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 3
  16. Januar 2020 ( Urk.  1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen der Invalidenversicherung auszurichten, insbesondere sei ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung von Rechtsanwältin Annemarie Gurtner als unentgeltliche Rechtsvertreterin. Mit Verfügung vom 1
  17. Februar 2020 ( Urk.  5) wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zugestellt, und es wurde ihm Frist angesetzt, um das Formular, vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt sowie unter Beilage sämtlicher Belege zur aktuellen finanziellen Situation dem Gericht einzureichen. Der Beschwerdeführer reichte das Formular am 1
  18. März 2020 unter Beilage von Belegen dem Gericht ein (Urk. 7 , Urk.  8, Urk.  9/2-11 ). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1
  19. März 2020 die Abweisung der Beschwerde ( Urk.  10), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2
  20. März 2020 angezeigt wurde ( Urk.  12). Mit Verfügung vom 2
  21. Oktober 2020 ( Urk.  14) wurde dem Beschwerdeführer erneut das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zugestellt und Frist angesetzt, um das Formular vollständig, das heisst auch betreffend die von Sozialhilfebezügern normaler weise nicht zu beantwortenden Fragen, und wahrheitsgetreu ausgefüllt unter Bei lage sämtlicher Belege zur aktuellen finanziellen Situation dem Gericht einzu reichen. Der Beschwerdeführer reichte das Formular am 2
  22. November 2020 unter Beilage von Belegen ein ( Urk.  17, Urk.  18, Urk.  19/1-4).
  23. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  24. 1.1      Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesentli chen ( Urk.  2 ) , die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers massiv verbessert habe. Eine arbeits einschränkende psychiatrische Symptomatik liege nicht mehr vor. Der neuropsy chologische Befund dokumentiere schwerstgradige Hinweise auf Aggravation und Simulation, die so weit gingen, dass weder Konzentration, Aufmerksamkeit, Merkfähigkeit noch die anderen kognitiven Fähigkeiten adäquat bewertet werden könnten. Aktuell könne nur noch davon ausgegangen werden, dass die geäusser ten optischen Halluzinationen bestünden. Diese schränkten den Beschwerdefüh rer in seiner Arbeitsfähigkeit jedoch nicht weiter ein. Der Beschwerdeführer ver füge zudem über erhebliche Ressourcen. Er habe innerhalb der letzten zehn Jahre in der Türkei ein Immobilienvermögen aufgebaut, einen BMW erwor ben, er sei Auto gefahren, habe Reisen geplant und verfüge über erhebliche interaktionelle und kognitive Kompetenzen. Funktionsstörungen seien nicht nachvollziehbar. In den psychopathologischen Befunden der Berichte des Behandlers seien mehrheit lich Aussagen des Beschwerdeführers aufgeführt worden. Die beschriebene Symptomatik sei nicht typisch für eine paranoide Schizophrenie. Dass der Beschwerdeführer in deutscher Sprache nur schwerfällig verbalisieren könne, sei eine Aussage des behandelnden Psychiaters. Die Gutachter hätten erklärt , dass die sprachliche Verständigung ohne Dolmetscher problemlos möglich gewesen sei. 1.2      Der Beschwerdeführer liess dagegen im Wesentlichen vorbringen ( Urk.  1 ), d as Gutachten von Dr.  Z.___ stütze sich auf unrichtige Tatsachen und sei in sich widersprüchlich. Es seien zudem entscheidende Tatsachen unberücksichtigt geblieben . Dr.  Z.___ habe keine Einschränkung bezüglich der Verständigung feststellen könne n . Im Eheschutzverfahren habe hingegen der Richter seinen Aus führungen auf Deutsch nicht folgen können. Auch Dr.  Y.___ habe darauf hin gewiesen, dass er sich in deutscher Sprache nur sehr schwerfällig verbalisieren könne. Das angebliche Vermögen stütze sich auf Aussagen der Ehefrau im strit t ig en Eheschutzverfahren. Fest stehe, dass er 1996, vor Eintritt der Arbeitsunfä higkeit, ein Grundstück seines Vaters in der Türkei geerbt habe. Zusammen mit seiner Ehefrau habe er damals beschlossen, darauf eine Immobilie zu erstellen. Danach habe er keine weiteren Immobilien erworben. Der Besitz von Immobilien sei für die Beurteilung seines Leistungsanspruchs jedoch ohnehin unerheblich.      Dr.  Y.___ habe im Gegensatz zu Dr.  Z.___ nicht feststellen können, dass seine Hände sehr rau und schwielig seien. Dr.  Z.___ berücksichtige im Rah men seines Gutachte n s nicht, dass er gelernt habe, mit den Halluzinationen umzugehen. Unter der Kategorie «Antriebs- und psychomotorische Störungen» habe der Gutachter lediglich auf Trippelbewegungen mit dem Fuss hin gewiesen . Aus dem Gutachten selbst gehe jedoch hervor, dass sein Antrieb stark vermindert sei. Sein Tag beginn e trotz frühem zu Bett gehen und zehn bis elf Stunden Schlaf erst um 12:00 Uhr. Nach der Einnahme von Leponex brauche er immer etwa zwei bis drei Stunden, um in den Tag zu kommen. Den Nachmittag verbringe er nur zu Hause. Die Wohnung verlasse er kau m . Hobbys habe er kein e ; w eder lese er , noch erledige er Dinge. Er sitze nur zu Hause und s chaue fern.      Die Schlussfolgerung des psychiatrischen Gutachters, es besteh e eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als C.___ -Wagenreiniger, sei bereits im Hinblick auf den bisherigen Krankheitsverlauf, insbesondere unter Berücksichtigung des letzten stationären Aufenthaltes in der B.___ , absurd.      Der psychiatrische Gutachter h ätte sich grundsätzlich die Frage stellen müssen , ob die angewandten Testverfahren für mit Neuroleptika behandelte Person en überhaupt validiert sei en .      Wenn das Gericht wider Erwarten die angefochtene Verfügung bestätigen sollte, seien vor der Rentenaufhebung zwingend Eingliederungsmassnahmen zu prüfen. Er habe über 15 Jahre eine Rente bezogen und s ei nicht in der Lage, sich selbst einzugliedern. Er sei bereit, an entsprechenden Eingliederungsmassnahmen teil zun e hmen. Während den Abklärungen möglicher Eingliederungsmassnahmen sei die Rente weiterhin auszurichten. Auch wenn er der Beschwerdegegnerin mitge teilt habe, dass er sich im Mai 2019 nicht in der Lage gefühlt habe, an Eingliede rungsmassnahmen teilzunehmen, könnten die Leistungen nicht ohne Weiteres eingestellt werden. Leistungen könnten nur gekürzt oder verweigert werden, wenn zuvor ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt worden sei. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin dieser Anforderung nachgekommen sei.
  25. 2.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Tei l des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 2.2.1      Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).      Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau - ben , das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V  281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.   Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines renten - begründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs - grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider - spruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 2.2.2      Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)      Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1
  26. März 2018 E. 7.4). 2.3 2.3.1      Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art.  17 Abs.  1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).      Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.3.2      Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Dabei braucht es sich nicht u m eine formelle Verfügung (Art.  49 ATSG) zu han deln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter lit . f der Verordnung über die Inva lidenversicherung (IVV) auf dem W eg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssach verhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bun desgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E.  3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 201 3 E.  3.1.2). 2.3.3      Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Einglie derungsmassnahmen durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grund sätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbstein gliederung liegen namentlich dann vor, wenn die lang jä hrige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versi cherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1). 2.3.4      UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 08.2018 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
  27. 3.1 3.1.1      Bei der mit Verfügung vom
  28. August 2001 erfolgten Zusprache einer ganzen Rente mit Wirkung ab
  29. November 1999 ( Urk.  11/13-14) war die Beschwerde gegnerin davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer zu 100  % invalid sei. Aus medizinischer Sicht hatte sie sich im Wesentlichen auf Bericht e von Dr.  Y.___ gestützt ( Urk.  11/12).      Dr.  Y.___ hatte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1
  30. Februar 2001 ( Urk.  11/11) als Diagnose genannt: - p aranoide Schizophrenie, Differentialdiagnose medikamentös induzierte Psychose      Der Beschwerdeführer sei allseits orientiert. Das Denken sei verlangsamt, auf Familie und familiäre Situation eingeengt. Der Beschwerdeführer berichte von Gedankenabbruch und Gedankeneingebung. Weiter zeigten sich Müdigkeit, Ver folgungswahn, wechselnde Stimmen- und Geräuschhalluzinationen, gestörte Konzentrationsfähigkeit, psychotische Ängste und sozialer Rückzug. Unter Druck der halluzinierten Stimmen bestehe eine latente, gelegentliche akute Suizidalität. Dr.  Y.___ attestierte dem Beschwerdeführer von Mitte 1998 bis Ende Novem ber 1999 eine 50%ige und ab etwa
  31. Dezember 1999 eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit. 3.1.2      Im Rahmen des mit Mitteilung vom 2
  32. Oktober 2015 ( Urk.  11/49) ab g eschlosse nen Revisionsverfahren s hatte die Beschwerdegegnerin den Be richt von Dr.  Y.___ vom
  33. Oktober 2015 eingeh olt ( Urk.  11/46). Dr.  Y.___ nannte dabei als Diagnose eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.04), bestehend seit 199
  34. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär. Der Beschwerdeführer sei voll orientiert. Er sei jedoch ängstlich und im Denken verlangsamt. Es bestün den eine Ermüd ung und eine gedämpfte Grundstimmung. Der Beschwerdeführer sei wegen zerr ütteter ehelicher Beziehung sorgenvoll. Er habe Verfolgungsideen und höre Stimmen. Die Konzentrationsfähigkeit sei gestört. Er leide unter psy chotischen Ängsten, sozialem Rückzug und stehe unter Druck der halluzinierten Stimmen. Eine Suizidalität werde verneint. Der Beschwerdeführer wirke bezüglich aggressiver Handlungen bei Angriffen halluzinierter Verfolger kontrolliert. Eine Arbeitstätigkeit s ei nicht möglich. 3.2 3.2.1      Im aktuellen Revisionsverfahren wurden insbesondere die folgenden ärztlichen Berichte aufgelegt: 3.2.2      Dr.  Y.___ führte mit Verlaufsbericht an die Beschwerdegegnerin vom
  35. April 2018 ( Urk.  11/7 1 ) als Diagnose eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.04) seit 1995 an. Der Gesundheitszustand sei stationär und gegenüber 2015 unverändert. Die Ausübung einer Arbeitstätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht möglich. 3.2.3      Dr.  med. D.___ , Assistenzärztin, und Dr.  med. E.___ , Oberarzt, von der B.___ , führten mit Austrittsbericht vom 1
  36. Januar 2019 ( Urk.  11/ 98 ) als Diagno sen an: - p aranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) - Obstipation (ICD-10 K 59.0)      Durch die Incompliance des Beschwerdeführers bei der Einnahme von Leponex sei es bei einmaliger Einnahme der verordne ten Dosis zu einer Überdosierung gekommen, da nicht schrittweise aufdosiert worden sei . Der Beschw e rdefüh re r habe zur Überwachung auf die Intensivstation der F.___ verlegt wer den müssen. Nach der Rückkehr habe er sich noch sediert, aber in stabilem All gemeinzustand gezeigt. Es sei mit der Eindosierung von Leponex 75 mg begon nen und unter laborchemischer Kontrolle sowie Kontrollen des Blutspiegels schrittweise auf 400 mg aufdosiert worden. Die Medikation mit Solian sei wäh renddessen reduziert worden und habe schliesslich abgesetzt werden könne n . Zur Nachbehandlung sei ein Übertrit t ins Home-Treatment vorgesehen gewesen . D as Vorgespräch dafür habe am 1
  37. November 2018 stattgefunden. Der Beschwerde führer habe schliesslich die angebotenen Therapien abgelehnt und es sei die Betreuung durch die psychosoziale Spitex organisiert worden. Der Beschwerde führer sei mehrmals über die Wichtigkeit der Medikamentencompliance aufge klärt worden. Er sei am 24.  Dezember 2018 in teilweise remittiertem Zustandsbild in die häusliche Umgebung entlassen worden. 3.2 .4      Dr.  Z.___ und dipl. -psych. A.___ erklärten im Gutachten vom 1
  38. März 2019 im Rahmen der Konsensbeurteil ung ( Urk.  11/ 107/ 33-47), der neuropsychologi sche Befund dokumentiere schwergradige Hinweise auf eine Aggravation und Simulation, die so weit gingen, dass weder Konzentration, Aufmerksamkeit, Merkfähigkeit noch die anderen kognitiven Fähigkeiten adäquat bewertet werden könnten . Aus neuropsychologischer Sicht würden aufgrund der Inkonsistenzen die erzielten Testergebnisse des kognitiven Leistungsprofiles als ni cht interpre tierbar eingestuft . Aus psychiatrischer Sicht bestehe als Diagnose mit Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit eine paranoid halluzinatorische Schizophrenie (ICD-10 F20.0) , geringgradig ausgeprägt ( Urk.  11/107/37 +39 ).      Hinsichtlich der fun ktionellen Auswirkungen der Befunde und Diagnosen erklär ten die Gutachter, bei der Bewertung der gesamten Untersuchung und innerhalb der Beurteilung der angegebenen Fakten fänden sich nur sehr geringe Einschrän kungen bezüglich Befunde und Symptome. Funktionelle Auswirkungen fänden sich keine. Zu eventuell relevanten Persönlichkeitsaspekten erklärten sie, der Beschwerdeführer wirke innerhalb der Untersuchung adäquat durchsetzungsfä hig, teilweise fordernd und klar abgegrenzt. Betreffend Belastungsfaktoren und Ressourcen führten die Gutachter aus, dass aufgrund der sehr schwierigen, aus geprägten unterschiedlichen Angaben die Ressourcen nur teilweise nachvollzieh bar seien. Der Beschwerdeführer könne Reisen selber buche n , ohne Einschrän kung Auto fahren, sein Vermögen und seine persönlichen Interessen ordnen und den Haushalt selbständig führen. Es sei eine erhebliche Diskrepanz zwi s chen den eigenen anamnestischen Angaben und den Fakten sowie der interaktionellen Kompetenz innerhalb der Untersuchung darzustellen. Persönlichkeit und Res sourcen würden daher a uf grund der Untersuchung und der entsprechenden Aktenlage gewertet ( Urk.  11/107/37).      Bei einer paranoiden Schizophrenie fänden sich bei einem erheblichen Anteil der Versicherten bei bestehenden akustischen Halluzinationen auch formale Denk störungen. Der Beschwerdeführer sei nicht affektiv beteiligt an den Halluzinatio nen. Im Gegensatz zu typischen Verlaufsformen der paranoiden Schizophrenie komme es nicht zu formalen und kognitiven Einschränkungen. Auch der Bericht der B.___ zeige nur sehr geringe affektive und keine kognitiven Einschränkungen. Explizit finde sich nicht der typische Befund der affektiven Stumpfheit und der formalen Denkstörungen. Die Erkrankung sei als medizinisch nicht nachvollzieh bar einzustufen. Die Symptome passten nicht zueinander ( Urk.  11/107/39) .      Im Entlassungs bericht der B.___ sei die Rückverlegung nach der Verlegung auf die Intensivstation der F.___ dokumentiert. Dies werde vom Beschwer deführer nicht entsprechend angegeben. Im Entlassungsbericht der B.___ finde sich, dass der Beschwerdeführer zu dies e m Zeitpunkt nicht g enau gewusst habe , wie viel Le ponex und Solian er in der letzten Zeit eingenommen habe. Die ver schriebene Dosis sei zu viel gewesen, daher habe er weniger eingenommen. Es sei widersprüchlich, wenn der Beschwer deführer angebe , es sei ihm vor der stationä ren Aufnahme deutlich schlechter gegangen, er jedoch gleichzeitig weniger Medikamente als verordnet eingenommen habe ( Urk.  11/107/38) .      Der Beschwerdeführer habe in der Türkei innerhalb der letzten Jahre ein Immo bilienvermögen aufbauen könne n . Er habe i m Rahmen einer sehr komplex en Scheidung adäquat interagier en und mit Anwälten sich in einer hochkomplexen Situation adäquat verteidigen können. Dies zeige die Durchsetzungsfähigkeit, den Antrieb und die Kompetenz des Beschwerdeführers. Im Protokoll zur Abänderung der Eheschutzmassnahmen werde angegeben, der Beschwerdeführer habe nur ein «kleines Auto, aber er sei nie einen BMW gefahren». In der gutachterlichen Untersuchung gebe er hingegen im Widerspruch dazu an, er habe einen BMW in der Türkei. Bei der oberflächlichen Inspektion zeig t en sich sodann raue, schwie lige Hände wie typisch für Arbeiterhände, die rege l mässig genutzt würden. Der Beschwerdeführer gebe jedoch an, er würde in keiner Weise körperlich arbeiten.      Die in der neuropsychologischen Testung erzielten Minderleistungen könnten nicht eindeutig als Funktionsstörungen interpretiert werde n . Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Besch w erdeführer nicht sein volles kognitives Potenzial abgerufen habe. Die spezifischen Testverfahren, welche die Kooperati onsbereitschaft in der Testuntersuchung erfassten, hätten Ergebnisse auf einem Zufallsniveau erbracht und begründeten erhebliche Zweifel an der ausreichenden Mit wirkung des Beschwerdeführers . Auf der Grundlage der Befunderhebung könnten deshalb keine Aussagen über krankheitsbedingte Funktionsstörungen gemacht werden. Ob eine bewusste Simulation der Testergebnisse vorliege, könne nicht mit Sicherheit gesagt, aber auch nicht ganz ausgeschlossen werden. Mög licherweise li ege auch nur eine psychiatrisch bedingte Aggravation vor ( Urk.  11/107/38-40).      Zum aktuellen Zeitpunkt sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit auszugehen. Es finde sich keine Leistungseinschränkung ( Urk.  11/107/40).      Auf die Frage der Beschwerdegegnerin, ob sich der Gesundheitsschaden seit der letzten materiellen Stellungnahme ihres Regionalen Ä rztlichen Dienstes (RAD) vom 1
  39. März 2001 verändert habe, erklärten die Gutachter, es zeige sich ein vollständig veränderte s Bild sowohl der psychiatrischen Symptomatik als auch der Leistungsfähigkeit. Die Symptomatik sei nur noch anamnestisch in den Angaben des Beschwerdeführers nachweisbar. Sonstige medizinische S ymptome fänden sich nicht. Es sei damit von einer vollst ä ndig anderen Symptomatik zum Zeitpunkt Januar 2019 auszugehen ( Urk.  11/107/41). Auf die Frage der Beschwer degegnerin, ob überhaupt jemals eine psychiatrische Störung vorgelegen habe, antworteten die Gutachter, zum aktuellen Zeitpunkt könne nur basierend auf den anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers eine psychiatrische Erkrankung dokumentiert werden. Der Ausprägungsgrad sei geringgradig bis nicht einschrän kend. Ob zum Zeitpunkt 2001 eine psychiatrische Symptomatik vorgelegen habe, sei weder auszuschliessen noch zu bejahen ( Urk.  11/107/41). 3.2.5      Dr.  Y.___ nahm am 1
  40. August 2019 zu Händen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zum Gutachten Stellung ( Urk.  11/121) , d as Gutachten von Dr.  Z.___ vermöge aus medizinischer Sicht nicht zu überzeugen und basiere auf offensichtlich falschen Befunden und falscher Ana mneseerhebung. Zunächst verkenn e der Gutachter nicht nur das offensichtliche sprachliche Unvermögen des sich in deutscher Sprache schwerfällig verbalisierenden Beschwerdeführers ; im Gegenteil halte er fest, dass sich d er Beschwerdeführer in sehr gutem Deutsch unterhalte n könne .      Die Idee der RAD-Ärzti n , einen an der oberen Grenze neuroleptisch behandelten Versicherten, welcher unter der an einer Universitätsklinik mehrfach bestätigten Diagnose einer Schizophrenie militärbefreit sei, neuropsychologisch zu testen, sei nicht nachvollziehbar. Es würde ihn erstaunen, wenn auch nur eine s der ange wandten Testverfahren für Neuroleptika- behandelte Patienten validiert wäre. Es sei wenig erstaunlich , dass in allen Teilbereichen des n europsychologischen Teil gutachtens nicht interpretierbare Ergebnisse resultierten. Weit weniger verständ lich sei aber , wenn der Gutachter seinem Auftraggeber ein Gutachten abliefere unter ausdrücklichem Einbezug einer nicht verwertbaren (da nicht interpretier baren) neuropsychologischen Begutachtung, welche er unvorsichtigerweise gar noch teilweise als Bestätigung für seine gutachterlich unzureichend geklärten Diskrepanzen verwende und da m it einen vor Negativsymptomatik strotzenden, chronisch schizophrenen Menschen – sozusagen blind – de r vollen Arbeitsfähig keit zuführe.      Psychopathologisch unzureichend dargestellt sei im Gutachten die ausgeprägte Negativsymptomatik. Der ängstliche Beschwerdeführer sei affektiv wenig spür bar, affektstarr, zeige eingeschränkte emotionale Erlebnisfähigkeit, wirke freudlos und affektiv wenig schwingungsfähig. Der Antrieb sei vermindert, er zeige wenig Interessen und habe keine Hobbys. Mimik und Gestik seien starr, die Stimme monoton. Das Denken sei verlangsamt, inhaltlich verarmt. Widersprüche in sei nen Aussage n bezüglich Immobilien störten den Beschwerdeführer kaum, dies er habe selbst auf wiederholtes Nachfragen grösste Mühe, zu diesen präzise Anga ben zu machen. In diesem Sinne erachte er formale Denkstörungen ebenso wie Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen als gegeben . Nicht unerwähnt bleiben dürfe die gutachterlich erwähnte Beschaffenheit der Hände des Beschwer deführers. E r habe sie getastet und stelle fest, dass die kräftigen Männerhände des Beschwerdeführers wesentlich geringere Schwielen aufwiesen als s eine eigenen, die eines voll berufstätigen Psychiaters. Weiter sei familienanamnestisch darauf hinzuweisen, dass eine Nicht e des Beschwerdeführers ähnliche Krankheitssymp tome entwickelt habe.      Etwa 2005 sei der Beschwerdeführer als Türke zum Militärdienst einberufen wor den. Es seien 2005 und 2006 ausführliche militärärztliche Untersuchungen in der Türkei mit einer militärischen Au smusterung im Jahr 2008 erfolgt. Dies nachdem von einem Ärztegremium die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie bestätigt worden sei. Aus seinen damaligen Aufzeichnungen entnehme er folgende Schil derung des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer sei in einen Hörsaal zu mehreren Militärpersonen gebeten worden. Die Sitze im Hörsaal seien allesamt von Verfolgern besetzt gewesen und er hätte deshalb gefragt, wo er sich hinsetzen solle. Das Zöge r n hätte die Sachkundigen überzeugt, dass Halluzinationen im Spiel seien.      Der Beschwerdeführer halluziniere neben schwarzen und weissen Verfolgern auch En gel, Kollegen, freundliche Männ er und hübsche junge Frauen sowie ihn beschützende Sicherheitsleute in militärischen Uniformen. Sicherheitsleute oder Kollegen würden ihn auffordern, seinen äl te sten Sohn und seine Ehefrau mit einem Messer zu töten, dann wäre alles gelöst; Engel forderten ihn auf, vom vierten Stock aus herunterzuspringen respektive zu fliegen und versprächen eine schöne Welt ohne Sorgen. Freundliche Männer und Kollegen redeten mit ihm, er könne aber bezüglich Echtheit nie sicher sein. Jün g st habe er in seiner Wohnung während einer ganzen Stunde mit seinem jüngsten Sohn diskutiert und danach bei dessen Rückkehr aus dem Ausgang erfahren, dass er in besagter Zeit allein in der Wohnung gewesen sei. Dies hätte sich gleichentags zweimal ereigne t. Manch mal könne er seinen Soh n, welcher mit ihm in Zürich zusammenwohne und ihn ausser Haus begleite, fragen, ob die Leute echt seien. Er werde gelegentlich vom Sohn angesprochen, wenn er rede ohne ein reales Gegenübe r zu haben. In der Sprechstunde sei es schon vor gekommen , dass er s ich nur zögern d auf den Stuhl habe setzen wollen , weil bereits ein Verfolger darauf gesessen s ei.      Der Beschwerdeführer sei in allen Belangen stark verunsichert. Er fahre nach Möglichk e it nur kurze, vertraute Strecken allein mit dem Auto, um jederzeit das Steuer abgeben zu können. Er halte stets Abstand von Leuten, glaub e fremden Leuten wie auch vertrauten Personen nur zöger lich oder gar nicht. So klagten Bruder und Kollegen darüber, dass er nicht s ernst nehme, was sie ihm sagten. Er zögere und warte stets ab, weil er s elbst bei vertrauten Personen unsicher sei, ob sie echt seien oder nicht. Er frequentie re nur sicher e Orte, gehe in ste ts gleiche Einkaufsläden, wähl e vertrau t e Wege, wäh l e wegen Verfolgern bewusst Umwege, verlass e mit viel Zeitreserve das Haus bei Terminen, um unterwegs Spielraum für Ausweich möglichkeiten zu haben, versuch e , nicht berechenbar zu sein, begebe sich beispielsweise erst zwei Stunden später oder zu früh auf den Weg, wechsle unverhofft die Strassenseite etc. Er habe Angst, aggressiv zu reagieren, wenn unklar sei, was passiere. Sei n en Zweitwohnsitz in der Türkei habe er in eine andere Stadt verlegt, um eine aggressive Handlung gegenüber seiner Ehefrau bei überrasche nden Begegnungen zu verhindern.      Er habe den Beschwerdeführer minutiös auf die gutachterlichen Untersuchungs situationen vorbereitet, um aggressivem Verhalten vorzubeugen. In s besondere die Blutentnahme sowie die Haargewinnung zur Haaranalyse wären für den über raschten Beschwerdeführer mit bedrohlicher körperlicher Nähe verbunden gewe sen. Der Gutachter vermerke denn auch folgerichtig, ein «interaktionell kompe tentes Verhalten» und «Verständnis für die Arbeitstätigkeit des Untersuchers» und habe es als «erhebliche Reflexionsfähigkeit und affektive Schwingungskontrolle» gedeutet. Der Beschwerdeführer vertraue ihm und sei nach Jahren nun rigid auf die Einhaltung seiner Anweisungen eingest ellt : bei bedrohlichen Situationen weglaufen, jedenfalls nicht aggressiv reagieren, allenfalls Temesta einnehmen. Wie alle mit Psychopharmaka behandelten Patienten empfinde der Beschwerde führer die Dosierung gelegentlich als zu hoch und sei vermutlich vor seiner Hos pitalisierung unterdosiert gewesen. Anders als gutachterlich dargestellt, sei die zweite und letzte Hospitalisation in der B.___ freiwillig zum Selbstschutz und wegen Gefahr der Fremdaggression gegenüber seiner Ehefrau bei Verfolgern, wel che unerwartet in seine Wohnung eingedrungen seien , erfolgt.      Der Gutachter erwähne praktisch in allen Tei len des Gutachtens wesentliche Dis krepanzen bei seiner Untersuchung. Deren exploratorische Klärung gelinge ihm in keiner Weise. Vielmehr scheine er beim Nachfragen neue Varianten oder ins besondere seine eigene Vorstellung seitens des ängstlichen Beschwerdeführers bestätigt zu erhalten, wodurch die Diskrepanzen verstärkt würden. Im verhaltens therapeutischen Setting habe der Beschwerdeführer gelernt, sei n en Stimmen und seinen halluzinierten Verfolgern ebenso wie den unsicher erkannten realen Men schen vorsichtig zu begegnen und deshalb mit Reaktionen darauf zuzuwarten. In der gutachterlichen Befragung sei der Beschwerdefü hrer deshalb reflexartig bereit , psychopathologische Symptome nicht mehr zu erwähnen oder zu bestäti gen, wenn der Gutachter in diese Richtung insistent nachfrage. Das entspreche einem in der Therapie erlernten Verhalten eines halluzinatorisch Verunsicherten. 3.2.6      Dr.  med. G.___ Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD der Beschwerdegegnerin, erklärte mit Stellungnahme vom 1
  41. Dezember 2019 ( Urk.  11/127/ 3- 4), mit dem Bericht von Dr.  Y.___ seien keine neuen medizinischen Fakten/Tatsachen vorgebracht worden. Aus RAD-Sicht könne wei terhin auf das plausible nachvollziehbare Gutachten abgestellt werden.
  42. 4.1      Die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit durch den medizinisch-psychiatrischen Sachverständigen unterliegt der (freien) Überprüfung durch die rechtsanwendende Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall durch das Gericht. Von einer lege artis erfolgten medizinischen Schätzung ist jedoch nur aus triftigen Gründen abzuweichen. Solche liegen vor, wenn die medizinisch-psychiatrische Annahme einer Arbeitsunfähigkeit letztlich, im Ergebnis, unter dem entscheidenden Gesichtswinkel von Konsistenz und materieller Beweislast der versicherten, rentenansprechenden Person zu wenig gesichert ist und insofern nicht überzeugt. Dabei gilt es zu beachten und gilt es als Leitschnur, dass die ärztliche Beurteilung - von der Natur der Sache her unausweichlich - Ermessens züge aufweist, die auch den Rechtsanwender begrenzen. Demnach besteht zum Einen das rechtsprechungsgemässe Verbot unzulässiger juristischer Parallelprü fung im Vergleich zur Arbeitsunfähigkeitsfestlegung durch die Gutachter. Zum Anderen umschreibt BGE 141 V 281 die Befugnis, im Rahmen der (freien) Über prüfung durch den Rechtsanwender von der ärztlichen Folgenabschätzung abzu weichen. Diese beiden Argumentationslinien sind wie folgt abzugrenzen: In allen Fällen ist durch den Versicherungsträger und im Beschwerdefall durch das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähig keitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychi atrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befunden, Diagnosen usw.), d as heisst sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kom petenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergebnisse fachgerech ter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also substanziiert dar zulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen . Kom men die Experten dieser Aufgabe unter Berücksichtigung der durch BGE 141 V   281 normierten Beweisthemen überzeugend nach, wird die medizinisch-psychi atrische Folgenabschätzung auch aus der juristischen Sicht des Rechtsanwenders - Durchführungsstelle oder Gericht - Bestand haben. Andern - falls liegt ein triftiger Grund vor, der rechtlich ein Abweichen davon gebiete (BGE 145 V 361 E. 4.3). 4.2 4.2.1      Das bidisziplinäre Gutachten von Dr.  Z.___ und dipl. -psych. A.___ vom 1
  43. März 2019 erfüllt die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweis kräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5 .1; E. 2.3.4 hier vor). Insbesondere haben die Gutachter ihre Arbeits ( un ) fähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren ( vgl. E. 2.2.2 ) hinreichend und nach vollziehbar begründet. So legten sie hinsichtlich des Komplexes «Gesundheits schädigung» dar , dass der Schwer egrad der paranoiden Schizophrenie lediglich als geringgradig anzusehen sei. Als einziges Symptom fände sich die Angabe von Halluzinationen, wobei der Beschwerdeführer affektiv nicht auf diese Halluzina tionen reagiere, was als medizinisch ungewöhnlich anzusehen sei. Die diagnose rel e vanten Befunde seien als geringgradig bis nicht vorhanden zu dokumentieren. Eingliederungsbemühungen seien keine dokumentiert. Hinweise auf Komorbidi täten fänden sich nicht. Hinsichtlich des Komplexes «Persönlichkeit» legten die Gutachter da r , dass sich beim Beschwerdeführer gute persönliche Ressourcen fän den. So könne er reisen, sei in der Lage, im Rahmen einer sehr schwierigen Schei dung adäquat zu agieren und seine Immobilien in der Türkei zu verwalten. Betreffend «sozialer Kontext» wiese n die Gutachter darauf hin, dass dieser sich grösstenteils innerhalb der Türkei zeige . Zur Kategorie «Konsistenz» führten die Gutachter aus, dass sich in den Bereich en a usserhalb von Arbeitsfähigkeit fak tengestützt nur sehr geringe Einschränkungen fänden. Es fänden sich auch nur sehr geringe Hinweise für einen Leiden s druck. Der Beschwerdeführer sei nach der Aufnahme in die B.___ notfallmässig in eine somatische Klinik verlegt worden , da er den Ärzten nicht mitgeteilt habe, dass er nur eine sehr geringe Dosis oder gar keine Dosis von Clopazin eingenommen habe. Dies werde auch innerhalb der Untersuchungsbefunde der B.___ als Complianceproblematik gewertet . Es fänden sich nur sehr geringe Hinweise für einen subjektiv empfundenen Leidensdruck inn erhalb der Gesamtanamnese (Urk.  11/107/42- 4 3) . 4.2.2      Hinsichtlich des Einwandes des Beschwerdeführers, es erstaune, dass der Gutach ter festgehalten habe, er – der Beschwerdeführer – könne sich in sehr gutem De utsch unterhalten ( Urk.  1 S. 5), obwohl de r R ichter im Ehe sch utzverfahren sei nen A u s führungen auf Deutsch nicht habe folgen können und ihn deshalb ange wiesen habe , auf Türkisch weiter zu reden , und Dr.  Y.___ zudem festgehalten habe , dass er – der Beschwerdeführer – sich nur sehr schwerfällig in deutscher Sprache verbalisieren könne, ist festzuhalten, dass sich aus dem Protokoll des Eheschutzverfahrens tatsächlich ergibt , dass der Bezirksrichter Ausführungen des Beschwerdeführers nicht verstanden und ihn angewiesen hatte, auf T ürkisch zu antworten ( Urk.  11/74/51) . Dies betraf die Beantwortung der Frage, wie weit das t ürk i s che Scheidungsverfahren fortgeschritten sei . Wie sich aus der nachfolgend vom Beschwerdeführer auf Türkisch gegeben en Antwort unschwer ergibt, handelt es sich dabei um eine komplexe Auskunft ( Urk.  11 /74/51). Aus Schwierigkeiten des Beschwerdeführers diese spezifische Frage als Laie zu beantworten, kann daher nicht geschlossen werden, er wäre nicht in der Lage, im Rahmen der psy chiatrischen Untersuchung adäquat Auskunft zu geben. Der Beschwerdeführer selber hatte denn im Rahmen des Eheschutzverfahrens auch angegeben , sowohl Hoch- als auch Schweizerdeutsch zu verstehen ( Urk.  11/74/50). Betreffend die von Dr.  Y.___ angeführten sprachlichen Schwierigkeiten des Beschwerdefüh rers fällt auf , dass Dr.  Y.___ selber sich offenbar ohne Kenntnisse der t ürki schen Sprach e ( https://doctorfmh.ch/ ) in der Lage sieht , den Beschwerdeführer psychiatrisch über viele Jahre zu behandeln, und dabei Therapieerfolge zu erzielen ( Urk.  11/121/ 4). Es ist daher nicht nach vollziehbar, dass er die Sprache des Beschwerdeführers als Hindernis für eine Begutachtung ohne Dolmetscher erachtet.      Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, die Gutachter sei en zu Unrecht auf grund seiner angeblichen Aktivitäten in der Türkei von Ressourcen ausgegangen ( Urk.  1 S. 5) , ist festzuhalten , dass er selber im Rahmen des Eheschutzverfahrens anerkennt, dass er ein Appartementhaus in der Türkei besitzt ( Urk.  11/74/73-74 ) und offensichtlich in der Lage ist , dieses Haus zu renovieren beziehungsweise renovieren zu lassen ( Urk.  11/74/73). Es fällt zudem auf, dass er im Rahmen der Begutachtung nicht nur eine, sondern mehrere Liegenschaften in der Türkei erwähnte ( Urk.  11/107/16). Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer in der Türkei noch weitere Liegenschaften besitzt oder nicht, lässt die Tatsache, dass er in der Lage ist, das eigene Appartementhaus zu renovieren beziehungsweise renovieren zu lassen, auf Ressourcen schliessen.      Der Beschwerdeführer ( Urk.  1 S. 5) beziehungsweise Dr.  Y.___ (vgl. E. 3.2.5) kritisiert en , im Gutachten sei die Negativsymptomatik unzureichend dargestellt. Es fällt jedoch auf, dass der von Dr.  Y.___ angeführte B efund nicht nur von demjenigen , welcher Dr.  Z.___ erhob (vgl. 11/107/20-21) , sondern auch von demjenigen , welchen die Ärzte der B.___ erhoben, erheblich abweicht. So hielten die Ärzte der B.___ einen als normal beschriebenen gerichteten Antrieb fest (Urk.  11/ 98 /2). Dr.  Y.___ nannte demgege nüber einen verminderten Antrieb ( Urk.  11/121/2) . Während Dr.  Y.___ die Mi mik und Gestik als starr beschrieb (Urk.  11/ 121 /2) , erhoben die Ärzte der B.___ reg elrechte Gestik und Mimik (Urk.  11/ 98 /2). Unterschiedliche Befunde erhoben Dr.  Y.___ und die Ärzte der B.___ auch bezüglich Aufmerksamkeit und Konzentration. Während die Ärzte der B.___ keine offensichtlichen Störungen von Aufmerksamkeit und Konzentrations fähigkeit feststellen konnten ( Urk.  11/98/2) , führte Dr.  Y.___ Aufmerksam keits - und Konzentrationsstörungen an ( Urk.  11/121/2).      Inwieweit die von Dr.  Y.___ beschriebene Episode betreffend militärärztliche Untersuchung (E. 3.2.5) gegen die Beweistauglichkeit des Gutachtens spr e chen soll, ist nicht ersichtlich. Der Sachverhalt betreffend militärärztliche Untersu chung basiert zudem ohnehin lediglich auf den Schilderungen des Beschwerde führers. Dies gilt im Übrigen auch für die weiteren Ausführungen von Dr.  Y.___ betreffend halluzinierte Stimmen und Personen , liegen doch keine Anhalts punkte dafür vor, dass d ie Halluzinationen von Dr.  Y.___ selbst so wahrge nommen oder bestätigt worden wären . Der Umstand alleine, dass der Beschwer deführer sich im Rahmen der Sprechstunde schon nur zögern d auf den Stuhl habe setzen wollen, vermag die von Dr.  Y.___ angeführten Einschränkungen jeden falls nicht zu begründen (vgl. E. 3.2.5) . Es fällt denn auch auf, dass Dr.  Y.___ die Angaben des Beschwerdeführers nicht überprüfte, nahm der Beschwerdefüh rer doch die von ihm als eingenommen deklarierten Medikamente ( Urk.  11/122) nicht entsprechend ein (vgl. Urk.  11/101). Wie RAD-Ärztin G.___ in ihrer Stel lungnahme vom 1
  44. Dezember 2019 zutreffend festhält, gehört das Erkennen von Aggravation/Simulation denn auch nicht zu den Kernaufgaben des Behandlers ( Urk.  11/127/4) .      Hinsichtlich des Einwandes von Dr.  Y.___ , die gutachterliche Einschätzung stütze sich – unter anderem – auf eine nicht verwertbare neuropsychologische Begutachtung, ist zu beachten , dass die Gutachter ausdrücklich festhielten, dass auf der Grundlage der neuropsychologischen Befunderhebung keine Aussagen über krankheitsbedingte Funktionsstörung en gemacht werden könnten (Urk.  11/107/40). Entsprechend wurde für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit grossteils auf die konkrete Interaktion und Untersuchungssituation abgestellt ( Urk.  11/107/39) beziehungsweise wurden Persönlichkeit und Ressourcen auf grund der Untersuchung und der entsprechenden Aktenlage gewertet ( Urk.  11/107/37). Entgegen dem Einwand von Dr.  Y.___ basiert die gutachter liche Einschätzung somit grundsätzlich nicht auf der nicht interpretierbaren neu ropsychologischen Untersuchung. 4.2.3      Der Bericht der Ärzte der B.___ vom 1
  45. Januar 2019 (E. 3.2.3) stellt die gutachter liche Einschätzung ebenfalls nicht infrage. Der von den Ärzten der B.___ ange führte Befund zeigt nur sehr geringe affektive, aber keine kognitiven Einschrän kungen. Explizit finde t sich gemäss den Gutachtern nicht der typische Befund der affektiven Stumpfheit und der formalen Denkstörungen (U r k.  11/107/28). 4.3      Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das Gutachten von Dr.  Z.___ und dipl. -psych. A.___ die Anforderungen an ein beweistaugliches Gutachten erfüllt. Da gemäss den Gutachtern eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht und sich im Ver gleich zum Zeitpunkt der Rentenzusprache e in vollständig verändert e s Bild sowohl der psychiatrischen Symptomatik als auch der Leistungsfähig ke it zeigt ( Urk.  11/107/41) , ist ein Revisionsgrund zu bejahen und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowohl in der angestammten als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen.
  46. 5.1      Zu prüfen bleibt, ob d er Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung noch verwerten kann. 5.2      Der Beschwerdeführer hat während mehr als 20 Jahren eine Invalidenrente bezo gen. Damit fällt er grundsätzlich unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezügerkreis (vgl. vorne E. 2 .3.3). Um Eingliederungsmassnahmen durchführen zu können, muss eine Eingliederungsfähigkeit bestehen, es braucht demnach die objektive Möglichkeit und die subjektive Bereitschaft der versicher ten Person, von einem durchschnittlichen Arbeitgeber angestellt zu werden. Vorausgesetzt ist immer der Eingliederungswille der versicherten Person, das heisst ihre Bereitschaft und das entsprechende Verhalten, arbeiten zu wollen ( Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung , IVG ,
  47. Auflage 2014 N 5 und 8 zu Art.  18 IVG). Nach der Rechtsprechung ist nur dann von fehlendem Eingliederungswillen beziehungsweise fehlender subjektiver Einglie derungsfähigkeit auszugehen, wenn er mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht. Dabei sind insbesondere die gegenüber der Verwal tung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend Krank heitsüberzeugung bzw. Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren und vor kantonalem Versiche rungsgericht gemachten Ausführungen bzw. gestellten Anträge (Urteil des Bun desgerichts 9C_231/2015 vom
  48. September 2015 E. 4.2).      Der Beschwerdeführer hat gegenüber den Gutachtern erklärt, er erachte sich als zu 100  % arbeitsunfähig ( Urk.  11/107/15). Diese Selbsteinschätzung begründete er nicht nur mit gesundheitlichen Gründen, sondern er machte auch geltend, dass er seine Unabhängigkeit brauche. Der Beschwerdeführ e r hat zudem im Mai 2019 gegenüber der Beschwerdegegnerin s chrif t lich erklärt, auf Eingliederungs mass nahmen zu verzichten, da er sich subjektiv nicht in der Lage fühle, an Eingliede rungsmassnahmen teilzunehmen ( Urk.  11/109). Es erweist sich daher als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin ohne Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeit verfahrens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_6 66/2017 vom 6.  September 2018 E. 4.5.2 mit Verweis auf das Urteil 9C_442/2017 vom
  49. Juni 2018 E. 3.2.3) auf grund fehlender Eingliederungsbereitschaft auf Ein g liederungsmassnahmen ver zichtet hat. Hieran vermag auch die im Vorbescheid- ( Urk.  11/123/13) und im Beschwerdeverfahren ( Urk.  1 S. 10 f.) von der Rechtsvertreterin angeführten Ein gliederungsbereitschaft des Beschwerdeführers nichts zu ändern.
  50. Zusammenfassend steht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinli c h keit fest, dass der Beschwerdeführer wieder zu 100  % arbeitsfähig ist. Da die Beschwerdegegnerin zudem zu Recht auf die Durchführung von Eingliederungs massnahmen verzichtet hat, erweist es sich als rechtens, dass sie die Rente des Beschwerdeführers auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufgehoben hat. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen.
  51. 7.1      Der Beschwerdeführer beantragte die unentgeltliche Rechtspflege und die Bestel lung von Rechtsanwältin Annemarie Gurtner als unentgeltliche Rechtsvertreterin ( Urk.  1). Vorliegend sind die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltli chen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss §  16 Abs.  1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) erfüllt ( Urk.  3, Urk.  7, Urk.  8, Urk.  9/2-11, Urk.  17, Urk.  18, urk. 19/1-4), weshalb dem Gesuch stattzugeben ist. 7.2      Die Kosten des Verfahrens ( Art.  69 Abs.  1 bis IVG) sind auf Fr.  9 00.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 7.3      Nach §  34 Abs.  3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozes ses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Rechtsanwältin Annemarie Gurtner machte mit Honorarnote vom
  52. April 2020 ( Urk.  13) einen zeitlichen Aufwand von 11 Stunden geltend, was sich der Sache als angemessen erweist mit Ausnahme der geltend gemachten diversen Bespre chungen mit dem Beschwerdeführer von 1,5 Stunden. Deren Notwendigkeit ist nicht ersichtlich. Unter Berücksichtigung, dass Rechtsanwältin Annemarie Gurtner nach Einreichung der Honorarnote eine weitere Stellungnahme zu erstat ten hatte ( Urk.  17) , ist die Entschädigung bei einem gerichtsüblichen Stundenan satz von Fr. 220. auf Fr. 2' 5 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 7.4      Der Beschwerdeführer ist auf §  16 Abs.  4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Prozesskosten und der Auslagen für die unentgeltliche Rechts vertretung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:      In Bewilligung des Gesuchs vom 3
  53. Januar 2020 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt , und es wird ihm in der Person von Rechtsan wältin Annemarie Gurtner, Zürich, eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt, und erkennt:
  54. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  55. Die Gerichtskosten von Fr.  900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
  56. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Annemarie Gurtner, Zürich, wird mit Fr. 2’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
  57. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Annemarie Gurtner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
  58. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  59. Juli bis und mit 1
  60. August sowie vom 1
  61. Dezember bis und mit dem
  62. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00080

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom 1 1. Dezember 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Gurtner KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1969 geborene X.___ meldete sich am 2 6. Oktober 2000 bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/2). Nach Vornahme medizinischer und erwerblicher Abklärungen sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. August 20 01 mit Wirkung ab 1. Novem ber 1999 eine ganze Rente zu ( Urk. 11/13-14). Ein im Januar 2003 eingeleitetes Revisionsverfahren ( Urk. 11/18) schloss die IV-Stelle mit Mitteilung vom 5. Mai 2004 mit der Feststellung eines unveränderten Invaliditätsgrades ab ( Urk. 11/21) . Im Februar 2009 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein ( Urk. 11/27) . Dieses schloss sie mit Mitteilung vom 4. März 2010 ab, wobei sie weiterhin einen unveränderten Rentenanspruch festhielt ( Urk. 11/37). Im Jahr 2015 führte die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren durch ( Urk. 11/42-48 ) , welches sie mit Mitteilung vom 2 7. Oktober 2015 wiederum mit der Feststellung eines unveränderten Rentenanspruchs abschloss ( Urk. 11/49) . 1.2

Im Juli 2017 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein ( Urk. 11/60). Dabei liess sie einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen ( Urk. 11/61), holte einen Bericht von Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein ( Urk. 11/71) und zog die Akten des Amts für Zusatzleis tungen zur AHV/IV der Stadt Zürich ( Urk. 11/73, Urk. 11/74)

sowie

die Akten der Krankenversicherung von X.___ bei ( Urk. 11/75, Urk. 11/76). In der Folge gab die IV-Stelle bei Dr. med.

Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und dipl . -psych .

A.___ , Fachpsycholog e FSP für Neuropsychologie und für Verkehrspsychologie, ein bidisziplinäres

(psychiatri sches/neuropsychologisches) Gutachten in Auftrag ( Urk. 11/79). X.___ war vom 2 1. November bis am 2 4. Dezember 2018 in der B.___

hospitalisiert ( Urk. 11/98), weshalb die gutachterlichen Untersu chungen erst am 3 0. Januar 2019 ( Urk. 11/105/1) beziehungsweise am 4. Februar 2019 ( Urk. 11/107/5) stattfanden. Das bidisziplinäre Gutachten wurde am 1 8. März 2019 erstattet ( Urk. 11/107 /33-4 7 ). Nachdem X.___ am 1 4. Mai 2019 erklärt hatte, (subjektiv) nicht in der Lage zu sein, an Eingliederungsmass nahmen teilzunehmen, schloss die IV-Stelle mit Mitteilung vom gleichen Tag die Arbeitsvermittlung ab (Urk. 11/111). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 11/113; Urk. 11/115, Urk. 11/117, Urk. 11/121-123 ) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 8. Dezember 2019 die Rente von X.___ auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein ( Urk. 2). 2.

Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 3 1. Januar 2020 ( Urk.

1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen der Invalidenversicherung auszurichten, insbesondere sei ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung von Rechtsanwältin Annemarie Gurtner als unentgeltliche Rechtsvertreterin. Mit Verfügung vom 1 1. Februar 2020 ( Urk.

5) wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zugestellt, und es wurde ihm Frist

angesetzt, um das Formular, vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt sowie unter Beilage sämtlicher Belege zur aktuellen finanziellen Situation dem Gericht einzureichen. Der Beschwerdeführer reichte das Formular am 1 6. März 2020 unter Beilage von Belegen dem Gericht ein (Urk. 7 , Urk. 8, Urk. 9/2-11 ). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 8. März 2020 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 3. März 2020 angezeigt wurde ( Urk. 12). Mit Verfügung vom 2 1. Oktober 2020 ( Urk.

14) wurde dem Beschwerdeführer erneut das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zugestellt und Frist angesetzt, um das Formular vollständig, das heisst auch betreffend die von Sozialhilfebezügern normaler weise nicht zu beantwortenden Fragen, und wahrheitsgetreu ausgefüllt unter Bei lage sämtlicher Belege

zur aktuellen finanziellen Situation dem Gericht einzu reichen. Der Beschwerdeführer reichte das Formular am 2 7. November 2020 unter Beilage von Belegen ein ( Urk. 17, Urk. 18, Urk. 19/1-4). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesentli chen ( Urk. 2 ) , die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers massiv verbessert habe. Eine arbeits einschränkende psychiatrische Symptomatik liege nicht mehr vor. Der neuropsy chologische Befund dokumentiere schwerstgradige Hinweise auf Aggravation und Simulation, die so weit gingen, dass weder Konzentration, Aufmerksamkeit, Merkfähigkeit noch die anderen kognitiven Fähigkeiten adäquat bewertet werden könnten. Aktuell könne nur noch davon ausgegangen werden, dass die geäusser ten optischen Halluzinationen bestünden. Diese schränkten den Beschwerdefüh rer in seiner Arbeitsfähigkeit jedoch nicht weiter ein. Der Beschwerdeführer ver füge zudem über erhebliche Ressourcen. Er habe innerhalb der letzten zehn Jahre in der Türkei ein Immobilienvermögen aufgebaut, einen BMW erwor ben, er sei Auto gefahren, habe

Reisen geplant und verfüge über erhebliche interaktionelle und kognitive Kompetenzen. Funktionsstörungen seien nicht nachvollziehbar.

In den psychopathologischen Befunden der Berichte des Behandlers seien mehrheit lich Aussagen des Beschwerdeführers aufgeführt worden. Die beschriebene Symptomatik sei nicht typisch für eine paranoide Schizophrenie.

Dass der Beschwerdeführer in deutscher Sprache nur schwerfällig verbalisieren könne, sei eine Aussage des behandelnden Psychiaters. Die Gutachter hätten erklärt , dass die sprachliche Verständigung ohne Dolmetscher problemlos möglich gewesen sei. 1.2

Der Beschwerdeführer liess dagegen im Wesentlichen vorbringen ( Urk. 1 ), d as Gutachten von Dr. Z.___ stütze sich auf unrichtige Tatsachen und sei in sich widersprüchlich. Es seien zudem entscheidende Tatsachen unberücksichtigt geblieben . Dr. Z.___ habe keine Einschränkung bezüglich der Verständigung feststellen könne n . Im Eheschutzverfahren habe hingegen der Richter seinen Aus führungen auf Deutsch nicht folgen können. Auch Dr. Y.___ habe darauf hin gewiesen, dass er sich in deutscher Sprache nur sehr schwerfällig verbalisieren könne. Das angebliche Vermögen stütze sich auf Aussagen der Ehefrau im strit t ig en Eheschutzverfahren. Fest stehe, dass er 1996, vor Eintritt der Arbeitsunfä higkeit, ein Grundstück seines Vaters in der Türkei geerbt habe. Zusammen mit seiner Ehefrau habe er damals beschlossen, darauf eine Immobilie zu erstellen. Danach habe er keine weiteren Immobilien erworben. Der Besitz von Immobilien sei für die Beurteilung seines Leistungsanspruchs jedoch ohnehin unerheblich.

Dr. Y.___ habe im Gegensatz zu Dr. Z.___ nicht feststellen können, dass seine Hände sehr rau und schwielig seien. Dr. Z.___ berücksichtige im Rah men seines Gutachte n s nicht, dass er gelernt habe, mit den Halluzinationen umzugehen. Unter der Kategorie «Antriebs- und psychomotorische Störungen» habe der Gutachter lediglich auf Trippelbewegungen mit dem Fuss hin gewiesen . Aus dem Gutachten selbst gehe jedoch hervor, dass sein Antrieb stark vermindert sei. Sein Tag beginn e trotz frühem zu Bett gehen und zehn bis elf Stunden Schlaf erst um 12:00 Uhr. Nach der Einnahme von Leponex brauche er immer etwa zwei bis drei Stunden, um in den Tag zu kommen. Den Nachmittag verbringe er nur zu Hause. Die Wohnung verlasse er kau m . Hobbys habe er kein e ; w eder lese er , noch erledige er Dinge. Er sitze nur zu Hause und s chaue fern.

Die Schlussfolgerung des psychiatrischen Gutachters, es besteh e eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als C.___ -Wagenreiniger, sei bereits im Hinblick auf den bisherigen Krankheitsverlauf, insbesondere unter Berücksichtigung des letzten stationären Aufenthaltes in der B.___ , absurd.

Der psychiatrische Gutachter h ätte sich grundsätzlich die Frage stellen müssen , ob die angewandten Testverfahren für mit Neuroleptika behandelte Person en überhaupt validiert sei en .

Wenn das Gericht wider Erwarten die angefochtene Verfügung bestätigen sollte, seien vor der Rentenaufhebung zwingend Eingliederungsmassnahmen zu prüfen. Er habe über 15 Jahre eine Rente bezogen und s ei nicht in der Lage, sich selbst einzugliedern. Er sei bereit, an entsprechenden Eingliederungsmassnahmen teil zun e hmen. Während den Abklärungen möglicher Eingliederungsmassnahmen sei die Rente weiterhin auszurichten. Auch wenn er der Beschwerdegegnerin mitge teilt habe, dass er sich im Mai 2019 nicht in der Lage gefühlt habe, an Eingliede rungsmassnahmen teilzunehmen, könnten die Leistungen nicht ohne Weiteres eingestellt werden. Leistungen könnten nur gekürzt oder verweigert werden, wenn zuvor ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt worden sei. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin dieser Anforderung nachgekommen sei. 2. 2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Tei l des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 2.2.1

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits –

erlau - ben , das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines renten - begründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs - grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider - spruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 2.2.2

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 2.3 2.3.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.3.2

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Dabei braucht es sich nicht u m eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu han deln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Inva lidenversicherung (IVV) auf dem W eg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssach verhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bun desgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 201 3 E. 3.1.2). 2.3.3

Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Einglie derungsmassnahmen durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grund sätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbstein gliederung liegen namentlich dann vor, wenn die lang jä hrige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versi cherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1). 2.3.4

UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 08.2018 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 3. 3.1 3.1.1

Bei der mit Verfügung vom 9. August 2001 erfolgten Zusprache einer ganzen Rente mit Wirkung ab 1. November 1999 ( Urk. 11/13-14) war die Beschwerde gegnerin davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer zu 100 % invalid sei. Aus medizinischer Sicht hatte sie sich im Wesentlichen auf Bericht e von Dr. Y.___ gestützt ( Urk. 11/12).

Dr. Y.___ hatte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1 6. Februar 2001 ( Urk. 11/11) als Diagnose genannt: - p aranoide Schizophrenie, Differentialdiagnose medikamentös induzierte Psychose

Der Beschwerdeführer sei allseits orientiert. Das Denken sei verlangsamt, auf Familie und familiäre Situation eingeengt. Der Beschwerdeführer berichte von Gedankenabbruch und Gedankeneingebung. Weiter zeigten sich Müdigkeit, Ver folgungswahn, wechselnde Stimmen- und Geräuschhalluzinationen, gestörte Konzentrationsfähigkeit, psychotische Ängste und sozialer Rückzug. Unter Druck der halluzinierten Stimmen bestehe eine latente, gelegentliche akute Suizidalität. Dr. Y.___ attestierte dem Beschwerdeführer von Mitte 1998 bis Ende Novem ber 1999 eine 50%ige und ab etwa 1. Dezember 1999 eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit. 3.1.2

Im Rahmen des mit Mitteilung vom 2 7. Oktober 2015 ( Urk. 11/49) ab g eschlosse nen Revisionsverfahren s hatte die Beschwerdegegnerin den Be richt von Dr. Y.___ vom 7. Oktober 2015 eingeh olt ( Urk. 11/46). Dr. Y.___ nannte dabei als Diagnose eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.04), bestehend seit 199 5. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär. Der Beschwerdeführer sei voll orientiert. Er sei jedoch ängstlich und im Denken verlangsamt. Es bestün den eine Ermüd ung und eine gedämpfte Grundstimmung. Der Beschwerdeführer sei wegen zerr ütteter ehelicher Beziehung sorgenvoll. Er habe Verfolgungsideen und höre Stimmen. Die Konzentrationsfähigkeit sei gestört. Er leide unter psy chotischen Ängsten, sozialem Rückzug und stehe unter Druck der halluzinierten Stimmen. Eine Suizidalität werde verneint. Der Beschwerdeführer wirke bezüglich aggressiver Handlungen bei Angriffen halluzinierter Verfolger kontrolliert. Eine Arbeitstätigkeit s ei nicht möglich. 3.2 3.2.1

Im aktuellen Revisionsverfahren wurden insbesondere die folgenden ärztlichen Berichte aufgelegt: 3.2.2

Dr. Y.___ führte mit Verlaufsbericht an die Beschwerdegegnerin vom 6. April 2018 ( Urk. 11/7 1 )

als Diagnose eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.04) seit 1995 an. Der Gesundheitszustand sei stationär und gegenüber 2015 unverändert. Die Ausübung einer Arbeitstätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht möglich. 3.2.3

Dr. med. D.___ , Assistenzärztin, und Dr. med. E.___ , Oberarzt, von der B.___ , führten mit Austrittsbericht vom 1 6. Januar 2019 ( Urk. 11/ 98 ) als Diagno sen an: - p aranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) - Obstipation (ICD-10 K 59.0)

Durch die Incompliance des Beschwerdeführers bei der Einnahme von Leponex sei es bei einmaliger Einnahme der verordne ten Dosis zu einer Überdosierung gekommen, da nicht schrittweise aufdosiert worden sei . Der Beschw e rdefüh re r habe zur Überwachung auf die Intensivstation der F.___ verlegt wer den müssen. Nach der Rückkehr habe er sich noch sediert, aber in stabilem All gemeinzustand gezeigt. Es sei mit der Eindosierung von Leponex 75 mg begon nen und unter laborchemischer Kontrolle sowie Kontrollen des Blutspiegels schrittweise auf 400 mg aufdosiert worden. Die Medikation mit Solian sei wäh renddessen reduziert worden und habe schliesslich abgesetzt werden könne n . Zur Nachbehandlung sei ein Übertrit t ins Home-Treatment vorgesehen gewesen . D as Vorgespräch dafür habe am 1 3. November 2018 stattgefunden. Der Beschwerde führer habe schliesslich die angebotenen Therapien abgelehnt und es sei die Betreuung durch die psychosoziale Spitex organisiert worden. Der Beschwerde führer sei mehrmals über die Wichtigkeit der Medikamentencompliance aufge klärt worden. Er sei am 24. Dezember 2018 in teilweise remittiertem Zustandsbild in die häusliche Umgebung entlassen worden. 3.2 .4

Dr. Z.___ und dipl. -psych. A.___ erklärten im Gutachten vom 1 8. März 2019 im Rahmen der Konsensbeurteil ung ( Urk. 11/ 107/ 33-47), der neuropsychologi sche Befund dokumentiere schwergradige Hinweise auf eine Aggravation und Simulation, die so weit gingen, dass weder Konzentration, Aufmerksamkeit, Merkfähigkeit noch die anderen kognitiven Fähigkeiten adäquat bewertet werden könnten . Aus neuropsychologischer Sicht würden aufgrund der Inkonsistenzen die erzielten Testergebnisse des kognitiven Leistungsprofiles als ni cht interpre tierbar eingestuft . Aus psychiatrischer Sicht bestehe als Diagnose mit Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit eine paranoid halluzinatorische Schizophrenie (ICD-10 F20.0) ,

geringgradig ausgeprägt ( Urk. 11/107/37 +39 ).

Hinsichtlich der fun ktionellen Auswirkungen der Befunde und Diagnosen erklär ten die Gutachter, bei der Bewertung der gesamten Untersuchung und innerhalb der Beurteilung der angegebenen Fakten fänden sich nur sehr geringe Einschrän kungen bezüglich Befunde und Symptome. Funktionelle Auswirkungen fänden sich keine. Zu eventuell relevanten Persönlichkeitsaspekten erklärten sie, der Beschwerdeführer wirke innerhalb der Untersuchung adäquat durchsetzungsfä hig, teilweise fordernd und klar abgegrenzt. Betreffend Belastungsfaktoren und Ressourcen führten die Gutachter aus, dass aufgrund der sehr schwierigen, aus geprägten unterschiedlichen Angaben die Ressourcen nur teilweise nachvollzieh bar seien. Der Beschwerdeführer könne Reisen selber buche n , ohne Einschrän kung Auto fahren, sein Vermögen und seine persönlichen Interessen ordnen und den Haushalt selbständig führen. Es sei eine erhebliche Diskrepanz zwi s chen den eigenen anamnestischen Angaben und den Fakten sowie der interaktionellen Kompetenz innerhalb der Untersuchung darzustellen. Persönlichkeit und Res sourcen würden daher a uf grund der Untersuchung und der entsprechenden Aktenlage gewertet ( Urk. 11/107/37).

Bei einer paranoiden Schizophrenie fänden sich bei einem erheblichen Anteil der Versicherten bei bestehenden akustischen Halluzinationen auch formale Denk störungen. Der Beschwerdeführer sei nicht affektiv beteiligt an den Halluzinatio nen. Im Gegensatz zu typischen Verlaufsformen der paranoiden Schizophrenie komme es nicht zu formalen und kognitiven Einschränkungen. Auch der Bericht der B.___ zeige nur sehr geringe affektive und keine kognitiven Einschränkungen. Explizit finde sich nicht der typische Befund der affektiven Stumpfheit und der formalen Denkstörungen. Die Erkrankung sei als medizinisch nicht nachvollzieh bar einzustufen. Die Symptome passten nicht zueinander ( Urk. 11/107/39) .

Im Entlassungs bericht der B.___ sei die Rückverlegung nach der Verlegung auf die Intensivstation der F.___ dokumentiert. Dies werde vom Beschwer deführer nicht entsprechend angegeben. Im Entlassungsbericht der B.___ finde sich, dass der Beschwerdeführer zu dies e m Zeitpunkt nicht g enau gewusst habe , wie viel Le ponex und Solian er in der letzten Zeit eingenommen habe. Die ver schriebene Dosis sei zu

viel gewesen, daher habe er weniger eingenommen. Es sei widersprüchlich, wenn der Beschwer deführer angebe , es sei ihm vor der stationä ren Aufnahme deutlich schlechter gegangen, er jedoch gleichzeitig weniger Medikamente als verordnet eingenommen habe ( Urk. 11/107/38) .

Der Beschwerdeführer habe in der Türkei innerhalb der letzten Jahre ein Immo bilienvermögen aufbauen könne n . Er habe i m Rahmen einer sehr komplex en Scheidung adäquat interagier en und mit Anwälten sich in einer hochkomplexen Situation adäquat verteidigen können. Dies zeige die Durchsetzungsfähigkeit, den Antrieb und die Kompetenz des Beschwerdeführers. Im Protokoll zur Abänderung der Eheschutzmassnahmen werde angegeben, der Beschwerdeführer habe nur ein «kleines Auto, aber er sei nie einen BMW gefahren». In der gutachterlichen Untersuchung gebe er hingegen im Widerspruch dazu an, er habe einen BMW in der Türkei. Bei der oberflächlichen Inspektion zeig t en sich sodann raue, schwie lige Hände wie typisch für Arbeiterhände, die rege l mässig genutzt würden. Der Beschwerdeführer gebe jedoch an, er würde in keiner Weise körperlich arbeiten.

Die in der neuropsychologischen Testung erzielten Minderleistungen könnten nicht eindeutig als Funktionsstörungen interpretiert werde n . Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Besch w erdeführer nicht sein volles kognitives Potenzial abgerufen habe. Die spezifischen Testverfahren, welche die Kooperati onsbereitschaft in der Testuntersuchung erfassten, hätten Ergebnisse auf einem Zufallsniveau erbracht und begründeten erhebliche Zweifel an der ausreichenden Mit wirkung des Beschwerdeführers . Auf der Grundlage der Befunderhebung könnten deshalb keine Aussagen über krankheitsbedingte Funktionsstörungen gemacht werden. Ob eine bewusste Simulation der Testergebnisse vorliege, könne nicht mit Sicherheit gesagt, aber auch nicht ganz ausgeschlossen werden. Mög licherweise li ege auch nur eine psychiatrisch bedingte Aggravation vor ( Urk. 11/107/38-40).

Zum aktuellen Zeitpunkt sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit auszugehen. Es finde sich keine Leistungseinschränkung ( Urk. 11/107/40).

Auf die Frage der Beschwerdegegnerin, ob sich der Gesundheitsschaden seit der letzten materiellen Stellungnahme ihres Regionalen Ä rztlichen Dienstes (RAD) vom 1 3. März 2001 verändert habe, erklärten die Gutachter, es zeige sich ein vollständig veränderte s Bild sowohl der psychiatrischen Symptomatik als auch der Leistungsfähigkeit. Die Symptomatik sei nur noch anamnestisch in den Angaben des Beschwerdeführers nachweisbar. Sonstige medizinische S ymptome fänden sich nicht. Es sei damit von einer vollst ä ndig anderen Symptomatik zum Zeitpunkt Januar 2019 auszugehen ( Urk. 11/107/41).

Auf die Frage der Beschwer degegnerin, ob überhaupt jemals eine psychiatrische Störung vorgelegen habe, antworteten die Gutachter, zum aktuellen Zeitpunkt könne nur basierend auf den anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers eine psychiatrische Erkrankung dokumentiert werden. Der Ausprägungsgrad sei geringgradig bis nicht einschrän kend. Ob zum Zeitpunkt 2001 eine psychiatrische Symptomatik vorgelegen habe, sei weder auszuschliessen noch zu bejahen ( Urk. 11/107/41). 3.2.5

Dr. Y.___ nahm am 1 6. August 2019 zu Händen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zum Gutachten Stellung ( Urk. 11/121) , d as Gutachten von Dr. Z.___ vermöge aus medizinischer Sicht nicht zu überzeugen und basiere auf offensichtlich falschen Befunden und falscher Ana mneseerhebung. Zunächst verkenn e der Gutachter nicht nur das offensichtliche sprachliche Unvermögen des sich in deutscher Sprache schwerfällig verbalisierenden Beschwerdeführers ; im Gegenteil halte er fest, dass sich

d er Beschwerdeführer in sehr gutem Deutsch unterhalte n könne .

Die Idee der RAD-Ärzti n , einen an der oberen Grenze neuroleptisch behandelten Versicherten, welcher unter der an einer Universitätsklinik mehrfach bestätigten Diagnose einer Schizophrenie militärbefreit sei, neuropsychologisch zu testen, sei nicht nachvollziehbar. Es würde ihn erstaunen, wenn auch nur eine s der ange wandten Testverfahren

für Neuroleptika- behandelte Patienten validiert wäre. Es sei wenig erstaunlich , dass in allen Teilbereichen des n europsychologischen Teil gutachtens nicht interpretierbare Ergebnisse resultierten. Weit weniger verständ lich sei aber , wenn der Gutachter seinem Auftraggeber ein Gutachten abliefere unter ausdrücklichem Einbezug einer nicht verwertbaren (da nicht interpretier baren) neuropsychologischen Begutachtung, welche er unvorsichtigerweise gar noch teilweise als Bestätigung für seine gutachterlich unzureichend geklärten Diskrepanzen verwende und da m it einen vor Negativsymptomatik strotzenden, chronisch schizophrenen Menschen – sozusagen blind – de r vollen Arbeitsfähig keit zuführe.

Psychopathologisch unzureichend dargestellt sei im Gutachten die ausgeprägte Negativsymptomatik. Der ängstliche Beschwerdeführer sei affektiv wenig spür bar, affektstarr, zeige eingeschränkte emotionale Erlebnisfähigkeit, wirke freudlos und affektiv wenig schwingungsfähig. Der Antrieb sei vermindert, er zeige wenig Interessen und habe keine Hobbys. Mimik und Gestik seien starr, die Stimme monoton.

Das Denken sei verlangsamt, inhaltlich verarmt. Widersprüche in sei nen Aussage n bezüglich Immobilien störten den Beschwerdeführer kaum, dies er habe

selbst auf wiederholtes Nachfragen grösste Mühe, zu diesen präzise Anga ben zu machen. In diesem Sinne erachte er formale Denkstörungen ebenso wie Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen als gegeben . Nicht unerwähnt bleiben dürfe die gutachterlich erwähnte Beschaffenheit der Hände des Beschwer deführers. E r habe sie getastet und stelle fest, dass die kräftigen Männerhände des Beschwerdeführers wesentlich geringere Schwielen aufwiesen als s eine eigenen, die eines voll berufstätigen Psychiaters. Weiter sei familienanamnestisch darauf hinzuweisen, dass eine Nicht e des Beschwerdeführers ähnliche Krankheitssymp tome entwickelt habe.

Etwa 2005 sei der Beschwerdeführer als Türke zum Militärdienst einberufen wor den. Es seien 2005 und 2006 ausführliche militärärztliche Untersuchungen in der Türkei mit einer militärischen Au smusterung im Jahr 2008 erfolgt. Dies nachdem von einem Ärztegremium die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie bestätigt worden sei. Aus seinen damaligen Aufzeichnungen entnehme er folgende Schil derung des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer sei in einen Hörsaal zu mehreren Militärpersonen gebeten worden. Die Sitze im Hörsaal seien allesamt von Verfolgern besetzt gewesen und er hätte deshalb gefragt, wo er sich hinsetzen solle. Das Zöge r n hätte die Sachkundigen überzeugt, dass Halluzinationen im Spiel seien.

Der Beschwerdeführer halluziniere neben schwarzen und weissen Verfolgern auch En gel, Kollegen, freundliche Männ er und hübsche junge Frauen sowie ihn beschützende Sicherheitsleute in militärischen Uniformen. Sicherheitsleute oder Kollegen würden ihn auffordern, seinen äl te sten Sohn und seine Ehefrau mit einem Messer zu töten, dann wäre alles gelöst; Engel forderten ihn auf, vom vierten Stock aus herunterzuspringen respektive zu fliegen und versprächen eine schöne Welt ohne Sorgen. Freundliche Männer und Kollegen redeten mit ihm, er könne aber bezüglich Echtheit nie sicher sein. Jün g st habe er in seiner Wohnung während einer ganzen Stunde mit seinem jüngsten Sohn diskutiert und danach bei dessen Rückkehr aus dem Ausgang erfahren, dass er in besagter Zeit allein in der Wohnung gewesen sei. Dies hätte sich gleichentags zweimal ereigne

t. Manch mal könne er seinen Soh n, welcher mit ihm in Zürich zusammenwohne und ihn ausser Haus begleite, fragen, ob die Leute echt seien. Er werde gelegentlich vom Sohn angesprochen, wenn er rede ohne ein reales Gegenübe r zu haben. In

der Sprechstunde sei es schon vor gekommen , dass er s ich nur zögern d auf den Stuhl habe setzen wollen , weil bereits ein Verfolger darauf gesessen s ei.

Der Beschwerdeführer sei in allen Belangen stark verunsichert. Er fahre nach Möglichk e it nur kurze, vertraute Strecken allein mit dem Auto, um jederzeit das Steuer abgeben zu können. Er halte stets Abstand von Leuten, glaub e fremden Leuten wie auch vertrauten Personen nur zöger lich oder gar nicht. So klagten Bruder und Kollegen darüber, dass er nicht s ernst nehme, was sie ihm sagten. Er zögere und warte stets ab, weil er s elbst bei vertrauten Personen unsicher sei, ob sie echt seien oder nicht. Er frequentie re nur sicher e Orte, gehe in ste ts gleiche Einkaufsläden, wähl e vertrau t e Wege, wäh l e wegen Verfolgern bewusst Umwege, verlass e mit viel Zeitreserve das Haus bei Terminen, um unterwegs Spielraum für Ausweich möglichkeiten zu haben, versuch e , nicht berechenbar zu sein, begebe sich beispielsweise erst zwei Stunden später oder zu früh auf den Weg, wechsle unverhofft die Strassenseite etc. Er habe Angst, aggressiv zu reagieren, wenn unklar sei, was passiere. Sei n en Zweitwohnsitz in der Türkei habe er in eine andere Stadt verlegt, um eine aggressive Handlung gegenüber seiner Ehefrau bei überrasche nden Begegnungen zu verhindern.

Er habe den Beschwerdeführer minutiös auf die gutachterlichen Untersuchungs situationen vorbereitet, um aggressivem Verhalten vorzubeugen. In s besondere die Blutentnahme sowie die Haargewinnung zur Haaranalyse wären für den über raschten Beschwerdeführer mit bedrohlicher körperlicher Nähe verbunden gewe sen. Der Gutachter vermerke denn auch folgerichtig, ein «interaktionell kompe tentes Verhalten» und «Verständnis für die Arbeitstätigkeit des Untersuchers» und habe es als «erhebliche Reflexionsfähigkeit und affektive Schwingungskontrolle» gedeutet. Der Beschwerdeführer vertraue ihm und sei nach Jahren nun rigid auf die Einhaltung seiner Anweisungen eingest ellt : bei bedrohlichen Situationen weglaufen, jedenfalls nicht aggressiv reagieren, allenfalls Temesta einnehmen. Wie alle mit Psychopharmaka behandelten Patienten empfinde der Beschwerde führer die Dosierung gelegentlich als zu hoch und sei vermutlich vor seiner Hos pitalisierung unterdosiert gewesen. Anders als gutachterlich dargestellt, sei die zweite und letzte Hospitalisation in der B.___ freiwillig zum Selbstschutz und wegen Gefahr der Fremdaggression gegenüber seiner Ehefrau bei Verfolgern, wel che unerwartet in seine Wohnung eingedrungen seien , erfolgt.

Der Gutachter erwähne praktisch in allen Tei len des Gutachtens wesentliche Dis krepanzen bei seiner Untersuchung. Deren exploratorische Klärung gelinge ihm in keiner Weise. Vielmehr scheine er beim Nachfragen neue Varianten oder ins besondere seine eigene Vorstellung seitens des ängstlichen Beschwerdeführers bestätigt zu erhalten, wodurch die Diskrepanzen verstärkt würden. Im verhaltens therapeutischen Setting habe der Beschwerdeführer gelernt, sei n en Stimmen und seinen halluzinierten Verfolgern ebenso wie den unsicher erkannten realen Men schen vorsichtig zu begegnen und deshalb mit Reaktionen darauf zuzuwarten. In der gutachterlichen Befragung sei der Beschwerdefü hrer deshalb reflexartig bereit , psychopathologische Symptome nicht mehr zu erwähnen oder zu bestäti gen, wenn der Gutachter in diese Richtung insistent nachfrage. Das entspreche einem in der Therapie erlernten Verhalten eines halluzinatorisch Verunsicherten. 3.2.6

Dr. med. G.___ Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD der Beschwerdegegnerin, erklärte mit Stellungnahme vom 1 3. Dezember 2019 ( Urk. 11/127/ 3- 4), mit dem Bericht von Dr. Y.___ seien keine neuen medizinischen Fakten/Tatsachen vorgebracht worden. Aus RAD-Sicht könne wei terhin auf das plausible nachvollziehbare Gutachten abgestellt werden. 4. 4.1

Die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit durch den medizinisch-psychiatrischen Sachverständigen unterliegt der (freien) Überprüfung durch die rechtsanwendende Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall durch das Gericht. Von einer lege artis erfolgten medizinischen Schätzung ist jedoch nur aus triftigen Gründen abzuweichen. Solche liegen vor, wenn die medizinisch-psychiatrische Annahme einer Arbeitsunfähigkeit letztlich, im Ergebnis, unter dem entscheidenden Gesichtswinkel von Konsistenz und materieller Beweislast der versicherten, rentenansprechenden Person zu wenig gesichert ist und insofern nicht überzeugt. Dabei gilt es zu beachten und gilt es als Leitschnur, dass die ärztliche Beurteilung - von der Natur der Sache her unausweichlich - Ermessens züge aufweist, die auch den Rechtsanwender begrenzen. Demnach besteht zum Einen das rechtsprechungsgemässe Verbot unzulässiger juristischer Parallelprü fung im Vergleich zur Arbeitsunfähigkeitsfestlegung durch die Gutachter. Zum Anderen umschreibt BGE 141 V 281 die Befugnis, im Rahmen der (freien) Über prüfung durch den Rechtsanwender von der ärztlichen Folgenabschätzung abzu weichen. Diese beiden Argumentationslinien sind wie folgt abzugrenzen: In allen Fällen ist durch den Versicherungsträger und im Beschwerdefall durch das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähig keitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychi atrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befunden, Diagnosen usw.), d as heisst sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kom petenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergebnisse fachgerech ter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also substanziiert dar zulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen . Kom men die Experten dieser Aufgabe unter Berücksichtigung der durch BGE 141 V

281 normierten Beweisthemen überzeugend nach, wird die medizinisch-psychi atrische Folgenabschätzung auch aus der juristischen Sicht des Rechtsanwenders - Durchführungsstelle oder Gericht - Bestand haben. Andern - falls liegt ein triftiger Grund vor, der rechtlich ein Abweichen davon gebiete (BGE 145 V 361 E. 4.3). 4.2 4.2.1

Das bidisziplinäre Gutachten von Dr. Z.___ und dipl. -psych. A.___ vom 1 8. März 2019 erfüllt die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweis kräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5 .1; E. 2.3.4 hier vor). Insbesondere haben die Gutachter ihre Arbeits ( un ) fähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren ( vgl. E. 2.2.2 ) hinreichend und nach vollziehbar begründet. So legten sie hinsichtlich des Komplexes «Gesundheits schädigung» dar , dass der Schwer egrad der paranoiden Schizophrenie lediglich als geringgradig anzusehen sei. Als einziges Symptom fände sich die Angabe von Halluzinationen, wobei der Beschwerdeführer affektiv nicht auf diese Halluzina tionen reagiere, was als medizinisch ungewöhnlich anzusehen sei. Die diagnose rel e vanten Befunde seien als geringgradig bis nicht vorhanden zu dokumentieren. Eingliederungsbemühungen seien keine dokumentiert. Hinweise auf Komorbidi täten fänden sich nicht.

Hinsichtlich des Komplexes «Persönlichkeit» legten die Gutachter da r , dass sich beim Beschwerdeführer gute persönliche Ressourcen fän den. So könne er reisen, sei in der Lage, im Rahmen einer sehr schwierigen Schei dung adäquat zu agieren und seine Immobilien in der Türkei zu verwalten. Betreffend «sozialer Kontext» wiese n die Gutachter darauf hin, dass dieser sich grösstenteils innerhalb der Türkei zeige . Zur Kategorie «Konsistenz» führten die Gutachter aus, dass sich in den Bereich en a usserhalb von Arbeitsfähigkeit fak tengestützt nur sehr geringe Einschränkungen fänden. Es fänden sich auch nur sehr geringe Hinweise für einen Leiden s druck. Der Beschwerdeführer sei nach der Aufnahme in die B.___ notfallmässig in eine somatische Klinik verlegt worden , da er den Ärzten nicht mitgeteilt habe, dass er nur eine sehr geringe Dosis oder gar keine Dosis von Clopazin eingenommen habe. Dies werde auch innerhalb der Untersuchungsbefunde der B.___ als Complianceproblematik gewertet . Es fänden sich nur sehr geringe Hinweise für einen subjektiv empfundenen Leidensdruck inn erhalb der Gesamtanamnese (Urk. 11/107/42- 4 3) . 4.2.2

Hinsichtlich des Einwandes des Beschwerdeführers, es erstaune, dass der Gutach ter festgehalten habe, er – der Beschwerdeführer – könne sich in sehr gutem De utsch unterhalten ( Urk. 1 S. 5), obwohl de r R ichter im Ehe sch utzverfahren sei nen A u s führungen auf Deutsch nicht habe folgen können und ihn deshalb ange wiesen habe ,

auf Türkisch weiter zu reden , und Dr. Y.___ zudem festgehalten habe , dass er – der Beschwerdeführer – sich nur sehr schwerfällig in deutscher Sprache verbalisieren könne, ist festzuhalten, dass sich aus dem Protokoll des Eheschutzverfahrens tatsächlich ergibt , dass der Bezirksrichter Ausführungen des Beschwerdeführers nicht verstanden und ihn angewiesen hatte, auf T ürkisch zu antworten ( Urk. 11/74/51) . Dies betraf die Beantwortung der Frage, wie weit das t ürk i s che Scheidungsverfahren fortgeschritten sei . Wie sich aus der nachfolgend vom Beschwerdeführer auf Türkisch gegeben en Antwort unschwer ergibt, handelt es sich dabei um eine komplexe Auskunft ( Urk. 11 /74/51). Aus Schwierigkeiten des Beschwerdeführers diese spezifische Frage als Laie zu beantworten, kann daher nicht geschlossen werden, er wäre nicht in der Lage, im Rahmen der psy chiatrischen Untersuchung adäquat Auskunft zu geben. Der Beschwerdeführer selber hatte denn im Rahmen des Eheschutzverfahrens auch angegeben , sowohl Hoch- als auch Schweizerdeutsch zu verstehen ( Urk. 11/74/50). Betreffend die von Dr. Y.___ angeführten sprachlichen Schwierigkeiten des Beschwerdefüh rers fällt auf , dass Dr. Y.___

selber sich offenbar ohne Kenntnisse der t ürki schen Sprach e ( https://doctorfmh.ch/

)

in der Lage sieht , den Beschwerdeführer psychiatrisch über viele Jahre zu behandeln, und dabei Therapieerfolge zu erzielen ( Urk. 11/121/ 4). Es ist daher nicht nach vollziehbar, dass er die Sprache des Beschwerdeführers als Hindernis für eine Begutachtung ohne Dolmetscher erachtet.

Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, die Gutachter sei en zu Unrecht auf grund seiner angeblichen Aktivitäten in der Türkei von Ressourcen ausgegangen ( Urk. 1 S. 5) , ist festzuhalten , dass er selber im Rahmen des Eheschutzverfahrens anerkennt, dass er ein Appartementhaus in der Türkei besitzt ( Urk. 11/74/73-74 ) und offensichtlich in der Lage ist , dieses Haus zu renovieren beziehungsweise renovieren zu lassen ( Urk. 11/74/73). Es fällt zudem auf, dass er im Rahmen der Begutachtung nicht nur eine, sondern mehrere Liegenschaften in der Türkei erwähnte ( Urk. 11/107/16). Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer in der Türkei noch weitere Liegenschaften besitzt oder nicht, lässt die Tatsache, dass er in der Lage ist, das eigene Appartementhaus zu renovieren beziehungsweise renovieren zu lassen, auf Ressourcen schliessen.

Der Beschwerdeführer ( Urk. 1 S. 5) beziehungsweise Dr. Y.___

(vgl. E. 3.2.5) kritisiert en , im Gutachten sei die Negativsymptomatik unzureichend dargestellt. Es fällt jedoch auf, dass der von Dr. Y.___

angeführte B efund nicht nur von demjenigen , welcher Dr. Z.___ erhob (vgl. 11/107/20-21) , sondern auch von demjenigen , welchen die Ärzte der

B.___

erhoben, erheblich abweicht. So hielten die Ärzte der

B.___ einen als normal beschriebenen gerichteten Antrieb fest (Urk. 11/ 98 /2). Dr. Y.___ nannte demgege nüber einen verminderten Antrieb ( Urk. 11/121/2) . Während Dr. Y.___ die Mi mik und Gestik als starr beschrieb (Urk. 11/ 121 /2) , erhoben die Ärzte der B.___ reg elrechte Gestik und Mimik (Urk. 11/ 98 /2). Unterschiedliche Befunde erhoben Dr. Y.___ und die Ärzte der B.___ auch bezüglich Aufmerksamkeit und Konzentration. Während die Ärzte der B.___ keine offensichtlichen Störungen von Aufmerksamkeit und Konzentrations fähigkeit feststellen konnten ( Urk. 11/98/2) , führte Dr. Y.___

Aufmerksam keits

- und Konzentrationsstörungen an ( Urk. 11/121/2).

Inwieweit die von Dr. Y.___ beschriebene Episode betreffend militärärztliche Untersuchung (E. 3.2.5) gegen die Beweistauglichkeit des Gutachtens spr e chen soll, ist nicht ersichtlich. Der Sachverhalt betreffend militärärztliche Untersu chung basiert zudem ohnehin lediglich auf den Schilderungen des Beschwerde führers. Dies gilt im Übrigen auch für die weiteren Ausführungen von Dr. Y.___ betreffend halluzinierte Stimmen und Personen , liegen doch keine Anhalts punkte dafür vor, dass d ie Halluzinationen von Dr. Y.___ selbst so wahrge nommen oder bestätigt

worden wären . Der Umstand alleine, dass der Beschwer deführer sich im Rahmen der Sprechstunde schon nur zögern d auf den Stuhl habe setzen wollen, vermag die von Dr. Y.___ angeführten Einschränkungen jeden falls nicht zu begründen (vgl. E. 3.2.5) .

Es fällt denn auch auf, dass Dr. Y.___ die Angaben des Beschwerdeführers nicht überprüfte, nahm der Beschwerdefüh rer doch die von ihm als eingenommen deklarierten Medikamente ( Urk. 11/122) nicht entsprechend ein (vgl. Urk. 11/101).

Wie RAD-Ärztin G.___ in ihrer Stel lungnahme vom 1 3. Dezember 2019 zutreffend festhält, gehört das Erkennen von Aggravation/Simulation denn auch nicht zu den Kernaufgaben des Behandlers ( Urk. 11/127/4) .

Hinsichtlich des Einwandes von Dr. Y.___ , die gutachterliche Einschätzung stütze sich – unter anderem – auf eine nicht verwertbare neuropsychologische Begutachtung, ist zu beachten , dass die Gutachter ausdrücklich festhielten, dass auf der Grundlage der neuropsychologischen Befunderhebung keine Aussagen über krankheitsbedingte Funktionsstörung en gemacht werden könnten (Urk. 11/107/40). Entsprechend wurde für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit grossteils auf die konkrete Interaktion und Untersuchungssituation abgestellt ( Urk. 11/107/39) beziehungsweise wurden Persönlichkeit und Ressourcen auf grund der Untersuchung und der entsprechenden Aktenlage gewertet ( Urk. 11/107/37). Entgegen dem Einwand von Dr. Y.___ basiert die gutachter liche Einschätzung somit grundsätzlich nicht auf der nicht interpretierbaren neu ropsychologischen Untersuchung. 4.2.3

Der Bericht der Ärzte der B.___ vom 1 6. Januar 2019 (E. 3.2.3) stellt die gutachter liche Einschätzung ebenfalls nicht infrage. Der von den Ärzten der B.___ ange führte Befund zeigt nur sehr geringe affektive, aber keine kognitiven Einschrän kungen. Explizit finde t sich gemäss den Gutachtern nicht der typische Befund der affektiven Stumpfheit und der formalen Denkstörungen (U r k. 11/107/28). 4.3

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das Gutachten von Dr. Z.___ und dipl. -psych. A.___ die Anforderungen an ein beweistaugliches Gutachten erfüllt. Da gemäss den Gutachtern eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht und sich im Ver gleich zum Zeitpunkt der Rentenzusprache

e in vollständig verändert e s Bild sowohl der psychiatrischen Symptomatik als auch der Leistungsfähig ke it zeigt ( Urk. 11/107/41) , ist ein Revisionsgrund zu bejahen und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowohl in der angestammten als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen. 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, ob d er Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung noch verwerten kann. 5.2

Der Beschwerdeführer hat während mehr als 20 Jahren eine Invalidenrente bezo gen. Damit fällt er grundsätzlich unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezügerkreis (vgl. vorne E. 2 .3.3). Um Eingliederungsmassnahmen durchführen zu können, muss eine Eingliederungsfähigkeit bestehen, es braucht demnach die objektive Möglichkeit und die subjektive Bereitschaft der versicher ten Person, von einem durchschnittlichen Arbeitgeber angestellt zu werden. Vorausgesetzt ist immer der Eingliederungswille der versicherten Person, das heisst ihre Bereitschaft und das entsprechende Verhalten, arbeiten zu wollen ( Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung , IVG , 3. Auflage 2014 N 5 und 8 zu Art. 18 IVG). Nach der Rechtsprechung ist nur dann von fehlendem Eingliederungswillen beziehungsweise fehlender subjektiver Einglie derungsfähigkeit auszugehen, wenn er mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht. Dabei sind insbesondere die gegenüber der Verwal tung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend Krank heitsüberzeugung bzw. Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren und vor kantonalem Versiche rungsgericht gemachten Ausführungen bzw. gestellten Anträge (Urteil des Bun desgerichts 9C_231/2015 vom 7. September 2015 E. 4.2).

Der Beschwerdeführer hat gegenüber den Gutachtern erklärt, er erachte sich als zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 11/107/15). Diese Selbsteinschätzung begründete er nicht nur mit gesundheitlichen Gründen, sondern er machte auch geltend, dass er seine Unabhängigkeit brauche. Der Beschwerdeführ e r hat zudem

im Mai 2019 gegenüber der Beschwerdegegnerin s chrif t lich erklärt, auf Eingliederungs mass nahmen zu verzichten, da er sich subjektiv nicht in der Lage fühle, an Eingliede rungsmassnahmen teilzunehmen ( Urk. 11/109). Es erweist sich daher als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin ohne Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeit verfahrens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_6 66/2017 vom 6. September 2018 E. 4.5.2 mit Verweis auf das Urteil 9C_442/2017 vom 8. Juni 2018 E. 3.2.3) auf grund fehlender Eingliederungsbereitschaft auf Ein g liederungsmassnahmen ver zichtet hat. Hieran vermag auch die im Vorbescheid- ( Urk. 11/123/13) und im Beschwerdeverfahren ( Urk. 1 S. 10 f.) von der Rechtsvertreterin angeführten Ein gliederungsbereitschaft des Beschwerdeführers nichts zu ändern.

6.

Zusammenfassend steht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinli c h keit fest, dass der Beschwerdeführer wieder zu 100 % arbeitsfähig ist. Da die Beschwerdegegnerin zudem zu Recht auf die Durchführung von Eingliederungs massnahmen verzichtet hat, erweist es sich als rechtens, dass sie die Rente des Beschwerdeführers auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufgehoben hat. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen. 7. 7.1

Der Beschwerdeführer beantragte die unentgeltliche Rechtspflege und die Bestel lung von Rechtsanwältin Annemarie Gurtner als unentgeltliche Rechtsvertreterin ( Urk. 1). Vorliegend sind die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltli chen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) erfüllt ( Urk. 3, Urk. 7, Urk. 8, Urk. 9/2-11, Urk. 17, Urk. 18, urk. 19/1-4), weshalb dem Gesuch stattzugeben ist. 7.2

Die Kosten des Verfahrens ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 9 00.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 7.3

Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozes ses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Rechtsanwältin Annemarie Gurtner machte mit Honorarnote vom 3. April 2020 ( Urk. 13) einen zeitlichen Aufwand von 11 Stunden geltend, was sich der Sache als angemessen erweist mit Ausnahme der geltend gemachten diversen Bespre chungen mit dem Beschwerdeführer von 1,5 Stunden. Deren Notwendigkeit ist nicht ersichtlich. Unter Berücksichtigung, dass Rechtsanwältin Annemarie Gurtner nach Einreichung der Honorarnote eine weitere Stellungnahme zu erstat ten hatte ( Urk. 17) , ist die Entschädigung bei einem gerichtsüblichen Stundenan satz von Fr. 220. auf Fr. 2' 5 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 7.4

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Prozesskosten und der Auslagen für die unentgeltliche Rechts vertretung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 3 1. Januar 2020 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt , und es wird ihm in der Person von Rechtsan wältin Annemarie Gurtner, Zürich, eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Annemarie Gurtner, Zürich, wird mit Fr. 2’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Annemarie Gurtner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler