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IV.2020.00072

Guter Glaube als Erlassvoraussetzung verneint, da Beistände wissen mussten, dass bei Heimaufenthalt nur Anspruch auf eine entsprechende Hilflosenentschädigung besteht.

Zürich SozVersG · 2020-08-14 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1995 geborene X.___ bezieht aufgrund der Geburtsgebrechen 38 7 (angeborene Epilepsie) und 390 (angeborene cerebrale Lähmungen) seit frühes ter Kindheit Leistungen der Invalidenversicherung. Ab 1. Januar 2004 gewährte ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine Hilflosenent schädigung mittleren Grade s und einen Intensivpflegezuschlag (Urk. 12/49) . Ab 1. Februar 2013 wurde aufgrund der Volljährigkeit von X.___

die bis dato ausgerichtete Hilflosenentschädigung durch eine Hilflosenentschädigung für Erwachsene mittleren Grades bei Aufenthalt zu Hause abgelöst (Urk. 12/141, Urk. 12/144) . Zudem wurde X.___ mit Verfügung vom 13. Februar 20 14 rückwirkend a b

1. Februar 2013 eine ganze ausserordentliche Rente der Invalidenversicherung zugesprochen (Urk. 12/199, Urk. 12/193) .

X.___ besuchte auch nach Erreichen der Volljährigkeit weiterhin die Schule A.___ . Er absolvierte jedoch einzelne Praktikumstage im Tagesangebot (ohne Übernachtung) in der Stiftung B.___

(Urk. 12/172/13-15) . Die Besuche in der Stiftung B.___

wurden in der Folge ausgebaut (Urk. 12/173/12) und i m September 2015 trat X.___ ganz in die Stiftung B.___ ein (Urk. 12/242, Urk. 12/255/1) .

Im Januar 2019 teilte die Abteilung für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt C.___

der IV-Stelle mit, dass X.___ seit September 2015 in einem Heim (Stiftung B.___) lebe, er aber weiterhin eine Hilflosenent schä digung für mittelschwere Hilflosigkeit für zu Hause beziehe (Urk. 12/242) . Die IV-Stelle führte in der Folge eine Neuabklärung d er Hilflosenentschädigung durch (Urk. 12/255). Sie bestätigte zwar die mittelschwere Hilflosigkeit, passte ab Okto ber 2015 jedoch den auszuzahlenden Betrag auf eine Hilflosenentschädigung bei Heimaufenthalt an (Urk. 12/247) und forderte

– nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 12/253) -

mit Verfügung vom 1 5. Mai 2019 zu viel ausge richtete Hilflosenentschädigung in Höhe von Fr. 37'026.-- zurück (Urk. 12/259) . Noch während der laufenden Rechtsmittelfrist gelangten die Eltern von X.___, welche von der KESB als Beistände für ihren volljährigen Soh n ein ge setzt worden waren (Urk. 12/159), ans hiesige Gericht (Urk. 12/261/2-3) . Die Ein gabe der Beistände wurde vom hiesigen Gericht als Erlassgesuch qualifiziert und formlos an die IV-Stelle überwiesen (Urk. 12/261/1). Diese wies das Erlassgesuch mit Verfügung vom 1 0. Dezember 2019 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 3 0. Januar 2020 (Urk. 1) durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Beschwerde erheben und beantragen, es sei die ange fochtene Verfügung vom 1 7. Dezember 2019 aufzuheben und das Gesuch um Erlass der Rückerstattung im Betrag von Fr. 37'026.-- gutzuheissen. In prozes sualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu ge währen und Rechtsanwältin Lotti Sigg als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Mit Verfügung vom 4. Februar 2020 (Urk.

5) wurde dem Beschwer de führer beziehungsweise seinen Beiständen und Rechtsanwältin Lotti Sigg Frist angesetzt, um dem Gericht die schriftliche Zustimmungserklärung der Erwachse nen schutzbehörde zur Prozessführung einzureichen. Dieser Aufforderung kam Recht s anwältin Lotti Sigg innert Frist nach (Urk. 7, Urk. 8).

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 0. März 2020 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was dem Beschwerdeführer mit Verfü gung vom 3 0. März 2020 angezeigt wurde (Urk. 16). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 1.1.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenent schädigung. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenver sicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung an ge wiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Inva lidenversicherung, IVV) . Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.1.2

Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2). 1.1.3

Gemäss Art. 42 ter

Abs. 1 IVG beträgt d ie monatliche Entschädigung bei schwerer Hilflosigkeit 80 %, bei mittelschwerer Hilflosigkeit 50 % und bei leichter Hilf losigkeit 20 % des Höchstbetrages der Altersrente nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) . Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung entspricht die Höhe der Hilflosenentschädigung für Versicherte, die sich in einem Heim aufhalten, grundsätzlich einem Viertel der Ansätze nach Absatz 1. 1.2 1. 2. 1

Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurück zuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). 1.2.2

Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahr lässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war. Wie in anderen Be reichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht aus ge blendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 mit weiteren Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der Ablehnung des Erlassgesuchs im Wesentlichen aus (Urk. 2, Urk. 11), die Tatsache, dass der Heimeintritt des Beschwerdeführers nicht gemeldet worden sei, stelle eine grobfahrläss ige Melde pflichtverletzung dar, weshalb nicht von einem gutgläubigen Bezug der zu viel ausbezahlt en Hilflosenentschädigung aus gegangen werden könne. Es liege nicht in ihrer Verantwortung abzuklären, ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer definitiv im Heim lebe. 2.2

Der Beschwerdeführer liess dagegen im Wesentlichen vorbringen (Urk. 1), nach dem die Beistände das Erlassgesuch noch währen d der Rechtsmittelfrist gegen die Rückforderungsverfügung vom 1 5. Mai 2019 eingereicht hätten, hätte die Be schwerdegegnerin zuerst abklären müssen, ob die Beistände nicht eigentlich ein Rechtsmittel gegen die se Verfügung hätten einreichen wollen, statt ein Erlass gesuch zu stellen . Gestützt auf die Akten sei denn auch fraglich, ob die Beistände überhaupt die Meldepflicht verletzt hätten und eine Rückforderung überhaupt möglich sei.

Falls überhaupt eine Meldepflichtverletzung bejaht werde, könne nur von einer leichten Fahrlässigkeit ausgeg ang en werden. Die Beistände hätten den offiziellen Eintritt ins Heim weder vorsätzlich noch grobfahrlässig nicht gemeldet, da der definitive Eintritt sehr langsam über mehrere Jahre vorbereitet und eingeleitet worden sei. Die Beschwerdegegnerin sei darüber regelmässig informiert worden. Zudem sei zu beachten, dass auch von der Abteilung für Zusatz leistungen zur AHV/IV der Stadt C.___ jahrelang nicht bemerkt worden sei, dass von der Beschwerdegegnerin ein zu hoher Betrag für Hilflosenentschädigung ausgerichtet werde . Wenn nicht einmal die spezialisierten Behörden merkten, dass ein zu hoher Betrag ausgerichtet werde, sei nachvollziehbar, dass die Beistände dies ebenfalls nicht bemerkt hätten .

D a die Rückerstattung zudem eine grosse Härte bedeuten würde, sei die Rück forderung zu erlassen . 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin richtete dem Beschwerdeführer ab Volljährigkeit, das heisst ab Februar 2013, eine Hilflosenentschädigung für mittelschwere Hilflosig keit in Höhe von Fr. 1'170. -- aus (Urk. 12/144), welche ab 1. Februar 2015 auf Fr. 1'175. -- (Urk. 12/211) und ab

1. Janua r 2019 auf Fr. 1'185. -- (Urk. 12/240)

erhöht wurde . Da der Beschwerdeführer ab Oktober 2015 ganz in d er Stiftung B.___ weilte (Urk. 12/242, Urk. 12/255/1), hatte er für die Zeit vom 1. Oktober 2015 bis 3 1. Dezember 2018 jedoch nur Anspruch auf eine Hilflosenent schä di gung von monatlich Fr. 294. -- und von Januar bis März 2019 von monatlich Fr. 296.--, sprich total Fr. 12'354. -- (Urk. 12/257) . Die Beschwerdegegnerin for derte die zu viel ausgerichteten Leistungen in Höhe von Fr. 37’026.-- mit Verfü gung vom 1 5. Mai 2019 zurück (Urk. 12/257). 3.2

Nach Erhalt der Verfügung vom 1 5. Mai 2019 hatte sich d er Beistand des Be schwerdeführers mit Schreiben vom 3. Juni 2019 ans hiesige Gericht gewand t (Urk. 12/261/2-3). Die Eingabe wurde vom hiesigen Gericht als Erlassgesuch qua lifiziert und formlos an die Beschwerdegegnerin überwiesen (Urk. 12/261/1). Der Beistand des Beschwerdeführers anerkannte in der genannten Eingabe die Rück forderung als solche ausdrücklich als richtig und forderte explizit

– lediglich – deren Erlass. Da sowohl das Rechtsbegehren als auch die B egründu ng der Eingabe vom 3. Juni 2019 eindeutig auf Erlass der Rückforderung gerichtet waren, war die Beschwerdeg egnerin

- wie auch das hiesige Gericht – nicht gehalten, den Beschwerdeführer bzw. seinen Beistand aufzufordern, zu erklären, ob es sich bei der Eingabe vom 3. Juni 2019 tatsächlich – nur – um ein Erlassgesuch oder um eine Beschwerde h andle . Da der Beschwerdeführer beziehungsweise seine Ver treter auch nicht anderweitig innert der 30-tägigen Beschwerdefrist (Art. 60 ATSG) gegen die Verfügung vom 1 5. Mai 2019 (Urk. 12/257) opponiert hatten, ist diese unangefochten in Rechtskraft erwachsen, weshalb die Rechtmässigkeit der Rückforderung als solche im vorliegenden Verfahren nicht mehr geprüft werden kann. 3.3 3.3.1

Für den Beschwerdeführer besteht eine umfassende Beistandschaft gemäss Art .

398 des Zivilgesetzbuches (ZGB), womit seine Handlungsfähigkeit von Gesetzes wegen entfällt (vgl. Urk. 12/159). Der Beschwerdeführer muss sich die Handlungen seiner Beistände anrechnen lassen (BGE 112 V 97 E. 3b). 3.3.2

Im Rahmen der Zusprache der Hilflosenentschädigung für Erwachsene wurden der Beschwerdeführer beziehungsweise seine Beistände explizit darauf hinge wie sen, dass jede Änderung in den persönlichen Verhältnissen, welche den Leis tungs an spruch beeinflussen kann, der Beschwerdegegnerin unverzüglich mitzu teilen ist . Dabei wurde insbesondere auch festgehalt en, dass ein allfälliger Heim eintritt zu melden ist (Urk. 12/ 144/2; Urk. 12/161/2). Dem leistungszuspre chen den Ent scheid der Beschwerdegegnerin war zudem zu entnehmen, dass die Hilflosen ent schädi gung bei einem Heimaufenthalt deutlich tiefer ausfällt als bei einem Auf enthalt zu Hause, wurden doch die damals gültigen Beträge in der leistungs zu spre chen den Verfügung genannt (Urk. 12/144/2) . Die Beistände des Be schwer de führers mussten sich daher im Klaren sein, dass der Heimeintritt des Beschwer deführer s

Auswirkungen auf die Höhe der ihm zustehenden Leistungen hat. Dies wird von ihnen de nn auch nicht infrage gestellt.

Aus den Akten der Beschwerdegegnerin ergibt sich, dass die Beiständin die Be schwerdegegnerin im Dezember 2015 darüber in Kenntnis setzte, dass der Be schwerdeführer ab 2016 regelmässig an vier Tagen beziehungsweise fünf Nächten pro Woche in der Stiftung B.___ sein werde (Urk. 12/218/4). Diese Meldung, welche im Rahmen eines Antrags auf Anrechnung von B e treuungs g utschriften gemacht wurde, vermag - wie auch allfällige weitere Erwähnungen des (zukünf tigen) Heimaufenthaltes (vgl. Urk. 1 S. 4 ff.) –

keine Gutgläubigkeit des Beschwer deführers beziehungsweise seiner Beistände zu bewirken. Das Bundesgericht hat mit BGE 138 V 218 (E. 10) entschieden, dass der Bezüger einer Witwerrente, welcher wieder heiratet, trotz Mitteilung der Wiederverh eiratung an die Aus gleichskasse nicht gutgläubig eine Witwe r rente beziehen kann, da er wissen muss, da ss kein Anspruch auf eine Witwer rente besteht. Analoges gilt auch für den Beschwerdeführer, mussten seine Beistände aufgrund der Angaben in de r leis tungszusprechenden Verfügung doch wissen, dass bei einem Aufenthalt in einem Heim die Hilflosenentschädigung erheblich tiefer ausfä l lt als bei einem Aufenthalt zu Hause.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer beziehungsweise seine Beistände beim Bezug der (ungekürzten) Hilflosentschädigung bei Aufenthalt zu Hause nicht gutgläubig sein konnten . Bei dieser Sachlage erübrigt sich die Prü fung, ob die Rückerstattung für den Beschwerdeführer eine grosse Härte bedeuten würde, müssen die beiden Voraussetzungen doch kumulativ erfüllt sein. 4.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzu weisen. 5. 5.1

Der Entscheid über ein Erlassgesuch fällt rechtsprechungsgemäss nicht unter die Thematik der Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen (BGE 1 2 2 V 221 E. 2). Den Parteien sind daher keine Kosten gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG aufzuerlegen. Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unen t geltliche Rechtspflege erweist sich daher als gegenstandslos. 5.2

Die Rechtsschutzversicherung der Beistände kommt für Kosten der Rechts ver treterin des Beschwerdeführers in Höhe von Fr. 1'000.-- auf (Urk. 3/7). Da im Übrigen d ie Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsver tre tung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer)

erfüllt sind (Urk. 14, Urk. 15/1-3), ist Rechtsanwältin Lotti Sigg, Winterthur, als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zu be stellen .

Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.

Mit Honorarnote vom 3. April

2020 (Urk.

20) machte Rechtsanwältin Lotti Sigg einen Aufwand von 9 Stunden und 20 Minuten (zu einem Stundenansatz von Fr. 2 2 0.--) sowie Barauslagen von Fr. 61.60 (3 % des Zeitaufwandes) geltend, mithin insgesamt Fr. 2'277.80 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer von 7,7 %). Der geltend gemachte Aufwand erscheint als angemessen . Unter Abzug der von der Rechtsschutzversicherung zugesicherten Entschädigung von Fr. 1'000 .-- ist Rechtsanwältin Lotti Sigg somit mit Fr. 1 '277.80 (inkl. Baraus lagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen .

Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 3 0. Januar 2020 wird dem Beschwerdeführer Rechts anwältin Lotti Sigg, Winterthur, als unentgeltliche Rechtsvertreter in für das vorlie gen den Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

D ie unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Lotti Sigg, Winterthur, wird mit Fr. 1'277.80 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4

GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Der 1995 geborene X.___ bezieht aufgrund der Geburtsgebrechen 38 7 (angeborene Epilepsie) und 390 (angeborene cerebrale Lähmungen) seit frühes ter Kindheit Leistungen der Invalidenversicherung. Ab 1. Januar 2004 gewährte ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine Hilflosenent schädigung mittleren Grade s und einen Intensivpflegezuschlag (Urk. 12/49) . Ab 1. Februar 2013 wurde aufgrund der Volljährigkeit von X.___

die bis dato ausgerichtete Hilflosenentschädigung durch eine Hilflosenentschädigung für Erwachsene mittleren Grades bei Aufenthalt zu Hause abgelöst (Urk. 12/141, Urk. 12/144) . Zudem wurde X.___ mit Verfügung vom 13. Februar 20 14 rückwirkend a b

1. Februar 2013 eine ganze ausserordentliche Rente der Invalidenversicherung zugesprochen (Urk. 12/199, Urk. 12/193) .

X.___ besuchte auch nach Erreichen der Volljährigkeit weiterhin die Schule A.___ . Er absolvierte jedoch einzelne Praktikumstage im Tagesangebot (ohne Übernachtung) in der Stiftung B.___

(Urk. 12/172/13-15) . Die Besuche in der Stiftung B.___

wurden in der Folge ausgebaut (Urk. 12/173/12) und i m September 2015 trat X.___ ganz in die Stiftung B.___ ein (Urk. 12/242, Urk. 12/255/1) .

Im Januar 2019 teilte die Abteilung für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt C.___

der IV-Stelle mit, dass X.___ seit September 2015 in einem Heim (Stiftung B.___) lebe, er aber weiterhin eine Hilflosenent schä digung für mittelschwere Hilflosigkeit für zu Hause beziehe (Urk. 12/242) . Die IV-Stelle führte in der Folge eine Neuabklärung d er Hilflosenentschädigung durch (Urk. 12/255). Sie bestätigte zwar die mittelschwere Hilflosigkeit, passte ab Okto ber 2015 jedoch den auszuzahlenden Betrag auf eine Hilflosenentschädigung bei Heimaufenthalt an (Urk. 12/247) und forderte

– nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 12/253) -

mit Verfügung vom 1 5. Mai 2019 zu viel ausge richtete Hilflosenentschädigung in Höhe von Fr. 37'026.-- zurück (Urk. 12/259) . Noch während der laufenden Rechtsmittelfrist gelangten die Eltern von X.___, welche von der KESB als Beistände für ihren volljährigen Soh n ein ge setzt worden waren (Urk. 12/159), ans hiesige Gericht (Urk. 12/261/2-3) . Die Ein gabe der Beistände wurde vom hiesigen Gericht als Erlassgesuch qualifiziert und formlos an die IV-Stelle überwiesen (Urk. 12/261/1). Diese wies das Erlassgesuch mit Verfügung vom 1 0. Dezember 2019 ab (Urk. 2).

E. 1.1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenent schädigung. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenver sicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung an ge wiesen ist (Art. 42 Abs.

E. 1.1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).

E. 1.1.3 Gemäss Art. 42 ter

Abs. 1 IVG beträgt d ie monatliche Entschädigung bei schwerer Hilflosigkeit 80 %, bei mittelschwerer Hilflosigkeit 50 % und bei leichter Hilf losigkeit 20 % des Höchstbetrages der Altersrente nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) . Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung entspricht die Höhe der Hilflosenentschädigung für Versicherte, die sich in einem Heim aufhalten, grundsätzlich einem Viertel der Ansätze nach Absatz 1.

E. 1.2 1. 2. 1

Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurück zuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG).

E. 1.2.2 Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahr lässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war. Wie in anderen Be reichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht aus ge blendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 mit weiteren Hinweisen). 2.

E. 2 Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 3 0. Januar 2020 (Urk. 1) durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Beschwerde erheben und beantragen, es sei die ange fochtene Verfügung vom 1 7. Dezember 2019 aufzuheben und das Gesuch um Erlass der Rückerstattung im Betrag von Fr. 37'026.-- gutzuheissen. In prozes sualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu ge währen und Rechtsanwältin Lotti Sigg als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Mit Verfügung vom 4. Februar 2020 (Urk.

5) wurde dem Beschwer de führer beziehungsweise seinen Beiständen und Rechtsanwältin Lotti Sigg Frist angesetzt, um dem Gericht die schriftliche Zustimmungserklärung der Erwachse nen schutzbehörde zur Prozessführung einzureichen. Dieser Aufforderung kam Recht s anwältin Lotti Sigg innert Frist nach (Urk. 7, Urk. 8).

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 0. März 2020 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was dem Beschwerdeführer mit Verfü gung vom 3 0. März 2020 angezeigt wurde (Urk. 16).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der Ablehnung des Erlassgesuchs im Wesentlichen aus (Urk. 2, Urk. 11), die Tatsache, dass der Heimeintritt des Beschwerdeführers nicht gemeldet worden sei, stelle eine grobfahrläss ige Melde pflichtverletzung dar, weshalb nicht von einem gutgläubigen Bezug der zu viel ausbezahlt en Hilflosenentschädigung aus gegangen werden könne. Es liege nicht in ihrer Verantwortung abzuklären, ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer definitiv im Heim lebe.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer liess dagegen im Wesentlichen vorbringen (Urk. 1), nach dem die Beistände das Erlassgesuch noch währen d der Rechtsmittelfrist gegen die Rückforderungsverfügung vom 1 5. Mai 2019 eingereicht hätten, hätte die Be schwerdegegnerin zuerst abklären müssen, ob die Beistände nicht eigentlich ein Rechtsmittel gegen die se Verfügung hätten einreichen wollen, statt ein Erlass gesuch zu stellen . Gestützt auf die Akten sei denn auch fraglich, ob die Beistände überhaupt die Meldepflicht verletzt hätten und eine Rückforderung überhaupt möglich sei.

Falls überhaupt eine Meldepflichtverletzung bejaht werde, könne nur von einer leichten Fahrlässigkeit ausgeg ang en werden. Die Beistände hätten den offiziellen Eintritt ins Heim weder vorsätzlich noch grobfahrlässig nicht gemeldet, da der definitive Eintritt sehr langsam über mehrere Jahre vorbereitet und eingeleitet worden sei. Die Beschwerdegegnerin sei darüber regelmässig informiert worden. Zudem sei zu beachten, dass auch von der Abteilung für Zusatz leistungen zur AHV/IV der Stadt C.___ jahrelang nicht bemerkt worden sei, dass von der Beschwerdegegnerin ein zu hoher Betrag für Hilflosenentschädigung ausgerichtet werde . Wenn nicht einmal die spezialisierten Behörden merkten, dass ein zu hoher Betrag ausgerichtet werde, sei nachvollziehbar, dass die Beistände dies ebenfalls nicht bemerkt hätten .

D a die Rückerstattung zudem eine grosse Härte bedeuten würde, sei die Rück forderung zu erlassen .

E. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Inva lidenversicherung, IVV) . Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin richtete dem Beschwerdeführer ab Volljährigkeit, das heisst ab Februar 2013, eine Hilflosenentschädigung für mittelschwere Hilflosig keit in Höhe von Fr. 1'170. -- aus (Urk. 12/144), welche ab 1. Februar 2015 auf Fr. 1'175. -- (Urk. 12/211) und ab

1. Janua r 2019 auf Fr. 1'185. -- (Urk. 12/240)

erhöht wurde . Da der Beschwerdeführer ab Oktober 2015 ganz in d er Stiftung B.___ weilte (Urk. 12/242, Urk. 12/255/1), hatte er für die Zeit vom 1. Oktober 2015 bis 3 1. Dezember 2018 jedoch nur Anspruch auf eine Hilflosenent schä di gung von monatlich Fr. 294. -- und von Januar bis März 2019 von monatlich Fr. 296.--, sprich total Fr. 12'354. -- (Urk. 12/257) . Die Beschwerdegegnerin for derte die zu viel ausgerichteten Leistungen in Höhe von Fr. 37’026.-- mit Verfü gung vom 1 5. Mai 2019 zurück (Urk. 12/257).

E. 3.2 Nach Erhalt der Verfügung vom 1 5. Mai 2019 hatte sich d er Beistand des Be schwerdeführers mit Schreiben vom 3. Juni 2019 ans hiesige Gericht gewand t (Urk. 12/261/2-3). Die Eingabe wurde vom hiesigen Gericht als Erlassgesuch qua lifiziert und formlos an die Beschwerdegegnerin überwiesen (Urk. 12/261/1). Der Beistand des Beschwerdeführers anerkannte in der genannten Eingabe die Rück forderung als solche ausdrücklich als richtig und forderte explizit

– lediglich – deren Erlass. Da sowohl das Rechtsbegehren als auch die B egründu ng der Eingabe vom 3. Juni 2019 eindeutig auf Erlass der Rückforderung gerichtet waren, war die Beschwerdeg egnerin

- wie auch das hiesige Gericht – nicht gehalten, den Beschwerdeführer bzw. seinen Beistand aufzufordern, zu erklären, ob es sich bei der Eingabe vom 3. Juni 2019 tatsächlich – nur – um ein Erlassgesuch oder um eine Beschwerde h andle . Da der Beschwerdeführer beziehungsweise seine Ver treter auch nicht anderweitig innert der 30-tägigen Beschwerdefrist (Art. 60 ATSG) gegen die Verfügung vom 1 5. Mai 2019 (Urk. 12/257) opponiert hatten, ist diese unangefochten in Rechtskraft erwachsen, weshalb die Rechtmässigkeit der Rückforderung als solche im vorliegenden Verfahren nicht mehr geprüft werden kann.

E. 3.3.1 Für den Beschwerdeführer besteht eine umfassende Beistandschaft gemäss Art .

398 des Zivilgesetzbuches (ZGB), womit seine Handlungsfähigkeit von Gesetzes wegen entfällt (vgl. Urk. 12/159). Der Beschwerdeführer muss sich die Handlungen seiner Beistände anrechnen lassen (BGE 112 V 97 E. 3b).

E. 3.3.2 Im Rahmen der Zusprache der Hilflosenentschädigung für Erwachsene wurden der Beschwerdeführer beziehungsweise seine Beistände explizit darauf hinge wie sen, dass jede Änderung in den persönlichen Verhältnissen, welche den Leis tungs an spruch beeinflussen kann, der Beschwerdegegnerin unverzüglich mitzu teilen ist . Dabei wurde insbesondere auch festgehalt en, dass ein allfälliger Heim eintritt zu melden ist (Urk. 12/ 144/2; Urk. 12/161/2). Dem leistungszuspre chen den Ent scheid der Beschwerdegegnerin war zudem zu entnehmen, dass die Hilflosen ent schädi gung bei einem Heimaufenthalt deutlich tiefer ausfällt als bei einem Auf enthalt zu Hause, wurden doch die damals gültigen Beträge in der leistungs zu spre chen den Verfügung genannt (Urk. 12/144/2) . Die Beistände des Be schwer de führers mussten sich daher im Klaren sein, dass der Heimeintritt des Beschwer deführer s

Auswirkungen auf die Höhe der ihm zustehenden Leistungen hat. Dies wird von ihnen de nn auch nicht infrage gestellt.

Aus den Akten der Beschwerdegegnerin ergibt sich, dass die Beiständin die Be schwerdegegnerin im Dezember 2015 darüber in Kenntnis setzte, dass der Be schwerdeführer ab 2016 regelmässig an vier Tagen beziehungsweise fünf Nächten pro Woche in der Stiftung B.___ sein werde (Urk. 12/218/4). Diese Meldung, welche im Rahmen eines Antrags auf Anrechnung von B e treuungs g utschriften gemacht wurde, vermag - wie auch allfällige weitere Erwähnungen des (zukünf tigen) Heimaufenthaltes (vgl. Urk. 1 S. 4 ff.) –

keine Gutgläubigkeit des Beschwer deführers beziehungsweise seiner Beistände zu bewirken. Das Bundesgericht hat mit BGE 138 V 218 (E. 10) entschieden, dass der Bezüger einer Witwerrente, welcher wieder heiratet, trotz Mitteilung der Wiederverh eiratung an die Aus gleichskasse nicht gutgläubig eine Witwe r rente beziehen kann, da er wissen muss, da ss kein Anspruch auf eine Witwer rente besteht. Analoges gilt auch für den Beschwerdeführer, mussten seine Beistände aufgrund der Angaben in de r leis tungszusprechenden Verfügung doch wissen, dass bei einem Aufenthalt in einem Heim die Hilflosenentschädigung erheblich tiefer ausfä l lt als bei einem Aufenthalt zu Hause.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer beziehungsweise seine Beistände beim Bezug der (ungekürzten) Hilflosentschädigung bei Aufenthalt zu Hause nicht gutgläubig sein konnten . Bei dieser Sachlage erübrigt sich die Prü fung, ob die Rückerstattung für den Beschwerdeführer eine grosse Härte bedeuten würde, müssen die beiden Voraussetzungen doch kumulativ erfüllt sein.

E. 4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzu weisen.

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

E. 5.1 Der Entscheid über ein Erlassgesuch fällt rechtsprechungsgemäss nicht unter die Thematik der Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen (BGE 1 2 2 V 221 E. 2). Den Parteien sind daher keine Kosten gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG aufzuerlegen. Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unen t geltliche Rechtspflege erweist sich daher als gegenstandslos.

E. 5.2 Die Rechtsschutzversicherung der Beistände kommt für Kosten der Rechts ver treterin des Beschwerdeführers in Höhe von Fr. 1'000.-- auf (Urk. 3/7). Da im Übrigen d ie Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsver tre tung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer)

erfüllt sind (Urk. 14, Urk. 15/1-3), ist Rechtsanwältin Lotti Sigg, Winterthur, als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zu be stellen .

Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.

Mit Honorarnote vom 3. April

2020 (Urk.

20) machte Rechtsanwältin Lotti Sigg einen Aufwand von 9 Stunden und 20 Minuten (zu einem Stundenansatz von Fr. 2 2 0.--) sowie Barauslagen von Fr. 61.60 (3 % des Zeitaufwandes) geltend, mithin insgesamt Fr. 2'277.80 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer von 7,7 %). Der geltend gemachte Aufwand erscheint als angemessen . Unter Abzug der von der Rechtsschutzversicherung zugesicherten Entschädigung von Fr. 1'000 .-- ist Rechtsanwältin Lotti Sigg somit mit Fr. 1 '277.80 (inkl. Baraus lagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen .

Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 3 0. Januar 2020 wird dem Beschwerdeführer Rechts anwältin Lotti Sigg, Winterthur, als unentgeltliche Rechtsvertreter in für das vorlie gen den Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

D ie unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Lotti Sigg, Winterthur, wird mit Fr. 1'277.80 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4

GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00072

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom

14. August 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch den Beistand Y.___ und Z.___ diese vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1995 geborene X.___ bezieht aufgrund der Geburtsgebrechen 38 7 (angeborene Epilepsie) und 390 (angeborene cerebrale Lähmungen) seit frühes ter Kindheit Leistungen der Invalidenversicherung. Ab 1. Januar 2004 gewährte ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine Hilflosenent schädigung mittleren Grade s und einen Intensivpflegezuschlag (Urk. 12/49) . Ab 1. Februar 2013 wurde aufgrund der Volljährigkeit von X.___

die bis dato ausgerichtete Hilflosenentschädigung durch eine Hilflosenentschädigung für Erwachsene mittleren Grades bei Aufenthalt zu Hause abgelöst (Urk. 12/141, Urk. 12/144) . Zudem wurde X.___ mit Verfügung vom 13. Februar 20 14 rückwirkend a b

1. Februar 2013 eine ganze ausserordentliche Rente der Invalidenversicherung zugesprochen (Urk. 12/199, Urk. 12/193) .

X.___ besuchte auch nach Erreichen der Volljährigkeit weiterhin die Schule A.___ . Er absolvierte jedoch einzelne Praktikumstage im Tagesangebot (ohne Übernachtung) in der Stiftung B.___

(Urk. 12/172/13-15) . Die Besuche in der Stiftung B.___

wurden in der Folge ausgebaut (Urk. 12/173/12) und i m September 2015 trat X.___ ganz in die Stiftung B.___ ein (Urk. 12/242, Urk. 12/255/1) .

Im Januar 2019 teilte die Abteilung für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt C.___

der IV-Stelle mit, dass X.___ seit September 2015 in einem Heim (Stiftung B.___) lebe, er aber weiterhin eine Hilflosenent schä digung für mittelschwere Hilflosigkeit für zu Hause beziehe (Urk. 12/242) . Die IV-Stelle führte in der Folge eine Neuabklärung d er Hilflosenentschädigung durch (Urk. 12/255). Sie bestätigte zwar die mittelschwere Hilflosigkeit, passte ab Okto ber 2015 jedoch den auszuzahlenden Betrag auf eine Hilflosenentschädigung bei Heimaufenthalt an (Urk. 12/247) und forderte

– nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 12/253) -

mit Verfügung vom 1 5. Mai 2019 zu viel ausge richtete Hilflosenentschädigung in Höhe von Fr. 37'026.-- zurück (Urk. 12/259) . Noch während der laufenden Rechtsmittelfrist gelangten die Eltern von X.___, welche von der KESB als Beistände für ihren volljährigen Soh n ein ge setzt worden waren (Urk. 12/159), ans hiesige Gericht (Urk. 12/261/2-3) . Die Ein gabe der Beistände wurde vom hiesigen Gericht als Erlassgesuch qualifiziert und formlos an die IV-Stelle überwiesen (Urk. 12/261/1). Diese wies das Erlassgesuch mit Verfügung vom 1 0. Dezember 2019 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 3 0. Januar 2020 (Urk. 1) durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Beschwerde erheben und beantragen, es sei die ange fochtene Verfügung vom 1 7. Dezember 2019 aufzuheben und das Gesuch um Erlass der Rückerstattung im Betrag von Fr. 37'026.-- gutzuheissen. In prozes sualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu ge währen und Rechtsanwältin Lotti Sigg als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Mit Verfügung vom 4. Februar 2020 (Urk.

5) wurde dem Beschwer de führer beziehungsweise seinen Beiständen und Rechtsanwältin Lotti Sigg Frist angesetzt, um dem Gericht die schriftliche Zustimmungserklärung der Erwachse nen schutzbehörde zur Prozessführung einzureichen. Dieser Aufforderung kam Recht s anwältin Lotti Sigg innert Frist nach (Urk. 7, Urk. 8).

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 0. März 2020 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was dem Beschwerdeführer mit Verfü gung vom 3 0. März 2020 angezeigt wurde (Urk. 16). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 1.1.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenent schädigung. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenver sicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung an ge wiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Inva lidenversicherung, IVV) . Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.1.2

Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2). 1.1.3

Gemäss Art. 42 ter

Abs. 1 IVG beträgt d ie monatliche Entschädigung bei schwerer Hilflosigkeit 80 %, bei mittelschwerer Hilflosigkeit 50 % und bei leichter Hilf losigkeit 20 % des Höchstbetrages der Altersrente nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) . Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung entspricht die Höhe der Hilflosenentschädigung für Versicherte, die sich in einem Heim aufhalten, grundsätzlich einem Viertel der Ansätze nach Absatz 1. 1.2 1. 2. 1

Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurück zuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). 1.2.2

Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahr lässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war. Wie in anderen Be reichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht aus ge blendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 mit weiteren Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der Ablehnung des Erlassgesuchs im Wesentlichen aus (Urk. 2, Urk. 11), die Tatsache, dass der Heimeintritt des Beschwerdeführers nicht gemeldet worden sei, stelle eine grobfahrläss ige Melde pflichtverletzung dar, weshalb nicht von einem gutgläubigen Bezug der zu viel ausbezahlt en Hilflosenentschädigung aus gegangen werden könne. Es liege nicht in ihrer Verantwortung abzuklären, ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer definitiv im Heim lebe. 2.2

Der Beschwerdeführer liess dagegen im Wesentlichen vorbringen (Urk. 1), nach dem die Beistände das Erlassgesuch noch währen d der Rechtsmittelfrist gegen die Rückforderungsverfügung vom 1 5. Mai 2019 eingereicht hätten, hätte die Be schwerdegegnerin zuerst abklären müssen, ob die Beistände nicht eigentlich ein Rechtsmittel gegen die se Verfügung hätten einreichen wollen, statt ein Erlass gesuch zu stellen . Gestützt auf die Akten sei denn auch fraglich, ob die Beistände überhaupt die Meldepflicht verletzt hätten und eine Rückforderung überhaupt möglich sei.

Falls überhaupt eine Meldepflichtverletzung bejaht werde, könne nur von einer leichten Fahrlässigkeit ausgeg ang en werden. Die Beistände hätten den offiziellen Eintritt ins Heim weder vorsätzlich noch grobfahrlässig nicht gemeldet, da der definitive Eintritt sehr langsam über mehrere Jahre vorbereitet und eingeleitet worden sei. Die Beschwerdegegnerin sei darüber regelmässig informiert worden. Zudem sei zu beachten, dass auch von der Abteilung für Zusatz leistungen zur AHV/IV der Stadt C.___ jahrelang nicht bemerkt worden sei, dass von der Beschwerdegegnerin ein zu hoher Betrag für Hilflosenentschädigung ausgerichtet werde . Wenn nicht einmal die spezialisierten Behörden merkten, dass ein zu hoher Betrag ausgerichtet werde, sei nachvollziehbar, dass die Beistände dies ebenfalls nicht bemerkt hätten .

D a die Rückerstattung zudem eine grosse Härte bedeuten würde, sei die Rück forderung zu erlassen . 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin richtete dem Beschwerdeführer ab Volljährigkeit, das heisst ab Februar 2013, eine Hilflosenentschädigung für mittelschwere Hilflosig keit in Höhe von Fr. 1'170. -- aus (Urk. 12/144), welche ab 1. Februar 2015 auf Fr. 1'175. -- (Urk. 12/211) und ab

1. Janua r 2019 auf Fr. 1'185. -- (Urk. 12/240)

erhöht wurde . Da der Beschwerdeführer ab Oktober 2015 ganz in d er Stiftung B.___ weilte (Urk. 12/242, Urk. 12/255/1), hatte er für die Zeit vom 1. Oktober 2015 bis 3 1. Dezember 2018 jedoch nur Anspruch auf eine Hilflosenent schä di gung von monatlich Fr. 294. -- und von Januar bis März 2019 von monatlich Fr. 296.--, sprich total Fr. 12'354. -- (Urk. 12/257) . Die Beschwerdegegnerin for derte die zu viel ausgerichteten Leistungen in Höhe von Fr. 37’026.-- mit Verfü gung vom 1 5. Mai 2019 zurück (Urk. 12/257). 3.2

Nach Erhalt der Verfügung vom 1 5. Mai 2019 hatte sich d er Beistand des Be schwerdeführers mit Schreiben vom 3. Juni 2019 ans hiesige Gericht gewand t (Urk. 12/261/2-3). Die Eingabe wurde vom hiesigen Gericht als Erlassgesuch qua lifiziert und formlos an die Beschwerdegegnerin überwiesen (Urk. 12/261/1). Der Beistand des Beschwerdeführers anerkannte in der genannten Eingabe die Rück forderung als solche ausdrücklich als richtig und forderte explizit

– lediglich – deren Erlass. Da sowohl das Rechtsbegehren als auch die B egründu ng der Eingabe vom 3. Juni 2019 eindeutig auf Erlass der Rückforderung gerichtet waren, war die Beschwerdeg egnerin

- wie auch das hiesige Gericht – nicht gehalten, den Beschwerdeführer bzw. seinen Beistand aufzufordern, zu erklären, ob es sich bei der Eingabe vom 3. Juni 2019 tatsächlich – nur – um ein Erlassgesuch oder um eine Beschwerde h andle . Da der Beschwerdeführer beziehungsweise seine Ver treter auch nicht anderweitig innert der 30-tägigen Beschwerdefrist (Art. 60 ATSG) gegen die Verfügung vom 1 5. Mai 2019 (Urk. 12/257) opponiert hatten, ist diese unangefochten in Rechtskraft erwachsen, weshalb die Rechtmässigkeit der Rückforderung als solche im vorliegenden Verfahren nicht mehr geprüft werden kann. 3.3 3.3.1

Für den Beschwerdeführer besteht eine umfassende Beistandschaft gemäss Art .

398 des Zivilgesetzbuches (ZGB), womit seine Handlungsfähigkeit von Gesetzes wegen entfällt (vgl. Urk. 12/159). Der Beschwerdeführer muss sich die Handlungen seiner Beistände anrechnen lassen (BGE 112 V 97 E. 3b). 3.3.2

Im Rahmen der Zusprache der Hilflosenentschädigung für Erwachsene wurden der Beschwerdeführer beziehungsweise seine Beistände explizit darauf hinge wie sen, dass jede Änderung in den persönlichen Verhältnissen, welche den Leis tungs an spruch beeinflussen kann, der Beschwerdegegnerin unverzüglich mitzu teilen ist . Dabei wurde insbesondere auch festgehalt en, dass ein allfälliger Heim eintritt zu melden ist (Urk. 12/ 144/2; Urk. 12/161/2). Dem leistungszuspre chen den Ent scheid der Beschwerdegegnerin war zudem zu entnehmen, dass die Hilflosen ent schädi gung bei einem Heimaufenthalt deutlich tiefer ausfällt als bei einem Auf enthalt zu Hause, wurden doch die damals gültigen Beträge in der leistungs zu spre chen den Verfügung genannt (Urk. 12/144/2) . Die Beistände des Be schwer de führers mussten sich daher im Klaren sein, dass der Heimeintritt des Beschwer deführer s

Auswirkungen auf die Höhe der ihm zustehenden Leistungen hat. Dies wird von ihnen de nn auch nicht infrage gestellt.

Aus den Akten der Beschwerdegegnerin ergibt sich, dass die Beiständin die Be schwerdegegnerin im Dezember 2015 darüber in Kenntnis setzte, dass der Be schwerdeführer ab 2016 regelmässig an vier Tagen beziehungsweise fünf Nächten pro Woche in der Stiftung B.___ sein werde (Urk. 12/218/4). Diese Meldung, welche im Rahmen eines Antrags auf Anrechnung von B e treuungs g utschriften gemacht wurde, vermag - wie auch allfällige weitere Erwähnungen des (zukünf tigen) Heimaufenthaltes (vgl. Urk. 1 S. 4 ff.) –

keine Gutgläubigkeit des Beschwer deführers beziehungsweise seiner Beistände zu bewirken. Das Bundesgericht hat mit BGE 138 V 218 (E. 10) entschieden, dass der Bezüger einer Witwerrente, welcher wieder heiratet, trotz Mitteilung der Wiederverh eiratung an die Aus gleichskasse nicht gutgläubig eine Witwe r rente beziehen kann, da er wissen muss, da ss kein Anspruch auf eine Witwer rente besteht. Analoges gilt auch für den Beschwerdeführer, mussten seine Beistände aufgrund der Angaben in de r leis tungszusprechenden Verfügung doch wissen, dass bei einem Aufenthalt in einem Heim die Hilflosenentschädigung erheblich tiefer ausfä l lt als bei einem Aufenthalt zu Hause.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer beziehungsweise seine Beistände beim Bezug der (ungekürzten) Hilflosentschädigung bei Aufenthalt zu Hause nicht gutgläubig sein konnten . Bei dieser Sachlage erübrigt sich die Prü fung, ob die Rückerstattung für den Beschwerdeführer eine grosse Härte bedeuten würde, müssen die beiden Voraussetzungen doch kumulativ erfüllt sein. 4.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzu weisen. 5. 5.1

Der Entscheid über ein Erlassgesuch fällt rechtsprechungsgemäss nicht unter die Thematik der Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen (BGE 1 2 2 V 221 E. 2). Den Parteien sind daher keine Kosten gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG aufzuerlegen. Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unen t geltliche Rechtspflege erweist sich daher als gegenstandslos. 5.2

Die Rechtsschutzversicherung der Beistände kommt für Kosten der Rechts ver treterin des Beschwerdeführers in Höhe von Fr. 1'000.-- auf (Urk. 3/7). Da im Übrigen d ie Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsver tre tung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer)

erfüllt sind (Urk. 14, Urk. 15/1-3), ist Rechtsanwältin Lotti Sigg, Winterthur, als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zu be stellen .

Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.

Mit Honorarnote vom 3. April

2020 (Urk.

20) machte Rechtsanwältin Lotti Sigg einen Aufwand von 9 Stunden und 20 Minuten (zu einem Stundenansatz von Fr. 2 2 0.--) sowie Barauslagen von Fr. 61.60 (3 % des Zeitaufwandes) geltend, mithin insgesamt Fr. 2'277.80 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer von 7,7 %). Der geltend gemachte Aufwand erscheint als angemessen . Unter Abzug der von der Rechtsschutzversicherung zugesicherten Entschädigung von Fr. 1'000 .-- ist Rechtsanwältin Lotti Sigg somit mit Fr. 1 '277.80 (inkl. Baraus lagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen .

Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 3 0. Januar 2020 wird dem Beschwerdeführer Rechts anwältin Lotti Sigg, Winterthur, als unentgeltliche Rechtsvertreter in für das vorlie gen den Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

D ie unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Lotti Sigg, Winterthur, wird mit Fr. 1'277.80 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4

GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler