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IV.2020.00068

Gestützt auf behandelnde Ärzte voll arbeitsfähig in angepasster Tätigkeit. Sachverhalt genügend abgeklärt. Einkommensvergleich. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2020-01-06 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1960 und zuletzt tätig als Näherin/Strickerin, meldete sich am 1 4. Juni 2016 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf Schmerzen im linken Fuss gelenk seit einem Unfall im Dezember 2015 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug, insbesondere für Hilfsmittel, an (Urk. 5/1). Am 7. Oktober 2016 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für orthopädische S erienschuhe (Urk. 5 /19).

Am 1 4. März 2019 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf einen Unfall im April 2017 und damit einhergehende Probleme im linken Fuss erneut bei der IV-Stel le zum Leistungsbezug an (Urk. 5 /27). In der Folge tätigte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen. Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2 1. November 2019, Urk. 5/46; Einwand vom 1 3. Dezember 2019, Urk. 5/50, ergänzende Einwandbegründung vom 2 0. Dezember 2019, Urk. 5/53) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 6. Januar 2020 ab (Urk. 5/55 = Urk. 2).

Die Suva als zuständige Unfallversicherung trat auf den Schaden aus den Folgen des Unfalles vom Frühling 2017 ein und erbrachte bis zum 1 6. Februar 2019 die gesetzlichen Leistungen (Schreiben vom 4. Juli 2017, Urk. 5/31/163; Schreiben vom 1 9. Februar 2019, Urk. 5/31/12) . 2.

Gegen die Verfügung vom 6. Januar 2020 erhob die Versicherte am 1 5. Januar 2020 Beschwerde am hiesigen Gericht und beantragte, die angefochtene Verfü gung sei aufzuheben und es sei die Sache zur weiteren Abklärung respektive Ein holung eines umfassenden medizinischen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1) . Mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 5/1-56), worüber die Beschwerdeführerin am 2 7. Februar 2020 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 6). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass gestützt auf die vorliegenden Arztberichte eine Arbeitsunfähigkeit seit dem 17.

Mai 2017 bestanden habe und bei Ablauf des Wartejahres eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen gewesen sei. Die Anmeldung sei erst am 1 4. März 2019 erfolgt, womit der frühestmögliche Rentenbeginn September 2019 sei. Zu diesem Zeitpunkt habe aber in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeits fähigkeit bestanden, so dass die Beschwerdeführerin ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen

könnte . Ein Leidensabzug sei nicht gerechtfertigt (Urk. 2).

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass die Ärzte der Y.___ eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert hät ten, sie hätten aber auch eine lumbale Schmerzursache nicht ausgeschlossen. Der behandelnde Hausarzt habe demgegenüber eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert. Entsprechend bestünden widersprüchliche Angaben, wonach ein Gut achten einzuholen sei. Hinzu komme, dass eine ausgewiesene, nicht ausreichend durch eine körperliche Störung oder ein physiologisches Gesc hehen erklärbare Schmerzproblematik vorliege, was ebenfalls durch ein Gutachten unter Berück sichtigung des strukturierten Beweisverfahrens abzuklären sei (Urk. 1). 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge mei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zum utbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 3.

Der medizinische Sachverhalt präsentiert sich im Wesentlichen folgendermassen: 3.1

Die Ärzte der Y.___ hielten i n ihrem Austrittsbericht vom 6. Juni 2017 über die Hospitalisation vom 3 1. Mai bis 3. Juni 2017 eine laterale Malleolarfraktur (Typ Weber B) mit Wagstaffe -Fragment und Zerrung hintere Syndesmose links als Diagnose fest. Sie hätten eine offene Reposition und Osteosynthese lateraler Malleolus mit Refixierung des Wagstaffe -Fragmentes links durchgeführt. Der postoperative Verlauf zeige sich komplikationslos bei stets schmerzkompensierter Beschwerdeführerin (Urk. 5/31/181).

Bei komplikationslosem Verlauf sechs Wochen postoperativ stellten die behan delnden Ärzte der Y.___ die Indikation zur Entfernung der Stellschraube (Bericht vom 1 7. Juli 2017, Urk. 5/31/155), welche am 2 6. Juli 2017 durchgeführt wurde (Urk. 5/31/142).

In der Folge zeigte sich bezüglich der linken Malleolarfraktur viereinhalb Monate postoperativ ein regelrechtes Ergebnis (Urk. 5/31/123), allerdings zeigte si ch in der Bildgebung vom 1 9. Oktober 2017 eine mässige Dege n er ation im Bereich der TMT I- III-Gelenke mit zusätzlich Zeichen einer ossären Stressreaktion im proxi malen MT II, ohne dass eine Stressfraktur abgrenzbar war (Urk. 5/31/111).

Der behandelnde Physiotherapeut konstatierte am 1 4. Februar 2018, dass die Beschwerdeführerin seit dem 4. Oktober 2017 bei ihm in Behandlung sei und die Schmerzen immer noch vorhanden seien, sie mittlerweile allerdings 30 Minuten gehen könne, wobei die Schmerzen ab dann stärker würden (Urk. 5/31/84).

Im Bericht der behandelnden Ärzte der Y.___ vom 2 3. März 2018 konstatierten diese, dass sich in der klinischen Untersuchung die Schmerzen insbesondere im Bereich de s vorderen oberen Sprunggelenk (OSG)-Spaltes sowie am Sinus tarsi zeigten. Auch die Peronealsehnen seien symptomatisch (Urk. 5/31/59). 3.2

Am 1 0. Juli 2018 erfolgte ein neues MRI und die Ärzte der Y.___ diagnostizierten F olgendes (Urk. 5/31/39): - Aktivierte Talonavikular -Arthrose Fuss links mit/bei: - Degeneration unteres Sprunggelenk (USG), Ca l caneocuboidal und TMT I-III-Gelenke - Tendinopathie

Peronealsehnen mit Verdacht auf Läsion Peroneus

brevis Sehne - Status nach Stressreaktion Basis Os metatarsale II links - Status nach Stellschrauben-Entfernung und intraoperative Prüfung der Syndesmosenstabilität OSG links am 2 6. Juli 2017 mit/bei: - Status nach offener Reposition und Osteosynthese lateraler Malleolus mit Refixierung des Wagstaffe -Fragmentes links vom 3 1. Mai 2017 mit/bei - l ateraler Malleolarfraktur (Typ Weber B) mit Wagstaffe -Fragment und Zerrung hintere Syndesmose links - Penicillinallergie : Pruritus

MR-tomographisch zeigten sich oben genannte degenerative Veränderungen. Klinisch sowie aktenanamnestisch sei Punctum

maximum der Beschwerden talo na vikulär . Aufgrund der degenerativen Veränderungen verschiedener Lokali sa tio nen besprächen sie die Anpassung eines orthopädischen Serienschuhs. Die Phy sio therapie sei bis vor kurzem durchgeführt worden und habe gegen Ende die Sympto matik nicht mehr positiv beeinflussen können, weswegen sie diesbezüg lich nun eine Pause vereinbarten (Urk. 5/31/40). 3.3

Der Kreisarzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, hielt in seinem Bericht vom 1 2. August 2018 dafür, dass die ab Anfang 2018 durchgeführten Behandlungen nicht mehr unfallkausal seien (Urk. 5/31/37). 3.4

Die Ärzte der Y.___ diagnostizierten im Bericht vom 1 2. No vember 2018 neben den bereits beka nnten Diagnosen (1) eine Iliopsoa ssehnen -Reizung Hüfte rechts mit/bei Pincer -Konfiguration und (2) einen Verdacht auf Meralgia

paraesthetica

nocturna Hüfte links (Urk. 5/31/25). Die Beschwerde führerin berichte, seit Sommer 2017 intermittierend, primär belastungsabhängige Schmerzen und ein inguinales Stechen in der rechten Hüfte zu haben. Dies teils nach 30-60 Minuten Belastung. Teils habe sie über Tage keinerlei Beschwerden. Weiterhin berichte sie, linksseitig eine nächtliche Sensibilitätsstörung und ein Taubheitsgefühl am linken lateralen Oberschenkel zu haben. Ansonsten bestün den keine sensomotorischen Defizite oder Auffälligkeiten am Blasen-Mastdarm bereich und ebenfalls keine Lumbalgien. 3.5

Im Bericht vom 3 1. Dezember 2018 über die Sprechstunde vom 1 8. Dezember 2018 konstatierten die Ärzte der Y.___, dass am 2 4. Oktober 2018 eine Infiltration in den Sinus tarsi durchgeführt worden sei, wobei die Beschwerdeführerin eine 20-30%ige Besserung der Beschwerden für et wa 4 Wochen angebe. Analgesie und Physiotherapie hätten nicht stattgefunden. Die Beschwerdeführerin verspüre weiterhin Beschwe rden bei Belastung, wobei sie angebe, dass die angepassten Schuhe zu einer Beschwerdelinderung geführt hätten. Es würden Schmerzen über dem Ansatz der Achillessehne angegeben, sie stellten den klinischen Verdacht auf Achillessehnentendinitis und verordneten Physiotherapie sowie eine weitere Infiltration talonavikulär auf der linken Seite (Urk. 5/31/19 f.). 3.6

Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht von Dr. med.

A.___, Assistenzarzt Orthopädie der

Y.___, vom 2 8. Mai 2019, hielt diese r folgende, gekürzt wiedergegebenen Diagnosen fest (Urk. 5/37/7): - Aktivierte Talonavikular -Arthrose Fuss links - Status nach Iliopsoassehnen -Reizung Hüfte rechts - Lumboglutealgie links, differentialdiagnostisch muskulär bedingt, bei ISG- Arthropathie, lumbospondylogen - Status nach Stellschrauben-Entfernung intraoperative Prüfung der Syn d esmosenstabilität OSG links am 2 6. Juli 2017 - Penicillinallergie : Pruritus

Sie hätten vom 1 7. Mai bis zum 3. Oktober 2017 eine volle Arbeitsunfähigkeit, vom 1 9. Oktober 2017 bis zum 2 0. März 2018 eine 50%ige, vom 2 1. März bis zum 2 8. August 2018 eine 40%ige, vom 2 9. August bis zum 9. September 2018 eine 20%ige, vom 2 2. Oktober bis 2 1. Dezember 2018 eine 40%ige und ab dem 1 8. Dezember 2018 eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert.

Die talonavikuläre Infiltration habe zwar zu einer Beschwerdelinderung geführt, mit einer anhaltenden Beschwerdelinderung könne jedoch nicht gerechnet werden. Allgemein sei keine langfristige Besserung der Beschwerden unter ausge schöpfter Therapie denkbar. Daher werde auch ihre Arbeitsfähigkeit für belas tende Arbeiten, Gehen und S tehen, sich im weiteren Verlauf wohl nicht bessern. Ein operatives Vorgehen mittels talonavikulärer

Arthrodese habe die Beschwer deführerin abgelehnt.

Für nicht belastende Arbeiten im Sinne einer sitzenden Tätigkeiten mit Möglich keit zur selbständigen Pausengestaltung sei eine volle Arbeitsfähigkeit denkbar.

Nebst der Fussproblematik habe sich die Beschwerdeführerin auch aufgrund einer Lu m boglutealgie links bei symptomatischer ISG- Arthropathie als auch mit einer transienten Iliopsoassehnenreizung der rechten Hüfte vorgestellt. Diese Faktoren könnten einer Eingliederung im Wege stehen. Im Haushalt sei sie nicht einge schränkt. 3.7

Dr. med.

B.___, Facharzt für Chirurgie, notierte in seinem von der Beschwer degegnerin eingeholten Berich t, dass er im Jahr 2019 vom 1. bis 3 0. Juni 2019 eine volle Arbeitsunfähigkeit und vom 3. Juli bis zum 2 8. September 2019 eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert habe.

Die Beschwerdeführerin habe Dauerschmerzen auch nachts und bei Belastung am linken Fuss. Eine sitzende Tätigkeit sei während 4 Stunden täglich zumutbar. Das Alter, die Motivation und die fehlende Berufsausbildung stünden einer Einglie derung im Weg. Im Haushalt habe sie keine Einschränkungen (Urk. 5/42). 3.8

Der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Dr. med. C.___, Fach arzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, nahm am 1 6. September 2019 Stellung (Urk. 5/45/4 ff.).

Er hielt als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein Schmerzsyndrom linker Fuss bei Arth r ose USG, Talonavikular

- und Calcaneocuboidalgelenk, Pes

planovalgus links mit subfibulärem

Impingement und Status nach Osteosynthese einer OSG-Fraktur am 3 1. Mai 2017, (2) ein l um bospondylogenes Schmerzsyndrom links und (3) eine ISG- Arthropathie links fest. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei ein Status nach Iliopsoassehnen -Reizung Hüfte rechts.

Es lägen eine verminderte Belastbarkeit und Schmerzen im linken Fuss sowie eine reduzierte Belastbarkeit des Achsenskelets vor als funktionelle Einschränkung in der bisherigen Tätigkeit, in der angestammten Tätigkeit bestehe seit dem 3. Juli 2019 eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit.

In angepasster Tätigkeit bestehe seit dem 2 9. Mai 2019 eine volle Arbeitsfähig keit. Tätigkeiten mit Geh-, Steh-, Vibrations- oder Schlagbelastung des linken Fusses sollten vermieden werden. Zwangshaltungen des Fusses (z.B. in gebückter oder kauernder Stellung) und motorisch koordinative Anforderungen (wie z.B. das Bedienen von Pedalen) seien nicht zumutbar. Wechselbelastende, körperlich leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten ohne Dauerbelastung der Füsse seien zumutbar.

Es liege ein dauerhafter Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit vor. Die Belastbarkeit des linken Fusses sei deutlich vermindert. Zusätz lich wirkten sich Dauerschmerzen des Fusses und lumbale Beschwerden auf die Leistungsfähigkeit aus. Die stehende Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin sei nach vollziehbar nur noch reduziert zumutbar. Über die Arbeitsfähigkeit in einer leich ten, überwiegend sitzenden Tätigkeit gebe es widersprüchliche Aussagen. Während die behandelnden Fusschirurgen in einer leidensadaptierten Tätigkeit unter Berücksichtigung einer flexiblen Pausengestaltung von einer vollen Arbeit sfähigkeit ausgingen, attestier e Dr. B.___ nur noch ein e 50%ige Arbeits fähigkeit. Die Einschätzung von Dr. B.___

beruhe nicht auf eigener Untersu chung, er verweise auf die Untersuchungsbefunde der Fusschirurgie Y.___ . Zudem würden in seine Beurteilung auch IV-fremde Faktoren wie Ausbildung, Alter und Motivation einfliessen. Deshalb werde empfohlen, auf die fusschirurgi sche Beurteilung vom 2 9. Mai 2019 abzustellen. 4.

Aufgrund der Aktenlage ist erwiesen, dass die Beschwerdeführerin seit Mai 2017 erheblich in der angestammten Tätigkeit eingeschränkt ist, was auch seitens der Parteien unbestritten blieb. Die Anmeldung erfolgte allerdings erst im März 2019, womit Leistungen frühestens ab September 2019 zu erbringen sind (Art. 29 Abs. 1 IVG). 4.1

Die Beurteilung von Dr. A.___

vom 2 8. Mai 2019 beruht auf umfassenden Untersuchungen in der Y.___, wo sich die Beschwerdeführe rin seit dem 1 7. Mai 2017 regelmässig in Behandlung b efindet. Er führte schlüssig aus, dass die Probleme am Fuss eine erhebliche Auswirkung auf ein mögliches Tätigkeitsprofil haben und auch unter regelmässiger Therapie keine langfristige Besserung zu erwarten ist. Lediglich ein operatives Vorgehen mittels Talonaviku lärarthrodese könnte allenfalls zu einer anhaltenden Besserung der Beschwerden führen. Entsprechend attestierte er in der angestammten Tätigkeit, welche regel mässiges Gehen erforderte (vgl. hierzu Bericht vom 3 1. Oktober 2017, Urk. 5/31/114 ff.), eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit, konstatierte allerdings gleich zeitig, dass eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe für nicht-belastende Arbeiten (vgl. E. 3.6).

RAD-Arzt Dr. C.___ kam zum gleichen Schluss und präzisierte das Belastungs profil dahingehend, dass Tätigkeiten mit Geh-, Steh-, Vibrations- oder Sc hlag belastung des linken Fusses, Tätigkeiten mit Zwangshaltungen des Fusses (z.B. in gebückter oder kauernder Stellung) und Tätigkeiten mit motorisch koordinative n Anforderungen (wie z.B . das Bedienen von Pedalen) nicht zumutbar seien . Wech selbelastende, körperlich leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten ohne Dauer bel astung der Füsse seien zumutbar (vgl. E. 3.8). 4.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass auf die Beurteilung von Dr. B.___ abzustellen sei, welcher weiterhin eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit attestiere.

Dr. B.___

führte aus, dass als Funktionseinschränkungen noch die Belastungs schmerzen im linken Fuss beim Laufen vorlägen, welche einschränkend sei en (E. 3.7). Er legte dabei die Berichte der Orthopädie der Y.___ vom 2 0. März 2019 und 1 7. April 2019 bei. Dass - wie von der Beschwerde führerin sinngemäss geltend gemacht - die im Bericht der Y.___ vom 1 7. April 2019 diagnostizierte Lumboglutealgie links, differential - diagnostisch muskulär bedingt, bei ISG- Arthropathie, lumbospondylogen, einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zeitigen würde, geht weder aus dem Bericht der Y.___ hervor, no ch wird dies seitens Dr. B.___ entsprechend dargelegt.

Weitergehende Befunde oder Diagnosen, welche zusätzlich zu den bereits von den Ärzten der Y.___

berücksichtigten eine Funktions einschränkung nach sich ziehen würden, gehen aus dem Bericht von Dr. B.___ nicht hervor. Warum der Beschwerdeführerin eine sitzende Tätigkeit nur während vier Stunden täglich zumutbar sein soll, ist entsprechend nicht nachvollziehbar. 4.3

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass eine ausgewiesene, nicht ausrei chend durch eine körperliche Störung oder ein physiologisches Geschehen erklär bare Schmerzproblematik vorliege, kann dies aufgrund der medizinischen Akten nicht nachvollzogen werden, da aus keinem der Berichte Hinweise darauf vorlie gen. 4.4

Zusammenfassend erweist sich die medizinische Aktenlage hinreichend abgeklärt und es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerde führerin in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit in dem in casu leistungsrele vanten Zeitraum ab September 2019 vollumfänglich arbeitsfähig ist. 5.

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der in qualitativer Hinsicht eingeschränkten Arbeitsfähigkeit. 5.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypotheti schen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 5.2

Die Beschwerdegegnerin zog für die Festsetzung des Valideneinkommens das gemäss Auszug aus dem individuellen Konto im Jahr 2016 erzielte Einkommen in Höhe von Fr. 57‘512.-- (Urk. 5/30) heran und bereinigte es um die Nominal lohnentwicklung bis ins Jahr 2019, womit ein Valideneinkommen von Fr. 58‘320.90 resultierte (Einkommensvergleich vom 2 1. November 2019, Urk. 5/44).

Das Invalideneinkommen setzte sie fest anhand des Tabellenlohns für Hilfsarbei ten für Frauen nach der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schwei zeri schen Lohnstrukturerhebung (LSE)

in Höhe von Fr. 4‘363. —für das Jahr 2016 (LSE 2016, TA1 Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total, Frauen, Kompetenzni veau 1 Einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art). Diesen berei nigte sie um die betriebsübliche Wochenarbeitszeit und die Nominallohnentwick lung bis ins Jahr 2019, woraus ein Invalideneinkommen von Fr. 55'348.70 resul tierte (Urk. 5/44).

Die beiden von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Invaliditätsbemessung e rmittelten Vergleichseinkommen ergeben einen Invaliditätsgrad von rund 5 %, was von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet wurde. Für eine nähere Prüfung des Einkommensvergleiches von Amtes wegen besteht kein Anlass

(BGE 125 V 413 E. 1b und 2c). 5.3

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass ein Leidensabzug vorlie gend nicht gerechtfertigt ist: RAD-Arzt Dr. C.___ berücksichtigte bei d er Beurtei lung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit bereits sämtliche Einschrän kungen. Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind diese nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzuges einzubringen, da dies ansonsten zu einer doppelten Anrechnung der gleichen Gesichtspunkte führen würde (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1). Hinzu kommt, dass der Umstand, dass nur noch wechselbelastende, körperlich leichte, überwiegend sitzende Tätig keiten ohne Dauerbelastung der Füsse, zumutbar sind, kein Grund für einen leidensbedingten Abzug ist, zumal der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2). 5.4

Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung vom 6. Januar 2020 als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1960 und zuletzt tätig als Näherin/Strickerin, meldete sich am 1 4. Juni 2016 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf Schmerzen im linken Fuss gelenk seit einem Unfall im Dezember 2015 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug, insbesondere für Hilfsmittel, an (Urk. 5/1). Am 7. Oktober 2016 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für orthopädische S erienschuhe (Urk.

E. 5 /27). In der Folge tätigte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen. Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2 1. November 2019, Urk. 5/46; Einwand vom 1 3. Dezember 2019, Urk. 5/50, ergänzende Einwandbegründung vom 2 0. Dezember 2019, Urk. 5/53) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 6. Januar 2020 ab (Urk. 5/55 = Urk. 2).

Die Suva als zuständige Unfallversicherung trat auf den Schaden aus den Folgen des Unfalles vom Frühling 2017 ein und erbrachte bis zum 1 6. Februar 2019 die gesetzlichen Leistungen (Schreiben vom 4. Juli 2017, Urk. 5/31/163; Schreiben vom 1 9. Februar 2019, Urk. 5/31/12) . 2.

Gegen die Verfügung vom 6. Januar 2020 erhob die Versicherte am 1 5. Januar 2020 Beschwerde am hiesigen Gericht und beantragte, die angefochtene Verfü gung sei aufzuheben und es sei die Sache zur weiteren Abklärung respektive Ein holung eines umfassenden medizinischen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1) . Mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 5/1-56), worüber die Beschwerdeführerin am 2 7. Februar 2020 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 6). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass gestützt auf die vorliegenden Arztberichte eine Arbeitsunfähigkeit seit dem 17.

Mai 2017 bestanden habe und bei Ablauf des Wartejahres eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen gewesen sei. Die Anmeldung sei erst am 1 4. März 2019 erfolgt, womit der frühestmögliche Rentenbeginn September 2019 sei. Zu diesem Zeitpunkt habe aber in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeits fähigkeit bestanden, so dass die Beschwerdeführerin ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen

könnte . Ein Leidensabzug sei nicht gerechtfertigt (Urk. 2).

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass die Ärzte der Y.___ eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert hät ten, sie hätten aber auch eine lumbale Schmerzursache nicht ausgeschlossen. Der behandelnde Hausarzt habe demgegenüber eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert. Entsprechend bestünden widersprüchliche Angaben, wonach ein Gut achten einzuholen sei. Hinzu komme, dass eine ausgewiesene, nicht ausreichend durch eine körperliche Störung oder ein physiologisches Gesc hehen erklärbare Schmerzproblematik vorliege, was ebenfalls durch ein Gutachten unter Berück sichtigung des strukturierten Beweisverfahrens abzuklären sei (Urk. 1). 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge mei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zum utbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypotheti schen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

E. 5.2 Die Beschwerdegegnerin zog für die Festsetzung des Valideneinkommens das gemäss Auszug aus dem individuellen Konto im Jahr 2016 erzielte Einkommen in Höhe von Fr. 57‘512.-- (Urk. 5/30) heran und bereinigte es um die Nominal lohnentwicklung bis ins Jahr 2019, womit ein Valideneinkommen von Fr. 58‘320.90 resultierte (Einkommensvergleich vom 2 1. November 2019, Urk. 5/44).

Das Invalideneinkommen setzte sie fest anhand des Tabellenlohns für Hilfsarbei ten für Frauen nach der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schwei zeri schen Lohnstrukturerhebung (LSE)

in Höhe von Fr. 4‘363. —für das Jahr 2016 (LSE 2016, TA1 Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total, Frauen, Kompetenzni veau 1 Einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art). Diesen berei nigte sie um die betriebsübliche Wochenarbeitszeit und die Nominallohnentwick lung bis ins Jahr 2019, woraus ein Invalideneinkommen von Fr. 55'348.70 resul tierte (Urk. 5/44).

Die beiden von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Invaliditätsbemessung e rmittelten Vergleichseinkommen ergeben einen Invaliditätsgrad von rund 5 %, was von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet wurde. Für eine nähere Prüfung des Einkommensvergleiches von Amtes wegen besteht kein Anlass

(BGE 125 V 413 E. 1b und 2c).

E. 5.3 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass ein Leidensabzug vorlie gend nicht gerechtfertigt ist: RAD-Arzt Dr. C.___ berücksichtigte bei d er Beurtei lung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit bereits sämtliche Einschrän kungen. Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind diese nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzuges einzubringen, da dies ansonsten zu einer doppelten Anrechnung der gleichen Gesichtspunkte führen würde (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1). Hinzu kommt, dass der Umstand, dass nur noch wechselbelastende, körperlich leichte, überwiegend sitzende Tätig keiten ohne Dauerbelastung der Füsse, zumutbar sind, kein Grund für einen leidensbedingten Abzug ist, zumal der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2).

E. 5.4 Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung vom 6. Januar 2020 als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 3.

Der medizinische Sachverhalt präsentiert sich im Wesentlichen folgendermassen: 3.1

Die Ärzte der Y.___ hielten i n ihrem Austrittsbericht vom 6. Juni 2017 über die Hospitalisation vom 3 1. Mai bis 3. Juni 2017 eine laterale Malleolarfraktur (Typ Weber B) mit Wagstaffe -Fragment und Zerrung hintere Syndesmose links als Diagnose fest. Sie hätten eine offene Reposition und Osteosynthese lateraler Malleolus mit Refixierung des Wagstaffe -Fragmentes links durchgeführt. Der postoperative Verlauf zeige sich komplikationslos bei stets schmerzkompensierter Beschwerdeführerin (Urk. 5/31/181).

Bei komplikationslosem Verlauf sechs Wochen postoperativ stellten die behan delnden Ärzte der Y.___ die Indikation zur Entfernung der Stellschraube (Bericht vom 1 7. Juli 2017, Urk. 5/31/155), welche am 2 6. Juli 2017 durchgeführt wurde (Urk. 5/31/142).

In der Folge zeigte sich bezüglich der linken Malleolarfraktur viereinhalb Monate postoperativ ein regelrechtes Ergebnis (Urk. 5/31/123), allerdings zeigte si ch in der Bildgebung vom 1 9. Oktober 2017 eine mässige Dege n er ation im Bereich der TMT I- III-Gelenke mit zusätzlich Zeichen einer ossären Stressreaktion im proxi malen MT II, ohne dass eine Stressfraktur abgrenzbar war (Urk. 5/31/111).

Der behandelnde Physiotherapeut konstatierte am 1 4. Februar 2018, dass die Beschwerdeführerin seit dem 4. Oktober 2017 bei ihm in Behandlung sei und die Schmerzen immer noch vorhanden seien, sie mittlerweile allerdings 30 Minuten gehen könne, wobei die Schmerzen ab dann stärker würden (Urk. 5/31/84).

Im Bericht der behandelnden Ärzte der Y.___ vom 2 3. März 2018 konstatierten diese, dass sich in der klinischen Untersuchung die Schmerzen insbesondere im Bereich de s vorderen oberen Sprunggelenk (OSG)-Spaltes sowie am Sinus tarsi zeigten. Auch die Peronealsehnen seien symptomatisch (Urk. 5/31/59). 3.2

Am 1 0. Juli 2018 erfolgte ein neues MRI und die Ärzte der Y.___ diagnostizierten F olgendes (Urk. 5/31/39): - Aktivierte Talonavikular -Arthrose Fuss links mit/bei: - Degeneration unteres Sprunggelenk (USG), Ca l caneocuboidal und TMT I-III-Gelenke - Tendinopathie

Peronealsehnen mit Verdacht auf Läsion Peroneus

brevis Sehne - Status nach Stressreaktion Basis Os metatarsale II links - Status nach Stellschrauben-Entfernung und intraoperative Prüfung der Syndesmosenstabilität OSG links am 2 6. Juli 2017 mit/bei: - Status nach offener Reposition und Osteosynthese lateraler Malleolus mit Refixierung des Wagstaffe -Fragmentes links vom 3 1. Mai 2017 mit/bei - l ateraler Malleolarfraktur (Typ Weber B) mit Wagstaffe -Fragment und Zerrung hintere Syndesmose links - Penicillinallergie : Pruritus

MR-tomographisch zeigten sich oben genannte degenerative Veränderungen. Klinisch sowie aktenanamnestisch sei Punctum

maximum der Beschwerden talo na vikulär . Aufgrund der degenerativen Veränderungen verschiedener Lokali sa tio nen besprächen sie die Anpassung eines orthopädischen Serienschuhs. Die Phy sio therapie sei bis vor kurzem durchgeführt worden und habe gegen Ende die Sympto matik nicht mehr positiv beeinflussen können, weswegen sie diesbezüg lich nun eine Pause vereinbarten (Urk. 5/31/40). 3.3

Der Kreisarzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, hielt in seinem Bericht vom 1 2. August 2018 dafür, dass die ab Anfang 2018 durchgeführten Behandlungen nicht mehr unfallkausal seien (Urk. 5/31/37). 3.4

Die Ärzte der Y.___ diagnostizierten im Bericht vom 1 2. No vember 2018 neben den bereits beka nnten Diagnosen (1) eine Iliopsoa ssehnen -Reizung Hüfte rechts mit/bei Pincer -Konfiguration und (2) einen Verdacht auf Meralgia

paraesthetica

nocturna Hüfte links (Urk. 5/31/25). Die Beschwerde führerin berichte, seit Sommer 2017 intermittierend, primär belastungsabhängige Schmerzen und ein inguinales Stechen in der rechten Hüfte zu haben. Dies teils nach 30-60 Minuten Belastung. Teils habe sie über Tage keinerlei Beschwerden. Weiterhin berichte sie, linksseitig eine nächtliche Sensibilitätsstörung und ein Taubheitsgefühl am linken lateralen Oberschenkel zu haben. Ansonsten bestün den keine sensomotorischen Defizite oder Auffälligkeiten am Blasen-Mastdarm bereich und ebenfalls keine Lumbalgien. 3.5

Im Bericht vom 3 1. Dezember 2018 über die Sprechstunde vom 1 8. Dezember 2018 konstatierten die Ärzte der Y.___, dass am 2 4. Oktober 2018 eine Infiltration in den Sinus tarsi durchgeführt worden sei, wobei die Beschwerdeführerin eine 20-30%ige Besserung der Beschwerden für et wa 4 Wochen angebe. Analgesie und Physiotherapie hätten nicht stattgefunden. Die Beschwerdeführerin verspüre weiterhin Beschwe rden bei Belastung, wobei sie angebe, dass die angepassten Schuhe zu einer Beschwerdelinderung geführt hätten. Es würden Schmerzen über dem Ansatz der Achillessehne angegeben, sie stellten den klinischen Verdacht auf Achillessehnentendinitis und verordneten Physiotherapie sowie eine weitere Infiltration talonavikulär auf der linken Seite (Urk. 5/31/19 f.). 3.6

Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht von Dr. med.

A.___, Assistenzarzt Orthopädie der

Y.___, vom 2 8. Mai 2019, hielt diese r folgende, gekürzt wiedergegebenen Diagnosen fest (Urk. 5/37/7): - Aktivierte Talonavikular -Arthrose Fuss links - Status nach Iliopsoassehnen -Reizung Hüfte rechts - Lumboglutealgie links, differentialdiagnostisch muskulär bedingt, bei ISG- Arthropathie, lumbospondylogen - Status nach Stellschrauben-Entfernung intraoperative Prüfung der Syn d esmosenstabilität OSG links am 2 6. Juli 2017 - Penicillinallergie : Pruritus

Sie hätten vom 1 7. Mai bis zum 3. Oktober 2017 eine volle Arbeitsunfähigkeit, vom 1 9. Oktober 2017 bis zum 2 0. März 2018 eine 50%ige, vom 2 1. März bis zum 2 8. August 2018 eine 40%ige, vom 2 9. August bis zum 9. September 2018 eine 20%ige, vom 2 2. Oktober bis 2 1. Dezember 2018 eine 40%ige und ab dem 1 8. Dezember 2018 eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert.

Die talonavikuläre Infiltration habe zwar zu einer Beschwerdelinderung geführt, mit einer anhaltenden Beschwerdelinderung könne jedoch nicht gerechnet werden. Allgemein sei keine langfristige Besserung der Beschwerden unter ausge schöpfter Therapie denkbar. Daher werde auch ihre Arbeitsfähigkeit für belas tende Arbeiten, Gehen und S tehen, sich im weiteren Verlauf wohl nicht bessern. Ein operatives Vorgehen mittels talonavikulärer

Arthrodese habe die Beschwer deführerin abgelehnt.

Für nicht belastende Arbeiten im Sinne einer sitzenden Tätigkeiten mit Möglich keit zur selbständigen Pausengestaltung sei eine volle Arbeitsfähigkeit denkbar.

Nebst der Fussproblematik habe sich die Beschwerdeführerin auch aufgrund einer Lu m boglutealgie links bei symptomatischer ISG- Arthropathie als auch mit einer transienten Iliopsoassehnenreizung der rechten Hüfte vorgestellt. Diese Faktoren könnten einer Eingliederung im Wege stehen. Im Haushalt sei sie nicht einge schränkt. 3.7

Dr. med.

B.___, Facharzt für Chirurgie, notierte in seinem von der Beschwer degegnerin eingeholten Berich t, dass er im Jahr 2019 vom 1. bis 3 0. Juni 2019 eine volle Arbeitsunfähigkeit und vom 3. Juli bis zum 2 8. September 2019 eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert habe.

Die Beschwerdeführerin habe Dauerschmerzen auch nachts und bei Belastung am linken Fuss. Eine sitzende Tätigkeit sei während 4 Stunden täglich zumutbar. Das Alter, die Motivation und die fehlende Berufsausbildung stünden einer Einglie derung im Weg. Im Haushalt habe sie keine Einschränkungen (Urk. 5/42). 3.8

Der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Dr. med. C.___, Fach arzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, nahm am 1 6. September 2019 Stellung (Urk. 5/45/4 ff.).

Er hielt als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein Schmerzsyndrom linker Fuss bei Arth r ose USG, Talonavikular

- und Calcaneocuboidalgelenk, Pes

planovalgus links mit subfibulärem

Impingement und Status nach Osteosynthese einer OSG-Fraktur am 3 1. Mai 2017, (2) ein l um bospondylogenes Schmerzsyndrom links und (3) eine ISG- Arthropathie links fest. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei ein Status nach Iliopsoassehnen -Reizung Hüfte rechts.

Es lägen eine verminderte Belastbarkeit und Schmerzen im linken Fuss sowie eine reduzierte Belastbarkeit des Achsenskelets vor als funktionelle Einschränkung in der bisherigen Tätigkeit, in der angestammten Tätigkeit bestehe seit dem 3. Juli 2019 eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit.

In angepasster Tätigkeit bestehe seit dem 2 9. Mai 2019 eine volle Arbeitsfähig keit. Tätigkeiten mit Geh-, Steh-, Vibrations- oder Schlagbelastung des linken Fusses sollten vermieden werden. Zwangshaltungen des Fusses (z.B. in gebückter oder kauernder Stellung) und motorisch koordinative Anforderungen (wie z.B. das Bedienen von Pedalen) seien nicht zumutbar. Wechselbelastende, körperlich leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten ohne Dauerbelastung der Füsse seien zumutbar.

Es liege ein dauerhafter Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit vor. Die Belastbarkeit des linken Fusses sei deutlich vermindert. Zusätz lich wirkten sich Dauerschmerzen des Fusses und lumbale Beschwerden auf die Leistungsfähigkeit aus. Die stehende Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin sei nach vollziehbar nur noch reduziert zumutbar. Über die Arbeitsfähigkeit in einer leich ten, überwiegend sitzenden Tätigkeit gebe es widersprüchliche Aussagen. Während die behandelnden Fusschirurgen in einer leidensadaptierten Tätigkeit unter Berücksichtigung einer flexiblen Pausengestaltung von einer vollen Arbeit sfähigkeit ausgingen, attestier e Dr. B.___ nur noch ein e 50%ige Arbeits fähigkeit. Die Einschätzung von Dr. B.___

beruhe nicht auf eigener Untersu chung, er verweise auf die Untersuchungsbefunde der Fusschirurgie Y.___ . Zudem würden in seine Beurteilung auch IV-fremde Faktoren wie Ausbildung, Alter und Motivation einfliessen. Deshalb werde empfohlen, auf die fusschirurgi sche Beurteilung vom 2 9. Mai 2019 abzustellen. 4.

Aufgrund der Aktenlage ist erwiesen, dass die Beschwerdeführerin seit Mai 2017 erheblich in der angestammten Tätigkeit eingeschränkt ist, was auch seitens der Parteien unbestritten blieb. Die Anmeldung erfolgte allerdings erst im März 2019, womit Leistungen frühestens ab September 2019 zu erbringen sind (Art. 29 Abs. 1 IVG). 4.1

Die Beurteilung von Dr. A.___

vom 2 8. Mai 2019 beruht auf umfassenden Untersuchungen in der Y.___, wo sich die Beschwerdeführe rin seit dem 1 7. Mai 2017 regelmässig in Behandlung b efindet. Er führte schlüssig aus, dass die Probleme am Fuss eine erhebliche Auswirkung auf ein mögliches Tätigkeitsprofil haben und auch unter regelmässiger Therapie keine langfristige Besserung zu erwarten ist. Lediglich ein operatives Vorgehen mittels Talonaviku lärarthrodese könnte allenfalls zu einer anhaltenden Besserung der Beschwerden führen. Entsprechend attestierte er in der angestammten Tätigkeit, welche regel mässiges Gehen erforderte (vgl. hierzu Bericht vom 3 1. Oktober 2017, Urk. 5/31/114 ff.), eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit, konstatierte allerdings gleich zeitig, dass eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe für nicht-belastende Arbeiten (vgl. E. 3.6).

RAD-Arzt Dr. C.___ kam zum gleichen Schluss und präzisierte das Belastungs profil dahingehend, dass Tätigkeiten mit Geh-, Steh-, Vibrations- oder Sc hlag belastung des linken Fusses, Tätigkeiten mit Zwangshaltungen des Fusses (z.B. in gebückter oder kauernder Stellung) und Tätigkeiten mit motorisch koordinative n Anforderungen (wie z.B . das Bedienen von Pedalen) nicht zumutbar seien . Wech selbelastende, körperlich leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten ohne Dauer bel astung der Füsse seien zumutbar (vgl. E. 3.8). 4.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass auf die Beurteilung von Dr. B.___ abzustellen sei, welcher weiterhin eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit attestiere.

Dr. B.___

führte aus, dass als Funktionseinschränkungen noch die Belastungs schmerzen im linken Fuss beim Laufen vorlägen, welche einschränkend sei en (E. 3.7). Er legte dabei die Berichte der Orthopädie der Y.___ vom 2 0. März 2019 und 1 7. April 2019 bei. Dass - wie von der Beschwerde führerin sinngemäss geltend gemacht - die im Bericht der Y.___ vom 1 7. April 2019 diagnostizierte Lumboglutealgie links, differential - diagnostisch muskulär bedingt, bei ISG- Arthropathie, lumbospondylogen, einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zeitigen würde, geht weder aus dem Bericht der Y.___ hervor, no ch wird dies seitens Dr. B.___ entsprechend dargelegt.

Weitergehende Befunde oder Diagnosen, welche zusätzlich zu den bereits von den Ärzten der Y.___

berücksichtigten eine Funktions einschränkung nach sich ziehen würden, gehen aus dem Bericht von Dr. B.___ nicht hervor. Warum der Beschwerdeführerin eine sitzende Tätigkeit nur während vier Stunden täglich zumutbar sein soll, ist entsprechend nicht nachvollziehbar. 4.3

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass eine ausgewiesene, nicht ausrei chend durch eine körperliche Störung oder ein physiologisches Geschehen erklär bare Schmerzproblematik vorliege, kann dies aufgrund der medizinischen Akten nicht nachvollzogen werden, da aus keinem der Berichte Hinweise darauf vorlie gen. 4.4

Zusammenfassend erweist sich die medizinische Aktenlage hinreichend abgeklärt und es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerde führerin in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit in dem in casu leistungsrele vanten Zeitraum ab September 2019 vollumfänglich arbeitsfähig ist. 5.

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der in qualitativer Hinsicht eingeschränkten Arbeitsfähigkeit.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00068

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Casanova Urteil vom 2 3. September 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1960 und zuletzt tätig als Näherin/Strickerin, meldete sich am 1 4. Juni 2016 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf Schmerzen im linken Fuss gelenk seit einem Unfall im Dezember 2015 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug, insbesondere für Hilfsmittel, an (Urk. 5/1). Am 7. Oktober 2016 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für orthopädische S erienschuhe (Urk. 5 /19).

Am 1 4. März 2019 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf einen Unfall im April 2017 und damit einhergehende Probleme im linken Fuss erneut bei der IV-Stel le zum Leistungsbezug an (Urk. 5 /27). In der Folge tätigte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen. Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2 1. November 2019, Urk. 5/46; Einwand vom 1 3. Dezember 2019, Urk. 5/50, ergänzende Einwandbegründung vom 2 0. Dezember 2019, Urk. 5/53) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 6. Januar 2020 ab (Urk. 5/55 = Urk. 2).

Die Suva als zuständige Unfallversicherung trat auf den Schaden aus den Folgen des Unfalles vom Frühling 2017 ein und erbrachte bis zum 1 6. Februar 2019 die gesetzlichen Leistungen (Schreiben vom 4. Juli 2017, Urk. 5/31/163; Schreiben vom 1 9. Februar 2019, Urk. 5/31/12) . 2.

Gegen die Verfügung vom 6. Januar 2020 erhob die Versicherte am 1 5. Januar 2020 Beschwerde am hiesigen Gericht und beantragte, die angefochtene Verfü gung sei aufzuheben und es sei die Sache zur weiteren Abklärung respektive Ein holung eines umfassenden medizinischen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1) . Mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 5/1-56), worüber die Beschwerdeführerin am 2 7. Februar 2020 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 6). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass gestützt auf die vorliegenden Arztberichte eine Arbeitsunfähigkeit seit dem 17.

Mai 2017 bestanden habe und bei Ablauf des Wartejahres eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen gewesen sei. Die Anmeldung sei erst am 1 4. März 2019 erfolgt, womit der frühestmögliche Rentenbeginn September 2019 sei. Zu diesem Zeitpunkt habe aber in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeits fähigkeit bestanden, so dass die Beschwerdeführerin ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen

könnte . Ein Leidensabzug sei nicht gerechtfertigt (Urk. 2).

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass die Ärzte der Y.___ eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert hät ten, sie hätten aber auch eine lumbale Schmerzursache nicht ausgeschlossen. Der behandelnde Hausarzt habe demgegenüber eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert. Entsprechend bestünden widersprüchliche Angaben, wonach ein Gut achten einzuholen sei. Hinzu komme, dass eine ausgewiesene, nicht ausreichend durch eine körperliche Störung oder ein physiologisches Gesc hehen erklärbare Schmerzproblematik vorliege, was ebenfalls durch ein Gutachten unter Berück sichtigung des strukturierten Beweisverfahrens abzuklären sei (Urk. 1). 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge mei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zum utbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 3.

Der medizinische Sachverhalt präsentiert sich im Wesentlichen folgendermassen: 3.1

Die Ärzte der Y.___ hielten i n ihrem Austrittsbericht vom 6. Juni 2017 über die Hospitalisation vom 3 1. Mai bis 3. Juni 2017 eine laterale Malleolarfraktur (Typ Weber B) mit Wagstaffe -Fragment und Zerrung hintere Syndesmose links als Diagnose fest. Sie hätten eine offene Reposition und Osteosynthese lateraler Malleolus mit Refixierung des Wagstaffe -Fragmentes links durchgeführt. Der postoperative Verlauf zeige sich komplikationslos bei stets schmerzkompensierter Beschwerdeführerin (Urk. 5/31/181).

Bei komplikationslosem Verlauf sechs Wochen postoperativ stellten die behan delnden Ärzte der Y.___ die Indikation zur Entfernung der Stellschraube (Bericht vom 1 7. Juli 2017, Urk. 5/31/155), welche am 2 6. Juli 2017 durchgeführt wurde (Urk. 5/31/142).

In der Folge zeigte sich bezüglich der linken Malleolarfraktur viereinhalb Monate postoperativ ein regelrechtes Ergebnis (Urk. 5/31/123), allerdings zeigte si ch in der Bildgebung vom 1 9. Oktober 2017 eine mässige Dege n er ation im Bereich der TMT I- III-Gelenke mit zusätzlich Zeichen einer ossären Stressreaktion im proxi malen MT II, ohne dass eine Stressfraktur abgrenzbar war (Urk. 5/31/111).

Der behandelnde Physiotherapeut konstatierte am 1 4. Februar 2018, dass die Beschwerdeführerin seit dem 4. Oktober 2017 bei ihm in Behandlung sei und die Schmerzen immer noch vorhanden seien, sie mittlerweile allerdings 30 Minuten gehen könne, wobei die Schmerzen ab dann stärker würden (Urk. 5/31/84).

Im Bericht der behandelnden Ärzte der Y.___ vom 2 3. März 2018 konstatierten diese, dass sich in der klinischen Untersuchung die Schmerzen insbesondere im Bereich de s vorderen oberen Sprunggelenk (OSG)-Spaltes sowie am Sinus tarsi zeigten. Auch die Peronealsehnen seien symptomatisch (Urk. 5/31/59). 3.2

Am 1 0. Juli 2018 erfolgte ein neues MRI und die Ärzte der Y.___ diagnostizierten F olgendes (Urk. 5/31/39): - Aktivierte Talonavikular -Arthrose Fuss links mit/bei: - Degeneration unteres Sprunggelenk (USG), Ca l caneocuboidal und TMT I-III-Gelenke - Tendinopathie

Peronealsehnen mit Verdacht auf Läsion Peroneus

brevis Sehne - Status nach Stressreaktion Basis Os metatarsale II links - Status nach Stellschrauben-Entfernung und intraoperative Prüfung der Syndesmosenstabilität OSG links am 2 6. Juli 2017 mit/bei: - Status nach offener Reposition und Osteosynthese lateraler Malleolus mit Refixierung des Wagstaffe -Fragmentes links vom 3 1. Mai 2017 mit/bei - l ateraler Malleolarfraktur (Typ Weber B) mit Wagstaffe -Fragment und Zerrung hintere Syndesmose links - Penicillinallergie : Pruritus

MR-tomographisch zeigten sich oben genannte degenerative Veränderungen. Klinisch sowie aktenanamnestisch sei Punctum

maximum der Beschwerden talo na vikulär . Aufgrund der degenerativen Veränderungen verschiedener Lokali sa tio nen besprächen sie die Anpassung eines orthopädischen Serienschuhs. Die Phy sio therapie sei bis vor kurzem durchgeführt worden und habe gegen Ende die Sympto matik nicht mehr positiv beeinflussen können, weswegen sie diesbezüg lich nun eine Pause vereinbarten (Urk. 5/31/40). 3.3

Der Kreisarzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, hielt in seinem Bericht vom 1 2. August 2018 dafür, dass die ab Anfang 2018 durchgeführten Behandlungen nicht mehr unfallkausal seien (Urk. 5/31/37). 3.4

Die Ärzte der Y.___ diagnostizierten im Bericht vom 1 2. No vember 2018 neben den bereits beka nnten Diagnosen (1) eine Iliopsoa ssehnen -Reizung Hüfte rechts mit/bei Pincer -Konfiguration und (2) einen Verdacht auf Meralgia

paraesthetica

nocturna Hüfte links (Urk. 5/31/25). Die Beschwerde führerin berichte, seit Sommer 2017 intermittierend, primär belastungsabhängige Schmerzen und ein inguinales Stechen in der rechten Hüfte zu haben. Dies teils nach 30-60 Minuten Belastung. Teils habe sie über Tage keinerlei Beschwerden. Weiterhin berichte sie, linksseitig eine nächtliche Sensibilitätsstörung und ein Taubheitsgefühl am linken lateralen Oberschenkel zu haben. Ansonsten bestün den keine sensomotorischen Defizite oder Auffälligkeiten am Blasen-Mastdarm bereich und ebenfalls keine Lumbalgien. 3.5

Im Bericht vom 3 1. Dezember 2018 über die Sprechstunde vom 1 8. Dezember 2018 konstatierten die Ärzte der Y.___, dass am 2 4. Oktober 2018 eine Infiltration in den Sinus tarsi durchgeführt worden sei, wobei die Beschwerdeführerin eine 20-30%ige Besserung der Beschwerden für et wa 4 Wochen angebe. Analgesie und Physiotherapie hätten nicht stattgefunden. Die Beschwerdeführerin verspüre weiterhin Beschwe rden bei Belastung, wobei sie angebe, dass die angepassten Schuhe zu einer Beschwerdelinderung geführt hätten. Es würden Schmerzen über dem Ansatz der Achillessehne angegeben, sie stellten den klinischen Verdacht auf Achillessehnentendinitis und verordneten Physiotherapie sowie eine weitere Infiltration talonavikulär auf der linken Seite (Urk. 5/31/19 f.). 3.6

Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht von Dr. med.

A.___, Assistenzarzt Orthopädie der

Y.___, vom 2 8. Mai 2019, hielt diese r folgende, gekürzt wiedergegebenen Diagnosen fest (Urk. 5/37/7): - Aktivierte Talonavikular -Arthrose Fuss links - Status nach Iliopsoassehnen -Reizung Hüfte rechts - Lumboglutealgie links, differentialdiagnostisch muskulär bedingt, bei ISG- Arthropathie, lumbospondylogen - Status nach Stellschrauben-Entfernung intraoperative Prüfung der Syn d esmosenstabilität OSG links am 2 6. Juli 2017 - Penicillinallergie : Pruritus

Sie hätten vom 1 7. Mai bis zum 3. Oktober 2017 eine volle Arbeitsunfähigkeit, vom 1 9. Oktober 2017 bis zum 2 0. März 2018 eine 50%ige, vom 2 1. März bis zum 2 8. August 2018 eine 40%ige, vom 2 9. August bis zum 9. September 2018 eine 20%ige, vom 2 2. Oktober bis 2 1. Dezember 2018 eine 40%ige und ab dem 1 8. Dezember 2018 eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert.

Die talonavikuläre Infiltration habe zwar zu einer Beschwerdelinderung geführt, mit einer anhaltenden Beschwerdelinderung könne jedoch nicht gerechnet werden. Allgemein sei keine langfristige Besserung der Beschwerden unter ausge schöpfter Therapie denkbar. Daher werde auch ihre Arbeitsfähigkeit für belas tende Arbeiten, Gehen und S tehen, sich im weiteren Verlauf wohl nicht bessern. Ein operatives Vorgehen mittels talonavikulärer

Arthrodese habe die Beschwer deführerin abgelehnt.

Für nicht belastende Arbeiten im Sinne einer sitzenden Tätigkeiten mit Möglich keit zur selbständigen Pausengestaltung sei eine volle Arbeitsfähigkeit denkbar.

Nebst der Fussproblematik habe sich die Beschwerdeführerin auch aufgrund einer Lu m boglutealgie links bei symptomatischer ISG- Arthropathie als auch mit einer transienten Iliopsoassehnenreizung der rechten Hüfte vorgestellt. Diese Faktoren könnten einer Eingliederung im Wege stehen. Im Haushalt sei sie nicht einge schränkt. 3.7

Dr. med.

B.___, Facharzt für Chirurgie, notierte in seinem von der Beschwer degegnerin eingeholten Berich t, dass er im Jahr 2019 vom 1. bis 3 0. Juni 2019 eine volle Arbeitsunfähigkeit und vom 3. Juli bis zum 2 8. September 2019 eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert habe.

Die Beschwerdeführerin habe Dauerschmerzen auch nachts und bei Belastung am linken Fuss. Eine sitzende Tätigkeit sei während 4 Stunden täglich zumutbar. Das Alter, die Motivation und die fehlende Berufsausbildung stünden einer Einglie derung im Weg. Im Haushalt habe sie keine Einschränkungen (Urk. 5/42). 3.8

Der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Dr. med. C.___, Fach arzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, nahm am 1 6. September 2019 Stellung (Urk. 5/45/4 ff.).

Er hielt als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein Schmerzsyndrom linker Fuss bei Arth r ose USG, Talonavikular

- und Calcaneocuboidalgelenk, Pes

planovalgus links mit subfibulärem

Impingement und Status nach Osteosynthese einer OSG-Fraktur am 3 1. Mai 2017, (2) ein l um bospondylogenes Schmerzsyndrom links und (3) eine ISG- Arthropathie links fest. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei ein Status nach Iliopsoassehnen -Reizung Hüfte rechts.

Es lägen eine verminderte Belastbarkeit und Schmerzen im linken Fuss sowie eine reduzierte Belastbarkeit des Achsenskelets vor als funktionelle Einschränkung in der bisherigen Tätigkeit, in der angestammten Tätigkeit bestehe seit dem 3. Juli 2019 eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit.

In angepasster Tätigkeit bestehe seit dem 2 9. Mai 2019 eine volle Arbeitsfähig keit. Tätigkeiten mit Geh-, Steh-, Vibrations- oder Schlagbelastung des linken Fusses sollten vermieden werden. Zwangshaltungen des Fusses (z.B. in gebückter oder kauernder Stellung) und motorisch koordinative Anforderungen (wie z.B. das Bedienen von Pedalen) seien nicht zumutbar. Wechselbelastende, körperlich leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten ohne Dauerbelastung der Füsse seien zumutbar.

Es liege ein dauerhafter Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit vor. Die Belastbarkeit des linken Fusses sei deutlich vermindert. Zusätz lich wirkten sich Dauerschmerzen des Fusses und lumbale Beschwerden auf die Leistungsfähigkeit aus. Die stehende Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin sei nach vollziehbar nur noch reduziert zumutbar. Über die Arbeitsfähigkeit in einer leich ten, überwiegend sitzenden Tätigkeit gebe es widersprüchliche Aussagen. Während die behandelnden Fusschirurgen in einer leidensadaptierten Tätigkeit unter Berücksichtigung einer flexiblen Pausengestaltung von einer vollen Arbeit sfähigkeit ausgingen, attestier e Dr. B.___ nur noch ein e 50%ige Arbeits fähigkeit. Die Einschätzung von Dr. B.___

beruhe nicht auf eigener Untersu chung, er verweise auf die Untersuchungsbefunde der Fusschirurgie Y.___ . Zudem würden in seine Beurteilung auch IV-fremde Faktoren wie Ausbildung, Alter und Motivation einfliessen. Deshalb werde empfohlen, auf die fusschirurgi sche Beurteilung vom 2 9. Mai 2019 abzustellen. 4.

Aufgrund der Aktenlage ist erwiesen, dass die Beschwerdeführerin seit Mai 2017 erheblich in der angestammten Tätigkeit eingeschränkt ist, was auch seitens der Parteien unbestritten blieb. Die Anmeldung erfolgte allerdings erst im März 2019, womit Leistungen frühestens ab September 2019 zu erbringen sind (Art. 29 Abs. 1 IVG). 4.1

Die Beurteilung von Dr. A.___

vom 2 8. Mai 2019 beruht auf umfassenden Untersuchungen in der Y.___, wo sich die Beschwerdeführe rin seit dem 1 7. Mai 2017 regelmässig in Behandlung b efindet. Er führte schlüssig aus, dass die Probleme am Fuss eine erhebliche Auswirkung auf ein mögliches Tätigkeitsprofil haben und auch unter regelmässiger Therapie keine langfristige Besserung zu erwarten ist. Lediglich ein operatives Vorgehen mittels Talonaviku lärarthrodese könnte allenfalls zu einer anhaltenden Besserung der Beschwerden führen. Entsprechend attestierte er in der angestammten Tätigkeit, welche regel mässiges Gehen erforderte (vgl. hierzu Bericht vom 3 1. Oktober 2017, Urk. 5/31/114 ff.), eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit, konstatierte allerdings gleich zeitig, dass eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe für nicht-belastende Arbeiten (vgl. E. 3.6).

RAD-Arzt Dr. C.___ kam zum gleichen Schluss und präzisierte das Belastungs profil dahingehend, dass Tätigkeiten mit Geh-, Steh-, Vibrations- oder Sc hlag belastung des linken Fusses, Tätigkeiten mit Zwangshaltungen des Fusses (z.B. in gebückter oder kauernder Stellung) und Tätigkeiten mit motorisch koordinative n Anforderungen (wie z.B . das Bedienen von Pedalen) nicht zumutbar seien . Wech selbelastende, körperlich leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten ohne Dauer bel astung der Füsse seien zumutbar (vgl. E. 3.8). 4.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass auf die Beurteilung von Dr. B.___ abzustellen sei, welcher weiterhin eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit attestiere.

Dr. B.___

führte aus, dass als Funktionseinschränkungen noch die Belastungs schmerzen im linken Fuss beim Laufen vorlägen, welche einschränkend sei en (E. 3.7). Er legte dabei die Berichte der Orthopädie der Y.___ vom 2 0. März 2019 und 1 7. April 2019 bei. Dass - wie von der Beschwerde führerin sinngemäss geltend gemacht - die im Bericht der Y.___ vom 1 7. April 2019 diagnostizierte Lumboglutealgie links, differential - diagnostisch muskulär bedingt, bei ISG- Arthropathie, lumbospondylogen, einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zeitigen würde, geht weder aus dem Bericht der Y.___ hervor, no ch wird dies seitens Dr. B.___ entsprechend dargelegt.

Weitergehende Befunde oder Diagnosen, welche zusätzlich zu den bereits von den Ärzten der Y.___

berücksichtigten eine Funktions einschränkung nach sich ziehen würden, gehen aus dem Bericht von Dr. B.___ nicht hervor. Warum der Beschwerdeführerin eine sitzende Tätigkeit nur während vier Stunden täglich zumutbar sein soll, ist entsprechend nicht nachvollziehbar. 4.3

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass eine ausgewiesene, nicht ausrei chend durch eine körperliche Störung oder ein physiologisches Geschehen erklär bare Schmerzproblematik vorliege, kann dies aufgrund der medizinischen Akten nicht nachvollzogen werden, da aus keinem der Berichte Hinweise darauf vorlie gen. 4.4

Zusammenfassend erweist sich die medizinische Aktenlage hinreichend abgeklärt und es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerde führerin in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit in dem in casu leistungsrele vanten Zeitraum ab September 2019 vollumfänglich arbeitsfähig ist. 5.

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der in qualitativer Hinsicht eingeschränkten Arbeitsfähigkeit. 5.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypotheti schen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 5.2

Die Beschwerdegegnerin zog für die Festsetzung des Valideneinkommens das gemäss Auszug aus dem individuellen Konto im Jahr 2016 erzielte Einkommen in Höhe von Fr. 57‘512.-- (Urk. 5/30) heran und bereinigte es um die Nominal lohnentwicklung bis ins Jahr 2019, womit ein Valideneinkommen von Fr. 58‘320.90 resultierte (Einkommensvergleich vom 2 1. November 2019, Urk. 5/44).

Das Invalideneinkommen setzte sie fest anhand des Tabellenlohns für Hilfsarbei ten für Frauen nach der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schwei zeri schen Lohnstrukturerhebung (LSE)

in Höhe von Fr. 4‘363. —für das Jahr 2016 (LSE 2016, TA1 Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total, Frauen, Kompetenzni veau 1 Einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art). Diesen berei nigte sie um die betriebsübliche Wochenarbeitszeit und die Nominallohnentwick lung bis ins Jahr 2019, woraus ein Invalideneinkommen von Fr. 55'348.70 resul tierte (Urk. 5/44).

Die beiden von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Invaliditätsbemessung e rmittelten Vergleichseinkommen ergeben einen Invaliditätsgrad von rund 5 %, was von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet wurde. Für eine nähere Prüfung des Einkommensvergleiches von Amtes wegen besteht kein Anlass

(BGE 125 V 413 E. 1b und 2c). 5.3

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass ein Leidensabzug vorlie gend nicht gerechtfertigt ist: RAD-Arzt Dr. C.___ berücksichtigte bei d er Beurtei lung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit bereits sämtliche Einschrän kungen. Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind diese nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzuges einzubringen, da dies ansonsten zu einer doppelten Anrechnung der gleichen Gesichtspunkte führen würde (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1). Hinzu kommt, dass der Umstand, dass nur noch wechselbelastende, körperlich leichte, überwiegend sitzende Tätig keiten ohne Dauerbelastung der Füsse, zumutbar sind, kein Grund für einen leidensbedingten Abzug ist, zumal der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2). 5.4

Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung vom 6. Januar 2020 als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova